Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2008 - 6 K 847/07

bei uns veröffentlicht am24.01.2008

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Freizeitausgleich in Höhe von 75,625 Stunden zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 11/12, die Beklagte 1/12.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Freizeitausgleich für Mehrarbeit, die er über die durch EG-Recht vorgegebene durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus in den Jahren 2002 bis 2005 geleistet hat.
Der Kläger ist als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) bei der Feuerwehr der Beklagten beschäftigt. Aufgrund der Vorgaben in den Dienstplänen der Beklagten leistete er in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2003 Dienst im Umfang von 52 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienstanteile), in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.12.2005 - nach Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden in § 4 Abs. 1 AZuVO - leistete der Kläger Dienst im Umfang von 53,25 Stunden pro Woche. Er verrichtete seinen Dienst dabei jeweils in Gestalt von 24-Stunden-Schichten, während derer er auf der Feuerwache anwesend zu sein hatte.
Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2003 - 9 K 511/03 - festgestellt hatte, dass die Festsetzung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden pro Woche für verbeamtete Feuerwehrleute (gemeinschafts-) rechtswidrig sei, trat die Gewerkschaft ver.di für die Betriebsgruppe Berufsfeuerwehrwache R. im November 2003 an die Beklagte heran und forderte unter Berufung auf Entscheidungen des EuGH eine entsprechende Anpassung der Dienstpläne. Mit Schreiben vom 28.12.2005, bei der Beklagten eingegangen am 29.12.2005, legte der Kläger - zusammen mit 48 weiteren Feuerwehrbeamten - gegen die Festlegung seiner Arbeitszeit Widerspruch ein und beantragte Freizeitausgleich für die seit dem 01.01.2002 über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus gehende tatsächlich geleistete Dienstzeit. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bezifferte er auf 928,8 Stunden. Zur Begründung verwies er in der Folge im Wesentlichen auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -).
Mit Bescheid vom 06.11.2006, zugestellt am 15.11.2006, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -) und führte im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Freizeitausgleich bestehe lediglich bei einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit.
Mit Schreiben vom 12.12.2006, beim Hauptamt der Beklagten eingegangen am 18.12.2006 (einem Montag), legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Beklagte habe durch die Gestaltung der Dienstpläne die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt, woraus ein Schadensersatzanspruch folge. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Spätestens seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache SIMAP (Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -) habe die Beklagte die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitsschutzrichtlinien beachten müssen. Ferner ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung finde.
Die Beklagte konnte in der Folge den fristgerechten Eingang des Widerspruchs im Hausbriefkasten nicht mehr nachprüfen - das dazugehörige Kuvert mit dem Eingangsstempel der Poststelle war nicht mehr vorhanden - und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, aus der Fürsorgepflicht lasse sich nur im Falle - hier nicht gegebener - unzumutbarer Belastungen ein Anspruch ableiten. Ein Verschulden könne der Beklagten bei der Gestaltung der Dienstpläne nicht angelastet werden. Abschließende Klarheit sei zu den hier streitigen Fragen erst durch den Beschluss des EuGH vom 14.07.2005 - C-52/04 - eingetreten. Schadensersatz scheide bereits deshalb aus, weil zusätzlich geleisteter Beamtendienst kein „Schaden“ sei. Auch aus § 242 BGB ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Beamte könnten sich gegen eine rechtswidrige Heranziehung zu übermäßiger Dienstleistung wehren. Eine Regelung zu den Konsequenzen für den Fall, dass der Dienstherr seinen diesbezüglichen Unterlassungspflichten nicht nachkomme, lasse sich dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entnehmen. Dies würde auch der in § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, wonach Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit nur in bestimmten Fällen auszugleichen seien. Ohnehin seien zur Berücksichtigung des Umstands, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit auf Bereitschaftsdienstanteile zurückgehe, Abschläge geboten. Zeiten des Bereitschaftsdienstes könnten in erheblichem Umfang zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden.
Der Kläger hat am 13.06.2007 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - zusammen mit weiteren 22 Feuerwehrbeamten - Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und beruft sich auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte. Auf Aufforderung des Gerichts hat er eine Berechnung der im streitigen Zeitraum über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus gehenden Dienststunden vorgelegt, die auf pauschalierenden Annahmen beruht und zu einem Ergebnis von 752 zuviel geleisteten Stunden gelangt (2002: 164 h; 2003: 148 h; 2004: 220 h; 2005: 220 h).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 in Höhe von 928,8 Stunden zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass den streitigen beamtenrechtlichen Regelungen das Alimentationsprinzip zugrunde liege, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stünden. Monatliche Zuvielarbeit sei insbesondere nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebiete vielmehr insoweit Abschläge, insbesondere in Anbetracht des nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzenden Bereitschaftsdienstes. Ein weiterer Abschlag sei in Anwendung von § 90 Abs. 2 LBG vorzunehmen, der dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von 5 Stunden unter bestimmten Voraussetzungen als nicht ausgleichspflichtig einordne. Im Übrigen sei der Beklagten eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Rechtsprechung des EuGH einzuräumen. Die Beklagte habe unmittelbar auf die Entscheidung des EuGH reagiert und die notwendigen Maßnahmen eingeleitet, um insgesamt fünf zusätzliche Feuerwehrleute einzustellen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Erwägungen. Darüber hinaus stellt sie den Umfang des geltend gemachten Freizeitausgleichs in Frage. Sie habe den Anspruch überprüft und gelange lediglich zu einer Zuvielarbeit von 737,41 Stunden. Auf gerichtliche Aufforderung hat die Beklagte diese Zahl nochmals „berichtigt“ (auf 701,47 Stunden) und die insoweit angewandten Berechnungsgrundlagen offen gelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Abschläge für Zeiten des Bereitschaftsdienstes in der Weise rechnerisch anzusetzen seien, dass eine vom Kläger zu leistende 24-Stunden-Schicht mit einem aus dem Verhältnis von regelmäßiger Wochenarbeitszeit (40 bzw. 41 Stunden) zur tatsächlichen Arbeitszeit nach Dienstplan (52 bzw. 53,25 Stunden) errechneten Faktor zu multiplizieren ist. Pro geleisteter 24-Stunden-Schicht seien demzufolge
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als Vollarbeitszeit anzusehen. Setzte man in diese Berechnung im Nenner jeweils die gemeinschaftsrechtlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein, so ergebe sich die nach der nunmehr gebotenen (gemeinschafts-)rechtlichen Betrachtungsweise materiell tatsächlich anzurechnende Vollarbeitszeit in einer 24-Stunden-Schicht:
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Aus der Multiplikation der Differenz der so errechneten Zahlen (1,54 bzw. 2,03 Stunden) mit der Zahl der laut den vorgelegten Dienstplänen im streitigen Zeitraum geleisteten 24-Stunden-Schichten ergebe sich die maximale tatsächliche Zuvielarbeit (für den Kläger 701,47 Stunden).
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Mit Wirkung zum 01.07.2006 haben Kläger und Beklagte eine individuelle Vereinbarung über die Arbeitszeitregelung im Einsatzdienst getroffen, die (unter Beibehaltung der 53,25-Stunden-Woche) z.T. Gutschriften für das Arbeitszeitkonto des Klägers vorsieht und z.T. Regelungen über Mehrarbeitsvergütung trifft. Seit 01.01.2008 werden die Dienstpläne auf der Grundlage einer 48-Stunden-Woche erstellt.
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Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (ein Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich für den streitigen Zeitraum von 2002 bis 2005 in Höhe von 75,625 Stunden. Der einen Anspruch gänzlich versagende Bescheid der Beklagten vom 06.11.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Soweit der Kläger darüber hinaus weiteren Freizeitausgleich begehrt, ist die Klage unbegründet.
I.
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Nach nationalem Recht kann der Kläger Freizeitausgleich lediglich für das Kalenderjahr 2005 verlangen (dazu 1.). Bei der - abstrakt und pauschalierend vorzunehmenden - Bestimmung des Umfangs dieses Anspruchs sind Abschläge anzusetzen, die sich an der in § 90 Abs. 2 LBG zum Ausdruck kommenden Wertung orientieren und den Umstand berücksichtigen, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich rückwirkend und nach Ergehen des Beschlusses des EuGH vom 14.07.2005 - C-52/04 - geltend macht (dazu 2.).
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1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Freizeitausgleich für über die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Dienst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB (hierzu und zum Folgenden sowie zu den Gründen, warum andere Anspruchsgrundlagen nicht gegeben sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beklagte nach nationalem Recht (§ 90 Abs. 3 LBG) aufgrund der - Bereitschaftsdienstzeiten einschließenden - Dienstplangestaltung berechtigt war, den Kläger im streitigen Zeitraum zur Ableistung von Dienst über die nach § 4 AZuVO vorgegebene regelmäßige Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden hinaus heranzuziehen (vgl. zum Bereitschaftsdienst nach nationalem Recht nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1996 - 4 S 946/95 -). Ebenso ist zwischen den Beteiligten aber auch unstreitig, dass die Heranziehung des Klägers über den gesamten streitigen Zeitraum hinweg gemeinschaftsrechtswidrig war, soweit er aufgrund dessen wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden Dienst geleistet hat (vgl. dazu ausführlich nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -). Dem standen Art. 6 lit. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299/9) bzw. (zuvor) Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG und deren den Kläger begünstigende unmittelbare Wirkung, die hier - anders als im reinen Privatrechtsverhältnis (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 09.03.2004 - C-397/01 -, Pfeiffer, Rnrn. 102 ff.) - gegenüber der Beklagten als Hoheitsträgerin besteht, entgegen. Das folgt - für die Kammer bindend - aus der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 -), wonach die zitierten Richtlinienbestimmungen auch auf Tätigkeiten von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr anwendbar sind.
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Zieht der Dienstherr - wie hier geschehen - einen Beamten über die höchstzulässige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das LBG und die AZuVO enthalten keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383). Ein Wertungswiderspruch bestünde insbesondere zu § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG, der bei einer über die Wochenarbeitszeit hinausgehenden Beanspruchung in der Form (dienstlich angeordneter oder genehmigter) kurzzeitiger Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden pro Monat einen Freizeitausgleich vorsieht. Auch wenn die Vorschrift auf Fälle einer dauerhaften rechtswidrigen Heranziehung zu einer zu hoch festgesetzten Wochenarbeitszeit nicht direkt anwendbar ist, lässt die Vorschrift doch erkennen, dass Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollen. Eine kompensationslose Benachteiligung der mehrbeanspruchten Beamten wäre zudem mit dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich vereinbar (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; vgl. zum Rang der hier gleichfalls tangierten besonders bedeutsamen Grundsätze des harmonisierten europäischen Sozialrechts nur EuGH, Urteil vom 06.04.2006 - C-124/05 -, Federatie Nederlandse Vakbeweging , Rnrn. 26, 28; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas , Rnrn. 41, 49). § 90 Abs. 2 LBG ist deshalb den in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen folgend nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Dies bedeutet, dass Beamte der Feuerwehr im Einsatzdienst, die Dienst aufgrund einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, dem Grunde nach Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung haben.
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Dem Anspruch steht nach nationalem Recht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger ihn erst am 29.12.2005 - und damit praktisch mit Ablauf des hier streitigen Zeitraums vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 - geltend gemacht hat (so aber im Ergebnis OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -; VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -). Ein Antrag ist zwar als solcher unerlässlich, da der aus § 242 BGB abgeleitete Anspruch in das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehende Dienst- und Treueverhältnis eingebettet ist und in diesem Rahmen der Konkretisierung bedarf. Aus den landesrechtlichen normativen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht, die sich auf die hier zu beurteilende Konstellation eines Billigkeitsausgleichs übertragen lassen, folgt aber bereits, dass Freizeitausgleich nicht zwingend im Vorhinein geltend gemacht werden muss. § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG sieht insoweit vor, dass die zuzusprechende Dienstbefreiung „innerhalb eines Jahres“ gewährt werden soll. § 9 Abs. 3 Satz 1 AZuVO greift diese Regelung konkretisierend auf; nach dieser Vorschrift sollen Mehr- oder Minderarbeitszeiten innerhalb eines Jahres (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AZuVO). Auch wenn diese normativen Vorgaben nicht unmittelbar auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anwendbar sein mögen, so liegt ihnen doch die verallgemeinerungsfähige Wertung zu Grunde, dass Mehrarbeitszeiten innerhalb bestimmter Fristen nachträglich abzurechnen und auszugleichen sind. Im Rahmen des hier vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs ist dieser - für rechtmäßige (angeordnete oder genehmigte) - Mehrarbeit geltende Grundsatz auch (erst recht) auf den Fall einer rechtswidrigen Heranziehung zu Mehrarbeit anzuwenden.
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Die Kammer sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen bestätigt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; ausdrücklich zur Übertragung auf Freizeitausgleichsansprüche: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 N 192.05 -). Danach ist der Dienstherr nicht gehalten, eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektur - dort: die Erhöhung der Beamtenbezüge - auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Der Beamte kann dieser Rechtsprechung zufolge nicht erwarten, dass er aus Anlass der neu gewonnenen Rechtserkenntnis „gewissermaßen ohne eigenes Zutun“ nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Bedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Vielmehr kann eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert werden, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur in aller Regel auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen rechtlich zustehenden Anspruch „zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres“, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden ist.
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Daraus folgt - übertragen auf die hier zu beurteilende nachträgliche Geltendmachung von rechtswidriger Mehrarbeit -, dass zur Konkretisierung des Anspruchs auf Freizeitausgleich innerhalb des Dienstverhältnisses ein Antrag innerhalb des laufenden Kalenderjahres für dieses Jahr als Abrechnungszeitraum (§ 9 Abs. 3 AZuVO) genügt. Damit steht die Antragstellung am 29.12.2005 der Gewährung von Freizeitausgleich für das Kalenderjahr 2005 nicht entgegen; vielmehr ist die Antragstellung bezogen auf dieses Jahr als (noch) rechtzeitig anzusehen.
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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt aber zugleich auch, dass der Kläger Ansprüche für die gleichfalls streitigen Jahre 2002 bis 2004 nicht „zeitnah“ und somit nach nationalem Recht verspätet geltend gemacht hat. Dass der Kläger bezogen auf diese Jahre - gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben - (nachträglich) keine Ansprüche mehr geltend machen kann, wird zudem durch die § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG zugrunde liegenden Wertungen bestätigt. Die dort normierte Zeitspanne, innerhalb derer (angeordnete oder genehmigte) Mehrarbeit auszugleichen ist („innerhalb eines Jahres“), zeigt einerseits, dass der Gesetzgeber die Ansammlung von Freizeitausgleichsstunden in größerer Zahl im Interesse eines kontinuierlichen Dienstbetriebs vermieden wissen will. Andererseits ist der innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Ausgleich auch ein Hinweis darauf, dass die vorgesehene Kompensation mit dem Ausnahmecharakter der auszugleichenden Mehrarbeit zusammenhängt; die alsbaldige Realisierung des Ausgleichs soll eine rasche Rückkehr zur Normalität des Dienstablaufs möglich machen (so zu § 72 BBG: BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383).
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2. Das nationale Recht räumt dem Kläger aber der Höhe nach nur einen Anspruch im tenorierten Umfang ein. Mehr als 75,625 Stunden Freizeitausgleich hält die Kammer im Rahmen des nach Treu und Glauben vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs und bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen zur Billigkeit und deren Ausgestaltung durch die Rechtsprechung nicht für angemessen.
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Die Kammer legt der Berechnung der Höhe des Anspruchs eine pauschalierende Vorgehensweise zugrunde, sodass es nicht im Einzelnen auf die konkrete Dienstplangestaltung und die vom Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich geleisteten Dienstzeiten ankommt (vgl. dazu etwa auch OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -). Dazu sieht sich die Kammer angesichts der ohnehin vielfältigen Abwägungen und Abschlägen zugänglichen Anspruchsgrundlage des § 242 BGB befugt; zudem legen auch Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität - der Freizeitausgleich muss in zahlreichen weiteren anhängigen Verfahren berechnet und gewährt werden - und die wohlverstandenen Interessen der Beteiligten eine abstrakte und pauschalierende Berechnungsweise nahe.
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Ausgangspunkt dieser Berechnung ist die abstrakte Annahme, dass der Kläger im Jahr 2005 - das nach den Ausführungen unter 1. nunmehr allein noch in Rede steht - nach Abzug von (gesetzt) sechs Wochen für Urlaubszeiten und Feiertage 52 - 6 = 46 Wochen Dienst verrichtet hat. Im Jahr 2005 waren die Dienstpläne der Beklagten auf der Grundlage einer 53,25-Stunden-Woche erstellt, sodass der Kläger folglich in diesem Zeitraum pro Woche 5,25 Stunden zuviel gearbeitet hat. Für das ganze Jahr 2005 errechnen sich damit abstrakt 46 Wochen x 5,25 h = 241,5 h.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert jedoch nicht, dass Freizeitausgleich vollumfänglich in dieser Höhe zugesprochen werden muss.
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Die Kammer hält in entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG zunächst einen Abschlag von monatlich 5 Stunden für angezeigt. Diese gesetzliche Regelung gibt - auch wenn sie hier nicht unmittelbar anwendbar ist - einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Arbeits- und Austauschverhältnisses entspricht. Der Gedanke, dass jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. In Anbetracht dessen wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Ableistung einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten, vom Beamten aber hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr allenfalls eine Dienstbefreiung angemessen, die der Zeit entspricht, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat (so BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2006 - 5 A 412/05 -; a.A. aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht: VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -). Demzufolge sind für das Kalenderjahr 2005 nicht 241,5 Stunden, sondern nach Abzug von monatlich 5 Stunden lediglich 241,5 - (5 x 12) = 181,5 Stunden berücksichtigungsfähig.
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Einen weiteren Abschlag hält die Kammer für erforderlich, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenbewertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger seinen Antrag bei der Beklagten erst geraume Zeit nach Ergehen des Beschlusses des EuGH vom 14.07.2005 - C-52/04 - gestellt hat (Abschläge für die Zeit vor der EuGH-Entscheidung nehmen - mit unterschiedlicher Begründung - ebenfalls vor: OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347; Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -; VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -; VG Minden, Urteil vom 25.07.2007 - 4 K 864/06 -).
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Zwar kommt es insoweit nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob - und ggf. ab wann (insbesondere auch für die Zeit vor der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005?) - der Beklagten ein „treuwidriges“ Verhalten vorgehalten oder gar vorgeworfen werden kann. Dem nach § 242 BGB vorzunehmenden Interessenausgleich ist ein Verschuldenselement nämlich fremd; entscheidend kann nur sein, ob die Heranziehung des Klägers zur Ableistung von Dienst über 48 Stunden pro Woche hinaus in Widerspruch zu den objektiv-rechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitbestimmungen steht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -). Das ist hier der Fall. Darüber hinaus neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG und 2003/88/EG auch auf Einsatzkräfte der Feuerwehr bereits vor der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 aufgrund von dessen Rechtsprechung (Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer ; Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP ) abschließend geklärt war; nicht umsonst hat der EuGH in der Rs. C-52/04 von der Möglichkeit einer Entscheidung nach Art. 104 § 3 seiner Verfahrensordnung Gebrauch gemacht und ansonsten lediglich auf seine bisherige Rechtsprechung und (wie bereits das VG Freiburg in seinem Urteil vom 25.09.2003 - 9 K 511/03 -) auf die ausdrückliche Erwähnung von Feuerwehrdiensten in Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 c der RL 93/104/EG verwiesen.
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Jedoch rechtfertigen sich diesbezügliche Abschläge durch die zusätzliche Bewertung des Verhaltens des Klägers in seinem Dienstverhältnis, ohne dass es einer Anknüpfung an den Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennen-Müssens der objektiven Rechtslage seitens der Beklagten bedarf. Der Kläger hat seinerseits trotz Kenntnis der rechtlichen Diskussion um die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit von Feuerwehrbeamten, die über die gewerkschaftliche Vertretung der R. Feuerwehrbeamten seit 2003 auch konkret mit der Beklagten geführt worden ist, seinen Antrag auf Freizeitausgleich erst nach der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7.03 -) durch den EuGH gestellt. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Kläger bis dahin offenkundig selbst subjektiv nicht sicher war, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auf sein Dienstverhältnis Anwendung findet, und dass er das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung über diese Frage vor deren abschließender Klärung nicht auf sich nehmen wollte. Bestätigt wird dies durch die Formulierung in dem Begleitschreiben zum Antrag vom 28.12.2005, in dem der Kläger auf Freizeitausgleich wegen unzulässiger Wochenarbeitszeit „laut EuGH Urteil“ Bezug nimmt. Sind sich aber beide Seiten im Hinblick auf die Rechtslage subjektiv unsicher und verzichten deshalb - jeweils in Kenntnis all dessen - auf rechtliche Schritte zur Klärung dieser Fragen, so ist es nach Treu und Glauben angemessen, dies retrospektiv wertend zu berücksichtigen. Dass während der Zeiten der beiderseitigen subjektiven Ungewissheit über die Rechtslage eine beträchtliche Zahl von zuviel geleisteten Arbeitsstunden angesammelt wurde, kann nicht dazu führen, dass eine alsbaldige „Rückkehr zur Normalität des Dienstablaufs“ (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -) bei der Feuerwehr der Beklagten durch die vollständige Berücksichtigung dieser Stunden - noch dazu bei allen Feuerwehrbeamten - ausscheidet, wenn die Beamten sich bei der Geltendmachung ihrer Rechte derart zögerlich und auf Sicherheit bedacht verhalten haben. Bei alledem erscheint es zu Bewertungs- und Berechnungszwecken sachgerecht, den Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs für das - allein noch in Rede stehende - Kalenderjahr 2005 in der Weise zu reduzieren, dass nur die Zeit nach abschließender und letztverbindlicher Klärung durch den EuGH im Juli 2005 - also die fünf Monate von August bis Dezember 2005 - voll berücksichtigt wird und die Monate davor als verfallen gelten.
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Rechnerisch bedeutet dies, dass der Anspruch für das Kalenderjahr 2005 nur in Höhe von 5/12 der errechneten jährlichen Zuvielarbeit zuzusprechen ist, woraus sich die im Tenor zugesprochenen 181,5 x 5/12 = 75,625 Stunden ergeben.
35 
Weitere Abschläge hält die Kammer nicht für angezeigt. Insbesondere ist es - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht zulässig, die in den Dienstzeiten des Klägers enthaltenen Bereitschaftsdienstanteile in irgend einer Weise zu gewichten und auf diese Weise teilweise herauszurechnen (so aber etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -; im Erg. wie hier VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -). Dem steht die ständige und insoweit unmissverständliche Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer - wie hier - in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der hier einschlägigen Richtlinien anzusehen ist, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat. Der Umstand, dass der Bereitschaftsdienst „Zeiten der Inaktivität“ umfasst, ist daher in diesem Kontext unerheblich, die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung gehören nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes der Arbeitszeit. Die autonom auszulegenden gemeinschaftsrechtlichen Begriffe der Arbeitszeit und der Ruhezeit - Zwischenkategorien sieht das Gemeinschaftsrecht nicht vor - können durch einseitige Festlegungen der Mitgliedsstaaten auch nicht derogiert oder irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterworfen werden. Jede andere Auslegung würde den Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung und den darin enthaltenen „besonders wichtigen Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft“ ihre praktische Wirksamkeit (Art. 10 EG) nehmen (vgl. zu alledem nur - jeweils m.w.N. - EuGH, Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas , Rnrn. 42 ff., insbes. Rn. 57 zu der von der Beklagten vorgeschlagenen Berechnungsweise; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel , Rnrn. 24 ff.; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger , Rnrn. 44 ff.). Diese Grundsätze sind auf die Kompensation von rechtswidriger Mehrarbeit durch Freizeitausgleich zu übertragen.
II.
36 
Das aus dem nationalen Recht nach den Darlegungen zu I. folgende Ergebnis - nur auf dieses kommt es an - ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Weder die Bestimmungen der Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG und 2003/88/EG noch sonst die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts fordern die nachträgliche Zuerkennung von mehr als 75,625 Stunden Freizeitausgleich. Eine ausdrückliche Regelung zu der hier streitigen Frage, ob und ggf. wie mitgliedsstaatliche Verstöße gegen die Höchstarbeitszeitbestimmungen nachträglich wieder gutzumachen sind, ist den Richtlinienbestimmungen nicht zu entnehmen; vielmehr beschränken sich die Vorschriften, denen unmittelbare Wirkung zukommt oder die bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten sind, auf - hier nicht streitige - Primäransprüche, die auf Unterlassung gerichtet sind. Schon aus diesem Grund dürfte das hier einschlägige sekundäre Gemeinschaftsrecht, das sich zur nachträglichen Kompensation von Rechtsverstößen nicht verhält, nicht zu einer Korrektur des nach nationalem Recht gefundenen Ergebnisses zwingen (vgl. die entsprechenden Erwägungen zur bereits fehlenden Anwendbarkeit der Richtlinien auf Vergütungsansprüche in BVerwG, Beschluss vom 03.01.2005 - 2 B 57.04 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255).
37 
Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass die unter I. dargelegten Erwägungen auch bei isolierter Betrachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand halten.
38 
Soweit dem Kläger Freizeitausgleich für die Jahre 2002 bis 2004 wegen seiner verspäteten - nicht mehr als „zeitnah“ anzusehenden - Antragstellung im Dezember 2005 versagt wird und soweit die Kammer für das Jahr 2005 die dargelegten Abschläge in Ansatz bringt, steht dieses Ergebnis mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Zwar hat der EuGH die Wirkungen seiner Entscheidung vom 14.07.2005 in der Rs. C-52/04 nicht zeitlich beschränkt (zu diesem Rechtsinstitut vgl. nur - jeweils m.w.N. - EuGH, Urteil vom 04.05.1999 - C-262/96 -, Sürül , Rnrn. 107 ff.; Urteil vom 09.09.2004 - C-72/03 -, Carbonati Apuani Srl , Rnrn. 36 ff.; Urteil vom 06.03.2007 - C-292/04 -, Meilicke , Rnrn. 34 ff.; Urteil vom 02.02.1988 - C-309/85 -, Barra , Rnrn. 11 ff.; Urteil vom 08.04.1976 - 43/75 -, Defrenne/Sabena ; BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04 -, DB 2006, 1734; Wiedmann, EuZW 2007, 692; Kokott/Henze, NJW 2006, 177), sodass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinien in der (aktuellen) Auslegung des EuGH auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Entscheidung im Vorabentscheidungsersuchen C-52/04 entstanden sind. In der Rechtsprechung des EuGH ist aber ebenso geklärt, dass in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht nicht in jedem Falle der Wiedergutmachung bedürfen.
39 
Zwar sind die Mitgliedsstaaten nach dem in Art. 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 -, Wells , Rn. 64; Urteil vom 21.06.2007 - C-231/06 -, Jonkman , Rn. 37). Daher sind die Behörden des Mitgliedsstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern. Den Behörden verbleibt dabei die Wahl der Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird. Zudem ist ein Mitgliedsstaat verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/06 -, Jonkman , Rnrn. 38 ff.; Urteil vom 02.02.1988 - C-309/85 -, Barra , Rn. 17).
40 
Jedoch obliegt es mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu dieser Frage der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten, für den Einzelnen verfahrensrechtlich den erforderlichen Schutz der ihm aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten. Dabei hält der EuGH in ständiger Rechtsprechung die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn und soweit die verfahrensrechtliche Ausgestaltung im Einzelnen den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes genügt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 15.09.1998 - C-231/96 -, Edis , Rnrn. 19 ff.; Urteil vom 17.06.2004 - C-30/02 -, Recheio - Cash & Carry SA , Rnrn. 17 ff.; GA´ in Kokott, Schlussanträge vom 29.03.2007 in der Rs. C-231/06 -, Jonkman , Rnrn. 62 f.). Diese Prinzipien fordern, dass die Voraussetzungen, die ein Mitgliedsstaat in materieller und formeller Hinsicht für die nachträgliche Behebung eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht festlegt, nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie nicht so ausgestaltet werden dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz; vgl. nur EuGH, Urteil vom 02.02.1988 - C-309/85 -, Barra , Rn. 18).
41 
Der Äquivalenzgrundsatz ist im Hinblick auf alle dem Kläger nachteiligen Auslegungen des nationalen Rechts unter I. eingehalten. Sowohl der Ausschluss von Ansprüchen für die Jahre 2002 bis 2004 als auch die aus Treu und Glauben abgeleiteten Abschläge entsprechend der Wertung in § 90 Abs. 2 LBG und unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 aus Sicht der Beteiligten bestehenden Unwägbarkeiten sind aus der nationalen Rechtsprechung entwickelt und auf rein innerstaatlich zu beurteilende Sachverhalte gleichermaßen anzuwenden.
42 
Auch der Effektivitätsgrundsatz ist im Ergebnis nicht verletzt.
43 
Den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeitgestaltung wird ihre praktische Wirksamkeit durch die Versagung von Kompensationsansprüchen für weit in der Vergangenheit zurückliegende Rechtsverstöße - wie hier in den Jahren 2002 bis 2004 - nicht genommen. Die Bestimmungen der Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG und 2003/88/EG dienen der gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung und dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer u.a. durch die hier in Rede stehende wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Der EuGH betont durchgehend, dass die Bestimmungen der Richtlinien nach Wortlaut, Zielsetzung und Systematik zu den besonders wichtigen Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft zählen, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen müssen (EuGH, Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas , Rn. 49 m.w.N.). Abweichungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Bereiche zulässig (vgl. Artt. 17, 22 Abs. 1 a der Richtlinie 2003/88/EG).
44 
Die mit der Richtlinie verfolgten Zwecke können aber durch die nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich für die Jahre 2002 bis 2004 nach Antragstellung nicht mehr erreicht werden. Insoweit fehlt es bei den hier zu beurteilenden Zeiträumen am kraft Natur der Sache erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Überbeanspruchung durch Zuvielarbeit und der - nach Antragstellung - als Kompensation ggf. zu gewährenden Erholung durch Freizeitausgleich. Die positive Wirkung des Freizeitausgleichs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers bzw. Beamten entfaltet sich dann vollständig, wenn sie zeitnah, nämlich im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Sie verliert ihre Bedeutung auch nicht ohne Weiteres, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Folgejahr - eintritt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 06.04.2006 - C-124/05 -, Federatie Nederlandse Vakbeweging , Rn. 30 f. zum Jahresurlaub). Dies bestätigt im Ausgangspunkt die unter I. dargelegte (hiernach richtlinienkonforme) Rechtsauffassung der Kammer, dass der Kläger trotz später Antragstellung Ansprüche für das Kalenderjahr 2005 geltend machen können muss. Für die Jahre davor können die Zwecke der Richtlinien aber nicht mehr erreicht werden. Vielmehr ist ein Arbeitnehmer bzw. Beamter - gerade im Lichte der Zwecke der Arbeitsschutzbestimmungen - anzuhalten, die zu gewährende Kompensation zeitnah zu beanspruchen, um die verfolgten Erholungszwecke zu erreichen. Dies bestätigen die Wertungen, die auch das nationale Recht etwa in § 25 Abs. 1 AZuVO zum Verfall von Jahresurlaub, der nicht im Folgejahr genommen wird, vorsieht (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang bei der nachträglichen Genehmigung von Mehrarbeit vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347; VG Göttingen, Urteil vom 01.02.2006 - 3 A 172/04 -).
45 
Soweit die Kammer bei der Bestimmung der Höhe des (noch) zu gewährenden Freizeitausgleichs einen Abschlag von monatlich fünf Stunden entsprechend § 90 Abs. 2 LBG ansetzt, nimmt auch dies den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit. Auch wenn die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die zitierten Richtlinien verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet sein muss, was für die Mitgliedsstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin enthaltenen Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C-484/04 -, Kommission ./. Großbritannien , Rn. 40; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger , Rn. 59 und insbes. Rn. 100), gilt dies nicht gleichermaßen für die rückwirkende Beseitigung von Rechtsverstößen. Der im nationalen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Anspruch ist mannigfachen Wertungen und Abwägungen, die auch die gemeinschaftsrechtlichen Implikationen berücksichtigen können, zugänglich. Dass die (durchschnittliche) wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden unter keinen Umständen überschritten werden darf, bedeutet nicht zugleich auch, dass dem Arbeitnehmer bzw. Beamten in jedem Fall in gleicher Höhe nachträglich Freizeitausgleich zu gewähren ist. Vielmehr hält die Kammer auch den entsprechend den Darlegungen zu I. mit Abschlägen versehenen Umfang des nachträglichen Freizeitausgleichs für hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend für die Zwecke des Art. 10 EG (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 - a.E.).
46 
Die gleichen Erwägungen gelten für den Abschlag, den die Kammer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen subjektiven Ungewissheit über die Rechtslage vor abschließender Klärung durch den EuGH ansetzt. Damit stellt die Kammer nicht in Frage, dass der Kläger im Grundsatz Anspruch auf Freizeitausgleich für das (gesamte) Jahr 2005 hat - was auch und gerade das Gemeinschaftsrecht nahelegt -, sodass die Richtlinienbestimmungen insoweit ihre praktische Wirksamkeit entfalten können; die Argumentation unter I. zielt schließlich nicht auf den zeitlichen Bezugszeitraum des Anspruchs, sondern auf dessen Umfang ab und fingiert lediglich - anknüpfend an das eigene Verhalten des Klägers - den teilweisen Verfall des Ausgleichsanspruchs.
47 
Die Kammer ist sich bei alledem des Umstands bewusst, dass die aufgezeigten gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen mit guten Gründen auch anders beantwortet werden können und dass in der Rechtsprechung des EuGH - soweit ersichtlich - bislang nicht explizit geklärt ist, ob und ggf. inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG bei effektiver Anwendung auch eine nachträgliche Kompensation von gemeinschaftsrechtswidriger Zuvielarbeit fordern, insbesondere ob Abschläge zulässig sind, die - ex post - dazu führen, dass die tatsächlich über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete rechtswidrige Zuvielarbeit nachträglich (teilweise) quasi legalisiert wird. Als nach Art. 234 EG zur Vorlage nicht verpflichtetes erstinstanzliches Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - C-99/00 -, Lyckesog , Rnrn. 14-16; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 234, Rn 40 f.) sieht die Kammer aber von einem an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen ab und entscheidet die Fragen mit gemeinschaftsrechtlichen Bezügen im oben dargelegten Sinne selbst. Ein Vorlage an den EuGH hält die Kammer nicht nur deshalb für untunlich, weil sie die Effektivität des Gemeinschaftsrechts im Ergebnis für gewahrt erachtet, sondern auch, weil sie (jedenfalls derzeit) nicht im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten steht. Auch wenn die Vergleichsbemühungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise gescheitert sind, erscheint eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten vor oder während eines Berufungsverfahrens möglich. Dass eine solche einvernehmliche Lösung einem zeit- und kostenintensiven Vorlageverfahren auch in Anbetracht der bereits entstandenen Prozesskosten und insbesondere zur Wiederherstellung des „Betriebsfriedens“ vorzuziehen sein dürfte, hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits mehrfach betont.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (75,625 / 928,8 ≈ 1 / 12). Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist zuzulassen, die entschiedenen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich für den streitigen Zeitraum von 2002 bis 2005 in Höhe von 75,625 Stunden. Der einen Anspruch gänzlich versagende Bescheid der Beklagten vom 06.11.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Soweit der Kläger darüber hinaus weiteren Freizeitausgleich begehrt, ist die Klage unbegründet.
I.
18 
Nach nationalem Recht kann der Kläger Freizeitausgleich lediglich für das Kalenderjahr 2005 verlangen (dazu 1.). Bei der - abstrakt und pauschalierend vorzunehmenden - Bestimmung des Umfangs dieses Anspruchs sind Abschläge anzusetzen, die sich an der in § 90 Abs. 2 LBG zum Ausdruck kommenden Wertung orientieren und den Umstand berücksichtigen, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich rückwirkend und nach Ergehen des Beschlusses des EuGH vom 14.07.2005 - C-52/04 - geltend macht (dazu 2.).
19 
1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Freizeitausgleich für über die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Dienst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB (hierzu und zum Folgenden sowie zu den Gründen, warum andere Anspruchsgrundlagen nicht gegeben sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen.
20 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beklagte nach nationalem Recht (§ 90 Abs. 3 LBG) aufgrund der - Bereitschaftsdienstzeiten einschließenden - Dienstplangestaltung berechtigt war, den Kläger im streitigen Zeitraum zur Ableistung von Dienst über die nach § 4 AZuVO vorgegebene regelmäßige Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden hinaus heranzuziehen (vgl. zum Bereitschaftsdienst nach nationalem Recht nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1996 - 4 S 946/95 -). Ebenso ist zwischen den Beteiligten aber auch unstreitig, dass die Heranziehung des Klägers über den gesamten streitigen Zeitraum hinweg gemeinschaftsrechtswidrig war, soweit er aufgrund dessen wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden Dienst geleistet hat (vgl. dazu ausführlich nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -). Dem standen Art. 6 lit. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299/9) bzw. (zuvor) Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG und deren den Kläger begünstigende unmittelbare Wirkung, die hier - anders als im reinen Privatrechtsverhältnis (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 09.03.2004 - C-397/01 -, Pfeiffer, Rnrn. 102 ff.) - gegenüber der Beklagten als Hoheitsträgerin besteht, entgegen. Das folgt - für die Kammer bindend - aus der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 -), wonach die zitierten Richtlinienbestimmungen auch auf Tätigkeiten von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr anwendbar sind.
21 
Zieht der Dienstherr - wie hier geschehen - einen Beamten über die höchstzulässige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das LBG und die AZuVO enthalten keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383). Ein Wertungswiderspruch bestünde insbesondere zu § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG, der bei einer über die Wochenarbeitszeit hinausgehenden Beanspruchung in der Form (dienstlich angeordneter oder genehmigter) kurzzeitiger Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden pro Monat einen Freizeitausgleich vorsieht. Auch wenn die Vorschrift auf Fälle einer dauerhaften rechtswidrigen Heranziehung zu einer zu hoch festgesetzten Wochenarbeitszeit nicht direkt anwendbar ist, lässt die Vorschrift doch erkennen, dass Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollen. Eine kompensationslose Benachteiligung der mehrbeanspruchten Beamten wäre zudem mit dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich vereinbar (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; vgl. zum Rang der hier gleichfalls tangierten besonders bedeutsamen Grundsätze des harmonisierten europäischen Sozialrechts nur EuGH, Urteil vom 06.04.2006 - C-124/05 -, Federatie Nederlandse Vakbeweging , Rnrn. 26, 28; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas , Rnrn. 41, 49). § 90 Abs. 2 LBG ist deshalb den in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen folgend nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Dies bedeutet, dass Beamte der Feuerwehr im Einsatzdienst, die Dienst aufgrund einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, dem Grunde nach Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung haben.
22 
Dem Anspruch steht nach nationalem Recht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger ihn erst am 29.12.2005 - und damit praktisch mit Ablauf des hier streitigen Zeitraums vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 - geltend gemacht hat (so aber im Ergebnis OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -; VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -). Ein Antrag ist zwar als solcher unerlässlich, da der aus § 242 BGB abgeleitete Anspruch in das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehende Dienst- und Treueverhältnis eingebettet ist und in diesem Rahmen der Konkretisierung bedarf. Aus den landesrechtlichen normativen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht, die sich auf die hier zu beurteilende Konstellation eines Billigkeitsausgleichs übertragen lassen, folgt aber bereits, dass Freizeitausgleich nicht zwingend im Vorhinein geltend gemacht werden muss. § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG sieht insoweit vor, dass die zuzusprechende Dienstbefreiung „innerhalb eines Jahres“ gewährt werden soll. § 9 Abs. 3 Satz 1 AZuVO greift diese Regelung konkretisierend auf; nach dieser Vorschrift sollen Mehr- oder Minderarbeitszeiten innerhalb eines Jahres (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AZuVO). Auch wenn diese normativen Vorgaben nicht unmittelbar auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anwendbar sein mögen, so liegt ihnen doch die verallgemeinerungsfähige Wertung zu Grunde, dass Mehrarbeitszeiten innerhalb bestimmter Fristen nachträglich abzurechnen und auszugleichen sind. Im Rahmen des hier vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs ist dieser - für rechtmäßige (angeordnete oder genehmigte) - Mehrarbeit geltende Grundsatz auch (erst recht) auf den Fall einer rechtswidrigen Heranziehung zu Mehrarbeit anzuwenden.
23 
Die Kammer sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen bestätigt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; ausdrücklich zur Übertragung auf Freizeitausgleichsansprüche: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 N 192.05 -). Danach ist der Dienstherr nicht gehalten, eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektur - dort: die Erhöhung der Beamtenbezüge - auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Der Beamte kann dieser Rechtsprechung zufolge nicht erwarten, dass er aus Anlass der neu gewonnenen Rechtserkenntnis „gewissermaßen ohne eigenes Zutun“ nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Bedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Vielmehr kann eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert werden, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur in aller Regel auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen rechtlich zustehenden Anspruch „zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres“, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden ist.
24 
Daraus folgt - übertragen auf die hier zu beurteilende nachträgliche Geltendmachung von rechtswidriger Mehrarbeit -, dass zur Konkretisierung des Anspruchs auf Freizeitausgleich innerhalb des Dienstverhältnisses ein Antrag innerhalb des laufenden Kalenderjahres für dieses Jahr als Abrechnungszeitraum (§ 9 Abs. 3 AZuVO) genügt. Damit steht die Antragstellung am 29.12.2005 der Gewährung von Freizeitausgleich für das Kalenderjahr 2005 nicht entgegen; vielmehr ist die Antragstellung bezogen auf dieses Jahr als (noch) rechtzeitig anzusehen.
25 
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt aber zugleich auch, dass der Kläger Ansprüche für die gleichfalls streitigen Jahre 2002 bis 2004 nicht „zeitnah“ und somit nach nationalem Recht verspätet geltend gemacht hat. Dass der Kläger bezogen auf diese Jahre - gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben - (nachträglich) keine Ansprüche mehr geltend machen kann, wird zudem durch die § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG zugrunde liegenden Wertungen bestätigt. Die dort normierte Zeitspanne, innerhalb derer (angeordnete oder genehmigte) Mehrarbeit auszugleichen ist („innerhalb eines Jahres“), zeigt einerseits, dass der Gesetzgeber die Ansammlung von Freizeitausgleichsstunden in größerer Zahl im Interesse eines kontinuierlichen Dienstbetriebs vermieden wissen will. Andererseits ist der innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Ausgleich auch ein Hinweis darauf, dass die vorgesehene Kompensation mit dem Ausnahmecharakter der auszugleichenden Mehrarbeit zusammenhängt; die alsbaldige Realisierung des Ausgleichs soll eine rasche Rückkehr zur Normalität des Dienstablaufs möglich machen (so zu § 72 BBG: BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383).
26 
2. Das nationale Recht räumt dem Kläger aber der Höhe nach nur einen Anspruch im tenorierten Umfang ein. Mehr als 75,625 Stunden Freizeitausgleich hält die Kammer im Rahmen des nach Treu und Glauben vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs und bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen zur Billigkeit und deren Ausgestaltung durch die Rechtsprechung nicht für angemessen.
27 
Die Kammer legt der Berechnung der Höhe des Anspruchs eine pauschalierende Vorgehensweise zugrunde, sodass es nicht im Einzelnen auf die konkrete Dienstplangestaltung und die vom Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich geleisteten Dienstzeiten ankommt (vgl. dazu etwa auch OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -). Dazu sieht sich die Kammer angesichts der ohnehin vielfältigen Abwägungen und Abschlägen zugänglichen Anspruchsgrundlage des § 242 BGB befugt; zudem legen auch Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität - der Freizeitausgleich muss in zahlreichen weiteren anhängigen Verfahren berechnet und gewährt werden - und die wohlverstandenen Interessen der Beteiligten eine abstrakte und pauschalierende Berechnungsweise nahe.
28 
Ausgangspunkt dieser Berechnung ist die abstrakte Annahme, dass der Kläger im Jahr 2005 - das nach den Ausführungen unter 1. nunmehr allein noch in Rede steht - nach Abzug von (gesetzt) sechs Wochen für Urlaubszeiten und Feiertage 52 - 6 = 46 Wochen Dienst verrichtet hat. Im Jahr 2005 waren die Dienstpläne der Beklagten auf der Grundlage einer 53,25-Stunden-Woche erstellt, sodass der Kläger folglich in diesem Zeitraum pro Woche 5,25 Stunden zuviel gearbeitet hat. Für das ganze Jahr 2005 errechnen sich damit abstrakt 46 Wochen x 5,25 h = 241,5 h.
29 
Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert jedoch nicht, dass Freizeitausgleich vollumfänglich in dieser Höhe zugesprochen werden muss.
30 
Die Kammer hält in entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG zunächst einen Abschlag von monatlich 5 Stunden für angezeigt. Diese gesetzliche Regelung gibt - auch wenn sie hier nicht unmittelbar anwendbar ist - einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Arbeits- und Austauschverhältnisses entspricht. Der Gedanke, dass jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. In Anbetracht dessen wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Ableistung einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten, vom Beamten aber hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr allenfalls eine Dienstbefreiung angemessen, die der Zeit entspricht, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat (so BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2006 - 5 A 412/05 -; a.A. aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht: VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -). Demzufolge sind für das Kalenderjahr 2005 nicht 241,5 Stunden, sondern nach Abzug von monatlich 5 Stunden lediglich 241,5 - (5 x 12) = 181,5 Stunden berücksichtigungsfähig.
31 
Einen weiteren Abschlag hält die Kammer für erforderlich, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenbewertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger seinen Antrag bei der Beklagten erst geraume Zeit nach Ergehen des Beschlusses des EuGH vom 14.07.2005 - C-52/04 - gestellt hat (Abschläge für die Zeit vor der EuGH-Entscheidung nehmen - mit unterschiedlicher Begründung - ebenfalls vor: OVG Saarland, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347; Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -; VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -; VG Minden, Urteil vom 25.07.2007 - 4 K 864/06 -).
32 
Zwar kommt es insoweit nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob - und ggf. ab wann (insbesondere auch für die Zeit vor der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005?) - der Beklagten ein „treuwidriges“ Verhalten vorgehalten oder gar vorgeworfen werden kann. Dem nach § 242 BGB vorzunehmenden Interessenausgleich ist ein Verschuldenselement nämlich fremd; entscheidend kann nur sein, ob die Heranziehung des Klägers zur Ableistung von Dienst über 48 Stunden pro Woche hinaus in Widerspruch zu den objektiv-rechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitbestimmungen steht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -). Das ist hier der Fall. Darüber hinaus neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG und 2003/88/EG auch auf Einsatzkräfte der Feuerwehr bereits vor der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 aufgrund von dessen Rechtsprechung (Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer ; Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP ) abschließend geklärt war; nicht umsonst hat der EuGH in der Rs. C-52/04 von der Möglichkeit einer Entscheidung nach Art. 104 § 3 seiner Verfahrensordnung Gebrauch gemacht und ansonsten lediglich auf seine bisherige Rechtsprechung und (wie bereits das VG Freiburg in seinem Urteil vom 25.09.2003 - 9 K 511/03 -) auf die ausdrückliche Erwähnung von Feuerwehrdiensten in Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 c der RL 93/104/EG verwiesen.
33 
Jedoch rechtfertigen sich diesbezügliche Abschläge durch die zusätzliche Bewertung des Verhaltens des Klägers in seinem Dienstverhältnis, ohne dass es einer Anknüpfung an den Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennen-Müssens der objektiven Rechtslage seitens der Beklagten bedarf. Der Kläger hat seinerseits trotz Kenntnis der rechtlichen Diskussion um die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit von Feuerwehrbeamten, die über die gewerkschaftliche Vertretung der R. Feuerwehrbeamten seit 2003 auch konkret mit der Beklagten geführt worden ist, seinen Antrag auf Freizeitausgleich erst nach der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7.03 -) durch den EuGH gestellt. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Kläger bis dahin offenkundig selbst subjektiv nicht sicher war, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auf sein Dienstverhältnis Anwendung findet, und dass er das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung über diese Frage vor deren abschließender Klärung nicht auf sich nehmen wollte. Bestätigt wird dies durch die Formulierung in dem Begleitschreiben zum Antrag vom 28.12.2005, in dem der Kläger auf Freizeitausgleich wegen unzulässiger Wochenarbeitszeit „laut EuGH Urteil“ Bezug nimmt. Sind sich aber beide Seiten im Hinblick auf die Rechtslage subjektiv unsicher und verzichten deshalb - jeweils in Kenntnis all dessen - auf rechtliche Schritte zur Klärung dieser Fragen, so ist es nach Treu und Glauben angemessen, dies retrospektiv wertend zu berücksichtigen. Dass während der Zeiten der beiderseitigen subjektiven Ungewissheit über die Rechtslage eine beträchtliche Zahl von zuviel geleisteten Arbeitsstunden angesammelt wurde, kann nicht dazu führen, dass eine alsbaldige „Rückkehr zur Normalität des Dienstablaufs“ (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -) bei der Feuerwehr der Beklagten durch die vollständige Berücksichtigung dieser Stunden - noch dazu bei allen Feuerwehrbeamten - ausscheidet, wenn die Beamten sich bei der Geltendmachung ihrer Rechte derart zögerlich und auf Sicherheit bedacht verhalten haben. Bei alledem erscheint es zu Bewertungs- und Berechnungszwecken sachgerecht, den Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs für das - allein noch in Rede stehende - Kalenderjahr 2005 in der Weise zu reduzieren, dass nur die Zeit nach abschließender und letztverbindlicher Klärung durch den EuGH im Juli 2005 - also die fünf Monate von August bis Dezember 2005 - voll berücksichtigt wird und die Monate davor als verfallen gelten.
34 
Rechnerisch bedeutet dies, dass der Anspruch für das Kalenderjahr 2005 nur in Höhe von 5/12 der errechneten jährlichen Zuvielarbeit zuzusprechen ist, woraus sich die im Tenor zugesprochenen 181,5 x 5/12 = 75,625 Stunden ergeben.
35 
Weitere Abschläge hält die Kammer nicht für angezeigt. Insbesondere ist es - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht zulässig, die in den Dienstzeiten des Klägers enthaltenen Bereitschaftsdienstanteile in irgend einer Weise zu gewichten und auf diese Weise teilweise herauszurechnen (so aber etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -; im Erg. wie hier VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 1008/04 -). Dem steht die ständige und insoweit unmissverständliche Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer - wie hier - in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der hier einschlägigen Richtlinien anzusehen ist, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat. Der Umstand, dass der Bereitschaftsdienst „Zeiten der Inaktivität“ umfasst, ist daher in diesem Kontext unerheblich, die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung gehören nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes der Arbeitszeit. Die autonom auszulegenden gemeinschaftsrechtlichen Begriffe der Arbeitszeit und der Ruhezeit - Zwischenkategorien sieht das Gemeinschaftsrecht nicht vor - können durch einseitige Festlegungen der Mitgliedsstaaten auch nicht derogiert oder irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterworfen werden. Jede andere Auslegung würde den Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung und den darin enthaltenen „besonders wichtigen Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft“ ihre praktische Wirksamkeit (Art. 10 EG) nehmen (vgl. zu alledem nur - jeweils m.w.N. - EuGH, Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas , Rnrn. 42 ff., insbes. Rn. 57 zu der von der Beklagten vorgeschlagenen Berechnungsweise; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel , Rnrn. 24 ff.; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger , Rnrn. 44 ff.). Diese Grundsätze sind auf die Kompensation von rechtswidriger Mehrarbeit durch Freizeitausgleich zu übertragen.
II.
36 
Das aus dem nationalen Recht nach den Darlegungen zu I. folgende Ergebnis - nur auf dieses kommt es an - ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Weder die Bestimmungen der Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG und 2003/88/EG noch sonst die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts fordern die nachträgliche Zuerkennung von mehr als 75,625 Stunden Freizeitausgleich. Eine ausdrückliche Regelung zu der hier streitigen Frage, ob und ggf. wie mitgliedsstaatliche Verstöße gegen die Höchstarbeitszeitbestimmungen nachträglich wieder gutzumachen sind, ist den Richtlinienbestimmungen nicht zu entnehmen; vielmehr beschränken sich die Vorschriften, denen unmittelbare Wirkung zukommt oder die bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten sind, auf - hier nicht streitige - Primäransprüche, die auf Unterlassung gerichtet sind. Schon aus diesem Grund dürfte das hier einschlägige sekundäre Gemeinschaftsrecht, das sich zur nachträglichen Kompensation von Rechtsverstößen nicht verhält, nicht zu einer Korrektur des nach nationalem Recht gefundenen Ergebnisses zwingen (vgl. die entsprechenden Erwägungen zur bereits fehlenden Anwendbarkeit der Richtlinien auf Vergütungsansprüche in BVerwG, Beschluss vom 03.01.2005 - 2 B 57.04 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255).
37 
Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass die unter I. dargelegten Erwägungen auch bei isolierter Betrachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand halten.
38 
Soweit dem Kläger Freizeitausgleich für die Jahre 2002 bis 2004 wegen seiner verspäteten - nicht mehr als „zeitnah“ anzusehenden - Antragstellung im Dezember 2005 versagt wird und soweit die Kammer für das Jahr 2005 die dargelegten Abschläge in Ansatz bringt, steht dieses Ergebnis mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Zwar hat der EuGH die Wirkungen seiner Entscheidung vom 14.07.2005 in der Rs. C-52/04 nicht zeitlich beschränkt (zu diesem Rechtsinstitut vgl. nur - jeweils m.w.N. - EuGH, Urteil vom 04.05.1999 - C-262/96 -, Sürül , Rnrn. 107 ff.; Urteil vom 09.09.2004 - C-72/03 -, Carbonati Apuani Srl , Rnrn. 36 ff.; Urteil vom 06.03.2007 - C-292/04 -, Meilicke , Rnrn. 34 ff.; Urteil vom 02.02.1988 - C-309/85 -, Barra , Rnrn. 11 ff.; Urteil vom 08.04.1976 - 43/75 -, Defrenne/Sabena ; BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04 -, DB 2006, 1734; Wiedmann, EuZW 2007, 692; Kokott/Henze, NJW 2006, 177), sodass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinien in der (aktuellen) Auslegung des EuGH auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Entscheidung im Vorabentscheidungsersuchen C-52/04 entstanden sind. In der Rechtsprechung des EuGH ist aber ebenso geklärt, dass in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht nicht in jedem Falle der Wiedergutmachung bedürfen.
39 
Zwar sind die Mitgliedsstaaten nach dem in Art. 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 -, Wells , Rn. 64; Urteil vom 21.06.2007 - C-231/06 -, Jonkman , Rn. 37). Daher sind die Behörden des Mitgliedsstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern. Den Behörden verbleibt dabei die Wahl der Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird. Zudem ist ein Mitgliedsstaat verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/06 -, Jonkman , Rnrn. 38 ff.; Urteil vom 02.02.1988 - C-309/85 -, Barra , Rn. 17).
40 
Jedoch obliegt es mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu dieser Frage der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten, für den Einzelnen verfahrensrechtlich den erforderlichen Schutz der ihm aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten. Dabei hält der EuGH in ständiger Rechtsprechung die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn und soweit die verfahrensrechtliche Ausgestaltung im Einzelnen den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes genügt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 15.09.1998 - C-231/96 -, Edis , Rnrn. 19 ff.; Urteil vom 17.06.2004 - C-30/02 -, Recheio - Cash & Carry SA , Rnrn. 17 ff.; GA´ in Kokott, Schlussanträge vom 29.03.2007 in der Rs. C-231/06 -, Jonkman , Rnrn. 62 f.). Diese Prinzipien fordern, dass die Voraussetzungen, die ein Mitgliedsstaat in materieller und formeller Hinsicht für die nachträgliche Behebung eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht festlegt, nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie nicht so ausgestaltet werden dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz; vgl. nur EuGH, Urteil vom 02.02.1988 - C-309/85 -, Barra , Rn. 18).
41 
Der Äquivalenzgrundsatz ist im Hinblick auf alle dem Kläger nachteiligen Auslegungen des nationalen Rechts unter I. eingehalten. Sowohl der Ausschluss von Ansprüchen für die Jahre 2002 bis 2004 als auch die aus Treu und Glauben abgeleiteten Abschläge entsprechend der Wertung in § 90 Abs. 2 LBG und unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 aus Sicht der Beteiligten bestehenden Unwägbarkeiten sind aus der nationalen Rechtsprechung entwickelt und auf rein innerstaatlich zu beurteilende Sachverhalte gleichermaßen anzuwenden.
42 
Auch der Effektivitätsgrundsatz ist im Ergebnis nicht verletzt.
43 
Den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeitgestaltung wird ihre praktische Wirksamkeit durch die Versagung von Kompensationsansprüchen für weit in der Vergangenheit zurückliegende Rechtsverstöße - wie hier in den Jahren 2002 bis 2004 - nicht genommen. Die Bestimmungen der Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG und 2003/88/EG dienen der gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung und dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer u.a. durch die hier in Rede stehende wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Der EuGH betont durchgehend, dass die Bestimmungen der Richtlinien nach Wortlaut, Zielsetzung und Systematik zu den besonders wichtigen Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft zählen, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen müssen (EuGH, Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas , Rn. 49 m.w.N.). Abweichungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Bereiche zulässig (vgl. Artt. 17, 22 Abs. 1 a der Richtlinie 2003/88/EG).
44 
Die mit der Richtlinie verfolgten Zwecke können aber durch die nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich für die Jahre 2002 bis 2004 nach Antragstellung nicht mehr erreicht werden. Insoweit fehlt es bei den hier zu beurteilenden Zeiträumen am kraft Natur der Sache erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Überbeanspruchung durch Zuvielarbeit und der - nach Antragstellung - als Kompensation ggf. zu gewährenden Erholung durch Freizeitausgleich. Die positive Wirkung des Freizeitausgleichs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers bzw. Beamten entfaltet sich dann vollständig, wenn sie zeitnah, nämlich im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Sie verliert ihre Bedeutung auch nicht ohne Weiteres, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Folgejahr - eintritt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 06.04.2006 - C-124/05 -, Federatie Nederlandse Vakbeweging , Rn. 30 f. zum Jahresurlaub). Dies bestätigt im Ausgangspunkt die unter I. dargelegte (hiernach richtlinienkonforme) Rechtsauffassung der Kammer, dass der Kläger trotz später Antragstellung Ansprüche für das Kalenderjahr 2005 geltend machen können muss. Für die Jahre davor können die Zwecke der Richtlinien aber nicht mehr erreicht werden. Vielmehr ist ein Arbeitnehmer bzw. Beamter - gerade im Lichte der Zwecke der Arbeitsschutzbestimmungen - anzuhalten, die zu gewährende Kompensation zeitnah zu beanspruchen, um die verfolgten Erholungszwecke zu erreichen. Dies bestätigen die Wertungen, die auch das nationale Recht etwa in § 25 Abs. 1 AZuVO zum Verfall von Jahresurlaub, der nicht im Folgejahr genommen wird, vorsieht (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang bei der nachträglichen Genehmigung von Mehrarbeit vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347; VG Göttingen, Urteil vom 01.02.2006 - 3 A 172/04 -).
45 
Soweit die Kammer bei der Bestimmung der Höhe des (noch) zu gewährenden Freizeitausgleichs einen Abschlag von monatlich fünf Stunden entsprechend § 90 Abs. 2 LBG ansetzt, nimmt auch dies den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit. Auch wenn die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die zitierten Richtlinien verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet sein muss, was für die Mitgliedsstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin enthaltenen Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C-484/04 -, Kommission ./. Großbritannien , Rn. 40; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger , Rn. 59 und insbes. Rn. 100), gilt dies nicht gleichermaßen für die rückwirkende Beseitigung von Rechtsverstößen. Der im nationalen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Anspruch ist mannigfachen Wertungen und Abwägungen, die auch die gemeinschaftsrechtlichen Implikationen berücksichtigen können, zugänglich. Dass die (durchschnittliche) wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden unter keinen Umständen überschritten werden darf, bedeutet nicht zugleich auch, dass dem Arbeitnehmer bzw. Beamten in jedem Fall in gleicher Höhe nachträglich Freizeitausgleich zu gewähren ist. Vielmehr hält die Kammer auch den entsprechend den Darlegungen zu I. mit Abschlägen versehenen Umfang des nachträglichen Freizeitausgleichs für hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend für die Zwecke des Art. 10 EG (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 - a.E.).
46 
Die gleichen Erwägungen gelten für den Abschlag, den die Kammer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen subjektiven Ungewissheit über die Rechtslage vor abschließender Klärung durch den EuGH ansetzt. Damit stellt die Kammer nicht in Frage, dass der Kläger im Grundsatz Anspruch auf Freizeitausgleich für das (gesamte) Jahr 2005 hat - was auch und gerade das Gemeinschaftsrecht nahelegt -, sodass die Richtlinienbestimmungen insoweit ihre praktische Wirksamkeit entfalten können; die Argumentation unter I. zielt schließlich nicht auf den zeitlichen Bezugszeitraum des Anspruchs, sondern auf dessen Umfang ab und fingiert lediglich - anknüpfend an das eigene Verhalten des Klägers - den teilweisen Verfall des Ausgleichsanspruchs.
47 
Die Kammer ist sich bei alledem des Umstands bewusst, dass die aufgezeigten gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen mit guten Gründen auch anders beantwortet werden können und dass in der Rechtsprechung des EuGH - soweit ersichtlich - bislang nicht explizit geklärt ist, ob und ggf. inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG bei effektiver Anwendung auch eine nachträgliche Kompensation von gemeinschaftsrechtswidriger Zuvielarbeit fordern, insbesondere ob Abschläge zulässig sind, die - ex post - dazu führen, dass die tatsächlich über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete rechtswidrige Zuvielarbeit nachträglich (teilweise) quasi legalisiert wird. Als nach Art. 234 EG zur Vorlage nicht verpflichtetes erstinstanzliches Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - C-99/00 -, Lyckesog , Rnrn. 14-16; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 234, Rn 40 f.) sieht die Kammer aber von einem an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen ab und entscheidet die Fragen mit gemeinschaftsrechtlichen Bezügen im oben dargelegten Sinne selbst. Ein Vorlage an den EuGH hält die Kammer nicht nur deshalb für untunlich, weil sie die Effektivität des Gemeinschaftsrechts im Ergebnis für gewahrt erachtet, sondern auch, weil sie (jedenfalls derzeit) nicht im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten steht. Auch wenn die Vergleichsbemühungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise gescheitert sind, erscheint eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten vor oder während eines Berufungsverfahrens möglich. Dass eine solche einvernehmliche Lösung einem zeit- und kostenintensiven Vorlageverfahren auch in Anbetracht der bereits entstandenen Prozesskosten und insbesondere zur Wiederherstellung des „Betriebsfriedens“ vorzuziehen sein dürfte, hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits mehrfach betont.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (75,625 / 928,8 ≈ 1 / 12). Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist zuzulassen, die entschiedenen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2008 - 6 K 847/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2008 - 6 K 847/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2008 - 6 K 847/07 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2008 - 6 K 847/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2008 - 6 K 847/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2007 - 4 S 2289/05

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Juli 2006 - 1 R 20/05

bei uns veröffentlicht am 19.07.2006

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritt

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren allein noch darüber, in welchem Umfang Zuvielarbeit des Klägers durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Dabei steht außer Streit, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich Bereitschaftsdienst höchstens 48 Stunden betragen darf und, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ihm bis zur Anpassung des etwa 120 bis 130 Beamte betreffenden Dienstplans, der im Einvernehmen aller Betroffenen und des Personalrates bisher fortgeführt wird, ein Anspruch auf Freizeitausgleich von mindestens 8 1/3 Stunden je Kalendermonat zusteht.

Der Kläger, der 1998 zum Brandmeister ernannt wurde, ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt S bedienstet, wird im Alarmdienst eingesetzt - das schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein - und leistet seit Jahren entsprechend der maßgeblichen Organisationsverfügung vom 12.12.1996 alle drei Tage eine 24-stündige Schicht jeweils von 7.15 Uhr an. Dazwischen liegen jeweils zwei Freischichten. In einem Zeitraum von drei Wochen fallen damit sieben Schichten, also 168 Stunden, an. Umgerechnet auf eine Woche ergeben sich 56 Dienststunden. Die wöchentlich über 53 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird einvernehmlich durch eine Freischicht alle acht Wochen ausgeglichen.

Mit Antrag vom 15.8.2001, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2001, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 - C-303/98 - (Simap) die Anerkennung seines Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit und einen Ausgleich für die Zuvielarbeit.

Durch Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte einen Ausgleich für die bis durchschnittlich wöchentlich 53 Stunden betragende Arbeitszeit ab, weil die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten auf den Feuerwehrdienst keine Anwendung finde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 4 SBG sei der Dienstherr berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 53 Stunden wöchentlich zu verlängern, soweit Dienst in Bereitschaft geleistet werde.

Gegen den am 3.11.2003 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten erforderten keine Ausnahme von der Richtlinie. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2003 - C-151/02 - (Jaeger) sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Er - der Kläger - leiste Dienst in Bereitschaft in der Regel zwischen 18.30 Uhr und 7.15 Uhr. Auch außerhalb von Einsätzen fielen immer wieder zwischendurch Arbeiten an, aufgrund derer keine durchgehende Ruhezeit im Rahmen der Bereitschaft gegeben sei.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.2.2004 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Ausgleichs zurückgewiesen. Da § 87 Abs. 4 SBG nicht gegen die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verstoße und eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 53 Stunden enthalte, könne dem Kläger kein Ausgleich für die über 40 Stunden bzw. 48 Stunden hinaus geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt werden.

Auf den am 20.2.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.3.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und betont, die Anwendung der Richtlinie sei nicht ausgeschlossen. Der übliche Feuerwehrdienst könne nicht generell als Katastrophenschutzdienst bezeichnet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 zu verpflichten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 40 -hilfsweise 48- Stunden festzusetzen, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die über 40 -hilfsweise 48- Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, die enge Auslegung des Begriffs Katastrophenschutzdienst in der Richtlinie auf Tätigkeiten bei außerordentlichen schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sei nicht zutreffend. Auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 53 Stunden, die nicht ausgeglichen werde, entfielen an Arbeits- und Ausbildungszeit nach betrieblichen Aufzeichnungen 16 Stunden (30 %) und auf die eigentliche Bereitschaftszeit 37 Stunden (70 %). Die Belastung durch Einsätze in der Bereitschaftszeit betrage durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich (rund 10 %). Sie - die Beklagte - bewerte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten wie zwei Stunden Volldienst.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2005 ergangenem Urteil - 12 K 59/04 - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers (einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten) auf höchstens 48 Stunden festzusetzen und dem Kläger für die Zeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 40 Stunden nicht zu. Gemäß § 87 Abs. 4 SBG könne die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe, entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Da der Kläger auch Bereitschaftsdienst erbringe, sei die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus festzusetzen. Die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Wochenstunden festzusetzen, ergebe sich aus Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG. Danach träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite, wobei die Mitgliedstaaten einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorsehen könnten. Die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs und als Einrichtung des Katastrophenschutzes sei nicht generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, sondern nur "bestimmte spezifische Tätigkeiten“, deren Besonderheiten der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstünden. Diese Ausnahmeregelung sei allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß zu gewährleisten, die dadurch gekennzeichnet seien, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich sei, z. B. bei einer Katastrophe. Dagegen seien die mit dem Dienst unter gewöhnlichen Umständen verbundenen Tätigkeiten im Voraus planbar. Daher weise dieser Dienst keine Besonderheiten auf, die der Anwendung der Gemeinschaftsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegenstünden, so dass die Richtlinie auf ihn Anwendung finde. Soweit das nationale Recht, vorliegend § 87 Abs. 4 SBG, die Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden zulasse, sei diese Bestimmung mit Blick auf die vorrangige Regelung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Stunden festzusetzen.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, geltende Rechtsgrundsatz könne in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden seien, die Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit entstehen lassen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - dargelegt, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widerspreche, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kämen, nach denen langfristige Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollten. Nach Treu und Glauben seien die beiderseitigen Interessen zu einem billigen, dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werdenden Ausgleich zu bringen.

Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 87 Abs. 4 SBG verpflichtet gewesen wäre, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf weniger als 48 Stunden festzusetzen, seien nicht ersichtlich. Zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs müsse berücksichtigt werden, dass die Zuvielarbeit Bereitschaftsdienst sei, der den Beamten weniger als der Volldienst belaste. Da die Beklagte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten vergütungsmäßig wie zwei Stunden Volldienst bewerte, erscheine es sachgerecht, auch bei der Bemessung des Freizeitausgleichs die Bereitschaftsdienststunde mit zwei Drittel einer Stunde Volldienst zu bewerten. Bei wöchentlich fünf, mithin monatlich 20 Stunden zuviel geleistetem Dienst sei daher zunächst eine Kürzung auf zwei Drittel, also 13 1/3 Stunden, geboten. Im Weiteren müsse Beachtung finden, dass der Beamte gemäß § 87 Abs. 3 SBG ohne Ausgleich fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Mehrarbeit erbringen müsse. Auch diese vom Beamten ausgleichslos hinzunehmende höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich sei bei dem an Treu und Glauben zu orientierenden billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, so dass sich ein angemessener Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat ab Antragstellung ergebe.

Dieses Urteil, in dem uneingeschränkt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Kläger am 5.7.2005 zugestellt worden. Am 28.7.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Am 7.7.2005 ist das Urteil der Beklagten zugestellt worden, die am 29.7.2005 Berufung eingelegt hat, die sie aber durch Schriftsatz vom 23.8.2005 mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - (Personalrat der Feuerwehr Hamburg) zurücknahm.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die über die Kürzung um ein Drittel von 20 Stunden auf 13 1/3 Stunden hinausgehende Kürzung des Freizeitausgleichs um weitere fünf Stunden sei nicht nachvollziehbar. Es müsse bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Umstand mit berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Rechtsverstoß gegen die Richtlinie in Kauf genommen habe. Daher könne nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen von einem Beamten ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst in Form von Mehrarbeit für fünf Stunden pro Monat verlangt werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein früheres Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter entsprechend weitergehender Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 13 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt sie hinzu, das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Entscheidung sich das angefochtene Urteil stütze, habe sehr wohl erkannt, dass der für angeordnete rechtmäßige Mehrarbeit geltende § 72 Abs. 2 S. 2 BBG, der inhaltlich mit § 87 Abs. 3 S. 2 SBG übereinstimme, im Falle von Zuvielarbeit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei. Es leite aus der Vorschrift aber den allgemeinen Grundsatz her, dass von einem Beamten eine Mehrarbeit in diesem Umfang ausgleichslos hinzunehmen sei. Ein Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts - und nur ein solcher könne einen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen - bestehe nur dann, wenn die geleistete Arbeitszeit über das hinausgehe, was das Gesetz als entschädigungslos hinzunehmen angeordnet habe. Erst seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - habe sie davon ausgehen müssen, dass ihre Arbeitszeitregelung geltendem Recht nicht entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Personalakte, Verwaltungsvorgang und Beiheft zur Organisationsverfügung von 1996) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren allein noch darüber, in welchem Umfang Zuvielarbeit des Klägers durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Dabei steht außer Streit, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich Bereitschaftsdienst höchstens 48 Stunden betragen darf und, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ihm bis zur Anpassung des etwa 120 bis 130 Beamte betreffenden Dienstplans, der im Einvernehmen aller Betroffenen und des Personalrates bisher fortgeführt wird, ein Anspruch auf Freizeitausgleich von mindestens 8 1/3 Stunden je Kalendermonat zusteht.

Der Kläger, der 1998 zum Brandmeister ernannt wurde, ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt S bedienstet, wird im Alarmdienst eingesetzt - das schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein - und leistet seit Jahren entsprechend der maßgeblichen Organisationsverfügung vom 12.12.1996 alle drei Tage eine 24-stündige Schicht jeweils von 7.15 Uhr an. Dazwischen liegen jeweils zwei Freischichten. In einem Zeitraum von drei Wochen fallen damit sieben Schichten, also 168 Stunden, an. Umgerechnet auf eine Woche ergeben sich 56 Dienststunden. Die wöchentlich über 53 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird einvernehmlich durch eine Freischicht alle acht Wochen ausgeglichen.

Mit Antrag vom 15.8.2001, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2001, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 - C-303/98 - (Simap) die Anerkennung seines Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit und einen Ausgleich für die Zuvielarbeit.

Durch Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte einen Ausgleich für die bis durchschnittlich wöchentlich 53 Stunden betragende Arbeitszeit ab, weil die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten auf den Feuerwehrdienst keine Anwendung finde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 4 SBG sei der Dienstherr berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 53 Stunden wöchentlich zu verlängern, soweit Dienst in Bereitschaft geleistet werde.

Gegen den am 3.11.2003 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten erforderten keine Ausnahme von der Richtlinie. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2003 - C-151/02 - (Jaeger) sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Er - der Kläger - leiste Dienst in Bereitschaft in der Regel zwischen 18.30 Uhr und 7.15 Uhr. Auch außerhalb von Einsätzen fielen immer wieder zwischendurch Arbeiten an, aufgrund derer keine durchgehende Ruhezeit im Rahmen der Bereitschaft gegeben sei.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.2.2004 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Ausgleichs zurückgewiesen. Da § 87 Abs. 4 SBG nicht gegen die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verstoße und eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 53 Stunden enthalte, könne dem Kläger kein Ausgleich für die über 40 Stunden bzw. 48 Stunden hinaus geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt werden.

Auf den am 20.2.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.3.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und betont, die Anwendung der Richtlinie sei nicht ausgeschlossen. Der übliche Feuerwehrdienst könne nicht generell als Katastrophenschutzdienst bezeichnet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 zu verpflichten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 40 -hilfsweise 48- Stunden festzusetzen, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die über 40 -hilfsweise 48- Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, die enge Auslegung des Begriffs Katastrophenschutzdienst in der Richtlinie auf Tätigkeiten bei außerordentlichen schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sei nicht zutreffend. Auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 53 Stunden, die nicht ausgeglichen werde, entfielen an Arbeits- und Ausbildungszeit nach betrieblichen Aufzeichnungen 16 Stunden (30 %) und auf die eigentliche Bereitschaftszeit 37 Stunden (70 %). Die Belastung durch Einsätze in der Bereitschaftszeit betrage durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich (rund 10 %). Sie - die Beklagte - bewerte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten wie zwei Stunden Volldienst.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2005 ergangenem Urteil - 12 K 59/04 - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers (einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten) auf höchstens 48 Stunden festzusetzen und dem Kläger für die Zeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 40 Stunden nicht zu. Gemäß § 87 Abs. 4 SBG könne die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe, entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Da der Kläger auch Bereitschaftsdienst erbringe, sei die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus festzusetzen. Die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Wochenstunden festzusetzen, ergebe sich aus Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG. Danach träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite, wobei die Mitgliedstaaten einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorsehen könnten. Die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs und als Einrichtung des Katastrophenschutzes sei nicht generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, sondern nur "bestimmte spezifische Tätigkeiten“, deren Besonderheiten der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstünden. Diese Ausnahmeregelung sei allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß zu gewährleisten, die dadurch gekennzeichnet seien, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich sei, z. B. bei einer Katastrophe. Dagegen seien die mit dem Dienst unter gewöhnlichen Umständen verbundenen Tätigkeiten im Voraus planbar. Daher weise dieser Dienst keine Besonderheiten auf, die der Anwendung der Gemeinschaftsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegenstünden, so dass die Richtlinie auf ihn Anwendung finde. Soweit das nationale Recht, vorliegend § 87 Abs. 4 SBG, die Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden zulasse, sei diese Bestimmung mit Blick auf die vorrangige Regelung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Stunden festzusetzen.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, geltende Rechtsgrundsatz könne in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden seien, die Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit entstehen lassen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - dargelegt, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widerspreche, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kämen, nach denen langfristige Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollten. Nach Treu und Glauben seien die beiderseitigen Interessen zu einem billigen, dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werdenden Ausgleich zu bringen.

Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 87 Abs. 4 SBG verpflichtet gewesen wäre, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf weniger als 48 Stunden festzusetzen, seien nicht ersichtlich. Zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs müsse berücksichtigt werden, dass die Zuvielarbeit Bereitschaftsdienst sei, der den Beamten weniger als der Volldienst belaste. Da die Beklagte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten vergütungsmäßig wie zwei Stunden Volldienst bewerte, erscheine es sachgerecht, auch bei der Bemessung des Freizeitausgleichs die Bereitschaftsdienststunde mit zwei Drittel einer Stunde Volldienst zu bewerten. Bei wöchentlich fünf, mithin monatlich 20 Stunden zuviel geleistetem Dienst sei daher zunächst eine Kürzung auf zwei Drittel, also 13 1/3 Stunden, geboten. Im Weiteren müsse Beachtung finden, dass der Beamte gemäß § 87 Abs. 3 SBG ohne Ausgleich fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Mehrarbeit erbringen müsse. Auch diese vom Beamten ausgleichslos hinzunehmende höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich sei bei dem an Treu und Glauben zu orientierenden billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, so dass sich ein angemessener Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat ab Antragstellung ergebe.

Dieses Urteil, in dem uneingeschränkt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Kläger am 5.7.2005 zugestellt worden. Am 28.7.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Am 7.7.2005 ist das Urteil der Beklagten zugestellt worden, die am 29.7.2005 Berufung eingelegt hat, die sie aber durch Schriftsatz vom 23.8.2005 mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - (Personalrat der Feuerwehr Hamburg) zurücknahm.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die über die Kürzung um ein Drittel von 20 Stunden auf 13 1/3 Stunden hinausgehende Kürzung des Freizeitausgleichs um weitere fünf Stunden sei nicht nachvollziehbar. Es müsse bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Umstand mit berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Rechtsverstoß gegen die Richtlinie in Kauf genommen habe. Daher könne nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen von einem Beamten ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst in Form von Mehrarbeit für fünf Stunden pro Monat verlangt werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein früheres Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter entsprechend weitergehender Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 13 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt sie hinzu, das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Entscheidung sich das angefochtene Urteil stütze, habe sehr wohl erkannt, dass der für angeordnete rechtmäßige Mehrarbeit geltende § 72 Abs. 2 S. 2 BBG, der inhaltlich mit § 87 Abs. 3 S. 2 SBG übereinstimme, im Falle von Zuvielarbeit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei. Es leite aus der Vorschrift aber den allgemeinen Grundsatz her, dass von einem Beamten eine Mehrarbeit in diesem Umfang ausgleichslos hinzunehmen sei. Ein Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts - und nur ein solcher könne einen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen - bestehe nur dann, wenn die geleistete Arbeitszeit über das hinausgehe, was das Gesetz als entschädigungslos hinzunehmen angeordnet habe. Erst seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - habe sie davon ausgehen müssen, dass ihre Arbeitszeitregelung geltendem Recht nicht entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Personalakte, Verwaltungsvorgang und Beiheft zur Organisationsverfügung von 1996) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren allein noch darüber, in welchem Umfang Zuvielarbeit des Klägers durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Dabei steht außer Streit, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich Bereitschaftsdienst höchstens 48 Stunden betragen darf und, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ihm bis zur Anpassung des etwa 120 bis 130 Beamte betreffenden Dienstplans, der im Einvernehmen aller Betroffenen und des Personalrates bisher fortgeführt wird, ein Anspruch auf Freizeitausgleich von mindestens 8 1/3 Stunden je Kalendermonat zusteht.

Der Kläger, der 1998 zum Brandmeister ernannt wurde, ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt S bedienstet, wird im Alarmdienst eingesetzt - das schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein - und leistet seit Jahren entsprechend der maßgeblichen Organisationsverfügung vom 12.12.1996 alle drei Tage eine 24-stündige Schicht jeweils von 7.15 Uhr an. Dazwischen liegen jeweils zwei Freischichten. In einem Zeitraum von drei Wochen fallen damit sieben Schichten, also 168 Stunden, an. Umgerechnet auf eine Woche ergeben sich 56 Dienststunden. Die wöchentlich über 53 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird einvernehmlich durch eine Freischicht alle acht Wochen ausgeglichen.

Mit Antrag vom 15.8.2001, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2001, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 - C-303/98 - (Simap) die Anerkennung seines Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit und einen Ausgleich für die Zuvielarbeit.

Durch Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte einen Ausgleich für die bis durchschnittlich wöchentlich 53 Stunden betragende Arbeitszeit ab, weil die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten auf den Feuerwehrdienst keine Anwendung finde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 4 SBG sei der Dienstherr berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 53 Stunden wöchentlich zu verlängern, soweit Dienst in Bereitschaft geleistet werde.

Gegen den am 3.11.2003 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten erforderten keine Ausnahme von der Richtlinie. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2003 - C-151/02 - (Jaeger) sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Er - der Kläger - leiste Dienst in Bereitschaft in der Regel zwischen 18.30 Uhr und 7.15 Uhr. Auch außerhalb von Einsätzen fielen immer wieder zwischendurch Arbeiten an, aufgrund derer keine durchgehende Ruhezeit im Rahmen der Bereitschaft gegeben sei.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.2.2004 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Ausgleichs zurückgewiesen. Da § 87 Abs. 4 SBG nicht gegen die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verstoße und eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 53 Stunden enthalte, könne dem Kläger kein Ausgleich für die über 40 Stunden bzw. 48 Stunden hinaus geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt werden.

Auf den am 20.2.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.3.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und betont, die Anwendung der Richtlinie sei nicht ausgeschlossen. Der übliche Feuerwehrdienst könne nicht generell als Katastrophenschutzdienst bezeichnet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 zu verpflichten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 40 -hilfsweise 48- Stunden festzusetzen, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die über 40 -hilfsweise 48- Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, die enge Auslegung des Begriffs Katastrophenschutzdienst in der Richtlinie auf Tätigkeiten bei außerordentlichen schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sei nicht zutreffend. Auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 53 Stunden, die nicht ausgeglichen werde, entfielen an Arbeits- und Ausbildungszeit nach betrieblichen Aufzeichnungen 16 Stunden (30 %) und auf die eigentliche Bereitschaftszeit 37 Stunden (70 %). Die Belastung durch Einsätze in der Bereitschaftszeit betrage durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich (rund 10 %). Sie - die Beklagte - bewerte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten wie zwei Stunden Volldienst.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2005 ergangenem Urteil - 12 K 59/04 - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers (einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten) auf höchstens 48 Stunden festzusetzen und dem Kläger für die Zeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 40 Stunden nicht zu. Gemäß § 87 Abs. 4 SBG könne die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe, entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Da der Kläger auch Bereitschaftsdienst erbringe, sei die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus festzusetzen. Die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Wochenstunden festzusetzen, ergebe sich aus Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG. Danach träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite, wobei die Mitgliedstaaten einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorsehen könnten. Die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs und als Einrichtung des Katastrophenschutzes sei nicht generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, sondern nur "bestimmte spezifische Tätigkeiten“, deren Besonderheiten der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstünden. Diese Ausnahmeregelung sei allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß zu gewährleisten, die dadurch gekennzeichnet seien, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich sei, z. B. bei einer Katastrophe. Dagegen seien die mit dem Dienst unter gewöhnlichen Umständen verbundenen Tätigkeiten im Voraus planbar. Daher weise dieser Dienst keine Besonderheiten auf, die der Anwendung der Gemeinschaftsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegenstünden, so dass die Richtlinie auf ihn Anwendung finde. Soweit das nationale Recht, vorliegend § 87 Abs. 4 SBG, die Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden zulasse, sei diese Bestimmung mit Blick auf die vorrangige Regelung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Stunden festzusetzen.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, geltende Rechtsgrundsatz könne in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden seien, die Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit entstehen lassen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - dargelegt, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widerspreche, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kämen, nach denen langfristige Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollten. Nach Treu und Glauben seien die beiderseitigen Interessen zu einem billigen, dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werdenden Ausgleich zu bringen.

Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 87 Abs. 4 SBG verpflichtet gewesen wäre, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf weniger als 48 Stunden festzusetzen, seien nicht ersichtlich. Zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs müsse berücksichtigt werden, dass die Zuvielarbeit Bereitschaftsdienst sei, der den Beamten weniger als der Volldienst belaste. Da die Beklagte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten vergütungsmäßig wie zwei Stunden Volldienst bewerte, erscheine es sachgerecht, auch bei der Bemessung des Freizeitausgleichs die Bereitschaftsdienststunde mit zwei Drittel einer Stunde Volldienst zu bewerten. Bei wöchentlich fünf, mithin monatlich 20 Stunden zuviel geleistetem Dienst sei daher zunächst eine Kürzung auf zwei Drittel, also 13 1/3 Stunden, geboten. Im Weiteren müsse Beachtung finden, dass der Beamte gemäß § 87 Abs. 3 SBG ohne Ausgleich fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Mehrarbeit erbringen müsse. Auch diese vom Beamten ausgleichslos hinzunehmende höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich sei bei dem an Treu und Glauben zu orientierenden billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, so dass sich ein angemessener Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat ab Antragstellung ergebe.

Dieses Urteil, in dem uneingeschränkt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Kläger am 5.7.2005 zugestellt worden. Am 28.7.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Am 7.7.2005 ist das Urteil der Beklagten zugestellt worden, die am 29.7.2005 Berufung eingelegt hat, die sie aber durch Schriftsatz vom 23.8.2005 mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - (Personalrat der Feuerwehr Hamburg) zurücknahm.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die über die Kürzung um ein Drittel von 20 Stunden auf 13 1/3 Stunden hinausgehende Kürzung des Freizeitausgleichs um weitere fünf Stunden sei nicht nachvollziehbar. Es müsse bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Umstand mit berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Rechtsverstoß gegen die Richtlinie in Kauf genommen habe. Daher könne nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen von einem Beamten ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst in Form von Mehrarbeit für fünf Stunden pro Monat verlangt werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein früheres Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter entsprechend weitergehender Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 13 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt sie hinzu, das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Entscheidung sich das angefochtene Urteil stütze, habe sehr wohl erkannt, dass der für angeordnete rechtmäßige Mehrarbeit geltende § 72 Abs. 2 S. 2 BBG, der inhaltlich mit § 87 Abs. 3 S. 2 SBG übereinstimme, im Falle von Zuvielarbeit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei. Es leite aus der Vorschrift aber den allgemeinen Grundsatz her, dass von einem Beamten eine Mehrarbeit in diesem Umfang ausgleichslos hinzunehmen sei. Ein Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts - und nur ein solcher könne einen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen - bestehe nur dann, wenn die geleistete Arbeitszeit über das hinausgehe, was das Gesetz als entschädigungslos hinzunehmen angeordnet habe. Erst seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - habe sie davon ausgehen müssen, dass ihre Arbeitszeitregelung geltendem Recht nicht entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Personalakte, Verwaltungsvorgang und Beiheft zur Organisationsverfügung von 1996) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren allein noch darüber, in welchem Umfang Zuvielarbeit des Klägers durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Dabei steht außer Streit, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich Bereitschaftsdienst höchstens 48 Stunden betragen darf und, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ihm bis zur Anpassung des etwa 120 bis 130 Beamte betreffenden Dienstplans, der im Einvernehmen aller Betroffenen und des Personalrates bisher fortgeführt wird, ein Anspruch auf Freizeitausgleich von mindestens 8 1/3 Stunden je Kalendermonat zusteht.

Der Kläger, der 1998 zum Brandmeister ernannt wurde, ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt S bedienstet, wird im Alarmdienst eingesetzt - das schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein - und leistet seit Jahren entsprechend der maßgeblichen Organisationsverfügung vom 12.12.1996 alle drei Tage eine 24-stündige Schicht jeweils von 7.15 Uhr an. Dazwischen liegen jeweils zwei Freischichten. In einem Zeitraum von drei Wochen fallen damit sieben Schichten, also 168 Stunden, an. Umgerechnet auf eine Woche ergeben sich 56 Dienststunden. Die wöchentlich über 53 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird einvernehmlich durch eine Freischicht alle acht Wochen ausgeglichen.

Mit Antrag vom 15.8.2001, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2001, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 - C-303/98 - (Simap) die Anerkennung seines Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit und einen Ausgleich für die Zuvielarbeit.

Durch Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte einen Ausgleich für die bis durchschnittlich wöchentlich 53 Stunden betragende Arbeitszeit ab, weil die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten auf den Feuerwehrdienst keine Anwendung finde. Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 4 SBG sei der Dienstherr berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 53 Stunden wöchentlich zu verlängern, soweit Dienst in Bereitschaft geleistet werde.

Gegen den am 3.11.2003 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Besonderheiten der Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten erforderten keine Ausnahme von der Richtlinie. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2003 - C-151/02 - (Jaeger) sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Er - der Kläger - leiste Dienst in Bereitschaft in der Regel zwischen 18.30 Uhr und 7.15 Uhr. Auch außerhalb von Einsätzen fielen immer wieder zwischendurch Arbeiten an, aufgrund derer keine durchgehende Ruhezeit im Rahmen der Bereitschaft gegeben sei.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.2.2004 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Ausgleichs zurückgewiesen. Da § 87 Abs. 4 SBG nicht gegen die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verstoße und eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 53 Stunden enthalte, könne dem Kläger kein Ausgleich für die über 40 Stunden bzw. 48 Stunden hinaus geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt werden.

Auf den am 20.2.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.3.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und betont, die Anwendung der Richtlinie sei nicht ausgeschlossen. Der übliche Feuerwehrdienst könne nicht generell als Katastrophenschutzdienst bezeichnet werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 zu verpflichten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 40 -hilfsweise 48- Stunden festzusetzen, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die über 40 -hilfsweise 48- Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, die enge Auslegung des Begriffs Katastrophenschutzdienst in der Richtlinie auf Tätigkeiten bei außerordentlichen schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sei nicht zutreffend. Auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 53 Stunden, die nicht ausgeglichen werde, entfielen an Arbeits- und Ausbildungszeit nach betrieblichen Aufzeichnungen 16 Stunden (30 %) und auf die eigentliche Bereitschaftszeit 37 Stunden (70 %). Die Belastung durch Einsätze in der Bereitschaftszeit betrage durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich (rund 10 %). Sie - die Beklagte - bewerte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten wie zwei Stunden Volldienst.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2005 ergangenem Urteil - 12 K 59/04 - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers (einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten) auf höchstens 48 Stunden festzusetzen und dem Kläger für die Zeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 40 Stunden nicht zu. Gemäß § 87 Abs. 4 SBG könne die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe, entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Da der Kläger auch Bereitschaftsdienst erbringe, sei die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus festzusetzen. Die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Wochenstunden festzusetzen, ergebe sich aus Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG. Danach träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite, wobei die Mitgliedstaaten einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorsehen könnten. Die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs und als Einrichtung des Katastrophenschutzes sei nicht generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, sondern nur "bestimmte spezifische Tätigkeiten“, deren Besonderheiten der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstünden. Diese Ausnahmeregelung sei allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß zu gewährleisten, die dadurch gekennzeichnet seien, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich sei, z. B. bei einer Katastrophe. Dagegen seien die mit dem Dienst unter gewöhnlichen Umständen verbundenen Tätigkeiten im Voraus planbar. Daher weise dieser Dienst keine Besonderheiten auf, die der Anwendung der Gemeinschaftsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegenstünden, so dass die Richtlinie auf ihn Anwendung finde. Soweit das nationale Recht, vorliegend § 87 Abs. 4 SBG, die Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden zulasse, sei diese Bestimmung mit Blick auf die vorrangige Regelung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auf höchstens 48 Stunden festzusetzen.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, geltende Rechtsgrundsatz könne in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden seien, die Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit entstehen lassen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - dargelegt, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widerspreche, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kämen, nach denen langfristige Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden sollten. Nach Treu und Glauben seien die beiderseitigen Interessen zu einem billigen, dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werdenden Ausgleich zu bringen.

Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 87 Abs. 4 SBG verpflichtet gewesen wäre, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf weniger als 48 Stunden festzusetzen, seien nicht ersichtlich. Zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs müsse berücksichtigt werden, dass die Zuvielarbeit Bereitschaftsdienst sei, der den Beamten weniger als der Volldienst belaste. Da die Beklagte in ständiger Praxis drei Stunden Bereitschaftsdienst der Feuerwehrbeamten vergütungsmäßig wie zwei Stunden Volldienst bewerte, erscheine es sachgerecht, auch bei der Bemessung des Freizeitausgleichs die Bereitschaftsdienststunde mit zwei Drittel einer Stunde Volldienst zu bewerten. Bei wöchentlich fünf, mithin monatlich 20 Stunden zuviel geleistetem Dienst sei daher zunächst eine Kürzung auf zwei Drittel, also 13 1/3 Stunden, geboten. Im Weiteren müsse Beachtung finden, dass der Beamte gemäß § 87 Abs. 3 SBG ohne Ausgleich fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Mehrarbeit erbringen müsse. Auch diese vom Beamten ausgleichslos hinzunehmende höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich sei bei dem an Treu und Glauben zu orientierenden billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, so dass sich ein angemessener Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat ab Antragstellung ergebe.

Dieses Urteil, in dem uneingeschränkt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Kläger am 5.7.2005 zugestellt worden. Am 28.7.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Am 7.7.2005 ist das Urteil der Beklagten zugestellt worden, die am 29.7.2005 Berufung eingelegt hat, die sie aber durch Schriftsatz vom 23.8.2005 mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - (Personalrat der Feuerwehr Hamburg) zurücknahm.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die über die Kürzung um ein Drittel von 20 Stunden auf 13 1/3 Stunden hinausgehende Kürzung des Freizeitausgleichs um weitere fünf Stunden sei nicht nachvollziehbar. Es müsse bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Umstand mit berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Rechtsverstoß gegen die Richtlinie in Kauf genommen habe. Daher könne nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen von einem Beamten ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst in Form von Mehrarbeit für fünf Stunden pro Monat verlangt werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein früheres Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter entsprechend weitergehender Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 13 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt sie hinzu, das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Entscheidung sich das angefochtene Urteil stütze, habe sehr wohl erkannt, dass der für angeordnete rechtmäßige Mehrarbeit geltende § 72 Abs. 2 S. 2 BBG, der inhaltlich mit § 87 Abs. 3 S. 2 SBG übereinstimme, im Falle von Zuvielarbeit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei. Es leite aus der Vorschrift aber den allgemeinen Grundsatz her, dass von einem Beamten eine Mehrarbeit in diesem Umfang ausgleichslos hinzunehmen sei. Ein Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts - und nur ein solcher könne einen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen - bestehe nur dann, wenn die geleistete Arbeitszeit über das hinausgehe, was das Gesetz als entschädigungslos hinzunehmen angeordnet habe. Erst seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 - habe sie davon ausgehen müssen, dass ihre Arbeitszeitregelung geltendem Recht nicht entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Personalakte, Verwaltungsvorgang und Beiheft zur Organisationsverfügung von 1996) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen über den ihm durch das angegriffene Urteil zuerkannten und von der Beklagten inzwischen weitergehend bis zur Anpassung des Dienstplans an eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zugestandenen Freizeitausgleich von 8 1/3 Stunden je Kalendermonat seit dem Ende des Monats der Antragstellung - das ist hier: ab September 2001 - hinausgehenden Anspruch auf weitere Dienstbefreiung wegen Zuvielarbeit.

a) Der dem Grunde nach von der Beklagten inzwischen anerkannte Anspruch des Klägers auf angemessenen Freizeitausgleich beruht auf dem auch und gerade im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und knüpft fallbezogen an die Tatsache an, dass die Beklagte den Kläger durch die Dienstplangestaltung jahrelang rechtswidrig zu Zuvielarbeit herangezogen hat und dies weiterhin - wenngleich mit Zustimmung des Betroffenen - tut. Dass bei solchen Gegebenheiten das dem Beamten zugefügte Unrecht durch die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessenem Umfang auszugleichen ist, entspricht insbesondere der in § 87 Abs. 1 SBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Intention des Landesgesetzgebers, dass eine andauernde Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einem Beamten prinzipiell nicht ohne jeglichen Ausgleich durch Freizeit zugemutet werden soll. Das hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -,

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer,

überzeugend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

Inzwischen steht infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

NVwZ 2005, 1049,

auch außer Frage, dass die Begrenzung der Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden/Woche durch Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. L 307, 18,

deren Umsetzungsfrist am 23.11.1996 endete, auch für Feuerwehrbeamte gilt. Dabei ist durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl.L 299, 90,

keine Rechtsänderung eingetreten

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 2722/04 -, ZBR 2006, 199 = DÖV 2006, 347.

Da all dies inzwischen zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Ausgleich zu gewähren ist dabei für die dem Kläger abverlangte Zuvielarbeit zwischen der 48 und 53 Stunde Dienst pro Woche. Einerseits ist der über 53 Wochenstunden hinausgehende tatsächliche zeitliche Einsatz des Klägers um bis zu drei weitere Wochenstunden bereits einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen. Andererseits hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die volle Ausschöpfung der zulässigen Arbeitszeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden im Falle des Klägers wegen des Nebeneinanders von Volldienst und Bereitschaftsdienst rechtlich nicht beanstandet werden kann

ebenfalls OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Auch insoweit billigen Kläger und Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

b) Was die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs für die ihm zu Unrecht abgeforderten fünf Stunden Dienst pro Woche anlangt, folgt der Senat ebenfalls dem erstinstanzlichen Urteil. Die Festlegung des Freizeitausgleichs auf 8 1/3 Stunden/Monat entspricht bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Grundentscheidungen der Billigkeit und dem zu deren Konkretisierung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 -

a. a. O.,

entwickelten Rechenmodell.

aa) In einem ersten Schritt erfolgt die Umrechnung der wöchentlichen Zuvielarbeit von fünf Stunden auf einen Monatswert, wobei der Monat pauschalierend mit vier Wochen in Ansatz gebracht wird. Die dem zugrunde liegende Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der exakten Zuvielarbeit des einzelnen Beamten über mehrere Jahre hinweg - ausgedrückt in Wochenstunden - bei der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ca. 120 bei der Saarbrücker Feuerwehr - und unter Berücksichtigung insbesondere von individuellen Ausfall-(Urlaubs- und Krankheits-)tagen einen ganz erheblichen Aufwand erforderlich machen würde. Offensichtlich ist nämlich, dass Grundlage eines angemessenen Freizeitausgleichs nicht die rechnerisch mögliche Wochenarbeitszeit, gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr, unter Ausklammerung der Urlaubs- und Krankheitstage sein kann. Zwar kann bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Austauschverhältnisses arbeiten, die regelmäßige Mehrarbeit die Höhe des auf Urlaubs- und Krankheitstage entfallenden Arbeitslohns bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist jedoch bei Zuvielarbeit wegen der Alimentation des Beamten nicht die Entgeltebene betroffen und findet bei rechtswidriger Inanspruchnahme beispielsweise auch dann keine finanzielle Abgeltung statt, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung scheitert

so Beschluss des Senats vom 6.9.2004 - 1 Q 52/04 -, juris.

Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte daher nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Nicht ausgeschlossen wäre es danach, ausgehend von 52 Wochen eines Kalenderjahres pauschalierend mindestens sechs Wochen Urlaub in Abzug zu bringen und daher pro Jahr von 46 Wochen, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde, auszugehen. Bei einer Zuvielarbeit von fünf Stunden in der Woche ergäbe sich danach ein Jahreswert von 230 Stunden und monatlich von rund 19,17 Stunden. Auf das Kalenderjahr gesehen ist daher der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz einer jährlichen Zuvielarbeit von 240 Stunden (5 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate), also monatlich 20 Stunden, den Kläger eher begünstigend und auf keinen Fall unangemessen.

Das stellt der Kläger nicht in Abrede.

bb) Die Zuvielarbeit von 20 Stunden/Monat ist nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Die Interessenlage gebietet vielmehr insoweit Abschläge.

Ein erster Abschlag von einem Drittel ist der Tatsache geschuldet, dass die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit ausschlaggebend auf die Einteilung zu Bereitschaftsdienst zurückgeht und aus der Verletzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen, ausdrücklich dem Arbeitsschutz dienenden Normen sich kein Ausgleichsanspruch des Beamten ergibt, wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist

so zutreffend Fieg, Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr, PersR 2006, 114, 116.

Zeiten von Bereitschaftsdienst können in erheblichem, wenn auch von Fall zu Fall unterschiedlichem Umfang zum Ruhen und Schlafen sowie zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten genutzt werden. Dennoch verbleibt auch in dieser Zeit eine tatsächliche Belastung durch dienstliche Verpflichtungen. Insoweit hat sich bei der Beklagten die Praxis herausgebildet, bei Feuerwehrbeamten drei Stunden Bereitschaftsdienst mit zwei Stunden Volldienst gleichzusetzen. Diesen einleuchtenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Freizeitausgleichs übernommen. Das überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.

cc) Schließlich ist ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden vorzunehmen. Dies entspricht der gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Nach § 87 Abs. 3 SBG ist jeder Beamte verpflichtet, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, da es schon an der Anordnung für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen mangelt. Jedoch gibt die gesetzliche Regelung einen allgemeinen Interessenausgleich vor, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Eine Regelung, wonach jeder über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den beamtenrechtlichen Regelungen liegt das Alimentationsprinzip zugrunde, wonach Besoldung und Dienstleistung gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein materieller Schaden entsteht dem Beamten bei Zuvielarbeit nicht. Von daher wäre ein Freizeitausgleich, dessen Umfang der Dauer der ermittelten Zuvielarbeit entspricht, bei Praktizierung einer rechtswidrig zu hohen, aber vom Beamten hingenommenen regelmäßigen Dienstzeit nicht angemessen. Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist vielmehr angemessen nur eine Dienstbefreiung, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden/Monat hinaus gearbeitet hat

ebenso BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28/02 - a. a. O..

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es schließlich angemessen, den Zeitraum vom 1.9.2001 bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Mai 2005 gleich zu gewichten. Der Beklagten kann nämlich, was die Dienstplangestaltung anlangt, kein Verschulden angelastet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7/03 -

BVerwGE 119, 363,

die Frage, ob die in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegte Zeit auch Bereitschaftsdienst umfasst und die Obergrenze von 48 Stunden/Woche auch bei Feuerwehrbeamten gilt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließende Klarheit schaffte insoweit erst der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O..

Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierte Richtlinie für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gilt, durchsetzt

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, juris, insoweit in ZBR 2006, 199, und DÖV 2006, 347, nicht abgedruckt.

ee) Da die vielfältigen Probleme, vor denen die Beklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, insbesondere die notwendige Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen, kann auch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18.08.2005 - 1 A 2722/04 -, a. a. O., und vom 13.10.2005 - 1 A 2724/04 -, juris.

Abgesehen davon erfolgt die unveränderte Fortführung der rechtswidrigen Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Kläger. Deshalb bedarf es für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2005 - C-52/04 -

a. a. O.,

keiner abweichenden Interessenbewertung.

Nach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2001 bis heute ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von - nur - 8 1/3 Stunden/Monat zu.

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die danach erforderliche Kostenquotelung hat das Begehren des Klägers, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt, zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die sich durch die Zurücknahme der Berufung der Beklagten nicht nach GKG/KV - 1221 ermäßigen

so auch OLG München, Beschluss vom 17.2.2005 - 11 W 2807/04 -, NJW-RR 2005, 1016,

tragen daher der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel. Diese Quotelung trägt den unterschiedlichen Teilstreitwerten von Erst- und Zweitberufung sowie den in den beiden Verfahrensteilen voneinander abweichend angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Rechnung. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wegen der Gerichtskosten auf 10.126,26 EUR und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten auf 6.736,41 EUR und für die Berufung des Klägers auf EUR 3.389,85 sowie bezüglich deren Terminsgebühr auf 3.389,85 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 -12 K 59/04- enthaltenen Festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.685,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Das erstinstanzlich entschiedene Begehren auf Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den dessen Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 42/99 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Da insoweit mit Blick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung noch altes Recht gilt, ist ein Betrag von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen (§§ 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.).

Der streitige Freizeitausgleich ist - ohne Abschlag - nach den jeweiligen Vergütungssätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu bewerten

vgl. den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C 28/02 - beigefügten Streitwertbeschluss, insoweit nicht veröffentlicht.

Diesbezüglich war Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - dem Begehren des Klägers folgend, wie es sich nach seiner Konkretisierung in der Berufung darstellt - der Ausgleich der wöchentlichen Zuvielarbeit für 45 Monate, nämlich von September 2001 bis Mai 2005. Für den Kläger als Brandmeister (Bes.Gr. A 7) betrug die Mehrarbeitsvergütung bei einer Stunde Mehrarbeit während des gesamten Zeitraums insgesamt 513,19 EUR (bis 31.12.2001, also vier Monate x umgerechnet 11,03 EUR/Std. = 44,12 EUR/Std., bis 31.3.2004, also 27 Monate x 11,27 EUR/Std. = 304,29 EUR/Std. und danach, also 14 Monate x 11,77 EUR/Std. = 164,78 EUR/Std.). Vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und erstrebte einen Freizeitausgleich von wöchentlich 13 Stunden und - bei seinem Ansatz vier Wochen = ein Monat - von monatlich 52 Stunden. Für die 45 Monate entspricht dies einem Wert von 26.685,88 EUR (513,19 EUR/Std. x 52 Std.). Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert vor dem Verwaltungsgericht von 30.685,88 EUR.

Aus diesem Wert obsiegte der Kläger beim Verwaltungsgericht betreffend die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 8/13 aus 4.000 EUR, was 2.461,54 EUR entspricht, und hinsichtlich des Freizeitausgleichs mit 8 1/3 Std./Monat. Letzteres ergibt für die 45 Monate den Betrag von 4.274,87 EUR (513,19 EUR/Std. x 8 1/3 Std.). Nach diesem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers mit insgesamt 6.736,41 EUR bemisst der Senat den auf die Berufung der Beklagten entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert für die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der in der Berufungsinstanz auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamtstreitwert der Gerichtsgebühren und der Verfahrens- sowie Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers für seinen weiter verfolgten Anspruch auf zusätzliche fünf Stunden Freizeitausgleich monatlich von insgesamt 3.389,85 EUR setzt sich zusammen aus dem Wert für den erstinstanzlich entschiedenen Zeitraum, der mit 2.565,95 EUR (5 Std. x 513,19 EUR/Std.) zu bemessen ist, und aus dem Wert für die 14 Monate bis zur Berufungsentscheidung, der 823,90 EUR (14 x 5 Std. x 11,77 EUR/Std.) beträgt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt

vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.

Danach ergeben sich die festgesetzten Streitwerte für die Berufungsinstanz. Außerdem ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.