Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 43/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0904.12B43.18.00
bei uns veröffentlicht am04.09.2018

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Nachrichtenblatt des Antragsgegners vom 15.12.2017 ausgeschriebene Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin / eines stellvertretenden Schulleiters an der A.-Schule, Gemeinschaftsschule mit Oberstufe des Schulverbandes B.-A. in B., mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.832,38 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt beamtenrechtlichen Konkurrentenschutz.

2

Der am 22.11.1971 geborene Antragsteller ist Studiendirektor (Bes.Gr. A 15) am W.-B. -Gymnasium der Gemeinde H. mit der vollen Lehrbefähigung in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik. Er bewarb sich als einer von zwei Lehrkräften am 11.01.2018 auf eine ausgeschriebene Stelle des Antragsgegners als stellvertretender Schulleiter an der A:-Schule in A.(Gemeinschaftsschule mit Oberstufe des Schulverbandes A.-B.). Der Beigeladene ist am 29.07.1976 geboren und als Realschullehrer (Bes.Gr. A 13) seit 2005 unter anderem für Mathematik und Religion an der A:-Schule tätig. Seit 2012 hatte der Beigeladene zudem die Assistenzfunktion für den stellvertretenden Schulleiter wahrgenommen und nimmt ab Dezember 2017 die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters wahr.

3

Der Beigeladene erhielt in der Anlassbeurteilung vom 15.02.2018 die Note „sehr gut“. Der Antragsteller wurde in der dienstlichen Beurteilung vom 20.02.2018 mit der Note „gut“ beurteilt.

4

Der Antragsgegner lud beide Bewerber mit Schreiben vom 12.03.2018 zu einem Auswahlgespräch am 22.03.2018 ein, da er aufgrund der eingegangenen Bewerbungsunterlagen nicht von einem Eignungsunterschied der Bewerber ausging. An diesem Gespräch nahmen neben dem Antragsteller und dem Beigeladenen der Schulleiter der A. -Schule, eine Vertreterin des Antragsgegners (Schulaufsichtsbeamtin) sowie ein Mitglied des Hauptpersonalrates teil. Laut Vermerk vom 18.04.2018 wurde der Antragsteller nach dem Auswahlgespräch als „gut geeignet“, der Beigeladene jedoch als „sehr gut geeignet“ für die Besetzung als stellvertretender Schulleiter an der A.Schule eingestuft.

5

Am 30.04.2018 erging ein Ablehnungsbescheid des Antragsgegners an den Antragsteller, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Auswahlgespräches vom 22.03.2018 die Entscheidung zur Besetzung der Stelle auf den Beigeladenen gefallen sei. Der Antragsgegner führte weiter aus, dass er unter Auswertung der Beurteilungen und unter Berücksichtigung der Statusämter keinen Eignungsvorsprung eines Bewerbers festgestellt habe, weshalb Auswahlgespräche erforderlich gewesen seien. Zwar habe ein Bewerber über ein höheres Statusamt verfügt, ein zweiter Bewerber verfüge jedoch über die bessere Beurteilungnote und über langjährige aktuelle Erfahrungen in der Arbeit als stellvertretender Schulleiter. In dem Auswahlgespräch habe sich sodann herausgestellt, dass es der ausgewählten Lehrkraft gelungen sei, umfassend und fundiert die Fragestellungen zu beantworten, wobei er klar aus der Sicht eines stellvertretenden Schulleiters argumentiert und über ein sicheres Rollenverständnis für diese Tätigkeit verfügt habe. Dies sei dem Antragsteller nicht durchgehend gelungen; er habe nicht konkret die Position des stellvertretenden Schulleiters bei Beantwortung der Fragen in den Blick genommen.

6

Der Antragsteller erhob gegen den Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 16.05.2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, und hat am 29.05.2018 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

7

Er trägt vor, in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt zu sein und dass ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheine. Es sei nicht erklärbar, weshalb sich die Bewerbung eines Realschullehrers mit dem Statusamt A 13 über die Beurteilung eines um zwei Stufen höheren Statusamts habe hinwegsetzen können. Zwar sei seine Anlassbeurteilung lediglich mit „gut“ ausgefallen, allerdings müsse dabei beachtet werden, dass mit einem höheren Statusamt auch gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien. Es hätte nicht zu den Auswahlgesprächen kommen dürfen, da die Beurteilungen der Bewerber nicht vergleichbar seien. Bezögen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser einzustufen sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber sei auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellste Beurteilung abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Dennoch sei es für eine umfassende Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes zulässig, auch frühere Beurteilungen mit einzubeziehen. Er weise zwei Anlassbeurteilungen (vom 24.03.2014 und 03.06.2015) mit der Beurteilung „sehr gut“ auf, aus denen seine hervorragende Eignung für die streitgegenständliche Besetzung hervorgehe. Wenn der Antragsgegner diese Beurteilungen für seine Auswahlentscheidung herangezogen hätte, so wäre die Ablehnung nahezu unverständlich. Zudem habe er als Studiendirektor und damit als Mitglied der Schulleitung Erfahrungen gesammelt, wohingegen die Tätigkeit als „Assistent eines Schulleitungsmitgliedes“ nachrangig zu würdigen sei. In der Regel würden solche Assistenten weniger Aufgabenteile der Funktionsstelle übernehmen. Auch habe der Beigeladene in der eigenverantwortlichen Funktion als Assistent lediglich ein Jahr Praxiserfahrung, wohingegen er - der Antragsteller - auf fast drei Jahre Erfahrung im Rahmen einer Schulleitungstätigkeit zurückblicken könne.

8

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

9

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Nachrichtenblatt des Beklagten vom 15. Dezember 2017 ausgeschriebene Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin / eines stellvertretenden Schulleiters an der A:Schule, Gemeinschaftsschule mit Oberstufe des Schulverbandes A-A in A:, mit einer Mitbewerberin / einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine - des Antragstellers - Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Zur Begründung führt er aus, dass zwar nach der Rechtsprechung anerkannt sei, dass eine Beurteilung in einem rangmäßig höheren Amt ein höheres Gewicht gegenüber einer Beurteilung in einem rangniedrigeren Amt habe. In einem Beschluss des VG Schleswig (Az. 11 B 84/98 vom 20.11.1998) sei jedoch festgestellt worden sei, dass ein „gut“ eines Oberstudienrats (A 14) eine volle Notenstufe gegenüber dem „sehr gut“ eines Studienrats (A 13) nicht ausgleichen könne. Auf den vorliegenden Fall übertragen, hätte der Antragsteller bei einem „gut“ aus A 14 demnach gar nicht berücksichtigt werden können; dies sei nur möglich gewesen, da dieser ein „gut“ aus dem höheren Statusamt des Studiendirektors A 15 erhalten habe. Die vorherigen „sehr guten“ Beurteilungen des Antragstellers hätten nicht zur Differenzierung herangezogen werden können, da im schleswig-holsteinischen Schuldienst nur Anlassbeurteilungen herangezogen würden. Zudem verfüge der Beigeladene nicht über relevante Vorbeurteilungen. Die „sehr guten“ Beurteilungen des Antragstellers seien im Hinblick auf andere Ämter und Aufgabenbereiche erstellt worden und daher nicht relevant gewesen. Aufgrund der aktuellen Anlassbeurteilungen habe er von einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber ausgehen und Auswahlgespräche durchführen dürfen. Der Beigeladene habe sich danach als der leistungsstärkste Bewerber herausgestellt.

13

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

14

Er hat sich mit Schreiben vom 23.07.2018 indes voll umfänglich den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen und weist zusätzlich darauf hin, dass die Frage der unterschiedlichen Gewichtungen der jeweiligen Statusämter lediglich die Zulassung zum Auswahlgespräch betroffen habe; davon unabhängig habe er sich als der am besten geeignete Kandidat für die ausgeschriebene Stelle erwiesen..

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antraggegners Bezug genommen.

II.

16

Zunächst ist festzustellen, dass dem (ursprünglich) als Antrag zu 1) bezeichneten Begehren des Antragstellers keine eigenständige rechtliche Bedeutung (mehr) zukommt. Mit ihm wollte der Antragsteller die Besetzung der Stelle zunächst solange verhindern, bis ihm die Auswahlunterlagen zur Kenntnis gegeben worden sind. Nachdem der Antragsgegner dieses Ansinnen im gerichtlichen Verfahren durch Einreichung des einschlägigen Vorgangs erfüllt hat, hat sich insoweit das Begehren des Antragstellers erledigt.

17

Der Antrag hat im Übrigen Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

18

 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. 01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 – 2 MB 5/17). Die Anforderungen würden überspannt, wenn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt würde, dass der Bewerber die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit glaubhaft machen muss, dass er bei Vermeidung des Fehlers dem Mitbewerber vorgezogen wird.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12).
Ergibt sich hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2013, 13 L 724/13, juris, Rn. 16).
Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs grundsätzlich nur als Hilfskriterium und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der ggf. auszuschärfenden aktuellen Beurteilung und älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden. Ein solches Gespräch hat grundsätzlich nur die Funktion, bei einem Vergleich zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern (OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2013 - 13 L 724/13 – juris Rn. 23).

19

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen in zweifacher Hinsicht in seinen Rechten verletzt wird. Bereits nach der primär maßgeblichen aktuellen Beurteilungslage dürfte dem Antragsteller im Ergebnis der Vorrang gebühren. Zwar ist der Beigeladene in seiner letzten Beurteilung mit dem Gesamturteil „sehr gut“, der Antragsteller hingegen nur mit „gut“ bewertet worden. Allerdings hat der Antragsteller seine Beurteilung in einem statushöheren Amt als der Beigeladene erhalten. Die Höherwertigkeit des Amtes folgt dabei aus der dem Antragsteller gewährten höheren Besoldung. Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe. Der Beigeladene erhält Besoldung nach A 13, der Antragsteller eine solche nach A 15; der Antragsteller ist demnach Inhaber eines höheren Statusamts (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 29.09.2017 -2 MB 13/17 – und vom 04.12.2017 - 2 MB 20/17).

20

Beziehen sich dienstliche Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, ist bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958 – juris Rn. 59 und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 6 B 1080/15 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13, m.w.N).

21

Auch wenn der Antragsteller in der Anlassbeurteilung vom 20.02.2018 lediglich mit „gut“ benotet und damit um eine Note schlechter als der Beigeladene, welcher in seiner dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2018 als „sehr gut“ eingestuft wurde, kann dieser Notenunterschied jedoch den Statusrückstand des Beigeladenen um zwei Ämter nicht ausgleichen.

22

Es ist zwar anerkannt, dass ein Statusrückstand im Einzelfall durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten angewandt werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der besseren, aber in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 - juris, Rn. 21).

23

Die Rechtsprechung hat etwa das niedrigere Statusamt eines Bewerbers durch dessen bessere Beurteilung in einigen Fällen als „kompensiert“ angesehen (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 a.a.O., wonach eine bessere Beurteilung von einer halben Notenstufe eine entsprechend schlechtere in einem höheren Statusamt ausgleichen kann; vgl. auch der vom Antragsgegner zitierte Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 20.11.1998 – 11 B 84/98 - um eine Stufe bessere Note in einem um eine Stufe niedrigeren Statusamt -).

24

Eine solche „Kompensation“ ist in der sonstigen, von der Kammer ausgewerteten Rechtsprechung im Übrigen nur in Einzelfällen zugelassen worden. Soweit dort Bewerbungen von Beamten unterschiedlicher Statusämter vorlagen, gab es – soweit ersichtlich – bisher nur die Situation, dass der Beamte (höchstens) mit einer um eine Note besseren Beurteilung ein lediglich eine Stufe niedrigeres Amt innehatte.

25

Bei einem Unterschied von zwei Statusämtern, auch wenn der Beamte im statushöheren Amt - wie hier – eine schlechtere Beurteilung aufweist, erscheint eine vollständige „Kompensation“ eines statusniedrigeren Beamten, auch mit um einer Note besseren Beurteilung, nicht möglich mit der Folge, dass insgesamt von einer besseren Beurteilung des Beamten im statushöheren Amt auszugehen ist. Von einer gleichen Beurteilungslage oder gar einer gleichen Eignung kann demzufolge nicht gesprochen werden.

26

Nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend ein leistungsmäßiger „Gleichstand“ allenfalls dann vorstellbar, wenn der Beigeladene einen ausnahmsweise überragenden bzw. erheblichen Eignungsvorsprung auf andere Art und Weise, z.B. aufgrund der besseren Erfüllung eines Anforderungsprofils aufweisen könnte. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

27

Die Kammer hält es nämlich für nicht zulässig, dass der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 18.04.2018 (s. auch das – kürzere – Schreiben an den Hauptpersonalrat der Lehrer vom gleichen Tag) zu Gunsten des Beigeladenen dessen mehrjährige Tätigkeit als Assistent des stellvertretenden Schulleiters und ab Dezember 2017 seine Aufgabenwahrnehmung als stellvertretender Schulleiter besonders hervorhebt und somit (neben der Heranziehung der besseren Note in der Beurteilung des Beigeladenen) offensichtlich eine (weitergehende) „Angleichung“ der Beurteilungslage und letztlich die Durchführung eines Auswahlgespräch rechtfertigen wollte.

28

Abgesehen davon, dass beide Bewerber Praxiserfahrungen für eine Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter gesammelt haben und fachlich sowie aufgrund ihrer persönlichen Kompetenzen als geeignet eingestuft wurden, eine solche Funktion wahrzunehmen, hält die Kammer es nicht für angängig, auf die o.g. Eigenschaften bzw. Umstände bei der Auswahlentscheidung abzustellen. Für die ausgeschriebene Stelle besteht kein spezielles Anforderungsprofil, in dem etwa solche Tätigkeiten/Erfahrungen zwingend gefordert worden wären (weder die Ausschreibung im Nachrichtenblatt vom 15.12.2017 noch der im Nachrichtenblatt 1998, S. 266 aufgeführte Erlass des Antragsgegners vom 18.05.1998, in dem nur allgemein die Anforderungen und Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters genannt sind, erfüllen die Voraussetzungen eines solchen Anforderungsprofils). Insoweit macht das Abstellen auf diese Umstände die Auswahlentscheidung ebenfalls rechtswidrig.

29

Der Antragsteller kann auch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, denn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind zumindest als offen anzusehen, seine Auswahl erscheint möglich (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 8). Nach den obigen Darlegungen dürfte allein die Beurteilungslage nicht als im Wesentlichen gleich einzustufen, vielmehr dem Antragsteller (sogar) ein Vorsprung zu attestieren sein.

30

Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Da der Antragsgegner plant, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Die Besetzung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr.1 , § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 43/18

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 43/18 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

1.   Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und   -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.  Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1234567891011121314151617181920212223242526272829

Tenor

1.   Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und   -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.  Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.630,56 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017, mit dem dieses dem Antragsgegner einstweilen untersagt hat, die Beigeladene zur Leitenden Oberstaatsanwältin als Leiterin der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … (BesGr. R 3) zu befördern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, da der Antragsgegner nicht nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert habe, warum der Beigeladenen ein Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin zukomme, obgleich diese bei gleichem Gesamturteil nach formaler Betrachtung aufgrund ihres höheren Statusamtes besser beurteilt worden sei als die Beigeladene. Die Antragstellerin ist seit dem 15. Juni 2000 Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … (BesGr. R 2 mit Amtszulage nach Fußnote 6 zur BesGr. R 2), die Beigeladene ist seit dem 1. März 2005 Oberstaatsanwältin als Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (BesGr. R 2). Die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerberinnen schlossen jeweils mit dem Gesamturteil hervorragend geeignet, wobei die Antragstellerin - mit Ausnahme des Einzelmerkmals Behauptungsvermögen (dort mit sehr gut übertroffen) - in neun der zehn Einzelmerkmale, die Beigeladene in allen Einzelmerkmalen mit hervorragend übertroffen beurteilt worden ist.

2

2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage.

3

a) Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antragstellerin komme kein Vorsprung aufgrund ihres höheren Statusamtes zu. Es komme maßgeblich auf die Ausschreibung an, in der in bewusster Abgrenzung zu vorangegangenen Auswahlverfahren für die Behördenleitungen anderer schleswig-holsteinischer Staatsanwaltschaften sowie der Generalstaatsanwaltschaft auf das Kriterium verzichtet worden sei, dass es sich um Erfahrungen handeln müsse, die „in einer herausgehobenen Leitungsposition“ innerhalb einer Staatsanwaltschaft erworben worden seien, da es anderenfalls außer der Antragstellerin keine Bewerber/innen und damit keine Auswahl gegeben hätte. Aufgrund des geänderten Anforderungsprofils sei selbst bei einem beurteilungsrelevanten Vorsprung eines Bewerbers um einen herausgehobenen Dienstposten demjenigen Bewerber der Vorrang zu geben, der das Anforderungsprofil am besten erfülle, wenn der Umstand, der die Höherwertigkeit des Statusamtes begründe, im Anforderungsprofil gerade nicht benannt werde (unter Verweis auf einen Beschluss des BayVGH vom 1. August 2006 - 3 CE 06.1241 - Rn. 41). So verhalte es sich hier. Soweit daher das Verwaltungsgericht aus der Funktion der Antragstellerin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwaltes einen Eignungsvorsprung hergeleitet habe, setze es sich in Widerspruch zur bewussten Festlegung der Ausschreibungskriterien durch den Dienstherrn, mit der er deutlich gemacht habe, dass er die Innehabung der Vertreterstellung nicht höher bewerte als andere Leitungsfunktionen und damit allein aus der aus der Vertreterstellung folgenden Höherwertigkeit des statusrechtlichen Amtes der Antragstellerin nicht auf einen Leistungsvorsprung geschlossen werden könne.

4

Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner nicht durchzudringen.

5

Dahinstehen kann, ob – so die Antragstellerin – die Veränderung des Ausschreibungstextes nicht plausibel begründet ist. Denn durch die Änderung des Ausschreibungstextes konnte die Höherwertigkeit des Amtes der Antragstellerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen nicht relativiert werden.

6

Die insoweit maßgebliche Passage im Ausschreibungstext lautet:

7

„Die Stelle ist mit einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zu besetzen, die oder der sich in besonderer Weise bewährt und darüber hinaus Erfahrungen in einer herausgehobenen Position innerhalb einer Staatsanwaltschaft erworben hat.“

8

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.).

9

Art. 33 Abs. 2 GG greift aber erst ein, wenn sich der Dienstherr entschieden hat, ein öffentliches Amt zur Verfügung zu stellen. Dies ist abhängig vom Vorhandensein einer freien (Beförderungs-)Planstelle im Haushaltsplan. Zudem unterliegt es dem Organisationsermessen des Dienstherrn, ob eine freie Stelle durch Umsetzung oder Versetzung eines Beamten oder mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll (vgl. zum dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschalteten Organisationsermessen: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104/15 - juris Rn. 11 f. m.w.N.).

10

Insofern ist die Ausschreibung sowohl an Versetzungs- als auch an Beförderungsbewerber gerichtet. Es lässt sich ihr allerdings eine ebenfalls dem vorgeschalteten Organisationsermessen zuzurechnende Einschränkung dahingehend entnehmen, dass sich nur Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bewerben können, und zwar nur solche, die sich bereits in einem Beförderungsamt befinden, denn es werden „Erfahrungen in einer herausgehobenen Position innerhalb einer Staatsanwaltschaft“ gefordert. Dementsprechend unterscheidet sich der Ausschreibungstext von den vorherigen Ausschreibungen gleicher Stellen, in denen „Erfahrungen in einer herausgehobenen Leitungsposition innerhalb einer Staatsanwaltschaft“ gefordert wurden, die sich damit nur an Bewerberinnen und Bewerber in höheren Beförderungsämtern, die zugleich mit einer entsprechenden Leitungsposition verbunden waren (Leitende OberstaatsanwältInnen und OberstaatsanwältInnen als Ständige Vertreter/Innen des Leitenden Oberstaatsanwalts) richteten. Damit hat der Antragsgegner im Rahmen seines ihm zustehenden Organisationsermessens das Bewerberfeld – im Vergleich zu vorherigen Ausschreibungen – erweitert. Eine Einschränkung des Vorrangs des Art. 33 Abs. 2 GG und damit der Auswahl anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei der Bewerberauswahl innerhalb des derart erweiterten Bewerberfeldes ist damit nicht verbunden.

11

Der im Ausschreibungstext ebenfalls geforderten „besonderen Bewährung“ kommt daneben keine den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG einschränkende Bedeutung zu, da hiermit von vornherein nur Bewerberinnen und Bewerber mit herausragender Beurteilung in die Auswahl genommen werden sollen (zur Berechtigung des Abbruchs, wenn kein Bewerber diese Voraussetzungen erfüllt: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17).

12

Zwar kann ausnahmsweise das Bewerberfeld durch eine Ausschreibung auch mit der Folge, dass besser beurteilte Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen werden können/brauchen, eingeengt werden, etwa, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, wie dies insbesondere bei zwingend notwendigen Fachausbildungen der Fall sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18, 31 ff. m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20, 26 ff. m.w.N. ). Eine solche Einschränkung enthält der Ausschreibungstext nicht. Sie wäre auch nur schwerlich mit den tatsächlichen Anforderungen an die zu vergebende Stelle (Leitende/r Oberstaatsanwält/in bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht …), die sich insoweit von dem zu vergebenden Amt (Leitende/r Oberstaatsanwält/in bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht) nicht aufgrund irgendwelcher Besonderheiten unterscheidet, zu vereinbaren.

13

Verbleibt es danach dabei, dass die Auswahlentscheidung grundsätzlich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen ist, sind bei der Auswahlentscheidung vom Dienstherrn die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

14

In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an den Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Insoweit gibt der Ausschreibungstext mit den weiteren dort genannten Anforderungen vor, welchen Kriterien bei der Auswahlentscheidung bei gleichen Gesamturteilen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

15

Ist danach eine weitere Einzelausschöpfung nur bei im wesentlichen gleichen Gesamturteilen zulässig, ist vorrangig zu ermitteln, ob die Bewerberinnen im wesentlichen gleich beurteilt sind. Zwar sind die Beigeladene und die Antragstellerin formal gleich beurteilt worden. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich aber nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind – davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen – auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 , jeweils m.w.N). Damit ist die Antragstellerin, da sie im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden ist, trotz formal gleichem Gesamturteil besser beurteilt worden als die Beigeladene.

16

Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe keinen Bewertungsvorsprung aufgrund des höheren statusrechtlichen Amtes, da die Höherwertigkeit des Amtes nicht aus einer unterschiedlichen Besoldungsgruppe, sondern allein aus einer Vertreterzulage folge, übersieht die besoldungs- und insbesondere statusrechtliche Relevanz der Amtszulage und blendet zudem ihre Amtsbezeichnung aus. Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines höheren Statusamtes. Sie ist nicht Oberstaatsanwältin und daneben Vertreterin, sondern sie ist „Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht“ (Amtsbezeichnung) und erhält in diesem Amt nicht etwa eine bloße Vertreterzulage, sondern eine besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Amtszulage (BesGr. R 2 mit Amtszulage nach Fußnote 6 zur BesGr. R 2). Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BesG); eine Besoldung mit Amtszulage ist statusrechtlich eine andere Besoldungsgruppe als diejenige ohne Amtszulage.

17

Auch wenn der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden kann, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17), sind solche Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht ersichtlich, zumindest nicht – so das Verwaltungsgericht – nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert.

18

So kam es in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 20. März 2007 a.a.O.) für die dort ausgeschriebene Stelle vorrangig auf die Rechtsprechungs- und nicht auf die Verwaltungstätigkeit mit der Folge an, dass die statusrechtliche Besserstellung, die ausschließlich auf der höheren Zahl der Richterplanstellen im Gerichtsbezirk des Bewerbers und damit auf seiner Verwaltungstätigkeit beruhte, nicht entscheidend war (vgl. auch BVerfG a.a.O. Rn. 23). Um einen solchen Fall, in dem diejenige Tätigkeit, die die statusrechtliche Besserstellung eines Bewerbers begründet, für das ausgeschriebene Amt nur von nachrangiger Bedeutung ist, geht es hier indes nicht.

19

Anerkannt ist des Weiteren, dass bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen („Ausschöpfung" beziehungsweise „Ausschärfung") ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 60, 63). Solche zwingenden Gründe führen ebenfalls zur Durchbrechung des Grundsatzes vom höheren Statusamt und sind angenommen worden, wenn dem besseren Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 81 m.w.N. und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 14). Auch um einen solchen Fall geht es hier nicht.

20

Im Gegenteil ist die Tätigkeit der Antragstellerin, die ihre statusrechtliche Besserstellung gegenüber der Beigeladenen begründet, für das ausgeschriebene Amt von zentraler Bedeutung. Die Tätigkeit im angestrebten Amt ist auch nicht von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt mit der bisherigen Tätigkeit der Bewerberinnen nicht im Ansatz zu vergleichen, sondern baut auf der bisherigen Tätigkeit der Bewerberinnen auf. Insoweit heißt es im Ausschreibungstext weiter:

21

„Gesucht wird eine engagierte und verantwortungsbewusste Persönlichkeit, die den durchgeführten und anstehenden Veränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenübersteht und in der Lage ist, diese aktiv gestaltend voranzutreiben. Unverzichtbar sind ein ausgeprägtes Organisationsvermögen sowie die besondere Befähigung zur Personalführung; gefordert ist ein kooperativer Führungsstil, der insbesondere die für die neuen Techniken und Organisationsformen notwendige Akzeptanz aller in der Justiz Tätigen schafft und sie zur verantwortlichen Mitgestaltung im Interesse des Ansehens der Justiz in der Öffentlichkeit motiviert.“

22

Gefordert werden danach wegen der das ausgeschriebene Amt ausmachenden Behördenleiterfunktion Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Verwaltung und Leitung einer Behörde.

23

Beide Bewerberinnen sind sowohl als Oberstaatsanwältinnen tätig, insofern also Dezernentinnen wie andere Staatsanwälte auch, wobei die Antragstellerin, da sie Oberstaatsanwältin in einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ist, zugleich Leitungsaufgaben als Abteilungsleiterin hat. Die Beigeladene ist als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht grundsätzlich nicht Abteilungsleiterin (dies sind dort die Leitenden Oberstaatsanwälte). In ihre Zuständigkeit fallen allerdings Verwaltungstätigkeiten, bei denen sie die Behördenleitung zu vertreten hat („verwaltungsleitende Aufgaben“). Die Antragstellerin ist aber nicht nur Oberstaatsanwältin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht, sondern zugleich die Ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … und damit zugleich stellvertretende Behördenleiterin. Zu dem mit ihrem Amt verbundenen Aufgabenbereich gehören insoweit nicht nur Stellvertretertätigkeit, sondern auch – wie bei den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichte – ihr vom Behördenleiter zur eigenständigen Wahrnehmung übertragene Verwaltungs-/Leitungsaufgaben.

24

Sind danach (bislang) weder zwingende Umstände ersichtlich noch sonst dargetan, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, verbleibt es bei dem Leistungsvorsprung der Antragstellerin aufgrund formal gleicher Bewertung im höheren Statusamt.

25

b) Die weiteren Einwände des Antragsgegners, die sich gegen die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin richten, vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

26

Insoweit ist vorauszuschicken, dass sich nach Nr. 4.2 der Richtlinien für die Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Schleswig-Holstein (AV des MJAE vom 10. Juni 2005 – II 160/2010 – 230 –, SchlHA 2005 S. 224) die Bewertung von Befähigung und fachlicher Leistung im Hinblick auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale nach den Anforderungen der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben richtet. Nach Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinie ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen, das eine zusammenfassende Bewertung der Eignung für die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben enthält.

27

Wollte man die sich danach auf die „wahrgenommenen Aufgaben“ beziehenden dienstlichen Beurteilungen als stets auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (den Dienstposten) beschränkte Beurteilungen verstehen, gäbe es derzeit keine Beurteilungen, die eine ausreichende Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sein könnten, und das Verfahren wäre bereits aus diesem Grunde solange abzubrechen, bis der Antragsgegner neue Richtlinien erstellt hat, aufgrund derer die Bewerber/innen neu beurteilt worden sind. Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). Dementsprechend ist die Bezugnahme auf die „wahrgenommenen Aufgaben“ in Nr. 4.2 und 4.3 der Richtlinien dahingehend zu verstehen, dass diese Aufgaben einerseits Ausgangspunkt der auf das Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilung sind, andererseits aber damit zugleich vorgegeben ist, dass Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die sich in der sogenannten Erprobungsabordnung beim Generalstaatsanwalt befinden, dort an den (strengeren) Maßstäben des wahrgenommenen höherwertigen Amtes beurteilt werden sollen. Dieses Verständnis entspricht auch der bisherigen Beurteilungspraxis in Schleswig-Holstein.

28

Sollte daher – so der Vortrag des Antragsgegners – die Antragstellerin tatsächlich nur in Bezug auf die von ihr wahrgenommenen Aufgaben, nicht aber in Bezug auf das von ihr im Beurteilungszeitraum innegehabte höhere Statusamt beurteilt worden sein, läge eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung vor. In einem solchen Fall hätte der Antragsgegner die als fehlerhaft erkannte – weil auf einem unzutreffenden Maßstab beruhende – Beurteilung zurückgeben müssen, damit nach Erstellung einer ordnungsgemäßen Beurteilung für die Antragstellerin der Auswahlvorgang fortgesetzt werden kann.

29

Ausgehend von dem – wie dargelegt – unzutreffenden Ansatz, Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung sei die Tätigkeit der Antragstellerin als Oberstaatsanwältin, da diese die Vertretung nur im Vertretungsfall wahrzunehmen habe, meint der Antragsgegner, dass es keinen Bewertungsvorsprung der Antragstellerin gebe, da sich ihre Beurteilung nicht auf die Vertretung des Behördenleiters beziehe, was ein Vergleich der Aufgaben eines Leitenden Oberstaatsanwaltes einer Staatsanwaltschaft mit ihrer Beurteilung ergebe. Die Beurteilung differenziere zudem erkennbar zwischen den Aufgaben, die die Antragstellerin in ihrer Funktion als Oberstaatsanwältin ausgeübt habe, sowie den Aufgaben, die sie als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwaltes wahrgenommen habe, wobei die Beurteilung hinsichtlich letzterer deutliche Einschränkungen enthalte. So folge aus den Ausführungen auf S. 8 der Beurteilung (die letzten beiden Absätze zur Begründung des Einzelmerkmals „Fachkenntnisse“), dass sich die herausragende Gesamtbeurteilung gerade nicht auf die Stellvertretertätigkeit der Antragstellerin beziehe, sondern im Gegenteil in diesem Bereich auf Schwächen hingewiesen werde. Auch im Gesamturteil werde insoweit sehr feinsinnig differenziert. Im dritten Absatz der Begründung des Gesamturteils (S. 14) werde zwar verbal auf die stellvertretende Behördenleitung abgestellt, tatsächlich gehe es aber um den kollegialen Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, was Aufgabe einer jeden Vorgesetzten und nicht nur der stellvertretenden Behördenleiterin sei. Allein hierauf beziehe sich das Wort „so“; die die Amtszulage rechtfertigende Stellvertretertätigkeit werde in den nachfolgenden Ausführungen der Begründung des Gesamturteils gerade nicht aufgegriffen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Antragstellerin gerade in der Vertreterfunktion keine herausragende Beurteilung erhalten habe.

30

Selbst wenn man dem unzutreffenden Ansatz des Antragsgegners folgend die Beurteilung nach den in ihrer Gesamtheit zum mit dem innegehabten Amt verbundenen einzelnen Aufgaben der Antragstellerin zerlegen wollte, kann der Antragsgegner mit diesen Argumenten nicht durchdringen. Im Einzelnen:

31

Die Beurteilung der Antragstellerin bezieht sich ebenfalls auf die Vertretung des Behördenleiters und kommt auch hinsichtlich dieser Aufgaben zu einem hervorragenden Ergebnis. Dies ergibt sich zunächst einmal aus dem Gesamturteil. Dort heißt es auf S. 14 einleitend:

32

„Oberstaatsanwältin … hat sich seit ihrer Ernennung zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft … insgesamt hervorragend bewährt.“

33

Bereits die Formulierung, dass sie sich „insgesamt hervorragend bewährt hat“ und das „als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwaltes“, verdeutlicht, dass sich ihre Beurteilung auf das höhere Statusamt bezieht.

34

Im dritten Absatz des Gesamturteils heißt es:

35

„Als stellvertretende Behördenleiterin sucht sie mit größtem Engagement stets achtungs- und verständnisvoll die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörde…..“

36

Es mag zutreffen, dass der kollegiale Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgabe eines jeden Vorgesetzten ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Begründung des Gesamturteils eben (auch) auf die stellvertretende Behördenleitung bezieht und dort das Engagement und die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen noch einmal ausdrücklich hervorhebt.

37

Darüber hinaus enthält die gesamte Beurteilung bei den einzelnen Merkmalen immer wieder Passagen, die sich gerade mit der Vertretung des Behördenleiters befassen. So heißt es z.B. auf S. 11 bei dem Merkmal Kooperation:

38

„Sowohl im eigenen Dezernat, als auch als Abteilungsleiterin und als ständige Vertreterin des Behördenleiters begegnet Frau ... allen Behördenangehörigen respektvoll, freundlich und aufgeschlossen für jedwede Probleme, bei deren Lösung sie sich regelmäßig mit bestem Erfolg engagiert und dabei gleichzeitig auf eine aufgabenbezogene und zielgerichtete Planung achtet“.

39

Lediglich bei zwei Beurteilungsmerkmalen auf S. 8 und 9 wird nicht zusätzlich auf die Stellvertretung eingegangen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich die Beurteilung nicht auf das höhere Statusamt bezieht, sondern verdeutlicht vielmehr, dass es eben keine Differenzierung zwischen den einzelnen Aufgaben gibt, sondern es sich um eine einheitliche Beurteilung aller mit dem Amt zusammenhängenden Aufgaben der Antragstellerin handelt.

40

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht alle Aufgaben des Behördenleiters wahrgenommen hat. Es ist die zwangsläufige Folge einer Vertretung, dass nicht alle Aufgaben wahrgenommen werden, sondern nur die übertragenen Leitungsaufgaben und die im Rahmen der Urlaubs- und Krankheitsvertretung anfallenden. Diese Einschränkung führt jedoch nur dazu, dass die Antragstellerin nicht alle Kenntnisse eines Behördenleiters im Rahmen ihrer Aufgabe als Stellvertreterin unter Beweis stellen konnte, es bedeutet jedoch nicht, dass sie Schwächen hinsichtlich dieser Aufgaben aufweist. Andernfalls würde eine solche Sichtweise dazu führen, dass sämtliche Kenntnisse eines angestrebten Amtes vor einer Beförderung unter Beweis gestellt werden müssten und dies nur möglich wäre, indem man das Amt an sich schon ausübte.

41

Dass sich aus der Beurteilung Schwächen in der Ausübung der Funktion eines Behördenleiters ergeben sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. So ergibt sich aus S. 7, letzter Absatz, dass die Antragstellerin über ein großes Organisationsgeschick verfügt, „dass sie in ihrer weiteren Aufgabe als ständige Vertreterin des Behördenleiters an den Tag legt.“ Auf S. 10 unter dem Merkmal Arbeitsplanung heißt es:

42

„So gelingt es ihr, ihre vielfältigen Aufgaben im Dezernat, aber auch bei der Vertretung des Behördenleiters, insbesondere der Erarbeitung der Geschäftsverteilung im höheren Dienst und bei der Regelung der Vertretung, so zu strukturieren, dass keine Reibungs- und Zeitverluste entstehen.“

43

Weiter heißt es auf S. 11 unter dem Merkmal Verhandlungsgeschick:

44

„In ihrem Dezernat und als stellvertretende Behördenleiterin beweist Frau ... ein großes Verhandlungsgeschick.“

45

Aus diesen Passagen der Beurteilung und aus der Einleitung des Gesamturteils wird hinreichend deutlich, dass auch die Aufgabe der stellvertretenden Behördenleiterin Bezugspunkt für die hervorragende Beurteilung war. Eine Schwäche oder eine andere – schlechtere – Beurteilung des Amtes der Stellvertretenden Behördenleiterin kann nicht darin gesehen werden, dass die Antragstellerin einige Aufgaben nicht wahrgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung eine dahingehende Differenzierung vornimmt.

46

c) Soweit der Antragsgegner schließlich meint, er habe die Auswahlentscheidung auch ausreichend begründet, beziehen sich seine Ausführungen auf die gerichtliche Überprüfung von Auswahlerwägungen bei im wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern. Darum geht es jedoch vorliegend nicht, sondern darum, ob der Antragsgegner nachvollziehbare Umstände des Einzelfalles dargelegt hat, die eine Ausnahme von dem Grundsatz des Eignungsvorsprungs bei formal gleicher Beurteilung im höheren Statusamt rechtfertigen können. Fehlt es daran – und etwas Gegenteiliges ist bislang nicht dargelegt –, ist weder eine Ausschöpfung des Gesamturteils noch ein Rückgriff auf Einzelfeststellungen zulässig.

47

d) Abschließend gibt das vorliegende Verfahren aufgrund der sich erheblich unterscheidenden Beurteilungszeiträume (über elf Jahre und fünf einhalb Jahre) Anlass zu dem Hinweis, dass es Zweifeln unterliegt, ob Beurteilungen bei derart unterschiedlichen Zeiträumen noch miteinander vergleichbar und damit geeignete Auswahlgrundlage sein können. Eine (mögliche) Angleichung derartig unterschiedlicher Beurteilungszeiträume bei Anlassbeurteilungen im Auswahlverfahren (oder im Vorwege) ist hier aber nicht entscheidungserheblich, da beide Bewerberinnen für ihr jeweiliges Amt die höchstmögliche Bewertung erhalten haben.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 2 bis 4 GKG (vgl. Nr. 1.5. Streitwertkatalog, 1/4 der Jahresbezüge des Grundgehalts R 3).

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 22. August 2017 geändert:

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die im Nachrichtenblatt (NBl.MSB.Schl.-H.) 11/12/2016, Seite 323, vom 16. Dezember 2016 ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters an der Schule …, Grund- und Gemeinschaftsschule der Hansestadt … mit den Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.399,99 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2017 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses infrage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin – einer Konrektorin (Bes-Gr. A 13 Z) –, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die endgültige Besetzung der Schulleitungsstelle an der Schule …, Grund-und Gemeinschaftsschule der Hansestadt …, zu unterlassen, bevor nicht rechtskräftig über ihren Bewerberauswahlanspruch entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner sei beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. – beide ebenfalls Konrektorinnen – trotz formal gleichen Gesamturteils der Beurteilungen gegenüber der Antragstellerin wegen ihrer im Beurteilungszeitraum innegehabten höherwertigen statusrechtlichen Ämter A 14 und A 14 Z grundsätzlich besser geeignet seien mit Blick auf das an die Höhe von Schülerzahlen anknüpfende Statusamt. Der Besoldungsgesetzgeber habe damit dem Kriterium der Schülerzahl maßgebliche Bedeutung für die Wertigkeit dieser Ämter zugemessen und dies leuchte wegen der damit verbundenen Häufigkeit der Befassung und Vielfalt an Fallkonstellationen auch ein.

3

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

Die Antragstellerin kann mit ihrem dagegen geltend gemachten Einwand, es sei bei gleichem Gesamturteil und gleicher Tätigkeit der Bewerber sachlich nicht gerechtfertigt, die Auswahl des Bewerbers allein mit einem von der Schülerzahl abhängigen höheren Statusamt zu begründen, durchdringen. Diese Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich bei rechtlich zutreffendem Ämterverständnis als in sich widersprüchlich und zudem allein die Antragstellerin benachteiligend.

5

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Verwaltungsgericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15- Rn. 19). Damit setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten der Antragstellerin, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl muss als möglich erscheinen. So verhält es sich hier.

6

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

7

Zwar sind die Beigeladenen und die Antragstellerin formal gleich beurteilt worden. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich aber nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind – davon ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgegangen – auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15).

8

Damit sind die Beigeladenen zu 1. und zu 2., da sie im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden sind, trotz formal gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser beurteilt worden als die Antragstellerin. Allerdings ist der Antragsgegner aufgrund eines fehlerhaften Ämterverständnisses davon ausgegangen, die Ämter der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. seien grundsätzlich statusrechtlich gleichwertig und unterscheiden sich „nur“ durch die Schülerzahl. Nichts anderes gilt aber auch im Verhältnis zur Antragstellerin.

9

Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BesG); eine Besoldung mit Amtszulage ist statusrechtlich eine andere Besoldungsgruppe als diejenige ohne Amtszulage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris, Rn. 4, Leitsatz 1.; OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris, Rn. 16). Dies bedeutet, dass es sich auch bei den Ämtern der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. um zwei unterschiedliche Statusämter handelt.

10

Ausgehend von dem fehlerhaften Ämterverständnis hat der Antragsgegner den grundsätzlichen Bewertungsvorsprung des höheren Statusamtes, der allein zugunsten der Beigeladenen zu 1. (BesGr. A 14 mit Amtszulage nach Fußnote 6, Anlage 8 zur BesGr. A 14) greift, bei seiner Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2017 ausschließlich im Verhältnis zur Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4, Anlage 8 zur BesGr. A 13), nicht aber auch im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. (Besgr. A 14) nachteilig berücksichtigt.

11

Im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. hingegen hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass das statusrechtliche Amt der Beigeladenen zu 2. als Konrektorin der Besoldungsgruppe A 14 sich von dem ihrer Mitbewerberin, der Beigeladenen zu 1., lediglich durch die fehlende Amtszulage unterscheide. Als Koordinatorin an einer Grund- und Gemeinschaftsschule mit bis zu 540 Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I verfüge die Beigeladene zu 2. seit 2010 über Kenntnisse und Erfahrungen im Leitungsbereich einer Schule. Da es sich um lediglich schülerzahlbezogene unterschiedliche Statusämter handle, bestehe kein Eignungsunterschied zwischen den beiden. In Bezug auf die Antragstellerin hat der Antragsgegner den Eignungsunterschied indes mit dem durch die Anzahl der Schüler bedingten niedrigeren Statusamt begründet.

12

Dies führt zu einer fehlerhaften, weil in sich widersprüchlichen Auswahl der Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Bezug auf die Antragstellerin. Denn die Auswahlentscheidung beruht in ihrer ebenfalls tragenden Erwägung, die Funktion der Antragstellerin als Koordinatorin an einer Grund- und Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I sei nicht geeignet, das niedrigere statusrechtliche Amt „aufzuwiegen“, bei der Beigeladenen zu 2. bestehe indes kein Eignungsunterschied zur Beigeladenen zu 1., weil es sich hier um rein schülerzahlbezogene unterschiedliche statusrechtliche Ämter handele, zum einen auf einer Benachteiligung der Antragstellerin. Zum anderen liegt wegen dieser unterschiedlichen Wertung des Antragsgegners in Bezug auf die Schülerzahlen im Verhältnis der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2., zugleich der Schluss nahe, dass der Antragsgegner den Grundsatz vom höheren Statusamt schematisch, dies aber nur in Bezug auf die Antragstellerin angewandt hat.

13

Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und dies insbesondere, wenn wie hier, das höhere Statusamt durch die Anzahl der in einer Schule angemeldeten Schüler und Schülerinnen bedingt ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17).

14

Die statusrechtliche Besserstellung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. gegenüber der Antragstellerin beruht ausschließlich auf der an ihren Schulen bestehenden höheren Schüleranzahl. Auch wenn der Besoldungsgesetzgeber die statusrechtliche Besserstellung der Beigeladenen zu 1. (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 6, Fußnote 4, mit Amtszulage, Fußnote 6) und der Beigeladenen zu 2. (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 5, Fußnote 4) im Verhältnis zur Antragstellerin (vgl. § 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 13, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 11, Fußnote 10, mit Amtszulage, Fußnote 4) an die Anzahl der zu betreuenden Schüler in den jeweiligen Schulen bemisst, ist es nicht zwingend, dass diese einen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen der Antragstellerin und den beiden Beigeladenen im Hinblick auf die von ihnen ausgeübte Funktion als Koordinatorinnen für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen der Sekundarstufe I an Grund- und Gemeinschaftsschulen bzw. Gemeinschaftsschulen und dem damit etwa zusammenhängenden höheren Verwaltungsaufwand nach Befähigung, Eignung und Leistung bietet. Denn der Gesetzgeber stellt den Schulen abhängig von der Anzahl der Schüler und Schülerinnen auch entsprechend mehr Koordinatoren für diesen Bereich zur Bewältigung der Verwaltungsaufgaben zur Verfügung. Danach stehen der Schule, in welcher die Beigeladene zu 1. unterrichtet, drei Koordinatoren (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14 mit Amtszulage, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 6, Fußnote 9) und der Schule, in welcher die Beigeladene zu 2. unterrichtet, zwei Koordinatoren (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 5, Fußnote 8) zu. Die Schule, in der die Antragstellerin unterrichtet, muss diese Aufgabe hingegen mit einer Konrektorin bzw. einem Konrektor bewältigen.

15

Gemessen daran kann der Antragsgegner zwar seine Auswahlentscheidung – entsprechend der an die Wertung des Besoldungsgesetzgebers anknüpfenden Argumentation des Verwaltungsgerichts – maßgeblich mit dem höheren Statusamt begründen, er kann aber auch die Beurteilungen mit Blick auf das allein durch die Höhe der Schülerzahlen bedingte Statusamt der Bewerberinnen für gleichwertig ansehen. Er darf jedoch nicht gegenüber einer Bewerberin auf das höhere Statusamt abstellen und gegenüber der anderen Bewerberin damit argumentieren, darauf komme es nicht an.

16

Danach sind die Aussichten der Antragstellerin und dies ist für den Erfolg des Antrages ausreichend, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, jedenfalls offen. Denn es erscheint möglich, dass der Antragsgegner seine Auswahl bei einer lediglich durch die Schüleranzahl bedingten Besoldung – wie er es auch zugunsten der Beigeladenen zu 2., die sich ebenfalls in einem niedrigeren Statusamt im Vergleich zur Beigeladenen zu 1. befindet, getan hat – auch zugunsten der Antragstellerin trifft.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

18

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 – m.w.N.).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.


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Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.