Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0225.8A959.10.00
bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren


Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens


(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständ

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 25 Biosphärenreservate


(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Üb

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10 zitiert oder wird zitiert von 58 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1035

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Okt. 2014 - 10 S 3450/11

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der 2. S

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2014 - 10 S 1853/13

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 8 B 356/14

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 306

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2014 - 5 S 534/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Plan

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regi
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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2019 - M 19 K 17.3738

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Tenor I. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts … vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlic

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 21. Feb. 2018 - Vf. 54-VI-16

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Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Land

Referenzen

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (im Folgenden: 2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO). Die Kläger, die im Umkreis des KWO von 3 bis 4,5 km Entfernung wohnen, befürchten durch dessen Rückbau Gefahren für Leben, Gesundheit sowie Eigentum, da es infolge eines Störfalls bei den gestatteten Maßnahmen oder eines terroristischen Angriffs auf die Anlage zu einer radioaktiven Verstrahlung ihrer Wohnumgebung kommen könne.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen betrieb seit dem Jahre 1968 in der Nähe des Neckars einen Druckwasserreaktor mit einer thermischen Leistung von 1.050 MW. Das Kernkraftwerk wurde auf der Grundlage mehrerer Teilgenehmigungen errichtet und betrieben. Die abschließende Genehmigung für den Betrieb des KWO, die unter anderem den Umgang mit Brennelementen regelte, wurde am 27.10.1992 erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.01.1997 (11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36) die Rechtmäßigkeit dieser Teilbetriebsgenehmigung bestätigt und das abweichende Urteil des Senats vom 07.03.1995 (10 S 2822/92 - ZUR 1996, 33) geändert. Der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wurde am 26.10.1998 die Genehmigung für die Vornahme von Veränderungen an einem externen Brennelement - Lagerbecken (Errichtung und Betrieb) erteilt. Die Genehmigung gestattete insbesondere den Einbau von Brennelement-Lagergestellen in das externe Brennelement-Lagerbecken im sog. Notstandsgebäude (Bau 37) sowie die Lagerung von höchstens 980 ausschließlich im betriebseigenen Reaktor eingesetzten abgebrannten Brennelementen sowie von Kernbauteilen; ferner wurde die Notauslagerung eines KWO-Reaktorkerns aus anlagentechnischen Gründen genehmigt. Die Genehmigung ist rechtstechnisch als Änderungsgenehmigung zur abschließenden Teilbetriebsgenehmigung vom 27.10.1992 ausgestaltet. Infolge der Atomgesetz-Novelle 2002 und nach einer Übertragung von Reststrommengen vom Kernkraftwerk Philippsburg I auf das KWO wurde dessen Leistungsbetrieb am 11.05.2005 eingestellt; es folgte die Nachbetriebsphase auf der Grundlage der bisherigen Betriebsgenehmigung.
Mit Schreiben vom 21.12.2004 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Erteilung einer 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das KWO (nachfolgend: 1. SAG). Der Antrag umfasste die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung des KWO, den Stilllegungsbetrieb und den Abbau von nicht mehr benötigten Anlagenteilen im Überwachungsbereich. Die Beigeladene machte sich mit Schreiben vom 15.01.2007 den Antrag ihrer Rechtsvorgängerin zu eigen. Die Überprüfung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde sowie durch den gemäß § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen führte zu einer Fortschreibung der Unterlagen. Das Vorhaben wurde gemäß § 4 Abs. 1 AtVfV unter anderem im Bundesanzeiger vom 03.06.2006 öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Unterlagen wurden vom 14.06.2006 bis 14.08.2006 öffentlich ausgelegt; da innerhalb der Auslegungsfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben eingingen, fand kein Erörterungstermin statt. Im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben durchgeführt. Grundlage hierfür war die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 24.05.2006 vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Gesamtvorhaben, die zusammen mit dem Sicherheitsbericht, der Kurzbeschreibung, den Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau sowie den Angaben zu den radioaktiven Reststoffen und Abfällen öffentlich ausgelegt wurde. Die beteiligten Fachbehörden äußerten in ihren Stellungnahmen keine Einwände gegen das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit; Einwendungen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein. Am 28.08.2008 erteilte das Umweltministerium Baden-Württemberg die 1. SAG. Ausweislich ihrer Begründung umfasste diese Genehmigung vor allem die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung des KWO, das Stilllegungsreglement, die zulässige Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Abluft und dem Abwasser sowie den Abbau von (allenfalls geringfügig kontaminierten) Anlagenteilen im Überwachungsbereich (1. Abbauschritt). Des Weiteren gestattete die Genehmigung bauliche Änderungen an den beiden Lagergebäuden (Bau 39 und Bau 52) sowie deren Nutzungsänderung zur Zwischenlagerung verpackter radioaktiver Abfälle. Genehmigt wurde ferner die Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im internen Brennelementlagerbecken des Reaktorgebäudes und im externen Lagerbecken des Notstandsgebäudes (Bau 37) sowie der Umgang mit Brennelement-/Brennstabbehältern und mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände. In der Genehmigung wird das Gesamtvorhaben Stilllegung und Abbau des KWO in den Blick genommen und beschrieben, das in drei Abbauschritten erfolgen sollte. In der Begründung der 1. SAG wird darauf hingewiesen, dass die Stilllegung und der Abbau des KWO auf der Basis von drei selbständigen atomrechtlichen Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen erfolgen solle; bei der 1. SAG handele es sich um eine selbständige Genehmigung und nicht um eine Teilgenehmigung im Sinne von § 18 AtVfV.
Mit einer bestandskräftig gewordenen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 gestattete der Beklagte den Einbau einer neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude.
Mit Schreiben vom 15.12.2008 (modifiziert mit Anschreiben vom 30.03.2010) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer 2. SAG. Dem Antrag vom 15.12.2008 war eine von der Beigeladenen gefertigte Umwelterheblichkeitsprüfung vom 11.12.2008 beigefügt, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die vorliegenden Antragsgegenstände keine Abweichungen gegenüber der bereits für das Gesamtvorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung beinhalteten, sodass auch der Antragsgegenstand zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führe. Ferner ging der Antrag davon aus, dass eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG nicht erforderlich sei, da die Antragsgegenstände nicht von den öffentlich bekannt gemachten Darstellungen abwichen. Die Genehmigungsbehörde führte im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG keine Öffentlichkeitsbeteiligung durch und hielt eine Umweltverträglichkeitsprüfung der beantragten Maßnahmen nicht für erforderlich. In einem Vermerk vom 26.01.2009 wird festgehalten, dass die Umweltauswirkungen des nunmehr genehmigten Abbauschritts durch die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst und abgedeckt würden; aus dem Vorhaben 2. SAG resultierten keine Wirkungen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen könnten. Eine UVP-Pflicht ergebe sich deshalb aufgrund der allgemeinen Vorprüfung für das Vorhaben 2. SAG nicht. Von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung werde in Ausübung des behördlichen Ermessens abgesehen, weil bei den beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nachteilige Auswirkungen für Dritte und erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien. Eine nochmalige Öffentlichkeitsbeteiligung lasse keinen weiteren Erkenntnisgewinn erwarten, sodass dem Gesichtspunkt der beschleunigten Durchführung der Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen im öffentlichen sowie im privaten Interesse des Genehmigungsinhabers der Vorzug zu geben sei. Die Antragsunterlagen wurden von dem TÜV Süd ET sowie der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit GmbH (hinsichtlich des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) als behördlichen Sachverständigen gemäß § 20 AtG begutachtet. In seinem Gutachten vom März 2011 kommt der TÜV zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung des Vorhabens entsprechend den vorgelegten Unterlagen die erforderliche Schadensvorsorge getroffen werde sowie durch die Arbeiten selbst und den danach erreichten Zustand keine unzulässigen Rückwirkungen auf die Umgebung zu besorgen seien.
Am 24.10.2011 erteilte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den streitgegenständlichen 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigungsbescheid. Nach ihrer Begründung beinhaltet die 2. SAG neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. SAG genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement (S. 32 der Genehmigung). Die 2. SAG gestattet unter anderem den Abbau von (stärker kontaminierten und aktivierten) Anlagenteilen im Reaktorgebäude (Bau 1). Vom Gestattungsumfang erfasst wird insbesondere der Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs, namentlich der beiden Dampferzeuger, des Druckhalters, der beiden Hauptkühlmittelpumpen sowie der Hauptkühlmittelleitungen mit Anschlussleitungen und Armaturen; erfasst ist auch der Abbau des Deckels des Reaktordruckbehälters, von Reaktorhaupt- und Hilfssystemen sowie von Einrichtungen des internen Brennelementlagerbeckens mit Kühlsystemen, Lagergestellen und Manipulierbrücke. Ferner wird der Abbau von Anlagenteilen im Reaktorhilfsanlagengebäude (Bau 2), im Lager für radioaktive Abfälle (Bau 3) sowie im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) genehmigt. Der vom Genehmigungsumfang umfasste Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) betrifft vor allem Einrichtungen des externen Brennelementlagerbeckens wie Kühlsysteme, Beckenreinigungssysteme, Lagergestelle und Manipulierbrücke sowie den Abbau von Notstandssystemen wie Zwischenkühlwassersystem und Nebenkühlwassersystem. Der Abbau dieser Anlagenteile im Notstandsgebäude wird erst nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO gestattet. Ferner erstreckt sich die 2. SAG nach ihrer Begründung auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen. Abweichend von der ursprünglichen Konzeption umfasst die 2. SAG nicht mehr den Abbau des Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktorbehältereinbauten und des biologischen Schilds; diese Abbaumaßnahmen wurden in einen nachfolgenden zusätzlichen Genehmigungsschritt verschoben.
Wie sich den der Genehmigung zugrunde liegenden Erläuterungsberichten und dem Sicherheitsbericht entnehmen lässt, sollen die beiden Dampferzeuger mit einer Masse von jeweils ca. 158 t als Ganzes abgebaut und unzerlegt aus dem Reaktorgebäude durch die neu errichtete Materialschleuse ausgeschleust werden. Der Transportvorgang soll mit dem vorhandenen Reaktorgebäudekran in Verbindung mit einer neuen Litzenheberkonstruktion erfolgen, die auf der Gebäudekranbrücke verschiebbar durch Teflon-Gleitschuhe gelagert wird. Die übrigen Großkomponenten des Primärkreislaufs, vor allem der Druckhalter, die Hauptkühlmittelpumpen sowie die Hauptkühlmittelleitungen sollen in mehrere Teile zerlegt und anschließend mit dem Reaktorgebäudekran aus dem Gebäude ausgeschleust werden. Die Komponententeile sollen anschließend zu externen Dienstleistern zur weiteren Bearbeitung verbracht oder auf dem Anlagengelände weiterbehandelt werden.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG befanden sich im Lagerbecken des Reaktorgebäudes keine Brennelemente mehr. Die 342 bestrahlten Brennelemente wurden noch während der Nachbetriebsphase bis Ende März 2007 aus dem internen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude (Bau 37) umgelagert. Eine Rückverbringung in das Reaktorgebäude ist nach den Planungen der Beigeladenen nicht vorgesehen. Vielmehr sollen sämtliche Brennelemente aus dem Nasslager direkt in ein noch zu errichtendes Standort-Trockenlager oder in das bestehende Brennelement-Zwischenlager am Standort Neckarwestheim verbracht werden. Die Genehmigung zur Errichtung des Standortzwischenlagers ist noch nicht erteilt; das Genehmigungsverfahren wurde im Hinblick auf die noch ausstehende abschließende Entscheidung zur Wahl des Standortes für das Zwischenlager zum Ruhen gebracht. Nach den Ermittlungen der Beigeladenen betrug das radioaktive Gesamtaktivitätsinventar der Anlage KWO zum Bezugszeitpunkt 01.01.2010 maximal 5 x 1018 Bq. Ca. 99% der Gesamtaktivität befindet sich in den bestrahlten 342 Brennelementen. Von den restlichen 1% (ca. 3 x 1016 Bq.) befinden sich ca. 30% in den abzubauenden aktivierten Anlagenteilen und Gebäudestrukturen; die Aktivität ist in dem Material des Reaktordruckbehälters und seinen Einbauten sowie im biologischen Schild fest eingebunden. Ca. 70% (der Restaktivität) ist in den aktivierten Kernbauteilen (Dummyelemente, Steuerelemente, Drosselkörper, Primärquellenfinger etc.) enthalten, die zum großen Teil behandelt und in Gussbehältern verpackt sind. Weniger als 1% liegt als Kontamination vor und befindet sich überwiegend auf den inneren Oberflächen von wenigen noch in Betrieb befindlichen Systemen oder abzubauenden Anlagenteilen im Kontrollbereich.
Die Beigeladene hat inzwischen in Ausnutzung der 2. SAG die Großkomponenten des Primärkreislaufs in den Anlagenräumen des Reaktorgebäudes komplett abgebaut und zu einem externen Dienstleister zur Reststoffbearbeitung verbringen lassen. Nach der Weiterbearbeitung sollen die radioaktiven Reststoffe, die nicht der Freigabe unterfallen, an das KWO zurückgeliefert und zwischengelagert werden. Insgesamt sind von dem mit der 2. SAG genehmigten Abbauumfang zum Stichtag 31.07.2014 im Reaktorgebäude ca. 90% erledigt; von den im Ringraum des Reaktorgebäudes, im Reaktorhilfsanlagengebäude (Bau 2/26) sowie im Lager für radioaktive Abfälle (Bau 3) gestatteten Arbeiten sind zwischen 30 und 45% ausgeführt. Der mit der 2. SAG genehmigte Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) sowie im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) des Kontrollbereichs hat indes noch nicht begonnen. Am 30.04.2013 hat der Beklagte der Beigeladenen eine weitere Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen erteilt. Diese dritte Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (3. SAG) gestattet den Abbau des Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktordruckbehältereinbauten und einzelner baulicher Anlagenteile im Reaktorgebäude wie des biologischen Schilds und des internen Brennelementlagerbeckens im Reaktorraum. Die für eine Entlassung des Standortes aus dem atomrechtlichen Überwachungsregime notwendig abzubauenden restlichen Anlagenteile sollen mit einer 4. SAG genehmigt werden.
10 
Am 27.12.2011 haben die Kläger Klage gegen die 2. SAG erhoben und nachfolgend einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Der Senat hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25.09.2012 (10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506) abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger unter Verweis auf eine von ihnen eingeholte fachliche Stellungnahme der I. GmbH vom 11.06.2012 im Wesentlichen geltend, die Beigeladene habe in ihrem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, ein umfassend neues und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang zu setzen, mit dem die Stilllegung und der Abbau des KWO auf eine neue Genehmigungsgrundlage gestellt werden sollte. Bereits aus ihrem Antragsschreiben lasse sich eindeutig die Absicht entnehmen, auch das externe Brennelementlagerbecken im Gebäude 37 in den Gestattungsumfang der 2. SAG einzubeziehen. Dieser Wille der Beigeladenen werde auch in zahlreichen dem Genehmigungsantrag beigefügten Erläuterungsberichten, namentlich in den Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und 15 sowie der Störfallbetrachtung des Gutachtensbüros ... vom 31.03.2010 deutlich. In Übereinstimmung hiermit seien sowohl der amtlich bestellte Gutachter als auch das Umweltministerium als Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass mit der 2. SAG der Betrieb des externen Brennelementlagerbeckens neu geregelt werden solle. Ausgehend von diesem Gestattungsumfang sei die erforderliche Schadensvorsorge zu Lasten der Kläger nicht gewährleistet. Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass bei zahlreichen von ihnen geltend gemachten Szenarien (gezielter Flugzeugabsturz, Gebäudebrand etc.) mit der vieltausendfachen Überschreitung von Strahlenschutzrichtwerten in der Nachbarschaft der Kläger zu rechnen sei.
11 
Die 2. SAG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die zwingend erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Gemäß § 3b Abs. 1 UVPG und den einschlägigen Vorschriften in der Anlage 1 dieses Gesetzes bestehe die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für jedes beantragte Vorhaben, hier also für jeden einzelnen Genehmigungsschritt und damit auch für die mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen. Nach dem Willen der Beigeladenen sei mit der 2. SAG ein vollständig neues Genehmigungsverfahren eingeleitet und die 1. SAG insgesamt ersetzt worden. Daher habe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erteilung der 2. SAG eigenständig und völlig neu gestellt. Der untergesetzlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 AtVfV lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da dadurch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz als höherrangiges Gesetz nicht geändert werden könne. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.03.2011 - Rs. C-50/09) habe die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht lediglich prozeduralen, sondern einen materiell-rechtlichen Gehalt. Hieraus folge, dass eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur ein nachträglich zu heilender wenig erheblicher Formfehler sei, sondern dass die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Gestattung des Vorhabens vollständig und umfassend durchgeführt werden müsse. Damit stehe fest, dass ein Nachholen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Gerichtsverfahren nicht mehr möglich sei und deren Unterlassen zur Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Genehmigung führe. In fehlerhafter Weise habe die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der 2. SAG keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Genehmigungsbehörde habe dabei übersehen, dass die 2. SAG nach ihren eigenen Feststellungen im Genehmigungsbescheid gegenüber der 1. SAG eigenständig sei und deshalb auch eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gemacht habe. Im Übrigen weiche der Planungsstand im Antrag zur 2. SAG erheblich von dem im Antrag zur 1. SAG dargestellten ab. Diese erhebliche Modifikation des Vorgehens zeige sich etwa daran, dass nach Erteilung der 1. SAG eine Materialschleuse eingebaut worden sei, die Beigeladene den Abbau der Reaktoreinbauten und des Reaktordruckbehälterunterteils aus dem Gestattungsumfang der 2. SAG ausgenommen und der Beklagte nachträglich die zeitlich unbefristete weitere Zwischenlagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude gestattet habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10) könnten die Kläger als nur mittelbar Betroffene das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben könne.
12 
Ein wichtiger Grund für die Erhebung der Klage sei das Unterbleiben der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich aus der Notwendigkeit einer vollwertigen Umweltverträglichkeitsprüfung. Selbst wenn entgegen der Auffassung der Kläger ein Fall der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung mangels UVP-Pflicht der Maßnahme nicht bestehe, sei der Beklagte zur Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtet gewesen. Denn gemäß § 4 Abs. 4 AtVfV könne die Genehmigungsbehörde im Falle eines Stilllegungsantrags nur unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen von der fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung absehen. Ein derartiges Vorgehen sei hier nicht zulässig, da die 2. SAG umfassende zusätzliche Belastungen für die Kläger gestatte. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass sich in der Anlage nach wie vor 342 abgebrannte Brennelemente befänden und nicht die erforderliche Schadensvorsorge etwa gegen den Absturz eines Großraumflugzeugs getroffen werde. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AtVfV für einen Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung entgegen der Auffassung der Kläger vorlägen, sei ein Verzicht hierauf ermessensfehlerhaft. Der Öffentlichkeit seien im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, um die Auswirkungen des insgesamt gestatteten Vorhabens sachgerecht beurteilen zu können. So hätten die im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen sich nicht mit der Problematik des Absturzes eines Großraumflugzeuges auseinandergesetzt, was nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend erforderlich sei. Auch blieben die im Verfahren zur 1. SAG öffentlich ausgelegten Störfallbetrachtungen deutlich hinter den nach der 2. SAG zu besorgenden Störfallszenarien zurück. Dies folge bereits daraus, dass die im Rahmen der 2. SAG abzubauenden Anlagenteile und Komponenten ein um den Faktor 100.000 größeres Radioaktivitätsinventar im Verhältnis zu den mit der 1. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen aufwiesen. Ferner seien in dem vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Sicherheitsbericht weitere wesentliche Angaben, etwa zu Direktstrahlungen am Anlagenzaun und der Umgebungsüberwachung, nicht enthalten gewesen. Insgesamt sei festzustellen, dass für die Bevölkerung in der Umgebung des KWO und damit auch für die Kläger die Prüfung ihrer persönlichen Betroffenheit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Für die Nachbarn des KWO gebe es eine Vielzahl relevanter Aspekte, die im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. SAG zu erörtern seien.
13 
Die 2. SAG erweise sich auch aus materiellen Gründen als rechtswidrig. So sei die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche radiologische Charakterisierung der Anlage vor Beginn der Gesamtplanung des Abbaus nicht erfolgt. Die Kläger könnten indes von einer fehlerhaften Abbauplanung auf der Grundlage einer nicht ausreichenden radiologischen Charakterisierung negativ betroffen werden. Entgegen der ursprünglichen Planung befänden sich aktuell zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG noch 342 abgebrannte Brennelemente aus dem Leistungsbetrieb auf der Anlage. Nach dem Verständnis der Kläger gehöre der Betrieb des Brennelementlagerbeckens in Bau 37 zu dem von der 2. SAG gestatteten Stilllegungsbetrieb. Aus klägerischer Sicht sei kritisch zu hinterfragen, dass für den Weiterbetrieb des Brennelementlagers notwendige Anlagenteile im Rahmen der 2. SAG abgebaut werden sollen. Der Abbau dieser Anlagenteile sei sicherheitstechnisch problematisch, solange sich noch Brennelemente im externen Lagerbecken befänden. Ferner sei der für die Auslagerung erforderliche Transportbehälter für diesen Verwendungszweck nicht zugelassen.
14 
Der Beklagte habe in seiner Störfallbetrachtung vor Erteilung der 2. SAG wesentliche Szenarien nicht berücksichtigt. Dies gelte für den Absturz verschiedener Lasten bei Stilllegung und Abbau der Anlage, für die Erdbebensicherheit sowie den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs. Vor allem stelle die 2. SAG den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Umfang sicher. Zu Unrecht habe die Genehmigungsbehörde den gezielten Absturz eines Großraumflugzeugs für so unwahrscheinlich gehalten, dass weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen seien. Der Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges müsse im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens betrachtet und gegen dessen Folgen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden. Die Genehmigungsbehörde hätte dabei vor allem die weitere Brennelementlagerung im Notstandsgebäude in den Blick nehmen müssen. Bereits überschlägige Berechnungen zeigten, dass im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf das Notstandsgebäude sowohl der Störfallplanungswert als auch der Eingreifrichtwert für den Katastrophenschutz deutlich überschritten würden. Selbst im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf die Restanlage ohne Berücksichtigung des Notstandsgebäudes sei die Strahlenbelastung in der Umgebung sehr hoch. Da der Beklagte für den Fall des Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges nicht die nötige Schadensvorsorge getroffen habe, sei die angegriffene Genehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Ferner habe der Beklagte die erforderliche Freigaberegelung für Stoffe mit geringem Radioaktivitätsinventar gemäß § 29 StrlSchV nicht in die Genehmigung aufgenommen. Damit seien die zu treffenden Regelungen den Klägern als potentiell Betroffenen nicht zur Prüfung zugänglich; in der Stilllegungsphase könnten radioaktive Stoffe in großen Mengen in die Umgebung freigegeben werden.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 24.11.2011 für das Kernkraftwerk Obrigheim aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Den Klägern fehle sowohl die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die von den Klägern vorgebrachten Individualrechte bezögen sich auf den Regelungsgegenstand der 1. SAG oder der Betriebsgenehmigung des externen Brennelementlagerbeckens, nicht aber auf die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen. Selbst wenn die 2. SAG wegfiele, bliebe es bei den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG, die das grundlegende Stilllegungskonzept sowie die Lagerung der abgebrannten Brennelemente im Nasslager während der Stilllegungsphase abschließend legalisiere. Dieser Verwaltungsakt entfalte Feststellungswirkung dahingehend, dass das Stilllegungskonzept der 1. SAG von der Beigeladenen verfolgt werden dürfe. Die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg. Auch in diesem Zusammenhang verkennten die Kläger den Regelungsgehalt der 2. SAG und machten Störfallszenarien geltend, die allein aus dem Betrieb des Nasslagers resultierten. Der Regelungsgegenstand der 2. SAG sei in Abgrenzung zu den bestehenden, für den Stilllegungs- und Abbauprozess relevanten Vorgenehmigungen zu bestimmen. Hiernach sei Regelungsgegenstand der 2. SAG weder der Betrieb und die Errichtung des Notstandsgebäudes mit dem externen Nasslager noch der Stilllegungsbetrieb insgesamt, der eine Lagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude umfasse. Ausgehend von diesem Regelungsverständnis sei vor Erteilung der 2. SAG weder eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Bei dem durch die 2. SAG legalisierten Regelungsumfang habe es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um „insgesamt geplante Maßnahmen“ gehandelt. Anders als die 1. SAG legalisiere die 2. SAG nicht das Grobkonzept der Stilllegung, sondern entfalte nur einen sehr beschränkten Regelungsgehalt, so dass es sich um „einzelne Maßnahmen“ handle. Das Vorhaben sei deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 11 der Anlage 1 hierzu nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles habe prognosefehlerfrei ergeben, dass durch die einzelnen Maßnahmen, die durch die 2. SAG gestattet werden, nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien.
20 
In rechtsfehlerfreier Weise habe der Beklagte von der Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen. Die Voraussetzungen hierfür lägen entgegen der Auffassung der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV vor. Im Sicherheitsbericht zur 2. SAG seien keine zusätzlichen oder anderen Umstände dargelegt, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Der Beklagte habe das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen. Er habe sich dabei nachvollziehbar von der Erwägung leiten lassen, dass ein öffentliches Interesse am schnellen Abbau der Anlage bestehe und durch eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Bei der nachträglichen Überprüfung des Ermessens stehe dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang zur Verfügung. In rechtsirriger Weise gingen die Kläger davon aus, aufgrund einer angeblichen Fehlerhaftigkeit der 1. SAG müsse vor Erteilung der 2. SAG eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Diese Argumentation der Kläger gehe bereits deshalb fehl, weil deren Einwendungen aufgrund der Bestandskraft der 1. SAG nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Nach der Grundkonzeption des § 19b AtVfV gebiete auch der zunehmende Detaillierungsgrad der Sicherheitsberichte und sonstigen Unterlagen im Verlaufe des Verfahrens keine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung.
21 
Die 2. SAG sei auch materiell rechtmäßig, weil die gemäß § 7 Abs. 3 AtG sinngemäß anwendbaren Erteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG vorlägen. Die sinngemäße Anwendung des § 7 Abs. 2 AtG dürfe nicht dazu führen, dass das darin niedergelegte hohe Schutzniveau des heutigen Standes von Wissenschaft und Technik unmittelbar in gleichem Maße auf die stillzulegenden Anlagen und deren Abbau übertragen werde. Vielmehr sei Gegenstand des Rückbaus die Anlage in dem Zustand, der aufgrund der bestandskräftigen Genehmigungen hergestellt worden sei. Die 2. SAG verletze nicht das Recht der Kläger auf Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Die Kläger verkennten, dass der Stilllegungsbetrieb und die damit möglicherweise einhergehenden Wechselwirkungen abschließend im Rahmen der 1. SAG legalisiert worden seien; unabhängig hiervon habe die RSK in ihrer Stellungnahme vom 11./12.12.2007 überzeugend dargelegt, dass die mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen rückwirkungsfrei in Bezug auf die Nasslagerung der Brennelemente erfolgen könnten. Die Einwände der Kläger gegen die Störfallbetrachtung richteten sich im Wesentlichen gegen Maßnahmen, die bereits mit der 1. SAG legalisiert worden seien. Deshalb sei vor Erteilung der 2. SAG weder der Absturz verschiedener Lasten noch die Auslegung der Anlage gegen Erdbeben einer Störfallbetrachtung zu unterziehen gewesen. Auch der von den Klägern im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vorgetragene Einwand, die Anlage sei nicht gegen den zufälligen oder absichtlichen Absturz großer Verkehrsflugzeuge ausgelegt, gehe fehl. Die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung beziehe sich lediglich auf die Errichtung von kerntechnischen Anlagen, nicht jedoch auf deren Stilllegung und Abbau. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten Einwände gegen die risikokonforme Errichtung einer Anlage nicht mehr gegen die nachträgliche Betriebsgenehmigung geltend gemacht werden. Dies gelte erst recht für die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau einer kerntechnischen Anlage, an die nicht dieselben Sicherheitsanforderungen zu stellen seien wie an Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen. Dies folge bereits daraus, dass durch den Abbau der kerntechnischen Anlage das hiervon ausgehende Risiko soweit wie möglich beseitigt werden solle.
22 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Zur Begründung stellt sie im Wesentlichen ähnliche Erwägungen wie der Beklagte an. Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis und des erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, daneben auch unbegründet. Die 2. SAG sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei vor Erteilung der 2. SAG keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG seien lediglich „die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. § 19b AtVfV enthalte die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Danach seien die insgesamt geplanten Maßnahmen im erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG darzustellen. Anknüpfend hieran bestimme § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstrecke. Nur diese insgesamt geplanten Maßnahmen seien umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau gälten dagegen als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz stelle damit klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann prüfungspflichtig seien, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalles ergebe, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt worden seien.
25 
Gemessen hieran sei eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der 2. SAG nicht erforderlich gewesen. Im Rahmen der Erteilung der 1. SAG sei eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die das Gesamtvorhaben in den Blick genommen und zutreffend bewertet habe. Die Kläger seien mit Einwendungen gegen die im Rahmen der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen, nachdem diese Genehmigung in Bestandskraft erwachsen sei. Vor Erteilung der 2. SAG habe der Beklagte eine fehlerfreie Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG sei der gerichtliche Prüfungsumfang eingeschränkt; das Verwaltungsgericht habe lediglich nachzuprüfen, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar sei und keine schweren entscheidungserheblichen Ermittlungsfehler aufweise. Der Beklagte habe auf Grundlage der Bewertung der von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1, 3 UVPG vom 11.12.2008 ohne Verkennung seines Beurteilungsspielraums von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Entgegen der Auffassung der Kläger enthalte die 2. SAG keine Änderungen gegenüber der Umweltverträglichkeitsprüfung zur 1. SAG, die eine zumindest teilweise neue Untersuchung erforderlich machen würden. Der mit der 2. SAG genehmigte Abbau halte sich im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten „insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ im Sinne von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG. Der Einbau der Materialschleuse stelle keine wesentliche Änderung dar; dem stehe bereits entgegen, dass die Materialschleuse nicht durch die 2. SAG, sondern durch eine Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert worden sei. Auch die Durchführung des Vorhabens in vier anstatt wie ursprünglich geplant drei Genehmigungsschritten stelle keine wesentliche Änderung dar. Entscheidend für die Umweltauswirkungen seien nicht die geplanten Genehmigungsschritte, sondern die - hier unverändert gebliebenen - technischen Abbauschritte. Unzutreffend sei auch die Annahme der Kläger, die weitere Zwischenlagerung der Brennelemente werde durch die 2. SAG gestattet.
26 
In rechtmäßiger Weise habe die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der 2. SAG von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen. Mit dem Antrag auf Erteilung der 1. SAG habe die Beigeladene entsprechend § 19b Abs. 1 AtVfV Angaben zu den insgesamt geplanten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemacht. Diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen hätten der interessierten Öffentlichkeit eine hinreichende Prüfung der Umweltauswirkungen der Gesamtanlage ermöglicht. Der Beklagte habe unter rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen. Er habe sich dabei zutreffend von der Erwägung leiten lassen, dass eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn verspreche. Diese Beurteilung sei nicht zu beanstanden, da die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb nicht insgesamt neu legalisiere und vor allem nicht den Betrieb des externen Brennelementlagerbeckens im Notstandsgebäude neu regele. Die von den Klägern in den Blick genommenen Störfallszenarien stellten sich vor Erteilung der 2. SAG nicht und könnten deshalb auch nicht als wesentliche, eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung gebietende Änderung angesehen werden. Auch der vor Erteilung der 1. SAG ausgelegte Sicherheitsbericht habe bereits darauf hingewiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG noch bestrahlte Brennelemente im externen Lagerbecken befinden könnten. Die Kläger hätten deshalb nicht die Erwartung hegen können, die Anlage sei zum Zeitpunkt der Durchführung der von der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen kernbrennstofffrei.
27 
Die 2. SAG sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Genehmigungsbehörde habe alle erforderlichen Störfallszenarien betrachtet und sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen werde. Die Kritik der Kläger verkenne, dass die Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen in den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 mit der bestandskräftigen 1. SAG genehmigt worden sei und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Aus diesem Grund seien auch weitere Betrachtungen hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Anlage nicht mehr anzustellen. Ähnliches gelte hinsichtlich des Schutzes vor Störungen und Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG. Der Vortrag der Kläger hinsichtlich eines Flugzeugabsturzes auf die Anlage sei nicht entscheidungserheblich. Denn die 2. SAG gestatte weder die Errichtung noch den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beziehe sich auf das Kernkraftwerk, wie es tatsächlich vorhanden sei. Ob dieses Kernkraftwerk heute die Voraussetzungen für eine Errichtungsgenehmigung erfülle, z.B. im Hinblick auf den gezielten Flugzeugabsturz, sei für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ohne Bedeutung. Unabhängig hiervon habe die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der 1. SAG das Szenario eines zufälligen oder gezielten Flugzeugsabsturzes betrachtet und näher dargelegt, dass die erforderliche Vorsorge getroffen werde.
28 
Dem Senat liegen die Genehmigungsakten des Umweltministeriums vor. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
29 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 die Sachverständigen Dipl.-Phys. N. und Dipl.-Phys. H. angehört, die dabei Ausführungen insbesondere zur radiologischen Charakterisierung der Anlage gemacht haben. Wegen der dabei getätigten Angaben wir auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die beim sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.). Die der Beigeladenen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig. Die Kläger sind klagegefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihnen das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2). Indes ist die von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens vorgelegte fachliche Begründung des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig (dazu unter 1.3).
32 
1.1 Die Kläger sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Kläger kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Störfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 C 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.). Die Kläger machen jedoch noch hinreichend substantiiert geltend, dass bei Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Störfälle eintreten können, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die erheblich über dem maßgeblichen Störfallplanungswert liegen würden, und es deshalb zu einem Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern kommen kann. Auch lässt sich ihrem Vorbringen noch hinreichend entnehmen, dass das zu einem solchen Schaden führende Risiko so hinreichend wahrscheinlich ist, dass hiergegen Vorsorge nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG getroffen werden muss und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365).
33 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger überwiegend Störfallszenarien im Zusammenhang mit der Lagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude (Bau 37) anführen und hieraus ihre Schlussfolgerung ziehen, die erforderliche Schadensvorsorge sei nicht getroffen. Zum einen kann nicht mit dem für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Offensichtlichkeitsmaßstab ausgeschlossen werden, dass die Lagerung der Brennelemente im Nasslager - wie von den Klägern umfangreich geltend gemacht - von der 2. SAG gedeckt ist; der Frage nach dem Gestattungsumfang der 2. SAG ist deshalb im Rahmen der Begründetheitsprüfung nachzugehen. Zum andern machen die Kläger noch hinreichend substantiiert geltend, dass zumindest im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf die Anlage selbst ohne Berücksichtigung des Notstandsgebäudes die Strahlenbelastung in ihrer Wohnumgebung sehr hoch sein wird und ein Überschreiten des maßgeblichen Störfallplanungswertes bzw. Eingreifrichtwertes dabei nicht auszuschließen ist. Ob die Klagebefugnis auch aus der fehlerhaften Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen folgt, kann offen bleiben. Mit der oben dargestellten Bejahung der Klagebefugnis wegen möglicherweise nicht hinreichender Schadensvorsorge ist die Klage insgesamt zulässig. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 402.25 § 41 BImSchG Nr. 18).
34 
1.2 Schließlich kann den Klägern auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die 2. SAG nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - RdL 2012, 153). Bei Anwendung dieses Maßstabs steht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht entgegen, dass selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung die in Bestandskraft erwachsene 1. SAG fortbestehen würde, die das Stilllegungsreglement legalisierte. In diesem Zusammenhang bedarf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang durch die Erteilung der 1. SAG das dabei geprüfte Konzept der Stilllegung in Bestandskraft erwachsen ist, keiner Klärung. Denn jedenfalls werden mit der 2. SAG zusätzliche Abbaumaßnahmen gestattet, gegen deren Gefahrenpotential sich die Kläger wenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Genehmigung ist für die Kläger deshalb nicht unter jedem Gesichtspunkt nutzlos, zumal bei einem eventuell notwendig werdenden Neuerlass der Genehmigung zusätzliche Schutzmaßnahmen verfügt werden könnten.
35 
Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht auch noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort, obwohl die Beigeladene inzwischen einen erheblichen Teil der mit der 2. SAG legalisierten Abbaumaßnahmen durchgeführt und dabei insbesondere die Großkomponenten des Primärkreislaufs in den Anlagenräumen des Reaktorgebäudes komplett beseitigt und zu einem externen Dienstleister verbracht hat. Zwar leiten die Kläger die von ihnen geltend gemachten Defizite der Schadensvorsorge unter anderem aus Störfallszenarien her, die im Zusammenhang mit dem Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs stehen. Daneben machen die Kläger Defizite der Schadensvorsorge auch im Zusammenhang mit dem Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) geltend, etwa indem sie auf das Problem der Rückwirkungsfreiheit von Abbaumaßnahmen auf die weitere Lagerung der Brennelemente in diesem Gebäude hinweisen. Indes hat der mit der 2. SAG genehmigte Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude noch nicht begonnen, sodass das von den Klägern geltend gemachte Besorgnispotential weiter besteht. Gerade das von den Klägern zu Recht thematisierte Problem der Rückwirkungsfreiheit zeigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht bezüglich eines Teils der bereits durchgeführten Abbaumaßnahmen verneint werden kann.
36 
1.3 Die Kläger haben zur Unterstützung ihres Klagevorbringens vollinhaltlich auf eine „fachliche Begründung zur Klage gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Obrigheim“ des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können grundsätzlich nicht als Klagebegründung berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 - NVwZ-RR 2013, 341; sowie Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1). Das Gebot, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige postulationsfähige Person vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das erfordert, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. Daher stellt es keine formgerechte Klagebegründung dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.1998 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die in der fachlichen Begründung des Gutachters vom 11.06.2012 enthaltenen rechtlichen Erwägungen sind deshalb nur insoweit berücksichtigungsfähig, wie sich der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hiermit in der Klagebegründungsschrift, den sonstigen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise auseinandergesetzt und sie sich damit im Einzelnen zu eigen gemacht hat.
37 
2. Die gegenständliche 2. SAG für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 leidet weder an einem durchgreifenden formellen (dazu unter 2.1) noch an einem materiellen (dazu unter 2.2) Fehler, der die Kläger in drittschützenden Rechtspositionen verletzt.
38 
2.1 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die 2. SAG nicht formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht (dazu unter 2.1.1) bzw. fehlerhaft (dazu unter 2.1.2) durchgeführt worden oder eine notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben wäre (dazu unter 2.1.3).
39 
2.1.1 Zwar können die Kläger rügen, eine zwingend notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da die mit der 2. SAG genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nicht zwingend einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu unterziehen waren.
40 
2.1.1.1 Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -NuR 2013, 184) auch von einem Vorhaben lediglich mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit rügen können, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler im Ergebnis auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen Individualklägern - abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83) - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung ein mit der Folge, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, welche die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass bereits die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit das Fehlen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führt. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG die Begründetheitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl. 2012, 501). Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2041).
41 
2.1.1.2 Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren, sondern dass lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Nach der allein in Betracht kommenden einschlägigen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG sind UVP-pflichtig u.a.
42 
„bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistungen nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;“
43 
Danach bestimmt der Wortlaut von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG eindeutig, dass nur die insgesamt geplanten Maßnahmen nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig sind; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau dagegen „gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2“. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass lediglich vor der Entscheidung über den erstmaligen, das Gesamtkonzept enthaltenden Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch wenn den Klägern zuzugeben ist, dass die einschlägige Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG das Wort „erstmalig“ nicht verwendet. Der 3. Halbsatz der Bestimmung stellt jedoch klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt wurden. Haben die einzelnen Maßnahmen nach der Vorprüfung jedoch keine über die insgesamt geplanten Maßnahmen hinausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, bedarf es für sie keiner gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung.
44 
Dieser Befund wird durch eine systematische und historische Gesetzesauslegung bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG steht im engen systematischen Zusammenhang mit der untergesetzlichen Bestimmung des § 19b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Bestimmung enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Nach § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV ist in den Unterlagen darzulegen, „wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden“. Die Verfahrensvorschrift des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV bestimmt somit, dass mit dem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die Auswirkungen der insgesamt geplanten Maßnahmen auf die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem jeweiligen Planungsstand darzulegen sind. § 19b Abs. 2 AtVfV stellt klar, dass dann, wenn erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird, von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht abgesehen werden kann. Anknüpfend an den vorhergehenden Absatz regelt § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der erstmaligen Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Die Binnensystematik von § 19b AtVfV ermöglicht deshalb nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, Absatz 2 der Bestimmung regele nur die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung und sei damit im Anwendungsbereich von Absatz 3 der Vorschrift nicht aussagekräftig. Das der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 19b AtVfV zugrunde liegende Regelungskonzept bestätigt deshalb bei einer systematischen Betrachtung den Wortlautbefund der gesetzlichen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG, wonach lediglich die insgesamt geplanten Stilllegungsmaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, spätere Einzelmaßnahmen jedoch als Änderung gelten und deshalb nur vorprüfungspflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sind.
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Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, dass eine untergesetzliche Verfahrensregelung wie § 19b AtVfV die höherrangige Gesetzesbestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht abändern könne. Die Kläger verkennen dabei, dass die Verfahrensbestimmungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung nicht das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz abändern, sondern lediglich zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG vorrangig nach den Verfahrensvorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung durchzuführen; dies ist im Hinblick auf die in § 4 UVPG enthaltene Subsidiaritätsklausel rechtlich nicht bedenklich. Eine derartige systematische Betrachtung ist trotz der unterschiedlichen Normenhierarchie der herangezogenen Bestimmungen hier vor allem deshalb statthaft, weil beide Bestimmungen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von einem einheitlichen Regelungskonzept getragen werden. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BT-Drs. 14/4599 vom 14.11.2000, S. 115 f.) trägt die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reaktoren der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung: „Hierzu wird in den geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im gestuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu verbinden. Damit ist vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der letzte Halbsatz in Nr. 11.1 stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbeschadet dessen - bei Reaktoren zusätzlich - in jedem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die jeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen“. Auch die Begründung spricht mithin eher für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass lediglich vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen ist und die späteren Genehmigungen zugeordneten einzelnen Abbauschritte nur vorbehaltlich einer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalles umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind.
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Dieses Auslegungsergebnis steht mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der maßgeblichen Fassung der Richtlinie 97/11/EG (sogenannte UVP-Änderungsrichtlinie) im Einklang. In Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der Richtlinie 97/11/EG wird für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Durchführung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten zur Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren eingeführt. Diese Vorgabe ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I 2001, 1950) ohne Defizite in das nationale Recht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber war insbesondere bei Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nicht gehalten, für einzelne Maßnahmen zur Stilllegung von Reaktoren eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Vielmehr schreibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG lediglich vor, dass Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den näheren Bestimmungen der Art. 5 bis 10 zu unterziehen sind. Wie sich bereits der Binnensystematik von Art. 5 der vorgenannten Richtlinie entnehmen lässt, stellt das Unionsrecht als Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich auf den Begriff des „Projekts“ ab. Insbesondere die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie gestellten Anforderungen an vom Projektträger beizubringenden Antragsunterlagen zeigen, dass unter dem Begriff des Projekts das technische Vorhaben insgesamt, nicht aber der Gegenstand des einzelnen Antrags zu verstehen ist. Die Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gewährleistet bei der hier vertretenen Auslegung, dass die unionsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben zur Stilllegung und zur Demontage von Kernkraftwerken und Reaktoren eingehalten werden. Nach dieser Vorschrift sind nach dem oben Gesagten die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau ortsfester Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Die darüber hinaus für einzelne Stilllegungsmaßnahmen vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG stellt darüber hinaus sicher, dass umweltrelevante Abweichungen der einzelnen Maßnahmen von der bei der Verträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens betrachteten Abbaukonzeption einer zusätzlichen Prüfung zugeführt werden. Jedenfalls seit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist auch gewährleistet, dass im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG wesentliche Fehler im Verfahren der Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG gerichtlich sanktioniert werden.
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2.1.1.3 Vor Erteilung der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 28.08.2008 hat der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die sich entsprechend den Vorgaben der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes bezogen hat. Die 1. SAG enthält unter B.III. (S. 118 ff.) eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die auf der von der Beigeladenen erarbeiteten Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Anlage KWO (Gesamtvorhaben)“ beruht. Damit sind die insgesamt geplanten Maßnahmen der Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks - wie von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gefordert - vor Erteilung der 1. SAG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen fehlerfrei erfolgt ist. Einwendungen gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wurden damals weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Anwohnern erhoben; auch ist die 1. SAG vom 28.08.2008 in Bestandskraft erwachsen. Damit steht Einwendungen gegen die damals durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von einer möglichen Präklusion nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV - bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
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Im Übrigen sind die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auch in der Sache nicht stichhaltig. Fehl geht die Rüge der Kläger, die Beigeladene habe im Genehmigungsantrag für die 1. SAG die geplanten Maßnahmen nur „sehr allgemein und teilweise unbestimmt dargelegt“. Gemäß § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV müssen die bei einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG vorzulegenden Unterlagen lediglich darlegen, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden. Diesem Regelungskonzept ist immanent, dass die mit dem erstmaligen Antrag beizubringenden Unterlagen typischerweise noch nicht den Detaillierungsgrad nachfolgender Genehmigungsschritte aufweisen. Zutreffend dürften die Kläger zwar darauf hinweisen, dass die Darstellungstiefe der „insgesamt geplanten Maßnahmen“ und ihrer Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 AtVfV weniger weitreichend ist als die Darstellungstiefe im Rahmen eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Teilgenehmigungsverfahren nach § 18 AtVfV. Wie in den Genehmigungen eindeutig dargestellt ist, handelt es sich bei der 1. SAG und der 2. SAG indes nicht um Teilgenehmigungen im Sinne von § 18 AtVfV, sondern um jeweils selbständige Genehmigungen, die nicht über ein vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Unterlagen und die Entscheidung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG sind deshalb in § 19b Abs. 1 AtVfV abschließend geregelt; die in § 18 AtVfV für Teilgenehmigungen statuierten Anforderungen sind hier nicht einschlägig.
49 
2.1.1.4 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG eine e Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb erforderlich, weil diese Genehmigung die 1. SAG vollständig ersetzen sollte bzw. nach dem Willen der Beigeladenen ein völlig eigenständiges Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang das Verhältnis der streitgegenständlichen 2. SAG zur bestandskräftig gewordenen 1. SAG vom 28.08.2008. Maßgebend für das Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander ist der Regelungsinhalt der 2. SAG, wie er sich aus dem Empfängerhorizont vor allem von Drittbetroffenen ergibt. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluss für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden maßgeblich auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.). Bei der gerade auch aus Rechtsschutzgründen gebotenen objektiven Auslegung der 2. SAG aus dem Empfängerhorizont eines Drittbetroffenen kann keine Rede davon sein, dass die 2. SAG die 1. SAG vollständig abgelöst habe. Vielmehr hat die 2. SAG nach ihrem eindeutigen Tenor und ihrer Begründung lediglich die Vornahme einzelner Abbaumaßnahmen vor allem im Kontrollbereich genehmigt und darüber hinaus das Stilllegungsreglement teilweise geändert. Fehl geht insbesondere die Grundannahme der Kläger, die 2. SAG habe den Betrieb des externen Brennelementlagers im sog. Notstandsgebäude (Bau 37) insgesamt und umfassend neu genehmigt.
50 
Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts der 2. SAG durch Auslegung ist primär auf den Entscheidungstenor, daneben auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung abzustellen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors und seiner Systematik mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass die 2. SAG die 1. SAG nicht vollständig ersetzen sollte. So gestattet die 2. SAG ausweislich des Bescheidausspruchs in A.I.1.1 (S. 6) „den Abbau der nachfolgend tabellarisch aufgeführten Anlagenteile der Anlage KWO“; insoweit wurde durch die angegriffene 2. SAG der Regelungsinhalt der 1. SAG vom 28.08.2008 erweitert. Des Weiteren wird gemäß A.I.1.2 (S. 13) der 2. SAG das Betriebsreglement für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs dahingehend geändert, dass die in A.II. Nr. 25 bis Nr. 56 dieser Genehmigung genannten Unterlagen die entsprechenden Unterlagen in A.II. Nr. 16 bis Nr. 48 des Stilllegungsreglements der 1. SAG ersetzen. Die 2. SAG enthält deshalb nach ihrem eindeutigen Tenor lediglich eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, ohne diesen insgesamt und  vollständig zu legalisieren.
51 
Für dieses Verständnis spricht auch die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung zum Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander. Der Beklagte umschreibt in der beigegebenen Begründung den Genehmigungsumfang dahingehend, das „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement“ beinhalte (B.I.2 der 2. SAG, S. 32). Übereinstimmend hiermit stellt die Genehmigung unter B.I.2.2 (S. 34 f. der 2. SAG) klar, dass der mit der 1. SAG genehmigte Stilllegungsbetrieb mit der 2. SAG weiter gilt. Unter B.I.2.3 (S. 36 f. der 2. SAG) grenzt der Beklagte den Regelungsumfang der 1. und 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausdrücklich voneinander ab. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung als eine zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung selbständige Genehmigung neben diese“ trete. Sie löse die für das KWO geltende 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für den weiteren Abbau insoweit ab, als in ihr Festlegungen und Gestattungen aus der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Teilen angepasst, übernommen und geändert wurden; daneben enthalte sie die gesamten einhüllenden Gestattungen, die bis zum Ende des gesamten Stilllegungs- und Abbauvorhabens gelten sollten. Damit stellt die Genehmigungsbehörde auch in der Begründung klar, dass Gegenstand der 2. SAG im Hinblick auf das Stilllegungsreglement nur die dort ausdrücklich genannten Änderungen sind, nicht jedoch das Stilllegungsreglement insgesamt. Soweit keine Änderungen im Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vorgenommen werden, verbleibt es nach der eindeutigen Regelung im Bescheidtenor und der oben wiedergegebenen Begründung vielmehr bei dem Stilllegungsbetrieb entsprechend den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG.
52 
Ein gegenteiliges Verständnis kann auch nicht den sonstigen Regelungselementen des Bescheidtenors entnommen werden. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass sich die 2. SAG gemäß A.I.1.5 ( S. 14 der 2. SAG ) auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG und mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG erstreckt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die 2. SAG das Betriebsreglement und insbesondere den Betrieb des externen Brennelementlagers vollständig neu regele. Bei der von den Klägern herangezogenen Regelung handelt es sich lediglich um die Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung auf einen an sich nach § 7 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV. Soweit eine solche Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt, ist eine eigenständige Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr erforderlich. Bereits aus der Binnensystematik von § 7 StrlSchV und daneben aus dem systematischen Zusammenhang mit den atomrechtlichen Bestimmungen folgt, dass die Erstreckung nur soweit reichen kann, wie die atomrechtliche Genehmigung eine entsprechende Regelung enthält, die erstreckungsfähig ist. Hieraus folgt zugleich, dass die in A.I.1.5 enthaltene Erstreckung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StrlSchV nicht weiter reichen kann als die im sonstigen Bescheidtenor enthaltenen atomrechtlichen Gestattungen. Auch in Bezug auf das Stilllegungsreglement kann die Erstreckung deshalb nicht über die durch die 2. SAG genehmigten Änderungen hinausgehen und nicht die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude eigenständig regeln.
53 
Entgegen der Auffassung der Kläger kann aus der Systematik der in A.III. des Genehmigungstenors beigegebenen Nebenbestimmungen nicht ein abweichendes Verständnis des Genehmigungsumfangs der 2. SAG hergeleitet werden. Zwar beinhalten die Nebenbestimmungen insbesondere in A.III.3. (S. 22 der 2. SAG) Maßgaben zur Handhabung bestrahlter Brennelemente, die keine Beschränkung auf das Betriebsreglement der 2. SAG erkennen lassen. In der Einleitung zu den verfügten Nebenbestimmungen (S. 18 der 2. SAG) weist die Genehmigungsbehörde aber darauf hin, dass sämtliche Nebenbestimmungen an die Stelle der Nebenbestimmungen der 1. SAG treten und damit für den Gestattungsumfang beider Genehmigungen Geltung beanspruchen sollen. Bereits daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde lediglich aus Gründen der Klarheit sämtliche Nebenbestimmungen teilweise wiederholend zusammengefasst hat, ohne damit eine inhaltlich abweichende Regelung gegenüber der 1. SAG zu treffen. Im Übrigen bezieht sich die von den Klägern herangezogene Nebenbestimmung in A.III.3. auf die Modalitäten des Brennelementtransports, nicht auf den Betrieb des externen Nasslagers im Notstandsgebäude.
54 
Ebenso wenig können aus dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 15.12.2008 Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhältnis der beiden Genehmigungen zueinander hergeleitet werden. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass die Beigeladene in ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 selbst von einem anderen Verständnis der beantragten Genehmigung zu der bestandskräftig erteilten 1. SAG ausgegangen ist. So führte die Beigeladene in dem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ausdrücklich aus, „dass die vorliegend beantragte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vollständig ablöst und bis zum Ende des gesamten Vorhabens gelten soll“. Damit hat die Beigeladene ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie ein umfassendes und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang setzen wollte, mit dem das Stilllegungsreglement für das Kernkraftwerk insgesamt einer neuen genehmigungsrechtlichen Grundlage unterstellt werden sollte. Für einen derartigen Willen der Beigeladenen sprechen auch weitere Ausführungen in der Begründung ihres Genehmigungsantrags. Indes ist das Antragsschreiben der Beigeladenen vom 15.12.2008 nicht für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts der 2. SAG maßgeblich. Wie oben näher dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Inhalts einer atomrechtlichen Genehmigung gerade aus Rechtsschutzgründen auf den Inhalt der Genehmigungsurkunde selbst abzustellen, vor allem primär auf den Bescheidtenor und daneben die von der Behörde beigegebene Begründung. Auf Umstände außerhalb der Genehmigungsurkunde kann allenfalls untergeordnet und zur Beseitigung von Auslegungszweifeln abgestellt werden, wobei sich die Auslegung dabei freilich nicht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Bescheidinhalt setzen darf. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre Ausführungen in dem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten, sondern mit Schreiben an den Beklagten vom 31.08.2009 berichtigt. Dabei führte die Beigeladene ausdrücklich aus, dass die 2. SAG nunmehr eine zur 1. SAG selbständige Genehmigung darstellen solle; als solche trete die 2. SAG neben die 1. SAG. Regelungen der 1. SAG könnten gegenstandslos und in Teilen angepasst oder übernommen werden (vgl. S. 2 des Schreibens der Beigeladenen vom 31.08.2009). Von diesem geänderten Verständnis der Beigeladenen ist im Übrigen - wie oben dargestellt - auch die Genehmigungsbehörde in der Begründung der 2. SAG ausgegangen (vgl. S. 37). Deshalb war entgegen der Auffassung der Kläger eine teilweise Antragsablehnung bei Erlass der 2. SAG nicht geboten.
55 
Auch der Versuch der Kläger, aus den dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen ein abweichendes Verständnis der beiden Genehmigungen zueinander herzuleiten, geht fehl. Zuzugeben ist den Klägern zwar, dass der von der Beigeladenen vorgelegte technische Bericht „Stilllegung und Abbau KWO - 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - Störfallbetrachtung“ des Gutachters ... vom 31.03.2010 offenbar davon ausgeht, dass das Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vollständig neu geregelt werden soll. Hierfür spricht, dass der Gutachter in seiner Störfallbetrachtung auch Szenarien berücksichtigt hat, die lediglich von der 1. SAG umfasste Maßnahmen beinhalten. Auch hier gilt jedoch die oben angestellte Erwägung, wonach für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts primär auf die Genehmigung selbst, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen abzustellen ist. Im Übrigen ist der technische Bericht des Gutachters ... weder Grundlage noch Inhalt der 2. SAG; er ist in A.II. der 2. SAG nicht als Genehmigungsgrundlage erwähnt.
56 
Aus ähnlichen Gründen kann auch aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und Nr. 15 nicht entnommen werden, dass die 2. SAG den Betrieb des externen Lagerbeckens neu genehmige. Diese Erläuterungsberichte enthalten im Wesentlichen eine Beschreibung des Anlagenzustandes in verschiedener Hinsicht, etwa eine Charakterisierung des radiologischen Ausgangszustands oder eine Beschreibung des Gesamtvorhabens und der im Betrieb bleibenden Systeme und Anlagen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass in diesen Unterlagen technische Beschreibungen enthalten sind, die über den Regelungsinhalt der beantragten 2. SAG hinausgehen. Von diesem Verständnis ist auch der Beklagte ausgegangen, der diese Unterlagen unter A.II. der 2. SAG lediglich als Grundlage der Genehmigung, nicht aber als Genehmigungsinhalt aufgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger kann schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Stilllegungshandbuch der Betrieb des externen Brennelementlagers in Bau 37 wiederholt erwähnt wird, geschlossen werden, der Stilllegungsbetrieb solle mit der 2. SAG insgesamt und umfassend neu geregelt werden. Zum einen ist - wie oben näher dargestellt -aus Rechtsschutzgesichtspunkten zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts nicht auf technische Unterlagen wie das Stilllegungshandbuch abzustellen. Zum anderen trägt das neu erstellte Stilllegungshandbuch der Beigeladenen lediglich dem Umstand Rechnung, dass durch die 2. SAG der Stilllegungsbetrieb modifiziert wurde, was im Stilllegungshandbuch zu berücksichtigen war. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass der Betrieb des externen Brennelementlagers zum Stilllegungsbetrieb gehört. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb des externen Nasslagers insgesamt durch die 2. SAG neu legalisiert wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang sich der nach § 20 AtG bestellte Gutachter in seinen Ausführungen vom März 2011 mit dem Betrieb des externen Lagerbeckens beschäftigt hat. Schließlich ist bei der hier vorzunehmenden Auslegung der von den Klägern herangezogene Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Bundesministerium für Umwelt unergiebig. Das von den Klägern erwähnte E-Mail des Bundesumweltministeriums vom 12.10.2011 ist in anderen, nämlich aufsichtlichen Zusammenhängen ergangen und bezieht sich auf den geplanten Abbau von Elementen des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Der - nach dem oben Gesagten für die Auslegung der Genehmigung im Übrigen nicht maßgeblichen - Korrespondenz des Beklagten mit der Aufsichtsbehörde lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Frage des Umfangs des Betriebsreglements der 2. SAG entnehmen.
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Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb insgesamt  geregelt und dabei den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude eigenständig gestattet hat. Gegenstand des Antrags auf Erteilung der 2. SAG waren deshalb nur die dort im Einzelnen aufgeführten Änderungen des Stilllegungsreglements, nicht jedoch die „insgesamt geplanten Maßnahmen“ im Sinne von Nr. 11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
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2.1.2 Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles leidet nicht an einem zur Aufhebung der Genehmigung führenden Verfahrensfehler. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Be-stimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, die durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) mit Wirkung vom 29.01.2013 erlassen worden ist, ist hier anwendbar, obwohl es für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - ZNER 2012, 288; sowie vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12.05.2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29.01.2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG; der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG fordern (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669). Auch gilt die neu geschaffene und die bisherige Rechtslage klarstellende (vgl. hierzu BT-Drs. 17/1095 S. 17; sowie BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - a.a.O.) Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Kläger entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen oder leidet sie an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichgestellten schwerwiegenden Fehler, ist dieser Mangel nach dem oben Gesagten erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Indes leidet die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung der einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der 2. SAG sind, auf ihre Umweltrelevanz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG nicht an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Verfahrensfehler.
59 
2.1.2.1 Beruht die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu näher Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 UVPG Rn. 26.1). Anknüpfend an diese der zuständige Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445).
60 
Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Die Genehmigungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die einschlägigen Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und das maßgebliche Recht zutreffend angewandt. Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung insbesondere entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das einschlägige Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG zutreffend angewendet.
61 
Die Beigeladene hat die mit der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterzogen und das Ergebnis in dem den Antragsunterlagen beigefügten Bericht vom 11.12.2008 festgehalten. Dabei ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Einzelmaßnahmen keine wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a AtVfV bzw. § 2a UVPG haben. Der Beklagte hat - wie sich einem Aktenvermerk vom 26.01.2009 entnehmen lässt - die Vorprüfung der Beigeladenen dahingehend kritisch gewürdigt, ob die relevanten Auswirkungen des Vorhabens der 2. SAG auf die Schutzgüter durch die Ergebnisse der im Rahmen des Gesamtvorhabens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst wurden und abgedeckt sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Ausnutzung der 2. SAG keine umweltrelevanten Wirkungen eintreten, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegenüber den Umweltauswirkungen führen, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG waren. Dieses Ergebnis hat der Beklagte ordnungsgemäß gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass der Prüfvermerk des Beklagten vom 26.01.2009 über die Plausibilität der durchgeführten Vorprüfung sehr knapp gehalten ist, weshalb die von der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang im Einzelnen angestellten Erwägungen nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies führt gleichwohl nicht zu einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler im oben dargestellten Sinne, da die von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfungen in ihrem Bericht vom 11.12.2008 wesentlich detaillierter dargestellt sind und die Behörde sich ersichtlich diese Erwägungen insgesamt zu eigen gemacht hat.
62 
2.1.2.2. Die 2. SAG enthält entgegen der Meinung der Kläger keine relevanten Änderungen gegenüber der im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine zumindest teilweise neue Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr halten sich der mit der 2. SAG genehmigte Abbau und die Änderungen des Stilllegungsreglements im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten insgesamt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand der durchgeführten Prüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG waren.
63 
2.1.2.2.1. Eine wesentliche Abänderung des mit der 2. SAG genehmigten Vorhabens gegenüber der im Rahmen der 1. SAG dargelegten Gesamtmaßnahme kann nicht in der Errichtung der Materialschleuse zum Reaktorgebäude gesehen werden. Der Einbau der neuen Materialschleuse ist nicht Gegenstand der 2. SAG, sondern wurde mit einer bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert. Den von den Klägern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Brennstäbe aus dem externen Brennelementlagerbecken störungsfrei abzutransportieren, war deshalb lediglich im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung zur 1. SAG nachzugehen. Bereits aufgrund der Bestandskraft dieser Änderungsgenehmigung kann die Errichtung der Materialschleuse als solche nicht als eine den Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überschreitende Änderung angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb lediglich die Umweltrelevanz von Änderungen des Betriebsreglements zu betrachten, die durch die Errichtung der Materialschleuse eingetreten sind. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass durch die punktuellen und geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements durch Errichtung der neuen Materialschleuse keine derartigen umweltrelevanten Auswirkungen eintreten können, die den Rahmen der bei Erteilung der 1. SAG insgesamt geprüften Maßnahmen überschreiten. In Übereinstimmung hiermit wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 davon ausgegangen, dass im Zuge der Abbaumaßnahmen bauliche Änderungen im Reaktorgebäude notwendig werden können (vgl. S. 112 des Sicherheitsberichts zur 1. SAG).
64 
2.1.2.2.2. Auch durch die abweichende Gestaltung der einzelnen Genehmigungsschritte ist keine wesentliche Änderung der insgesamt geplanten Maßnahmen eingetreten, die Gegenstand der 1. SAG und der Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung waren. Zutreffend weisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag zur Erteilung der 2. SAG von den Genehmigungsschritten abweicht, welche im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 und dem hierauf bezogenen Genehmigungsantrag dargestellt waren. Insbesondere hat der damalige Genehmigungsantrag vorgesehen, dass in einem umfassenderen 2. Abbauschritt die stärker aktivierten Anlagenteile des Kontrollbereichs vollständig abgebaut werden sollen, vor allem auch der Reaktordruckbehälter nebst Reaktordruckbehältereinbauten und biologischem Schild (vgl. die Darstellung der vorgesehenen Genehmigungsschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006, S. 12, 15 und 16). Von diesem ursprünglich geplanten Verfahrensablauf weicht der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der 2. SAG insoweit ab, als nunmehr ein weiterer Genehmigungsschritt vorgesehen wird und mit der beantragten 2. SAG lediglich ein Teil der aktivierten Anlagenteile im Kontrollbereich abgebaut werden soll. So soll die 2. SAG nur noch den Abbau des Reaktordruckbehälterdeckels, nicht jedoch des stark aktivierten Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktoreinbauten sowie des biologischen Schilds im Kontrollbereich umfassen; diese Abbaumaßnahmen sollen vielmehr einer - am 30.04.2013 erteilten und in Bestandskraft erwachsenen - 3. SAG vorbehalten bleiben.
65 
Durch diese geänderte Genehmigungsabfolge wird indes nicht der mit der 1. SAG geprüfte Gesamtumfang der geplanten Maßnahmen mit der Folge verlassen, dass nunmehr eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu erfolgen hätte. Zum einen hat die Beigeladene bereits in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 (S. 16) explizit darauf hingewiesen, es könne sich bei der für den 2. Genehmigungsschritt noch durchzuführenden Detailabbauplanung unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und von technischen Notwendigkeiten ergeben, dass zur Umsetzung der Abbauarbeiten im 2. Abbauschritt mehr als nur ein Genehmigungsantrag erforderlich werde. Aufgrund dieser Angaben im Sicherheitsbericht stand bereits bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens im Rahmen der 1. SAG fest, dass die vorgesehenen Genehmigungsschritte keine verbindliche Planung darstellen. Zum anderen kann eine geänderte Abfolge der zu beantragenden Genehmigungen und die Zuordnung der Abbauschritte hierzu nicht zu relevanten Umweltauswirkungen führen. Maßgeblich für die Umweltrelevanz ist allein, ob die mit der ursprünglichen Planung vorgesehenen konkreten Abbaumaßnahmen bzw. Abbauschritte eingehalten werden oder ob auch insoweit eine relevante Änderung eingetreten ist. Wie sich der Darstellung der Abbaufolge auf S. 76 f. des Sicherheitsberichts vom 19.05.2006 entnehmen lässt, wird durch die geänderte Aufteilung der Genehmigungsschritte nicht von den technisch vorgesehenen Abbaumaßnahmen abgewichen. Im Übrigen wies die Beigeladene bei der Beschreibung des 2. Abbauschritts (S. 90 f. des Sicherheitsberichts) bereits darauf hin, dass die konkrete Abbaufolge erst im Rahmen der Detailplanung des 2. Abbauschritts festgelegt werden könne. Durch die mit der 2. SAG vorgenommene Modifizierung tritt deshalb keine Änderung der technischen Abbauplanung ein, sondern lediglich eine Verschiebung von Maßnahmen in einen späteren Genehmigungsschritt. Gerade im Hinblick auf die Umweltrelevanz eines Vorhabens ist jedoch unerheblich, in welchem Genehmigungsschritt eine konkrete Einzelmaßnahme erfolgen soll. Entscheidend ist allein, dass sich die Ausführungsmaßnahmen innerhalb der insgesamt geplanten Maßnahmen halten, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG waren. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Kläger, durch den Abbau des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten stünden das Druckbehälter-Unterteil und die stark aktivierten Kerneinbauten für längere Zeit offen. Dem steht bereits entgegen, dass auch in der ursprünglich geprüften Genehmigungsplanung und dem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 keine zeitlichen Vorgaben für den Abbau des Reaktordruckbehälters enthalten waren. Auch ohne die nunmehr vorgesehene Aufspaltung des Abbaus des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten war deshalb nicht sichergestellt, dass dieser in einem engen zeitlichen Rahmen abgebaut wird. Keiner abschließenden Klärung bedarf die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob der von den Betriebsgenehmigungen gedeckte Zustand einer längeren Öffnung des Reaktordeckels bei umfangreichen Revisionsarbeiten mit der hier in Rede stehenden Situation vergleichbar ist. Dabei spricht jedoch einiges für die Darlegung des Beklagten, dass die Situation eines offen stehenden Reaktordruckbehälters in der Leistungsbetriebsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht kritischer zu beurteilen ist als der hier in Rede stehende Zustand.
66 
2.1.2.2.3. Eine wesentliche Änderung ist schließlich nicht dadurch eingetreten, dass eine längere Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager (sog. Notstandsgebäude, Bau 37) erfolgen soll. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass nach der ursprünglichen zeitlichen Planung der Beigeladenen bis ca. 2011 alle bestrahlten Brennelemente in das beantragte Standortzwischenlager verbracht werden sollten, sodass die Anlage bei Beginn des 2. Abbauschrittes brennstofffrei gewesen wäre. Die weitere Lagerung der abgebrannten Brennstäbe im Notstandsgebäude führt jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass der Rahmen der im Zuge der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung überschritten würde. Zum einen handelt es sich bei der oben dargestellten zeitlichen Abfolge lediglich um eine unverbindliche Planung der Beigeladenen, die unter dem Vorbehalt veränderter Umstände, insbesondere einer Verzögerung der Genehmigungserteilung für das Standortzwischenlager, stand. So wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO nicht - wie vorgesehen - bis ca. 2011 abgeschlossen sein könne, etwa weil das beantragte BE-Zwischenlager zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit sei (vgl. S. 70 und 90 des Sicherheitsberichts). In diesem Fall sollte nach der im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 dargelegten Konzeption der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die weitere Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im externen Nasslager bis zum vollständigen Abtransport aus der Anlage umfassen. Aufgrund dieser Darstellungen im Sicherheitsbericht war die weitergehende Lagerung von Brennelementen im externen Lager auch zum Zeitpunkt des 2. Abbauschritts Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführt wurde.
67 
Zum anderen wurde die externe Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet, welche bestandskräftig wurde (vgl. hierzu auch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 15.09.1999 - 10 S 1991/99 - VBlBW 2000, 149). Die Dauer dieser Lagerung wurde weder durch die 1. SAG noch durch die gegenständliche Genehmigung eingeschränkt. Vielmehr erstreckt sich der Genehmigungsumfang der 1. SAG nach dem oben Gesagten auf den Stilllegungsbetrieb, der unter anderem die Lagerung der Brennelemente im externen Brennelementlagerbecken des Notstandsgebäudes umfasst (vgl. A I.1.1 der 1. SAG, Seite 2). Übereinstimmend hiermit wird in der Begründung der 1. SAG davon ausgegangen, dass sich die bestrahlten Brennelemente in der Phase des Stilllegungsbetriebs voraussichtlich noch im externen Brennelementlagerbecken befinden werden; die Genehmigung nimmt den Abbau der Anlage und von Anlagenteilen parallel zu dieser Lagerung in den Blick (vgl. B.I.2.4.4.3 der 1. SAG, S. 43). Etwaige mit der externen Brennelementlagerung verbundenen Umweltauswirkungen waren bei Erteilung der 2. SAG daher nur insoweit zu betrachten, als das Betriebsreglement in Bezug hierauf geändert wurde. Dabei ist auszuschließen, dass sich die geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements hinsichtlich der Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager in einer für die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Weise auswirken könnten. Ferner sollen nach den Darlegungen im Sicherheitsbericht die mit der 2. SAG beantragten Abbaumaßnahmen dergestalt rückwirkungsfrei erfolgen, dass die Lagerung der Brennelemente und die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen im Notstandsgebäude durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden kann. Im Sicherheitsbericht wird näher dargelegt, dass die für die Lagerung und Handhabung der bestrahlten Brennelemente erforderlichen Anlagenteile und Systeme erst nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage stillgesetzt und abgebaut werden. Eine wesentliche Abweichung durch die längere Lagerung, bezogen auf die insgesamt geplanten Maßnahmen, liegt deshalb nicht vor.
68 
Nach alldem hat der Beklagte die mit der 2. SAG geplanten Einzelmaßnahmen zu Recht keiner weiteren vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, sondern lediglich rechtsfehlerfrei eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
69 
2.1.3 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG weder eine obligatorische (dazu unter 2.1.3.1) noch eine fakultative (dazu unter 2.1.3.2) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hiergegen bestehen auch im Hinblick auf von der Bundesrepublik eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen keine Bedenken (dazu unter 2.1.3.3). Dahingestellt bleibt, ob die Kläger bei einer rechtswidrig unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung in eigenen Rechten verletzt würden (dazu unter 2.1.3.4).
70 
2.1.3.1 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim nicht einer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurften. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann abweichend von § 4 Abs. 4 AtVfV von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens dann nicht abgesehen werden, wenn für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird. Bei den von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen handelte es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Sinne von § 7 Abs. 3 AtG. Auch wenn es sich bei der 1. und 2. Stilllegungsgenehmigung - wie oben unter 2.1.1.3 näher dargestellt - um selbständige Genehmigungen und nicht um Teilgenehmigungen gemäß § 18 AtVfV handelt, sind die Genehmigungen aufeinander bezogen und gestatten ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 19b Abs. 1 AtVfV. In diesem Zusammenhang kann auf die oben angestellten Erwägungen zu der Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verwiesen werden, da diese auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang Geltung beanspruchen. Schließlich war nach dem oben Dargelegten für die mit der 2. SAG beantragten Maßnahmen keine e Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AtVfV geboten war.
71 
2.1.3.2 Der Beklagte hat unter fehlerfreier Betätigung seines Ermessens von einer en fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Ermessen gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV lagen vor. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann nach dem oben unter 2.1.3.1 Ausgeführten im Falle der erstmaligen Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nicht von der Auslegung und Bekanntmachung des Vorhabens abgesehen werden. Für den hier in Rede stehenden weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG bleibt es dagegen gemäß 19b Abs. 2 AtVfV bei der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV. Danach kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in § 4 Abs. 2 AtVfV genannten Voraussetzungen absehen. Dies ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV vor allem dann der Fall, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
72 
Diese Voraussetzungen liegen für das Genehmigungsverfahren der 2. SAG vor. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG ist das Gesamtvorhaben der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim in einer den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV genügenden Weise dargestellt. Nach dieser Bestimmung müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, u.a. Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten. Die Beigeladene hat in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 das von ihr verfolgte Gesamtkonzept zum Abbau und zur Stilllegung der von ihr betriebenen kerntechnischen Anlage in den Grundzügen so konkret beschrieben, dass auch für Dritte eine Beurteilung der insgesamt geplanten Maßnahmen möglich war. Insbesondere hat sie im Sicherheitsbericht die insgesamt geplanten Maßnahmen, die Reihenfolge der einzelnen Abbauschritte und die dabei zu verwendenden Methoden so detailliert dargestellt, dass die interessierte Öffentlichkeit sowohl die mögliche Rückwirkungsfreiheit der Maßnahmen als auch das Vorliegen einer sinnvollen Abbaureihenfolge prüfen konnte. Auch hat die Beigeladene in den Unterlagen den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV entsprechend weiter dargelegt, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a AtVfV genannten Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung haben werden. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 nicht entnehmen, dass die vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprochen hätten. Zwar führt die Reaktorsicherheitskommission aus, dass auf der Basis der vorliegenden Unterlagen eine detaillierte Beurteilung des Gesamtkonzepts zur Stilllegung und zum Abbau des KWO nicht möglich sei, da über Abbaumaßnahmen, ihre vorgesehene Reihenfolge und über Abbaumethoden während des 2. Genehmigungsschritts nur sehr allgemeine Aussagen vorlägen; auch in dem Genehmigungsentwurf werde über die Zulässigkeit der über den 1. Abbauschritt hinausgehenden Maßnahmen keine Aussage getroffen (vgl. S. 7 der Stellungnahme). Indes hat die Reaktorsicherheitskommission in ihrer abschließenden Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf § 19b AtVfV ausreichend seien (S. 20 der Stellungnahme vom 11./12.12.2007). Diese Auffassung der Reaktorsicherheitskommission steht mit dem Regelungskonzept von § 19b AtVfV im Einklang. § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV erfordert nicht, dass alle Abbauschritte in den mit dem Erstgenehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen genehmigungsfähig beschrieben werden. Die Vorschrift erfordert nur, dass „Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung ... oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ in den Antragsunterlagen enthalten sind, die „die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist“.
73 
An der Richtigkeit der Einschätzung der Reaktorsicherheitskommission ändern auch die weiteren Rügen der Kläger nichts, die sich im Kern gegen das vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Verwaltungsverfahren richten. Auch in diesem Zusammenhang sind die Kläger aufgrund der Bestandskraft der 1. SAG mit Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen durften die Kläger nicht die von ihnen geltend gemachte Erwartung hegen, etwaige Rügedefizite im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG würden in nachfolgenden Genehmigungsschritten geheilt. Vielmehr wären die Kläger gehalten gewesen, die von ihnen beanstandeten Fehler mit einem Rechtsbehelf gegen die 1. SAG geltend zu machen.
74 
Unabhängig hiervon greifen die Rügen der Kläger auch in der Sache nicht durch. Die Kläger beanstanden vor allem, dem im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Sicherheitsbericht seien keine konkreten Angaben zu der Strahlenbelastung durch Direktstrahlung am Anlagenzaun und der Umgebungsüberwachung zu entnehmen; Betroffenen sei es deshalb nicht möglich gewesen, ihre Belastung durch Direktstrahlung zu überprüfen. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ist die Strahlenexposition in der Umgebung während des gesamten Vorhabens in Kapitel 9 (S. 176 ff.) ausreichend dargestellt. In Kapitel 9.2.1 wird die Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft, in Kapitel 9.2.2 durch Ableitung mit dem Abwasser dargestellt; Kapitel 9.4 (S. 182 f.) erörtert die Begrenzung der Strahlenexposition aus Direktstrahlung und aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Abwasser. Die von den Klägern vermissten weiteren Angaben zur Direktstrahlung waren im Sicherheitsbericht nicht zwingend veranlasst. Die Direktstrahlung ist lediglich für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 46 StrlSchV von Bedeutung, der die Gesamtstrahlenexposition aus Direktstrahlung sowie sämtlichen Ableitungen und unter Berücksichtigung der radiologischen Vorbelastung am Standort und der Strahlenexposition infolge des geplanten Standortzwischenlagers erfasst. Die Gesamtstrahlenexposition darf den Grenzwert für die effektive Dosis gemäß § 46 Abs. 1 StrlSchV von 1 mSv im Kalenderjahr an keiner Stelle außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage überschreiten; einen eigenständigen Grenzwert für die Direktstrahlung gibt es indes nicht. Da der Dosisgrenzwert nach den Darstellungen im Sicherheitsbericht zur 1. SAG deutlich unterschritten wird, waren weitere Darlegungen im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der Umgebungsüberwachung waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG keine zusätzlichen oder anderen Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 AtVfV darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Die Umgebungsüberwachung wird im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 in Kapitel 5.5 (S. 124) für das Gesamtvorhaben dargestellt. Der Sicherheitsbericht weist darauf hin, dass nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) ein Überwachungsprogramm sowohl durch den Betreiber der Anlage als auch von unabhängigen Messstellen im Auftrag der zuständigen Behörde durchzuführen ist. Weitergehende Darlegungen waren nicht zwingend veranlasst, insbesondere nicht die von den Klägern vermisste konkrete Darstellung der vorgesehenen Orte von Probeentnahmen.
75 
Fehl geht auch die Rüge der Kläger, die Reihenfolge des Abbaus von Systemen und Komponenten für den 2. Genehmigungsschritt sei in den im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nur sehr allgemein beschrieben; eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem Abbau von Systemen und Komponenten im Kontrollbereich (einschließlich Notstandsgebäude) und dem Betrieb des Brennelementlagerbeckens sei nicht ausreichend möglich. Vielmehr ist eine Beschreibung sämtlicher Abbauschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 zur 1. SAG erfolgt (vgl. Kapitel 4, S. 76 ff.). Dort wurden auch die einzelnen zur Anwendung gelangenden Zerlege- und Abbauverfahren beschrieben und dargestellt, nach welchen Methoden die weitere Abbauplanung erfolgen wird. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht zur 1. SAG in Kapitel 2.4 (S. 48 bis 54) eine überschlägige Beschreibung des radiologischen Ausgangszustands der Anlage. Der Detaillierungsgrad dieser Darstellung genügt den an einen Sicherheitsbericht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV zu stellenden Anforderungen. Die von den Klägern vermisste Zuordnung von Abbau- und Zerlegemethoden zu den einzelnen Anlagen und Komponenten ist von Rechts wegen nicht zwingend geboten. Entgegen der Auffassung der Kläger waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG auch nicht zusätzliche Störfallszenarien zu betrachten, die eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht hätten. Die Kläger machen auch in diesem Zusammenhang überwiegend Störfallszenarien geltend, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im Notstandsgebäude stehen. Nach dem oben unter 2.1.1.4 Dargelegten ist die Nasslagerung der Brennelemente nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst. Im Sicherheitsbericht zur Erteilung der 2. SAG war deshalb keine weitergehende Betrachtung von Störfallszenarien erforderlich, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im externen Becken stehen. Wie oben unter 2.1.2.2 näher dargestellt, wichen die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen auch nicht in einer Weise von der im Sicherheitsbericht zur 1. SAG beschriebenen Abbauplanung ab, dass der vorgegebene Rahmen der Gesamtmaßnahme überschritten worden wäre. Es stand deshalb im Ermessen des Beklagten, auf eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten.
76 
Wie sich aus der Begründung der 2. SAG (B.I.2.4.1) ergibt, hat die Genehmigungsbehörde das ihr eröffnete Ermessen erkannt; die im Rahmen der Ermessensbetätigung angestellten Erwägungen leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Mangel. Der Beklagte hat sich bei der Ausübung seines Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen für die zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgehoben, dass durch die beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien. Entgegen der Auffassung der Kläger war in die Ermessensentscheidung nicht mit besonderem Gewicht einzustellen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG zwischen Juli und August 2006 und damit über fünf Jahre vor Erteilung der 2. SAG durchgeführt wurde. Zwar kann sich in einem derartigen Zeitraum der Kenntnisstand der Öffentlichkeit etwa zur eigenen Betroffenheit ändern. Auch im Rahmen der Ermessensausübung war die Genehmigungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, das Gesamtabbauvorhaben  in den Blick zu nehmen, sondern durfte sich auf die mit der 2. SAG genehmigten Maßnahmen beschränken. Dies gilt im besonderen Maße vor dem Hintergrund, dass im vor Erteilung der 1. SAG durchgeführten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren keinerlei Äußerungen aus der Bevölkerung eingegangen sind. Schließlich stellt auch der von den Klägern herausgestellte Umstand, dass im Gestattungsumfang der 2. SAG mit einem gegenüber der 1. SAG deutlich größeren Aktivitätsinventar umgegangen wird, keinen für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkt dar. Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich des von einer en Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwartenden Erkenntnisgewinns ist zumindest vertretbar und kann deshalb nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die abschließend von dem Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen bzw. der privaten Belange der Beigeladenen keinen Bedenken.
77 
2.1.3.3 Eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG war nicht im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. II, S. 1251) geboten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern von der Europäischen Union selbst ratifiziert worden; als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts. Dabei spricht vieles dafür, dass hinreichend bestimmte und unbedingte Bestimmungen der Aarhus-Konvention unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellen und aufgrund der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland auch als innerstaatliches Recht gelten (vgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 B 38/08.AK - NuR 2012, 722). Darüber hinaus sind die nationalen Gerichte der Signatarstaaten gehalten, Bestimmungen der Aarhus-Konvention, denen wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der nationalen Rechtsordnung keine unmittelbare Wirkung zukommt, im Rahmen ihres nationalen Verwaltungsverfahrensrechts und Verwaltungsprozessrechts soweit wie möglich im Einklang mit den Zielen der Konvention zur Anwendung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312).
78 
Entgegen der Auffassung der Kläger gebieten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die Durchführung einer en Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von den Klägern herangezogene, allein einschlägige Bestimmung des Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 des Anhangs I der Aarhus-Konvention verlangt, dass die Signatarstaaten unter anderem bei der Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchführen. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Zielsetzung der Konvention ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsvorhaben im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Zur Erreichung dieser Ziele sehen Art. 6 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention vor, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren frühzeitig über das Vorhaben informiert wird, damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des Entscheidungsverfahrens gegeben wird. Nach Art. 6 Abs. 4 der Konvention sorgt jede Vertragspartei für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Damit soll der Anforderung von Art. 6 Abs. 8 der Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden, wonach die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden kann.
79 
Diesen Vorgaben genügt das in § 19b Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2, 4 AtVfV vorgesehene Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen. Die danach bei Teilgenehmigungen oder - wie hier in Rede stehend - bei aufeinander bezogenen Genehmigungen für ein einheitliches Vorhaben des Abbaus einer kerntechnischen Anlage vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der ersten Genehmigung stellt in besonderem Maße sicher, dass Anregungen der Öffentlichkeit berücksichtigt werden können, bevor durch Beginn der Maßnahme vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch wird durch die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 4 AtVfV sichergestellt, dass eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung weiterer Genehmigungen dann stattfindet, wenn im Sicherheitsbericht zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, mithin eine wesentliche umweltrelevante Änderung im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist. Weder Art. 6 noch den übrigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention lässt sich etwas für die von den Klägern vertretene Auffassung entnehmen, bei aufeinander bezogenen Genehmigungsschritten eines Abbauvorhabens müsse jeder Antragsgegenstand einem neuen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zugänglich gemacht werden. Mithin war die Genehmigungsbehörde auch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV auch nicht mit Blick auf die Vorgaben der Aarhus-Konvention gehalten, im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eine e Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
80 
2.1.3.4 Ob bei einer fehlerhaft unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung die Kläger in eigenen Rechten verletzt würden, kann hiernach dahinstehen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt das atomrechtliche Verfahrensrecht jedenfalls, solange der Gesetzgeber nicht Verfahrensteilhaberechte unabhängig von einer potentiellen materiell- rechtlichen Betroffenheit schafft, Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass ein auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützter Rechtsbehelf eines Dritten nur Erfolg haben kann, wenn er dartut, dass und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Dritte infolge des Verfahrensfehlers daran gehindert worden ist, Umstände vorzutragen, welche die Behörde nicht beachtet hat, denen sie aber bei einer den Anforderungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 2 AtG entsprechenden Ermittlung und Bewertung von Risikofaktoren hätte nachgehen müssen. Eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten wird von den Klägern nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen ist ihnen von der Genehmigungsbehörde jedenfalls nach Erteilung der 2. SAG umfassende Akteneinsicht gewährt worden.
81 
Nach alledem ist die 2. SAG nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
82 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte 2. SAG leidet nicht an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Der Beklagte hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Klägern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (dazu unter 2.2.1) und einen den Klägern gegenüber erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu unter 2.2.2) als gewährleistet ansehen dürfen. Auch kann die Klage nicht auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge und die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV gestützt werden (dazu unter 2.2.3).
83 
2.2.1 Der Beklagte durfte die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen als getroffen ansehen.
84 
2.2.1.1 Ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet ist, kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-gerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die alleinige Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR /07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Reichweite und Grenzen des sog. exekutiven Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck.
85 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen können. Dabei erschöpft sich der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG legt die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Dementsprechend unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654). Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und Risiken damit praktisch nicht zu gegenwärtigen sind. Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehl gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - DVBl. 1997, 52). Aus dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185). Vorsorge bedeutet zudem, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand „bloß theoretischer“ Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).
86 
2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen, die aus einer planmäßigen Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen und des genehmigten Stilllegungsreglements herrühren, getroffen worden ist. Welches Risiko hiernach bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, wird durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§§ 46, 47 StrlSchV) konkretisiert. Dieser Wert konkretisiert die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge bestimmt und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren soll. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es damit auch für den Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300; sowie vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
87 
Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten fachkundigen Berechnungen, die von dem gemäß § 20 AtG herangezogenen Sachverständigen geprüft worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Stilllegungsbetrieb die gemäß §§ 46, 47 StrlSchV hinzunehmenden Werte bei weitem nicht erreicht werden. Die Kläger sehen Defizite in der Schadensvorsorge dadurch begründet, dass die Beigeladene keine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen habe und sich zum Zeitpunkt der Abbaumaßnahmen noch Kernbrennstoffe in der Anlage befänden. Indes ist der Beklagte willkürfrei ohne Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem bestimmungsgemäßen Stilllegungs- und Abbaubetrieb die erforderliche Schadensvorsorge getroffen wird und deshalb nicht die Überschreitung von Grenzwerten droht.
88 
2.2.1.2.1 Vor Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage zumindest in dem Umfang erfolgt, wie dies für die Gewährleistung der erforderlichen Schadensvorsorge notwendig ist. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage vor ihrem Abbau nicht lediglich für die Bemessung der Deckungsvorsorge nach Maßgabe von § 13 AtG i.V.m. der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV), sondern auch für die sachgerechte Planung der Abbaumaßnahmen notwendig ist. So ist eine hinreichende Kenntnis der radiologischen Ausgangssituation für die Wahl der Abbau- und Zerlegeverfahren sowie für eine fehlerfreie Störfallbetrachtung unerlässlich. Aus diesem Grund hat eine sachgerechte radiologische Charakterisierung Bedeutung für die Einhaltung der erforderlichen Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AtG. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der abzubauenden Anlage erfolgt.
89 
Grundlage der 2. SAG ist nach A.II. Nr. 15 der Erläuterungsbericht Nr. 13 „Radiologischer Anlagenzustand“ (Index a vom 22.02.2010). Der Bericht beschreibt den radiologischen Zustand des KWO zum Bezugszeitpunkt 01.01.2010, schätzt das radioaktive Gesamtinventar der Anlage ab und ordnet dieses einzelnen Komponenten zu. Der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht entnommen werden, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage nicht in ausreichendem Umfang erfolgt wäre. Zwar hat die Reaktorsicherheitskommission in dieser im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine umfassende und detaillierte radiologische Charakterisierung der gesamten Anlage Basis für das gesamte Stilllegungs- und Abbaukonzept einschließlich der Transport- und Lagerlogistik sei; da eine solche radiologische Charakterisierung detailliert noch nicht für die gesamte Anlage durchgeführt worden sei, könne dieser Punkt aus Sicht der Kommission noch nicht vollständig bewertet werden. Indes hat die Beigeladene als Reaktion auf diese Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission eine ergänzende radiologische Charakterisierung erstellt, deren Detaillierungsgrad über den im Genehmigungsverfahren zur Erteilung der 1. SAG vorgelegten Erläuterungsbericht hinausgeht. Nach dem Vortrag der Beigeladenen hat die Reaktorsicherheitskommission diese nicht in das Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eingeführte ergänzende radiologische Charakterisierung im Rahmen des aufsichtlichen Verfahrens geprüft und gebilligt. Unabhängig hiervon hat die Beigeladene im Verfahren zur Erteilung der streitgegenständlichen 2. SAG eine zusammenfassende Darstellung der radiologischen Charakterisierung der Anlage mit Schreiben vom 06.07.2010 der Genehmigungsbehörde vorgelegt. Die zuständige Entsorgungskommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 mit der Untersuchung „radiologische Charakterisierung der Anlage“ vom 06.07.2010 auseinandergesetzt und diese gebilligt. Nach Erkenntnis der Entsorgungskommission entsprächen die in den Unterlagen zusammengestellten Daten im Wesentlichen dem Stand in anderen Stilllegungsverfahren und gäben einen groben Überblick über den radiologischen Zustand der Anlage. Für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke seien die Daten im Rahmen der Abbauplanung durch weitere Probenahmen zu verifizieren und zu ergänzen. Die in der radiologischen Charakterisierung noch fehlenden Aktivitätsangaben von relevanten Nukliden wie z.B. H-3 und C-14 hätten keinen Einfluss auf die Konzeption der Maßnahmen und seien spätestens im Rahmen der Abbauplanung zu ergänzen. Dies gelte auch für die bisher nur auf Basis von Wischtesten durchgeführte radiologische Charakterisierung der Gebäudestrukturen im Kontrollbereich; für die Festlegung von abdeckenden Nuklidvektoren seien auch hier Materialproben erforderlich. Zusammengefasst führt die Entsorgungskommission aus, dass sie „insgesamt keine Bedenken gegen das geplante und nunmehr weiter konkretisierte Gesamtkonzept zur Stilllegung und den Abbau der Anlage KWO“ habe (S. 7 der Stellungnahme vom 09.06.2011). Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 keine gegenüber den früheren Forderungen der Reaktorsicherheitskommission zurückbleibenden Anforderungen an die radiologische Charakterisierung der Anlage gestellt. Vielmehr hat die Entsorgungskommission dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verfahrens ergänzende, bei Erteilung der 1. SAG noch nicht vorliegende radiologische Charakterisierungen vorgenommen hat. Auch die von den Klägern beanstandete Formulierung in der Stellungnahme der Entsorgungskommission, wonach für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke weitere Probenahmen und die Verifizierung der gewonnenen Daten notwendig sei, ist nicht im Sinne eines herabgesetzten Darstellungsniveaus zu bewerten. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen, dass ergänzende Probenahmen vor Abbaumaßnahmen lediglich in den nicht zugänglichen Anlagenteilen für statthaft gehalten werden. Im Übrigen haben die Kläger kein plausibles Szenario geltend gemacht, bei dem die von ihnen beanstandete unzureichende radiologische Charakterisierung zu einer von Rechts wegen nicht hinzunehmenden Strahlenexposition führen könnte. Zu Recht räumen die Kläger ein, dass selbst bei einer nicht in jeder Hinsicht ausreichenden radiologischen Charakterisierung keine Überschreitung der relevanten Dosisgrenzwerte für den bestimmungsgemäßen Stilllegungsbetrieb zu erwarten ist. Die Kläger sehen vielmehr lediglich einen Verstoß gegen das Strahlenminimierungsgebot des § 6 StrlSchV, das nach dem oben unter 2.2.1.2 Ausgeführten jedoch nicht drittschützend ist.
90 
2.2.1.2.2 Auch der Umstand, dass die Anlage KWO zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG und deren bestimmungsgemäßer Ausnutzung nicht kernbrennstofffrei ist, führt nicht zu einem Schadensvorsorgedefizit zu Lasten der Kläger. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die 2. SAG ebenso wie die 1. SAG keine zeitlichen Vorgaben für die Entfernung der bestrahlten Brennelemente aus dem externen Lagerbecken im Notstandsgebäude enthält. Fehl geht indes ihre Annahme, die Kernbrennstofffreiheit der Anlage sei nach den maßgeblichen Regelwerken Grundvoraussetzung für die Vornahme von Abbauarbeiten. Vielmehr fordert Ziff. 2.1 des Leitfadens zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 26.06.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) in Absatz 4 lediglich, dass „solange sich während des Stilllegungsverfahrens noch Kernbrennstoff über den in § 2 Abs. 3 AtG genannten Massen oder Konzentrationen in der Anlage befindet, die dafür notwendigen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit weiterhin zu erfüllen“ sind. In Übereinstimmung hiermit sehen auch die „Empfehlungen der ESK Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ vom 09.09.2010 (Bundesanzeiger 2010, Nr. 187) vor, dass nach Beendigung des auslegungsgemäßen Betriebs die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu treffen sei. Dazu sei die Einhaltung der Schutzziele Kontrolle der Radioaktivität, Abfuhr der Zerfallswärme, Einschluss der radioaktiven Stoffe und Begrenzung der Strahlenexposition sicherzustellen. Nach Erreichen der Kernbrennstofffreiheit seien nur noch die Schutzziele „Einschluss der radioaktiven Stoffe“ und „Begrenzung der Strahlenexposition“ sicherzustellen. Deshalb sei es zweckmäßig, Kernbrennstofffreiheit möglichst schnell herzustellen. Das Herstellen der Kernbrennstofffreiheit wird dabei ausdrücklich als optionale stilllegungsvorbereitende Maßnahme bezeichnet (vgl. Ziff. 4 der Leitlinien). Auch nach den Empfehlungen der Entsorgungskommission ist die Kernbrennstofffreiheit bzw. der Abtransport der Brennelemente nicht unabdingbare Voraussetzung für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage. In Übereinstimmung hiermit sind sowohl die Reaktorsicherheitskommission in ihrer Stellungnahme vom 11./12.12.2007 zur 1. SAG als auch die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 im Rahmen des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass der Weiterbetrieb des externen Brennelementlagers keine sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen mit den gestatteten Abbaumaßnahmen erwarten lasse. So hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 auf die entsprechenden Fragen des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit ausgeführt:
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„Die ESK ist der Auffassung, dass alle geplanten Schritte und Maßnahmen des Stilllegungs- und Abbaukonzeptes technisch machbar und sachgerecht aufeinander abgestimmt sind und nicht von den allgemeinen Angaben zum Gesamtkonzept der Stilllegung, die im Rahmen des Verfahrens zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vorgelegt wurden, abweichen. Vielmehr stellen die geplanten Maßnahmen eine notwendige und sinnvolle Konkretisierung dar…. Die Maßnahmen zu Umgang und Lagerung der bestrahlten Brennelemente im externen Nasslager sowie die spätere Beladung von Transport- und Lagerbehältern und deren Transport in ein Standortzwischenlager wurden nachvollziehbar dargestellt. Durch die Berücksichtigung der Schnittstellen der sicherheitstechnisch relevanten Systeme des externen Nasslagers zu den außerhalb des externen Nasslagers liegenden Teilen dieser Systeme beim Abbau kann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Systeme vermieden werden. Damit ist aus Sicht der ESK die Autarkie des externen Nasslagers sichergestellt.“ (S. 6 f. der Stellungnahme vom 09.06.2011).
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Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang weiter, mit der 2. SAG werde in unzulässiger Weise auch der Abbau von Einrichtungen des Brennelementlagerbeckens genehmigt; dies sei unzulässig, da für das System und die Komponenten keine belastbare radiologische Charakterisierung möglich sei. Auch hierin liegt kein Defizit der Schadensvorsorge zu Lasten der Kläger. Wie oben unter 2.2.1.2.1 näher dargestellt, hat die Beigeladene in ihrem ergänzenden Bericht vom 06.07.2010 eine umfassende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen und dabei auch das Notstandsgebäude (Bau 37) in ihre Betrachtung einbezogen. Unschädlich ist der von den Klägern beanstandete Umstand, dass aufgrund der fortdauernden Lagerung der Brennelemente eine weitere Erhöhung der Radioaktivität in Bau 37 möglich erscheint und deshalb noch keine abschließende Charakterisierung des dortigen Aktivitätsinventars möglich war. Es handelt sich dabei um Bereiche, die entsprechend der Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 09.06.2011 im Verlaufe der Abbaumaßnahmen weiter zu untersuchen und abschließend zu charakterisieren sind.
93 
2.2.1.3 Die Genehmigungsbehörde durfte auch die erforderliche Vorsorge gegen die Auswirkungen von Störfällen, die in Ausnutzung der mit der 2. SAG genehmigten Einzelmaßnahmen zu betrachten waren, als getroffen ansehen. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Zutreffend ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der für den Abbau und die Stilllegung von Kernkraftwerken maßgebende Störfallplanungswert gemäß § 117 Abs. 16 StrlSchV i.V.m. § 50 StrlSchV 50 mSv beträgt.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Schutzkonzept des § 117 Abs. 16 StrlSchV nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte dergestalt überholt, dass es der rechtlichen Prüfung nicht mehr zugrunde zu legen wäre. Dabei kann es bei der von Rechts wegen gebotenen Überprüfung, ob der Verordnungsgeber seinem gesetzlichen Auftrag genügt hat, den Störfallplanungswert unter Kontrolle zu halten und notfalls nachzubessern, nicht darum gehen, von Gerichts wegen einen bestimmten Stand der Wissenschaft festzustellen. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG ist dies vielmehr Aufgabe des Verordnungsgebers, der dabei eine wertende Risikoabschätzung vorzunehmen hat, die nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung folgt dabei schon daraus, dass jede gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber Gestaltungsspielräume eröffnet, in die eine (inzidente) gerichtliche Normenkontrolle nicht eindringen darf. Speziell bei einer Verordnung, die zur Konkretisierung des atomrechtlichen Gebots der Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dient, darf eine gerichtliche Überprüfung nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung von der Exekutive auf die Gerichte verlagert. Dies wäre indes der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 11 B 5.98 - DVBl. 1998, 596). Der Verordnungsgeber hat sich in § § 117 Abs. 16 StrlSchV für ein konservatives Schutzkonzept entschieden. Einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich bleibt deswegen im Wesentlichen lediglich, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse das Schutzkonzept des Verordnungsgebers überholt ist. Dies ist weder ersichtlich noch haben die Kläger hierfür überzeugende Anhaltspunkte dargelegt. Allein der Umstand, dass das Bundesamt für Strahlenschutz in von den Klägern benannten anderen Genehmigungsverfahren anscheinend geringere Grenzwerte zugrunde gelegt hat, sagt nichts darüber aus, ob der in § 117 Abs. 16 StrlSchV durch den Verordnungsgeber festgelegte Wert nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht. Unabhängig hiervon liegen die von dem Gutachter ermittelten Störfallauswirkungen weit unterhalb des maßgeblichen Störfallplanungswertes, sodass sich die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich stellt.
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Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Störfallbetrachtung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat mit ihren Genehmigungsunterlagen die Störfallbetrachtung des Sachverständigenbüros ... vom 31.03.2010 vorgelegt, die von dem amtlich bestellten Sachverständigen (§ 20 AtG) und der Genehmigungsbehörde kritisch gewürdigt wurde. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Störfallbetrachtung sämtliche zu unterstellenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisabläufe des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen untersucht. Zutreffend haben die Sachverständigen für die Ermittlung der relevanten Ereignisabläufe den Stilllegungsleitfaden vom 12.08.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) sowie ergänzend die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 (Nr.3.33 des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz) zugrunde gelegt. In Anwendung dieser Vorgaben haben die Gutachter radiologisch repräsentative Ereignisabläufe für Einwirkungen von Innen (EVI) und Einwirkungen von Außen (EVA) untersucht und sind zu der rechnerischen Prognose gelangt, dass der einzuhaltende Störfallplanungswert von 50 mSv bei Weitem - für die meisten zu betrachtenden Szenarien um mehrere Größenordnungen - unterschritten wird. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen weder Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Identifizierung der Störfallszenarien noch Bewertungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen der zu betrachtenden Störfälle. Die Genehmigungsbehörde durfte deshalb die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gegen Störfälle im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als getroffen ansehen.
96 
2.2.1.3.1 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die Genehmigungsbehörde zu der Erkenntnis gelangt, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen den Absturz von Lasten bei dem Stilllegungsbetrieb und Abbau der Anlage gewährleistet ist. In der Störfallbetrachtung des Gutachtensbüros ... vom 31.03.2010 wurden verschiedene Absturzszenarien dargestellt und deren radiologische Auswirkungen ermittelt; die Gutachter legen überzeugend näher dar, warum die von ihnen betrachteten Absturzszenarien radiologisch repräsentativ sind. Dabei wird der Absturz eines Gussbehälters oder eines Fasses mit kontaminierten Schlämmen im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60), der Absturz von Lasten in den Lagergebäuden (Bau 39 und Bau 52) sowie der Absturz von anderweitigen Lasten, insbesondere auch von demontierten Großkomponenten des Primärkreislaufs, in sonstigen Gebäuden untersucht (vgl. Kapitel 3.3 Seite 26 ff. des Technischen Berichts). Damit haben die Sachverständigen im Rahmen der Störfallbetrachtung auch Szenarien betrachtet, die nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz der Genehmigungsbehörde nicht in Ausnutzung der 2. SAG eintreten können. So haben die Gutachter u. a. auch den Absturz von Lagerbehältern in den Gebäuden Bau 39 und 52 untersucht, obwohl die baulichen Änderungsmaßnahmen und die Nutzungsänderung dieser Gebäude zur Lagerung von Abfallgebinden nicht mit der gegenständlichen 2. SAG, sondern bereits mit der bestandskräftigen 1. SAG vom 28.08.2008 genehmigt worden sind. Den Einwendungen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung hinsichtlich des Lastenabsturzes in den beiden Lagergebäuden Bau 39 und 52 steht deshalb bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
97 
Unabhängig hiervon gehen die Rügen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung des Lastenabsturzes auch in der Sache fehl. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Gutachter ... nicht nur den Absturz eines Gussbehälters im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) untersucht, sondern auch den Absturz von Lasten in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick genommen (vgl. Kapitel 3.3.1.2 des Technischen Berichts vom 31.03.2010, Seite 27 f.). Hinsichtlich des Absturzes eines der 200 l Rollreifenfässer, in denen in Bau 39 verpackte Betriebsabfälle gelagert werden, gelangt der Gutachter in Anbetracht der möglichen Absturzhöhen zu der Erkenntnis, dass eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Raumluft nicht zu unterstellen sei. Im Hinblick auf den Absturz eines Abfallbehälters (Container, Gussbehälter) in beiden Lagergebäuden legt der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend näher dar, dass nur mit der Freisetzung geringer Mengen radioaktiver Stoffe in den Lagerbereich zu rechnen sei; radiologisch relevante Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht zu unterstellen. Gleichwohl untersuchte der Gutachter den Absturz eines mit metallischen radioaktiven Abfällen beladenen Containers im Bedien- und Wartebereich unter konservativen Annahmen und errechnete bei einer maximal möglichen Absturzhöhe von ca. 3,5 m eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung von ca. 18 Bq. Zutreffend wenden die Kläger ein, dass bei der Freisetzungsbetrachtung von in besonderen Verfahren qualifizierten Behältern ausgegangen wird. Indes wird durch die Regelungen in der maßgeblichen 1. SAG sichergestellt, dass lediglich derartige Behälter zum Einsatz gelangen. So wird in Kapitel B.2.4.4.1 (Seite 41) der 1. SAG näher dargelegt, dass nicht an eine Landessammelstelle abzuliefernde radioaktive Abfälle in der Anlage KWO oder in externen Einrichtungen nach speziellen Verfahren in der Weise zu behandeln sind, dass physikalisch-chemisch stabile Abfallprodukte entstehen und der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe gewährleistet ist; die Sicherheitsanforderungen an die Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle der einschlägigen RSK-Empfehlungen seien zu beachten. Anknüpfend hieran bestimmt die Nebenbestimmung A.III.9.2 der 2. SAG, dass bei Transporten von radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, die Gefahren für Beschäftigte und die Allgemeinheit vermeiden. Dazu wird Bezug genommen auf die Genehmigungsunterlage A.II.Nr.13, also den Erläuterungsbericht Nr. 11 „Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen“; dort sind Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen detailliert beschrieben. Ferner ist nach der Nebenbestimmung A.III.9.3 zur 2. SAG bei der Vorbehandlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle nach den von der Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen geprüften Prüffolge- und Ablaufplänen, die die wesentlichen Arbeits- und Prüfschritte enthalten, bzw. nach geprüften Fach- und Arbeitsanweisungen vorzugehen. Des Weiteren sehen die verbindlichen Annahmebedingungen für die beiden Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 vor, dass die Abfallgebinde bestimmte Sicherheitsanforderungen zu erfüllen haben. Durch die Gesamtheit dieser Regelungen wird hinreichend sichergestellt, dass Abfälle nur in dazu geeigneten und bestimmten Behältern zwischengelagert werden.
98 
Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass der Absturz eines Castor-Behälters im externen Brennelementlagerbecken nicht in die Störfallbetrachtung einzubeziehen war. Auch in diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass - wie oben unter 2.1.1.4 näher dargestellt - die Lagerung von Brennelementen im externen Lagerbecken nicht Genehmigungsinhalt der 2. SAG ist. Die von den Klägern beanstandeten Hebeeinrichtungen werden ebenfalls nicht durch die 2. SAG legalisiert und sind deshalb in diesem Verfahren nicht zu betrachten. Zutreffend dürfte die Beigeladene im Übrigen darauf hinweisen, dass die Hebeeinrichtungen im Notstandsgebäude nach den erhöhten Anforderungen der KTA-Regeln ausgelegt sind und deshalb die Wahrscheinlichkeit eines katastrophalen Versagens dieser Einrichtungen soweit reduziert ist, dass das verbleibende Risiko in willkürfreier Weise dem Restrisiko zugeordnet werden durfte.
99 
2.2.1.3.2 Die Genehmigungsbehörde durfte von Rechts wegen davon ausgehen, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen Erdbeben getroffen ist. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die Erdbebensicherheit des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens sei im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG nicht nachgewiesen worden. Die im Genehmigungsverfahren erfolgte Bezugnahme auf frühere Untersuchungen sei im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Änderungen nicht ausreichend; auch bezüglich der Restanlage sei anzunehmen, dass keine neuen Betrachtungen zum Bemessungserdbeben vorgenommen worden seien. Ferner habe die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit eines Folgebrandes nach einem Erdbeben nicht untersucht.
100 
Die Bedenken der Kläger hinsichtlich der Erdbebensicherheit beziehen sich demnach überwiegend auf die Brennstofflagerung im externen Notstandsgebäude. Ob dieses ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG jedoch ohne Belang, da durch diese - wie wiederholt dargelegt - weder Errichtung noch Betrieb des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens legalisiert werden. Zutreffend weist die Beigeladene im Übrigen darauf hin, dass eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung den tatsächlich vorhandenen technischen Zustand eines Kernkraftwerks in den Blick nimmt. Ob diese Anlage auch nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Abbaugenehmigung ohne Belang. Die Erdbebensicherheit ist bei Erteilung der 2. SAG nur insoweit zu untersuchen, als konkrete Anforderungen an die genehmigten Abbauarbeiten oder des geänderten Stilllegungsreglements zu erfüllen sind. Unabhängig hiervon hat das Gutachtensbüro ... in seinem technischen Bericht vom 31.03.2010 den „Störfall Erdbeben“ betrachtet und als radiologisch repräsentative Ereignisse das Leerlaufen des Abwasserverdampfers in Bau 2, das Auslaufen von Verdampferkonzentraten im Abfallbehandlungsgebäude sowie den Einsturz der Lagergebäude (Bau 39 und 52) zu Beginn und Ende des Vorhabens betrachtet. Die Gutachter gelangen dabei zu einem maximalen Wert der effektiven Dosis von 0,17 mSv bei einem Erdbeben gegen Ende des Vorhabens; dieser Wert liegt rund drei Größenordnungen unter dem Störfallplanungswert von 50 mSv. Da der Gutachter damit die im Gestattungsumfang der 2. SAG maximal zu gegenwärtigen Erdbebenauswirkungen zugrunde gelegt und den Einsturz der relevanten Lagergebäude unterstellt hat, stellt sich die von den Klägern aufgeworfenen Problematik des Bemessungserdbebens nicht.
101 
2.2.1.3.3 Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeuges getroffen worden.
102 
Die Kläger kritisieren die Störfallbetrachtung zur 2. SAG im Hinblick auf den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs und machen geltend, die dort zugrunde gelegten Ermittlungen zur Absturzwahrscheinlichkeit für ein Militärflugzeug aus dem Jahre 2000 seien im Hinblick auf die veränderte Sicherheitslage nicht mehr hinreichend belastbar. Der Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs könne in Anbetracht der Konflikte im Kosovo und Afghanistan und der deutschen Reaktion hierauf nicht mehr ohne Weiteres dem Restrisiko zugeordnet werden. Die Konservativität der vom Gutachter angenommenen Randbedingungen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen; nicht nachvollziehbar sei, warum der Gutachter bei seinem Störfallszenario mit Brand geringere Auswirkungen annehme als bei einem Absturz ohne Brand.
103 
Das Szenario zufälliger Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs wird in der 2. SAG  betrachtet. Vielmehr nimmt die Begründung der streitgegenständlichen Genehmigung (B.I.3.3.5, S. 48) im Wesentlichen lediglich auf die entsprechenden Ausführungen in der 1. SAG und das dort bewertete Störfallszenario Bezug. In der 1. SAG wird der zufällige Flugzeugabsturz unter B.II.4.3.9 (S. 99 f.) abgehandelt. Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass das Risiko eines Flugzeugabsturzes schon für den Leistungsbetrieb der Anlage als vernachlässigbar gering zu bewerten sei. Der unter konservativen Annahmen ermittelte Wert für die Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine bestätige die Einstufung als sehr seltenes Ereignis; dies gelte auch für die Stilllegung und den Abbau. Die Lage des Kernkraftwerkes und die Wirkung vorgelagerter Gebäude verminderten zudem die Wahrscheinlichkeit, dass ein relevantes Gebäude der Anlage KWO getroffen werde. Unabhängig hiervon weise insbesondere das Notstandsgebäude, in dem die bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport gelagert würden, eine Auslegung gegen Flugzeugabsturz auf. Weiterhin sei der Flugzeugabsturz auf die bestehenden Lagergebäude (Bau 39 und 52) untersucht worden, in denen die beim Abbau der Anlage anfallenden radioaktiven Reststoffe gelagert werden sollten. Die radiologische Belastung der Umgebung infolge des auslegungsüberschreitenden Ereignisses Flugzeugabsturz wird von der Genehmigungsbehörde als so niedrig bewertet, dass weitere Maßnahmen zur Minimierung der radiologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung nicht erforderlich seien. In den von der Störfallbetrachtung vom 31.03.2010 in Bezug genommenen früheren Untersuchungen wird von einer Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine auf die relevanten Gebäude am Standort (insbesondere das Notstandsgebäude) von kleiner als 4 * 10 -8 a -1 ausgegangen. Ferner wurden die Auswirkungen eines Absturzes einer Militärmaschine mit vollem und leerem Tank (mit und ohne Brand) auf die Lagergebäude Bau 39 und 52 zu Beginn und Ende des Abbauvorhabens untersucht. Der dabei maximal ermittelte Wert für die effektive Dosis betrug am Anlagenzaun ca. 9,5 mSv und wurde für den Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude Bau 39 ermittelt; beim Absturz einer Militärmaschine mit vollem Tank auf dieses Gebäude wurde ein Wert für die effektive Dosis am Anlagenzaun von 7,8 mSv ermittelt (vgl. den auf S. 68 der Störfallbetrachtung wiedergegebenen Bericht der ... Systemplanung „Radiologische Auswirkungen eines unterstellten Absturzes eines Militärflugzeugs auf die Lagergebäude ...“).
104 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte das Szenario des zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine willkürfrei und ohne Verstoß gegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler dem Restrisiko zuordnen durfte. Unzutreffend dürfte jedenfalls der in der 2. SAG (Begründung S. 48) wohl vertretene Standpunkt sein, auslegungsüberschreitende Ereignisse seien in jedem Fall dem Restrisiko zuzuordnen und weitere Minimierungsmaßnahmen hierfür nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.) ist der Drittschutz nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt. Das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 StrlSchV) regelt nur die Schadensvorsorge gegen - radiologisch relevante - Störfälle und schließt damit die erforderliche Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Dabei sind jedoch auch hinsichtlich des Störfallszenarios eines zufälligen Flugzeugabsturzes weder die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude noch die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick zu nehmen, da diese nicht vom Genehmigungsumfang der 2. SAG umfasst sind. In überzeugender Weise hat der Gutachter des TÜV Süd H. in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, warum bei dem Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude 39 eine effektive Dosis von 9,5 mSV und mithin ein höherer Wert als bei dem Absturz einer Maschine mit vollem Tank ermittelt worden ist. Der Gutachter hat dies in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend damit erklärt, dass bei dem Absturz eines Flugzeuges mit vollem Tank zwar ein zusätzlicher thermischer Antrieb entstehe, dieser jedoch zu einer weiträumigeren Verteilung des Quellterms führe; an den maßgeblichen Beurteilungspunkten trete daher eine geringere Dosisleistung auf. Damit hat der Gutachter die Einwände der Kläger, wonach regelmäßig ein Störfall mit Brand wegen des damit einhergehenden Eintrags einer zusätzlichen thermischen Last zu einem zusätzlichen Freisetzungsantrieb und damit zu höheren Belastungen führe, in überzeugender Weise widerlegt. Der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl-Phys. N. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Ausführungen des amtlich bestellten Gutachters aus physikalischer Sicht überzeugend seien.
105 
2.2.2 Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG zu Gunsten der Kläger gegeben ist.
106 
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Zutreffend weisen die Kläger ferner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihnen befürchteten Anschläge auf eine atomrechtliche Anlage als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG anzusehen sind. Die Begriffe der „Störmaßnahmen“ und „sonstige(n) Einwirkungen Dritter“ sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten. Der Tatbestand schließt deshalb den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).
107 
Die Kläger sehen vor allem den erforderlichen Schutz gegen die Einwirkung Dritter durch den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (dazu unter 2.2.2.1) als auch auf die Restanlage (dazu unter 2.2.2.2) als nicht gewährleistet an. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG keine eigene Störfallbetrachtung hinsichtlich des Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges, insbesondere eines Airbus A 380, auf das Notstandsgebäude vorgenommen worden sei. Der 2. SAG sei lediglich zu entnehmen, dass ein gezielter Flugzeugabsturz auf das Reaktorgebäude unterstellt werde; aus der Genehmigung sei jedoch nicht ersichtlich, von welchem Radioaktivitätsinventar im Reaktorgebäude für den Zeitpunkt des Absturzes ausgegangen werde sowie welcher Flugzeugtyp betrachtet und welche Lastannahmen getroffen worden seien. Der gezielte Flugzeugabsturz gehöre nicht zum Restrisiko; er müsse nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.) auch für den Airbus A 380 zugrunde gelegt werden.
108 
2.2.2.1 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das Störfallszenario des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37). Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde dieses Szenario vor Erteilung der 2. SAG  betrachtet hat (vgl. Genehmigungsbegründung S. 49). Indes ist diese Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude - wie oben unter 2.1.1.4 im Einzelnen dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der 2. SAG ist. Vielmehr wurde die Errichtung und der Betrieb der externen Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit bestandskräftiger Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet. Mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde die externe Brennelementlagerung in den Stilllegungsbetrieb einbezogen und das Stilllegungs- bzw. Betriebsreglement der Lagerung neu geregelt. Die 2. SAG enthält im Hinblick auf die externe Brennelementlagerung nach ihrem eindeutigen Tenor und der von der Behörde gegebenen Begründung dagegen nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung. Bereits aus Gründen der Bestandskraftpräklusion können die Kläger deshalb der 2. SAG nicht entgegenhalten, dass der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter durch den gezielten Absturz einer großen Verkehrsmaschine auf das externe Brennelementlagerbecken nicht gewährleistet sei.
109 
Im Übrigen könnten die Kläger selbst dann, wenn die 2. SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte, die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, Vorsorge gegen die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei nicht hinreichend getroffen worden. Dem steht die bestandskräftige Genehmigung vom 26.10.1998 entgegen, mit der u.a. der Einbau von Brennelementlagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude genehmigt wurde. Insofern liegt eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vor. Eine Errichtungsgenehmigung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; sowie vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.). Bei Erteilung einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist insbesondere auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Mit der Betriebsgenehmigung wird die Genehmigungsfrage neu lediglich im Hinblick auf den Betrieb aufgeworfen. Nur in diesem Umfang können Drittbetroffene mit einer gegen die Betriebsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Bereich der Schadensvorsorge bzw. dem Schutz vor Einwirkungen Dritter rügen. Für den Drittschutz folgt hieraus insbesondere auch, dass die Betriebsgenehmigung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen bekämpft werden kann, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Errichtungsgenehmigung gehören; solchen Einwendungen ist vielmehr lediglich nach Maßgabe des § 17 AtG im aufsichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Drittbetroffenen Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht werden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden sind. Auch eine derartige Sachverhaltsänderung kann lediglich Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG bieten, nicht jedoch einredeweise einer Betriebsgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 -a.a.O.). Bereits aus diesem Verhältnis von bestandskräftig gewordener Errichtungs- zu der hier in Rede stehenden Betriebsgenehmigung folgt, dass die Kläger diese nur mit der Einwendung bekämpfen können, die erforderliche Vorsorge gegen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei insoweit nicht gewährleistet, als die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Errichtung gerade durch die Änderung des Betriebsreglements neu aufgeworfen wird. Dies wird jedoch von den Klägern nicht behauptet und ist auch fernliegend. Vielmehr machen die Kläger im Kern geltend, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt. Der Einwand bezieht sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des (geänderten) Betriebsreglements.
110 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte vor Erteilung der 1. SAG die Frage eines gezielten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG geprüft hat (vgl. hierzu B.II.4.5 S. 111 f. der 1. SAG). Die Genehmigungsbehörde gelangte dabei nach Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu dem Ergebnis, dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine Anlage, die den Leistungsbetrieb eingestellt habe und offensichtlich keinen besonderen Symbolwert und kein hohes Gefährdungspotenzial mehr aufweise, nicht zu unterstellen sei; sie hat deshalb dieses Szenario dem Restrisiko zugeordnet. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Betrachtung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vertretbar ist; zutreffend weisen die Kläger insoweit darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsgenehmigung nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Die Genehmigungsbehörde hat unabhängig hiervon die von der Betreiberin vorgelegte Abschätzung der radiologischen Folgen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Nachbetrieb bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dabei sowohl der Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv als auch der Eingreifrichtwert für Umsiedlungen gemäß ICRP 63 und SSK eingehalten wird. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wurden bei dieser Untersuchung als im Hinblick auf das Aktivitätsinventar relevante Gebäude das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude, das Reaktorhilfsanlagengebäude, das Abfallbehandlungsgebäude sowie die Lagergebäude Bau 39 und 52 betrachtet. Da die Ergebnisse der Untersuchungen der Beigeladenen dem Beklagten als Verschlusssache übersandt worden und nicht zu der Genehmigungsakte gelangt sind, kann freilich nicht nachvollzogen werden, von welchen konkreten Lastannahmen diese Prognose ausgeht und ob sie hinreichend konservativ erfolgt ist.
111 
Das Abstellen auf den Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen nach Katastrophenschutzgrundsätzen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Szenarien terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz nach geltendem Recht nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zuzurechnen. Infolge dessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1). Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Damit knüpft die Vorschrift der Sache nach an die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 an, deren Gegenstand die Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist, nicht dagegen näher bestimmte andere Ereignisse, wie etwa Szenarien infolge gezielten Flugzeugabsturzes, die wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle mehr sind. Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss deshalb das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen daher die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18.12.1998, in Betracht (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Urteil vom 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris). Der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beigeladene darüber hinaus bei ihrer Betrachtung auch die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf die Umsiedlung nach den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ herangezogen (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 - 4 KS 3/08 - NordÖR 2014, 67) und deren Unterschreitung festgestellt.
112 
2.2.2.2 Zu Recht durfte die Genehmigungsbehörde auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf die Restanlage für getroffen ansehen. Dabei sind ähnliche Erwägungen wie oben unter 2.2.1.3.2 hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Anlage maßgeblich. Die gegenständliche 2. SAG nimmt das Kernkraftwerk in den Blick, wie es aufgrund der bestandskräftigen Genehmigungen errichtet und tatsächlich vorhanden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ist deshalb ohne Belang, ob dieses Kernkraftwerk auch nach heutigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Errichtungsgenehmigung unter dem Gesichtspunkt des gezielten Flugzeugabsturzes erfüllt. Das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nur insoweit von Bedeutung, als es spezielle Anforderungen an das Betriebsreglement oder den Abbau von Anlagenteilen stellt, die durch die gegenständliche Genehmigung legalisiert werden. Für das Bestehen derartiger spezifischer Anforderungen im Hinblick auf die Gefahr eines gezielten Flugzeugabsturzes ist jedoch nichts ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Betrachtung eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die Restanlage unter Ausklammerung des externen Brennelementlagerbeckens der nach dem oben Gesagten maßgebliche Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen bzw. die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf Umsiedlungsmaßnahmen unterschritten werden. Dies folgt bereits daraus, dass nach der von der Beigeladenen gefertigten radiologischen Charakterisierung sich ein ganz erheblicher Teil des Gesamtaktivitätsinventars (ca. 99 %) in den bestrahlten 342 Brennelementen befindet, die derzeit im externen Lagerbecken im Notstandsgebäude aufbewahrt werden. Auch muss in diesem Zusammenhang konsequenterweise das in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 befindliche Aktivitätsinventar außer Betracht bleiben, da diese Lagerung nach dem unter 2.2.1.3.1 Ausgeführten nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst ist.
113 
Nach alldem durfte die Genehmigungsbehörde den erforderlichen Schutz vor Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG von Rechts wegen als gegeben ansehen.
114 
2.2.3 Die Klage kann nicht mit Erfolg auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge (dazu unter 2.2.3.1) oder die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV (dazu unter 2.2.3.2) gestützt werden.
115 
2.2.3.1 Ohne Erfolg machen die Kläger der Sache nach geltend, der erforderliche Entsorgungsnachweis für die in der Anlage noch vorhandenen Brennelemente sei von der Beigeladenen nicht geführt worden. Die Kläger bringen in diesem Zusammenhang vor, die 2. SAG legalisiere die weitere Lagerung der Brennelemente in dem externen Becken des Notstandsgebäudes; die Beigeladene habe nicht den erforderlichen Nachweis - etwa durch eine sog. Kalthandhabung - geführt, dass die Brennelemente direkt aus dem Nasslager in das geplante Standorttrockenlager verbracht werden könnten. Dabei machen die Kläger mit diesem Vorbringen ein „anlagenimmanentes“ Entsorgungsrisiko geltend, das grundsätzlich als Klagegrund anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - a.a.O.). Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, die 2. SAG genehmige die Lagerung der bestrahlten Brennelemente in dem externen Becken, trifft jedoch - wie wiederholt dargelegt - nicht zu. Vielmehr wird durch die 2. SAG lediglich das Betriebsreglement des externen Brennelementlagerbeckens in Einzelheiten modifiziert, ohne dieses freilich umfassend und  zu legalisieren. Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Auslagerungsmöglichkeit der Brennelemente war deshalb vor Erteilung der bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 nachzugehen, mit der die Errichtung der neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude genehmigt wurde. Der Beklagte hat in Übereistimmung hiermit vor Erteilung der Errichtungsgenehmigung vom 21.04.2010 sachverständig beraten geprüft, ob der Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlager technisch möglich ist und keine Notwendigkeit für den Rücktransport in das interne Brennelementlagerbecken besteht. Aufgrund der Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 21.04.2010 können die Kläger mithin nicht mehr geltend machen, dass ein Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlagerbecken nicht gefahrlos möglich sei.
116 
2.2.3.2 Ohne Erfolg rügen die Kläger, die angegriffene 2. SAG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die nach § 29 StrlSchV notwendige Freigabeentscheidung für radioaktive Reststoffe nicht enthalte. Die Freigaberegelung werde für KWO nicht - wie in anderen Stilllegungsverfahren üblich - im Rahmen der Stilllegungsgenehmigung vorgenommen, sondern einem separaten Verfahren vorbehalten. Damit werde den Klägern die Möglichkeit genommen, ihre potentielle Betroffenheit prüfen zu können. Die Freigabeentscheidung könne die Anwohner indes direkt betreffen, soweit sie mit den in den konventionellen Stoffkreislauf abgegebenen radioaktiven Stoffen in Kontakt kämen.
117 
Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht in der gegenständlichen Genehmigung erfolgt. Vielmehr enthält die 2. SAG unter Kapitel D.2.1 (Seite 54) den Hinweis, dass in ihr nicht die Freigabe nach § 29 StrlSchV geregelt werde; die Freigabe sowie das Freigabeverfahren werde gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV in gesonderten Bescheiden des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geregelt. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV kann die zuständige Behörde in einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach § 29 Abs. 3 StrlSchV festlegen. Es besteht mithin keine rechtliche Verpflichtung, dieses Verfahren in der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG festzulegen. Der Beklagte hat von der in § 29 Abs. 4 StrlSchV gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freigabe nicht in der Stilllegungsgenehmigung, sondern in besonderen Bescheiden zu regeln. Unabhängig hiervon dürfte die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 AtG drittschützenden Bereich der Schadensvorsorge, sondern die im Allgemeininteresse liegende und Individualrechte Dritter grundsätzlich nicht berührende Entsorgung betreffen (vgl. hierzu Bay.VGH, Gerichtsbescheid vom 17.08.1994 - 22 A 93.40047 - NVwZ-RR 1995, 136). Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, inwieweit sie durch eine fehlerhafte oder unterbliebene Freigabeentscheidung in eigenen schützenswerten Belangen betroffen werden. Ihr Hinweis, sie könnten als Beschäftigte in Abfallverwertungs- oder Deponiebetrieben mit fehlerhaft freigegebenem radioaktiven Material in Betracht kommen, bleibt spekulativ.
118 
Nach alldem erweist sich die 2. SAG auch als materiell rechtmäßig.
119 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
Beschluss vom 28.10.2014
122 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 6.2 und Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
123 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die beim sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.). Die der Beigeladenen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig. Die Kläger sind klagegefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihnen das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2). Indes ist die von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens vorgelegte fachliche Begründung des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig (dazu unter 1.3).
32 
1.1 Die Kläger sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Kläger kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Störfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 C 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.). Die Kläger machen jedoch noch hinreichend substantiiert geltend, dass bei Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Störfälle eintreten können, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die erheblich über dem maßgeblichen Störfallplanungswert liegen würden, und es deshalb zu einem Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern kommen kann. Auch lässt sich ihrem Vorbringen noch hinreichend entnehmen, dass das zu einem solchen Schaden führende Risiko so hinreichend wahrscheinlich ist, dass hiergegen Vorsorge nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG getroffen werden muss und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365).
33 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger überwiegend Störfallszenarien im Zusammenhang mit der Lagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude (Bau 37) anführen und hieraus ihre Schlussfolgerung ziehen, die erforderliche Schadensvorsorge sei nicht getroffen. Zum einen kann nicht mit dem für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Offensichtlichkeitsmaßstab ausgeschlossen werden, dass die Lagerung der Brennelemente im Nasslager - wie von den Klägern umfangreich geltend gemacht - von der 2. SAG gedeckt ist; der Frage nach dem Gestattungsumfang der 2. SAG ist deshalb im Rahmen der Begründetheitsprüfung nachzugehen. Zum andern machen die Kläger noch hinreichend substantiiert geltend, dass zumindest im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf die Anlage selbst ohne Berücksichtigung des Notstandsgebäudes die Strahlenbelastung in ihrer Wohnumgebung sehr hoch sein wird und ein Überschreiten des maßgeblichen Störfallplanungswertes bzw. Eingreifrichtwertes dabei nicht auszuschließen ist. Ob die Klagebefugnis auch aus der fehlerhaften Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen folgt, kann offen bleiben. Mit der oben dargestellten Bejahung der Klagebefugnis wegen möglicherweise nicht hinreichender Schadensvorsorge ist die Klage insgesamt zulässig. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 402.25 § 41 BImSchG Nr. 18).
34 
1.2 Schließlich kann den Klägern auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die 2. SAG nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - RdL 2012, 153). Bei Anwendung dieses Maßstabs steht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht entgegen, dass selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung die in Bestandskraft erwachsene 1. SAG fortbestehen würde, die das Stilllegungsreglement legalisierte. In diesem Zusammenhang bedarf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang durch die Erteilung der 1. SAG das dabei geprüfte Konzept der Stilllegung in Bestandskraft erwachsen ist, keiner Klärung. Denn jedenfalls werden mit der 2. SAG zusätzliche Abbaumaßnahmen gestattet, gegen deren Gefahrenpotential sich die Kläger wenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Genehmigung ist für die Kläger deshalb nicht unter jedem Gesichtspunkt nutzlos, zumal bei einem eventuell notwendig werdenden Neuerlass der Genehmigung zusätzliche Schutzmaßnahmen verfügt werden könnten.
35 
Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht auch noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort, obwohl die Beigeladene inzwischen einen erheblichen Teil der mit der 2. SAG legalisierten Abbaumaßnahmen durchgeführt und dabei insbesondere die Großkomponenten des Primärkreislaufs in den Anlagenräumen des Reaktorgebäudes komplett beseitigt und zu einem externen Dienstleister verbracht hat. Zwar leiten die Kläger die von ihnen geltend gemachten Defizite der Schadensvorsorge unter anderem aus Störfallszenarien her, die im Zusammenhang mit dem Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs stehen. Daneben machen die Kläger Defizite der Schadensvorsorge auch im Zusammenhang mit dem Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) geltend, etwa indem sie auf das Problem der Rückwirkungsfreiheit von Abbaumaßnahmen auf die weitere Lagerung der Brennelemente in diesem Gebäude hinweisen. Indes hat der mit der 2. SAG genehmigte Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude noch nicht begonnen, sodass das von den Klägern geltend gemachte Besorgnispotential weiter besteht. Gerade das von den Klägern zu Recht thematisierte Problem der Rückwirkungsfreiheit zeigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht bezüglich eines Teils der bereits durchgeführten Abbaumaßnahmen verneint werden kann.
36 
1.3 Die Kläger haben zur Unterstützung ihres Klagevorbringens vollinhaltlich auf eine „fachliche Begründung zur Klage gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Obrigheim“ des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können grundsätzlich nicht als Klagebegründung berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 - NVwZ-RR 2013, 341; sowie Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1). Das Gebot, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige postulationsfähige Person vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das erfordert, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. Daher stellt es keine formgerechte Klagebegründung dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.1998 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die in der fachlichen Begründung des Gutachters vom 11.06.2012 enthaltenen rechtlichen Erwägungen sind deshalb nur insoweit berücksichtigungsfähig, wie sich der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hiermit in der Klagebegründungsschrift, den sonstigen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise auseinandergesetzt und sie sich damit im Einzelnen zu eigen gemacht hat.
37 
2. Die gegenständliche 2. SAG für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 leidet weder an einem durchgreifenden formellen (dazu unter 2.1) noch an einem materiellen (dazu unter 2.2) Fehler, der die Kläger in drittschützenden Rechtspositionen verletzt.
38 
2.1 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die 2. SAG nicht formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht (dazu unter 2.1.1) bzw. fehlerhaft (dazu unter 2.1.2) durchgeführt worden oder eine notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben wäre (dazu unter 2.1.3).
39 
2.1.1 Zwar können die Kläger rügen, eine zwingend notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da die mit der 2. SAG genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nicht zwingend einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu unterziehen waren.
40 
2.1.1.1 Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -NuR 2013, 184) auch von einem Vorhaben lediglich mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit rügen können, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler im Ergebnis auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen Individualklägern - abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83) - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung ein mit der Folge, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, welche die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass bereits die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit das Fehlen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führt. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG die Begründetheitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl. 2012, 501). Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2041).
41 
2.1.1.2 Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren, sondern dass lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Nach der allein in Betracht kommenden einschlägigen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG sind UVP-pflichtig u.a.
42 
„bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistungen nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;“
43 
Danach bestimmt der Wortlaut von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG eindeutig, dass nur die insgesamt geplanten Maßnahmen nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig sind; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau dagegen „gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2“. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass lediglich vor der Entscheidung über den erstmaligen, das Gesamtkonzept enthaltenden Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch wenn den Klägern zuzugeben ist, dass die einschlägige Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG das Wort „erstmalig“ nicht verwendet. Der 3. Halbsatz der Bestimmung stellt jedoch klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt wurden. Haben die einzelnen Maßnahmen nach der Vorprüfung jedoch keine über die insgesamt geplanten Maßnahmen hinausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, bedarf es für sie keiner gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung.
44 
Dieser Befund wird durch eine systematische und historische Gesetzesauslegung bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG steht im engen systematischen Zusammenhang mit der untergesetzlichen Bestimmung des § 19b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Bestimmung enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Nach § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV ist in den Unterlagen darzulegen, „wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden“. Die Verfahrensvorschrift des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV bestimmt somit, dass mit dem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die Auswirkungen der insgesamt geplanten Maßnahmen auf die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem jeweiligen Planungsstand darzulegen sind. § 19b Abs. 2 AtVfV stellt klar, dass dann, wenn erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird, von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht abgesehen werden kann. Anknüpfend an den vorhergehenden Absatz regelt § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der erstmaligen Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Die Binnensystematik von § 19b AtVfV ermöglicht deshalb nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, Absatz 2 der Bestimmung regele nur die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung und sei damit im Anwendungsbereich von Absatz 3 der Vorschrift nicht aussagekräftig. Das der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 19b AtVfV zugrunde liegende Regelungskonzept bestätigt deshalb bei einer systematischen Betrachtung den Wortlautbefund der gesetzlichen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG, wonach lediglich die insgesamt geplanten Stilllegungsmaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, spätere Einzelmaßnahmen jedoch als Änderung gelten und deshalb nur vorprüfungspflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sind.
45 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, dass eine untergesetzliche Verfahrensregelung wie § 19b AtVfV die höherrangige Gesetzesbestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht abändern könne. Die Kläger verkennen dabei, dass die Verfahrensbestimmungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung nicht das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz abändern, sondern lediglich zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG vorrangig nach den Verfahrensvorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung durchzuführen; dies ist im Hinblick auf die in § 4 UVPG enthaltene Subsidiaritätsklausel rechtlich nicht bedenklich. Eine derartige systematische Betrachtung ist trotz der unterschiedlichen Normenhierarchie der herangezogenen Bestimmungen hier vor allem deshalb statthaft, weil beide Bestimmungen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von einem einheitlichen Regelungskonzept getragen werden. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BT-Drs. 14/4599 vom 14.11.2000, S. 115 f.) trägt die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reaktoren der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung: „Hierzu wird in den geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im gestuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu verbinden. Damit ist vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der letzte Halbsatz in Nr. 11.1 stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbeschadet dessen - bei Reaktoren zusätzlich - in jedem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die jeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen“. Auch die Begründung spricht mithin eher für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass lediglich vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen ist und die späteren Genehmigungen zugeordneten einzelnen Abbauschritte nur vorbehaltlich einer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalles umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind.
46 
Dieses Auslegungsergebnis steht mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der maßgeblichen Fassung der Richtlinie 97/11/EG (sogenannte UVP-Änderungsrichtlinie) im Einklang. In Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der Richtlinie 97/11/EG wird für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Durchführung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten zur Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren eingeführt. Diese Vorgabe ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I 2001, 1950) ohne Defizite in das nationale Recht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber war insbesondere bei Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nicht gehalten, für einzelne Maßnahmen zur Stilllegung von Reaktoren eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Vielmehr schreibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG lediglich vor, dass Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den näheren Bestimmungen der Art. 5 bis 10 zu unterziehen sind. Wie sich bereits der Binnensystematik von Art. 5 der vorgenannten Richtlinie entnehmen lässt, stellt das Unionsrecht als Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich auf den Begriff des „Projekts“ ab. Insbesondere die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie gestellten Anforderungen an vom Projektträger beizubringenden Antragsunterlagen zeigen, dass unter dem Begriff des Projekts das technische Vorhaben insgesamt, nicht aber der Gegenstand des einzelnen Antrags zu verstehen ist. Die Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gewährleistet bei der hier vertretenen Auslegung, dass die unionsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben zur Stilllegung und zur Demontage von Kernkraftwerken und Reaktoren eingehalten werden. Nach dieser Vorschrift sind nach dem oben Gesagten die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau ortsfester Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Die darüber hinaus für einzelne Stilllegungsmaßnahmen vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG stellt darüber hinaus sicher, dass umweltrelevante Abweichungen der einzelnen Maßnahmen von der bei der Verträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens betrachteten Abbaukonzeption einer zusätzlichen Prüfung zugeführt werden. Jedenfalls seit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist auch gewährleistet, dass im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG wesentliche Fehler im Verfahren der Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG gerichtlich sanktioniert werden.
47 
2.1.1.3 Vor Erteilung der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 28.08.2008 hat der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die sich entsprechend den Vorgaben der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes bezogen hat. Die 1. SAG enthält unter B.III. (S. 118 ff.) eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die auf der von der Beigeladenen erarbeiteten Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Anlage KWO (Gesamtvorhaben)“ beruht. Damit sind die insgesamt geplanten Maßnahmen der Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks - wie von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gefordert - vor Erteilung der 1. SAG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen fehlerfrei erfolgt ist. Einwendungen gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wurden damals weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Anwohnern erhoben; auch ist die 1. SAG vom 28.08.2008 in Bestandskraft erwachsen. Damit steht Einwendungen gegen die damals durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von einer möglichen Präklusion nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV - bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
48 
Im Übrigen sind die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auch in der Sache nicht stichhaltig. Fehl geht die Rüge der Kläger, die Beigeladene habe im Genehmigungsantrag für die 1. SAG die geplanten Maßnahmen nur „sehr allgemein und teilweise unbestimmt dargelegt“. Gemäß § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV müssen die bei einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG vorzulegenden Unterlagen lediglich darlegen, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden. Diesem Regelungskonzept ist immanent, dass die mit dem erstmaligen Antrag beizubringenden Unterlagen typischerweise noch nicht den Detaillierungsgrad nachfolgender Genehmigungsschritte aufweisen. Zutreffend dürften die Kläger zwar darauf hinweisen, dass die Darstellungstiefe der „insgesamt geplanten Maßnahmen“ und ihrer Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 AtVfV weniger weitreichend ist als die Darstellungstiefe im Rahmen eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Teilgenehmigungsverfahren nach § 18 AtVfV. Wie in den Genehmigungen eindeutig dargestellt ist, handelt es sich bei der 1. SAG und der 2. SAG indes nicht um Teilgenehmigungen im Sinne von § 18 AtVfV, sondern um jeweils selbständige Genehmigungen, die nicht über ein vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Unterlagen und die Entscheidung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG sind deshalb in § 19b Abs. 1 AtVfV abschließend geregelt; die in § 18 AtVfV für Teilgenehmigungen statuierten Anforderungen sind hier nicht einschlägig.
49 
2.1.1.4 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG eine e Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb erforderlich, weil diese Genehmigung die 1. SAG vollständig ersetzen sollte bzw. nach dem Willen der Beigeladenen ein völlig eigenständiges Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang das Verhältnis der streitgegenständlichen 2. SAG zur bestandskräftig gewordenen 1. SAG vom 28.08.2008. Maßgebend für das Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander ist der Regelungsinhalt der 2. SAG, wie er sich aus dem Empfängerhorizont vor allem von Drittbetroffenen ergibt. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluss für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden maßgeblich auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.). Bei der gerade auch aus Rechtsschutzgründen gebotenen objektiven Auslegung der 2. SAG aus dem Empfängerhorizont eines Drittbetroffenen kann keine Rede davon sein, dass die 2. SAG die 1. SAG vollständig abgelöst habe. Vielmehr hat die 2. SAG nach ihrem eindeutigen Tenor und ihrer Begründung lediglich die Vornahme einzelner Abbaumaßnahmen vor allem im Kontrollbereich genehmigt und darüber hinaus das Stilllegungsreglement teilweise geändert. Fehl geht insbesondere die Grundannahme der Kläger, die 2. SAG habe den Betrieb des externen Brennelementlagers im sog. Notstandsgebäude (Bau 37) insgesamt und umfassend neu genehmigt.
50 
Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts der 2. SAG durch Auslegung ist primär auf den Entscheidungstenor, daneben auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung abzustellen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors und seiner Systematik mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass die 2. SAG die 1. SAG nicht vollständig ersetzen sollte. So gestattet die 2. SAG ausweislich des Bescheidausspruchs in A.I.1.1 (S. 6) „den Abbau der nachfolgend tabellarisch aufgeführten Anlagenteile der Anlage KWO“; insoweit wurde durch die angegriffene 2. SAG der Regelungsinhalt der 1. SAG vom 28.08.2008 erweitert. Des Weiteren wird gemäß A.I.1.2 (S. 13) der 2. SAG das Betriebsreglement für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs dahingehend geändert, dass die in A.II. Nr. 25 bis Nr. 56 dieser Genehmigung genannten Unterlagen die entsprechenden Unterlagen in A.II. Nr. 16 bis Nr. 48 des Stilllegungsreglements der 1. SAG ersetzen. Die 2. SAG enthält deshalb nach ihrem eindeutigen Tenor lediglich eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, ohne diesen insgesamt und  vollständig zu legalisieren.
51 
Für dieses Verständnis spricht auch die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung zum Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander. Der Beklagte umschreibt in der beigegebenen Begründung den Genehmigungsumfang dahingehend, das „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement“ beinhalte (B.I.2 der 2. SAG, S. 32). Übereinstimmend hiermit stellt die Genehmigung unter B.I.2.2 (S. 34 f. der 2. SAG) klar, dass der mit der 1. SAG genehmigte Stilllegungsbetrieb mit der 2. SAG weiter gilt. Unter B.I.2.3 (S. 36 f. der 2. SAG) grenzt der Beklagte den Regelungsumfang der 1. und 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausdrücklich voneinander ab. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung als eine zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung selbständige Genehmigung neben diese“ trete. Sie löse die für das KWO geltende 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für den weiteren Abbau insoweit ab, als in ihr Festlegungen und Gestattungen aus der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Teilen angepasst, übernommen und geändert wurden; daneben enthalte sie die gesamten einhüllenden Gestattungen, die bis zum Ende des gesamten Stilllegungs- und Abbauvorhabens gelten sollten. Damit stellt die Genehmigungsbehörde auch in der Begründung klar, dass Gegenstand der 2. SAG im Hinblick auf das Stilllegungsreglement nur die dort ausdrücklich genannten Änderungen sind, nicht jedoch das Stilllegungsreglement insgesamt. Soweit keine Änderungen im Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vorgenommen werden, verbleibt es nach der eindeutigen Regelung im Bescheidtenor und der oben wiedergegebenen Begründung vielmehr bei dem Stilllegungsbetrieb entsprechend den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG.
52 
Ein gegenteiliges Verständnis kann auch nicht den sonstigen Regelungselementen des Bescheidtenors entnommen werden. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass sich die 2. SAG gemäß A.I.1.5 ( S. 14 der 2. SAG ) auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG und mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG erstreckt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die 2. SAG das Betriebsreglement und insbesondere den Betrieb des externen Brennelementlagers vollständig neu regele. Bei der von den Klägern herangezogenen Regelung handelt es sich lediglich um die Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung auf einen an sich nach § 7 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV. Soweit eine solche Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt, ist eine eigenständige Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr erforderlich. Bereits aus der Binnensystematik von § 7 StrlSchV und daneben aus dem systematischen Zusammenhang mit den atomrechtlichen Bestimmungen folgt, dass die Erstreckung nur soweit reichen kann, wie die atomrechtliche Genehmigung eine entsprechende Regelung enthält, die erstreckungsfähig ist. Hieraus folgt zugleich, dass die in A.I.1.5 enthaltene Erstreckung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StrlSchV nicht weiter reichen kann als die im sonstigen Bescheidtenor enthaltenen atomrechtlichen Gestattungen. Auch in Bezug auf das Stilllegungsreglement kann die Erstreckung deshalb nicht über die durch die 2. SAG genehmigten Änderungen hinausgehen und nicht die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude eigenständig regeln.
53 
Entgegen der Auffassung der Kläger kann aus der Systematik der in A.III. des Genehmigungstenors beigegebenen Nebenbestimmungen nicht ein abweichendes Verständnis des Genehmigungsumfangs der 2. SAG hergeleitet werden. Zwar beinhalten die Nebenbestimmungen insbesondere in A.III.3. (S. 22 der 2. SAG) Maßgaben zur Handhabung bestrahlter Brennelemente, die keine Beschränkung auf das Betriebsreglement der 2. SAG erkennen lassen. In der Einleitung zu den verfügten Nebenbestimmungen (S. 18 der 2. SAG) weist die Genehmigungsbehörde aber darauf hin, dass sämtliche Nebenbestimmungen an die Stelle der Nebenbestimmungen der 1. SAG treten und damit für den Gestattungsumfang beider Genehmigungen Geltung beanspruchen sollen. Bereits daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde lediglich aus Gründen der Klarheit sämtliche Nebenbestimmungen teilweise wiederholend zusammengefasst hat, ohne damit eine inhaltlich abweichende Regelung gegenüber der 1. SAG zu treffen. Im Übrigen bezieht sich die von den Klägern herangezogene Nebenbestimmung in A.III.3. auf die Modalitäten des Brennelementtransports, nicht auf den Betrieb des externen Nasslagers im Notstandsgebäude.
54 
Ebenso wenig können aus dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 15.12.2008 Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhältnis der beiden Genehmigungen zueinander hergeleitet werden. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass die Beigeladene in ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 selbst von einem anderen Verständnis der beantragten Genehmigung zu der bestandskräftig erteilten 1. SAG ausgegangen ist. So führte die Beigeladene in dem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ausdrücklich aus, „dass die vorliegend beantragte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vollständig ablöst und bis zum Ende des gesamten Vorhabens gelten soll“. Damit hat die Beigeladene ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie ein umfassendes und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang setzen wollte, mit dem das Stilllegungsreglement für das Kernkraftwerk insgesamt einer neuen genehmigungsrechtlichen Grundlage unterstellt werden sollte. Für einen derartigen Willen der Beigeladenen sprechen auch weitere Ausführungen in der Begründung ihres Genehmigungsantrags. Indes ist das Antragsschreiben der Beigeladenen vom 15.12.2008 nicht für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts der 2. SAG maßgeblich. Wie oben näher dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Inhalts einer atomrechtlichen Genehmigung gerade aus Rechtsschutzgründen auf den Inhalt der Genehmigungsurkunde selbst abzustellen, vor allem primär auf den Bescheidtenor und daneben die von der Behörde beigegebene Begründung. Auf Umstände außerhalb der Genehmigungsurkunde kann allenfalls untergeordnet und zur Beseitigung von Auslegungszweifeln abgestellt werden, wobei sich die Auslegung dabei freilich nicht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Bescheidinhalt setzen darf. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre Ausführungen in dem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten, sondern mit Schreiben an den Beklagten vom 31.08.2009 berichtigt. Dabei führte die Beigeladene ausdrücklich aus, dass die 2. SAG nunmehr eine zur 1. SAG selbständige Genehmigung darstellen solle; als solche trete die 2. SAG neben die 1. SAG. Regelungen der 1. SAG könnten gegenstandslos und in Teilen angepasst oder übernommen werden (vgl. S. 2 des Schreibens der Beigeladenen vom 31.08.2009). Von diesem geänderten Verständnis der Beigeladenen ist im Übrigen - wie oben dargestellt - auch die Genehmigungsbehörde in der Begründung der 2. SAG ausgegangen (vgl. S. 37). Deshalb war entgegen der Auffassung der Kläger eine teilweise Antragsablehnung bei Erlass der 2. SAG nicht geboten.
55 
Auch der Versuch der Kläger, aus den dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen ein abweichendes Verständnis der beiden Genehmigungen zueinander herzuleiten, geht fehl. Zuzugeben ist den Klägern zwar, dass der von der Beigeladenen vorgelegte technische Bericht „Stilllegung und Abbau KWO - 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - Störfallbetrachtung“ des Gutachters ... vom 31.03.2010 offenbar davon ausgeht, dass das Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vollständig neu geregelt werden soll. Hierfür spricht, dass der Gutachter in seiner Störfallbetrachtung auch Szenarien berücksichtigt hat, die lediglich von der 1. SAG umfasste Maßnahmen beinhalten. Auch hier gilt jedoch die oben angestellte Erwägung, wonach für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts primär auf die Genehmigung selbst, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen abzustellen ist. Im Übrigen ist der technische Bericht des Gutachters ... weder Grundlage noch Inhalt der 2. SAG; er ist in A.II. der 2. SAG nicht als Genehmigungsgrundlage erwähnt.
56 
Aus ähnlichen Gründen kann auch aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und Nr. 15 nicht entnommen werden, dass die 2. SAG den Betrieb des externen Lagerbeckens neu genehmige. Diese Erläuterungsberichte enthalten im Wesentlichen eine Beschreibung des Anlagenzustandes in verschiedener Hinsicht, etwa eine Charakterisierung des radiologischen Ausgangszustands oder eine Beschreibung des Gesamtvorhabens und der im Betrieb bleibenden Systeme und Anlagen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass in diesen Unterlagen technische Beschreibungen enthalten sind, die über den Regelungsinhalt der beantragten 2. SAG hinausgehen. Von diesem Verständnis ist auch der Beklagte ausgegangen, der diese Unterlagen unter A.II. der 2. SAG lediglich als Grundlage der Genehmigung, nicht aber als Genehmigungsinhalt aufgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger kann schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Stilllegungshandbuch der Betrieb des externen Brennelementlagers in Bau 37 wiederholt erwähnt wird, geschlossen werden, der Stilllegungsbetrieb solle mit der 2. SAG insgesamt und umfassend neu geregelt werden. Zum einen ist - wie oben näher dargestellt -aus Rechtsschutzgesichtspunkten zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts nicht auf technische Unterlagen wie das Stilllegungshandbuch abzustellen. Zum anderen trägt das neu erstellte Stilllegungshandbuch der Beigeladenen lediglich dem Umstand Rechnung, dass durch die 2. SAG der Stilllegungsbetrieb modifiziert wurde, was im Stilllegungshandbuch zu berücksichtigen war. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass der Betrieb des externen Brennelementlagers zum Stilllegungsbetrieb gehört. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb des externen Nasslagers insgesamt durch die 2. SAG neu legalisiert wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang sich der nach § 20 AtG bestellte Gutachter in seinen Ausführungen vom März 2011 mit dem Betrieb des externen Lagerbeckens beschäftigt hat. Schließlich ist bei der hier vorzunehmenden Auslegung der von den Klägern herangezogene Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Bundesministerium für Umwelt unergiebig. Das von den Klägern erwähnte E-Mail des Bundesumweltministeriums vom 12.10.2011 ist in anderen, nämlich aufsichtlichen Zusammenhängen ergangen und bezieht sich auf den geplanten Abbau von Elementen des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Der - nach dem oben Gesagten für die Auslegung der Genehmigung im Übrigen nicht maßgeblichen - Korrespondenz des Beklagten mit der Aufsichtsbehörde lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Frage des Umfangs des Betriebsreglements der 2. SAG entnehmen.
57 
Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb insgesamt  geregelt und dabei den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude eigenständig gestattet hat. Gegenstand des Antrags auf Erteilung der 2. SAG waren deshalb nur die dort im Einzelnen aufgeführten Änderungen des Stilllegungsreglements, nicht jedoch die „insgesamt geplanten Maßnahmen“ im Sinne von Nr. 11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
58 
2.1.2 Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles leidet nicht an einem zur Aufhebung der Genehmigung führenden Verfahrensfehler. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Be-stimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, die durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) mit Wirkung vom 29.01.2013 erlassen worden ist, ist hier anwendbar, obwohl es für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - ZNER 2012, 288; sowie vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12.05.2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29.01.2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG; der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG fordern (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669). Auch gilt die neu geschaffene und die bisherige Rechtslage klarstellende (vgl. hierzu BT-Drs. 17/1095 S. 17; sowie BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - a.a.O.) Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Kläger entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen oder leidet sie an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichgestellten schwerwiegenden Fehler, ist dieser Mangel nach dem oben Gesagten erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Indes leidet die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung der einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der 2. SAG sind, auf ihre Umweltrelevanz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG nicht an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Verfahrensfehler.
59 
2.1.2.1 Beruht die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu näher Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 UVPG Rn. 26.1). Anknüpfend an diese der zuständige Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445).
60 
Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Die Genehmigungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die einschlägigen Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und das maßgebliche Recht zutreffend angewandt. Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung insbesondere entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das einschlägige Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG zutreffend angewendet.
61 
Die Beigeladene hat die mit der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterzogen und das Ergebnis in dem den Antragsunterlagen beigefügten Bericht vom 11.12.2008 festgehalten. Dabei ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Einzelmaßnahmen keine wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a AtVfV bzw. § 2a UVPG haben. Der Beklagte hat - wie sich einem Aktenvermerk vom 26.01.2009 entnehmen lässt - die Vorprüfung der Beigeladenen dahingehend kritisch gewürdigt, ob die relevanten Auswirkungen des Vorhabens der 2. SAG auf die Schutzgüter durch die Ergebnisse der im Rahmen des Gesamtvorhabens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst wurden und abgedeckt sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Ausnutzung der 2. SAG keine umweltrelevanten Wirkungen eintreten, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegenüber den Umweltauswirkungen führen, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG waren. Dieses Ergebnis hat der Beklagte ordnungsgemäß gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass der Prüfvermerk des Beklagten vom 26.01.2009 über die Plausibilität der durchgeführten Vorprüfung sehr knapp gehalten ist, weshalb die von der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang im Einzelnen angestellten Erwägungen nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies führt gleichwohl nicht zu einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler im oben dargestellten Sinne, da die von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfungen in ihrem Bericht vom 11.12.2008 wesentlich detaillierter dargestellt sind und die Behörde sich ersichtlich diese Erwägungen insgesamt zu eigen gemacht hat.
62 
2.1.2.2. Die 2. SAG enthält entgegen der Meinung der Kläger keine relevanten Änderungen gegenüber der im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine zumindest teilweise neue Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr halten sich der mit der 2. SAG genehmigte Abbau und die Änderungen des Stilllegungsreglements im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten insgesamt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand der durchgeführten Prüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG waren.
63 
2.1.2.2.1. Eine wesentliche Abänderung des mit der 2. SAG genehmigten Vorhabens gegenüber der im Rahmen der 1. SAG dargelegten Gesamtmaßnahme kann nicht in der Errichtung der Materialschleuse zum Reaktorgebäude gesehen werden. Der Einbau der neuen Materialschleuse ist nicht Gegenstand der 2. SAG, sondern wurde mit einer bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert. Den von den Klägern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Brennstäbe aus dem externen Brennelementlagerbecken störungsfrei abzutransportieren, war deshalb lediglich im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung zur 1. SAG nachzugehen. Bereits aufgrund der Bestandskraft dieser Änderungsgenehmigung kann die Errichtung der Materialschleuse als solche nicht als eine den Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überschreitende Änderung angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb lediglich die Umweltrelevanz von Änderungen des Betriebsreglements zu betrachten, die durch die Errichtung der Materialschleuse eingetreten sind. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass durch die punktuellen und geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements durch Errichtung der neuen Materialschleuse keine derartigen umweltrelevanten Auswirkungen eintreten können, die den Rahmen der bei Erteilung der 1. SAG insgesamt geprüften Maßnahmen überschreiten. In Übereinstimmung hiermit wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 davon ausgegangen, dass im Zuge der Abbaumaßnahmen bauliche Änderungen im Reaktorgebäude notwendig werden können (vgl. S. 112 des Sicherheitsberichts zur 1. SAG).
64 
2.1.2.2.2. Auch durch die abweichende Gestaltung der einzelnen Genehmigungsschritte ist keine wesentliche Änderung der insgesamt geplanten Maßnahmen eingetreten, die Gegenstand der 1. SAG und der Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung waren. Zutreffend weisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag zur Erteilung der 2. SAG von den Genehmigungsschritten abweicht, welche im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 und dem hierauf bezogenen Genehmigungsantrag dargestellt waren. Insbesondere hat der damalige Genehmigungsantrag vorgesehen, dass in einem umfassenderen 2. Abbauschritt die stärker aktivierten Anlagenteile des Kontrollbereichs vollständig abgebaut werden sollen, vor allem auch der Reaktordruckbehälter nebst Reaktordruckbehältereinbauten und biologischem Schild (vgl. die Darstellung der vorgesehenen Genehmigungsschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006, S. 12, 15 und 16). Von diesem ursprünglich geplanten Verfahrensablauf weicht der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der 2. SAG insoweit ab, als nunmehr ein weiterer Genehmigungsschritt vorgesehen wird und mit der beantragten 2. SAG lediglich ein Teil der aktivierten Anlagenteile im Kontrollbereich abgebaut werden soll. So soll die 2. SAG nur noch den Abbau des Reaktordruckbehälterdeckels, nicht jedoch des stark aktivierten Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktoreinbauten sowie des biologischen Schilds im Kontrollbereich umfassen; diese Abbaumaßnahmen sollen vielmehr einer - am 30.04.2013 erteilten und in Bestandskraft erwachsenen - 3. SAG vorbehalten bleiben.
65 
Durch diese geänderte Genehmigungsabfolge wird indes nicht der mit der 1. SAG geprüfte Gesamtumfang der geplanten Maßnahmen mit der Folge verlassen, dass nunmehr eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu erfolgen hätte. Zum einen hat die Beigeladene bereits in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 (S. 16) explizit darauf hingewiesen, es könne sich bei der für den 2. Genehmigungsschritt noch durchzuführenden Detailabbauplanung unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und von technischen Notwendigkeiten ergeben, dass zur Umsetzung der Abbauarbeiten im 2. Abbauschritt mehr als nur ein Genehmigungsantrag erforderlich werde. Aufgrund dieser Angaben im Sicherheitsbericht stand bereits bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens im Rahmen der 1. SAG fest, dass die vorgesehenen Genehmigungsschritte keine verbindliche Planung darstellen. Zum anderen kann eine geänderte Abfolge der zu beantragenden Genehmigungen und die Zuordnung der Abbauschritte hierzu nicht zu relevanten Umweltauswirkungen führen. Maßgeblich für die Umweltrelevanz ist allein, ob die mit der ursprünglichen Planung vorgesehenen konkreten Abbaumaßnahmen bzw. Abbauschritte eingehalten werden oder ob auch insoweit eine relevante Änderung eingetreten ist. Wie sich der Darstellung der Abbaufolge auf S. 76 f. des Sicherheitsberichts vom 19.05.2006 entnehmen lässt, wird durch die geänderte Aufteilung der Genehmigungsschritte nicht von den technisch vorgesehenen Abbaumaßnahmen abgewichen. Im Übrigen wies die Beigeladene bei der Beschreibung des 2. Abbauschritts (S. 90 f. des Sicherheitsberichts) bereits darauf hin, dass die konkrete Abbaufolge erst im Rahmen der Detailplanung des 2. Abbauschritts festgelegt werden könne. Durch die mit der 2. SAG vorgenommene Modifizierung tritt deshalb keine Änderung der technischen Abbauplanung ein, sondern lediglich eine Verschiebung von Maßnahmen in einen späteren Genehmigungsschritt. Gerade im Hinblick auf die Umweltrelevanz eines Vorhabens ist jedoch unerheblich, in welchem Genehmigungsschritt eine konkrete Einzelmaßnahme erfolgen soll. Entscheidend ist allein, dass sich die Ausführungsmaßnahmen innerhalb der insgesamt geplanten Maßnahmen halten, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG waren. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Kläger, durch den Abbau des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten stünden das Druckbehälter-Unterteil und die stark aktivierten Kerneinbauten für längere Zeit offen. Dem steht bereits entgegen, dass auch in der ursprünglich geprüften Genehmigungsplanung und dem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 keine zeitlichen Vorgaben für den Abbau des Reaktordruckbehälters enthalten waren. Auch ohne die nunmehr vorgesehene Aufspaltung des Abbaus des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten war deshalb nicht sichergestellt, dass dieser in einem engen zeitlichen Rahmen abgebaut wird. Keiner abschließenden Klärung bedarf die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob der von den Betriebsgenehmigungen gedeckte Zustand einer längeren Öffnung des Reaktordeckels bei umfangreichen Revisionsarbeiten mit der hier in Rede stehenden Situation vergleichbar ist. Dabei spricht jedoch einiges für die Darlegung des Beklagten, dass die Situation eines offen stehenden Reaktordruckbehälters in der Leistungsbetriebsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht kritischer zu beurteilen ist als der hier in Rede stehende Zustand.
66 
2.1.2.2.3. Eine wesentliche Änderung ist schließlich nicht dadurch eingetreten, dass eine längere Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager (sog. Notstandsgebäude, Bau 37) erfolgen soll. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass nach der ursprünglichen zeitlichen Planung der Beigeladenen bis ca. 2011 alle bestrahlten Brennelemente in das beantragte Standortzwischenlager verbracht werden sollten, sodass die Anlage bei Beginn des 2. Abbauschrittes brennstofffrei gewesen wäre. Die weitere Lagerung der abgebrannten Brennstäbe im Notstandsgebäude führt jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass der Rahmen der im Zuge der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung überschritten würde. Zum einen handelt es sich bei der oben dargestellten zeitlichen Abfolge lediglich um eine unverbindliche Planung der Beigeladenen, die unter dem Vorbehalt veränderter Umstände, insbesondere einer Verzögerung der Genehmigungserteilung für das Standortzwischenlager, stand. So wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO nicht - wie vorgesehen - bis ca. 2011 abgeschlossen sein könne, etwa weil das beantragte BE-Zwischenlager zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit sei (vgl. S. 70 und 90 des Sicherheitsberichts). In diesem Fall sollte nach der im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 dargelegten Konzeption der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die weitere Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im externen Nasslager bis zum vollständigen Abtransport aus der Anlage umfassen. Aufgrund dieser Darstellungen im Sicherheitsbericht war die weitergehende Lagerung von Brennelementen im externen Lager auch zum Zeitpunkt des 2. Abbauschritts Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführt wurde.
67 
Zum anderen wurde die externe Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet, welche bestandskräftig wurde (vgl. hierzu auch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 15.09.1999 - 10 S 1991/99 - VBlBW 2000, 149). Die Dauer dieser Lagerung wurde weder durch die 1. SAG noch durch die gegenständliche Genehmigung eingeschränkt. Vielmehr erstreckt sich der Genehmigungsumfang der 1. SAG nach dem oben Gesagten auf den Stilllegungsbetrieb, der unter anderem die Lagerung der Brennelemente im externen Brennelementlagerbecken des Notstandsgebäudes umfasst (vgl. A I.1.1 der 1. SAG, Seite 2). Übereinstimmend hiermit wird in der Begründung der 1. SAG davon ausgegangen, dass sich die bestrahlten Brennelemente in der Phase des Stilllegungsbetriebs voraussichtlich noch im externen Brennelementlagerbecken befinden werden; die Genehmigung nimmt den Abbau der Anlage und von Anlagenteilen parallel zu dieser Lagerung in den Blick (vgl. B.I.2.4.4.3 der 1. SAG, S. 43). Etwaige mit der externen Brennelementlagerung verbundenen Umweltauswirkungen waren bei Erteilung der 2. SAG daher nur insoweit zu betrachten, als das Betriebsreglement in Bezug hierauf geändert wurde. Dabei ist auszuschließen, dass sich die geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements hinsichtlich der Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager in einer für die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Weise auswirken könnten. Ferner sollen nach den Darlegungen im Sicherheitsbericht die mit der 2. SAG beantragten Abbaumaßnahmen dergestalt rückwirkungsfrei erfolgen, dass die Lagerung der Brennelemente und die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen im Notstandsgebäude durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden kann. Im Sicherheitsbericht wird näher dargelegt, dass die für die Lagerung und Handhabung der bestrahlten Brennelemente erforderlichen Anlagenteile und Systeme erst nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage stillgesetzt und abgebaut werden. Eine wesentliche Abweichung durch die längere Lagerung, bezogen auf die insgesamt geplanten Maßnahmen, liegt deshalb nicht vor.
68 
Nach alldem hat der Beklagte die mit der 2. SAG geplanten Einzelmaßnahmen zu Recht keiner weiteren vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, sondern lediglich rechtsfehlerfrei eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
69 
2.1.3 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG weder eine obligatorische (dazu unter 2.1.3.1) noch eine fakultative (dazu unter 2.1.3.2) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hiergegen bestehen auch im Hinblick auf von der Bundesrepublik eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen keine Bedenken (dazu unter 2.1.3.3). Dahingestellt bleibt, ob die Kläger bei einer rechtswidrig unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung in eigenen Rechten verletzt würden (dazu unter 2.1.3.4).
70 
2.1.3.1 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim nicht einer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurften. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann abweichend von § 4 Abs. 4 AtVfV von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens dann nicht abgesehen werden, wenn für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird. Bei den von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen handelte es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Sinne von § 7 Abs. 3 AtG. Auch wenn es sich bei der 1. und 2. Stilllegungsgenehmigung - wie oben unter 2.1.1.3 näher dargestellt - um selbständige Genehmigungen und nicht um Teilgenehmigungen gemäß § 18 AtVfV handelt, sind die Genehmigungen aufeinander bezogen und gestatten ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 19b Abs. 1 AtVfV. In diesem Zusammenhang kann auf die oben angestellten Erwägungen zu der Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verwiesen werden, da diese auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang Geltung beanspruchen. Schließlich war nach dem oben Dargelegten für die mit der 2. SAG beantragten Maßnahmen keine e Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AtVfV geboten war.
71 
2.1.3.2 Der Beklagte hat unter fehlerfreier Betätigung seines Ermessens von einer en fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Ermessen gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV lagen vor. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann nach dem oben unter 2.1.3.1 Ausgeführten im Falle der erstmaligen Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nicht von der Auslegung und Bekanntmachung des Vorhabens abgesehen werden. Für den hier in Rede stehenden weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG bleibt es dagegen gemäß 19b Abs. 2 AtVfV bei der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV. Danach kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in § 4 Abs. 2 AtVfV genannten Voraussetzungen absehen. Dies ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV vor allem dann der Fall, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
72 
Diese Voraussetzungen liegen für das Genehmigungsverfahren der 2. SAG vor. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG ist das Gesamtvorhaben der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim in einer den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV genügenden Weise dargestellt. Nach dieser Bestimmung müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, u.a. Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten. Die Beigeladene hat in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 das von ihr verfolgte Gesamtkonzept zum Abbau und zur Stilllegung der von ihr betriebenen kerntechnischen Anlage in den Grundzügen so konkret beschrieben, dass auch für Dritte eine Beurteilung der insgesamt geplanten Maßnahmen möglich war. Insbesondere hat sie im Sicherheitsbericht die insgesamt geplanten Maßnahmen, die Reihenfolge der einzelnen Abbauschritte und die dabei zu verwendenden Methoden so detailliert dargestellt, dass die interessierte Öffentlichkeit sowohl die mögliche Rückwirkungsfreiheit der Maßnahmen als auch das Vorliegen einer sinnvollen Abbaureihenfolge prüfen konnte. Auch hat die Beigeladene in den Unterlagen den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV entsprechend weiter dargelegt, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a AtVfV genannten Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung haben werden. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 nicht entnehmen, dass die vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprochen hätten. Zwar führt die Reaktorsicherheitskommission aus, dass auf der Basis der vorliegenden Unterlagen eine detaillierte Beurteilung des Gesamtkonzepts zur Stilllegung und zum Abbau des KWO nicht möglich sei, da über Abbaumaßnahmen, ihre vorgesehene Reihenfolge und über Abbaumethoden während des 2. Genehmigungsschritts nur sehr allgemeine Aussagen vorlägen; auch in dem Genehmigungsentwurf werde über die Zulässigkeit der über den 1. Abbauschritt hinausgehenden Maßnahmen keine Aussage getroffen (vgl. S. 7 der Stellungnahme). Indes hat die Reaktorsicherheitskommission in ihrer abschließenden Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf § 19b AtVfV ausreichend seien (S. 20 der Stellungnahme vom 11./12.12.2007). Diese Auffassung der Reaktorsicherheitskommission steht mit dem Regelungskonzept von § 19b AtVfV im Einklang. § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV erfordert nicht, dass alle Abbauschritte in den mit dem Erstgenehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen genehmigungsfähig beschrieben werden. Die Vorschrift erfordert nur, dass „Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung ... oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ in den Antragsunterlagen enthalten sind, die „die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist“.
73 
An der Richtigkeit der Einschätzung der Reaktorsicherheitskommission ändern auch die weiteren Rügen der Kläger nichts, die sich im Kern gegen das vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Verwaltungsverfahren richten. Auch in diesem Zusammenhang sind die Kläger aufgrund der Bestandskraft der 1. SAG mit Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen durften die Kläger nicht die von ihnen geltend gemachte Erwartung hegen, etwaige Rügedefizite im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG würden in nachfolgenden Genehmigungsschritten geheilt. Vielmehr wären die Kläger gehalten gewesen, die von ihnen beanstandeten Fehler mit einem Rechtsbehelf gegen die 1. SAG geltend zu machen.
74 
Unabhängig hiervon greifen die Rügen der Kläger auch in der Sache nicht durch. Die Kläger beanstanden vor allem, dem im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Sicherheitsbericht seien keine konkreten Angaben zu der Strahlenbelastung durch Direktstrahlung am Anlagenzaun und der Umgebungsüberwachung zu entnehmen; Betroffenen sei es deshalb nicht möglich gewesen, ihre Belastung durch Direktstrahlung zu überprüfen. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ist die Strahlenexposition in der Umgebung während des gesamten Vorhabens in Kapitel 9 (S. 176 ff.) ausreichend dargestellt. In Kapitel 9.2.1 wird die Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft, in Kapitel 9.2.2 durch Ableitung mit dem Abwasser dargestellt; Kapitel 9.4 (S. 182 f.) erörtert die Begrenzung der Strahlenexposition aus Direktstrahlung und aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Abwasser. Die von den Klägern vermissten weiteren Angaben zur Direktstrahlung waren im Sicherheitsbericht nicht zwingend veranlasst. Die Direktstrahlung ist lediglich für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 46 StrlSchV von Bedeutung, der die Gesamtstrahlenexposition aus Direktstrahlung sowie sämtlichen Ableitungen und unter Berücksichtigung der radiologischen Vorbelastung am Standort und der Strahlenexposition infolge des geplanten Standortzwischenlagers erfasst. Die Gesamtstrahlenexposition darf den Grenzwert für die effektive Dosis gemäß § 46 Abs. 1 StrlSchV von 1 mSv im Kalenderjahr an keiner Stelle außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage überschreiten; einen eigenständigen Grenzwert für die Direktstrahlung gibt es indes nicht. Da der Dosisgrenzwert nach den Darstellungen im Sicherheitsbericht zur 1. SAG deutlich unterschritten wird, waren weitere Darlegungen im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der Umgebungsüberwachung waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG keine zusätzlichen oder anderen Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 AtVfV darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Die Umgebungsüberwachung wird im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 in Kapitel 5.5 (S. 124) für das Gesamtvorhaben dargestellt. Der Sicherheitsbericht weist darauf hin, dass nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) ein Überwachungsprogramm sowohl durch den Betreiber der Anlage als auch von unabhängigen Messstellen im Auftrag der zuständigen Behörde durchzuführen ist. Weitergehende Darlegungen waren nicht zwingend veranlasst, insbesondere nicht die von den Klägern vermisste konkrete Darstellung der vorgesehenen Orte von Probeentnahmen.
75 
Fehl geht auch die Rüge der Kläger, die Reihenfolge des Abbaus von Systemen und Komponenten für den 2. Genehmigungsschritt sei in den im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nur sehr allgemein beschrieben; eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem Abbau von Systemen und Komponenten im Kontrollbereich (einschließlich Notstandsgebäude) und dem Betrieb des Brennelementlagerbeckens sei nicht ausreichend möglich. Vielmehr ist eine Beschreibung sämtlicher Abbauschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 zur 1. SAG erfolgt (vgl. Kapitel 4, S. 76 ff.). Dort wurden auch die einzelnen zur Anwendung gelangenden Zerlege- und Abbauverfahren beschrieben und dargestellt, nach welchen Methoden die weitere Abbauplanung erfolgen wird. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht zur 1. SAG in Kapitel 2.4 (S. 48 bis 54) eine überschlägige Beschreibung des radiologischen Ausgangszustands der Anlage. Der Detaillierungsgrad dieser Darstellung genügt den an einen Sicherheitsbericht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV zu stellenden Anforderungen. Die von den Klägern vermisste Zuordnung von Abbau- und Zerlegemethoden zu den einzelnen Anlagen und Komponenten ist von Rechts wegen nicht zwingend geboten. Entgegen der Auffassung der Kläger waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG auch nicht zusätzliche Störfallszenarien zu betrachten, die eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht hätten. Die Kläger machen auch in diesem Zusammenhang überwiegend Störfallszenarien geltend, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im Notstandsgebäude stehen. Nach dem oben unter 2.1.1.4 Dargelegten ist die Nasslagerung der Brennelemente nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst. Im Sicherheitsbericht zur Erteilung der 2. SAG war deshalb keine weitergehende Betrachtung von Störfallszenarien erforderlich, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im externen Becken stehen. Wie oben unter 2.1.2.2 näher dargestellt, wichen die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen auch nicht in einer Weise von der im Sicherheitsbericht zur 1. SAG beschriebenen Abbauplanung ab, dass der vorgegebene Rahmen der Gesamtmaßnahme überschritten worden wäre. Es stand deshalb im Ermessen des Beklagten, auf eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten.
76 
Wie sich aus der Begründung der 2. SAG (B.I.2.4.1) ergibt, hat die Genehmigungsbehörde das ihr eröffnete Ermessen erkannt; die im Rahmen der Ermessensbetätigung angestellten Erwägungen leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Mangel. Der Beklagte hat sich bei der Ausübung seines Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen für die zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgehoben, dass durch die beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien. Entgegen der Auffassung der Kläger war in die Ermessensentscheidung nicht mit besonderem Gewicht einzustellen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG zwischen Juli und August 2006 und damit über fünf Jahre vor Erteilung der 2. SAG durchgeführt wurde. Zwar kann sich in einem derartigen Zeitraum der Kenntnisstand der Öffentlichkeit etwa zur eigenen Betroffenheit ändern. Auch im Rahmen der Ermessensausübung war die Genehmigungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, das Gesamtabbauvorhaben  in den Blick zu nehmen, sondern durfte sich auf die mit der 2. SAG genehmigten Maßnahmen beschränken. Dies gilt im besonderen Maße vor dem Hintergrund, dass im vor Erteilung der 1. SAG durchgeführten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren keinerlei Äußerungen aus der Bevölkerung eingegangen sind. Schließlich stellt auch der von den Klägern herausgestellte Umstand, dass im Gestattungsumfang der 2. SAG mit einem gegenüber der 1. SAG deutlich größeren Aktivitätsinventar umgegangen wird, keinen für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkt dar. Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich des von einer en Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwartenden Erkenntnisgewinns ist zumindest vertretbar und kann deshalb nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die abschließend von dem Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen bzw. der privaten Belange der Beigeladenen keinen Bedenken.
77 
2.1.3.3 Eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG war nicht im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. II, S. 1251) geboten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern von der Europäischen Union selbst ratifiziert worden; als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts. Dabei spricht vieles dafür, dass hinreichend bestimmte und unbedingte Bestimmungen der Aarhus-Konvention unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellen und aufgrund der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland auch als innerstaatliches Recht gelten (vgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 B 38/08.AK - NuR 2012, 722). Darüber hinaus sind die nationalen Gerichte der Signatarstaaten gehalten, Bestimmungen der Aarhus-Konvention, denen wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der nationalen Rechtsordnung keine unmittelbare Wirkung zukommt, im Rahmen ihres nationalen Verwaltungsverfahrensrechts und Verwaltungsprozessrechts soweit wie möglich im Einklang mit den Zielen der Konvention zur Anwendung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312).
78 
Entgegen der Auffassung der Kläger gebieten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die Durchführung einer en Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von den Klägern herangezogene, allein einschlägige Bestimmung des Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 des Anhangs I der Aarhus-Konvention verlangt, dass die Signatarstaaten unter anderem bei der Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchführen. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Zielsetzung der Konvention ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsvorhaben im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Zur Erreichung dieser Ziele sehen Art. 6 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention vor, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren frühzeitig über das Vorhaben informiert wird, damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des Entscheidungsverfahrens gegeben wird. Nach Art. 6 Abs. 4 der Konvention sorgt jede Vertragspartei für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Damit soll der Anforderung von Art. 6 Abs. 8 der Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden, wonach die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden kann.
79 
Diesen Vorgaben genügt das in § 19b Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2, 4 AtVfV vorgesehene Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen. Die danach bei Teilgenehmigungen oder - wie hier in Rede stehend - bei aufeinander bezogenen Genehmigungen für ein einheitliches Vorhaben des Abbaus einer kerntechnischen Anlage vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der ersten Genehmigung stellt in besonderem Maße sicher, dass Anregungen der Öffentlichkeit berücksichtigt werden können, bevor durch Beginn der Maßnahme vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch wird durch die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 4 AtVfV sichergestellt, dass eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung weiterer Genehmigungen dann stattfindet, wenn im Sicherheitsbericht zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, mithin eine wesentliche umweltrelevante Änderung im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist. Weder Art. 6 noch den übrigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention lässt sich etwas für die von den Klägern vertretene Auffassung entnehmen, bei aufeinander bezogenen Genehmigungsschritten eines Abbauvorhabens müsse jeder Antragsgegenstand einem neuen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zugänglich gemacht werden. Mithin war die Genehmigungsbehörde auch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV auch nicht mit Blick auf die Vorgaben der Aarhus-Konvention gehalten, im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eine e Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
80 
2.1.3.4 Ob bei einer fehlerhaft unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung die Kläger in eigenen Rechten verletzt würden, kann hiernach dahinstehen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt das atomrechtliche Verfahrensrecht jedenfalls, solange der Gesetzgeber nicht Verfahrensteilhaberechte unabhängig von einer potentiellen materiell- rechtlichen Betroffenheit schafft, Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass ein auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützter Rechtsbehelf eines Dritten nur Erfolg haben kann, wenn er dartut, dass und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Dritte infolge des Verfahrensfehlers daran gehindert worden ist, Umstände vorzutragen, welche die Behörde nicht beachtet hat, denen sie aber bei einer den Anforderungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 2 AtG entsprechenden Ermittlung und Bewertung von Risikofaktoren hätte nachgehen müssen. Eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten wird von den Klägern nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen ist ihnen von der Genehmigungsbehörde jedenfalls nach Erteilung der 2. SAG umfassende Akteneinsicht gewährt worden.
81 
Nach alledem ist die 2. SAG nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
82 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte 2. SAG leidet nicht an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Der Beklagte hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Klägern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (dazu unter 2.2.1) und einen den Klägern gegenüber erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu unter 2.2.2) als gewährleistet ansehen dürfen. Auch kann die Klage nicht auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge und die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV gestützt werden (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Der Beklagte durfte die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen als getroffen ansehen.
84 
2.2.1.1 Ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet ist, kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-gerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die alleinige Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR /07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Reichweite und Grenzen des sog. exekutiven Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen können. Dabei erschöpft sich der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG legt die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Dementsprechend unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654). Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und Risiken damit praktisch nicht zu gegenwärtigen sind. Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehl gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - DVBl. 1997, 52). Aus dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185). Vorsorge bedeutet zudem, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand „bloß theoretischer“ Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).
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2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen, die aus einer planmäßigen Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen und des genehmigten Stilllegungsreglements herrühren, getroffen worden ist. Welches Risiko hiernach bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, wird durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§§ 46, 47 StrlSchV) konkretisiert. Dieser Wert konkretisiert die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge bestimmt und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren soll. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es damit auch für den Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300; sowie vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
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Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten fachkundigen Berechnungen, die von dem gemäß § 20 AtG herangezogenen Sachverständigen geprüft worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Stilllegungsbetrieb die gemäß §§ 46, 47 StrlSchV hinzunehmenden Werte bei weitem nicht erreicht werden. Die Kläger sehen Defizite in der Schadensvorsorge dadurch begründet, dass die Beigeladene keine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen habe und sich zum Zeitpunkt der Abbaumaßnahmen noch Kernbrennstoffe in der Anlage befänden. Indes ist der Beklagte willkürfrei ohne Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem bestimmungsgemäßen Stilllegungs- und Abbaubetrieb die erforderliche Schadensvorsorge getroffen wird und deshalb nicht die Überschreitung von Grenzwerten droht.
88 
2.2.1.2.1 Vor Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage zumindest in dem Umfang erfolgt, wie dies für die Gewährleistung der erforderlichen Schadensvorsorge notwendig ist. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage vor ihrem Abbau nicht lediglich für die Bemessung der Deckungsvorsorge nach Maßgabe von § 13 AtG i.V.m. der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV), sondern auch für die sachgerechte Planung der Abbaumaßnahmen notwendig ist. So ist eine hinreichende Kenntnis der radiologischen Ausgangssituation für die Wahl der Abbau- und Zerlegeverfahren sowie für eine fehlerfreie Störfallbetrachtung unerlässlich. Aus diesem Grund hat eine sachgerechte radiologische Charakterisierung Bedeutung für die Einhaltung der erforderlichen Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AtG. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der abzubauenden Anlage erfolgt.
89 
Grundlage der 2. SAG ist nach A.II. Nr. 15 der Erläuterungsbericht Nr. 13 „Radiologischer Anlagenzustand“ (Index a vom 22.02.2010). Der Bericht beschreibt den radiologischen Zustand des KWO zum Bezugszeitpunkt 01.01.2010, schätzt das radioaktive Gesamtinventar der Anlage ab und ordnet dieses einzelnen Komponenten zu. Der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht entnommen werden, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage nicht in ausreichendem Umfang erfolgt wäre. Zwar hat die Reaktorsicherheitskommission in dieser im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine umfassende und detaillierte radiologische Charakterisierung der gesamten Anlage Basis für das gesamte Stilllegungs- und Abbaukonzept einschließlich der Transport- und Lagerlogistik sei; da eine solche radiologische Charakterisierung detailliert noch nicht für die gesamte Anlage durchgeführt worden sei, könne dieser Punkt aus Sicht der Kommission noch nicht vollständig bewertet werden. Indes hat die Beigeladene als Reaktion auf diese Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission eine ergänzende radiologische Charakterisierung erstellt, deren Detaillierungsgrad über den im Genehmigungsverfahren zur Erteilung der 1. SAG vorgelegten Erläuterungsbericht hinausgeht. Nach dem Vortrag der Beigeladenen hat die Reaktorsicherheitskommission diese nicht in das Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eingeführte ergänzende radiologische Charakterisierung im Rahmen des aufsichtlichen Verfahrens geprüft und gebilligt. Unabhängig hiervon hat die Beigeladene im Verfahren zur Erteilung der streitgegenständlichen 2. SAG eine zusammenfassende Darstellung der radiologischen Charakterisierung der Anlage mit Schreiben vom 06.07.2010 der Genehmigungsbehörde vorgelegt. Die zuständige Entsorgungskommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 mit der Untersuchung „radiologische Charakterisierung der Anlage“ vom 06.07.2010 auseinandergesetzt und diese gebilligt. Nach Erkenntnis der Entsorgungskommission entsprächen die in den Unterlagen zusammengestellten Daten im Wesentlichen dem Stand in anderen Stilllegungsverfahren und gäben einen groben Überblick über den radiologischen Zustand der Anlage. Für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke seien die Daten im Rahmen der Abbauplanung durch weitere Probenahmen zu verifizieren und zu ergänzen. Die in der radiologischen Charakterisierung noch fehlenden Aktivitätsangaben von relevanten Nukliden wie z.B. H-3 und C-14 hätten keinen Einfluss auf die Konzeption der Maßnahmen und seien spätestens im Rahmen der Abbauplanung zu ergänzen. Dies gelte auch für die bisher nur auf Basis von Wischtesten durchgeführte radiologische Charakterisierung der Gebäudestrukturen im Kontrollbereich; für die Festlegung von abdeckenden Nuklidvektoren seien auch hier Materialproben erforderlich. Zusammengefasst führt die Entsorgungskommission aus, dass sie „insgesamt keine Bedenken gegen das geplante und nunmehr weiter konkretisierte Gesamtkonzept zur Stilllegung und den Abbau der Anlage KWO“ habe (S. 7 der Stellungnahme vom 09.06.2011). Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 keine gegenüber den früheren Forderungen der Reaktorsicherheitskommission zurückbleibenden Anforderungen an die radiologische Charakterisierung der Anlage gestellt. Vielmehr hat die Entsorgungskommission dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verfahrens ergänzende, bei Erteilung der 1. SAG noch nicht vorliegende radiologische Charakterisierungen vorgenommen hat. Auch die von den Klägern beanstandete Formulierung in der Stellungnahme der Entsorgungskommission, wonach für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke weitere Probenahmen und die Verifizierung der gewonnenen Daten notwendig sei, ist nicht im Sinne eines herabgesetzten Darstellungsniveaus zu bewerten. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen, dass ergänzende Probenahmen vor Abbaumaßnahmen lediglich in den nicht zugänglichen Anlagenteilen für statthaft gehalten werden. Im Übrigen haben die Kläger kein plausibles Szenario geltend gemacht, bei dem die von ihnen beanstandete unzureichende radiologische Charakterisierung zu einer von Rechts wegen nicht hinzunehmenden Strahlenexposition führen könnte. Zu Recht räumen die Kläger ein, dass selbst bei einer nicht in jeder Hinsicht ausreichenden radiologischen Charakterisierung keine Überschreitung der relevanten Dosisgrenzwerte für den bestimmungsgemäßen Stilllegungsbetrieb zu erwarten ist. Die Kläger sehen vielmehr lediglich einen Verstoß gegen das Strahlenminimierungsgebot des § 6 StrlSchV, das nach dem oben unter 2.2.1.2 Ausgeführten jedoch nicht drittschützend ist.
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2.2.1.2.2 Auch der Umstand, dass die Anlage KWO zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG und deren bestimmungsgemäßer Ausnutzung nicht kernbrennstofffrei ist, führt nicht zu einem Schadensvorsorgedefizit zu Lasten der Kläger. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die 2. SAG ebenso wie die 1. SAG keine zeitlichen Vorgaben für die Entfernung der bestrahlten Brennelemente aus dem externen Lagerbecken im Notstandsgebäude enthält. Fehl geht indes ihre Annahme, die Kernbrennstofffreiheit der Anlage sei nach den maßgeblichen Regelwerken Grundvoraussetzung für die Vornahme von Abbauarbeiten. Vielmehr fordert Ziff. 2.1 des Leitfadens zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 26.06.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) in Absatz 4 lediglich, dass „solange sich während des Stilllegungsverfahrens noch Kernbrennstoff über den in § 2 Abs. 3 AtG genannten Massen oder Konzentrationen in der Anlage befindet, die dafür notwendigen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit weiterhin zu erfüllen“ sind. In Übereinstimmung hiermit sehen auch die „Empfehlungen der ESK Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ vom 09.09.2010 (Bundesanzeiger 2010, Nr. 187) vor, dass nach Beendigung des auslegungsgemäßen Betriebs die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu treffen sei. Dazu sei die Einhaltung der Schutzziele Kontrolle der Radioaktivität, Abfuhr der Zerfallswärme, Einschluss der radioaktiven Stoffe und Begrenzung der Strahlenexposition sicherzustellen. Nach Erreichen der Kernbrennstofffreiheit seien nur noch die Schutzziele „Einschluss der radioaktiven Stoffe“ und „Begrenzung der Strahlenexposition“ sicherzustellen. Deshalb sei es zweckmäßig, Kernbrennstofffreiheit möglichst schnell herzustellen. Das Herstellen der Kernbrennstofffreiheit wird dabei ausdrücklich als optionale stilllegungsvorbereitende Maßnahme bezeichnet (vgl. Ziff. 4 der Leitlinien). Auch nach den Empfehlungen der Entsorgungskommission ist die Kernbrennstofffreiheit bzw. der Abtransport der Brennelemente nicht unabdingbare Voraussetzung für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage. In Übereinstimmung hiermit sind sowohl die Reaktorsicherheitskommission in ihrer Stellungnahme vom 11./12.12.2007 zur 1. SAG als auch die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 im Rahmen des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass der Weiterbetrieb des externen Brennelementlagers keine sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen mit den gestatteten Abbaumaßnahmen erwarten lasse. So hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 auf die entsprechenden Fragen des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit ausgeführt:
91 
„Die ESK ist der Auffassung, dass alle geplanten Schritte und Maßnahmen des Stilllegungs- und Abbaukonzeptes technisch machbar und sachgerecht aufeinander abgestimmt sind und nicht von den allgemeinen Angaben zum Gesamtkonzept der Stilllegung, die im Rahmen des Verfahrens zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vorgelegt wurden, abweichen. Vielmehr stellen die geplanten Maßnahmen eine notwendige und sinnvolle Konkretisierung dar…. Die Maßnahmen zu Umgang und Lagerung der bestrahlten Brennelemente im externen Nasslager sowie die spätere Beladung von Transport- und Lagerbehältern und deren Transport in ein Standortzwischenlager wurden nachvollziehbar dargestellt. Durch die Berücksichtigung der Schnittstellen der sicherheitstechnisch relevanten Systeme des externen Nasslagers zu den außerhalb des externen Nasslagers liegenden Teilen dieser Systeme beim Abbau kann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Systeme vermieden werden. Damit ist aus Sicht der ESK die Autarkie des externen Nasslagers sichergestellt.“ (S. 6 f. der Stellungnahme vom 09.06.2011).
92 
Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang weiter, mit der 2. SAG werde in unzulässiger Weise auch der Abbau von Einrichtungen des Brennelementlagerbeckens genehmigt; dies sei unzulässig, da für das System und die Komponenten keine belastbare radiologische Charakterisierung möglich sei. Auch hierin liegt kein Defizit der Schadensvorsorge zu Lasten der Kläger. Wie oben unter 2.2.1.2.1 näher dargestellt, hat die Beigeladene in ihrem ergänzenden Bericht vom 06.07.2010 eine umfassende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen und dabei auch das Notstandsgebäude (Bau 37) in ihre Betrachtung einbezogen. Unschädlich ist der von den Klägern beanstandete Umstand, dass aufgrund der fortdauernden Lagerung der Brennelemente eine weitere Erhöhung der Radioaktivität in Bau 37 möglich erscheint und deshalb noch keine abschließende Charakterisierung des dortigen Aktivitätsinventars möglich war. Es handelt sich dabei um Bereiche, die entsprechend der Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 09.06.2011 im Verlaufe der Abbaumaßnahmen weiter zu untersuchen und abschließend zu charakterisieren sind.
93 
2.2.1.3 Die Genehmigungsbehörde durfte auch die erforderliche Vorsorge gegen die Auswirkungen von Störfällen, die in Ausnutzung der mit der 2. SAG genehmigten Einzelmaßnahmen zu betrachten waren, als getroffen ansehen. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Zutreffend ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der für den Abbau und die Stilllegung von Kernkraftwerken maßgebende Störfallplanungswert gemäß § 117 Abs. 16 StrlSchV i.V.m. § 50 StrlSchV 50 mSv beträgt.
94 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Schutzkonzept des § 117 Abs. 16 StrlSchV nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte dergestalt überholt, dass es der rechtlichen Prüfung nicht mehr zugrunde zu legen wäre. Dabei kann es bei der von Rechts wegen gebotenen Überprüfung, ob der Verordnungsgeber seinem gesetzlichen Auftrag genügt hat, den Störfallplanungswert unter Kontrolle zu halten und notfalls nachzubessern, nicht darum gehen, von Gerichts wegen einen bestimmten Stand der Wissenschaft festzustellen. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG ist dies vielmehr Aufgabe des Verordnungsgebers, der dabei eine wertende Risikoabschätzung vorzunehmen hat, die nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung folgt dabei schon daraus, dass jede gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber Gestaltungsspielräume eröffnet, in die eine (inzidente) gerichtliche Normenkontrolle nicht eindringen darf. Speziell bei einer Verordnung, die zur Konkretisierung des atomrechtlichen Gebots der Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dient, darf eine gerichtliche Überprüfung nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung von der Exekutive auf die Gerichte verlagert. Dies wäre indes der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 11 B 5.98 - DVBl. 1998, 596). Der Verordnungsgeber hat sich in § § 117 Abs. 16 StrlSchV für ein konservatives Schutzkonzept entschieden. Einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich bleibt deswegen im Wesentlichen lediglich, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse das Schutzkonzept des Verordnungsgebers überholt ist. Dies ist weder ersichtlich noch haben die Kläger hierfür überzeugende Anhaltspunkte dargelegt. Allein der Umstand, dass das Bundesamt für Strahlenschutz in von den Klägern benannten anderen Genehmigungsverfahren anscheinend geringere Grenzwerte zugrunde gelegt hat, sagt nichts darüber aus, ob der in § 117 Abs. 16 StrlSchV durch den Verordnungsgeber festgelegte Wert nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht. Unabhängig hiervon liegen die von dem Gutachter ermittelten Störfallauswirkungen weit unterhalb des maßgeblichen Störfallplanungswertes, sodass sich die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich stellt.
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Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Störfallbetrachtung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat mit ihren Genehmigungsunterlagen die Störfallbetrachtung des Sachverständigenbüros ... vom 31.03.2010 vorgelegt, die von dem amtlich bestellten Sachverständigen (§ 20 AtG) und der Genehmigungsbehörde kritisch gewürdigt wurde. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Störfallbetrachtung sämtliche zu unterstellenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisabläufe des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen untersucht. Zutreffend haben die Sachverständigen für die Ermittlung der relevanten Ereignisabläufe den Stilllegungsleitfaden vom 12.08.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) sowie ergänzend die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 (Nr.3.33 des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz) zugrunde gelegt. In Anwendung dieser Vorgaben haben die Gutachter radiologisch repräsentative Ereignisabläufe für Einwirkungen von Innen (EVI) und Einwirkungen von Außen (EVA) untersucht und sind zu der rechnerischen Prognose gelangt, dass der einzuhaltende Störfallplanungswert von 50 mSv bei Weitem - für die meisten zu betrachtenden Szenarien um mehrere Größenordnungen - unterschritten wird. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen weder Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Identifizierung der Störfallszenarien noch Bewertungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen der zu betrachtenden Störfälle. Die Genehmigungsbehörde durfte deshalb die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gegen Störfälle im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als getroffen ansehen.
96 
2.2.1.3.1 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die Genehmigungsbehörde zu der Erkenntnis gelangt, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen den Absturz von Lasten bei dem Stilllegungsbetrieb und Abbau der Anlage gewährleistet ist. In der Störfallbetrachtung des Gutachtensbüros ... vom 31.03.2010 wurden verschiedene Absturzszenarien dargestellt und deren radiologische Auswirkungen ermittelt; die Gutachter legen überzeugend näher dar, warum die von ihnen betrachteten Absturzszenarien radiologisch repräsentativ sind. Dabei wird der Absturz eines Gussbehälters oder eines Fasses mit kontaminierten Schlämmen im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60), der Absturz von Lasten in den Lagergebäuden (Bau 39 und Bau 52) sowie der Absturz von anderweitigen Lasten, insbesondere auch von demontierten Großkomponenten des Primärkreislaufs, in sonstigen Gebäuden untersucht (vgl. Kapitel 3.3 Seite 26 ff. des Technischen Berichts). Damit haben die Sachverständigen im Rahmen der Störfallbetrachtung auch Szenarien betrachtet, die nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz der Genehmigungsbehörde nicht in Ausnutzung der 2. SAG eintreten können. So haben die Gutachter u. a. auch den Absturz von Lagerbehältern in den Gebäuden Bau 39 und 52 untersucht, obwohl die baulichen Änderungsmaßnahmen und die Nutzungsänderung dieser Gebäude zur Lagerung von Abfallgebinden nicht mit der gegenständlichen 2. SAG, sondern bereits mit der bestandskräftigen 1. SAG vom 28.08.2008 genehmigt worden sind. Den Einwendungen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung hinsichtlich des Lastenabsturzes in den beiden Lagergebäuden Bau 39 und 52 steht deshalb bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
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Unabhängig hiervon gehen die Rügen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung des Lastenabsturzes auch in der Sache fehl. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Gutachter ... nicht nur den Absturz eines Gussbehälters im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) untersucht, sondern auch den Absturz von Lasten in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick genommen (vgl. Kapitel 3.3.1.2 des Technischen Berichts vom 31.03.2010, Seite 27 f.). Hinsichtlich des Absturzes eines der 200 l Rollreifenfässer, in denen in Bau 39 verpackte Betriebsabfälle gelagert werden, gelangt der Gutachter in Anbetracht der möglichen Absturzhöhen zu der Erkenntnis, dass eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Raumluft nicht zu unterstellen sei. Im Hinblick auf den Absturz eines Abfallbehälters (Container, Gussbehälter) in beiden Lagergebäuden legt der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend näher dar, dass nur mit der Freisetzung geringer Mengen radioaktiver Stoffe in den Lagerbereich zu rechnen sei; radiologisch relevante Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht zu unterstellen. Gleichwohl untersuchte der Gutachter den Absturz eines mit metallischen radioaktiven Abfällen beladenen Containers im Bedien- und Wartebereich unter konservativen Annahmen und errechnete bei einer maximal möglichen Absturzhöhe von ca. 3,5 m eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung von ca. 18 Bq. Zutreffend wenden die Kläger ein, dass bei der Freisetzungsbetrachtung von in besonderen Verfahren qualifizierten Behältern ausgegangen wird. Indes wird durch die Regelungen in der maßgeblichen 1. SAG sichergestellt, dass lediglich derartige Behälter zum Einsatz gelangen. So wird in Kapitel B.2.4.4.1 (Seite 41) der 1. SAG näher dargelegt, dass nicht an eine Landessammelstelle abzuliefernde radioaktive Abfälle in der Anlage KWO oder in externen Einrichtungen nach speziellen Verfahren in der Weise zu behandeln sind, dass physikalisch-chemisch stabile Abfallprodukte entstehen und der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe gewährleistet ist; die Sicherheitsanforderungen an die Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle der einschlägigen RSK-Empfehlungen seien zu beachten. Anknüpfend hieran bestimmt die Nebenbestimmung A.III.9.2 der 2. SAG, dass bei Transporten von radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, die Gefahren für Beschäftigte und die Allgemeinheit vermeiden. Dazu wird Bezug genommen auf die Genehmigungsunterlage A.II.Nr.13, also den Erläuterungsbericht Nr. 11 „Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen“; dort sind Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen detailliert beschrieben. Ferner ist nach der Nebenbestimmung A.III.9.3 zur 2. SAG bei der Vorbehandlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle nach den von der Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen geprüften Prüffolge- und Ablaufplänen, die die wesentlichen Arbeits- und Prüfschritte enthalten, bzw. nach geprüften Fach- und Arbeitsanweisungen vorzugehen. Des Weiteren sehen die verbindlichen Annahmebedingungen für die beiden Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 vor, dass die Abfallgebinde bestimmte Sicherheitsanforderungen zu erfüllen haben. Durch die Gesamtheit dieser Regelungen wird hinreichend sichergestellt, dass Abfälle nur in dazu geeigneten und bestimmten Behältern zwischengelagert werden.
98 
Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass der Absturz eines Castor-Behälters im externen Brennelementlagerbecken nicht in die Störfallbetrachtung einzubeziehen war. Auch in diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass - wie oben unter 2.1.1.4 näher dargestellt - die Lagerung von Brennelementen im externen Lagerbecken nicht Genehmigungsinhalt der 2. SAG ist. Die von den Klägern beanstandeten Hebeeinrichtungen werden ebenfalls nicht durch die 2. SAG legalisiert und sind deshalb in diesem Verfahren nicht zu betrachten. Zutreffend dürfte die Beigeladene im Übrigen darauf hinweisen, dass die Hebeeinrichtungen im Notstandsgebäude nach den erhöhten Anforderungen der KTA-Regeln ausgelegt sind und deshalb die Wahrscheinlichkeit eines katastrophalen Versagens dieser Einrichtungen soweit reduziert ist, dass das verbleibende Risiko in willkürfreier Weise dem Restrisiko zugeordnet werden durfte.
99 
2.2.1.3.2 Die Genehmigungsbehörde durfte von Rechts wegen davon ausgehen, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen Erdbeben getroffen ist. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die Erdbebensicherheit des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens sei im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG nicht nachgewiesen worden. Die im Genehmigungsverfahren erfolgte Bezugnahme auf frühere Untersuchungen sei im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Änderungen nicht ausreichend; auch bezüglich der Restanlage sei anzunehmen, dass keine neuen Betrachtungen zum Bemessungserdbeben vorgenommen worden seien. Ferner habe die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit eines Folgebrandes nach einem Erdbeben nicht untersucht.
100 
Die Bedenken der Kläger hinsichtlich der Erdbebensicherheit beziehen sich demnach überwiegend auf die Brennstofflagerung im externen Notstandsgebäude. Ob dieses ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG jedoch ohne Belang, da durch diese - wie wiederholt dargelegt - weder Errichtung noch Betrieb des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens legalisiert werden. Zutreffend weist die Beigeladene im Übrigen darauf hin, dass eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung den tatsächlich vorhandenen technischen Zustand eines Kernkraftwerks in den Blick nimmt. Ob diese Anlage auch nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Abbaugenehmigung ohne Belang. Die Erdbebensicherheit ist bei Erteilung der 2. SAG nur insoweit zu untersuchen, als konkrete Anforderungen an die genehmigten Abbauarbeiten oder des geänderten Stilllegungsreglements zu erfüllen sind. Unabhängig hiervon hat das Gutachtensbüro ... in seinem technischen Bericht vom 31.03.2010 den „Störfall Erdbeben“ betrachtet und als radiologisch repräsentative Ereignisse das Leerlaufen des Abwasserverdampfers in Bau 2, das Auslaufen von Verdampferkonzentraten im Abfallbehandlungsgebäude sowie den Einsturz der Lagergebäude (Bau 39 und 52) zu Beginn und Ende des Vorhabens betrachtet. Die Gutachter gelangen dabei zu einem maximalen Wert der effektiven Dosis von 0,17 mSv bei einem Erdbeben gegen Ende des Vorhabens; dieser Wert liegt rund drei Größenordnungen unter dem Störfallplanungswert von 50 mSv. Da der Gutachter damit die im Gestattungsumfang der 2. SAG maximal zu gegenwärtigen Erdbebenauswirkungen zugrunde gelegt und den Einsturz der relevanten Lagergebäude unterstellt hat, stellt sich die von den Klägern aufgeworfenen Problematik des Bemessungserdbebens nicht.
101 
2.2.1.3.3 Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeuges getroffen worden.
102 
Die Kläger kritisieren die Störfallbetrachtung zur 2. SAG im Hinblick auf den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs und machen geltend, die dort zugrunde gelegten Ermittlungen zur Absturzwahrscheinlichkeit für ein Militärflugzeug aus dem Jahre 2000 seien im Hinblick auf die veränderte Sicherheitslage nicht mehr hinreichend belastbar. Der Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs könne in Anbetracht der Konflikte im Kosovo und Afghanistan und der deutschen Reaktion hierauf nicht mehr ohne Weiteres dem Restrisiko zugeordnet werden. Die Konservativität der vom Gutachter angenommenen Randbedingungen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen; nicht nachvollziehbar sei, warum der Gutachter bei seinem Störfallszenario mit Brand geringere Auswirkungen annehme als bei einem Absturz ohne Brand.
103 
Das Szenario zufälliger Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs wird in der 2. SAG  betrachtet. Vielmehr nimmt die Begründung der streitgegenständlichen Genehmigung (B.I.3.3.5, S. 48) im Wesentlichen lediglich auf die entsprechenden Ausführungen in der 1. SAG und das dort bewertete Störfallszenario Bezug. In der 1. SAG wird der zufällige Flugzeugabsturz unter B.II.4.3.9 (S. 99 f.) abgehandelt. Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass das Risiko eines Flugzeugabsturzes schon für den Leistungsbetrieb der Anlage als vernachlässigbar gering zu bewerten sei. Der unter konservativen Annahmen ermittelte Wert für die Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine bestätige die Einstufung als sehr seltenes Ereignis; dies gelte auch für die Stilllegung und den Abbau. Die Lage des Kernkraftwerkes und die Wirkung vorgelagerter Gebäude verminderten zudem die Wahrscheinlichkeit, dass ein relevantes Gebäude der Anlage KWO getroffen werde. Unabhängig hiervon weise insbesondere das Notstandsgebäude, in dem die bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport gelagert würden, eine Auslegung gegen Flugzeugabsturz auf. Weiterhin sei der Flugzeugabsturz auf die bestehenden Lagergebäude (Bau 39 und 52) untersucht worden, in denen die beim Abbau der Anlage anfallenden radioaktiven Reststoffe gelagert werden sollten. Die radiologische Belastung der Umgebung infolge des auslegungsüberschreitenden Ereignisses Flugzeugabsturz wird von der Genehmigungsbehörde als so niedrig bewertet, dass weitere Maßnahmen zur Minimierung der radiologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung nicht erforderlich seien. In den von der Störfallbetrachtung vom 31.03.2010 in Bezug genommenen früheren Untersuchungen wird von einer Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine auf die relevanten Gebäude am Standort (insbesondere das Notstandsgebäude) von kleiner als 4 * 10 -8 a -1 ausgegangen. Ferner wurden die Auswirkungen eines Absturzes einer Militärmaschine mit vollem und leerem Tank (mit und ohne Brand) auf die Lagergebäude Bau 39 und 52 zu Beginn und Ende des Abbauvorhabens untersucht. Der dabei maximal ermittelte Wert für die effektive Dosis betrug am Anlagenzaun ca. 9,5 mSv und wurde für den Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude Bau 39 ermittelt; beim Absturz einer Militärmaschine mit vollem Tank auf dieses Gebäude wurde ein Wert für die effektive Dosis am Anlagenzaun von 7,8 mSv ermittelt (vgl. den auf S. 68 der Störfallbetrachtung wiedergegebenen Bericht der ... Systemplanung „Radiologische Auswirkungen eines unterstellten Absturzes eines Militärflugzeugs auf die Lagergebäude ...“).
104 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte das Szenario des zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine willkürfrei und ohne Verstoß gegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler dem Restrisiko zuordnen durfte. Unzutreffend dürfte jedenfalls der in der 2. SAG (Begründung S. 48) wohl vertretene Standpunkt sein, auslegungsüberschreitende Ereignisse seien in jedem Fall dem Restrisiko zuzuordnen und weitere Minimierungsmaßnahmen hierfür nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.) ist der Drittschutz nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt. Das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 StrlSchV) regelt nur die Schadensvorsorge gegen - radiologisch relevante - Störfälle und schließt damit die erforderliche Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Dabei sind jedoch auch hinsichtlich des Störfallszenarios eines zufälligen Flugzeugabsturzes weder die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude noch die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick zu nehmen, da diese nicht vom Genehmigungsumfang der 2. SAG umfasst sind. In überzeugender Weise hat der Gutachter des TÜV Süd H. in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, warum bei dem Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude 39 eine effektive Dosis von 9,5 mSV und mithin ein höherer Wert als bei dem Absturz einer Maschine mit vollem Tank ermittelt worden ist. Der Gutachter hat dies in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend damit erklärt, dass bei dem Absturz eines Flugzeuges mit vollem Tank zwar ein zusätzlicher thermischer Antrieb entstehe, dieser jedoch zu einer weiträumigeren Verteilung des Quellterms führe; an den maßgeblichen Beurteilungspunkten trete daher eine geringere Dosisleistung auf. Damit hat der Gutachter die Einwände der Kläger, wonach regelmäßig ein Störfall mit Brand wegen des damit einhergehenden Eintrags einer zusätzlichen thermischen Last zu einem zusätzlichen Freisetzungsantrieb und damit zu höheren Belastungen führe, in überzeugender Weise widerlegt. Der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl-Phys. N. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Ausführungen des amtlich bestellten Gutachters aus physikalischer Sicht überzeugend seien.
105 
2.2.2 Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG zu Gunsten der Kläger gegeben ist.
106 
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Zutreffend weisen die Kläger ferner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihnen befürchteten Anschläge auf eine atomrechtliche Anlage als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG anzusehen sind. Die Begriffe der „Störmaßnahmen“ und „sonstige(n) Einwirkungen Dritter“ sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten. Der Tatbestand schließt deshalb den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).
107 
Die Kläger sehen vor allem den erforderlichen Schutz gegen die Einwirkung Dritter durch den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (dazu unter 2.2.2.1) als auch auf die Restanlage (dazu unter 2.2.2.2) als nicht gewährleistet an. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG keine eigene Störfallbetrachtung hinsichtlich des Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges, insbesondere eines Airbus A 380, auf das Notstandsgebäude vorgenommen worden sei. Der 2. SAG sei lediglich zu entnehmen, dass ein gezielter Flugzeugabsturz auf das Reaktorgebäude unterstellt werde; aus der Genehmigung sei jedoch nicht ersichtlich, von welchem Radioaktivitätsinventar im Reaktorgebäude für den Zeitpunkt des Absturzes ausgegangen werde sowie welcher Flugzeugtyp betrachtet und welche Lastannahmen getroffen worden seien. Der gezielte Flugzeugabsturz gehöre nicht zum Restrisiko; er müsse nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.) auch für den Airbus A 380 zugrunde gelegt werden.
108 
2.2.2.1 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das Störfallszenario des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37). Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde dieses Szenario vor Erteilung der 2. SAG  betrachtet hat (vgl. Genehmigungsbegründung S. 49). Indes ist diese Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude - wie oben unter 2.1.1.4 im Einzelnen dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der 2. SAG ist. Vielmehr wurde die Errichtung und der Betrieb der externen Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit bestandskräftiger Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet. Mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde die externe Brennelementlagerung in den Stilllegungsbetrieb einbezogen und das Stilllegungs- bzw. Betriebsreglement der Lagerung neu geregelt. Die 2. SAG enthält im Hinblick auf die externe Brennelementlagerung nach ihrem eindeutigen Tenor und der von der Behörde gegebenen Begründung dagegen nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung. Bereits aus Gründen der Bestandskraftpräklusion können die Kläger deshalb der 2. SAG nicht entgegenhalten, dass der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter durch den gezielten Absturz einer großen Verkehrsmaschine auf das externe Brennelementlagerbecken nicht gewährleistet sei.
109 
Im Übrigen könnten die Kläger selbst dann, wenn die 2. SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte, die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, Vorsorge gegen die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei nicht hinreichend getroffen worden. Dem steht die bestandskräftige Genehmigung vom 26.10.1998 entgegen, mit der u.a. der Einbau von Brennelementlagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude genehmigt wurde. Insofern liegt eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vor. Eine Errichtungsgenehmigung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; sowie vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.). Bei Erteilung einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist insbesondere auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Mit der Betriebsgenehmigung wird die Genehmigungsfrage neu lediglich im Hinblick auf den Betrieb aufgeworfen. Nur in diesem Umfang können Drittbetroffene mit einer gegen die Betriebsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Bereich der Schadensvorsorge bzw. dem Schutz vor Einwirkungen Dritter rügen. Für den Drittschutz folgt hieraus insbesondere auch, dass die Betriebsgenehmigung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen bekämpft werden kann, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Errichtungsgenehmigung gehören; solchen Einwendungen ist vielmehr lediglich nach Maßgabe des § 17 AtG im aufsichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Drittbetroffenen Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht werden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden sind. Auch eine derartige Sachverhaltsänderung kann lediglich Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG bieten, nicht jedoch einredeweise einer Betriebsgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 -a.a.O.). Bereits aus diesem Verhältnis von bestandskräftig gewordener Errichtungs- zu der hier in Rede stehenden Betriebsgenehmigung folgt, dass die Kläger diese nur mit der Einwendung bekämpfen können, die erforderliche Vorsorge gegen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei insoweit nicht gewährleistet, als die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Errichtung gerade durch die Änderung des Betriebsreglements neu aufgeworfen wird. Dies wird jedoch von den Klägern nicht behauptet und ist auch fernliegend. Vielmehr machen die Kläger im Kern geltend, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt. Der Einwand bezieht sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des (geänderten) Betriebsreglements.
110 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte vor Erteilung der 1. SAG die Frage eines gezielten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG geprüft hat (vgl. hierzu B.II.4.5 S. 111 f. der 1. SAG). Die Genehmigungsbehörde gelangte dabei nach Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu dem Ergebnis, dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine Anlage, die den Leistungsbetrieb eingestellt habe und offensichtlich keinen besonderen Symbolwert und kein hohes Gefährdungspotenzial mehr aufweise, nicht zu unterstellen sei; sie hat deshalb dieses Szenario dem Restrisiko zugeordnet. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Betrachtung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vertretbar ist; zutreffend weisen die Kläger insoweit darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsgenehmigung nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Die Genehmigungsbehörde hat unabhängig hiervon die von der Betreiberin vorgelegte Abschätzung der radiologischen Folgen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Nachbetrieb bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dabei sowohl der Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv als auch der Eingreifrichtwert für Umsiedlungen gemäß ICRP 63 und SSK eingehalten wird. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wurden bei dieser Untersuchung als im Hinblick auf das Aktivitätsinventar relevante Gebäude das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude, das Reaktorhilfsanlagengebäude, das Abfallbehandlungsgebäude sowie die Lagergebäude Bau 39 und 52 betrachtet. Da die Ergebnisse der Untersuchungen der Beigeladenen dem Beklagten als Verschlusssache übersandt worden und nicht zu der Genehmigungsakte gelangt sind, kann freilich nicht nachvollzogen werden, von welchen konkreten Lastannahmen diese Prognose ausgeht und ob sie hinreichend konservativ erfolgt ist.
111 
Das Abstellen auf den Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen nach Katastrophenschutzgrundsätzen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Szenarien terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz nach geltendem Recht nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zuzurechnen. Infolge dessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1). Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Damit knüpft die Vorschrift der Sache nach an die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 an, deren Gegenstand die Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist, nicht dagegen näher bestimmte andere Ereignisse, wie etwa Szenarien infolge gezielten Flugzeugabsturzes, die wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle mehr sind. Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss deshalb das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen daher die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18.12.1998, in Betracht (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Urteil vom 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris). Der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beigeladene darüber hinaus bei ihrer Betrachtung auch die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf die Umsiedlung nach den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ herangezogen (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 - 4 KS 3/08 - NordÖR 2014, 67) und deren Unterschreitung festgestellt.
112 
2.2.2.2 Zu Recht durfte die Genehmigungsbehörde auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf die Restanlage für getroffen ansehen. Dabei sind ähnliche Erwägungen wie oben unter 2.2.1.3.2 hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Anlage maßgeblich. Die gegenständliche 2. SAG nimmt das Kernkraftwerk in den Blick, wie es aufgrund der bestandskräftigen Genehmigungen errichtet und tatsächlich vorhanden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ist deshalb ohne Belang, ob dieses Kernkraftwerk auch nach heutigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Errichtungsgenehmigung unter dem Gesichtspunkt des gezielten Flugzeugabsturzes erfüllt. Das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nur insoweit von Bedeutung, als es spezielle Anforderungen an das Betriebsreglement oder den Abbau von Anlagenteilen stellt, die durch die gegenständliche Genehmigung legalisiert werden. Für das Bestehen derartiger spezifischer Anforderungen im Hinblick auf die Gefahr eines gezielten Flugzeugabsturzes ist jedoch nichts ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Betrachtung eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die Restanlage unter Ausklammerung des externen Brennelementlagerbeckens der nach dem oben Gesagten maßgebliche Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen bzw. die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf Umsiedlungsmaßnahmen unterschritten werden. Dies folgt bereits daraus, dass nach der von der Beigeladenen gefertigten radiologischen Charakterisierung sich ein ganz erheblicher Teil des Gesamtaktivitätsinventars (ca. 99 %) in den bestrahlten 342 Brennelementen befindet, die derzeit im externen Lagerbecken im Notstandsgebäude aufbewahrt werden. Auch muss in diesem Zusammenhang konsequenterweise das in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 befindliche Aktivitätsinventar außer Betracht bleiben, da diese Lagerung nach dem unter 2.2.1.3.1 Ausgeführten nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst ist.
113 
Nach alldem durfte die Genehmigungsbehörde den erforderlichen Schutz vor Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG von Rechts wegen als gegeben ansehen.
114 
2.2.3 Die Klage kann nicht mit Erfolg auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge (dazu unter 2.2.3.1) oder die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV (dazu unter 2.2.3.2) gestützt werden.
115 
2.2.3.1 Ohne Erfolg machen die Kläger der Sache nach geltend, der erforderliche Entsorgungsnachweis für die in der Anlage noch vorhandenen Brennelemente sei von der Beigeladenen nicht geführt worden. Die Kläger bringen in diesem Zusammenhang vor, die 2. SAG legalisiere die weitere Lagerung der Brennelemente in dem externen Becken des Notstandsgebäudes; die Beigeladene habe nicht den erforderlichen Nachweis - etwa durch eine sog. Kalthandhabung - geführt, dass die Brennelemente direkt aus dem Nasslager in das geplante Standorttrockenlager verbracht werden könnten. Dabei machen die Kläger mit diesem Vorbringen ein „anlagenimmanentes“ Entsorgungsrisiko geltend, das grundsätzlich als Klagegrund anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - a.a.O.). Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, die 2. SAG genehmige die Lagerung der bestrahlten Brennelemente in dem externen Becken, trifft jedoch - wie wiederholt dargelegt - nicht zu. Vielmehr wird durch die 2. SAG lediglich das Betriebsreglement des externen Brennelementlagerbeckens in Einzelheiten modifiziert, ohne dieses freilich umfassend und  zu legalisieren. Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Auslagerungsmöglichkeit der Brennelemente war deshalb vor Erteilung der bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 nachzugehen, mit der die Errichtung der neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude genehmigt wurde. Der Beklagte hat in Übereistimmung hiermit vor Erteilung der Errichtungsgenehmigung vom 21.04.2010 sachverständig beraten geprüft, ob der Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlager technisch möglich ist und keine Notwendigkeit für den Rücktransport in das interne Brennelementlagerbecken besteht. Aufgrund der Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 21.04.2010 können die Kläger mithin nicht mehr geltend machen, dass ein Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlagerbecken nicht gefahrlos möglich sei.
116 
2.2.3.2 Ohne Erfolg rügen die Kläger, die angegriffene 2. SAG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die nach § 29 StrlSchV notwendige Freigabeentscheidung für radioaktive Reststoffe nicht enthalte. Die Freigaberegelung werde für KWO nicht - wie in anderen Stilllegungsverfahren üblich - im Rahmen der Stilllegungsgenehmigung vorgenommen, sondern einem separaten Verfahren vorbehalten. Damit werde den Klägern die Möglichkeit genommen, ihre potentielle Betroffenheit prüfen zu können. Die Freigabeentscheidung könne die Anwohner indes direkt betreffen, soweit sie mit den in den konventionellen Stoffkreislauf abgegebenen radioaktiven Stoffen in Kontakt kämen.
117 
Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht in der gegenständlichen Genehmigung erfolgt. Vielmehr enthält die 2. SAG unter Kapitel D.2.1 (Seite 54) den Hinweis, dass in ihr nicht die Freigabe nach § 29 StrlSchV geregelt werde; die Freigabe sowie das Freigabeverfahren werde gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV in gesonderten Bescheiden des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geregelt. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV kann die zuständige Behörde in einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach § 29 Abs. 3 StrlSchV festlegen. Es besteht mithin keine rechtliche Verpflichtung, dieses Verfahren in der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG festzulegen. Der Beklagte hat von der in § 29 Abs. 4 StrlSchV gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freigabe nicht in der Stilllegungsgenehmigung, sondern in besonderen Bescheiden zu regeln. Unabhängig hiervon dürfte die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 AtG drittschützenden Bereich der Schadensvorsorge, sondern die im Allgemeininteresse liegende und Individualrechte Dritter grundsätzlich nicht berührende Entsorgung betreffen (vgl. hierzu Bay.VGH, Gerichtsbescheid vom 17.08.1994 - 22 A 93.40047 - NVwZ-RR 1995, 136). Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, inwieweit sie durch eine fehlerhafte oder unterbliebene Freigabeentscheidung in eigenen schützenswerten Belangen betroffen werden. Ihr Hinweis, sie könnten als Beschäftigte in Abfallverwertungs- oder Deponiebetrieben mit fehlerhaft freigegebenem radioaktiven Material in Betracht kommen, bleibt spekulativ.
118 
Nach alldem erweist sich die 2. SAG auch als materiell rechtmäßig.
119 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
Beschluss vom 28.10.2014
122 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 6.2 und Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
123 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof).
Der Kläger, der in Esslingen wohnt und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, nutzt als regelmäßiger Bahnfahrer - sowohl privat als auch beruflich - auch ein- bis zweimal wöchentlich den ca. 10 km entfernten Stuttgarter Hauptbahnhof.
Das Projekt „Stuttgart 21“ steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Es ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentrales Element der Neugestaltung des Stuttgarter Bahnknotens sind die Umgestaltung des bestehenden Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof und die neu gestalteten unterirdischen Zulaufstrecken aus allen Richtungen. Der Planabschnitt beginnt und endet jeweils an der Übergangsstelle von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er führt im Nordwesten vom Fuße des Kriegsbergs quer zur Tallängsrichtung bis zur südöstlichen Bebauung der Willy-Brandt-Straße/Sängerstraße und endet im Südosten etwa auf Höhe der Urbanstraße.
Mit bestandskräftig gewordenem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan der Beigeladenen für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“, Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) in Stuttgart mit den in den Planunterlagen eingetragenen Änderungen nach Maßgabe der im Beschluss angeführten Zusagen, Erlaubnisse und Nebenbestimmungen fest. Nach der Nebenbestimmung VIII.7.1.4 ist ein flächenhafter Eingriff in die Grundgipsschichten (km1GG) unzulässig; ausgenommen sind lediglich das Nesenbachober-haupt, der bergmännisch aufzufahrende Nesenbachdüker im Bereich der Hochscholle sowie Notfallmaßnahmen. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Dichtfunktion der Grundgipsschichten (km1GG) sind danach punktuelle Aufschlüsse (Verbauträger, vertiefte Einzelfundamente, Bohr- und Rammpfähle, Anker, Spieße etc.) maximal auf die Oberfläche der Grundgipsschichten (km1GG) zu begrenzen. Im Begründungsteil wird im Hinblick auf die baubedingten Erschütterungen darauf hingewiesen, dass sich wegen der Belange des Mineral- und Grundwasserschutzes ein genereller Verzicht auf Rammpfähle und der Einsatz von (regelmäßig erschütterungsärmeren) Bohrpfählen nicht habe festschreiben lassen. Denn Bohrungen könnten im Planbereich unter Umständen zu irreversiblen Beeinträchtigungen des Mineralwasservorkommens führen (a.a.O., S. 305, 310).
Mit dem Planvorhaben wurde bereits begonnen.
Am 10.05.2012 erließ das Eisenbahn-Bundesamt - gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 9. Änderung des feststellten Plans. Mit dieser sollte im Wesentlichen das Baukonzept der Teilbaugrube 4 für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße geändert werden. Anstelle des für die Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Baugrubensicherung zunächst vorgesehenen Teilabbruchs des bestehenden Kreuzungsblocks der Fußgängerunterführung im Bereich Heilbronner Straße/Friedrichstraße/Kriegsbergstraße/Ar-nulf-Klett-Platz soll dieser nun als Gesamtbauwerk erhalten bleiben.
Aufgrund der aus den Bohrungen des 5. Erkundungsprogramms sowie dem Brunnenbohrprogramm gewonnenen Erkenntnisse über die Höhenlage der Grundgipsschichten hatte sich insofern eine neue Sachlage ergeben, als deren Oberkante im Bereich der südlichen Baugrubenhälfte entgegen bisheriger Annahmen mehrere Meter höher liegt. Damit reichen die Bohrpfähle, deren Sohltiefen keine nennenswerten Veränderungen aufweisen, anders als vorgesehen auf der östlichen und westlichen Baugrubenseite auf einer Länge von jeweils ca. 40 m durchschnittlich 2 - 3 m (lokal bis zu 5 m) in die Grundgipsschichten hinein.
Gleichzeitig erließ das Eisenbahn-Bundesamt - ebenfalls gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 10. Änderung des feststellten Plans. Dieser hatte eine Gradientenänderung und eine Bautaktoptimierung für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße zum Gegenstand. Durch die veränderte Höhenlage sollen die Tunnelsohlen der Stadtbahn bereichsweise um bis zu 0,70 m tiefer gelegt werden, um den Fernbahntunnel baulich von den Stadtbahntunneln zu trennen. Aufgrund der Tieferlegung der Tunnelsohlen wird der Grundwasserandrang zunehmen, was eine Grundwassermehrentnahme von unter 1 l/s in der Summe bedingt.
Unter B.2.3 der Bescheide stellte das Eisenbahn-Bundesamt jeweils fest, dass „entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bestehe.
10 
Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen hatte die Beigeladene ihre Planungen für die übergeordneten Baustelleneinrichtungsflächen insofern optimiert, als die bisherigen, vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des früheren zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) östlich des Hauptbahnhofs gebündelt werden sollten.
11 
Mit Bescheid vom 23.10.2012 stellte das Eisenbahn-Bundesamt im Wege des ergänzenden Verfahrens - gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - erneut die die Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen betreffende 5. Änderung des Plans fest, nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - einen entsprechenden Bescheid vom 30.04.2010 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hatte. Die Planänderung umfasst die Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement, die Verlegung von Überschusswasserleitungen sowie die Änderung der Standorte von Infiltrationsbrunnen sowie Mess- und Steuerpegeln. Ein erheblicher Teil der Anlagen war inzwischen errichtet worden. Noch nicht verwirklicht waren im Wesentlichen nur die Verlegung der Überschusswasserleitungen durch den alten Rosensteintunnel und - neckarseitig - vom Tunnelmund bis zur Neckarbrücke. Eine Änderung der wasserwirtschaftlichen Tatbestände sollte der noch nicht festgestellten 7. Planänderung vorbehalten bleiben.
12 
Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 26.06.2002 hatte das Eisenbahn-Bundesamt zuvor festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
13 
Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2013 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - wiederum gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - die 11. Änderung des Plans hinsichtlich der Gründungen von Ingenieurbauwerken fest, nachdem im Zuge der weiteren Entwurfsbearbeitung und zugehörigen Berechnungen in Verbindung mit einer vertiefenden Bodenerkundung zahlreiche Ingenieurbauwerke hinsichtlich ihrer Gründung und Ausführung geändert werden sollten. So sollen die Anordnung der Gründungspfähle geändert und ca. 460 zusätzliche Pfähle angeordnet werden. Nach der Nebenbestimmung A.3.1 ist die Einbindelänge der in den Bauwerksplänen dargestellten Gründungspfähle bis maximal zur Oberkante der Grundgipsschicht zu begrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen bezüglich der Eingriffstiefe unberührt bleibt.
14 
Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 08.01.2013 hatte das Eisenbahn-Bundesamt wiederum festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
15 
Der Kläger hat am 09.03.2013 sowohl gegen den letzteren - ihm am 18.02.2013 zugestellten - Bescheid als auch gegen die drei anderen Bescheide, die ihm nicht zugestellt worden waren, Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Dies begründet er damit, dass alle Bescheide ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen seien. Insofern sei er in seinen Beteiligungs- und Anhörungsrechten aus § 9 UVPG und §§ 76 Abs. 1, 73 Abs. 4 VwVfG verletzt. Denn die 5, 9., 10. und 11. Planänderung stünden i.S. des § 3b Abs. 2 UVPG in einem engen Zusammenhang mit dem bereits am 13.05.2011 beantragten 7. Planänderungsverfahren, in dem eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, in deren Rahmen auch er im Oktober 2012 Einwendungen erhoben habe. Insofern wäre die Öffentlichkeit auch in den vier anderen Änderungsverfahren zu beteiligen gewesen. Alle fünf Planänderungsverfahren beträfen Eingriffe in das Grundwasser in der näheren Umgebung des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Diese könnten aber ebenso wie die damit verbundenen Risiken (u.a. von Hangrutschungen) aufgrund ihres natürlichen Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkungen nicht unabhängig voneinander bewertet und beurteilt werden. Alle Planänderungen berührten auch seine Belange nach § 2 Abs. 6 UVPG und § 73 Abs. 4 VwVfG, da sie ihn sowohl in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt als auch in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigten. Als regelmäßiger Bahnfahrer sei er auf einen funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen. Mit den geplanten Eingriffen in das Grundwasser bestehe das Risiko von Hangrutschungen und Erdbeben, was nicht nur den Bahnverkehr rund um den Stuttgarter Hauptbahnhof zum Erliegen bringen, sondern auch sein Leib und Leben als Bahnfahrer gefährden könne. Aufgrund der Verletzung seiner Beteiligungs- und Anhörungsrechte sei er als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 UVPG auch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG klagebefugt; diese Vorschrift begründe ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine UVP- bzw. UVP-Vorprüfung i.S. eines absoluten Verfahrensrechts; dies folge letztlich aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anderenfalls könne er - mangels eines materiellen Klagerechts - seine davon unabhängigen subjektiv-öffentlichen Rechte nicht durchsetzen. Art. 10a (Art. 11 n.F.) der UVP-Richtlinie lege es nahe, dass Verfahrensfehler in weiterem Umfang beachtlich sein müssten, als dies bisher vom Bundesverwaltungsgericht unter dem einschränkenden Gesichtspunkt der Kausalität angenommen worden sei. Vorliegend bestünde freilich auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Verfahrensfehler zumindest nicht in der bisherigen Form entschieden worden wäre.
16 
Die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auch dann, wenn ein bereits UVP-pflichtiges Vorhaben geändert werde und eine Vorprüfung ergebe, dass die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Falle die Verwirklichung eines Änderungsvorhabens zeitlich, räumlich und funktional mit einem anderen Änderungsvorhaben zusammen, gelte zudem § 3b Abs. 2 UVPG entsprechend, wonach die jeweiligen Größenwerte der kumulierenden Änderungsvorhaben gegenseitig anzurechnen seien. Änderungsvorhaben dürften nicht aufgesplittet werden. Da hier eine Kumulationsprüfung - insbesondere mit der 7. Planänderung - unterblieben sei, seien die jeweiligen Vorprüfungen fehlerhaft. Dass insbesondere die 5. Planänderung von der später beantragten 7. Planänderung unabhängig sei, treffe nicht zu. So habe die Beigeladene im 7. Planänderungsantrag gerade auf die Notwendigkeit verwiesen, die Aufbereitungskapazität im Planfeststellungsabschnitt zu erhöhen und die verschiedenen Sammelinfiltrations- und Überschusswasserleitungen entsprechend anzupassen bzw. das Leitungsnetz zu ergänzen. Darüber hinaus sei eine zusätzliche temporäre Wasseraufbereitungsanlage vorgesehen. Damit betreffe die 7. Planänderung aber nicht nur das Grundwasserströmungsmodell, die Prognose-Berechnungen und die Wassermengen. Auch nach dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 seien die Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden. Sämtliche Anlagenteile müssten daher in einem einheitlichen Planänderungsverfahren bewältigt werden. Auch könnten die erforderlichen Grundwassermengen erst mit der 7. Änderung „umgewälzt“ werden. Durch die vorgesehene Erhöhung der Entnahmemenge werde das Grundwasser noch mehr abgesenkt, woraus sich neue, größere und nicht mehr beherrschbare Risiken ergäben. Sowohl das Absenken wie das Wiedereinleiten von Grundwasser veränderte die Feuchtgehalte und verringerte die Standfestigkeit des Untergrunds. Dies berge für die Hanglagen des Kernerviertels die Gefahr von Hangrutschungen und auch von Erdbeben, wie kanadische Wissenschaftler - bezogen auf ein Erbeben in Spanien von 2011 - nunmehr herausgefunden hätten.
17 
Ein Gesuch des Klägers, die Richter des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist erfolglos geblieben (vgl. Beschl. v. 26.02.2014 - 5 S 534/13 -).
18 
Der Kläger beantragt zuletzt,
19 
festzustellen, dass die Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts vom 10.05.2012, 23.10.2012 und vom 07.02.2013 zur 5., 9., 10. und 11. Plan-änderung für das Projekt Stuttgart 21, Umbau des Bahnknotens Stuttgart PFA 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Von den angeführten Vorschriften könnte allenfalls § 4 UmwRG eine Klagebefugnis vermitteln. Dies setzte jedoch voraus, dass überhaupt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil noch nicht einmal eine Vorprüfung vorgesehen sei. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die Beklagte habe die richtige Verfahrensart gewählt. Insbesondere sei bei den angegriffenen Planänderungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e UVPG durchzuführen gewesen, nachdem weder ein Tatbestand der Spalte 1 noch der Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG in Rede stehe. In einem weiteren Schriftsatz hat die Beklagte noch ausgeführt: Der Kläger sei auch nicht Beteiligter i. S. des § 4 Abs. 3 UVPG. Die erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchaus - auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte - vorgenommen worden. § 3b Abs. 2 UVPG sei nicht einschlägig, weil die Planänderungen auch gemeinsam keine einschlägigen Größen- und Leistungswerte erreichten oder überschritten. Auch als „Hintergrundbelastung“ führten sie zu keiner UVP-Pflicht.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klagen seien bereits unbegründet, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Auch eine Verletzung von Vorschriften des UVP-Gesetzes könne er nicht erfolgreich rügen. Insofern sei die Klage bereits unzulässig. Allein deshalb, weil der Kläger die Bahn nutze und wiederholt im Stuttgarter Hauptbahnhof ankomme, sei er noch nicht berechtigt gegen die Planänderungen vorzugehen. Eine Verletzung in eigenen Rechten sei jedoch nicht dargetan. Die Änderungen erforderten weder einzeln noch insgesamt eine UVP. Die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG erforderlichen Vorprüfungen seien durchgeführt worden. Sie seien nicht zu beanstanden. Diese erlaubten keine stärkeren Eingriffe in die Umweltschutzgüter. Gegenstand der Planänderungen seien jeweils voneinander unabhängige bauliche oder organisatorische Maßnahmen.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (im Folgenden: 2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO). Die Kläger, die im Umkreis des KWO von 3 bis 4,5 km Entfernung wohnen, befürchten durch dessen Rückbau Gefahren für Leben, Gesundheit sowie Eigentum, da es infolge eines Störfalls bei den gestatteten Maßnahmen oder eines terroristischen Angriffs auf die Anlage zu einer radioaktiven Verstrahlung ihrer Wohnumgebung kommen könne.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen betrieb seit dem Jahre 1968 in der Nähe des Neckars einen Druckwasserreaktor mit einer thermischen Leistung von 1.050 MW. Das Kernkraftwerk wurde auf der Grundlage mehrerer Teilgenehmigungen errichtet und betrieben. Die abschließende Genehmigung für den Betrieb des KWO, die unter anderem den Umgang mit Brennelementen regelte, wurde am 27.10.1992 erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.01.1997 (11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36) die Rechtmäßigkeit dieser Teilbetriebsgenehmigung bestätigt und das abweichende Urteil des Senats vom 07.03.1995 (10 S 2822/92 - ZUR 1996, 33) geändert. Der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wurde am 26.10.1998 die Genehmigung für die Vornahme von Veränderungen an einem externen Brennelement - Lagerbecken (Errichtung und Betrieb) erteilt. Die Genehmigung gestattete insbesondere den Einbau von Brennelement-Lagergestellen in das externe Brennelement-Lagerbecken im sog. Notstandsgebäude (Bau 37) sowie die Lagerung von höchstens 980 ausschließlich im betriebseigenen Reaktor eingesetzten abgebrannten Brennelementen sowie von Kernbauteilen; ferner wurde die Notauslagerung eines KWO-Reaktorkerns aus anlagentechnischen Gründen genehmigt. Die Genehmigung ist rechtstechnisch als Änderungsgenehmigung zur abschließenden Teilbetriebsgenehmigung vom 27.10.1992 ausgestaltet. Infolge der Atomgesetz-Novelle 2002 und nach einer Übertragung von Reststrommengen vom Kernkraftwerk Philippsburg I auf das KWO wurde dessen Leistungsbetrieb am 11.05.2005 eingestellt; es folgte die Nachbetriebsphase auf der Grundlage der bisherigen Betriebsgenehmigung.
Mit Schreiben vom 21.12.2004 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Erteilung einer 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das KWO (nachfolgend: 1. SAG). Der Antrag umfasste die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung des KWO, den Stilllegungsbetrieb und den Abbau von nicht mehr benötigten Anlagenteilen im Überwachungsbereich. Die Beigeladene machte sich mit Schreiben vom 15.01.2007 den Antrag ihrer Rechtsvorgängerin zu eigen. Die Überprüfung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde sowie durch den gemäß § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen führte zu einer Fortschreibung der Unterlagen. Das Vorhaben wurde gemäß § 4 Abs. 1 AtVfV unter anderem im Bundesanzeiger vom 03.06.2006 öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Unterlagen wurden vom 14.06.2006 bis 14.08.2006 öffentlich ausgelegt; da innerhalb der Auslegungsfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben eingingen, fand kein Erörterungstermin statt. Im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben durchgeführt. Grundlage hierfür war die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 24.05.2006 vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Gesamtvorhaben, die zusammen mit dem Sicherheitsbericht, der Kurzbeschreibung, den Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau sowie den Angaben zu den radioaktiven Reststoffen und Abfällen öffentlich ausgelegt wurde. Die beteiligten Fachbehörden äußerten in ihren Stellungnahmen keine Einwände gegen das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit; Einwendungen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein. Am 28.08.2008 erteilte das Umweltministerium Baden-Württemberg die 1. SAG. Ausweislich ihrer Begründung umfasste diese Genehmigung vor allem die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung des KWO, das Stilllegungsreglement, die zulässige Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Abluft und dem Abwasser sowie den Abbau von (allenfalls geringfügig kontaminierten) Anlagenteilen im Überwachungsbereich (1. Abbauschritt). Des Weiteren gestattete die Genehmigung bauliche Änderungen an den beiden Lagergebäuden (Bau 39 und Bau 52) sowie deren Nutzungsänderung zur Zwischenlagerung verpackter radioaktiver Abfälle. Genehmigt wurde ferner die Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im internen Brennelementlagerbecken des Reaktorgebäudes und im externen Lagerbecken des Notstandsgebäudes (Bau 37) sowie der Umgang mit Brennelement-/Brennstabbehältern und mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände. In der Genehmigung wird das Gesamtvorhaben Stilllegung und Abbau des KWO in den Blick genommen und beschrieben, das in drei Abbauschritten erfolgen sollte. In der Begründung der 1. SAG wird darauf hingewiesen, dass die Stilllegung und der Abbau des KWO auf der Basis von drei selbständigen atomrechtlichen Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen erfolgen solle; bei der 1. SAG handele es sich um eine selbständige Genehmigung und nicht um eine Teilgenehmigung im Sinne von § 18 AtVfV.
Mit einer bestandskräftig gewordenen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 gestattete der Beklagte den Einbau einer neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude.
Mit Schreiben vom 15.12.2008 (modifiziert mit Anschreiben vom 30.03.2010) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer 2. SAG. Dem Antrag vom 15.12.2008 war eine von der Beigeladenen gefertigte Umwelterheblichkeitsprüfung vom 11.12.2008 beigefügt, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die vorliegenden Antragsgegenstände keine Abweichungen gegenüber der bereits für das Gesamtvorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung beinhalteten, sodass auch der Antragsgegenstand zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führe. Ferner ging der Antrag davon aus, dass eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG nicht erforderlich sei, da die Antragsgegenstände nicht von den öffentlich bekannt gemachten Darstellungen abwichen. Die Genehmigungsbehörde führte im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG keine Öffentlichkeitsbeteiligung durch und hielt eine Umweltverträglichkeitsprüfung der beantragten Maßnahmen nicht für erforderlich. In einem Vermerk vom 26.01.2009 wird festgehalten, dass die Umweltauswirkungen des nunmehr genehmigten Abbauschritts durch die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst und abgedeckt würden; aus dem Vorhaben 2. SAG resultierten keine Wirkungen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen könnten. Eine UVP-Pflicht ergebe sich deshalb aufgrund der allgemeinen Vorprüfung für das Vorhaben 2. SAG nicht. Von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung werde in Ausübung des behördlichen Ermessens abgesehen, weil bei den beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nachteilige Auswirkungen für Dritte und erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien. Eine nochmalige Öffentlichkeitsbeteiligung lasse keinen weiteren Erkenntnisgewinn erwarten, sodass dem Gesichtspunkt der beschleunigten Durchführung der Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen im öffentlichen sowie im privaten Interesse des Genehmigungsinhabers der Vorzug zu geben sei. Die Antragsunterlagen wurden von dem TÜV Süd ET sowie der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit GmbH (hinsichtlich des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) als behördlichen Sachverständigen gemäß § 20 AtG begutachtet. In seinem Gutachten vom März 2011 kommt der TÜV zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung des Vorhabens entsprechend den vorgelegten Unterlagen die erforderliche Schadensvorsorge getroffen werde sowie durch die Arbeiten selbst und den danach erreichten Zustand keine unzulässigen Rückwirkungen auf die Umgebung zu besorgen seien.
Am 24.10.2011 erteilte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den streitgegenständlichen 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigungsbescheid. Nach ihrer Begründung beinhaltet die 2. SAG neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. SAG genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement (S. 32 der Genehmigung). Die 2. SAG gestattet unter anderem den Abbau von (stärker kontaminierten und aktivierten) Anlagenteilen im Reaktorgebäude (Bau 1). Vom Gestattungsumfang erfasst wird insbesondere der Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs, namentlich der beiden Dampferzeuger, des Druckhalters, der beiden Hauptkühlmittelpumpen sowie der Hauptkühlmittelleitungen mit Anschlussleitungen und Armaturen; erfasst ist auch der Abbau des Deckels des Reaktordruckbehälters, von Reaktorhaupt- und Hilfssystemen sowie von Einrichtungen des internen Brennelementlagerbeckens mit Kühlsystemen, Lagergestellen und Manipulierbrücke. Ferner wird der Abbau von Anlagenteilen im Reaktorhilfsanlagengebäude (Bau 2), im Lager für radioaktive Abfälle (Bau 3) sowie im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) genehmigt. Der vom Genehmigungsumfang umfasste Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) betrifft vor allem Einrichtungen des externen Brennelementlagerbeckens wie Kühlsysteme, Beckenreinigungssysteme, Lagergestelle und Manipulierbrücke sowie den Abbau von Notstandssystemen wie Zwischenkühlwassersystem und Nebenkühlwassersystem. Der Abbau dieser Anlagenteile im Notstandsgebäude wird erst nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO gestattet. Ferner erstreckt sich die 2. SAG nach ihrer Begründung auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen. Abweichend von der ursprünglichen Konzeption umfasst die 2. SAG nicht mehr den Abbau des Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktorbehältereinbauten und des biologischen Schilds; diese Abbaumaßnahmen wurden in einen nachfolgenden zusätzlichen Genehmigungsschritt verschoben.
Wie sich den der Genehmigung zugrunde liegenden Erläuterungsberichten und dem Sicherheitsbericht entnehmen lässt, sollen die beiden Dampferzeuger mit einer Masse von jeweils ca. 158 t als Ganzes abgebaut und unzerlegt aus dem Reaktorgebäude durch die neu errichtete Materialschleuse ausgeschleust werden. Der Transportvorgang soll mit dem vorhandenen Reaktorgebäudekran in Verbindung mit einer neuen Litzenheberkonstruktion erfolgen, die auf der Gebäudekranbrücke verschiebbar durch Teflon-Gleitschuhe gelagert wird. Die übrigen Großkomponenten des Primärkreislaufs, vor allem der Druckhalter, die Hauptkühlmittelpumpen sowie die Hauptkühlmittelleitungen sollen in mehrere Teile zerlegt und anschließend mit dem Reaktorgebäudekran aus dem Gebäude ausgeschleust werden. Die Komponententeile sollen anschließend zu externen Dienstleistern zur weiteren Bearbeitung verbracht oder auf dem Anlagengelände weiterbehandelt werden.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG befanden sich im Lagerbecken des Reaktorgebäudes keine Brennelemente mehr. Die 342 bestrahlten Brennelemente wurden noch während der Nachbetriebsphase bis Ende März 2007 aus dem internen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude (Bau 37) umgelagert. Eine Rückverbringung in das Reaktorgebäude ist nach den Planungen der Beigeladenen nicht vorgesehen. Vielmehr sollen sämtliche Brennelemente aus dem Nasslager direkt in ein noch zu errichtendes Standort-Trockenlager oder in das bestehende Brennelement-Zwischenlager am Standort Neckarwestheim verbracht werden. Die Genehmigung zur Errichtung des Standortzwischenlagers ist noch nicht erteilt; das Genehmigungsverfahren wurde im Hinblick auf die noch ausstehende abschließende Entscheidung zur Wahl des Standortes für das Zwischenlager zum Ruhen gebracht. Nach den Ermittlungen der Beigeladenen betrug das radioaktive Gesamtaktivitätsinventar der Anlage KWO zum Bezugszeitpunkt 01.01.2010 maximal 5 x 1018 Bq. Ca. 99% der Gesamtaktivität befindet sich in den bestrahlten 342 Brennelementen. Von den restlichen 1% (ca. 3 x 1016 Bq.) befinden sich ca. 30% in den abzubauenden aktivierten Anlagenteilen und Gebäudestrukturen; die Aktivität ist in dem Material des Reaktordruckbehälters und seinen Einbauten sowie im biologischen Schild fest eingebunden. Ca. 70% (der Restaktivität) ist in den aktivierten Kernbauteilen (Dummyelemente, Steuerelemente, Drosselkörper, Primärquellenfinger etc.) enthalten, die zum großen Teil behandelt und in Gussbehältern verpackt sind. Weniger als 1% liegt als Kontamination vor und befindet sich überwiegend auf den inneren Oberflächen von wenigen noch in Betrieb befindlichen Systemen oder abzubauenden Anlagenteilen im Kontrollbereich.
Die Beigeladene hat inzwischen in Ausnutzung der 2. SAG die Großkomponenten des Primärkreislaufs in den Anlagenräumen des Reaktorgebäudes komplett abgebaut und zu einem externen Dienstleister zur Reststoffbearbeitung verbringen lassen. Nach der Weiterbearbeitung sollen die radioaktiven Reststoffe, die nicht der Freigabe unterfallen, an das KWO zurückgeliefert und zwischengelagert werden. Insgesamt sind von dem mit der 2. SAG genehmigten Abbauumfang zum Stichtag 31.07.2014 im Reaktorgebäude ca. 90% erledigt; von den im Ringraum des Reaktorgebäudes, im Reaktorhilfsanlagengebäude (Bau 2/26) sowie im Lager für radioaktive Abfälle (Bau 3) gestatteten Arbeiten sind zwischen 30 und 45% ausgeführt. Der mit der 2. SAG genehmigte Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) sowie im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) des Kontrollbereichs hat indes noch nicht begonnen. Am 30.04.2013 hat der Beklagte der Beigeladenen eine weitere Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen erteilt. Diese dritte Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (3. SAG) gestattet den Abbau des Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktordruckbehältereinbauten und einzelner baulicher Anlagenteile im Reaktorgebäude wie des biologischen Schilds und des internen Brennelementlagerbeckens im Reaktorraum. Die für eine Entlassung des Standortes aus dem atomrechtlichen Überwachungsregime notwendig abzubauenden restlichen Anlagenteile sollen mit einer 4. SAG genehmigt werden.
10 
Am 27.12.2011 haben die Kläger Klage gegen die 2. SAG erhoben und nachfolgend einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Der Senat hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25.09.2012 (10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506) abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger unter Verweis auf eine von ihnen eingeholte fachliche Stellungnahme der I. GmbH vom 11.06.2012 im Wesentlichen geltend, die Beigeladene habe in ihrem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, ein umfassend neues und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang zu setzen, mit dem die Stilllegung und der Abbau des KWO auf eine neue Genehmigungsgrundlage gestellt werden sollte. Bereits aus ihrem Antragsschreiben lasse sich eindeutig die Absicht entnehmen, auch das externe Brennelementlagerbecken im Gebäude 37 in den Gestattungsumfang der 2. SAG einzubeziehen. Dieser Wille der Beigeladenen werde auch in zahlreichen dem Genehmigungsantrag beigefügten Erläuterungsberichten, namentlich in den Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und 15 sowie der Störfallbetrachtung des Gutachtensbüros ... vom 31.03.2010 deutlich. In Übereinstimmung hiermit seien sowohl der amtlich bestellte Gutachter als auch das Umweltministerium als Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass mit der 2. SAG der Betrieb des externen Brennelementlagerbeckens neu geregelt werden solle. Ausgehend von diesem Gestattungsumfang sei die erforderliche Schadensvorsorge zu Lasten der Kläger nicht gewährleistet. Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass bei zahlreichen von ihnen geltend gemachten Szenarien (gezielter Flugzeugabsturz, Gebäudebrand etc.) mit der vieltausendfachen Überschreitung von Strahlenschutzrichtwerten in der Nachbarschaft der Kläger zu rechnen sei.
11 
Die 2. SAG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die zwingend erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Gemäß § 3b Abs. 1 UVPG und den einschlägigen Vorschriften in der Anlage 1 dieses Gesetzes bestehe die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für jedes beantragte Vorhaben, hier also für jeden einzelnen Genehmigungsschritt und damit auch für die mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen. Nach dem Willen der Beigeladenen sei mit der 2. SAG ein vollständig neues Genehmigungsverfahren eingeleitet und die 1. SAG insgesamt ersetzt worden. Daher habe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erteilung der 2. SAG eigenständig und völlig neu gestellt. Der untergesetzlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 AtVfV lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da dadurch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz als höherrangiges Gesetz nicht geändert werden könne. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.03.2011 - Rs. C-50/09) habe die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht lediglich prozeduralen, sondern einen materiell-rechtlichen Gehalt. Hieraus folge, dass eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur ein nachträglich zu heilender wenig erheblicher Formfehler sei, sondern dass die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Gestattung des Vorhabens vollständig und umfassend durchgeführt werden müsse. Damit stehe fest, dass ein Nachholen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Gerichtsverfahren nicht mehr möglich sei und deren Unterlassen zur Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Genehmigung führe. In fehlerhafter Weise habe die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der 2. SAG keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Genehmigungsbehörde habe dabei übersehen, dass die 2. SAG nach ihren eigenen Feststellungen im Genehmigungsbescheid gegenüber der 1. SAG eigenständig sei und deshalb auch eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gemacht habe. Im Übrigen weiche der Planungsstand im Antrag zur 2. SAG erheblich von dem im Antrag zur 1. SAG dargestellten ab. Diese erhebliche Modifikation des Vorgehens zeige sich etwa daran, dass nach Erteilung der 1. SAG eine Materialschleuse eingebaut worden sei, die Beigeladene den Abbau der Reaktoreinbauten und des Reaktordruckbehälterunterteils aus dem Gestattungsumfang der 2. SAG ausgenommen und der Beklagte nachträglich die zeitlich unbefristete weitere Zwischenlagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude gestattet habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10) könnten die Kläger als nur mittelbar Betroffene das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben könne.
12 
Ein wichtiger Grund für die Erhebung der Klage sei das Unterbleiben der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich aus der Notwendigkeit einer vollwertigen Umweltverträglichkeitsprüfung. Selbst wenn entgegen der Auffassung der Kläger ein Fall der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung mangels UVP-Pflicht der Maßnahme nicht bestehe, sei der Beklagte zur Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtet gewesen. Denn gemäß § 4 Abs. 4 AtVfV könne die Genehmigungsbehörde im Falle eines Stilllegungsantrags nur unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen von der fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung absehen. Ein derartiges Vorgehen sei hier nicht zulässig, da die 2. SAG umfassende zusätzliche Belastungen für die Kläger gestatte. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass sich in der Anlage nach wie vor 342 abgebrannte Brennelemente befänden und nicht die erforderliche Schadensvorsorge etwa gegen den Absturz eines Großraumflugzeugs getroffen werde. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AtVfV für einen Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung entgegen der Auffassung der Kläger vorlägen, sei ein Verzicht hierauf ermessensfehlerhaft. Der Öffentlichkeit seien im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, um die Auswirkungen des insgesamt gestatteten Vorhabens sachgerecht beurteilen zu können. So hätten die im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen sich nicht mit der Problematik des Absturzes eines Großraumflugzeuges auseinandergesetzt, was nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend erforderlich sei. Auch blieben die im Verfahren zur 1. SAG öffentlich ausgelegten Störfallbetrachtungen deutlich hinter den nach der 2. SAG zu besorgenden Störfallszenarien zurück. Dies folge bereits daraus, dass die im Rahmen der 2. SAG abzubauenden Anlagenteile und Komponenten ein um den Faktor 100.000 größeres Radioaktivitätsinventar im Verhältnis zu den mit der 1. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen aufwiesen. Ferner seien in dem vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Sicherheitsbericht weitere wesentliche Angaben, etwa zu Direktstrahlungen am Anlagenzaun und der Umgebungsüberwachung, nicht enthalten gewesen. Insgesamt sei festzustellen, dass für die Bevölkerung in der Umgebung des KWO und damit auch für die Kläger die Prüfung ihrer persönlichen Betroffenheit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Für die Nachbarn des KWO gebe es eine Vielzahl relevanter Aspekte, die im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. SAG zu erörtern seien.
13 
Die 2. SAG erweise sich auch aus materiellen Gründen als rechtswidrig. So sei die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche radiologische Charakterisierung der Anlage vor Beginn der Gesamtplanung des Abbaus nicht erfolgt. Die Kläger könnten indes von einer fehlerhaften Abbauplanung auf der Grundlage einer nicht ausreichenden radiologischen Charakterisierung negativ betroffen werden. Entgegen der ursprünglichen Planung befänden sich aktuell zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG noch 342 abgebrannte Brennelemente aus dem Leistungsbetrieb auf der Anlage. Nach dem Verständnis der Kläger gehöre der Betrieb des Brennelementlagerbeckens in Bau 37 zu dem von der 2. SAG gestatteten Stilllegungsbetrieb. Aus klägerischer Sicht sei kritisch zu hinterfragen, dass für den Weiterbetrieb des Brennelementlagers notwendige Anlagenteile im Rahmen der 2. SAG abgebaut werden sollen. Der Abbau dieser Anlagenteile sei sicherheitstechnisch problematisch, solange sich noch Brennelemente im externen Lagerbecken befänden. Ferner sei der für die Auslagerung erforderliche Transportbehälter für diesen Verwendungszweck nicht zugelassen.
14 
Der Beklagte habe in seiner Störfallbetrachtung vor Erteilung der 2. SAG wesentliche Szenarien nicht berücksichtigt. Dies gelte für den Absturz verschiedener Lasten bei Stilllegung und Abbau der Anlage, für die Erdbebensicherheit sowie den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs. Vor allem stelle die 2. SAG den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Umfang sicher. Zu Unrecht habe die Genehmigungsbehörde den gezielten Absturz eines Großraumflugzeugs für so unwahrscheinlich gehalten, dass weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen seien. Der Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges müsse im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens betrachtet und gegen dessen Folgen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden. Die Genehmigungsbehörde hätte dabei vor allem die weitere Brennelementlagerung im Notstandsgebäude in den Blick nehmen müssen. Bereits überschlägige Berechnungen zeigten, dass im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf das Notstandsgebäude sowohl der Störfallplanungswert als auch der Eingreifrichtwert für den Katastrophenschutz deutlich überschritten würden. Selbst im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf die Restanlage ohne Berücksichtigung des Notstandsgebäudes sei die Strahlenbelastung in der Umgebung sehr hoch. Da der Beklagte für den Fall des Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges nicht die nötige Schadensvorsorge getroffen habe, sei die angegriffene Genehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Ferner habe der Beklagte die erforderliche Freigaberegelung für Stoffe mit geringem Radioaktivitätsinventar gemäß § 29 StrlSchV nicht in die Genehmigung aufgenommen. Damit seien die zu treffenden Regelungen den Klägern als potentiell Betroffenen nicht zur Prüfung zugänglich; in der Stilllegungsphase könnten radioaktive Stoffe in großen Mengen in die Umgebung freigegeben werden.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 24.11.2011 für das Kernkraftwerk Obrigheim aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Den Klägern fehle sowohl die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die von den Klägern vorgebrachten Individualrechte bezögen sich auf den Regelungsgegenstand der 1. SAG oder der Betriebsgenehmigung des externen Brennelementlagerbeckens, nicht aber auf die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen. Selbst wenn die 2. SAG wegfiele, bliebe es bei den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG, die das grundlegende Stilllegungskonzept sowie die Lagerung der abgebrannten Brennelemente im Nasslager während der Stilllegungsphase abschließend legalisiere. Dieser Verwaltungsakt entfalte Feststellungswirkung dahingehend, dass das Stilllegungskonzept der 1. SAG von der Beigeladenen verfolgt werden dürfe. Die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg. Auch in diesem Zusammenhang verkennten die Kläger den Regelungsgehalt der 2. SAG und machten Störfallszenarien geltend, die allein aus dem Betrieb des Nasslagers resultierten. Der Regelungsgegenstand der 2. SAG sei in Abgrenzung zu den bestehenden, für den Stilllegungs- und Abbauprozess relevanten Vorgenehmigungen zu bestimmen. Hiernach sei Regelungsgegenstand der 2. SAG weder der Betrieb und die Errichtung des Notstandsgebäudes mit dem externen Nasslager noch der Stilllegungsbetrieb insgesamt, der eine Lagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude umfasse. Ausgehend von diesem Regelungsverständnis sei vor Erteilung der 2. SAG weder eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Bei dem durch die 2. SAG legalisierten Regelungsumfang habe es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um „insgesamt geplante Maßnahmen“ gehandelt. Anders als die 1. SAG legalisiere die 2. SAG nicht das Grobkonzept der Stilllegung, sondern entfalte nur einen sehr beschränkten Regelungsgehalt, so dass es sich um „einzelne Maßnahmen“ handle. Das Vorhaben sei deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 11 der Anlage 1 hierzu nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles habe prognosefehlerfrei ergeben, dass durch die einzelnen Maßnahmen, die durch die 2. SAG gestattet werden, nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien.
20 
In rechtsfehlerfreier Weise habe der Beklagte von der Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen. Die Voraussetzungen hierfür lägen entgegen der Auffassung der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV vor. Im Sicherheitsbericht zur 2. SAG seien keine zusätzlichen oder anderen Umstände dargelegt, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Der Beklagte habe das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen. Er habe sich dabei nachvollziehbar von der Erwägung leiten lassen, dass ein öffentliches Interesse am schnellen Abbau der Anlage bestehe und durch eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Bei der nachträglichen Überprüfung des Ermessens stehe dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang zur Verfügung. In rechtsirriger Weise gingen die Kläger davon aus, aufgrund einer angeblichen Fehlerhaftigkeit der 1. SAG müsse vor Erteilung der 2. SAG eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Diese Argumentation der Kläger gehe bereits deshalb fehl, weil deren Einwendungen aufgrund der Bestandskraft der 1. SAG nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Nach der Grundkonzeption des § 19b AtVfV gebiete auch der zunehmende Detaillierungsgrad der Sicherheitsberichte und sonstigen Unterlagen im Verlaufe des Verfahrens keine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung.
21 
Die 2. SAG sei auch materiell rechtmäßig, weil die gemäß § 7 Abs. 3 AtG sinngemäß anwendbaren Erteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG vorlägen. Die sinngemäße Anwendung des § 7 Abs. 2 AtG dürfe nicht dazu führen, dass das darin niedergelegte hohe Schutzniveau des heutigen Standes von Wissenschaft und Technik unmittelbar in gleichem Maße auf die stillzulegenden Anlagen und deren Abbau übertragen werde. Vielmehr sei Gegenstand des Rückbaus die Anlage in dem Zustand, der aufgrund der bestandskräftigen Genehmigungen hergestellt worden sei. Die 2. SAG verletze nicht das Recht der Kläger auf Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Die Kläger verkennten, dass der Stilllegungsbetrieb und die damit möglicherweise einhergehenden Wechselwirkungen abschließend im Rahmen der 1. SAG legalisiert worden seien; unabhängig hiervon habe die RSK in ihrer Stellungnahme vom 11./12.12.2007 überzeugend dargelegt, dass die mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen rückwirkungsfrei in Bezug auf die Nasslagerung der Brennelemente erfolgen könnten. Die Einwände der Kläger gegen die Störfallbetrachtung richteten sich im Wesentlichen gegen Maßnahmen, die bereits mit der 1. SAG legalisiert worden seien. Deshalb sei vor Erteilung der 2. SAG weder der Absturz verschiedener Lasten noch die Auslegung der Anlage gegen Erdbeben einer Störfallbetrachtung zu unterziehen gewesen. Auch der von den Klägern im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vorgetragene Einwand, die Anlage sei nicht gegen den zufälligen oder absichtlichen Absturz großer Verkehrsflugzeuge ausgelegt, gehe fehl. Die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung beziehe sich lediglich auf die Errichtung von kerntechnischen Anlagen, nicht jedoch auf deren Stilllegung und Abbau. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten Einwände gegen die risikokonforme Errichtung einer Anlage nicht mehr gegen die nachträgliche Betriebsgenehmigung geltend gemacht werden. Dies gelte erst recht für die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau einer kerntechnischen Anlage, an die nicht dieselben Sicherheitsanforderungen zu stellen seien wie an Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen. Dies folge bereits daraus, dass durch den Abbau der kerntechnischen Anlage das hiervon ausgehende Risiko soweit wie möglich beseitigt werden solle.
22 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Zur Begründung stellt sie im Wesentlichen ähnliche Erwägungen wie der Beklagte an. Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis und des erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, daneben auch unbegründet. Die 2. SAG sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei vor Erteilung der 2. SAG keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG seien lediglich „die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. § 19b AtVfV enthalte die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Danach seien die insgesamt geplanten Maßnahmen im erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG darzustellen. Anknüpfend hieran bestimme § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstrecke. Nur diese insgesamt geplanten Maßnahmen seien umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau gälten dagegen als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz stelle damit klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann prüfungspflichtig seien, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalles ergebe, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt worden seien.
25 
Gemessen hieran sei eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der 2. SAG nicht erforderlich gewesen. Im Rahmen der Erteilung der 1. SAG sei eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die das Gesamtvorhaben in den Blick genommen und zutreffend bewertet habe. Die Kläger seien mit Einwendungen gegen die im Rahmen der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen, nachdem diese Genehmigung in Bestandskraft erwachsen sei. Vor Erteilung der 2. SAG habe der Beklagte eine fehlerfreie Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG sei der gerichtliche Prüfungsumfang eingeschränkt; das Verwaltungsgericht habe lediglich nachzuprüfen, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar sei und keine schweren entscheidungserheblichen Ermittlungsfehler aufweise. Der Beklagte habe auf Grundlage der Bewertung der von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1, 3 UVPG vom 11.12.2008 ohne Verkennung seines Beurteilungsspielraums von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Entgegen der Auffassung der Kläger enthalte die 2. SAG keine Änderungen gegenüber der Umweltverträglichkeitsprüfung zur 1. SAG, die eine zumindest teilweise neue Untersuchung erforderlich machen würden. Der mit der 2. SAG genehmigte Abbau halte sich im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten „insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ im Sinne von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG. Der Einbau der Materialschleuse stelle keine wesentliche Änderung dar; dem stehe bereits entgegen, dass die Materialschleuse nicht durch die 2. SAG, sondern durch eine Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert worden sei. Auch die Durchführung des Vorhabens in vier anstatt wie ursprünglich geplant drei Genehmigungsschritten stelle keine wesentliche Änderung dar. Entscheidend für die Umweltauswirkungen seien nicht die geplanten Genehmigungsschritte, sondern die - hier unverändert gebliebenen - technischen Abbauschritte. Unzutreffend sei auch die Annahme der Kläger, die weitere Zwischenlagerung der Brennelemente werde durch die 2. SAG gestattet.
26 
In rechtmäßiger Weise habe die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der 2. SAG von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen. Mit dem Antrag auf Erteilung der 1. SAG habe die Beigeladene entsprechend § 19b Abs. 1 AtVfV Angaben zu den insgesamt geplanten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemacht. Diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen hätten der interessierten Öffentlichkeit eine hinreichende Prüfung der Umweltauswirkungen der Gesamtanlage ermöglicht. Der Beklagte habe unter rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen. Er habe sich dabei zutreffend von der Erwägung leiten lassen, dass eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn verspreche. Diese Beurteilung sei nicht zu beanstanden, da die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb nicht insgesamt neu legalisiere und vor allem nicht den Betrieb des externen Brennelementlagerbeckens im Notstandsgebäude neu regele. Die von den Klägern in den Blick genommenen Störfallszenarien stellten sich vor Erteilung der 2. SAG nicht und könnten deshalb auch nicht als wesentliche, eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung gebietende Änderung angesehen werden. Auch der vor Erteilung der 1. SAG ausgelegte Sicherheitsbericht habe bereits darauf hingewiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG noch bestrahlte Brennelemente im externen Lagerbecken befinden könnten. Die Kläger hätten deshalb nicht die Erwartung hegen können, die Anlage sei zum Zeitpunkt der Durchführung der von der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen kernbrennstofffrei.
27 
Die 2. SAG sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Genehmigungsbehörde habe alle erforderlichen Störfallszenarien betrachtet und sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen werde. Die Kritik der Kläger verkenne, dass die Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen in den Lagergebäuden Bau 39 und Bau 52 mit der bestandskräftigen 1. SAG genehmigt worden sei und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Aus diesem Grund seien auch weitere Betrachtungen hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Anlage nicht mehr anzustellen. Ähnliches gelte hinsichtlich des Schutzes vor Störungen und Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG. Der Vortrag der Kläger hinsichtlich eines Flugzeugabsturzes auf die Anlage sei nicht entscheidungserheblich. Denn die 2. SAG gestatte weder die Errichtung noch den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beziehe sich auf das Kernkraftwerk, wie es tatsächlich vorhanden sei. Ob dieses Kernkraftwerk heute die Voraussetzungen für eine Errichtungsgenehmigung erfülle, z.B. im Hinblick auf den gezielten Flugzeugabsturz, sei für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ohne Bedeutung. Unabhängig hiervon habe die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der 1. SAG das Szenario eines zufälligen oder gezielten Flugzeugsabsturzes betrachtet und näher dargelegt, dass die erforderliche Vorsorge getroffen werde.
28 
Dem Senat liegen die Genehmigungsakten des Umweltministeriums vor. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
29 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 die Sachverständigen Dipl.-Phys. N. und Dipl.-Phys. H. angehört, die dabei Ausführungen insbesondere zur radiologischen Charakterisierung der Anlage gemacht haben. Wegen der dabei getätigten Angaben wir auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die beim sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.). Die der Beigeladenen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig. Die Kläger sind klagegefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihnen das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2). Indes ist die von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens vorgelegte fachliche Begründung des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig (dazu unter 1.3).
32 
1.1 Die Kläger sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Kläger kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Störfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 C 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.). Die Kläger machen jedoch noch hinreichend substantiiert geltend, dass bei Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Störfälle eintreten können, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die erheblich über dem maßgeblichen Störfallplanungswert liegen würden, und es deshalb zu einem Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern kommen kann. Auch lässt sich ihrem Vorbringen noch hinreichend entnehmen, dass das zu einem solchen Schaden führende Risiko so hinreichend wahrscheinlich ist, dass hiergegen Vorsorge nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG getroffen werden muss und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365).
33 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger überwiegend Störfallszenarien im Zusammenhang mit der Lagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude (Bau 37) anführen und hieraus ihre Schlussfolgerung ziehen, die erforderliche Schadensvorsorge sei nicht getroffen. Zum einen kann nicht mit dem für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Offensichtlichkeitsmaßstab ausgeschlossen werden, dass die Lagerung der Brennelemente im Nasslager - wie von den Klägern umfangreich geltend gemacht - von der 2. SAG gedeckt ist; der Frage nach dem Gestattungsumfang der 2. SAG ist deshalb im Rahmen der Begründetheitsprüfung nachzugehen. Zum andern machen die Kläger noch hinreichend substantiiert geltend, dass zumindest im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf die Anlage selbst ohne Berücksichtigung des Notstandsgebäudes die Strahlenbelastung in ihrer Wohnumgebung sehr hoch sein wird und ein Überschreiten des maßgeblichen Störfallplanungswertes bzw. Eingreifrichtwertes dabei nicht auszuschließen ist. Ob die Klagebefugnis auch aus der fehlerhaften Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen folgt, kann offen bleiben. Mit der oben dargestellten Bejahung der Klagebefugnis wegen möglicherweise nicht hinreichender Schadensvorsorge ist die Klage insgesamt zulässig. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 402.25 § 41 BImSchG Nr. 18).
34 
1.2 Schließlich kann den Klägern auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die 2. SAG nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - RdL 2012, 153). Bei Anwendung dieses Maßstabs steht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht entgegen, dass selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung die in Bestandskraft erwachsene 1. SAG fortbestehen würde, die das Stilllegungsreglement legalisierte. In diesem Zusammenhang bedarf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang durch die Erteilung der 1. SAG das dabei geprüfte Konzept der Stilllegung in Bestandskraft erwachsen ist, keiner Klärung. Denn jedenfalls werden mit der 2. SAG zusätzliche Abbaumaßnahmen gestattet, gegen deren Gefahrenpotential sich die Kläger wenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Genehmigung ist für die Kläger deshalb nicht unter jedem Gesichtspunkt nutzlos, zumal bei einem eventuell notwendig werdenden Neuerlass der Genehmigung zusätzliche Schutzmaßnahmen verfügt werden könnten.
35 
Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht auch noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort, obwohl die Beigeladene inzwischen einen erheblichen Teil der mit der 2. SAG legalisierten Abbaumaßnahmen durchgeführt und dabei insbesondere die Großkomponenten des Primärkreislaufs in den Anlagenräumen des Reaktorgebäudes komplett beseitigt und zu einem externen Dienstleister verbracht hat. Zwar leiten die Kläger die von ihnen geltend gemachten Defizite der Schadensvorsorge unter anderem aus Störfallszenarien her, die im Zusammenhang mit dem Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs stehen. Daneben machen die Kläger Defizite der Schadensvorsorge auch im Zusammenhang mit dem Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) geltend, etwa indem sie auf das Problem der Rückwirkungsfreiheit von Abbaumaßnahmen auf die weitere Lagerung der Brennelemente in diesem Gebäude hinweisen. Indes hat der mit der 2. SAG genehmigte Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude noch nicht begonnen, sodass das von den Klägern geltend gemachte Besorgnispotential weiter besteht. Gerade das von den Klägern zu Recht thematisierte Problem der Rückwirkungsfreiheit zeigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht bezüglich eines Teils der bereits durchgeführten Abbaumaßnahmen verneint werden kann.
36 
1.3 Die Kläger haben zur Unterstützung ihres Klagevorbringens vollinhaltlich auf eine „fachliche Begründung zur Klage gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Obrigheim“ des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können grundsätzlich nicht als Klagebegründung berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 - NVwZ-RR 2013, 341; sowie Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1). Das Gebot, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige postulationsfähige Person vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das erfordert, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. Daher stellt es keine formgerechte Klagebegründung dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.1998 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die in der fachlichen Begründung des Gutachters vom 11.06.2012 enthaltenen rechtlichen Erwägungen sind deshalb nur insoweit berücksichtigungsfähig, wie sich der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hiermit in der Klagebegründungsschrift, den sonstigen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise auseinandergesetzt und sie sich damit im Einzelnen zu eigen gemacht hat.
37 
2. Die gegenständliche 2. SAG für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 leidet weder an einem durchgreifenden formellen (dazu unter 2.1) noch an einem materiellen (dazu unter 2.2) Fehler, der die Kläger in drittschützenden Rechtspositionen verletzt.
38 
2.1 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die 2. SAG nicht formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht (dazu unter 2.1.1) bzw. fehlerhaft (dazu unter 2.1.2) durchgeführt worden oder eine notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben wäre (dazu unter 2.1.3).
39 
2.1.1 Zwar können die Kläger rügen, eine zwingend notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da die mit der 2. SAG genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nicht zwingend einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu unterziehen waren.
40 
2.1.1.1 Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -NuR 2013, 184) auch von einem Vorhaben lediglich mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit rügen können, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler im Ergebnis auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen Individualklägern - abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83) - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung ein mit der Folge, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, welche die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass bereits die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit das Fehlen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führt. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG die Begründetheitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl. 2012, 501). Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2041).
41 
2.1.1.2 Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren, sondern dass lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Nach der allein in Betracht kommenden einschlägigen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG sind UVP-pflichtig u.a.
42 
„bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistungen nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;“
43 
Danach bestimmt der Wortlaut von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG eindeutig, dass nur die insgesamt geplanten Maßnahmen nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig sind; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau dagegen „gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2“. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass lediglich vor der Entscheidung über den erstmaligen, das Gesamtkonzept enthaltenden Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch wenn den Klägern zuzugeben ist, dass die einschlägige Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG das Wort „erstmalig“ nicht verwendet. Der 3. Halbsatz der Bestimmung stellt jedoch klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt wurden. Haben die einzelnen Maßnahmen nach der Vorprüfung jedoch keine über die insgesamt geplanten Maßnahmen hinausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, bedarf es für sie keiner gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung.
44 
Dieser Befund wird durch eine systematische und historische Gesetzesauslegung bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG steht im engen systematischen Zusammenhang mit der untergesetzlichen Bestimmung des § 19b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Bestimmung enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Nach § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV ist in den Unterlagen darzulegen, „wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden“. Die Verfahrensvorschrift des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV bestimmt somit, dass mit dem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die Auswirkungen der insgesamt geplanten Maßnahmen auf die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem jeweiligen Planungsstand darzulegen sind. § 19b Abs. 2 AtVfV stellt klar, dass dann, wenn erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird, von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht abgesehen werden kann. Anknüpfend an den vorhergehenden Absatz regelt § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der erstmaligen Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Die Binnensystematik von § 19b AtVfV ermöglicht deshalb nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, Absatz 2 der Bestimmung regele nur die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung und sei damit im Anwendungsbereich von Absatz 3 der Vorschrift nicht aussagekräftig. Das der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 19b AtVfV zugrunde liegende Regelungskonzept bestätigt deshalb bei einer systematischen Betrachtung den Wortlautbefund der gesetzlichen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG, wonach lediglich die insgesamt geplanten Stilllegungsmaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, spätere Einzelmaßnahmen jedoch als Änderung gelten und deshalb nur vorprüfungspflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sind.
45 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, dass eine untergesetzliche Verfahrensregelung wie § 19b AtVfV die höherrangige Gesetzesbestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht abändern könne. Die Kläger verkennen dabei, dass die Verfahrensbestimmungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung nicht das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz abändern, sondern lediglich zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG vorrangig nach den Verfahrensvorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung durchzuführen; dies ist im Hinblick auf die in § 4 UVPG enthaltene Subsidiaritätsklausel rechtlich nicht bedenklich. Eine derartige systematische Betrachtung ist trotz der unterschiedlichen Normenhierarchie der herangezogenen Bestimmungen hier vor allem deshalb statthaft, weil beide Bestimmungen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von einem einheitlichen Regelungskonzept getragen werden. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BT-Drs. 14/4599 vom 14.11.2000, S. 115 f.) trägt die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reaktoren der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung: „Hierzu wird in den geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im gestuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu verbinden. Damit ist vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der letzte Halbsatz in Nr. 11.1 stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbeschadet dessen - bei Reaktoren zusätzlich - in jedem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die jeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen“. Auch die Begründung spricht mithin eher für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass lediglich vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen ist und die späteren Genehmigungen zugeordneten einzelnen Abbauschritte nur vorbehaltlich einer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalles umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind.
46 
Dieses Auslegungsergebnis steht mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der maßgeblichen Fassung der Richtlinie 97/11/EG (sogenannte UVP-Änderungsrichtlinie) im Einklang. In Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der Richtlinie 97/11/EG wird für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Durchführung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten zur Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren eingeführt. Diese Vorgabe ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I 2001, 1950) ohne Defizite in das nationale Recht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber war insbesondere bei Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nicht gehalten, für einzelne Maßnahmen zur Stilllegung von Reaktoren eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Vielmehr schreibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG lediglich vor, dass Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den näheren Bestimmungen der Art. 5 bis 10 zu unterziehen sind. Wie sich bereits der Binnensystematik von Art. 5 der vorgenannten Richtlinie entnehmen lässt, stellt das Unionsrecht als Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich auf den Begriff des „Projekts“ ab. Insbesondere die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie gestellten Anforderungen an vom Projektträger beizubringenden Antragsunterlagen zeigen, dass unter dem Begriff des Projekts das technische Vorhaben insgesamt, nicht aber der Gegenstand des einzelnen Antrags zu verstehen ist. Die Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gewährleistet bei der hier vertretenen Auslegung, dass die unionsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben zur Stilllegung und zur Demontage von Kernkraftwerken und Reaktoren eingehalten werden. Nach dieser Vorschrift sind nach dem oben Gesagten die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau ortsfester Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Die darüber hinaus für einzelne Stilllegungsmaßnahmen vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG stellt darüber hinaus sicher, dass umweltrelevante Abweichungen der einzelnen Maßnahmen von der bei der Verträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens betrachteten Abbaukonzeption einer zusätzlichen Prüfung zugeführt werden. Jedenfalls seit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist auch gewährleistet, dass im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG wesentliche Fehler im Verfahren der Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG gerichtlich sanktioniert werden.
47 
2.1.1.3 Vor Erteilung der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 28.08.2008 hat der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die sich entsprechend den Vorgaben der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes bezogen hat. Die 1. SAG enthält unter B.III. (S. 118 ff.) eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die auf der von der Beigeladenen erarbeiteten Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Anlage KWO (Gesamtvorhaben)“ beruht. Damit sind die insgesamt geplanten Maßnahmen der Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks - wie von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gefordert - vor Erteilung der 1. SAG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen fehlerfrei erfolgt ist. Einwendungen gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wurden damals weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Anwohnern erhoben; auch ist die 1. SAG vom 28.08.2008 in Bestandskraft erwachsen. Damit steht Einwendungen gegen die damals durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von einer möglichen Präklusion nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV - bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
48 
Im Übrigen sind die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auch in der Sache nicht stichhaltig. Fehl geht die Rüge der Kläger, die Beigeladene habe im Genehmigungsantrag für die 1. SAG die geplanten Maßnahmen nur „sehr allgemein und teilweise unbestimmt dargelegt“. Gemäß § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV müssen die bei einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG vorzulegenden Unterlagen lediglich darlegen, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden. Diesem Regelungskonzept ist immanent, dass die mit dem erstmaligen Antrag beizubringenden Unterlagen typischerweise noch nicht den Detaillierungsgrad nachfolgender Genehmigungsschritte aufweisen. Zutreffend dürften die Kläger zwar darauf hinweisen, dass die Darstellungstiefe der „insgesamt geplanten Maßnahmen“ und ihrer Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 AtVfV weniger weitreichend ist als die Darstellungstiefe im Rahmen eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Teilgenehmigungsverfahren nach § 18 AtVfV. Wie in den Genehmigungen eindeutig dargestellt ist, handelt es sich bei der 1. SAG und der 2. SAG indes nicht um Teilgenehmigungen im Sinne von § 18 AtVfV, sondern um jeweils selbständige Genehmigungen, die nicht über ein vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Unterlagen und die Entscheidung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG sind deshalb in § 19b Abs. 1 AtVfV abschließend geregelt; die in § 18 AtVfV für Teilgenehmigungen statuierten Anforderungen sind hier nicht einschlägig.
49 
2.1.1.4 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG eine e Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb erforderlich, weil diese Genehmigung die 1. SAG vollständig ersetzen sollte bzw. nach dem Willen der Beigeladenen ein völlig eigenständiges Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang das Verhältnis der streitgegenständlichen 2. SAG zur bestandskräftig gewordenen 1. SAG vom 28.08.2008. Maßgebend für das Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander ist der Regelungsinhalt der 2. SAG, wie er sich aus dem Empfängerhorizont vor allem von Drittbetroffenen ergibt. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluss für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden maßgeblich auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.). Bei der gerade auch aus Rechtsschutzgründen gebotenen objektiven Auslegung der 2. SAG aus dem Empfängerhorizont eines Drittbetroffenen kann keine Rede davon sein, dass die 2. SAG die 1. SAG vollständig abgelöst habe. Vielmehr hat die 2. SAG nach ihrem eindeutigen Tenor und ihrer Begründung lediglich die Vornahme einzelner Abbaumaßnahmen vor allem im Kontrollbereich genehmigt und darüber hinaus das Stilllegungsreglement teilweise geändert. Fehl geht insbesondere die Grundannahme der Kläger, die 2. SAG habe den Betrieb des externen Brennelementlagers im sog. Notstandsgebäude (Bau 37) insgesamt und umfassend neu genehmigt.
50 
Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts der 2. SAG durch Auslegung ist primär auf den Entscheidungstenor, daneben auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung abzustellen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors und seiner Systematik mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass die 2. SAG die 1. SAG nicht vollständig ersetzen sollte. So gestattet die 2. SAG ausweislich des Bescheidausspruchs in A.I.1.1 (S. 6) „den Abbau der nachfolgend tabellarisch aufgeführten Anlagenteile der Anlage KWO“; insoweit wurde durch die angegriffene 2. SAG der Regelungsinhalt der 1. SAG vom 28.08.2008 erweitert. Des Weiteren wird gemäß A.I.1.2 (S. 13) der 2. SAG das Betriebsreglement für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs dahingehend geändert, dass die in A.II. Nr. 25 bis Nr. 56 dieser Genehmigung genannten Unterlagen die entsprechenden Unterlagen in A.II. Nr. 16 bis Nr. 48 des Stilllegungsreglements der 1. SAG ersetzen. Die 2. SAG enthält deshalb nach ihrem eindeutigen Tenor lediglich eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, ohne diesen insgesamt und  vollständig zu legalisieren.
51 
Für dieses Verständnis spricht auch die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung zum Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander. Der Beklagte umschreibt in der beigegebenen Begründung den Genehmigungsumfang dahingehend, das „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement“ beinhalte (B.I.2 der 2. SAG, S. 32). Übereinstimmend hiermit stellt die Genehmigung unter B.I.2.2 (S. 34 f. der 2. SAG) klar, dass der mit der 1. SAG genehmigte Stilllegungsbetrieb mit der 2. SAG weiter gilt. Unter B.I.2.3 (S. 36 f. der 2. SAG) grenzt der Beklagte den Regelungsumfang der 1. und 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausdrücklich voneinander ab. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung als eine zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung selbständige Genehmigung neben diese“ trete. Sie löse die für das KWO geltende 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für den weiteren Abbau insoweit ab, als in ihr Festlegungen und Gestattungen aus der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Teilen angepasst, übernommen und geändert wurden; daneben enthalte sie die gesamten einhüllenden Gestattungen, die bis zum Ende des gesamten Stilllegungs- und Abbauvorhabens gelten sollten. Damit stellt die Genehmigungsbehörde auch in der Begründung klar, dass Gegenstand der 2. SAG im Hinblick auf das Stilllegungsreglement nur die dort ausdrücklich genannten Änderungen sind, nicht jedoch das Stilllegungsreglement insgesamt. Soweit keine Änderungen im Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vorgenommen werden, verbleibt es nach der eindeutigen Regelung im Bescheidtenor und der oben wiedergegebenen Begründung vielmehr bei dem Stilllegungsbetrieb entsprechend den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG.
52 
Ein gegenteiliges Verständnis kann auch nicht den sonstigen Regelungselementen des Bescheidtenors entnommen werden. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass sich die 2. SAG gemäß A.I.1.5 ( S. 14 der 2. SAG ) auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG und mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG erstreckt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die 2. SAG das Betriebsreglement und insbesondere den Betrieb des externen Brennelementlagers vollständig neu regele. Bei der von den Klägern herangezogenen Regelung handelt es sich lediglich um die Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung auf einen an sich nach § 7 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV. Soweit eine solche Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt, ist eine eigenständige Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr erforderlich. Bereits aus der Binnensystematik von § 7 StrlSchV und daneben aus dem systematischen Zusammenhang mit den atomrechtlichen Bestimmungen folgt, dass die Erstreckung nur soweit reichen kann, wie die atomrechtliche Genehmigung eine entsprechende Regelung enthält, die erstreckungsfähig ist. Hieraus folgt zugleich, dass die in A.I.1.5 enthaltene Erstreckung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StrlSchV nicht weiter reichen kann als die im sonstigen Bescheidtenor enthaltenen atomrechtlichen Gestattungen. Auch in Bezug auf das Stilllegungsreglement kann die Erstreckung deshalb nicht über die durch die 2. SAG genehmigten Änderungen hinausgehen und nicht die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude eigenständig regeln.
53 
Entgegen der Auffassung der Kläger kann aus der Systematik der in A.III. des Genehmigungstenors beigegebenen Nebenbestimmungen nicht ein abweichendes Verständnis des Genehmigungsumfangs der 2. SAG hergeleitet werden. Zwar beinhalten die Nebenbestimmungen insbesondere in A.III.3. (S. 22 der 2. SAG) Maßgaben zur Handhabung bestrahlter Brennelemente, die keine Beschränkung auf das Betriebsreglement der 2. SAG erkennen lassen. In der Einleitung zu den verfügten Nebenbestimmungen (S. 18 der 2. SAG) weist die Genehmigungsbehörde aber darauf hin, dass sämtliche Nebenbestimmungen an die Stelle der Nebenbestimmungen der 1. SAG treten und damit für den Gestattungsumfang beider Genehmigungen Geltung beanspruchen sollen. Bereits daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde lediglich aus Gründen der Klarheit sämtliche Nebenbestimmungen teilweise wiederholend zusammengefasst hat, ohne damit eine inhaltlich abweichende Regelung gegenüber der 1. SAG zu treffen. Im Übrigen bezieht sich die von den Klägern herangezogene Nebenbestimmung in A.III.3. auf die Modalitäten des Brennelementtransports, nicht auf den Betrieb des externen Nasslagers im Notstandsgebäude.
54 
Ebenso wenig können aus dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 15.12.2008 Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhältnis der beiden Genehmigungen zueinander hergeleitet werden. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass die Beigeladene in ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 selbst von einem anderen Verständnis der beantragten Genehmigung zu der bestandskräftig erteilten 1. SAG ausgegangen ist. So führte die Beigeladene in dem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ausdrücklich aus, „dass die vorliegend beantragte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vollständig ablöst und bis zum Ende des gesamten Vorhabens gelten soll“. Damit hat die Beigeladene ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie ein umfassendes und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang setzen wollte, mit dem das Stilllegungsreglement für das Kernkraftwerk insgesamt einer neuen genehmigungsrechtlichen Grundlage unterstellt werden sollte. Für einen derartigen Willen der Beigeladenen sprechen auch weitere Ausführungen in der Begründung ihres Genehmigungsantrags. Indes ist das Antragsschreiben der Beigeladenen vom 15.12.2008 nicht für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts der 2. SAG maßgeblich. Wie oben näher dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Inhalts einer atomrechtlichen Genehmigung gerade aus Rechtsschutzgründen auf den Inhalt der Genehmigungsurkunde selbst abzustellen, vor allem primär auf den Bescheidtenor und daneben die von der Behörde beigegebene Begründung. Auf Umstände außerhalb der Genehmigungsurkunde kann allenfalls untergeordnet und zur Beseitigung von Auslegungszweifeln abgestellt werden, wobei sich die Auslegung dabei freilich nicht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Bescheidinhalt setzen darf. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre Ausführungen in dem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten, sondern mit Schreiben an den Beklagten vom 31.08.2009 berichtigt. Dabei führte die Beigeladene ausdrücklich aus, dass die 2. SAG nunmehr eine zur 1. SAG selbständige Genehmigung darstellen solle; als solche trete die 2. SAG neben die 1. SAG. Regelungen der 1. SAG könnten gegenstandslos und in Teilen angepasst oder übernommen werden (vgl. S. 2 des Schreibens der Beigeladenen vom 31.08.2009). Von diesem geänderten Verständnis der Beigeladenen ist im Übrigen - wie oben dargestellt - auch die Genehmigungsbehörde in der Begründung der 2. SAG ausgegangen (vgl. S. 37). Deshalb war entgegen der Auffassung der Kläger eine teilweise Antragsablehnung bei Erlass der 2. SAG nicht geboten.
55 
Auch der Versuch der Kläger, aus den dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen ein abweichendes Verständnis der beiden Genehmigungen zueinander herzuleiten, geht fehl. Zuzugeben ist den Klägern zwar, dass der von der Beigeladenen vorgelegte technische Bericht „Stilllegung und Abbau KWO - 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - Störfallbetrachtung“ des Gutachters ... vom 31.03.2010 offenbar davon ausgeht, dass das Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vollständig neu geregelt werden soll. Hierfür spricht, dass der Gutachter in seiner Störfallbetrachtung auch Szenarien berücksichtigt hat, die lediglich von der 1. SAG umfasste Maßnahmen beinhalten. Auch hier gilt jedoch die oben angestellte Erwägung, wonach für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts primär auf die Genehmigung selbst, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen abzustellen ist. Im Übrigen ist der technische Bericht des Gutachters ... weder Grundlage noch Inhalt der 2. SAG; er ist in A.II. der 2. SAG nicht als Genehmigungsgrundlage erwähnt.
56 
Aus ähnlichen Gründen kann auch aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und Nr. 15 nicht entnommen werden, dass die 2. SAG den Betrieb des externen Lagerbeckens neu genehmige. Diese Erläuterungsberichte enthalten im Wesentlichen eine Beschreibung des Anlagenzustandes in verschiedener Hinsicht, etwa eine Charakterisierung des radiologischen Ausgangszustands oder eine Beschreibung des Gesamtvorhabens und der im Betrieb bleibenden Systeme und Anlagen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass in diesen Unterlagen technische Beschreibungen enthalten sind, die über den Regelungsinhalt der beantragten 2. SAG hinausgehen. Von diesem Verständnis ist auch der Beklagte ausgegangen, der diese Unterlagen unter A.II. der 2. SAG lediglich als Grundlage der Genehmigung, nicht aber als Genehmigungsinhalt aufgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger kann schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Stilllegungshandbuch der Betrieb des externen Brennelementlagers in Bau 37 wiederholt erwähnt wird, geschlossen werden, der Stilllegungsbetrieb solle mit der 2. SAG insgesamt und umfassend neu geregelt werden. Zum einen ist - wie oben näher dargestellt -aus Rechtsschutzgesichtspunkten zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts nicht auf technische Unterlagen wie das Stilllegungshandbuch abzustellen. Zum anderen trägt das neu erstellte Stilllegungshandbuch der Beigeladenen lediglich dem Umstand Rechnung, dass durch die 2. SAG der Stilllegungsbetrieb modifiziert wurde, was im Stilllegungshandbuch zu berücksichtigen war. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass der Betrieb des externen Brennelementlagers zum Stilllegungsbetrieb gehört. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb des externen Nasslagers insgesamt durch die 2. SAG neu legalisiert wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang sich der nach § 20 AtG bestellte Gutachter in seinen Ausführungen vom März 2011 mit dem Betrieb des externen Lagerbeckens beschäftigt hat. Schließlich ist bei der hier vorzunehmenden Auslegung der von den Klägern herangezogene Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Bundesministerium für Umwelt unergiebig. Das von den Klägern erwähnte E-Mail des Bundesumweltministeriums vom 12.10.2011 ist in anderen, nämlich aufsichtlichen Zusammenhängen ergangen und bezieht sich auf den geplanten Abbau von Elementen des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Der - nach dem oben Gesagten für die Auslegung der Genehmigung im Übrigen nicht maßgeblichen - Korrespondenz des Beklagten mit der Aufsichtsbehörde lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Frage des Umfangs des Betriebsreglements der 2. SAG entnehmen.
57 
Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb insgesamt  geregelt und dabei den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude eigenständig gestattet hat. Gegenstand des Antrags auf Erteilung der 2. SAG waren deshalb nur die dort im Einzelnen aufgeführten Änderungen des Stilllegungsreglements, nicht jedoch die „insgesamt geplanten Maßnahmen“ im Sinne von Nr. 11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
58 
2.1.2 Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles leidet nicht an einem zur Aufhebung der Genehmigung führenden Verfahrensfehler. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Be-stimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, die durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) mit Wirkung vom 29.01.2013 erlassen worden ist, ist hier anwendbar, obwohl es für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - ZNER 2012, 288; sowie vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12.05.2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29.01.2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG; der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG fordern (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669). Auch gilt die neu geschaffene und die bisherige Rechtslage klarstellende (vgl. hierzu BT-Drs. 17/1095 S. 17; sowie BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - a.a.O.) Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Kläger entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen oder leidet sie an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichgestellten schwerwiegenden Fehler, ist dieser Mangel nach dem oben Gesagten erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Indes leidet die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung der einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der 2. SAG sind, auf ihre Umweltrelevanz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG nicht an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Verfahrensfehler.
59 
2.1.2.1 Beruht die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu näher Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 UVPG Rn. 26.1). Anknüpfend an diese der zuständige Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445).
60 
Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Die Genehmigungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die einschlägigen Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und das maßgebliche Recht zutreffend angewandt. Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung insbesondere entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das einschlägige Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG zutreffend angewendet.
61 
Die Beigeladene hat die mit der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterzogen und das Ergebnis in dem den Antragsunterlagen beigefügten Bericht vom 11.12.2008 festgehalten. Dabei ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Einzelmaßnahmen keine wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a AtVfV bzw. § 2a UVPG haben. Der Beklagte hat - wie sich einem Aktenvermerk vom 26.01.2009 entnehmen lässt - die Vorprüfung der Beigeladenen dahingehend kritisch gewürdigt, ob die relevanten Auswirkungen des Vorhabens der 2. SAG auf die Schutzgüter durch die Ergebnisse der im Rahmen des Gesamtvorhabens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst wurden und abgedeckt sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Ausnutzung der 2. SAG keine umweltrelevanten Wirkungen eintreten, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegenüber den Umweltauswirkungen führen, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG waren. Dieses Ergebnis hat der Beklagte ordnungsgemäß gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass der Prüfvermerk des Beklagten vom 26.01.2009 über die Plausibilität der durchgeführten Vorprüfung sehr knapp gehalten ist, weshalb die von der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang im Einzelnen angestellten Erwägungen nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies führt gleichwohl nicht zu einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler im oben dargestellten Sinne, da die von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfungen in ihrem Bericht vom 11.12.2008 wesentlich detaillierter dargestellt sind und die Behörde sich ersichtlich diese Erwägungen insgesamt zu eigen gemacht hat.
62 
2.1.2.2. Die 2. SAG enthält entgegen der Meinung der Kläger keine relevanten Änderungen gegenüber der im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine zumindest teilweise neue Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr halten sich der mit der 2. SAG genehmigte Abbau und die Änderungen des Stilllegungsreglements im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten insgesamt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand der durchgeführten Prüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG waren.
63 
2.1.2.2.1. Eine wesentliche Abänderung des mit der 2. SAG genehmigten Vorhabens gegenüber der im Rahmen der 1. SAG dargelegten Gesamtmaßnahme kann nicht in der Errichtung der Materialschleuse zum Reaktorgebäude gesehen werden. Der Einbau der neuen Materialschleuse ist nicht Gegenstand der 2. SAG, sondern wurde mit einer bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert. Den von den Klägern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Brennstäbe aus dem externen Brennelementlagerbecken störungsfrei abzutransportieren, war deshalb lediglich im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung zur 1. SAG nachzugehen. Bereits aufgrund der Bestandskraft dieser Änderungsgenehmigung kann die Errichtung der Materialschleuse als solche nicht als eine den Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überschreitende Änderung angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb lediglich die Umweltrelevanz von Änderungen des Betriebsreglements zu betrachten, die durch die Errichtung der Materialschleuse eingetreten sind. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass durch die punktuellen und geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements durch Errichtung der neuen Materialschleuse keine derartigen umweltrelevanten Auswirkungen eintreten können, die den Rahmen der bei Erteilung der 1. SAG insgesamt geprüften Maßnahmen überschreiten. In Übereinstimmung hiermit wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 davon ausgegangen, dass im Zuge der Abbaumaßnahmen bauliche Änderungen im Reaktorgebäude notwendig werden können (vgl. S. 112 des Sicherheitsberichts zur 1. SAG).
64 
2.1.2.2.2. Auch durch die abweichende Gestaltung der einzelnen Genehmigungsschritte ist keine wesentliche Änderung der insgesamt geplanten Maßnahmen eingetreten, die Gegenstand der 1. SAG und der Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung waren. Zutreffend weisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag zur Erteilung der 2. SAG von den Genehmigungsschritten abweicht, welche im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 und dem hierauf bezogenen Genehmigungsantrag dargestellt waren. Insbesondere hat der damalige Genehmigungsantrag vorgesehen, dass in einem umfassenderen 2. Abbauschritt die stärker aktivierten Anlagenteile des Kontrollbereichs vollständig abgebaut werden sollen, vor allem auch der Reaktordruckbehälter nebst Reaktordruckbehältereinbauten und biologischem Schild (vgl. die Darstellung der vorgesehenen Genehmigungsschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006, S. 12, 15 und 16). Von diesem ursprünglich geplanten Verfahrensablauf weicht der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der 2. SAG insoweit ab, als nunmehr ein weiterer Genehmigungsschritt vorgesehen wird und mit der beantragten 2. SAG lediglich ein Teil der aktivierten Anlagenteile im Kontrollbereich abgebaut werden soll. So soll die 2. SAG nur noch den Abbau des Reaktordruckbehälterdeckels, nicht jedoch des stark aktivierten Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktoreinbauten sowie des biologischen Schilds im Kontrollbereich umfassen; diese Abbaumaßnahmen sollen vielmehr einer - am 30.04.2013 erteilten und in Bestandskraft erwachsenen - 3. SAG vorbehalten bleiben.
65 
Durch diese geänderte Genehmigungsabfolge wird indes nicht der mit der 1. SAG geprüfte Gesamtumfang der geplanten Maßnahmen mit der Folge verlassen, dass nunmehr eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu erfolgen hätte. Zum einen hat die Beigeladene bereits in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 (S. 16) explizit darauf hingewiesen, es könne sich bei der für den 2. Genehmigungsschritt noch durchzuführenden Detailabbauplanung unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und von technischen Notwendigkeiten ergeben, dass zur Umsetzung der Abbauarbeiten im 2. Abbauschritt mehr als nur ein Genehmigungsantrag erforderlich werde. Aufgrund dieser Angaben im Sicherheitsbericht stand bereits bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens im Rahmen der 1. SAG fest, dass die vorgesehenen Genehmigungsschritte keine verbindliche Planung darstellen. Zum anderen kann eine geänderte Abfolge der zu beantragenden Genehmigungen und die Zuordnung der Abbauschritte hierzu nicht zu relevanten Umweltauswirkungen führen. Maßgeblich für die Umweltrelevanz ist allein, ob die mit der ursprünglichen Planung vorgesehenen konkreten Abbaumaßnahmen bzw. Abbauschritte eingehalten werden oder ob auch insoweit eine relevante Änderung eingetreten ist. Wie sich der Darstellung der Abbaufolge auf S. 76 f. des Sicherheitsberichts vom 19.05.2006 entnehmen lässt, wird durch die geänderte Aufteilung der Genehmigungsschritte nicht von den technisch vorgesehenen Abbaumaßnahmen abgewichen. Im Übrigen wies die Beigeladene bei der Beschreibung des 2. Abbauschritts (S. 90 f. des Sicherheitsberichts) bereits darauf hin, dass die konkrete Abbaufolge erst im Rahmen der Detailplanung des 2. Abbauschritts festgelegt werden könne. Durch die mit der 2. SAG vorgenommene Modifizierung tritt deshalb keine Änderung der technischen Abbauplanung ein, sondern lediglich eine Verschiebung von Maßnahmen in einen späteren Genehmigungsschritt. Gerade im Hinblick auf die Umweltrelevanz eines Vorhabens ist jedoch unerheblich, in welchem Genehmigungsschritt eine konkrete Einzelmaßnahme erfolgen soll. Entscheidend ist allein, dass sich die Ausführungsmaßnahmen innerhalb der insgesamt geplanten Maßnahmen halten, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG waren. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Kläger, durch den Abbau des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten stünden das Druckbehälter-Unterteil und die stark aktivierten Kerneinbauten für längere Zeit offen. Dem steht bereits entgegen, dass auch in der ursprünglich geprüften Genehmigungsplanung und dem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 keine zeitlichen Vorgaben für den Abbau des Reaktordruckbehälters enthalten waren. Auch ohne die nunmehr vorgesehene Aufspaltung des Abbaus des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten war deshalb nicht sichergestellt, dass dieser in einem engen zeitlichen Rahmen abgebaut wird. Keiner abschließenden Klärung bedarf die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob der von den Betriebsgenehmigungen gedeckte Zustand einer längeren Öffnung des Reaktordeckels bei umfangreichen Revisionsarbeiten mit der hier in Rede stehenden Situation vergleichbar ist. Dabei spricht jedoch einiges für die Darlegung des Beklagten, dass die Situation eines offen stehenden Reaktordruckbehälters in der Leistungsbetriebsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht kritischer zu beurteilen ist als der hier in Rede stehende Zustand.
66 
2.1.2.2.3. Eine wesentliche Änderung ist schließlich nicht dadurch eingetreten, dass eine längere Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager (sog. Notstandsgebäude, Bau 37) erfolgen soll. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass nach der ursprünglichen zeitlichen Planung der Beigeladenen bis ca. 2011 alle bestrahlten Brennelemente in das beantragte Standortzwischenlager verbracht werden sollten, sodass die Anlage bei Beginn des 2. Abbauschrittes brennstofffrei gewesen wäre. Die weitere Lagerung der abgebrannten Brennstäbe im Notstandsgebäude führt jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass der Rahmen der im Zuge der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung überschritten würde. Zum einen handelt es sich bei der oben dargestellten zeitlichen Abfolge lediglich um eine unverbindliche Planung der Beigeladenen, die unter dem Vorbehalt veränderter Umstände, insbesondere einer Verzögerung der Genehmigungserteilung für das Standortzwischenlager, stand. So wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO nicht - wie vorgesehen - bis ca. 2011 abgeschlossen sein könne, etwa weil das beantragte BE-Zwischenlager zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit sei (vgl. S. 70 und 90 des Sicherheitsberichts). In diesem Fall sollte nach der im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 dargelegten Konzeption der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die weitere Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im externen Nasslager bis zum vollständigen Abtransport aus der Anlage umfassen. Aufgrund dieser Darstellungen im Sicherheitsbericht war die weitergehende Lagerung von Brennelementen im externen Lager auch zum Zeitpunkt des 2. Abbauschritts Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführt wurde.
67 
Zum anderen wurde die externe Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet, welche bestandskräftig wurde (vgl. hierzu auch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 15.09.1999 - 10 S 1991/99 - VBlBW 2000, 149). Die Dauer dieser Lagerung wurde weder durch die 1. SAG noch durch die gegenständliche Genehmigung eingeschränkt. Vielmehr erstreckt sich der Genehmigungsumfang der 1. SAG nach dem oben Gesagten auf den Stilllegungsbetrieb, der unter anderem die Lagerung der Brennelemente im externen Brennelementlagerbecken des Notstandsgebäudes umfasst (vgl. A I.1.1 der 1. SAG, Seite 2). Übereinstimmend hiermit wird in der Begründung der 1. SAG davon ausgegangen, dass sich die bestrahlten Brennelemente in der Phase des Stilllegungsbetriebs voraussichtlich noch im externen Brennelementlagerbecken befinden werden; die Genehmigung nimmt den Abbau der Anlage und von Anlagenteilen parallel zu dieser Lagerung in den Blick (vgl. B.I.2.4.4.3 der 1. SAG, S. 43). Etwaige mit der externen Brennelementlagerung verbundenen Umweltauswirkungen waren bei Erteilung der 2. SAG daher nur insoweit zu betrachten, als das Betriebsreglement in Bezug hierauf geändert wurde. Dabei ist auszuschließen, dass sich die geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements hinsichtlich der Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager in einer für die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Weise auswirken könnten. Ferner sollen nach den Darlegungen im Sicherheitsbericht die mit der 2. SAG beantragten Abbaumaßnahmen dergestalt rückwirkungsfrei erfolgen, dass die Lagerung der Brennelemente und die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen im Notstandsgebäude durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden kann. Im Sicherheitsbericht wird näher dargelegt, dass die für die Lagerung und Handhabung der bestrahlten Brennelemente erforderlichen Anlagenteile und Systeme erst nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage stillgesetzt und abgebaut werden. Eine wesentliche Abweichung durch die längere Lagerung, bezogen auf die insgesamt geplanten Maßnahmen, liegt deshalb nicht vor.
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Nach alldem hat der Beklagte die mit der 2. SAG geplanten Einzelmaßnahmen zu Recht keiner weiteren vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, sondern lediglich rechtsfehlerfrei eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
69 
2.1.3 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG weder eine obligatorische (dazu unter 2.1.3.1) noch eine fakultative (dazu unter 2.1.3.2) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hiergegen bestehen auch im Hinblick auf von der Bundesrepublik eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen keine Bedenken (dazu unter 2.1.3.3). Dahingestellt bleibt, ob die Kläger bei einer rechtswidrig unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung in eigenen Rechten verletzt würden (dazu unter 2.1.3.4).
70 
2.1.3.1 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim nicht einer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurften. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann abweichend von § 4 Abs. 4 AtVfV von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens dann nicht abgesehen werden, wenn für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird. Bei den von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen handelte es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Sinne von § 7 Abs. 3 AtG. Auch wenn es sich bei der 1. und 2. Stilllegungsgenehmigung - wie oben unter 2.1.1.3 näher dargestellt - um selbständige Genehmigungen und nicht um Teilgenehmigungen gemäß § 18 AtVfV handelt, sind die Genehmigungen aufeinander bezogen und gestatten ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 19b Abs. 1 AtVfV. In diesem Zusammenhang kann auf die oben angestellten Erwägungen zu der Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verwiesen werden, da diese auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang Geltung beanspruchen. Schließlich war nach dem oben Dargelegten für die mit der 2. SAG beantragten Maßnahmen keine e Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AtVfV geboten war.
71 
2.1.3.2 Der Beklagte hat unter fehlerfreier Betätigung seines Ermessens von einer en fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Ermessen gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV lagen vor. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann nach dem oben unter 2.1.3.1 Ausgeführten im Falle der erstmaligen Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nicht von der Auslegung und Bekanntmachung des Vorhabens abgesehen werden. Für den hier in Rede stehenden weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG bleibt es dagegen gemäß 19b Abs. 2 AtVfV bei der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV. Danach kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in § 4 Abs. 2 AtVfV genannten Voraussetzungen absehen. Dies ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV vor allem dann der Fall, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
72 
Diese Voraussetzungen liegen für das Genehmigungsverfahren der 2. SAG vor. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG ist das Gesamtvorhaben der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim in einer den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV genügenden Weise dargestellt. Nach dieser Bestimmung müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, u.a. Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten. Die Beigeladene hat in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 das von ihr verfolgte Gesamtkonzept zum Abbau und zur Stilllegung der von ihr betriebenen kerntechnischen Anlage in den Grundzügen so konkret beschrieben, dass auch für Dritte eine Beurteilung der insgesamt geplanten Maßnahmen möglich war. Insbesondere hat sie im Sicherheitsbericht die insgesamt geplanten Maßnahmen, die Reihenfolge der einzelnen Abbauschritte und die dabei zu verwendenden Methoden so detailliert dargestellt, dass die interessierte Öffentlichkeit sowohl die mögliche Rückwirkungsfreiheit der Maßnahmen als auch das Vorliegen einer sinnvollen Abbaureihenfolge prüfen konnte. Auch hat die Beigeladene in den Unterlagen den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV entsprechend weiter dargelegt, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a AtVfV genannten Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung haben werden. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 nicht entnehmen, dass die vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprochen hätten. Zwar führt die Reaktorsicherheitskommission aus, dass auf der Basis der vorliegenden Unterlagen eine detaillierte Beurteilung des Gesamtkonzepts zur Stilllegung und zum Abbau des KWO nicht möglich sei, da über Abbaumaßnahmen, ihre vorgesehene Reihenfolge und über Abbaumethoden während des 2. Genehmigungsschritts nur sehr allgemeine Aussagen vorlägen; auch in dem Genehmigungsentwurf werde über die Zulässigkeit der über den 1. Abbauschritt hinausgehenden Maßnahmen keine Aussage getroffen (vgl. S. 7 der Stellungnahme). Indes hat die Reaktorsicherheitskommission in ihrer abschließenden Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf § 19b AtVfV ausreichend seien (S. 20 der Stellungnahme vom 11./12.12.2007). Diese Auffassung der Reaktorsicherheitskommission steht mit dem Regelungskonzept von § 19b AtVfV im Einklang. § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV erfordert nicht, dass alle Abbauschritte in den mit dem Erstgenehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen genehmigungsfähig beschrieben werden. Die Vorschrift erfordert nur, dass „Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung ... oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ in den Antragsunterlagen enthalten sind, die „die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist“.
73 
An der Richtigkeit der Einschätzung der Reaktorsicherheitskommission ändern auch die weiteren Rügen der Kläger nichts, die sich im Kern gegen das vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Verwaltungsverfahren richten. Auch in diesem Zusammenhang sind die Kläger aufgrund der Bestandskraft der 1. SAG mit Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen durften die Kläger nicht die von ihnen geltend gemachte Erwartung hegen, etwaige Rügedefizite im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG würden in nachfolgenden Genehmigungsschritten geheilt. Vielmehr wären die Kläger gehalten gewesen, die von ihnen beanstandeten Fehler mit einem Rechtsbehelf gegen die 1. SAG geltend zu machen.
74 
Unabhängig hiervon greifen die Rügen der Kläger auch in der Sache nicht durch. Die Kläger beanstanden vor allem, dem im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Sicherheitsbericht seien keine konkreten Angaben zu der Strahlenbelastung durch Direktstrahlung am Anlagenzaun und der Umgebungsüberwachung zu entnehmen; Betroffenen sei es deshalb nicht möglich gewesen, ihre Belastung durch Direktstrahlung zu überprüfen. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ist die Strahlenexposition in der Umgebung während des gesamten Vorhabens in Kapitel 9 (S. 176 ff.) ausreichend dargestellt. In Kapitel 9.2.1 wird die Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft, in Kapitel 9.2.2 durch Ableitung mit dem Abwasser dargestellt; Kapitel 9.4 (S. 182 f.) erörtert die Begrenzung der Strahlenexposition aus Direktstrahlung und aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Abwasser. Die von den Klägern vermissten weiteren Angaben zur Direktstrahlung waren im Sicherheitsbericht nicht zwingend veranlasst. Die Direktstrahlung ist lediglich für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 46 StrlSchV von Bedeutung, der die Gesamtstrahlenexposition aus Direktstrahlung sowie sämtlichen Ableitungen und unter Berücksichtigung der radiologischen Vorbelastung am Standort und der Strahlenexposition infolge des geplanten Standortzwischenlagers erfasst. Die Gesamtstrahlenexposition darf den Grenzwert für die effektive Dosis gemäß § 46 Abs. 1 StrlSchV von 1 mSv im Kalenderjahr an keiner Stelle außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage überschreiten; einen eigenständigen Grenzwert für die Direktstrahlung gibt es indes nicht. Da der Dosisgrenzwert nach den Darstellungen im Sicherheitsbericht zur 1. SAG deutlich unterschritten wird, waren weitere Darlegungen im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der Umgebungsüberwachung waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG keine zusätzlichen oder anderen Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 AtVfV darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Die Umgebungsüberwachung wird im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 in Kapitel 5.5 (S. 124) für das Gesamtvorhaben dargestellt. Der Sicherheitsbericht weist darauf hin, dass nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) ein Überwachungsprogramm sowohl durch den Betreiber der Anlage als auch von unabhängigen Messstellen im Auftrag der zuständigen Behörde durchzuführen ist. Weitergehende Darlegungen waren nicht zwingend veranlasst, insbesondere nicht die von den Klägern vermisste konkrete Darstellung der vorgesehenen Orte von Probeentnahmen.
75 
Fehl geht auch die Rüge der Kläger, die Reihenfolge des Abbaus von Systemen und Komponenten für den 2. Genehmigungsschritt sei in den im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nur sehr allgemein beschrieben; eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem Abbau von Systemen und Komponenten im Kontrollbereich (einschließlich Notstandsgebäude) und dem Betrieb des Brennelementlagerbeckens sei nicht ausreichend möglich. Vielmehr ist eine Beschreibung sämtlicher Abbauschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 zur 1. SAG erfolgt (vgl. Kapitel 4, S. 76 ff.). Dort wurden auch die einzelnen zur Anwendung gelangenden Zerlege- und Abbauverfahren beschrieben und dargestellt, nach welchen Methoden die weitere Abbauplanung erfolgen wird. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht zur 1. SAG in Kapitel 2.4 (S. 48 bis 54) eine überschlägige Beschreibung des radiologischen Ausgangszustands der Anlage. Der Detaillierungsgrad dieser Darstellung genügt den an einen Sicherheitsbericht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV zu stellenden Anforderungen. Die von den Klägern vermisste Zuordnung von Abbau- und Zerlegemethoden zu den einzelnen Anlagen und Komponenten ist von Rechts wegen nicht zwingend geboten. Entgegen der Auffassung der Kläger waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG auch nicht zusätzliche Störfallszenarien zu betrachten, die eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht hätten. Die Kläger machen auch in diesem Zusammenhang überwiegend Störfallszenarien geltend, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im Notstandsgebäude stehen. Nach dem oben unter 2.1.1.4 Dargelegten ist die Nasslagerung der Brennelemente nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst. Im Sicherheitsbericht zur Erteilung der 2. SAG war deshalb keine weitergehende Betrachtung von Störfallszenarien erforderlich, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im externen Becken stehen. Wie oben unter 2.1.2.2 näher dargestellt, wichen die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen auch nicht in einer Weise von der im Sicherheitsbericht zur 1. SAG beschriebenen Abbauplanung ab, dass der vorgegebene Rahmen der Gesamtmaßnahme überschritten worden wäre. Es stand deshalb im Ermessen des Beklagten, auf eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten.
76 
Wie sich aus der Begründung der 2. SAG (B.I.2.4.1) ergibt, hat die Genehmigungsbehörde das ihr eröffnete Ermessen erkannt; die im Rahmen der Ermessensbetätigung angestellten Erwägungen leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Mangel. Der Beklagte hat sich bei der Ausübung seines Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen für die zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgehoben, dass durch die beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien. Entgegen der Auffassung der Kläger war in die Ermessensentscheidung nicht mit besonderem Gewicht einzustellen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG zwischen Juli und August 2006 und damit über fünf Jahre vor Erteilung der 2. SAG durchgeführt wurde. Zwar kann sich in einem derartigen Zeitraum der Kenntnisstand der Öffentlichkeit etwa zur eigenen Betroffenheit ändern. Auch im Rahmen der Ermessensausübung war die Genehmigungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, das Gesamtabbauvorhaben  in den Blick zu nehmen, sondern durfte sich auf die mit der 2. SAG genehmigten Maßnahmen beschränken. Dies gilt im besonderen Maße vor dem Hintergrund, dass im vor Erteilung der 1. SAG durchgeführten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren keinerlei Äußerungen aus der Bevölkerung eingegangen sind. Schließlich stellt auch der von den Klägern herausgestellte Umstand, dass im Gestattungsumfang der 2. SAG mit einem gegenüber der 1. SAG deutlich größeren Aktivitätsinventar umgegangen wird, keinen für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkt dar. Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich des von einer en Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwartenden Erkenntnisgewinns ist zumindest vertretbar und kann deshalb nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die abschließend von dem Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen bzw. der privaten Belange der Beigeladenen keinen Bedenken.
77 
2.1.3.3 Eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG war nicht im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. II, S. 1251) geboten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern von der Europäischen Union selbst ratifiziert worden; als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts. Dabei spricht vieles dafür, dass hinreichend bestimmte und unbedingte Bestimmungen der Aarhus-Konvention unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellen und aufgrund der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland auch als innerstaatliches Recht gelten (vgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 B 38/08.AK - NuR 2012, 722). Darüber hinaus sind die nationalen Gerichte der Signatarstaaten gehalten, Bestimmungen der Aarhus-Konvention, denen wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der nationalen Rechtsordnung keine unmittelbare Wirkung zukommt, im Rahmen ihres nationalen Verwaltungsverfahrensrechts und Verwaltungsprozessrechts soweit wie möglich im Einklang mit den Zielen der Konvention zur Anwendung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312).
78 
Entgegen der Auffassung der Kläger gebieten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die Durchführung einer en Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von den Klägern herangezogene, allein einschlägige Bestimmung des Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 des Anhangs I der Aarhus-Konvention verlangt, dass die Signatarstaaten unter anderem bei der Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchführen. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Zielsetzung der Konvention ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsvorhaben im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Zur Erreichung dieser Ziele sehen Art. 6 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention vor, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren frühzeitig über das Vorhaben informiert wird, damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des Entscheidungsverfahrens gegeben wird. Nach Art. 6 Abs. 4 der Konvention sorgt jede Vertragspartei für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Damit soll der Anforderung von Art. 6 Abs. 8 der Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden, wonach die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden kann.
79 
Diesen Vorgaben genügt das in § 19b Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2, 4 AtVfV vorgesehene Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen. Die danach bei Teilgenehmigungen oder - wie hier in Rede stehend - bei aufeinander bezogenen Genehmigungen für ein einheitliches Vorhaben des Abbaus einer kerntechnischen Anlage vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der ersten Genehmigung stellt in besonderem Maße sicher, dass Anregungen der Öffentlichkeit berücksichtigt werden können, bevor durch Beginn der Maßnahme vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch wird durch die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 4 AtVfV sichergestellt, dass eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung weiterer Genehmigungen dann stattfindet, wenn im Sicherheitsbericht zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, mithin eine wesentliche umweltrelevante Änderung im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist. Weder Art. 6 noch den übrigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention lässt sich etwas für die von den Klägern vertretene Auffassung entnehmen, bei aufeinander bezogenen Genehmigungsschritten eines Abbauvorhabens müsse jeder Antragsgegenstand einem neuen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zugänglich gemacht werden. Mithin war die Genehmigungsbehörde auch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV auch nicht mit Blick auf die Vorgaben der Aarhus-Konvention gehalten, im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eine e Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
80 
2.1.3.4 Ob bei einer fehlerhaft unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung die Kläger in eigenen Rechten verletzt würden, kann hiernach dahinstehen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt das atomrechtliche Verfahrensrecht jedenfalls, solange der Gesetzgeber nicht Verfahrensteilhaberechte unabhängig von einer potentiellen materiell- rechtlichen Betroffenheit schafft, Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass ein auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützter Rechtsbehelf eines Dritten nur Erfolg haben kann, wenn er dartut, dass und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Dritte infolge des Verfahrensfehlers daran gehindert worden ist, Umstände vorzutragen, welche die Behörde nicht beachtet hat, denen sie aber bei einer den Anforderungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 2 AtG entsprechenden Ermittlung und Bewertung von Risikofaktoren hätte nachgehen müssen. Eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten wird von den Klägern nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen ist ihnen von der Genehmigungsbehörde jedenfalls nach Erteilung der 2. SAG umfassende Akteneinsicht gewährt worden.
81 
Nach alledem ist die 2. SAG nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
82 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte 2. SAG leidet nicht an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Der Beklagte hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Klägern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (dazu unter 2.2.1) und einen den Klägern gegenüber erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu unter 2.2.2) als gewährleistet ansehen dürfen. Auch kann die Klage nicht auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge und die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV gestützt werden (dazu unter 2.2.3).
83 
2.2.1 Der Beklagte durfte die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen als getroffen ansehen.
84 
2.2.1.1 Ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet ist, kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-gerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die alleinige Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR /07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Reichweite und Grenzen des sog. exekutiven Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck.
85 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen können. Dabei erschöpft sich der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG legt die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Dementsprechend unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654). Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und Risiken damit praktisch nicht zu gegenwärtigen sind. Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehl gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - DVBl. 1997, 52). Aus dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185). Vorsorge bedeutet zudem, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand „bloß theoretischer“ Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).
86 
2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen, die aus einer planmäßigen Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen und des genehmigten Stilllegungsreglements herrühren, getroffen worden ist. Welches Risiko hiernach bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, wird durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§§ 46, 47 StrlSchV) konkretisiert. Dieser Wert konkretisiert die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge bestimmt und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren soll. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es damit auch für den Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300; sowie vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
87 
Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten fachkundigen Berechnungen, die von dem gemäß § 20 AtG herangezogenen Sachverständigen geprüft worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Stilllegungsbetrieb die gemäß §§ 46, 47 StrlSchV hinzunehmenden Werte bei weitem nicht erreicht werden. Die Kläger sehen Defizite in der Schadensvorsorge dadurch begründet, dass die Beigeladene keine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen habe und sich zum Zeitpunkt der Abbaumaßnahmen noch Kernbrennstoffe in der Anlage befänden. Indes ist der Beklagte willkürfrei ohne Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem bestimmungsgemäßen Stilllegungs- und Abbaubetrieb die erforderliche Schadensvorsorge getroffen wird und deshalb nicht die Überschreitung von Grenzwerten droht.
88 
2.2.1.2.1 Vor Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage zumindest in dem Umfang erfolgt, wie dies für die Gewährleistung der erforderlichen Schadensvorsorge notwendig ist. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage vor ihrem Abbau nicht lediglich für die Bemessung der Deckungsvorsorge nach Maßgabe von § 13 AtG i.V.m. der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV), sondern auch für die sachgerechte Planung der Abbaumaßnahmen notwendig ist. So ist eine hinreichende Kenntnis der radiologischen Ausgangssituation für die Wahl der Abbau- und Zerlegeverfahren sowie für eine fehlerfreie Störfallbetrachtung unerlässlich. Aus diesem Grund hat eine sachgerechte radiologische Charakterisierung Bedeutung für die Einhaltung der erforderlichen Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AtG. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der abzubauenden Anlage erfolgt.
89 
Grundlage der 2. SAG ist nach A.II. Nr. 15 der Erläuterungsbericht Nr. 13 „Radiologischer Anlagenzustand“ (Index a vom 22.02.2010). Der Bericht beschreibt den radiologischen Zustand des KWO zum Bezugszeitpunkt 01.01.2010, schätzt das radioaktive Gesamtinventar der Anlage ab und ordnet dieses einzelnen Komponenten zu. Der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht entnommen werden, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage nicht in ausreichendem Umfang erfolgt wäre. Zwar hat die Reaktorsicherheitskommission in dieser im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine umfassende und detaillierte radiologische Charakterisierung der gesamten Anlage Basis für das gesamte Stilllegungs- und Abbaukonzept einschließlich der Transport- und Lagerlogistik sei; da eine solche radiologische Charakterisierung detailliert noch nicht für die gesamte Anlage durchgeführt worden sei, könne dieser Punkt aus Sicht der Kommission noch nicht vollständig bewertet werden. Indes hat die Beigeladene als Reaktion auf diese Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission eine ergänzende radiologische Charakterisierung erstellt, deren Detaillierungsgrad über den im Genehmigungsverfahren zur Erteilung der 1. SAG vorgelegten Erläuterungsbericht hinausgeht. Nach dem Vortrag der Beigeladenen hat die Reaktorsicherheitskommission diese nicht in das Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eingeführte ergänzende radiologische Charakterisierung im Rahmen des aufsichtlichen Verfahrens geprüft und gebilligt. Unabhängig hiervon hat die Beigeladene im Verfahren zur Erteilung der streitgegenständlichen 2. SAG eine zusammenfassende Darstellung der radiologischen Charakterisierung der Anlage mit Schreiben vom 06.07.2010 der Genehmigungsbehörde vorgelegt. Die zuständige Entsorgungskommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 mit der Untersuchung „radiologische Charakterisierung der Anlage“ vom 06.07.2010 auseinandergesetzt und diese gebilligt. Nach Erkenntnis der Entsorgungskommission entsprächen die in den Unterlagen zusammengestellten Daten im Wesentlichen dem Stand in anderen Stilllegungsverfahren und gäben einen groben Überblick über den radiologischen Zustand der Anlage. Für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke seien die Daten im Rahmen der Abbauplanung durch weitere Probenahmen zu verifizieren und zu ergänzen. Die in der radiologischen Charakterisierung noch fehlenden Aktivitätsangaben von relevanten Nukliden wie z.B. H-3 und C-14 hätten keinen Einfluss auf die Konzeption der Maßnahmen und seien spätestens im Rahmen der Abbauplanung zu ergänzen. Dies gelte auch für die bisher nur auf Basis von Wischtesten durchgeführte radiologische Charakterisierung der Gebäudestrukturen im Kontrollbereich; für die Festlegung von abdeckenden Nuklidvektoren seien auch hier Materialproben erforderlich. Zusammengefasst führt die Entsorgungskommission aus, dass sie „insgesamt keine Bedenken gegen das geplante und nunmehr weiter konkretisierte Gesamtkonzept zur Stilllegung und den Abbau der Anlage KWO“ habe (S. 7 der Stellungnahme vom 09.06.2011). Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 keine gegenüber den früheren Forderungen der Reaktorsicherheitskommission zurückbleibenden Anforderungen an die radiologische Charakterisierung der Anlage gestellt. Vielmehr hat die Entsorgungskommission dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verfahrens ergänzende, bei Erteilung der 1. SAG noch nicht vorliegende radiologische Charakterisierungen vorgenommen hat. Auch die von den Klägern beanstandete Formulierung in der Stellungnahme der Entsorgungskommission, wonach für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke weitere Probenahmen und die Verifizierung der gewonnenen Daten notwendig sei, ist nicht im Sinne eines herabgesetzten Darstellungsniveaus zu bewerten. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen, dass ergänzende Probenahmen vor Abbaumaßnahmen lediglich in den nicht zugänglichen Anlagenteilen für statthaft gehalten werden. Im Übrigen haben die Kläger kein plausibles Szenario geltend gemacht, bei dem die von ihnen beanstandete unzureichende radiologische Charakterisierung zu einer von Rechts wegen nicht hinzunehmenden Strahlenexposition führen könnte. Zu Recht räumen die Kläger ein, dass selbst bei einer nicht in jeder Hinsicht ausreichenden radiologischen Charakterisierung keine Überschreitung der relevanten Dosisgrenzwerte für den bestimmungsgemäßen Stilllegungsbetrieb zu erwarten ist. Die Kläger sehen vielmehr lediglich einen Verstoß gegen das Strahlenminimierungsgebot des § 6 StrlSchV, das nach dem oben unter 2.2.1.2 Ausgeführten jedoch nicht drittschützend ist.
90 
2.2.1.2.2 Auch der Umstand, dass die Anlage KWO zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG und deren bestimmungsgemäßer Ausnutzung nicht kernbrennstofffrei ist, führt nicht zu einem Schadensvorsorgedefizit zu Lasten der Kläger. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die 2. SAG ebenso wie die 1. SAG keine zeitlichen Vorgaben für die Entfernung der bestrahlten Brennelemente aus dem externen Lagerbecken im Notstandsgebäude enthält. Fehl geht indes ihre Annahme, die Kernbrennstofffreiheit der Anlage sei nach den maßgeblichen Regelwerken Grundvoraussetzung für die Vornahme von Abbauarbeiten. Vielmehr fordert Ziff. 2.1 des Leitfadens zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 26.06.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) in Absatz 4 lediglich, dass „solange sich während des Stilllegungsverfahrens noch Kernbrennstoff über den in § 2 Abs. 3 AtG genannten Massen oder Konzentrationen in der Anlage befindet, die dafür notwendigen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit weiterhin zu erfüllen“ sind. In Übereinstimmung hiermit sehen auch die „Empfehlungen der ESK Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ vom 09.09.2010 (Bundesanzeiger 2010, Nr. 187) vor, dass nach Beendigung des auslegungsgemäßen Betriebs die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu treffen sei. Dazu sei die Einhaltung der Schutzziele Kontrolle der Radioaktivität, Abfuhr der Zerfallswärme, Einschluss der radioaktiven Stoffe und Begrenzung der Strahlenexposition sicherzustellen. Nach Erreichen der Kernbrennstofffreiheit seien nur noch die Schutzziele „Einschluss der radioaktiven Stoffe“ und „Begrenzung der Strahlenexposition“ sicherzustellen. Deshalb sei es zweckmäßig, Kernbrennstofffreiheit möglichst schnell herzustellen. Das Herstellen der Kernbrennstofffreiheit wird dabei ausdrücklich als optionale stilllegungsvorbereitende Maßnahme bezeichnet (vgl. Ziff. 4 der Leitlinien). Auch nach den Empfehlungen der Entsorgungskommission ist die Kernbrennstofffreiheit bzw. der Abtransport der Brennelemente nicht unabdingbare Voraussetzung für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage. In Übereinstimmung hiermit sind sowohl die Reaktorsicherheitskommission in ihrer Stellungnahme vom 11./12.12.2007 zur 1. SAG als auch die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 im Rahmen des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass der Weiterbetrieb des externen Brennelementlagers keine sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen mit den gestatteten Abbaumaßnahmen erwarten lasse. So hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 auf die entsprechenden Fragen des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit ausgeführt:
91 
„Die ESK ist der Auffassung, dass alle geplanten Schritte und Maßnahmen des Stilllegungs- und Abbaukonzeptes technisch machbar und sachgerecht aufeinander abgestimmt sind und nicht von den allgemeinen Angaben zum Gesamtkonzept der Stilllegung, die im Rahmen des Verfahrens zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vorgelegt wurden, abweichen. Vielmehr stellen die geplanten Maßnahmen eine notwendige und sinnvolle Konkretisierung dar…. Die Maßnahmen zu Umgang und Lagerung der bestrahlten Brennelemente im externen Nasslager sowie die spätere Beladung von Transport- und Lagerbehältern und deren Transport in ein Standortzwischenlager wurden nachvollziehbar dargestellt. Durch die Berücksichtigung der Schnittstellen der sicherheitstechnisch relevanten Systeme des externen Nasslagers zu den außerhalb des externen Nasslagers liegenden Teilen dieser Systeme beim Abbau kann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Systeme vermieden werden. Damit ist aus Sicht der ESK die Autarkie des externen Nasslagers sichergestellt.“ (S. 6 f. der Stellungnahme vom 09.06.2011).
92 
Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang weiter, mit der 2. SAG werde in unzulässiger Weise auch der Abbau von Einrichtungen des Brennelementlagerbeckens genehmigt; dies sei unzulässig, da für das System und die Komponenten keine belastbare radiologische Charakterisierung möglich sei. Auch hierin liegt kein Defizit der Schadensvorsorge zu Lasten der Kläger. Wie oben unter 2.2.1.2.1 näher dargestellt, hat die Beigeladene in ihrem ergänzenden Bericht vom 06.07.2010 eine umfassende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen und dabei auch das Notstandsgebäude (Bau 37) in ihre Betrachtung einbezogen. Unschädlich ist der von den Klägern beanstandete Umstand, dass aufgrund der fortdauernden Lagerung der Brennelemente eine weitere Erhöhung der Radioaktivität in Bau 37 möglich erscheint und deshalb noch keine abschließende Charakterisierung des dortigen Aktivitätsinventars möglich war. Es handelt sich dabei um Bereiche, die entsprechend der Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 09.06.2011 im Verlaufe der Abbaumaßnahmen weiter zu untersuchen und abschließend zu charakterisieren sind.
93 
2.2.1.3 Die Genehmigungsbehörde durfte auch die erforderliche Vorsorge gegen die Auswirkungen von Störfällen, die in Ausnutzung der mit der 2. SAG genehmigten Einzelmaßnahmen zu betrachten waren, als getroffen ansehen. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Zutreffend ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der für den Abbau und die Stilllegung von Kernkraftwerken maßgebende Störfallplanungswert gemäß § 117 Abs. 16 StrlSchV i.V.m. § 50 StrlSchV 50 mSv beträgt.
94 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Schutzkonzept des § 117 Abs. 16 StrlSchV nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte dergestalt überholt, dass es der rechtlichen Prüfung nicht mehr zugrunde zu legen wäre. Dabei kann es bei der von Rechts wegen gebotenen Überprüfung, ob der Verordnungsgeber seinem gesetzlichen Auftrag genügt hat, den Störfallplanungswert unter Kontrolle zu halten und notfalls nachzubessern, nicht darum gehen, von Gerichts wegen einen bestimmten Stand der Wissenschaft festzustellen. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG ist dies vielmehr Aufgabe des Verordnungsgebers, der dabei eine wertende Risikoabschätzung vorzunehmen hat, die nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung folgt dabei schon daraus, dass jede gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber Gestaltungsspielräume eröffnet, in die eine (inzidente) gerichtliche Normenkontrolle nicht eindringen darf. Speziell bei einer Verordnung, die zur Konkretisierung des atomrechtlichen Gebots der Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dient, darf eine gerichtliche Überprüfung nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung von der Exekutive auf die Gerichte verlagert. Dies wäre indes der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 11 B 5.98 - DVBl. 1998, 596). Der Verordnungsgeber hat sich in § § 117 Abs. 16 StrlSchV für ein konservatives Schutzkonzept entschieden. Einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich bleibt deswegen im Wesentlichen lediglich, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse das Schutzkonzept des Verordnungsgebers überholt ist. Dies ist weder ersichtlich noch haben die Kläger hierfür überzeugende Anhaltspunkte dargelegt. Allein der Umstand, dass das Bundesamt für Strahlenschutz in von den Klägern benannten anderen Genehmigungsverfahren anscheinend geringere Grenzwerte zugrunde gelegt hat, sagt nichts darüber aus, ob der in § 117 Abs. 16 StrlSchV durch den Verordnungsgeber festgelegte Wert nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht. Unabhängig hiervon liegen die von dem Gutachter ermittelten Störfallauswirkungen weit unterhalb des maßgeblichen Störfallplanungswertes, sodass sich die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich stellt.
95 
Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Störfallbetrachtung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat mit ihren Genehmigungsunterlagen die Störfallbetrachtung des Sachverständigenbüros ... vom 31.03.2010 vorgelegt, die von dem amtlich bestellten Sachverständigen (§ 20 AtG) und der Genehmigungsbehörde kritisch gewürdigt wurde. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Störfallbetrachtung sämtliche zu unterstellenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisabläufe des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen untersucht. Zutreffend haben die Sachverständigen für die Ermittlung der relevanten Ereignisabläufe den Stilllegungsleitfaden vom 12.08.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) sowie ergänzend die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 (Nr.3.33 des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz) zugrunde gelegt. In Anwendung dieser Vorgaben haben die Gutachter radiologisch repräsentative Ereignisabläufe für Einwirkungen von Innen (EVI) und Einwirkungen von Außen (EVA) untersucht und sind zu der rechnerischen Prognose gelangt, dass der einzuhaltende Störfallplanungswert von 50 mSv bei Weitem - für die meisten zu betrachtenden Szenarien um mehrere Größenordnungen - unterschritten wird. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen weder Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Identifizierung der Störfallszenarien noch Bewertungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen der zu betrachtenden Störfälle. Die Genehmigungsbehörde durfte deshalb die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gegen Störfälle im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als getroffen ansehen.
96 
2.2.1.3.1 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die Genehmigungsbehörde zu der Erkenntnis gelangt, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen den Absturz von Lasten bei dem Stilllegungsbetrieb und Abbau der Anlage gewährleistet ist. In der Störfallbetrachtung des Gutachtensbüros ... vom 31.03.2010 wurden verschiedene Absturzszenarien dargestellt und deren radiologische Auswirkungen ermittelt; die Gutachter legen überzeugend näher dar, warum die von ihnen betrachteten Absturzszenarien radiologisch repräsentativ sind. Dabei wird der Absturz eines Gussbehälters oder eines Fasses mit kontaminierten Schlämmen im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60), der Absturz von Lasten in den Lagergebäuden (Bau 39 und Bau 52) sowie der Absturz von anderweitigen Lasten, insbesondere auch von demontierten Großkomponenten des Primärkreislaufs, in sonstigen Gebäuden untersucht (vgl. Kapitel 3.3 Seite 26 ff. des Technischen Berichts). Damit haben die Sachverständigen im Rahmen der Störfallbetrachtung auch Szenarien betrachtet, die nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz der Genehmigungsbehörde nicht in Ausnutzung der 2. SAG eintreten können. So haben die Gutachter u. a. auch den Absturz von Lagerbehältern in den Gebäuden Bau 39 und 52 untersucht, obwohl die baulichen Änderungsmaßnahmen und die Nutzungsänderung dieser Gebäude zur Lagerung von Abfallgebinden nicht mit der gegenständlichen 2. SAG, sondern bereits mit der bestandskräftigen 1. SAG vom 28.08.2008 genehmigt worden sind. Den Einwendungen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung hinsichtlich des Lastenabsturzes in den beiden Lagergebäuden Bau 39 und 52 steht deshalb bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
97 
Unabhängig hiervon gehen die Rügen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung des Lastenabsturzes auch in der Sache fehl. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Gutachter ... nicht nur den Absturz eines Gussbehälters im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) untersucht, sondern auch den Absturz von Lasten in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick genommen (vgl. Kapitel 3.3.1.2 des Technischen Berichts vom 31.03.2010, Seite 27 f.). Hinsichtlich des Absturzes eines der 200 l Rollreifenfässer, in denen in Bau 39 verpackte Betriebsabfälle gelagert werden, gelangt der Gutachter in Anbetracht der möglichen Absturzhöhen zu der Erkenntnis, dass eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Raumluft nicht zu unterstellen sei. Im Hinblick auf den Absturz eines Abfallbehälters (Container, Gussbehälter) in beiden Lagergebäuden legt der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend näher dar, dass nur mit der Freisetzung geringer Mengen radioaktiver Stoffe in den Lagerbereich zu rechnen sei; radiologisch relevante Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht zu unterstellen. Gleichwohl untersuchte der Gutachter den Absturz eines mit metallischen radioaktiven Abfällen beladenen Containers im Bedien- und Wartebereich unter konservativen Annahmen und errechnete bei einer maximal möglichen Absturzhöhe von ca. 3,5 m eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung von ca. 18 Bq. Zutreffend wenden die Kläger ein, dass bei der Freisetzungsbetrachtung von in besonderen Verfahren qualifizierten Behältern ausgegangen wird. Indes wird durch die Regelungen in der maßgeblichen 1. SAG sichergestellt, dass lediglich derartige Behälter zum Einsatz gelangen. So wird in Kapitel B.2.4.4.1 (Seite 41) der 1. SAG näher dargelegt, dass nicht an eine Landessammelstelle abzuliefernde radioaktive Abfälle in der Anlage KWO oder in externen Einrichtungen nach speziellen Verfahren in der Weise zu behandeln sind, dass physikalisch-chemisch stabile Abfallprodukte entstehen und der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe gewährleistet ist; die Sicherheitsanforderungen an die Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle der einschlägigen RSK-Empfehlungen seien zu beachten. Anknüpfend hieran bestimmt die Nebenbestimmung A.III.9.2 der 2. SAG, dass bei Transporten von radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, die Gefahren für Beschäftigte und die Allgemeinheit vermeiden. Dazu wird Bezug genommen auf die Genehmigungsunterlage A.II.Nr.13, also den Erläuterungsbericht Nr. 11 „Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen“; dort sind Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen detailliert beschrieben. Ferner ist nach der Nebenbestimmung A.III.9.3 zur 2. SAG bei der Vorbehandlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle nach den von der Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen geprüften Prüffolge- und Ablaufplänen, die die wesentlichen Arbeits- und Prüfschritte enthalten, bzw. nach geprüften Fach- und Arbeitsanweisungen vorzugehen. Des Weiteren sehen die verbindlichen Annahmebedingungen für die beiden Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 vor, dass die Abfallgebinde bestimmte Sicherheitsanforderungen zu erfüllen haben. Durch die Gesamtheit dieser Regelungen wird hinreichend sichergestellt, dass Abfälle nur in dazu geeigneten und bestimmten Behältern zwischengelagert werden.
98 
Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass der Absturz eines Castor-Behälters im externen Brennelementlagerbecken nicht in die Störfallbetrachtung einzubeziehen war. Auch in diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass - wie oben unter 2.1.1.4 näher dargestellt - die Lagerung von Brennelementen im externen Lagerbecken nicht Genehmigungsinhalt der 2. SAG ist. Die von den Klägern beanstandeten Hebeeinrichtungen werden ebenfalls nicht durch die 2. SAG legalisiert und sind deshalb in diesem Verfahren nicht zu betrachten. Zutreffend dürfte die Beigeladene im Übrigen darauf hinweisen, dass die Hebeeinrichtungen im Notstandsgebäude nach den erhöhten Anforderungen der KTA-Regeln ausgelegt sind und deshalb die Wahrscheinlichkeit eines katastrophalen Versagens dieser Einrichtungen soweit reduziert ist, dass das verbleibende Risiko in willkürfreier Weise dem Restrisiko zugeordnet werden durfte.
99 
2.2.1.3.2 Die Genehmigungsbehörde durfte von Rechts wegen davon ausgehen, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen Erdbeben getroffen ist. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die Erdbebensicherheit des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens sei im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG nicht nachgewiesen worden. Die im Genehmigungsverfahren erfolgte Bezugnahme auf frühere Untersuchungen sei im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Änderungen nicht ausreichend; auch bezüglich der Restanlage sei anzunehmen, dass keine neuen Betrachtungen zum Bemessungserdbeben vorgenommen worden seien. Ferner habe die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit eines Folgebrandes nach einem Erdbeben nicht untersucht.
100 
Die Bedenken der Kläger hinsichtlich der Erdbebensicherheit beziehen sich demnach überwiegend auf die Brennstofflagerung im externen Notstandsgebäude. Ob dieses ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG jedoch ohne Belang, da durch diese - wie wiederholt dargelegt - weder Errichtung noch Betrieb des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens legalisiert werden. Zutreffend weist die Beigeladene im Übrigen darauf hin, dass eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung den tatsächlich vorhandenen technischen Zustand eines Kernkraftwerks in den Blick nimmt. Ob diese Anlage auch nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Abbaugenehmigung ohne Belang. Die Erdbebensicherheit ist bei Erteilung der 2. SAG nur insoweit zu untersuchen, als konkrete Anforderungen an die genehmigten Abbauarbeiten oder des geänderten Stilllegungsreglements zu erfüllen sind. Unabhängig hiervon hat das Gutachtensbüro ... in seinem technischen Bericht vom 31.03.2010 den „Störfall Erdbeben“ betrachtet und als radiologisch repräsentative Ereignisse das Leerlaufen des Abwasserverdampfers in Bau 2, das Auslaufen von Verdampferkonzentraten im Abfallbehandlungsgebäude sowie den Einsturz der Lagergebäude (Bau 39 und 52) zu Beginn und Ende des Vorhabens betrachtet. Die Gutachter gelangen dabei zu einem maximalen Wert der effektiven Dosis von 0,17 mSv bei einem Erdbeben gegen Ende des Vorhabens; dieser Wert liegt rund drei Größenordnungen unter dem Störfallplanungswert von 50 mSv. Da der Gutachter damit die im Gestattungsumfang der 2. SAG maximal zu gegenwärtigen Erdbebenauswirkungen zugrunde gelegt und den Einsturz der relevanten Lagergebäude unterstellt hat, stellt sich die von den Klägern aufgeworfenen Problematik des Bemessungserdbebens nicht.
101 
2.2.1.3.3 Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeuges getroffen worden.
102 
Die Kläger kritisieren die Störfallbetrachtung zur 2. SAG im Hinblick auf den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs und machen geltend, die dort zugrunde gelegten Ermittlungen zur Absturzwahrscheinlichkeit für ein Militärflugzeug aus dem Jahre 2000 seien im Hinblick auf die veränderte Sicherheitslage nicht mehr hinreichend belastbar. Der Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs könne in Anbetracht der Konflikte im Kosovo und Afghanistan und der deutschen Reaktion hierauf nicht mehr ohne Weiteres dem Restrisiko zugeordnet werden. Die Konservativität der vom Gutachter angenommenen Randbedingungen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen; nicht nachvollziehbar sei, warum der Gutachter bei seinem Störfallszenario mit Brand geringere Auswirkungen annehme als bei einem Absturz ohne Brand.
103 
Das Szenario zufälliger Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs wird in der 2. SAG  betrachtet. Vielmehr nimmt die Begründung der streitgegenständlichen Genehmigung (B.I.3.3.5, S. 48) im Wesentlichen lediglich auf die entsprechenden Ausführungen in der 1. SAG und das dort bewertete Störfallszenario Bezug. In der 1. SAG wird der zufällige Flugzeugabsturz unter B.II.4.3.9 (S. 99 f.) abgehandelt. Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass das Risiko eines Flugzeugabsturzes schon für den Leistungsbetrieb der Anlage als vernachlässigbar gering zu bewerten sei. Der unter konservativen Annahmen ermittelte Wert für die Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine bestätige die Einstufung als sehr seltenes Ereignis; dies gelte auch für die Stilllegung und den Abbau. Die Lage des Kernkraftwerkes und die Wirkung vorgelagerter Gebäude verminderten zudem die Wahrscheinlichkeit, dass ein relevantes Gebäude der Anlage KWO getroffen werde. Unabhängig hiervon weise insbesondere das Notstandsgebäude, in dem die bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport gelagert würden, eine Auslegung gegen Flugzeugabsturz auf. Weiterhin sei der Flugzeugabsturz auf die bestehenden Lagergebäude (Bau 39 und 52) untersucht worden, in denen die beim Abbau der Anlage anfallenden radioaktiven Reststoffe gelagert werden sollten. Die radiologische Belastung der Umgebung infolge des auslegungsüberschreitenden Ereignisses Flugzeugabsturz wird von der Genehmigungsbehörde als so niedrig bewertet, dass weitere Maßnahmen zur Minimierung der radiologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung nicht erforderlich seien. In den von der Störfallbetrachtung vom 31.03.2010 in Bezug genommenen früheren Untersuchungen wird von einer Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine auf die relevanten Gebäude am Standort (insbesondere das Notstandsgebäude) von kleiner als 4 * 10 -8 a -1 ausgegangen. Ferner wurden die Auswirkungen eines Absturzes einer Militärmaschine mit vollem und leerem Tank (mit und ohne Brand) auf die Lagergebäude Bau 39 und 52 zu Beginn und Ende des Abbauvorhabens untersucht. Der dabei maximal ermittelte Wert für die effektive Dosis betrug am Anlagenzaun ca. 9,5 mSv und wurde für den Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude Bau 39 ermittelt; beim Absturz einer Militärmaschine mit vollem Tank auf dieses Gebäude wurde ein Wert für die effektive Dosis am Anlagenzaun von 7,8 mSv ermittelt (vgl. den auf S. 68 der Störfallbetrachtung wiedergegebenen Bericht der ... Systemplanung „Radiologische Auswirkungen eines unterstellten Absturzes eines Militärflugzeugs auf die Lagergebäude ...“).
104 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte das Szenario des zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine willkürfrei und ohne Verstoß gegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler dem Restrisiko zuordnen durfte. Unzutreffend dürfte jedenfalls der in der 2. SAG (Begründung S. 48) wohl vertretene Standpunkt sein, auslegungsüberschreitende Ereignisse seien in jedem Fall dem Restrisiko zuzuordnen und weitere Minimierungsmaßnahmen hierfür nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.) ist der Drittschutz nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt. Das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 StrlSchV) regelt nur die Schadensvorsorge gegen - radiologisch relevante - Störfälle und schließt damit die erforderliche Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Dabei sind jedoch auch hinsichtlich des Störfallszenarios eines zufälligen Flugzeugabsturzes weder die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude noch die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick zu nehmen, da diese nicht vom Genehmigungsumfang der 2. SAG umfasst sind. In überzeugender Weise hat der Gutachter des TÜV Süd H. in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, warum bei dem Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude 39 eine effektive Dosis von 9,5 mSV und mithin ein höherer Wert als bei dem Absturz einer Maschine mit vollem Tank ermittelt worden ist. Der Gutachter hat dies in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend damit erklärt, dass bei dem Absturz eines Flugzeuges mit vollem Tank zwar ein zusätzlicher thermischer Antrieb entstehe, dieser jedoch zu einer weiträumigeren Verteilung des Quellterms führe; an den maßgeblichen Beurteilungspunkten trete daher eine geringere Dosisleistung auf. Damit hat der Gutachter die Einwände der Kläger, wonach regelmäßig ein Störfall mit Brand wegen des damit einhergehenden Eintrags einer zusätzlichen thermischen Last zu einem zusätzlichen Freisetzungsantrieb und damit zu höheren Belastungen führe, in überzeugender Weise widerlegt. Der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl-Phys. N. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Ausführungen des amtlich bestellten Gutachters aus physikalischer Sicht überzeugend seien.
105 
2.2.2 Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG zu Gunsten der Kläger gegeben ist.
106 
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Zutreffend weisen die Kläger ferner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihnen befürchteten Anschläge auf eine atomrechtliche Anlage als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG anzusehen sind. Die Begriffe der „Störmaßnahmen“ und „sonstige(n) Einwirkungen Dritter“ sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten. Der Tatbestand schließt deshalb den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).
107 
Die Kläger sehen vor allem den erforderlichen Schutz gegen die Einwirkung Dritter durch den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (dazu unter 2.2.2.1) als auch auf die Restanlage (dazu unter 2.2.2.2) als nicht gewährleistet an. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG keine eigene Störfallbetrachtung hinsichtlich des Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges, insbesondere eines Airbus A 380, auf das Notstandsgebäude vorgenommen worden sei. Der 2. SAG sei lediglich zu entnehmen, dass ein gezielter Flugzeugabsturz auf das Reaktorgebäude unterstellt werde; aus der Genehmigung sei jedoch nicht ersichtlich, von welchem Radioaktivitätsinventar im Reaktorgebäude für den Zeitpunkt des Absturzes ausgegangen werde sowie welcher Flugzeugtyp betrachtet und welche Lastannahmen getroffen worden seien. Der gezielte Flugzeugabsturz gehöre nicht zum Restrisiko; er müsse nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.) auch für den Airbus A 380 zugrunde gelegt werden.
108 
2.2.2.1 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das Störfallszenario des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37). Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde dieses Szenario vor Erteilung der 2. SAG  betrachtet hat (vgl. Genehmigungsbegründung S. 49). Indes ist diese Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude - wie oben unter 2.1.1.4 im Einzelnen dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der 2. SAG ist. Vielmehr wurde die Errichtung und der Betrieb der externen Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit bestandskräftiger Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet. Mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde die externe Brennelementlagerung in den Stilllegungsbetrieb einbezogen und das Stilllegungs- bzw. Betriebsreglement der Lagerung neu geregelt. Die 2. SAG enthält im Hinblick auf die externe Brennelementlagerung nach ihrem eindeutigen Tenor und der von der Behörde gegebenen Begründung dagegen nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung. Bereits aus Gründen der Bestandskraftpräklusion können die Kläger deshalb der 2. SAG nicht entgegenhalten, dass der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter durch den gezielten Absturz einer großen Verkehrsmaschine auf das externe Brennelementlagerbecken nicht gewährleistet sei.
109 
Im Übrigen könnten die Kläger selbst dann, wenn die 2. SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte, die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, Vorsorge gegen die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei nicht hinreichend getroffen worden. Dem steht die bestandskräftige Genehmigung vom 26.10.1998 entgegen, mit der u.a. der Einbau von Brennelementlagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude genehmigt wurde. Insofern liegt eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vor. Eine Errichtungsgenehmigung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; sowie vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.). Bei Erteilung einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist insbesondere auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Mit der Betriebsgenehmigung wird die Genehmigungsfrage neu lediglich im Hinblick auf den Betrieb aufgeworfen. Nur in diesem Umfang können Drittbetroffene mit einer gegen die Betriebsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Bereich der Schadensvorsorge bzw. dem Schutz vor Einwirkungen Dritter rügen. Für den Drittschutz folgt hieraus insbesondere auch, dass die Betriebsgenehmigung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen bekämpft werden kann, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Errichtungsgenehmigung gehören; solchen Einwendungen ist vielmehr lediglich nach Maßgabe des § 17 AtG im aufsichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Drittbetroffenen Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht werden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden sind. Auch eine derartige Sachverhaltsänderung kann lediglich Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG bieten, nicht jedoch einredeweise einer Betriebsgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 -a.a.O.). Bereits aus diesem Verhältnis von bestandskräftig gewordener Errichtungs- zu der hier in Rede stehenden Betriebsgenehmigung folgt, dass die Kläger diese nur mit der Einwendung bekämpfen können, die erforderliche Vorsorge gegen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei insoweit nicht gewährleistet, als die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Errichtung gerade durch die Änderung des Betriebsreglements neu aufgeworfen wird. Dies wird jedoch von den Klägern nicht behauptet und ist auch fernliegend. Vielmehr machen die Kläger im Kern geltend, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt. Der Einwand bezieht sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des (geänderten) Betriebsreglements.
110 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte vor Erteilung der 1. SAG die Frage eines gezielten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG geprüft hat (vgl. hierzu B.II.4.5 S. 111 f. der 1. SAG). Die Genehmigungsbehörde gelangte dabei nach Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu dem Ergebnis, dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine Anlage, die den Leistungsbetrieb eingestellt habe und offensichtlich keinen besonderen Symbolwert und kein hohes Gefährdungspotenzial mehr aufweise, nicht zu unterstellen sei; sie hat deshalb dieses Szenario dem Restrisiko zugeordnet. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Betrachtung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vertretbar ist; zutreffend weisen die Kläger insoweit darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsgenehmigung nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Die Genehmigungsbehörde hat unabhängig hiervon die von der Betreiberin vorgelegte Abschätzung der radiologischen Folgen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Nachbetrieb bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dabei sowohl der Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv als auch der Eingreifrichtwert für Umsiedlungen gemäß ICRP 63 und SSK eingehalten wird. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wurden bei dieser Untersuchung als im Hinblick auf das Aktivitätsinventar relevante Gebäude das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude, das Reaktorhilfsanlagengebäude, das Abfallbehandlungsgebäude sowie die Lagergebäude Bau 39 und 52 betrachtet. Da die Ergebnisse der Untersuchungen der Beigeladenen dem Beklagten als Verschlusssache übersandt worden und nicht zu der Genehmigungsakte gelangt sind, kann freilich nicht nachvollzogen werden, von welchen konkreten Lastannahmen diese Prognose ausgeht und ob sie hinreichend konservativ erfolgt ist.
111 
Das Abstellen auf den Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen nach Katastrophenschutzgrundsätzen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Szenarien terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz nach geltendem Recht nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zuzurechnen. Infolge dessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1). Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Damit knüpft die Vorschrift der Sache nach an die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 an, deren Gegenstand die Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist, nicht dagegen näher bestimmte andere Ereignisse, wie etwa Szenarien infolge gezielten Flugzeugabsturzes, die wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle mehr sind. Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss deshalb das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen daher die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18.12.1998, in Betracht (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Urteil vom 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris). Der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beigeladene darüber hinaus bei ihrer Betrachtung auch die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf die Umsiedlung nach den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ herangezogen (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 - 4 KS 3/08 - NordÖR 2014, 67) und deren Unterschreitung festgestellt.
112 
2.2.2.2 Zu Recht durfte die Genehmigungsbehörde auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf die Restanlage für getroffen ansehen. Dabei sind ähnliche Erwägungen wie oben unter 2.2.1.3.2 hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Anlage maßgeblich. Die gegenständliche 2. SAG nimmt das Kernkraftwerk in den Blick, wie es aufgrund der bestandskräftigen Genehmigungen errichtet und tatsächlich vorhanden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ist deshalb ohne Belang, ob dieses Kernkraftwerk auch nach heutigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Errichtungsgenehmigung unter dem Gesichtspunkt des gezielten Flugzeugabsturzes erfüllt. Das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nur insoweit von Bedeutung, als es spezielle Anforderungen an das Betriebsreglement oder den Abbau von Anlagenteilen stellt, die durch die gegenständliche Genehmigung legalisiert werden. Für das Bestehen derartiger spezifischer Anforderungen im Hinblick auf die Gefahr eines gezielten Flugzeugabsturzes ist jedoch nichts ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Betrachtung eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die Restanlage unter Ausklammerung des externen Brennelementlagerbeckens der nach dem oben Gesagten maßgebliche Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen bzw. die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf Umsiedlungsmaßnahmen unterschritten werden. Dies folgt bereits daraus, dass nach der von der Beigeladenen gefertigten radiologischen Charakterisierung sich ein ganz erheblicher Teil des Gesamtaktivitätsinventars (ca. 99 %) in den bestrahlten 342 Brennelementen befindet, die derzeit im externen Lagerbecken im Notstandsgebäude aufbewahrt werden. Auch muss in diesem Zusammenhang konsequenterweise das in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 befindliche Aktivitätsinventar außer Betracht bleiben, da diese Lagerung nach dem unter 2.2.1.3.1 Ausgeführten nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst ist.
113 
Nach alldem durfte die Genehmigungsbehörde den erforderlichen Schutz vor Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG von Rechts wegen als gegeben ansehen.
114 
2.2.3 Die Klage kann nicht mit Erfolg auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge (dazu unter 2.2.3.1) oder die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV (dazu unter 2.2.3.2) gestützt werden.
115 
2.2.3.1 Ohne Erfolg machen die Kläger der Sache nach geltend, der erforderliche Entsorgungsnachweis für die in der Anlage noch vorhandenen Brennelemente sei von der Beigeladenen nicht geführt worden. Die Kläger bringen in diesem Zusammenhang vor, die 2. SAG legalisiere die weitere Lagerung der Brennelemente in dem externen Becken des Notstandsgebäudes; die Beigeladene habe nicht den erforderlichen Nachweis - etwa durch eine sog. Kalthandhabung - geführt, dass die Brennelemente direkt aus dem Nasslager in das geplante Standorttrockenlager verbracht werden könnten. Dabei machen die Kläger mit diesem Vorbringen ein „anlagenimmanentes“ Entsorgungsrisiko geltend, das grundsätzlich als Klagegrund anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - a.a.O.). Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, die 2. SAG genehmige die Lagerung der bestrahlten Brennelemente in dem externen Becken, trifft jedoch - wie wiederholt dargelegt - nicht zu. Vielmehr wird durch die 2. SAG lediglich das Betriebsreglement des externen Brennelementlagerbeckens in Einzelheiten modifiziert, ohne dieses freilich umfassend und  zu legalisieren. Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Auslagerungsmöglichkeit der Brennelemente war deshalb vor Erteilung der bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 nachzugehen, mit der die Errichtung der neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude genehmigt wurde. Der Beklagte hat in Übereistimmung hiermit vor Erteilung der Errichtungsgenehmigung vom 21.04.2010 sachverständig beraten geprüft, ob der Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlager technisch möglich ist und keine Notwendigkeit für den Rücktransport in das interne Brennelementlagerbecken besteht. Aufgrund der Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 21.04.2010 können die Kläger mithin nicht mehr geltend machen, dass ein Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlagerbecken nicht gefahrlos möglich sei.
116 
2.2.3.2 Ohne Erfolg rügen die Kläger, die angegriffene 2. SAG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die nach § 29 StrlSchV notwendige Freigabeentscheidung für radioaktive Reststoffe nicht enthalte. Die Freigaberegelung werde für KWO nicht - wie in anderen Stilllegungsverfahren üblich - im Rahmen der Stilllegungsgenehmigung vorgenommen, sondern einem separaten Verfahren vorbehalten. Damit werde den Klägern die Möglichkeit genommen, ihre potentielle Betroffenheit prüfen zu können. Die Freigabeentscheidung könne die Anwohner indes direkt betreffen, soweit sie mit den in den konventionellen Stoffkreislauf abgegebenen radioaktiven Stoffen in Kontakt kämen.
117 
Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht in der gegenständlichen Genehmigung erfolgt. Vielmehr enthält die 2. SAG unter Kapitel D.2.1 (Seite 54) den Hinweis, dass in ihr nicht die Freigabe nach § 29 StrlSchV geregelt werde; die Freigabe sowie das Freigabeverfahren werde gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV in gesonderten Bescheiden des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geregelt. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV kann die zuständige Behörde in einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach § 29 Abs. 3 StrlSchV festlegen. Es besteht mithin keine rechtliche Verpflichtung, dieses Verfahren in der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG festzulegen. Der Beklagte hat von der in § 29 Abs. 4 StrlSchV gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freigabe nicht in der Stilllegungsgenehmigung, sondern in besonderen Bescheiden zu regeln. Unabhängig hiervon dürfte die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 AtG drittschützenden Bereich der Schadensvorsorge, sondern die im Allgemeininteresse liegende und Individualrechte Dritter grundsätzlich nicht berührende Entsorgung betreffen (vgl. hierzu Bay.VGH, Gerichtsbescheid vom 17.08.1994 - 22 A 93.40047 - NVwZ-RR 1995, 136). Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, inwieweit sie durch eine fehlerhafte oder unterbliebene Freigabeentscheidung in eigenen schützenswerten Belangen betroffen werden. Ihr Hinweis, sie könnten als Beschäftigte in Abfallverwertungs- oder Deponiebetrieben mit fehlerhaft freigegebenem radioaktiven Material in Betracht kommen, bleibt spekulativ.
118 
Nach alldem erweist sich die 2. SAG auch als materiell rechtmäßig.
119 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
Beschluss vom 28.10.2014
122 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 6.2 und Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
123 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die beim sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.). Die der Beigeladenen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig. Die Kläger sind klagegefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihnen das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2). Indes ist die von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens vorgelegte fachliche Begründung des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig (dazu unter 1.3).
32 
1.1 Die Kläger sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Kläger kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Störfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 C 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.). Die Kläger machen jedoch noch hinreichend substantiiert geltend, dass bei Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Störfälle eintreten können, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die erheblich über dem maßgeblichen Störfallplanungswert liegen würden, und es deshalb zu einem Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern kommen kann. Auch lässt sich ihrem Vorbringen noch hinreichend entnehmen, dass das zu einem solchen Schaden führende Risiko so hinreichend wahrscheinlich ist, dass hiergegen Vorsorge nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG getroffen werden muss und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365).
33 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger überwiegend Störfallszenarien im Zusammenhang mit der Lagerung der Brennelemente im Notstandsgebäude (Bau 37) anführen und hieraus ihre Schlussfolgerung ziehen, die erforderliche Schadensvorsorge sei nicht getroffen. Zum einen kann nicht mit dem für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Offensichtlichkeitsmaßstab ausgeschlossen werden, dass die Lagerung der Brennelemente im Nasslager - wie von den Klägern umfangreich geltend gemacht - von der 2. SAG gedeckt ist; der Frage nach dem Gestattungsumfang der 2. SAG ist deshalb im Rahmen der Begründetheitsprüfung nachzugehen. Zum andern machen die Kläger noch hinreichend substantiiert geltend, dass zumindest im Falle des Absturzes eines Großraumflugzeuges auf die Anlage selbst ohne Berücksichtigung des Notstandsgebäudes die Strahlenbelastung in ihrer Wohnumgebung sehr hoch sein wird und ein Überschreiten des maßgeblichen Störfallplanungswertes bzw. Eingreifrichtwertes dabei nicht auszuschließen ist. Ob die Klagebefugnis auch aus der fehlerhaften Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen folgt, kann offen bleiben. Mit der oben dargestellten Bejahung der Klagebefugnis wegen möglicherweise nicht hinreichender Schadensvorsorge ist die Klage insgesamt zulässig. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 402.25 § 41 BImSchG Nr. 18).
34 
1.2 Schließlich kann den Klägern auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die 2. SAG nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - RdL 2012, 153). Bei Anwendung dieses Maßstabs steht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht entgegen, dass selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung die in Bestandskraft erwachsene 1. SAG fortbestehen würde, die das Stilllegungsreglement legalisierte. In diesem Zusammenhang bedarf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang durch die Erteilung der 1. SAG das dabei geprüfte Konzept der Stilllegung in Bestandskraft erwachsen ist, keiner Klärung. Denn jedenfalls werden mit der 2. SAG zusätzliche Abbaumaßnahmen gestattet, gegen deren Gefahrenpotential sich die Kläger wenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Genehmigung ist für die Kläger deshalb nicht unter jedem Gesichtspunkt nutzlos, zumal bei einem eventuell notwendig werdenden Neuerlass der Genehmigung zusätzliche Schutzmaßnahmen verfügt werden könnten.
35 
Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht auch noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort, obwohl die Beigeladene inzwischen einen erheblichen Teil der mit der 2. SAG legalisierten Abbaumaßnahmen durchgeführt und dabei insbesondere die Großkomponenten des Primärkreislaufs in den Anlagenräumen des Reaktorgebäudes komplett beseitigt und zu einem externen Dienstleister verbracht hat. Zwar leiten die Kläger die von ihnen geltend gemachten Defizite der Schadensvorsorge unter anderem aus Störfallszenarien her, die im Zusammenhang mit dem Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs stehen. Daneben machen die Kläger Defizite der Schadensvorsorge auch im Zusammenhang mit dem Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude (Bau 37) geltend, etwa indem sie auf das Problem der Rückwirkungsfreiheit von Abbaumaßnahmen auf die weitere Lagerung der Brennelemente in diesem Gebäude hinweisen. Indes hat der mit der 2. SAG genehmigte Abbau von Anlagenteilen im Notstandsgebäude noch nicht begonnen, sodass das von den Klägern geltend gemachte Besorgnispotential weiter besteht. Gerade das von den Klägern zu Recht thematisierte Problem der Rückwirkungsfreiheit zeigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht bezüglich eines Teils der bereits durchgeführten Abbaumaßnahmen verneint werden kann.
36 
1.3 Die Kläger haben zur Unterstützung ihres Klagevorbringens vollinhaltlich auf eine „fachliche Begründung zur Klage gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Obrigheim“ des Gutachtensbüros I. GmbH vom 11.06.2012 verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können grundsätzlich nicht als Klagebegründung berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 - NVwZ-RR 2013, 341; sowie Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1). Das Gebot, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige postulationsfähige Person vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das erfordert, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. Daher stellt es keine formgerechte Klagebegründung dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.1998 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die in der fachlichen Begründung des Gutachters vom 11.06.2012 enthaltenen rechtlichen Erwägungen sind deshalb nur insoweit berücksichtigungsfähig, wie sich der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hiermit in der Klagebegründungsschrift, den sonstigen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise auseinandergesetzt und sie sich damit im Einzelnen zu eigen gemacht hat.
37 
2. Die gegenständliche 2. SAG für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 leidet weder an einem durchgreifenden formellen (dazu unter 2.1) noch an einem materiellen (dazu unter 2.2) Fehler, der die Kläger in drittschützenden Rechtspositionen verletzt.
38 
2.1 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die 2. SAG nicht formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht (dazu unter 2.1.1) bzw. fehlerhaft (dazu unter 2.1.2) durchgeführt worden oder eine notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben wäre (dazu unter 2.1.3).
39 
2.1.1 Zwar können die Kläger rügen, eine zwingend notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da die mit der 2. SAG genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nicht zwingend einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu unterziehen waren.
40 
2.1.1.1 Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -NuR 2013, 184) auch von einem Vorhaben lediglich mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit rügen können, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler im Ergebnis auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen Individualklägern - abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83) - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung ein mit der Folge, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, welche die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass bereits die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit das Fehlen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führt. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG die Begründetheitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl. 2012, 501). Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2041).
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2.1.1.2 Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren, sondern dass lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Nach der allein in Betracht kommenden einschlägigen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG sind UVP-pflichtig u.a.
42 
„bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistungen nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;“
43 
Danach bestimmt der Wortlaut von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG eindeutig, dass nur die insgesamt geplanten Maßnahmen nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig sind; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau dagegen „gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2“. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass lediglich vor der Entscheidung über den erstmaligen, das Gesamtkonzept enthaltenden Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch wenn den Klägern zuzugeben ist, dass die einschlägige Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG das Wort „erstmalig“ nicht verwendet. Der 3. Halbsatz der Bestimmung stellt jedoch klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt wurden. Haben die einzelnen Maßnahmen nach der Vorprüfung jedoch keine über die insgesamt geplanten Maßnahmen hinausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, bedarf es für sie keiner gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung.
44 
Dieser Befund wird durch eine systematische und historische Gesetzesauslegung bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG steht im engen systematischen Zusammenhang mit der untergesetzlichen Bestimmung des § 19b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Bestimmung enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Nach § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV ist in den Unterlagen darzulegen, „wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden“. Die Verfahrensvorschrift des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV bestimmt somit, dass mit dem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die Auswirkungen der insgesamt geplanten Maßnahmen auf die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem jeweiligen Planungsstand darzulegen sind. § 19b Abs. 2 AtVfV stellt klar, dass dann, wenn erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird, von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht abgesehen werden kann. Anknüpfend an den vorhergehenden Absatz regelt § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der erstmaligen Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Die Binnensystematik von § 19b AtVfV ermöglicht deshalb nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, Absatz 2 der Bestimmung regele nur die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung und sei damit im Anwendungsbereich von Absatz 3 der Vorschrift nicht aussagekräftig. Das der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 19b AtVfV zugrunde liegende Regelungskonzept bestätigt deshalb bei einer systematischen Betrachtung den Wortlautbefund der gesetzlichen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG, wonach lediglich die insgesamt geplanten Stilllegungsmaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, spätere Einzelmaßnahmen jedoch als Änderung gelten und deshalb nur vorprüfungspflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sind.
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Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, dass eine untergesetzliche Verfahrensregelung wie § 19b AtVfV die höherrangige Gesetzesbestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht abändern könne. Die Kläger verkennen dabei, dass die Verfahrensbestimmungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung nicht das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz abändern, sondern lediglich zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG vorrangig nach den Verfahrensvorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung durchzuführen; dies ist im Hinblick auf die in § 4 UVPG enthaltene Subsidiaritätsklausel rechtlich nicht bedenklich. Eine derartige systematische Betrachtung ist trotz der unterschiedlichen Normenhierarchie der herangezogenen Bestimmungen hier vor allem deshalb statthaft, weil beide Bestimmungen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von einem einheitlichen Regelungskonzept getragen werden. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BT-Drs. 14/4599 vom 14.11.2000, S. 115 f.) trägt die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reaktoren der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung: „Hierzu wird in den geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im gestuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu verbinden. Damit ist vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der letzte Halbsatz in Nr. 11.1 stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbeschadet dessen - bei Reaktoren zusätzlich - in jedem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die jeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen“. Auch die Begründung spricht mithin eher für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass lediglich vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der 1. Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen ist und die späteren Genehmigungen zugeordneten einzelnen Abbauschritte nur vorbehaltlich einer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalles umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind.
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Dieses Auslegungsergebnis steht mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der maßgeblichen Fassung der Richtlinie 97/11/EG (sogenannte UVP-Änderungsrichtlinie) im Einklang. In Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der Richtlinie 97/11/EG wird für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Durchführung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten zur Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren eingeführt. Diese Vorgabe ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I 2001, 1950) ohne Defizite in das nationale Recht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber war insbesondere bei Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nicht gehalten, für einzelne Maßnahmen zur Stilllegung von Reaktoren eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Vielmehr schreibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG lediglich vor, dass Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den näheren Bestimmungen der Art. 5 bis 10 zu unterziehen sind. Wie sich bereits der Binnensystematik von Art. 5 der vorgenannten Richtlinie entnehmen lässt, stellt das Unionsrecht als Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich auf den Begriff des „Projekts“ ab. Insbesondere die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie gestellten Anforderungen an vom Projektträger beizubringenden Antragsunterlagen zeigen, dass unter dem Begriff des Projekts das technische Vorhaben insgesamt, nicht aber der Gegenstand des einzelnen Antrags zu verstehen ist. Die Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gewährleistet bei der hier vertretenen Auslegung, dass die unionsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben zur Stilllegung und zur Demontage von Kernkraftwerken und Reaktoren eingehalten werden. Nach dieser Vorschrift sind nach dem oben Gesagten die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau ortsfester Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Die darüber hinaus für einzelne Stilllegungsmaßnahmen vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG stellt darüber hinaus sicher, dass umweltrelevante Abweichungen der einzelnen Maßnahmen von der bei der Verträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens betrachteten Abbaukonzeption einer zusätzlichen Prüfung zugeführt werden. Jedenfalls seit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist auch gewährleistet, dass im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG wesentliche Fehler im Verfahren der Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG gerichtlich sanktioniert werden.
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2.1.1.3 Vor Erteilung der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 28.08.2008 hat der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die sich entsprechend den Vorgaben der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes bezogen hat. Die 1. SAG enthält unter B.III. (S. 118 ff.) eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die auf der von der Beigeladenen erarbeiteten Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Anlage KWO (Gesamtvorhaben)“ beruht. Damit sind die insgesamt geplanten Maßnahmen der Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks - wie von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gefordert - vor Erteilung der 1. SAG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen fehlerfrei erfolgt ist. Einwendungen gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wurden damals weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Anwohnern erhoben; auch ist die 1. SAG vom 28.08.2008 in Bestandskraft erwachsen. Damit steht Einwendungen gegen die damals durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von einer möglichen Präklusion nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV - bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
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Im Übrigen sind die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auch in der Sache nicht stichhaltig. Fehl geht die Rüge der Kläger, die Beigeladene habe im Genehmigungsantrag für die 1. SAG die geplanten Maßnahmen nur „sehr allgemein und teilweise unbestimmt dargelegt“. Gemäß § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV müssen die bei einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG vorzulegenden Unterlagen lediglich darlegen, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden. Diesem Regelungskonzept ist immanent, dass die mit dem erstmaligen Antrag beizubringenden Unterlagen typischerweise noch nicht den Detaillierungsgrad nachfolgender Genehmigungsschritte aufweisen. Zutreffend dürften die Kläger zwar darauf hinweisen, dass die Darstellungstiefe der „insgesamt geplanten Maßnahmen“ und ihrer Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 AtVfV weniger weitreichend ist als die Darstellungstiefe im Rahmen eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Teilgenehmigungsverfahren nach § 18 AtVfV. Wie in den Genehmigungen eindeutig dargestellt ist, handelt es sich bei der 1. SAG und der 2. SAG indes nicht um Teilgenehmigungen im Sinne von § 18 AtVfV, sondern um jeweils selbständige Genehmigungen, die nicht über ein vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Unterlagen und die Entscheidung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG sind deshalb in § 19b Abs. 1 AtVfV abschließend geregelt; die in § 18 AtVfV für Teilgenehmigungen statuierten Anforderungen sind hier nicht einschlägig.
49 
2.1.1.4 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG eine e Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb erforderlich, weil diese Genehmigung die 1. SAG vollständig ersetzen sollte bzw. nach dem Willen der Beigeladenen ein völlig eigenständiges Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang das Verhältnis der streitgegenständlichen 2. SAG zur bestandskräftig gewordenen 1. SAG vom 28.08.2008. Maßgebend für das Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander ist der Regelungsinhalt der 2. SAG, wie er sich aus dem Empfängerhorizont vor allem von Drittbetroffenen ergibt. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluss für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden maßgeblich auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.). Bei der gerade auch aus Rechtsschutzgründen gebotenen objektiven Auslegung der 2. SAG aus dem Empfängerhorizont eines Drittbetroffenen kann keine Rede davon sein, dass die 2. SAG die 1. SAG vollständig abgelöst habe. Vielmehr hat die 2. SAG nach ihrem eindeutigen Tenor und ihrer Begründung lediglich die Vornahme einzelner Abbaumaßnahmen vor allem im Kontrollbereich genehmigt und darüber hinaus das Stilllegungsreglement teilweise geändert. Fehl geht insbesondere die Grundannahme der Kläger, die 2. SAG habe den Betrieb des externen Brennelementlagers im sog. Notstandsgebäude (Bau 37) insgesamt und umfassend neu genehmigt.
50 
Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts der 2. SAG durch Auslegung ist primär auf den Entscheidungstenor, daneben auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung abzustellen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors und seiner Systematik mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass die 2. SAG die 1. SAG nicht vollständig ersetzen sollte. So gestattet die 2. SAG ausweislich des Bescheidausspruchs in A.I.1.1 (S. 6) „den Abbau der nachfolgend tabellarisch aufgeführten Anlagenteile der Anlage KWO“; insoweit wurde durch die angegriffene 2. SAG der Regelungsinhalt der 1. SAG vom 28.08.2008 erweitert. Des Weiteren wird gemäß A.I.1.2 (S. 13) der 2. SAG das Betriebsreglement für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs dahingehend geändert, dass die in A.II. Nr. 25 bis Nr. 56 dieser Genehmigung genannten Unterlagen die entsprechenden Unterlagen in A.II. Nr. 16 bis Nr. 48 des Stilllegungsreglements der 1. SAG ersetzen. Die 2. SAG enthält deshalb nach ihrem eindeutigen Tenor lediglich eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, ohne diesen insgesamt und  vollständig zu legalisieren.
51 
Für dieses Verständnis spricht auch die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung zum Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander. Der Beklagte umschreibt in der beigegebenen Begründung den Genehmigungsumfang dahingehend, das „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement“ beinhalte (B.I.2 der 2. SAG, S. 32). Übereinstimmend hiermit stellt die Genehmigung unter B.I.2.2 (S. 34 f. der 2. SAG) klar, dass der mit der 1. SAG genehmigte Stilllegungsbetrieb mit der 2. SAG weiter gilt. Unter B.I.2.3 (S. 36 f. der 2. SAG) grenzt der Beklagte den Regelungsumfang der 1. und 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausdrücklich voneinander ab. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung als eine zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung selbständige Genehmigung neben diese“ trete. Sie löse die für das KWO geltende 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für den weiteren Abbau insoweit ab, als in ihr Festlegungen und Gestattungen aus der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Teilen angepasst, übernommen und geändert wurden; daneben enthalte sie die gesamten einhüllenden Gestattungen, die bis zum Ende des gesamten Stilllegungs- und Abbauvorhabens gelten sollten. Damit stellt die Genehmigungsbehörde auch in der Begründung klar, dass Gegenstand der 2. SAG im Hinblick auf das Stilllegungsreglement nur die dort ausdrücklich genannten Änderungen sind, nicht jedoch das Stilllegungsreglement insgesamt. Soweit keine Änderungen im Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vorgenommen werden, verbleibt es nach der eindeutigen Regelung im Bescheidtenor und der oben wiedergegebenen Begründung vielmehr bei dem Stilllegungsbetrieb entsprechend den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG.
52 
Ein gegenteiliges Verständnis kann auch nicht den sonstigen Regelungselementen des Bescheidtenors entnommen werden. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass sich die 2. SAG gemäß A.I.1.5 ( S. 14 der 2. SAG ) auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG und mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG erstreckt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die 2. SAG das Betriebsreglement und insbesondere den Betrieb des externen Brennelementlagers vollständig neu regele. Bei der von den Klägern herangezogenen Regelung handelt es sich lediglich um die Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung auf einen an sich nach § 7 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV. Soweit eine solche Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt, ist eine eigenständige Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr erforderlich. Bereits aus der Binnensystematik von § 7 StrlSchV und daneben aus dem systematischen Zusammenhang mit den atomrechtlichen Bestimmungen folgt, dass die Erstreckung nur soweit reichen kann, wie die atomrechtliche Genehmigung eine entsprechende Regelung enthält, die erstreckungsfähig ist. Hieraus folgt zugleich, dass die in A.I.1.5 enthaltene Erstreckung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StrlSchV nicht weiter reichen kann als die im sonstigen Bescheidtenor enthaltenen atomrechtlichen Gestattungen. Auch in Bezug auf das Stilllegungsreglement kann die Erstreckung deshalb nicht über die durch die 2. SAG genehmigten Änderungen hinausgehen und nicht die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude eigenständig regeln.
53 
Entgegen der Auffassung der Kläger kann aus der Systematik der in A.III. des Genehmigungstenors beigegebenen Nebenbestimmungen nicht ein abweichendes Verständnis des Genehmigungsumfangs der 2. SAG hergeleitet werden. Zwar beinhalten die Nebenbestimmungen insbesondere in A.III.3. (S. 22 der 2. SAG) Maßgaben zur Handhabung bestrahlter Brennelemente, die keine Beschränkung auf das Betriebsreglement der 2. SAG erkennen lassen. In der Einleitung zu den verfügten Nebenbestimmungen (S. 18 der 2. SAG) weist die Genehmigungsbehörde aber darauf hin, dass sämtliche Nebenbestimmungen an die Stelle der Nebenbestimmungen der 1. SAG treten und damit für den Gestattungsumfang beider Genehmigungen Geltung beanspruchen sollen. Bereits daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde lediglich aus Gründen der Klarheit sämtliche Nebenbestimmungen teilweise wiederholend zusammengefasst hat, ohne damit eine inhaltlich abweichende Regelung gegenüber der 1. SAG zu treffen. Im Übrigen bezieht sich die von den Klägern herangezogene Nebenbestimmung in A.III.3. auf die Modalitäten des Brennelementtransports, nicht auf den Betrieb des externen Nasslagers im Notstandsgebäude.
54 
Ebenso wenig können aus dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 15.12.2008 Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhältnis der beiden Genehmigungen zueinander hergeleitet werden. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass die Beigeladene in ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 selbst von einem anderen Verständnis der beantragten Genehmigung zu der bestandskräftig erteilten 1. SAG ausgegangen ist. So führte die Beigeladene in dem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ausdrücklich aus, „dass die vorliegend beantragte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vollständig ablöst und bis zum Ende des gesamten Vorhabens gelten soll“. Damit hat die Beigeladene ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie ein umfassendes und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang setzen wollte, mit dem das Stilllegungsreglement für das Kernkraftwerk insgesamt einer neuen genehmigungsrechtlichen Grundlage unterstellt werden sollte. Für einen derartigen Willen der Beigeladenen sprechen auch weitere Ausführungen in der Begründung ihres Genehmigungsantrags. Indes ist das Antragsschreiben der Beigeladenen vom 15.12.2008 nicht für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts der 2. SAG maßgeblich. Wie oben näher dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Inhalts einer atomrechtlichen Genehmigung gerade aus Rechtsschutzgründen auf den Inhalt der Genehmigungsurkunde selbst abzustellen, vor allem primär auf den Bescheidtenor und daneben die von der Behörde beigegebene Begründung. Auf Umstände außerhalb der Genehmigungsurkunde kann allenfalls untergeordnet und zur Beseitigung von Auslegungszweifeln abgestellt werden, wobei sich die Auslegung dabei freilich nicht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Bescheidinhalt setzen darf. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre Ausführungen in dem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten, sondern mit Schreiben an den Beklagten vom 31.08.2009 berichtigt. Dabei führte die Beigeladene ausdrücklich aus, dass die 2. SAG nunmehr eine zur 1. SAG selbständige Genehmigung darstellen solle; als solche trete die 2. SAG neben die 1. SAG. Regelungen der 1. SAG könnten gegenstandslos und in Teilen angepasst oder übernommen werden (vgl. S. 2 des Schreibens der Beigeladenen vom 31.08.2009). Von diesem geänderten Verständnis der Beigeladenen ist im Übrigen - wie oben dargestellt - auch die Genehmigungsbehörde in der Begründung der 2. SAG ausgegangen (vgl. S. 37). Deshalb war entgegen der Auffassung der Kläger eine teilweise Antragsablehnung bei Erlass der 2. SAG nicht geboten.
55 
Auch der Versuch der Kläger, aus den dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen ein abweichendes Verständnis der beiden Genehmigungen zueinander herzuleiten, geht fehl. Zuzugeben ist den Klägern zwar, dass der von der Beigeladenen vorgelegte technische Bericht „Stilllegung und Abbau KWO - 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - Störfallbetrachtung“ des Gutachters ... vom 31.03.2010 offenbar davon ausgeht, dass das Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vollständig neu geregelt werden soll. Hierfür spricht, dass der Gutachter in seiner Störfallbetrachtung auch Szenarien berücksichtigt hat, die lediglich von der 1. SAG umfasste Maßnahmen beinhalten. Auch hier gilt jedoch die oben angestellte Erwägung, wonach für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts primär auf die Genehmigung selbst, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen abzustellen ist. Im Übrigen ist der technische Bericht des Gutachters ... weder Grundlage noch Inhalt der 2. SAG; er ist in A.II. der 2. SAG nicht als Genehmigungsgrundlage erwähnt.
56 
Aus ähnlichen Gründen kann auch aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und Nr. 15 nicht entnommen werden, dass die 2. SAG den Betrieb des externen Lagerbeckens neu genehmige. Diese Erläuterungsberichte enthalten im Wesentlichen eine Beschreibung des Anlagenzustandes in verschiedener Hinsicht, etwa eine Charakterisierung des radiologischen Ausgangszustands oder eine Beschreibung des Gesamtvorhabens und der im Betrieb bleibenden Systeme und Anlagen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass in diesen Unterlagen technische Beschreibungen enthalten sind, die über den Regelungsinhalt der beantragten 2. SAG hinausgehen. Von diesem Verständnis ist auch der Beklagte ausgegangen, der diese Unterlagen unter A.II. der 2. SAG lediglich als Grundlage der Genehmigung, nicht aber als Genehmigungsinhalt aufgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger kann schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Stilllegungshandbuch der Betrieb des externen Brennelementlagers in Bau 37 wiederholt erwähnt wird, geschlossen werden, der Stilllegungsbetrieb solle mit der 2. SAG insgesamt und umfassend neu geregelt werden. Zum einen ist - wie oben näher dargestellt -aus Rechtsschutzgesichtspunkten zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts nicht auf technische Unterlagen wie das Stilllegungshandbuch abzustellen. Zum anderen trägt das neu erstellte Stilllegungshandbuch der Beigeladenen lediglich dem Umstand Rechnung, dass durch die 2. SAG der Stilllegungsbetrieb modifiziert wurde, was im Stilllegungshandbuch zu berücksichtigen war. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass der Betrieb des externen Brennelementlagers zum Stilllegungsbetrieb gehört. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb des externen Nasslagers insgesamt durch die 2. SAG neu legalisiert wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang sich der nach § 20 AtG bestellte Gutachter in seinen Ausführungen vom März 2011 mit dem Betrieb des externen Lagerbeckens beschäftigt hat. Schließlich ist bei der hier vorzunehmenden Auslegung der von den Klägern herangezogene Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Bundesministerium für Umwelt unergiebig. Das von den Klägern erwähnte E-Mail des Bundesumweltministeriums vom 12.10.2011 ist in anderen, nämlich aufsichtlichen Zusammenhängen ergangen und bezieht sich auf den geplanten Abbau von Elementen des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Der - nach dem oben Gesagten für die Auslegung der Genehmigung im Übrigen nicht maßgeblichen - Korrespondenz des Beklagten mit der Aufsichtsbehörde lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Frage des Umfangs des Betriebsreglements der 2. SAG entnehmen.
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Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb insgesamt  geregelt und dabei den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude eigenständig gestattet hat. Gegenstand des Antrags auf Erteilung der 2. SAG waren deshalb nur die dort im Einzelnen aufgeführten Änderungen des Stilllegungsreglements, nicht jedoch die „insgesamt geplanten Maßnahmen“ im Sinne von Nr. 11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
58 
2.1.2 Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles leidet nicht an einem zur Aufhebung der Genehmigung führenden Verfahrensfehler. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Be-stimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, die durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) mit Wirkung vom 29.01.2013 erlassen worden ist, ist hier anwendbar, obwohl es für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - ZNER 2012, 288; sowie vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12.05.2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29.01.2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG; der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG fordern (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669). Auch gilt die neu geschaffene und die bisherige Rechtslage klarstellende (vgl. hierzu BT-Drs. 17/1095 S. 17; sowie BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - a.a.O.) Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Kläger entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen oder leidet sie an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichgestellten schwerwiegenden Fehler, ist dieser Mangel nach dem oben Gesagten erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Indes leidet die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Vorprüfung der einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der 2. SAG sind, auf ihre Umweltrelevanz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG nicht an einem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Verfahrensfehler.
59 
2.1.2.1 Beruht die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu näher Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 UVPG Rn. 26.1). Anknüpfend an diese der zuständige Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445).
60 
Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Die Genehmigungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die einschlägigen Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und das maßgebliche Recht zutreffend angewandt. Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung insbesondere entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das einschlägige Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG zutreffend angewendet.
61 
Die Beigeladene hat die mit der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterzogen und das Ergebnis in dem den Antragsunterlagen beigefügten Bericht vom 11.12.2008 festgehalten. Dabei ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Einzelmaßnahmen keine wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a AtVfV bzw. § 2a UVPG haben. Der Beklagte hat - wie sich einem Aktenvermerk vom 26.01.2009 entnehmen lässt - die Vorprüfung der Beigeladenen dahingehend kritisch gewürdigt, ob die relevanten Auswirkungen des Vorhabens der 2. SAG auf die Schutzgüter durch die Ergebnisse der im Rahmen des Gesamtvorhabens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst wurden und abgedeckt sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Ausnutzung der 2. SAG keine umweltrelevanten Wirkungen eintreten, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegenüber den Umweltauswirkungen führen, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG waren. Dieses Ergebnis hat der Beklagte ordnungsgemäß gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass der Prüfvermerk des Beklagten vom 26.01.2009 über die Plausibilität der durchgeführten Vorprüfung sehr knapp gehalten ist, weshalb die von der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang im Einzelnen angestellten Erwägungen nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies führt gleichwohl nicht zu einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler im oben dargestellten Sinne, da die von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfungen in ihrem Bericht vom 11.12.2008 wesentlich detaillierter dargestellt sind und die Behörde sich ersichtlich diese Erwägungen insgesamt zu eigen gemacht hat.
62 
2.1.2.2. Die 2. SAG enthält entgegen der Meinung der Kläger keine relevanten Änderungen gegenüber der im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine zumindest teilweise neue Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr halten sich der mit der 2. SAG genehmigte Abbau und die Änderungen des Stilllegungsreglements im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten insgesamt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand der durchgeführten Prüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG waren.
63 
2.1.2.2.1. Eine wesentliche Abänderung des mit der 2. SAG genehmigten Vorhabens gegenüber der im Rahmen der 1. SAG dargelegten Gesamtmaßnahme kann nicht in der Errichtung der Materialschleuse zum Reaktorgebäude gesehen werden. Der Einbau der neuen Materialschleuse ist nicht Gegenstand der 2. SAG, sondern wurde mit einer bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert. Den von den Klägern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Brennstäbe aus dem externen Brennelementlagerbecken störungsfrei abzutransportieren, war deshalb lediglich im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung zur 1. SAG nachzugehen. Bereits aufgrund der Bestandskraft dieser Änderungsgenehmigung kann die Errichtung der Materialschleuse als solche nicht als eine den Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überschreitende Änderung angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb lediglich die Umweltrelevanz von Änderungen des Betriebsreglements zu betrachten, die durch die Errichtung der Materialschleuse eingetreten sind. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass durch die punktuellen und geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements durch Errichtung der neuen Materialschleuse keine derartigen umweltrelevanten Auswirkungen eintreten können, die den Rahmen der bei Erteilung der 1. SAG insgesamt geprüften Maßnahmen überschreiten. In Übereinstimmung hiermit wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 davon ausgegangen, dass im Zuge der Abbaumaßnahmen bauliche Änderungen im Reaktorgebäude notwendig werden können (vgl. S. 112 des Sicherheitsberichts zur 1. SAG).
64 
2.1.2.2.2. Auch durch die abweichende Gestaltung der einzelnen Genehmigungsschritte ist keine wesentliche Änderung der insgesamt geplanten Maßnahmen eingetreten, die Gegenstand der 1. SAG und der Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung waren. Zutreffend weisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag zur Erteilung der 2. SAG von den Genehmigungsschritten abweicht, welche im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 und dem hierauf bezogenen Genehmigungsantrag dargestellt waren. Insbesondere hat der damalige Genehmigungsantrag vorgesehen, dass in einem umfassenderen 2. Abbauschritt die stärker aktivierten Anlagenteile des Kontrollbereichs vollständig abgebaut werden sollen, vor allem auch der Reaktordruckbehälter nebst Reaktordruckbehältereinbauten und biologischem Schild (vgl. die Darstellung der vorgesehenen Genehmigungsschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006, S. 12, 15 und 16). Von diesem ursprünglich geplanten Verfahrensablauf weicht der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der 2. SAG insoweit ab, als nunmehr ein weiterer Genehmigungsschritt vorgesehen wird und mit der beantragten 2. SAG lediglich ein Teil der aktivierten Anlagenteile im Kontrollbereich abgebaut werden soll. So soll die 2. SAG nur noch den Abbau des Reaktordruckbehälterdeckels, nicht jedoch des stark aktivierten Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktoreinbauten sowie des biologischen Schilds im Kontrollbereich umfassen; diese Abbaumaßnahmen sollen vielmehr einer - am 30.04.2013 erteilten und in Bestandskraft erwachsenen - 3. SAG vorbehalten bleiben.
65 
Durch diese geänderte Genehmigungsabfolge wird indes nicht der mit der 1. SAG geprüfte Gesamtumfang der geplanten Maßnahmen mit der Folge verlassen, dass nunmehr eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu erfolgen hätte. Zum einen hat die Beigeladene bereits in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 (S. 16) explizit darauf hingewiesen, es könne sich bei der für den 2. Genehmigungsschritt noch durchzuführenden Detailabbauplanung unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und von technischen Notwendigkeiten ergeben, dass zur Umsetzung der Abbauarbeiten im 2. Abbauschritt mehr als nur ein Genehmigungsantrag erforderlich werde. Aufgrund dieser Angaben im Sicherheitsbericht stand bereits bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens im Rahmen der 1. SAG fest, dass die vorgesehenen Genehmigungsschritte keine verbindliche Planung darstellen. Zum anderen kann eine geänderte Abfolge der zu beantragenden Genehmigungen und die Zuordnung der Abbauschritte hierzu nicht zu relevanten Umweltauswirkungen führen. Maßgeblich für die Umweltrelevanz ist allein, ob die mit der ursprünglichen Planung vorgesehenen konkreten Abbaumaßnahmen bzw. Abbauschritte eingehalten werden oder ob auch insoweit eine relevante Änderung eingetreten ist. Wie sich der Darstellung der Abbaufolge auf S. 76 f. des Sicherheitsberichts vom 19.05.2006 entnehmen lässt, wird durch die geänderte Aufteilung der Genehmigungsschritte nicht von den technisch vorgesehenen Abbaumaßnahmen abgewichen. Im Übrigen wies die Beigeladene bei der Beschreibung des 2. Abbauschritts (S. 90 f. des Sicherheitsberichts) bereits darauf hin, dass die konkrete Abbaufolge erst im Rahmen der Detailplanung des 2. Abbauschritts festgelegt werden könne. Durch die mit der 2. SAG vorgenommene Modifizierung tritt deshalb keine Änderung der technischen Abbauplanung ein, sondern lediglich eine Verschiebung von Maßnahmen in einen späteren Genehmigungsschritt. Gerade im Hinblick auf die Umweltrelevanz eines Vorhabens ist jedoch unerheblich, in welchem Genehmigungsschritt eine konkrete Einzelmaßnahme erfolgen soll. Entscheidend ist allein, dass sich die Ausführungsmaßnahmen innerhalb der insgesamt geplanten Maßnahmen halten, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG waren. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Kläger, durch den Abbau des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten stünden das Druckbehälter-Unterteil und die stark aktivierten Kerneinbauten für längere Zeit offen. Dem steht bereits entgegen, dass auch in der ursprünglich geprüften Genehmigungsplanung und dem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 keine zeitlichen Vorgaben für den Abbau des Reaktordruckbehälters enthalten waren. Auch ohne die nunmehr vorgesehene Aufspaltung des Abbaus des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten war deshalb nicht sichergestellt, dass dieser in einem engen zeitlichen Rahmen abgebaut wird. Keiner abschließenden Klärung bedarf die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob der von den Betriebsgenehmigungen gedeckte Zustand einer längeren Öffnung des Reaktordeckels bei umfangreichen Revisionsarbeiten mit der hier in Rede stehenden Situation vergleichbar ist. Dabei spricht jedoch einiges für die Darlegung des Beklagten, dass die Situation eines offen stehenden Reaktordruckbehälters in der Leistungsbetriebsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht kritischer zu beurteilen ist als der hier in Rede stehende Zustand.
66 
2.1.2.2.3. Eine wesentliche Änderung ist schließlich nicht dadurch eingetreten, dass eine längere Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager (sog. Notstandsgebäude, Bau 37) erfolgen soll. Zutreffend weisen die Kläger freilich darauf hin, dass nach der ursprünglichen zeitlichen Planung der Beigeladenen bis ca. 2011 alle bestrahlten Brennelemente in das beantragte Standortzwischenlager verbracht werden sollten, sodass die Anlage bei Beginn des 2. Abbauschrittes brennstofffrei gewesen wäre. Die weitere Lagerung der abgebrannten Brennstäbe im Notstandsgebäude führt jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass der Rahmen der im Zuge der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung überschritten würde. Zum einen handelt es sich bei der oben dargestellten zeitlichen Abfolge lediglich um eine unverbindliche Planung der Beigeladenen, die unter dem Vorbehalt veränderter Umstände, insbesondere einer Verzögerung der Genehmigungserteilung für das Standortzwischenlager, stand. So wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO nicht - wie vorgesehen - bis ca. 2011 abgeschlossen sein könne, etwa weil das beantragte BE-Zwischenlager zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit sei (vgl. S. 70 und 90 des Sicherheitsberichts). In diesem Fall sollte nach der im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 dargelegten Konzeption der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die weitere Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im externen Nasslager bis zum vollständigen Abtransport aus der Anlage umfassen. Aufgrund dieser Darstellungen im Sicherheitsbericht war die weitergehende Lagerung von Brennelementen im externen Lager auch zum Zeitpunkt des 2. Abbauschritts Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführt wurde.
67 
Zum anderen wurde die externe Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet, welche bestandskräftig wurde (vgl. hierzu auch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 15.09.1999 - 10 S 1991/99 - VBlBW 2000, 149). Die Dauer dieser Lagerung wurde weder durch die 1. SAG noch durch die gegenständliche Genehmigung eingeschränkt. Vielmehr erstreckt sich der Genehmigungsumfang der 1. SAG nach dem oben Gesagten auf den Stilllegungsbetrieb, der unter anderem die Lagerung der Brennelemente im externen Brennelementlagerbecken des Notstandsgebäudes umfasst (vgl. A I.1.1 der 1. SAG, Seite 2). Übereinstimmend hiermit wird in der Begründung der 1. SAG davon ausgegangen, dass sich die bestrahlten Brennelemente in der Phase des Stilllegungsbetriebs voraussichtlich noch im externen Brennelementlagerbecken befinden werden; die Genehmigung nimmt den Abbau der Anlage und von Anlagenteilen parallel zu dieser Lagerung in den Blick (vgl. B.I.2.4.4.3 der 1. SAG, S. 43). Etwaige mit der externen Brennelementlagerung verbundenen Umweltauswirkungen waren bei Erteilung der 2. SAG daher nur insoweit zu betrachten, als das Betriebsreglement in Bezug hierauf geändert wurde. Dabei ist auszuschließen, dass sich die geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements hinsichtlich der Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager in einer für die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Weise auswirken könnten. Ferner sollen nach den Darlegungen im Sicherheitsbericht die mit der 2. SAG beantragten Abbaumaßnahmen dergestalt rückwirkungsfrei erfolgen, dass die Lagerung der Brennelemente und die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen im Notstandsgebäude durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden kann. Im Sicherheitsbericht wird näher dargelegt, dass die für die Lagerung und Handhabung der bestrahlten Brennelemente erforderlichen Anlagenteile und Systeme erst nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage stillgesetzt und abgebaut werden. Eine wesentliche Abweichung durch die längere Lagerung, bezogen auf die insgesamt geplanten Maßnahmen, liegt deshalb nicht vor.
68 
Nach alldem hat der Beklagte die mit der 2. SAG geplanten Einzelmaßnahmen zu Recht keiner weiteren vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, sondern lediglich rechtsfehlerfrei eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
69 
2.1.3 Entgegen der Auffassung der Kläger war vor Erteilung der 2. SAG weder eine obligatorische (dazu unter 2.1.3.1) noch eine fakultative (dazu unter 2.1.3.2) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hiergegen bestehen auch im Hinblick auf von der Bundesrepublik eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen keine Bedenken (dazu unter 2.1.3.3). Dahingestellt bleibt, ob die Kläger bei einer rechtswidrig unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung in eigenen Rechten verletzt würden (dazu unter 2.1.3.4).
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2.1.3.1 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim nicht einer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurften. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann abweichend von § 4 Abs. 4 AtVfV von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens dann nicht abgesehen werden, wenn für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird. Bei den von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen handelte es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Sinne von § 7 Abs. 3 AtG. Auch wenn es sich bei der 1. und 2. Stilllegungsgenehmigung - wie oben unter 2.1.1.3 näher dargestellt - um selbständige Genehmigungen und nicht um Teilgenehmigungen gemäß § 18 AtVfV handelt, sind die Genehmigungen aufeinander bezogen und gestatten ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 19b Abs. 1 AtVfV. In diesem Zusammenhang kann auf die oben angestellten Erwägungen zu der Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verwiesen werden, da diese auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang Geltung beanspruchen. Schließlich war nach dem oben Dargelegten für die mit der 2. SAG beantragten Maßnahmen keine e Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AtVfV geboten war.
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2.1.3.2 Der Beklagte hat unter fehlerfreier Betätigung seines Ermessens von einer en fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Ermessen gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV lagen vor. Gemäß § 19b Abs. 2 Satz 1 AtVfV kann nach dem oben unter 2.1.3.1 Ausgeführten im Falle der erstmaligen Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nicht von der Auslegung und Bekanntmachung des Vorhabens abgesehen werden. Für den hier in Rede stehenden weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG bleibt es dagegen gemäß 19b Abs. 2 AtVfV bei der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV. Danach kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in § 4 Abs. 2 AtVfV genannten Voraussetzungen absehen. Dies ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV vor allem dann der Fall, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
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Diese Voraussetzungen liegen für das Genehmigungsverfahren der 2. SAG vor. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG ist das Gesamtvorhaben der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim in einer den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV genügenden Weise dargestellt. Nach dieser Bestimmung müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, u.a. Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten. Die Beigeladene hat in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 das von ihr verfolgte Gesamtkonzept zum Abbau und zur Stilllegung der von ihr betriebenen kerntechnischen Anlage in den Grundzügen so konkret beschrieben, dass auch für Dritte eine Beurteilung der insgesamt geplanten Maßnahmen möglich war. Insbesondere hat sie im Sicherheitsbericht die insgesamt geplanten Maßnahmen, die Reihenfolge der einzelnen Abbauschritte und die dabei zu verwendenden Methoden so detailliert dargestellt, dass die interessierte Öffentlichkeit sowohl die mögliche Rückwirkungsfreiheit der Maßnahmen als auch das Vorliegen einer sinnvollen Abbaureihenfolge prüfen konnte. Auch hat die Beigeladene in den Unterlagen den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV entsprechend weiter dargelegt, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a AtVfV genannten Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung haben werden. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 nicht entnehmen, dass die vor Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprochen hätten. Zwar führt die Reaktorsicherheitskommission aus, dass auf der Basis der vorliegenden Unterlagen eine detaillierte Beurteilung des Gesamtkonzepts zur Stilllegung und zum Abbau des KWO nicht möglich sei, da über Abbaumaßnahmen, ihre vorgesehene Reihenfolge und über Abbaumethoden während des 2. Genehmigungsschritts nur sehr allgemeine Aussagen vorlägen; auch in dem Genehmigungsentwurf werde über die Zulässigkeit der über den 1. Abbauschritt hinausgehenden Maßnahmen keine Aussage getroffen (vgl. S. 7 der Stellungnahme). Indes hat die Reaktorsicherheitskommission in ihrer abschließenden Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf § 19b AtVfV ausreichend seien (S. 20 der Stellungnahme vom 11./12.12.2007). Diese Auffassung der Reaktorsicherheitskommission steht mit dem Regelungskonzept von § 19b AtVfV im Einklang. § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV erfordert nicht, dass alle Abbauschritte in den mit dem Erstgenehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen genehmigungsfähig beschrieben werden. Die Vorschrift erfordert nur, dass „Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung ... oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“ in den Antragsunterlagen enthalten sind, die „die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist“.
73 
An der Richtigkeit der Einschätzung der Reaktorsicherheitskommission ändern auch die weiteren Rügen der Kläger nichts, die sich im Kern gegen das vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Verwaltungsverfahren richten. Auch in diesem Zusammenhang sind die Kläger aufgrund der Bestandskraft der 1. SAG mit Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen durften die Kläger nicht die von ihnen geltend gemachte Erwartung hegen, etwaige Rügedefizite im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG würden in nachfolgenden Genehmigungsschritten geheilt. Vielmehr wären die Kläger gehalten gewesen, die von ihnen beanstandeten Fehler mit einem Rechtsbehelf gegen die 1. SAG geltend zu machen.
74 
Unabhängig hiervon greifen die Rügen der Kläger auch in der Sache nicht durch. Die Kläger beanstanden vor allem, dem im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Sicherheitsbericht seien keine konkreten Angaben zu der Strahlenbelastung durch Direktstrahlung am Anlagenzaun und der Umgebungsüberwachung zu entnehmen; Betroffenen sei es deshalb nicht möglich gewesen, ihre Belastung durch Direktstrahlung zu überprüfen. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ist die Strahlenexposition in der Umgebung während des gesamten Vorhabens in Kapitel 9 (S. 176 ff.) ausreichend dargestellt. In Kapitel 9.2.1 wird die Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft, in Kapitel 9.2.2 durch Ableitung mit dem Abwasser dargestellt; Kapitel 9.4 (S. 182 f.) erörtert die Begrenzung der Strahlenexposition aus Direktstrahlung und aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Abwasser. Die von den Klägern vermissten weiteren Angaben zur Direktstrahlung waren im Sicherheitsbericht nicht zwingend veranlasst. Die Direktstrahlung ist lediglich für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 46 StrlSchV von Bedeutung, der die Gesamtstrahlenexposition aus Direktstrahlung sowie sämtlichen Ableitungen und unter Berücksichtigung der radiologischen Vorbelastung am Standort und der Strahlenexposition infolge des geplanten Standortzwischenlagers erfasst. Die Gesamtstrahlenexposition darf den Grenzwert für die effektive Dosis gemäß § 46 Abs. 1 StrlSchV von 1 mSv im Kalenderjahr an keiner Stelle außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage überschreiten; einen eigenständigen Grenzwert für die Direktstrahlung gibt es indes nicht. Da der Dosisgrenzwert nach den Darstellungen im Sicherheitsbericht zur 1. SAG deutlich unterschritten wird, waren weitere Darlegungen im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der Umgebungsüberwachung waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG keine zusätzlichen oder anderen Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 AtVfV darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Die Umgebungsüberwachung wird im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 in Kapitel 5.5 (S. 124) für das Gesamtvorhaben dargestellt. Der Sicherheitsbericht weist darauf hin, dass nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) ein Überwachungsprogramm sowohl durch den Betreiber der Anlage als auch von unabhängigen Messstellen im Auftrag der zuständigen Behörde durchzuführen ist. Weitergehende Darlegungen waren nicht zwingend veranlasst, insbesondere nicht die von den Klägern vermisste konkrete Darstellung der vorgesehenen Orte von Probeentnahmen.
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Fehl geht auch die Rüge der Kläger, die Reihenfolge des Abbaus von Systemen und Komponenten für den 2. Genehmigungsschritt sei in den im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG ausgelegten Unterlagen nur sehr allgemein beschrieben; eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem Abbau von Systemen und Komponenten im Kontrollbereich (einschließlich Notstandsgebäude) und dem Betrieb des Brennelementlagerbeckens sei nicht ausreichend möglich. Vielmehr ist eine Beschreibung sämtlicher Abbauschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 zur 1. SAG erfolgt (vgl. Kapitel 4, S. 76 ff.). Dort wurden auch die einzelnen zur Anwendung gelangenden Zerlege- und Abbauverfahren beschrieben und dargestellt, nach welchen Methoden die weitere Abbauplanung erfolgen wird. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht zur 1. SAG in Kapitel 2.4 (S. 48 bis 54) eine überschlägige Beschreibung des radiologischen Ausgangszustands der Anlage. Der Detaillierungsgrad dieser Darstellung genügt den an einen Sicherheitsbericht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV zu stellenden Anforderungen. Die von den Klägern vermisste Zuordnung von Abbau- und Zerlegemethoden zu den einzelnen Anlagen und Komponenten ist von Rechts wegen nicht zwingend geboten. Entgegen der Auffassung der Kläger waren im Sicherheitsbericht für die 2. SAG auch nicht zusätzliche Störfallszenarien zu betrachten, die eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht hätten. Die Kläger machen auch in diesem Zusammenhang überwiegend Störfallszenarien geltend, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im Notstandsgebäude stehen. Nach dem oben unter 2.1.1.4 Dargelegten ist die Nasslagerung der Brennelemente nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst. Im Sicherheitsbericht zur Erteilung der 2. SAG war deshalb keine weitergehende Betrachtung von Störfallszenarien erforderlich, die im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung im externen Becken stehen. Wie oben unter 2.1.2.2 näher dargestellt, wichen die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen auch nicht in einer Weise von der im Sicherheitsbericht zur 1. SAG beschriebenen Abbauplanung ab, dass der vorgegebene Rahmen der Gesamtmaßnahme überschritten worden wäre. Es stand deshalb im Ermessen des Beklagten, auf eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten.
76 
Wie sich aus der Begründung der 2. SAG (B.I.2.4.1) ergibt, hat die Genehmigungsbehörde das ihr eröffnete Ermessen erkannt; die im Rahmen der Ermessensbetätigung angestellten Erwägungen leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Mangel. Der Beklagte hat sich bei der Ausübung seines Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen für die zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgehoben, dass durch die beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien. Entgegen der Auffassung der Kläger war in die Ermessensentscheidung nicht mit besonderem Gewicht einzustellen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG zwischen Juli und August 2006 und damit über fünf Jahre vor Erteilung der 2. SAG durchgeführt wurde. Zwar kann sich in einem derartigen Zeitraum der Kenntnisstand der Öffentlichkeit etwa zur eigenen Betroffenheit ändern. Auch im Rahmen der Ermessensausübung war die Genehmigungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, das Gesamtabbauvorhaben  in den Blick zu nehmen, sondern durfte sich auf die mit der 2. SAG genehmigten Maßnahmen beschränken. Dies gilt im besonderen Maße vor dem Hintergrund, dass im vor Erteilung der 1. SAG durchgeführten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren keinerlei Äußerungen aus der Bevölkerung eingegangen sind. Schließlich stellt auch der von den Klägern herausgestellte Umstand, dass im Gestattungsumfang der 2. SAG mit einem gegenüber der 1. SAG deutlich größeren Aktivitätsinventar umgegangen wird, keinen für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkt dar. Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich des von einer en Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwartenden Erkenntnisgewinns ist zumindest vertretbar und kann deshalb nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die abschließend von dem Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen bzw. der privaten Belange der Beigeladenen keinen Bedenken.
77 
2.1.3.3 Eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG war nicht im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. II, S. 1251) geboten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern von der Europäischen Union selbst ratifiziert worden; als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts. Dabei spricht vieles dafür, dass hinreichend bestimmte und unbedingte Bestimmungen der Aarhus-Konvention unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellen und aufgrund der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland auch als innerstaatliches Recht gelten (vgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 B 38/08.AK - NuR 2012, 722). Darüber hinaus sind die nationalen Gerichte der Signatarstaaten gehalten, Bestimmungen der Aarhus-Konvention, denen wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der nationalen Rechtsordnung keine unmittelbare Wirkung zukommt, im Rahmen ihres nationalen Verwaltungsverfahrensrechts und Verwaltungsprozessrechts soweit wie möglich im Einklang mit den Zielen der Konvention zur Anwendung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312).
78 
Entgegen der Auffassung der Kläger gebieten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die Durchführung einer en Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von den Klägern herangezogene, allein einschlägige Bestimmung des Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 des Anhangs I der Aarhus-Konvention verlangt, dass die Signatarstaaten unter anderem bei der Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchführen. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Zielsetzung der Konvention ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsvorhaben im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Zur Erreichung dieser Ziele sehen Art. 6 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention vor, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren frühzeitig über das Vorhaben informiert wird, damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des Entscheidungsverfahrens gegeben wird. Nach Art. 6 Abs. 4 der Konvention sorgt jede Vertragspartei für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Damit soll der Anforderung von Art. 6 Abs. 8 der Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden, wonach die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden kann.
79 
Diesen Vorgaben genügt das in § 19b Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2, 4 AtVfV vorgesehene Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen. Die danach bei Teilgenehmigungen oder - wie hier in Rede stehend - bei aufeinander bezogenen Genehmigungen für ein einheitliches Vorhaben des Abbaus einer kerntechnischen Anlage vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der ersten Genehmigung stellt in besonderem Maße sicher, dass Anregungen der Öffentlichkeit berücksichtigt werden können, bevor durch Beginn der Maßnahme vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch wird durch die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 4 AtVfV sichergestellt, dass eine e Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung weiterer Genehmigungen dann stattfindet, wenn im Sicherheitsbericht zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, mithin eine wesentliche umweltrelevante Änderung im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist. Weder Art. 6 noch den übrigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention lässt sich etwas für die von den Klägern vertretene Auffassung entnehmen, bei aufeinander bezogenen Genehmigungsschritten eines Abbauvorhabens müsse jeder Antragsgegenstand einem neuen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zugänglich gemacht werden. Mithin war die Genehmigungsbehörde auch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV auch nicht mit Blick auf die Vorgaben der Aarhus-Konvention gehalten, im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eine e Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
80 
2.1.3.4 Ob bei einer fehlerhaft unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung die Kläger in eigenen Rechten verletzt würden, kann hiernach dahinstehen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt das atomrechtliche Verfahrensrecht jedenfalls, solange der Gesetzgeber nicht Verfahrensteilhaberechte unabhängig von einer potentiellen materiell- rechtlichen Betroffenheit schafft, Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass ein auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützter Rechtsbehelf eines Dritten nur Erfolg haben kann, wenn er dartut, dass und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Dritte infolge des Verfahrensfehlers daran gehindert worden ist, Umstände vorzutragen, welche die Behörde nicht beachtet hat, denen sie aber bei einer den Anforderungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 2 AtG entsprechenden Ermittlung und Bewertung von Risikofaktoren hätte nachgehen müssen. Eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten wird von den Klägern nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen ist ihnen von der Genehmigungsbehörde jedenfalls nach Erteilung der 2. SAG umfassende Akteneinsicht gewährt worden.
81 
Nach alledem ist die 2. SAG nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
82 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte 2. SAG leidet nicht an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Der Beklagte hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Klägern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (dazu unter 2.2.1) und einen den Klägern gegenüber erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu unter 2.2.2) als gewährleistet ansehen dürfen. Auch kann die Klage nicht auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge und die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV gestützt werden (dazu unter 2.2.3).
83 
2.2.1 Der Beklagte durfte die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen als getroffen ansehen.
84 
2.2.1.1 Ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet ist, kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-gerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die alleinige Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR /07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Reichweite und Grenzen des sog. exekutiven Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck.
85 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen können. Dabei erschöpft sich der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG legt die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Dementsprechend unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654). Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und Risiken damit praktisch nicht zu gegenwärtigen sind. Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehl gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - DVBl. 1997, 52). Aus dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185). Vorsorge bedeutet zudem, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand „bloß theoretischer“ Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).
86 
2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen, die aus einer planmäßigen Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen und des genehmigten Stilllegungsreglements herrühren, getroffen worden ist. Welches Risiko hiernach bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, wird durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§§ 46, 47 StrlSchV) konkretisiert. Dieser Wert konkretisiert die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge bestimmt und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren soll. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es damit auch für den Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300; sowie vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
87 
Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten fachkundigen Berechnungen, die von dem gemäß § 20 AtG herangezogenen Sachverständigen geprüft worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Stilllegungsbetrieb die gemäß §§ 46, 47 StrlSchV hinzunehmenden Werte bei weitem nicht erreicht werden. Die Kläger sehen Defizite in der Schadensvorsorge dadurch begründet, dass die Beigeladene keine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen habe und sich zum Zeitpunkt der Abbaumaßnahmen noch Kernbrennstoffe in der Anlage befänden. Indes ist der Beklagte willkürfrei ohne Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem bestimmungsgemäßen Stilllegungs- und Abbaubetrieb die erforderliche Schadensvorsorge getroffen wird und deshalb nicht die Überschreitung von Grenzwerten droht.
88 
2.2.1.2.1 Vor Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der Anlage zumindest in dem Umfang erfolgt, wie dies für die Gewährleistung der erforderlichen Schadensvorsorge notwendig ist. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage vor ihrem Abbau nicht lediglich für die Bemessung der Deckungsvorsorge nach Maßgabe von § 13 AtG i.V.m. der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV), sondern auch für die sachgerechte Planung der Abbaumaßnahmen notwendig ist. So ist eine hinreichende Kenntnis der radiologischen Ausgangssituation für die Wahl der Abbau- und Zerlegeverfahren sowie für eine fehlerfreie Störfallbetrachtung unerlässlich. Aus diesem Grund hat eine sachgerechte radiologische Charakterisierung Bedeutung für die Einhaltung der erforderlichen Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AtG. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG ist eine ausreichende radiologische Charakterisierung der abzubauenden Anlage erfolgt.
89 
Grundlage der 2. SAG ist nach A.II. Nr. 15 der Erläuterungsbericht Nr. 13 „Radiologischer Anlagenzustand“ (Index a vom 22.02.2010). Der Bericht beschreibt den radiologischen Zustand des KWO zum Bezugszeitpunkt 01.01.2010, schätzt das radioaktive Gesamtinventar der Anlage ab und ordnet dieses einzelnen Komponenten zu. Der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission vom 11./12.12.2007 kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht entnommen werden, dass die radiologische Charakterisierung der Anlage nicht in ausreichendem Umfang erfolgt wäre. Zwar hat die Reaktorsicherheitskommission in dieser im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine umfassende und detaillierte radiologische Charakterisierung der gesamten Anlage Basis für das gesamte Stilllegungs- und Abbaukonzept einschließlich der Transport- und Lagerlogistik sei; da eine solche radiologische Charakterisierung detailliert noch nicht für die gesamte Anlage durchgeführt worden sei, könne dieser Punkt aus Sicht der Kommission noch nicht vollständig bewertet werden. Indes hat die Beigeladene als Reaktion auf diese Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission eine ergänzende radiologische Charakterisierung erstellt, deren Detaillierungsgrad über den im Genehmigungsverfahren zur Erteilung der 1. SAG vorgelegten Erläuterungsbericht hinausgeht. Nach dem Vortrag der Beigeladenen hat die Reaktorsicherheitskommission diese nicht in das Verfahren zur Erteilung der 2. SAG eingeführte ergänzende radiologische Charakterisierung im Rahmen des aufsichtlichen Verfahrens geprüft und gebilligt. Unabhängig hiervon hat die Beigeladene im Verfahren zur Erteilung der streitgegenständlichen 2. SAG eine zusammenfassende Darstellung der radiologischen Charakterisierung der Anlage mit Schreiben vom 06.07.2010 der Genehmigungsbehörde vorgelegt. Die zuständige Entsorgungskommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 mit der Untersuchung „radiologische Charakterisierung der Anlage“ vom 06.07.2010 auseinandergesetzt und diese gebilligt. Nach Erkenntnis der Entsorgungskommission entsprächen die in den Unterlagen zusammengestellten Daten im Wesentlichen dem Stand in anderen Stilllegungsverfahren und gäben einen groben Überblick über den radiologischen Zustand der Anlage. Für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke seien die Daten im Rahmen der Abbauplanung durch weitere Probenahmen zu verifizieren und zu ergänzen. Die in der radiologischen Charakterisierung noch fehlenden Aktivitätsangaben von relevanten Nukliden wie z.B. H-3 und C-14 hätten keinen Einfluss auf die Konzeption der Maßnahmen und seien spätestens im Rahmen der Abbauplanung zu ergänzen. Dies gelte auch für die bisher nur auf Basis von Wischtesten durchgeführte radiologische Charakterisierung der Gebäudestrukturen im Kontrollbereich; für die Festlegung von abdeckenden Nuklidvektoren seien auch hier Materialproben erforderlich. Zusammengefasst führt die Entsorgungskommission aus, dass sie „insgesamt keine Bedenken gegen das geplante und nunmehr weiter konkretisierte Gesamtkonzept zur Stilllegung und den Abbau der Anlage KWO“ habe (S. 7 der Stellungnahme vom 09.06.2011). Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 keine gegenüber den früheren Forderungen der Reaktorsicherheitskommission zurückbleibenden Anforderungen an die radiologische Charakterisierung der Anlage gestellt. Vielmehr hat die Entsorgungskommission dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verfahrens ergänzende, bei Erteilung der 1. SAG noch nicht vorliegende radiologische Charakterisierungen vorgenommen hat. Auch die von den Klägern beanstandete Formulierung in der Stellungnahme der Entsorgungskommission, wonach für die konkrete Durchführung der einzelnen Abbaugewerke weitere Probenahmen und die Verifizierung der gewonnenen Daten notwendig sei, ist nicht im Sinne eines herabgesetzten Darstellungsniveaus zu bewerten. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen, dass ergänzende Probenahmen vor Abbaumaßnahmen lediglich in den nicht zugänglichen Anlagenteilen für statthaft gehalten werden. Im Übrigen haben die Kläger kein plausibles Szenario geltend gemacht, bei dem die von ihnen beanstandete unzureichende radiologische Charakterisierung zu einer von Rechts wegen nicht hinzunehmenden Strahlenexposition führen könnte. Zu Recht räumen die Kläger ein, dass selbst bei einer nicht in jeder Hinsicht ausreichenden radiologischen Charakterisierung keine Überschreitung der relevanten Dosisgrenzwerte für den bestimmungsgemäßen Stilllegungsbetrieb zu erwarten ist. Die Kläger sehen vielmehr lediglich einen Verstoß gegen das Strahlenminimierungsgebot des § 6 StrlSchV, das nach dem oben unter 2.2.1.2 Ausgeführten jedoch nicht drittschützend ist.
90 
2.2.1.2.2 Auch der Umstand, dass die Anlage KWO zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG und deren bestimmungsgemäßer Ausnutzung nicht kernbrennstofffrei ist, führt nicht zu einem Schadensvorsorgedefizit zu Lasten der Kläger. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die 2. SAG ebenso wie die 1. SAG keine zeitlichen Vorgaben für die Entfernung der bestrahlten Brennelemente aus dem externen Lagerbecken im Notstandsgebäude enthält. Fehl geht indes ihre Annahme, die Kernbrennstofffreiheit der Anlage sei nach den maßgeblichen Regelwerken Grundvoraussetzung für die Vornahme von Abbauarbeiten. Vielmehr fordert Ziff. 2.1 des Leitfadens zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 26.06.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) in Absatz 4 lediglich, dass „solange sich während des Stilllegungsverfahrens noch Kernbrennstoff über den in § 2 Abs. 3 AtG genannten Massen oder Konzentrationen in der Anlage befindet, die dafür notwendigen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit weiterhin zu erfüllen“ sind. In Übereinstimmung hiermit sehen auch die „Empfehlungen der ESK Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ vom 09.09.2010 (Bundesanzeiger 2010, Nr. 187) vor, dass nach Beendigung des auslegungsgemäßen Betriebs die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu treffen sei. Dazu sei die Einhaltung der Schutzziele Kontrolle der Radioaktivität, Abfuhr der Zerfallswärme, Einschluss der radioaktiven Stoffe und Begrenzung der Strahlenexposition sicherzustellen. Nach Erreichen der Kernbrennstofffreiheit seien nur noch die Schutzziele „Einschluss der radioaktiven Stoffe“ und „Begrenzung der Strahlenexposition“ sicherzustellen. Deshalb sei es zweckmäßig, Kernbrennstofffreiheit möglichst schnell herzustellen. Das Herstellen der Kernbrennstofffreiheit wird dabei ausdrücklich als optionale stilllegungsvorbereitende Maßnahme bezeichnet (vgl. Ziff. 4 der Leitlinien). Auch nach den Empfehlungen der Entsorgungskommission ist die Kernbrennstofffreiheit bzw. der Abtransport der Brennelemente nicht unabdingbare Voraussetzung für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage. In Übereinstimmung hiermit sind sowohl die Reaktorsicherheitskommission in ihrer Stellungnahme vom 11./12.12.2007 zur 1. SAG als auch die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 im Rahmen des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass der Weiterbetrieb des externen Brennelementlagers keine sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen mit den gestatteten Abbaumaßnahmen erwarten lasse. So hat die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2011 auf die entsprechenden Fragen des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit ausgeführt:
91 
„Die ESK ist der Auffassung, dass alle geplanten Schritte und Maßnahmen des Stilllegungs- und Abbaukonzeptes technisch machbar und sachgerecht aufeinander abgestimmt sind und nicht von den allgemeinen Angaben zum Gesamtkonzept der Stilllegung, die im Rahmen des Verfahrens zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vorgelegt wurden, abweichen. Vielmehr stellen die geplanten Maßnahmen eine notwendige und sinnvolle Konkretisierung dar…. Die Maßnahmen zu Umgang und Lagerung der bestrahlten Brennelemente im externen Nasslager sowie die spätere Beladung von Transport- und Lagerbehältern und deren Transport in ein Standortzwischenlager wurden nachvollziehbar dargestellt. Durch die Berücksichtigung der Schnittstellen der sicherheitstechnisch relevanten Systeme des externen Nasslagers zu den außerhalb des externen Nasslagers liegenden Teilen dieser Systeme beim Abbau kann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Systeme vermieden werden. Damit ist aus Sicht der ESK die Autarkie des externen Nasslagers sichergestellt.“ (S. 6 f. der Stellungnahme vom 09.06.2011).
92 
Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang weiter, mit der 2. SAG werde in unzulässiger Weise auch der Abbau von Einrichtungen des Brennelementlagerbeckens genehmigt; dies sei unzulässig, da für das System und die Komponenten keine belastbare radiologische Charakterisierung möglich sei. Auch hierin liegt kein Defizit der Schadensvorsorge zu Lasten der Kläger. Wie oben unter 2.2.1.2.1 näher dargestellt, hat die Beigeladene in ihrem ergänzenden Bericht vom 06.07.2010 eine umfassende radiologische Charakterisierung der Anlage vorgenommen und dabei auch das Notstandsgebäude (Bau 37) in ihre Betrachtung einbezogen. Unschädlich ist der von den Klägern beanstandete Umstand, dass aufgrund der fortdauernden Lagerung der Brennelemente eine weitere Erhöhung der Radioaktivität in Bau 37 möglich erscheint und deshalb noch keine abschließende Charakterisierung des dortigen Aktivitätsinventars möglich war. Es handelt sich dabei um Bereiche, die entsprechend der Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 09.06.2011 im Verlaufe der Abbaumaßnahmen weiter zu untersuchen und abschließend zu charakterisieren sind.
93 
2.2.1.3 Die Genehmigungsbehörde durfte auch die erforderliche Vorsorge gegen die Auswirkungen von Störfällen, die in Ausnutzung der mit der 2. SAG genehmigten Einzelmaßnahmen zu betrachten waren, als getroffen ansehen. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04. 2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Zutreffend ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der für den Abbau und die Stilllegung von Kernkraftwerken maßgebende Störfallplanungswert gemäß § 117 Abs. 16 StrlSchV i.V.m. § 50 StrlSchV 50 mSv beträgt.
94 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Schutzkonzept des § 117 Abs. 16 StrlSchV nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte dergestalt überholt, dass es der rechtlichen Prüfung nicht mehr zugrunde zu legen wäre. Dabei kann es bei der von Rechts wegen gebotenen Überprüfung, ob der Verordnungsgeber seinem gesetzlichen Auftrag genügt hat, den Störfallplanungswert unter Kontrolle zu halten und notfalls nachzubessern, nicht darum gehen, von Gerichts wegen einen bestimmten Stand der Wissenschaft festzustellen. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG ist dies vielmehr Aufgabe des Verordnungsgebers, der dabei eine wertende Risikoabschätzung vorzunehmen hat, die nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung folgt dabei schon daraus, dass jede gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber Gestaltungsspielräume eröffnet, in die eine (inzidente) gerichtliche Normenkontrolle nicht eindringen darf. Speziell bei einer Verordnung, die zur Konkretisierung des atomrechtlichen Gebots der Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dient, darf eine gerichtliche Überprüfung nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung von der Exekutive auf die Gerichte verlagert. Dies wäre indes der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 11 B 5.98 - DVBl. 1998, 596). Der Verordnungsgeber hat sich in § § 117 Abs. 16 StrlSchV für ein konservatives Schutzkonzept entschieden. Einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich bleibt deswegen im Wesentlichen lediglich, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse das Schutzkonzept des Verordnungsgebers überholt ist. Dies ist weder ersichtlich noch haben die Kläger hierfür überzeugende Anhaltspunkte dargelegt. Allein der Umstand, dass das Bundesamt für Strahlenschutz in von den Klägern benannten anderen Genehmigungsverfahren anscheinend geringere Grenzwerte zugrunde gelegt hat, sagt nichts darüber aus, ob der in § 117 Abs. 16 StrlSchV durch den Verordnungsgeber festgelegte Wert nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht. Unabhängig hiervon liegen die von dem Gutachter ermittelten Störfallauswirkungen weit unterhalb des maßgeblichen Störfallplanungswertes, sodass sich die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich stellt.
95 
Die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Störfallbetrachtung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat mit ihren Genehmigungsunterlagen die Störfallbetrachtung des Sachverständigenbüros ... vom 31.03.2010 vorgelegt, die von dem amtlich bestellten Sachverständigen (§ 20 AtG) und der Genehmigungsbehörde kritisch gewürdigt wurde. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Störfallbetrachtung sämtliche zu unterstellenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisabläufe des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen untersucht. Zutreffend haben die Sachverständigen für die Ermittlung der relevanten Ereignisabläufe den Stilllegungsleitfaden vom 12.08.2009 (Bundesanzeiger 2009, Nr. 162a) sowie ergänzend die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 (Nr.3.33 des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz) zugrunde gelegt. In Anwendung dieser Vorgaben haben die Gutachter radiologisch repräsentative Ereignisabläufe für Einwirkungen von Innen (EVI) und Einwirkungen von Außen (EVA) untersucht und sind zu der rechnerischen Prognose gelangt, dass der einzuhaltende Störfallplanungswert von 50 mSv bei Weitem - für die meisten zu betrachtenden Szenarien um mehrere Größenordnungen - unterschritten wird. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen weder Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Identifizierung der Störfallszenarien noch Bewertungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen der zu betrachtenden Störfälle. Die Genehmigungsbehörde durfte deshalb die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gegen Störfälle im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als getroffen ansehen.
96 
2.2.1.3.1 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die Genehmigungsbehörde zu der Erkenntnis gelangt, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen den Absturz von Lasten bei dem Stilllegungsbetrieb und Abbau der Anlage gewährleistet ist. In der Störfallbetrachtung des Gutachtensbüros ... vom 31.03.2010 wurden verschiedene Absturzszenarien dargestellt und deren radiologische Auswirkungen ermittelt; die Gutachter legen überzeugend näher dar, warum die von ihnen betrachteten Absturzszenarien radiologisch repräsentativ sind. Dabei wird der Absturz eines Gussbehälters oder eines Fasses mit kontaminierten Schlämmen im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60), der Absturz von Lasten in den Lagergebäuden (Bau 39 und Bau 52) sowie der Absturz von anderweitigen Lasten, insbesondere auch von demontierten Großkomponenten des Primärkreislaufs, in sonstigen Gebäuden untersucht (vgl. Kapitel 3.3 Seite 26 ff. des Technischen Berichts). Damit haben die Sachverständigen im Rahmen der Störfallbetrachtung auch Szenarien betrachtet, die nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz der Genehmigungsbehörde nicht in Ausnutzung der 2. SAG eintreten können. So haben die Gutachter u. a. auch den Absturz von Lagerbehältern in den Gebäuden Bau 39 und 52 untersucht, obwohl die baulichen Änderungsmaßnahmen und die Nutzungsänderung dieser Gebäude zur Lagerung von Abfallgebinden nicht mit der gegenständlichen 2. SAG, sondern bereits mit der bestandskräftigen 1. SAG vom 28.08.2008 genehmigt worden sind. Den Einwendungen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung hinsichtlich des Lastenabsturzes in den beiden Lagergebäuden Bau 39 und 52 steht deshalb bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
97 
Unabhängig hiervon gehen die Rügen der Kläger gegen die Störfallbetrachtung des Lastenabsturzes auch in der Sache fehl. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Gutachter ... nicht nur den Absturz eines Gussbehälters im Abfallbehandlungsgebäude (Bau 60) untersucht, sondern auch den Absturz von Lasten in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick genommen (vgl. Kapitel 3.3.1.2 des Technischen Berichts vom 31.03.2010, Seite 27 f.). Hinsichtlich des Absturzes eines der 200 l Rollreifenfässer, in denen in Bau 39 verpackte Betriebsabfälle gelagert werden, gelangt der Gutachter in Anbetracht der möglichen Absturzhöhen zu der Erkenntnis, dass eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Raumluft nicht zu unterstellen sei. Im Hinblick auf den Absturz eines Abfallbehälters (Container, Gussbehälter) in beiden Lagergebäuden legt der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend näher dar, dass nur mit der Freisetzung geringer Mengen radioaktiver Stoffe in den Lagerbereich zu rechnen sei; radiologisch relevante Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht zu unterstellen. Gleichwohl untersuchte der Gutachter den Absturz eines mit metallischen radioaktiven Abfällen beladenen Containers im Bedien- und Wartebereich unter konservativen Annahmen und errechnete bei einer maximal möglichen Absturzhöhe von ca. 3,5 m eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung von ca. 18 Bq. Zutreffend wenden die Kläger ein, dass bei der Freisetzungsbetrachtung von in besonderen Verfahren qualifizierten Behältern ausgegangen wird. Indes wird durch die Regelungen in der maßgeblichen 1. SAG sichergestellt, dass lediglich derartige Behälter zum Einsatz gelangen. So wird in Kapitel B.2.4.4.1 (Seite 41) der 1. SAG näher dargelegt, dass nicht an eine Landessammelstelle abzuliefernde radioaktive Abfälle in der Anlage KWO oder in externen Einrichtungen nach speziellen Verfahren in der Weise zu behandeln sind, dass physikalisch-chemisch stabile Abfallprodukte entstehen und der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe gewährleistet ist; die Sicherheitsanforderungen an die Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle der einschlägigen RSK-Empfehlungen seien zu beachten. Anknüpfend hieran bestimmt die Nebenbestimmung A.III.9.2 der 2. SAG, dass bei Transporten von radioaktiven Stoffen auf dem Anlagengelände technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, die Gefahren für Beschäftigte und die Allgemeinheit vermeiden. Dazu wird Bezug genommen auf die Genehmigungsunterlage A.II.Nr.13, also den Erläuterungsbericht Nr. 11 „Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen“; dort sind Lagerung und Transport von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen detailliert beschrieben. Ferner ist nach der Nebenbestimmung A.III.9.3 zur 2. SAG bei der Vorbehandlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle nach den von der Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen geprüften Prüffolge- und Ablaufplänen, die die wesentlichen Arbeits- und Prüfschritte enthalten, bzw. nach geprüften Fach- und Arbeitsanweisungen vorzugehen. Des Weiteren sehen die verbindlichen Annahmebedingungen für die beiden Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 vor, dass die Abfallgebinde bestimmte Sicherheitsanforderungen zu erfüllen haben. Durch die Gesamtheit dieser Regelungen wird hinreichend sichergestellt, dass Abfälle nur in dazu geeigneten und bestimmten Behältern zwischengelagert werden.
98 
Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass der Absturz eines Castor-Behälters im externen Brennelementlagerbecken nicht in die Störfallbetrachtung einzubeziehen war. Auch in diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass - wie oben unter 2.1.1.4 näher dargestellt - die Lagerung von Brennelementen im externen Lagerbecken nicht Genehmigungsinhalt der 2. SAG ist. Die von den Klägern beanstandeten Hebeeinrichtungen werden ebenfalls nicht durch die 2. SAG legalisiert und sind deshalb in diesem Verfahren nicht zu betrachten. Zutreffend dürfte die Beigeladene im Übrigen darauf hinweisen, dass die Hebeeinrichtungen im Notstandsgebäude nach den erhöhten Anforderungen der KTA-Regeln ausgelegt sind und deshalb die Wahrscheinlichkeit eines katastrophalen Versagens dieser Einrichtungen soweit reduziert ist, dass das verbleibende Risiko in willkürfreier Weise dem Restrisiko zugeordnet werden durfte.
99 
2.2.1.3.2 Die Genehmigungsbehörde durfte von Rechts wegen davon ausgehen, dass die erforderliche Schadensvorsorge gegen Erdbeben getroffen ist. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die Erdbebensicherheit des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens sei im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG nicht nachgewiesen worden. Die im Genehmigungsverfahren erfolgte Bezugnahme auf frühere Untersuchungen sei im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Änderungen nicht ausreichend; auch bezüglich der Restanlage sei anzunehmen, dass keine neuen Betrachtungen zum Bemessungserdbeben vorgenommen worden seien. Ferner habe die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit eines Folgebrandes nach einem Erdbeben nicht untersucht.
100 
Die Bedenken der Kläger hinsichtlich der Erdbebensicherheit beziehen sich demnach überwiegend auf die Brennstofflagerung im externen Notstandsgebäude. Ob dieses ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG jedoch ohne Belang, da durch diese - wie wiederholt dargelegt - weder Errichtung noch Betrieb des Notstandsgebäudes und des dortigen Brennelementlagerbeckens legalisiert werden. Zutreffend weist die Beigeladene im Übrigen darauf hin, dass eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung den tatsächlich vorhandenen technischen Zustand eines Kernkraftwerks in den Blick nimmt. Ob diese Anlage auch nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Abbaugenehmigung ohne Belang. Die Erdbebensicherheit ist bei Erteilung der 2. SAG nur insoweit zu untersuchen, als konkrete Anforderungen an die genehmigten Abbauarbeiten oder des geänderten Stilllegungsreglements zu erfüllen sind. Unabhängig hiervon hat das Gutachtensbüro ... in seinem technischen Bericht vom 31.03.2010 den „Störfall Erdbeben“ betrachtet und als radiologisch repräsentative Ereignisse das Leerlaufen des Abwasserverdampfers in Bau 2, das Auslaufen von Verdampferkonzentraten im Abfallbehandlungsgebäude sowie den Einsturz der Lagergebäude (Bau 39 und 52) zu Beginn und Ende des Vorhabens betrachtet. Die Gutachter gelangen dabei zu einem maximalen Wert der effektiven Dosis von 0,17 mSv bei einem Erdbeben gegen Ende des Vorhabens; dieser Wert liegt rund drei Größenordnungen unter dem Störfallplanungswert von 50 mSv. Da der Gutachter damit die im Gestattungsumfang der 2. SAG maximal zu gegenwärtigen Erdbebenauswirkungen zugrunde gelegt und den Einsturz der relevanten Lagergebäude unterstellt hat, stellt sich die von den Klägern aufgeworfenen Problematik des Bemessungserdbebens nicht.
101 
2.2.1.3.3 Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeuges getroffen worden.
102 
Die Kläger kritisieren die Störfallbetrachtung zur 2. SAG im Hinblick auf den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs und machen geltend, die dort zugrunde gelegten Ermittlungen zur Absturzwahrscheinlichkeit für ein Militärflugzeug aus dem Jahre 2000 seien im Hinblick auf die veränderte Sicherheitslage nicht mehr hinreichend belastbar. Der Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs könne in Anbetracht der Konflikte im Kosovo und Afghanistan und der deutschen Reaktion hierauf nicht mehr ohne Weiteres dem Restrisiko zugeordnet werden. Die Konservativität der vom Gutachter angenommenen Randbedingungen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen; nicht nachvollziehbar sei, warum der Gutachter bei seinem Störfallszenario mit Brand geringere Auswirkungen annehme als bei einem Absturz ohne Brand.
103 
Das Szenario zufälliger Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs wird in der 2. SAG  betrachtet. Vielmehr nimmt die Begründung der streitgegenständlichen Genehmigung (B.I.3.3.5, S. 48) im Wesentlichen lediglich auf die entsprechenden Ausführungen in der 1. SAG und das dort bewertete Störfallszenario Bezug. In der 1. SAG wird der zufällige Flugzeugabsturz unter B.II.4.3.9 (S. 99 f.) abgehandelt. Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass das Risiko eines Flugzeugabsturzes schon für den Leistungsbetrieb der Anlage als vernachlässigbar gering zu bewerten sei. Der unter konservativen Annahmen ermittelte Wert für die Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine bestätige die Einstufung als sehr seltenes Ereignis; dies gelte auch für die Stilllegung und den Abbau. Die Lage des Kernkraftwerkes und die Wirkung vorgelagerter Gebäude verminderten zudem die Wahrscheinlichkeit, dass ein relevantes Gebäude der Anlage KWO getroffen werde. Unabhängig hiervon weise insbesondere das Notstandsgebäude, in dem die bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport gelagert würden, eine Auslegung gegen Flugzeugabsturz auf. Weiterhin sei der Flugzeugabsturz auf die bestehenden Lagergebäude (Bau 39 und 52) untersucht worden, in denen die beim Abbau der Anlage anfallenden radioaktiven Reststoffe gelagert werden sollten. Die radiologische Belastung der Umgebung infolge des auslegungsüberschreitenden Ereignisses Flugzeugabsturz wird von der Genehmigungsbehörde als so niedrig bewertet, dass weitere Maßnahmen zur Minimierung der radiologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung nicht erforderlich seien. In den von der Störfallbetrachtung vom 31.03.2010 in Bezug genommenen früheren Untersuchungen wird von einer Absturzhäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine auf die relevanten Gebäude am Standort (insbesondere das Notstandsgebäude) von kleiner als 4 * 10 -8 a -1 ausgegangen. Ferner wurden die Auswirkungen eines Absturzes einer Militärmaschine mit vollem und leerem Tank (mit und ohne Brand) auf die Lagergebäude Bau 39 und 52 zu Beginn und Ende des Abbauvorhabens untersucht. Der dabei maximal ermittelte Wert für die effektive Dosis betrug am Anlagenzaun ca. 9,5 mSv und wurde für den Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude Bau 39 ermittelt; beim Absturz einer Militärmaschine mit vollem Tank auf dieses Gebäude wurde ein Wert für die effektive Dosis am Anlagenzaun von 7,8 mSv ermittelt (vgl. den auf S. 68 der Störfallbetrachtung wiedergegebenen Bericht der ... Systemplanung „Radiologische Auswirkungen eines unterstellten Absturzes eines Militärflugzeugs auf die Lagergebäude ...“).
104 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte das Szenario des zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine willkürfrei und ohne Verstoß gegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler dem Restrisiko zuordnen durfte. Unzutreffend dürfte jedenfalls der in der 2. SAG (Begründung S. 48) wohl vertretene Standpunkt sein, auslegungsüberschreitende Ereignisse seien in jedem Fall dem Restrisiko zuzuordnen und weitere Minimierungsmaßnahmen hierfür nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.) ist der Drittschutz nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt. Das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 StrlSchV) regelt nur die Schadensvorsorge gegen - radiologisch relevante - Störfälle und schließt damit die erforderliche Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Dabei sind jedoch auch hinsichtlich des Störfallszenarios eines zufälligen Flugzeugabsturzes weder die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude noch die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 in den Blick zu nehmen, da diese nicht vom Genehmigungsumfang der 2. SAG umfasst sind. In überzeugender Weise hat der Gutachter des TÜV Süd H. in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, warum bei dem Absturz einer Militärmaschine mit leerem Tank auf das Lagergebäude 39 eine effektive Dosis von 9,5 mSV und mithin ein höherer Wert als bei dem Absturz einer Maschine mit vollem Tank ermittelt worden ist. Der Gutachter hat dies in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend damit erklärt, dass bei dem Absturz eines Flugzeuges mit vollem Tank zwar ein zusätzlicher thermischer Antrieb entstehe, dieser jedoch zu einer weiträumigeren Verteilung des Quellterms führe; an den maßgeblichen Beurteilungspunkten trete daher eine geringere Dosisleistung auf. Damit hat der Gutachter die Einwände der Kläger, wonach regelmäßig ein Störfall mit Brand wegen des damit einhergehenden Eintrags einer zusätzlichen thermischen Last zu einem zusätzlichen Freisetzungsantrieb und damit zu höheren Belastungen führe, in überzeugender Weise widerlegt. Der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl-Phys. N. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Ausführungen des amtlich bestellten Gutachters aus physikalischer Sicht überzeugend seien.
105 
2.2.2 Zu Recht ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG zu Gunsten der Kläger gegeben ist.
106 
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Zutreffend weisen die Kläger ferner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihnen befürchteten Anschläge auf eine atomrechtliche Anlage als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG anzusehen sind. Die Begriffe der „Störmaßnahmen“ und „sonstige(n) Einwirkungen Dritter“ sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten. Der Tatbestand schließt deshalb den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - a.a.O.). Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).
107 
Die Kläger sehen vor allem den erforderlichen Schutz gegen die Einwirkung Dritter durch den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (dazu unter 2.2.2.1) als auch auf die Restanlage (dazu unter 2.2.2.2) als nicht gewährleistet an. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren zur Erteilung der 2. SAG keine eigene Störfallbetrachtung hinsichtlich des Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges, insbesondere eines Airbus A 380, auf das Notstandsgebäude vorgenommen worden sei. Der 2. SAG sei lediglich zu entnehmen, dass ein gezielter Flugzeugabsturz auf das Reaktorgebäude unterstellt werde; aus der Genehmigung sei jedoch nicht ersichtlich, von welchem Radioaktivitätsinventar im Reaktorgebäude für den Zeitpunkt des Absturzes ausgegangen werde sowie welcher Flugzeugtyp betrachtet und welche Lastannahmen getroffen worden seien. Der gezielte Flugzeugabsturz gehöre nicht zum Restrisiko; er müsse nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.) auch für den Airbus A 380 zugrunde gelegt werden.
108 
2.2.2.1 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das Störfallszenario des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37). Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde dieses Szenario vor Erteilung der 2. SAG  betrachtet hat (vgl. Genehmigungsbegründung S. 49). Indes ist diese Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude - wie oben unter 2.1.1.4 im Einzelnen dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der 2. SAG ist. Vielmehr wurde die Errichtung und der Betrieb der externen Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit bestandskräftiger Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet. Mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde die externe Brennelementlagerung in den Stilllegungsbetrieb einbezogen und das Stilllegungs- bzw. Betriebsreglement der Lagerung neu geregelt. Die 2. SAG enthält im Hinblick auf die externe Brennelementlagerung nach ihrem eindeutigen Tenor und der von der Behörde gegebenen Begründung dagegen nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung. Bereits aus Gründen der Bestandskraftpräklusion können die Kläger deshalb der 2. SAG nicht entgegenhalten, dass der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter durch den gezielten Absturz einer großen Verkehrsmaschine auf das externe Brennelementlagerbecken nicht gewährleistet sei.
109 
Im Übrigen könnten die Kläger selbst dann, wenn die 2. SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte, die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, Vorsorge gegen die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei nicht hinreichend getroffen worden. Dem steht die bestandskräftige Genehmigung vom 26.10.1998 entgegen, mit der u.a. der Einbau von Brennelementlagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude genehmigt wurde. Insofern liegt eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vor. Eine Errichtungsgenehmigung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; sowie vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.). Bei Erteilung einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist insbesondere auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Mit der Betriebsgenehmigung wird die Genehmigungsfrage neu lediglich im Hinblick auf den Betrieb aufgeworfen. Nur in diesem Umfang können Drittbetroffene mit einer gegen die Betriebsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Bereich der Schadensvorsorge bzw. dem Schutz vor Einwirkungen Dritter rügen. Für den Drittschutz folgt hieraus insbesondere auch, dass die Betriebsgenehmigung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen bekämpft werden kann, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Errichtungsgenehmigung gehören; solchen Einwendungen ist vielmehr lediglich nach Maßgabe des § 17 AtG im aufsichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Drittbetroffenen Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht werden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden sind. Auch eine derartige Sachverhaltsänderung kann lediglich Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG bieten, nicht jedoch einredeweise einer Betriebsgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 -a.a.O.). Bereits aus diesem Verhältnis von bestandskräftig gewordener Errichtungs- zu der hier in Rede stehenden Betriebsgenehmigung folgt, dass die Kläger diese nur mit der Einwendung bekämpfen können, die erforderliche Vorsorge gegen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei insoweit nicht gewährleistet, als die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Errichtung gerade durch die Änderung des Betriebsreglements neu aufgeworfen wird. Dies wird jedoch von den Klägern nicht behauptet und ist auch fernliegend. Vielmehr machen die Kläger im Kern geltend, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt. Der Einwand bezieht sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des (geänderten) Betriebsreglements.
110 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte vor Erteilung der 1. SAG die Frage eines gezielten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG geprüft hat (vgl. hierzu B.II.4.5 S. 111 f. der 1. SAG). Die Genehmigungsbehörde gelangte dabei nach Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu dem Ergebnis, dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine Anlage, die den Leistungsbetrieb eingestellt habe und offensichtlich keinen besonderen Symbolwert und kein hohes Gefährdungspotenzial mehr aufweise, nicht zu unterstellen sei; sie hat deshalb dieses Szenario dem Restrisiko zugeordnet. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Betrachtung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vertretbar ist; zutreffend weisen die Kläger insoweit darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsgenehmigung nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Die Genehmigungsbehörde hat unabhängig hiervon die von der Betreiberin vorgelegte Abschätzung der radiologischen Folgen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Nachbetrieb bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dabei sowohl der Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv als auch der Eingreifrichtwert für Umsiedlungen gemäß ICRP 63 und SSK eingehalten wird. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wurden bei dieser Untersuchung als im Hinblick auf das Aktivitätsinventar relevante Gebäude das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude, das Reaktorhilfsanlagengebäude, das Abfallbehandlungsgebäude sowie die Lagergebäude Bau 39 und 52 betrachtet. Da die Ergebnisse der Untersuchungen der Beigeladenen dem Beklagten als Verschlusssache übersandt worden und nicht zu der Genehmigungsakte gelangt sind, kann freilich nicht nachvollzogen werden, von welchen konkreten Lastannahmen diese Prognose ausgeht und ob sie hinreichend konservativ erfolgt ist.
111 
Das Abstellen auf den Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen nach Katastrophenschutzgrundsätzen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Szenarien terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz nach geltendem Recht nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zuzurechnen. Infolge dessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1). Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Damit knüpft die Vorschrift der Sache nach an die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 an, deren Gegenstand die Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist, nicht dagegen näher bestimmte andere Ereignisse, wie etwa Szenarien infolge gezielten Flugzeugabsturzes, die wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle mehr sind. Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss deshalb das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen daher die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18.12.1998, in Betracht (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Urteil vom 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris). Der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beigeladene darüber hinaus bei ihrer Betrachtung auch die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf die Umsiedlung nach den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ herangezogen (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 - 4 KS 3/08 - NordÖR 2014, 67) und deren Unterschreitung festgestellt.
112 
2.2.2.2 Zu Recht durfte die Genehmigungsbehörde auch die erforderliche Schadensvorsorge gegen den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf die Restanlage für getroffen ansehen. Dabei sind ähnliche Erwägungen wie oben unter 2.2.1.3.2 hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Anlage maßgeblich. Die gegenständliche 2. SAG nimmt das Kernkraftwerk in den Blick, wie es aufgrund der bestandskräftigen Genehmigungen errichtet und tatsächlich vorhanden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ist deshalb ohne Belang, ob dieses Kernkraftwerk auch nach heutigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Errichtungsgenehmigung unter dem Gesichtspunkt des gezielten Flugzeugabsturzes erfüllt. Das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ ist für die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nur insoweit von Bedeutung, als es spezielle Anforderungen an das Betriebsreglement oder den Abbau von Anlagenteilen stellt, die durch die gegenständliche Genehmigung legalisiert werden. Für das Bestehen derartiger spezifischer Anforderungen im Hinblick auf die Gefahr eines gezielten Flugzeugabsturzes ist jedoch nichts ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Betrachtung eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die Restanlage unter Ausklammerung des externen Brennelementlagerbeckens der nach dem oben Gesagten maßgebliche Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen bzw. die Eingreifrichtwerte im Hinblick auf Umsiedlungsmaßnahmen unterschritten werden. Dies folgt bereits daraus, dass nach der von der Beigeladenen gefertigten radiologischen Charakterisierung sich ein ganz erheblicher Teil des Gesamtaktivitätsinventars (ca. 99 %) in den bestrahlten 342 Brennelementen befindet, die derzeit im externen Lagerbecken im Notstandsgebäude aufbewahrt werden. Auch muss in diesem Zusammenhang konsequenterweise das in den Lagergebäuden Bau 39 und 52 befindliche Aktivitätsinventar außer Betracht bleiben, da diese Lagerung nach dem unter 2.2.1.3.1 Ausgeführten nicht vom Gestattungsumfang der 2. SAG umfasst ist.
113 
Nach alldem durfte die Genehmigungsbehörde den erforderlichen Schutz vor Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG von Rechts wegen als gegeben ansehen.
114 
2.2.3 Die Klage kann nicht mit Erfolg auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge (dazu unter 2.2.3.1) oder die unterbliebene Freigabeentscheidung gemäß § 29 StrlSchV (dazu unter 2.2.3.2) gestützt werden.
115 
2.2.3.1 Ohne Erfolg machen die Kläger der Sache nach geltend, der erforderliche Entsorgungsnachweis für die in der Anlage noch vorhandenen Brennelemente sei von der Beigeladenen nicht geführt worden. Die Kläger bringen in diesem Zusammenhang vor, die 2. SAG legalisiere die weitere Lagerung der Brennelemente in dem externen Becken des Notstandsgebäudes; die Beigeladene habe nicht den erforderlichen Nachweis - etwa durch eine sog. Kalthandhabung - geführt, dass die Brennelemente direkt aus dem Nasslager in das geplante Standorttrockenlager verbracht werden könnten. Dabei machen die Kläger mit diesem Vorbringen ein „anlagenimmanentes“ Entsorgungsrisiko geltend, das grundsätzlich als Klagegrund anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - a.a.O.). Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, die 2. SAG genehmige die Lagerung der bestrahlten Brennelemente in dem externen Becken, trifft jedoch - wie wiederholt dargelegt - nicht zu. Vielmehr wird durch die 2. SAG lediglich das Betriebsreglement des externen Brennelementlagerbeckens in Einzelheiten modifiziert, ohne dieses freilich umfassend und  zu legalisieren. Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Auslagerungsmöglichkeit der Brennelemente war deshalb vor Erteilung der bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 nachzugehen, mit der die Errichtung der neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude genehmigt wurde. Der Beklagte hat in Übereistimmung hiermit vor Erteilung der Errichtungsgenehmigung vom 21.04.2010 sachverständig beraten geprüft, ob der Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlager technisch möglich ist und keine Notwendigkeit für den Rücktransport in das interne Brennelementlagerbecken besteht. Aufgrund der Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 21.04.2010 können die Kläger mithin nicht mehr geltend machen, dass ein Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlagerbecken nicht gefahrlos möglich sei.
116 
2.2.3.2 Ohne Erfolg rügen die Kläger, die angegriffene 2. SAG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die nach § 29 StrlSchV notwendige Freigabeentscheidung für radioaktive Reststoffe nicht enthalte. Die Freigaberegelung werde für KWO nicht - wie in anderen Stilllegungsverfahren üblich - im Rahmen der Stilllegungsgenehmigung vorgenommen, sondern einem separaten Verfahren vorbehalten. Damit werde den Klägern die Möglichkeit genommen, ihre potentielle Betroffenheit prüfen zu können. Die Freigabeentscheidung könne die Anwohner indes direkt betreffen, soweit sie mit den in den konventionellen Stoffkreislauf abgegebenen radioaktiven Stoffen in Kontakt kämen.
117 
Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht in der gegenständlichen Genehmigung erfolgt. Vielmehr enthält die 2. SAG unter Kapitel D.2.1 (Seite 54) den Hinweis, dass in ihr nicht die Freigabe nach § 29 StrlSchV geregelt werde; die Freigabe sowie das Freigabeverfahren werde gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV in gesonderten Bescheiden des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geregelt. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Gemäß § 29 Abs. 4 StrlSchV kann die zuständige Behörde in einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach § 29 Abs. 3 StrlSchV festlegen. Es besteht mithin keine rechtliche Verpflichtung, dieses Verfahren in der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG festzulegen. Der Beklagte hat von der in § 29 Abs. 4 StrlSchV gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freigabe nicht in der Stilllegungsgenehmigung, sondern in besonderen Bescheiden zu regeln. Unabhängig hiervon dürfte die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV nicht den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 AtG drittschützenden Bereich der Schadensvorsorge, sondern die im Allgemeininteresse liegende und Individualrechte Dritter grundsätzlich nicht berührende Entsorgung betreffen (vgl. hierzu Bay.VGH, Gerichtsbescheid vom 17.08.1994 - 22 A 93.40047 - NVwZ-RR 1995, 136). Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, inwieweit sie durch eine fehlerhafte oder unterbliebene Freigabeentscheidung in eigenen schützenswerten Belangen betroffen werden. Ihr Hinweis, sie könnten als Beschäftigte in Abfallverwertungs- oder Deponiebetrieben mit fehlerhaft freigegebenem radioaktiven Material in Betracht kommen, bleibt spekulativ.
118 
Nach alldem erweist sich die 2. SAG auch als materiell rechtmäßig.
119 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
Beschluss vom 28.10.2014
122 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 6.2 und Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
123 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof).
Der Kläger, der in Esslingen wohnt und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, nutzt als regelmäßiger Bahnfahrer - sowohl privat als auch beruflich - auch ein- bis zweimal wöchentlich den ca. 10 km entfernten Stuttgarter Hauptbahnhof.
Das Projekt „Stuttgart 21“ steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Es ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentrales Element der Neugestaltung des Stuttgarter Bahnknotens sind die Umgestaltung des bestehenden Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof und die neu gestalteten unterirdischen Zulaufstrecken aus allen Richtungen. Der Planabschnitt beginnt und endet jeweils an der Übergangsstelle von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er führt im Nordwesten vom Fuße des Kriegsbergs quer zur Tallängsrichtung bis zur südöstlichen Bebauung der Willy-Brandt-Straße/Sängerstraße und endet im Südosten etwa auf Höhe der Urbanstraße.
Mit bestandskräftig gewordenem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan der Beigeladenen für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“, Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) in Stuttgart mit den in den Planunterlagen eingetragenen Änderungen nach Maßgabe der im Beschluss angeführten Zusagen, Erlaubnisse und Nebenbestimmungen fest. Nach der Nebenbestimmung VIII.7.1.4 ist ein flächenhafter Eingriff in die Grundgipsschichten (km1GG) unzulässig; ausgenommen sind lediglich das Nesenbachober-haupt, der bergmännisch aufzufahrende Nesenbachdüker im Bereich der Hochscholle sowie Notfallmaßnahmen. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Dichtfunktion der Grundgipsschichten (km1GG) sind danach punktuelle Aufschlüsse (Verbauträger, vertiefte Einzelfundamente, Bohr- und Rammpfähle, Anker, Spieße etc.) maximal auf die Oberfläche der Grundgipsschichten (km1GG) zu begrenzen. Im Begründungsteil wird im Hinblick auf die baubedingten Erschütterungen darauf hingewiesen, dass sich wegen der Belange des Mineral- und Grundwasserschutzes ein genereller Verzicht auf Rammpfähle und der Einsatz von (regelmäßig erschütterungsärmeren) Bohrpfählen nicht habe festschreiben lassen. Denn Bohrungen könnten im Planbereich unter Umständen zu irreversiblen Beeinträchtigungen des Mineralwasservorkommens führen (a.a.O., S. 305, 310).
Mit dem Planvorhaben wurde bereits begonnen.
Am 10.05.2012 erließ das Eisenbahn-Bundesamt - gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 9. Änderung des feststellten Plans. Mit dieser sollte im Wesentlichen das Baukonzept der Teilbaugrube 4 für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße geändert werden. Anstelle des für die Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Baugrubensicherung zunächst vorgesehenen Teilabbruchs des bestehenden Kreuzungsblocks der Fußgängerunterführung im Bereich Heilbronner Straße/Friedrichstraße/Kriegsbergstraße/Ar-nulf-Klett-Platz soll dieser nun als Gesamtbauwerk erhalten bleiben.
Aufgrund der aus den Bohrungen des 5. Erkundungsprogramms sowie dem Brunnenbohrprogramm gewonnenen Erkenntnisse über die Höhenlage der Grundgipsschichten hatte sich insofern eine neue Sachlage ergeben, als deren Oberkante im Bereich der südlichen Baugrubenhälfte entgegen bisheriger Annahmen mehrere Meter höher liegt. Damit reichen die Bohrpfähle, deren Sohltiefen keine nennenswerten Veränderungen aufweisen, anders als vorgesehen auf der östlichen und westlichen Baugrubenseite auf einer Länge von jeweils ca. 40 m durchschnittlich 2 - 3 m (lokal bis zu 5 m) in die Grundgipsschichten hinein.
Gleichzeitig erließ das Eisenbahn-Bundesamt - ebenfalls gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 10. Änderung des feststellten Plans. Dieser hatte eine Gradientenänderung und eine Bautaktoptimierung für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße zum Gegenstand. Durch die veränderte Höhenlage sollen die Tunnelsohlen der Stadtbahn bereichsweise um bis zu 0,70 m tiefer gelegt werden, um den Fernbahntunnel baulich von den Stadtbahntunneln zu trennen. Aufgrund der Tieferlegung der Tunnelsohlen wird der Grundwasserandrang zunehmen, was eine Grundwassermehrentnahme von unter 1 l/s in der Summe bedingt.
Unter B.2.3 der Bescheide stellte das Eisenbahn-Bundesamt jeweils fest, dass „entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bestehe.
10 
Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen hatte die Beigeladene ihre Planungen für die übergeordneten Baustelleneinrichtungsflächen insofern optimiert, als die bisherigen, vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des früheren zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) östlich des Hauptbahnhofs gebündelt werden sollten.
11 
Mit Bescheid vom 23.10.2012 stellte das Eisenbahn-Bundesamt im Wege des ergänzenden Verfahrens - gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - erneut die die Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen betreffende 5. Änderung des Plans fest, nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - einen entsprechenden Bescheid vom 30.04.2010 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hatte. Die Planänderung umfasst die Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement, die Verlegung von Überschusswasserleitungen sowie die Änderung der Standorte von Infiltrationsbrunnen sowie Mess- und Steuerpegeln. Ein erheblicher Teil der Anlagen war inzwischen errichtet worden. Noch nicht verwirklicht waren im Wesentlichen nur die Verlegung der Überschusswasserleitungen durch den alten Rosensteintunnel und - neckarseitig - vom Tunnelmund bis zur Neckarbrücke. Eine Änderung der wasserwirtschaftlichen Tatbestände sollte der noch nicht festgestellten 7. Planänderung vorbehalten bleiben.
12 
Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 26.06.2002 hatte das Eisenbahn-Bundesamt zuvor festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
13 
Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2013 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - wiederum gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - die 11. Änderung des Plans hinsichtlich der Gründungen von Ingenieurbauwerken fest, nachdem im Zuge der weiteren Entwurfsbearbeitung und zugehörigen Berechnungen in Verbindung mit einer vertiefenden Bodenerkundung zahlreiche Ingenieurbauwerke hinsichtlich ihrer Gründung und Ausführung geändert werden sollten. So sollen die Anordnung der Gründungspfähle geändert und ca. 460 zusätzliche Pfähle angeordnet werden. Nach der Nebenbestimmung A.3.1 ist die Einbindelänge der in den Bauwerksplänen dargestellten Gründungspfähle bis maximal zur Oberkante der Grundgipsschicht zu begrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen bezüglich der Eingriffstiefe unberührt bleibt.
14 
Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 08.01.2013 hatte das Eisenbahn-Bundesamt wiederum festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
15 
Der Kläger hat am 09.03.2013 sowohl gegen den letzteren - ihm am 18.02.2013 zugestellten - Bescheid als auch gegen die drei anderen Bescheide, die ihm nicht zugestellt worden waren, Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Dies begründet er damit, dass alle Bescheide ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen seien. Insofern sei er in seinen Beteiligungs- und Anhörungsrechten aus § 9 UVPG und §§ 76 Abs. 1, 73 Abs. 4 VwVfG verletzt. Denn die 5, 9., 10. und 11. Planänderung stünden i.S. des § 3b Abs. 2 UVPG in einem engen Zusammenhang mit dem bereits am 13.05.2011 beantragten 7. Planänderungsverfahren, in dem eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, in deren Rahmen auch er im Oktober 2012 Einwendungen erhoben habe. Insofern wäre die Öffentlichkeit auch in den vier anderen Änderungsverfahren zu beteiligen gewesen. Alle fünf Planänderungsverfahren beträfen Eingriffe in das Grundwasser in der näheren Umgebung des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Diese könnten aber ebenso wie die damit verbundenen Risiken (u.a. von Hangrutschungen) aufgrund ihres natürlichen Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkungen nicht unabhängig voneinander bewertet und beurteilt werden. Alle Planänderungen berührten auch seine Belange nach § 2 Abs. 6 UVPG und § 73 Abs. 4 VwVfG, da sie ihn sowohl in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt als auch in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigten. Als regelmäßiger Bahnfahrer sei er auf einen funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen. Mit den geplanten Eingriffen in das Grundwasser bestehe das Risiko von Hangrutschungen und Erdbeben, was nicht nur den Bahnverkehr rund um den Stuttgarter Hauptbahnhof zum Erliegen bringen, sondern auch sein Leib und Leben als Bahnfahrer gefährden könne. Aufgrund der Verletzung seiner Beteiligungs- und Anhörungsrechte sei er als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 UVPG auch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG klagebefugt; diese Vorschrift begründe ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine UVP- bzw. UVP-Vorprüfung i.S. eines absoluten Verfahrensrechts; dies folge letztlich aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anderenfalls könne er - mangels eines materiellen Klagerechts - seine davon unabhängigen subjektiv-öffentlichen Rechte nicht durchsetzen. Art. 10a (Art. 11 n.F.) der UVP-Richtlinie lege es nahe, dass Verfahrensfehler in weiterem Umfang beachtlich sein müssten, als dies bisher vom Bundesverwaltungsgericht unter dem einschränkenden Gesichtspunkt der Kausalität angenommen worden sei. Vorliegend bestünde freilich auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Verfahrensfehler zumindest nicht in der bisherigen Form entschieden worden wäre.
16 
Die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auch dann, wenn ein bereits UVP-pflichtiges Vorhaben geändert werde und eine Vorprüfung ergebe, dass die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Falle die Verwirklichung eines Änderungsvorhabens zeitlich, räumlich und funktional mit einem anderen Änderungsvorhaben zusammen, gelte zudem § 3b Abs. 2 UVPG entsprechend, wonach die jeweiligen Größenwerte der kumulierenden Änderungsvorhaben gegenseitig anzurechnen seien. Änderungsvorhaben dürften nicht aufgesplittet werden. Da hier eine Kumulationsprüfung - insbesondere mit der 7. Planänderung - unterblieben sei, seien die jeweiligen Vorprüfungen fehlerhaft. Dass insbesondere die 5. Planänderung von der später beantragten 7. Planänderung unabhängig sei, treffe nicht zu. So habe die Beigeladene im 7. Planänderungsantrag gerade auf die Notwendigkeit verwiesen, die Aufbereitungskapazität im Planfeststellungsabschnitt zu erhöhen und die verschiedenen Sammelinfiltrations- und Überschusswasserleitungen entsprechend anzupassen bzw. das Leitungsnetz zu ergänzen. Darüber hinaus sei eine zusätzliche temporäre Wasseraufbereitungsanlage vorgesehen. Damit betreffe die 7. Planänderung aber nicht nur das Grundwasserströmungsmodell, die Prognose-Berechnungen und die Wassermengen. Auch nach dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 seien die Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden. Sämtliche Anlagenteile müssten daher in einem einheitlichen Planänderungsverfahren bewältigt werden. Auch könnten die erforderlichen Grundwassermengen erst mit der 7. Änderung „umgewälzt“ werden. Durch die vorgesehene Erhöhung der Entnahmemenge werde das Grundwasser noch mehr abgesenkt, woraus sich neue, größere und nicht mehr beherrschbare Risiken ergäben. Sowohl das Absenken wie das Wiedereinleiten von Grundwasser veränderte die Feuchtgehalte und verringerte die Standfestigkeit des Untergrunds. Dies berge für die Hanglagen des Kernerviertels die Gefahr von Hangrutschungen und auch von Erdbeben, wie kanadische Wissenschaftler - bezogen auf ein Erbeben in Spanien von 2011 - nunmehr herausgefunden hätten.
17 
Ein Gesuch des Klägers, die Richter des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist erfolglos geblieben (vgl. Beschl. v. 26.02.2014 - 5 S 534/13 -).
18 
Der Kläger beantragt zuletzt,
19 
festzustellen, dass die Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts vom 10.05.2012, 23.10.2012 und vom 07.02.2013 zur 5., 9., 10. und 11. Plan-änderung für das Projekt Stuttgart 21, Umbau des Bahnknotens Stuttgart PFA 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Von den angeführten Vorschriften könnte allenfalls § 4 UmwRG eine Klagebefugnis vermitteln. Dies setzte jedoch voraus, dass überhaupt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil noch nicht einmal eine Vorprüfung vorgesehen sei. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die Beklagte habe die richtige Verfahrensart gewählt. Insbesondere sei bei den angegriffenen Planänderungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e UVPG durchzuführen gewesen, nachdem weder ein Tatbestand der Spalte 1 noch der Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG in Rede stehe. In einem weiteren Schriftsatz hat die Beklagte noch ausgeführt: Der Kläger sei auch nicht Beteiligter i. S. des § 4 Abs. 3 UVPG. Die erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchaus - auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte - vorgenommen worden. § 3b Abs. 2 UVPG sei nicht einschlägig, weil die Planänderungen auch gemeinsam keine einschlägigen Größen- und Leistungswerte erreichten oder überschritten. Auch als „Hintergrundbelastung“ führten sie zu keiner UVP-Pflicht.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klagen seien bereits unbegründet, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Auch eine Verletzung von Vorschriften des UVP-Gesetzes könne er nicht erfolgreich rügen. Insofern sei die Klage bereits unzulässig. Allein deshalb, weil der Kläger die Bahn nutze und wiederholt im Stuttgarter Hauptbahnhof ankomme, sei er noch nicht berechtigt gegen die Planänderungen vorzugehen. Eine Verletzung in eigenen Rechten sei jedoch nicht dargetan. Die Änderungen erforderten weder einzeln noch insgesamt eine UVP. Die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG erforderlichen Vorprüfungen seien durchgeführt worden. Sie seien nicht zu beanstanden. Diese erlaubten keine stärkeren Eingriffe in die Umweltschutzgüter. Gegenstand der Planänderungen seien jeweils voneinander unabhängige bauliche oder organisatorische Maßnahmen.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2013 hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 12.08.2011 für die Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles sowie weiterer Anlagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Er mache überwiegend die Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend, die keine drittschützende Wirkung hätten. Er werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose vom 06.05.2011 des Ingenieursbüros K. werde der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 15 % Jahresgeruchsstunden eingehalten; am Ortseingang von B. liege die zu erwartende Geruchsbelastung einschließlich Vorbelastung bei 8 % bis 13 %. Nach dem Schallgutachten vom 25.04.2011 würden die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei Durchführung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen, zu denen sich die Beigeladene verpflichtet habe, gelte dies auch zur Nachtzeit. Die Richtigkeit der Gutachten sei nicht erschüttert worden. Für seine Absicht, auf dem ca. 50 m vom Baugrundstück entfernt liegenden Flurstück Nr. 628/1 ein Wohnhaus zu errichten, sei der Kläger einen Nachweis schuldig geblieben.
Der Einwand des Zulassungsantrags, die Möglichkeit einer Bebauung des Flurstücks Nr. 628/1 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, greift nicht durch.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die umstrittene Anlage ausgesetzt. Der Kläger wohnt nach Aktenlage in der Ortsmitte von B. ca. 800 m vom Standort der Anlage entfernt. Nach den vorliegenden, auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellten Geruchs- und Schallimmissionsgutachten sind bereits an den ca. 400 - 500 m entfernten Immissionsorten 1 bis 3 am Ortseingang von B. keine schädlichen Geruchs- und Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Fehl geht der Einwand des Zulassungsantrags, dass die Lärmgrenzwerte nachts am Dorfrand ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen überschritten seien. Das Lärmgutachten führt insoweit vielmehr aus, dass bei Einsatz eines elektrischen Gabelstaplers der maßgebliche Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten werde, so dass von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden könne (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm).
Das vom Kläger angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 628/1 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf diesem Grundstück tatsächlich wohnen oder auf Dauer arbeiten wird. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; dem Bauantrag waren aber keine Bauvorlagen beigefügt. Der Aufforderung der Baubehörde, seinen Antrag zu vervollständigen, ist er trotz mehrfacher Fristverlängerung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (und bis heute) nicht nachgekommen. Mittlerweile ist der Bauantrag mit baurechtlicher Entscheidung der Stadt Aalen aus formellen Gründen abgelehnt worden. Darüber hinaus wäre ein Wohnhaus auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 628/1 auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen; ein Privilegierungstatbestand ist nicht erkennbar (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der am 22.07.2013 gestellte Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle ist nach dem oben Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal auch diesbezüglich die Zulässigkeit des Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB fraglich ist, weil der Kläger nach Aktenlage kein Landwirt ist.
Der Einwand des Zulassungsantrags, das zu berücksichtigende nachbarliche Interesse setze nicht notwendig eigene aktuelle Bauabsichten voraus, sondern umfasse auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Die vom Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.05.2011 - 4 A 485.09 - juris) betraf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Lasten eines verpachteten Nachbargrundstücks, mithin die Ausübung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch Verpachtung. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die Anlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des gesamten Falles schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, hervorruft, was maßgeblich am Maßstab der Zumutbarkeit für die Betroffenen zu beurteilen ist. Ein völlig ungewisses, nach dem oben Gesagten nicht einmal theoretisch denkbares Betroffensein ist in diese Abwägung nicht einzustellen (vgl. zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 - juris). Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an nachträgliche Änderungen der Rechtslage ggf. anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 7 C 14.08 - juris).
10 
Auch der Einwand des Zulassungsantrags, der Masthähnchenstall sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und habe nicht ohne förmliche Bauleitplanung verwirklicht werden können, ermöglicht nicht die Zulassung der Berufung.
11 
Allerdings trifft es zu, dass die am 20.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die umstrittene Massentierhaltungsanlage im Ergebnis einem Planerfordernis unterwirft. Denn die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die - wie hier - einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage dürfte die Anlage jedoch noch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung privilegiert gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572.09 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - juris).
12 
Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung - wie der Zulassungsantrag geltend macht - schon vor der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr aufrechterhalten werden konnte (a.A. aber OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572/09 - a.a.O.). Denn selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger hieraus keine eigenen Rechte herleiten.
13 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2004 - 4 B 55/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09 - juris; anders nur ausnahmsweise für einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot: BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris, und für den Umweltrechtsbehelf: OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris).
14 
Auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen noch einen singulären Charakter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. hat oder wegen einer Vielzahl von entsprechenden Bauwünschen eine Bauleitplanung erforderlich ist, vermag dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und ausführlich begründet hat.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens jedoch 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und für sonstige Beeinträchtigungen, wozu die hier geltend gemachten Verstöße gegen § 5 BImSchG zählen, für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000,-- EUR als Streitwert anzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 B 46.09 - juris; Senatsbeschluss vom 03.01.2013 - 10 S 2421/12 - m.w.N.).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sprengstofflagers.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße ... in ... ... Das Grundstück liegt nördlich der Kreisstraße K ... ... ... und grenzt im Westen an die B ... an, die im fraglichen Bereich erhöht auf einem Damm verläuft. Auf dem Grundstück betrieb die Firma ... GmbH jedenfalls bis Mitte des Jahres 2010 eine Fabrik zur Herstellung von Holzspanplatten gemäß Ziff. 6.3 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV; seitdem ruht die Betriebstätigkeit. Bis zum 01.04.2001 wurde das Spanplattenwerk von der Firmengruppe ... ... ... betrieben. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des früheren rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... vom 21.03.1983, der für das Grundstück eine Nutzung als Industriegebiet und Gewerbegebiet ausweist. Mit Wirkung zum 20.05.2005 ersetzte die Gemeinde ... den vorhandenen Bebauungsplan durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk (Gebiete ..., ... ... ... ... ... ...“. Für das Grundstück der Klägerin wurde ein Sondergebiet (SO 1) festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurde zudem in dem der B 462 nächstgelegenen Teil A die Nutzung „Silos für Sägespäne“, im Teil B „Spanplattenwerk Lagerhaltung, Veredelung (einschließlich Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und im Übrigen „Spanplattenwerk Lagerflächen, einschließlich Hacker- und Förderanlagen, Lkw-Parkplatz-Anlage, einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtnerloge“ festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält in dem Teil C. den folgenden Hinweis:
„7. Schutzmaßnahmen gegen Explosivstoffe
Auf den Grundstücken Nr. ... und ... der Gemarkung ..., ... Weg, Gewann ..., befindet sich ein Lager für explosionsgefährliche Stoffe. Von diesem Sprengstofflager sind u.U. auch in Teilbereichen des Plangebiets nach der 2. Sprengstoffverordnung für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe Schutzabstände für gewerbliche Bebauung mit der Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen einzuhalten. Ein entsprechender Nachweis ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu erbringen.“
Die Beigeladene betreibt seit dem 01.01.2005 auf den Grundstücken mit den Flst.Nrn. ... und ..., Gewann ..., ... Weg, ... ..., ein Sprengstofflager, das bis dahin von der Firma ... ... KG betrieben wurde. Das Grundstück liegt westlich der B ... und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin. Die Entfernung zur B ... beträgt ca. 266,62 m. Der für An- und Ablieferungen genutzte ... Weg schließt sich südöstlich an das Grundstück an. Der Abstand zur nächstgelegenen Grenze des Grundstücks der Klägerin beträgt ca. 300 m.
Unter dem 10.08.1995 erteilte das Landratsamt ... auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma ... ... KG, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstoffbunkern zur Lagerung von je 25 Tonnen Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1, 1.3 sowie 1.4. Beide Bunker sind mit 137,3 qm bzw. 171 qm Grundfläche im Abstand von ca. 20 m parallel in Ostrichtung ausgerichtet. Decke, Nord-, Ost- und Südseite der Bunker sind mit Erdreich bedeckt, das an den Seiten zu einer bis zu 5 m starken Böschung aufgeschüttet ist. Die Erdüberschüttung der Betondecke ist ca. 0,6 m mächtig. Nicht mit Erdreich bedeckt sind lediglich die vom Grundstück der Klägerin abgewandten Westseiten der Bunker, wo diese durch Stahltore beschickt werden. Den vom Sprengstofflager in Richtung des Grundstücks der Klägerin einzuhaltenden Schutzabstand zu Wohneinheiten setzte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Punkt A Ziff. 2 bzw. Nebenbestimmung I.2) unter Bezug auf eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung - BAM - vom 24.04.1995 im Rahmen einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der 2. SprengV mit 395 m fest. Die für die Einhaltung des Schutzabstands maßgebliche Stellungnahme der BAM berücksichtigte die im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin, wobei von einem eingehaltenen Abstand von 500 m ausgegangen wird. Mit Anzeige gemäß § 15 BImSchG vom 10.10.2005 verpflichtete sich die Beigeladene, die Menge der eingelagerten Explosivstoffe auf insgesamt 49.850 kg für die Lagerklassen 1.1, 1.3 und 1.4 zu begrenzen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt und der Klägerin nicht zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2004 (eingegangen am 11.05.2004) legte die Klägerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe erst durch ein Schreiben der Gemeinde ... vom 19.04.2004 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ Kenntnis von der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt. Mangels Bekanntgabe der Genehmigung an die Klägerin sei die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Zudem sei die Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs nicht verwirkt, da es an besonderen Umständen fehle, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die Klägerin habe weder erkannt noch erkennen müssen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Sprengstoffbunker erteilt worden sei. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten habe die Klägerin nicht erkennen können, dass Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen durchgeführt worden seien. Die Grundstücke befänden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, auch sei bereits zum Zeitpunkt des Baus das Grundstück der Firma ... KG durch die in Dammlage verlaufende B ... sowie durch zahlreiche Obstbäume verdeckt worden. Der Baustellenverkehr sei über den vom Grundstück der Klägerin abgewandten ... Weg abgewickelt worden. Die Genehmigung sei unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erteilt worden, da der nach Ziff. 2.1 der Anlage zum Anhang und Ziff. 3.2.2 Abs. 3 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV zu ermittelnde Schutzabstand von ca. 643 m nicht eingehalten sei. Entgegen der Annahme der Genehmigungsbehörde lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der 2. SprengV nicht vor. Der erforderliche Abstand zur Grenze des Bebauungsplanes bzw. zu der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze werde nicht eingehalten.
Die Beigeladene machte im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 31.08.2005 geltend, der eingelegte Widerspruch sei wegen Verfristung und Verwirkung unzulässig. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hätte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zumindest kennen müssen. Zum Zeitpunkt des Baubeginns für das Sprengstofflager im November 1995 habe eine Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin bestanden, da die Obstbäume unbelaubt gewesen seien. Auch habe der Bau massive Erdaushubarbeiten, das Setzen der Fundamentplatten, Einschalen der Wände und Decken, Schalgerüste erstellen, Kranarbeiten sowie Einbau der Tresortüren durch den Kran, Betonieren von Bodenplatten vor dem Lager, Erdüberdeckung der Bunker sowie massive Aufschüttungen erfordert. Die Baumaßnahmen hätten sich von November 1995 bis September 1996 hingezogen. Während der gesamten Zeit habe ein Baukran mit 25 m Höhe auf dem Grundstück der Beigeladenen gestanden und sei deshalb sowohl vom Grundstück der Klägerin als auch von der Bundesstraße B 462 aus weithin sichtbar gewesen. Es seien enorme Betonmassen erforderlich gewesen, so dass die Anlieferung des Betons durch dreiachsige Betonmischer für das erforderliche Volumen allein 130 Fahrten verursacht habe. Daher habe einem durchschnittlichen Betrachter nicht entgangen sein können, dass auf dem Feldweg massive An- und Abfahrten von Betonmischfahrzeugen über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei die Errichtung des Sprengstofflagers am 16.06.1995 im gemeinsamen Amtsblatt der Gemeinden ... und ... als Tagesordnungspunkt der Sitzung des Technischen Ausschusses bekannt gemacht worden. Schließlich habe auch der Betrieb des Sprengstofflagers einem durchschnittlichen Betrachter nicht entgehen können, da ein erheblicher Lkw-Fahrbetrieb zu dem Lager auf den Feldwegen stattgefunden habe. Der Anlieferverkehr betrage jährlich ca. 200 An- und Abfahrten über Feldwege. Ferner hätten spätestens im Jahre 2001 und 2003 die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter eigene Kenntnis von der Genehmigung und Existenz des Sprengstofflagers erlangen müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten sie in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde ... an der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 bzw. der Bebauungsplanänderung mitgewirkt und Akteneinsicht in die Planungsakten gehabt bzw. beantragen können. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.01.2004 sei ausweislich des Protokolls auf das Sprengstofflager hingewiesen worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.03.2004 an die Gemeinde ... habe die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nochmals Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der sprengstoffrechtlich erforderlichen Schutzabstände vorgebracht.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass hier die einjährige Widerspruchsfrist mangels Bekanntgabe an die Klägerin zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem sie von der erteilten Genehmigung Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Im konkreten Fall habe die Frist nach Auffassung des Regierungspräsidiums bereits mit Erkennbarkeit der Aufnahme von Baumaßnahmen Ende November 1995 zu laufen begonnen. Das Betriebsgrundstück der Klägerin und das Grundstück der Beigeladenen hätten zwar keine gemeinsame Grenze; die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Grundstücken betrage ca. 300 m. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Fotos zur Bauphase im Jahre 1995 ergebe sich jedoch, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin trotz der topographischen Gegebenheiten die Bautätigkeit für das Sprengstofflager nicht entgangen sein könne. Der auf der Baustelle aufgestellte ca. 25 m hohe Kran sowie die Anlieferung von großen Mengen Beton hätten insbesondere in der Winterzeit mangels Belaubung der zwischen den Grundstücken stehenden Bäume auffallen müssen. Hinzu komme, dass der sich an die Baumaßnahme anschließende Betrieb einem durchschnittlichen Betrachter nicht habe entgehen können, weil sich ein erheblicher Lkw-Fahrbetrieb zu dem Lager auf Feldwegen abgespielt habe. Ob die Klägerin im Rahmen der Flächennutzungsplanfortschreibung 2015 oder der Bebauungsplanänderung vor April 2004 von der Genehmigung erfahren habe, lasse sich nicht ermitteln und sei für die Entscheidung über den Widerspruch letztlich nicht entscheidend.
11 
Die Klägerin hat am 01.09.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes ... vom 10.08.1995 für die Errichtung und den Betrieb des Sprengstofflagers auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, das Regierungspräsidium überspanne die Anforderungen an die Erkundigungspflichten des Nachbarn im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die bloße Erkennbarkeit von Baumaßnahmen reiche jedenfalls dann nicht aus, wenn diese in größerer Entfernung stattfänden und die aus der Nutzung des Grundstücks resultierenden Beeinträchtigungen nicht erkennbar seien. Die Widerspruchsbehörde verkenne, dass vom Grundstück der Klägerin aus die Baumaßnahmen zur Errichtung der Sprengstoffbunker nicht erkennbar gewesen seien. Dies werde bestätigt durch die von Mitarbeitern des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 20.07.2005 durchgeführte Ortsbesichtigung. Die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums hätten in einem Aktenvermerk vom 04.08.2005 selbst festgehalten, dass das Lager von der Böschungsoberkante der Bundesstraße aus wegen des dichten Bewuchses nicht ausgemacht werden könne. Die Genehmigung sei rechtswidrig erteilt worden, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 widerspreche; ferner greife der Schutzabstand in die mit dem Bebauungsplan vom 20.05.2005 als Sondergebiet SO 1 „Spanplattenwerk“ festgesetzte Fläche ein. Die Errichtung ständiger Arbeitsplätze sei in diesem Bereich wegen des Schutzabstandes nicht mehr möglich. Die Beigeladene habe bereits im laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung der von der Firma ... GmbH betriebenen Holzspanplattenfabrik unter Hinweis auf ihre eigene immissionsschutzrechtliche Genehmigung Einwendungen geltend gemacht.
12 
Mit Urteil vom 07.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Genehmigung sei in Bestandskraft erwachsen, da der Widerspruch der Klägerin verwirkt sei. Zwar sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zugestellt worden, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht zur Anwendung gelange. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25.01.1974 (IV C 2.72) und vom 28.08.1987 (4 N 3.86) aufgestellten Grundsätzen komme hier die Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts und eine Unzulässigkeit des Widerspruchs nach Treu und Glauben in Betracht. Nach Überzeugung der Kammer sei davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, schon Ende November 1995 von den Bauarbeiten für das Sprengstofflager zuverlässige Kenntnis erlangen musste und deshalb für diese Anlass bestanden habe, sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich, dass nicht nur ein als Einverständnis zu wertendes, sondern auch ein rein passives Verhalten des Nachbarn zur Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs führen könne. Trotz der topographischen Gegebenheiten lasse sich aus den vorgelegten Fotos und der Erklärung des Mitarbeiters der Firma ... KG, Herrn ... ..., vom 17.08.2005 entnehmen, dass in der Winterzeit 1995/1996 massive Bauarbeiten stattgefunden hätten. Insbesondere der eingesetzte Baukran habe weithin sichtbar während der einjährigen Bauphase auf dem Grundstück gestanden, was der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht entgangen sein könne. Auch habe der Bau massive Erdaushubarbeiten und Erdbewegungen erfordert.
13 
Unerheblich sei, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch habe erkennen können, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Sprengstofflager mit 395 m weit reichenden Abstandserfordernissen verwirklicht werde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere ein „Kennen müssen“ in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich dem betroffenen Nachbarn das Vorliegen einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe aufdrängen müssen und es ihm zumutbar gewesen sei, sich hierüber durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Dagegen erfordere ein „Kennenmüssen“ nicht, dass die nachteilige Betroffenheit vom Nachbarn tatsächlich subjektiv erkannt worden sei. Es bestehe die Obliegenheit für Nachbarn, nach Kenntnis von Baumaßnahmen die tatsächliche nachbarliche Betroffenheit zu ermitteln. Dies wäre ebenso bei Zustellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich gewesen. Ansonsten würden an das Merkmal des „Kennenmüssens“ derart hohe Anforderungen gestellt, dass diese praktisch nie nachweislich erfüllt wären. Dies gelte erst recht, wenn wie hier ein Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werde, da dieser grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Daher habe die Klägerin - insbesondere auch aufgrund des Baukrans - nicht von einem gewöhnlichen Bauvorhaben ausgehen dürfen. Im Übrigen seien Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich errichtet werden dürfen, grundsätzlich geeignet, im nachbarschaftlichen Verhältnis gesteigerte Konflikte auszulösen. Ferner handle es sich bei dem Betrieb der Klägerin selbst um ein Unternehmen, das erhebliche Immissionen mit sich bringe und daher das Konfliktpotential im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis verstärke. Aufgrund dieser Umstände sei hier die Klägerin in besonderem Maße gehalten gewesen, sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen zu erkundigen. Nach alldem hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt bis spätestens zum Abschluss der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen im September 1996 Kenntnis von der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Anfechtbarkeit erlangen müssen. Der Widerspruch der Klägerin sei jedoch nicht innerhalb eines Jahres, d. h. spätestens bis Ende September 1997 eingelegt worden, so dass die Genehmigung in Bestandskraft erwachsen sei.
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Mit Beschluss vom 07.12.2009 - der Klägerin zugestellt am 17.12.2009 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Klägerin hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof am 05.03.2010 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines Antrages innerhalb der vom Senat bis zum 08.03.2010 verlängerten Frist begründet.
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Die Klägerin macht geltend, sie habe entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts weder bereits im Jahre 1995 Kenntnis von der Errichtung der Bunker erlangt noch die besonderen Auswirkungen dieses Vorhabens auf ihre eigene Rechtsstellung erkennen können. Vielmehr habe sie erst durch das Schreiben der Gemeinde ... vom 19.04.2004 im Rahmen des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan Kenntnis vom Vorhaben der Beigeladenen erhalten. Aufgrund der konkreten topographischen Gegebenheiten sei die Bauausführung im Jahre 1995/1996 vom Grundstück der Klägerin aus nicht wahrnehmbar gewesen. Beide Grundstücke seien mehr als 300 m entfernt; zwischen ihnen verlaufe die auf einem Damm geführte Bundesstraße B ... und lägen mit Obstbäumen bewachsene Flächen. Niedrige Bauwerke wie die einschließlich der Schornsteine weniger als 7 m hohen Sprengstoffbunker und die entsprechenden Baumaßnahmen würden durch die Obstbäume verdeckt; die Baufläche liege von dem Grundstück der Klägerin aus gesehen „im toten Winkel“ hinter dem Bundesstraßendamm.
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Das Verwaltungsgericht habe die konkreten topographischen Gegebenheiten verkannt und ohne Ortsbesichtigung oder sonstige Beweisaufnahme angenommen, dass der Baukran vom Grundstück der Klägerin aus sichtbar gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene schriftliche Erklärung des Mitarbeiters der Beigeladenen, Herrn ... ..., stelle kein taugliches Beweismittel nach der Zivilprozessordnung dar. Dem Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Einnahme eines Augenscheins oder die Vernehmung des Zeugen ... aufdrängen müssen. Ferner wiesen die Art der Bauarbeiten und das Aufstellen eines Krans auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht auf die Errichtung eines Sprengstofflagers mit besonderen Abstandserfordernissen hin. Auch ließen sich aus der Tatsache, dass das Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB errichtet worden sei, nicht weitreichende nachbarliche Beeinträchtigungen entnehmen. Denn es hätte sich ebenso um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 BauGB ohne besonderes Konfliktpotential und tatsächliche Beeinträchtigungen für die Klägerin handeln können.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei es nach der in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass der Nachbar die mit der Genehmigung verbundene subjektive Beeinträchtigung erkennen könne. Voraussetzung für eine Verwirkung sei das Erkennen und damit auch die Erkennbarkeit einer Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben. Nur in diesem Falle treffe den Nachbarn die Obliegenheit, durch Anfrage beim Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde sich Gewissheit über das Vorliegen einer Baugenehmigung zu verschaffen. Im Übrigen sei der Nachbar nicht kraft Treu und Glaubens verpflichtet, jede Bautätigkeit in seiner Umgebung zu beobachten und zu allen ihm erkennbaren Bautätigkeiten vorsorglich Erkundigungen einzuholen. Selbst wenn die Klägerin Bauarbeiten wahrgenommen hätte, habe für sie keine Veranlassung bestanden, Erkundigungen über das Vorliegen einer Genehmigung einzuholen, da die konkrete Beeinträchtigung durch den Sprengstoffbunker und die daraus resultierenden Abstandserfordernisse nicht erkennbar gewesen sei.
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Die Klägerin sei mit ihrem Betriebsgrundstück nur deshalb Nachbar der Beigeladenen im baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Sinne, weil das Vorhaben der Beigeladenen besonders weitreichende Abstandsanforderungen nach sich ziehe. Das Nachbarschaftsverhältnis sei für die Klägerin jedoch nicht erkennbar gewesen, sodass ihr auch nach Treu und Glauben keine besonderen Erkundigungspflichten auferlegt werden könnten. Fehl gehe der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Nachbar auch nach Zustellung der Genehmigung prüfen müsse, ob er subjektiv beeinträchtigt werde. Bei Zustellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte die Klägerin als Nachbarin erkennen können, dass ein Sprengstoffbunker mit besonders weitreichenden Abstandsanforderungen errichtet werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass die Klägerin im gesamten Einwirkungsbereich entsprechend Nr. 4.6.2.5 der TA Luft - hier also im Umkreis von 4 km - zur Beobachtung der Nachbarschaft und zur Nachfrage bei Behörden über das Bestehen etwaiger Baugenehmigungen verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht festgestellt, dass der Bauherr infolge der Untätigkeit auf den Bestand der Genehmigung vertrauen durfte, hierauf auch tatsächlich vertraut habe und sich daher durch Maßnahmen und Vorkehrungen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Rechtsdurchsetzung ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Die Ausführung des Bauvorhabens stehe mit dem Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung in keinem Kausalzusammenhang. Denn die Firma ... ... KG habe die Bauarbeiten unabhängig von der Haltung der Klägerin ausgeführt und das Vorhaben noch vor Ablauf der Jahresfrist für den Widerspruch fertiggestellt. Bereits aus diesem Grunde scheide eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Klägerin aus.
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Die zulässige Klage sei auch begründet, da die angefochtene Genehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und § 17 SprengG verstoße. Zur Konkretisierung der nachbarschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien die Bestimmungen der 2. SprengV heranzuziehen, die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG erlassen worden sei. Eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung sei nach der 2. SprengV die Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände. Gemäß Ziff. 3.2.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV müssten Lager von Wohnbereichen mindestens die in Anlage 3 der Verordnung genannten Schutzabstände einhalten. Die Bundesanstalt für Materialforschung habe auf dieser Grundlage in ihrer für die Genehmigung maßgeblichen Stellungnahme vom 24.04.1995 den Schutzabstand für das Sprengstofflager der Beigeladenen zu Wohnbereichen in östlicher Richtung zum Grundstück der Klägerin unter Annahme einer Ausnahme nach § 3 der 2. SprengV mit 395 m festgesetzt. Der in der Genehmigung festgesetzte Schutzabstand von 395 m reiche jedoch auf das Grundstück der Klägerin und schränke dort die maßgebliche durch den Bebauungsplan festgesetzte Nutzbarkeit ein. Unzumutbar und damit erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien die Immissionen und sonstigen Gefahren, die mit den für den Einwirkungsort geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung unvereinbar seien.
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Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums komme es deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin das Grundstück bei Erteilung der angefochtenen Genehmigung bzw. im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt habe. Denn mit Inkrafttreten des Bebauungsplans habe die Klägerin das Recht erlangt, von den Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch zu machen. Auf dieses durch den Bebauungsplan begründete Nutzungsrecht habe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rücksicht zu nehmen. Der bei Erteilung der angefochtenen Genehmigung rechtsverbindliche maßgebliche Bebauungsplan „...“ vom 19.07.1983 habe für den westlichen Teil des Baugrundstücks der Klägerin, welcher innerhalb des festgelegten Schutzabstandes liege, ein Industriegebiet festgesetzt. Damit sei die Errichtung von Industriegebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen zulässig; die Festsetzung begründe einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung von Vorhaben, welche die Verwirklichung der im Industriegebiet zulässigen Nutzungen gefährdeten bzw. unmöglich machten. Nichts anderes gelte im Ergebnis, wenn man auf den mit Wirkung zum 20.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ abstelle, welcher für den maßgeblichen Bereich ein Sondergebiet „Spanplattenwerk“ festsetze. Auch die nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans zulässigen Nutzungen könnten bei Einhaltung des Schutzabstands nur ohne Einrichtung ständiger Arbeitsplätze verwirklicht werden. Eine dem Bebauungsplan entsprechende bestimmungsgemäße Nutzung sei dadurch ausgeschlossen. Davon gehe im Übrigen auch die Beigeladene aus, welche im beantragten Änderungsgenehmigungsverfahren für die Spanplattenfabrik mit Schreiben vom 18.09.2006 Einwendungen unter Hinweis auf die Anforderungen der 2. SprengV geltend gemacht habe. Schließlich werde der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 17 SprengG nicht durch den Hinweis im Bebauungsplan vom 20.05.2005 im Abschnitt C Ziff. 7 „Schutzmaßnahmen gegen Explosivstoffe“ ausgeräumt. Schon nach dem Wortlaut handle es sich lediglich um einen Hinweis des Plangebers, nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung des Bebauungsplans. Daher modifiziere der Hinweis weder die festgesetzten Baugrenzen noch die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die dort zulässige Art der Nutzung. Rechtliche Bedeutung könne der Hinweis allenfalls bei Anwendung von § 15 BauNVO haben, was belege, dass die angefochtene Genehmigung die Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans vom 20.05.2005 gefährde.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - zu ändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 10.08.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse davon ausgegangen, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger Kenntnis von den Baumaßnahmen hätten erlangen müssen. Die von dem Regierungspräsidium durchgeführte Ortsbesichtigung habe im Sommer stattgefunden und lasse entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rückschlüsse auf die Sichtverhältnisse in der maßgeblichen Bauphase im Winter 1995/1996 zu. Ferner könne das fertig gestellte Bauwerk nicht mit der Erkennbarkeit eines 25 m hohen Krans gleichgestellt werden. Es sei einem Nachbarn zuzumuten, ein Vorhaben nach Kenntnisnahme der Baumaßnahme im Hinblick auf die nachbarliche Betroffenheit zu prüfen und sich über das Vorliegen von Beeinträchtigungen und ihre Qualität zu erkundigen. Gerade aufgrund einer möglichen Verschärfung der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis angelegten Konfliktsituation zweier immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Betriebe hätten sich der Klägerin Erkundigungen aufdrängen müssen. Ansonsten könnten im Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigungen keine Bestandskraft erlangen, da für alle im Einwirkungsbereich Betroffenen eine eigene Widerspruchsfrist liefe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe nicht zu einer allgemeinen Belastung von Nachbarn im Umkreis von mehreren Kilometern, Nachforschungen über die bestehenden Genehmigungen anzustellen, denn das Verwaltungsgericht habe sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Der Firma ... ... ... als Rechtsvorgängerin der Klägerin sei aus Anlass verschiedener Gespräche bei der Gemeinde ..., die sie im eigenen Interesse zum Erhalt einer direkten Betriebszufahrt geführt habe, bekannt gewesen, dass das Sprengstofflager der Beigeladenen zum Ausbau der Bundesstraße B ... verlegt werden müsse. Die Firma ... ... ... sei über die Vorgänge informiert gewesen, habe jedoch damals keine Notwendigkeit zum störungspräventiven Vorgehen gegen das Vorhaben der Beigeladenen gesehen; dieses Unterlassen müsse sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Unerheblich sei deshalb, dass die Klägerin ihre subjektive Betroffenheit durch die Genehmigung erst im Mai 2004 erkannt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Genehmigung der Sprengstoffbunker nicht rechtswidrig erfolgt sei. In dem Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 sei in Abschnitt C auf den erforderlichen Schutzabstand hingewiesen worden. Eine Beeinträchtigung der Klägerin scheide ferner deswegen aus, weil ihr Grundstück seit jeher situationsvorbelastet durch die vormalige Sprengstofflageranlage im Gewann „... ...“ gewesen sei.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis von den Baumaßnahmen und der erteilten Genehmigung hätte haben müssen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin auch von einer etwa rechtswidrigen Genehmigung nicht subjektiv-rechtlich betroffen sei. In eigenen Rechten verletzt könne allenfalls die Firma ... GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma ... ... ... sein, da sie Inhaberin der entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb des Spanplattenwerkes sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin das Nichtstun ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Ferner habe die Gemeinde ... auf Initiative der Klägerin den bisher gültigen Bebauungsplan „...“ durch den neuen Bebauungsplan vom 20.05.2005 ersetzt, welcher unter Abschnitt C „Hinweise“ Schutzmaßnahmen gegen Explosivstoffe vorsehe. Durch diese Planänderung und Planaufhebung seien möglicherweise vorher bestehende schützenswerte Rechtspositionen der Klägerin unwirksam geworden, so dass der alte Bebauungsplan „...“ keine Auswirkungen auf das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung entfalten könne. Im Übrigen scheide eine Beeinträchtigung der Klägerin als Grundstückseigentümerin durch die geltend gemachten Schutzabstände aus, da die Ausnutzbarkeit des Grundstücks nach Stellungnahme der sachkundigen Bundesanstalt für Materialforschung nicht eingeschränkt werde.
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie eine Ausfertigung des Bebauungsplans „...“ und des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ der Gemeinde ... vor. Der Senat hat die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren über den vierspurigen Ausbau der B ... zwischen ... und dem Anschluss an die BAB 5 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
30 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 einen Augenschein auf dem Grundstück der Klägerin und dem der Beigeladenen zur Klärung der Sichtbeziehungen eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat der Senat in der weiteren mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 den Bürgermeister der Gemeinde ..., Herrn ... ..., als Zeugen vernommen; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über diese Sitzung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die von dem Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Klägerin ist innerhalb der bis zum 08.03.2010 verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
32 
1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 nicht bereits deshalb in Bestandskraft erwachsen ist, weil erstmals am 11.05.2004 hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und deshalb die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt ist. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, so dass eine förmliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG an Dritte und eine anderweitige förmliche Bekanntgabe der Genehmigung durch die Behörde an die Klägerin unterblieben ist. Demzufolge wurde die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Jahre 1995 eine Bekanntgabe der Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Bekanntgabe einer Baugenehmigung - nichts anderes gilt für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - an den Bauherrn als ihren Adressaten nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen auch für den Nachbarn als beteiligten Nichtadressaten in Lauf (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - IV C 82.66 - DVBl. 1969, 362; sowie Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Zu Recht weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 LVwVfG den Willen der Behörde voraussetzt, den Bescheid dem Bekanntgabeadressaten zur Kenntnis zu bringen; zufällige Kenntnisnahme, etwa der Nachbarn auf Grund Information seitens des Bauherrn, reicht regelmäßig nicht aus (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 4 zu § 70 VwGO). Daher stellt auch das Schreiben der Gemeinde ... an die Klägerin vom 19.04.2004 keine Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar.
33 
1.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch der den Bestimmungen der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO zu entnehmende Rechtsgedanke hier nicht zur Bestandskraft der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
34 
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182). Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich für das Baurecht bei unmittelbar benachbarten Grundstücken entwickelten Grundsätze werden aus dem zwischen Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.). Dieses verpflichtet den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen möglichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat.
35 
Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gleichermaßen Geltung beanspruchen, da auch das Immissionsschutzrecht von einem Raumbezug geprägt ist und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Satz 1 BImSchG im Rahmen der materiellen Konzentrationswirkung die Baugenehmigung ersetzt.
36 
Nach dem Rechtsgedanken der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ist der Nachbar regelmäßig so zu behandeln, als ob ihm die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung amtlich bekannt gemacht worden wäre. Es läuft daher grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Maßgeblich ist dabei nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der Genehmigung bzw. der hierdurch verursachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Kenntnisnahme ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - juris).
37 
1.2.2 Zutreffend weist die Klägerin aber darauf hin, dass sich die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beziehen muss, sondern es auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn ankommt. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in entscheidungstragender Weise unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 06.10.2005 - M 11 K 04.2630 - juris) davon aus, dass allein auf die Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Baugenehmigung abzustellen ist, unabhängig davon, ob der Nachbar seine nachteilige Beeinträchtigung bei Ausnutzung der Genehmigung erkannt hat oder diese hätte erkennen müssen. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, daneben aber auch aus den Ableitungszusammenhängen der oben dargestellten Rechtsprechung.
38 
So hebt das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 25.01.1974 (IV C 2.72 - a.a.O. - RdNr. 24 des Urteilsabdrucks bei juris) ausdrücklich auf ein Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen durch den Nachbarn ab. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind. Dafür spricht auch das Leitbild des § 58 Abs. 2 VwGO, da dem Nachbarn im dort ausdrücklich geregelten Fall die Baugenehmigung wegen der erfolgten Bekanntgabe vorliegt, wenn auch ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Fehl geht die vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, dass der Nachbar bei Bekanntgabe der Genehmigung ebenfalls innerhalb der Jahresfrist Widerspruch einlegen muss, auch wenn er seine subjektive Beeinträchtigung daraus nicht erkennen kann. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass die Position des Nachbarn bei Bekanntgabe der Genehmigung deutlich besser als im hier in Rede stehenden Fall ist. Zum einen ist bereits die bloße förmliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit einer gewissen Warnfunktion verbunden und gibt dem Mitteilungsempfänger Anlass, sich über eine hierdurch etwa ausgelöste nachteilige Betroffenheit zu informieren. Zum anderen kann - wie gerade auch der Inhalt der hier erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zeigt - der Nachbar aus der Begründung regelmäßig ohne großen Aufwand seine potentielle Beeinträchtigung unschwer erkennen.
39 
Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht erforderlich, dass der Nachbar die negative Beeinträchtigung tatsächlich erkannt hat; es genügt ebenfalls das „Kennenmüssen“. Davon ist zum einen auszugehen, wenn sich das Vorliegen der Genehmigung (einschließlich der subjektiven Beeinträchtigung) aufdrängt. Ferner ist ausreichend, wenn es dem Nachbarn möglich und zumutbar war, sich über diese Umstände Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder der Behörde (vgl. näher Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Ergänzungslieferung April 2006, RdNr. 21 zu § 70 VwGO). Der Umfang der einem Nachbarn obliegenden Sorgfaltsanforderungen lässt sich dabei nicht abstrakt ermitteln. Insbesondere lässt sich ein Maßstab für die Ermittlungspflichten des Nachbarn nicht den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO entnehmen. Zwar läuft einerseits bei einer Bekanntgabe ohne Rechtsbehelfsbelehrung (d.h. bei Kenntnis von der Beeinträchtigung) eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, während andererseits dem Nachbarn trotz fehlender Kenntnis von der subjektiven Beeinträchtigung ebenfalls eine Jahresfrist eingeräumt und zudem die Erkundigung und Ermittlung vorausgesetzt wird. Dies gebietet es jedoch nicht zwingend, die Anforderungen an die Ermittlungspflicht generell gering anzusetzen. Denn die Einjahresfrist markiert im Rechtsbehelfsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich - abgesehen von Unmöglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung - eine absolute Grenze, vgl. §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Somit kann dieser Zeitraum in jedem Fall sachgerecht auf Drittwidersprüche übertragen werden. Da die Verwaltungsgerichtsordnung den Fall des Nachbarwiderspruchs nicht regelt, muss es vielmehr maßgeblich auf die Herleitung der Rechtsgrundsätze aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ankommen. Daraus folgt, dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist und sich der Umfang der Treuepflicht nach den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Umständen richtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - a.a.O.; sowie vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hängt deshalb allein von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben, lediglich untergeordnet kann auf die Interessen des Bauherrn abgestellt werden. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Ferner besteht eine Ermittlungspflicht, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Nutzung des eigenen Grundstücks wahrscheinlich ist. Je einfacher Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. So hat die Rechtsprechung es teilweise ausreichen lassen, dass der Nachbar durch eine Mitteilung über die Erteilung der Baugenehmigung und den sichtbaren Beginn der Bauarbeiten Kenntnis über einen möglichen Eingriff in die zu schützende Rechtspositionen erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C.89 - a.a.O.). Auch bei deutlich wahrnehmbaren Bauarbeiten solle es Anlass geben, der Frage nach der eigenen Beeinträchtigung nachzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - a.a.O; ebenso OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - LKV 2001, 466).
41 
1.2.3 Entgegen der Auffassung der Berufung ist für den Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, außer der Untätigkeit des Nachbarn kein weiteres besonderes Umstandsmoment auf der Seite des Bauherrn erforderlich; unerheblich ist mithin, ob der Bauherr ein entsprechendes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung entwickelt hat und dieses schutzwürdig ist. Hierfür spricht bereits, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anders als in der Kommentarliteratur häufig behauptet - streng zwischen dem Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen auf der einen Seite und der Verwirkung des Widerspruchsrechts oder gar des materiellen Abwehranspruchs auf der andern Seite unterscheidet (so ausdrücklich bereits BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; ferner Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Der Verlust des verfahrensmäßigen Rechts aufgrund von Zeitablauf und die Verwirkung des Widerspruchsrechts führen zwar zur gleichen Rechtsfolge (nämlich der Unzulässigkeit des Widerspruchs), auch wird sich ihr Anwendungsbereich häufig überschneiden. Die Rechtsinstitute stehen jedoch in unterschiedlichen Ableitungszusammenhängen und haben unterschiedliche Voraussetzungen. So kommt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Betracht; eine Verwirkung hat jedoch zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Genehmigungsempfänger aus aktivem Tun des Nachbarn oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf dessen Einverständnis schließen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin können diese vom Bundesverwaltungsgericht für die Verwirkung aufgestellten zusätzlichen Anforderungen an die Vertrauensbetätigung des Bauherrn nicht auf die hier in Rede stehende Problematik der entsprechenden Anwendung von §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO übertragen werden. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 (4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182) entnommen werden; die von der Klägerin herangezogenen Passagen des Urteils beziehen sich nach ihrer systematischen Stellung eindeutig auf die Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts. Die Auffassung der Klägerin beruht auf einer Vermischung der Voraussetzungen für Verlust des Widerspruchsrechts allein aufgrund von Zeitablauf in entsprechender Anwendung von §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO und den Voraussetzungen für eine Verwirkung entweder des verfahrensmäßigen Widerspruchsrechts oder des nachbarlichen Abwehranspruchs. Sie hätte darüber hinaus zur Folge, dass es kaum jemals zum Verlust des Widerspruchsrechts des Nachbarn kommen könnte. Denn die Berufung will dem Nachbarn in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsmöglichkeit binnen Jahresfrist ab Erkennbarkeit der Baumaßnahmen einräumen und fordert darüber hinaus, dass der Bauherr gerade aufgrund der Untätigkeit des Nachbarn ein entsprechendes Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung entwickelt und auch betätigt hat, mithin die Untätigkeit des Nachbarn kausal für den Baufortschritt sein muss. Wie jedoch der vorliegende Fall zeigt, kann binnen eines Jahres auch ein umfangreiches Bauvorhaben fertiggestellt sein.
43 
1.2.4 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Widerspruch der Klägerin nicht verfristet. Es steht aufgrund der durchgeführten Beweiserhebungen durch Einnahme eines Augenscheins sowie durch Zeugenvernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... fest, dass die Klägerin erstmals im April 2004 Kenntnis von der Beeinträchtigung durch das genehmigte Sprengstofflager erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen musste die Klägerin auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im oben dargestellten Sinne nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der erteilten Genehmigung und der durch ihre Ausnutzung eintretenden Beeinträchtigungen erlangen.
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1.2.4.1 Fehl geht die Auffassung der Beigeladenen, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahre 1995 Kenntnis von der geplanten Errichtung der Bunkeranlage erlangt habe bzw. hätte erlangen müssen. Wie oben näher dargestellt, setzt die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ebenso wie die verfahrensrechtliche Verwirkung voraus, dass zuvor eine Genehmigung erteilt worden ist. Die maßgebliche Jahresfrist kann deshalb erst mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 10.08.1995 zu laufen beginnen. Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage einer Kenntniserlangung der Klägerin bereits im Jahre 1993 unter Hinweis auf einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.09.1993 stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich diesem Aktenvermerk (Anlage A 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 31.08.2005 im Widerspruchsverfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass Vertreter oder Mitarbeiter der Klägerin an der maßgeblichen Besprechung teilgenommen haben. Aus zeitlichen Gründen kann auch nicht auf die Veröffentlichung im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Gemeinden ... und ... vom 16.06.1995 abgehoben werden, in der unter Ziff. 13 auf eine Sitzung des Technischen Ausschusses in ... zur Behandlung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Sprengstoffbunkers auf den maßgeblichen Flurstücken ... und ... im Gewann ... hingewiesen wurde. Auch diese Sitzung fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Genehmigung noch nicht erteilt war und noch nicht über die Genehmigungsvoraussetzungen entschieden worden ist. Allenfalls bot diese amtliche Mitteilung im Zusammenhang mit weiteren tatsächlichen Gesichtspunkten Anlass, sich bei der veröffentlichenden Gemeinde oder der zuständigen Immissionsschutzbehörde über den weiteren Verlauf des Verfahrens und eine etwa in der Erteilung befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erkundigen (vgl. zur Relevanz von Pressemitteilungen auch OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - a.a.O.). Dies setzt jedoch voraus, dass die Klägerin aufgrund tatsächlicher Wahrnehmung von Baumaßnahmen Anlass gehabt hätte, weitergehende Erkundigungen zu einer etwa erteilten Genehmigung und deren Umfang anzustellen.
45 
1.2.4.2 Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch nicht mit Baubeginn des Bunkers im November 1995 von der erteilten Genehmigung und deren Auswirkungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bei der nach dem oben Gesagten anzustellenden umfassenden Sachverhaltswürdigung ist aus der Sphäre des Bauherrn in erster Linie die Wahrnehmbarkeit des Baugeschehens zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft; sie sind durch die B ... und eine Ansammlung von Laubbäumen voneinander getrennt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 durchgeführten Augenscheins steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bereits zu Beginn der Baumaßnahmen in der 48. Kalenderwoche des Jahres 1995 nur eine sehr eingeschränkte Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück der Beigeladenen bestand, so dass die eigentlichen Baumaßnahmen und der Baufortschritt nicht zu erkennen waren. Wie im Termin am 15.11.2011 festgestellt und zwischen den Beteiligten im Einzelnen nicht mehr umstritten, bestand von der Geländeoberfläche des Grundstücks der Klägerin zum Zeitpunkt des Augenscheins keine Sichtbeziehung zum auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Sprengstoffbunker. Selbst in direkter Blickrichtung vom Betriebsgelände der Klägerin in Richtung Westen war der Sprengstoffbunker nicht zu sehen, da die dazwischenliegenden Grundstücke jenseits der Bundesstraße mit hochstämmigen Streuobstbäumen sowie mit Büschen bepflanzt sind; die Streuobstbäume und Büsche waren zu diesem Zeitpunkt nur noch gering belaubt. Diese Sichtbeziehungen waren auch zum maßgeblichen Zeitpunkt im November 1995 nicht wesentlich anders. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Streuobstbäume zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihre heutige Höhe erreicht haben dürften. Angesichts des Alters dieser Bäume von mehreren Jahrzehnten kann jedoch von ähnlichen Sichtverhältnissen ausgegangen werden, zumal die Sichtbeeinträchtigung bereits durch die Vielzahl der Baumstämme und nicht durch die konkrete Höhe der Bäume bedingt war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bundesstraße ... in ihrer heutigen Gestalt erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1995 fertiggestellt wurde. Zum einen ist die erst später vierspurig ausgebaute Bundesstraße auch im Herbst 1995 bereits in Dammlage verlaufen. Dies lässt sich etwa den vom Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren eingeholten Querschnitten der Straßenbauverwaltung und den vom Senat beigezogenen Planfeststellungsakten entnehmen. Im Übrigen lässt sich die damalige Straßenführung auch anhand des von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21.11.2005 vorgelegten Lichtbildes Nr. 4 nachvollziehen. Unabhängig hiervon ist die konkrete Trassenlage der B ... und die Frage einer Führung in Dammlage für die Sichtbeziehungen nicht erheblich, da der Sprengstoffbunker bei dem Augenschein selbst von dem Höhenniveau der Bundesstraße aus nicht zu erkennen war.
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Aufgrund des bei dem Augenschein gewonnenen Eindruckes und der von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbilder steht deshalb fest, dass während der einjährigen Bauphase im wesentlichen lediglich der auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehende Kran zu sehen gewesen ist. Ferner spricht vieles dafür, dass vom Grundstück der Klägerin aus der Anfahrtsverkehr zur Baustelle, insbesondere die Anlieferung von Beton, wahrnehmbar war. Wie die Beigeladene unwidersprochen vorträgt, wurden auf dem dem Grundstück der Klägerin zugewandten ... Weg insgesamt 130 Fahrten mit Betonmischfahrzeugen abgewickelt; diese dürften vom Grundstück der Klägerin aus - wenn auch nur eingeschränkt - wahrnehmbar gewesen sein. Diese während der Bauphase bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten führen entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und der Beigeladenen nicht dazu, von einer fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen. Zum einen ist die Anstoßwirkung dieser Maßnahmen hier aufgrund der konkreten topographischen Verhältnisse bereits deshalb erheblich reduziert, weil vom Grundstück der Klägerin aus gesehen nicht auszuschließen war, dass der Kran und der Baustellenverkehr von einer etwaigen Baustelle im südwestlich gelegenen Industriegebiet von ... herrührten. Zum anderen lassen sich aus den genannten Umständen nicht ausreichende Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung der Klägerin entnehmen. Die Masse des angelieferten Betons und die einjährige Benutzung eines üblichen Baukrans deuten allerdings auf ein ungewöhnlich großes Bauvorhaben hin. Da sich das Baugrundstück zudem im Außenbereich befindet, war es aus Sicht des Nachbarn naheliegend, dass ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB mit potenziell weitgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft errichtet wird. All diese Umstände geboten jedoch auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für die Klägerin nicht den Schluss, dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Sprengstoffbunker mit mehreren 100 Meter weit reichenden Abstandserfordernissen errichtet wurde. Je weniger ein Vorhaben dem üblichen Erwartungshorizont entspricht, d.h. je exotischer der verfolgte Nutzungszweck ist und je ungewöhnlicher das Ausmaß der Abstandsanforderungen an die Nachbarschaft sind, um so höher sind die Anforderungen an die Annahme anzusetzen, der von dem Vorhaben Betroffene müsste sich gleichwohl von sich aus die Kenntnis von der Natur des Vorhabens verschaffen. Von daher liegt es ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren im wohlverstandenen eigenen Interesse der Genehmigungsbehörde und des Vorhabenträgers zur Vermeidung etwaiger - wie hier - erst viel später auftretender Konflikte um die Bestandskraft der Genehmigung jedenfalls die erkennbar unmittelbar betroffene Nachbarschaft über das Vorhaben zu informieren. Dem entspricht auf Seiten der Nachbarschaft eine gewisse berechtigte Erwartung einer wenigstens formlosen Unterrichtung über ein solches Vorhaben. Deshalb durfte die Klägerin gerade auch aufgrund des Umstandes, dass sie im Genehmigungsverfahren weder förmlich beteiligt noch angehört wurde, davon ausgehen, dass etwa wahrgenommene Baumaßnahmen sie nicht in eigenen Belangen tangieren können.
47 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Errichtung des Sprengstoffbunkers jedenfalls von den höher gelegenen Betriebseinrichtungen auf dem Grundstück der Klägerin zu erkennen gewesen sein dürfte. Zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme im Jahre 2011 war der Bunker ab einem Höhenniveau von etwa 15 m zu erkennen; zur Zeit der Errichtung dürfte die Erkennbarkeit eher noch besser gewesen sein. Zwar bestand nach dem Vortrag der Klägerin eine vergleichbare Möglichkeit zur Begehung von Betriebseinrichtungen auch bereits im Jahre 1995. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, werden derartige hochgelegenen Betriebseinrichtungen jedoch lediglich in größeren Intervallen von untergeordnetem technischen Personal betreten, woraus keine Erkenntnismöglichkeit für die maßgeblichen Bediensteten und insbesondere die vertretungsberechtigten Organe der Klägerin hergeleitet werden kann.
48 
1.2.4.3 Aus ähnlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht mit Beginn des Betriebs des Sprengstofflagers im Herbst 1996 Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat bzw. diese hätte erlangen müssen. Zwar wurden die Aufschüttungen der Bunkerwände erst im November 1996 besät, so dass bei Aufnahme des Betriebs die später gewachsene Begrünung die Sicht auf den Bunker wohl noch nicht verdeckt haben dürfte und die hellen Bunkerwände deutlicher als zum Zeitpunkt des Augenscheins in Erscheinung getreten sind. Zudem liefern nach dem Vortrag der Beigeladenen rote bzw. orangefarbene Lastwagen die eingelagerten Sprengstoffe mit jährlich ca. 200 An- und Abfahrten an. Da aber die vorhandenen Bauten maximal eine Höhe von ca. 5 m erreichen, sind die Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter aus Sicht der Klägerin geringer als während der Bauphase. Auch verläuft der für die An- und Abfahrten genutzte ... Weg vom Grundstück der Klägerin aus gesehen weitgehend verdeckt durch die Bäume der Streuobstwiese bzw. durch die in Dammlage geführte B ... Daraus folgt, dass für den Betrieb des Sprengstofflagers erst recht nicht von der Kenntnis der Klägerin ausgegangen werden kann, wenn das Kennenmüssen für die Bauphase wie oben verneint wird.
49 
1.2.4.4 Zu Unrecht geht die Beigeladene davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung der B ... Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. dem Sprengstofflager erlangt hat. Den vom Senat beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren über den vierspurigen Ausbau der B ... zwischen ... und dem Anschluss an die BAB 5 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Beigeladenen entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang Kenntnis von dem neuen Standort des Bunkers erlangt haben könnte. Ausweislich der Planfeststellungsakten kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin aktiv am Verfahren beteiligt oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen genommen hat. Im Übrigen lässt sich den Planfeststellungsakten lediglich entnehmen, dass die neu geplante Trassenführung Flächen des ursprünglichen Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ in Anspruch nimmt, ohne dass freilich in den Vorgängen der ins Auge gefasste neue Standort des Bunkers erwähnt wird. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... ließen sich auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 durchgeführte Befragung des Bürgermeisters der Gemeinde ..., Herrn ... ..., als Zeugen gewinnen. Vielmehr ließ sich der Zeuge in jeder Hinsicht glaubhaft und nachvollziehbar dahingehend ein, dass er im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... zwar mehrfach Gespräche mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der Klägerin geführt habe. Im Mittelpunkt dieser Gespräche habe jedoch das von der Gemeinde verfolgte Anliegen gestanden, eine neue Nordzufahrt zu dem Grundstück der Klägerin zu schaffen, wogegen die Klägerin vor allem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen Einwände erhoben habe. Zwar habe er in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Verlegung des bestehenden Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ am Rande hingewiesen; er könne jedoch mit hoher Sicherheit ausschließen, dass er gegenüber Organen oder Mitarbeitern der Klägerin den Zielstandort erwähnt habe. Ebenso führte der Zeuge überzeugend aus, dass in der öffentlichen Diskussion in ... zum fraglichen Zeitpunkt die Verlegung des Sprengstoffbunkers keine bedeutende Rolle gespielt habe, nicht zuletzt in Anbetracht wesentlich öffentlichkeitswirksamerer raum- und umweltbezogener Vorhabenplanungen.
50 
1.2.4.5 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass Organe bzw. Mitarbeiter der Klägerin oder der Firma ... ... ... aufgrund der Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Gemeinde ... vom 04.11.1996 Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt haben. Den vorliegenden Behördenakten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags das in der Vergangenheit genehmigte Sprengstofflager eine Rolle gespielt hat. Dies wurde durch die Zeugenvernehmung des Bürgermeisters ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Zeuge hat sich auch in diesem Zusammenhang glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er gegenüber Organen und Mitarbeitern der Firma ... ... ... lediglich auf die Notwendigkeit einer Verlegung des Sprengstofflagers hingewiesen, nicht aber dessen neuen Standort thematisiert habe. Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese bereits damals bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, versichert, dass ihm gegenüber die Existenz der Genehmigungen nicht erwähnt worden sei. Diese Versicherung des Prozessbevollmächtigten steht dabei nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen ..., da dieser glaubhaft angegeben hat, dass der Prozessbevollmächtigte an den ersten Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht beteiligt gewesen sei. Da der Senat von der Richtigkeit der Erklärungen des Prozessbevollmächtigten überzeugt ist, war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung nicht mehr nachzugehen.
51 
1.2.4.6 Auch kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ sowie über die parallele Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 ... ... ... im Jahre 2001 von dem Sprengstofflager und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.08.1995 Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Insbesondere das von der Beigeladenen erwähnte Einwendungsschreiben und das Schreiben der IHK vom 12.11.2001 sind nicht an die Klägerin, sondern an die Stadt ... bzw. an die Firma ... ... ... gerichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hat. Auch die Beigeladene legt nicht näher dar, dass der Klägerin diese Schreiben zugegangen sein könnten oder sie im Bebauungsplanverfahren anderweitige Kenntnis von der erteilten Genehmigung für den Sprengstoffbunker erlangt hat. Die von der Beigeladenen erwähnte abstrakt bestehende Möglichkeit, Einsicht in die Bebauungsplanakten zu nehmen und dadurch Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten zu können, begründet noch keine entsprechende Nachforschungspflicht.
52 
Wie sich einem in der Widerspruchsakte befindlichen Schreiben der Firma ... GmbH vom 12.11.2001 entnehmen lässt, hat ein Mitarbeiter dieser Firma sich im Zuge des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens beteiligt und auf ein am 06.11.2001 stattgefundenes Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde ... Bezug genommen. Die dabei von den Vertretern der Firma ... unterbreiteten konkreten Änderungsvorschläge bzw. Nachfragen zum Bebauungsplan deuten darauf hin, dass diese die Planunterlagen eingesehen und sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt haben. Dem Anschreiben lassen sich indes keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass die Mitarbeiter der Firma ... dabei einen Hinweis auf die Existenz des bestehenden Bunkers und die erteilte Genehmigung erlangt haben. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in ständigem Kontakt mit Mitarbeitern der Firma ... bzw. der Klägerin gestanden zu haben; dabei seien die Belange der Klägerin auch anhand von Planauszügen erörtert worden. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Zeuge ... jedoch bestätigen, dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. der Firma ... oder deren Rechtsvorgängerin nicht Einsicht in die vollständigen Planunterlagen auf der Gemeindeverwaltung genommen haben.
53 
Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweiserhebungen ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - erstmals im April 2004 Kenntnis von der erteilten Genehmigung des Sprengstofflagers und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen erlangt hat. Der am 11.05.2004 gegen die Genehmigung eingelegte Widerspruch ist nach dem oben Gesagten rechtzeitig erfolgt, da er die Jahresfrist des §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO wahrt.
54 
1.3 Aus diesen Darlegungen folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Klägerin ihr verfahrensmäßiges Recht zur Widerspruchseinlegung nicht verwirkt hat. Denn die Verwirkung dieses verfahrensmäßigen Rechts setzt jedenfalls die Erkennbarkeit der Baumaßnahmen voraus. Daneben muss nach dem oben Gesagten ein entsprechendes Umstandsmoment auf der Seite der Beigeladenen bestehen, das die verspätete Wahrnehmung des Rechts als Verstoß gegen Treue und Glauben erscheinen lässt. Letzteres bedarf hier keiner weiteren Klärung, da es bereits an der entsprechenden Erkennbarkeit der Baumaßnahmen und der dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen für die Klägerin fehlt.
55 
1.4 Entgegen der Annahme der Beigeladenen fehlt der Klägerin nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
56 
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten geltend gemacht wird. Die erteilte Genehmigung muss gegen eine Norm verstoßen, die zumindest auch rechtliche Interessen der Klägerin zu schützen bestimmt ist. Ausreichend ist dabei, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint. Die Pflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist nach ständiger Rechtsprechung für Nachbarn drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG RdNr. 87 f.). Deren Belange müssen in einer allgemeinen Güterabwägung bei Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden. Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist, wer sich im Einwirkungsbereich der Anlage, d.h. in einem Bereich, in dem die Immissionen nach Art und Umfang einzelne Personen hervorgehoben treffen können, ständig aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen inne hat (BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507). Der wegen der Sprengstofflager einzuhaltende Schutzabstand zu Wohngebäuden bzw. zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden überschneidet sich zum Teil mit dem Grundstücksbereich der Klägerin, auf dem bauplanungsrechtlich eine Nutzung als Sondergebiet festgesetzt ist. Bei dieser Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin danach grundsätzlich zur Überbauung des gesamten Grundstücks berechtigt wäre.
57 
Fehl geht der Einwand der Beigeladenen, wonach die Klägerin als Grundstückseigentümerin nicht klagebefugt sei, sondern allenfalls sich die Firma ... ... ... als Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer wehrfähigen Rechtsposition befinde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bauplanungsrecht wie auch im Immissionsschutzrecht grundsätzlich der Eigentümer klagebefugt, soweit er sich auf drittschützende Normen berufen kann. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus auch die Firma ... als Rechtsnachfolgerin der Firma ... ... ... als Inhaberin einer möglicherweise verletzten anderweitigen Genehmigung klagebefugt ist (vgl. zu diesem Problemkreis m.w.N. Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., RdNr. 121 zu § 42 VwGO). Nicht zu folgen vermag der Senat auch der von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der Vorbelastung ihres Grundstücks durch die im Jahre 1953 bzw. 1958 erteilten Genehmigungen für den Vorgängersprengstoffbunker im Gewann „... ...“ in der Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke der Gestalt eingeschränkt sei, dass eine eigene Rechtsverletzung auszuschließen ist. An die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 93 zu § 42 VwGO - m.w.N.). Davon kann angesichts der komplexen Problematik der Auswirkungen einer etwa bestehenden Vorbelastung aufgrund der in den 60iger Jahren genehmigten Altanlage keine Rede sein.
58 
1.5 Der Klägerin steht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu, obwohl der Betrieb des Spanplattenwerkes im Jahre 2010 eingestellt wurde. Zum einen lässt die Einstellung des Betriebs den Bestand der für die Spanplattenfabrik erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unberührt. Denn diese erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Klägerin bzw. die Firma ... GmbH deshalb noch in der Lage, von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch zu machen. Zum anderen ergibt sich das fortbestehende Rechtsschutzinteresse der Klägerin aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“, der für die von dem Sicherheitsabstand überdeckten Flächen eine bauplanungsgemäße Nutzung ermöglicht. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt indes nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1). Danach hat die Klägerin hier ein schutzwürdiges Interesse an der verfolgten Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Sprengstoffbunker unabhängig davon, ob das genehmigte Spanplattenwerk derzeit betrieben wird.
59 
Nach alldem ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig.
60 
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (dazu unter 2.1). Zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nicht nach speziellerem Sprengstoffrecht (dazu unter 2.2). Die erteilte Genehmigung für das Sprengstofflager steht mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 4 BImSchG und den in diesem Zusammenhang zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang (dazu unter 2.3). Schließlich ist der materiell-rechtliche Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben nicht verwirkt (dazu unter 2.4).
61 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006.
62 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614). Diese Grundsätze sind insbesondere auch bei der hier in Rede stehenden Drittanfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgeblich. Entgegen einer in der verwaltungsprozessualen Literatur weithin vertretenen Auffassung (vgl. so etwa Jörg Schmidt in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 58 zu § 113 VwGO) können die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze nicht auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen übertragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zu Gunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 - BauR 2011, 499 - m.w.N.). Angesichts der andersartigen Funktion des Immissionsschutzrechts gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren sind diese baurechtlichen Grundsätze auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 23.07.1999 - 8 E 1215.98 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2011 - OVG 10 N 39.08 - juris; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Dem Immissionsschutzrecht ist die Abwehr qualitativ andersartiger und schwerer wiegender Gefahrenlagen als im Baurecht eigen. Zudem werden in § 5 BImSchG dynamische Grundpflichten statuiert, die dem Ziel dienen, den Anlagenbetreiber nicht auf die Pflichten zu beschränken, die er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte. Ferner gibt es im Immissionsschutzrecht - im Gegensatz zum Baurecht - keinen Grundsatz dahingehend, dass einem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313). Die baurechtlichen Grundsätze können daher auch dann nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragen werden, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage - wie hier - vornehmlich an baurechtlichen Normen zu prüfen ist. Abzustellen ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Ungunsten der Beigeladenen eingetreten sind. Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass nachfolgend auch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 zu berücksichtigen ist.
63 
2.2 Zum nach dem oben Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums am 02.08.2006 richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeineren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV, nicht nach der spezielleren Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG (in der Fassung vom 15.06.2005, BGBl. I S. 1626). Das Verhältnis zwischen der immissionsschutzrechtlichen und der sprengstoffrechtlichen Genehmigung regelt § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG a.F. nur partiell. Danach ist die sprengstoffrechtliche Genehmigung für solche Sprengstofflager subsidiär, die Bestandteil einer Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind. Es handelt sich vorliegend indes um ein selbständiges Lager und nicht um Bestandteile einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die ungeregelte Kollision der Genehmigungsverfahren nicht entsprechend der konkurrierende Planfeststellungserfordernisse regelnden Bestimmung des § 78 Abs. 2 LVwVfG zu lösen. Danach ist die Genehmigung mit dem weitesten Prüfungsumfang vorrangig (vgl. etwa Odendahl, NVwZ 2002, 686, 687; offengelassen etwa von OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2000 - 2 S 9.00 - juris). Richtigerweise muss § 17 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erst recht gelten, wenn das Lager selbst immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist (so etwa auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 RdNr. 6 a). Der Zuständigkeitsabgrenzung in § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Prüfung sprengstoffrechtlicher Gefährdungen durch die umfassendere Prüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besser erfasst wird. Dieser Auffassung entspricht auch die novellierte Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG mit Wirkung zum 01.03.2010 (Gesetz vom 11.08.2009, BGBl. I, S. 2723). Die Änderung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien als bloße Klarstellung zu verstehen (Gesetzentwurf zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU - BT-Drs. 16/12277, S. 11). Somit ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 4 BImSchG Priorität einzuräumen.
64 
2.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Zwar war das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG zulässig, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c i.V.m. Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV sowie § 3 b Abs. 1 UVPG, Ziff. 10.1 und 10.2 Anhang I). Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen lagen indes nicht vor. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen erfüllt sind und dem nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Danach - ferner auch in Folge der Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG - erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung auch auf Normen des Sprengstoffgesetzes (dazu unter 2.3.1) und des Baugesetzbuchs (dazu unter 2.3.2).
65 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG müssen genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Aus dem Begriff der Erheblichkeit folgt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden sollen. Es ist eine Abwägung von Rechtsgütern des Anlagenbetreibers einerseits und der Nachbarschaft andererseits vorzunehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, daher eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Folglich entspricht der Schutz des Nachbarn durch Bauplanungsrecht dem durch die immissionsschutzrechtlichen Normen vermittelten Schutz (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Soweit sich ein Nachbar auf sprengstoffrechtliche Vorschriften berufen kann, ist dies in gleicher Weise im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Baugesetzbuchs oder Sprengstoffgesetzes bedingt folglich zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
66 
2.3.1 Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt bei isolierter Betrachtung nicht gegen die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes.
67 
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG ist eine sprengstoffrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen werden. Was in Bezug auf die Aufbewahrung von explosionsgefährdeten Stoffen Stand der Technik ist, wird nach § 6 Abs. 2 SprengG durch den Anhang zu § 2 der 2. SprengV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002, BGBl. I, S. 3543) bestimmt, vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 SprengV.
68 
Welche - für den Nachbarschutz relevanten - Schutzabstände einzuhalten sind, regelt Ziff. 2.2.2 Absatz 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV. Für Abstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen verweist die Vorschrift auf die Anlage 1 zum Anhang. Gemäß Ziff. 1.12 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV stehen Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, bewohnten Gebäuden gleich. Gemäß Ziff. 2.1 der Anlage 1 zum Anhang ist für die Lagergruppe 1.1 betreffend der Abstände zu Wohneinheiten die Formel E = 22 x M1/3 und zu Verkehrswegen die Formel E = 15 x M1/3 einzuhalten. E bezeichnet den kürzesten Abstand in Meter, M die Lagermenge in Kilogramm. Nach der ursprünglich erteilten Genehmigung dürfen in den Lagerbunkern jeweils 25 t Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1, 1.3 und 1.4 eingelagert werden. Da die Lagergruppe 1.1 von den genannten den größten Sicherheitsabstand erfordert, ist gemäß Ziff. 2.2.2 Abs. 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV die Formel für diese auf die Gesamtmasse anzuwenden. Somit ist ein Sicherheitsabstand von 643,28 m (Abstand zu Wohngebäuden) und von 438,6 m (Abstand zu Verkehrsflächen) einzuhalten.
69 
Jedoch hat die Immissionsschutzbehörde eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 2. SprengV (a.F.) in der Genehmigung des Vorhabens zugelassen. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Aus der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 05.10.2005 sowie der ergänzenden Auskunft vom 24.01.2007 ergibt sich, dass Grundlage der oben genannten Formel die Annahme ist, die Druckwelle bei einer etwaigen Explosion werde sich gleichmäßig ausbreiten. Durch Seiten- und Rückwände aus Stahlbeton oder eine Erdüberschüttung der Bunker ließen sich jedoch die Auswirkungen einer Detonation vermindern. Da diese Ausführung aber nicht bei der Bemessung des gesetzlichen Schutzabstandes herangezogen wurde, könne die Formel K = 13,5 x M1/3 angewendet werden. Daraus ergibt sich ein Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden. Auf diese Formel stützt sich bereits das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.04.1995 (S. 5); zugleich wurde zu Verkehrswegen mit dem Faktor 9,2 ein Schutzabstand von 269 m errechnet. Dass die Genehmigungsbehörde sich zunächst auf § 3 Abs. 2 der 2. SprengV ( a.F.) berufen hatte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich. Denn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung wurde ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Diesem Gutachten lag aber bereits die genannte Formel mit einem Faktor von 13,5 zugrunde, so dass der Genehmigung die notwendigen Erwägungen für die Gestattung einer Ausnahme zugrunde liegen. Dadurch sind die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzabstände zu den tatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Gebäuden gewahrt. Die Genehmigung steht insoweit mit § 17 Abs. 1 SprengG in Einklang.
70 
2.3.2 Die Genehmigung verstößt jedoch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
71 
2.3.2.1 Welche Immissionen für Nachbarn im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zumutbar sind, ergibt sich nicht primär aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebiets, sondern vor allem aus infolge von planungsrechtlichen Vorgaben möglichen Nutzungen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246). Unzumutbar und damit erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind die Immissionen und sonstigen Gefahren, die mit den für den Einwirkungsort geltenden nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar sind. Mit dem Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans erlangen die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet eine Position, aufgrund derer sie darauf vertrauen können, dass eine nachfolgende heranrückende bauliche Nutzung auf Nachbargrundstücken auf die nach dem Bebauungsplan einmal gegebene Nutzbarkeit ihrer Grundstücke Rücksicht nehmen muss. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Grundstücke später tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt werden, oder ob für die Bebauung und Nutzungen Ausnahmen und Befreiungen erteilt worden sind, denn der Eigentümer eines Grundstücks in einem festgesetzten Bebauungsplangebiet kann allgemein darauf vertrauen, dass spätere Planungen und Baugenehmigungserteilungen die erforderliche Rücksicht auf das - insgesamt schutzbedürftige und schutzwürdige - festgesetzte Baugebiet nehmen werden. Mit der Anerkennung des Bebauungsplans als normative Bestimmung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen gewährleistet das Immissionsschutzrecht, dass der Bebauungsplan die ihm in § 1 BauGB zugedachte Aufgabe erfüllen kann, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Würde das Immissionsschutzrecht die Schutzwürdigkeit im Regelfall nach der tatsächlichen baulichen Nutzung bestimmen, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen des Baugesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Entscheidend ist deshalb, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 Festsetzungen von Bebauungsplänen verletzt. Da nach dem oben Gesagten maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Drittanfechtungsklage der der letzten Verwaltungsentscheidung ist, kommt es - soweit dieser wirksam ist - auf den am 20.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ an.
72 
2.3.2.2 Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet (SO1) im Sinne von § 9 a BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurden zudem in dem der B... nächstgelegenen Teil A die Nutzung „Silos für Sägespäne“, im Teil B „Spanplattenwerk Lagerhaltung, Veredelung (einschließlich Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und im Übrigen „Spanplattenwerk Lagerflächen, einschließlich Hacker- und Förderanlagen, Lkw-Parkplatz-Anlage, einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtnerloge“ festgesetzt. Der sprengstoffrechtlich erforderliche Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden verhindert jedenfalls die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung des Grundstücksteils B für Vertrieb und Verwaltung, soweit ständige Arbeitsplätze eingerichtet werden sollen. Wie sich der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.01.2007 entnehmen lässt, ist nach der Auffassung der Fachbehörde auch eine bebauungsplangerechte Nutzung des als Teil A bezeichneten Geländes erheblich eingeschränkt.
73 
Der Umfang der zulässigen Bebauung wird durch den Hinweis unter C. Ziff. 7 im Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Denn rechtsverbindliche Wirkung haben lediglich Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB, wohingegen der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB) kein Satzungscharakter zukommt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97. Ergänzungslieferung 2010, § 9 RdNr. 6). Während die Festsetzungen die zulässigen Vorhaben rechtsverbindlich einschränken und konkretisieren, dient die Begründung lediglich der Erläuterung und der Überprüfbarkeit des Abwägungsprozesses. Der Hinweis enthält jedoch keine Regelung zur Umschreibung der zulässigen Bauvorhaben. Er verweist lediglich auf Beschränkungen, die sich aus Umständen ergeben, welche außerhalb des Bebauungsplans liegen. Der Hinweis steht daher der Erläuterung und Begründung näher. Die Begründung kann aber nicht die rechtsverbindlichen Bebauungsplanfestsetzungen aushebeln. Folglich schränkt die Genehmigung des Sprengstofflagers die grundsätzlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Klägerin ein.
74 
2.3.2.3 Der maßgebliche Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 ist wirksam; er verstößt weder gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung noch gegen das Abwägungsgebot.
75 
Der Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB normierte Gebot der Erforderlichkeit nichtig. Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn die Realisierung des Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Demgegenüber ist der Bebauungsplan vollzugsfähig und wirksam, wenn die Konflikte durch angemessene Auflagen oder sonstige Beschränkungen überwunden werden können. Die Festsetzung des Gebiets scheitert nicht in ihrer Gesamtheit. Lediglich ein Teilabschnitt der Fläche, die als Sondergebiet ausgewiesen ist, kann nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen ausgenutzt werden. Es handelt sich somit um eine Beschränkung und nicht um eine Aufhebung der Vollzugsfähigkeit. Daher bleibt die Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
76 
Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Dies wäre der Fall, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der auf dem Grundstück der Klägerin zulässigen Bebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Die Schutzabstände des Sprengstofflagers waren auch dann zu berücksichtigen, wenn dessen Genehmigung rechtswidrig erfolgt sein sollte. Denn für die Bauleitplanung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 RdNr. 193). Die Unvereinbarkeit von zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden im Gebiet SO1 und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Beigeladenen wurde zwar im Bebauungsplanverfahren behandelt. Dieser Umstand hat jedoch in den rechtsverbindlichen Festsetzungen keinen Eingang gefunden. Die Konfliktlage spiegelt sich nicht im Abwägungsergebnis wieder.
77 
Es ist jedoch in Grenzen zulässig, die Lösung von Konflikten nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen (Konfliktverlagerung). Die planende Gemeinde darf auf eine abschließende Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, wenn diese außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt und zu erwarten ist. Dafür muss jedoch eine sachgerechte Konfliktlösung durch die Behörde hinreichend sicher abschätzbar sein. Bleibt das Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst, ist das Gebot der umfassenden Konfliktlösung verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Dem liegt zugrunde, dass eine Überfrachtung des Bebauungsplans vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - a.a.O.). Wie sich aus dem vorgenannten Hinweis C im Bebauungsplan ergibt, ging die Gemeinde ... aufgrund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... per E-Mail vom 26.04.2004 davon aus, dass dem Schutzabstand uneingeschränkt Vorrang einzuräumen ist. Dieser sei sodann im Genehmigungsverfahren wegen § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Folglich durfte die Gemeinde damit rechnen, dass der Konflikt sachgemäß im Genehmigungsverfahren zu lösen ist. Ferner hat die Gemeinde durch den Verzicht auf die Festsetzung eines Schutzabstands dem Vertrauensschutz der Klägerin Rechnung getragen. Zwar besteht kein Anspruch auf Aufstellung und Bewahrung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB); jedoch hat die vorherige Überplanung der Grundstücke durch den Bebauungsplan von 1983 in den Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB Eingang zu finden. Der Bebauungsplan ist somit nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
78 
2.3.2.4 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten werden die durch den Bebauungsplan eingeräumten Rechte zu Gunsten der Klägerin nicht infolge einer Vorbelastung ihres Grundstücks eingeschränkt. Der im Gesetz unerwähnte Begriff der Vorbelastung wurde zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unzumutbaren Beeinträchtigung entwickelt (BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15). Aufgrund bestehender Umwelteinflüsse kann sich das Maß des für Nachbarn Zumutbaren verändern. Vorliegend könnte daran gedacht werden, dass das Grundstück der Klägerin schon immer mit den Schutzabständen zu den Sprengstoffbunkern belastet war. Wie die Beigeladene im Widerspruchsverfahren darlegte, betrieb sie in der Vergangenheit auf der Grundlage von Gestattungen aus dem Jahre 1953 bzw. 1957 ein Sprengstofflager im Gewann „... ...“, welches ebenfalls mit erheblichen Abstandsanforderungen verbunden gewesen sein dürfte. Somit dürfte die Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorgängerbebauungsplanes aus dem Jahre 1983 eingeschränkt gewesen sein.
79 
Selbst wenn der Bebauungsplan im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der zu dem ehemaligen Sprengstofflager einzuhaltenden Abstände an einem Abwägungsfehler litte, wäre dieser jedoch unbeachtlich. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden die derzeit geltenden Vorschriften zur Planerhaltung grundsätzlich rückwirkend auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. BBauG in Kraft getreten sind. Darüber hinaus sind gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Daraus folgt, dass insbesondere bei Abwägungsmängeln nicht nur die §§ 214, 215 BauGB in ihrer derzeitigen Fassungen gelten, sondern dass frühere Regelungen fortgelten.
80 
Maßgeblich für die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches zum 01.07.1987 bekannt gemachten Bebauungspläne bleibt daher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB 1978 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 3). Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der die Mängel begründen soll, darzulegen ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 244 Abs. 2 BauGB 1987 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - gestrichen wurde. Die Aufhebung der Vorschrift erfolgte, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers ihren Zweck erfüllt hatte. Der Geltungsanspruch der Vorschrift sollte nicht rückwirkend entfallen. Dies ergibt sich im Übrigen aus § 233 Abs. 3 BauGB, wonach auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. des BBauG wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fortgelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Für den vor dem 01.07.1987 bekanntgemachten Bebauungsplan „...-...“ sind danach nur Abwägungsmängel beachtlich, die vor dem 01.07.1994 geltend gemacht worden sind. Da die von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren behauptete Nichtberücksichtigung der Sicherheitsabstände zu dem ehemaligen Sprengstofflager bisher nicht gegenüber der planenden Gemeinde geltend gemacht worden ist, wäre ein entsprechender Abwägungsmangel gemäß § 244 Abs. 2 BauGB a.F. i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BauGB unbeachtlich und würde nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen.
81 
Unabhängig hiervon war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vorbelastung durch etwa einzuhaltende Sicherheitsabstände zum ehemaligen Sprengstofflager im Gewann „... ...“ entfallen. Denn dessen Genehmigung erlosch gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, weil die Vorgängeranlage nach Verlegung an den heutigen Standort für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden war.
82 
2.4 Nach dem oben unter 1.2 Ausgeführten scheidet hier die materiell-rechtliche Verwirkung des nachbarschützenden Abwehranspruchs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - a.a.O.). Dieses Rechtsinstitut setzt neben einem Zeitablauf seit der Entstehung des Rechts voraus, dass besondere Umstände die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Eine materiell-rechtliche Verwirkung scheidet hier bereits deshalb aus, weil nach dem oben Gesagten die Klägerin auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis von dem Bauvorhaben und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen hat erlangen müssen.
83 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin auch in der Sache Erfolg.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere ist in der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallübergreifend abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Nachbar in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO so behandeln lassen muss, als ob ihm eine Genehmigung zugestellt worden wäre.

Gründe

 
31 
Die von dem Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Klägerin ist innerhalb der bis zum 08.03.2010 verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
32 
1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 nicht bereits deshalb in Bestandskraft erwachsen ist, weil erstmals am 11.05.2004 hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und deshalb die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt ist. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, so dass eine förmliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG an Dritte und eine anderweitige förmliche Bekanntgabe der Genehmigung durch die Behörde an die Klägerin unterblieben ist. Demzufolge wurde die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Jahre 1995 eine Bekanntgabe der Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Bekanntgabe einer Baugenehmigung - nichts anderes gilt für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - an den Bauherrn als ihren Adressaten nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen auch für den Nachbarn als beteiligten Nichtadressaten in Lauf (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - IV C 82.66 - DVBl. 1969, 362; sowie Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Zu Recht weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 LVwVfG den Willen der Behörde voraussetzt, den Bescheid dem Bekanntgabeadressaten zur Kenntnis zu bringen; zufällige Kenntnisnahme, etwa der Nachbarn auf Grund Information seitens des Bauherrn, reicht regelmäßig nicht aus (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 4 zu § 70 VwGO). Daher stellt auch das Schreiben der Gemeinde ... an die Klägerin vom 19.04.2004 keine Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar.
33 
1.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch der den Bestimmungen der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO zu entnehmende Rechtsgedanke hier nicht zur Bestandskraft der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
34 
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182). Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich für das Baurecht bei unmittelbar benachbarten Grundstücken entwickelten Grundsätze werden aus dem zwischen Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.). Dieses verpflichtet den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen möglichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat.
35 
Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gleichermaßen Geltung beanspruchen, da auch das Immissionsschutzrecht von einem Raumbezug geprägt ist und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Satz 1 BImSchG im Rahmen der materiellen Konzentrationswirkung die Baugenehmigung ersetzt.
36 
Nach dem Rechtsgedanken der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ist der Nachbar regelmäßig so zu behandeln, als ob ihm die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung amtlich bekannt gemacht worden wäre. Es läuft daher grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Maßgeblich ist dabei nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der Genehmigung bzw. der hierdurch verursachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Kenntnisnahme ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - juris).
37 
1.2.2 Zutreffend weist die Klägerin aber darauf hin, dass sich die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beziehen muss, sondern es auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn ankommt. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in entscheidungstragender Weise unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 06.10.2005 - M 11 K 04.2630 - juris) davon aus, dass allein auf die Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Baugenehmigung abzustellen ist, unabhängig davon, ob der Nachbar seine nachteilige Beeinträchtigung bei Ausnutzung der Genehmigung erkannt hat oder diese hätte erkennen müssen. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, daneben aber auch aus den Ableitungszusammenhängen der oben dargestellten Rechtsprechung.
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So hebt das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 25.01.1974 (IV C 2.72 - a.a.O. - RdNr. 24 des Urteilsabdrucks bei juris) ausdrücklich auf ein Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen durch den Nachbarn ab. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind. Dafür spricht auch das Leitbild des § 58 Abs. 2 VwGO, da dem Nachbarn im dort ausdrücklich geregelten Fall die Baugenehmigung wegen der erfolgten Bekanntgabe vorliegt, wenn auch ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Fehl geht die vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, dass der Nachbar bei Bekanntgabe der Genehmigung ebenfalls innerhalb der Jahresfrist Widerspruch einlegen muss, auch wenn er seine subjektive Beeinträchtigung daraus nicht erkennen kann. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass die Position des Nachbarn bei Bekanntgabe der Genehmigung deutlich besser als im hier in Rede stehenden Fall ist. Zum einen ist bereits die bloße förmliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit einer gewissen Warnfunktion verbunden und gibt dem Mitteilungsempfänger Anlass, sich über eine hierdurch etwa ausgelöste nachteilige Betroffenheit zu informieren. Zum anderen kann - wie gerade auch der Inhalt der hier erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zeigt - der Nachbar aus der Begründung regelmäßig ohne großen Aufwand seine potentielle Beeinträchtigung unschwer erkennen.
39 
Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht erforderlich, dass der Nachbar die negative Beeinträchtigung tatsächlich erkannt hat; es genügt ebenfalls das „Kennenmüssen“. Davon ist zum einen auszugehen, wenn sich das Vorliegen der Genehmigung (einschließlich der subjektiven Beeinträchtigung) aufdrängt. Ferner ist ausreichend, wenn es dem Nachbarn möglich und zumutbar war, sich über diese Umstände Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder der Behörde (vgl. näher Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Ergänzungslieferung April 2006, RdNr. 21 zu § 70 VwGO). Der Umfang der einem Nachbarn obliegenden Sorgfaltsanforderungen lässt sich dabei nicht abstrakt ermitteln. Insbesondere lässt sich ein Maßstab für die Ermittlungspflichten des Nachbarn nicht den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO entnehmen. Zwar läuft einerseits bei einer Bekanntgabe ohne Rechtsbehelfsbelehrung (d.h. bei Kenntnis von der Beeinträchtigung) eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, während andererseits dem Nachbarn trotz fehlender Kenntnis von der subjektiven Beeinträchtigung ebenfalls eine Jahresfrist eingeräumt und zudem die Erkundigung und Ermittlung vorausgesetzt wird. Dies gebietet es jedoch nicht zwingend, die Anforderungen an die Ermittlungspflicht generell gering anzusetzen. Denn die Einjahresfrist markiert im Rechtsbehelfsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich - abgesehen von Unmöglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung - eine absolute Grenze, vgl. §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Somit kann dieser Zeitraum in jedem Fall sachgerecht auf Drittwidersprüche übertragen werden. Da die Verwaltungsgerichtsordnung den Fall des Nachbarwiderspruchs nicht regelt, muss es vielmehr maßgeblich auf die Herleitung der Rechtsgrundsätze aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ankommen. Daraus folgt, dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist und sich der Umfang der Treuepflicht nach den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Umständen richtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - a.a.O.; sowie vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hängt deshalb allein von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben, lediglich untergeordnet kann auf die Interessen des Bauherrn abgestellt werden. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Ferner besteht eine Ermittlungspflicht, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Nutzung des eigenen Grundstücks wahrscheinlich ist. Je einfacher Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. So hat die Rechtsprechung es teilweise ausreichen lassen, dass der Nachbar durch eine Mitteilung über die Erteilung der Baugenehmigung und den sichtbaren Beginn der Bauarbeiten Kenntnis über einen möglichen Eingriff in die zu schützende Rechtspositionen erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C.89 - a.a.O.). Auch bei deutlich wahrnehmbaren Bauarbeiten solle es Anlass geben, der Frage nach der eigenen Beeinträchtigung nachzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - a.a.O; ebenso OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - LKV 2001, 466).
41 
1.2.3 Entgegen der Auffassung der Berufung ist für den Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, außer der Untätigkeit des Nachbarn kein weiteres besonderes Umstandsmoment auf der Seite des Bauherrn erforderlich; unerheblich ist mithin, ob der Bauherr ein entsprechendes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung entwickelt hat und dieses schutzwürdig ist. Hierfür spricht bereits, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anders als in der Kommentarliteratur häufig behauptet - streng zwischen dem Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen auf der einen Seite und der Verwirkung des Widerspruchsrechts oder gar des materiellen Abwehranspruchs auf der andern Seite unterscheidet (so ausdrücklich bereits BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; ferner Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Der Verlust des verfahrensmäßigen Rechts aufgrund von Zeitablauf und die Verwirkung des Widerspruchsrechts führen zwar zur gleichen Rechtsfolge (nämlich der Unzulässigkeit des Widerspruchs), auch wird sich ihr Anwendungsbereich häufig überschneiden. Die Rechtsinstitute stehen jedoch in unterschiedlichen Ableitungszusammenhängen und haben unterschiedliche Voraussetzungen. So kommt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Betracht; eine Verwirkung hat jedoch zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Genehmigungsempfänger aus aktivem Tun des Nachbarn oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf dessen Einverständnis schließen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin können diese vom Bundesverwaltungsgericht für die Verwirkung aufgestellten zusätzlichen Anforderungen an die Vertrauensbetätigung des Bauherrn nicht auf die hier in Rede stehende Problematik der entsprechenden Anwendung von §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO übertragen werden. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 (4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182) entnommen werden; die von der Klägerin herangezogenen Passagen des Urteils beziehen sich nach ihrer systematischen Stellung eindeutig auf die Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts. Die Auffassung der Klägerin beruht auf einer Vermischung der Voraussetzungen für Verlust des Widerspruchsrechts allein aufgrund von Zeitablauf in entsprechender Anwendung von §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO und den Voraussetzungen für eine Verwirkung entweder des verfahrensmäßigen Widerspruchsrechts oder des nachbarlichen Abwehranspruchs. Sie hätte darüber hinaus zur Folge, dass es kaum jemals zum Verlust des Widerspruchsrechts des Nachbarn kommen könnte. Denn die Berufung will dem Nachbarn in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsmöglichkeit binnen Jahresfrist ab Erkennbarkeit der Baumaßnahmen einräumen und fordert darüber hinaus, dass der Bauherr gerade aufgrund der Untätigkeit des Nachbarn ein entsprechendes Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung entwickelt und auch betätigt hat, mithin die Untätigkeit des Nachbarn kausal für den Baufortschritt sein muss. Wie jedoch der vorliegende Fall zeigt, kann binnen eines Jahres auch ein umfangreiches Bauvorhaben fertiggestellt sein.
43 
1.2.4 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Widerspruch der Klägerin nicht verfristet. Es steht aufgrund der durchgeführten Beweiserhebungen durch Einnahme eines Augenscheins sowie durch Zeugenvernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... fest, dass die Klägerin erstmals im April 2004 Kenntnis von der Beeinträchtigung durch das genehmigte Sprengstofflager erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen musste die Klägerin auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im oben dargestellten Sinne nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der erteilten Genehmigung und der durch ihre Ausnutzung eintretenden Beeinträchtigungen erlangen.
44 
1.2.4.1 Fehl geht die Auffassung der Beigeladenen, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahre 1995 Kenntnis von der geplanten Errichtung der Bunkeranlage erlangt habe bzw. hätte erlangen müssen. Wie oben näher dargestellt, setzt die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ebenso wie die verfahrensrechtliche Verwirkung voraus, dass zuvor eine Genehmigung erteilt worden ist. Die maßgebliche Jahresfrist kann deshalb erst mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 10.08.1995 zu laufen beginnen. Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage einer Kenntniserlangung der Klägerin bereits im Jahre 1993 unter Hinweis auf einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.09.1993 stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich diesem Aktenvermerk (Anlage A 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 31.08.2005 im Widerspruchsverfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass Vertreter oder Mitarbeiter der Klägerin an der maßgeblichen Besprechung teilgenommen haben. Aus zeitlichen Gründen kann auch nicht auf die Veröffentlichung im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Gemeinden ... und ... vom 16.06.1995 abgehoben werden, in der unter Ziff. 13 auf eine Sitzung des Technischen Ausschusses in ... zur Behandlung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Sprengstoffbunkers auf den maßgeblichen Flurstücken ... und ... im Gewann ... hingewiesen wurde. Auch diese Sitzung fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Genehmigung noch nicht erteilt war und noch nicht über die Genehmigungsvoraussetzungen entschieden worden ist. Allenfalls bot diese amtliche Mitteilung im Zusammenhang mit weiteren tatsächlichen Gesichtspunkten Anlass, sich bei der veröffentlichenden Gemeinde oder der zuständigen Immissionsschutzbehörde über den weiteren Verlauf des Verfahrens und eine etwa in der Erteilung befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erkundigen (vgl. zur Relevanz von Pressemitteilungen auch OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - a.a.O.). Dies setzt jedoch voraus, dass die Klägerin aufgrund tatsächlicher Wahrnehmung von Baumaßnahmen Anlass gehabt hätte, weitergehende Erkundigungen zu einer etwa erteilten Genehmigung und deren Umfang anzustellen.
45 
1.2.4.2 Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch nicht mit Baubeginn des Bunkers im November 1995 von der erteilten Genehmigung und deren Auswirkungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bei der nach dem oben Gesagten anzustellenden umfassenden Sachverhaltswürdigung ist aus der Sphäre des Bauherrn in erster Linie die Wahrnehmbarkeit des Baugeschehens zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft; sie sind durch die B ... und eine Ansammlung von Laubbäumen voneinander getrennt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 durchgeführten Augenscheins steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bereits zu Beginn der Baumaßnahmen in der 48. Kalenderwoche des Jahres 1995 nur eine sehr eingeschränkte Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück der Beigeladenen bestand, so dass die eigentlichen Baumaßnahmen und der Baufortschritt nicht zu erkennen waren. Wie im Termin am 15.11.2011 festgestellt und zwischen den Beteiligten im Einzelnen nicht mehr umstritten, bestand von der Geländeoberfläche des Grundstücks der Klägerin zum Zeitpunkt des Augenscheins keine Sichtbeziehung zum auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Sprengstoffbunker. Selbst in direkter Blickrichtung vom Betriebsgelände der Klägerin in Richtung Westen war der Sprengstoffbunker nicht zu sehen, da die dazwischenliegenden Grundstücke jenseits der Bundesstraße mit hochstämmigen Streuobstbäumen sowie mit Büschen bepflanzt sind; die Streuobstbäume und Büsche waren zu diesem Zeitpunkt nur noch gering belaubt. Diese Sichtbeziehungen waren auch zum maßgeblichen Zeitpunkt im November 1995 nicht wesentlich anders. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Streuobstbäume zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihre heutige Höhe erreicht haben dürften. Angesichts des Alters dieser Bäume von mehreren Jahrzehnten kann jedoch von ähnlichen Sichtverhältnissen ausgegangen werden, zumal die Sichtbeeinträchtigung bereits durch die Vielzahl der Baumstämme und nicht durch die konkrete Höhe der Bäume bedingt war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bundesstraße ... in ihrer heutigen Gestalt erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1995 fertiggestellt wurde. Zum einen ist die erst später vierspurig ausgebaute Bundesstraße auch im Herbst 1995 bereits in Dammlage verlaufen. Dies lässt sich etwa den vom Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren eingeholten Querschnitten der Straßenbauverwaltung und den vom Senat beigezogenen Planfeststellungsakten entnehmen. Im Übrigen lässt sich die damalige Straßenführung auch anhand des von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21.11.2005 vorgelegten Lichtbildes Nr. 4 nachvollziehen. Unabhängig hiervon ist die konkrete Trassenlage der B ... und die Frage einer Führung in Dammlage für die Sichtbeziehungen nicht erheblich, da der Sprengstoffbunker bei dem Augenschein selbst von dem Höhenniveau der Bundesstraße aus nicht zu erkennen war.
46 
Aufgrund des bei dem Augenschein gewonnenen Eindruckes und der von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbilder steht deshalb fest, dass während der einjährigen Bauphase im wesentlichen lediglich der auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehende Kran zu sehen gewesen ist. Ferner spricht vieles dafür, dass vom Grundstück der Klägerin aus der Anfahrtsverkehr zur Baustelle, insbesondere die Anlieferung von Beton, wahrnehmbar war. Wie die Beigeladene unwidersprochen vorträgt, wurden auf dem dem Grundstück der Klägerin zugewandten ... Weg insgesamt 130 Fahrten mit Betonmischfahrzeugen abgewickelt; diese dürften vom Grundstück der Klägerin aus - wenn auch nur eingeschränkt - wahrnehmbar gewesen sein. Diese während der Bauphase bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten führen entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und der Beigeladenen nicht dazu, von einer fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen. Zum einen ist die Anstoßwirkung dieser Maßnahmen hier aufgrund der konkreten topographischen Verhältnisse bereits deshalb erheblich reduziert, weil vom Grundstück der Klägerin aus gesehen nicht auszuschließen war, dass der Kran und der Baustellenverkehr von einer etwaigen Baustelle im südwestlich gelegenen Industriegebiet von ... herrührten. Zum anderen lassen sich aus den genannten Umständen nicht ausreichende Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung der Klägerin entnehmen. Die Masse des angelieferten Betons und die einjährige Benutzung eines üblichen Baukrans deuten allerdings auf ein ungewöhnlich großes Bauvorhaben hin. Da sich das Baugrundstück zudem im Außenbereich befindet, war es aus Sicht des Nachbarn naheliegend, dass ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB mit potenziell weitgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft errichtet wird. All diese Umstände geboten jedoch auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für die Klägerin nicht den Schluss, dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Sprengstoffbunker mit mehreren 100 Meter weit reichenden Abstandserfordernissen errichtet wurde. Je weniger ein Vorhaben dem üblichen Erwartungshorizont entspricht, d.h. je exotischer der verfolgte Nutzungszweck ist und je ungewöhnlicher das Ausmaß der Abstandsanforderungen an die Nachbarschaft sind, um so höher sind die Anforderungen an die Annahme anzusetzen, der von dem Vorhaben Betroffene müsste sich gleichwohl von sich aus die Kenntnis von der Natur des Vorhabens verschaffen. Von daher liegt es ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren im wohlverstandenen eigenen Interesse der Genehmigungsbehörde und des Vorhabenträgers zur Vermeidung etwaiger - wie hier - erst viel später auftretender Konflikte um die Bestandskraft der Genehmigung jedenfalls die erkennbar unmittelbar betroffene Nachbarschaft über das Vorhaben zu informieren. Dem entspricht auf Seiten der Nachbarschaft eine gewisse berechtigte Erwartung einer wenigstens formlosen Unterrichtung über ein solches Vorhaben. Deshalb durfte die Klägerin gerade auch aufgrund des Umstandes, dass sie im Genehmigungsverfahren weder förmlich beteiligt noch angehört wurde, davon ausgehen, dass etwa wahrgenommene Baumaßnahmen sie nicht in eigenen Belangen tangieren können.
47 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Errichtung des Sprengstoffbunkers jedenfalls von den höher gelegenen Betriebseinrichtungen auf dem Grundstück der Klägerin zu erkennen gewesen sein dürfte. Zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme im Jahre 2011 war der Bunker ab einem Höhenniveau von etwa 15 m zu erkennen; zur Zeit der Errichtung dürfte die Erkennbarkeit eher noch besser gewesen sein. Zwar bestand nach dem Vortrag der Klägerin eine vergleichbare Möglichkeit zur Begehung von Betriebseinrichtungen auch bereits im Jahre 1995. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, werden derartige hochgelegenen Betriebseinrichtungen jedoch lediglich in größeren Intervallen von untergeordnetem technischen Personal betreten, woraus keine Erkenntnismöglichkeit für die maßgeblichen Bediensteten und insbesondere die vertretungsberechtigten Organe der Klägerin hergeleitet werden kann.
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1.2.4.3 Aus ähnlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht mit Beginn des Betriebs des Sprengstofflagers im Herbst 1996 Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat bzw. diese hätte erlangen müssen. Zwar wurden die Aufschüttungen der Bunkerwände erst im November 1996 besät, so dass bei Aufnahme des Betriebs die später gewachsene Begrünung die Sicht auf den Bunker wohl noch nicht verdeckt haben dürfte und die hellen Bunkerwände deutlicher als zum Zeitpunkt des Augenscheins in Erscheinung getreten sind. Zudem liefern nach dem Vortrag der Beigeladenen rote bzw. orangefarbene Lastwagen die eingelagerten Sprengstoffe mit jährlich ca. 200 An- und Abfahrten an. Da aber die vorhandenen Bauten maximal eine Höhe von ca. 5 m erreichen, sind die Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter aus Sicht der Klägerin geringer als während der Bauphase. Auch verläuft der für die An- und Abfahrten genutzte ... Weg vom Grundstück der Klägerin aus gesehen weitgehend verdeckt durch die Bäume der Streuobstwiese bzw. durch die in Dammlage geführte B ... Daraus folgt, dass für den Betrieb des Sprengstofflagers erst recht nicht von der Kenntnis der Klägerin ausgegangen werden kann, wenn das Kennenmüssen für die Bauphase wie oben verneint wird.
49 
1.2.4.4 Zu Unrecht geht die Beigeladene davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung der B ... Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. dem Sprengstofflager erlangt hat. Den vom Senat beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren über den vierspurigen Ausbau der B ... zwischen ... und dem Anschluss an die BAB 5 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Beigeladenen entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang Kenntnis von dem neuen Standort des Bunkers erlangt haben könnte. Ausweislich der Planfeststellungsakten kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin aktiv am Verfahren beteiligt oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen genommen hat. Im Übrigen lässt sich den Planfeststellungsakten lediglich entnehmen, dass die neu geplante Trassenführung Flächen des ursprünglichen Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ in Anspruch nimmt, ohne dass freilich in den Vorgängen der ins Auge gefasste neue Standort des Bunkers erwähnt wird. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... ließen sich auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 durchgeführte Befragung des Bürgermeisters der Gemeinde ..., Herrn ... ..., als Zeugen gewinnen. Vielmehr ließ sich der Zeuge in jeder Hinsicht glaubhaft und nachvollziehbar dahingehend ein, dass er im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... zwar mehrfach Gespräche mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der Klägerin geführt habe. Im Mittelpunkt dieser Gespräche habe jedoch das von der Gemeinde verfolgte Anliegen gestanden, eine neue Nordzufahrt zu dem Grundstück der Klägerin zu schaffen, wogegen die Klägerin vor allem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen Einwände erhoben habe. Zwar habe er in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Verlegung des bestehenden Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ am Rande hingewiesen; er könne jedoch mit hoher Sicherheit ausschließen, dass er gegenüber Organen oder Mitarbeitern der Klägerin den Zielstandort erwähnt habe. Ebenso führte der Zeuge überzeugend aus, dass in der öffentlichen Diskussion in ... zum fraglichen Zeitpunkt die Verlegung des Sprengstoffbunkers keine bedeutende Rolle gespielt habe, nicht zuletzt in Anbetracht wesentlich öffentlichkeitswirksamerer raum- und umweltbezogener Vorhabenplanungen.
50 
1.2.4.5 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass Organe bzw. Mitarbeiter der Klägerin oder der Firma ... ... ... aufgrund der Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Gemeinde ... vom 04.11.1996 Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt haben. Den vorliegenden Behördenakten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags das in der Vergangenheit genehmigte Sprengstofflager eine Rolle gespielt hat. Dies wurde durch die Zeugenvernehmung des Bürgermeisters ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Zeuge hat sich auch in diesem Zusammenhang glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er gegenüber Organen und Mitarbeitern der Firma ... ... ... lediglich auf die Notwendigkeit einer Verlegung des Sprengstofflagers hingewiesen, nicht aber dessen neuen Standort thematisiert habe. Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese bereits damals bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, versichert, dass ihm gegenüber die Existenz der Genehmigungen nicht erwähnt worden sei. Diese Versicherung des Prozessbevollmächtigten steht dabei nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen ..., da dieser glaubhaft angegeben hat, dass der Prozessbevollmächtigte an den ersten Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht beteiligt gewesen sei. Da der Senat von der Richtigkeit der Erklärungen des Prozessbevollmächtigten überzeugt ist, war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung nicht mehr nachzugehen.
51 
1.2.4.6 Auch kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ sowie über die parallele Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 ... ... ... im Jahre 2001 von dem Sprengstofflager und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.08.1995 Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Insbesondere das von der Beigeladenen erwähnte Einwendungsschreiben und das Schreiben der IHK vom 12.11.2001 sind nicht an die Klägerin, sondern an die Stadt ... bzw. an die Firma ... ... ... gerichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hat. Auch die Beigeladene legt nicht näher dar, dass der Klägerin diese Schreiben zugegangen sein könnten oder sie im Bebauungsplanverfahren anderweitige Kenntnis von der erteilten Genehmigung für den Sprengstoffbunker erlangt hat. Die von der Beigeladenen erwähnte abstrakt bestehende Möglichkeit, Einsicht in die Bebauungsplanakten zu nehmen und dadurch Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten zu können, begründet noch keine entsprechende Nachforschungspflicht.
52 
Wie sich einem in der Widerspruchsakte befindlichen Schreiben der Firma ... GmbH vom 12.11.2001 entnehmen lässt, hat ein Mitarbeiter dieser Firma sich im Zuge des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens beteiligt und auf ein am 06.11.2001 stattgefundenes Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde ... Bezug genommen. Die dabei von den Vertretern der Firma ... unterbreiteten konkreten Änderungsvorschläge bzw. Nachfragen zum Bebauungsplan deuten darauf hin, dass diese die Planunterlagen eingesehen und sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt haben. Dem Anschreiben lassen sich indes keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass die Mitarbeiter der Firma ... dabei einen Hinweis auf die Existenz des bestehenden Bunkers und die erteilte Genehmigung erlangt haben. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in ständigem Kontakt mit Mitarbeitern der Firma ... bzw. der Klägerin gestanden zu haben; dabei seien die Belange der Klägerin auch anhand von Planauszügen erörtert worden. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Zeuge ... jedoch bestätigen, dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. der Firma ... oder deren Rechtsvorgängerin nicht Einsicht in die vollständigen Planunterlagen auf der Gemeindeverwaltung genommen haben.
53 
Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweiserhebungen ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - erstmals im April 2004 Kenntnis von der erteilten Genehmigung des Sprengstofflagers und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen erlangt hat. Der am 11.05.2004 gegen die Genehmigung eingelegte Widerspruch ist nach dem oben Gesagten rechtzeitig erfolgt, da er die Jahresfrist des §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO wahrt.
54 
1.3 Aus diesen Darlegungen folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Klägerin ihr verfahrensmäßiges Recht zur Widerspruchseinlegung nicht verwirkt hat. Denn die Verwirkung dieses verfahrensmäßigen Rechts setzt jedenfalls die Erkennbarkeit der Baumaßnahmen voraus. Daneben muss nach dem oben Gesagten ein entsprechendes Umstandsmoment auf der Seite der Beigeladenen bestehen, das die verspätete Wahrnehmung des Rechts als Verstoß gegen Treue und Glauben erscheinen lässt. Letzteres bedarf hier keiner weiteren Klärung, da es bereits an der entsprechenden Erkennbarkeit der Baumaßnahmen und der dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen für die Klägerin fehlt.
55 
1.4 Entgegen der Annahme der Beigeladenen fehlt der Klägerin nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
56 
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten geltend gemacht wird. Die erteilte Genehmigung muss gegen eine Norm verstoßen, die zumindest auch rechtliche Interessen der Klägerin zu schützen bestimmt ist. Ausreichend ist dabei, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint. Die Pflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist nach ständiger Rechtsprechung für Nachbarn drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG RdNr. 87 f.). Deren Belange müssen in einer allgemeinen Güterabwägung bei Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden. Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist, wer sich im Einwirkungsbereich der Anlage, d.h. in einem Bereich, in dem die Immissionen nach Art und Umfang einzelne Personen hervorgehoben treffen können, ständig aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen inne hat (BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507). Der wegen der Sprengstofflager einzuhaltende Schutzabstand zu Wohngebäuden bzw. zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden überschneidet sich zum Teil mit dem Grundstücksbereich der Klägerin, auf dem bauplanungsrechtlich eine Nutzung als Sondergebiet festgesetzt ist. Bei dieser Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin danach grundsätzlich zur Überbauung des gesamten Grundstücks berechtigt wäre.
57 
Fehl geht der Einwand der Beigeladenen, wonach die Klägerin als Grundstückseigentümerin nicht klagebefugt sei, sondern allenfalls sich die Firma ... ... ... als Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer wehrfähigen Rechtsposition befinde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bauplanungsrecht wie auch im Immissionsschutzrecht grundsätzlich der Eigentümer klagebefugt, soweit er sich auf drittschützende Normen berufen kann. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus auch die Firma ... als Rechtsnachfolgerin der Firma ... ... ... als Inhaberin einer möglicherweise verletzten anderweitigen Genehmigung klagebefugt ist (vgl. zu diesem Problemkreis m.w.N. Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., RdNr. 121 zu § 42 VwGO). Nicht zu folgen vermag der Senat auch der von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der Vorbelastung ihres Grundstücks durch die im Jahre 1953 bzw. 1958 erteilten Genehmigungen für den Vorgängersprengstoffbunker im Gewann „... ...“ in der Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke der Gestalt eingeschränkt sei, dass eine eigene Rechtsverletzung auszuschließen ist. An die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 93 zu § 42 VwGO - m.w.N.). Davon kann angesichts der komplexen Problematik der Auswirkungen einer etwa bestehenden Vorbelastung aufgrund der in den 60iger Jahren genehmigten Altanlage keine Rede sein.
58 
1.5 Der Klägerin steht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu, obwohl der Betrieb des Spanplattenwerkes im Jahre 2010 eingestellt wurde. Zum einen lässt die Einstellung des Betriebs den Bestand der für die Spanplattenfabrik erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unberührt. Denn diese erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Klägerin bzw. die Firma ... GmbH deshalb noch in der Lage, von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch zu machen. Zum anderen ergibt sich das fortbestehende Rechtsschutzinteresse der Klägerin aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“, der für die von dem Sicherheitsabstand überdeckten Flächen eine bauplanungsgemäße Nutzung ermöglicht. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt indes nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1). Danach hat die Klägerin hier ein schutzwürdiges Interesse an der verfolgten Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Sprengstoffbunker unabhängig davon, ob das genehmigte Spanplattenwerk derzeit betrieben wird.
59 
Nach alldem ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig.
60 
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (dazu unter 2.1). Zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nicht nach speziellerem Sprengstoffrecht (dazu unter 2.2). Die erteilte Genehmigung für das Sprengstofflager steht mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 4 BImSchG und den in diesem Zusammenhang zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang (dazu unter 2.3). Schließlich ist der materiell-rechtliche Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben nicht verwirkt (dazu unter 2.4).
61 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006.
62 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614). Diese Grundsätze sind insbesondere auch bei der hier in Rede stehenden Drittanfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgeblich. Entgegen einer in der verwaltungsprozessualen Literatur weithin vertretenen Auffassung (vgl. so etwa Jörg Schmidt in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 58 zu § 113 VwGO) können die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze nicht auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen übertragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zu Gunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 - BauR 2011, 499 - m.w.N.). Angesichts der andersartigen Funktion des Immissionsschutzrechts gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren sind diese baurechtlichen Grundsätze auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 23.07.1999 - 8 E 1215.98 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2011 - OVG 10 N 39.08 - juris; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Dem Immissionsschutzrecht ist die Abwehr qualitativ andersartiger und schwerer wiegender Gefahrenlagen als im Baurecht eigen. Zudem werden in § 5 BImSchG dynamische Grundpflichten statuiert, die dem Ziel dienen, den Anlagenbetreiber nicht auf die Pflichten zu beschränken, die er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte. Ferner gibt es im Immissionsschutzrecht - im Gegensatz zum Baurecht - keinen Grundsatz dahingehend, dass einem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313). Die baurechtlichen Grundsätze können daher auch dann nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragen werden, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage - wie hier - vornehmlich an baurechtlichen Normen zu prüfen ist. Abzustellen ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Ungunsten der Beigeladenen eingetreten sind. Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass nachfolgend auch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 zu berücksichtigen ist.
63 
2.2 Zum nach dem oben Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums am 02.08.2006 richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeineren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV, nicht nach der spezielleren Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG (in der Fassung vom 15.06.2005, BGBl. I S. 1626). Das Verhältnis zwischen der immissionsschutzrechtlichen und der sprengstoffrechtlichen Genehmigung regelt § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG a.F. nur partiell. Danach ist die sprengstoffrechtliche Genehmigung für solche Sprengstofflager subsidiär, die Bestandteil einer Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind. Es handelt sich vorliegend indes um ein selbständiges Lager und nicht um Bestandteile einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die ungeregelte Kollision der Genehmigungsverfahren nicht entsprechend der konkurrierende Planfeststellungserfordernisse regelnden Bestimmung des § 78 Abs. 2 LVwVfG zu lösen. Danach ist die Genehmigung mit dem weitesten Prüfungsumfang vorrangig (vgl. etwa Odendahl, NVwZ 2002, 686, 687; offengelassen etwa von OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2000 - 2 S 9.00 - juris). Richtigerweise muss § 17 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erst recht gelten, wenn das Lager selbst immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist (so etwa auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 RdNr. 6 a). Der Zuständigkeitsabgrenzung in § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Prüfung sprengstoffrechtlicher Gefährdungen durch die umfassendere Prüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besser erfasst wird. Dieser Auffassung entspricht auch die novellierte Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG mit Wirkung zum 01.03.2010 (Gesetz vom 11.08.2009, BGBl. I, S. 2723). Die Änderung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien als bloße Klarstellung zu verstehen (Gesetzentwurf zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU - BT-Drs. 16/12277, S. 11). Somit ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 4 BImSchG Priorität einzuräumen.
64 
2.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Zwar war das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG zulässig, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c i.V.m. Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV sowie § 3 b Abs. 1 UVPG, Ziff. 10.1 und 10.2 Anhang I). Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen lagen indes nicht vor. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen erfüllt sind und dem nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Danach - ferner auch in Folge der Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG - erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung auch auf Normen des Sprengstoffgesetzes (dazu unter 2.3.1) und des Baugesetzbuchs (dazu unter 2.3.2).
65 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG müssen genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Aus dem Begriff der Erheblichkeit folgt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden sollen. Es ist eine Abwägung von Rechtsgütern des Anlagenbetreibers einerseits und der Nachbarschaft andererseits vorzunehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, daher eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Folglich entspricht der Schutz des Nachbarn durch Bauplanungsrecht dem durch die immissionsschutzrechtlichen Normen vermittelten Schutz (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Soweit sich ein Nachbar auf sprengstoffrechtliche Vorschriften berufen kann, ist dies in gleicher Weise im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Baugesetzbuchs oder Sprengstoffgesetzes bedingt folglich zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
66 
2.3.1 Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt bei isolierter Betrachtung nicht gegen die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes.
67 
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG ist eine sprengstoffrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen werden. Was in Bezug auf die Aufbewahrung von explosionsgefährdeten Stoffen Stand der Technik ist, wird nach § 6 Abs. 2 SprengG durch den Anhang zu § 2 der 2. SprengV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002, BGBl. I, S. 3543) bestimmt, vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 SprengV.
68 
Welche - für den Nachbarschutz relevanten - Schutzabstände einzuhalten sind, regelt Ziff. 2.2.2 Absatz 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV. Für Abstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen verweist die Vorschrift auf die Anlage 1 zum Anhang. Gemäß Ziff. 1.12 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV stehen Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, bewohnten Gebäuden gleich. Gemäß Ziff. 2.1 der Anlage 1 zum Anhang ist für die Lagergruppe 1.1 betreffend der Abstände zu Wohneinheiten die Formel E = 22 x M1/3 und zu Verkehrswegen die Formel E = 15 x M1/3 einzuhalten. E bezeichnet den kürzesten Abstand in Meter, M die Lagermenge in Kilogramm. Nach der ursprünglich erteilten Genehmigung dürfen in den Lagerbunkern jeweils 25 t Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1, 1.3 und 1.4 eingelagert werden. Da die Lagergruppe 1.1 von den genannten den größten Sicherheitsabstand erfordert, ist gemäß Ziff. 2.2.2 Abs. 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV die Formel für diese auf die Gesamtmasse anzuwenden. Somit ist ein Sicherheitsabstand von 643,28 m (Abstand zu Wohngebäuden) und von 438,6 m (Abstand zu Verkehrsflächen) einzuhalten.
69 
Jedoch hat die Immissionsschutzbehörde eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 2. SprengV (a.F.) in der Genehmigung des Vorhabens zugelassen. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Aus der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 05.10.2005 sowie der ergänzenden Auskunft vom 24.01.2007 ergibt sich, dass Grundlage der oben genannten Formel die Annahme ist, die Druckwelle bei einer etwaigen Explosion werde sich gleichmäßig ausbreiten. Durch Seiten- und Rückwände aus Stahlbeton oder eine Erdüberschüttung der Bunker ließen sich jedoch die Auswirkungen einer Detonation vermindern. Da diese Ausführung aber nicht bei der Bemessung des gesetzlichen Schutzabstandes herangezogen wurde, könne die Formel K = 13,5 x M1/3 angewendet werden. Daraus ergibt sich ein Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden. Auf diese Formel stützt sich bereits das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.04.1995 (S. 5); zugleich wurde zu Verkehrswegen mit dem Faktor 9,2 ein Schutzabstand von 269 m errechnet. Dass die Genehmigungsbehörde sich zunächst auf § 3 Abs. 2 der 2. SprengV ( a.F.) berufen hatte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich. Denn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung wurde ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Diesem Gutachten lag aber bereits die genannte Formel mit einem Faktor von 13,5 zugrunde, so dass der Genehmigung die notwendigen Erwägungen für die Gestattung einer Ausnahme zugrunde liegen. Dadurch sind die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzabstände zu den tatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Gebäuden gewahrt. Die Genehmigung steht insoweit mit § 17 Abs. 1 SprengG in Einklang.
70 
2.3.2 Die Genehmigung verstößt jedoch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
71 
2.3.2.1 Welche Immissionen für Nachbarn im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zumutbar sind, ergibt sich nicht primär aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebiets, sondern vor allem aus infolge von planungsrechtlichen Vorgaben möglichen Nutzungen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246). Unzumutbar und damit erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind die Immissionen und sonstigen Gefahren, die mit den für den Einwirkungsort geltenden nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar sind. Mit dem Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans erlangen die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet eine Position, aufgrund derer sie darauf vertrauen können, dass eine nachfolgende heranrückende bauliche Nutzung auf Nachbargrundstücken auf die nach dem Bebauungsplan einmal gegebene Nutzbarkeit ihrer Grundstücke Rücksicht nehmen muss. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Grundstücke später tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt werden, oder ob für die Bebauung und Nutzungen Ausnahmen und Befreiungen erteilt worden sind, denn der Eigentümer eines Grundstücks in einem festgesetzten Bebauungsplangebiet kann allgemein darauf vertrauen, dass spätere Planungen und Baugenehmigungserteilungen die erforderliche Rücksicht auf das - insgesamt schutzbedürftige und schutzwürdige - festgesetzte Baugebiet nehmen werden. Mit der Anerkennung des Bebauungsplans als normative Bestimmung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen gewährleistet das Immissionsschutzrecht, dass der Bebauungsplan die ihm in § 1 BauGB zugedachte Aufgabe erfüllen kann, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Würde das Immissionsschutzrecht die Schutzwürdigkeit im Regelfall nach der tatsächlichen baulichen Nutzung bestimmen, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen des Baugesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Entscheidend ist deshalb, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 Festsetzungen von Bebauungsplänen verletzt. Da nach dem oben Gesagten maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Drittanfechtungsklage der der letzten Verwaltungsentscheidung ist, kommt es - soweit dieser wirksam ist - auf den am 20.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ an.
72 
2.3.2.2 Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet (SO1) im Sinne von § 9 a BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurden zudem in dem der B... nächstgelegenen Teil A die Nutzung „Silos für Sägespäne“, im Teil B „Spanplattenwerk Lagerhaltung, Veredelung (einschließlich Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und im Übrigen „Spanplattenwerk Lagerflächen, einschließlich Hacker- und Förderanlagen, Lkw-Parkplatz-Anlage, einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtnerloge“ festgesetzt. Der sprengstoffrechtlich erforderliche Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden verhindert jedenfalls die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung des Grundstücksteils B für Vertrieb und Verwaltung, soweit ständige Arbeitsplätze eingerichtet werden sollen. Wie sich der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.01.2007 entnehmen lässt, ist nach der Auffassung der Fachbehörde auch eine bebauungsplangerechte Nutzung des als Teil A bezeichneten Geländes erheblich eingeschränkt.
73 
Der Umfang der zulässigen Bebauung wird durch den Hinweis unter C. Ziff. 7 im Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Denn rechtsverbindliche Wirkung haben lediglich Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB, wohingegen der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB) kein Satzungscharakter zukommt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97. Ergänzungslieferung 2010, § 9 RdNr. 6). Während die Festsetzungen die zulässigen Vorhaben rechtsverbindlich einschränken und konkretisieren, dient die Begründung lediglich der Erläuterung und der Überprüfbarkeit des Abwägungsprozesses. Der Hinweis enthält jedoch keine Regelung zur Umschreibung der zulässigen Bauvorhaben. Er verweist lediglich auf Beschränkungen, die sich aus Umständen ergeben, welche außerhalb des Bebauungsplans liegen. Der Hinweis steht daher der Erläuterung und Begründung näher. Die Begründung kann aber nicht die rechtsverbindlichen Bebauungsplanfestsetzungen aushebeln. Folglich schränkt die Genehmigung des Sprengstofflagers die grundsätzlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Klägerin ein.
74 
2.3.2.3 Der maßgebliche Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 ist wirksam; er verstößt weder gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung noch gegen das Abwägungsgebot.
75 
Der Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB normierte Gebot der Erforderlichkeit nichtig. Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn die Realisierung des Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Demgegenüber ist der Bebauungsplan vollzugsfähig und wirksam, wenn die Konflikte durch angemessene Auflagen oder sonstige Beschränkungen überwunden werden können. Die Festsetzung des Gebiets scheitert nicht in ihrer Gesamtheit. Lediglich ein Teilabschnitt der Fläche, die als Sondergebiet ausgewiesen ist, kann nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen ausgenutzt werden. Es handelt sich somit um eine Beschränkung und nicht um eine Aufhebung der Vollzugsfähigkeit. Daher bleibt die Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
76 
Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Dies wäre der Fall, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der auf dem Grundstück der Klägerin zulässigen Bebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Die Schutzabstände des Sprengstofflagers waren auch dann zu berücksichtigen, wenn dessen Genehmigung rechtswidrig erfolgt sein sollte. Denn für die Bauleitplanung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 RdNr. 193). Die Unvereinbarkeit von zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden im Gebiet SO1 und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Beigeladenen wurde zwar im Bebauungsplanverfahren behandelt. Dieser Umstand hat jedoch in den rechtsverbindlichen Festsetzungen keinen Eingang gefunden. Die Konfliktlage spiegelt sich nicht im Abwägungsergebnis wieder.
77 
Es ist jedoch in Grenzen zulässig, die Lösung von Konflikten nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen (Konfliktverlagerung). Die planende Gemeinde darf auf eine abschließende Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, wenn diese außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt und zu erwarten ist. Dafür muss jedoch eine sachgerechte Konfliktlösung durch die Behörde hinreichend sicher abschätzbar sein. Bleibt das Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst, ist das Gebot der umfassenden Konfliktlösung verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Dem liegt zugrunde, dass eine Überfrachtung des Bebauungsplans vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - a.a.O.). Wie sich aus dem vorgenannten Hinweis C im Bebauungsplan ergibt, ging die Gemeinde ... aufgrund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... per E-Mail vom 26.04.2004 davon aus, dass dem Schutzabstand uneingeschränkt Vorrang einzuräumen ist. Dieser sei sodann im Genehmigungsverfahren wegen § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Folglich durfte die Gemeinde damit rechnen, dass der Konflikt sachgemäß im Genehmigungsverfahren zu lösen ist. Ferner hat die Gemeinde durch den Verzicht auf die Festsetzung eines Schutzabstands dem Vertrauensschutz der Klägerin Rechnung getragen. Zwar besteht kein Anspruch auf Aufstellung und Bewahrung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB); jedoch hat die vorherige Überplanung der Grundstücke durch den Bebauungsplan von 1983 in den Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB Eingang zu finden. Der Bebauungsplan ist somit nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
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2.3.2.4 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten werden die durch den Bebauungsplan eingeräumten Rechte zu Gunsten der Klägerin nicht infolge einer Vorbelastung ihres Grundstücks eingeschränkt. Der im Gesetz unerwähnte Begriff der Vorbelastung wurde zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unzumutbaren Beeinträchtigung entwickelt (BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15). Aufgrund bestehender Umwelteinflüsse kann sich das Maß des für Nachbarn Zumutbaren verändern. Vorliegend könnte daran gedacht werden, dass das Grundstück der Klägerin schon immer mit den Schutzabständen zu den Sprengstoffbunkern belastet war. Wie die Beigeladene im Widerspruchsverfahren darlegte, betrieb sie in der Vergangenheit auf der Grundlage von Gestattungen aus dem Jahre 1953 bzw. 1957 ein Sprengstofflager im Gewann „... ...“, welches ebenfalls mit erheblichen Abstandsanforderungen verbunden gewesen sein dürfte. Somit dürfte die Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorgängerbebauungsplanes aus dem Jahre 1983 eingeschränkt gewesen sein.
79 
Selbst wenn der Bebauungsplan im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der zu dem ehemaligen Sprengstofflager einzuhaltenden Abstände an einem Abwägungsfehler litte, wäre dieser jedoch unbeachtlich. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden die derzeit geltenden Vorschriften zur Planerhaltung grundsätzlich rückwirkend auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. BBauG in Kraft getreten sind. Darüber hinaus sind gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Daraus folgt, dass insbesondere bei Abwägungsmängeln nicht nur die §§ 214, 215 BauGB in ihrer derzeitigen Fassungen gelten, sondern dass frühere Regelungen fortgelten.
80 
Maßgeblich für die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches zum 01.07.1987 bekannt gemachten Bebauungspläne bleibt daher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB 1978 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 3). Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der die Mängel begründen soll, darzulegen ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 244 Abs. 2 BauGB 1987 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - gestrichen wurde. Die Aufhebung der Vorschrift erfolgte, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers ihren Zweck erfüllt hatte. Der Geltungsanspruch der Vorschrift sollte nicht rückwirkend entfallen. Dies ergibt sich im Übrigen aus § 233 Abs. 3 BauGB, wonach auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. des BBauG wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fortgelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Für den vor dem 01.07.1987 bekanntgemachten Bebauungsplan „...-...“ sind danach nur Abwägungsmängel beachtlich, die vor dem 01.07.1994 geltend gemacht worden sind. Da die von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren behauptete Nichtberücksichtigung der Sicherheitsabstände zu dem ehemaligen Sprengstofflager bisher nicht gegenüber der planenden Gemeinde geltend gemacht worden ist, wäre ein entsprechender Abwägungsmangel gemäß § 244 Abs. 2 BauGB a.F. i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BauGB unbeachtlich und würde nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen.
81 
Unabhängig hiervon war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vorbelastung durch etwa einzuhaltende Sicherheitsabstände zum ehemaligen Sprengstofflager im Gewann „... ...“ entfallen. Denn dessen Genehmigung erlosch gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, weil die Vorgängeranlage nach Verlegung an den heutigen Standort für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden war.
82 
2.4 Nach dem oben unter 1.2 Ausgeführten scheidet hier die materiell-rechtliche Verwirkung des nachbarschützenden Abwehranspruchs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - a.a.O.). Dieses Rechtsinstitut setzt neben einem Zeitablauf seit der Entstehung des Rechts voraus, dass besondere Umstände die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Eine materiell-rechtliche Verwirkung scheidet hier bereits deshalb aus, weil nach dem oben Gesagten die Klägerin auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis von dem Bauvorhaben und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen hat erlangen müssen.
83 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin auch in der Sache Erfolg.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere ist in der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallübergreifend abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Nachbar in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO so behandeln lassen muss, als ob ihm eine Genehmigung zugestellt worden wäre.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Neubau und Betrieb von zwei Mastschweineställen und einem Ferkelaufzuchtstall.

Die Beigeladene hält Mastschweine und beabsichtigt auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 942 der Gemarkung T. den Neubau von zwei Mastschweineställen mit je 912 Tierplätzen und einem Ferkelaufzuchtstall mit 1.650 Ferkelaufzuchtplätzen. Die anfallende Gülle soll auf landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung ausgebracht werden, wo Futtermittel für die Tiere angebaut werden.

Am 19. Juli 2012 stellte das Landratsamt L. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass kein besonders empfindliches Gebiet der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG verletzt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies wurde am 26. Juli 2012 mit der Auslegung der Unterlagen zur Einsichtnahme öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der einmonatigen Auslegungsfrist sowie weiterer 14 Tage Einwendungen schriftlich erhoben werden könnten und mit Ablauf dieser Frist (am 10. September 2012) alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Erörterung der fristgemäß erhobenen Einwendungen fand am 23. Oktober 2012 statt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Minderung von Geruchsbelästigungen der Umgebung. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich der nachträglichen Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung (§ 3c ‚Satz 1 UVPG verneint hat, führt die Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Landratsamt die erforderliche allgemeine UVP-Vorprüfung wirksam nachgeholt hat, ist durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr habe sie die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG abgearbeitet und den Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt. Gestützt auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sei eine vertiefte Betrachtung wasserwirtschaftlicher Belange entbehrlich gewesen. Die geplanten Schutzzonen des Wasserschutzgebiets seien ausreichend schutzfähig, insbesondere bei der Ausdehnung der Schutzzone II von ca. 70 m. Die Bioaerosolproblematik habe nicht in die UVP-Vorprüfung eingestellt werden müssen, weil es bisher keine Grenzwerte für solche Immissionen und keinen wissenschaftlichen Konsens über einzuhaltende Mindestabstände gebe (Urteil vom 13.3.2014, S. 18 f.).

a) Die Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 UmwRG führt die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls nur zur Aufhebung der Sachentscheidung, wenn sie nicht nachgeholt worden ist, was aber grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 ff., juris Rn. 24 f.). Insbesondere verneint die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nur die Zulässigkeit der Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren (vgl. OVG LSA, U. v. 2.4.2012 - 2 L 193/09 - juris Rn. 72), verhält sich jedoch nicht zur Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung. Das Landratsamt hat zwar zunächst nur eine „standortbezogene Vorprüfung“ nach § 3a UVPG i. V. m. Nr. 7.7.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG (fälschlich als „Nr. 7.7.3 der 9. BImSchV“ bezeichnet) statt einer allgemeinen Vorprüfung nach Nr. 7.11.2 durchgeführt (vgl. Aktenvermerk vom 19.7.2012, Behördenakte Bl. 194 f.), diese aber nachgeholt und bekannt gemacht (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Dazu hat das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme u. a. des Wasserwirtschaftsamts, das auf seine bereits vorliegenden Stellungnahmen verwies (Email vom 3.12.2013, Geheft UVP-Prüfung), sowie Stellungnahmen seiner Sachgebiete Wasserwirtschaft, Naturschutz und Immissionsschutz eingeholt.

b) Die Klägerin hat auch keine sachlichen Mängel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht auch inhaltlich gebilligten Nachholung geltend gemacht, die zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils führten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Ls. 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U. v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Für die auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensierte materielle Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Folgendes (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 37; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 13): Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Soweit die Klägerin meint, es hätte einer vertieften Ermittlung und einer umfassenden Neubewertung des Vorhabens bedurft, hat sie nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt sie, dass das Landratsamt hier auf der Grundlage detaillierter - auch von der Klägerin beigebrachter - Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen wesentliche Ermittlungen schon bei der verfahrensfehlerhaften Vorprüfung geleistet hatte, deren Ergebnisse trotz der zwischen der ersten und der erneuten Vorprüfung verstrichenen Zeit - aus fachlicher Sicht insbesondere des Wasserwirtschaftsamts - nach wie vor verwendbar waren und insofern auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind. Zusätzlich hat das Landratsamt Belange des Natur- und Immissionsschutzes noch einer näheren Betrachtung unterzogen und insgesamt neu gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der einzelnen Schutzgüter und der von der Klägerin geltend gemachten Belange geprüft und für nachvollziehbar erachtet (Urteil S. 19 ff.). Die Klägerin legt insoweit nicht dar, welche zusätzlichen Ermittlungen darüber hinaus hätten angestellt werden müssen und aufgrund welcher (neuen) Informationen eine andere Gesamtbewertung hätte getroffen werden müssen.

Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das anzuwendende Recht nach § 3a Satz 4 UVPG verkannt worden wäre oder sachfremde Erwägungen vorlägen. Insbesondere hat das Landratsamt auch nicht die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG gleichgesetzt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris - Rn. 35 f.), sondern an Hand der fachlichen Stellungnahmen für das Schutzgut Luft die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes nach der TA Luft, die Einhaltung der Irrelevanzschwelle hinsichtlich etwaiger Geruchsimmissionen nach der GIRL sowie die Einhaltung der TA Lärm festgestellt (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Darüber hinaus hat es eine fachliche Stellungnahme dazu eingeholt, dass sich zur zuvor verneinten erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers keine Veränderungen ergeben hatten (vgl. Sachgebiet Wasser, Stellungnahme vom 26.11.2013, Geheft zur Behördenakte). Ebenso hat es das Schutzgut Natur bewertet und insgesamt erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Dies ist auch vor dem Hintergrund der dargestellten weiteren Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht notwendig. Ein solcher Befund ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; ihr verbleibt aber ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen sie aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 22). Die Klägerin legt in ihrem Zulassungsantrag aber nicht dar, weshalb das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung) entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei.

2. Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Standortgemeinde - nicht auf § 36 BauGB berufen, um eine eigene Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in ihrem Zulassungsantrag darzulegen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch darf sie sich zum Sachwalter privater Interessen aufschwingen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - Rn. 39 m. w. N.). Diese Einschränkungen gelten auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange.

Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554/555). Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 - DVBl 2003, 211/213), ökonomische Belange landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2008 - 9 VR 12.08 - juris Rn. 4) oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 11 m. w. N.).

3. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich ihrer Trinkwasserversorgung verneint hat, führt ihre Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Zwar gehört die eigene Trinkwasserversorgung zu den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten gemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG). Einfachrechtlich ist diese Rechtsposition einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben zu prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 8). Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser kommunalen Einrichtung durch das landwirtschaftliche Vorhaben ist jedoch im vorliegenden Fall nicht dargelegt.

Zur Sicherung ihrer Trinkwasserversorgung und des Wassergewinnungsgebiets S... strebt die Klägerin die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 WHG südlich ihres Gemeindegebiets und im Gemeindegebiet T. an (Entwurf vom 21.5.2008, VG-Akte Bl. 276 ff.; Übersichtskarte Behördenakte Bl. 177), das aus zwei Fassungsbereichen, einer engeren und zwei weiteren Schutzzonen bestehen soll. Das landwirtschaftliche Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 942 befindet sich nach den Planungen in der äußersten Schutzzone III B, wo nach § 3 Abs. 1 Nrn. 5 und 6.1 des Entwurfs für die Errichtung baulicher Anlagen, von Stallungen und Gülleanlagen sowie für die Ausbringung von Gülle keine Einschränkungen vorgesehen sind (ebenda, Bl. 279 f., 283 Rückseite). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung dieses Verordnungsentwurfs, wonach aufgrund der langsamen Grundwasserfließzeiten und der guten Schutzfunktion der Deckschichten eine Schutzzone III B gar nicht nötig gewesen wäre (ebenda, Bl. 291 Rückseite, 298 ff.), sowie auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 217) eine Gefährdung durch das Vorhaben und eine damit verbundene ordnungsgemäße Gülleausbringung verneint (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.). Die Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer geplanten Trinkwasserversorgung zu befürchten sei.

a) Allein dass das Bauvorhaben im Anstrombereich der Brunnen liegt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren beigezogenen Gutachter (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49) geltend macht, führt aufgrund seiner Entfernung zum Fassungsbereich und der hydrogeologischen Gegebenheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung.

Zum Schutz vor pathogenen Mikroorganismen soll die engere Schutzzone II nach Nr. 4.3.1 und Nr. 4.3.2 des DVGW-Arbeitsblattes Nr. W 101 vom Dezember 2004 (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser) bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Sie muss mindestens den Bereich umschließen, von dem erhöhte Gefahren für das Grundwasser ausgehen können. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden, und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 50 m. w. N. zur st. Rspr.). Die Ausdehnung der Schutzzone II wird hier fachbehördlich und gutachterlich für ausreichend gehalten, so dass das am Rand der wesentlich weiter entfernten Schutzzone III B gelegene Vorhaben der Beigeladenen keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung bedeutet.

Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - Rn. 39; BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 46), hat darauf hingewiesen, dass die derzeit sehr niedrigen Nitratwerte im gewonnenen Grundwasser keine höheren Anforderungen an eine zeit- und bedarfsgerechte Gülleausbringung rechtfertigten, auch nicht in einer künftigen Wasserschutzgebietsverordnung (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 218). Auch der Gutachter der Klägerin betont, dass das etwa 1 km von den Brunnen entfernte Vorhaben wegen der langen Verweildauer des Wassers im Boden und der mindestens mit 40 Jahren anzusetzenden Neubildungszeit - mithin eines guten Oberflächenschutzes - (nur) eine grundwasserschonende Flächenbewirtschaftung erfordere (a. a. O. Bl. 49). Die Dichte des Oberflächenbodens und damit seine Schutzfunktion für das Grundwasser wird zusätzlich durch das Ergebnis der Baugrunduntersuchung bestätigt, wonach bei Bohrungen weder Grund- noch Schichtwasserhorizonte angetroffen wurden, aber aufgrund der tief greifend bindigen und relativ wasserundurchlässigen Bodenschichten auch eine Versickerung von Oberflächenwasser ausscheidet (G., Gutachten vom 19.10.2012, S. 8, 12). Gefahren für die Trinkwasserversorgung ergeben sich daraus also nicht.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, zum Schutz des Trinkwasservorkommens hätte nach Auffassung ihres Gutachters der gesamte Einzugs- und nicht nur der nähere Anstrombereich unter Schutz gestellt werden müssen (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49). Selbst wenn dem so wäre, würden sich daraus für das strittige Vorhaben keine zusätzlichen Anforderungen ergeben.

b) Soweit das Wasserwirtschaftsamt die Besorgnis des von der Klägerin beigezogenen Gutachters (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49 f., 52) bezüglich Gefahren durch eine - im Gegensatz zu o. g. Annahme - nicht grundwasserschonende Gülleausbringung teilt (ebenda, Bl. 218), hat das Verwaltungsgericht zum Einen darauf verwiesen, dass die Beigeladene die Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung zu beachten habe, zum Anderen die Ordnungsgemäßheit der Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Grundstücken nicht Gegenstand der Vorhabensgenehmigung und daher nicht Klagegegenstand sei (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.).

In wie weit sich die angefochtene Genehmigung auch auf die Gülleausbringungsflächen erstreckt, kann dahinstehen. Zweifel daran, dass die Einhaltung der Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung durch die Vorhabensträgerin möglich und das genehmigte Betriebskonzept daher durchführbar ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt.

c) Der Einwand der Klägerin, die Ausbringungsflächen reichten für eine ordnungsgemäße Gülleverwertung nicht aus, der Nitrat-Überschuss sei nicht hinreichend ermittelt worden und gefährde ihre Trinkwasserversorgung, greift ebenfalls nicht. Eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist von der Klägerin auch insofern nicht substantiiert dargelegt worden.

Zwar hat das Bayerische Landesamt für Umwelt ausgeführt, eine genaue Ermittlung etwaiger nachteiliger Einwirkungen der Düngerausbringung und eines Nitratüberschusses sei nur mit einer aufwendigen detaillierten Ermittlung mit bodenkundlichen und hydrogeologischen Daten und Verfahren möglich. Es hat aber eingeschränkt, dass dies nur bei akut drohenden Veränderungen des Grundwassers angebracht sei. Vorliegend wäre - dem Landesamt für Umwelt zu Folge - eine erhöhte Nitratfracht im Grundwasser wegen der sehr hohen Schutzfunktion der Bodenschichten aber frühestens in mehreren Jahrzehnten zu erwarten, während zugleich die sehr niedrigen Nitratwerte der Brunnen auf einen (zusätzlichen) Nitratabbau im Boden schließen ließen, was einer Erhöhung der Nitratgehalte im geförderten Grundwasser entgegenwirke (vgl. LfU, Schreiben vom 12.9.2012, VG-Akte Bl. 53/54 = Behördenakte Bl. 301/302 in Abstimmung mit der Landesanstalt für Landwirtschaft; bestätigt vom WWA mit Schreiben vom 5.11.2012, ebenda Bl. 349 f. sowie vom AELF mit Schreiben vom 6.11.2012 und vom 20.12.2012, ebenda Bl. 357, 451 f.). Damit ist eine Auswirkung der (ordnungsgemäßen) Düngerausbringung auf die Grundwasserqualität nahezu ausgeschlossen. Einer vertieften behördlichen Ermittlung der Güllemengen, der Aufnahmefähigkeit der Böden und der Grundwassereigenschaften bedurfte es daher nicht mehr. Der diesbezügliche Ermittlungsaufwand wäre unverhältnismäßig und kann daher nicht verlangt werden.

d) Auch die von der Klägerin befürchtete Verfrachtung von luftgetragenen Krankheitskeimen bzw. Bioaerosolen aus den Ställen über die Luft auf den Boden und von dort in das Trinkwasservorkommen berechtigt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit ist die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, dazu BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rn. 17), auf den sich die Klägerin aber nicht berufen kann.

4. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich Auswirkungen von Geruchsbelästigungen und Bioaerosolen auf das geplante Naherholungsgebiet und den H.-weg verneint hat, führt ebenso wenig zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die (künftige) Nutzung ihres geplanten Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiets durch die Emissionen des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird, also eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) durch eine nachhaltige Störung ihrer hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungen (vgl. BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27), die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich wäre, möglich wäre. Wie das Verwaltungsgericht insoweit unwidersprochen ausgeführt hat, befindet sich das Naherholungsgebiet räumlich allenfalls an der Grenze des Einwirkungsbereichs des Vorhabens; die zu erwartenden Geruchsbelästigungen bewegten sich im Bereich der Irrelevanz. Auch der H.-weg liege nur zu einem kurzen Wegstück in der Nähe des Vorhabens (vgl. Urteil vom 13.3.2014, S. 15 f.). Dass aber die Nutzung beider Einrichtungen in ihrer Kernfunktion durch das Vorhaben und den hiervon möglicherweise ausgehenden Geruch erheblich beeinträchtigt würde, hat die Klägerin demgegenüber nicht dargelegt.

5. Eine erhebliche Beeinträchtigung der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls beachtlichen verkehrlichen Infrastruktur der Klägerin erscheint nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht möglich, zumal die Fahrzeuge der Beigeladenen im Rahmen des Gemeingebrauchs das Straßennetz der Klägerin benutzen dürften. Zehn Lastwagenbewegungen in drei Wochen hielten sich in Grenzen und führten nicht zu einer wesentlichen Verkehrsbelastung des Stadtgebiets der Klägerin, soweit dieses überhaupt gequert und nicht eine anderweitige Route zum Schlachthof in W... im Süden benützt werde (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Dies wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Die als Zufahrt in Betracht kommenden Straßen sind für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Erschlossensein für Schwerlastverkehr im Winter und die Tragfähigkeit der Straßen nicht geprüft, zieht dessen sachliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen nicht ernstlich in Zweifel. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wozu zusätzlich Schwerlastfahrzeuge erforderlich sein sollten und weshalb die vom Verwaltungsgericht genannten Straßen im Winter für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr trotz der Unterhaltungspflicht der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG und der Schneeräumpflicht nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG nicht befahrbar sein sollten. Eine Ermittlung der Tragfähigkeit einzelner Straßen war nicht erforderlich, da diese nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu halten sind, also für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr befahrbar sein müssen, soweit ihre Benutzung nicht durch Widmungsbeschränkung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG begrenzt ist. Eine solche hat die Klägerin aber ebenso wenig dargelegt wie eine durch den überschaubaren vorhabensbedingten zusätzlichen Verkehr drohende Überlastung ihres Verkehrsnetzes als Ganzes. Eine Verkehrsverlagerung in diesem Umfang kann nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsteile der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.