Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 7 K 14.5068

bei uns veröffentlicht am11.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die wegen einer Abschleppmaßnahme vom Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 206,20 EUR.

Nach den Feststellungen einer Polizeivollzugsbeamtin der Polizeiinspektion ... parkte das Fahrzeug der Carsharing-Firma „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... am ... Juli 2014 seit spätestens 12.42 Uhr unzulässig und behindernd auf einem deutlich sichtbar gekennzeichneten Taxenstand (Zeichen 229) auf Höhe des Anwesens ... 6 in .... Die Behinderung war zuvor von einem Taxifahrer telefonisch der Einsatzzentrale gemeldet worden. Der Abschleppdienst wurde um 13.23 Uhr angefordert und schleppte das Fahrzeug ab. Die Kosten der Maßnahme in Höhe von 206,20 EUR wurden vom Kläger mit Kostenrechnung vom ... Oktober 2014 gefordert und bezahlt, nachdem die Firma „...“ ihn als Fahrzeugführer gemeldet hatte.

Mit der am 11. November 2014 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,

die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom ... Oktober 2014, ihm zugestellt am 10. Oktober 2014, aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe das Fahrzeug am ... Juli 2014 zwar im Bereich eines Taxenstandes abgestellt, jedoch sei dies aus seiner Sicht völlig unbewusst geschehen. An diesem Tag habe es stark geregnet. Als er zu der Örtlichkeit gekommen sei, sei auf dem rechten Seitenstreifen nur noch ein Parkplatz frei gewesen, in den er rückwärts eingeparkt habe. Hinter ihm auf dem Seitenstreifen habe ein Klein-LKW geparkt. Die Möglichkeit, dass dieser verbotswidrig auf einem Taxenstand geparkt habe, habe er nicht wirklich in Betracht gezogen. Außerdem sei ihm durch den geparkten LKW die Sicht auf das Verkehrszeichen komplett versperrt gewesen. Sowohl bei der Anfahrt als auch nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug sei das Verkehrszeichen von seinem Abstellort aus nicht zu erkennen gewesen. Er sei mit der polizeilich getroffenen Maßnahme des Abschleppens nicht einverstanden. Die Polizeibeamtin sei über 50 Minuten vor Ort gewesen und habe auf den Abschleppwagen gewartet. Wenn doch die Dringlichkeit der Störungsbeseitigung so eklatant hoch gewesen sei, stelle sich die Frage, was die Beamtin dort gemacht habe. Sie hätte bei der Firma „...“ anrufen können, um die sofortige Beseitigung des Fahrzeugs zu verlangen. Rein theoretisch hätte es sein können, dass sich der Wagen direkt vor der Firmenzentrale befunden habe und sofort hätte entfernt werden können. Auch hätte die Firma „...“ ihn anrufen können und es hätte keine drei Minuten gedauert, bis die Behinderung beseitigt gewesen wäre. Ein Mindestmaß an Prüfung, ob eine Abschleppmaßnahme wirklich erforderlich sei, müsse von einem Polizeibeamten immer erfolgen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Abschleppanordnung und die darauf beruhende Heranziehung des Klägers seien rechtmäßig. Soweit der Kläger vortrage, das Verkehrszeichen sei von seinem Standort aus nicht erkennbar gewesen, sei er auf die im Straßenverkehrt vorgeschriebene Sorgfaltspflicht hinzuweisen. Bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger den Taxenstand, der durch zwei Verkehrszeichen markiert und begrenzt sei, als solchen erkennen müssen. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Polizei den Verantwortlichen des Fahrzeugs ermittle und verständige. Dem stünden ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende Verzögerungen entgegen. Erfahrungsgemäß sei es gerade bei Carsharing-Fahrzeugen meist der Fall, dass diese vom jeweiligen Benutzer nach dem Parkvorgang endgültig verlassen würden. Die handelnde Polizeibeamtin sei als Solo-Streife eingesetzt gewesen und habe zwei Fälle des Falschparkens bearbeiten müssen. Nach dem Erstellen sämtlicher Unterlagen sei der Abschleppdienst angefordert worden.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat am 11. März 2015 mündlich zur Sache verhandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffene Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten der Abschleppmaßnahme ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Wie dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG zu entnehmen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung auch auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 07.219 - BayVBl 2009, 21).

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraft-fahrzeugs (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug der Carsharing-Firma „...“ stand nach Überzeugung des Gerichts am ... Juli 2014 unter Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Zeichen 229 lfd. Nr. 15 auf einem ordnungsgemäß ausgeschilderten Taxenstand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen der handelnden Polizeivollzugsbeamtin sowie den in der Akte befindlichen Lichtbildern. Von dem Fahrzeug, das der Kläger dort abgestellt hatte, ging deshalb eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Auch konnte der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898/1899), durch Inanspruchnahme der Halterin oder des Klägers nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erreicht werden.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Verbotsschilder von seinem Standort aus nicht sehen können, da ein Klein-LKW an der Örtlichkeit geparkt habe, ist er auf die gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhten Sorgfaltsanforderungen im ruhenden Verkehr zu verweisen. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen; dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt (OVG Hamburg, U.v. 30.6.2009 - 3 Bf 408/08 - juris Rn. 33). Die Verkehrszeichen waren hier hinreichend erkennbar und wären vom Kläger, wenn er die streitgegenständliche Örtlichkeit den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprechend auf etwaige Haltverbote hin überprüft hätte, trotz des Regens auch wahrgenommen worden. Darauf, ob er das Fahrzeug bewusst oder unbewusst auf dem Taxenstand geparkt hat, kommt es vorliegend nicht an, da es nicht um die Ahndung eines Fehlverhaltens geht, sondern um die Beseitigung der vom Kläger verursachten, verschuldensunabhängigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.1998 - 24 ZS 98.2972 - NJW 1999, 1130).

Die Abschleppanordnung war ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) und verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die Polizei war vor Durchführung der Maßnahme nicht gehalten, mit der Carsharing-Firma „...“ telefonisch Kontakt aufzunehmen oder den Fahrer des Fahrzeugs anderweitig zu ermitteln. Generell sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine hohen Anforderungen an die Ermittlung des Betroffenen zu stellen; die Polizei ist im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme zunächst zu versuchen, den Halter oder Fahrer zu ermitteln oder zu informieren (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 19). Ein derartiger Nachforschungsversuch würde ein effektives Eingreifen der Polizei vor Ort zu sehr behindern; ihm stehen regelmäßig - wie auch hier - die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1983 - 7 B 182/82 - BayVBl 1983, 632; BVerwG, B.v. 27.5.2002 - 3 B 67/02 - juris Rn. 4). Es würde die Arbeit der Polizei unangemessen erschweren, wenn sie telefonisch Kontakt mit dem Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs herstellen und überwachen müsste, dass dieser die Störung unverzüglich und zuverlässig beseitigt (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 19). So konnte von der handelnden Polizeivollzugsbeamtin entgegen der Ansicht des Klägers auch hier nicht verlangt werden, sich vor Anordnung der Abschleppmaßnahme telefonisch an die Halterin zu wenden, um sie zur Beseitigung der Störung oder Benachrichtigung des Fahrers aufzufordern, zumal ihr - wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - vor Ort kein Telefon zur Verfügung stand.

Eine etwaige Benachrichtigungspflicht der Polizei besteht nur, wenn der Verantwortliche geradezu in greifbarer Nähe erscheint (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzung war nicht schon durch die Angabe der Telefonnummer von „...“ auf einem Aufkleber auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs erfüllt (vgl. zu einem hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachten Zettel mit Adresse und Telefonnummer BVerwG, B.v. 6.7.1983 - 7 B 182/82 - BayVBl 1983, 632). Schließlich konnte sich die Polizeivollzugsbeamtin nicht darauf verlassen, dass der Wagen nach einer Benachrichtigung der Halterin von dieser in der gebotenen Kürze der Zeit umgeparkt oder anderweitig vom Taxenstand entfernt werden würde. Auch war ihr im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens nicht zuzumuten, Nachforschungen über die Identität sowie den Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen. Jedenfalls hat sich der Kläger, der das Fahrzeug an der Örtlichkeit abgestellt hatte, weder in Ruf- noch in Sichtweite des Fahrzeugs aufgehalten, so dass er von der Polizei keine personal- und zeitaufwändigen Ermittlungen erwarten konnte (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 20 m. w. N.) Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Feststellung des Parkverstoßes und der Anforderung des Abschleppdienstes etwa 40 Minuten vergangen sind, da es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, den die Bearbeitung des Falles nach den überzeugenden Angaben des Beklagten realistischerweise in Anspruch nehmen durfte.

Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Polizeivollzugsbeamtin durfte in Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen. Bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot ist ein Abschleppen grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig (BayVGH, B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - BayVBl 2007, 249). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird (BVerwG, U.v. 09.04.2014 - 3 C 5/13 - BVerwGE 149, 254). Hier ist sogar davon auszugehen, dass das vom Kläger abgestellte Fahrzeug bereits ein Taxi bei der Nutzung des Taxenstandes konkret behindert hat, da die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München von einem Taxifahrer angerufen worden war, der eine solche Behinderung gemeldet hatte.

Der Kläger war richtiger Adressat des Kostenbescheides, da er als Handlungsstörer nach Art. 7 Abs. 1 PAG in Anspruch genommen werden konnte. Schließlich hatte er das Kraftfahrzeug an der streitgegenständlichen Örtlichkeit geparkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 7 K 14.5068

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 7 K 14.5068 zitiert 10 §§.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Kosten, die sie für das von der Beklagten angeordnete Abschleppen ihres Pkw gezahlt hat.
Die Klägerin stellte am 30.01.2008 gegen 19.00 Uhr ihren Pkw mit dem französischen Kennzeichen ... ... ... in Freiburg in der Sedanstraße gegenüber der Universitätsbibliothek ab. Die Sedanstraße ist Teil einer Haltverbotszone (sog. Anwohnerparkzone „Sedanquartier“). Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Zeichen 290 („eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“) beschildert. Unter diesem Verkehrszeichen sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Nachdem die Klägerin um 20:39 Uhr schriftlich unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 15 EUR verwarnt worden war, ordnete der Gemeindevollzugsdienst um 21:50 Uhr das Abschleppen des Pkw an, der sodann von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof verbracht wurde. Dort wurde das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 250 EUR wieder an die Klägerin herausgegeben.
Am 08.04.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen und die Rückzahlung der Abschleppkosten beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Beschilderung im Sedanquartier sei unzureichend. Es sei insbesondere einem Ortsunkundigen nicht möglich, die nur am Anfang der Sedanstraße durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe sie nicht beeinträchtigt. Schließlich habe das Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen dürfen; der Beklagten stehe ein solches Recht, das sie auf das Unternehmen hätte übertragen können, nicht zu.
Mit Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Mit der Bezahlung der Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer habe die Klägerin eine Schuld der Beklagten erfüllt und damit an diese geleistet. Diese Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin müsse die durch das Abschleppen entstandenen Kosten als Kosten der Ersatzvornahme nach § 25, § 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LVwVG tragen. Die Vollstreckungsmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Das die Klägerin betreffende eingeschränkte Haltverbot mit dem darin enthaltenen Wegfahrgebot sei ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt würden. Die Beschilderung sei, obwohl sie sich insgesamt aus vier Verkehrszeichen zusammensetze, auch in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Auch ein „schneller“ Blick auf diese Verkehrszeichen zeige einem durchschnittlichen und aufmerksamen Kraftfahrzeugführer, dass in dem sich anschließenden Gebiet nach 19:00 Uhr das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig sei. Zur Erfassbarkeit trage auch bei, dass die Pkw-Fahrer wegen der geschlossenen Bebauung und der Tempo-30-Zone ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit führen und letztlich nur der Parksuchverkehr betroffen sei. Auch könne dem Teilnehmer des ruhenden Verkehrs im Einzelfall zugemutet werden, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO unterscheide im Hinblick auf die Klarheit, Übersichtlichkeit und schnelle Erfassbarkeit von Verkehrszeichen zwischen fließendem und ruhendem Verkehr. Danach gelte, dass hier nicht mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten angebracht werden sollten; damit komme insoweit eine Häufung eher in Betracht als bei anderen Verkehrszeichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der Abschleppanordnung beachtet worden. Es komme nicht darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert worden oder ob in der näheren Umgebung noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Schon wegen des ausländischen Kennzeichens habe die Beklagte nicht versuchen müssen, den Halter des Pkw ausfindig zu machen. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin für das Vorliegen eines Rechtsgrundes nicht erforderlich, dass die Abschleppkosten von der Beklagten im Wege eines Kostenbescheids geltend gemacht worden seien und/oder dass der Beklagten bzw. dem Abschleppunternehmer als deren Erklärungs- und Empfangsboten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw der Klägerin zugestanden habe.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt insbesondere vor, dass sie sich nach dem Abstellen ihres Pkw sorgfältig vergewissert habe, ob in der Nähe ein Verbotsschild vorhanden sei; mehr könne vom Kraftfahrzeugführer nicht erwartet werden. Die aus vier Schildern bestehende Parkregelung sei komplex und könne durch einen schnellen Blick nicht erfasst werden; sie gefährde in der insbesondere von vielen Fahrradfahrern benutzten Straße die Verkehrssicherheit. Schließlich stelle allein eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung noch keinen Rechtsgrund für eine Zahlung dar, solange die Abschleppkosten durch Kostenbescheid nicht geltend gemacht worden seien. Auch der Rückgriff auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB komme im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere zur Erfassbarkeit der Parkregelung darauf hin, dass bereits nach dem obersten Schild (Zeichen 290) sich jedem Kraftfahrer die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass das Halten auf der Straße nur kurzfristig und in Ausnahmefällen gestattet sei. Er sei folglich gegebenenfalls gehalten, sich über die Verkehrsregelung Gewissheit zu verschaffen, wobei das dritte Zusatzschild nur deklaratorischen Charakter habe. Der Erlass eines Kostenbescheids sei nicht erforderlich, um einen Rechtsgrund zu schaffen. Vielmehr läge darin nur ein Rechtsformalismus, der im Übrigen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 EUR auslösen würde.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.

2

Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der Beklagten um 19:30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand am Affentorplatz in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem der städtische Bedienstete vergeblich versucht hatte, den Kläger über die im Reisebus sichtbar angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19:40 Uhr erschien der Kläger wieder am Bus und fuhr ihn wenig später fort. Der städtische Bedienstete brach die Abschleppmaßnahme um 19:42 Uhr noch vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs ab.

3

Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 513,15 € geltend; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den der Beklagten vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt eines mit zwei Mitarbeitern besetzten vierachsigen Abschleppfahrzeugs in der Zeit von 19:38 Uhr bis 20:08 Uhr in Höhe von 446,25 €, Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 € und Zustellkosten in Höhe von 6,90 €. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte in Höhe der hälftigen Zustellkosten ab; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

4

Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei zu Recht ohne weiteres Zuwarten eingeleitet worden, nachdem der Kläger über die im Bus ausgelegte Mobilfunknummer nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei Sache des Klägers gewesen, seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Reisebus habe Taxen an der Anfahrt des Taxenstandes gehindert; daher sei ein umgehendes Einschreiten geboten gewesen. Auch die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nur die Möglichkeit gehabt, die am Markt angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Suche nach einem möglicherweise günstigeren Anbieter sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen; im Vordergrund habe eine effektive Gefahrenabwehr gestanden.

5

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit im Widerspruchsverfahren keine Abhilfe erfolgt war; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Die beträchtlichen Leerfahrtkosten und die Verwaltungskosten wären nicht entstanden, wenn der Bedienstete zehn Minuten auf das Eintreffen des Busfahrers gewartet hätte, wozu er - mindestens - verpflichtet gewesen sei. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass keine bestimmte Wartezeit für das Abschleppen verbotswidrig in einem absoluten Haltverbot abgestellter Fahrzeuge einzuhalten sei. Andererseits sei eine Wartezeit von mindestens einer Stunde erforderlich, bevor das Abschleppen eines Fahrzeugs veranlasst werden dürfe, das unzulässig an einem nur gegen Entgelt zu benutzenden Parkplatz (Parkuhr, Parkautomat) geparkt worden sei. Der hier zu beurteilende Fall sei zwischen diesen beiden Fallgruppen einzuordnen. Der Taxenstand sei nicht wie bei einem absoluten Haltverbot nur dem fließenden Verkehr oder Rettungsfahrzeugen vorbehalten und müsse zu diesem Zweck jederzeit freigehalten werden. Zulässig sei dort aber nur das Halten und Parken bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel, zu denen der Reisebus des Klägers nicht gehöre. Mit dem verbotswidrigen Abstellen habe der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen. Sie wiege in ihrer Sozialschädlichkeit aber weitaus geringer als das verbotswidrige Parken von Kraftfahrzeugen in absoluten Haltverbotszonen oder auf ausgewiesenen Rettungswegen. Sie bewirke keine akute Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, von Leben und Gesundheit hilfebedürftiger Personen oder von bedeutenden Sachwerten. Beeinträchtigt werde nur die Möglichkeit anfahrender Taxen, Fahrgäste direkt am Taxenstand aussteigen zu lassen und dort anschließend auf neue Fahrgäste zu warten. Doch dürften gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Taxen, wenn der Taxenstand durch andere Fahrzeuge blockiert sei und die Verkehrslage es zulasse, Fahrgäste auch neben anderen Fahrzeugen ein- oder aussteigen lassen, die auf einem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand stünden. Dadurch würden die Folgen auch der vollständigen Fehlbelegung eines Taxenstandes deutlich relativiert. Die Einrichtung eines Taxenstandes biete weder den Taxiunternehmern die Gewähr dafür, ihn jederzeit nutzen zu können, noch könnten Fahrgäste damit rechnen, dort immer wartende Taxen vorzufinden. Deshalb müsse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit eines sofortigen Abschleppens ein deutlicher Unterschied zum verbotswidrigen Abstellen in absoluten Haltverbotszonen gemacht werden. Zu berücksichtigen seien auch die nachteiligen Folgen für den Betroffenen, der zusätzlich zu einem Bußgeld hohe Abschleppkosten tragen müsse, deren Verhältnismäßigkeit vor allem bei durch eine vorzeitige Anordnung verursachten Leerfahrten - wie hier - sehr fragwürdig sei. Der städtische Bedienstete müsse deshalb eine Ermessensentscheidung treffen, nach welcher Wartezeit er das Abschleppen anordne, da nicht damit zu rechnen sei, dass der Fahrer zurückkomme und das Fahrzeug selbst entferne. Eine solche Ermessensentscheidung fehle hier gänzlich. Aus der Niederschrift des Bediensteten, der Rechnung des Abschleppunternehmens und der dienstlichen Erklärung vom 6. Januar 2012 sei ersichtlich, dass er die Ordnungswidrigkeit um 19:30 Uhr festgestellt und nach nur einem erfolglosen Anrufversuch die dann fehlgeschlagene Abschleppmaßnahme um 19:38 Uhr oder zuvor veranlasst habe; sie sei nach dem Eintreffen des Klägers am Bus gegen 19:40 Uhr abgebrochen worden. Da die hier eingehaltene Wartezeit von maximal acht Minuten keinesfalls ausgereicht habe, biete der Fall an sich keine Veranlassung, konkret zur Mindestdauer der in solchen Fällen gebotenen Wartezeit Stellung zu nehmen. Um der Beklagten jedoch einen Anhaltspunkt für künftige Fälle zu geben, sei eine Konkretisierung angebracht. Die Wartezeit liege hier in der Mitte zwischen der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Wartezeit von mindestens einer Stunde bei der Zweckentfremdung von Parkplätzen im eingeschränkten Haltverbot und keiner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots; sie betrage somit eine halbe Stunde ab der Feststellung der Ordnungswidrigkeit.

6

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Gegen die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Wartezeit spreche die besondere Funktion von Taxenständen. Der Verordnungsgeber habe im Interesse eines reibungslosen Taxenverkehrs das dort früher geltende Parkverbot durch ein Haltverbot ersetzt. Das von ihm angestrebte reibungslose Funktionieren des Taxenverkehrs setze voraus, dass die Taxenstände von unberechtigt haltenden oder parkenden Fahrzeugen freigehalten würden. Das Interesse hieran sei im Grundsatz dem Schutz von Behindertenparkplätzen gleichgelagert; dort dürften Abschleppmaßnahmen regelmäßig ohne jedes Zuwarten veranlasst werden. Außerdem führe die Auffassung des Berufungsgerichts faktisch zu einer sehr viel längeren Fehlbelegung des Taxenstandes; hinzuzurechnen sei noch die Anfahrzeit für den Abschleppwagen und die Zeit für das Verladen des zu entfernenden Fahrzeugs. Gegen die Wartefrist spreche zudem das öffentliche Interesse an einer wirksam und wirtschaftlich durchführbaren Verkehrsüberwachung. Schließlich sei der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne eine Wartezeit vor der Anordnung einer Abschleppmaßnahme nur dann in Betracht kommen, wenn kein Taxi behindert worden sei. Hier habe es aber eine konkrete Behinderung gegeben. Die angefallenen Kosten seien nicht überhöht.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Ein Taxenstand könne nicht wie eine absolute Haltverbotszone behandelt werden. Er habe dort gehalten, um die Fahrgäste gefahrlos aussteigen zu lassen, und im Bus seine Mobiltelefonnummer hinterlassen. Dass er das Mobiltelefon wegen eines Toilettengangs kurzfristig abgestellt habe, sei sicher nachvollziehbar. Vorsorglich und hilfsweise seien die geltend gemachten Abschleppkosten als weit überhöht zu beanstanden. Die Beklagte müsse mit den Abschleppunternehmen vertraglich deutlich günstigere Tarife für Leerfahrten vereinbaren.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Die Abschleppanordnung sei verhältnismäßig gewesen. Das verbotswidrige Abstellen des Reisebusses habe die Nutzungsmöglichkeit des Taxenstandes beeinträchtigt. Für ein Abschleppen habe auch das generalpräventive Interesse an einem geordneten Parkverhalten in Innenstädten gesprochen. Diesen gewichtigen öffentlichen Belangen stehe eine überschaubare Kostenbelastung des Klägers gegenüber. Der städtische Bedienstete habe vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen. Eine pauschale Wartefrist könne nicht richtig sein. Es komme darauf an, in welchem Umfang es dem Behördenbediensteten zuzumuten sei, den Verantwortlichen zu erreichen oder seinen Aufenthalt festzustellen. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr müsse es möglich sein, gegen einen verbotswidrig Parkenden bereits im Vorfeld einer akuten Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorzugehen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Abschleppanordnung stand im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch die an diese Maßnahme anknüpfende Heranziehung des Klägers zur Kostentragung lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Die Revision führt daher zur Änderung des Berufungsurteils und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung.

10

Zwar sind die Rechtsgrundlagen für den von der Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch im Wesentlichen dem irrevisiblen Landesrecht zu entnehmen, namentlich den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, auf die die Abschleppanordnung und die daran anschließende Heranziehung des Klägers zur Kostentragung gestützt sind. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob das Berufungsgericht dabei den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zutreffend angewendet hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 2 m.w.N.). Dass die Inanspruchnahme des Klägers unabhängig davon aus Gründen des Landesrechts rechtswidrig war, haben die Vorinstanzen nicht angenommen; das ist auch sonst nicht ersichtlich.

11

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste hier zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht länger mit der Abschleppanordnung abgewartet werden. Der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, dass in den Fällen eines Verstoßes gegen das absolute Haltverbot, das an Taxenständen nach dem Zeichen 229 für andere als betriebsbereite Taxen gilt, im Allgemeinen eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten seit der Feststellung des unzulässigen Abstellens eingehalten werden muss, bevor eine Abschleppmaßnahme eingeleitet werden darf.

12

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des zuvor für das Straßenrecht zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar unverhältnismäßig, einen bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen; andererseits ist es aber nicht zweifelhaft, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden dürfen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Dies gilt etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. In allen diesen wie auch in sonstigen Abschleppfällen dürfen jedoch die für den Betroffenen entstehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme bezweckten Erfolg stehen, was unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde sich davon leiten zu lassen, dass Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, die gegenläufigen Interessen aber naturgemäß ein größeres Gewicht bekommen (zusammenfassend dazu Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O. S. 2 f. m.w.N.).

13

b) Mit dem Abstellen des Reisebusses am Taxenstand hat der Kläger gegen das mit dem Zeichen 229 angeordnete absolute Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge und das sich daraus zugleich ergebende Wegfahrgebot verstoßen, das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4 S. 1 f. und vom 15. Juni 1981 - BVerwG 7 B 216.80 - Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 4 S. 3). Der Kläger hat damit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO und Zeichen 229 der Anlage 2 zur StVO eine Ordnungswidrigkeit begangen. Darüber hinaus verletzt dieses Verhalten - auch ohne dass es erst noch zu einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommen muss - die öffentliche Sicherheit im Sinne des Gefahrenabwehrrechts (vgl. zum Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG: VGH Kassel, Urteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 - NVwZ-RR 1991, 28).

14

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es an einer Ermessensentscheidung des städtischen Bediensteten vor dem Einschreiten gänzlich gefehlt habe, ist unzutreffend. Dieser hat, wie die von ihm über die Abschleppmaßnahme gefertigte Niederschrift zeigt, die maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten (Verstoß gegen das absolute Haltverbot nach dem Zeichen 229; konkrete örtliche und zeitliche Umstände, insbesondere die bereits eingetretene Behinderung eines anfahrenden Taxis) in den Blick genommen. Er hat außerdem vor der Einleitung der Abschleppmaßnahme - allerdings vergeblich - zunächst noch versucht, Abhilfe über einen Anruf auf der im Reisebus ausliegenden Mobiltelefonnummer zu schaffen; damit wurden auch in Betracht kommende Handlungsalternativen in seine Entscheidungsfindung einbezogen.

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d) Dass die auf dieser Grundlage dann getroffene Abschleppanordnung geeignet war, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Etwas Abweichendes macht auch der Kläger nicht geltend.

16

e) Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war erforderlich. Sie erweist sich nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil dem städtischen Bediensteten nach der maßgeblichen ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel offen stand. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2002 - BVerwG 3 B 67.02 - VRS 2002 309 <310> m.w.N.).

17

Dementsprechend war es nicht ausreichend, dass der Kläger seine Mobilfunknummer im Reisebus hinterlegt hatte. Der städtische Bedienstete unternahm vor dem Bestellen des Abschleppwagens den Versuch, den Kläger über diese Nummer telefonisch zu erreichen. Nachdem dieser Versuch ohne Erfolg blieb und auch sonst nicht zu erkennen war, dass der Fahrer des Busses alsbald wieder an seinem Fahrzeug eintreffen würde, waren weitere Maßnahmen zu einer Kontaktaufnahme nicht veranlasst. Der Kläger hat keinerlei konkrete Angaben zu seinem aktuellen Aufenthalt hinterlassen; für den städtischen Bediensteten war damit nicht ersichtlich, wo sich der für das Fahrzeug Verantwortliche befand. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wegen eines dringenden Gangs auf die Toilette vorübergehend telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der für den Verkehrsverstoß Verantwortliche hat das Risiko für seine jederzeitige Erreichbarkeit zu tragen. Hier hat der Kläger zudem, wie er in seiner Revisionserwiderung vorträgt, das Mobiltelefon selbst abgestellt.

18

f) Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, also kein übermäßiger Eingriff in den Rechtskreis des Klägers. Der städtische Bedienstete durfte in Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen.

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Dabei fällt zugunsten des ordnungsbehördlichen Einschreitens ins Gewicht, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber dem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs einen hohen Stellenwert beimessen. Gemäß § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist der Verkehr mit Taxen, der eine der in § 8 Abs. 1 PBefG genannten Verkehrsarten - also die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr - ersetzt, ergänzt oder verdichtet, Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Auch der erkennende Senat hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - angenommen, dass die Existenz und das Funktionieren des Taxenverkehrs als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen sind (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2008 - BVerwG 3 B 77.07 - juris Rn. 7 m.w.N.). Der Verordnungsgeber hat mit der Siebzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 (BGBl I S. 2043) das früher an Taxenständen geltende Parkverbot für nicht berechtigte Fahrzeuge (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO a.F.) durch ein absolutes Haltverbot ersetzt; er hat dadurch deutlich gemacht, dass er dem Taxenverkehr im Allgemeinen und der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst. Zur Begründung für diese Änderung verweist er darauf, dass im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs die rechtlichen Voraussetzungen für das Freihalten der Taxenstände von unberechtigt haltenden und parkenden Fahrzeugen verbessert werden müssten (VkBl 1994 S. 172). Diese als Nummer 9 an die sonstigen absoluten Haltverbote des § 12 Abs. 1 StVO angefügte Regelung hat mit der Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631) und der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367) ihren Standort in Nummer 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gefunden; die rechtliche Gewichtung des absoluten Haltverbots an Taxenständen ist davon unberührt geblieben.

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Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig ist (so u.a. VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - BayVBl 2007, 249, OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 Bf 392/05 - VRS 2006, 231 <232 f.> sowie OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 Q 166/98 - juris Rn. 13). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Da unterstellt werden kann, dass Taxenstände regelmäßig nur in dem für einen ordnungsgemäßen Taxenbetrieb erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, muss vielmehr jederzeit mit der Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und bei einem verbotswidrigen Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit deren Behinderung gerechnet werden (in diesem Sinne auch VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2006 a.a.O. und OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer örtlicher oder zeitlicher Umstände angenommen werden, etwa dann, wenn offenkundig nicht (mehr) mit einer Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und deren Fahrgäste zu rechnen ist. Das war hier - an einem Samstagabend in Frankfurt-Sachsenhausen - fernliegend.

21

Hier kam hinzu, dass durch den abgestellten Reisebus bereits ein Taxi bei der Nutzung des Taxenstandes behindert worden war. Das ergibt sich aus dem vom städtischen Bediensteten über die Abschleppmaßnahme angefertigten Protokoll, in dem dieses Taxi mit seinem amtlichen Kennzeichen aufgeführt wird; der Kläger hat das nicht substantiiert bestritten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Abschleppanordnung aber regelmäßig nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt (vgl. u.a. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 2 und Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189 <193> m.w.N.). Darüber hinaus erwies sich die Beeinträchtigung der Nutzung des Taxenstandes schon wegen der Größe des Reisebusses als besonders gravierend.

22

Demgegenüber vermögen die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Gesichtspunkte nicht zu überzeugen. Zu Unrecht differenziert es zwischen dem Haltverbot an mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenständen und sonstigen absoluten Haltverboten. Das läuft der Wertung des Verordnungsgebers zuwider, der - wie gezeigt - den Ausschluss nichtberechtigter Fahrzeuge an Taxenständen bewusst zu einem absoluten Haltverbot "aufgewertet" hat und damit gerade das Ziel verfolgt, sie für ihre bestimmungsgemäße Nutzung freizuhalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die ordnungswidrige zeitweilige Zweckentfremdung von Taxenständen durch das Parken nicht privilegierter Fahrzeuge keine akute Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, von Leben und Gesundheit hilfebedürftiger Personen oder des Schutzes bedeutender Sachwerte bewirke, hält zudem - jedenfalls in dieser Absolutheit - einer Überprüfung am Maßstab allgemeiner Lebenserfahrung nicht stand. Insofern liegt - wie die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen von Taxenverbänden bestätigen - vielmehr auf der Hand, dass es beim Ausweichen von Taxen auf die vom fließenden Verkehr genutzte Fahrspur durch das Ausscheren selbst und ebenso beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu Gefährdungssituationen kommen kann, die durch eine bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Taxenstandes vermieden werden können und nach der Wertung des Verordnungsgebers auch sollen. Das gilt im Hinblick auf den erhöhten Zeit- und Platzbedarf verstärkt dann, wenn behinderte Menschen ein Taxi benutzen wollen. Der Verweis des Berufungsgerichts auf § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO greift ebenfalls nicht durch. Zwar dürfen nach dieser Regelung Taxen, wenn die Verkehrslage es zulässt, auch neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- und aussteigen lassen. Doch kann hierdurch das durch das Zeichnen 229 verkörperte absolute Haltverbot schon deshalb nicht relativiert werden, weil diese Möglichkeit den Taxen nur unter engen Voraussetzungen, nämlich nur dann eröffnet ist, wenn die Verkehrslage es zulässt. Ebenso wenig geht es entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers an, in dieser Befugnis gleichsam eine "Kompensation" für eine mögliche nichtberechtigte Inanspruchnahme von Taxenständen durch sonstige Fahrzeuge zu sehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung, das Vorhandensein eines Taxenstandes biete weder den Taxifahrern eine Gewähr dafür, diesen Stand auch immer nutzen zu können, noch könnten potentielle Fahrgäste damit rechnen, am Taxenstand jederzeit wartende Taxen vorzufinden. Das mag zutreffen, kann aber nicht rechtfertigen, dass die Funktion von Taxenständen durch ein verbotswidriges Handeln Dritter ungeachtet dieser Unwägbarkeiten beeinträchtigt wird.

23

Auf der anderen Seite sind - als gegen ein sofortiges Abschleppen sprechende Gesichtspunkte - die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten und sonstigen Erschwernisse einzustellen, die sich nach einer solchen Maßnahme für den Betroffenen ergeben; dazu zählt etwa der Aufwand für das Abholen des Fahrzeugs an einem Sammelplatz. Doch kann diesen Belangen des Betroffenen in aller Regel kein höheres Gewicht zukommen als dem vom Normgeber anerkannten öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Fahrer des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs die Ursache für die ihn treffenden nachteiligen Folgen selbst gesetzt hat.

24

An dieser Gewichtung der widerstreitenden Belange würde sich nichts ändern, wenn - wie der Kläger im Revisionsverfahren erneut geltend macht - eine an Ort und Stelle für Reisebusse vorgesehene Abstellfläche ihrerseits durch Taxen belegt gewesen wäre. Feststellungen dazu, ob diese Behauptung des Klägers stimmt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Im Internet allgemein zugängliche Ansichten sprechen dafür, dass es sich hier zum einen um eine dem Linienverkehr vorbehaltene Busspur nebst Haltestelle und zum anderen um einen weiteren Taxenstand handelt, die für den Reisebus des Klägers gleichermaßen nicht offen standen. Aber auch ungeachtet dessen könnten Verkehrsverstöße Dritter einen eigenen Verkehrsverstoß nicht rechtfertigen.

25

g) Danach kann dem Berufungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange - im Allgemeinen - eine Mindestwartezeit von 30 Minuten gerechnet ab der Feststellung des unzulässigen Abstellens, bevor das Abschleppen eines unter Verstoß gegen das Haltverbot des Zeichens 229 abgestellten Fahrzeugs angeordnet werden dürfe. Das begründet das Berufungsgericht damit, dass diese Zeitspanne in der Mitte liege zwischen der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Wartezeit von mindestens einer Stunde bei einem verbotswidrigen Halten an Parkuhren und Parkscheinautomaten und keiner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots.

26

Diese Bildung eines arithmetischen Mittelwertes ist zum einen deshalb verfehlt, weil es sich bei dem durch das Zeichen 229 verkörperten Haltverbot - wie bereits dargelegt und wie das auf diesem Zeichen seinerseits abgebildete Zeichen 283 und die Entstehungsgeschichte der Regelung deutlich machen - gerade um ein absolutes Haltverbot im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung handelt. Das bestätigt die dem Zeichen 229 in Nummer 15 der Anlage 2 zu § 41 StVO durch den Verordnungsgeber beigegebene Erläuterung; danach darf - abgesehen von den dort genannten Ausnahmen - wer ein Fahrzeug führt, an Taxenständen nicht halten. Dass das Zeichen 229 von diesem absoluten Haltverbot an Taxenständen "betriebsbereite Taxen" - oder wie es nun in Anlehnung an das Personenbeförderungsgesetz heißt, "für die Fahrgastbeförderung bereit gehaltene Taxen" - ausnimmt, ändert nichts an dem absoluten Verbot für nicht berechtigte Fahrzeuge. Insofern ist der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des "relativen" Verbots zumindest missverständlich.

27

Abgesehen davon trägt die "30-Minuten-Regel" des Berufungsgerichts dem rechtlichen Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass es von einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob die Einleitung der Abschleppmaßnahme im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend: Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O. S. 2). Die Verengung auf den Verstoß gegen das Zeichen 229 und die schematische Vorgabe einer dreißigminütigen Wartefrist führen dazu, dass andere Gesichtspunkte ausgeblendet bleiben, die für die gebotene Einzelfallbetrachtung bedeutsam sein können.

28

Auch ist der Einwand der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses nicht von der Hand zu weisen, dass bei der vom Berufungsgericht geforderten regelmäßigen Wartezeit von 30 Minuten eine effektive und zugleich wirtschaftliche Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Bediensteten der Ordnungsbehörde erheblich beeinträchtigt wäre. Sie müssten entweder vor Ort bleiben oder aber wieder zum Standplatz zurückkehren, um feststellen zu können, ob der Verstoß gegen das Haltverbot auch nach Ablauf der Wartefrist noch andauert. Hinzu kommt, dass sich die Blockierung eines Taxenstandes durch ein oder mehrere dort unberechtigt abgestellte Fahrzeuge über die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Wartezeit von 30 Minuten hinaus zusätzlich noch dadurch verlängert, dass die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs und das Verladen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs weitere Zeit in Anspruch nehmen.

29

Schließlich wird durch ein zeitnahes Abschleppen der negativen Vorbildwirkung entgegengewirkt, die von einem verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeug für andere Kraftfahrer ausgeht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Gedanke der Generalprävention für sich genommen eine Abschleppmaßnahme noch nicht rechtfertigen, doch kann dieser Gesichtspunkt - wie hier - ergänzend in die Gesamtabwägung einfließen. Das gilt umso mehr als die Rechtsprechung der Vorinstanz die Gefahr begründet, dass Verkehrsteilnehmer unter Inkaufnahme eines Bußgeldes, aber in Erwartung eines jedenfalls vorübergehenden "Abschleppschutzes", von dem sie bei einer regelmäßigen Wartezeit von 30 Minuten ausgehen könnten, entsprechende Verkehrsverstöße begehen (vgl. dazu auch Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O. S. 2).

30

2. Die angegriffenen Bescheide sind aus revisionsrechtlicher Sicht auch im Hinblick auf die Höhe der dort von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde - bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags - nur noch der Restbetrag von 509,70 €, der nach der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Teilabhilfe vom Kläger gefordert wurde.

31

Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, dass für den Einsatz der volle Stundensatz abgerechnet wurde, obgleich es sich nur um eine Leerfahrt gehandelt habe, die zudem schon wenige Minuten nach der Anforderung wieder abgebrochen worden sei. Doch gibt die Beklagte insofern nur die Kosten als Auslagen an den Kläger weiter, die ihr vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt wurden. Das Abschleppunternehmen als Privatunternehmen aber ist rechtlich - zumal durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - nicht dahingehend gebunden, dass es minutengenau abrechnen muss und nicht in der geschehenen Weise pauschalieren darf. Ansonsten ergibt sich die Höhe der Forderung beanstandungsfrei daraus, dass wegen der Größe des abzuschleppenden Fahrzeugs ein Spezialfahrzeug mit Zusatzpersonal zum Einsatz kommen musste und zudem Wochenendzuschläge anfielen. Dass sich gemessen am bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein rechtswidriges Unterlassen der Beklagten daraus ergibt, dass sie mit dem Abschleppunternehmen im Vorfeld keine günstigere Pauschale für Leerfahrten mit Spezialfahrzeugen ausgehandelt hat, ist nicht zu erkennen. Das würde voraussetzen, dass eine solche Vereinbarung von den in Betracht kommenden Abschleppunternehmen überhaupt akzeptiert worden wäre. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Beklagte ihrerseits hat - vom Kläger unbestritten - geltend gemacht, dass solche Pauschalen für Leerfahrten mit Spezialfahrzeugen nicht ortsüblich seien.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.