Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 B 398/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1221.7B398.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.12.2016

Gründe

1

Dem jeweiligen Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bzw. die Antragstellerin vorläufig im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen,

3

kann kein Erfolg beschieden werden.

4

Die jeweiligen Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

6

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

7

In Anwendung vorstehender Grundsätze haben die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich anhand der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt, dass im Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester) über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin vom 07.04.2016 in der Fassung vom 22.09.2016 festgesetzte – und nach der Belegungsliste mit Stand vom 14.12.2016 mit 197 Zulassungen ausgeschöpfte – Zulassungshöchstzahl von 197 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

8

Zunächst ist anzumerken, dass die nach Semesterbeginn vorgenommene Exmatrikulation des Studierenden mit der Matrikelnummer 215008 nicht zur Folge hat, dass ein weiterer innerkapazitärer Studienplatz zur Verfügung steht und von der Antragsgegnerin zu vergeben ist. Denn der Antrag auf Exmatrikulation ging ausweislich des sich auf dem Antrag befindenden Poststempels am 26.10.2016 - und damit 16 Tage nach Vorlesungsbeginn am 10.10.2016 - bei der Antragsgegnerin ein. Eine Nachbesetzung von durch Exmatrikulationen frei werdender Studienplätze kann allenfalls bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen. Alle nach diesem Stichtag eintretenden Veränderungen werden im Rahmen des Schwundes beachtet und bleiben deshalb kapazitätsrechtlich unberücksichtigt. Die betreffenden Studienplätze sind als kapazitätswirksam besetzt anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.04.2016 - 2 LB 60/15 - und Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, jeweils juris).

9

Die Antragsteller haben zudem nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, das zu der Annahme gelangen ließe, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist.

10

Insbesondere vermag der Vortrag, die zur Kapazitätsermittlung in Bezug auf die Berechnung der tagesbelegten Betten angewandte Mitternachtszählung sei nicht zeitgemäß, Zweifel an der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin nicht zu begründen. Denn zum einen ist die Zahl der tagesbelegten Betten für die das 1. Fachsemester betreffende Kapazitätsermittlung nicht von Bedeutung, weil nur die Kapazität des klinischen Teils des Studiums - Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 KapVO LSA) - patientenbezogen ermittelt wird, § 17 Abs. 1 S. 1 KapVO LSA. Darüber hinaus hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 22.06.2015 (Az.: 3 M 49/15, u.a., juris) festgestellt, dass die Mitternachtszählung weiterhin eine sachgerechte Methode zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten darstellt.

11

Auch das Vorbringen, eine Aufnahme der Ausgründungen bzw. Beteiligungen der Antragsgegnerin in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität sei geboten, ist nicht geeignet, die Kapazitätsermittlung in Frage zu stellen, weil die patientenbezogene Kapazität für die Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters - die anhand der personellen Ausstattung berechnet wird - ohne Bedeutung ist.

12

Ebenso verfängt der Einwand, dass der Anteil der Titellehre als zu gering angegeben erscheint, nicht, weil die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, dass bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Titellehre überhaupt nicht erfolgt. Dem wurde antragstellerseits nicht entgegengetreten. Daneben ist anzumerken, dass das OVG Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 07.03.2006 (Az.: 3 N 62/05, n.v.) feststellte, dass die Inhaber der Venia legendi zwar das Recht haben, Lehrveranstaltungen auf denjenigen Gebieten abzuhalten, für die ihnen die Lehrbefugnis erteilt worden ist; an Vorgaben der Studienordnungen oder an die Verteilung der Pflichtlehrveranstaltungen auf die übrigen Lehrpersonen sind sie nicht gebunden. Ohne dass ihnen ein Lehrauftrag erteilt wird, haben sie - abgesehen von hier nicht gegebenen ausdrücklich abweichenden Bestimmungen - aber weder eine dienstrechtliche Verpflichtung, überhaupt eine bestimmte Veranstaltung abzuhalten, noch die Pflicht, dies in jedem Semester oder sonst wie regelmäßig zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.06.2011 -13 C 47/11). Dieser Auffassung steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen, da dieses sich lediglich auf die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten bezieht. Im Übrigen wäre nur eine tatsächlich erbrachte Titellehre anzusetzen, nicht jedoch eine fiktive Lehre, die tatsächlich nicht erbracht wird (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 436).

13

Auch ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Lehrverpflichtungen für wissenschaftliche Mitarbeiter in anderen Bundesländern möglicherweise höher ist, nicht zu gering angesetzt, weshalb ein Verstoß gegen das sich aus Art. 12 und 3 GG ergebende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vorliegt. Insoweit ist auf den Beschluss des VG Magdeburg vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen. In letzterer wurde nochmals - unter Verweis auf ergangene Vorgängerentscheidungen und mit Hinweis darauf, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO LSA normativ bestimmten Lehrdeputaten richtet - Folgendes ausgeführt:

14

„Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris). Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechende Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z. B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4).“

15

Auch die Bedenken eines Antragstellers bezüglich angesetzter Lehrdeputate für zwei befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter teilt das Gericht nicht. Soweit ausgeführt wird, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter E. C. P. und Dr. L. Cardenas-Morales bereits 1976 geboren worden und daher 40 Jahre alt seien, sodass diese vermutlich seit mehr als 15 Jahren als wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt würden, mit der Folge, dass ein sachlicher Grund für die weiterhin in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von lediglich vier Semesterwochenstunden nicht existiere, folgt das Gericht diesem Vorbringen nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Erklärung der Sachgebietsleiterin Personal - Frau K. D. - im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vorbenannten wissenschaftlichen Mitarbeiter laut ihrer Angaben bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Antragsgegnerin keine vorherigen Arbeitsverhältnisse an anderen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen nach Studienabschluss eingegangen waren, sodass weitere Zeiten befristeter Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind. Dies wird bestätigt durch allgemein zugängliche Quellen. Denn unter dem 09.05.2012 wurde ein Artikel des Herrn C. P. veröffentlicht, nach dessen Angaben Herr C. P. Angehöriger der University of New York ist (abrufbar unter: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3374973/, abgerufen am 14.12.2016). Da er sich seit 20.08.2012 - und damit kurze Zeit später - in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin befindet, kommen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin, dass weitere Zeiten einer befristeten Beschäftigung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Bundesgebiet nicht existieren, nicht auf. Ebenso verhält es sich mit den Frau Dr. C. betreffenden Angaben. Diese wissenschaftliche Mitarbeiterin veröffentlichte im Jahr 2008 einen Artikel, der sie als Angehörige der Universidad Nacional Autónoma de México ausweist (abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/5256065_Repetitive_transcranial_magnetic_stimulation_decreases_the_number_of_seizures_in_patients_with_focal_neocortical_epilepsy, abgerufen am 14.12.2016). Dies zugrunde gelegt ist die seit dem 01.03.2016 bestehende Befristung des Arbeitsverhältnisses und die daran anknüpfende im Umfang geringe Lehrverpflichtung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen.

16

Soweit angeführt wird, die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, welche besoldeten und unbesoldeten Lehraufträge in der Lehreinheit vorklinische Medizin zur Verfügung standen, kann auch dieses Vorbringen den jeweiligen Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit der Erklärung des Dekans - Herr Prof. Dr. med. R - vom 30.11.2016, dass derartige Lehraufträge nicht gegeben seien, hat die Antragsgegnerin jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich aus dem besoldete und unbesoldete Lehraufträge betreffenden Vortrag Zweifel an der Kapazitätsberechnung nicht ableiten lassen.

17

Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, es sei nicht ersichtlich, ob für das Haushaltsjahr 2016 Wiederbesetzungssperren bezüglich freigewordener Stellen bestehen. Die Antragsgegnerin bestätigt durch die Erklärung des Herrn Prof. Dr. med. R vom 30.11.2016, dass es Wiederbesetzungssperren für das Haushaltsjahr 2016 gegeben hat, wobei die diesbezüglichen Stellen gleichwohl - entgegen § 8 Abs. 3 KapVO LSA und damit sogar kapazitätserhöhend - Berücksichtigung bei der Kapazitätsermittlung gefunden haben, sodass kapazitätsmindernde Folgen nicht festzustellen sind.

18

Hinsichtlich des Vorbringens, es sei anhand der anonymisierten Liste der Studierenden nicht zu erkennen, wie viele Studenten der Medizin in den einzelnen Semestern zusätzlich für den Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben sind, bleibt lediglich auszuführen, dass von der Antragsgegnerin ein Studiengang der Zahnmedizin nicht angeboten wird.

19

Soweit vorgetragen wird, es sei anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob im Bereich der Vorklinik beurlaubte Studierende immatrikuliert sind, wird zwar zu Recht angeführt, dass Beurlaubte jeweils nur in ihrer Zulassungskohorte, nicht jedoch mehrmals in der Kohorte der Studienanfänger gezählt werden können. Dieser Umstand kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen. Denn § 11 Abs. 3 S. 5 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin vom 16.02.2005 in der Fassung vom 25.02.2013 bestimmt, dass eine Beurlaubung im grundständigen Studium nicht für das erste Fachsemester gewährt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Dezernent oder die Dezernentin für Studienangelegenheiten nach Einzelfallprüfung. Dass vorliegend eine Ausnahme vom Beurlaubungsverbot im ersten Fachsemester gewährt wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt die Antragsgegnerin, dass von den eingeschriebenen Studierenden keiner beurlaubt ist.

20

Schließlich bestehen auch bezüglich der aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches erfolgten Zulassung eines Studierenden keine Bedenken. Insbesondere wurde dieser nicht innerhalb der errechneten Kapazität zugelassen, auch wenn er sich auf Position 188 in der von der Antragsgegnerin übersandten Belegungsliste befindet. Denn die Reihung in der Studierendenjahresliste beruht lediglich auf aufsteigenden Matrikelnummern und gibt keine Rangfolge wieder. Die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester beträgt 197. Da die Antragsgegnerin gleichwohl 198 Studierende immatrikuliert hat, weil sie einen Studienplatz an den - wegen des Vergleiches Anspruch auf eine Zulassung habenden - Studierenden vergeben hat, erfolgte die Vergabe des 198. Studienplatzes außerkapazitär.

21

Bezüglich des Antragstellers zu 14. ergibt sich die Erfolglosigkeit des streitgegenständlichen Antrages daneben aus dem Umstand, dass sein gegenüber der Antragsgegnerin gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin vom 26.08.2016 datiert und damit die in § 23 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 01.07.2010 geregelte Frist - Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen für das Wintersemester bis zum 15.07. bei der Hochschule eingegangen sein - nicht zu wahren vermag (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 B 398/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 B 398/16

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2014 - 3 M 527/14

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ...

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet.

2

Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 A 285/14 HAL eine vorläufige Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst mindestens im Umfang der mit Ablauf des 31. Dezember 2014 auslaufenden Genehmigung für den vom Antragsgegner als „Los 2“ bezeichneten Teilrettungsdienst zu erteilen. Da die Laufzeiten der Konzessionen nach dem Rettungsdienstgesetz gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA zu beschränken sind (regelmäßig auf sechs bis neun Jahre, vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 73), ist bei üblicher Dauer eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen nicht auszuschließen, dass die begehrte „vorläufige“ Genehmigung zumindest für eine erhebliche, ggf. sogar für die überwiegende Dauer eines Konzessionszeitraumes Geltung beanspruchen wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 191 m. w. N.).

3

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Konzession nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soweit reduziert ist, dass in einem Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Konzession an die Antragstellerin in Betracht kommt.

4

Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Konzession (Genehmigung) nach Maßgabe des § 12 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288) an. Wie auch der Wortlaut des § 12 Abs. 3 RettDG LSA belegt, hat der Gesetzgeber die Erbringung von Rettungsdienstleistungen - zumindest - von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht und hat damit einem Leistungserbringer nicht unabhängig von einer zumindest vollziehbaren Genehmigung einen gesetzlichen Anspruch vermitteln wollen. Anders als dies etwa im Personenbeförderungsrecht abweichend von Grundsatz des § 15 Abs. 4 PBefG in § 20 PBefG geregelt ist, hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. Im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung vermittelt zudem § 13 Abs. 1 RettDG LSA regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens (vgl. zur bisherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 259/10 -, juris m. w. N.).

5

Gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA hat der Konzessionserteilung ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voranzugehen. Die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, sind zu bestimmen, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Konzessionsgegenstandes, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Leistungs-Kosten-Verhältnis für jede Bewerbung zu bestimmen. Grundgedanke der Konzessionierung ist, dass an das Ende des Verfahrens keine Vereinbarung über einen bestimmten Preis tritt, sondern dem Konzessionär das Recht eingeräumt wird, für seine Leistung bei Dritten ein Entgelt zu erheben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 69). Auf Grundlage der Konzepte ist die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dem Bewerber mit dem Konzept, dass nach den zuvor bekanntgemachten Parametern in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierten Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergibt, ist gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA die ausgeschriebene Konzession zu erteilen. Bei der Bewertung der Leistung muss gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sie ist eine der zu berücksichtigenden Umstände bei der Bewertung der Bewerbung. Zu ihrer Bewertung sind objektive Kriterien heranzuziehen Da im Rahmen der Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt wird, bei einem Dritten die Leistung wirtschaftlich zu verwerten, wird kein Zuschlag auf einen bestimmten Preis erteilt. Es ist lediglich eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des Konzeptes, zu dessen Bestandteil eine Kostenkalkulation gehört, vorzunehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 72).

6

Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2014 damit begründet, dass der Beigeladene gemäß den Verfahrensbedingungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt habe. Bei der Bewertung nach Punkten habe der Beigeladene einen Vorsprung von 20,43 Punkten gegenüber der Antragstellerin gehabt. Der Abstand beruhe auf den deutlich geringeren Kosten, die der Beigeladene kalkuliert habe. Da nach Auffassung des Antragsgegners nur geringere Unterschiede bei dem Kriterium Qualität festzustellen gewesen seien, habe der Kostenvorteil des Antrages des Beigeladenen nicht kompensiert werden können. Es sei zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend, dass eine Bewertung ausschließlich nach Kosten maßgeblich gewesen sei. Vielmehr seien die Anträge sowohl nach ihrer Qualität als auch nach ihren Kosten gemäß den Verfahrensbedingungen bewertet worden. Mit der vorab festgelegten Gewichtung für die Auswahl des wirtschaftlichsten Antrages mit 50 % Kosten und 50 % Qualität sei den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 RettDG LSA Rechnung getragen worden.

7

Soweit die Antragstellerin zunächst einwendet, dass es sich bei der Antragstellerin - anders als bei dem Beigeladenen - um eine „Bestandsbewerberin“ handele, die einen Schutz für die bereits geschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage in Gestalt eines eingerichteten und bislang ausgeübten Betriebes für die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Bereich des „Loses 2“ genieße, berücksichtigt sie nicht, dass das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein solches „Altunternehmerprivileg“ nicht kennt, sondern vielmehr nunmehr ausdrücklich einen diskriminierungsfreien Wettbewerb aller potentiellen Bewerber postuliert (vgl. zu einer vorgehenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2000 - 1 M 316/00 -, juris). Zwar handelt es sich bei der zuverlässigen bzw. unzuverlässigen Leistungserbringung im Rettungsdienst in der Vergangenheit um einen Umstand, welcher sowohl bei der Bestimmung der Auswahlkriterien als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 71). Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz - anders als etwa in § 13 Abs. 3 PBefG - auf eine gesetzliche Privilegierung der (zuverlässigen) Tätigkeit des bisherigen Genehmigungsinhabers im Sinne einer Bestandsschutzregelung verzichtet (zur Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG bei einem im Vergleich zum Neubewerber schlechteren Angebot des Altunternehmers: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, juris).

8

Der Senat kann bei der nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht feststellen, ob die von der Antragstellerin sowohl gegen das Auswahlverfahren, insbesondere gegen die vorab festgelegte Gewichtung der Kriterien Qualität und Kosten, als auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erhobenen Einwände dazu führen, dass in einem Hauptsacheverfahren Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 VwGO herzustellen wäre, welche dann den zwingenden Schluss zuließe, dass sich das Auswahlermessen des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert hat.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen die Gesetzesmaterialien keinen Schluss zu, in welchem prozentualen Umfang der Faktor Wirtschaftlichkeit bzw. Kosten bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 3 des Rettungsdienstgesetzes heißt es zur Ausgestaltung der Gesetzessystematik: „Absatz 2 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen RettDG LSA) verpflichtet alle Beteiligten des Rettungsdienstes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Zur Wirtschaftlichkeit im Sinne des Absatzes zählt es selbstredend auch, den Grundsätzen der Sparsamkeit, wie sie in den jeweiligen Haushaltsvorschriften niedergelegt sind, bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass fiskalische Aspekte, wie etwa das Interesse an einem kostengünstigen Rettungsdienst und an niedrigen Gebühren, keine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Maßes an schneller und effektiver Hilfe in Notfällen rechtfertigen können (vgl. Iwers LKV 2005, 50 (51) m. w. N.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es zunächst die Versorgung in Absatz 1 regelt und im folgenden Absatz 2 die Normierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vornimmt.“ Hieraus lässt sich allenfalls ableiten, dass fiskalischen Interessen kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden darf. Dass eine Gewichtung der Wirtschaftlichkeit mit 50 % im Rahmen der Auswahlkriterien diesem gesetzgeberischen Anliegen entgegensteht, ist jedenfalls nicht zwingend. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Kriterium „Kosten“ zwingend nur nachrangig zu berücksichtigen sei, auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2012 (8 B 484/12, juris) beruft, würdigt sie nicht näher den Umstand, dass zwar auch das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (HRDG) ein sog. Konzessionsmodell vorsieht, die Regelungen in den §§ 1 Satz 2, 5 HRDG, welche sich (generell) mit der wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes befassen, jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht mit den Regelungen der §§ 3, 13 Abs. 5 RettDG LSA vergleichbar sind.

10

Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren eine rechtsfehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien festgestellt werden sollte, auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht kommt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Situation bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, a. a. O.). Für diesen Fall ist nach derzeitigem Stand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin in einem solchen neuen Auswahlverfahren mit zumindest weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die begehrte Genehmigung zu erteilen sein würde.

11

Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lässt sich bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Beigeladene ein „Dumpingangebot“ abgegeben habe, und der Vortrag des Antragsgegners, dass die Kalkulation der Antragstellerin mängelbehaftet sei, zutreffend sind und - die Rechtmäßigkeit der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien unterstellt - welche Auswirkungen die Feststellung dieser Fehler auf die Punktebewertung hätte und ob dann bei einer eventuellen Neubewertung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorsprung des Angebotes der Antragstellerin gegenüber dem Angebot des Beigeladenen gegeben wäre.

12

Besteht danach keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht aus anderen Erwägungen gerechtfertigt.

13

Soweit die Antragstellerin auf einen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen hinweist, hat der Beigeladene im Rahmen der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2014 erklärt, dass er bereit sei, das derzeit bei der Antragstellerin in den Rettungswachen Bad Dürrenberg und Günthersdorf beschäftigte Personal zu übernehmen, und hat hierzu auch bereits die Entwürfe für einen Dienstplan der zu übernehmenden Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2015 vorgelegt.

14

Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abstellt, dass viel dafür spreche, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrages von Insolvenz bedroht wäre, ist dies von der Antragstellerin auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Genehmigung für das sog. „Los 2“ umfasst den Betrieb von zwei Rettungstransportwagen und eines Ersatzrettungstransportwagens. In dem Geltungsbereich des „Loses 2“ waren für die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2014 18,66 Vollzeitkräfte tätig. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Internetauftritt der Antragstellerin betreibt die Antragstellerin außer den hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen noch in der Stadt B. und im nördlichen Saalekreis u. a. die Notfallrettung sowie den qualifizierten und nicht qualifizierten Krankentransport. Sie betreibt an sieben Standorten Rettungswachen mit unter anderem 15 Rettungstransportwagen und fünf Krankentransportwagen. Nach eigener Darstellung beschäftigt die Antragstellerin derzeit 82 Mitarbeiter. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin vom 16. Juli 2014 beträgt der Anteil des Umsatzes am Gesamtumsatz hinsichtlich des hier nur streitgegenständlichen Bereiches Saalekreis 31 %, während der Anteil hinsichtlich des Bereiches B-Stadt 45 % und die Einsatzleistungen hinsichtlich des Krankentransportes D-Stadt 24 % vom Gesamtumsatz betragen. Insoweit ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar plausibel, dass die Antragstellerin im Falle der Nichterteilung der begehrten Genehmigung unter Umständen gewisse Umsatzeinbußen zu erwarten hätte. Eine drohende Insolvenz ist damit aber nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Beigeladene mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung und zur Sicherung des Betriebes des Rettungsdienstes im Bereich des Loses 2 ab dem 1. Januar 2015 Investitionen getätigt hat. Aus welchen Gründen diese (nicht abgeschriebenen) Investitionen des Beigeladenen ein evident geringeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer in der Regel bereits vor einigen Jahren angeschafften Betriebsmittel für den Bereich des Loses 2 haben, ist für den Senat nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ... . Ihr obliegt die Pflege von Forschung und Lehre im Fach „... ...“. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Heraufsetzung der wöchentlichen Lehrverpflichtung auf 9 Lehrveranstaltungsstunden.
Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) wurde das Lehrdeputat für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen mit Wirkung vom 01. September 2003 von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden erhöht. Gleichzeitig wurde das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, von in der Regel 8 auf „in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden“ erhöht.
Am 18.08.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 für unwirksam zu erklären.
Die Antragstellerin macht geltend, durch die Erhöhung des Lehrdeputats insofern in ihrem subjektiven Recht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt werde. Bereits die Gesetzesformulierung des § 64 UG belege, dass Forschung und Lehre gleichrangige Dienstaufgaben seien; ein striktes Vorrangprinzip dergestalt, dass Forschung erst dann stattfinden könne, wenn alle Aufgaben der Lehre abgedeckt seien, lasse sich dem Universitätsgesetz auch nicht ansatzweise entnehmen. Ungeachtet der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle nach § 64 Abs. 3 UG müsse darauf geachtet werden, dass dem Professor ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, seinen primären Dienstaufgaben in Forschung und Lehre nachzukommen. Auch Überlasten im Bereich der Lehre rechtfertigten nicht eine dauerhafte Lehrbelastung, die die Forschungstätigkeit gänzlich in die „Freizeit“ abdränge oder zum Erliegen bringe. Um eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben in Lehre und Forschung sicher zu stellen, habe sich bereits seit den zwanziger Jahren das Rechtsinstitut des Lehrdeputats herausgebildet. Der auf einem Bericht des Unterausschusses für Beamten- und Besoldungsrecht der KMK beruhende Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen (Stand: 02.09.1981) habe 8 Semesterwochenstunden als Regellehrverpflichtung eines Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule festgesetzt, wobei sich aus der Begründung ergebe, dass die 8-Stunden-Verpflichtung als zulässig, aber in Ansehung der seinerzeitigen Studentenzahlen auch als Maximum des rechtlich Zulässigen eingeschätzt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hätten diesem zwischen den Ländern erzielten Konsens die Qualität eines Orientierungsrahmens zugebilligt, von dem die Länder nicht ohne wichtigen Grund abweichen dürften. Die Erhöhung von Lehrdeputaten stoße dann an ihre Grenzen, wenn sie die funktionsgerechte Verteilung der Aufgaben verletze. Der notwendige zeitliche Raum für Forschung lasse sich zwar nicht exakt quantifizieren; man werde jedoch in Ansehung der den Professoren obliegenden Primär- und Sekundäraufgaben davon ausgehen können, dass ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % der nominellen Wochenarbeitszeit (unter Berücksichtigung der Forschungsfreisemester) verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Dieser Wert stelle eine brauchbare Mindestgrenze dar, die zumindest als Indikator für eine nicht mehr vertretbare Reduzierung der Forschung gelten könne. Dies ergebe auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer. Allgemein werde davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeit dann die Erfüllung dienstlicher Pflichten beeinträchtige, wenn sie ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitsbelastung überschreite. Im Gegenschluss lasse sich daraus ableiten, dass ein Forschungsanteil von weniger als 20 % in der Sache ein ähnliches Gewicht habe wie eine zulässige Nebentätigkeit; von einem substantiellen Zeitbudget für eine Primäraufgabe könne dann aber keine Rede mehr sein. Dies gelte erst recht für den Fall, dass ein Fach in angemessener Breite zu vertreten sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.1988 ändere an diesem Befund nichts. Aus dieser Entscheidung könnten keine allgemeinen Maßstäbe zudem normativer Art abgeleitet werden. Ihr habe eine hochschulpolitische Sondersituation zugrunde gelegen, die sich als solche in neuerer Zeit nicht wiederholt habe.
Mit der nun erfolgten Erhöhung des Lehrdeputats sei eine funktionsgerechte Erfüllung der Dienstaufgaben in der Forschung nicht mehr möglich. Bei konservativer und großzügiger Rechnung auf der Grundlage der Durchschnittswerte aus den letzten fünf Jahren habe sie - bereits ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Lehrdeputats - 2.369 Jahresarbeitsstunden ohne Forschung zu erbringen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
1a. Lehrdeputat von 8 SWS (28 x 8 x 4) = 896 Stunden
Die „offizielle“ Berechnung von 3 Stunden Vorbereitungszeit pro unterrichteter Stunde (insgesamt also 4 Stunden) sei für die Literaturwissenschaften eine bereits beschönigte Rechnung. Sie gelte nur für regelmäßig abgehaltene Vorlesungen; für reguläre Seminarveranstaltungen, Oberseminare und Vorlesungen seien 3 Stunden Vorbereitung pro Unterrichtsstunde in keiner Weise dem tatsächlichen Aufwand angemessen.
1b. Korrektur von Seminararbeiten
240 Stunden
2. Prüfungsleistungen in Staatsexamens- und Magisterstudiengängen
373 Stunden
3. Betreuung von Dissertationen
170 Stunden
4. Betreuung von Habilitanden und Habilitationen
 66 Stunden
5. Neue Studiengänge und Auswahlverfahren
 20 Stunden
6. Akademische Selbstverwaltung
288 Stunden
7. Verwaltung des Lehrstuhls
150 Stunden
8. Sprechstunden
 86 Stunden
9. Weitere Tätigkeiten im Bereich von Prüfungen und Gutachten
 80 Stunden
10. Besuchen von Gastvorträgen und Veranstaltungen
 30 Stunden
10 
Wie sich daraus ergebe, werde Forschung gänzlich in der „Freizeit“ betrieben, und das jenseits der 60. Wochenarbeitsstunde. Die derzeitige Überbelastung gehe schon auf die Erhöhung des Lehrdeputats von 6 auf 8 Stunden vor über 10 Jahren zurück. Seitdem seien die Studierendenzahlen weiter gestiegen, und mit der Einführung der BA-Studiengänge und der verpflichtenden Drittmitteleinwerbung sei der Arbeitsaufwand noch wesentlich gestiegen. Es sei für die Qualität von Lehre und Forschung äußerst bedenklich, dass die Literaturwissenschaften, wenn sie internationale Standards beibehalten wollten, bei verantwortungsvoller Ausführung ihres Dienstauftrags an die Grenzen der physischen Möglichkeiten gedrängt würden. Diese Aufstellung sei nicht etwa singulär. Die Arbeitsbelastung und -verteilung in den naturwissenschaftlichen Fächer sehe nicht wesentlich anders aus, wie sich aus einer Berechnung und Analyse der Arbeitsbelastung von Professoren der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften ergebe, die vom Senat der Universität ... im Jahre 2004 zustimmend gebilligt worden sei. Eine ähnliche Modellrechnung sei bereits im Jahr 2003 für die Arbeitsbelastung eines Professors an einer Juristischen Fakultät vorgenommen worden. Nehme man diese Zahlen als repräsentativ an, woran angesichts der Bestätigung durch die universitären Gremien kein Zweifel bestehe, so bewege sich der Forschungsanteil, bezogen auf die Dienstzeit, in weiten Bereichen derzeit zwischen 0 und 5 %. Eine Entlastung trete auch nicht durch die in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorgesehene Option ein, einzelnen Professoren semesterweise abweichend eine Lehrverpflichtung von 6 (-12) SWS zu gewähren, da das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit insgesamt gewährleistet sein müsse. Einzelne Deputatsermäßigungen zugunsten der Forschung müssten also „unter dem Strich“ von anderen Kolleginnen und Kollegen durch eine entsprechende Mehrbelastung in der Lehre mit erbracht werden.
11 
Die Behauptung des Antragsgegners, dass die Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren „im Zusammenhang“ mit der „ebenfalls“ geplanten Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten stünde, sei ebenso irreführend wie inplausibel. Während die allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit rechnerisch 1 zu 1 umzusetzen sei, sei eine Semesterwochenstunde mit einem Realzeitfaktor für Vor- und Nachbereitung zu multiplizieren, um die reale Zeitbelastung zu bezeichnen. Der derzeit aktuellen Situation in der Lehre entspreche ein Realzeitfaktor von 4. Damit wirke sich die Erhöhung des Lehrdeputats als massive Mehrbelastung für den Berufsstand der Universitätsprofessoren im Verhältnis zu den sonstigen Beamten aus, der nur durch den Abbau zeitlicher Ressourcen im Bereich der Forschungsaufgaben kompensiert werden könne. Die Ausführungen der Landesregierung beruhten in wesentlichen Teilen auf falschen rechnerischen Vorgaben. Das mögliche Einsparpotential sei rein rechnerisch ohne Berücksichtigung fachlicher Erfordernisse vorgenommen worden. Die Beachtung der fachlichen Erfordernisse sei indes von zentraler Bedeutung, da nur sie bestimmten, welche Stellen inhaltlich streichungsfähig seien. In der Universität werde eine zusätzliche Deputatsstunde namentlich in kleineren Einheiten keine Stellen einsparen, da etwa bei zwei Professoren für ... Literaturwissenschaft keine der beiden Professuren eingespart werden könne. Erst recht gelte dies für kleine Fächer, die nur durch einen Lehrstuhl oder eine Professur vertreten seien. Auch seien die kapazitätsrechtlichen Folgen nicht berücksichtigt worden. Jedenfalls in den zulassungsbeschränkten Studienfächern wirke sich die Kapazitätserhöhung kontraproduktiv aus, da die Zahl der zuzulassenden Studierenden dadurch gesteigert werde.
12 
Soweit der Antragsgegner wiederhole, dass es sich bei den von der KMK vereinbarten und festgesetzten Werten lediglich um Durchschnittswerte handle, entspreche dies einmal nicht der historischen Genese. Zum zweiten differenziere diese Behauptung nicht zwischen (harten) NC-Fächern und sonstigen Fächern. Auch die LVVO von 2003 mache hier keinen Unterschied. Jedenfalls im Bereich der NC-Fächer wäre diese Behauptung eine höchst fragwürdige, weil die Landesregierung damit mittelbar einräumen würde, jahrzehntelang das Gebot völliger Kapazitätserschöpfung missachtet zu haben. Wenn die Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich sein solle, müsse sie an der oberen zulässigen Grenze liegen. Jedenfalls in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat also automatisch dem zulässigen Höchstdeputat. Der Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers könne sich folglich in zulassungsbeschränkten Fächern nur auf den Bereich unterhalb des Regel- = Höchstdeputats beschränken. Zudem komme es für die Ausgewogenheit der Deputatsfestsetzung als Ausprägung praktischer Konkordanz auf die Perspektive auch des einzelnen Hochschullehrers an: Die Lehrverpflichtung müsse für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar sein. Diese Anknüpfung an der einzelnen Person verbiete es, ein System derart zu konzipieren, dass einzelne mögliche Deputatsreduzierungen (mit denen für einzelne Hochschullehrer das verfassungsrechtlich mögliche Deputat wiederhergestellt würde) durch eine (von der Hochschulleitung oktroyierte) Lehrdeputatserhöhung anderer Hochschullehrer des gleichen Fachbereichs bis zu 12 SWS zu kompensieren seien. Genauso sei allerdings das „Flexibilisierungsmodell“ des Wissenschaftsministers konzipiert, das nicht tauglich sei, den Verlust an Forschungsressourcen zu kompensieren.
13 
Der Antragsgegner beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Er trägt vor, die angegriffene Bestimmung der Änderungsverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere werde die Forschungsfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt. Der Verordnungsgeber habe entschieden, dass Professoren ebenso wie die übrigen Landesbeamten einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts erbringen sollten. Er habe dabei auch Alternativen zur Erhöhung des Lehrdeputats um eine SWS in Betracht gezogen. Die Erhöhung des Lehrdeputats sei mit einer Flexibilisierung des bislang starren Systems der Lehrdeputate verknüpft worden. Aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne nicht auf gleiche Anteile von Forschung und Lehre an der dienstlichen Arbeitszeit geschlossen werden. Hieraus lasse sich auch nicht ableiten, dass ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % der nominellen Arbeitszeit verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Eine solche starre Grenze werde auch dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht gerecht. Professoren hätten Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung. Es sei nicht möglich, in typisierender Betrachtungsweise zu entscheiden, ob bei einer Erhöhung der Lehrverpflichtung für alle beamteten Professoren in Baden-Württemberg ein Zeitbudget von 20 % der nominellen Wochenarbeitszeit für die Forschung verbleibe. Es fehle an konkreten Vorgaben für die Wochen- und Jahresarbeitszeit, die der Verordnungsgeber seiner Berechnung zugrunde legen könnte.
16 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei ein Lehrdeputat von 8 SWS keine verfassungsrechtlich gebotene absolute Höchstgrenze. Dies folge insbesondere nicht aus der KMK-Vereinbarung, die nur ein Orientierungsrahmen für den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers sei. Da die Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung nur Durchschnittswerte seien, sei es zulässig, dass der Verordnungsgeber auch höhere, zumutbare Lehrdeputate als die in der KMK-Vereinbarung vorgeschlagenen festlege. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Lehrdeputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belasse, könnten nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden könne. Dies gelte um so mehr, als die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Lehre, vor allem in den Formen der Vor- und Nachbereitung oder der Arbeit in kleineren Gruppen wie Seminaren, von Forschungstätigkeiten nicht trennscharf abzugrenzen seien. Der Verordnungsgeber habe sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkungen seiner Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen dürfen. Es entspreche allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 SWS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspreche. Eine Semesterwochenstundenzahl von 9 sei von 8 SWS nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe. Die entsprechende Prognose des Verordnungsgebers stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sogar ein Lehrdeputat von 12 SWS nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstoße. Soweit die gesetzliche Regelung in Einzelfällen gravierende Auswirkungen auf die Forschungstätigkeit der Professoren habe, habe der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulasse. Außerdem könne eine überdurchschnittliche Beanspruchung in Auswahlverfahren nach § 2 Abs. 10 LVVO auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung auf 9 SWS unter Berücksichtigung der differenzierten Regelungen der LVVO nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der Forschungsfreiheit führe, sei damit nicht widerlegt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen - die im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien - könnten nicht die Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Arbeitszeitregelung sein. Bei Professoren lasse sich nur der Teil der Arbeitszeit regeln, der für die Lehre aufgewendet werden müsse. Der Aufgabenbereich neben der Lehre sei zeitlich nicht messbar. Selbst wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung nicht maßgeblich sei, belege gerade das konkrete Beispiel der Antragstellerin, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung um eine SWS nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Forschungstätigkeit führe.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
19 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
20 
Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
21 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
22 
Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
23 
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
24 
Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
25 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
26 
Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
27 
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
28 
Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
29 
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
30 
In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
31 
Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
32 
In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
33 
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
34 
Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
35 
Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
36 
Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
37 
Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
38 
Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
39 
Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
40 
Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
41 
Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
42 
Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
43 
Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
44 
Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
45 
Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
46 
Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
47 
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
48 
Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
49 
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
50 
Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
51 
Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
52 
Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 23. Mai 2006
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
19 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
20 
Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
21 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
22 
Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
23 
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
24 
Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
25 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
26 
Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
27 
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
28 
Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
29 
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
30 
In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
31 
Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
32 
In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
33 
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
34 
Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
35 
Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
36 
Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
37 
Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
38 
Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
39 
Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
40 
Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
41 
Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
42 
Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
43 
Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
44 
Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
45 
Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
46 
Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
47 
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
48 
Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
49 
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
50 
Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
51 
Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
52 
Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 23. Mai 2006
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.