Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 23. Juni 2015 - 9 B 125/15
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage – am 06.02.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nachBulgarien angeordnet wurde.
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Der zulässige Antrag,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20.01.2015 anzuordnen,
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ist unbegründet.
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1.) Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
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Wegen §§ 27 a, 34 a AsylVfG ist im Rahmen einer Interessenabwägung vorrangig zu beurteilen, ob das Land, auf welches die Abschiebungsanordnung lautet für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob diese Zuständigkeit ausnahmsweise wegen systemischer Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen sein könnte.
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Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) ist eingehalten.
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2.) Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005.04, juris); § 36 Abs. 4 AsylVfG findet keine Anwendung.
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Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B. v. 10. 10. 2003, 1 BvR 2025/03, juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Siegmaringen, B. v. 14.07.2014, A 1 K 254/14). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Umstände bestehen. Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 24.07.2014, A 1 B 131/14, juris).
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3.) Diese Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung gestellt, kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass die so von der Antragsgegnerin angenommene Zuständigkeit Bulgarien wegen des Bestehens systemischer Mängel entfallen ist. Anders gewendet: Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO) istauszuschließen. Das Hauptsacheverfahren ist insoweit gerade nicht als offen im oben erörterten Sinne anzusehen.
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a.) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: Urt. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a.a.O.).
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b.) Bezüglich dieser prinzipiellen Zuständigkeit Bulgariens besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Allein entscheidend ist, ob in Bulgarien sogenannte systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen bestehen, wonach dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht.
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c.) Systemische Schwachstellen (systemisches Versagen; Funktionsstörungen) sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014, 10 B 6.14; Beschluss vom 06.06.2014, 10 B 35.14; juris). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014, A 11 S 1778/14 mit Verweis auf Lübbe, ZAR 2014, 97 ff).
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a. a.) Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob aufgrund solcher systemischer Schwachstellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S./Belgien und Griechenland - 30696/09; Rn. 249 m.w.N.). Mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, wurden Minimalstandards von Asylsuchenden festgelegt. Sie geben für alle Mitgliedsstaaten verbindlich vor, was das Asylsystem zu leisten imstande sein muss. Dabei wird die Nichterfüllung eines einzelnen Standards der Aufnahmerichtlinie ohne Weiteres eine systemische Schwachstelle nicht ausmachen. Dementsprechend ist ein weites Verständnis der systemischen Schwachstellen zugrunde zu legen (vgl. ausführlich nur: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014, A 11 S 1778/14; VG B-Stadt, Urteil v. 10.02.2015, 10 KL 1660/14.A; beide juris; Bay.VGH, Urteil v. 29.01.2015, 13a B 14.50038; BAYERN-RECHT online).
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b. b.) Unstreitig gehen alle Gerichte davon aus, dass nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bis ins Jahr 2014 hinein das bulgarische Asylsystem durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Asylbewerbern trotz entsprechender Warnung völlig unvorbereitet und total überfordert wenn nicht gar kollabiert gewesen war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems (vgl. dazu nur: VG Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2015, 12 B 595/15 und VGH Baden-Württemberg a.a.O.; jeweils mit Verweis auf den Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 und April 2014). Bulgarien hat in der Folgezeit mit massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen eine Reihe von erheblichen Verbesserungen in vielen Bereichen erzielen können. Insbesondere seien Mitarbeiter eingestellt und geschult worden, um die Asylantragstellung zu beschleunigen sowie die Entscheidungsqualität zu verbessern. In den Aufnahmeeinrichtungen seien Renovierungen vorgenommen um die Lebensbedingungen in vielen Bereichen zu verbessern (vgl. UNHCR, update des Berichts vom 07. und 21.02.2014 und Bericht vom April 2014; vgl. weiterführend: VG Oldenburg, a.a.O). Den Berichten ist ein Bemühen der bulgarischen Regierung und der bulgarischen Behörden zu entnehmen, in Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen eine Verfahrens- und Aufnahmequalität zu erreichen, die den Anforderungen der internationalen und europäischen Vorgaben entspricht. Ihnen ist aber auch zu entnehmen, dass diese Bemühungen aufgrund der bis Januar 2014 bestehenden massiven Defizite in vielen Bereichen bzw. Örtlichkeiten noch nicht zu adäquaten Zuständen bzw. entsprechenden Verfahrensbedingungen geführt hätten und vor allen Dingen nicht sichergestellt sei, dass die Verbesserungen von Dauer seien, weil sie zum Teil auf begrenzte Initiativen beruhten. So weist auch der UNHCR in seinem Bericht vom April 2014 auf eine Reihe von - nach wie vor bestehenden - deutlichen Defiziten hin und spricht diesbezüglich etliche Empfehlungen aus, sieht aber nunmehr von der Empfehlung einer generellen Aussetzung der Abschiebungen ab. Schwächen bestünden noch im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen, in zwei von sieben Zentren seien die Aufnahmebedingungen ungeeignet, auf Personen mit besonderen Bedürfnissen könne nicht entsprechend reagiert werden und die Asylverfahren müssten nach wie vor qualitativ verbessert werden, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstünden. Dringend notwendig sei, den Personen mit Schutzstatus Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen zu gewähren.
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Amnesty international hält in seiner Stellungnahme vom 01.04.2014 und der ECRE in seiner Stellungnahme 07.04.2014 fest, dass von Überstellungen nach Bulgarien weiterhin abgesehen werden sollte. Letzte Informationen bieten die Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 an VG B-Stadt und die Dokumentation von PRO ASYL vom April 2015 (Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien), welche auf der Zusammenstellung mehrerer Einzelschicksale beruht.
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Zur Darstellung der Rechtsprechung vergleiche zuletzt: VG Oldenburg (Beschluss vom 16.02.2015, 12 B 595/15; juris und vom 27.01.2015, 12 B 245/15 [Rechtsprechungsdatenbank Niedersachen]); VG B-Stadt (Urteil vom 10.02.2015, 10 K 1660/14.A; juris). Zu den Befürwortern systemischer Schwachstellen gehören wohl: VG Stuttgart, Urteil v. 24.06.2014, A 11 K 741/14; (es handelt sich nicht um die Entscheidung die von VGH Bad.-Würrt. aufgehoben wurde); VG München, Beschluss v. 09.07.2014, M 24 S 14.50336; juris; VG Potsdam, Beschluss v. 28.10.2014, VG L 955/14. A; n. v.; VG Ansbach, Urteil v. 21.01.2015, AN 3 K 14.50102 und AN 3 K 14.50104; jedenfalls zu schutzbedürftige Personen; juris). In jüngster Zeit mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen, wonach in Bulgarien kein systemisches Versagen mehr festzustellen sei (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014, A 11 S 1778/14; VG B-Stadt, Urteil v. 10.02.2015, 10 KL 1660/14.A; VG Ansbach, Urteil v. 27.02.2015, AN 14 K 14.50218; VG Düsseldorf, Beschluss v.07.05.2015, 13 L 1607/15.A; alle juris; Bay.VGH, Urteil v. 29.01.2015, 13a B 14.50038; VG München, Beschluss v. 18.03.2015, M 24 S 15.50093; beide: BAYERN-RECHT online). Zu Flüchtlingen mit Schutzstatus: VG Bremen, GB v. 19.01.2015 (1 K 1959/14); VG Gelsenkirchen (Urteil v. 08.05.2015, 18a K 3619/14.A; beide juris).
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c. c.) Innerhalb der Prüfung des Zugangs zum Asylsystem in Bulgarien als systemisches Versagen ist das Problem des Zugangs zum Staatsgebiet aufgrund Abschottung im Sinne des sogenannten REFOULEMENT-Verbotes oder auch „Push Back“ zu nennen. Denn die erwähnten vom UNHCR geforderten Verbesserungen hinsichtlich des bulgarischen Asylsystems hatten zur Folge, dass die bulgarische Regierung im Sinne einer Abschottung die Grenzanlagen zur Türkei dahingehend vervollständigte und besser überwachte, dass Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei erfolgten und erfolgen. Damit dürfte Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche REFOULEMENT-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK verstoßen haben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg a.a.O. mit Verweis auf das Österreichische Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 03.10.2014, W 212 2009059 - 1 und Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Auflage 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat und zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einem potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“.
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Diesen Umstand greift das Verwaltungsgericht Oldenburg (a.a.O.) auf und schlussfolgert aus aktuellen überwiegend Medienberichten, dass es der bulgarischen Regierung weniger um die Finanzierung bzw. Verbesserung eines Integrationsprogramms für Flüchtlinge als vielmehr um die Forderung finanzieller Mittel von der EU zur Grenzsicherung gehe. Das Verwaltungsgericht Oldenburg führt aus, dass dies den Schluss zulasse, „dass die neue Regierung bei der Bewältigung des Flüchtlingsproblems eher auf die europarechtswidrige Verhinderung von Grenzübertritten setzt als auf Integration.“
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Letztendlich kann dieser Verstoß aber dahinstehen. Denn der Antragsteller kann sich mangels individueller Betroffenheit nicht darauf berufen. Er befindet sich im Rechtsgebiet der Europäischen Union und läuft bei einer Abschiebung von Deutschland nach Bulgarien gerade nicht Gefahr zu dem Europäischen Asylsystem – erneut – Zugang erlangen zu müssen (vgl. o. g. Rechtsprechung zur Nichtannahme des systemischen Mangels). Dabei darf rechtlich auch auf diese „individuelle Betroffenheit“ von einem systemischen Mangel abgestellt werden. Denn allein die Feststellung eines systematischen Versagens eines Mitgliedstaates sagt noch nichts darüber aus, ob der betreffende Flüchtling im Falle seiner Rückkehr auch tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit müssen sich die „systemische Schwachstelle“ und die „individuelle Menschenrechtsverletzung“ decken. Die Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, das anzunehmen ist, das dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Prüfung müssen die deutschen Verwaltungsgerichte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vornehmen (BVerwG, Beschluss v. 19.03.2014, 10 B 6.14; juris).
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d. d.) Nimmt man diese „Grenzabschottung“ zum Anlass, deren Auswirkungen auf das bulgarische Asylsystem und hier insbesondere die Unterbringungsmöglichkeiten zu untersuchen, führt dies auch nicht weiter. Zweifellos wird das von der bulgarischen Regierung bestrebte und festzustellende Vorgehen hinsichtlich seiner Grenzsicherung dazu geführt haben, dass die Asylbewerberzahlen drastisch zurückgegangen sind. Dadurch beeinflusst, ja steuert Bulgarien das dortige Asylsystem nachhaltig, sodass eine „Entwarnung“ noch nicht gegeben werden kann (vgl. VG München, Beschluss v. 09.07.2014, M 24 S 14.50336; juris). Das Verwaltungsgericht Oldenburg (a.a.O) stellt zutreffend mit Verweis auf Medienquellen fest, dass von einer generellen „Wende“ der bulgarischen Flüchtlingspolitik nicht ausgegangen werden kann. Denn Äußerungen der seit November 2014 im Amt befindlichen bulgarischen Regierung lassen ahnen, dass die Flüchtlingspolitik eher im Sinne einer Verhinderung als einer Integration der Asylbewerber verstanden wird. Im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ Ausgabe 19/2015 wird der stellvertretende bulgarische Innenminister Filip Gunew zitiert: „Bulgarien ist kein reiches Land. Wir können unsere eigenen Bürger kaum versorgen. Wie sollen wir den Flüchtlingen helfen?“
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e. e.) Gleichwohl kommt das erkennende Gericht nicht daran vorbei, dass nach der Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 an das VG B-Stadt in den sieben Unterbringungseinrichtungen eine Gesamtkapazität von 6000 Personen zur Verfügung stehe, wobei per 03.11.2014 nur 3910 Personen untergebracht seien. Diese Angabe deckt sich mit derjenigen an den VGH Baden-Württemberg vom 07.11.2014, wonach 35 % der Gesamtplätze noch nicht ausgeschöpft seien. Wird hingegen im Wirtschaftsblatt vom 15.01.2105 (http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/europa) ausgeführt, dass monatlich bis zu 3.000 Flüchtlinge illegal nach Bulgarien über die Landesgrenze zur Türkei einreisen und momentan rund 8.000 Flüchtlinge in den Aufnahmezentren untergebracht seien, sodass die Aufnahmekapazität der Flüchtlingsheime fast ausgeschöpft sei, erscheint diese Angabe nicht hinreichend belastbar. Denn zum einen widerspricht eine solche hohe Flüchtlingszahl gerade der Grenzsicherung und zum anderen mag die Zahl von damals 8000 Flüchtlingen zum Jahresbeginn 2015 auf ein unterschiedliches Verständnis der Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten beruhen. Denn soweit in dem Bericht von Aufnahmezentren im Grenzgebiet gesprochen wird, könnte es sich um Einrichtungen für die „Einwanderungshaft“ handeln. UNHCR führt in seiner Auskunft vom 23.12.2014 zu dem Prozedere der Aufnahme aus (S. 1 unten kleingedruckt):
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„Bulgarien verfügt derzeit über insgesamt drei Einrichtungen für die Einwanderungshaft: zwei SCTAFs (Special Center für Temporary Accommodation of Foreigners – Sondereinrichtungen für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern) – eine in Busmantsi (in Sofia) und eine in Lyubimets (Südbulgarien; nahe der türkischen Grenze), und die vorübergehende Einrichtung für Einwanderungshaft, das Allocation Centre (AC) Elhovo (nahe der türkischen Grenze). Während es sich bei den SCTAFS in erster Linie um Einrichtungen für die Abschiebehaft handelt, wurde das AC in Elhove im Oktober 2013 vom Innenministerium eingerichtet, um Asylbewerber und andere unter den illegal gemischt ankommenden Migranten zu identifizieren, deren Zahl stark gestiegen ist (und die bestehende Aufnahmekapazität der Grenzpolizeieinrichtungen überstieg und dazu führt, dass ihre Inhaftierung die gesetzliche Vorgabe für die Grenzpolizei on 24 Stunden überschritt). Diese illegalen gemischten Migranten, die kein Asyl beantragen (wollen) werden an die SCTAFS weitergeleitet, um dort ein reguläres Immigrationsverfahren zu durchlaufen. Viele beantragen während ihrer Inhaftierung im SCTAF Asyl und werden nach Einreichung der Anträge bei der SAR und der hier stattfindenden Bearbeitung der notwendigen Formalitäten aus den SCTAFS an eine SAR-Einrichtung (oder an eine geprüfte/anerkannte externe Adresse, wenn von den einzelnen Personen verlangt) verwiesen. Des Weiteren werden nicht registrierte, bei Polizeidurchsuchungen festgesetzte Ausländer in den SCTAFs festgehalten, die dann an eine SAR-Einrichtung verwiesen werden können, wen sie Asyl beantragen. Außerdem können Ausländer, die von den Grenzbehörden bei der illegalen Ausreise aus Bulgarien oder dem entsprechenden Versuch abgefangen werden, in den SCTAFs festgehalten werden, und nachfolgend an eine SAR-Einrichtung verwiesen werden, wenn ebenso wenig tragen. Zusätzlich können auch „Dublin-Rückkehrer“ unter bestimmten Umständen in einem SCTAF, wie in Absatz 2 oben beschrieben, festgehalten werden.“
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Nach Angeben von PRO ASYL in dem Bericht vom April 2015 (S. 4), hätten mit Verweis auf UNHCR im Jahr 2014 von 38.500 Flüchtlingen nur 6000 bulgarisches Territorium erreicht und 11.080 Personen hätten nach Angaben von Eurostat Schutzgesuche gestellt (ebenso DER SPIEGEL, 19/2015).
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Demnach gibt es für das Gericht zum erheblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Aufnahmekapazität von 6000 Flüchtlingen derzeit nicht ausreicht bzw. wegen Überbelegung erschöpft ist und der bulgarische Staat etwa keine Anstrengungen zur Bewältigung eines Ansturms unternimmt. Dies auch unter der Bemerkung des UNHCR vom 23.12.2014, dass sich aufgrund des ständigen Anstiegs (insbesondere seit August 2014) der Anzahl der neuen Anträge, die Registrierung und Bearbeitung der neuen Asylanträge „seit kurzem“ etwas verlangsamt, da die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Zahl an Dolmetschern und Mitarbeiter für die Registrierung und Befragung verfüge. Die neu installierte Vidiokonferenz-Ausrüstung in zwei Einrichtungen solle dabei helfen das Verfahren zu beschleunigen. Da sowohl die Aufnahme- als auch die Bearbeitungskapazität seit Anfang 2014 erhöht worden seinen, „funktioniert das Asylsystem einigermaßen.“ Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erfolgten Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weitere Mittel.
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Gleichwohl in der UNHCR Auskunft vom 23.12.2104 Angaben zu den im Bericht von April 2014 noch als inakzeptabel bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen in Vrazdebna und Voenna Rampa fehlen, spricht dies nicht gegen die Verwertbarkeit oder Unschlüssigkeit der Auskunft. Denn insoweit mögen sich die Verhältnisse auch dort verbessert haben.
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Stehen daher verschiedene Flüchtlingszahlen mit den unterschiedlichen Erfassungen bzw. Unterbringungen der Migranten im Zusammenhang, kann aus der Gefahr der möglichen Inhaftierung beim Grenzübertritt allein keine Funktionsstörung abgeleitet werden, zumal der sich in Deutschland befindliche Asylbewerber ebenso wie im Falle des „Push Back“ gerade nicht darauf berufen kann. Denn insoweit gibt es keine Anhaltspunkte für eine drohende Inhaftierung.
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Die nach den zu verwertenden Quellen unstreitig vorgenommenen Verbesserungen des bulgarischen Asylssystems und die daraus resultierenden Entwicklungen im Laufe des Jahres 2014 belegen, dass derzeit bei der Durchführung des Asylverfahrens und bei den Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen, welche zu einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung der Flüchtlinge führen, nicht (mehr) zu erkennen sind. Es ist nicht (mehr) so, dass sich Bulgarien dem europäischen Asylsystem verweigert bzw. das Asylsystem unvorbereitet aufgrund des hohen Flüchtlingsstroms kollabiert. Am 17.10.2013 wurde der EASO Operating Plan to Bulgaria für den Zeitraum vom November 2013 bis September 2014 und im Anschluss daran am 05.12.2014 der „Special Support Plan“ zwischen der bulgarischen Regierung und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) beschlossen. EASO überprüfte im Februar 2014 die Situation. Im Gegensatz zum Herbst 2013 sei die ordnungsgemäße Registrierung Asylsuchender einschließlich der notwendigen Informationen über den Zugang zum Asylverfahren gewährleistet. Ein Rückstau bestehe nicht mehr und die Durchführung der Asylverfahren sei verbessert worden. Im Dezember 2014 stellte EASO fest, das die Kapazitäten zur Aufnahme und Registrierung von Asylbewerbern signifikant angestiegen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten vorhanden seien. Trotz dieses bedeutenden Fortschritts sei Bulgarien aber wegen seiner EU Außengrenze weiterhin einem starken Druck ausgesetzt. Die Evaluation des „Operating Plan“ habe deshalb dazu geführt, dass ergänzende bzw. Folgeaktionen vorgeschlagen würden, vor allem für besonders schutzbedürftige Personen. Angesichts der Gesamtumstände bestehe noch – zunächst bis Juni 2016 – die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung, deren Ausgestaltung im Einzelnen dargelegt wird. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks sollen der laufende Aktionsplan fortgesetzt und ergänzende Aktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Bereits während der letzten zwölf Monate he das bulgarische Asylsystem wichtige Entwicklungen vollzogen. Im Oktober 2015 solle erneut eine Halbzeitbilanz erstellt werden.
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Gegen die Versorgung der Flüchtlinge in den Aufnahmeeinrichtungen ist auch nichts einzuwenden. UNHCR führt aus, dass es warme Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung der Bewohner gebe. Durch die UNHCR-Förderung sorgten Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz. Bulgarien Helsinki Committee, CARITAS) für Gemeinde- und Sozialdienste, rechtliche Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Sprachkurse. UNHCR übernehme den Feldschutz und die Überwachung der Gemeindedienste in den Einrichtungen. Der Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2014 (Drs. 18/1446) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten ... u. a. zur Lage im Asylsystem in Bulgarien (Drs. 18/1292), ist mit Verweis auf UNHCR und EASO zu entnehmen, dass die Kapazitäten zur Bewältigung der Asylverfahren durch technische und personelle Aufrüstung sowie Ausbildung des Personals signifikant gestiegen seien. Alle Unterkünfte seien renoviert bzw. moderne Wohncontainer angeschafft worden. Anfangs nur unzureichend vorhandene Duschen und Toiletten seien in fast allen Zentren erneuert worden. Die Räumlichkeiten seien beheizt, es stünden getrennte Einrichtungen für alleinstehende Frauen und Männer zur Verfügung. Eine monatliche Grundsicherung für Schutzsuchende von 33 Euro werde ausgezahlt.
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Soweit von ai und ecre oder Human Rights Watch (Containment Plan – Bulgaria´s Pushbacks and Detention of Syrian and other Asylum Seekers and Migrants, April 2014 – HRW) noch zu Jahresanfang 2014 Mängel aufgezeigt wurden, beruht dies darauf, dass die geschilderten Anstrengungen zur Verbesserung der Flüchtlingssituation noch nicht umgesetzt waren bzw. gegriffen haben.
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Die von PRO ASYL herausgegebene Dokumentation vom April 2015 (Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien) ist nicht geeignet, den entscheidungserheblichen augenblicklichen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) Zustand des bulgarischen Asylsystems zu beleuchten. Denn die dort zusammengetragenen zehn Einzelschicksale stammen aus dem Jahr 2013, also einem Zeitraum vor den eingeleiteten Reformen und sind damit nicht aktuell. Gleiches gilt für die Darstellung von bordermonitoring (Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien; 2014). Ähnliches gilt für immer wieder aufzufindende Medienberichte. So beschreibt auch das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ in seiner Ausgabe 19/2015 („Lieber sterbe ich“) Einzelschicksale und Vorkommnisse aus dem Jahr 2013.
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Die nach der Gesamtschau immer noch festzustellenden vereinzelten Defizite im bulgarischen Asylsystem vermögen demnach die strengen Anforderungen zum Vorliegen einer systemischen Schwachstelle gleichsam als Voraussetzung für die dem Flüchtling drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht (mehr) zu rechtfertigen.
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4.) Soweit der Antragsteller Verfahrensfehler bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens geltend macht, hilft dies nicht weiter. Denn diese sind unschädlich und zudem wird die Zuständigkeit selbständig vom erkennenden Gericht überprüft. Der Aufenthalt des Antragstellers in Bulgarien ist durch die sogenannte Eurodac-Datenbank nachgewiesen. Bulgarien erklärte seine Zuständigkeit.
- 34
Auch der Einwand des Antragstellers, er sei nicht gemäß Art. 4 Dublin III-VO über die Anwendung der Dublin III-VO und die in Art. 4 Abs. 1 im Einzelnen aufgeführten Aspekte unterrichtet worden, insbesondere sei ihm das nach Art. 4 Abs. 3 Dublin III-VO vorgeschriebene gemeinsame Merkblatt nicht überreicht worden, führt nicht zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin.
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Zu dem Dublin-Verfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Beschluss vom 17.03.2015 (3 B 687/15 As, juris) umfassend ausgeführt:
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„…Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei entgegen Art. 4 VO (EU) 604/2013 (Dublin-III VO) nicht über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das von der Antragsgegnerin verwendete Merkblatt D1260 über das Dublin-Verfahren nicht dem ausführlicheren Merkblatt, das die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt und die weiteren dem Antragsteller gegebenen Informationen ausreichend näher gebracht. Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts bereits kein Verfahrensfehler vor. Aus Art. 4 Abs. 3 Dublin-III VO folgt insbesondere nicht, dass das Merkblatt der EU-Kommission zur Unterrichtung im Dublin-Verfahren für die Durchführung des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist. Deshalb spricht auch einiges dafür, dass nach den allgemeinen, in § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre. Nach § 46 VwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil sie unter Verletzung von Verfahrens,- Form oder Zuständigkeitsbestimmungen zustande gekommen ist, wenn offensichtlich eine gleichlautende Entscheidung zu treffen wäre. Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) zum harmless error principle. Danach führen wesentliche Verfahrensfehler (vgl. Art. 263 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitweise der Europäischen Union [AEUV]) zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht (Vgl. ausführlich zum Verhältnis von §§ 45, 46 VwVfG zu den vom EuGH entwickelten Verfahrensprinzipien, Kahl, VerwArch 95 (2004), 1 (22 ff.) m. umfassenden Nachweisen; ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 85a m. § 45 Rn. 158 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 5a je mwN).
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Aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III Verordnung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Das Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III VO zielt darauf ab, den Antragsteller über seine Rechte zu informieren, damit er diese wahren kann. Der maßgebenden Sachverhalt wird aber erst in der persönlichen Anhörung nach Art. 5 Dublin-III VO bzw. § 25 AsylVfG geklärt, worauf auch Art. 4 Abs. 2 UA 2 Dublin-III VO verweist.
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bb) Ein möglicher Verfahrensfehler hat auch im Übrigen keine Auswirkung auf die Entscheidung des Bundesamtes gehabt. Bei der zu treffenden Entscheidung nach § 27a AsylVfG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Der Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat […] zuständig ist.“) hat eine Überstellung in den zuständigen Staat bei Feststellung von dessen Zuständigkeit zwingend zu erfolgen. Dies folgt auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III VO, wonach der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 ff. Dublin-III VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt nach Art. 17 Dublin-III VO die Zuständigkeit an sich ziehen. ...“
- 39
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
- 40
Es besteht auch keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - EUV - (Konsolidierte Fassung: ABl. EU C 115 vom 09. Mai 2008, S. 47) einzuholen. Diesbezüglich hat das erkennende Gericht bereits im Beschluss vom 23.04.2015 (9 B 160/15 u.v.) ausgeführt:
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„Nach Abs. 1 dieser Bestimmung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (a) und über die Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (b). Stellt sich die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit in einem schwebenden Verfahren bei einem erstinstanzlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Abs. 3 der zuvor genannten Norm zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
- 42
Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist zwar letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 EUV. Es besteht jedoch im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes keine Vorlagepflicht, wenn es – wie hier – jeder Partei unbenommen bleibt, ein Hauptsacheverfahren, in dem die Frage nach der Auslegung der Verträge bzw. der Gültigkeit oder Auslegung einer Unions-Handlung erneut geprüft werden und die den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 267 EUV bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 24.05.1977 - 107/76 (Hoffmann-La Roche) -, Slg. 1977, 957 ( 972 f. - Rn. 6 -) und vom 27.10.1982 - 35 und 36/82 (Morson und Jhanjan) -, Slg. 1982, 3723 (3733 f. - Rn. 6 ff. -); BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1305; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Auflage, München 2007, Art. 234 EGV Rn. 26 ff.; Pechstein, EU-/EG-Prozessrecht, 3. Auflage, Tübingen 2007, Rn. 840; VG B-Stadt, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 L 491/10.A –, Rn. 36, juris ).
- 43
Auch dem schließt sich das Gericht an.
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5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Prozesskostenhilfeantrag ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§§ 166 VwGO; 114 ZPO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenem Bekunden am 21. Juni 1984 geborene Kläger stammt aus Mali. Am 6. November 2012 lehnte die deutsche Botschaft in Bamako (Mali) seinen Antrag auf Erteilung eines Visums ab. Am 26. Februar 2014 wurde er in der Gemeinde Dohma (Sachsen) durch die Polizei aufgegriffen. Dabei wies er sich mit einer am 23. Januar 2014 in Ungarn ausgestellten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens aus. Eine daraufhin durch die Bundespolizei in Altenberg durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Ungarns (HU1330007615465). Das Amtsgericht Pirna – Az.: 23 XIV B 22/14 – ordnete eine vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 12. März 2014 an, woraufhin der Kläger in den Abschiebegewahrsam Köpenick (Berlin) verbracht wurde.
3Am 27. Februar 2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen eines am selben Tag mit ihm geführten „Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ gab er an: Personalpapiere könne er nicht vorlegen. Er habe am 14. Dezember 2013 in Mali geheiratet. Seine Ehefrau, die am 14. April 1987 geborene E. -G. , halte sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er habe Mali im August 2013 mit dem Flugzeug verlassen und sich zunächst in die Türkei begeben. Er sei zwei Monate lang in Istanbul geblieben. Danach habe er sich nacheinander zwei Monate in Bulgarien, einen Monat in Griechenland und einen Tag in Serbien aufgehalten. Dann sei er nach Ungarn gereist, wo ihm am 15. Januar 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Im Februar 2014 habe er in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Er wolle aber aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung nicht dorthin rücküberstellt werden.
4Am 28. Februar 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden. Diese erklärten unter dem 6. März 2014: Dem Kläger seien in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden, da er am 25. September 2013 illegal die Grenze dieses Mitgliedstaates überschritten habe. Die entsprechende EURODAC-Nummer für Bulgarien laute BG2BR206C1309250012. Sie – die ungarischen Behörden – hätten daher am 27. Februar 2014 Bulgarien um Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau gebeten.
5Am 20. März 2014 hob das Landgericht Dresden – Az.: 2 T 197/14 – die gegen den Kläger verhängte Haft auf. Er wurde daraufhin aus dem Abschiebegewahrsam Köpenick entlassen.
6Am 27. März 2014 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesamt mit, dass sie sich nicht für zuständig erachteten, da Bulgarien am 26. März 2014 unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers akzeptiert habe. Am selben Tag wurde mit dem Kläger ein weiteres „Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ geführt. Dabei ergänzte und korrigierte er einige seiner früher gemachten Angaben und erklärte nunmehr: Die Ehe mit der ebenfalls in Deutschland weilenden kamerunischen Staatsangehörigen E. -G. sei bereits am 14. Februar 2013 in Mali geschlossen worden. Die türkische Botschaft in Bamako (Mali) habe ihm ein Visum erteilt, mit dem er im August 2013 auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei. Dort sei er einen Monat lang geblieben. Von der Türkei aus sei er mit dem Pkw nach Bulgarien gefahren, wo ihm im Oktober 2013 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach einem Monat des Aufenthalts in Bulgarien sei er eine Woche lang in Griechenland gewesen, bevor er über Serbien nach Ungarn gelangt sei. Dort habe er im Januar 2014 einen Asylantrag gestellt. In Ungarn sei er einen Monat lang geblieben. Dann sei er mit einem Pkw nach Deutschland weitergereist.
7Mit Bescheid vom 31. März 2014 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger unter Hinweis auf § 50 AsylVfG der Stadt C. M.---- (Kreis Q. ) zu.
8Am 2. April 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden. Diese erklärten sich am 10. April 2014 zur Rückübernahme des Klägers bereit.
9Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 – Az.: 5731265-251 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Juli 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
10Am 9. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass in Bulgarien durchgreifende systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden, die mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergingen. Diese Mängel beträfen den Zugang zum Asylverfahren, das Refoulement-Verbot, die Inhaftierung von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern sowie die sozialen Aufnahmebedingungen, namentlich die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf verschiedene Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), von Amnesty International sowie der Asylum Information Database (Aida) und verweist auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die er seine Auffassung bestätigt sieht.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2014 – Az.: 5731265-251 – aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Sie erklärt: Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass das bulgarische Asylverfahren mit systemischen Mängeln behaftet sei; dies werde auch durch eine Vielzahl entsprechender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Die bulgarische Regierung habe Maßnahmen getroffen, die bereits zu einer erheblichen Verbesserung im Asylwesen und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geführt hätten.
16Auf Antrag des Klägers ordnete das Gericht mit Beschluss vom 30. September 2014 – 10 L 530/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 26. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung an.
17Bereits unter dem 8. August 2014 hatte das Gericht den UNHCR um Erteilung einer Auskunft zum Asylverfahren und zur Lage von Asylbewerbern in Bulgarien gebeten. Der UNHCR erteilte die erbetene Auskunft unter dem 23. Dezember 2014 in englischer Sprache (Blatt 63 bis 66 der Gerichtsakte). Das Gericht holte eine Übersetzung der Auskunft ins Deutsche ein (Blatt 67 bis 70 der Gerichtsakte).
18Frau E. -G. , bei der es sich nach Angaben des Klägers um seine Ehefrau handelt, wurde auf der Grundlage des § 50 AsylVfG der Stadt N. B1 zugewiesen. Sie betreibt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 23 K 4771/14.A ein Klageverfahren, in dem ein gleichfalls vom 26. Juni 2014 datierender Bundesamtsbescheid – Az.: 5731212-262 –, mit dem ein Asylantrag Frau E. -G1. als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde, streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewährte Frau E. -G. mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 23 L 1658/14.A – vorläufigen Rechtsschutz.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1660/14.A und 10 L 530/14.A, den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die beim Landrat des Kreises Q. über den Kläger geführte Ausländerakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21A. Der Einzelrichter, dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 9. Januar 2015 durch die Kammer zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylVfG), ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
22B. Die auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juni 2014– Az.: 5731265-251 – gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des durch den Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylVfG), sowie die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien (§ 34a AsylVfG), sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23I. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) die Republik Bulgarien zuständig.
241. Die Dublin-III-VO und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 27. Februar 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
252. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Republik Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
26a) Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat (Türkei) kommend als erstes die (Land-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Bulgarien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Bulgariens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO.
28Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen. Nach der Mitteilung der ungarischen Behörden an das Bundesamt vom 6. März 2014 (Blatt 29 der beigezogenen Bundesamtsakte) ist der Kläger am 25. September 2013 nach Bulgarien eingereist. Die beim Kläger aufgefundene ungarische Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens weist als Ausstellungsdatum den 23. Januar 2014 aus (Blatt 4 der beigezogenen Ausländerakte), woraus folgt, dass er spätestens an diesem Tag in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben muss. Dass die vorgenannten Unterlagen inhaltlich unrichtig sein könnten, ist weder vom Kläger substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Liegt danach zwischen dem illegalen Grenzübertritt nach Bulgarien und der Antragstellung in Ungarn ein Zeitraum von höchstens vier Monaten, so ist die sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO ergebende zwölfmonatige Frist unzweifelhaft gewahrt. Darauf, dass der Asylantrag nicht in Bulgarien gestellt worden ist, kommt es für die Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates nicht an.
29b) Es greifen auch keine gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangig anzuwendenden Zuständigkeitstatbestände ein, namentlich keine solchen zum Schutz der Familieneinheit gemäß Art. 10 und 11 Dublin-III-VO. Dabei kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass er tatsächlich die Ehe mit der am 14. April 1987 geborenen kamerunischen Staatsangehörigen E. -G. geschlossen hat.
30Für die Anwendung des Art. 10 Dublin-III-VO wäre es erforderlich, dass beide Familienangehörigen, zu denen gemäß Art. 2 Buchst. g) Dublin-III-VO auch Ehegatten gehören, den Wunsch zur Prüfung ihrer Asylanträge in demselben Mitgliedstaat schriftlich kundtun. Eine schriftliche Erklärung dieser Art liegt indessen – zumindest für den Kläger – nicht vor.
31Vgl. zu entsprechenden Fällen VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 13 L 2517/14.A –, juris (Rdnr. 15).
32Ebenso wenig vermag Art. 11 Dublin-III-VO etwas an der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Klägers zu ändern. Unter der amtlichen Überschrift „Familienverfahren“ erfasst diese Bestimmung (u.a.) den Fall der gleichzeitigen Asylantragstellung durch mehrere Familienangehörige oder der Asylantragstellung mehrerer Familienangehöriger in so großer zeitlicher Nähe, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können. Besteht in einem solchen Fall bei Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien die Gefahr der Trennung der Familienangehörigen, so gilt nach Art. 11 Dublin-III-VO Folgendes: a) Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger (…) ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
33Es spricht bereits vieles dafür, dass Art. 11 Dublin-III-VO hier bereits in seinem Ausgangspunkt nicht einschlägig ist. Denn es dürfte schon keine Gefahr der Trennung im Sinne dieser Bestimmung bestehen, weil eine Zuständigkeit Bulgariens nach Lage der Akten wohl ohnehin – unabhängig von der Anwendung der Vorschriften zur Wahrung der Familieneinheit – auch für Frau E. -G. besteht. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte der Kläger aus Art. 11 Dublin-III-VO nichts für sich herleiten. In Bezug auf Art. 11 Buchst. a) Dublin-III-VO gilt dies schon deshalb, weil es hier um die Bestimmung der Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylverfahren von lediglich zwei Personen – des Klägers und seiner (angeblichen) Ehefrau – geht. In einem solchen Fall kann es bei einer etwaigen Verschiedenheit der an sich zuständigen Mitgliedstaaten rechnerisch keinen „größten Teil“ der Familienangehörigen geben.
34Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin-III-VO, 1. Auflage (2014), Art. 11 Dublin-III-VO Anm. K 5.
35Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO vermag ebenfalls nichts an der Zuständigkeit Bulgariens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zu ändern. Denn er ist nach den von ihm und seiner (angeblichen) Ehefrau gemachten Angaben, wonach er am 21. Juni 1984 und Frau E. -G. am 14. April 1987 geboren ist, der ältere der beiden Ehegatten. Daraus folgt, dass gemäß Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO jener Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen (hier für beide Ehegatten) zuständig ist, der nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO für den Kläger zuständig ist
36- ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 23 L 1658/14.A –, in dem Frau E. -G. betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. im Einzelnen die Seiten 3 und 4 des den Beteiligten vorliegenden Beschlussabdrucks) -.
37Die sich aus Art. 13 Dublin-III-VO für das Verfahren des Klägers ergebende Zuständigkeit Bulgariens erstreckt sich mithin bei Anwendung des Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO auf seine Ehefrau.
383. Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit der Republik Bulgarien ist diese gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass in seinem Fall die Verfahrensvorschriften der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen (vgl. dazu nachfolgend 5.). Es besteht hier eine Pflicht zur Aufnahme nach diesen Bestimmungen und nicht eine solche zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23, 24, 29 Dublin-III-VO, weil Voraussetzung für eine Wiederaufnahme durch Bulgarien wäre, dass der Kläger dort bereits ein Asylverfahren betrieben hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Kläger hat selbst angegeben, lediglich in Ungarn (und nicht auch in Bulgarien) einen Asylantrag gestellt zu haben. Abgesehen davon haben die ungarischen Behörden dem Bundesamt unter dem 6. März 2014 mitgeteilt, dass für den Kläger hinsichtlich Bulgariens (lediglich) ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (BG2BR206C1309250012) erzielt worden sei (Blatt 29 der Bundesamtsakte). Gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-Durchführungsverordnung) werden nur Daten von Asylbewerbern mit der Kategorie 1 versehen. Hieran zeigt sich ebenfalls, dass der Kläger in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt hat, zumal nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO) eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr bzgl. der erhobenen und übermittelten Daten besteht.
39Vgl. zu entsprechenden Fällen VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris (Rdnr. 37).
404. Die Aufnahmeverpflichtung Bulgariens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO ist nicht gemäß Art. 19 Dublin-III-VO nachträglich erloschen. Namentlich ergibt sich Entsprechendes nicht aus der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Danach erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Nachweis einer mindestens drei Monate dauernden Abwesenheit des Klägers aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ist nicht geführt. Zwar hat er vor dem Bundesamt erklärt, im Anschluss an seinen Aufenthalt in Bulgarien in Serbien, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt, gewesen zu sein. Dieser Aufenthalt in Serbien ist jedoch in keiner Weise belegt und kann abgesehen davon bei dem vom Kläger geschilderten zeitlichen Ablauf ohnehin nur kurzzeitig gewesen sein. Am 27. Februar 2014 hat er selbst gegenüber dem Bundesamt bekundet, sich lediglich einen Tag lang in Serbien aufgehalten zu haben (Blatt 8 der Bundesamtsakte).
415. Des Weiteren sind die Zuständigkeit Bulgariens und die daraus folgende Aufnahmepflicht nicht aufgrund eines Verstreichens der für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen:
42a) Das Bundesamt hat die im Aufnahmeverfahren maßgebliche Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO beachtet. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine Frist von drei Monaten (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) oder – aufgrund des von den ungarischen Behörden mitgeteilten EURODAC-Treffers hinsichtlich Bulgariens – eine zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) einschlägig gewesen ist, weil beide Fristen eingehalten worden sind. Das Bundesamt hat dadurch, dass der Kläger am 27. Februar 2015 über einen Aufenthalt in Bulgarien berichtet hat, erste Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates erhalten. Die Hinweise auf eine Zuständigkeit Bulgariens haben sich sodann durch den von den ungarischen Behörden unter dem 6. März 2014 mitgeteilten EURODAC-Treffer verdichtet. Am 27. März 2014 haben die ungarischen Behörden schließlich berichtet, dass Bulgarien sich ihnen gegenüber unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für zuständig erklärt habe. Selbst wenn man hier – zugunsten des Klägers – für den Beginn der Antragsfrist auf den erstgenannten Zeitpunkt (27. Februar 2014) abstellte, hätte das Bundesamt dadurch, dass es sich bereits am 2. April 2014, d.h. nur rund fünf Wochen später, an die bulgarischen Behörden gewandt hat, die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO beachtet.
43b) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre.
44Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Republik Bulgarien) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Fall 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Fall 2).
45Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen zweiten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten erst mit der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt. Ein „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist (jedenfalls) der Hauptsacherechtsbehelf (hier die vorliegende Klage). Diesem kommt aufschiebende Wirkung in jedem Fall dann zu, wenn diese gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung im Einzelfall durch das Gericht angeordnet wird.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, m.w.N., juris (zur Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO).
47So liegt der Fall auch hier, weil das Gericht mit Beschluss vom 30. September 2014 – 10 L 530/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 26. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hatte. Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die zunächst angelaufene Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, noch nicht verstrichen und die Zuständigkeit mithin noch nicht auf die Beklagte übergegangen war. Denn die bulgarischen Behörden haben sich am 10. April 2014 gegenüber der Beklagten zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt, so dass die Frist nach dem ersten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erst mit dem 10. Oktober 2014 verstrichen wäre. Diese Frist ist mit der gerichtlichen Entscheidung vom 30. September 2014, die dem Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung zugewiesen hat, mit der Folge (rechtzeitig) unterbrochen worden, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Diese Frist wird erst mit der endgültigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf, d.h. über die vorliegende Klage, zu laufen beginnen und ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch nicht verstrichen.
486. Ferner kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien berufen.
49Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
50Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
51Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208.
52Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
54Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
55Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rdnr. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rdnr. 21.
56Die vorstehend aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gelten jedenfalls dann, wenn der betreffende Asylbewerber in dem Mitgliedstaat, in den er abgeschoben werden soll, noch keinen Schutzstatus erlangt hat
57- vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014– 17 L 2379/14.A –, juris (Rdnr. 20), unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, a.a.O. -.
58Dies ist beim Kläger der Fall, da er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und dementsprechend auch noch keinen Schutzstatus erhalten hat.
59Ausgehend hiervon kann das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass in der Republik Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im vorstehend genannten Sinne, von denen gerade der Kläger betroffen wäre, bestehen
60- ebenso in entsprechenden Fällen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 42 ff.), VG Potsdam, Urteil vom 4. Februar 2014 – 6 K 3905/13.A –, juris (Rdnr. 16), VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 14.30366 –, juris (Rdnr. 27), und VG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2014 – 1 K 152/14 –, juris (Rdnr. 30 ff.); demgegenüber geht ein Teil der Rechtsprechung vom Vorliegen systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems aus oder sieht deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Mängel: VG Bremen, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 V 153/14 –, juris (Rdnr. 26 ff.), VG Schwerin, Beschluss vom 13. März 2014– 3 B 230/14 As –, juris (Rdnr. 20 ff.), VG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 12 B 1387/14 –, juris (Rdnr. 18 ff.); vgl. außerdem VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 9 L 147/14.A –, juris (Rdnr. 8 ff.), das grundsätzlich keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems sieht, eine Ausnahme hiervon jedoch bei besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. psychisch kranken Menschen) macht -.
61Der Vortrag des Klägers, wonach in Bezug auf (a) den Zugang zum Asylverfahren, (b) das Refoulement-Verbot, (c) die Inhaftierung von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern sowie (d) die sozialen Aufnahmebedingungen, namentlich die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern, systemische Mängel des bulgarischen Asylwesens bestünden, greift nicht durch:
62a) Ein ausreichender Zugang zum Asylverfahren ist in Bulgarien für den Kläger gegeben.
63Allerdings war das bulgarische Asylsystem bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern, die aufgrund des Konflikts in Syrien über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, vollkommen überfordert. Dadurch war bereits ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft heraus, nicht mehr gewährleistet. Zwar wies Bulgarien auch zu dieser Zeit eine vergleichsweise hohe Schutzquote auf. Gleichwohl bestanden – bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation der beteiligten bulgarischen Amtswalter – unübersehbare Mängel im Verfahren, u.a. im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden. Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar vor allem im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind. Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der u.a. eine Verbesserung der Verfahrensabläufe, aber auch eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze mit der Türkei zum Inhalt hatte. Außerdem wurde durch das European Asylum Support Office (EASO) im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober 2013 wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist. Nicht zuletzt aufgrund dieser Grenzanlage ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres 2014 zunächst erheblich zurückgegangen. Dies wiederum hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Es wird von erheblichen Verbesserungen berichtet. Insbesondere wird eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet. Allerdings ist, worauf nachfolgend unter c) noch näher einzugehen sein wird, nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft heraus nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären. Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr).
64Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, m.w.N., juris (Rdnr. 44 ff., 55).
65Zwar hat sich aufgrund des ab August 2014 zu verzeichnenden stetigen Anstiegs der Anzahl der Neuanträge auf internationalen Schutz
66- vgl. dazu die unter http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init= 1&language=en&pcode=tps00189&plugin=1 durch Eurostat veröffentlichten Zahlen (durch das Gericht abgerufen am 9. Februar 2015) -
67die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verlangsamt, zumal die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Dies führt für sich genommen aber nicht zur Feststellung systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems. Die neu installierte Videokonferenz-Ausrüstung in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, soll helfen, das Verfahren zu beschleunigen, sobald die SAR Dolmetscher benannt hat. Da die Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 erhöht wurden, was dazu führte, dass 5.624 Antragstellern zwischen Januar und Oktober 2014 ein Schutzstatus gewährt wurde, funktioniert das Asylsystem nach Einschätzung des UNHCR derzeit „einigermaßen“, wobei die SAR allerdings weitere Mittel benötige, um die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erzielten Verbesserungen beizubehalten.
68Vgl. dazu die Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014, Seiten 2 und 3.
69Nach alledem ist derzeit die Prognose gerechtfertigt, dass für den Kläger im Anschluss an eine Überstellung nach Bulgarien ein ausreichender Zugang zum dortigen Asylverfahren gegeben sein wird. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass er als sog. Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien einreisen wird. Für nach Bulgarien zurückkehrende Asylbewerber gilt nach den Feststellungen des UNHCR
70- vgl. die Seiten 3 und 4 seiner Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 -
71Folgendes: Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus ist im Falle einer Wiedereinreise nach Bulgarien davon abhängig, welchen Stand das frühere Asylverfahren des betreffenden Asylbewerbers dort hatte. Ist der Asylantrag bei der Rückkehr noch nicht entschieden, wird für die Person (grundsätzlich) in Bulgarien eine sachliche Entscheidung getroffen. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird das Verfahren wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann „objektive Gründe“ für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellt; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft. Bei Dublin-Rückkehrern wird das Asylverfahren indessen grundsätzlich – unabhängig davon, ob die vorstehend genannten Fristen verstrichen sind – wiedereröffnet, und zwar an der Stelle, an welcher der Stillstand eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Eine Prüfung seines Antrags ist dann prinzipiell sichergestellt; der Betroffene genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber auch. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig beendet worden ist. In diesem Fall hat auch der Dublin-Rückkehrer nur noch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
72Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 58).
73Gemessen hieran wird dem Kläger als Dublin-Rückkehrer das Asylerstverfahren in Bulgarien ohne Einschränkungen offen stehen, weil er dort noch keinen Asylantrag gestellt hatte und dementsprechend auch noch keine Anhörung stattgefunden haben kann, aufgrund der – ggf. auch in seiner Abwesenheit – eine endgültige verfahrensabschließende Entscheidung hätte getroffen werden können. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund des in Ungarn gestellten Asylantrags in Bulgarien als bloßer Folgeantragsteller behandelt werden würde.
74Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf des dem Kläger offenstehenden Asylverfahrens sind keine durchgreifenden Mängel des bulgarischen Asylsystems erkennbar. Die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen – wie dem Kläger – wesentlich verkürzt. Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können. Zumindest für ein – im Falle des Klägers in Rede stehendes – Asylerstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen. Diese Defizite können jedoch – auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen – nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären und die Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verletzen würden.
75Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, m.w.N., juris (Rdnr. 56).
76Hinweise auf entsprechende Rechtsverletzungen aufgrund von Mängeln des Asylverfahrens ergeben sich im Übrigen auch nicht aus der in Bulgarien bestehenden Schutzquote. Denn die Zahl der in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannten Personen ist vergleichsweise hoch. So wurde im dritten Quartal 2014 bei 1.005 Asylentscheidungen in 785 Fällen ein Flüchtlingsstatus und in 90 Fällen ein subsidiärer Schutz zuerkennt; dies entspricht einer Gesamtschutzquote von rund 87 %
77- vgl. die Eurostat-Daten unter http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/images/8/88/First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates%2C_3rd_quarter_2014.png (durch das Gericht abgerufen am 9. Februar 2015) -,
78die allerdings zum Teil auch dadurch bedingt sein mag, dass viele Personen, die in Bulgarien einen Asylantrag stellen, aus dem Bürgerkriegsland Syrien stammen.
79b) Soweit der Kläger Verstöße gegen das Refoulement-Verbot rügt, mag dies (teilweise) berechtigt sein, und zwar mit Blick darauf, dass es Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei ab dem Jahr 2013 gibt
80- vgl. dazu etwa Human Rights Watch, Containment Plan – Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian an Other Asylum Seekers and Migrants, 29. April 2014, Seiten 14 ff. -.
81Damit könnte Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK verstoßen. Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei Flüchtlinge nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung von Asylbewerbern an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist, wovon aber in Bezug auf Bulgarien wohl nicht auszugehen ist, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns – vgl. dazu bereits die Ausführungen unter a) – kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal keine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich sein dürfte.
82Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 47).
83Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil sich der Kläger bereits auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten befindet und somit von der Zurückweisungspraxis an der türkisch-bulgarischen Grenze nicht (mehr) betroffen ist. Dafür, dass sich Bulgarien des Klägers nach Durchführung eines Asylverfahrens unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot entledigen würde, ist im Übrigen nichts ersichtlich.
84c) Soweit der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid sinngemäß einwendet, Asylbewerber einschließlich Dublin-Rückkehrern hätten in Bulgarien im Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK und der GR-Charta mit Inhaftierung zu rechnen, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen.
85Nach den Feststellungen des UNHCR
86- vgl. die Seiten 2 bis 4 seiner Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 -
87reisen Asylbewerber mehrheitlich auf illegale Weise nach Bulgarien ein und werden dabei häufig durch die Grenzpolizei abgefangen, woraufhin sie in Einwanderungshaft genommen werden. Bulgarien verfügt über insgesamt drei Einrichtungen für die Einwanderungshaft. Bei zwei davon handelt es sich um sog. SCTAFs (Special Center for Temporary Accommodation of Foreigners). Eine davon befindet sich in Busmatsi (Sofia), die andere in Lyubiments (Südbulgarien). Hinzu kommt eine weitere vorübergehende Einwanderungshaftanstalt, das in der Nähe der türkischen Grenze gelegene Allocation Centre (AC) in Elhovo. Während es sich bei den SCTAFS in erster Linie um Einrichtungen für die Abschiebungshaft handelt, wurde das AC in Elhovo im Oktober 2013 durch das Innenministerium eingerichtet, um (u.a.) Asylbewerber aus Gruppen illegal einreisender Ausländer „herauszufiltern“. Illegal Eingereiste, die zunächst kein Asyl beantragen wollen, werden an ein SCTAF weitergeleitet. Soweit sie dort Asyl beantragen, werden sie nach Erledigung der vorgesehenen Formalitäten an eine Aufnahmeeinrichtung der SAR verwiesen. In keinem Fall müssen Asylsuchende aber eine längere Inhaftierung nach der Einreise in die Republik Bulgarien befürchten. Diese Verbesserung gegenüber früheren Zuständen beruht auf einer seit dem ersten Quartal 2014 verbesserten Kooperation zwischen den Grenzschutz- und Einwanderungsbehörden einerseits und der SAR andererseits. Die SAR hat sich nunmehr verpflichtet, die Erstregistrierung der Asylbewerber bereits in der Einwanderungshaft vorzunehmen, was dazu führt, dass die Asylbewerber nach durchschnittlich 7 bis 10 Tagen aus der Einwanderungshaft entlassen werden. Die Tatsache allein, dass Asylsuchende, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden
88- ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 55).
89Abgesehen davon wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien von einer solchen Einwanderungshaft voraussichtlich nicht mehr betroffen sein, weil er im Wege der Überstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren wird.
90Auch mit Blick auf die in Bulgarien herrschende Praxis im Bereich der Abschiebungshaft, können keine gerade den Kläger betreffenden systemischen Schwachstellen festgestellt werden. Die Verhängung von Abschiebungshaft kommt nach der Auskunft des UNHCR an das erkennende Gericht vom 23. Dezember 2014 (Seiten 3 und 4) zunächst dann in Betracht, wenn ein Asylbewerber Bulgarien während des laufenden Asylverfahrens verlässt und erst nach Verstreichen der unter a) behandelten dreimonatigen Betreibensfrist wieder zurückkehrt oder aber sein Asylantrag– ggf. auch während seiner Abwesenheit – abgelehnt wird. In diesen Fällen gilt der (erneute) Aufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen als illegal, mit der Folge, dass er (grundsätzlich) in Abschiebungshaft genommen wird. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag zur sachlichen Prüfung zugelassen, so ist eine Haftfortdauer gleichwohl wahrscheinlich. Eine Freilassung aus der Haft kommt allerdings in Betracht, wenn dem Folgeantragsteller ein Platz in einer Einrichtung der SAR zugewiesen wird oder aber eine externe Wohnung nachgewiesen wird. Mit Letzterem ist allerdings ein Verzicht auf staatliche Leistungen verbunden. Die vorstehend behandelte Art der Abschiebungshaft kann auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, ohne dass nach Einschätzung des UNHCR bislang ein hinreichender Rechtsschutz dagegen existiert. Mit dieser Art der Haft hat der Kläger indessen ebenfalls nicht zu rechnen. Dublin-Rückkehr, zu denen auch er gehört, genießen nämlich – unabhängig vom etwaigen Ablauf der dreimonatigen Betreibensfrist – grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Asylbewerber im Erstverfahren, d.h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr – nach Angaben des UNHCR „höchstwahrscheinlich“ – in einer SAR-Einrichtung untergebracht und somit nicht inhaftiert. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Auch dann, wenn über den Antrag eines Dublin-Rückkehrers auf internationalen Schutz in der Sache bereits (endgültig) entscheiden worden ist, kann dieser, wenn er einen Folgeantrag stellt, zunächst wieder in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden, soweit ein entsprechender Platz vorhanden ist. Nur im Dublin-Verfahren überstellte Asylbewerber, deren Ansprüche durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden sind und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Oktober 2014 wurden nach Auskunft der SAR an den UNHCR 143 Asylbewerber im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt. Die Asylanträge von 7 dieser Rückkehrer waren (gerichtlich bestätigt) endgültig abgelehnt worden; diese Personen wurden in Abschiebungshaft genommen. Die restlichen Dublin-Rückkehrer wurden in SAR-Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Daraus ergibt sich für den Kläger, dass er, wenn er – wie im streitgegenständlichen Bescheid vorgezeichnet – im Dublin-Verfahren nach Bulgarien zurückkehrt, allenfalls nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines in Bulgarien erst noch einzuleitenden Asylverfahrens in Abschiebungshaft genommen werden kann. Ob dies überhaupt geschehen wird, lässt sich derzeit jedoch nicht einmal ansatzweise zuverlässig prognostizieren, so dass das Gericht schon aus diesem Grund nicht die Feststellung treffen kann, der Kläger werde im Zusammenhang mit einer Inhaftierung in Bulgarien einer erniedrigenden, unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt.
91Abgesehen davon begründet die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, für sich genommen noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems. Mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird nämlich das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die (hier noch geltende) Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 13. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13 ff., sog. Aufnahmerichtlinie) bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. Die Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Namentlich erfolgt die Inhaftnahme in einem solchen Fall nicht mehr allein deshalb, weil der Betroffene Asylbewerber ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Die Haft zum Zweck der Sicherung einer Abschiebung begründet demnach noch keinen systemischen Mangel im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
92Vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A, juris (Rdnr. 14 ff.).
93Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des EGMR
94- Urteil vom 27. Januar 2015 – 36925/10 u.a. (Neskov u.a. ./. Bulgarien) –, HUDOC -
95sinngemäß geltend macht, dass in bulgarischen Gefängnissen menschenunwürdige und erniedrigende Zustände im Sinne von Art. 3 EMRK aufgrund von Überfüllung, unzureichenden sanitären Anlagen sowie fehlendem Ausgang herrschten, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Die genannte Entscheidung betrifft die Verhältnisse in der Strafhaft und kann daher nicht auf den hier interessierenden Bereich der Abschiebungshaft, für die – wie dargelegt – gesonderte Haftanstalten zur Verfügung stehen, übertragen werden. Soweit in mehreren Berichten
96- vgl. Aida, National Country Report Bulgaria, April 2014, Seiten 49 ff.; Human Rights Watch, a.a.O., Seiten 39 ff. -
97auch die Verhältnisse in den bulgarischen Abschiebungshaftanstalten – u.a. aufgrund von Überbelegung und unzureichenden sanitären Anlagen – kritisiert werden, beruht dies im Schwerpunkt noch auf der Auswertung von Zahlenmaterial, Besuchen vor Ort und sonstigen Erkenntnissen aus den Jahren bis einschließlich 2013, d.h. aus einer Zeit, in der das gesamte bulgarische Asylsystem durch die (unvorhergesehen) hohe Zahl an Asylbewerbern erheblich überlastet war. Die Berichte vermögen mithin keine verlässliche Auskunft über die heutigen Verhältnisse zu geben. Der UNHCR hat in Bezug auf die Abschiebungshaftanstalten in Busmantsi und Lyubimets (SCAR) im April 2014 festgestellt, dass die Inhaftierten regelmäßig Essen bekämen und eine notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sei; zudem bestünden (auf einfachem Niveau) Freizeitmöglichkeiten, und zwar auch auf entsprechenden Außenanlagen.
98Vgl. UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, Seite 6.
99Soweit dem bulgarischen Gesetzgeber ein Gesetzentwurf vorliegt, der eine Verschärfung des Haftrechts vorsieht, bleibt abzuwarten, ob dieser überhaupt verabschiedet werden wird. Abgesehen davon ist derzeit noch nicht absehbar, dass ein entsprechendes Gesetz zu hier relevanten systemischen Mängeln führen würde, zumal nicht erkennbar ist, dass sich die bulgarischen Behörden und Gerichte einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der betreffenden Bestimmungen (systematisch und durchgängig) verweigern würden.
100Vgl. dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 57).
101Auch für den Bereich der Abschiebungshaft nach bestandskräftiger Entscheidung im Asylverfahren sind nach alledem – zumindest derzeit – keine durchgreifenden systemischen Mängel feststellbar. Wie ausgeführt ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aber ohnehin nicht hinreichend sicher, dass der Kläger in Bulgarien überhaupt von Abschiebungshaft betroffen werden wird.
102d) Schließlich greift auch der vom Kläger sinngemäß erhobene Einwand, die sozialen Aufnahmebedingungen in Bulgarien, namentlich die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern, seien mit gravierenden (systemischen) Mängeln behaftet, nicht durch.
103Die SAR verwaltet sieben Aufnahme-, Unterbringungs- und Übergangseinrichtungen (drei in Sofia, eines in der Nähe Sofias und drei im Süden Bulgariens) mit einer Gesamtaufnahmekapazität von 6.000 Personen. Am 3. November 2014 waren in diesen Einrichtungen (lediglich) 3.910 Personen (davon 2.817 Syrer) untergebracht. In den Einrichtungen der SAR sollen lediglich Asylbewerber untergebracht werden. Allerdings erlaubt die SAR die andauernde Unterbringung von 650 Einzelpersonen, denen Schutz gewährt wurde und die in diesen Einrichtungen verweilen, da sie keine sonstigen Mittel haben, um ihren Unterhalt in Bulgarien zu sichern.
104Vgl. dazu Seite 2 der Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014.
105Dass sich die genannten Zahlen seit November 2014 wesentlich verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wird danach im Anschluss an eine Rückkehr in die Republik Bulgarien einen Platz in einer der Aufnahmeeinrichtungen der SAR erhalten können, da deren Kapazitäten bei weitem nicht erschöpft sind.
106Auch die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen sind nicht derart defizitär, dass insoweit von systemischen Mängeln ausgegangen werden müsste. Nach der Auskunft des UNHCR vom 23. Dezember 2014 sorgt der Staat in den Aufnahmeeinrichtungen der SAR zwei Mal täglich für warme Mahlzeiten und eine medizinische Grundversorgung der Bewohner. Aufgrund einer Förderung durch den UNHCR sorgen Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarisches Helsinki Komitee, Caritas) u.a. für soziale Dienste, rechtliche Beratung und Sprachkurse. Die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten Dublin-Rückkehrer haben ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die auch anderen Asylbewerbern zustehen.
107Insgesamt sind die früher bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen in baulicher wie auch personeller Hinsicht grundlegend angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Dass die Verhältnisse in mancherlei Hinsicht nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Dass die Qualität der Nahrung in den Aufnahmeeinrichtungen möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Angesichts der erreichten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist – jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern – nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem (wie in der Vergangenheit) wieder kollabieren wird und die Asylsuchenden daher die Zentren erneut „auf eigenen Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. Dies gilt umso mehr, als die derzeit wieder (moderat) ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im Jahr 2013, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen.
108Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 49 ff.).
109Allerdings sieht der UNHCR in seiner Auskunft vom 23. Dezember 2014 nach wie vor erhebliche Defizite des bulgarischen Asylsystems in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen, zu denen vor allem Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke gehören.
110Vgl. zu diesem Aspekt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 49, 51 ff.).
111Das Gericht lässt offen, ob sich aus den entsprechenden Defiziten systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems ergeben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger hieraus nichts für sich herleiten, weil er nicht zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen im vorstehend genannten Sinne zählt. Für Alleinstehende und Paare ohne Kinder lassen sich entsprechende Mängel in der Regel – so auch hier – nicht feststellen.
112Soweit überdies in Bulgarien erhebliche Defizite bei der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter bestehen mögen
113- vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 59) -,
114ist der Kläger hiervon – bei seinem derzeitigen Status – ebenfalls nicht betroffen.
1157. Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
116- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, HUDOC (Rdnr. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -,
117würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung nach § 27a AsylVfG führen. Denn es ist angesichts der Erkenntnisse zum bulgarischen Asylsystem (vgl. dazu vorstehend 6.) nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Bulgarien – ggf. auch unabhängig vom Fehlen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
1188. Ist demnach Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und macht das Bundesamt – wie hier – auch nicht von seinem Recht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch, so hat weder das Bundesamt noch das Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob einer Abschiebung des Klägers nach Mali Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Prüfung obliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO allein den zuständigen bulgarischen Behörden. Sieht sich der Kläger durch deren Entscheidung in seinen Rechten verletzt, muss er in Bulgarien um Rechtschutz nachsuchen.
119II. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.
120Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Republik Bulgarien ist – wie bereits unter I. dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
121Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris (Rdnr. 4); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310, juris (Rdnr. 3) sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11).
122Im Falle des Klägers vermag das erkennende Gericht vor allem kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK festzustellen. Namentlich folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenem Bekunden mit Frau E. -G. verheiratet ist und sich diese in Deutschland aufhält. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die jeweils zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
123Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006– 2 BvR 1935/05 –, juris (Rdnr. 16).
124Nach Lage der Akten besteht vorliegend jedoch keine Gefahr einer (dauerhaften) Familientrennung, da nicht nur der Kläger, sondern auch seine Ehefrau zur Durchführung der beantragten Asylverfahren nach Bulgarien zu überstellen sein wird. Dies ergibt sich für Frau E. -G1. , sollte sie wirklich die Ehefrau des Klägers sein, jedenfalls aus Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO; insoweit wird auf die vorstehend unter I. 2. b). angestellten Erwägungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine unter den Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fallende Bindung besteht, nicht ersichtlich, dass ihm eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau unzumutbar wäre, zumal die Eheleute auch bereits in Deutschland unterschiedlichen Städten zugewiesen sind und somit derzeit an getrennten Orten leben, ohne dass – soweit ersichtlich – ernsthafte Bemühungen unternommen worden wären, diesen Zustand zu ändern. Weiter ist mit Blick auf das vom Kläger geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen, so muss er hierbei angesichts des gemeinsamen europäischen Asylsystems grundsätzlich auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen, hierfür zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Das ist jedenfalls dann nicht völlig unzumutbar, wenn die Trennung von dem Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend sein wird. Eben dies ist hier der Fall. Wie ausgeführt hat nach Lage der Akten auch die (angebliche) Ehefrau des Klägers kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern ist ebenso wie der Kläger nach Bulgarien zu überstellen. Vor diesem Hintergrund ist, soweit nicht ohnehin eine gemeinsame Überstellung nach Bulgarien erfolgen wird, allenfalls eine kurzzeitige (weitere) Trennung zu befürchten. Dass eine solche dem Kläger unzumutbar sein würde, ist derzeit nicht ersichtlich
125- ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall: VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 – M 11 S 14.50165 –, juris (Rdnr. 30) -.
126Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine dauerhafte Trennung des Klägers von seiner Ehefrau mit Blick darauf in Betracht käme, dass diese möglicherweise – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist – psychische Probleme hat und deshalb behandelt wird. Dass die Ehefrau des Klägers aufgrund dieses Umstands längerfristig oder gar dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben müsste und damit bei Überstellung allein des Klägers nach Bulgarien eine unzumutbare Trennung drohte, kann das Gericht nicht feststellen, zumal der (auch Frau E. -G. vertretende) Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, kein aussagekräftiges Attest vorlegen zu können, so dass sich das Gericht mangels eines entsprechenden Ansatzpunktes auch nicht veranlasst sieht, von Amts wegen Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers anzustellen.
127C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
128Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014, Az. ..., wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 aufzuheben.
die Klagen abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach B..
Der 1991 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volks- und moslemischer bzw. schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am
Nachdem der Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datei Treffer für B. ergab, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Dagegen hat der Kläger am
den Bescheid des Bundesamts vom
Des Weiteren wurde beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2014
Der Kläger befindet sich seit dem
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die Einzelrichterin, der das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19. Dezember 2014
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben und als isolierte Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A; VG München, Gerichtsbescheid
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach B. angeordnet.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Asylantrag des Klägers wurde gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in B. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so dass die Republik B. gemäß Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Art. 23 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dem vom Bundesamt am 17. September 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte die Republik B. mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 zu. Somit obliegen der Republik B. die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin III-VO. Die Republik B. ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.
Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG in die Republik B. ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei der Republik B. handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.
Die Dublin III-VO ist das grundlegende Regelwerk auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Grundsatz, dass ein Schutzsuchender im ersten sicheren Mitgliedstaat um Schutz nachsuchen muss und eine freie, selbstbestimmte Wahl des Zufluchtslandes nicht besteht. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH (große Kammer), U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.
An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann nur bei strukturellen landesweiten Missständen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern begründen und die von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine umfassende Prüfung des Asylverfahrens, der Aufnahme- und Lebensbedingungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und die dortige Einhaltung des Unionsrechts kann nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sein. Vielmehr gebietet der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat, und die Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems innerhalb der Europäischen Union als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ die Überprüfung systemischer Mängel auf eine Evidenzkontrolle, auf Sonderfälle ähnlich der verfassungsgerichtlichen Ausnahmen vom Konzept normativer Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris, Rdnr. 189), zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 -, juris). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG, B. v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in B. (vgl. UNHCR, B. als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in B. -, Stand 04/2014, abrufbar unter http://www.unhcr.de; EASO (European Asylum Support Office) Operating Plan to Bulgaria, abrufbar unter www.asylumineurope.org; Hristova/Apostolova/Deneva/Fiedler, Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in B., abrufbar unter www...de) für den Kläger derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in B. das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Zwar sind im Hinblick auf das Ansteigen der Zahl der Asylsuchenden bestehende Schwächen des bulgarischen Asylsystems insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen nicht auszuschließen, gleichwohl werden seitens des UNHCR erhebliche Verbesserungen bei der Registrierung, der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren B. festgestellt. Aus diesem Grund wird eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach B. als nicht mehr gerechtfertigt angesehen (UNHCR, B. als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in B. -, Stand 04/2014, S. 17, abrufbar unter http://www.unhcr.de).
Hinsichtlich der Bewertung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat B. folgt das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in B. tatsächlich nicht vorliegen (vgl. zuletzt: VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014, - A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14 -; ebenso VG Bayreuth, B. v. 8.1.2015 - B 3 S 14.50120 -; VG Augsburg, B. v. 25.8.2014 - Au 7 S 14.50199 und Au 7 K 14.50198 -; VG Düsseldorf, U. v. 16.12.2014 - 17 K 6924/14.A - und
Auch wenn vergangene Erfahrungen im Zielstaat in die Gesamtwürdigung hinsichtlich des Vorliegens systemischer Schwachstellen einzubeziehen sind, führen individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GrCh verstoßenden Behandlung im Einzelfall nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014, a. a. O.). Eine in B. bereits erlittene Haft begründet für sich genommen noch keine systemischen Mängel des Asylsystems und Aufnahmebedingungen. Eine im maßgeblichen Zielstaat bereits erfahrene, relevante Schlechtbehandlung führt nicht dazu, dass bei der Feststellung systemischer Schwachstellen des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen wären (vgl. VGH BW a. a. O.). Vielmehr ist das Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die vom Kläger vorgetragene, in B. erlittene Haft reicht indes nicht aus, um eine strukturelle, regelhafte Schwachstelle des Asylsystems in B. zu verifizieren. Die Inhaftierung von Ausländern und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind und bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern sichergestellt ist, dass nach der Antragstellung zeitnah eine Registrierung erfolgt (vgl. VGH BW a. a. O.).
Ob B. mit der Errichtung eines Zaunes an der Grenze zur T. gegen das unionsrechtliche und völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie- QRL) bzw. Art. 33 GFK verstößt, kann insoweit offen bleiben, als Flüchtlinge wie der Kläger, die sich bereits im Asylverfahren befinden, davon nicht betroffen sind (vgl. VGH BW a. a. O.).
Defizitäre Verhältnisse, von denen auch die einheimische Bevölkerung betroffen ist, rechtfertigen allein nicht die Annahme nicht mehr menschenwürdiger Behandlung. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der übereinstimmend berichteten Verbesserungen in Unterbringung und Versorgung für den Fall der Rücküberstellung des Klägers nach B. nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-GrCh zu befürchten. Hinsichtlich der Situation von anerkannten international Schutzberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unionsrecht lediglich eine Inländergleichbehandlung und damit eine Teilhabe an den allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der bulgarischen Bevölkerung vorgesehen ist (vgl. Art. 26 bis 30 QRL).
Für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleine Kinder gehören, ist daher nicht davon auszugehen, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe vorliegen, dass diese im Falle einer Überstellung nach B. dort Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (vgl. VGH BW a. a. O.). Der Kläger kann einer Überstellung nach B. somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte B. & T. aus C. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 29. April 2015 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3335/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2015 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
5I. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antrag ist auch innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides und damit fristgerecht erhoben worden (§ 74 Absatz 1 AsylVfG).
7II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
9Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Bulgarien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
10Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 10. Dezember 2014.
11Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Bulgarien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
12Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Nachdem dem Bundesamt Erkenntnisse vorlagen, dass der Antragsteller vor seiner Einreise in die Bundesrepublik in Bulgarien gewesen ist, hat es Bulgarien unter dem 30. Januar 2015 um Übernahme des Antragstellers gebeten. Die bulgarischen Behörden nahmen das Übernahmeersuchen des Bundesamtes am 30. März 2015 an. Bulgarien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
13Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt.
14Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris.
15Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Bulgarien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
16Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
17Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen.
18Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Bulgariens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Bulgarien abzuschieben.
19Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
20Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7.
21Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Bulgarien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
22EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413,
23der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
25Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren,
26EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86.
27Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 m.w.N.
29Im Eilverfahren bedeutet dies, dass das erkennende Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen hat, ob der aufnehmende Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint.
30Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 23 L 899.14 A –, juris, Rn. 6 m.w.N. und 4. August 2014 – 34 L 78.14 A –, juris, Rn. 9.
31Bei der Bewertung der in Bulgarien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können),
32vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris, Rn. 130.
33Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten.
34Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen.
35Das Gericht verkennt zwar nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände in Bulgarien. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. So listen Amnesty International in seinem Bericht vom März 2014 sowie European Council on Refugees and Exiles (ECRE) in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 – trotz Anerkennung gewisser Verbesserungen – weiterhin mangelhafte Bedingungen auf und plädieren dafür, von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Bulgarien abzusehen. Auch Bordermonitoring führt in seinem Bericht vom 7. Juli 2014 über die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien Missstände auf und spricht sich gegen Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Bulgarien aus, solange in Bulgarien keine menschliche Behandlung aller Asylsuchenden gewährleistet ist.
36VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 – W 6 S 14.50098 –, juris, Rn. 17.
37Indes ist für das Gericht entscheidend, dass UNHCR in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme vom April 2014 („UNHCR Observations: Current Situation of Asylum in Bulgaria – April 2014“) nicht mehr darauf beharrt, von Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) hat ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen, von der Rückstellung nach Bulgarien abzusehen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind,
38vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C 528/11 –, NVwZ-RR 2013, 660.
39Maßgebend für UNHCR war, dass die bulgarischen Behörden und ihre Partner in den letzten drei Monaten signifikante Anstrengungen mit Blick auf die Lebensbedingungen für Asylsuchende und das Asylsystem unternommen haben. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren haben sich verbessert. Es gibt Zugang zur medizinischen Versorgung. Auch die Unterstützung durch EASO brachte erhebliche Verbesserungen. In dem Bericht des UNHCR ist ausgeführt, trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in Bulgarien sei angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen, zahlreichen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien ‑ mit Ausnahme besonders schutzwürdiger Personen ‑ nicht mehr angezeigt. Die in den Aufnahmezentren festgestellten Bedingungen hätten sich seit Dezember 2013 spürbar verbessert; dies betreffe den Zugang zur medizinischen Primärversorgung, Unterstützung durch Dolmetscherdienste im Anmelde- und Asylverfahren, bei der Unterkunft und der finanziellen Unterstützung. Bulgarien sei von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt worden. Die bulgarische Regierung hab sich dem Problem nicht verschlossen, sondern konstruktiv mit UNHCR und EASO zusammengearbeitet.
40VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 – W 6 S 14.50098 –, juris Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2014 – 1 K 152/14 –, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris, Rn. 27; VG München, Beschluss vom 7. Mai 2014 – M 11 S 14.50163 –, juris, Rn. 17 ff.
41Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze,
42vgl. dazu etwa den Bericht von Pro Asyl von April 2015 (a.a.O.), S. 27 f,
43betreffen den Antragsteller nicht, weil er sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Asylbewerber, die wie der Antragsteller aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach Bulgarien zurückkehren, haben grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren aufgrund ihrer Rückkehr. Ist der Asylantrag bei der Rückkehr noch nicht entschieden, wird für die Person (grundsätzlich) in Bulgarien eine Entscheidung getroffen. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird das Verfahren wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann „objektive Gründe“ für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellt; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft. Bei Dublin-Rückkehrern, wie dem Antragsteller, wird das Asylverfahren indessen grundsätzlich – unabhängig davon, ob die vorstehend genannten Fristen verstrichen sind – wiedereröffnet, und zwar an der Stelle, an welcher der Stillstand eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Eine Prüfung seines Antrags ist dann prinzipiell sichergestellt; der Betroffene genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber auch. Das Verfahren wird nur dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig beendet worden ist. In diesem Fall hat auch der Dublin-Rückkehrer nur noch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
44Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 15 L 947/15.A –, S. 5 f.; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 – 10 K 1660/14.A –, juris, Rn. 88; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 58.
45Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden wird. Dublin-Rückkehrer genießen grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren, d.h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Nur solche im Dublin-Verfahren überstellte Personen, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Dies betraf im Zeitraum von 1. Januar bis zum 30. Oktober 2014 nur 7 von 143 Dublin-Rückkehrern.
46Vgl. UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden vom 23. Dezember 2014, S. 4 der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen.
47Abgesehen davon begründet die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, für sich genommen noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems. Mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird nämlich das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die erstmals in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 13. Dezember 2005 (ABl. L 326) und neugefasst in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. Die Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Namentlich erfolgt die Inhaftnahme in einem solchen Fall nicht mehr allein deshalb, weil der Betroffene Asylbewerber ist (vgl. Artikel 18 Absatz 1 der RL 2005) bzw. weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Artikel 26 Absatz 1 RL 2013). Die Haft zum Zweck der Sicherung einer Abschiebung begründet demnach noch keinen systemischen Mangel im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
48Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015 – 13 K 501/14.A –, juris Rn. 81 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 15 K 1660/14.A, juris, Rn. 89 ff. unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013, 33 L 450.13 A, juris, Rn. 14 ff.
49Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Erkenntnisse geht das Gericht im Ergebnis davon aus, dass die noch bestehenden Umstände jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel.
50Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 – W 6 S 14.50098 –, juris Rn. 19.
51Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
52Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den geschilderten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
54Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft eine von der Antragsgegnerin (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt.) verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aufgrund des sogenannten Dublin-Verfahrens.
Der (ASt.), der nach eigenen Angaben ein am ... 1987 geborener Staatsangehöriger Malis ist, stellte am
Bei einer am
Am
Am
Mit Schreiben vom
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Der streitgegenständliche Bescheid (vom
Mit Klage- und Antragsschrift vom
den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I) und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Nr. II).
In der Klage- und Antragsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, der ASt. sei im Februar oder März 2014 nach Bulgarien eingereist, dort in Grenznähe festgenommen und für 3 Monate in Haft genommen worden. In der Haft sei er von 3 Polizisten misshandelt worden - man habe dem ASt. mit einem Schlagstock mehrfach auf den Kopf geschlagen. Der ASt. sei deswegen im Krankenhaus in ... behandelt worden und habe wegen der Misshandlungen noch Beschwerden. Nach 3 Monaten sei der ASt. aus der Haft entlassen worden; seine Papiere seien ihm abgenommen, allerdings sei er nicht versorgt und untergebracht worden - er habe 3 bis 4 Monate auf der Straße geschlafen. Nachdem er schließlich völlig verzweifelt nach Griechenland zurückgegangen sei, sei er von Griechenland aus nach Deutschland geflohen. Weiter stellt die Klage- und Antragsbegründung dar, dass das bulgarische Asylsystem an systemischen Mängeln leide.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der parallelen Verfahren M 24 K 15.50092 und M 24 S 15.50093 sowie auf die von der Ag. vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos sein wird.
1. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).
Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei in einem ohne mündliche Verhandlung zu entscheidenden Eilverfahren (§ 101 Abs. 3 VwGO) der Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG).
2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Satz 1 AsylVfG) zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Zustellung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), gestellt worden.
3. Der Antrag ist allerdings nicht begründet - die in der Hauptsache zulässig erhobene Klage wird sich aus Sicht des gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunktes des vorliegenden Beschlusses als unbegründet erweisen, weil der streitgegenständliche Bescheid (aus Sicht des für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunktes) nicht rechtswidrig ist und den ASt. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
4. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
Der Asylantrag wäre dabei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn Bulgarien aufgrund des bereits dort vom ASt. gestellten Asylantrags gemäß den Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig wäre oder wenn dies auf einen anderen Mitgliedstaat zutrifft, der nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO vorrangig zuständig ist (OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31 m. w. N.). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das BAMF unter anderem in solchen Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Ungarn nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.
5. Nachdem Bulgarien mit Schreiben vom
Unabhängig davon sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von Bulgarien vorliegend anerkannte Wiederaufnahmepflicht gemäß Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 Dublin-III-VO (mit der in Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Konsequenz) erloschen sein könnte - es sind keine Nachweise ersichtlich, dass der ASt. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen zuständig geworden gemäß Art. 23 Abs. 3 oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; denn die dort in Bezug genommenen Fristen (Art. 23 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) sind vorliegend nicht abgelaufen. Auch die Klage- und Antragsschrift hat eine Ausgangszuständigkeit Bulgariens zugrunde gelegt und sich ganz auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO konzentriert.
6. Eine Überstellung an Bulgarien als den gemäß Art. 20 Abs. 5 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist vorliegend nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unmöglich.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der der ASt. im Falle einer Rücküberstellung in Bulgarien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt sein würde.
7. Das Gericht legt seiner Entscheidung folgende Erkenntnismittel zugrunde:
- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, 2 January 2014 (nachfolgend: UNHCR I), abrufbar unter:
http://www.refworld.org/docid/52c598354.html
- UNHCR, Bulgarien als Asylland - UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 (nachfolgend: UNHCR II), abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des BAMF
- European Asylum Support Office (EASO), EASO Special Support Plan to Bulgaria,
http://easo.europa.eu/wpcontent/uploads/SSP-BG-2014-12-03.pdf
- UNHCR, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen für Deutschland, Schreiben vom 23.12.2014 an das Verwaltungsgericht Minden in der Verwaltungsrechtssache 10 L 530/14.A (nachfolgend: UNHCR III; einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);
- Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, Stand: Januar 2015, (nachfolgend: aida) abrufbar unter:
http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria
- Eurostat - Asylum and new asylum applicants - monthly data, Stand:
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tps00189&plugin=1
Dabei ist für das Gericht im Hinblick auf Art. 77 Abs. 1 AsylVfG die aktuelle Situation im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses maßgeblich, weswegen nicht mehr aktuelle Erkenntnismittel und frühere Judikate (vgl. etwa VG München, B. v. 16.7.2014 - M 24 S 14.50345 - juris), soweit sich seit deren Ergehen aktuellere Erkenntnisse ergeben haben, für das Gericht nicht entscheidend sind; das gilt insbesondere für den die in der Klage- und Antragsschrift zitierte Entscheidung des VG Köln (B. v. 12.12.2014 - 16 L 2408/14.A), die für die Frage des Vorliegens systemischer Mängeln auf Erkenntnismittel bis einschließlich Juli 2014 zurückgreift, so dass die jüngeren der oben genannten Erkenntnismittel dort keine Berücksichtigung finden.
8. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der ASt. im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer einen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren hat. Insoweit schließt sich das Gericht folgenden Ausführungen des VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 61-70) an:
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init= 1&language=en&pcode=tps00189&plugin=1
durch Eurostat veröffentlichten Zahlen (durch das Gericht abgerufen am
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem ASt. bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine hinreichende Möglichkeit offen stünde, sein Asylbegehren in Bulgarien prüfen zu lassen. Auch die aktuelle Eurostat-Statistik, die den von UNHCR III konstatierten Wiederanstieg der Asylbewerberzahlen in Bulgarien bestätigt, gibt im Hinblick auf den aktuellen EASO-Plan, der für Bulgarien weitere Unterstützung vorsieht, keinen Grund, von systemischen Mängeln - im Sinne vorhersehbar und regelhaft, nicht nur zufällig oder durch Verkettung unglücklicher Umstände oder Fehlleistungen, realisierter Rechtsverletzungen (vgl. zum Begriff VGH Baden-Württemberg U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, juris Rn. 33) - auszugehen. Auch ausweislich des aida-Reports Bulgarien (Stand:
9. Auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs des dem ASt. offenstehenden Asylverfahrens sind keine durchgreifenden Mängel erkennbar - auch insoweit schließt sich das Gericht dem VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 72-73) an:
10. Da der ASt. sich bereits auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten befindet, wäre er im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien auch nicht (mehr) von der dortigen Zurückweisungspraxis an der Grenze betroffen, so dass die Frage, ob diese Zurückweisungspraxis Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Internationaler Schutz-Richtlinie - IntSchRL) entspricht, dahin stehen kann (VGH Baden-Württemberg U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, juris Rn. 47; VG Minden U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 81).
11. Auch im Hinblick auf eine eventuelle Inhaftnahme in Bulgarien ist nicht von systemischen Mängeln auszugehen - insoweit wird auf folgende Ausführungen des VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 83 - 88) Bezug genommen:
Vor diesem Hintergrund ist im Fall des ASt. nicht davon auszugehen, dass dieser im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien aufgrund systemischer Schwachstellen derart mit Inhaftierungen zu rechnen hätte, dass darin eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO zu befürchten wäre.
12. Auch im Hinblick auf die sozialen Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern in Bulgarien (Unterbringung und Versorgung) ist jedenfalls im Hinblick auf Personen, die wie der ASt. innerhalb der Gruppe der Asylbewerber keiner besonders verwundbaren Teilgruppe - wie insbesondere Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke - angehören, nicht von systemischen Mängeln i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen.
Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 101 - 109) an:
Vor diesem Hintergrund ist im Fall einer Rücküberstellung des ASt. nach Bulgarien nicht von einer Gefährdung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO durch systemische Mängel im Hinblick auf Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Bulgarien auszugehen. Auch aus dem aida-Report Bulgarien (Stand: 31.1.2015, dort S. 39-47) ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die jedenfalls bei Personen wie dem ASt., der nicht zum Kreis besonders verwundbarer Personen (insbesondere Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke) gehört, verfügbar ist, so dass insoweit nicht von der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist (vgl. zur Differenzierung je nach Zugehörigkeit zu besonders verwundbaren Personengruppen auch VG Köln U. v. 3.2.2015 - 14 K 5928/14.A - juris m. w. N.). Auch soweit in Bulgarien Defizite bei der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter diskutiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, juris Rn. 59), ist jedenfalls der ASt. hiervon in seinem derzeitigen asylrechtlichen Status nicht betroffen.
13. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist auch nicht im Hinblick auf ein etwaiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis rechtswidrig.
Allerdings ist über den engeren Kreis der durch die Dublin-III-VO vorgegebenen Zuständigkeitsaspekte hinaus eine Abschiebungsanordnung - schon im Hinblick darauf, dass § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verlangt, dass die Abschiebung „durchgeführt werden kann“ - dann ausgeschlossen, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie in § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) niedergelegt sind, vorliegen (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; BayVGH B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4).
Derartige Abschiebungshindernisse sind im Fall des ASt. aber im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, und zwar auch nicht soweit die Klage- und Antragsschrift davon berichtet, der ASt. habe wegen Misshandlungen in der bulgarischen Haft bis zum heutigen Tage Beschwerden und sei im Krankenhaus ... deswegen behandelt worden. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass schon die genaue Art der Beschwerden von der Antragspartei nicht präzise dargelegt worden und unabhängig davon auch in keiner Weise belegt worden ist. Hinzu kommt, dass der ASt. bei seiner Anhörung durch das BAMF den Vorfall in Bulgarien nicht ansatzweise erwähnt hat und darüber hinaus auch nicht von einem Aufenthalt in Bulgarien berichtete.
Vor diesem Hintergrund ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch für einen Anspruch des ASt. gegen die Ag. auf Erklärung eines Selbsteintritts (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder auch nur für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nichts ersichtlich.
Im Ergebnis erweist sich deshalb auch die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig und bleibt die Klage auch insoweit ohne Erfolg.
14. Der vollständig unterliegende ASt. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2. die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskos-ten erhoben werden, haben die Kläger jeweils ein Zwölftel, die Beklagte hat die Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3., der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 4., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 5. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 6. sind ausweislich der von ihnen bei der Ausländerbehörde vorgelegten Personalpapiere syrische Staatsangehörige und stammen bzw. wohnten bis zu ihrer Ausreise in S. B. im Bezirk I1. /Syrien.
3Die Kläger meldeten sich am 00.00.0000 bei der Ausländerbehörde der Stadt N. als Asylsuchende und stellten am 00.00.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.
4Im Rahmen seiner persönlichen Befragung am 00.00.0000 gab der Kläger zu 1. und Vater der minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. an, dass er keine Personalpapiere vorlegen könne. Er sei mit der Klägerin zu 2. seit dem Jahr 2000 verheiratet. Sie hätten in keinem anderen Staat Asyl beantragt; dies sei ihnen auch nicht gewährt worden. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den vier Kindern Syrien am 00.00.0000 zu Fuß verlassen und sei am 00.00.0000 ohne Aufenthaltsdokument oder Visum in die Bundesrepublik eingereist. In der Türkei habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. In Bulgarien seien ihm Anfang Januar 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe einen syrischen Reisepass, einen Personalausweis sowie sein Familienbuch.
5Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Befragung an: Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und den vier Kindern Syrien am 19. November 2012 verlassen und sei ohne Aufenthaltsdokument oder Visum in die Bundesrepublik eingereist. Im Januar 2014 seien ihr in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe einen syrischen Reisepass, einen Personalausweis sowie das Familienbuch.
6Das Bundeskriminalamt ermittelte sowohl für den Kläger zu 1. einen Eurodac-Daten-Treffer für Bulgarien (BG) der Kategorie 1 = Asylantragstellung (BG1BR103C1311040002), wonach dieser am 4. November 2013 in TC Q. /Bulgarien erfasst worden war, wie auch für die Klägerin zu 2. einen Kategorie 1-Treffer (BG1BR103C1311040001), wonach sei ebenfalls am 4. November 2013 am gleichen Ort durch die bulgarischen Behörden erfasst worden war. Dieses Ergebnis ging am 11. April 2014 beim Bundesamt ein.
7Jeweils am 23. Mai 2014 stellte das Bundesamt gegenüber den bulgarischen Behörden für die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. sowie unter Nennung auch der Namens- und Geburtsdaten ihrer Kinder – der Kläger zu 3. bis 6. – zwei Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) und 23 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013.
8Am 4. Juni 2014 erklärten die bulgarischen Behörden, dass sie die Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger nicht akzeptieren könnten. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. – hinsichtlich dieser auch unter Nennung der Namen und Geburtsdaten der Kläger zu 3. bis 6. – hätten am 9. Dezember 2013 den subsidiären Schutzstatus erhalten, weshalb die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht greife. Gleichzeitig teilten die bulgarischen Behörden die für die Kläger nationalstaatlich zuständige Behörde mit. Wörtlich heißt es auszugsweise in den englischsprachigen Schreiben: „… that we cannot accept your request for taking back... a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place.”
9Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.), und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Da den Klägern bereits in Bulgarien in einem Asylverfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und eine Rückführung dorthin erkennbar keine Umstände entgegen stünden, könnten sie sich wegen der Einreise über den sicheren Drittstaat Bulgarien (§ 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht auf Art. 16a GG berufen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde den Klägern am 1. August 2014 zugestellt.
10Dagegen haben die Kläger am 13. August 2014 Klage erhoben. Sie machen geltend: Bulgarien genüge nach mehreren Auskünften von Flüchtlingsorganisationen nicht den europarechtlichen Mindeststandards im Asylverfahren sowohl hinsichtlich der Bearbeitung der Asylanträge wie auch der Unterbringung und Versorgung der Drittstaatsangehörigen. Sie – die Kläger zu. 3 bis 6. – seien als Minderjährige zwischen drei (bzw. nunmehr vier) und 14 (bzw. 15) Jahre alt. In Bulgarien bestehe für sie die Gefahr, ohne Obdach zu leben, weshalb ihre Überstellung dorthin nicht zulässig sei. Er – der Kläger zu 1. – leide unter mehreren Krankheiten wegen seiner Schilddrüse, Nierensteinen, Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen, wegen derer er bestimmte Medikament einnehmen bzw. die er fortlaufend behandeln lassen müsse. In Bulgarien sei ihm eine Behandlung seiner Beschwerden verwehrt worden. Dazu verweise er auf mehrere ärztliche Bescheinigungen, denen zufolge er weitergehender Untersuchungen wie fachärztliche Betreuung bedürfe, da er unter anderem oftmals ans Suizid denke. Im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien befürchteten sie ‑ die Kläger insgesamt –, keinerlei Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung zu erhalten.
11Die Kläger beantragen – schriftsätzlich –,
12dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2014.
16Die Beklagte hat mit bei Gericht hinterlegter allgemeiner Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 (Az.: M21-9221-2015) für Klageverfahren erster Instanz generell, die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. März 2015 auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Ausländerpersonalakten der Stadt C1. Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
20Die rechtzeitig erhobene Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in Ziffer 2. des Bescheidtenors die Abschiebung der Kläger nach Bulgarien angeordnet wird. Demgegenüber ist die in Ziffer 1. des Bescheidtenors getroffene Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, rechtmäßig.
211. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht in der Bundesrepublik zusteht, hat das Bundesamt zutreffend auf die Normen der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG gestützt.
22Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (Satz 2). § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, vom Bundesamt nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Die genannten Normen sind im Streitfall anwendbar, obwohl den Klägern zu 1. und 2. ausdrücklich nach den beiden Mitteilungen der „State Agency for Refugees with the Council of Ministers, Dublin Unit“ vom 4. Juni 2014 bereits am 9. Dezember 2013 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist; die Mitteilung der bulgarischen Stelle für die Klägerin zu 2. bezieht sich nach dem Schreiben der bulgarischen Behörden ausdrücklich auch auf ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5.
23a) Die Voraussetzung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist sind. Denn sie sind aus Bulgarien – das als Mitgliedstaat der Europäischen Union von Verfassungs wegen ein sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG ist – in die Bundesrepublik gelangt. Dass Bulgarien kein direkter Anrainerstaat der Bundesrepublik ist, steht der Anwendung der so genannten Drittstaatenregelung nicht entgegen. Diese knüpfen den sich schon aus dem Gesetz ergebenden Ausschluss des Asylgrundrechts nicht ausschließlich an eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat, der direkt an die Bundesrepublik angrenzt. Es reicht aus, dass sich der Ausländer jedenfalls in irgendeinem sicheren Drittstaat so lange aufgehalten hat, dass er dort den ihm möglichen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention hätte in Anspruch nehmen können und seine Reise dafür unterbrochen hat. Dies ergibt sich aus dem mit der Drittstaatenregelung verfolgten Ziel des (Verfassungs-)Gesetzgebers: Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG geht davon aus, dass in jedem der sicheren Drittstaaten Schutz vor politischer Verfolgung hätte gefunden werden können.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, BVerfGE 94, S. 49 ff., 94 f. = NJW 1996, S. 1665 ff. =Juris Rn. 175-178.; BVerwG, Urteil vom 7. No-vember 1995 – 9 C 73.95 –, BVerwGE 100, S. 23 ff. =Juris Rn. 7-25.
25Bulgarien ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 AsylVfG. Der Ausschluss des Asylgrundrechts für Asylsuchende, die aus einem sicheren Drittstaat – namentlich einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – in die Bundesrepublik einreisen, ist verfassungsgemäß. Das folgt aus dem so genannten „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit für Asylsuchende vor politischer Verfolgung und anderen schwerwiegenden Gefahren im jeweiligen Herkunftsstaat, wenn ein Asylantragsteller über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Bundesgebiet gelangt. Auch ein (Mitglied-)Staat, der selbst wiederum eine Drittstaatenregelung vorsieht, darf zum sicheren Drittstaat im Sinne der Ausschlussvorschriften bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten bereits kraft Entscheidung der Verfassung als sicher, ohne das die Behörden oder Gerichte insoweit weitergehende Untersuchungen vornehmen müssten. Weil der Ausländer bereits im Drittstaat den in der Genfer Flüchtlingskonvention niedergelegten Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden Gefahren Schutz findet, entfällt das Bedürfnis, dem Betroffenen Schutz vor entsprechenden Gefahren in der Bundesrepublik zu bieten. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Ausländer in den Drittstaat zurückgewiesen werden, kann er sich nicht auf die nach deutschem Recht normierten Bestimmungen zum Flüchtlingsschutz berufen; denn in dem Drittstaat ist generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten. Hingegen kann sich der Ausländer gegen seine Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dann gegenüber der Bundesrepublik auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG berufen, wenn ihm dort entsprechende Gefahren drohen sollten. Dies kommt etwa auch in Betracht, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG noch ausstehen sollte. Ebenfalls nicht umfasst vom Konzept der normativen Vergewisserung sind Situationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zum Verfolgerstaat werden sollte. Die genannten Ausnahmesituationen müssen sich allerdings aufgrund von bestimmten Tatsachen aufdrängen; an deren Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.
26Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, BVerfGE 94, S. 49 ff., 85 ff., 95 ff. = NJW 1996, S. 1665 ff. = Juris Rn. 151 ff., 170, 181, 184, 189 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, Juris Rn. 6 f. (zu Bulgarien als sicherem Drittstaat).
27Mit Blick auf die Maßstäbe zur Verfassungsgemäßheit sowohl der Drittstaatenregelungen aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 AsylVfG sowie der weiteren damit zusammenhängenden Normen des Asylverfahrensgesetzes wird die Anwendung der nationalstaatlichen Normen der §§ 26a und 31 Abs. 4 AsylVfG über den Ausschluss des Asylrechts in der Bundesrepublik zudem nicht durch die zeitlich nach den deutschen Drittstaatenregelungen erlassenen unionsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 343/2002 des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. Februar 2003 bzw. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene – nachfolgende – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verdrängt. Diese enthalten nämlich allein Regularien über die unionsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten für die Prüfung von durch drittstaatsangehörige Ausländer angebrachte Anträge auf internationalen Schutz. Darin ist keine Regelung für die Frage enthalten, wie nach deutschem Recht vom zuständigen Bundesamt über Asylanträge zu entscheiden ist, die von Ausländern in der Bundesrepublik gestellt worden sind, die sich nachweislich bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.
28Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nicht durch die Rückausnahme des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG gesperrt; nach dieser zuletzt genannten Norm gilt der Ausschluss des Asylgrundrechts für aus einem sicheren Drittstaat eingereiste Ausländer nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die erkennende Kammer geht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht bislang angedeutete Nichtanwendbarkeit der Dublin-Regularien auf solche Ausländer, die in einem Drittstaat bereits als Flüchtling anerkannt worden sind,
29vgl. (i. E. offenlassend) BVerwG, Urteil vom Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, Juris Rn. 26,
30auch für solche Ausländer, die nach Durchlaufen eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat den subsidiären Schutz zugesprochen erhalten haben – wie vorliegend die Kläger in Bulgarien –, davon aus, dass die Dublin-Regularien auch auf diese Personengruppe nicht anwendbar sind.
31Ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 20 ZB14.30091 –, Juris Rn. 1; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 29, m.w.N.
32Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geht zur Überzeugung des Einzelrichters nämlich ihrem Sinn und Zweck nach davon aus, ihre Kriterien und Verfahrensmaßgaben für die unionsrechtliche Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten allein für einen erstmals von einem Ausländer gestellten Antrag auf internationalen Schutz festzulegen. Art. 1 VO (EU) Nr. 604/2013, der den Gegenstand der Verordnung bestimmt, geht von einem in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz aus. Art. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 604/2013 bestimmt mit seiner Definition des „Antragstellers“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; „Begünstigter internationalen Schutzes“ ist gemäß lit. f) der Norm ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde, welcher die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus erfasst. Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 knüpft das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats daran, „(…) sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“ Art. 20 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 regelt die Frage der Zuständigkeitsprüfung für den Fall, dass ein Ausländer einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellt, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Art. 20 Abs. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 legt die Wiederaufnahmepflicht desjenigen Mitgliedstaats fest, bei dem der Ausländer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn er sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag während des laufenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zurückgenommen hat. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 sollte das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht (…) eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Diese Formel sollte nach dem Erwägungsgrund Nr. 5 Satz 2 eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Nach Erwägungsgrund Nr. 6 Satz 1 ist die erste Phase auf dem Weg zu einem GEAS, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Verfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, führen soll, (…) abgeschlossen. Ferner stellt der Erwägungsgrund Nr. 10 klar, dass zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union (…) der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz umfasst.
33Angesichts dieser Bestimmungen versteht der Einzelrichter den Normzweck der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahin, dass diese allein in solchen Asylverfahren greift, in denen noch keine Sachentscheidung über einen bereits in einem (anderen) Mitgliedstaat angebrachten Antrag auf internationalen Schutz getroffen worden ist. Im Übrigen dürften auch die bulgarischen Behörden im Streitfall von der Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgehen: Sie haben nämlich in ihren beiden Schreiben vom 4. Juni 2014 ausdrücklich angeführt, dass sie die für die Kläger gestellte Wiederaufnahmeersuchen wegen des dort zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht akzeptieren könnten, weshalb eine Überstellung nach den Dublin-III-Regularien nicht Platz greifen könne („… that we cannot accept your request for taking back for the following reasons: The person was granted subsidiary protection in Republik of Bulgaria with decision dated 09.12.2013. Therefore a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place. …”).
34Es bestehen für den Einzelrichter keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien eine der schon zuvor bezeichneten Sondersituationen vorläge, die nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung erfasst wäre; entsprechende Umstände machen die Kläger nicht geltend. Zunächst sind die Verhältnisse im Asylverfahren wie auch der Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung – der sich die Kammer anschließt – nicht solchermaßen, als dass dort systemische Mängel vorlägen.
35Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B14.50039 – , Juris Rn. 29 ff.; VGH BW, 2014 – A 11S 1778/14 –, InfAuslR 2015, S. 77 ff. = Juris.
36Deshalb ist nicht erkennbar, dass mit Blick auf die Erfahrungen namentlich des erkrankten Klägers zu 1. in Bulgarien einer der Ausnahmefälle vorliegen sollte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für ein konventionswidriges Refoulement der bulgarischen Behörden von syrischen Staatsangehörigen in die arabische Republik Syrien. Schließlich begründen schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen für bereits internationalen Schutz genießenden Ausländer, die insoweit das gleiche Schicksal teilen wie weite Teile der bulgarischen Bevölkerung,
37vgl. zu diesen Personen: VGH BW, Urteil vom 10. Novem-ber 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2105, S. 77 ff. = Juris Rn. 59,
38keinen Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu beachten wäre, könnte für die bereits in Bulgarien anerkannten international Schutzberechtigten allenfalls in Betracht kommen, sofern eine bestimmten Mindestanforderungen nicht mehr genügende Grundversorgung als Verletzung einer Schutzpflicht des bulgarischen Staates in Rede stünde.
39Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015– 14 A 134/15.A –, Juris Rn. 8 ff. und 11 f.,
40Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Ein bloßer Bezug des einzelnen Asylantragstellers auf eine im Vergleich zwischen Bulgarien und der Bundesrepublik hier günstigere oder als günstiger empfundene wirtschaftliche und soziale Situation reicht dafür jedenfalls nicht aus.
41Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 26.
42Ferner ist die Anwendung der Drittstaatenregelung des § 26a Abs. 1 AsylVfG bzw. Art. 16a Abs. 2 GG nicht durch eine am Sinn und Zweck der Regelungen orientierte Auslegung deshalb ausgeschlossen, weil der deutsche Gesetzgeber bei Einführung der Vorschriften im Jahr 1993 allein solche Personen im Blick gehabt habe, die entweder im Drittstaat ein Asylverfahren hätten einleiten können oder für die ein solches bereits eingeleitet worden sei, und damit noch keinerlei Schutzstatus gleich welcher Qualität hinsichtlich ihres Herkunftslands erhalten hätten, da es in der Begründung zum Änderungsgesetz vom 2. März 1993 (BT-Drucksache 12/4450 S. 20) heiße, dass es
43„(…) dem Ausländer möglich sein (muss), nach Rückkehr in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu Ende zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen. Die Drittstaatenregelung erschöpft sich insgesamt nicht in Feststellungen über den Reiseweg des Asylsuchenden, sondern sie hat auch die Rückkehr des Betroffenen in den schutzbietenden Drittstaat zum Ziel.“
44Vgl. insoweit: VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015– 5 L 736/14.A –, Juris Rn. 30-32.
45Diese Ansicht überzeugt den Einzelrichter nicht. Denn die Grenze einer jeden Auslegung – und damit auch bei einer an der Historie bzw. dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung orientierten – ist stets der Wortlaut der betreffenden Norm. Dieser sieht allerdings weder in Art. 16a Abs. 2 GG noch in § 26a AsylVfG erkennbar vor, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fallgestaltungen zu beschränken wäre, in denen der Ausländer im Drittstaat noch kein Asylverfahren angestrengt oder ein solches noch nicht beendet hat.
46Schließlich besteht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht die Gefahr, dass Personen wie die Kläger angesichts des Ausschlusses des Asylverfahrensanspruchs in der Bundesrepublik vor Gefahren in ihrem Herkunftsstaat schutzlos wären oder in die nach allgemeinem Völkerrecht unerwünschte Situation gerieten, das Schicksal eines so genannten „Refugee in Orbit“ zu erleiden. Eine Abschiebung in den Drittstaat als Transitstaat für die Weiterreise in die Bundesrepublik ist nämlich nur möglich, wenn die deutschen Behörden diesen kennen; zudem ist nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Bezeichnung dieses Staates in der Abschiebungsanordnung erforderlich (vgl. dazu nachfolgend unter 2.).
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O., BVerwGE 100, S. 23, 31 = Juris Rn. 25.
48Da die Republik Bulgarien den Klägern bereits den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat, droht ihnen infolge des nach deutschem Recht verfügten Ausschlusses des Asylrechts in der Bundesrepublik nicht die Gefahr, weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch von der Republik Bulgarien unter Außerachtlassung dieses unionsrechtlichen Schutzstatus in ihr Heimatland Syrien abgeschoben zu werden. Die Frage der unionsrechtskonformen Behandlung in Bulgarien als demjenigen Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz hat zukommen lassen, unterliegt grundsätzlich nicht der Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diesbezüglich müssen sich die Kläger an die bulgarischen Behörden wenden und ggf. dort um Rechtsschutz nachsuchen.
49b) Sollten die Normen der § 26a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG – auf die das Bundesamt den feststellenden Bescheidtenor der Ziffer 1. gestützt hat – entgegen den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) nicht anwendbar sein, weil sie die Fälle von bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als sicherem Drittstaat subsidiär schutzberechtigte Asylantragsteller nicht erfassten, würde man dies anders beurteilen, wären die Kläger durch den auf § 26a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG gestützten feststellenden Bescheidtenor in Ziffer 1. jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn als in Bulgarien unionsrechtlich subsidiär Schutzberechtigte haben sie keinen weiteren Asylverfahrensanspruch in der Bundesrepublik. Zwar wirkt sich eine Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht wie eine Statusentscheidung durch die nationalen Behörden aus und hat keine Bindungswirkung für die Bundesrepublik. Es besteht allerdings auch kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter (Sach-)Antrag auf eine Statusentscheidung des Asylantragstellers in der Bundesrepublik ist unzulässig; Ausländer mit einem bereits von einem Drittstaat verliehenen internationalen Schutzstatus haben nämlich von Rechts wegen keinerlei Sachbescheidungsinteresse daran, in einem Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition erneut durch die Bundesrepublik zu erhalten. Ein solcher nationaler Ausschluss vom Asylverfahren ist mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – eröffnet dem jeweiligen Mitgliedstaat als nationalem Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz – also die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz – gewährt hat (vgl. Art. 2 lit. i] RL 2013/32/EU).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, S. 1460 ff. = Juris Rn. 28 f.; BayVGH, Be-schluss vom 12. Januar 2015 – 20 ZB 14.30091 –, Juris Rn. 1.
51Dies gilt seit den Änderungen im System des internationalen Schutzes zum 1. Dezember 2013, die in Umsetzung der Neufassung der so gen. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) durch das deutsche Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013 S. 3474) bewirkt worden sind, auch für den von einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährten subsidiären unionsrechtlichen Schutz.
52Vgl. Berlit, Uwe: „Internationaler Schutz bei Weiterwande-rung im EU-Ausland anerkannter Flüchtlinge (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)“, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – vom 25. August 2014, Juris (dort unter C).
53In Bezug auf die in der Bundesrepublik vorliegend am 13. März 2014 durch die Kläger (wiederholt) gestellten Asylanträge müsste das Bundesamt im Ergebnis deshalb die gleiche Entscheidung über die Feststellung (gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), dass ihnen wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) kein Asylrecht zusteht, erneut treffen,
54vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 14,
55wie es sie in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids bereits ausgesprochen hat.
562. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 2014 getroffene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist jedoch insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
57Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist allein § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG ist im Hinblick auf die soeben unter 1. getroffenen Ausführungen – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass den Klägern durch die Republik Bulgarien am 9. Dezember 2013 der unionsrechtliche subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist – anwendbar; es liegt ein Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG vor, in den die Kläger abgeschoben werden sollen.
58Im Streitfall ist jedoch die weitere Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG– die tatsächlich feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung – nicht gegeben. Das erfordert nämlich u.a., dass die Übernahmebereitschaft des sicheren Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist.
59Vgl. HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010– 4 Bs 223/10 –, NVwZ 2011 S. 512 ff. = Juris Rn. 10;OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012– 2 S 6.12 –, Juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 – 18a L 1524/14.A –; Funke-Kaiser,in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrengesetz, Loseblatt, Stand: November 2014, Rn. 20 zu § 34a AsylVfG; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, Rn. 16 zu § 34a AsylVfG; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck-Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2015, Rn. 12 zu § 34a AsylVfG.
60Eine solche – positive – Klärung der Übernahmebereitschaft der Republik Bulgarien kann der Einzelrichter im Streitfall allerdings nicht feststellen. Vielmehr hat die bulgarische Dublin-Behörde in ihren Antworten vom 4. Juni 2014 auf die beiden auf die Dublin-Regularien gestützten Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit der Begründung abgelehnt, weil den Klägern in Bulgarien am 9. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist; deswegen hat die Republik Bulgarien die Überstellung der Kläger nach den Dublin-Regularien ausdrücklich abgelehnt. Ferner haben die bulgarischen Behörden auf eine für die Kläger nationalstaatlich zuständige andere Behörde verwiesen und dem Bundesamt die dafür notwendigen Kontaktdaten genannt.
61Zwar kann es unter Umständen für die feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung in einen Drittstaat ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und diesem – hier der Republik Bulgarien – eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich zu übernehmen.
62Ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 18a L 1681/14.A –, Juris Rn. 26-31; ferner: Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 20 zu § 34a AsylVfG.
63Für eine solche gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik und Bulgarien ist hier jedoch weder im konkreten Streitfall noch mit Blick auf die dem Einzelrichter aus anderen Gerichtsverfahren bekannten Vorgehensweise der für Dublin-Verfahren zuständigen bulgarischen Behörde – welche die entsprechenden Dublin-Anfragen des Bundesamtes regelmäßig zurückweisen und für die Übernahme der betroffenen Ausländer auf eine andere Rechtsgrundlage wie auch eine andere nationalstaatlich zuständige Behörde verweisen – nichts ersichtlich. Zu einer gesicherten Übernahme von in der Bundesrepublik aufhältigen Ausländern, die von der Republik Bulgarien bereits einen internationalen Schutzstatus gleich welcher Art zugesprochen bekommen haben, und für die das Bundesamt ein auf die Dublin-Regularien gestütztes Übernahmeersuchen gestellt hat, als ständige Verwaltungsübung der insoweit beteiligten beiden Mitgliedstaaten hat die Beklagte dem Gericht nichts vorgetragen.
64Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des maßgeblichen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen – Rückübernahmeabkommen – vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 259 ff.) in Art. 5 bis Art. 8 des Rückübernahmeabkommen ausdrücklich ein bestimmten Formalitäten und Anforderungen genügendes Übernahmeersuchen voraus; in diesem ist das Vorliegen der von dem Rückübernahmeabkommen näher bestimmten Voraussetzungen nachzuweisen bzw. in bestimmter Art Weise glaubhaft zu machen.
653. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylVfG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.