Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05

bei uns veröffentlicht am27.06.2006

Tenor

A. Gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird der Europäische Gerichtshof angerufen: Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Wohnsitzstaat) durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums die auf Probe erteilte Fahrerlaubnis entzogen wird und dass diese Person unmittelbar danach die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedsstaates (Ausstellerstaat) über seinen Heroinkonsum und die Fahrerlaubnisentziehung täuscht und damit die Ausstellung einer Fahrerlaubnis bewirkt. Folgende Fragen zur Richtlinie 91/439/EWG werden zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?

2. Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?

3. Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?

B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen ausgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B. Der am ... 1983 in T.-A., Kirgisische Republik, geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Wohnsitz seit seinem Zuzug am 30.6.1995 im Kreis R., zunächst in B. W., später in W. i. A.. Am ... erteilte ihm das Landratsamt R. eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Probezeit von 2 Jahren. Am .... wurde ihm aufgegeben, wegen einer Rotlichtmissachtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Am 20.3.2004 ergab ein bei ihm durchgeführter Urintest einen Hinweis auf Heroin- und Cannabis-Konsum, den der Kläger gegenüber der Polizeidirektion R. mündlich und schriftlich einräumte. Dabei gab er an, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere und in den letzten Tagen wiederholt Heroin genommen habe. Das Landratsamt R. entzog ihm daraufhin mit Verfügung vom 14.4.2004 seine Fahrerlaubnis und führte zur Begründung aus, der Kläger sei wegen seines Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Der Kläger erhob am 13.5.2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16.8.2004, zugestellt am 18.8.2004, zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde mit Ablauf des 20.9.2004 bestandskräftig. Am 19.9.2004, einem Sonntag, erteilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K., Tschechische Republik, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm hierzu am 1.10.2004 den Führerschein Nr. EA ... mit der Wohnsitzangabe „B. W., Deutschland“ aus. Der Kläger nahm mit dieser Fahrerlaubnis am Straßenverkehr in Deutschland teil und verursachte dabei am 11.10.2004 einen Verkehrsunfall. Am 16.10.2004 wurde sein Führerschein Nr. EA ... von der Polizeidirektion R. beschlagnahmt.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27.10.2004 wurde dem Kläger das Recht aberkannt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Regelung 1). Weiter wurde angeordnet, dass der beschlagnahmte Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde verbleibe (Regelung 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Drogenkonsums weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Landratsamt Ravensburg gab den eingezogenen Führerschein Nr. EA ... an den Kläger zurück, nachdem er von der Behörde mit dem Vermerk „Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland“ versehen worden war.
Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 6.7.2005 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - und verwiesen und später auf die Ausführungen des EuGH im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - . Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat dazu ausgeführt, das Vorgehen des Landratsamts R. sei mit der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG zu vereinbaren. Die Aberkennungsentscheidung knüpfe nicht an Umstände an, die zeitlich vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lägen, sondern beruhe auf der Tatsache, dass es beim Kläger zum Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung an einer hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz gemangelt habe.
Über das Kraftfahrtbundesamt wurde dem Verkehrsministerium der Tschechischen Republik am 11.1.2005 mitgeteilt, dass dem Kläger von der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt K. eine Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, obwohl der Kläger seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Im Antwortschreiben des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 18.4.2005 wurde ausgeführt, der Kläger habe der Kommune K. keine Mitteilung darüber gemacht, dass ihm der Führerschein in Deutschland entzogen worden sei. Er habe auf seinem Antrag in K. bestätigt, dass er an keiner körperlichen oder geistigen Behinderung leide, welche eine Untauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen verursache. Die Fahrerlaubnis sei nach Absolvierung der Führerscheinprüfung und Vorlage eines ärztlichen Attests, demzufolge der Kläger gesundheitlich in der Lage sei, Kraftfahrzeuge zu führen, erteilt worden. Es werde eine Überprüfung stattfinden, weil bezüglich der Praxis bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ausgabe von Führerscheinen in der Stadtverwaltung K. bestimmte Tatsachen festgestellt worden seien, die Gegenstand weiterer Ermittlungen seien. Ergebe die Überprüfung Fehler, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, werde eine weitere Information erfolgen.
Das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 28.12.2005 darüber informiert, dass dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Heroin und des regelmäßigen Konsums von Cannabis entzogen wurde. Daraufhin teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik im Schreiben vom 10.1.2006 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit, dass es sich bei diesen Informationen um neue Tatsachen handele, die, wenn sie bekannt gewesen wären, zur Einleitung eines Verfahrens veranlasst hätten, dessen Ergebnis wahrscheinlich der Entzug der Fahrerlaubnis gewesen wäre, auch deswegen, weil der Kläger falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Auf der Grundlage der nunmehr mitgeteilten neuen Tatsachen werde das Ministerium für Verkehr bei dem zuständigen Bezirksamt eine Überprüfung der Entscheidung zur Erteilung der Fahrerlaubnis und zur Aushändigung des Führerscheins veranlassen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung werde nach Abschluss der Untersuchung durch das tschechische Ministerium für Verkehr oder direkt vom zuständigen Bezirksamt über den ermittelten Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen informiert.
Die Eilanträge des Klägers vom 4.12.2004 (4 K 2198/04) und vom 6.9.2005 (4 K 1396/05), mit denen er um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung nachsuchte, wurden mit Beschlüssen des Gerichts vom 5.1.2005 und vom 20.9.2005 abgelehnt. Bezüglich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen verwiesen.
Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, dass das Gericht über die Vorlage der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen an den EuGH ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Dem Gericht haben die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg (3 Bände) und die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 K 2198/04 und 4 K 1396/05 vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
Das Gericht entscheidet über die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten erklärt haben, dass sie mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 und 3 VwGO).
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1. Die Vorlage der Fragen zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 (ABl. Nr. L 237/1) in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23.7.1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden Richtlinie 91/439), ist erforderlich im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 2 EG, nachdem die Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Dabei ist kein Wegfall der Erforderlichkeit der Vorlage absehbar. Denn auch dann, wenn die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Republik Tschechien die Fahrerlaubnis des Klägers doch noch zurücknehmen würde, würde sich der vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich nicht erledigen. Denn der Kläger hätte in diesem Fall nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Möglichkeit, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen und könnte damit eine Klärung der Frage herbeiführen, ob das beklagte Land die EU-Fahrerlaubnis jedenfalls im Zeitraum bis zur Rücknahme die tschechische EU-Fahrerlaubnis hätte anerkennen müssen.
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2. Die Richtlinie 91/439 sieht nach ihren Erwägungen sowohl eine Verbesserung der Verkehrssicherheit als auch eine Erleichterung der Freizügigkeit vor. Die hier interessierenden Regelungen sind im Einzelnen:
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Artikel 1
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(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ...
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Artikel 7
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(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
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a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
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b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. ...
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(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. ...
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Artikel 8
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(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
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(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. ...
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Artikel 9
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Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. ...
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Anhang III
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Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges ...
26 
Drogen und Arzneimittel
27 
15. Missbrauch
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Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
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3.a. Das Fahrerlaubnisrecht in der Bundesrepublik Deutschland sieht die Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach der Richtlinie 91/439 vor. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) trifft dazu folgende Regelungen:
30 
§ 28 FEV
31 
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. ...
32 
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ...
33 
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, ...
34 
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. ...
35 
b. Zur Abwehr der von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ausgehenden Gefahren sind im Fahrerlaubnisrecht der Bundesrepublik Deutschland u.a. folgende Regelungen vorgesehen:
36 
§ 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Entziehung der Fahrerlaubnis
37 
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. ...
38 
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. ...
39 
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
40 
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
41 
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. ...
42 
(5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
43 
§ 11 FeV Eignung
44 
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. ...
45 
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. ...
46 
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
47 
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14)
48 
Vorbemerkung:
49 
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen und aufheben können. ...
50 
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. ...
51 
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung
Klassen A, A1, Klassen C, C1,
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) Nein nein
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis Nein nein
9.5 Nach Entgiftung und Entwöhnung ja ja
52 
3.b. Das Fahrerlaubnisrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt neben der verwaltungsbehördlichen auch die strafgerichtliche Entziehung von Fahrerlaubnissen. Insofern enthält das Strafgesetzbuch (StGB) folgende Regelungen:
53 
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
54 
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. ...
55 
§ 69a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
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(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
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4.a. Die Frage 1. betrifft die Wirkung einer verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung durch den Wohnsitzstaat. Nachdem sich die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - und im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - ausschließlich auf die Wirkung strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehungen nach Ablauf der Sperre beziehen, interessiert für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zunächst, ob sich die vom EuGH in diesen Entscheidungen zur Anerkennungspflicht gemachten Ausführungen auf den anders gelagerten Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung übertragen lassen. Eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Gefahrenabwehr. Sie soll ungeeignete Kraftfahrzeugführer vom Verkehr fernhalten. Sie basiert nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie die oben zitierten Vorschriften zeigen, auf der Feststellung, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nicht befähigt ist. Diese Feststellung wirkt unbefristet. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Wiedererlangung der Fahreignung vom Betroffenen nachgewiesen wird. Daneben gibt es keine Möglichkeit der Befristung der Wirkung der Entziehungsentscheidung. Insofern sind die Wirkungen der verwaltungsbehördlichen und der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung unterschiedlich. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bestimmung einer grundsätzlich befristeten Sperre stellt eine Maßnahme der Besserung und Sicherung dar. Sie dient der verkehrsmäßigen Erziehung des Betroffenen. Läuft nach strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehung die Sperre ab, steht die strafgerichtliche Entscheidung einer Wiedererteilung nicht mehr entgegen. Die verwaltungsbehördliche Entscheidung wirkt dagegen weiter. Bislang erscheint nicht geklärt, ob und wie lange die Bundesrepublik Deutschland eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten kann. Für die Möglichkeit, unter Berufung auf die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, könnte sprechen, dass die Wirkung der verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung - im Gegensatz zur befristeten Sperre - unbefristet fortbesteht, so dass der Wohnsitzstaat nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 diese Wirkung der Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 unbegrenzt entgegenhalten kann. Wenn nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 auch die verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Anerkennungspflicht nicht entgegen gehalten werden könnte, erschiene fraglich, welcher sinnvolle Anwendungsbereich dieser Norm, abgesehen von der Anerkennungsverweigerung für die Zeit der Sperre nach strafgerichtlicher Entziehung, dann noch verbleiben würde.
58 
b. Die 2. Frage betrifft den Umfang der Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 bei grob missbräuchlichem Gebrauchmachen von den durch die Richtlinie eingeräumten Freiheiten. Ziel der Richtlinie ist ersichtlich die Erhöhung der Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Erleichterung der Freizügigkeit. Dagegen bezweckt die Richtlinie 91/439 gerade nicht die Erleichterung der Teilnahme von ungeeigneten Fahrern am Kraftfahrzeugverkehr. Die Zielsetzung der Richtlinie und die mittlerweile in der Fahrerlaubnispraxis zu beobachtenden Auswüchse sind nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen. In den letzten Jahren hat sich nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren ein regelrechter Markt für die Vermittlung von Gelegenheiten zum rechtsmissbräuchlichen Erwerb von Fahrerlaubnissen z.B. aus Tschechien entwickelt. Dabei wird von Agenturen über das Internet der „problemlose“ Erwerb von Fahrerlaubnissen nach Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkohol- oder Drogenproblemen angeboten. In den Inseraten wird betont, dass in Tschechien ein Fahrerlaubniserwerb ohne medizinisch-psychologische Begutachtung binnen weniger Tage und zu einem geringen Preis möglich sei. Ein Wohnsitz im Ausstellerstaat sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich. Gebucht werden könne pauschal von Deutschland aus. Die auf solche Angebote ansprechenden Interessenten haben, oft jahrelang, vergeblich versucht nachzuweisen, dass ihre nach verwaltungsbehördlicher Feststellung fehlende Fahreignung wieder hergestellt ist. Sie wurden zum Teil mehrfach von einer medizinisch-psychologischen Gutachtenstelle untersucht, jeweils mit negativem Ergebnis. Wiedererteilungsverfahren blieben daher erfolglos. Dieser Personenkreis erhält nach den Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren in Tschechien innerhalb kürzester Zeit eine Fahrerlaubnis ausgestellt. In dem in Tschechien durchgeführten Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis verschweigen die Interessenten gegenüber den tschechischen Stellen regelmäßig, dass und warum ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist. Im Gegenzug akzeptieren die tschechischen Fahrerlaubnisbehörden diese Angaben anscheinend unbesehen und lassen als Nachweis, dass die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist, jede Art ärztlicher Bestätigung genügen. Die notwendige Nachfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzstaates unterbleibt. Dies geschieht, obwohl den tschechischen Behörden auch aufgrund der Anfragen bundesdeutscher Stellen nicht entgangen sein kann, wie sich der Kreis der Interessenten zusammensetzt. Eine effektive Prüfung in Bezug auf Fahreignungsmängel wie Drogenkonsum oder Alkoholabhängigkeit findet in der Folge nicht statt, weil der deutsche Antragsteller die maßgeblichen Umstände verschweigt und die tschechische Stelle diese Umstände ignoriert. Im Ergebnis erhalten die Interessenten eine tschechische EU-Fahrerlaubnis erteilt und einen entsprechenden Führerschein ausgestellt, obwohl die Fahreignung effektiv nicht überprüft wurde und häufig nicht gegeben sein dürfte. Die bisherige Verwaltungspraxis der bundesdeutschen Fahrerlaubnisbehörden, das Recht auf Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr aufgrund dieser Fahrerlaubnisse für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, führt dabei verkehrssicherheitsrechtlich nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts ebenfalls nicht zu angemessenen Ergebnissen, nachdem der ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber dadurch nicht gehindert wird, im Bereich der anderen Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge zu führen.
59 
Der Kläger gehört nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts zum oben dargestellten Personenkreis. Er hätte zu dem für die Beurteilung der Anerkennungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt am 1.10.2004 (Ausstellung des Führerscheins Nr. EA ...) in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigem Cannabis- und wegen Heroinkonsum nach § 11 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 und 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine längere Wartezeit, eine kostspielige Therapie zur Entziehung und Entwöhnung und im Anschluss eine ebenfalls kostenintensive medizinisch-psychologische Untersuchung zur Feststellung der Wiederherstellung der Fahreignung hinnehmen müssen, um wieder in den Besitz seiner Fahrerlaubnis zu kommen. Diese teuren, lästigen und bei fortbestehenden Mängeln nicht überwindbaren Hindernisse wurden vom Kläger durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Tschechien umgangen. Dabei machte der Kläger nach den glaubhaften Berichten des tschechischen Ministeriums für Verkehr vom 18.4.2005 und vom 10.1.2006 wahrheitswidrige Angaben. Er verschwieg, dass er bis zur Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am 20.9.2004 über eine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügte, also bis dahin keine weitere zweite Fahrerlaubnis erteilt bekommen konnte. Er verschwieg auch, dass ihm wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis und wegen Heroinkonsum mit Verfügung vom 14.4.2005 in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Er gab nach dem Bericht der tschechischen Stellen auch an, dass bei ihm keine körperlichen oder geistigen Mängel vorlägen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einschränken. Diese Angabe war ebenfalls wahrheitswidrig, nachdem sein regelmäßiger Cannabiskonsum und sein Konsum des stark süchtig machenden Heroins Umstände darstellen, die die Fahreignung entfallen lassen (vgl. Kapitel 3.12 der Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahrereignung, 6. Auflage). Die tschechische Behörde stellte diese Angaben des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägers nicht in Frage, sondern erteilte ihm am 19.9.2004 und damit vor Bestandskraft der Entziehungsverfügung eine Fahrerlaubnis. Den entsprechenden Führerschein stellte sie nach Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am 1.10.2004 aus.
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Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wird durch das dargestellte Zusammenwirken der Betroffenen mit den tschechischen Fahrerlaubnisbehörden nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren auch Personen ermöglicht, bei denen eine Fahreignung nicht besteht und deren Teilnahme am Straßenverkehr daher eine Gefahr darstellt. Die Sicherungsmechanismen des nationalen Fahrerlaubnisrechts werden dabei bewusst unterlaufen. Diese ermöglichen es den Behörden, bei begründeten Eignungszweifeln die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung zu fordern und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Fahreignung nicht gegeben ist. Auf diese Weise werden ungeeignete Kraftfahrer festgestellt und effektiv vom Straßenverkehr ferngehalten. Damit wurde ein Beitrag geleistet zum Rückgang der Verkehrsopferzahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unfällen die durch Alkoholkonsum verursacht wurden, ging die Zahl von 3.641 Getöteten 1975 auf 704 Getötete 2004 zurück (Quelle: Statistischer Bundesamt (www.destatis.de: Verkehrsunfälle - Fachserie 8 Reihe 7 - 2005)). Der Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten mit vergleichbarem Zustand der Verkehrswege und Verkehrsmittel ergibt auffällige Unterschiede bei den Verkehrsopferzahlen, die sich nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts nicht nur aber auch mit der unterschiedlichen Handhabung fahrerlaubnisrechtlicher Instrumente erklären lassen dürften. So lag die Zahl der 2004 im Verkehr Getöteten in den Niederlanden bei 54 je 1 Million Einwohnern, in Deutschland bei 71, in Frankreich bei 92 und in Griechenland bei 151 Getöteten je 1 Million Einwohnern (vgl. Tabelle zu der Situation in allen Mitgliedstaaten in www.destatis.de: Verkehrsunfälle - Fachserie 8 Reihe 7 - 2005). Die Statistik enthält damit Hinweise, die auf unterschiedliche Verkehrssicherheitsstandards in den jeweiligen Mitgliedstaaten hindeuten könnten. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die mit der Richtlinie 91/439 angestrebte Harmonisierung, die ja der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen soll, nicht durch Angleichung auf unterster Stufe beabsichtigt war.
61 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der dargestellten Auswüchse in der Fahrerlaubnispraxis hält das vorlegende Gericht eine Anerkennungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439 bezüglich der vom Kläger in der dargestellten Form erlangten Fahrerlaubnis nicht für gegeben. Der Rechtsgedanke, dass die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Freiheitsrechte unzulässig ist, ist dem europäischen Recht nicht fremd. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, da die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (zuletzt in der Rs. C-212/97, Centros , Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24; vgl. auch Rs. C-33/74, Van Binsbergen , Slg. 19764, I-1299, Rdnr. 13; Rs. 229/83, Leclerc u. a ., Slg. 1985, 1, Rdnr. 27; Rs. 39/86, Lair , Slg. 1988, 3161, Rdnr. 43). Dabei haben jedoch die nationalen Gerichte bei einer Würdigung des missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens der Betroffenen die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Rs. C-206/94, Paletta , Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25). Der Gerichtshof hat in der Rs. Centros selbst bei einer durch die Betroffenen zugegebenen Umgehung der nationalen Vorschriften keinen Missbrauch angenommen, da sich die Betroffenen den nationalen Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften entziehen wollten, das Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit aber gerade sei, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Im Licht dieser Rechtsprechung fragt sich das Gericht, ob der Europäische Gerichtshof eine offensichtliche Umgehung der nationalen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis als Missbrauch klassifizieren wird, da es gerade das Ziel der Richtlinie 91/439 ist, dem Wohnsitzstaat die Kompetenz zur Eignungsüberprüfung auf seinem Gebiet zuzusprechen und ihm die Möglichkeit zu geben, nicht geeignete Kraftfahrer an der Verkehrsteilnahme zu hindern (vgl. Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/349). Im vorliegenden Fall ist dazu zu berücksichtigen, dass sich die Umgehung im Fall des Klägers wohl auch auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439 bezieht. Nach Art. 7 Abs. 1a Richtlinie 91/439 hängt die Erteilung des Führerscheins ab von der Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Nr. 15 Richtlinie 91/439. Danach darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch macht. Beim Kläger lag dieser Versagungsgrund bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis am 19.9.2004 voraussichtlich vor. Außerdem hängt nach Artikel 7 Abs. 1 b Richtlinie 91/439 die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Nach Art. 9 Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Kläger hatte nach den Erkenntnissen des Gerichts zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Tschechien. Der Führerschein wurde ihm von der tschechischen Behörde mit der Wohnortangabe „B. W., Deutschland“ ausgestellt. Auch danach lag nach der Richtlinie ein Versagungsgrund vor. Hinzu kommt, dass bei Erteilung der Fahrerlaubnis noch keine bestandskräftige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis vorlag (vgl. Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439). Damit stellt die Art, wie der Kläger die Fahrerlaubnis erlangt hat, voraussichtlich auch eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften der Richtlinie 91/439 dar.
62 
c. Die 3. Frage betrifft die Zuständigkeit für die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sicherungsmaßen, wenn vom Ausstellerstaat - wie hier - ohne hinreichende Prüfung der Kraftfahreignung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt wird und der Ausstellerstaat dem Wohnsitzstaat später mitteilt, er werde die Fahrerlaubnis wegen neuerer Erkenntnisse wahrscheinlich zurücknehmen. Wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zeigt, kann von der Mitteilung, dass die Zurücknahme geprüft wird, bis zur Entscheidung über die Zurücknahme eine geraume Zeit vergehen. Die erste Prüfungszusage des tschechischen Verkehrsministeriums datiert vom 18.4.2005. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Prüfung liegt der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bis heute nicht vor. Die zweite Prüfungszusage des tschechischen Verkehrsministeriums datiert vom 10.1.2006. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die tschechische Stelle auch darüber informiert, dass die tschechische Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der regelmäßig Cannabis und zusätzlich Heroin konsumierte, eine Fahrerlaubnis erteilt und einen Führerschein ausgestellt hat. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser am 10.1.2006 zugesagten Prüfung liegt bisher ebenfalls nicht vor. Müsste der Wohnsitzstaat auch die missbräuchlich erworbene Fahrerlaubnis (siehe Frage 2) nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 439/91 anerkennen, könnte der nicht geeignete Kraftfahrer von seiner missbräuchlich erlangten Fahrerlaubnis in den Mitgliedstaaten Gebrauch machen, bis der Ausstellerstaat reagiert oder bis, zum Beispiel durch einen drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall, neue Tatsachen vorlägen, die den Wohnsitzstaat nach der Rechtsprechung des EuGH berechtigten würden, gegen den nicht geeigneten Kraftfahrer vorzugehen. Einer so verstandenen Anerkennungspflicht steht aber nach der Einschätzung des vorlegenden Gerichts entgegen, dass damit eine Gefährdung von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hingenommen werden müsste. Zur Vermeidung dieser ansonsten eintretenden Gefährdung wäre es denkbar, dass die Anerkennung vom Wohnsitzstaat vorläufig bis zur Entscheidung über die Rücknahme ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der Fahrerlaubnis vorläufig untersagt wird. Eine solche Maßnahme könnte in der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27.10.2004 zu sehen sein oder anderenfalls aufgrund polizeirechtlicher Bestimmungen noch getroffen werden. Für die Einschätzung, dass die Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 439/91 einer solchen durch den Wohnsitzstaat zu verhängenden Maßnahme nicht entgegensteht, spricht die Zielrichtung der Richtlinie 91/439, die eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirken will und daher im Fall eines Missbrauchs Korrekturen zulässt, soweit sie für die Herstellung der Verkehrssicherheit notwendig sind.
III.
63 
Auf Grund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 15).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 05. Jan. 2005 - 4 K 2198/04

bei uns veröffentlicht am 05.01.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Rech
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Juni 2006 - 4 K 1058/05.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06

bei uns veröffentlicht am 11.04.2007

Tenor Die Verfügung der Stadt H. vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren du

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 25. Juli 2006 - 6 K 924/06

bei uns veröffentlicht am 25.07.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand   I. 1  Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, vo

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde am 29.04.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antragsgegnervertreter erteilt. Am 20.03.2004 wurde bei dem Antragsteller durch die Polizeidirektion R. ein Urinvortest hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln durchgeführt. Dieser verlief hinsichtlich Heroin und THC positiv. Ausweislich des Anschreibens der Polizeidirektion an die Kriminalpolizei räumte der Antragsteller ein, regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren und in den letzten Tagen auch wiederholt Heroin genommen zu haben. Er habe auch seinen Pkw gelenkt. Er habe aber darauf geachtet, nicht unmittelbar nach einem BtM-Konsum Auto zu fahren. Am Kontrolltag sei er nur Beifahrer gewesen. Der Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte den Führerschein des Antragstellers.
Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 14.04.2004 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies ergebe sich aus der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Ziff. 9.1).Wer Betäubungsmittel mit der Ausnahme von Cannabis konsumiere, sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiere, sei ebenfalls nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der Einlassungen des Antragstellers zum Heroin- und Cannabiskonsum stehe seine Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er am 20.03.2004 lediglich Beifahrer gewesen sei. Seine Einlassungen gegenüber der Polizei widerrufe er, da sie nur teilweise zutreffend seien. Er räume ein, dass er in sehr geringen Mengen Cannabisprodukte gelegentlich konsumiert habe. Heroin habe er nie gespritzt. Er habe sich unverzüglich mit der Drogenberatung in Verbindung gesetzt. Er sei bereit, Urinproben abzugeben, um nachzuweisen, dass bei ihm keine Drogenproblematik bestehe. Mit Bescheid vom 16.08.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Angaben aus dem Polizeibericht keine Zweifel bestünden. Der Widerruf und die Abmilderung der Aussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren seien eine bloße Schutzbehauptung. Gegen diesen am 18.08.2004 zugestellten Bescheid unternahm der Antragsteller nichts.
Dem Antragsteller wurde am 19.09.2004 durch die zuständige Behörde in K., Tschechische Republik, ein Führerschein ausgestellt und die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 16.10.2004 wurde der Führerschein durch den Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegnervertreter wurde um Herausgabe des Dokumentes gebeten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004. Rs. C- 476/01 - Kap-per - wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisse der anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen seien.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 erkannte der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es wurde angeordnet, dass der tschechische Führerschein bei dem Antragsgegnervertreter zu verbleiben habe. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf ausländische Fahrerlaubnisse die Vorschriften der FeV Anwendung finden würde, was sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebe. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV sei demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gegenüber der Begründung des Widerspruchbescheids vom 16.08.2004 würden sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ergeben. Es stünde weiterhin fest, dass der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es treffe nicht zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur durch Behörden des die Fahrerlaubnis ausstellenden Landes erfolgen könne. Die Entscheidung des EuGH führe hier auch zu keiner anderen Beurteilung. Im dortigen Verfahren sei es um die Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung durch die Strafgerichte gegangen. Eine Sperrfrist, wie sie in diesen Fällen zu beachten sei, gebe es im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren gar nicht.
Gegen diese am 06.11.2004 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 06.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man davon ausgehe, dass die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung europäischen Rechts unzulässig sei. Die Kapper-Entscheidung des EuGH könne auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt werden müssen. Die Tschechische Republik sei nun zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei folge sie anderen Richtlinien als das Landratsamt R. Dies dürfe für den Antragsteller jedoch keine negativen Folgen zeitigen.
Am 04.12.2004 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragsteller angenommen habe. Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung müsse die Fahrerlaubnis nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden. Es lägen insbesondere keine Umstände vor, die eine neuerliche Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könnten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 27.10.2004 wiederherzustellen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, dass beim Antragsteller derzeit die notwendige Fahreignung fehle. Dies folge aus § 11 Abs. 7 FeV. Der Antragsteller habe die ausländische Fahrerlaubnis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids aus dem Entziehungsverfahren erworben. Von einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik könne keine Rede sein. Der Antragsteller könne nach § 28 Abs. 5 FeV seine Eignung nachweisen. Dann dürfe er von der Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen.
13 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
14 
II. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
15 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.).
16 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 77).
17 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
18 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegnervertreters kommt § 28 Abs. 4 Nr. 3 4. Var. FeV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand dieser Norm, nachdem die Entziehungsverfügung des Antragsgegnervertreters mit Ablauf des 20.09.2004 - der Klagfrist gegen den Widerspruchsbescheid - bestandskräftig geworden ist. Zur Rechtssicherheit bedarf es eines konstitutiven Verwaltungsaktes, welcher das Entfallen des Rechts, die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates auszunutzen, verbindlich feststellt. Ein solcher ist in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung ergangen.
19 
Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des erfüllten Tatbestands des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV als offen dar, weil nicht nur unerhebliche Zweifel an der Konformität der Regelung mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften besteht. Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
20 
In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
21 
In Anwendung auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass dann, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis kein rechtliches Hindernis mehr im Weg steht, ihm das Recht zur Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiter aberkannt werden darf. Es stellt sich jedoch derzeit die Rechtsfrage, ob dem so ist, als offen dar. Für die Rechtsauffassung des Antragstellers spricht das Verständnis des Generalanwalts beim EuGH Léger in seinen Schlussanträgen im Fall Kapper von dem Regelungsgehalt des Art. 8 RL 91/439/EWG (Schlussanträge vom 16.10.2003 - Rs- C-476/01 - veröffentlicht unter www.curia.eu.int). Nach den dortigen Ausführungen soll aus Art. 8 Abs. 4 EL 91/439/EWG nur die Befugnis folgen, demjenigen das Recht zur Ausnutzung der Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, abzuerkennen, dem das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt oder beschränkt wird. Die Maßnahme müsse sich noch in der Durchführung befinden. Da die Fahrerlaubnisentziehung, welche gegen den Antragsteller verfügt worden ist, aber mit Ablauf des 20.09.2004 bestandskräftig geworden ist und sich mithin nicht mehr in der Durchführung befindet, wäre die angegriffene Verfügung danach möglicherweise rechtswidrig. Auch wirkt die Entziehung auf unbestimmte Zeit, nämlich solange, bis der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der FeV über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen (§§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). Die Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auf unbestimmte Zeit ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH jedoch gerade nicht möglich.
22 
Allerdings gibt es neben den gewichtigen Gründen, die für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters sprechen, auch gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass die Verfügung zu Recht ergangen ist. Einmal ist die Auffassung des GA Léger hinsichtlich des Erfordernisses der Aktualität der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nicht zwingend. Im Wesentlichen stützt er sich auf den Wortlaut der Nom in ihrer französischen Fassung, die da lautet:
23 
„Un État membre peut refuser de reconnaître, à une personne faisant l'objet sur son territoire d'une des mesures visées au paragraphe 2, la validité de tout permis de conduire établi par un autre État membre.“
24 
Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt:
25 
„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“
26 
Die Verwendung des Imperfekts lässt hier den Schluss, dass eine aktuell in der Durchführung befindliche Maßnahme vorliegen muss, nicht zu.
27 
Auch erscheint es so, dass eine Anwendung des Art. 8 RL 91/439/EWG und des auf dieser Ermächtigungsnorm beruhenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV zumindest dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn in der Regel nach der Anwendung der FeV eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht in Betracht kommen kann und dieser regelmäßige Ausschluss der Neuerteilung nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolgt. So stellt sich die Situation des Antragstellers jedoch augenblicklich dar. Aufgrund der Regelungen in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV kann erst nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz von den Betäubungsmitteln wieder von einer Fahreignung ausgegangen werden. Nach der 3. Vorbemerkung zu der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Die Aussagen der Anlage 4 gelten jedoch für den Regelfall. Damit ist selbst bei unterstellter Entwöhnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis derzeit nicht möglich, da vor dem 20.03.2005 eine einjährige Abstinenz unter keinen Umständen nachgewiesen werden kann. Die Kammer geht dabei wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vom 16.08.2004 davon aus, dass es sich bei dem nachträglichen Widerruf der Aussage des Antragstellers, er habe einige Male Heroin genommen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, wie es zu der Behauptung hätte kommen sollen, entspräche sie nicht der Wahrheit. Auch hat er sich gegen den die Ausgangsentscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht mit einer Anfechtungsklage zur Wehr gesetzt.
28 
Es gilt im Übrigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 sich nur mit dem Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist für die Wiedererteilung zu beschäftigen hatte. Dies mag einige Wendungen und Begrifflichkeiten, welche der EuGH verwendet, erklären, ohne dass damit ein Anspruch auf Verbindlichkeit auch für Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege getroffen sein mag.
29 
Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04):
30 
„Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse (“Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ...
31 
Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und 5 FeV bzw. § 4 III und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. 8. 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt. ...“
32 
In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtskonform und die Verfügung mithin rechtmäßig. Jedoch bestehen gegen diese Rechtsprechung insoweit im Gemeinschaftsrecht begründete Bedenken, als mit ihr eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit schwerlich mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG in Einklang zu bringen sein.
33 
Ebenso könnte die Rechtmäßigkeit der Verfügung dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund des gedrängten Zeitablaufs zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten ließe. Hierzu hat die Behörde jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass ein Unionsbürger das Recht auf Ausnutzung der ihm durch primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeräumten subjektiven Rechte verliert, weil er sie missbräuchlich für sich verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 -, NJW 1999, 2017 ff. - Centros). Da sich hier jedoch außer der zeitlichen Nähe zwischen Eintritt der Bestandskraft der Entziehungsverfügung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten finden lassen, kann derzeit ein solches auch nicht angenommen werden.
34 
Selbst wenn man dem Ansatz des Antragsgegnervertreters folgt und über § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar die §§ 46 und 14 FeV zur Anwendung bringt, bleibt es bei der offenen Rechtslage, welche zu einer umfassenden Interessenabwägung führt. Denn auch bei dieser Konstellation bliebe es dabei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht in letzter Konsequenz die Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften negieren könnte, indem es Sachverhalte anders beurteilt als das Fahrerlaubnisrecht in einem anderen Mitgliedstaat und damit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gelangt, obschon dieser Sachverhalt im Mitgliedstaat der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zum Entzug oder zur Verweigerung der Erteilung der Fahrerlaubnis führen kann. Das Gericht geht aber augenblicklich abweichend von der Rechtsauffassung des Antragsgegnervertreters davon aus, dass die Regelung der §§ 46 und 11 bis 14 FeV, anzuwenden über den Verweis in § 28 Abs. 1 FeV, nur in den Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender Lebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung oder aber zur Entziehung der Fahrerlaubnis gibt.
35 
Somit stellt sich die Lage im vorliegenden Verfahren so dar, dass sich eine Vorlage von verschiedenen Fragen an den EuGH zur Vereinbarkeit von Regelungen mit dem Inhalt des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der RL 91/439/EWG geradezu aufdrängt. Eine abschließende Entscheidung durch die Kammer erscheint hingegen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen schwierig.
36 
Bei einer Bewertung der sonstigen Interessen, welche in die eigene Ermessensentscheidung der Kammer einzustellen sind, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes. Das zugunsten des Antragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszunutzen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer bei einer Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs grundsätzlich - und so auch hier - zurückstehen. Auch der Umstand, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht zur vollen Anwendung gelangen könnte - nämlich dann, wenn Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/349/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegenstünde - führt die Kammer zu keiner abweichenden Interessenbewertung. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der konkreten Entscheidung augenblicklich lediglich die passive Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers im Hinblick auf das Recht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchen und mit deren Hilfe (Unterricht) eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um diese in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzen zu können, betroffen ist. Damit kann im konkreten Fall nur eine untergeordnete Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, welche auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache wirken würde. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, so dass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen. Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
37 
Sollte sich die Nr. 1 der angegriffenen Verfügung als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Einbehalten des Führerscheins) als wohl rechtmäßig, so dass § 47 Abs. 1 und 2 FeV dann wohl zu der getroffenen Entscheidung berechtigte. Sollte der Antragsteller das Dokument nachweislich zum Nachweis seiner (tschechischen) Fahrerlaubnis außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland benötigen, könnte ihm ein Herausgaberecht zustehen. Da insoweit jedoch nichts vorgetragen worden ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung.
38 
Nachdem der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.