Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Nov. 2016 - 5 L 7574/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:1111.5L7574.16.00
bei uns veröffentlicht am11.11.2016

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Oktober 2016 gegen den Bauvorbescheid vom 11. Dezember 2015 und die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 sowie des Widerspruchs vom 28. Oktober 2016 gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Oktober 2016 wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens sind mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen – von Letzteren gesamtschuldnerisch – jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Widersprüche ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB zulässig und auch in der Sache begründet.

2

§ 80 Abs. 5 VwGO gebietet im Falle von §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens und dem privaten Aussetzungsinteresse des belasteten Nachbarn. Bei der Frage, welchem Interesse im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt, ist zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abzustellen. Zu diesem Zweck ist die materielle Rechtslage summarisch zu klären, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens notwendig und möglich ist, wobei allein entscheidend ist, ob die angegriffene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches hingegen nicht von Belang. Ergibt die summarische Prüfung dabei keine offensichtliche Verletzung nachbarschützender Normierungen, kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage nicht angeordnet werden, es verbleibt bei dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Verwirklichungsinteresses gemäß § 212a Abs. 1 BauGB. Verletzt die Baugenehmigung hingegen bei summarischer Prüfung offensichtlich nachbarschützende Rechtspositionen des widerspruchsführenden Dritten, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da kein rechtlich schützenswertes Interesse am sofortigen Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung bestehen kann. Mündet die summarische Prüfung hingegen in einer Situation des non liquet, lässt sich also eine entsprechende Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, sodass es weiterer erheblicher Umstände bedarf, um dem Suspensivinteresse des Widerspruchsführers den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 -). Bei offenem Prozessausgang kommt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen der Interessenabwägung demnach erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -). Somit hat das Gericht daher auch im Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1 BauGB eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen, auch wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG -). Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei es zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden Einzelfallbetrachtung aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, juris).

3

Ausgehend hiervon gebührt dem Suspensivinteresse des Antragstellers vorliegend der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen, da nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorbescheides und der im Nachgang hierzu erteilten Baugenehmigungen bestehen und diese den Antragsteller voraussichtlich in seinen wehrfähigen nachbarlichen Rechten verletzen.

4

Vorliegend wendet sich der Antragsteller, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der geplanten Hinterlandbebauung, allein gegen das Maß der baulichen Nutzung. Nach der vorläufigen Prüfung geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindet. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Individualrechtsschutz vermitteln. Individualschutz gegen das Maß der baulichen Nutzung kann vielmehr allein das in den Begriff des „Einfügens“ eingebettete Gebot der Rücksichtnahme gewährleisten, soweit es im Einzelfall drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. Kammerurteil vom 7. September 2016 – 5 K 1259/16 -). Ein Nachbar, der sich gegen eine Hinterlandbebauung und damit gegen das Maß der baulichen Nutzung wendet, kann mit seinen Einwendungen mithin nur dann durchdringen, wenn das Maß der baulichen Nutzung die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01 -; VG Saarlouis, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 K 20/06 -). Unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit besteht demgegenüber kein wehrfähiges nachbarliches Interesse an der Verhinderung einer Hinterlandbebauung, da weder ein grundsätzlicher Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses zwischen überbaubarer und freizuhaltender Grundstücksfläche besteht (vgl. VG Saarlouis, a.a.O.), noch ein allgemeiner Grundsatz existiert, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -; Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 -; Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 -; OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1992 – 11 A 1709/89 -; Kammerurteil vom 7. September 2016 – 5 K 1259/16 -). Hieraus folgt, dass der Antragsteller der vorliegend genehmigten Hinterlandbebauung nur dann wirksam entgegentreten kann, wenn durch sie das Gebot der Rücksichtnahme nach summarischer Prüfung verletzt erscheint.

5

Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verpflichtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist demnach anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Was den Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Insbesondere die erdrückende und abriegelnde Wirkung eines Vorhabens, die auch vorliegend von dem Antragsteller zu Felde geführt wird, kann zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 142 m.w.N.).

6

Diese Grundsätze vorangestellt, ist vorliegend nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Genehmigung des Vorhabens als Hinterlandbebauung den Antragsteller in seinen nachbarlichen Interessen in einer Weise beeinträchtigt, die vor dem Hintergrund des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit wahrscheinlich als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Den der Kammer vorliegenden Planungsunterlagen und Bildaufnahmen kann entnommen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen in einer Weise genehmigt worden ist, die ein massives Vordringen der Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglicht und dadurch geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen der nachbarlichen Interessen hervorzurufen. Bisher war der rückwärtige Grundstücksbereich aus Richtung der S.er Straße gesehen frei von jeglicher Bebauung. Aufgrund dessen bildeten die hinteren Grundstücksbereiche aus Sicht der nachbarlichen Grundstückseigentümer einen baulichen Ruhebereich. In diese gewachsene Struktur der Ruhebereiche greift das streitgegenständliche Vorhaben nunmehr in massiver Weise ein, indem es sich parallel zu der gesamten Länge des rückwärtigen Grundstücksbereiches des Antragstellers erstreckt und den Gartenbereich des Antragstellers förmlich abriegelt. Der Antragsteller würde sich nach Errichtung des Vorhabens über die gesamte Länge seines Gartenbereichs einer massiven wandartigen Bebauung gegenübersehen. Die Kammer verkennt nicht, dass das vorhandene Wohngebäude des Antragstellers und das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen (auch nach der Genehmigung der Geländeaufschüttung) nach Errichtung des Vorhabens voraussichtlich eine ähnliche Gebäudehöhe aufweisen werden und das Vorhaben der Beigeladenen zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften wahrt, was einem erdrückenden Charakter, der regelmäßig zur Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herangezogen wird, nach dem Vortrag der Beigeladenen und der ständigen Rechtsprechung prima facie entgegensteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15 -). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens jedoch nicht aus seiner erdrückenden, sondern vielmehr zuvörderst aus seiner abriegelnden Wirkung. Trotz Ermangelung einer unverhältnismäßig großen Kubatur ist ein Vorhaben durchaus in der Lage, eine abriegelnde Wirkung zu entfalten. Die Begriffe des „Abriegelns“ und des „Erdrückens“ sind nicht inhaltsgleich, sie stehen vielmehr in einer wechselseitig ergänzenden Beziehung dergestalt, dass die erdrückende Kubatur eines Vorhabens oftmals mit dessen abriegelnder Wirkung einhergeht. Zwingend ist diese Korrelation indes nicht, auch ein nicht erdrückendes Vorhaben kann nachbarliche Grundstücke abriegeln. Eben so verhält es sich vorliegend. Auch ohne dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Ausmaßen gegenüber dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers erdrückend wirkt, riegelt es dessen hinteren Grundstücksteil allein dadurch ab, dass das Vorhaben in die bisher vorhandene Lücke zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem Wohngebäude auf dem Flurstück 4/2 errichtet werden soll und dem bisher weitgehend freien hinteren Grundstücksteil des Antragstellers einen hinterhofähnlichen und eingemauerten Charakter verleiht.

7

Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen ist nach alledem auf Grundlage der vorzunehmenden summarischen Prüfung nach der Auffassung der Kammer als rücksichtslos zu qualifizieren, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheides vom 11. Dezember 2015 keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung entfaltet und der Widerspruch des Antragstellers zumindest insoweit in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. Gleichwohl ist der Suspensiveffekt des Widerspruches auch gegenüber der Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 anzuordnen, da diese die endgültige Baufreigabe zugunsten der Beigeladenen bewirkt. Eine Beschränkung des Suspensiveffektes auf den Bauvorbescheid vom 11. Dezember 2015 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Oktober 2016 würde dem Rechtsschutzziel des Antragstellers somit nicht gerecht, sodass die aufschiebende Wirkung vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG auch auf die Baugenehmigung vom 14. Juni 2016 zu erstrecken ist.

8

Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO vollumfänglich stattzugeben.

9

Die Streitwertfestsetzung ergeht auf Grundlage von §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1. und 1.5 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013 (LKRZ 2014, 169).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Nov. 2016 - 5 L 7574/16.TR

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Nov. 2016 - 5 L 7574/16.TR zitiert 10 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2005 - 5 F 26/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. zu je 1/5, der Antragsteller zu 3. zu 1/2 und die Antragsteller zu 4. bis 6. zu je 1/30.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.375,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wehren sich mit ihrer Beschwerde gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen (Teilbaugenehmigung und abschließende Baugenehmigung) für die Errichtung eines Geschäftshauses auf dem C -Platz in C-Stadt. Dabei handelt es sich bei der Antragstellerin zu 1. um eine Sonder- und Teileigentümergemeinschaft, zu deren Mitgliedern die Antragsteller zu 2. bis 6. zählen und in deren Eigentum u.a. das Gebäude T straße 34 und die Pavillongruppe am B platz stehen. Die Antragstellerin zu 2. hat nach den vorgelegten Unterlagen kein Sonder- oder Teileigentum am Gebäude T straße 34, jedoch Sondereigentum an Geschäftsräumen der Pavillongruppe. Der Antragsteller zu 3. ist Sonder- und Teileigentümer bezüglich Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in dem genannten Gebäude, die Antragsteller zu 4. bis 6. sind Miteigentümer an Teileigentum betreffend dasselbe Gebäude (vgl. Anlage A 10 zur Antragsschrift, Bl. 50 Gerichtsakte;  Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 13.2.1981, Bl.  287 ff.   Gerichtsakte ).

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2005, mit dem ihr Antrag auf

1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6.9.2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 30.8.2005 – Az.: – für Erd-, Kanal- und Gründungsarbeiten für den Neubau eines Geschäftshauses auf dem C -Platz/ B platz in C-Stadt,

2. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die faktische Teileinziehung des C -Platzes/ B Platzes

3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die abschließende Baugenehmigung vom 7.9.2005 zur Errichtung eines Geschäftshauses auf dem C -Platz/ B platz

zurückgewiesen wurde, ist - einschließlich ihrer Begründung - fristgerecht eingegangen und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr ausgedehntes Wohn- und Geschäftshaus durch das Bauvorhaben von der gezielt geplanten und verwirklichten Platzrandlage gröbst rücksichtslos in den „Hinterhof“ verwiesen würde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe nach § 212 a I BauGB kein materiellrechtlicher Vorrang des Bauherrn, zunächst bauen zu dürfen, und sei bei der Auslegung eines Rechtssatzes, ob er drittschützend sei, keine Zurückhaltung vorgeschrieben. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller stütze sich auf zwei Rechtssätze, für die die drittschützende Wirkung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitestgehend geklärt sei, nämlich auf den Anspruch auf Abwägung und den Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters, hier mit der Besonderheit, "ob er auch auf die Erhaltung freier Flächen erstreckt" sei, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien. Vorliegend habe die Antragsgegnerin in den rings umbauten C -Platz/ B platz ein „Fensterloch“ geschnitten und dieses dann als Baufläche behandelt. Dessen besondere Zweckbestimmung sei es jedoch, öffentlicher Platz zu sein, der überwiegend für den fußläufigen Verkehr und für Markt und marktähnliche Veranstaltungen bestimmt und rings mit Geschäftshäusern bebaut sei. Diese Zweckbestimmung sei Nutzungsart im Sinne des Bundesbodenrechts, also auch von § 34 I BauGB. Diese Umwandlung der besonderen Zweckbestimmung in eine Baufläche sei auch nicht deshalb dem Eilrechtsschutz entzogen, weil das Verwaltungsgericht der Umwandlung keinen VA-Charakter entnehmen könne, sondern effektiver Rechtsschutz sei auch im Eilrechtsschutz zu gewähren. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller sei denn auch darauf gerichtet, dass die Umwandlung dieser Zweckbestimmung vorläufig nicht faktisch verwirklicht werde, gleichgültig als was diese Umwandlung rechtlich qualifiziert werde. Die Regelungsbefugnisse des Gerichts nach § 80 V 3 VwGO analog gingen weit. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme hätten sich die Antragsteller keines Anspruchs auf Bauleitplanung berühmt, vielmehr hätten sie einen Anspruch auf gerechte Abwägung geltend gemacht. Das Abwägungsgebot sei keine Spezialität des Bauplanungsrechts, sondern Ausformung des jeder staatlichen Planung zugrunde liegenden in Art. 20 III GG bestimmten Rechtsstaatsgebots. Diesen Anspruch der Antragsteller habe die Antragsgegnerin verletzt. Dass die Pflicht, den Gebietscharakter zu erhalten, drittschützend sei, sei in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die besondere Zweckbestimmung einer Fläche sei Art der Bodennutzung. Die genannte besondere Zweckbestimmung der Fläche erlaube erst funktionsgerecht die vorhandene Platzrandbebauung. Das beabsichtigte Kaufhaus beseitige den Geschäftshäusern der Antragsteller als „optische Sperre“ das „Gesehen werden können“. Mit Schriftsatz vom 12.1.2006 haben die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung ergänzt. Im Zusammenhang mit der Herstellung des T straßen-Zentrums der Antragsteller habe die Antragsgegnerin den Platz und die Fußgängerzone ausdrücklich als „öffentliche Verkehrsfläche“ behandelt. Dies sei die bodenrechtliche Funktion des betreffenden Ausschnitts aus der Erdoberfläche. Das Bundesbodenrecht verlange weder die landesfachrechtliche Sicherung einer bodenrechtlichen Funktion eines Ausschnitts aus der Erdoberfläche noch setze es diese voraus, vielmehr regele es abschließend das bodenrechtliche Dürfen für jeden Ausschnitt aus der Erdoberfläche, ohne eine Einbeziehung von Landesrecht – hier: Straßenfachrecht – vorzusehen. Aneinandergrenzende Flächen stünden bodenrechtlich in einer Wechselbeziehung, wie vorliegend Platz und Platzrandbebauung. Das Bodenrecht liefere ein Konfliktlösungsschema. Die "Eigenart der Umgebung" bestehe auch aus den den Baugrundstücken erst deren Bebaubarkeit vermittelnden Verkehrs- und Platzflächen. Die Überdachung der Fußgängerzone, die zur schadlosen Entwässerung der Oberfläche des Fußgängerdurchgangs vom C -Platz/ B platz Richtung Norden und auch Richtung Westen gebaut worden sei, sei abstandsflächenrechtlich auch dem Gebäude der Antragsteller zuzurechnen. Sie ruhe statisch auf dem Gebäude der Antragsteller und sei keine selbständige bauliche Anlage im Sinne des § 13 I 1 LBO, sondern wesentlicher Bestandteil der Anliegergrundstücke im Sinne des § 94 I 1 BGB. Würde das Gebäude beseitigt, verlöre sie ihre Stütze; zudem entwässere sie durch das Gebäude der Antragsteller. Das Bauvorhaben reiche bis etwa eineinhalb Meter an die Überdachung heran. Daher könnten sich die Antragsteller auf ein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht berufen. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei Eigentümerin der Überdachung, werde bestritten; nach der gesetzlichen Regelung des BGB spreche alles dafür, dass dies nicht sein könne.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das gemäß § 146 IV 6 VwGO der gerichtliche Prüfungsrahmen festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Wie in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf den vorab Bezug genommen werden kann, ausgeführt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 II 1 Nr. 3 VwGO, 212a I BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nicht vor, wenn bei überschlägiger Rechtskontrolle nicht zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung feststellbar sind. Dieser Kontrollmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.2.1999 – 2 W 9/98 -, NVwZ 1999, 1006, und vom 27.10.2003 – 1 W 34/03  und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, sowie vom 2.12.2005 – 2 W 17/05 -) und trägt der eigentumsgrundrechtlichen Position sowohl des Nachbarn als auch des benachbarten Bauherrn angemessen Rechnung.

Hiervon ausgehend bleiben die Aussetzungsanträge der Antragsteller ohne Erfolg. Vorliegend spricht nichts mit Gewicht dafür, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen – Teil- und abschließende Baugenehmigung - in eigenen Rechten verletzt sind.

Soweit die Antragsteller sich weiterhin gegen die “faktische Einziehung“ des C -Platzes/ platzes mit ihrem Antrag zu 2. wenden, ist dieser bereits nicht statthaft. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 V VwGO setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, an dem es vorliegend fehlt. Weder B platz noch C -Platz sind straßenrechtlich dem Verkehr gewidmet worden (vgl. Vermerk vom 21.7.2005, Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen). Eine (Teil-)Einziehung war daher weder für die bauliche Nutzung eines Teils dieses öffentlichen Geländes erforderlich, noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Auch in der Beschwerde haben die Antragsteller nicht dartun können, worin der für einen Antrag nach § 80 V VwGO erforderliche Verwaltungsakt liegen soll; dies haben die Antragsteller, deren Antrag sich bezeichnenderweise gegen eine "faktische", eben auf keinen – auch keinen konkludenten – Verwaltungsakt (dagegen ist Rechtsschutz nach § 80 V VwGO analog bei einer "faktischen" Vollziehung eines Verwaltungsaktes möglich: vgl. etwa Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80, Rdnr. 181) gegründete Einziehung richtet, vielmehr dahinstehen lassen (Antragsschrift vom 14.9.2005, Bl. 8 f. Gerichtsakte). Im Übrigen wäre auch nicht erkennbar, dass sie durch die Einschränkung des Gemeingebrauchs an beiden Plätzen, die um die Grundfläche des genehmigten Neubaus – von einer Größe von zusammen 3900 qm um 600 qm - verkleinert, aber keineswegs ihrer Funktion beraubt werden, in eigenen Rechten verletzt sein könnten.

Auch die Aussetzungsanträge zu 1. und 3. greifen nicht durch. Wie die Antragsteller klargestellt haben, rügen sie mit ihrer Beschwerde nicht eine unterlassene Bauleitplanung, auf die ohnehin kein Anspruch besteht (vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht, 2. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr. 11). Sie sind vielmehr der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf gerechte Abwägung aus dem in Art. 20 III GG enthaltenen Rechtsstaatsgebot, der vorliegend verletzt sei. Außerdem sei ihr Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters bezogen auf die Erhaltung freier Flächen verletzt. Beide Rechtssätze seien nachbarschützend.

Beide geltend gemachten Ansprüche können den Antragstellern nur im Rahmen des geltenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zustehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, auf das sich die Antragsteller zur Begründung eines Abwägungsanspruchs stützen, trägt ihre Argumentation nicht, denn dieses betrifft allein das früher in § 1 VI BauGB und nunmehr unverändert in § 1 VII BauGB enthaltene Abwägungsgebot im Rahmen der Bauleitplanung, die vorliegend nicht in Rede steht. Auch das rechtsstaatliche Abwägungsgebot kann nur gegebenenfalls ergänzend neben das einfache Bundes- oder Landesrecht treten, soweit dessen Regelungen seine Reichweite nicht ausschöpfen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 – 4 C 69.78 -, BVerwGE 64, 270 zu einem landesstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Dies ist jedoch bei den Regelungen des § 34 BauGB, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben vor dem Hintergrund des Eigentumsrechts des Bauwilligen regeln, das eine umfassende echte Abwägung mit Ergebnisalternativen weder vorsieht noch zulässt, sondern bei Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einen Genehmigungsanspruch begründet, nicht der Fall.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen das Grundstück der Eigentümergemeinschaft (Fl.Nr. 3520/ 17) und das aus Vorhabengrundstück und verbliebenen kommunalen Platzflächen bestehende Grundstück (Fl.Nr. 3520/ 5) im nicht beplanten Innenbereich der Antragsgegnerin, so dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Nach § 34 II BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht, nach seiner Nutzungsart allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass die nähere Umgebung von der Art der Nutzung als – faktisches – Kerngebiet zu qualifizieren ist. Dass das Vorhaben der Beigeladenen in einem solchen von der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 II BauGB i.V.m. § 7 BauNVO zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht festgestellt und das wird letztlich von den Antragstellern auch gar nicht in Abrede gestellt. Daher kann der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch durch die erteilten Baugenehmigungen nicht verletzt sein. Außerdem ist angesichts der somit anzunehmenden Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung für den auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.4.1969 – IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 3)1 gestützten Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung ein, da es dem Vorhabengrundstück seine bodenrechtliche Funktion als Teil eines öffentlichen Platzes entziehe, kein Raum. Im Übrigen kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nur der Bebauung der näheren Umgebung, nicht aber der "bodenrechtlichen Funktion" der Platzfläche Bedeutung zukommen, da es – wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat - genügt, wenn ein Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, dass seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft; insofern gelte - zumal vor dem Hintergrund des Art. 14 I GG -, dass ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen brauche, sondern für seine Zulässigkeit ausreiche, dass es ihr nicht widerspreche.

Darüber hinaus kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch im Rahmen des § 34 BauGB nur über das Rücksichtnahmegebot ergeben. Allerdings ist zu sehen, dass ein Vorhaben, das in Übereinstimmung mit städtebaulichen Vorgaben steht, nur ganz ausnahmsweise an den Anforderungen des Rücksichtsnahmegebotes scheitern kann (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2003 – 1 Q 51/03 – m.w.N.; zum Rücksichtnahmegebot eingehend: etwa BVerwG, Beschluss vom 14.2.1994 – 4 B 152/93 -, BRS 56, Nr. 165).

Nach § 34 I BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Wenn – wie hier - die Voraussetzungen des § 34 II BauGB vorliegen, beurteilt sich die Art der Nutzung ausschließlich nach der BauNVO, während für das Maß der Nutzung (Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung) auf § 34 I BauGB abzustellen ist. Das Bauvorhaben überschreitet hinsichtlich des Maßes der genehmigten Nutzung nicht den Rahmen der näheren Umgebung, die durch ein sechsgeschossiges Bankgebäude (T straße 30), den dreigeschossigen Komplex eines Modemarktes (T straße 32), das fünfgeschossige Gebäude der Antragstellerin zu 1. (T straße 34) und den zweigeschossigen Pavillonbereich (T straße 36 a bis d) sowie die viergeschossige (T straße 21, 23, 27) bzw. dreigeschossige (T straße 29, 31) bzw. fünfgeschossige (T straße 33, 35, 37) Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der T straße geprägt ist.

Das Bauvorhaben, das sich hinsichtlich seiner äußeren Gestaltung nicht deutlich von der Umgebung unterscheiden wird, stellt sich auch nicht als rücksichtslos dar, da zum einen – wie noch auszuführen ist – die erforderliche Abstandsfläche gewahrt ist – und zum anderen von dem Bauvorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach keine erdrückende Wirkung ausgehen wird, auch wenn der Eindruck einer gewissen Enge bei den Durchgängen zwischen den einzelnen Bereichen des Talzentrums – auch bedingt durch die Überdachungen – entstehen oder sich verstärken mag, wenn die angrenzenden freien Platzflächen teilweise entfallen und durch das Geschäftsgebäude der Beigeladenen ersetzt werden. Die Beigeladenen haben folglich auch keine erdrückende Wirkung gerügt, sondern sich auf die optische Sperrwirkung für potentielle Kundenblicke aus Richtung des C -Platzes berufen, die durch das Bauvorhaben bewirkt werde. Dieses „Gesehen werden können“, das im Grunde die Nutzungsmöglichkeit eines Lagevorteils ohne entsprechende Rechtsposition darstellt, ist jedoch nicht schutzwürdig, zumal es in der gegebenen Situation eingeschränkt erhalten bleibt und etwa durch Werbemaßnahmen ausgeglichen werden kann und zudem der Blick von der T straße über den B platz nicht beeinträchtigt sein dürfte.

Das Bauvorhaben verletzt auch keine – nachbarschützenden – Abstandsflächenvorschriften im Sinne des § 7 LBO 2004. Dabei kann hinstehen, ob die Antragsteller überhaupt die Einhaltung von Abstandsflächen hinsichtlich ihres Gebäudes T straße 34 verlangen können, nachdem dieses Gebäude selbst auf der Grundstücksgrenze steht (vgl. § 7 I LBO 2004). Dass der Abstand zwischen den Gebäuden der Antragstellerin zu 1. (T straße 34 und Pavillon am B platz) und dem genehmigten Gebäude der Beigeladenen selbst keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit sie jedoch die Ansicht vertreten, zur Berechnung der Einhaltung der Abstandsflächen sei die auf dem Anwesen T straße 34 aufliegende Überdachung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und danach halte das Bauvorhaben den erforderlichen Abstand nicht ein, kann ihnen nicht gefolgt werden. Konkret kommt auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsteller für eine Abstandsflächenverletzung nur die westliche, zum Durchgang zur U straße gerichtete Gebäudeecke des Bauvorhabens, an der der Abstand zwischen Überdachung und Vorhabengebäude an der engsten Stelle nur 2,55 m betragen wird, in Betracht. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin nehmen für sich in Anspruch, Eigentümer der Überdachung an der dem C -Platz zugewandten Seite des Gebäudes T straße 34 zu sein. Es bestehen zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Überdachung mehr als nur ein vorübergehender Bestandteil des Gebäudes der Antragsteller im Sinne des § 95 II BGB ist, nachdem die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Antragsteller die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Überdachung über im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Flächen stets bei der Antragsgegnerin gesehen habe und sie zudem der Ankündigung, dass die Antragsgegnerin möglicherweise die Überdachung im Zusammenhang mit der Umsetzung des besten Entwurfs des Wettbewerbs zur Neugestaltung des C -Platzes beseitigen werde, nicht entgegengetreten ist. Die Eigentumsfrage kann indes dahinstehen, denn unstreitig und aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.1.2006 vorgelegten Planunterlagen (Bl. 251 ff. Gerichtsakte) ersichtlich erstreckt sich die Überdachung an dieser Stelle – und auch noch weiter in dem Durchgang bis zur U straße - vollständig über kommunales Eigentum, das bis zur entsprechenden Gebäudeaußenwand des Bauvorhabens reicht. Ein Grundstückseigentümer kann aber nur die Einhaltung von Abstandsflächen zur Grenze seines eigenen Grundstücks verlangen, also nicht dadurch, dass er selbst ohne Grenzabstand ein Gebäude errichtet hat, auf dem eine über das Nachbargrundstück reichende Überdachung – in wessen Eigentum auch immer – aufliegt, die für den Bau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück erforderliche Abstandsfläche ausdehnen und dadurch die Baufreiheit des Nachbarn auf dessen eigenem Grundstück einschränken.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), aus § 162 III VwGO ergibt.

Der Streitwertfestsetzung folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004, wobei der Senat den einzelnen Anträgen kein eigenständiges Gewicht beimisst. Sie ist an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 orientiert und unter Berücksichtigung des aufs Ganze gesehen nicht allzu hoch zu veranschlagenden Interesses der Antragstellerin zu 1. als Wohnungseigentümergemeinschaft am vorliegenden – das Geschäftsinteresse in den Vordergrund rückenden - Verfahren mit der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages von 7.500,- EUR erfolgt. Für die übrigen Antragsteller leitet der Senat auf der Grundlage des Streitwertkatalogs den Streitwert aus den aus der Teilungserklärung ersichtlichen Anteilen als Teileigentümer ab und legt ihn für die Antragstellerin zu 2. ebenfalls auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 7.500,- EUR, für den Antragsteller zu 3. auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 20.000,- EUR und für die Antragsteller zu 4. bis 6. als Miteigentümer auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 3.750,- EUR fest. Eine entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung ist von Amts wegen vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes ablehnen müssen. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen.

2

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nur in Betracht, soweit sie in ihrer Stellung als Sondereigentümerin berührt ist, hier also als alleinige Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Erd- und Kellergeschoss sowie als Mitinhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausgrundstücks A. in Mainz. In dieser Hinsicht kann sie sich auf Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

3

Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten scheidet hingegen aus, soweit sie geltend macht, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei wegen der Verkaufsflächengröße von 805,20 m² in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig und deshalb der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Denn insofern macht sie einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 WEG auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110 und juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, NVwZ 2013, 1622 und juris, Rn. 4 bis 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 und juris, Rn. 43 und 49).
Ungeachtet der fehlenden subjektiven Berechtigung der Antragstellerin ist nach bisherigem Sach- und Streitstand aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen den Gebietsbewahrungsanspruch verstößt. Geht man mit der Antragstellerin von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und damit der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aus, so wäre die Genehmigung des Einkaufsmarktes dann von vorneherein rechtswidrig, wenn der Markt nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtig wäre. Hierzu müssten indes zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müsste der Einzelhandelsbetrieb großflächig sein, was hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Einbeziehung des Windfangs mit einer Verkaufsfläche von 805,20 m² der Fall sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364, Leitsätze). Darüber hinaus müssten aber auch die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen (insbesondere auf die Umwelt, die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) anzunehmen sein. Für das Vorliegen solcher Auswirkungen besteht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine gesetzliche Vermutung, dies allerdings erst ab einer Geschossfläche von 1.200 m²; eine solche Größe weist der hier angefochtene Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche von 1.129,52 m² jedoch gerade nicht auf (vgl. die Berechnung der Nutzflächen auf Bl. 257 der Behördenakte). Anhaltspunkte, dass solche nachteiligen Auswirkungen hier auch trotz Nichterreichens der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche vorliegen, sind bislang nicht dargetan (vgl. zur Widerlegung der Vermutungsregelung: § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sowie BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris, Rn. 24). Damit fehlen nach bisherigem Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schon wegen Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen an den Gebietscharakter nach § 4 Abs. 2 BauNVO. Angesichts der Größe des den Standort des genehmigten Einkaufsmarktes umgebenden Wohngebiets kann dessen Versorgungsfunktion durchaus auf dieses Gebiet beschränkt und der Markt daher als „der Versorgung des Gebiets dienend“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten sein (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 – 1 A 12338/99.OVG –, BauR 2001, 1062).

4

Im Hinblick auf die von der Antragstellerin als Inhaberin von Sondereigentum ohne Weiteres zu beanspruchende Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme ist der Senat entgegen dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt.
Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen der Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

5

Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die gebotenen Abstandsflächen sind hier sowohl hinsichtlich des im Süden des Anwesens der Antragstellerin gelegenen Hauptteils des Einkaufsmarktes als auch hinsichtlich des im Westen des Anwesens der Antragstellerin sich erstreckenden Anbaus eingehalten. In beiderlei Hinsicht liegt die jeweils erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m vollständig auf dem Baugrundstück (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 LBauO). Dabei kann die exakte Höhe des genehmigten Bauvorhabens letztlich dahingestellt bleiben. Geht man von den Höhen aus, wie sie dem genehmigten Plan „Abstandsflächen“ (Bl. 241 der Behördenakte) zugrundeliegen, so weist der Hauptteil des Einkaufsmarkts an der dem Süden des Anwesens der Antragstellerin zugewandten Seite eine Höhe von 6,86 m (bezogen auf die Maßangaben über N.N.) auf; der langgestreckte Anbau im Westen des Anwesens der Antragstellerin hat danach in Höhe ihres Grundstücks eine Höhe von 5,02 m. In beiden Fällen beträgt die nach § 8 Abs. 6 LBauO gebotene Abstandsfläche 3 m.

6

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Fallgestaltungen anerkannt, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung nach der Rechtsprechung des Senats wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –, im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59 m.w.N.; auch: OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 –, ZfBR 2007, 284).

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Gemessen daran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Auffassung des Senats jedoch nicht als rücksichtslos gegenüber dem benachbarten Anwesen der Antragstellerin.

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Betrachtet man zunächst allein die Höhe des genehmigten Gebäudes, so hält sich diese sowohl bei dem Hauptteil (mit der Höhe laut genehmigter Planzeichnung „Abstandsflächen“ [Bl. 241 der Behördenakte] von 6,86 m bis 7,10 m) als auch hinsichtlich des Nebengebäudes (mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m) innerhalb des in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Denn diese wird durch zweigeschossige Wohnhäuser geprägt, wozu auch das Anwesen der Antragstellerin zählt, deren Haus eine Firsthöhe von 10,23 m aufweist (vgl. die genehmigte Planzeichnung auf Bl. 44 der Behördenakte zum Anwesen A.). Will man die von der Höhe eines Gebäudes ausgehende Wirkung erfassen, ist auf dessen Auswirkung auf das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude insgesamt abzustellen. Demgegenüber wäre es verfehlt, die Wirkung des hinzukommenden Gebäudes lediglich auf einzelne Stockwerke, etwa auf die benachbarte Wohnung im Erdgeschoss zu beziehen. Denn ist auf einem Grundstück ein mehrgeschossiges Gebäude vorhanden, so müssen die Eigentümer damit rechnen, dass auf dem benachbarten Grundstück ein Gebäude gleicher Höhe errichtet wird. Aus diesem Grunde wird eine erdrückende Wirkung bei in etwa gleichhoher Bebauung denn auch in aller Regel ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Gebäudelänge (so: OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 954 und juris, Rn. 47 f.; auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 60 bis 65).

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Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen L-förmig an zwei Grundstücksseiten – sowohl im Süden als auch im Westen – an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats ebenfalls noch nicht die Annahme einer „erdrückenden“ und deshalb unzumutbaren Wirkung.

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Soweit die Antragstellerin insoweit eine unzumutbare Riegelbebauung von 16,87 m im Süden und 33,27 m im Westen (insgesamt: 50,14 m) geltend macht und hierzu auf die Längenbegrenzungen in § 8 Abs. 9 LBauO und § 22 Abs. 2 BauNVO hinweist, lässt sich hieraus eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht herleiten. Die 12 m-Beschränkung an einer Grundstücksgrenze und die 18 m-Beschränkung an allen Grundstücksgrenzen in § 8 Abs. 9 LBauO gilt für die ausnahmsweise erlaubte Bebauung ohne Abstandsflächen, die hier aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gerade eingehalten werden. Die Längenbeschränkung für die Bebauung in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO auf 50 m bezweckt zum einen stadtgestalterische Ziele; zum anderen wird diese Längenvorgabe jeweils bezogen auf eine Grenze des Grundstücks der Antragstellerin eingehalten; selbst wenn man die vom Grundstück der Antragstellerin aus wahrnehmbaren Gebäudewände addieren wollte, ergäbe sich eine lediglich geringfügige Überschreitung der 50 m – Grenze, was noch nicht als Indiz für eine Rücksichtlosigkeit gewertet werden kann.

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Will man das Heranrücken einer solchen L-förmigen Bebauung zutreffend bewerten, kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Der obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich insofern keine verallgemeinerungsfähigen Grundsätze entnehmen (vgl. einerseits: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, UPR 1992, 274 und juris, Rn. 27: Verletzung des Rücksichtnahmegebots für die Genehmigung einer 75 m langen und 9,50 m bzw. 7,50 m hohen Halle bei Vorhandensein einer ca. 42,50 m langen und ca. 7 m hohen Halle an der anderen Grundstücksseite; andererseits: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 6 und 60: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden; auch: OVG Nds., Urteil vom 14. April 1997 – 1 L 7286/95 –, juris, Rn. 36: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einer winkelförmigen Umbauung des Nachbargrundstücks mit einer als Halle ausgestalteten Hofüberdachung mit einer Höhe von 5 m). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine erdrückende Wirkung nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 1013 und juris, Rn. 44 f.). Denn eine solche Veränderung der überkommenen Grundstückssituation findet im Rahmen der Innenentwicklung der Städte vielfach statt und ist vom Bauplanungsrecht zwecks schonendem Umgang mit Grund und Boden und vorrangiger Nachverdichtung ausdrücklich gewollt (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

12

Stellt man auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall ab, so ist die Wirkung des Neubauvorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Südseite des Anwesens der Antragstellerin schon dadurch gemindert, dass die 5,20 m breite Freifläche zu einem großen Teil mit einem hohen Carport überbaut und im Übrigen durch eine ca. 2 m hohe, von Efeu bewachsene Sichtschutzwand abgegrenzt ist. Ferner musste die Antragstellerin entlang der Straße A. mit einer Fortsetzung der straßenseitigen Bebauung in einer ihrem eigenen Haus entsprechenden Höhe rechnen.
Auch hinsichtlich der westlich des Grundstücks gelegenen Freifläche, durfte die Antragstellerin nicht erwarten, dass der jetzige Zustand bestehen bleiben würde. Auch insofern hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch an dieser Stelle die Errichtung etwa von Einfamilienhäusern in der Höhe des Anwesens der Antragstellerin ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Verglichen mit einer solchen Bebauung erscheint die optische Präsenz des westlich des Anwesens der Antragstellerin genehmigten Nebengebäudes zum Einkaufsmarkt weniger massiv. Zwar erstreckt sich dieser Gebäudeschenkel über eine Länge von 33,27 m und damit über das Grundstück der Antragstellerin hinaus nach Norden. Jedoch bleibt dieses Nebengebäude mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m deutlich hinter der Höhe des Anwesens der Antragstellerin und der Nachbargebäude zurück. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin spricht zudem, dass sie von den lärmintensiven Begleiterscheinungen der Einzelhandelsnutzung (Anlieferungs- und Kundenverkehr, Gebäudelüfter) durch die genehmigten Gebäude vollständig abgeschirmt wird. Ferner ist die Antragstellerin von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück von Seiten der genehmigten Bebauung verschont. Das Fensterband an der Nordwand des Hauptgebäudes befindet sich in einer Höhe von über 2 m; der Gebäudeschenkel im Westen des Anwesens der Antragstellerin ist fensterlos. Schließlich wird die optische Wirkung der an das Anwesen der Antragstellerin heranrückenden Gebäude durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen sowie zur Begrünung der Dachflächen deutlich gemildert (vgl. Nr. 14 f. der Auflagen zur Baugenehmigung). Wie die Bepflanzung der Freifläche zwischen dem Nebengebäude und der westlichen Grenze des Anwesens der Antragstellerin im Einzelnen auszugestalten ist, lässt sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – auch unter Einbeziehung der Vorstellungen der Antragstellerin – noch näher klären. Die Verwirklichung dieser Begrünungsmaßnahmen könnte für die Antragstellerin gar Anlass sein, die hohen Sichtschutzwände zurückzubauen, mit denen sie bislang ihr Grundstück nach Westen hin begrenzt hat. Dies könnte den Nutzwert der relativ schmal bemessenen, nur 3,20 m tiefen Freifläche im Westen ihres Hauses sogar noch erhöhen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.