Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Jan. 2012 - 5 K 1125/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0125.5K1125.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Entfernung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

2

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks ... Str. ... in ... Sie bewohnt dort die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung. Die Beklagte legte ca. im Juli 2010 unterhalb des Hausgrundstücks der Klägerin einen Kinderspielplatz an. Zu diesem Spielplatz gehört u.a. eine Seilbahn, die die Beklagte in einer Entfernung von ca. fünf Metern zu dem Hausgrundstück der Klägerin und in einer Entfernung von ca. zehn Metern zu dem Balkon der von der Klägerin bewohnten Wohnung errichtet hat. Die Seilbahn hat eine Länge von ca. dreißig Metern. Sie wird bestimmungsgemäß in der Weise benutzt, dass die Benutzer auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen rutschen, wobei die beiden Endpunkte der Seilbahn mit Federn gesichert sind. Die Seilbahn hat sich seit ihrer Errichtung als ein beliebtes Spielgerät sowohl bei Kindern als auch bei Jugendlichen erwiesen.

3

Mit der am 19. August 2011 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Benutzung der Seilbahn.

4

Die Klägerin trägt vor, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht, der sowohl auf das Geschrei der Benutzer als auch auf die benutzungstypischen Geräusche wie das Summen und Brummen der Laufkatze und das Knallen des Sitzes gegen die Federn am Ende der Seilbahn zurückzuführen sei. Hierdurch sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Auch in der Wohnung werde der Wohnkomfort selbst bei geschlossenen Fenstern und Türen erheblich eingeschränkt. Bei der Errichtung der Seilbahn sei auf die Belange der Anwohner nicht Rücksicht genommen worden, zumal die Seilbahn zur Befriedigung des Spiel- und Bewegungsbedürfnisses von Kindern nicht erforderlich sei. Durch die fortwährende unerträgliche Lärmbelastung habe sich ihre Rheumaerkrankung verstärkt, die seither in mehreren schweren Schüben auftrete. Zudem leide sie unter nachhaltigen Kopfschmerzen. Im Januar 2011 habe sie zudem eine Gürtelrose im rechten Bein erlitten, die ca. drei Wochen angedauert habe. Aufgrund der unzumutbaren Lärmbelastung stehe ihr gegen die Beklagte ein nachbarlicher Abwehranspruch in analoger Anwendung der §§ 1004, 906 BGB bzw. ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf Entfernung bzw. Verhinderung der Nutzung der Seilbahn zu.

5

Die Klägerin beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in ..., auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebiets "..." aufgestellte Seilbahn zu beseitigen,

7

hilfsweise, die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze,

8

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie bringt vor, die Klägerin sei hinsichtlich der von der Benutzung der Seilbahn ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen duldungspflichtig, sodass ihr die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen auch in Wohngebieten grundsätzlich privilegiert habe. Grenzwerte nach der TA Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitrichtlinie dürften hiernach nicht zur Qualifizierung der Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts herangezogen werden. Zwar lasse die Vorschrift Ausnahmen zu, die Ausnahmevoraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt, weil ein von der üblichen Nutzung von Spielgeräten in Wohngebieten abweichender Sonderfall nicht vorliege. Denn weder befinde sich die Seilbahn in der Nähe eines Krankenhauses oder einer Pflegeanstalt noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Seilbahn nicht in die Eigenart des Baugebiets einfüge. Hinzu komme, dass es sich bei der Seilbahn um ein übliches Spielgerät auf Kinderspielplätzen handele, das sich von den üblicherweise auf Spielplätzen vorzufindenden Spielgeräten nicht abhebe.

12

Dem Ruhebedürfnis der Klägerin werde dadurch Rechnung getragen, dass sich am Eingang des Spielplatzes eine Hinweistafel befinde, wonach die Benutzung des Spielplatzes lediglich von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20.00 Uhr gestattet sei. Auf dieser Tafel werde ferner darauf hingewiesen, dass die Benutzung des Spielplatzes nur bis zu einem Alter von 14 Jahren zugelassen sei und dass Hunde, Alkohol, Radfahren und Rauchen verboten seien. Aus etwaigen Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit erwüchsen der Klägerin keine Ansprüche auf Einstellung der bestimmungsgemäßen Benutzung des Spielplatzes. Denn derartigen Missbräuchen sei allein mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Schäden, die die Klägerin davon getragen habe, werde bestritten, dass diese auf die Lärmimmissionen der Seilbahn zurückzuführen seien. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die Klägerin die von dem Spielplatz ausgehenden Geräusche generell als subjektiv "unerträglich" empfinde, was sich beispielsweise darin zeige, dass sie dort spielende Kinder in der Vergangenheit mehrmals zur Ruhe aufgefordert und durch Drohungen mit der Polizei derart eingeschüchtert habe, dass die Kinder von der Benutzung des Spielplatzes abgesehen hätten.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

15

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beseitigung der Seilbahn noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf nachhaltige Verhinderung der Nutzung der Seilbahn zu. Denn beide Ansprüche setzen voraus, dass die Klägerin in einem ihr zustehenden subjektiven Recht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt ist und hierdurch ein rechtswidriger fortdauernder Zustand geschaffen worden ist. Bereits die von der Klägerin durch die Geräuschimmissionen der Seilbahn bzw. deren Benutzer vorgeblich hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung und der körperlichen Unversehrtheit sind jedoch nicht als rechtswidrige Beeinträchtigungen zu qualifizieren, weil die Klägerin gegenüber den durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräuschimmissionen nach § 22 Abs. 1a BImSchG i.V.m. § 906 BGB analog zur Duldung verpflichtet ist.

16

Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

17

Die streitgegenständliche Seilbahn ist als eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 BImSchG zu qualifizieren. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG u. a. grundsätzlich so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Unter dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen sind Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Zu den Immissionen gehören grundsätzlich auch Geräusche, die von der Benutzung eines Kinderspielplatzes einschließlich der dort befindlichen Geräte ausgehen, unabhängig davon, ob die Geräusche durch die Spielgeräte selbst oder deren Benutzer hervorgerufen werden. Dementsprechend waren nach bisheriger Rechtslage Geräusche, die von Kinderspielplätzen ausgehen, dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot des § 22 Abs. 1 BImSchG unterworfen, sofern sich die Lärmimmissionen als erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erwiesen. Gegebenenfalls konnten betroffene Nachbarn, wie die Klägerin, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend machen, sofern sich die Geräuschimmissionen als unzumutbare Beeinträchtigungen nachbarlicher Rechtspositionen erwiesen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit derartiger Lärmimmissionen wurden von der Rechtsprechung die Regelungen der TA Lärm oder der 18. BImSchV zumindest als Orientierungshilfe herangezogen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751, 752; VG Arnsberg, Urteil vom 18. Januar 2011 - 4 K 1276/09 -, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR -, juris).

18

Durch die Einführung des am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1a BImSchG hat sich die bisherige Rechtslage in hier entscheidungserheblicher Weise geändert. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen in der Weise privilegiert, dass diese Einwirkungen nicht mehr unter Berücksichtigung beispielsweise der TA Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitlärmrichtlinie beurteilt werden dürfen (vgl. BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Abwehransprüche sollten auf seltene Ausnahmefällen beschränkt bleiben (BR-Drs. 128/11, S. 3).

19

Diese neue Rechtslage führt dazu, dass Geräuscheinwirkungen, die von der Benutzung der streitgegenständlichen Seilbahn ausgehen, als zumutbare und somit zu duldende Beeinträchtigungen der nachbarlichen Interessen der Klägerin zu qualifizieren sind, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der tatsächlichen Lärmbelästigung der Klägerin bedarf. Hierbei ist unerheblich, ob die von der Klägerin beanstandeten Geräuscheinwirkungen von den Kindern selbst hervorgerufen werden oder, wie z.B. das Knallen des Tellersitzes gegen die Federn am Ende der Seilbahn, auf die bestimmungsgemäße Benutzung der Seilbahn zurückzuführen sind. Denn zu den privilegierten Geräuscheinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG rechnen sowohl kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen, als auch Geräuscheinwirkungen, die auf körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen zurückzuführen sind, selbst wenn die eigentliche Geräuschquelle in einem kindgerechten Spielgerät liegt (BR-Drs. 128/11, S. 5 f.). Ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat die Frage, ob das Spielgerät zur Befriedigung des Bewegungsbedürfnisses der Kinder zwingend erforderlich ist. Denn bei der Seilbahn handelt es sich jedenfalls um ein Spielgerät, das auf einem Kinderspielplatz typischerweise anzutreffen ist und insbesondere dem Bewegungsbedürfnis der benutzenden Kinder dient. Die Seilbahn ist daher als Spielgerät eines Kinderspielplatzes im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG anzusehen.

20

Auch der Umstand, dass der Spielplatz einschließlich der Seilbahn in der Vergangenheit teilweise bestimmungswidrig von Jugendlichen und jungen Erwachsenen benutzt wurde, vermag an der Beurteilung des Falls anhand § 22 Abs. 1a BImSchG nichts zu ändern. Denn hierin liegt lediglich ein Umstand, der grundsätzlich bei jedem Kinderspielplatz und den hierauf befindlichen Geräten gegeben sein kann. Es liefe daher dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Privilegierung von Kinderspielplätzen zuwider, wenn die stets gegebene Gefahr der missbräuchlichen Benutzung des Kinderspielplatzes durch Jugendliche oder junge Erwachsene die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Spielplatzes berühren würde. Solchen bestimmungswidrigen Benutzungen ist grundsätzlich allein mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 -, juris). Gegenüber der Beklagten als Betreiberin des Spielplatzes kann die Klägerin aus der bestimmungswidrigen Benutzung des Spielplatzes keinen Anspruch auf Beseitigung oder Verhinderung der Nutzung der Seilbahn herleiten. Der Gemeinde als Betreiberin können nur solche Auswirkungen eines Kinderspielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind (VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, NVwZ-RR 2012, 21).

21

Ein Anspruch der Klägerin geht zudem nicht daraus hervor, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen ausgehen, nur "im Regelfall" nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Formulierung "im Regelfall" grundsätzlich die Berücksichtigung von Ausnahmesituationen ermöglicht. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs müssen für die Annahme eines Sonderfalls jedoch besondere Umstände vorliegen, die beispielsweise in der unmittelbaren Nachbarschaft der privilegierten Einrichtung zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten liegen, oder darin begründet sind, dass sich die privilegierte Einrichtung nach Art und Größe sowie Ausstattung in das betreffende Wohngebiet und die vorhandene Bebauung nicht einfügt (vgl. BR-Drs. 128/11, S. 7). Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände sind jedoch hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Seilbahn befindet sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensibler Baunutzung, sondern ist vielmehr überwiegend von Wohngebäuden umgeben. Zudem fügt sich die Seilbahn in ihre bauliche Umgebung ein, wobei insoweit auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung abgehoben werden kann. Denn die überwiegend aus Wohngebäuden bestehende Umgebung der Seilbahn deutet darauf hin, dass sich die Seilbahn in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO befindet. In einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet sind Kinderspielplätze grundsätzlich als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung zulässig (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, NJW 1992, 1779, 1780). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier eine abweichende Beurteilung geboten sein sollte. Insbesondere die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen die Annahme eines von der Regel des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichenden Sonderfalls nicht zu begründen. Denn es stünde dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Kinderspielplätzen in Wohngebieten im Sinne einer kinderfreundlichen Auslegung grundsätzlich entgegen, wenn Gründe, die lediglich in der Person eines einzelnen Nachbarn liegen, mit der Eigenart des Wohngebiets jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen, bereits zur Annahme einer Entprivilegierung führten. Entsprechend der gesetzlichen Zielrichtung des § 22 Abs. 1a BImSchG müssen für die Annahme eines Sonderfalls vielmehr Gründe vorliegen, die dem Betrieb des Spielplatzes generell, d.h. ohne Rücksicht auf die Belange eines Einzelnen, entgegenstehen.

22

Nachdem der Klägerin kein Anspruch auf Beseitigung der Seilbahn bzw. nachhaltige Verhinderung der Nutzung derselben zukommt, können auch die in dem Antrag 2) geltend gemachten Anwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangt werden. Auch insoweit bleibt die Klage daher erfolglos.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils geht aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO hervor.

25

Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie der Begriff "Regelfall" in § 22 Abs. 1a BImSchG auszulegen ist, hat nach Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Jan. 2012 - 5 K 1125/11.TR

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Jan. 2012 - 5 K 1125/11.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 K 1111/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vo

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

1. Die der Beigeladenen durch den Beklagten am 3. April 2009 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Flurstück Nr. 187/5, Flur 6, Gemarkung ..., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Beklagten und der Beigeladenen jeweils selbst zur Last.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen am 3. April 2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung in der Gestalt eines von dem Beklagten unter dem 1. Juli 2010 erlassenen "Klarstellungsbescheids" zur Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer Gesamtfläche von ca. 1.700 qm auf dem ca. 6.000 qm großen Flurstück Nr. 187/5, Flur 6, Gemarkung ..., das innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 60 "..." bzw. ".../Europäisches Berufsbildungswerk - 1. Änderung" liegt, der für den fraglichen Bereich einen "Naturnahen Spiel- und Erlebnisraum" festschreibt. Er selbst ist Eigentümer des nördlich des Spielplatzes im Bereich des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans Nr. 54 "Bei ..." gelegenen Flurstücks Nr. 176/11, ...-Straße 10. Zwischen dem Spielplatzgrundstück und dem Grundstück des Klägers liegt die ca. 10 m tiefe Parzelle Nr. 276/17, für die der Bebauungsplan "Bei ..." eine öffentliche Grünfläche festsetzt. Das auf der Parzelle des Klägers befindliche Wohnhaus liegt ca. 25 m nördlich der Spielplatzanlage.

2

In der im Baugenehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Baubeschreibung, die allerdings im Baugenehmigungsverfahren nicht mit dem Genehmigungsstempel "Bauaufsichtlich geprüft" versehen wurde, ist ausgeführt, dass Kindern im Alter von 3 bis 14 Jahren die Möglichkeit geboten werden soll, ihre motorischen Fähigkeiten zu schulen. Ferner sollen auf Ruhe- und Aufenthaltsflächen Picknickflächen für Familien, Schulen und Kindertagesstätten entstehen. Für jüngere Kinder werde ein sog. "Schwedenlager" mit 195 qm Grundfläche gebaut mit Sandspielen, Hängematte, Vogelnest, Wipptieren, Spielhaus u.a. Die "...-Burg" mit einer Grundfläche von 324 qm biete Herausforderungen für ältere Kinder mit Rutschturm, Kletterwänden, Ballancierseilen u.a. Außerdem werde ein 375 qm großer Bolzplatz, eine Streetballanlage und eine Tischtennisplatte errichtet. Der Spielplatz solle täglich von 8 Uhr bis 20 Uhr, in den Sommermonaten bis 21 Uhr, zur Nutzung freigegeben werden.

3

Im September 2009 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass das Bauvorhaben fertiggestellt sei.

4

Am 20. November 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein, ohne diesen zu begründen.

5

Am 5. Februar 2010 hat der Kläger sodann vor Erlass eines Widerspruchsbescheids Klage erhoben.

6

Mit Klarstellungsbescheid vom 1. Juli 2010 führte der Beklagte sodann aus, dass nur die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauantragsunterlagen genehmigt worden seien.

7

Zur Klagebegründung macht der Kläger geltend, von dem Spielplatz unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Er habe gegen die ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts - wie von der Beigeladenen behauptet - könne keine Rede sein, denn ab Beginn der Bauarbeiten seien zahlreiche Gespräche mit Bauarbeitern und Vertretern der Stadt geführt worden. Außerdem habe sich die Nachbarschaft an den Bauausschuss der Beigeladenen, zahlreiche Kommunalpolitiker und die Presse gewandt. Man habe sich - erfolglos - um einen "runden Tisch" zur Vermeidung eines Widerspruchsverfahrens bemüht. Dem Bebauungsplan fehle es an der erforderlichen planungsrechtlichen Grundlage, denn der Bebauungsplan ".../Europäisches Berufsbildungswerk - 1. Änderung" sei infolge eines erheblichen Abwägungsmangels unwirksam, da die Beigeladene die von den Spiel- und Erlebnisräumen ausgehenden Lärmemissionen nicht ermittelt und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beachtet habe.

8

Die genehmigte Anlage verursache erhebliche Verkehrsprobleme durch verkehrswidriges Parken von Besucherfahrzeugen. Durch Besucher des Spielplatzes würden wiederholt Babywindeln in den dem klägerischen Grundstück zugewandten Grünbereich entsorgt.

9

Im Übrigen sei das genehmigte Vorhaben, eine Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, auch nicht mit den planerischen Festsetzungen über einen "naturnahen Spiel- und Erlebnisraum" zu vereinbaren, weil das 70 qm große Streetballfeld mit Betonrechteckpflaster hergestellt worden sei und die Sport- und Spielgeräte keinen naturnahen Bezug hätten.

10

Ferner verstoße die genehmigte Anlage gegen § 22 Abs. 1 BImSchG, weil die von ihr verursachten Lärmimmissionen die Grenzwerte der hier einschlägigen Freizeitlärm-Richtlinie erheblich überstiegen. Dies werde durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt, das von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen P. erstellt wurde, an dessen Fachkunde und Unvoreingenommenheit keine Zweifel bestünden. Diese Richtlinie sei anwendbar, weil die genehmigte Anlage als sog. Aktivspielplatz nicht mit einem herkömmlichen Spielplatz zu vergleichen sei. Im Übrigen seien die Lärmimmissionen auch nicht mit den Vorgaben der TA-Lärm zu vereinbaren.

11

Schließlich verstoße die Freizeitanlage gegen das Rücksichtnahmegebot, zumal für den Bereich des klägerischen Grundstücks bauplanungsrechtlich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Soweit die Beigeladene darauf abstelle, dass die Freizeitanlage auch dem Baugebiet "... 2" zuzuordnen sei, müsse gesehen werden, dass dieses Baugebiet mehr als 500 m entfernt liege, so dass von einer unmittelbaren Nähe keine Rede sein könne. Die Nutzung der in ca. 18 m vom Grundstück des Klägers errichteten Tunnelmetallrutsche sei mit erheblichem Lärm verbunden, weil sie häufig gleichsam als Schlagzeug genutzt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Abenteuerspielplatz bei einer Gesamtfläche von ca. 6.000 qm nicht entzerrt worden sei.

12

Im Übrigen sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, wenn durch den "Klarstellungsbescheid" die Baubeschreibung aus der Baugenehmigung herausgenommen werde.

13

Der Kläger beantragt,

14

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2009 in der Gestalt des Klarstellungsbescheids vom 1. Juli 2010 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, dass die Hauptfläche der genehmigten Anlage mit einer Spielfläche von ca. 1.700 qm angesichts der in der Umgebung vorhandenen ca. 230 Wohnhäuser als üblicher Kinderspielplatz zu qualifizieren sei, der vom Kläger hinzunehmen sei, zumal eine evtl. missbräuchliche Nutzung der Anlage im Einzelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führe. Ein Bolzplatz sei nicht genehmigt worden, weil die vorgelegte Baubeschreibung - wie in dem Bescheid vom 1. Juli 2010 klargestellt worden sei - nicht von der Baugenehmigung umfasst werde.

18

Die Beigeladene beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie ist der Auffassung, dass das Wohnhaus des Klägers mehr als 25 m von der genehmigten Spielplatzanlage entfernt sei. Allerdings müsse gesehen werden, dass der Kläger gegen die ihm nicht bekanntgegebene Baugenehmigung erst im November 2009 Widerspruch eingelegt habe, als die Anlage längst fertiggestellt gewesen sei. Von daher sei das Widerspruchsrecht verwirkt worden, zumal bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2004 auf die Planungsabsichten hingewiesen worden sei und die Anlieger keine Einwände geltend gemacht hätten.

21

Die vom Kläger zutreffend angeführten Verkehrsbeeinträchtigungen beruhten auf der anfänglichen Situation einer neuen Anlage; insoweit sei zu erwarten, dass die Frequentierung der Anlage in Zukunft deutlich abnehme. Dies habe sich bei einem anderen in der Vergangenheit angelegten Spielplatz "Im L..." bestätigt. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten werde nicht akzeptiert, weil die in ihm angewandte VDI-Richtlinie 3770 nicht einschlägig sei.

22

Die errichtete Anlage, die in eine sehr weitläufige öffentliche Grünanlage eingebettet sei, sei als Kinderspielplatz im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG zu qualifizieren, nicht aber als Bolzplatz, da das errichtete Spielfeld mit einem Tor mit einem tiefen Holzhackschnitzelbelag errichtet worden sei. Ein Streetballplatz liege nicht vor, weil lediglich ein Basketballkorb aufgestellt worden sei. Von daher sei die Anlage grundsätzlich in allen Wohngebieten zulässig und vorliegend nicht gegenüber der Umgebung rücksichtslos.

23

Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Frage, ob von dem auf der Grundlage der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung genehmigten Kinderspielplatz auf dem Flurstück 187/5, Flur 6, Gemarkung ..., unter Zugrundelegung der "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche", MinBl. 1997, S. 213 ff., unzumutbare Lärmbelästigungen für das in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung gelegene Wohnhaus des Klägers auf dem Flurstück 176/11 - ...-Straße 10 - ausgehen, durch mündliche Erläuterung bzw. Ergänzung der von dem Sachverständigenbüro des Dipl.-Ing. Paul P. im Auftrag des Klägers unter dem 8. Januar 2010 erstellten schriftlichen Stellungnahme.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2010 und vom 7. Juli 2010, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge sowie die Bebauungspläne Nr. 54 "Bei ...", Nr. 60 "..." und ".../Europäisches Berufsbildungswerk - 1. Änderung", die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig, denn der Kläger kann geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verletzt zu sein. Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, dass der Kläger sein Anfechtungsrecht verwirkt habe und die Klage deshalb unzulässig sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

26

Zwar ergibt sich aus den Besonderheiten des durch nachbarliches Zusammenleben begründeten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" die Pflicht eines Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Von daher muss ein Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen gehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat. In Bezug auf den Zeitraum für eine Widerspruchseinlegung muss sich der Grenznachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe der Baugenehmigung daher so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt zuverlässiger Kenntniserlangung (oder der zumutbaren Möglichkeit hierzu) amtlich bekanntgegeben worden, wobei ihm allerdings gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Widerspruchseinlegung grundsätzlich eine Frist von einem Jahr zur Verfügung steht, jedoch die Möglichkeit einer Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten kann (vgl. zu alledem BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 B 5/10 - und vom 28. August 1987 - N 3/86 -; Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, beide veröffentlicht in juris).

27

Allerdings kann in dem bloßen Umstand, dass in Kenntnis des Beginns von Bauarbeiten kein Widerspruch eingelegt wird, nicht stets eine Verwirkung eines Widerspruchsrechts gesehen werden. Die Verwirkung ist nämlich Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101/03 -, juris).

28

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, nachdem am 5. Oktober 2009 im Trierischen Volksfreund umfassend darüber berichtet wurde, dass sich der Kläger gegen Lärmbelästigungen durch den Spielplatz wende, und ein Bediensteter der Beigeladenen dahingehend zitiert wurde, dass das Problem bekannt sei und die Beschwerdeführer verstanden werden könnten.

29

Hat aber von daher der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, so ist die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage bereits weniger als drei Monate nach Einlegung des bislang noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 3. April 2010 erhoben wurde, denn ungeachtet dessen, dass nach § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden kann, handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Zugangs-, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass es für die Zulässigkeit der Klage ausreicht, dass die Frist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingehalten ist und ausreichende Gründe für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1966 - I C 24.63 -, BVerwGE 23, S. 135/137 und vom 23. März 1973 - IV C 2.72 -, BVerwGE 42, S. 108/110).

30

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Spielplatzes verstößt gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, so dass er in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird.

31

Soweit der Kläger allerdings die Auffassung vertritt, die Spielplatzanlage sei ihm gegenüber von vornherein deshalb rechtswidrig, weil der einschlägige Bebauungsplan rechtsfehlerhaft aufgestellt worden sei, vermag er damit im Anfechtungsverfahren gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht durchzudringen, denn die Frage, ob eine Baugenehmigung aufgrund eines rechtmäßigen oder rechtsfehlerhaften Bebauungsplans erteilt worden ist, hat keinen drittschützenden Charakter. Gleiches gilt insoweit, als der Kläger geltend macht, die genehmigte Anlage entspreche nicht den Anforderungen eines naturnahen Spiel- und Erlebnisraums. Entscheidend ist nämlich ausschließlich, ob das genehmigte Vorhaben gegen solche Vorschriften verstößt, die (auch) dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind; ob die erteilte Baugenehmigung bei objektiver Betrachtung rechtmäßig ist, ist hingegen nicht von Bedeutung.

32

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt - wie der Kläger zutreffend vorträgt - gegen das ihm gegenüber Drittschutz gewährende baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies gilt unabhängig davon, ob die einschlägigen Bebauungspläne rechtsverbindlich sind oder nicht.

33

Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981 S. 928 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66 und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). Richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens schließlich nach § 35 BauGB, so ist auf § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - in NVwZ 94, S. 686).

34

Von daher kann sich der Kläger unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Grundlage der erteilten Baugenehmigung auf einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Diese hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983, a.a.O).

35

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199).

36

Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 GG maßgeblichen Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kann für die Frage, welche Lärmbelästigungen einem Nachbarn unter Berücksichtigung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zugemutet werden können, auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris). Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, S. 1184 m.w.N.).

37

Nun ist zwar in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, wie es für den Bereich des klägerischen Grundstücks und den südlich des Spielplatzes gelegenen Bereich des Bebauungsplans Nr. 60 festgesetzt - und offenkundig auch tatsächlich vorhanden - ist, ein Kinderspielplatz als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 der Norm grundsätzlich zulässig, ohne dass insoweit eine Überprüfung der Zulässigkeit nach immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, S. 1779, ausgeführt:

38

"Ein Kinderspielplatz ist eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u.a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Seinem jeweiligen Alter entsprechend ist ein Kind sowohl bei seinem Aufenthalt auf dem Spielplatz als auch auf dem Hin- und Rückweg auf eine Beaufsichtigung angewiesen. Das gilt naturgemäß vor allem für Kleinkinder. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Art und Umfang der Benutzung eines Kinderspielplatzes sind entsprechend seiner Ausstattung vom Alter der Kinder sowie von den Witterungsverhältnissen abhängig. Während der Sommerzeit halten sich Kinder in aller Regel länger zum Spielen im Freien auf als während der Wintermonate. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Bauplanungsrechtlich folgt hieraus: Wenn ein Spielplatz nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 oder 4 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, so kann er nur ausnahmsweise nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind jedenfalls mit Ausnahme von sog. Bolzplätzen sozialadäquate Einrichtungen innerhalb einer Wohnbebauung. Insoweit besteht ein Unterschied zu Sportanlagen, die nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fallen, wenn sie die Zweckbestimmung des Wohngebiets gefährden (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - ZfBR 1991, 273). Dies ist bei Kinderspielplätzen mit üblicher Ausstattung ausgeschlossen. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall, etwa wegen ihrer Lage unmittelbar neben Wohnräumen, können sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht bedürfen. Dieses zu beurteilen, ist regelmäßig Sache der Tatsachengerichte."

39

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine besondere Prüfung der Zumutbarkeit der von der Spielplatzanlage ausgehenden Lärmemissionen geboten ist, weil es sich bei dem der Beigeladenen genehmigten Spielplatz nicht um einen üblichen Kinderspielplatz herkömmlicher Art handelt. Zwar handelt es sich bei ihm nicht um einen so genannten Abenteuerspielplatz, denn als solcher wird in der Regel ein Spielplatz bezeichnet, der überwiegend älteren Kindern und Heranwachsenden selbst gestaltbare Erlebnisspielräume bietet und pädagogisch betreut wird. Naturnahe Erfahrungsbereiche, Materialien und Werkzeuge bieten starke Anreize für vielseitige und schöpferische Aktivitäten, Spiel und Spaß, Bewegung und soziales Lernen. Synonym werden auch die Begriffe "Bauspielplatz", "Aktivspielplatz" oder "Robinsonspielplatz" benutzt (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, § 4 Rdnr. 20.1). Gleichwohl handelt es sicht nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz. Mit dem verwendeten Begriff des Kinderspielplatzes wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Spielplatz bezeichnet, der für die Benutzung durch schulpflichtige Kinder vorgesehen ist. Dies ist zwar vorliegend der Fall. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Spielplatz nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung mit einer Spielfläche von ca. 1.700 qm sehr groß ist und mit seinem so genannten "Schwedenlager" und vor allem der "..." einen weit über einen üblichen Spielplatz hinausgehenden Einzugsbereich hat, zumal es in der Beschreibung heißt, dass die zum Spielplatz gehörenden Freiflächen auch für eine Nutzung durch Familien, Schulen und Kindertagesstätten vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass in der Baubeschreibung ein Bolzplatz und in der Planzeichnung eine Ballspielfläche mit einer Grundfläche von 25 m x 15 m und ein befestigter Streetballplatz mit einer Grundfläche von 9 m x 8 m ausgewiesen sind.

40

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die in der Baubeschreibung enthaltenen Ausführungen von der Genehmigung nicht umfasst worden seien, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die Baugenehmigung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt wird nach Inhalt und Umfang durch den Genehmigungsantrag und die in § 63 Abs. 2 LBauO genannten Bauunterlagen, die für die Beurteilung des Bauantrags erforderlich sind, bestimmt, so dass alle in den Bauunterlagen dargestellten Baumaßnehmen von der Genehmigung umfasst werden, sofern sie nicht ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen wurden. Daran fehlt es indessen, weil das bloße Nichtanbringen des Genehmigungsvermerks nicht dazu führen kann, dass die in den Bauunterlagen enthaltene Baubeschreibung von der Genehmigung nicht umfasst würde, da ohne Baubeschreibung letztlich überhaupt keine Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens möglich wäre. Von daher muss im vorliegenden Klageverfahren zugunsten der Beigeladenen als Bauherrin davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben so wie von ihr beantragt genehmigt wurde und dem "Klarstellungsbescheid" letztlich kein eigenständiger Regelungsinhalt zukommt.

41

Im Übrigen gehen die laut genehmigter Planzeichnung zulässige Errichtung der Ballspielfläche und der Streetballanlage über die üblichen Anlagen eines herkömmlichen Kinderspielplatzes hinaus. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07.OVG -, in dem es heißt:

42

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar ein Bolzplatz - verstanden als eine Spielfläche, die Kindern, aber auch Jugendlichen Gelegenheit zum sich Austoben durch spontanes, weitgehend regelloses Fußballspielen ermöglicht (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 - , juris Rn. 23) - im allgemeinen Wohngebiet als "Anlage für sportliche Zwecke" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässig, allerdings vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, S. 848, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass Bolzplätze wegen der mit dem "Bolzen" naturgemäß verbundenen Geräuschentwicklung in hohem Maße konfliktträchtig sind, weshalb das Nebeneinander von Wohnen und Bolzplatznutzung im Einzelfall zu Problemen führen kann, die zumindest Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich machen können (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ebenso anerkannt ist, dass die von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise ausgehenden Störungen und Belästigungen als Lebensäußerungen von Kindern unvermeidbar und in einem Wohngebiet der Nachbarschaft in aller Regel zumutbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Zwar hat die Antragsgegnerin die streitige Anlage nicht als "Bolzplatz", sondern als "Multifunktions(spiel)fläche" genehmigt. Wie sich in der Aufstellung zweier (wenn auch kleiner) Fußballtore und der Anbringung eines bis zu 6 m hohen Ballfangzauns manifestiert, schließt die bestimmungsgemäße Nutzung des Platzes aber eben auch ein - zumindest - kindliches "Bolzen" ein. Dies begründete die Notwendigkeit, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung vor solchen Störungen und Belästigungen vorzusehen, die über das zumutbare Ausmaß der von einer Kinderspielplatznutzung typischerweise ausgehenden Lebensäußerungen von Kindern und Jugendlichen deutlich hinausgehen."

43

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass hinsichtlich der von dem Spielplatz ausgehenden Lärmemissionen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und die Vereinbarkeit der Anlage mit immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen ist.

44

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielplatz - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden oder, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Allerdings fehlen in Bezug auf Kinderspielplätze verlässliche Regelungen, die die Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Geräusche näher konkretisieren, denn weder die TA-Lärm noch die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - und die Freizeitlärmhinweise finden auf Kinderspielplätze unmittelbar Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris; Böhm, Schutz vor Kinderlärm?, LKRZ 2007, S. 409 ff.; Dietrich / Kahle, Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Kindergartenlärm und Lärm von Kinderspielplätzen, DVBl 2007, S. 18 ff.). Die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm folgt aus deren Nr. 1 Satz 2h, indem dort Anlagen für soziale Zwecke ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Auch können Anlagen der vorliegenden Art, die ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind, nicht als Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV qualifiziert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, a.a.O.).

45

Allerdings schließt das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung die entsprechende Heranziehung der 18. BImSchV im Einzelfall nicht von vorneherein aus, indem es ausgeführt hat, dass es sich anbiete, die von Spielanlagen ausgehenden Geräuschemissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, müsse jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der richterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben.

46

Ferner bietet sich eine zumindest entsprechende Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie an. Zwar bestimmt Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche - Freizeitlärmhinweise -, MinBl. 1997, S. 213 ff., dass die Hinweise nicht für Kinderspielplätze gelten, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, da die mit einer Nutzung von Kinderspielplätzen unvermeidbar verbundenen Geräusche regelmäßig sozialadäquat uns von den Nachbarn hinzunehmen sind. Werden aber - wie vorliegend - mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende Freizeitanlagen zu einer konzeptionellen Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs" zusammengefasst (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16/00 -, juris) und soll dieser ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung außer von der näheren Nachbarschaft auch allgemein von Schulen, Kindertagesstätten und Familien genutzt werden, so erscheint eine Heranziehung der Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche zumindest als Orientierungshilfe sinnvoll, da diese auf die Beurteilung der Lärmimmissionen von unorganisiert benutzten Freizeitanlagen abstellt.

47

Ausgehend hiervon ist die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen K. in der mündlichen Verhandlung vor Gericht der Überzeugung, dass von der genehmigten Spielplatzanlage für den Kläger Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die nach den Freizeitlärmhinweisen zulässigen Werte um bis zu 9 dB(A) überschreiten. Daran, dass der Sachverständige diese Werte ordnungsgemäß ermittelt hat, hegt die Kemmer keine Zweifel, zumal die in der mündlichen Verhandlung als Beistand der Beigeladenen aufgetretene Dipl. Physikerin G. von der Firma ISU - Immissionsschutz, Schalltechnik, Umweltberatung - bestätigt hat, dass der Sachverständige die einschlägigen DIN-Vorschriften ordnungsgemäß angewendet habe. Soweit Frau G. insoweit allerdings die Auffassung geäußert hat, dass diese Vorgaben der DIN-Vorschriften zu einer Worts-Case-Betrachtung führen würden und im tatsächlichen Alltagsbetrieb der genehmigten Anlage in der Regel geringere Emissionen zu erwarten seien, ändert dies zur Überzeugung der Kammer nichts daran, dass der Sachverständige K. die zu erwartenden Lärmbelastungen ordnungsgemäß ermittelt hat. Im Baugenehmigungsverfahren muss der Betreiber einer baulichen Anlage nämlich nachweisen, dass von dem zu genehmigenden Vorhaben bei maximaler Auslastung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu befürchten sind und das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, juris).

48

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass bei einer Überschreitung der nach den Freizeitlärmhinweisen zulässigen Werte um bis zu 9 dB(A) die genehmigte Spielplatzanlage gegenüber dem Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass angesichts dessen, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei Kinderlärm regelmäßig deutlich höher anzusetzen ist als bei anderen Lärmquellen, nicht jedes Überschreiten der nach den Freizeitlärmhinweisen zulässigen Werte zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt, muss vorliegend berücksichtigt werden, dass - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - ein durchschnittlicher Mensch eine Erhöhung des dB(A)-Wertes um 10 dB(A) als Verdoppelung der Lärmquelle empfindet und dieser Verdoppelungswert vorliegend nur um 1 dB(A) unterschritten wird.

49

Soweit der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, dass bei einer rechtsfehlerhaft erteilten Baugenehmigung eine Teilaufhebung in Betracht komme, um durch die Herausnahme einzelner Spielanlagen oder die Beschränkung der zulässigen Nutzungszeit der Anlage die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte zu gewährleisten, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

50

Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist dessen Rechtsbehauptung, ein bestimmter, von ihm angefochtener Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167/96 -, juris). Da indessen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht derart teilbar ist, dass (nur) durch Herausnahme einer oder mehrerer bestimmter Spielanlagen oder durch eine von vornherein feststehende Beschränkung der Nutzungszeit ihre Rechtmäßigkeit hergestellt werden könnte, ist für ihre teilweise Aufhebung oder gar die Beifügung von Nebenbestimmungen durch das Gericht kein Raum. Vielmehr muss es der Beigeladenen vorbehalten bleiben, ihr Bauvorhaben so umzuplanen, dass die Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte gewährleistet ist, und dies geänderte Vorhaben sodann erneut zur Erteilung einer Baugenehmigung anzustellen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

53

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

56

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

57

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.