Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2015 - M 9 K 14.31087
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2015 - M 9 K 14.31087
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2015 - M 9 K 14.31087 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
II.
I.
II.
III.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2010 - II-12 WF 102/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März 2010 - 34 F 29/10 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
A.
- 1
-
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem abstammungsrechtlichen Verfahren.
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I.
- 2
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Die 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geht davon aus, die biologische Tochter des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens zu sein, den ihre Mutter ihr gegenüber als Vater benannt und der ihre Geburt gegenüber dem Standesamt angezeigt hatte. Ein erstes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens blieb 1955 erfolglos, nachdem ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten die Vaterschaft anhand äußerer Merkmale der Beschwerdeführerin und deren Vererbungswahrscheinlichkeit verneint hatte.
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-
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde, die Einwilligung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und ihn zur Duldung der Probenentnahme zu verpflichten. Dabei stützte sie sich ausdrücklich nicht auf § 185 FamFG, der die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Abstammungsverfahren regelt und dessen Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllt sind. Sie begehrte vielmehr die Anwendung von § 1598a BGB, der die rechtsfolgenlose Klärung der biologischen Abstammungsverhältnisse ermöglicht. Diese Vorschrift gewähre zwar ihrem Wortlaut nach Kindern keinen Klärungsanspruch gegen ihre mutmaßlichen biologischen, aber nicht rechtlichen Väter. Jedoch gewähre das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 8 EMRK das Recht, die eigene biologische Abstammung zu erfahren. Dieses Grundrecht werde durch die in § 1598a BGB enthaltene Begrenzung des Klärungsanspruchs auf die Mitglieder der rechtlichen Familie eingeschränkt. Eine solche Beschränkung sei nur zu rechtfertigen, soweit sie in verhältnismäßiger Weise der Wahrung des Familienfriedens der sozialen rechtlichen Familie diene. Gingen dagegen von einer Abstammungsuntersuchung, wie in ihrem Fall, keine Gefahren für eine schützenswerte familiäre Beziehung aus, sei es verfassungswidrig, mutmaßliche Kinder vom Recht auf eine Abstammungsuntersuchung auszuschließen. Daher müsse sie im Wege der verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung des § 1598a BGB, die hier möglich sei, in den Kreis der Klärungsberechtigten einbezogen werden. Sollte das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich halten, möge es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
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Mit einem weiteren Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 25. März 2010 wies das Amtsgericht Borken den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurück. Nach dem klaren Wortlaut gewähre § 1598a BGB keinen Klärungsanspruch des Kindes gegen den vermeintlichen biologischen Vater. Eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall nicht geboten, weil die Frage ihrer Abstammung vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens bereits 1955 gerichtlich geprüft und rechtskräftig negativ beschieden worden sei.
- 6
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In ihrer sofortigen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe die Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint. Das 1955 durchgeführte Vaterschaftsfeststellungsverfahren stehe dem aktuellen Antrag unter anderem deshalb nicht entgegen, weil sie gar keine Durchbrechung der Rechtskraft des alten Urteils zur rechtlichen Vaterschaft begehre, sondern eine Abstammungsklärung nach § 1598a BGB ohne statusrechtliche Konsequenzen anstrebe. Bei Erlass des § 1598a BGB habe der Gesetzgeber sich zwar ausdrücklich gegen einen rechtsfolgenlosen Klärungsanspruch des mutmaßlichen biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters ausgesprochen, weil diesem nur dann das Recht eingeräumt werden sollte, die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater in Zweifel zu ziehen, wenn er gleichzeitig bereit sei, in die Stellung des rechtlichen Vaters einzurücken. Die Situation möglicher biologischer, aber nicht rechtlicher Kinder sei hingegen im Gesetzgebungsverfahren nicht thematisiert worden. Auch die Verweisung auf die damalige Abstammungsuntersuchung gehe fehl. Denn das 1955 eingeholte anthropologisch-erbbiologische Gutachten sei nicht nur nach heutigen wissenschaftlichen Maßstäben überholt, der damalige Gutachter müsse außerdem entweder bereits im Nationalsozialismus als Erbbiologe tätig oder bei Erstellung des Gutachtens noch ein junger und unerfahrener Arzt gewesen sein.
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Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2010 mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurück. Es könne offen bleiben, ob das Urteil aus dem Jahr 1955 dem Anspruch entgegenstehe; dagegen könne immerhin sprechen, dass es bei dem jetzigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht um die rechtliche Vaterschaft gehe, sondern allein um ihre biologische Abstammung. Jedenfalls aber lasse sich der Anspruch aus § 1598a BGB nicht herleiten. Insoweit könne auch eine - gegebenenfalls verfassungskonforme - Auslegung der Beschwerdeführerin nicht helfen. Selbst wenn es verfassungswidrig sei, der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch zu versagen, liege kein Fall vor, in dem das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen sei. Denn unterlassene Gesetzgebungsakte - hier: das Schaffen einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin - könnten nicht vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, der einer Richtervorlage zugänglich sei, liege hier nicht vor, es gehe allein um die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebiete, der Beschwerdeführerin die Klärung ihrer Abstammung zu ermöglichen.
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II.
- 8
-
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und eine Verletzung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Sie sei in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht ihres Antrags überspannt hätten. Das Verfahren werfe die schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage auf, ob eine verfassungs- und EMRK-konforme Auslegung des § 1598a BGB möglich und geboten sei. Der Wortlaut des § 1598a BGB sei weniger eindeutig als in den angegriffenen Entscheidungen angenommen. In diesen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
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Die Gerichte hätten ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wie auch durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt werde, bei der Auslegung und Anwendung des § 1598a BGB nicht ausreichend berücksichtigt.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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B.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die Voraussetzungen für eine Stattgabe durch die Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) sind erfüllt, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; stRspr). Zwar ist es verfassungs-rechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
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Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
- 18
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Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 <242>). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit hingegen nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 <1750>; BVerfGK 8, 213 <217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).
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Die Erfolgsaussichten werden im Fall einer ungeklärten Rechtslage auch dann in verfassungswidriger Weise verneint, wenn das Fachgericht im Prozesskostenhilfeverfahren der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm nur deshalb keine Bedeutung für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren beimisst, weil es irrtümlich davon ausgeht, die verfassungsrechtliche Frage könne im Hauptsacheverfahren einer Klärung im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht nicht zugeführt werden. Spricht das Fachgericht der für die Erfolgsaussicht des Begehrens erheblichen Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm die fachgerichtliche Entscheidungsrelevanz in der unzutreffenden Annahme ab, die Verfassungswidrigkeit sei aus verfassungsprozessrechtlichen Gründen ohnehin nicht feststellbar, trifft es die fachrechtlich gebotene, überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht auf fehlerhafter Grundlage. Damit wird der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird.
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b) Danach hätte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskostenhilfe nicht mit der gewählten Begründung verweigern dürfen.
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Das Oberlandesgericht nimmt aufgrund unzutreffender Erwägungen an, die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen könnten mangels prozessualer Klärungsmöglichkeit schon deshalb nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden werden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht möglich sei. Zwar geht das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen nicht Gegenstand einer Vorlage sein kann (vgl. E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 790; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 45). Dagegen ist eine Vorlage aber möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend hält (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 46 f.; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 80 Rn. 140 ff.
). Entsprechend hält das Bundesverfassungsgericht Vorlagen auch dann für zulässig, wenn das vorlegende Gericht die unterlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (vgl. nur BVerfGE 112, 74; 117, 316; 127, 263).
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c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin außerdem eine Verletzung ihres durch das Grundgesetz und die Europäische Konvention für Menschenrechte garantierten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sie durch die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise in diesem Recht verletzt sein könnte. Insoweit wird sie auf das vorrangige fachgerichtliche Hauptsacheverfahren verwiesen, mit dem sie ihren Anspruch auf rechtsfolgenlose Klärung ihrer Abstammung verfolgt und das, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht abgeschlossen ist.
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3. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März 2010 wird nicht zur Entscheidung angenommen. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der fachgerichtliche Rechtsweg wieder eröffnet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin die vollständige Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen ist.
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Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
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5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. zur Prozesskostenhilfe BVerfGE 105, 239 <240>).
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A -.
5Ob die vom Kläger aufgeworfene Frage,
6„ob in der afghanischen Provinz Wardak von einem bewaffneten Konflikt auszugehen ist, der unabhängig vom Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände bei einer Person, die nach Wardak zurückkehrt, zu einer Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG führt“,
7gemessen daran von grundsätzlicher Bedeutung ist, kann dahin stehen, weil sie in einem Berufungsverfahren – ihre Grundsatzbedeutung unterstellt – nicht beantwortet werden würde und deswegen nicht entscheidungserheblich ist. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO ist eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dann nicht geboten, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sich der – bei Zugrundelegung der Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten des Berufungsgerichts – entscheidungserhebliche, zulassungsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf das endgültige Entscheidungsergebnis auswirken kann. Das ist der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen, nach Aktenlage vertretbaren und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Bewertung des Sachverhalts in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 – 13 A 1631/14.A –, juris.
9So liegt es hier. Denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG angesichts der derzeitigen Situation in der Provinz Wardak erfüllt sind, schließt Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus. Denn mit Blick auf die dortige Versorgungs- und Sicherheitslage,
10vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris,
11kann von ihm angesichts seines persönlichen Risikoprofils vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Zwar ist die humanitäre Lage in Kabul im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als arbeitsfähigen jungen Mann besteht es allenfalls in geringfügigem Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase auch ohne familiären Rückhalt zumindest auf einem - nach westlichen Maßstäben - niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Diese Einschätzung der Lage in Kabul gilt im Ergebnis – trotz gewisser Veränderungen – bis heute.
12Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 26. August 2014 befand sich die als Transition bezeichnete Übergabe der Sicherheitsverantwortung von der in der ISAF repräsentierten internationalen Gemeinschaft an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits seit Mitte 2013 im Gange. Die zuvor in erheblichen Umfang in Afghanistan stationierten Kräfte der ISAF-Mission waren bereits deutlich reduziert, von ca. 130.000 Soldaten Anfang 2012 auf ca. 35.000 Soldaten (etwas später, im Oktober 2014),
13Wikipedia, Artikel „International Security Assistance Force”, http://de.wikipedia.org/wiki/International_Security_Assistance_Force, abgerufen am 5. Mai 2015.
14Dieser – unvollständige – Truppenabzug der internationalen Streitkräfte setzte sich bis zum Jahresende 2014 fort. Ab Anfang 2015 befinden sich planerisch noch internationale Streitkräfte im Umfang von etwa 13.000 Soldaten in Afghanistan, die im Rahmen der ISAF-Nachfolgemission „Resolute Support“ die afghanischen Sicherheitskräfte beraten, ausbilden und unterstützen sollen. Die vom Kläger angeführte und auch aktuellen Erkenntnissen zu entnehmende negative Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan im Zusammenhang mit dem überwiegenden Abzug der internationalen Streitkräfte war zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 26. August 2014 bereits erkennbar. Der fortgesetzte Abzug der internationalen Streitkräfte im zweiten Halbjahr 2014 und das Ende der ISAF-Mission gebieten keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn. 46 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 –, juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rn. 17 ff., insbesondere Rn. 23.
16Bei Auswertung jüngerer Erkenntnisse (u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – vom 5. Oktober 2014: Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage; EASO, Country of Origin Information Report von Januar 2015: Afghanistan – Security Situation; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA – von November 2014: 2015 – Humanitarian Needs Overview: Afghanistan; Integrated Regional Information Network – IRIN – vom 19. Januar 2015: Aid at risk as Afghanistan’s war splinters) sowie des jüngsten Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 (Stand Oktober 2014) gelangt der Senat zur aktuellen Einschätzung, dass sich im Zeitverlauf mit dem fortschreitenden Truppenabzug gewisse Veränderungen der Sicherheitslage in Afghanistan ergeben haben mögen, diese jedoch kein hinreichendes Gewicht besitzen, um das Bedürfnis für eine erneute grundsätzliche Klärung zu begründen. Es bleibt bei der Bewertung, dass Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylVfG einen Anspruch eines alleinstehenden, gesunden Mannes auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ausschließt.
17Auch die Situation in Bezug auf die Präsidentschaftswahlen aus dem Frühjahr 2014 hat keine gesonderten Auswirkungen von einigem Gewicht auf die für den Senat entscheidende Sicherheitslage. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – befand sich Afghanistan in der instabilen „Hänge-Phase“ zwischen den Präsidentschaftswahlen und der Einigung zwischen Ashraf Ghani Ahmadzai und Abdullah Abdullah über die Regierungsbildung. Diese Situation lag jener Entscheidung zugrunde. Die dann Ende September 2014 erfolgte Bildung der Einheitsregierung unter Beteiligung beider Männer an der Macht hat die politisch schwierige und mit Instabilität und unklaren Zukunftsaussichten verbundene Situation jedenfalls nicht verschlechtert.
18Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2015 – 13 A 751/15.A – und 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A –.
19Der Kläger ist volljährig. Hieraus folgt die durch das Zulassungsvorbringen nicht widerlegte Vermutung, dass er für sich selbst sorgen kann. Die Erfahrungen, die er in Deutschland gesammelt hat, dürften ebenso wie die seit der Ausreise aus dem Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse seine Erwerbsperspektive in Afghanistan nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr begünstigen, ebenso wie der Umstand, dass er in Pakistan und Afghanistan jedenfalls für fünf, eventuell sechs Jahre die Schule besucht hat. Zudem kann er in Kabul auf familiären Rückhalt durch seine Tante und seine Eltern hoffen; die dort lebenden Eltern leisten seiner Tante und seiner Ehefrau nach seinen Angaben beim Bundesamt finanzielle Unterstützung. Dies dürfte auch ihm zuteil werden. Da er trotz seiner vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen aufgrund von Erlebnissen vor der Ausreise den Weg von Afghanistan bis in die Bundesrepublik geschafft hat, ist nicht davon auszugehen, dass er in Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Rückkehr in seiner Existenz bedroht ist. Das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts.
20Damit einhergehend kann der Kläger auch keinen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Vielmehr muss er sich aus den vorstehenden Gründen auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen lassen.
21Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris.
22Die obige Einschätzung gilt auch unverändert für die Bewertung der Lage in der Hauptstadt Kabul. Die wohl verminderte Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte über die Hauptstadt Kabul, die Region Kabul oder andere Teile Afghanistans erweitert zwar die Möglichkeiten der regierungsfeindlichen Kräfte zu Anschlägen, Ausübung von Gewalt oder anderen Aktionen. Dies führt jedoch für sich genommen nicht zu einer extremen Gefahrenlage. Auch die Auswirkungen auf die humanitäre Situation, besonders die Infrastruktur oder die Versorgungslage in Bezug auf alle lebensnotwendigen Bereiche, sind für die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen bzw. einen Rückkehrer wie den Kläger nicht erheblich.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.