Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 K 1479/10

bei uns veröffentlicht am19.10.2010

Tenor

Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Duldung des Klägers erlischt, sobald er mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet.
Der Kläger kam im Juni 2003 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, der keinen Erfolg hatte (zuletzt Urteil des VG Stuttgart vom 20.12.2004, rechtskräftig seit 18.01.2005). In der Folgezeit erhielt er Duldungen, so auch am 17.02.2009 bis zum 16.05.2009. Eine Beschäftigung wurde ihm darin erlaubt. Zur Duldungsverlängerung erschien der Kläger nicht; die Stadt Stuttgart ließ ihn am 24.06.2009 zur Fahndung ausschreiben; auch ließ sie ihn abmelden.
Am 29.06.2009 meldete er sich wieder bei der Stadt Stuttgart. Diese erteilte ihm darauf am 29.06.2009 wieder eine Duldung und erlaubte ihm eine uneingeschränkte Beschäftigung. Am 08.07.2009 wurde ihr bekannt, dass der Kläger am 12.06.2009 in Ungarn eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hatte, die ebenfalls in Stuttgart wohnt. Sie nahm durch Verfügung vom 28.07.2009 die Erlaubnis der uneingeschränkten Beschäftigung zurück, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung -BeschVerfV- nicht vorlägen. Der Kläger habe sich bei Erteilung der Duldung vom 29.06.2009 nach seiner Heirat in Ungarn erst wieder drei Tage ununterbrochen in Deutschland aufgehalten. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, dem die Stadt Stuttgart nicht abhalf. Sie teilte dem damaligen Kläger- Vertreter durch Schreiben vom 31.08.209 mit, falls der Kläger wünsche, dass der Widerspruch dem Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegt werde, werde um ausdrückliche Mitteilung gebeten. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. In den folgenden Duldungen war die Bestimmung enthalten: Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Das Generalkonsulat der Republik Ungarn in München teilte der Stadt Stuttgart am 12.10.2009 mit, der Kläger habe für die Eheschließung u.a. einen pakistanischen Reisepass Nr. ..., ausgestellt in Pakistan, gültig bis ...2013, vorgelegt.
Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit in Stuttgart - erteilte die Zustimmung für eine Beschäftigung des Klägers als Spülhilfe nicht und teilte dies der Stadt Stuttgart durch Schreiben vom 02.02.2010 mit.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte bei der Stadt Stuttgart durch Schreiben vom 12.04.2010, dem Kläger eine Aufenthaltskarte zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FreizügG/EU vorlägen. Bereits am 29.03.2010 hatte die Stadt Stuttgart dem Kläger im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine bis 28.06.2010 gültige Duldung ausgestellt. Als Nebenbestimmungen wurde verfügt, dass die Duldung erlösche, sobald der Kläger mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt werde (Begründung: Sicherstellung des Vollzugs der Abschiebung), dass der Aufenthalt auf das Land Baden-Württemberg beschränkt werde und dass die Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet werde (Begründung: § 10 BeschVerfV ). Der Kläger erhob dagegen am 23.04.2010 Widerspruch.
Am 26.04.2010 erhob der Kläger dann Klage gegen die Duldung. Er habe auch ohne Visum ein Aufenthaltsrecht. Die begehrte Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU sei ihm von Amts wegen auszustellen.
Die Stadt Stuttgart gab dem Regierungspräsidium Karlsruhe nach dessen Anfrage durch Fax vom 05.05.2010 vom Schreiben des Kläger- Vertreters vom 12.04.2010 Kenntnis.
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe am 14.07.2010 veranlasst hatte, dass die Stadt Stuttgart die auflösende Bedingung (am 22.07.2010) strich, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Hingegen hält der Kläger die Klage wegen der Gestattung einer Erwerbstätigkeit aufrecht und verweist hierzu auf § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV. Er habe sich seit mehr als vier Jahren ununterbrochen im Schengen-Gebiet aufgehalten und sei zudem mit einer Unionsbürgerin verheiratet.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Nebenbestimmung in seiner Duldung „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben; hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten unter der Bedingung auszusprechen, dass der Kläger einen pakistanischen Nationalpass vorlegt.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er macht geltend, er verweigere nach Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 10 Abs. 1 BeschVerfV die Erlaubnis für eine Beschäftigung, weil der Kläger seinen pakistanischen Pass den Ausländerbehörden bisher nicht vorgelegt habe. Dass er im Besitz eines solchen Passes sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Generalkonsulates der Republik Ungarn vom 12.20.2009.
15 
Derzeit ist der Kläger im Besitz einer am 27.09.2010 ausgestellten und bis zum 27.12.2010 gültigen Duldung.
16 
Die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, soweit er die Nebenbestimmung betrifft, dass die Duldung erlischt, sobald der Kläger mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, war das Verfahren insoweit einzustellen ( in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
18 
Im Übrigen (Erteilung der Beschäftigungserlaubnis) ist die Verpflichtungsklage zulässig. Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 83 Abs. 2 AufenthG), und die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbständiger begünstigender Verwaltungsakt (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 12 K 999/10 -, juris und VG München, Urteil vom 03.09.2009 - M 25 K 08.5776 -, juris).
19 
Die Klage ist aber weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis.
20 
Geduldeten Ausländern kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 BeschVerfV vorliegen (vgl. hierzu § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Der Kläger beruft sich auf § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt wird, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Wort „ununterbrochen“ ist eindeutig: Waren die Aufenthaltserlaubnis, die Duldung oder die Aufenthaltsgestattung nicht ohne Unterbrechung seit vier Jahren gültig, dann liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV nicht vor, auch wenn die Unterbrechung nur kurze Zeit gedauert hat. So verhält es sich hier: Der Kläger hatte am 17.02.2009 eine Duldung bis zum 16.05.2009 erhalten. Er erschien dann aber nicht zur Verlängerung der Duldung. Daraufhin ließ die Stadt Stuttgart ihn zur Fahndung ausschreiben und ließ ihn auch abmelden. Er sprach dann erst wieder am 29.06.2009 bei der Stadt Stuttgart vor und bekam an diesem Tag, also mehr als einen Monat nach Ablauf der letzten Duldung, wieder eine Duldung. Er hatte sich in der Zwischenzeit in Ungarn aufgehalten, wo er eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hatte. Mithin galt seine Duldung nicht ununterbrochen vier Jahre. Unerheblich ist, dass er sich ununterbrochen im Schengen- Gebiet aufhielt; es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV auf die ununterbrochene Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung an, nicht auf den Aufenthalt an sich. Zudem stellt die Vorschrift ausdrücklich auf den Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Unerheblich ist auch, dass der Kläger mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist, denn es ist keine europarechtliche Vorschrift ersichtlich, welche hier die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gebieten würde.
21 
Damit bleibt es bei dem Grundsatz in § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Beklagte hat sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er die Bundesagentur für Arbeit erst dann wegen der Zustimmung befragen wird, wenn der Kläger seinen pakistanischen Nationalpass vorlegt, den er unstreitig hat (vgl. dazu die Auskunft des Generalkonsulats der Republik Ungarn vom 12.10.2009). Diese Ermessenserwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Besitz eines Passes oder Passersatzes ist für einen Ausländer, der sich in Deutschland aufhalten will, eine wichtige Pflicht. Nur durch ihn kann seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht umsonst steht die Passpflicht ganz weit vorne im Gesetzestext, nämlich in § 3 AufenthG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keinen überzeugenden oder auch nur nachvollziehbaren Grund genannt, weshalb er sich den Pass, der zur Zeit in Ungarn sei, nicht unverzüglich beschaffen kann. Da er durch die Nichtvorlage des Passes seine Identitätsfeststellung erschwert und auch sonstige sich aus dem Pass ergebende Feststellungen unmöglich macht, ist es sachgerecht und hält es sich innerhalb des von § 114 VwGO vorgegebenen Ermessensspielraums, dass der Beklagte die Beschäftigungserlaubnis von der Vorlage des Nationalpasses abhängig macht.
22 
Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen zwar erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren präzisiert, jedoch ist dies rechtlich unbedenklich, weil es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Nebenbestimmungen um ein „Massengeschäft“ handelt. Duldungen müssen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Duldungserteilung nur niedrig angesetzt werden (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 a.a.O.). Zudem hatte der Kläger eine Duldung mit der strittigen Nebenbestimmung bereits längere Zeit erhalten, bevor er seinen Rechtsanwalt bevollmächtigte. Der Beklagte (damals in Gestalt des Regierungspräsidiums Stuttgart) hatte zuvor keinen Anlass, seine Entscheidung näher zu begründen.
23 
Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Der Beklagte kann nicht für den Fall zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis verpflichtet werden, dass der Kläger seinen pakistanischen Nationalpass vorlegt. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV ist für die Erteilung nämlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, und diese liegt bisher nicht vor. Es ist auch sehr fraglich, ob die Zustimmung erteilt würde, denn die Agentur für Arbeit Stuttgart hat bereits durch Schreiben vom 02.02.2010 die Zustimmung für eine Beschäftigung des Klägers als Spülhilfe verweigert, und es ist anzunehmen, dass der Kläger wieder eine solche oder ähnliche Tätigkeit ausüben will.
24 
Soweit die Klage abgewiesen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat hiernach die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die andere Hälfte war nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es insoweit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, denn der Kläger hatte zwar nicht den Regierungspräsidien Stuttgart bzw. Karlsruhe, wohl aber der Stadt Stuttgart seit 08.07.2009 Kenntnis von seiner Heirat gegeben. Diese Kenntnis ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuzurechnen, da es für die Erteilung der Duldung mit Nebenbestimmungen zwar nunmehr zuständig ist (§ 8 Abs. 3 AAZuVO), mit dem Verfahren aber die Stadt Stuttgart beauftragt hat (§ 10 AAZuVO). Der Kläger konnte und durfte davon ausgehen, dass die Stadt Stuttgart dem Regierungspräsidium Stuttgart und später dann dem Regierungspräsidium Karlsruhe von der Heirat Mitteilung machte. Es ist der Sphäre des Klägers nicht zuzurechnen, dass dies tatsächlich erst nach Klageerhebung geschah. Als das Regierungspräsidium Karlsruhe daraufhin die Streichung der strittigen Nebenbestimmung veranlasste, begab es sich also „in die Rolle des Unterlegenen“ und muss daher insoweit die Kosten des Verfahrens tragen.
25 
Soweit dem Beklagten Kosten auferlegt worden sind, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO).
26 
Beschluss vom 19. Oktober 2010
27 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (2 x 5.000,-- EUR, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 -, juris).

Gründe

 
17 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, soweit er die Nebenbestimmung betrifft, dass die Duldung erlischt, sobald der Kläger mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, war das Verfahren insoweit einzustellen ( in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
18 
Im Übrigen (Erteilung der Beschäftigungserlaubnis) ist die Verpflichtungsklage zulässig. Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 83 Abs. 2 AufenthG), und die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbständiger begünstigender Verwaltungsakt (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 12 K 999/10 -, juris und VG München, Urteil vom 03.09.2009 - M 25 K 08.5776 -, juris).
19 
Die Klage ist aber weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis.
20 
Geduldeten Ausländern kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 BeschVerfV vorliegen (vgl. hierzu § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Der Kläger beruft sich auf § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt wird, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Wort „ununterbrochen“ ist eindeutig: Waren die Aufenthaltserlaubnis, die Duldung oder die Aufenthaltsgestattung nicht ohne Unterbrechung seit vier Jahren gültig, dann liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV nicht vor, auch wenn die Unterbrechung nur kurze Zeit gedauert hat. So verhält es sich hier: Der Kläger hatte am 17.02.2009 eine Duldung bis zum 16.05.2009 erhalten. Er erschien dann aber nicht zur Verlängerung der Duldung. Daraufhin ließ die Stadt Stuttgart ihn zur Fahndung ausschreiben und ließ ihn auch abmelden. Er sprach dann erst wieder am 29.06.2009 bei der Stadt Stuttgart vor und bekam an diesem Tag, also mehr als einen Monat nach Ablauf der letzten Duldung, wieder eine Duldung. Er hatte sich in der Zwischenzeit in Ungarn aufgehalten, wo er eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hatte. Mithin galt seine Duldung nicht ununterbrochen vier Jahre. Unerheblich ist, dass er sich ununterbrochen im Schengen- Gebiet aufhielt; es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeschVerfV auf die ununterbrochene Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung an, nicht auf den Aufenthalt an sich. Zudem stellt die Vorschrift ausdrücklich auf den Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Unerheblich ist auch, dass der Kläger mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist, denn es ist keine europarechtliche Vorschrift ersichtlich, welche hier die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gebieten würde.
21 
Damit bleibt es bei dem Grundsatz in § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Beklagte hat sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er die Bundesagentur für Arbeit erst dann wegen der Zustimmung befragen wird, wenn der Kläger seinen pakistanischen Nationalpass vorlegt, den er unstreitig hat (vgl. dazu die Auskunft des Generalkonsulats der Republik Ungarn vom 12.10.2009). Diese Ermessenserwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Besitz eines Passes oder Passersatzes ist für einen Ausländer, der sich in Deutschland aufhalten will, eine wichtige Pflicht. Nur durch ihn kann seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht umsonst steht die Passpflicht ganz weit vorne im Gesetzestext, nämlich in § 3 AufenthG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keinen überzeugenden oder auch nur nachvollziehbaren Grund genannt, weshalb er sich den Pass, der zur Zeit in Ungarn sei, nicht unverzüglich beschaffen kann. Da er durch die Nichtvorlage des Passes seine Identitätsfeststellung erschwert und auch sonstige sich aus dem Pass ergebende Feststellungen unmöglich macht, ist es sachgerecht und hält es sich innerhalb des von § 114 VwGO vorgegebenen Ermessensspielraums, dass der Beklagte die Beschäftigungserlaubnis von der Vorlage des Nationalpasses abhängig macht.
22 
Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen zwar erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren präzisiert, jedoch ist dies rechtlich unbedenklich, weil es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Nebenbestimmungen um ein „Massengeschäft“ handelt. Duldungen müssen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Duldungserteilung nur niedrig angesetzt werden (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 a.a.O.). Zudem hatte der Kläger eine Duldung mit der strittigen Nebenbestimmung bereits längere Zeit erhalten, bevor er seinen Rechtsanwalt bevollmächtigte. Der Beklagte (damals in Gestalt des Regierungspräsidiums Stuttgart) hatte zuvor keinen Anlass, seine Entscheidung näher zu begründen.
23 
Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Der Beklagte kann nicht für den Fall zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis verpflichtet werden, dass der Kläger seinen pakistanischen Nationalpass vorlegt. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV ist für die Erteilung nämlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, und diese liegt bisher nicht vor. Es ist auch sehr fraglich, ob die Zustimmung erteilt würde, denn die Agentur für Arbeit Stuttgart hat bereits durch Schreiben vom 02.02.2010 die Zustimmung für eine Beschäftigung des Klägers als Spülhilfe verweigert, und es ist anzunehmen, dass der Kläger wieder eine solche oder ähnliche Tätigkeit ausüben will.
24 
Soweit die Klage abgewiesen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat hiernach die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die andere Hälfte war nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es insoweit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, denn der Kläger hatte zwar nicht den Regierungspräsidien Stuttgart bzw. Karlsruhe, wohl aber der Stadt Stuttgart seit 08.07.2009 Kenntnis von seiner Heirat gegeben. Diese Kenntnis ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuzurechnen, da es für die Erteilung der Duldung mit Nebenbestimmungen zwar nunmehr zuständig ist (§ 8 Abs. 3 AAZuVO), mit dem Verfahren aber die Stadt Stuttgart beauftragt hat (§ 10 AAZuVO). Der Kläger konnte und durfte davon ausgehen, dass die Stadt Stuttgart dem Regierungspräsidium Stuttgart und später dann dem Regierungspräsidium Karlsruhe von der Heirat Mitteilung machte. Es ist der Sphäre des Klägers nicht zuzurechnen, dass dies tatsächlich erst nach Klageerhebung geschah. Als das Regierungspräsidium Karlsruhe daraufhin die Streichung der strittigen Nebenbestimmung veranlasste, begab es sich also „in die Rolle des Unterlegenen“ und muss daher insoweit die Kosten des Verfahrens tragen.
25 
Soweit dem Beklagten Kosten auferlegt worden sind, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO).
26 
Beschluss vom 19. Oktober 2010
27 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (2 x 5.000,-- EUR, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 -, juris).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 K 1479/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 K 1479/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 K 1479/10 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit


(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zustä

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 K 1479/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Aug. 2010 - 12 K 999/10

bei uns veröffentlicht am 20.08.2010

Tenor Soweit die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung im Streit war, wird das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Juli 2010 - 11 S 1504/10

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 5 K 1992/09 -geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 10.000,- E

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

Tenor

Soweit die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung im Streit war, wird das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. und mit Gestattung einer Beschäftigung.
Er reiste im August 2000 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet ein und gab damals an, sunnitischer Kurde aus dem Nordirak zu sein. Mit Bescheid vom 6.4.2001 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab. Dagegen erhob der Kläger Klage, die auf Grund des Krieges im Irak im Juni 2003 mit Zustimmung der Klägerseite zum Ruhen gebracht wurde. Der Kläger hielt sich aber zwischen 2002 und 2004 unter anderen Personalien in England auf und wurde schließlich von den britischen Behörden rücküberstellt.
Durch Urteil vom 20.10.2005 verhängte das Landgericht E. gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 1.6.2006 unter der Bedingung eines erfolglosen Abschlusses seines Asylerstverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 7.8.2008 wurde gegen ihn wegen sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Erst im Mai 2007 wurde der Rechtsstreit um das Asylerstverfahren des Klägers durch das Bundesamt wieder angerufen. Mit Urteil vom 11.9.2009 - A 9 K 557/07 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab; einen dagegen erhobenen Zulassungsantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.12.2009 ab. Am 1.3.2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 4.6.2010 ablehnte. Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 13 K 2209/10).
Schon in Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen die untere Ausländerbehörde auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. dazu das ohne Erfolg gebliebene Verfahren vor dem VG Stuttgart 12 K 3914/09). Nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens beantragte er über die untere Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schriftsatz vom 1.3.2010, ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. aber mit einer Erlaubnis seiner Beschäftigung zu erteilen. Zur Begründung verwies er auf die unmäßig lange Dauer seines Asylerstverfahrens.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte ihn mit Bescheid vom 12.2.2010 zu Passbeschaffungsbemühungen auf und wies die untere Ausländerbehörde an, dem Kläger eine Duldung mit auflösender Bedingung, Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet S. und ohne Gestattung der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Zur Begründung für die räumliche Beschränkung war ausgeführt, „Verhinderung und Verfestigung des Aufenthalts und Verhinderung des Untertauchens“, zur Begründung der fehlenden Zulassung einer Erwerbstätigkeit, „Verhinderung der Verfestigung des Aufenthalts und Schutz des Rechtsverkehrs wegen nicht feststehender Identität…. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung wird Ihnen die Beschäftigung nicht gestattet, da Sie sich nicht rechtstreu verhalten. Gegen Sie wurde bereits eine Ausweisung wegen diverser Straftaten erlassen.“
Die untere Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 4.3.2010 eine bis 3.6.2010 geltende entsprechende Duldungsbescheinigung.
Am 19.3.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
In der ihm im Juni 2010 erteilten bis 7.9.2010 gültigen Duldungsbescheinigung ist die auflösende Bedingung nicht mehr erhalten.
10 
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, das Beschäftigungsverbot sei rechtswidrig, denn er werde dadurch stigmatisiert und traumatisiert. Das ergebe sich insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 26.1.2010. Darin wird diagnostiziert, dass der Kläger unter einem anhaltenden depressiven Syndrom mit Affektinstabilität und somatoformer Schmerzstörung auf dem Boden einer sequentiellen Traumatisierung leide. Mit einer angemessenen psychotherapeutischen und eventuell auch medikamentösen Unterstützung könne sicherlich eine Besserung erzielt werden. Bei einer erneuten schweren psychosozialen Belastung wie etwa durch eine Abschiebung sei mit einer schweren, ggf. lebensbedrohlichen Verschlechterung zu rechnen. Deswegen - so der Kläger - sei ein Härtefall nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung anzunehmen. Jede andere Ermessensausübung sei schikanös und richte sich vermutlich auch gegen seine jüdische Abstammung, die er von Anfang an vorgetragen habe. Vergleichbares gelte für die räumliche Beschränkung.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung ohne räumliche Beschränkung auf die Stadt S. zu erteilen und ihm die Beschäftigung unbeschränkt, hilfsweise nach Zustimmung der Arbeitsagentur, zu gestatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen
15 
Er führt aus, die räumliche Beschränkung sei zur Sicherstellung der Abschiebung und zur Verhinderung weiterer Straftaten verhältnismäßig. Ein Anspruch auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit bestehe nicht, denn in das Ermessen nach § 10 BeschVerfV sei auch die Straffälligkeit des Klägers einzustellen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der auflösenden Bedingung für erledigt erklärt; der Beklagte hatte sich bereits zuvor einer etwaigen Erledigungserklärung angeschlossen. Vom Kläger ist unter Vorlage von Materialien ausgeführt worden, Passbeschaffungsbemühungen hinsichtlich des Iraks seien von vornherein aussichtlos. Zur Frage eines Beitrags einer Beschäftigung zu seiner Gesundung hat der Kläger einen Hilfsbeweisantrag gestellt und schließlich darauf hingewiesen, er müsse wohl bald in stationäre Behandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
18 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich jener zum Asylfolgeverfahren des Klägers - und der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
20 
B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann  (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 
I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 
Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 
Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber noch Ermessen auszuüben.
25 
2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegen.
26 
Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 
Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 
a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42 Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 
b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 
Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 - ). Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, er habe im Irak keine Verwandten mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 
c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW 2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez. 2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 
Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 
II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S. bleibt ohne Erfolg.
36 
Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 
1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu beschränken.
38 
Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl. v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 
2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „ vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 
a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 
b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 
C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS 2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010 aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 
Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
19 
A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
20 
B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann  (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 
I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 
Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 
Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber noch Ermessen auszuüben.
25 
2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegen.
26 
Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 
Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 
a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42 Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 
b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 
Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 - ). Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, er habe im Irak keine Verwandten mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 
c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW 2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez. 2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 
Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 
II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S. bleibt ohne Erfolg.
36 
Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 
1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu beschränken.
38 
Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl. v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 
2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „ vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 
a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 
b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 
C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS 2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010 aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 
Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 5 K 1992/09 -geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet, hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 10.000,- EUR festsetzen müssen.
Nach der Rechtsprechung des ehemaligen 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 12.02.2009 – 13 S 2863/08 – InfAuslR 2009, 195), der sich der Senat anschließt, begrenzt der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG den Streitwert, wenn mehrere Nebenbestimmungen oder sonstiger Zusätze einer Duldung angegriffen werden, ungeachtet der Frage, ob dies im Wege der Verpflichtungs- oder der Anfechtungsklage zu geschehen hat, und auch ungeachtet der Frage, welchen rechtlichen Charakter die Zusätze haben und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese zu verfügen sind (vgl. zu alledem GK-AufenthG § 60a Rdn. 49).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einer Duldung beigefügte Nebenbestimmungen und sonstige Zusätze, mit denen die aufenthaltsrechtliche Situationen von Ausländern, die tatsächlich oder auch nur vermeintlich ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und/oder der Klärung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit nicht nachkommen, engmaschig zu Kontroll- und Überwachungszwecken reglementiert wird (wie auflösende Bedingungen, kurze Befristungen, räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde und ggf. Meldeauflagen). Diese Regelung sind für den hier infrage stehenden Personenkreis als typisch im Normprogramm des § 61 Abs. 1 AufenthG angelegt, weshalb es in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG nicht gerechtfertigt wäre, den vom Senat für richtig gehaltenen Auffangstreitwert für die Duldung selbst in Höhe von 5.000,- EUR (vgl. vgl. B.v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 – juris) zu überschreiten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass jeder einzelnen Nebenbestimmung etc. nur der halbe Auffangwert zuzuordnen ist (vgl. etwa NiedersOVG, B.v. 02.02.2010 – 11 OA 586/09 – juris zur Wohnsitzauflage, aber str.), so wäre das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen durch eine vollständige und einschränkungslose Zusammenrechnung überbewertet, sofern die zuständige Behörde nur das in § 61 Abs. 1 AufenthG vorgegebene Normprogramm mehr oder weniger vollständig abgearbeitet hat.
Soll jedoch, wie hier, nicht nur ein – aber regelmäßig gar nicht anfechtbarer (vgl. GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff., § 60a Rdn. 73) - Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, angegriffen, sondern im Wege der Verpflichtungsklage eine Beschäftigungserlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 3 BeschVerfV erstritten werden, so liegt ein weiterer selbstständiger Streitgegenstand vor, der eine eigenständige und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Ausländer hat und regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131; v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - AuAS 2007, 63; NiedersOVG, B.v. 17.06.2008 - 2 OA 312/98 - juris).
Wiederum keine Erhöhung ist dann vorzunehmen, wenn, wie hier, wegen der kurzen Geltungsdauer der Duldung (von nur einem Monat) die zunächst angegriffene Duldung sich wegen Zeitablauf erledigt hat und sodann jeweils sukzessive weitere Folgeduldungen wiederum zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden. Wenn hier in Bezug auf die Folgeduldungen weiter um die gleichen Fragen gestritten wird, kommt den Folgeduldungen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Denn das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (vgl. auch Vorbemerkung 9 KV zum GKG) und Auslagen werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

Tenor

Soweit die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung im Streit war, wird das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. und mit Gestattung einer Beschäftigung.
Er reiste im August 2000 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet ein und gab damals an, sunnitischer Kurde aus dem Nordirak zu sein. Mit Bescheid vom 6.4.2001 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab. Dagegen erhob der Kläger Klage, die auf Grund des Krieges im Irak im Juni 2003 mit Zustimmung der Klägerseite zum Ruhen gebracht wurde. Der Kläger hielt sich aber zwischen 2002 und 2004 unter anderen Personalien in England auf und wurde schließlich von den britischen Behörden rücküberstellt.
Durch Urteil vom 20.10.2005 verhängte das Landgericht E. gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 1.6.2006 unter der Bedingung eines erfolglosen Abschlusses seines Asylerstverfahrens aus dem Bundesgebiet aus. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 7.8.2008 wurde gegen ihn wegen sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Erst im Mai 2007 wurde der Rechtsstreit um das Asylerstverfahren des Klägers durch das Bundesamt wieder angerufen. Mit Urteil vom 11.9.2009 - A 9 K 557/07 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab; einen dagegen erhobenen Zulassungsantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.12.2009 ab. Am 1.3.2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 4.6.2010 ablehnte. Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 13 K 2209/10).
Schon in Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen die untere Ausländerbehörde auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. dazu das ohne Erfolg gebliebene Verfahren vor dem VG Stuttgart 12 K 3914/09). Nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens beantragte er über die untere Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schriftsatz vom 1.3.2010, ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. aber mit einer Erlaubnis seiner Beschäftigung zu erteilen. Zur Begründung verwies er auf die unmäßig lange Dauer seines Asylerstverfahrens.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte ihn mit Bescheid vom 12.2.2010 zu Passbeschaffungsbemühungen auf und wies die untere Ausländerbehörde an, dem Kläger eine Duldung mit auflösender Bedingung, Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet S. und ohne Gestattung der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Zur Begründung für die räumliche Beschränkung war ausgeführt, „Verhinderung und Verfestigung des Aufenthalts und Verhinderung des Untertauchens“, zur Begründung der fehlenden Zulassung einer Erwerbstätigkeit, „Verhinderung der Verfestigung des Aufenthalts und Schutz des Rechtsverkehrs wegen nicht feststehender Identität…. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung wird Ihnen die Beschäftigung nicht gestattet, da Sie sich nicht rechtstreu verhalten. Gegen Sie wurde bereits eine Ausweisung wegen diverser Straftaten erlassen.“
Die untere Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 4.3.2010 eine bis 3.6.2010 geltende entsprechende Duldungsbescheinigung.
Am 19.3.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
In der ihm im Juni 2010 erteilten bis 7.9.2010 gültigen Duldungsbescheinigung ist die auflösende Bedingung nicht mehr erhalten.
10 
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, das Beschäftigungsverbot sei rechtswidrig, denn er werde dadurch stigmatisiert und traumatisiert. Das ergebe sich insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 26.1.2010. Darin wird diagnostiziert, dass der Kläger unter einem anhaltenden depressiven Syndrom mit Affektinstabilität und somatoformer Schmerzstörung auf dem Boden einer sequentiellen Traumatisierung leide. Mit einer angemessenen psychotherapeutischen und eventuell auch medikamentösen Unterstützung könne sicherlich eine Besserung erzielt werden. Bei einer erneuten schweren psychosozialen Belastung wie etwa durch eine Abschiebung sei mit einer schweren, ggf. lebensbedrohlichen Verschlechterung zu rechnen. Deswegen - so der Kläger - sei ein Härtefall nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung anzunehmen. Jede andere Ermessensausübung sei schikanös und richte sich vermutlich auch gegen seine jüdische Abstammung, die er von Anfang an vorgetragen habe. Vergleichbares gelte für die räumliche Beschränkung.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung ohne räumliche Beschränkung auf die Stadt S. zu erteilen und ihm die Beschäftigung unbeschränkt, hilfsweise nach Zustimmung der Arbeitsagentur, zu gestatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen
15 
Er führt aus, die räumliche Beschränkung sei zur Sicherstellung der Abschiebung und zur Verhinderung weiterer Straftaten verhältnismäßig. Ein Anspruch auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit bestehe nicht, denn in das Ermessen nach § 10 BeschVerfV sei auch die Straffälligkeit des Klägers einzustellen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der auflösenden Bedingung für erledigt erklärt; der Beklagte hatte sich bereits zuvor einer etwaigen Erledigungserklärung angeschlossen. Vom Kläger ist unter Vorlage von Materialien ausgeführt worden, Passbeschaffungsbemühungen hinsichtlich des Iraks seien von vornherein aussichtlos. Zur Frage eines Beitrags einer Beschäftigung zu seiner Gesundung hat der Kläger einen Hilfsbeweisantrag gestellt und schließlich darauf hingewiesen, er müsse wohl bald in stationäre Behandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
18 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich jener zum Asylfolgeverfahren des Klägers - und der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
20 
B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann  (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 
I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 
Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 
Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber noch Ermessen auszuüben.
25 
2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegen.
26 
Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 
Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 
a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42 Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 
b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 
Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 - ). Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, er habe im Irak keine Verwandten mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 
c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW 2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez. 2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 
Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 
II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S. bleibt ohne Erfolg.
36 
Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 
1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu beschränken.
38 
Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl. v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 
2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „ vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 
a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 
b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 
C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS 2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010 aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 
Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
19 
A. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beifügung einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) zur Duldung (§ 60a AufenthG) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Berichterstatter das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
20 
B. Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann  (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), bleiben ohne Erfolg.
21 
I. Das gilt zunächst für die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis .
22 
Sie wurde zu Recht als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber mit Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen ohne Erfolg, da der Verpflichtung des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis derzeit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV.
24 
Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, so dass nur Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der Beschäftigungsverfahrensverordnung ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters führt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2010 - 11 S 1264/10 -). Zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses führt nach § 7 BeschVerfV auch ein Härtefall. Auch dann ist aber noch Ermessen auszuüben.
25 
2. Das Regierungspräsidium darf jedoch derzeit das Ermessen nach den genannten Bestimmungen nicht ausüben, weil die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrunds nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegen.
26 
Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, den das Gericht zu prüfen hat, auch wenn sich der Beklagte nicht auf ihn beruft.
27 
Zu vertreten hat ein Ausländer insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Solche Täuschungshandlungen sind aber nicht stets erforderlich. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch anzunehmen, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 - ; OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens im Februar 2010 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er räumt ein, keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen zu haben. Doch waren solche Anstrengungen weder auf Grund seines Asylfolgeverfahrens (dazu a)) noch auf Grund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (dazu b)) oder wegen fehlender Kausalität für die Aufenthaltsbeendigung (dazu c)) entbehrlich.
28 
a) Sein Asylfolgeantrag berechtigt den Kläger nicht, Passbeschaffungsbemühungen zu unterlassen.
29 
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für das Regierungspräsidium (vgl. §§ 4 Satz 1 u. 42 Satz 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2008 - 11 S 1454/08 -). Solange das Bundesamt im Asylfolgeverfahren nicht entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist der Kläger zu Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.10.1998, VBlBW 1999, 229).
30 
b) Auch kann er nicht geltend machen, jegliche Bemühungen um die Beschaffung eines Passes bzw. um Beschaffung von Dokumenten, die bei der Passbeschaffung weiterhelfen könnten (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafturkunde etc.) seien von vornherein aussichtlos .
31 
Allerdings trifft die Behauptung seines anwaltlichen Vertreters zu, dass die Beschaffung irakischer Pässe im Bundesgebiet schwierig ist (vgl. insbes. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom April 2010, der auf mangelnde Unterstützung der Auslandsvertretung und Probleme bei der Identitätsfeststellung verweist). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass eine Passausstellung in jedem Fall aussichtlos sei. Dagegen spricht schon die Erfahrung des Berichterstatters, dass heiratswillige Iraker nach jahrelanger Beteuerung, sie könnten keine Pass erhalten, plötzlich doch beim Standesamt zumindest Geburtsurkunden oder gar neu ausgestellte irakische Pässe vorzulegen vermögen, deren Echtheit freilich zweifelhaft sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 37). Deswegen ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, jegliche Bemühungen um Erlangung von Identitätsdokumenten aus dem Irak zu unterlassen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010 - 7 K 5960/09 - ). Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, er habe im Irak keine Verwandten mehr, was schon überaus zweifelhaft erscheint. Denn dann gehört es zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (so OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 - ; OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 - ). In auffälligem Kontrast zur Einschaltung eines Rechtsanwalts in allen inländischen Belangen steht, dass der Kläger noch nicht einmal einen Versuch unternommen hat, über einen Anwalt zumindest an ein Identitätsdokument zu gelangen, das die Behauptung seines Namens und seines Herkunftsorts zumindest unterstreichen könnte. Denn immerhin hat er in Großbritannien andere Personalien verwendet, so dass bislang alle Personalangaben des Klägers überaus zweifelhaft sind.
32 
c) Schließlich kann auch nicht behauptet werden, die unterlassenen Bemühungen des Klägers seien nicht kausal für die fehlende Möglichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts.
33 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV belegt, dass dieser Versagungsgrund nur bejaht werden kann, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.1.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005, VBlBW 2006, 113). An der Kausalität des Unterlassens des Klägers würde es fehlen, wenn zur Zeit überhaupt nicht in den Irak abgeschoben würde. Doch nach der derzeitigen Erlasslage in Baden-Württemberg sind Abschiebungen gerade von Straftätern in den Nordirak möglich und sollen auch versucht werden (vgl. ZV-AufenthR, Stand Dez. 2009; Abschnitt D, Irak Nr. 3, Rückführungen in den Irak).
34 
Liegt somit ein zwingender Grund für die Versagung der Beschäftigung vor, ist für die mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der Gesundung des Klägers förderlich wäre, schon aus Rechtsgründen kein Raum.
35 
II. Auch die Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Stadtgebiet S. bleibt ohne Erfolg.
36 
Gegen diese belastende Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) ist die Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die räumliche Beschränkung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beklagte zwingend zur Aufnahme dieser Beschränkung verpflichtet war (dazu 1.). Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, lässt seine Ermessensausübung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
37 
1. Der Beklagte war von Gesetzes wegen gehalten, den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. zu beschränken.
38 
Das ergibt sich aus § 56 Abs. 3 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten räumliche Beschränkungen zu einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen fort. Eine solche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. war in der Aufenthaltsgestattung des Klägers enthalten und ihm wurde nach Abschluss des Asylerstverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt; sein Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Nach Auffassung des Berichterstatters wurde die räumlichen Beschränkung im Falle des Klägers durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Zwar überprüft dieses nach Abschluss der Asylerstverfahren von in Baden-Württemberg lebenden Ausländern routinegemäß die Modalitäten der nun erforderlichen Duldungserteilung. Alleine die nachfolgende Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung beinhaltet aber nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen noch keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (so Beschl. v. 10.03.2010 - 18 B 1702/09 - ). Das dürfte auch aus Gerechtigkeitserwägungen gelten: Während des Laufs des Asylerstverfahrens müssen sich selbst Asylbewerber, deren Verfolgung sich später erweist, eine enge räumliche Beschränkung gefallen lassen. Es ist nicht einzusehen, weswegen Asylbewerber, deren Asylverfahren ohne Erfolg bleibt, dann gerade deswegen einen weiteren Aufenthaltsradius im Bundesgebiet erhalten sollen. Das gebietet insbesondere nicht die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. Denn sie läuft bei der dargelegten Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht leer, da sie ihre Bedeutung für andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer als abgelehnte Asylbewerber entfalten kann.
39 
2. Selbst wenn man entgegen dem Ausgeführten davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bewusst die Aufenthaltsbeschränkung aus der Aufenthaltsgestattung aufgehoben und dann über § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Ermessen neu angeordnet hätte, ließe die Ermessensausübung keine Fehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
40 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Zusätze um ein „Massengeschäft“ handelt. Da es unbefristete Duldungen auf Grund der Definition der Duldung als „ vorübergehende “ Aussetzung der Abschiebung nicht geben kann (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 53 u. 262), müssen Duldungen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen in Zusammenhang mit der Duldungserteilung nicht hoch angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sind hier die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden.
41 
a) Allerdings ist eine enge räumliche Beschränkung im Falle des Kläger zur Sicherung einer Ausreise derzeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht geboten. Denn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte auf Grund der Angaben im ärztlichen Gutachtens vom 26.1.2010 nicht zu erwarten sein.
42 
b) Nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 92) soll § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren. Diese gesetzliche Befugnis und den damit verfolgten Zweck hat das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermessensgerecht angewandt. Denn der Kläger ist ausgewiesener Straftäter und war zudem sogar während seines Asylerstverfahrens nachweislich abgetaucht und ausgereist.
43 
C. Über die Kosten des eingestellten Verfahrensteils hat der Berichterstatter auf Grund von § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessen ist hier zu Lasten des Klägers auszuüben, da der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung die Beifügung von auflösenden Bedingungen zur Duldung für rechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 10.9.2008, AuAS 2009, 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist, etwa auf Grund einer Erkrankung. Der Kläger hatte das ärztliche Gutachten vom 26.1.2010 aber zunächst dem Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgelegt. Als es der Berichterstatter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuleitete, erklärte sich dieses unverzüglich bereit, in der nächsten Duldung die auflösende Bedingung zu streichen (Rechtsgedanke des § 156 VwGO).
44 
Die Kosten im Übrigen hat der Kläger auf Grund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
45 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 5 K 1992/09 -geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet, hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 10.000,- EUR festsetzen müssen.
Nach der Rechtsprechung des ehemaligen 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 12.02.2009 – 13 S 2863/08 – InfAuslR 2009, 195), der sich der Senat anschließt, begrenzt der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG den Streitwert, wenn mehrere Nebenbestimmungen oder sonstiger Zusätze einer Duldung angegriffen werden, ungeachtet der Frage, ob dies im Wege der Verpflichtungs- oder der Anfechtungsklage zu geschehen hat, und auch ungeachtet der Frage, welchen rechtlichen Charakter die Zusätze haben und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese zu verfügen sind (vgl. zu alledem GK-AufenthG § 60a Rdn. 49).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einer Duldung beigefügte Nebenbestimmungen und sonstige Zusätze, mit denen die aufenthaltsrechtliche Situationen von Ausländern, die tatsächlich oder auch nur vermeintlich ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und/oder der Klärung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit nicht nachkommen, engmaschig zu Kontroll- und Überwachungszwecken reglementiert wird (wie auflösende Bedingungen, kurze Befristungen, räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde und ggf. Meldeauflagen). Diese Regelung sind für den hier infrage stehenden Personenkreis als typisch im Normprogramm des § 61 Abs. 1 AufenthG angelegt, weshalb es in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG nicht gerechtfertigt wäre, den vom Senat für richtig gehaltenen Auffangstreitwert für die Duldung selbst in Höhe von 5.000,- EUR (vgl. vgl. B.v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 – juris) zu überschreiten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass jeder einzelnen Nebenbestimmung etc. nur der halbe Auffangwert zuzuordnen ist (vgl. etwa NiedersOVG, B.v. 02.02.2010 – 11 OA 586/09 – juris zur Wohnsitzauflage, aber str.), so wäre das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen durch eine vollständige und einschränkungslose Zusammenrechnung überbewertet, sofern die zuständige Behörde nur das in § 61 Abs. 1 AufenthG vorgegebene Normprogramm mehr oder weniger vollständig abgearbeitet hat.
Soll jedoch, wie hier, nicht nur ein – aber regelmäßig gar nicht anfechtbarer (vgl. GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff., § 60a Rdn. 73) - Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, angegriffen, sondern im Wege der Verpflichtungsklage eine Beschäftigungserlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 3 BeschVerfV erstritten werden, so liegt ein weiterer selbstständiger Streitgegenstand vor, der eine eigenständige und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Ausländer hat und regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131; v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - AuAS 2007, 63; NiedersOVG, B.v. 17.06.2008 - 2 OA 312/98 - juris).
Wiederum keine Erhöhung ist dann vorzunehmen, wenn, wie hier, wegen der kurzen Geltungsdauer der Duldung (von nur einem Monat) die zunächst angegriffene Duldung sich wegen Zeitablauf erledigt hat und sodann jeweils sukzessive weitere Folgeduldungen wiederum zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden. Wenn hier in Bezug auf die Folgeduldungen weiter um die gleichen Fragen gestritten wird, kommt den Folgeduldungen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Denn das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (vgl. auch Vorbemerkung 9 KV zum GKG) und Auslagen werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.