Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juni 2016 - 6 K 2394/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Kostentragung für die Betreuung der am 14.7.2010 geborenen D. B. U. und ihrer am 28.12.1987 geborenen Mutter T. U. in der Mutter-Kind-Einrichtung des Vereins X. L. e.V. (im Folgenden: Einrichtung) in C. /1. , wo D. seit ihrer Entlassung von der Säuglingsstation der Entbindungsklinik am 22.7.2010 gemeinsam mit ihrer Mutter untergebracht war. Die ledige, seit Sommer 2009 unter Betreuung stehende Kindesmutter, die seit Dezember 2009 auf Kosten des Klägers in einer vom Verein Lebenshilfe M. e.V. (im Folgenden: Lebenshilfe) geführten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, leidet seit einer frühkindlichen Hirnhautentzündung an einer cerebralen Leistungsminderung. Ihre Tochter wurde gesund geboren.
3Die Kindesmutter hatte zunächst bei ihren Eltern in M1. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gelebt, bevor sie Mitte Oktober 2009 in M. eine Mietwohnung in einem im Eigentum der Lebenshilfe stehenden Apartmenthaus (W1. ) bezog. In M. erhielt sie, vom Kläger bewilligt und finanziert, Eingliederungshilfe in Form eines durch die Lebenshilfe ambulant betreuten Wohnens mit wöchentlich drei Fachleistungsstunden. Mit der Lebenshilfe schloss sie sowohl einen entsprechenden Betreuungsvertrag („Vertrag über Ambulant Unterstütztes Wohnen“) als auch einen separaten Mietvertrag. Die Kosten der Miete und der Lebenshaltung trug der Beigeladene als Träger der Grundsicherung. In dem genannten Haus lebten in der Vergangenheit nicht immer nur Menschen, die das genannte Betreuungsangebot der Lebenshilfe in Anspruch nahmen.
4Unter dem 12.4.2010 beantragte die Mutter, die laut melderechtlicher An- und Abmeldung am 3.7.2010 von M. in die Einrichtung in C. umzog, bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige mit der Begründung, ihre Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung sei dringend notwendig wegen ihres enormen Hilfebedarfs zur Verwirklichung ihres Wunsches, ihr Kind selbst aufzuziehen. Am 19.4.2010 leitete die Beklagte den Antrag an den Kläger gemäß § 14 SGB IX weiter mit der Bitte um Prüfung seiner Zuständigkeit nach den §§ 53 f. SGB XII. Mit Bescheid vom 15.11.2010 bewilligte der Kläger der Mutter ab dem 3.7.2010 Hilfeleistungen durch befristete, bis zum Ende des Aufenthalts von Mutter und Tochter in der Einrichtung in C. mehrfach verlängerte Übernahme der Kosten ihrer Betreuung und derjenigen ihrer Tochter in der Einrichtung in C. .
5Mitte November 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der ihm entstandenen Kosten der Betreuung von Mutter und Tochter in der Einrichtung in C. geltend. Die Beklagte versuchte zunächst erfolglos, den Beigeladenen zur Kostenerstattung zu veranlassen, bevor sie erstmals Ende Oktober 2011 das Erstattungsbegehren des Klägers ablehnte mit der sinngemäßen Begründung, sie sei nicht zuständig, denn die Kindesmutter sei in M. in einer geschützten Wohnform untergebracht gewesen. Nachdem die Beklagte von einer gegenteiligen Auffassung des Beigeladenen erfahren hatte, bat sie den Kläger Anfang Dezember 2011 um Prüfung dieser Rechtsfrage. Im November 2014 erneuerte der Kläger sein Erstattungsverlangen, das die Beklagte jedoch umgehend abermals zurückwies.
6Am 1.3.2015 verließ die Mutter auf eigenen Wunsch zusammen mit ihrem Kind die Einrichtung in C. und zog in eine eigene Wohnung nach M1. .
7Am 14.9.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er, gestützt auf § 14 Abs. 4 SGB IX bzw. §§ 102 ff. SGB X, ursprünglich nur einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen seiner Aufwendungen für D1. Betreuung in der Einrichtung in C. für die Zeit vom 14.7.2010 bis zum 28.2.2015 geltend gemacht hat. Er legt für diese Aufwendungen - nach Maßgabe eines Schreibens der Einrichtung vom 7.5.2015 - 50 % der Betreuungskosten zu Grunde, die der Einrichtungsträger gemeinsam für Mutter und Tochter berechnet hat. Der Kläger hat seine Verpflichtung zur Kostentragung für die Aufwendungen zu Gunsten der Kindesmutter anfangs nicht in Zweifel gezogen, aber zwei Tage vor der ursprünglich auf den 13.5.2016 terminierten mündlichen Verhandlung seine Klage erweitert um das Verlangen nach Kostenerstattung auch für die Aufwendungen, die ihm im Zeitraum 28.12.2014 bis 28.2.2015 durch die Betreuung der - während dieser Zeit bereits 27 Jahre alten - Kindesmutter in der Einrichtung in C. (abzüglich vorübergehender Unterhaltsleistungen der Eltern von T. U. ) sowie in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sind.
8Der Kläger meint, unstreitig hätten Mutter und Tochter umfassende Unterstützung bei der Erziehung und Versorgung in einer Mutter-Kind-Einrichtung benötigt. Bei einer auch den Zielen der Eingliederungshilfe dienenden Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind habe zwar gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe für die behinderte Mutter Vorrang vor der Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII, solange die Mutter das 27. Lebensjahr nicht vollendet habe. Das schließe für diesen Zeitraum einen daneben bestehenden Anspruch nach § 19 SGB VIII im Hinblick auf die Leistungen an das Kind aber nicht aus; insoweit handele es sich nicht um eine Annexleistung zur der Mutter gewährten Eingliederungshilfe. Für diese Jugendhilfeleistung an D. sei die Beklagte zuständig gewesen, denn die Kindesmutter habe vor Beginn jener Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt. Bei der von ihr angemieteten Wohnung der Lebenshilfe habe es sich nicht um eine geschützte Einrichtung gehandelt, weil das Wohnen dort einer institutionalisierten stationären Hilfe, die durch § 86a Abs. 2 SGB VIII erfasst werden solle, nicht vergleichbar sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 14.7.2010 bis zum 28.2.2015 für D. B. U. entstandenen Betreuungskosten in der Mutter-Kind-Einrichtung in C. in Höhe von 110.934,67 € sowie die in der Zeit vom 28.12.2014 bis zum 28.2.2015 für T. U. entstandenen Kosten zum einen in der Mutter-Kind-Einrichtung in C. in Höhe von 4.687,47 € abzüglich 109,92 € und zum anderen in der Werkstatt für behinderte Menschen in Höhe von 1.998,10 € jeweils zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verneint ihre örtliche Zuständigkeit als Träger der Jugendhilfe mit dem Argument, beim Aufenthalt der Kindesmutter in M. vor Beginn der Maßnahme in C. habe es sich um ein Wohnen in einer geschützten Wohnform i.S.d. § 89e SGB VIII gehandelt. Die Lebenshilfe M. unterhalte zur Betreuung Behinderter ein Angebot verschiedener Wohnformen. Die Wohnungen in dem fraglichen Apartmenthaus seien an Behinderte vermietet, die zusätzlich die erforderliche Unterstützung zum selbstbestimmten Leben im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens erhielten und obendrein an gemeinsamen Gruppenangeboten teilnehmen könnten. Betreuungsbedarf, Grad der Selbstständigkeit und persönliche Wünsche seien ausschlaggebend für die Wahl der Wohnform, eingebettet in ein langfristig konzipiertes Hilfskonzept, das Beschäftigung und Wohnen umfasse. Das Wohnen im fraglichen Apartmenthaus sei deshalb nicht dem Wohnen in einer beliebigen Privatwohnung vergleichbar. Der Abschluss getrennter Verträge für Miete und Betreuung sei insoweit unschädlich. Abgesehen davon sei die Unterbringung des Kindes in der Einrichtung in C. möglicherweise als Annex zur Eingliederungshilfe für die Mutter aus Leistungen der Sozialhilfe zu decken.
14Der Beigeladene stellt keinen Antrag, meint aber wie der Kläger, bei dem Aufenthalt von T. U. im Apartmenthaus der Lebenshilfe M. habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung gehandelt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (zwei Hefte) und der Beklagten (ein Heft) verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
18Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet. Nach § 114 Satz 1 SGB X ist für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben, wobei gemäß Satz 2 in den Fällen der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebend ist. Diese Rechtswegzuweisung gilt entsprechend (vgl. § 37 Satz 1 SGB I) für den Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der § 102 SGB X insoweit vorgeht.
19Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2008 - 12 C 07.474 -, FEVS 59, 479 = EuG 63, 89; VG Würzburg, Urteil vom13.2.2014 - W 3 K 13.112 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, www.nrwe.de = juris; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 114 Rdnrn 4 und 5; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X (Stand: 7.4.2015), § 114 Rdnrn. 9 und 28.
20Auch die nachträgliche Ergänzung des Klagebegehrens um das Verlangen nach Kostenerstattung für Aufwendungen zu Gunsten der Kindesmutter ist zulässig. Sollte es sich insoweit nicht mehr um eine - ohnehin zulässige - bloße Klageerweiterung i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache) handeln - was insbesondere für die verlangte Erstattung von Werkstattkosten zutreffen könnte -, läge insoweit eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO vor. Ungeachtet der Frage, ob das Prozessverhalten der Beklagten und des Beigeladenen als Einwilligung in eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO) zu werten ist, wäre eine etwa anzunehmende Klageänderung jedenfalls sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, die (etwaige) Klageänderung fördert die endgültige Streitbeilegung - zumal auch für das ergänzte Begehren keine Klagefrist gilt - und sie trägt zur Vermeidung eines wegen des erweiterten Begehrens ansonsten zu erwartenden zusätzlichen Erstattungsstreits zwischen denselben Beteiligten bei.
21Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 91 Rdnr. 19, m.w.N.
22Dass die Höhe der erweiterten Klageforderung von Anfang an die im protokollierten Klageantrag genannten Beträge betreffen sollte und die abweichende Bezifferung im Schriftsatz vom 11.5.2016 auf einem bloßen Schreibfehler beruhte - jetzt insofern also keine teilweise Klagerücknahme vorliegt -, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt.
23Die Klage ist aber unbegründet. Der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich weder aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX noch aus § 104 Abs. 1 oder § 105 Abs. 1 SGB X, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Damit entfällt von vornherein ein ergänzender Anspruch auf Prozesszinsen.
24Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet dann, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger - das wäre hier der Kläger als Träger der Sozialhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) - nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Norm festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger - das müsste hier die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) sein - für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Der Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geht einem Anspruch nach § 102 SGB X vor.
25Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2008 - 12 C 07.474 -, FEVS 59, 479 = EuG 63, 89; VG Würzburg, Urteil vom13.2.2014 - W 3 K 13.112 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 114 Rdnrn 4 und 5; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X (Stand: 7.4.2015), § 114 Rdnrn. 9 und 28.
26Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - hier ggf. der Kläger - Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen (wie hier), derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte - hier die Kindesmutter - vorrangig einen Anspruch hat oder hatte - das müsste wiederum die Beklagte sein -, soweit der (letztgenannte) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen (nachrangig verpflichteten) Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Norm steht damit unter der Voraussetzung der Leistungsverpflichtung zweier Sozialleistungsträger für diejenige Leistung, deren Kosten erstattet verlangt werden.
27Soweit der Kläger unzuständigerweise Hilfe geleistet haben sollte, ist § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X die denkbare Anspruchsgrundlage für sein Erstattungsverlangen. Danach ist dann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesenen Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
28Ungeachtet aller weiteren rechtlichen Fragen scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte als Träger der Jugendhilfe auf der Grundlage sowohl von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als auch von § 104 Abs. 1 Satz 1 oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon deshalb aus, weil die Beschäftigung und Betreuung der Kindesmutter in einer Werkstatt für behinderte Menschen keine Leistung der Jugendhilfe dargestellt hat und die Beklagte für die Hilfeleistung an Mutter und Kind in der Einrichtung in C. örtlich unzuständig war, T. U. ihr gegenüber also auch insoweit keinen (ggf. vorrangigen) Jugendhilfeanspruch hatte.
29Die Leistungspflicht (irgend-)eines Trägers der Jugendhilfe wegen der Kosten der Beschäftigung der Kindesmutter in der Werkstatt für behinderte Menschen im Zeitraum 28.12.2014 bis 28.2.2015 ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil T. U. bei Beginn dieses Zeitraums gerade das 27. Lebensjahr vollendet hatte und damit kein junger Mensch i.S.d. § 7 Nr. 4 SGB VIII mehr war. Die Hilfeansprüche nach dem SGB VIII gelten grundsätzlich aber nur für junge Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, abgesehen von wenigen, hier jedoch nicht einschlägigen Ausnahmen. Insbesondere vermittelt § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder) als eine Anspruchsnorm, für die keine Altersgrenze gilt, so dass sich auch Eltern im Alter von 27 Jahren oder darüber auf sie berufen können,
30vgl. VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.; J. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 19 Rdnr. 5; N. Struck, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 19 Rdnr. 6,
31keinen Anspruch auf Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. auf Übernahme der Kosten dafür. Dass der Träger der Jugendhilfe während der Zeit, in der ein alleinsorgender Elternteil zusammen mit seinem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder betreut wird, darauf „hinwirken“ soll, dass dieser Elternteil eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt (§ 19 Abs. 2 SGB VIII), dient allein dem Ziel, den Elternteil bei der Entwicklung einer schulischen und/oder beruflichen Perspektive zu unterstützen,
32vgl. J. Struck, a.a.O., § 19 Rdnr. 10; N. Struck, a.a.O., § 19 Rdnr. 14; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: März 2016), § 19 Rdnr. 18,
33bedeutet aber nicht, dass der Träger der Jugendhilfe die Kosten einer solchen Ausbildung bzw. Berufstätigkeit zu tragen hat.
34Demgegenüber kommt allerdings eine Leistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe wegen der Kosten der Betreuung sowohl von T. als auch von D. U. in der Mutter-Kind-Einrichtung in Betracht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die - wie hier die Kindesmutter - allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform - die Einrichtung in C. ist eine solche - betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.
35Ein Anspruch nach dieser Norm steht dem Elternteil, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, sowohl wegen der auf ihn selbst als auch wegen der auf sein Kind entfallenden Betreuungskosten zu. Dieser Anspruch kann dem zusammen mit seinem Kind betreuten Elternteil hinsichtlich der auf das Kind entfallenden Kosten sogar dann zukommen, wenn sich die Kostentragung für den Elternteil selbst nicht nach § 19 SGB VIII richtet. Die Gewährung von sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es je nach Sachlage nicht aus, dass dieser daneben im Hinblick auf die Kosten sowohl für seine eigene Unterbringung als auch die seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung ebenfalls Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII beanspruchen kann. Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Leistungen der Eingliederungshilfe - solange der Hilfeberechtigte ein junger Mensch i.S.d. SGB VIII ist - reicht nur so weit, wie der Bedarf an Leistungen durch die Eingliederungshilfe abgedeckt wird, und schließt im Übrigen einen Rückgriff auf Jugendhilfeleistungen nicht aus.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, JAmt 2010, 154 = FamRZ 2010, 464 = NVwZ-RR 2010, 231; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265 = JAmt 2001, 424 = NDV-RD 2002, 23.
37So liegt der Fall hier. Die in der Einrichtung in C. erbrachte Hilfe war gegenüber T. U. jedenfalls auch eine Leistung der Jugendhilfe
38vgl. dazu, dass die Unterbringung eines behinderten Elternteils in einer Eltern-Kind-Einrichtung je nach den Umständen des Einzelfalles gleichzeitig auch als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu qualifizieren sein kann, aber dies jedenfalls nicht ausschließlich ist: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O.
39und gegenüber ihrer Tochter ausschließlich eine Leistung der Jugendhilfe. Denn sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe scheidet für D. aus, weil sie nicht zu denjenigen Personen gehört, die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX beanspruchen können. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist D. kein behinderter Mensch i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX. Damit kann die ihr gegenüber erbrachte Betreuungsleistung nur als Leistung von Jugendhilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewertet werden. Für eine Bewertung als Eingliederungshilfe, als Annex gekoppelt an den entsprechenden Anspruch der Mutter, fehlt es nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung zumindest im vorliegenden Fall an einer rechtlichen Grundlage.
40Der Anspruch auf Kostenerstattung für die gemeinsame Unterbringung und Betreuung von T. und D. U. in der Einrichtung in C. scheitert nicht daran, dass diese Hilfe rechtswidrig gewesen wäre; Kostenerstattung für rechtswidrig erbrachte Hilfe kann nicht verlangt werden. Die vorgenannte Hilfeleistung war eine rechtmäßige Jugendhilfemaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
41Dass die Betreuung der Kindesmutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich war, um ein Aufwachsen ihrer Tochter bei ihr zu ermöglichen, ist - nach dem Akteninhalt zu Recht (vgl. z.B. die Sozial- und Verlaufsberichte der Einrichtung vom 2.4.2011, 31.5.2012, 13.3.2013 und 4.6.2014) - zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit steht zwangsläufig auch die Notwendigkeit der Mitbetreuung von D. in der Einrichtung fest.
42Für diese Hilfe lag obendrein ein ausreichender Antrag der Kindesmutter vor.
43Zum Antragserfordernis im Jugendhilferecht vgl. BVerwG, Urteile vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, DVBl. 2006, 975 = NVwZ 2006, 697, und vom 11.8.2005 - 5 C 18.04 -, DVBl. 2001, 1060 = NVwZ-RR 2001, 763, sowie Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600.
44Diese hatte unter dem 12.4.2010 bei der Beklagten einen wirksamen sinngemäßen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII stellen lassen. Auch wenn auf dem Antragsvordruck „Hilfe f. junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII“ angekreuzt war - alternativ wäre nur „Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII“ anzukreuzen gewesen, was im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht kam; eine dritte Möglichkeit war im Vordruck nicht vorgesehen -, war durch die Begründung („Frau U. möchte ihr Kind selbst aufziehen. … Eine Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung ist zwingend notwendig.“) eindeutig (vgl. §§ 133, 157 BGB), dass tatsächlich Hilfe nach § 19 SGB VIII gemeint war.
45Der Kläger war zudem zweitangegangener Leistungsträger i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX - sollte diese Anspruchsgrundlage maßgebend sein -. Denn die Beklagte hatte den zunächst bei ihr eingegangenen Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gemäß Abs. 1 Satz 2 der Norm an den Kläger weitergeleitet, womit dieser im Außenverhältnis zu T. und D. U. verpflichtet war, die erforderliche Hilfe zu leisten.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 - und vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, jew. a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris, und Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.
47Mit Blick auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X war ein Jugendhilfeanspruch der Kindesmutter seit der Vollendung ihres 27. Lebensjahres außerdem vorrangig gegenüber einem (etwaigen) gleichzeitigen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vorgehen. Die Ausnahmeregelungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind nicht einschlägig. Danach gehen abweichend von Satz 1 der Norm u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Die Kindesmutter war jedoch im - soweit es um die Kosten ihrer Unterbringung in der Einrichtung in C. geht - streitigen Zeitraum 28.12.2014 bis 28.2.2015 kein junger Mensch i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII mehr, weil sie das 27. Lebensjahr gerade vollendet hatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist mit der Anknüpfung an die Voraussetzung des noch nicht vollendeten 27. Lebensjahres des Eingliederungshilfeberechtigten verbindlich,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O., unter II. 2.1; VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.,
49auch wenn das Ergebnis - Differenzierung des Zuständigkeitsvorrangs allein an Hand dieser Altersabgrenzung und dabei Zuweisung (nur) älterer Eltern an den Jugendhilfeträger, gerade jüngerer Eltern aber an den Sozialhilfeträger - fachlich nicht begründbar sein dürfte.
50Vgl. Lorenz, Eltern mit geistiger Behinderung - Rechtliche Rahmenbedingungen eines Zusammenlebens von Eltern und Kindern, NDV 2008, 208 (212).
51Trotz alledem scheidet ein gegen die Beklagte gerichteter Erstattungsanspruch des Klägers - ungeachtet der weiteren Frage, in welcher Höhe eine Erstattung gerechtfertigt wäre - wegen der Kosten der Betreuung von Mutter und Kind in der Einrichtung in C. nach allen drei genannten, in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus. Für die Gewährung der Hilfe nach § 19 SGB VIII an T. und D. U. war nämlich nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene örtlich zuständig.
52Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder grundsätzlich derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Elternteil vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach wäre allerdings die Beklagte zuständig gewesen, denn vor der Aufnahme in die Einrichtung in C. hatte T. U. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) in M. .
53Die Zuständigkeit der Beklagten ist aber durch die Ausnahmeregelung des § 86a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Falle einer Hilfe nach § 19 SGB VIII dann, wenn der leistungsberechtigte Elternteil sich vor Beginn der Leistung in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der Aufnahme in diese Einrichtung oder sonstige Wohnform. Um eine derartige Einrichtung oder sonstige Wohnform handelt es sich bei dem fraglichen Apartmenthaus der Lebenshilfe M. . Da T. U. vor ihrem Aufenthalt in diesem Apartmenthaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern in M1. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen hatte, ist dessen örtliche Zuständigkeit gegeben.
54Sinn und Zweck des § 86a Abs. 2 SGB VIII - vgl. ebenso § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der aber nur für Erstattungsstreitigkeiten von Jugendhilfeträgernuntereinander einschlägig ist und bei Leistungen nach § 19 SGB VIII neben dem insoweit vorrangigen § 86b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 SGB VIII ohnehin keine eigenständige Bedeutung hat -
55vgl. Loos, in: Wiesner, a.a.O., vor § 89 Rdnr. 12, § 89e Rdnr. 2; Eschelbach/Schindler, in: Münder u.a., a.a.O., § 89e Rdnr. 1; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., vor §§ 89 ff. Rdnr. 2
56ist es, die Orte, an denen sich Einrichtungen im Sinne dieser Norm befinden, vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen (sog. geschützte Einrichtungsorte). Diese Orte sind unter Lastenverteilungsgesichtspunkten deshalb schutzwürdig, weil sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigen allein wegen ihres besonderen Bedarfs dorthin begeben und - anders als etwa auf Grund verwandtschaftlicher Verbindungen - ohne persönlichen Bezug zur Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufgenommen werden.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593 = FEVS 56, 353 = JAmt 2005, 244.
58Es soll verhindert werden, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden. Damit soll vermieden werden, dass im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.7.2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45 = JAmt 2004, 88.
60Der Schutz der Einrichtungsorte ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigen gerade wegen ihres besonderen Bedarfs und des diesem Bedarf Rechnung tragenden infrastrukturellen Angebots im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Jugendhilfeträgers in den dortigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen konzentrieren. Die Wohnform muss wegen ihres dienenden Charakters für Maßnahmen der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder den Strafvollzug mit der jeweiligen Maßnahme in einem entsprechenden Funktionszusammenhang stehen. Deshalb werden nicht auch beliebige Privatwohnungen erfasst, in denen der Hilfeempfänger ambulante Hilfeleistungen erhält. Entscheidend ist, ob sich das Wohnen in einer bestimmten Form vollzieht, die ihre an den genannten Wohnzwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts differenzierter Hilfeangebote erfährt, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte Versorgungsinfrastrukturen verzugslos gewährleistet ist. Durch § 86a Abs. 2 bzw. § 89e Abs. 1 SGB VIII geschützt ist dementsprechend eine Einrichtung oder sonstige Wohnform nur dann, wenn die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung eines konkreten Hilfebedarfs stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können.
61Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.3.2006 - 12 A 5036/05 -, www.nrwe.de = juris, und vom 10.1.2008 - 12 A 2340/07 -, EuG 62 (2008), 364 = www.nrwe.de = juris.
62Dabei spricht allein der Umstand, dass der Hilfebedürftige für Miete und Betreuung zwei getrennte Verträge abschließen muss, nicht notwendig gegen die Annahme einer institutionalisierten Hilfe i.S.d. § 86a Abs. 2 bzw. § 89e Abs. 1 SGB VIII.
63Ebenso VG Aachen, Urteil vom 6.8.2015 - 1 K 368/13 -, www.nrwe.de = juris.
64Eine Einrichtung oder sonstige Wohnform „dient“ den geschützten Zwecken Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung, wenn die Bewohner ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort nicht im Rahmen eines regulären Umzugs begründet haben, sondern um eine der genannten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder dort entsprechend versorgt zu werden.
65Vgl. Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 89e Rdnr. 6.
66Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem fraglichen Apartmenthaus der Lebenshilfe M. um eine der Betreuung geistig behinderter Menschen dienende Einrichtung bzw. sonstige Wohnform. Die Lebenshilfe hat dieses Haus - direkt neben ihrem Verwaltungssitz W1. 13 - errichtet, um Menschen mit geistiger Behinderung, die von ihr betreut und/oder beschäftigt werden, im Rahmen eines Gesamthilfekonzepts, zu dem das Angebot des ambulant unterstützten Wohnens gehört (vgl. dazu z.B. http://www.lebenshilfe-.de/pages/wohnen/ambulant-unterstuetztes-wohnen.php), selbst eine behinderungsadäquate Wohnmöglichkeit und die Gelegenheit zu einer weitgehend selbstständigen Lebensführung bieten zu können - aus eben diesem Grund war auch T. U. in das Haus eingezogen -. Damit sind die hilfebedürftigen Personen nicht mehr darauf angewiesen, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zu finden, in der oder von der aus sie die Betreuungsangebote der Lebenshilfe in Anspruch nehmen können. Dieser spezielle Wohnzweck des Hauses W1. 15 deutet sich schon im Mietvertrag an, indem dort in § 4 als Teil des fälligen Mietzinses „Kosten für behinderungsbedingten Mehraufwand“ - näher erläutert in § 4 Nr. 2 b - aufgeführt sind. Das Wohnen in diesem Haus, in dem nach unstreitiger Darstellung der Beklagten zusätzliche flankierende Hilfeangebote vorgehalten werden, ist ein Teil des von der Lebenshilfe verfolgten Konzepts differenzierter Hilfe für Menschen mit unterschiedlich geartetem und unterschiedlich großem Hilfebedarf, auch wenn die Hausbewohner - nach Angabe der Lebenshilfe gegenüber der Beklagten „aus rechtlichen Gründen“ (also wohl zur Vermeidung einer Anwendbarkeit des WTG NRW, vgl. dessen § 2 Abs. 1 in der Ursprungsfassung des Art. 1 des Gesetzes vom 18.11.2008, GV. NRW S. 738) - für das Wohnen einerseits und die Hilfeleistung des ambulant unterstützten Wohnens andererseits getrennte Verträge mit der Lebenshilfe schließen müssen. Die Frage, in welcher Intensität und in welchem Umfang den Bewohnern dieses Hauses (Betreuungs-)Hilfe zuteilwerden soll, ist im Rahmen des § 86a Abs. 2 SGB VIII nicht entscheidungserheblich. Der Gesetzeswortlaut sowie der oben dargestellte Sinn und Zweck der Vorschrift bieten keinen Anhaltspunkt für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Klägers und des Beigeladenen, dass Einrichtungen und sonstige Wohnformen, die einem sehr niedrigschwelligen Hilfeangebot für Maßnahmen der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder den Strafvollzug oder einem Hilfeangebot von nur geringem zeitlichen Umfang dienen, nicht erfasst sein sollen. Die - im Laufe der vergangenen Jahre und Jahrzehnte zunehmend ausgebildete - sozialpolitische Zielsetzung, ambulanter Hilfe den Vorzug vor stationärer Hilfe zu geben (vgl. z.B. § 43 Abs. 1 SGB XI), bringt es zwangsläufig mit sich, dass gerade die Hilfeangebote im ambulanten Bereich immer vielseitiger und bedarfsorientierter werden, so dass auch ambulante Hilfen mit einem nur geringen zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ausdrücklich erwünscht und gewollt sind. Kommunen, die dementsprechende Hilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich ermöglichen wollen, sind deshalb nach Maßgabe des § 86a Abs. 2 SGB VIII nicht weniger schutzwürdig als Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich sich „traditionelle“ große stationäre Einrichtungen befinden. Falls die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, solche ambulanten Hilfeangebote gebe es heutzutage in nahezu jeder Kommune, so dass bei Zugrundelegung der Auffassung der Kammer der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz nur einzelner Einrichtungsorte weitestgehend leerliefe, zutreffen sollte, könnte das die Rechtsüberzeugung der Kammer nicht ändern. Denn es wäre allein die Aufgabe des Gesetzgebers, einer veränderten tatsächlichen Situation des Vorhandenseins von Einrichtungen und sonstigen Wohnformen in dem von § 86a Abs. 2 (und § 89e Abs. 1) SGB VIII definierten Sinn durch Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen, wenn er den Zweck der derzeitigen gesetzlichen Regelung als beeinträchtigt oder nicht mehr erfüllbar ansehen sollte.
67Für die Annahme, dass es sich bei dem Apartmenthaus um eine institutionalisierte geschützte Einrichtung der Lebenshilfe M. als Teil ihres Gesamtkonzepts zur Betreuung behinderter Menschen handelt, ist es nach der derzeitigen Gesetzesfassung ebenfalls unschädlich, wenn - jedenfalls in der Vergangenheit - teilweise auch Personen, die nicht die betreuende Hilfe der Lebenshilfe in Anspruch nehmen wollten, einen Mietvertrag erhalten haben. Es genügt, dass die Wohnungen des Hauses im Regelfall an Personen vergeben wurden bzw. werden, die zusätzlich einen Betreuungsvertrag mit der Lebenshilfe abschließen und damit selbst verdeutlichen, dass auch sie das Wohnen in diesem Apartmenthaus als Teil des insgesamt konzipierten Hilfeangebots des Leistungserbringers verstehen.
68Nach alledem ist das für das fragliche Apartmenthaus konzipierte und dort entsprechend praktizierte Wohnen nicht vergleichbar mit der Anmietung beliebiger Privatwohnungen, die auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angeboten werden und in denen theoretisch ebenfalls Betreuungsleistungen erbracht werden könnten.
69Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO - Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern -, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juni 2016 - 6 K 2394/15
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juni 2016 - 6 K 2394/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, - 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie - 7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Jugendhilfefall B. -M. E. die Erstattung von Kosten, welche ihr für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 für Jugendhilfeleistungen entstanden sind.
3Für das Kind B. -M. E. , geboren am 19. August 2007, wurde bereits am Tag der Geburt auf Antrag ihrer Mutter und deren gesetzlichen Betreuer Hilfe zur Erziehung durch das damals für das Stadtgebiet der Klägerin zuständige Jugendamt des Kreises Heinsberg gewährt. Die Mutter des Kindes lebte im Gebiet der Klägerin in einer eigenen Wohnung und erhielt Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens. Die Vaterschaft von B. -M. wurde mit Beschluss des AG Geilenkirchen vom 16. Mai 2008 festgestellt, auch der Vater lebt in Geilenkirchen.
4Die Klägerin, die seit dem 1. Januar 2008 die Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe selbst wahrnimmt, gewährte ab dem 4. Januar 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und ab dem 14. Juni 2010 in Form der Heimerziehung. Seit diesem Zeitpunkt lebt B. -M. in dem Kinderhaus O. im Gebiet der Beigeladenen.
5Am 1. Dezember 2011 zog die Mutter von B. -M. in das Gebiet der beklagten Stadt in das Haus T. . Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 bat die Klägerin die Beklagte um Übernahme des Hilfefalls sowie Erstattung der Kosten nach § 89c SGB VIII. Sie werde die Leistung gemäß § 86c SGB VIII zunächst fortführen.
6Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 25. Januar 2012, dass B. -M. im Kinderhaus familienähnlich betreut werde. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 86 Abs. 6 SGB VIII auch bei der Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII anwendbar, so dass ab dem 14. Juni 2012 die Beigeladene zuständig sein dürfte. Vorsorglich werde darauf verwiesen, dass sich die Kindsmutter erst seit dem 13. Dezember 2011 im Gebiet der Beklagten aufhalte.
7Am 27. Februar 2012 erläuterte die Klägerin, es sei zweifelhaft, ob das Haus T. eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII sei. Bei einer auf dem freien Markt angemieteten Privatwohnung, in welche ambulante Leistungen lediglich hineingetragen würden, handele es sich nach der Rechtsprechung gerade nicht um eine Einrichtung. Auch hier gebe es zwei separate Verträge, einen Mietvertrag und einen Betreuungsvertrag. Die Verträge könnten unabhängig voneinander gekündigt werden.
8Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene und verwies auf deren Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Unter dem 5. März 2012 verneinte die Beigeladene ihre Zuständigkeit; das Kinderhaus O. sei keine familienähnliche Wohnform, sondern eine Kleinsteinrichtung, bei der Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung geleistet werde. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nicht anwendbar.
9Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Haus T. nicht um eine geschützte Einrichtung handele. Dort werde betreutes Wohnen angeboten, in dessen Rahmen die Bewohner ein relativ eigenständiges Leben führten und nur in gewissen Bereichen, in denen Hilfebedarf bestünde, unterstützt würden. Die Anmietung einer Wohnung im Haus T. erfolge unabhängig von einer Betreuung.
10Die Beklagte entgegnete unter dem 20. Juni 2012, dass nach der Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 30. Januar 2009 das Haus T. eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII sei. In dem Gutachten werde erläutert, dass ein langfristig konzipiertes Hilfskonzept zur Unterstützung geistig und psychisch behinderter Menschen umgesetzt werde. Eine Vermietung des Wohnraums erfolge ausschließlich gemeinsam mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages. Dem stehe nicht entgegen, dass das Konzept von einer ambulanten Hilfestellung spreche.
11Hinsichtlich des Kinderheims sei nach den Angaben der Leiterin eine familienähnliche Unterbringung gegeben. Frau O. tätige die notwendigen Einkäufe selbst, koche für sich und die Kinder und übernehme am Wochenende die anfallenden Putzarbeiten. Sie sei die Hauptbezugsperson der Kinder und stehe Tag und Nacht zur Verfügung. In dem Haus besitze sie ein eigenes Schlaf- und Arbeitszimmer, daneben gebe es nur die Kinderzimmer für bis zu sechs Kinder. Es handele sich somit um einen privaten Haushalt, der von Frau O. zwar mit Unterstützung, aber dennoch eigenverantwortlich geführt werde. Auch eine klassische Pflegefamilie könne zusätzlich externe pädagogische Unterstützung erhalten und privat eine Hauswirtschafterin einstellen. Folglich sei die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben, die Zuständigkeit liege beim Jugendamt der Beigeladenen.
12Die Klägerin hat am 12. Februar 2013 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie nach dem Wegzug der Mutter am 13. Dezember 2011 nur noch nach § 86c SGB VIII vorläufig Jugendhilfe weiter leiste. Entweder die Beklagte oder die Beigeladene seien nunmehr für die Hilfe zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf den Schutz der Einrichtungen nach § 89e SGB VIII berufen. Das Haus T. sei keine geschützte Einrichtung. Die dortigen Mietverträge würden mit der N. NRW H. und C. GmbH geschlossen, der Betreuungsvertrag jedoch mit den Gangelter Einrichtungen N1. I. . Beide Verträge seien unabhängig voneinander und könnten einzeln gekündigt werden, auch wenn die GmbH eine hundertprozentige Tochter der gemeinnützigen N1. I. NRW GmbH sei.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind B. -M. E. , geboren am 19. August 2007, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 32.870,54 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
15hilfsweise,
16die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind B. -M. E. , geboren am 19. August 2007, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis zum 13. Juni 2012 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 12.918,95 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie führt aus, die mit dem Einzug der Kindsmutter begründete eigene Zuständigkeit sei am 14. Juni 2012 auf die Beigeladene nach § 86 Abs. 6 SGB VIII übergegangen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe B. -M. zwei Jahre im Kinderhaus in Düren gelebt, und ihr Verbleib sei auf Dauer dort zu erwarten. Das Kinderhaus sei familienähnlich strukturiert im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Leiterin lebe mit den Kindern zusammen und stehe diesen Tag und Nacht als Hauptbezugsperson zur Verfügung. Frau O. führe den Haushalt eigenverantwortlich, koche für sich und die Kinder und tätige die Einkäufe.
20Im Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis 13. Juni 2012 könne man zwar von ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausgehen, so dass die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach gegeben wären. Der Geltendmachung des Anspruchs stünde jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil sie - die Beklagte - nach § 89e Absatz 1 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Klägerin besitze. Das Haus T. sei eine geschützte Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Haus biete eine Wohnbetreuung speziell für Menschen mit geistigen und psychischen Behinderungen und weise ein bedarfsabhängiges Hilfskonzept aus. Unabhängig davon, dass Miet- und Betreuungsvertrag separat geschlossen werden müssten, sei auf die Verfahrenspraxis abzustellen. Die 27 Wohnungen der Einrichtung würden nur an Personen vergeben, die auch einen Betreuungsvertrag abschließen. Mit diesem Konzept positionierten sich die Gangelter Einrichtung nach außen und erhielten aufgrund dessen von den Sozialhilfeträgern Fördermittel. Würde man die Wohneinheiten frei vermarkten, dürfte dies gegen die Gemeinnützigkeit des Mutterkonzerns und die Zwecke des Förderprogramms verstoßen.
21Die Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, bei dem Kinderhaus O. handele sich um eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung, welche der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliege. Hilfe zur Erziehung werden in dieser Einrichtung nach § 34 SGB VIII erbracht und keinesfalls auf der Grundlage von § 33 SGB VIII geleistet. Die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes liege an. Eine familienähnliche Struktur könne ausgeschlossen werden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
25Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten im Hilfefall B. -M. E. für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis zum 13. Juni 2012 bzw. 31. Dezember 2012.
27Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
28Der örtliche Träger, der auf H. einer Zuständigkeit nach § 86c SGB VIII Kosten aufgewendet hat, ist die Klägerin. Diese war ursprünglich nach § 86 Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen für B. -M. E. , da ihre Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Geilenkirchen hatten. Mit dem Umzug der personensorgeberechtigten Mutter von B. -M. nach Hückelhoven in das Haus T. am 13. Dezember 2011 wurde gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit der Beklagten begründet. Da die Beklagte keine Hilfe gewährte, verblieb es bei der Leistungspflicht der Klägerin nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zu Gewährung der Leistung verpflichtet, bis beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.
29Die Klägerin kann dem Grunde nach auch die Erstattung der Kosten für die Zeit nach dem 13. Juni 2012 verlangen, weil entgegen der Ansicht der Beklagten trotz Ablaufs von zwei Jahren nach der Unterbringung von B. -M. im Kinderhaus O. kein Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erfolgt ist.
30Gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieser Bestimmung derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII setzt mithin voraus, dass für ein Kind oder einen Jugendlichen eine "Pflegeperson" vorhanden ist, dass das Kind oder der Jugendliche bei dieser "Pflegeperson" bereits zwei Jahre lang lebt und dass das Kind oder der Jugendliche bei dieser "Pflegeperson" voraussichtlich "auf Dauer" verbleiben wird.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20/10 -, NVwZ-RR 2012, 69; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 -, juris.
32Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil es sich bei der Leiterin des Kinderhauses, Frau O. , bei der die achtjährige B. -M. seit drei Jahren lebt und voraussichtlich bis zu ihrer Verselbstständigung auch weiterhin leben wird, im Verhältnis zu ihr nicht um eine "Pflegeperson" im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII handelt.
33Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leisten.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20/10 -, a.a.O.
35Ob die Hilfe als Vollzeitpflege oder betreute Wohnform bezeichnet wird und dementsprechend nach § 33 SGB VIII oder § 34 SGB VIII gewährt wird, ist unerheblich, wenn es sich um den eigenverantwortlich geführten Haushalt der Pflegeperson handelt, mit der das Kind zusammenlebt, so dass die Sonderzuständigkeit auch für Erziehungsstellen greifen kann. Auf Anlass und innere Motive bei der Begründung des Pflegeverhältnisses kommt es nicht an, so dass weder Unentgeltlichkeit noch eine Vermittlung durch das Jugendamt gefordert werden. Entscheidend ist vielmehr die Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in die Pflegefamilie.
36Vgl. Eschelbach/Schindler in Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 86 Rnr. 16, m.w.N.
37An einer solchen familiären Einbindung in eine andere Familie fehlt es hier. Zwar verbringt B. -M. Tag und Nacht in dem Kinderhaus, die heimähnliche Struktur der Unterbringung entspricht jedoch nicht der Forderung nach einer Einbindung in den privaten Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss den Haushalt eigenverantwortlich führen und faktisch die Funktion der Eltern wahrnehmen. Im Haus O. ist es jedoch so, dass die Leiterin des Kinderhauses mehrere Bedienstete hat, die verschiedene Leistungen erbringen, welche ansonsten von der betreffenden Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII allein zu erbringen wären. Neben der Hauswirtschafterin sind zwei weitere Pädagogen beschäftigt, die im Kinderhaus ihrer bezahlten Tätigkeit während einer 38,5- bzw. 30-Stundenwoche nachgehen. Je nach Tagesablauf und Inanspruchnahme durch andere Kinder werden damit mal die sozialpädagogischen Mitarbeiter und ein anderes Mal Frau O. selbst die Erziehungsverantwortung für die Kinder übernehmen und deren Ansprechpartner und Aufsichtsperson sein. Auch die Eigenbeschreibung im Internet geht dahin, dass man sich das Kinderhaus wie ein Kinderheim vorstellen könne, nur wesentlich kleiner und familiärer. Schließlich wurde dem Kinderhaus vom Landschaftsverband Rheinland eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt, welches gleichfalls für das Vorliegen einer Einrichtung und gegen eine Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII spricht.
38Stünde der Klägerin somit dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zeitraum zu, steht der Geltendmachung jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
39Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Klägerin verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wonach die Geltendmachung einer Forderung gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Gläubiger das Geleistete zurückerstatten müsste (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr),
40vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2007 - 9 K 750/05 -, juris,
41weil sich die Beklagte ihrerseits auf einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen kann. Die Kindsmutter von B. -M. lebt im Haus T. in einer sonstigen Wohnform im Sinne dieser Vorschrift.
42Damit der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII eingreift, müssen die hierfür gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Danach muss sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richten und es muss darüber hinaus dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden sein, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.
43Das bedeutet, dass die jeweilige Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums in einer Institution im Sinne des § 89e SGB VIII begründet haben muss. Dabei verlangt § 89e SGB VIII nicht, dass der Aufenthalt in einer der genannten Aufenthaltsstellen öffentlich-rechtlich veranlasst sein müsste. Jedoch setzt § 89e SGB VIII voraus, dass die genannten Aufenthaltsstellen ihre Funktion gewissermaßen institutionalisiert ausüben, das heißt, dass sie nicht nur einer ganz bestimmten Person offen stehen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593 ff.; Eschelbach/Schindler in Münder u.a., a.a.O., § 89e Rnr. 4, m.w.N.
45Voraussetzung für den durch § 89e Abs. 1 SGB VIII ausgelösten "Schutz des Einrichtungsortes" ist deshalb, dass es sich bei der Tatbestandsvariante "sonstige Wohnform" um eine solche mit institutionalisiertem Rahmen handelt, d. h. um eine Wohnform, bei der auf H. ständiger flankierender Maßnahmen stationäre oder teilstationäre Leistungen erbracht werden. Eine auf dem freien Markt angemietete Privatwohnung, in die ambulante Leistungen "hineingetragen" werden, kann die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllen.
46Vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2007 - 9 K 750/05 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 27. September 2005 - 2 K 1422/02 -.
47Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich um eine Wohnung handeln müsste, in der nicht nur die Kindesmutter, sondern auch andere hilfebedürftige Personen betreut werden könnten.
48Dies ist in der vorliegenden Konstellation gegeben. Das Haus T. ist ein ehemaliges Rittergut, welches über verschiedene Gebäude verfügt. In einem Gebäude wurden 27 Wohnungen für geistig mehrfach behinderte Menschen eingerichtet, denen die Gelegenheit zur weitgehend selbstständigen Lebensführung eröffnet werden soll. Ein Fall der Anmietung beliebiger privater Wohnungen, die dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, liegt gerade nicht vor, sondern das Wohnen vollzieht sich nach einem bestimmten Konzept differenzierter Hilfsangebote.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 A 2340/07 -, nrwe.de.
50Der Umstand, dass die Kindesmutter zwei separate Verträge - Mietvertrag und Betreuungsvertrag - abschließen musste, widerspricht nicht der Annahme einer institutionalisierten Hilfe im Sinne des § 89e SGB VIII. Mit der Anmietung einer eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt lässt sich das Leben im Haus T. nicht vergleichen. Das dortige Konzept zielt auf betreutes Wohnen für geistig und mehrfach behinderte Menschen in einem Gebäude ab, im Regelfall werden die Wohnungen nur an Personen vergeben, welche auch einen Betreuungsvertrag abschließen. Es gibt eine regelmäßige Etagenversammlung und einen Hausbeirat, eine gemeinsame Freizeitgestaltung, wöchentliche gemeinsame Mahlzeiten, eine Hausversammlung und ein Sommerfest. Die meisten Bewohner fahren morgens mit dem Bus zur Werkstatt der Lebenshilfe. In der Gesamtbetrachtung handelt es sich um eine "sonstige Wohnform", welche dem Schutz von Einrichtungsorten unterliegt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 S. 2 2. Halbs. VwGO.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.