Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2015 - 6 A 1895/13

bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuern bezogen auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken für den Zeitraum Mai bis September 2011.

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Die Beklagte zieht auf der Grundlage der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (im Folgenden: Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 15. März 2007, geändert durch Satzung vom 12. April 2010 (Stadtanzeiger vom 23. April 2010), die Halter entsprechender Geräte fortlaufend zur Spielgerätesteuer heran, deren Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 VStS insoweit das monatliche Einspielergebnis (elektronisch gezählte Bruttokasse) ist. Seit dem 1. April 2010 beträgt der diesbezügliche Steuersatz 18 v.H. des Einspielergebnisses (§ 5 Abs. 2 Buchst. a VStS; zuvor: 8 v.H.).

3

Für die Monate Mai bis Oktober 2011 reichte die Klägerin bezogen auf entsprechende Geldspielgeräte (mit elektronisch gezählter Kasse), von ihr in der Spielhalle … aufgestellt, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VStS unter dem Kassenzeichen … jeweils Vergnügungssteueranmeldungen (jeweils mit der von ihr berechneten Steuer) bei der Beklagten ein. Bezogen auf die Anmeldung für 06/2011 erließ die Beklagte den Vergnügungssteuerbescheid vom 5. September 2011 für den betreffenden Monat. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die - wie es in dem amtlichen Vordruck heißt - als Steuerfestsetzungen wirkenden Steueranmeldungen und den vorgenannten Bescheid.

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Die Beklage wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011, zugestellt am 20. Dezember 2011, als unbegründet zurück. Die Steuererhebung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Die Klägerin hat am 13. Januar 2012 gegen die vorgenannten Steueranmeldungen und Bescheide Klage erhoben. Das vorliegende Verfahren (Az. zunächst 3 A 51/12, dann 6 A 51/12) ist durch Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2013 ausgesetzt worden bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 (3 K 104/11, EFG 2012, 2241). Nach Ergehen der EuGH-Entscheidung (Rechtssache C-440/12 - Metropol-Spielstätten UG -) am 24. Oktober 2013 ist es unter dem Aktenzeichen 6 A 1895/13 fortgesetzt worden.

6

Bezogen auf die Steueranmeldung für 10/2011 erließ die Beklagte den Vergnügungssteuerbescheid vom 17. Januar 2012 für den betreffenden Monat, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Steueranmeldung in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren 6 A 1809/13 vor, es gehe ihr vorrangig um eine Überprüfung des Satzungsrechts. Die Erhöhung des Steuersatzes von 8 auf 18 v.H. des Einspielergebnisses in Gestalt der Bruttokasse sei vor allem deshalb zu beanstanden, weil die Notwendigkeit der Anhebung des Steuersatzes damit begründet worden sei, dass dies zur Verbesserung des defizitären Gesamthaushaltes der Landeshauptstadt beitrage. Auch seien die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden.

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Dem Steuersatz in Höhe von 18 v.H. komme zudem erdrosselnde Wirkung zu. In die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit könne ohnehin schon vor Überschreiten der Erdrosselungsgrenze (unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Verhältnismäßigkeit) unzulässig eingegriffen werden im Sinne einer nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastung. Von entsprechenden Wirkungen des Steuersatzes in Höhe von 18 v.H. sei hier auszugehen. Die Klägerin könne die Steuer allein durch Darlehensaufnahmen seitens ihrer anderen Spielstätten begleichen. Daher sage auch das Fehlen von Steuerrückständen über die konkrete Situation der Automatenaufsteller nichts aus. In Schwerin seien bezogen auf 11 Standorte 15 Spielhallenkonzessionen vorhanden, so dass schwächere Standorte (allein) durch Querfinanzierungen aufrechterhalten werden könnten. Zwei Standorte seien aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen worden, woraufhin allerdings zwei neue realisiert worden seien.

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Den von der Beklagten mitgeteilten Bruttokasseninhalten komme schon deshalb keine indizielle Wirkung zu, weil diese ohne eine übergreifende Berücksichtigung von Negativergebnissen nicht aussagekräftig seien. Zudem sei bezogen auf die von der Steuererhöhung ausgehenden Belastungen nicht berücksichtigt worden, dass die Spielbank in Schwerin 2012 geschlossen worden sei, so dass die Spieler insoweit auf Spielhallen hätten ausweichen müssen. Aber auch insoweit sei es lediglich zu einem kurzfristigen Anstieg der Bruttoeinspielergebnisse gekommen. Im Übrigen sei bei der Klägerin eine Steigerung der Kasseninhalte pro Stunde nicht zu verzeichnen. Höhere Preise seien auch unter Berücksichtigung des Glücksspielstaatsvertrags und der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) nicht erzielbar. Angesichts der Steuerhöhe seien daher ein angemessener Unternehmerlohn und eine angemessene Verzinsung nicht zu erreichen. Mittels Preiserhöhungen sei eine Umlage der erhöhten Steuer nicht zu realisieren. Im Hinblick auf die reduzierte Kaufkraft im Mecklenburg-Vorpommern sei auch die kalkulatorische Abwälzbarkeit nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung von Negativergebnissen aus vorangegangenen Monaten führe nicht nur dazu, dass der Steuersatz faktisch erhöht werde, sondern verhindere insoweit auch die Abwälzbarkeit.

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Die Klägerin beantragt,

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den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. September 2011 für Juni 2011 sowie die als Steuerfestsetzungen geltenden Vergnügungssteueranmeldungen für die Monate Mai, Juli bis September 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält - wie im vorliegenden und im Parallelverfahren 6 A 1809/13 dargelegt - die einschlägigen Satzungsregelungen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für ordnungsgemäß zustande gekommen, für verfassungsgemäß und für unionsrechtskonform. Bezogen auf die Frage nach einer erdrosselnden Wirkung des neuen Steuersatzes weist sie insbesondere darauf hin, dass dessen Einführung zu keinem Rückgang der Anzahl der Spielhallen insgesamt im Stadtgebiet und der Anzahl der durchschnittlich aufgestellten Geldspielautomaten geführt habe. Es sei nichts über mögliche Zahlungsschwierigkeiten der betroffenen Aufsteller bekannt. Auch seien keine bedeutenden Rückstände für die Vergnügungssteuer festzustellen. Stundungsanträge seien bis Ende 2014 von keinem der Aufsteller gestellt worden, lediglich ein Härtefallantrag, der damit begründet worden sei, dass negative Einspielergebnisse nicht mit positiven des Folgemonats saldiert werden könnten. Den eingereichten Steuererklärungen sei vielmehr ein Ansteigen der Einnahmen zu entnehmen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, vor allem die angefochtenen Bescheide und die im vorliegenden und im Parallelverfahren 6 A 1809/13 eingereichten wechselseitigen Schriftsätze - nebst Anlagen - der Beteiligten, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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B. Soweit die Klage noch rechtshängig ist, hat sie keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. September 2011 für Juni 2011 sowie die - einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden – Vergnügungssteueranmeldungen der Klägerin für die Monate Mai, Juli bis September 2011 sind ebenso wie der Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Vergnügungssteuerbescheid und die Vergnügungssteueranmeldungen ist die Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 15. März 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. April 2010 (Stadtanzeiger, Ausgabe 08, vom 23. April 2010). Deren Voraussetzungen für die Steuererhebung im vorliegenden Fall sind ebenso gegeben wie die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der einschlägigen Satzungsbestimmungen.

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Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die den vorgenannten Steueranmeldungen und Bescheiden entsprechende Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer liegen für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum bezüglich der entsprechenden, in der Spielhalle … von der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vor (vgl. § 1 Buchst. a, §§ 2, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, 3, § 5 Abs. 2 Buchst. a VStS zum Steuergegenstand, zur Entstehung der Steuerschuld, zum Steuerschuldner, zur Bemessungsgrundlage und zum Steuersatz).

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Die Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Schwerin stellt zudem eine wirksame Rechtsgrundlage dar. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist (formell) ordnungsgemäß zustande gekommen (dazu unter I.) und wahrt die materiell-rechtlichen Anforderungen höherrangigen Rechts (dazu unter II.).

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I. Es bestehen gegen das Zustandekommen der einschlägigen Satzungsbestimmungen keine Bedenken.

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1. Dies gilt insbesondere für die Beschlussfassung über die 1. Änderungssatzung vom 12. April 2010 sowie deren Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 23. April 2010 (vgl. zu der zu ändernden Satzung auch VG Schwerin, Beschl. v. 20.07.2009 - 3 B 688/08 -).

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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen sich Steuersätze auch hinsichtlich ihrer Höhe grundsätzlich nicht an Erwägungen und Beweggründen des Satzungsgebers messen lassen. Damit ist die Erhöhung des Steuersatzes von 8 auf 18 v.H. des Einspielergebnisses (in Gestalt der Bruttokasse) durch die 1. Änderungssatzung vom 12. April 2010 nicht deshalb zu beanstanden, weil die Notwendigkeit der Anhebung des Steuersatzes damit begründet wurde, dass sie zur Verbesserung des defizitären Gesamthaushalts der Landeshauptstadt beitrage (vgl. die entspr. Beschlussvorlage Drs. Nr. 00302/2010 vom 02.02.2010, S. 3).

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, Vergnügungssteuern vorbehaltlich des Satzes 4. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und ihnen insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten.

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Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es der einzelnen Gemeinde überlassen, welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern mit welchem Steuersatz und damit in welcher Höhe sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt. Hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes haben die Gemeinden damit eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen und die auch das Ziel einschließt, mit der Steuererhebung zur Verbesserung des defizitären Gemeindehaushalts beizutragen.

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Auch im Übrigen müssen sich die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung zustande gekommen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.08.2013 – 9 BN 1/13 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris; OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, DVBl 2010, 1255, und Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2010 - 9 LA 199/09 -, NordÖR 2011, 79; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, KStZ 2012, 31, juris Rn. 37, wonach es für die Rechtmäßigkeit der Höhe des Steuersatzes ohne Belang ist, ob der Satzungsgeber hinsichtlich der Höhe der Steuer das Für und Wider sowie die Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen abgewogen hat; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 – 14 B 492/08 –, juris Rn. 7 für den Fall, dass sich ein Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes allein an der Höhe der Steuersätze anderer Kommunen orientiert hat). Die Kontrolle satzungsrechtlicher Vergnügungssteuerregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG daher auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. auch zur Verfolgung von außerfiskalischen Lenkungszwecken BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218; Urt. v. 22.12.1999 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248; BVerfG, Beschl. v. 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313; Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276).

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3. Es können auch keine Abweichungen des Wortlauts der 1. Änderungssatzung im Vergleich der entsprechenden Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 22. März 2010 zu der Ausfertigung der Satzung vom 12. April 2010 festgestellt werden. Sollte die Stadtverwaltung den Steuerschuldnern zur Information eine Satzungsfassung übersandt haben, die vom Wortlaut der beschlossenen, ausgefertigten und öffentlich bekanntgemachten 1. Änderungssatzung abweicht, so wäre dies hier rechtlich ohne Bedeutung.

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4. Auch wenn der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VStS eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben hat, ist es weder für die Wirksamkeit der Satzungsvorschriften über das Steueranmeldeverfahren noch für die Steuererhebung erforderlich, den entsprechenden Vordruck durch die Satzung selbst vorzugeben (vgl. zur Regelung von Fragen des Steueranmeldeverfahrens in einer kommunalen Spielapparatesteuersatzung auch VGH Kassel, Urt. v. 29.06.1995 – 5 N 1202/92 –, juris Rn. 91).

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II. Auch materiell-rechtlich ist die einschlägige Vergnügungssteuersatzung in der hier maßgeblichen Fassung nicht zu beanstanden.

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1. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V notwendigen Regelungen über den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sind ebenso satzungsgemäß geregelt wie die Entstehung der Spielgerätesteuer und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld. Dabei ist das Anknüpfen an das Halten von entsprechenden Automaten rechtlich nicht zu beanstanden. Die für die 1. Änderungssatzung geltende Inkrafttretensregelung erweist sich auch nicht als widersprüchlich. Die Änderungssatzung tritt nach ihrem Art. 3 am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Änderungssatzung bekanntgemacht wurde. Die Inkrafttretensregelung der zu ändernden Satzung lässt sie unberührt. An der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Regelung ändert auch der Umstand nichts, dass einzelne Satzungsbestimmungen tatbestandlich an Zeitpunkte anknüpfen, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten der Änderungssatzung fallen.

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2. Der Landeshauptstadt Schwerin steht auch die Kompetenz für den Erlass einer entsprechenden Vergnügungssteuersatzung aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 KAG M-V, Art. 105 Abs. 2a GG zur Seite.

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a) Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe örtliche Aufwandsteuer in diesem Sinne ist, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V u.a. auf die Gemeinden übertragen worden ist, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung. Maßgeblich sind vielmehr der Steuertatbestand, der Steuermaßstab und die wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen nach dem Grundgesetz maßgebend auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 16 ff.). Auch danach handelt es sich bei der hier erhobenen Vergnügungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.

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b) Die hier einschlägige Steuersatzung widerspricht auch nicht den Vorgaben des Art. 105 Abs. 2a GG.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine landesrechtliche Regelung der örtlichen Vergnügungssteuer für Spielgeräte, für die der Landesgesetzgeber das (ausschließliche) Gesetzgebungsrecht hat, nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1976 - 2 BvL 11/75 -, BVerfGE 42, 38; Beschl. v. 04.06.1975 - 2 BvR 824/74 -, BVerfGE 40, 56). Dieses Verbot erfasst nämlich nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu den herkömmlichen Steuern in diesem Sinne gehören die bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 üblicherweise bestehenden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nach der erkennbaren Vorstellung des Verfassungsgebers mit bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. Die Vergnügungssteuer zählt zu diesen Steuern. Auch sie gilt demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933).

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bb) Die Abwälzbarkeit der indirekten Steuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG auf den Steuerträger wird hier ebenso wenig in Frage gestellt.

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Die Vergnügungssteuer knüpft nur zur Vereinfachung an das Halten von Geldspielgeräten im Gemeindegebiet an. Im Ergebnis soll sie den Spieler als den Steuerträger treffen, womit sie auf ihn abwälzbar sein muss. Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die der Spieler für sein Spielvergnügen aufbringt. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann.

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Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 22 f.; BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2013 – 14 A 1677/13 –, juris Rn. 20). Ob demgegenüber der Markt im Geltungsbereich der Steuersatzung die Abwälzung ermöglicht, was die Klägerin letztlich in Abrede zu stellen scheint, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung nicht darauf ankommt, ob die Steuer tatsächlich auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13 –, juris R. 96, und Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 831/15 –, juris Rn. 13). Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG fordert gerade nicht, dass steuerlich gewährleistet sein muss, in jeder Gemeinde an jedem Ort eine Spielhalle wirtschaftlich betreiben zu können.

39

Nach diesen Maßstäben bestehen an der Abwälzbarkeit der hier erhobenen Vergnügungssteuer keine Zweifel, weil einer Abwälzung der Steuer über den Preis, die bei der Aufwandsteuer konzeptionell in erster Linie angestrebt wird, und damit einer Preiserhöhung als Reaktion auf die Anhebung des Steuersatzes keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Rahmens, den ihr die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) im Hinblick auf die von den Spielern zu entrichtenden Preise einräumt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13 –, juris Rn. 56 zu den §§ 12 und 13 SpielV; OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 – 2 KN 1/15 –, juris Rn. 23 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vorgaben für den langfristigen Kasseninhalt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a SpielV) die Abwälzbarkeit verhindern oder unzumutbar erschweren. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller durch die Vorgaben in der Spielverordnung zwar Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Je nach kaufmännischem Geschick und der Marktlage kann der Unternehmer etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte bzw. durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Aufstellorte auf eine Umsatzsteigerung hinwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, um nicht nur die Unkosten und Steuer, sondern auch noch einen Gewinn zu erwirtschaften.

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Auch im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abwälzung der erhöhten Steuer auf die Spieler durch Preiserhöhung in Form des Einsatzes von Geräten mit einem im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a SpielV zulässigen höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt nicht möglich ist (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2014 – 14 A 528/14 –, juris Rn. 4). Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die vor allem auch die Kaufkraft im Mecklenburg-Vorpommern als Ursache für die von ihr als unzureichend eingeschätzte Ertragslage ansieht, mit den von ihr aufgestellten Geldspielgeräte den ihr nach der Spielverordnung zustehenden Spielraum ausschöpft. Selbst wenn die von ihr aufgestellten Geldspielgeräte die Grenzen der Spielverordnung bereits ausreizten, wäre zudem die weitere Möglichkeit einzubeziehen, durch den Einsatz anderer Spielgeräte die Steuer im Rahmen der rechtlichen Grenzen auf den Spieler abzuwälzen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 – 14 A 2592/13 –, juris Rn. 5).

41

Soweit die Klägerin geltend machen will, dass sie als im Wettbewerb mit anderen Spielhallenbetreibern stehend ohnehin schon den höchstdurchsetzbaren Preis fordere, aber am Markt kein weiterer Spielraum für eine Abwälzung über den Preis bestehe, gilt nichts anderes. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die fehlende Bereitschaft von Spielern, höhere Preise zu akzeptierten, ein relevantes Hindernis für die Steuererhebung sein soll. Weder das Verfassungsrecht noch einfaches Recht gewährleisten, dass durch Steuern bewirkte Kostenerhöhungen ohne Umsatzeinbußen vom Markt aufgefangen werden.

42

Gegen die Abwälzbarkeit kann auch nicht eingewendet werden, dass der Einsatz keine Korrelation zum Einspielergebnis aufweise und deshalb nicht mehr kalkuliert werden könne, ob die vom Einsatz abhängige Steuer aus dem Einspielergebnis beglichen werden kann. Zufälligkeiten des Spiels stehen der Kalkulierbarkeit der Steuer nicht entgegen. Zufällig ist nämlich nur das einzelne Spiel, nicht aber das Verhalten des Gerätes dahin, welcher Prozentsatz des Einsatzes durchschnittlich als Gewinn ausgekehrt wird und damit umgekehrt als Einspielergebnis in der Kasse verbleibt. Schon § 12 Abs. 2 Buchst. a SpielV mit seiner Vorgabe, Gewinne in einer solchen Höhe auszuzahlen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33,-- Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt, in Verbindung mit den weiteren Vorgaben zu Einsatz und Gewinn in § 13 Abs. 1 SpielV schließt eine so verstandene Zufälligkeit aus. Da das Einspielergebnis nur aus den Einsätzen generiert werden kann und allein aus ihm die Kosten bestritten werden, muss schon zur Sicherstellung der Deckung der sonstigen Kosten ein Zusammenhang zwischen Einsätzen und Einspielergebnis bestehen. Im Übrigen ist es Sache der Spielgeräteaufsteller, nur solche Spielgeräte aufzustellen, die es ermöglichen, trotz der Entrichtung der Vergnügungssteuer im Regelfall Gewinne zu erzielen. Da vor diesem Problem alle Geräteaufsteller stehen, die sich einer Einsatzbesteuerung ausgesetzt sehen, ist davon auszugehen, dass solche Geräte auch von den Herstellern angeboten werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 130).

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Auch im Übrigen ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht ersichtlich, dass rechtliche Hindernisse der Abwälzbarkeit entgegenstehen.

44

Der Auffassung der Klägerin, dass die Rechtslage nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages der Länder vom 15. Dezember 2011 (vgl. Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 22.06.2012, GVOBl. M-V S. 215, 216) anders zu beurteilen ist, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2014 – 2 A 925/13 –, juris). Entsprechendes gilt für das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 690), vor allem die 2012 erlassenen §§ 11 bis 11b. Dies gilt schon deshalb, weil es auf die entsprechenden Rechtsänderungen für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht ankommt. Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für die Monate Mai bis September 2011 ist auf der Grundlage der damals geltenden und nicht der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zu beurteilen (vgl. im Übrigen auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 – 14 A 2592/13 – und Beschl. v. 27.08.2013 – 14 A 1677/13 –, jeweils juris, sowie jüngst Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 831/15 –, juris Rn. 16, 17, 38, das weder im Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch im dortigen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer sieht, und zwar auch insoweit, als die Regelungen über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, den Nachweis bestimmter Konzepte, den Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und Sperrzeitverlängerung - im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht - die Neuerrichtung und den Betrieb von Spielhallen einschränken; dies gelte umso mehr, als ein Rückgang der Spielhallen als Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages für die verbleibenden Hallen umso größere Möglichkeiten biete, Umsatz und Gewinn zu steigern; vgl. ferner OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.07.2014 – 4 L 94/14 –, juris, wonach die Abwälzbarkeit auch nach Inkrafttreten des dortigen Spielhallengesetzes mit seinen Regelungen u.a. zum Sozialkonzept, zum Jugend- und Spielerschutz, zur Gestaltung und Werbung von Spielhallen, zu einem gesonderten Erlaubnisverfahren und zu Mindestabständen im Jahre 2012 möglich ist).

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3. Der Einwand der Klägerin, die Änderungssatzung verstoße gegen das Verbot der Erhebung von Erdrosselungssteuern, ist ebenfalls unbegründet.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 und Beschl. v. 07.01.1998 - 8 B 228.97 -, NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet. Die Erhebung einer Spielgerätesteuer hat danach nur dann erdrosselnde Wirkung, wenn sie den aus der Ausübung des Berufs eines Spielgeräteaufstellers erzielten Gewinn so weit mindert, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen, sondern die gesamte Branche bedroht. Dabei muss in generalisierender Weise auf den betreffenden Wirtschaftszweig abgestellt werden (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 112 ff.). Läge eine erdrosselnde Wirkung vor, müsste deshalb eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche erkennbar werden, indem die schwächeren Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.03.2014 – 6 C 11322/13 –, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 – 2 KN 1/15 –, juris zu einem Vergnügungssteuersatz i.H.v. 20 v.H. des Einspielergebnisses).

47

Demgegenüber zwingen negative Betriebsergebnisse nur einzelner Spielgeräteaufsteller nicht zu der Annahme, die Erhöhung der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, dem Betrieb von Spielautomaten im Satzungsgebiet die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Die Rechtsordnung bietet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung oder den Fortbestand von leistungsschwachen Unternehmen, die im Wettbewerb nicht (mehr) mithalten können (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 – 2 KN 1/15 –, juris Rn. 32 im Hinblick auf eine Anhebung der Geldspielgerätesteuer – Automatensteuer - von 12 auf 20 v.H.). Entscheidend ist somit, ob der durchschnittlich von den Aufstellern von Spielgeräten erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367).

48

Auch erdrosselt eine Steuer, die zu einem grundsätzlich am Markt zu erwirtschaftenden Preis führt, aber wegen der lokalen Marktbedingungen nicht erwirtschaftbar ist, nicht "für sich genommen" die Berufsausübung. Ursache ist vielmehr der schwache lokale Markt. Es ist Sache des Unternehmers, seinen Beruf auf geeigneten Märkten auszuüben, er hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde, Steuerbedingungen gewährt zu bekommen, die ihm die Berufsausübung auch auf ungeeigneten Märkten gestatten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13 –, juris).

49

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung bzw. ihrer Änderung indizielle Bedeutung zukommen, die es dem Gericht ermöglicht, auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 - 9 B 77/10 -, v. 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, und v. 28.12.2011 - 8 B 53/11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 831/15 –, juris Rn. 10, Beschl. v. 04.06.2013 – 14 A 1118/13 –, juris, und Urt. v. 23.06.2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 112 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.02.2014 – 9 LA 45/12 –, juris Rn. 11, 12).

50

Für eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche ist im vorliegenden Fall nach den Angaben der Beklagten im Parallelverfahren 6 A 1809/13 (Schriftsatz vom 10. Oktober 2014) nichts zu erkennen. Die Änderungssatzung, nach der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der Höhe des Einspielergebnisses mit einem Steuersatz in Höhe von 18 v.H. besteuert werden, ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Bezogen auf die Frage nach einer erdrosselnden Wirkung des neuen Steuersatzes weist die Beklagte insbesondere darauf hin, dass dessen Einführung weder zu einem Rückgang der Anzahl der Spielhallen insgesamt im Stadtgebiet noch bei der Anzahl der durchschnittlich aufgestellten Spielautomaten geführt habe. Es sei auch nichts über mögliche Zahlungsschwierigkeiten der betroffenen Aufsteller bekannt. Auch seien keine bedeutenden Rückstände für die Vergnügungssteuer festzustellen. Stundungsanträge seien bis heute von keinem der Aufsteller gestellt worden, lediglich ein Härtefallantrag, der damit begründet worden sei, dass negative Einspielergebnisse nicht mit positiven des Folgemonats saldiert werden könnten. Den eingereichten Steuererklärungen sei vielmehr ein Ansteigen der Einnahmen zu entnehmen.

51

Dafür, dass der Steuersatz die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machte, gibt es nach den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Angaben der Beklagten zur Anzahl der Spielhallen und aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet keine Anzeichen. Dies gilt ungeachtet der von der Klägerin geltend gemachten Veränderungen beim Bestand an Spielhallen im Geltungsbereich der streitbefangenen Satzung (Schließung von zwei Standorten aus wirtschaftlichen Gründen, wobei dafür zwei neue eröffnet worden seien). Da in generalisierender Weise auf den betreffenden Wirtschaftszweig abgestellt werden muss, ist es auch unerheblich, wenn die Klägerin (nunmehr) Stundungs- und Härtefallanträge gestellt hat. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 18 v.H. zu keiner hier relevanten Veränderung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen geführt hat. Der Schließung der Spielbank in Schwerin im Jahre 2012 kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu, zumal auch in der Zeit davor eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche nicht erkennbar war. Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die wirtschaftliche Situation bei Aufgabe einer Spielstätte für die verbleibenden Anbieter verbessern kann. Mit einem solchen singulären Vorgang ggf. verbundene Schwankungen beim Umsatz sind bei der Betrachtung der generellen Situation allerdings - wie auch hier - in aller Regel unerheblich. Damit lässt hier bereits die tatsächliche Bestandsentwicklung im Satzungsgebiet den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Vergnügungssteuer keine erdrosselnde Wirkung hat (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.02.2014 – 9 LA 45/12 –, juris Rn. 11, 12).

52

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann hier - selbst im Hinblick auf die von ihr beanstandete Nichtberücksichtigung etwaiger negativer Bruttokassen einzelner Geräte - auch im Übrigen keine nicht mehr zumutbare Steuerbelastung festgestellt werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob durch eine Steuer in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit auch schon vor der Erdrosselungsgrenze unzulässig eingegriffen werden kann, etwa im Sinne einer nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 831/15 –, juris Rn. 12 und Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13 –, juris). Für eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zumutbare Steuerbelastung liegen hier nämlich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn eine entsprechende Grenze bereits vor der Erdrosselung (im Sinne des praktischen Abwürgens der beruflichen Tätigkeit) zu ziehen wäre, würde dies nicht das Abweichen von dem Grundsatz rechtfertigen, dass entsprechende Fragen nur generell für den Geltungsbereich der Steuersatzung zu beantworten sind. Auch insoweit kann es nicht von den Auswirkungen auf einzelne Unternehmen abhängen, sondern von denen auf die Branche der Spielautomatenaufsteller insgesamt. Damit ist wiederum ausgehend von den zuvor beschriebenen Angaben der Beklagten im Parallelverfahren 6 A 1809/13 (Schriftsatz vom 10. Oktober 2014) nichts für die Annahme ersichtlich, dass die Erhöhung des Steuersatzes für die betreffende Branche hier zu einer nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastung geführt hat.

53

4. Die streitbefangene Steuersatzung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

54

a) Der gewählte Maßstab des (monatlichen) Einspielergebnisses ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

55

Bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer ist eigentliches Steuergut der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Die Steuer zielt nämlich darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer. Der Gesetzgeber ist aber von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Wählt er stattdessen einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab, so muss dieser allerdings einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen. Ein anderer Maßstab wäre mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren. Der Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab einer Spielgerätesteuer muss deshalb einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht. Der hier gewählte Maßstab des (monatlichen) Einspielergebnisses genügt diesen Anforderungen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1).

56

Als Einspielergebnis gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VStS bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Gegen diese Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 01.03.2011 - 5 A 2928/09 -, Beschl. v. 13.01.2010 - 5 A 1794/09 - und Urt. v. 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, juris). Dem Ortsgesetzgeber steht es insbesondere frei, als Bemessungsgrundlage die Brutto- oder die Nettokasse zu wählen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 – 9 B 39/10 –, juris, und Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 -; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008 – 14 B 492/08 –, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 17.01.2013 – 5 B 1983/12 –, juris Rn. 5, 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris 48; OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2009 - 2 LB 38/08 - und Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 19/04 -, juris; Birk in Driehaus, Stand: Sept. 2010, § 3 KAG Rn. 173b). Mit der Bruttokasse wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielgerätesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt der Bruttokasse spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben.

57

Soweit die Klägerin meint, die Vergnügungssteuer dürfe nicht auf den umsatzsteuerrechtlichen Bruttopreis berechnet werden, teilt das Gericht diese Auffassung nicht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2015 – 14 A 2404/14 –, juris Rn. 7, und Beschl. vom 18.02.2014 – 14 A 2592/13 –, juris Rn. 11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die hier erfolgte Besteuerung des von dem Spieler betriebenen Aufwands nur der um die Umsatzsteuer bereinigte Kasseninhalt in Ansatz gebracht werden muss. Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens ist nämlich der gesamte Einsatz eines Spielers. Dies steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es insbesondere keinen Grundsatz gibt, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.11.2008 - 4 L 380/08 - und v. 26.03.2010 - 4 R 316/09 -; OVG Münster, Urt. v. 06.03.2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, 94 ff.). Es handelt sich auch nicht um die Erhebung einer „Steuer auf eine Steuer“, da die beim Halter ermittelte Bruttokasse im Falle der Vergnügungssteuer lediglich Anknüpfungspunkt für den zu erfassenden Aufwand der Spieler ist, daneben aber zugleich Grundlage einer den Halter unmittelbar betreffenden Besteuerung sein kann (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -, juris). Außerdem ist der Steuergegenstand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Gerätesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -, juris). Da nach der einschlägigen Vergnügungssteuersatzung insoweit auch schon vor der 1. Änderungssatzung auf die Bruttokasse abgestellt wurde (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 20.07.2009 - 3 B 688/08 -), kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltung - wie die Klägerin vorträgt - bei Steuerhebungen vor der Satzungsänderung stattdessen die Nettokasse zugrunde gelegt habe.

58

Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer ist der in dem Einspielergebnis bestehende Aufwand des Spielers auch nicht um die Vergnügungssteuer selbst zu vermindern (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris 57). Auch insoweit ist es rechtlich zulässig, den gesamten Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen.

59

b) Die hier maßgebliche Satzung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie bei der Besteuerung von Geldspielgeräten nicht danach unterscheidet, ob das Gerät in einer Spielhalle oder an einem sonstigen Ort (namentlich in Gaststätten) aufgestellt ist (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 103 ff. und Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 831/15 –, juris Rn. 21, 40). Eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Gleichbehandlung bedeutete dies nur dann, wenn damit Ungleiches nicht seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt würde (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141, 167). Der Normgeber muss tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ob Geldspielgeräte in Spielhallen intensiver benutzt werden und dementsprechend ein höheres Einspielergebnis erzielen als Geldspielgeräte an anderen Aufstellungsorten, kann dabei dahinstehen. Bei dem hier in Rede stehenden Ersatzmaßstab nach dem Einspielergebnis schlägt sich eine geringere Spielintensität in Gaststätten (mit der Folge eines geringeren Spieleraufwands oder Einspielergebnisses) in einer entsprechend geringeren Steuer nieder. Es handelt sich deshalb bei Spielgeräten in Spielhallen und solchen an anderen Aufstellungsorten nicht um wesentlich ungleiche Sachverhalte, die ungleich behandelt werden müssten (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 13.06.2013 - 9 B 50.12 - zur Besteuerung von Spielapparaten in Spielbanken einerseits und in Spielhallen bzw. Gaststätten andererseits).

60

Unterschiede in den Kostenstrukturen ändern daran grundsätzlich ebenfalls nichts. Auch wenn es keine günstigeren Geräte für eine Gaststättenaufstellung gibt als bei einer Aufstellung in Spielhallen, so ist dies ein Gesichtspunkt, der die Kostenstruktur des unternehmerischen Betätigungsfelds betrifft. Der Satzungsgeber muss individuellen Besonderheiten in der Kostenstruktur einzelner Unternehmer nicht durch ermäßigte Steuersätze Rechnung tragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der allgemeine Gleichheitssatz mithin nicht verletzt, wenn der Normgeber - wie hier - Unterscheidungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, BVerfGE 115, 381, 389; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 28.04.1992 - 8 B 163/91 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2008, - 14 B 492/08 -, juris; VG Köln, Urt. v. 09.04.2014 – 24 K 5036/13 –, juris Rn. 125 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris 61; OVG Münster, Urt. v. 07.04.2011 - 14 A 1632/09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2008 - 9 LA 420/07 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 MB 22/07 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 24.03.2003 - 1 L 243/02 -; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 10.06.2010 - 9 BN 3/09 -; OVG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, juris).

61

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Verpflichtung des Satzungsgebers, die Verrechnung etwaiger negativer Bruttokassen einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum zuzulassen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2015 – OVG 9 N 167.13 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.07.2012 – 2 S 740/12, juris Rn. 10; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris 54; OVG Münster, Beschl. v. 06.01.2011 - 14 A 2290/10 -, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.2010 - 5 B 1827/10 -, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2009 - 2 LB 42/08 -, juris; Birk in Driehaus, Stand: Sept. 2010, § 3 KAG Rn. 173b). Nach dem hier einschlägigen Satzungsrecht führt eine im Erhebungszeitraum entstandene negative Bruttokasse insbesondere nicht zu einer Saldierung mit positiven Bruttokassen anderer Geräte oder desselben Gerätes aus einem anderen Erhebungszeitraum. Dies wird vom Satzungsgeber in rechtlich zulässiger Weise hingenommen, und zwar als zwingende Folge des Besteuerungsmaßstabs und der (aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zugelassenen) Bestimmung von Einspielergebnissen nach Erhebungszeiträumen pro Gerät. Die Versagung der Berücksichtigung sog. „Minuskassen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

62

Auch soweit eine durch weiteres Bespielen des Gerätes zu erwartende Saldierung durch die zeitabschnittsweise Ablesung des konkreten Einspielergebnisses verhindert wird, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit vor, weil dies Folge des gewählten Maßstabs ist. Darüber hinaus dient jegliche Regelung, die Saldierungen möglichst ausschließt, im Hinblick auf den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers dazu, die Wirklichkeitsnähe des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu erhöhen und ist daher systemgerecht.

63

Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass Gewinne des Spielers seinen Aufwand und damit das eigentliche Steuergut mindern könnten, kann der Spielaufwand selbst im Falle eines den Spieleinsatz übersteigenden Gewinns nicht negativ sein und sich folglich auch nicht in einem "Minusbetrag" niederschlagen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris 55; VG Arnsberg, Urt. v. 05.04.2010 - 5 K 1367/09 -, juris). Zudem wird man nicht annehmen können, dass Gewinne des einen Spielers auch den Aufwand eines anderen Spielers mindern. Diese Folge tritt aber ein, wenn die Ergebnisse mehrerer Spiele unterschiedlicher Spieler saldiert werden. Jede Verrechnung eines Gewinnes aus einem Spiel mit dem Verlust aus einem anderen Spiel eines anderen Spielers vermindert daher die Wirklichkeitsnähe, mit der das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers abbildet.

64

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das eigentliche Steuergut der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist. Trotz der indirekten Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung soll sie im Ergebnis den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein. Trifft die Vergnügungssteuer aber im Ergebnis den Spieler, so ist es jedenfalls für den Grundsatz der Belastungsgleichheit unerheblich, in welchem Ausmaß in einzelnen Monaten die abzuführende Vergnügungssteuer den Gewinn des Automatenaufstellers mindert. Das Defizit eines Spielgerätes, das entsteht, wenn mehr als Gewinn ausgeschüttet wird, als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, mindert zwar den - vergnügungssteuerlich unerheblichen - Gewinn des Aufstellers, löst aber bei den gewinnenden Spielern keine Vergnügungssteuerlast „unter Null“ aus. Daher besteht nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten auch keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis eines anderen Gerätes vergnügungssteuerrechtlich zu verrechnen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10 –, juris 56; OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2010 - 14 A 2385/09 -, juris).

65

Auch der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt nicht, Steuermaßstäbe der Vergnügungssteuer so zu bestimmen, dass sie geeignet sind, Verluste aus Glücksspielen im wirtschaftlichen Ergebnis zu nivellieren. Zwar mag es bei einer rechnerischen Saldierung im Einzelfall dazu kommen, dass die Summe der Vergnügungssteuerbeträge der Einzelgeräte die Summe der Einspielergebnisse in einzelnen Monaten stärker mindert oder sogar übersteigt als in anderen. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass an einzelnen Geräten - durch den mit dem Glücksspiel wesensnotwendig verbundenen Zufallsfaktor - Gewinne der Spieler möglich sind, die den Einsatz deutlich übersteigen. Damit ist nicht die - gleichmäßig festzusetzende - Vergnügungssteuer die Ursache für die geltend gemachten Schwankungen. Diese sind vielmehr maßgeblich auf Charakteristika des Glücksspiels zurückzuführen. Dem muss der Satzungsgeber nicht Rechnung tragen.

66

6. Eine Verletzung von Unionsrecht kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die streitbefangene Satzung verstößt insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-440/12 - Metropol-Spielstätten UG - vom 24.10.2013; vgl. auch jüngst OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 525/15 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2015 – OVG 9 N 167.13 –, juris Rn. 5).

67

7. Der Umstand, dass beim Bundesfinanzhof Revisionsverfahren anhängig sind (u.a. II R 19/14), in denen es um die Erhebung von Vergnügungssteuern geht, begründet keine Zweifel an der durch die jeweils angegebene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung herbeigeführten Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfragen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2015 – 14 A 2404/14 –, juris Rn. 14 ff., und Beschl. v. 20.05.2015 – 14 A 525/15 –, juris Rn. 16).

68

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

69

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die am 5. Dezember 2012 bei der Beklagten eingereichte Vergnügungssteueranmeldung für 10/2011 in einer für die hier zu treffende Kostenentscheidung relevanten Weise als rechtswidrig erweisen könnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die diesbezügliche Steuerschuld auf 3.089,12 Euro (so die Anmeldung) oder 3.677,31 Euro (so der Vergnügungssteuerbescheid vom 17.01.2012) beläuft. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen hat die Klägerin wegen ihres Unterliegens bezogen auf den noch rechtshängigen Teil der Klage zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2015 - 6 A 1895/13

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Spielverordnung - SpielV | § 13


Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich

Spielverordnung - SpielV | § 12


(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2015 - 6 A 1895/13 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2015 - 6 A 1895/13 zitiert 17 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Mai 2015 - 14 A 831/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.580,39 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gel

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Mai 2015 - 14 A 525/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 132.657,95 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die ge

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 KN 1/15

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2015 - 14 A 2404/14

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 148.477,85 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die ge

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2014 - 4 L 94/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Gründe 1 Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Juli 2014 - 14 A 692/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollst

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 24 K 5036/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckba

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 A 2592/13

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.780,43 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gelten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2013 - 14 A 1677/13

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf  9.068,72 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gelten

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2011 - 9 B 16/11

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

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Gründe 1 1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - 9 BN 3/09

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem hier anhängigen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet ohne ehrenamtliche Richter, da diese nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO LSA bei

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet.

3

a) Der Frage,

"Ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) einen beliebigen Steuersatz beschließt, ohne die Auswirkung dieses Steuersatzes auf das von der Steuerpflicht betroffene Gewerbe vor Erlass der Satzung zu überprüfen?"

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Die Frage zielt zunächst auf die Vereinbarkeit des Steuersatzes mit § 9 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes (vom 17. März 2005, GBl.BW S. 206, zuletzt geändert durch Art. 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012, GBl.BW S. 65, 68), die das Revisionsgericht nicht überprüfen darf (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 40; a.A. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - NVwZ-RR 2007, 553; VG Köln, Urteile vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - juris Rn. 49 ff. und vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/08 - juris Rn. 16). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden (Beschlüsse vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <150>). Es gibt keine bundesrechtliche Regelung, die vorschreibt, dass vor Erlass einer Steuersatzung die Interessen der Gemeinde an der Steuererhebung mit den Interessen der Steuerpflichtigen auf der Grundlage zu erhebender Tatsachen abzuwägen sind (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O.; dem folgend OVG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - ZKF 2010, 287; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 - KStZ 2012, 216 <217>; OVG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31 <32>). Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <193 f.>).

4

b) Mit der weiteren Frage,

"Ist es mit Treu und Glauben vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) eine Erhöhung des Steuersatzes beschließt, obwohl im Rahmen der vorangegangenen Beschlussfassung über die Höhe des Steuersatzes festgelegt war, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Satzung ein Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf die Steuerschuldner vorzulegen ist?"

wollen die Antragsteller geklärt wissen, ob die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, indem sie, ohne die Vorlage des Ergebnisberichts über die Auswirkungen der Vergnügungssteuersatzung auf die Steuerschuldner abzuwarten, den Steuersatz erhöht hat. Sie machen damit geltend, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Verfassungsrecht des Bundes angewandt worden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, die Argumente der Vorinstanz für unzutreffend zu halten.

5

Ihre Rügen greifen im Übrigen auch in der Sache nicht durch. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes sollen die Bürgerinnen und Bürger mögliche staatliche Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271>; Beschluss vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - BVerfGE 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004 Rn. 51 = juris Rn. 41). Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass Regelungen für die Zukunft unverändert bleiben. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 - BVerfGE 38, 61 <83> und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - BVerfGE 105, 17 <40>). Anderes kann nur gelten, wenn der jeweilige Normgeber selbst einen Vertrauenstatbestand schafft, indem er anderes bestimmt. Das war aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht der Fall. Danach beauftragte der Rat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 lediglich die Verwaltung, ein Jahr nach dem Inkrafttreten der damals neuen Satzung einen Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf Spielhallen und Gaststätten vorzulegen, enthielt aber keine bindende Festlegung dergestalt, dass eine Änderung der bestehenden Satzung erst nach Vorlage des Berichts erfolgen würde. Die tatsächliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, die Antragsteller hätten aufgrund des erwähnten Beschlusses allenfalls darauf vertrauen können, dass es bis zum Ablauf des genannten Jahres bei dem in der Satzung vom 11. Mai 2010 festgelegten Steuersatz bleiben werde, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

6

c) Die weitere Frage,

"Ist es mit § 9 Abs. 4 KAG und Bundesrecht als Ermächtigungsgrundlage vereinbar, wenn Gemeinden die Höhe des Vergnügungssteuersatzes deshalb so hoch ansetzen, weil sie ausschließlich oder überwiegend damit das Ziel verfolgen, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen?"

ist, soweit es auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht ankommen kann, schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn die Antragsteller legen Tatsachen zu Grunde, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin überwiegend oder ausschließlich das Ziel verfolgt, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen. Er hat vielmehr angenommen, dass die Antragsgegnerin mit der Erhöhung des Steuersatzes das Ziel verfolgt, die Zahl der Spielhallen und Automaten einzudämmen. Deshalb stellt sich die Frage, ob es mit Bundesrecht vereinbar ist, dass der Lenkungszweck die Fiskalinteressen der Gebietskörperschaften völlig in den Hintergrund drängt, nicht. Die Zulässigkeit der Verfolgung von Lenkungszwecken neben fiskalischen Zwecken stellen die Antragsteller ausdrücklich nicht infrage. Die Vereinbarkeit der Regelung mit § 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg, die die Antragsteller geprüft wissen wollen, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts.

7

d) Die Frage,

"Kann die erdrosselnde Wirkung der Höhe eines Vergnügungssteuersatzes einer Gemeinde für in dem Gemeindegebiet ansässige Automatenaufsteller damit gerechtfertigt werden, dass seit Erlass der betreffenden Vergnügungssteuersatzung keine Schließungen von Spielhallen im Gemeindegebiet erfolgt sind, auch wenn seit dem Inkrafttreten der Satzung erst ein Jahr und 5 Monate vergangen sind und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet ergeben, dass keine ausreichende Kapitalverzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist?"

hebt ebenfalls auf Tatsachen ab, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellt, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dieser Einwand kann der Beschwerde zwar dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerde beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Der Verwaltungsgerichtshof hat den auf das Betriebsergebnis der Antragsteller zielenden Hilfsbeweisantrag aber nicht deshalb abgelehnt, weil betriebswirtschaftliche Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet schlechterdings unerheblich wären, sondern weil es auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt ankomme und nicht auf die Auswirkungen auf einzelne Unternehmen. Unter dieser Prämisse ist er gerade nicht davon ausgegangen, dass für die Automatenaufsteller im Gemeindegebiet keine ausreichende Verzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist. Er hat vielmehr in der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der Spielgeräte sowie der Bauanträge und Bauvoranfragen für die Errichtung neuer Spielhallen sowie für die Erweiterung bestehender Spielhallen in den Jahren 2010 bis 2012 ein Indiz dafür gesehen, dass die in der Branche tätigen Unternehmen auch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der in der Vergnügungssteuersatzung festgelegten Besteuerungsgrundlagen erwarten, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer im Gebiet der Antragsgegnerin Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden können. Im Übrigen hat er auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung abgestellt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können (UA S. 14). Die Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Tatsachen ausreichend sind, um repräsentative Aussagen zu den Auswirkungen auf die Automatenaufsteller treffen zu können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 53 Rn. 7).

8

e) Den weiteren Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragen, sondern von ihm nur im Rahmen einer Hilfsbegründung behandelt worden sind. Denn insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag deswegen abgewiesen, weil er sich nicht gegen die Änderungssatzung vom 10. Mai 2011, sondern gegen die ursprüngliche Satzung vom 11. Mai 2010 richte. Dagegen sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden. Des ungeachtet rechtfertigt auch in der Sache keine der weiteren Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

9

aa) Sollte die Frage, ob es für die Annahme einer Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) ausreicht, wenn bei der Höhe des Vergnügungssteuersatzes auf die sogenannte Nettokasse Bezug genommen wird, obwohl die Möglichkeit besteht, durch unmittelbare Zuordnung der zu zahlenden Aufwandsteuer den jeweiligen Spieler zu belasten, so zu verstehen sein, ob ein Maßstab, der die Steuer dem jeweiligen Spieler zuordnet und ihn belastet, als der wirklichkeitsnächste Maßstab zu Grunde zu legen ist, fehlte es an der Feststellung der entsprechenden Tatsachen durch den Verwaltungsgerichtshof. Darüber hinaus ist die Frage bereits geklärt. Dem Satzungsgeber kommt bei der Festlegung des Steuermaßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22). Für die Annahme einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist. Der Maßstab des Einspielergebnisses genügt diesen Voraussetzungen, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 26). Das Einspielergebnis weist einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet.

10

bb) Die Frage, ob es mit dem Charakter einer Aufwandsteuer vereinbar ist, wenn der jeweilige Steuerschuldner durch Verlagerung von Auslesezeiten insgesamt die Höhe der zu zahlenden Vergnügungssteuer beeinflussen kann, betrifft die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit Art. 105 Abs. 2a GG. Jedoch ist geklärt, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Steuertatbestandes und des Steuermaßstabs den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17). Das gilt erst recht für die Einzelheiten der Steuerberechnung.

11

cc) Geklärt ist auch die Frage, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer (wie hier gemäß § 7 i.V.m. § 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin) mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70).

12

2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

13

a) Die Ablehnung des Antrages, "zum Beweis der Tatsache, dass die Änderungssatzung mit einem Steuersatz von 18 % bei den Antragstellern dazu führt, dass sie nur ein negatives Betriebsergebnis erzielen können, ein Sachverständigengutachten einzuholen", begründet nicht den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO.

14

Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Grundsätze, die die Ablehnung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zulassen können, nicht heranzuziehen, weil die Antragsteller ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 nur einen Hilfsbeweisantrag gestellt haben. Ein Hilfsbeweisantrag ist aber lediglich eine Beweisanregung, die der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis zu nehmen und erst bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hatte (Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 6 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hilfsbeweisantrag der Antragsteller ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die Aufklärungspflicht abgelehnt. Denn er hat darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob die Erhebung einer Spielgerätesteuer erdrosselnde Wirkung hat, nicht auf ihre Auswirkungen auf einzelne Unternehmen ankomme, sondern auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt. Bei der Beurteilung, ob der Fehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts auszugehen. Zu Fragen, auf die es nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankam, musste das Gericht keine Sachaufklärung betreiben (Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Die Beschwerde kann nicht damit gehört werden, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, dass die beantragte Beweiserhebung gerade nicht auf die Untersuchung der Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf einen Einzelbetrieb, sondern auf eine repräsentative Gruppe der Automatenaufsteller gezielt habe. Denn dem Urteil sind keine Feststellungen dahin zu entnehmen, dass es sich bei den Antragstellern um eine derartige repräsentative Gruppe handelt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es darauf auch nicht an. Vielmehr hat er angenommen, dass entscheidungserheblich die Auswirkungen der Änderungssatzung auf die Branche der Betreiber von Spielhallen insgesamt waren. Insoweit hat er sich aber in seiner Entscheidung auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können.

15

Weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Entwicklung der Spielhallen und Spielgeräte seit Erlass der Satzung hätte stützen können, erschließt sich nicht. Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass der Zeitraum vom Erlass der Satzung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu kurz gewesen sei, um eine verlässliche Aussage über die Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf die gesamte Branche der Automatenaufsteller zu treffen, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, nach der sich nach Erlass der Vergnügungssteuersatzung die Anzahl der Spielgeräte nicht nur nicht verringert, sondern sogar noch einmal erhöht hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in neue Spielgeräte investieren sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 5 und vom 21. Juni 2012 - BVerwG 9 B 14.12 - juris Rn. 9). Ein Aufklärungsmangel kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden.

16

b) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Denn darauf kam es schon deshalb nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Aussetzung des Verfahrens lediglich hilfsweise erörtert hat, so dass die Entscheidung darauf nicht beruht.

17

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Aussetzungsermessen in verfahrensfehlerhafter Weise ausgeübt hätte. Denn er ist davon ausgegangen, dass Zweifel an der Auslegung von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg nicht bestehen.

18

3. Der Anregung der Antragsteller, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg auszusetzen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Außerdem bietet die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen (Rn. 43 f.) keinen Anlass, vernünftige Zweifel zu hegen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderten. Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat. Denn der Gerichtshof hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt (a.a.O. Rn. 24) und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (a.a.O. Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 a.a.O. Rn. 38).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten („... ...“). Sie hatte ferner bis Anfang 2012 im Gebiet der Antragsgegnerin je drei weitere Gewinnspielautomaten in einer Tankstelle sowie einem - von ihr selbst betriebenen - Bistro („... ...“) aufgestellt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 15.11.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses in der Zeit vom 18.11. bis 28.11.2010 bekannt gemachte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) der Antragsgegnerin, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Wehingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) …
§ 6 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
10 
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
11 
§ 7 Steuersätze
12 
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs.1)
13 
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
14 
2. …
15 
(2) …
16 
17 
§ 14 Inkrafttreten
18 
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 2.9.1991 in der Fassung vom 16.7.2001 außer Kraft.
19 
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Spielgeräte und sonstigen Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
20 
Die Antragstellerin hat am 9.11.2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Satzung der Antragsgegnerin begegne schon in formeller Hinsicht erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, da eine ausreichende Beratung des Gemeinderats über den Inhalt der Satzung und damit auch über die Höhe des Steuersatzes offenbar nicht stattgefunden habe. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Steuersatz von 20 % liege weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen von 8 % bis 14 % und bewege sich an der Obergrenze des rechtlich Zulässigen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Satzung erdrosselnde Wirkung habe und damit die von Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl verletze. Da sie, die Antragstellerin, die einzige Automatenaufstellerin im Geltungsbereich der Satzung sei, sei es geboten gewesen, sich dabei mit ihrer wirtschaftlichen Situation zu beschäftigen und aufgrund entsprechender Daten eine Prognose über die Auswirkungen der Satzung zu erstellen. Dies sei nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe vor dem Erlass der Satzung keinerlei Erhebungen vorgenommen und die Auswirkungen ihrer Satzung in keiner Weise berücksichtigt. Ein solches Verhalten sei willkürlich. Nachdem sie, die Antragstellerin, inzwischen die ersten auf die Satzung gestützten Vergnügungssteuerbescheide erhalten habe, habe sie festgestellt, dass die Satzung es ihr unmöglich mache, ihren Gewerbetrieb wirtschaftlich weiter zu betreiben. Die Satzung bewirke somit, dass der Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentierlich werde, und habe somit erdrosselnde Wirkung.
21 
Die Antragstellerin beantragt,
22 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 15.11.2010 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Sie habe sich bei der Festlegung des Steuersatzes an den Verhältnissen in den umliegenden Gemeinden orientiert. Unterstelle man - was naheliegend sei - vergleichbare Verhältnisse, sei es auch indiziell gerechtfertigt, einen entsprechenden Steuersatz festzusetzen. Eine Verpflichtung, sich mit der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, habe nicht bestanden. Eine erdrosselnde Wirkung des festgesetzten Steuersatzes von 20 % sei nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, dass die Antragstellerin die Zahl der von ihr aufgestellten Spielgeräte seit dem Erlass der angefochtenen Satzung nicht verringert habe. Eine erdrosselnde Wirkung sei von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Eine nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Personalkosten fehle. Da die Antragstellerin das Bistro zunächst selbst betrieben habe, sei zudem zu vermuten, dass in der Berechnung auch Kosten enthalten seien, die den reinen Bistrobetrieb beträfen. Der vorgelegte Mietvertrag sei mit dem Ehemann der Inhaberin der Antragstellerin geschlossen worden. Laut Mietvertrag betrage die vermietete Fläche 152 m2. Bei einer monatlichen Miete von 4.500 EUR errechne sich daraus ein Bruttomietpreis von über 35 EUR/m2. Für gewerbliche Räume in Wehingen sei allenfalls ein Bruchteil dieses Betrags angemessen und marktgerecht. Im Übrigen lasse sich anhand einer nur einjährigen „Ertragsbilanz“ nicht beurteilen, ob einem Steuersatz erdrosselnde Wirkung zukomme. Hierzu bedürfe es vielmehr einer mehrjährigen Betrachtung.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf  9.068,72 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.580,39 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse, einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.

(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät

1.
Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
2.
die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen,
3.
bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
4.
die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben durchzuführen.

(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden

1.
zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereichten Baumuster,
2.
zur Durchführung der Bauartprüfung sowie
3.
zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer wirksamen Überprüfung aufgestellter Spielgeräte.

(5) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.
2.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
3.
Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
4.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.
5.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
6.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden.
6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
7.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.
8.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.
8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.
9.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 und Nummer 6a aufgeführten Begrenzungen.
9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass
a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,
b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,
c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,
d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind.
10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei
a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und
b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.
11.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
12.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wehrt sich gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anhebung der Geldspielgerätesteuer (Automatensteuer) von 12 % auf 20 %.

2

Die Antragstellerin betreibt im ... im Gebiet der Antragsgegnerin in zwei Spielhallen jeweils zwölf Geldspielgeräte sowie in einer Gaststätte unter der gleichen Anschrift drei weitere Geldspielgeräte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in einer anderen Gaststätte drei weitere Geldspielgeräte aufgestellt. Die Spielhallen haben jeweils eine Spielnutzfläche von 144 m2; hierfür sind sechs Arbeitnehmer fest eingestellt. Der Umsatz mit Geldspielgeräten macht ca. 40 % des Gesamtumsatzes der Antragstellerin aus.

3

Die Bruttokassen der Antragstellerin sowie die darauf entrichtete Automatensteuer stellen sich für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 wie folgt dar:

4
        

2012   

2013   

Bruttokasse
in EUR

VgSt (12 %)
in EUR

Bruttokasse
in EUR

VgSt (20 %)
in EUR

Januar

86.003,10

10.320,37

62.258,10

12.451,62

Februar

75.746,80

9.089,62

90.064,50

18.012,90

März   

98.251,20

11.790,14

97.655,50

19.531,10

April 

84.027,60

10.083,31

77.471,00

15.494,20

Mai     

97.117,70

11.654,12

82.079,90

16.415,98

Juni   

74.283,30

8.913,99

73.941,80

14.788,36

Juli   

75.287,30

9.034,48

94.320,70

18.864,14

August

80.018,90

9.602,27

79.234,50

15.846,90

September

93.645,60

11.237,47

91.063,50

18.212,70

Oktober

77.566,50

9.307,98

80.765,30

16.153,06

        

841.948,00

101.033,75

828.854,80

165.770,96

5

Die Antragsgegnerin erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27.09.2005 eine Spielgerätesteuer. Diese hatte ab dem 01.01.1997 die Höhe von 11 %, ab dem 01.10.2005 die Höhe von 8 % und ab dem 01.04.2010 die Höhe von 12 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Am 06.12.2012 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin die 3. Nachtragssatzung und erhöhte den Steuersatz ab dem 01.01.2013 um 8 % auf 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse.

6

Gegen diese Anhebung hat die Antragstellerin am 05.12.2013 den Normenkontrollantrag gestellt.

7

Sie trägt vor, die 3. Nachtragssatzung verstoße mit der Steuererhöhung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Vorsetzungen der gemeindlichen Steuergesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 2a GG hierzu nicht vorlägen und die Befreiung der Spielbanken von dem mit der Steuererhöhung verfolgten Lenkungszweck gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoße.

8

Die Spielgerätesteuer sei nach der hier streitigen Steuererhöhung keine Aufwandssteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG mehr. Die Antragsgegnerin habe die unterschiedlichen Inhalte und die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Wahrung des Erdrosselungsverbots einerseits und des Überwälzbarkeitsgebotes andererseits verkannt. Die Äußerungen der Antragsgegnerin wiesen darauf hin, dass diese in unzutreffender Weise davon ausgehe, dass die Prüfungsmaßstäbe identisch seien. Zudem sei die herkömmliche Formel des Bundesverfassungsgerichts zur kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuer aufgrund mittlerweile geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen im Spielhallenrecht des Satzungsgebiets nicht mehr anwendbar. Angesichts des hohen Steuersatzes habe es der Antragsgegnerin oblegen darzulegen, dass eine kalkulatorische Abwälzung möglich sei. Diese Pflicht treffe sie jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kalkulatorische Überwälzbarkeit der Steuer nicht mehr von der Absicht der Gemeinde gedeckt sei und/oder die Belastungswirkung einer Steuer sich in einem verfassungsrechtlichen Grenzbereich bewege.

9

Nach der Rechtsprechung sei bei der Vergnügungssteuer in ihrer herkömmlichen Form grundsätzlich zu unterstellen, dass die Überwälzbarkeit vom Willen der Gemeinde erfasst sei. In dieses „herkömmliche Bild der Automatensteuer“, die letztlich vom Benutzer der Automaten, also vom Spieler, getragen werden soll, füge sich die hier streitige Steuer der Antragsgegnerin jedoch nicht mehr ein, da die Absicht, den Spieler zu besteuern, von der Gemeinde aufgegeben worden sei. Die Steuer habe sich von einer ursprünglich zulässigen Aufwandsteuer in eine unzulässige Unternehmenssteuer gewandelt. Zweck der Steuererhöhung sei es nicht mehr gewesen, Mehreinnahmen zu erzielen, sondern den Spielhallenbetrieb einzuschränken.

10

Die Antragsgegnerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, die sich aus der Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin ergebe. Im Satzungsverfahren hätte geprüft werden müssen, ob sich die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auch bei einem Steuersatz von 20 % tatsächlich realisieren werde oder ob die Erdrosselungsgefahr nicht nur in Einzelfällen eintreten werde. Den Gesetzgeber treffe in grundrechtsrelevanten Bereichen eine dezidierte gesetzgeberische Darlegungslast. Dies sei für die Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinden nicht anders. Die Anforderungen an diese Darlegungslast seien umso höher, je weiter sich der Satzungsgeber von seiner ursprünglichen Bemessungsgrundlage und damit vom tradierten Bild der Vergnügungssteuer entferne.

11

Die kalkulatorische Überwälzbarkeit fehle. Ein Gestaltungsspielraum zur Umsatzsteigerung bestehe weder rechtlich noch faktisch. Die Betreiber von Geldspielgeräten hätten es nicht in der Hand, die Auszahlungsquoten ihrer Geldspielgeräte zu verändern oder auf andere Weise das Spiel zu verteuern. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Festschreibungen in der Spielverordnung. Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die Möglichkeit einer Umsatzsteigerung bestehe darin, dass der Betreiber „durch die Auswahl geeigneter Standorte und durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung“ hinwirken könne, gelte aufgrund der Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das neue Spielhallenrecht aufgrund des Glücksspieländerungsstaatsvertrags und des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein nicht mehr.

12

§ 6 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung in der durch Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung gewonnenen Fassung verstoße gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Spielbanken wegen der Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 der Satzung von der Steuererhöhung nicht betroffen seien. Wenn die Steuerbefreiung vor Einführung der spielhallenspezifischen Regulierungen mangels Vergleichbarkeit rechtmäßig gewesen sein möge, so könne diese Wertung nach Einführung des Landespielhallengesetzes keinen Bestand mehr haben.

13

In der Rechtsprechung der Fachgerichte werde teilweise auf den ordnungsrechtlichen Rahmen für Spielhallen und den gewerberechtlichen Rahmen für Spielbanken abgestellt und deswegen eine Vergleichbarkeit verneint. An dieser These habe die Rechtsprechung auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 11.06.1998 - C-283/95 -; Urt. v. 17.02.2005 - C-453/02 und C-462/02 -) festgehalten, wonach zwischen Spielbanken und Spielhallen eine Wettbewerbssituation bestehe. Aufgrund der mittlerweile - abgesehen von den Geräten - angeglichenen Rahmenbedingungen zur Regulierung von Spielbanken und Spielhallen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag stünden ordnungsrechtliche Unterschiede der normativen Vergleichbarkeit nicht mehr entgegen. Die Frage der Vergleichbarkeit habe an finanzverfassungsrechtliche Wertungen anzuknüpfen. Es wäre zu fragen, ob der Aufwand, den ein Spieler für sein Vergnügen in einer Spielhalle betreibe, anders zu werten sei als der Aufwand, den ein Spieler für sein Vergnügen in einer Spielbank betreibe.

14

Ein hinreichend gewichtiger Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Insbesondere rechtfertige die Spielbankabgabe nicht die Freistellung von der Vergnügungssteuer. Das Gesamtsteuerkonzept der Spielbankabgabe vermöge im Bereich der Ertragsteuern die Steuerbefreiung von reinen Fiskalzwecksteuern wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, nicht jedoch die Befreiung von der Spielgerätesteuer als Lenkungssteuer zu rechtfertigen. Fiskalische Gründe rechtfertigten zwar die Steuer, also die Auswahl einer Steuerquelle, nicht aber eine damit einhergehende Ungleichbehandlung. Habe sich die Gemeinde dazu entschlossen, mit der Spielgerätesteuer wie hier auch Lenkungszwecke (Jugend- und Spielerschutz) zu verfolgen, dürfe sie nicht mit Hinweis auf die Spielbankabgabe die Spielbanken von der Spielgerätesteuer befreien. Die Lenkungswirkung der Spielgerätesteuer werde durch die Lenkungswirkung der Spielbankabgabe nicht substituiert. Zum einen verfolge die Spielbankabgabe keine Lenkungswirkung im Hinblick auf den Jugend- und Spielerschutz, zum anderen werde nicht erklärt, wieso die Spielgerätesteuer erhöht werden dürfe, die Spielbankabgabe aber unverändert bleibe.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 zur Satzung der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie hält die Festsetzung des Steuersatzes auf der Grundlage der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

20

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der allein zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gestellte Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 ist rechtmäßig.

21

Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer traditionell als indirekte Steuer erhoben. Steuertatbestand ist das Spielen an einem Geldspielgerät. Als Aufwandsteuer soll die Steuer die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf belasten, die in der Teilnahme an Vergnügungen zum Ausdruck kommt. Als steuerlicher Belastungsgrund wird die darin zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesehen (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Trotz dieses Anknüpfungspunktes ist gleichwohl der Automatenaufsteller nicht nur Abgabenentrichtungspflichtiger, sondern Steuerschuldner. Dies wird dadurch erreicht, dass zum Steuertatbestand die Veranstaltung des Vergnügens bestimmt wird. Dies hat somit allein einen steuertechnischen Grund (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Die Steuer ist einfacher beim Veranstalter zu erheben als bei den einzelnen, regelmäßig anonymen Teilnehmern an den Vergnügungsveranstaltungen (BVerfG v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20; BVerwG v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, ZKF 1995, 157 = Buchholz 401.68 Nr. 26). Der den Steuertatbestand formal verwirklichende Veranstalter ist deshalb zum Steuerschuldner bestimmt, damit er die Steuer an die Gemeinde als Steuergläubigerin abführt (Senatsbeschl. v. 11.02.92 - 2 M 46/91 -).

22

Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in einem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll, sondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Grundsätzen genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungssteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (ebenso BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 9 B 44.07 -). Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -; v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274/295).

23

Bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Geldspielautomaten besteht zwar die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung erschweren. Wie auch die bisherigen Spielverordnungen sieht auch die Spielverordnung vom 27.01.2006 (BGBl 281) in § 13 bei Geldspielgeräten Vorgaben zum Höchsteinsatz und zum Höchstgewinn, zur Mindestspieldauer, zur Summe der Verluste und zur Summe der Gewinne vor. Die Steuer kann daher weder ohne weiteres durch die Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch die Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, 777).

24

Diese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern jedoch nichts daran, dass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen soll (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -). Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (BVerfG v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/96 f) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machte. Dies ist zumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG, v. 01.04.1971 - 1 BvL 11/67 -, BVerfGE 31, 8, 20). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin trifft die Antragsgegnerin insoweit auch keine Darlegungslast. Vielmehr hätte die Antragstellerin darlegen müssen, dass aufgrund der Erhöhung der Spielgerätesteuer um 8 % in keinem Einzelfall mehr eine Überwälzung auf den Spieler möglich ist. Dies behauptet sie indes nicht einmal im Ansatz, sondern vertritt lediglich die Auffassung, nicht sie , sondern die Antragsgegnerin sei insoweit darlegungspflichtig. Es ist weder Aufgabe der Antragsgegnerin noch der Gerichte, ihr im Einzelnen aufzuzeigen, wie sie ihr Unternehmen angesichts geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen weiterhin gewinnorientiert führen kann.

25

In rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation des Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten Spielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen. Beides ist allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfG, v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 98). Der Unternehmer kann etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009- 1 BvL 8/05-; BFH/NV 2006, 1354, 1357).

26

Die Vergnügungssteuer ist traditionell eine Lenkungssteuer. Mit der Auswahl der Vergnügungen, die zum Gegenstand der Vergnügungssteuer gemacht werden sollen, kann die Gemeinde aufgrund ihrer Steuerkompetenz außerfiskalische Zwecke zur Verhaltenssteuerung verfolgen, auch wenn diese in einen außerhalb ihrer Sachkompetenz liegenden Bereich wirken, sofern die steuerlichen Lenkungswirkungen weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 222 zu § 3 KAG). Die beabsichtigte Lenkungswirkung der Besteuerung kann sogar deren Hauptzweck sein (BVerfG v. 10.12.80 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274/299; BVerfGE 98, 106/118; BVerwG v. 22.12.98 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248/249 = DVBl 2000, 914). Mit der Auswahl des Besteuerungsgegenstandes, also der zu besteuernden Vergnügungen, kann die Gemeinde sozial-, gesundheits-, kultur- oder finanzpolitische Ziele verfolgen (BVerfG v. 01.03.97 - 2 BvR 1599/89 u. a.-, DVBl 1997, 1053/1054 = DÖV 1997, 637/638 Die Gemeinde 1997, 174; BayVerfGH v. 16.11.76 - Vf. 12-VII - 74-, VerwRspr 28 (1977) Nr. 61, S. 263).

27

Mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Aufstellung von Geldspielapparaten (BVerfG v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/99; 31, 8/23; B. v. 01.03.97,  DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp), insbesondere der Betrieb von Spielhallen (BVerwG v. 07.07.93 - 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Nr. 25; BFH v. 26.06.96 - II R 47/95 - , BFHE 180, 497/505) eingedämmt und der Spielsucht entgegengewirkt (Senatsurteil v. 14.05.93 - 2 L 115/92 - UA. S. 7) werden. Dabei geht es nicht um den Schutz des Einzelnen vor seinem Abgleiten in die Spielsucht mit den sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen und menschlichen Folgen, sondern darum, das Spielen wegen der daraus erwachsenden Folgekosten für die Gemeinschaft unattraktiver zu machen (BVerfG v. 01.03.97,  DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp. = DÖV 1997, 637/638 f = KStZ 1997, 193/197 = Die Gemeinde 1997, 174/176 r. Sp.).

28

Die lenkende Gestaltungsfreiheit gilt gerade auch in Bezug auf eine unterschiedlich hohe Festlegung der Steuersätze (BVerfG, Beschl. v. 11.02.1992 - 1 BvL 29/87 -, BVerfGE 85, 238/244), weil Lenkungszwecke vor allem über die Steuerhöhe umzusetzen sind (BVerwG, Beschl. v. 14.6.96-8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111/112).

29

Hieraus folgt, dass die Spielgerätesteuer als Lenkungssteuer zwar auch zur Eindämmung der Anzahl der Spielgeräte eingesetzt werden darf. Sie darf jedoch nicht als quasi ordnungsrechtliches Druckmittel zur Schließung von Spielstätten eingesetzt werden. Bei dem erhöhten Steuersatz für sogenannte gefährliche Hunde („Kampfhundesteuer“) darf mit einer Hundesteuersatzung neben der Einnahmeerzielungsabsicht zwar auch einen Lenkungszweck verfolgt werden, der üblicherweise darin besteht, die Zahl der in der Gemeinde gehaltenen Hunde und besonders auch die Haltung sogenannter Kampfhunde einzudämmen. Der Lenkungszweck darf aber auch dort dabei nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktritt (vgl. zur Hundesteuer: Thiem/Böttcher, Rn 117 zu § 3 KAG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies ist indes hier nicht ersichtlich.

30

Die angefochtene Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen das sogenannte Erdrosselungsverbot. Dieses Verbot ist die Ausformung des Äquivalenzgrundsatzes und damit ein besonderer Ausdruck des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für das Steuerrecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss, da ihm Verfassungsrang beigemessen wird, für alle Abgaben gelten, allerdings je nach den Leitprinzipien der einzelnen Abgabenarten in unterschiedlichen Abstufungen und Ausprägungen (Thiem/Böttcher, Rn 36 zu § 1 KAG). Für die Steuern, die „voraussetzungslos“ geschuldet werden, gilt dieser Grundsatz naturgemäß lediglich als Übermaßverbot in der Weise, dass dem Gesetzgeber verwehrt ist, Steuern mit einer „erdrosselnden“ Wirkung auszugestalten (BVerfG v. 22.05.1963 - 2 BvR 78/56 -, v. 08.12.1970 - 1 BvL 9/60 - BVerfGE 29, 327, 331). Das Bundeverfassungsgericht begründet diese Grenze des Besteuerungsrechts mit der Erwägung, dass es dem steuerlichen Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen würde, wenn der Gesetzgeber darauf ausginge, durch die Höhe der Steuersätze die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerfG, BVerfGE 29, 327, 311).

31

Das Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird begrenzt durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung (BVerwG v. 07.01.98 - 8 B 228.97 -, Die Gemeinde 1998, 238). Dieses steht bei der Vergnügungssteuer im Zusammenhang mit dem ihrer Erhebung zugrunde liegenden Prinzip der Überwälzbarkeit auf die den Vergnügungsaufwand treibenden Veranstaltungsbesucher und Spielgerätebenutzer. Überwälzbarkeit bedeutet indes nicht, dass dem Veranstalter bzw. Spielgeräteaufsteller als Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten sein müsste, den als Steuer abzuführenden Geldbetrag jeweils von den sich vergnügenden Personen voll ersetzt zu erhalten (BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -; v. 10.05.62, BVerfGE 14, 76/96; 3.05.01 - 1 BvR 624/00 -, Die Gemeinde 2002, 41/42). Ihr ist genügt, wenn die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung besteht (Rn 3212 f), jedenfalls durch rechtliche Hindernisse nicht völlig ausgeschlossen ist (OVG NRW v. 01.10.90 - 22 A 1393/90 -, GemHH 1991, 276 = 1992, 249 = NVwZ-RR 1992, 94).

32

Für die Frage nach der Möglichkeit einer Erdrosselung kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger an, weil die Rechtsordnung keinen Bestandsschutz bietet für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerfGE 31, 8/30 f) oder für den Fortbestand von leistungsschwachen Unternehmen, die im Wettbewerb nicht (mehr) mithalten können (OVG NW v. 22.02.89 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588/589). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die unter normalen Umständen arbeitenden Veranstalter die Steuer aufbringen können (BVerwG v. 07.03.58 - VII C 84.57 -, BVerwGE 6, 247/268) oder ob gerade durch die Festlegung der Bemessungsgrundlagen der Vergnügungssteuer, insbesondere die Höhe des Steuersatzes eine Existenzgefährdung für die Unternehmen eines Gewerbezweiges als Ganzem eintreten würde (VGH BW v. 20.02.87 - 14 S 330/86 -, ESVGH 37, 145/149; Senatsurteil v. 22.09.94 - 2 L 223/93 -, Die Gemeinde 1994,  364 = GemHH 1995, 259).

33

Erst ein Vergnügungssteuersatz, dessen Höhe eine volle Abwälzung der Steuer nicht mehr ermöglichte, machte die hauptberufliche Aufstellung von Spielgeräten in der Regel wirtschaftlich unmöglich. Er hätte damit erdrosselnde Wirkung und verstieße deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 31, 8/23, 26 f; B. v. 01.03.97, DVBl 1997, 1053/1055; vgl. auch HessVGH v. 19.07.93 - 5 N 1359/92 -, GemHH 1994, 160/162 r. Sp.) und Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil v. 22.9.94 - 2 L 223/93 -, Die Gemeinde 1994, 364/365 = GemHH 1995,  259 f; OVG NRW v. 1.10.90-22 A 1393/90-, GemHH 1991, 276/279). Dafür ist bei dem hier in Rede stehenden Steuersatz von 20 % nicht einmal im Ansatz etwas dargetan und auch ansonsten nichts ersichtlich.

34

Das Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung ist zwar gerade auch bei einer späteren Erhöhung von Steuersätzen zu beachten. Im Übrigen ist es aber nicht geboten, eine Übergangsregelung mit schrittweiser Anhebung der Steuersätze vorzusehen, weil es für die Steuerpflichtigen keinen Vertrauensschutz dahingehend gibt, dass die bestehende Rechtslage nicht zu ihren Ungunsten verändert wird (BVerwG, Beschl. v. 17.07.89 - 8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175 = Buchholz 401.68 Nr. 24; 15.08.96 - 8 B 167.96 u. a.- Buchholz 401.68 Nr. 29 S. 17).

35

Schließlich liegt in der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung von Spielautomaten in Spielstätten zu solchen in Spielbanken keine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Die Satzung beachtet hierbei lediglich § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG, dessen Regelung ihrerseits keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ausschließt, die in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen (Senatsurteil v. 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -; BVerwG, Beschl. v. 28.08.2007 - 9 B 14.07 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41= KStZ 2012, 257 = ZKF 2007, 257 = NVwZ 2008, 89 = DÖV 2008, 35). Es liegen unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vor. Für die Spielgeräte, die der Spielgerätesteuer unterliegen, gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung. Daran zeigt sich, dass auch der Bundesgesetzgeber einen Unterschied zwischen Spielgeräten, die in einer Spielbank (§ 33h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind, gesehen hat (vgl. hierzu Thiem/Böttcher, Rn 221 zu § 3 KAG).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

38

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Sache wird keine Rechtsfragen auf, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits geklärt wären.


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.780,43 Euro festgesetzt.


1234567891011121314151617181920212223242526272829

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.
2.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
3.
Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
4.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.
5.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
6.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden.
6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
7.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.
8.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.
8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.
9.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 und Nummer 6a aufgeführten Begrenzungen.
9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass
a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,
b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,
c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,
d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind.
10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei
a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und
b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.
11.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
12.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.780,43 Euro festgesetzt.


1234567891011121314151617181920212223242526272829

Gründe

1

Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, seit dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA - am 1. Juli 2012 widerspreche die Bemessungsgrundlage der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer Art. 105 Abs. 2 Buchst. a GG, weil eine kalkulatorische Abwälzbarkeit auf die Spieler nicht mehr möglich sei.

6

Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 22 f. m.w.N; vgl. auch Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 295; BVerwG, Beschl. v. 24. Dezember 2012 - 9 B 80.11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 -, zit. nach JURIS).

7

Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem rechtlichen Hintergrund seit dem Inkrafttreten des SpielhG LSA eine Abwälzung der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer faktisch unmöglich ist, sind nicht ersichtlich und nicht substanziiert geltend gemacht worden.

8

Zwar treffen die von der Klägerin genannten Regelungen zum Sozialkonzept (§ 3 SpielhG LSA), zu dem Jugend- und Spielerschutz (§ 4 SpielhG LSA) sowie zu den Anforderungen an die Gestaltung und Werbung (§ 5 SpielhG LSA) sämtliche Spielhallen, und das gesonderte Erlaubnisverfahren nach § 2 SpielhG LSA mit der Möglichkeit einer Erlaubnisversagung, u.a. wegen eines baulichen Verbundes von Spielhallen (Abs. 4 Nr. 6) und der Unterschreitung von Mindestabständen (Abs. 4 Nr. 5, 7), ist für neue Hallen sofort und für Bestandsspielhallen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG nach einer Übergangszeit von fünf Jahren anwendbar.

9

Es ist aber schon fraglich, ob durch diese Regelungen ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer geschaffen worden ist. Insoweit wird vertreten, dass die Abwälzung der Steuer über den Preis - die konzeptionell bei der Aufwandsteuer in erster Linie erstrebte Abwälzung - lediglich durch die Spielverordnung begrenzt werde, insbesondere über den langfristigen Kasseninhalt gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Spielverordnung (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 - zit. nach JURIS zur Unerheblichkeit des Glücksspielstaatsvertrags für die Vergnügungssteuererhebung; vgl. auch Beschl. v. 19. Mai 2014 - 14 A 528/14 -, zit. nach JURIS).

10

Dem muss aber nicht nachgegangen werden. Soweit die Klägerin auf eine (mögliche) Versagung der Erlaubnis nach § 2 SpielhG abstellt, kann eine solche Versagung von vornherein nicht als Beleg einer fehlenden kalkulatorischen Abwälzbarkeit angeführt werden, weil dann die Voraussetzungen für die Steuererhebung an sich fehlen. Soweit sie hinsichtlich der neuen betrieblichen Anforderungen des SpielhG LSA allein geltend macht, sie habe „erhebliche Mehrausgaben, unter anderem durch die zusätzlichen Schulungen von Mitarbeitern, durch die Umsetzung von Sozialkonzepten, die Änderung der Werbeanlagen“, fehlt es - unabhängig von der Frage, ob es dazu nur auf die Klägerin ankommt - schon an einer Substanziierung zur Höhe dieser Aufwendungen. Der bloße Hinweis auf ein insoweit erstelltes Gutachten („Gutachterliche Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins“) ist hierfür so wenig ausreichend wie die pauschale Behauptung, die neuen gesetzlichen Regelungen unterbänden die Vornahme von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen. Selbst wenn die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Geldspielgeräte in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung erschweren sollten, ist nicht erkennbar, dass eine Abwälzung auf die Spieler durch Preiserhöhung im Rahmen der Spielverordnung, durch Umsatzsteigerung oder Kostensenkung ausgeschlossen ist.

11

Es kann danach ebenfalls offen bleiben, ob nicht schon dann von der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auszugehen ist, wenn eine erdrosselnde Wirkung dieser Steuer nicht festgestellt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -; Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -; vgl. auch Urt. v. 8. Mai 2013 - 14 A 1583/09 -, jeweils zit. nach JURIS; wohl a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, zit. nach JURIS).

12

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

13

Die von der Klägerin insoweit allein aufgeführte angebliche Differenz des angegriffenen Urteils zu zwei Literaturstellen hinsichtlich der kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist nicht ausreichend für eine Annahme, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die maßgeblichen Kriterien, wann eine Abwälzbarkeit zu bejahen ist, sind - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. Februar 2014 - 9 LA 45/12 -, zit. nach JURIS).

14

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).

15

Die Klägerin formuliert jedoch schon keine grundsätzliche klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage, sondern stellt lediglich die abstrakten Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar.

16

4. Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rüge dahingehend auslegt, dass sie auch einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), geltend machen will, hätte sie keinen Erfolg.

17

Es ist schon fraglich, ob die Klägerin in ausreichender Weise darlegt, welche (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen.

18

Jedenfalls trägt die Klägerin nicht substanziiert vor, dass sie bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juni 2010 - 4 L 162/10 -, zit. nach JURIS; BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2009 - 6 B 78.08 -, zit. nach JURIS zu einer Nichtzulassungsbeschwerde).

19

Darüber hinaus hätte es in der Antragsbegründungsschrift auch Ausführungen dazu bedurft, dass bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.)

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wehrt sich gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anhebung der Geldspielgerätesteuer (Automatensteuer) von 12 % auf 20 %.

2

Die Antragstellerin betreibt im ... im Gebiet der Antragsgegnerin in zwei Spielhallen jeweils zwölf Geldspielgeräte sowie in einer Gaststätte unter der gleichen Anschrift drei weitere Geldspielgeräte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in einer anderen Gaststätte drei weitere Geldspielgeräte aufgestellt. Die Spielhallen haben jeweils eine Spielnutzfläche von 144 m2; hierfür sind sechs Arbeitnehmer fest eingestellt. Der Umsatz mit Geldspielgeräten macht ca. 40 % des Gesamtumsatzes der Antragstellerin aus.

3

Die Bruttokassen der Antragstellerin sowie die darauf entrichtete Automatensteuer stellen sich für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 wie folgt dar:

4
        

2012   

2013   

Bruttokasse
in EUR

VgSt (12 %)
in EUR

Bruttokasse
in EUR

VgSt (20 %)
in EUR

Januar

86.003,10

10.320,37

62.258,10

12.451,62

Februar

75.746,80

9.089,62

90.064,50

18.012,90

März   

98.251,20

11.790,14

97.655,50

19.531,10

April 

84.027,60

10.083,31

77.471,00

15.494,20

Mai     

97.117,70

11.654,12

82.079,90

16.415,98

Juni   

74.283,30

8.913,99

73.941,80

14.788,36

Juli   

75.287,30

9.034,48

94.320,70

18.864,14

August

80.018,90

9.602,27

79.234,50

15.846,90

September

93.645,60

11.237,47

91.063,50

18.212,70

Oktober

77.566,50

9.307,98

80.765,30

16.153,06

        

841.948,00

101.033,75

828.854,80

165.770,96

5

Die Antragsgegnerin erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27.09.2005 eine Spielgerätesteuer. Diese hatte ab dem 01.01.1997 die Höhe von 11 %, ab dem 01.10.2005 die Höhe von 8 % und ab dem 01.04.2010 die Höhe von 12 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Am 06.12.2012 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin die 3. Nachtragssatzung und erhöhte den Steuersatz ab dem 01.01.2013 um 8 % auf 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse.

6

Gegen diese Anhebung hat die Antragstellerin am 05.12.2013 den Normenkontrollantrag gestellt.

7

Sie trägt vor, die 3. Nachtragssatzung verstoße mit der Steuererhöhung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Vorsetzungen der gemeindlichen Steuergesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 2a GG hierzu nicht vorlägen und die Befreiung der Spielbanken von dem mit der Steuererhöhung verfolgten Lenkungszweck gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoße.

8

Die Spielgerätesteuer sei nach der hier streitigen Steuererhöhung keine Aufwandssteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG mehr. Die Antragsgegnerin habe die unterschiedlichen Inhalte und die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Wahrung des Erdrosselungsverbots einerseits und des Überwälzbarkeitsgebotes andererseits verkannt. Die Äußerungen der Antragsgegnerin wiesen darauf hin, dass diese in unzutreffender Weise davon ausgehe, dass die Prüfungsmaßstäbe identisch seien. Zudem sei die herkömmliche Formel des Bundesverfassungsgerichts zur kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuer aufgrund mittlerweile geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen im Spielhallenrecht des Satzungsgebiets nicht mehr anwendbar. Angesichts des hohen Steuersatzes habe es der Antragsgegnerin oblegen darzulegen, dass eine kalkulatorische Abwälzung möglich sei. Diese Pflicht treffe sie jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kalkulatorische Überwälzbarkeit der Steuer nicht mehr von der Absicht der Gemeinde gedeckt sei und/oder die Belastungswirkung einer Steuer sich in einem verfassungsrechtlichen Grenzbereich bewege.

9

Nach der Rechtsprechung sei bei der Vergnügungssteuer in ihrer herkömmlichen Form grundsätzlich zu unterstellen, dass die Überwälzbarkeit vom Willen der Gemeinde erfasst sei. In dieses „herkömmliche Bild der Automatensteuer“, die letztlich vom Benutzer der Automaten, also vom Spieler, getragen werden soll, füge sich die hier streitige Steuer der Antragsgegnerin jedoch nicht mehr ein, da die Absicht, den Spieler zu besteuern, von der Gemeinde aufgegeben worden sei. Die Steuer habe sich von einer ursprünglich zulässigen Aufwandsteuer in eine unzulässige Unternehmenssteuer gewandelt. Zweck der Steuererhöhung sei es nicht mehr gewesen, Mehreinnahmen zu erzielen, sondern den Spielhallenbetrieb einzuschränken.

10

Die Antragsgegnerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, die sich aus der Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin ergebe. Im Satzungsverfahren hätte geprüft werden müssen, ob sich die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auch bei einem Steuersatz von 20 % tatsächlich realisieren werde oder ob die Erdrosselungsgefahr nicht nur in Einzelfällen eintreten werde. Den Gesetzgeber treffe in grundrechtsrelevanten Bereichen eine dezidierte gesetzgeberische Darlegungslast. Dies sei für die Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinden nicht anders. Die Anforderungen an diese Darlegungslast seien umso höher, je weiter sich der Satzungsgeber von seiner ursprünglichen Bemessungsgrundlage und damit vom tradierten Bild der Vergnügungssteuer entferne.

11

Die kalkulatorische Überwälzbarkeit fehle. Ein Gestaltungsspielraum zur Umsatzsteigerung bestehe weder rechtlich noch faktisch. Die Betreiber von Geldspielgeräten hätten es nicht in der Hand, die Auszahlungsquoten ihrer Geldspielgeräte zu verändern oder auf andere Weise das Spiel zu verteuern. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Festschreibungen in der Spielverordnung. Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die Möglichkeit einer Umsatzsteigerung bestehe darin, dass der Betreiber „durch die Auswahl geeigneter Standorte und durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung“ hinwirken könne, gelte aufgrund der Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das neue Spielhallenrecht aufgrund des Glücksspieländerungsstaatsvertrags und des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein nicht mehr.

12

§ 6 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung in der durch Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung gewonnenen Fassung verstoße gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Spielbanken wegen der Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 der Satzung von der Steuererhöhung nicht betroffen seien. Wenn die Steuerbefreiung vor Einführung der spielhallenspezifischen Regulierungen mangels Vergleichbarkeit rechtmäßig gewesen sein möge, so könne diese Wertung nach Einführung des Landespielhallengesetzes keinen Bestand mehr haben.

13

In der Rechtsprechung der Fachgerichte werde teilweise auf den ordnungsrechtlichen Rahmen für Spielhallen und den gewerberechtlichen Rahmen für Spielbanken abgestellt und deswegen eine Vergleichbarkeit verneint. An dieser These habe die Rechtsprechung auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 11.06.1998 - C-283/95 -; Urt. v. 17.02.2005 - C-453/02 und C-462/02 -) festgehalten, wonach zwischen Spielbanken und Spielhallen eine Wettbewerbssituation bestehe. Aufgrund der mittlerweile - abgesehen von den Geräten - angeglichenen Rahmenbedingungen zur Regulierung von Spielbanken und Spielhallen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag stünden ordnungsrechtliche Unterschiede der normativen Vergleichbarkeit nicht mehr entgegen. Die Frage der Vergleichbarkeit habe an finanzverfassungsrechtliche Wertungen anzuknüpfen. Es wäre zu fragen, ob der Aufwand, den ein Spieler für sein Vergnügen in einer Spielhalle betreibe, anders zu werten sei als der Aufwand, den ein Spieler für sein Vergnügen in einer Spielbank betreibe.

14

Ein hinreichend gewichtiger Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Insbesondere rechtfertige die Spielbankabgabe nicht die Freistellung von der Vergnügungssteuer. Das Gesamtsteuerkonzept der Spielbankabgabe vermöge im Bereich der Ertragsteuern die Steuerbefreiung von reinen Fiskalzwecksteuern wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, nicht jedoch die Befreiung von der Spielgerätesteuer als Lenkungssteuer zu rechtfertigen. Fiskalische Gründe rechtfertigten zwar die Steuer, also die Auswahl einer Steuerquelle, nicht aber eine damit einhergehende Ungleichbehandlung. Habe sich die Gemeinde dazu entschlossen, mit der Spielgerätesteuer wie hier auch Lenkungszwecke (Jugend- und Spielerschutz) zu verfolgen, dürfe sie nicht mit Hinweis auf die Spielbankabgabe die Spielbanken von der Spielgerätesteuer befreien. Die Lenkungswirkung der Spielgerätesteuer werde durch die Lenkungswirkung der Spielbankabgabe nicht substituiert. Zum einen verfolge die Spielbankabgabe keine Lenkungswirkung im Hinblick auf den Jugend- und Spielerschutz, zum anderen werde nicht erklärt, wieso die Spielgerätesteuer erhöht werden dürfe, die Spielbankabgabe aber unverändert bleibe.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 zur Satzung der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie hält die Festsetzung des Steuersatzes auf der Grundlage der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

20

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der allein zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gestellte Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 ist rechtmäßig.

21

Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer traditionell als indirekte Steuer erhoben. Steuertatbestand ist das Spielen an einem Geldspielgerät. Als Aufwandsteuer soll die Steuer die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf belasten, die in der Teilnahme an Vergnügungen zum Ausdruck kommt. Als steuerlicher Belastungsgrund wird die darin zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesehen (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Trotz dieses Anknüpfungspunktes ist gleichwohl der Automatenaufsteller nicht nur Abgabenentrichtungspflichtiger, sondern Steuerschuldner. Dies wird dadurch erreicht, dass zum Steuertatbestand die Veranstaltung des Vergnügens bestimmt wird. Dies hat somit allein einen steuertechnischen Grund (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Die Steuer ist einfacher beim Veranstalter zu erheben als bei den einzelnen, regelmäßig anonymen Teilnehmern an den Vergnügungsveranstaltungen (BVerfG v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20; BVerwG v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, ZKF 1995, 157 = Buchholz 401.68 Nr. 26). Der den Steuertatbestand formal verwirklichende Veranstalter ist deshalb zum Steuerschuldner bestimmt, damit er die Steuer an die Gemeinde als Steuergläubigerin abführt (Senatsbeschl. v. 11.02.92 - 2 M 46/91 -).

22

Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in einem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll, sondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Grundsätzen genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungssteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (ebenso BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 9 B 44.07 -). Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -; v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274/295).

23

Bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Geldspielautomaten besteht zwar die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung erschweren. Wie auch die bisherigen Spielverordnungen sieht auch die Spielverordnung vom 27.01.2006 (BGBl 281) in § 13 bei Geldspielgeräten Vorgaben zum Höchsteinsatz und zum Höchstgewinn, zur Mindestspieldauer, zur Summe der Verluste und zur Summe der Gewinne vor. Die Steuer kann daher weder ohne weiteres durch die Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch die Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, 777).

24

Diese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern jedoch nichts daran, dass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen soll (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -). Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (BVerfG v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/96 f) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machte. Dies ist zumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG, v. 01.04.1971 - 1 BvL 11/67 -, BVerfGE 31, 8, 20). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin trifft die Antragsgegnerin insoweit auch keine Darlegungslast. Vielmehr hätte die Antragstellerin darlegen müssen, dass aufgrund der Erhöhung der Spielgerätesteuer um 8 % in keinem Einzelfall mehr eine Überwälzung auf den Spieler möglich ist. Dies behauptet sie indes nicht einmal im Ansatz, sondern vertritt lediglich die Auffassung, nicht sie , sondern die Antragsgegnerin sei insoweit darlegungspflichtig. Es ist weder Aufgabe der Antragsgegnerin noch der Gerichte, ihr im Einzelnen aufzuzeigen, wie sie ihr Unternehmen angesichts geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen weiterhin gewinnorientiert führen kann.

25

In rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation des Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten Spielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen. Beides ist allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfG, v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 98). Der Unternehmer kann etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009- 1 BvL 8/05-; BFH/NV 2006, 1354, 1357).

26

Die Vergnügungssteuer ist traditionell eine Lenkungssteuer. Mit der Auswahl der Vergnügungen, die zum Gegenstand der Vergnügungssteuer gemacht werden sollen, kann die Gemeinde aufgrund ihrer Steuerkompetenz außerfiskalische Zwecke zur Verhaltenssteuerung verfolgen, auch wenn diese in einen außerhalb ihrer Sachkompetenz liegenden Bereich wirken, sofern die steuerlichen Lenkungswirkungen weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 222 zu § 3 KAG). Die beabsichtigte Lenkungswirkung der Besteuerung kann sogar deren Hauptzweck sein (BVerfG v. 10.12.80 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274/299; BVerfGE 98, 106/118; BVerwG v. 22.12.98 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248/249 = DVBl 2000, 914). Mit der Auswahl des Besteuerungsgegenstandes, also der zu besteuernden Vergnügungen, kann die Gemeinde sozial-, gesundheits-, kultur- oder finanzpolitische Ziele verfolgen (BVerfG v. 01.03.97 - 2 BvR 1599/89 u. a.-, DVBl 1997, 1053/1054 = DÖV 1997, 637/638 Die Gemeinde 1997, 174; BayVerfGH v. 16.11.76 - Vf. 12-VII - 74-, VerwRspr 28 (1977) Nr. 61, S. 263).

27

Mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Aufstellung von Geldspielapparaten (BVerfG v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/99; 31, 8/23; B. v. 01.03.97,  DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp), insbesondere der Betrieb von Spielhallen (BVerwG v. 07.07.93 - 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Nr. 25; BFH v. 26.06.96 - II R 47/95 - , BFHE 180, 497/505) eingedämmt und der Spielsucht entgegengewirkt (Senatsurteil v. 14.05.93 - 2 L 115/92 - UA. S. 7) werden. Dabei geht es nicht um den Schutz des Einzelnen vor seinem Abgleiten in die Spielsucht mit den sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen und menschlichen Folgen, sondern darum, das Spielen wegen der daraus erwachsenden Folgekosten für die Gemeinschaft unattraktiver zu machen (BVerfG v. 01.03.97,  DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp. = DÖV 1997, 637/638 f = KStZ 1997, 193/197 = Die Gemeinde 1997, 174/176 r. Sp.).

28

Die lenkende Gestaltungsfreiheit gilt gerade auch in Bezug auf eine unterschiedlich hohe Festlegung der Steuersätze (BVerfG, Beschl. v. 11.02.1992 - 1 BvL 29/87 -, BVerfGE 85, 238/244), weil Lenkungszwecke vor allem über die Steuerhöhe umzusetzen sind (BVerwG, Beschl. v. 14.6.96-8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111/112).

29

Hieraus folgt, dass die Spielgerätesteuer als Lenkungssteuer zwar auch zur Eindämmung der Anzahl der Spielgeräte eingesetzt werden darf. Sie darf jedoch nicht als quasi ordnungsrechtliches Druckmittel zur Schließung von Spielstätten eingesetzt werden. Bei dem erhöhten Steuersatz für sogenannte gefährliche Hunde („Kampfhundesteuer“) darf mit einer Hundesteuersatzung neben der Einnahmeerzielungsabsicht zwar auch einen Lenkungszweck verfolgt werden, der üblicherweise darin besteht, die Zahl der in der Gemeinde gehaltenen Hunde und besonders auch die Haltung sogenannter Kampfhunde einzudämmen. Der Lenkungszweck darf aber auch dort dabei nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktritt (vgl. zur Hundesteuer: Thiem/Böttcher, Rn 117 zu § 3 KAG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies ist indes hier nicht ersichtlich.

30

Die angefochtene Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen das sogenannte Erdrosselungsverbot. Dieses Verbot ist die Ausformung des Äquivalenzgrundsatzes und damit ein besonderer Ausdruck des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für das Steuerrecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss, da ihm Verfassungsrang beigemessen wird, für alle Abgaben gelten, allerdings je nach den Leitprinzipien der einzelnen Abgabenarten in unterschiedlichen Abstufungen und Ausprägungen (Thiem/Böttcher, Rn 36 zu § 1 KAG). Für die Steuern, die „voraussetzungslos“ geschuldet werden, gilt dieser Grundsatz naturgemäß lediglich als Übermaßverbot in der Weise, dass dem Gesetzgeber verwehrt ist, Steuern mit einer „erdrosselnden“ Wirkung auszugestalten (BVerfG v. 22.05.1963 - 2 BvR 78/56 -, v. 08.12.1970 - 1 BvL 9/60 - BVerfGE 29, 327, 331). Das Bundeverfassungsgericht begründet diese Grenze des Besteuerungsrechts mit der Erwägung, dass es dem steuerlichen Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen würde, wenn der Gesetzgeber darauf ausginge, durch die Höhe der Steuersätze die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerfG, BVerfGE 29, 327, 311).

31

Das Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird begrenzt durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung (BVerwG v. 07.01.98 - 8 B 228.97 -, Die Gemeinde 1998, 238). Dieses steht bei der Vergnügungssteuer im Zusammenhang mit dem ihrer Erhebung zugrunde liegenden Prinzip der Überwälzbarkeit auf die den Vergnügungsaufwand treibenden Veranstaltungsbesucher und Spielgerätebenutzer. Überwälzbarkeit bedeutet indes nicht, dass dem Veranstalter bzw. Spielgeräteaufsteller als Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten sein müsste, den als Steuer abzuführenden Geldbetrag jeweils von den sich vergnügenden Personen voll ersetzt zu erhalten (BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -; v. 10.05.62, BVerfGE 14, 76/96; 3.05.01 - 1 BvR 624/00 -, Die Gemeinde 2002, 41/42). Ihr ist genügt, wenn die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung besteht (Rn 3212 f), jedenfalls durch rechtliche Hindernisse nicht völlig ausgeschlossen ist (OVG NRW v. 01.10.90 - 22 A 1393/90 -, GemHH 1991, 276 = 1992, 249 = NVwZ-RR 1992, 94).

32

Für die Frage nach der Möglichkeit einer Erdrosselung kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger an, weil die Rechtsordnung keinen Bestandsschutz bietet für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerfGE 31, 8/30 f) oder für den Fortbestand von leistungsschwachen Unternehmen, die im Wettbewerb nicht (mehr) mithalten können (OVG NW v. 22.02.89 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588/589). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die unter normalen Umständen arbeitenden Veranstalter die Steuer aufbringen können (BVerwG v. 07.03.58 - VII C 84.57 -, BVerwGE 6, 247/268) oder ob gerade durch die Festlegung der Bemessungsgrundlagen der Vergnügungssteuer, insbesondere die Höhe des Steuersatzes eine Existenzgefährdung für die Unternehmen eines Gewerbezweiges als Ganzem eintreten würde (VGH BW v. 20.02.87 - 14 S 330/86 -, ESVGH 37, 145/149; Senatsurteil v. 22.09.94 - 2 L 223/93 -, Die Gemeinde 1994,  364 = GemHH 1995, 259).

33

Erst ein Vergnügungssteuersatz, dessen Höhe eine volle Abwälzung der Steuer nicht mehr ermöglichte, machte die hauptberufliche Aufstellung von Spielgeräten in der Regel wirtschaftlich unmöglich. Er hätte damit erdrosselnde Wirkung und verstieße deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 31, 8/23, 26 f; B. v. 01.03.97, DVBl 1997, 1053/1055; vgl. auch HessVGH v. 19.07.93 - 5 N 1359/92 -, GemHH 1994, 160/162 r. Sp.) und Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil v. 22.9.94 - 2 L 223/93 -, Die Gemeinde 1994, 364/365 = GemHH 1995,  259 f; OVG NRW v. 1.10.90-22 A 1393/90-, GemHH 1991, 276/279). Dafür ist bei dem hier in Rede stehenden Steuersatz von 20 % nicht einmal im Ansatz etwas dargetan und auch ansonsten nichts ersichtlich.

34

Das Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung ist zwar gerade auch bei einer späteren Erhöhung von Steuersätzen zu beachten. Im Übrigen ist es aber nicht geboten, eine Übergangsregelung mit schrittweiser Anhebung der Steuersätze vorzusehen, weil es für die Steuerpflichtigen keinen Vertrauensschutz dahingehend gibt, dass die bestehende Rechtslage nicht zu ihren Ungunsten verändert wird (BVerwG, Beschl. v. 17.07.89 - 8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175 = Buchholz 401.68 Nr. 24; 15.08.96 - 8 B 167.96 u. a.- Buchholz 401.68 Nr. 29 S. 17).

35

Schließlich liegt in der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung von Spielautomaten in Spielstätten zu solchen in Spielbanken keine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Die Satzung beachtet hierbei lediglich § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG, dessen Regelung ihrerseits keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ausschließt, die in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen (Senatsurteil v. 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -; BVerwG, Beschl. v. 28.08.2007 - 9 B 14.07 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41= KStZ 2012, 257 = ZKF 2007, 257 = NVwZ 2008, 89 = DÖV 2008, 35). Es liegen unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vor. Für die Spielgeräte, die der Spielgerätesteuer unterliegen, gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung. Daran zeigt sich, dass auch der Bundesgesetzgeber einen Unterschied zwischen Spielgeräten, die in einer Spielbank (§ 33h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind, gesehen hat (vgl. hierzu Thiem/Böttcher, Rn 221 zu § 3 KAG).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

38

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Sache wird keine Rechtsfragen auf, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits geklärt wären.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Gründe

1

1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

a) Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).

3

aa) Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die Frage,

ob eine Besteuerung auf der Grundlage des Einsatzes noch den geforderten lockeren Bezug zu dem steuerbaren Aufwand aufweist, wenn eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Einsatzes bereits aufgrund fehlender technischer Gegebenheiten unmöglich ist,

der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand des Spielers nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, 24). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten Spieleinsatzes im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten. Aus einem im Auslesestreifen dokumentierten hohen Einsatz könne daher - ebenso wie aus hohen Einspielergebnissen - auf einen hohen Spieleraufwand geschlossen werden. Die Beschwerde zeigt nicht in Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auf, weshalb gleichwohl in Bezug auf den Maßstab des im Auslesestreifen von Punktespeichergeräten dokumentierten Spieleinsatzes Anlass für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dem nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebotenen Zusammenhang zwischen Steuermaßstab und Spieleraufwand bestehen sollte. Weshalb sich aus der Feststellung im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 19. Februar 2010 (II B 122/09 - juris Rn. 23), dass sich im Falle der Einsatzbesteuerung die Bemessungsgrundlage der Steuer problemlos ermitteln lässt, wenn die Kontrolleinrichtung, die ein Spielgerät nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 SpielV beinhalten muss, korrekt funktioniert, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ergeben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sich diese Frage gerade auf den Fall technischer Defizite bezieht.

5

bb) Darüber hinaus hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam,

ob Feststellungen hinsichtlich der Standort- und Geräteentwicklung allein geeignet sind, eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer zu verneinen, ohne dass die übrigen Kriterien wie eine marktgerechte kostensparende Betriebsführung, Zahl und Größe der Automatenaufstellunternehmen, Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet aufzuklären sind.

6

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht fallübergreifend beantwortet werden kann. Welche Daten vorliegen müssen, um auf die erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer schließen zu können, lässt sich nicht allgemein beurteilen, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Es ist vor allem eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zulassen kann (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46).

7

Hier ist das Oberverwaltungsgericht von einem "zum Teil drastischen" Anstieg der Zahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Spielgeräte ausgegangen. Fallübergreifende Bedeutung gewinnt die aufgeworfene Frage im Übrigen auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf die Möglichkeit einer Quersubventionierung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb nicht fortführen würde, wenn er nicht die Erwartung hätte, Gewinn zu erzielen, und dass die wirtschaftlich schwächeren Betriebe auch nicht in der Lage seien, eine solche Art der Finanzierung jahrelang durchzustehen. Mit dessen - nachvollziehbaren - Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

8

cc) Außerdem hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam,

ob die 50%ige Bezugsgröße grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem Spieleraufwand und der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsbesteuerung Anwendung findet.

9

Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es schon deshalb nicht, weil es bei einer Revisionsentscheidung auf die gestellte Frage nicht ankommen kann. Die in der aufgeworfenen Frage genannte Bezugsgröße diente in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218) dazu zu ermitteln, ob der pauschale Stückzahlmaßstab einen ausreichenden Bezug zum Spieleraufwand aufweist, indem die Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mit den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten einer Gemeinde verglichen werden. Im vorliegenden Fall orientiert sich der Steuermaßstab von vornherein an dem an den Spielgeräten jeweils getätigten Spieleraufwand, so dass sich die Frage des Abweichens von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde nicht stellt.

10

b) Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dringen nicht durch. Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 a.a.O.) geltend macht, genügt diese Rüge schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil mit ihr kein divergierender abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung bezeichnet wird. Im Übrigen betreffen die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab, während die Besteuerung im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Spieleinsatzes erfolgt. Die Beschwerde zeigt auch keinen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 13.08 - juris) auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Dieser Entscheidung kann nicht der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, dass die Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer in keinem Fall allein anhand der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet seit Geltung des beanstandeten Steuermaßstabs beurteilt werden kann. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

11

c) Einen Aufklärungsmangel legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.

12

Sie zeigt nicht auf, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die Frage aufzuklären, ob ein angemessener Unternehmerlohn sowie eine angemessene Kapitalverzinsung unter Beachtung der Vergnügungsbesteuerung möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass seit Einführung des neuen Steuermaßstabs im Jahre 2005 sowohl bei der Anzahl der Spielhallen als auch bei der Zahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte ein kontinuierlicher, zum Teil sogar drastischer Anstieg zu verzeichnen ist. Diese tatsächliche Entwicklung schließe es aus, dass der neue Steuermaßstab und -satz zu einer Steuer mit Erdrosselungswirkung geführt hat. Denn ansonsten müssten jedenfalls vier Jahre nach der Änderung wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Die Beschwerde meint, der Anstieg der Anzahl der Spielgeräte in den Spielhallen sei auf die seit 2006 geltende Spielverordnung zurückzuführen, die die notwendige Spielfläche je Geldspielgerät verringert habe. Die Betreiber hätten diese Neuregelung genutzt, um die Attraktivität der Standorte zu steigern und so insbesondere auch vor dem Hintergrund der hohen Vergnügungsbesteuerung weiter existieren zu können. Die Beschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb diese Annahme die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts erschüttern und als Anhaltspunkt für eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungsbesteuerung geeignet sein sollte.

13

d) Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 25. März 2011 über eine Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hinaus eine weitere Grundsatzrüge geltend machen wollte, wäre diese erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben und daher unbeachtlich.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

2

1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen nicht durch. Die Beschwerde sieht die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367) aufgestellten Grundsätzen jegliche Sachaufklärung im Hinblick auf

- die erdrosselnde Wirkung des streitgegenständlichen Steuersatzes und

- die der Gleichbehandlung gerecht werdende Erfassung des Aufwands bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

unterlassen habe. Das Oberverwaltungsgericht hätte auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten aufklären müssen, wie sich die konkret erhobene streitgegenständliche Steuer auf die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Unternehmen auswirke. Indem das Oberverwaltungsgericht alleine die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der aufgestellten Spielgeräte zur Grundlage seiner Bewertung gemacht habe, sei es der zwingend gebotenen Sachaufklärung nicht nachgekommen. Hätte das Oberverwaltungsgericht diese Aufklärung vorgenommen, wäre zumindest ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich gewesen, dass die Erdrosselungswirkung der erhobenen Steuer festgestellt worden wäre. Darüber hinaus hätte das Oberverwaltungsgericht aufklären müssen, ob alle maßgeblichen oder zumindest die wesentlichen der Besteuerung zu Grunde zu legenden Daten überhaupt durch die entsprechenden Spielgeräte erfasst und abgebildet würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei sachgerechter Aufklärung eine nicht dem Prinzip der Steuergerechtigkeit genügende Datenerfassung festgestellt worden wäre.

3

Damit sind Aufklärungsmängel nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass nach der maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hier allein die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte die Annahme einer Erdrosselungswirkung ausschließt. Auf der Grundlage dieser Auffassung war eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts und verfehlt damit den Regelungsgehalt der Aufklärungspflicht.

5

Ein Aufklärungsmangel ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, soweit die Beschwerde die unzureichende Ermittlung der der Besteuerung zu Grunde liegenden Daten rügt. Der Vortrag bleibt unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden sollen. Es bleibt insbesondere offen, ob die Beschwerde entsprechend dem Vortrag zur Divergenzrüge auf eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die Bewertung der Gewinne im Geldspeicher und im Punktespeicher abhebt, zu denen das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, oder auf diejenigen Spielgeräte, die nicht die nach § 12 Abs. 2 Buchst. d Spielverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl I S. 280) erforderlichen Dokumentationsmöglichkeiten aufweisen, weil sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen worden sind.

6

2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f. und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

7

Die Beschwerde zeigt keinen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht entschieden, dass die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden kann. Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46). Darüber hinaus ist es vor allem eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung zulassen kann. Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Beklagten ab. Soweit die Beschwerde die indizielle Bedeutung der Entwicklung von Spielhallen und Geldspielgeräten anders beurteilt als das Oberverwaltungsgericht, verfehlt sie den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

8

Soweit die Beschwerde eine Divergenz darin erkennen will, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht mit der Frage der Besteuerungsgleichheit im Hinblick auf die Erfassung von Gewinnen im Geldspeicher und im Punktespeicher befasst hat, legt die Beschwerde ebenfalls keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) dar, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, dass die Rechtsfrage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen noch offener Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden konnte. Soweit die Beschwerde fehlende Tatsachenfeststellungen rügen will, kann damit jedenfalls keine Abweichung von einem Rechtssatz begründet werden.

9

Sollte das Oberverwaltungsgericht abweichend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (a.a.O. Rn. 26) davon ausgegangen sein, der Maßstab des "Einspielergebnisses" könne auch dann ohne Verletzung der Besteuerungsgleichheit anstelle des den Vergnügungsaufwand genauer abbildenden Maßstabs des "Spieleinsatzes" gewählt werden, wenn es hierfür keine Gründe der Verwaltungspraktikabilität gebe, so beruht das angefochtene Urteil darauf jedenfalls nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich selbstständig tragend auch darauf abgestellt, dass der Maßstab des "Einzelspielergebnisses" nach § 12a der Satzung eine Vereinfachungsregelung darstelle, die mit Blick darauf notwendig sei, dass die nach der vor dem Jahre 2006 gültigen Spielverordnung zugelassenen Geräte, die noch bis 2013 aufgestellt werden dürften, nicht notwendigerweise den Einsatz für steuerliche Zwecke dokumentierten. Mit Rücksicht darauf, dass die Zahl der nach der ab 2006 gültigen Spielverordnung zugelassenen Geräte, die den Spieleinsatz dokumentieren müssten, ständig steige, sei die Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach § 12a Abs. 3 der Satzung nur für Besteuerungszeiträume zulässig, die vor dem 1. Januar 2011 endeten. Damit habe der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit zunehmendem Zeitablauf sich das Gewicht des sachlichen Grundes für den Ersatzmaßstab des "Einspielergebnisses" vermindere.

Gründe

1

Die Beigeladene wendet sich gegen die Rückübertragung des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks K.-Straße ... in L. Die Klägerin hatte 1985 auf ihr Eigentum am Grundstück verzichtet. 1990 beantragte sie die Rückübertragung. Im Juni 1993 trat sie ihren Restitutionsanspruch notariell zum Preis von 200 000 DM an die R. GmbH ab, die den Anspruch anschließend weiter an die G. GmbH abtrat. An diese übertrug die Beklagte das Grundstück zurück. Die verfügungsberechtigte Beigeladene erhob dagegen Anfechtungsklage. Während des Prozesses trat die G. GmbH den Restitutionsanspruch an eine dritte Zessionarin ab. Mit Urteil vom 11. August 2004 hob das Verwaltungsgericht Leipzig den Rückübertragungsbescheid auf. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Klägerin auf Rückübertragung des Grundstücks an sich selbst geklagt und geltend gemacht, die Abtretung an die R. GmbH sei sittenwidrig und unwirksam gewesen. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen, die Verfahrensmängel rügt und sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache beruft, hat keinen Erfolg.

2

1. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

3

a) Soweit die Beigeladene die Unzulässigkeit der Klage rügt, kann offen bleiben, ob die von ihr geltend gemachten Verstöße jeweils als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder als sachlich-rechtliche, nicht mit der Verfahrensrüge angreifbare Fehler der Entscheidungsfindung selbst einzuordnen wären. Jedenfalls liegt keiner der angeblichen Mängel vor.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Urteils vom 11. August 2004 einer Sachentscheidung nicht entgegenstand. In die Rechtskraft werden gemäß § 121 VwGO nur die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger einbezogen. Das Urteil bindet damit nur die seinerzeit klagende, hier beigeladene Beschwerdeführerin, die Beklagte und die im Anfechtungsprozess zuletzt allein beigeladene Frau ... D., der die G. GmbH den Restitutionsanspruch abgetreten hatte. Die Rechtskraft des im Anfechtungsprozess ergangenen Urteils bindet jedoch nicht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die damals lediglich als Zeugin vernommen wurde. Aus der Bindungswirkung des Rückübertragungsbescheides und der Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts anderes. Die Bindungswirkung des Bescheides endete mit dessen rechtskräftiger Aufhebung. In dieser Aufhebung erschöpft sich die Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils. Auch seine Tatbestandswirkung hat nur zur Folge, dass das Verwaltungsgericht von der Existenz des Urteils und von der Aufhebung der Rückübertragung an die G. GmbH ausgehen muss. Eine Bindung an die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ergibt sich daraus nicht. Soweit die Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe eine solche Bindung wegen einer Parallele zur Inkassozession annehmen müssen, rügt sie eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung des Abtretungsrechts und damit einen sachlich-rechtlichen Mangel, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.

5

Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses wird durch den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin nicht in Frage gestellt. Es genügt, dass das Klageziel weder gegenstandslos geworden noch auf einfachere Weise zu erreichen ist.

6

Das Verwaltungsgericht musste auch nicht von einer Verwirkung des Klagerechts ausgehen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses war aus dem Untätigbleiben der Klägerin nicht zu schließen, dass sie keinen Rückübertragungsanspruch mehr geltend machen würde. Vielmehr konnte ihr Verhalten so verstanden werden, dass sie den Ausgang des Verfahrens abwarten und sich keinem unnötigen Prozessrisiko aussetzen wollte. Nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Anfechtungsprozess ist sie innerhalb von sieben Monaten tätig geworden, um die Rückübertragung an sich selbst durchzusetzen. Diese Zeitspanne konnte kein Vertrauen darauf begründen, dass sie keine eigenen Rechte mehr geltend machen würde.

7

b) Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auch ohne förmliche Beweisanträge der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beigeladenen die Ermittlung des Zeitwerts des Grundstücks im Jahr 1993 oder eine Aufklärung etwaiger Aufwendungsersatzansprüche oder Freistellungskosten sowie sonstiger möglicher Ansprüche hätte aufdrängen müssen. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts war für das wucherische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung das besonders grobe Missverhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis maßgeblich. Auf den Zeitwert kam es danach nicht an. Zur Bestimmung des Verkehrswerts hat das Verwaltungsgericht auf den Bodenwert von 660 000 DM abgestellt, der mehr als das Dreifache des Kaufpreises (200 000 DM) betrug und dabei noch unter dem von der Beigeladenen intern angenommenen Verkehrswert des unsanierten Grundstücks (696 000 DM) lag. Eine Klärung der Höhe etwaiger Aufwendungsersatzansprüche oder Freistellungskosten war nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geboten, weil deren Wert nach seiner Auslegung des § 3c des Abtretungsvertrages vom Kaufpreis abzuziehen gewesen wären. Angebliche Mängel der Vertragsauslegung können, da sie die Anwendung materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB) betreffen, nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein. Im Übrigen war das Verwaltungsgericht der Auffassung, die Beigeladene habe die Investitionskosten nicht nach § 7 VermG geltend machen können. Schließlich hat es die Annahme eines Wuchergeschäfts hilfsweise damit begründet, dass der Verkehrswert des sanierten Grundstücks, den es mit 1 389 000 DM beziffert hat, selbst bei Berücksichtigung der von der Beigeladenen substantiierten Freistellungskosten (rund 853 000 DM und 870 000 DM) noch in einem groben Missverhältnis zum Kaufpreis stehe. Die Bezifferung dieser Positionen, die auf Zahlenmaterial der Beigeladenen zurückgreift, ist nicht prozessordnungsgemäß gerügt. Insbesondere legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass die entsprechenden Feststellungen denkfehlerhaft oder sonst willkürlich wären.

8

2. Die Grundsatzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

9

Auf die Frage:

"Entfaltet ein verwaltungsgerichtliches Urteil Tatbestandswirkung, die von anderen Verwaltungsgerichten bei ihren Entscheidungen über denselben Streitgegenstand zu beachten ist, auch wenn nur zwei von drei Verfahrensbeteiligten am Folgeprozess beteiligt sind?"

käme es im angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Wie oben erläutert, kann aus der Tatbestandswirkung keine Bindung an die Tatsachenfeststellungen abgeleitet werden und erstreckt sich die - weitergehende - Rechtskraftbindung nicht auf die Klägerin des vorliegenden Verfahrens.

10

Die Frage:

"Ist § 409 BGB auf Verwaltungsverfahren, die auf eine Rechtsgestaltung zielen, entsprechend anwendbar mit der Folge, dass nach Vorliegen einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung ein Zedent keine Neubescheidung verlangen kann?"

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres anhand der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung und der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt. Danach sind die zivilrechtlichen Vorschriften über die Abtretung von Forderungen auf Abtretungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend anzuwenden, soweit eine Regelungslücke vorliegt und materiell-rechtliche Besonderheiten des öffentlichen Rechts eine Analogie nicht ausschließen (vgl. Beschluss vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2; Urteile vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227 <238 f.> = Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11; zum Abtretungsrecht etwa Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 <103> = Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 10). Eine analoge Anwendung des § 409 BGB kann aber keine weitergehende als die dort vorgesehene Rechtsfolge auslösen. Diese erschöpft sich darin, dem Schuldner eine Leistung an den Zessionar mit befreiender Wirkung zu ermöglichen, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - NJW-RR 2004, 656 <657> unter cc); Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 409, Rn. 11 f. m.w.N.). Der Schuldner ist also nach § 409 BGB nicht gehindert, bei Unwirksamkeit der Abtretung an den ursprünglichen Gläubiger zu leisten. Eine analoge Anwendung des § 409 BGB würde auch nichts daran ändern, dass die Rückübertragung an den Zessionar nicht bestandskräftig und das Anfechtungsurteil der Klägerin gegenüber nicht rechtskräftig geworden ist.

11

Auf die Zusatzfrage, ob eine analoge Anwendung des § 409 BGB in den Fällen des § 138 BGB ausgeschlossen ist, kommt es danach nicht mehr an.

12

Die Fragen:

"Muss sich die Unerfahrenheit im Sinne von § 138 BGB auf das Wirtschaftsleben insgesamt beziehen oder reicht es aus, wenn diese nur auf bestimmten Gebieten vorliegt?"

und

"Kann zur Beurteilung des Vorliegens der Nichtigkeitsvoraussetzungen gemäß § 138 BGB noch ca. drei Jahre nach Einführung einer anderen Wirtschaftsordnung im Beitrittsgebiet die Herkunft einer Person (1.) überhaupt und (2.) als alleiniger Umstand für ihren Mangel an Urteilsvermögen herangezogen werden?"

wären in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unerfahrenheit käme es nicht an, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil selbstständig tragend auf das alternative Tatbestandsmerkmal eines Mangels an Urteilsvermögen abstellt. In Bezug darauf benennt die Beigeladene keine rechtsgrundsätzliche Auslegungsfrage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Mit ihrer letzten Frage wendet sie sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bestimmte Hilfstatsachen - die Herkunft der Klägerin und der zeitliche Abstand zur Umstellung des Wirtschaftssystems im Beitrittsgebiet - seien als Indizien für die Haupttatsache - eine unzureichende Urteilsfähigkeit - heranzuziehen. Damit greift die Beigeladene eine Indizienbeweisführung an, die als Element der Tatsachenfeststellungen nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann. Entsprechende Verfahrensrügen hat sie nicht erhoben. Selbst wenn ihre Grundsatzrüge dahin umzudeuten wäre, bliebe sie ohne Erfolg, weil dem Verwaltungsgericht kein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen ist. Dazu genügt nicht, dass es nach Meinung der Beschwerdeführerin unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Logisch schlechthin ausgeschlossene, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627) weist die eingehende Beweiswürdigung des Tatsachengerichts zu den Fähigkeiten der Klägerin in der damaligen Situation nicht auf.

13

3. Soweit die Beschwerde die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu § 138 BGB zitiert, benennt sie keine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähige Entscheidung. Unabhängig davon arbeitet sie auch keinen Rechtssatzwiderspruch heraus, sondern zählt nur teils abweichende Einzelfallentscheidungen auf.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.580,39 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 148.477,85 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.780,43 Euro festgesetzt.


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Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem hier anhängigen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet ohne ehrenamtliche Richter, da diese nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO LSA bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in Normenkontrollverfahren nur mitwirken, wenn in der Hauptsache entschieden wird.

2

Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

3

§ 47 Abs. 6 VwGO stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 -, zitiert nach juris). Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Norm an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Demnach haben die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Norm angeführt werden, jedenfalls bei nicht hinreichend absehbaren Erfolgsaussichten außer Betracht zu bleiben. Es sind allein die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, abzuwägen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (OVG Saarland, Beschl. v. 06.07.1992, 1 Q 1/92, zitiert nach juris, m. w. N.).

4

Bei derzeitigem Stand des Verfahrens ist nicht festzustellen, dass die Normenkontrolle Erfolg haben könnte.

5

Der Antragsteller wendet sich gegen den Steuermaßstab nach § 10 der angegriffenen Satzung und rügt, dass die Umsatzsteuer nicht vom Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer abzuziehen ist.

6

Hieraus ergeben sich aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats keine offensichtlichen Rechtsfehler der Satzung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst ein an den Einspielergebnissen der Geldspielgeräte anknüpfender Steuermaßstab den zu besteuernden Vergnügungsaufwand ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1316 ff). Dass die Umsatzsteuer vom Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage nicht abgezogen wird, steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es keinen Grundsatz gibt, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 06.03.2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, 94 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 25.11.2008 - 4 L 380/08 -).

7

Die Behauptung des Antragstellers, die Steuer wirke für ihn existenzvernichtend, ist nicht glaubhaft gemacht.

8

Dies ergibt sich nicht aus der eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 2010. Hier wird hinsichtlich der gemeinsam mit einer weiteren Person unter anderem auf dem Gebiet der Antragsgegnerin betriebenen Spielstätten ausgeführt, dass Unterlagen für die Jahre 2008/2009 derzeit nicht vorlägen. Der Antragsteller führt an, keine Erträge zu haben, weil Umsätze reinvestiert wurden. Hieraus ergibt sich überhaupt nichts für eine existenzvernichtende Wirkung gerade der Vergnügungssteuer nach der Satzung der Antragsgegnerin. Vielmehr führt der Antragsteller selbst an, dass für Reinvestitionen zur Verfügung stehende Umsätze erzielt wurden. Es ist zudem nichts darüber ausgesagt, dass gerade die Belastung mit Vergnügungssteuern die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährden könnte. Daher fehlt es an einem Beleg für die Kausalität der Vergnügungssteuer für eine schlechte Ertragssituation des Antragstellers.

9

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankbescheinigungen. Diese sagen nur aus, dass Kreditanträgen des Antragstellers nicht stattgegeben wurde. Ein Zusammenhang zwischen diesen Bescheinigungen und den Auswirkungen der Vergnügungssteuerpflicht ist nicht dargelegt. Es ist nicht einmal erläutert, für welche Zwecke ein Kredit in welcher Höhe beantragt worden war. Es ist daher auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine schlechte finanzielle Situation des Antragstellers, für die die Bankbescheinigungen allenfalls indiziell sprechen könnten, in einem ursächlichen Zusammenhang gerade mit den Auswirkungen der Vergnügungssteuer in der Ausgestaltung der Satzung der Antragsgegnerin stehen.

10

Vor diesem Hintergrund geht auch die hier notwendige Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil die aus dem Vollzug der Norm resultierenden, schweren Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen könnten, nicht hinreichend dargelegt und belegt sind.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 und Nr. 3.3.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.580,39 Euro festgesetzt.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61- BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

4

a) Die Frage,

"ob Betreiber von Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb und außerhalb von Spielbanken gem. Art. 3 Abs. 1 GG steuerlich hinsichtlich der Vergnügungssteuererhebung gleich zu behandeln sind",

ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen, weil insoweit nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - juris Rn. 31; Beschluss vom 28. August 2007 - BVerwG 9 B 14.07 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41 Rn. 12). Die hier besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - BFHE 160, 61 <67>). Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Umsatzsteuer, auf die die Antragstellerin verweist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - Rs. C-453/02 und C-462/02 - Slg 2005, I-1131), ist zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ergangen und kann deshalb nicht auf eine Aufwandsteuer, wie sie die Spielapparatesteuer darstellt, übertragen werden.

5

b) Hinsichtlich der Frage,

"ob die Höchstbetragsregelung in § 4 Abs. 1 und 2 SpAppStS in Zusammenschau mit dem Wahlrecht gem. § 5 Abs. 4 SpAppStS tatsächlich entsprechend der Subsumtion des Senats rechtmäßig ist, wenn in realiter der festgelegte Höchstbetrag in der Satzung der Antragsgegnerin nahezu in jedem Fall zur Anwendung kommt",

ist ein Klärungsbedarf nicht hinreichend substantiiert dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht angenommen, dass Höchstbetragsregelungen generell zulässig sind. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass solche Regelungen dann als Stückzahlbesteuerung zu beurteilen seien, wenn eine Gemeinde unter dem "Deckmantel" der Höchstbetragsregelung eine gerätebezogene Pauschalbesteuerung anstrebe. Die hier in Rede stehende Höchstbetragsregelung sei nicht auf ein solches Ziel ausgerichtet. Zwar seien nach den auf die Kalenderjahre 2007 und 2008 bezogenen Feststellungen der Antragsgegnerin von insgesamt 48 Veranlagungen 43 Veranlagungen auf der Grundlage des Höchstbetrages erfolgt. Das allein könne jedoch nicht genügen, um eine durch die Höchstbetragsregelung kaschierte Verwendung des Stückzahlmaßstabes annehmen zu können. Vielmehr müsse die Anwendung des Stückzahlmaßstabes geradezu intendiert sein, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Denn die Höchstbeträge seien von der Antragsgegnerin überprüft worden und sollten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 angehoben werden. Dies werde den Anteil der Höchstbetragsveranlagungen an der Gesamtzahl der Veranlagungen zurückgehen lassen. Wie sich die einmal festgelegten Höchstbeträge auf die Veranlagungspraxis auswirkten, lasse sich naturgemäß erst aufgrund der über eine längere Geltungsdauer hinweg gesammelten Erfahrungen verlässlich beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Höchstbeträge für die Höhe der früheren Stückzahlsteuersätze entschieden habe, um mit Blick auf die Rückwirkung des neuen Satzungsrechts dem landesrechtlichen Schlechterstellungsverbot genügen zu können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb insoweit ein auf das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit bezogener Klärungsbedarf bestehen sollte.

7

In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die erkennbare Absicht des Satzungsgebers mit einer Höchstbetragsregelung eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen bei der rückwirkenden Umstellung der Vergnügungssteuersatzung auf einen Wirklichkeitsmaßstab zu verhindern, die damit verbundene, der Stückzahlbesteuerung vergleichbare Ungleichbehandlung des Vergnügungsaufwands der Spieler zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <317>). Geklärt ist ebenfalls, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit einzuräumen ist, um beobachten zu können, wie sich eine auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffene Regelung auswirkt (hier: Anteil der Höchstbetragsveranlagungen; vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 <166>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <276>; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 3.01 - BVerwGE 115, 189 <195>). Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Fall Gelegenheit geben könnte, diese Rechtsprechung fallübergreifend fortzuentwickeln.

8

c) Die Frage,

"ob nicht jede Satzung per se rechtswidrig ist, die einen Steuersatz festlegt allein mit dem Verweis auf andere Satzungen, insbesondere Mustersatzungen des die hier die Antragsgegnerin vertretenden Hessischen Städte- u. Gemeindetages, ohne eigene Ermittlungen diesbezüglich vorgenommen zu haben",

vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu vermitteln. Denn die aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig; sie unterstellt einen Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat.

9

d) Soweit die Antragstellerin in Ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 weitere Fragen als grundsätzlich bedeutend benennt, kann hierauf schon deshalb keine Zulassung der Revision gestützt werden, weil dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist.

10

2. Die Beschwerde rügt darüber hinaus, das Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218) ab, weil sich die Möglichkeit, den Höchstbetrag wählen zu können, als Besteuerung nach dem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Stückzahlmaßstab darstelle.

11

Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Antragstellerin damit nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Es fehlt eine für die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz erforderliche Darlegung divergierender, die jeweilige Entscheidung tragender und auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogener abstrakter Rechtssätze. Darüber hinaus unterstellt die Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof gehe von der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes aus, was, wie oben dargelegt, nicht zutrifft.

12

Den Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt die Beschwerde ebenfalls nicht, wenn sie eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs „zur Rechtsprechung in Sachen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festlegung des Steuersatzes“ rügt. Abgesehen davon, dass keine divergierenden Rechtssätze dargelegt sind, kann die Abweichung von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts eine Divergenzrüge nicht begründen.

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2012 - 6 K 2866/11 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 379,75 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Klägerin, die im Satzungsgebiet der Beklagten zwölf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreibt, begehrt die Herabsetzung der Vergnügungssteuer für die Monate Januar bis März 2011.
Von den zwölf Spielapparaten erspielten im Monat Januar ein Gerät, im Monat Februar drei Geräte und im Monat März wiederum zwei Geräte einen negativen Kasseninhalt. Davon ausgehend setzte die Beklagte für die zwölf Spielgeräte für die genannten Monate Januar bis März 2011 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 5.025,06 EUR fest, wobei sie in den sechs genannten Fällen mit einem negativen Kasseninhalt die monatliche Vergnügungssteuer jeweils mit 0,0 EUR ansetzte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin - nach Durchführung des Vorverfahrens - Klage erhoben und zur Begründung darauf abgestellt, eine negative Bruttokasse eines Geräts führe zu einer negativen Vergnügungssteuer und müsse dementsprechend steuermindernd bei dem Gerät berücksichtigt werden. Deshalb betrage die Vergnügungssteuer für das erste Quartal 2011 anstatt der festgesetzten 5.025,06 EUR lediglich 4.645,31 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, die negative Bruttokasse eines Geräts stelle eine bloß betriebswirtschaftliche Einbuße dar, die vergnügungssteuerrechtlich ohne Belang sei.
b) Diese Auffassung des Verwaltungsgericht begegnet keinen Bedenken.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 28.07.2010, die zum 01.10.2010 in Kraft getreten ist. Nach § 6 Nr. 1 der Satzung ist Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falsch- und Fehlgeld). § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung regelt ferner, dass der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse beträgt.
Die Beklagte stellt danach für die Bemessung der Steuer nicht auf den Spieleinsatz des sich Vergnügenden, sondern auf das Einspielergebnis ab, d.h. sie hat sich für die Kassenbesteuerung als Steuermaßstab entschieden. Der Spieleinsatz, d.h. der von den Nutzern getätigte Geldeinwurf (ohne Rücksicht auf den späteren Spielverlauf) kommt dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahe und ist damit ein zulässiger Steuermaßstab. Wird stattdessen auf den Kasseninhalt abgestellt, bei dem die ausgezahlten Gewinne von den eingesetzten Beträgen des Spielers abgezogen werden, wird ein gegenüber dem auf den Spieleinsatz abstellenden Maßstab etwas wirklichkeitsfernerer Maßstab benutzt. Dennoch besteht auch bei einem solchen Maßstab nach allgemeiner Meinung ein hinreichender Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers, weil sich im Allgemeinen ein höherer Aufwand des viel Spielenden in entsprechend höheren Einspielergebnissen des Aufstellers niederschlägt und folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung führt (vgl. zum Ganzen etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.08.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
Der von der Beklagten gewählte Maßstab kann allerdings im Einzelfall dazu führen, dass im Zeitpunkt der Auslesung des jeweiligen Geldspielgeräts die Gewinne der Spieler deren Einsätze übersteigen und das Gerät damit ein negatives Einspielergebnis erzielt.
10 
Da die Beklagte nach der dargestellten Satzungsbestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 1 den Kalendermonat als den Besteuerungszeitraum festgelegt hat, ist ein positiver Betrag der elektronischen Bruttokasse am Ende des monatlichen Besteuerungszeitraums entsprechend dem Steuersatz zu versteuern. Ist hingegen kein positiver Betrag gegeben, so fällt auf der Grundlage des von der Beklagten gewählten Maßstabs auch keine Vergnügungssteuer an. In den Fällen einer sog. „Minuskasse“ hat der Automatenaufsteller - entgegen der Ansicht der Klägerin - jedoch keinen Anspruch auf Steuererstattung für den jeweiligen Monat. Der Steuerschuldner hat damit auch keinen Anspruch darauf, dass eine eventuelle „Minuskasse“ des Geräts mit positiven Beträgen im Folgemonat verrechnet wird. Der Charakter der Spielgerätesteuer lässt die Berücksichtigung von „Minuskassen“ nicht zu (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2009 - 2 LB 42/08 - NVwZ-RR 2009, 973; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011, aaO).
11 
Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie belastet als solche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Sie soll die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen, der sich an dem Spielgerät vergnügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/95 - DVBl. 2009, 777). Die Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich grundsätzlich in dem Betrag wider, den sie in das Gerät einwerfen. Danach kann der Vergnügungsaufwand der Spieler auch dann nicht negativ sein, wenn ihr Gewinn den Spieleinsatz übersteigt. Das Defizit eines Spielgeräts, das entsteht, wenn mehr als Gewinn ausgeschüttet wird als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, kann - mit anderen Worten - keine Vergnügungssteuerlast „unter Null“ bei den gewinnenden Spielern auslösen.
12 
Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde dazu führen, dass ein Automatenaufsteller, der mit seinem Gerät nach einem Monat einen Verlust erzielte und danach den Betrieb einstellte, einen Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde hätte. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung.
13 
Die dargestellte - einschränkende - Auslegung des Steuermaßstabs der „elektronisch gezählten Bruttokasse“ und damit die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Gewinnen der Spieler beruht auf dem dargestellten Charakter der Spielgerätesteuer. Deshalb ist auch der Umstand rechtlich unerheblich, dass die Beklagte die dargestellte Modifikation des Steuermaßstabs nicht ausdrücklich normiert hat.
14 
2. Auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Berufungszulassung nicht. Ist - ausgehend von einem erheblichen Begründungsaufwand des Gerichts - die Schwierigkeit einer Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, genügen regelmäßig erläuternde Hinweise auf die einschlägigen Ausführungen des gerichtlichen Urteils für eine ausreichende Darlegung. Sieht der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschluss v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, mit anderen Worten, dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann.
15 
In Anwendung dieses Maßstabs erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob eine sog. „Minuskasse“ im Rahmen des Steuermaßstabs der „elektronisch gezählten Bruttokasse“ Anwendung finden kann, ohne weiteres als tragfähig. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen unter Nr. 1 des Beschlusses.
16 
3. Die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.).
17 
Danach bedarf die Frage, „ob eine negative Kasse bei der Besteuerung von Geldspielgeräten mit einem negativen Wert oder dem Wert 0,0 EUR in der Steueranmeldung anzugeben ist“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der dargestellten bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Charakter der Vergnügungssteuer ohne weiteres aus den einschlägigen Satzungsregelungen der Beklagten beantworten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Nr. 1 des Beschlusses verwiesen werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 148.477,85 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 132.657,95 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.