Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2015 - 9 A 271/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0715.9A271.14.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Tenor

Der Veranlagungsbescheid der Beklagten über einen Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Briggstraße vom 25.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 232,42 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Die Beklagte erneuerte im Jahr 2012 Masten und Verkabelung der Straßenbeleuchtung in der Loggerstraße. Die Leuchtmittel wurden zunächst weiterverwendet; für den ca. ein halbes Jahr später erfolgten Einbau von LED-Leuchten wurden keine Beiträge erhoben. Vom Gesamtaufwand für Masten und Verkabelung in Höhe von 8.239,50 € legte sie 75% auf die Anlieger um.

3

Der Kläger ist Allein- bzw. Miteigentümer dreier Grundstücke, die zwischen Loggerstraße und Briggstraße an die Fregattenstraße angrenzen und jeweils mit Garagen bebaut sind. Das Grundstück Flst. xx/xx, dessen Miteigentümer der Kläger ist, grenzt unmittelbar an die Loggerstraße an. Dahinter liegt das Grundstück Flst. xx/xx, dessen Alleineigentümer er ist und auf dem sich die Garagenzeilen auf dem vorderen Grundstück fortsetzen. An dieses Grundstück grenzt das Grundstück Briggstraße (Flurstück xx/xx) an, das im nördlichen Bereich ebenfalls mit einer Garagenzeile bebaut ist, die ihre Ausfahrt zur Briggstraße hat. Der südliche Teil des Grundstücks ist im Wesentlichen gärtnerisch genutzt. An der Grenze zum Flurstück xx/xx befindet sich im Anschluss an die Garagenzeile auf diesem Flurstück ein mit einem Garagentor verschlossener Geräteschuppen, der sowohl von der Fregattenstraße aus als auch vom Garagenhof auf den Flurstücken xx/xx und xx/xx zugänglich ist.

4

Mit Bescheid vom 25.09.2014 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Briggstraße zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 275,79 € heran.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch mit der Begründung ein, das Grundstück Briggstraße liege nicht an der Loggerstraße an. Es habe zu dieser Straße keine Verbindung; die Zufahrt für die Garagenzeile erfolge zur Briggstraße. Im Übrigen seien die Garagen ebenerdig, so dass eine Veranlagung als zweigeschossiges Gebäude unberechtigt sei. Die Heranziehungsbescheide für den Miteigentumsanteil am Flurstück xx/xx und das Flurstück xx/xx wurden bestandskräftig.

6

Mit Bescheid vom 08.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Grundstück Briggstraße verfüge als Hinterliegergrundstück ebenfalls über einen Zugang zur Loggerstraße und sei deshalb beitragspflichtig. Rechtliche Hinderungsgründe für eine zukünftige Inanspruchnahme des Grundstücks von der Loggerstraße aus seien nicht erkennbar. Für die Frage der Geschossigkeit sei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern der Bebauungsplan maßgeblich, der zwei Vollgeschosse festsetze.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, das Grundstück Briggstraße orientiere sich ausschließlich zur Briggstraße und evtl. zur Fregattenstraße, aber nicht zur Loggerstraße. Eine Zufahrt von der Loggerstraße aus auf dies Grundstück sei nicht möglich. Es bestehe auch kein Wegerecht über das im Miteigentum der Garagengemeinschaft stehende Anliegergrundstück Flurstück xx/xx. Es sei nicht vorstellbar, dass die Garagengemeinschaft dem Kläger für das Flurstück xx/xx ein Wegerecht einräumen würde, da dieses Flurstück an zwei weitere Straßen angrenze und das Wegerecht daher nicht notwendig sei. Der Bebauungsplan gebe eine zweigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen nicht her.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.09.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, ein Wegerecht über das Anliegergrundstück Flurstück xx/xx sei nicht erforderlich, da der Kläger zu insgesamt xx/xx Miteigentümer dieses Grundstücks sei. Vom Garagenhof des dahinterliegenden, im Alleineigentum des Klägers stehenden Flurstücks xx/xx bestehe eine Zufahrt bzw. ein Zugang auch auf das streitige Grundstück; von dort aus werde auch die darauf befindliche unmittelbar anschließende Garage genutzt. Es sei davon auszugehen, dass gelegentlich auch Fahrzeugverkehr über die südlichen Grundstücke auf das streitige Grundstück erfolge. Da ein auch genutzter Zugang bzw. eine Zufahrt von der Loggerstraße auf das streitige Grundstück bestehe und die im Allein- bzw. Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke jedenfalls zum Teil einheitlich genutzt würden, sei die Einbeziehung des Grundstückes Briggstraße als beitragspflichtiges Hinterliegergrundstück gerechtfertigt.

13

Im Hinblick auf die Geschossigkeit des Grundstücks sei sie davon ausgegangen, dass die für die entlang der Briggstraße gelegenen Baufenster festgesetzte Zweigeschossigkeit auch dieses Grundstück erfasse. Würde man dagegen darauf abstellen, dass die Garagen an ein Baufenster angrenzten, das für Garagen auf einer Ebene vorgesehen sei, und deshalb von nur einem Vollgeschoss ausgehen, ergäbe sich ein Beitrag in Höhe von 232,42 €.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin ein höherer als der im Tenor genannte Beitrag festgesetzt ist. Insoweit verletzen sie den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 ABs. 1 VwGO). Im Übrigen sind sie rechtmäßig.

17

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck in der Fassung vom 29.09.2011.

18

Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von denjenigen Grundeigentümern, denen hierdurch Vorteile erwachsen.

19

Die von der Beklagten abgerechneten Maßnahmen stellen eine beitragspflichtige Erneuerung der Straßenbeleuchtung dar. Masten und Verkabelung stammten aus dem Jahr 1966 und waren daher im Jahr 2012 46 Jahre alt. Die übliche Nutzungsdauer von 25 Jahren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2012 - 4 MB 52/12 -) war damit seit langem abgelaufen; die Teileinrichtung war abgängig. Dies ist zwischen den Beteiligten genauso unstreitig wie die Höhe des Aufwandes und die Einstufung der Loggerstraße als Anliegerstraße.

20

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu Recht auch das streitige Grundstück Briggstraße in das Abrechnungsgebiet einbezogen.

21

Beiträge können nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Es scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind, daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke, d.h. Grundstücke, die von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt werden. Dies ist der Fall, wenn vom Hinterliegergrundstück aus Zugang zur Straße über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden kann. Sind der Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks identisch, reicht es aus, dass entweder tatsächlich ein Zugang über das Anliegergrundstück besteht oder aber die Grundstücke einheitlich genutzt werden, insbesondere weil die Grundstücksgrenze überbaut ist oder die Grundstücke einheitlich gewerblich oder als Wohngrundstück mit Gartenland genutzt werden. Einer dinglichen Sicherung des Zugangs bedarf es in den Fällen der Eigentümeridentität nicht (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, KAG-SH, Stand Dez. 2014 § 8 Rn. 176, 177, 184, 186 f. m.w.N.).

22

Bestehen unterschiedliche Eigentumsverhältnisse, hängt die Schaffung eines Zugangs nicht allein vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ab und eine dauerhafte Zugangsberechtigung zur ausgebauten Straße kann in der Regel nur angenommen werden, wenn diese durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert ist (vgl. nur Habermann a.a.O. Rn. 186 m.w.N.).

23

Im Falle der Teileigentümeridentität ist weiter zu unterscheiden (vgl. auch Urteil der Kammer - Einzelrichterin - vom 08.09.2011 - 9 A 258/09 -, juris Rn. 31 ff.):

24

Bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke besteht eine ausreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung vom Hinterliegergrundstück auch dann, wenn es in der Hand nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Es entsteht dann ein Vorteil für das Grundstück und damit auch eine Beitragspflicht für alle Miteigentümer (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2011 - 9 B 94/10 - m.w.N.; Habermann a.a.O. Rn. 187a). Schwieriger ist es im umgekehrten Fall.

25

Dem Alleineigentümer des Hinterliegergrundstücks ist es verwehrt, sich allein oder sogar gegen den Willen des Miteigentümers des Anliegergrundstücks einen rechtlich abgesicherten Zugang zu verschaffen. Fehlt es hier an der dinglichen Sicherung der Zuwegung, kann eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Regelfall nicht angenommen werden; hier bedarf es des Hinzutretens besonderer Umstände (vgl. für das Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 ff., in juris Rn. 25; auch Habermann a.a.O. Rn. 187a). Solche besonderen Umstände hat das OVG Schleswig etwa in einem anschlussbeitragsrechtlichen Fall als gegeben erachtet, in welchem der Hinterlieger Miteigentümer des davor liegenden Wegegrundstücks war und dieses wiederum allein die Funktion hatte, sein Wohngrundstück und ggf. weitere Hinterliegergrundstücke zu erschließen (Beschl. v. 11.12.2001 - 2 M 101/01 -). Darüber hinaus sind besondere Umstände nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch dann anzunehmen, wenn tatsächlich über das Anliegergrundstück Zufahrt bzw. Zugang zum Hinterliegergrundstück genommen wird (Urteil vom 24.02.2010, a.a.O. Rn. 38 und Habermann a.a.O. Rn. 187 a; wohl auch OVG Schleswig, Urteil vom 18.12.2014 - 4 LB 34/14 -).

26

Nach diesen Maßstäben ist hier das 1. Hinterliegergrundstück (Flurstück xx/xx) beitragspflichtig, obwohl nur eine Teileigentümeridentität besteht und der Kläger nur Miteigentümer des Anliegergrundstücks ist. Die Zufahrt zu den hinteren Garagen erfolgt ausschließlich über das Anliegergrundstück; eine andere Zufahrt besteht tatsächlich nicht. Das Anliegergrundstück hat damit zwar nicht ausschließlich, aber ganz wesentlich auch die Funktion, das hinterliegende Garagengrundstück zu erschließen. Beide Grundstücke bilden faktisch einen einheitlichen Garagenhof. Hier liegen besondere Umstände im o.g. Sinne vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

27

Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch für das 2. Hinterliegergrundstück, das hier streitige Grundstück Briggstraße. Nach den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass jedenfalls ein Zugang vom Anliegergrundstück über das 1. Hinterliegergrundstück zu diesem Grundstück besteht. Der Übergang vom 1. zum 2. Hinterliegergrundstück ist durchgehend gepflastert und durch ein Schild „Privatweg - Durchgang verboten!“ gekennzeichnet. Dieser Zugang wird vom Kläger - nach seinen Angaben allerdings nur gelegentlich - auch tatsächlich genutzt. Es kann offen bleiben, ob auch eine Zufahrt zu dem Geräteschuppen über das Anliegergrundstück und das 1. Hinterliegergrundstück möglich ist, denn im Straßenausbaubeitragsrecht reicht das Bestehen eines Zugangs zur Begründung eines Vorteils grundsätzlich aus; eine Zufahrt ist nur dann erforderlich, wenn ein Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig gewerblich nutzbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2013 - 4 MB 80/13 -). Allerdings hat das Anliegergrundstück bezogen auf das 2. Hinterliegergrundstück keine ausschließliche oder überwiegende Erschließungsfunktion. Dieses Grundstück hat seine Zufahrt über die Briggstraße und ist fußläufig auch über die Fregattenstraße zu erreichen. Von dort aus ist ein gepflasterter Fußweg zum Gerätehaus vorhanden. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Schleswig, der sich die Einzelrichterin anschließt, reicht jedoch auch das tatsächliche Bestehen eines Zugangs aus. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Zugang wie hier genutzt und dies von den übrigen Miteigentümern langjährig geduldet wird. In einer solchen Konstellation erscheint die Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks gerechtfertigt.

28

Die Beklagte ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar ist. Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen gilt nach dem Bebauungsplan nur für die vorgesehenen Baufenster, nicht aber für die übrigen Flächen. Auf dem Grundstück Briggstraße ist nach dem Bebauungsplan keine Bebauung vorgesehen. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihm sei im Wege der Befreiung eine eingeschossige Garage genehmigt worden. Daher kann nicht auf eine festgesetzte höchstzulässige Zahl der Geschosse nach § 8 Abs. 5 a) ABS abgestellt werden. Es kann offen bleiben, ob § 8 Abs. 5 g) ABS anwendbar ist, wonach die tatsächliche Zahl der Geschosse gilt, wenn aufgrund von Befreiungen die Zahl der Geschosse nach a) überschritten wird; oder § 8 Abs. 5 h) aa) ABS, wonach bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse gilt, soweit im Bebauungsplan keine Festsetzung besteht. In jedem Fall ist von nur einem Vollgeschoss auszugehen. Das Grundstück Briggstraße ist daher nur mit einer Beitragsfläche von (1.115 + 278,75 =) 1.393,75 qm zu bewerten. Dadurch reduziert sich die Gesamtbeitragsfläche von 24.983,65 qm um 278,75 qm auf 24.704,90 qm. Es ergibt sich ein Beitrag je Quadratmeter Grundstücksfläche von (6.179,63 € : 24.704,90 qm =) 0,2501378 €/qm und damit für das Grundstück des Klägers von 1.393,75 qm x 0,2501378 €/qm = 348,63 €. Dieser ist aufgrund der Eckgrundstücksermäßigung noch um ein Drittel (116,21 €) auf 232,42 € zu reduzieren; dies entspricht der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2015.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2011 - 9 A 258/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Ausbaubeitragsbescheide.

2

Im November 2002 beschloss der zuständige Ausschuss für Hoch- und Tiefbau der Beklagten, entlang des Rethwischer Weges im Stadtgebiet der Beklagten einen kombinierten Geh- und Radweg zu bauen, um auf diese Weise den Verkehr zu sichern und das überörtliche Radwegenetz zu ergänzen. Die Bauarbeiten sollten insgesamt in vier Abschnitten erfolgen; der dritte Bereich umfasste die Strecke vom Erschließungsgebiet Schwebstöcken stadtauswärts bis zur Brücke über die B76. Das für diesen Streckenabschnitt im Mai 2006 beschlossene Bauprogramm sah vor, den über 35 Jahre alten Fahrbahnaufbau zu erneuern und auf der südöstlichen Seite der Fahrbahn einen neuen Radweg zu bauen. Die Entwässerung sollte über eine neue Rinne bzw. einen Entwässerungsgraben erfolgen; beidseitig von Fahrbahn und Radweg war ein unbefestigter Seitenstreifen vorgesehen nebst zwei Baumtoren im bebauten Bereich. Zusätzlich sollte eine neue Beleuchtung installiert werden. Gemäß ergänzendem Beschluss von November 2006 wurde schließlich noch die Erneuerung zweier Bushaltestellen nebst Aufstellfläche und Unterstand vorgesehen.

3

Die entsprechenden Bauarbeiten dauerten von Oktober 2006 bis Juli 2007 und wurden am 14.08.2007 abgenommen.

4

Die im Juni 2009 zusammengestellten beitragsfähigen Kosten beliefen sich für Radweg, Beleuchtung, Fahrbahn und Regenwasser einschließlich entsprechender Vorfinanzierungszinsen auf insgesamt 508.132,24 €; davon wurden 145.260,23 € als umlagefähiger Betrag definiert, davon ausgehend, dass es sich bei dem Rethwischer Weg um eine nicht zum Anbau bestimmte, überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienende, den Hauptverkehrsstraßen gleichzustellende Außenbereichsstraße handele.

5

Gemeinsam mit seiner Ehefrau ist der Kläger Eigentümer des am Rethwischer Weg gelegenen Grundstückes der Gemarkung ..., Flur ..., bestehend aus den Flurstücken ..., ... und .... Dieses Grundstück ist insgesamt 85.473 m² groß und dient als Hofstelle, die dahinterliegende Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Über die Hofstelle und die dahinterliegende Fläche führt ein Feldweg zu einem 19.711 m² großen Grundstück (..., Flur .., Flurstück ...), das im alleinigen Eigentum des Klägers steht und gemeinsam mit der zwischen Hofstelle und diesem Grundstück liegenden Fläche landwirtschaftlich genutzt wird (1. Hinterliegergrundstück). Hinter diesem Grundstück wiederum liegt ein 72.378 m² großes Grundstück im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Frau (..., Flur ..., Flurstück ...), mit Waldflächen bestanden und mit Fischteichen zur privaten Nutzung der klägerischen Familie (2. Hinterliegergrundstück).

6

Mit Bescheiden vom 01.07.2009 zog die Beklagte den Kläger für alle drei Grundstücke jeweils zu Ausbaubeiträgen heran, das 1. Hinterliegergrundstück mit einem Beitrag in Höhe von 5.610,34 € und das 2. Hinterliegergrundstück mit einem Beitrag in Höhe von 20.600,95 €. Den gegen alle Bescheide am 06.07.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 27.10.2009 durchgehend als unbegründet zurück. Das Abrechnungsgebiet werde von den von der Straße als öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke gebildet und habe zum maßgeblichen Zeitpunkt vom Übergang in den Außenbereich bis zur Bundesstraßenüberführung gereicht. Hierzu gehörten auch das 1. und das 2. Hinterliegergrundstück, von denen aus ein hinreichend gesichertes Zugangsrecht zur ausgebauten Straße bestehe. Im Übrigen stehe dem Kläger mangels anderer Erschließung auch ein Notwegerecht zu.

7

Gegen die am 29.10.2009 zugestellten Widerspruchsbescheide hat der Kläger hinsichtlich der beiden Hinterliegergrundstücke am 27.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er zunächst geltend, dass vorliegend nicht nach Ausbaubeitragsrecht, sondern nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen gewesen wäre mit der Folge, dass die beiden Hinterliegergrundstücke mangels erschließungsbeitragsrechtlich erforderlicher Bebaubarkeit nicht beitragspflichtig seien. Die Bebauung des Rethwischer Weges im Abschnitt etwa ab der Hausnummer ... (auf der Südostseite) bzw. ... (auf der Nordwestseite der Straße) in nordöstlicher Richtung habe sich möglicherweise erst nach 1961 von einer einstigen Splittersiedlung im Außenbereich zu einem, wenn auch kleinen, im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB entwickelt mit der Folge, dass es sich um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handele, die erst durch die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen erstmalig vollständig hergestellt worden sei. Zur Annahme eines solchen im Zusammenhang bebauten Ortsteils reiche bereits ein Bebauungskomplex von 11 Grundstücken, wenn die Gebäude - wie hier - nicht willkürlich verstreut lägen und die Bebauung keine zersiedelnden Einsprengsel aufweise. Für den Fall, dass doch nach Ausbaubeitragsrecht abzurechnen sei, seien die Beitragsbescheide jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Ausbaumaßnahme den beiden Hinterliegergrundstücken keinen grundstücksbezogenen Vorteil vermittele. Es fehle insoweit an der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit, weil der Kläger nur Miteigentümer des unmittelbar an der Ausbaustraße gelegenen Grundstückes sei und es deshalb als Hinterlieger nicht allein in der Hand habe, sich einen rechtlich hinreichend gesicherten und dauerhaften Zugang zur ausgebauten Straße zu verschaffen. In einem solchen Fall sei eine dingliche Sicherung des Zugangs, etwa im Wege einer Belastung des Anliegergrundstücks zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks erforderlich, an der es hier fehle. Auch sei es dem Kläger verwehrt, gegen den Willen seiner Frau als Miteigentümerin des Anliegergrundstücks dieses Anliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks dinglich zu belasten. Die faktisch gegebene einheitliche Nutzung könne die rechtliche Sicherung nicht ersetzen. Hiervon ausgehend sei weiter festzustellen, dass vorliegend auch nicht das Entstehen eines Notwegerechts zu einem Ausbauvorteil führe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB nicht gegeben seien. Es fehle insoweit an der erforderlichen Notlage, weil der Kläger - wenn auch mit beträchtlichem Aufwand - rechtlich und tatsächlich von den Hinterliegergrundstücken aus eine Zufahrt zur B76 schaffen könne. Nur hilfsweise macht der Kläger weiter geltend, dass eine Beitragserhebung für die beiden Hinterliegergrundstücke auch daran scheitern würde, dass es sich bei dem Rethwischer Weg nicht um die nächste erreichbare selbständige Straße handele. Aus Sicht der beiden Hinterliegergrundstücke erweise sich vielmehr der private, über das Anliegergrundstück führende Feldweg als nächste selbständige Straße, da dieser bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise mehr als nur ein Anhängsel zum Rethwischer Weg darstelle. Speziell für das 2. Hinterliegergrundstück (Flurstück ...) macht der Kläger schließlich geltend, dass die zur Anwendung gebrachte Maßstabsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 der Ausbaubeitragssatzung mit dem Vervielfältiger von 0,05 für land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht vorteilsgerecht und deshalb teilnichtig sei, weil forstwirtschaftliche Flächen den landwirtschaftlichen Flächen nicht gleichgestellt werden könnten. Sie seien bei weitem nicht so ertragsreich wie landwirtschaftliche Flächen und würden deutlich weniger Bewirtschaftungsaufwand mit sich bringen, so dass auch eine entsprechend geringere Inanspruchnahmehäufigkeit bestehe.

8

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Einbeziehung der im beitragsfähigen Aufwand enthaltenen Vorfinanzierungszinsen in Höhe von 3.472,44 € und damit auf die Geltendmachung eines entsprechenden Anteils am festgesetzten Ausbaubeitrag verzichtet hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

9

Der Kläger beantragt im Übrigen,

10

1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009, mit dem Ausbaubeiträge für das Grundstück A-Stadt, ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., festgesetzt wurden, aufzuheben,
2. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009, mit dem Ausbaubeiträge für das Grundstück A-Stadt, ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., festgesetzt wurden, aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie ist zunächst der Auffassung, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei dem Rethwischer Weg nicht um eine Anbaustraße sondern weiterhin um eine Gemeindeverbindungsstraße im Außenbereich gehandelt habe, weil es sich bei der vom Kläger beschriebenen Bebauung weiterhin nur um eine Splittersiedlung im Außenbereich handele. Die Bebauung liege 200 m vom nächsten Ortsteil entfernt und sei mit den sonstigen Ortsteilen der Beklagten nicht vergleichbar, weil sie eine unorganische Siedlungsstruktur aufweise und von der Zahl der Gebäude nicht das erforderliche Gewicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB erreiche. Die Bebauung erscheine nicht als geschlossene Ortslage, sondern als eher willkürlich und zusammenhanglos. Zu Recht seien die Hinterliegergrundstücke des Klägers in das ausbaubeitragsrechtlich zu definierende Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Beide Grundstücke würden ausnahmslos durch den Rethwischer Weg erschlossen und lägen nicht an einer anderen Einrichtung. Es treffe zwar zu, dass auch ein Privatweg eine die Erschließung vermittelnde Anlage darstellen könne, wenn sie zum Anbau bestimmt sei und vom Hauptzug unabhängig sei, dies treffe auf den über die Hofstelle führenden Feldweg aber nicht zu. Dieser sei nach seiner Verkehrsfunktion und seinem äußerlichen Erscheinungsbild vielmehr als bloßes Anhängsel des Rethwischer Weges ohne eigenständige Erschließungsfunktion anzusehen. Er sei weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch auch nur zur Verfügung gestellt. Er verlaufe nicht auf eigenen Verkehrswegeflurstücken und erschließe als Sackgasse im Wesentlichen nur die Flurstücke des landwirtschaftlichen Grundbesitzes des Klägers. Schließlich erwecke er nicht den Eindruck einer selbständigen Verkehrsanlage, sondern präsentiere sich als bloß untergeordnetes Anhängsel mit Zufahrtscharakter. Die beiden Hinterliegergrundstücke erhielten durch die abgerechnete Baumaßnahme auch einen ausbaubeitragsrechtlichen Vorteil. Obwohl hier nur eine Eigentümerteilidentität vorliege, sei eine dingliche Sicherung in Form einer Grunddienstbarkeit nicht erforderlich, um eine dauerhaft vorteilsvermittelnde Benutzungsberechtigung zu begründen. Diese sei schon dann anzunehmen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vorder- und dem Hinterliegergrundstück um einheitlich landwirtschaftlich genutzte Flächen handele und beide Miteigentümer am Fortbestand dieser Gesamtfunktion interessiert seien. Es liege auch im wohlverstandenen Interesse der Miteigentümerin, dass die Hinterliegergrundstücke zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebes dauerhaft fußläufig und mit Fahrzeugen erreichbar seien. Zudem bestehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung dahingehend, die Grundstücke dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb zur Verfügung zu stellen. Auch ohne eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung reiche es im Ausbaubeitragsrecht aus, wenn der Eigentümer eines trennenden Grundstücks dem Hinterlieger im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinreichend verlässlich zugesagt habe, das Vorderliegergrundstück überqueren zu dürfen. Dies sei vorliegend der Fall. Im Übrigen berechtigten die wechselseitigen Treuepflichten der teilidentischen Eigentümer diese wechselseitig zur Mitnutzung des jeweils anderen Flurstücks im Rahmen der Verfolgung des Gesellschaftszwecks. Dessen ungeachtet stehe dem Kläger auch ein bürgerlich-rechtliches Notwegerecht zur Verfügung. Der Verweis auf eine mögliche Anbindung an die B76 verfange nicht, weil ein entsprechender Anschluss der Hinterliegergrundstücke an die B76 aus Rechtsgründen nicht möglich sei. Die über die B76 verlaufende Ortsumgehung sei anbaufrei, d.h. ohne Anliegerzufahrten gebaut worden; die landwirtschaftlichen Flächen seien rückwärtig erschlossen. Die für eine Zufahrt zur freien Strecke der B76 erforderliche Sondernutzungserlaubnis würde die zuständige Genehmigungsbehörde nicht erteilen. Schließlich sei auch die Maßstabsregelung mit einem Vervielfältiger von 0,05 für land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht zu beanstanden. Da die erzielbaren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je nach konkreter Bewirtschaftung auf lange Referenzzeiträume bezogen variieren könnten, in anderen Fällen dagegen vergleichbar seien, sei es dem Satzungsgeber im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise auch gestattet, beide Nutzungsarten mit demselben Vervielfältiger zum Ansatz zu bringen.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Ortstermin durchgeführt und die Bebauungssituation entlang des Rethwischer Weges sowie die Lage der beiden Hinterliegergrundstücke und deren Anbindung an die Ausbaustraße in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die noch im Streit befindlichen Ausbaubeitragsbescheide vom 01.07.2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2009 beschränken sich nach Herausrechnung der Vorfinanzierungszinsen von 3.472,44 € auf die Festsetzung von Ausbaubeiträgen in Höhe von 5.476,21 € für das 1. Hinterliegergrundstück (Flurstück ...) und auf 20.108,42 € für das 2. Hinterliegergrundstück (Flurstück ...). Insoweit sind die Bescheide rechtmäßig.

16

Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen - Ausbaubeitragssatzung - vom 10.05.2007, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2000 (ABS 2007).

17

Nach § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 c) ABS 2007 erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau sowie die Erneuerung (u.a.) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, der Umbau oder die Erneuerung Vorteile bringt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

18

Bei der im Bauprogramm als 3. Bauabschnitt bezeichneten Strecke des Rethwischer Weges („zwischen fertiggestelltem Radweg an der Erschließung Schwebstöcken und dem Brückenbauwerk über die B76“) handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG. Einrichtung in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung (Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG, Stand November 2008, § 8 Rn. 131, 282). Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist auch im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen oder Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.9.2007- 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff. = NVwZ-RR 2008, 348). Unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant werden. Dies gilt etwa dann, wenn Teile eines Straßenzuges unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und deshalb zu unterschiedlichen Gemeinde- und Anliegeranteilen führen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gebotene Feststellung ist der der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 3 KAG (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 a.a.O.), hier mithin das Jahr 2007, in welchem die Baumaßnahme mit der Abnahme abgeschlossen worden ist.

19

Hiervon ausgehend stellt sich der 3. Bauabschnitt des Rethwischer Wegs als eine Einrichtung im o.g. Sinne dar. Von Südwest nach Nordost stadtauswärts verlaufend begann diese Einrichtung bei Abschluss der Maßnahme aus rechtlichen Gründen mit dem endgültigen Übergang der Straße in den Außenbereich an der von der Beklagten bezeichneten Stelle und endete bei natürlicher Betrachtungsweise am Brückenbauwerk. Die Inaugenscheinnahme hat dies bestätigt. Die Straße steigt Richtung Brücke so an, dass ihr weiterer Verlauf über die B76 und darüber hinaus nicht mehr einzusehen ist. Der Ausbauzustand ändert sich hier in mehrfacher Hinsicht. Der Asphaltbelag ist dunkler; die Fahrbahn ist nunmehr durch eine Mittellinie geteilt. Auf dieser Höhe befinden sich am Fahrbahnrand auf beiden Seiten weiß gehaltene Bordsteine, die eine optische Verengung bewirken. Der rechts an der Fahrbahn verlaufende rot gepflasterte Rad- und Gehweg endet vor der Brücke und es beginnt ein asphaltierter und deutlich schmalerer Weg, der nunmehr von einem begrünten Seitenstreifen von der Fahrbahn getrennt ist.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers war und ist diese Einrichtung nicht zum Anbau bestimmt (§ 1 c) ABS 2007) und dient als Außenbereichsstraße überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden (Gemeindeverbindungsstraße, § 4 Abs. 1 Nr. 7 c) ABS). Dies schließt eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrechts wegen erstmaliger Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aus.

21

Zutreffend ist, dass auch eine dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße „zum Anbau bestimmt“ sein kann (Löhr in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 11. Aufl., 2009, § 127 Rn. 23). Ob die Straße aber tatsächlich „zum Anbau bestimmt“ ist, beurteilt sich danach, ob an der Straße tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf, sie also tatsächlich und rechtlich zum Anbau geeignet ist. Bei der insoweit anzustellenden verallgemeinernden Betrachtungsweise kommt vor allem dem planungsrechtlichen Bereich, in welchem die Straße liegt, maßgebliche Bedeutung zu. Während Innenbereich und qualifiziert beplanter Bereich typischerweise baulich oder gewerblich nutzbar sind, sind Grundstücke im Außenbereich typischerweise nicht in dieser Weise nutzbar. Ob dann im Einzelfall ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt wird und hierzu auf die Straße angewiesen ist, etwa weil auf einem Außenbereichsgrundstück ein Gebäude unter Bestandsschutz vorhanden ist oder weil auf dem Grundstück eine nach § 35 BauGB zulässige Nutzung ausgeübt wird, ist unerheblich, weil es nichts an dem Grundsatz ändert, dass Außenbereichsstraßen typischerweise nicht zum Anbau bestimmt sind (Löhr a.a.O. Rn. 18, 19 m.w.N.).

22

Wie bereits ausgeführt, begann die Einrichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt im Südwesten mit Übergang der Innerortsstraße in den Außenbereich ab dem Erschließungsgebiet Schwebstöcken. Dies ist unstreitig. Die auf Höhe des klägerischen Hofgrundstücks beidseitig vorgefundene Bebauung unterbricht den Außenbereich nicht, weil es sich insoweit nur um eine Splittersiedlung und nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich) i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt.

23

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil erfordert einen „Ortsteil“ und einen „Bebauungszusammenhang“. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Hierfür bedarf es einer Bebauung mit Gebäuden, die geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Dazu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (Scheunen, Ställe), können deshalb keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil prägen, sondern allenfalls einen durch Wohnbebauung gebildeten Bebauungszusammenhang abrunden. Für die Frage des Bebauungszusammenhangs kommt es darauf an, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung und auf Grund einer umfassenden Bewertung der konkreten Einzelumstände den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - E 31, 20 ff. und Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 - in juris; so auch zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 - 2 K 23/97 - Umdr. S. 27 m.w.N.). Schließlich kommt es für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, während die Gründe für ihre Genehmigung unerheblich sind. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG a.a.O.; vgl. schon Kammerbeschluss v. 12.03.2010 - 9 B 56/09 -). Entsprechendes muss für den Fall gelten, dass - im gemeindlichen Einvernehmen - eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB erteilt worden sein sollte. Eine solche würde die Beklagte im Falle ihrer Rechtswidrigkeit im Übrigen nicht binden.

24

Nach diesen Maßstäben kann vorliegend kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil angenommen werden. Von Südwesten kommend befinden sich entlang der nordöstlichen Seite der Einrichtung an einem nach Nordwesten abzweigenden Weg zwei Wohnhäuser, die auf einer Länge von deutlich über 100 m durch ein Feld und eine Pferdekoppel von der nachfolgenden Bebauung getrennt sind und deshalb hierzu keinen Zusammenhang mehr aufweisen. Auf dem anschließenden Grundstück einer ehemaligen Ziegelei befinden sich lediglich Scheunen und Ställe, die als nicht gebietsprägend ausscheiden. Die restlichen drei Wohnhäuser entlang der nordöstlichen Seite und die gegenüber liegenden vier Wohnhäuser entlang der südwestlichen Seite der Einrichtung neben der zurückversetzt liegenden Hofanlage des Klägers mögen zwar einen gewissen Zusammenhang vermitteln, weisen deshalb aber noch keine Ortsteilsqualität auf. In ihrer Aneinanderreihung wirkt die Bebauung dennoch regellos und zufällig und erweckt nicht den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zudem entspricht sie - gerade im Vergleich zu anderen Ortsteilen - auch von der Anzahl der Gebäude her nicht den im Stadtgebiet der Beklagten herkömmlichen Siedlungsformen.

25

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Klägervertreter geltend gemachten Umstand, dass für die Grundstücksfläche zwischen der klägerischen Zufahrt und dem Haus Nr. ... eine Baugenehmigung zu erteilen wäre. Sollte sich eine solche erstreiten lassen, müsste sie nicht auf § 34 Abs. 1 BauGB beruhen. Viel eher dürfte eine ausnahmsweise Genehmigung als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 BauGB in Frage kommen, weil eininnerhalb der Bebauungsreihe liegendes Bauvorhaben die Splittersiedlung noch nicht unbedingt verfestigen und vor allem nicht erweitern würde. Ein Bauvorhaben außerhalb der zusammenhängenden Bebauungsreihe dürfte hingegen auf keinen Fall genehmigt werden.

26

Beiden Hinterliegergrundstücken wird durch die abgerechnete Baumaßnahme ein ausbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten. Die Beitragspflicht entsteht für Grundstücke, die zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, so dass man die öffentliche Einrichtung von hier aus so nutzen kann, dass eine vorteilsbegründende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind - Anliegergrundstücke - und ggf. Eigentümer solcher Grundstücke, die von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt sind - Hinterliegergrundstücke - (Habermann a.a.O. Rn. 176 f., Böttcher in: Thiem/ Böttcher, KAG-SH, Stand Januar 2010, § 8 Rn. 568 f.).

27

Bei beiden hier veranlagten Grundstücken (Flurstücke ... und ...) handelt es sich um solche Hinterliegergrundstücke. Sie liegen zwar nicht unmittelbar am ausgebauten Rethwischer Weg, dieser stellt für sie aber dennoch die nächstgelegene Straße im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne dar, zu der sie über das an die Straße angrenzende Hofgrundstück eine tatsächliche und im Ergebnis auch rechtlich ausreichend sichere Verbindung haben, um eine vorteilsbegründende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit anzunehmen.

28

Der über das Hofgrundstück verlaufende Feldweg stellt seinerseits schon keine Verkehrsanlage dar, für die sich die Frage stellen könnte, ob sie selbständig eine Erschließung sichert oder ob sie - als Stichweg oder Sackgasse - noch als anhängender Teil des Rethwischer Weges als Hauptzug angesehen werden könnte. Der Weg ist für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet. Ein öffentlicher Verkehr findet auf diesem Weg nicht statt und wird auch nicht geduldet. Die Grundstücksfläche, über die der Weg verläuft, steht im Privateigentum des Klägers und seiner Frau und nicht im Eigentum der öffentlichen Hand, die sich gelegentlich für eine tatsächliche Zulassung des öffentlichen Verkehrs entscheidet. Die entsprechende Fläche ist auch nicht als ein gesondertes Wegeflurstück oder -grundstück erkennbar, sondern verläuft mittig über denjenigen Teil des Hofgrundstücks, das als Hoffläche dem Wohnen und Wirtschaften dient. Der sich daraus ergebende Gesamteindruck, den der Weg bei natürlicher Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vermittelte (zu diesem sowohl für private als auch für öffentliche Wege geltenden Maßstab OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -, SchlHA 2004, 53; Urt. v. 13.10.2005 - 2 LB 97/04 - zur Straßenreinigungsgebühr; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.1998 - 9 M 2815/96 - in juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 18.08.2008 - 5 A 198/08 - in juris Rn. 10; Driehaus, EuA, 8. Aufl., § 35 Rn. 27), ist der einer rein privaten Zufahrt vom Rethwischer Weg auf das Hofgrundstück. Für den unbefangenen Betrachter entsteht nicht der Eindruck, dass dieser Weg noch eine andere Funktion haben könnte, etwa weitere Grundstücke zu erschließen oder gar eine Verbindung herzustellen. Auch wenn vom Rethwischer Weg aus erkennbar ist, dass der Weg noch über die Hoffläche hinaus führt, ist lediglich ersichtlich, dass er in den unbebauten Außenbereich führt und sich hier verliert, sodass es auf seine tatsächliche Länge nicht mehr ankommt. Für den Eindruck einer rein privaten Hofzufahrt sprechen schließlich auch Breite und Ausstattung des Weges, die nicht im Ansatz einen Ausbauzustand aufweisen, wie es bei sonstigen Verkehrseinrichtungen auch im ländlichen Außenbereich üblich ist.

29

Der Kläger hat von beiden Hinterliegergrundstücken aus über das Anliegergrundstück einen hinreichend gesicherten Zugang.

30

Es trifft zu, dass eine räumlich enge Beziehung zur Ausbaustraße nur dann gegeben ist, wenn das Hinterliegergrundstück über einen auf Dauer angelegten und rechtlich gesicherten Zugang dorthin verfügt. Bei Identität des Eigentümers von Anlieger- und Hinterliegergrundstück kann dies jedenfalls bei Bestehen eines tatsächlichen Zugangs über das Anliegergrundstück oder bei einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke angenommen werden, weil dem Zugang keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen können. Hier erstreckt sich die Inanspruchnahmemöglichkeit aufgrund der vom Willen des Eigentümers getragenen Nutzung auf das Hinterliegergrundstück und die Grundstücke erscheinen wie ein einheitliches Grundstück (vgl. Einzelrichterurteil v. 13.10.2010 - 9 A 72/07 - in juris m.w.N.; Driehaus a.a.O. § 35 Rn. 19). Bestehen unterschiedliche Eigentumsverhältnisse, hängt die Schaffung eines Zugangs nicht allein vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ab und eine dauerhafte Zugangsberechtigung zur ausgebauten Straße kann in der Regel nur angenommen werden, wenn diese durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert ist (vgl. nur Habermann a.a.O. Rn. 186 m.w.N.). Allerdings wird selbst hier das Vorliegen einer verlässlichen schuldrechtlichen Gestattung - neben dem Notwegerecht - als ausreichende rechtliche Gewährleistung der Zugangsmöglichkeit angesehen (vgl. Driehaus a.a.O. § 35 Rn. 20 f. m.w.N.).

31

Im Falle der Eigentümerteilidentität ist weiter zu unterscheiden:

32

Bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke besteht eine ausreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung vom Hinterliegergrundstück auch dann, wenn es in der Hand nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Es entsteht dann ein Vorteil für das Grundstück und damit auch eine Beitragspflicht für alle Miteigentümer (vgl. Beschl. der Kammer v. 08.03.2011 - 9 B 94/10 - m.w.N.). Schwieriger ist es im umgekehrten Fall.

33

Dem Alleineigentümer des Hinterliegergrundstücks ist es verwehrt, sich allein oder sogar gegen den Willen des Miteigentümers des Anliegergrundstücks einen rechtlich abgesicherten Zugang zu verschaffen. Fehlt es hier an der dinglichen Sicherung der Zuwegung, kann eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Regelfall nicht angenommen werden; hier bedarf es des Hinzutretens besonderer Umstände (vgl. für das Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - KStZ 2010, 196, 198, in juris Rn. 25). Solche besonderen Umstände hat das OVG Schleswig etwa in einem anschlussbeitragsrechtlichen Fall als gegeben erachtet, in welchem der Hinterlieger Miteigentümer der davor liegenden Wegegrundstücks war und dieses wiederum allein die Funktion hatte, sein Wohngrundstück und ggf. weitere Hinterliegergrundstücke zu erschließen. Am Fortbestand der gesamten Funktion des Wegegrundstücks müssten die Miteigentümer derart interessiert sein, dass eine Zweckentfremdung unwahrscheinlich sei (Beschl. v. 11.12.2001 - 2 M 101/01 -). Entsprechend - mit Verweis auf § 5 NBauO - sieht es das OVG Lüneburg. Nach seiner Auffassung reicht das Miteigentum als Sicherungsinstrument, wenn sich durch die Bezeichnung „Wegegrundstück“ oder auf andere Weise erkennen lässt, dass das Miteigentumsrecht auch die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums für Zwecke des Verkehrs beinhaltet. Hinzu kam eine Vereinbarung nach § 745 Abs. 2 BGB (Urt. v. 11.06.2010 - 9 LB 182/08 - in juris Rn. 26 ff.).

34

Zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin, dass es sich beim anliegenden Hofgrundstück nicht nur um ein Wegegrundstück handelt und sich dessen Funktion nicht darauf reduzieren lässt, die Hinterlieger zu erschließen. Mit der Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht ist allerdings davon auszugehen, dass solche besonderen Umstände im Einzelfall auch dann gegeben sein können, wenn es zwar an einer dinglichen Sicherung in Form eines eingetragenen Wegerechts über das im Miteigentum stehende Anliegergrundstück fehlt, statt dessen aber dem einen Miteigentümer gegenüber dem anderen Miteigentümer ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte, im gemeinsamen Interesse liegende Nutzung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich beim Miteigentum nach Bruchteilen i.S.d. § 1008 BGB aus § 745 Abs. 2 BGB ergeben. Anders als bei der Gesellschaft genügt es zwar nicht, durch langjährige Übung konkludent einen bestimmten Gebrauchszweck vereinbart zu haben. Ein Anspruch auf Einräumung einer Zufahrt kann sich jedoch ergeben, wenn eine angemessene Nutzung des Hinterliegergrundstücks ohne rechtlich gesicherte Zufahrt sonst nicht möglich wäre (vgl. BVerwG a.a.O., in juris Rn. 31 mit 22).

35

So liegt es hier. Beide Hinterliegergrundstücke werden im Rahmen des gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Eine entsprechende Bewirtschaftung liegt im gemeinsamen Interesse der Eheleute. Hinzu kommt, dass die Ehefrau auch Miteigentümerin des 2. Hinterliegergrundstücks ist. Abgesehen davon, dass sie nach den o.g. Grundsätzen davon profitiert, wenn der Kläger als Miteigentümer des 2. Hinterliegergrundstücks und Alleineigentümer des 1. Hinterliegergrundstücks zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zuwegung über das 1. Hinterliegergrundstück schafft, muss ihr gerade auch wegen dieser Stellung daran gelegen sein, die wirtschaftliche Nutzung beider Hinterliegergrundstücke mittels Zufahrt über das Hofgrundstück zu sichern. Beiden Hinterliegergrundstücken fehlt es zudem an einer anderweitigen Zufahrtsmöglichkeit, mittels derer sonst eine angemessene Nutzung erfolgen könnte. Faktisch mag eine Zufahrt auch über die B76 möglich sein, doch genügt dies nicht, solange der Kläger nicht vorzutragen vermag, dass ihm dies ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums möglich ist und er die insoweit unstreitig erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach den §§ 8, 8a FStrG nicht wenigstens beantragt hat. Deren Erteilung steht im Übrigen im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde und kann deshalb ohne nähere Kenntnis des insoweit maßgeblichen Sachverhalts nicht unterstellt werden.

36

Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Annahme eines grundstücksbezogenen Vorteils auch nicht daran, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Ausbaustraße nicht dauerhaft rechtlich gesichert sei. Ist - wie hier - eine rechtliche Sicherung vorhanden, reicht es aus, wenn diese „bei punktueller Betrachtung im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegt ist“. Es würde daher nicht schaden, dass die Miteigentumsgemeinschaft vielleicht später einmal aufgelöst wird oder eine Eigentümerteilidentität bei Anlieger- und Hinterliegergrundstück wegen Verkaufs des Anliegergrundstücks einmal entfällt. Der Beitragsanspruch setzt nicht voraus, dass die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden Verhältnisse tatsächlich auf Dauer bestehen (vgl. OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 33 m.w.N.)

37

Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme bietet den anliegenden Grundstücken auch einen maßnahmebedingten Vorteil. Die übliche Nutzungsdauer der Fahrbahn war nach 35 Jahren abgelaufen und durfte deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte beitragspflichtig erneuert werden. In der erstmaligen Anlegung eines einseitigen Radwegs und der Schaffung einer Beleuchtung sowie einer Entwässerung liegt ein beitragsfähiger verbessernder und vervollständigender Ausbau i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG und § 1 ABS 2007 (zur Erneuerung Habermann a.a.O. Rn. 147 ff.; zum Ausbau ders., Rn. 151 ff. ). Zweifel an der Notwendigkeit der Baumaßnahme sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

38

Nachdem die Beklagte auf die Einbeziehung der Vorfinanzierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand verzichtet hat, sind die angefochtenen Bescheide der Höhe nach im Übrigen nicht zu beanstanden. Der beitragsfähige Aufwand besteht aus den tatsächlich entstandenen Kosten, § 8 Abs. 3 S. 1 KAG, § 2 Abs. 1 ABS 2007. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass ihr insbesondere auch Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind, weil sie Ausgleichsflächen und neu zu pflanzende Bäume kaufen musste. Der auf den 3. Bauabschnitt entfallende Anteil belief sich auf 2.350,72 €. Der als beitragsfähig eingestellte Aufwand für die Straßenentwässerung ist nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den zugleich verlegten Schmutzwasserkanal wurde anhand der Schlussrechnung der Fa. ... ein entsprechender Anteil des Abwasserzweckverbandes ermittelt. Da eine Oberflächenentwässerung der anliegenden Grundstücke tatsächlich nicht vorhanden ist, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Aufteilung mehr. Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands aus dem beitragsfähigen Aufwand erfolgte zutreffend anhand der Einordnung des Rethwischer Weges als Hauptverkehrsstraße, § 4 Abs. 1 Nr. 7 c) ABS 2007. Die zwecks Umlage ermittelten Grundstücksflächen und die Festlegung des Abrechnungsgebiets geben ebenfalls keinen Anlass zu Zweifeln.

39

Schließlich hat die Beklagte auch die Maßstabsregelungen des § 6 Abs. 2 ABS 2007 zutreffend in Anwendung gebracht, indem sie beide Hinterliegergrundstücke als land- und forstwirtschaftlich genutzte unbebaute Außenbereichsgrundstücke eingeordnet und den hierfür vorgesehenen Nutzungsfaktor des § 6 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 ABS 2007 von 0,05 zur Anwendung gebracht hat. Diese Maßstabsregelung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.

40

§ 8 Abs. 1 KAG enthält keine ausdrückliche Normierung konkreter Maßstäbe für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, weshalb es dem örtlichen Satzungsgeber obliegt, gerechte und praktikable Verteilungsmaßstäbe auszuwählen und in der Beitragssatzung zu regeln. Der von ihm gewählte Verteilungsmaßstab muss geeignet sein, den umlagefähigen Aufwand in einer dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit genügenden Weise zu verteilen. Dieser Grundsatz verlangt allerdings keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung als so genannte typische Fälle. Für die Gestaltung eines Verteilungsmaßstabes ist an ein Merkmal anzuknüpfen, von dem - nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten - angenommen werden darf, es sei von besonderem Aussagewert für den Umfang des durch die ausgebaute Straße gebotenen Vorteils. Der Umfang der Steigerung des Gebrauchs- und/oder Verkehrswertes hängt von der Größe und der Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks ab (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - 2 LB 21/07 -, Die Gemeinde 2008, 169 = NVwZ-RR 2008, 346 m.w.N.). Wegen des insoweit bestehenden Ermessens haben die Verwaltungsgerichte nur die Einhaltung der äußersten Ermessensgrenzen zu überprüfen, nicht dagegen zu überwachen, ob die Verteilungsregelung die Zweckmäßigste, Vernünftigste oder dem Verhältnis der Vorteile am wahrscheinlichsten Nahekommende ist. Eine typisierende Regelung, die nicht jedem Einzelfall gerecht wird, ist deshalb noch nicht zu beanstanden.

41

Es ist nach diesen Maßstäben nicht erkennbar, dass ein Vervielfältiger von 0,05 nicht angemessen ist. Der genannte Nutzungsfaktor unterstellt eine wahrscheinliche Inanspruchnahme von 1 : 20 und spiegelt damit angemessen den wirtschaftlichen Vorteil wieder, den ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich von einem Ausbau der Straße haben kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.07.2002 - 2 M 38/02 - NordÖR 2002, 520; Urteil v. 26.04.2006 – 2 KN 7/05 - m.w.N.). Gleiches gilt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen. In Anbetracht der gebotenen und zulässigen Typisierung erscheinen die Unterschiede zwischen forst- und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht so ausgeprägt, dass eine Zusammenfassung, wie sie in der Satzung der Beklagten vorgenommenen worden ist, als ermessensfehlerhaft anzusehen ist (vgl. schon Einzelrichterurteil vom 24.08.2011 - 9 A 171/10 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten Kommentar von Habermann. Dieser führt aus, dass es bei landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücken keiner weiteren Unterscheidung nach der Nutzungsart bedürfe, dass aber für forstwirtschaftlich genutzte Flächen Abweichendes gelten möge (Habermann a.a.O. Rn. 271). In Anbetracht der Tatsache, dass auch die verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten von sehr unterschiedlicher Intensität in der Grundstücksnutzung sein können, sieht die Kammer keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. Eine solche Differenzierung kann zulässig sein (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2003 - 9 ME 150/03 - in juris), ist in Anbetracht der o.g. Grundsätze aber nicht geboten.

42

Für das 2. Hinterliegergrundstück war auch nicht der Nutzungsfaktor von 0,02 des § 6 Abs. 2 Nr 4 f) ABS 2007 für Flächen für Naturschutz und Landschaftspflege in Ansatz zu bringen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Landschaftsplan an dieser Stelle nur Freiflächen bzw. ein geplantes lokales Biotopverbundsystem ausweist, aber für die gegenwärtige Nutzung keine Beschränkungen mit sich bringt.

43

Die verbleibende Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Prozessbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre über die anteiligen Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In Anbetracht des im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nur sehr geringen Anteils (2,4 %) sieht das Gericht allerdings von einer solchen Entscheidung zulasten der Beklagten ab und trifft eine einheitliche Kostenentscheidung entsprechend § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der zur Teilerledigung führende Verzicht auf die Einbeziehung der Vorfinanzierungskosten beruht nicht darauf, dass sie dem Grunde nach nicht beitragsfähig wären, sondern nur darauf, dass sie der Höhe nach nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln gewesen wären, so dass die Beklagte auf mehr verzichtet hat, als sie müsste.


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.