Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 26. Aug. 2013 - 6 B 404/13

bei uns veröffentlicht am26.08.2013

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen, welchen landwirtschaftlichen Öko-Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern nach Beanstandungen das Bio-Zertifikat in den letzten zwei Jahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig aberkannt wurde.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern einerseits und dem Antragsgegner andererseits jeweils zur Hälfte auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihnen Auskunft zu erteilen, welchen landwirtschaftlichen Öko-Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern nach Beanstandungen das Bio-Zertifikat in den letzten zwei Jahren aberkannt wurde,
hilfsweise, ihnen Auskunft zu erteilen, welchen landwirtschaftlichen Öko-Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern nach Beanstandungen das Bio-Zertifikat in den letzten zwei Jahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig aberkannt wurde,

3

hat lediglich im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass weit überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ein weiteres Zuwarten voraussichtlich die Rechtsdurchsetzung vereiteln würde.

5

1. Der Hauptantrag der Antragsteller hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit am Rechtsschutzinteresse fehlt. Letzteres ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.2004 – 6 S 19/04 –, NVwZ-RR 2005, 174). Dies ist auch hier anzunehmen.

6

Zwar könnte sich schon das Informationsbegehren vom 5. Juni 2013 auf sämtliche abgeschlossenen Verwaltungsverfahren bezogen haben, die zur einer Aberkennung des Bio-Zertifikats geführt haben, und zwar unabhängig davon, ob die Aberkennung bereits rechtskräftig bzw. bestandskräftig war (vgl. zum Begriff des abgeschlossenen Verfahrens etwa Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., S. 157 Rn. 5 ff.; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 4 LPG, Rn. 42). Ihr Informationsbegehren hat die Antragstellerin zu 2. jedoch ausdrücklich auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und nicht - wie erstmals im vorliegenden Eilverfahren - auf das Landespressegesetz gestützt. Dementsprechend hat der Antragsgegner das Begehren anhand des Verbraucherinformationsgesetzes geprüft und dabei keine Verfahren einbezogen, die noch nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgeschlossen waren (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 4 VIG). Inwieweit dies dem Verbraucherinformationsgesetz entsprach, ist im vorliegenden Verfahren, in dem ein presserechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (vgl. zum Verhältnis der verschiedenen Ansprüche zueinander auch VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2011 – 1 S 570/11 –, juris), nicht zu prüfen. Jedenfalls ist der Antragsgegner vor der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 LPrG M-V im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren mit einem presserechtlichen Begehren, sämtliche landwirtschaftlichen Öko-Betriebe zu benennen, denen in den letzten zwei Jahren das Bio-Zertifikat aberkannt wurde, noch nicht befasst worden.

7

Insoweit kann auch nicht ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse angenommen werden. Dies gilt schon deshalb, weil ein vorheriges Auskunftsbegehren gegenüber der Behörde hier wegen der Sperrwirkung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V von besonderer Bedeutung ist, wenn es um die Frage geht, ob die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten ist. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist nämlich im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2011, a.a.O.). Daher wird eine Vorbefassung der betreffenden Behörde vor Stellung eines entsprechenden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Regel unerlässlich sein.

8

Dies gilt hier umso mehr, als bei einer Abwägung, die sich auf Informationen über noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezieht, zusätzlich die Grundsätze zu beachten sein dürften, die für die Zulässigkeit einer sog. Verdachtsberichterstattung über noch nicht abgeschlossene Strafverfahren unter Nennung des Namens des Betroffenen gelten (vgl. hierzu etwa VG München, Beschl. v. 13.09.2012 – M 22 E 12.4275 –, juris).

9

Schon aus diesen Gründen ist hier die behördliche Vorbefassung von einer so wesentlichen Bedeutung, dass sie nicht durch das gerichtliche Eilverfahren gleichsam substituiert werden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen, die ausnahmsweise zu einer abweichenden Betrachtung führen könnten.

10

2. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag, der sich auf rechtskräftige bzw. bestandskräftige Aberkennungen von Bio-Zertifikaten bezieht, hat demgegenüber Erfolg.

11

Insoweit ist es unschädlich, dass die Antragstellerin zu 2. ihr Informationsbegehren auf das Verbraucherinformationsgesetz und nicht wie (erstmals) im vorliegenden Verfahren, auf das Presserecht, insbesondere § 4 LPrG M-V gestützt hat. Die letztgenannte Vorschrift sieht im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine erleichterte Auskunftserteilung vor, und der Antragsgegner hat sich bezogen auf rechtskräftige bzw. bestandskräftige Aberkennungen im Vorfeld des vorliegenden Eilverfahrens mit einem Informationsanspruch der Antragstellerin zu 2. sogar unter Anhörung der betroffenen Betriebe befasst. Daher wäre die Forderung nach einem vorherigen, auf § 4 LPrG M-V gestützten Auskunftsbegehren gegenüber der Behörde insoweit letztlich eine bloße Förmlichkeit.

12

Der Auskunftsanspruch der Antragsteller ergibt sich aus § 4 Abs. 2 LPrG M-V, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin zu 1. gehört als Verlegerin der X-Zeitung ebenfalls zu den Auskunftsberechtigten (vgl. etwa Burkhardt in: Löffler, a.a.O., § 4 LPG, Rn. 42).

13

Der Antragsgegner ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte im Sinne des hier gestellten Hilfsantrags nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V zu verweigern. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der betroffenen Betriebe an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. etwa BVerfGE 51, 193, 221 f.). Berichte über die Aberkennung des Bio-Zertifikats werden insoweit namentlich genannte Betriebe in der Öffentlichkeit in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen. Dies könnte das in sie gesetzte Vertrauen und damit ihre Geschäftsinteressen, insbesondere den Verkauf ihrer Produkte, erheblich beeinträchtigen. Vom Begriff der privaten Interessen dürften daher auch solche Erwerbsinteressen umfasst werden, zumal die wirtschaftliche Betätigung der betroffenen Betriebe jedenfalls als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein wird (vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 25.07.1995 - 8 B 16/94 - VersR 1995, 1217).

14

Allerdings löst nicht jede Verletzung privater Interessen bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V aus. Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.2004, a.a.O.).

15

Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Auskunft.

16

Die Antragsteller haben nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der mit dem Hilfsantrag geforderten Auskunft dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es den Antragstellern zumindest zu Recherchezwecken um weitere Informationen zum Entzug von Bio-Zertifikaten, mithin über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit allein schon wegen der Marktrelevanz nach wie vor ein starkes Interesse hat (vgl. etwa auch die Kleine Anfrage zum Stand der Ermittlungen gegen Bio-Ei-Erzeuger, LT M-V Drs. 6/2052).

17

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragsgegners im Zusammenhang mit festgestellten Verstößen gegen die EG-Öko-Verordnung Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen gewesen seien. Auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung besteht ein legitimes Informationsbedürfnis, zumal entsprechende Vorgänge für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und der Verbraucher von erheblicher Bedeutung sein können. Der Einschätzungsspielraum darüber, ob es sich beim Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens um einen tagesaktuellen Berichterstattungsgegenstand als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung auf Auskunft handelt, liegt aufgrund der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit im Übrigen bei den Vertretern der Presse selbst (vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 17.02.2011 - W 7 E 11.88 -, juris).

18

Demgegenüber werden die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zurücktreten müssen. Zwar mögen mit der öffentlichen Berichterstattung möglicherweise vorübergehende Gewinneinbußen bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Betrieben verbunden sein. Gleichwohl fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Betriebe mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Es handelt sich um rechtskräftige bzw. bestandskräftige Aberkennungen von Bio-Zertifikaten und die Ursachen hierfür liegen bei den betroffenen Betrieben selbst. Auch teilt das Gericht nicht die Einschätzung des Antragsgegners, bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Betrieben sei für diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Drohungen und Übergriffen seitens militanter Tierschützer oder anderer gewaltbereiter Dritter zu rechnen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit Auslöser für die von ihm angeführten Straftaten, die sich in erster Linie auf Verstöße gegen Vorschriften über die Tierhaltung bzw. den Tierschutz zu beziehen scheinen, bloße Aberkennungen des Bio-Zertifikats gewesen bzw. inwieweit die Schlussfolgerungen verallgemeinerungsfähig sein könnten.

19

Dies gilt umso mehr, als das dem Entzug zugrunde gelegte Verhalten in den hier betroffenen Fällen gerade nicht zu Gesundheitsgefährdungen geführt habe. Im Übrigen lässt die Reaktion der vom Antragsgegner angehörten Betriebsinhaber ebenfalls nicht darauf schließen, dass hier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Übergriffen zu rechnen wäre. Während in einem der Fälle sogar ganz auf eine Stellungnahme verzichtet worden sei, seien allein in einem der drei Fälle Bedenken geäußert worden. Soweit auf die besondere Situation eines älteren Ehepaars als Inhaber einer der betroffenen Betriebe abgestellt wird, ist auch angesichts des längeren Zeitraums, der seit dem Verstoß verstrichen ist, fraglich, ob insoweit überhaupt noch mit nennenswerten Nachteilen zu rechnen sein könnte.

20

Im Übrigen unterfällt die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre (vgl. auch § 5 LPrG M-V).

21

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehren zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch jedoch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Da es den Antragstellern darum geht, im Hinblick auf die derzeitige öffentliche Berichterstattung und Diskussion über Bio-Zertifikate zumindest weitere Recherchen aufzunehmen, benötigen sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Dementsprechend ist im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, in der Regel dann zu erlassen, wenn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung – wie hier bezogen auf den Hilfsantrag - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2013 – 5 B 1493/12 –, juris).

22

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des sog. Auffangwertes vorgenommen hat.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 26. Aug. 2013 - 6 B 404/13

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2003 - 4 K 2135/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Für die beantragte Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes besteht derzeit nicht das für die Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Gegenstand der beantragten einstweiligen Anordnung ist die Feststellung gegenüber dem Antragsgegner (Land Baden-Württemberg), dass der Antragsteller einzelne, in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vom 17.07.2003 näher umschriebene Tätigkeiten ohne Meisterbrief (großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben berechtigt ist. Die angesprochenen Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit der derzeitigen Berufsausübung als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertigteilen für Begräbnisstätten (Grabkammern) auf Friedhöfen, die der Antragsteller dahingehend auszuweiten beabsichtigt, dass er die benötigten Urnenwand-Anlagen selbst herstellt und montiert. Zur näheren Begründung hat sich der Antragsteller auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Meisterzwang in der Handwerksordnung, auf die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung sowie auf die Entbehrlichkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle berufen, da allenfalls ein Minderhandwerk bzw. ein unerheblicher Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung ausgeübt werde. Ob die in diesem Sinne beantragte Feststellung - und ein gleichlautender, zeitgleich beim Verwaltungsgericht gestellter Feststellungsantrag - in der Sache erfolgreich wäre, kann indessen dahinstehen. Auf diese Problematik kommt es vorliegend nicht an, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Denn der begehrte Eilrechtsschutz ist schon deshalb abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1989 - 9 S    1978/88 -; DVBl. 1989, 1199; Beschluss vom 10.03.1989 - 9 S 615/89 -, DVBl. 1989, 1197; Beschluss vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1981, NVwZ 1983, 106; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.10.1995 - 4 K 9/95 -, NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2001, NVwZ 2001, 1427; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.1989, NVwZ 1989, 1183, 1184; BVerwG, Urteil vom 13.11.1980 - 5 C 18.79 -, GewArch 1981, 166; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Randnr. 22; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Randnr. 129; Huba, Vorläufiger Rechtsschutz, JuS 1990, 983, 987). Hiermit stimmt auch überein, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11.01.1963  (VII B 9.62, GewArch 1963, 106) - allerdings in Bezug auf die Handwerkskammer - festgestellt hat, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer handwerklichen Betätigung ohne Eintragung in die Handwerksrolle auch dann nicht besteht, wenn die Handwerkskammer dem Betroffenen einen Fragebogen zur Aufklärung des Sachverhalts übermittelt hat, ohne den Sachverhalt jedoch bis dahin abschließend rechtlich bewertet zu haben. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wurde danach vom Verwaltungsgericht zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt, weil die Behörden des Antragsgegners mit der Frage der handwerksrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit des Antragstellers bisher noch in keiner Weise befasst waren. Dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zuvor von einem gewerblichen Mitbewerber unter Hinweis auf die handwerksrechtliche Unzulässigkeit seiner Tätigkeit abgemahnt worden war (Schriftsatz vom 26.6.2003) und auch die örtlich zuständige Handwerkskammer bereits die Zulässigkeit seiner Tätigkeit in Frage gestellt hatte (Schriftsatz vom 29.8.2003), vermag die vorherige Befassung mit dem Sachverhalt durch Behörden des im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommenen Verwaltungsträgers nicht zu ersetzen.
Zur Vermeidung eines Missverständnisses weist der Senat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die der Klärung handwerksrechtlicher Zweifelsfragen dienende Feststellungsklage - und der hierauf bezogene Eilrechtschutzantrag - gegen den Antragsgegner und nicht gegen die örtlich zuständige Handwerkskammer sachgerecht war. Denn die Ansicht, für entsprechende Feststellungsklagen bzw. diesen Gegenstand betreffende Eilanträge sei allein die örtlich zuständige Handwerkskammer passiv-legitimiert (so VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004, GewArch 2004, 307 m.w.N.; a.A. Hess. VGH, Urteil vom 02.09.1975, GewArch 1976, 195; Beschluss vom 20.02.1990, GewArch 1990, 412; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 13.11.1980, GewArch 1981, 166), teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Bei der Frage der Passiv-Legitimation für den hier in Frage stehenden handwerksrechtlichen Feststellungsantrag ist vielmehr zu differenzieren und auf den Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses abzustellen. Danach ist bei einem Streit um die Eintragungsfähigkeit eines Betriebsinhabers in die Handwerksrolle (§ 7 HwO) oder um das Bestehen der Löschungsvoraussetzungen (§ 8 HwO) selbstverständlich eine Passiv-Legitimation der Handwerkskammer begründet. Bestehen indessen - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle oder über die Zulässigkeit einer handwerklichen Tätigkeit ohne eine derartige Eintragung, kommt der rechtlichen Beurteilung durch die Handwerkskammer weder rechtliche Verbindlichkeit für die Entscheidung anderer Behörden zu noch verfügt die Handwerkskammer über eigene Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Nichtbeachtung ihrer Rechtsmeinung durch den Betroffenen. Die bestehenden Zweifelsfragen sind vielmehr vom Antragsgegner als Träger der für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 VwGO zuständigen Behörde in eigener Verantwortung zu entscheiden (Hess. VGH, Urteil vom 20.02.1990, a.a.O.; Honig, HwO, 2. Aufl., § 16 Randnr. 22). Nach bisherigem Recht war die Handwerkskammer bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen auf die Stellung eines Antrags auf Erlass einer - im Ermessen („kann“) des Antragsgegners liegender - Maßnahme nach § 16 Abs. 3 HwO verwiesen (vgl. § 16 Abs. 3 HwO a.F.). In der Änderungsfassung der Handwerksordnung vom 24.12.2003 (a.a.O.) ist die Stellung der Handwerkskammer zwar insoweit gestärkt (vgl. § 16 Abs. 3 bis 7 HwO n.F.; hierzu  Müller, die Novellierung der Handwerksordnung, NVwZ 2004, 403, 406), im Streitfall besteht jedoch auch weiterhin eine alleinige Zuständigkeit der Landesbehörden (vgl. § 16 Abs. 7 HWO n.F.). Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Betroffenen über die Zulässigkeit einer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten handwerklichen Tätigkeit und über die Befugnis der Verwaltungsbehörde zu deren Verhinderung ist deshalb von einem  zwischen dem Betroffenen und dem Antragsgegner als Träger der Entscheidungsbehörde bestehenden Rechtsverhältnis auszugehen. Die hieraus abgeleitete - vom Antragsteller zu Recht bejahte - Passiv-Legitimation des Antragsgegners zur Entscheidung im Streitfall ändert jedoch nichts daran, dass  - unabhängig davon, ob im Übrigen ein Feststellungsinteresse vorliegt - im vorliegenden Verfahren ohne vorherige Befassung der zuständigen Behörden des Antragsgegners für vorläufigen Rechtsschutz derzeit kein Raum ist.
Die für die gegenteilige Rechtsansicht vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2003 (GewArch 2003, 243) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn mit dieser Entscheidung wird zwar die Befugnis des Betroffenen anerkannt, die handwerksrechtliche Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit bereits vor deren Aufnahme durch die zuständigen Stellen abklären zu lassen, und - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - ausgesprochen, dass sich ein Betroffener zur Behebung von Zweifelsfragen nicht auf ein gegen ihn gegebenenfalls eingeleitetes Strafverfahren verweisen lassen müsse. Ein Recht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne vorherige auch nur ansatzweise Befassung der Behörden des zuständigen Rechtsträgers mit dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Soweit in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - vorgelegten Schriftsatz des Antragstellers vom 20.07.2004 dessen beabsichtigte Tätigkeit der industriellen Fertigung zugeordnet wird - in der Beschwerdebegründungsfrist war insoweit allein von einer Zuordnung zum Minderhandwerk bzw. dem Garten- und Landschaftsbau die Rede -, sieht der Senat in diesem Zusammenhang (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO a.F. und hierzu Honig, HwO, 2. Aufl., § 16 Randnr. 27; § 16 Abs. 3 - 7 HwO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) von einer Beiladung der Industrie- und Handelskammer ebenso ab wie von der der Handwerkskammer (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1970, GewArch 1970, 167, Honig, a.a.O., Randnr. 22; sowie § 16 Abs. 3 - 7 HwO n.F.). Eine Beiladung erscheint hier schon wegen der Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 123 VwGO des Antragstellers entbehrlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988 - 7 B 150.88 -, NVwZ-RR 1989, 109).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang ist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe, Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel (gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat.
I. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.). Auch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht.
2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (2.3).
2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als Verlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften, die gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen Pressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften kosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche laut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter Tatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin begehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser über die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der untersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz befindliche Geschenkproben zu informieren.
2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG verfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner vorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein beanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier - unentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische Mittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs. 16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten können.
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a).
Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5 LPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten, unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein Pressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch - den dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass hierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt wird.
2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen Ausschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber und Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr. 111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797).
10 
Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.
11 
Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben beigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der Antragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat. Die Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften erfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt waren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern, auf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den Proben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu machen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar bereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den Antragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig insoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden beauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre Mitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und Inverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich hinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der Zeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu informieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in Kinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen längeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu benutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner Lebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die bereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten Hinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht bekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem Hinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern - zum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass mehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie wesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft eröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die gesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich zwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte, zu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität.
12 
Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar mag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen Kinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt waren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die begehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den Verbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der Zeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich dürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis von deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr gebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher allenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren Zeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen würden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.
13 
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 m.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende Gesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den Gebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln in Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
14 
II. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009 mitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie Geschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich konkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht feststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, ob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen Farbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe gleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in diesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder ob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit Kennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein Gefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt der Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
15 
Die Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich bekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65 RdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen Anlass.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu tragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig anzusehen ist.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.