Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 S 13.1279

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1983 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE und T.

Dem Antragsteller wurde am 6. Mai 2008 erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt, nachdem er sich zuvor einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzogen hatte. Nach Durchlaufen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Punktestände entzog der Antragsgegner dem Antragsteller am 29. Juli 2011 die Fahrerlaubnis beim Stand von 18 Punkten. Die erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis fiel zweimal (im Januar 2012 und im Juni 2012) negativ aus. Das dritte Gutachten der pima-mpu-GmbH Stuttgart vom 24. Oktober 2012 kam zu einer positiven Prognose. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 6. Dezember 2012 die Fahrerlaubnis neu erteilt. Am 3. Februar 2013 überschritt der Antragsteller als Fahrer eines Lkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 60 km/h um 21 km/h. Aus diesem Grund forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage auf, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob trotz der neuen Verkehrszuwiderhandlung vom 3. Februar 2013 die positive Prognose der medizinisch-psychologischen Begutachtung vom 24. Oktober 2012 aufrechterhalten werden könne.

Nach wiederholtem Schriftwechsel mit der Bevollmächtigten des Antragstellers entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. November 2013 die Fahrerlaubnis (Nr. I) und forderte ihn auf, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Miltenberg am 6. Dezember 2012, Führerscheinnummer B7..., für die Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, T und die darin enthaltenen Klassen, beim Landratsamt Miltenberg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zurückzugeben (Nr. II). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. II nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nr. I wurde angeordnet, die Nr. II ist gesetzlich angeordnet (Nr. IV). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten stütze sich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Der Antragsteller habe nach einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung nur zwei Monate nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut einen Verkehrsregelverstoß begangen. Seine Argumente hätte er im Bußgeldverfahren vorbringen müssen. Die positive Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24. Oktober 2012 sei deshalb zustande gekommen, weil beim Antragsteller angeblich ein ausschlaggebender Veränderungsprozess stattgefunden habe, welcher eine positive Prognose möglich mache. Hätte tatsächlich ein durchgreifender Veränderungsprozess stattgefunden, wäre der Antragsteller nicht zwei Monate nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut auffällig geworden. Ein positives Ergebnis sei erst beim dritten Gutachten zustande gekommen. Es sei sofort wieder zu einem Verstoß gekommen. Bei einem solchen Fall seien keine Maßnahmen nach § 4 StVG zu ergreifen, sondern die positive Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei zu überprüfen. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller weiterhin einen charakterlichen Mangel offenbart. Weigere sich der Betroffene, sich begutachten zu lassen oder lege er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dürfe die Verwaltungsbehörde daraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und damit konsequenterweise die Fahrerlaubnis entziehen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch künftig Verkehrszuwiderhandlungen begehe und dabei Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar verletzen könnte. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 21. November 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013, eingegangen am 23. Dezember 2013, ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 13.1278 gegen den Bescheid vom 19. November 2013 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 bezüglich der Regelung unter Nr. I und Nr. II anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen: Besondere Umstände hätten zum Verkehrsverstoß geführt. Der Antragsteller habe sich auf einer abschüssigen Strecke befunden, als sich die Fahrbahnverhältnisse witterungsbedingt geändert hätten. Die Fahrbahn sei plötzlich mit einer dünnen geschlossenen Schneedecke bedeckt gewesen. Er habe den eingeleiteten Bremsvorgang abbrechen müssen, um ein Weiterrutschen des Fahrzeugs zu verhindern. Der Gesetzgeber gehe, wie die Regelung des § 4 StVG zeige, lediglich ohne Weiteres von der fehlenden charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn zu seinen Lasten 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems sei die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu würdigen. Aufgrund des Vorrangs des Punktsystems dürfe die Entziehung außerhalb des Punktsystems nur erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer es geböten. Die Fahrerlaubnisbehörde sei in diesem Fall gehalten, Zurückhaltung zu üben, die Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu würdigen und die besonderen Gründe darzulegen, die eine sofortige Überprüfung der Fahreignung als notwendig erscheinen ließen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Antragsgegner habe einen besonderen Ausnahmefall nicht aufgezeigt. Dass der Betreffende einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begangen habe, reiche allein zur Begründung eines besonders gelagerten Einzelfalles nicht aus. Die Begehung mehrerer, auch nicht unerheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten, sei nämlich regelmäßig Voraussetzung dafür, dass Maßnahmen nach dem Punktsystem ergriffen würden. Allein das einmalige Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Zeitraums von fast einem Jahr hebe den Fall des Antragstellers nicht vom Normalfall eines Mehrfachtäters ab. Sofern der Betreffende durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweise, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt sei, finde nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis das Punktsystem erneut Anwendung. Der mit einem Punkt geahndete Verkehrsverstoß sei weder gehäuft noch massiv gewesen. Nur die Erwägungen könnten berücksichtigt werden, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung dargelegt habe. Gerade den Einzelfall des Antragstellers prägende Umstände habe der Antragsgegner in seiner Gutachtensanordnung nicht benannt, wie besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität oder Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung anderer, wilde Raserei oder eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung. Für eine vergleichbare Bewertung reichten die tatsächlichen Erkenntnisse im vorliegenden Fall nicht aus. Zum Hergang und zu den Begleitumständen der Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, auf die die Gutachtensanordnung maßgeblich gestützt werde, habe der Antragsgegner nichts ermittelt und auch hierzu in der Gutachtensanordnung keine Erwägungen angestellt. Die Behörde habe bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ein Ermessen. Es komme im Einzelfall auf die Schwere und/oder Häufigkeit der dort genannten Verkehrsverstöße oder Straftaten bzw. auf die sich aus den Taten erkennen lassende Veranlagung des Betreffenden zu Rohheit oder zur beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung an. Bei einem einmaligen erheblichen Verstoß solle die Gutachtensanordnung nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus, tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt habe, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen. Den letzten Verkehrsverstoß habe der Antragsgegner nur insoweit berücksichtigt, dass er auf die zeitliche Nähe zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgestellt habe. Der Sofortvollzug sei nicht ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsteller sei täglich als Lkw-Fahrer im Straßenverkehr unterwegs und habe seitdem keinen einzigen Verkehrsverstoß mehr begangen. Eine sofortige Vollziehung erscheine nicht plausibel.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Zur Begründung brachte der Antragsgegner im Wesentlichen vor: Die Aussagen bezüglich der Fahrbahn- und Wetterverhältnisse würden als Schutzbehauptung angesehen. Laut Auskunft des Deutschen Wetterdienstes habe es keine geschlossene Schneedecke gegeben. Auf dem originalen Radarfoto sei nicht zu erkennen, dass eine geschlossene Schneedecke gelegen habe. Im Übrigen sei eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h etwas Außergewöhnliches. Der Antragsteller hätte sich als Berufskraftfahrer bereits entsprechend einstellen und seine Fahrweise den Wetterbedingungen anpassen müssen. Seine Geschwindigkeit habe 81 km/h betrage, obwohl ein Lkw auf einer Bundesautobahn maximal 80 km/h fahren dürfe. Da es sich um eine Baustelle gehandelt habe, hätte der Antragsteller aufgrund der Beschilderung seine Geschwindigkeit schon vorher anpassen können und müssen. Die positive Prognose im Gutachten sei durch den erneuten Verstoß widerlegt worden. Durch sein Verhalten in der Vergangenheit habe der Antragsteller bewiesen, dass ihm die charakterlichen Fähigkeiten zum Teil fehlten. Ein erneuter Verstoß kurz nach der positiven medizinisch-psychologischen Beurteilung führe zu dem begründeten Verdacht, dass der Antragsteller weiterhin aufgrund charakterlich-sittlicher Mängel bereit sei, seine eigenen Interessen im Straßenverkehr dem Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise voranzustellen und hieraus resultierende Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit in Kauf zu nehmen. Ihnen sei bekannt, dass ein Abweichen vom Punktsystem nur in Ausnahmefällen möglich sei. Nach Durchlaufen aller Punktmaßnahmen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Abwarten der Sperrfrist, Erstellen von drei medizinisch-psychologischen Gutachten und anschließender Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach nahezu eineinhalb Jahren könne der Antragsteller nicht behandelt werden wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber. Der Antragsteller unterscheide sich von diesen dadurch, dass ihn selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis, die führerscheinlose Zeit sowie die Erfordernis, dreimal eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchlaufen zu haben, nicht so beeindruckt hätten, dass seine Neigung zur Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen geringer geworden wäre. Offenkundig sei die Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom November 2012 unzutreffend. Es sei nicht darüber hinwegzusehen, dass sich die Aussage, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, schon kurze Zeit nach Begutachtung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis als unrichtig erwiesen habe. Nach Erreichen von 18 Punkten habe der Antragsteller nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unwiderleglich als fahrungeeignet gegolten. Die nachfolgenden Umstände hätten im Ergebnis nicht dazu geführt, dass nunmehr von dieser Einschätzung abzurücken gewesen wäre. Das Gutachten vom November 2012 sei in seiner Prognose unrichtig. Ein derartig offenkundig unrichtiges Gutachten könne im Hinblick auf die Fahreignungsbewertung keine andere Wirkung entfalten als ein negatives Gutachten. Vielmehr fehle es bis heute an verlässlichen und überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die Fahreignungsmängel überwunden seien. Die erneute Auffälligkeit kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beweise, dass die angebliche Änderung des Verhaltens des Antragstellers bisher nicht gefestigt sei. Die bei der Begutachtung geäußerten guten Vorsätze hätten unter realen Bedingungen keinen bestand. Gerade aber in der „Bewährungssituation“ nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte der Antragsteller seine Verhaltensänderung unter Beweis stellen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 6 K 13.1278) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der - auf die Nr. I und Nr. II des Bescheides vom 19. November 2013 beschränkte - Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. I des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern (Nr. II des Bescheides), ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. I des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - Blutalkohol 48, 369). An der Substanziierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung sind daher regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch im Wesentlichen mit den Interessen am Grundverwaltungsakt identischen - besonderen eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321). Der streitgegenständliche Bescheid legt in der Sache dar, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ungeeignetheit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr sowie für andere Verkehrsteilnehmer und somit der Allgemeinheit darstellt und mit den angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Unanfechtbarkeit zugewartet werden kann. Damit liegt eine Begründung vor, die die besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt.

Aufgrund summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 19. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage des geforderten Gutachtens zu Recht auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte.

Denn das Punktsystem findet nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG (wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) ergibt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG, Rn. 7c).

Bei der vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu würdigen. Dabei können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten, werden sie beharrlich und häufig begangen, ausnahmsweise in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens wegen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann bzw. solche vermutet werden können. Unabhängig von der jeweiligen Punktezahl ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit in rascher Folge neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht. Wiegen die neuerlichen Zuwiderhandlungen weniger schwer oder ist der zeitliche Abstand zwischen ihnen weniger eng, ist in solchen Fällen nicht von der feststehenden fehlenden Fahrungeeignetheit (§ 11 Abs. 7 FeV) auszugehen, sondern (nur) vom Bestehen begründeter Fahreignungszweifel. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann im Rahmen des ihr von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eingeräumten Ermessens die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Die Gutachtensaufforderung muss allerdings erkennen lassen, dass es im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt ist, nicht (nur) nach den grundsätzlichen und vorrangigen Maßnahmen, die das sogenannte Punktsystem erlaubt, vorzugehen, sondern eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzufordern (BayVGH, B. v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - KommunalPraxis BY 2012, 145).

Generell müssen ein Verlassen des Punktsystems und die Anordnung anderer Maßnahmen wegen Eignungszweifel auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, muss sich schon aus der Anforderung ergeben, warum die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmsweise von den Maßnahmen des Punktsystems abweicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen bzw. zu würdigen und ihre Entscheidung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und der von ihm ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu treffen. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betreffenden möglich ist abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hinreichender Anlass zur angeordneten Überprüfung besteht (OVG NRW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris; BayVGH, B. v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris; OVG NRW, B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - NJW 2011, 2985; OVG NRW, B. v. 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1242; OVG RhPf, B. v. 27.5.2009 - 10 B 10387/09 - DAR 2009, 478; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG, Rn. Rn. 7c und § 4 StVG, Rn. 2; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG, Rn. 18 jeweils m. w. N. zur Rspr.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine rechtmäßige Gutachtensaufforderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV außerhalb des Punktsystems vor.

Der Antragsgegner hat die Gutachtensaufforderung vom 7. Juni 2013 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ordnungsgemäß begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde ist im vorliegenden Fall in ausreichender Weise dem Erfordernis nachgekommen, in ihrer Gutachtensaufforderung zu begründen, dass es gerechtfertigt ist, nicht nur nach den grundsätzlichen vorrangigen Maßnahmen, die das sogenannte Punktsystem erlaubt, vorzugehen, sondern eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzufordern (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1799 - juris - Rn. 14; B. v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - KommunalPraxis BY 2012, 145). Der Antragsgegner hat den Vorrang des Punktsystems erkannt und dargelegt, warum er aus bestimmten Gründen davon abweicht. Denn in der Gutachtensaufforderung vom 7. Juni 2013 nennt der Antragsgegner zunächst zurückblickend die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung schon für den erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis sowie weiter die aufgetretenen Verkehrsverstöße in der Folgezeit und die ergriffenen Maßnahmen nach dem Punktsystem. Er verweist des Weiteren darauf, dass nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Rahmen der Wiedererteilung zunächst zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen seien, bevor die Begutachtung zu einer positiven Begutachtung geführt habe. Durch die erneute Verkehrszuwiderhandlung habe der Antragsteller die positive Prognose widerlegt und seine Kraftfahreignung erneut in Frage gestellt. Im Folgenden begründet der Antragsgegner dann ausführlich, dass und warum Maßnahmen nach dem Punktsystem nicht ausreichen. Der Antragsteller unterscheide sich vom weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, da selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit ihn nicht in einem Maße beeindruckt habe, dass nunmehr die Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden sei. Die Belange der Verkehrssicherheit würden in unvertretbarem Maße missachtet, wenn er, dem bereits einmal vollen Umfangs die Hilfestellung nach dem Punktsystem zuteil geworden sei, ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen durchlaufen müsste. Denn angesichts der Hartnäckigkeit und der Unbeeindruckbarkeit könne nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werde. Die Vorbelastung ergebe sich hier aus der negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Verkehrsverhaltens und daraus, dass der erneute Verkehrsverstoß innerhalb kürzester Zeit nach letztendlich positiver Begutachtung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt sei. Es lägen massive Zweifel an der charakterlichen Fahreignung vor. Der Antragsgegner hat damit nicht nur schlicht einzelne Verkehrsverstöße aufgelistet und schematisch reagiert, sondern er hat sich das Abweichen vom Punktsystem nach den vorliegenden Umständen des Falles bewusst gemacht, sich auf dieser Basis für eine Gutachtenseinholung entschieden und dies dem Antragsteller gegenüber in seiner Beibringungsaufforderung vom 7. Juni 2013 auch hinreichend deutlich gemacht.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für die Beibringung eines Gutachtens wegen eines - unstrittigen - erheblichen Verstoßes gegen verkehrliche Vorschriften außerhalb des Punktsystems vor, weil sich die Notwendigkeit früherer und anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften ergibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die materiellen Voraussetzungen für die Überprüfung der charakterlichen Fahreignung außerhalb des Punktsystems lagen ausnahmsweise vor. Die Umstände des Einzelfalles zeigen, dass es hier um einen atypischen besonders gelagerten Sachverhalt geht. Denn der Antragsteller unterscheidet sich nicht nur von der Großzahl der Verkehrsteilnehmer, die mit Punkten behaftet sind und das Punktsystem normal durchlaufen, sondern auch von den Wiederholungstätern, die bereits einmal 18 Punkte erreicht hatten. Dafür sprechen zusammengefasst im Wesentlichen seine gesamte Vorgeschichte, die kurze Zeit bis zum erneuten Verstoß entgegen der positiven Prognose im letzten medizinisch-psychologischen Gutachten und die unglaubhaften beschönigenden Einlassungen des Antragstellers dazu.

Die ausnahmsweise Notwendigkeit einer Maßnahme außerhalb des Punktsystems ist aufgrund der vorliegenden Besonderheiten in der Sache begründet. Schon der Umstand, dass dem Antragsteller seine erstmalige Fahrerlaubnis erst verspätet nach Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung erteilt werden konnte, fällt aus dem Rahmen. Nach nur gut drei Jahren von 2008 bis 2011 hat der Antragsteller dann das Punktsystem durchlaufen und 18 Punkte angehäuft. Auffällig ist weiter, dass der Antragsteller drei medizinisch-psychologische Gutachten in eineinhalb Jahren benötigte, um zu einer positiven Feststellung der Eignung und zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu gelangen. Aufgrund der Begutachtung des TÜV Süd Life Service GmbH vom 25. Juni 2012 konnte zunächst eine positive Prognose nicht getroffen werden, da verkehrswirksame Einstellungsänderungen mit der erforderlichen Stabilität nicht festgestellt werden konnten.

Erst das pima-mpu-GmbH-Gutachten kam aufgrund der Untersuchung vom 24. Oktober 2012 zum gegenteiligen Ergebnis. Das Gutachten führt aus: Die genannten Verhaltensabsichten zur Gewährleistung einer künftigen regelangepassten Straßenverkehrsteilnahme seien schlüssig durch eine angemessene Bewertung (Anerkennung des Fehlverhaltens und der Ursachen) des früheren Fehlverhaltens motiviert. Das geschilderte Vermeidungsverhalten beziehe sich konkret auf die Verhinderung früherer Verhaltensweisen, die sich im Straßenverkehr ausgewirkt hätten. Da sich die Bedingungen für die Auffälligkeiten aufgrund der Angaben des Antragstellers klären ließen und daran anknüpfend ein ausschlaggebender Veränderungsprozess stattgefunden habe, sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dem widersprechend zeigt der erneute erhebliche Verkehrsverstoß am 3. Februar 2013, dass die Prognoseerwartung unzutreffend war. Die positive Prognose ist fehlgeschlagen. Der Antragsteller belegt durch den erneuten Verkehrsverstoß nur gut drei Monate nach der Begutachtung und knapp zwei Monate nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, dass er nahtlos an sein vorhergehendes verkehrswidriges Verhaltensmuster anknüpft. Dafür spricht auch der Umstand, dass er weiterhin bei der früheren Firma arbeitet, die nach seinen eigenen Angaben Auslöser für den Zeitdruck gewesen sei, der dann zu den zahlreichen Verkehrsauffälligkeiten geführt habe. Die prognostizierte stabile Überwindung der vorherigen negativen Verhaltensweisen war durch den einen späteren Vorfall wieder in Frage gestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bei der letzten Untersuchung im Oktober 2012 einen stabilen und tiefgreifenden Einstellungswandel nur vorgetäuscht hat und der Antragsteller nie vorhatte, sein Verhalten zu ändern, oder ob es ihm entgegen der Erwartung des Gutachters nicht gelungen ist, sein Verhalten stabil zu ändern, oder ob dies im Gutachten nur leichtfertig angenommen wurde. Letztlich drängen sich Anhaltspunkte auf, dass die früheren Verkehrsauffälligkeiten in Verbindung mit dem aktuellen Vorfall gerade den Eindruck der generellen Haltung und Einstellung des Antragstellers bestätigen, sich dauerhaft hartnäckig über bestimmte Verkehrsvorschriften hinwegzusetzen. Der erneute Verkehrsverstoß passt ins Strickmuster des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers. Er knüpft damit nahtlos an sein bisheriges - von Verkehrsverstößen geprägten - Verkehrsverhalten an. Es ist nicht ersichtlich, dass die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Februar 2013 nur ein einmaliger versehentlicher Ausrutscher gewesen ist und sich nicht wiederholen wird. Das Fehlen weiterer Verkehrsverstöße in der Folgezeit kann daran liegen, dass solche nicht aktenkundig geworden sind oder dass sich der Antragsteller unter dem Eindruck der Ahndung (mit Bußgeldbescheid vom 15.4.2013) und des nachfolgend laufenden Entziehungsverfahren (ab Juni 2013) zurückgehalten hat, vermag aber für sich nicht die dadurch aufgetretenen Zweifel an der charakterlichen Fahreignung auszuräumen, zumal schon früher zwischen den einzelnen Verkehrsverstößen mehrere Monate bis zu einem halben Jahr lagen.

Aufgrund dieser besonderen Sachlage bestanden jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte, die geeignet waren, erneut Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufzuwerfen, so dass hinreichender Anlass für eine Begutachtung bestand. Konkret war aufzuklären, ob die gutachterliche Feststellung mit der positiven Prognose über die zu erwartenden Verkehrsregelverstöße aufrechterhalten werden kann. Der Antragsgegner hat seine Gutachtensanforderung ausdrücklich auf diese Frage konzentriert. Gerade durch das frühere negative Verhalten des Antragstellers über Jahre hinweg und die dadurch offenbarten charakterlichen Mängel, dokumentiert durch zwei negative medizinisch-psychologische Gutachten, und das augenfälligen Fehlschlagen der Prognose im letzten positiven Gutachten waren hinreichend Anlass für eine erneute gutachterliche Feststellung geboten.

Der Antragsteller hat sich durch die bisherigen Maßnahmen nicht so beeindruckt gezeigt, dass nun eine dauerhafte Verhaltensbesserung anzunehmen wäre. Es wäre mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren, abwarten zu müssen, bis der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen hätte (OVG NRW, B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - NJW 2011, 2985). Vorliegend sind genügend hinreichende Umstände ersichtlich, die darauf hinweisen, dass Hilfsangebote des Punktsystems nicht ausreichen (OVG NRW, B. v. 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1242 mit Anm. Dauer).

Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass es auch bei einem Wiederholungstäter möglich sein kann, dass er im „2. Durchgang“ des Punktsystems Verstöße begehen kann, ohne unmittelbar erneut zur medizinisch-psychologischen Begutachtung herangezogen zu werden oder gar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf dann aber nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht quasi nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat. Genau das war aber beim Antragsteller der Fall. Der erneute Verkehrsverstoß vom Februar 2013 belegt, dass weder das frühere Durchlaufen des Punktsystems noch die Fahrerlaubnisentziehung sowie die drei notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchungen und die damit verbundene fahrerlaubnislose Zeit den Antragsteller nachdrücklich und stabil beeinflusst hätten, sein regelwidriges Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Nach kurzer Zeit hat der Antragsteller die Richtigkeit der Prognose der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom Oktober 2012 widerlegt. Die auf einer solchermaßen unrichtigen Prognose beruhende Fahrerlaubnisneuerteilung begründet nicht eine Zäsur und ist für sich auch nicht geeignet, die Fahreignung des Antragstellers zu belegen. Diese Ereignisse haben nicht zu einer Besserung beim Antragsteller geführt. So drängten sich zumindest Zweifel auf, der Antragsteller werde sich auch weiterhin immun gegen das Punktsystem erweisen, denen es nachzugehen galt (OVG NRW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris).

Gerade auch die einzelne erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vermag die Zweifel erneut zu begründen. Zwar ist dieser mit einem Punkt bewehrte Verstoß für sich allein nicht so massiv und nach der Neuerteilung sind auch keine weiteren Verstöße aktenkundig; dies ist der Antragstellerseite zuzugestehen. Jedoch ist der Verstoß gleichwohl geeignet, erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen, auch ohne dass dieser bereits wiederum einen Stand von 18 Punkten erreicht hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - KommunalPraxis BY 2012, 145, der gerade den - von der Antragstellerbevollmächtigten zitierten - Beschluss des VG München vom 2.11.2011 - M 1 S 11.4297 - juris - aufhebt). Soweit die Antragstellerseite darauf verweist, dass eine einmalige erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung für sich genommen nicht die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt und auf entsprechende Rechtsprechung verweist (vgl. z. B. NdsOVG, B. v. 2.12.1999 - 12 M 601/99 - NdsVBl. 2000, 92), ist dem entgegenzuhalten, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten und diese zusätzlichen Umstände - so wie hier - zusammen mit der einen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Eignungszweifel begründen. Des Weiteren hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass Antragsteller seine Argumente zu den Einzelheiten der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im Bußgeldverfahren geltend gemacht hat, sondern den Bußgeldbescheid hat rechtskräftig werden lassen.

Die Einlassungen des Antragstellers in Bezug auf die Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung führen im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung, sondern bestätigen im Gegenteil die Zweifel an der charakterlichen Eignung. Das Gericht wertet die betreffenden Aussagen vielmehr als unglaubhafte beschönigende Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller versucht, seinen erheblichen Verkehrsverstoß zu verharmlosen. Denn es spricht viel dafür, dass der Antragsteller sogar vorsätzlich den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Denn er ist - nach Abzug der Messtoleranz - mit 81 km/h bei erlaubten 60 km/h gefahren und hätte damit die ohnehin höchstzulässige Geschwindigkeit für LKW (80 km/h) selbst ohne weitere Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten gehabt. Im Übrigen verfängt sein Vorbringen mit dem Verweis auf den allgemeinen Wetterbericht nicht, wie der Antragsgegner zu Recht dargelegt hat. Denn es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte, dass auf der Straße tatsächlich eine Schneedecke gelegen hätte. Dafür spricht insbesondere auch das in den Akten befindliche Lichtbild, auf dem Asphalt samt Fahrbahnmarkierung, aber kein Schnee, geschweige den eine geschlossene Schneedecke, zu erkennen ist. Aber selbst wenn man die Angaben des Antragstellers zugrunde legen würde, müsste er sich vorwerfen lassen, dass er trotz schneebedeckter Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nicht den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst hätte (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO). Gerade bei den so vom Antragsteller geschilderten Verhältnissen gebietet die erforderliche Sorgfalt des Verkehrsteilnehmers, seine Geschwindigkeit auch ohne Geschwindigkeitsbeschränkung von sich aus deutlich zu reduzieren und anzupassen, wie es die Verkehrssituation erlaubt. Unabhängig davon werden Baustellen regelmäßig vorangekündigt und Geschwindigkeitsbeschränkungen durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter angezeigt, so dass dem Antragsteller auf jeden Fall genügend Zeit geblieben wäre, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Einlassung des Antragstellers spricht damit zusätzlich für bestehende Eignungszweifel und das Erfordernis einer Begutachtung seiner charakterlichen Eignung. Der vorsätzliche Geschwindigkeitsverstoß in diesem Umfang entlastet ihn nicht, sondern deutet auf eine bewusste und eigennützige Missachtung der Verkehrsordnung hin, die gerade einen Aufklärungsbedarf i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV begründet (vgl. NdsOVG, B. v. 15.10.2008 - 12 M 254/08 - VD 2008, 309).

Nach alledem ist festzuhalten, dass im vorliegenden Einzelfall gesamtbetrachtet genügend Anhaltspunkte bestehen, die beim Antragsteller erneut Eignungszweifel erwecken. Ob dem Antragsteller tatsächlich die charakterliche Fahreignung fehlt, wäre gerade in dem zu Recht geforderten Gutachten zu klären gewesen. Da nach alledem auch keine Ermessensfehler erkennbar sind und der Antragsgegner den Antragsteller zur Begutachtung auffordern konnte, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung keine Bedenken, so dass der Antragsgegner zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte.

Ob darüber hinaus gegebenenfalls sogar die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV vorliegen und unmittelbar auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden könnte, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris; B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - NJW 2011, 2985; VG Gelsenkirchen, B. v. 28.1.2013 - 7 L 1516/12 - juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - Kommunal-Praxis BY 2012, 145).

Die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung ist nach alledem rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid vom 19. November 2013 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt daher den zutreffenden Feststellungen des Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung der Klage. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten und auch die beruflichen Belange des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Auch einen Bonus für Berufskraftfahrer bzw. Vielfahrer gibt es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert. Vorliegend ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles anzunehmen, dass das Gefahrenpotenzial des Antragstellers deutlich über dem Durchschnitt aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Auch wenn nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur ein Verkehrsverstoß aktenkundig geworden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal allgemeinkundig ist, dass aufgrund der relativen geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleiben. Das Fehlen weiterer aktenkundiger Auffälligkeiten kann daher ohne weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, ein bloßer Zufall oder dem laufenden Entziehungsverfahren geschuldet sein. Hinzu kommt die Einlassung des Antragstellers mit seiner Schutzbehauptung, wonach angeblich die witterungsbedingten Straßenverhältnisse den Geschwindigkeitsverstoß bedingt hätten, die aktuell Zweifel an der Einsicht des Antragstellers an der Notwendigkeit eines beständig regelkonformen Verkehrsverhaltens begründet (vgl. OVG NRW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen in Abschnitt II des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgebend ist allein die Fahrerlaubnis der Klassen B/BE und C/CE, die die anderen Klassen mitumfassen. Gemäß Abschnitt II Nr. 46.3 (5.000,00 Euro) und Nr. 46.4 (7.500,00 Euro) sind insgesamt 12.500,00 Euro anzusetzen. Nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass letztlich 6.250,00 Euro festzusetzen waren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 S 13.1279

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 S 13.1279

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 S 13.1279 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 S 13.1279 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 S 13.1279 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2012 - 10 S 3175/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. März 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beschei

Referenzen

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 begegnet formell-rechtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu unter 1.). Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter 2.).
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (Nummer I), ihn zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert (Nummer II), ihm das Führen von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt (Nummer III) und ihn zur Ablieferung einer auf ihn ausgestellten Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas aufgefordert (Nummer IV). Unter Nummer V hat sie die sofortige Vollziehung der Nummern I bis IV dieser Verfügung angeordnet. Der Antragsteller hat sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Nummern I bis III der Verfügung beschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die ausihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.
Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es kann offen bleiben, ob der einleitende Satz, es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass ungeeignete Führer eines Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, allein als Begründung ausreichen würde, was der Antragsteller in Abrede stellt. Denn die Antragsgegnerin hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern ihre Auffassung in den nachfolgenden Absätzen ausreichend näher erläutert. Dabei hat die Behörde entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend zwischen den unter Nummer I bis IV ihrer Verfügung ausgesprochenen Anordnungen differenziert. So hat sie auf Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 zweiter Absatz ihrer Verfügung das Sofortvollzugsinteresse in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer I der Verfügung) und die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern (Nummer III der Verfügung) nachvollziehbar begründet. Auf Seite 4 ihrer Verfügung hat die Antragsgegnerin in den Absätzen 3 und 4 außerdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer II der Verfügung) und im vorletzten Absatz die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Ablieferung der Mofaprüfbescheinigung (Nummer IV der Verfügung) gesondert begründet. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummer IV der Verfügung hätte auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung zur Folge.
Soweit der Antragsteller die Nummer III der Verfügung hinsichtlich des Verbots des Führens von Mofas und die Nummer IV (Gebot zur Ablieferung der Prüfbescheinigung) für rechtswidrig bzw. nichtig hält, macht er inhaltliche Bedenken geltend, die das Vorliegen einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als solcher nicht in Frage stellen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs keiner weitergehenden Prüfung unterziehen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366; Senatsbeschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - NVwZ-RR 1995, 174; sowie vom 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung nur auf deren formelle Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Übrigen eine eigene Interessenabwägung vorgenommen hat.
2. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.09.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage sind bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte daher das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abstellen, ob die Antragsgegnerin inhaltlich im Hinblick auf eine mangelnde Fahreignung richtig entschieden hat.
Auch bei Würdigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung geht der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Nummer IV der Verfügung kommt es nicht an, da der Antragsteller sein Antragsbegehren ausdrücklich auf die Nummern I bis III beschränkt hat. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
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Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antrag-steller voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV das Führen von Fahrrädern und Mofas im Straßenverkehr untersagt worden ist, weil er einer auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützten rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage eines Alkoholmissbrauchs nicht Folge geleistet hat.
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a) Allerdings ist der Schluss von der Nichtbeibringung eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, juris, m.w.N.).
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Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -, juris). Der Antragsteller ist am 11.06.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille Fahrrad gefahren, so dass zur Klärung der Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen war. Ein Ermessen war der Antragsgegnerin diesbezüglich nicht eingeräumt.
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Die Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb fehlerhaft, weil darin keine klare Zuordnung zu den einzelnen Positionen der Ziffer 8 des Anhangs 4 zur FeV vorgenommen wird. Die Berechtigung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik zu verlangen, ergibt sich vorliegend unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, der in der Anordnung der Antragsgegnerin genannt ist.
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Ob die Gutachtensanordnung darüber hinaus auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV hätte gestützt werden können, weil der Antragsteller bereits im Jahr 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille Fahrrad gefahren ist, bedarf keiner Entscheidung.
15 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei zu kurz bemessen worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - - 3 C 25/04 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 08.09.2011 - 10 S 1028/11 - und vom 21.12.2005 - 10 S 1175/05 -). Die ursprünglich mit Anordnung vom 08.07.2011 gesetzte Frist bis zum 23.08.2011 umfasste ca. 6 Wochen und wurde später auf Antrag des Antragstellers bis zum 15.09.2011 und damit auf ca. 9 Wochen verlängert. Dies erscheint nach summarischer Prüfung ausreichend. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die üblicherweise eingeräumte Frist von 6 Wochen reiche erfahrungsgemäß aus, das Gutachten vorzulegen, wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin schon bei der Fristsetzung bzw. deren Verlängerung damit rechnen musste, die Begutachtungsstelle würde länger für die Erstattung des Gutachtens brauchen.
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Der Einwand des Antragstellers, die Frist müsse so lange bemessen sein, dass ihm ermöglicht werde, die Eignungszweifel - ggf. durch einen Nachweis über die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens - auszuräumen, vernachlässigt den primären Zweck der Ermächtigung zu einer Gutachtensanordnung. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Auf einen derartigen Aufschub läuft aber die These des Antragstellers hinaus, dass einem des Alkoholmissbrauchs im dargelegten Rechtssinne verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber eine Gutachtensbeibringung erst für einen Zeitpunkt abverlangt werden dürfe, für den er sein Trennungsvermögen wahrscheinlich dartun könne. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkoholmissbrauchs zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. in Bezug auf einen Abstinenznachweis Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
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Hiernach führt auch die Einlassung des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten weiter, er dürfe keiner kostenintensiven Begutachtung ausgesetzt werden, obwohl er davon ausgehen müsse, in keinem Fall ein positives Gutachten erlangen zu können. Die Gutachtensanordnung stellt das mildere Mittel gegenüber der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis dar und entspricht hier auch allein der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden bindenden Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV; denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auf Grund seiner Fahrzeugführung unter hohem Alkoholeinfluss ausgehen. Die vom Antragsteller zitierten Formulierungen auf Seite 2, letzter Absatz, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 08.07.2011, wonach aus dem im Juni 2011 festgestellten „hohen Blutalkoholgehalt“ und der „trotzdem verbliebenden Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen“, auf einen „länger dauernden Alkoholmissbrauch“ geschlossen werde, beziehen sich, wie sich aus dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Absatz ergibt, auf die beabsichtigte Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens. Aus diesen Formulierungen kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Anordnung davon ausging, die Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs stehe fest. Dem Antragsteller stand es zudem frei, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, wenn er keine Chance zur fristgerechten Absolvierung der Begutachtung mit einem positiven Ergebnis sah, oder aber das Risiko des Ergehens einer Entziehungsverfügung wegen Nichtbefolgung der Gutachtensanordnung auf sich zu nehmen.
18 
Anzumerken ist, dass die Gefahrenabwehraufgabe im Entziehungsverfahren sich deutlich von der Konstellation eines Wiedererteilungsverfahrens unterscheidet. Im erstgenannten Fall geht es um die alsbaldige Unterbindung der Verkehrsteilnahme ungeeigneter, aber noch im Besitz der Fahrerlaubnis befindlicher Kraftfahrer. Im Falle des Wiedererteilungsantrags kann die Gefahrerforschung hingegen ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit hinausgeschoben werden, weil der betreffende Antragsteller in der Zwischenzeit nicht über eine Fahrberechtigung verfügt. Dabei mag die Fahrerlaubnisbehörde die Nachweisfrist entsprechend lange zu bemessen haben, wenn sie aus der Nichtbefolgung einer entsprechend spezifizierten Gutachtensanordnung negative Konsequenzen nach § 11 Abs. 8 FeV ableiten will. Dies bedarf in der vorliegenden Fallgestaltung indes keiner näheren Erörterung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
19 
Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.03.2009 - 11 Cs 08.3150 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragsteller auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dessen Beschluss vom 27.02.2007 - 11 CS 06.3132 -, juris) abhebt, die Gutachtensanordnung mit ihrer Fristsetzung müsse dem erforderlichen Zeitbedarf für einen Abstinenznachweis Rechnung tragen, gilt diese - wie sich aus den weiteren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem o.g. Beschluss vom 02.03.2009 ergibt - gerade nicht für den vorliegenden Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 02.03.2009 selbst aus, diese Argumentation passe auf den dort entschiedenen Fall nicht, da die Begutachtung des dortigen Antragstellers nicht zum Abstinenznachweis (Frage der Wiedererlangung der Fahreignung), sondern zu der Frage, ob er die Fahreignung verloren habe, angeordnet worden sei. Auch vorliegend ist vom Antragsteller kein Gutachten zum Abstinenznachweis bzw. zum Nachweis der Änderung des Trinkverhaltens, sondern zur Frage, ob er die Fahreignung verloren hat, angeordnet worden.
20 
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, das Gutachten bis zum 15.09.2011 vorzulegen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Allerdings kann ein Vorgehen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtsfehlerhaft sein, wenn triftige Gründe für eine verspätete Vorlage des Gutachtens vorliegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2010 - 10 S 2615/09 -). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Ist über den vom Betroffenen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden worden, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2009 - 10 S 585/09 -). Bis heute hat der Antragsteller jedoch das Gutachten nicht vorgelegt, obwohl er seinen Angaben zufolge seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 30.09.2011 darüber verfügt.
21 
Nach der im vorliegende Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. des Erlasses der Entziehungsverfügung sei ihm die Vorlage des Gutachtens nicht möglich gewesen. Zwar wurde das schriftliche Gutachten erst am 21.09.2011 erstellt, der Antragsteller konnte es daher nicht bereits zum Ablauf der Frist am 15.09.2011 und auch nicht vor Beginn seines Urlaubs am 16.09.2011 vorlegen. Dies dürfte der Antragsteller auch nicht zu vertreten haben, nachdem die Antragsgegnerin den erst nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist am 01.09.2011 stattfindenden Begutachtungstermin wohl akzeptiert und die Vorlagefrist im Hinblick darauf verlängert hatte. Allerdings spricht viel dafür, dass die Hinderungsgründe bereits bei Erlass der Verfügung am 27.09.2011 entfallen waren. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten erstellt und dürfte dem Antragsteller wohl auch zugegangen sein. Nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin übersendet die Begutachtungsstelle gleichzeitig die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde und das Gutachten an den Betroffenen. Dafür, dass vorliegend ebenso verfahren wurde, spricht, dass das vom Antragsteller genannte Datum des Gutachtens (21.09.2011) mit dem Datum des Schreibens der Aktenübersendung an die Antragsgegnerin übereinstimmt. Der Antragsgegnerin gingen die Akten am 22.09.2011 zu, so dass viel dafür spricht, dass dem Antragsteller das Gutachten jedenfalls vor dem 27.09.2011 zugegangen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand, dürfte nicht ausreichen, eine verspätete bzw. hier bis heute unterbliebene Vorlage zu entschuldigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Telefonat am 14.09.2011 ausdrücklich aufgefordert hat, am 15.09.2011 erneut anzurufen, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Jedenfalls musste sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er, solange er keine Fristverlängerung bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub erhalten hatte, dafür Sorge tragen musste, das Gutachten unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen. Dass ihm dies während seines Urlaubs nicht möglich war, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, zumal er nicht mitgeteilt hat, wo er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat. Es wäre nicht nur in Betracht zu ziehen gewesen, die mit dem Antragsteller in Wohngemeinschaft lebenden Studenten mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Gutachtens zu beauftragen, was der Antragsteller ausgeschlossen hat, da diese nicht regelmäßig präsent seien. Vielmehr hätte wohl auch die Möglichkeit bestanden, das Gutachten durch die Begutachtungsstelle an eine Vertrauensperson übermitteln zu lassen und diese mit der Weiterleitung an die Antragsgegnerin zu beauftragen. Je nach Urlaubsort kommt auch eine Übermittlung durch die Begutachtungsstelle an die Urlaubsanschrift in Betracht.
22 
Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der den Antragsteller nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub noch an der Vorlage gehindert hätte. Der Antragsteller kann sich höchstwahrscheinlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und nicht verlängert worden war. Die Frist war - wie ausgeführt - ursprünglich angemessen lang. Der Begutachtungstermin hatte bereits vor Ablauf der gesetzten Frist stattgefunden, lediglich die schriftliche Übermittlung des Ergebnisses durch die Begutachtungsstelle stand bei Fristablauf noch aus. Die Frage, ob er sich der Begutachtung unterzieht oder nicht, stellte sich dem Antragsteller daher bei Fristablauf nicht mehr. Ihm musste sich in dieser Situation auch ohne förmliche Fristverlängerung aufdrängen, dass er das schriftliche Gutachten der Behörde baldmöglichst vorlegen musste. Da sowohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 09.11.2011 auf die noch immer nicht erfolgte Vorlage abgestellt haben, bestand ausreichend Anlass für den Antragsteller, diese nachzuholen. Auch wenn man hypothetisch von einer Verlängerung der Frist ausgeht, wäre diese jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung abgelaufen.
23 
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, das Gutachten noch im Widerspruchsverfahren vorzulegen. Die Antragsgegnerin wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind und ggf. dem Widerspruch abzuhelfen ist.
24 
c) Die Auffassung des Antragstellers, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV Ermessen einräume und die Antragsgegnerin dieses nicht ausgeübt habe, teilt der Senat nicht. Aus der Formulierung "darf" in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt nicht, dass der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, ein Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 -, juris, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2008 - 10 B 10356/08 -m, juris; Senatsbeschluss vom 27.11.2007 - 10 S 303/07 -). Vielmehr enthält § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, a.a.O.). Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, juris; BR-Drucks. 443/98 S. 257). Nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Kraftfahrer das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nicht beibrachte, das die Behörde gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. zu Recht gefordert hatte, um begründete Zweifel an seiner Fahreignung zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1985 - 7 C 26/83 -, juris, m.w.N.). Die Rechtsprechung beruhte auf dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO, wonach bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.1982 - 7 C 70/79 -, juris, und vom 11.07.1985 - 7 C 33/83 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen -, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, a.a.O., m.w.N.).Danach ist bei Fehlen einer - voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden - Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Behörde ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insoweit kein Ermessen eingeräumt.
25 
d) Die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen einräumt. So sind neben der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch eine Beschränkung dieses Rechts oder die Anordnung von Auflagen in Betracht zu ziehen. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -).
26 
Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. So hat sie in der Verfügung vom 27.09.2011 begründet, warum sie das Verbot auch auf Mofas erstreckt hat. Ihre Erwägungen, mit der öffentlichen Verkehrssicherheit sei es nicht vereinbar, nur das Fahrradfahren zu untersagen, so dass die Benutzung des ebenfalls fahrerlaubnisfreien Mofas trotz nicht ausgeräumter erheblicher Eignungszweifel weiterhin möglich wäre, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht die Anordnung nicht ins Leere, weil er bisher nicht Mofa gefahren ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er beginnt, Mofa zu fahren, wenn ihm das Führen anderer Fahrzeuge nicht mehr erlaubt ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit durfte die Antragsgegnerin dies von vornherein unterbinden und musste nicht zuwarten, bis er tatsächlich ein Mofa führt. Die Antragsgegnerin hat weiter erläutert, weshalb aus ihrer Sicht eine Beschränkung nach § 3 Abs. 1 FeV im vorliegenden Fall nicht vertretbar war, und dass ein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Untersagung weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss verhindern könnte, nicht ersichtlich sei.
27 
Selbst wenn man wegen der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierungen „müssen …“ bzw. „mussten wir … untersagen“ von einem Ermessensfehler ausgeht, dürfte dies die Untersagung nicht rechtswidrig machen. Das Ermessen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall voraussichtlich auf Null reduziert. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist. Denn regelmäßig kann erst das Gutachten klären, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen geführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -, m.w.N.).
28 
Für die hier anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null sprechen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die hohe Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, sowie der von der Polizei am 11.06.2011 festgestellte Sachverhalt, wonach der Antragsteller weiter mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren ist, obwohl sich Pkw-Verkehr von hinten genähert hat, belegen das von ihm auch als Fahrradfahrer ausgehende Gefahrenpotenzial und lassen die Untersagung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Die vom Antragsteller angeregte Beschränkung auf Fahrten tagsüber erscheint auch deshalb nicht geeignet, da der Antragsteller am 11.06.2011 noch um 5.54 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille aufwies und es in der Folge auch tagsüber zu Alkoholwerten kam, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen ausschließen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste Auffälligkeit des Antragstellers im Straßenverkehr handelte, sondern, was das Verwaltungsgericht zulässigerweise berücksichtigt hat, der Antragsteller bereits im Juli 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das vom Antragsteller angeführte gesetzliche Verwertungsverbot des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG steht der Berücksichtigung dieses Vorfalles nicht entgegen. Der Antragsteller ist auf Grund dieses Vorfalles rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden, so dass nicht die Nr. 2, sondern die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG einschlägig ist. Die Tilgungsfrist beträgt danach 10 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Wegen der genannten Umstände und der von der Verkehrsteilnahme eines wiederholt stark alkoholisierten Fahrrad- oder Mofafahrers ausgehenden Gefahren wird der vorliegende Fall schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit nicht von der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, juris, erfasst, wonach nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot, an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen oder die Androhung des Verbots für den Wiederholungsfall zu denken sei. Ob dieser Auffassung gegebenenfalls zu folgen ist, kann daher hier dahinstehen.
29 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten und beruflichen bzw. studienbedingten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit bzw. sein Studium müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 sowie in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 7.500,-- Euro (5.000,-- Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B und 2.500-- Euro für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas), wird für das Eilverfahren halbiert.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. März 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 wiederhergestellt.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 hat Erfolg.

2

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zum Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu verbleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Die gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – wegen erwiesener Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20. Februar 2009 unterliegt nämlich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gewichtigen rechtlichen Bedenken, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung nicht anerkannt werden kann.

3

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die fehlende Eignung eines Kraftfahrers schließen und diesem die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, sich einer zu Recht von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller aber nicht zu Recht erfolgt.

4

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung vom 8. Dezember 2008 auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV gestützt. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zulässig bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen des Fahrerlaubnisinhabers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller hat diese Voraussetzungen erfüllt, da er wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat, die im Verkehrszentralregister eingetragen sind und dort zum Erreichen von 15 Punkten geführt haben. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV steht aber, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend dargelegt hat, in einem Spannungsverhältnis zu § 4 StVG. Danach hat nämlich die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen des Punktsystems zu ergreifen.

5

Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 4 StVG Rdnr. 16, 17 m.w.N.). Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 11 CS 03.743 –, juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten. Das Punktsystem findet dementsprechend gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 – und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, beide juris). Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Durch das Punktsystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 anzuwenden ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 18 m.w.N.). Die von § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen bestehen bei Erreichen von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten – wie hier – darin, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.

6

Im vorliegenden Fall ergeben sich erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktsystems des § 4 StVG schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin mit der am 4. Dezember 2008 erfolgten Anordnung eines solchen Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG innerhalb des Punktsystems bewegt hat und mithin im vorliegenden Fall von dessen (weiterer) Anwendbarkeit ausgegangen ist. Durch den Erlass dieser Anordnung, die gemäß der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ein Verwaltungsakt ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 4 Rdnr. 35), hat sie – nur vier Tage vor der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung – bereits eine verbindliche Regelung des Sachverhalts in Bezug auf die Eignungsbedenken, die durch die Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers aufgetreten sind, vorgenommen. Diese Regelung, die mittlerweile bestandskräftig geworden ist, hat sie weder zurückgenommen, noch in sonstiger Weise den Antragsteller von ihrer Befolgung befreit. Es spricht viel dafür, dass sie in diesem Fall nicht gleichzeitig wegen des selben Sachverhalts außerhalb des Punktsystems Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen ergreifen kann – seien es unmittelbar Gefahr beseitigende oder erst vorbereitende Maßnahmen wie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 3 FeV (zu dieser Differenzierung im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 3 L 416/08.NW. –, juris) Denn, wie ausgeführt, findet das Punktsystem insgesamt keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen ergibt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde bei auftretenden Eignungszweifeln wegen im Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße entweder nach dem Punktsystem vorgehen und dem Fahrerlaubnisinhaber die dort vorgesehenen Maßnahmen auferlegen, oder – wenn sie das im Einzelfall für unzureichend hält – auf die sonstigen Möglichkeiten des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung zurückgreifen. Solange sie durch Anordnung einer verbindlichen Regelung gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber innerhalb des Maßnahmenkatalogs des Punktsystems bleibt, spricht nach der Gesetzessystematik viel dafür, dass – bei unverändertem Sachverhalt – die Anwendung weitergehender Maßnahmen gesperrt ist. Dies entspricht auch einem schlüssigen, widerspruchsfreien, für den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber transparenten und verlässlichen Verwaltungshandeln.

7

Unabhängig von diesen Überlegungen sind die materiellen Voraussetzungen für ein Verlassen des Punktsystems gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG gegenüber dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats hier nicht erfüllt.

8

Wie bereits dargelegt, muss das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Punktsystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa - wie hier - für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. im Einzelnen die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung und Literatur, insbesondere Jagow, NZV 2006, 27, sowie erneut Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 18 m.w.N.).

9

Solche besonderen und einzelfallbezogenen Gründe hat die Antragsgegnerin hier nicht aufgezeigt. Dabei können grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigt werden, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung dargelegt hat. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist kein Verwaltungsakt, sie kann mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angefochten werden. Wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre sind an ihre Begründung deshalb hohe Anforderungen zu stellen. §§ 39, 45 VwVfG finden, weil kein Verwaltungsakt vorliegt, keine Anwendung so dass die Fahrerlaubnisbehörde die maßgeblichen Gründe auch nicht nachträglich geben kann, sondern allenfalls mit einer neuen Begründung eine neue Untersuchungsaufforderung erlassen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 10 S 475/04 –, juris).

10

In der Anordnung vom 8. Dezember 2008 gegenüber dem Antragsteller, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, hat die Antragsgegnerin jedoch lediglich die Verkehrsverstöße aufgelistet und sich im Weiteren auf die Hervorhebung der zwei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen beschränkt. Dass der Betreffende mehrfach nicht unerhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, reicht indessen allein zur Begründung eines besonders gelagerten Einzelfalls, der ein Verlassen des Punktsystems des § 4 StVG rechtfertigt, nicht aus. Die Begehung mehrerer, auch nicht unerheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nämlich schon regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber überhaupt einen Punktestand von wie hier 15 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Schwere der Verkehrsverstöße wirkt sich bereits innerhalb des gestuften Punktsystems aus, das Straftaten mit 5 bis 7 Punkten und Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten bewertet (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV). Dass der Normgeber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 50 km/h außerorts oder über 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 4 Punkte vergibt und es dabei auch belässt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch um einen erheblich höheren Wert überschritten wird, beeinflusst auch die Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass allein an die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei deswegen in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest an seiner Eignung gewichtige Zweifel begründet, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999, NJW 2000, 685, 686). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar schon zweimal die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und ein weiterer, mit einem Punkt bewerteter Geschwindigkeitsverstoß trat im Jahr 2008 hinzu. Auch dadurch hebt sich aber nach Auffassung des Senats der Fall noch nicht deutlich vom Normalfall eines mit 15 Punkten im Verkehrszentralregister geführten Verkehrsteilnehmers ab. Darüber hinausgehende, gerade den Einzelfall des Antragstellers prägende Umstände, die diesen Schluss zulassen könnten, hat die Antragsgegnerin weder benannt noch ergeben sich diese derzeit aus den vorliegenden Akten.

11

Solche Umstände müssten beispielsweise geeignet sein, eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Antragstellers unter Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung anderer durch sein Verhalten darzutun (vgl. z.B. den Sachverhalt bei Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 12 ME 254/08 –: „wilde Raserei“ mit einem Motorrad unter gleichzeitigem Verstoß gegen ein Überholverbot oder zur Durchführung illegaler Straßenrennen bzw. eines vergleichbaren Verhaltens Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, beide juris), oder die zeitliche Abfolge der Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. eine Vielzahl jeweils gleichgelagerter Verstöße müsste auf eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung hindeuten (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung), oder es müssten sich sonstige Anhaltspunkte dafür finden lassen – etwa aus dem konkreten Hergang der Verkehrsverstöße oder deren Begleitumständen –, dass es sich beim Antragsteller um einen unverbesserlichen Raser handelt, dem die erforderliche Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr fehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 10 B 10092/09.OVG – zu in diese Richtung weisende Äußerungen eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber der Polizei). Für eine vergleichbare Bewertung reichen die tatsächlichen Erkenntnisse im vorliegenden Fall nicht aus.

12

Über den konkreten Hergang der Geschwindigkeitsübertretungen oder deren Begleitumstände ist nichts Näheres bekannt. Hinsichtlich des Verkehrsverstoßes 2007 wird in der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts nicht einmal die Örtlichkeit exakt benannt. Die Geschwindigkeitsübertretung aus dem Jahr 2004 liegt bereits mehr als 4 Jahre zurück und zwischen den eingetragenen Geschwindigkeitsverstößen sind 3 Jahre bzw. 15 Monate vergangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung 2008 (um 22 km/h auf der Autobahn) wird auch von der Antragsgegnerin nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet. In diesem Zeitpunkt lag das vom Antragsteller absolvierte – von der Antragsgegnerin nicht anerkannte – Aufbauseminar immerhin schon rund ein Jahr zurück. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller sich bei den Verkehrsverstößen besonders aggressiv verhalten hat oder sich durch eine besonders nachlässige Einstellung gegenüber der Einhaltung von Verkehrsregeln von dem „normalen“ Verkehrssünder mit einem entsprechenden Punktekonto deutlich abhebt. Schließlich stellt der Hinweis der Antragsgegnerin auf allgemeine Unfallstatistiken – unabhängig davon, dass er nicht bereits in der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung erfolgt ist – keinen einzelfallbezogenen Grund dar, der gerade gegenüber dem Antragsteller ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems des § 4 StVG rechtfertigen könnte.

13

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin ergriffene Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG, die Anordnung eines besonderen Aufbauseminars gemäß §§ 36, 43 FeV, welcher der Antragsteller mittlerweile ausweislich der von ihm am 20. Februar vorgelegten und von der Antragsgegnerin nicht angezweifelten Bescheinigung rechtzeitig nachgekommen ist, genügt, um den in seiner Person entstandenen Fahreignungsbedenken ausreichend zu begegnen und es deshalb auch im Sinne der öffentlichen Verkehrssicherheit verantwortet werden kann, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 46. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp, VwGO, Anhang § 164 Rdnr. 14).

15

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.