Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06

bei uns veröffentlicht am11.04.2007

Tenor

Die Verfügung der Stadt H. vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1968 geborene Kläger war durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 03.02.1998 - rechtskräftig seit 24.02.1998 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je DM 30,00 verurteilt worden; ihm war die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 19.11.1997 gegen 1.00 Uhr wegen überhöhter Geschwindigkeit von einer Verkehrsstreife angehalten und kontrolliert worden war. Eine bei ihm um 1.46 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 ‰ ergeben.
Unter dem 11.02.1999 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BC1E gestellt. Er war aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Schreiben vom 27.07.1999 hatte der beauftragte Gutachter die Akten zurückgesandt. Ein Gutachten hatte der Kläger trotz nochmaliger Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt. Daraufhin hatte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.1999 mitgeteilt, sie betrachte den Antrag als zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 11.07.2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding-Bahnhof der Beklagten mit, der Kläger sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 02.03.2005, ausgestellt von der Stadt K..
Unter dem 20.07.2005 ordnete die Beklagte an, der Kläger habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Sie wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er den Untersuchungsauftrag und das Gutachten nicht rechtzeitig vorlege. Sie stützte die Gutachtenaufforderung auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und kündigte folgende Fragestellung an den Gutachter an:
Ist zu erwarten, dass [der Kläger] auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?
Daraufhin meldeten sich für den Kläger dessen derzeitige Prozessbevollmächtigte und wandten sich gegen die Gutachtenaufforderung mit der Begründung, durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis habe der Kläger seine derzeitige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen.
Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Beklagte mit Verfügung vom 08.09.2005 die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Er wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein bis zum 20.09.2005 bei der Beklagten abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Verfügungen wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins bis zum 20.09.2005 wurde ihm unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 4).
Hiergegen ließ der Kläger am 14.09.2005 Widerspruch erheben und beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 21.11.2005 - 10 K 3009/05 - abgelehnt, wobei das Gericht hinsichtlich der europarechtlichen Problematik von offenen Erfolgsaussichten ausging. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 06.02.2006 - 10 S 2507/05 - zurück. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts sei der Antrag wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Verordnungsgeber habe in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 FeV geregelt, dass derjenige, dem im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland nur dann Gebrauch machen dürfe, wenn ihm das entsprechende Recht durch einen begünstigenden Verwaltungsakt erteilt worden sei. Diese Berechtigung werde nur dann erteilt, wenn nachgewiesen sei, dass die Gründe, die zur Entziehung geführt hatten (z.B. Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit und Konsum von Betäubungsmitteln), nicht mehr bestünden. Da eine solche Entscheidung nicht ergangen sei, gehe die angefochtene Verfügung ins Leere. Der Einwand des Klägers, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei wegen der Vorgabe der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 -, „Kapper“) erhalten habe, ohne Weiteres unanwendbar, greife demgegenüber nicht. Der im Falle des Klägers zu beurteilende Sachverhalt weiche von dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt dadurch ab, dass der Kläger nach Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperrfrist einen Wiedererteilungsantrag gestellt habe, der daran gescheitert sei, dass er das von der Beklagten geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen, denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankomme, nehme selbst an, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV implizit gegeben zu haben. Die Kommission gehe ferner ausdrücklich davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stehe. Schließlich spreche das systematische Verständnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt sei, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt werde, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten seien. Zu klären sei auch, ob der rechtliche Ansatz des Europäischen Gerichtshofs zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den des Klägers anzuwenden sei. Der Europäische Gerichtshof habe die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnis eng ausgelegt. Dieser Grundsatz solle dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederließen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt hätten. Es erscheine zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahme-Schema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Denn die Rückkehr des Klägers aus der tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheine nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Gegen diese Annahme spreche insbesondere, dass der Kläger seit 1996 ununterbrochen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet sei. Damit lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger vor Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz mit der Folge in die Tschechische Republik verlagert habe, dass zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch eine Behörde der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt gewesen seien. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Hauptsacheverfahren erscheine auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 vor allem deshalb geboten, weil Personen wie der Kläger eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellten, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt sei. In einem erneuten Vorlageverfahren sei zu klären, ob Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Mitgliedstaaten entsprechend seinem Wortlaut nicht doch dazu ermächtige, eine im EU-Ausland - nach Ablauf einer im Inland für die Wiedererteilung festgesetzten Sperre - erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn die im Ausland erfolgte Prüfung der Fahreignung den Gefahren nicht gerecht geworden sei, die aus einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer resultieren könnten. Die Blutalkoholkonzentration, mit der der Kläger am 19.11.1997 ein Kraftfahrzeug geführt habe, belege ein abnormes Trinkverhalten und eine außergewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung. In einem solchen Fall des Alkoholmissbrauchs setze die Wiedererlangung der Fahreignung eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens voraus. Dies könne nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden. Aus der Akte und dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger im Anschluss an die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1998 sachkundige Hilfe von Ärzten oder Psychologen bei der Überwindung seiner gravierenden Alkoholproblematik in Anspruch genommen habe. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Kläger nicht dargelegt, dass den tschechischen Behörden die aus dem Konsum von Alkohol resultierenden erheblichen Bedenken an seiner Fahreignung bekannt gewesen seien und die in der Tschechischen Republik vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis übliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung auf diese besonderen Eignungsbedenken eingegangen sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 - zugestellt am 16.05.2006 - zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde schloss sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an und hielt den Widerspruch mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist weiter ausgeführt, der Widerspruch sei dann, wenn er als zulässig anzusehen wäre, als unbegründet zurückzuweisen. Die nationalen Eignungsüberprüfungsvorschriften und Entzugsvorschriften dürften nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 21/439/EWG auf diejenigen Fahrzeugführer angewandt werden, die nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis erneut im Inland auffällig würden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Fahreignung begründeten. Eine anschließende Eignungsüberprüfung, die sich ergänzend oder ausschließlich auf Sachverhalte stütze, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lägen, sei dann gerechtfertigt, wenn Eignungsmängel vorlägen, die weiterhin bestünden, in die Gegenwart fortwirkten und die sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisierten. Das Anerkennungsgebot nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werde dann nicht unterlaufen, wenn erkennbar sei, dass die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen EU-Staat in Unkenntnis wesentlicher Teile des relevanten Sachverhalts erfolgt sei, und wenn eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden nicht oder in einer Weise stattgefunden habe, die den von dem Betreffenden ausgehenden Gefahren nicht gerecht geworden sei. Es sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass durch die tschechische Behörde eine geeignete, den Grundsätzen der Anlage 15 zu § 11 FeV entsprechende Eignungsüberprüfung erfolgt sei. Der Kläger habe sich offensichtlich nur kurzfristig in Tschechien aufgehalten, dort eine Schulung besucht und anschließend die Prüfung absolviert. Dabei sei die Vorgeschichte, wie in den zahlreichen der Widerspruchsbehörde bekannten Vergleichsfällen, der dortigen Behörde nicht bekannt gewesen. Auch das immer mehr bekanntwerdende Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis in Tschechien lasse nach den Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörden erhebliche Zweifel aufkommen. In einem einer Fahrerlaubnisbehörde bekannt gewordenen Fall sei dies darin gegipfelt, dass ein Mitarbeiter der betroffenen tschechischen Fahrerlaubnisbehörde gleichzeitig Besitzer des von Führerscheintouristen besuchten Hotels und Leiter der Fahrschule gewesen sei. Dies zeige auch evident, dass diese Fälle nicht mit dem Fall zu vergleichen seien, welcher der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 zugrunde gelegen habe. Dem Kläger sei die EU-Fahrerlaubnis im EU-Ausland erteilt worden, obwohl er unstreitig seinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Damit liege ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich statuierte und auch im deutschen Recht geregelte Wohnsitzerfordernis vor. Zwar führe dies nicht dazu, dass die Berechtigung aus diesem Grunde nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV fehle, da diese Vorschrift unvereinbar mit der Richtlinie 91/439/EWG sei. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs könne allein der Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden seien. Die betroffenen EU-Länder würden über das Kraftfahrtbundesamt in allen diesen Fällen durch die Fahrerlaubnisbehörden informiert mit dem Hinweis, die unter Verletzung der Zuständigkeit erteilten Fahrerlaubnisse zurückzunehmen oder zu widerrufen. Eine Reaktion der betroffenen EU-Länder erfolge überwiegend nicht, und insbesondere sei bis heute trotz hunderter solcher Fälle noch nicht bekannt geworden, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf der Fahrerlaubnis durch den Ausstellungsstaat erfolgt sei. Damit zeige sich, dass wegen der offenbaren Erfolglosigkeit dieser Anfragen sofort ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet einzuleiten sei, wenn Eignungsmängel oder die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin vorlägen.
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Bereits am 13.04.2006 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Er hat den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 in seine Klage einbezogen und nunmehr beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 08.09.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 aufzuheben.
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Er hat sich zur Begründung auf seine europarechtliche Rechtsposition und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat das zur Begründung der Verfügung vom 08.09.2005 und des Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 Dargelegte ergänzt und vertieft.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 10 K 3900/05 und auf einen Band Akten der Beklagten sowie zwei Band Akten des Regierungspräsidiums S., die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 06.02.2006 - 10 S 2507/05 - und in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -) nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Denn die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV, auf die diese Auffassung gestützt ist, sind nicht anwendbar. Nach diesen Bestimmungen dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. In diesen Fällen bedarf es auf Antrag einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer solchen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die positive Zuerteilungsentscheidung setzt voraus, dass die Gründe, die zur Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht aber Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ vor. Insoweit mögen auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - C-476/01 -, „Kapper“ (Slg. 2004, I-5205) angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 21.11.2005 - 10 K 3009/05 - herausgestellten Auffassung der Kommission, noch Zweifel berechtigt gewesen sein. Derzeit sieht das Gericht aber keine Grundlage mehr für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Auffassung (so auch OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, jeweils m.w.N. über den Meinungsstand; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2007 - 1 K 1435/06 -). Denn der Europäische Gerichtshof hat diese Feststellung im Kammerbeschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173) nochmals, auf weitere Rechtsprechung gestützt (Beschluss vom 06.04.2006 a.a.O. Rdnr. 25), und weiter im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (- C-340/05 -, „Kremer“, zitiert nach juris) gerade für einen Fall bestätigt, in dem es darum ging, ob einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden kann, wenn ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde entzogen worden war und er etwa zwei Jahre später in Belgien eine Fahrerlaubnis erworben hatte, wo er „formal“ einen Zweitwohnsitz begründet hatte.
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Das Gericht sieht angesichts der Eindeutigkeit der Auffassung der Europäischen Gerichtshofs in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass, das Verfahren im Blick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 FeV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (a.M VGH Baden-Württemberg, ständige Rechtsprechung in Eilverfahren, z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Für ein erstinstanzliches Gericht besteht ohnehin dann keine Vorlagepflicht, wenn es von der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof nicht abweichen will (vgl. Calliess/Ruffert, Hg., Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 EGV Rdnr. 34 m.w.N.).
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Anwendung des deutschen Rechts. Die von der Beklagten verfügte Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ist in Anwendung des deutschen Rechts rechtmäßig erfolgt. Sie ist aber rechtswidrig, weil sie mit den vorrangig anzuwendenden Vorschriften der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1), soweit hier erheblich, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 (ABl. L 150, S. 41), in der Auslegung, die diese Regelungen durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht vereinbar ist.
21 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers ist allerdings auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts rechtmäßig.
22 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
23 
Nach diesen Maßstäben ist von einer fehlenden Eignung des Klägers auszugehen, denn er hat das mit Aufforderung der Beklagten vom 20.07.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen bzw. aberkannt werden müsste.
24 
Die Gutachtenanordnung ist nach innerstaatlichem Recht auch in der Sache zu Recht erfolgt. Sie genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004 - 10 S 1346/04 -). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers ausreichend dargelegt, so dass er ihr entnehmen konnte, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Die Fragestellung ist gemäß § 13 Nr. 2 c FeV gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
25 
Die von der Beklagten herangezogene strafgerichtliche Entscheidung unterliegt auch keinem Verwertungsverbot. Der Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 03.02.1998 war gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 d, g und h StVZO in der damals gültigen Fassung ins Verkehrszentralregister einzutragen und war bei einer Tilgungsfrist von 10 Jahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 StVZO am 01.01.1999 noch nicht getilgt. Eintragungen dieser Art sind nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes am 01.01.1999 nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG verwertbar. Danach dürfen die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, längstens jedoch bis zu dem Tag, der einer 10-jährigen Tilgungsfrist entspricht. Die frühere Fassung von § 52 Abs. 2 BZRG sah vor, dass auch eine im Bundeszentralregister getilgte Eintragung in einem Verfahren berücksichtigt werden durfte, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat ins Verkehrszentralregister einzutragen war. Diese Vorschrift enthielt keinerlei zeitliche Begrenzung. Die Regelung des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen. Für letztere gilt nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine 10-jährige Tilgungsfrist, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Die 10-jährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer 10-jährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, DVBl. 2005, 1333). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
26 
Der Verwertung steht nach innerstaatlichem Recht auch nicht entgegen, dass die Trunkenheitsfahrt zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lag. Eine Fahrerlaubnis kann gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann „entzogen“ werden, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies beruht darauf, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG im Fahrerlaubnisrecht nicht anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123).
27 
Da der Kläger der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, war die Beklagte nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, auf seine Nichteignung zu schließen.
28 
Obwohl damit die Voraussetzungen des deutschen Rechts für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, war die Beklagte dennoch aufgrund der vorrangig anzuwendenden Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht berechtigt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern und aus dessen Nichtbeibringung den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV zu ziehen, da die strafgerichtliche Verurteilung bzw. das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6‰ vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers lag, die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt ist und es nicht sonst unzulässig ist, dass sich der Kläger auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EwG beruft.
29 
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
30 
Die Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG durch den Europäischen Gerichtshof hat sich wie folgt entwickelt:
31 
Dem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.), einem Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Hat sich ein Deutscher, dem die deutsche Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er seinen „ordentlichen Wohnsitz“ in Deutschland hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen:
32 
Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
33 
In dem Beschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173), der ebenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Darf die Umschreibung einer österreichischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden abgelehnt werden, die ein deutscher Staatsangehöriger nach strafgerichtlicher Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist nach zwischenzeitlicher Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich erworben hatte? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
34 
1. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
35 
2. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 i. d. F. der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
36 
Im Beschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.), der wiederum ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, ging es - sachverhaltsbezogen - um die Fragestellung: Hat sich ein deutscher Staatsangehöriger, dem nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war und der etwa zwei Jahre später in Belgien, wohin er nur „formal“ seinen Wohnsitz verlegt hatte, eine Fahrerlaubnis erworben hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
37 
Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, so lange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
38 
Gegen die Anwendung der sich aus dem Urteil vom 29.04.2004 ergebenden Auslegungsgrundsätze auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende (strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer - abgelaufenen - Sperrfrist und anschließend erfolgloser Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist von der deutschen Rechtsprechung angeführt worden, dass das Urteil vom 29.04.2004 diese Fallgestaltung nicht erfasse (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2006 in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren und in ständiger Rechtsprechung). Entsprechend wurde hinsichtlich des Kammerbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (a.a.O.) argumentiert (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Im Kammerbeschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 28.09.2006 (a.a.O.), der nach seiner Fallgestaltung offensichtlich dem „Führerscheintourismus“ zuzuordnen ist, ist aber nochmals herausgestellt worden:
39 
... dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
40 
Weiter wird betont, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins „auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verlangen kann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzes aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer früheren Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden“. Dies erlaubt keine Differenzierung zwischen „Anerkennung der Gültigkeit“ der EU-Fahrerlaubnis und deren späterem Entzug bzw. der Aberkennung des Rechts, ein Kraftfahrzeug im Wohnsitzstaat zu führen, wegen der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens. Denn durch die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch und gerade wenn sie darauf beruht, dass ein nach deutschem Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht worden ist, würde das gleiche Ziel erreicht wie durch die „Nichtanerkennung der Gültigkeit“, deren Rechtmäßigkeit der Europäische Gerichtshof dezidiert ablehnt, weil dadurch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine „geradezu negiert“ würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -). Im Übrigen wird in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Begriff der „Gültigkeit“ umfassend verwendet. Aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein - Neufassung - (ABl. L 403/18 vom 30.12.2006) - nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG - kann bereits deshalb nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Richtlinie wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Anwendung findet (vgl. dazu und zur aus deutscher Sicht problematischen Begriffsverwendung Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
41 
Daran ändert nichts, dass die Zweifel der deutschen Fahrerlaubnisbehörden an der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis mit Zweifeln an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers einhergehen. Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 a.a.O. Rdnr. 48). Von dieser Möglichkeit haben die deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vielen Fällen erfolglos Gebrauch gemacht. Im Widerspruchsbescheid ist die Rede von „hunderten von Fällen“. Das ist für das Gericht nachvollziehbar. Auch dem Gericht ist kein Fall bekannt, in dem seitens der Tschechischen Republik auf entsprechende Anfragen der deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vergleichbaren Fällen der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis nach vorheriger strafgerichtlicher Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis, die über das Kraftfahrtbundesamt an sie weitergeleitet wurden, Maßnamen ergriffen worden wären. Entweder ist überhaupt keine Antwort erfolgt (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2006 - 10 K 3768/05 -; Beschluss vom 09.02.2006 - 10 K 454/06 -; Beschluss vom 22.02.2006 - 10 K 4499/05 -; OVG Weimar, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -), oder es erfolgte eine jeweils ähnlich lautende standardisierte Auskunft seitens des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik, die regelmäßig dahin ging, der Führerschein sei erteilt worden, nachdem der Bewerber die Fahrprüfung abgelegt und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht habe, wonach er zum Führen von Motorfahrzeugen tauglich sei. Auf dem Führerscheinantrag habe er durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen nicht verboten worden sei und dass er weder an einer körperlichen noch an einer geistigen Krankheit leide, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen untauglich machten. Auf dem Führerscheinantrag habe der Kläger als ständigen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Aufgrund der genannten Tatsachen sei der Führerschein gültig; von Seiten der tschechischen Behörden werde nicht um seine Entziehung gebeten (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136/05 -; VG Stade, Urteil vom 16.08.2006 - 1 A 2642/05 -; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, und VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2006 - 10 K 3912/05 -). In einer im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 - enthaltenen Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006 in einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wird zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache eingeleitet werden; diese Frist sei abgelaufen. Als einzige scheinbare Ausnahme ist dem Gericht aus dem Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - bekannt, dass dort die tschechischen Behörden in einem Fall, der allerdings bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil es nicht um eine Alkohol-, sondern um eine besondere Drogenproblematik ging, mit Schreiben vom 14.08.2005 und 10.01.2006 eine Prüfung zugesagt hatten, deren Ergebnis aber bis zur Entscheidung des Gerichts nicht bekannt war.
42 
Die deutschen Behörden haben es hinzunehmen, wenn ihre auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgetragenen Bedenken an der Fahreignung eines Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis seitens der tschechischen Behörden nicht berücksichtigt werden. Selbst dann, wenn sie aus den Reaktionen des tschechischen Verkehrsministeriums auf entsprechende Anfragen auf Anhaltspunkte für eine mögliche Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch Tschechien schließen könnten, rechtfertigte dies nicht die Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Ein EU-Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, im Falle der Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, „Selbsthilfe“ zu üben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.09.1996, EuZW 1996, 718 RdNr. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -; Geiger, DAR 2006, 490, 492 m.w.N.).
43 
Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine Eignungsprüfung bzw. das Verlangen eines Eignungsnachweises durch deutsche Behörden hinsichtlich der Umstände nicht zulässig ist, die zeitlich vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, kann jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall, allein ein zehn Jahre zurückliegender einmaliger Alkoholmissbrauch nachgewiesen ist, auch nicht über die Konstruktion eines möglichen Dauermissbrauchs (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1161) ein Überprüfungsrecht der deutschen Behörden abgeleitet werden. Insoweit fehlt es an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen i.S.v. § 46 Abs. 3 FeV (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.). Damit kann auch insoweit die oben angeführte Rechtsprechung nicht herangezogen werden, nach der in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat.
44 
Für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bleiben damit nur die Fallgestaltungen des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis während der durch ein deutsches Gericht verhängten Sperrfrist und des Entstehens eines Grundes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland (vgl. EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006, a.a.O. Rdnr. 29 f. und dazu OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).
45 
Aber auch der in der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herausgestellte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einer europarechtlichen Rechtsposition (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05 -, jeweils m.w.N.) trägt die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht.
46 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch bei europarechtlich relevanten Fallgestaltungen die „missbräuchliche“ oder „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Es kann nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, „Kefalas“, Slg. 1998 I, S. 2843, RdNr. 20 m.w.N., und zur Dogmatik mit z.T. weitergehenden Differenzierungen Schön: Wank, Hg, Festschrift für Hermann Wiedemann zum 70. Geburtstag, 1271 ff.; Fleischer, JZ 2003, 865 ff.).
47 
Davon zu unterscheiden ist aber zunächst der z.T. in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden, dem Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG im Ausstellerstaat und ohne dass auch nur behauptet würde, dass das Recht der Niederlassungsfreiheit, deren Erleichterung ja wesentliches Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. Vorbemerkung Abs. 1, a.a.O.), berührt würde, liege schon kein europarechtlich relevanter Sachverhalt vor (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.). Wenn dem so wäre, wäre das innerstaatliche Recht uneingeschränkt anwendbar (vgl. dazu Fleischer, JZ 2003, 865, 870 m.w.N.). Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der im Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.) bei einem Inhaber einer niederländischen Fahrerlaubnis mit „ordentlichem Wohnsitz“ in Deutschland und zuletzt im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.) in einem Falle, in dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur „formal“ einen Zweitwohnsitz im Ausstellerstaat begründet hatte, ohne Raum für Zweifel zu lassen, von der europarechtliche Relevanz dieses Fahrerlaubniserwerbs ausgegangen ist, kann diese Annahme nicht aufrecht erhalten bleiben.
48 
Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine „missbräuchliche“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht vorliegt. Eine solche kann sich aus der Anwendung einer nationalen Vorschrift, die ein Missbrauchsverbot ausdrücklich regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 a.a.O., zu § 42 AO, oder BVerwG, Urteil vom 12.04.2005, BVerwGE 123, 190, zu § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG), oder sonst aus der durch Auslegung einer nationalen Vorschrift gewonnen Feststellung einer Normumgehung (vgl. Urteil vom 21.06.1988 - Rs 39/86 -, „BAföG“, NJW 1988, 2165; Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, „Buchpreisbindung“, NJW 1985, 1615) ergeben. Diesen Nachweis hat die Beklagte zu führen (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Fleischer, JZ 2003, 865, 872 f., jeweils m.w.N.). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift durch die nationalen Gerichte darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insbesondere können die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.1998, a.a.O., RdNr. 21 f. m.w.N., und zuletzt EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 - „Halifax“, dazu Hahn, juris PR-Steuer R 15/2006, Anm. 1 m.w.N.). Ein nicht schutzwürdiger Missbrauch ist danach anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände anhand der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, dass trotz der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen dass Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und ein subjektives Element in Gestalt der Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Bedingungen „willkürlich“ geschaffen werden, vorliegt (vgl. EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 21.07.2005 - C-515/03 -, „Eichsfelder Schlachtbetrieb“, Slg. 2005 I, S. 7355, Rdnr. 39 m.w.N.; s. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O. m.w.N.). Hierzu kann der Europäische Gerichtshof, soweit erforderlich, klarstellende Hinweise geben (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - 2 C-255/02 -„Halifax“, DStR 2006, 420). Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 91/439/EWG ist aber der europarechtliche Rahmen zur Prüfung, ob und ggf. wann eine Umgehung des nationalen Fahrerlaubnisrechts die Entziehung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigt, so deutlich vorgeprägt, dass die bloße Möglichkeit einer Relativierung der aufgestellten Grundsätze durch den Europäischen Gerichtshof im Blick auf einen Missbrauch (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass für eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gibt.
49 
Vielmehr kann hinreichend deutlich festgestellt werden, dass die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers gegen die europarechtlichen Vorgaben verstößt und auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs keine hinreichende Rechtfertigung findet.
50 
Eine nationale „Missbrauchsvorschrift“ besteht im eigentlichen Sinne nicht. Die an sich einschlägige Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 a.a.O.) gilt im Fahrerlaubnisrecht nicht. Dies wird im deutschen Recht dadurch aufgefangen, dass, wie ausgeführt, eine Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat. Aber auch in dieser Auslegung von § 46 Abs. 1 FeV kann dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs seiner Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG entzogen werden.
51 
Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, um das nach deutschem Recht zwingende Erfordernis der Beibringung eines - kostenaufwendigen - medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der wiedergewonnenen Fahreignung mit zumindest ungewissem Ergebnis zu umgehen. Weiter dürfte er diese Fahrerlaubnis als „Führerscheintourist“, d.h. ohne ordentlichen Wohnsitz in Tschechien erworben haben. Das hat die Beklagte zwar nicht abschließend ermittelt. Ein gegenteiliger Vortrag des Klägers hätte sich aber aufgedrängt, wenn es denn so gewesen wäre. Damit weist alles darauf hin, dass eine Normumgehung im dargestellten Sinne vorliegt. Dies rechtfertigt eine Entziehung der Fahrerlaubnis aber deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass durch die Fahrerlaubniserteilung in Tschechien das Ziel der europarechtlichen Regelung - der Richtlinie 91/439/EWG - nicht erreicht würde. Auszugehen ist dabei von den dargestellten Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 91/439 EWG aufgestellt hat. Danach dürfen die nationalen Behörden und Gerichte des Wohnsitzstaates Anhaltspunkten, dass eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland entgegen dem in Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG statuierten Wohnsitzprinzip erteilt worden ist, nicht nachgehen. Der Europäische Gerichthof hat sie als bloße „Formalität“ bezeichnet (vgl. zuletzt EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dies bedeutet, dass das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu verwirklichen ist, auch wenn das Wohnsitzprinzip nicht gewahrt worden ist. Das Ziel der Richtlinie, einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik durch gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu leisten (Vorbemerkung Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG), darf insoweit nicht hinterfragt werden. Damit kann aber nicht angenommen werden, dass das Ziel der Regelung, die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, nicht erreicht würde, wenn eine Verletzung dieses Prinzips festgestellt würde. Dann bleibt aber kein Raum, einen Missbrauch anhand der Verletzung des Wohnsitzprinzips festzustellen; es verbleibt lediglich die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie oben ausgeführt.
52 
Entsprechendes gilt für den weiteren Grundsatz, nach dem es dem Wohnsitzstaat des Inhabers einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis untersagt ist, die Erteilungsbedingungen erneut überprüfen (vgl. EuGH, 3. Kammer, Beschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27). Das bedeutet, dass es der Staat des Wohnsitzes hinzunehmen hat, wenn nach den Erteilungsbedingungen des Ausstellerstaates andere - geringere - Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden, auch wenn die Erteilungsregelungen des Wohnsitzstaates der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz hoher Rechtsgüter dienen. Damit wird vom Europäischen Gerichtshof dem Rechnung getragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis europaweit nur in geringem Maße harmonisiert sind. Das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist, soweit es um die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, lediglich, „aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr ... Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“ (Vorbemerkung Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG). Auch und gerade hinsichtlich der in der Richtlinie 91/439/EWG normierten Mindestbedingungen im Blick auf Alkohol und Straßenverkehrssicherheit bleibt den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum. Diese sind in Nr. 14 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG, differenziert nach Fahrerlaubnissen der Gruppe 1 und 2 (vgl. Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) - hier geht es um eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 -, formuliert und lauten:
53 
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
54 
Gruppe 1:
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14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
56 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
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Gruppe 2:
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14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
59 
Mithin sind besondere Fahreignungsüberprüfungsmaßnahmen als Mindestbedingungen für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1, um die es hier geht, nur festgelegt, soweit Alkoholabhängigkeit vorliegt oder vorgelegen hat. Hinsichtlich der Folgen eines in der Vergangenheit liegenden Alkoholmissbrauchs (fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen) fehlen solche Vorgaben (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324; Schmid-Drüner, NZV 2006, 617, 623). Dass die Vorgaben für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer in der Vergangenheit liegenden Entziehung dem jeweiligen nationalen Recht einen weiten Spielraum lassen, zeigt im Übrigen bereits das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Nach § 13 FeV hängt die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs nur in bestimmten Fällen von besonderen Voraussetzungen wie der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Insbesondere das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs ist europaweit nicht durchgängig vorgesehen (vgl. Otte/Kühner, a.a.O.). Ganz davon abgesehen bestehen in den EU-Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, wann das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss überhaupt zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. dazu Neidhart, Bußgeld im Ausland, 2. Aufl., 2004 zu den entsprechenden Stichworten bei den jeweiligen Ländern).
60 
Das vorrangige Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (vgl. dazu z.B. Kokott, DAR 2006, 604, 609) kann deshalb durch das zweite Ziel der Richtlinie 91/439/EWG, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, nur insoweit beeinflusst werden, als der Bereich der verkehrssicherheitsbezogenen Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG betroffen ist. Jenseits dieses Bereichs würde durch eine Relativierung die Tragweite des Hauptzieles der Richtlinie vereitelt. Nur in diesem Bereich können die nationalen Behörden und Gerichte prüfen, ob ein Missbrauch der durch die Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Rechtsposition vorliegt. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die nationalen Regelungen des Ausstellerstaates die Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG erfüllen oder nicht. Hat der Fahrerlaubnisbewerber die Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates erfüllt, haben die Behörden des Wohnsitzstaates dies hinzunehmen. Es ist für sich nicht missbräuchlich, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber es sich zunutze macht, dass in anderen Staaten der EU-Gemeinschaft wegen des geringen Grades der Harmonisierung die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis unter leichteren Bedingungen möglich ist als in seinem Heimatstaat, insbesondere ohne das Erfordernis, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324). Sind die von dem Fahrerlaubnisinhaber erfüllten Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates nicht europarechtskonform, bleibt nach dem Ausgeführten wiederum nur der Weg über Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Übrigen verweist der Europäische Gerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang darauf, dass es dem Rat jederzeit überlassen bleibe, aufgrund seiner Befugnisse die Harmonisierung zu vervollständigen (Urteil vom 09.03.1999 a.a.O., Rdnr. 28). Inzwischen liegt die Neufassung der Richtlinie 91/439/EWG durch die Richtlinie 2006/126/EG vor, die eine teilweise weitergehende Harmonisierung vorsieht. Bereits aus den langen Umsetzungsfristen ist aber ersichtlich, dass der Europäische Rat und das Europäische Parlament einer umfassenderen Harmonisierung keine besondere Dringlichkeit zumessen (vgl. dazu Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
61 
Als Ansatz für eine Missbrauchsprüfung verbleibt damit, ob festgestellt werden kann, dass dem Fahrerlaubnisinhaber im Ausstellerstaat eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, obwohl er die nationalen Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates im Rahmen der Mindestanforderungen der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt. Nur dann bleibt Raum, um im dargestellten Sinne in richtlinienkonformer Auslegung einen Missbrauch in einer Berufung auf die Position des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O. Rdnr. 30) darauf hinweist, der dortige Fahrerlaubnisinhaber habe die Anforderungen, die in Österreich an die Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden, erfüllt (vgl. auch zur Bedeutung des jeweiligen nationalen Rechts für die Missbrauchsprüfung: Kokott a.a.O. 610).
62 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist neben der missbräuchlichen auch die „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 a.a.O.). Dabei ist „betrügerisch“ nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern dahin, ob ein Betroffener eine Rechtsposition „allein durch eine Täuschung ... erwirkt hat“ (EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95 -, „Kol“, Slg. 1997 I, S. 3069, Rdnr. 29). Damit könnte die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sein, wenn er, wofür mangels eines sich aufdrängenden gegenteiligen Vortrags alles spricht, gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde verschwiegen hat, dass ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland strafgerichtlich entzogen worden war und er sich in Deutschland vergeblich um eine Wiedererteilung bemüht hatte, sofern ihm die tschechische Fahrerlaubnis nicht erteilt worden wäre, wenn er dies nicht verschwiegen hätte. Die Beweislast dafür trifft ebenfalls die Beklagte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94 -, „Paletta II“, Slg. 1996 I, S. 2357, und dazu Fleischer, a.a.O., 872 f.).
63 
Soweit in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte bei Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Berufung auf die Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erwogen oder angenommen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) eine erneute Vorlage an den europäischen Gerichtshof für erforderlich und knüpft die Frage, ob ein Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis seine europarechtliche Rechtsposition beim Erwerb der Fahrerlaubnis missbraucht hat, daran an, ob er diese a) unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und b) unter Verschweigen der früheren Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis und der erfolglosen Bemühungen um deren Wiedererteilung erlangt hat. Die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG sei nicht beeinträchtigt, da das erste Ziel der Richtlinie, die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen (vgl. Abs. 1 der Vorbemerkung zur Richtlinie 91/439/EWG a.a.O.), nicht tangiert sei und das zweite Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Vorbemerkung Abs. 4 zur Richtlinie 91/439/EWG) beeinträchtigt werde. Nach dem Ausgeführten bedarf es aber zur Klärung dieser Fragen keiner erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Entsprechendes gilt für die in den Vorlagebeschlüssen des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - und des VG Chemnitz vom 11.07.2006 - 2 K 1380/05 - und vom 31.07.2006 - 2 K 183706 -, jeweils zitiert nach juris, aufgeworfenen Fragen.
64 
Das OVG Schwerin bildet im Beschluss vom 29.08.2006 (a.a.O.) zwei Fallgruppen. Nach einer ersten Fallgruppe kann von einer einen Missbrauch begründenden Umgehungsabsicht ausgegangen werden in den Fällen, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis nach Maßgabe des deutschen Rechts nicht erhalten hätte und sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden eines Mitgliedstaates gewandt habe, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung zu unterziehen und dem Erfordernis der Beibringung eines vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entgehen. Eine Umgehung soll nach der Auffassung des OVG Schwerin bei einer zweiten Fallgruppe vorliegen, wenn positiv feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang nicht besteht. Dem kann nach dem Ausgeführten deshalb nur teilweise gefolgt werden, weil von einem europarechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen ist und die Anknüpfung an einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit die Überprüfung des Zieles der Richtlinie 91/439/EWG eben ohne Einschränkung unzulässig ist.
65 
Unter den dargestellten Voraussetzungen kann beim Kläger nicht von der „missbräuchlichen“ oder „betrügerischen“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei die Reaktion des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik auf Anfragen des Kraftfahrtbundesamts in vergleichbaren Fällen, wie sie sich aus den oben aufgeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergeben. Soweit Antworten erfolgt sind, wurde die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis - nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - bestätigt. Gemäß dem im Beschluss des OVG Frankfurt/Oder dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine einem deutschen Bewerber am 18.08.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,36‰) entzogen worden war. In der Auskunft vom 23.03.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Nach dem im Beschluss des VG Stade vom 16.08.2006 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine am 16.02.2005 einem deutschen Bewerber erteilte Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2002 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,69‰) mit einer Sperrfrist von 7 Monaten entzogen worden war. In der Auskunft vom 07.07.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Entsprechend verhielt es sich gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.06.2006 (a.a.O.). Nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,72‰) im Jahre 2002 und Ablauf der Sperre von 11 Monaten wurde dem dortigen Antragsteller am 30.09.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Unter dem 18.02.2005 erklärte das tschechische Verkehrsministerium, obwohl der Antragsteller nicht angegeben habe, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und sich weitere Unregelmäßigkeiten ergeben hätten, werde nicht um die Entziehung der Fahrerlaubnis gebeten. Eine entsprechende Reaktion erfolgte im Verfahren des VG Stuttgart 10 K 3912/05. Dort ging es um die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis am 13.12.2004 an einen Bewerber, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 (BAK 1,19‰) und nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 (BAK 1,15‰) nochmals entzogen worden war. Danach drängt sich auf, dass seitens des tschechischen Verkehrsministeriums länger zurückliegende Trunkenheitsfahrten nach Ablauf der verhängten Sperrfrist als für die Fahreignung nach tschechischem Recht unerheblich gehalten werden, auch wenn die Bewerber eine Erklärung unterzeichnet hatten, dass ihnen die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Dies wird bestätigt durch die weiteren oben angegebenen Fälle, in denen überhaupt keine Reaktion seitens der tschechischen Behörden erfolgt ist.
66 
Dies rechtfertigt den Schluss, dass in Tschechien wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug unter erheblich geringeren Voraussetzungen als in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und jedenfalls eine einmalige Trunkenheitsfahrt, die in der Vergangenheit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der zukünftigen Fahreignung beigemessen wird. Damit kann beim Kläger kein „missbräuchliches“ Verhalten festgestellt werden, weil er lediglich von dieser Möglichkeit der Erteilung einer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2007 - 3 K 2703/06 -). Darauf, dass dem so ist, weisen im Übrigen die sich aus den allgemeinen Rahmenbedingungen des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen tschechischen Fahrerlaubnisrechts ergebenden Ausstellungsbedingungen für eine Fahrerlaubnis, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, hin. Entsprechend den Mindestbedingungen gemäß Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 91/439/EWG, aber darüber nicht hinausgehend, ist in Art. 84 Act on the Road Traffic - nachfolgend: tschechische StVO - vom 14.09.2000 (zitiert nach der englischen Übersetzung: Act on the Road Traffic vom 14.10.2000, Collection of Laws - Czech Republic - Part 98 vom 19.10.2000 Nr. 361) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Personen ausgeschlossen, die Verhaltensmängel aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol oder anderen psychotropen Substanzen aufweisen. Unterhalb dieser Schwelle kann als Nebenstrafe ein „Tätigkeitsverbot, bestehend in dem Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen“ verhängt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1c tschechische StVO und dazu im Überblick Neidhart a.a.O., Stichwort Tschechien, RdNr. 39 ff.; Silhavecky, Blutalkohol 1993, 220, 224), sofern der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht vollständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat (Art. 94 Abs. 1a tschechische StVO), eine Maßnahme, die nur unter sehr engen Voraussetzungen getroffen wird (vgl. Neidhart, a.a.O., Stichwort Tschechien, Rdnr. 46). Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorher verhängtem „Tätigkeitsverbot“ ist in Art. 102 tschechische StVO lediglich vorgesehen, dass der Bewerber das Datum des Vollzugsbeginns der Entziehung der Fahrerlaubnis angibt. Das erklärt sich wohl daraus, dass nach Art. 119 f. tschechische StVO in einem beim Wohnort des Fahrerlaubnisinhabers geführten Register lediglich das Datum der entsprechenden Entscheidung enthalten ist. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der tschechischen Straßenverkehrsordnung nicht. Selbst dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen Verlust der Fahreignung entzogen worden ist, verweist Art. 100 tschechische StVO zum Nachweis der wiedergewonnenen Eignung auf die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach der danach anwendbaren Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 tschechische StVO reicht für den entsprechenden ärztlichen Nachweis im Grundsatz ein Zeugnis eines praktischen Arztes aus, der aufgrund der Angaben des Bewerbers (Art. 84 Abs. 2 tschechische StVO) seinen Bericht verfasst.
67 
Angesichts dessen drängt sich weiter auf, dass das Verkehrsministerium der tschechischen Republik auf der Grundlage des tschechischen Fahrerlaubnisrechts dem Verschweigen einer zurückliegenden Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ablauf der Sperrfrist geringe Bedeutung beimisst. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass dieses Verschweigen nicht ursächlich für die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Kläger war und damit die Ausnutzung der großzügigen Vorschriften der tschechischen Republik zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht als „betrügerisch“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden kann.
68 
Es kann offen bleiben, ob eine andere Sicht dann gerechtfertigt wäre, wenn das Verhalten der tschechischen Behörden auf andere Gründe als die erleichterten Ausstellungsbedingungen zurückzuführen wäre. Um eine solche Fallgestaltung ging es im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 -. Gemäß der dort erteilten Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006. In einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wurde zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache gestellt werden; diese Frist sei abgelaufen. Diese Fallgestaltung weist darauf hin, dass Grund für ein Nichteinschreiten der tschechischen Behörden dort nicht die tschechischen Ausstellungsbedingungen, sondern die Tatsache war, dass die tschechischen Behörden erst nach Ende der im tschechischen Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Ausschlussfrist Kenntnis von Anhaltspunkten für die auch nach tschechischem Recht fahreignungserhebliche Alkoholabhängigkeit der dortigen Klägerin erhalten haben und diese damit die Informationsdefizite zwischen deutschen und tschechischen Behörden ausgenutzt hat. Eine solche Ausnutzung von Defiziten im Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden durch einen Fahrerlaubnisbewerber, dem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und an dessen Fahreignung aus den Gründen, die zu der Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, auch nach dem Recht des Ausstellerstaates zumindest erhebliche Zweifel bestehen - wie dies nach dem oben Ausgeführten bei Alkoholabhängigkeit auch in Tschechien der Fall ist -, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgeräumt werden müssten (vgl. Kokott, DAR 2006, 604, 610; s. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 C 54.04 -), kann eine missbräuchliche bzw. betrügerische Ausnutzung der Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2007 - 10 K 2284/06 -). Bei der vorliegenden Fallgestaltung - einmaliger, zehn Jahre zurückliegender Alkoholmissbrauch - bestehen aber nach dem Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die tschechischen Behörden bei einer umgehenden Information durch die Beklagte Anlass zum Einschreiten gesehen hätten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist zu bejahen, da der Kläger angesichts der komplexen europarechtlich geprägten Problemstellung des Verfahrens ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.).
70 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zu den umstrittenen Fragen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis liegt noch kein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor.

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 06.02.2006 - 10 S 2507/05 - und in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -) nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Denn die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV, auf die diese Auffassung gestützt ist, sind nicht anwendbar. Nach diesen Bestimmungen dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. In diesen Fällen bedarf es auf Antrag einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer solchen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die positive Zuerteilungsentscheidung setzt voraus, dass die Gründe, die zur Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht aber Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ vor. Insoweit mögen auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - C-476/01 -, „Kapper“ (Slg. 2004, I-5205) angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 21.11.2005 - 10 K 3009/05 - herausgestellten Auffassung der Kommission, noch Zweifel berechtigt gewesen sein. Derzeit sieht das Gericht aber keine Grundlage mehr für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Auffassung (so auch OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, jeweils m.w.N. über den Meinungsstand; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2007 - 1 K 1435/06 -). Denn der Europäische Gerichtshof hat diese Feststellung im Kammerbeschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173) nochmals, auf weitere Rechtsprechung gestützt (Beschluss vom 06.04.2006 a.a.O. Rdnr. 25), und weiter im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (- C-340/05 -, „Kremer“, zitiert nach juris) gerade für einen Fall bestätigt, in dem es darum ging, ob einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden kann, wenn ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde entzogen worden war und er etwa zwei Jahre später in Belgien eine Fahrerlaubnis erworben hatte, wo er „formal“ einen Zweitwohnsitz begründet hatte.
19 
Das Gericht sieht angesichts der Eindeutigkeit der Auffassung der Europäischen Gerichtshofs in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass, das Verfahren im Blick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 FeV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (a.M VGH Baden-Württemberg, ständige Rechtsprechung in Eilverfahren, z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Für ein erstinstanzliches Gericht besteht ohnehin dann keine Vorlagepflicht, wenn es von der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof nicht abweichen will (vgl. Calliess/Ruffert, Hg., Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 EGV Rdnr. 34 m.w.N.).
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Anwendung des deutschen Rechts. Die von der Beklagten verfügte Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ist in Anwendung des deutschen Rechts rechtmäßig erfolgt. Sie ist aber rechtswidrig, weil sie mit den vorrangig anzuwendenden Vorschriften der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1), soweit hier erheblich, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 (ABl. L 150, S. 41), in der Auslegung, die diese Regelungen durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht vereinbar ist.
21 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers ist allerdings auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts rechtmäßig.
22 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
23 
Nach diesen Maßstäben ist von einer fehlenden Eignung des Klägers auszugehen, denn er hat das mit Aufforderung der Beklagten vom 20.07.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen bzw. aberkannt werden müsste.
24 
Die Gutachtenanordnung ist nach innerstaatlichem Recht auch in der Sache zu Recht erfolgt. Sie genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004 - 10 S 1346/04 -). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers ausreichend dargelegt, so dass er ihr entnehmen konnte, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Die Fragestellung ist gemäß § 13 Nr. 2 c FeV gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
25 
Die von der Beklagten herangezogene strafgerichtliche Entscheidung unterliegt auch keinem Verwertungsverbot. Der Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 03.02.1998 war gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 d, g und h StVZO in der damals gültigen Fassung ins Verkehrszentralregister einzutragen und war bei einer Tilgungsfrist von 10 Jahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 StVZO am 01.01.1999 noch nicht getilgt. Eintragungen dieser Art sind nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes am 01.01.1999 nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG verwertbar. Danach dürfen die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, längstens jedoch bis zu dem Tag, der einer 10-jährigen Tilgungsfrist entspricht. Die frühere Fassung von § 52 Abs. 2 BZRG sah vor, dass auch eine im Bundeszentralregister getilgte Eintragung in einem Verfahren berücksichtigt werden durfte, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat ins Verkehrszentralregister einzutragen war. Diese Vorschrift enthielt keinerlei zeitliche Begrenzung. Die Regelung des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen. Für letztere gilt nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine 10-jährige Tilgungsfrist, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Die 10-jährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer 10-jährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, DVBl. 2005, 1333). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
26 
Der Verwertung steht nach innerstaatlichem Recht auch nicht entgegen, dass die Trunkenheitsfahrt zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lag. Eine Fahrerlaubnis kann gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann „entzogen“ werden, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies beruht darauf, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG im Fahrerlaubnisrecht nicht anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123).
27 
Da der Kläger der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, war die Beklagte nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, auf seine Nichteignung zu schließen.
28 
Obwohl damit die Voraussetzungen des deutschen Rechts für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, war die Beklagte dennoch aufgrund der vorrangig anzuwendenden Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht berechtigt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern und aus dessen Nichtbeibringung den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV zu ziehen, da die strafgerichtliche Verurteilung bzw. das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6‰ vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers lag, die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt ist und es nicht sonst unzulässig ist, dass sich der Kläger auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EwG beruft.
29 
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
30 
Die Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG durch den Europäischen Gerichtshof hat sich wie folgt entwickelt:
31 
Dem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.), einem Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Hat sich ein Deutscher, dem die deutsche Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er seinen „ordentlichen Wohnsitz“ in Deutschland hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen:
32 
Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
33 
In dem Beschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173), der ebenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Darf die Umschreibung einer österreichischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden abgelehnt werden, die ein deutscher Staatsangehöriger nach strafgerichtlicher Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist nach zwischenzeitlicher Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich erworben hatte? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
34 
1. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
35 
2. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 i. d. F. der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
36 
Im Beschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.), der wiederum ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, ging es - sachverhaltsbezogen - um die Fragestellung: Hat sich ein deutscher Staatsangehöriger, dem nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war und der etwa zwei Jahre später in Belgien, wohin er nur „formal“ seinen Wohnsitz verlegt hatte, eine Fahrerlaubnis erworben hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
37 
Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, so lange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
38 
Gegen die Anwendung der sich aus dem Urteil vom 29.04.2004 ergebenden Auslegungsgrundsätze auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende (strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer - abgelaufenen - Sperrfrist und anschließend erfolgloser Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist von der deutschen Rechtsprechung angeführt worden, dass das Urteil vom 29.04.2004 diese Fallgestaltung nicht erfasse (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2006 in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren und in ständiger Rechtsprechung). Entsprechend wurde hinsichtlich des Kammerbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (a.a.O.) argumentiert (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Im Kammerbeschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 28.09.2006 (a.a.O.), der nach seiner Fallgestaltung offensichtlich dem „Führerscheintourismus“ zuzuordnen ist, ist aber nochmals herausgestellt worden:
39 
... dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
40 
Weiter wird betont, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins „auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verlangen kann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzes aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer früheren Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden“. Dies erlaubt keine Differenzierung zwischen „Anerkennung der Gültigkeit“ der EU-Fahrerlaubnis und deren späterem Entzug bzw. der Aberkennung des Rechts, ein Kraftfahrzeug im Wohnsitzstaat zu führen, wegen der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens. Denn durch die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch und gerade wenn sie darauf beruht, dass ein nach deutschem Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht worden ist, würde das gleiche Ziel erreicht wie durch die „Nichtanerkennung der Gültigkeit“, deren Rechtmäßigkeit der Europäische Gerichtshof dezidiert ablehnt, weil dadurch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine „geradezu negiert“ würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -). Im Übrigen wird in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Begriff der „Gültigkeit“ umfassend verwendet. Aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein - Neufassung - (ABl. L 403/18 vom 30.12.2006) - nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG - kann bereits deshalb nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Richtlinie wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Anwendung findet (vgl. dazu und zur aus deutscher Sicht problematischen Begriffsverwendung Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
41 
Daran ändert nichts, dass die Zweifel der deutschen Fahrerlaubnisbehörden an der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis mit Zweifeln an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers einhergehen. Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 a.a.O. Rdnr. 48). Von dieser Möglichkeit haben die deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vielen Fällen erfolglos Gebrauch gemacht. Im Widerspruchsbescheid ist die Rede von „hunderten von Fällen“. Das ist für das Gericht nachvollziehbar. Auch dem Gericht ist kein Fall bekannt, in dem seitens der Tschechischen Republik auf entsprechende Anfragen der deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vergleichbaren Fällen der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis nach vorheriger strafgerichtlicher Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis, die über das Kraftfahrtbundesamt an sie weitergeleitet wurden, Maßnamen ergriffen worden wären. Entweder ist überhaupt keine Antwort erfolgt (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2006 - 10 K 3768/05 -; Beschluss vom 09.02.2006 - 10 K 454/06 -; Beschluss vom 22.02.2006 - 10 K 4499/05 -; OVG Weimar, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -), oder es erfolgte eine jeweils ähnlich lautende standardisierte Auskunft seitens des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik, die regelmäßig dahin ging, der Führerschein sei erteilt worden, nachdem der Bewerber die Fahrprüfung abgelegt und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht habe, wonach er zum Führen von Motorfahrzeugen tauglich sei. Auf dem Führerscheinantrag habe er durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen nicht verboten worden sei und dass er weder an einer körperlichen noch an einer geistigen Krankheit leide, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen untauglich machten. Auf dem Führerscheinantrag habe der Kläger als ständigen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Aufgrund der genannten Tatsachen sei der Führerschein gültig; von Seiten der tschechischen Behörden werde nicht um seine Entziehung gebeten (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136/05 -; VG Stade, Urteil vom 16.08.2006 - 1 A 2642/05 -; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, und VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2006 - 10 K 3912/05 -). In einer im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 - enthaltenen Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006 in einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wird zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache eingeleitet werden; diese Frist sei abgelaufen. Als einzige scheinbare Ausnahme ist dem Gericht aus dem Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - bekannt, dass dort die tschechischen Behörden in einem Fall, der allerdings bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil es nicht um eine Alkohol-, sondern um eine besondere Drogenproblematik ging, mit Schreiben vom 14.08.2005 und 10.01.2006 eine Prüfung zugesagt hatten, deren Ergebnis aber bis zur Entscheidung des Gerichts nicht bekannt war.
42 
Die deutschen Behörden haben es hinzunehmen, wenn ihre auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgetragenen Bedenken an der Fahreignung eines Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis seitens der tschechischen Behörden nicht berücksichtigt werden. Selbst dann, wenn sie aus den Reaktionen des tschechischen Verkehrsministeriums auf entsprechende Anfragen auf Anhaltspunkte für eine mögliche Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch Tschechien schließen könnten, rechtfertigte dies nicht die Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Ein EU-Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, im Falle der Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, „Selbsthilfe“ zu üben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.09.1996, EuZW 1996, 718 RdNr. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -; Geiger, DAR 2006, 490, 492 m.w.N.).
43 
Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine Eignungsprüfung bzw. das Verlangen eines Eignungsnachweises durch deutsche Behörden hinsichtlich der Umstände nicht zulässig ist, die zeitlich vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, kann jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall, allein ein zehn Jahre zurückliegender einmaliger Alkoholmissbrauch nachgewiesen ist, auch nicht über die Konstruktion eines möglichen Dauermissbrauchs (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1161) ein Überprüfungsrecht der deutschen Behörden abgeleitet werden. Insoweit fehlt es an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen i.S.v. § 46 Abs. 3 FeV (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.). Damit kann auch insoweit die oben angeführte Rechtsprechung nicht herangezogen werden, nach der in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat.
44 
Für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bleiben damit nur die Fallgestaltungen des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis während der durch ein deutsches Gericht verhängten Sperrfrist und des Entstehens eines Grundes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland (vgl. EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006, a.a.O. Rdnr. 29 f. und dazu OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).
45 
Aber auch der in der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herausgestellte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einer europarechtlichen Rechtsposition (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05 -, jeweils m.w.N.) trägt die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht.
46 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch bei europarechtlich relevanten Fallgestaltungen die „missbräuchliche“ oder „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Es kann nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, „Kefalas“, Slg. 1998 I, S. 2843, RdNr. 20 m.w.N., und zur Dogmatik mit z.T. weitergehenden Differenzierungen Schön: Wank, Hg, Festschrift für Hermann Wiedemann zum 70. Geburtstag, 1271 ff.; Fleischer, JZ 2003, 865 ff.).
47 
Davon zu unterscheiden ist aber zunächst der z.T. in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden, dem Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG im Ausstellerstaat und ohne dass auch nur behauptet würde, dass das Recht der Niederlassungsfreiheit, deren Erleichterung ja wesentliches Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. Vorbemerkung Abs. 1, a.a.O.), berührt würde, liege schon kein europarechtlich relevanter Sachverhalt vor (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.). Wenn dem so wäre, wäre das innerstaatliche Recht uneingeschränkt anwendbar (vgl. dazu Fleischer, JZ 2003, 865, 870 m.w.N.). Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der im Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.) bei einem Inhaber einer niederländischen Fahrerlaubnis mit „ordentlichem Wohnsitz“ in Deutschland und zuletzt im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.) in einem Falle, in dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur „formal“ einen Zweitwohnsitz im Ausstellerstaat begründet hatte, ohne Raum für Zweifel zu lassen, von der europarechtliche Relevanz dieses Fahrerlaubniserwerbs ausgegangen ist, kann diese Annahme nicht aufrecht erhalten bleiben.
48 
Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine „missbräuchliche“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht vorliegt. Eine solche kann sich aus der Anwendung einer nationalen Vorschrift, die ein Missbrauchsverbot ausdrücklich regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 a.a.O., zu § 42 AO, oder BVerwG, Urteil vom 12.04.2005, BVerwGE 123, 190, zu § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG), oder sonst aus der durch Auslegung einer nationalen Vorschrift gewonnen Feststellung einer Normumgehung (vgl. Urteil vom 21.06.1988 - Rs 39/86 -, „BAföG“, NJW 1988, 2165; Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, „Buchpreisbindung“, NJW 1985, 1615) ergeben. Diesen Nachweis hat die Beklagte zu führen (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Fleischer, JZ 2003, 865, 872 f., jeweils m.w.N.). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift durch die nationalen Gerichte darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insbesondere können die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.1998, a.a.O., RdNr. 21 f. m.w.N., und zuletzt EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 - „Halifax“, dazu Hahn, juris PR-Steuer R 15/2006, Anm. 1 m.w.N.). Ein nicht schutzwürdiger Missbrauch ist danach anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände anhand der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, dass trotz der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen dass Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und ein subjektives Element in Gestalt der Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Bedingungen „willkürlich“ geschaffen werden, vorliegt (vgl. EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 21.07.2005 - C-515/03 -, „Eichsfelder Schlachtbetrieb“, Slg. 2005 I, S. 7355, Rdnr. 39 m.w.N.; s. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O. m.w.N.). Hierzu kann der Europäische Gerichtshof, soweit erforderlich, klarstellende Hinweise geben (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - 2 C-255/02 -„Halifax“, DStR 2006, 420). Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 91/439/EWG ist aber der europarechtliche Rahmen zur Prüfung, ob und ggf. wann eine Umgehung des nationalen Fahrerlaubnisrechts die Entziehung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigt, so deutlich vorgeprägt, dass die bloße Möglichkeit einer Relativierung der aufgestellten Grundsätze durch den Europäischen Gerichtshof im Blick auf einen Missbrauch (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass für eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gibt.
49 
Vielmehr kann hinreichend deutlich festgestellt werden, dass die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers gegen die europarechtlichen Vorgaben verstößt und auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs keine hinreichende Rechtfertigung findet.
50 
Eine nationale „Missbrauchsvorschrift“ besteht im eigentlichen Sinne nicht. Die an sich einschlägige Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 a.a.O.) gilt im Fahrerlaubnisrecht nicht. Dies wird im deutschen Recht dadurch aufgefangen, dass, wie ausgeführt, eine Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat. Aber auch in dieser Auslegung von § 46 Abs. 1 FeV kann dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs seiner Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG entzogen werden.
51 
Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, um das nach deutschem Recht zwingende Erfordernis der Beibringung eines - kostenaufwendigen - medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der wiedergewonnenen Fahreignung mit zumindest ungewissem Ergebnis zu umgehen. Weiter dürfte er diese Fahrerlaubnis als „Führerscheintourist“, d.h. ohne ordentlichen Wohnsitz in Tschechien erworben haben. Das hat die Beklagte zwar nicht abschließend ermittelt. Ein gegenteiliger Vortrag des Klägers hätte sich aber aufgedrängt, wenn es denn so gewesen wäre. Damit weist alles darauf hin, dass eine Normumgehung im dargestellten Sinne vorliegt. Dies rechtfertigt eine Entziehung der Fahrerlaubnis aber deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass durch die Fahrerlaubniserteilung in Tschechien das Ziel der europarechtlichen Regelung - der Richtlinie 91/439/EWG - nicht erreicht würde. Auszugehen ist dabei von den dargestellten Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 91/439 EWG aufgestellt hat. Danach dürfen die nationalen Behörden und Gerichte des Wohnsitzstaates Anhaltspunkten, dass eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland entgegen dem in Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG statuierten Wohnsitzprinzip erteilt worden ist, nicht nachgehen. Der Europäische Gerichthof hat sie als bloße „Formalität“ bezeichnet (vgl. zuletzt EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dies bedeutet, dass das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu verwirklichen ist, auch wenn das Wohnsitzprinzip nicht gewahrt worden ist. Das Ziel der Richtlinie, einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik durch gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu leisten (Vorbemerkung Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG), darf insoweit nicht hinterfragt werden. Damit kann aber nicht angenommen werden, dass das Ziel der Regelung, die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, nicht erreicht würde, wenn eine Verletzung dieses Prinzips festgestellt würde. Dann bleibt aber kein Raum, einen Missbrauch anhand der Verletzung des Wohnsitzprinzips festzustellen; es verbleibt lediglich die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie oben ausgeführt.
52 
Entsprechendes gilt für den weiteren Grundsatz, nach dem es dem Wohnsitzstaat des Inhabers einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis untersagt ist, die Erteilungsbedingungen erneut überprüfen (vgl. EuGH, 3. Kammer, Beschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27). Das bedeutet, dass es der Staat des Wohnsitzes hinzunehmen hat, wenn nach den Erteilungsbedingungen des Ausstellerstaates andere - geringere - Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden, auch wenn die Erteilungsregelungen des Wohnsitzstaates der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz hoher Rechtsgüter dienen. Damit wird vom Europäischen Gerichtshof dem Rechnung getragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis europaweit nur in geringem Maße harmonisiert sind. Das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist, soweit es um die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, lediglich, „aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr ... Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“ (Vorbemerkung Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG). Auch und gerade hinsichtlich der in der Richtlinie 91/439/EWG normierten Mindestbedingungen im Blick auf Alkohol und Straßenverkehrssicherheit bleibt den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum. Diese sind in Nr. 14 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG, differenziert nach Fahrerlaubnissen der Gruppe 1 und 2 (vgl. Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) - hier geht es um eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 -, formuliert und lauten:
53 
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
54 
Gruppe 1:
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14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
56 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
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Gruppe 2:
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14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
59 
Mithin sind besondere Fahreignungsüberprüfungsmaßnahmen als Mindestbedingungen für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1, um die es hier geht, nur festgelegt, soweit Alkoholabhängigkeit vorliegt oder vorgelegen hat. Hinsichtlich der Folgen eines in der Vergangenheit liegenden Alkoholmissbrauchs (fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen) fehlen solche Vorgaben (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324; Schmid-Drüner, NZV 2006, 617, 623). Dass die Vorgaben für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer in der Vergangenheit liegenden Entziehung dem jeweiligen nationalen Recht einen weiten Spielraum lassen, zeigt im Übrigen bereits das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Nach § 13 FeV hängt die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs nur in bestimmten Fällen von besonderen Voraussetzungen wie der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Insbesondere das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs ist europaweit nicht durchgängig vorgesehen (vgl. Otte/Kühner, a.a.O.). Ganz davon abgesehen bestehen in den EU-Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, wann das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss überhaupt zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. dazu Neidhart, Bußgeld im Ausland, 2. Aufl., 2004 zu den entsprechenden Stichworten bei den jeweiligen Ländern).
60 
Das vorrangige Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (vgl. dazu z.B. Kokott, DAR 2006, 604, 609) kann deshalb durch das zweite Ziel der Richtlinie 91/439/EWG, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, nur insoweit beeinflusst werden, als der Bereich der verkehrssicherheitsbezogenen Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG betroffen ist. Jenseits dieses Bereichs würde durch eine Relativierung die Tragweite des Hauptzieles der Richtlinie vereitelt. Nur in diesem Bereich können die nationalen Behörden und Gerichte prüfen, ob ein Missbrauch der durch die Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Rechtsposition vorliegt. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die nationalen Regelungen des Ausstellerstaates die Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG erfüllen oder nicht. Hat der Fahrerlaubnisbewerber die Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates erfüllt, haben die Behörden des Wohnsitzstaates dies hinzunehmen. Es ist für sich nicht missbräuchlich, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber es sich zunutze macht, dass in anderen Staaten der EU-Gemeinschaft wegen des geringen Grades der Harmonisierung die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis unter leichteren Bedingungen möglich ist als in seinem Heimatstaat, insbesondere ohne das Erfordernis, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324). Sind die von dem Fahrerlaubnisinhaber erfüllten Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates nicht europarechtskonform, bleibt nach dem Ausgeführten wiederum nur der Weg über Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Übrigen verweist der Europäische Gerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang darauf, dass es dem Rat jederzeit überlassen bleibe, aufgrund seiner Befugnisse die Harmonisierung zu vervollständigen (Urteil vom 09.03.1999 a.a.O., Rdnr. 28). Inzwischen liegt die Neufassung der Richtlinie 91/439/EWG durch die Richtlinie 2006/126/EG vor, die eine teilweise weitergehende Harmonisierung vorsieht. Bereits aus den langen Umsetzungsfristen ist aber ersichtlich, dass der Europäische Rat und das Europäische Parlament einer umfassenderen Harmonisierung keine besondere Dringlichkeit zumessen (vgl. dazu Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
61 
Als Ansatz für eine Missbrauchsprüfung verbleibt damit, ob festgestellt werden kann, dass dem Fahrerlaubnisinhaber im Ausstellerstaat eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, obwohl er die nationalen Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates im Rahmen der Mindestanforderungen der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt. Nur dann bleibt Raum, um im dargestellten Sinne in richtlinienkonformer Auslegung einen Missbrauch in einer Berufung auf die Position des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O. Rdnr. 30) darauf hinweist, der dortige Fahrerlaubnisinhaber habe die Anforderungen, die in Österreich an die Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden, erfüllt (vgl. auch zur Bedeutung des jeweiligen nationalen Rechts für die Missbrauchsprüfung: Kokott a.a.O. 610).
62 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist neben der missbräuchlichen auch die „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 a.a.O.). Dabei ist „betrügerisch“ nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern dahin, ob ein Betroffener eine Rechtsposition „allein durch eine Täuschung ... erwirkt hat“ (EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95 -, „Kol“, Slg. 1997 I, S. 3069, Rdnr. 29). Damit könnte die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sein, wenn er, wofür mangels eines sich aufdrängenden gegenteiligen Vortrags alles spricht, gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde verschwiegen hat, dass ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland strafgerichtlich entzogen worden war und er sich in Deutschland vergeblich um eine Wiedererteilung bemüht hatte, sofern ihm die tschechische Fahrerlaubnis nicht erteilt worden wäre, wenn er dies nicht verschwiegen hätte. Die Beweislast dafür trifft ebenfalls die Beklagte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94 -, „Paletta II“, Slg. 1996 I, S. 2357, und dazu Fleischer, a.a.O., 872 f.).
63 
Soweit in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte bei Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Berufung auf die Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erwogen oder angenommen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) eine erneute Vorlage an den europäischen Gerichtshof für erforderlich und knüpft die Frage, ob ein Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis seine europarechtliche Rechtsposition beim Erwerb der Fahrerlaubnis missbraucht hat, daran an, ob er diese a) unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und b) unter Verschweigen der früheren Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis und der erfolglosen Bemühungen um deren Wiedererteilung erlangt hat. Die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG sei nicht beeinträchtigt, da das erste Ziel der Richtlinie, die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen (vgl. Abs. 1 der Vorbemerkung zur Richtlinie 91/439/EWG a.a.O.), nicht tangiert sei und das zweite Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Vorbemerkung Abs. 4 zur Richtlinie 91/439/EWG) beeinträchtigt werde. Nach dem Ausgeführten bedarf es aber zur Klärung dieser Fragen keiner erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Entsprechendes gilt für die in den Vorlagebeschlüssen des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - und des VG Chemnitz vom 11.07.2006 - 2 K 1380/05 - und vom 31.07.2006 - 2 K 183706 -, jeweils zitiert nach juris, aufgeworfenen Fragen.
64 
Das OVG Schwerin bildet im Beschluss vom 29.08.2006 (a.a.O.) zwei Fallgruppen. Nach einer ersten Fallgruppe kann von einer einen Missbrauch begründenden Umgehungsabsicht ausgegangen werden in den Fällen, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis nach Maßgabe des deutschen Rechts nicht erhalten hätte und sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden eines Mitgliedstaates gewandt habe, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung zu unterziehen und dem Erfordernis der Beibringung eines vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entgehen. Eine Umgehung soll nach der Auffassung des OVG Schwerin bei einer zweiten Fallgruppe vorliegen, wenn positiv feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang nicht besteht. Dem kann nach dem Ausgeführten deshalb nur teilweise gefolgt werden, weil von einem europarechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen ist und die Anknüpfung an einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit die Überprüfung des Zieles der Richtlinie 91/439/EWG eben ohne Einschränkung unzulässig ist.
65 
Unter den dargestellten Voraussetzungen kann beim Kläger nicht von der „missbräuchlichen“ oder „betrügerischen“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei die Reaktion des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik auf Anfragen des Kraftfahrtbundesamts in vergleichbaren Fällen, wie sie sich aus den oben aufgeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergeben. Soweit Antworten erfolgt sind, wurde die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis - nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - bestätigt. Gemäß dem im Beschluss des OVG Frankfurt/Oder dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine einem deutschen Bewerber am 18.08.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,36‰) entzogen worden war. In der Auskunft vom 23.03.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Nach dem im Beschluss des VG Stade vom 16.08.2006 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine am 16.02.2005 einem deutschen Bewerber erteilte Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2002 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,69‰) mit einer Sperrfrist von 7 Monaten entzogen worden war. In der Auskunft vom 07.07.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Entsprechend verhielt es sich gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.06.2006 (a.a.O.). Nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,72‰) im Jahre 2002 und Ablauf der Sperre von 11 Monaten wurde dem dortigen Antragsteller am 30.09.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Unter dem 18.02.2005 erklärte das tschechische Verkehrsministerium, obwohl der Antragsteller nicht angegeben habe, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und sich weitere Unregelmäßigkeiten ergeben hätten, werde nicht um die Entziehung der Fahrerlaubnis gebeten. Eine entsprechende Reaktion erfolgte im Verfahren des VG Stuttgart 10 K 3912/05. Dort ging es um die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis am 13.12.2004 an einen Bewerber, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 (BAK 1,19‰) und nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 (BAK 1,15‰) nochmals entzogen worden war. Danach drängt sich auf, dass seitens des tschechischen Verkehrsministeriums länger zurückliegende Trunkenheitsfahrten nach Ablauf der verhängten Sperrfrist als für die Fahreignung nach tschechischem Recht unerheblich gehalten werden, auch wenn die Bewerber eine Erklärung unterzeichnet hatten, dass ihnen die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Dies wird bestätigt durch die weiteren oben angegebenen Fälle, in denen überhaupt keine Reaktion seitens der tschechischen Behörden erfolgt ist.
66 
Dies rechtfertigt den Schluss, dass in Tschechien wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug unter erheblich geringeren Voraussetzungen als in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und jedenfalls eine einmalige Trunkenheitsfahrt, die in der Vergangenheit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der zukünftigen Fahreignung beigemessen wird. Damit kann beim Kläger kein „missbräuchliches“ Verhalten festgestellt werden, weil er lediglich von dieser Möglichkeit der Erteilung einer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2007 - 3 K 2703/06 -). Darauf, dass dem so ist, weisen im Übrigen die sich aus den allgemeinen Rahmenbedingungen des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen tschechischen Fahrerlaubnisrechts ergebenden Ausstellungsbedingungen für eine Fahrerlaubnis, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, hin. Entsprechend den Mindestbedingungen gemäß Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 91/439/EWG, aber darüber nicht hinausgehend, ist in Art. 84 Act on the Road Traffic - nachfolgend: tschechische StVO - vom 14.09.2000 (zitiert nach der englischen Übersetzung: Act on the Road Traffic vom 14.10.2000, Collection of Laws - Czech Republic - Part 98 vom 19.10.2000 Nr. 361) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Personen ausgeschlossen, die Verhaltensmängel aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol oder anderen psychotropen Substanzen aufweisen. Unterhalb dieser Schwelle kann als Nebenstrafe ein „Tätigkeitsverbot, bestehend in dem Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen“ verhängt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1c tschechische StVO und dazu im Überblick Neidhart a.a.O., Stichwort Tschechien, RdNr. 39 ff.; Silhavecky, Blutalkohol 1993, 220, 224), sofern der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht vollständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat (Art. 94 Abs. 1a tschechische StVO), eine Maßnahme, die nur unter sehr engen Voraussetzungen getroffen wird (vgl. Neidhart, a.a.O., Stichwort Tschechien, Rdnr. 46). Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorher verhängtem „Tätigkeitsverbot“ ist in Art. 102 tschechische StVO lediglich vorgesehen, dass der Bewerber das Datum des Vollzugsbeginns der Entziehung der Fahrerlaubnis angibt. Das erklärt sich wohl daraus, dass nach Art. 119 f. tschechische StVO in einem beim Wohnort des Fahrerlaubnisinhabers geführten Register lediglich das Datum der entsprechenden Entscheidung enthalten ist. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der tschechischen Straßenverkehrsordnung nicht. Selbst dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen Verlust der Fahreignung entzogen worden ist, verweist Art. 100 tschechische StVO zum Nachweis der wiedergewonnenen Eignung auf die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach der danach anwendbaren Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 tschechische StVO reicht für den entsprechenden ärztlichen Nachweis im Grundsatz ein Zeugnis eines praktischen Arztes aus, der aufgrund der Angaben des Bewerbers (Art. 84 Abs. 2 tschechische StVO) seinen Bericht verfasst.
67 
Angesichts dessen drängt sich weiter auf, dass das Verkehrsministerium der tschechischen Republik auf der Grundlage des tschechischen Fahrerlaubnisrechts dem Verschweigen einer zurückliegenden Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ablauf der Sperrfrist geringe Bedeutung beimisst. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass dieses Verschweigen nicht ursächlich für die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Kläger war und damit die Ausnutzung der großzügigen Vorschriften der tschechischen Republik zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht als „betrügerisch“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden kann.
68 
Es kann offen bleiben, ob eine andere Sicht dann gerechtfertigt wäre, wenn das Verhalten der tschechischen Behörden auf andere Gründe als die erleichterten Ausstellungsbedingungen zurückzuführen wäre. Um eine solche Fallgestaltung ging es im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 -. Gemäß der dort erteilten Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006. In einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wurde zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache gestellt werden; diese Frist sei abgelaufen. Diese Fallgestaltung weist darauf hin, dass Grund für ein Nichteinschreiten der tschechischen Behörden dort nicht die tschechischen Ausstellungsbedingungen, sondern die Tatsache war, dass die tschechischen Behörden erst nach Ende der im tschechischen Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Ausschlussfrist Kenntnis von Anhaltspunkten für die auch nach tschechischem Recht fahreignungserhebliche Alkoholabhängigkeit der dortigen Klägerin erhalten haben und diese damit die Informationsdefizite zwischen deutschen und tschechischen Behörden ausgenutzt hat. Eine solche Ausnutzung von Defiziten im Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden durch einen Fahrerlaubnisbewerber, dem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und an dessen Fahreignung aus den Gründen, die zu der Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, auch nach dem Recht des Ausstellerstaates zumindest erhebliche Zweifel bestehen - wie dies nach dem oben Ausgeführten bei Alkoholabhängigkeit auch in Tschechien der Fall ist -, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgeräumt werden müssten (vgl. Kokott, DAR 2006, 604, 610; s. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 C 54.04 -), kann eine missbräuchliche bzw. betrügerische Ausnutzung der Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2007 - 10 K 2284/06 -). Bei der vorliegenden Fallgestaltung - einmaliger, zehn Jahre zurückliegender Alkoholmissbrauch - bestehen aber nach dem Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die tschechischen Behörden bei einer umgehenden Information durch die Beklagte Anlass zum Einschreiten gesehen hätten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist zu bejahen, da der Kläger angesichts der komplexen europarechtlich geprägten Problemstellung des Verfahrens ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.).
70 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zu den umstrittenen Fragen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis liegt noch kein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 52 Ausnahmen


(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Vo

Strafgesetzbuch - StGB | § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis


(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollzie

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06

bei uns veröffentlicht am 21.07.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeve

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05

bei uns veröffentlicht am 27.06.2006

Tenor A. Gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird der Europäische Gerichtshof angerufen: Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Wohnsitzstaat) durch die Verwaltungsbeh

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, mit dem ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt wurde. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger am 6.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.
Am 14.1.1997 beging der Kläger erneut eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille). Das Amtsgerichts Leonberg verurteilte ihn deshalb am 5.6.1997 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, entzog seine Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von dreizehn Monaten an.
Der Kläger bemühte sich anschließend mehrfach erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies scheiterte jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte.
Am 20.9.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.4.2005 von einer polnischen Behörde (S. J.) ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.
Darauf forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Vergangenheit Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs). Es sei daher zu prüfen, ob er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Darauf legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Nachdem trotz Akteneinsicht keine Stellungnahme abgegeben wurde, erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 30.11.2005 dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ferner ordnete der Beklagte die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an.
Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Seine Bevollmächtigte berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Führerscheinrichtlinie (91/439 EWG). Danach müsse die von polnischen Behörden am 26.4.2005 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anerkannt werden. Die Fahreignung sei in Polen überprüft worden. Dies bedeute, dass von der Fahreignung des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis auszugehen sei. Dem Kläger könnten deshalb die früheren Verkehrsstraftaten nicht entgegengehalten werden. Darauf könne auch keine Gutachtenanordnung gestützt werden.
Der Kläger stellte am 19.12.2005 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 - 3 K 4430/05 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück (Beschluss vom 7.4.2006 - 10 S 311/06 -).
Bereits am 18.1.2006 ging beim Beklagten eine von der Behörde angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 4.1.2006 ein. Darin heißt es, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis versichert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.3.2005 ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen habe. Die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei an folgende Bedingungen geknüpft worden: ärztliches Gutachten, Teilnahme an einer Schulung, Bestehen der Prüfung und Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von 185 Tagen nicht erforderlich gewesen. Eine entsprechende Regelung sei erst am 20.10.2005 in Kraft getreten. Der Bitte des Landratsamts, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, kam die polnische Behörde nicht nach.
10 
Am 18.7.2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
11 
Seine Prozessbevollmächtigte beruft sich auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 - C-227/05 - (Halbritter). Darin sei entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen müsse, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist erhalten habe. In einem solchen Fall müsse die Fahrerlaubnis ohne die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgeschrieben werden. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, die polnische Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben zu haben. Er habe in Polen einen Wohnsitz genommen, weil er in R. ein Engagement in Aussicht gehabt habe. Eine Aufnahme dieser Tätigkeit sei gescheitert, weil er - im Hinblick auf seine in Deutschland lebende Familie (Ehefrau und drei Kleinkinder) - auf eine Fahrerlaubnis im Inland angewiesen sei. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Fa. ... zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung des Landratsamts habe er seine Arbeitsstelle wieder verloren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2005 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Der Beklagte ist der Auffassung, der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 treffe auf den vorliegenden Fall der Umgehung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zu. Die wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit sehr hoher Alkoholisierung seien nach wie vor verwertbar. Der polnischen Behörde seien die wiederholten Fahrerlaubnisentziehungen nicht bekannt gewesen. Da der Kläger nicht belegt habe, dass ihm eine nachhaltige Änderung seines Trinkverhaltens gelungen sei, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Zweifel rechtfertigten die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger kein Gutachten beigebracht habe, sei von einer mangelnden Fahreignung auszugehen.
17 
Mit Beschluss vom 15.3.2007 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und einen Band Akten des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

A. Gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird der Europäische Gerichtshof angerufen: Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Wohnsitzstaat) durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums die auf Probe erteilte Fahrerlaubnis entzogen wird und dass diese Person unmittelbar danach die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedsstaates (Ausstellerstaat) über seinen Heroinkonsum und die Fahrerlaubnisentziehung täuscht und damit die Ausstellung einer Fahrerlaubnis bewirkt. Folgende Fragen zur Richtlinie 91/439/EWG werden zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?

2. Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?

3. Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?

B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen ausgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B. Der am ... 1983 in T.-A., Kirgisische Republik, geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Wohnsitz seit seinem Zuzug am 30.6.1995 im Kreis R., zunächst in B. W., später in W. i. A.. Am ... erteilte ihm das Landratsamt R. eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Probezeit von 2 Jahren. Am .... wurde ihm aufgegeben, wegen einer Rotlichtmissachtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Am 20.3.2004 ergab ein bei ihm durchgeführter Urintest einen Hinweis auf Heroin- und Cannabis-Konsum, den der Kläger gegenüber der Polizeidirektion R. mündlich und schriftlich einräumte. Dabei gab er an, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere und in den letzten Tagen wiederholt Heroin genommen habe. Das Landratsamt R. entzog ihm daraufhin mit Verfügung vom 14.4.2004 seine Fahrerlaubnis und führte zur Begründung aus, der Kläger sei wegen seines Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Der Kläger erhob am 13.5.2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16.8.2004, zugestellt am 18.8.2004, zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde mit Ablauf des 20.9.2004 bestandskräftig. Am 19.9.2004, einem Sonntag, erteilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K., Tschechische Republik, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm hierzu am 1.10.2004 den Führerschein Nr. EA ... mit der Wohnsitzangabe „B. W., Deutschland“ aus. Der Kläger nahm mit dieser Fahrerlaubnis am Straßenverkehr in Deutschland teil und verursachte dabei am 11.10.2004 einen Verkehrsunfall. Am 16.10.2004 wurde sein Führerschein Nr. EA ... von der Polizeidirektion R. beschlagnahmt.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27.10.2004 wurde dem Kläger das Recht aberkannt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Regelung 1). Weiter wurde angeordnet, dass der beschlagnahmte Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde verbleibe (Regelung 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Drogenkonsums weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Landratsamt Ravensburg gab den eingezogenen Führerschein Nr. EA ... an den Kläger zurück, nachdem er von der Behörde mit dem Vermerk „Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland“ versehen worden war.
Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 6.7.2005 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - und verwiesen und später auf die Ausführungen des EuGH im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - . Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat dazu ausgeführt, das Vorgehen des Landratsamts R. sei mit der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG zu vereinbaren. Die Aberkennungsentscheidung knüpfe nicht an Umstände an, die zeitlich vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lägen, sondern beruhe auf der Tatsache, dass es beim Kläger zum Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung an einer hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz gemangelt habe.
Über das Kraftfahrtbundesamt wurde dem Verkehrsministerium der Tschechischen Republik am 11.1.2005 mitgeteilt, dass dem Kläger von der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K. eine Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, obwohl der Kläger seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Im Antwortschreiben des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 18.4.2005 wurde ausgeführt, der Kläger habe der Kommune K. keine Mitteilung darüber gemacht, dass ihm der Führerschein in Deutschland entzogen worden sei. Er habe auf seinem Antrag in K. bestätigt, dass er an keiner körperlichen oder geistigen Behinderung leide, welche eine Untauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen verursache. Die Fahrerlaubnis sei nach Absolvierung der Führerscheinprüfung und Vorlage eines ärztlichen Attests, demzufolge der Kläger gesundheitlich in der Lage sei, Kraftfahrzeuge zu führen, erteilt worden. Es werde eine Überprüfung stattfinden, weil bezüglich der Praxis bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ausgabe von Führerscheinen in der Stadtverwaltung K. bestimmte Tatsachen festgestellt worden seien, die Gegenstand weiterer Ermittlungen seien. Ergebe die Überprüfung Fehler, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, werde eine weitere Information erfolgen.
Das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 28.12.2005 darüber informiert, dass dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Heroin und des regelmäßigen Konsums von Cannabis entzogen wurde. Daraufhin teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik im Schreiben vom 10.1.2006 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit, dass es sich bei diesen Informationen um neue Tatsachen handele, die, wenn sie bekannt gewesen wären, zur Einleitung eines Verfahrens veranlasst hätten, dessen Ergebnis wahrscheinlich der Entzug der Fahrerlaubnis gewesen wäre, auch deswegen, weil der Kläger falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Auf der Grundlage der nunmehr mitgeteilten neuen Tatsachen werde das Ministerium für Verkehr bei dem zuständigen Bezirksamt eine Überprüfung der Entscheidung zur Erteilung der Fahrerlaubnis und zur Aushändigung des Führerscheins veranlassen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung werde nach Abschluss der Untersuchung durch das tschechische Ministerium für Verkehr oder direkt vom zuständigen Bezirksamt über den ermittelten Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen informiert.
Die Eilanträge des Klägers vom 4.12.2004 (4 K 2198/04) und vom 6.9.2005 (4 K 1396/05), mit denen er um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung nachsuchte, wurden mit Beschlüssen des Gerichts vom 5.1.2005 und vom 20.9.2005 abgelehnt. Bezüglich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen verwiesen.
Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, dass das Gericht über die Vorlage der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen an den EuGH ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Dem Gericht haben die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg (3 Bände) und die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 K 2198/04 und 4 K 1396/05 vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Das Gericht entscheidet über die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten erklärt haben, dass sie mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 und 3 VwGO).
10 
1. Die Vorlage der Fragen zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 (ABl. Nr. L 237/1) in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23.7.1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden Richtlinie 91/439), ist erforderlich im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 2 EG, nachdem die Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Dabei ist kein Wegfall der Erforderlichkeit der Vorlage absehbar. Denn auch dann, wenn die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Republik Tschechien die Fahrerlaubnis des Klägers doch noch zurücknehmen würde, würde sich der vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich nicht erledigen. Denn der Kläger hätte in diesem Fall nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Möglichkeit, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen und könnte damit eine Klärung der Frage herbeiführen, ob das beklagte Land die EU-Fahrerlaubnis jedenfalls im Zeitraum bis zur Rücknahme die tschechische EU-Fahrerlaubnis hätte anerkennen müssen.
11 
2. Die Richtlinie 91/439 sieht nach ihren Erwägungen sowohl eine Verbesserung der Verkehrssicherheit als auch eine Erleichterung der Freizügigkeit vor. Die hier interessierenden Regelungen sind im Einzelnen:
12 
Artikel 1
13 
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ...
14 
Artikel 7
15 
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
16 
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
17 
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. ...
18 
(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. ...
19 
Artikel 8
20 
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
21 
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. ...
22 
Artikel 9
23 
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. ...
24 
Anhang III
25 
Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges ...
26 
Drogen und Arzneimittel
27 
15. Missbrauch
28 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
29 
3.a. Das Fahrerlaubnisrecht in der Bundesrepublik Deutschland sieht die Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach der Richtlinie 91/439 vor. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) trifft dazu folgende Regelungen:
30 
§ 28 FEV
31 
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. ...
32 
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ...
33 
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, ...
34 
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. ...
35 
b. Zur Abwehr der von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ausgehenden Gefahren sind im Fahrerlaubnisrecht der Bundesrepublik Deutschland u.a. folgende Regelungen vorgesehen:
36 
§ 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Entziehung der Fahrerlaubnis
37 
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. ...
38 
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. ...
39 
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
40 
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
41 
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. ...
42 
(5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
43 
§ 11 FeV Eignung
44 
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. ...
45 
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. ...
46 
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
47 
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14)
48 
Vorbemerkung:
49 
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen und aufheben können. ...
50 
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. ...
51 
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung
Klassen A, A1, Klassen C, C1,
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) Nein nein
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis Nein nein
9.5 Nach Entgiftung und Entwöhnung ja ja
52 
3.b. Das Fahrerlaubnisrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt neben der verwaltungsbehördlichen auch die strafgerichtliche Entziehung von Fahrerlaubnissen. Insofern enthält das Strafgesetzbuch (StGB) folgende Regelungen:
53 
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
54 
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. ...
55 
§ 69a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
56 
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
57 
4.a. Die Frage 1. betrifft die Wirkung einer verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung durch den Wohnsitzstaat. Nachdem sich die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - und im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - ausschließlich auf die Wirkung strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehungen nach Ablauf der Sperre beziehen, interessiert für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zunächst, ob sich die vom EuGH in diesen Entscheidungen zur Anerkennungspflicht gemachten Ausführungen auf den anders gelagerten Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung übertragen lassen. Eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Gefahrenabwehr. Sie soll ungeeignete Kraftfahrzeugführer vom Verkehr fernhalten. Sie basiert nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie die oben zitierten Vorschriften zeigen, auf der Feststellung, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nicht befähigt ist. Diese Feststellung wirkt unbefristet. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Wiedererlangung der Fahreignung vom Betroffenen nachgewiesen wird. Daneben gibt es keine Möglichkeit der Befristung der Wirkung der Entziehungsentscheidung. Insofern sind die Wirkungen der verwaltungsbehördlichen und der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung unterschiedlich. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bestimmung einer grundsätzlich befristeten Sperre stellt eine Maßnahme der Besserung und Sicherung dar. Sie dient der verkehrsmäßigen Erziehung des Betroffenen. Läuft nach strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehung die Sperre ab, steht die strafgerichtliche Entscheidung einer Wiedererteilung nicht mehr entgegen. Die verwaltungsbehördliche Entscheidung wirkt dagegen weiter. Bislang erscheint nicht geklärt, ob und wie lange die Bundesrepublik Deutschland eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten kann. Für die Möglichkeit, unter Berufung auf die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, könnte sprechen, dass die Wirkung der verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung - im Gegensatz zur befristeten Sperre - unbefristet fortbesteht, so dass der Wohnsitzstaat nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 diese Wirkung der Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 unbegrenzt entgegenhalten kann. Wenn nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 auch die verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Anerkennungspflicht nicht entgegen gehalten werden könnte, erschiene fraglich, welcher sinnvolle Anwendungsbereich dieser Norm, abgesehen von der Anerkennungsverweigerung für die Zeit der Sperre nach strafgerichtlicher Entziehung, dann noch verbleiben würde.
58 
b. Die 2. Frage betrifft den Umfang der Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 bei grob missbräuchlichem Gebrauchmachen von den durch die Richtlinie eingeräumten Freiheiten. Ziel der Richtlinie ist ersichtlich die Erhöhung der Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Erleichterung der Freizügigkeit. Dagegen bezweckt die Richtlinie 91/439 gerade nicht die Erleichterung der Teilnahme von ungeeigneten Fahrern am Kraftfahrzeugverkehr. Die Zielsetzung der Richtlinie und die mittlerweile in der Fahrerlaubnispraxis zu beobachtenden Auswüchse sind nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen. In den letzten Jahren hat sich nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren ein regelrechter Markt für die Vermittlung von Gelegenheiten zum rechtsmissbräuchlichen Erwerb von Fahrerlaubnissen z.B. aus Tschechien entwickelt. Dabei wird von Agenturen über das Internet der „problemlose“ Erwerb von Fahrerlaubnissen nach Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkohol- oder Drogenproblemen angeboten. In den Inseraten wird betont, dass in Tschechien ein Fahrerlaubniserwerb ohne medizinisch-psychologische Begutachtung binnen weniger Tage und zu einem geringen Preis möglich sei. Ein Wohnsitz im Ausstellerstaat sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich. Gebucht werden könne pauschal von Deutschland aus. Die auf solche Angebote ansprechenden Interessenten haben, oft jahrelang, vergeblich versucht nachzuweisen, dass ihre nach verwaltungsbehördlicher Feststellung fehlende Fahreignung wieder hergestellt ist. Sie wurden zum Teil mehrfach von einer medizinisch-psychologischen Gutachtenstelle untersucht, jeweils mit negativem Ergebnis. Wiedererteilungsverfahren blieben daher erfolglos. Dieser Personenkreis erhält nach den Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren in Tschechien innerhalb kürzester Zeit eine Fahrerlaubnis ausgestellt. In dem in Tschechien durchgeführten Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis verschweigen die Interessenten gegenüber den tschechischen Stellen regelmäßig, dass und warum ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist. Im Gegenzug akzeptieren die tschechischen Fahrerlaubnisbehörden diese Angaben anscheinend unbesehen und lassen als Nachweis, dass die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist, jede Art ärztlicher Bestätigung genügen. Die notwendige Nachfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzstaates unterbleibt. Dies geschieht, obwohl den tschechischen Behörden auch aufgrund der Anfragen bundesdeutscher Stellen nicht entgangen sein kann, wie sich der Kreis der Interessenten zusammensetzt. Eine effektive Prüfung in Bezug auf Fahreignungsmängel wie Drogenkonsum oder Alkoholabhängigkeit findet in der Folge nicht statt, weil der deutsche Antragsteller die maßgeblichen Umstände verschweigt und die tschechische Stelle diese Umstände ignoriert. Im Ergebnis erhalten die Interessenten eine tschechische EU-Fahrerlaubnis erteilt und einen entsprechenden Führerschein ausgestellt, obwohl die Fahreignung effektiv nicht überprüft wurde und häufig nicht gegeben sein dürfte. Die bisherige Verwaltungspraxis der bundesdeutschen Fahrerlaubnisbehörden, das Recht auf Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr aufgrund dieser Fahrerlaubnisse für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, führt dabei verkehrssicherheitsrechtlich nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts ebenfalls nicht zu angemessenen Ergebnissen, nachdem der ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber dadurch nicht gehindert wird, im Bereich der anderen Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge zu führen.
59 
Der Kläger gehört nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts zum oben dargestellten Personenkreis. Er hätte zu dem für die Beurteilung der Anerkennungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt am 1.10.2004 (Ausstellung des Führerscheins Nr. EA ...) in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigem Cannabis- und wegen Heroinkonsum nach § 11 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 und 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine längere Wartezeit, eine kostspielige Therapie zur Entziehung und Entwöhnung und im Anschluss eine ebenfalls kostenintensive medizinisch-psychologische Untersuchung zur Feststellung der Wiederherstellung der Fahreignung hinnehmen müssen, um wieder in den Besitz seiner Fahrerlaubnis zu kommen. Diese teuren, lästigen und bei fortbestehenden Mängeln nicht überwindbaren Hindernisse wurden vom Kläger durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Tschechien umgangen. Dabei machte der Kläger nach den glaubhaften Berichten des tschechischen Ministeriums für Verkehr vom 18.4.2005 und vom 10.1.2006 wahrheitswidrige Angaben. Er verschwieg, dass er bis zur Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am 20.9.2004 über eine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügte, also bis dahin keine weitere zweite Fahrerlaubnis erteilt bekommen konnte. Er verschwieg auch, dass ihm wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis und wegen Heroinkonsum mit Verfügung vom 14.4.2005 in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Er gab nach dem Bericht der tschechischen Stellen auch an, dass bei ihm keine körperlichen oder geistigen Mängel vorlägen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einschränken. Diese Angabe war ebenfalls wahrheitswidrig, nachdem sein regelmäßiger Cannabiskonsum und sein Konsum des stark süchtig machenden Heroins Umstände darstellen, die die Fahreignung entfallen lassen (vgl. Kapitel 3.12 der Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahrereignung, 6. Auflage). Die tschechische Behörde stellte diese Angaben des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägers nicht in Frage, sondern erteilte ihm am 19.9.2004 und damit vor Bestandskraft der Entziehungsverfügung eine Fahrerlaubnis. Den entsprechenden Führerschein stellte sie nach Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am 1.10.2004 aus.
60 
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wird durch das dargestellte Zusammenwirken der Betroffenen mit den tschechischen Fahrerlaubnisbehörden nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren auch Personen ermöglicht, bei denen eine Fahreignung nicht besteht und deren Teilnahme am Straßenverkehr daher eine Gefahr darstellt. Die Sicherungsmechanismen des nationalen Fahrerlaubnisrechts werden dabei bewusst unterlaufen. Diese ermöglichen es den Behörden, bei begründeten Eignungszweifeln die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung zu fordern und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Fahreignung nicht gegeben ist. Auf diese Weise werden ungeeignete Kraftfahrer festgestellt und effektiv vom Straßenverkehr ferngehalten. Damit wurde ein Beitrag geleistet zum Rückgang der Verkehrsopferzahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unfällen die durch Alkoholkonsum verursacht wurden, ging die Zahl von 3.641 Getöteten 1975 auf 704 Getötete 2004 zurück (Quelle: Statistischer Bundesamt (www.destatis.de: Verkehrsunfälle - Fachserie 8 Reihe 7 - 2005)). Der Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten mit vergleichbarem Zustand der Verkehrswege und Verkehrsmittel ergibt auffällige Unterschiede bei den Verkehrsopferzahlen, die sich nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts nicht nur aber auch mit der unterschiedlichen Handhabung fahrerlaubnisrechtlicher Instrumente erklären lassen dürften. So lag die Zahl der 2004 im Verkehr Getöteten in den Niederlanden bei 54 je 1 Million Einwohnern, in Deutschland bei 71, in Frankreich bei 92 und in Griechenland bei 151 Getöteten je 1 Million Einwohnern (vgl. Tabelle zu der Situation in allen Mitgliedstaaten in www.destatis.de: Verkehrsunfälle - Fachserie 8 Reihe 7 - 2005). Die Statistik enthält damit Hinweise, die auf unterschiedliche Verkehrssicherheitsstandards in den jeweiligen Mitgliedstaaten hindeuten könnten. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die mit der Richtlinie 91/439 angestrebte Harmonisierung, die ja der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen soll, nicht durch Angleichung auf unterster Stufe beabsichtigt war.
61 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der dargestellten Auswüchse in der Fahrerlaubnispraxis hält das vorlegende Gericht eine Anerkennungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 bezüglich der vom Kläger in der dargestellten Form erlangten Fahrerlaubnis nicht für gegeben. Der Rechtsgedanke, dass die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Freiheitsrechte unzulässig ist, ist dem europäischen Recht nicht fremd. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, da die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (zuletzt in der Rs. C-212/97, Centros , Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24; vgl. auch Rs. C-33/74, Van Binsbergen , Slg. 19764, I-1299, Rdnr. 13; Rs. 229/83, Leclerc u. a ., Slg. 1985, 1, Rdnr. 27; Rs. 39/86, Lair , Slg. 1988, 3161, Rdnr. 43). Dabei haben jedoch die nationalen Gerichte bei einer Würdigung des missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens der Betroffenen die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Rs. C-206/94, Paletta , Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25). Der Gerichtshof hat in der Rs. Centros selbst bei einer durch die Betroffenen zugegebenen Umgehung der nationalen Vorschriften keinen Missbrauch angenommen, da sich die Betroffenen den nationalen Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften entziehen wollten, das Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit aber gerade sei, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Im Licht dieser Rechtsprechung fragt sich das Gericht, ob der Europäische Gerichtshof eine offensichtliche Umgehung der nationalen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis als Missbrauch klassifizieren wird, da es gerade das Ziel der Richtlinie 91/439 ist, dem Wohnsitzstaat die Kompetenz zur Eignungsüberprüfung auf seinem Gebiet zuzusprechen und ihm die Möglichkeit zu geben, nicht geeignete Kraftfahrer an der Verkehrsteilnahme zu hindern (vgl. Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/349). Im vorliegenden Fall ist dazu zu berücksichtigen, dass sich die Umgehung im Fall des Klägers wohl auch auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439 bezieht. Nach Art. 7 Abs. 1a Richtlinie 91/439 hängt die Erteilung des Führerscheins ab von der Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Nr. 15 Richtlinie 91/439. Danach darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch macht. Beim Kläger lag dieser Versagungsgrund bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis am 19.9.2004 voraussichtlich vor. Außerdem hängt nach Artikel 7 Abs. 1 b Richtlinie 91/439 die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Nach Art. 9 Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Kläger hatte nach den Erkenntnissen des Gerichts zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Tschechien. Der Führerschein wurde ihm von der tschechischen Behörde mit der Wohnortangabe „B. W., Deutschland“ ausgestellt. Auch danach lag nach der Richtlinie ein Versagungsgrund vor. Hinzu kommt, dass bei Erteilung der Fahrerlaubnis noch keine bestandskräftige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis vorlag (vgl. Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439). Damit stellt die Art, wie der Kläger die Fahrerlaubnis erlangt hat, voraussichtlich auch eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften der Richtlinie 91/439 dar.
62 
c. Die 3. Frage betrifft die Zuständigkeit für die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sicherungsmaßen, wenn vom Ausstellerstaat - wie hier - ohne hinreichende Prüfung der Kraftfahreignung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt wird und der Ausstellerstaat dem Wohnsitzstaat später mitteilt, er werde die Fahrerlaubnis wegen neuerer Erkenntnisse wahrscheinlich zurücknehmen. Wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zeigt, kann von der Mitteilung, dass die Zurücknahme geprüft wird, bis zur Entscheidung über die Zurücknahme eine geraume Zeit vergehen. Die erste Prüfungszusage des tschechischen Verkehrsministeriums datiert vom 18.4.2005. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Prüfung liegt der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bis heute nicht vor. Die zweite Prüfungszusage des tschechischen Verkehrsministeriums datiert vom 10.1.2006. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die tschechische Stelle auch darüber informiert, dass die tschechische Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der regelmäßig Cannabis und zusätzlich Heroin konsumierte, eine Fahrerlaubnis erteilt und einen Führerschein ausgestellt hat. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser am 10.1.2006 zugesagten Prüfung liegt bisher ebenfalls nicht vor. Müsste der Wohnsitzstaat auch die missbräuchlich erworbene Fahrerlaubnis (siehe Frage 2) nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 439/91 anerkennen, könnte der nicht geeignete Kraftfahrer von seiner missbräuchlich erlangten Fahrerlaubnis in den Mitgliedstaaten Gebrauch machen, bis der Ausstellerstaat reagiert oder bis, zum Beispiel durch einen drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall, neue Tatsachen vorlägen, die den Wohnsitzstaat nach der Rechtsprechung des EuGH berechtigten würden, gegen den nicht geeigneten Kraftfahrer vorzugehen. Einer so verstandenen Anerkennungspflicht steht aber nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts entgegen, dass damit eine Gefährdung von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hingenommen werden müsste. Zur Vermeidung dieser ansonsten eintretenden Gefährdung wäre es denkbar, dass die Anerkennung vom Wohnsitzstaat vorläufig bis zur Entscheidung über die Rücknahme ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der Fahrerlaubnis vorläufig untersagt wird. Eine solche Maßnahme könnte in der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27.10.2004 zu sehen sein oder anderenfalls aufgrund polizeirechtlicher Bestimmungen noch getroffen werden. Für die Einschätzung, dass die Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 439/91 einer solchen durch den Wohnsitzstaat zu verhängenden Maßnahme nicht entgegensteht, spricht die Zielrichtung der Richtlinie 91/439, die eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirken will und daher im Fall eines Missbrauchs Korrekturen zulässt, soweit sie für die Herstellung der Verkehrssicherheit notwendig sind.
III.
63 
Auf Grund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 15).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, mit dem ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt wurde. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger am 6.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.
Am 14.1.1997 beging der Kläger erneut eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille). Das Amtsgerichts Leonberg verurteilte ihn deshalb am 5.6.1997 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, entzog seine Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von dreizehn Monaten an.
Der Kläger bemühte sich anschließend mehrfach erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies scheiterte jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte.
Am 20.9.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.4.2005 von einer polnischen Behörde (S. J.) ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.
Darauf forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Vergangenheit Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs). Es sei daher zu prüfen, ob er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Darauf legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Nachdem trotz Akteneinsicht keine Stellungnahme abgegeben wurde, erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 30.11.2005 dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ferner ordnete der Beklagte die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an.
Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Seine Bevollmächtigte berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Führerscheinrichtlinie (91/439 EWG). Danach müsse die von polnischen Behörden am 26.4.2005 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anerkannt werden. Die Fahreignung sei in Polen überprüft worden. Dies bedeute, dass von der Fahreignung des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis auszugehen sei. Dem Kläger könnten deshalb die früheren Verkehrsstraftaten nicht entgegengehalten werden. Darauf könne auch keine Gutachtenanordnung gestützt werden.
Der Kläger stellte am 19.12.2005 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 - 3 K 4430/05 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück (Beschluss vom 7.4.2006 - 10 S 311/06 -).
Bereits am 18.1.2006 ging beim Beklagten eine von der Behörde angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 4.1.2006 ein. Darin heißt es, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis versichert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.3.2005 ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen habe. Die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei an folgende Bedingungen geknüpft worden: ärztliches Gutachten, Teilnahme an einer Schulung, Bestehen der Prüfung und Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von 185 Tagen nicht erforderlich gewesen. Eine entsprechende Regelung sei erst am 20.10.2005 in Kraft getreten. Der Bitte des Landratsamts, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, kam die polnische Behörde nicht nach.
10 
Am 18.7.2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
11 
Seine Prozessbevollmächtigte beruft sich auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 - C-227/05 - (Halbritter). Darin sei entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen müsse, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist erhalten habe. In einem solchen Fall müsse die Fahrerlaubnis ohne die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgeschrieben werden. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, die polnische Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben zu haben. Er habe in Polen einen Wohnsitz genommen, weil er in R. ein Engagement in Aussicht gehabt habe. Eine Aufnahme dieser Tätigkeit sei gescheitert, weil er - im Hinblick auf seine in Deutschland lebende Familie (Ehefrau und drei Kleinkinder) - auf eine Fahrerlaubnis im Inland angewiesen sei. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Fa. ... zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung des Landratsamts habe er seine Arbeitsstelle wieder verloren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2005 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Der Beklagte ist der Auffassung, der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 treffe auf den vorliegenden Fall der Umgehung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zu. Die wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit sehr hoher Alkoholisierung seien nach wie vor verwertbar. Der polnischen Behörde seien die wiederholten Fahrerlaubnisentziehungen nicht bekannt gewesen. Da der Kläger nicht belegt habe, dass ihm eine nachhaltige Änderung seines Trinkverhaltens gelungen sei, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Zweifel rechtfertigten die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger kein Gutachten beigebracht habe, sei von einer mangelnden Fahreignung auszugehen.
17 
Mit Beschluss vom 15.3.2007 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und einen Band Akten des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

A. Gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird der Europäische Gerichtshof angerufen: Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Wohnsitzstaat) durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums die auf Probe erteilte Fahrerlaubnis entzogen wird und dass diese Person unmittelbar danach die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedsstaates (Ausstellerstaat) über seinen Heroinkonsum und die Fahrerlaubnisentziehung täuscht und damit die Ausstellung einer Fahrerlaubnis bewirkt. Folgende Fragen zur Richtlinie 91/439/EWG werden zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?

2. Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?

3. Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?

B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen ausgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B. Der am ... 1983 in T.-A., Kirgisische Republik, geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Wohnsitz seit seinem Zuzug am 30.6.1995 im Kreis R., zunächst in B. W., später in W. i. A.. Am ... erteilte ihm das Landratsamt R. eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Probezeit von 2 Jahren. Am .... wurde ihm aufgegeben, wegen einer Rotlichtmissachtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Am 20.3.2004 ergab ein bei ihm durchgeführter Urintest einen Hinweis auf Heroin- und Cannabis-Konsum, den der Kläger gegenüber der Polizeidirektion R. mündlich und schriftlich einräumte. Dabei gab er an, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere und in den letzten Tagen wiederholt Heroin genommen habe. Das Landratsamt R. entzog ihm daraufhin mit Verfügung vom 14.4.2004 seine Fahrerlaubnis und führte zur Begründung aus, der Kläger sei wegen seines Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Der Kläger erhob am 13.5.2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16.8.2004, zugestellt am 18.8.2004, zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde mit Ablauf des 20.9.2004 bestandskräftig. Am 19.9.2004, einem Sonntag, erteilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K., Tschechische Republik, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm hierzu am 1.10.2004 den Führerschein Nr. EA ... mit der Wohnsitzangabe „B. W., Deutschland“ aus. Der Kläger nahm mit dieser Fahrerlaubnis am Straßenverkehr in Deutschland teil und verursachte dabei am 11.10.2004 einen Verkehrsunfall. Am 16.10.2004 wurde sein Führerschein Nr. EA ... von der Polizeidirektion R. beschlagnahmt.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27.10.2004 wurde dem Kläger das Recht aberkannt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Regelung 1). Weiter wurde angeordnet, dass der beschlagnahmte Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde verbleibe (Regelung 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Drogenkonsums weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Landratsamt Ravensburg gab den eingezogenen Führerschein Nr. EA ... an den Kläger zurück, nachdem er von der Behörde mit dem Vermerk „Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland“ versehen worden war.
Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 6.7.2005 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - und verwiesen und später auf die Ausführungen des EuGH im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - . Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat dazu ausgeführt, das Vorgehen des Landratsamts R. sei mit der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG zu vereinbaren. Die Aberkennungsentscheidung knüpfe nicht an Umstände an, die zeitlich vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lägen, sondern beruhe auf der Tatsache, dass es beim Kläger zum Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung an einer hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz gemangelt habe.
Über das Kraftfahrtbundesamt wurde dem Verkehrsministerium der Tschechischen Republik am 11.1.2005 mitgeteilt, dass dem Kläger von der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K. eine Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, obwohl der Kläger seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Im Antwortschreiben des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 18.4.2005 wurde ausgeführt, der Kläger habe der Kommune K. keine Mitteilung darüber gemacht, dass ihm der Führerschein in Deutschland entzogen worden sei. Er habe auf seinem Antrag in K. bestätigt, dass er an keiner körperlichen oder geistigen Behinderung leide, welche eine Untauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen verursache. Die Fahrerlaubnis sei nach Absolvierung der Führerscheinprüfung und Vorlage eines ärztlichen Attests, demzufolge der Kläger gesundheitlich in der Lage sei, Kraftfahrzeuge zu führen, erteilt worden. Es werde eine Überprüfung stattfinden, weil bezüglich der Praxis bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ausgabe von Führerscheinen in der Stadtverwaltung K. bestimmte Tatsachen festgestellt worden seien, die Gegenstand weiterer Ermittlungen seien. Ergebe die Überprüfung Fehler, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, werde eine weitere Information erfolgen.
Das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 28.12.2005 darüber informiert, dass dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Heroin und des regelmäßigen Konsums von Cannabis entzogen wurde. Daraufhin teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik im Schreiben vom 10.1.2006 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit, dass es sich bei diesen Informationen um neue Tatsachen handele, die, wenn sie bekannt gewesen wären, zur Einleitung eines Verfahrens veranlasst hätten, dessen Ergebnis wahrscheinlich der Entzug der Fahrerlaubnis gewesen wäre, auch deswegen, weil der Kläger falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Auf der Grundlage der nunmehr mitgeteilten neuen Tatsachen werde das Ministerium für Verkehr bei dem zuständigen Bezirksamt eine Überprüfung der Entscheidung zur Erteilung der Fahrerlaubnis und zur Aushändigung des Führerscheins veranlassen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung werde nach Abschluss der Untersuchung durch das tschechische Ministerium für Verkehr oder direkt vom zuständigen Bezirksamt über den ermittelten Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen informiert.
Die Eilanträge des Klägers vom 4.12.2004 (4 K 2198/04) und vom 6.9.2005 (4 K 1396/05), mit denen er um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung nachsuchte, wurden mit Beschlüssen des Gerichts vom 5.1.2005 und vom 20.9.2005 abgelehnt. Bezüglich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen verwiesen.
Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, dass das Gericht über die Vorlage der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen an den EuGH ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Dem Gericht haben die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg (3 Bände) und die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 K 2198/04 und 4 K 1396/05 vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Das Gericht entscheidet über die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten erklärt haben, dass sie mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 und 3 VwGO).
10 
1. Die Vorlage der Fragen zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 (ABl. Nr. L 237/1) in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23.7.1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden Richtlinie 91/439), ist erforderlich im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 2 EG, nachdem die Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Dabei ist kein Wegfall der Erforderlichkeit der Vorlage absehbar. Denn auch dann, wenn die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Republik Tschechien die Fahrerlaubnis des Klägers doch noch zurücknehmen würde, würde sich der vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich nicht erledigen. Denn der Kläger hätte in diesem Fall nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Möglichkeit, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen und könnte damit eine Klärung der Frage herbeiführen, ob das beklagte Land die EU-Fahrerlaubnis jedenfalls im Zeitraum bis zur Rücknahme die tschechische EU-Fahrerlaubnis hätte anerkennen müssen.
11 
2. Die Richtlinie 91/439 sieht nach ihren Erwägungen sowohl eine Verbesserung der Verkehrssicherheit als auch eine Erleichterung der Freizügigkeit vor. Die hier interessierenden Regelungen sind im Einzelnen:
12 
Artikel 1
13 
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ...
14 
Artikel 7
15 
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
16 
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
17 
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. ...
18 
(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. ...
19 
Artikel 8
20 
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
21 
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. ...
22 
Artikel 9
23 
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. ...
24 
Anhang III
25 
Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges ...
26 
Drogen und Arzneimittel
27 
15. Missbrauch
28 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
29 
3.a. Das Fahrerlaubnisrecht in der Bundesrepublik Deutschland sieht die Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach der Richtlinie 91/439 vor. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) trifft dazu folgende Regelungen:
30 
§ 28 FEV
31 
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. ...
32 
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ...
33 
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, ...
34 
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. ...
35 
b. Zur Abwehr der von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ausgehenden Gefahren sind im Fahrerlaubnisrecht der Bundesrepublik Deutschland u.a. folgende Regelungen vorgesehen:
36 
§ 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Entziehung der Fahrerlaubnis
37 
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. ...
38 
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. ...
39 
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
40 
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
41 
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. ...
42 
(5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
43 
§ 11 FeV Eignung
44 
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. ...
45 
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. ...
46 
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
47 
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14)
48 
Vorbemerkung:
49 
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen und aufheben können. ...
50 
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. ...
51 
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung
Klassen A, A1, Klassen C, C1,
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) Nein nein
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis Nein nein
9.5 Nach Entgiftung und Entwöhnung ja ja
52 
3.b. Das Fahrerlaubnisrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt neben der verwaltungsbehördlichen auch die strafgerichtliche Entziehung von Fahrerlaubnissen. Insofern enthält das Strafgesetzbuch (StGB) folgende Regelungen:
53 
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
54 
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. ...
55 
§ 69a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
56 
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
57 
4.a. Die Frage 1. betrifft die Wirkung einer verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung durch den Wohnsitzstaat. Nachdem sich die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - und im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - ausschließlich auf die Wirkung strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehungen nach Ablauf der Sperre beziehen, interessiert für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zunächst, ob sich die vom EuGH in diesen Entscheidungen zur Anerkennungspflicht gemachten Ausführungen auf den anders gelagerten Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung übertragen lassen. Eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Gefahrenabwehr. Sie soll ungeeignete Kraftfahrzeugführer vom Verkehr fernhalten. Sie basiert nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie die oben zitierten Vorschriften zeigen, auf der Feststellung, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nicht befähigt ist. Diese Feststellung wirkt unbefristet. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Wiedererlangung der Fahreignung vom Betroffenen nachgewiesen wird. Daneben gibt es keine Möglichkeit der Befristung der Wirkung der Entziehungsentscheidung. Insofern sind die Wirkungen der verwaltungsbehördlichen und der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung unterschiedlich. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bestimmung einer grundsätzlich befristeten Sperre stellt eine Maßnahme der Besserung und Sicherung dar. Sie dient der verkehrsmäßigen Erziehung des Betroffenen. Läuft nach strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehung die Sperre ab, steht die strafgerichtliche Entscheidung einer Wiedererteilung nicht mehr entgegen. Die verwaltungsbehördliche Entscheidung wirkt dagegen weiter. Bislang erscheint nicht geklärt, ob und wie lange die Bundesrepublik Deutschland eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten kann. Für die Möglichkeit, unter Berufung auf die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, könnte sprechen, dass die Wirkung der verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung - im Gegensatz zur befristeten Sperre - unbefristet fortbesteht, so dass der Wohnsitzstaat nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 diese Wirkung der Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 unbegrenzt entgegenhalten kann. Wenn nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 auch die verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Anerkennungspflicht nicht entgegen gehalten werden könnte, erschiene fraglich, welcher sinnvolle Anwendungsbereich dieser Norm, abgesehen von der Anerkennungsverweigerung für die Zeit der Sperre nach strafgerichtlicher Entziehung, dann noch verbleiben würde.
58 
b. Die 2. Frage betrifft den Umfang der Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 bei grob missbräuchlichem Gebrauchmachen von den durch die Richtlinie eingeräumten Freiheiten. Ziel der Richtlinie ist ersichtlich die Erhöhung der Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Erleichterung der Freizügigkeit. Dagegen bezweckt die Richtlinie 91/439 gerade nicht die Erleichterung der Teilnahme von ungeeigneten Fahrern am Kraftfahrzeugverkehr. Die Zielsetzung der Richtlinie und die mittlerweile in der Fahrerlaubnispraxis zu beobachtenden Auswüchse sind nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen. In den letzten Jahren hat sich nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren ein regelrechter Markt für die Vermittlung von Gelegenheiten zum rechtsmissbräuchlichen Erwerb von Fahrerlaubnissen z.B. aus Tschechien entwickelt. Dabei wird von Agenturen über das Internet der „problemlose“ Erwerb von Fahrerlaubnissen nach Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkohol- oder Drogenproblemen angeboten. In den Inseraten wird betont, dass in Tschechien ein Fahrerlaubniserwerb ohne medizinisch-psychologische Begutachtung binnen weniger Tage und zu einem geringen Preis möglich sei. Ein Wohnsitz im Ausstellerstaat sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich. Gebucht werden könne pauschal von Deutschland aus. Die auf solche Angebote ansprechenden Interessenten haben, oft jahrelang, vergeblich versucht nachzuweisen, dass ihre nach verwaltungsbehördlicher Feststellung fehlende Fahreignung wieder hergestellt ist. Sie wurden zum Teil mehrfach von einer medizinisch-psychologischen Gutachtenstelle untersucht, jeweils mit negativem Ergebnis. Wiedererteilungsverfahren blieben daher erfolglos. Dieser Personenkreis erhält nach den Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren in Tschechien innerhalb kürzester Zeit eine Fahrerlaubnis ausgestellt. In dem in Tschechien durchgeführten Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis verschweigen die Interessenten gegenüber den tschechischen Stellen regelmäßig, dass und warum ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist. Im Gegenzug akzeptieren die tschechischen Fahrerlaubnisbehörden diese Angaben anscheinend unbesehen und lassen als Nachweis, dass die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist, jede Art ärztlicher Bestätigung genügen. Die notwendige Nachfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzstaates unterbleibt. Dies geschieht, obwohl den tschechischen Behörden auch aufgrund der Anfragen bundesdeutscher Stellen nicht entgangen sein kann, wie sich der Kreis der Interessenten zusammensetzt. Eine effektive Prüfung in Bezug auf Fahreignungsmängel wie Drogenkonsum oder Alkoholabhängigkeit findet in der Folge nicht statt, weil der deutsche Antragsteller die maßgeblichen Umstände verschweigt und die tschechische Stelle diese Umstände ignoriert. Im Ergebnis erhalten die Interessenten eine tschechische EU-Fahrerlaubnis erteilt und einen entsprechenden Führerschein ausgestellt, obwohl die Fahreignung effektiv nicht überprüft wurde und häufig nicht gegeben sein dürfte. Die bisherige Verwaltungspraxis der bundesdeutschen Fahrerlaubnisbehörden, das Recht auf Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr aufgrund dieser Fahrerlaubnisse für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, führt dabei verkehrssicherheitsrechtlich nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts ebenfalls nicht zu angemessenen Ergebnissen, nachdem der ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber dadurch nicht gehindert wird, im Bereich der anderen Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge zu führen.
59 
Der Kläger gehört nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts zum oben dargestellten Personenkreis. Er hätte zu dem für die Beurteilung der Anerkennungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt am 1.10.2004 (Ausstellung des Führerscheins Nr. EA ...) in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigem Cannabis- und wegen Heroinkonsum nach § 11 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 und 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine längere Wartezeit, eine kostspielige Therapie zur Entziehung und Entwöhnung und im Anschluss eine ebenfalls kostenintensive medizinisch-psychologische Untersuchung zur Feststellung der Wiederherstellung der Fahreignung hinnehmen müssen, um wieder in den Besitz seiner Fahrerlaubnis zu kommen. Diese teuren, lästigen und bei fortbestehenden Mängeln nicht überwindbaren Hindernisse wurden vom Kläger durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Tschechien umgangen. Dabei machte der Kläger nach den glaubhaften Berichten des tschechischen Ministeriums für Verkehr vom 18.4.2005 und vom 10.1.2006 wahrheitswidrige Angaben. Er verschwieg, dass er bis zur Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am 20.9.2004 über eine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügte, also bis dahin keine weitere zweite Fahrerlaubnis erteilt bekommen konnte. Er verschwieg auch, dass ihm wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis und wegen Heroinkonsum mit Verfügung vom 14.4.2005 in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Er gab nach dem Bericht der tschechischen Stellen auch an, dass bei ihm keine körperlichen oder geistigen Mängel vorlägen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einschränken. Diese Angabe war ebenfalls wahrheitswidrig, nachdem sein regelmäßiger Cannabiskonsum und sein Konsum des stark süchtig machenden Heroins Umstände darstellen, die die Fahreignung entfallen lassen (vgl. Kapitel 3.12 der Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahrereignung, 6. Auflage). Die tschechische Behörde stellte diese Angaben des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägers nicht in Frage, sondern erteilte ihm am 19.9.2004 und damit vor Bestandskraft der Entziehungsverfügung eine Fahrerlaubnis. Den entsprechenden Führerschein stellte sie nach Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am 1.10.2004 aus.
60 
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wird durch das dargestellte Zusammenwirken der Betroffenen mit den tschechischen Fahrerlaubnisbehörden nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren auch Personen ermöglicht, bei denen eine Fahreignung nicht besteht und deren Teilnahme am Straßenverkehr daher eine Gefahr darstellt. Die Sicherungsmechanismen des nationalen Fahrerlaubnisrechts werden dabei bewusst unterlaufen. Diese ermöglichen es den Behörden, bei begründeten Eignungszweifeln die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung zu fordern und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Fahreignung nicht gegeben ist. Auf diese Weise werden ungeeignete Kraftfahrer festgestellt und effektiv vom Straßenverkehr ferngehalten. Damit wurde ein Beitrag geleistet zum Rückgang der Verkehrsopferzahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unfällen die durch Alkoholkonsum verursacht wurden, ging die Zahl von 3.641 Getöteten 1975 auf 704 Getötete 2004 zurück (Quelle: Statistischer Bundesamt (www.destatis.de: Verkehrsunfälle - Fachserie 8 Reihe 7 - 2005)). Der Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten mit vergleichbarem Zustand der Verkehrswege und Verkehrsmittel ergibt auffällige Unterschiede bei den Verkehrsopferzahlen, die sich nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts nicht nur aber auch mit der unterschiedlichen Handhabung fahrerlaubnisrechtlicher Instrumente erklären lassen dürften. So lag die Zahl der 2004 im Verkehr Getöteten in den Niederlanden bei 54 je 1 Million Einwohnern, in Deutschland bei 71, in Frankreich bei 92 und in Griechenland bei 151 Getöteten je 1 Million Einwohnern (vgl. Tabelle zu der Situation in allen Mitgliedstaaten in www.destatis.de: Verkehrsunfälle - Fachserie 8 Reihe 7 - 2005). Die Statistik enthält damit Hinweise, die auf unterschiedliche Verkehrssicherheitsstandards in den jeweiligen Mitgliedstaaten hindeuten könnten. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die mit der Richtlinie 91/439 angestrebte Harmonisierung, die ja der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen soll, nicht durch Angleichung auf unterster Stufe beabsichtigt war.
61 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der dargestellten Auswüchse in der Fahrerlaubnispraxis hält das vorlegende Gericht eine Anerkennungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 bezüglich der vom Kläger in der dargestellten Form erlangten Fahrerlaubnis nicht für gegeben. Der Rechtsgedanke, dass die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Freiheitsrechte unzulässig ist, ist dem europäischen Recht nicht fremd. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, da die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (zuletzt in der Rs. C-212/97, Centros , Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24; vgl. auch Rs. C-33/74, Van Binsbergen , Slg. 19764, I-1299, Rdnr. 13; Rs. 229/83, Leclerc u. a ., Slg. 1985, 1, Rdnr. 27; Rs. 39/86, Lair , Slg. 1988, 3161, Rdnr. 43). Dabei haben jedoch die nationalen Gerichte bei einer Würdigung des missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens der Betroffenen die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Rs. C-206/94, Paletta , Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25). Der Gerichtshof hat in der Rs. Centros selbst bei einer durch die Betroffenen zugegebenen Umgehung der nationalen Vorschriften keinen Missbrauch angenommen, da sich die Betroffenen den nationalen Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften entziehen wollten, das Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit aber gerade sei, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Im Licht dieser Rechtsprechung fragt sich das Gericht, ob der Europäische Gerichtshof eine offensichtliche Umgehung der nationalen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis als Missbrauch klassifizieren wird, da es gerade das Ziel der Richtlinie 91/439 ist, dem Wohnsitzstaat die Kompetenz zur Eignungsüberprüfung auf seinem Gebiet zuzusprechen und ihm die Möglichkeit zu geben, nicht geeignete Kraftfahrer an der Verkehrsteilnahme zu hindern (vgl. Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/349). Im vorliegenden Fall ist dazu zu berücksichtigen, dass sich die Umgehung im Fall des Klägers wohl auch auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439 bezieht. Nach Art. 7 Abs. 1a Richtlinie 91/439 hängt die Erteilung des Führerscheins ab von der Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Nr. 15 Richtlinie 91/439. Danach darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch macht. Beim Kläger lag dieser Versagungsgrund bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis am 19.9.2004 voraussichtlich vor. Außerdem hängt nach Artikel 7 Abs. 1 b Richtlinie 91/439 die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Nach Art. 9 Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Kläger hatte nach den Erkenntnissen des Gerichts zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Tschechien. Der Führerschein wurde ihm von der tschechischen Behörde mit der Wohnortangabe „B. W., Deutschland“ ausgestellt. Auch danach lag nach der Richtlinie ein Versagungsgrund vor. Hinzu kommt, dass bei Erteilung der Fahrerlaubnis noch keine bestandskräftige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis vorlag (vgl. Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439). Damit stellt die Art, wie der Kläger die Fahrerlaubnis erlangt hat, voraussichtlich auch eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften der Richtlinie 91/439 dar.
62 
c. Die 3. Frage betrifft die Zuständigkeit für die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sicherungsmaßen, wenn vom Ausstellerstaat - wie hier - ohne hinreichende Prüfung der Kraftfahreignung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt wird und der Ausstellerstaat dem Wohnsitzstaat später mitteilt, er werde die Fahrerlaubnis wegen neuerer Erkenntnisse wahrscheinlich zurücknehmen. Wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zeigt, kann von der Mitteilung, dass die Zurücknahme geprüft wird, bis zur Entscheidung über die Zurücknahme eine geraume Zeit vergehen. Die erste Prüfungszusage des tschechischen Verkehrsministeriums datiert vom 18.4.2005. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Prüfung liegt der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bis heute nicht vor. Die zweite Prüfungszusage des tschechischen Verkehrsministeriums datiert vom 10.1.2006. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die tschechische Stelle auch darüber informiert, dass die tschechische Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der regelmäßig Cannabis und zusätzlich Heroin konsumierte, eine Fahrerlaubnis erteilt und einen Führerschein ausgestellt hat. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser am 10.1.2006 zugesagten Prüfung liegt bisher ebenfalls nicht vor. Müsste der Wohnsitzstaat auch die missbräuchlich erworbene Fahrerlaubnis (siehe Frage 2) nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 439/91 anerkennen, könnte der nicht geeignete Kraftfahrer von seiner missbräuchlich erlangten Fahrerlaubnis in den Mitgliedstaaten Gebrauch machen, bis der Ausstellerstaat reagiert oder bis, zum Beispiel durch einen drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall, neue Tatsachen vorlägen, die den Wohnsitzstaat nach der Rechtsprechung des EuGH berechtigten würden, gegen den nicht geeigneten Kraftfahrer vorzugehen. Einer so verstandenen Anerkennungspflicht steht aber nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts entgegen, dass damit eine Gefährdung von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hingenommen werden müsste. Zur Vermeidung dieser ansonsten eintretenden Gefährdung wäre es denkbar, dass die Anerkennung vom Wohnsitzstaat vorläufig bis zur Entscheidung über die Rücknahme ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der Fahrerlaubnis vorläufig untersagt wird. Eine solche Maßnahme könnte in der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27.10.2004 zu sehen sein oder anderenfalls aufgrund polizeirechtlicher Bestimmungen noch getroffen werden. Für die Einschätzung, dass die Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 439/91 einer solchen durch den Wohnsitzstaat zu verhängenden Maßnahme nicht entgegensteht, spricht die Zielrichtung der Richtlinie 91/439, die eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirken will und daher im Fall eines Missbrauchs Korrekturen zulässt, soweit sie für die Herstellung der Verkehrssicherheit notwendig sind.
III.
63 
Auf Grund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 15).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.