Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352, 353) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2014/2015 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 143 festgesetzt:
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2014/2015“ - 9 Nc 27/14 - ) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl nach Abschluss des Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung von 149 (Stand: 2. Oktober 2014, ebenso am 20. Oktober 2014) gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 27/14 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2014/2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 1. Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 149, die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte und entsprechend festgesetzte Zulassungszahl von143 abgedeckt und sogar um die Zahl 6 (entspricht gerundet 4,2 v. H.) überschritten.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit zweifelsfrei kapazitätsdeckender Wirkung) vergebenen 149 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2014/2015 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2014 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2014, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 15.09.2014 Vorklinik“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2014 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 43 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
16Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
17Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) |
Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 (6) |
54 (54) |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 (3) |
27 (27) |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 (2) |
18 (18) |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 (2) |
10 (10) |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
5 (6) |
20 (24) |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
18 (19) |
72 (76) |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
7 (6) |
56 (48) |
Summe |
43 (44) |
257 (257) |
Das für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2014/2015 angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat stimmt in seiner Summe mit dem überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
19Vgl. etwa rk. Beschlüsse vom 25. Oktober 2013 - 9 Nc 111/13 u. a. - (WS 2013/2014) und vom 14. April 2014 ‑ 9 Nc 2/14 - (SS 2014); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 - und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 - (jeweils WS 2013/2014), sämtlich www.nrwe.de und juris.
20Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Anzahl der Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2013/2014 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 5 (statt 6) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 18 Stellen (statt 19) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten sowie nunmehr 7 (statt 6) Stellen für unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Veränderungen in der Gesamtschau bei gleichgebliebenem Gesamtlehrdeputat kapazitätsneutral.
21Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015 ‑ wie in früheren Berechnungszeiträumen - eine Kürzung im Umfang von 2 DS wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Diese Kürzung beruht, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, auf der Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“ (SFB TRR 58),
22vgl. http://sfbtrr58.uni-muenster.de/47.0.html?&L=1,
23was eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 KapVO rechtfertigt.
24So bereits Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2011 - 9 Nc 244/11 -, rk., n. v.
25Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
26Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2014 angesetzten Werte von (3,30 DS + 43,07 DS =) 46,37 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2013/2014 = 46,42 DS) nahezu decken bzw. sich sogar zulassungsfreundlich geringfügig vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq von 0,05 stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem Verfahren 9 L 632/14 - Psychologie, WS 2014/2015 - vorgelegte „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2014/2015“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 zum Leitverfahren 9 Nc 27/14).
27Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 2 DS - 46,37 DS =) 208,63 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb =) 417,26 DS (Vorjahr: 421,16 DS) folgt.
282. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
29Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
30Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits mehrfach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 9 Nc 3/13 u. a. - ) entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 ‑ 13 C 56/13 - ) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
31Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (417,26 : 1,50 =) 278,17, gerundet 278 Studienplätzen.
32Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
33vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -,
34ermittelten Schwundausgleichsfaktor von - wie im Vorjahr - 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,97 =) 286,60, gerundet287 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken beruht, fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich.
35Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 287 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2014/2015 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 143 abgeleitet worden (SS 2015 = 144). Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Eine Rechtspflicht des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität stets die höhere Zulassungszahl dem Wintersemester zuzuweisen, besteht nicht.
36Sie ist mit 149 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 6 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2014/2015 aus.
37Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 Nc 27/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 3., hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt:
5Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (GV. NRW. 2013, 506, 548) sind die an der WWU Münster zum WS 2013/2014 im 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin auszubringenden Studienplätze auf 142 und im 3. vorklinischen Fachsemester auf 139 festgesetzt worden.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 7. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013/2014“ - 9 Nc 78/13 - ) stehen diesen Sollzahlen tatsächliche Einschreibungszahlen von 150 (1. FS.), 142 (2. Fs.) und 150 (3. Fs.) - Stand jeweils am 14. Oktober 2013 – gegenüber.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 78/13 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
8II.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
10Die Antragstellerin hat schon ihre Antragsberechtigung für das Begehren, an einer gerichtlichen Vergabe von etwa außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhandener Studienplätze im Studiengang Medizin an der WWU Münster beteiligt zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
11Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Vergabe VO NRW in der zum Wintersemester (WS) 2013/2014 geltenden Fassung der Siebten ÄnderungsVO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383) sind antragsberechtigt für Zulassungsanträge, gerichtet auf einen außerkapazitären Studienplatz, nur die BewerberInnen, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studiengang desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben haben. In Bezug auf einen solchen innerkapazitären Studienplatz eines höheren Fachsemesters des Studiengangs Medizin war ein solcher Antrag bei der Hochschule selbst anzubringen. Er war bis zum 15. September 2013 (Ausschlussfrist) dort zu stellen, § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW.
12Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des gegenteiligen Vortrags der Antragstellerin von der Gültigkeit dieser Regelung aus und verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 Nc 79/13 – (Pharmazie, WS 2013/2014, zur Veröffentlichung in NRWE.de bestimmt).
13Eine solche fristwahrende Bewerbung ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die anwaltliche Antragsschrift für eine „Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ datiert unter dem 1. Oktober 2013. Für eine innerkapazitäre Bewerbung für das dritte bzw. zweite Fachsemester war sie damit verspätet. Ob die Antragsschrift, soweit sie außerkapazitär bezogen war, die Ausschlussfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW (Eingang bis zum 1. Oktober) gewahrt hat, kann dahinstehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dieses Schreiben noch am selben Tage bei der Antragsgegnerin eingegangen wäre. Eine innerkapazitäre Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung, bezogen auf das weiter hilfsweise begehrte 1. vorklinische Fachsemester, ist ohnehin nicht dargetan worden.
14Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 3., 2. bzw. 1. vorklinischen Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
15Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die verfahrensbetroffenen vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 und 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächlichen Besetzungszahlen von 150 (3. vorklin. Fs.), 142 (2. vorklin. Fs.) bzw. 150 (1. vorklin. FS.) werden die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelten Zulassungszahlen abgedeckt und im 3. und 1. vorklinischen Fs. sogar um die Zahl 11 bzw 5 überschritten.
16Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
171. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544.
18Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
19a) Lehrangebot:
20Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
21Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
22Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen | Summe DS |
W3 Universitäts-professor | 9 | 6 | 54 |
W2 Universitäts-professor | 9 | 3 | 27 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 2 | 18 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 | 10 |
A13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 6 | 24 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 19 | 76 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 6 | 48 |
Summe | 44 | 257 |
Diese Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
24Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de.
25Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral.
26Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, auch in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
27Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013).
28Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt.
29b) Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
30Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
31Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
32Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen.
33Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
34vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
35ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich.
36Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
37Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus.
382. Soweit die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 3. bzw. 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin begehrt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
39Die Kapazitätsverordnung gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend, § 22 Abs. 2 KapVO.
40Bei einer der Schwundquote von 0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
41(289,69 x 0,9797 =) 283,81, gerundet 284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
42(283,81 x 0,9797 =) 278,05, gerundet 278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
43(278,05 x 0,9797 =) 272,41, gerundet 272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
44Bei einer – hier möglichen - gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 ergeben sich damit für das WS 2013/2014 Zulassungszahlen von 139 für das 3. Fs. und von 142 Studienplätzen für das 2. Fs.
45Diese Zulassungszahlen ist durch entsprechende Einschreibungen abgedeckt. Weitere Studienplätze sind damit auch in diesen Fachsemestern nicht auszubringen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität N. (WWU N. ) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZZahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352 ff.) die Zahl der von der WWU N. zum WS 2014/2015 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 158 (und die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 90) festgesetzt. Die Festsetzungen beruhen auf der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum ersten Berechnungsstichtag (1. März 2014), die mit diesen Zulassungszahlen abgeschlossen worden ist.
5Nach der zum letzten Berechnungsstichtag (15. September 2014) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses beträgt die jährliche - zum WS 2014/2015 auszubringende - Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs weiterhin 158, die für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs nunmehr 120. Eine Änderung der ZulassungszahlenVO ist bislang nicht erfolgt.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 im Verfahren 9 L 632/14) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2014/2015 tatsächlich 169 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2014). Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unter dem 27. Oktober 2014 die Zahl der zu diesem Datum erfolgten und zum Ende der Einschreibungsfrist 15. November 2014 darüber hinaus zu erwartenden Einschreibungen im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs mitgeteilt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 632/14 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
8II.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
10Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2014/2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 169 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
12Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2014 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
131. Lehrangebot:
14Die Antragsgegnerin (Bericht zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2014) hat auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 53,5 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
15Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl der Stellen = Stand 2013/2014 |
Summe DS = Stand 2013/2014 |
W3 Universitätsprofessor |
9 |
7 7 |
63 63 |
W2Universitätsprofessor |
9 |
9 9 |
81 81 |
W 1 Juniorprofessor |
4 |
2 2 |
8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 3 |
27 27 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 1 |
5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
7 |
4 4 |
28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
11 11 |
44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) |
4 |
6 5,5 |
24 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
6 6 |
48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
4,5 3,75 |
54 45 |
Summe |
53,552,25 |
382 371 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 53,5 Stellen das der Lehreinheit Psychologie der WWU N. für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2013/2014 haben sich, wie die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Gericht erläutert hat, zum einen in der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten durch die Neuzuweisung einer weiteren halben Stelle ergeben, so dass dort jetzt für den Berechnungszeitraum 2014/2015 insgesamt 6 Stellen zur Verfügung stehen. Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2014/2015 nunmehr 4,50 (vorher 3,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ in der Lehreinheit Psychologie zugrunde gelegt worden. Dies folgt nach der Erläuterung der Antragsgegnerin daraus, dass sich die Anzahl dieser zeitlich befristet zur Verfügung gestellten Lehrkräfte zunächst im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 vermindert hat und zugleich im Zuge der Umsetzung des sog. „Masterprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen“ insgesamt 1,50 Stellen für diese Stellengruppe hinzugetreten sind. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser insgesamt (3,75 + 1,50 - 0,75 =) 4,50 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (und Sportlehrer) aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010, wie das Gericht bereits in seinen auf das WS 2013/2014 bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u. a. - entschieden hat, rechnerisch zur Verfügung.
18Soweit das Gericht seinerzeit vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW Bedenken wegen des für das Studienjahr 2013/2014 von der Antragsgegnerin und dem Ministerium pauschal angesetzten Regellehrdeputats für diese Stellengruppe mit 12 DS je Stelle geäußert und im Rahmen summarischer Prüfung einen Ansatz von 16 DS je Stelle für zutreffend angesehen hat, ist die Antragsgegnerin dem für das Studienjahr 2014/2015 gefolgt. Sie hat nämlich in ihrem Bericht zum Stichtag 15. September 2014 - unter Fortführung dieses Ansatzes aus dem Bericht zum 1. März 2014 - das zunächst für diese Stellengruppe eingestellte Deputat von 12 DS um (4,5 x 4 =) 18 DS erhöht. Damit gehen diese 4,5 Stellen nunmehr im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von jeweils (12 + 4 =) 16 DS in die Berechnung ein.
19Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat auf insgesamt (382 + 18 =) 400 DS.
20Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
21Damit beträgt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen insgesamt 400 DS.
22Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS beanstandungsfrei individuell wegen der von einer Lehrkraft des Psychologischen Instituts (Prof Dr. C. ) wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
23Ferner hat die Antragsgegnerin 72 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt, wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist, zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie dieses Lehrangebot unter dieser Bezeichnung für die Lehramtsstudiengänge zur Verfügung stellt. Das Gesamt-Lehrangebot der „Lehreinheit Bildungswissenschaften“ wird erbracht durch die Lehreinheit Psychologie und die weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das - komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
24Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., alle juris und NRWE.
25Daran hält das Gericht fest. Das OVG NRW hat in seiner neueren Rechtsprechung
26vgl. Beschluss vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris und NRWE,
27zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüber hinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher „virtuellen“ Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28Was den Umfang dieser Reduzierung für den Berechnungszeitraum 2014/2015 betrifft, bestehen keine Bedenken. Sie ist gegenüber dem vorausgegangenen Berechnungszeitraum beanstandungsfrei um 2 DS (70 + 2) erhöht worden, da dem „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“ für das Studienjahr 2014/2015 aus LABG-Mitteln eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zur Verfügung steht und diese Stelle Lehrleistungen ausschließlich für die Bildungswissenschaft erbringt. Erläuternd hat die Antragsgegnerin hierzu einen entsprechenden Stellenbesetzungsplan für dieses Institut vorgelegt, der dieses bestätigt.
29Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 400 DS auf (400 - 3 - 72 =) 325 DS.
30Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) ebenso wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
31Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik sowie für den Bachelor-Studiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ erbringt. Die insoweit angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,41 DS + 2,92 DS + 0,45 DS =) 4,78 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
32Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (325 - 4,78 =) 320,22 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb =) 640,44 DS folgt.
332. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
34Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium - auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der - wie im Vorjahr - für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden. Hieran wird festgehalten.
35Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.950 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 3.250 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 10.200 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 68,1 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 31,9 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,681) + (1,60 x 0,319) = 2,616 + 0,510 = 2,676, gerundet 2,68.
36Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 640,44 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (640,44 : 2,68 =) 238,97 Studienplätzen.
37Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (238,97 x 0,681 =) 162,74, mithin gerundet 163 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (238,97 x 0,319 =) 76,23, gerundet 76 Studienanfängerplätze.
38Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
39vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
40hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,91 angesetzt und diesen im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (163 : 0,91 =) 179 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2014/2015. Für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin demgegenüber ihren amtlichen Statistiken keinen relevanten Schwund entnehmen können, so dass es insoweit bei der Zahl 76 verblieben ist
41Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
42Die Antragsgegnerin hat allerdings, wie auch aus ihrem Bericht zum 15. September 2014 an das Ministerium folgt, Zulassungszahlen gemeldet, die von den vorbezeichneten Berechnungsergebnissen abweichen. Sie hat, ausgehend von dem zutreffenden Gesamt-Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von 238,97 Studienplätzen, eine von den jeweiligen Anteilquoten abweichende Verteilung auf den Bachelor- und den Masterstudiengang vorgenommen. So ist ‑ insoweit im Anschluss an einen gleichgerichteten Vorschlag vom 1. März 2014, dem das Ministerium gefolgt war - (erneut) vorgeschlagen worden, die Zahl der im Bachelorstudiengang auszubringenden Studienanfängerplätze anstatt auf (nunmehr) 179 auf 158 festzusetzen. Gleichzeitig ist vorgeschlagen worden, die Zahl der Studienanfängerplätze für den Masterstudiengang von (nunmehr) 76 auf nunmehr 120 zu erhöhen. Diese Verteilung der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Studienplätze durch eine an der Höhe des Curricularwertes orientierte Verminderung der Zahl für den Bachelor-Studiengang und eine entsprechende proportionale Erhöhung der Zahl für den Masterstudiengang ist von der Antragsgegnerin mit der hohen Nachfrage an Masterstudienplätzen vor dem Hintergrund des Psychotherapeutengesetzes begründet worden, das als Zugangsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlangt. Dem entspricht die Zielsetzung des Masterprogramms des Landes, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat. Die vorjährigen auf einen Masterstudienplatz bezogenen Bewerbungen, die bei weitem nicht erfüllt werden konnten, belegen diese hohe Nachfrage. Das Gericht hält diese Erwägungen für rechtlich tragfähig und hinreichend, um die vorgeschlagene Verteilung auch mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Erststudienbewerber einerseits und der Masterstudiengangbewerber andererseits rechtfertigen zu können und verweist hierzu auf seine Beurteilungen in den auf das Vorjahr bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u.a. -, die weiterhin gelten. Eine unvollständige Kapazitätsausnutzung des der Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist nicht festzustellen, da der von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Zulassungszahlen in den beiden Studiengängen zugrunde gelegte Rechengang (proportionale Umrechnung nach den jeweiligen Eigenanteilen) dieses ausschließt. Die damit zur Verfügung gestellte Zahl an Masterstudienplätzen ist auch nicht unangemessen hoch, wie das von der Antragsgegnerin zuletzt unter dem 27. Oktober 2014 mitgeteilte Annahmeverhalten der erneut hohen Zahl von Bewerbern zum WS 2014/2015 belegt.
43Zum Ganzen vgl. auch: Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., WS 2012/2013 alle juris und NRWE.
44Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist bezogen auf die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang bereits dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 158 schon in ihrem Kapazitätsbericht vom 1. März 2014 vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung in der ZZahlenVO übernommen hat. Dass das Ministerium sein Einvernehmen auch zu der Zulassungszahl 120 für den Masterstudiengang erklären wird, und zwar spätestens mit der sicher zu erwartenden Änderung der ZZahlenVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2014, ist nicht zweifelhaft. Es hatte die für den Masterstudiengang auf der Basis der Berechnung der Hochschule vom 1. März 2014 abweichend vorgeschlagene Zulassungszahl (nämlich die Zahl 90 auf der Basis insbesondere der damaligen Stellenausstattung vor Hinzutreten des Stellenzuwachses durch das Masterprogramm) ebenfalls in die ZZahlenVO übernommen.
45Der nach alledem beanstandungsfreien Zulassungszahl von 158 für den Bachelorstudiengang (1. Fs.) stehen 169 zweifelsfrei kapazitätsdeckende Einschreibungen (Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns im WS 2014/2015) gegenüber. Damit sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
46Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.