Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Feb. 2012 - 4 A 1744/10

bei uns veröffentlicht am17.02.2012

Tenor

Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 30. Mai 2008, Bescheidnummer …, und sein Widerspruchsbescheid vom 1. November 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten an.

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Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift A-Straße in A-Stadt, bestehend aus dem 804 m² großen Flurstück A, dem 30 m² großen Flurstück B und dem 93 m² großen Flurstück C, jeweils der Flur X, Gemarkung A-Stadt.

3

Mit Bescheid über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 30. Mai 2008, Bescheidnummer …, zog der Beklagte den Kläger - adressiert an eine „Frau …“ - zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 4.032,45 € heran. Als zu zahlender Beitrag wird wegen bereits bezahlter 1.970,05 € (auf einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid vom 28. März 2000 gegenüber dem Voreigentümer) der Betrag von 2.062,40 € genannt. Zugrunde gelegt wurde die gesamte Grundstücksfläche und eine Geschossflächenzahl von 0,58.

4

Zugleich erließ er unter dem gleichen Datum einen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid, der Gegenstand des Verfahrens 4 A 1740/10 ist.

5

Aufgrund eines entsprechenden Anrufs vom 7. Oktober 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger mit Kurzmitteilung vom 10. Oktober 2008 – wie es dort heißt - Kopien der Beitragsbescheide, die in den Verwaltungsvorgängen links oben den handschriftlichen Vermerk „zurück!“ enthalten.

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Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 zeigte sich der Kläger über ein Schreiben des Beklagten zur Zahlungserinnerung vom 2. Oktober 2008 betreffend die beiden Beitragsbescheide (und eine Mahngebühr von 0,60 €) erstaunt, da er in der letzten Zeit keinen anderen Vertrag mit dem Zweckverband abgeschlossen habe. Er sei deshalb nicht verantwortlich für die entstandenen Kosten und müsse nicht die Beträge bezahlen. Er habe jedes Jahr die Jahresabrechnungen des Beklagten bekommen und rechtzeitig bezahlt.

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Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 an den Kläger erläuterte der Beklagte den mit Zahlungserinnerung geforderten Betrag und den Unterschied zu den Abschlägen auf die Gebührenforderungen für Trink- und Schmutzwasser näher.

8

Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 und wies u. a. darauf hin, dass die Trinkwasser- sowie Schmutzwasserleitung vorhanden gewesen seien, als er das Haus gekauft habe. Danach habe er rechtzeitig die Jahresabrechnungen 2003 bis 2007 bezahlt. Er könne die Forderung des Beklagten nicht akzeptieren.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2008, beim Beklagten eingegangen am 14. November 2008, legte der Kläger ausdrücklich Widerspruch gegen die Beitragsbescheide ein. Er trägt darin vor, die Bescheide seien ihm nicht zugegangen und erst auf telefonische Anforderung im Oktober 2008 übersandt worden. Der jeweilige handschriftliche Vermerk auf den Kopien sei dahin zu deuten, dass die Bescheide von der Post an den Beklagten zurückgegangen seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

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Der Widerspruchsbescheid wurde den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers am 5. November 2010 zugestellt.

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Der Kläger hat am 6. Dezember 2010, einem Montag, Klage erhoben, mit der er vorträgt:

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Die Vorgehensweise des Beklagten sei rechtswidrig, da sie intransparent sei. Sie lasse nicht erkennen, welche konkrete Anschlussmaßnahme abgerechnet werde.

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Vom Voreigentümer seien 80 % der entstehenden Beitragsschuld als Vorauszahlung verlangt worden; errechnet worden sei nach der Geschossflächenzahl von 0,35 bei einem Beitrag von 13,20 DM (= 6,75 €) ein 100%iger Anschlussbeitrag von 4.816,35 DM (= 2.462,56 €).

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Spätestens mit dem Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Jahre 1997 sei die Beitragspflicht entstanden. Bereits damals habe Abrechnungsfähigkeit nach der seinerzeit gültigen Beitragssatzung bestanden. Der Anschlussbeitrag könne sich nur auf den Zeitpunkt beziehen, an dem das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen worden sei. Nach dem zu diesem Zeitpunkt ersichtlichen Ausbaustand der Einrichtung könne der Beitrag bemessen werden.

16

Erst mit Bescheid vom 28. März 2000 sei aber eine Vorauszahlung erhoben worden. Der endgültige Beitragsbescheid sei erst elf Jahre nach Anschluss des Grundstücks erstellt worden. In der Zwischenzeit habe der Beklagte durch mehrfache Satzungsänderungen die Beiträge stetig erhöht. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, denn ihm, dem Kläger, sei bekannt, dass zwischenzeitlich zahlreiche weitere Grundstücke an die Abwasserentsorgung angeschlossen worden seien, deren Beiträge sogleich nach Anschluss endgültig satzungsgemäß abgerechnet worden seien.

17

Zu dem Aufwand der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehöre auch die Anpassung der Technik an die anerkannten Regeln. Diese werde jedoch nicht vom Anschlussbeitrag gezahlt, sondern von den regelmäßig zu entrichtenden „Beiträgen“. Wenn zwischen 1997 und 2008 erhebliche Erweiterungen an der Anlage erforderlich gewesen seien, könne dies nicht zu seien Lasten hinsichtlich der Höhe seines Anschlussbeitrags gehen.

18

Gegenüber der damaligen Berechnung des vollen Anschlussbeitrags begehre der Beklagte nunmehr einen Beitrag von 4.032,45 €. Dies sei nicht nur der größeren Fläche zuzuschreiben, sondern auch einer Erhöhung der Geschossflächenzahl und insbesondere der Erhöhung des Beitragssatzes auf 7,50 €.

19

Maßgebend sei weiterhin, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d. h. nicht zu hoch seien, und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten. Es sei zweifelhaft, dass der Beitrag objektiv richtig sei, denn bauliche Maßnahmen seien zu 100 % öffentlich gefördert worden. Diese Ausbaumaßnahmen könnten nicht beitragsmäßig auf ihn, den Kläger, umgelegt werden, zumal sein Grundstück an die öffentliche Versorgungsanlage angeschlossen gewesen sei, bevor die Erweiterungsbauten stattgefunden hätten.

20

Ergäben sich im Laufe der Zeit Änderungen an der Höhe des Gesamtinvestitionsaufwands durch weitere Investitionen, sei der Einrichtungsträger grundsätzlich berechtigt, für die Zukunft die Beitragssätze zu erhöhen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei er allerdings gehindert, von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke ein Beitragstatbestand bereits entstanden sei, die Differenz der früheren zu den nunmehrigen Beitragssätzen nachzuerheben. Genau dies mache der Beklagte hier.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 30. Mai 2008, Bescheidnummer …, und den Widerspruchsbescheid vom 1. November 2010 in Höhe von 2.062 € aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt dazu vor:

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Durch den Vorauszahlungsbescheid könne kein Vertrauenstatbestand bezüglich des endgültigen Anschlussbeitrags entstehen. Vorauszahlungen könnten nur geltend gemacht werden, so lange die endgültige sachliche Beitragspflicht nicht entstanden sei, sodass auch die genaue Höhe des Beitrags noch nicht feststehe. Die im Bescheid vom 18. März 2000 ausgewiesenen 13,20 DM entsprächen 80 % des damaligen Beitragssatzes.

27

Im Jahre 1997 habe allerdings kein endgültiger Beitrag erhoben werden können. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei seinerzeit die am 18. Dezember 1996 veröffentlichte „Beitragssatzung Abwasser“ gewesen, die in § 3 geregelt habe, dass die Beitragspflicht erstmalig mit der Herstellung der Anlagen entstehe. Weil leitungsgebundene Anlagen aber nie vollständig hergestellt seien, da sie auch zukünftig noch ständigen Erweiterungen unterlägen, sei dieser Passus 1998 geändert worden. Danach habe die Beitragspflicht erstmalig mit der Fertigstellung der Gesamtanlagen entsprechend dem Trinkwasserversorgungskonzept am 1. Januar 2005 entstehen sollen. Damit sei von der Möglichkeit des § 8 Abs. 7 Satz 3 KAG (§ 9 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V) Gebrauch gemacht worden.

28

Damit korrespondierend habe der Beklagte bis Ende 2004 lediglich Vorauszahlungen erhoben, soweit die Beiträge nicht abgelöst worden seien.

29

Nur eine wirksame Beitragssatzung lasse die Beitragspflicht entstehen. Die bisherigen Beitragssatzungen des Zweckverbands hätten sich nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin als nichtig herausgestellt. Die sachliche Beitragspflicht habe frühestens im Jahre 2005 entstehen können.

30

Der Beitragssatz habe sich seit 1997 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Investitionen kaum geändert. Er habe seinerzeit 16,50 DM/m² (= 8,44 €/m²) betragen, aktuell liege er bei 7,50 €/m².

31

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. November 2011 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Beiakten Nr. 10 bis Nr. 33 aus dem Verfahren 4 A 1296/10, alle beigezogenen Beiakten aus dem Verfahren 4 A 1412/10 mit Ausnahme der Beiakte 1 und die beigezogene Beiakte Nr. 4 aus dem Verfahren 4 A 1755/10 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor der Kammer vom 3. November 2011 in den Verfahren 4 A 1412/10 und 4 A 1413/10 und vom 6. Januar 2012 in den Verfahren 4 A 437/10 und 4 A 516/10.

Entscheidungsgründe

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Aus den nachfolgenden Darlegungen hat das Gericht zwar Zweifel, ob die männliche Bezeichnung des Aktivbeteiligten als Kläger, wie die Prozessbevollmächtigten die klagende Person bezeichnen, zutreffend ist, dem kommt aber für die Entscheidungsfindung keine Bedeutung zu. Obwohl die Klägerseite nicht persönlich zum Verhandlungstermin erschienen ist, orientiert sich das Gericht dennoch an den geschlechtlichen Vorgaben aus der Klageschrift.

34

Die Klage hat Erfolg.

35

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen Überschreitung der Widerspruchsfrist nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht nicht. Bereits eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheids vor deren Übersendung in Kopie mit der Kurzmitteilung vom 10. Oktober 2008 erscheint nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Bekanntgabefiktion der Norm des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) dürfte einen aktenkundigen Hinweis mindestens der Aufgabe dieses Verwaltungsakts zur Post – etwa festgehalten in einem sog. Postbuch oder handschriftlich auf dem Bescheid - voraussetzen, der hier jedenfalls nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist. Zumindest wäre eine Bekanntgabevermutung nach dieser Vorschriften auch aus den nachfolgenden Gründen hinreichend erschüttert. Zum einen ist der Bescheid an eine „Frau …“ - der Name des Klägers ist offensichtlich asiatisch (vietnamesisch?) und der Vorname deutet nach Recherchen im Internet eher auf eine Person weiblichen Geschlechts hin (z. B. http://www.familienbande24.de/vornamen/maedchen//index.html) - adressiert, wohingegen es sich nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten bei dem im Aktivrubrum genannten (nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung erschienenen) Beteiligten um einen Mann handeln soll, sodass diese gegebenenfalls erfolgte Falschbezeichnung des Geschlechts Anlass für eine fehlende Bekanntgabe und – wenngleich nicht aktenkundige – Rücksendung des Briefs durch die Post gewesen sein könnte. Zum anderen ist in den Verwaltungsvorgängen wohl eine Kopie des Bescheids mit dem handschriftlichen Vermerk „zurück!“ enthalten. Möglich erscheint etwa, dass der Beklagte (entgegen der Bemerkung in der Kurzmitteilung vom 10. Oktober 2008) das postalisch zurückgekommene Original erneut an den Kläger versandt hat, denn dieser Vermerk, der schon auf der Kopie vorhanden ist und deshalb dem kopierten Schriftstück anhaften dürfte, ist ohne Ablage des Originals und gegebenenfalls des Postvermerks auf dem Briefumschlag mit dem Beitragsbescheid in den Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar. Die Behördenakte ist insoweit nicht gut geführt, da sich diese Vorgänge alles andere als sich selbst erklären.

36

Selbst wenn dies anders zu beurteilen und die - mangels Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - einmonatige Frist zur Widerspruchserhebung im Oktober oder November 2008 bereits abgelaufen sein könnte, ist jedenfalls durch die (gleichwohl) ergangene Sachentscheidung im Vorverfahren, dem Widerspruchsbescheid vom 1. November 2010, eine (etwaige) Fristversäumung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid, der keine dritte Person begünstigt, geheilt worden (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 70 Rn. 9 Fn. 21).

37

Die Klage ist auch begründet.

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Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 30. Mai 2008 ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 1. November 2010 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

39

Zwar verfängt der Vortrag des Klägers nicht (dazu unter A.), indessen bestehen von Amts wegen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit sowohl der aktuellen Beitragssatzung (dazu unter B.) als auch der zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids noch geltenden Beitragssatzung (dazu unter C).

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A. 1. Es trifft nicht zu, dass nicht erkennbar sei, welche konkrete Anschlussmaßnahme abgerechnet werde. Der hier angefochtene Beitragsbescheid betrifft ausdrücklich den Anschluss des Grundstücks des Klägers an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Der Kläger irrt, wenn er meinen sollte, er könne nur für eine „konkrete“ Maßnahme, insbesondere vorangegangene Arbeiten am gesamten Schmutzwassernetz oder gar nur dem Bereich vor seinem Grundstück, herangezogen werden. Der Anschlussbeitrag betrifft die Herstellung der gesamten Schmutzwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung im Verbandsgebiet, zu deren Kosten der Kläger anteilig nach Maßgabe der Beitragskalkulation und gegebenenfalls eines davon zugunsten der Anschlusspflichtigen aus politischen Gründen abweichend niedriger angesetzten Beitragssatzes herangezogen wird. Hierfür bedarf es auch keiner näheren Benennung der einzelnen kalkulierten Kosten in dem Kanalanschlussbeitragsbescheid.

41

2. Die Berechnung eines angeblichen endgültigen 100%igen Beitrags anhand des Vorausleistungsbescheids, der diese in Höhe von 80 % festgesetzt hat, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Maßgeblich ist insoweit nicht, was die damalige Beitragskalkulation bzw. die damalige Beitragssatzung als vollständigen Beitragssatz berechnet bzw. normiert hat, sondern wie die entsprechenden Daten in der aktuellen Beitragskalkulation und vor allem der aktuellen Beitragssatzung sind. Unabhängig davon, dass der Kläger hier schon verkennt, dass er trotz „später“ Heranziehung mangels Erhöhung des Beitragssatzes keinem finanziellen Nachteil ausgesetzt sein ist, wäre auch ein solcher, läge er tatsächlich vor, von Gesetzes wegen hinzunehmen. Ein Beitragspflichtiger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, möglichst zeitnah (zu was: dem tatsächlichen Anschluss, der Anschlussmöglichkeit?) auf der Grundlage einer Beitragssatzung herangezogen zu werden, selbst wenn sich herausstellt, dass bei der zeitlich späteren Inanspruchnahme eine beitragsrechtliche Erhöhung stattgefunden hat, etwa, weil dies eine spätere Beitragskalkulation erfordert, die zu einem höheren Beitragssatz geführt hat. Entsprechendes gilt, soweit sich die übrigen Bedingungen für seine beitragsrechtliche Heranziehung gegenüber vorangegangenem Satzungswerk verschlechtert haben; die bis zum 30. März 2005 geltende Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG gibt es nicht mehr. Dem werden Grenzen insoweit allein durch den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz und die Vorschriften der Festsetzungsverjährung gesetzt, die vorliegend aber nicht verletzt sind. Namentlich ist die Frist zur Festsetzung des Anschlussbeitrags nicht überschritten.

42

Die Frist zur Festsetzung einer kommunalen Abgaben (Festsetzungsverjährung) beträgt vier Jahre, § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, und beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen, §12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO. Das abstrakte Abgabenschuldverhältnis, aufgrund dessen die Abgabe erhoben werden darf, wird im Anschlussbeitragsrecht erst durch die sachliche Beitragspflicht begründet. Diese sachliche Beitragspflicht entsteht wiederum (frühestens) mit Inkrafttreten einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung. Dies ergibt sich nicht nur aus der nunmehrigen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (nach Satz 2 kann die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen), sondern wurde nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch schon auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung vor dem 31. März 2005 judiziert (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 23. Juli 2004 - 1 L 288/04 -, NordÖR 2004, 368 [Leitsatz], hier zitiert aus juris, Rn. 17; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: August 2012, § 9 Anm. 7.2).

43

Die früheren Anschlussbeitragssatzungen des Zweckverbands waren indessen unwirksam. So hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Dezember 2004 (Az. 4 A 79/02) die „1. Neufassung der Beitragssatzung Abwasser“ vom 30. Juni 2000 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 23. Juni 2003 für gesamtnichtig erachtet. Zuvor waren vom erkennenden Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2000 (Az. 4 A 1939/98) die Beitragssatzung Abwasser vom 6. November 1996 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30. September 1998 und die Beitragssatzung Wasser vom 6. November 1996 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30. September 1998 als unwirksam angesehen worden.

44

Die sachliche Beitragspflicht hätte folglich frühestens mit der – hier noch unterstellt wirksamen - Beitragssatzung Wasser vom 1. Juli 2005 entstanden sein können, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen begonnen hätte und mit dem Beitragsbescheid aus dem Jahre 2008 gewahrt wäre.

45

3. Unzutreffend ist auch, dass bauliche Maßnahmen (an öffentlichen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung) zu 100 % öffentlich gefördert worden seien. Zwar ist gerichtsbekannt, dass Maßnahmen an den Schmutzwasseranlagen im Land Mecklenburg-Vorpommern auch schon in den 90er Jahren subventioniert wurden (vgl. etwa den Tatbestand im rechtskräftigen Urteil der 3. Kammer vom 19. Juli 2010 – 3 A 317/10), allerdings mit einer deutlich geringerem Anteil. Nach der wohl aktuellen Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Oktober 2007 (Amtsblatt S. 535 ff.) handelt es sich um eine (bloße) Anteilsfinanzierung mit Fördersätzen bei Zuschüssen für öffentliche Abwasseranlagen – abhängig von der Gemeindegröße, in der das Vorhaben durchgeführt wird - von 30 bis 60 %; dass dies in der Vergangenheit anders gewesen sein und damals eine Vollsubventionierung stattgefunden haben soll, ist dem Gericht nicht bekannt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger benennt keine Quelle oder auch nur ein Beweisangebot für seine weitergehende Behauptung, weder allgemeiner Art noch speziell bezogen auf den beklagten Zweckverband. Konkrete substantiierte Bedenken, ob im Falle solcher Zuwendungen an den beklagten Zweckverband diese auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sind (und werden durften), trägt der Kläger ebenfalls nicht vor.

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4. Eine wie auch immer gekennzeichnete Art von „Beitragsnacherhebung“, wie der Kläger offenbar meint, liegt ebenfalls nicht vor, sondern hier wird erst- und einmalig der entsprechende Beitrag festgesetzt. Die vom Kläger nicht mit einer einzigen Fundstelle zitierte vorgetragene „höchstrichterliche Rechtsprechung“, die es verbiete, von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke ein Beitragstatbestand bereits entstanden sei, die Differenz der früheren zu den nunmehrigen Beitragssätzen nachzuerheben, muss deshalb vom Gericht nicht gesucht werden (vgl. aber OVG M-V, Urt. v. 15. Dezember 2009 – 1 L 323/06 -, juris:

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Die Abgaben erhebende Behörde ist im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes M-V und auf der Grundlage einer Abwasserbeitragssatzung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies noch nicht durch eine erste Beitragserhebung - etwa auf der Basis einer früheren unwirksamen Satzung - erfolgt ist. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des Erstheranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.).

48

B. Jedoch leidet die dem Anschlussbeitragsbescheid bereits im Vorverfahren (ohne die Änderungssatzungen) bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legende Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. Juni 2009 („03.06.2009“) i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 15. September 2011 – im Folgenden: BSS - an durchgreifenden Mängeln, die zu ihrer Gesamtnichtigkeit führen. Dies sind zumindest die wegen der rechtsfehlerhaften Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung fehlerhafte Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS und die damit korrespondierende fehlerhafte Flächenermittlung im Rahmen der Beitragskalkulation.

49

I. Rechtlich unbedenklich ist allerdings, dass der beklagte Zweckverband seit dem Jahre 2006 nur noch eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betreibt, während es davor – neben den im nachfolgenden Satzungswerk unter II. und III. genannten weiteren öffentlichen Einrichtungen - fünf waren, § 1 Abs. 1 Satz 1 BSS vom 5. April 2005 und § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 23. März 2004 (bereits mit der 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 12. Dezember 2005 und der 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 12. Dezember 2005 zum 1. Januar 2006 auf eine rechtlich selbständige entsprechende öffentliche Einrichtung reduziert).

50

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist in einer Abgabensatzung u. a. der die Abgabe begründende Tatbestand zu bestimmen. Insbesondere im Anschlussbeitragsrecht erfordert dies eine klare Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge erhoben werden sollen. Die Heranziehung zu Abgaben einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche Einrichtung die Abgaben zu bezahlen sind. Maßgebend für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch den Ortsgesetzgeber (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. Nov. 2000 - 4 K 8/99 -, DVBl. 2001, 1376), d. h. im Rahmen seines Organisationsermessens kann er technisch voneinander getrennte Anlagen zusammenfassen und als einheitliche öffentliche Einrichtung betreiben. Die öffentliche Einrichtung ist somit eine rechtliche Einheit; dies hat der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 des seit dem 31. März 2005 geltenden „neuen“ KAG M-V verdeutlicht, wonach technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne bilden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.

51

Die gerichtliche Kontrolle, ob vom Ortsgesetzgeber ein zulässiger Anlagenbegriff gewählt worden ist, ist auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beschränkt. Ermessensfehlerfrei ist die vom Ortsgesetzgeber getroffene Entscheidung, nur eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Verbandsgebiet zu betreiben, nur dann, wenn den anzuschließenden Grundstücken in etwa gleiche Vorteile aus der Anschlussmöglichkeit vermittelt werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, DVBl. 1995, 1146). Ermessensfehlerhaft ist die Zusammenfassung technisch getrennter Anlagen deshalb, wenn die zusammengefassten Systeme in Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnissen schlechterdings nicht vergleichbar sind (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. März 1995, a. a. O., m. w. N.). Letzteres kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 sind die zentralen ländlichen Kläranlagen in Bezug auf die Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse mit den vier großen Kläranlagen A-Stadt, Schwaan, Neubukow und Kröpelin vergleichbar und unterscheiden sich im Wesentlichen nicht hinsichtlich der Arbeitsweisen und –ergebnisse; alle Kläranlagen seien biologische. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Beklagten zu zweifeln und dieser Frage von Amts wegen vertieft nachzugehen.

52

II. Auch die sprachliche Ungenauigkeit des § 1 Abs. 2 BSS i. d. F. der 3. Änderungssatzung

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- „Der ZVK erhebt für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung nach Abs. 1 angeschlossen sind, nach Maßgabe dieser Satzung … (Beiträge)“ -,

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die den Eindruck vermitteln könnte, dass Beiträge nur im Falle eines tatsächlich erfolgten und nicht auch des nur möglichen Anschlusses erhoben werden, was mit Ausnahme der Grundstücke im Außenbereich unzutreffend wäre, führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Satzungswerks, zumal diese Norm lediglich allgemein die Beitragspflicht benennt, während sich die Einzelheiten („nach Maßgabe dieser Satzung“) aus den folgenden Vorschriften ergeben, sodass eine normerhaltende Auslegung angezeigt erscheint.

55

III. Mit § 2 Abs. 1 Buchst. b BSS

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- „Der Beitrag wird für die Grundstücke erhoben, die über eine Anschlussleitung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und …

57

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt oder Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen …“ -

58

sind, wenngleich auch gemessen an den nachfolgenden „klareren“ Vorschriften der Satzung wiederum gleichsam mystifiziert, offenbar Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gemeint (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. April 2009 – 1 L 205/07 -, juris, Rn. 29 ff., 33), was rechtlich in Ordnung ist.

59

IV. § 2 Abs. 1 Buchst. c BSS

60

- „Der Beitrag wird für die Grundstücke erhoben, die über eine Anschlussleitung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und …

61

c) die bebaut sind.“ -

62

wirft wiederum das Problem auf, dass die Kombination „Anschlussmöglichkeit + Bebauung“ für Außenbereichsgrundstücke nicht zur Begründung der Anschlussbeitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen führt; hier muss das Grundstück vielmehr tatsächlich angeschlossen sein (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N.; Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 7.5 und 4.1, dort S. 60).

63

Im Ergebnis dürfte aber wie in dem Fall, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 (4 K 12/07, KStZ 2011, 215 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 33 ff.) zugrunde lag, auch hier eine andere mögliche Lesart möglich sein, die rechtlich zulässig und deshalb normerhaltend zugrunde zu legen ist. Es fehlt zwar das „wenn (sie bebaut sind)“, dass dem Obergericht offenbar Veranlassung zu seiner Rechtsauffassung im Hinblick auf die dortige Satzung gegeben hat. Hier wird aber an „versteckter“ Stelle, nämlich im Rahmen des Beitragsmaßstabs in § 4 Abs. 2 Buchst. g BSS, auf den tatsächlich erfolgten Anschluss des Außenbereichsgrundstücks an die öffentliche Einrichtung (als Voraussetzung der sachlichen Beitragspflicht) hingewiesen, sodass erneut diese allgemeine Vorschrift normerhaltend nach Maßgabe der einschlägigen Ausführungen im Rahmen des Beitragsmaßstabs zu interpretieren ist.

64

V. Für § 3 Abs. 1 BSS

65

- „Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann, § 2 Absatz 1 ….“ -

66

gilt ebenso, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussmöglichkeit) für Außenbereichsgrundstücke vordergründig nicht korrekt beschrieben ist, aber gleichwohl im Zusammenspiel mit der zutreffenden Regelung im Beitragsmaßstab hinreichend verdeutlicht, dass die bloße Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N. und Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., Rn. 39 f. m. w. N.).

67

VI. Auch § 4 Abs. 1 BSS

68

- „Der Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Berechnungsgrundlage für den Anschlussbeitrag sind die bevorteilte Grundstücksfläche und die auf diese bezogene zulässige Geschossfläche (mögliche bauliche Ausnutzung) des Grundstückes, das an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann.“ -

69

begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Bereits aus Satz 2 dieser Vorschrift wird deutlich, dass hier unter Berücksichtigung der bevorteilten Grundstücksfläche letztlich die „beitragsfähige (…) Geschossfläche“ – so die Bezeichnung in § 5 BSS -, mithin ein (kombinierter) Geschossflächenmaßstab maßgeblich ist.

70

VII. Demgegenüber hat das Gericht die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS

71

- „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: ….

72

b) bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann.“ -

73

in seinen (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 6. Januar 2012 (4 A 437/10 und 4 A 516/10) rechtlich beanstandet und für unwirksam gehalten. Daran wird festgehalten. Für Grundstücke, die teilweise im Gebiet eines Bebauungsplans und teilweise („dahinter“) im unbeplanten Innenbereich liegen, gibt es für den letztgenannten Bereich des Grundstücks keine schlichte Tiefenbegrenzung wie bei vollständig im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegenden Grundstücken nach § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS. Dies verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Privilegierung der Tiefenbegrenzung bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht auch solchen Grundstücken zuteil werden zu lassen, die jedenfalls für Teilflächen auch dieses Merkmal aufweisen und insoweit noch mehr als 40 m tief (und auch in diesem Bereich noch unbebaut) sind.

74

Zwar will der Beklagte bei einer solchen Fallgestaltung auch die Grundsätze der schlichten Tiefenbegrenzung gemäß der Beitragssatzung zugrunde legen, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 vorgetragen hat. Indessen kann die Verwaltung durch normabweichendes Handeln, das dem Gleichheitssatz genügt, den Fehler in der Rechtsetzung nicht heilen.

75

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern soll offenbar bei der sich anschließenden Frage, ob die fehlerhafte bzw. nichtige Regelung im Beitragsmaßstab zur Gesamtnichtigkeit der Satzung entsprechend § 139 BGB führt, danach differenziert werden, ob für die fragliche (nichtige) Regelung Anwendungsfälle gegeben seien oder nicht, um daraus Schlussfolgerungen zu ziehen für die Frage, ob der Satzungsgeber die Satzung auch ohne den zu beanstandenden Teil erlassen hätte (vgl. Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O. Rn. 71).

76

Bislang hatte der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 im Verfahren 4 A 1412/10 nicht bestätigen können, dass es im Verbandsgebiet keine Anwendungsfälle für die hier problematisierten Fallgestaltungen eines Grundstücks mit Flächen sowohl im Bebauungsplangebiet als auch im unbeplanten Innenbereich gibt; auch in den beiden genannten Verfahren 4 A 437/10 und 4 A 516/10 lag dem Gericht keine abweichende Erklärung vor.

77

Nunmehr hat der Beklagte allerdings in der mündlichen Verhandlung – von Klägerseite mit Nichtwissen bestritten - vorgetragen, dass im Rahmen der Beitragserhebung kein Fall aufgetreten sei, aufgrund dessen man die Beitragserhebung auf die jeweilige Norm des § 4 Abs. 2 Buchst. b der Beitragssatzung Wasser bzw. der Beitragssatzung Schmutzwasser gegründet habe. Es gebe keinen Fall, in dem ein Grundstück teilweise in einem Bebauungsplangebiet liege und teilweise außerhalb dessen, sei es insoweit im unbeplanten Innenbereich, sei es insoweit im Außenbereich. Das Gericht hat keine begründeten Zweifel, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, die, wie der Beklagte in der letztgenannten Verhandlung weiter mündlich erläutert hat, erst jetzt abgegeben werden konnte, weil die Überprüfung der vielen Fälle der bisher erlassenen Beitragsbescheide eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe.

78

Insofern spricht viel dafür, dass der Wille der Verbandsversammlung als Satzungsgeber, hätte sie den hier monierten Fehler in der Beitragssatzung erkannt, entsprechend § 139 BGB dahin zu werten sein wird, dass sie die fragliche (bislang dann offenbar hinsichtlich der beanstandeten Regelung ins Leere gehende) Beitragssatzung im Übrigen dennoch so beschlossen hätte. Letztlich kann aber die Frage einer Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung aufgrund dieser fehlerhaften Norm offen bleiben, weil der nachfolgende Fehler bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzung allein dieses Verdikt trägt.

79

VIII. § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS i. d. F. der 3. Änderungssatzung

80

- „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: …

81

c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen. Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straße zugewandten Grundstücksseite jeweils über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen. Bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen, bleiben Wegflächen, die lediglich die Verbindung zur Straße herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.“ -

82

ist ebenfalls unwirksam.

83

1. Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang von Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier – eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig „bis auf weiteres“ (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 – 4 A 217/06 – S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

84

Ausführlich erörtert wird die grundsätzliche Zulässigkeit der (dort allerdings qualifizierten) Tiefenbegrenzung in jüngerer Zeit vor allem im Urteil des Senats vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 76):

85

„… Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus. Eine Tiefenbegrenzung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG). Danach sind die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden (vgl. dazu eingehend OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem - wie in § 4 Abs. 1 TBS geregelten - kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen (vgl. BVerwG, 26.07.1993 - 8 B 85/93 -, juris, Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist im Prinzip der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Denn läge bei exakter Betrachtung des einzelnen Grundstückes die Grenze des baurechtlichen Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) vor (straßenseits) der Tiefenbegrenzungslinie, so würde der Eigentümer des Grundstückes - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich zulässigerweise - höher belastet als es ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung der Fall wäre. Gleichermaßen würde derjenige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück ohne die Vermutung der Tiefenbegrenzung erst jenseits der Tiefenlinie in den Außenbereich überginge, besser gestellt als ohne Geltung der Tiefenbegrenzungslinie …“

86

2. Diese Privilegierung nicht nur der von Einzelfallermittlungen für jedes Grundstück befreiten Verwaltung, sondern auch der betroffenen Grundstückseigentümer (zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, namentlich der Eigentümer von Grundstücken in einem Bebauungsplangebiet oder von kleinen Innenbereichsgrundstücken „innerhalb“ der Grenzen der Tiefenlimitierung, wo kein Quadratmeter von der Beitragspflicht ausgenommen wird) muss dann aber auf einer sorgfältigen und von zutreffenden Voraussetzungen ausgehenden Ermittlung der örtlichen Verhältnisse der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, die eine solche pauschale Festlegung der beitragsrechtlichen Bebauungs- bzw. Nutzungstiefe eines Grundstücks rechtfertigen sollen, beruhen.

87

Vorliegend hat der Beklagte nach den Maßstäben von § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V und Art. 3 Abs. 1 GG diese Ermittlung nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt und dementsprechend der darauf aufbauende Satzungsgeber die Tiefenbegrenzung von 40 m rechtsfehlerhaft in die Beitragssatzung aufgenommen. Wegen des methodischen Fehlers ist damit die gesamte Beitragssatzung unwirksam.

88

a) Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führt zur Problematik der Ermittlung der Tiefenbegrenzung im Urteil vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 77 f.) u. a. aus:

89

„… Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74 -, DÖV 1977, 247; OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 43). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.) … Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch dies liegt in seinem Ermessen. Dass er dabei von zutreffenden tatsächlichen Umständen wie etwa der richtigen Anzahl der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Ortslagen auszugehen hat, bedarf keiner näheren Ausführungen …“

90

In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint:

91

„… Nach der Rechtsprechung des Senates geht es bei der Frage der Ortsüblichkeit nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt voraus, dass es auch eine gewisse Gruppe von – nicht üblichen – Bebauungstiefen gibt, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend sein kann vielmehr eine zahlenmäßig ausreichend große Gruppe von Grundstücken, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen. Dem Ortsgesetzgeber steht für die Festsetzung der Tiefenbegrenzung ein normgeberisches, weit zu verstehendes Ermessen zu, das das Normenkontrollgericht nur auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüfen darf. Eine eigene Entscheidung an Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ist ihm untersagt (vgl. zum Ganzen Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 10/07 -, Abdruck S. 23 ff.) …“

92

b) Vorliegend hat der Satzungsgeber in der aktuellen Ermittlung der Tiefenbegrenzung mit Stand vom 31. Juli 2011 schon nicht – sei es dort, sei es, sofern rechtlich möglich, spätestens in der mündlichen Verhandlung – hinreichend dargelegt, aus welchen Erwägungen er die von ihm tatsächlich ausgewählten Ortslagen als repräsentativ für sein Verbandsgebiet und dessen örtliche Bebauungsverhältnisse im unbeplanten Innenbereich ansieht.

93

Ob eine solche spätere Tiefenbegrenzungsermittlung überhaupt eine gegebenenfalls früher fehlerhafte Ermittlung bei dem Beschluss über die Beitragssatzung am 3. Juni 2009, insbesondere den Beitragssatz, heilen kann, namentlich ob auch eine solche Fallgestaltung unter § 2 Abs. 3 KAG M-V fällt oder nicht, muss deshalb nicht abschließend beurteilt werden.

94

Dieses Manko gilt erst recht für die Ermittlung der Tiefenbegrenzung mit Stand vom 19. Mai 2009, wo überhaupt keine (separate) Erläuterung im Papierwerk gegeben wird (vgl. auch die Beitragskalkulation Schmutzwasser - Stand: 1. Mai 2008 - unter dem Punkt „2. Flächenermittlung“, wo lapidar darüber berichtet wird, dass bei der Flächenermittlung die Tiefenbegrenzung, wie sie die Beitragssatzung vorsieht, beachtet worden sei und vorhandene Angaben aus den Erhebungsbögen in die Erfassung eingeflossen seien, was ohnehin nur für eine noch weiter zurück liegende Ermittlung, die dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, gelten kann).

95

Im Vergleich der letzten beiden Tiefenbegrenzungsermittlungen fällt dem Gericht auf, dass die repräsentativen Ortslagen nicht nur vollständig gewechselt, sondern sich auch in ihrer Anzahl vergrößert haben. Ob dabei etwa die in der Ermittlung 2009 noch herangezogene Stadt A-Stadt nicht (mehr) als eine repräsentative Ortslage im Verbandsgebiet gelten bzw. ebenso gut durch andere Ortslagen ersetzt werden kann, kann ohne nähere Ausführungen des Beklagten dazu wie auch insgesamt zu diesem „Austausch“ gerichtlich nicht einmal ansatzweise überprüft werden. Es lässt allerdings die Vermutung aufkommen, dass möglicherweise die früher (2009) als repräsentativ betrachteten Ortslagen nicht mehr als solche eingeschätzt werden, was die Tiefenbegrenzungsermittlung 2009 mangels zutreffender Berücksichtigung der „richtigen“ Ortslagen schon per se fehlerhaft machen würde. Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10, die in der Übersicht vom 19. Mai 2009 genannten Ortschaften seien kraft „reiner Erfahrungswerte“ repräsentativ für die Lage im Verbandsgebiet, vermag das Gericht jedenfalls nicht zu überzeugen. Auch der Gedanke, der Zweckverband könne deshalb im Jahre 2011 die Ortslagen gewechselt und die „Bandbreite“ (durch mehr Ortslagen) vergrößert haben, um auch unter der Geltung der neuen Rechtsprechung des OVG M-V (Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O.) die 40 m-Tiefenbegrenzung halten zu können, kann ohne nähere erklärende Angaben dazu nicht verworfen werden.

96

Die in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 von Beklagtenseite vorgenommenen Erläuterungen, warum die dort genannten Ortschaften (nunmehr) repräsentativ sein sollen, reichen dem Gericht nicht aus, um deren fehlerfreie Auswahl zu bestätigen. So wurde dort vom Beklagten ausgeführt, die Stadt Rerik sei vergleichbar mit den Städten Kühlungsborn und A-Stadt, man habe eine Stadt mit einer Ostseelage in die Betrachtung einbeziehen wollen und die Struktur auch der Stadt A-Stadt sei, was die Ausläufer der Ortschaft in den „Außenbereichen“ angehe, mit der Stadt Rerik durchaus vergleichbar. Hierbei erschließt sich dem Gericht etwa nicht, warum der „Ortskern“ der Stadt A-Stadt bei der Auswahl der repräsentativen (Innenbereichs-)Ortslagen außer Betracht bleiben konnte. Es kann schlichtweg nicht hinreichend beurteilt werden, ob im Übrigen eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse (so die ständige Rechtsprechung des Obergerichts, neben dem zitierten Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., etwa Urt. v. 13. Nov. 2001 – 4 K 16/00 -, juris, Rn. 45 und Beschl. v. 20. November 2003 – 1 M 180/03 -, juris, Rn. 15) bzw. eine hinreichende Vergleichbarkeit der ausgewählten Ortslagen mit den übrigen im Verbandsgebiet vorliegt, ob - anders ausgedrückt - z. B. die bezogen auf die Zahl der Einwohner „kleine“ Stadt Rerik mit ihren „nur“ ca. 2.218 Einwohnern (Statistische Berichte des Statistischen Amts Mecklenburg-Vorpommern, Bevölkerungsstand der Kreise, Ämter und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 31. Dezember 2010, S. 5) eine repräsentative Ortslage im Verbandsgebiet als möglicherweise eine typische Ortslage (Ostseebad) an der Ostsee mit ihren touristischen und gegebenenfalls baulichen Besonderheiten etwa anstelle der „größeren“ Stadt Kühlungsborn mit ca. 7.158 Einwohnern (a. a. O.), oder aber (auch oder stattdessen) eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bebauungsstruktur im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Stadt Bad Doberan als teilweise „Binnengemeinde“, teilweise (Stadtteil Heiligendamm) „Ostseegemeinde“ mit ihren ca. 11.325 Einwohnern (a. a. O.) darstellt. Der Beklagte hat in der genannten mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 weiter ausgeführt, man habe die Städte Schwaan, Kröpelin und Neubukow in Augenschein genommen, die – was sich insoweit plausibel anhört - als sog. „alte Ackerbürgerstädte“ vergleichbar und damit prägend seien. Man habe schließlich die Dörfer flächenmäßig über das Verbandsgebiet verteilt in Augenschein genommen und bewertet, da eine sog. Gruppenbildung nach z. B. Misch-, Rund- und Langdörfern usw. nicht sinnvoll zu bilden sei. Man habe auf die Zahl der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB abgestellt. Es seien ca. 15 bis 20 % repräsentative Ortschaften von den im Verbandsgebiet liegenden Ortschaften bei der Tiefenbegrenzung in die Betrachtung einbezogen worden. Bei dieser Ermittlung habe man die einzelnen Dörfer in Betracht genommen und nicht die politischen Gemeinden. Hier mag die Auswahl rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, überprüfbar ist dies für das Gericht mangels gerichtsbekannter Kenntnis der genauen ländlichen bzw. kleinstädtischen Siedlungsstrukturen im Verbandsgebiet und mangels hinreichender, vor allem schriftlicher Dokumentation der (Neu-)Auswahl der repräsentativen Ortslagen im Verbandsgebiet zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse im unbeplanten Innenbereich indessen nicht.

97

c) Wegen der hier satzungsrechtlich begründeten schlichten Tiefenbegrenzung ist – wie die Kammer schon in anderen Verfahren anderer Beklagter entschieden hat – die Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB anhand der „letzten Gebäudekante“ (so ausdrücklich in der entsprechenden Ermittlung 2011, aber ebenso schon, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 erläutert hat, in der vorangegangenen Ermittlung 2009) fehlerbehaftet.

98

Die Kammer hat im Urteil vom 5. Mai 2011 (4 A 826/08, S. 16 des amtlichen Umdrucks) Folgendes ausgeführt, an dem auch vorliegend festgehalten wird:

99

„Die tatsächliche Bebauungstiefe eines Grundstücks trifft jedoch keine Aussage über dessen bauliche Ausnutzbarkeit. Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB endet vielfach nicht an der Außenwand der letzten Baulichkeit, sondern schließt oftmals noch einen Hausgarten mit ein (sog. bauakzessorische Nutzung). Gerade bei der Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung, die auch Grundstücke einschließt, die mit ihrer Grundstücksfläche komplett im unbeplanten Innenbereich liegen, ist die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks zwingend zu berücksichtigen. Da der Beklagte lediglich die tatsächliche Bebauungstiefe der Grundstücke ermittelt hat, liegt allein schon deshalb ein methodischer Fehler vor, der zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt (vgl. auch VG Schwerin, Urteil v. 21. November 2008, Az.: 8 A 3375/04; Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 43. Ergänzungslieferung, September 2010, § 8 Rdnr. 413c m.w.N.). Zudem verstößt eine solche Ermittlung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da hier wesentliches Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird, denn Grundstücke, die in B-Plangebieten liegen, werden mit ihrer gesamten im B-Plan liegenden Grundstücksfläche bei der Bemessung des Anschlussbeitrages berücksichtigt …“

100

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 76; Beschl. v. 20. November 2003, a. a. O., Rn. 14), der jenseits davon gelegene aber „orts- bzw. verbandsgebietstypisch“ nicht. Das ist im Bereich der sog. schlichten Tiefenbegrenzung, bei der es gerade nicht um die Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom grundsätzlich schon bauplanungsrechtlich einer Bebauung entgegen stehenden Außenbereich geht, sondern bei dem die maßgeblichen Grundstücke allesamt innerhalb des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegen, eine beitragsrechtliche Betrachtung und ebensolche Besonderheit.

101

Dabei kommt es bei der Orientierung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung, der „Baulandtiefe“ gerade im unbeplanten Innenbereich nicht auf die tatsächliche Nutzung oder Bebauung (Überbaubarkeit) an, sondern auf die Bebaubarkeit oder sonstige beitragsrelevante Nutzbarkeit; maßgeblich ist also die Baulandqualität, die nicht am Ende der tatsächlichen Bebauung aufhört (OVG Lüneburg, Urt. v. 21. Sept. 1995 – 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 21; Driehaus, a. a. O., Rn. 413c, allerdings zum Straßenausbaubeitragsrecht). Das in diesem Sinne von der Bebaubarkeit und nicht von der tatsächlichen Überbauung gekennzeichnete „Bauland“ reicht bei einem bebauten Grundstück, dass vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegt, aber nicht lediglich bis zur Rückseite des Wohnhauses, sondern umfasst eine angemessene Fläche um das Haus (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 20). Soweit dann am „tiefen“ Rand dieser angemessenen Fläche ein weiteres (Neben-)Gebäude steht, mag deren Ende auch das ortsübliche Ende der Bebaubarkeit, des Baulands, darstellen. Der Beklagte hat aber ausweislich seiner Unterlagen auch dann die von der Straße aus gesehen letzte Wand eines Wohngebäudes als maßgebend angesehen, wenn auf dem betrachteten Grundstück kein weiteres tiefer stehendes (Neben-)Gebäude vorhanden ist, mithin also die im überwiegend ländlich-dörflich bis kleinstädtisch geprägten Verbandsgebiet typische Bebauungssituation einer angemessenen Fläche um das Wohnhaus herum, namentlich den dort vielfach anzutreffenden Hausgarten (auch) hinter dem Haus bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzung ignoriert. Ob dabei die Ortslagen an bzw. in der Nähe der Ostsee mit etwaigen touristisch geprägten anderen Bebauungstypen der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann dahinstehen, da das Verbandsgebiet zwar dann auch, aber eben nicht nur – was der Beklagte auch nicht behauptet - von dieser eventuell anderen ortstypischen Bebauungsstruktur bestimmt wird, sodass um so mehr Anlass zur Überlegung besteht, ob die örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet überhaupt eine erkennbare ortsübliche Typik der Bebauungstiefe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB aufweisen.

102

Diese Auffassung des Gerichts kann sich auch auf die nachfolgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 85; vgl. auch Klausing, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1031b) stützen, das offenbar sogar bei der Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzungsregelung keinen zwingenden Automatismus zwischen Ende des letzten Gebäudes und Ende des Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. Anfang des Außenbereichs nach § 35 BauGB sieht:

103

„… Der Senat hat dennoch erwogen, die vorliegend festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 Metern für ermessensgerecht zu erachten, weil bei Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu berücksichtigen sein mag, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) und auch topographische Verhältnisse dabei eine prägende Rolle spielen können (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn. 25f; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 34, Rn. 14). Der Senat sieht sich jedoch gehindert, die hier getroffene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung von 50 Metern aufgrund dieser Überlegungen für fehlerfrei zu halten. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen diesen Gesichtspunkt bei der Festlegung der Tiefengrenze selbst nicht mit einbezogen, sondern allein die hintere Begrenzung des letzten nach seiner Einschätzung für einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Gebäudes ausschlaggebend sein lassen. Allein danach und nach der Eingruppierung in derart definierte Tiefengruppen („Grenzwerte“ von 40,45 und 50 Metern) hat er die ortsübliche Bebauungstiefe ermittelt. Der Senat müsste damit an die Stelle der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung des Antragsgegners eine eigene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung setzen; dies ist ihm jedoch verwehrt. Außerdem erforderte eine Berücksichtigung dieser Umstände womöglich eine weitere Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, weil das Ziehen der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich grundsätzlich eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes erfordert (BVerwG, 06.11.1968 – IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21) ...“

104

So hat das Oberverwaltungsgericht nicht einmal bei einer qualifizierten Tiefenbegrenzung die „einfache“ und zu metrisch zuverlässigen Ergebnissen führende Ermittlungspraktik der örtlichen Verhältnisse zur Bebauungstiefe gebilligt, stets nur die Außenwand des letzten Gebäudes eines jeden Grundstücks als maßgeblich anzusehen, auch nicht etwa als im weiten Rahmen des Ermessens „mögliche“ und damit ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten im Rahmen dieser erforderlichen Ermittlung. Wenn aber selbst dort, also bei einer Tiefenbegrenzung für Fälle des Übergangs des Grundstücks vom unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB in den Außenbereich nach § 35 BauGB schon nicht die Außenwand des letzten Gebäudes zwingend die (Wertungs-)Linie zwischen unbeplanten Innen- und Außenbereich zieht, so gilt im Bereich der - wie hier - schlichten Tiefenbegrenzung, die sogar für Grundstücke innerhalb des unbeplanten Innenbereichs i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB eine begrenzende Tiefenlinie ziehen will, erst recht, dass hier die „bauakzessorische“ Nutzung etwa eines Hausgartens im typischerweise ländlich bis kleinstädtisch geprägten Verbandsgebiet nicht per se außer Betracht gelassen werden darf. Vielmehr ist eine solche im „reinen“ unbeplanten Innenbereich jedenfalls hierzulande gerade typischerweise möglich und zulässig, kann und muss deshalb beitragsrechtlich regelmäßig diese (schlichte) Begrenzungslinie in die Grundstückstiefe mit der Folge auch einer größeren Fläche im Rahmen der Kalkulation „erweitern“. Gerechtfertigt ist diese Sicht der Dinge im Anschlussbeitragsrecht bei allem Bemühen um Verwaltungspraktikabilität letztlich mit dem Blick auf den beitragsmäßig abzugeltenden Vorteil, den der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz dem Beitragspflichtigen und dessen Grundstück vermittelt. Dieser mag – so die Einschätzung in der hiesigen Rechtsprechung – auch bei Grundstücken, die vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen, nicht für die gesamte Grundstücksfläche gelten (mit der Folge, dass der jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegende Teil bei später erfolgender Überbauung, die wegen der Lage in diesem Gebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich möglich sein wird, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden kann), kann jedoch jedenfalls nicht ausnahmslos, auch nicht aus den genannten Gründen einer Verwaltungsvereinfachung, dazu führen, die baurechtlich zulässige und hierzulande jedenfalls außerhalb von größeren Städten – und so auch im Verbandsgebiet vorgefundene - typische Nutzung von Gärten „hinter dem Haus“ bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe bzw. dem ortsüblichen Bauland i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. b der Beitragssatzung nicht zu beachten.

105

Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass dem beklagten Zweckverband bei dieser Tatsachenermittlung ein Ermessen zusteht, wie er mithin die örtlichen Verhältnisse, die jeweilige tatsächliche Tiefe der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich in seinem Verbandsgebiet ermitteln kann und darf. Sein Ermessen bezieht sich vornehmlich auf die sich daran anschließende Wertungsfrage, bei wie vielen Metern die (tatsächlich korrekt ermittelten) Grundstücksbebauungstiefen (noch) als ortstypisch zu betrachten sind, mit welcher prozentualen Mehrheit er sie also in seinem Verbandsgebiet als Tiefenbegrenzung zugrunde legen darf, um sie noch als die bei ihm überwiegend anzutreffenden örtlichen Verhältnisse zu qualifizieren. Dem steht auch nicht die bereits zitierte Passage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 78) entgegen, wonach der Satzungsgeber Ermessen habe, auf welche Weise er die ortsüblichen Verhältnisse ermittele. Diese apodiktische Aussage ist auslegungsfähig und –bedürftig und darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, in dem sie geäußert wurde. Sie bezog sich im dortigen Verfahren auf die vom Senat bejahte Frage, ob dem Satzungsgeber erlaubt sei, bei der Feststellung der örtlichen Verhältnisse auch nur repräsentative Ortslagen in den Blick zu nehmen. Kurz zuvor hat der Senat in dieser Entscheidung aber betont, dass der Satzungsgeber, um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln müsse (a. a. O., Rn. 77). Hier wird hinreichend deutlich, dass der Ortsgesetzgeber sich nicht etwa im Ermessensweg oder allein mit der Grenze der Willkür die Tatsachen „aussuchen“ kann, die er seiner Ermessensbetätigung zur Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie zugrunde zu legen gedenkt, sondern die tatsächlichen Grundlagen dafür, die örtlichen Verhältnisse, sorgfältig in seinem Gebiet – gegebenenfalls durch entsprechend sorgfältige Prüfung in ermessensfehlerfrei ausgewählten repräsentativen Ortslagen – zu eruieren hat. Durch die fehlerhafte Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse im unbeplanten Innenbereich seines Verbandsgebiets hat der Satzungsgeber sich aber der Feststellung der vollen tatsächlichen Bandbreite der orts- bzw. verbandstypischen Bebauungstiefe bei der Frage der Festlegung möglicher Tiefenbegrenzungen begeben. Darin liegt zugleich ein methodischer Fehler, der vorliegend zur Gesamtnichtigkeit der Anschlussbeitragssatzung führt, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass nach seiner Beseitigung bei sodann ordnungsgemäßer tatsächlicher Ermittlung der verbandsgebietstypischen Bebauung im unbeplanten Innenbereich und nachfolgender erneuter Ermessensbetätigung der Verbandsversammlung die Tiefenbegrenzung in diesem Bereich ermessensfehlerfrei erneut auf 40 m festgelegt werden kann.

106

3. Da der dargelegte Mangel als methodischer Fehler die Tiefenbegrenzungsregelung und das gesamte Beitragssatzungswerk nichtig macht, braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, ob die später wieder aufgehobene Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 BSS 2009 zur „seitlichen“ (Breiten- oder Seiten)Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26. Sept. 2007 – 2 LB 21/07 -, juris, Rn. 30 zu einer Straßenbaubeitragssatzung; VG Greifswald, Urt. v. 12. März 2003 – 3 A 319/01 -, juris, Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf Klausing, a. a. O., § 8 Rn. 1031b, demzufolge es für eine „ortsübliche“ Breite der baulichen Nutzung solcher Grundstücke keine sachlichen Anhaltspunkte gebe).

107

IX. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. d BSS

108

- „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: …

109

d) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) liegen, geht in den Randlagen des von der Abrundungssatzung umfassten Gebietes die dort festgesetzte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Tiefenbegrenzungslinie nach Buchstabe c) vor.“ -

110

wirft die Frage auf, was es bedeutet, wenn es heißt, dass die in der Abrundungssatzung festgesetzte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils „in den Randlagen“ des von der Abrundungssatzung umfassten Gebiets der Tiefenbegrenzungsregelung vor geht: Werden davon (nur) Grundstücke betroffen, deren Flächen lediglich teilweise in der Abrundungssatzung liegen und im Übrigen im Außenbereich liegen? Dagegen spricht aber der Wortlaut „bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung … liegen“; andernfalls fehlte hier ein „auch“ oder „teilweise“. Oder soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass nur Grundstücke, die nicht ohnehin „tief“ bzw. „mitten“, sondern an der jeweiligen Grenze einer Abrundungssatzungssatzung liegen, von dieser Regelung erfasst werden sollen, für die übrigen Grundstücke „inmitten“ einer Abrundungssatzung mithin die Tiefenbegrenzung nach § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS gelten soll? In der Beitragskalkulation Wasserversorgung (Stand: 31. Januar 2007) wird unter dem Punkt 1.2 zwar von 84 Innenbereichs- und Abrundungssatzungen gesprochen. In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 hat der Beklagte insoweit allerdings ausgeführt, dass es im Verbandsgebiet nur Grundstücke gebe, die mit 40 m oder weniger Grundstücksfläche im Geltungsbereich der Abrundungssatzung lägen. Ein Fall, wie er in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald (vom 20. Juli 2011 – 3 B 616/11) gegeben gewesen sei, liege im Verbandsgebiet nicht vor; hier seien die Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung lägen, privilegiert gegenüber den „normal“ tiefenbegrenzten Grundstücken. Insofern lässt das Gericht die weitere Prüfung dieser Norm auf eine Nichtigkeit (wegen mangelnder Bestimmtheit) bzw. gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die gesamte Satzung angesichts des bereits festgestellten, zur Gesamtnichtigkeit führenden Mangels offen.

111

X. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. e BSS i. d. F. der 3. Änderungssatzung

112

- „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: …

113

e) bei Grundstücken, die über die sich aus den Buchstaben a) bis d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen der der jeweiligen Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die der von der Straße am weitesten abgewandten Bebauung entspricht.“ -

114

soll bei insb. „übertiefen“ und (auch) dort bebauten Grundstücken die bevorteilte Grundstücksfläche diejenige sein, die von der Straße aus gesehen mit der Parallelen der von der Straße am weitesten abgewandten Bebauung abschließt. Ausgenommen wird also die bauakzessorische Nutzung jenseits der „übertiefen“ Bebauung.

115

Dem Gericht erschließt sich schon nicht, wie so ein Fall bei § 4 Abs. 2 Buchst. a BSS, also bei Grundstücken, die (vollständig) in einem Bebauungsplangebiet liegen, denkbar sein soll, regelt doch offenbar § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS den Fall, dass ein Grundstück teilweise im Bebauungsplangebiet und teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegt, und gar § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS den Fall, dass das Grundstück ausschließlich im unbeplanten Innenbereich liegt. Ob es im Falle des § 4 Abs. 2 Buchst. d BSS einen Fall geben kann, in dem das Grundstück durch den Verlauf einer Abrundungssatzung „geteilt“ wird und in dem außerhalb dieser Satzung liegenden Teil auch oder ausschließlich Bebauung gegeben ist, erscheint dem Gericht ebenfalls bereits tatsächlich sehr ungewöhnlich und zudem rechtlich zweifelhaft.

116

Es könnten gegen die Zulässigkeit dieser Regelung für die nachfolgenden Fälle aber durchgreifende Wirksamkeitsbedenken bestehen: Bei einem übertief bebauten Grundstück, das sowohl im unbeplanten Innen- als auch im Außenbereich liegt, muss das übertief („hinten“) stehende Gebäude nicht stets noch im unbeplanten Innen-, sondern kann bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, sodass im letzten Fall eine Vergrößerung der beitragspflichtigen Fläche durch Erweiterung des unbeplanten Innenbereichs bis hin zum Ende des „hintersten“ Gebäudes nicht zulässig ist (Urteile der 8. Kammer vom 30. Januar 2008 - 8 A 803/07 - und vom 21. November 2008 - 8 A 720/06 -, letzterenfalls S. 8 f. des amtlichen Umdrucks).

117

Ob dem Satzungsgeber bei Erlass der Beitragssatzung Anwendungsfälle für eine solche Fallgestaltung bekannt waren bzw. es sie überhaupt gibt, kann wieder unter Hinweis auf die bereits durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken der Beitragssatzung dahinstehen.

118

Gleiches gilt für den Satz 2 in der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 2 Buchst. e BSS vom 5. Juni 2009, der wiederum Entsprechendes für eine „übergreifende“ Bebauung jenseits der „seitlichen“ Tiefenbegrenzung (Breitenbegrenzung) geregelt hatte.

119

XI. § 4 Abs. 3 Buchst. b BSS

120

- „ Die Geschossfläche bestimmt sich wie folgt: …

121

b) ist in einem rechtsverbindlichen B-Plan nur eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.“ -

122

begegnet mit dem hohen Divisor von 3,5 in Satz 1 Bedenken. Im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 5. Mai 2011 in der Sache 4 A 826/08 heißt es zu einer entsprechenden Vorschrift in einer anderen Anschlussbeitragssatzung (S. 19 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch Grünewald, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 619d):

123

„… Das Verbandsgebiet des Beklagten ist ländlich strukturiert fernab einer Großstadt ohne größere Gewerbe- und Industriegrundstücke. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, in § 5 Abs. 4 lit. a BGS generell einen Divisor von 3,5 vorzusehen und andere etwa bei Wohngebäuden durchschnittliche Geschosshöhen von z.B. 2,30 m (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz über die Bauordnung v. 20. Juli 1990; § 2 Abs. 6 LBauO v. 26. April 1994; § 87 Abs. 2 LBauO v. 18. April 2006) vollständig unberücksichtigt zu lassen, obwohl Wohnbebauung im Wesentlichen das Verbandsgebiet des Beklagten prägt. Eine vorteilsgerechte Bewertung der in § 5 Abs. 4 lit. a BGS beschriebenen Grundstücke liegt damit nicht vor (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003, Az.: 9 LA 36/03, NVwZ-RR 2004, 374; Klausing, in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1039a) …“

124

Letztlich lässt das Gericht diese Problematik im vorliegenden Fall aber offen, insbesondere auch die Frage, ob dieser hohe Wert für das auch hier gerichtsbekannt ländlich bzw. kleinstädtisch strukturierte Verbandsgebiet wohl ohne größere Gewerbe- und Industriegrundstücke durch anderweitige Regelungen im Satzungswerk (hinreichend) kompensiert wird und werden kann.

125

XII. § 4 Abs. 3 Buchst. e BSS

126

- „ Die Geschossfläche bestimmt sich wie folgt: …

127

e) in Gebieten ohne Bebauungsplan (im Sinne des § 34 BauGB) ist die zulässige Geschossfläche anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zu ermitteln. Fehlt es an einer solchen Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als zulässige Geschossfläche anzusetzen.“ -

128

wirft hinsichtlich der in Satz 2 in den dort genannten Fällen angesetzten Geschossfläche von einem Viertel der Grundstücksfläche Fragen der rechtlichen Zulässigkeit auf. Es ist darauf zu achten, dass sich in der festgesetzten Geschossflächenzahl und dem damit beschriebenen baulichen Nutzungsmaß die örtlichen Verhältnisse einigermaßen verlässlich widerspiegeln. Nur dann kann von dieser Geschossflächenzahl die ihre Anwendung rechtfertigende Vermutung ausgehen, dass es sich bei ihr um die nach dem Maßstab des § 34 BauGB erreichbare und damit zulässige Geschossflächenzahl handelt (vgl. Lohmann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 880b zum Anschlussbeitragsrecht in Hessen). Fälle, in denen ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB (und nicht bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB) liegt und dennoch in seiner näheren Umgebung keine oder keine überwiegend vorhandene Bebauung vorliegt, dürften – wenn überhaupt – allerdings wohl sehr selten vorkommen. Selbst wenn die Regelung deshalb mangels hinreichender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse des baulichen Nutzungsmaßes rechtlich bedenklich wäre, dürfte diese Regelung unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers entsprechend § 139 BGB für sich genommen kaum die Beitragssatzung gesamtnichtig machen.

129

XIII. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Buchst. h BSS

130

- „ Die Geschossfläche bestimmt sich wie folgt: …

131

h) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Dachgeschosse sind mitzurechnen, soweit sie Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung M-V sind. Geschosse im Dachraum, die keine Vollgeschosse sind, sind zu berücksichtigen soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden, wobei diese im Hinblick auf die beschränkte Nutzung nur zur Hälfte ihrer Geschossfläche angerechnet werden. Kellergeschosse sind mitzurechnen, soweit sie Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung M-V sind oder soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudeflucht herausragen.“ -

132

wirft systematisch unter diesem Gliederungspunkt Fragen auf, da sie wohl keine eigenständige Regelung zur Ermittlung der Geschossfläche in einem bestimmten (weiteren) Fall sein soll, sondern lediglich Bedeutung in den Fällen der Buchst. d ff. des § 4 Abs. 3 BSS erlangen dürfte. Inhaltlich dürfte sie nicht zu beanstanden sein.

133

XIV. Die Anschlussbeitragssatzung Schmutzwasser leidet zudem an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden Fehler, weil der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über diese Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulation vorlag. Die maßgebliche Beitragskalkulation hat den Stand vom 1. Mai 2008 und wurde von der Verbandsversammlung bereits am 11. Juni 2008 beschlossen. Sie umfasst laut Präambel den Zeitraum von 2008 bis 2013.

134

Die Kammer führt in ständiger Rechtsprechung (etwa Urt. v. 25. Januar 2007, a. a. O., und Urt. v. 5. Mai 2011, a. a. O., dort auf Seite 23 ff. des amtlichen Umdrucks), Folgendes aus, an dem das Gericht auch vorliegend festhält:

135

„… Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a. F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische „Ergebniskontrolle“ des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, A.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.). An diesen Grundsätzen ist auch nach dem Inkrafttreten des neuen KAG und damit der Neufassung des § 2 Abs. 3 KAG M-V festzuhalten...

136

Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Kalkulation zur Feststellung der Wahrung des Aufwandsüberschreitungsverbotes wird damit durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht beschränkt. Damit verbleibt es bei dem bisherigen Prüfungsansatz im gerichtlichen Verfahren. Jedoch führt die Feststellung eines Fehlers nicht notwendig zur Ungültigkeit der Satzung. Die betroffene Körperschaft ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V berechtigt, der Kalkulation eine ergänzende Begründung oder einzelne Aufwands- und Kostenpositionen ‚nachzuschieben’, um den festgesetzten Beitragssatz zu rechtfertigen...“

137

Hier wirkt sich die oben erörterte fehlerhafte Ermittlung der Tiefenbegrenzung bei der Flächenermittlung als Grundlage der Beitragskalkulation aus, die insoweit ebenfalls methodisch fehlerhaft ist und deshalb auch zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung führt.

138

C. Auch die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. April 2005 in der Fassung bzw. bis zu der 2. Änderungssatzung vom 2. November 2006 (BSS 2005/2006), die mangels Wirksamkeit der vorstehenden Beitragssatzung als Rechtsgrundlage des Anschlussbeitragsbescheids in Betracht kommt, ist aus Rechtsgründen zu beanstanden und unwirksam.

139

1. § 2 BSS 2005/2006 ist nur in der letzten Fassung der 2. Änderungssatzung wirksam und insoweit geeignet, nicht bereits aus diesem Grund das Verdikt der Gesamtnichtigkeit dieser Beitragssatzung nach sich zu ziehen. Der bis dahin verwandte sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff

140

- „Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.“ -

141

verstieß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 53 m. w. N.; Beschl. v. 21. Okt. 2008 – 1 L 197/08 -, und Beschl. v. 9. Jan. 2007 – 1 M 61/06; Aussprung, a. a. O., § 7 Anm. 13.1).

142

2. § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS 2005/2006 entspricht der Regelung in der 2009 erlassenen Beitragssatzung und begegnet deshalb den dort ausgeführten durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf eine fehlende schlichte Tiefenbegrenzungsregelung für die im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Teilfläche eines Grundstücks, das im Übrigen in einem Bebauungsplangebiet liegt. Dies ist hier noch weniger nachvollziehbar, wenn man die qualifizierte Tiefenbegrenzung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 BSS 2005/2006 betrachtet.

143

3. § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS 2005/2006 ist - bis auf die zwischenzeitlich eingeführte, dann aber wieder aufgegebene Breitenbegrenzung - identisch mit der Regelung in der aktuellen Satzung. Insofern gilt das zum Pendant Ausgeführte. Hier kommt hinzu, dass überhaupt keine Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung vorgelegt werden konnte, was mangels Nachprüfbarkeit auch schon aus diesem Grund die entsprechende Regelung und damit dieses Satzungswerk insgesamt nichtig macht. Ebenso liegt deshalb keine ordnungsgemäße Flächenermittlung zur Beitragskalkulation mit Stand vom 4. November 2005 (davor gab es fünf Kalkulationen betreffend die jeweiligen ursprünglichen öffentlichen Einrichtungen mit unterschiedlichen Ständen aus dem Jahre 2001) vor.

144

4. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSS 2005/2006 ist rechtsunwirksam, weil dort rechtlich unzutreffend (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) als Beitragspflichtiger auch der zur Grundstücksnutzung „dinglich Berechtigte“ aufgeführt ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 68 ff.; Kammerurteil v. 5. Mai 2011 – 4 A 826/08 -, S. 21 des amtlichen Umdrucks), zum anderen ebenso fehlerhaft im Satz 3 die Neufassung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V (frühere Regelung in § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG) ignoriert wurde (vgl. Kammerurteil v. 5. Mai 2011 – 4 A 826/08 -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks).

145

Ob dies nur zur Teilnichtigkeit der Beitragssatzung führt (so OVG M-V, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 71 im Hinblick auf die fehlerhafte Benennung des „dinglich Berechtigten“), kann wegen der übrigen gravierenden Fehler, welche die Gesamtnichtigkeit auch dieser Beitragssatzung nach sich ziehen, offen bleiben.

146

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

147

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird hier abgesehen, da sie bei Vollstreckungen gegen die öffentliche Hand als sehr „sicherem“ Vollstreckungsschuldner nicht erforderlich erscheinen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Feb. 2012 - 4 A 1744/10

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Feb. 2012 - 4 A 1744/10 zitiert 15 §§.

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung eines Anschlussbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus und einem Ferienhaus bebauten und 2.191 qm großen Grundstücks Gemarkung ##, Flur #, Flurstück ###. Es ist an die von der Gemeinde Zingst betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 hatte der Beklagte den Kläger zu Anschlussbeiträgen in Höhe von 5.076,36 EUR (9.928,50 DM) herangezogen, mit Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 zu weiteren 1.514,47 (2.962,05 DM). Der Berechnung des Beitrages gemäß Bescheid vom 28. Juni 1995 war eine Grundstücksfläche von 1.500 m² (x 4,65 DM = 6.975,00 DM) und eine Geschossfläche von 179 m² (x 16,50 DM = 2.953,50 DM) zugrunde gelegt worden. Der Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 legte eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.137 m² zugrunde (2.191 abzüglich 54 m² Wasserfläche), von der die bereits veranlagte Fläche von 1.500 m² in Abzug gebracht wurde. Den Betrag von 5.076,36 EUR zahlte der Kläger. Ein gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1999 anhängig gemachtes Klageverfahren (VG Greifswald, Az. 3 A 1288/01) ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden.

3

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 zum Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 setzte der Beklagte im Wege der Nacherhebung einen Anschlussbeitrag in Höhe von 12.263,10 EUR fest. Im Bescheid heißt es, die Differenz zwischen dem bereits gezahlten und dem neu festgesetzten Anschlussbeitrag betrage 7.186,74 .

4

Auf den unter dem 23. Juni 2003 dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004, zugestellt am 18. August 2004, den zu zahlenden Beitrag auf 3.656,80 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die bereits 1995 veranlagte Teilfläche von 1.500 m² habe wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht erneut veranlagt werden dürfen. Für die Restfläche von 637 m² errechne sich eine beitragspflichtige Fläche von 891,80 m² (erstes Vollgeschoss: 100 %, zweites Vollgeschoss: 40 % - § 4 Abs. 3 der Abwasserbeitragssatzung). Bei einem Beitragssatz von 4,10 EUR ergebe sich ein Nacherhebungsbeitrag von 3.656,38 EUR.

5

Dagegen hat der Kläger am 20. September 2004 (Montag) Klage erhoben.

6

Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

7

seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Satzungsgrundlage. Die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 10. April 2003 sei bereits nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Der "Zingster Strandbote", jedenfalls dessen Ausgabe vom April 2003, genüge wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 KV-DVO a. F nicht den gesetzlichen Anforderungen für ein amtliches Bekanntmachungsblatt. Die Satzung sei auch materiell-rechtlich unwirksam. §4 Abs. 2 Buchst. d ABS verstoße gegen den Gleichheitssatz. Zudem halte § 3 Abs. 2 ABS einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, indem die Bestimmung ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff zugunsten des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes auch dann zulasse, wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffes nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führen würde. Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerhaft. Eine Nacherhebung sei wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung unzulässig.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat vorgetragen,

13

die formell-rechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung seien unbegründet. Gleichwohl sei der "Zingster Strandbote" in seinem Erscheinungsbild geändert und die Abwasserbeitragssatzung im Februar 2005 vorsorglich erneut bekannt gemacht worden. § 4 Abs. 2 Buchst. d ABS verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei rechtlich zulässig, die Grenze der baulichen oder gewerblichen Nutzung bei der am weitesten entfernten Gebäudegrenze zu ziehen. Außerdem gebe es in der Gemeinde Zingst keine übergreifende, nicht-bauliche gewerbliche Nutzung und damit den vom Kläger angesprochenen Fall nicht. Auch § 3 Abs. 2 ABS sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei auch kein einziges Mal angewendet, sondern stets das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zugrundegelegt und herangezogen worden.

14

Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. September 2006 - 3 A 2268/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der rechtmäßige Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Seeheilbad Zingst (Abwasserbeitragssatzung) vom 10. April 2003, bekanntgemacht durch Veröffentlichung im "Zingster Strandboten" vom 16. April 2003. Die Vorgängersatzungen vom 26. Juni 1993 und

15

24. Mai 1996 seien unwirksam und schieden deswegen als Rechtsgrundlage aus.

16

Die Abwasserbeitragssatzung vom 10. April 2003 sei rechtswirksam. Sie sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Zingst vom 07. Dezember 2001 erfolgten öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde, dem monatlich erscheinenden "Zingster Strandboten". Dieser genüge den Anforderungen des §6 Abs. 1 KV-DVO, insoweit werde auf den Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2005 - 3 B 3820/04 - Bezug genommen. Darüber hinaus dürfte der klägerische Einwand wegen der Neubekanntmachung im "Zingster Strandboten" vom 18. Februar 2005 hinfällig geworden sein.

17

Die Satzung sei auch materiell-rechtlich wirksam und weise den erforderlichen Mindestinhalt auf.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers sei insbesondere § 4 Abs. 2 Buchst. d ABS fehlerfrei. Die Bestimmung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die in der Tiefenbegrenzung liegende Vermutung, wonach jenseits der Tiefengrenze der Außenbereich beginne, in Fällen sogenannter übergreifender baulicher bzw. gewerblicher Nutzung widerlegt sei und daher in diesen Fällen die beitragspflichtige Fläche durch die hintere Grenze der Nutzung begrenzt werde. Wenn der Kläger meine, dass die Regelung eine übergreifende gewerbliche Nutzung, die nicht zugleich bauliche Nutzung sei, nicht erfasse, berücksichtige er nicht, dass eine "nur gewerbliche" Nutzung, die nicht auch bauliche Nutzung sei, in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung kaum denkbar sei. Der Hinweis auf "zahlreiche" gewerbliche Grundstücksnutzungen, deren Grenze nicht durch eine bauliche Anlage gezogen werde, treffe nicht zu. Mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit habe der Beklagte zudem unwidersprochen dargelegt, dass es jedenfalls im Gebiet der Gemeinde Zingst kein Grundstück gebe, das jenseits der Tiefenbegrenzungslinie "nur gewerblich" genutzt würde, ohne dass zugleich eine (übergreifende) Gebäudenutzung vorhanden wäre. Fehlerhaft und damit unwirksam sei allerdings § 3 Abs. 2 ABS, wenn die Gemeinde nach dieser Bestimmung ermächtigt werde, unter dort näher genannten Voraussetzungen im Einzelfall den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff anzuwenden. Der Fehler wirke sich aber auf die Rechtswirksamkeit der Satzung insgesamt nicht aus. An die Stelle der insoweit nichtigen Regelung trete der gesetzliche Grundstücksbegriff mit der Folge, dass die Satzung weiterhin zur Beitragserhebung geeignet sei. Der Satzungsfehler in § 3 Abs. 2 ABS habe sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation ausgewirkt. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Regelung für die Berechnung der Beitragseinheiten in keinem einzigen Fall angewendet worden sei.

19

Auch die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Rechtmäßig sei insbesondere die Nacherhebung des Beitrages. Ihr stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang gehe das Verwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen - nach Maßgabe seines Beschlusses vom 27. Februar 2006 - 3 B 3023/05 - aus: Dem Beitragswesen immanent sei das Merkmal der Einmaligkeit. Der Grundsatz der Einmaligkeit schränke zugleich auch die Möglichkeit einer Nacherhebung ein. Jedoch schließe die grundsätzlich bestehende - auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V fortgeltende - Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, die Verpflichtung ein, einen entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Sei ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne rechtfertigenden Grund (versehentlich) nur zum Teil berücksichtigt worden sei - oder seien alle Beitragspflichtigen - etwa weil ein Rechnungsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes übersehen worden sei - zu niedrig veranlagt worden, sei die Gemeinde regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um dadurch ihren Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt worden sei, stehe einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruch gefordert werde, nicht entgegen. Insbesondere hinderten Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Nacherhebung nicht. Denn der Betroffene müsse sich entgegenhalten lassen, dass die Gemeinde ihre Leistungen unter anderem auch zu seinen Gunsten erbracht habe und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern könnten, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts der Gemeinde, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Allerdings seien über die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V die §§ 172 ff. AO über die nachträgliche Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden entsprechend anwendbar. Diese Vorschriften stünden aber einer Nachveranlagung nicht entgegen, weil durch den Nacherhebungsbescheid der (bestandskräftige) frühere Heranziehungsbescheid nicht im Sinne der genannten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert, sondern lediglich der Beitragsanspruch ausgeschöpft werde. Die Gegenauffassung berücksichtige nicht genügend das den Entgeltabgaben zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Die §§ 172 ff. AO basierten auf einem vorrangigen Vertrauensschutz gegenüber bestandskräftigen Steuerbescheiden, wobei Steuern ohne Gegenleistung geschuldet würden. Bei Entgeltabgaben stehe demgegenüber die Zahlungspflicht in unmittelbarer Beziehung zu einer von der Allgemeinheit erbrachten Leistung. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, dass eine fehlerhafte Abgabenfestsetzung nicht innerhalb der Festsetzungsfrist auch zu Lasten des Abgabenschuldners behoben werden sollte. Dabei sei zu beachten, dass die Unabänderbarkeit fehlerhafter Bescheide, die Beiträge zu niedrig festgesetzt hätten, zu einem Defizit führen würde, das entweder durch Abgabenerhöhung von den übrigen Benutzern der Einrichtung oder vom Steuerzahler getragen werden müsste.

20

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nachveranlagung nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe lediglich den in den vorherigen Beitragsbescheiden unberücksichtigt gebliebenen Teilbetrag des Anschlussbeitrags festgesetzt. Hierzu sei er nach der Beitragssatzung und dem genannten Grundsatz, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen, auch verpflichtet gewesen. Im Übrigen komme es für die Frage, ob die Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzt sei, auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Das bedeute, eine Nacherhebung sei immer dann zulässig und geboten, wenn - wie vorliegend - der (niedrigere) Beitrag zunächst auf Grundlage einer Satzung errechnet und erhoben worden sei, die sich später als rechtsunwirksam erwiesen habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass die sachliche Beitragspflicht erstmals mit Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung von 2003 entstanden sei. Offen bleiben könne, ob die Reduzierung des Nacherhebungsbetrages im Widerspruchsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Denn dies verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Schließlich sei die Beitragsforderung nicht in Folge Festsetzungsverjährung erloschen.

21

Das Urteil ist dem Kläger am 02. Oktober 2006 zugestellt worden. Auf den am 01. November 2006 eingegangenen und unter dem 04. Dezember 2006 (Montag) begründeten Antrag hin hat der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009, dem Kläger am 26. Oktober 2009 zugestellt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter dem 16. November 2009 hat der Kläger seine Berufung begründet.

22

Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid stünde trotz Bestandskraft des ursprünglichen Heranziehungsbescheides §12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§172 ff. AO nicht entgegen, für unzutreffend. Gegenstand der Kanalbaubeitragspflicht sei nach dem KAG M-V (a.F.) der auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke umzulegende Aufwand für die - hier erstmalige - Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Zingst, wobei die Beiträge "nach den Vorteilen zu bemessen" seien. Die Vorteilsbemessung bzw. gleichheitsgerechte Verteilung des Aufwandes auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke habe der Gesetzgeber den Kommunen überlassen. Anknüpfungspunkt für die gleichheitsgerechte Bemessung des Beitragssatzes für einen Kanalbaubeitrag könne richtigerweise nur die Größe bzw. Bebaubarkeit des bevorteilten Grundstücks selbst sein. Hieran habe sich die Gemeinde Zingst mit ihren Vorgängersatzungen vom 26. Juni 1993 und vom 24. Mai 1996 auch gehalten, selbst wenn diese Satzungen - wovon auch er ausgehe - im Ergebnis nichtig gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe sich weder die Grundstücksfläche noch die Bebaubarkeit seines Grundstücks im Zuge der Nacherhebung verändert. Die Nacherhebung sei nichts anderem geschuldet gewesen als dem mehrfach geänderten Satzungsrecht der Gemeinde Zingst, nicht aber dem Umstand, dass sein Grundstück etwa "nur teilweise" von den Vorgängersatzungen berücksichtigt und veranlagt worden sei, sodass er "für" sein Grundstück mit dem Ursprungsbescheid hinsichtlich des Herstellungsaufwandes für die öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Zingst bereits "vollständig" und bestandskräftig veranlagt worden sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die §§ 172 ff. AO vorliegend deswegen nicht anwendbar seien, weil Steuern grundsätzlich ohne, Beiträge dagegen für eine Gegenleistung des Staates erhoben würden, möge allenfalls als Hinweis an den Gesetzgeber verstanden werden. Dieser habe nämlich auch mit § 12 Abs. 1 KAG M-V n. F. geregelt, dass auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anwendbar seien, während eine ganze Anzahl von Bundesländern mit ihren Kommunalabgabengesetzen insoweit Einschränkungen gemacht hätten. Es bedürfe keiner richterlichen "Korrektur" des § 12 Abs. 1 KAG M-V im Sinne der Gesetze anderer Bundesländer. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern habe nämlich den Abgaben erhebenden Behörden durch vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung genügend Instrumente an die Hand gegeben, im Zweifel genau die Probleme zugunsten der öffentlichen Haushalte zu lösen, die das Verwaltungsgericht wegen Satzungsfehlern - d. h. wegen Fehlern von Rechtsnormen - zulasten der Bürger lösen wolle. Denn eine Abgaben erhebende Behörde sei durch nichts daran gehindert (gewesen), wegen § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 164 AO einen Kanalbaubeitragsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Dass die Behörden dies regelmäßig nicht tun würden, dürfe die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dazu veranlassen, entgegen § 12 Abs. 1 KAG M-V die Abgabenordnung nur auf kommunale Steuern anzuwenden. Angesichts dessen, dass kommunale Steuern gegenüber Beiträgen und Gebühren nur einen verschwindend geringen Anteil ausmachten, wäre es nicht erklärlich, wenn der Gesetzgeber die §§172 ff. AO nur auf kommunale Steuern angewendet wissen wollte. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V sei nicht mehr zu fragen, ob auch auf Kanalbaubeiträge die §§ 172 AO ff. "entsprechend" anwendbar seien. Schließlich seien dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Kommentierungen zum KAG a. F. die Konsequenzen für eine Nacherhebung bekannt gewesen, wenn er die Anwendung der §§ 172 ff. AO nicht bei Novellierung des KAG ausschließen würde. Er habe dennoch an der uneingeschränkten Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V festgehalten.

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Er, der Kläger, halte außerdem die Abwasserbeitragssatzung der Gemeinde Zingst vom 10. April 2003 (ABS) auch in ihrer Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. April 2008 deshalb für nichtig, weil sie einen fehlerhaften Beitragsmaßstab aufweise. So regele § 4 Abs. 2 Buchst. e ABS den Fall einer gegenüber einer baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks "sonstigen" Nutzung, also eine solche, die gerade nicht baulich oder gewerblich sei. Es sei widersprüchlich, dass die Regelung für eine sonstige Nutzung zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche gleichwohl an eine anschließbare Baulichkeit und weitergehend gar an ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude anknüpfe. Zudem sei auch § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ABS rechtswidrig. Wegen der mit dieser Regelung erfolgenden "doppelten" Anwendung der Tiefenbegrenzung wäre ein 140 m tiefes Grundstück, welches in dieser Tiefe beidseits durch jeweils eine Straße erschlossen wäre, ohne sachlichen Grund beitragsfrei. Er halte schließlich daran fest, dass eine Beitragssatzung nur dann ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden könne, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde in Bezug auf ihre Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. September 2006 - 3 A 2268/04 - zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, der Grundsatz der Einmaligkeit stehe einer Nacherhebung nicht entgegen; dieser sei nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides. Der Kläger gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 12 Abs. 1 KAG M-V die Anwendung der Abgabenordnung vorbehaltlos anordne. Denn die Abgabenordnung gelte nur "entsprechend". Die Aufnahme des Begriffs "entsprechend" berücksichtige die Unterschiede bei den Regelungsgegenständen der Abgabenordnung einerseits und des Kommunalabgabenrechts andererseits. Es sei jeweils zu prüfen, ob eine in der Abgabenordnung getroffene, sich auf Steuern beziehende Regelung dem Wesen etwa kommunaler Entgeltabgaben gerecht werde. Das den Entgeltabgaben zugrundeliegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung verlange, dass eine - gleichgültig aus welchem Grunde - zu niedrig festgesetzte Abgabe innerhalb der Festsetzungsfrist bis zur richtigen Höhe nacherhoben werden müsse, um die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Diesem Prinzip stünden die §§ 172 ff. AO von ihrem Sinn und Zweck her nicht unproblematisch, wenn nicht sogar unvereinbar gegenüber. Sie könnten daher im Bereich der Entgeltangaben keine strikte Anwendung finden. So habe das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits entschieden, dass die §§ 172 ff. AO auf Erschließungsbeiträge nicht anwendbar seien. Entsprechendes müsse für Anschlussbeiträge gelten. § 9 Abs. 1 KAG M-V verlange eine Ausschöpfung des Beitragsanspruchs. Jedenfalls habe er sein ihm in der Gesamtschau der Regelungen der §§ 172 ff. AO zustehendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein hinsichtlich der Beitragshöhe zu niedriger Bescheid sei im Übrigen ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der keine begünstigenden Elemente aufweise. Eine Begünstigung liege nur vor, soweit sie im Verwaltungsakt ausdrücklich ausgesprochen worden sei, wenn also die Behörde ausnahmsweise und verbindlich zum Ausdruck bringe, dass sie von einer Mehrforderung absehen wolle. Einen solchen Anschein habe er nicht erweckt. Auch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes stehe einem Nachveranlagungsbescheid nicht entgegen. Der Beitragsschuldner müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass der Beitrag ein Entgelt für eine Leistung der Gemeinde sei. Er könne nicht erwarten, diese zu Lasten der Allgemeinheit ohne volle Gegenleistung und kostengünstiger als andere zu erhalten. Erst durch die Nacherhebung sei eine "nach den Vorteilen zu bemessende" Veranlagung erfolgt. Der Beklagte verteidigt schließlich die Maßstabsregelungen des §4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und Buchst. e ABS.

29

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 1 L 324/06 samt Beiakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Der angefochtene Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Seeheilbad Zingst (Abwasserbeitragssatzung - ABS) vom 10. April 2003; der Senat legt dabei in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Vorläufersatzungen nicht wirksam gewesen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.04.2002 - 1 M 1/02 -, juris; VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2005 - 3 A 2331/01 -). Die Satzung ist wirksam (1.) und die konkrete Rechtsanwendung nicht zu beanstanden (2.).

32

1. Die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung unterliegt weder unter dem Blickwinkel ihrer ordnungsgemäßen Bekanntmachung (a) noch hinsichtlich ihrer seitens des Klägers angegriffenen Maßstabsregelungen (b) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

33

a) Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu, dass die Abwasserbeitragssatzung - jedenfalls zwischenzeitlich - wirksam bekannt gemacht worden sei (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bekanntmachung im "Zingster Strandboten" im April 2003 auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden ist, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen muss. Denn insoweit sind - ohne dass dies den normunterworfenen Bürger überfordern würde - "Zingster Strandbote" und die konkrete Beilage, in der die Abwasserbeitragssatzung abgedruckt worden ist, im Zusammenhang zu betrachten. Schon die äußere Gestaltung der Beilage mit dem Aufdruck "Gemeinde Seeheilbad Zingst", dem darunter befindlichen Gemeindewappen, das sich - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - auch auf dem "Zingster Strandboten" findet, und der Auflistung der verschiedenen Satzungen, die im Inhalt zu finden sind, lässt keinen Zweifel am amtlichen Charakter des Bekanntmachungsblattes und hinsichtlich des herausgebenden Trägers der öffentlichen Verwaltung zu (vgl. auch das Impressum der Beilage, in dem die Gemeindeverwaltung Zingst als Herausgeber bezeichnet ist). Zudem ist die Bekanntmachung jedenfalls im Februar 2005 wirksam nachgeholt worden. Soweit der Kläger - nachdem er den rechtlichen Gesichtspunkt der Bekanntmachung zunächst zweitinstanzlich nicht mehr thematisiert hatte - in seinem Schriftsatz vom 07. Dezember 2009 vorgetragen hat, er halte daran fest, dass eine Beitragssatzung nur dann ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden könne, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde in Bezug auf ihre Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen selbst ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei, handelt es sich lediglich um eine rechtliche Feststellung. Der Kläger trägt damit schon selbst nicht ausdrücklich vor, dass die Bekanntmachung der Hauptsatzung fehlerhaft gewesen sein könnte. Jedenfalls ist dieses Vorbringen dermaßen unspezifiziert, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, hier gleichsam "ins Blaue" weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Schließlich spricht mit Blick auf das vorliegende Exemplar der Hauptsatzung, das als Beilage zum "Zingster Strandboten" im Dezember 2001 erschienen ist, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nichts für einen Bekanntmachungsfehler.

34

b) Die in der Abwasserbeitragssatzung enthaltenen, vom Kläger angegriffenen maßstäblichen Regelungen sind wirksam.

35

Soweit der Kläger rügt, die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. e ABS sei mit Blick auf die Bestimmungen, die Grundstücke mit baulicher bzw. möglicher baulicher Nutzung erfassten, widersprüchlich und damit gleichheitswidrig, dringt er damit nicht durch.

36

Nach § 4 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Sportplatz, Grünfläche, Friedhof) festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. In den nachfolgenden Sätzen schließen sich Regelungen zur Zuordnung der so ermittelten Abgeltungsfläche an.

37

Diese Vorschrift regele - so meint der Kläger - den Fall einer gegenüber einer baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks "sonstigen" Nutzung, also nur eine solche, die gerade nicht baulich oder gewerblich sei. Es sei daher ein Widerspruch in sich, dass die Regelung für eine sonstige Nutzung in diesem Sinne zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche gleichwohl an eine anschließbare Baulichkeit und sodann weitergehend gar an ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude anknüpfe.

38

Dieses Vorbringen geht fehl. Das Merkmal der "sonstigen" Nutzung will nicht besagen, dass mit der Satzungsregelung nur Grundstücke ohne jede Bebauung/Bebauungsmöglichkeit erfasst werden sollen, sondern will - so das zutreffende Vorbringen des Beklagten - Grundstücke mit bestimmten "sonstigen" (= untergeordneten baulichen) Nutzungen wie Sportplätze durch einen Artabschlag erfassen und begünstigen, ohne dass damit auf den entsprechenden Flächen angeschlossene oder anschließbare Baulichkeiten ausgeschlossen würden. Eine solche Regelung, die den atypisch niedrigen Vorteil solcher Flächen berücksichtigen will, begegnet keinen Bedenken und liegt im ortsgesetzgeberischen Ermessen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, juris).

39

Auch die Rüge, die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ABS stelle als "doppelte" Anwendung der Tiefenbegrenzung eine sachwidrige Privilegierung dar, führt nicht zum Erfolg der Berufung. Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c ABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze der dem Innenbereich zugewandten Straße und einer im Abstand von siebzig Meter dazu verlaufenden Parallelen (Satz 1). Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straßenseite zugewandten Grundstücksseite anzusetzen (Satz 2).

40

Der Kläger meint, wegen der in Satz 2 der Regelung aus seiner Sicht vorgesehenen "doppelten" Anwendung der Tiefenbegrenzung wäre ein 140 m tiefes Grundstück, welches beidseits durch eine Straße erschlossen ist, beitragsfrei. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist jedoch das Gegenteil der Fall, die Gesamtfläche wäre in diesem Fall beitragspflichtig. Die von jeweils einer Straße aus gesehen der Beitragspflicht unterliegende Fläche mit einer Tiefe von siebzig Metern geht der Freistellung derselben Fläche durch die Tiefenbegrenzung ausgehend von der anderen Straße vor.

41

2. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Beitragsnacherhebung, mit der der Kläger zusätzlich zu dem durch Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 ursprünglich festgesetzten und bezahlten Beitrag von 5.076,36 EUR (9.928,50 DM) nochmals zu einem Betrag 3.656,38 EUR herangezogen wird, ist rechtmäßig.

42

Eine solche Nacherhebung ist unter den vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten, insbesondere der Unwirksamkeit der Vorgängersatzungen, grundsätzlich zulässig und auch in der konkreten Rechtsanwendung ohne Rechtsfehler durchgeführt worden.

43

Der Beklagte ist nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes M-V und auf der Grundlage der Abwasserbeitragssatzung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass er einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies noch nicht durch eine erste Beitragserhebung erfolgt ist. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragerhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des Erstheranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.

44

Eine Nacherhebung ist zwar weder ausdrücklich Gegenstand der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Abwasserbeitragssatzung noch finden sich insoweit Bestimmungen im Kommunalabgabengesetz M-V, die ausdrücklich die Möglichkeit einer Nacherhebung in Fällen der vorliegenden Art vorsehen. Auch ist die Beitragserhebung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen insoweit nicht bundesrechtlich determiniert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris; Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218; Beschl. v. 05.03.1997 - 8 B 37.97 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 86; Beschl. v. 12.08.1991 - 8 B 108.91 -; Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.11.2007 - 1 L 1/07 -, juris) zur Verpflichtung der Kommunen, einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch ggfs. auch im Wege der Nacherhebung auszuschöpfen, nicht unmittelbar einschlägig. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Nacherhebung ist eine solche des irrevisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris).

45

Wie im Erschließungsbeitragsrecht ergibt sich jedoch aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V grundsätzlich auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen das Recht und die Verpflichtung der beitragserhebenden Körperschaft, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies etwa auf der Basis einer früheren unwirksamen Satzung noch nicht durch eine erste Beitragserhebung erfolgt ist.

46

Die rechtliche Zulässigkeit der Nacherhebung und die Pflicht zur Ausschöpfung der kommunalen Beitragsanspruchs lässt sich - so zutreffend das Verwaltungsgericht - zunächst grundsätzlich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (wie schon der Vorläuferbestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F.) entnehmen.

47

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sollen zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung Anschlussbeiträge erhoben werden. Nur in atypischen Situationen kann von dieser "Soll"-Bestimmung abgewichen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris). Beiträge sind dabei Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes insbesondere für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen dienen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Sie werden nach näheren gesetzlichen Maßgaben als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich die grundsätzliche Vorstellung des Landesgesetzgebers, dass die Herstellungskosten einer öffentlichen Einrichtung - ggfs. bis zur Höhe eines in rechtmäßiger Ausübung ortsgesetzgeberischen Ermessens festgesetzten bzw. mit der Beitragserhebung zu erzielenden Kostendeckungsgrades - vollständig als Gegenleistung für die Verschaffung der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Ver- oder Entsorgungseinrichtung durch Beiträge gedeckt werden sollen. Daraus folgt, dass grundsätzlich im Falle einer bei erstmaliger Heranziehung unterbliebenen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs für die beitragserhebende Körperschaft die Möglichkeit bestehen muss, eine solche Ausschöpfung - zeitlich limitiert bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung - durch eine Nacherhebung zu erreichen. Dies galt erst recht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. Diese Vorschrift regelte noch strenger als § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, dass Beiträge "zu erheben sind".

48

Dieser Annahme steht zunächst - anders als der Kläger meint - nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen, der insbesondere nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch im Abgabenrecht des Landes Mecklenburg Vorpommern Geltung beansprucht.

49

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung - hinsichtlich desselben Aufwands - grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris; Beschl. v. 08.07.2004 - 1 M 170/04 -, juris; Beschl. v. 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, NordÖR 2004, 262; OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 06.06.2007 - 9 A 77.05 -, LKV 2008, 377; OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07 -, juris; VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.1992 - 2 S 152/90 -; Beschl. v. 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -Beschl. v. 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Beschl. v. 19.07.1990 - 2 S 412/90 -: jeweils juris; VG Potsdam, Urt. v. 18.09.2008 - 9 K 1128/05 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 07.07.2004 - B 4 K 04.578 -, juris; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.04.2005 - 5 TG 116/05 -, NVwZ-RR 2006, 143 - zitiert nach juris). Die Einmaligkeit der Leistung des Kanalanschlussbeitrags folgt aus dem Wesen des Beitrags, der an einen bestimmten Zustand ("Möglichkeit der Inanspruchnahme") anknüpft und der den bei Verwirklichung des Zustands gebotenen wirtschaftlichen Vorteil insgesamt abgelten soll. Der Grundstückseigentümer erbringt die "Gegenleistung" für den ihm durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil, der der Natur der Sache nach mit der Anschlussmöglichkeit entsteht und auch in der Zukunft in der Regel nicht verändert wird. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung ist auch Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgedankens (vgl. VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris).

50

Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (vgl. auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die dazu ergangenen Rspr. des OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris) entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geht das Landesrecht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Auch die Höhe des Beitrags, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird, steht auf der Grundlage der - wirksamen - Beitragssatzung zu diesem Zeitpunkt endgültig fest. Der Beitrag ruht - in Höhe der sachlichen Beitragspflicht - als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V). Daraus folgt, dass - vorbehaltlich der Regelung des § 9 Abs. 7 KAG M-V - jedenfalls Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - was eine rechtswirksame Satzung voraussetzt - die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben, grundsätzlich unzulässig sind (vgl. ebenso zur Rechtslage in Thüringen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 - zitiert nach juris).

51

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bedeutet danach zusammengefasst, dass die sachliche Beitragspflicht nur einmal und endgültig in der Höhe des nach Maßgabe der wirksamen Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in dieser Höhe gedeckt wird. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass ein ergangener Beitragsbescheid in keinem Fall durch einen weiteren Bescheid ergänzt oder ersetzt werden dürfte. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter - so plastisch das Thüringische OVG - Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids. Der Umstand, dass erst der Beitragsbescheid das Beitragsschuldverhältnis für den Beitragsschuldner konkretisiert (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) und mit der Festsetzung des Beitrags die Grundlage für die Zahlungsaufforderung in bestimmter Höhe schafft, vermag nicht zu begründen, dass die Einmaligkeit und Endgültigkeit, die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gilt, auch für den Beitragsbescheid gelten solle (vgl. zum Ganzen ebenso OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht - insoweit auf das Anschlussbeitragsrecht übertragbar - angenommen, dass sich die Rechtswidrigkeit eines Nacherhebungsbescheids nicht mit einem aus dem materiellen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht herzuleitenden Verbot einer Doppelveranlagung begründen lasse, da jedenfalls sicher sei, dass sich ein solches Verbot allenfalls auf eine zweite Veranlagung zu ein und demselben Beitragsbetrag beziehen könnte, nicht aber auf eine Nacherhebung im hier in Rede stehenden Sinne, die lediglich einen noch nicht ausgeschöpften bzw. nicht bescheidmäßig festgesetzten Teil des Beitragsanspruchs einfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - zitiert nach juris).

52

Somit ist die Frage, ob und inwieweit der Beitragsschuldner sich auf die Endgültigkeit eines ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheides verlassen darf, nicht schon mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung beantwortet. Denn dieser Grundsatz lässt das Recht und die Pflicht des Einrichtungsträgers zur vollständigen Erhebung des Beitrags in Höhe der - wirksam - entstandenen sachlichen Beitragspflicht unberührt. Wenn der Einrichtungsträger in einem ersten Beitragsbescheid den Beitrag - wie hier - etwa auf der Basis einer im Nachhinein als unwirksam erkannten Beitragssatzung fehlerhaft in einer Höhe festgesetzt hat, die die später tatsächlich entstandene sachliche Beitragspflicht der Höhe nach nicht ausschöpft, hat er grundsätzlich das Recht und darüber hinaus eine Pflicht zur Nachforderung (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 -, LKV 2008, 139; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2009, § 8 Rn 26 ff.). Nur wenn der Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht bereits voll ausgeschöpft hat, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung im Ergebnis auch jedem weiteren Nachforderungsbescheid oder einer Ersetzung durch einen Bescheid mit höherer Beitragsforderung für die gleiche Maßnahme entgegen. Wenn der Erstbescheid dagegen die - einmalig und endgültig entstandene - sachliche Beitragspflicht in der Höhe noch nicht ausgeschöpft hat, führt dieser Erstbescheid regelmäßig auch nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses. Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung (vgl. zum Ganzen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.).

53

Die streitgegenständliche Nacherhebung wird auch nicht mit Blick auf eine Bestandskraft des Anschlussbeitragsbescheids vom 28. Juni 1995 ausgeschlossen. Die Frage, ob der Eintritt der Bestandskraft des Anschlussbeitragsbescheids vom 28. Juni 1995 das durch das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründete Beitragsschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger beendet hat, ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 23.04.2009 - 22 ZB 07.819 -, juris), hier also nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Diesen liegt - wie ausgeführt - die Vorstellung zugrunde, dass die der Abgaben erhebenden Körperschaft zustehenden Beitragsansprüche grundsätzlich in vollem Umfang bzw. dem Betrag nach voll auszuschöpfen sind.

54

Das landesrechtliche Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs schließt nicht nur die Auffassung aus, die Bestandskraft eines den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern zwingt überdies zu der Annahme, dass ein solches Schuldverhältnis unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dessen Bestandskraft erst in dem Zeitpunkt endet, in dem - aus welchen Gründen immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Diese Betrachtungsweise liegt auch der vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 KAG M-V (§ 8 Abs. 11 KAG a.F.) getroffenen Regelung zur dinglichen Sicherung des Beitragsanspruchs durch das Institut der öffentlichen Last zugrunde. Die dingliche Sicherung einer Beitragsforderung beginnt mit ihrem Entstehen, d.h. mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und sie endet unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dem Eintritt von dessen Bestandskraft erst mit dem Erlöschen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Ganzen entsprechend zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - jeweils zitiert nach juris). § 7 Abs. 6 KAG M-V geht damit ebenfalls von der Pflicht zur Ausschöpfung des Beitragsanspruchs aus: Es erschiene widersinnig, auf der einen Seite eine öffentliche Last im vollen Umfang der sachlich entstandenen Beitragspflicht anzunehmen, auf der anderen Seite aber der Abgaben erhebenden Körperschaft im Falle einer erstmalig zu niedrigen Beitragsfestsetzung im hier erörterten Sinne zu verwehren, den Beitragsanspruch in entsprechender Höhe zu realisieren. Wollte man diesen Standpunkt einnehmen, hätte dies zur Folge, dass die öffentliche Last zwar fortbestünde, soweit der Beitragsanspruch nicht befriedigt oder anderweitig erloschen ist, für die Behörde jedoch keinerlei Möglichkeit mehr bestünde, den durch die öffentliche Last auch insoweit gesicherten Beitragsanspruch durchzusetzen.

55

Vor diesem Hintergrund enthält die Beitragsfestsetzung in bestimmter Höhe regelmäßig auch keine - begünstigende - verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll. Ein Beitragsbescheid ist nach seinem Tenor grundsätzlich ausschließlich belastender Verwaltungsakt und enthält keine begünstigende Regelung des Inhalts, "mehr" werde von dem jeweiligen Beitragsschuldner nicht verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 - jeweils zitiert nach juris). Wenn der Regelungsgehalt des Erstbescheids somit in der Regel nicht einer späteren vollständigen Ausschöpfung der entstandenen Beitragspflicht entgegensteht, bedarf es auch nicht zwingend einer Aufhebung des Erstbescheids. Vielmehr kann ein neuer Bescheid den Erstbescheid ergänzen und den Differenzbetrag zwischen ursprünglicher Festsetzung und tatsächlich entstandener Beitragspflicht festsetzen. Lediglich klarstellende Bedeutung hätte dann eine Mitteilung der mit beiden Bescheiden insgesamt festgesetzten Beitragshöhe (vgl. zum Ganzen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.). Diesen grundsätzlichen Erwägungen entsprechend enthält der Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 keine verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll.

56

Auch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertigt nicht die Annahme, mit Rücksicht auf den bestandskräftig gewordenen Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 sei der angefochtene Änderungs- bzw. Nacherhebungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Zwar ist ein Bescheid, mit dem ein entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft, d.h. mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Auch ein solcher Bescheid kann allerdings ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris). An alledem fehlt es hier. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum öffentlichen Interesse an der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs verwiesen werden. Da sich die Abwasserbeitragssatzung vom 10. April 2003 ausweislich ihres § 10 keine Rückwirkung beigemessen hat und sie dies auch nicht musste, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ist - insoweit kommt es auf das materielle Recht an, hier § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit der Regelung zur sachlichen Beitragspflicht -, stellen sich keine weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem früher in § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. normierten einfachgesetzlichen Schlechterstellungsverbot.

57

Schließlich ergibt sich auch aus der in § 12 Abs. 1 KAG M-V enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung nicht, dass eine Nacherhebung allgemein oder im konkreten Fall des Klägers nicht in Betracht käme. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

58

Die Vorschriften der Abgabenordnung, die vorliegend von Bedeutung sein könnten, finden sich vor allem in den Bestimmungen der §§ 172 ff. AO, die eine erhöhte Bestandskraft von Steuerbescheiden zum Gegenstand haben, indem sie die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden einschränkenden Voraussetzungen unterwerfen. Der Verweis des § 12 Abs. 1 KAG M-V führt zu der Frage, ob auch Anschlussbeitragsbescheiden eine dermaßen erhöhte Bestandskraft innewohnt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

59

Nach Maßgabe des Vorstehenden greift hinsichtlich der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen bereits der Vorbehalt der "besonderen Vorschriften nach diesem Gesetz" gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V: Wie ausgeführt enthält dieses Gesetz im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen das "besondere" Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs, das keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliegt. Die Anwendung der §§ 172 ff. AO würde in zahlreichen Fällen dazu führen, dass die Ausschöpfung des Anschlussbeitragsanspruchs nicht möglich wäre, und infolgedessen dem entsprechenden gesetzlichen Ziel zuwider laufen. Damit ist bereits grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der §§ 172 ff. AO im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ausgeschlossen, soweit sie einer Ausschöpfung des Beitragsanspruchs entgegensteht; eine solche Anwendung im Bereich andersartiger Abgaben bleibt davon unberührt. Dabei kann dahin stehen, ob dem Kläger darin gefolgt werden kann, wenn er vorträgt, die Erhebung von Steuern durch die Kommunen mache im Vergleich mit dem Aufkommen aus Gebühren und Beiträgen nur einen geringen Teil der kommunalen Abgaben aus. Denn jedenfalls bliebe für die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V auf die Abgabenordnung hinsichtlich der Erhebung kommunaler Steuern grundsätzlich insbesondere auch ein Anwendungsbereich für die §§ 172 ff. AO.

60

Darüber hinaus folgt der Senat dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts, demzufolge die Ausschöpfung des Beitragsanspruchs den früheren Beitragsbescheid nicht "ändern" oder "aufheben" (vgl. § 172 AO), sondern ergänzen will. Auch vorliegend soll der zwar hinsichtlich seiner Begründung fehlerhafte, aber bezüglich des festgesetzten Betrages zu niedrige und damit jedenfalls - weil nicht belastend - der Höhe nach nicht zu beanstandende Erstheranziehungsbescheid unverändert bleiben. Nach dem Inhalt von Nachveranlagungsbescheid und streitgegenständlichem Änderungsbescheid ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass der bestandskräftige Bescheid vom 28. Juni 1995 geändert oder aufgehoben werden sollte.

61

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen "passen" die §§ 172 ff. AO in ihrem ausdifferenzierten Regelungsgehalt und ihrem Wortlaut nach jedenfalls für die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen im hier in Rede stehenden Sinne offensichtlich nicht ohne weiteres. Dies gilt umso mehr, als die Fälle der vorliegenden Art dadurch geprägt sind, dass die Erstheranziehung deshalb zu niedrig ausgefallen ist, weil ihr eine fehlerhafte bzw. im Nachhinein als unwirksam erkannte Satzung bzw. Rechtsgrundlage zugrundelag und die sachliche Beitragspflicht in der "richtigen" Höhe gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit der ersten wirksamen Satzung entstanden ist. Diese Situation und Rechtslage sowie die daraus resultierende Interessenlage haben die §§ 172 ff. AO erkennbar nicht vor Augen; zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf das dem Beitragsrecht im Unterschied zur Steuererhebung zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung verwiesen, das ebenfalls die unterschiedliche Interessenlage in den beiden Gebieten der Abgabenerhebung erhellt. Da es nach Auffassung des Senats an hinreichend schlüssigen rechtlichen Konstruktionen zu einer Transformation des Regelungssystems der §§ 172 ff. AO für die Beitragsnacherhebung im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen fehlt, spricht auch dies grundsätzlich gegen eine Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO in diesem Bereich.

62

Insoweit führt auch der Hinweis des Klägers auf § 164 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) und die mit dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit, einen Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellen zu können, nicht weiter. Dieses Vorbringen lässt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO unberücksichtigt. Steuern können nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass es einer Begründung bedarf. Ein Anschlussbeitragsbescheid ergeht jedoch grundsätzlich nach abschließender Prüfung des Abgabenfalles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so dass die einzige Voraussetzung für die Beifügung eines Vorbehalts regelmäßig nicht erfüllt ist. Die Abgaben erhebende Behörde darf nicht trotz abschließender Prüfung eine Vorbehaltsfestsetzung vornehmen, nur um den Abgabenfall offen zu halten (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 164 Rn. 13). § 164 AO dient der Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens. Der Vorbehalt ermöglicht im Interesse des Fiskus eine rasche Steuererhebung ohne Notwendigkeit zur sofortigen und abschließenden Prüfung, andererseits wird der Steuerfall im Interesse sowohl des Staates als auch des Steuerpflichtigen offen gehalten (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 164 Rn. 1). Diese Vorschrift ist jedoch nicht dafür gedacht, eine Beitragserhebung generell wegen des bloßen Verdachts oder der theoretischen Möglichkeit, die als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung könnte unwirksam sein, einem Nachprüfungsvorbehalt zu unterwerfen. Eine solche Möglichkeit eröffnet auch § 165 AO im Übrigen in der Regel nicht, da die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ungewisse Tatsachen voraussetzt und die steuerrechtliche Würdigung von Tatsachen selbst hiervon nicht erfasst wird. Diese rechtfertigt vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO eine vorläufige Festsetzung, die jedoch im Bereich der kommunalen Beitragserhebung regelmäßig nicht vorliegen werden.

63

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. November 2007 - 1 L 1/07 - (juris) ausgeführt, der Gesetzgeber in M-V habe keine "vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der AO" getroffen. Zum einen liege schon in dem Begriff der "entsprechenden" Anwendung eine Einschränkung; diese erfordere bei jeder Einzelnorm der Abgabenordnung die Prüfung ihrer Zielsetzung und der Vergleichbarkeit der Anwendungsbereiche (siehe auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Anm. 1.2). Daher könne allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern nicht bestimmte Regelungen der Abgabenordnung ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat, nicht umgekehrt geschlossen werden, sie seien grundsätzlich anwendbar.

64

Der Senat hat zudem bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2005 - 1 M 140/05 - (juris) darauf hingewiesen, dass klärungsbedürftig sei, wie die "entsprechend" anzuwendenden Vorschriften der §§ 172 und 173 AO ihrem Sinn und Zweck nach vom bundesrechtlichen Steuerrecht auf das Kommunale Abgabenrecht (und hier speziell auf das Beitragsrecht) zu übertragen sein können. Insbesondere § 172 Abs. 1 AO sei erkennbar auf bundesrechtliche Steuern zugeschnitten. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchssteuern (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 AO) und anderen Steuern (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei dem kommunalen Abgabenrecht fremd. Daher seien auch die einzelnen, gleichfalls speziell auf das bundesrechtliche Steuerrecht zugeschnittenen Tatbestände des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ohne Weiteres auf das Kommunale Abgabenrecht "1 zu 1" zu übertragen. Der Senat hat deshalb dort in Erwägung gezogen, aus einer Gesamtschau der Regelungen des § 172 Abs. 1 AO im Bereich des Kommunalen Abgabenrechts eine im Ermessen der Abgaben erhebenden Behörde stehende Kompetenz zu bejahen, Abgabenbescheide zu ändern, ebenso wie dies bundesrechtlich für die Verbrauchssteuern geregelt ist. Nimmt man die Regelung des § 173 Abs. 1 AO hinzu, die eine Aufhebungs- oder Änderungspflicht normiert, spräche auch einiges dafür, den Sachverhalt der zunächst unerkannt fehlerhaften Rechtsgrundlage, der zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung geführt hat, "entsprechend" (§ 12 Abs. 1 KAG M-V) dem nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen gleichzustellen, die zu höheren Steuern führen. Bei - unabhängig von den obigen Ausführungen - unterstellter Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO wäre nach Auffassung des Senats mit Blick auf die erörterte Ausschöpfungspflicht und die "Regelungspole" der §§ 172 und 173 AO aufgrund der durch § 12 Abs. 1 KAG M-V angeordneten "entsprechenden" Anwendung der §§ 172 ff. AO jedenfalls von einer Regelverpflichtung zur Nacherhebung im Sinne einer "Soll"-Bestimmung auszugehen. Dafür spricht auch nachhaltig der schon angesprochene Aspekt, dass der Beitragsanspruch mit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in der zu diesem Zeitpunkt in Anwendung einer wirksamen Satzung errechneten Höhe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Es wäre - wie gesagt - nicht folgerichtig sondern widersprüchlich, würde man einerseits eine öffentliche Last in entsprechender Höhe annehmen, der beitragserhebenden Kommune andererseits aber unter Rückgriff auf die §§ 172 ff. AO die Geltendmachung des Beitragsanspruchs in dieser Höhe erschweren oder gar verwehren. Bejahte man eine grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO mit einem Regelungsgehalt in diesem Sinne, gelangte man folglich regelmäßig und auch vorliegend nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Nacherhebung.

65

Schließlich kann für die Annahme der grundsätzlichen Ausschöpfungspflicht im Anschlussbeitragsrecht nach Maßgabe des Landesrechts die Erwägung angeführt werden, dass dem Gesetzgeber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nacherhebungs- und Ausschöpfungspflicht im Erschließungsbeitragsrecht bekannt war.

66

Angesichts der insoweit für den Bereich etwa des Anschlussbeitragsrechts geringen Regelungsdichte des § 12 Abs. 1 KAG M-V und der erläuterten, nicht von der Hand zu weisenden Auslegungsschwierigkeiten bei einer "entsprechenden" Anwendung der §§ 172 ff. AO erscheint die Annahme ausgeschlossen, der Gesetzgeber habe für das Anschlussbeitragsrecht gegenüber dem Erschließungsrecht bewusst Abweichendes regeln wollen. Dies gilt erst recht, nimmt man die insoweit identische Interessenlage in den Blick: Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - was in vollem Umfang auch für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen gilt - ausgeführt, ein Kläger müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung jedenfalls durchgreifend entgegenhalten lassen, dass der Einrichtungsträger seine Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht habe und dass er und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Einrichtungsträgers, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris). Demgegenüber tritt der vom Kläger angeführte Umstand, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf Kommentierungen zum Kommunalabgabengesetz a. F. die Konsequenzen für eine Nacherhebung bekannt gewesen sein müssten, wenn er die Anwendung der §§ 172 ff. AO nicht im Zuge der Novellierung des KAG ausschließe, zurück.

67

Die Rechtsanwendung des Beklagten im Übrigen führt nicht zum Erfolg der Berufung. Soweit die Reduzierung des Nacherhebungsbetrages durch den Widerspruchsbescheid mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen rechtlichen Bedenken unterliegt, wäre der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Widerspruchsbescheid in seinem Tenor zu Ziffer 1. einen Betrag von 3.656,80 EUR statt wie in der Begründung zutreffend errechnet von 3.656,38 EUR angibt, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der Tenor ist entsprechend korrigierend auszulegen.

68

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

69

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2007 - 3 A 2017/05 - geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des aus dem Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ..., bestehenden und als Campingplatz genutzten Grundstücks mit einer Größe von 60.700 m². Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde ... .

3

Auf dem Grundstück befindet sich ein Teil eines Pumpwerks des Wasserzweckverbandes Strelitz. Dieses Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erforderlich. In dem Pumpwerk ist ein Abzweig vorgesehen, an den eine Hausentwässerungsleitung vom Grundstück des Klägers angeschlossen werden könnte. Ein Übergabeschacht existiert nicht. Unter den Beteiligten ist streitig, ob das Pumpwerk mit dem Einverständnis des Klägers errichtet worden ist.

4

Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird dort in einer abflusslosen Grube gesammelt, die durch die Firma St... Mecklenburg-Vorpommern GmbH (....) entleert wird. Zwischen Pumpwerk und Sammelgrube besteht keine Verbindung.

5

Unter dem 03. August 1999 - Az. .... - wurde dem Kläger für "Umbau und Sanierung von Lagerhallen mit Nutzungsänderung - 3 Wohnungen mit Stellplätzen, Rezeption, Verkauf, Bistro - Sanitärgebäude I bis II" eine Baugenehmigung gestützt auf § 33 BauGB erteilt. Die insoweit ursprünglich zugrunde liegenden Planungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan D 02/95 ("Ferien-und Freizeitanlage der F. M. am R.see des Herrn M.") sind zwischenzeitlich aufgegeben worden.

6

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 44.584,16 heran. In seiner Begründung wird darauf verwiesen, dass das Grundstück im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes D 02/95 liege und mit Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlage in F. die Beitragspflicht entsprechend § 7 der Abwasserabgabensatzung entstanden sei. Als Grundstücksfläche gelte nach §4 Abs. 1 Pkt. I der Abwasserabgabensatzung bei Campingplätzen die Gesamtfläche der ausgewiesenen Stellplätze zuzüglich der Grundfläche der errichteten Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,3, höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche.

7

Am 27. Juli 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 zurückwies.

8

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 30. September 2005 erhobenen Anfechtungsklage gewandt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragssatzung sei fehlerhaft. Sogenannte altgeschlossene Grundstücke würden nicht berücksichtigt. Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Sein Grundstück unterliege als Außenbereichsgrundstück nicht der Beitragspflicht. Es sei unzulässig, dass für die Beitragsermittlung die gesamte Grundstücksfläche ohne jede Differenzierung in Ansatz gebracht worden sei.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2005 - .... - in der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 31.08.2005 aufzuheben.

11

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig. Er finde seine wirksame Rechtsgrundlage in der Abwasserabgabensatzung (AAS) vom 23. März 2004 in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) vom 09. Juni 2004. Dabei sei unbedenklich, dass nach § 5 AAS die Beitragssätze für die Herstellung nach technischen Entsorgungsgebieten in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden seien. Die Maßstabsregelung gemäß § 4 Abs. 4 Abschnitt I Abs. 1 Buchst. a - c AAS sei nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in § 4 Abschnitt I Abs. 1 Satz 5 AAS sei zwar fehlerhaft. Wenn danach eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, würden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken jeweils volle 2,60 m des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Die Bestimmung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Allerdings führe der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Abwasserabgabensatzung insgesamt, denn für die Vorschrift gebe es keinen praktischen Anwendungsbereich. Keinen Bedenken unterliege die Regelung des § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst.c Satz 2 AAS, wonach im Falle eines Eckgrundstücks die Tiefenbegrenzung des Satzes 1 Buchst. c in jede Richtung der vorhandenen Anbaustraßen aus zu ziehen sei. Die Bestimmung regele die Frage, von wo aus die Tiefenbegrenzungsregelung zur Anwendung komme, wenn ein Grundstück an zwei Verkehrsanlagen angrenze. Dass in diesen Fällen von beiden Verkehrsanlagen aus gemessen werde, führe bei Eckgrundstücken - sachgerecht - nicht zu einer Flächenreduzierung, sondern zu einer Flächenausweitung. Weiter beruhe der in § 1 Abs. 1 BGS normierte Beitragssatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung von 10,23 /m² auf einer gültigen Kalkulation. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Kalkulation sogenannte altangeschossene Grundstücke nicht berücksichtigt worden seien.

14

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meine, sein Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht, weil es nicht an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sei, treffe dies nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 AAS entstehe die (sachliche) Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze. Diese Voraussetzungen seien unstreitig seit der Herstellung des Pumpwerkes auf dem klägerischen Grundstück erfüllt. Auf das Vorliegen eines Hausanschlusses komme es in diesen Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Frage, ob der Zweckverband das Pumpwerk auf dem Grundstück des Klägers habe errichten dürfen. Allerdings könne nach § 7 Abs. 1 AAS die Beitragspflicht nur bei solchen Grundstücken entstehen, die auch (abstrakt) der Beitragspflicht unterlägen. Hierzu bestimme § 3 Abs. 1 AAS, dass grundsätzlich nur Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (Buchst. a) beziehungsweise im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (Buchst. b) der Beitragspflicht unterlägen, denn bei diesen Grundstücke handele es sich um Bauland. Grundstücke im Außenbereich unterlägen in der Regel dagegen nicht der Beitragspflicht, weil sie in der Regel baulich nicht genutzt werden dürften. Eine Ausnahme gelte jedoch für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht danach auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Auch diese Bestimmung stelle nach ihrem eindeutigen Wortlaut - Anschluss des Grundstücks - auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht erst auf die Herstellung des Hausanschlusses ab. Eine gegenteilige Auslegung verbiete sich. Von einem Anschluss der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an die zentrale Abwasseranlage sei in § 2 Abs. 8 Buchst. a Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) nicht die Rede. Auch die Maßstabsregelung in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS erlaube den Schluss, dass § 3 Abs. 2 AAS nicht auf das Vorliegen eines Hausanschlusses abstelle. Denn die Unterscheidung zwischen "anzuschließenden" bzw. "angeschlossenen" Baulichkeiten wäre sonst überflüssig. Außenbereichsgrundstücke, die ausnahmsweise baulich genutzt werden, würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle. Allerdings ziehe § 3 Abs. 2 AAS den Kreis der zu berücksichtigenden Grundstücke enger als § 3 Abs. 1 AAS. Denn maßgebend sei nicht nur eine bauliche Nutzung des Grundstücks; hinzukommen müsse das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses. Allein auf die bauliche Nutzung dürfe der Ortsgesetzgeber aus Vorteilsgesichtspunkten nicht abstellen, denn bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück bestehe immer das Risiko, dass die Baulichkeiten vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zerstört würden und das Grundstück nur im Rahmen des nach § 35 BauGB Zulässigen - also in der Regel nicht - wieder bebaut werden dürfe. Der Ortsgesetzgeber sei nicht dazu gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde. Damit sei das Risiko eines zwischenzeitlichen Untergangs der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten vernachlässigbar gering. Es wäre mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich ohne oder sogar gegen ihren Willen der Beitragspflicht unterworfen werden könnten, es dagegen die Eigentümer bebauter Außenbereichsgrundstücke in der Hand hätten, mit der Herstellung der Hausanschlussleitung zugleich über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für ihr Grundstück zu entscheiden. Gegen diese Erwägungen könne nicht eingewandt werden, dass es die Sache des Beklagten sei, gegebenenfalls den Anschluss- und Benutzungszwang nach den §§ 5 und 6 ABS umzusetzen und auf diese Weise die Herstellung einer Hausanschlussleitung zu erzwingen. Dies wäre systemwidrig, denn bei einer solchen Betrachtungsweise würde der Unterschied zwischen Beitrags- und Gebührenrecht aufgeweicht. Für das Entstehen von Beitragspflichten sei es unerheblich, ob für ein Grundstück ein Anschlusszwang bestehe, ob dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustehe oder ob die Befreiung sogar gewährt worden sei.

15

Soweit der Kläger beanstande, bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksfläche ohne Differenzierung in Ansatz gebracht worden, sei dieser Einwand ebenfalls unzutreffend. Denn gemäß § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS sei die Fläche der ausgewiesenen Stellplätze des Campingplatzes und die Grundfläche der dort errichteten Baulichkeiten durch die Grundflächenzahl 0,3 geteilt worden. Da der so ermittelte Betrag die Gesamtfläche des Buchgrundstücks überschreite, werde nur die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Diese Begrenzungsregelung sei zwar in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS nicht ausdrücklich normiert; hierbei handele es sich aber um ein durchgehendes Prinzip der Abwasserabgabensatzung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzungsregelung in Buchstabe i könne deshalb im Wege der Analogie korrigiert werden.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 03. September 2007 zugestellt.

17

Am 18. September 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt.

18

Mit am 05. November 2007, einem Montag, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er zur Begründung ausgeführt: Sein im Außenbereich belegenes Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht. Das Pumpwerk, auf das das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage des Grundstücksanschlusses abstelle, sei ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück errichtet worden. Aufgrund dieser illegalen Errichtung sei er so zu stellen, als wäre die öffentliche Abwasseranlage nicht vor seinem Grundstück betriebsfertig errichtet worden. Grundstücke im Außenbereich unterlägen grundsätzlich nicht der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gelte für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Weder das Grundstück selbst noch die darauf befindlichen Baulichkeiten seien tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen. Er habe nach wie vor eine Sammelgrube in Betrieb, die nach Bedarf von der Firma .... geleert werde. Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.

19

Der Kläger beantragt,

20

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 14. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 (Az. ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Das klägerische Grundstück unterliege der Anschlussbeitragspflicht. Es sei nicht erforderlich, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden seien. Es sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht einmal erforderlich, dass das Grundstück überhaupt an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass - wie bei beplanten oder Innenbereichsgrundstücken - allein die Möglichkeit des Anschlusses dem Grundstück einen Vorteil gewähre. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken sei der Vorteil spätestens dann gegeben, wenn das Grundstück angeschlossen sei. Es obliege dann dem jeweiligen Eigentümer zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gebäude er tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließe. Bereits die Anschlussmöglichkeit löse eine Anschlussbeitragspflicht aus. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die baurechtliche Situation des Außenbereichsgrundstückes hinreichend gesichert sei und damit der Baulandcharakter des Grundstücks für die Zukunft feststehe. Das klägerische Grundstück weise Baulandcharakter auf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es seiner jetzigen Nutzung über eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB zugeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirke bereits die Anerkenntniserklärung nach § 33 BauGB, dass eine öffentliche Last auf dem Grundstück liege, die in planungsrechtlicher Hinsicht den Status des Grundstückes festlege und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dieses Grundstück im praktischen Ergebnis vorverlege. Daraus folge, dass selbst dann, wenn der Bauleitplan nicht mehr zur Durchführung gelange, die baurechtliche Qualität über die Genehmigung des § 33 BauGB endgültig und dauerhaft manifestiert sei. Diese Genehmigung weise ein entsprechendes Grundstück als Grundstück mit gesicherter Bebaubarkeit im beitragsrechtlichem Sinne aus und löse die Beitragspflicht aus. Hinsichtlich der maßgeblichen Grundstücksfläche gelte, dass die auf dem Campingplatz befindlichen Baulichkeiten Auswirkungen auf das gesamte Grundstück hätten. Bei einem insgesamt als Campingplatz genutzten Grundstück habe das gesamte Grundstück, auch in den unbebauten Bereichen, einen Bezug zu den dort befindlichen Gebäuden. Zumindest dürfte das Grundstück des Klägers aber über das Pumpwerk an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sein und deshalb der Beitragspflicht unterliegen. Vorliegend sei insbesondere eine Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze errichtet worden, was nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ausreichend sei; ein Übergabeschacht sei nicht in jedem Fall notwendig.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

26

Seine zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 ist begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23. März 2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und Gemeinde Roggentin (Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) vom 09. Juni 2004 und der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) vom 23. März 2004.

28

Die Rechtsanwendung des Beklagten und hier im besonderen die Anwendung des § 3 Abs. 2 AAS ist rechtsfehlerhaft. Das Grundstück des Klägers unterliegt weder nach § 3 Abs. 1, 2 AAS der Beitragspflicht (1.), noch folgt eine solche aus dem Umstand der nach Maßgabe von § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung (2.)

29

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AAS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Verbandes angeschlossen werden können und für die

30

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

31

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in dem Verband zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

32

Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 AAS, dass ein Grundstück, das an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

33

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS sind - im Sinne von Absatz 2 - nicht erfüllt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfasst und § 3 Abs. 1 Buchst. b AAS solche im unbeplanten Innenbereich (vgl. auch § 4 Abs. 2 Buchst. a und c AAS). Das vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete Verständnis der beiden Bestimmungen dahingehend, dass sie alle - auch im Außenbereich liegende - bebauten Grundstücke beträfen und § 3 Abs. 2 AAS alle unbebauten, aber tatsächlich angeschlossen Grundstücke, findet im Wortlaut dieser Regelungen und der Systematik der Abwasserabgabensatzung keine Stütze.

34

Das bebaute Außenbereichsgrundstück des Klägers unterliegt auch nicht nach § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Es ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS tatsächlich angeschlossen worden.

35

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung setzt § 3 Abs. 2 AAS in Übereinstimmung mit dem anschlussbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff nach Maßgabe des § 7 Abs.1 i.V.m. § 9 KAG M-V für die Beitragspflicht eines bebauten Außenbereichsgrundstücks voraus, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Insoweit ist es zwar notwendig, aber nicht hinreichend, dass ein Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS vorhanden ist. Da die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers nicht an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden sind, ist das Grundstück infolgedessen nicht nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig. Der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb rechtswidrig.

36

Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass Außenbereichsgrundstücke auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 AAS nur dann Gegenstand der Beitragspflicht sein können, wenn sie tatsächlich bebaut sind; selbst wenn vor dem betreffenden Grundstück ein betriebsfertiger Kanal hergestellt worden ist, können unbebaute Außenbereichsgrundstücke grundsätzlich mangels einer entsprechenden Vorteilslage nicht zu einem (Schmutzwasser-)Anschlussbeitrag herangezogen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris).

37

Wenn das Verwaltungsgericht jedoch meint, bebaute Außenbereichsgrundstücke würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle, nach § 3 Abs. 2 AAS müsse neben der baulichen Nutzung - nur - ein Grundstücksanschluss vorhanden sein und der Ortsgesetzgeber sei nicht gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

38

Die Argumentation des Verwaltungsgericht zielt im Ergebnis auf eine unzulässige Gleichsetzung der Herstellung des Grundstücksanschlusses mit dem tatsächlichem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS.

39

Der Schlüssel zur Beantwortung der Frage, was unter "tatsächlichem Anschluss" i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS zu verstehen ist, liegt in einer Analyse des Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 3 AAS zueinander.

40

§ 3 Abs. 1 AAS unterwirft Grundstücke unter den dort näher geregelten Voraussetzungen bereits dann der Beitragspflicht, wenn die Grundstücke an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Berücksichtigt man, dass zur öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage auch die Grundstücksanschlüsse gehören (§ 2 Abs. 5 Buchst. d ABS), die der Verband gemäß § 11 Abs. 3 ABS herstellen lässt und deren Herstellung im Übrigen Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 AAS ist, "können" Grundstücke im Sinne von § 3 Abs. 1 AAS dann angeschlossen werden, wenn der Grundstücksanschluss vor bzw. - vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 ABS - auf dem Grundstück hergestellt ist. Dieses "Können" ist zwingend gleichzusetzen mit der bloßen Möglichkeit, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude anzuschließen. Es kann sich denklogisch nicht auf die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks als solches beziehen, da dieses im Sinne der Satzung mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses bereits angeschlossen ist, dadurch die angesprochene Möglichkeit erst eröffnet wird und die sachliche Beitragspflicht entsteht. § 3 Abs. 1 AAS liegt insoweit gewissermaßen der Blickwinkel des Grundstückseigentümers zugrunde, wenn er auf Grundstücke abstellt, die angeschlossen werden "können": Aus seiner Sicht erhält er mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses - jenseits der Bestimmungen zum Anschluss - und Benutzungszwang - die Möglichkeit, etwaige auf dem Grundstück vorhandene oder geplante Baulichkeiten anschließen zu können. Bezogen auf den Zweck, den die Herstellung des Grundstücksanschlusses verfolgt, geht es darum, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhält, anfallendes oder ggfs. zukünftig anfallendes Abwasser der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuführen zu können.

41

Wäre die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, würde für Grundstücke, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS erfüllen, also für Außenbereichsgrundstücke bzw. Grundstücke i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS, im Vergleich dazu kein Unterschied bestehen: § 3 Abs. 2 AAS würde dann ebenfalls die Möglichkeit, ein Gebäude an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, für die Beitragserhebung ausreichen lassen.

42

Diese Schlussfolgerung, derzufolge kein Unterschied zwischen den Tatbestandsalternativen "angeschlossen werden können" und "tatsächlich angeschlossen" bestünde, widerspricht ersichtlich der Regelungskonzeption des § 3 AAS. Der Ortsgesetzgeber hat eindeutig zwei Fallgruppen und dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen für die Unterwerfung von Grundstücken unter die Beitragspflicht regeln wollen, je nachdem ob sie einerseits im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich oder andererseits im Außenbereich liegen. Dies verbietet es, dem § 3 Abs. 2 AAS einen Inhalt zu unterlegen, der diesen Unterschied beseitigen bzw. einebnen würde. Ein solcher Unterschied wird entsprechend der Regelungskonzeption demgegenüber zwanglos gewahrt, versteht man § 3 Abs. 2 AAS zutreffend - im Sinne des Klägervorbringens - dahin, dass "tatsächlicher Anschluss" den tatsächlichen Anschluss von auf einem Außenbereichsgrundstück befindlichen Gebäuden bzw. zumindest das Zuführen von Abwasser von dem Grundstück in die zentrale Abwasseranlage voraussetzt.

43

Auch nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, reicht die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus und ist § 3 Abs. 2 AAS entsprechend auszulegen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1055 i.V.m. Rn. 1032). Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist (vgl. Klausing, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05. 1989 - 9 L 1/89 -, Nds. Rpfl. 1990, 15, 16; Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, DVBl. 2000, 1227 - zitiert nach juris; VG Magdeburg, Urt. v. 13.09.2006 - 9 A 78/06 -, juris).

44

Anders konnte - insbesondere unter Berücksichtigung der darin unmittelbar davor genannten Zitate - insoweit auch die im Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - (a.a.O.) enthaltene Aussage

45

"... Die bloße Anschlussmöglichkeit reicht deshalb nicht aus, weil im Außenbereich belegene Grundstücke grundsätzlich kein Bauland sind. Die Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf. ..."

46

letztlich bei verständiger Würdigung nicht verstanden werden. Hätte der Senat danach nämlich bereits die Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Anschluss des Grundstücks als solches für ausreichend erachtet, machte die Verwendung des Begriffs der Anschlussmöglichkeit keinen Sinn mehr; das Grundstück wäre dann als solches tatsächlich angeschlossen. Anschlussmöglichkeit und tatsächlicher Anschluss fielen in einen Akt zusammen. Es gäbe keinen Zeitraum zwischen Eröffnung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss. Dann aber bestünde auch kein Risiko, "dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird" (vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 9 Anm. 4.1 und 7.5, der unter Berufung auf den Senatsbeschluss erkennbar diesen Standpunkt vertritt, wenn er ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil das Bestehen eines Grundstücksanschlusses ausreichen lassen und damit die Rechtsauffassung, erforderlich sei der tatsächliche Anschluss, jedenfalls teilweise infrage gestellt). Dass das Kommunalabgabengesetz M-V entsprechend dem vorstehend erläuterten Verständnis ebenfalls die Möglichkeit des Anschlusses von Gebäuden bzw. deren tatsächlichen Anschluss als maßgeblichen Gesichtspunkt in den Blick nimmt, kann zudem auch den Regelungen in § 9 Abs. 4 und 6 KAG M-V entnommen werden.

47

Im Hinblick auf das für Außenbereichsbebauungen bzw. baurechtlich relevante -nutzungen bestehende anschlussbeitragsrechtlich erhebliche Untergangsrisiko sind die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Übrigen nicht überzeugend, da widersprüchlich: Einerseits (S. 10 des Urteils) wird dieses Risiko im Sinne der vorstehenden Erwägungen betont, andererseits (S. 11 des Urteils) aber unter Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung", derzufolge davon ausgegangen werden könne, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde, als vernachlässigbar dargestellt. Abgesehen davon erscheint die Annahme einer solchen "allgemeinen Lebenserfahrung" schon angesichts des konkreten Falles zweifelhaft.

48

Auch wenn man - wie das Verwaltungsgericht - die Bestimmung des § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS, wonach als Grundstücksfläche "bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten ..." gilt, in den Blick nimmt, ergibt sich gegenüber den vorstehenden Erwägungen nichts Abweichendes. Das Verwaltungsgericht legt § 3 Abs. 2 AAS auch mit Hilfe dieser Bestimmung in dem seinerseits der Regelung unterlegten Sinne aus: Es mache keinen Sinn von "anzuschließenden" Baulichkeiten zu sprechen, wenn die Beitragspflicht den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit voraussetzte. Nach Auffassung des Senats ist allerdings eher § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS im Lichte der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs. 2 AAS auszulegen. § 3 AAS kennt aber die Kategorie des "anzuschließenden" Grundstücks nicht. Die Bestimmung nennt nur das Grundstück, das angeschlossen werden kann (nicht: muss) und das Grundstück, das tatsächlich angeschlossen wird. Insoweit ist unklar, was § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS mit der Formulierung "anzuschließenden" eigentlich meint. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 - (Nds. Rpfl. 1990, 15, 16) zur dort in Rede stehenden entsprechenden ortsrechtlichen Bestimmung eine unerhebliche sprachliche Ungenauigkeit angenommen. Die Erklärung, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, spricht ebenfalls gegen die Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Danach wäre das "bzw." als ein "und" in dem Sinne zu lesen, dass der Ortsgesetzgeber Baulichkeiten meint, die zum einen - weil in ihnen Abwasser anfällt - anzuschließen sind "und" zum anderen aber auch tatsächlich angeschlossen sind.

49

Hinzukommt, dass § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS ausdrücklich von "anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten" spricht, was zeigt, dass auch der Ortsgesetzgeber ausdrücklich die Baulichkeiten hinsichtlich der Frage des Anschlusses im Blick hatte. Anderenfalls hätte er einfach z. B. formulieren können "die Fläche der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten".

50

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es der Außenbereichsgrundstückseigentümer allenfalls in begrenztem Umfang in der Hand hätte, mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und der Verbindung derselben mit dem Grundstücksanschluss den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem das Grundstück der Beitragspflicht nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 AAS unterliegt; erst dann kann - insoweit wäre auch § 7 Abs. 1 AAS modifiziert zu verstehen - zudem die sachliche Beitragspflicht entstehen. Diese Möglichkeit ist rechtlich deshalb begrenzt, weil der Grundstückseigentümer regelmäßig seinerseits einem Anschlusszwang (vgl. § 5 ABS) unterliegt, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durchgesetzt werden kann. Damit soll nicht gesagt sein, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinge davon ab, dass das betreffende Grundstück dem Anschlusszwang unterliegen muss.

51

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts (tatsächlich angeschlossenes "Grundstück", nicht "Gebäude") kein durchschlagendes Gewicht zu.

52

Wenn sich das Verwaltungsgericht schließlich dadurch in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass in § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS nicht von einem Anschluss des Gebäudes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage die Rede sei, ist dieses systematische Argument nicht überzeugend, da es insoweit um die Definition des "Grundstücksanschlusses" geht und eine Erwähnung des Hausanschlusses als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 Abs. 2 ABS) schon deshalb hier nicht zu erwarten ist.

53

Nach alledem kann offen bleiben, ob - was das Verwaltungsgericht als Prämisse seiner Erwägungen zur Rechtsanwendung bzw. als "unstreitig" angenommen hat - überhaupt das Grundstück als solches im Rechtssinne tatsächlich angeschlossen worden ist: Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass mit der Herstellung des Pumpwerks auf dem klägerischen Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden sei. Ob dies zutreffend ist, bedürfte zumindest näherer Betrachtung. Nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ist als Grundstücksanschluss für Schmutzwasser definiert die Leitung vom Hauptsammler bis einschließlich Übergabeschacht auf der Grundstücksgrenze bzw. die Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze. Ein Übergabeschacht ist nicht vorhanden. Ob sich die Leitungsführung bis zum Pumpwerk in tatsächlicher Hinsicht und - das Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Teil der öffentlichen Anlage erforderlich - von ihrer Zwecksetzung her als Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS deuten lässt, hat das Verwaltungsgericht nicht untersucht, ist aber u.a. angesichts der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Gegebenheiten zumindest prüfungsbedürftig. Schließlich wäre der Frage nachzugehen, ob der im Pumpwerk vorhandene Abzweig für den Anschluss der Hausentwässerungsleitung des Klägers als Grundstücksanschluss i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS gelten kann. Dies könnte u.a. deshalb problematisch sein, weil der Grundstücksanschluss wohl als unterirdische Vorrichtung vorgesehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ABS) und zweifelhaft sein könnte, ob der Grundstückseigentümer eine Grundstücksbenutzung (vgl. § 15 ABS) in Gestalt der - vorliegend teilweisen - Errichtung eines Pumpwerks auf seinem Grundstück zulassen müsste.

54

2. Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.

55

Die in dem Sinne "isolierte" Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB, dass die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes später nicht zustande kommt, führt nicht nach § 3 AAS zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks des Klägers. Das Satzungsrecht in Gestalt dieser Bestimmung kennt - wie dargestellt - nur die zwei Tatbestände gemäß Abs. 1 und 2, nach deren Maßgabe Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Der Sachverhalt der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB lässt sich unter keinen dieser beiden Tatbestände subsumieren: Weder existieren wirksame Festsetzungen durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS, noch ist das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland bzw. handelt es sich um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB (Buchst. b). Der Beklagte hat selbst nicht deutlich gemacht, inwieweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen führen können soll.

56

Auch aus einer näheren Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 33 BauGB sowie der Rechtsfolgen der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht die Schlussfolgerung ziehen, für das betreffende Grundstück sei bereits wegen der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß §33 BauGB mit Bestehen einer Anschlussmöglichkeit die Beitragspflicht begründet worden:

57

Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB will der Tatsache Rechnung tragen, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Der Gesetzgeber verschafft mit diesem Zulassungstatbestand einerseits dem Prinzip der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung Geltung. Andererseits verschließt er sich nicht der Einsicht, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris).

58

Der Umstand, dass dem Kläger eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist, ändert - da ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht existiert bzw. nicht zustande gekommen ist - nichts an dem Umstand, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt und folglich nicht nach § 3 Abs. 1 AAS, sondern allenfalls nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig sein könnte; dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt. Die in § 33 BauGB genannten Gebiete bilden im Verhältnis zu den §§ 30, 34 und 35 BauGB keine besondere Kategorie, sondern gehören entweder zum Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, zum unbeplanten Innenbereich oder zum Außenbereich. §33 BauGB modifiziert lediglich das für das Gebiet geltende Recht, indem es dem Bauherrn einen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB nicht gegebenen Zulassungsanspruch einräumt (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).

59

Kommt - wie im vorliegenden Fall - der Bebauungsplan nicht zustande, fällt der Inhaber der Genehmigung nach § 33 BauGB, der sein Bauvorhaben in die Tat umgesetzt hat, auf einen bloßen Bestandsschutz zurück (da - sonst hätte es einer Genehmigung nach § 33 BauGB nicht bedurft - sein Vorhaben nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig war; vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar BauGB, § 33 Rn. 11; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 33 Rn. 61) und steht damit einem Außenbereichsgrundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sich ursprünglich rechtmäßig errichtete Gebäude (ohne dass eine Genehmigung nach §33 BauGB erteilt worden wäre) befinden, jedenfalls im Wesentlichen gleich; insoweit gilt auch für ihn das Risiko, dass die aufgrund der Genehmigung errichtete Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht erneut bebaut werden darf. Wie aus § 2 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, hat der Einzelne bzw. der Inhaber einer Genehmigung nach § 33 BauGB insbesondere auch keinen Anspruch darauf, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ebenso wenig gibt ihm das Gesetz ein Mittel an die Hand, das es ihm ermöglichte, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt. Er muss es daher hinnehmen, wenn das Planaufstellungsverfahren - wie hier - nicht weiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris). Deshalb kann jedenfalls in dieser Situation nicht davon gesprochen werden, der Kläger sei als Erlaubnisinhaber nach § 33 BauGB beitragsrechtlich nicht wie ein Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, sondern wie ein Eigentümer im beplanten oder unbeplanten Innenbereich zu betrachten. An dieser für die Frage des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils bzw. die Frage, ab wann ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, maßgeblichen Lage ändert auch der Umstand nichts, dass ein Anerkenntnis gemäß §33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 02.02.2005 - 8 A 11150/04 -, NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris). Darüber hinaus verlegt das Anerkenntnis das Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfs nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde (einschließlich der Gemeinde) im praktischen Ergebnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, a.a.O.), also nicht im Verhältnis zum Beklagten. Zudem sind vorliegend durch ein vom Kläger erklärtes Anerkenntnis insoweit eingetretene Rechtswirkungen mit Blick auf die nach Maßgabe des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten erfolgte - offensichtlich endgültige - Aufgabe der Planungen entfallen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 15).

60

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 23. Dezember 2009 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 48) mit einer Größe von 11.000 qm. Er ist für sein im Bereich des beklagten Verbandes liegendes Grundstück bisher nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden.

2

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss am 4. Dezember 2006 die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz (TBS). Die Satzung wurde am 14. Dezember 2006 von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und am 6. Januar 2007 öffentlich bekanntgemacht. Am 5. November 2007 beschloss die Verbandsversammlung die Erste Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz. Diese Satzung wurde am 15. November 2007 ausgefertigt. Sie ändert die in § 4 d) TBS enthaltene Regelung über die Tiefenbegrenzung von im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegenden Grundstücken. Der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage (Nr. 09-1/2007) beigefügt war eine fünfseitige "Dokumentation der Ermessenserwägungen bezüglich Auswahl, Ermittlung und Festsetzung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung von 50 Metern". Mit der am 21. Dezember 2009 beschlossenen und am 23. Dezember 2009 ausgefertigten Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung wurde § 5 TBS dahingehend geändert, dass der Beitragssatz je Quadratmeter bevorteilter Grundstücksfläche nicht mehr wie zuvor 6,- Euro einschließlich Umsatzsteuer, sondern nunmehr 5,04 Euro zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer beträgt.

3

Der Antragsteller hat am 15. Juni 2007 einen Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwasserbeitrags- und die Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners gestellt (4 K 10/07). Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat der Senat das Verfahren gegen die Trinkwasserbeitragssatzung abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen weitergeführt.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Die Kalkulation des in § 5 TBS bestimmten Beitragssatzes sei zu beanstanden. Der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Zeitraum der Globalkalkulation sei nicht mit dem Zeitraum des Trinkwasserversorgungskonzeptes identisch. In der Kalkulation fänden sich unterschiedliche Abzugsbeträge über kostenlos übernommenes Vermögen. Nicht nur 14.267.518,75 €, sondern 16.283.771,09 € hätten in Abzug gebracht werden müssen. Es sei zu bezweifeln, dass die in der Kalkulation aufgeführten übernommenen Darlehen in dem einbezogenen Umfang der jeweiligen Einrichtung zuzurechnen seien. Unterlagen hierzu seien den Beitragsunterlagen nicht zu entnehmen. Auch der Umfang der Gesamtinvestitionen von 18.081.197,- € sei nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, inwieweit es sich um Nettobeträge handele. Der Anlagespiegel sei nicht nachvollziehbar. Es gebe begründete Anhaltspunkte dafür, dass Aufwand für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten in die Kalkulation einbezogen worden sei. Beispielhaft werde auf die Positionen 60721950022, 6072192002 und 0560110 hingewiesen. Fraglich sei, ob der Aufwand für früher hergestellte Hausanschlüsse zu Recht in die Beitragskalkulation eingestellt worden sei. Die zur Beschlussfassung vorgelegten Kalkulationsunterlagen enthielten unterschiedliche Aussagen zum Zeitraum der Globalkalkulation. Die korrekte Berechnung der beitragsfähigen Flächen werde bestritten. Den Vertretern in der Verbandsversammlung hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 4. Dezember 2006 die Kalkulationsunterlagen nicht zur Kenntnis vorgelegen. Anderes könne weder der Ladung zur Verbandsversammlung noch den weiteren Unterlagen, insbesondere nicht dem Protokoll entnommen werden. Gleiches gelte für die Beschlussfassung über den geänderten Beitragssatz in der Verbandsversammlung vom 21. Dezember 2009. Der an diesem Tage beschlossenen Änderung (§ 5 TBS) hätte aufgrund verschiedener mittlerweile eingetretener Veränderungen auf der Flächenseite eine neue bzw. überarbeitete Kalkulation, die auch eine Überprüfung der Aufwandsseite erfordert hätte, zugrundegelegt werden müssen. Verschiedene Bestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung seien unwirksam. Den Kreis der Beitragsschuldner erstrecke § 6 Abs. 1 TBS im Widerspruch zu § 7 KAG auf "dinglich Berechtigte". Dies führe zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung. Nach § 2 Abs. 1 TBS unterlägen auch Außenbereichsgrundstücke, die bebaut seien und nur angeschlossen werden könnten, ohne bereits angeschlossen zu sein, der Beitragspflicht. Im Außenbereich reiche aber die Bebauung des Grundstücks allein nicht aus, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Die in § 4 Abs. 2 d) TBS normierte Tiefenbegrenzung von 50 m sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Die durchschnittliche Bebauungstiefe beruhe auf einer fehlerhaften arithmetischen Mittelung der tatsächlichen Bebauung. Die Tiefenbegrenzung entspreche außerdem nicht den örtlichen Gegebenheiten. § 4 Abs. 2 d) TBS leide außerdem darunter, dass danach im Falle einer Zuwegung zum Grundstück die Grundstücksfläche beginnend vom Ende der Zuwegung bis zu einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen zu messen sei und die Zuwegung somit flächenmäßig unberücksichtigt bliebe. Nach § 4 Abs. 2 b) TBS würden die Grundstücke, die im Plangebiet liegen und in den Außenbereich übergehen, gegenüber vollständig im Außenbereich liegenden Grundstücken ungerechtfertigt bessergestellt. Nach § 4 Abs. 2 g) TBS komme auf privaten Grünflächen und Parkplätzen trotz bauakzessorischer Nutzung eine Beitragserhebung nicht in Betracht. Dies sei nicht vorteilsgerecht. § 4 Abs. 5 TBS sei gleichheitswidrig, weil danach für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, keine konkrete Regelung zur Geschosshöhe bestehe. Eine derartige Unterscheidung zwischen vor und nach dem 30. April 1994 errichteten Bauten sei nur dann zulässig, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als gemäß der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar wären. Das sei aber nicht der Fall. Insbesondere Dachgeschosse von Neubauten mit Dachschrägen könnten baurechtlich ebenfalls zu Wohn- und gewerblichen Zwecken genutzt werden, ohne dass sie beitragsrechtlich als Vollgeschosse zu werten seien. Abweichend von anderen Beitragssatzungen enthalte § 4 Abs. 5 TBS keinerlei Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit bei Dachschrägen und einer geringeren Geschosshöhe des Obergeschosses gegenüber dem Untergeschoss, die eine Ungleichbehandlung relativieren bzw. sachlich legitimieren. Ein sachlicher Grund für diese weitgehende Regelung zum Vollgeschossmaßstab bestehe nicht.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzuweisen.

10

Er tritt den Einwänden des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere die in § 4 Abs. 2 d) TBS normierte Regelung über die Tiefenbegrenzung für sogenannte Übergangsgrundstücke sei nicht zu beanstanden. Die Festlegung der qualifizierten Tiefenbegrenzung von 50 Metern entspreche den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

13

I. Der Antrag ist fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1, § 195 Abs. 7 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Trinkwasserbeitragssatzung bei Gericht eingegangen. Die Satzung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 6. Januar 2007 veröffentlicht worden. Der Normenkontrollantrag wurde am 15. Juni 2007 gestellt.

14

Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift setzen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (vgl. OVG Bautzen, 20.08.2008 - 5 D 24/06 -, juris). Die mit der Ersten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 15. November 2007 vorgenommene Änderung der Tiefenbegrenzungsregel nach § 4 Abs. 2 d) TBS hat im Wesentlichen der Klarstellung schon geltenden Satzungsrechts gedient, insbesondere verläuft die Tiefenbegrenzungslinie nach der neuen Regelung unverändert zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallelen. Danach hat die Erste Satzungsänderung keinen neuen Fristlauf ausgelöst. Die geänderte Bestimmung ist vielmehr von dem gegen die im Januar 2007 veröffentlichte Ursprungssatzung gerichteten Normenkontrollantrag vom 15. Juni 2007 erfasst.

15

Soweit der Antrag nunmehr auch die Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 und damit § 5 TBS mit dem jetzt geltenden Beitragssatz in Höhe von 5,04 € erfasst, liegt hierin eine in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässige Antragsänderung, insbesondere war die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntmachung der Satzungsänderung noch nicht abgelaufen.

16

Der Antragsteller ist schließlich als noch nicht zu Trinkwasseranschlussbeiträgen herangezogener Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, möglicherweise durch die angefochtene Trinkwasserbeitragssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, indem er auf ihrer Grundlage zu Beitragszahlungen durch - bei angenommener Unwirksamkeit der Satzung - rechtswidrige Beitragsbescheide verpflichtet wird.

17

Der Senat versteht den nicht ausdrücklich beschränkten Antrag des Antragstellers, die Trinkwasserbeitragssatzung für unwirksam zu erklären, in der Weise (§ 133 BGB), dass die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 11 TBS nicht angegriffen ist. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechtes unterfallen nicht dem Verwaltungsrechtsweg und können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (OVG Greifswald, 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, KStZ 2006, 156, 157). Durch die Erklärung der Unwirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen verliert auch die Regelung über die Ordnungswidrigkeiten ihren rechtlichen Gehalt.

18

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Zwar greifen die Einwendungen des Antragstellers ganz überwiegend nicht durch (nachfolgend 1.). Die angefochtene Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 war aber nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären, weil die Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 2 d) TBS gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstößt, daher unwirksam ist und die daraus folgende Satzungslücke zur Ungültigkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung führt (nachfolgend 2.).

19

Die formelle Ordnungsgemäßheit der Trinkwasserbeitragssatzung hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Dem Senat drängen sich entsprechende Mängel nicht auf (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren OVG Greifswald, 02.06.2004 – 4 K 38/02 -, juris, Rn. 133 = DVBl. 2005, 64 [nur Leitsätze]).

20

1. Die gegen die Gültigkeit der angefochtenen Satzung erhobenen Einwände des Antragstellers treffen ganz überwiegend nicht zu. Dies gilt insbesondere für die auf die Kalkulation des Beitragssatzes zielenden Rügen (nachfolgend a. bis f.). Die gegen die Gültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen gerichteten Angriffe führen ebenfalls überwiegend nicht zum Erfolg (g. bis l.).

21

a. Wenn der Antragsteller geltend macht, der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Zeitraum der Globalkalkulation sei nicht mit dem Zeitraum des Trinkwasserversorgungskonzeptes des Antragsgegners identisch, ist dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass bei einer Globalkalkulation nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG der notwendige Aufwand für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung auf der Grundlage der von dem Verband gewählten Wasserversorgungskonzeption zu ermitteln ist (vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rn. 678b). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies hier nicht geschehen ist.

22

Die Kalkulation des Anschlussbeitrages Trinkwasser nennt einen Investitionszeitraum bis zum Jahre 2020 ("geplante Investitionen von 2006 bis 2020: 18.081.197,- €"). Das Trinkwasserversorgungskonzept des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt-Lübz ("Investitionen Rohrnetz [2006 bis 2020]") sieht Investitionen bis zum Jahr 2018 vor. Für die Jahre 2019 und 2020 ist für Investitionen jeweils der Betrag von 0,- € prognostiziert. Ein Widerspruch zwischen Kalkulation und Trinkwasserversorgungskonzept ist danach nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat zu diesem Einwand des Antragstellers ausgeführt, bei der Überarbeitung des Trinkwasserversorgungskonzeptes im Jahre 2006 habe sich bei der Spezifikation der einzelnen notwendigen Maßnahmen ergeben, dass bei günstigem zeitlichen Verlauf der Investitionen von einer Fertigstellung der Einrichtung bereits im Jahr 2018 auszugehen sei. Da zeitliche Verschiebungen nicht auszuschließen seien, sei auf eine Änderung des Zeitraumes für die Gültigkeit des Trinkwasserversorgungskonzeptes verzichtet worden. Die Kalkulation habe daher den nach dem Trinkwasserversorgungskonzept maßgeblichen Investitionszeitraum zutreffend berücksichtigt.

23

b. Auch der Einwand des Antragstellers führt nicht weiter, in der Kalkulation fänden sich unterschiedliche Abzugsbeträge über (von der Westmecklenburger Wasser GmbH) bei Errichtung des Verbandes kostenlos übernommenes Vermögen. Die Folge sei, dass möglicherweise nicht nur 14.267.518,75 €, sondern 16.283.771,09 € hätten in Abzug gebracht werden müssen. Es trifft zu, dass es nach der Auffassung des Senates dann, wenn eine Altanlage kostenlos übernommen wird, rechtlich nicht zulässig ist, für diese Altanlage einen Wert in die Kalkulation einzustellen. Denn bei dem Wert der Altanlage handelt es sich dann nicht um Kosten, die dem Zweckverband für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden sind. Anderes gilt, wenn dabei Schulden übernommen werden. Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (vgl. OVG Greifswald, 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174, 177). Wenn der Antragsgegner danach aus dem Wert des Anlagevermögens für den Bereich Trinkwasser das kostenlos von "WMW" übernommene Vermögen abzuziehen hatte, so ist das offenbar auch im gebotenen Umfang geschehen. Der Senat hat nach der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen plausiblen Erläuterung des Antragsgegners zu dem tatsächlichen Hintergrund des auf Blatt 172 der Verwaltungsvorgänge dargestellten Wertes von 16.283.771,09 € jedenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit des in der Kalkulation abgesetzten Betrages von 14.267.518,75 € zu zweifeln. Nach den Ausführungen des Antragsgegners hat der Verband die Summe der kostenlos übernommenen Anlagegüter aus einer Addition der in den Abschreibungsbuchunterlagen enthaltenen Angaben gewonnen und so einen Wert von vor 1993 angeschafften Gütern von 14.267.518,75 € ermittelt. Diesen Wert hat er anhand einer Obergrenze einer Plausibilitätsüberprüfung unterzogen, indem er ihn einem in der Bilanz zum 31.12.1993 ausgewiesenen übertragenen Gesamtvermögen von 16.283.771,09 € gegenübergestellt hat. Anhand dieser Gegenüberstellung konnte er kontrollieren, ob der Gesamtwert aus den Einzelwerten der Anlagegüter nicht etwa oberhalb des übertragenen Gesamtvermögens lag. Das Gesamtvermögen soll nach der Stellungnahme des Antragsgegners zum einen nicht beitragsfähige Positionen enthalten und zum anderen auch Anlagegüter, die nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung geworden seien. So erkläre sich die Differenz zwischen den beiden Werten. Darin liegt eine nachvollziehbare Begründung für die in den Kalkulationsunterlagen enthaltenen, das übernommene Anlagevermögen betreffenden unterschiedlichen Werte, die an dieser Stelle eine weitere Sachaufklärung nicht erfordert. Ob schließlich der Antragsgegner den Wert von 14.267.518,75 € korrekt ermittelt hat, hatte der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht weiter zu prüfen.

24

c. Der Einwand des Antragstellers, es sei zu bezweifeln, dass die in der Kalkulation aufgeführten übernommenen Darlehen ("Darlehen Investitionen KfW" in Höhe von 588.088,43 €) in dem einbezogenen Umfang der jeweiligen Wasserversorgungseinrichtung zuzurechnen seien, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren Kopien der Beschlüsse seiner Verbandsversammlung vorgelegt, die die Übertragung von vier "KfW-Krediten" für der Wasserversorgung dienende Bauvorhaben in Goldberg und B-Stadt von der Westmecklenburger Wasser GmbH E-Stadt auf den Antragsgegner belegen. Die Summe der dort aufgeführten und in Anspruch genommenen bzw. abgerufenen Kreditbeträge ergibt den in der Kalkulation ausgewiesenen Betrag.

25

d. Der Antragsgegner hat auf den Einwand des Antragstellers, er habe in den beitragsfähigen Aufwand auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten eingestellt, ausgeführt, solche Aufwendungen würden nicht aktiviert, sondern in die laufenden Kosten gebucht und über Gebühren finanziert. Weiteren Anlass zur Prüfung sieht der Senat danach an dieser Stelle ebenfalls nicht. Zu den von Antragstellerseite angesprochenen drei verschiedenen im Anlagespiegel enthaltenen Positionen hat der Antragsgegner erläutert, bei der Position 60721950022 ("Auswechslung Knotenpunkte") handele es sich um die planmäßige Umsetzung des im Trinkwasserversorgungskonzept bezüglich einer veralteten Altanlage vorgesehenen Standards und nicht um Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten. Gleiches gelte für eine unter der Position "05in60110" verzeichnete Baumaßnahme aus dem Jahr 2005 am Reinwasserbehälter im Wasserwerk Herzberg. Hier sei eine als Provisorium anzusehende veraltete Steuerungstechnik in einer seinerzeit kostenlos übernommenen Altanlage durch neue Steuerungstechnik ersetzt worden. Der im Anlagespiegel an der zugehörigen Stelle verwendete Begriff der Sanierung sei insoweit nicht zutreffend. Es handele sich nicht um eine Sanierung neu errichteter Anlagenteile, sondern um die erstmalige Verwirklichung des im Trinkwasserkonzept vorgesehenen Standards. Die Position 6072192002 sei schließlich in den Herstellungsaufwand nicht eingerechnet worden, weil sie zu dem vom Verband kostenlos übernommenen Vermögen gehöre. Danach war auch zu diesen Punkten keine vertiefte Überprüfung angezeigt.

26

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich außerdem der Umfang der Gesamtinvestitionen aus dem Trinkwasserkonzept. Hier wird - entgegen dessen Auffassung - auch hinreichend deutlich, dass es sich um Nettoinvestitionen handeln soll.

27

e. Der Antragsteller rügt, den Vertretern der Verbandsversammlung hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 21. Dezember 2009 über die Änderung des Beitragssatzes in § 5 TBS (Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung) die Kalkulationsunterlagen nicht zur Kenntnis vorgelegen. Gleiches gelte für die Beschlussfassung vom 4. Dezember 2006. Anderes könne weder der Ladung zur Verbandsversammlung noch den weiteren Unterlagen, insbesondere nicht dem Protokoll der Verbandsversammlung entnommen werden. Diese Rüge ist unzutreffend.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand: Juni 2010, § 2 Anm. 8.3.1.2) muss der Verbandsversammlung - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-) Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können.

29

Es unterliegt aus Sicht des Senates keinen Zweifeln, dass der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2006 ebenso wie in der Sitzung vom 21. Dezember 2009 die Kalkulationsunterlagen mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme vorgelegen haben. Das folgt für die Sitzung vom 4. Dezember 2006 aus der wohl nach späterem Abhören des Tonbandmitschnittes am 19. März 2008 gefertigten Ergänzung zum Protokoll der Verbandsversammlung Nr. 02/2006, wonach im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 5 die Verbandsvorsteherin explizit darauf hingewiesen habe, dass zur Beratung alle Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme vorlagen. Diese in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Protokollergänzung ist als öffentliche Urkunde nach §§ 98 VwGO, 418 ZPO anzusehen, die den vollen Beweis der darin (aufgrund eigener Wahrnehmung, § 418 Abs. 3 ZPO) bezeugten Tatsache begründet, mithin dass der Hinweis durch die Verbandsvorsteherin auf die ausliegenden Kalkulationsunterlagen ergangen ist (vgl. dazu MüKo ZPO, § 418, Rn. 4; Rudisile in: Schoch, VwGO § 98, Rn. 206;). Die Voraussetzungen des § 418 ZPO liegen vor. Die Verbandsversammlung (§§ 155, 156 KV) ist eine öffentliche Behörde i.S.d. Definition der öffentlichen Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO. Als solche Behörden werden nicht nur Verwaltungsbehörden angesehen, sondern die in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügte Organe der Staatsgewalt, die dazu berufen sind, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist (BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63 -, BGHZ 40, 225, 228; vgl. OVG Magdeburg, 10.12.1998 - C 2 S 477/96 -, juris: Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats ist öffentliche Urkunde, die nach § 418 ZPO den vollen Beweis begründet). Die von Antragstellerseite geäußerte Einschätzung, es sei ungewöhnlich, dass die Protokollergänzung so spät gekommen sei, ist danach unbeachtlich.

30

Damit erweist sich die Rüge fehlender Kalkulationsunterlagen allein als offenbar ungeprüfte und unzutreffende Vermutung. Gleiches gilt für den inhaltlich gleichlautenden, die Sitzung vom 21. Dezember 2009 betreffenden Einwand. Hier ist schon der Sitzungsniederschrift (Verbandsversammlung 03/2009) selbst zu entnehmen, dass die Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme im Präsidium ausgelegen haben. Im Übrigen besteht kein einziger Anhaltspunkt, dass ein Verbandsvertreter Bedarf an einer Einsichtnahme in die Unterlagen geäußert hätte und diese nicht möglich gewesen wäre.

31

f. Wenn weiter eingewandt wird, die dem Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Beitragssatzes vom 21. Dezember 2009 zugrundeliegende Kalkulation habe der Antragsgegner nicht ohne Prüfung der Aktualität von Aufwands- und Flächenseite verwenden dürfen, insbesondere seien seit dem Jahre 2006 im Verbandsgebiet verschiedene Flächennutzungs- und Bebauungspläne sowie Abrundungssatzungen in Kraft getreten, so führt auch das nicht zum Erfolg. Der Erlass oder die Änderung solcher Pläne und Satzungen sind mit Blick auf die zahlreichen Gemeinden des gesamten Verbandsgebietes ein permanent stattfindender Vorgang der bauplanungsrechtlichen Fortentwicklung, der zu einer Vergrößerung ebenso wie zu einer Verkleinerung der beitragsrelevanten Gesamtfläche führen kann. Damit zusammenhängende Ungenauigkeiten der Flächenberechnung müssen bei einer gesetzlich zulässigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG) Globalkalkulation ebenso wie andere mit einer mehrere Jahre in die Zukunft reichenden Investitionsprognose verbundene Schätzungen in Kauf genommen werden. Anderenfalls müsste eine Kalkulation bei jeder Änderung der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten in einem Teil des Verbandsgebietes überarbeitet werden, um auch minimale Veränderungen der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dies ist aber angesichts der ohnehin nur scheinbar vorhandenen Präzision der Kalkulation (Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 3.4) nicht zu fordern. Vielmehr wird - ohne dass sich der Senat an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit abschließend äußern muss - angesichts der Regelung in § 6 Abs. 2 d) KAG eine Beitragskalkulation grundsätzlich für den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend aktuell angesehen (Aussprung, a.a.O., § 9 Anm. 3.4; vgl. dazu auch OVG M-V, 15.11.2000, a.a.O., 177).

32

Damit reicht allein der Hinweis des Antragstellers auf eine Veränderung bzw. den Erlass von Bebauungsplänen und Abrundungssatzungen nicht aus, um die Aktualität der Globalkalkulation des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, etwa weil besonders intensive Flächenänderungen betroffen wären, die erhebliche Auswirkungen auf die Kalkulation hätten, fehlen im Vortrag des Antragstellers. Solche drängen sich bei der aus dem August 2006 stammenden Flächenkalkulation für den im Dezember 2009 getroffenen Beschluss über den Beitragssatz auch nicht auf.

33

g. § 2 TBS ist nicht im Hinblick auf eine etwaige Beitragspflicht noch nicht angeschlossener bebauter Außenbereichsgrundstücke zu beanstanden. Die Vorschrift lautet:

34

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen werden können und

35

(a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder

36

(b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinden zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, oder

37

(c) wenn sie bebaut sind.

38

(2) Wird ein Grundstück an die Trinkwasserversorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3).....................

39

§ 2 Abs. 1 c) TBS ist nicht so zu verstehen, dass bebaute Außenbereichsgrundstücke, die an die Einrichtung nur angeschlossen werden können, ohne schon angeschlossen zu sein, bereits der Beitragspflicht unterliegen sollen und dass die Bestimmung damit gegen das Vorteilsprinzip nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG verstieße. Mangels Baulandqualität solcher Grundstücke führt bei ihnen allein die Anschlussmöglichkeit noch nicht zu einer gesicherten Vorteilslage (vgl. Klausing in: Driehaus, Stand: März 2010, § 8, Rn. 1032). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zwingt der Wortlaut des § 2 Abs. 1 TBS nicht zu einer solchen Deutung der Norm, denn er ist nicht in diesem Sinne eindeutig und lässt Raum für eine Lesart, die zu einer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht führt.

40

Sollten schon nichtangeschlossene und nur anschließbare bebaute Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterstellt werden, so müsste die Bestimmung folgendermaßen gelesen werden: "Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die ....angeschlossen werden können und wenn sie bebaut sind". Der Satz müsste dann aber richtigerweise lauten: "...angeschlossen werden können und bebaut sind". Wegen dieser grammatikalischen Ungenauigkeit lässt sich § 2 Abs. 1 TBS auch so verstehen, dass sich die Formulierung unter Buchstabe c) ("wenn sie bebaut sind") allein auf die unter den Buchstaben a) und b) geregelten Fälle festgesetzter oder nach der Verkehrsauffassung bestehender, aber noch nicht verwirklichter Bebaubarkeit bezieht (beplanter bzw. Innenbereich) und sie um die Fälle schon realisierter Bebauung solcher Grundstücke ergänzt. Der von dem Antragsteller angesprochene Fall des angeschlossenen und bebauten Außenbereichsgrundstückes unterfiele dann allein § 2 Abs. 2 TBS. Dass dieses nach dem Wortlaut mögliche Verständnis der Norm vorzugswürdig gegenüber einer Interpretation ist, die zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt, versteht sich von selbst. Darüber hinaus fügt sich allein die so verstandene Bestimmung auch in das weitere Satzungsgefüge ein. Dies wäre nicht der Fall, wenn man § 2 Abs. 1 c) TBS entnehmen wollte, dass bereits bebaute und nur über eine Anschlussmöglichkeit verfügende Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterfallen sollen. Für solche Grundstücke fehlte es dann nämlich an einem Beitragsmaßstab mit der Folge, dass sie zwar der Beitragspflicht unterstellt würden, letztendlich jedoch überhaupt nicht veranlagt werden könnten. Nach § 4 Abs. 1 TBS ("Beitragsmaßstab") wird der Anschlussbeitrag für die bevorteilte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der Bebaubarkeit des Grundstückes berechnet. Ist eine Grundstücksfläche nicht bevorteilt, wird danach dafür auch kein Beitrag berechnet. Das trifft aber auf mit noch nicht angeschlossenen Baulichkeiten bebaute Außenbereichsgrundstücke mangels gesicherter Vorteilslage zu. Damit übereinstimmend regelt § 4 Abs. 2 i) TBS, dass bei bebauten Grundstücken im Außenbereich der mit 0,2 vervielfachte Teil der Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten als Grundstücksfläche gilt. Ohne bereits angeschlossene Baulichkeiten errechnet sich danach keine unter Geltung des Grundstücksflächenmaßstabes für die Beitragserhebung erforderliche Grundstücksfläche.

41

h. Der Antragsteller meint, § 4 Abs. 2 b) TBS ordne für Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen und über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, für den Außenbereichsteil die Geltung der Grundstücksfläche im Umfang der Grundfläche der Baulichkeit an. § 4 Abs. 2 i) TBS bestimme hingegen für ganz im Außenbereich liegende bebaute Grundstücke die durch die GRZ 0,2 geteilte Grundfläche als beitragspflichtige Fläche. Hierin sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen. Das trifft nicht zu.

42

§ 4 Abs. 2 b) TBS enthält entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung keine Regelung für Grundstücke, die teils im Gebiet eines Bebauungsplanes und teils im Außenbereich liegen. Die Bestimmung setzt nämlich voraus, dass die Fläche außerhalb des Plangebietes baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die Möglichkeit einer baulichen Nutzung besteht jedoch für Außenbereichsflächen grundsätzlich nicht. Der Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unbebaubar (Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Aufl., Vorb §§ 29-38, Rn. 5). Befindet sich ein Gebäude auf einer Außenbereichsfläche, so mag dieses Bestandsschutz genießen und als solches genutzt werden können. Damit ist jedoch nicht zugleich die Außenbereichsfläche selbst baulich nutzbar. Würde das Gebäude zerstört, dürfte es im Grundsatz wegen seiner Lage im Außenbereich nicht wieder aufgebaut werden (vgl. BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72 -, DÖV 1975, 104, 105).

43

Damit ist § 4 Abs. 2 i) TBS alleinige Norm zur Berechnung der Grundstücksfläche bei bebauten und angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich. Der von Antragstellerseite gerügte Konflikt mit § 4 Abs. 2 b) TBS besteht nicht.

44

Die von Antragstellerseite monierte Ungleichbehandlung führte aber auch nur dann zum Fehlen einer erforderlichen Maßstabsregelung, also einer Satzungslücke und somit zur Nichtigkeit der Satzung, wenn es im Verbandsbereich überhaupt vom Bebauungsplanbereich in den Außenbereich übergehende Grundstücke gäbe. Nur dann könnte sich eine nichtige Maßstabsregelung vor dem Hintergrund des im Recht der leitungsgebundenen Einrichtung geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit als rechtlich problematisch darstellen und ggf. zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen (vgl. OVG Greifswald, 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris, NordÖR 2004, 417[nur Leitsätze]). Der Antragsgegner hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, es gebe in seinem Verbandsgebiet keine Veranlagungsfälle, bei denen einzelne Buchgrundstücke über die Bebauungsplangrenze hinausreichten, direkt in den Außenbereich übergingen und trotz vorhandener Baulichkeiten nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wären.

45

i. Die § 4 Abs. 2 d) Satz 2 TBS betreffende Rüge des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller meint, dass danach bei von der Tiefenbegrenzungsregelung betroffenen sogenannten "Pfeifenstielgrundstücken" die Zuwegung zum Grundstück bei der Berechnung des Beitrages außer Betracht bleibe, was mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Wegeflächen auf Grundstücken müssten bei der Kalkulation in vollem Umfang berücksichtigt werden.

46

Die Vorschrift lautet:

47

"Als Grundstücksfläche gilt:

d) bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Dieser Abstand wird bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen."

48

Die Bedenken des Antragstellers sind bei richtigem Verständnis der Bestimmung unbegründet. Im Falle einer Grundstückszuwegung wird nicht der straßenseitige Anfang der zu berechnenden Fläche von der Straße weg bis zum Ende der Zuwegung und Anfang der eigentlichen Grundstücksfläche verlegt mit der Folge, dass die Fläche der Zuwegung nicht mitzählte, sondern nur der Verlauf der Tiefenlinie, indem insoweit der Abstand von 50 Metern erst ab dem Ende der Zuwegung gemessen wird. Maßgeblich ist grundsätzlich die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Bei "Pfeifenstiel-" bzw. "Zuwegungsgrundstücken" wird nur der Verlauf dieser Parallele verschoben, indem der 50 Meter betragende Abstand (zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der Parallelen) erst von dem Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die der Straße zugewandte Grundstücksseite wird nicht verschoben. Daher fällt die Zuwegung - anders als der Antragsteller meint - in die beitragspflichtige Fläche.

49

j. Die Rüge, § 4 Abs. 2 g) TBS sei nicht vorteilsgerecht, greift nicht durch. Die Bestimmung lautet:

50

"bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze), die Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung ermittelte Fläche wird den betreffenden Gebäuden so zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen. ..."

51

Nach Auffassung des Antragstellers blieben danach bauakzessorisch genutzte private Grünflächen oder private Parkplätze beitragsfrei, da sich auf diesen Flächen üblicherweise keine an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten befänden. Gleiches gelte, wenn in einem Bebauungsplan für Teilflächen eines Buchgrundstückes sowohl eine sonstige Nutzung ohne Bebauung als auch eine andere Teilfläche "Bebauung" geplant sei. Bei konsequenter Anwendung der Vorschrift wäre die Folge, dass trotz der Bebaubarkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur die Grundfläche des an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Gebäudes geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 als Grundstücksfläche beitragsfähig wäre. Dies sei nicht vorteilsgerecht.

52

Dem ist nicht zu folgen.

53

Im Anschlussbeitragsrecht ist im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. OVG Greifswald, 10.10.2007 - 1 L 256/06 - (Volkswerft), NordÖR 2008, 40, 41; 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, DÖV 2004, 259, 260). Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen (vgl. OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Für die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage der beitragsrechtlich maßgeblichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes, insbesondere die Frage, ob das gesamte Grundstück oder nur Teile baulich nutzbar sind, muss ebenfalls grundsätzlich die (gesamte) Fläche des im Bereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Buchgrundstückes betrachtet werden. Eine Unterteilung des Grundstückes nach verschiedenen Nutzungsarten (Bauland, Parkplatz, Grünfläche etc.) scheidet - von Ausnahmen abgesehen - aus. Für die Frage der Baulandeigenschaft des Grundstückes ist dessen gesamte Fläche einheitlich und nicht nach Grundstücksteilen getrennt zu betrachten, obgleich so gut wie nie die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden bzw. voll überbaut werden darf. Denn die Zulässigkeit einer Bebauung setzt zumeist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus, für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens muss daher in der Regel mehr an Fläche zur Verfügung stehen, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Baulinien, Baugrenzen, Abstands- und Anbauverbotsvorschriften sind für den Umfang der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche ebenso ohne Belang wie bauplanungsrechtliche Festsetzungen von Grundstücksteilen als private Grünfläche (BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171/94 -, NVwZ 1995, 1215, 1216; vgl. Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8, Rn. 1029). Anderes gilt nur, wenn ein Grundstücksteil einer privaten Nutzung durch den Eigentümer - wie etwa bei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche - schlechthin entzogen ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 8).

54

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass § 4 Abs. 2 g) TBS eine von diesen Maßstäben abweichende Regelung treffen will. Wird demnach ein im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes oder vollständig im Bereich nach § 34 BauGB liegendes baulich nutzbares Grundstück in Teilen auch "sonstig" i.S.v. § 4 Abs. 2 g) TBS genutzt, so bleibt es für die Frage der Baulandqualität bei der gesamten Grundstücksfläche. Nur wenn das Grundstück ausschließlich im in § 4 Abs. 2 g) TBS angesprochenen Sinne nutzbar ist oder im Bereich nach § 34 BauGB in dieser Weise genutzt wird, gilt der dort geregelte Maßstab für die "sonstige Nutzung". Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip kann daher nicht gesehen werden.

55

k. § 4 Abs. 5 TBS ist nicht zu beanstanden. Die im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 und 4 TBS stehende Bestimmung lautet:

56

(Abs.3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 mit einem Vom-Hundert-Satz für jedes Vollgeschoss wie folgt bewertet:

a) für das erste Vollgeschoss 25 %,

b) für jedes weitere Vollgeschoss 20 % der Grundstücksfläche nach Absatz 2

57

(Abs. 4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein B-Plan besteht, die hier festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) soweit kein B-Plan besteht oder in einem B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist:

- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

- bei genehmigten Vorhaben die Zahl der genehmigten Vollgeschosse,

- bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

58

(Abs. 5) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Vollgeschosse sind. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht erreicht werden.

59

Der Antragsteller hält § 4 Abs. 5 TBS für gleichheitswidrig, weil danach für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, keine konkrete Regelung zur Geschosshöhe bestehe. Die Vorschrift sei daher unbestimmt, und es bliebe letztlich der Entscheidung des rechtsanwendenden Sachbearbeiters überlassen, wie die zahlreich vor 1994 errichteten Gebäude zu veranlagen seien. Eine derartige Unterscheidung zwischen vor und nach dem 30. April 1994 errichteten Bauten sei auch nur dann zulässig, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar wären. Das sei aber nicht der Fall. Diesen Einwänden vermag der Senat nicht zu folgen.

60

§ 4 Abs. 5 TBS ist nicht unbestimmt. Einer Norm - auch einer Bestimmung in einer kommunalen Beitragssatzung - fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst starr und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat (BayVerfGH, 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 -; juris; OVG Weimar, 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415ff; BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2/95 -, NVwZ-RR 1996, 429). Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5/02 -, juris; 15.12.1993 - 6 C 20/92 -, BVerwGE 94, 352, 358).

61

Danach kann § 4 Abs. 5 TBS in einer Weise ausgelegt werden, die auch im Satzungstext hinreichend deutlich ihren Ausdruck findet. Die Vorschrift für unbestimmt zu halten oder anzunehmen, sie treffe für Bauwerke, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtet worden sind, im Hinblick auf die Anforderungen an deren Geschosshöhen überhaupt keine Regelung, sodass der Rechtsanwender nicht mehr in der Lage sei zu erkennen, was der Satzungsgeber für diese Fälle bestimmt habe, geht fehl.

62

Der Sinn der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS, wonach bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden, die Mindesthöhen nach der Landesbauordnung nicht eingehalten werden müssen, ist in ausreichend deutlicher Weise der Regelungssystematik des in § 4 Abs. 3 bis 5 TBS bestimmten Vollgeschossmaßstabes zu entnehmen. Zur Ermittlung der für den Anschlussbeitrag maßgeblichen Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 1 TBS) ist die nach § 4 Abs. 2 TBS ermittelte Fläche nach § 4 Abs. 3 TBS für das erste Vollgeschoss mit 25% und für jedes weitere Vollgeschoss mit 20% zu bewerten. Nach § 4 Abs. 4 b) TBS gilt, soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem solchen Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Absatz 5 des § 4 TBS schließlich regelt, dass als Vollgeschoss alle Geschosse gelten, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Vollgeschosse sind. Das sind nach § 2 Abs. 6 LBauO v. 26. April 1994 (GVOBl. 1994, 518) Geschosse, die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder, wenn kein darunterliegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ähnliches gilt nach § 87 Abs. 2 LBauO v. 18. April 2006 (GVOBl. 2006, 102), wonach die Geschosse über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben müssen, was auch schon nach § 2 Abs. 4 Gesetz über die Bauordnung v. 20. Juli 1990 (Gesetzblatt Teil I 1990, 929) geltendes Recht war (vgl. zur Legaldefinition des Vollgeschosses OVG Greifswald, 11.10.2007 - 3 M 169/07 -, LKV 2008, 421).

63

Wenn der Satzungsgeber vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen anordnet, dass für die Bewertung von Gebäuden, die vor Inkrafttreten der den Beurteilungsmaßstab für Vollgeschosse enthaltenden Rechtsvorschrift errichtet worden sind, die Anforderungen dieser Vorschrift nicht gelten sollen, so ist dem ohne Weiteres der Sinn zu entnehmen, dass für diese Gebäude - was die Mindesthöhe der Geschosse anbelangt - ein weniger strenger Begriff des Vollgeschosses gelten soll. Denn ordnete die Satzung auch für solche früher errichtete Gebäude den Vollgeschossmaßstab nach der Landesbauordnung an, so könnte der Fall eintreten, dass ein solches Gebäude allein deshalb, weil seine Geschosshöhen die an ein "Vollgeschoss" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllen mussten und nicht erfüllten, obwohl es wie ein neueres Gebäude mit nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Geschosshöhen genutzt wird, vorteilswidrigerweise zu gering oder überhaupt nicht veranlagt wird, weil es keine Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung, sondern nur niedrigere Geschosse aufwiese. Die Regelung will demnach verhindern, "Altbauten" wegen der Maßgeblichkeit der Anzahl der Vollgeschosse besser zu stellen, wenn sie die für Vollgeschosse geltenden Mindesthöhen der Landesbauordnung nicht erreichen. Da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich ist (OVG NW, 29.08.2000 - 15 A 4178/00 -, juris, Rn. 4) verstieße das - wenn es denn solche Gebäude im Verbandsgebiet gäbe - gegen das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG geltende Vorteilsprinzip, wonach die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind.

64

§ 4 Abs. 5 Satz 2 TBS ist zu entnehmen, dass sich für früher errichtete Gebäude die Qualifizierung als für die Flächenberechnung (§ 4 Abs. 3 TBS) relevantes Geschoss nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen bestimmen soll. Dies findet in dem Satzteil "..., die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden,..." hinreichend Ausdruck. Eine andere sinnvolle Interpretation der Norm bietet sich nicht an. Insbesondere scheidet eine Deutung aus, die quasi am Buchstaben des § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS haftete. Bei einer solchen Interpretation müssten die Mindesthöhen der Landesbauordnung nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet worden ist. Das hieße, dass Gebäude, die unter Missachtung der seinerzeitigen rechtlichen Anforderungen errichtet worden sind, nicht unter die Freistellung von den Mindesthöhen nach der Landesbauordnung fielen mit der Folge, dass für sie der Vollgeschossbegriff der Landesbauordnung anzuwenden wäre. Dann könnten Grundstücke mit solchen "illegalen" Gebäuden mangels Erreichen der Mindestgeschosshöhe nicht in vorteilsgerechtem Maße oder sogar überhaupt nicht herangezogen werden. Dies widerspräche dem Willen des Satzungsgebers, möglichst vorteilsgerechte Ergebnisse auch bezüglich der "Altbauten" zu erzielen.

65

Die Bestimmung kann auch nicht - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 22. Januar 2010 (- 8 A 1364/09 -, Urteilsabdruck, S. 6) meint - deshalb beanstandet werden, weil danach satzungsrechtliche Einschränkungen für die Anrechenbarkeit von Dachräumen mit schrägen Wänden fehlten und Altbauten deshalb ohne hinreichenden sachlichen Grund in höherem Maße als Neubauten zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden. Diese Erwägung ist nicht zwingend. § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS befreit lediglich von der Geltung der für Vollgeschosse vorgesehenen Mindesthöhen. Das Kriterium nach den oben genannten Bestimmungen der verschiedenen Landesbauordnungen, wonach die Mindesthöhe auf zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder der eigenen Grundfläche des Geschosses (vgl. § 2 Abs. 6 LBauO 1994) vorliegen muss, wird von § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS nicht berührt. Somit gilt auch für Dachgeschosse älterer Gebäude, dass die seinerzeitigen Anforderungen an die Mindesthöhe von Vollgeschossen bzw. von nach der beitragsrechtlich relevanten Nutzung her nicht anders zu behandelnden "Geschossen" gleichermaßen wie für Dachgeschosse von Neubauten auf zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorliegen müssen. Ein Dachraum in einem unter Geltung der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 errichteten Gebäude muss danach eine lichte Höhe von 2,20 m (vgl. §§ 93c, 366 Abs. 2 DBO) über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben, um als Vollgeschoss i.S.v. § 4 Abs. 3 bis 5 TBS zu zählen.

66

§ 4 Abs. 5 Satz 2 TBS verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bestimmung schon vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtete Gebäude von der Geltung der dort geregelten Mindesthöhen ausnimmt, obwohl auch nach dem zuvor geltenden Gesetz über die Bauordnung dieselbe Mindesthöhe einzuhalten war (so aber VG Greifswald, 28.04.2010 - 3 A 1398/07 -, Urteilsabdruck, S. 5 zu einer vergleichbaren Satzungsregelung). Wie oben ausgeführt ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS für ältere Gebäude hinsichtlich der Mindesthöhe der Räume das seinerzeitige Recht anzuwenden, sodass für unter Geltung des Gesetzes über die Bauordnung errichtete Gebäude ebenfalls die nach den späteren Fassungen der Landesbauordnung vorgesehene Mindesthöhe (2,30 m) zugrundezulegen ist. § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS bleibt insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

67

Wenn § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS danach im Einzelfall eines älteren Gebäudes nicht einfache Fragen nach den früheren rechtlichen Anforderungen an die Errichtung baulicher Anlagen in Bezug auf die Mindesthöhe von Geschossen aufwerfen kann und sich sein Regelungsgehalt erst aufgrund einer Auslegung der Norm vollständig erschließt, so kann darunter womöglich eine reibungslose Anwendung der Bestimmung im Einzelfall leiden. Eine Unwirksamkeit der Norm und damit womöglich der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS nicht auf sämtliche vor 1994 errichtete Gebäude Anwendung findet, sondern sich ihre Geltung auf solche Gebäude beschränkt, deren Geschosse niedriger als 2,30 m sind.

68

l. § 6 Abs. 1 TBS verstößt zwar gegen § 7 Abs. 2 KAG, soweit neben dem Eigentümer des Grundstückes der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte als Beitragsschuldner bezeichnet wird. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung. § 6 Abs. 1 TBS lautet:

69

"Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Pflichtigen nach Satz 1 oder Satz 2 beitragspflichtig."

70

Damit bestimmt § 6 Abs. 1 TBS auch den zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten zum Beitragspflichtigen, obwohl nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, von dem Sonderfall des Inhabers eines Gewerbebetriebes im Zusammenhang mit § 8 Abs. 7 KAG abgesehen, allein der Eigentümer des bevorteilten Grundstückes Beitragspflichtiger ist. Dieser wird nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG nur im Falle eines erbbaubelasteten Grundstückes durch den Erbbauberechtigten als Beitragspflichtigen ersetzt und nach Satz 4 dieser Bestimmung im Falle der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 EGBGB durch den Inhaber dieses Rechts. Weitere dinglich Berechtigte scheiden nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes daher, anders als noch nach § 8 Abs. 10 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993, als Beitragspflichtige aus. § 6 Abs. 1 TBS geht unzulässigerweise darüber hinaus.

71

Dieser Fehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Trinkwasserbeitragssatzung. Zwar gehört die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner zu dem in § 2 Abs. 1 KAG geregelten notwendigen Umfang einer Abgabensatzung. Hier ist aber § 6 Abs. 1 TBS trotz des angesprochenen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 KAG nur teilnichtig, denn die Norm bleibt auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll, insbesondere umfasst der Restbestand der Bestimmung den von § 2 Abs. 1 KAG erforderten Mindestinhalt, und es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner § 6 Abs. 1 TBS auch ohne den nichtigen Teil (Bestimmung des dinglich Berechtigten als Beitragspflichtigen) erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, 27.01.1978 - VII C 44.76 -, DVBl. 1978, 536, 537; Sauthoff in: Driehaus, KAG, Stand: März 2010, § 8 Rn. 1714; OVG Greifswald, 29.11.2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81, 82; 02.06.2004, a.a.O.). Die letztgenannte Annahme wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsgegner die fragliche Satzungsbestimmung im Laufe des Prozesses verteidigt hat. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass er § 6 Abs. 1 TBS mit einem dem Kommunalabgabengesetz entsprechenden Regelungsgehalt nicht erlassen hätte. Diese Annahme wäre nicht nur deshalb fernliegend, weil der Antragsgegner als Körperschaft des öffentlichen Rechts per se um den Erlass gesetzeskonformer Satzungen bemüht sein muss, sondern auch deshalb, weil es nach der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Auskunft des Antragsgegners aus seiner Sicht im Verbandsgebiet Anwendungsfälle des "dinglich Berechtigten" neben den in § 6 Abs. 1 TBS erfassten Fallgruppen (Erbbauberechtigter, Inhaber des Rechts nach Art. 233 § 4 EGBGB) nicht geben soll. Daher ist dem Antragsgegner an dieser Stelle auch kein Regelungsbedürfnis zu unterstellen, das der Annahme widersprechen könnte, er hätte die Satzungsbestimmung auch ohne den zu beanstandenden Teil erlassen.

72

2. § 4 Abs. 2 d) TBS verstößt gegen höherrangiges Recht, soweit die hier geregelte Tiefenbegrenzungslinie bei grundsätzlich 50 m gezogen wird (a.). Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregel und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung (b.).

73

§ 4 Abs. 2 d) lautet:

74

Als Grundstücksfläche gilt:

… bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Dieser Abstand wird bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen...

75

a. Die Bestimmung regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung, denn sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich liegen, nicht jedoch (auch) für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke (sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung). Eine Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senates grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Greifswald, 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114, 118; 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, NVwZ-RR 2002, 687ff; 02.06.2004, a.a.O.). Daran hat sich mit Einführung von § 9 Abs. 5 KAG durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 nichts geändert. Ziel der Einführung dieser Bestimmung war es nicht, ein in der Rechtsprechung allgemein anerkanntes Rechtsinstitut auf nunmehr besonders geregelte Fälle einzuschränken. Vielmehr sollte dem Satzungsgeber zusätzlich die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, für bebaute Grundstücke im baurechtlichen Innenbereich mit einem überdurchschnittlich großen nicht bebauten Grundstücksteil aus abgabenpolitischen Gründen eine Flächenbegrenzung vorzusehen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/1307, S. 49/50; dazu Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 10).

76

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus. Eine Tiefenbegrenzung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG). Danach sind die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden (vgl. dazu eingehend OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem - wie in § 4 Abs. 1 TBS geregelten - kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen (vgl. BVerwG, 26.07.1993 - 8 B 85/93 -, juris, Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist im Prinzip der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Denn läge bei exakter Betrachtung des einzelnen Grundstückes die Grenze des baurechtlichen Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) vor (straßenseits) der Tiefenbegrenzungslinie, so würde der Eigentümer des Grundstückes - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich zulässigerweise - höher belastet als es ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung der Fall wäre. Gleichermaßen würde derjenige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück ohne die Vermutung der Tiefenbegrenzung erst jenseits der Tiefenlinie in den Außenbereich überginge, besser gestellt als ohne Geltung der Tiefenbegrenzungslinie.

77

Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt - wenn eine solche ermittelbar ist - die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 39). Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung durchweg darauf abgestellt, ob sich die gewählte Tiefenlinie als ortsangemessen darstellt bzw. den örtlichen Verhältnissen entspricht (15.11.2000, - 4 K 8/99 -, a.a.O.; 13.11.2001, - 4 K 16/00 -, a.a.O.; 02.06.2004, - 4 K 38/02 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, 29.11.2001, - 1 M 66/01 -,a.a.O.). Dies stimmt mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht an die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überein. Danach muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, BVerwGE 121, 365, 369). Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74 -, DÖV 1977, 247; OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 43). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.). Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (vgl. Erläuterungen zu den Gemeinsamen Satzungsmustern des Städte- und Gemeindetages M-V e.V. und des Innenministeriums M-V über Beiträge und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung, Anm. 10, abgedruckt bei Aussprung, a.a.O., KAG-Anhang 7.3). Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.).

78

Hier hat der Antragsgegner die Anforderungen an eine solche sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet grundsätzlich erfüllt. Der Senat hält insbesondere die von dem Antragsgegner angestellte Ermittlung der örtlichen Verhältnisse begrenzt auf repräsentativ ausgewählten Ortslagen für zulässig. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt (vgl. Bloemenkamp in: Driehaus, KAG, Stand: März 2010, § 8, Rn. 1464). Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch dies liegt in seinem Ermessen. Dass er dabei von zutreffenden tatsächlichen Umständen wie etwa der richtigen Anzahl der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Ortslagen auszugehen hat, bedarf keiner näheren Ausführungen.

79

Der Antragsgegner hat sodann jedoch die Tiefenbegrenzung nicht nach diesen Ermittlungen bestimmt, sondern die gewonnenen Ergebnisse mit im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zutreffenden Erfordernissen des auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatzes der Typengerechtigkeit kombiniert. Damit hat er sich von seinen Daten über die ortsübliche Bebauungstiefe der vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstücke aufgrund eines hier nicht maßgeblichen Kriteriums entfernt und insoweit die Tiefenbegrenzungslinie nicht nach dem Maßstab von § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 3 Abs. 1 GG rechtsfehlerfrei festgesetzt.

80

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es ihm gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (BVerwG, 30.04.2009 - 9 B 60/08 -, Buchholz 401.9, Nr. 57; 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, 232; 19.09.1983 - 8 N 1/83 -, BVerwGE 68, 36, 41; vgl. zum Grundsatz der Typengerechtigkeit, Schoch, Der Gleichheitssatz, DVBl. 1988, 863, 879).

81

Der Antragsgegner hat nach dem Inhalt seiner der Beschlussvorlage Nr. 09-1/2007 beigefügten Dokumentation der Ermessenserwägungen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, der Dokumentation seinerzeit ebenfalls beigefügten Excel-Tabelle festgestellt, dass 77% der in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich kleiner oder gleich 40 Meter tief und 84% der Grundstücke kleiner oder gleich 45 Meter tief bebaut sind. Den weiteren Angaben ist zu entnehmen, dass danach nicht nur 7% aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke eine Bebauungstiefe von 40 bis 45 Metern aufwiesen, sondern auch nur 9 % eine Tiefe von 45 bis 50 Metern und 7% eine über 50 Meter hinausreichende Bebauungstiefe. Die Tiefenbegrenzungslinie hat er daraufhin in einem Abstand von 50 Meter gezogen, da dies – wie er meinte - nur dann willkürfrei geschehen könne, wenn die ermittelten örtlichen Verhältnisse belegten, dass die Grundstücke im unbeplanten Übergangsbereich mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzungslinie die Ausnahme, d.h. weniger als 10% der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, darstellten. Nur dann stehe die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung. Betrage die Anzahl der übertiefen Grundstücke mehr als 10%, so lasse sich die Einführung einer Tiefenbegrenzung nicht mehr auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stützen.

82

Diese Auffassung führt zu unzutreffenden Ergebnissen. Die Anwendung der Regel auf die Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie, wonach nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen dürfen, bedingt bereits eine vorteils- und gleichheitswidrige Tiefenbegrenzungsregelung, wenn der Satzungsgeber allein die Grundstücke mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung im Blick hat. Eine solche Vorgehensweise übersieht, dass nicht nur die bei exakter Einzelfallbetrachtung der örtlichen Grundstücksverhältnisse jenseits der Linie noch Baulandqualität aufweisenden Grundstücke "dem Typ" widersprechen. Auf die Grundstücke, deren Baulandeigenschaft bei genauer Betrachtung schon diesseits der Linie endet, trifft dies ebenso zu. Je weiter der Ortsgesetzgeber die Tiefenlinie in Richtung des Außenbereiches verlegt, desto geringer wird zwar die Anzahl der Grundstücke mit tieferer Bebaubarkeit, umso größer aber die Anzahl derer, deren Bebaubarkeit eigentlich schon eher (diesseits der Linie) endet. Auch diese Fälle widersprechen im Sinne des Grundsatzes der Typengerechtigkeit dem generalisierend normierten Regelfall. Die Zahl der von der Regel abweichenden Fälle kann durch ein Verschieben der Linie weg von den tatsächlich ermittelten Bebauungstiefeergebnissen daher nicht verringert werden. Geschieht dies - wie im vorliegenden Fall - dennoch, so geht dies zu Lasten der Eigentümer von Grundstücken mit geringerer Bebauungstiefe. Das im Übergangsbereich gelegene Grundstück, das bei exakter Betrachtung beispielsweise nur bis zur Tiefe von 35 Metern Baulandqualität hat, würde bei einer entsprechend einer ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet von (angenommen) 40 Metern verlaufenden Tiefenbegrenzung - zulässigerweise pauschalierend - so behandelt, als wenn es fünf Meter tiefer Baulandqualität hätte. Bei einem Hinausschieben der Tiefenlinie auf 50 Meter verdreifachte sich aber bereits die beitragspflichtige Fläche, die bei genauer Grundstücksbetrachtung ohne Tiefenbegrenzungsregelung für die Bemessung des Beitrages überhaupt nicht angerechnet würde. Weicht der Satzungsgeber von dem aus Verwaltungsvereinfachungsgründen zulässigen Kriterium der ortsüblichen bzw. typischen Bebauungstiefe ab und gelangt so zu einem abweichenden Verlauf der Tiefenlinie, so entfernt er sich damit ohne vertretbaren Grund von dem wegen des Vorteilsprinzips (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG) und aus Gründen der Gleichbehandlung bestehenden Erfordernis einer realitätsnahen Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen.

83

Die Anwendung der als Begrenzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit aufgestellten Quantifizierungsregel von höchstens 10% zulässiger Ausnahmefälle auf die Ermittlung der Tiefenbegrenzung erscheint aber auch grundsätzlich als unzutreffend. Die erforderliche Orientierung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung (BVerwG, 01.09.2004, a.a.O.) enthält bereits den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab der Pauschalierung und schließt die Anwendung der "10%-Regel" aus. Der Maßstab der ortsüblichen bzw. -angemessenen Bebauungstiefe greift weiter als das mit 90% und 10% quantifizierte Regel-Ausnahmeverhältnis. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i.S.v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (vgl. Bloemenkamp, a.a.O., Rn. 1464). Dafür ist nicht erforderlich, dass sie in mindestens 90% der Fälle auftritt. Dies würde wegen der unterschiedlichen Verteilung der die einzelnen Grundstücke betreffenden Bebauungstiefen wohl auch zumeist zur Unanwendbarkeit der Tiefenbegrenzung führen. Denn schon sobald sich die Streubreite der tatsächlich anzutreffenden Bebauungstiefen ausgehend von der festgesetzten Tiefenbegrenzungslinie um mehr als 5% nach oben und unten erstreckte, wäre die Höchstgrenze von 10% überschritten. Es ist - wie zuvor ausgeführt - anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Die Begriffe "ortsüblich" und "orientieren" bringen mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck, dass es nicht um die Ermittlung einer exakt zu berechnenden Größe geht, von der nur zu bestimmten Prozentanteilen abgewichen werden darf. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. dazu Bloemenkamp, a.a.O.). Der Senat hätte keine Bedenken, dies in dem vorliegenden Fall etwa für die Gruppe der bis zu 40 m tief bebauten Grundstücke anzunehmen, für die der Antragsgegner den Wert von immerhin 77% aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke bei einer durchschnittlichen Bebauungstiefe aller Grundstücke von 34,85 m ermittelt hat.

84

Die bisherige Rechtsprechung des mit dem Abgabenrecht befassten 1. Senates steht dazu nicht im Widerspruch. Soweit er sich bislang zu Fragen der Tiefenbegrenzung in Verbindung mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit geäußert hat (04.12.2007 - 1 M 27/07 -, n.v.), ist das allein in dem Zusammenhang geschehen, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren von dem Verwaltungsgericht festgestellte Kollision der festgesetzten Tiefenbegrenzung mit der "10%-Regel" nach Überarbeitung der Kalkulation durch den Zweckverband im Beschwerdeverfahren nicht mehr festgestellt werden konnte. Eine Aussage über die Anwendbarkeit dieser Quantifizierung im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzung ist damit entgegen anderslautender Einschätzung in der Kommentarliteratur (vgl. Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 4.3) nicht verbunden gewesen.

85

Der Senat hat dennoch erwogen, die vorliegend festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 Metern für ermessensgerecht zu erachten, weil bei Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu berücksichtigen sein mag, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) und auch topographische Verhältnisse dabei eine prägende Rolle spielen können (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn. 25f; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 34, Rn. 14). Der Senat sieht sich jedoch gehindert, die hier getroffene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung von 50 Metern aufgrund dieser Überlegungen für fehlerfrei zu halten. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen diesen Gesichtspunkt bei der Festlegung der Tiefengrenze selbst nicht mit einbezogen, sondern allein die hintere Begrenzung des letzten nach seiner Einschätzung für einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Gebäudes ausschlaggebend sein lassen. Allein danach und nach der Eingruppierung in derart definierte Tiefengruppen („Grenzwerte“ von 40,45 und 50 Metern) hat er die ortsübliche Bebauungstiefe ermittelt. Der Senat müsste damit an die Stelle der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung des Antragsgegners eine eigene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung setzen; dies ist ihm jedoch verwehrt. Außerdem erforderte eine Berücksichtigung dieser Umstände womöglich eine weitere Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, weil das Ziehen der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich grundsätzlich eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes erfordert (BVerwG, 06.11.1968 – IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21).

86

b. Der danach festzustellende Verstoß von § 4 Abs. 2 d) TBS gegen den Vorteilsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG) und das Gleichbehandlungsprinzip führt zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung.

87

Die Normierung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht zwar nicht vorgeschrieben. Ihre Anordnung steht vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Fehlt sie, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung des einzelnen Grundstückseigentümers zugrundezulegen. Dies kann dazu führen, dass eine Kanalbaubeitragssatzung trotz festgestellter Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung fortbesteht.

88

Hier ist eine Fortgeltung der Trinkwasserbeitragssatzung trotz Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nach § 4 Abs. 2 d) TBS jedoch ausgeschlossen. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nur dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, 27.01.1978, a.a.O.). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben.

89

§ 4 Abs. 2 d) TBS könnte ohne die Regelung über die Tiefenbegrenzung nicht fortbestehen, weil dann bei Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks zählen würde. Dies wäre vorteilswidrig, weil dann auch die einer Bebauung entzogene Außenbereichsfläche mitgerechnet würde. Betrachtete man deshalb die gesamte Regelung unter § 4 Abs. 2 d) TBS als nichtig, so fehlte dem Beitragsmaßstab eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von solchen Übergangsgrundstücken. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Greifswald, 30.06.2004, a.a.O., juris, Rn. 91) zu beanstanden. Darüber hinaus würde sich die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 2 d) TBS auf den Bestand weiterer Satzungsbestimmungen auswirken [(§ 4 Abs. 2 e) und f)], die auf diese Bestimmung Bezug nehmen.

90

Eine isolierte Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bei Fortbestand der weiteren Satzungsbestimmungen scheidet auch deshalb aus, weil sie nicht dem Willen des Satzungsgebers entspräche. Nach seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen waren Vorstand und Verbandsvorsteher zu dem Ergebnis gekommen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität eine Vermutungsregel in Form einer Tiefenbegrenzung aufgestellt und keine konkreten Einzelabgrenzungen von Innen- und Außenbereichsflächen vorgenommen werden sollten. Denn eine ohne Tiefenbegrenzungsregel erforderliche einzelfallbezogene Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen wäre sehr zeit- und kostenaufwändig.

91

Danach würde dem Antragsgegner bei Annahme der alleinigen Nichtigkeit von § 4 Abs. 2 d) TBS eine Beitragssatzung aufgenötigt, die dieser ausdrücklich so nicht erlassen wollte. Somit musste der Senat die gesamte Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners für unwirksam erklären.

92

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

93

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 05. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in ..., ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von ... qm.

3

Am 12. November 2003 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schweriner Umland die "Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 13. November 2003 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 13. November 2003 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 21. November 2003 in der "Schweriner Volkszeitung" öffentlich bekannt gemacht wurde.

4

Am 11. August 2005 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schweriner Umland die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 31. August 2005 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 31. August 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und 30. September 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

5

Am 12. November 2003 beschloss die Verbandsversammlung die "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 13. November 2003 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 13. November 2003 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 20. November 2003 bzw. am 22./23. November 2003 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

6

Am 02. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 08. Dezember 2004 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 25. Januar 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 05./06. Februar 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

7

Am 11. August 2005 beschloss die Verbandsversammlung die "2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 31. August 2005 angezeigt, am 31. August 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 01./02./03. Oktober 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

8

Am 30. November 2005 beschloss die Verbandsversammlung die "3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 12. Dezember 2005 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 12. Dezember 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 23. Dezember 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

9

Mit "Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung" vom 05. September 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das oben bezeichnete, im Entsorgungsbereich 1 liegende Grundstück in Höhe von ... Euro heran.

10

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08. September 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006, zugegangen am 17. Januar 2006, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers war hiernach die "Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung" in der Fassung der 1. Änderungssatzung (im folgenden: ABS) i.V.m. der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung" in der Fassung der 3. Änderungssatzung (im folgenden: BS), die zur Schmutzwasserbeseitigung drei öffentliche Einrichtungen (sog. Entsorgungsbereiche) vorsehen.

11

Am 16. Februar 2006 hat der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide Klage erhoben.

12

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die BS erfülle nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit des Beitragsmaßstabes. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 BS stehe im Widerspruch zu dem § 5 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BS. Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BS würde in den Fällen, in denen beispielsweise die Höhen sämtlicher Geschosse 2,30 m unterschritten, die Firsthöhe durch 2,60 dividiert und die sich danach ergebende Bruchzahl auf ganze Zahlen abgerundet. Sei das Grundstück danach ausschließlich mit einem Gebäude bebaut, das lediglich eine Geschosshöhe von 2,20 m aufweise, verbleibe unter Berücksichtigung eines Quotienten von 2,60 kein Vollgeschoss auf dem Grundstück. Sei das Grundstück mit einem Bauwerk bebaut, das zwei Geschosse aufweise mit Höhen von jeweils unter 2,20 m, d.h. insgesamt 4,40 m, wäre das Grundstück mit einem Bauwerk bebaut, dass als mit einem Vollgeschoss bebaut gelte. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 BS solle hingegen ein Grundstück, auf dem vor dem 30. April 1994, dem Inkrafttreten der Landesbauordnung (LBauO M-V), ein Bauwerk errichtet worden sei, mit einem Geschoss in der Höhe von 2,20 m als ein Vollgeschoss angerechnet werden. Soweit das Gebäude zwei Geschosse mit jeweils 2,20 m Höhe, d.h. insgesamt 4,40 m Höhe aufweise, solle das Grundstück als mit zwei Vollgeschossen bebaut gelten. Der Beitragsmaßstab sei damit insbesondere für Grundstücke, auf denen vor dem 30. April 1994 ein Bauwerk errichtet worden sei, nicht hinreichend bestimmt.

13

Dies gelte umso mehr, da dem § 5 Abs. 5 Satz 4 BS nicht einmal hinreichend deutlich zu entnehmen sei, mit wie vielen Vollgeschossen bebaut diejenigen Grundstücke gelten sollen, auf denen vor dem 30. April 1994 ein Gebäude errichtet worden sei.

14

Darüber hinaus verstoße § 5 Abs. 5 Satz 4 BS gegen das Gleichheitsgebot. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BS fänden für die Berechnung der Vollgeschosse bei Bauwerken, die nach dem 30. April 1994 errichtet worden seien, ausschließlich die Vorschriften der LBauO M-V Anwendung. Es sei nicht erkennbar, warum bei Grundstücken, die vor dem 30. April 1994 bebaut worden seien, beispielsweise mit Räumen, die nach der LBauO M-V keine Geschosse seien (§ 2 Abs. 6 Satz 2 und § 2 Abs. 7 Satz 2 LBauO M-V), als Vollgeschosse gelten sollten.

15

Die BS verstoße außerdem gegen das Rückwirkungsverbot. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 29. Januar 1997 habe noch eine Unterteilung in sieben Entsorgungsbereiche vorgenommen. Dem Entsorgungsbereich 5 hätten beispielsweise die Kommunen Böken (Teilgebiet), Grambow (Teilgebiet) und Wessin (Teilgebiet) angehört. Der Beitragssatz für diese Kommunen habe insgesamt 4,51 Euro/qm betragen (3,63 Euro/qm Kanalbaubeitrag; 0,89 Euro/qm Kläranlagenbeitrag). Gemäß § 1 der nunmehr geltenden BS gehörten die Kommunen dem Entsorgungsbereich 2 an mit einem Anschlussbeitrag in Höhe von 9,66 Euro/qm. Er liege damit um 5,15 Euro/qm höher als der in der ursprünglichen Satzung vom 29. Januar 1997. Eine Rechtfertigung für diese Erhöhung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemessen an dem durch das Grundgesetz normierten Schlechterstellungsverbot sei der von dem Beklagten mit Rückwirkung festgesetzte Beitragssatz rechtswidrig und die BS damit nichtig. Äußerst vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

16

Es fehle zudem eine ortsgesetzgeberische Entscheidung unter Beachtung des bestehenden Organisationsermessens darüber, dass technisch getrennte Anlagen eine Einrichtung im rechtlichen Sinne bilden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die Zusammenfassung der jeweiligen im Verbandsgebiet unterschiedlich arbeitenden Anlagen in drei Entsorgungsbereichen eine nicht mehr ermessensfehlerfreie Entscheidung darstelle. Unabhängig davon hätte die Zusammenfassung der jeweiligen Einrichtungen eine gesonderte Entscheidung durch die Verbandsversammlung erfordert.

17

Es wird bestritten, dass die Kalkulation rechtmäßig sei.

18

Nach der BS des Beklagten umfassten die jeweiligen öffentlichen Einrichtungen die Grundstücke der in der Satzung benannten Gemeinden, Ortsteilen und Ortslagen, die durch einen betriebsfertigen Hauptentwässerungskanal erschlossen seien. Folglich könne die Kalkulation des Beitragssatzes auch nur diejenigen Investitionen und Aufwendungen für diejenigen Flächen berücksichtigen, deren Grundstücke bereits angeschlossen seien. Ausweislich des Schlussberichtes des Beklagten zur BS des Jahres 2003 seien jedoch auch Investitionen und Aufwendungen für die zukünftige Erschließung von Flächen mit in die Kalkulation einbezogen worden. Investitionen und Aufwendungen für Flächen, die erst zukünftig durch einen betriebsfertigen Hauptentwässerungskanal erschlossen würden, seien jedoch nicht Bestandteil der jetzt bestehenden öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Eine Berücksichtigung dieser Kosten und Flächen bei der Kalkulation sei daher ausgeschlossen.

19

Zudem sei die Herstellung der Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in vielen Gemeinden, beispielsweise Grambow und Banzkow, bereits vor 1989 erfolgt. Bei der Übernahme der Einrichtungen durch den Zweckverband seien zunächst ganz überwiegend keine Kosten entstanden, diese seien erst in der Folgezeit nach 1993 entstanden durch Arbeiten an der bereits betriebsfertig hergestellten Anlage. Diese Kosten beträfen insoweit nicht die Herstellung, sondern die Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtung.

20

Es sei auch davon auszugehen, dass die Flächen nicht zutreffend ermittelt worden seien. Der Beklagte habe nur diejenigen Flächen in die Kalkulation mit einbezogen, in denen tatsächlich Aufwendungen und Kosten dokumentiert worden seien. Flächen, für deren Erschließung keine Aufwendungen tatsächlich dokumentiert worden seien, seien in der Kalkulation - zumindest teilweise - nicht einbezogen worden.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid vom 05. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2006 aufzuheben.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Er trägt im Wesentlichen vor, dass die in § 5 Abs. 5 BS enthaltene Definition eines Vollgeschosses der Mustersatzung entspreche. Es bestehe auch kein Widerspruch in § 5 Abs. 5 zwischen den Sätzen 2 und 3 einerseits und dem Satz 4 andererseits. Der Satz 4 habe erklärenden Charakter, nämlich, dass bei Nichtfeststellung eines Vollgeschosses bei Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, die Mindesthöhen von der Regelung der gültigen LBauO abweichen können. Die Anzahl der Vollgeschosse würde sich auch in diesem Fall nach der Vorschrift des Satzes 2 ergeben. Die von dem Kläger gezogenen Schlussfolgerungen träfen nicht zu. Es finde keine unterschiedliche Behandlung der Grundstücke zum Nachteil der Grundstückseigentümer statt, deren Gebäude vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien. Damit verstoße der § 5 Abs. 5 Satz 4 BS auch nicht gegen das Gleichheitsgebot.

26

Es bestehe auch keine Diskrepanz zwischen § 1 Abs. 2 a ABS und § 1 BS. Der Zweckverband betreibe gemäß § 1 Abs. 2 a ABS drei öffentliche zentrale Einrichtungen zur Beseitigung des Schmutzwassers. Diese unterschieden sich nach den technischen Entsorgungsbereichen und deren örtlicher Ausdehnung entsprechend der BS. In § 1 BS finde sich die Formulierung "geplante Kläranlagen". In dieser Formulierung seien damit auch die erforderlichen übrigen öffentlichen Einrichtungen, wie Hauptentwässerungskanäle, eingeschlossen, so dass die Kalkulation die noch erforderlichen Investitionen einerseits und den Flächenzuwachs andererseits berücksichtigt habe. Dies sei auch aus der Kalkulation ersichtlich.

27

Die BS verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Gemäß § 21 BS trete die Beitragssatzung Schmutzwasser ohne Rückwirkung am 01. Dezember 2003 in Kraft. Nach § 4 BS entstehe die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung. Hierbei werde nach der geltenden Rechtsprechung immer von dem Inkrafttreten einer rechtsgültigen Satzung ausgegangen. Die vorherige Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Januar 1997 habe nicht diesen Anforderungen entsprochen. Insoweit verbiete sich jeder Vergleich.

28

Nach dem durch die Verbandsversammlung frei zu entscheidenden Organisationsprinzip hinsichtlich der Erfassung und Zuordnung der Mitgliedsgemeinden zu bestimmten Kläranlagen, die sich in ihrer Arbeitsweise und Reinigungsleistung unterschieden, enthalte die BS nur noch drei Entsorgungsbereiche. Hierauf sei auch die Kalkulation innerhalb der drei Entsorgungsbereiche aufgebaut. Sie umfasse den Zeitraum bis zum Jahre 2010 bzw. 2011. Auf der Grundlage dieser Zuordnung zu den drei Entsorgungsbereichen sei der Anschlussbeitragsbescheid an den Kläger erlassen worden. Im Übrigen treffe der in der Klagebegründung beispielhaft gezogene Vergleich mit dem Entsorgungsbereich 5 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Januar 1997 auf das Grundstück des Klägers in der Gemeinde ... nicht zu, denn diese Gemeinde habe auch nach der alten Beitragssatzung vom 29. Januar 1997 zum Entsorgungsbereich 1 gehört. Eine Vergleichsberechnung mit unwirksamen Vorgängersatzungen sei nicht erforderlich, da die Höhe der Beitragsforderung von dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abhängig sei, der wiederum das Bestehen einer ersten wirksamen Satzung voraussetze. Von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes wegen Nichtbeachtung des Rückwirkungs- bzw. Schlechterstellungsverbotes könne demnach keine Rede sein.

29

Der Einwand der Verjährung werde zurückgewiesen. Der Anschlussbeitragsbescheid sei innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung bekannt gegeben worden.

30

Der Entsorgungsbereich 1 umfasse alle Kommunen ohne eigene Kläranlagen. Das Schmutzwasser dieser Kommunen werde in die Kläranlage Schwerin geleitet. Bei der Einordnung der einzelnen Kläranlagen in die Entsorgungsbereiche 2 und 3 sei auf die rechtlichen Erfordernisse gemäß der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer - Abwasserverordnung - abgestellt worden. Bei der Zusammenfassung der drei Entsorgungsbereiche seien demnach konsequent die rechtlichen Vorgaben berücksichtigt worden.

31

Hinsichtlich der Einordnung in insgesamt drei Entsorgungsbereiche nach Arbeitsweise und Reinigungsleistung liege eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verbandsversammlung vor.

32

Zudem könne derzeit nur ein Herstellungsbeitrag und kein Verbesserungs- oder Erneuerungsbeitrag erhoben werden, denn erst wenn etwas von dem Beklagten hergestellt worden sei, könne es sich bei weiteren Maßnahmen um die beitragsrechtlichen Tatbestände des Aus- und Umbaus, der Verbesserung, der Erweiterung oder der Erneuerung handeln. Hieraus folge, dass es sich auch bei den Grundstücken der sog. Altanschließer um Kosten für die Herstellung des Anschlusses handele.

33

Zurückgewiesen werde auch die Behauptung, dass Flächen bestimmter Straßen und Bereiche nicht in die Kalkulation einbezogen worden seien. Alle in Frage kommenden beitragsfähigen Grundstücke seien mit den Flurstücksbezeichnungen in die Kalkulation bei der Flächenerfassung einbezogen worden. Dies sei auch den Unterlagen zu entnehmen.

34

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie die Beiakten Nr. 2 bis 17 aus dem Verfahren 4 A 744/04, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage ist zulässig und begründet.

36

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

37

Dem angefochtenen Bescheid vom 05. September 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 fehlt es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die BS hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

38

Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 91) das Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung.

39

Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist bei der hier gegebenen Anfechtungsklage der Verwaltungsakt, wie er von der Behörde erlassen wurde. Die gerichtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, Az.: 3 C 6/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 322:

40

"Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, daß das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann.",

41

vgl. eingehend zur Problematik: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 113 Rz.21 Fn.109). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird im Anschlussbeitragsrecht insoweit für gerechtfertigt erachtet, als dass auch das Inkrafttreten einer neuen Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht wegen fehlender rechtmäßiger Satzung (vgl. § 8 Abs.7 S.2 KAG a.F.) zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, der angefochtene Bescheid mithin nicht mehr aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983, Az.: 8 C 170/81, veröffentlicht in: BVerwGE 67, 129; BVerwG, Urt. v. 25.11.1981, Az.: 8 C 14/81, veröffentlicht in: BVerwGE 64, 218; OVG M-V, Beschl. v. 19.12.2001, Az.: 1 M 84/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 268).

42

Diese Ausnahme ist indes beschränkt auf das Inkrafttreten einer neuen, wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage eines Beitragsbescheides und kann nicht auf den hier gegebenen Fall angewendet werden, dass sich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung ändert. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG folgt, dass von einer gesetzlichen Ermächtigung erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese in Kraft getreten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. vom 26.07.1972, Az.: 2 BvF 1/71, veröffentlicht in: BVerfGE 34, 9 (21); BVerwG, Urt. v. 28.06.1974, Az.: VII C 22/73, veröffentlicht in: BVerwGE 45, 277 (278)). Eine nach Beschlussfassung über eine ortsgesetzliche Satzung in Kraft tretende gesetzliche Regelung kann für diese mithin keine Ermächtigungsgrundlage sein. Es bedarf nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zumindest einer neuen Beschlussfassung über die bereits bestehende Satzung, soll diese von der neuen Ermächtigungsgrundlage getragen werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 77/96, Umdruck S.10; OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Der Grund für dieses Erfordernis -und zugleich der tragende Grund für die abweichende Behandlung der Abgabensatzung als Grundlage des Beitragsbescheides- liegt darin, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dem Satzungsgeber einen Ermessenspielraum für die Ausgestaltung seiner ortsrechtlichen Regelung gibt, etwa bei der Wahl des Beitragsmaßstabes (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.4 bis 6 KAG M-V n.F. andererseits) oder der Entscheidung, ob eine gemischte Beitrags-/Gebühren- oder eine reine Gebührenfinanzierung erfolgen soll (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.1 KAG M-V n.F. andererseits) und damit verbunden zu welchem Grad der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung durch Beiträge oder durch andere Mittel des öffentlichen Haushaltes finanziert werden soll. Dieses Ermessen kann vom Satzungsgeber bei Beschlussfassung über die Satzung aber nur dann ordnungsgemäß betätigt werden, wenn er den gesetzlich definierten Spielraum kennt, was ausgeschlossen ist, wenn die Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Ist im Rahmen dieses Ermessensspielraums eine wirksame Beitragssatzung beschlossen worden und in Kraft getreten, besteht für die konkret-individuelle Beitragserhebung durch die örtliche Exekutive kein Ermessensspielraum mehr; sie ist aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung verpflichtet, die Satzung anzuwenden und die Beiträge zu erheben (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999, Az.: 2 L 146/96, veröffentlicht in: NordÖR 1999, 312). Aufgrund dieses gebundenen Verwaltungshandelns bei der Abgabenerhebung selbst, ist es gerechtfertigt, in dieser Rechtsbeziehung eine "Heilung" mangels wirksamer Satzung rechtswidriger Bescheide durch eine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getretene wirksame Abgabensatzung zuzulassen, nicht jedoch die Satzung ohne erneute Befassung des Normgebers auf eine neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen (so bereits die Urteile der Kammer vom 09. Juni 2005, Az.: 4 A 2668/04 und vom 21. Februar 2006, Az.: 4 A 20/06).

43

Demgemäß geht die Kammer davon aus, dass Anschlussbeitragssatzungen und darauf beruhende Beitragsveranlagungen nach Maßgabe des bis zum 30. März 2005 geltenden Kommunalabgabengesetzes zu beurteilen sind, wenn die Anschlussbeitragssatzung bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen war. Liegt eine Beschlussfassung über die Anschlussbeitragssatzung oder einer Änderungssatzung zu dieser ab dem 31. März 2005 vor, gilt hingegen das KAG-MV in der neuen Fassung (im folgenden: KAG M-V).

44

Vorliegend hat sich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schweriner Umland zweimal nach dem Inkrafttreten des neuen KAG M-V mit dem beitragsrechtlichen Teil der BS befasst. Am 11. August 2005 hat sie in Bezug auf § 1 redaktionelle Änderungen beschlossen; am 30. November 2005 hat sie die Beitragskalkulation überprüft und einen Beschluss über die "2. Fortschreibung der Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsbereichen des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung" gefasst. Insbesondere mit dem letztgenannten Beschluss hat die Verbandsversammlung dokumentiert, dass sie nach dem Inkrafttreten des KAG M-V und damit in Kenntnis der neuen Rechtslage an ihren Beitragssätzen und damit auch an ihren Beitragsmaßstäben unverändert festhalten will. Die Verbandsversammlung war sich also spätestens im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30. November 2005 über ihren gesetzlich definierten Ermessensspielraum für die Ausgestaltung ihrer ortsrechtlichen Regelung im Klaren, den ihr das neue KAG M-V bietet.

45

Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V genügt die BS jedoch nicht. Der Beitragsmaßstab verstößt teilweise gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz (a) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als fehlerhaft (b).

a.

46

Die BS verwendet in § 5 einen grundsätzlich zulässigen kombinierten Flächen- und (abgestuften) Vollgeschossmaßstab. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern an, wenn dieses grundlegend im Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114 (bestätigt durch OVG M-V, Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99), ausführt:

47

"a) § 4 Abs. 2 Satz 1 EAS enthält einen rechtswirksamen, abgestuften Vollgeschoßmaßstab. Danach wird bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages für das erste Vollgeschoß 25% und für jedes weitere Vollgeschoß 15% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. In Kerngebieten beträgt der Ansatz für das erste Vollgeschoß 50% und für jedes weitere Vollgeschoß 30%.

48

Die Verwendung eines Vollgeschoßmaßstabes ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich weitgehend anerkannt ( VGH Mannheim vom 13.01.1994, 2 S 1213/92 ; OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.10.1993, 9 M 2240/93, KStZ 1994, 77 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1993, 9 L 4763/91 , OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.05.1991, 9 M 4630/91 ). Dies gilt aber regelmäßig nur für solche Maßstäbe, die für jedes weitere Vollgeschoß eine Steigerung in gleicher Höhe vorsehen. Im vorliegenden Fall verwendet der Antragsgegner aber einen abgestuften Vollgeschoßmaßstab, bei dem das erste Vollgeschoß beitragsrechtlich höher in Ansatz gebracht wird als das zweite und eventuell weitere Vollgeschosse.

49

In diesem Zusammenhang wird die Rechtsansicht vertreten, es sei unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten nur eine lineare Steigerung je Vollgeschoß zulässig. Es widerspreche der Wahrscheinlichkeit, daß etwa bei Wohnhäusern die künftige Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung in bezug auf die weiteren Vollgeschosse geringer sei als jeweils beim ersten Vollgeschoß. Insoweit sei die Maßstabsregelung systemwidrig und damit nicht vorteilsgerecht ( OVG Schleswig, Urteil vom 13.07.1993, 2 L 55/93 ).

50

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluß vom 02.05.1991, 9 M 4630/91 ; vgl. Driehaus/Klausing, aaO., Rdn. 1024; ebenso Hatopp, NKAG, § 6, Rdn. 51c) ist es demgegenüber durchaus zulässig, wenn das erste Vollgeschoß mit einem höheren Ansatz als die weiteren Vollgeschosse berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansicht zu folgen. Ein abgestufter Vollgeschoßmaßstab ist durchaus vorteilsgerecht, da die erhöhte beitragsrechtliche Belastung des ersten Vollgeschosses zum einen darin ihre Rechtfertigung findet, daß ein Gebäude in der Regel noch ein Dachgeschoß hat, das in zahlreichen Fällen nicht als Vollgeschoß im Sinne der Landesbauordnung gilt. Der Vorteil, der von einem solchen Dachgeschoß bzw. auch einem Kellergeschoß ausgeht, wird durch den höheren Ansatz für das erste Vollgeschoß abgegolten."

51

Auch der von dem Beklagten in § 5 Abs. 3 BS verwendete abgestufte Vollgeschossmaßstab ("Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 mit einem Faktor von 0,25 für das erste Vollgeschoss und für jedes weitere Vollgeschoss mit einem Faktor von 0,2 berücksichtigt.") ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132).

52

Die Regelungen zum Flächenansatz in § 5 Abs.2 lit.c BS verstoßen jedoch gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz.

53

§ 5 Abs.2 lit.c Satz 1 BS ("Als Grundstücksfläche gilt: c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele.") sieht für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich eine generelle Tiefenbegrenzung von 50 m vor (sog. schlichte Tiefenbegrenzung). Der Ortsgesetzgeber statuiert damit eine widerlegbare Vermutung, dass die diesseits der Tiefenbegrenzung liegende Fläche Bauland ist und die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegende Fläche dem bevorteilten Bauland nicht mehr zuzurechnen ist. Damit besteht ein sachlicher Grund für die mit der Tiefenbegrenzungsregelung verbundene Differenzierung, die folglich auch grundsätzlich für zulässig erachtet wird (vgl. OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132; Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99, veröffentlicht in: LKV 2002, 380; Beschl. v. 29.11.2001, Az.: 1 M 66/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 81; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 L 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 65; Beschl. v. 20.11.2003, Az.: 1 M 180/03, veröffentlicht in: NordÖR 2004, 262).

54

Auch wenn in Parallelverfahren gerügt wird, die von dem Beklagten vorgesehene schlichte Tiefenbegrenzungsregelung, die auch zentrale Grundstücke im unbeplanten Innenbereich erfasst, sei vorteilswidrig und damit unzulässig (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.1999, Az.: 9 M 3626/98 veröffentlicht in: NVwZ-RR 2000, 249; OVG Weimar, Urt. v. 18.12.2000, Az.: 4 N 472/00, veröffentlicht in: LKV 2001, S. 415) ist die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern der Auffassung, dass im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, den örtlichen Verhältnissen durchaus entsprechen kann (vgl. OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004,, Az.: 4 K 38/02, veröffentlicht in: DVBl. 2005, S. 64; Beschl. v. 20.11.2003, Az.: 1 M 180/03, veröffentlicht in: DVBl. 2004, S. 587; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 M 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, S. 65; Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: NVwZ-RR 2002, S. 687). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, S. 13ff. ausgeführt:

55

"Für das hier in Rede stehende Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung demgegenüber im Grundsatz daran fest, daß eine sogenannte schlichte Tiefenbegrenzungsregelung den örtlichen Verhältnissen entsprechen kann. Sie kann vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz willkürfrei angeordnet werden.

56

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, daß der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus.

57

Der Grundsatz der Praktibilität kann aber auch unter Gleichheitsgesichtspunkten einen sachlichen Grund bilden, bei dem umgekehrten Sachverhalt (Einzelfälle unbeplanter Grundstücke, die über 50 m hinaus Baulandqualität haben) zu pauschalieren. Dies gilt, solange die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99, DÖV 2000, 550 ff., zum kommunalen Steuerrecht). So liegt es hier. Eine Tiefenbegrenzungsregelung findet gerade im Anschlußbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, daß im Rahmen der Beitragskalkulation eine Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 - 2 K 23/97, NordÖR 1999, 304 <306>). Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung. Ohne eine Tiefenbegrenzung müßten ggf. eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanter Grundstücke angestellt werden. Damit bewirkt die Tiefenbegrenzungsregelung auch im vorliegenden Fall eine deutliche Verwaltungsvereinfachung."

58

Voraussetzung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist jedoch, dass die hiermit vom Satzungsgeber ausgesprochene Vermutung, die bauliche Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke ende an der Tiefenbegrenzungslinie, tatsächlich den örtlichen Verhältnissen im Bereich der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entspricht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: KStZ 2001, 174; Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 L 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 65, vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, § 9 Anm.4.3.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1653, 1655). Diese örtlichen Verhältnisse sind vor Beschlussfassung durch den Satzungsgeber zu ermitteln, und zwar wegen der typisierenden Festlegung in allen Bereichen des Verbandsgebietes, die von einer solchen Regelung erfasst werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114), auch wenn dies dazu führen könnte, dass bei großen, inhomogenen Verbandsgebieten eine Tiefenbegrenzungsregelung ganz ausscheidet (Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1655) bzw. dass bei verschiedenen öffentlichen Einrichtungen innerhalb des Verbandsgebietes unterschiedliche Tiefenbegrenzungslinien in Betracht kommen können.

59

Nachvollziehbare Unterlagen zum Ergebnis solcher Ermittlungen der örtlichen Verhältnisse, hier insbesondere im Entsorgungsbereich 1, konnte der Beklagte nicht vorlegen. Auf gerichtliche Nachfrage zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ausgeführt, dass er bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie die Abrundungssatzungen der Mitgliedsgemeinden herangezogen habe und dass ca. 20 Abrundungssatzungen dem Abbild ihrer jeweiligen Gemeindenstruktur entsprächen. Beispielshaft hat der Beklagte sieben Gemeinden mit Abrundungssatzungen aufgeführt (Goldenstädt OT Goldenstädt (Entsorgungsbereich 2), Banzkow OT Mirow (Entsorgungsbereich 1), Langen Brütz OT Kritzow (Entsorgungsbereich 2), Klein Rogahn OT Klein Rogahn (Entsorgungsbereich 1), Barnin OT Barnin (Entsorgungsbereich 3), Tramm (Entsorgungsbereich 2), Schossin OT Schossin (Entsorgungsbereich 2))und die durch die Abrundungssatzung bestimmte Tiefe der Grundstücke in diesen Gemeinden bzw. ihren Ortsteilen dargestellt. Abgesehen davon, dass von diesen sieben Gemeinden bzw. ihren Ortsteilen nur zwei dem Entsorgungsbereich 1 angehören, der Entsorgungsbereich 1 aber aus 20 Gemeinden mit insgesamt 44 Ortsteilen besteht, und abgesehen davon, dass bei diesen beispielhaft genannten sieben Gemeinden allein schon bei drei dieser Gemeinden die grundstücksbezogene durchschnittliche Tiefe jenseits der in der BS vorgesehenen Tiefenbegrenzung von 50 m liegt (Gemeinde Banzkow OT Mirow: 53,81 m; Gemeinde Klein Rogahn OT Klein Rogahn: 59,78 m; Gemeinde Schossin OT Schossin: 58,96 m) und insofern allein bei diesen sieben Gemeinden bzw. ihren Ortsteilen eine grundstücksbezogene durchschnittliche Tiefe von ca. 52 m feststellbar ist, ist die In Augenscheinseinnahme lediglich der geltenden Abrundungssatzungen im Verbandsgebiet zur Feststellung, ob eine Tiefenbegrenzung den örtlichen Verhältnissen entspricht, schon dem Grunde nach ungeeignet.

60

Eine (Abrundungs-/Ergänzungs-)Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erlaubt es der Gemeinde, einzelne Außenbereichsgrundstücke städtebaulich angemessen in Ortsteile nach § 34 BauGB einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile angrenzen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., § 34 Rz. 59). Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist deshalb von vornherein begrenzt und von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Wenn durch Einbeziehung einzelner kleinerer Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung, d.h., eine klarere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wird, kommt bauplanungsrechtlich der Erlass einer "Abrundungssatzung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, Az.: 4 C 37/87, Beschluss vom 16.03.1994, Az.: 4 NB 34/93, jeweils zitiert nach JURIS). Das heißt aber, dass "Abrundungssatzungen" einzelner Gemeinden keine Aussage darüber treffen, welche Tiefenbegrenzung den örtlichen Verhältnissen im Bereich der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entspricht und damit die Vorteilslage zutreffend abbildet. Andere Ermittlungen zur Feststellung der ortsüblichen Tiefenbegrenzung hat der Beklagte nicht angestellt.

61

Ausgehend davon dass die Tiefenbegrenzungsregelung vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerade vor dem Hintergrund des Gebotes verwaltungspraktikabler Lösungen nur dann willkürfrei angeordnet werden kann, wenn im Vorfeld der Beitragskalkulation die örtlichen Verhältnisse korrekt ermittelt wurden und belegen, dass die Situation des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung die Ausnahme (d.h. weniger als 10 v.H. der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.1983, Az.: 8 N 1/83, veröffentlicht in: KStZ 1984, 9; BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, Az.: 8 C 112/84, veröffentlicht in: KStZ 1987, 11; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts. Analogie im Abgaberecht - Begründungspflicht von Abgabensatzungen - Die Zulässigkeit von Sozialtarifen, in: NVwZ 1995, 1145ff. m.w.N.) darstellt, leidet die BS bereits aufgrund der ungeeigneten Ermittlung der örtlichen Verhältnisse an einem schwerwiegenden Fehler.

62

Des Weiteren führt die Regelung in § 5 Abs.2 lit.c Satz 2 BS ("Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer der Straßen zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen.") zu einer Beitragserhöhung für Eckgrundstücke im Vergleich zu einseitig tiefenbegrenzten Grundstücken. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Eine solche Doppelbelastung bzw. ein verminderter Anschlussvorteil ist im Anschlussbeitragsrecht nicht vorstellbar. Der durch den Beitrag abzugeltende Anschlussvorteil entsteht erst- und einmalig mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, und zwar unabhängig davon, ob in beiden angrenzenden Straßen oder nur in einer Straße ein Anschlusskanal liegt. Eine sachliche Rechtfertigung für die hier in § 5 Abs.2 lit.c) Satz 2 BS enthaltene "Eckgrundstückserhöhung" ist nicht ersichtlich.

63

Zudem verstößt die BS teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot. Der in § 2 Abs. 1 KAG M-V konkretisierte Grundsatz der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass eine Satzung als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein muss. Der Wille der die Norm erlassenden Körperschaft muss vollständig und unzweideutig für den Rechtsunterworfenen aus der Satzung hervorgehen, damit dieser erkennen kann, was von ihm gefordert wird (VG Schwerin, Urt. v. 29.09.2000, Az.: 4 A 8/99).

64

§ 5 Abs. 2 lit. b) BS regelt, dass bei Grundstücken nach lit. a), die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann, als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt. Diese Regelung ist an sich nicht zu beanstanden. Da sich der Satzungsgeber im vorliegenden Fall in § 5 Abs. 2 lit. c) BS aber für die Anwendung der schlichten Tiefenbegrenzungsregelung auf alle Grundstücke entschieden hat, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, stellt sich die Frage, ob diese schlichte Tiefenbegrenzung auch auf diejenigen Grundstücke anzuwenden ist, die unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallen, denn auch die über die Grenzen des B-Planes hinausreichende Fläche, die baulich oder gewerblich genutzt werden kann, liegt im unbeplanten Innenbereich. Wenn die Tiefenbegrenzung auch auf diese Grundstücke Anwendung finden soll, stellt sich die Folgefrage, wo die Tiefenbegrenzung beginnt: an der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze oder an der dem anschließenden unbeplanten Innenbereich zugewandten Grenze des B-Planes ? Hierzu trifft die Satzung keinerlei Aussage und widerspricht damit bereits dem Bestimmtheitsgebot. Der Rechtsunterworfene eines unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallenden Grundstücks kann dem Satzungstext nicht entnehmen, wie sich der Beitrag seines Grundstücks berechnet.

65

Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bei den unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallenden Grundstücken die schlichte Tiefenbegrenzung anwende, und zwar von der der Straße zugewandten Grundstücksseite ausgehend und dass, falls die bauliche Nutzung bei denjenigen unter § 5 Abs. 2 lit b) BS fallenden Grundstücke über die Tiefenbegrenzung hinaus reiche und dort Abwasser anfalle, das Ende der Bebauung als Ende der beitragspflichtigen Grundstücksfläche gelte. Diese Verwaltungspraxis ist dem Satzungstext nicht zu entnehmen, zumal § 5 Abs. 2 lit. e) BS "lediglich" eine diesbezügliche Regelung hinsichtlich der unter § 5 Abs. 2 lit. c) und d) BS fallenden Grundstücke getroffen hat, nicht jedoch eine Regelung die auch die unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallenden Grundstücke betrifft.

66

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum die unter § 5 Abs. 2 lit h) BS genannten Grundstücke, die nicht den lit. a) bis g) zuzuordnen sind, also die nicht zu dauerhaften Wohnzwecken genutzten Bungalows, Ferienhäuser und als Kleingärten genutzten im Außenbereich liegenden Grundstücke, hinsichtlich der Grundflächenzahl um ein Vierfaches höher berechnet werden (Grundflächenzahl 0,05) als die unter § 5 Abs. 2 lit j) liegenden Außenbereichsgrundstücke (Grundflächenzahl 0,2), geantwortet hat, dass die unter § 5 Abs. 2 lit h) fallenden Grundstücke sehr schlecht erschlossen seien und der Abwasseranschluss weit höhere Kosten verursache als bei "normalen" Außenbereichsgrundstücken, ist dies kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser Grundstücke. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V ist die Beitragslast nach Vorteilen zu bemessen, d.h., dass die Beitragspflicht an den Vorteil anknüpft, den ein Grundstück von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung hat, nicht jedoch nach den Kosten, die der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung verursacht. Dem Ortsgesetzgeber ist für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen durch Art. 3 GG zwar ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dieser ist aber dort überschritten, wo - unter Einschluss von Gesichtspunkten der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität - ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt (BVerwG, Urt. v. 30.04.1996, Az.: 8 B 32.96, OVG M-V, Beschl. v. 21.04.1999, Az.: 1 M 12/99, veröffentlicht in KStZ 2000, 118). Allein das Abstellen auf die höheren Investitionskosten bzw. auf die Schwierigkeit hinsichtlich der Erschließung ist kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung obiger Grundstücke im Außenbereich.

67

§ 5 Abs. 2 lit i) BS wiederum verstößt gegen den Bestimmtheits-grundsatz. Hier wird eine Sonderregelung für Grundstücke getroffen, die nicht den lit. a) bis h) des § 5 Abs. 2 BS zuzuordnen sind und bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erschließt sich nicht, zudem ist sie in sich widersprüchlich. Auf der einen Seite sollen Grundstücke erfasst werden, die den lit. a) bis h) (Grundstücke in B-Plan-Gebieten sowie Grundstücke in unbeplanten Innenbereichen (§ 34 BauGB)) nicht zuzuordnen sind, gleichzeitig soll sie aber Grundstücke erfassen, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden. Diese Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass bei der Veranlagung von Friedhöfen, Sportplätzen etc. unabhängig von der Lage der Grundstücke in der Praxis immer die Regelung des § 5 Abs. 2 lit. i) angewendet wird und er die Flächen für diese Grundstücke auch der Regelung des § 5 Abs. 2 lit. i) entsprechend in die Kalkulation eingestellt habe. Diese Verwaltungspraxis deckt sich ebenfalls nicht mit der satzungsrechtlichen Regelung, für die nach ihrer Formulierung allein schon aufgrund der Widersprüchlichkeit überhaupt kein Anwendungsfall denkbar ist.

68

§ 7 Abs. 1 Satz 3 BS, wonach der Eigentümer eines Gebäudes neben dem Pflichtigen nach Satz 1 oder 2 Beitragspflichtiger ist, wenn das Eigentum an dem Grundstück und an dem darauf befindlichen Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR getrennt ist, widerspricht der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung des KAG M-V. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist in den Fällen, in denen das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Die im § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG a.F. getroffene Regelung ist jetzt hinsichtlich der mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Grundstücke an die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts (§ 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB) angeglichen worden.

b.

69

Schließlich liegt der BS keine rechtmäßige Beitragskalkulation zugrunde anhand derer die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes überprüft werden könnte.

70

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a.F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische "Ergebniskontrolle" des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, Az.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.). An diesen Grundsätzen ist auch nach dem Inkrafttreten des neuen KAG und damit der Neufassung des § 2 Abs. 3 KAG M-V, festzuhalten.

71

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses (2. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1307 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 4/1230 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - 2. ÄndG KAG - vom 02. März 2005, lautet zu § 2 Abs. 3 KAG M-V wie folgt (LT-Drs. 4/1576, S. 72f.):

72

"Einem Antrag der Koalitionsfraktionen folgend hat der Ausschuss einstimmig § 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz neu gefasst und damit entgegen dem Gesetzentwurf Absatz 3 nicht aufgehoben.

73

Zur Antragsbegründung hatten die Koalitionsfraktionen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der weit reichenden Auswirkungen auf die abgabenberechtigten Körperschaften, die zahlungspflichtigen Bürger sowie die Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 auch in Mecklenburg-Vorpommern die gerichtliche Kontrolle von Abgabensatzungen auf eine bloße Ergebnisrichtigkeitsprüfung beschränkt werden solle.

74

Es sei weder aus Zweckmäßigkeitserwägungen noch wegen verfassungs- oder sonstiger bundesrechtlicher Vorgaben geboten, die Nichtigkeitsfolge für Abgabensatzungen nur deshalb vorzusehen, weil dem Satzungsgeber bei der Kalkulationserstellung Fehler unterlaufen seien. Vielmehr solle die Unwirksamkeit nur dann eintreten, wenn die Festsetzungen mit höherrangigem Recht unvereinbar seien, wie z. B. bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder das Kosten- bzw. Aufwandsüberschreitungsverbot des Kommunalabgabengesetzes. Den abgabenberechtigten Körperschaften solle aus diesem Grund ermöglicht werden, einzelne Aufwands- und Kostenpositionen in die Kalkulation nachträglich einzustellen oder anders zu bewerten, um den beschlossenen Abgabensatz in einem gerichtlichen Verfahren zu begründen. Hierdurch werde gewährleistet, dass die Kalkulation des Abgabensatzes auf entsprechende Rüge der klagenden Partei vom Gericht umfassend und abschließend geprüft werde. Ist die ursprüngliche Kalkulation nicht ausreichend, um den durch die Satzung umgelegten Aufwand zu rechtfertigen, könne die abgabenberechtigte Körperschaft durch Berücksichtigung von ursprünglich nicht oder anders bewerteten Aufwandsposten die Kalkulation im gerichtlichen Verfahren noch nachbessern. Das Nachschieben oder die Neubewertung von Aufwandsposten in der Kalkulation diene aber lediglich zur Rechtfertigung des vom zuständigen Vertretungsorgan beschlossenen Abgabensatzes. Ob die abgabenberechtigte Körperschaft so verfahren werde, stehe in ihrem Ermessen. Das Gericht solle nicht von sich aus nach anderen Rechnungsposten suchen, die den beschlossenen Abgabensatz rechtfertigen könnten. Durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 würde es den abgabenberechtigten Körperschaften jedoch nicht ermöglicht werden, Aufwandsposten in die Kalkulation einzustellen, die grundsätzlich nicht ansatzfähig seien. Auch bleibe die Pflicht zur Erstellung eines Rechenwerkes als Grundlage für die Abgabensatzung bestehen. Vielmehr werde der Streit um Fehler in der Kalkulation, insbesondere um die Berücksichtigungsfähigkeit und Höhe der Aufwandsposten, auf ein gerichtliches Verfahren konzentriert und einer vermeidbaren Belastung der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt. Nach gegenwärtiger Rechtslage sei demgegenüber die Aufstellung einer weiteren Satzung mit einer geänderten Kalkulation erforderlich, die dann erneut einer gerichtlichen Prüfung unterliege. In die Belange der abgabenpflichtigen Bürger werde durch die Möglichkeit zur Korrektur der Kalkulation nicht unangemessen eingegriffen. Wird das Rechenwerk erst im Verlauf eines Verwaltungsstreitverfahrens berichtigt und richtig gestellt, könne der Kläger die Klage für erledigt erklären, das Gericht entscheide dann nur noch über die Verfahrenskosten. Sei die Kalkulation zunächst unrichtig gewesen, werde dies bei der Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt. Zur Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites habe der abgabenpflichtige Bürger nach § 12 Abs. 4 (Absatz 3 des Gesetzentwurfes) ein Einsichtsrecht in die von dem zuständigen Vertretungsorgan beschlossenen bzw. nachträglich geänderten Kalkulationsunterlagen.

75

Der Ausschuss hat Nummer 3 des Gesetzentwurfes in der von ihm geänderten Fassung einstimmig angenommen."

76

Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Kalkulation zur Feststellung der Wahrung des Aufwandsüberschreitungsverbotes wird damit durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht beschränkt. Damit verbleibt es bei dem bisherigen Prüfungsansatz im gerichtlichen Verfahren. Jedoch führt die Feststellung eines Fehlers nicht notwendig zur Ungültigkeit der Satzung. Die betroffene Körperschaft ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V berechtigt, der Kalkulation eine ergänzende Begründung oder einzelne Aufwands- und Kostenpositionen "nachzuschieben", um den festgesetzten Beitragssatz zu rechtfertigen. Von diesem Recht hat der Beklagte hier allerdings keinen Gebrauch gemacht und es hat sich aufgrund der vorliegenden Mängel auch nicht angeboten.

77

Der Beklagte hat vorliegend eine Globalkalkulation erstellt. Die Globalkalkulation verlangt, dass alle Herstellungskosten, die der Vergangenheit wie auch die der Zukunft, bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung ermittelt bzw. geschätzt und für den gleichen Zeitraum alle Verteilungseinheiten (Beitragsflächen) bestimmt werden. In der danach erforderlichen "Jahrhundertrechnung" sind die insgesamt nach dem jeweiligen Verteilungsmaßstab in Frage kommenden Vereitlungseinheiten und der gesamte verteilungsfähige Aufwand für die Vergangenheit zu ermitteln und für die Zukunft zu veranschlagen (so Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar, § 9 Anm. 3.4.1). Indem der beitragsfähige Aufwand durch die Verteilungseinheiten geteilt wird, führt diese Kalkulationsmethode zum richtigen Beitragssatz.

78

Zu einem wesentlichen Bestandteil des Verteilungsmaßstabes gehört u.a. die Ermittlung der Grundstücksflächen, also die Ermittlung, welche Flächen im räumlichen Bereich der Anlage bevorteilt sind. Das sind neben den Grundstücken, die im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation eine Anschlussmöglichkeit haben, auch die Flächen, die in dem Zeitraum, für den die Kalkulation gelten soll, angeschlossen werden können.

79

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beklagte nicht rechtsfehlerfrei ermittelt, ob die von ihm vorgesehene Tiefenbegrenzungslinie von 50 m den ortsüblichen Verhältnissen im Bereich seiner öffentlichen Einrichtungen, hier dem Entsorgungsbereich 1, entspricht. Der damit einhergehende Verstoß gegen das Vorteilsprinzip und den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1660) sowie die fehlende Berücksichtigung der über die unzulässige Tiefenbegrenzung hinausreichenden, baulich nutzbaren und damit bevorteilten Grundstücksflächen im Rahmen der Kalkulation und damit verbunden deren methodische Fehlerhaftigkeit führen bereits für sich zur Unwirksamkeit der BS, unabhängig von der nicht satzungsrechtlich gedeckten Verwaltungspraxis bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 lit i) BS.

80

Zudem findet sich in der Kalkulation bezüglich des Entsorgungsbereichs 1 nicht beitragsfähiger Aufwand auf der Kostenseite.

81

Nach der "2. Fortschreibung der Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsbereichen des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung - hier: Schmutzwasserentsorgung" vom 26.10.2005 (im folgenden: 2. Fortschreibung), (Beiakte Nr. 15), dort Tabelle 4-1, wurden für den Entsorgungsbereich 1 Investitionen per 31.12.2002 für Kläranlagen in Höhe von 91.842,29 Euro in die Kalkulation eingestellt, obwohl zur öffentlichen Einrichtung Entsorgungsbereich 1 gemäß der Definition in § 1 Abs. 2 lit. aa) ABS, die da lautet

82

"Öffentliche Einrichtung "Hauptentwässerungskanäle ohne eigene Kläranlagen" nachfolgend "Entsorgungsbereich 1" genannt, bestehend aus Hauptentwässerungskanälen, über die das Schmutzwasser in die öffentliche Kläranlage der Landeshauptstadt Schwerin sowie in öffentliche Kläranlagen benachbarter Zweckverbände eingeleitet wird",

83

keine Kläranlagen gehören.

84

Soweit der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei diesen Kosten um Investitionen für den Rückbau von Containerkläranlagen handele, rechtfertigt dies eine Berücksichtigung beim beitragsfähigen Aufwand nicht. Nach der Definition sind Kläranlagen nicht Bestandteile der öffentlichen Einrichtung Entsorgungsbereich 1, insofern kann dahingestellt bleiben, ob diese Containerkläranlagen als Provisorien gebaut worden sind oder nicht.

85

Weiterhin sind Kosten für Regenwasserleitungen in die Kalkulation eingestellt worden, obwohl im gesamten Verbandsgebiet im Trennsystem entwässert wird und nach der BS ausschließlich Herstellungsbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung erhoben werden. Beispielhaft seien hier nach der Tabelle "Anschaffungs-/Herstellungskosten und Restbuchwerte per 31.12.2002 sowie Abschreibungen/Restbuchwertentwicklung für Zeitraum 2003 bis 2011, Entsorgungsbereich 1" der 2. Fortschreibung die Kostenstellen 88, 131, 359, 435, 972 genannt.

86

Des Weiteren finden sich in der Kalkulation Kosten für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen, die nicht in den Herstellungsbeitrag mit eingerechnet werden können. So wurden nach der Tabelle: "Umlage der Anschaffungs-/Herstellungskosten der KST 201 per 31.12.2002 auf Entsorgungsbereich" der 2. Fortschreibung allein für den Entsorgungsbereich 1 Kosten für die Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Höhe von 94.093,35 Euro eingestellt. Weiterhin finden sich in der Tabelle "Abschreibungen des Anlagevermögens aus 2003 und 2004" der 2. Fortschreibung für den Entsorgungsbereich 1 Kosten beispielsweise für einen Rasentraktor (Kosten-Nr.: 37000600, 4.292,07 Euro), zwei Rasenmäher (Kosten-Nrn. 37001300 und 37001400, 1.658,61 Euro sowie 1.639 Euro), drei VW-Transporter Kasten (Kosten-Nrn. 47000300, 47000800 sowie 47001200, 20.383,03 Euro, 21.270,40 Euro sowie 22.812,20 Euro).

87

Da die Kalkulation aus den dargestellten Gründen erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf den Flächenansatz aber auch im Hinblick auf die Aufwandsseite aufweist, kann die Kammer nicht feststellen, ob dass Aufwandsüberschreitungsverbot eingehalten worden ist, so dass die BS auch allein schon aus diesen Gründen unwirksam ist.

88

Da die angefochtenen Bescheide sich bereits aus den oben genannten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es auf die weiteren Rügen des Klägers nicht mehr an und ist eine weitere Überprüfung der BS nicht mehr angezeigt.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.