Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04

bei uns veröffentlicht am28.09.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1982 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ihm wurde am ...2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am Freitag, ...2003, wurde er als Fahrzeugführer gegen 10:20 Uhr von einer Polizeistreife kontrolliert, weil er nicht angeschnallt war. Ein gegen 10:25 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest war positiv. Die Untersuchung der um 11:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem hierzu gefertigten Gutachten vom ...2003 einen Gehalt von 6.6 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol), 84.1 ng/ml THC-COOH (THC-Carbonsäure) und Spuren von 11-OH-THC (11-Hydroxy-THC). Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom ...2004 verhängte das Landratsamt R. - Bußgeldstelle - gegen den Kläger wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels THC (§ 24a StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot.
Mit Schreiben des Landratsamts R. - Fachbereich Verkehr und Wirtschaftsförderung - vom ...2004 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört. Mit Bescheid des Landratsamts R. vom ...2004 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Die Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet und ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe des Führerscheins angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml belege, dass der Kläger gewohnheitsmäßig/regelmäßig Cannabisprodukte konsumiere. Damit stehe seine Nichteignung für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr fest. Einem ungeeigneten Führer von Kraftfahrzeugen sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Kläger erhob am ...2004 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ...2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die festgestellte, über 75 ng/ml liegende Konzentration des Abbauprodukts TCH-Carbonsäure belege eine regelmäßige Einnahme von Cannabis. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe daher fest.
Der Kläger hat am 29.6.2004 Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, es gebe keine wissenschaftlich begründeten Untersuchungen, wonach die über 75 ng/ml liegende THC-Carbonsäure-Konzentration auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lasse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom .. ... 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, in der behördlichen Praxis werde bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 75 ng/ml von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis ausgegangen.
11 
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe in seinem Leben nur ein einziges Mal Cannabis geraucht, nämlich bei einem Geburtstagsfest am ...2003 gegen 22:00 Uhr.
12 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des in der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. als forensischer Toxikologe tätigen Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A.. Der Sachverständige gab an, wegen des festgestellten Wertes von 6,6 ng/ml THC könne beim Kläger die Aufnahme von THC gesichert nicht länger als 3 bis 4 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC zu THC-Carbonsäure liege bei ca. einer Stunde. Der Abbau des THC erfolge zunächst vor allem durch Verteilung im Körper. Durch Depotbildungen des lipophilen Wirkstoffes im Fettgewebe nehme der THC-Wert im Blut in den ersten Stunden nach der Aufnahme stark ab. Der Blutspiegel eines geübten Cannabisrauchers weise 2 - 4 Stunden nach der Aufnahme einer als durchschnittlich anzusehenden Einzelmenge von 15 mg THC eine Restmenge von 2 bis 4 ng/ml THC auf. Nach einer Faustformel trenne ein Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme den Cannabiskonsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er nach der Aufnahme 24 Stunden kein Fahrzeug führe. Diese Faustformel könne aber nicht allgemein gelten und sei daher nicht verlässlich. Sie gelte vor allem nicht bei ständigem Konsum. Durch Studien sei eine Häufung von Fahrfehlern auch 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis nachgewiesen. Außerdem sei es bei entsprechend intensivem Konsum nicht ungewöhnlich und unter anderem durch die Studie von Skopp u.a., Archiv für Kriminologie 212, 83 (2003), belegt, dass 24 Stunden nach der Aufnahme noch messbare THC-Spiegel vorhanden sein könnten. Für THC gebe es auch keinen zuverlässigen Grenzwert, weil nicht feststehe, welche Restmenge THC nicht mehr zu einer Beeinträchtigung der Fahrleistungen führe. Der Gesetzgeber gehe daher bei § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG von einer Nullgrenze aus. Die Frage, ob aus wissenschaftlicher Sicht eine zuverlässige zeitliche Vorgabe für das Trennen des Cannabiskonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen gemacht werden könne, habe er telefonisch mit Prof. Dr. D., Institut für Rechtsmedizin der H.-H.-Universität, D., erörtert. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass eine solche Vorgabe derzeit nicht möglich sei. Der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml zur Tatzeit sei mit den Angaben des Klägers zu seinem Drogenkonsumverhalten jedenfalls nicht zu vereinbaren. Denn selbst der geübte Cannabisraucher könne nach einmaliger Aufnahme von Cannabis nur einen THC-Carbonsäurewert von bis zu 40 bis 50 ng/ml erreichen. Mit der angegebenen einmaligen Aufnahme von THC könne der festgestellte THC-Carbonsäurewert daher nicht erklärt werden. Der nachgewiesene Wert belege aber auch keinen regelmäßigen Cannabiskonsum, wenn unter regelmäßigem Konsum von Cannabis die tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von THC über eine längere Zeit verstanden werde. Bei regelmäßigem Konsum seien, wenn wie hier die Blutentnahme unmittelbar nach dem letzten Konsum erfolge, THC-Carbonsäurewerte von 100 bis 200 ng/ml zu erwarten. Der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml zur Tatzeit belege aber, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere.
13 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnis- und Bußgeldakten des Landratsamts R. und die Vorverfahrensakten des Regierungspräsidiums T. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
16 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
17 
1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
18 
Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal Toxicol 16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
19 
Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
20 
2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
22 
a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
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b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
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Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
25 
Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
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3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
27 
4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
28 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
16 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
17 
1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
18 
Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal Toxicol 16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
19 
Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
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2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
22 
a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
23 
b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
24 
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
25 
Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
26 
3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
27 
4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
28 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2005 - 2 K 245/05

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Die Antragstellerin wendet s

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.