Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 12. Sept. 2014 - 5 L 699/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 1879/14 gegen den Bescheid vom 18. August 2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.
6Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig erweist.
7Rechtsgrundlage der Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist.
8Bei der Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Tierarzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Versorgung und zum Schutz vor einem Tätigwerden von Personen, deren Würdigkeit und/oder Zuverlässigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, unter: juris.de, Rn. 5, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO.
10I.
11Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO sind erfüllt.
121.
13Gegen den Antragsteller ist wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet worden. Hierfür genügt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das als erster Verfahrensschritt Teil des Strafverfahrens ist; nicht erforderlich ist, dass bereits Anklage erhoben wurde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, a.a.O.
15Hier hat die Staatsanwaltschaft Münster wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz ein Ermittlungsverfahren (540 Js 1716/13) gegen den Antragsteller eingeleitet und unter dem 16. Mai 2014 auch bereits öffentliche Anklage beim Amtsgericht Borken (6 Ds 94/14) erhoben.
162.
17Aus den dem Antragsteller zur Last gelegten strafrechtlichen Vorwürfen können sich auch die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben. "Unwürdigkeit" im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 BTÄO liegt vor, wenn der Tierarzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. "Unzuverlässig" als Tierarzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 – 3 B 95.97 -, unter: juris.de, Rn. 11 und Urteil vom 16. September 1997 – 3 C 12.95 –, unter: juris.de, Rn. 25 sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 – 13 A 683/00 -, unter: juris.de, Rn. 6, jeweils zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Bundesärzteordnung.
19Das vorgeworfene Fehlverhalten (Verstöße gegen § 17 TierschG – Tiermiss-handlung in mehreren Fällen) ist in Bezug auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs von maßgeblicher Bedeutung. Ein Tierarzt, der sich in erheblicher Weise der Misshandlung von Tieren schuldig macht, erweist sich als unwürdig und unzuverlässig in dem oben beschriebenen Sinne. Dass es hier um Rinder im eigenen Bestand des Antragstellers und „nur“ in einem Fall um ein vom Antragsteller behandeltes Rind seines Bruders geht, rechtfertigt keine ihm günstigere Bewertung. Im Gegenteil: Einem Tierarzt, der nicht einmal bei der Haltung seiner eigenen Tiere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes achtet, kann ersichtlich das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht mehr ausgesprochen werden. Wenn der Antragsteller weiterhin unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 17 TierschG allein um einen Vergehenstatbestand handele, meint, es gehe nicht um eine besonders schwere Straftat, blendet er die berufsrechtliche Bedeutung, die solchen Verstößen zukommt, völlig aus. Ein Tierarzt, der sich der Misshandlung von Tieren schuldig macht, handelt in elementarer Weise der tierärztlichen Berufung, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen (§ 1 Abs. 1 BTÄO), zuwider.
203.
21An den strafrechtlichen Vorwurf sind im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung allerdings – insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium - strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Dabei bleibt indes zu beachten, dass es vorrangig die Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet, aber nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, a.a.O., Rn. 8 und 12.
23Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Münster mit Erhebung der Anklage gegen den Antragsteller von einer, vor dem Hintergrund des § 170 Abs. 1 StPO erforderlichen, hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen ist, kommt auch im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO vorzunehmenden Bewertung erhebliches Gewicht zu.
24Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. April 2012 – 7 K 7253/10 -, unter: juris.de, Rn. 60, m.w.N., zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO.
25Die Anklageschrift und die darin angegebenen Beweismittel bieten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Seinen mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2014 geltend gemachten und im vorliegenden Antrag wiederholten Einwendungen ist der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise entgegengetreten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen Seite 8 Mitte bis Seite 12 vorletzter Absatz des Bescheides vom 18. August 2014.
26II.
27Die Anordnung des Ruhens der Approbation erweist sich voraussichtlich auch nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Namentlich ist angesichts der erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit, der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs und seines engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit die Entscheidung, das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse an der freien Berufsausübung hinter die Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) zurückzustellen, auch unter Anlegung strenger Maßstäbe nicht zu beanstanden. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein insoweit von dem Antragsteller angesprochenes Tierhaltungsverbot mag zum Schutz des dem Antragsteller gehörenden Tierbestands in Betracht zu ziehen sein. Das mit der Ruhensanordnung verfolgte Ziel, einen wegen des Vorwurfs der mehrfachen Misshandlung von Tieren potentiell zur Ausübung seines Berufs unwürdigen bzw. unzuverlässigen Tierarzt von der Ausübung des tierärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten, lässt sich damit indes nicht erreichen. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ruhens der Approbation hat der Antragsgegner zudem gemäß § 8 Abs. 4 BTÄO zugelassen, dass die tierärztliche Praxis für die Dauer des Ruhens der Approbation von einem anderen Tierarzt weitergeführt wird.
28III.
29Erweist sich die Ruhensanordnung nach all dem als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Auch ein wegen des Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit etwa erforderliches zusätzliches Vollzugsinteresse ist gegeben. Insoweit ist zunächst berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die insbesondere die Fälle erfasst, in denen die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zum Schutz vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur Ausübung des Berufs als Tierarzt zweifelhaft (geworden) ist, von ihrer Natur her auf einen schnellen Vollzug angelegt. Dies rechtfertigt es, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden.
30Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 L 2009/13 -, unter: juris.de, Rn. 37, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO.
31Zudem droht angesichts der hier in Rede stehenden strafrechtlichen Vorwürfe bei einer weiteren tierärztlichen Betätigung des Antragstellers eine unmittelbare Gefahr für die Tiergesundheit, aufgrund derer es angezeigt ist, die Ruhensanordnung sofort wirksam und vollziehbar werden zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren zurückzustellen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwert-festsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder - 2.
eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder - 4.
bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder - 2.
eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder - 4.
bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage
- 1.
eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder - 2.
eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht und dem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
- 1.
in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder - 2.
Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG
- 1.
sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und - 2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.
(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn
- 1.
(weggefallen) - 2.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder - 3.
der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.
(1c) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für
- 1.
den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und - 2.
zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und
- 1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder - 2.
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.
- 1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist, - 2.
eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder - 3.
der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.
- 1.
sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und - 2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 6 ausgeglichen werden. Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend.
(3a) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen.
(3b) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises
- 1.
wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder - 2.
aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist.
(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis, - 2.
eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden, insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.
(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder - 2.
eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder - 4.
bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder - 2.
eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder - 4.
bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
1.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Kammer geht davon aus, dass sich das vorläufige Rechtsschutzziel auch auf die in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, der Antragsteller also begehrt,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 8036/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2013 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation und Übersendung der Approbationsurkunde wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
4Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in bezug auf das Ruhen der Approbation und die Aushändigung der Approbationsurkunde entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
6Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, Rn. 2, juris.
7Die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genügen den vorgenannten Anforderungen. Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und vor dem Hintergrund der Gesamtumstände des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie der Tatsache, dass § 174 c Strafgesetzbuch - StGB - den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses unter Strafe stellt, von einer bestehenden potentiellen Gefahr für die vom Antragsteller behandelten Patientinnen ausgeht, zu deren Schutz er schnellstmöglich wirksame Maßnahmen für erforderlich hält. Unschädlich ist, dass er dabei die Gründe für den Sofortvollzug in Zusammenhang ausdrücklich mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts gestellt hat. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
8Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1122/08 -, Rn. 4, 6, juris.
9Die sofortige Vollziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung fällt in Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig; deren sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten.
11Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 4c des Gesetzes vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277).
12Deren tatbestandliche Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
13- vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn.61 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 5, sämtlich in juris -
14erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB in mehreren Fällen eingeleitet. Für die Einleitung eines Strafverfahrens genügt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das als erster Verfahrensabschnitt Teil des Strafverfahrens ist; nicht erforderlich ist, dass bereits Anklage erhoben wurde.
15Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
16Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit und Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist; Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht.
17Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. m.w.N.
18Auch unter Berücksichtigung der gebotenen einschränkenden Auslegung der Befugnisnorm infolge ihrer berufsgrundrechtlichen Relevanz begegnet die getroffene Ruhensanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist von der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung,
19vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 63 ff., juris, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44, 45; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band I, 2. Auflage, Stand: 20. EL 2010, Rn. 82,
20auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen.
21Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 83, juris.
22Allerdings sind an den strafrechtlichen Vorwurf insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen; die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein.
23Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
24Diese Anforderung sieht die Kammer hier als erfüllt an.
25Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 c Abs.1 StGB verurteilt werden wird. Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf die Aussagen der Patientin C. , die sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln 34 Js 190/13 ergeben. Danach hat Frau C. , die seit etwa 12 Jahren Patientin des Antragstellers ist, am 19.11.2013 einen Termin zur Untersuchung und Behandlung einer Pilzinfektion bei dem Antragsteller wahrgenommen. Der Antragsteller hat die Patientin, die auf dem Behandlungsstuhl lag, nach deren Angabe wegen eines angeblichen Ausflusses in und im äußeren Bereich der Vagina mit einer Salbe eingerieben, das Einreiben dann im kompletten Bereich der Oberschenkel mit Öl fortgesetzt, da sie trockene Haut habe und dabei mehrfach nachgefragt, ob dies unangenehm sei, sie aufgefordert, diese „Behandlung“ zu genießen sowie sich zu entspannen und ihr Komplimente über ihren „tollen Körper“ gemacht. Unter dem Vorwand, die Oberschenkel auch von hinten einzureiben, hat er die Patientin dazu veranlasst, sich mit dem Rücken zu ihm vor den Untersuchungsstuhl zu stellen und den Oberkörper auf der Rückenlehne des hierzu umgebauten Behandlungsstuhls abzulegen. Nachdem er ihr angekündigt hatte, sie nochmals von hinten „mit einem dickeren Finger“ einreiben zu wollen, führte er seinen Penis in ihre Vagina ein und fasste ihre Brust an. Die Kammer hält die Darstellung der Patientin für glaubhaft. Der Vorfall ist äußerst detailliert, widerspruchsfrei und plausibel geschildert; die Angaben umfassen neben dem eigentlichen Tatgeschehen sowie den Einzelheiten des Gesprächs zwischen dem Antragsteller und der Patientin zahlreiche Randbeobachtungen und geben darüber hinaus die Empfindungen und Gedanken der Patientin im Einzelnen wieder. Dabei hat die Zeugin insbesondere anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, wie sie aufgrund ihres „blinden“ Vertrauens als langjährige Patientin und der Tatsache, dass der Antragsteller bereits sexuell motivierte, unmerklich eindeutiger werdenden Verhaltensweisen jeweils mit angeblich medizinisch angezeigten Behandlungen bemäntelte, erst im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs realisiert hat, dass sie sexuell missbraucht wurde. Für die Richtigkeit der Angaben spricht zusätzlich, dass die Zeugin in ihren Vernehmungen nach der unabhängig voneinander geäußerten Einschätzung der jeweiligen Vernehmungsbeamten einen massiv getroffenen Eindruck machte, und unter erheblicher Scham litt, weil sie die Übergriffe erst spät als solche erkannt hatte.
26Die dichte und plausible Schilderung der Patientin hat der Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht. Hierzu hätte es zumindest einer eigenen ausführlichen Darstellung des Vorfalls bedurft, die sich im Einzelnen mit den Vorwürfen der Patientin auseinandersetzt. Der Antragsteller, der, in der Nacht nach dem Vorfall von Polizeibeamten in seiner Wohnung aufgesucht, diesen erklärte, er könne sich denken, warum sie bei ihm seien, aber zur Sache keine Angaben machte, hat auch in der Folgezeit keine konkrete Schilderung des Zusammentreffens mit Frau C. in seiner Praxis abgegeben. Der stattdessen unternommene Versuch, die Patientin in ihrer Glaubwürdigkeit herabzusetzen, veranlasst die Kammer nicht, die Richtigkeit ihrer Darstellung in Zweifel zu ziehen. Welche Gründe die Patientin veranlasst haben sollten, falsche Vorwürfe zu erheben, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller eine Distanz bei der Patientin anlässlich eines Aufeinandertreffens mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau bei dem Arbeitgeber der Patientin erwähnt und diese mit weiblichen Verletztheiten und Konkurrenzideen als Ursache wahnhafter Gefühle verknüpft, ist eine tatsächliche Grundlage für derart vage und spekulative Vorhaltungen auch nicht ansatzweise zu erkennen. Die Kammer teilt zudem nicht die Schlussfolgerung, die der Antragsteller daraus ableitet, dass die Patientin ihm im Jahr 2012 anvertraut hatte, sie habe private Probleme und vermute bei sich eine Art Depression und dass sie auf seinen Rat hin eine – aus ihrer Sicht – erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat; allein die Möglichkeit einer noch nachwirkenden depressiven Belastung ohne erkennbare psychotische Ausprägung erlaubt es nicht, die Schilderungen der Patientin als nur in ihrer Vorstellungswelt stattgefundenes Erlebnis bzw. als verzerrte Wahrnehmung einer psychisch erkrankten bzw. „psychisch auffälligen“ Person ohne Beweiswert abzuqualifizieren. Soweit der Antragsteller seine diesbezügliche Mutmaßung damit stützen will, dass die Patientin sofort auf das Berühren der Brust reagiert habe, nicht jedoch bei der angeblichen Wahrnehmung des Lösens der Gürtelschnalle und Einführen des Penis, blendet er aus, dass er die Patientin zuvor in eine Position gebracht hatte, in der er ihren Blicken entzogen war und weiterhin vorgab, medizinische Behandlungen bei ihr vorzunehmen; das metallische Geräusch beim Lösen des Gürtels hätte dabei ebenso vom Hantieren mit medizinischen Geräten stammen, das Einführen des Penis mit der unmittelbar zuvor angekündigten erneuten Vaginalbehandlung in Verbindung gebracht werden können. Für die Richtigkeit der Angaben der Patientin C. spricht im Gegenteil, dass weitere Patientinnen den Antragsteller beschuldigen, gynäkologische Untersuchungen und Behandlungen zu sexuellen Übergriffen genutzt zu haben; auch diesen Vorwürfen geht die Staatsanwaltschaft Köln seit Januar 2013 in einem Ermittlungsverfahren nach (34 Js 63/13).
27Dass es sich bei der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftat aufgrund der Art des Delikts und der Begehungsweise um eine gravierende Verfehlung handelt, aus der sich dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt, liegt auf der Hand. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Wer eine Straftat nach § 174 c StGB begeht, erweist sich ohne weiteres als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
28Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 – 8 ME 96/03 -, juris.
29Der Antragsteller hat nach der hier gebotenen vorläufigen Prüfung das für seine Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen dadurch verloren, dass er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine aufgrund des Behandlungsverhältnisses bestehende Autoritäts- und Vertrauensstellung gegenüber seinem Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht hat; er hat gerade seine ärztliche Stellung dazu benutzt, vordergründig medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen, die in Wahrheit seiner eigenen sexuellen Erregung dienen und das Opfer zur Duldung seiner Übergriffe veranlassen sollten. Dies verletzt in eklatanter Weise seine Berufspflichten und die gegenüber den Patientinnen bestehenden Schutzpflichten. Ein Frauenarzt, der die Lage einer Patientin, die ihm während der gynäkologischen Behandlung in gewisser Weise ausgeliefert ist, zu sexuellem Missbrauch ausnutzt, genießt keinerlei Vertrauen und Ansehen der Bevölkerung mehr.
30Vgl. VG Minden, Beschluss vom 17.11.2004 - 7 L 905/04 -, juris.
31Unabhängig davon ergibt sich aus dem strafrechtlichen Vorwurf auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, den Beruf als Arzt künftig ordnungsgemäß auszuüben.
32Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.1993 - 5 B 1412/93 -, juris.
33Das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus den Aussagen der Patientinnen in den genannten Ermittlungsverfahren ergibt, lässt befürchten, dass er auch künftig nicht ordnungsgemäß als Arzt arbeiten und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Patientinnen und deren körperliche sowie seelische Integrität respektieren wird. Denn schon das gegen ihn bereits Anfang letzten Jahres eingeleitete Ermittlungsverfahren hat ihn nach derzeitigem Sachstand nicht davon abgehalten, in der Folgezeit eine weitere Patientin in noch erheblich massiverer Art sexuell zu missbrauchen.
34Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Frauenärzte und der individuelle Schutz der Patientinnen verlangen es, einen Frauenarzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patientinnen als berufsunwürdig und -unzuverlässig zeigt, von der Ausübung des frauenärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung; Auflagen sieht die BÄO nicht vor. In diesem Zusammenhang vom Antragsteller angeführte Untersuchungsdokumentationen und eine Hinzuziehung von Angestellten schließen im Übrigen die Möglichkeit eines weiteren Fehlverhaltens bei einer fortgesetzten ärztlichen Tätigkeit nicht hinreichend aus und eigenen sich nicht dazu, dem Vertrauensverlust zu begegnen. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers werden durch die gestattete vertretungsweise Fortführung der Praxis hinreichend kompensiert. Diese Möglichkeit sieht § 6 Abs.4 BÄO ausdrücklich vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Arzt, der die Praxis des Antragstellers aufgrund behördlicher Zulassung fortführt, auch die Vertretung der vertragsärztlichen Tätigkeit entsprechend § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte übernehmen kann. Durch diese Maßnahme ist die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maß sichergestellt.
35Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1692/89 –, juris.
37Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben.
38Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation und des mit ihr verbundenen Zwecks, das unabdingbare Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand und den Schutz des Vertrauens potentieller künftiger Patientinnen des Antragstellers in den ärztlichen Berufsstand sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder – wie hier – in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Gut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft (geworden) ist. Dies rechtfertigt es, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden.
39Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2012 - 13 B 228/12 -; Beschluss vom 05.06.2007 - 13 A 4748/06 -, Rn. 8, juris.
40Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, bis auf weiteres seinem Beruf als Arzt weiter nachzugehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensanordnung erfüllt sind, entstünde eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses. Dies kann auch für eine begrenzte Übergangszeit, welche die Durchführung des Strafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch in Anspruch nehmen wird, nicht hingenommen werden. Das öffentliche Ansehen der Ärzteschaft muss durchgängig vor Gefährdung in Schutz genommen werden, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung die Patienten sich begeben; dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild eines Arztes nicht zu vereinbaren ist.
41Vgl. VGH Lüneburg, Beschluss vom 21.05.2013 - 8 LA 54/13 -, juris.
42Die aus der Mehrzahl der Vorwürfe abgeleitete Befürchtung, der Antragsteller könne in Zukunft wieder ähnliche Straftaten begehen, lässt es zudem als dringend notwendig erscheinen, Patientinnen kurzfristig vor der Gefahr erneuter Übergriffe zu schützen.
43Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt.
44Ist danach die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig, bleibt auch für die hilfsweise begehrte Anordnung der Aufhebung etwa erfolgter Vollziehungsmaßnahmen kein Raum.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung des Ruhens der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahren angesetzten Streitwerts festzusetzen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2012 – 13 B 228/12 -, juris.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.