Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 L 1470/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0223.3L1470.17.00
bei uns veröffentlicht am23.02.2018

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Dezember 2017 gegen die der Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2017 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung H. wiederherzustellen, ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn sie kann sich darauf berufen, dass sie durch die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung an die Beigeladene in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf willkürfreie Verfahrensbehandlung paralleler Genehmigungsanträge möglicherweise verletzt ist. Dies ist für die Zulässigkeit eines gegen die einem Konkurrenten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrags ausreichend (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 B 10139/14.OVG –, BauR 2014, 1133 = juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 EO 69/11 –, ZNER 2011, 649 = juris Rn. 32; VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 – 2 B 43/17 –, juris Rn. 32). Besteht mithin die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen materiell-rechtlichen Rechtspositionen – hier dem Recht auf willkürfreie Verfahrensbehandlung –, so kann sie zugleich als nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähige juristische Person des Privatrechts gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Satz 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/25EG (Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) eine mögliche Fehlerhaftigkeit der im Genehmigungsverfahren durchgeführten allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUVPG – in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 [GVBl. I S. 2808] i.V.m. Nr. 1.6.2 Sp. 2 der Anlage 1) geltend machen. Soweit demgegenüber die Beigeladene unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2018 (8 B 796/17) offenbar der Auffassung ist, die Geltendmachung von Fehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG erfordere (zudem) die Geltendmachung von individualschützenden Nachbarbelangen etwa im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBImSchG –, übersieht sie, dass die Möglichkeit, Mängel in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Erfolg geltend zu machen, zur Vermeidung einer UVP-Interessentenklage (lediglich) eineanders als über das bloße Verfahrensrecht hinausgehende Klage- oder Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30/10 –, NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 22; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2017, § 4 UmwRG Rn. 47 m.w.N.).

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II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung weder an einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung leidet noch die Antragstellerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf willkürfreie Verfahrensbehandlung paralleler Genehmigungsanträge verletzt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach § 4 Abs. 1 b Satz 1 UmwRG selbst eine unterbliebene oder fehlerhafte UVP-Vorprüfung nur dann zur Aufhebung der Genehmigung führt, wenn der Verfahrensverstoß nicht durch Ergänzungsentscheidung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 4 Buchst c) des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz neu aufgenommenen und auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Vorschrift wird das Prozessrecht bei Anfechtungsklagen mit dem Ziel einer Ressourcenschonung und Verfahrensbeschleunigung modifiziert. Die normale Folge einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, nämlich die Kassation nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soll vermieden werden, wenn sich der Fehler durch Genehmigungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren beheben lässt. Das Gesetz räumt mithin der Fehlerbehebung den Vorrang vor einer Aufhebung der Genehmigung ein, wie sich aus der Formulierung „nur dann“ ergibt. Geringfügige, überschaubare und grundsätzlich korrigierbare Fehler sollen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen (vgl. Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97) und begründen damit im Rahmen der im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung nicht zwingend ein Aussetzungsinteresse hinsichtlich des Vollzugs (vgl. auch Arnsberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 8 L 1257/16 –, juris Rn 36).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen gebührt im Rahmen der anzustellenden, sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierenden Interessenabwägung dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Genehmigung erhobenen Widerspruchs (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Januar 2016 – 8 B 11060/15.OVG –, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 5712 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 14 CS 11.535 –, juris Rn. 18).

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1. Zunächst entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2017 den formellen Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580 = juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396 = juris Rn. 2; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Genehmigung gerecht. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen die für den Sofortvollzug streitenden öffentlichen Interessen (zügiger Ausbau erneuerbarer Energien im Interesse des Klimaschutzes) und privaten Interessen der Beigeladen (wirtschaftliches Interesse an einer zügigen Umsetzung der Genehmigung) dargelegt (vgl. S. 36 f. des Genehmigungsbescheids). Diese einzelfallbezogenen Erwägungen genügen in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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2. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht unbegründet. Die streitgegenständliche Genehmigung erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende UVP-Vorprüfung ihrerseits an Rechtsfehlern leidet (a). Darüber hinaus verletzt sie auch nicht das Recht der Antragstellerin auf sachgerechte und willkürfreie Behandlung von sich gegenseitig ausschließenden Genehmigungsanträgen (b)

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a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit u.a. eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a) UVPG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt oder nicht nachgeholt worden ist. Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolge einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist mithin eine fehlerhaft unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – sonst voraussetzt. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG grundsätzlich allein wegen dieses Fehlers aufgehoben werden kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt das auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 34 m.w.N.).

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Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG muss die zuständige Behörde in den Fällen einer allgemeinen Vorprüfung einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch Vorkehrungen des Trägers des Vorhabens Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 25 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O = juris Rn. 27, 28 m.w.N.).

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Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für dieses Verfahren obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 35, und vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezem- ber 2011 – 9 A 31/10, a.a.O. = juris Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O = juris Rn. 29 m.w.N.).

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Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O. = juris Rn.- 30 m.w.N.).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die durchgeführte UVP-Vorprüfung bei summarischer Sach- und Rechtsprüfung jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt. Insbesondere ist handgreiflich nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Vorprüfung bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung in nicht unzulässiger Weise vorweggenommen hat.

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aa) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin nicht in sich widersprüchlich, soweit dort ausgeführt ist, „Gemäß den unter I genannten Unterlagen kann es durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlage zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft sowie Fauna und hier insbesondere Vögel, Fledermäuse und Feldhamster kommen. Unter Berücksichtigung der in den Unterlagen genannten Vermeidungs- Minimierungs- Ausgleichs- und Monitoring-Maßnahmen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien nicht erforderlich“ (vgl. III. des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung vom 3. November 2017). Mit der gewählten Formulierung stellt die Antragsgegnerin klar, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen (grundsätzlich) zu erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter führen kann, dass jedoch unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die in den der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen genannt sind, derartige Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Eine widersprüchliche Aussage ist darin nicht zu erkennen.

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bb) Soweit die Antragsgegnerin auf die im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgten Untersuchungen zum Thema Vogelzug von einer erneuten Prüfung im Rahmen der UVP-Vorprüfung abgesehen hat, führt dies nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung, denn eine solche Prüfung war im Hinblick auf den hinter § 50 Abs. 3 UVPG stehenden Rechtsgedanken nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift – die entgegen der Ansicht der Antragstellerin in entsprechender Anwendung auch für Flächennutzungspläne gilt (vgl. OVG HH, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 1 Bs 14/17 –, juris Rn. 51; VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 9 E 5500/16 –, juris Rn. 26 f. [jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 UVPG a.F.]; i.E. auch Krautzberger/Stüer, Städtebaurecht 2004: Umweltprüfung und Abwägung, DVBl. 2004, 914, 922) – soll die Umweltverträglichkeitsprüfung (oder UVP-Vorprüfung) in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn bereits in einem Bauleitplanverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (oder Umweltprüfung) durchgeführt wurde. Aus der Ausgestaltung von § 50 Abs. 3 UVPG als „Soll-Vorschrift“ folgt zugleich, dass von diesem Grundsatz – der der Vermeidung von Doppelprüfungen dient (vgl.BT-Drs 12/4340, S. 28) – nur ausnahmsweise abgewichen werden soll, etwa wenn der Zulassungsbehörde wesentliche neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn die Ergebnisse des Bauleitplanverfahrens aufgrund einer erheblichen zeitlichen Distanz nicht mehr verwertbar sind (vgl. Wulfhorst in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 17 UVPG Rn. 49; Wagner/Paßlick in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auf- lage 2012, § 17 Rn. 192).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans gewonnenen und im Flächennutzungsplan etwa durch Darstellung eines 2 km breiten von Bebauung freizuhaltenden Korridors umgesetzten Erkenntnisse – die ihrerseits auf einer umfassenden, wissenschaftlichen Standards genügenden Datenbasis beruhen (vgl. B./B.: Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Windenergie. Gutachterliche Stellungnahme zu sechs vorliegenden avifaunistischen Gutachten, vom 29. Juli 2011, S. 4) – eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen auf den Vogelzug durch das Vorhaben der Beigeladenen verneint hat. Diese aus den Jahren 2011/2012 stammenden Erkenntnisse sind auch noch als hinreichend aktuell anzusehen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es für die Frage, nach welchem Zeitraum Unterlagen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwertet werden können, keine allgemeingültigen Regeln gibt (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 18. April 2016 – 3 K 818/14.NW –, juris Rn. 139). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geschweige denn von der Antragstellerin dargetan worden, dass sich zwischenzeitlich das Vogelzuggeschehen signifikant geändert hat, etwa durch eine Verlagerung des Hauptflugkorridors. Auch aus dem Umstand, dass in der gutachterlichen Stellungnahme von B./B. (a.a.O. S. 31 f.) ungeachtet der Festlegung des vorgenannten Ausschlusskorridors abstrakt empfohlen wird, zusätzliche Maßnahmen zur Gefährdungssituation zu prüfen, etwa die Abschaltung von bestehenden oder neu gebauten Windenergieanlagen zu bestimmten Zeitpunkten, in denen eine erhöhte Gefährdung der Vögel anzunehmen sei, ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, über die Ermittlung erheblicher Umweltauswirkungen im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens hinaus eine Prüfung etwaiger erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu prüfen. Angesichts des Umstandes, dass der Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung die Feststellung zugrunde liegt, dass das geplante Vorranggebiet für Windenenergie und damit auch der Anlagenstandort des Vorhabens der Beigeladenen in einem Hauptdurchzugskorridor des Vogelzugs liegt, musste sich der Antragsgegnerin in Anbetracht des der Genehmigungsbehörde bei der UVP-Vorprüfung zustehenden Ermessens und der nur prognostischen Einschätzung eines möglichen Gefährdungspotentials mangels belastbarer Anhaltspunkte gerade nicht aufdrängen, dass über die bereits erfolgte Prüfung und Bewertung hinaus die Notwendigkeit einer (weiteren) einzelfallbezogenen Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen für eine außerhalb des von Vorhaben freizuhaltenden Korridors geplante Windenergieanlage bestand. Schließlich steht der Bezugnahme auf die im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgten Untersuchungen zum Vogelzug auch nicht entgegen, dass im Rahmen des damaligen Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung und keine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Wie sich bereits aus § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG ergibt, wird im Bauleitplanverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung als Umweltprüfung durchgeführt, die sich letztlich an denselben Schutzgütern und –maßstäben orientiert.

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cc) Die Antragsgegnerin hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht dadurch eine unzulässige Vorwegnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der durchgeführten UVP-Vorprüfung vorgenommen, dass sie in Ziffer 6 des Genehmigungsbescheids Nebenbestimmungen aufgenommen hat, die u.a. den Ausgleich für die Beeinträchtigung des Feldhamsterlebensraums (Nr. 6.5) sowie des Lebensraums der Feldlerche (Nr. 6.6) zum Gegenstand haben. Diese Nebenbestimmungen – ebenso wie die Nebenbestimmung Nr. 6.2 – führen für sich alleine nicht zu der Annahme, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen besteht, und sie stellen für sich genommen auch kein Indiz dafür dar. Zwar kann der Umstand, dass die UVP-Vorprüfung dazu führt, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Auffassung der Behörde wesentliche umweltbezogene Nebenbestimmungen im Sinne von § 12 BImSchG beigefügt werden müssen, ein Indiz dafür sein, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Notwendigkeit, diese nach § 25 UVPG zu berücksichtigen, findet dann in diesen Nebenbestimmungen Ausdruck. Denn die Genehmigung kann nur unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 BImSchG). Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die bereits vom Träger des Vorhabens vorgesehen sind und die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, können demgegenüber eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich machen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Das (absehbare) Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen muss allerdings nicht zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führen. Vielmehr bedarf es einer Gewichtung der betroffenen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. September 2016 – 8 CS 15.2510 –, BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 22; OVG NW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 172, 173). Zudem ist zu berücksichtigen, inwieweit auf der Grundlage der im Vorprüfungsstadium zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits geklärt ist und feststeht, dass eine Nebenbestimmung zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 C 1/13 –, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 23).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen stellen die vorgenannten Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Genehmigung keine die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung indizierenden „wesentlichen“ umweltbezogenen Nebenbestimmungen dar, sondern sind typische Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen. Aus den der UVP-Vorprüfung in zulässiger Weise zugrunde gelegten Unterlagen der Beigeladenen (Landschaftspflegerischer Begleitplan der B. und F. GmbH vom September 2017; Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls der B. und F. GmbH vom August 2017 – die ihrerseits auf von der Beigeladenen eingeholte Fachgutachten Bezug neh- men –), durfte die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Prognosespielraums in nachvollziehbarer Art und Weise den Schluss ziehen, dass bei Berücksichtigung der dort empfohlenen, im Rahmen einer UVP-Vorprüfung auch nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigungsfähigen (vgl. BT-Drs 18/11499, S. 89) Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

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aaa) Hinsichtlich der Feldhamsterpopulation durfte die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass durch die geplante Windenergieanlage der Beigeladenen eine unmittelbare Betroffenheit des Feldhamsters ausgeschlossen werden kann. Die Beigeladene hat in der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls der B. und F. GmbH (a.a.O.) auf die Feldhamsterbestandsaufnahme 2017 der p. GbR vom 7. Juni 2017, zuletzt geändert am 28. September 2017, Bezug genommen, der zufolge ungeachtet des Umstandes, dass das Vorhaben der Beigeladenen mittelbar an die aktuell dichteste Feldhamsterpopulation in Rheinland-Pfalz angrenzt, bei einer Begehung am 13. Mai 2017 auf untersuchten 5,5 ha der Bauparzellen keine Feldhamsterbaue gefunden wurden und lediglich in der Nähe der Zuwegung, unmittelbar vor ihrer Einmündung auf die R.-straße, ein Feldhamsterbau festgestellt werden konnte. Aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme (vgl. dazu im Einzelnen die von der Antragstellerin nicht weiter angegriffenen Ausführungen der Beigeladenen zur verwendeten Methodik, S. 20 f. des Schriftsatzes vom 2. Februar 2018) durfte die Beigeladene und ihr folgend die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zu dem Schluss kommen, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Feldhamsters ausgeschlossen werden kann (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls der B. und F. GmbH, a.a.O. S. 16). Unter Berücksichtigung der als Vermeidungsmaßnahme empfohlenen zusätzlichen Populationserhebung, die rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen muss, um ein Absammeln eventuell vorhandener Individuen im Rahmen einer Tierrettung zu gewährleisten (vgl. Landespflegerischer Begleitplan der B. und F. GmbH, a.a.O. S. 22 unter Bezugnahme auf die Feldhamsterbestandsaufnahme 2017 der p. GbR, a.a.O. S. 5), sind damit erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Feldhamsterpopulation nicht zu besorgen. Dieser Feststellung stehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin die weiterhin empfohlenen Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen einschließlich Monitoring der Maßnahmen nicht entgegen. Diesen liegt der Umstand zugrunde, dass durch eine Windenergieanlage wie dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen allgemein in den Lebensraum des Feldhamsters eingegriffen und dieser abgewertet werden kann, die Population mithin mittelbar betroffen sein kann. Insoweit soll dieser Faktor pauschal über zusätzliche Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden (vgl. Feldhamsterbestandsaufnahme der p. GbR, a.a.O. S. 4 f). Die in Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen ausgewiesenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffen mithin in Bezug auf den Feldhamster allgemeine Lebensraumbeeinträchtigungen, die letztlich bei jeder Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Anlage in einem Populationsraum ungeachtet einer bestehenden UVP-Pflichtigkeit möglich sind und denen vorsorglich begegnet werden soll. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben sich daher in vorliegender Konstellation der fehlenden Feststellung einer Habitatnutzung auf der Vorhabenfläche nicht, die Grundlage für eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens sein könnten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).

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bbb) Auch hinsichtlich der Feldlerche durfte die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass durch die geplante Windenergieanlage der Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen werden. In dem von der Beigeladenen eingeholten Ornithologischen Fachgutachten Teil Brut- und Rastvögel vom 5. April 2017 ist ausgeführt, dass es sich bei der Feldlerche um eine Vogelart handelt, die bezüglich möglicher Beeinflussung durch Windenergieanlagen ein geringes Meideverhalten aufweist (a.a.O. S. 22), mithin gegenüber solchen Anlagen relativ unempfindlich reagiert (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 L 1117/16 –, juris Rn. 165). Um jedoch das mögliche Eintreten von Brutverlusten während der Bauarbeiten zu vermeiden, werden bestimmte Vermeidungsmaßnahmen empfohlen, die den Baubeginn erst nach Beginn der Brutsaison bzw. Maßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus bei frühem Baubeginn oder aber die Durchführung von gezielten Kontrollen zu Beginn der Baumaßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. Ornithologisches Gutachten, S. 22). Diese Empfehlungen aufgreifend kommen sowohl die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls der B. und F. GmbH (a.a.O. S. 18) als auch nachfolgend die Antragsgegnerin im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen zur Vermeidung des naturschutzrechtlichen Tötungs- und Störungsverbots Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – mit ausreichender Sicherheit auszuschließen und das bau- und anlagebedingte Konfliktpotential dann als gering einzuschätzen ist. Diese fachliche Einschätzung wurde von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Soweit hingegen zur Vermeidung möglicher Gefährdungen durch Habitatverluste in Folge von kleinräumlichem Meideverhalten um die Windenergieanlage die Anlage von 2 Lerchenfenstern empfohlen wird (vgl. Ornithologisches Gutachten, a.a.O. S. 22; Landespflegerischer Begleitplan der B. und F. GmbH, a.a.O. S. 29), stellen sich diese Maßnahmen – die ihren Niederschlag in der Nebenbestimmung Nr. 6.6 der Genehmigung gefunden haben – als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen dar mit dem Ziel, von vornherein einem (abstrakt) möglichen Habitatverlust entgegen zu wirken. Bei den Lerchenfenstern handelt es sich um die Schaffung von zusätzlichen Brutstandorten für die Feldlerche und damit um Maßnahmen, die als CEF-Maßnahme der Vermeidung von möglichen Eingriffen dienen und keine Kompensation konkret zu befürchtender Eingriffe darstellen. Vor diesem Hintergrund begegnet die Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen in Bezug auch auf die Feldlerche keinen Rechtsbedenken.

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ccc) Schließlich lässt auch die Nebenbestimmung Nr. 6.2 zur Genehmigung nicht den Schluss zu, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der UVP-Vorprüfung unzulässigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorweggenommen. Soweit in dieser Nebenbestimmung darauf verwiesen wird, dass es insbesondere aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein könne, nachträglich Nebenbestimmungen festzusetzen und die Genehmigung daher vorbehaltlich der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen ergebe, lässt dies entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht den Schluss zu, die Antragsgegnerin habe erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gerade nicht ausschließen können und sei daher gehalten gewesen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Vielmehr ist diese Nebenbestimmung vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich – nach Abschluss der UVP-Vorprüfung und des Genehmigungsverfahrens – die Notwendigkeit ergibt, nachsteuernd tätig zu werden, etwa wenn sich erst im Nachhinein die besondere Bedeutung des Anlagenstandortes für eine Artenpopulation herausstellt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 5 A 2869/17 –, juris Rn. 46 f.). Sie hat insoweit eine Hinweis- und Warnfunktion für den Anlagenbetreiber – z.B. im Hinblick auf den Erlass möglicher nachträglicher Anordnungen nach § 17 BImSchG bzw. Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG – und begründet nicht schon deshalb die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

19

dd) Letztlich leidet die vorgenommene UVP-Vorprüfung auch nicht deshalb an einem rechtserheblichen Fehler, weil diese die Kabeltrasse nicht als zu berücksichtigenden Eingriff in die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen mit einbezogen habe. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass das Erfordernis der Einbeziehung der Kabeltrasse in die UVP-Vorprüfung bereits aus Nr. 2 der Anlage 3 UVPG folgt (so VG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2017 – 4 K 1362/16.KO –, S. 22 UA unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu Art 1 Nr. 39 Buchst. d) Doppel- buchst. aa) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung [BT-Drs 18/11499, S. 114]). Dies setzt indes voraus, dass – wie in dem vom VG Koblenz entschiedenen Fall – im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung bereits belastbare Anhaltspunkte für mögliche erhebliche Umweltauswirkungen durch die Kabeltrasse vorliegen, die die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG vorgesehene überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien überhaupt ermöglicht. Eine UVP-Vorprüfung des Vorhabens unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben (Nr. 2 der Anlage 3 UVPG) bedeutet nämlich nicht, dass die Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen gleichsam „ins Blaue hinein“ erfolgen soll; vielmehr soll die UVP-Vorprüfung der prognostischen Abschätzung dienen, ob von einem oder – im Zusammenwirken – mehreren Vorhaben Auswirkungen ausgehen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Eine belastbare prognostische Folgenabschätzung ist indes nur dann möglich, wenn das zur Beurteilung gestellte Vorhaben hinreichend bestimmt ist, was nicht nur die Bestimmbarkeit nach der Art, sondern auch nach der örtlichen Lage bedingt, die ganz maßgeblich etwa die Beeinträchtigung geschützter Tier- oder Pflanzenarten beeinflusst. An einer derartigen Bestimmtheit der Kabeltrasse fehlt es im vorliegenden Fall, denn wie sowohl Antragsgegnerin als auch Beigeladene unwidersprochen vorgetragen haben, war im Rahmen der vorgenommenen UVP-Vorprüfung mangels Zuweisung des Netzanschlusspunktes (durch den Energieversorger) der genaue Trassenverlauf noch gar nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund konnte eine Einbeziehung der Kabeltrasse in die UVP-Vorprüfung gar keine verlässliche Einschätzung darüber erbringen, ob durch die Kabeltrasse erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten sind, die zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung führen. Letztlich kann dem Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch nicht angesonnen werden, mit seiner Antragstellung so lange zuzuwarten, bis es ihm nach Zuweisung des Netzanschlusspunktes (durch einen am Genehmigungsverfahren nicht beteiligten Dritten) möglich ist, konkrete Angaben zum Verlauf der Kabeltrasse zu machen.

20

b) Die streitgegenständliche Genehmigung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin in ermessensfehlerhafter Weise den Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorrangig vor dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin behandelt hat.

21

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen enthalten selbst keine Regelungen, wie parallele Genehmigungsanträge für Vorhaben zu behandeln sind, deren Realisierung sich – etwa aufgrund von zu beachtenden Vorbelastungen, hier Schallemissionen – vollständig oder teilweise ausschließen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bei Vorliegen einer sogenannten „echten“ Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge von einer Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert ist, in welcher Reihenfolge sie die Anträge verbescheidet. In einem solchen Fall ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verfahren, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der konkurrierenden Genehmigungsanträge verlangen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, BauR 2016, 2064 = juris Rn. 49, und Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 21; ThürOVG, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 – 1 EO 35/12 –, ZNER 2012, 443 = juris Rn. 30, und vom 1. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 32; OVG M-V, Beschluss vom 28. März 2008 – 3 M 188/07 –, BauR 2008, 1563 = juris Rn. 32). Dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O. = juris Rn. 49, und Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 21; ThürOVG, Beschluss vom 17. Juli 2012, a.a.O. = juris Rn. 30, OVG M-V, Beschluss vom 28. März 2008, a.a.O. = juris Rn. 32; OVG Nds, Urteil vom 26. September 1991 – 1 L 74 und 75/91 –, juris Rn. 82). Der Grundsatz der Priorität besitzt somit eine Ordnungsfunktion, sodass zwar grundsätzlich nach ihm verfahren werden kann, aber nicht zwangsläufig nach ihm verfahren werden muss (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40).

22

Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung nicht ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechend der Ansicht der Antragstellerin vorliegend das Prioritätsprinzip (zwingend) anzuwenden und es unter Anwendung dieses Prinzips auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ankommt oder ob auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist (vgl. dazu im einzelnen VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017, a.a.O. Rn. 41). Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Reihenfolge der Antragsbescheidung getroffene Entscheidung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil es vorliegend schon an einem echten Konkurrenzverhältnis der beiden Anträge fehlt. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn die parallelen Anträge denselben Genehmigungsinhalt betreffen und denselben Verfahrensstand erreicht haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 23; VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017, a.a.O. Rn. 43). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.

23

Die Verfahren der Antragstellerin und der Beigeladenen betreffen bereits nicht denselben Genehmigungsinhalt. Während der Antrag der Antragstellerin die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids im Sinne von § 9 Abs. 1 BImSchG zum Gegenstand hat, der auf die Beantwortung von insgesamt 3 eng begrenzten Fragen zur raumordnungsrechtlichen Vertretbarkeit einer Windenergieanlage in Bezug auf die Einhaltung bestimmter Abstände zur Wohnbebauung und zur Konzentration an bestimmten Standorten sowie zu Belangen des Immissionsschutzes (Schall und Schattenwurf) beschränkt ist, hat die Beigeladene demgegenüber einen (Voll)Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gestellt und hierbei umfassende Genehmigungsunterlagen einschließlich einer UVP-Vorprüfung vorgelegt.

24

In einem Vorbescheid wird nach § 9 Abs. 1 BImSchG über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Als Gegenstand des Vorbescheids kommt damit jede beliebige Voraussetzung der Genehmigung im Sinne des § 6 BImSchG in Betracht, sofern sie bereits abschließend beurteilt werden kann. Anders als bei der „Vollgenehmigung“ kann der Antragsteller eines Vorbescheids einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung ausklammern und so seinen Planungsaufwand verringern. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin vorliegend durch die deutliche Beschränkung ihres Vorbescheidsantrags auf die vorgenannten Fragen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass ein positiver Vorbescheid anders als eine „Vollgenehmigung“ weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage gestattet. Ein Vorbescheid enthält vielmehr ausschließlich eine verbindliche, die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren bindende Feststellung zum - ggf. im Vergleich zur „Vollgenehmigung“ sehr eingeschränkten – Vorbescheidsgegenstand (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.).

25

Bereits diese Unterschiede zwischen einer „Vollgenehmigung“ und einem Vorbescheid stehen der Annahme eines echten Konkurrenzverhältnisses zwischen entsprechenden Anträgen jedenfalls dann entgegen, wenn der Gegenstand des Vorbescheides – wie vorliegend – auf die Prüfung einiger weniger Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 26; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 27. Januar 2014 – 5 L 912/13.NW –, S. 7 f. BA) und insbesondere den gesamten landschafts- und naturschutzrechtlichen Prüfungsteil ausklammert. Jedenfalls bei einer auf eine oder wenige Genehmigungsvoraussetzungen beschränkten Vorbescheidsfrage kann selbst einem entscheidungsreifen Vorbescheidsantrag gegenüber einem Antrag auf Vollgenehmigung daher keine „Sperrwirkung“ zukommen (vgl. OVG RP Beschluss, vom 21. März 2014, a.a.O. juris Rn. 26; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 27. Januar 2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann es bereits aus diesem Grund nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Antragsgegner zuerst über den Antrag der Beigeladenen entschieden hat.

26

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012 (a.a.O.) gerechtfertigt. So bezieht sich die dort angenommene Sperrwirkung ersichtlich auf einen umfassenden Standortvorbescheid mit uneingeschränktem positiven vorläufigen Gesamturteil (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 28). Darüber hinaus hat das Thüringische Oberverwaltungsgericht seine Auffassung von der Gleichwertigkeit von Vorbescheids- und Genehmigungsantrag auch damit begründet, dass der Vorbescheidsantragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness darauf vertrauen dürfe, dass der von ihm betriebene Aufwand nicht durch das Vorziehen eines später anhängig gemachten Genehmigungsantrags entwertet werde (vgl. ThürOVG, a.a.O., juris Rn. 31). Auch dieser Gesichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen, weil die Antragstellerin bei ihrer Voranfrage keinen umfassenden Planungsaufwand betrieben hat, diesen vielmehr – wie ihr eng umgrenzter Vorbescheidsantrag zeigt – gerade vermeiden wollte.

27

Demgegenüber lassen die Einwände der Antragstellerin keinen Ermessensfehler der Antragstellerin bei der Auswahl der konkurrierenden Anträge erkennen. So ist es zunächst für die Beurteilung der Frage, ob der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin und der Genehmigungsantrag der Beigeladenen in einem echten Konkurrenzverhältnis stehen, unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin selbst von einer echten Konkurrenz zwischen beiden Anträgen ausgeht (vgl. S. 33 der Genehmigung und S. 6 des zwischenzeitlich am 5. Februar 2018 erteilten Vorbescheids). Bei der Beurteilung der Qualität des Konkurrenzverhältnisses handelt es sich um eine Rechtsfrage, die allein anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zu beantworten ist. Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann – wie oben im Einzelnen dargelegt – gerade nicht von einer echten Konkurrenzsituation ausgegangen werden. Auch führt der Umstand, dass dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin eine Umweltverträglichkeitsstudie beigefügt war, nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin hieraus die Schlussfolgerung ziehen sollte, die Antragsgegnerin sei damit zur Prüfung des vorläufigen Gesamturteils der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit ihrer – der Antragstellerin – Anlage in der Lage gewesen, übersieht sie, dass der Prüfungs- und damit auch der Bindungsumfang des Vorbescheids durch die konkrete Voranfrage bestimmt wird, die – wie die Antragstellerin selbst einräumt (vgl. 15 des Schriftsatzes vom 9. Februar 2018) – Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und damit wesentliche Aspekte für die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit ausdrücklich ausgeklammert hat. Ob darüber hinaus die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens die Zurückstellung der Vorbescheidsanfrage der Antragstellerin auch darauf stützen durfte, dass diese in der Vergangenheit immer wieder Anträge auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen gestellt, aber keinen je zur Genehmigung gebracht hat, kann angesichts der vorstehenden, für eine rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens streitenden Ausführungen offenbleiben.

28

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sind damit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen Rechtspositionen verstößt, auf die sich die Antragstellerin berufen kann.

29

Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung, denn der alsbaldige Bau und der Betrieb von Windenergieanlagen in dem von der Antragsgegnerin mit der 34. Änderung ihres Flächennutzungsplans ausgewiesenen Vorranggebiet dient der Unterstützung der politisch gewollten und durch die Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Eneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2011) geförderten Energiewende hin zu mehr erneuerbaren Energien (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017, a.a.O. Rn. 194; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 27. Januar 2014, a.a.O. S. 9 BA).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

31

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017, a.a.O. Rn. 70). Die Kammer legt dabei zugrunde, dass es der Antragstellerin mit dem vorliegenden Verfahren primär um die Abwehr der Errichtung der Windenergieanlage der Beigeladenen geht und noch nicht um die Verwirklichung ihres eigenen Vorhabens.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 L 1470/17.MZ

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 L 1470/17.MZ

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines "Negativzeugnisses", wonach für die Erweiterung des sogenannten Vorfeldes A des Flughafens A. weder eine Planfeststellung noch eine Plangenehmigung erforderlich ist, sowie um die Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen die Nutzung der - inzwischen fertig gestellten und in Betrieb genommenen - erweiterten Vorfeldfläche bis zum Abschluss eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens zu untersagen.

2

Die Kläger sind Eigentümer selbst bewohnter Hausgrundstücke, die sich in etwa einem Kilometer Entfernung zum Flughafen A. befinden. Das Grundstück der Klägerin zu 2 liegt zudem in der Nacht-Schutzzone nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG.

3

Nach Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der Stadt A. zeigte die Beigeladene die geplante Vorfelderweiterung nach § 41 Abs. 1 LuftVZO luftverkehrsrechtlich an. Mit einem als Negativzeugnis bezeichneten Bescheid vom 26. April 2007 teilte das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Ministerium) der Beigeladenen mit, die Prüfung ihrer Anzeige habe ergeben, dass eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung nicht erforderlich seien, weil das Vorhaben eine unwesentliche Erweiterung der Flughafenanlage darstelle. Den Antrag der Kläger, für den Ausbau des Vorfeldes A auf dem Flughafen der Beigeladenen die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen und die im November 2007 aufgenommene Nutzung der Erweiterung des Vorfeldes A bis zum Abschluss des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens zu untersagen, lehnte das Ministerium mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 ab.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Kläger die Aufhebung des Negativzeugnisses vom 26. April 2007 beantragt haben, und die Klage abgewiesen, soweit die Kläger beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Nutzung der Erweiterung des Vorfelds A am Flughafen A. bis zum Abschluss eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens und einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersagen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage gegen das Negativzeugnis sei zulässig. Bei dem Negativzeugnis handle es sich um einen für einen Dritten anfechtbaren Verwaltungsakt. Auch seien die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine (mögliche) Verletzung subjektiver Rechte liege danach u.a. dann vor, wenn einem Drittbetroffenen die planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange wegen der fehlerhaften Wahl der Verfahrensart versagt geblieben sei. Materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt sei insofern die (drittschützende) Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der in der Norm verwendete Begriff "beeinträchtigt" sei - wie bisher - im Sinne von "beeinflusst" auszulegen. Eine solche Beeinflussung sei bereits dann gegeben, wenn Belange anderer in mehr als nur unerheblicher, also abwägungsrelevanter Weise berührt würden. Das sei hier der Fall. Als in der Nachbarschaft oder im Einwirkungsbereich des Flughafens wohnende Personen könnten die Kläger jeweils als eigenen Belang geltend machen, von den Lärmauswirkungen des Erweiterungsvorhabens betroffen zu sein. Darauf, dass nach der Schalluntersuchung die - unstreitig zu erwartende - Lärmsteigerung im Bereich des Abwägungsunerheblichen liegen möge, könne hier nicht entscheidend abgestellt werden, weil die Schalluntersuchung und das ergänzende Gutachten, das die Beigeladene während des Gerichtsverfahrens beigebracht habe, auf einer fehlerhaften Verkehrsprognose beruhten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die verfahrensgegenständliche Erweiterungsmaßnahme zu abwägungserheblichen Erhöhungen der Lärmbelastung der Kläger komme. Die Klage sei auch begründet. Für die Erweiterung des Vorfelds A bestehe eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Diese sei - wegen der nicht plausiblen Bewertung der Lärmbelastung der Kläger - fehlerhaft. Hierauf könnten sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG berufen. Einer eigenen Rechtsverletzung bedürfe es insofern nicht. Die Klage auf Nutzungsuntersagung sei dagegen unzulässig. Den Klägern fehle insofern die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Diese ergebe sich weder aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG, weil eine (mögliche) Rechtsverletzung hier noch nicht einmal ansatzweise erkennbar sei. Auf das subjektive Recht der Kläger auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange könne nicht abgestellt werden, weil ihm mit der beantragten Nutzungsuntersagung nicht Rechnung getragen würde oder werden könnte. Eine abwägungsfehlerhafte Verkürzung von Lärmschutzbelangen führe in der Regel nicht zur Blockierung des Vorhabens, weil den Lärmschutzbelangen durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere in Gestalt von Lärmschutzauflagen, Rechnung getragen werden könne. Auch für eine Verletzung des Rechts der Kläger auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fehle es an Anhaltspunkten. Schließlich ergebe sich auch aus europäischem Recht keine Klagebefugnis.

5

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision haben die Beteiligten eingelegt, soweit sie jeweils unterlegen sind.

6

Beklagter und Beigeladene sind der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie tragen vor, bei dem Negativzeugnis handele es sich um keine Entscheidung, die von einem Dritten angefochten werden könne. Sie weise keinerlei planungsrechtlichen Gehalt auf. Es handele sich vielmehr um eine Verfügung des Aufsichtsrechts nach den §§ 41, 47 LuftVZO. Unabhängig davon seien die Kläger jedenfalls nicht klagebefugt. Einen Anspruch auf die Durchführung des richtigen Verfahrens, namentlich eines Planfeststellungsverfahrens, gebe es nicht. Auch aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben sich keine einklagbaren Rechte Dritter. Schließlich lasse sich die Klagebefugnis auch nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG herleiten; denn die Norm stelle auf eine Rechtsbeeinträchtigung und nicht auf eine bloße Rechtsbeeinflussung ab. Eine Beeinträchtigung von Rechten anderer sei aber nur dann gegeben, wenn ein direkter Zugriff auf fremde Rechte erfolge. Das sei hier nicht der Fall. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei zu respektieren. Eine Klagebefugnis aus anderen Gründen sei nicht erkennbar.

7

Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. So habe das Oberverwaltungsgericht bereits verkannt, dass hier kein Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG vorliege. Denn die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen am Flughafen seien von den bisher erteilten Genehmigungen gedeckt. Das folge (auch) aus § 71 Abs. 2 LuftVG. Die UVP-Vorprüfung weise zudem weder Ermittlungsfehler noch Ermittlungsdefizite auf. Unabhängig davon verstoße die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar, gegen § 3a Satz 4 UVPG, weil das Gericht die Anforderungen an deren Überprüfung überspannt habe.

8

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage auf Nutzungsuntersagung abgewiesen. Es habe die Anforderungen an die Klagebefugnis verkannt. Diese folge auch insoweit aus dem klägerischen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange. § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem allgemeinen (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch und § 29 Abs. 1 LuftVG seien zudem dahingehend auszulegen, dass eine Verletzung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der sog. UVP-Richtlinie zugleich eine die Klagebefugnis begründende Rechtsverletzung zumindest der - wie die Kläger - qualifiziert in ihren Rechten Betroffenen vermittele. Hieraus resultiere auch ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung der Vorfelderweiterung zugunsten der Kläger.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen von Beklagtem und Beigeladener sind unbegründet (1.). Auf die Revision der Kläger war das angefochtene Urteil zu ändern und der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, die Nutzung der Erweiterung des Vorfelds A am Flughafen A. bis zur luftverkehrsrechtlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme gegenüber der Beigeladenen zu untersagen (2.).

10

1. a) Die Klage gegen die Unterbleibensentscheidung ("Negativzeugnis") vom 26. April 2007 ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (aa), und die Kläger besitzen die hierfür erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (bb).

11

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - einen - auch für einen Dritten anfechtbaren - Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 <163> = juris Rn. 60; ferner Urteile vom 8. Oktober 1976 - 7 C 24.73 - Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3 zum Personenbeförderungsrecht und vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 = juris Rn. 21 zum Fernstraßenrecht). Hieran ist festzuhalten. So hat der 7. Senat die Verwaltungsakteigenschaft einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - wiederholt bejaht (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8 Rn. 21 und vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9 Rn. 13). Für die Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 LuftVG kann nichts anderes gelten, zumal diese - anders als die Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG - zusätzlich eine entsprechende Ermessensausübung durch die Planfeststellungsbehörde erfordert. Hiervon geht offenbar auch das Ministerium aus, denn es hat seiner Unterbleibensentscheidung Nebenbestimmungen in Form von zwei Auflagen und einem Auflagenvorbehalt beigefügt, die auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwVfG NW gestützt wurden.

12

Der Regelungsgehalt einer Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG besteht dabei zum einen in der Feststellung, dass es sich um eine Änderung/Erweiterung eines Flughafens handelt (i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG), die jedoch i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 LuftVG von unwesentlicher Bedeutung ist, zum anderen in dem auf pflichtgemäßer Ermessensausübung beruhenden Verzicht der Behörde auf die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens sowie der hiermit verbundenen Freigabe der Maßnahme nach Luftverkehrsrecht. Die Entscheidung ergeht gegenüber dem Vorhabenträger (Anzeigender i.S.v. § 41 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO -) und besitzt damit Außenwirkung. Da nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG ein Fall von unwesentlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, wirkt die Unterbleibensentscheidung auch gegenüber Dritten. Denn aufgrund dieser Entscheidung muss weder eine Planfeststellung noch eine Plangenehmigung und damit auch keine gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG umfassende Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erfolgen.

13

bb) Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es erscheint zumindest möglich, dass sie durch die Unterbleibensentscheidung in ihren durch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG geschützten Rechten verletzt werden.

14

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (stRspr; vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 14), und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Eine Anfechtungsklage ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 <334 f.>). Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen - mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - dabei nicht überspannt werden (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 = juris Rn. 41).

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG a. F. drittschützend ist (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 = juris Rn. 27). Auch in der jetzigen Fassung ist die Vorschrift drittschützend, weil - trotz der durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) erfolgten Änderung (Ersetzung des Begriffs "beeinflusst" durch den Begriff "beeinträchtigt") - sich die von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG geforderte "Berücksichtigung von Rechten Dritter" nicht auf den direkten Zugriff auf Rechte beschränkt, sondern - nach wie vor - im Sinne einer "Beeinflussung der Rechte Dritter" zu verstehen ist; die Norm erfasst damit auch Drittbelange, die in mehr als unerheblicher, mithin abwägungsrelevanter Weise (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ) berührt werden (in diese Richtung bereits BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 66.08 - juris Rn. 8 unter Verweis auf das Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 - a.a.O. S. 164). Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck und der Systematik ausgerichteten Auslegung.

16

§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG formuliert in seinem 1. Halbsatz dahingehend, dass "Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden". Diese Formulierung lehnt sich wohl an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 LuftVG an (dort heißt es "Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden"), so dass hieraus gefolgert werden könnte, dass mit den Formulierungen das Gleiche gemeint ist. Ein solches Verständnis ließe jedoch den jeweiligen Halbsatz 2 der Regelungen unberücksichtigt, der Rückschlüsse auf die Reichweite der "Rechte anderer" zulässt. Während § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 LuftVG zum Inhalt hat, dass "die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben", heißt es in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 LuftVG lediglich, dass "mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden". § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 LuftVG rechtfertigt somit den Schluss, dass "Rechte anderer" i.S.d. Halbsatzes 1 nur solche sein können, auf die durch ein Vorhaben unmittelbar zugegriffen werden soll. Zu einem solchen Schluss zwingt § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 LuftVG mit seiner offeneren Formulierung von den "entsprechenden Vereinbarungen" jedoch nicht. Vielmehr rechtfertigt er die Annahme, dass die in Halbsatz 1 angesprochenen Rechte anderer weiter zu fassen sind (mithin in Richtung auf die abwägungserheblichen Belange i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) als die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genannten.

17

Auch die Systematik, die § 8 LuftVG zugrunde liegt, spricht für diese Auslegung. In § 8 LuftVG ist die Genehmigungsbedürftigkeit u.a. von Änderungen an bestehenden Flughäfen normiert. Die Vorschrift stellt dabei eine gewisse Rangfolge in Bezug auf die durchzuführenden Genehmigungsverfahren auf. Grundsätzlich ist für die Änderung von Flughäfen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. In bestimmten Fällen kann unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG von einer Planfeststellung abgesehen und nur eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Sonderfall der unwesentlichen Änderung kann nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG auch eine Unterbleibensentscheidung ergehen, mit der Folge, dass dann weder eine Planfeststellung noch eine Plangenehmigung erforderlich sind. Insbesondere der Vergleich zwischen den Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG belegt, dass bei einer identischen Auslegung der Wörter "Rechte anderer nicht beeinträchtigt" die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung oder eine Unterbleibensentscheidung weitgehend angeglichen würden. Die in § 8 Abs. 1 bis 3 LuftVG angelegte Stufenfolge würde hierdurch infrage gestellt. Wird dagegen die Formulierung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in einem über den direkten Zugriff auf Rechte anderer hinausgehenden Sinne verstanden, bleibt das Stufenverhältnis der einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen gewahrt. Es kommt hinzu, dass sowohl die Planfeststellung als auch die Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG das Ergebnis einer sämtliche durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange Rechnung tragenden Abwägung sein müssen; eine solche Abwägung ist im Rahmen einer Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG nicht vorgesehen. Der Stufenfolge des § 8 LuftVG liegt damit der Gedanke zugrunde, nur solche Vorhaben von einer Planfeststellung/Plangenehmigung auszunehmen, deren Zulassung gerade keiner planerischen Abwägungsentscheidung bedarf. Diese Systematik ist aber nur dann gewahrt, wenn § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in einem weiten Sinne verstanden wird, weil andernfalls durch die Unterbleibensentscheidung abwägungserhebliche Belange Dritter im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgeblendet werden könnten.

18

§ 8 Abs. 3 LuftVG dient ersichtlich der Verfahrensvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung für unwesentliche (= „einfache“) Änderungen/Erweiterungen eines Flughafens. Diese sollen in einem möglichst unkomplizierten Verfahren, insbesondere ohne eine sie rechtfertigende (umfassende) Abwägungsentscheidung, "zugelassen" und anschließend rasch verwirklicht werden können. Die Norm hat nicht den Zweck, die Genehmigungsbehörde von einer etwa erforderlichen Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange Dritter freizustellen oder solche Belange abzuschneiden. Wo solche (schutzwürdigen, nicht geringwertigen und nicht makelbehafteten) Belange berührt werden, ist die Unterbleibensentscheidung nach deren Sinn und Zweck nicht das richtige Instrument zur Vorhabenfreigabe. Es bedarf dann vielmehr einer Planfeststellung/Plangenehmigung. Der hinter § 8 Abs. 3 LuftVG stehende Zweck würde verfehlt, wenn § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG auf die Fälle des direkten Zugriffs auf Rechte Dritter beschränkt würde.

19

Die Kläger haben hinreichend substantiiert vorgetragen, dass eine Verletzung ihrer durch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG geschützten abwägungserheblichen Belange aufgrund der ungeklärten Lärmauswirkungen der umstrittenen Maßnahme zumindest möglich erscheint. Die klägerischen Grundstücke liegen etwas über einen Kilometer vom Flughafen A. entfernt. Das Grundstück der Klägerin zu 2 liegt zudem in der Nacht-Schutzzone nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLärmG -. Die Erweiterung des Vorfeldes A sowie die weiteren hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen erfolgen in Richtung auf ihr Grundstück. Nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten der B. GmbH vom 23. Januar 2007 bedingt die Maßnahme eine Erhöhung der Lärmbelastung der Kläger, weil die Erweiterung zu einer Zunahme der Bewegungen auf dem Vorfeld A führt. Zwar kommt die B. GmbH zu dem Ergebnis, dass durch die Vorfelderweiterung lediglich mit einer Erhöhung des Lärmpegels um 0,5 dB(A) zu rechnen sei. Die Kläger haben diese Aussage sowie die Lärmbegutachtung aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts substantiiert in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Lärmschutzinteresse der Kläger nicht von vornherein jegliche Relevanz absprechen. Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorzubehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 3 S. 25 = juris Rn. 20).

20

b) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht von der Begründetheit der Klage ausgegangen.

21

aa) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Negativzeugnis sei rechtswidrig, weil eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung bestehe und die angestellte UVP-Vorprüfung aufgrund von Ermittlungsdefiziten im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei (UA S. 21), verstößt nicht gegen revisibles Recht.

22

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, für die Erweiterung des Vorfeldes A bestehe eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -, denn hierbei handele es sich um die Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, die nicht von einer bestandskräftigen förmlichen Zulassungsentscheidung gedeckt sei (UA S. 22 f.). Das steht mit Bundesrecht im Einklang.

23

Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - auch - für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.v. § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Frage, ob es sich um eine Änderung oder Erweiterung im Sinne der Vorschrift handelt, beurteilt sich dabei nach materiellem Recht, vorliegend mithin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG (Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Loseblatt Stand Oktober 2014, § 8 Rn. 18). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung eines Flughafens vorliegt, wenn das Vorhaben vom Regelungsgehalt einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist; schon Zugelassenes bedarf nicht erneut einer Zulassung (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 31; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14 S. 9 f. = juris Rn. 16). Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung ist mithin der bisherige Gestattungszustand (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013‌ - 4 C 14.12 -‌ BVerwGE 149,17 Rn. 14). Insoweit ist der Begriff der Änderung in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LuftVG fachplanungsrechtlich determiniert (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 31).

24

Das Oberverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Genehmigungslage des Flughafens A. befasst (UA S. 23 bis 30) und ist in Auslegung der vorhandenen Genehmigungen zum Ergebnis gelangt, dass diese die Erweiterung des Vorfeldes A nicht abdecken. Der tatrichterlich ermittelte Inhalt der Genehmigungen ist als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>), weil weder der Beklagte noch die Beigeladene innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Verfahrensrüge erhoben haben, sondern sich darauf beschränken, der vorinstanzlichen Auslegung der Genehmigungen ihre eigene, davon abweichende Auslegung gegenüber zu stellen.

25

Ist danach von einer Änderung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG auszugehen, so liegt damit auch eine Änderung i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vor. Da gemäß § 3b Abs. 1 i.V.m. Nr. 14.12.1 der Anlage 1 UVPG (in der hier maßgeblichen Fassung zum 26. April 2007) der Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mit einer Start- und Landebahngrundlänge von - wie hier - 1 500 m oder mehr UVP-pflichtig ist, folgt hieraus, dass die Vorfelderweiterung einer UVP-Vorprüfung bedurfte.

26

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner angenommen, dass die UVP-Vorprüfung durch den Beklagten nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG entspreche. Auch das lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen.

27

Nach § 3a Satz 4 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

28

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34, vom 16. Oktober 2008‌ - 4 C 5.07 -‌ BVerwGE 132, 123 Rn. 32 und vom 17. Dezember 2013‌ - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.

29

Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.).

30

Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - UPR 2014, 444 Rn. 16). Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29). Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).

31

Das Oberverwaltungsgericht hat vorliegend beanstandet, dass die Lärmauswirkungen, die mit der Nutzung des erweiterten Vorfeldes A verbunden sind, nicht auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose ermittelt und beurteilt worden seien. Das gelte namentlich für den Bodenlärm und für die Schalluntersuchung. Das Gutachten zur Kapazitätsveränderung durch ein erweitertes Vorfeld A am Flughafen A. vom Dezember 2006 der C. GmbH (C.-Gutachten) habe insofern unzutreffend auf die Flugbewegungen eines typischen Tages des Jahres 2005 und der sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres 2005 abgestellt, anstatt von einem zu einem bestimmten Prognosezeitpunkt zu erwartenden Flugbewegungsaufkommen auszugehen. Das gelte auch für die hierauf aufbauende schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom Januar 2007 (UA S. 33 f.). Die Abschätzung des Bodenlärms sei daher aufgrund eines falschen Ansatzes oder Maßstabes unbrauchbar. Die Ergebnisrelevanz dieses Fehlers sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Gestalt von (erheblichem) Bodenlärm aus anderen Gründen offensichtlich nicht zu erwarten seien, denn solche Gründe seien nicht gegeben. Diese Ausführungen lassen einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sowohl das C.-Gutachten als auch die Lärmbegutachtung durch die B. GmbH nicht geeignet waren, die Unbeachtlichkeit der Lärmerhöhung durch die Erweiterungsmaßnahme in Richtung auf die klägerischen Wohngebäude zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Lärmberechnung auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen abzustellen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13, vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354; Beschluss vom 7. Februar 2001 - 11 B 61.00 - ZLW 2001, 455). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) fehlt es vorliegend an einer dieser Anforderung entsprechenden in die Zukunft gerichteten Verkehrsprognose zum Zeitpunkt des Erlasses der Unterbleibensentscheidung. Damit ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung, wonach es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nicht plausibel begründet.

32

Dass das C.-Gutachten und das Gutachten der B. GmbH unzureichend waren, räumt letztlich auch der Beklagte ein. Er vertritt allerdings die Auffassung, die Mängel seien durch das auf Anforderung des Oberverwaltungsgerichts nachgereichte C.-Gutachten vom Juli 2012 geheilt worden. Eine solche Heilung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass auch das nachgereichte Gutachten fehlerhaft ist. Zudem habe der Beklagte seine Bodenlärmbeurteilung aus Anlass der C.-Darstellung nicht ergänzt. Damit sei keine Heilung der Fehler bei der Beurteilung des Bodenlärms eingetreten (UA S. 38). Hieran ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden sind.

33

bb) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht schließlich entschieden, dass sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - auf die fehlerhafte UVP-Vorprüfung berufen könnten, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedürfe.

34

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit u.a. eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolge einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist mithin eine fehlerhaft unterbliebene UVP oder UVP-Vorprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage, ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013‌ - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt das auch, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt.

35

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG auch Anwendung auf die Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 LuftVG. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UVPG sind Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, sind dabei vor allem solche, die ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG abschließen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013‌ - 4 C 14.12 -‌ BVerwGE 149, 17). Hierzu zählt auch die Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 LuftVG, weil sie ein Verwaltungsakt ist.

36

2. Die Revision der Kläger ist dagegen erfolgreich. Ihre Klage ist zulässig (a) und begründet (b). Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist insofern mit Bundesrecht nicht vereinbar.

37

a) Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Untersagung der Nutzung der Erweiterung des Vorfeldes A unzulässig sei, weil den Klägern die nach § 42 Abs. 2 VwGO hierfür erforderliche Klagebefugnis fehle, trifft nicht zu.

38

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein, und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich erscheint (vgl. oben). Da die Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nur begründet ist, wenn ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes gegeben ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C ‌77.84 -‌ BVerwGE 77, 317 = juris Rn. 13), erfordert dies das Bestehen eines Rechtssatzes, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115). Für die Klagebefugnis reicht es dabei aus, dass ein solcher Anspruch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 4 C 23.88 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 5; siehe auch BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 3 und vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 17, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben.

39

(1) Eine Rechtsgrundlage für das vom Beklagten verlangte aufsichtsbehördliche Einschreiten ist mit § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG vorhanden. Danach ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG um eine Norm, die sich auf das Gebot zur Gefahrenabwehr i.S.d. allgemeinen Polizeirechts beschränkt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 2.13 - juris Rn. 18). Schutzgut der Vorschrift ist, soweit es vorliegend darauf ankommt, die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Eine Gefahr i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 a.a.O. Rn. 13). Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Flughafen ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftVG erforderliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung geändert wird und eine dies legitimierende Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 LuftVG fehlt, z.B. weil diese auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist. Ist eine solche Gefahr gegeben, dann kann die hierfür zuständige Behörde die erforderlichen Verfügungen erlassen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Bei einer formell illegalen Änderung eines Flughafens lässt sich auf diese Regelung u.a. die Befugnis stützen, die Nutzung der geänderten Anlagen zu untersagen und damit die Störung der Rechtsordnung zu unterbinden (in diese Richtung bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 11 VR 16.00 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 18 = juris Rn. 11).

40

(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG stellt das Einschreiten in das Ermessen der zuständigen Behörden. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einschreiten, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Allein in den Fällen der sog. Ermessensreduzierung auf Null kann sich dieser Anspruch zu einem Rechtsanspruch verdichten. Nicht anders als in anderen Gebieten des öffentlichen Rechts, namentlich im öffentlichen Baurecht setzen sowohl der Anspruch auf Einschreiten als auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus, dass der Dritte durch die formell illegale Anlage in seinen Rechten verletzt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten lässt, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen (stRspr, vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 107.67 - BVerwGE 41, 58 <63> = juris Rn. 18). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Er wird für die Kläger durch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG vermittelt. Es erscheint zumindest möglich, dass die Kläger durch die Weigerung des Beklagten, die Nutzung des erweiterten Vorfeldes A vorläufig zu unterbinden, in ihrem Recht auf Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verletzt sind. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, mit der beantragten Nutzungsuntersagung könne der Rechtsverletzung nicht begegnet werden, ist unzutreffend. Zwar führt eine abwägungsfehlerhafte Nichtberücksichtigung oder Zurücksetzung von Lärmschutzbelangen in der Regel dazu, dass der Betroffene im Wege der Verpflichtungsklage auf eine Vervollständigung der Lärmschutzkonzeption zu seinen Gunsten dringen muss (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 290). Das bedeutet aber nicht, dass er das Vorhaben nicht, wie mit der Nutzungsuntersagung angestrebt, bis zur Fehlerbehebung blockieren könnte. Solange die Lärmschutzkonzeption defizitär ist, muss nämlich die beanstandete Nutzung einer Verkehrsfläche unterbleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 290 und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 77).

41

b) Die Klage ist begründet. Der Senat kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten selbst aussprechen, da die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für diese Beurteilung ausreichend sind und die Sache spruchreif ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

42

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 29 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG und § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf Untersagung der Nutzung der Erweiterung des Vorfelds A am Flughafen A. gegenüber der Beigeladenen bis zur luftverkehrsrechtlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme. Der dem widersprechende Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 war daher aufzuheben.

43

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG liegen vor, weil die Vorfelderweiterung formell illegal ist.

44

bb) Das dem Beklagten eröffnete Ermessen ist vorliegend zugunsten der Kläger dahingehend reduziert, dass der Beklagte gegen die nicht genehmigte Nutzung der Vorfelderweiterung durch die Beigeladene einschreiten muss. Ein Nutzungsverbot ist zwingende Konsequenz daraus, dass die Unterbleibensentscheidung vom Oberverwaltungsgericht - zu Recht - aufgehoben wurde, weil die UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist, und die Kläger sich hierauf über § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG berufen können. Mit § 4 Abs. 3 UmwRG wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 16/2495 S.14) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom ‌7. Januar 2004 ‌- C-201/02 - [ECLI:EU:C:2004:12], Wells - Rn. 54 ff.) Rechnung tragen, der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen könne. Der Europäische Gerichtshof betont überdies in ständiger Rechtsprechung, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (EuGH, Urteile vom 19. Juni 1990 - C-213/89 [ECLI:EU:C:1990:257], Factortame u.a. - Rn. 21, vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet - Rn. 67 und vom 15. Januar 2013 - C-416/10 [ECLI:EU:C:2013:8], Krizan u.a. - Rn. 107). Diese Ausführungen stehen zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehen muss, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen, mit der die Vollziehung einer Genehmigung bis zum Erlass der Endentscheidung (des Gerichts) vorübergehend ausgesetzt werden kann. Die Grundsätze müssen aber erst recht gelten, wenn eine entsprechende Genehmigung nach der Inswerksetzung des Vorhabens durch Urteil aufgehoben wurde, weil die für das Vorhaben erforderliche UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde und offen ist, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf und zugelassen werden kann. Es kommt ein weiteres hinzu: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem (jetzt) in Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union ‌- EUV -‌ enthaltenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 und C-9/90 [ECLI:EU:C:1991:428], Francovich u.a. - Rn. 36). Eine solche Verpflichtung obliegt jeder Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 a.a.O. Rn. 64 m.w.N.). Begrenzt durch den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, sind derartige Maßnahmen beispielsweise die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung zu dem Zweck, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 a.a.O. Rn. 65).

45

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für Fälle wie den vorliegenden in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die das behördliche Ermessen in Bezug auf ein luftaufsichtsrechtliches Einschreiten dahingehend steuert, dass zugunsten der unter den Schutzbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG fallenden Nachbarschaft in der Regel eingeschritten werden muss. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass ansonsten eine nicht zu rechtfertigende Rechtsschutzlücke entstünde. Der vorliegende Fall belegt dies anschaulich. Die Kläger sind zwar mit ihrer Klage gegen die Unterbleibensentscheidung durchgedrungen, vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Begehren auf Nutzungsuntersagung jedoch gescheitert. Solange der Beklagte bei dieser Sachlage nicht aus eigenem Entschluss gegen die Nutzung der Vorfelderweiterung durch die Beigeladene einschreitet, ändert sich faktisch für die Kläger nichts. Damit würde § 4 Abs. 3 UmwRG in der Sache leerlaufen. Das widerspricht nicht nur Unionsrecht (Effektivitätsgrundsatz), sondern auch Art. 19 Abs. 4 GG.

46

Es mag Fallgestaltungen geben, in welchen ausnahmsweise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von einer Nutzungsuntersagung eines wegen Verstoßes gegen die UVP-Vorprüfungspflicht formell illegalen Vorhabens abzusehen ist. Das bedarf aber keiner Vertiefung, weil für einen solchen Fall hier keine Anhaltspunkte bestehen und von der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht worden sind.

47

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, bezüglich der Beigeladenen auch auf § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.

(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.

(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautobahnen A 3 und A 44, die auf Planfeststellungsbeschlüsse vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 zurückgehen und durch Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 ihre heutige Fassung erlangt haben; er greift außerdem die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis an.

2

Durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 1991 wurde der Bau des Autobahnknotens A 3/A 44 (Autobahnkreuz Ratingen) planfestgestellt. Entsprechend dem nachfolgend realisierten Plan wird das Straßenoberflächenwasser der im nordöstlichen Anschlussohr des Knotens errichteten Sonderanlage R., einem Regenrückhaltebecken mit Ölabscheider und Absetzfunktion, zugeführt und von dort in den Hahnerhofbach eingeleitet, der als Zufluss des Homberger Bachs zum Bachsystem der Anger gehört. Die Einleitung erfolgte ursprünglich gestützt auf eine im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1979 für den Ausbau eines Teilstücks der A 3 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.

3

Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert fest. Dieser Beschluss sah vor, für einen Teilabschnitt der A 44 östlich des Knotens A 3/A 44 das Straßenoberflächenwasser ebenfalls in die Sonderanlage zu leiten. Von dort aus sollte es aufgrund einer dem Beschluss beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis in einer Menge von max. 390 l/s in den Homberger Bach eingeleitet werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, den der Kläger nicht angefochten hat, richten sich zwei derzeit ruhende Klagen der Städte D. und R., die aufgrund der Einleitung des Straßenoberflächenwassers der A 44 eine Verschärfung der Hochwassersituation am Unterlauf der Anger befürchten.

4

Diese Bedenken haben zu einer Änderungsplanung geführt, die den Gegenstand des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2008 bildet. Sie zielt darauf ab, die Einleitungsmenge des Straßenoberflächenwassers zu drosseln. Die dafür benötigte höhere Rückhaltekapazität soll durch Zuschaltung eines nur temporär bei Bedarf einzustauenden Retentionsraums erreicht werden, der im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes geplant ist. Um diesen Retentionsraum anzulegen, soll die Rampe Velbert-Köln des Kreuzes nicht, wie ursprünglich geplant, als Brückenbauwerk, sondern als Damm errichtet werden. Aus dem dadurch entstehenden Erdbecken soll das Wasser mittels eines Dammdurchlasses gedrosselt in den Hahnerhofbach eingeleitet werden. Der Standort des geplanten Retentionsraums befindet sich ebenso wie die Sonderanlage R. in der Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebiets für die von den Stadtwerken R. nordöstlich des Autobahnkreuzes betriebene Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg. Derzeit wird ein Verfahren zur Änderung der Schutzgebietsverordnung betrieben, in dem geprüft wird, ob die Schutzzone II auf die Standorte der Sonderanlage und des geplanten Retentionsraums ausgedehnt werden soll.

5

Durch Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 wurde ein Verfahren zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 mit dem Ziel eingeleitet, die Entwässerungsanlagen um den Retentionsraum zu ergänzen. Von einer Auslegung der Planunterlagen wurde abgesehen. Der Kläger erhielt jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er mit Einwendungsschreiben vom 18. Februar 2008 fristgerecht Gebrauch machte. Er trug im Wesentlichen vor: Der Retentionsraum sei in der geplanten Wasserschutzzone II nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) unzulässig. Trotz Vorbehandlung in der Sonderanlage enthalte das eingestaute Wasser Salze und Schadstoffe. Die mit dem Einstau verbundenen Risiken für das Grundwasser würden dadurch verschärft, dass im nordwestlichen Auffahrtohr des Autobahnkreuzes ein aus mehreren Quellen gespeister Bach verlaufe, der im Bereich des Retentionsraums über eine Bachschwinde in den Untergrund versickere. Wegen möglicher Risiken für das Trinkwasser sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung unverzichtbar. Für den Retentionsraum müssten ausgehöhlte Bäume beseitigt werden, die streng geschützten Vogel- und Fledermausarten Lebensraum böten. Aufgrund dessen sei eine Baumkartierung notwendig.

6

Im weiteren Verfahrensverlauf ließ der Vorhabenträger neben einer faunistischen Kartierung eine Baugrunduntersuchung durchführen. Diese gelangte aufgrund der Bohrergebnisse zu der Empfehlung, durch weitere Untersuchungen zu klären, ob am Standort des geplanten Retentionsraums in geringer Tiefe ein Kalksteinzug vorhanden sei, und äußerte außerdem die Vermutung, dass eine geologische Störung das Untersuchungsgebiet durchziehe. Der Vorhabenträger ergänzte nachfolgend die Planung dahin, dass der Retentionsraum durch Auffüllung des tiefstliegenden Bereichs bis zu einer Höhe von 100 m über NN mit stark bindigem Boden (Durchlässigkeitsbeiwert kf

7

Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 24. September 2008 stellte der Beklagte den Plan fest und wies die erhobenen Einwendungen zurück. Bezogen auf die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Hahnerhofbach wies er auf die mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1979 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis hin, die die Einleitung auch in der nunmehr geplanten Form abdecke.

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Gegen den ihm am 25. Oktober 2008 zugestellten Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 24. November 2008 Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Während des Klageverfahrens wurde ein weiteres Änderungsplanfeststellungsverfahren durchgeführt, das den Umbau der Sonderanlage R. mit dem Ziel einer verbesserten Reinigungsleistung zum Gegenstand hatte. Durch Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Beckenumbau fest. Er fügte dem Änderungsbeschluss nach vorheriger Erteilung des Einvernehmens durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde eine die früher erteilten Erlaubnisse ändernde wasserrechtliche Erlaubnis bei, die die Einleitung des Straßenoberflächenwassers vom Autobahnkreuz und vom östlich anschließenden Teilstück der A 44 in den Hahnerhofbach an der vorhandenen Einleitungsstelle zulässt. Die Einleitungsmenge ist auf 64 l/s begrenzt.

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Der Kläger hat den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 und die beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis in sein Klagebegehren einbezogen. Mit Beschluss vom 27. September 2010 hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

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Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die angefochtenen Entscheidungen seien formell und materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe zu Unrecht von einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Die im Rahmen der UVP-Vorprüfung durchgeführten Untersuchungen hätten den Rahmen einer bloß überschlägigen Vorprüfung gesprengt und seien auf eine verkappte, ohne die dafür vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hinausgelaufen. Von einem Erörterungstermin habe der Beklagte ermessensfehlerhaft abgesehen. In der Sache begegne die Planung des Retentionsraums vor allem aus Gründen des Grundwasserschutzes durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte habe zumutbare Standortalternativen nicht überprüft. Außerdem seien die geplanten Maßnahmen zur Abdichtung des Retentionsraums unzureichend. Angesichts der problematischen geologischen Verhältnisse müsse damit gerechnet werden, dass Salze und Schadstoffe, die trotz Vorbehandlung in dem eingeleiteten Wasser enthalten seien, das Grundwasser verschmutzten. Die Errichtung des Retentionsraums am geplanten Standort gefährde überdies die im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes vorhandenen Quellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der Wasserschutzzone II die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer rechtlich bedenklich sei. Artenschutzrechtlichen Anforderungen werde die Planung gleichfalls nicht gerecht. Rechtsfehlerhaft sei auch der geplante Umbau der Sonderanlage, die auch im geänderten Zustand keine ausreichende Reinigungsleistung erziele.

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Der Kläger beantragt,

die Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 in der Fassung der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010, soweit sie die Entwässerung der Autobahnen A 3 und A 44 abweichend von der ursprünglichen Planfeststellung regeln, sowie die dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die angefochtenen Regelungen seien verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Namentlich sei die UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden; das Ergebnis der Vorprüfung, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erübrige, sei nachvollziehbar begründet worden. Die Einholung von Gutachten im Rahmen einer Vorprüfung entspreche gängiger Praxis. Die angefochtenen Regelungen begegneten auch keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage ist zulässig.

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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Klage zuständig. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der Verweisung des Rechtsstreits durch das zunächst angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, die nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG das erkennende Gericht bindet. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Anfechtung der zusammen mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 erteilten, von dessen Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG NRW) jedoch gem. § 14 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 19. August 2002 (WHG a.F.) nicht umfassten wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger hat vor Erlass des Verweisungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 30. März 2010 sein Anfechtungsbegehren auf diesen Änderungsplanfeststellungsbeschluss erstreckt. Der Sache nach hat er dadurch auch die in der Beschlussurkunde enthaltene Erlaubnis zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Hiervon muss umso mehr ausgegangen werden, als der Kläger sich schon in seiner vorangegangenen Klagebegründung gegen die Einleitung des Straßenoberflächenwassers innerhalb der geplanten Wasserschutzzone II in den Hahnerhofbach gewandt hatte. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtete sich erkennbar darauf, den Rechtsstreit insgesamt an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

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2. Der Kläger ist klagebefugt.

17

a) Soweit er sich gegen die im Wege der Planfeststellung getroffenen Änderungen der Entwässerungsregelung wendet, folgt seine Klagebefugnis zunächst aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 12b LG NRW und § 64 Abs. 1 BNatSchG. Nach diesen Vorschriften kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung abweichend von der Regel des § 42 Abs. 2 VwGO u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, unter den in § 12b LG NRW bzw. § 64 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger verfügt für das Land Nordrhein-Westfalen über eine solche Anerkennung. Seine Klage gegen die planfestgestellten Änderungsregelungen entspricht auch den weiteren Vorgaben der naturschutzrechtlichen Verbandsklage; er macht - auch - Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend, wird durch die Änderungsregelungen in seinem von der Anerkennung umfassten satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt und hat von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht.

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b) Die außerdem angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis gehört demgegenüber nicht zu den Rechtsakten, die mit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage angegriffen werden können. Insoweit folgt die Klagebefugnis indes ebenso wie zusätzlich auch für die Anfechtung der planfestgestellten Änderungsregelungen aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG, Art. 10a der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL). Die landesrechtliche Anerkennung des Klägers als Naturschutzvereinigung gilt zugleich als Anerkennung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 5 Abs. 2 UmwRG). Aufgrund dessen kann der Kläger unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Auf die Änderungsvorhaben, die Gegenstand der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 sowie der dem letztgenannten Beschluss beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis sind, trifft dies gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu.

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Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 3 UmwRG anerkannte oder als anerkannt geltende Vereinigung befugt ist, derartige Entscheidungen anzufechten, sind erfüllt. Einschlägige Maßstabsnorm ist § 2 Abs. 1 UmwRG, der unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben aber nur modifiziert angewandt werden kann.

20

Der Kläger beruft sich auf formell- und materiellrechtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht die Betroffenheit in seinem auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Im Verwaltungsverfahren hat er sich zur Sache geäußert, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

21

Ob zu den von ihm als verletzt gerügten Bestimmungen auch Vorschriften gehören, die Rechte Einzelner begründen, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG weiter voraussetzt, erscheint zweifelhaft, bedarf nach Lage des Falles aber keiner Klärung, weil diese Bestimmungen im Unionsrecht wurzeln. Die schutznormakzessorische Ausgestaltung der umweltrechtlichen Verbandsklage verstößt gegen Art. 10a UVP-RL, soweit mit ihr Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - (NJW 2011, 2779 Rn. 46) ausgeführt hat, steht Art. 10a UVP-RL Rechtsvorschriften entgegen, die einer Umweltvereinigung i.S.d. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Zulassungsentscheidung über Projekte i.S.v. Art. 1 Abs. 1 UVP-RL eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften allein die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen. Mit Rücksicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts muss deshalb bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht. Letzteres trifft jedenfalls für die vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu. Sie bilden mithin eine tragfähige Grundlage für die Klagebefugnis des Klägers, dem als Umweltverband - unabhängig von der näheren Ausgestaltung des nationalen Rechtsbehelfssystems - nach Art. 10a Abs. 1 UVP-RL das Recht zusteht, nicht nur die materiellrechtliche, sondern auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 42). Die Frage, ob auch die außerdem als verletzt gerügten materiellrechtlichen Vorschriften namentlich des Wasserrechts unionsrechtlich untersetzt sind, kann daher offen bleiben.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Die angefochtenen Änderungen der in den Planfeststellungsbeschlüssen vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 enthaltenen Entwässerungsregelungen durch die Planfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 und die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis verstoßen gegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG. Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung hätte der Beklagte nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne die Änderungsplanung zuvor einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (1.). Dieser Mangel führt nach § 4 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der planfestgestellten Änderungsregelungen und nach § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis (2.). Rechtsverstöße, die auch die Aufhebung der planfestgestellten Änderungsregelungen erfordern würden, sind zu verneinen (3.).

23

1. Die angefochtenen Regelungen durften nicht getroffen werden, ohne vorher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

24

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Einer solchen Überprüfung hält die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Änderungsvorhabens durch den Beklagten nicht stand.

25

a) Entgegen der Auffassung des Klägers dürfte die Planfeststellungsbehörde allerdings nicht schon die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet haben, indem sie ihrer Beurteilung zwei vom Vorhabenträger im Verfahrensverlauf eingeholte Fachgutachten zugrunde gelegt hat. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermittelt" würde, sei es, dass die Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Juli 2011, § 3a UVPG Rn. 11). Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten dürfte die Planfeststellungsbehörde sich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten haben.

26

Vor Einholung der faunistischen Kartierung des Büros H. & S. vom 12. Juni 2008 lagen der Behörde naturschutzfachliche Informationen zum Planungsraum aus den früheren Verfahren zum Autobahnbau vor. Deren Aussagekraft war wegen der inzwischen verstrichenen Zeit aber zweifelhaft. Das spricht dafür, dass das neue Gutachten als notwendig erachtet werden durfte, um eine geeignete Grundlage zur Beurteilung insbesondere des artenschutzrechtlich relevanten Besorgnispotentials des Änderungsvorhabens zu beschaffen.

27

Über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse am Standort des Retentionsraums und seiner Umgebung standen der Behörde Erkenntnismittel zur Verfügung, die ebenfalls insbesondere aus Untersuchungen im Zuge der Planungen für den Neubau der A 44 stammten. So war bekannt, dass im Umfeld der Trasse Massenkalkzüge mit geologischen Störungen und Verkarstungserscheinungen anzutreffen waren, die zu weiterreichenden Wasserwegsamkeiten mit denkbaren Risiken für die Wassergewinnungsanlage der Stadtwerke R. führen könnten (Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, S. 5). Hingegen fehlten Erkenntnisse darüber, ob und inwieweit der Standort des Retentionsraums davon betroffen war. Die ICG-Baugrunduntersuchung vom 4. Juli 2008 diente dazu, diese Erkenntnislücken zu schließen. Unter diesen Umständen dürfte es vertretbar gewesen sein, die Untersuchung als ergänzende Beurteilungsgrundlage der Verträglichkeitsprüfung zu verwenden, zumal sie den Erläuterungen des ICG-Gutachters K. in der mündlichen Verhandlung zufolge nach Art und Zahl der durchgeführten Bohrungen bloß weitmaschig angelegt war.

28

b) Letztlich bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, ob die Planfeststellungsbehörde die zulässige Prüftiefe eingehalten hat. Ein Mangel liegt jedenfalls darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Änderungsplanung auf das Grundwasser nicht nachvollziehbar ist.

29

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.

30

Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf das Grundwasser als nicht plausibel. Die behördliche Beurteilung stützt sich maßgeblich auf die ICG-Baugrunduntersuchung vom 4. Juli 2008. Aus ihr leitet sie ab, bereits die vorhandenen Deckschichten reichten aus, um einen Schutz des Grundwassers vor Schadstoffen im Straßenoberflächenwasser zu gewährleisten. Die vorgesehene Auffüllung des tiefstliegenden Teils des Retentionsraums mit bindigem Material erhöhe den Schutz des Grundwassers im Bereich der dünnsten Deckschichten zusätzlich, so dass ein Durchsickern des im Retentionsraum aufgestauten Wassers bis zum Grundwasser verhindert werde. Diese Annahmen lassen sich aus der Baugrunduntersuchung nicht ableiten. In ihrem Rahmen wurden an verschiedenen Stellen des geplanten Retentionsraums Bohrproben entnommen, anhand derer die Durchlässigkeit der Deckschichten bestimmt wurde. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte mögen den Schluss zulassen, dass an der jeweiligen Stelle die nach Vorreinigung im versickernden Wasser verbliebenen Schadstoffe in notwendigem Umfang durch die Deckschichten zurückgehalten werden und somit nicht ins Grundwasser gelangen. Ausweislich der Untersuchung ergab sich bei einer Bohrung jedoch ein unklarer Befund, der nach den Angaben im Gutachten auf einen in geringer Tiefe vorhandenen Kalkzug hindeuten konnte und die Gutachter zu der Empfehlung veranlasste, diesem Verdacht durch eine ergänzende Baugrunduntersuchung nachzugehen. Darüber hinaus weist das Gutachten darauf hin, dass aufgrund der Geländemorphologie und der stark wechselnden Abfolge geologischer Schichten mit einer das kleinräumige Untersuchungsgebiet durchziehenden geologischen Störung zu rechnen sei. In Anbetracht dieser Hinweise liegt es auf der Hand, dass die Ergebnisse der Probebohrungen, die - wie schon erwähnt - nur weitmaschig stattfanden, lediglich begrenzten Aussagewert hatten und jedenfalls keine abschließende Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Besorgnispotentials der Änderungsmaßnahme ermöglichten. Daran ändert auch die geplante Abdichtung mit bindigem Material nichts, da diese lediglich den tiefstliegenden Bereich des Retentionsraums abdeckt, im Übrigen hingegen keine Wirkung entfalten kann.

31

Noch deutlicher tritt die mangelnde Plausibilität des behördlichen Unbedenklichkeitsattests hervor, wenn zusätzlich die weiteren für die Vorprüfung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Aufgrund der Lage des Retentionsraums im Wasserschutzgebiet und der geplanten Ausdehnung der Schutzzone II auf dessen Standort musste die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass das Änderungsvorhaben in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Bereich verwirklicht werden soll. Aus den im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 44 erstatteten geologischen Gutachten war zudem bekannt, dass die im westlichen Trassenbereich anzutreffenden Massenkalkzüge wegen ihrer geringen Filtereigenschaften und der hohen Fließgeschwindigkeiten sowie wegen der besonderen Schwierigkeit, die dortigen hydrologischen Verhältnisse zu bestimmen, als ungewöhnlich verschmutzungsempfindlich einzustufen waren (so der Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, S. 5). Ließ sich - wie in der ICG-Untersuchung vom 4. Juli 2008 ausgeführt - ein solcher Kalksteinzug am Standort des Retentionsraums nach Vorprüfung nicht ausschließen, so war unter diesen Umständen besondere Vorsicht angebracht und mussten auch entfernte Risiken ernst genommen werden. Im Übrigen gab auch die kritische Stellungnahme des von der Planfeststellungsbehörde beteiligten Umweltamts der Stadt Düsseldorf vom 19. Februar 2008 Anlass zu Zweifeln, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen waren. Diese Stellungnahme machte bereits geltend, dass der Retentionsraum über einem verkarsteten Kalksteinzug liege, und stellte deshalb die Realisierbarkeit des Änderungsvorhabens in Frage.

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Die nach Abschluss der Vorprüfung und Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2008 gewonnenen Erkenntnisse sind für die gerichtliche Beurteilung des Vorprüfungsergebnisses zwar nicht von Bedeutung. Das weitere Vorgehen des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde, die in Reaktion auf die u.a. von Trägern öffentlicher Belange und Umweltschutzvereinigungen geäußerten Bedenken auch während des zweiten Änderungsverfahrens umfänglich weiterermittelt und zudem versucht haben, durch Umplanung der Sonderanlage R. die Qualität des in den Retentionsraum gelangenden Wassers zu verbessern, stellt aber doch ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass der Erkenntnisstand bei Erlass des genannten Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht ausreichte, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen.

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2. Erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung, solche Auswirkungen seien nicht zu besorgen, als nicht nachvollziehbar, so folgt daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Deren Unterbleiben stellt einen Mangel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, der die Entscheidungen über die Zulassung der geplanten Änderungen infiziert. Dazu zählen in erster Linie die planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen zur Ausgestaltung der Autobahnentwässerung. Dazu gehört aber auch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Februar 2010, die gleichfalls einen Teilaspekt des Änderungsvorhabens - die Neuregelung der Einleitung des aus der Sonderanlage R. bzw. dem Retentionsraum gedrosselt abfließenden Wassers - betrifft.

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Für die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis knüpft sich daran gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG die Rechtsfolge der Aufhebung. Für die planfestgestellten Änderungsregelungen hat es hingegen nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG mit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG enthält nach seinem Sinn und Zweck eine Sonderregelung zu § 46 VwVfG; er nimmt die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Mängel von dem für Verfahrensfehler geltenden Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG aus. Dagegen kann dem auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittenen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht entnommen werden, dass er die spezielle, auf fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse zugeschnittene Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG für die von ihm erfassten Fehler ersetzen sollte. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung geht vielmehr die Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG der allgemeinen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor.

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Hiernach rechtfertigt der Verfahrensmangel rechtswidrig unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Aufhebung der planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen, sondern nur die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben. Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, stellt nicht von vornherein das Planungskonzept des Beklagten in Frage. Sie lässt sich vielmehr in einem ergänzenden Verfahren nachholen, um so eine den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügende und die damit verbundene Richtigkeitsgewähr bietende Basis für eine erneute Sachentscheidung zu gewinnen.

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Die Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht mit Unionsrecht in Einklang. Daran besteht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Zulassungsentscheidung kein vernünftiger Zweifel. Nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 - Slg. 2008, I-4911 Rn. 49 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93). Das schließt eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht aus, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert; diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten. Die nachträgliche Fehlerbehebung bleibt zudem die Ausnahme, weil die §§ 3a ff. UVPG gewährleisten, dass im Regelfall frühzeitig vor der Zulassungsentscheidung die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens ermittelt und dementsprechend dessen Umweltverträglichkeit rechtzeitig geprüft wird.

37

3. Sonstige Rechtsfehler, die zur Aufhebung der planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen führen würden, liegen gleichfalls nicht vor. Insoweit kann namentlich offen bleiben, ob die Schaffung eines Retentionsraums am geplanten Standort in jeder Hinsicht den einschlägigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben entspricht und inwieweit der Kläger etwaige Rechtsverstöße geltend machen könnte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich das Planungskonzept des Beklagten unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer nachzuholenden Umweltverträglichkeitsprüfung als tragfähig erweist und etwaige Fehler deshalb in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.

(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren mit ihrem am 6. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen.

2

Mit im Amtlichen Anzeiger vom 20. Mai 2016 veröffentlichter Genehmigung vom 20. April 2016 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, davon eine mit einer Nabenhöhe von 91 m und einer Gesamthöhe von 149,4 m und vier mit einer Nabenhöhe von 120 m und einer Gesamthöhe von 178,4 m. Die Anlagen sollen im Ortsteil Curslack südlich der Autobahn 25 und östlich der Straße Curslacker Neuer Deich errichtet werden. Die Aufstellflächen liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf II und sind dort als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen für die Nutzung mit Windenergieanlagen mit einer Höhe bis 180 m ausgewiesen. Sie sollen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes errichtet werden. Das Grundstück der Antragsteller liegt knapp 1000 m westlich der westlichsten vorgesehenen Windenergieanlage, südlich der Gabelung von Neuem Schleusengraben und Schleusengraben. Im Baustufenplan ist das Gebiet ebenfalls als Grünfläche (Außenbereich) ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter. Westlich grenzt an das von dem Baustufenplan Bergedorf II überplante Gebiet ab der Mitte des Neuen Schleusengrabens eine im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 vom 9. August 1983 als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche, die auch gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller liegt ca. X m östlich des nächsten gewerblich genutzten Grundstücks und ca. X m östlich der Plangebietsgrenze. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller verläuft in ca. X m Entfernung die Autobahn 25. Mit dem Genehmigungsbescheid ordnete die Antragsgegnerin auf einen Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Zur Begründung verwies sie auf die im Einzelnen dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die das eventuelle Aussetzungsinteresse Dritter überwögen, deren Interessen durch Nebenbestimmungen oder, im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, durch einen Rückbau der Windenergieanlagen geschützt werden könnten.

3

Die Antragsteller erhoben am 17. Juni 2016 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, über den noch nicht entschieden worden ist. Sie machen im vorliegenden Verfahren geltend, die Windenergieanlagen würden sie unzulässig in eigenen Rechten betreffen, denn von ihnen seien unzulässig hohe Lärmimmissionen zu erwarten. Das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege, sei als reines Wohngebiet anzusehen, weil in der näheren Umgebung reine Wohnnutzung gegeben sei. Die entgegenstehende Ausweisung im Baustufenplan sei funktionslos. Von dem Gewerbegebiet westlich des Neuen Schleusengrabens gingen keine erheblichen Störungen aus, zumal ein dort angesiedelter Entsorgungsbetrieb mit einer Lärmschutzwand von dem Wohngebiet der Antragsteller abgeschirmt sei und lärmverursachende Nutzungen nur tagsüber vorgenommen würden. Die nahe Autobahn 25 sei kürzlich mit aktivem Lärmschutz versehen worden. Die Gewächshäuser an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich seien zu einem großen Teil außer Betrieb und lägen, wie die übrigen Gewerbebetriebe an der Straße Schleusenhörn, außerhalb des Bereichs der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller, die für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes zu betrachten sei. XXX Die Lärmprognosen, die der Genehmigung zugrunde lägen, seien fehlerhaft, weil sie auf einer für die Prognose der Lärmentwicklung moderner Windenergieanlagen unzureichenden DIN-Norm beruhten. Die Lärmentwicklung des konkret verwendeten Anlagentyps sei auch nicht allgemein festgestellt. Zudem sei die Lärmprognose unzureichend, weil das Grundstück der Antragsteller nicht konkret als Immissionsort in die Berechnungen einbezogen worden sei und sich die darauf wirkenden Immissionen deswegen nur näherungsweise bestimmen ließen. Weiter machen sie Fehler im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend. Hier sei die Gefährdung des Wasserschutzgebietes in der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hinreichend beachtet worden, denn von den in diesen Windenergieanlagen enthaltenen Betriebsstoffen gingen erhebliche Gefahren für das Wasser aus. Zudem sei die Vorprüfung nicht hinreichend dokumentiert, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Schließlich machen die Antragsteller umfangreich geltend, dass die Beigeladene sich nicht an die in der Baugenehmigung zum Schutz des Wasserschutzgebietes getroffenen Nebenbestimmungen halte.

4

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Grundstück der Antragsteller liege in einem Bereich, der gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet einzustufen sei. Dies ergebe sich daraus, dass in der in die Betrachtung einzubeziehenden Umgebung verschiedene Gartenbaubetriebe, weitere Gewerbebetriebe und ein potentiell nächtliche Störungen verursachender Handwerksbetrieb, eine Bäckerei, vorhanden seien. XXX Zudem grenze das Plangebiet des Baustufenplans westlich des Grundstücks der Antragsteller an ein Gewerbegebiet mit lärmverursachenden Betrieben. Nach überschlägiger Berechnung der Antragsgegnerin sei festzustellen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller selbst die Immissionsrichtwerte für die zulässige Gesamtbelastung in einem allgemeinen Wohngebiet eingehalten würden. Die durch die Windenergieanlagen verursachten Lärmimmissionen seien auch nicht fehlerhaft berechnet worden. Die angewendete DIN-Norm sei nach wie vor anzuwenden, auch wenn sich nach neueren Veröffentlichungen hinsichtlich der anzusetzenden Bodendämpfung weiterer Forschungsbedarf zeige. Für die dem Grundstück der Antragsteller nächststehende Windenergieanlage vom Typ Nordex N117/3000 liege entgegen der Annahme der Antragsteller auch eine FGW-konforme (Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien) Vermessung der Lärmemissionen im „Mode 7“ vor, der für den Betrieb in der Nachtzeit vorgeschrieben ist. Unsicherheiten bei der Emission und der Schallausbreitung seien in der Schallausbreitungsberechnung durch Aufschläge zur sicheren Seite hin berücksichtigt worden. Auch die Auswahl der Immissionsorte in der Schallimmissionsprognose entspreche den Anforderungen. Die Antragsgegnerin vertritt weiterhin die Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die standortbezogene Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsgegenstände, die bereits in der „Strategischen Umweltprüfung“ im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt worden seien, hätten nicht erneut geprüft werden müssen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sei das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze zur Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelegt worden, um südlich der Hochspannungsleitungen die Errichtung von Anlagen zu ermöglichen. Auf die Prüfungsbedürftigkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei verwiesen worden. Diese Prüfung sei vorliegend im Genehmigungsverfahren erfolgt und habe zu zahlreichen Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Befreiung geführt.

5

Die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege in einem Gebiet mit Dorfgebietscharakter. Die Windenergieanlagen würden aber auch die Lärmgrenzwerte einhalten, wenn das Grundstück der Antragsteller als im reinen Wohngebiet belegen zu betrachten wäre. Hierzu haben sie eine ergänzende Lärmimmissionsberechnung des Lärmgutachters vom 10. Oktober 2016 bezogen auf die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller zur Nachtzeit vorgelegt. Das von dem Lärmgutachter angewendete Verfahren zur Schallimmissionsprognose sei von der Rechtsprechung anerkannt. Die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei insgesamt nicht zu beanstanden und habe die Gefährdung des Wasserschutzgebietes durch die Windenergieanlagen zutreffend bewertet. Mit einem Baustopp würde potentiell ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe verursacht.

6

Auf einen Widerspruch des Naturschutzbundes Deutschland hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf die südöstliche Windenergieanlage 3 ausgesetzt, weil die Anlage in der beantragten und genehmigten Form zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für auf dem südöstlich gelegenen Wasserwerksgelände nistende Uhus führen würde.

II.

7

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

9

Danach ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen. An einer Antragsbefugnis fehlt es erst dann, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung ergeben können, wenn sie sich als zutreffend erweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70/13, juris, m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN 2/98, E 107, 215).

10

An diesem Maßstab gemessen sind die Antragsteller antragsbefugt.

11

Nach ihrem Vorbringen ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, dass sie durch das Vorhaben in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind. Sie haben im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen einer zusätzlichen Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Der Annahme der Lärmbetroffenheit stehe das von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachten nicht entgegen. Dieses weise Mängel in der Berechnung auf, weil es zu Unrecht eine Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts ausweise und weil eine Lärmprognose für einen Immissionsort, der Aussagen für das Grundstück der Antragsteller zulasse, nicht erstellt worden sei. Die ergänzende schalltechnische Detailprognose, die auf das Grundstück der Antragsteller bezogen die Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen in der Nacht mit 34,1 dB (A) angebe, lasse trotz ihrer das Ergebnis verfälschenden Mängel bereits die Annahme zu, dass die Gesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller nachts bei 38 dB (A) liege. Die Antragsteller tragen zudem vor, ihr Grundstück an der Straße X sei von reiner Wohnbebauung umgeben und schließen daraus, dass bei der Annahme einer Funktionslosigkeit der Außenbereichsfestsetzung im Baustufenplan von der Belegenheit des Grundstücks in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen sei. Die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets würden durch den Betrieb der Windenergieanlagen jedoch überschritten.

12

Nach diesen Angaben ist eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach dem Maßstab der Zulässigkeitsprüfung selbst in Anbetracht der Entfernung ihres Grundstücks von der nächstgelegenen Windenergieanlage von nahezu einem Kilometer nicht ausgeschlossen. Die tatsächlichen Angaben der Antragsteller zu der Bebauung an den Straßen Schleusenhörn und Kurfürstendeich sowie zur Nutzung des Gewerbegebiets westlich des Neuen Schleusengrabens sind nicht offenkundig fehlerhaft. Es ist danach auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm in seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Wohngebiet einzuordnen ist und die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm Geltung erlangen. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen durchgehenden Bebauung an der Straße X und der Ausweisung der Flächen entlang dieser Straße als Baufläche mit Dorf- oder Wohngebietscharakter im Flächennutzungsplan erscheint es durchaus naheliegend, dass die Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf II zumindest funktionslos geworden ist, wenn sie nicht ohnehin nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als großflächige Außengebietsausweisung als funktionslos zu betrachten sein sollte. Allerdings erscheint es selbst dann, wenn das Gericht der von den Antragstellern vorgeschlagenen Begrenzung der zu betrachtenden näheren Umgebung folgt, fernliegend, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 e), 6.6 Satz 2 TA Lärm zuzuordnen. Bei der Zuordnung eines Immissionsortes nach Nr. 6.6 TA Lärm sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Gegen die Annahme einer der Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes entsprechenden Schutzbedürftigkeit spricht jedenfalls, dass das Gebiet in einer Entfernung von nur X m von dem Grundstück der Antragsteller an das im Bebauungsplan Bergedorf 48/Allermöhe 20 Blatt 3 ausgewiesene Gewerbegebiet grenzt, das in einer Entfernung ab X m auch tatsächlich gewerblich genutzt wird. Das Grundstück der Antragsteller dürfte den von diesem Gewerbegebiet ausgehenden Lärmimmissionen trotz der errichteten Lärmschutzwand ausgesetzt sein. Diese Vorbelastung ist bei der Zuordnung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm zu dem Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, in der Weise zu berücksichtigen, dass allenfalls eine Zuordnung zu den Immissionsrichtwerten in allgemeinen Wohngebieten nach Nr. 6.1.d) TA Lärm in Betracht kommt. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Auffassung, das Gebiet, in dem ihr Grundstück liege sei als faktisches reines Wohngebiet anzusehen, darauf berufen, dass nach einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.V.) ein angrenzendes Gewerbegebiet der Einordnung eines nicht überplanten Gebietes als reines Wohngebiet nicht entgegenstehe, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren zu beurteilenden Fall handelte es sich um ein ursprünglich im Baustufenplan als besonders geschütztes Wohngebiet und nachfolgend in einem Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenes und plangemäß bebautes Gebiet, das an eine als Gewerbegebiet ausgewiesene, sanierte Brachfläche angrenzte. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zur Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens lediglich davon ausgegangen, dass sich an der Einordnung dieses Wohngebietes als reines Wohngebiet selbst dann nichts ändern würde, wenn der Bebauungsplan unwirksam sei und der Baustufenplan nicht wieder aufleben würde. Der Lärmkonflikt zwischen dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet sei im Rahmen der für das Gewerbegebiet vorgesehenen Lärmkontingentierung lösbar und betreffe nur einen kleinen Teil des Gewerbegebietes. Von dieser Lage unterscheidet sich diejenige im vorliegenden Verfahren grundlegend. Das nicht als Wohngebiet überplante Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, grenzt an ein tatsächlich bereits plangemäß genutztes Gewerbegebiet an.

13

Von der Annahme ausgehend, dass das Grundstück der Antragsteller in seiner Lärmschutzbedürftigkeit einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, ist es nicht vollständig fernliegend, dass durch den Betrieb der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen die Immissionsrichtwerte überschritten und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzt werden. Der Immissionsrichtwert für die Nacht beträgt nach Nr. 6.1.d) TA Lärm 40 dB (A). Wie hoch die Gesamtbelastung mit Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller bei dem Betrieb der Windenergieanlagen nachts sein wird, ist durch das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten nicht prognostiziert worden. Die Vorbelastung auf diesem Grundstück ist nicht festgestellt worden. Nach der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Detail-Prognose für das Grundstück der Antragsteller beträgt die von den Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung nachts 34,1 dB (A). Das Grundstück der Antragsteller läge damit in dem Einwirkungsbereich der Anlagen nach Nr. 2.2 a) TA Lärm, weil die Anlagen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen wären auch nicht nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm unbeachtlich, weil sie die Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragsteller nicht wenigstens um 6 dB (A) unterschritten.

14

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

15

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich verfügt und begründet worden.

16

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Denn es ist regelmäßig unbillig, einem Vorhabenträger die Ausnutzung einer ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verwehren, wenn die Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben. So liegt es hier. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. April 2016 wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie weder an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet, der gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG zu ihrer Aufhebung führt (dazu a), noch die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung in subjektiven Rechten verletzt (dazu b).

17

a) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das streitige Vorhaben wird voraussichtlich nicht gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 1a UmwRG aufzuheben sein. Gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG sind Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 UmwRG, zu denen auch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört, aufzuheben, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) [dazu aa)], wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) [dazu bb)], wenn ein anderer, vergleichbar schwerer Verfahrensfehler vorliegt, der dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess einschließlich des Zugangs zu den ausgelegten Unterlagen genommen hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2) [dazu cc)], wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht den Anforderungen des § 3 c Satz 4 UVPG entspricht (Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) [dazu dd)] oder wenn ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler vorliegt und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (Abs. 1a) [dazu ee)].

18

aa) Wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung voraussichtlich nicht aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat eine Vorprüfung nach § 3 c UVPG durchgeführt und auf deren Grundlage die UVP-Pflicht im Einzelfall verneint, weil das Vorhaben bei überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben könne.

19

bb) Die Öffentlichkeit war im Vorprüfungsverfahren nicht zu beteiligen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG erfolgt erst, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Daran fehlt es hier. Im Rahmen einer Vorprüfung ist nach § 3 a Satz 2 UVPG lediglich die abschließende Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, zugänglich und, wenn wie hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird, bekannt zu machen. Dies ist geschehen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, hat die Antragsgegnerin der Öffentlichkeit mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger vom 22. Dezember 2015 bekanntgemacht. Dabei hat sie darauf hingewiesen, wo die Begründung dieser Entscheidung nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes eingesehen werden kann.

20

cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung unter einem Verfahrensfehler leiden könnte, der den vorstehend behandelten Fehlern an Gewicht gleichkommt und den Antragstellern dem Erfordernis des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG entsprechend die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine Beteiligung der Antragsteller als von dem Vorhaben potentiell Betroffener am Vorprüfungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

21

dd) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorprüfung ist, diesen Anforderungen entsprechend, gemäß den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis ist nachvollziehbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG war für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG durchzuführen, um zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Nach § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn von dem Vorhaben bei überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zu den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG genannten Schutzkriterien gehören unter anderem Wasserschutzgebiete (Nr. 2.3.8). Dabei sind die Merkmale eines Vorhabens auf die Schutzkriterien bezogen insbesondere hinsichtlich der Größe, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, der Abfallerzeugung, der Umweltverschmutzung und Belästigungen sowie des Unfallrisikos, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien zu beurteilen (Anlage 2 Nr. 1). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorprüfung bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung.

22

Die Antragsgegnerin hat sich die Informationen beschafft, die für die auf die maßgeblichen Schutzkriterien bezogene Vorprüfung erforderlich sind. Sie hat von der Beigeladenen umfangreiche Unterlagen vor allem zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen, zu den Auswirkungen der Anlagen auf Natur und Umwelt sowie zur Verwendung schwach wassergefährdender und wassergefährdender Stoffe (ca. 900 l Öle und Kühlflüssigkeit sowie über 1600 kg Fette und Transformatoröl je Anlage) erhalten. Darüber hinaus hat sie weitere Informationen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erlangt. Die Wasserbehörde der Antragsgegnerin und die Hamburger Wasserwerke haben sich zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet geäußert und Anforderungen, um das Vorhaben schutzgebietsverträglich zu machen, formuliert. Die Antragsgegnerin hat die ihr vorliegenden Informationen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens in einem Vermerk vom 25. November 2015 zusammengefasst und bewertet. Die Bewertung, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen von dem Vorhaben nicht ausgehen, ist allerdings aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welche Gefahren für das Wasserschutzgebiet die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung in den Blick genommen hat und insbesondere welche Gefahren durch Unfälle und dabei austretende wassergefährdende Stoffe drohen und wie diese zu bewerten sind. Die Antragsgegnerin hat jedoch unter der Überschrift „Ergebnis“ in ihrem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Umwelteinwirkungen, die bereits im Rahmen der „Strategischen Umweltprüfung“ bei der Änderung des Flächennutzungsplans geprüft worden seien, gemäß § 17 Abs. 3 UVPG der Vorprüfung zugrunde zu legen seien und dass die Vorprüfung auf zusätzliche oder andere Umwelteinwirkungen zu beschränken sei. Damit genügt der die Umwelteinwirkungen bewertende Vermerk den Anforderungen nach § 3 a Satz 4 UVPG. Im Ergebnis zulässigerweise hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung das Ergebnis der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegt [(1)]. Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht [(2)].

23

(1) Im Ergebnis zu Recht hat die Antragsgegnerin ihrer Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen in dem Vermerk vom 25. November 2015 die Feststellungen aus dem Verfahren zur Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in Hamburg zugrunde gelegt (Umweltbericht abgedruckt unter Nr. 7 der Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013).

24

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 14 f Abs. 3 UVPG, wonach in einem mehrstufigen Planungsprozess zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Bestimmung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden soll, auf welcher Stufe bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen und wonach in nachfolgenden Zulassungsverfahren, für die der Plan einen Rahmen setzt, die Prüfung auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Diese Vorschrift ist auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nach § 6 BauGB nicht anwendbar, denn gemäß § 17 Abs. 2 UVPG wird die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltprüfung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, keine Strategische Umweltprüfung nach §§ 14 e ff UVPG.

25

Die Zulässigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 17 Abs. 3 UVPG. Denn danach soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Umweltprüfung ist jedoch nicht in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans vorgenommen worden, sondern im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass unter Bebauungsplanverfahren im Sinne von § 17 UVPG abweichend von dem Sprachgebrauch im Baugesetzbuch1 Abs. 2 BauGB) sämtliche Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, also neben Bebauungsplänen auch Flächennutzungspläne zu verstehen wären. In § 17 UVPG hat der Gesetzgeber zwischen Bauleitplänen (Abs. 2) und Bebauungsplänen (Abs. 1 und 3) unterschieden und in den Begriffsbestimmungen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG hat er Bebauungspläne als solche nach § 10 BauGB beschrieben und damit an die bauplanungsrechtliche Terminologie angeknüpft. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zu § 17 Abs. 3 UVPG zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 25.2.2014, 12 LA 97/13, juris). Zwar wird darin ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans durchgeführte Umweltprüfung in nicht zu beanstandender Weise in die Zulassungsentscheidung für die Windenergieanlagen Eingang gefunden hat. In dem dortigen Fall ist dies jedoch nicht – wie hier – unmittelbar geschehen. Die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren ist vielmehr (entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB) für die Umweltprüfung bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen worden, die wiederum für das Zulassungsverfahren zugrunde gelegt wurde. An dem „Zwischenschritt“ des Bebauungsplans fehlt es hier.

26

Jedoch ist § 17 Abs. 3 UVPG analog auf Flächennutzungspläne anzuwenden. Denn die in Bezug auf diese Pläne bestehende Regelungslücke ist planwidrig. Bei seinem Erlass im Jahr 1990 enthielt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) waren Beschlüsse nach § 10 BauGB über bestimmte Bebauungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG 1990) und über Flächennutzungspläne (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 UVPG 1990). Welche Verfahrensvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Anwendung fanden, war in § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen) geregelt. Eine dem heutigen § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung enthielt die Norm noch nicht. Diese wurde als § 17 Satz 3 mit Artikel 11 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) eingeführt. Damit sollten nach der Gesetzesbegründung Doppelprüfungen verhindert werden und die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt werden (Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drs. 12/4340). Mit demselben Gesetz wurde die Erstreckung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Flächennutzungspläne aus den §§ 2 und 17 UVPG (UVPG 1993) gestrichen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, EAG Bau) wurde zum einen die Abschichtungsregelung zwischen Bebauungsplanverfahren und nachfolgendem Zulassungsverfahren aus § 17 Satz 3 UVPG 1993 in § 17 Abs. 3 UVPG überführt (Art. 3 EAG Bau). Zum anderen wurde mit Artikel 1 EAG Bau die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung u.a. in Flächennutzungsplanverfahren wieder eingeführt und in § 2 Abs. 4 BauGB aufgenommen sowie in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB eine § 17 Abs. 3 UVPG entsprechende Abschichtungsregelung zwischen Raumordnungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren und zeitgleichen oder nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgenommen. Ziel der Abschichtungsregelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB war nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Verfahrensvereinfachung durch Vermeidung von Doppelprüfungen. In der Darstellung der wesentlichen Regelungen zum Baugesetzbuch heißt es dazu (BT-Drs. 15/2250, S. 30, 31):

27

„Zur Vermeidung von Doppelprüfungen soll die sog. Abschichtungsregelung des geltenden § 17 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übernommen (§ 17 Abs. 3 neu) und für das Bauleitplanverfahren zudem in § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch geregelt werden. Danach soll die Prüfung der Umweltauswirkungen auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen begrenzt werden, wenn aus einem vorgelagerten Verfahren bereits ein Umweltbericht vorliegt. Dies soll für alle Ebenen von Plänen und Projekten gelten: Einerseits können Abschichtungen von Raumordnungs- über Flächennutzungs- bis hin zu Bebauungsplänen vorgenommen werden, andererseits können Bebauungspläne eine abschichtende Wirkung unter anderem für die (Bau-)Genehmigung im konkreten Zulassungsverfahren haben.“

28

Zur Begründung der Einzelnorm § 2 Abs. 4 BauGB heißt es ergänzend (S. 42):

29

„…Eine Umweltprüfung auf der Ebene der Raumordnungsplanung kann abschichtende Wirkung für die Flächennutzungsplanung haben; die integrierte Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann wiederum zur Abschichtung auf der Ebene der Bebauungsplanung genutzt werden. …Eine weitere Abschichtungsregelung – auch etwa im Hinblick auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren – enthält der vorgeschlagene § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Artikel 3 Nr. 1). …“

30

Zu § 17 Abs. 3 UVPG wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung des § 17 Satz 3 unverändert übernommen werde. Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, eine über alle Stufen der Planungs- und Zulassungsverfahren gehende Abschichtungsmöglichkeit geschaffen zu haben, wie er sie später mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) in § 14 f Abs. 3 Satz 3 UVPG für Strategische Umweltprüfungen auch ausdrücklich geregelt hat (Begründung: BT-Drs. 15/3441, S. 31):

31

„Nach Satz 3 soll sich die Prüfung bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben grundsätzlich auf Umweltauswirkungen beschränken, die auf vorangegangenen Planungsebenen noch nicht geprüft worden sind. Damit bringt das Gesetz auch hier zum Ausdruck, dass auf den verschiedenen Plan- und Entscheidungsebenen nicht jeweils eine umfassende Untersuchung aller Umweltauswirkungen erfolgen muss. Bereits geprüfte Aspekte brauchen in der Regel nicht erneut geprüft zu werden. …“

32

Zur Schließung dieser Lücke ist es gerechtfertigt, im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren entsprechend § 17 Abs. 3 UVPG die Bewertung der Umweltprüfung aus dem Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans zugrunde zu legen und die (Vor-)Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelteinwirkungen zu beschränken. Die Vorschrift dient ebenso wie § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB für die Beschränkung der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nach erfolgter Umweltprüfung im Flächennutzungsplanverfahren der Vereinfachung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vermeidung von Doppelprüfungen mit unter Umständen einander widersprechenden Ergebnissen (Gassner, UVPG, Kommentar, 2006, § 17 Rn. 40; Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 UVPG, Rn. 49; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 2 Rn. 12). Diese Effekte ergeben sich in gleicher Weise, wenn das „vermittelnde“ Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird oder wenn es fehlt. Wird eine Umweltprüfung in einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt, ist die Umweltprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB zugrunde zu legen. Wird nachfolgend ein Zulassungsverfahren durchgeführt, ist sie dann über § 17 Abs. 3 UVPG ebenso der Umweltprüfung in diesem Verfahren zugrunde zu legen. Die im Gesetz angelegte Zwischenstufe des Bebauungsplanverfahrens ändert damit nichts an der Maßgeblichkeit der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanverfahrens für das Zulassungsverfahrens. Sachliche Gründe, die Abschichtung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Übernahme von Bewertungen aus vorangegangenen Planungsverfahren auf den eng gefassten Wortlaut des § 17 Abs. 3 UVPG zu beschränken und damit die Zulassungsverfahren sämtlicher nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Vorhaben aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, sind nicht erkennbar. Für die entsprechende Anwendung der Abschichtungsregelung des § 17 Abs. 3 UVPG auf Fälle wie den vorliegenden spricht vielmehr, dass damit die Abschichtungswirkung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im baurechtlichen Planungsverfahren der Abschichtungswirkung der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 e ff. gleichgestellt wird. Dies erscheint naheliegend, weil die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Bereich des Bauplanungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UVPG an die Stelle der Strategischen Umweltprüfung tritt. Die entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 UVPG auf die Übernahme der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Flächennutzungsplanverfahren in das Zulassungsverfahren begegnet auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil sich die Bindungswirkung ohnehin nur soweit erstreckt, wie in dem vorangegangenen Planungsverfahren tatsächlich die erheblichen Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens ermittelt und bewertet worden sind und soweit diese Angaben noch nicht überholt sind (vgl. Gassner, a.a.O. Rn. 41).

33

(2) Die Bewertung der für das Wasserschutzgebiet entstehenden Gefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen in der Umweltprüfung ist auch hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es im Vorprüfungsverfahren nicht.

34

Ausweislich der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg (Anlage 1 zu Bü-Drs. 20/9810 vom 31.10.2013, Nr. 5) war der Antragsgegnerin bewusst, dass von Windenergieanlagen Gefahren für Wasserschutzgebiete ausgehen können. Aus diesem Grund waren bei der Standortsuche die Schutzzonen I und II der Wasserschutzgebiete ausgeschlossen worden. Schutzzone III der Wasserschutzgebiete war nicht ausgeschlossen worden, für die notwendige Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung war jedoch vorausgesetzt worden, dass durch geeignete Schutzvorkehrungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt werde, dass der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung nicht gefährdet werde. Bei der Bemessung des Änderungsbereiches Curslack/Bergedorf (a.a.O., Begründung Nr. 6.2.4) wurde das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen bewusst unmittelbar bis an die Grenze der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets erstreckt, um die Errichtung von Windenergieanlagen südlich der vorhandenen Hochspannungsleitungen zu ermöglichen. Die Böden der einzelnen Eignungsgebiete wurden konkret ermittelt und die mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch eine Minderung oder ein Durchstoßen gering wasserdurchlässiger Schichten beim Bau von Windenergieanlagen herausgestellt. Außerdem wurde auf mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch in der Regel zum Betrieb der Windenergieanlagen verwendete wassergefährdende Stoffe hingewiesen und (erneut) darauf verwiesen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen voraussetze, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen sei bzw. dass die Wahrung des Schutzzwecks der Wasserschutzgebietsverordnung durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werde. In der Übersicht über schutzgutbezogene Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (a.a.O. Nr. 7.5) wurde, tabellarisch dargestellt, auf das Genehmigungserfordernis und eine Auflagenerteilung auf der Basis der Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutz vor dem Durchstoßen wasserundurchlässiger Schichten und zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Betrieb von Windenergieanlagen verwiesen. Auch mit dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen (u.a.) auf der vorliegend betroffenen Fläche als möglich betrachtet (Abwägungsergebnis, a.a.O. Nr. 8). Damit hat die Antragsgegnerin die Gefährdung der Schutzzwecke des Wasserschutzgebietes bereits in der Umweltprüfung bei der Änderung des Flächennutzungsplans in einer den Anforderungen der standortbezogenen Vorprüfung im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren genügenden Weise ermittelt und bewertet und dabei Voraussetzungen für die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Wasser formuliert. Denn der Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, über deren Durchführung im Rahmen der Vorprüfung entschieden wird, ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 1 Nr. 1 UVPG). Das ist geschehen. Zwar ist gemäß Anlage 2 Nr. 1.5 UVPG das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, ein bei der Vorprüfung anzuwendendes Kriterium. Dieses ist in der Umweltprüfung im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht explizit geprüft worden. Die damit in Zusammenhang stehenden Gefahren, insbesondere der Austritt wassergefährdender Stoffe, wurden aber im Zusammenhang mit den Gefahren bei dem Betrieb der Anlagen betrachtet und bewertet. Weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf bestand im Rahmen der Vorprüfung, die auf eine überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen beschränkt ist, nicht.

35

Die Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung ist auch hinreichend aktuell. Die für diese Prüfung eingeholten fachlichen Stellungnahmen und Gutachten datieren aus den Jahren 2009 bis 2013 (Umweltbericht, a.a.O., Nr. 7.2). Technische Änderungen an Windenergieanlagen und/oder Änderungen in dem Wasserschutzgebiet, die eine erneute Begutachtung im hier zu kontrollierenden Vorprüfungsverfahren erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar.

36

ee) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist schließlich nicht deswegen aufzuheben, weil die Vorprüfung unter einem sonstigen Verfahrensfehler leidet und sich nicht ausschließen lässt, dass dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a UmwRG). Insoweit rügen die Antragsteller, dass der Vermerk vom 25. November 2015 zunächst nicht zur Sachakte der Antragsgegnerin genommen worden, sondern in der Handakte des Sachbearbeiters verblieben sei. Tatsächlich ist der Vermerk offenbar erst im Zusammenhang mit der Übersendung der Sachakte an das Gericht zu dieser genommen worden. Unabhängig davon, ob dies als ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG einzuordnen ist, lässt sich jedenfalls ausschließen, dass er sich auf das Genehmigungsverfahren ausgewirkt hat. Aus dem Screenshot (Bl. 305 d. Sachakte) ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Vermerk vom 25. November 2015 tatsächlich an diesem Tag erstellt und am 10. Dezember 2015 ausgedruckt worden ist. Aus der Begründung der streitigen Genehmigung (Nr. VI.2.3) ergibt sich, dass das Ergebnis der Vorprüfung in die Genehmigung eingeflossen ist.

37

b) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht in subjektiven Rechten. Das Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach nicht wegen des von ihm ausgehenden Lärms rücksichtslos [dazu aa)]. Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt [dazu bb)].

38

aa)Der von den Windenergieanlagen ausgehende Lärm ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos.

39

Ab welchem Maß an Immissionen ein Vorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller zu befürchten.

40

Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O., Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungs-konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12). Gemäß Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB (A) unterschreitet.

41

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen. Dabei geht das Gericht zu Gunsten der Antragsteller im Ansatz davon aus, dass ihr Grundstück in seiner Schutzbedürftigkeit gemäß Nr. 6.6 TA Lärm aus den oben genannten Gründen (II.1) einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet gleichzustellen ist. Die sich daraus gemäß Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) werden voraussichtlich um mindestens 6 dB (A) unterschritten. In der Tageszeit ist dies mit sehr hoher Sicherheit der Fall. Ausweislich der Berechnung der Zusatzbelastung in dem von der Beigeladenen eingereichten schalltechnischen Gutachten beträgt die Zusatzbelastung am Immissionsort X – der mit einer Entfernung von knapp X m nur etwas mehr als halb so weit von der nächstgelegenen Anlage entfernt liegt, wie das in gleicher Richtung gelegene Grundstück der Antragsteller – bei leistungsorientiertem Betriebsmodus der Windenergieanlagen 46,2 dB (A). Er liegt damit deutlich unterhalb der Relevanzschwelle bei Annahme der Werte für ein allgemeines Wohngebiet. Es kann nicht angenommen werden, dass für das ca. X m entfernte Grundstück der Antragsteller eine höhere Zusatzbelastung zu erwarten ist. Für die Nachtzeit hat die Beigeladene eine Immissionsprognose bezogen auf das Grundstück der Antragsteller und auf den in der erteilten Genehmigung für die Nachtzeit vorgeschriebenen schalloptimierten Betriebsmodus der Windenergieanlagen erstellt. Danach wird die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Windenergieanlagen zwar bei 34,12 dB (A) liegen, also um 0,12 dB (A) über der Relevanzschwelle des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete. Jedoch wird der Immissionsrichtwert wegen der Gemengelage zu dem angrenzenden Gewerbegebiet gemäß Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Zwischenwert zu erhöhen sein. Eine Bestimmung dieses Zwischenwertes nach den Maßstäben von Nr. 6.7 2. Absatz TA Lärm ist dem Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht möglich. Selbst eine sehr geringe Erhöhung um 1 dB (A) wird aber dazu führen, dass die Genehmigung nach Nr. 3.2.1 2. Absatz TA Lärm nicht wegen des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms versagt werden darf.

42

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, aufgrund neuerer Forschungsergebnisse sei entgegen der als Standardmodell auch bei dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten angewendeten Norm DIN-ISO 9613-2 ein sogenannter Korrekturwert für die Bodendämpfung bei Anlagen, die deutlich höher sind als 50 m, nicht oder nur in geringerem Umfang anzusetzen und die Prognose entsprechend zu erhöhen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn sich aus neueren Forschungen Anhaltspunkte dafür ergeben mögen, dass das bisherige Standardmodell für die Lärmberechnung bei hohen Windenergieanlagen von einem zu hohen Korrekturwert für die Bodendämpfung ausgeht, ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch davon auszugehen, dass Schallprognosen „auf der sicheren Seite“ liegen, wenn sie entsprechend der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris, m.w.N.). Zweifel daran, dass die Schallprognosen entsprechend dieser Norm erstellt worden sind, werden von den Antragstellern nicht geäußert und bestehen für das Gericht auch sonst nicht.

43

bb) Sonstige subjektive Rechte der Antragsteller werden durch das Vorhaben nicht erkennbar berührt.

44

Soweit bei dem Betrieb der Windenergieanlagen die Möglichkeit besteht, dass das Grundstück der Antragsteller periodischem Schattenwurf ausgesetzt ist, ist dem in der Genehmigung der Anlagen durch die Auflage, eine für alle fünf Windenergieanlagen gemeinsame sensorgesteuerte Abschalteinrichtung zu betreiben, die verhindert, dass die Zeiten des Schattenwurfs 30 Minuten am Tag und in der Summe acht Stunden im Jahr überschreiten, hinreichend Rechnung getragen.

45

Soweit die Antragsteller mit eingehender Begründung darlegen, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtswidrig sei, weil von den Windenergieanlagen Gefährdungen für das Wasserschutzgebiet ausgingen, ist dies einer Prüfung in dem vorliegenden Verfahren entzogen. Zwar spricht einiges dafür, dass zum Schutz des Wasserschutzgebietes getriebelose Windenergieanlagen und weitere konstruktive Spezifikationen vorzusehen gewesen wären und dass zum Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen die Anlagen so weit von der Schutzzone II entfernt hätten positioniert werden müssen, dass bei einem Umstürzen der Anlagen (zuletzt geschehen am 11. Dezember 2016 in Grischow, Mecklenburg-Vorpommern, am 27. Dezember 2016 bei Leisnig, Sachsen, und am 3. Januar 2017 im Landkreis Harburg) die Gondel nicht in die Schutzzone II des Wasserschutzgebietes gelangen kann. Durch das Unterlassen derartiger Anforderungen wären die Antragsteller aber jedenfalls nicht in eigenen Rechten betroffen, denn die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Wasserschutzgebiete und der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/ Altengamme sind nicht nachbarschützend, sondern dienen der Allgemeinheit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 WHG).

46

Soweit die Antragsteller unter Vorlage einer Bilddokumentation geltend machen, dass die Beigeladene Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten Genehmigung nicht einhalte, betrifft dies nicht die Genehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern deren von der Antragsgegnerin zu überwachende Einhaltung.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zwar keinen Antrag gestellt, aber das Verfahren wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.

(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.

(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.

(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.10.2007 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vom 08.03.2007 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 300.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 Windkraftanlagen zu errichten. Die Beigeladene zu 2 hatte einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vom 24.05.2000 am 16.05.2003 und zugleich eine Veränderungssperre am 28.11.2003 für die Dauer von zwei Jahren bekannt gemacht. Eine erste Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im April bzw. Juni 2004 statt. Unter dem 20.05.2005 schlossen die Beigeladenen zu 1 und 2 einen städtebaulichen Vertrag betr. die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet. Am 23.06.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen. Am 14.09.2005 stellte die Beigeladene zu 1 den Antrag zur Genehmigung der von ihr vorgesehenen Windenergieanlagen. Am 17.10.2005 machte die Beigeladene zu 2 eine Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr bekannt. Der Antragsgegner lehnte den Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Hinweis auf das durch die Beigeladene zu 2 versagte Einvernehmen und die Veränderungssperre sowie darauf, dass die Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorlägen, ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist; die Antragstellerin hat insoweit Untätigkeitsklage erhoben. Am 10.11.2006 trat der Bebauungsplan Nr. 4 in Kraft. Mit Bescheid vom 08.03.2007 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1 die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen. Die Genehmigung wurde für sofortig vollziehbar erklärt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang ebenfalls nicht entschieden ist.

2

Die Antragstellerin hat am 27.03.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im Wesentlichen geltend gemacht, der der Genehmigung der Beigeladenen zu 1 zu Grunde liegende Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 sei unwirksam.

3

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag durch Beschluss vom 08.10.2007 abgelehnt.

II.

4

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung ist wiederherzustellen.

5

A. Widerspruch und Klage und damit auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 nicht von vorneherein mangels möglicher Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.

6

Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass ein Nachbar sich gegen eine Genehmigung wehrt, weil Immissionen auf sein Grundstück einwirken. Vielmehr macht die Antragstellerin geltend, die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung mache ihre eigenen Bauwünsche zunichte. Damit macht sie in der Sache die Verletzung ihrer Baufreiheit für bestimmte Grundstücke geltend. Insoweit kommt ihr ein subjektives Recht zu, zumal sie über entsprechende obligatorische Nutzungsrechte verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = NJW 1973, 1518).

7

Eine Konkurrenz der Genehmigungsanträge liegt in dem Sinne vor, dass die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 das der Antragstellerin hindert. Dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Dabei ist auch auf den Betrieb der Anlagen abzustellen, da er durch die Genehmigung legalisiert wird.

8

B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

9

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

10

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Sie ist geeignet, im gegenwärtigen Verfahrensstand die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten.

11

1. Die Genehmigung des Antragsgegners vom 08.03.2007 an die Beigeladene zu 1 kann sich nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 stützen. Der Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage als unwirksam. Er leidet an einem Abwägungsmangel, der erheblich im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BauGB ist.

12

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB gebietet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

13

In der bauleitplanerischen Abwägung sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte oder ein anderer mit Windkraft befasster Interessent im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend macht, die Gemeinde verpflichtet sein kann, ggf. die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, jedenfalls aber das Nutzungsinteresse in ihre Abwägung einzustellen (vgl. OVG Weimar, B. v. 16.08.2004 - 1 EN 944/03 - BauR 2005, 507; Senat, B. v. 31.07.2007 - 3 M 15/07). Das von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. Auch wird die Gemeinde von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planverfahrens entbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22).

14

Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.05.2006 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auf ihren Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 hingewiesen und ihr Interesse an der Nutzung der Flurstücke 51 und 53 Flur 1 Gemarkung X., der Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 der Gemarkung Y. und des Flurstücks 177 der Flur 1 der Gemarkung Z. artikuliert. Der Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 konkretisierte die beabsichtigten Standorte u.a. in der dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Anlage 1.

15

Mit dieser Anregung hat sich die Beigeladene in einer Weise auseinandergesetzt, die im Ergebnis zu einem Abwägungsausfall hinsichtlich dieses Belangs geführt hat. In der Abwägungsdokumentation wird ausgeführt:

16

Die Festsetzung zu den Standorten erfolgten aus städtebaulichen Gründen (Immissionsschutz) und unterlägen dem Optimierungsgebot. Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen zu 1 im Ergebnis eines Auswahlverfahrens von 15 Bewerbern, an dem sich die Antragstellerin nicht beteiligt habe, sichere und fördere die Beigeladene zu 1 die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele einschließlich der Sicherung des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft und die Grundstücksverfügbarkeit. Sie habe zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung von Windkraftanlagen durch die Antragstellerin wirksam gewesen sei; sie habe das Einvernehmen versagt. Sie sei seinerzeit zur weiteren Prüfung des Bauantrags nicht gefordert gewesen. Ebenfalls habe der Antragsgegner den Antrag abgelehnt und die Existenz eines anderen privaten Interesses in der Auslegung des Bebauungsplans nicht bekannt gemacht. Ein ausdrückliches Auskunftsersuchen des Amts Landhagen diesbezüglich vom 03.08.2006 an den Antragsgegner sei dahingehend beantwortet worden, dass ein entsprechender Antrag der Antragstellerin abgelehnt und ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Erst mit den nunmehr vorliegenden Anregungen und Bedenken vom 19.05.2006 seien erstmals standortbezogene Interessen bekundet worden. Mit der nun erreichten Planung und Grundstücksverfügbarkeit sei die Eignungsfläche ausgelastet. Weitere Standorte seien immissionsschutzrechtlich nicht mehr möglich. Die von der Antragstellerin genannten fünf Standorte seien aus Schallschutzgründen nicht realisierbar. Bei der Planung zur Standortauswahl durch die Beigeladene zu 2 seien maßgeblich Schallschutzbelange und die Grundstücksverfügbarkeit gewesen. Die Standorte Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 Gemarkung Y. seien schalltechnisch wegen der vorhandenen drei Anlagen nicht realisierbar. Der Standort Flurstück 177 der Flur 1 Gemarkung Z. liege außerhalb des Bebauungsplans und zu dicht an schützenswerter Bebauung. Die Standorte der Flurstücke 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X. seien alternativ für die geplanten WKA 8 und 9 möglich, jedoch nicht zusätzlich. Bei den Verhandlungen zur Grundstückssicherung mit der Landgesellschaft M-V (Flurstück 51) und der Agrargesellschaft Y. (Flurstück 53) seien diese mit der Begründung einer anderweitigen Bindung nicht zur Verfügung gestellt worden und könnten daher planerisch nicht berücksichtigt werden. Wie erst jetzt bekannt geworden sei, seien diese Grundstücke durch die Antragstellerin gebunden. Die Einbeziehung dieser Flurstücke in die Bauleitplanung sei nicht angezeigt. Die Beigeladene zu 1 sehe und erkenne das private Interesse der Antragstellerin. Zur Zielsetzung einer optimierten Auslastung der Eignungsfläche seien diese Standortvorschläge keine Alternative, zumal der Immissionsschutz diese weitgehend nicht zulasse. Als Ergebnis der Abwägung würden diese Standorte nicht berücksichtigt werden.

17

Hieraus wird deutlich, dass die Gemeinde jedenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin ins Spiel gebrachten Standorte auf den Flurstücken 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X., die durch die Beigeladene zu 1 ausgewählten Standorte als "gesetzt" behandelt hat. Sie ist einerseits davon ausgegangen, dass die Planung einen Stand erreicht hatte, der eine Änderung nur noch in der Form einer ergänzenden Aufnahme weiterer Anlagen gestattete, was sie für städteplanerisch nicht für vertretbar hielt. Damit hat sie einerseits übersehen, dass ihr der Belang der Antragstellerin aus ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB bekannt sein musste. Außerdem hat sie übersehen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gerade dazu dient, gemessen an dem jeweiligen Planungsstand Anregungen einzubringen. Eine "Präklusion" tritt nicht ein, wenn sich ein Privater noch nicht in vorherigen Auslegungsverfahren geäußert hat.

18

Die Beigeladene zu 2 ist schließlich wesentlich davon ausgegangen, dass nur diejenigen Standorte in Betracht kommen, über die die Beigeladene zu 1 die Verfügungsbefugnis hat. Sie hat nämlich tragend die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin genannten Flurstücke damit begründet, dass hierüber die Beigeladene zu 1 nicht verfügen könne. Es kann dahinstehen, ob dieser Belang im Rahmen der städtebaulichen Planung einer Gemeinde maßgeblich eingestellt werden kann. Hierfür mag immerhin sprechen, dass die Gemeinde auch ein Interesse daran haben kann, dass eine Bauleitplanung realisiert wird. Dazu mag auch das Interesse gehören, einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor abzuschließen.

19

Dies setzt aber voraus, dass die zu Grunde liegende Entscheidung, das heißt die Entscheidung darüber, bei wem die planende Gemeinde die Verfügbarkeit annimmt und wie diese Grundstücke in die städtebauliche Planung eingeordnet werden können, auf einer sachgerechten Planungsentscheidung beruhen. Die Vorentscheidung für die auf Grund einer vertraglichen Regelung "ausgesuchten" Flächen muss als planerische Vorabentscheidung Voraussetzungen erfüllen, denen das Verfahren in vorliegenden Fall nicht genügt:

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317). Daher ist eine Bauleitplanung nicht ohne Weiteres deshalb fehlerhaft, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat (BVerwG, U. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338). Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, B. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 320; VGH Mannheim, U. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05). Das auf diese Weise entstehende Defizit bei der Abwägung im eigentlichen Planungsprozess muss dadurch ausgeglichen werden, dass die im Vertrag zum Ausdruck kommende Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war. Ein städtebaulicher Vertrag ist daher zulässig, wenn die Abwägung, also der vorweggenommene Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis, dem Abwägungsgebot entsprechen, was insbesondere voraussetzt, dass die Entscheidung von dem in planungsrechtlicher Hinsicht zuständigen Organ getroffen wurde und die wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Entscheidung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - a.a.O., S. 312).

21

Dass die Gemeinde diese Voraussetzungen beachtet hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Sie hat mehrere Interessenten veranlasst, Angebote zur Bebauung des Vorranggebiets und Windkraftanlagen abzugeben. Aus den Unterlagen ist nicht deutlich, auf welchem Wege Interessenten angesprochen worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und Interessenten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sind. Die Auswahl zwischen den Interessenten, die in dem maßgebenden Protokoll der Gemeindevertretersitzung als "Wahl" bezeichnet wird, erfolgte ausweislich der Sitzungsvorlage nach ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass auch die Frage in die Abwägung einbezogen wurde, welche der Grundstücke im Plangebiet dem jeweiligen Bewerber zur Verfügung stand und wie die sich dadurch ergebende Situation städtebaulich zu bewerten ist. Es wird auch nicht deutlich, ob in Hinblick auf die so zur Verfügung stehenden Grundstücke die Möglichkeit der Zulassung anderweitiger - einzelner - Windenergieanlagen berücksichtigt werden könnte. Der einzige im engeren Sinne städtebauliche Gesichtspunkt im Rahmen der Auswahlkriterien betrifft die Anzahl der beabsichtigten Windkraftanlagen. Hinzu kommt, dass die Auswahlentscheidung jedenfalls nach den überreichten Unterlagen auch nach Maßgabe der von der Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien nicht nachvollziehbar ist. Die Beigeladene zu 1 weist eine erheblich geringere Punktzahl auf als etliche der "Mitbewerber".

22

Die in der Abwägung vorausgesetzte wesentliche Bedeutung der Verfügbarkeit der Grundstücke für die Beigeladene zu 1 ist auch deswegen fehlerhaft, weil sie auf einer nicht wirksamen vertraglichen Bindung der Beigeladenen zu 1 zur Beigeladenen zu 2 beruht. Der zwischen diesen abgeschlossene städtebauliche Vertrag vom 29.05.2002 ist nämlich unwirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

§ 13 Abs. 2 bestimmt:

24

"Die Durchführung des Vorhabens macht insbesondere bestimmte Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen notwendig, deren Kosten die Gemeinde zur Zeit nicht tragen kann. Aus diesem Grunde verpflichtet sich B., an die Gemeinde folgende Beiträge zur Mitfinanzierung der bezeichneten Kosten zu zahlen:

25

B. und etwaige Rechtsnachfolger zahlen an die Gemeinde einen Infrastrukturbeitrag von 5.000,00 Euro jährlich pro 1,5 Megawatt für die Dauer von 25 Jahren von der Inbetriebnahme des ersten Windenergiekonverter ab, für die geplanten 18 MW (12 Anlagen ab jeweils 1,5 MW). Die maximal zu zahlende Summe beträgt 60.000,00 Euro."

26

§ 13 Abs. 2 des Vertrages verstößt gegen das Koppelungsverbot in Bezug auf die Gegenleistung des Bürgers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Gegenleistung des Bürgers muss gemäß §56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für einen bestimmten Zweck vereinbart werden und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB beinhaltet detaillierte Regelungen zu diesem Koppelungsverbot speziell für Folgekostenverträge. Er nennt als Zweck den Beitrag zu den Kosten von "städtebaulichen Maßnahmen" innerhalb der Aufgabe der Gemeinde, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung herzustellen. Die Gegenleistung muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VwVfG im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB regelt insoweit genauer: Die Gegenleistung des Bürgers muss in der Übernahme von Kosten oder Aufwendungen für abgeschlossene oder künftige städtebauliche Maßnahmen bestehen. Der sachliche Zusammenhang der Leistungen muss darin liegen, dass die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Die Gegenleistung muss nach § 56 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwVfG den gesamten Umständen nach angemessen sein; Identisches regelt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ob ein Folgekostenbeitrag eine Übernahme von "Kosten oder Aufwendungen" für städtebauliche Maßnahmen darstellt, steht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, also mit der Ursächlichkeit. Die Zurechnung gründet sich nicht auf Ursächlichkeit im Sinne von tatsächlicher Kausalität. Stattdessen geht es um die rechtlich vermittelte Kausalität. Innerhalb dieser Kausalität muss eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der Folgemaßnahme zum einzelnen Plan bestehen. Die mittelbare rechnerische Zurechnung über ein Gesamtkonzept reicht nicht ausreichen. Bei Folgekostenverträgen ist eine Gewinnmöglichkeit für die Gemeinden auszuschließen (vgl. zusammenfassend OVG Lüneburg, U.v. 10.07.2007 - 1 LC 200/05 - ZfBR 2007, 804; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1907).

27

Die erforderliche konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der zu finanzierenden Folgemaßnahme(n) zu dem Bebauungsplan Nr. 4 ist nicht erkennbar. Durch die unbestimmte Benennung des Zweckes der Zahlungen als Beitrag für "Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen", die mit dem Wort "insbesondere" auch noch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen sind, wird es in das Belieben der Gemeinde gestellt, die eingenommenen Gelder für jedwede Maßnahmen zu verwenden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlungen der Beigeladenen zu 1 in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde fließen und beliebigen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dienen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Bauleitplanung und den dadurch ausgelösten Kosten besteht somit nicht. Es wird auch daraus deutlich, dass die Höhe der Zahlungen an die Leistung der Windenergieanlagen gekoppelt wird. Ein Zusammenhang zwischen dieser Größe und etwaigen Anforderungen an Infrastrukturmaßnahmen ist nicht erkennbar.

28

Allerdings sieht § 15 Abs. 2 der Vertrags vor, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt. Nach dieser salvatorischen Klausel soll der Vertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soweit wie möglich aufrecht erhalten bleiben, es also grundsätzlich mit der Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Indessen ist hier zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeitsfolge des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eintritt. Der hier gegebene Verstoß gegen das Verbot sachwidriger Koppelung von Geldleistungspflichten und hoheitlichen Leistungen dient einerseits dem Schutz des Bürgers, der zu Leistungen verpflichtet wird, die nicht in einem sachlichen und angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen. Es soll zugleich auch dem "Verkauf" von Hoheitsrechten die Wirksamkeit versagt werden. § 56 VwVfG umfasst in diesem Sinne auch das Erfordernis, dass der Zweck der Gegenleistung im Vertrag festgelegt sein muss (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9.Aufl. § 59 Rn. 28). Die Unwirksamkeit jedenfalls des § 13 Abs. 2 ergreift danach den gesamten Vertrag. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Die Zahlungsverpflichtung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags aus der Sicht der Beigeladenen zu 2. Es wird nicht nur aus dem Vertragstext selbst deutlich, sondern auch aus den Umständen des Zustandekommens. Die Höhe der Zahlungen hat die Beigeladene zu 1 im Rahmen ihrer Entscheidungsmatrix zweimal mit der höchsten Punktzahl von 4 in Form der "Gestattungsabgabe" pro Jahr an die Gemeinde und der "Einmalzahlung" bewertet. Sie macht daher 8 von 39 Gewichtungspunkten aus. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Vertrags widerspricht somit jedenfalls hinsichtlich des § 13 Abs. 2 nicht nur der gesetzlichen Regelung des §59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern auch dem Vertragsinhalt im Übrigen.

29

Die Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrages ergreift auch den Bebauungsplan. Es besteht zwar keine strikte Rechtmäßigkeitsverknüpfung zwischen dem städtebaulichen Vertrag und dem zugeordneten Bebauungsplan, ob und inwieweit ein solcher Zusammenhang besteht, ist vielmehr eine Frage der Abwägung (Reidt, BauR 2001 46/54). Im vorliegenden Fall war jedoch der städtebauliche Vertrag nicht nur ein tragendes, sondern das tragende Element in der zum Bebauungsplan führenden Abwägung. Mit dem städtebaulichen Vertrag fällt deswegen auch der Bebauungsplan. Die im Folgenden darzustellenden Zusammenhänge sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

30

Dies ergibt sich zum einen aus den oben dargelegten Zusammenhängen im Rahmen der Behandlung der Anregung der Antragstellerin. Die Ursächlichkeit folgt weiter daraus, dass in der Begründung, aber auch den Entwurfsbegründungen im gesamten Aufstellungsverfahren, unter Ziffer 2 "Ziel und Zweck des B-Plans" ausgeführt wird: Die WEA hätten eine Nabenhöhe von 105m und 3-flüglige Rotoren mit einem Radius von 45 m. Die resultierende Höhe betrage 150 m über Gelände. Unter Nr. 7 "Erläuterung der Standortplanung" wird sodann ausgeführt, Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan, immissionsschutzrechtliche Parameter und Grenzwerte auf der Grundlage von Gutachten und Prognosen, sowie physikalische Messgrößen hinsichtlich der Windintensität und Turbulenzen beschränkten neben vorhandenen Anlagen die freie Standortwahl und die Anzahl der WEA. Weiterhin seien die Grundstücksverfügbarkeit einschließlich derer für die Zuwegungen sowie die minimale Inanspruchnahme von Boden Plankriterien. Auch hier wird deutlich, dass die Grundstücksverfügbarkeit für die Beigeladene zu 1 ein wesentliches Planelement darstellt; Gleiches gilt für die von der Beigeladenen zu 1 in die Planung eingeführten Parameter ihrer Anlagen. Aus alledem wird deutlich, dass der gesamte Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis entscheidend von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 abhängt.

31

2. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 ist daher aus der Sicht des Senats in Hinblick auf die Beurteilung der Aussicht der Anfechtungsklage an § 35 BauGB zu messen. Dabei ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Denn der Antragsgegner hätte den Grundsatz einer sachgerechten Auswahl unter sich ausschließenden Genehmigungsanträgen zu Gunsten der Antragstellerin zu beachten. Das Rangfolgeproblem stellt sich - erst - dann, wenn ein Ausgleich durch gegenseitige Rücksichtnahme tatsächlich ausgeschlossen bzw. rechtlich von einem der Investoren nicht zu verlangen ist (vgl. zu Erweiterungsinteressen BVerwG, U. v. 25.05.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch Stüer a.a.O. Rn. 2663) und somit nur eines der betroffenen Vorhaben realisierbar ist.

32

In einem solchen Fall ist, soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verfahren, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So liegt der Fall hier: Das Bundesimmissionsschutzgesetz trifft keine - ausdrückliche - Regelung über den Vorrang beim Zusammentreffen konkurrierender Anträge. Daraus könnte folgen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht willkürlich sein darf (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris). Selbst wenn dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Geltung des strikten Prioritätsprinzips entnommen werden kann (so wohl Rolshoven, NVwZ 2006, 516), bleibt offen, worauf bei Anwendung des Prioritätsprinzips abzustellen wäre, ob auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (so OVG Lüneburg a.a.O.), dessen Vollständigkeit (so Rolshoven, NVwZ 2006, 516) oder dessen Genehmigungsfähigkeit (vgl. VGH München, U. v. 15.05.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83; vgl. zur Problematik Klinski: Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, 2005, S.67f.). Selbst wenn das Prioritätsprinzip maßgebend ist, wäre zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen (vgl. Schütte, NuR 2008, 142, 146) jedenfalls im Ausnahmefall - etwa aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. Klinski, S. 68 zu § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV) - auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris).

33

Im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es für den Senat offen, auf welche Kriterien im vorliegenden Fall sachgerecht abgestellt werden kann bzw. muss. Zum einen ist derzeit nicht erkennbar, - wenn hierauf abgestellt wird - ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zu welchem jeweiligen Zeitpunkt die Anträge der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1 nach Maßgabe des § 35 BauGB - jeweils das konkurrierende Vorhaben hinweggedacht - genehmigungsfähig geworden sind. Ebenso lässt sich nicht beurteilen - wenn auf diesen Gesichtspunkt abgestellt wird -, zu welchem Zeitpunkt die Anträge in Hinblick auf eine Beurteilung nach § 35 BauGB vollständig gewesen sind. Gleiches gilt, wenn man auf die Genehmigungsfähigkeit in dem Sinne abstellt, dass die Anträge nach Durchführung der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und weiterer Verfahrensschritte entscheidungsreif sind. Schließlich dürfte im vorliegenden Fall der angesprochene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes näher zu prüfen sein: Unabhängig davon, ob der Antragsgegner die Antragstellerin zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig sind, dürfte zu berücksichtigen sein, dass diese - wie die vorstehend angestellte summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben hat zu Recht - auf den Standpunkt steht, dass ihr Antrag jedenfalls nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 scheitert. Insoweit hatte sich die Antragstellerin aus ihrer Sicht zunächst mit der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auseinanderzusetzen. Von ihrem Standpunkt aus wären die vollständigen Unterlagen bezogen gewesen auf ein Außenbereichsvorhaben, von dem der Antragsgegner davon ausgegangen ist, das konkurrierende Vorhaben der Antragstellerin sei nach dieser Vorschrift nicht zu beurteilen.

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3. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Folgenabwägung ist unter diesen Umständen wesentlich: Derzeit ist eine Beurteilung beider Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB ausgeschlossen. Mangels Verwerfungskompetenz des Antragsgegners, der nach wie vor von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 4 auszugehen hat, kommt die Erteilung einer Genehmigung an die Antragstellerin offensichtlich nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 an Hand von § 35 BauGB aus. Vielmehr hat unter den oben dargelegten Gesichtspunkten die Beigeladene zu 2 zu entscheiden, ob sie gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 4 aufhebt - alsdann wären beide Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB zu beurteilen -, ob sie ein Verfahren zu dessen Änderung gemäß §1 Abs. 8 BauGB einleitet, um zu versuchen, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen, oder ob sie ein gänzlich neues Bebauungsplanverfahren einleitet unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 4. Dabei käme auch der Erlass einer Veränderungssperre in Betracht (siehe dazu Senat, B. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80 = BRS 70 Nr. 150; BVerwG, U. v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 172 = NJW 1987, S. 1344). Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin wird der Weg frei, auf der Grundlage der tragenden Ausführungen des Senates in diesem Beschluss über das weitere Verfahren zu befinden.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

36

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.