Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 9 K 16.1541

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 9 K 16.1541
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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses bzw. dessen südlicher Hälfte auf dem Grundstück FlNr. 1858/30 der Gemarkung Z., S. Straße 1 in B.

Mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015, bei der Beklagten eingegangen am 29. Oktober 2015, beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben: „Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz“. Dabei handelt es sich um die südliche Doppelhaushälfte. Auf die dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen wird Bezug genommen.

Die andere (nördliche) Doppelhaushälfte ist Gegenstand des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens M 9 K 16.1542.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 in dem dem Parallelverfahren M 9 K 16.1542 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nahm der Klägerbevollmächtigte dazu Stellung, dass eine offenbar, ohne dass das in dem von der Beklagten vorgelegten Behördenakt dokumentiert ist, von der Beklagten aufgeworfene faktische „Baulinie“ aus seiner Sicht nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wandte sich der von den Klägern beauftragte Architekt unter Bezugnahme auf einen Meinungsaustausch mit dem Bauamt der Beklagten, welcher allerdings in der Behördenakte fehlt, an die Bauausschussmitglieder der Beklagten.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2016, der nur in dem im Verfahren M 9 K 16.1542 vorgelegten Verwaltungsvorgang (und dort auch nur unvollständig ausgefüllt) enthalten ist, beschloss der Grundstücks- und Bauausschuss der Beklagten, das „gemeindliche Einvernehmen“ zu versagen, da sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an.

Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 24. Februar 2016 wurde im dem Parallelverfahren M 9 K 16.1542 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren um Bescheidung gebeten.

Mit Bescheid vom 2. März 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Maßgebliche Umgebung für das Maß sei das Geviert, in dem sich das Baugrundstück befinde, i.e. S. Straße im Osten, F. Straße im Norden, Fr. Straße im Westen und die Bahnlinie München-Rosenheim im Süden. Das geplante Vorhaben sei außerhalb des sich aus der Umgebung tatsächlich ergebenden und den Rahmen bildenden Maßes der baulichen Nutzung. Das Vorhaben durchbreche eine „vordere faktische Baulinie“ bzw. Bebauungstiefe in nicht geringfügiger Weise; die vorhandene Bebauung habe zur östlich verlaufenden S. Straße gemessen von der Straßengrenze einen Abstand von mind. 13 m (FlNr. 1858/6) und vergrößere sich mit jedem Gebäude nach Süden bis auf ca. 22 m (FlNr. 1858/30). Das Vorhaben unterschreite den Mindestabstand um 6 m. Wegen des an die östliche Grundstücksgrenze verschobenen Standorts sei von Bedeutung, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfüge. Damit sei die konkrete Größe der Grundfläche und ihre räumliche Lage innerhalb des Baugrundstücks gemeint. Gemäß § 23 BauNVO gebe es hier eine Baugrenze bzw. einheitliche Bebauungstiefe, die anzunehmen sei, wenn sich aus der Umgebungsbebauung eine einheitliche Bauflucht ausgebildet habe. Als Bezugslinie gem. § 23 Abs. 4 BauNVO fungiere i.d.R. die Straßengrenze. Bodenrechtliche Spannungen gebe es auch: Die städtebauliche Struktur mit ihren von Bebauung freien Flächen entlang der S. Straße verliere ihren heutigen Charakter und auf allen übrigen Grundstücken könne vergleichbare Bebauung nicht mehr abgewehrt werden. Damit geriete die Situation, die gekennzeichnet sei vom Zurückbleiben der Baukörper hinter der vorderen faktischen Baugrenze, in Auflösung. Auch ein Nichteinfügen bezogen auf das Maß sei zu verzeichnen: Im Verhältnis zu den umgebenden Freiflächen sei das Vorhaben in der Nachbarbebauung ohne Beispiel, deswegen entstünden städtebauliche Spannungen. Das Gebiet sei wie oben einzugrenzen, gekennzeichnet von einheitlicher Wohnbebauung, überwiegend mit Einfamilienhäusern. Für das Maß der baulichen Nutzung sei auch auf das Verhältnis der Grundfläche zur umgebenden Freifläche abzustellen. Abzustellen sei nicht auf die Grundflächenzahl, sondern auf die „Dichte der Bebauung bei offener Bauweise“. Anhand des Lageplans sei erkennbar, dass die Umgebung von aufgelockerter, offener Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern geprägt werde. Die Grundstücke hätten stets einen nicht zu vernachlässigenden Gartenanteil, eine derartige, nicht zu vernachlässigende Freifläche fehle auf dem Baugrundstück. Bei einer Grundfläche des Hauptgebäudes, der Doppelhaushälfte, von 68 qm verbleibe eine Freifläche von 206 qm, die zudem durch KfZ-Stellplätze/ Carports und den Zugang zum Haus verringert werde. Zudem sei das Vorhaben von allen Seiten von Garagen/Carports/Stellplätzen umgeben. Unmittelbar neben dem Doppelhaus solle westlich ein Reihenhaus errichtet werden, so etwas finde sich nirgends in der Umgebung. Städtebauliche Spannungen würden dadurch entstehen, dass die Bezugsfallwirkung zu weiterer Nachverdichtung führen werde (z.B. auf den FlNrn. 1858/29 und /6). Auch hinsichtlich Wand- und Firsthöhen füge sich das Vorhaben nicht ein. Die Wandhöhe betrage 6,60 m, die Firsthöhe 10,34 m. Vorhanden seien maximal Wandhöhen von 6,0 m und Fisthöhen von 8,60 m. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bescheid wurde gegen Postzustellungsurkunde am 5. März 2016 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. April 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wurde die Klage begründet und beantragt,

die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, hilfsweise zu erneuter Bescheidung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagte bei anfänglichen Besprechungen anders eingelassen habe. Das Straßengeviert S.-, F.-, Fr. Straße und die Bahngleise sei von Wohnbebauung geprägt, allerdings nicht überwiegend von Einfamilienhäusern, sondern von Mehrfamilienhäusern, beispielsweise auf den Grundstücken mit den FlNrn. 1858/99, 1858/100, 1857/9, 1857 und 1857/10. Auf dem Grundstück FlNr. 1858/29 seien derzeit Asylbewerber untergebracht. Im Geviert fänden sich keine einheitlichen Bebauungsmerkmale, sondern eine ungeregelte, hingewürfelte Bebauung. Alle Gebäude würden unterschiedliche Abstände zu den sie erschließenden Straßen aufweisen, auch die Bebauungstiefe sei an keiner der vier Seiten einheitlich. Alle Gebäude hätten unterschiedliche Kubaturen, das Grundstück FlNr. 1858/29 sogar Hinterliegerbebauung. Aus dem Geviert sei kein Mindestabstand zur S. Straße ableitbar, der Abstand des Vorhabens von 5 m sei daher in Ordnung, vielmehr sei für den Abstand zur S. Straße die Bebauung nördlich der F. Straße maßgeblich. Dort betrage der Abstand 5 m. Das Vorhaben überschreite auch nicht das Maß der baulichen Nutzung. Dazu seien die Grundflächenzahlen der Umgebungsbebauung ermittelt worden und in einem Lageplan eingezeichnet der Klagebegründung als Anlage beigegeben worden. Städtebauliche Spannungen gebe es nicht. Insbesondere sei ein Bezugsfall bereits verwirklicht auf FlNr. 1856/23. Maßstabsbildend seien die Gebäude auf den FlNrn. 1858/99 und 1858/100, bezüglich der Höhe die Gebäude auf den FlNrn. 1856/23 und 1857/9.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 legte die Beklagte die Akten vor und beantragte

Klageabweisung.

Das Gericht erhob am 12. Oktober 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten in diesem sowie im Parallelverfahren M 9 K 16.1542 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO, so dass die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids zur Erteilung zu verpflichten war.

Strittig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach Bauplanungsrecht, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO i.V.m. §§ 29 - 37 BauGB. Das Bauvorhaben der Kläger ist hiernach zulässig. Es liegt - zwischen den Beteiligten unstreitig - im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Dort ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Umstritten ist zwischen den Beteiligten das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; das Einfügen hinsichtlich der übrigen beiden Einfügensmerkmale, nämlich die Art der baulichen Nutzung und die Bauweise liegt -zwischen den Beteiligten unstreitig - vor. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (nachfolgend unter 1.) und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein (nachfolgend unter 2.).

1. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in keinem Fall eine faktische Baulinie, wovon zwischen den Beteiligten zu Beginn des Verwaltungsverfahrens die Rede war (vgl. Bl. 22f. und 28f. des im Verfahren M 9 K 16.1542 vorlegten Behördenakts), existiert. Zur Konkretisierung des Einfügungsgebots kann hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn. 83 m.w.N.). Dabei kommt jedoch eine faktische Baulinie entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht in Betracht. Das würde voraussetzen, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Linie vorgeben, auf der gebaut werden muss. Das ist bereits aus den bei den Behördenakten befindlichen Lageplänen ersichtlich nicht der Fall. Von einer einheitlichen Baulinie kann danach nicht die Rede sein.

Es existiert jedoch auch keine faktische Baugrenze oder „Bebauungstiefe“, welche die Beklagte dem Vorhaben im Ablehnungsbescheid entgegengehalten hat. Lässt sich aus der Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO ableiten, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.

Eine solche faktische Baugrenze ergibt sich jedoch nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein im Bereich des Vorhabens nicht.

Der maßgebliche Bereich entspricht dem von den Beteiligten bereits im Verwaltungsverfahren zu Grunde gelegten Geviert, wobei hinsichtlich der Frage, ob eine faktische Baugrenze vorliegt, hauptsächlich die bestehende Bebauung westlich der S. Straße zu betrachten ist (Grundstücke FlNrn. 1858/6, 1858/29 und das Vorhabensgrundstück 1858/30). Eine faktische Baugrenze, wie sie von der Beklagten in den den Behördenakten beiliegenden Lageplan vom 15. Januar 2016 eingezeichnet wurde, lässt sich aus der Bebauung in diesem Bereich nicht ableiten. Die aus den Lageplänen ersichtliche und im Augenscheinstermin festgestellte Bebauung genügt im konkret zu entscheidenden Einzelfall für die Annahme einer faktischen Baugrenze bei weitem nicht.

Eine faktische Baugrenze, aus deren Vorliegen folgt, dass der in diesem Fall vor ihr liegende Bereich von Bebauung freizuhalten ist, muss sich deutlich aus der Umgebungsbebauung ablesen lassen. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen (VG München, U.v. 18.6.2015 - M 11 K 14.1181 - juris Rn. 30 m.w.N.). Die tatsächlich vorhandene Bebauung und die daraus folgende Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu Fickert/Fieseler/Determann/Stühler, BauNVO, 11. Aufl., 2008, § 23 Anm. 3.1). Eine solche Rechtfertigung fehlt hier auf Grund der konkreten Situation. Ein städtebaulicher Aussagewert in diesem Sinne lässt sich nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein nicht bejahen, vielmehr drängt sich hier die Annahme einer zufälligen Situation im oben beschriebenen Sinne auf.

Die Beklagte begnügt sich als Anhaltspunkt für die von ihr gesehene faktische Baugrenze letztlich mit dem straßenseitigen Abstand eines einzigen Gebäudes, nämlich der nordöstlichen Hausecke des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1858/6. Es gibt jedoch keinen städtebaulich nachvollziehbaren Grund, geschweige denn einen für die Annahme einer faktischen Baugrenze ausreichenden, von dieser Hausecke eine Linie Richtung Süden im selben Abstand zur S. Straße zu ziehen, in dem diese Hausecke von der Straße entfernt ist. Warum die beiden weiter südlich gelegenen Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebauung einen somit immer weiter von der S. Straße entfernten Abstand einhalten sollten, erschließt sich städtebaulich nicht. Das würde selbst dann nicht einleuchten, wenn die F. Straße in einem 90-Grad-Winkel zur S. Straße verlaufen würde, da auch dann die Aussagekraft so weniger Grundstücke (allenfalls drei, eigentlich nur eines, siehe oben) nicht stark genug wäre. Da die F. Straße aber in einem größeren Winkel zur S. Straße verläuft, ist noch weniger nachvollziehbar, warum von Norden nach Süden eine an der Straße orientierte faktische Baugrenze verlaufen sollte. Allenfalls denkbar wäre die Annahme einer faktischen Baugrenze an den Gebäuden auf den drei Grundstücken FlNrn. 1858/6, 1858/29 und 1858/30 entlang, woran die Beklagte, wie die gestrichelte rote Linie auf dem Lageplan vom 15. Januar 2016 belegt, auch ursprünglich dachte. Insofern steht der Annahme einer faktischen Baugrenze aber die dann fehlende Beziehung zur Straße als ein eine bestimmte „Bebauungstiefe“ vermittelndes Element entgegen, unabhängig davon, dass dann der Eingriff in das Baurecht insbesondere auf dem Vorhabensgrundstück so eklatant wäre, dass es an einer ausreichenden städtebaulichen Rechtfertigung schon deswegen fehlen würde. Schließlich wäre dieses Ergebnis singulär im gesamten größeren Umgriff, der zwar nicht den Rahmen für das Vorhaben darstellt (beispielsweise entlang der Fortsetzung der S. Straße weiter Richtung Norden jenseits der Kreuzung mit der F. Straße oder auch in West-Ost-Richtung entlang der F. Straße an den südlich an die F. Straße angrenzenden Grundstücken, wo es nirgends derartige Abstände zur Straße gibt), aber gleichwohl wäre das ein städtebauliches nicht vertretbares, willkürliches Ergebnis. Die Abstände der Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. 1858/6, 1858/29 und 1858/30 zur S. Straße sprechen vielmehr für eine Regellosigkeit an dieser Stelle hinsichtlich des Abstands zur Straße und damit eindeutig gegen die Annahme einer entsprechenden Baugrenze.

2. Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Vorrangig bietet sich dabei die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind. Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. zu alledem BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - BauR 2013, 1245 m.w.N.).

Die nähere Umgebung bemisst sich nach dem im Augenscheinstermin festgestellten Umgriff.

Das Vorhaben fügt sich entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl hinsichtlich der Baumasse des Vorhabens bzw. des Verhältnisses von umbauter Fläche zu Freifläche (nachfolgend unter 2.1) als auch hinsichtlich der Höhenentwicklung (nachfolgend unter 2.2) in die nähere Umgebung ein.

2.1 Das Einfügen hinsichtlich der Baumasse bzw. der absoluten Größe des Vorhabens bzw. hinsichtlich des Verhältnisses der umbauten Fläche auf dem Vorhabensgrundstück zur verbleibenden Freifläche ist ohne weiteres deswegen zu bejahen, weil es in der näheren Umgebung Beispiele gibt, die insofern mindestens so groß oder größer sind als das Vorhaben. Insofern hat der Klägerbevollmächtigte die Gebäude auf den Fl.Nrn. 1858/39, 1857/9 und 1856/23 genannt, für die er Berechnungen der Grundflächenzahl (GRZ) vorgelegt hat (Anlage K 8 zur Klagebegründung vom 31.5.2016, Bl. 68 der Gerichtsakte). Dem ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Zwar ist die GRZ ebenso wenig wie die Geschoßflächenzahl (GFZ) der entscheidende Maßstab für das Einfügen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil diese in der Örtlichkeit nicht ablesbar bzw. von außen nicht erkennbar sind. Gleichwohl spricht hier nichts dagegen, diesen Umstand indiziell zu berücksichtigen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Ergebnisse nicht stimmen würden und außerdem die Feststellungen im gerichtlichen Augenscheinstermin eindeutig bestätigt haben, dass sich das Vorhaben ohne weiteres nach den oben genannten Kriterien einfügt.

2.2 Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Höhenentwicklung ein.

Der Klägerbevollmächtigte hat als Bezugsfälle für die Höhenentwicklung des Vorhabens, das eine Wandhöhe von 6,45 m, eine Firsthöhe von 10,19 m und eine Geschossigkeit von E + I + D aufweist, die Gebäude auf den FlNrn. 1858/99, 1858/100, 1856/23 und 1857/9 genannt. Der gerichtliche Augenschein hat, was der Beklagten zuzugeben ist, ergeben, dass diese Gebäude allesamt, jedenfalls soweit dies von der jeweiligen Straßenseite aus erkennbar gewesen ist, eine geringere Geschossentwicklung aufweisen. Zu den absoluten Höhen wurde von der Beklagten dagegen nichts vorgetragen bzw. vorgelegt. Eine Ausnahme stellt unter Umständen lediglich das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1858/6 dar, das gartenseitig, wie der Klägerbevollmächtigte geltend machte (Sitzungsprotokoll S. 6), mit E+I+D in Erscheinung trete. Dieser Umstand war im gerichtlichen Augenschein mangels Möglichkeit, dieses Grundstück von der Gartenseite her näher in Augenschein zu nehmen, jedoch nicht abschließend aufzuklären.

Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Einfügen hinsichtlich der Höhenentwicklung nicht gegeben ist.

Jedoch entstehen unabhängig davon durch das Vorhaben keine städtebaulichen Spannungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können wegen des Maßes der baulichen Nutzung städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (U.v. 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 = BRS 56 Nr. 130; B.v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 -, BauR 2007, 1691). Diese Maßgaben zugrunde gelegt, werden durch das Vorhaben keine städtebaulichen Spannungen begründet.

Das folgt erstens daraus, dass nicht jede geringfügige Höhenüberschreitung zu einem Nicht-Einfügen bzw. jedenfalls nicht zu städtebaulichen Spannungen führt. Im Umgriff sind zudem Gebäude vorhanden, bei denen ein entsprechender Innenausbau die höhere Geschossigkeit des Vorhabens erreichen lassen würde, z.B. die hintere Doppelhaushälfte auf der FlNr. 1856/23. Dazu kommt noch, dass das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1858/6 jedenfalls näherungsweise eine vergleichbare Höhenentwicklung wie für das Vorhaben beantragt aufweist.

Zweitens ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den hinteren Bereich des Vorhabensgrundstücks ein Reihenhaus genehmigt hat, das zwischen den Beteiligten unstreitig dieselbe Höhenentwicklung wie das Vorhaben aufweist. Zwar war dieses hier nicht streitgegenständliche Vorhaben im Entscheidungszeitpunkt noch nicht errichtet (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3), weshalb es noch nicht prägt, weil zur maßgeblichen Umgebung nur das gehört, was bereits tatsächlich vorhanden ist (vgl. statt aller nur BVerwG, U.v. 12.6.1970 - 4 C 77/68 - BVerwGE 35, 256). Es spricht jedoch nichts dagegen, den Umstand, dass die Beklagte bereits ein dem Vorhaben in der Höhenentwicklung entsprechendes Vorhaben genehmigt hat, als Beleg dafür zu werten, dass das streitgegenständliche Vorhaben deswegen keine bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Spannungen begründet. Denn die Beklagte selbst zeigt mit dieser Genehmigungspraxis, dass aus ihrer Sicht hinsichtlich der Höhenentwicklung entsprechende städtebauliche Spannungen nicht bestehen bzw. entstehen. Soweit es der Beklagten darum geht, eine zu große Nachverdichtung zu verhindern, kann das nicht auf dem Weg geschehen, einem Vorhaben, in Ansehung dessen sie ein beispielgebendes Vorhaben mit entsprechender Höhenentwicklung bereits genehmigt hat, diese Höhenentwicklung nun vorzuwerfen, weil sie das Vorhaben aus anderen Gründen, hinsichtlich derer aber eine Ablehnung nicht möglich ist (dazu siehe oben 1. und insbesonderen 2.1), nicht genehmigen will.

Da in Bezug auf das Vorhaben trotz der schwierigen Zufahrtsverhältnisse schließlich auch, wovon auch die Beklagte ausgeht (vgl. die Stellungnahme des Sachgebiets Tiefbau und Verkehrsrecht der Beklagten vom 20.1.2016, Bl. 21 der Behördenakten), die Erschließung gesichert ist, ist es genehmigungsfähig. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten ist aufzuheben, weil die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung beanspruchen können, unabhängig davon, dass die Beklagte, da sie selbst Bauaufsichtsbehörde ist, nicht über ein gemeindliches Einvernehmen, das es in dieser Konstellation nicht gibt (vgl. Schiwy, BauGB, 155. EL, Stand: Oktober 2016, § 36 Rn. 16; BVerwG, B.v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6), entscheiden durfte.

Nach alledem ist die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 18/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.1181 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Juni 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Werbeanlage; Faktische Bau
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Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.