Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2014:1106.9NC27.14.00
bei uns veröffentlicht am06.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14 zitiert 2 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2I. 3Der Antragsteller/Die Antragste

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 05. Nov. 2014 - 9 L 632/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2I. 3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweilige

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 25. Okt. 2013 - 9 Nc 111/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I.3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstwei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Aug. 2013 - 13 C 88/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14.

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 Nc 14/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Antragsteller/Die Antragstel

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 Nc 10/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Antragsteller/Die Antragstel

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 Nc 1/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweili

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2I. 3Der Antragsteller/Die Antragste

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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