Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 30. Nov. 2017 - 1 K 228/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:1130.1K228.17.00
bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Speicherung der Anschrift seines französischen Hauptwohnsitzes in dem bei der Beklagten geführten Personalausweisregister.

2

Nach erfolgter Ermächtigung durch das Deutsche Generalkonsulat in L., stellte die Beklagte dem Kläger am 15. Dezember 2015 einen Personalausweis mit der Nr. ... aus. Am 23. März 2016 erhielt der Kläger den dazugehörigen PIN-Brief.

3

Der Kläger beantragte die Übersendung sämtlicher zu seinem vorgenannten Personalausweis im Personalausweisregister der Beklagten gespeicherten Daten inklusive aller verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerke. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 übersandte die Beklagte den beantragten Auszug aus dem Personalausweisregister. In dem gelieferten Datensatz waren die Felder „Wohnort“ und „Straße“ leer.

4

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2016 bei der Beklagten die Speicherung bzw. Berichtigung der im Personalausweisregister zu seinem vorgenannten Personalausweis gespeicherten Angaben zu seiner Anschrift, da diese offensichtlich unvollständig bzw. unrichtig seien.

5

Der Antrag des Klägers wurde von der Beklagten, trotz Erinnerungsschreiben des Klägers – unter anderem vom 23. Oktober 2016 – nicht beschieden.

6

Der Kläger hat am 24. März 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 8 PAuswG die Anschrift des Klägers im Personalausweisregister zu speichern sei. Die Speicherung diene gemäß § 23 Abs. 2 PAuswG der Feststellung der Echtheit des Personalausweises sowie der Identitätsfeststellung des Klägers. Daher sei die Anschrift vollständig und richtig zu speichern, um im Rahmen der in den §§ 23 und 26 PAuswG genannten Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden zu können. Der Kläger habe gemäß § 6 in Verbindung mit § 19 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) das Recht auf Berichtigung seiner im Personalausweisregister gespeicherten Daten.

7

Bei dem Personalausweisregister handele es sich nicht um ein rein internes Register, sondern um ein solches, aus dem personenbezogenen Daten nach dem PAuswG an Dritte übermittelt würden. Er habe daher einen Anspruch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Daten. Aus der Systematik des Personalausweisgesetzes ergebe sich die Pflicht der Beklagten, die in § 23 Abs. 3 PAuswG aufgelisteten Daten zu speichern. Dies gehe aus Ziffer 21.2.0 der Passverwaltungsvorschrift eindeutig hervor. In § 23 Abs. 3 Nr. 8 PAuswG werde insoweit nicht zwischen ausländischer und inländischer Anschrift unterschieden.

8

Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass das Personalausweisgesetz weder die Begriffe „Ausland“ oder „Inland“ legal definiere. Bei deren Interpretation sei vorrangig Unionsrecht anzuwenden, sodass der Kläger mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union nicht im „Ausland“ wohne. Dies gelte vor allem deshalb, weil er als Unionsbürger Freizügigkeit im Unionsgebiet besäße. Seiner Ansicht nach existiere weder ein Staat noch ein geografisches Gebiet mit der Bezeichnung „Deutschland“.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verpflichten, die Anschrift des Klägers im Personalausweisregister der Beklagten gemäß der gesetzlichen Vorgaben zu speichern.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da dem Kläger schon ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die von ihm begehrte Speicherung seiner französischen Anschrift brächte ihm keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil. Alleine aus den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland könne der Kläger auch schon kein Individualrecht ableiten. Darüber hinaus sei für die Wahrung der Sicherheitsinteressen eine Speicherung der Anschrift – sowohl auf dem Personalausweis als auch im Personalausweisregister – gerade nicht zwingend erforderlich.

14

Zumindest sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Speicherung seiner ausländischen Anschrift. Dahingehend sehe § 23 Abs. 3 Nr. 8 PAuswG keine Pflicht für eine Speicherung vor. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut. Gespeichert würden nur die notwendigen Daten, was aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem Grundsatz der Datensparsamkeit folge. Die Anschrift von Personen, die nur über eine solche im Ausland verfügten, würden ohnehin gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG weder im Personalausweis eingetragen noch im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeichert. Somit werde sie auch gar nicht erst an den Ausweishersteller übermittelt und daher auch nicht im Personalausweisregister gespeichert. Da derzeit kein Datum hinsichtlich der Anschrift im Personalausweisregister vorläge, käme ohnehin kein Anspruch auf Berichtigung, sondern nur auf Ergänzung in Betracht. Letztere könnten nur dahingehend geltend gemacht werden, dass eingetragen würde: „Keine Hauptwohnung in Deutschland“.

15

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. August und 13. September 2017 ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

16

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

18

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

19

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. zur Löschung von Daten nach § 20 BDSG: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 6 C 5/09 –, NJW 2011, 405; allgemein Mallmann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 20, Rn. 106). Der Kläger begehrt ausgehend von seinem Antrag und seiner Klagebegründung die Eintragung seiner konkreten Adresse in Frankreich, die er in seinem Antrag an die Beklagte vom 4. Juni 2016 angegeben hat. Die Entscheidung über die Berichtigung bzw. Ergänzung von personenbezogenen Daten stellt einen diesen Realakten vorgelagerten Verwaltungsakt dar.

20

Die Kammer ist bei der Auslegung des Begehrens des Klägers gemäß § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht allgemein die Verpflichtung der Beklagten zu einer allgemeinen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften begehrt, sondern vielmehr eine Entscheidung über die Eintragung seiner konkreten Adresse „A. ..., A. (F.)“. Dies kommt vor allem im Rahmen der Klagebegründung zum Ausdruck, da er dort die nach seiner Ansicht zu speichernde Anschrift explizit benennt. Ebenso stellte er zuvor auch einen Antrag bei der Beklagten mit dem gleichen erkennbaren Ziel. Auf die Eintragung des Hinweises „keine Hauptwohnung in Deutschland“ – wie in § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG vorgesehen – kommt es ihm mit seiner Klage gerade nicht an.

21

Ein grundsätzlich erforderliches erfolgloses Vorverfahren war hier gemäß § 75 VwGO entbehrlich. Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 30/86 –, NVwZ 1987, 969 [970]).

22

Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist hier anzunehmen, da die Klage zumindest nicht evident rechtsmissbräuchlich ist.

23

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung seiner konkreten französischen Adresse in das Personalausweisregister der Beklagten. Dabei handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – um eine „Anschrift im Ausland“ im Sinne des PAuswG. Verstöße gegen Unionsrecht werden damit nicht begründet.

24

1. Ein Anspruch auf Speicherung der französischen Adresse des Klägers im Personalausweisregister gemäß § 23 Abs. 3 PAuswG besteht nicht. Die Norm vermittelt dem Kläger schon kein subjektiv-öffentliches Recht auf Speicherung der dort aufgeführten Daten. Das Personalausweisregister wird vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse betrieben, nämlich zur Ausstellung und Verifikation der Echtheit der Personalausweise und der Identitätsfeststellung von Personen (vgl. § 23 Abs. 2 PAuswG). Damit scheidet schon von vornherein ein individueller Anspruch des Klägers aus dieser Vorschrift im Hinblick auf die Erweiterung bzw. Ergänzung des bisherigen Datenbestandes aus.

25

Selbst wenn § 23 PAuswG dem Kläger grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelten sollte, lägen hier die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Ein Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 PAuswG würde voraussetzen, dass die vom Kläger begehrten Inhalte tatsächlich gespeichert werden dürften. Anderenfalls läge jedenfalls eine rechtliche Unmöglichkeit der Anspruchserfüllung auf Seiten der Beklagten vor, die den Anspruch ebenfalls ausschlösse. Eine ausländische „Anschrift“ darf indessen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 8 PAuswG nicht im Personalausweisregister gespeichert werden.

26

Für die Speicherungsmöglichkeit einer ausländischen Anschrift spricht allerdings zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der den Begriff Anschrift nicht näher spezifiziert und daher vom Prinzip auch eine ausländische Anschrift erfassen könnte. Ferner wird diese Interpretation im systematischen Vergleich mit § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG auf den ersten Blick bestätigt. Dort wird vom Begriff „Anschrift“ dem Grunde nach auch eine Anschrift im Ausland umfasst, für die dann im darauffolgenden Halbsatz eine spezielle Rechtsfolge vorgesehen wird. Diese besteht innerhalb des § 5 Abs. 2 PAuswG darin, dass in diesen Konstellationen – statt der tatsächlichen Anschrift – auf dem Personalausweis selbst nur vermerkt wird: „keine Hauptwohnung in Deutschland“.

27

Die vom Kläger genannte Ziffer 21.2.0 der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) kann eine Speicherungspflicht hingegen nicht begründen, da sie nur auf Reisepässe und gerade nicht auf den hier streitgegenständlichen Personalausweis Anwendung findet. Selbst wenn sie mit ihrem Wortlaut („zu speichernden Daten“) eine umfassende Speicherpflicht für das Passregister – was ausdrücklich offen gelassen werden kann – begründen sollte, spricht das Fehlen einer vergleichbaren Regelung im PAuswG und in der Personalausweisverordnung (PauswV) vielmehr dafür, dass zumindest ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Datenspeicherung im Personalausweisregister nicht besteht.

28

Schließlich ist die Vorschrift zur Überzeugung der Kammer insgesamt restriktiv zu interpretieren, sodass die vom Kläger begehrte Datenspeicherung ausscheidet. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere § 23 Abs. 2 PAuswG zu entnehmen ist. Basierend darauf ist jedenfalls eine zwingende, anspruchsbegründende Speicherpflicht der Beklagten hinsichtlich der ausländischen Anschrift des Klägers ausgeschlossen. Das Personalausweisregister dient zur Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit sowie der Identitätsfeststellung von Personen. Da auf dem Ausweis selbst (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG) und auf dem elektronischen Speichermedium (vgl. § 5 Abs. 5 PAuswG) nur vermerkt ist, dass bei einer Anschrift im Ausland „keine Hauptwohnung in Deutschland“ besteht, ist für diesen Zweck ein Abgleich mit einer im Register gespeicherten tatsächlichen Adresseim Ausland nicht notwendig. Dementsprechend ist zur Herstellung der Ausweise auch kein Rückgriff auf eine im Personalausweisregister gespeicherte Anschrift im Ausland erforderlich.

29

Gleiches gilt für die Feststellung der Identität der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt wird. In diesem Fall ist die Adresse von vornherein kein verlässliches Merkmal zur Feststellung der Identität, da sie einfach gewechselt werden kann, ohne dass die Behörde davon Kenntnis erlangt. Dies ist allgemein auch der gesetzgeberischen Wertung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG zu entnehmen, da der Personalausweis selbst durch Eintragung einer unzutreffenden Adresse nicht ungültig wird. Für den Zweck der Identitätsfeststellung sind vornehmlich andere Angaben im Register, wie zum Beispiel Größe oder Augenfarbe relevant. Dies gilt besonders bei einer Anschrift im Ausland. Während innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein regelmäßiger Abgleich mit dem Melderegister bei Umzügen erfolgen kann (vgl. § 24 Abs. 4 PAuswG), ist diese Möglichkeit bei Anschriften im Ausland nicht gegeben. Vielmehr ist eine dortige Adressänderung gerade nicht ohne weiteres behördlich nachvollziehbar. Insoweit ist es auch gerechtfertigt zwischen Anschriften im In- und Ausland zu unterscheiden.

30

Diese restriktive Interpretation wird auch das allgemeine Gebot der Datensparsamkeit gemäß § 3a BDSG bzw. § 1 Abs. 3 LDSG getragen. Auch insoweit ist die Vorschrift von ihrem Sinn und Zweck her restriktiv auszulegen, sodass die Speicherung der Anschrift des Klägers im Ausland nicht geboten ist. Zudem ist auch kein berechtigtes, subjektives Interesse des Klägers an einer Speicherung seiner ausländischen Adresse erkennbar (dazu unten Ziffer II. 1.). Eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist zudem nicht vorgesehen, wie sich aus § 24 PAuswG ergibt.

31

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem Datenschutzrecht auf Berichtigung oder Ergänzung der im Personalausweisregister gespeicherten Daten in dem Sinne, dass die Beklagte seine konkrete ausländische Adresse in das Personalausweisregister aufzunehmen hätte. Er könnte lediglich geltend machen, dass – statt einem leeren Feld für die Anschrift – seitens der Beklagten die Information „keine Hauptwohnung in Deutschland“ eingetragen wird. Darauf ist sein Klagebegehren allerdings nicht gerichtet.

32

a) Die Tatsache, dass die Felder „Straße“ und „Wohnort“ derzeit im Personalausweisregister leer sind, führt noch nicht dazu, dass es sich um einen unrichtigen Datensatz handelt, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDSG zu berichtigen wäre. Wie sich aus der Systematik von § 19 Abs. 1 LDSG ergibt, erfasst der Begriff „unrichtig“ im Sinne des Satzes 1 nur solche Datensätze, die objektiv eine falsche Information vermitteln oder auf falschen Voraussetzungen basieren (ähnlich Globig/Schuber/Hartig/Klink/Eiermann, PdK, Stand: Juli 2009, B 16 RfPf, Ziffer 1.1). Handelt es sich hingegen – wie hier – um eine verkürzte Darstellung durch unvollständige Information, liegt kein „unrichtiger“, sondern ein „unvollständiger“ Datensatz vor, bei dem nur der in dieser Hinsicht speziellere Ergänzungsanspruch des § 19 Abs. 1 Satz 3 LDSG Anwendung findet. Im Rahmen des LDSG ist der Begriff des unrichtigen Datensatzes enger zu verstehen als unter § 20 Abs. 1 BDSG, der keinen speziellenErgänzungsanspruch regelt (siehe zum Begriff des „unrichtigen“ Datensatzes in § 20 Abs. 1 BDSG: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2004 – 1 WB 32/03 –, NVwZ 2004, 626 [627]). In dem Datensatz des Klägers im Personalausweisregister waren die Felder „Wohnort“ und „Straße“ leer. Es wird explizit nichts objektiv Falsches mitgeteilt. Insofern wird gerade keine Information vermittelt. In Betracht käme daher nur ein Ergänzungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 LDSG.

33

Selbst wenn man annähme, dass die leeren Felder eine missverständliche Information vermittelten, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger daraus einen Anspruch auf Speicherung seiner ausländischen Anschrift auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 LDSG herleiten könnte. Denn der dort enthaltene Berichtigungsanspruch geht nur soweit, dass damit die durch die unrichtige Information verursachten Missverständnisse zuverlässig ausgeräumt werden. Für solche Fälle sieht der Gesetzgeber insoweit explizit für den Personalausweis selbst vor, dass dort der Passus „keine Hauptwohnung in Deutschland“ angebracht wird. Damit wird etwaigen Missverständnissen vorgebeugt. Die Eintragung der konkreten Adresse ist dementsprechend nicht zwingend und nach dem Sinn und Zweck des § 23 PAuswG ebenfalls nicht geboten (siehe oben unter Ziffer II. 1.).

34

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung der personenbezogenen Daten im Personalausweisregister gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 LDSG, da weder der Zweck der Speicherung noch berechtigte Interessen die vom Kläger begehrte Ergänzung erfordern.

35

Wie oben unter Ziffer II. 1. bereits dargelegt erfordert der Zweck der Speicherung keine Ergänzung des Datensatzes hinsichtlich der ausländischen Anschrift im Personalausweisregister. Darüber hinaus hat der Kläger daran auch kein berechtigtes Interesse darlegen können. Er gibt selbst an, dass er mit seinem Personalausweis am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen möchte und aus diesem Grund eine Ergänzung seiner Anschrift im Personalausweisregisters begehre. Als späteren anvisierten Verwendungszweck seines Personalausweises zählt er unter anderem den Identitätsnachweis im Online-Shopping auf. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass eine Eintragung seiner Anschrift im Ausland in das Personalausweisregister nach derzeitiger Rechtslage keine Veränderung bei Nutzung des Personalausweises mit sich brächte. Denn auf dem im elektronischen Rechtsverkehr maßgeblichen elektronischen Speichermedium des Ausweises wird – unmissverständlich – im Gesetzestext festgelegt, dass dort gerade keine konkrete ausländische Anschrift gespeichert wird, wie sich unzweifelhaft aus § 5 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG ergibt. Das vom Kläger geltend gemachte Interesse kann daher von vornherein nicht den Anspruch begründen, da es durch die begehrte Rechtsfolge nicht erreicht wird.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung, weil der Kläger nach Ablehnung der begehrten Eintragung seiner französischen Adresse die Klage fortgesetzt hat und streitig entschieden werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, NVwZ 1991, 1180 [1182]). Da der Kläger die Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt oder das Verfahren anderweitig beendet hat und im Ergebnis unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen. Für eine anderweitige Verteilung der Kostenlast gemäß § 155 Abs. 4 VwGO besteht kein Anlass.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

38

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. November 2017

39

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 30. Nov. 2017 - 1 K 228/17.MZ

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung von Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und biometrischen Merkmale außer bei den ausstellenden Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach den Vorgab

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Referenzen

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,
18.
Ordensname, Künstlername und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung von Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und biometrischen Merkmale außer bei den ausstellenden Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach den Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene Datenträger.

(2) Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.

(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Ausweishersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Abgesehen von der Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten Daten ist die Speicherung sonstiger personenbezogener Daten der antragstellenden Person bei dem Ausweishersteller unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Merkmale wird nicht errichtet.

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,
18.
Ordensname, Künstlername und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)2016/679sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.
die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
2.
die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1987 geborene Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten aus der Datei "Gewalttäter Sport", die in das polizeiliche Informationssystem (§ 11 BKAG) - einem elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern - einbezogen ist.

2

Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96 und war zeitweise in der vom Fanprojekt der Landeshauptstadt Hannover als nicht gewaltbereit eingestuften Fangruppierung "Brigade Nord 99" aktiv. Am 24. Mai 2006 besuchte der Kläger das Regionalligaspiel zwischen den Amateurmannschaften von Hannover 96 und Eintracht Braunschweig. Auf der Tribüne des Stadions waren die gegnerischen Fanblöcke durch eine Polizeikette voneinander getrennt. Kurz nach Spielbeginn betrat der Kläger in einer Gruppe von etwa 30 bis 40 Anhängern von Hannover 96 das Stadion. Der Gruppe gelang es, die Absperrung zwischen dem Zuschauerbereich und der Laufbahn des Stadions zu überwinden und vor den Braunschweiger Fanblock zu ziehen. Aus der Gruppe heraus wurden Feuerwerkskörper und - wohl auch - ein fester Gegenstand - möglicherweise ein Stein - geworfen. Nach Zeugenberichten lief der Kläger mit an der Spitze der Gruppe. Als Einsatzkräfte der Polizei die Gruppe aufhielten, kam es zu einem Zusammenstoß. Der Kläger wurde in polizeilichen Gewahrsam genommen. Bei seiner Durchsuchung wurde eine sog. Sturmhaube, d.h. eine Kopfmaske aus Stoff, gefunden. Der Kläger wurde nach dem Vorfall erkennungsdienstlich behandelt.

3

Das gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Hannover mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da dem Kläger "eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge (...) nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachzuweisen (ist)".

4

Auf ein von ihm gestelltes Auskunftsersuchen vom 31. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 19. Februar 2007 mit, dass er "im Zusammenhang (...) mit einem polizeilichen Einschreiten am 24.05.2006" wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" insbesondere mit Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personalausweisdaten und Vereinszuordnung erfasst sei und dass die Löschung des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Kläger unter Vorlage der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Hannover vom 25. Oktober 2006 die Löschung der über ihn gespeicherten Daten. Mit Bescheid vom 2. April 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Speicherung der Daten des Klägers sei zulässig und auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Einstellung des Verfahrens wegen Landfriedensbruchs führe nicht zur Unzulässigkeit der Speicherung, da ein Resttatverdacht fortbestehe. Die Einstellung sei nämlich nicht darauf gestützt worden, dass jeglicher Verdacht entfallen sei. Der Vorfall vom 24. Mai 2006 rechtfertige auch die Annahme, dass in Zukunft mit vergleichbaren Vorkommnissen zu rechnen sei.

5

Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht Hannover die Beklagte auf die Klage des Klägers verpflichtet, die über ihn in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" gespeicherten oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen.

6

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Dezember 2008 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sei § 32 Abs. 2 BKAG; danach seien die gespeicherten Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sei. Zwar sei die weitere Speicherung der Daten des Klägers nicht schon nach § 8 Abs. 3 BKAG als unzulässig anzusehen. Denn aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ergebe sich nicht, dass der Kläger den ihm vorgeworfenen Landfriedensbruch nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich seien. Vielmehr rechtfertige das Verhalten des Klägers am 24. Mai 2006 die Befürchtung, dass er sich auch bei anderen Fußballspielen nicht ordnungsgemäß verhalten werde. Die Aufnahme der Daten in die Datei wäre demnach bei Bestehen einer wirksamen Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden. Die Datenerhebung und -speicherung stelle sich jedoch deshalb als unzulässig dar, weil es bislang an der nach § 7 Abs. 6 BKAG erforderlichen Rechtsverordnung fehle, die für die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung konstitutiv sei.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, der Erlass der in § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehenen Rechtsverordnung sei keine notwendige Voraussetzung für die Speicherung von Daten in einer Verbunddatei, denn das Gesetz selbst treffe alle wesentlichen Regelungen über Zweck und Umfang der Datensammlung. Jedenfalls aber habe die Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen, die etwa bestehende Regelungslücke geschlossen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil: Unbeschadet des Umstandes, dass es an der in § 7 Abs. 6 BKAG vorgeschriebenen Rechtsverordnung bis zuletzt gefehlt habe, sei die Speicherung seiner personenbezogenen Daten auch deshalb rechtswidrig, weil das seinerzeit gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren den Tatverdacht nicht erhärtet habe, sondern eingestellt worden sei.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses bekräftigt demgegenüber den von der Beklagten vertretenen Standpunkt, wonach der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der §§ 8 und 9 BKAG nicht von einem zusätzlichen Willensakt des Verordnungsgebers habe abhängig machen wollen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Über die Revision kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden; weiterer tatsächlicher Ermittlungen oder Würdigungen bedarf es nicht (3.).

15

1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die über ihn gespeicherten und/oder aufbewahrten Daten in der Datei "Gewalttäter Sport" zu löschen. Als Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch kommt § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG in Betracht (a)). Die Beklagte ist für diesen Anspruch passivlegitimiert (b)). In dem für die revisionsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt trifft allerdings die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr zu, die Voraussetzungen für den Löschungsanspruch aus § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG lägen vor, weil es an der nach § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehenen Rechtsverordnung über die Art der Daten fehle, die nach §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen (c)).

16

a) Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs beurteilen sich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG. Danach hat das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

17

b) Der Kläger begehrt zwar die Löschung von Daten aus einer Datei, die vom Bundeskriminalamt errichtet worden ist und betrieben wird. Dennoch nimmt er zu Recht die beklagte Polizeidirektion Hannover für die Löschung der über ihn gespeicherten Daten in Anspruch.

18

Aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil steht fest, dass die streitgegenständlichen Daten von der Beklagten in das polizeiliche Informationssystem "Gewalttäter Sport" beim Bundeskriminalamt eingegeben worden sind. Das polizeiliche Informationssystem (§ 11 BKAG - INPOL) wird im Rahmen der Bundesaufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 2 Abs. 3 BKAG geführt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BKAG bestimmt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Innenministerien/Senatsinnenverwaltungen der Länder die Dateien, die in das polizeiliche Informationssystem einzubeziehen sind. Zu diesen Dateien zählt die Datei "Gewalttäter Sport" als eine Verbunddatei. Verbunddateien sind vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern geführte Dateien des polizeilichen Informationssystems, wobei die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben und diese Daten im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten werden (s. § 11 Abs. 2 BKAG; vgl. auch Petri, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, S. 854 ff.; Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, BKAG 2000, § 8 Rn. 2a).

19

Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten personenbezogenen Daten obliegt die Pflicht zur Löschung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 BKAG trägt (§ 32 Abs. 9 BKAG). Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems gemäß § 12 Abs. 2 BKAG der Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat. Dementsprechend hat nach § 11 Abs. 3 BKAG nur diese Behörde die Befugnis zur Änderung, Berichtigung oder Löschung von Daten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 3.03 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 2 S. 3 f.).

20

c) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Datenerhebung und -speicherung grundsätzlich so lange im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG unzulässig war, wie es an der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG fehlte. Die Notwendigkeit zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung ergibt sich daraus, dass § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG für die Dateneingabe auf §§ 7 bis 9 BKAG verweist und damit auch auf § 8 Abs. 1 BKAG - betreffend die Speicherung der dort aufgeführten Basisdaten von Beschuldigten - und § 8 Abs. 2 BKAG - betreffend die Speicherung weiterer personenbezogener Daten von Beschuldigten sowie personenbezogener Daten von Tatverdächtigen. Von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG wird ebenfalls § 7 Abs. 6 BKAG erfasst, wonach das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung "das Nähere über die Art der Daten" bestimmt, die u.a. nach § 8 BKAG gespeichert werden dürfen. Bei der Regelung des § 7 Abs. 6 BKAG handelt es sich nicht um eine bloße Verordnungsermächtigung, sondern um einen strikten Regelungsauftrag, durch den der Gesetzgeber das Bundesministerium des Innern zum Erlass der Rechtsverordnung verpflichtet hat. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit ab. Denn hierauf kommt es jetzt nicht mehr entscheidend an.

21

Den Mangel einer fehlenden Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 6 BKAG hat das Bundesministerium des Innern nämlich bis zum rechtserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 9. Juni 2010 behoben. An diesem Tag ist die "Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 (BGBl I S. 716) - DatenVO - in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 DatenVO). Zu den Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKAG vom Bundeskriminalamt von Beschuldigten gespeichert werden dürfen, gehören demnach gemäß § 1 Abs. 1 DatenVO u.a. Familienname (Nr. 1), Vornamen (Nr. 2), Geschlecht (Nr. 12), Geburtsdatum (Nr. 13), Geburtsort (Nr. 14) und Staatsangehörigkeit (Nr. 18), ferner gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 DatenVO Angaben zu Identitätsdokumenten wie dem Personalausweis; zu den weiteren personenbezogenen Daten von Beschuldigten im Sinne von § 8 Abs. 2 BKAG zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 DatenVO Beziehungen zu Personen und Gruppenzugehörigkeit. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b DatenVO führt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle auf der Grundlage von § 8 BKAG unter anderem Dateien, die der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen, dienen. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil wurde der Kläger im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten bei einem Fußballspiel wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" insbesondere mit den Daten Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personalausweisdaten und Vereinszuordnung erfasst. Die Speicherung dieser Angaben steht mit § 8 Abs. 1 und 2 BKAG in Verbindung mit voranstehend aufgeführten Regelungen in der DatenVO in Einklang.

22

Der Senat hat diese geänderte Rechtslage zu berücksichtigen.

23

Der Prüfung des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (Urteil vom 9. September 1998 - BVerwG 1 C 14.95 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1 m.w.N.). Dem Anspruch auf Löschung von Daten hätte das Berufungsgericht nunmehr die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dem Bundeskriminalamtgesetz und der zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass dieser Grundsatz nicht gelten soll. Im Gegenteil spricht die Zielsetzung dieses Gesetzes, die verfassungsrechtlich gebotenen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Informationsverarbeitung zu schaffen (vgl. BTDrucks 13/1550 S. 19; 13/7208 S. 1), für seine Anwendung auch auf Daten, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gespeichert worden sind, und auf diesbezügliche Löschungs- und Auskunftsbegehren unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (Urteil vom 9. September 1998 a.a.O. S. 2).

24

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die streitgegenständlichen Daten sind nämlich gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG weder zu löschen, weil ihre Speicherung im Hinblick auf die fehlenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BKAG unzulässig (a)), noch weil ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (b)).

25

a) Unzulässig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG ist die Speicherung von Daten eines Beschuldigten nach § 8 Abs. 3 BKAG dann, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Verfahren ist nicht nur vorübergehend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Entscheidend ist daher, ob sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall.

26

Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 BKAG zeigt, dass die Speicherung nur unzulässig ist, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Restverdacht besteht (s. Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O. S. 2). Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, so ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt. Mit dieser Auslegung steht das Gesetz mit höherrangigem Recht in Einklang und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231).

27

Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das nach dem Vorfall vom 24. Mai 2006 gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nämlich von der Staatsanwaltschaft Hannover im Oktober 2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da "eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge dem Kläger nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachzuweisen ist" (Berufungsurteil S. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 BKAG ausdrücklich verneint, da sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO nicht positiv ergebe, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Die Einstellung sei vielmehr erfolgt, weil kein hinreichender Tatnachweis zu erbringen gewesen sei. Ein Resttatverdacht sei damit nach wie vor im Raum (Berufungsurteil S. 9).

28

An diesem auf den insoweit eindeutigen, bindenden und revisionsrechtlich nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) beruhenden Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Kläger selbst nur die Einstellung des Ermittlungsverfahrens als solche ohne jegliche Begründung mitgeteilt wurde.

29

Die staatsanwaltschaftliche Rechtspraxis der Handhabung und Begründung einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beruht auf den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Dort ist unter Nr. 88 "Mitteilung an den Beschuldigten" vorgesehen: "In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen." Daraus folgt, dass die von Nr. 88 RiStBV vorgesehene Auskunftspraxis an den Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO einerseits und die Gründe für eine unzulässige Speicherung gemäß § 8 Abs. 3 BKAG zwar auf denselben Bezugspunkt - die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - zielen, sich aber inkompatibler Kategorien bedienen. Nach Nr. 88 RiStBV wird ggf. ausgesprochen, "dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht", während nach § 8 Abs. 3 BKAG verlangt wird "dass der Betroffene die Tat nicht (1. Alt.) oder nicht rechtswidrig begangen hat (2. Alt.)". Wird die Einstellungsverfügung gemäß den Regeln der RiStBV formuliert, ist ihr nicht unmittelbar zu entnehmen, ob der Kläger "die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat", weil nur etwas über seine "Unschuld" mitgeteilt wird oder den nicht mehr bestehenden "begründeten Verdacht". Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre deshalb eine Anpassung der Begrifflichkeiten in § 170 StPO, Nr. 88 RiStBV, § 8 Abs. 3 BKAG und § 484 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Ziel nützlich, die Folgen der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für die Befugnis zur Datenspeicherung aus Gründen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung oder der Strafverfolgungsvorsorge normklarer zu gestalten.

30

Für die Frage, ob sich im Sinne von § 8 Abs. 3 BKAG aus den Gründen der (verfahrenseinstellenden) Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten, sondern vielmehr auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Polizeibehörde an, die im Rahmen des polizeilichen Informationssystems die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten trägt (§ 12 Abs. 2 BKAG). Nach § 482 Abs. 2 StPO unterrichtet die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, über den Ausgang des Verfahrens zwar grundsätzlich nur durch Mitteilung der Entscheidungsformel; sie kann "im Falle des Erforderns" aber auch die mit Gründen versehene Einstellungsentscheidung übersenden. Die verantwortliche Polizeibehörde ist ggf. gehalten, ein solches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft zu richten, bevor sie nach einer Verfahrenseinstellung über die Speicherung bzw. Löschung von Beschuldigtendaten entscheidet. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der ihr mitgeteilten Kurzbegründung der Staatsanwaltschaft entnommen, dass gegen den Kläger ein Resttatverdacht fortbesteht.

31

b) Das Bundeskriminalamt hat gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten ferner zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 32 Abs. 3 BKAG prüft das Bundeskriminalamt bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 BKAG sind in der Errichtungsanordnung Prüffristen und Speicherungsdauer festzulegen. Regelmäßig ist die Kenntnis der Daten im Sinne des § 32 Abs. 2 BKAG nicht mehr erforderlich, wenn die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. Die Aussonderungsprüffrist beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG regelmäßig mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen in § 489 Abs. 6 StPO und § 494 Abs. 2 StPO dadurch, dass nach den zuletzt genannten Bestimmungen ausdrücklich spätere Speicherungen berücksichtigt werden, indem sie die Löschung hinausschieben, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber knüpft § 32 Abs. 5 BKAG an das letzte Ereignis an, das zur Speicherung der Daten geführt hat (Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O. S. 3). Nach Nr. 8.1.1 Satz 1 der Errichtungsanordnung für die Datei "Gewalttäter Sport" beträgt die Aussonderungsprüffrist für Erwachsene und Jugendliche grundsätzlich fünf Jahre.

32

Die Voraussetzungen zur Löschung liegen demnach noch nicht vor. Bezogen auf die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren war die Fünfjahresfrist noch nicht verstrichen. Die Umstände des Einzelfalles gebieten keine Verkürzung der Frist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil. Darin ist ausgeführt, wenn es auch im Einzelnen strittig sei, wie es zu der Schlagverletzung bei dem Kläger gekommen sei, so hätten doch zwei Zeugen übereinstimmend und vom Kläger auch nicht bestritten ausgesagt, dass er an der Spitze der Gruppe von ca. 30 bis 40 Personen gelaufen sei, die über die Absperrung hinweg auf die Tartanbahn des Sportplatzes gelangt und auf die gegnerische Fangemeinde zugelaufen sei. Schon dieses Verhalten des Klägers zeige, dass er als Sportzuschauer nicht gewillt sei, sich an die Vorgaben der Polizei zu halten und Absperrungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Fußballspieles zu beachten. Dass es sich auch aus Sicht der veranstaltenden Vereine um ein erhebliches Fehlverhalten gehandelt habe, werde daran deutlich, dass gegenüber dem Kläger von dem Fußballverein Hannover 96 für den Zeitraum von Februar 2007 bis Juni 2008 ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden sei. Auch wenn die "Brigade Nord 99", zu der der Kläger gehört, nicht als gewaltbereite Fangruppierung eingestuft werde, rechtfertige sein Verhalten am 24. Mai 2006 die Befürchtung, dass er auch bei anderen Fußballspielen sich nicht ordnungsgemäß verhalten werde. Diese Feststellungen sind ausreichend, die Aufnahme des Klägers in die Datei "Gewalttäter Sport" gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG weiterhin für erforderlich zu halten.

33

3. Über die Revision kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden; weiterer tatsächlicher Ermittlungen oder Würdigungen bedarf es nicht. Aus den vorgenannten Gründen waren die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,
18.
Ordensname, Künstlername und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,
18.
Ordensname, Künstlername und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben oder verwenden.

(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn

1.
die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
2.
die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und
3.
die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister gespeichert sind, müssen die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.

(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumentieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden.

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)2016/679sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.
die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
2.
die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,
18.
Ordensname, Künstlername und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.