Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 20/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1219.4A20.18.00
bei uns veröffentlicht am19.12.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger betrieb zunächst unter der Adresse „          “ in        einen Internetversandhandel (http://www.            .de). Seit einem Umzug im Jahr 2017 betreibt er den vorgenannten Onlineshop nunmehr unter der im Rubrum bezeichneten Adresse.

3

Unter dem 24. Januar 2015 erhielt der Beklagte über das Internet eine als „NICHT PRIVAT“ gekennzeichnete Anmeldung einer Betriebsstätte mit dem Firmennamen „“ unter der damaligen Firmenanschrift „          “ in               zum 1. Januar 2013. Die Anmeldung wies den Kläger namentlich aus und umfasste dessen Geburtsdatum. Die Zahl der Mitarbeiter bezifferte die Anmeldung mit 21 Beschäftigten. Daneben enthielt die Anmeldung den Hinweis, dass die Betriebsstätte über drei Kraftfahrzeuge verfüge. Die Anmeldung wies als Zahlungsmethode das Lastschriftverfahren mit einer Kontonummer der Postbank aus, mit der Bezeichnung des Klägers als Kontoinhaber.

4

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigte der Beklagte dem Kläger die Anmeldung einer Betriebsstätte der Staffel 3 mit 21 Beschäftigten zum 1. Januar 2013.

5

Am 16. Februar 2015 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass von ihm keine Anmeldung vorgenommen worden sei. Bei seinem Betrieb handele es sich um eine religiöse Betriebsstätte. Anliegend übersandte er ein an den Beitragsservice adressiertes Schreiben eines „          “ vom 12. November 2014. In diesem Schreiben teilte          dem Beklagten unter der Bezeichnung „Vorsitzender der          Glaubensgemeinschaft“ mit, dass es sich bei der Anschrift „            “ in „       “ um eine anerkannte religiöse Betriebsstätte der Glaubensgemeinschaft handele. Das Schreiben enthielt ferner die Wiederholung des Wortlautes des § 5 Abs. 5 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

6

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2015 auf die bei ihm eingegangene Anmeldung hin. Bei der angemeldeten Raumeinheit handele es sich um eine solche Betriebsstätte, die der Beitragspflicht unterliege. Der Beklagte verwies diesbezüglich auf die Homepage des Klägers. Der Begriff einer religiösen Betriebsstätte sei bei dem Beklagten so nicht bekannt, die Einwände des Klägers nicht zu berücksichtigen.

7

Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2015 und 3. Januar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die oben benannte Betriebsstätte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 1.192,73 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2015 sowie in Höhe von 113,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 fest. Der erstgenannte Bescheid umfasste einen Säumniszuschlag i.H.v. 11,81 Euro, der zweitgenannte Bescheid einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 Euro.

8

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Dezember 2015 hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. Dezember 2015 und am 18. Januar 2016 hinsichtlich des Bescheides vom 3. Januar 2016 Widerspruch und führte zur Begründung jeweils aus, dass er dem Beklagten bereits eine Bescheinigung darüber habe zukommen lassen, dass es sich bei seiner Betriebsstätte um eine solche handele, die im Sinne von § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV gottesdienstlichen Zwecken gewidmet und damit beitragsfrei sei.

9

Mit formlosem Schreiben vom 18. Januar 2016 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass für das Vorliegen der Beitragsfreiheit nach § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV ein religionstypischer Widmungsakt notwendig sei. Die Betriebsstätte müsse daher dauerhaft und nahezu ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dienen. Nur gelegentlich abgehaltene Gottesdienste in ansonsten zu anderen Zwecken genutzten Betriebsstätten ließen die Beitragspflicht nicht entfallen. Man führe das Beitragskonto des Klägers daher unverändert fort.

10

Der Kläger trug hierauf vor, dass sein Unternehmen einzig zu dem Zweck gegründet worden sei, einen „wertvollen Beitrag zur Heilung der Erde und der Menschen zu leisten“. Man kaufe bei den meisten der angebotenen Produkte pro verkauftem Stück 10 qm Regenwald. Die Tätigkeit in der Betriebsstätte sei durchgängig und in allen Bereichen praktisch gelebter Gottesdienst.

11

Mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Betriebsstätte über lediglich fünf Beschäftigte verfüge. In einem Telefonvermerk vom 5. August 2016 hielt der Beklagte fest, dass Kläger angegeben habe, über lediglich vier Mitarbeiter und kein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug zu verfügen. Am 24. Januar 2018 teilt der Kläger dem Beklagten laut eines Aktenvermerks telefonisch mit, dass er über lediglich acht Beschäftigte verfüge. Am 25. Januar 2018 übermittelt der Kläger schriftlich, dass die Betriebsstätte über lediglich sechs Beschäftigte verfüge.

12

Der Kläger hat am 15. Januar 2018 Klage erhoben.

13

Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren und führt vertiefend aus, dass es sich bei dem um eine keltisch-druidische Glaubensgemeinschaft handele. Zentraler Glaubenssatz der Gemeinschaft sei ein „respektvoller, rücksichtsnehmender Umgang mit allen Lebewesen“. Teil dessen sei auch die Umsetzung eines Wirtschaftssystems, welches der gesamten „Schöpfung nutze“. Es handele sich um ein Gegenkonzept zur eigensinnigen Erwirtschaftung von Geld. Der Verkauf von Produkten diene nicht der eigenen wirtschaftlichen Bereicherung, sondern der Umsetzung von Glaubensgrundsätzen. Der Betrieb sei somit selbst ein religiöser Akt. Erlöse würden unmittelbar für aus dem Glauben abgeleitete Ziele, etwa der Erhaltung des Regenwaldes, genutzt. Es handele sich um die Umsetzung des Glaubens im engsten Sinne und sei mit dem klassischen Gottesdienst vergleichbar.

14

In der Betriebsstätte fänden auch rein religiöse Handlungen ohne wirtschaftlichen Bezug statt. Dies seien etwa regelmäßige Zusammenkünfte zwecks eines Austausches über spirituelle Themen.

15

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

16

die Festsetzungsbescheide des Beklagten über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen von einem unbekannten Datum über die Rundfunkbeiträge für die Monate Januar 2013 bis September 2015 und vom 3. Januar 2016 über die Rundfunkbeiträge für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Der Klagantrag sei in Teilen bereits zu unbestimmt, da es keine undatierten Bescheide gebe. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehe keine Befreiung für die Betriebsstätte des Klägers vor.

20

Der Kläger und der Beklagte haben mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 bzw. 7. Dezember 2018 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

21

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

I. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger und der Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

23

II. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht aufgrund der Untätigkeit des Beklagten insbesondere gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO entgegen. Der Beklagte hat über die Widersprüche des Klägers vom 15. Dezember 2015 bzw. 18. Januar 2016 nicht binnen drei Monaten (§ 75 Abs. 2 VwGO) entschieden. Ein zureichender Grund ist hierfür nicht erkennbar.

24

III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Die Festsetzungen der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge finden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 5 RBStV.

26

Der RBStV ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts – auch soweit er die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich betrifft – verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht jüngst bestätigt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 112 ff. juris). Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt hiernach einen Vorteil, der den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist. Insoweit nimmt das erkennende Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O., Rn. 112 ff. juris) Bezug.

27

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, insbesondere weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung schon nicht tan-giert (VG Schleswig, Urt. v. 18.12.2017 – 4 A 207/16, Rn. 65, juris m.V. auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2311/14, juris; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 22.04.2015 - 27 K 310.14, juris; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/14, juris; VG Augsburg, Urt. v. 11.07.2016 - Au 7 K 16.263, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 08.07.2016 - M 26 K 16.707, juris). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.05.2017 – 2 A 2885/15, Rn. 118 juris). Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt (Abgabenschuldners (OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15, Rn. 43 juris). Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15, Rn. 43 juris).

28

2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen keine Bedenken; solche sind mit der Klage auch nicht geltend gemacht.

29

3. Der Bescheid erweist sich überdies als materiell rechtmäßig.

30

Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten.

31

Eine Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit.

32

Der Beklagte ist als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

33

Die streitbefangenen Festsetzungen entsprechen diesen Maßgaben.

34

Unstreitig handelt es sich bei den gewerblich und für Zwecke der keltisch-druidischen Glaubensgemeinschaft genutzten Räumlichkeiten des Klägers um eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 Abs. 1 RBStV, deren Inhaber er ist, vgl. § 6 Abs. 2 RBStV.

35

a) Bei der Betriebsstätte handelt es sich nicht um eine solche, die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Gemäß § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Absatz 1 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind.

36

aa) Bei der Regelung des § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV handelt es sich um einen Tatbestand der gesetzlichen Beitragsfreiheit (Beck RundfunkR/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBStV § 5 Rn. 50, beck-online), weswegen es für die Berücksichtigung in dem vorliegende Verfahren nicht auf die Stellung eines vorherigen Antrages bei dem Beklagten und dessen etwaiger Bewilligung ankommt. Die Beitragsfreiheit tritt im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung vielmehr kraft Gesetzes ein und ist somit bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zu berücksichtigen.

37

bb) Die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV liegen jedoch nicht vor. Hiernach sind allein diejenigen Betriebsstätten von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dienen. Grundgedanke des Gesetzgebers war es, dass eine Kirche oder vergleichbare Räume schon nicht geeignet sind, eine Beitragspflicht zu begründen, weil dort typischerweise kein Rundfunkempfang ermöglicht wird, sondern die innere Einkehr im Fokus steht und gemeinsam Gottesdienste gefeiert werden (Beck RundfunkR/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBStV § 5 Rn. 51, m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beitragsfreiheit von Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, um eine eng begrenzte Ausnahme (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 – 6 B 49/17, Rn. 8 juris). Ausgehend von der Grundannahme, dass in Betriebsstätten typischerweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. BY 16/7001 S. 17, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15, BVerwGE 156, 359 Rn. 31 ff.), lässt es der Gesetzgeber nicht ausreichen, dass ein Raum nur teil- oder zeitweise den privilegierten Zwecken dient. Die in § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht setzt vielmehr voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare – kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende – Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 – 6 B 49/17, Rn. 8 juris). Handelt es sich demgegenüber um Räumlichkeiten, die - wie im Fall der Betriebsräume des Klägers - regelmäßig auch für solche Aktivitäten genutzt werden, die sich für den objektiven Betrachter als Ausübung eines gewöhnlichen, nicht der Sphäre eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zuzurechnenden Berufes darstellen, ist die erforderliche Grundlage für die Annahme, es werde dort keine betriebliche Rundfunknutzung stattfinden, nicht in gleicher Weise vorhanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 – 6 B 49/17, Rn. 10 juris).

38

So liegt es hier. Die Räumlichkeiten der Betriebsstätte des Klägers sind bei objektiver Betrachtungsweise nicht ausschließlich gottesdienstlichen bzw. weltanschaulichen Zwecken gewidmet. Der Kläger betreibt in diesen vielmehr unstreitig einen Internetversandhandel. Die Nutzung der Räumlichkeiten der Betriebsstätte eines Internetversandhandels ist nicht mit derjenigen eines Kirchenraumes oder eines Raumes, welcher ausschließlich der Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften dient (vgl. zur Anwendbarkeit auf Weltanschauungsgemeinschaften BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 – 6 B 49/17, Rn. 9 juris), vergleichbar. Es fehlt im Sinne der vorgenannten Maßgaben an einer vergleichbaren Typizität, aus der darauf geschlossen werden könnte, dass in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte des Klägers keine Rundfunknutzung stattfinden würde. Es ist nach Auffassung der Kammer vielmehr gerade nicht zu erwarten ist, dass in der streitgegenständlichen Betriebsstätte keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet. Der Internetversandhandel des Klägers setzt denknotwendig den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsgeräte voraus, die in Verbindung mit der für den Betrieb des Klägers zwingend notwendigen Internetverbindung regelmäßig dazu geeignet sind, die Angebote des öffentlichen Rundfunks zu empfangen. Es ist daher typischerweise zu erwarten, dass sich der Kläger aus dem Rundfunkangebot Informationen für seinen Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung seiner Beschäftigten nutzen kann (vgl. zur Abgeltung des Vorteils im nicht privaten Bereich: BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 113 juris). Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger dieses Angebot in der streitgegenständlichen Betriebsstätte tatsächlich nutzt. Hinzu kommt, dass der Betrieb eines Internetversandhandels bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig – etwa im Rahmen des Versandes oder der Wartung und Instandhaltung der technischen Gerätschaften – die Ausübung von gewöhnlichen Berufen erfordert, die nicht der Sphäre eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zuzurechnen sind. Auch aus diesem Grunde ist die erforderliche Grundlage für die Annahme, es werde in der Betriebsstätte des Klägers keine betriebliche Rundfunknutzung stattfinden, nicht gegeben.

39

b) Der Beklagte hat die zu entrichtenden Rundfunkbeiträge auch hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei festgesetzt. Er durfte den Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen nach § 5 Abs. 1 Nummer 3 RBStV insbesondere als Betriebsstätte der Staffel 3 mit zwei Rundfunkbeiträgen monatlich veranlagen. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Betriebsstätte des Klägers über 21 Beschäftigte verfügte. Dies ergibt sich insbesondere aus der gegenüber dem Beklagten abgegebenen Anmeldung vom 24. Januar 2015. Diese enthielt die Angabe, dass die Betriebsstätte über 21 Beschäftigte verfüge. Dies hat der Beklagte so ausdrücklich mit Schreiben vom 29. Januar 2015 gegenüber dem Kläger bestätigt. Der Kläger hat hieraufhin keine Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Angabe erhoben, sondern lediglich mitgeteilt, dass er die Anmeldung nicht abgegeben habe. Den Kläger trifft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RBStV eine Pflicht zur Anzeige jedweder Änderungen der Beschäftigtenzahl. Hiernach hat der Inhaber einer Betriebsstätte eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres. Eine derartige Anzeige erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 1. Juli 2016. Die Anzeige führt nach der vorgenannten Vorschrift nicht zu einer rückwirkenden Berücksichtigung der geänderten Beschäftigungszahl. Die Norm gibt vielmehr vor, dass die Änderung erst zum 1. April eines Jahres zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Mitteilung des Klägers erst ab dem 1. April 2017 von dem Beklagten zu berücksichtigen gewesen ist. Die Mitteilung hat demnach keinen Einfluss auf die streitbefangenen Festsetzungen, welche die Jahre 2013 bis 2015 betreffen.

40

c) Die Erhebung der Säumniszuschläge unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Diese beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (s. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RBStV). Ferner wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig (§ 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung). Der Kläger hat die jeweils geschuldeten Rundfunkbeiträge unstreitig im von den angefochtenen Festsetzungsbescheiden betroffenen Zeitraum nicht binnen vier Wochen entrichtet. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 1. Dezember 2015 Rundfunkbeiträge i.H.v. 1.180,92 Euro festgesetzt, woraus sich beim Ansatz von einem Prozent gerundet der Säumnisbetrag i.H.v. 11,81 Euro ergibt. In dem weiteren streitbefangenen Bescheid ist der Mindestsatz von 8,00 Euro rechtmäßig als Säumniszuschlag korrekt festgesetzt worden.

41

IV. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 20/18

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 20/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 20/18 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 20/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 20/18 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 08. Juli 2016 - M 26 K 16.707

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 11. Juli 2016 - Au 7 K 16.263

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 6 B 49/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Gründe I 1 Der Kläger ist Inhaber von Betriebsräumen, in denen er sowohl ein Büro für Grafikdes

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Dez. 2017 - 4 A 207/16

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2311/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Er bewohnt unter der im Rubrum angegebenen Adresse eine Wohnung und wird vom Beklagten als Beitragsschuldner unter der Teilnehmernummer … geführt.

2

Mit Bescheid vom 01.05.2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom Januar 2013 bis zum Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 439,52 € fest (festgesetzter Beitrag 431,52 €; Säumniszuschlag 8 € Euro).

3

Mit Bescheid vom 01.05.2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 61,94 € fest (festgesetzter Beitrag 53,94 €; Säumniszuschlag 8 € Euro).

4

Mit Bescheid vom 01.09.2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2015 in Höhe von insgesamt 60,50 € fest (festgesetzter Beitrag 52,50 €; Säumniszuschlag 8 € Euro).

5

Mit Bescheid vom 02.10.2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom Juli 2015 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 60,50 € fest (festgesetzter Beitrag 52,50 €; Säumniszuschlag 8 € Euro).

6

Der Kläger legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 12.05.2015, 16.06.2015, 30.09.2015 und vom 13.11.2015 Widerspruch und führte jeweils zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

7

Der Beitragsservice des Beklagten könne keine rechtswirksamen Festsetzungsbescheide erlassen, da er nach eigenen Angaben nicht rechtsfähig sei. Vor der Zusendung eines Festsetzungsbescheides könne auch kein Säumniszuschlag verlangt werden. Die Forderungen des Beklagten seien vor dem Erlass des Festsetzungsbescheides nicht fällig. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich zudem um eine verdeckte Steuer. Die Bundesländer seien aber finanzverfassungsrechtlich nicht befugt, eine solche Steuer einzuführen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Gerechtigkeitsgebot, da auch Personen, die die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen würden, zur Finanzierung herangezogen würden. Der Rundfunkbeitrag trage auch nicht dazu bei, den Bildungsauftrag der Rundfunkanstalten zu finanzieren. Es fehle an sachlichen Informationen und einer ausgewogenen Berichterstattung. Der Kläger könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, das System des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zu unterstützen. Die Festsetzungsbescheide würden das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.

8

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2016, zugestellt am 21.07.2016, als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Begründung Bezug genommen (Bl. 72 ff. des Verwaltungsvorgangs).

9

Der Kläger hat am 19.08.2016 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:

10

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags sei rechtswidrig, da es einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage hierfür fehle. Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) und gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Kläger werde ferner in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG (Verstoß gegen die Belastungsklarheit) und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Auch das verfassungsrechtlich zu beachtende Zitiergebot werde missachtet. Dieses gelte auch für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an einen Beitrag gestellt werden. Nur bestimmte Personenkreises und besondere wirtschaftliche Vorteile dürften bebeitragt werden. Diese Definition des Beitrags in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rundfunkbeitrags nicht beachtet worden. Beim Rundfunkbeitrag fehle es an der spezifischen Beziehung des Beitragspflichtigen zum Vorteil, der Gegenleistung für die Abgabe sei. Beiträge könnten nur für die Gewährung eines Sondervorteils gefordert werden und nicht von der Allgemeinheit, wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall sei. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle keinen individuellen Vorteil, denn es handele sich dabei um eine allgemeine Informationsquelle. Das bloße Innehaben einer Wohnung dürfe nicht mit einer Abgabe belegt werden. In Wahrheit sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Steuer, weil dieser Beitrag voraussetzungslos erhoben werde. Auch sei das Bestimmtheitsgebot als Ausdruck von Art. 20 Abs. 3 GG nicht eingehalten, da die Beitragshöhe nicht im RBStV geregelt sei. Der Rundfunkbeitrag sei unverhältnismäßig, weil keine Befreiungsmöglichkeit für Nichtnutzer vorgesehen sei und verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Typisierung, soweit auch Wohnungen, in denen keine Rundfunksignale empfangen werden könnten, weil kein Rundfunkgerät bereit gehalten werde, ohne Befreiungsmöglichkeit der Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger werde durch die Beitragspflicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt, weil der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet werde. Es sei auch unzulässig, dass Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten nach § 40 RBStV durch den Rundfunkbeitrag finanziert würden. Schließlich verstoße es gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn um Rechtsschutz vor den Gerichten erst nachgesucht werden könne, nachdem ein Festsetzungsbescheid ergangen sei, der stets mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- € einhergehe. Das beinhalte eine unzulässige Hürde für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Bescheide des Beklagten vom 01.04.2015, 01.05.2015, 01.09.2015 und 02.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.07.2016 aufzuheben.

13

Ferner beantragt der Kläger sinngemäß,

14

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG vorzulegen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtenen Bescheide.

17

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 25.04.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

18

Der Kläger und der Beklagte haben mit Schreiben vom 26.05.2016 bzw. 05.05.2016 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Entscheidungsgründe

19

I. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

20

II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Klägern nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

21

Die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2, 3 Abs. 1, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff), im folgenden RBStV.

22

Nach diesen Normen ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Eine Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 RBStV).

23

Der Beklagte ist als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,- € fällig.

24

Die streitbefangenen Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen entsprechen diesen Maßgaben. Sie sind insbesondere rechnerisch richtig.

25

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen. An deren Verfassungsmäßigkeit hat das erkennende Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der es festhält, keinen Zweifel (vgl. grundlegend VG Schleswig, Urt. v. 10.06.2015 - 4 A 105/14 - juris). Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrags hat nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - jeweils nach juris) sowie zahlreichen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2017 - 3 LA 40/16 - juris) nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a.) festgestellt.

26

Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6). Seine Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Urteil vom 15.06.2016 bestätigt (Az. 6 C 35/15 – juris). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass der Rundfunkbeitrag auch gegen keine anderen Normen wie etwa die EMRK oder EU-Recht verstößt.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den benannten Entscheidungen unter anderem zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6/15 – Rn. 15, juris):

28

„Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

29

Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).

30

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).

31

Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.“

32

Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags hat des Bundesverwaltungsgerichts in dem benannten Urteil (6 C 6/15, juris Rn 25 ff.) im Detail Folgendes ausgeführt:

33

„Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

34

Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden (vgl. unter 8.).

35

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

36

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

37

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).

38

Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.

39

6. Die frühere Rundfunkgebühr, an deren Stelle seit 2013 der Rundfunkbeitrag getreten ist, knüpfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines empfangsbereiten Rundfunkempfangsgeräts (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV. NRW. S. 408). Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts, und der Fernsehgebühr, die für das Bereithalten eines Fernsehgeräts anfiel, zusammen (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.

40

Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

41

Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).“

42

Der Kläger kann sich zur Abwendung seiner Rundfunkbeitragspflicht nicht darauf, berufen, dass er oder andere Personen keine Rundfunkleistungen nutzen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angeführten Entscheidungen vom 18.03.2016 hierzu u.a. Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. 6 C 6.15, Rn 34 ff. nach juris):

43

„Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

44

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

45

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

46

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

47

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).“

48

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.

49

Das Gericht folgt dem Kläger auch nicht, wenn er vorträgt, dass es für die Annahme der flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsmöglichkeiten an hinreichend aussagekräftigen Daten fehle. Namentlich meint der Kläger, dass diese gesondert für jedes (Bundes)Land erhoben werden müssten und nur landesspezifische Daten den Entscheidungen der jeweiligen Landesgesetzgeber zugrunde gelegt werden dürfen.

50

Gesetzgeberischer Darlegungen zum Gerätebestand in Schleswig-Holstein bedurfte es nach Auffassung des Gerichts für die Wirksamkeit des Zustimmungsgesetzes nicht. Zum einen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Staatsvertrag auf die Ratifizierung in sämtlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und damit auf das ganze Bundesgebiet angelegt. Zum anderen sich keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es hinsichtlich der Ausstattung mit Empfangsgeräten in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik derart signifikante Unterschiede gäbe, die eine gesonderte Betrachtung für jedes Land gebieten würde (vgl. VG Köln, Urt. v. 27.10.2016 – 6 K 6497/15 – juris, m.w.N.). Vielmehr belegen die vom Statistikamt Nord im Jahr 2013 für Schleswig-Holstein erhobenen und veröffentlichten Daten

51

(vgl. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in Schleswig-Holstein 2013 – Ausstattung und Wohnsituation privater Haushalte, Seite 8, abrufbar unter: https://www.statistik-nord.de/zahlen-fakten/private-haushalte-familien-erwerbstaetige-(mikrozensus)/private-haushalte-familien-erwerbstaetige-(mikrozensus)/dokumentenansicht/wirtschaftsrechnungen-in-schleswig-holstein/),

52

dass die Ausstattung private Haushalte mit einem Fernseher mit einem Grad von 95,94 % nahezu deckungsgleich mit dem Ausstattungsgrad für das Bundesgebiet ist, den das Bundesverwaltungsgericht in den benannten Entscheidungen für das Jahr 2012 angeführt hat (zum Stichtag 01.01.2012 verfügten 96,2 % der Haushalte über ein Fernsehgerät). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 01.01.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen

53

(vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Unterhaltungselektronik.html).

54

Die Daten des Statistikamts Nord tragen nach der Bewertung des Gerichts auch in Schleswig-Holstein die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Empfangsgeräten in privaten Haushalten. Danach lag der Verbreitungsgrad von PCs im Jahr bei 88,76 % und der von Internetanschlüssen (auch mobil) bei 81,58 %.

55

Bundesweit lag der Verbreitungsgrad von PCs zum 01.01.2017 bei 90 %

56

(vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Infotechnik.html).

57

Auch in Bezug auf Mobiltelefone, die weitestgehend als multifunktionale Geräte mit Empfangsmöglichkeit von Radio- und Internetangeboten vertrieben werden, lag der Ausstattungsgrad in Schleswig-Holstein im Jahr 2013 bei 93,55 %. Bundesweit lag dieser Wert zu 01.01.2017 bei 95,5 %

58

(vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Infotechnik.html).

59

Nach Überzeugung des Gerichts darf nicht auf eine einzelne Kategorie von Empfangsgeräten abgestellt werden, diese sind vielmehr zum Teil kumulativ vorhanden. Es besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass in Haushalten ohne Fernsehgerät ein internetfähiger PC oder ein Mobiltelefon mit Empfangsmöglichkeit vorhanden ist. Ausgehend hiervon ist die Annahme des nahezu flächendeckenden Vorhaltens mit Empfangsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hinreichend statistisch belegt.

60

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2GG vor. Dieses gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Entscheidungen v. 11.06.1958 - C 1 BvR 569/56 – und vom 18.02.1970 2 BvR 531/86 - jeweils juris). Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor, was sich aus der obigen Verneinung eines Grundrechtsverstoßes unter ergibt. Für die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Auch einen Verstoß gegen das Zitiergebot erkennt das Gericht mangels ausdrücklichen Hinweises auf eine Einschränkung von Art. 3 GG nicht.

61

Eine Beschneidung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass mit einer gerichtlichen Überprüfung eines Festsetzungsbescheids stets ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro in Kauf genommen werden muss. Die Beschreitung des Rechtsweges ist nicht unzumutbar, wenn die Beschwerdeführer einen Beitragsbescheid gegen sich ergehen lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend machen zu können (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.06.2016 - 3 A 384/15 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 - juris). Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges erst dann, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>). Die bloße Erwirkung eines Rundfunkbeitragsbescheides ist damit jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen kann der Betroffene der Verwirkung eines Säumniszuschlags auch dadurch entgehen, dass er den streitigen Beitrag einstweilen entrichtet und später, seinen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundbeiträge ist es den Rundfunkteilnehmern durchaus zumutbar den geringen monatlichen Rundfunkbeitrag zunächst zu leisten und auf Erstattung etwaig überzahlter Beiträge zu klagen. Das ist vom Rundfunkgesetzgeber so vorgesehen worden, weil nur auf diese Weise beträchtliche Nachteile zulasten aller Rundfunkteilnehmer vermieden werden und der einzelne Rundfunkteilnehmer zugleich vor erheblichen Nachzahlungen, wie sie hier auf den Kläger zukommen, geschützt wird.

62

Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes mit der Argumentation, der Gesetzgeber müsse die Höhe des Beitrags in ein und demselben Gesetzestext selbst niederlegen, liegt das nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € bzw. 17,50 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und dessen Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist, stellt den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urt. v. 19.09.2016 - 6 C 19/16 -; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, beide zitiert nach juris).

63

Auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1,8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, war schon von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt (BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 – 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 <117 ff.>). Das gilt gleichermaßen für den Rundfunkbeitrag (BVerwG, Urt. v. 19.09.2016 – 6 C 19/16 – juris). Eine Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urt. v. 04.11.1986 – 1 BvF 1/84 – BVerfGE 73, 118 <158 ff.>).

64

Zur Abwendung der Rundfunkbeitragspflicht kann sich der Kläger schließlich nicht auf die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen.

65

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -; Urt. v. 13.04.1978 - 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 - jeweils nach juris).

66

Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Beitragspflichtigen nicht in Einklang stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (so BVerfG, Beschl. v. 26.08.1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschl. v. 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris; Germann, in: Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand: 01.09.2016, Art. 4 Rn 90.3 m.w.N.). Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist demgegenüber nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso OVG Münster, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 22.04.2015 - 27 K 310.14 - juris; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/14 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 - juris; VG München, Urt. v. 08.07.2016 - M 26 K 16.707 - juris).

67

Nach diesen Ausführungen besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Das erkennende Gericht hält die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Vorschriften des RBStV nicht für verfassungswidrig.

68

Die Erhebung des Säumniszuschlags unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Der Erlass eines Bescheids ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, um die Rundfunkbeitragspflicht auszulösen. Diese beginnt vielmehr mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (s. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RBStV). Ferner wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig (§ 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung).

69

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Programmkritik bzw. etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit oder Wettbewerbsverzerrungen zutreffen. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss, etwa auf die Programmgestaltung zu nehmen (vgl. VG München, Urt. v. 03.08.2016 – M 26 K 16.60 – juris, m.w.N.):

70

Der Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide steht auch nicht entgegen, dass diese nach Ansicht des Klägers nicht von einer Behörde erlassen worden seien. Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über den Widerspruch als Behörde hoheitlich tätig geworden. Zwar hat das Landgericht Tübingen in einem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass der auftretenden Rundfunkanstalt insgesamt die Behördeneigenschaft fehle. Diese Einschätzung teilt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht und schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des VGH Mannheim (Urt. v. 04.11.2016 – 2 S 548/16 - juris) vollumfänglich an, wobei die Annahmen für den Südwestrundfunk auf den Beigeladenen übertragbar sind:

71

„Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.

72

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.

73

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

74

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).27Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.28Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.“

75

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 – 5 T 232/16 – und vom 20.09.2016 – 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 – I ZB 87/16, juris – und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 – aufgehoben wurden.

76

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2015.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der Kläger mit sogenannten Mailings vom11. Februar 2014 und 18. März 2014 angeschrieben und um Auskunft der rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 16. April 2014 die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung ..., ... zum 1. August 2013 und teilte ihm die Beitragsnummer ... zu.

Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für oben genannte Wohnung Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 in Höhe von 461,60 EUR fest. In diesem Betrag ist in jedem der vorgenannten Festsetzungsbescheide ein Säumniszuschlag in Höhe von je 8,-- EUR enthalten.

Gegen die Festsetzungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2014, 4. November 2014, 29. Mai 2015 und 27. November 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen in dem Schreiben vom 29. September 2014 aus:

Der Rundfunkbeitrag entspreche einer unzulässigen Zwecksteuer und verstoße gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränke, dieses Gesetz unter Angabe des Artikels nennen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tue dies an keiner Stelle, so dass er automatisch grundgesetzwidrig und damit ungültig sei.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze seine Informationsfreiheit. Keiner müsse sich Informationen aufdrängen lassen. Jeder habe nach Art. 5 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu entscheiden, auf welche Weise er sich bilde und informiere. Jeder habe das Recht, Rundfunk und Fernsehen explizit nicht zu nutzen. Da er die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte er keine adäquate Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag und werde in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen, beschränkt, indem ihm die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel um den zwangsweise zu entrichtenden Rundfunkbeitrag reduziert würden. Dies beschneide seine Informationsfreiheit. Der RBStV stelle also das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes und sei damit verfassungswidrig.

Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde seine Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG verletzt.

Seinem Gewissen widerspreche es, einen staatsgebundenen Rundfunk zu finanzieren. Es fehle an einer staatlichen Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunk bereichere sich an wehrlosen Menschen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug werde der Beitragsschuldner erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit.

Der Beitragsbescheid basiere auf einer vom Rundfunk widerrechtlich vorgenommenen automatischen Anmeldung. Seine Daten seien vom Rundfunk missbraucht worden, um ihn gegen seinen Willen und sein Zutun für die Leistungen des Rundfunks anzumelden, an denen er kein Interesse habe. Der Beitragsservice sei nicht dazu ermächtigt, die erhobenen Daten für den Zweck der Direktanmeldung zu verwenden.

Auch die zusätzlichen Kosten von 8 EUR Säumniszuschlag seien unbegründet, da er erst durch Nichtzahlung vom Rundfunk einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

In seinen Widersprüchen vom 4. November 2014, 29. Mai 2015 und 27. November 2015 nahm der Kläger zur Begründung auf sein Widerspruchsschreiben vom 29. September 2014 Bezug.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2015, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nachweislich der Akten am 25. Januar 2016 zugestellt.

Mit dem am 22. Februar 2016 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Beklagten und beantragte,

die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bayerischen Rundfunks vom 18. Januar 2016 aufzuheben.

Bereits mit Eingangsbestätigung der Klage wurde der Kläger auf die im März 2016 erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

Demzufolge wurde ihm mit Schreiben vom 7. April 2016 mitgeteilt, dass nach den am 18. März 2016 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er die Klage dennoch aufrechterhalten wolle.

Mit Schreiben des Gerichts vom 2. Mai 2016 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger wurde nochmals an das gerichtliche Schreiben vom 7. April 2016 hingewiesen.

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 10. Mai 2016,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte sich dabei u. a. auch mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2014, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bayerischen Rundfunks vom 18. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011, GVBl S. 258), der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags vom 17. Mai 2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind, soweit mit ihnen für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 461,60 EUR und ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR je Bescheid festgesetzt wurden, materiell rechtmäßig.

In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen die Bescheide weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den o.g. Zeitraum rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten; Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein.

Als Inhaber der vorgenannten Wohnung ist der Kläger verpflichtet, Rundfunkbei-träge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte er in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch nimmt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht mit höherrangigem Recht in Einklang und begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Die angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags stehen nicht in einem offenkundigen und krassen, schwerwiegenden Widerspruch zum Unionsrecht (BayVerfGH, E.v. 15. 5. 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 87 ff.; OVG NRW, U.v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 - juris Rn. 29 ff.).

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ansonsten formell und materiell verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aufgrund der Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag (Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17.11.2011) unmittelbar geltendes Landesrecht geworden. Der Freistaat Bayern hat daher mit der Zustimmung zu den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 .- Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

b)Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß.

Nachdem bisher mehrere obergerichtliche Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt haben (statt vieler s. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris; VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707; U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252; U.v. 7.7.2015 - 7 B 15.846; U.v. 30.7.2015 - 7 B 15.614; U.v. 18.4.2016 - 7 BV 15.960; alle juris; VGH BW, U.v. 3.3.2016 - 2 S 896/15; OVG NRW, U.v. 22.10.2015 - 2 A 2583/14; alle juris), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen vom 18. März 2016 (z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6.15), denen sich die Kammer anschließt, die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt: Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d. h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden (Zum Ganzen s. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 8.15 - juris, Rn. 12 ff, m. w. N.).

bb) Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 RBStV geräteunabhängig erhoben, das heißt also, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beitragspflichtige Rundfunkgeräte besitzt oder nicht. Anders als die bis zum Jahr 2012 erhobene Rundfunkgebühr knüpft der Rundfunkbeitrag nicht an das Vorhalten von Empfangsgeräten an, sondern - im privaten Bereich - an das Innehaben einer Wohnung; die Beitragspflicht entsteht also auch, wenn jemand weder Radio noch Fernsehgerät noch etwaige andere Rundfunkempfangsgeräte besitzt. Denn der Beitrag ist nicht als Gegenleistung für eine konkrete Nutzung des Rundfunks zu entrichten, sondern als sogenannte Vorzugslast für die Eröffnung der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, auch wenn eine tatsächliche Nutzung natürlich nur bei Vorhalten entsprechender Geräte erfolgen kann.

Diese Regelung ist nach der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts, verfassungsgemäß.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war (zum Ganzen s. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 8.15 - juris, Rn. 32 ff; im Internet abrufbar unter http://www.b...de/p...php).

Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht auf einen Rundfunkempfang erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als „kleineres Übel“ in Kauf nehmen, um die zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu beenden. Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht war sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten „Rundfunkverweigerern“ nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3% bzw. 3,8% der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (zum Ganzen s. BVerwG a. a. O. Rn. 34 ff).

cc) Die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (OVG NRW, U.v. 27.8.2015 - 2 A 808/15 - juris, Rn. 93).

dd) Auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nach den zitierten Entscheidungen nicht vor:

Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten. Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG U.v. 17.3.2016 - 6 C 20/15 - juris, Rn. 50).

Die Beitragserhebung führt nicht zu einer Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in den zitierten Entscheidungen ausführlichst dar, dass die Beitragserhebung das angemessene Mittel darstellt, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen (BVerwG a. a. O. Rn. 17ff), dass eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur durch Bezahlfernsehen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin geregelten Finanzierungsanspruch verstoßen würde (BVerwG, a. a. O. Rn. 22), sowie das zur Sicherstellung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Programmfreiheit eine hierfür eingerichtete Kommission (Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs - KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten überprüft. Daher bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Rundfunkbeiträge.

Soweit der Kläger Grundrechtsverstöße rügt, kann seiner Argumentation somit nicht gefolgt werden. Ein Grundrechtsverstoß liegt nicht vor, so dass - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG feststellbar ist.

3. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers wegen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach Umstellung auf das Beitragsmodell sind nicht berechtigt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 folgendes ausgeführt:

„Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).

2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl I S. 1084).

§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.“ (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris, Rn. 156 - 170).

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für alle Bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

II.

Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 sind gemäß § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes fällig geworden. Bedenken gegen die streitgegenständlich festgesetzten Rundfunkbeiträge sind bezüglich ihrer Höhe vom Kläger nicht vorgebracht worden, solche sind auch nicht ersichtlich.

Der Beklagte war daher auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR festzusetzen, da der Kläger den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung kann mit jedem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

III.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO), § 711 ZPO.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 461,60 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Sie wurde vom Beklagten seit Dezember 1998 als private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit dem 1. Januar 2013 wird sie zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 setzte der Beklagte für März 2013 bis Mai 2013 einen rückständigen Betrag von a... EUR (b... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) fest. Weitere Bescheide über je d... EUR (e... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) erließ der Beklagte am 1. September 2013 (für Juni 2013 bis August 2013), 1. Dezember 2013 (für September 2013 bis November 2013), 1. März 2014 (für Dezember 2013 bis Februar 2014), 1. Juni 2014 (für März 2014 bis Mai 2014) und 1. September 2014 (für Juni 2014 bis August 2014). Mit Widerspruch vom ... September 2014 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2014. Sie begründete diesen mit ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Sie nutze und finanziere kein Fernsehen. Die Gebühren für ihr Radiogerät zahle sie regelmäßig.

Mit Bescheiden vom 1. Juni 2015 (für September 2014 bis November 2014 über d... EUR) und 2. November 2015 (für Dezember 2014 bis Mai 2015 über f... EUR) setzte der Beklagte erneut rückständige Rundfunkbeiträge und je einen Säumniszuschlag von c... EUR fest. Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2015 und ... November 2015 jeweils Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom 2. November 2015 zurück.

Am ... Februar 2016 erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung der angeblichen Forderung von f... EUR bzw. g... EUR im Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 fehlerhaft sei. Der Rundfunkstaatsvertrag, auf den die Zahlungsverpflichtungen gestützt würden, sei sittenwidrig. Es handele sich um einen Vertrag zulasten Dritter, dem die Klägerin nicht zugestimmt habe. Da die Klägerin Radio höre, habe sie seit Jahrzehnten ein Radiogerät angemeldet. Nur insoweit gebe es ein Vertragsverhältnis. Der nunmehr verlangte Betrag sei Wucher. Der Rundfunkstaatsvertrag verstoße auch gegen das EU-Recht. Es dürfe niemand gezwungen werden, unbestellte Waren und Dienstleistungen zu bezahlen. Fernsehen sei schädlich, da der Konsum nachweislich die gesundheitliche Entwicklung von Kindern schädige und oft zur Verrohung der Erwachsenen beitrage. Die Zwangsfinanzierung eines solchen Übels verstoße gegen die Gewissensfreiheit. Den Rundfunkbeitrag an das bloße Vorhandensein einer Wohnung anzuknüpfen, führe zu einem Verstoß gegen Art. 104 ff. GG. Wohnen sei ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins, Mediennutzung aber nicht. Im Übrigen seien die Verschlüsselung der Programme und die entsprechende Beschränkung der Zahlungspflicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass die Forderungen korrekt berechnet seien. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass bei der Beitragsbemessung nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden werde, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben werde.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom ... Juni 2016 zur in Betracht kommenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden.

2. Die gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2016 gerichtete Anfechtungsklage (§ 88 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit ihm wurden formell und materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 bayerisches Landesrecht geworden (s. Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV). Die Rundfunkbeitragspflicht wird folglich nicht - wie die Klägerin zu meinen scheint - aus einem Vertrag abgeleitet, der den Grundsätzen der Privatautonomie unterliegt, sondern aus einem Gesetz.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Seit 1. April 2015 sind monatlich 17,50 EUR zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach Beitragsschuldnerin. Darauf, ob die Klägerin seinerzeit über Rundfunkempfangsgeräte verfügte oder welcher Art diese waren, kommt es nicht an.

2.2. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für alle von der Klägerin geleisteten Zahlungen gilt, dass diese zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkbeiträgen (u. a. Vollstreckungskosten), anschließend auf Säumniszuschläge und sodann auf die jeweils älteste Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft (s. § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung).

Den Akten des Beklagten ist zu entnehmen, dass dieser die eingegangenen Zahlungen der Klägerin jeweils vollständig und korrekt mit bestehenden Forderungen aus Säumniszuschlägen aus den im Tatbestand aufgeführten Bescheiden und rückständigen Rundfunkbeiträgen verrechnet hat. Der dem Bescheid vom 2. November 2015 zugrunde gelegte Rückstand ist somit nicht zu beanstanden. Die Zahlungen der Klägerin seit März 2013 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in Höhe von insgesamt h... EUR waren nicht ausreichend, um - auch nur teilweise - zum Ausgleich der Beitragsschuld für Dezember 2014 bis Mai 2015 zu führen.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von c... EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.3. Die grundsätzlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden hat, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und unabhängig von der Frage, ob Empfangsgeräte vorgehalten werden, mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris).

Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Diese Sicht wird im Übrigen auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - juris) bestätigt. Anzumerken ist noch, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (BayVerfGH, a. a. O. Rn. 60).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (BayVGH, seit U. v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.).

Darüber hinaus gilt noch Folgendes:

Soweit von der Klägerin behauptet wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze das Recht auf Gewissensfreiheit (aus Art. 4 Abs. 1 GG entsprechend Art. 107 BV), greift auch dieser Einwand nicht durch. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. der Gewissensfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird bei der Zahlung einer Abgabe nur dann berührt, wenn diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung tangiert regelmäßig nicht den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG (so BVerfG, B. v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris, B. v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3).

Die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit der Verschlüsselung öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote zum Zweck ihrer Finanzierung wurde bereits unter dem Rundfunkgebührenrecht geprüft und verworfen (s. z. B. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09 - MMR 2011, 258, 261; BayVGH, U. v. 19.5.2009 - 7 B 08.2922 - DÖV 2009, 820 f.; BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - NVwZ 2014, 867, 868; OVG NW, U. v. 26.5.2009 - 8 A 2690/08 - ZUM-RD 2010, 299 bis 308; BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423 f.). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, grundsätzlich kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots Beiträge erheben. Nach der Einführung des Rundfunkbeitrags stellt sich die rechtliche Situation nicht anders dar (BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - juris Rn. 22).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 114,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Inhaber von Betriebsräumen, in denen er sowohl ein Büro für Grafikdesign betreibt als auch Veranstaltungen des Bundes für Geistesfreiheit M., einer Weltanschauungsgemeinschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, durchführt. Unter Hinweis darauf, er habe nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters und in Anwesenheit von Pastafari 66 einen religionstypischen Widmungsakt seiner Geschäftsräume vorgenommen, wendet er sich gegen den noch nicht erledigten Teil eines Bescheids, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte nach der Staffel 1 für die Monate April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

II

2

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

- wann und wodurch eine Betriebsstätte im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet" ist;

- in welcher Form eine solche Widmung stattzufinden hat, bzw. wann gegebenenfalls eine solche Widmung, insbesondere im Falle von nichtreligiösen/atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften, entbehrlich ist;

- in welchem Umfang ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig in einer Kirche oder vergleichbaren Räumen quantitativ Dienst tun kann, damit er zwar dort "regelmäßig" seinen Dienst leistet, aber trotzdem gemäß der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV (LT-Drs. 16/7001 S. 19) keine Zahlungspflicht von Rundfunkbeiträgen hierfür entsteht;

- bei welchem Umfang, in quantitativer Hinsicht, in Kirchen oder vergleichbaren Räumen abgehaltene Gottesdienste nur "gelegentlich" im Sinne der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV (LT-Drs. 16/7001 S. 19) stattfinden, so dass bei einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht keine Ausnahme von der Zahlungspflicht von Rundfunkbeiträgen begründet wird;

- welche Anforderungen in qualitativer Hinsicht an die Nutzung von Betriebsstätten von atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften gestellt werden, damit das Praktizieren ihrer Weltanschauung in diesen Räumen zu einer Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV führen kann.

5

Diese Fragen rechtfertigen bei wörtlichem Verständnis die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV auch auf Betriebsstätten auszudehnen ist, die weltanschaulichen Zwecken gewidmet sind. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf die Annahme gestützt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags nur dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfällt, wenn eine Betriebsstätte "ausschließlich" gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist und regelmäßig entsprechend genutzt wird. Im Fall des Klägers sei die Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV daher schon deshalb ausgeschlossen, weil er seine Räumlichkeiten nicht ausschließlich für weltanschauliche Zwecke des Bundes für Geistesfreiheit, sondern auch zu gewerblichen Zwecken als Büro für Grafikdesign nutze.

6

An dem entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV setze voraus, dass die Widmung der betreffenden Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken als "ausschließlich" zu qualifizieren sei, gehen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen vorbei. Fehlt es bereits an dieser Ausschließlichkeit, weil die Räumlichkeiten zumindest auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht auf die Anforderungen an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von nichtreligiösen oder atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften an den Akt der Widmung einer Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken im Sinne der Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV und an eine dieser Widmung entsprechende Nutzung gegebenenfalls zu stellen sind. Abgesehen davon ist die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren bei wörtlichem Verständnis auch deshalb nicht zu erwarten, weil sie sich nicht fallübergreifend verallgemeinerungsfähig anhand des revisiblen Rechts beantworten lassen. Vielmehr wird es schon wegen der Vielgestaltigkeit religiöser oder weltanschaulicher Betätigungsformen auf eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles durch das Tatsachengericht ankommen, ob bei einer Betriebsstätte von einer Widmung zu gottesdienstlichen oder gegebenenfalls vergleichbaren religiösen oder weltanschaulichen Zwecken auszugehen ist. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, in welchem Umfang ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig in einer Kirche oder vergleichbaren Räumen quantitativ Dienst tun kann, ohne dass die Privilegierung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfällt, ist darüber hinaus auch bereits kein Bezug zu dem konkreten Sachverhalt erkennbar.

7

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird jedoch auch dann nicht dargelegt, wenn der Beschwerdebegründung bei einer am Rechtsschutzbegehren des Klägers orientierten Auslegung die Frage entnommen wird, ob die entscheidungstragende Annahme des Berufungsurteils mit revisiblem Recht vereinbar ist, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags nur dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfällt, wenn eine Betriebsstätte ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist. Denn im Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre diese Rechtsfrage nur dann, wenn sie nicht auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Derartige Auslegungszweifel bestehen hier nicht.

8

Zwar lässt sich das Kriterium der Ausschließlichkeit der Widmung der Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken nicht bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entnehmen. Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Privilegierungsregelung. Ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nimmt § 5 Abs. 5 RBStV bestimmte Räume von einer Zahlungspflicht aus, ohne den weiten Betriebsstättenbegriff einzuschränken. In Bezug auf § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV wird darauf hingewiesen, dass gelegentlich abgehaltene Gottesdienste keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht begründen und dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV geregelte Privilegierung allein für den Kirchenraum bzw. Raum gilt, der für den Gottesdienst bestimmt ist; angrenzende Verwaltungsräume, z.B. Pfarrämter, werden damit nicht freigestellt und sind als beitragspflichtige Betriebsstätte zu werten (LT-Drs. BY 16/7001 S. 19). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beitragsfreiheit von Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, folglich um eine eng begrenzte Ausnahme. Ausgehend von der Grundannahme, dass in Betriebsstätten typischerweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. BY 16/7001 S. 17, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 359 Rn. 31 ff.), lässt es der Gesetzgeber nicht ausreichen, dass ein Raum nur teil- oder zeitweise den privilegierten Zwecken dient. Die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht setzt vielmehr voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare - kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende - Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet.

9

Das Erfordernis der Ausschließlichkeit der Widmung einer Betriebsstätte zu gottesdienstlichen oder vergleichbaren Zwecken führt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht zu einer Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften, die mit der dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG auferlegten weltanschaulich-religiösen Neutralität unvereinbar wäre. Ebenso wie Religionsgemeinschaften haben auch Weltanschauungsgemeinschaften, die grundsätzlich das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 98), die Möglichkeit, bestimmte Räume ausschließlich der Pflege und Förderung ihres humanistischen oder atheistischen Bekenntnisses, sei es in Gestalt von Feiern, Gesprächskreisen oder sonstigen Zusammenkünften, vorzubehalten mit der Folge, dass diese Betriebsstätten nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Soweit die Beschwerde beanstandet, die berufliche Tätigkeit des Klägers in seinen Betriebsräumen werde gegenüber dem Dienst eines Pfarrers in der Kirche benachteiligt, obwohl sie Ausdruck der Weltanschauung des Klägers sei, verfehlt sie den Bezugspunkt der Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV. Da die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 RBStV an die Betriebsstätte und damit auch im nicht privaten Bereich an Raumeinheiten anknüpft, bezieht sich das Merkmal der Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV nicht auf berufliche Tätigkeiten, sondern darauf, ob die typische Nutzung eines Raumes trotz der grundsätzlichen Qualifizierung als Betriebsstätte ausnahmsweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet.

10

Diese Erwartung ist in Kirchen oder anderen zu gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Räumen regelmäßig berechtigt, auch wenn etwa Pfarrer, Organisten oder Küster dort ihren jeweiligen Berufen nachgehen. Soweit in derartigen Räumen gelegentlich Rundfunkempfangsgeräte wie etwa Mobiltelefone genutzt werden, wird es sich in aller Regel um eine private Nutzung handeln, die von dem jeweiligen "Betriebsinhaber" allenfalls geduldet wird. Handelt es sich demgegenüber um Räumlichkeiten, die - wie im Fall der Betriebsräume des Klägers - regelmäßig auch für solche Aktivitäten genutzt werden, die sich für den objektiven Betrachter als Ausübung eines gewöhnlichen, nicht der Sphäre eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zuzurechnenden Berufes darstellen, ist die erforderliche Grundlage für die Annahme, es werde dort keine betriebliche Rundfunknutzung stattfinden, nicht in gleicher Weise vorhanden.

11

2. Der Beschwerdebegründung sind auch keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

12

Der Kläger rügt, das Berufungsurteil betrachte ihn vorrangig als gewerblich tätigen Grafikdesigner und übergehe seinen Vortrag, dass seine Stellung als Erster Vorsitzender des Bundes für Geistesfreiheit M. mindestens der Stellung eines christlichen Pfarrers gleichkomme, dass die genannte Weltanschauungsgemeinschaft in seinen Betriebsräumen regelmäßig Treffen, Vorstandssitzungen, Feiern und sonstige Festlichkeiten abhalte und dass er - der Kläger - gezielt durch Auswahl der ihm angetragenen Aufträge, ihre Umsetzung und Erfüllung seine Weltanschauung in seinen Betriebsräumen permanent lebe, so dass es sich nur sekundär um eine Berufstätigkeit handele.

13

Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 29).

14

Gemessen hieran wird eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Auf den im Berufungsurteil ausdrücklich wiedergegebenen Vortrag des Klägers, er stelle seine Betriebsräume für Vorstandstreffen und Veranstaltungen des Bundes für Geistesfreiheit M. zur Verfügung und nehme als - inzwischen - Erster Vorsitzender dieser Weltanschauungsgemeinschaft in seiner Betriebsstätte mindestens eine vergleichbare Stellung ein wie ein christlicher Pfarrer, der in Ausübung seines Berufs die Messe in einer Kirche zelebriere, kam es von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die Behauptung des Klägers, seine gesamte berufliche Tätigkeit diene gerade auch dem Zweck der Verbreitung der Weltanschauung des Bundes für Geistesfreiheit M. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags allenfalls dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfalle, wenn eine Betriebsstätte "ausschließlich" weltanschaulichen Zwecken gewidmet sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Kläger seine Räumlichkeiten nicht ausschließlich für weltanschauliche Zwecke des Bundes für Geistesfreiheit, sondern auch zu gewerblichen Zwecken als Büro für Grafikdesign nutze. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Kläger seine Betriebsräume jedenfalls auch für seine berufliche Tätigkeit als Grafikdesigner nutzt, sondern macht lediglich geltend, diese Berufstätigkeit stelle sich im Hinblick auf ihren weltanschaulich geprägten Charakter als "sekundär" dar. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger seine gesamte Tätigkeit als Ausdruck seiner Weltanschauung versteht, wäre dies nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV die Ausschließlichkeit der Widmung der betreffenden Betriebsräume zu weltanschaulichen Zwecken voraussetzt, nicht entscheidungserheblich.

15

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.