Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2017 - 8 A 269/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0323.8A269.16.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zuge der Neuregelungen des Besoldungsrechts im Land Sachsen-Anhalt die Einstufung in eine für ihn günstigere Erfahrungsstufe, nämlich der Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 8.

2

Der seit dem Jahr 2002 zunächst als Beamter auf Probe im Justizvollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt beschäftigte Kläger wurde im Jahr 2010 zum Justizhauptsekretär mit Bezügen nach Besoldungsgruppe A8 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) befördert und war zuletzt am 31.03.2011 in die Dienstaltersstufe 6 eingestuft. Aufgrund der Neuregelung des Besoldungsrechts im Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2011 wurde der Kläger zum 01.04.2011 in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet. Im Jahr 2012 erfolgt die Höherstufung in die Erfahrungsstufe 5. Die Einstufung in die Erfahrungsstufe 6 erfolgte zum 01.05.2016. In den Jahren 2020 und 2024 erfolgen weitere Höherstufungen.

3

Mit Widerspruch vom 06.03.2015 wandte sich der Kläger gegen die aufgrund der Einstufungen vorgenommene Besoldung ab dem 01.04.2011. Zur Begründung führt er aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) am 01.04.2011 in der Besoldungsgruppe A8, Stufe 6 befunden habe und er daraufhin zum 01.04.2011 in die Stufe 4a zurückgestuft worden sei. Diese Zurückstufung führe dazu, dass die im vergangenen Jahr beförderten Kollegen aus dem Justizvollzugsdienst, die zuvor in der Besoldungsgruppe 7 eingestuft gewesen seien, ihn nunmehr "überholt" hätten. Eine Rechtfertigung dafür sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil sei aus der Gesetzesbegründung zum Besoldungsneuregelungsgesetz ersichtlich, dass derartige "Überholeffekte" gerade verhindert werden sollten. Es solle nämlich verhindert werden, dass die weniger leistungsstarken Beamten aufgrund von Sonderregelungen, wie dem Überspringen einer Stufe oder der Verkürzung der Erfahrungszeit eher eine höhere Stufenzuordnung als die leistungsstärkeren Beamten erfahren.

4

Mit dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führt aus, dass der Kläger am 01.04.2011 zutreffend in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet und eben nicht zurückgestuft worden sei. Durch die betragsmäßige Überleitung der summenmäßig gleichen Besoldung sei sichergestellt worden, dass der Kläger die gleichen Bezüge erhalte wie vor dem 01.04.2011. Gemäß § 16 Abs. 1 BesVersEG LSA sei die Zuordnung zu den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehaltes der Beamten entsprechend der Spalte 2 der Anlage 1 auf Grundlage des am 01.04.2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31.03.2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe vorzunehmen. Der Kläger habe sich am 31.03.2011 in der Dienstaltersstufe 6 befunden und habe am 01.04.2011 ein Amt der Besoldungsgruppe A8 inne gehabt. Somit sei der Kläger in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet und nicht zurückgestuft worden. Bei der Umstellung sei zunächst zwischen vorhandenen und neu eingestellten Beamten zu unterscheiden gewesen. Bei den vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen sei die Überleitung in das neue System unter der Prämisse geschehen, dass das bisherige Besoldungsniveau beibehalten und Verluste im Lebenserwerbseinkommen vom 01.04.2011 an vermieden werden sollten. Hierbei seien in allen Besoldungsgruppen und in allen Stufen Vergleichsberechnungen nach altem und neuem Recht durchgeführt und erkennbare Besoldungseinbußen bis zum Ruhestand durch Zuordnungs- und Sonderregelungen ausgeglichen und vermieden worden. Trotz aller Schwierigkeiten sei dabei auf größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit geachtet worden. Wie bei anderen komplexen Leistungsgesetzen sei aber auch hier unvermeidbar, dass einzelne Beamten von einer Änderung stärker profitieren als andere. In seltenen Einzelfällen könne es zu dem sogenannten "Überholeffekt" kommen. Dieser Effekt könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Diese Einzelfälle seien vom betroffenen Beamten hinzunehmen. Eine Möglichkeit, diesen Effekt monetär auszugleichen, sehe das Gesetz nicht vor. Besoldung könne nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung gewährt werden. Dennoch seien die bestehenden Regelungen legitim, denn sie dienten dem oben beschriebenen Regelungsziel. Im Besoldungsrecht gelte überdies der Grundsatz, dass insbesondere Besoldungsgesetze nicht jegliche Friktionen, Mängel und Ungerechtigkeiten verhindern könnten, soweit die Regelung prinzipiell nachvollziehbare Erwägungen beinhalte. Letztendlich liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Alimentationsprinzips nicht vor.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht insbesondere Ausführungen dazu, dass es im Beschäftigungsbereich des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Burg bzgl. der streitbefangenen Eingruppierung nicht nur um Einzelfälle handele, sondern insgesamt 23 Bedienstete von diesem sogenannten "Überholungseffekten" betroffen seien. Aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Beförderungen rangtieferer Beamter sei nunmehr eine Bevorteilung dieser Beamten bzw. eine Benachteiligung der Beamtengruppe der Besoldungsgruppe des Klägers eingetreten. Dies dürfe nicht sein.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab November 2014 ein Gehalt aus der Besoldungsgruppe A8, Stufe 8 zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verteidigt die vorgenommene Einstufung aufgrund des Besoldungsneuregelungsgesetzes und wiederholt die entsprechenden Ausführungen und rechtlichen Erwägungen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Denn die besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers aufgrund des Besoldungsneuregelungsgesetzes ab dem Jahr 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine rückwirkende Einstufung in eine bessere Stufe der Besoldungsgruppe A8. Der Beklagte hat den Kläger korrekt nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz in die neue Besoldungsstruktur übergeleitet und das Besoldungsneuregelungsgesetz ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

13

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das auch im Land Sachsen-Anhalt bis zum 01.04.2011 im Bundesbesoldungsgesetz festgesetzte Besoldungsdienstalter durch das im Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt geregelte System der Erfahrungszeiten abgelöst. Diese Neuregelung ist zunächst (nur) für die ab dem 01.04.2011 erstmalig ernannten Beamten sowie bei Versetzungsbeamten einschlägig. Für die bereits zum Stichtag am 01.04.2011 im Landesdienst des Landes Sachsen-Anhalt befindlichen Beamten ist das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz (BesVersEG LSA) anzuwenden. Danach wird dieser Personenkreis gemäß § 15 Abs. 1 BesVersEG LSA mit den Ämtern aus den Besoldungsordnungen übergeleitet. Nach § 16 Abs. 1 BesVersEG LSA ist die Zuordnung zu den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehaltes der Beamten entsprechend der Spalte 2 der Anlage 1 auf Grundlage des am 01.04.2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31.03.2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe vorzunehmen.

14

Der Kläger befand sich am 31.03.2011 in der Dienstaltersstufe 6 und hatte am 01.04.2011 ein Amt der Besoldungsgruppe A8 inne. Somit wurde er in die Zuordnungsstufe 4a übergeleitet und nicht, wie vom Kläger angenommen, zurückgestuft. Durch diese betragsmäßige Überleitung seiner Bezüge – und das ist entscheidend – war sichergestellt, dass er die gleichen Bezüge erhält wie vor dem 01.04.2011. Eine besoldungsrechtliche Verschlechterung ist damit nicht eingetreten.

15

Regelungsziel des Gesetzgebers war es, den altersbedingten Aufstieg in den Stufen (Besoldungsdienstalter) durch einen Aufstieg nach Maßgabe tatsächlicher Dienstzeiten (Erfahrungszeiten) abzulösen. Die Bemessung des Aufstiegs nach Erfahrungszeiten soll u. a. das Leistungsprinzip in der Besoldung stärken.

16

Dementsprechend musste bei der Umstellung zwischen den vorhandenen und neu eingestellten Beamten unterschieden werden. Bei den bereits im Land beschäftigten Beamten erfolgte die Überleitung in das neue System unter der Prämisse, dass das bisherige Besoldungsniveau beibehalten und Verluste im Lebenserwerbseinkommen vermieden werden sollten. Hierfür wurden in allen Besoldungsgruppen und in allen Stufen Vergleichsberechnungen nach altem und neuem Recht durchgeführt und erkennbare Besoldungseinbußen bis zum Ruhestand durch Zuordnungs- und Sonderregelung (Spalte 1 - 5 der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 u. 3) ausgeglichen und damit vermieden.

17

Gegen diese Regelung, mit dem Zweck der Anpassung der ihm tatsächlich ausgezahlten Bezüge in dem alten wie neuen Besoldungssystem, erhebt der Kläger als solches keine Einwände. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen das Phänomen der sogenannten "Überholeffekte", die dadurch entstehen, dass die in der Besoldungsgruppe A7 niedriger als der Kläger nach der Besoldungsgruppe A8 besoldeten Beamten aufgrund späterer Beförderungen in die Besoldungsgruppe 8 schneller höhere Erfahrungsstufen erreichen als dies bei dem Kläger mit langjähriger Besoldung nach der Besoldungsgruppe A8 der Fall ist. Dieses Phänomen ändert aber nichts an der grundsätzlichen Rechts- und Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsneuregelungsgesetzes.

18

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvL 16/02; juris). Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens hat ein Gericht nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist zwangsläufig generalisierend und typisierend und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen und vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvL 16/02; juris).

19

Diese Grundsätze vorausgeschickt hält sich die besoldungsrechtliche Neuregelung im Land Sachsen-Anhalt nach diesen Vorgaben. Das sich eine Beförderung vor dem maßgeblichen Stichtag im Jahr 2011 gegenüber einer späteren Beförderung in gewisser Weise als nachteilig erweisen konnte, stellt zwar einen Bruch in der neuen Besoldungsregelung dar, ist jedoch in seinen Ursachen durch "vernünftige Gründe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Der potenziell negative Effekt einer frühen Beförderung in die Besoldungsgruppe A8 beruhte darauf, dass die Besoldungsgruppe A7 und A8 auf unterschiedliche Weise in das neue Stufensystem überführt worden sind und entsprechend keine Sonderregelung für kurz zuvor erfolgt Beförderungen vorgesehen ist. Dies ist (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber durfte die Beamten der Besoldungsgruppe A7 anders überleiten als die Beamten der Besoldungsgruppe A8. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, Sonderregelungen für individuelle Aspekte einzelner Beamtenbiografien einzuführen und musste auch keine Übergangsregelung für Beförderungen einführen, wie es etwa der Bundesgesetzgeber getan hat.

20

Das Phänomen der sogenannten Überholeffekte besteht darin, dass Beamte der besoldungsrechtlich niedrigeren Besoldungsstufe A7 in eine höhere Zuordnungsstufe eingegliedert wurden als dies bei den Beamten der höheren Besoldungsstufe A8 der Fall ist, was wiederum bei nachfolgenden Beförderungen dieser Beamtengruppe aus A7 nach A8 Auswirkungen in dem Sinne hat, dass diese jüngst beförderten Beamten nunmehr die altgedienten Beamten hinsichtlich der Stufeneinordnung überholen und damit besser gestellt sind.

21

Dieses Phänomen ist aber nicht nur im Land Sachsen-Anhalt aufgetreten sondern auch in den übrigen Bundesländern. Entscheidend dabei ist, dass dieses Phänomen dadurch zu erklären ist, dass vordringlichstes Ziel der besoldungsrechtlichen Neuregelungen war – jedenfalls zum Zeitpunkt der Neuregelung im Jahr 2011 – keine Ungleichbehandlung hinsichtlich der besitzstandswahrenden Besoldung eintreten zu lassen. Kein Beamter sollte und durfte weniger an Bezügen erhalten als zuvor. Dementsprechend musste in diesem komplizierten Gefüge der Stufeneinordnung ausgehend von den bisherigen Bezügen die Stufeneinordnung gesucht und gefunden werden. Denn nur so war sichergestellt, dass die Höhe der Bezüge für alle beteiligten Beamten unverändert geblieben ist. Dementsprechend lag hier der besondere besoldungsrechtlich und verfassungsrechtlich gedeckte Zweck der Neuregelung. Im Übrigen ist entscheidend, dass nicht nur der Kläger, sondern alle Beamten der Besoldungsgruppe A 8 im Vergleich zu allen Beamten der Besoldungsgruppe A7 von diesem Phänomen betroffen sind und es somit auch nicht auf einen Vergleich innerhalb der Beschäftigungsstelle des Klägers, nämlich der JVA Burg, ankommt. Diese Benachteiligung dieser Beamtengruppe hätte der Gesetzgeber nur vermeiden können, wenn er die Beamten der alten Besoldungsgruppe A7 entweder heruntergestuft oder die der Besoldungsgruppe A8 hochgestuft hätte. Hierzu war der Gesetzgeber aber nicht verpflichtet. Denn diese Regelung hätte – wie beschrieben – dazu geführt, dass Beamten der Besoldungsgruppe A7 letztendlich weniger an Bezügen erhalten hätten als dies vor der Neuregelung der Fall war. Dies musste unter allen Umständen vermieden werden. Dies wäre mit dem Ziel der Neuregelung nicht zu vereinbaren gewesen.

22

Insofern beruhte die Ungleichbehandlung von Beamten der Besoldungsstufe A7 und der Besoldungsgruppe A8 auf einem im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vernünftigen Grund. Das Ziel der Besitzstandswahrung wurde von dem Bundesverwaltungsgerichts sogar als ausreichend angesehen, die Perpetuierung einer Diskriminierung aufgrund des Alters im neuen Besoldungsrechts für eine Übergangszeit zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, 2 C 6.13; juris).

23

Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, den beschriebenen Bruch im Besoldungssystem durch eine Sonderregelung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre bei der Überleitung in das Erfahrungsstufensystem die individuelle Feststellungen von Vordienstzeiten in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten, der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maße fehleranfällig gewesen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, 2 C 6.13; juris).

24

Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine Überleitungsregelung dahingehend einzuführen, dass die jüngst beförderten Beamten der früheren Besoldungsgruppe A7 so zu behandeln wären, als seien sie schon vorher befördert worden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 5 des BesÜG des Bundes eine entsprechende Regelung eingeführt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte diese Regelung die erkannten unterschiedlichen Auswirkungen von Beförderung vor und nach dem Überleitungsstichtag ausgleichen (vgl. BT-Drs. 16/10850, S. 238). Diese Regelung verhindert zwar den oben beschriebenen Überholeffekt für einen gewissen Zeitraum, doch handelt es sich letztendlich nur um eine zeitliche Verschiebung des Effektes, der dann im Fall des Bundes bei den Beförderungen nach dem 30.06.2013 eintritt (vgl. dazu: VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015, 7 K 348.14; juris). In Anbetracht dessen, dass der Überholeffekt auch mit der Überleitungsregelung nicht vermieden sondern nur verschoben wird, stand es dem hiesigen Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, eine solche Regelung ins Landesrecht aufzunehmen oder darauf zu verzichten (vgl. dazu auch zum Landesrecht in Hamburg: VG Hamburg, Urteil vom 15.03.2016, 20 K 2997/12; juris).

25

Letztendlich ist auch nicht das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Denn entscheidend ist, dass der Kläger auch nach der Besoldungsüberleitung amtsangemessen besoldet wird.

26

Der Kläger wird auch nicht in dem verfassungsrechtlich geschützten Leistungsprinzip verletzt. Die hier streitige Überleitungsregelung nimmt dem Kläger nicht die durch seine Beförderung erreichte besoldungsrechtliche Besserstellung. Der Kläger erhält als Beamter der Besoldungsgruppe A8 auch nach der Überleitung weiterhin mehr Besoldung als seine Kollegen, die nicht befördert waren. Das die Kollegen später ebenfalls befördert werden und eine bessere Besoldung als der Kläger erreichen könnten, beeinträchtigt den Beförderungserfolg des Klägers nicht. Zum einen bezieht er bis zur Beförderung der Kollegen eine höhere Besoldung und zum anderen hat er ggf. früher Gelegenheit, sich auf Stellen in der Besoldungsgruppe A9 zu bewerben und so wiederum seinerseits eine höhere Besoldung zu erhalten.

27

Letztendlich liegt auch kein Verstoß gegen europarechtliche Normen vor. Dies ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014: Specht und andere, C-401/12 und andere; juris).


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2017 - 8 A 269/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2017 - 8 A 269/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä
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Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A


(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 15. März 2016 - 20 K 2997/12

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einstufung in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 8, rückwirkend zum 1. Februar 2010.

2

Der 1980 geborene Kläger trat am 1. August 2001 in den Polizeivollzugsdienst der Beklagten ein und wurde am 6. April 2007 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 18. Februar 2009 wurde der Kläger zum Polizeiobermeister in der Besoldungsgruppe A 8 ernannt.

3

Am 1. Februar 2010 trat das Hamburgische Besoldungsüberleitungsgesetz (HmbBesÜG) als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts (v. 26.1.2010, HmbGVBl. S. 23, 67, 108) in Kraft. Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 8 befand, wurde in die Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 8 übergeleitet.

4

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2011 beantragte der Kläger, rückwirkend zum 1. Februar 2010 in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 8 eingestuft zu werden. Zur Begründung führte er aus, dass andere Beamte, die noch Ämter der Besoldungsgruppe A 7 ausübten, in die Erfahrungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet worden seien. Im Falle einer Beförderung dieser Beamten in die Besoldungsgruppe A 8 werde für sie weiterhin die Stufe 4 maßgeblich sein, während er in der Stufe 3 verbliebe. Hierdurch erreichten die schon jetzt in Stufe 4 eingruppierten Beamten einen Besoldungsvorsprung. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete jedoch, Ungleiches auch ungleich zu behandeln. Ferner widerspreche es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass ein Beamter, der später befördert werde als ein nach der Eingruppierung vergleichbarer Beamter, eine höhere Besoldung erhalte.

5

Mit Bescheid vom 8. November 2011, eingegangen bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. November 2011, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 sei die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A neu strukturiert worden, sodass sich in allen Besoldungsgruppen einheitlich acht Erfahrungsstufen befänden. Ziel der Gesetzesänderung sei die Förderung der Zukunftsfähigkeit des Berufsbeamtentums verbunden mit einer Steigerung der Attraktivität des Berufsbildes insbesondere für Berufsanfänger. Die Besoldungsüberleitung sei im Sinne einer Besitzstandswahrung (sog. betragsmäßige Überleitung) erfolgt. Daher sei das bisherige Grundgehalt maßgebend für die Zuordnung gewesen. Der durch den Kläger beschriebene Sonderfall entstehe durch die betragsmäßige Überleitung der Beamtinnen und Beamten und stelle für diese grundsätzlich keinen Nachteil gegenüber dem alten Recht dar.

6

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2011, einem Montag, erhob der Kläger Widerspruch. Es treffe nicht zu, dass der bei ihm entstehende Sonderfall keinen Nachteil für ihn begründe. Zum einen sei er kein Sonderfall, da die aufgezeigten Konsequenzen der Besoldungsüberleitung auch bei anderen Beamtinnen und Beamten gegeben seien. Zum anderen liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, auf den die Beklagte nicht eingegangen sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012, zugestellt am 15. Oktober 2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend mache, sei nicht ersichtlich, auf welchen Vergleichsfall er abstelle. Bei der den Kläger betreffenden Fallkonstellation würde stets eine Überleitung in die Erfahrungsstufe 3 erfolgen. Andere Fallkonstellationen wie z. B. die einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erst nach dem 1. Februar 2010 wiesen beachtliche Unterschiede gegenüber der Situation des Klägers auf. Der Kläger sei bereits etwa ein Jahr vor der Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden und hätte eine entsprechend höhere Besoldung gegenüber einem Kollegen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 erhalten. Darüber hinaus seien die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geeignet, dem Widerspruch auf der Ebene der Verwaltung abzuhelfen, da die Widerspruchsstelle an das einfache Recht gebunden sei. Die Verwaltung habe weder die Befugnis der Fachgerichtsbarkeit, ein Verfahren im Hinblick auf entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Fragen auszusetzen und dem zuständigen Verfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, noch habe sie eine Verwerfungskompetenz. Unabhängig von diesen Erwägungen dürften die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch nicht durchgreifen. Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts habe der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Jede Regelung des Besoldungsrechts müsse zwangsläufig generalisieren und typisieren und werde in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssten hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lasse. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts seien die mit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des öffentlichen Dienstrechts gewonnenen Gestaltungsspielräume für eine zukunftsorientierte Anpassung des Berufsbeamtentums genutzt worden. Mit der Vollablösung des bis dahin fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes durch das Hamburgische Besoldungsgesetz sei eine Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen nach Erfahrungsstufen erfolgt, die die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 berücksichtige. Die Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen vorhandenen Beamten sei durch das HmbBesÜG nach dem Grundsatz der Besitzstandswahrung erfolgt, sodass es durch die Überleitung nicht zu unmittelbaren Einkommenseinbußen gekommen sei. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Regelungen sei das Ziel verfolgt worden, das Lebenseinkommen, das die bei der Überleitung bereits im Dienst der Beklagten stehenden Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verhältnisse erwarten konnten, nahezu zu erhalten. Als maximale Abweichung sei eine Grenze von einem Bruttomonatsgehalt festgelegt worden. Diese Grenze werde bei allen Besoldungsgruppen und Stufen eingehalten. Mit der betragsmäßigen Überleitung sei sichergestellt worden, dass nach der Überleitung das Grundgehalt erzielt worden sei, welches bereits zuvor gezahlt worden sei. Die Sicherung des Lebenseinkommens sei durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Erfahrungszeiten für die weiteren Stufenaufstiege in den einzelnen Besoldungsgruppen, die Regelung der nach dem ersten Stufenaufstieg erreichten Stufe sowie die Gestaltung der Beträge der Überleitungsstufen erreicht worden.

8

Mit am 13. November 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und macht darüber hinaus geltend, dass das HmbBesÜG unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2014 (Az. C-530/13) unvereinbar mit dem Europarecht sei. Außerdem konterkariere es das Leistungsprinzip, wenn ein wegen Leistung früher beförderter Beamter schlechter besoldet werde als ein später beförderter Kollege.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 zu verpflichten, ihn rückwirkend zum 1. Februar 2010 in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 8 einzustufen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger auch weiterhin einen Vorteil durch seine frühere Beförderung habe, weil er dadurch auch eventuell früher erneut befördert werden könne.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine rückwirkende Einstufung in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 8 zum 1. Februar 2010. Die Beklagte hat den Kläger korrekt nach dem HmbBesÜG in die neue Besoldungsstruktur übergeleitet (1.) und das HmbBesÜG ist insoweit auch seinerseits rechtmäßig (2.).

16

1. Der Kläger ist korrekt nach dem HmbBesÜG in die neue Besoldungsstruktur übergeleitet worden.

17

Nach § 2 Abs. 1 und 2 HmbBesÜG wurden die Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des am 31. Januar 2010 maßgeblichen Amtes mit dem für Januar 2010 zustehenden Grundgehalt in die „neuen“ Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes nach Anlage 1 des HmbBesÜG übergeleitet. Hierbei erfolgte die Zuordnung zu der Stufe oder der Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am 31. Januar 2010 für Januar 2010 zustehenden Grundgehaltes entsprach. War diese „betragsgenaue“ Zuordnung nicht möglich, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächsthöheren Betrag.

18

Danach ergab sich für den Kläger eine Überleitung in die Stufe 3. Er erhielt im Januar 2010 nach dem alten Besoldungsrecht in der Besoldungsgruppe A 8 mit der Stufe 5 ein Grundgehalt von 2.148,76 Euro. Da eine „passgenaue“ Grundgehaltsstufe in der „neuen“ Überleitungstabelle nicht bestand, wurde der Kläger in die nächsthöhere Stufe eingestuft. Dies war in der Besoldungsgruppe A 8 mit einem Grundgehalt von 2.150 Euro die Stufe 3.

19

2. Das HmbBesÜG ist insoweit auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (a.) noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG (b.) oder das Europarecht (c.).

20

a. Das HmbBesÜG ist, soweit es für die Überleitung des Klägers im vorliegenden Fall relevant ist, mit Art. 3. Abs. 1 GG vereinbar. Der vom Kläger beschriebene „negative Beförderungseffekt“ bzw. der von der Beklagten so bezeichnete „Überholeffekt“ besteht, doch ist er von der Gestaltungsfreiheit des Hamburgischen Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts gedeckt.

21

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Besoldungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gesetzgeber dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit haben. Sie müssen nämlich innerhalb des Besoldungsrechts nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahe stehenden Ämtern achten, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, vor allem solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen. Sie dürfen unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgaben und die Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen. Schließlich müssen die Gesetzgeber die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht „versteinern“ will, eine von den Gesetzgebern für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen (BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2004, 2 BvL 16/02, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, 2 BvR 343/66 u.a., juris Rn. 41).

22

Kann ein Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2015, 2 BvR 568/15, juris Rn. 17). Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, hat ein Gericht nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2004, 2 BvL 16/02, juris Rn. 42; BVerfG, Beschl. v. 4. April 2001, 2 BvL 7/98, juris Rn. 43 f.).

23

Die vorliegende Regelung des Hamburgischen Gesetzgebers bewegt sich nach diesen Maßstäben noch im Bereich seines Gestaltungsspielraums. Dass sich eine Beförderung vor dem 1. Februar 2010 gegenüber einer späteren Beförderung in gewisser Weise als nachteilig erweisen konnte, stellt zwar einen Bruch in der neuen Besoldungsregelung dar, ist jedoch in seinen Ursachen durch „vernünftige Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt.

24

Der potentiell negative Effekt einer frühen Beförderung in die Besoldungsgruppe A 8 beruhte darauf, dass die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 auf unterschiedliche Weise in das neue Stufensystem überführt worden sind und das HmbBesÜG keine Sonderregelungen für kurz zuvor erfolgte Beförderungen vorsieht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber durfte die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 anders überleiten als die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 ((1)). Er war auch nicht gehalten, Sonderregelungen für individuelle Aspekte einzelner Beamtenbiografien einzuführen ((2)), und musste auch keine Übergangsregelung für Beförderungen einführen, wie sie der Bundesgesetzgeber eingeführt hat ((3)).

25

(1) Die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 wurden durch das HmbBesÜG anders übergeleitet als die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ((a)), doch bewegt sich diese unterschiedliche Behandlung noch im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ((b)).

26

(a) Beamten der Besoldungsgruppe A 8 wurden bei der Überleitung nach dem HmbBesÜG gegenüber Beamten der Besoldungsgruppe A 7 insofern schlechter gestellt, dass die Beamten in der Besoldungsgruppe A 7 in Relation zu Beamten der Besoldungsgruppe A 8 in gewissem Umfang „hochgestuft“ bzw. weniger „runtergestuft“ worden sind. Beamten in den alten Stufen 2–6 der Besoldungsgruppe A 7 wurden in eine Erfahrungsstufe übergeleitet, die eine Stufe unter ihrer alten Stufe lag. Beamte in der Besoldungsgruppe A 8 dagegen wurden aus den alten Stufen 3-7 in eine Erfahrungsstufe übergeleitet, die zwei Stufen unter ihrer alten Stufe lag. Die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 bekamen allein deshalb noch keine bessere Besoldung als die Beamten der Besoldungsgruppe A 8, weil ihr Gehalt auch in der höheren Erfahrungsstufe noch geringer als jenes der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 war. Allerdings profitierten die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 von ihrer höheren Stufe bei Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 8. Unter diesem Gesichtspunkt wurde nicht nur der Kläger, sondern wurden alle Beamten der Besoldungsgruppe A 8 benachteiligt.

27

(b) Diese Benachteiligung hätte der Hamburgische Gesetzgeber zwar vermeiden können, indem er auch die Beamten in den alten Stufen 2–6 der Besoldungsgruppe A 7 um zwei oder auch die Beamten der alten Stufen 3-7 der Besoldungsgruppe A 8 nur um eine Besoldungsstufe „heruntergestuft“ hätte, doch war der Gesetzgeber hierzu nicht verpflichtet.

28

Die Herunterstufung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 7 um zwei Stufen hätte bei Beibehaltung der Überleitungstabelle auch dazu geführt, dass die Beamten dieser Besoldungsgruppe nach der Überleitung weniger verdient hätten als zuvor, weil die Besoldung auf den entsprechenden Stufen unter der Besoldung auf ihrer alten Stufe lag. Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7, der im alten System beispielsweise auf der Stufe 4 monatlich 1.992,22 € brutto verdiente, hätte auf der Stufe 2 im neuen System nach der Überleitung 1.941,00 € brutto verdient. Dies wäre mit dem Ziel des Gesetzgebers, bei den Beamten den bisherigen Besitzstand zu wahren (vgl. Bü-Drs: 19/4246, S. 2, 130), nicht zu vereinbaren gewesen. Insofern beruht die Ungleichbehandlung von Beamten der Besoldungsstufe A 7 und der Besoldungsgruppe A 8 auf einem im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf einem vernünftigen Grund. Das Ziel der Besitzstandswahrung wurde von dem Bundesverwaltungsgericht sogar als ausreichend angesehen, die Perpetuierung einer Diskriminierung aufgrund des Alters im neuen Besoldungsrecht für eine Übergangszeit zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 3/13; juris Rn. 71; BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 6/13, juris Rn. 70; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11. November 2014, C-530/13, juris Rn. 42 ; EuGH, Urt. v. 19. Juni 2014, C-501/12 u.a., juris Rn. 64).

29

Die Überleitung der Beamten der Besoldungsgruppe A 7 auf eine nur eine Stufe niedrigere Erfahrungsstufe war auch erforderlich, um den Besitzstand dieser Beamten zu wahren. Hätte der Hamburgische Gesetzgeber die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 wie die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 um zwei Stufen „zurückstufen“ wollen, hätte er zur Besitzstandswahrung die Besoldung auf den betroffenen Stufen anheben müssen. Dies hätte Folgen nicht nur für die übergeleiteten Beamten sondern auch für neu eingestellte Beamte gehabt. Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber, wenn er die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen wie beispielsweise von der Besoldungsgruppe A 7 zur Besoldungsgruppe A 6 oder der Besoldungsgruppe A 8 hätte beibehalten wollen, auch die anderen Besoldungsgruppen und damit letztlich das gesamte Besoldungsgefüge, wie es sich in der Überleitungstabelle (Anlage 1 zum HmbBesÜG) darstellt, anpassen müssen. Gleiches gilt für die obige Überlegung, die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 auch nur um eine statt um zwei Besoldungsstufe herabzustufen und so den Überholeffekt zu vermeiden.

30

Zu einer solchen Umgestaltung des gesamten Besoldungsgefüges war der Gesetzgeber nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht gezwungen. Die in der Überleitungstabelle ausgewiesenen Gehälter und das gesamte darin enthaltene Besoldungssystem dient zusammen mit den detaillierten Regelungen des HmbBesÜG dazu, den Besitzstand der Beamten zu wahren, allen Bestandsbeamten ein zum vorherigen Besoldungssystem vergleichbares Lebenseinkommen zu gewähren und den öffentlichen Dienst gleichzeitig durch höhere Einstiegsgehälter für Berufsanfänger attraktiver zu machen (vgl. Bü-Drs: 19/4246, S. 2, 143). Bei diesen zuletzt genannten Gründen handelt es sich um „vernünftige Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

31

(2) Der Hamburgische Gesetzgeber war auch nicht gehalten, den beschriebenen Bruch im Besoldungssystem für kurz vor dem Überleitungszeitraum beförderte Beamte durch eine Sonderregelung auszugleichen.

32

Die oben beschriebene Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts rechtfertigt es, einem generalisierenden Ansatz Vorrang vor der individuellen Betrachtung einzelner Beamtenbiografien einzuräumen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre bei der Überleitung in das Erfahrungsstufensystem die individuelle Feststellungen von Vordienstzeiten in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten, der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 3/13; juris Rn. 79; BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 6/13, juris Rn. 72; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. Juni 2014, C-501/12 u.a., juris Rn. 79). Bei der Beförderung des Klägers ein Jahr vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem handelt es sich nach der Ansicht der Kammer um eine Frage, die zu dessen individuellem Lebenslauf gehört und die der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zusammen mit anderen Aspekten individueller Vordienstzeiten zugunsten einer administrativ sicher zu bewältigenden Lösung und zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit ausblenden durfte (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 23. September 2015, 7 K 348.14, juris Rn. 24).

33

(3) Der Hamburgische Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine Überleitungsregelung einzuführen, nach der Beamte, die in einem gewissen Zeitraum nach dem Überleitungsstichtag befördert werden, so behandelt werden, als seien sie vor dem Überleitungsstichtag befördert worden.

34

Eine entsprechende Regelung hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 5 des BesÜG des Bundes eingeführt. Dort heißt es: „Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.“

35

Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte diese Regelungen die erkannten unterschiedlichen Auswirken von Beförderungen vor und nach dem Überleitungsstichtag ausgleichen (vgl. BT-Drs. 16/10850, S. 238). Diese Regelung verhindert zwar den oben beschriebenen Überholeffekt für einen gewissen Zeitraum, doch handelt es sich letztlich nur um eine zeitliche Verschiebung des Effekts, der dann im Fall des Bundes bei Beförderungen nach dem 30. Juni 2013 eintritt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23. September 2015, 7 K 348.14, juris Rn. 29). In Anbetracht dessen, dass der Überholeffekt auch mit der Überleitungsregelung nicht vermieden sondern nur verschoben wird, stand es dem Hamburgischen Gesetzgeber im Rahmen seines oben genannten Gestaltungsspielraums frei, eine solche Regelung ins HmbBesÜG aufzunehmen oder auf sie zu verzichten.

36

b. Das HmbBesÜG verstößt, soweit es hier relevant ist, auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.

37

Das Alimentationsprinzip und insbesondere der danach gegebene Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Besoldung sind nicht verletzt. Der Kläger wurde auch nach der Besoldungsüberleitung auf der Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 8 weiterhin amtsangemessen besoldet. Er erhielt nicht nur mehr Besoldung als seine Kollegen in der Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 sondern auch mehr Besoldung als seine Kollegen, die in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet worden waren (vgl. Anlage 1 zum HmbBesÜG in der ursprünglichen Fassung: 73 € monatlich brutto). Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf Beibehaltung des alten Besoldungssystems und schützt auch Erwartungen in den Fortbestand des Systems nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 2006, 2 BvR 361/03, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 23. September 2015, 7 K 348.14, juris Rn. 31).

38

Das Leistungsprinzip wird durch die hier relevanten Regelungen des HmbBesÜG ebenfalls nicht verletzt. Das Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und beinhaltet eine Pflicht des Staates zur Anerkennung und rechtlichen Absicherung eines Beförderungserfolges, den ein Beamter bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (BVerfG, Beschl. v. 28. Mai 2008, 2 BvL 11/07, juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007, 2 BvL 11/04, juris Rn. 39, 83). Die hier streitige Überleitungsregelung nimmt dem Kläger nicht die durch seine Beförderung erreichte besoldungsrechtliche Besserstellung. Wie oben bereits ausgeführt, erhielt der Kläger als Beamter in der Besoldungsgruppe A 8 auch nach der Überleitung weiterhin mehr Besoldung als seine Kollegen, die nicht befördert waren. Dass die Kollegen später ebenfalls befördert werden und eine bessere Besoldung als der Kläger erreichen könnten, beeinträchtigt den Beförderungserfolg des Klägers nicht. Zum einen bezieht er bis zur Beförderung der Kollegen eine höhere Besoldung und zum anderen hat er gegebenenfalls früher Gelegenheit, sich auf Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 zu bewerben und so wiederum seinerseits eine höhere Besoldung zu erhalten.

39

c. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Teile des HmbBesÜG verstoßen letztlich auch nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

40

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 zu der Sache Specht u.a. bereits ausgeführt, dass das neue Erfahrungsstufensystem mit Besitzstandswahrung zwar die Altersdiskriminierung des alten Stufensystems in gewisser Weise perpetuiert, dies aber zur Wahrung des Besitzstandes der betroffenen Beamten gerechtfertigt ist. Hätte man in jedem Einzelfall die Vorverdienstzeiten des Bestandsbeamten individuell geprüft, wäre dies unter anderem wegen der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehlerträchtig gewesen (EuGH, Urt. v. 19. Juni 2014, C-501/12 u.a., juris Rn. 53-86; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2015, 2 BvR 413/15, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 3/13, juris Rn. 69-73; BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 6/13, juris Rn. 72). Dem schließt sich die Kammer an und führt mit Blick auf den vorliegenden Fall wie schon zu Art. 3 Abs. 1 GG ergänzend aus, dass der Kläger im vorliegenden Fall wie alle anderen Beamten gemäß seinem Bestand hinsichtlich Besoldungsgruppe und Stufe übergeleitet worden ist. Dass er ein Jahr vor der Überleitung befördert worden ist, stellt einen individuellen Punkt seiner Laufbahn dar, den der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Recht nicht zwingend berücksichtigen musste.

41

Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schmitzer ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Urteil bezieht sich auf eine österreichische Regelung, nach der Beamte, die im alten Besoldungssystem aufgrund ihres Alters diskriminiert worden waren, einen Antrag darauf stellen konnten, dass ihre Erfahrungszeit ohne die erkannte Altersdiskriminierung berechnet wird. Diese Neuberechnung war jedoch mit einem Nachteil für die Antragsteller verbunden, dem die anderen Beamten, die keinen Anlass zur Antragstellung hatten, nicht ausgesetzt waren. Insofern entschied der Gerichtshof folgerichtig, dass die früher diskriminierten Beamten auch nach der Neuregelung weiterhin diskriminiert worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11. November 2014, C-530/13, juris Rn. 25-45). Um eine entsprechende vom Gesetzgeber fortgeschriebene Diskriminierung von nach altem Recht aufgrund ihres Alters benachteiligten Beamten geht es im vorliegenden Fall nicht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2014, 2 C 6/13, juris Rn. 73).

II.

42

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.