Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Juni 2017 - 3 K 38/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0622.3K38.17.00
bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. November 2016 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die mit Datum vom 21. November 2013 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zwecks Pferdehaltung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Landwirtschaftsanwesens zwecks Haltung von Pferden und Ponys (Rasse: Welsh A) mit einem Stockmaß zwischen 90 cm und 158 cm (ca. 12 Tiere).

2

Der Vater des Klägers erwarb im Jahre 2011 das 1021 qm große, ehemalige Landwirtschaftsanwesen   (Flurst.-Nr. ...), das im Innenbereich der Ortsgemeinde N (Beigeladene) gelegen ist. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Scheunen und Stallungen bebaut. Es ist durch eine Gemeindestraße erschlossen.

3

Auf dem Grundstück wurden in der Vergangenheit Rinder und Schweine gehalten. Nach dem Tod des Landwirts, Herrn B., am 12. Mai 2008 stellte dessen Sohn die Landwirtschaft ein und hielt hobbymäßig noch drei Pferde auf dem Grundstück. Seit dem im Jahre 2011 erfolgten Verkauf des Grundstücks an den Vater des Klägers hält der Kläger, der das Grundstück von seinem Vater angemietet hat, auf dem Grundstück Pferde und Ponys.

4

Zwecks Legalisierung der Pferde- und Ponyhaltung auf dem Grundstück  in N beantragte der Kläger mit Datum vom 21. November 2013 bei dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung. Dazu legte er dem Beklagten ein „Konzept für die Pferdehaltung“ sowie eine Liegenschaftskarte vor. In dem „Konzept für die Pferdehaltung“ führte er aus, es sei beabsichtigt, in den vorhandenen Stallgebäuden auf dem Grundstück die Pferde– bzw. Ponyhaltung mit dem Ziel weiterzuführen, durch eine kleine Zucht zumindest die laufenden Unterhaltungskosten des Ponybestandes zu sichern. Zu diesem Zweck würden derzeit fünf erwachsene Pony-Stuten sowie ein erwachsener Pony-Hengst gehalten. Drei weitere Nachwuchsstuten sollen die Zucht komplettieren. Außerdem würden noch drei Pferde zur reinen Freizeitgestaltung gehalten. Die Pferde- und Ponyhaltung auf dem Grundstück selbst erfolge nur saisonal, nämlich von ca. November bis April/Mai. Ab Ende April bzw. Anfang Mai bis ca. November würden die Pferde und Ponys auf ca. zwei Kilometer vom Grundstück entfernt gelegenen Weiden gehalten. In den Wintermonaten erfolge die Unterbringung der Pferde und Ponys in den auf dem Grundstück  vorhandenen beiden Stallgebäuden, wobei das Stallgebäude I mit fünf Boxen unterschiedlicher Größe und das Stallgebäude II mit drei Boxen unterschiedlicher Größe ausgestattet seien. Die vor den Stallungen befindliche Hoffläche sei befestigt und teils überdacht. Des Weiteren gebe es auf dem Grundstück noch einen Offenstall mit Freifläche (53,58 m²) und einen trockenen Unterstand (64,86 m²).

5

Die Beigeladene erteilte zu der beantragten Nutzungsänderung des Klägers mit Datum vom 25. November 2013 ihr Einvernehmen. Der Ortsbürgermeister führte in der gemeindlichen Stellungnahme zum Bauantrag des Klägers noch aus, das Vorhabengrundstück sei gemäß dem aktuellen Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet gelegen, so dass Pferdehaltung möglich sein sollte.

6

Der Beklagte kam aufgrund einer am 18. März 2014 erfolgten Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass das klägerische Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden solle.

7

In dem an den Kläger gerichteten Anhörschreiben des Beklagten vom 23. Mai 2014 zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags wurde ausgeführt, von den ursprünglichen Genehmigungen für die Gebäude auf dem Vorhabengrundstück sei lediglich eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 betreffend den Umbau des Schweinestalls auffindbar gewesen. Der Kläger könne aus der ehemals auf dem Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Tierhaltung keinen Bestandsschutz für die von ihm beabsichtigte Pferde- und Ponyhaltung ableiten. Für die Frage der Gebietsart sei in dem unbeplanten Innenbereich allein die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan sei nicht relevant.

8

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 23. Januar 2015 gegenüber dem Beklagten noch aus, auf dem Vorhabengrundstück seien im Rahmen des dort ehemals vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes Tiere gehalten worden. Auch der Voreigentümer habe dort Pferde gehalten, weswegen die Frage eines Bestandschutzes im Raum stehe. Das u. a. mit Stallungen und Scheunen bebaute Vorhabengrundstück sei zur Pferde- und Ponyhaltung in dem vom Kläger beabsichtigten Ausmaß geeignet.

9

Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und untersagte zugleich die Haltung der Pferde und Ponys auf dem Vorhabengrundstück. Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung der Ablehnung des Bauantrags wurde ausgeführt, in N  gebe es eine Vielzahl ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsstellen. Mittlerweile sei jedoch fast ausschließlich Wohnnutzung vorhanden, die Scheunen stünden leer. Der einzige noch aktive Landwirt habe seinen Hof in einer Entfernung von ca. 280 m Luftlinie zum Vorhabengrundstück auf der anderen Seite des Ortes am Ortsrand. In einer Entfernung von ca. 180 m zum Vorhabengrundstück sei vor zwei Jahren ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben worden. Großtierhaltung existiere außer auf dem Vorhabengrundstück in der näheren Umgebung nicht. In einer Entfernung von ca. 50 m zum Vorhabengrundstück sei das Lager eines Dachdeckerbetriebes vorhanden. Folglich handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet mit einem Fremdkörper, hier dem Lager des Dachdeckerbetriebs. In einem allgemeinen Wohngebiet sei eine Großtierhaltung nicht zulässig. Selbst bei Annahme einer Gemengelage füge sich das klägerische Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – nicht in die nähere Umgebung ein, weil in der näheren Umgebung keine Großtierhaltung existiere. Bei der Pferde- und Ponyhaltung des Klägers handele es sich auch nicht um eine landwirtschaftliche Großtierhaltung. Es fehle an einem auf Dauer angelegten lebensfähigen Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dies gehe aus dem von dem Kläger mit seinem Bauantrag vorgelegten „Konzept für die Pferdehaltung“ hervor. Dort habe er angegeben, durch die Weiterführung der Pferde- und Ponyhaltung werde das Ziel verfolgt, durch eine kleine Zucht zumindest die laufenden Unterhaltskosten des Ponybestandes zu sichern. Darin liege aber keine Gewinnerzielungsabsicht. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Großtierhaltung auf eigener Futtergrundlage erfolge. Allerdings werde es aufgrund der Tatsache, dass auf dem Vorhabengrundstück ehemals Großtiere gehalten worden seien, für vertretbar gehalten, eine Hobbyhaltung von bis zu drei Pferden zu genehmigen. Insoweit möge der Kläger einen entsprechenden Bauantrag zur Umnutzung des Rinderstalles zur Haltung von drei Pferden stellen.

10

Der Kläger erhob gegen den ihn am 29. Juni 2015 zugestellten Bescheid am 1. Juli 2015 Widerspruch und führte aus, auf dem Vorhabengrundstück habe lückenlos Großtierhaltung stattgefunden, zuletzt als Pferde- bzw. Ponyhaltung. Das Vorhabengrundstück sei innerhalb eines Dorfgebietes gelegen, wo Pferdehaltung zulässig sei. Auch würden die Pferde und Ponys nur während der Wintermonate auf dem Grundstück eingestellt. Ansonsten befänden sie sich auf einer Sommerweide außerhalb des Ortes. Der Mistplatz auf dem Vorhabengrundstück sei ordnungsgemäß angelegt und sei durch die untere Wasserbehörde abgenommen worden.

11

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. November 2016, der aufgrund der am 17. November 2016 durchgeführten Ortsbesichtigung erging, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Dabei bedürfe es keiner Aufklärung, ob es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, ein faktisches Dorfgebiet oder eine Gemengelage handele. Ebenso könne dahinstehen, wie lange auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden sei. Selbst bei Qualifizierung der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet liege eine Nutzungsänderung vor. So sei der Kläger nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die von ihm aufgenommene private Pferde- und Ponyhaltung sei von der vorhergehenden landwirtschaftlichen Nutztierhaltung zu unterscheiden und stelle sich nicht als Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung dar. Sie überschreite die Variationsbreite der ehemals legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und stelle somit eine Nutzungsänderung dar. Aus der im Jahre 1966 erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung für den Schweinestall könne der Kläger für sich nichts herleiten. Der Schweinestall sei nur in dieser genehmigten Funktion geschützt. Der Bestandsschutz ende, sobald sich die Funktion ändere. Zwar könne eine Nutzungsunterbrechung auch über einen längeren Zeitraum nicht zur Erledigung einer Baugenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – führen, sondern es müssten besondere Umstände vorliegen, die eindeutig einen dauerhaften Verzicht des Berechtigten auf die genehmigte Nutzung erkennen ließen. Ein solcher Verzicht sei aber hier spätestens mit dem 2011 erfolgten Verkauf des landwirtschaftlichen Anwesens an einen Nichtlandwirt gegeben gewesen. Im Kaufvertrag von 2011 sei das Vorhabengrundstück als älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden bezeichnet worden. Nach Meinung des Kreisrechtsausschusses sei die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BaunutzungsverordnungBauNVO – zu qualifizieren. Die Zulässigkeit der Pferde- und Ponyhaltung richte sich nach § 14 BauNVO. Die Haltung von Pferden könne in einem allgemeinen Wohngebiet dann zulässig sein, wenn der Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als dem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Das Vorhabengrundstück habe jedoch keine Randlage, sondern befinde sich innerhalb des allgemeinen Wohngebiets. Rechts und links des Anwesens des Klägers gebe es enge Bebauung. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung nicht qualifiziert werden, auch nicht als Gemengelage. In der näheren Umgebung gebe es zwar ehemalige Bauernhöfe mit Stallgebäuden und Scheunen. Diese würden jedoch nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Bei der in ca. 50 m Entfernung vom Vorhabengrundstück gelegenen Lagerhalle eines Dachdeckerbetriebes handele es sich um einen Fremdkörper, der keine Auswirkungen auf eine Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens habe.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Dezember 2016 zugestellt.

13

Der Kläger hat am 13. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er begehre die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in N zur temporären Haltung von Pferden und Ponys sowie der Fohlen, die regelmäßig weiterverkauft würden. Auf dem Vorhabengrundstück stünden im Stallgebäude I fünf Pferdeboxen unterschiedlicher Größe und im Stallgebäude II drei Pferdeboxen zur Verfügung. Daneben sei ein Trockenstall mit Auslauffläche vorhanden, die teils überdacht sei. Die Pferde und Ponys würden nur in den Wintermonaten auf dem Grundstück gehalten, ansonsten seien sie auf einer außerhalb des Ortes gelegenen Weide. Bei der Pferde- und Ponyhaltung handele es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung, nicht um eine hobbymäßige Nutzung. Die Weiden, die in seinem Eigentum stünden bzw. angepachtet seien, würden zur Futtergewinnung für die Pferde und Ponys genutzt. Insgesamt verfüge er über eine Fläche von ca. 4,5 ha. Dass die im Dorf vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstellen nicht mehr genutzt würden, ändere nichts daran, dass sie immer noch die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks prägten. Würden Nutzungen, wie er sie in Niederalben in dem ehemals landwirtschaftlichen Anwesen beabsichtige, nicht mehr zugelassen, führe dies zur Verwahrlosung der gesamten dörflichen Struktur. Die nicht genutzten Scheunen und Ställe verfielen, weil sie baulich nicht mehr unterhalten würden bzw. unterhalten werden dürften. Demgemäß habe auch der Gemeinderat der Beigeladenen der Nutzungsänderung zugestimmt. Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Nutzung des Grundstücks zur Pferde- und Ponyhaltung könnten ausgeschlossen werden. Die Zucht und temporäre Haltung einer kleinen Zahl von Pferden und Ponys auf dem Vorhabengrundstück verursache keine wesentliche Immissionsbelastung.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Vorhaben des Klägers sei nicht baugenehmigungsfähig. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Großtierhaltung sei dort, auch nicht ausnahmsweise, zulässig. Selbst bei Annahme einer Gemengelage sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil dort keine Großviehhaltung existiere. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger sei selbst kein Landwirt. Auch sei die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks bereits vom Voreigentümer aufgegeben worden. Die von diesem betriebene Hobbytierhaltung von zwei bis drei Pferden sei keine Landwirtschaft im baurechtlichen Sinne gewesen.

19

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

20

Sie führt noch aus, sie habe kein Interesse daran, die Tierhaltung im Ort grundsätzlich einzuschränken. Sie könne die Interessen an der Pferdehaltung des Klägers durchaus nachvollziehen.

21

Den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 22. Juni 2015 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung hat die Kammer mit nicht mit der Beschwerde angefochtenem Beschluss vom 1. September 2015 (3 L 726/15.NW) abgelehnt.

22

Die Kammer hat am 22. Juni 2017 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und dessen näherer Umgebung.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juni 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

25

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der von ihm mit Datum vom 21. November 2013 beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zwecks Pferde- und Ponyhaltung auf dem Grundstück n (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015, mit dem der Bauantrag des Klägers abgelehnt und die Haltung der Pferde auf dem Grundstück  untersagt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit im Klageantrag als Datum des Widerspruchsbescheides der „12. Dezember 2016“ angegeben wurde, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das vom Gericht korrigiert werden konnte (vgl. § 88 VwGO).

26

Zwar kann sich der Kläger bezüglich seiner Pferde- und Ponyhaltung nicht auf Bestandsschutz berufen. Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz – GG –) fließende, gesetzlich (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris Rnr. 55 m. w. N.). Abgesehen davon, dass der Kläger selbst kein Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist, kann er sich auch deshalb nicht auf einen Bestandsschutz berufen, weil die von ihm praktizierte Pferde- und Ponyhaltung nicht als Fortsetzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung des Anwesens   anzusehen ist. Zwar ist unstreitig, dass auf diesem Anwesen in der Vergangenheit landwirtschaftliche Nutztierhaltung (Rinder, Schweine) stattgefunden hat. Jedoch ist der Kläger, der das Anwesen von seinem Vater angemietet hat und nach seinen eigenen im Bauantrag und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die Pferde und Ponys in einer Anzahl von ca. 12 Pferden zu Zucht- und Reitzwecken hält, kein Landwirt. Die Pferde- und Ponyhaltung dient nach der von der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ortsbesichtigung gewonnenen Ansicht nicht landwirtschaftlichen, sondern (neben-)erwerbsgeschäftlichen bzw. privaten Zwecken.

27

Das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes i. S. v. § 201 BauGB hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das von ihm mit seinem Bauantrag vorgelegte „Konzept zur Pferdehaltung“ enthält keine Angaben zum Vorhandensein einer spezifischen betrieblichen Organisation und zur Darlegung der betrieblichen Nachhaltigkeit. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich nämlich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – 4 C 41.65 –, BVerwGE 26, 181 und vom 11. April 1986 – 4 C 67.82 –, BRS 46 Nr. 75, beide auch juris). Zu den Merkmalen der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Neben dem Vorhandensein von ausreichenden Nutzflächen (Futterflächen) und einem diesen entsprechenden Tierbestand sind auch die Betriebsform und die Betriebsorganisation ganz wesentliche Indizien für die Frage der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, juris). Der Kläger hat dazu keinen substantiierten Vortrag gemacht. Er ist mithin nicht als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen.

28

Die vom Kläger auf dem Anwesen  geplante Pferde- und Ponyhaltung ist auch von der dort ehemals stattgefundenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung (Rinder, Schweine) bauplanungsrechtlich zu unterscheiden. Die Pferde- und Ponyhaltung überschreitet die „Variationsbreite“ der ehemals dort legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und stellt mithin eine Nutzungsänderung dar. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren 3 L 726/15.NW, der den Beteiligten vorliegt und ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Mithin kann der Kläger aus der ehemals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung keinen Bestandsschutz herleiten.

29

Jedoch ist die baugenehmigungspflichtige (§ 61 Landesbauordnung – LBauO –) Pferde- und Ponyhaltung des Klägers auf dem Anwesen Rohrbach 4 in Niederalben genehmigungsfähig gemäß §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO, weil sie bauplanungsrechtlich zulässig ist.

30

Die Pferde- und Ponyhaltung des Klägers auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück  fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zu dieser Ansicht ist die Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Ortsbesichtigung am 22. Juni 2017 gelangt.

31

Bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung ist grundsätzlich von der vorhandenen Bebauung im maßgeblichen Umgriff auszugehen, soweit diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Maßstabsbildend ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris).

32

Vorliegend ist aufgrund der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung als maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die beidseitige Bebauung der ca. 4 m breiten Straße Rohrbach ab der Einmündung M... Weg in Höhe des Anwesen  bis zu den Anwesen  (östliche Straßenseite) und  (westliche Straßenseite), in Richtung Westen die Bebauung auf den Anwesen M... Weg 1, 3, 5 und 7 und in südlicher Richtung vom Vorhabengrundstück aus gesehen die Bebauung auf den Anwesen H... Straße anzusehen.

33

Die so abgegrenzte, hier maßgebliche nähere Umgebung entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzungen nach Ansicht der Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Ortsbesichtigung weder einem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO noch einem Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO.

34

Der von dem Beklagten vorgenommenen Einstufung dieses Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO folgt die Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Ortsbesichtigung nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Diese Zweckbestimmung schließt zwar andere in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannte Nutzungen nicht aus. Wohngebäude und Wohnungen müssen aber im Vergleich zu anderen Nutzungsarten zahlenmäßig überwiegen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 4 BauNVO Rnr. 19). Zwar war bei der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung festzustellen, dass die in der hier zur maßgeblichen näheren Umgebung zählenden Straße  beidseits vorhandene Bebauung zwischen den Anwesen  aktuell durch Wohnnutzung geprägt ist. Ebenso verhält es sich bei den zur maßgeblichen näheren Umgebung zählenden Anwesen H... Straße. Nach den Feststellungen der Kammer aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme ist die Wohnnutzung allerdings nicht im gesamten Bereich der hier maßgeblichen näheren Umgebung die vorherrschende Nutzungsart. So treten in der Straße „M... Weg“, deren Anwesen M... Weg 1, 3, 5 und 7 zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zählen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung gleichberechtigt nebeneinander. Wie im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins festgestellt werden konnte, sind dort neben aktueller Wohnnutzung (M... Weg) zwei Handwerksbetriebe mit Lager vorhanden. So handelt es sich bei dem Anwesen M... Weg um das Lager einer Dachdeckerei (Firma M. GmbH). Auf dem Anwesen M... Weg befindet sich ein Maler- und Lackierbetrieb (Firma F.), ebenfalls mit Lager. Damit sind in diesem Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung vertreten, wie dies allerdings für ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) typisch ist, ohne dass es auf das konkret mögliche Störpotential der gewerblichen Nutzungen ankäme (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris Rnr. 61).

35

Das Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO kann in Ermangelung intakter landwirtschaftlicher Wirtschaftsstellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 1986 – 26 N 83 A.2209 –, juris) in der maßgeblichen näheren Umgebung ebenfalls nicht angenommen werden. Der einzige noch aktive landwirtschaftliche Hof in Niederalben befindet sich nach Angaben des Beklagten ca. 280 m Luftlinie vom Vorhabengrundstück entfernt auf der anderen Seite des Ortes am Ortsrand. Dieser Betrieb gehört mithin von seiner Lage her nicht mehr zu dem hier maßgeblichen Quartier.

36

Eine landwirtschaftliche Prägung der hier maßgeblichen näheren Umgebung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten nachwirkenden Dorfcharakters (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1993, 11721) sowie aus der Tatsache, dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung – wie die Kammer aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung feststellen konnte – Landwirte vorhanden waren, die ihren Betrieb allerdings mittlerweile aufgegeben haben, die Scheunen zwar noch vorhanden sind, allerdings aufgrund ihres jeweiligen baulichen Zustandes mit einer Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung ganz überwiegend nicht zu rechnen ist. So finden sich ehemalige Scheunengebäude auf dem Anwesen M... Weg. Auf dem Anwesen  ist ein früher landwirtschaftlich genutzter Gebäudeteil vorhanden, in den eine Garage eingebaut wurde. Auf dem Anwesen  befindet sich ein ehemals landwirtschaftlicher Gebäudeteil, von dem nur noch ein Rest steht. Das Anwesen  verfügt über ein ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil sowie ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Scheunengebäude, das zu Ablagerungszwecken genutzt wird. Auch auf den Anwesen  12 und 10 sind noch ehemals landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude vorhanden. Auf dem Anwesen  10 steht außerdem eine alte Scheune, die heute nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient. Das Anwesen H... Straße verfügt über einen früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil, der heute als Garage dient, ebenso das Anwesen H... Straße. Auf dem Anwesen H... Straße befinden sich drei ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude, von denen ein Gebäude zur Garage umgenutzt wurde. Zwischen den Anwesen H... Straße sind in etwa 50 m Entfernung ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (wohl Scheunengebäude) zu erkennen. Auf dem Anwesen  2 ist ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude vorhanden. Ebenso befindet sich auf dem Anwesen M... Weg 1 ein altes landwirtschaftliches Nebengebäude.

37

Insgesamt lässt sich die hier maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nach dem von Kammer aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nicht eindeutig einem bestimmten Baugebietstypus der Baunutzungsverordnung zuordnen. Die Kammer geht deshalb vom Vorliegen einer Gemengelage aus, in der die Wohnnutzung in der hier maßgeblichen näheren Umgebung zwar in Teilbereichen überwiegt, die aber in anderen Teilbereichen der näheren Umgebung durch deutliche Mischgebietselemente sowie durch einen hohen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude (Scheunen, Ställe) oder Gebäudeteile geprägt ist. Zu diesem Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude zählt insbesondere gerade auch die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück Rohrbach 4 selbst, das sich mit den unmittelbar an das Wohnhaus angebauten Stallungen sowie einem weiteren separat stehenden Stallgebäude als ehemaliger, typischer Pfälzer Bauernhof früherer Zeit darstellt.

38

Maßstab ist somit vorliegend hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ausschließlich § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Unstreitig ist die Erschließung des klägerischen Vorhabens über die Gemeindestraße Rohrbach gesichert. Auch fügt sich das Vorhaben des Klägers in jeder Hinsicht in den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen ein. Dies steht auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

39

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Pferde- und Ponyhaltung des Klägers bereits deshalb den vorgegebenen Nutzungsrahmen wahrt, weil auf dem Vorhabengrundstück ehemals Großtiere (Rinder und Schweine) gehalten wurden und der Sohn des 2008 verstorbenen Landwirts bis zu dem im Jahre 2011 erfolgten Verkauf des Grundstücks an den Vater des Klägers dort zwei bis drei Pferde gehalten hat.

40

Jedenfalls sieht die Kammer den für das Einfügensgebot nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen hier als gewahrt an. Für die „Eigenart“ der näheren Umgebung sind nach dem Gesetz nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten für sich gesehen von Bedeutung, sondern alles, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1993, 11721). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mittlerweile zahlenmäßig überwiegend vorhandene Wohnnutzung in der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks keineswegs „planähnlich“ entstanden ist, sondern vielmehr durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen. Der aus früherer Zeit noch verbliebene Altbestand an ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen gibt der historisch gewachsenen Umgebung des Vorhabengrundstücks in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihr besonderes, die heute vorhandene Wohnnutzung ergänzendes Gepräge. Dies geht auch augenfällig aus den von der Kammer im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung angefertigten Lichtbildern hervor, die Bestandteil der Gerichtsakte sind. Ob dieser Altbestand „anfällig“ für eine (Wieder-)Aufnahme von anderen Nutzungen als dem Wohnen ist, kann hier deshalb offenbleiben, weil das Interesse an einer angemessenen Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude wie Stallungen und Scheunen – wie gerade auch im Fall des Vorhabengrundstücks, dessen Stallungen und Scheunen aufgrund ihres Zustandes eine ihrem Zweck entsprechende Wiederverwendung zulassen – umso dringlicher erscheint, als sich diese nicht stets für eine wohnnutzungskonforme Umnutzung eignen, und auch eine Beseitigung des Altbestandes zum Zwecke einer baulichen Neunutzung des Grundstücks nicht selten an rechtliche Grenzen stoßen wird. In diesem Zusammenhang ist auch nachvollziehbar, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben erteilt hat und sie nach ihren Ausführungen kein Interesse an einer grundsätzlichen Einschränkung der Tierhaltung im Ort hat.

41

Das spezifische Interesse an einer angemessenen Folgenutzung für ehemals landwirtschaftlich genutzte Anwesen hat der Gesetzgeber für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich ausdrücklich mit Vorschriften zur begünstigten Entprivilegierung (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) berücksichtigt. Diese gesetzliche Wertung muss nach Ansicht der Kammer aber auch innerhalb der geschlossenen Ortslage – wie vorliegend – zum Tragen kommen, in der eine angemessene Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude nicht mit dem Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs konkurriert, sondern lediglich mit konfligierenden nachbarlichen Nutzungsinteressen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris Rnr. 65). Wie dieser Ausgleich im Einzelfall auszusehen hat, hat der Gesetzgeber für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich zwar nicht konkret geregelt. Er hat aber mit dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB den gebotenen Ausgleich unterschiedlicher Nutzungsinteressen ermöglicht. Das bedeutet, dass die Wohnnutzung, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft zur überwiegenden Nutzung in einer Gemengelage geworden ist, sich nicht auf den gleichen Schutz berufen kann, den sie in einem geplanten Wohngebiet gegen störende andere Nutzungen in Anspruch nehmen könnte. Das Interesse an einer möglichst ungestörten Wohnnutzung muss in dieser Situation vielmehr ein Stück zurücktreten, damit sich auch das Interesse an einer angemessenen Nutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Anwesens durchsetzen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, a. a. O.).

42

Nach alledem fügt sich die beabsichtigte Pferde- und Ponyhaltung des Klägers in die Eigenart der hier maßgeblichen näheren Umgebung ein. Die dort vorhandene Wohnnutzung ist Teil der Gemengelage, die auch durch die Möglichkeit einer angemessenen Wiederverwendung der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude geprägt ist, zu der auch die Pferde- und Ponyhaltung auf dem Vorhabengrundstück gehört.

43

Die hier nur temporär auf dem Vorhabengrundstück beabsichtigte Pferde- und Ponyhaltung des Klägers erscheint auch nicht rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft. Nach den Angaben des Klägers sollen die Pferde und Ponys, die zahlenmäßig ca. 12 Tiere umfassen, grundsätzlich nur während der Wintermonate von etwa November bis etwa April/Mai auf dem Vorhabengrundstück in den dort vorhandenen Stallgebäuden untergebracht werden. In der übrigen Zeit des Jahres sollen sich die Tiere außerhalb des Ortes auf einer Sommerweide befinden. Auch sonst ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts dafür ersichtlich, dass eine temporäre Haltung (nur während der Wintermonate) von ca. 12 Pferden und Ponys (Rasse: Welsh A) auf dem Vorhabengrundstück, einem ehemals landwirtschaftlichen Anwesen, zwangsläufig mit dem Wohnen unverträglich wäre.

44

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

46

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Juni 2017 - 3 K 38/17.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Juni 2017 - 3 K 38/17.NW

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Juni 2017 - 3 K 38/17.NW zitiert 18 §§.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, das bei sinngemäßer Auslegung seines Begehrens auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 22. Juni 2015 verfügte und in Nummer 3 für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

2

1. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

3

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen sind nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734), der die Kammer folgt, keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehenden, konkreten Gefahren für Rechtsgüter Dritter. Vielmehr liegt die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres zugemutet werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten.

4

Ausgehend hiervon genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung der Nummer 2 des angefochtenen Bescheids den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass die formell illegal betriebene Hundezucht gegenüber einem Betrieb im Vorteil sei, der das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufe und somit zeitliche und finanzielle Einschränkungen in Kauf nehme. Von der Hundezucht gingen außerdem erhebliche Geräuschemissionen und von der Pferde- und Ponyhaltung Geräusch- und Geruchsemissionen aus, der die Nachbarschaft bis zum Ende des Verwaltungsrechtstreits auf unbestimmte Zeit weiter ausgesetzt wäre. Auch dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

5

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 der Verfügung vom 22. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

6

2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.

7

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

8

2.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung bestehen im Ergebnis nicht.

9

Allerdings ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Verwaltungsverfahrens-gesetz – VwVfG – angehört hat. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Dem ist der Antragsgegner hier offenbar nicht nachgekommen.

10

Ebenso wenig wie die Anhörung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG entbehrlich war, ist der Anhörungsmangel nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil gerade bei der hier im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung, eine Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO zu erlassen, nicht davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung eine andere als die getroffene Entscheidung gar nicht in Betracht kommt.

11

Der Anhörungsverstoß ist aber inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden.

12

Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78 –, AS RP-SL 15, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 87).

13

Davon ausgehend liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor. Der Antragsgegner hat in Kenntnis und Würdigung der vom Antragsteller mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 10. August 2015 gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung vom 22. Juni 2015 vorgetragenen Argumente an dem Nutzungsverbot nach erneuter Prüfung festgehalten, was er durch den Antrag auf Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 11. August 2015 in eine neue, unvoreingenommene Sachprüfung im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren sowie im vorliegenden Eilverfahren erfolgten Einlassungen des Antragstellers eingetreten. So hat er sich auch ausdrücklich mit dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift auseinandergesetzt, es gebe außer ihm noch zwei weitere Pferdehalter in der A-Straße, wobei einer davon direkt im Ortskern lebe und seine 2 Pferde ganzjährig auf der an den Hof angrenzenden Weide im Ort halte.

14

2.3. In materieller Hinsicht ist die Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 22. Juni 2015 offensichtlich rechtmäßig.

15

Nach § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

16

Diese Voraussetzungen liegen nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier vor. Die Nutzung des Grundstücks Flurstück-Nr. .. in Niederalben für die Haltung von Pferden und Ponys sowie von mehr als vier Hunden zur Hundezucht stellt sich als formell-illegal dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris). Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer – vorbeugenden – Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen. Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine Nutzungsuntersagung aber nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung allerdings dann nicht erlaubt, wenn offensichtlich ist, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung – auf Antrag – erlassen werden muss.

17

2.3.1. Vorliegend ist das Bauvorhaben des Antragstellers formell illegal.

18

Gemäß § 61 LBauO bedürfen u.a. Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist.

19

Eine – hier allein in Betracht kommende – Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO scheidet aus.

20

2.3.1.1. Das Nebengebäude ist größer als 50 m³, so dass das Bauvorhaben des Antragstellers nicht nach § 62 Abs. 1 a) LBauO genehmigungsfrei ist.

21

2.3.1.2. Da der Antragsteller nicht Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist, ist eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 b) LBauO von vornherein ausgeschlossen.

22

2.3.1.3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO nicht gegeben. Danach bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

23

a) Eine Nutzungsänderung liegt hier vor.

24

Von einer Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 A 2980/94 –, GewArch 1997, 385).

25

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus planungsrechtlichen Gründen erfüllt, weil das Vorhaben des Antragstellers als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BaugesetzbuchBauGB – zu qualifizieren ist. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und hierdurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Die Nutzungsänderung muss dabei nicht notwendig mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen (Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 103). Die bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung ist zu bejahen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben Vorschriften richtet, aber anders zu beurteilen wäre (vgl. zu alledem, Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 49 ff. m. w. N.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben unter den Begriff der Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB fällt, muss mithin die bisherige Nutzung der baulichen Anlage zu der künftigen Nutzung in Vergleich gesetzt werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 –, juris). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls.

26

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Nutzungsänderung i. S. d. § 61 LBauO auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Antragsgegner meint, das streitgegenständliche Grundstück Flurstück-Nr. 62 in Niederalben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 4 BaunutzungsverordnungBauNVO – oder, wie der Antragsteller behauptet, in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO liegt oder von einer Gemengelage auszugehen ist. Ebenso unbeantwortet bleiben kann die Frage, wie lange auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden ist. Aus den Verwaltungsakten geht lediglich hervor, dass der Landwirt B im Jahre 1966 eine Baugenehmigung für den Umbau des vorhandenen Schweinestalles auf dem genannten Grundstück erhalten hatte. Der Antragsteller erwarb dieses Grundstück im April 2011 von Herrn C, dem Sohn von Herrn B. Im notariellen Kaufvertrag vom 1. April 2011 heißt es zum Bauzustand wie folgt:

27

Bei dem Kaufobjekt Flurstück-Nr. .. handelt es sich um ein älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden. Die Gebäude wurden in den letzten Jahren nicht in der Weise modernisiert oder renoviert, dass sie Neubauten gleichzustellen wären. Das Wohnhaus ist unbewohnt. .. Im Stall stehen die Pferde des Verkäufers. …

28

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, die nähere Umgebung des Bauvorhabens sei auch heute noch als faktisches Dorfgebiet zu qualifizieren, liegt eine Nutzungsänderung vor. Die ursprünglich von Herrn B betriebene Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .. war nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. allen Vorgängerfassungen zulässig. Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, so dass sich die heutige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Haltung von Pferden und Hunden in einem faktischen Dorfgebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 4 B 191/96 –, juris, wonach die gewerblich betriebene Hundezucht nicht dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes unterfällt) sondern unter Umständen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 K 875/05.TR –, juris zu einer Husky-Zucht im Dorfgebiet) oder nach § 14 BauNVO als Nebenanlage richtet. Die vom Antragsteller aufgenommene private Pferdehaltung und (gewerbliche) Hundezucht ist daher von der vorhergehenden landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bauplanungsrechtlich zu unterscheiden. Sie überschreitet die „Variationsbreite“ der ehemals legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und stellt eine Nutzungsänderung dar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, BayVBl 2008, 694).

29

Infolgedessen kann der Antragsteller auch nichts aus der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 für den Umbau des Schweinstalls herleiten. Die durch die Baugenehmigung festgelegte Funktion des Gebäudes, als Schweinestall für ein landwirtschaftliches Anwesen, bestimmte auch den Umfang der Wirkung der Baugenehmigung. Diese enthielt die Erklärung der zuständigen Behörde, einem bestimmten Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Daraus folgt, dass sie nur soweit wirken konnte, als die Behörde die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund des gestellten Antrages und der eingereichten Bauvorlage geprüft hat. Daher ist unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Bauwerk nur in seiner genehmigten Funktion geschützt; der Bestandsschutz endet, sobald sich diese Funktion ändert, bei landwirtschaftlichen Anwesen mithin endgültiger Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52/78 –, NVwZ 1983, 472; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994 – 4 B 108/94 –, NVwZ-RR 1995, 312 und BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52/02 –, BauR 2003, 1021 zur Entprivilegierung einer Jagdhütte). Auf Bestandsschutz kann sich der Antragsteller daher nicht berufen; Pferdehaltung und Hundezucht stellen sich nicht als Fortsetzung einer eigentumsrechtlich geschützten ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung dar. Zwar genügt das bloße Unterlassen einer genehmigten Nutzung, auch wenn es lange andauert, grundsätzlich nicht, um eine Erledigung der Baugenehmigung „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG anzunehmen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die eindeutig einen dauerhaften Verzicht des Berechtigten auf die genehmigte Nutzung erkennen lassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 – 8 A 11152/12 –, NVwZ-RR 2013, 672). Ein solcher Verzicht lag hier aber spätestens mit Verkauf des Grundstücks an den Antragsteller, einem Nichtlandwirt, vor, denn in dem Kaufvertrag vom 1. April 2011 wurde das Verkaufsobjekt als „ älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden“ bezeichnet.

30

b) Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO genehmigungsfrei, da – wie oben dargestellt – an die private Pferdehaltung und Hundezucht des Antragstellers andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die ehemalige landwirtschaftliche Nutztierhaltung.

31

c) Schließlich ist die dem Antragsteller unter Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 untersagte Nutzung auch nicht evident genehmigungsfähig.

32

Es bedarf gegebenenfalls der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die „nähere Umgebung“ des Anwesens des Antragstellers bauplanungsrechtlich als faktisches Dorfgebiet oder als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist oder von einer Gemengelage auszugehen ist.

33

Ein faktisches Dorfgebiet – von einem solchen geht der Antragsteller aus – kann jedenfalls nicht offensichtlich angenommen werden. Ein Dorfgebiet setzt zwar nicht voraus, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). In einem faktischen Dorfgebiet müssen aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sein (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris). Aktive landwirtschaftliche Betriebe dürften in der maßgeblichen näheren Umgebung aber nicht mehr vorhanden sein.

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Die nähere Umgebung kann auch nicht evident als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter qualifiziert werden. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 52). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO –, juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde. Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung in der näheren Umgebung des Anwesens des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich zu.

35

Qualifiziert man schließlich die nähere Umgebung mit dem Antragsgegner als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, richtet sich die Zulässigkeit der privaten Pferdehaltung nach § 14 BauNVO (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris). Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 – 5 S 3140/11 –, BauR 2013, 2001; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 M 14/07 –, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 51). Zwar kann in besonders gelagerten Fällen auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO –, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück des Antragstellers durchaus Randlage, weshalb der Antragsgegner es offenbar für vertretbar hält, dem Antragsteller die Haltung von drei Pferden auf seinem Grundstück zu genehmigen. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit für mehr als 10 Pferde scheidet aber aus.

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Ebenso wenig ist die vom Antragsteller beabsichtigte Hundezucht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 – 6 L 129/90 –, NVwZ-RR 1993, 398 zur Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 60; VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 K 875/05.TR –, juris zur Hundezucht in einem Dorfgebiet).

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2.3.2. Da die dem Antragsteller untersagte Nutzung nicht offensichtlich materiell legal ist, bestand für den Antragsgegner kein Anlass zu besonderen Ermessenserwägungen oder zu einem Absehen von der Nutzungsuntersagung.

38

2.3.3. Ist die Nutzungsuntersagungsverfügung daher offensichtlich rechtmäßig, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Wie oben bereits im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgeführt, liegt die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734 und vom 12. Mai 2009 – 1 B 10344/09.OVG –). Auch dem Antragsteller ist es im vorliegenden Fall zumutbar, die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Tiere bis zur endgültigen Entscheidung über den angefochtenen Bescheid anderweitig unterzubringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734). Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen, rechtfertigen jedoch nicht die Verneinung des besonderen Vollzugsinteresses an der Grundverfügung (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 20913 – 3 L 966/13.NW –).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Nummern 1.5 und 9.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tatbestand

1

Der Kläger, der von Beruf Schlosser ist und seit mehr als 30 Jahren eine Schafzucht betreibt, begehrt eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle, die auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichtet werden soll. Das Grundstück liegt im Außenbereich sowie im Bereich der Verordnung über den "Naturpark A.". Die Mehrzweckhalle soll der Unterbringung der Maschinen, die der Kläger zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt, und der Lagerung des von ihm hergestellten Futters für seine Schafzucht dienen. Die Maschinen stehen derzeit im Freien oder sind in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Die Schafzucht umfasst ungefähr 45 Mutterschafe, soll in Zukunft aufgestockt werden und wird auf 2,5 ha Eigenflächen und 9,6 ha Pachtland ausgeübt. Die im Verfahren beteiligte Naturschutzabteilung erklärte, dass gegen das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestünden. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten vertrat die Auffassung, bei dem klägerischen Betrieb handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Betrieb des Klägers fehle die erforderliche Nachhaltigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe.

3

Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Schafzucht des Klägers falle unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Es handele sich aber nicht um einen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es fehle jedenfalls derzeit am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation. Zwar sei die Betriebsnachfolge als gesichert anzusehen. Auch verfüge der Kläger über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötige. Der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen bewege sich im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Gleichwohl könne nicht von einer für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers ausgegangen werden. Mittels langfristiger Pacht könne zwar ein dauerhafter Zugriff auf die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen sichergestellt werden. Das ändere aber nichts daran, dass der geringe Anteil an Eigenflächen jedenfalls ein gewisses Indiz gegen die Nachhaltigkeit der klägerischen Betätigung darstelle. Auf der Grundlage der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben sei derzeit nicht zu erkennen, ob die klägerische Schafhaltung rentabel sei. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass aus der Schafhaltung Einnahmen erzielt würden, die geeignet seien, seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Die vom Kläger vorgelegten "Betriebskonzepte" und "Rentabilitätsberechnungen" seien nicht aussagekräftig. Nicht auszuschließen sei, dass der Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde und mit Blick auf die Tochter des Klägers als Betriebsnachfolgerin dann ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter Betrieb gegeben sei. Auch hierfür bedürfe es aber konkreter Angaben. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange; es sei nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar.

4

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und macht geltend, er habe den Nachweis der Rentabilität und Nachhaltigkeit seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes erbracht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses im Revisionsverfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, weil ihm ein fehlerhaftes Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof überspannt die Anforderungen, die an einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

6

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dass es sich bei der Schafzucht des Klägers um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt, ist unter den Beteiligten unstreitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass dem Vorhaben eine dienende Funktion nicht abgesprochen werden könne und ihm am geplanten Standort öffentliche Belange nicht entgegenstünden, und ausgeführt, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens werde als gesichert angesehen. Die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers hängt damit allein von der Frage ab, ob das Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt ist.

7

1. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <310> m.w.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121).

8

1.1 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen "regulären", also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. dazu Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 - juris Rn. 13). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.

9

1.2 Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof zwar abstrakt zutreffend wiedergegeben. Bei der Gewichtung wird jedoch offenbar, dass er Anforderungen stellt, die diesen Maßstäben widersprechen. Das Berufungsurteil wird erkennbar von der Vorstellung getragen, dass es zwingend eines Rentabilitätsnachweises an Hand konkreter Zahlen bedarf, um die für einen landwirtschaftlichen Betrieb geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit bejahen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof stellt damit überzogene Anforderungen an die Nachweispflicht. Er verneint die Betriebseigenschaft allein deswegen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein Betrieb aktuell Gewinn erwirtschaftet. Die Annahme, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, wird indes nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger keine Rentabilitätsberechnung vorgelegt hat. Es bestand kein Anlass, konkrete Zahlen zur aktuellen Einnahmen- und Ausgabensituation zu fordern. Ein derartiger Nachweis mag in Zweifelsfällen veranlasst sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

10

Soweit der Verwaltungsgerichtshof als "gewisses Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Pachtland um langfristig gepachtete Flächen, die für die Schafhaltung geeignet sind (UA Rn. 45). Eine nachvollziehbare Begründung, warum dieser Umstand gleichwohl als "Indiz" gegen die Privilegierung in die Gesamtschau einzustellen ist, gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht und ist auch nicht zu erkennen. Die Feststellung, dass der Zugriff langfristig gesichert ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht - etwa durch Angaben zur Laufzeit - relativiert. Ebenso wenig hat er festgestellt, dass die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen - z.B. aufgrund sich wandelnder Subventionsbedingungen - nicht mehr gesichert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 19. Juli 1994 a.a.O. juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umfang des Pachtlands den gesicherten Zugriff darauf nicht in Frage zu stellen. Damit beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allein auf der unzutreffenden Annahme, der Kläger müsse einen Nachweis erbringen, dass der Betrieb derzeit mit Gewinn bewirtschaftet werde. Gründe dafür, von dem Kläger einen Nachweis der Rentabilität zu fordern, zeigt der Verwaltungsgerichtshof nicht auf.

11

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auf der Grundlage der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es - abgesehen von dem zu Unrecht verlangten Rentabilitätsnachweis - keinen Anhaltspunkt dafür, dass der klägerische Betrieb nicht auf Dauer angelegt ist und ernsthaft mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Es liegen hinreichend gewichtige Umstände vor, die in der Gesamtschau die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung belegen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Einnahmen aus der Mitarbeit der Tochter des Klägers in anderen landwirtschaftlichen Betrieben dem Betrieb des Klägers zugerechnet werden können, nicht an. Ebenso wenig ist der Aufklärungsrüge des Klägers nachzugehen.

12

Bereits der Umstand, dass der Kläger die Schafzucht über mehr als 30 Jahre hat am Leben halten können, ist ein gewichtiges Indiz für Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung. Zwar wird nicht jede Schafhaltung das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Insbesondere wird die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen, um die Betriebseigenschaft zu bejahen (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 - juris Rn. 20). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bewegt sich der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen nach der Stellungnahme u.a. des Landesverbandes B. Schafhalter e.V. aber im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, über mehrere Jahrzehnte eine nach fachkundiger Einschätzung professionelle Schafzucht im Nebenerwerb zu betreiben, indiziert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, dem die wirtschaftliche Grundlage nicht abgesprochen werden kann. Zu einem "regulären" Betrieb gehört - wie dargelegt - die Erwartung, dass der Betrieb auch Gewinn erwirtschaften wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die der Annahme entgegenstehen, es handele sich um einen herkömmlichen, wirtschaftlich funktionierenden Betrieb. Der Bestand soll zudem erweitert werden. Selbst der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Betrieb gewinnbringend geführt werden kann. Das zeigt der Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass der klägerische Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde.

13

Die Dauerhaftigkeit der klägerischen Betätigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die Betriebsnachfolge in der Person der Tochter des Klägers als gesichert ansieht, der Betrieb also weiter geführt werden wird (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <145> - juris Rn. 26). Die Tochter, der der Verwaltungsgerichtshof fundierte Kenntnisse über den Betrieb attestiert, arbeitet zudem bereits derzeit in dem Betrieb des Klägers mit. Auch das belegt die Nachhaltigkeit der Schafzucht. Die Ernsthaftigkeit ihres Engagements mit Blick auf die Fortführung der Schafzucht offenbart sich auch darin, dass die Tochter nicht in einem landwirtschaftsfremden Beruf arbeitet, sondern sich - soweit es die Mitarbeit im klägerischen Betrieb erlaubt - auf Vermittlung des sog. Maschinenringes als Betriebshelferin in anderen landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen lässt und damit ihr für die Betriebsnachfolge erforderliches Erfahrungswissen vertieft und erweitert. Auch damit zeigt sie, dass es ihr mit der landwirtschaftlichen Betätigung und der Betriebsnachfolge ernst ist.

14

Mit einer Größe von insgesamt ca. 12 ha handelt es sich zudem um einen durchaus ansehnlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche steht auch in Relation zum Tierbestand. Der Kläger erzeugt das Futter für seine Tiere fast ausschließlich auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Er verfügt zudem über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Darin zeigt sich der für die Nachhaltigkeit des Betriebes geforderte Kapitaleinsatz. Dabei ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof von "zahlreichen" landwirtschaftlichen Maschinen spricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs stehen die Maschinen derzeit zum Teil im Freien, zum Teil sind sie in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Auch dieser Umstand spricht für das Bestreben des Klägers, seinen Betrieb funktionsfähig zu halten, weil - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (VG UA S. 10) - die Maschinen dringend einer geschützten Unterbringung bedürfen. Jeder vernünftige Landwirt wird unter diesen Umständen bemüht sein, das geplante Vorhaben zu verwirklichen.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils liegt auch die Besorgnis fern, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Schafe zu züchten, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen. Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen festgestellt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Bau der Mehrzweckhalle nur vorgeschoben wird, um eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zu erreichen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, das bei sinngemäßer Auslegung seines Begehrens auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 22. Juni 2015 verfügte und in Nummer 3 für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

2

1. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

3

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen sind nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734), der die Kammer folgt, keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehenden, konkreten Gefahren für Rechtsgüter Dritter. Vielmehr liegt die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres zugemutet werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten.

4

Ausgehend hiervon genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung der Nummer 2 des angefochtenen Bescheids den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass die formell illegal betriebene Hundezucht gegenüber einem Betrieb im Vorteil sei, der das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufe und somit zeitliche und finanzielle Einschränkungen in Kauf nehme. Von der Hundezucht gingen außerdem erhebliche Geräuschemissionen und von der Pferde- und Ponyhaltung Geräusch- und Geruchsemissionen aus, der die Nachbarschaft bis zum Ende des Verwaltungsrechtstreits auf unbestimmte Zeit weiter ausgesetzt wäre. Auch dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

5

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 der Verfügung vom 22. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

6

2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.

7

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

8

2.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung bestehen im Ergebnis nicht.

9

Allerdings ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Verwaltungsverfahrens-gesetz – VwVfG – angehört hat. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Dem ist der Antragsgegner hier offenbar nicht nachgekommen.

10

Ebenso wenig wie die Anhörung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG entbehrlich war, ist der Anhörungsmangel nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil gerade bei der hier im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung, eine Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO zu erlassen, nicht davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung eine andere als die getroffene Entscheidung gar nicht in Betracht kommt.

11

Der Anhörungsverstoß ist aber inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden.

12

Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78 –, AS RP-SL 15, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 87).

13

Davon ausgehend liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor. Der Antragsgegner hat in Kenntnis und Würdigung der vom Antragsteller mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 10. August 2015 gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung vom 22. Juni 2015 vorgetragenen Argumente an dem Nutzungsverbot nach erneuter Prüfung festgehalten, was er durch den Antrag auf Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 11. August 2015 in eine neue, unvoreingenommene Sachprüfung im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren sowie im vorliegenden Eilverfahren erfolgten Einlassungen des Antragstellers eingetreten. So hat er sich auch ausdrücklich mit dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift auseinandergesetzt, es gebe außer ihm noch zwei weitere Pferdehalter in der A-Straße, wobei einer davon direkt im Ortskern lebe und seine 2 Pferde ganzjährig auf der an den Hof angrenzenden Weide im Ort halte.

14

2.3. In materieller Hinsicht ist die Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 22. Juni 2015 offensichtlich rechtmäßig.

15

Nach § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

16

Diese Voraussetzungen liegen nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier vor. Die Nutzung des Grundstücks Flurstück-Nr. .. in Niederalben für die Haltung von Pferden und Ponys sowie von mehr als vier Hunden zur Hundezucht stellt sich als formell-illegal dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris). Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer – vorbeugenden – Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen. Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine Nutzungsuntersagung aber nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung allerdings dann nicht erlaubt, wenn offensichtlich ist, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung – auf Antrag – erlassen werden muss.

17

2.3.1. Vorliegend ist das Bauvorhaben des Antragstellers formell illegal.

18

Gemäß § 61 LBauO bedürfen u.a. Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist.

19

Eine – hier allein in Betracht kommende – Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO scheidet aus.

20

2.3.1.1. Das Nebengebäude ist größer als 50 m³, so dass das Bauvorhaben des Antragstellers nicht nach § 62 Abs. 1 a) LBauO genehmigungsfrei ist.

21

2.3.1.2. Da der Antragsteller nicht Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist, ist eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 b) LBauO von vornherein ausgeschlossen.

22

2.3.1.3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO nicht gegeben. Danach bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

23

a) Eine Nutzungsänderung liegt hier vor.

24

Von einer Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 A 2980/94 –, GewArch 1997, 385).

25

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus planungsrechtlichen Gründen erfüllt, weil das Vorhaben des Antragstellers als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BaugesetzbuchBauGB – zu qualifizieren ist. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und hierdurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Die Nutzungsänderung muss dabei nicht notwendig mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen (Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 103). Die bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung ist zu bejahen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben Vorschriften richtet, aber anders zu beurteilen wäre (vgl. zu alledem, Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 49 ff. m. w. N.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben unter den Begriff der Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB fällt, muss mithin die bisherige Nutzung der baulichen Anlage zu der künftigen Nutzung in Vergleich gesetzt werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 –, juris). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls.

26

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Nutzungsänderung i. S. d. § 61 LBauO auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Antragsgegner meint, das streitgegenständliche Grundstück Flurstück-Nr. 62 in Niederalben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 4 BaunutzungsverordnungBauNVO – oder, wie der Antragsteller behauptet, in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO liegt oder von einer Gemengelage auszugehen ist. Ebenso unbeantwortet bleiben kann die Frage, wie lange auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden ist. Aus den Verwaltungsakten geht lediglich hervor, dass der Landwirt B im Jahre 1966 eine Baugenehmigung für den Umbau des vorhandenen Schweinestalles auf dem genannten Grundstück erhalten hatte. Der Antragsteller erwarb dieses Grundstück im April 2011 von Herrn C, dem Sohn von Herrn B. Im notariellen Kaufvertrag vom 1. April 2011 heißt es zum Bauzustand wie folgt:

27

Bei dem Kaufobjekt Flurstück-Nr. .. handelt es sich um ein älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden. Die Gebäude wurden in den letzten Jahren nicht in der Weise modernisiert oder renoviert, dass sie Neubauten gleichzustellen wären. Das Wohnhaus ist unbewohnt. .. Im Stall stehen die Pferde des Verkäufers. …

28

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, die nähere Umgebung des Bauvorhabens sei auch heute noch als faktisches Dorfgebiet zu qualifizieren, liegt eine Nutzungsänderung vor. Die ursprünglich von Herrn B betriebene Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .. war nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. allen Vorgängerfassungen zulässig. Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, so dass sich die heutige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Haltung von Pferden und Hunden in einem faktischen Dorfgebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 4 B 191/96 –, juris, wonach die gewerblich betriebene Hundezucht nicht dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes unterfällt) sondern unter Umständen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 K 875/05.TR –, juris zu einer Husky-Zucht im Dorfgebiet) oder nach § 14 BauNVO als Nebenanlage richtet. Die vom Antragsteller aufgenommene private Pferdehaltung und (gewerbliche) Hundezucht ist daher von der vorhergehenden landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bauplanungsrechtlich zu unterscheiden. Sie überschreitet die „Variationsbreite“ der ehemals legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und stellt eine Nutzungsänderung dar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, BayVBl 2008, 694).

29

Infolgedessen kann der Antragsteller auch nichts aus der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 für den Umbau des Schweinstalls herleiten. Die durch die Baugenehmigung festgelegte Funktion des Gebäudes, als Schweinestall für ein landwirtschaftliches Anwesen, bestimmte auch den Umfang der Wirkung der Baugenehmigung. Diese enthielt die Erklärung der zuständigen Behörde, einem bestimmten Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Daraus folgt, dass sie nur soweit wirken konnte, als die Behörde die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund des gestellten Antrages und der eingereichten Bauvorlage geprüft hat. Daher ist unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Bauwerk nur in seiner genehmigten Funktion geschützt; der Bestandsschutz endet, sobald sich diese Funktion ändert, bei landwirtschaftlichen Anwesen mithin endgültiger Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52/78 –, NVwZ 1983, 472; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994 – 4 B 108/94 –, NVwZ-RR 1995, 312 und BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52/02 –, BauR 2003, 1021 zur Entprivilegierung einer Jagdhütte). Auf Bestandsschutz kann sich der Antragsteller daher nicht berufen; Pferdehaltung und Hundezucht stellen sich nicht als Fortsetzung einer eigentumsrechtlich geschützten ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung dar. Zwar genügt das bloße Unterlassen einer genehmigten Nutzung, auch wenn es lange andauert, grundsätzlich nicht, um eine Erledigung der Baugenehmigung „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG anzunehmen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die eindeutig einen dauerhaften Verzicht des Berechtigten auf die genehmigte Nutzung erkennen lassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 – 8 A 11152/12 –, NVwZ-RR 2013, 672). Ein solcher Verzicht lag hier aber spätestens mit Verkauf des Grundstücks an den Antragsteller, einem Nichtlandwirt, vor, denn in dem Kaufvertrag vom 1. April 2011 wurde das Verkaufsobjekt als „ älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden“ bezeichnet.

30

b) Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO genehmigungsfrei, da – wie oben dargestellt – an die private Pferdehaltung und Hundezucht des Antragstellers andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die ehemalige landwirtschaftliche Nutztierhaltung.

31

c) Schließlich ist die dem Antragsteller unter Nummer 2 des Bescheids vom 22. Juni 2015 untersagte Nutzung auch nicht evident genehmigungsfähig.

32

Es bedarf gegebenenfalls der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die „nähere Umgebung“ des Anwesens des Antragstellers bauplanungsrechtlich als faktisches Dorfgebiet oder als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist oder von einer Gemengelage auszugehen ist.

33

Ein faktisches Dorfgebiet – von einem solchen geht der Antragsteller aus – kann jedenfalls nicht offensichtlich angenommen werden. Ein Dorfgebiet setzt zwar nicht voraus, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). In einem faktischen Dorfgebiet müssen aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sein (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris). Aktive landwirtschaftliche Betriebe dürften in der maßgeblichen näheren Umgebung aber nicht mehr vorhanden sein.

34

Die nähere Umgebung kann auch nicht evident als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter qualifiziert werden. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 52). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO –, juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde. Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung in der näheren Umgebung des Anwesens des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich zu.

35

Qualifiziert man schließlich die nähere Umgebung mit dem Antragsgegner als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, richtet sich die Zulässigkeit der privaten Pferdehaltung nach § 14 BauNVO (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris). Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 – 5 S 3140/11 –, BauR 2013, 2001; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 M 14/07 –, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 51). Zwar kann in besonders gelagerten Fällen auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO –, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück des Antragstellers durchaus Randlage, weshalb der Antragsgegner es offenbar für vertretbar hält, dem Antragsteller die Haltung von drei Pferden auf seinem Grundstück zu genehmigen. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit für mehr als 10 Pferde scheidet aber aus.

36

Ebenso wenig ist die vom Antragsteller beabsichtigte Hundezucht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 – 6 L 129/90 –, NVwZ-RR 1993, 398 zur Hundehaltung mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 60; VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 K 875/05.TR –, juris zur Hundezucht in einem Dorfgebiet).

37

2.3.2. Da die dem Antragsteller untersagte Nutzung nicht offensichtlich materiell legal ist, bestand für den Antragsgegner kein Anlass zu besonderen Ermessenserwägungen oder zu einem Absehen von der Nutzungsuntersagung.

38

2.3.3. Ist die Nutzungsuntersagungsverfügung daher offensichtlich rechtmäßig, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Wie oben bereits im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgeführt, liegt die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734 und vom 12. Mai 2009 – 1 B 10344/09.OVG –). Auch dem Antragsteller ist es im vorliegenden Fall zumutbar, die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Tiere bis zur endgültigen Entscheidung über den angefochtenen Bescheid anderweitig unterzubringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG –, BauR 2006, 1734). Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen, rechtfertigen jedoch nicht die Verneinung des besonderen Vollzugsinteresses an der Grundverfügung (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 20913 – 3 L 966/13.NW –).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Nummern 1.5 und 9.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.