Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064

bei uns veröffentlicht am11.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin begehrt Witwengeld.

Ihr Ehemann war Professor und hatte einen Lehrstuhl der …klinik der LMU München inne. Die Klägerin bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 281,70 € und von der …-Versicherung in Höhe von 567,30 €.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1988 wurde der Ehemann der Klägerin mit Ablauf des 30. September 1988 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden (emeritiert) (Bl. 1 d. BA).

Am … September 1988 schlossen der Ehemann der Klägerin und der Beklagte einen Dienstvertrag (Bl. 28 d. BA). Danach wurde der Ehemann der Klägerin vom 1. Oktober 1988 bis 31. März 1989, längstens jedoch bis zur endgültigen Besetzung der Stelle, übergangsweise auf der Planstelle eines Universitätsprofessors als Universitätsprofessor in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Der Kläger erhielt dafür eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von einem Zwölftel des zuletzt bezogenen jährlichen Kolleggeldes.

Am … April 1989 schlossen der Ehegatte der Klägerin und der Beklagte einen weiteren gleichlautenden Vertrag für die Zeit vom 1. April 1989 bis 30. September 1989 (Bl. 35 d. BA).

Am …1989 heiratete die Klägerin ihren Ehemann (Bl. 31 d. BA). Dieser war zum Zeitpunkt der Eheschließung im 69. Lebensjahr.

Im Mai 1990 erfolgte eine Übergabe der Dienstgeschäfte an den Nachfolger.

Mit Schreiben vom … Mai 1993 bat der Ehemann der Klägerin um Mitteilung, welche finanzielle Versorgung die Klägerin im Falle seines Todes erhalten würde (Bl. 61 d. BA).

Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 teilte die Bezirksfinanzdirektion München mit, dass der Klägerin keinen Witwengeldanspruch, sondern nur einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zustehe, auf den eventuell Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte anzurechnen wären (Bl. 64 d. BA) Mit einem weiteren Schreiben vom 5. August 1993 teilte die Bezirksfinanzdirektion München mit, dass die mit Schreiben vom 26. Mai 1993 erfolgte Auskunft den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Sie bedauere es, wenn dem Ehemann der Klägerin vor der Eheschließung diesbezüglich eine Fehlinformation erteilt worden sei (Bl. 66 d. BA).

Mit Schreiben vom … März 1996 fragte der Ehemann der Klägerin bei der Bezirksfinanzdirektion München nach, ob hinsichtlich seiner „unfreiwilligen“ längeren Tätigkeit eine Ausnahme hinsichtlich des nicht vorhandenen Anspruchs auf Witwenrente gemacht werden könne (Bl. 84 d. BA).

Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 führte die Bezirksfinanzdirektion München aus, dass die Rechtslage eindeutig sei (Bl. 88 f. d. BA).

Mit Schreiben vom … Juli 2008 bat der Ehemann der Klägerin darum, seine Heirat im versorgungsrechtlichen Sinne anzuerkennen (Bl. 159 d. BA). Der Vermerk „ihre Frau hat keinen Anspruch auf Witwengeld“ belaste sein Ehrgefühl. Dem Schreiben liegt eine Bestätigung des Dekans der Ludwig-Maximilians-Universität München vom … Juli 2008 bei, nach der der Ehemann der Klägerin nach seiner Emeritierung vom 1. Oktober 1988 bis 30. April 1990 übergangsweise auf der Planstelle eines Universitätsprofessors beschäftigt und mit der kommissarischen Leitung der …klinik beauftragt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. September 2008 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass die Eheschließung eindeutig nach Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt sei (Bl. 161 d. BA). Die mögliche Witwe habe somit keinen Anspruch auf Witwengeld, es könne ihr aber ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.

Mit Schreiben vom … September 2008 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass die Spanne der Rechtslage nur sechs Monate betrage (Bl. 162 d. BA). Gerade in dieser Zeit sei von ihm der volle Einsatz zur Weiterführung der Klinik verlangt worden. Nach über 20 Jahren müsse es doch möglich und logisch sein, dass die Klägerin in die Rechte seiner verstorbenen Frau trete.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass auch die Verdienste des Ehegatten der Klägerin nicht zu einer Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes führten (Bl. 163 d. BA).

Mit Schreiben vom … August 2012 erklärte der Ehemann der Klägerin, dass ein Informationsgespräch mit dem Amt bzgl. der Versorgung seiner Ehefrau ausführlich und bejahend geführt worden sei (Bl. 170 d. BA). Auf die Möglichkeit eines Unterhalts sei er nie hingewiesen worden, das Gespräch habe nur von dem Anspruch auf Witwengeld gehandelt. Aufgrund dieser für ihn eindeutigen Information habe der Ehemann der Klägerin diese gebeten, auf ihren Anspruch aus dem Versorgungsausgleich zu verzichten. Dem Schreiben liegt unter anderem eine Bestätigung des Dekans der Ludwig-Maximilians-Universität München vom *. Februar 2005 bei, nach der der Kläger unmittelbar nach seiner Emeritierung vom 1. Oktober 1988 bis 30. April 1990 übergangsweise auf der Planstelle eines Universitätsprofessors beschäftigt, das Fach … in Forschung und Lehre vertreten habe und mit der kommissarischen Leitung der …klinik beauftragt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2012 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass es jedem Beamten grundsätzlich erlaubt sei, im Alter weiter zu arbeiten (Bl. 171 d. BA). Der beamtenrechtliche Status sei jedoch der des Ruhestandsbeamten. Der Ehemann der Klägerin sei mit Dienstvertrag im Status eines Arbeitnehmers beim Beklagten beschäftigt gewesen.

Mit Schreiben vom … April 2013 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass er fahrlässig falsch informiert worden sei und seine Frau und Familie empört sei, im Falle seines Todes „unterhalten“ werden zu müssen (Bl. 199 d. BA).

Mit Schreiben vom 29. April 2013 führte das Landesamt für Finanzen aus, dass das Engagement des Ehemanns der Klägerin über den Ruhestand hinaus nicht den beamtenrechtlichen Status als Ruhestandsbeamter verändern könne (Bl. 200 d. BA). Die übergangsweise ausgeübte Beschäftigung auf der Planstelle eines Universitätsprofessors bis zum Jahr 1990 sei auf Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages als Ruhestandsbeamter erfolgt. Die Eheschließung sei im Ruhestand erfolgt. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Witwengeld bestehe, gebe es keinen Ermessensspielraum. Die Rechtsnorm im Gesetz sei klar.

Mit Schreiben vom … Mai 2013 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass der ehemalige Mann der Klägerin eine langjährige Beziehung zu einer Kollegin in … unterhalten habe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien (Bl. 202 d. BA). Diese Situation habe eine unerträgliche Belastung für die Klägerin dargestellt. Nach 30-jähriger Ehe habe sie Anspruch auf staatliche Versorgung gehabt und darauf nicht verzichten wollen. Aus diesem Grund habe sich ihr damaliger Mann nicht scheiden lassen wollen. So habe er seine Frau gebeten, dem Ganzen ein Ende zu bereiten und auf die Staatspension zu verzichten, da die Klägerin ja in seine Rechte eintrete. Er beklage, dass die von der medizinischen Fakultät und dem Kulturministerium gewünschte zweijährige Fortsetzung seiner Lehrtätigkeit in vollem Umfang keinen Hinweis auf die Bedeutung des Ruhestandsdatums enthalten habe.

Am … August 2015 verstarb der Ehemann der Klägerin (Bl. 232 d. BA).

Mit Schreiben vom … August 2015 machte die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld gemäß Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG habe.

Mit Bescheid vom 4. November 2015 hat der Beklagte für die Klägerin monatlich zustehende Versorgungsbezüge ab 1. September 2015 in Höhe von 2.718,89 € sowie ein Sterbegeld in Höhe von 10.892,98 € festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwengeld habe, da ihr verstorbener Ehemann sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden habe. Somit sei ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich bis zur Höhe des Witwengelds festzusetzen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen seien im angemessenen Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Vom Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin blieben 300,- € anrechnungsfrei. Es ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von 549,- €. Die an den Verstorbenen zu viel gezahlten Bezüge würden auf das Sterbegeld angerechnet.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 2015 eingelegt. Es habe sich beim verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht um einen im Ruhestand befindlichen, sondern um einen von seinen amtlichen Verpflichtungen entbundenen Professor (Emeritus) gehandelt. Zudem habe sich dieser aufgrund des unmittelbar an die Emeritierung anschließenden Dienstvertrages auch de facto nicht im Ruhestand befunden, sondern sei vielmehr in einem mit einem Beamten vergleichbaren Dienstverhältnis weiterhin tätig gewesen. Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG stelle lediglich eine Berechnungsgrundlage dar, treffe aber keine Bestimmung hinsichtlich des tatsächlichen Status des Verstorbenen. Eine Anrechnung von Einkommen dürfe daher nicht erfolgen. Zudem sei im Jahre 1988 Witwengeld in Aussicht gestellt worden, so dass die Klägerin seinerzeit auf Ansprüche aus ihrer vorangegangenen geschiedenen Ehe verzichtet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 wurde der Widerspruch vom ... Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 4. November 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff des „Versorgungsurhebers“ in Art. 34 BayBeamtVG abschließend definiert sei. Der Verstorbene als emeritierter Professor falle nicht unter die Aufzählung des Art. 34 BayBeamtVG. Daher sei im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung emeritierter Professoren eine besondere gesetzliche Regelung erforderlich, welche in Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG getroffen worden sei. Gemäß dieser Vorschrift gelte ein entpflichteter Professor als Ruhestandsbeamter im Sinne des Art. 34 BayBeamtVG. Die Formulierung „… gelten als Ruhestandsbeamte im Sinne des Art. 34 BayBeamtVG mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung…“ sei somit keine Einschränkung des Begriffs „Ruhestandsbeamter“ und somit dessen Status, sondern vielmehr eine Ergänzung mit dem Ziel, in die Sonderregelung für diesen Personenkreis auch die Berechnungsgrundlage mit aufzunehmen. Für den Unterhaltsbeitrag der Klägerin sei gemäß Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 HSchLG 1974 anzuwenden, welche wiederum auf Art. 136 Satz 2 Nr. 2 und Art. 138 Abs. 1 des BayBG 1960 verwiesen. Diese Vorschriften seien im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem zurzeit geltenden Art. 35 und Art. 38 BayBeamtVG. Der Anspruch auf Witwengeld sei ausgeschlossen, wenn sich der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die entsprechende beamtenrechtliche Altersgrenze erreicht habe. Die Emeritierung entspreche dem Eintritt in den Ruhestand, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 HSchlG 1974 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BayHSchlG 1978. Als beamtenrechtliche Altersgrenze gelte hier das 68. Lebensjahr, Art. 18 Abs. 1 HschLG 1974. Die Eheschließung sei nach der Emeritierung und nach dem Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze erfolgt. Beim Ausschluss des Anspruchs auf Witwengeld bestehe aber ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Auf diese seien die Einkünfte in einem angemessenen Umfang anzurechnen. Somit seien die an die Klägerin gezahlten Rentenleistungen als Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem anrechnungsfreien Betrag von 300,- € auf den zustehenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Dass der Verstorbene unmittelbar im Anschluss an die Emeritierung auf Dienstvertrag weiterbeschäftigt gewesen sei, führe, da es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handele, nicht dazu, dass auf den Arbeitnehmer die Vorschriften wie für einen aktiv im Dienst stehenden Beamten zur Anwendung kämen. Etwaige Zusicherungen seien gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unwirksam. Art. 35 BayBeamtVG verstoße nicht gegen Grundrechte.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2016 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom … Oktober 2016 hat der Kläger beantragt,

  • 1.den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 aufzuheben.

  • 2.festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2015 Witwengeld zu erhalten hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahre 1989 überhaupt nicht im Ruhestand, sondern in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis befunden habe, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zustehe. Es habe keine Zäsur der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten gegeben; dieser habe seine Aufgaben mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze weiter wahrgenommen. Er habe im Rahmen des Wahlrechts die Entpflichtung statt dem Ruhestand gewählt. Nach dem eigenen behördlichen Informationsblatt könne ein Hochschullehrer gar nicht in den Ruhestand treten, wenn er weiter seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe. Andernfalls wäre die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Ruhestand“ und „Entpflichtung“ sinnlos. Erst am 12. April 1989 habe er einen Dienstvertrag für die rückwirkende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. April 1989 bis 30. September 1989 erhalten. Dieser Vertrag sei aber nie unterschrieben worden. Erst am 25. September 1989 habe der Ehegatte einen Dienstvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 31. März 1990 unterschrieben. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der Ehemann für den Beklagten tätig gewesen, ohne in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu stehen. Am 30. April 1990 sei er schließlich in den Ruhestand versetzt worden. Folglich sei der Ruhestand auch bis zur Übergabe an den Nachfolger hinausgeschoben worden. Im Mai 1990 sei es zur Übergabe an den Nachfolger gekommen. 1988, vor der Eheschließung, habe der Ehemann der Klägerin die Information erhalten, dass die Klägerin im Falle seines Ablebens Witwengeld erhalten würde. Daraufhin sei die Klägerin seitens ihres Ehemanns dazu gedrängt worden, auf alle Ansprüche aus der ersten Ehe zu verzichten, da sie die Ansprüche aus der zweiten Ehe erhalte. Die Klägerin habe dann auf den ihr nach französischem Recht zustehenden Versorgungsausgleich aus ihrer ersten Ehe verzichtet. Aufgrund der falschen Auskunft der Finanzdirektion habe die Klägerin weder aus der ersten noch aus der zweiten Ehe einen Anspruch auf Witwengeld. In einem Schreiben vom 5. August 1993 habe die Bezirksfinanzdirektion die Erteilung der Fehlinformation vor der Eheschließung bedauert. Die Fiktion der Gleichstellung von entpflichteten Professoren und Ruhestandsbeamten in Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG beziehe sich nur auf die Bemessung des Ruhegehalts und nicht auf die Gewährung von Witwengeld. Eine Verweisung auf Art. 35 BayBeamtVG finde nicht statt. Der Ehegatte habe von 1988 bis 1990 auch weiterhin seine Dienstbezüge erhalten und kein Ruhegehalt. Auf den Festsetzungsbescheiden der Bezirksfinanzdirektion München seien „Ruhegehalt“ und „Unterhaltsbeitrag“ durchgestrichen und mit Emeritierungsbezügen überschrieben. Durch die Streichung ergebe sich eindeutig, dass der Ehegatte nicht im Ruhestand gewesen sei. Zudem sei die Emeritierung eine Form der altersbedingten Befreiung eines Professors von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte. Sie sei nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Für einen Hochschullehrer, der vor dem 1. Januar 1980 erstmals zum Hochschullehrer ernannt bzw. angestellt worden sei, bestehe die Möglichkeit zwischen der Emeritierung und dem Ruhestand frei zu wählen. Ein Emeritus bleibe Angehöriger der Hochschule und seine beamtenrechtliche Stellung verändere sich nicht. Der Ehegatte habe dieses Wahlrecht gar nicht ausüben können, da im Zeitpunkt der geplanten Entbindung bereits eine Fortsetzung seiner Tätigkeit geplant war. Die BAG-Entscheidung sei einschlägig, da es zu keiner beruflichen Zäsur gekommen sei. § 10 S. 3 Nr. 4 AGG erfasse nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG verstoße auch gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Die von 1988 - 1990 ausgeübte Tätigkeit des Ehegatten sei vergleichbar mit der eines uneingeschränkt im Dienstverhältnis tätigen Beamten, der die Altersgrenze nicht erreicht habe. Zudem entfalte Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG eine diskriminierende Wirkung durch das Merkmal „Alter“. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete die Altersdiskriminierung. Auch fehle eine Härtefallklausel.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin mit Ablauf des Monats September 1988 von seinen Verpflichtungen entbunden worden sei. Gemäß Art. 21 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes von 1974 seien entpflichtete Hochschullehrer nach dem maßgeblichen Regelungsrahmen als Ruhestandsbeamte zu behandeln. Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG führe § 91 BeamtVG fort. Der Verweis auf die Regelung des Art. 34 BayBeamtVG dürfe und könne nicht als Einschränkung des Anwendungsbereichs verstanden werden. Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG wirke auch im Regelungsrahmen des Art. 35 BayBeamtVG fort, so dass in Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG kein ausdrücklicher Hinweis auf Art. 35 BayBeamtVG erforderlich gewesen sei. Das Nichtbestehen eines Witwengeldanspruchs beruhe nicht auf der angeblichen falschen Auskunft, sondern auf der persönlichen Lebensplanung der Eheleute.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwengeld (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf die vorliegende Verpflichtungsklage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, berichtigt S. 764), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) anzuwenden.

Gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBeamtVG erreicht hatte.

Gemäß Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG gelten entpflichtete Professoren und Professorinnen als Ruhestandsbeamte im Sinne des Art. 34 BayBeamtVG mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 5. Mai 1988 emeritiert und somit von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden. Erst danach - am … … 1989 - heiratete er.

Entgegen dem klägerischen Vortrag bezieht sich Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nur auf die Bemessung des Ruhegehalts. Dies zeigt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 15/3200 S. 535). Dort heißt es, die Regelung des Art. 113 Abs. 2 BayBeamtVG betreffe die Versorgung der Hinterbliebenen von emeritierten Professoren und Professorinnen. Sie gewährleiste, dass Witwen und Witwer von emeritierten Professoren und Professorinnen entsprechend § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG weiterhin nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht versorgt werden. § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG legt in seinem Satz 2 ausdrücklich fest, dass für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte gelten. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entspricht Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG. Darüber hinaus sprechen auch gesetzeshistorische Gründe für eine Anwendung von Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG auf emeritierte Professoren. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayHSchPG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 BayHschLG 1978 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 HSchLG 1974 galten für die Witwe eines entpflichteten Hochschullehrers, wenn die Ehe erst nach der Entpflichtung geschlossen worden war, Art. 136 Satz 2 Nr. 2 BayBG 1960. Gemäß Art. 136 Satz 2 Nr. 2 BayBG 1960 erhielt die Witwe eines Beamten kein Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden war und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Vorschrift entspricht somit Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG.

Der Ruhestand wurde auch nicht durch die fortlaufende zweijährige Tätigkeit im Dienste des Beklagten hinausgeschoben.

Gemäß Art. 63 BayBG bzw. Art. 58 Abs. 5 BayBG 1960 kann der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinausgeschoben werden. Vorliegend ist dies nicht durch die Dienstverträge vom … September 1988 und … April 1989 geschehen. Zum einen kann der Eintritt des Ruhestands nur durch einen Verwaltungsakt hinausgeschoben werden (Vgl. Baßlsperger in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, BayBeamtR. 188. Auflage, Stand: Dezember 2014, Art. 63 BayBG Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Dabei ist unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin den ersten Dienstvertrag nicht unterschrieben hatte. Zum anderen kann der Eintritt in den Ruhestand nicht mehr rausgeschoben werden, wenn der Beamte bereits in den Ruhestand versetzt wurde. Mit Eintritt des Ruhestands ist ein Hinausschieben rechtlich nicht mehr möglich (st. Rspr. BayVGH, B.v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14). Vorliegend wurde der Ehemann der Klägerin vor dem Abschluss des ersten Dienstvertrages am 5. Mai 1988 emeritiert.

Weiter hatte der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Altersgrenze erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob auf den Ehemann der Klägerin die Altersgrenze von 68 Jahren gemäß Art. 38 Abs. 3 BayHschLG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 HSchlG 1974 oder die Altersgrenze von 65 Jahren gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 62 Satz 1 BayBeamtVG a. F. Anwendung findet. Der Ehemann der Klägerin war zum Zeitpunkt 69 Jahre alt.

Art. 35 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt weder gegen Art. 3 GG, Art. 6 GG noch ist er europarechtswidrig.

Art. 6 Abs. 1 GG ist in seiner individualen rechtlichen Ausrichtung primär ein Freiheitsrecht, das gegen störende staatliche Eingriffe schützt (vgl. BVerfGE 6, 76; 30, 67), darüber hinaus aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die Ehe und die Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55/72 f.; 62, 62 323/329; 80, Jahr 81/ 92 f.). Ferner beinhaltet diese Grundrechtsnorm ein spezielles Diskriminierungsverbot, wonach keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden dürfen (BVerfGE 76, 1/72). Hiernach liegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - keine Diskriminierung vor. Denn für den Gesetzgeber bestanden durchaus einleuchtende Gründe, die Witwe eines Beamten oder Soldaten, die diesen erst nach Eintritt in den Ruhestand, d.h. als Pensionär, geheiratet hat, anders zu behandeln als die Ehefrau eines öffentlich Bediensteten, die diesen durch sein aktives Berufsleben begleitet und durch ihre Mitarbeit in dessen häuslichen Bereich zu dessen Lebensleistung für den Dienstherrn mit beigetragen hat. So trägt die Anrechnung des Erwerbs(ersatz) einkommens der nachgeheirateten Witwe der Annahme Rechnung, dass diese bis zur Eheschließung erfahrungsgemäß einen vom Beamten unabhängigen beruflichen Werdegang absolviert hat oder noch weiter absolviert und sich dabei eine eigene Altersversorgung aufbaut bzw. aufgebaut hat, weshalb sie einer Hilfestellung durch den Dienstherrn in der Regel nur noch ergänzend bedarf (vgl. zur Vorgängernorm BayVGH, U.v. 18.11.1999 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 21).

Von einer europäisches Unionsrecht verletzenden Diskriminierung nachgeheirateter Witwen von Beamten oder einer Altersdiskriminierung kann ebenso wenig die Rede sein (vgl. BVerwG B.v. 3.3.2000 - 2 B 600 - juris). Denn das maßgebliche und zulässige Unterscheidungskriterium ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Es ist ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund, ob die Versorgung einer Witwe von einem verstorbenen Beamten herrührt, den sie im aktiven Dienst oder erst geheiratet hat, als er bereits Altersruhegeld bezogen hat (so auch BVerfG, B.v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 .- juris m. w. N. zum Ausschluss einer sog. nachgeheirateten Witwe von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks). Der Dienstherr darf seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung (Unterhaltsbeitrag) der nachgeheirateten Witwe als erfüllt ansehen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015, (3 AZR 137/13 - juris) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es im dortigen Fall um eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung ging, die dortige Regelung den vollständigen Ausschluss von Versorgungsleistungen zum Gegenstand hatte und die Regelung zudem im Gegensatz zu Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG an eine bloße Altersgrenze anknüpfte. Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich kein Hinweis darauf, dass gegen die hier zur Anwendung gekommenen Rechtsvorschriften verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken bestehen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 30.07.2015 - 14 ZB 14.1891 - juris). Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Fall der Argumentation des Berufungszulassungsantrags, welche mit der Argumentation im vorliegenden Fall wörtlich übereinstimmt, nicht gefolgt.

Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Witwengeld aus einem etwaigen Gespräch zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten geltend machen, in dem diesem für die Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zugesagt worden sein soll.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG sind Zusicherungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Darüber hinaus bedarf eine Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der Schriftform.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren


(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nic

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - 14 ZB 14.1891

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.393,36 Euro festgesetzt.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Aug. 2015 - 3 AZR 137/13

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Januar 2013 - 7 Sa 573/12 - aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. März 2010 - 1 BvR 2584/06

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.

Referenzen

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:

1.
Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:

1.
Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.

I.

2

Die Beschwerdeführerin heiratete den bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Versorgungswerk einer Ärztekammer, Versicherten erstmals am 25. Mai 1960. Die Ehe wurde am 16. Juni 1977 geschieden. Seit dem 1. Juli 1989 bezog der Versicherte Altersrente von der Beklagten. Am 19. August 1993 heiratete die Beschwerdeführerin den Versicherten erneut. Dieser starb am 10. September 2004.

3

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Gewährung von Witwenrente. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Satz 1 ihrer Satzung, wonach der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ab. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die erste Ehe sei durch das Scheidungsurteil aufgelöst. Aus dieser Ehe sei keine Witwe, sondern nur eine geschiedene Ehefrau hervorgegangen. Dementsprechend könne sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Witwenrentenanspruchs nicht darauf berufen, bereits während der ersten Ehe 17 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammengelebt und während dieser Zeit auch Anteil an dessen Beitragszahlungen gehabt zu haben. Der Ausschluss eines Witwenrentenanspruches durch die Satzung aufgrund des Zeitpunkts der zweiten Eheschließung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.

5

Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Nach ihrer Ansicht ist es mit diesen Grundrechten nicht zu vereinbaren, im Falle der Wiederheirat allein wegen der Scheidung eine Witwenrente unter Einbeziehung der Zeit der ersten Ehe grundsätzlich und in vollem Umfang auszuschließen. Unabhängig davon verstoße der Ausschluss von der Hinterbliebenenrente aufgrund des Umstandes, dass sie den Versicherten zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem dieser bereits Altersrente bezogen habe, gegen das Grundgesetz. Es könne am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht als verhältnismäßig angesehen werden, einzelne Mitglieder nur deshalb zu benachteiligen, weil sie "zum falschen Zeitpunkt" geheiratet hätten. Alle Mitglieder hätten die gleichen Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt - unabhängig davon, ob oder wann sie verheiratet gewesen waren. Dementsprechend hätten auch alle Mitglieder den gleichen Anspruch auf Versorgung ihrer Ehepartner. Ein Differenzierungsgrund könne daher nicht in dem Umstand gesehen werden, dass nach dem Eintritt in den Ruhestand weder Pflichtbeiträge zu entrichten seien noch freiwillige Beiträge gezahlt werden könnten. Erst Recht verstoße der Ausschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch denjenigen Mitgliedern eine Hinterbliebenenrente verweigert werde, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder heiraten. Allein der Umstand der durch die Ehescheidung eingetretenen Zäsur rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Ausschlussklausel beeinträchtige das Eingehen der Ehe und ihren Bestand erheblich. Personen, die wie im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehegatten wieder heirateten, würden trotz langjähriger Ehe nur wegen der "Unterbrechung" und der Wiederheirat nach Rentenbezug schlechter gestellt. Mit dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung, den Versorgungsbedarf des Überlebenden zu decken und damit mittelbar die Ehe zu fördern, sei es unvereinbar, die Versorgung - unabhängig von der Dauer der Ehe - vollständig auszuschließen, wenn die Heirat nach einem bestimmten Stichtag erfolgt ist. Indiz für die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussklausel sei schließlich, dass andere Versorgungssysteme keine derart rigiden Ausschlussklauseln enthielten.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

8

1. Die Regelung der Satzung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, nach der der verwitwete Ehepartner aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied mit ihm erst nach Beginn seiner Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar; dies gilt auch für den Fall einer späteren Wiederheirat.

9

a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

10

aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 <290>; 99, 367 <388>; 107, 27 <45> m.w.N.). Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 <388>) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 <290 f.>; 99, 367 <388>; 107, 27 <46>). Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Normgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 271 <291>). Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 <69> m.w.N.; 97, 271 <291>).

11

Bei der hier streitigen Regelung hat der Normgeber einen größeren Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht nur am Maßstab des Willkürverbotes gemessen wird. Die Regelung knüpft nicht an bestimmte, einer Person unabänderlich anhaftende Umstände, sondern an eine bestimmte, zeitlich beschriebene Konstellation an, da der Zeitpunkt der Eheschließung das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist (vgl. BVerfGE 3, 58 <159>). Insoweit kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 99, 367 <389>).

12

bb) Für die Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen, die den Versicherten nach seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet haben, und solchen, die bereits während des Erwerbslebens mit diesem verheiratet waren, kann nach diesen Maßstäben eine unsachliche Differenzierung nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht ein hinreichend sachlicher Grund.

13

Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 <359>; 66, 66 <76>; 97, 271 <287> m.w.N.). Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten, der während einer längeren Zeitspanne - gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche - die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugute kommen (vgl. BVerfGE 3, 58 <159>; 21, 329 <348>). Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenrente dem Grunde oder der Höhe nach davon abhängig macht, ob und in welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen kompensiert werden muss, kann sich daher auf einen legitimen, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden Differenzierungsgrund berufen. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 66, 66 <77>) oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes war (vgl. BVerfGE 48, 346 <359>). Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (vgl. BVerfGE 97, 271 <291>; 112, 268 <280>; 113, 167 <236> m.w.N.).

14

Die hier streitgegenständliche Satzungsregelung knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem der Wegfall des Unterhaltes kompensiert werden soll. Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich nicht nur dann, wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BVerfGE 97, 271 <288, 291>), sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung (vgl. BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.; 68, 256 <268>) auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat. Dann besteht zwischen dem Fehlen eigener Versorgungsansprüche einerseits und dem Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So verhält es sich, wenn die Eheschließung erst nach Beendigung des Berufslebens des Versicherten erfolgt. Dies rechtfertigt es, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1). Eine solche Regelung berücksichtigt zwar nicht, dass auch die Versichertenrente dem Ehegatten des Versicherten in Form von Unterhaltsgewährung zugute kommen kann. Da aber bereits die satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs auf Hinterbliebenrente im Ermessen des Satzungsgebers stand, ist es nicht zu beanstanden, wenn er Hinterbliebenenrente nur für diejenigen Hinterbliebenen gewähren will, die zumindest zu einem Teil den Berufsweg des Versicherten als Ehegatten begleitet haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1).

15

Angesichts der Zulässigkeit typisierender Regelungen, die einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, für atypische Sachverhalte abweichende Rechtsfolgen vorzuhalten, entgegensteht, musste die Satzung auch nicht den hier vorliegenden, atypischen Fall, dass der Versicherte nach Beginn seiner Altersrente seine frühere, geschiedene Ehefrau erneut heiratet, gesondert mit anderer Rechtsfolge regeln.

16

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die lebenslange Beitragsleistung des Versicherten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Gegenleistung dieser Beitragsleistung nur die originär eigene Rente des Versicherten ist. Die Hinterbliebenenversorgung beruht hingegen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 97, 271 <284> m.w.N.). Die Hinterbliebenenrente hat hingegen Versorgungscharakter. Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346 <357 f.>; 97, 271 <285>).

17

cc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund des Umstandes, dass das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Satzungen anderer Versorgungswerke eine der hier streitigen Bestimmung vergleichbare Regelungen nicht enthalten und dass im Beamtenversorgungsrecht die Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages besteht (§ 22 Abs. 1 BeamtVG), scheidet aus. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>; 76, 1 <73>; 79, 127 <158>). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Ebenso wie eine Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die berufsständische Versorgung übertragen werden muss (vgl. BVerfGE 97, 271 <297>), folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Angleichung der Regelungen über die berufsständische Versorgung an die des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 384 <385>). Entsprechend ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen.

18

b) Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 112, 50 <66> zum Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316 <3318>).

19

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt auch nicht deswegen vor, weil der Beschwerdeführerin durch die Versorgungsregelung ein Nachteil entstanden wäre, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Dies ist nämlich nicht der Fall. Vielmehr hätte sie auch ohne erneute Eheschließung keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen das Ärzteversorgungswerk gehabt.

20

c) Die Satzungsregelung verletzt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht, da die Hinterbliebenenrente nicht in dessen Schutzbereich fällt (BVerfGE 97, 271 <284>).

21

2. Auch gegen die Auslegung und Anwendung der verfassungsgemäßen Satzungsregelung durch die Fachgerichte ist nichts zu erinnern. Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <27>; BVerfGK 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr). Dies ist nicht ersichtlich.

22

Die Fachgerichte haben auf den formellen Gesichtspunkt abgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Tag des Beginns des Altersrentenbezuges durch den Versicherten nicht mit diesem verheiratet gewesen ist. Dies entspricht der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Satzungsbestimmung, die eine Berücksichtigung des Umstandes, ob der Versicherte und der Hinterbliebene bereits vor der Eheschließung zusammengelebt haben, nicht zulässt.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Januar 2013 - 7 Sa 573/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4. Juni 2012 - 3 Ca 9945/11 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Witwenrente für die Monate März 2011 bis Mai 2013 iHv. insgesamt 19.534,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 723,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Juni 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2013 lebenslang zum Ende eines jeden Monats eine monatliche Witwenrente iHv. 723,49 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

2

Die am 10. Oktober 1956 geborene Klägerin ist die Witwe des am 29. April 1947 geborenen und am 14. Dezember 2010 verstorbenen G. Die Ehe war am 8. August 2008 geschlossen worden.

3

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand seit dem 1. Dezember 1989. Der Arbeitsvertrag vom 22. August 1989 war noch mit der S GmbH geschlossen worden. In diesem Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„3.     

Gehaltsfortzahlung

        

...     

        
        

b)    

Sollten Sie, solange Sie sich in unseren Diensten befinden, sterben, werden an Ihren Sie überlebenden Ehepartner oder, falls beide Ehepartner verstorben sind, an Ihre Sie überlebenden, noch nicht volljährigen Kinder die Bezüge gemäß 2.a) für den Sterbemonat und für weitere 2 Monate ausgezahlt.

        

…       

        
        

4.    

Nebenleistungen

        

a)    

Bei der S GmbH existiert ein Pensionsplan, der zur Zeit überarbeitet wird. Wir sichern Ihnen zu, daß Sie durch den neuen Plan nicht schlechter gestellt werden als die Mitarbeiter unserer Muttergesellschaft, der L AG.“

4

Ein neuer Pensionsplan kam bei der S GmbH für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Mitarbeiter nicht zustande.

5

Die Versorgungsordnung der S GmbH vom November 1982 (im Folgenden VO S) enthält ua. die folgenden Regelungen:

        

„I.     

Versorgungszusage

        

1.    

Arbeitnehmer der Firma erhalten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungszusage) vorausgesetzt, daß sie

                 

-       

in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Firma stehen und

                 

-       

das 25. Lebensjahr vollendet haben.

        

…       

        
        

3.    

Keine Versorgungszusage erhalten Arbeitnehmer,

                 

-       

die bei ihrem letzten Diensteintritt in die Firma das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben,

                 

…       

        
        

4.    

Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage erhalten, erwerben damit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

                 

Sie werden nachfolgend ‚Mitarbeiter (Anwärter)‘ genannt.

        

II.     

Leistungen

        

1.    

Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen (nachfolgend ‚Firmenrenten‘ genannt):

        

A l t e r s r e n t e ,

        

v o r z e i t i g e  A l t e r s r e n t e ,

        

I n v a l i d e n r e n t e ,

        

W i t w e n r e n t e .

        

2.    

Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die jeweilige Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (V, VI, VII) erfüllt sind.

        

III.   

Wartezeit

                 

Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (XI 1) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt und das 30. Lebensjahr vollendet hat.

        

IV.     

Feste Altersgrenze

                 

Die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. …

        

V.    

Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente …

        

1.    

Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Mitarbeiter (Anwärter), dessen Arbeitsverhältnis zur Firma m i t  oder n a c h Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet.

        

…       

        
        

VII.   

Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente

        

1.    

Den Anspruch auf Witwenrente erwirbt die hinterlassene Ehefrau eines Mitarbeiters (Anwärters) mit dessen Tode.

                 

Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, daß der Mitarbeiter (Anwärter) die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat und daß bereits am 1. Mai vor seinem Tode sowohl die Wartezeit (III) abgelaufen ist, als auch die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.

        

…       

        
        

X.    

Höhe der Witwenrente

        

1.    

Bemessungsgrundlage für die Witwenrente ist

                 

-       

nach dem Tode eines Mitarbeiters (Anwärters) die ‚erreichbare Altersrente‘ (IX 1) und

                 

-       

nach dem Tode eines Rentenempfängers die Firmenrente, auf die er bei seinem Tode Anspruch gehabt hat.

        

2.    

Die Witwenrente beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach Ziffer 1.

                 

Ist die hinterlassene Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, so wird die Witwenrente für jedes weitere volle Jahr des Altersunterschiedes um 5 % ihres Betrages gekürzt.

        

…       

        
        

XVI.   

Zahlung der Firmenrenten

        

1. a) 

Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI, VII) folgt.

        

   …   

        
        

2. a) 

Der Anspruch auf Firmenrente ruht bis zum Ablauf des Monats, für den noch andere Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis zur Firma gewährt werden, bis zur Höhe dieser Bezüge. …

        

3. a) 

Jede Firmenrente wird lebenslänglich gezahlt, jedoch endet

                 

-       

der Anspruch auf Invalidenrente mit dem Wegfall der Invalidität vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV)

                 

-       

der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe.“

6

Im „Nachtrag zur Versorgungsordnung vom November 1982“ der S GmbH vom 15. September 1986 wurde der Anspruch auf Witwenrente auch auf Witwer ausgedehnt.

7

In der Pensionsordnung der L AG vom Oktober 1989 (im Folgenden PO L AG) ist ua. Folgendes geregelt:

        

㤠1

Berechtigte, Leistungsarten

        

1.    

Mitarbeiter im Sinne dieser Pensionsordnung sind alle Belegschaftsmitglieder der L AG, die keine einzelvertragliche Pensionszusage von der L AG erhalten bzw. erhalten haben. Mitarbeiter im Sinne dieser Pensionsordnung sind nicht …

        

2.    

Gewährt werden Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenpensionen.

        

…       

        
        

§ 4

Voraussetzungen für Hinterbliebenenpension

        

1.    

Hinterbliebenenpension (Witwen-, Witwer- und Waisenpension) wird gewährt, wenn für den verstorbenen Mitarbeiter im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung von Absatz 3 für die Pensionsgewährung erfüllt waren. Die Witwen- (Witwer-) Pension wird mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Witwe (der Witwer) sich wieder verheiratet.

        

2.    

Witwen- (Witwer-) Pension wird gewährt, wenn die Ehe vor Beginn der Alterspension des Mitarbeiters geschlossen wurde.

                 

Ist der Ehepartner mehr als 15 Jahre jünger als der Mitarbeiter, so wird die Witwen- (Witwer-) Pension für jedes volle Jahr, das diese Altersdifferenz übersteigt, um 5 % ihres Betrages gekürzt. Die Kürzung entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens 15 Jahre bestanden hat.

        

…       

        
        

§ 10

Höhe der Hinterbliebenenpension

        

1.    

Die Witwen- (Witwer-) Pension beträgt 60 % der Pension, die der Pensionsempfänger erhalten hat oder der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Ablebens Invalide geworden wäre.“

8

Unter dem 14. April 2008 schlossen der verstorbene Ehemann der Klägerin und die Beklagte einen „ Altersteilzeit-Arbeitsvertrag “. Dieser Vertrag enthält ua. die folgenden Vereinbarungen:

        

㤠1

Beginn der Altersteilzeitarbeit

                 

Das zwischen den Parteien bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis wird in Abänderung und in Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages mit Wirkung ab dem 01. Juli 2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

        

…       

        
        

§ 3

Arbeitszeit

                 

1.      

Die Arbeitszeit des Vertragspartners beträgt ab Beginn der Altersteilzeit während der Laufdauer dieses Vertrages die Hälfte seiner bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das sind nunmehr 19,5 Stunden/Woche.

                 

2.    

Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juli 2008 bis 31. Mai 2010 voll geleistet (Arbeitsphase) und der Vertragspartner anschließend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase) wird.

                 

…       

        

§ 9

Betriebliche Leistungen

                 

…       

        

4.    

Altersversorgung

                 

Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden nach Maßgabe der jeweiligen Pensionsordnungen auf der Grundlage des Bruttovollzeitarbeitsentgeltes ermittelt, das der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit erzielt hätte (fiktives Arbeitsentgelt). Ein versicherungsmathematischer Abschlag wird nicht vorgenommen.

        

…       

        
        

§ 12

Ende des Beschäftigungsverhältnisses

                 

1. Das Beschäftigungsverhältnis endet ohne Kündigung am 30. April 2012.“

9

Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte die L AG der Klägerin unter dem Betreff „Hinterbliebenenzahlung“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

wie Sie bereits wissen, bekommen Sie von uns ab dem 15.12.2010 eine Hinterbliebenenzahlung bis zum Beginn der Firmen-Witwenrente ab 01.03.2011.

        

Damit wir diese Hinterbliebenen-Abrechnung durchführen können, benötigen wir noch folgende Informationen bzw. Unterlagen von Ihnen:

        

…       

        

Aus der Altersteilzeit von Hr. G ist noch ein Wertguthaben i.H. von netto … Euro vorhanden. Dieses Wertguthaben ist an den Erbberechtigten nach Vorlage des Erbscheins auszuzahlen.

        

Deshalb bitten wir ebenfalls um Zusendung eines Original-Erbscheins, damit dieses Wertguthaben entsprechend zur Auszahlung gebracht werden kann.

        

…“    

10

Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte dieser unter dem Betreff „Sterbefall: Herr G/Firmenpension“ mit:

        

„…,     

        

aufgrund Ihres Anrufes mit dem Hinweis auf den Punkt 4a im Anstellungsvertrag vom 22.08.1989 des Herrn G haben wir den Sachverhalt wegen einer möglichen Änderung in den Pensions-Richtlinien der S-L GmbH noch mal überprüft.

        

Die im Anstellungsvertrag angesprochene Überarbeitung des Pensionsplans der S-L GmbH war zwar zum damaligen Zeitpunkt geplant, ist dann aber nie realisiert worden. Es wurde nur für neu eingetretene Mitarbeiter ab dem 01.01.2002 eine neue Pensionsordnung ins Leben gerufen, diese gilt aber nur für neue Mitarbeiter, nicht für den Mitarbeiterbestand bis zum 31.12.2001.

        

Demzufolge galt die Versorgungsordnung vom 01.07.1982 weiterhin für Herrn G und damit waren die Voraussetzungen für eine Firmen-Witwenpension der S-L GmbH leider nicht erfüllt.

        

…“    

11

Ausweislich der von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits erstellten fiktiven „Berechnung der Witwenpension für Frau G, geb. 10.10.1956“ vom 24. Oktober 2011 beläuft sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach der VO S auf monatlich 723,49 Euro brutto.

12

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der VO S verpflichtet, an sie ab dem Monat März 2011 eine Witwenrente iHv. monatlich 723,49 Euro brutto zu zahlen. Die unter VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S aufgeführte Bestimmung, wonach der Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen haben muss, stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Dies folge bereits aus Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989. Diese Bestimmung des Arbeitsvertrags enthalte das Versprechen, dass ihr verstorbener Ehemann im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung genau so behandelt werde, wie die Versorgungsberechtigten der L AG, deren Pensionsvereinbarung eine Spätehenklausel nicht enthalte. Zudem habe die Beklagte ihr das Bestehen eines Anspruchs auf Witwenrente mit Schreiben vom 4. Januar 2011 bestätigt. Dieses Schreiben stelle ein konstitutives Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis, zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar mit der Folge, dass die Beklagte ihr die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S nicht entgegenhalten könne. Jedenfalls sei die Spätehenklausel wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, die nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden könne. Diese Bestimmung sei auf die Hinterbliebenenversorgung nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG lägen nicht vor.

13

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Witwenrente für die Monate März 2011 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 15.916,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 723,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Januar 2013 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Januar 2013 lebenslang zum Ende eines jeden Monats eine monatliche Witwenrente iHv. 723,49 Euro brutto zu zahlen,

        

hilfsweise zu 1. und 2.,

        

festzustellen, dass die Beklagte ihr beginnend mit dem 1. März 2011 eine betriebliche Witwenrente nach der Versorgungsordnung der S GmbH von November 1982 unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 15. September 1986 iHv. kalendermonatlich derzeit 723,49 Euro brutto zu zahlen hat.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne eine Witwenrente nicht beanspruchen, da die Ehe entgegen der in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffenen Bestimmung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des verstorbenen Ehemannes der Klägerin geschlossen worden sei. Aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August 1989 folge nichts Abweichendes. Die Zusage, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht schlechter gestellt werde als die Mitarbeiter der L AG, sei nur für den Fall gemacht worden, dass ein „neuer“ Plan erarbeitet werde. Ein Anspruch auf Anwendung bestimmter Regelungen der PO L AG ergebe sich hieraus nicht. Die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S sei zudem nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie bewirke keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ihre Rechtsvorgängerin habe mit der Spätehenklausel den Zweck verfolgt, nicht noch kurz vor dem Versorgungsfall hohe Rückstellungen bilden zu müssen. Hierdurch habe das Risiko unkalkulierbarer zusätzlicher Versorgungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, um die Finanzierbarkeit der bestehenden Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sollte sich die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S als unwirksam erweisen, müssten ggf. Zusagen für künftige Mitarbeiter reduziert werden, da unkalkulierbare, später eingetretene Ereignisse (wie weitere Leistungsberechtigte) die Finanzierung der Betriebsrenten ins Ungleichgewicht führen könnten. Auch die Bestimmung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr sei nicht zu beanstanden. Die zeitliche Grenze von 60 Jahren knüpfe an die Nähe zum Versorgungsalter an und lege mithin den Zeitraum fest, ab dem neue biometrische Risiken nicht mehr begründet werden sollen. Im Übrigen wirke sich aus, dass nach der unter I Ziff. 3 der VO S getroffenen Bestimmung Arbeitnehmer, die bei ihrem letzten Diensteintritt in die Firma das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von Versorgungsleistungen insgesamt ausgeschlossen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Anknüpfung an die Eheschließung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres für Ansprüche auf Hinterbliebenenrente erst recht nicht zu beanstanden.

15

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nunmehr folgende Anträge:

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente für die Monate März 2011 bis Mai 2013 iHv. insgesamt 19.534,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 723,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Juni 2013 lebenslang zum Ende eines jeden Monats eine monatliche Witwenrente iHv. 723,49 Euro brutto zu zahlen,

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihr beginnend mit dem 1. März 2011 eine betriebliche Witwenrente nach der Versorgungsordnung der S GmbH von November 1982 unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 15. September 1986 iHv. monatlich 723,49 Euro brutto zu zahlen hat.

16

Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen zu Unrecht abgewiesen. Die Hauptanträge zu 1. und 2. sind zulässig und begründet. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin bedarf es deshalb nicht.

18

A. Die Klage ist zulässig.

19

I. Dies gilt auch für den Hauptantrag zu 2. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 - Rn. 17; 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN).

20

II. Der Zulässigkeit der Klage mit den Hauptanträgen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Hauptantrag zu 1. um rückständige Witwenrente für die Zeit von Januar 2013 bis Mai 2013 erweitert hat und dementsprechend mit ihrem Hauptantrag zu 2. künftige Leistungen erst ab dem 1. Juni 2013 verlangt.

21

Zwar sind Klageänderungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Antragsänderungen können allerdings aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden(BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 13; 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - zu III der Gründe; 26. August 2003 - 3 AZR 431/02 - zu A der Gründe, BAGE 107, 197).

22

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat ihren Hauptantrag zu 1. um bis zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung fällig gewordene monatliche Beträge und damit lediglich quantitativ erweitert und dementsprechend ihren Hauptantrag zu 2. eingeschränkt, ohne dass sich irgendetwas an dem bisherigen Klagegrund geändert hätte, § 264 Nr. 2 ZPO.

23

B. Die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. ist begründet. Die Beklagte ist nach VII Ziff. 1 der VO S verpflichtet, an die Klägerin ab dem Monat März 2011 eine Witwenrente iHv. unstreitig monatlich 723,49 Euro brutto nebst eingeklagter Zinsen zu zahlen.

24

I. Die S GmbH hatte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Versorgung nach der VO S zugesagt, die auch eine Witwenversorgung umfasste. Da dieser bis zu seinem Tode am 14. Dezember 2010 bei der Beklagten beschäftigt war, ist für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente VII Ziff. 1 der VO S maßgeblich, nach dessen Satz 1 die hinterlassene Ehefrau eines Mitarbeiters (Anwärters) den Anspruch mit dessen Tode erwirbt.

25

II. Die Klägerin erfüllt auch die zusätzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente ab dem Monat März 2011 nach VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S. Die Wartezeit nach III der VO S von fünf Jahren war bereits am 1. Dezember 1994 und damit Jahre vor dem maßgeblichen Datum 1. Mai 2010 erfüllt. Zudem hatte zu diesem Zeitpunkt die am 8. August 2008 geschlossene Ehe mindestens ein Jahr bestanden.

26

Dass die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann entgegen der in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffenen Bestimmung erst geschlossen wurde, nachdem dieser sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hatten ihr verstorbener Ehemann und die S GmbH die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Spätehenklausel zwar nicht durch Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989 abbedungen; ebenso wenig hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2011 unabhängig von den Bestimmungen der VO S eine Witwenrente zugesagt oder den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente anerkannt; die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S ist jedoch gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG bewirkt, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

27

1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hatten der verstorbene Ehemann der Klägerin und die S GmbH die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Spätehenklausel nicht durch Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989 abbedungen.

28

a) Das Landesarbeitsgericht hat diese Bestimmung des Arbeitsvertrags des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 22. August 1989 dahin ausgelegt, dass die in der PO L AG niedergelegten Versorgungsbedingungen als Mindeststandard nur für den Fall der Überarbeitung der VO S garantiert wurden.

29

b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den im Arbeitsvertrag vom 22. August 1989 getroffenen Vereinbarungen um atypische oder typische Willenserklärungen, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

30

aa) Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 26 f.; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe).

31

bb) Demgegenüber sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 145, 314).

32

cc) Die Auslegung von Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989 durch das Landesarbeitsgericht hält auch einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

33

Der verstorbene Ehemann der Klägerin und die S GmbH haben unter Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989 zunächst auf den bei der S GmbH bestehenden Pensionsplan, und damit auf die VO S Bezug genommen. Ferner enthält Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags die Formulierung, dass dieser Plan „zur Zeit überarbeitet“ wird. Hierbei handelt es sich erkennbar nur um einen Hinweis. Daher konnte die in Ziff. 4 Buchst. a Satz 2 des Arbeitsvertrags zudem enthaltene Zusicherung, der verstorbene Ehemann der Klägerin werde durch den neuen Plan nicht schlechter gestellt als die Mitarbeiter der Muttergesellschaft, der L AG, bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass diese Zusicherung nur gelten sollte, wenn ein neuer Pensionsplan tatsächlich zustande kommen würde. Vor diesem Hintergrund kann Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags des verstorbenen Ehemannes der Klägerin insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass für dessen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils günstigeren Regelungen der VO S und der PO L AG Anwendung finden sollen.

34

2. Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2011 weder unabhängig von den Bestimmungen der VO S eine Witwenrente zugesagt noch den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente anerkannt. Das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011 enthält in Bezug auf die Witwenrente weder ein konstitutives abstraktes Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. konstitutives abstraktes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aufgrund dessen der Beklagten eine Berufung auf die Spätehenklausel verwehrt wäre.

35

Das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011 enthielte nur dann ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, wenn sich ihm im Wege der Auslegung der Wille der Beklagten entnehmen ließe, eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen - hier: den Bestimmungen der VO S - losgelöste Verpflichtung zur Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin zu übernehmen(vgl. etwa BGH 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - Rn. 15 mwN; 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 161, 273; 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - zu 2 b der Gründe mwN). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellte das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011 nur dann dar, wenn seine Auslegung ergäbe, dass die Parteien das Versorgungsverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollten (vgl. BGH 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13 - Rn. 26; 12. März 2009 - IX ZB 157/08 - Rn. 2; 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - Rn. 8 mwN; vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 40; 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 2 a der Gründe). Sowohl ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB als auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzen demnach einen Rechtsbindungswillen voraus. Daran fehlt es, soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht. Dann handelt es sich allenfalls um eine rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen und nicht um eine Willenserklärung (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 59; 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 15 für die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN für den Bescheid nach § 9 Abs. 1 BetrAVG). Das Landesarbeitsgericht ist mit naheliegender Begründung davon ausgegangen, dass es an einem solchen Rechtsbindungswillen hier fehlt. Unter Zugrundelegung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (oben B II 1 b aa) ist daher davon auszugehen, dass sich dem Schreiben vom 4. Januar 2011 ein Angebot der Beklagten, an die Klägerin ab dem 1. März 2011 ungeachtet der in der VO S bestimmten Versorgungsbedingungen eine Witwenrente zu zahlen, nicht entnehmen lässt.

36

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts bewirkt die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Voraussetzung, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Versorgungsberechtigten geschlossen sein muss, eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

37

a) Das AGG ist anwendbar.

38

aa) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält(BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133). Letzteres ist nicht der Fall.

39

bb) Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Dabei ist auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18. August 2006 (vgl. Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) stand der Ehemann der Klägerin noch im Arbeits- und damit in einem Rechtsverhältnis zur Beklagten.

40

b) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 20 mwN).

41

c) Die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Anspruchsvoraussetzung, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG, wobei auch für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, auf den Beschäftigten(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ist (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28). Die Regelung knüpft unmittelbar an die Überschreitung des 60. Lebensjahres an und führt dazu, dass Mitarbeiter, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres schließen, von der Witwenversorgung vollständig ausgeschlossen sind. Damit erfahren Mitarbeiter, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe schließen, nachdem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung.

42

d) Die durch die Spätehenklausel bewirkte Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

43

aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein(vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN).

44

bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. im Einzelnen etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21 ff., BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 mwN).

45

cc) Die durch die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters kann nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 iVm. Satz 2 AGG gerechtfertigt werden.

46

(1) Einschlägig ist hier allein die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe der „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen“. Es geht weder darum, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach der VO S hat und damit nicht um die „Mitgliedschaft“ im Versorgungssystem, noch um die Durchführung versicherungsmathematischer Berechnungen innerhalb des Versorgungssystems. Vielmehr legt die VO S in VII Ziff. 1 Satz 2 besondere Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente fest.

47

(2) § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG knüpft für die Fallgruppe der „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen“ bereits von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken „Alter“ und „Invalidität“ und nicht an das Risiko des „Todes“ an und erfasst deshalb ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung, nicht jedoch die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwenversorgung, um die es vorliegend geht.

48

(3) Dass eine Hinterbliebenenversorgung regelmäßig nur dann versprochen wird, wenn auch eine Altersversorgung zugesagt ist und dass sich die Höhe einer Witwen- und Witwerversorgung regelmäßig an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert, die Witwen- und Witwerrente demnach regelmäßig in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- und Invaliditätsrente steht, führt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Witwen- und Witwerrente als „Annex“ von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst würde. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung.

49

Mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG Gebrauch gemacht und diese Bestimmung in nationales Recht umgesetzt. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat deshalb unionsrechtskonform iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu erfolgen.

50

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG mit Urteilen vom 26. September 2013 (- C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 39 bis 43; - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 44 bis 48) erkannt, diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Sie gilt danach also nur für ein betriebliches System der sozialen Sicherheit, das die Risiken von „Alter“ und „Invalidität“ abdeckt. Eine Auslegung dahin, dass diese Vorschrift für alle Arten von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gilt, stellt danach einen Verstoß gegen das Erfordernis dar, die Vorschrift eng auszulegen und würde eine unzulässige Ausdehnung ihres Geltungsbereichs bewirken.

51

(4) Entgegen ihrer Rechtsauffassung kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 (- 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99) für eine Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S geregelte Spätehenklausel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Invaliditätsversorgung als von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erfasst betrachtet; es hat ausgeführt, die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung wegen des Alters sei in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zwar ausdrücklich nur für den Bezug von Alters- und Invaliditätsrente geregelt, nicht hingegen für die Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente leite sich jedoch zwingend von der Alters- und Invaliditätsrente ab und lehne sich anteilig an. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch vor der gegenteiligen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen.

52

dd) Die durch die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters kann auch nicht in erweiternder Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG oder in analoger Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden.

53

(1) Zwar heißt es in § 10 Satz 3 AGG, dass derartige unterschiedliche Behandlungen „insbesondere“ die unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführten Fälle einschließen können. Damit zählt § 10 Satz 3 AGG seinem Wortlaut nach nur Beispielsfälle auf und enthält keinen abschließenden Katalog von Anwendungsfällen denkbarer Rechtfertigungen für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters(vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40, BAGE 129, 181). Dennoch ist die Verwendung von Alterskriterien in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen im Todesfall, mithin für den Bezug einer Witwen- und Witwerrente, kein denkbarer - über die ausdrücklich genannten Beispielsfälle hinausgehender - Anwendungsfall einer Rechtfertigung iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Eine ergänzende Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie auch die Festsetzung von Altersgrenzen in Betriebsrentensystemen als Voraussetzung für den Bezug einer Hinterbliebenenrente erfasst oder eine analoge Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf solche Altersgrenzen scheidet aus. Dies folgt ebenfalls aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 10 Satz 3 AGG im Lichte von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG.

54

(2) Nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthält - wie die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ verdeutlicht - einen nicht abschließenden Katalog von Anwendungsfällen denkbarer Rechtfertigungen für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 36, Slg. 2010, I-11869). Demgegenüber hat der Unionsgesetzgeber eine mögliche Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit nicht in den Beispielkatalog von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG aufgenommen, sondern in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer eigenständigen Regelung zugeführt. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, der es den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist nicht nur eng auszulegen(EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 41; 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 46), sondern auch abschließend. Eine Ausnahme von dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ausschließlich in den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich genannten Fällen möglich. Hätte der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich dieser Bestimmung über die dort genannten Fälle hinaus ausdehnen wollen, hätte er dies - wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG geschehen - durch eine eindeutige Formulierung, zB unter Verwendung des Adverbs „insbesondere“ getan (EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 39; 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 44).

55

ee) Die durch die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen des Alters ist auch nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gestattet, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die durch die Spätehenklausel bewirkte Ungleichbehandlung der Versorgungsberechtigten wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Jedenfalls ist die Altersgrenze von 60 Jahren in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele nicht angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG.

56

(1) Es kann offenbleiben, ob die durch VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.

57

(a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich „Arbeits- und Sozialpolitik“ sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15). Er hat zudem mit Urteil vom 26. September 2013 (- C-476/11 - [HK Danmark]) ausgeführt, dass auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersvorsorge anstrebt, legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein können. Gleichzeitig hat er die Legitimität der Ziele für den Fall bejaht, dass diese im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange den Interessen aller Beschäftigten Rechnung tragen, um diesen bei Eintritt in den Ruhestand eine Altersversorgung in angemessener Höhe zu gewährleisten (EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark]). Da nach alledem legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG allerdings nur solche im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange sind, die den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen, können Ziele, die ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, eine Diskriminierung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigen(vgl. etwa BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26, BAGE 147, 89).

58

(b) Ob die mit der unter VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffenen Spätehenklausel bewirkte Diskriminierung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist, ist zweifelhaft.

59

(aa) Die Beklagte hatte sich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ausschließlich darauf berufen, ihre Rechtsvorgängerin habe mit der Spätehenklausel das Ziel verfolgt, nicht noch kurz vor dem Versorgungsfall hohe Rückstellungen bilden zu müssen. Es habe das Risiko unkalkulierbarer zusätzlicher Versorgungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, um die Finanzierbarkeit bestehender Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Im ungünstigsten Fall müssten Zusagen für künftige Mitarbeiter reduziert werden, da unkalkulierbare, später eingetretene Ereignisse (wie weitere Leistungsberechtigte) die Finanzierung der Betriebsrenten ins Ungleichgewicht führen könnten. In der Revision hat sie zudem ausgeführt, die Rückstellungen für die Altersversorgung beruhten auf versicherungsmathematischen Berechnungen, die sich ihrerseits an die Sterbetafeln anlehnten. Diese Berechnungen hätten mit der Spätehenklausel abgesichert werden sollen; es sei darum gegangen, unkalkulierbare Risiken zu vermeiden. Das Risiko einer höheren Kostenlast verwirkliche sich bei einer Heirat im hohen Lebensalter allein dadurch, dass der Altersunterschied der Eheleute immer größer werde und die Versorgungsleistungen deshalb über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssten. Welchen Weg ein Arbeitgeber zur Minimierung des Risikos von Spätehen wähle, ob durch eine Altersabstands- oder durch eine Spätehenklausel, müsse ihm überlassen bleiben.

60

(bb) Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen zu den Rückstellungen zum Ausdruck bringen will, dass die Spätehenklausel dazu dient, den administrativen Aufwand bei der nach § 249 HGB vorzunehmenden Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen gering zu halten, stellt sich dieses Ziel - für sich betrachtet - als Ziel im ausschließlichen Eigeninteresse der Versorgungsschuldnerin dar und ist damit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG(vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 36 zu „Haushaltserwägungen“ und „administrativen Erwägungen“ eines Mitgliedstaats).

61

(cc) Soweit die Beklagte geltend macht, die Spätehenklausel bezwecke, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand für die Hinterbliebenenversorgung versicherungsmathematisch verlässlich kalkulieren zu können, ist allerdings zweifelhaft, ob die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsberechtigten wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.

62

Zwar entscheidet der Arbeitgeber bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen; eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dieser Versorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89). Auch liegt eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung.

63

Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitgeberseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN, BAGE 134, 89). Dieses Ziel ist zwar ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet(vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36 f.; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30 f., BAGE 146, 200). Ob es jedoch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ist und damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen kann(vgl. dagegen noch etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30, aaO), ist vor dem Hintergrund auch der angeführten neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten. Gegen die Legitimität des Ziels iSv. § 10 Satz 1 AGG könnte sprechen, dass eine Risikobegrenzung zum Zwecke einer verlässlichen Kalkulation des für die Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens zunächst im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt; dafür könnte indes sprechen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zukommen lassen, wenn sie auch die Möglichkeit haben, den aus der Versorgungszusage resultierenden Versorgungsaufwand verlässlich zu prognostizieren.

64

(dd) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, mit der Spätehenklausel werde auch bezweckt, die für die Witwen-/Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, um diesem bei Eintritt des Versorgungsfalls „Tod“ eine Witwen-/Witwerversorgung in angemessener, weil substantieller Höhe gewähren zu können, spricht vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2013 (- C-476/11 - [HK Danmark]) viel dafür, dass die Spätehenklausel durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.

65

(2) Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S konkret auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze zur Erreichung der mit der Spätehenklausel angestrebten Ziele, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den erforderlichen Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können sowie die für die Witwen-/Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel auf einen bestimmten Personenkreis zu verteilen, um diesem bei Eintritt des Versorgungsfalls „Tod“ eine Witwen-/Witwerversorgung in angemessener Höhe gewähren zu können, nicht angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG ist.

66

(a) Die in der Spätehenklausel auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze ist - in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG - nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubt, das mit der Spätehenklausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen-/Witwerversorgung vorenthalten wird, weil sie bei Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59).

67

(b) Die in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze ist nicht angemessen und erforderlich, weil sie zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten führt, die - weil sie bei Eheschließung das 60. Lebensjahr vollendet hatten - von der Witwen-/Witwerversorgung vollständig ausgeschlossen werden. Zudem geht sie zum Teil auch über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist.

68

(aa) Die Zusage der Witwen-/Witwerversorgung nach der VO S ist Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage sollen die Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage ihrer Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38). Für dieses Versorgungsinteresse ist es jedoch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen wurde. Es existiert vor allem kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die Versorgungsberechtigten, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres schließen, ein geringeres Interesse an der Versorgung ihrer Witwen und Witwer haben als Versorgungsberechtigte, die die Ehe in einem jüngeren Lebensalter schließen. Sowohl die Versorgungsberechtigten, die die Ehe vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres als auch die Versorgungsberechtigten, die die Ehe erst danach geschlossen haben, haben ein gleichermaßen anerkennenswertes Interesse an der Versorgung ihrer Ehepartner.

69

(bb) Zudem wirkt sich aus, dass die Hinterbliebenenversorgung ihren Ursprung in der dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin erteilten Versorgungszusage hat und dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt der berechtigten - männlichen wie weiblichen - Arbeitnehmer ist, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27 mwN). Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage abgeleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei Eheschließung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

70

(cc) Die Vollendung des 60. Lebensjahres stellt auch - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) oder der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) - keine „Zäsur“ dar, die es der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausnahmsweise hätte gestatten können, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung ihrer Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen.

71

Dies folgt aus den Wertungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes nur vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vom Arbeitgeber „aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses“ zugesagt werden. Danach muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. etwa BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 110, 176; 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe). Im Hinblick darauf übernimmt der Arbeitgeber mit der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestimmte Risiken, die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken und die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken ab (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13, BAGE 145, 314). Vor diesem Hintergrund sind zwar das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, zu dem typischerweise auch das Arbeitsverhältnis sein Ende findet, sachgerechte Anknüpfungspunkte für Regelungen über den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung, nicht aber ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter.

72

Die Nähe der Vollendung des 60. Lebensjahres zum Versorgungsfall „Alter“ ändert daran entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts. Es besteht für sich genommen kein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem Abstand zu diesem Versorgungsfall und der Hinterbliebenenversorgung.

73

(dd) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die die Beklagte verteidigt, lässt sich die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bestimmte Spätehenklausel auch nicht mit der zusätzlichen Begründung rechtfertigen, die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers, der bei Eheschließung das 60. Lebensjahr vollendet hat, werde nicht mehr entscheidend durch die Fürsorge des Ehegatten mitgetragen. Die Beklagte hat kein anerkennenswertes Interesse daran, zur Abgrenzung ihrer Leistungspflichten zwischen den Ehen, die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten und den Ehen, die erst danach geschlossen wurden, mit dieser Begründung zu differenzieren. Auch dies macht die in der Spätehenklausel bestimmte Altersgrenze nicht angemessen.

74

Die etwaige „Fürsorge“ des Ehegatten für sich betrachtet steht in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten, anlässlich dessen die Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, sondern betrifft die private Lebensgestaltung. Soweit nicht der „Fürsorgegedanke“ im Vordergrund stehen sollte, sondern beabsichtigt war, nach der noch möglichen Ehedauer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“, mit dem das Arbeitsverhältnis regelmäßig endet, zu differenzieren, besteht zwar ein Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses ist aber kein angemessener Anknüpfungspunkt für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung, weil diese Leistungen Gegenleistung für die Beschäftigungszeit, nicht aber für die Ehedauer sind. Zudem führt ein Abstellen auf eine noch mögliche Ehedauer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versorgungsberechtigten gegenüber anderen Arbeitnehmern, die bei Eintritt des Nachversorgungsfalls ebenfalls noch nicht für eine bestimmte Zeit während des Arbeitsverhältnisses verheiratet waren.

75

Aus der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 (- 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120) folgt nichts Abweichendes. Zum einen hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 (- 1 BvR 2584/06 - aaO) mit einer Satzungsbestimmung eines Versorgungswerks einer Ärztekammer zu befassen, das durch eigene Beitragsleistungen der Versicherten finanziert wurde, und bei dem nur die originär eigene Rente des Versicherten (Alters- und Invaliditätsversorgung) Gegenleistung der Beitragsleistung war, während die Hinterbliebenenversorgung - anders als die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Hinterbliebenenversorgung nach der VO S - ausschließlich Versorgungscharakter hatte, weil sie nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung beruhte. Zum anderen sah die vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilende Satzungsbestimmung des Versorgungswerks der Ärztekammer - anders als die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S - nicht vor, dass Versorgungsberechtigte, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen hatten, von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen waren. Vielmehr bestimmte sie, dass der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hatte, keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Satzungsbestimmung mit der Begründung gebilligt, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung könne davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen seien; es sei nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber Hinterbliebenenrente nur denjenigen Hinterbliebenen gewähren wolle, die zumindest zu einem Teil den Berufsweg des Versicherten als Ehegatten begleitet haben.

76

(ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts, die die Beklagte in der Revision ebenfalls verteidigt, lässt sich die Anknüpfung an das 60. Lebensjahr in der Spätehenklausel auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, mit ihr würden zulässigerweise Ansprüche auf eine Witwen-/Witwerversorgung in den Fällen ausgeschlossen, in denen nur eine sog. Versorgungsehe geführt wird. Zwar läge darin eine Begrenzung des Risikos auf Fälle, in denen das Versorgungsrisiko nicht gezielt zulasten des Arbeitgebers geschaffen wird. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S überhaupt dem Zweck dient, Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen und das arbeitgeberseitige Risiko entsprechend zu begrenzen. Die Beklagte hat sich auf diesen Zweck der Klausel zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich berufen. Aber selbst wenn die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S - wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist - dem Zweck dienen sollte, sog. Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen, ließe sich die durch die Altersgrenze von 60 Jahren bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 2 AGG rechtfertigen. Die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S wäre zur Erreichung des mit ihr angestrebten Ziels nicht geeignet.

77

Von einer Versorgungsehe kann nur dann gesprochen werden, wenn die Heirat allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgte, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (Definition in Anlehnung an § 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Zwar kann bei einer Ehe, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls „Tod“ - unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Versorgungsschuldner - erst von kurzer Dauer war, die Vermutung gerechtfertigt sein kann, dass die Ehe unter Versorgungsgesichtspunkten geschlossen wurde. So enthalten beispielsweise § 46 Abs. 2a SGB VI und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für Ehen, die nicht mindestens ein Jahr vor Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls geschlossen wurden, eine gesetzlich widerlegbare Vermutung, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Hingegen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten ausschließlich oder überwiegend unter Versorgungsgesichtspunkten erfolgte. Vielmehr ist bei Eheschließungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Versorgungszweck.

78

(ff) Die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S lässt sich entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, bei Eingehung einer versorgungsnahen Ehe sei eher davon auszugehen, dass der Ehegatte über eigene Versorgungsanwartschaften oder Vermögen verfüge und deshalb auf eine Hinterbliebenenversorgung nicht in dem Maße angewiesen sei wie eine junge Familie. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt keine angemessene Risikobegrenzung vor. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts überhaupt zutrifft. Nach den Wertungen der VO S kommt es hierauf nicht an. Die VO S knüpft mit der in X zur Höhe der Witwen-/Witwerrente getroffenen Bestimmung ausschließlich an das Ausmaß an, in dem der durch den Tod des Versorgungsberechtigten verursachte Wegfall der erreichbaren bzw. bezogenen Betriebsrente kompensiert werden soll und definiert so den Versorgungsbedarf. Bestimmungen über eine Anrechnung von Einkünften oder Vermögen des hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen-/Witwerrente enthält die VO S nicht. Diese Umstände machen deutlich, dass es nach den Wertungen der VO S für den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung unerheblich ist, wie die private Lebensgestaltung des Witwers oder der Witwe im Hinblick auf Erwerbseinkommen und Versorgung vor der Eheschließung war.

79

(gg) Aus dem Umstand, dass nach I Ziff. 3 der VO S Arbeitnehmer, „die bei ihrem letzten Diensteintritt in die Firma das 60. Lebensjahr vollendet haben“, keine Versorgungszusage erhalten, mithin von vornherein weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf eine Invaliden- oder Witwen-/Witwerrente erwerben können, kann die Beklagte ebenfalls nichts für sich herleiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Senat mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 100/11 - BAGE 144, 231) sogar einer Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung Wirksamkeit zuerkannt hat, nach der ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann. Mit der unter I Ziff. 3 der VO S getroffenen Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei seinem Eintritt in das Unternehmen das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, überhaupt kein Versorgungsrisiko übernommen werden soll. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine bereits grundsätzlich erfolgte Risikoübernahme, dh. zugesagte Versorgung - hier die Hinterbliebenenversorgung - von zusätzlichen anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf und damit Personen, die diese Voraussetzungen (nicht) erfüllen, von der Versorgung ihrer Hinterbliebenen ausgeschlossen werden dürfen.

80

(hh) Aus den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG getroffenen Regelungen, wonach ein Anspruch auf Witwenrente nicht besteht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BBG bereits erreicht hatte, kann die Beklagte ebenfalls nichts für sich herleiten. Dies folgt bereits daraus, dass diese Bestimmung - soweit sie an das Lebensalter anknüpft - auf die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BBG und damit auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem regelmäßig das Dienstverhältnis zum Dienstherrn endet. Eine solche Anknüpfung an eine derartige „Zäsur“ enthält die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S hingegen nicht.

81

(ii) Entgegen ihrer Rechtsauffassung spricht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 (- 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99) nicht für die Beklagte. Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angestellt hat, sind auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar und können deshalb die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S nicht rechtfertigen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine Bestimmung in der Satzung eines Versorgungswerks als nicht altersdiskriminierend gebilligt, wonach die Witwen-/Witwerrente nicht gewährt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat. Allerdings ging es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren um ein Versorgungswerk einer Rechtsanwaltskammer, das sich - wie eine Versicherung - ausschließlich durch Beiträge seiner Mitglieder finanzierte. Zudem wurde die Hinterbliebenenversorgung ohne erhöhten Beitrag des Mitglieds für seine Hinterbliebenen gewährt, wovon das verheiratete Mitglied des Versorgungswerks profitierte. Der Zweck der Satzungsregelung bestand mithin in der finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft als Solidargemeinschaft. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren bilden die nach der VO S Versorgungsberechtigten indes keine Solidar- oder Gefahrengemeinschaft, die die Lasten, die dem Einzelnen und den Hinterbliebenen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod erwachsen, auf den gesamten Stand verteilen.

82

Aus den Urteilen des Senats vom 28. Juli 2005 (- 3 AZR 457/04 - BAGE 115, 317) und vom 19. Dezember 2000 (- 3 AZR 186/00 -) folgt bereits deshalb nichts Abweichendes, weil die dort vom Senat gebilligten Spätehenklauseln nicht am AGG zu messen waren.

83

(jj) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S auch nicht angemessen und erforderlich, weil die Möglichkeit bestanden hätte, anstelle der Spätehenklausel eine Altersabstandsklausel in die Versorgungsordnung aufzunehmen. Zwar begrenzen Altersabstandsklauseln das Risiko des Arbeitgebers, nämlich nach demographischen Kriterien. Je jünger die Ehepartner im Verhältnis zu den Arbeitnehmern sind, denen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, desto länger ist der Zeitraum, während dessen der Arbeitgeber durchschnittlich die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren hat. Auch bewirken Altersabstandsklauseln, dass sich die für die Witwen-/Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel auf einen kleineren Kreis von Hinterbliebenen verteilen, sodass diese bei Eintritt des Versorgungsfalls „Tod“ eine höhere Witwen-/Witwerversorgung erhalten. Schließlich ist einem hohen Altersabstand innerhalb einer Ehe immanent, dass der jüngere Ehepartner einen erheblichen Teil seines Lebens ohne den älteren Ehepartner und die an dessen Einkommenssituation gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen unter Geltung des AGG, und wenn ja, für welche Klauseln überhaupt noch tragen. Die streitbefangene Spätehenklausel stellt gerade keine Altersabstandsklausel dar.

84

4. Da die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffene Spätehenklausel wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, steht sie dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nicht entgegen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, an die Klägerin ab dem 1. März 2011 eine Witwenrente in unstreitiger Höhe von monatlich 723,49 Euro zu zahlen. Dass dadurch der bei Schaffung der VO S für die Hinterbliebenenversorgung bereitgestellte Dotierungsrahmen ggf. in einem Maße überschritten wird, dass die Finanzierung der Betriebsrenten insgesamt ins „Ungleichgewicht“ gerät und die Beklagte deshalb Zusagen für künftige Mitarbeiter reduziert, ändert daran nichts. Die Beklagte kann im Hinblick auf eine Einhaltung des für die Hinterbliebenenversorgung nach der VO S ursprünglich festgelegten Dotierungsrahmens keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Der zeitliche Geltungsbereich des AGG wird deshalb hier nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt (zu derartigen Beschränkungen BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 38, BAGE 129, 72). Die Anwendung der Bestimmungen des AGG auf die von der Klägerin geltend gemachte Witwenrente nach der VO S bewirkt keine echte, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.

85

Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 25 mwN). Die belastende Rechtsfolge von § 7 Abs. 2 AGG, die für die Beklagte erst nach Verkündung des AGG eintritt, wurde tatbestandlich von der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erteilten Versorgungszusage und damit von einem bereits „ins Werk gesetzten“, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst.

86

Die Grenzen einer zulässigen unechten Rückwirkung einer gesetzgeberischen Entscheidung sind erst überschritten, wenn die unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Knüpft der Gesetzgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Der vom Gesetzgeber zu beachtende Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 373). Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz, wenn keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 57, BVerfGE 127, 1).

87

Danach hat die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass die Wirksamkeit der in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bestimmten Spätehenklausel nicht an den Bestimmungen des AGG scheitert und der ursprünglich für die Hinterbliebenenversorgung festgelegte Dotierungsrahmen nicht infolgedessen überschritten wird. Der Zweck des AGG, in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 GG Ungleichbehandlungen zu beseitigen, kann vorliegend nur durch die Unwirksamkeit der Klausel erreicht werden. Zudem hält sich die Änderung der Gesetzeslage im Rahmen dessen, was als mögliche Rechtsentwicklung bereits zuvor angelegt war. Besondere Momente der Schutzwürdigkeit bestehen nicht.

88

5. Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es vorliegend weder der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG noch der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Frage, ob die von der Beklagten zur Rechtfertigung der Spätehenklausel angeführten Ziele legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung sind, musste vom Senat nicht entschieden werden.

89

III. Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Gemäß XVI Ziff. 1 Buchst. a der VO S wird die Firmenrente jeweils am Ende eines Monats fällig.

90

C. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Möller    

                 

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.393,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht dar.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Zahlung eines ungekürzten Unterhaltsbeitrags als unbegründet abgewiesen. Die am 19. September 1935 geborene Klägerin hatte am 29. November 2002 einen am 28. Dezember 1921 geborenen Ruhestandsbeamten des Beklagten geheiratet, der am 26. September 2013 verstorben ist. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Ausschluss nachgeheirateter Witwen von der Berechtigung zum Bezug von Witwengeld verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die beamtenrechtliche Versorgung den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Auch sei es zulässig, Versorgungsregelungen an bestimmte zeitlich beschriebene Konstellationen anzuknüpfen. Die unterschiedliche Behandlung nachgeheirateter Witwen verstoße insbesondere nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stelle eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG normierte Altersgrenze trenne in der Folge allein aufgrund des Lebensalters zwischen Berechtigten und damit begünstigten Hinterbliebenen und denjenigen, deren Hinterbliebene kein bzw. ein vermindertes Witwengeld erhalten. Die Beamten, die nach der Regelaltersgrenze die Ehe eingingen, seien - auch nach Europarecht - altersdiskriminiert. Dabei seien wegen der gestiegenen Lebenserwartung Eheschließungen im höheren Alter keine Seltenheit mehr. Damit komme es zu einer massiven Ungleichbehandlung, je nachdem, ob die Ehe kurz vor oder kurz nach der Altersgrenze geschlossen werde. Zudem könne man heute später in den Ruhestand treten und länger im aktiven Dienst bleiben. Damit sei die Anknüpfung allein an den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht sachgerecht. Mit Art. 3 GG sei auch nicht vereinbar, dass Witwen von Beamten gegenüber Witwen gesetzlich Versicherter benachteiligt würden.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Mit ihrem Zulassungsvorbringen setzt sich die Klägerin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen von gesetzlich Versicherten finde ihre Rechtfertigung in der Angehörigkeit zu einem anderen Versorgungssystem. Es bestehe kein Anspruch, dass die beamtenrechtliche Versorgung den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Auch knüpfe die Regelung an eine bestimmte zeitliche Konstellation an und verstoße weder gegen das Verbot der Ungleichbehandlung noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Denn das maßgebliche und zulässige Unterscheidungskriterium sei der Zeitpunkt der Eheschließung. Es sei ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund, ob die Versorgung einer Witwe von einem verstorbenen Beamten herrühre, den sie im aktiven Dienst oder erst geheiratet habe, als er bereits Altersruhegeld bezogen habe (so auch BVerfG, B. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - NVwZ-RR 2010, 505 m. w. N. zum Ausschluss einer sog. nachgeheirateten Witwe von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks). Ein Anspruch auf ungekürzten Unterhaltsbeitrag ergebe sich auch nicht aus der längeren Lebenserwartung und der in der Gesellschaft veränderten Auffassung zu Ehe und Lebenspartnerschaft. Dem hält die Klägerin im Wesentlichen nur diejenigen Argumente entgegen, die sie bereits in der Klagebegründung vorgetragen hat. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das nach seinen Ausführungen allenfalls von einer mittelbaren Altersdiskriminierung ausgeht (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 27.5.2009 - 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99 Rn. 31 f. zu § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern), findet nicht statt. Die Klägerin ist damit den ihr nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungspflichten nicht nachgekommen.

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, ist sie ihren Darlegungspflichten ebenfalls nicht nachgekommen.

3. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der gebotenen Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.).

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat die Klägerin weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert noch ist sie ihren weiteren Darlegungspflichten nachgekommen. Insbesondere hat sie nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargetan, warum die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses nachgeheirateter Witwen vom Witwengeld nicht bereits höchstrichterlich geklärt ist durch den die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen bejahenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2000 - 2 B 6.00 - (Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1) und dessen Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 - (BVerwGE 134, 99 Rn. 31 f.) sowie den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1909/09 - (nicht veröffentlicht) und dessen Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - (NVwZ-RR 2010, 505). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nämlich auch dann, wenn die aufgeworfene Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2015 - 14 ZB 13.574 - juris Rn. 14).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; NVwZ-Beilage 2013, 57), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung anzusetzen ist (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.