Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2018 - M 21 K 16.5754

bei uns veröffentlicht am12.11.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 28. September 1963 geborene Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Unterhaltsbeitrag).

Der am 4. Februar 1942 geborene und am 2. Oktober 2016 verstorbene Ehemann der Klägerin stand bis zum 30. September 1984 als Berufssoldat (zuletzt Oberstleutnant) im Dienst der Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 23. Dezember 1976 geschlossen und durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 13. November 1987 geschieden. Zulasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 428,80 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1986, begründet.

Durch Bescheid vom 10. Februar 2003 kürzte die Wehrbereichsverwaltung Süd ab dem 1. Mai 2003 die Versorgungsbezüge des Ehemanns nach § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) wegen der zugunsten der ersten Ehefrau begründeten Rentenanwartschaft um monatlich 318,19 €, da ihr laut Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 2003 ab dem 1. Mai 2003 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der begründeten Anwartschaft gewährt werde.

Nachdem die erste Ehefrau am 25. Februar 2005 verstarb, lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag des Ehemanns vom 18. April 2005 auf Wegfall der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch Bescheid vom 15. Juni 2005 ab, weil aus der Versicherung dieser ersten Ehefrau laut dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. Juni 2005 Leistungen geflossen seien, welche den Zweijahresbetrag nach § 4 Abs. 2 VAHRG überschritten hätten. Daher sei die Kürzung nach § 55c SVG auch weiterhin durchzuführen.

Die Ehe mit der Klägerin wurde am 6. September 2008 geschlossen, nachdem ihr Ehemann 1988 wieder geheiratet hatte. Die zweite Ehefrau starb am 12. Januar 2005.

Aufgrund des Antrags des Ehemanns vom 30. Juli 2014 setzte die Bundesfinanzdirektion Südwest die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 12. August 2014 gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Vers-AusglG) wegen Todes der ausgleichsberechtigten (am 25. Februar 2005 verstorbenen, ersten Ehefrau) ab dem 1. August 2014 aus, weil seine geschiedene Ehefrau laut Mitteilung der (früheren) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. Mai 2003 bis zu ihrem Tod und somit weniger als 36 Monate lang Leistungen unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich begründeten Anrechts erhalten habe.

Durch Bescheid vom 4. November 2016 bewilligte die Generalzolldirektion der Klägerin ab dem 1. November 2016 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 43 Abs. 1 SVG i.V.m. § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Dienstbezüge werde auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns vom 28. September 1984 verwiesen. Der monatliche Versorgungsbezug (vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften) betrage ab dem 1. November 2016 monatlich 1.791,63 €.

Durch Bescheid vom 7. November 2016 kürzte die Generalzolldirektion ab dem 1. November 2016 die Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 55c SVG monatlich um 214,21 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns habe zum Zeitpunkt seines Todes 389,48 € betragen. Der Kürzungsbetrag belaufe sich somit ab Beginn der Hinterbliebenenversorgung auf 389,48 € x 55% = 214,21 €.

Durch Schriftsatz vom 17. November 2016 ließ die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch erheben. Als Anlage war diesem Schriftsatz eine Kopie des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 12. August 2014 zugunsten des Ehemanns beigefügt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch der Klägerin vom 17. November 2016 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Widerspruchsentscheidung sei § 55c SVG. Die Kürzung des Unterhaltsbeitrags beginne mit der Erlangung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung. Ein Härtefall, der nach den Bestimmungen des VersAusglG eine Kürzung verbiete, liege nicht vor. Antragsberechtigt sei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG lediglich die ausgleichspflichtige Person, d.h. der Beamte oder Soldat. Aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes ergebe sich unmissverständlich, dass sich die dort genannte Vergünstigung nicht auch auf die Hinterbliebenen des verpflichteten Beamten oder Soldaten erstrecken solle. Dieses Verständnis der Vorschrift werde ebenfalls durch die Gesetzesmaterialien gestützt.

Am 19. Dezember 2016 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Generalzolldirektion vom 4. November 2016 (richtig: 7. November 2016) in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 15. März 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein eigenes Antragsrecht auf Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge aus §§ 37, 38 VersAusglG zu. Auch wenn die Klägerin nicht zu dem in diesen Vorschriften genannten Personenkreis gehöre, müssten diese analog auf sie angewendet werden. Eine andere Sichtweise sei verfassungswidrig. Zudem sei der zugunsten des Ehemanns ergangene Bescheid vom 12. August 2014 bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde zu legen. Der diesem Bescheid damals zu Grunde liegende Antrag des Ehemanns habe sich auch auf die künftige Hinterbliebenenversorgung der Klägerin bezogen. In entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 4 VersAusglG gehe das Antragsrecht auch auf die Erben über.

Durch Schriftsatz vom 23. August 2017 ließ die Klägerin mitteilen, auf mündliche Verhandlung zu verzichten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholte sie durch Schreiben vom 5. April 2017 im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids und führte darüber hinaus insbesondere aus, der Streitwert werde mit 24 x 214,21 € = 5.141,04 € beziffert.

Durch Schreiben vom 13. März 2018 teilte die Beklagte mit, ebenfalls auf mündliche Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 7. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld bzw. der Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 21 m.w.N).

Rechtsgrundlage für die Kürzung, deren Betrag unstreitig ist, ist § 55c Abs. 1 SVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung werden nach der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder Abs. 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 55c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SVG erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 55c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SVG).

Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin am 30. Juli 2014 erfolgreich die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die damals ausgleichsberechtigte, erste Ehefrau gestorben war, welche weniger als 36 Monate lang Rentenleistungen unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich begründeten Anrechts erhalten hatte.

Auch in dieser Fallkonstellation ist der Unterhaltsbeitrag nach § 55c Abs. 1 SVG zu kürzen.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das VersAusglG ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat - in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 27 m.w.N).

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versorgung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75): „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“ (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 28 f. m.w.N).

Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 30 m.w.N.).

Der 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dem Bundessozialgericht angeschlossen und dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 31 ff. m.w.N). Dementsprechend ist nach der Überzeugung des Gerichts auch für das Soldatenversorgungsrecht und damit für den Fall der Klägerin zu verfahren. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.

Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse. Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht. Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. § 17 BeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der in Teilen der Literatur präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 32 m.w.N).

Diese einfachgesetzliche Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie § 55c SVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 38 m.w.N.).

Dies gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff.). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/vastrrefg/diske20070829.pdf) (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 39 m.w.N).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2018 - M 21 K 16.5754

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2018 - M 21 K 16.5754

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2018 - M 21 K 16.5754 zitiert 21 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.

(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a keine Anwendung.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).

Der am ... August 1949 geborene und am ... Januar 2015 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. August 2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 16. Oktober 1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts Weiden vom 23. Oktober 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19. August 1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13. August 2009 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. September 2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 9. und 11. Februar 2012 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11. April 2012 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Bezüge ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Der Ehemann verstarb am ... Januar 2015.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 1. Januar 2014 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1. Februar 2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6. September 2012 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 1. März 2012 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13. August 2009 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).

Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.

2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1987 - 2 B 49/86 - juris Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).

4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20. Februar 2012 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.

4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 1. September 2009 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versor-gung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.

Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).

Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.

4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.

Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.

Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).

4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).

Der am ... August 1949 geborene und am ... Januar 2015 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. August 2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 16. Oktober 1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts Weiden vom 23. Oktober 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19. August 1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13. August 2009 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. September 2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 9. und 11. Februar 2012 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11. April 2012 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Bezüge ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Der Ehemann verstarb am ... Januar 2015.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 1. Januar 2014 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1. Februar 2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6. September 2012 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 1. März 2012 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13. August 2009 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).

Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.

2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1987 - 2 B 49/86 - juris Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).

4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20. Februar 2012 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.

4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 1. September 2009 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versor-gung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.

Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).

Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.

4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.

Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.

Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).

4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung, der Klägerin große Witwenrente ohne Minderung um die Rentenanwartschaften zu zahlen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ersten Ehefrau des Versicherten übertragen worden waren.

2

Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe zwischen dem Versicherten H. S. und seiner Frau S. wurde 1990 geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden zu seinen Lasten Rentenanwartschaften (Werteinheiten entsprechend 7,9169 Entgeltpunkten neuen Rechts) auf das Rentenkonto seiner (ersten) Ehefrau bei der DRV Bund übertragen. Im Jahre 1995 heiratete der Versicherte die Klägerin als zweite Ehefrau. Die erste Ehefrau verstarb im Jahre 1998. Im Rentenbescheid vom 1.2.2007 bewilligte die Beklagte dem Versicherten, dessen Rentenantrag sie zugleich als Antrag auf Härtefallkorrektur wertete, ab Dezember 2006 Regelaltersrente zunächst unter Minderung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich; ab Oktober 2007 stehe jedoch die ungeminderte Rente zu (der Bescheid vom 13.8.2007 regelte für Oktober 2007 noch eine einmalige Einbehaltung von 23,64 €). Denn aus den übertragenen Rentenanwartschaften sei der Ausgleichsberechtigten lediglich eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Wert von etwa 7300 DM gewährt worden; der entsprechende Betrag sei durch Einbehaltung aus der Rentennachzahlung und aus der laufenden Rente bis September 2007 auszugleichen. Der Versicherte verstarb am 1.1.2010. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte ab 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung eines Abschlags von 7,9169 Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs und forderte die Überzahlung iHv ca 760 € zurück, die dadurch entstanden war, dass der Postrentendienst den Sterbequartalsvorschuss ohne diesen Abschlag ausgezahlt hatte (Bescheid vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010).

3

Die Klage hatte Erfolg (Urteil des SG Köln vom 10.6.2011): Sei bereits bei dem Versicherten die Kürzung auf Antrag nach § 4 Abs 1 VAHRG(Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl I 105) bzw § 37 Abs 1 VersAusglG(Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009, BGBl I 700, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010, BGBl I 1768) ausgesetzt worden, unterliege auch eine spätere Hinterbliebenenversorgung nicht mehr der Kürzung. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2012, NZS 2012, 626; Bespr Rehbein jurisPR-FamR 5/2013 Anm 4) und den Entscheidungssatz des SG klarstellend dahingehend gefasst, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 verurteilt wurde, der Klägerin ab dem 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 7,9169 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 88 Abs 2 SGB VI ergebe. Diese Besitzschutzvorschrift werde für den Fall der Klägerin nicht durch eine Spezialregelung verdrängt, insbesondere auch nicht aufgrund des Regelungszusammenhangs der §§ 37, 38 VersAusglG. Ein zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen abgeschlossener Rückausgleich (eine "Anpassung" nach § 4 VAHRG) habe auch zugunsten der Hinterbliebenen Bestand. Daran habe der Wechsel zum VersAusglG nichts geändert.

4

Hiergegen wendet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 88 SGB VI. Der Besitzschutz nach dieser Vorschrift erstrecke sich nicht auf die persönlichen Entgeltpunkte, hinsichtlich derer nach § 4 VAHRG die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur "ausgesetzt" sei. Bei einer Hinterbliebenenrente handele es sich um einen neuen Leistungsfall, zu dem alle Voraussetzungen (auch die des § 4 VAHRG) erneut geprüft und beantragt werden müssten. Nach § 37 VersAusglG habe jedoch nur die ausgleichspflichtige Person(hier: der Versicherte) ein Antragsrecht auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (hier: der ersten Ehefrau S.). Damit sei die Vorrente ohne Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen gewesen, bei der Folgerente sei jedoch von Beginn an der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Sonst würden nicht vergleichbare Verhältnisse miteinander verglichen, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären.

5

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie trägt vor, dass es hinsichtlich der Hinterbliebenenrente keines erneuten Antrags auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bedurft habe, nachdem dieser Antrag bereits vom Versicherten gestellt worden sei.

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

10

Zu Recht haben das LSG und im Ergebnis bereits das SG die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin ab 1.2.2010 zustehende große Witwenrente unter Berücksichtigung jener 7,9169 persönlichen Entgeltpunkte zu zahlen, in deren Höhe bei der Scheidung des Versicherten im Jahre 1990 im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten seines Versicherungskontos Rentenanwartschaften auf seine ausgleichberechtigte erste Ehefrau S. übertragen worden waren; damit wird auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rückforderung der angeblichen Überzahlung beim Sterbequartalsvorschuss (zu dessen Rechtsnatur s Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R, RdNr 26 f, 30 f, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 118 Nr 12 vorgesehen) hinfällig.

11

1. Dass der Klägerin die Rente ohne den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag zusteht, folgt jedoch nicht bereits aus den Regelungen des am 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG.

12

Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall anwendbar. Denn es ist auch auf die bereits zuvor vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden, da das VAHRG mit dem 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (Art 23 S 1, S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009, BGBl I 700). Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist das frühere Recht nur dann weiterhin anzuwenden, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG der Antrag vor dem 1.9.2009 eingegangen ist.

13

Die früher geltenden Vorschriften des § 4 iVm § 9 VAHRG über den sog "Rückausgleich", dh den Bezug einer Rente ohne Abschläge trotz zuvor wegen des Versorgungsausgleichs übertragener Anwartschaften(genau genommen kein "Rückausgleich", da der Versorgungsausgleich selbst nicht rückgängig gemacht wird: BSG vom 20.9.1988, BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr 6)sind durch die §§ 37, 38 VersAusglG abgelöst worden.

14

Die Neuregelungen in § 37 Abs 1, 2 VersAusglG haben zwar auch Verbesserungen für den ausgleichspflichtigen Ehepartner gebracht. So ist der Rückausgleich noch dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person 36 (früher: 24) Monate an Rente aus den übertragenen Anteilen bezogen hat. Ferner werden insoweit nur noch Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person selbst, nicht jedoch Leistungen an ihre Hinterbliebenen berücksichtigt: Wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst nur für höchstens 36 Kalendermonate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, kann also der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente insoweit ungemindert erhalten, obwohl Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person Witwen- oder Waisenrente mit zusätzlichen Entgeltpunkten aus den aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften beziehen.

15

Das neue Recht enthält jedoch auch Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG antragsberechtigt für die "Anpassung"(den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht "der ausgleichspflichtigen Person" nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird(§ 4 Abs 1 VAHRG betraf noch die Versorgung "des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen"). Hierzu heißt es in den Materialien (BT-Drucks 16/10144, S 75):

        

"Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war."

16

Auch angesichts des Wortes "nur" (im ersten zitierten Satz, Halbs 2) kann den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden, dass (a) das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirke, zumal (b) sich die zu berechnende Witwen- bzw Witwerrente aus den persönlichen Entgeltpunkten der bis zum Tode bezogenen Rente ableite (in diese Richtung jedoch Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 S 1342).

17

Beide Argumentationsschritte widersprechen jedoch dem SGB VI. Denn die Renten wegen Todes (§§ 46 ff SGB VI) sind nicht aus den Versichertenrenten abgeleitet, sondern davon unabhängig nach den §§ 63 ff SGB VI zu ermitteln, wenn auch aus dem Versichertenkonto des Verstorbenen. Auf diesem jedoch befinden sich nach wie vor nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (§ 76 Abs 1, 3 SGB VI). Um auch für die Hinterbliebenen einen Rückausgleich durchzuführen, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen können. Diese Möglichkeit sah das VAHRG noch vor. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.

18

Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach "erlöschen" zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich ("Anpassung"). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugute kommen müsse (so Gutdeutsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Komm BGB, Stand: 1.2.2014, § 37 VersAusglG RdNr 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt. Deshalb wird auch die Meinung vertreten, dass, wenn für Hinterbliebene kein Rückausgleich stattfinde, die "erloschenen" Anrechte für diese wieder aufleben müssten; sonst ergäben sich verfassungsrechtliche Probleme (Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 37 VersAusglG RdNr 22). Die Lösung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.

19

2. Der Senat schließt sich für Fallkonstellationen wie die der Klägerin der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2) an. Für seine zugunsten der Witwe eines Ausgleichspflichtigen ausgefallene Entscheidung hat dieser sich nicht auf das VersAusglG, sondern auf die Vorschrift des § 88 Abs 2 SGB VI gestützt:

20

Auch nach Ansicht des 5. Senats (aaO RdNr 16) bezieht sich, wie oben ausgeführt, der noch vom Versicherten beantragte Rückausgleich nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen.

21

Für eine Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), besteht jedoch Besitz- bzw Bestandsschutz gemäß § 88 Abs 2 S 1 SGB VI:

        

"Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt."

22

Da die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG spätestens mit Wirkung ab November 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt war, haben sich auch im vorliegenden Fall seine persönlichen Entgeltpunkte wieder um den ursprünglichen Abschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen Entgeltpunkte der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Auch die 24-Monats-Frist ist im Fall der Klägerin eingehalten. Unter diesen Voraussetzungen kommt ihr als Hinterbliebenenrentnerin mittelbar zugute, dass ihr Ehemann bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war(aaO RdNr 17).

23

Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat auch insoweit überein, als die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente nicht in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden kann; der Bestandsschutz erstreckt sich nicht nur auf die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) oder Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Eine solche Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor(aaO RdNr 18).

24

3. Die mit der Revision und in der Literatur vorgebrachten Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis vermögen nicht zu überzeugen.

25

a) Es trifft zu, dass die vom 5. und dem erkennenden Senat gefundene Lösung dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" zuwiderläuft. Hierin liegt jedoch kein zwingendes Gegenargument. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ergeben sich erst in einer Zusammenschau der Regelungen des VersAusglG mit denen der einzelnen Versorgungssysteme. Dem Gesetzgeber bleibt überlassen, wie er diese ausgestaltet. Dabei haben weder die Regeln des VersAusglG noch etwa ein Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs Vorrang (aaO RdNr 19).

26

So war bis zum Inkrafttreten des VersAusglG das sog Rentnerprivileg (wenn der Versorgungsausgleich erst im Rentenalter des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde, wurde seine Rente erst gekürzt, wenn auch der Ausgleichsberechtigte seine Rente - mit Zuschlag - bezog) nicht im VAHRG, sondern im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs 3 SGB VI aF)verankert (zur fehlenden Kostenneutralität des Rentnerprivilegs s BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226 RdNr 15; vom 13.2.2013 - XII ZB 527/12, NJW-RR 2013, 515 RdNr 20). Dort ist diese Regelung zwar nach neuem Recht entfallen; im Beamtenversorgungsrecht ist jedoch in einzelnen Bundesländern ein Pensionistenprivileg erhalten geblieben (zB § 63 Abs 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 27.5.2013, GVBl 218). Dem Grundsatz der Kostenneutralität widerspricht zB auch die oben erwähnte Unbeachtlichkeit von Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten beim Rückausgleich nach neuem Recht (§ 37 Abs 1, 2 VersAusglG; als "gänzlich unsystematisch" bezeichnet von Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2011, RdNr 977).

27

b) Ebenso wenig sind auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. und des erkennenden Senats die von der Revision angesprochenen "zufälligen Ergebnisse" zu befürchten, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären. Vielmehr erscheint es (im Ergebnis iS der Ausführungen von Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 - s bei 1.) durchaus folgerichtig, einen Besitzschutz für die Hinterbliebenen derjenigen Ausgleichsverpflichteten greifen zu lassen, die sich auf Dauer auf eine Rente mit Rückausgleich einrichten konnten; dieser hat deren Einkommensverhältnisse mitgeprägt. Grenzfälle sind allenfalls jene, in denen über einen Antrag des ausgleichsverpflichteten Versicherten vor dessen Tod noch nicht entschieden wurde, der Rückausgleich somit dessen wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht beeinflussen konnte. Ein derartiger Anspruch auf Anpassung (der noch zu Lebzeiten zustehenden Versorgung) geht nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 4 VersAusglG auf die "Erben" über. Dies könnte nahelegen, dass damit der Rückausgleich auch bei den "bisherigen persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten" nach § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu berücksichtigen wäre und demgemäß zugunsten der Hinterbliebenen wirken würde - auch wenn rückständige Rentenansprüche nicht primär den Erben, sondern den Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 Abs 1 SGB I zustehen.

28

c) Nicht den Ausschlag zugunsten der Revision zu geben vermag eine neuere Veröffentlichung (Stosberg/Strotmeyer, RVaktuell 2014, 17), die sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des 5. Senats kritisch auseinandersetzt.

29

Sie führen an, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. Senats über die Anwendbarkeit des § 88 Abs 2 SGB VI die bis zum 31.8.2009 geltende Vorschrift des § 101 Abs 3 S 1 Teils 2 SGB VI insoweit überflüssig gewesen wäre, als sie regelte, dass das Rentnerprivileg auch für eine "unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente" gelten sollte, wenn diese Rechtsfolge für die Folgerente eines Versicherten ohnehin nach § 88 Abs 1 SGB VI gegolten hätte und für die eines Hinterbliebenen nach Abs 2 dieser Vorschrift. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 101 Abs 3 S 1 SGB VI nicht mehr in Kraft ist. Schon deshalb können die darin enthaltenen Spezialregelungen zum Bestandsschutz die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 88 SGB VI nicht mehr beeinflussen. Unbehelflich ist die Frage, wie über die Fallkonstellation der Klägerin nach altem Recht hätte entschieden werden müssen, wenn den Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht auf Rückausgleich (nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG) zugestanden hätte.

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Ebenso wenig führt das Argument weiter, dass der Rückausgleich nach § 37 VersAusglG bei einer Folgerente ins Leere ginge, wenn § 88 SGB VI bereits sämtliche persönlichen Entgeltpunkte erfassen würde, die sich aus der Berechnung der Vorrente ergeben. Dies geht an der Sache vorbei, weil § 37 VersAusglG keine Regelung über Folgerenten(oder ähnliche Leistungen der weiteren Versorgungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung; § 32 VersAusglG) enthält.

31

Schließlich kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, wie Fallgestaltungen zu lösen sind, bei denen die nach § 88 Abs 2 SGB VI besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte dem ausgleichsverpflichteten Ehepartner selbst nicht mehr zustünden(zB beim Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 33, § 34 Abs 5 VersAusglG).

32

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.

6

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4 VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4 VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.

10

A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 ). Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie BGHZ 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat(§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).

11

B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem 1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.

12

1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG).

13

2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

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3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren(§ 76 Abs 3 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).

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4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt(Abs 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR 7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah(BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).

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5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am 1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich" nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, § 18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.

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6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an(Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.

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Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert(§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann(vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden ist.

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7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen(zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten) Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.

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Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der Anpassung(§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.

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8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).

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Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).

Der am ... August 1949 geborene und am ... Januar 2015 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. August 2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 16. Oktober 1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts Weiden vom 23. Oktober 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19. August 1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13. August 2009 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. September 2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 9. und 11. Februar 2012 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11. April 2012 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Bezüge ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Der Ehemann verstarb am ... Januar 2015.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 1. Januar 2014 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1. Februar 2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6. September 2012 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 1. März 2012 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13. August 2009 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).

Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.

2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1987 - 2 B 49/86 - juris Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).

4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20. Februar 2012 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.

4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 1. September 2009 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versor-gung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.

Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).

Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.

4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.

Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.

Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).

4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).

Der am ... August 1949 geborene und am ... Januar 2015 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. August 2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 16. Oktober 1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts Weiden vom 23. Oktober 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19. August 1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13. August 2009 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. September 2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 9. und 11. Februar 2012 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11. April 2012 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Bezüge ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Der Ehemann verstarb am ... Januar 2015.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 1. Januar 2014 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1. Februar 2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6. September 2012 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 1. März 2012 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13. August 2009 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).

Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.

2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1987 - 2 B 49/86 - juris Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).

4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20. Februar 2012 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.

4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 1. September 2009 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versor-gung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.

Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).

Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.

4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.

Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.

Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).

4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).

Der am ... August 1949 geborene und am ... Januar 2015 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. August 2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 16. Oktober 1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts Weiden vom 23. Oktober 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19. August 1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13. August 2009 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. September 2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 9. und 11. Februar 2012 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11. April 2012 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Bezüge ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Der Ehemann verstarb am ... Januar 2015.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 1. Januar 2014 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1. Februar 2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6. September 2012 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 1. März 2012 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13. August 2009 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).

Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.

2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1987 - 2 B 49/86 - juris Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).

4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20. Februar 2012 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.

4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 1. September 2009 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versor-gung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.

Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).

Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.

4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.

Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.

Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).

4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1933 geborene Kläger stand zuletzt als Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1992 wurde er von seiner früheren Ehefrau geschieden; in der Folge hatte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 versetzte ihn der Beklagte in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 25. November 1993 waren zuvor seine Versorgungsbezüge sowie die Kürzung dieser Bezüge in Höhe von zunächst monatlich 688,72 DM infolge der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt worden. Die Ehefrau des Klägers verstarb am 24. August 2009 in Australien, ohne zuvor Rentenleistungen erhalten zu haben. Nach dem Erhalt einer Sterbeurkunde des Standesamtes in Sydney beantragte der Kläger am 2. Dezember 2010 die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aussetzung der Kürzung rückwirkend zum 1. Dezember 2010 erfolge; eine Erstattung zuvor einbehaltener Beträge komme nicht in Betracht. Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger die Rückabwicklung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits ab Beginn des Ruhestandes am 1. Januar 1994 angestrebt hat, sind erfolglos geblieben.

4

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, das Versorgungsausgleichsgesetz sehe einen rückwirkenden Wegfall der Kürzung der Versorgungsleistungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht vor. Das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz sei mit Ablauf des 1. September 2009 außer Kraft getreten. Nach den Überleitungsvorschriften finde das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz nur auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. September 2009 gestellt worden seien. Die Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungsgemäß.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. Januar 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend seit Versorgungsbeginn ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 57 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen und dem Kläger die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt den Antrag des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Kläger nach geltendem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung der aufgrund von § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 2010 zusteht.

10

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den am 2. Dezember 2010 gestellten Antrag des Klägers, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge schon ab dem 1. Januar 1994 aufzuheben, das am 1. September 2009 als Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Anwendung findet. Das zuvor geltende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichshärtefallgesetz - VAHRG -) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) findet keine Anwendung. Es ist gemäß Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG am 1. September 2009 außer Kraft getreten.

11

Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Indem (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag ab dem 1. September 2009 gestellt wurde, das neue Recht, mithin das Versorgungsausgleichsgesetz, Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 VAStrRefG zum 1. September 2009. Der Kläger hat seinen Antrag nach dem 31. August 2009 gestellt, nämlich am 2. Dezember 2010.

12

b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Aus der Formulierung "nicht länger" in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sowie aus der in § 34 Abs. 3 VersAusglG enthaltenen Regelung der Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, ergibt sich, dass die Aufhebung der Kürzung erst nach Antragstellung und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. Das entspricht der gesetzgeberischen Intention. In der Auslegung des Bundessozialgerichts war die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG so zu verstehen gewesen, dass er eine Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab deren Beginn (ex tunc) vorsah (BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 38/87 - SozR 5795 § 4 Nr. 5 LS u. S. 16 f.). Die Neuregelung in § 37 VersAusglG sollte in bewusster Absetzung von dieser Rechtsprechung eine Rückabwicklung ausschließen und nur noch für die Zukunft (ex nunc) wirken (BT-Drs. 16/10144, S. 76).

13

c) Der Kläger hat die Aufhebung der Kürzung am 2. Dezember 2010 beantragt. Eine vor diesem Zeitpunkt wirkende Aufhebung der Kürzung ist nach der geschilderten Gesetzeslage ausgeschlossen.

14

d) Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsicht gewährt werden mit der Folge, dass er so zu behandeln wäre, als ob er den Antrag vor der Rechtsänderung zum 1. September 2009 gestellt hätte und damit § 4 VAHRG in der aufgezeigten Auslegung durch das Bundessozialgericht zur Anwendung gelangte.

15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Verwaltungsverfahren auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem bei der Versäumung einer Frist Nachsicht zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen (BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 16 ff., vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45> - in beiden Fällen ohne den Begriff "Nachsicht" zu verwenden -, vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 S. 6 f. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 <214>).

16

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Nachsichtgewährung erfüllt sind, kommt es nicht an. § 49 VersAusglG enthält keine solche Fristregelung. Fristen sind festgelegte Zeiträume, die der Behörde, den Beteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 4). Demgegenüber enthält § 49 VersAusglG, der in engem Zusammenhang mit Art. 23 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG zu sehen ist, eine Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Nach diesen Regelungen tritt mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestehen, und solche, die erst danach entstehen werden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes als Übergangsrecht für bestimmte Fälle, namentlich für solche, in denen ein Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde. Ein nach diesem Datum gestellter Antrag versäumt keine Frist; er wird unter der Geltung eines anderen Rechts gestellt.

17

2. Es besteht kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, namentlich § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und § 49 VersAusglG sowie Art. 23 Satz 1 und 2 Nr. 2 VAStrRefG, sind verfassungsgemäß.

18

a) Die für die Vergangenheit fortbestehende Kürzung der Versorgungsbezüge der Beamten und Soldaten verletzt auch dann nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzip bzw. das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte stirbt, ohne je Renten- oder Versorgungsbezüge erhalten zu haben.

19

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten; eine entsprechende Schutzwirkung geht für Soldaten von Art. 14 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <306>; Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20). Beide Vorschriften gewährleisten denselben Schutzumfang (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <308> und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297 <313 f.>). Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <289 ff.> und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <310>; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 11 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 35 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14 - NJW-RR 2015, 711 Rn. 5.). Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <310 ff.>; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 11 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 37, 61 ff.).

20

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <302>), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 52). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. bereits LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 28 ff.; LSG München, Urteil vom 13. November 2013 - L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).

21

b) Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht Geschiedenen vor, etwa vor dem Hintergrund, dass diese auch nach dem Versterben ihres Ehegatten ihre vollen Versorgungsbezüge behalten. Schon die Vergleichbarkeit beider Gruppen ist nicht gegeben. Der Rechtsrahmen, in dem sich Geschiedene und nicht Geschiedene bewegen, unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht. So stehen den sich womöglich ergebenden Nachteilen Geschiedener zahlreiche Vorteile gegenüber, wie etwa eine eigenständige Invaliditätsversorgung, der Erhalt des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person im Falle der Wiederheirat sowie der mögliche Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person vor dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 51).

22

c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass Beamte und Soldaten, die vor dem Stichtag des 1. September 2009 von dem vorherigen Versterben ihres geschiedenen Ehegatten erfahren haben, noch die Möglichkeit hatten, von der günstigeren Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG zu profitieren. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <311>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 <301>; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41).

23

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsänderung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgenommen worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zudem sachlich nachvollziehbar so gewählt worden, dass er möglichst mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes harmonisiert, damit materielles Recht und Verfahrensrecht aufeinander abgestimmt in Kraft treten (BT-Drs. 16/10144 S. 114). Die mit dem Stichtag notwendig einhergehenden Härten wurden zudem dadurch abgemildert, dass zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes knapp fünf Monate Zeit lagen. Schließlich ermöglicht § 49 VersAusglG bei rechtzeitiger Antragstellung die Anwendung alten Rechts.

24

d) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist ebenfalls nicht gegeben.

25

aa) Zunächst liegt keine sog. echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist damit unzulässig. Der Adressat einer belastenden Regelung kann in der Regel bis zum Zeitpunkt ihrer Verkündung darauf vertrauen, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <300> und Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <16 f.>).

26

Wann ein Sachverhalt abgeschlossen ist, hängt auch von dem Inhalt, namentlich den Tatbestandsvoraussetzungen, der auf ihn anzuwendenden Norm ab. Nach den hier maßgeblichen rechtlichen Regelungen lag auch unter Berücksichtigung des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Dieser ist nicht bereits mit dem Versterben des früheren Ehegatten gegeben. Vielmehr regelte § 9 Abs. 1 VAHRG, dass über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 VAHRG der Leistungsträger auf Antrag entscheidet. Erst dieser Antrag schließt den maßgeblichen Sachverhalt ab.

27

bb) Die damit anzunehmende unechte Rückwirkung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist, soweit es seine Rechtsfolgen auch auf vor dem 1. September 2009 liegende Todesfälle erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unechte Rückwirkung ist zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <17>).

28

Der Gesetzgeber hat nachvollziehbare Gründe für die Rechtsänderung angeführt. Zum einen wollte er eine parallele Anwendung der neuen und alten Regelung weitgehend vermeiden (BT-Drs. 16/10144 S. 85); zum anderen ging es ihm gerade darum, die rückwirkende Aufhebung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versichertengemeinschaft möglichst auszuschließen (BT-Drs. 16/10144 S. 76). Hierin sind ausreichende sachliche Gründe zu sehen. Ein Vertrauen auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person kann zudem durch die Neuregelung nicht enttäuscht werden. Das Vorversterben des geschiedenen Ehegatten bildet keinen geeigneten, von der Rechtsordnung zu akzeptierenden Ansatzpunkt für einen solchen Vertrauensschutz (vgl. LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 36).

29

e) Schließlich ist es auch in Fällen, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte ohne eigenes Zutun verspätet von dem Versterben des geschiedenen Ehegatten erfährt, nicht unverhältnismäßig, dass die gesetzliche Regelung eine Aufhebung der Kürzung zeitlich erst nach der Antragstellung ermöglicht. Die sich daraus mittelbar ergebende Obliegenheit, sich über das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu erkundigen, ist nicht unzumutbar. Zunächst besteht ein legitimes Interesse des Staates, nicht mit rückwirkenden Zahlungsansprüchen konfrontiert zu werden (BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1980 - 6 C 58.78 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20 S. 11 m.w.N.). Zudem steht der Beamte oder Soldat aufgrund der eingegangenen Ehe in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Auch dieser erfährt nämlich nicht zwangsläufig von dem Versterben des Ehegatten des Beamten oder Soldaten. Letzterem steht allerdings - anders als dem Dienstherrn - ein rechtliches Mittel zur Verfügung, seine Interessen weitgehend effektiv zu verfolgen. § 4 Abs. 2 VersAusglG sieht einen eigenen Auskunftsanspruch jedes Ehegatten gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten vor, wenn er erforderliche Auskünfte nicht von seinem geschiedenen Ehegatten erhalten kann. Auch die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 4 VAHRG sah einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Stellen vor. Dieser Auskunftsanspruch gilt zeitlich unbegrenzt, er umfasst gerade auch Änderungsansprüche im Nachgang zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 4 VersAusglG Rn. 3). Auch dieser Auskunftsanspruch hilft dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zwar nur, wenn der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger des anderen Ehegatten von dessen Versterben erfährt, was in ungewöhnlichen Fällen, wie etwa bei Verschollenen oder bei einem Versterben im Ausland nicht gesichert ist. Gleichwohl ist es sachgerecht, verbleibende Risiken dem überlebenden Ehegatten und nicht der Versichertengemeinschaft aufzubürden.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).

Der am ... August 1949 geborene und am ... Januar 2015 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. August 2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 16. Oktober 1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts Weiden vom 23. Oktober 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19. August 1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13. August 2009 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. September 2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 9. und 11. Februar 2012 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11. April 2012 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Bezüge ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Der Ehemann verstarb am ... Januar 2015.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 1. Januar 2014 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Am 26. August 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1. Februar 2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6. September 2012 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 1. März 2012 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13. August 2009 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).

Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.

2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).

3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).

Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1987 - 2 B 49/86 - juris Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).

4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20. Februar 2012 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 6. September 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 1. März 2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.

Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.

4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.

Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 1. September 2009 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versor-gung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.

Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).

Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.

4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.

Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.

Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).

4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.