Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2016 - 1 S 1245/15

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Tragung von Kosten i.H.v. 500.064,68 EUR für die Verlegung einer Telekommunikationslinie.
Das Gemeindegebiet der Klägerin liegt am nördlichen Ausläufer des Schwarzwaldes am Übergang zur Rheinebene. Auf dem Gemeindegebiet vereinigt sich der von Süden kommende Waldprechtsbach (auch Walpertsbach) mit dem sog. Tannelgraben. Das Gewässer teilt sich an der Kreuzung Neudorf-, Adler- und Beethovenstraße („Adlerkreuzung“) in den nach Westen abzweigenden Federbach und den nach Norden weiter talabwärts fließenden, ab hier sog. Lindenhardterwegbach. Östlich dieses Bachs verläuft die Neuwiesenstraße, die nach Osten abzweigt. Westlich des Baches liegt die Sézanner Straße (L 608). Der Bach mündet nach rund 3,5 km in den Malscher Landgraben, der nach etwa 15 km in die Alb fließt.
Bei dem Lindenhardterwegbach handelt es sich um ein nicht schiffbares Gewässer zweiter Ordnung, das im öffentlichen Eigentum der Klägerin steht (§ 5 Abs. 1 WG). Im streitgegenständlichen Bereich ist sie außerdem Eigentümerin des den Bach umschließenden Grundstücks. Sie trägt die wasserrechtliche Unterhaltungslast für den Bach. Das Land Baden-Württemberg ist Eigentümer des anliegenden, der Sézanner Straße dienenden Grundstücks und Träger der Straßenbaulast.
Der Lindenhardterwegbach floß ursprünglich in einem offenen Bett. In den 1950er oder 1960er Jahren wurde er im Zuge eines Ausbaus der Ortsdurchfahrt ebenso wie andere Bäche im Gemeindegebiet der Klägerin verdolt. Im Bereich nördlich der Adlerkreuzung wurde er dazu in ein rund 1,50 x 0,50 m großes, abgeschlossenes Bauwerk eingefasst. Der darüber liegende Bereich wurde danach teils als Grün- und Parkfläche genutzt.
Mitte der 1970er Jahre verlegte die damalige Deutsche Bundespost, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Kabelkanal im Bereich zwischen dem Lindenhardterwegbach und der Sézanner Straße. Der genaue Verlauf dieser Telekommunikationslinie ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Seit der Verdolung der Gewässer traten im Gemeindegebiet der Klägerin vermehrt Hochwasser auf. Wenn die verdolten Bäche die ankommenden Wassermassen nicht mehr aufnehmen konnten, floßen diese teils u.a. über die Sézanner Straße talabwärts. 1978 wurde der gesamte umliegende Ortsteil überschwemmt. Hierbei und bei späteren Hochwassern entstanden erhebliche Schäden im Ortsteil. Vor diesem Hintergrund entwickelte die Klägerin in der Folgezeit ein „Gesamtprojekt Hochwasserschutz“, in dem u.a. angestrebt wurde, die verdolten Gewässer wieder freizulegen.
Das Landratsamt Karlsruhe erteilte der Klägerin am 13.01.1998 antragsgemäß eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur Öffnung der Verdolung des Lindenhardterwegbachs ab der Adlerkreuzung bis zur Höhe des Abzweigs der Neuwiesenstraße. Als Nebenbestimmung Nr. 11.a enthielt der Bescheid folgende von der Beklagten in der Anhörung geforderte Regelung: „Sollte die Maßnahme Änderungen an den Fernmeldeanlagen erfordern, so sind der Deutschen Telekom AG die Kosten für den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen zu erstatten“. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die genehmigte Maßnahme stelle einen Bauabschnitt im Zuge des Gesamtprojekts Hochwasserschutz der Klägerin dar. Die Plangenehmigung wurde bestandskräftig, trat aber mangels Umsetzung nach fünf Jahren außer Kraft.
Auf Antrag der Klägerin erteilte ihr das Landratsamt Karlsruhe am 14.01.2004 eine neue Plangenehmigung zum Ausbau des Lindenhardterwegbachs im oben genannten Bereich. Die Genehmigung umfasste die Öffnung der vorhandenen Verdolung, die Herstellung einer größeren Verdolung im Bereich des auf der Adlerkreuzung inzwischen geplanten Kreisverkehrs, eines Einlaufbauwerkes sowie einer Abflussbegrenzung des Hochwasserabflusses in den Federbach. Der Bescheid enthielt wieder eine Nebenbestimmung (Nr. 13.a), mit der die Klägerin zur Erstattung von Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet wurde. Die Begründung des Bescheids verwies erneut auf das Gesamtprojekt Hochwasserschutz. Begonnen wurde die Maßnahme zunächst weiterhin nicht.
In der Folgezeit erarbeitete die Klägerin ein städtebauliches Konzept zur Aufwertung ihres Ortskerns. Dieses Konzept sah u.a. gestalterische Änderungen im Bereich der genehmigten Öffnung des Bachs vor. Ende 2008 beantragte die Klägerin deshalb eine Änderung der Plangenehmigung vom 14.01.2004. Das Landratsamt Karlsruhe entsprach diesem Antrag mit Änderungsentscheidung vom 30.01.2009. In der Entscheidung ersetzte das Landratsamt u.a. die Nebenbestimmungen aus der Plangenehmigung durch neue Vorgaben, darunter wiederum die Bestimmung (F.1.a), dass die Klägerin der Beklagten Kosten für etwaige durch die Maßnahme erforderlich werdende Verlegungen der Fernmeldeanlagen zu ersetzen habe. In der Begründung der Änderungsentscheidung verwies das Landratsamt wie zuvor auf den Hochwasserschutz.
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Die Klägerin legte gegen die Nebenbestimmung F.1.a unter dem 13.02.2009 Widerspruch ein.
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Da die Beteiligten in der Folgezeit keine Einigung über die Frage der Kostentragung erzielten, die Klägerin die Maßnahme aber auch mit Blick auf Fördermittel beginnen wollte, schlossen die Beteiligten am 08.10./27.10.2009 eine „Vorfinanzierungsvereinbarung über die Verlegung/Änderung/Sicherung von Telekommunikationslinien und Telekommunikationsanlagen“ (im Folgenden VorV). In diesem Vertrag hielten die Beteiligen fest, dass sich im Baubereich der „Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung des Lindenhardterwegbaches“ zwischen Neuwiesenstraße und Adlerkreuzung ein Kabelkanal und Kabelschächte befänden, die verlegt bzw. abgebrochen werden müssten (§ 1 Abs. 2 VorV). Die Beteiligten seien sich uneins über die Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten in Bezug auf diese Maßnahme. Die Klägerin sei der Ansicht, dass die Beklagte nach § 72 Abs. 3 TKG die Kosten zu tragen habe, die Beklagte sei der Ansicht, dass mangels Verkehrsinteresses des Bauvorhabens nicht sie, sondern die Klägerin als Veranlasserin kostenpflichtig sei; die Vertragsparteien behielten sich eine vertiefende Darstellung ihrer gegensätzlichen Rechtspositionen in einem Rechtsstreit vor (§ 1 Abs. 3 VorV). Die Klägerin beauftragte die Beklagte in dem Vertrag „vorbehaltlich einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung“ auf ihre, der Klägerin, Kosten die in § 1 Abs. 2 VorV näher beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (§ 1 Abs. 4 VorV). Die Vertragsparteien vereinbarten ferner „unter Wahrung der jeweiligen Rechtsstandpunkte“, dass die Klägerin „vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ sämtliche Kosten für die Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 VorV trage (§ 3 Abs. 1 VorV). Sie verpflichtete sich, der Beklagten hierzu eine näher bestimmte Anzahlung zu leisten (§ 4 Abs. 1 VorV). Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, innerhalb von acht Wochen „nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen“ und mit 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 4 Abs. 5 VorV).
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Mit Wirkung vom 30.03.2010 übertrug die Beklagte - die Deutsche Telekom AG - ihren Geschäftsbetrieb „T-Home“ auf die „T-Mobile Deutschland GmbH“, die in „Telekom Deutschland GmbH“ umfirmierte. Zu dem übertragenen Geschäftsbetrieb gehörten nach dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag u.a. das Telekommunikationsnetz (Festnetz) in der Bundesrepublik sowie sämtliche darauf bezogenen Rechte und Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, Genehmigungen und Verfügungen. Im Zusammenhang mit dieser Umwandlung übertrug die Bundesnetzagentur im März 2010 der Telekom Deutschland GmbH gemäß § 69 Abs. 1 TKG auch das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen nach § 68 TKG.
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Mit Abhilfebescheid vom 18.05.2010 hob das Landratsamt Karlsruhe auf den Widerspruch der Klägerin die gesamte Nebenbestimmung „F“ in der Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 auf. In der an ihrer Stelle verfügten neuen Nebenbestimmung wurde die Klägerin nur noch verpflichtet, Beginn und Ablauf der Maßnahme der „Deutschen Telekom AG“ anzuzeigen und mit dieser abzustimmen (F.1) sowie Beschädigungen der Fernmeldeanlagen bei der Bauausführung zu vermeiden (F.2). Zur Kostentragung verhielt sich der Tenor der neuen Nebenbestimmung nicht mehr. In der Begründung des Abhilfebescheids führte das Landratsamt aus, die erforderlichen Änderungen an der Telekommunikationslinie habe nach § 72 Abs. 3 TKG die „Deutsche Telekom AG“ als Nutzungsberechtigte auf ihre Kosten zu bewirken. Der Abhilfebescheid wurde der Klägerin und der „Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH“, die die Beklagte beim Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung noch vertreten hatte, zugestellt. Widersprüche wurden nicht eingelegt.
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Im Mai 2010 wurden die Baumaßnahmen begonnen. In deren Zuge wurde u.a. die Verdolung entfernt, eine Stützmauer zu der Sézanner Straße errichtet und die Telekommunikationslinie verlegt. Sie führt seither in diesem Bereich durch die östlich entlangführende Neuwiesenstraße.
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Nach dem Abschluss der Bauarbeiten übersandte die Telekom Deutschland GmbH der Klägerin unter dem 15.06.2012 eine Abschlussrechnung für die Verlegung der Telekommunikationslinie über 500.064,68 EUR. Mit Schreiben vom 09.08.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, zu erklären, dass diese die Kosten für die Verlegung trage. Mit Schreiben vom 27.09.2012 erwiderte die Telekom Deutschland GmbH (vertreten durch die Deutsche Telekom Technik GmbH), dass sie im Jahr 2010 das Netzeigentum von der Beklagten übernommen und das Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege mit Telekommunikationslinien übertragen erhalten habe. Mit Schreiben vom 18.10.2012 lehnte die Deutsche Telekom Technik GmbH, weiterhin handelnd für die Telekom Deutschland GmbH, das Begehren der Klägerin ab.
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Am 24.05.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Beklagte - die Deutsche Telekom AG - erhoben und beantragt festzustellen, dass sie - die Klägerin - die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich der Öffnung des Lindenhardterwegbaches nicht zu tragen hat, ferner die Beklagte zu verurteilen, den von ihr - der Klägerin - aufgrund der Vorfinanzierungsvereinbarung bereits bezahlten Betrag i.H.v. 226.600,-- EUR nebst den vereinbarten Zinsen innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen. Die Beklagte ist der auf § 72 Abs. 3 TKG gestützten Klage entgegengetreten. Sie hat den beschrittenen Rechtsweg beanstandet; da es sich bei dem Vorfinanzierungsvertrag aus dem Jahr 2009 um einen Werkvertrag handele, sei der Zivilrechtsweg eröffnet. Für die negative Feststellungsklage fehle das rechtliche Interesse, weil sich die Beklagte keines Anspruchs mehr gegen die Klägerin berühme, seit die Rechte aus dem Vorfinanzierungsvertrag auf die Telekom Deutschland GmbH übergegangen seien. Jedenfalls sei die Klage unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2015 abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Streit um das öffentlich-rechtliche Wegenutzungsrecht von Telekommunikationsunternehmen aus § 68 TKG ebenso eröffnet wie bei Streitigkeiten um sich daraus ergebende Ansprüche. Die Klage sei auch im Feststellungsantrag zulässig. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass sie nicht zur Kostentragung verpflichtet sei, weil die Beklagte die gegenteilige Auffassung vertrete und nach Verlegung der Telekommunikationslinie mit ihr keine Einigung über die Kostentragung habe erzielt werden können. Damit habe die Klägerin ein Feststellungsinteresse „gerade auch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin“. Die Klage sei aber unbegründet. Die „beklagte Telekom Deutschland GmbH“ sei partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der „T-Mobile Deutschland GmbH“ auch bezüglich der aus der Vorfinanzierungsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten. Sie sei die richtige Beklagte. Der Klägerin stehe aber kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Der bestandskräftige Abhilfebescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 18.05.2010 enthalte keine Regelung über die Kostenpflicht, da der Tenor des Bescheids keine Kostenregelung treffe und die Ausführungen in der Begründung des Bescheids zur Kostentragungspflicht der Beklagten nur unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage seien. Aus §§ 1, 3 VorV i.V.m. §§ 72 ff. TKG könne die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Die Vereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag des Inhalts, dass sich die Folge- und Folgekostenpflicht für die Verlegung der Telekommunikationslinie in einem eventuellen Rechtsstreit nach § 72 TKG richten solle. Diese Vereinbarung sei wirksam abgeschlossen worden. Aus § 72 Abs. 1 und 3 TKG ergebe sich jedoch keine solche Pflicht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG sei der Bund grundsätzlich befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Als Verkehrswege gälten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer, letztere ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit und einschließlich der Gewässer zweiter Ordnung. Der entscheidungserhebliche Bereich des Lindenhardterwegbaches sei ungeachtet der zwischenzeitlichen Verdolung ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung. Seine Öffnung durch Beseitigung der Verdolung und Herstellung einer Stützmauer entlang der Sézanner Straße als einheitliche Hochwasserschutzmaßnahme habe zwar nicht die ersten beiden, aber die dritte Variante des § 72 Abs. 1 TKG erfüllt, wonach eine Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen sei, wenn ihre (bisherige) Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegenstehe. Dies führe zur Konsequenz des § 72 Abs. 3 TKG, nach dem der an der Telekommunikationslinie Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Linie auf seine Kosten zu bewirken habe. Umstritten sei, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert werde, die Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit Urteil vom 21.02.2013 (- 7 C 9.12 -) bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf Maßnahmen eines Dritten, eines sonstigen Planungsträgers, beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht verlange insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssten und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolge. Das erkennende Gericht schließe sich dem an. Ein Verkehrsbezug sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz diene. Das Verkehrsinteresse sei zu bejahen, wenn die mit der Maßnahme verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen seien. Dieser Verkehrsbezug müsse konkret nachgewiesen werden. Daran fehle es hier, weil die fragliche Änderungsmaßnahme am Bach nur dem Hochwasserschutz gedient habe. Das Verkehrsinteresse einer Wasserstraße bestehe in der Schiffbarkeit. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WG in der Fassung vom 03.12.2013 seien für die Schifffahrt bestimmte Gewässer die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Dazu rechne der Lindenhardterwegbach nicht. Es gebe deshalb keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Die Öffnung des Bachs sei aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten gewesen und nur aus diesem Grund seien die Verdolung entfernt und die weiteren Maßnahmen wie der Bau der Stützmauer miteinbezogen worden. Die Argumentation der Klägerin, mit der Rückführung eines verdolten Gewässers in ein offenes Gewässer werde die Funktionalität des Gewässers wiederhergestellt, möge zutreffen, begründe aber weder das erforderliche Verkehrsinteresse noch mache es ein solches entbehrlich. Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG scheide mangels Regelungslücke aus. Die §§ 74, 75 TKG seien mangels „besonderer Anlagen“ im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar.
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Am 01.06.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seien durchaus nachvollziehbar, soweit es um Straßen gehe. Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bloße Hochwasserschutzmaßnahmen an einer Bundeswasserstraße nicht unmittelbar Verkehrsinteressen dienten, sei nicht von der Hand zu weisen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei es jedoch um die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Fluss- und Uferbereichs (der Donau) gegangen, in deren Zuge auch eine Staatsstraße habe erhöht und dort gelegene Leitungen hätten verlegt werden müssen. Im Unterschied dazu gehe es im vorliegenden Fall nicht um solche externe Hochwasserschutzmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Gewässerkörpers. Die Baumaßnahme am Bach habe zwar mittelbar auch dem Hochwasserschutz gedient, primär habe die von der Klägerin im Rahmen ihrer Bewirtschaftungs-, Unterhaltungs- und Baulast vorgenommene Bachöffnung aber der Beseitigung von Missständen in der Funktionsfähigkeit des Gewässers gedient. Die ureigene Funktion eines Gewässers, normale Regenereignisse und Regenwassermengen abzuführen, sei wegen der Verdolung nicht mehr gegeben gewesen. Die Maßnahme habe deshalb der Wiederherstellung der Funktionalität des Gewässers, insbesondere des natürlichen Wasserrückhaltevermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 WG gedient. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der Funktionalität eines Gewässers begründe kein Verkehrsinteresse, das Verkehrsinteresse an einem Gewässer bestehe in der Schiffbarkeit und diese sei für den Lindenhardterwegbach nicht gegeben, sei nicht tragfähig. Wie bei der Wiederherstellung einer nicht mehr funktionsfähigen Straße durch Neubau des Straßenkörpers im Hinblick auf die Sicherstellung des darauf bezogenen Verkehrsinteresses gehe es vorliegend im die Wiederherstellung des Wasserkörpers. Ein Verkehrsinteresse im Wortsinn könne es anders als bei Straßen und Wasserstraßen bei Gewässern zweiter Ordnung, die nach Wasserrecht nicht schiffbar seien, von vornherein nicht geben. Deshalb sei es zu kurz gegriffen, wenn bei Gewässern zweiter Ordnung eine Folgekostenpflicht wegen fehlenden Verkehrsinteresses abgelehnt werde. Nach der ratio legis gehe es um das Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltsverpflichteten. Mit der Einräumung des unentgeltlichen Nutzungsrechts des Netzbetreibers korrespondiere es, dass dann, wenn im Rahmen der Straßenbaulast Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, die dem öffentlichen Verkehrsinteresse dienten, die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinien vom Netzbetreiber zu tragen seien. Das Telekommunikationsgesetz gehe dabei von Straßen im klassischen Sinne, darunter auch Wasserstraßen aus. Nach dem baden-württembergischen Landesrecht seien aber auch Gewässer zweiter Ordnung einbezogen, obwohl diese nicht schiffbar seien und damit keinen unmittelbaren Verkehrsinteressen dienten. Es entspreche nicht dem Sinn des Telekommunikationsgesetzes, dass ein Netzbetreiber einerseits das Gewässer zweiter Ordnung für seine Telekommunikationslinien nutzen könne, andererseits der Gewässerunterhaltspflichtige die Kosten für die Verlegung der Linie selbst dann zu tragen habe, wenn er eine Maßnahme zum Erhalt der wasserwirtschaftlichen Funktionalität durchführe. Daher sei § 72 TKG entweder dahin auszulegen, dass sich die Folgekostenpflicht auf solche Maßnahmen erstrecke, oder eine Regelungslücke anzunehmen, die durch eine ergänzende Auslegung zu schließen sei. Dem entsprächen auch die Regelungen aus § 31 Abs. 2 WG, § 36 WHG, wonach Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern dem Träger der Unterhaltslast die durch die Anlage oder Nutzung verursachten Mehraufwendungen für die Gewässerunterhaltung zu erstatten hätten. Wenn man für eine Folgekostenpflicht dagegen stets auf ein Verkehrsinteresse abstellen wolle, stelle sich die Frage, ob die Einbeziehung von Gewässern zweiter Ordnung in den Regelungsbereich der Nutzungsberechtigung nach §§ 68 ff. TKG überhaupt vom Gesetzgeber intendiert sei. In der Literatur werde durchaus vertreten, dass nicht schiffbare Gewässer nicht erfasst seien. Davon ausgehend wäre die Beklagte nie zur Verlegung der Telekommunikationslinie berechtigt gewesen und nun nach § 31 Abs. 2 WG kostentragungspflichtig.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.04.2015 - 4 K 1272/13 - zu ändern und
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1. festzustellen, dass sie die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich des Lindenhardterwegbaches in Malsch nicht zu tragen hat, sowie
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2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihr, der Klägerin, aufgrund der geschlossenen Vorfinanzierungsvereinbarung bereits gezahlten Betrag i.H.v. 226.600,-- EUR inklusive der gemäß § 4 Abs. 5 der Vorfinanzierungsvereinbarung vereinbarten Zinsen innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Urteils an sie zurückzuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, Maßnahmen an einem Gewässer erster Ordnung lösten, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, nur dann die Folge- und Folgekostenlast des § 72 TKG aus, wenn die Maßnahmen einem verkehrsbezogenen Interesse dienten. Gleiches müsse für Gewässer zweiter Ordnung gelten. Denn es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte bei nicht verkehrsbezogenen Maßnahmen an einem Gewässer zweiter Ordnung mit der Folge- und Folgekostenpflicht des § 72 TKG belastet werden solle. Eine Benachteiligung von Unterhaltungsverpflichteten von Gewässern zweiter Ordnung, wie sie die Klägerin postuliere, gebe es nicht. Sowohl bei Straßen als auch bei Gewässern erster Ordnung treffe die Beklagte nur dann eine Folge- und Folgekostenpflicht, wenn ein verkehrliches Interesse bestehe. Wenn ein solches Interesse auch bei Gewässern zweiter Ordnung verlangt werde, würden die Unterhaltungsverpflichteten dieser Gewässer nicht schlechter, sondern vielmehr gleich behandelt wie Unterhaltungsverpflichteten von Straßen und Gewässern erster Ordnung. Der vorliegende Fall zeige dies eindringlich, da auch hier Auslöser für die Verlegung der Telekommunikationslinie Maßnahmen gewesen seien, die ausschließlich dem Hochwasserschutz dienten. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ausführe, die Maßnahme habe zwar „auch“ dem Hochwasserschutz gedient, es sei aber primär um die Wiederherstellung des natürlichen Wasserlaufs und des Wasserrückhaltevermögens gegangen, widerspreche dies ihrem Vortrag aus erster Instanz und dem Inhalt der Plangenehmigung für die Maßnahme. Fehl gehe auch der Versuch der Klägerin, einen Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen zu konstruieren. Auch dort habe die Maßnahme, welche die Telekommunikationslinie betroffen habe, der Verbesserung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens gedient. Auch der Vergleich mit dem Neubau einer Straße gehe fehl. Ein solcher Neubau diene (anders als hier) gerade verkehrlichen Interessen. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Bach bei der Verlegung der Linie 1975 verdolt gewesen, die Telekommunikationslinie außerhalb der Dole „im Bereich entlang“ der Sézanner Straße verlegt und die Linie deshalb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG BW Bestandteil der Straße geworden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Landratsamts Karlsruhe, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe beigezogenen Pläne der Straßenbauverwaltung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, über die auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (I.), sowohl im Leistungs- (II.) als auch im Feststellungsantrag (III.) zu Recht abgewiesen.
I.
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Der Senat hat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Rechtsweg erstinstanzlich schriftsätzlich gerügt und das Verwaltungsgericht hierzu keine Vorabentscheidung getroffen hat. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 auf die Stellung eines Vorabentscheidungsantrags (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GVG) ausdrücklich verzichtet (vgl. Kissel, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 53). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).
II.
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Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin aufgrund § 4 Abs. 1 VorV geleisteten Anzahlung von 226.600,-- EUR nebst Zinsen zu verurteilen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch zwar ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Unternehmensumwandlung passivlegitimiert (1.). Die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachte Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt (2.).
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1. Die Beklagte - die Deutsche Telekom AG - ist für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch passivlegitimiert.
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Soweit die Klägerin ihre Klage unmittelbar auf § 72 Abs. 3 TKG stützt, ist die Deutsche Telekom AG allerdings nicht die richtige Anspruchsgegnerin. § 72 Abs. 3 TKG regelt das Schuldverhältnis zwischen demjenigen, der zur Unterhaltung eines Verkehrswegs verpflichtet ist, und demjenigen, der nach § 68 TKG zur Nutzung dieses Verkehrsweges für Telekommunikationslinien berechtigt ist. In dem maßgeblichen Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993 - 3 L 1422/91 - NuR 1995, 201), d.h. hier ab Mai 2010, war nicht mehr die Deutsche Telekom AG Eigentümerin der Telekommunikationslinien und Nutzungsberechtigte, sondern die Telekom Deutschland GmbH. Aus § 72 Abs. 3 TKG kann die Klägerin daher im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach keine Ansprüche gerade gegen die Beklagte herleiten.
32 
Allerdings kommt als Anspruchsgrundlage für den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auch § 4 Abs. 5 VorV in Betracht. Die Beklagte hat sich in diesem Vertrag der Klägerin gegenüber u.a. dazu verpflichtet, innerhalb von acht Wochen „nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen“ und zu verzinsen. Der Vertrag ist bei einer Gesamtschau seiner Regelung so auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass er der Klägerin ungeachtet des Wortlauts („nach Vorliegen…“) bereits in dem Gerichtsverfahren, das der Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage dient, eine vertragliche Anspruchsgrundlage vermittelt, nach der die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verlangen kann, wenn der Nutzungsberechtigte nach § 72 Abs. 3 TKG kostenpflichtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - DVBl. 2014, 1203; insoweit gebilligt von BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 - 6 C 32.14 - BVerwGE 152, 101). Diese Verbindlichkeit der Beklagten aus dem Vorfinanzierungsvertrag ist zwar nach dem Abschluss des Vertrages im Zuge der Unternehmensumwandlung zusammen mit dem gesamten davon erfassten Vermögen der Beklagten einschließlich der übrigen darauf bezogenen Verbindlichkeiten mit Wirkung vom 20.03.2010 auf die „Telekom Deutschland GmbH“ übergegangen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die Klägerin kann die Beklagte aber dessen ungeachtet weiterhin als Anspruchsgegnerin des vertraglichen Anspruchs in Anspruch nehmen. Denn für die Verbindlichkeiten der Beklagten, die - wie insoweit - bereits vor dem Wirksamwerden der Unternehmensumwandlung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG).
33 
2. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann sich für diesen Anspruch weder auf die Plangenehmigung des Landratsamtes Karlsruhe (a) noch auf den Vorfinanzierungsvertrag (b) noch auf wasserrechtliche Vorschriften (c) stützen.
34 
a) Die Plangenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.01.2004 in der Gestalt der Änderungsentscheidung vom 20.11.2009 und des Abhilfebescheids vom 18.05.2010 bietet für den Rückzahlungsanspruch keine Grundlage. Die Plangenehmigung enthält in ihrer letzten Gestalt keine Regelung zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Kostentragung. Das Regierungspräsidium hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, zu dieser Frage zuletzt (gerade) keine Regelung mehr in die Plangenehmigung aufgenommen, sondern die dazu zuvor noch verfügte Nebenbestimmung insoweit ersatzlos aufgehoben. Das Landratsamt hat lediglich in der Begründung der Nebenbestimmungen - ohne Regelungsabsicht - dargelegt, welche Rechtsauffassung es zu dieser Frage zuletzt vertreten hat. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich damit im Ergebnis unter Verweisung auf die Gesetzeslage eines eigenen Ausspruchs über eine Kostentragungspflicht enthalten, was zulässig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris).
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b) Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch findet auch in der zwischen den Beteiligten am 08.10./27.10.2009 geschlossenen Vorfinanzierungsvereinbarung keine rechtliche Grundlage. § 4 Abs. 5 VorV vermittelt der Klägerin für den Fall einen Rückzahlungsanspruch, dass der Eigentümer der Telekommunikationslinien - die Beklagte bzw. ihre Rechtsnachfolgerin - nach § 72 Abs. 3 TKG zur Tragung der Kosten für die Verlegung dieser Linien verpflichtet ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
36 
§ 72 TKG steht im Regelungszusammenhang der §§ 68 ff. TKG, die als Unterabschnitt des Telekommunikationsgesetzes die „Wegerechte“ ausgestalten. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer (§ 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). Auf Antrag überträgt der Bund diese Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (§ 69 Abs. 1 TKG). Nutzungsberechtigte im Sinne dieser Vorschriften waren aufgrund solcher Übertragungen zunächst die Beklagte und ab Mai 2010 die Telekom Deutschland GmbH.
37 
Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt (Var. 1) oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert (Var. 2) oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht (Var. 3), so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen (§ 72 Abs. 1 TKG, sog. Folgepflicht). Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung (§ 72 Abs. 2 TKG). In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte nach § 72 Abs. 3 TKG die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie „auf seine Kosten“ zu bewirken (sog. Folgekostenpflicht).
38 
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 TKG hat ihren Grund in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1). Die Folge- und Folgekostenpflicht gestalten das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 - 6 B 21.12 - NVwZ 2013, 439; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 zum früher sog. „Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg“). Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist daher den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 19). Die Folge- und Folgekostenpflicht kann selbst dann eingreifen, wenn die Änderung des Verkehrsweges nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen selbst, sondern eines sonstigen Planungsträgers beruht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgt. Nur so wird der der Vorschrift des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 452/87 - NVwZ-RR 1989, 105 <„verkehrsbezogene Gründe“>). Wird ein Verkehrsweg aus anderen als Verkehrsinteressen geändert, trifft den Nutzungsberechtigten mithin keine Folgenkostenpflicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006, a.a.O.; R. Schütz, in: Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl., § 68 Rn. 13 f.; Dörr, in: Säcker, TKG, 3. Aufl., § 72 Rn. 8; Freund, in: Hoeren, Handbuch Wegerecht und Telekommunikation, Kap. 4.2, Rn. 28 ff.; jeweils m.w.N.).
39 
Ausgehend hiervon begründete § 72 Abs. 3 TKG weder für die Beklagte noch für die Telekom Deutschland GmbH eine Pflicht, die Maßnahmen zur Verlegung der Telekommunikationslinie im fraglichen Planbereich um den Lindenhardterwegbach auf eigene Kosten zu bewirken. Der Lindenhardterwegbach war zwar im Zeitpunkt der Verlegung der Telekommunikationslinie in den 1970er Jahren und ist bis heute ein „Verkehrsweg“ im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG (aa). Die Telekommunikationslinie hat diesen Verkehrsweg allerdings in dem Plangebiet allenfalls punktuell „benutzt“ (bb). Unabhängig davon diente die Änderung des Verkehrsweges jedenfalls keinen Verkehrsinteressen und auf dieses Erfordernis ist im Rahmen des § 72 Abs. 3 TKG auch dann nicht zu verzichten, wenn es sich bei dem Verkehrsweg - wie hier - um ein nicht schiffbares Gewässer zweiter Ordnung handelt (cc). Aus den §§ 74 f. TKG folgt nichts anderes (dd).
40 
aa) Bei dem Lindenhardterwegbach handelt es sich um einen „Verkehrsweg“ im Sinne der §§ 68 ff., 72 TKG.
41 
Als „Verkehrsweg“ im Sinne dieser Vorschriften gelten, wie gezeigt, nicht nur Straßen, sondern alle öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer (§ 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). Was ein „öffentliches Gewässer“ ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253, und v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253), wobei es für den Anwendungsbereich des § 72 TKG auf das Landesrecht in der zum Zeitpunkt der Bauarbeiten am fraglichen Weg maßgeblichen Fassung ankommt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).
42 
Im vorliegenden Fall ist daher das Wassergesetz für Baden-Württemberg zwar nicht in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung vom 03.12.2013, aber in der im Mai 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005 mit den seit dem 24.12.2009 geltenden Änderungen maßgebend (WG a.F.). „Gewässer“ im Sinne dieses Gesetzes waren danach u.a. oberirdische Gewässer, d.h. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 1 Abs. 1 WG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002, BGBl. I 3245 ). „Öffentliche“ Gewässer waren u.a. die natürlichen Wasserläufe (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 WG a.F.). Nach diesen Bestimmungen war auch der überwiegend oberirdisch in seinem Bett fließende und bachauf- wie bachabwärts in den natürlichen Wasserhaushalt eingegliederte Lindenhardterwegbach ein öffentliches Gewässer (zweiter Ordnung, vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zum WG a.F.). Der Umstand, dass der Bach innerorts zeit- und teilweise verdolt war und insoweit unterirdisch verlief, stand dem nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3.10 - NVwZ 2011, 141).
43 
Der Einordnung als „Verkehrsweg“ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG steht auch nicht entgegen, dass der Lindenhardterwegbach nie schiffbar war (vgl. § 30 WG a.F.). Hierauf kommt es im Rahmen des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O., und Urt. v. 29.06.1967, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).
44 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg ihre hilfsweise Überlegung entgegenhalten, ein Gewässer, das mangels Schiffbarkeit keine Verkehrsfunktion habe, könne auch nicht als „Verkehrsweg“ bezeichnet werden (so aber Stelkens, TKG-Wegerecht, § 68 Rn. 82). Die Regelungen aus § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG gehen zurück auf die insoweit inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 1 Satz 2 des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom 18.12.1899 (RGBl. S. 705). Bereits in der Begründung zu diesem Gesetz wurde ausgeführt, dass auch „Flüsse, die nicht zur Schifffahrt oder Flößerei dienen, (…) hierher gehören“, wenn sie nach den landesgesetzlichen Vorschriften als öffentliche Gewässer eingestuft werden (vgl. den Entwurf der Reichsregierung eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 1899/1900, S. 1253 <1259>). Das zeigt, dass der Reichsgesetzgeber der damaligen „Telegraphenverwaltung“ eine Nutzungsberechtigung bewusst auch an solchen Wegen verschaffen wollte, die keinen eigenen Verkehrszweck haben. Das kommt auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, wonach öffentliche Gewässer lediglich als Verkehrsweg „gelten“ (vgl. § 1 Satz 2 TWG 1899 und § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). An diesem Regelungsgehalt der Norm hat sich weder bei den Änderungen des Telegraphenwegegesetzes noch bei der Ablösung dieses Gesetzes durch das Telekommunikationsgesetz etwas geändert. Dieses Gesetz knüpft insoweit unverändert an § 1 TWG an (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., BT-Drs. 13/3609, S. 48 f., zu § 49 des Entwurfs; Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Entwurf, BT-DRs. 13/4438, S. 15 f.). Die in § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Einrichtungen sind daher nach wie vor auch dann erfasst, wenn sie nicht „wirklich“ (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967, a.a.O.) Verkehrswege sind (ebenso Dörr, a.a.O., § 68 Rn. 28; R. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 28; Freund, a.a.O., Kap. 4.1, Rn. 31 a.E.; P. Schütz, in: Arndt/Fezer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl., § 68 Rn. 15; jeweils m.w.N.).
45 
bb) Die in den 1970er Jahren verlegten Telekommunikationslinien haben den Verkehrsweg Lindenhardterwegbach allerdings beim Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2010 wenn überhaupt allenfalls punktuell im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG „benutzt“.
46 
Die durch § 68 Abs. 1 TKG vermittelte Nutzungsberechtigung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur ober- oder unterirdischen Unterbringung von Telekommunikationslinien im Verkehrsweg (vgl. P. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 9; Dörr, a.a.O., § 68 Rn. 42; Freund, a.a.O., Kap. 4.1, Rn. 35). Telekommunikationslinien „benutzen“ einen Verkehrsweg daher dann, wenn sie in diesem Sinne noch „im“ Verkehrsweg verlaufen. In dem räumlichen Bereich des hier fraglichen Verkehrswegs Lindenhardterwegbach (1) sind die in den 1970er Jahren verlegten Telekommunikationslinien im Planbereich der Plangenehmigung allenfalls in einem geringfügigen Bereich verlaufen (2).
47 
(1) Nach dem hier maßgeblichen Wasserrecht umfasste ein öffentliches Gewässer den Bereich des Gewässerbettes bis zum angrenzenden Ufergrundstück (vgl. § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 WG a.F.). Die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen wurde bei offenen Wasserläufen grundsätzlich durch die Linie des Mittelwasserstands gebildet (vgl. § 7 WG a.F. und dazu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1982, § 7 Rn. 1; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, 3. Aufl., 41. Lfg. , § 7 Rn. 4 unter Verweis auf LT-Drs. 2/2929, S. 4911). Wurde einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so ging das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie grundsätzlich auf den Unternehmer über (vgl. § 10 Abs. 1 WG a.F.). Im Falle einer Verdolung, insbesondere bei der Schaffung eines unterirdischen Kanals, musste die lichte Weite der Verdolung auf die Erdoberfläche projiziert werden, um die neuen Eigentumsgrenzen zwischen dem Gewässer einerseits und dem anliegenden Grundstück andererseits zu bestimmen (vgl. Bulling/Finkenbeiner, a.a.O., § 10 Rn. 3; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 7 Rn. 4).
48 
Nach diesen Grundsätzen sind auch bei der in den 1950er oder 1960er Jahren erfolgten Verdolung des Lindenhardterwegbachs neue Grenzen entstanden. Das Gewässer umfasste seit der Verdolung (nur) noch das durch die Verdolung geschaffene neue Bachbett in den äußeren Grenzen der Dole. Die jenseits gelegenen Bereiche zwischen der Dole und den östlich wie westlich gelegenen Straßen sind in das Eigentum der Klägerin übergegangen (vgl. den dementsprechenden Plangenehmigungsantrag vom 12.03.1997). Diese jenseits der Verdolung gelegenen Bereiche waren allerdings nicht mehr Teil des Gewässers und damit auch nicht mehr „Verkehrsweg“.
49 
Aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats angesprochenen wasserrechtlichen Vorschriften über die Gewässerrandstreifen folgt nichts anderes. Die verdolten Bereiche eines oberirdischen Gewässers verfügen bereits über keine Gewässerrandstreifen (vgl. Bulling/Finkenbei-ner/Eckardt/Kibele, a.a.O., Bd. 1, 3. Aufl., 47. Lfg. § 29 Rn. 7 sowie zur alten Fassung des Wassergesetzes dies., 3. Aufl., 41. Lfg. , § 68b Rn. 11; s. auch SächsOVG, Urt. v. 08.04.2014 - 4 A 778/12 - juris). Unabhängig davon sind Gewässerrandstreifen nach der hier maßgeblichen Fassung das Wassergesetzes ohnehin nur die „an das Gewässer angrenzenden“ (vgl. § 68b Abs. 2 Satz 1 WG a.F.), also vom Gewässer selbst zu unterscheidende Gebiete (vgl. Bulling/Finkenbei-ner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 11 f.; s. zum dortigen Landesrecht auch OVG Bln.-Brdg., Beschl. v. 04.05.2016 - OVG 11 N 50.14 - juris).
50 
(2) Ausgehend von den so begrenzten räumlichen Dimensionen des verdolten Verkehrswegs Lindenhardterwegbach haben die in den 1970er Jahren nach der Verdolung verlegten Telekommunikationslinien den Verkehrsweg in dem hier betroffenen Plangebiet - allenfalls von einer punktuellen Ausnahme abgesehen - nicht im Sinne des § 68 TKG „benutzt“.
51 
Die Telekommunikationslinien verliefen in dem Plangebiet, insbesondere in dem im Zuge der Baumaßnahmen wieder geöffneten Bereich, nicht unter, in oder über der Verdolung, sondern in einigem Abstand neben - westlich - der Dole. Davon hat sich der Senat durch Einsicht in die vorliegenden Plan- und Bildunterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, überzeugt. Dieser Verlauf ergibt sich insbesondere aus dem Plan der Ingenieurgesellschaft F.+M. vom 16.04.2015 (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2015), in dem sowohl der Verlauf der alten Verdolung als auch die Kabelschächte der alten Telekommunikationslinie verzeichnet sind. Verbindet man diese Schächte mit geraden Linien, zeigt sich, dass die Telekommunikationslinie nicht im Bereich der Verdolung, sondern in dem Gebiet zwischen dieser und der Fahrbahn der Sézanner Straße lagen. Der in demselben Anlagenkonvolut vorgelegte Leitungsplan der Beklagten bestätigt diesen Verlauf. Gleiches gilt für das dem Konvolut beigefügte (zweite) Lichtbild aus der Zeit der Bauarbeiten. Auf diesem ist erkennbar, dass der zu diesem Zeitpunkt freigelegte Kabelstrang mit deutlichem Abstand seitlich - westlich - der Verdolung verläuft. Nach Erörterung der Plan- und Bildunterlagen in der mündlichen Verhandlung des Senats sind hiervon zuletzt auch die Beteiligten insoweit übereinstimmend ausgegangen.
52 
Ausgehend von diesem tatsächlichen Befund haben die in den 1970er Jahren neben die Verdolung gelegten Telekommunikationslinien den Verkehrsweg Lindenhardterwegbach nicht im Sinne des § 68 TKG „benutzt“. Denn sie lagen damit außerhalb der oben (1) umschrieben Grenzen dieses Gewässers. Da es bereits aus diesem Grund an einer „Benutzung“ des Verkehrswegs „Bach“ fehlte, ist es unerheblich, ob der Kabelkanal in dem später geöffneten Bereich sogar so weit westlich lag, dass er - wie die Beklagte vorträgt - „entlang“ oder gar im unterirdischen Straßenkörper der Sézanner Straße lag, auch wenn sich diese Annahme aus Sicht der Senats in dem Bereich nördlich der Adlerkreuzung nicht auf die vorhandenen Plan- und Bildunterlagen stützen lässt.
53 
An der fehlenden „Benutzung“ der Verkehrswegs Lindenhardterwegbach durch die Telekommunikationslinien ändert sich auch dann nichts, wenn - wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht annehmen - der Bereich zwischen der Dole und der Sézanner Straße, in dem die Kabelanlagen in den 1970er Jahren verlegt wurden, vor der in den 1950er oder 1960er Jahren erfolgten Verdolung noch zu dem damaligen Gewässerbett gehört haben sollte (was sich anhand der vorhandenen Planunterlagen allerdings schon in tatsächlicher Hinsicht nicht sicher feststellen lässt). Denn diese Bereiche jenseits der Dole gehörten jedenfalls nach der Verdolung und damit auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verlegung der Telekommunikationsleitungen in den 1970er Jahren, wie gezeigt, gerade nicht mehr zu dem als Verkehrsweg geltenden öffentlichen Gewässer. Sie standen der Klägerin stattdessen als neu gewonnene Grundstücke zur Verfügung.
54 
„Benutzt“ im Sinne des § 68 TKG haben die Telekommunikationslinien den Verkehrsweg Lindenhardterwegbach danach in dem weit überwiegend Bereich des Plangebiets nicht. Eine „Benutzung“ kommt allenfalls punktuell an einer Stelle des Plangebiets in Betracht. Der in weitem Umfang zwischen der Dole und der Sézanner Straße verlaufende Kabelstrang wechselte in dem Bereich der Adlerkreuzung vom westlich der Dole gelegenen Gebiet auf das östlich davon gelegene Gebiet, von wo aus er weiter nach Süden durch die Hauptstraße verlief (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2015, S. 3 f. = Bl. 205 f. d. VG-Akte, und die dazu als Anlage vorgelegten Pläne der Klägerin und der Beklagten). Für diese Querung kreuzte der Kabelstrang die Verdolung an einer Stelle. Ob diese Querung des Verkehrswegs angesichts des im Verhältnis zu dem gesamten Plangebiet geringfügigen Bereichs überhaupt eine - dann allenfalls punktuelle - „Benutzung“ der Verkehrswegs begründet (vgl. zur Querung eines Gewässers NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.), die den Anwendungsbereich des § 72 TKG eröffnet, ist aus Sicht des Senats zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung.
55 
cc) Denn die von der Klägerin als der Wegeunterhaltungsverpflichteten (vgl. § 49 Abs. 2 WG a.F.) im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG beabsichtigte und umgesetzte Änderung des Verkehrsweges „Lindenhardterwegbach“ (vgl. zum Begriff der „Änderung“ im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192; BGH, Beschl. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - DÖV 2003, 910) diente jedenfalls keinen Verkehrsinteressen (1). Auf diese Voraussetzung für die Entstehung einer Folgekostenpflicht kann auch im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (2). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, hätte die Leistungsklage im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg (3).
56 
(1) Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 TKG hat ihren Grund, wie gezeigt, in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg. Die Pflicht entsteht deshalb nur dann, wenn der Planungsträger mit der Änderung des Weges ein Verkehrsinteresse verfolgt. Wird ein Verkehrsweg aus anderen Gründen geändert, etwa weil eine Straße zur Steigerung der Attraktivität einer Innenstadt gestalterisch verbessert werden soll (vgl. Dörr, a.a.O., § 72 Rn. 8; Freund, a.a.O., Kap. 4.2, Rn. 30), trifft den Nutzungsberechtigten mithin keine Folgenkostenpflicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006, a.a.O.). Für die Begründung einer Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten reicht es auch nicht aus, dass mit der Maßnahme ein anderes wichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Denn § 72 TKG ordnet das Interesse an der Telekommunikationslinie nur dann als nachrangig ein, wenn dieses gerade mit dem Interesse an dem Gemeingebrauch an dem Verkehrsweg kollidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; R. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 14 m.w.N.). Ob ein Verkehrsinteresse vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall aus Sicht des jeweiligen Planungsträgers zu beurteilen, wobei gegebenenfalls insbesondere der Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.).
57 
Handelt es sich bei dem Verkehrsweg um ein schiffbares Gewässer (eine Wasserstraße), dienen Maßnahmen, die auf wasserrechtlicher Grundlage im Interesse des Hochwasserschutzes getroffen werden, grundsätzlich keinem Verkehrszweck, weil solche Maßnahmen in der Regel nicht bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Straße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, mithin keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.). Das schließt allerdings nicht aus, dass sich der Verkehrszweck der Maßnahmen im Einzelfall aus anderen Gründen ergibt. Verläuft neben der Wasserstraße etwa eine Fahrstraße, ist - gegebenenfalls durch Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses - zu prüfen, in welcher Beziehung die Hochwasserschutzmaßnahme zu der Straße steht. Der Umstand allein, dass das planfestgestellte Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf der Straße dadurch positiv beeinflusst, dass die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem Hochwasser sichergestellt wird, reicht allerdings nicht aus, um ein Verkehrsinteresse zu begründen. Geht es dem Planungsträger etwa allein um den Schutz der bewohnten Ortslage vor Hochwasser und ist die Verhinderung der Überflutung der Straße nur ein willkommener Nebeneffekt, liegt kein die Entstehung einer Folgekostenpflicht rechtfertigendes Verkehrsinteresse vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.). Denn die Telekommunikationslinie kollidiert in einem solchen Fall nicht in erster Linie mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Gemeingebrauchs an der Wasser- oder der Staatsstraße, sondern „nur“ mit anderen öffentlichen Interessen.
58 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin auch im vorliegenden Fall mit ihrer Maßnahme zur Öffnung des Baches kein Verkehrsinteresse verfolgt. Einen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang kann diese Maßnahme nicht aufgewiesen haben, weil der Lindenhardterwegbach nicht schiffbar war und ist (vgl. § 30 WG a.F., heute § 39 WG). Auch in Bezug auf die anliegende Sézanner Straße bezweckte die Klägerin keine durch ein Verkehrsinteresse bedingten Ziele. Die Begründung der auf wasserrechtlicher Grundlage erteilten Plangenehmigung vom 14.01.2004 stellt ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin die Maßnahme als „2. Bauabschnitt im Zuge des Gesamtprojekts Hochwasserschutz“ verfolgt. Sie nimmt ferner auf die Plangenehmigung vom 13.01.1998 Bezug, welche dieselbe Begründung enthielt und ergänzend erläuterte, dass der Bach so ausgebaut werde, dass „er ein 10jährliches Hochwasserereignis bewältigen kann“. Die Begründung des Änderungsbescheids vom 30.01.2009 enthält entsprechende Ausführungen. Das zeigt ebenso wie die u.a. in den Plangenehmigungsverfahren erfolgten Schilderungen zu den Hochwasserereignissen und -schäden, dass die Bachöffnung in der Absicht erfolgte, den umliegenden bewohnten Ortsteil insgesamt vor Hochwasser zu schützen. Dass dadurch auch die Befahrbarkeit der Straßen im Ortsteil im Fall eines Hochwassers aufrechterhalten wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, aber nicht der eigentlich verfolgte Zweck der Maßnahme. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren (teils in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen) formuliert hat, die Öffnung des Baches habe nur „mittelbar“ dem Hochwasserschutz gedient, besteht dafür kein Anhaltspunkt. Ebenso wie sämtliche von der Klägerin seit 1998 eingereichten Antragsunterlagen haben alle ihr am 13.01.1998, am 14.01.2004 und am 30.01.2009 erteilten Bescheide den Hochwasserschutz als Zweck der beabsichtigten Änderungen in den Mittelpunkt gerückt.
59 
(2) Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei einem - wie hier - nicht schiffbaren Gewässer könne es auf ein Verkehrsinteresse nicht ankommen, weil ein solches Gewässer von vornherein keinen Verkehrsinteressen diene.
60 
Der Einwand verfängt bereits deshalb nicht, weil die Klägerin übersieht, dass auch bei der Änderung eines „Verkehrswegs“ ohne eigene Verkehrsfunktion im engeren Sinne Verkehrsinteressen verfolgt werden können. Wie sich aus den oben (1) stehenden Ausführungen ergibt und der Senat bereits entschieden hat, setzt die Einstufung einer ein öffentliches Gewässer betreffenden Maßnahme als verkehrsbezogen nicht notwendig voraus, dass ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang vorliegt. Vielmehr kann hierfür auch ein sonstiges Verkehrsinteresse genügen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2016 - 1 S 1609/15 -). Dies wird durch die Ausführungen im Subsumtionsteil des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (a.a.O.) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin nicht nur geprüft, ob das dortige Vorhaben - die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage - bezweckte, die Verkehrsfunktion der betroffenen Bundeswasserstraße wasserbaulich zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, sondern es hat auch erwogen, ob das Verkehrsinteresse aus den besonderen Verhältnissen der bei Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen aufgehöhten Staatsstraße folgte, was nicht dem Grunde nach, sondern nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls - dem Inhalt des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses - verneint wurde. Ein Verkehrsinteresse kann mithin bereits dann vorliegen, wenn mit der beabsichtigten Änderung des „Verkehrsweges“ verkehrliche Vorteile in Bezug auf andere Wege verfolgt werden, sofern diese als (wenigstens Neben-)Zweck und nicht lediglich als willkommener Nebeneffekt einzustufen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2016, a.a.O.; s. auch Brandt, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 2 unter D.). Der Senat hat dementsprechend die Verdolung eines nicht schiffbaren Gewässers, durch die in dem zugrundeliegenden Einzelfall vorrangig Zwecke des Straßenbaus verfolgt wurden - dort die Abwehr von andernfalls drohenden Beschädigungen der anliegenden Straße -, als Verkehrszwecken dienend und daher im Sinne des § 72 Abs. 3 TKG folgekostenauslösend eingeordnet (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2016, a.a.O.).
61 
Unabhängig davon nimmt der Einwand der Klägerin, bei einem Gewässer ohne eigenen Verkehrszweck müsse es für die Entstehung der Folgekostenlast mangels Verkehrszweck des Gewässers ausreichen, dass die Änderung des Gewässers seiner „wasserwirtschaftlichen Funktionalität“ diene, den Sinn und Zweck der §§ 68, 72 TKG nicht hinreichend in den Blick. Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 TKG hat ihren Grund, wie gezeigt, in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006, a.a.O.). Der Gemeingebrauch an (Fahr-)Straßen und Wasserstraßen vermittelt in erster Linie das Recht, die Straße zur Fortbewegung, d.h. zum Verkehr zu benutzen (vgl. § 7 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 StrG, § 30 Abs. 1 WG a.F.). Deshalb entsteht bei einer Änderung dieses Weges (nur) dann eine Folgekostenpflicht des diesen Weg nutzenden Eigentümers von Telekommunikationslinien, wenn die Änderung des Weges diesem Gemeingebrauch dient. Selbst wenn man mit der Klägerin der Auffassung sein wollte, bei „Verkehrswegen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG, die keine „wirklichen“, sondern nur fingierte Verkehrswege sind (§ 68 Abs. 1 Satz 2 TKG), dürfe das Entstehen der Folgekostenpflicht nicht von der Verfolgung von Verkehrsinteressen abhängen, kann das Abgrenzungskriterium für das Entstehen dieser Pflicht auch in diesem Fall nur aus dem Gemeingebrauch abgeleitet werden, den ein solcher fingierter Verkehrsweg vermittelt. Zu weit ginge es deshalb, eine Folgekostenlast bei jeder Maßnahme zu bejahen, die positive Auswirkungen auf die „wasserwirtschaftliche Funktionalität“ eines Gewässers hat. Maßgebend kann vielmehr allenfalls der landesrechtlich definierte Umfang des Gemeingebrauchs an einem nicht schiffbaren Gewässer zweiter Ordnung sein. Der Gemeingebrauch solcher oberirdischer Gewässer umfasste in der hier fraglichen Zeit ab Mai 2010 den Gebrauch zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn, ferner die Benutzung der Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie in bestimmten Grenzen das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser und das Einbringen von Stoffen für Zwecke der Fischerei (vgl. § 26 WG a.F., § 20 WG n.F.). Die von der Klägerin beabsichtigte und durchgeführte Maßnahme zur Änderung des Lindenhardterwegbaches mag sich auf einige dieser Aspekte des Gemeingebrauchs an dem Gewässer positiv ausgewirkt haben, sie diente jedoch nicht dem Zweck, den so gesetzlich umschriebenen Gemeingebrauch aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, sondern, wie gezeigt, dem Hochwasserschutz der umliegenden Ortschaft. Selbst wenn man mit der Klägerin also bei „fingierten Verkehrswegen“ eine Modifizierung des Prüfungsmaßstabs für § 72 TKG für angebracht hielte - was hier nicht abschließend entschieden werden muss -, würde der dann einzig in Betracht kommende Maßstab zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Lindenhardterwegbach wurde auch bei dieser Betrachtungsweise aus anderen als in seinem Gemeingebrauch liegenden Gründen geändert. Die Kosten, die für die Verlegung der Telekommunikationslinien angefallen sind, hat der Eigentümer dieser Linien mangels Gemeingebrauchsbezug nicht nach § 72 Abs. 3 TKG selbst zu tragen.
62 
(3) Selbst wenn man mit der Klägerin bei nicht schiffbaren Gewässern zweiter Ordnung für die Entstehung der Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG auf ein Verkehrs- oder wenigstens gemeingebrauchsbezogenes Interesse der Änderung des Verkehrsweges verzichten wollte, hätte die auf die Rückzahlung der angezahlten 226.600,-- EUR gerichtete Leistungsklage keinen Erfolg. Denn der Eigentümer der Telekommunikationslinie hätte die Kosten für die Verlegung der Kabelanlagen in diesem Fall nur in dem begrenzten Bereich zu tragen, in dem die Telekommunikationslinie den Verkehrsweg „Bach“ allenfalls „benutzt“ hat, was, wie gezeigt, nur bei der Querung der Linien über den Bach der Fall war (vgl. dazu oben bb). Die Kosten für die Änderung dieser allenfalls punktuellen Benutzung liegen angesichts der Gesamtkosten und räumlichen Dimensionierung des Gesamtvorhabens ersichtlich unterhalb des noch ausstehenden Differenzbetrages zwischen der bereits geleisteten Anzahlung (226.600,-- EUR) und dem Gesamtbetrag (500.064,68 EUR).
63 
dd) Aus den §§ 74 f. TKG folgt nichts anderes. Diese Vorschriften verdrängen mit ihren Kostenvorschriften insbesondere nicht § 72 TKG.
64 
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG sind Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene „besondere Anlagen“, d.h. der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen, nicht störend beeinflussen. Umgekehrt sind „spätere besondere Anlagen“ gemäß § 75 Abs. 1 TKG nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen. Kommt es zwischen Telekommunikationslinien und (späteren) besonderen Anlagen zu Konflikten, gilt im Rahmen der §§ 74 ff. TKG - anders als bei § 72 TKG - auch hinsichtlich der Kostentragung für notwendige Änderungen grundsätzlich - mit bestimmten, vor allem Gemeinden begünstigenden Ausnahmen - ein zeitliches Prioritätsprinzip (vgl. § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und 3 TKG; näher dazu BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, a.a.O.).
65 
Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht einschlägig. Denn die §§ 74 ff. TKG regeln nur das Verhältnis zweier Nutzungsberechtigter an einem Verkehrsweg (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2003, a.a.O.), nicht hingegen das - im vorliegenden Fall allein betroffene - Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und einem Nutzungsberechtigten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192). Unter den Begriff der „besondere Anlagen“ im Sinne dieser Vorschriften fallen demnach von vornherein keine Anlagen, die vom Begriff des Verkehrswegs selbst erfasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2003, a.a.O.).
66 
c) Die Klägerin kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht auf wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht auf den hilfsweise in Betracht gezogenen § 31 Abs. 2 WG stützen.
67 
Nach § 31 Abs. 2 WG (§ 48 Abs. 2 WG a.F.) haben Eigentümer und Besitzer einer „Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern“ dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten. Ob diese Bestimmung ihrem Inhalt nach dazu geeignet wäre, den geltend gemachten Erstattungsanspruch zu tragen, bedarf keiner Entscheidung. Es kann auch offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der §§ 68 ff. TKG eröffnet ist und deshalb einen Rückgriff auf das jeweilige Fachrecht - hier das Wasserrecht - von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.) oder ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Ausschlusswirkung hier mangels „Benutzung“ des Gewässers durch die Telekommunikationslinien nicht besteht (vgl. dazu oben unter b).
68 
Die Beklagte - die Deutsche Telekom AG - wäre für einen auf § 31 Abs. 2 WG (§ 48 Abs. 2 WG a.F.) gestützten Anspruch jedenfalls nicht passivlegitimiert. Denn die hier allenfalls in Betracht kommenden „Mehraufwendungen“ sind ab Mai 2010 entstanden und die Beklagte war damals nicht mehr Eigentümerin der als „Anlagen“ allenfalls in Betracht kommenden Telekommunikationslinien. Der vor der Unternehmensumwandlung geschlossene, allein auf § 72 TKG abstellende Vorfinanzierungsvertrag begründete auch keine vertraglichen Ansprüche nach Maßgabe des Wasserrechts.
III.
69 
Die Klage hat auch im Feststellungsantrag keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und wäre zudem unbegründet.
70 
1. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Für die im Verhältnis zur Beklagten begehrte Feststellung des Inhalts, dass die Klägerin die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich des Lindenhardterwegbaches in Malsch nicht zu tragen hat, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist auf eine solche gerichtliche Feststellung im Verhältnis zur Beklagten nicht angewiesen, weil diese seit März 2010 nicht mehr behauptet, dass die Klägerin in dem Verhältnis zu ihr, der Beklagten, zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Beklagte berühmt sich insbesondere keines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs gegen die Klägerin auf Zahlung des noch ausstehenden Differenzbetrages zwischen der bereits geleisteten Anzahlung (226.600,-- EUR) und dem Gesamtbetrag (500.064,68 EUR). Die Beklagte haftet zwar aus dem Vorfinanzierungsvertrag noch als Gesamtschuldnerin für Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, die Beklagte kann seit der Unternehmensumwandlung aber aus dem Vertrag nicht umgekehrt Ansprüche als Gläubigerin gegen Klägerin herleiten und sie behauptet dies auch nicht. Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten hat die Klägerin dementsprechend bereits vorgerichtlich auf die Rechtsnachfolge hingewiesen.
71 
2. Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage jedenfalls aus den oben (unter II.2.) genannten Gründen unbegründet.
IV.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die als grundsätzlich bedeutsam in Betracht kommende Rechtsfrage, ob die Folgekostenpflicht des wegenutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie auch dann voraussetzt, dass mit der Änderung des Verkehrsweg ein Verkehrsinteresse verfolgt wird, wenn es sich bei dem zu ändernden Verkehrsweg um ein nicht schiffbares Gewässer zweiter Ordnung (nach baden-württembergischen Landesrecht) handelt, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu unter II.2.b)bb)).
73 
Beschluss vom 30. November 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 500.064,68 EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, über die auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (I.), sowohl im Leistungs- (II.) als auch im Feststellungsantrag (III.) zu Recht abgewiesen.
I.
28 
Der Senat hat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Rechtsweg erstinstanzlich schriftsätzlich gerügt und das Verwaltungsgericht hierzu keine Vorabentscheidung getroffen hat. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 auf die Stellung eines Vorabentscheidungsantrags (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GVG) ausdrücklich verzichtet (vgl. Kissel, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 53). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).
II.
29 
Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin aufgrund § 4 Abs. 1 VorV geleisteten Anzahlung von 226.600,-- EUR nebst Zinsen zu verurteilen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch zwar ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Unternehmensumwandlung passivlegitimiert (1.). Die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachte Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt (2.).
30 
1. Die Beklagte - die Deutsche Telekom AG - ist für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch passivlegitimiert.
31 
Soweit die Klägerin ihre Klage unmittelbar auf § 72 Abs. 3 TKG stützt, ist die Deutsche Telekom AG allerdings nicht die richtige Anspruchsgegnerin. § 72 Abs. 3 TKG regelt das Schuldverhältnis zwischen demjenigen, der zur Unterhaltung eines Verkehrswegs verpflichtet ist, und demjenigen, der nach § 68 TKG zur Nutzung dieses Verkehrsweges für Telekommunikationslinien berechtigt ist. In dem maßgeblichen Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993 - 3 L 1422/91 - NuR 1995, 201), d.h. hier ab Mai 2010, war nicht mehr die Deutsche Telekom AG Eigentümerin der Telekommunikationslinien und Nutzungsberechtigte, sondern die Telekom Deutschland GmbH. Aus § 72 Abs. 3 TKG kann die Klägerin daher im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach keine Ansprüche gerade gegen die Beklagte herleiten.
32 
Allerdings kommt als Anspruchsgrundlage für den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auch § 4 Abs. 5 VorV in Betracht. Die Beklagte hat sich in diesem Vertrag der Klägerin gegenüber u.a. dazu verpflichtet, innerhalb von acht Wochen „nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen“ und zu verzinsen. Der Vertrag ist bei einer Gesamtschau seiner Regelung so auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass er der Klägerin ungeachtet des Wortlauts („nach Vorliegen…“) bereits in dem Gerichtsverfahren, das der Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage dient, eine vertragliche Anspruchsgrundlage vermittelt, nach der die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verlangen kann, wenn der Nutzungsberechtigte nach § 72 Abs. 3 TKG kostenpflichtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - DVBl. 2014, 1203; insoweit gebilligt von BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 - 6 C 32.14 - BVerwGE 152, 101). Diese Verbindlichkeit der Beklagten aus dem Vorfinanzierungsvertrag ist zwar nach dem Abschluss des Vertrages im Zuge der Unternehmensumwandlung zusammen mit dem gesamten davon erfassten Vermögen der Beklagten einschließlich der übrigen darauf bezogenen Verbindlichkeiten mit Wirkung vom 20.03.2010 auf die „Telekom Deutschland GmbH“ übergegangen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die Klägerin kann die Beklagte aber dessen ungeachtet weiterhin als Anspruchsgegnerin des vertraglichen Anspruchs in Anspruch nehmen. Denn für die Verbindlichkeiten der Beklagten, die - wie insoweit - bereits vor dem Wirksamwerden der Unternehmensumwandlung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG).
33 
2. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann sich für diesen Anspruch weder auf die Plangenehmigung des Landratsamtes Karlsruhe (a) noch auf den Vorfinanzierungsvertrag (b) noch auf wasserrechtliche Vorschriften (c) stützen.
34 
a) Die Plangenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.01.2004 in der Gestalt der Änderungsentscheidung vom 20.11.2009 und des Abhilfebescheids vom 18.05.2010 bietet für den Rückzahlungsanspruch keine Grundlage. Die Plangenehmigung enthält in ihrer letzten Gestalt keine Regelung zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Kostentragung. Das Regierungspräsidium hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, zu dieser Frage zuletzt (gerade) keine Regelung mehr in die Plangenehmigung aufgenommen, sondern die dazu zuvor noch verfügte Nebenbestimmung insoweit ersatzlos aufgehoben. Das Landratsamt hat lediglich in der Begründung der Nebenbestimmungen - ohne Regelungsabsicht - dargelegt, welche Rechtsauffassung es zu dieser Frage zuletzt vertreten hat. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich damit im Ergebnis unter Verweisung auf die Gesetzeslage eines eigenen Ausspruchs über eine Kostentragungspflicht enthalten, was zulässig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris).
35 
b) Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch findet auch in der zwischen den Beteiligten am 08.10./27.10.2009 geschlossenen Vorfinanzierungsvereinbarung keine rechtliche Grundlage. § 4 Abs. 5 VorV vermittelt der Klägerin für den Fall einen Rückzahlungsanspruch, dass der Eigentümer der Telekommunikationslinien - die Beklagte bzw. ihre Rechtsnachfolgerin - nach § 72 Abs. 3 TKG zur Tragung der Kosten für die Verlegung dieser Linien verpflichtet ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
36 
§ 72 TKG steht im Regelungszusammenhang der §§ 68 ff. TKG, die als Unterabschnitt des Telekommunikationsgesetzes die „Wegerechte“ ausgestalten. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer (§ 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). Auf Antrag überträgt der Bund diese Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (§ 69 Abs. 1 TKG). Nutzungsberechtigte im Sinne dieser Vorschriften waren aufgrund solcher Übertragungen zunächst die Beklagte und ab Mai 2010 die Telekom Deutschland GmbH.
37 
Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt (Var. 1) oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert (Var. 2) oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht (Var. 3), so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen (§ 72 Abs. 1 TKG, sog. Folgepflicht). Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung (§ 72 Abs. 2 TKG). In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte nach § 72 Abs. 3 TKG die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie „auf seine Kosten“ zu bewirken (sog. Folgekostenpflicht).
38 
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 TKG hat ihren Grund in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1). Die Folge- und Folgekostenpflicht gestalten das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 - 6 B 21.12 - NVwZ 2013, 439; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 zum früher sog. „Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg“). Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist daher den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 19). Die Folge- und Folgekostenpflicht kann selbst dann eingreifen, wenn die Änderung des Verkehrsweges nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen selbst, sondern eines sonstigen Planungsträgers beruht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgt. Nur so wird der der Vorschrift des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 452/87 - NVwZ-RR 1989, 105 <„verkehrsbezogene Gründe“>). Wird ein Verkehrsweg aus anderen als Verkehrsinteressen geändert, trifft den Nutzungsberechtigten mithin keine Folgenkostenpflicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006, a.a.O.; R. Schütz, in: Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl., § 68 Rn. 13 f.; Dörr, in: Säcker, TKG, 3. Aufl., § 72 Rn. 8; Freund, in: Hoeren, Handbuch Wegerecht und Telekommunikation, Kap. 4.2, Rn. 28 ff.; jeweils m.w.N.).
39 
Ausgehend hiervon begründete § 72 Abs. 3 TKG weder für die Beklagte noch für die Telekom Deutschland GmbH eine Pflicht, die Maßnahmen zur Verlegung der Telekommunikationslinie im fraglichen Planbereich um den Lindenhardterwegbach auf eigene Kosten zu bewirken. Der Lindenhardterwegbach war zwar im Zeitpunkt der Verlegung der Telekommunikationslinie in den 1970er Jahren und ist bis heute ein „Verkehrsweg“ im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG (aa). Die Telekommunikationslinie hat diesen Verkehrsweg allerdings in dem Plangebiet allenfalls punktuell „benutzt“ (bb). Unabhängig davon diente die Änderung des Verkehrsweges jedenfalls keinen Verkehrsinteressen und auf dieses Erfordernis ist im Rahmen des § 72 Abs. 3 TKG auch dann nicht zu verzichten, wenn es sich bei dem Verkehrsweg - wie hier - um ein nicht schiffbares Gewässer zweiter Ordnung handelt (cc). Aus den §§ 74 f. TKG folgt nichts anderes (dd).
40 
aa) Bei dem Lindenhardterwegbach handelt es sich um einen „Verkehrsweg“ im Sinne der §§ 68 ff., 72 TKG.
41 
Als „Verkehrsweg“ im Sinne dieser Vorschriften gelten, wie gezeigt, nicht nur Straßen, sondern alle öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer (§ 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). Was ein „öffentliches Gewässer“ ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253, und v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253), wobei es für den Anwendungsbereich des § 72 TKG auf das Landesrecht in der zum Zeitpunkt der Bauarbeiten am fraglichen Weg maßgeblichen Fassung ankommt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).
42 
Im vorliegenden Fall ist daher das Wassergesetz für Baden-Württemberg zwar nicht in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung vom 03.12.2013, aber in der im Mai 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005 mit den seit dem 24.12.2009 geltenden Änderungen maßgebend (WG a.F.). „Gewässer“ im Sinne dieses Gesetzes waren danach u.a. oberirdische Gewässer, d.h. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 1 Abs. 1 WG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002, BGBl. I 3245 ). „Öffentliche“ Gewässer waren u.a. die natürlichen Wasserläufe (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 WG a.F.). Nach diesen Bestimmungen war auch der überwiegend oberirdisch in seinem Bett fließende und bachauf- wie bachabwärts in den natürlichen Wasserhaushalt eingegliederte Lindenhardterwegbach ein öffentliches Gewässer (zweiter Ordnung, vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zum WG a.F.). Der Umstand, dass der Bach innerorts zeit- und teilweise verdolt war und insoweit unterirdisch verlief, stand dem nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3.10 - NVwZ 2011, 141).
43 
Der Einordnung als „Verkehrsweg“ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG steht auch nicht entgegen, dass der Lindenhardterwegbach nie schiffbar war (vgl. § 30 WG a.F.). Hierauf kommt es im Rahmen des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O., und Urt. v. 29.06.1967, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).
44 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg ihre hilfsweise Überlegung entgegenhalten, ein Gewässer, das mangels Schiffbarkeit keine Verkehrsfunktion habe, könne auch nicht als „Verkehrsweg“ bezeichnet werden (so aber Stelkens, TKG-Wegerecht, § 68 Rn. 82). Die Regelungen aus § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG gehen zurück auf die insoweit inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 1 Satz 2 des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom 18.12.1899 (RGBl. S. 705). Bereits in der Begründung zu diesem Gesetz wurde ausgeführt, dass auch „Flüsse, die nicht zur Schifffahrt oder Flößerei dienen, (…) hierher gehören“, wenn sie nach den landesgesetzlichen Vorschriften als öffentliche Gewässer eingestuft werden (vgl. den Entwurf der Reichsregierung eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 1899/1900, S. 1253 <1259>). Das zeigt, dass der Reichsgesetzgeber der damaligen „Telegraphenverwaltung“ eine Nutzungsberechtigung bewusst auch an solchen Wegen verschaffen wollte, die keinen eigenen Verkehrszweck haben. Das kommt auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, wonach öffentliche Gewässer lediglich als Verkehrsweg „gelten“ (vgl. § 1 Satz 2 TWG 1899 und § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG). An diesem Regelungsgehalt der Norm hat sich weder bei den Änderungen des Telegraphenwegegesetzes noch bei der Ablösung dieses Gesetzes durch das Telekommunikationsgesetz etwas geändert. Dieses Gesetz knüpft insoweit unverändert an § 1 TWG an (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., BT-Drs. 13/3609, S. 48 f., zu § 49 des Entwurfs; Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Entwurf, BT-DRs. 13/4438, S. 15 f.). Die in § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Einrichtungen sind daher nach wie vor auch dann erfasst, wenn sie nicht „wirklich“ (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967, a.a.O.) Verkehrswege sind (ebenso Dörr, a.a.O., § 68 Rn. 28; R. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 28; Freund, a.a.O., Kap. 4.1, Rn. 31 a.E.; P. Schütz, in: Arndt/Fezer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl., § 68 Rn. 15; jeweils m.w.N.).
45 
bb) Die in den 1970er Jahren verlegten Telekommunikationslinien haben den Verkehrsweg Lindenhardterwegbach allerdings beim Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2010 wenn überhaupt allenfalls punktuell im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG „benutzt“.
46 
Die durch § 68 Abs. 1 TKG vermittelte Nutzungsberechtigung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur ober- oder unterirdischen Unterbringung von Telekommunikationslinien im Verkehrsweg (vgl. P. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 9; Dörr, a.a.O., § 68 Rn. 42; Freund, a.a.O., Kap. 4.1, Rn. 35). Telekommunikationslinien „benutzen“ einen Verkehrsweg daher dann, wenn sie in diesem Sinne noch „im“ Verkehrsweg verlaufen. In dem räumlichen Bereich des hier fraglichen Verkehrswegs Lindenhardterwegbach (1) sind die in den 1970er Jahren verlegten Telekommunikationslinien im Planbereich der Plangenehmigung allenfalls in einem geringfügigen Bereich verlaufen (2).
47 
(1) Nach dem hier maßgeblichen Wasserrecht umfasste ein öffentliches Gewässer den Bereich des Gewässerbettes bis zum angrenzenden Ufergrundstück (vgl. § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 WG a.F.). Die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen wurde bei offenen Wasserläufen grundsätzlich durch die Linie des Mittelwasserstands gebildet (vgl. § 7 WG a.F. und dazu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1982, § 7 Rn. 1; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, 3. Aufl., 41. Lfg. , § 7 Rn. 4 unter Verweis auf LT-Drs. 2/2929, S. 4911). Wurde einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so ging das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie grundsätzlich auf den Unternehmer über (vgl. § 10 Abs. 1 WG a.F.). Im Falle einer Verdolung, insbesondere bei der Schaffung eines unterirdischen Kanals, musste die lichte Weite der Verdolung auf die Erdoberfläche projiziert werden, um die neuen Eigentumsgrenzen zwischen dem Gewässer einerseits und dem anliegenden Grundstück andererseits zu bestimmen (vgl. Bulling/Finkenbeiner, a.a.O., § 10 Rn. 3; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 7 Rn. 4).
48 
Nach diesen Grundsätzen sind auch bei der in den 1950er oder 1960er Jahren erfolgten Verdolung des Lindenhardterwegbachs neue Grenzen entstanden. Das Gewässer umfasste seit der Verdolung (nur) noch das durch die Verdolung geschaffene neue Bachbett in den äußeren Grenzen der Dole. Die jenseits gelegenen Bereiche zwischen der Dole und den östlich wie westlich gelegenen Straßen sind in das Eigentum der Klägerin übergegangen (vgl. den dementsprechenden Plangenehmigungsantrag vom 12.03.1997). Diese jenseits der Verdolung gelegenen Bereiche waren allerdings nicht mehr Teil des Gewässers und damit auch nicht mehr „Verkehrsweg“.
49 
Aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats angesprochenen wasserrechtlichen Vorschriften über die Gewässerrandstreifen folgt nichts anderes. Die verdolten Bereiche eines oberirdischen Gewässers verfügen bereits über keine Gewässerrandstreifen (vgl. Bulling/Finkenbei-ner/Eckardt/Kibele, a.a.O., Bd. 1, 3. Aufl., 47. Lfg. § 29 Rn. 7 sowie zur alten Fassung des Wassergesetzes dies., 3. Aufl., 41. Lfg. , § 68b Rn. 11; s. auch SächsOVG, Urt. v. 08.04.2014 - 4 A 778/12 - juris). Unabhängig davon sind Gewässerrandstreifen nach der hier maßgeblichen Fassung das Wassergesetzes ohnehin nur die „an das Gewässer angrenzenden“ (vgl. § 68b Abs. 2 Satz 1 WG a.F.), also vom Gewässer selbst zu unterscheidende Gebiete (vgl. Bulling/Finkenbei-ner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 11 f.; s. zum dortigen Landesrecht auch OVG Bln.-Brdg., Beschl. v. 04.05.2016 - OVG 11 N 50.14 - juris).
50 
(2) Ausgehend von den so begrenzten räumlichen Dimensionen des verdolten Verkehrswegs Lindenhardterwegbach haben die in den 1970er Jahren nach der Verdolung verlegten Telekommunikationslinien den Verkehrsweg in dem hier betroffenen Plangebiet - allenfalls von einer punktuellen Ausnahme abgesehen - nicht im Sinne des § 68 TKG „benutzt“.
51 
Die Telekommunikationslinien verliefen in dem Plangebiet, insbesondere in dem im Zuge der Baumaßnahmen wieder geöffneten Bereich, nicht unter, in oder über der Verdolung, sondern in einigem Abstand neben - westlich - der Dole. Davon hat sich der Senat durch Einsicht in die vorliegenden Plan- und Bildunterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, überzeugt. Dieser Verlauf ergibt sich insbesondere aus dem Plan der Ingenieurgesellschaft F.+M. vom 16.04.2015 (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2015), in dem sowohl der Verlauf der alten Verdolung als auch die Kabelschächte der alten Telekommunikationslinie verzeichnet sind. Verbindet man diese Schächte mit geraden Linien, zeigt sich, dass die Telekommunikationslinie nicht im Bereich der Verdolung, sondern in dem Gebiet zwischen dieser und der Fahrbahn der Sézanner Straße lagen. Der in demselben Anlagenkonvolut vorgelegte Leitungsplan der Beklagten bestätigt diesen Verlauf. Gleiches gilt für das dem Konvolut beigefügte (zweite) Lichtbild aus der Zeit der Bauarbeiten. Auf diesem ist erkennbar, dass der zu diesem Zeitpunkt freigelegte Kabelstrang mit deutlichem Abstand seitlich - westlich - der Verdolung verläuft. Nach Erörterung der Plan- und Bildunterlagen in der mündlichen Verhandlung des Senats sind hiervon zuletzt auch die Beteiligten insoweit übereinstimmend ausgegangen.
52 
Ausgehend von diesem tatsächlichen Befund haben die in den 1970er Jahren neben die Verdolung gelegten Telekommunikationslinien den Verkehrsweg Lindenhardterwegbach nicht im Sinne des § 68 TKG „benutzt“. Denn sie lagen damit außerhalb der oben (1) umschrieben Grenzen dieses Gewässers. Da es bereits aus diesem Grund an einer „Benutzung“ des Verkehrswegs „Bach“ fehlte, ist es unerheblich, ob der Kabelkanal in dem später geöffneten Bereich sogar so weit westlich lag, dass er - wie die Beklagte vorträgt - „entlang“ oder gar im unterirdischen Straßenkörper der Sézanner Straße lag, auch wenn sich diese Annahme aus Sicht der Senats in dem Bereich nördlich der Adlerkreuzung nicht auf die vorhandenen Plan- und Bildunterlagen stützen lässt.
53 
An der fehlenden „Benutzung“ der Verkehrswegs Lindenhardterwegbach durch die Telekommunikationslinien ändert sich auch dann nichts, wenn - wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht annehmen - der Bereich zwischen der Dole und der Sézanner Straße, in dem die Kabelanlagen in den 1970er Jahren verlegt wurden, vor der in den 1950er oder 1960er Jahren erfolgten Verdolung noch zu dem damaligen Gewässerbett gehört haben sollte (was sich anhand der vorhandenen Planunterlagen allerdings schon in tatsächlicher Hinsicht nicht sicher feststellen lässt). Denn diese Bereiche jenseits der Dole gehörten jedenfalls nach der Verdolung und damit auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verlegung der Telekommunikationsleitungen in den 1970er Jahren, wie gezeigt, gerade nicht mehr zu dem als Verkehrsweg geltenden öffentlichen Gewässer. Sie standen der Klägerin stattdessen als neu gewonnene Grundstücke zur Verfügung.
54 
„Benutzt“ im Sinne des § 68 TKG haben die Telekommunikationslinien den Verkehrsweg Lindenhardterwegbach danach in dem weit überwiegend Bereich des Plangebiets nicht. Eine „Benutzung“ kommt allenfalls punktuell an einer Stelle des Plangebiets in Betracht. Der in weitem Umfang zwischen der Dole und der Sézanner Straße verlaufende Kabelstrang wechselte in dem Bereich der Adlerkreuzung vom westlich der Dole gelegenen Gebiet auf das östlich davon gelegene Gebiet, von wo aus er weiter nach Süden durch die Hauptstraße verlief (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2015, S. 3 f. = Bl. 205 f. d. VG-Akte, und die dazu als Anlage vorgelegten Pläne der Klägerin und der Beklagten). Für diese Querung kreuzte der Kabelstrang die Verdolung an einer Stelle. Ob diese Querung des Verkehrswegs angesichts des im Verhältnis zu dem gesamten Plangebiet geringfügigen Bereichs überhaupt eine - dann allenfalls punktuelle - „Benutzung“ der Verkehrswegs begründet (vgl. zur Querung eines Gewässers NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.), die den Anwendungsbereich des § 72 TKG eröffnet, ist aus Sicht des Senats zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung.
55 
cc) Denn die von der Klägerin als der Wegeunterhaltungsverpflichteten (vgl. § 49 Abs. 2 WG a.F.) im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG beabsichtigte und umgesetzte Änderung des Verkehrsweges „Lindenhardterwegbach“ (vgl. zum Begriff der „Änderung“ im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192; BGH, Beschl. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - DÖV 2003, 910) diente jedenfalls keinen Verkehrsinteressen (1). Auf diese Voraussetzung für die Entstehung einer Folgekostenpflicht kann auch im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (2). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, hätte die Leistungsklage im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg (3).
56 
(1) Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 TKG hat ihren Grund, wie gezeigt, in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg. Die Pflicht entsteht deshalb nur dann, wenn der Planungsträger mit der Änderung des Weges ein Verkehrsinteresse verfolgt. Wird ein Verkehrsweg aus anderen Gründen geändert, etwa weil eine Straße zur Steigerung der Attraktivität einer Innenstadt gestalterisch verbessert werden soll (vgl. Dörr, a.a.O., § 72 Rn. 8; Freund, a.a.O., Kap. 4.2, Rn. 30), trifft den Nutzungsberechtigten mithin keine Folgenkostenpflicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006, a.a.O.). Für die Begründung einer Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten reicht es auch nicht aus, dass mit der Maßnahme ein anderes wichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Denn § 72 TKG ordnet das Interesse an der Telekommunikationslinie nur dann als nachrangig ein, wenn dieses gerade mit dem Interesse an dem Gemeingebrauch an dem Verkehrsweg kollidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; R. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 14 m.w.N.). Ob ein Verkehrsinteresse vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall aus Sicht des jeweiligen Planungsträgers zu beurteilen, wobei gegebenenfalls insbesondere der Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.).
57 
Handelt es sich bei dem Verkehrsweg um ein schiffbares Gewässer (eine Wasserstraße), dienen Maßnahmen, die auf wasserrechtlicher Grundlage im Interesse des Hochwasserschutzes getroffen werden, grundsätzlich keinem Verkehrszweck, weil solche Maßnahmen in der Regel nicht bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Straße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, mithin keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.). Das schließt allerdings nicht aus, dass sich der Verkehrszweck der Maßnahmen im Einzelfall aus anderen Gründen ergibt. Verläuft neben der Wasserstraße etwa eine Fahrstraße, ist - gegebenenfalls durch Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses - zu prüfen, in welcher Beziehung die Hochwasserschutzmaßnahme zu der Straße steht. Der Umstand allein, dass das planfestgestellte Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf der Straße dadurch positiv beeinflusst, dass die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem Hochwasser sichergestellt wird, reicht allerdings nicht aus, um ein Verkehrsinteresse zu begründen. Geht es dem Planungsträger etwa allein um den Schutz der bewohnten Ortslage vor Hochwasser und ist die Verhinderung der Überflutung der Straße nur ein willkommener Nebeneffekt, liegt kein die Entstehung einer Folgekostenpflicht rechtfertigendes Verkehrsinteresse vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.). Denn die Telekommunikationslinie kollidiert in einem solchen Fall nicht in erster Linie mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Gemeingebrauchs an der Wasser- oder der Staatsstraße, sondern „nur“ mit anderen öffentlichen Interessen.
58 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin auch im vorliegenden Fall mit ihrer Maßnahme zur Öffnung des Baches kein Verkehrsinteresse verfolgt. Einen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang kann diese Maßnahme nicht aufgewiesen haben, weil der Lindenhardterwegbach nicht schiffbar war und ist (vgl. § 30 WG a.F., heute § 39 WG). Auch in Bezug auf die anliegende Sézanner Straße bezweckte die Klägerin keine durch ein Verkehrsinteresse bedingten Ziele. Die Begründung der auf wasserrechtlicher Grundlage erteilten Plangenehmigung vom 14.01.2004 stellt ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin die Maßnahme als „2. Bauabschnitt im Zuge des Gesamtprojekts Hochwasserschutz“ verfolgt. Sie nimmt ferner auf die Plangenehmigung vom 13.01.1998 Bezug, welche dieselbe Begründung enthielt und ergänzend erläuterte, dass der Bach so ausgebaut werde, dass „er ein 10jährliches Hochwasserereignis bewältigen kann“. Die Begründung des Änderungsbescheids vom 30.01.2009 enthält entsprechende Ausführungen. Das zeigt ebenso wie die u.a. in den Plangenehmigungsverfahren erfolgten Schilderungen zu den Hochwasserereignissen und -schäden, dass die Bachöffnung in der Absicht erfolgte, den umliegenden bewohnten Ortsteil insgesamt vor Hochwasser zu schützen. Dass dadurch auch die Befahrbarkeit der Straßen im Ortsteil im Fall eines Hochwassers aufrechterhalten wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, aber nicht der eigentlich verfolgte Zweck der Maßnahme. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren (teils in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen) formuliert hat, die Öffnung des Baches habe nur „mittelbar“ dem Hochwasserschutz gedient, besteht dafür kein Anhaltspunkt. Ebenso wie sämtliche von der Klägerin seit 1998 eingereichten Antragsunterlagen haben alle ihr am 13.01.1998, am 14.01.2004 und am 30.01.2009 erteilten Bescheide den Hochwasserschutz als Zweck der beabsichtigten Änderungen in den Mittelpunkt gerückt.
59 
(2) Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei einem - wie hier - nicht schiffbaren Gewässer könne es auf ein Verkehrsinteresse nicht ankommen, weil ein solches Gewässer von vornherein keinen Verkehrsinteressen diene.
60 
Der Einwand verfängt bereits deshalb nicht, weil die Klägerin übersieht, dass auch bei der Änderung eines „Verkehrswegs“ ohne eigene Verkehrsfunktion im engeren Sinne Verkehrsinteressen verfolgt werden können. Wie sich aus den oben (1) stehenden Ausführungen ergibt und der Senat bereits entschieden hat, setzt die Einstufung einer ein öffentliches Gewässer betreffenden Maßnahme als verkehrsbezogen nicht notwendig voraus, dass ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang vorliegt. Vielmehr kann hierfür auch ein sonstiges Verkehrsinteresse genügen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2016 - 1 S 1609/15 -). Dies wird durch die Ausführungen im Subsumtionsteil des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (a.a.O.) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin nicht nur geprüft, ob das dortige Vorhaben - die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage - bezweckte, die Verkehrsfunktion der betroffenen Bundeswasserstraße wasserbaulich zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, sondern es hat auch erwogen, ob das Verkehrsinteresse aus den besonderen Verhältnissen der bei Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen aufgehöhten Staatsstraße folgte, was nicht dem Grunde nach, sondern nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls - dem Inhalt des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses - verneint wurde. Ein Verkehrsinteresse kann mithin bereits dann vorliegen, wenn mit der beabsichtigten Änderung des „Verkehrsweges“ verkehrliche Vorteile in Bezug auf andere Wege verfolgt werden, sofern diese als (wenigstens Neben-)Zweck und nicht lediglich als willkommener Nebeneffekt einzustufen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2016, a.a.O.; s. auch Brandt, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 2 unter D.). Der Senat hat dementsprechend die Verdolung eines nicht schiffbaren Gewässers, durch die in dem zugrundeliegenden Einzelfall vorrangig Zwecke des Straßenbaus verfolgt wurden - dort die Abwehr von andernfalls drohenden Beschädigungen der anliegenden Straße -, als Verkehrszwecken dienend und daher im Sinne des § 72 Abs. 3 TKG folgekostenauslösend eingeordnet (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2016, a.a.O.).
61 
Unabhängig davon nimmt der Einwand der Klägerin, bei einem Gewässer ohne eigenen Verkehrszweck müsse es für die Entstehung der Folgekostenlast mangels Verkehrszweck des Gewässers ausreichen, dass die Änderung des Gewässers seiner „wasserwirtschaftlichen Funktionalität“ diene, den Sinn und Zweck der §§ 68, 72 TKG nicht hinreichend in den Blick. Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 TKG hat ihren Grund, wie gezeigt, in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2006, a.a.O.). Der Gemeingebrauch an (Fahr-)Straßen und Wasserstraßen vermittelt in erster Linie das Recht, die Straße zur Fortbewegung, d.h. zum Verkehr zu benutzen (vgl. § 7 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 StrG, § 30 Abs. 1 WG a.F.). Deshalb entsteht bei einer Änderung dieses Weges (nur) dann eine Folgekostenpflicht des diesen Weg nutzenden Eigentümers von Telekommunikationslinien, wenn die Änderung des Weges diesem Gemeingebrauch dient. Selbst wenn man mit der Klägerin der Auffassung sein wollte, bei „Verkehrswegen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG, die keine „wirklichen“, sondern nur fingierte Verkehrswege sind (§ 68 Abs. 1 Satz 2 TKG), dürfe das Entstehen der Folgekostenpflicht nicht von der Verfolgung von Verkehrsinteressen abhängen, kann das Abgrenzungskriterium für das Entstehen dieser Pflicht auch in diesem Fall nur aus dem Gemeingebrauch abgeleitet werden, den ein solcher fingierter Verkehrsweg vermittelt. Zu weit ginge es deshalb, eine Folgekostenlast bei jeder Maßnahme zu bejahen, die positive Auswirkungen auf die „wasserwirtschaftliche Funktionalität“ eines Gewässers hat. Maßgebend kann vielmehr allenfalls der landesrechtlich definierte Umfang des Gemeingebrauchs an einem nicht schiffbaren Gewässer zweiter Ordnung sein. Der Gemeingebrauch solcher oberirdischer Gewässer umfasste in der hier fraglichen Zeit ab Mai 2010 den Gebrauch zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn, ferner die Benutzung der Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie in bestimmten Grenzen das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser und das Einbringen von Stoffen für Zwecke der Fischerei (vgl. § 26 WG a.F., § 20 WG n.F.). Die von der Klägerin beabsichtigte und durchgeführte Maßnahme zur Änderung des Lindenhardterwegbaches mag sich auf einige dieser Aspekte des Gemeingebrauchs an dem Gewässer positiv ausgewirkt haben, sie diente jedoch nicht dem Zweck, den so gesetzlich umschriebenen Gemeingebrauch aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, sondern, wie gezeigt, dem Hochwasserschutz der umliegenden Ortschaft. Selbst wenn man mit der Klägerin also bei „fingierten Verkehrswegen“ eine Modifizierung des Prüfungsmaßstabs für § 72 TKG für angebracht hielte - was hier nicht abschließend entschieden werden muss -, würde der dann einzig in Betracht kommende Maßstab zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Lindenhardterwegbach wurde auch bei dieser Betrachtungsweise aus anderen als in seinem Gemeingebrauch liegenden Gründen geändert. Die Kosten, die für die Verlegung der Telekommunikationslinien angefallen sind, hat der Eigentümer dieser Linien mangels Gemeingebrauchsbezug nicht nach § 72 Abs. 3 TKG selbst zu tragen.
62 
(3) Selbst wenn man mit der Klägerin bei nicht schiffbaren Gewässern zweiter Ordnung für die Entstehung der Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG auf ein Verkehrs- oder wenigstens gemeingebrauchsbezogenes Interesse der Änderung des Verkehrsweges verzichten wollte, hätte die auf die Rückzahlung der angezahlten 226.600,-- EUR gerichtete Leistungsklage keinen Erfolg. Denn der Eigentümer der Telekommunikationslinie hätte die Kosten für die Verlegung der Kabelanlagen in diesem Fall nur in dem begrenzten Bereich zu tragen, in dem die Telekommunikationslinie den Verkehrsweg „Bach“ allenfalls „benutzt“ hat, was, wie gezeigt, nur bei der Querung der Linien über den Bach der Fall war (vgl. dazu oben bb). Die Kosten für die Änderung dieser allenfalls punktuellen Benutzung liegen angesichts der Gesamtkosten und räumlichen Dimensionierung des Gesamtvorhabens ersichtlich unterhalb des noch ausstehenden Differenzbetrages zwischen der bereits geleisteten Anzahlung (226.600,-- EUR) und dem Gesamtbetrag (500.064,68 EUR).
63 
dd) Aus den §§ 74 f. TKG folgt nichts anderes. Diese Vorschriften verdrängen mit ihren Kostenvorschriften insbesondere nicht § 72 TKG.
64 
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG sind Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene „besondere Anlagen“, d.h. der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen, nicht störend beeinflussen. Umgekehrt sind „spätere besondere Anlagen“ gemäß § 75 Abs. 1 TKG nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen. Kommt es zwischen Telekommunikationslinien und (späteren) besonderen Anlagen zu Konflikten, gilt im Rahmen der §§ 74 ff. TKG - anders als bei § 72 TKG - auch hinsichtlich der Kostentragung für notwendige Änderungen grundsätzlich - mit bestimmten, vor allem Gemeinden begünstigenden Ausnahmen - ein zeitliches Prioritätsprinzip (vgl. § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und 3 TKG; näher dazu BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, a.a.O.).
65 
Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht einschlägig. Denn die §§ 74 ff. TKG regeln nur das Verhältnis zweier Nutzungsberechtigter an einem Verkehrsweg (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2003, a.a.O.), nicht hingegen das - im vorliegenden Fall allein betroffene - Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und einem Nutzungsberechtigten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192). Unter den Begriff der „besondere Anlagen“ im Sinne dieser Vorschriften fallen demnach von vornherein keine Anlagen, die vom Begriff des Verkehrswegs selbst erfasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2003, a.a.O.).
66 
c) Die Klägerin kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht auf wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht auf den hilfsweise in Betracht gezogenen § 31 Abs. 2 WG stützen.
67 
Nach § 31 Abs. 2 WG (§ 48 Abs. 2 WG a.F.) haben Eigentümer und Besitzer einer „Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern“ dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten. Ob diese Bestimmung ihrem Inhalt nach dazu geeignet wäre, den geltend gemachten Erstattungsanspruch zu tragen, bedarf keiner Entscheidung. Es kann auch offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der §§ 68 ff. TKG eröffnet ist und deshalb einen Rückgriff auf das jeweilige Fachrecht - hier das Wasserrecht - von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.) oder ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Ausschlusswirkung hier mangels „Benutzung“ des Gewässers durch die Telekommunikationslinien nicht besteht (vgl. dazu oben unter b).
68 
Die Beklagte - die Deutsche Telekom AG - wäre für einen auf § 31 Abs. 2 WG (§ 48 Abs. 2 WG a.F.) gestützten Anspruch jedenfalls nicht passivlegitimiert. Denn die hier allenfalls in Betracht kommenden „Mehraufwendungen“ sind ab Mai 2010 entstanden und die Beklagte war damals nicht mehr Eigentümerin der als „Anlagen“ allenfalls in Betracht kommenden Telekommunikationslinien. Der vor der Unternehmensumwandlung geschlossene, allein auf § 72 TKG abstellende Vorfinanzierungsvertrag begründete auch keine vertraglichen Ansprüche nach Maßgabe des Wasserrechts.
III.
69 
Die Klage hat auch im Feststellungsantrag keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und wäre zudem unbegründet.
70 
1. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Für die im Verhältnis zur Beklagten begehrte Feststellung des Inhalts, dass die Klägerin die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich des Lindenhardterwegbaches in Malsch nicht zu tragen hat, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist auf eine solche gerichtliche Feststellung im Verhältnis zur Beklagten nicht angewiesen, weil diese seit März 2010 nicht mehr behauptet, dass die Klägerin in dem Verhältnis zu ihr, der Beklagten, zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Beklagte berühmt sich insbesondere keines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs gegen die Klägerin auf Zahlung des noch ausstehenden Differenzbetrages zwischen der bereits geleisteten Anzahlung (226.600,-- EUR) und dem Gesamtbetrag (500.064,68 EUR). Die Beklagte haftet zwar aus dem Vorfinanzierungsvertrag noch als Gesamtschuldnerin für Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, die Beklagte kann seit der Unternehmensumwandlung aber aus dem Vertrag nicht umgekehrt Ansprüche als Gläubigerin gegen Klägerin herleiten und sie behauptet dies auch nicht. Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten hat die Klägerin dementsprechend bereits vorgerichtlich auf die Rechtsnachfolge hingewiesen.
71 
2. Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage jedenfalls aus den oben (unter II.2.) genannten Gründen unbegründet.
IV.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die als grundsätzlich bedeutsam in Betracht kommende Rechtsfrage, ob die Folgekostenpflicht des wegenutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie auch dann voraussetzt, dass mit der Änderung des Verkehrsweg ein Verkehrsinteresse verfolgt wird, wenn es sich bei dem zu ändernden Verkehrsweg um ein nicht schiffbares Gewässer zweiter Ordnung (nach baden-württembergischen Landesrecht) handelt, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu unter II.2.b)bb)).
73 
Beschluss vom 30. November 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 500.064,68 EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2016 - 1 S 1245/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2016 - 1 S 1245/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2016 - 1 S 1245/15 zitiert 26 §§.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 4 K 1272/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt Kostenersatz für die Verlegung einer Telekommunikationslinie der Beklagten.2 Am 14.01.2004 erhiel

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kostenersatz für die Verlegung einer Telekommunikationslinie der Beklagten.
Am 14.01.2004 erhielt die Klägerin eine wasserrechtliche Plangenehmigung zum Ausbau des ... Wegbaches zwischen der Kreuzung .../... Straße und der Kreuzung .../.../... in ihrem Gemeindegebiet. Genehmigt wurde die Öffnung der in diesem Bereich vorhanden gewesenen Verdolung des ... Wegbaches zwischen der ... Straße, der L ..., und der ... Straße, die Herstellung einer Verdolung im Bereich des geplanten Kreisverkehrs, eines Einlaufbauwerkes sowie die Abflussbegrenzung des Hochwasserabflusses in den ... Bach auf 2,0 m³/Sec.
Seitlich der Verdolung, auf der Seite der ... Straße, befand sich eine Telekommunikationslinie der Beklagten, die im Zuge der Öffnung des ... Wegbaches in die ... Straße verlegt wurde. Diese Telekommunikationslinie verlief ab Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken ... Straße ... und ... bis zur Kreuzung .../.../... im Bereich des Bachbettes entlang der ... Straße (Anlage K 8). Der Verlauf der in die ... Straße verlegten Telekommunikationslinie ist aus dem als Anlage K 9 beigefügten Plan ersichtlich, der auch der Vorfinanzierungsvereinbarung beigefügt ist.
Durch das städtebauliche Konzept der Klägerin kam es zu mehreren Änderungen im Bereich der Öffnung des ... Wegbaches. Deshalb änderte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag der Klägerin die Plangenehmigung vom 14.01.2004 mit Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 (Anlage K 10). Sie enthielt u.a. folgende Nebenbestimmung: „F) Deutsche Telekom AG“
1. Im Planbereich befindet sich eine Kabelanlage der Deutschen Telekom AG, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verlegt werden kann.
a) Sollte die Maßnahme Änderungen an den Fernmeldeanlagen erfordern, so sind der Deutschen Telekom AG die Kosten für den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen zu erstatten. [...]“
Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Nebenbestimmung hob das Landratsamt Karlsruhe im Abhilfebescheid vom 18.05.2010 diese Nebenbestimmung „F) Deutsche Telekom AG; Ziff. 1 lit. a) in Abschnitt 4 der Entscheidung vom 30.01.2009 auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte als Nutzungsberechtigte gemäß § 72 Abs. 3 TKG die Kosten für die Verlegung zu tragen habe, weil es sich beim... Wegbach um ein öffentliches Gewässer handele, dessen geplanter Ausbau sich als eine Änderung des Verkehrsweges gemäß § 72 Abs. 1 TKG darstelle. Der Abhilfebescheid wurde nach Zustellung an die Beteiligten bestandskräftig.
Anlässlich der Öffnung des verdolten ... Wegbaches verlegte die Beklagte die in diesem Bereich befindliche Telekommunikationslinie. Die Einzelheiten der baulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht der Gemeinde ... (Anlage 7 zur Klagebegründung). Entlang der ... Straße wurde eine Stützmauer errichtet, die nach Fertigstellung in die Baulast des Landes überging (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.07.2009, Nr. 2; Baugrundbeurteilung vom 23.04.2008, s Az. 691.17 ... Bd.I., AS 431).
Da unter den Beteiligten im Vorfeld keine Einigung darüber erzielt werden konnte, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, schlossen sie am 08.10./27.10.2009 eine Vorfinanzierungsvereinbarung über die Rechte und Pflichten anlässlich der Verlegung der Telekommunikationslinie im Zuge der Bachöffnung des ... Wegbaches und der damit verbundenen Kosten.
10 
In § 1 Absatz 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung heißt es: „Die Parteien sind sich uneins über die Folge- und Folgekostenpflicht von Telekom in Bezug auf die in Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung beschriebene Maßnahme. Der Veranlasser vertritt die Ansicht, dass Telekom gemäß § 72 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hinsichtlich der erforderlich werdenden Verlegung bzw. Veränderung ihrer Telekommunikationslinie folge- und folgekostenpflichtig ist, weil ihr Bauvorhaben im öffentlichen, auch dem Wegeunterhaltungspflichtigen zuzurechnenden Interesse liegt und damit von diesem im Sinne der genannten Vorschrift beabsichtigt ist.
11 
Telekom steht auf dem Standpunkt, dass sie nicht folgepflichtig ist, weil das Bauvorhaben nicht im verkehrlichen Interesse des Wegeunterhaltungspflichtigen liegt und dass sie deshalb die hierfür aufkommenden Kosten nicht zu tragen hat, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches vom Veranlasser verlangen kann.
12 
Beide Parteien behalten sich eine vertiefende Darstellung ihrer gegensätzlichen Rechtspositionen auch in einem eventuellen Rechtsstreit vor.“
13 
§ 1 Abs. 4 lautet: „Der Veranlasser beauftragt Telekom vorbehaltlich einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen einvernehmlichen schriftlichen Regelung auf seine Kosten, die in Abs. 2 dieser Bestimmung beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.“
14 
Die Pflichten der Telekom sind in § 2, des Veranlassers in § 3 geregelt.
15 
Nach Abschluss der Baumaßnahmen erhielt die Klägerin von der Beklagten am 20.06.2012 eine Abschlussrechnung vom 15.06.2012 für die Verlegung der Telekommunikationsanlagen im Bereich zwischen ... Straße und ... Kreuzung. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 500.064,68 EUR brutto. Daraufhin legte die Klägerin nochmals ihre Rechtsauffassung dar, wonach die Beklagte als Nutzungsberechtigte gemäß § 72 Abs. 3 TKG dazu verpflichtet sei, die Verlegung der Telekommunikationslinie selbst vorzunehmen und die Kosten dafür in vollem Umfang selbst zu tragen habe. Mit Schreiben vom 09.08.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, zu erklären, dass sie die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie übernehme und selbst trage. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2012 ab.
16 
Am 24.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger-Vertreter,
17 
1. festzustellen, dass die Klägerin die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich des ... Wegbaches in ... nicht zu tragen hat.
18 
2. Die Beklagte zu verurteilen, den von ihr aufgrund der geschlossenen Vorfinanzierungsvereinbarung bereits bezahlten Betrag in Höhe von 226.600,00 EUR inklusive der gemäß § 4 Abs. 5 der Vorfinanzierungsvereinbarung vereinbarten Zinsen innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Urteils an sie zurückzuzahlen.
19 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei eröffnet. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 41/08 -) werde verwiesen. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei gemäß § 72 Abs. 3 TKG verpflichtet, die Folgekosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie in voller Höhe selbst zu tragen. Aufgrund dessen habe sie den von ihr an sie vorläufig bereits bezahlten Betrag an sie zurückzuerstatten. Bei dem ... Wegbach handele es sich um einen Verkehrsweg im Sinne der §§ 68, 72 Abs. 1 TKG. Der verdolte ... Wegbach sei ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Satz 1 und Satz 4 WG gewesen. Die Verdolung stehe der Annahme eines öffentlichen Gewässers nicht entgegen. Auf die einschlägige Rechtsprechung hierzu werde verwiesen. Die Maßnahmen zur Öffnung des ... Wegbaches und der Bau der Stützmauer stellten keine besondere Anlage im Sinne der §§ 74, 75 TKG dar. Es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 1. und 2. Alt. TKG vorlägen, weil jedenfalls die 3. Alt. erfüllt sei. Die Öffnung des ... Wegbaches sei als eine notwendige Unterhaltungsmaßnahme von ihr als Baulastträgerin durchgeführt worden, die zudem mit einer Änderung des Verkehrsweges verbunden gewesen sei. Dasselbe gelte für den dazu notwendigen Bau der Stütz-/Bachmauer gemäß § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG. Daraus resultiere die Kostenpflicht der Beklagten. Mit der Öffnung des ...  Wegbaches und seiner Zurückversetzung in den vorigen Zustand sei in diesem Bereich dem Bachlauf seine „Funktionalität als offenes Gewässer“ und damit auch seine „Schiffbarkeit“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben worden. Auch der eigentliche Grund für diese Bachöffnung, nämlich die Wasserrückhaltung im Hochwasserfall innerhalb des nun wieder geöffneten Bachbettes diene der Sicherstellung der Funktionalität des Baches als offenes Gewässer. Es handele sich somit im Unterschied zu den Maßnahmen, auf die sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 beziehe, um eine unmittelbar verkehrsbezogene Maßnahme.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie trägt vor: Hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Geschäftsbetriebs „T-Home“ auf die „T-Mobile Deutschland GmbH“ werde auf den Ausgliederungsvertrag vom 03.09.2009 Bezug genommen. Seit dem 30.03.2010 firmiere sie als „Telekom Deutschland GmbH“ und sei partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der beklagten Deutschen Telekom AG. Am 30.03.2010 sei die Ausgliederung wirksam geworden und in das Handelsregister der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH eingetragen worden. Zu den übertragenen Rechten und Pflichten gehörten auch diejenigen aus dem streitgegenständlichen Vorfinanzierungsvertrag vom 08.10./27.10.2009, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele. Sie, die Beklagte, sei hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung der 326.600,00 EUR passiv legitimiert, da sie gemäß 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldnerin hafte.
23 
Es fehle an einem rechtlichen Interesse der Klägerin daran, dass positiv festgestellt werde, dass sie, die Beklagte, Kosten zu tragen habe. Eine negative Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen. Deren Argumentation gehe in den wesentlichen Punkten fehl, zumal sie sich auf zwei instanzgerichtliche Entscheidungen stütze, die durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.02.2013 (- 7 C 9.12 -) aufgehoben worden seien. Bereits die Einordnung des Baches als Verkehrsweg im Sinne des § 68 TKG begegne durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn dem gefolgt werden könnte, sei § 72 TKG nicht unmittelbar anwendbar. Denn dies würde voraussetzen, dass die Telekommunikationslinie sich seinerzeit vor Durchführung der Maßnahme in dem Verkehrsweg befunden hätte. Die Telekommunikationslinie sei jedoch im Jahr 1975 von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, in den Verkehrsweg „... Straße“ verlegt worden, nicht aber in den verdolten ... Wegbach. Die Telekommunikationslinie sei am unmittelbaren Straßenrand der ... Straße in dem darunterliegenden Straßenkörper verlaufen. Die Klägerin könne sich nur auf § 72 Abs. 3 TKG berufen, wenn sie ein eigenes Verkehrsinteresse gehabt hätte. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für Fälle abgelehnt worden, bei denen die Verlegung einer Telekommunikationslinie aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen worden sei. Für das Verkehrsinteresse genüge nicht, wenn ein planfestgestelltes Vorhaben ein öffentliches Gewässer im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG betreffe. Das erforderliche Verkehrsinteresse folge weder aus der rechtlichen Einordnung einer Maßnahme als planfestgestellte Hochwasserschutzmaßnahme noch reiche der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz aus. Die Klägerin habe eine wasserrechtliche Plangenehmigung aufgrund von § 31 Abs. 3 WHG beantragt, um eine Hochwasserschutzmaßnahme für ihre Gemeinde durchzuführen. Sie lege selbst auf Seite 16 der Klagschrift dar, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgeführt worden seien. Ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang liege nicht vor. Die Stützmauer entlang der ... Straße sei gerade erst dadurch notwendig geworden, weil die Klägerin durch ihre Planungsmaßnahme ihr Ziel des effektiven Hochwasserschutzes habe umsetzen wollen. Die Stützmauer sei somit ein notwendiger Reflex auf negative Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahme in Bezug auf die ... Straße.
24 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Gemeinde ... (691.17 Band I und II) sowie 1 Heft Pläne vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht ver-fassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Klägerin beruft sich u. a. auf die mit der Beklagten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08./27.10.2009, die die Kostenlast für die Verlegung einer näher bezeichneten Telekommunikationslinie zum Gegenstand hat. Unter den Beteiligten besteht Streit über Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Beschl. des BVerfG vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 – (BGBl. I S. 1021) – TKG -, mithin um die Anwendung öffentlichen Rechts (s. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 – 6 B 41/08 – NVwZ-RR 2009, 308 ff. zu § 56 Abs. 2 TKG 1196 bzw. § 75 TKG; VG Trier, Urt. v. 28.11.2012 – 5 K 617/12.TR – Rn. 25 ). Nach § 72 Abs. 3 TKG hat in allen Fällen des Absatzes 1 der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Zwischen dem Baulastträger der Straße und dem Betreiber der Telekommunikationslinie besteht ein telekommunikationsrechtliches Rechtsverhältnis nach den §§ 68 ff. TKG. Diese Vorschriften regeln die unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien. Diese Befugnis steht dem Bund zu und wird von diesem den Netzbetreibern übertragen (§ § 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 TKG). Sie geht auf den früheren § 1 Telegraphenwegegesetz zurück und wird seit jeher mit der hoheitlichen Aufgabe begründet, den öffentlichen Telegraphen- und Fernmeldeverkehr zu gewährleisten. Der Gewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation ist nach geltendem Recht in Art. 87 f Abs. 1 GG verankert. Das auf ihm beruhende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird. Vielmehr wird das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen in den Vorschriften der §§ 68 bis 75 TKG jeweils als Inhaber eines - durch diese Bestimmungen näher ausgeformten und eingegrenzten - öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits nach den §§ 71, 72 TKG gegenüber dem Wegeunterhaltungspflichtigen und andererseits gemäß den §§ 74, 75 TKG gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen. Die Folgekostenregelungen in den §§ 71 bis 75 TKG gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zudem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in § 72 Abs. 1 TKG geregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungsrecht sowie die Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folgerichtig, auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz, dass Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende Ansprüche gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Die Aufspaltung des Rechtsweges wäre sachwidrig (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 zu § 56 TKG 1996; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008, aaO, m.w.N.; i.Erg. ebenso Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68-77 TKG, Handkommentar, 2010, § 68 Rn. 120).
27 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt und wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 20 Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 ff.).
28 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nicht sie, sondern die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen habe. Die Frage nach der Folgekostenpflicht aus § 72 Abs. 3 TKG ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, zumal die Beteiligten in § 1 Abs. 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 vereinbart haben, dass die Frage der endgültigen Kostentragung einer gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben soll. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Feststellungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Eine andere Klageart steht nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass sie nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, weil die Beklagte die gegenteilige Auffassung vertritt und nach Verlegung der Telekommunikationslinie mit ihr keine Einigung über die Kostentragung erzielt werden konnte. Damit hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gerade auch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin, das über ein bloßes rechtliches Interesse an einer Rechtsfrage hinausgeht und damit die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Feststellungsklagen in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 - u. v. 18.05.1982 - 4 B 20/82 - m.w.N.).
29 
Die mit dem Feststellungsantrag verbundene Leistungsklage auf Rückzahlung des von der Klägerin bereits entrichteten Betrags in Höhe von 226.600,00 EUR ist ebenfalls statthaft und auch sonst zulässig.
30 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
31 
Die beklagte Telekom Deutschland GmbH ist partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der „T-Mobile Deutschland GmbH“ auch bezüglich der aus der Vorfinanzierungsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten. Am 30.03.2010 wurde ihre Ausgliederung wirksam und in das Handelsregister der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH eingetragen. Sie ist die richtige Beklagte.
32 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, weder aus dem Abhilfebescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.05.2010 (1.) noch aus § 1 Abs. 3 und 4 der Vorfinanzierungsvereinbarung i.V.m. § 72 Abs. 1 TKG (2.).
1.
33 
Der Abhilfebescheid vom 18.05.2010, mit dem auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 die Regelung über die Folge- und Folgekostenpflicht gem. § 72 Abs. 3 TKG für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu Lasten der Deutschen Telekom AG geändert wurde, enthält keine verbindliche Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) über die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG für die konkret verlegte Telekommunikationslinie im Rahmen der Öffnung des ... Wegbaches. Im Tenor des Abhilfebescheids wurde die Nebenbestimmung „F) Deutsche Telekom AG“ in Kapitel IV. der Entscheidung vom 30.01.2009 aufgehoben und nicht durch eine anderslautende, die Beklagte belastende, Kostenregelung ersetzt. Die im Abhilfebescheid eingefügte „Auflage“ weist ungeachtet ihrer Rechtsnatur auf den Status quo hin, dass sich im Planbereich eine Kabelanlage der Deutsche Telekom AG befindet und dass Beginn und Ablauf der Maßnahme der Deutschen Telekom AG schriftlich anzuzeigen und mit ihr abzustimmen ist. Damit ist im Tenor die Kostentragungsregelung ersatzlos gestrichen, was bedeutet, dass keine anderslautende verbindliche Folgekostenregelung zu § 72 Abs. 3 TKG gewollt war. Wenn eine solche an der Bindungswirkung der Planungsentscheidung teilhabende Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) gewollt gewesen wäre, wäre dies im Tenor entsprechend formuliert worden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in den Gründen, „die erforderlichen Maßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen hat nach § 72 Absatz 3 TKG die Deutsche Telekom AG als Nutzungsberechtigte auf ihre Kosten zu bewirken“ als unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage nach den §§ 68 ff. TKG zu verstehen. Aus dem bestandskräftig gewordenen Abhilfebescheid vermag die Klägerin deshalb keine für sie günstige Rechtsgrundlage hinsichtlich der geltend gemachten Folgekosten ableiten.
2.
34 
Aus § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 i.V.m. §§ 72 ff. TKG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass sich die Folge- und Folgekostenpflicht für die erforderliche Verlegung der bestehenden Telekommunikationslinie (s. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung), die im Zuge der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung beschriebenen Baumaßnahme, der „Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung des... Wegbaches zwischen ... Straße und ... Kreuzung in ... (Lkr. ...)“ verlegt werden musste, für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht einigen, in einem eventuellen Rechtsstreit nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 72 Abs. 3 TKG) entschieden werden soll. Dies kommt in den in § 1 Abs. 3 der Vereinbarung dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf die in § 1 Abs. 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen klar zum Ausdruck. Der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner geht dahin, dass sich die Kostentragungspflicht für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich der Baumaßnahme der Öffnung des ... Wegbaches nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG bestimmen soll. Die Vorfinanzierungsvereinbarung ist wirksam abgeschlossen (2.1.). Aus § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG ergibt sich jedoch keine Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten, die die der Klägerin verneinen würde, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt. Deshalb ist der Feststellungsantrag unbegründet (2.2.).
2.1.
35 
Die Schriftform des § 57 VwVfG ist gewahrt. Ein Vertragsformverbot (§ 59 Abs. 1 VwVfG) bestand nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Handlungsform nur dann zulässig, wenn sich weder ausdrücklich noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, die den Vertragsgegenstand regeln, ergibt, dass auf dem betroffenen Rechtsgebiet nicht durch Vertrag gehandelt werden darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl, § 54 Rn. 42). Einen solchen Verbotstatbestand kennt das TKG für die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht nach den §§ 72 ff. TKG nicht (s. Hess VGH, Urt. v. 23.11.2007 - 7 UE 1422/07 - ; i. Erg. ebenso, aber ohne Begründung OVG NW, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - ).
2.2.
36 
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer (Satz 2). Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 – Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14). Was ein "öffentliches Gewässer" ist, ein Ausdruck, der dem von jeher landesrechtlich geordneten Wasserrecht (zu vgl. Art. 65 EG BGB) entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 – IV C 36.66 – aaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 - zum Begriff des „oberirdischen Gewässers“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F.).
37 
Der hier entscheidungserhebliche Bereich des ... Wegbaches war auch im Zustand der Verdolung ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Satz 1 und Satz 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (s. § 26 WG a.F.) - WG BW - und galt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG. Diese Eigenschaft ging durch die Verdolung des hier in Frage stehenden Abschnitts nicht verloren. Das Vorhandensein eines offenen Gewässerbettes wird vom gesetzlichen Tatbestand nicht in dem Sinne absolut gefordert, dass ein oberirdisches Gewässer diese seine Eigenschaft allein schon deshalb verlieren würde, weil und soweit es an einzelnen Stellen, etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern, unterirdisch verläuft. In der Regel sind solche unterirdischen Teilstrecken oberirdischer Gewässer weder zum Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu rechnen (vgl. BT-Drucks. 2/ 2072) noch für sich allein geeignet, den (Teil-) Verlust der im Übrigen gegebenen Gewässereigenschaft zu bewirken; sie bleiben vielmehr grundsätzlich Bestandteile derjenigen oberirdischen Gewässer, in deren Verlauf sie fallen (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 43.73 – BVerwGE 49, 293 ff. zu § 1 WHG; BVerwG, Beschl. v. 29.01.1996 – 4 B 5/96 – Rn. 4 ). Dem entspricht § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, aaO, m.w.N.). Eine solche Anbindung an natürliche Gewässer bestand hier für das verdolt gewesene Teilstück. Der ehemals durch die Verdolung geführte ... Wegbach entstand nach den unbestritten geblieben Ausführungen des Kläger-Vertreters aus der Zusammenführung des ... Baches und des ... Grabens, ungefähr in Höhe des Kreuzung .../.../... In das verdolt gewesene Teilstück führte ein natürlicher Bach, der nach der Verdolung unter anderer Bezeichnung weiterfloss. Von der Quelle bis in die Ortslage von ... heißt der Bach ... Bach bzw. ... Bach. Im Bereich der ... Kreuzung verzweigt sich dieser Bach in den ... Bach und den ... Wegbach. Letzterer fließt dann unter der Bezeichnung ... Landgraben weiter durch die Gemarkung ... und mündet auf der Gemarkung ... in das Flüsschen ...
38 
Unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Gewässer vorliegt, regelt § 4 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013. Danach dienen öffentliche Gewässer unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. In § 20 Abs. 1 WG BW vom 03.12.2013 ist in Anknüpfung an § 25 WHG (i.d.F. v. 31.07.2009, gültig ab 01.03.2010; s. auch § 23 WHG i.d.F. vom 06.10.2011, gültig ab 14.10.2011 bis 19.05.2015) der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet (Satz 1). Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (Satz 2). Der „allgemeine Gebrauch“ ist ausschlaggebend für die Qualifizierung eines öffentlichen Gewässers. Ein solcher lag zwar nicht innerhalb des verdolten Teils des ...  Wegbaches, aber außerhalb seiner Verdolung in den zuvor beschrieben Fortsetzungen des Baches vor und an diesem Gemeingebrauch nimmt auch der verdolt gewesene Bereich des ... Wegbaches teil. Er ist ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 WG BW vom 03.12.2013 und gilt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG, auch nach Beseitigung der Verdolung.
39 
Die Entbehrlichkeit der Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, m.w.N.) ergibt sich aus der Reichweite des nach den landesrechtlichen Vorschriften geregelten Begriffs des „öffentlichen Gewässers“, hier den §§ 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013, wonach die Schiffbarkeit nicht erforderlich ist. Die Qualifizierung als „Verkehrsweg“ i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG beurteilt sich unabhängig von der Frage der Folge- und Folgekostenpflichtpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG. Diese unterliegt eigenen Tatbestandsvoraussetzungen.
40 
Auf der Einschätzung des ... Wegbaches als öffentliches Gewässer beruht im Übrigen die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2014 für die Öffnung der Verdolung (von km 1 + 434,50 bis km 1 + 553,37) gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG a.F. i.V.m. § 74 Abs. 6 LVwVfG. Selbst wenn der verdolte Bach kein öffentliches Gewässer wäre, wären die Voraussetzungen einer Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG zu verneinen, weil es an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt.
41 
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG formt das auf den §§ 68, 69 TKG beruhende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt. Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.). Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler ist der Vorzug zu geben vor dem Interesse der Nutzungsberechtigten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, aaO).
42 
In den Fällen des § 72 Abs. 1 TKG hat der Nutzungsberechtigte, nicht die Behörde, die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie selbst und auf eigene Kosten (§ 72 Abs. 3 TKG) durchzuführen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 – 6 B 21/12 – Rn. 56 m.w.N. zu § 53 Abs. 3 TKG a.F.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die Beteiligten in der Vorfinanzierungsvereinbarung geregelt (§ 2), dass die Telekom sich verpflichtet, die in dieser Vereinbarung beschriebenen Telekommunikationslinie zu verlegen, was auch geschehen ist.
43 
Die Öffnung des ... Wegbaches erforderte die Beseitigung der Verdolung und Herstellung einer Stützmauer entlang der daneben verlaufenden ... Straße und der ... Straße. Diese Änderungen erfüllen zwar nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 1. und 2 Alternative TKG, wohl aber die der dritten Alternative. Für deren Anwendung reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper aus, der zur Folge hat, dass der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird. Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27/98 - BVerwGE 109, 192 ff. = Rn. 18 zu § 53 TKG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - ).
44 
Aufgrund der Änderung des als Verkehrsweg geltenden verdolt gewesenen öffentlichen Gewässers war die Verlegung der Telekommunikationslinie erforderlich. Diese verlief nach der in der mündlichen Verhandlung aufgrund Einsicht in die einschlägigen Pläne, die auch als Anlagen 2 und 3 zu § 1 Abs. 2 der Vorfinanzierungsvereinbarung genannt sind, und deren Erörterung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zwischen der Verdolung des... Wegbaches und der Fahrbahn der ... Straße, mit anderen Worten im ehemaligen zum Bachbett gehörenden Gelände neben der Verdolung. Auf diesen Sachverhalt einigten sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der von beiden Seiten vorgelegten Pläne. Weil die Verdolung beseitigt und der Bach geöffnet wurde, musste die ehemals seitlich der Verdolung befindliche Telekommunikationslinie entfernt werden; sie wurde in die … Straße verlegt.
45 
Das Merkmal der "von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung" ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beabsichtigte die Verlegung der Telekommunikationslinie im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahme. Zum Begriff der „Absicht“ hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.07.1999 (aaO) ausgeführt, dass sich die Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen nicht allein anhand objektiver Gegebenheiten bestimmt, sondern auch ein subjektives Element enthält und dass hiermit keine Interessenposition markiert werden soll. Auf eine Absicht im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG (ehemals § 53 Abs. 1 TKG) kann vielmehr schon dann geschlossen werden, wenn der Unterhaltungspflichtige bei der Änderung des Verkehrsweges als Vorhabenträger in Erscheinung tritt.
46 
Die Klägerin ist für den ... Wegbach unterhaltspflichtig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013), weshalb ihre Absicht ausschlaggebend, aber auch ausreichend ist. Die ehemals im Bachbett verlegt gewesene Telekommunikationslinie musste allein wegen den Hochwasserschutzmaßnahmen der Klägerin, nicht solchen eines anderen Planungsträgers, verlegt werden, insbesondere nicht wegen Änderungen an der L ... Soweit die Fahrbahn an der L ... verringert wurde, ist dies auf die Beseitigung der Verdolung und Maßnahmen zugunsten des Hochwasserschutzes zurückzuführen und die dahingehenden Änderungen waren mit dem Straßenbaulastträger der L ..., dem Land, abzustimmen. Dies geht u.a. aus dem Erläuterungsbericht der Gemeinde ... zum Hochwasserschutz Neubau ...graben (Anlage K 7 zur Klagebegründung), der Baugrundbeurteilung und Gründungsbeurteilung vom 23.04.2008 und der technischen Genehmigung dazu hervor. Ferner verlangt Nr. 11 der Plangenehmigung vom 14.01.2004, den geplanten Kreisverkehrsplatz L .../L ... im Detail mit dem Straßenbauamt Karlsruhe abzustimmen. Die in der Klagebegründung entwickelte Auffassung, die Stützmauer entlang der ... Straße sei Teil der Straße und deshalb sei die L ... ein von der Änderung betroffener Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG mit allen Konsequenzen aus § 72 Abs. 3 TKG, hat der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Die Stützmauern entlang des Bachbettes sind vielmehr Teil der Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Wegbach.
47 
Umstritten ist, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert wird, diese Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen muss (so z. B. Schütz, Geppert/Schütz, Beck‘ scher TKG-Kommentar, § 72 Rn. 12 m.w.N; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37 ; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 453/87 - NVwZ-RR 1989, 105 f., bejahend VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.07.1983 - 10 S 1563/82 - ; a.A. Stelkens, aaO, § 72 Rn. 29 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss. Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Begründet ist das Erfordernis des Verkehrsinteresses zum einen mit dem ausdrücklich auf Verkehrswege bezogenen Nutzungsrecht in § 68 Abs. 1 TKG, zum anderen mit der gesetzgeberischen Wertung des § 72 Abs. 3 TKG. Diese räumt, wie ausgeführt, dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten an dem veränderten Fortbestand seiner Anlagen ein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 20). Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).
48 
Das erforderliche Verkehrsinteresse folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder aus der rechtlichen Einordnung einer planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen noch reicht der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz aus. Soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz dient, ist deshalb kein Verkehrsbezug gegeben (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 26). Ein Verkehrsinteresse kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 32). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (aaO) ist auch zu entnehmen, dass das Verkehrsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die mit der Maßnahme bzw. Änderung i.S.d. § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen sind. Dieser Verkehrsbezug muss konkret nachgewiesen werden (Brandt, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 2). Daran fehlt es hier, weil die Änderungsmaßnahmen nur dem Hochwasserschutz dienten.
49 
Das Verkehrsinteresse einer Wasserstraße besteht in der Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013 sind für die Schifffahrt bestimmte Gewässer die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Dazu rechnen der ... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht. Es gibt deshalb keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Die Rechtsgrundlagen, auf denen die Hochwasserschutzmaßnahmen beruhen, deuten ebenfalls auf ein fehlendes Verkehrsinteresse hin. Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion eines Gewässers durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserrechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden verdrängt. Diese Abgrenzung bestimmt sich nach der Zweckrichtung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 28). Wie aus der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 14.01.2001 und dem Änderungsbescheid vom 30.01.2009 sowie dem Abhilfebescheid dazu hervorgeht, war die Beseitigung der Verdolung des ... Wegbaches (nur) aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten, nur aus diesem Grund wurden die Verdolung entfernt und die weiteren Maßnahmen miteinbezogen. Die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2001 beruht auf den wasserrechtlichen Vorschriften des § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. den §§ 64, 95, 96 WG BW vom 03.12.2013, nicht auf straßen- oder wasserstraßenrechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG a.F., § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG n.F.; § 32 Abs. 6 WG BW vom 03.12.2013). Schon dies spricht gegen eine Einordnung als verkehrsbezogene Maßnahme. Auch der Sache nach war Ziel der Maßnahme, ein Überlaufen des Wassers aus dem ... Wegbach auf die Straßen und den Ortskern des Gemeindegebiets der Klägerin künftig zu verhindern. Andere Zwecke als die des Hochwasserschutzes wurden damit nicht verfolgt. Die Hochwasserschutzmaßnahmen wirken sich zwar dahingehend aus, dass künftig die Überschwemmung der Straßen entlang des verdolt gewesenen ... Wegbaches und des Ortsbereichs vermieden und damit die ungehinderte Befahrbarkeit dieser Straßen im Falle eines Hochwassers gewährleistet werden sollen. Dies ist als Nebeneffekt, nicht als Nebenziel zu qualifizieren, weil es dem Vorhabenträger ausschließlich um den Hochwasserschutz ging, nicht um - konkret belegte - Verkehrsinteressen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hochwasserschutzmaßnahme den (Neben-)Zweck verfolgte, wie auch immer geartete Verkehrsinteressen für Anlagen der Klägerin oder solchen anderer Planungsträger, etwa an Straßen oder Siedlungsgebieten in der Umgebung, wahrzunehmen. Die im Zusammenhang mit der Öffnung der Verdolung an den seitlich verlaufenden Straßen erforderlich gewordenen Stützmauern sind, wie bereits ausgeführt, ein Nebeneffekt der auf den Hochwasserschutz abzielenden Veränderungen.
50 
Die Argumentation des Kläger-Vertreters, mit der Rückführung eines verdolten Gewässers in ein offenes Gewässer werde die „Funktionalität“ eines Gewässers wiederhergestellt, mag zutreffen. Dies begründet aber weder das konkret erforderliche Verkehrsinteresse noch macht es ein solches entbehrlich. Die Funktion eines Gewässers als solches, seine abstrakte Nutzbarkeit, birgt kein Verkehrsinteresse in sich. Wie bereits ausgeführt besteht das Verkehrsinteresse an einem Gewässer in dessen Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG) und diese ist für den... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht gegeben.
51 
Dass eine beabsichtigte Änderung an einem als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG geltenden Gewässer mangels Verkehrsbezug keine Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nach § 71 Abs. 3 TKG auslöst, wenn mit der Änderung des Gewässers kein schifffahrtsfunktionaler (Neben-)Zweck und auch sonst kein verkehrsbezogener Zweck verfolgt wird, ist eine Folge der Reichweite des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG einerseits und des § 72 Abs. 1 und 3 TKG andererseits. Gründe dafür, bei einer Änderung eines nicht schiffbaren Gewässers der vorliegenden Art aus Gründen des Hochwasserschutzes gleichwohl eine Kostenlast des Nutzungsberechtigten aus § 72 Abs. 3 TKG herzuleiten, sind nicht ersichtlich. Dass der Unterhaltungspflichtige von Gewässern, die als Verkehrswege gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG gelten, durch Änderungen ohne Verkehrsbezug unter Umständen mit hohen nicht erstattungsfähigen Kosten belastet werden kann, war für den Gesetzgeber erkennbar. Gibt es in Fällen wie hier aber kein Verkehrsinteresse, so fehlt es an der Rechtfertigung für die Kostenlast des Nutzungsberechtigten, die der gesetzgeberische Entscheidung des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegt. Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf Fälle der vorliegenden Art scheidet mangels einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 - 5 C 7/14 - Rn. 11 ff. m.w.N.) aus.
3.
52 
Die §§ 74, 75 TKG sind hier nicht anwendbar, sie betreffen ausschließlich den Aus-gleich zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG, die den gleichen Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 17). Darum geht es hier nicht. Die Stützmauer entlang der ... Straße ist keine Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a i.V.m. § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage der Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1. i.V.m Abs. 3 TKG für Gewässer, die keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen.
54 
BESCHLUSS
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500.064,68 festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht ver-fassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Klägerin beruft sich u. a. auf die mit der Beklagten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08./27.10.2009, die die Kostenlast für die Verlegung einer näher bezeichneten Telekommunikationslinie zum Gegenstand hat. Unter den Beteiligten besteht Streit über Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Beschl. des BVerfG vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 – (BGBl. I S. 1021) – TKG -, mithin um die Anwendung öffentlichen Rechts (s. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 – 6 B 41/08 – NVwZ-RR 2009, 308 ff. zu § 56 Abs. 2 TKG 1196 bzw. § 75 TKG; VG Trier, Urt. v. 28.11.2012 – 5 K 617/12.TR – Rn. 25 ). Nach § 72 Abs. 3 TKG hat in allen Fällen des Absatzes 1 der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Zwischen dem Baulastträger der Straße und dem Betreiber der Telekommunikationslinie besteht ein telekommunikationsrechtliches Rechtsverhältnis nach den §§ 68 ff. TKG. Diese Vorschriften regeln die unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien. Diese Befugnis steht dem Bund zu und wird von diesem den Netzbetreibern übertragen (§ § 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 TKG). Sie geht auf den früheren § 1 Telegraphenwegegesetz zurück und wird seit jeher mit der hoheitlichen Aufgabe begründet, den öffentlichen Telegraphen- und Fernmeldeverkehr zu gewährleisten. Der Gewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation ist nach geltendem Recht in Art. 87 f Abs. 1 GG verankert. Das auf ihm beruhende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird. Vielmehr wird das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen in den Vorschriften der §§ 68 bis 75 TKG jeweils als Inhaber eines - durch diese Bestimmungen näher ausgeformten und eingegrenzten - öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits nach den §§ 71, 72 TKG gegenüber dem Wegeunterhaltungspflichtigen und andererseits gemäß den §§ 74, 75 TKG gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen. Die Folgekostenregelungen in den §§ 71 bis 75 TKG gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zudem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in § 72 Abs. 1 TKG geregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungsrecht sowie die Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folgerichtig, auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz, dass Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende Ansprüche gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Die Aufspaltung des Rechtsweges wäre sachwidrig (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 zu § 56 TKG 1996; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008, aaO, m.w.N.; i.Erg. ebenso Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68-77 TKG, Handkommentar, 2010, § 68 Rn. 120).
27 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt und wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 20 Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 ff.).
28 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nicht sie, sondern die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen habe. Die Frage nach der Folgekostenpflicht aus § 72 Abs. 3 TKG ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, zumal die Beteiligten in § 1 Abs. 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 vereinbart haben, dass die Frage der endgültigen Kostentragung einer gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben soll. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Feststellungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Eine andere Klageart steht nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass sie nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, weil die Beklagte die gegenteilige Auffassung vertritt und nach Verlegung der Telekommunikationslinie mit ihr keine Einigung über die Kostentragung erzielt werden konnte. Damit hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gerade auch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin, das über ein bloßes rechtliches Interesse an einer Rechtsfrage hinausgeht und damit die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Feststellungsklagen in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 - u. v. 18.05.1982 - 4 B 20/82 - m.w.N.).
29 
Die mit dem Feststellungsantrag verbundene Leistungsklage auf Rückzahlung des von der Klägerin bereits entrichteten Betrags in Höhe von 226.600,00 EUR ist ebenfalls statthaft und auch sonst zulässig.
30 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
31 
Die beklagte Telekom Deutschland GmbH ist partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der „T-Mobile Deutschland GmbH“ auch bezüglich der aus der Vorfinanzierungsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten. Am 30.03.2010 wurde ihre Ausgliederung wirksam und in das Handelsregister der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH eingetragen. Sie ist die richtige Beklagte.
32 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, weder aus dem Abhilfebescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.05.2010 (1.) noch aus § 1 Abs. 3 und 4 der Vorfinanzierungsvereinbarung i.V.m. § 72 Abs. 1 TKG (2.).
1.
33 
Der Abhilfebescheid vom 18.05.2010, mit dem auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 die Regelung über die Folge- und Folgekostenpflicht gem. § 72 Abs. 3 TKG für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu Lasten der Deutschen Telekom AG geändert wurde, enthält keine verbindliche Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) über die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG für die konkret verlegte Telekommunikationslinie im Rahmen der Öffnung des ... Wegbaches. Im Tenor des Abhilfebescheids wurde die Nebenbestimmung „F) Deutsche Telekom AG“ in Kapitel IV. der Entscheidung vom 30.01.2009 aufgehoben und nicht durch eine anderslautende, die Beklagte belastende, Kostenregelung ersetzt. Die im Abhilfebescheid eingefügte „Auflage“ weist ungeachtet ihrer Rechtsnatur auf den Status quo hin, dass sich im Planbereich eine Kabelanlage der Deutsche Telekom AG befindet und dass Beginn und Ablauf der Maßnahme der Deutschen Telekom AG schriftlich anzuzeigen und mit ihr abzustimmen ist. Damit ist im Tenor die Kostentragungsregelung ersatzlos gestrichen, was bedeutet, dass keine anderslautende verbindliche Folgekostenregelung zu § 72 Abs. 3 TKG gewollt war. Wenn eine solche an der Bindungswirkung der Planungsentscheidung teilhabende Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) gewollt gewesen wäre, wäre dies im Tenor entsprechend formuliert worden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in den Gründen, „die erforderlichen Maßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen hat nach § 72 Absatz 3 TKG die Deutsche Telekom AG als Nutzungsberechtigte auf ihre Kosten zu bewirken“ als unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage nach den §§ 68 ff. TKG zu verstehen. Aus dem bestandskräftig gewordenen Abhilfebescheid vermag die Klägerin deshalb keine für sie günstige Rechtsgrundlage hinsichtlich der geltend gemachten Folgekosten ableiten.
2.
34 
Aus § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 i.V.m. §§ 72 ff. TKG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass sich die Folge- und Folgekostenpflicht für die erforderliche Verlegung der bestehenden Telekommunikationslinie (s. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung), die im Zuge der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung beschriebenen Baumaßnahme, der „Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung des... Wegbaches zwischen ... Straße und ... Kreuzung in ... (Lkr. ...)“ verlegt werden musste, für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht einigen, in einem eventuellen Rechtsstreit nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 72 Abs. 3 TKG) entschieden werden soll. Dies kommt in den in § 1 Abs. 3 der Vereinbarung dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf die in § 1 Abs. 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen klar zum Ausdruck. Der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner geht dahin, dass sich die Kostentragungspflicht für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich der Baumaßnahme der Öffnung des ... Wegbaches nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG bestimmen soll. Die Vorfinanzierungsvereinbarung ist wirksam abgeschlossen (2.1.). Aus § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG ergibt sich jedoch keine Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten, die die der Klägerin verneinen würde, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt. Deshalb ist der Feststellungsantrag unbegründet (2.2.).
2.1.
35 
Die Schriftform des § 57 VwVfG ist gewahrt. Ein Vertragsformverbot (§ 59 Abs. 1 VwVfG) bestand nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Handlungsform nur dann zulässig, wenn sich weder ausdrücklich noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, die den Vertragsgegenstand regeln, ergibt, dass auf dem betroffenen Rechtsgebiet nicht durch Vertrag gehandelt werden darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl, § 54 Rn. 42). Einen solchen Verbotstatbestand kennt das TKG für die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht nach den §§ 72 ff. TKG nicht (s. Hess VGH, Urt. v. 23.11.2007 - 7 UE 1422/07 - ; i. Erg. ebenso, aber ohne Begründung OVG NW, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - ).
2.2.
36 
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer (Satz 2). Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 – Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14). Was ein "öffentliches Gewässer" ist, ein Ausdruck, der dem von jeher landesrechtlich geordneten Wasserrecht (zu vgl. Art. 65 EG BGB) entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 – IV C 36.66 – aaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 - zum Begriff des „oberirdischen Gewässers“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F.).
37 
Der hier entscheidungserhebliche Bereich des ... Wegbaches war auch im Zustand der Verdolung ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Satz 1 und Satz 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (s. § 26 WG a.F.) - WG BW - und galt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG. Diese Eigenschaft ging durch die Verdolung des hier in Frage stehenden Abschnitts nicht verloren. Das Vorhandensein eines offenen Gewässerbettes wird vom gesetzlichen Tatbestand nicht in dem Sinne absolut gefordert, dass ein oberirdisches Gewässer diese seine Eigenschaft allein schon deshalb verlieren würde, weil und soweit es an einzelnen Stellen, etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern, unterirdisch verläuft. In der Regel sind solche unterirdischen Teilstrecken oberirdischer Gewässer weder zum Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu rechnen (vgl. BT-Drucks. 2/ 2072) noch für sich allein geeignet, den (Teil-) Verlust der im Übrigen gegebenen Gewässereigenschaft zu bewirken; sie bleiben vielmehr grundsätzlich Bestandteile derjenigen oberirdischen Gewässer, in deren Verlauf sie fallen (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 43.73 – BVerwGE 49, 293 ff. zu § 1 WHG; BVerwG, Beschl. v. 29.01.1996 – 4 B 5/96 – Rn. 4 ). Dem entspricht § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, aaO, m.w.N.). Eine solche Anbindung an natürliche Gewässer bestand hier für das verdolt gewesene Teilstück. Der ehemals durch die Verdolung geführte ... Wegbach entstand nach den unbestritten geblieben Ausführungen des Kläger-Vertreters aus der Zusammenführung des ... Baches und des ... Grabens, ungefähr in Höhe des Kreuzung .../.../... In das verdolt gewesene Teilstück führte ein natürlicher Bach, der nach der Verdolung unter anderer Bezeichnung weiterfloss. Von der Quelle bis in die Ortslage von ... heißt der Bach ... Bach bzw. ... Bach. Im Bereich der ... Kreuzung verzweigt sich dieser Bach in den ... Bach und den ... Wegbach. Letzterer fließt dann unter der Bezeichnung ... Landgraben weiter durch die Gemarkung ... und mündet auf der Gemarkung ... in das Flüsschen ...
38 
Unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Gewässer vorliegt, regelt § 4 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013. Danach dienen öffentliche Gewässer unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. In § 20 Abs. 1 WG BW vom 03.12.2013 ist in Anknüpfung an § 25 WHG (i.d.F. v. 31.07.2009, gültig ab 01.03.2010; s. auch § 23 WHG i.d.F. vom 06.10.2011, gültig ab 14.10.2011 bis 19.05.2015) der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet (Satz 1). Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (Satz 2). Der „allgemeine Gebrauch“ ist ausschlaggebend für die Qualifizierung eines öffentlichen Gewässers. Ein solcher lag zwar nicht innerhalb des verdolten Teils des ...  Wegbaches, aber außerhalb seiner Verdolung in den zuvor beschrieben Fortsetzungen des Baches vor und an diesem Gemeingebrauch nimmt auch der verdolt gewesene Bereich des ... Wegbaches teil. Er ist ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 WG BW vom 03.12.2013 und gilt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG, auch nach Beseitigung der Verdolung.
39 
Die Entbehrlichkeit der Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, m.w.N.) ergibt sich aus der Reichweite des nach den landesrechtlichen Vorschriften geregelten Begriffs des „öffentlichen Gewässers“, hier den §§ 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013, wonach die Schiffbarkeit nicht erforderlich ist. Die Qualifizierung als „Verkehrsweg“ i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG beurteilt sich unabhängig von der Frage der Folge- und Folgekostenpflichtpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG. Diese unterliegt eigenen Tatbestandsvoraussetzungen.
40 
Auf der Einschätzung des ... Wegbaches als öffentliches Gewässer beruht im Übrigen die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2014 für die Öffnung der Verdolung (von km 1 + 434,50 bis km 1 + 553,37) gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG a.F. i.V.m. § 74 Abs. 6 LVwVfG. Selbst wenn der verdolte Bach kein öffentliches Gewässer wäre, wären die Voraussetzungen einer Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG zu verneinen, weil es an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt.
41 
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG formt das auf den §§ 68, 69 TKG beruhende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt. Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.). Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler ist der Vorzug zu geben vor dem Interesse der Nutzungsberechtigten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, aaO).
42 
In den Fällen des § 72 Abs. 1 TKG hat der Nutzungsberechtigte, nicht die Behörde, die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie selbst und auf eigene Kosten (§ 72 Abs. 3 TKG) durchzuführen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 – 6 B 21/12 – Rn. 56 m.w.N. zu § 53 Abs. 3 TKG a.F.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die Beteiligten in der Vorfinanzierungsvereinbarung geregelt (§ 2), dass die Telekom sich verpflichtet, die in dieser Vereinbarung beschriebenen Telekommunikationslinie zu verlegen, was auch geschehen ist.
43 
Die Öffnung des ... Wegbaches erforderte die Beseitigung der Verdolung und Herstellung einer Stützmauer entlang der daneben verlaufenden ... Straße und der ... Straße. Diese Änderungen erfüllen zwar nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 1. und 2 Alternative TKG, wohl aber die der dritten Alternative. Für deren Anwendung reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper aus, der zur Folge hat, dass der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird. Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27/98 - BVerwGE 109, 192 ff. = Rn. 18 zu § 53 TKG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - ).
44 
Aufgrund der Änderung des als Verkehrsweg geltenden verdolt gewesenen öffentlichen Gewässers war die Verlegung der Telekommunikationslinie erforderlich. Diese verlief nach der in der mündlichen Verhandlung aufgrund Einsicht in die einschlägigen Pläne, die auch als Anlagen 2 und 3 zu § 1 Abs. 2 der Vorfinanzierungsvereinbarung genannt sind, und deren Erörterung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zwischen der Verdolung des... Wegbaches und der Fahrbahn der ... Straße, mit anderen Worten im ehemaligen zum Bachbett gehörenden Gelände neben der Verdolung. Auf diesen Sachverhalt einigten sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der von beiden Seiten vorgelegten Pläne. Weil die Verdolung beseitigt und der Bach geöffnet wurde, musste die ehemals seitlich der Verdolung befindliche Telekommunikationslinie entfernt werden; sie wurde in die … Straße verlegt.
45 
Das Merkmal der "von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung" ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beabsichtigte die Verlegung der Telekommunikationslinie im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahme. Zum Begriff der „Absicht“ hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.07.1999 (aaO) ausgeführt, dass sich die Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen nicht allein anhand objektiver Gegebenheiten bestimmt, sondern auch ein subjektives Element enthält und dass hiermit keine Interessenposition markiert werden soll. Auf eine Absicht im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG (ehemals § 53 Abs. 1 TKG) kann vielmehr schon dann geschlossen werden, wenn der Unterhaltungspflichtige bei der Änderung des Verkehrsweges als Vorhabenträger in Erscheinung tritt.
46 
Die Klägerin ist für den ... Wegbach unterhaltspflichtig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013), weshalb ihre Absicht ausschlaggebend, aber auch ausreichend ist. Die ehemals im Bachbett verlegt gewesene Telekommunikationslinie musste allein wegen den Hochwasserschutzmaßnahmen der Klägerin, nicht solchen eines anderen Planungsträgers, verlegt werden, insbesondere nicht wegen Änderungen an der L ... Soweit die Fahrbahn an der L ... verringert wurde, ist dies auf die Beseitigung der Verdolung und Maßnahmen zugunsten des Hochwasserschutzes zurückzuführen und die dahingehenden Änderungen waren mit dem Straßenbaulastträger der L ..., dem Land, abzustimmen. Dies geht u.a. aus dem Erläuterungsbericht der Gemeinde ... zum Hochwasserschutz Neubau ...graben (Anlage K 7 zur Klagebegründung), der Baugrundbeurteilung und Gründungsbeurteilung vom 23.04.2008 und der technischen Genehmigung dazu hervor. Ferner verlangt Nr. 11 der Plangenehmigung vom 14.01.2004, den geplanten Kreisverkehrsplatz L .../L ... im Detail mit dem Straßenbauamt Karlsruhe abzustimmen. Die in der Klagebegründung entwickelte Auffassung, die Stützmauer entlang der ... Straße sei Teil der Straße und deshalb sei die L ... ein von der Änderung betroffener Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG mit allen Konsequenzen aus § 72 Abs. 3 TKG, hat der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Die Stützmauern entlang des Bachbettes sind vielmehr Teil der Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Wegbach.
47 
Umstritten ist, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert wird, diese Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen muss (so z. B. Schütz, Geppert/Schütz, Beck‘ scher TKG-Kommentar, § 72 Rn. 12 m.w.N; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37 ; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 453/87 - NVwZ-RR 1989, 105 f., bejahend VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.07.1983 - 10 S 1563/82 - ; a.A. Stelkens, aaO, § 72 Rn. 29 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss. Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Begründet ist das Erfordernis des Verkehrsinteresses zum einen mit dem ausdrücklich auf Verkehrswege bezogenen Nutzungsrecht in § 68 Abs. 1 TKG, zum anderen mit der gesetzgeberischen Wertung des § 72 Abs. 3 TKG. Diese räumt, wie ausgeführt, dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten an dem veränderten Fortbestand seiner Anlagen ein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 20). Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).
48 
Das erforderliche Verkehrsinteresse folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder aus der rechtlichen Einordnung einer planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen noch reicht der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz aus. Soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz dient, ist deshalb kein Verkehrsbezug gegeben (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 26). Ein Verkehrsinteresse kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 32). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (aaO) ist auch zu entnehmen, dass das Verkehrsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die mit der Maßnahme bzw. Änderung i.S.d. § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen sind. Dieser Verkehrsbezug muss konkret nachgewiesen werden (Brandt, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 2). Daran fehlt es hier, weil die Änderungsmaßnahmen nur dem Hochwasserschutz dienten.
49 
Das Verkehrsinteresse einer Wasserstraße besteht in der Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013 sind für die Schifffahrt bestimmte Gewässer die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Dazu rechnen der ... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht. Es gibt deshalb keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Die Rechtsgrundlagen, auf denen die Hochwasserschutzmaßnahmen beruhen, deuten ebenfalls auf ein fehlendes Verkehrsinteresse hin. Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion eines Gewässers durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserrechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden verdrängt. Diese Abgrenzung bestimmt sich nach der Zweckrichtung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 28). Wie aus der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 14.01.2001 und dem Änderungsbescheid vom 30.01.2009 sowie dem Abhilfebescheid dazu hervorgeht, war die Beseitigung der Verdolung des ... Wegbaches (nur) aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten, nur aus diesem Grund wurden die Verdolung entfernt und die weiteren Maßnahmen miteinbezogen. Die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2001 beruht auf den wasserrechtlichen Vorschriften des § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. den §§ 64, 95, 96 WG BW vom 03.12.2013, nicht auf straßen- oder wasserstraßenrechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG a.F., § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG n.F.; § 32 Abs. 6 WG BW vom 03.12.2013). Schon dies spricht gegen eine Einordnung als verkehrsbezogene Maßnahme. Auch der Sache nach war Ziel der Maßnahme, ein Überlaufen des Wassers aus dem ... Wegbach auf die Straßen und den Ortskern des Gemeindegebiets der Klägerin künftig zu verhindern. Andere Zwecke als die des Hochwasserschutzes wurden damit nicht verfolgt. Die Hochwasserschutzmaßnahmen wirken sich zwar dahingehend aus, dass künftig die Überschwemmung der Straßen entlang des verdolt gewesenen ... Wegbaches und des Ortsbereichs vermieden und damit die ungehinderte Befahrbarkeit dieser Straßen im Falle eines Hochwassers gewährleistet werden sollen. Dies ist als Nebeneffekt, nicht als Nebenziel zu qualifizieren, weil es dem Vorhabenträger ausschließlich um den Hochwasserschutz ging, nicht um - konkret belegte - Verkehrsinteressen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hochwasserschutzmaßnahme den (Neben-)Zweck verfolgte, wie auch immer geartete Verkehrsinteressen für Anlagen der Klägerin oder solchen anderer Planungsträger, etwa an Straßen oder Siedlungsgebieten in der Umgebung, wahrzunehmen. Die im Zusammenhang mit der Öffnung der Verdolung an den seitlich verlaufenden Straßen erforderlich gewordenen Stützmauern sind, wie bereits ausgeführt, ein Nebeneffekt der auf den Hochwasserschutz abzielenden Veränderungen.
50 
Die Argumentation des Kläger-Vertreters, mit der Rückführung eines verdolten Gewässers in ein offenes Gewässer werde die „Funktionalität“ eines Gewässers wiederhergestellt, mag zutreffen. Dies begründet aber weder das konkret erforderliche Verkehrsinteresse noch macht es ein solches entbehrlich. Die Funktion eines Gewässers als solches, seine abstrakte Nutzbarkeit, birgt kein Verkehrsinteresse in sich. Wie bereits ausgeführt besteht das Verkehrsinteresse an einem Gewässer in dessen Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG) und diese ist für den... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht gegeben.
51 
Dass eine beabsichtigte Änderung an einem als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG geltenden Gewässer mangels Verkehrsbezug keine Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nach § 71 Abs. 3 TKG auslöst, wenn mit der Änderung des Gewässers kein schifffahrtsfunktionaler (Neben-)Zweck und auch sonst kein verkehrsbezogener Zweck verfolgt wird, ist eine Folge der Reichweite des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG einerseits und des § 72 Abs. 1 und 3 TKG andererseits. Gründe dafür, bei einer Änderung eines nicht schiffbaren Gewässers der vorliegenden Art aus Gründen des Hochwasserschutzes gleichwohl eine Kostenlast des Nutzungsberechtigten aus § 72 Abs. 3 TKG herzuleiten, sind nicht ersichtlich. Dass der Unterhaltungspflichtige von Gewässern, die als Verkehrswege gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG gelten, durch Änderungen ohne Verkehrsbezug unter Umständen mit hohen nicht erstattungsfähigen Kosten belastet werden kann, war für den Gesetzgeber erkennbar. Gibt es in Fällen wie hier aber kein Verkehrsinteresse, so fehlt es an der Rechtfertigung für die Kostenlast des Nutzungsberechtigten, die der gesetzgeberische Entscheidung des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegt. Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf Fälle der vorliegenden Art scheidet mangels einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 - 5 C 7/14 - Rn. 11 ff. m.w.N.) aus.
3.
52 
Die §§ 74, 75 TKG sind hier nicht anwendbar, sie betreffen ausschließlich den Aus-gleich zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG, die den gleichen Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 17). Darum geht es hier nicht. Die Stützmauer entlang der ... Straße ist keine Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a i.V.m. § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage der Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1. i.V.m Abs. 3 TKG für Gewässer, die keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen.
54 
BESCHLUSS
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500.064,68 festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kostenersatz für die Verlegung einer Telekommunikationslinie der Beklagten.
Am 14.01.2004 erhielt die Klägerin eine wasserrechtliche Plangenehmigung zum Ausbau des ... Wegbaches zwischen der Kreuzung .../... Straße und der Kreuzung .../.../... in ihrem Gemeindegebiet. Genehmigt wurde die Öffnung der in diesem Bereich vorhanden gewesenen Verdolung des ... Wegbaches zwischen der ... Straße, der L ..., und der ... Straße, die Herstellung einer Verdolung im Bereich des geplanten Kreisverkehrs, eines Einlaufbauwerkes sowie die Abflussbegrenzung des Hochwasserabflusses in den ... Bach auf 2,0 m³/Sec.
Seitlich der Verdolung, auf der Seite der ... Straße, befand sich eine Telekommunikationslinie der Beklagten, die im Zuge der Öffnung des ... Wegbaches in die ... Straße verlegt wurde. Diese Telekommunikationslinie verlief ab Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken ... Straße ... und ... bis zur Kreuzung .../.../... im Bereich des Bachbettes entlang der ... Straße (Anlage K 8). Der Verlauf der in die ... Straße verlegten Telekommunikationslinie ist aus dem als Anlage K 9 beigefügten Plan ersichtlich, der auch der Vorfinanzierungsvereinbarung beigefügt ist.
Durch das städtebauliche Konzept der Klägerin kam es zu mehreren Änderungen im Bereich der Öffnung des ... Wegbaches. Deshalb änderte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag der Klägerin die Plangenehmigung vom 14.01.2004 mit Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 (Anlage K 10). Sie enthielt u.a. folgende Nebenbestimmung: „F) Deutsche Telekom AG“
1. Im Planbereich befindet sich eine Kabelanlage der Deutschen Telekom AG, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verlegt werden kann.
a) Sollte die Maßnahme Änderungen an den Fernmeldeanlagen erfordern, so sind der Deutschen Telekom AG die Kosten für den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen zu erstatten. [...]“
Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Nebenbestimmung hob das Landratsamt Karlsruhe im Abhilfebescheid vom 18.05.2010 diese Nebenbestimmung „F) Deutsche Telekom AG; Ziff. 1 lit. a) in Abschnitt 4 der Entscheidung vom 30.01.2009 auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte als Nutzungsberechtigte gemäß § 72 Abs. 3 TKG die Kosten für die Verlegung zu tragen habe, weil es sich beim... Wegbach um ein öffentliches Gewässer handele, dessen geplanter Ausbau sich als eine Änderung des Verkehrsweges gemäß § 72 Abs. 1 TKG darstelle. Der Abhilfebescheid wurde nach Zustellung an die Beteiligten bestandskräftig.
Anlässlich der Öffnung des verdolten ... Wegbaches verlegte die Beklagte die in diesem Bereich befindliche Telekommunikationslinie. Die Einzelheiten der baulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht der Gemeinde ... (Anlage 7 zur Klagebegründung). Entlang der ... Straße wurde eine Stützmauer errichtet, die nach Fertigstellung in die Baulast des Landes überging (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.07.2009, Nr. 2; Baugrundbeurteilung vom 23.04.2008, s Az. 691.17 ... Bd.I., AS 431).
Da unter den Beteiligten im Vorfeld keine Einigung darüber erzielt werden konnte, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, schlossen sie am 08.10./27.10.2009 eine Vorfinanzierungsvereinbarung über die Rechte und Pflichten anlässlich der Verlegung der Telekommunikationslinie im Zuge der Bachöffnung des ... Wegbaches und der damit verbundenen Kosten.
10 
In § 1 Absatz 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung heißt es: „Die Parteien sind sich uneins über die Folge- und Folgekostenpflicht von Telekom in Bezug auf die in Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung beschriebene Maßnahme. Der Veranlasser vertritt die Ansicht, dass Telekom gemäß § 72 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hinsichtlich der erforderlich werdenden Verlegung bzw. Veränderung ihrer Telekommunikationslinie folge- und folgekostenpflichtig ist, weil ihr Bauvorhaben im öffentlichen, auch dem Wegeunterhaltungspflichtigen zuzurechnenden Interesse liegt und damit von diesem im Sinne der genannten Vorschrift beabsichtigt ist.
11 
Telekom steht auf dem Standpunkt, dass sie nicht folgepflichtig ist, weil das Bauvorhaben nicht im verkehrlichen Interesse des Wegeunterhaltungspflichtigen liegt und dass sie deshalb die hierfür aufkommenden Kosten nicht zu tragen hat, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches vom Veranlasser verlangen kann.
12 
Beide Parteien behalten sich eine vertiefende Darstellung ihrer gegensätzlichen Rechtspositionen auch in einem eventuellen Rechtsstreit vor.“
13 
§ 1 Abs. 4 lautet: „Der Veranlasser beauftragt Telekom vorbehaltlich einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen einvernehmlichen schriftlichen Regelung auf seine Kosten, die in Abs. 2 dieser Bestimmung beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.“
14 
Die Pflichten der Telekom sind in § 2, des Veranlassers in § 3 geregelt.
15 
Nach Abschluss der Baumaßnahmen erhielt die Klägerin von der Beklagten am 20.06.2012 eine Abschlussrechnung vom 15.06.2012 für die Verlegung der Telekommunikationsanlagen im Bereich zwischen ... Straße und ... Kreuzung. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 500.064,68 EUR brutto. Daraufhin legte die Klägerin nochmals ihre Rechtsauffassung dar, wonach die Beklagte als Nutzungsberechtigte gemäß § 72 Abs. 3 TKG dazu verpflichtet sei, die Verlegung der Telekommunikationslinie selbst vorzunehmen und die Kosten dafür in vollem Umfang selbst zu tragen habe. Mit Schreiben vom 09.08.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, zu erklären, dass sie die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie übernehme und selbst trage. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2012 ab.
16 
Am 24.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger-Vertreter,
17 
1. festzustellen, dass die Klägerin die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich des ... Wegbaches in ... nicht zu tragen hat.
18 
2. Die Beklagte zu verurteilen, den von ihr aufgrund der geschlossenen Vorfinanzierungsvereinbarung bereits bezahlten Betrag in Höhe von 226.600,00 EUR inklusive der gemäß § 4 Abs. 5 der Vorfinanzierungsvereinbarung vereinbarten Zinsen innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Urteils an sie zurückzuzahlen.
19 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei eröffnet. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 41/08 -) werde verwiesen. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei gemäß § 72 Abs. 3 TKG verpflichtet, die Folgekosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie in voller Höhe selbst zu tragen. Aufgrund dessen habe sie den von ihr an sie vorläufig bereits bezahlten Betrag an sie zurückzuerstatten. Bei dem ... Wegbach handele es sich um einen Verkehrsweg im Sinne der §§ 68, 72 Abs. 1 TKG. Der verdolte ... Wegbach sei ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Satz 1 und Satz 4 WG gewesen. Die Verdolung stehe der Annahme eines öffentlichen Gewässers nicht entgegen. Auf die einschlägige Rechtsprechung hierzu werde verwiesen. Die Maßnahmen zur Öffnung des ... Wegbaches und der Bau der Stützmauer stellten keine besondere Anlage im Sinne der §§ 74, 75 TKG dar. Es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 1. und 2. Alt. TKG vorlägen, weil jedenfalls die 3. Alt. erfüllt sei. Die Öffnung des ... Wegbaches sei als eine notwendige Unterhaltungsmaßnahme von ihr als Baulastträgerin durchgeführt worden, die zudem mit einer Änderung des Verkehrsweges verbunden gewesen sei. Dasselbe gelte für den dazu notwendigen Bau der Stütz-/Bachmauer gemäß § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG. Daraus resultiere die Kostenpflicht der Beklagten. Mit der Öffnung des ...  Wegbaches und seiner Zurückversetzung in den vorigen Zustand sei in diesem Bereich dem Bachlauf seine „Funktionalität als offenes Gewässer“ und damit auch seine „Schiffbarkeit“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben worden. Auch der eigentliche Grund für diese Bachöffnung, nämlich die Wasserrückhaltung im Hochwasserfall innerhalb des nun wieder geöffneten Bachbettes diene der Sicherstellung der Funktionalität des Baches als offenes Gewässer. Es handele sich somit im Unterschied zu den Maßnahmen, auf die sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 beziehe, um eine unmittelbar verkehrsbezogene Maßnahme.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie trägt vor: Hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Geschäftsbetriebs „T-Home“ auf die „T-Mobile Deutschland GmbH“ werde auf den Ausgliederungsvertrag vom 03.09.2009 Bezug genommen. Seit dem 30.03.2010 firmiere sie als „Telekom Deutschland GmbH“ und sei partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der beklagten Deutschen Telekom AG. Am 30.03.2010 sei die Ausgliederung wirksam geworden und in das Handelsregister der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH eingetragen worden. Zu den übertragenen Rechten und Pflichten gehörten auch diejenigen aus dem streitgegenständlichen Vorfinanzierungsvertrag vom 08.10./27.10.2009, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele. Sie, die Beklagte, sei hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung der 326.600,00 EUR passiv legitimiert, da sie gemäß 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldnerin hafte.
23 
Es fehle an einem rechtlichen Interesse der Klägerin daran, dass positiv festgestellt werde, dass sie, die Beklagte, Kosten zu tragen habe. Eine negative Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe die Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen. Deren Argumentation gehe in den wesentlichen Punkten fehl, zumal sie sich auf zwei instanzgerichtliche Entscheidungen stütze, die durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.02.2013 (- 7 C 9.12 -) aufgehoben worden seien. Bereits die Einordnung des Baches als Verkehrsweg im Sinne des § 68 TKG begegne durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn dem gefolgt werden könnte, sei § 72 TKG nicht unmittelbar anwendbar. Denn dies würde voraussetzen, dass die Telekommunikationslinie sich seinerzeit vor Durchführung der Maßnahme in dem Verkehrsweg befunden hätte. Die Telekommunikationslinie sei jedoch im Jahr 1975 von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, in den Verkehrsweg „... Straße“ verlegt worden, nicht aber in den verdolten ... Wegbach. Die Telekommunikationslinie sei am unmittelbaren Straßenrand der ... Straße in dem darunterliegenden Straßenkörper verlaufen. Die Klägerin könne sich nur auf § 72 Abs. 3 TKG berufen, wenn sie ein eigenes Verkehrsinteresse gehabt hätte. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für Fälle abgelehnt worden, bei denen die Verlegung einer Telekommunikationslinie aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen worden sei. Für das Verkehrsinteresse genüge nicht, wenn ein planfestgestelltes Vorhaben ein öffentliches Gewässer im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG betreffe. Das erforderliche Verkehrsinteresse folge weder aus der rechtlichen Einordnung einer Maßnahme als planfestgestellte Hochwasserschutzmaßnahme noch reiche der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz aus. Die Klägerin habe eine wasserrechtliche Plangenehmigung aufgrund von § 31 Abs. 3 WHG beantragt, um eine Hochwasserschutzmaßnahme für ihre Gemeinde durchzuführen. Sie lege selbst auf Seite 16 der Klagschrift dar, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgeführt worden seien. Ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang liege nicht vor. Die Stützmauer entlang der ... Straße sei gerade erst dadurch notwendig geworden, weil die Klägerin durch ihre Planungsmaßnahme ihr Ziel des effektiven Hochwasserschutzes habe umsetzen wollen. Die Stützmauer sei somit ein notwendiger Reflex auf negative Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahme in Bezug auf die ... Straße.
24 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Gemeinde ... (691.17 Band I und II) sowie 1 Heft Pläne vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht ver-fassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Klägerin beruft sich u. a. auf die mit der Beklagten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08./27.10.2009, die die Kostenlast für die Verlegung einer näher bezeichneten Telekommunikationslinie zum Gegenstand hat. Unter den Beteiligten besteht Streit über Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Beschl. des BVerfG vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 – (BGBl. I S. 1021) – TKG -, mithin um die Anwendung öffentlichen Rechts (s. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 – 6 B 41/08 – NVwZ-RR 2009, 308 ff. zu § 56 Abs. 2 TKG 1196 bzw. § 75 TKG; VG Trier, Urt. v. 28.11.2012 – 5 K 617/12.TR – Rn. 25 ). Nach § 72 Abs. 3 TKG hat in allen Fällen des Absatzes 1 der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Zwischen dem Baulastträger der Straße und dem Betreiber der Telekommunikationslinie besteht ein telekommunikationsrechtliches Rechtsverhältnis nach den §§ 68 ff. TKG. Diese Vorschriften regeln die unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien. Diese Befugnis steht dem Bund zu und wird von diesem den Netzbetreibern übertragen (§ § 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 TKG). Sie geht auf den früheren § 1 Telegraphenwegegesetz zurück und wird seit jeher mit der hoheitlichen Aufgabe begründet, den öffentlichen Telegraphen- und Fernmeldeverkehr zu gewährleisten. Der Gewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation ist nach geltendem Recht in Art. 87 f Abs. 1 GG verankert. Das auf ihm beruhende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird. Vielmehr wird das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen in den Vorschriften der §§ 68 bis 75 TKG jeweils als Inhaber eines - durch diese Bestimmungen näher ausgeformten und eingegrenzten - öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits nach den §§ 71, 72 TKG gegenüber dem Wegeunterhaltungspflichtigen und andererseits gemäß den §§ 74, 75 TKG gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen. Die Folgekostenregelungen in den §§ 71 bis 75 TKG gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zudem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in § 72 Abs. 1 TKG geregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungsrecht sowie die Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folgerichtig, auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz, dass Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende Ansprüche gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Die Aufspaltung des Rechtsweges wäre sachwidrig (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 zu § 56 TKG 1996; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008, aaO, m.w.N.; i.Erg. ebenso Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68-77 TKG, Handkommentar, 2010, § 68 Rn. 120).
27 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt und wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 20 Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 ff.).
28 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nicht sie, sondern die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen habe. Die Frage nach der Folgekostenpflicht aus § 72 Abs. 3 TKG ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, zumal die Beteiligten in § 1 Abs. 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 vereinbart haben, dass die Frage der endgültigen Kostentragung einer gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben soll. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Feststellungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Eine andere Klageart steht nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass sie nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, weil die Beklagte die gegenteilige Auffassung vertritt und nach Verlegung der Telekommunikationslinie mit ihr keine Einigung über die Kostentragung erzielt werden konnte. Damit hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gerade auch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin, das über ein bloßes rechtliches Interesse an einer Rechtsfrage hinausgeht und damit die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Feststellungsklagen in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 - u. v. 18.05.1982 - 4 B 20/82 - m.w.N.).
29 
Die mit dem Feststellungsantrag verbundene Leistungsklage auf Rückzahlung des von der Klägerin bereits entrichteten Betrags in Höhe von 226.600,00 EUR ist ebenfalls statthaft und auch sonst zulässig.
30 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
31 
Die beklagte Telekom Deutschland GmbH ist partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der „T-Mobile Deutschland GmbH“ auch bezüglich der aus der Vorfinanzierungsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten. Am 30.03.2010 wurde ihre Ausgliederung wirksam und in das Handelsregister der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH eingetragen. Sie ist die richtige Beklagte.
32 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, weder aus dem Abhilfebescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.05.2010 (1.) noch aus § 1 Abs. 3 und 4 der Vorfinanzierungsvereinbarung i.V.m. § 72 Abs. 1 TKG (2.).
1.
33 
Der Abhilfebescheid vom 18.05.2010, mit dem auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 die Regelung über die Folge- und Folgekostenpflicht gem. § 72 Abs. 3 TKG für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu Lasten der Deutschen Telekom AG geändert wurde, enthält keine verbindliche Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) über die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG für die konkret verlegte Telekommunikationslinie im Rahmen der Öffnung des ... Wegbaches. Im Tenor des Abhilfebescheids wurde die Nebenbestimmung „F) Deutsche Telekom AG“ in Kapitel IV. der Entscheidung vom 30.01.2009 aufgehoben und nicht durch eine anderslautende, die Beklagte belastende, Kostenregelung ersetzt. Die im Abhilfebescheid eingefügte „Auflage“ weist ungeachtet ihrer Rechtsnatur auf den Status quo hin, dass sich im Planbereich eine Kabelanlage der Deutsche Telekom AG befindet und dass Beginn und Ablauf der Maßnahme der Deutschen Telekom AG schriftlich anzuzeigen und mit ihr abzustimmen ist. Damit ist im Tenor die Kostentragungsregelung ersatzlos gestrichen, was bedeutet, dass keine anderslautende verbindliche Folgekostenregelung zu § 72 Abs. 3 TKG gewollt war. Wenn eine solche an der Bindungswirkung der Planungsentscheidung teilhabende Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) gewollt gewesen wäre, wäre dies im Tenor entsprechend formuliert worden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in den Gründen, „die erforderlichen Maßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen hat nach § 72 Absatz 3 TKG die Deutsche Telekom AG als Nutzungsberechtigte auf ihre Kosten zu bewirken“ als unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage nach den §§ 68 ff. TKG zu verstehen. Aus dem bestandskräftig gewordenen Abhilfebescheid vermag die Klägerin deshalb keine für sie günstige Rechtsgrundlage hinsichtlich der geltend gemachten Folgekosten ableiten.
2.
34 
Aus § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 i.V.m. §§ 72 ff. TKG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass sich die Folge- und Folgekostenpflicht für die erforderliche Verlegung der bestehenden Telekommunikationslinie (s. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung), die im Zuge der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung beschriebenen Baumaßnahme, der „Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung des... Wegbaches zwischen ... Straße und ... Kreuzung in ... (Lkr. ...)“ verlegt werden musste, für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht einigen, in einem eventuellen Rechtsstreit nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 72 Abs. 3 TKG) entschieden werden soll. Dies kommt in den in § 1 Abs. 3 der Vereinbarung dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf die in § 1 Abs. 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen klar zum Ausdruck. Der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner geht dahin, dass sich die Kostentragungspflicht für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich der Baumaßnahme der Öffnung des ... Wegbaches nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG bestimmen soll. Die Vorfinanzierungsvereinbarung ist wirksam abgeschlossen (2.1.). Aus § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG ergibt sich jedoch keine Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten, die die der Klägerin verneinen würde, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt. Deshalb ist der Feststellungsantrag unbegründet (2.2.).
2.1.
35 
Die Schriftform des § 57 VwVfG ist gewahrt. Ein Vertragsformverbot (§ 59 Abs. 1 VwVfG) bestand nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Handlungsform nur dann zulässig, wenn sich weder ausdrücklich noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, die den Vertragsgegenstand regeln, ergibt, dass auf dem betroffenen Rechtsgebiet nicht durch Vertrag gehandelt werden darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl, § 54 Rn. 42). Einen solchen Verbotstatbestand kennt das TKG für die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht nach den §§ 72 ff. TKG nicht (s. Hess VGH, Urt. v. 23.11.2007 - 7 UE 1422/07 - ; i. Erg. ebenso, aber ohne Begründung OVG NW, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - ).
2.2.
36 
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer (Satz 2). Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 – Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14). Was ein "öffentliches Gewässer" ist, ein Ausdruck, der dem von jeher landesrechtlich geordneten Wasserrecht (zu vgl. Art. 65 EG BGB) entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 – IV C 36.66 – aaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 - zum Begriff des „oberirdischen Gewässers“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F.).
37 
Der hier entscheidungserhebliche Bereich des ... Wegbaches war auch im Zustand der Verdolung ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Satz 1 und Satz 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (s. § 26 WG a.F.) - WG BW - und galt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG. Diese Eigenschaft ging durch die Verdolung des hier in Frage stehenden Abschnitts nicht verloren. Das Vorhandensein eines offenen Gewässerbettes wird vom gesetzlichen Tatbestand nicht in dem Sinne absolut gefordert, dass ein oberirdisches Gewässer diese seine Eigenschaft allein schon deshalb verlieren würde, weil und soweit es an einzelnen Stellen, etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern, unterirdisch verläuft. In der Regel sind solche unterirdischen Teilstrecken oberirdischer Gewässer weder zum Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu rechnen (vgl. BT-Drucks. 2/ 2072) noch für sich allein geeignet, den (Teil-) Verlust der im Übrigen gegebenen Gewässereigenschaft zu bewirken; sie bleiben vielmehr grundsätzlich Bestandteile derjenigen oberirdischen Gewässer, in deren Verlauf sie fallen (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 43.73 – BVerwGE 49, 293 ff. zu § 1 WHG; BVerwG, Beschl. v. 29.01.1996 – 4 B 5/96 – Rn. 4 ). Dem entspricht § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, aaO, m.w.N.). Eine solche Anbindung an natürliche Gewässer bestand hier für das verdolt gewesene Teilstück. Der ehemals durch die Verdolung geführte ... Wegbach entstand nach den unbestritten geblieben Ausführungen des Kläger-Vertreters aus der Zusammenführung des ... Baches und des ... Grabens, ungefähr in Höhe des Kreuzung .../.../... In das verdolt gewesene Teilstück führte ein natürlicher Bach, der nach der Verdolung unter anderer Bezeichnung weiterfloss. Von der Quelle bis in die Ortslage von ... heißt der Bach ... Bach bzw. ... Bach. Im Bereich der ... Kreuzung verzweigt sich dieser Bach in den ... Bach und den ... Wegbach. Letzterer fließt dann unter der Bezeichnung ... Landgraben weiter durch die Gemarkung ... und mündet auf der Gemarkung ... in das Flüsschen ...
38 
Unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Gewässer vorliegt, regelt § 4 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013. Danach dienen öffentliche Gewässer unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. In § 20 Abs. 1 WG BW vom 03.12.2013 ist in Anknüpfung an § 25 WHG (i.d.F. v. 31.07.2009, gültig ab 01.03.2010; s. auch § 23 WHG i.d.F. vom 06.10.2011, gültig ab 14.10.2011 bis 19.05.2015) der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet (Satz 1). Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (Satz 2). Der „allgemeine Gebrauch“ ist ausschlaggebend für die Qualifizierung eines öffentlichen Gewässers. Ein solcher lag zwar nicht innerhalb des verdolten Teils des ...  Wegbaches, aber außerhalb seiner Verdolung in den zuvor beschrieben Fortsetzungen des Baches vor und an diesem Gemeingebrauch nimmt auch der verdolt gewesene Bereich des ... Wegbaches teil. Er ist ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 WG BW vom 03.12.2013 und gilt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG, auch nach Beseitigung der Verdolung.
39 
Die Entbehrlichkeit der Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, m.w.N.) ergibt sich aus der Reichweite des nach den landesrechtlichen Vorschriften geregelten Begriffs des „öffentlichen Gewässers“, hier den §§ 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013, wonach die Schiffbarkeit nicht erforderlich ist. Die Qualifizierung als „Verkehrsweg“ i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG beurteilt sich unabhängig von der Frage der Folge- und Folgekostenpflichtpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG. Diese unterliegt eigenen Tatbestandsvoraussetzungen.
40 
Auf der Einschätzung des ... Wegbaches als öffentliches Gewässer beruht im Übrigen die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2014 für die Öffnung der Verdolung (von km 1 + 434,50 bis km 1 + 553,37) gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG a.F. i.V.m. § 74 Abs. 6 LVwVfG. Selbst wenn der verdolte Bach kein öffentliches Gewässer wäre, wären die Voraussetzungen einer Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG zu verneinen, weil es an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt.
41 
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG formt das auf den §§ 68, 69 TKG beruhende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt. Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.). Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler ist der Vorzug zu geben vor dem Interesse der Nutzungsberechtigten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, aaO).
42 
In den Fällen des § 72 Abs. 1 TKG hat der Nutzungsberechtigte, nicht die Behörde, die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie selbst und auf eigene Kosten (§ 72 Abs. 3 TKG) durchzuführen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 – 6 B 21/12 – Rn. 56 m.w.N. zu § 53 Abs. 3 TKG a.F.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die Beteiligten in der Vorfinanzierungsvereinbarung geregelt (§ 2), dass die Telekom sich verpflichtet, die in dieser Vereinbarung beschriebenen Telekommunikationslinie zu verlegen, was auch geschehen ist.
43 
Die Öffnung des ... Wegbaches erforderte die Beseitigung der Verdolung und Herstellung einer Stützmauer entlang der daneben verlaufenden ... Straße und der ... Straße. Diese Änderungen erfüllen zwar nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 1. und 2 Alternative TKG, wohl aber die der dritten Alternative. Für deren Anwendung reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper aus, der zur Folge hat, dass der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird. Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27/98 - BVerwGE 109, 192 ff. = Rn. 18 zu § 53 TKG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - ).
44 
Aufgrund der Änderung des als Verkehrsweg geltenden verdolt gewesenen öffentlichen Gewässers war die Verlegung der Telekommunikationslinie erforderlich. Diese verlief nach der in der mündlichen Verhandlung aufgrund Einsicht in die einschlägigen Pläne, die auch als Anlagen 2 und 3 zu § 1 Abs. 2 der Vorfinanzierungsvereinbarung genannt sind, und deren Erörterung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zwischen der Verdolung des... Wegbaches und der Fahrbahn der ... Straße, mit anderen Worten im ehemaligen zum Bachbett gehörenden Gelände neben der Verdolung. Auf diesen Sachverhalt einigten sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der von beiden Seiten vorgelegten Pläne. Weil die Verdolung beseitigt und der Bach geöffnet wurde, musste die ehemals seitlich der Verdolung befindliche Telekommunikationslinie entfernt werden; sie wurde in die … Straße verlegt.
45 
Das Merkmal der "von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung" ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beabsichtigte die Verlegung der Telekommunikationslinie im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahme. Zum Begriff der „Absicht“ hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.07.1999 (aaO) ausgeführt, dass sich die Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen nicht allein anhand objektiver Gegebenheiten bestimmt, sondern auch ein subjektives Element enthält und dass hiermit keine Interessenposition markiert werden soll. Auf eine Absicht im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG (ehemals § 53 Abs. 1 TKG) kann vielmehr schon dann geschlossen werden, wenn der Unterhaltungspflichtige bei der Änderung des Verkehrsweges als Vorhabenträger in Erscheinung tritt.
46 
Die Klägerin ist für den ... Wegbach unterhaltspflichtig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013), weshalb ihre Absicht ausschlaggebend, aber auch ausreichend ist. Die ehemals im Bachbett verlegt gewesene Telekommunikationslinie musste allein wegen den Hochwasserschutzmaßnahmen der Klägerin, nicht solchen eines anderen Planungsträgers, verlegt werden, insbesondere nicht wegen Änderungen an der L ... Soweit die Fahrbahn an der L ... verringert wurde, ist dies auf die Beseitigung der Verdolung und Maßnahmen zugunsten des Hochwasserschutzes zurückzuführen und die dahingehenden Änderungen waren mit dem Straßenbaulastträger der L ..., dem Land, abzustimmen. Dies geht u.a. aus dem Erläuterungsbericht der Gemeinde ... zum Hochwasserschutz Neubau ...graben (Anlage K 7 zur Klagebegründung), der Baugrundbeurteilung und Gründungsbeurteilung vom 23.04.2008 und der technischen Genehmigung dazu hervor. Ferner verlangt Nr. 11 der Plangenehmigung vom 14.01.2004, den geplanten Kreisverkehrsplatz L .../L ... im Detail mit dem Straßenbauamt Karlsruhe abzustimmen. Die in der Klagebegründung entwickelte Auffassung, die Stützmauer entlang der ... Straße sei Teil der Straße und deshalb sei die L ... ein von der Änderung betroffener Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG mit allen Konsequenzen aus § 72 Abs. 3 TKG, hat der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Die Stützmauern entlang des Bachbettes sind vielmehr Teil der Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Wegbach.
47 
Umstritten ist, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert wird, diese Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen muss (so z. B. Schütz, Geppert/Schütz, Beck‘ scher TKG-Kommentar, § 72 Rn. 12 m.w.N; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37 ; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 453/87 - NVwZ-RR 1989, 105 f., bejahend VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.07.1983 - 10 S 1563/82 - ; a.A. Stelkens, aaO, § 72 Rn. 29 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss. Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Begründet ist das Erfordernis des Verkehrsinteresses zum einen mit dem ausdrücklich auf Verkehrswege bezogenen Nutzungsrecht in § 68 Abs. 1 TKG, zum anderen mit der gesetzgeberischen Wertung des § 72 Abs. 3 TKG. Diese räumt, wie ausgeführt, dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten an dem veränderten Fortbestand seiner Anlagen ein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 20). Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).
48 
Das erforderliche Verkehrsinteresse folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder aus der rechtlichen Einordnung einer planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen noch reicht der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz aus. Soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz dient, ist deshalb kein Verkehrsbezug gegeben (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 26). Ein Verkehrsinteresse kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 32). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (aaO) ist auch zu entnehmen, dass das Verkehrsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die mit der Maßnahme bzw. Änderung i.S.d. § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen sind. Dieser Verkehrsbezug muss konkret nachgewiesen werden (Brandt, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 2). Daran fehlt es hier, weil die Änderungsmaßnahmen nur dem Hochwasserschutz dienten.
49 
Das Verkehrsinteresse einer Wasserstraße besteht in der Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013 sind für die Schifffahrt bestimmte Gewässer die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Dazu rechnen der ... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht. Es gibt deshalb keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Die Rechtsgrundlagen, auf denen die Hochwasserschutzmaßnahmen beruhen, deuten ebenfalls auf ein fehlendes Verkehrsinteresse hin. Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion eines Gewässers durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserrechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden verdrängt. Diese Abgrenzung bestimmt sich nach der Zweckrichtung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 28). Wie aus der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 14.01.2001 und dem Änderungsbescheid vom 30.01.2009 sowie dem Abhilfebescheid dazu hervorgeht, war die Beseitigung der Verdolung des ... Wegbaches (nur) aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten, nur aus diesem Grund wurden die Verdolung entfernt und die weiteren Maßnahmen miteinbezogen. Die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2001 beruht auf den wasserrechtlichen Vorschriften des § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. den §§ 64, 95, 96 WG BW vom 03.12.2013, nicht auf straßen- oder wasserstraßenrechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG a.F., § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG n.F.; § 32 Abs. 6 WG BW vom 03.12.2013). Schon dies spricht gegen eine Einordnung als verkehrsbezogene Maßnahme. Auch der Sache nach war Ziel der Maßnahme, ein Überlaufen des Wassers aus dem ... Wegbach auf die Straßen und den Ortskern des Gemeindegebiets der Klägerin künftig zu verhindern. Andere Zwecke als die des Hochwasserschutzes wurden damit nicht verfolgt. Die Hochwasserschutzmaßnahmen wirken sich zwar dahingehend aus, dass künftig die Überschwemmung der Straßen entlang des verdolt gewesenen ... Wegbaches und des Ortsbereichs vermieden und damit die ungehinderte Befahrbarkeit dieser Straßen im Falle eines Hochwassers gewährleistet werden sollen. Dies ist als Nebeneffekt, nicht als Nebenziel zu qualifizieren, weil es dem Vorhabenträger ausschließlich um den Hochwasserschutz ging, nicht um - konkret belegte - Verkehrsinteressen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hochwasserschutzmaßnahme den (Neben-)Zweck verfolgte, wie auch immer geartete Verkehrsinteressen für Anlagen der Klägerin oder solchen anderer Planungsträger, etwa an Straßen oder Siedlungsgebieten in der Umgebung, wahrzunehmen. Die im Zusammenhang mit der Öffnung der Verdolung an den seitlich verlaufenden Straßen erforderlich gewordenen Stützmauern sind, wie bereits ausgeführt, ein Nebeneffekt der auf den Hochwasserschutz abzielenden Veränderungen.
50 
Die Argumentation des Kläger-Vertreters, mit der Rückführung eines verdolten Gewässers in ein offenes Gewässer werde die „Funktionalität“ eines Gewässers wiederhergestellt, mag zutreffen. Dies begründet aber weder das konkret erforderliche Verkehrsinteresse noch macht es ein solches entbehrlich. Die Funktion eines Gewässers als solches, seine abstrakte Nutzbarkeit, birgt kein Verkehrsinteresse in sich. Wie bereits ausgeführt besteht das Verkehrsinteresse an einem Gewässer in dessen Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG) und diese ist für den... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht gegeben.
51 
Dass eine beabsichtigte Änderung an einem als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG geltenden Gewässer mangels Verkehrsbezug keine Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nach § 71 Abs. 3 TKG auslöst, wenn mit der Änderung des Gewässers kein schifffahrtsfunktionaler (Neben-)Zweck und auch sonst kein verkehrsbezogener Zweck verfolgt wird, ist eine Folge der Reichweite des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG einerseits und des § 72 Abs. 1 und 3 TKG andererseits. Gründe dafür, bei einer Änderung eines nicht schiffbaren Gewässers der vorliegenden Art aus Gründen des Hochwasserschutzes gleichwohl eine Kostenlast des Nutzungsberechtigten aus § 72 Abs. 3 TKG herzuleiten, sind nicht ersichtlich. Dass der Unterhaltungspflichtige von Gewässern, die als Verkehrswege gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG gelten, durch Änderungen ohne Verkehrsbezug unter Umständen mit hohen nicht erstattungsfähigen Kosten belastet werden kann, war für den Gesetzgeber erkennbar. Gibt es in Fällen wie hier aber kein Verkehrsinteresse, so fehlt es an der Rechtfertigung für die Kostenlast des Nutzungsberechtigten, die der gesetzgeberische Entscheidung des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegt. Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf Fälle der vorliegenden Art scheidet mangels einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 - 5 C 7/14 - Rn. 11 ff. m.w.N.) aus.
3.
52 
Die §§ 74, 75 TKG sind hier nicht anwendbar, sie betreffen ausschließlich den Aus-gleich zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG, die den gleichen Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 17). Darum geht es hier nicht. Die Stützmauer entlang der ... Straße ist keine Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a i.V.m. § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage der Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1. i.V.m Abs. 3 TKG für Gewässer, die keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen.
54 
BESCHLUSS
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500.064,68 festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht ver-fassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Klägerin beruft sich u. a. auf die mit der Beklagten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08./27.10.2009, die die Kostenlast für die Verlegung einer näher bezeichneten Telekommunikationslinie zum Gegenstand hat. Unter den Beteiligten besteht Streit über Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Beschl. des BVerfG vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 – (BGBl. I S. 1021) – TKG -, mithin um die Anwendung öffentlichen Rechts (s. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 – 6 B 41/08 – NVwZ-RR 2009, 308 ff. zu § 56 Abs. 2 TKG 1196 bzw. § 75 TKG; VG Trier, Urt. v. 28.11.2012 – 5 K 617/12.TR – Rn. 25 ). Nach § 72 Abs. 3 TKG hat in allen Fällen des Absatzes 1 der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Zwischen dem Baulastträger der Straße und dem Betreiber der Telekommunikationslinie besteht ein telekommunikationsrechtliches Rechtsverhältnis nach den §§ 68 ff. TKG. Diese Vorschriften regeln die unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien. Diese Befugnis steht dem Bund zu und wird von diesem den Netzbetreibern übertragen (§ § 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 TKG). Sie geht auf den früheren § 1 Telegraphenwegegesetz zurück und wird seit jeher mit der hoheitlichen Aufgabe begründet, den öffentlichen Telegraphen- und Fernmeldeverkehr zu gewährleisten. Der Gewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation ist nach geltendem Recht in Art. 87 f Abs. 1 GG verankert. Das auf ihm beruhende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird. Vielmehr wird das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen in den Vorschriften der §§ 68 bis 75 TKG jeweils als Inhaber eines - durch diese Bestimmungen näher ausgeformten und eingegrenzten - öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits nach den §§ 71, 72 TKG gegenüber dem Wegeunterhaltungspflichtigen und andererseits gemäß den §§ 74, 75 TKG gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen. Die Folgekostenregelungen in den §§ 71 bis 75 TKG gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zudem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in § 72 Abs. 1 TKG geregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungsrecht sowie die Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folgerichtig, auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz, dass Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende Ansprüche gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Die Aufspaltung des Rechtsweges wäre sachwidrig (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 zu § 56 TKG 1996; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008, aaO, m.w.N.; i.Erg. ebenso Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68-77 TKG, Handkommentar, 2010, § 68 Rn. 120).
27 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt und wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen derart bestehen, dass der eine von dem anderen auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung eines Rechtsstatus verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse in ihrer Gesamtheit, aber auch einzelne aus ihnen folgende Rechte oder Pflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 20 Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 ff.).
28 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nicht sie, sondern die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen habe. Die Frage nach der Folgekostenpflicht aus § 72 Abs. 3 TKG ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, zumal die Beteiligten in § 1 Abs. 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 vereinbart haben, dass die Frage der endgültigen Kostentragung einer gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben soll. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Feststellungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Eine andere Klageart steht nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass sie nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, weil die Beklagte die gegenteilige Auffassung vertritt und nach Verlegung der Telekommunikationslinie mit ihr keine Einigung über die Kostentragung erzielt werden konnte. Damit hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gerade auch gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin, das über ein bloßes rechtliches Interesse an einer Rechtsfrage hinausgeht und damit die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Feststellungsklagen in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 - u. v. 18.05.1982 - 4 B 20/82 - m.w.N.).
29 
Die mit dem Feststellungsantrag verbundene Leistungsklage auf Rückzahlung des von der Klägerin bereits entrichteten Betrags in Höhe von 226.600,00 EUR ist ebenfalls statthaft und auch sonst zulässig.
30 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
31 
Die beklagte Telekom Deutschland GmbH ist partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der „T-Mobile Deutschland GmbH“ auch bezüglich der aus der Vorfinanzierungsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten. Am 30.03.2010 wurde ihre Ausgliederung wirksam und in das Handelsregister der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH eingetragen. Sie ist die richtige Beklagte.
32 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, weder aus dem Abhilfebescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.05.2010 (1.) noch aus § 1 Abs. 3 und 4 der Vorfinanzierungsvereinbarung i.V.m. § 72 Abs. 1 TKG (2.).
1.
33 
Der Abhilfebescheid vom 18.05.2010, mit dem auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsentscheidung vom 30.01.2009 die Regelung über die Folge- und Folgekostenpflicht gem. § 72 Abs. 3 TKG für die Verlegung der Telekommunikationslinie zu Lasten der Deutschen Telekom AG geändert wurde, enthält keine verbindliche Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) über die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG für die konkret verlegte Telekommunikationslinie im Rahmen der Öffnung des ... Wegbaches. Im Tenor des Abhilfebescheids wurde die Nebenbestimmung „F) Deutsche Telekom AG“ in Kapitel IV. der Entscheidung vom 30.01.2009 aufgehoben und nicht durch eine anderslautende, die Beklagte belastende, Kostenregelung ersetzt. Die im Abhilfebescheid eingefügte „Auflage“ weist ungeachtet ihrer Rechtsnatur auf den Status quo hin, dass sich im Planbereich eine Kabelanlage der Deutsche Telekom AG befindet und dass Beginn und Ablauf der Maßnahme der Deutschen Telekom AG schriftlich anzuzeigen und mit ihr abzustimmen ist. Damit ist im Tenor die Kostentragungsregelung ersatzlos gestrichen, was bedeutet, dass keine anderslautende verbindliche Folgekostenregelung zu § 72 Abs. 3 TKG gewollt war. Wenn eine solche an der Bindungswirkung der Planungsentscheidung teilhabende Regelung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) gewollt gewesen wäre, wäre dies im Tenor entsprechend formuliert worden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in den Gründen, „die erforderlichen Maßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen hat nach § 72 Absatz 3 TKG die Deutsche Telekom AG als Nutzungsberechtigte auf ihre Kosten zu bewirken“ als unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage nach den §§ 68 ff. TKG zu verstehen. Aus dem bestandskräftig gewordenen Abhilfebescheid vermag die Klägerin deshalb keine für sie günstige Rechtsgrundlage hinsichtlich der geltend gemachten Folgekosten ableiten.
2.
34 
Aus § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 3 der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 08.10./27.10.2009 i.V.m. §§ 72 ff. TKG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Vorfinanzierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass sich die Folge- und Folgekostenpflicht für die erforderliche Verlegung der bestehenden Telekommunikationslinie (s. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung), die im Zuge der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung beschriebenen Baumaßnahme, der „Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung des... Wegbaches zwischen ... Straße und ... Kreuzung in ... (Lkr. ...)“ verlegt werden musste, für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht einigen, in einem eventuellen Rechtsstreit nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 72 Abs. 3 TKG) entschieden werden soll. Dies kommt in den in § 1 Abs. 3 der Vereinbarung dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf die in § 1 Abs. 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen klar zum Ausdruck. Der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner geht dahin, dass sich die Kostentragungspflicht für die Verlegung der Telekommunikationslinie im Bereich der Baumaßnahme der Öffnung des ... Wegbaches nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG bestimmen soll. Die Vorfinanzierungsvereinbarung ist wirksam abgeschlossen (2.1.). Aus § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG ergibt sich jedoch keine Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten, die die der Klägerin verneinen würde, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt. Deshalb ist der Feststellungsantrag unbegründet (2.2.).
2.1.
35 
Die Schriftform des § 57 VwVfG ist gewahrt. Ein Vertragsformverbot (§ 59 Abs. 1 VwVfG) bestand nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Handlungsform nur dann zulässig, wenn sich weder ausdrücklich noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, die den Vertragsgegenstand regeln, ergibt, dass auf dem betroffenen Rechtsgebiet nicht durch Vertrag gehandelt werden darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl, § 54 Rn. 42). Einen solchen Verbotstatbestand kennt das TKG für die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht nach den §§ 72 ff. TKG nicht (s. Hess VGH, Urt. v. 23.11.2007 - 7 UE 1422/07 - ; i. Erg. ebenso, aber ohne Begründung OVG NW, Urt. v. 15.05.2014 - 20 A 525/12 - ).
2.2.
36 
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer (Satz 2). Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 – Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14). Was ein "öffentliches Gewässer" ist, ein Ausdruck, der dem von jeher landesrechtlich geordneten Wasserrecht (zu vgl. Art. 65 EG BGB) entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 – IV C 36.66 – aaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 - zum Begriff des „oberirdischen Gewässers“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F.).
37 
Der hier entscheidungserhebliche Bereich des ... Wegbaches war auch im Zustand der Verdolung ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Satz 1 und Satz 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (s. § 26 WG a.F.) - WG BW - und galt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG. Diese Eigenschaft ging durch die Verdolung des hier in Frage stehenden Abschnitts nicht verloren. Das Vorhandensein eines offenen Gewässerbettes wird vom gesetzlichen Tatbestand nicht in dem Sinne absolut gefordert, dass ein oberirdisches Gewässer diese seine Eigenschaft allein schon deshalb verlieren würde, weil und soweit es an einzelnen Stellen, etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern, unterirdisch verläuft. In der Regel sind solche unterirdischen Teilstrecken oberirdischer Gewässer weder zum Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu rechnen (vgl. BT-Drucks. 2/ 2072) noch für sich allein geeignet, den (Teil-) Verlust der im Übrigen gegebenen Gewässereigenschaft zu bewirken; sie bleiben vielmehr grundsätzlich Bestandteile derjenigen oberirdischen Gewässer, in deren Verlauf sie fallen (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 43.73 – BVerwGE 49, 293 ff. zu § 1 WHG; BVerwG, Beschl. v. 29.01.1996 – 4 B 5/96 – Rn. 4 ). Dem entspricht § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013. Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, aaO, m.w.N.). Eine solche Anbindung an natürliche Gewässer bestand hier für das verdolt gewesene Teilstück. Der ehemals durch die Verdolung geführte ... Wegbach entstand nach den unbestritten geblieben Ausführungen des Kläger-Vertreters aus der Zusammenführung des ... Baches und des ... Grabens, ungefähr in Höhe des Kreuzung .../.../... In das verdolt gewesene Teilstück führte ein natürlicher Bach, der nach der Verdolung unter anderer Bezeichnung weiterfloss. Von der Quelle bis in die Ortslage von ... heißt der Bach ... Bach bzw. ... Bach. Im Bereich der ... Kreuzung verzweigt sich dieser Bach in den ... Bach und den ... Wegbach. Letzterer fließt dann unter der Bezeichnung ... Landgraben weiter durch die Gemarkung ... und mündet auf der Gemarkung ... in das Flüsschen ...
38 
Unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Gewässer vorliegt, regelt § 4 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013. Danach dienen öffentliche Gewässer unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. In § 20 Abs. 1 WG BW vom 03.12.2013 ist in Anknüpfung an § 25 WHG (i.d.F. v. 31.07.2009, gültig ab 01.03.2010; s. auch § 23 WHG i.d.F. vom 06.10.2011, gültig ab 14.10.2011 bis 19.05.2015) der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet (Satz 1). Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (Satz 2). Der „allgemeine Gebrauch“ ist ausschlaggebend für die Qualifizierung eines öffentlichen Gewässers. Ein solcher lag zwar nicht innerhalb des verdolten Teils des ...  Wegbaches, aber außerhalb seiner Verdolung in den zuvor beschrieben Fortsetzungen des Baches vor und an diesem Gemeingebrauch nimmt auch der verdolt gewesene Bereich des ... Wegbaches teil. Er ist ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 WG BW vom 03.12.2013 und gilt als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG, auch nach Beseitigung der Verdolung.
39 
Die Entbehrlichkeit der Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, m.w.N.) ergibt sich aus der Reichweite des nach den landesrechtlichen Vorschriften geregelten Begriffs des „öffentlichen Gewässers“, hier den §§ 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013, wonach die Schiffbarkeit nicht erforderlich ist. Die Qualifizierung als „Verkehrsweg“ i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG beurteilt sich unabhängig von der Frage der Folge- und Folgekostenpflichtpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG. Diese unterliegt eigenen Tatbestandsvoraussetzungen.
40 
Auf der Einschätzung des ... Wegbaches als öffentliches Gewässer beruht im Übrigen die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2014 für die Öffnung der Verdolung (von km 1 + 434,50 bis km 1 + 553,37) gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG a.F. i.V.m. § 74 Abs. 6 LVwVfG. Selbst wenn der verdolte Bach kein öffentliches Gewässer wäre, wären die Voraussetzungen einer Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG zu verneinen, weil es an dem erforderlichen Verkehrsinteresse fehlt.
41 
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG formt das auf den §§ 68, 69 TKG beruhende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt. Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.). Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler ist der Vorzug zu geben vor dem Interesse der Nutzungsberechtigten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, aaO).
42 
In den Fällen des § 72 Abs. 1 TKG hat der Nutzungsberechtigte, nicht die Behörde, die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie selbst und auf eigene Kosten (§ 72 Abs. 3 TKG) durchzuführen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 – 6 B 21/12 – Rn. 56 m.w.N. zu § 53 Abs. 3 TKG a.F.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die Beteiligten in der Vorfinanzierungsvereinbarung geregelt (§ 2), dass die Telekom sich verpflichtet, die in dieser Vereinbarung beschriebenen Telekommunikationslinie zu verlegen, was auch geschehen ist.
43 
Die Öffnung des ... Wegbaches erforderte die Beseitigung der Verdolung und Herstellung einer Stützmauer entlang der daneben verlaufenden ... Straße und der ... Straße. Diese Änderungen erfüllen zwar nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 1. und 2 Alternative TKG, wohl aber die der dritten Alternative. Für deren Anwendung reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper aus, der zur Folge hat, dass der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird. Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27/98 - BVerwGE 109, 192 ff. = Rn. 18 zu § 53 TKG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - ).
44 
Aufgrund der Änderung des als Verkehrsweg geltenden verdolt gewesenen öffentlichen Gewässers war die Verlegung der Telekommunikationslinie erforderlich. Diese verlief nach der in der mündlichen Verhandlung aufgrund Einsicht in die einschlägigen Pläne, die auch als Anlagen 2 und 3 zu § 1 Abs. 2 der Vorfinanzierungsvereinbarung genannt sind, und deren Erörterung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zwischen der Verdolung des... Wegbaches und der Fahrbahn der ... Straße, mit anderen Worten im ehemaligen zum Bachbett gehörenden Gelände neben der Verdolung. Auf diesen Sachverhalt einigten sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der von beiden Seiten vorgelegten Pläne. Weil die Verdolung beseitigt und der Bach geöffnet wurde, musste die ehemals seitlich der Verdolung befindliche Telekommunikationslinie entfernt werden; sie wurde in die … Straße verlegt.
45 
Das Merkmal der "von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung" ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beabsichtigte die Verlegung der Telekommunikationslinie im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahme. Zum Begriff der „Absicht“ hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.07.1999 (aaO) ausgeführt, dass sich die Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen nicht allein anhand objektiver Gegebenheiten bestimmt, sondern auch ein subjektives Element enthält und dass hiermit keine Interessenposition markiert werden soll. Auf eine Absicht im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG (ehemals § 53 Abs. 1 TKG) kann vielmehr schon dann geschlossen werden, wenn der Unterhaltungspflichtige bei der Änderung des Verkehrsweges als Vorhabenträger in Erscheinung tritt.
46 
Die Klägerin ist für den ... Wegbach unterhaltspflichtig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013), weshalb ihre Absicht ausschlaggebend, aber auch ausreichend ist. Die ehemals im Bachbett verlegt gewesene Telekommunikationslinie musste allein wegen den Hochwasserschutzmaßnahmen der Klägerin, nicht solchen eines anderen Planungsträgers, verlegt werden, insbesondere nicht wegen Änderungen an der L ... Soweit die Fahrbahn an der L ... verringert wurde, ist dies auf die Beseitigung der Verdolung und Maßnahmen zugunsten des Hochwasserschutzes zurückzuführen und die dahingehenden Änderungen waren mit dem Straßenbaulastträger der L ..., dem Land, abzustimmen. Dies geht u.a. aus dem Erläuterungsbericht der Gemeinde ... zum Hochwasserschutz Neubau ...graben (Anlage K 7 zur Klagebegründung), der Baugrundbeurteilung und Gründungsbeurteilung vom 23.04.2008 und der technischen Genehmigung dazu hervor. Ferner verlangt Nr. 11 der Plangenehmigung vom 14.01.2004, den geplanten Kreisverkehrsplatz L .../L ... im Detail mit dem Straßenbauamt Karlsruhe abzustimmen. Die in der Klagebegründung entwickelte Auffassung, die Stützmauer entlang der ... Straße sei Teil der Straße und deshalb sei die L ... ein von der Änderung betroffener Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG mit allen Konsequenzen aus § 72 Abs. 3 TKG, hat der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Die Stützmauern entlang des Bachbettes sind vielmehr Teil der Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Wegbach.
47 
Umstritten ist, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert wird, diese Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen muss (so z. B. Schütz, Geppert/Schütz, Beck‘ scher TKG-Kommentar, § 72 Rn. 12 m.w.N; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37 ; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 453/87 - NVwZ-RR 1989, 105 f., bejahend VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.07.1983 - 10 S 1563/82 - ; a.A. Stelkens, aaO, § 72 Rn. 29 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss. Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Begründet ist das Erfordernis des Verkehrsinteresses zum einen mit dem ausdrücklich auf Verkehrswege bezogenen Nutzungsrecht in § 68 Abs. 1 TKG, zum anderen mit der gesetzgeberischen Wertung des § 72 Abs. 3 TKG. Diese räumt, wie ausgeführt, dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten an dem veränderten Fortbestand seiner Anlagen ein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 20). Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).
48 
Das erforderliche Verkehrsinteresse folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder aus der rechtlichen Einordnung einer planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen noch reicht der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz aus. Soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz dient, ist deshalb kein Verkehrsbezug gegeben (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 26). Ein Verkehrsinteresse kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 32). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (aaO) ist auch zu entnehmen, dass das Verkehrsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die mit der Maßnahme bzw. Änderung i.S.d. § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen sind. Dieser Verkehrsbezug muss konkret nachgewiesen werden (Brandt, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 2). Daran fehlt es hier, weil die Änderungsmaßnahmen nur dem Hochwasserschutz dienten.
49 
Das Verkehrsinteresse einer Wasserstraße besteht in der Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013 sind für die Schifffahrt bestimmte Gewässer die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Dazu rechnen der ... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht. Es gibt deshalb keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Die Rechtsgrundlagen, auf denen die Hochwasserschutzmaßnahmen beruhen, deuten ebenfalls auf ein fehlendes Verkehrsinteresse hin. Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion eines Gewässers durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserrechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden verdrängt. Diese Abgrenzung bestimmt sich nach der Zweckrichtung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 28). Wie aus der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 14.01.2001 und dem Änderungsbescheid vom 30.01.2009 sowie dem Abhilfebescheid dazu hervorgeht, war die Beseitigung der Verdolung des ... Wegbaches (nur) aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten, nur aus diesem Grund wurden die Verdolung entfernt und die weiteren Maßnahmen miteinbezogen. Die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 14.01.2001 beruht auf den wasserrechtlichen Vorschriften des § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. den §§ 64, 95, 96 WG BW vom 03.12.2013, nicht auf straßen- oder wasserstraßenrechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG a.F., § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG n.F.; § 32 Abs. 6 WG BW vom 03.12.2013). Schon dies spricht gegen eine Einordnung als verkehrsbezogene Maßnahme. Auch der Sache nach war Ziel der Maßnahme, ein Überlaufen des Wassers aus dem ... Wegbach auf die Straßen und den Ortskern des Gemeindegebiets der Klägerin künftig zu verhindern. Andere Zwecke als die des Hochwasserschutzes wurden damit nicht verfolgt. Die Hochwasserschutzmaßnahmen wirken sich zwar dahingehend aus, dass künftig die Überschwemmung der Straßen entlang des verdolt gewesenen ... Wegbaches und des Ortsbereichs vermieden und damit die ungehinderte Befahrbarkeit dieser Straßen im Falle eines Hochwassers gewährleistet werden sollen. Dies ist als Nebeneffekt, nicht als Nebenziel zu qualifizieren, weil es dem Vorhabenträger ausschließlich um den Hochwasserschutz ging, nicht um - konkret belegte - Verkehrsinteressen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hochwasserschutzmaßnahme den (Neben-)Zweck verfolgte, wie auch immer geartete Verkehrsinteressen für Anlagen der Klägerin oder solchen anderer Planungsträger, etwa an Straßen oder Siedlungsgebieten in der Umgebung, wahrzunehmen. Die im Zusammenhang mit der Öffnung der Verdolung an den seitlich verlaufenden Straßen erforderlich gewordenen Stützmauern sind, wie bereits ausgeführt, ein Nebeneffekt der auf den Hochwasserschutz abzielenden Veränderungen.
50 
Die Argumentation des Kläger-Vertreters, mit der Rückführung eines verdolten Gewässers in ein offenes Gewässer werde die „Funktionalität“ eines Gewässers wiederhergestellt, mag zutreffen. Dies begründet aber weder das konkret erforderliche Verkehrsinteresse noch macht es ein solches entbehrlich. Die Funktion eines Gewässers als solches, seine abstrakte Nutzbarkeit, birgt kein Verkehrsinteresse in sich. Wie bereits ausgeführt besteht das Verkehrsinteresse an einem Gewässer in dessen Schiffbarkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WG BW vom 03.12.2013; §§ 1, 12 Abs. 1, 7 WaStrG) und diese ist für den... Wegbach und seine Fortsetzungen in nördlicher und südlicher Richtung nicht gegeben.
51 
Dass eine beabsichtigte Änderung an einem als Verkehrsweg i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG geltenden Gewässer mangels Verkehrsbezug keine Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nach § 71 Abs. 3 TKG auslöst, wenn mit der Änderung des Gewässers kein schifffahrtsfunktionaler (Neben-)Zweck und auch sonst kein verkehrsbezogener Zweck verfolgt wird, ist eine Folge der Reichweite des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG einerseits und des § 72 Abs. 1 und 3 TKG andererseits. Gründe dafür, bei einer Änderung eines nicht schiffbaren Gewässers der vorliegenden Art aus Gründen des Hochwasserschutzes gleichwohl eine Kostenlast des Nutzungsberechtigten aus § 72 Abs. 3 TKG herzuleiten, sind nicht ersichtlich. Dass der Unterhaltungspflichtige von Gewässern, die als Verkehrswege gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG gelten, durch Änderungen ohne Verkehrsbezug unter Umständen mit hohen nicht erstattungsfähigen Kosten belastet werden kann, war für den Gesetzgeber erkennbar. Gibt es in Fällen wie hier aber kein Verkehrsinteresse, so fehlt es an der Rechtfertigung für die Kostenlast des Nutzungsberechtigten, die der gesetzgeberische Entscheidung des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegt. Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf Fälle der vorliegenden Art scheidet mangels einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 - 5 C 7/14 - Rn. 11 ff. m.w.N.) aus.
3.
52 
Die §§ 74, 75 TKG sind hier nicht anwendbar, sie betreffen ausschließlich den Aus-gleich zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG, die den gleichen Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 17). Darum geht es hier nicht. Die Stützmauer entlang der ... Straße ist keine Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a i.V.m. § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage der Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1. i.V.m Abs. 3 TKG für Gewässer, die keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen.
54 
BESCHLUSS
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500.064,68 festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 141/05
Verkündet am:
23. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2

a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1
TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende
Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes
Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG,
sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs
weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten
besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74,
75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers
liegt.

b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist
auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im
Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird
und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund
einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust
bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach
§ 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das
Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.
BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief.
2
Der Träger der Straßenbaulast entwidmete die Wegeparzellen und veräußerte sie sodann freihändig an die L. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikationslinie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch geführte Leitung.
3
Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Leitung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus dem für den hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 scheiterten daran, dass dessen §§ 50 ff nur das Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 und dem Wegebaulastpflichtigen regelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der Straße veranlasst habe, sei an den im Telekommunikationsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen nicht betei- ligt. Eine Haftung des "Drittveranlassers" sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Ansprüche aus dem Bundesberggesetz (BBergG) kämen gleichfalls nicht in Betracht. Es könne auf sich beruhen, ob der Rückgriff auf bergrechtliche Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das Telekommunikationsgesetz abschließend wirke. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 Abs. 2 BBergG bestehe nicht, da die Straße im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Klägerin kein Nutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entschädigung nach der genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt werden könne. Überdies sei das Nutzungsrecht der Klägerin kein persönliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine öffentlich -rechtliche Befugnis, die lediglich vom Bund abgeleitet sei und als bloßer Annex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle § 124 BBergG eine spezielle Kollisionsnorm für Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen auch Fernmeldeeinrichtungen gehörten, und den Bergbauinteressen dar.

II.


6
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sachund Streitstand ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Verlegung der Telefonleitung nicht auszuschließen ist.
8
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht.

9
Diese a) Vorschrift wird nicht durch spezielle abschließende Normen verdrängt.
10
aa) Eine Forderung auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist nicht durch die Bestimmungen des für den Streitfall maßgebenden Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996), an dessen Stelle mittlerweile das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; TKG 2004) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, teilt der Senat nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur herrschenden Ansicht (Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 53 Rn. 19; Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, § 53 Rn. 8 f; zu § 3 TWG auch Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht , 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der Rückgriff auf Dritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen möglich. Dies gilt insbesondere für bergrechtliche Entschädigungsansprüche (Aubert/Klingler aaO Rn. 158 ff; Schütz aaO).
11
Regelungsgegenstand der §§ 53 ff TKG 1996 - jetzt: §§ 72 ff TKG 2004 - sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 - jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/ Demmel aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018). Dementsprechend kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des TKG 1996 gegen Dritte keine Ansprüche herleiten (Manssen/Demmel aaO; Schütz aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass hinsichtlich der Folgekostenpflicht bei Änderungen des Verkehrswegs ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen können und somit Ansprüche gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der §§ 53 ff TKG lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien zum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 1898/99, S. 1260 f; dazu auch Aubert/Klingler aaO, Rn. 154) noch denen zum Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (Entwurf des TKG 1996 der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. BT-Drucks. 13/3609, S. 48 ff; Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff) etwas für den Ausschluss von Ansprüchen gegen Dritte auf anderen gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschließenden Charakter von §§ 53 ff TKG 1996 spricht zudem, dass für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche Rechtsverhältnisse geklärt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch § 7 TWG), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften außerhalb des Telekommunikationsgesetzes einzuholen sind (Ulmen aaO Rn. 9; Stüer , Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser Rechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht ausgeschlossen ist (Ulmen aaO).
12
bb) Weiterhin wird § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des Leitungsrechts der Klägerin nicht durch § 124 BBergG verdrängt, auch wenn zu den öffentlichen Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Fernmeldeanlagen gehören (Boldt/Weller, BBergG, § 113 Rn. 22, § 124 Rn. 5). § 124 BBergG ist keine abschließende spezielle Kollisionsnorm für Interessenkonflikte zwischen den Betreibern öffentlicher Verkehrsanlagen und Gewinnungsbetrieben , die den Zugriff auf die Vorschriften über die Enteignungsentschädigung verhindert. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 124 BBergG regeln lediglich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Bodenschätzen , nicht aber die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau weicht. § 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grundsätzlichen Vorrang der Verkehrsinteressen in den Fällen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Ausschöpfung der im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme durchzuführenden Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist (Boldt/Weller, aaO, § 124 Rn. 70). Die Priorität der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmefällen gilt jedoch nicht stets. Nach § 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genießt der Bergbau den Vorrang, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allgemeinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. Boldt/Weller aaO, § 79 Rn. 19).
13
b) Das Leitungsrecht der Klägerin ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - folgende Befugnis berechtigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen Verkehrswegegrundstücke. Sie hielt die Parzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung für ein entschädigungspflichtiges Recht nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Klägerin übte die tat- sächliche Sachherrschaft über die Grundstücke zumindest auf den Teilen aus, auf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen.
14
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Leitungsrechts nicht, dass es nicht von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in erster Linie private Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht (Boldt/Weller aaO, § 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Klägerin unabhängig von ihrer zwischen den Parteien strittigen Aktionärsstruktur genießt (BVerwGE 114, 160, 189, 192), weiter auszulegen, zumal §§ 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung der enteignungsfähigen und damit zu entschädigenden Rechte enthalten (Boldt/Weller aaO, § 78 Rn. 6).
15
Eigentumsgarantie Die umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf privatem oder - wie das Leitungsrecht nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - (Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 82 ff) - auf öffentlichem Recht beruht (Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 - WM 1980, 118, 119 m.w.N.). Zu diesen geschützten Positionen gehört insbesondere auch das Recht, ein Grundstück für die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen (Senat aaO; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 - WM 1981, 1222, 1223). Für das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes.
16
Dass es vom Bund abgeleitet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004, siehe auch Senatsbeschluss BGHZ aaO, S. 84), ändert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines Leitungsrechts lässt seine eigentumsrechtliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO). Ebenso beraubt die in § 53 Abs. 2, 3 TKG 1996 statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des Lizenznehmers das Leitungsrecht nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese Pflichten bestehen nicht einschränkungslos, so dass der Lizenznehmer keine gesicherte Rechtsstellung hätte. §§ 53 ff TKG 1996 gelten nur im Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben a aa), so dass Dritte aus diesen Bestimmungen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten können. Überdies können auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter besonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationslinien nur unter den in §§ 53 ff TKG 1996 bestimmten Voraussetzungen verlangen.
17
c) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als eine enteignende Maßnahme darstellt und dementsprechend ein Entschädigungsanspruch aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Versetzung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegenüber dem Wegebaulastpflichtigen bestehenden Änderungspflicht erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1979 aaO und vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/78 - WM 1980, 686, 687 sowie BGH, Urteil vom 25. September 1981 aaO, S. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war dem Wegebaulastträger gegenüber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen.

18
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 53 TKG 1996 hat ihren Grund in dem Schutz des durch den Straßenbaulastträger repräsentierten Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (Biletzki, MMR 1999, 80, 81). Die sich aus § 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Verkehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffenden herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; Schütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Maßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt.
19
Der d) zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beklagte veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war.
20
aa) Zwar gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (z.B.: Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.N.). Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (Senat aaO m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine bestandskräftige Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der Bundesstraße 112 zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Klägerin, die als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, zum Erlöschen gebracht wurde. Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, 321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inanspruchnahme von später freihändig veräußerten Grundstücken in einem Planfeststellungsbeschluss vorgesehen. Diese führte zu Einschränkungen des Jagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungsentschädigungsvorschriften ist in diesen Fällen trotz der freihändigen Veräußerung der Grundstücke gerechtfertigt. Der Rechtsverlust der Berechtigten ist bereits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam unentrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG) den Rechtsinhabern gegenüber bindend war. Stellt sich in diesen Fällen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, macht es für die Frage der sich hieraus ergebenden Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung dem Berechtigten freihändig veräußert wird (Senat aaO, S. 325).
21
Es liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzunehmen. Hierzu sind jedoch noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der Straßenparzellen durch die Beklagte stellt sich der Sache nach als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das Eigentum an den Grundstücken ohne die freihändige Veräußerung im Wege der Enteignung hätte erlangen können oder dies bei einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigentümer auf eine Auseinandersetzung über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen verzichtet hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Bergbauunternehmens auf Grundabtretung richten sich nach §§ 77 ff BBergG. Sie sind eigenständig zu prüfen; der bergrechtlichen Zulassung von Betriebsplänen kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtretung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Verfahren handelt, die voneinander nicht abhängen (BVerwGE 87, 241, 256; OVG Frankfurt ZfB 2000, 297, 304).
22
An den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in beiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Flächen zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das Landgericht hat zwar demgegenüber ausgeführt, "wenn es nicht zu einem freihändigen Verkauf der Parzellen gekommen wäre, hätte die Beklagte zwangsläufig von ihrem nach dem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht, weil sonst ein Braunkohleabbau in dem Bereich gar nicht möglich gewesen wäre". Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das Abbaggern der Straßenparzellen der Kohleabbau in dem betroffenen Bereich nicht möglich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbesondere die weitere Feststellung, dass der Abbau in dem betroffenen Gebiet unter Inanspruchnahme der Verkehrswegegrundstücke für die sachgemäße Führung des Betriebs der Rechtsvorgängerin der Beklagten notwendig war (§ 77 Abs. 1 BBergG, siehe hierzu BVerwG und OVG Frankfurt aaO) und das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen das Interesse an dem Betrieb der Verkehrsanlage überwog (§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 BBergG). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Ergänzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen.
23
bb) Ist der freihändige Erwerb der Straßengrundstücke zur Vermeidung einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungsrecht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zuvor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53 Abs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63). Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).
24
Geht das Recht eines Betroffenen nicht durch den Übergang des Eigentums an einem Grundstück auf den Enteignungsbegünstigten unter, sondern durch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte miteinander inhaltlich zusammen hängen und sämtlich notwendig sind, den mit der Eigentumsübertragung verfolgten Gemeinwohlbelang zu verwirklichen. In diesen Fällen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren gehende Recht dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 143 aaO S. 326 f).
25
Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwidmung und der Verlust des Leitungsrechts der Klägerin sind unselbständige Teile eines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Gemeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohleabbau zu ermöglichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin verursachende Entwidmung der Straßengrundstücke hätte die Eigentumsübertragung den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen können, ebenso wie die Entwidmung ohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos gewesen wäre. Diese im Hinblick auf das verfolgte Gemeinwohlziel enge Verzahnung der drei Vorgänge macht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das Leitungsrecht der Klägerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist.
26
e) Allerdings ist der Anspruch aus § 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekostenoder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der Se- nat nicht näher einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der Anspruchsgrund ist.
27
2. Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 scheiden hingegen aus. §§ 53 ff TKG 1996 enthalten abschließende Regelungen für die Sonderrechtsverhältnisse zwischen dem Lizenznehmer , dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben 1 a aa). In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar geregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem § 56 TKG 1996 entsprechenden § 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Telekommunikations - und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fernmelderecht /Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb sich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikationsrechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 a aa m.w.N.).
28
3. Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz inhaltlich näher thematisierte Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zu berücksichtigen.
29
a) Die L. forderte die Klägerin unter dem 28. August 2001 mit Hinweis auf die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zur Beseitigung ihrer Anlagen im Bereich des früheren Verlaufs der B 112 auf. Mit ihrer Berufung auf die Plangenehmigung nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf die darin möglicherweise zugunsten der Klägerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast Bezug. Diesem Schreiben könnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten der verlangten Versetzung der Telefonleitung zu übernehmen. Mit der Ausführung der geforderten Arbeiten könnte die Klägerin das Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung über die Kostenlast tatsächlich zustande gekommen ist, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien und ihr Verständnis der Plangenehmigung nicht vollständig vorgetragen sind und sich hieraus möglicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Vertragsschluss entgegen stehen.
30
Das b) Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher Grundlage nicht besteht, weiter zu prüfen haben, ob sich aus der Plangenehmigung vom 10. Mai 2000, die dem Senat nicht vollständig vorliegt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Leitungsverlegung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enthält, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat.
31
aa) Zwar wäre eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in ihren Rechtswirkungen gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG gleichsteht , Auflagen nur zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber zum Nachteil planbetroffener Dritter zulässig sind (BVerwGE 58, 281, 285 f; Kodal/ Krämer/Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 50.2 m.w.N.), sofern nicht eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht (BVerwG aaO), was hier nicht der Fall ist. Dies folgt unter anderem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende Re- gelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen und dem Träger des Vorhabens, der im Fernstraßenrecht der Träger der Baulast ist (Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17 Rn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche Bedeutung grundsätzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen das Vorhaben, insbesondere aus §§ 861, 862, 906, 907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, ausschließt (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rn. 48 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.N.; vgl. ferner auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 298 ff m.w.N. zu Ansprüchen auf enteignungsrechtlicher Grundlage, die über die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimmten Ausgleichszahlungen hinausgehen).
32
Sollte die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 gleichwohl ihrem Entscheidungsinhalt nach der L. die Kostenlast für die Verlegung der Leitung der Klägerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf stützen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die getroffene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit für die Beteiligten verbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskräftigen rechtsgestaltenden Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschlägigen Einschränkungen abgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: BGHZ 122, 1, 5 m.w.N.).
33
Ein bb) Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Plangenehmigung setzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausführungen im Erläuterungsbericht und im Bauwerksverzeichnis den mit rechtsgestaltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Folgen des geplanten Vorhabens dienen, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der Problembewältigung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 285, 290, 298 f; BVerwGE 109, 192, 201). In diesem Fall gäben die betreffenden Passagen nur die Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbehörde wieder. Hierzu werden gegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein.
Schlick Wurm Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 -

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 229/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 75 Abs. 1 Satz 1

a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke
- sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG.
Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung
als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs
- hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs
- hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an
BVerwGE 109, 192).

b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund
der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn
- als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1
VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land
auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge
dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch
genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und
der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6
Abs. 1 FStrG).
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2002 - 7 U 116/01 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 54.002,36 DM).

Gründe


I.


Im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit stellte das Regierungspräsidium H. mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 14 M. -H. zwischen dem Planfeststellungsabschnitt L. und der Anschlußstelle H. /T. fest. Im Zuge dieser Neubaumaßnahme mußten drei Telekommunikationslinien der Beklag-
ten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im Beschwerdeverfah- ren allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der Landesstraße L 145. Die "Baufreimachung" der Gründung einer der Stützen der die neue Bundesautobahn über die Landesstraße L 145 führenden G. -Brücke machte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.
Am 6./26. März 1998 trafen die klagende Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen Telekommunikationslinien Vorfinanzierungsvereinbarungen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin sich dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klärung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend den getroffenen Vorfinanzierungsvereinbarungen aufgewendeten Beträge nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin die Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Umverlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. Hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Telekommunikationslinie haben beide Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen der Auffassung der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß die Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig gewordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlaufenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf eigene Kosten zu bewirken hatte.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese Vorschrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzutritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der G. -Brücke gehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.

a) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien. Vorliegend benutzte - unstreitig - die ursprünglich vorhandene Leitung der Beklagten die Landesstraße L 145. Das ist nicht deshalb zweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben der Fahrbahn der L 145 verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahrbahndecke ), sondern der Straßengrund insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, s. dazu Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 6; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).

b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192, 196).
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen , Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. Diese - nicht abschließende - Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinne dieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teil des (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesondere auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestandteile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom 3. Februar 2000 aaO).
aa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, wonach eine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 TWG) auch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete
Grundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß diese Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behandeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße wesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).
bb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die G. -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiteren selbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Konstellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und nicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vorliegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Errichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, während der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt so gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Verhältnisse wiederhergestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung der Folge- und Folgekostenfrage nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist, ob die von der Telekommunikationslinie benutzte Straße nach der Erreichung des mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).
Ist - wie hier - die ˜nderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Be- deutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des Widerlagers ) zur Folge hat, daß - wie naheliegend - bezüglich des hierbei in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1975, BGBl. I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 LStrG LSA).
2. Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Errichtung der G. -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper der Landesstraße L 145 als eine von dem Unterhaltungspflichtigen - dem Land Sachsen-Anhalt - beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegs nach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten ist.

a) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der L 145 allein auf den Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der Frage , ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung "beabsichtigt" , kommt es nicht notwendig auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt, dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des
Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff, insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).

b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.
Vergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im Bauwerksverzeichnis bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist "keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der G. -Brücke beachten Kreuzungswinkel = 53 gon". Im Planfeststellungsbeschluß selbst ist ausgeführt , daß die Neubautrasse (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert und die Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungseinrichtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus entstehenden rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und dem Vorhabenträger vertraglich zu regeln sind.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daß sie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angegeben , daß im Bereich der G. -Brücke am künftigen Brückenpfeiler (Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.
Dies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststel- lungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 141/05
Verkündet am:
23. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2

a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1
TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende
Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes
Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG,
sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs
weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten
besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74,
75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers
liegt.

b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist
auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im
Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird
und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund
einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust
bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach
§ 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das
Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.
BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief.
2
Der Träger der Straßenbaulast entwidmete die Wegeparzellen und veräußerte sie sodann freihändig an die L. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikationslinie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch geführte Leitung.
3
Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Leitung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus dem für den hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 scheiterten daran, dass dessen §§ 50 ff nur das Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 und dem Wegebaulastpflichtigen regelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der Straße veranlasst habe, sei an den im Telekommunikationsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen nicht betei- ligt. Eine Haftung des "Drittveranlassers" sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Ansprüche aus dem Bundesberggesetz (BBergG) kämen gleichfalls nicht in Betracht. Es könne auf sich beruhen, ob der Rückgriff auf bergrechtliche Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das Telekommunikationsgesetz abschließend wirke. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 Abs. 2 BBergG bestehe nicht, da die Straße im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Klägerin kein Nutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entschädigung nach der genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt werden könne. Überdies sei das Nutzungsrecht der Klägerin kein persönliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine öffentlich -rechtliche Befugnis, die lediglich vom Bund abgeleitet sei und als bloßer Annex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle § 124 BBergG eine spezielle Kollisionsnorm für Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen auch Fernmeldeeinrichtungen gehörten, und den Bergbauinteressen dar.

II.


6
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sachund Streitstand ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Verlegung der Telefonleitung nicht auszuschließen ist.
8
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht.

9
Diese a) Vorschrift wird nicht durch spezielle abschließende Normen verdrängt.
10
aa) Eine Forderung auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist nicht durch die Bestimmungen des für den Streitfall maßgebenden Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996), an dessen Stelle mittlerweile das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; TKG 2004) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, teilt der Senat nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur herrschenden Ansicht (Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 53 Rn. 19; Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, § 53 Rn. 8 f; zu § 3 TWG auch Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht , 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der Rückgriff auf Dritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen möglich. Dies gilt insbesondere für bergrechtliche Entschädigungsansprüche (Aubert/Klingler aaO Rn. 158 ff; Schütz aaO).
11
Regelungsgegenstand der §§ 53 ff TKG 1996 - jetzt: §§ 72 ff TKG 2004 - sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 - jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/ Demmel aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018). Dementsprechend kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des TKG 1996 gegen Dritte keine Ansprüche herleiten (Manssen/Demmel aaO; Schütz aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass hinsichtlich der Folgekostenpflicht bei Änderungen des Verkehrswegs ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen können und somit Ansprüche gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der §§ 53 ff TKG lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien zum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 1898/99, S. 1260 f; dazu auch Aubert/Klingler aaO, Rn. 154) noch denen zum Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (Entwurf des TKG 1996 der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. BT-Drucks. 13/3609, S. 48 ff; Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff) etwas für den Ausschluss von Ansprüchen gegen Dritte auf anderen gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschließenden Charakter von §§ 53 ff TKG 1996 spricht zudem, dass für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche Rechtsverhältnisse geklärt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch § 7 TWG), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften außerhalb des Telekommunikationsgesetzes einzuholen sind (Ulmen aaO Rn. 9; Stüer , Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser Rechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht ausgeschlossen ist (Ulmen aaO).
12
bb) Weiterhin wird § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des Leitungsrechts der Klägerin nicht durch § 124 BBergG verdrängt, auch wenn zu den öffentlichen Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Fernmeldeanlagen gehören (Boldt/Weller, BBergG, § 113 Rn. 22, § 124 Rn. 5). § 124 BBergG ist keine abschließende spezielle Kollisionsnorm für Interessenkonflikte zwischen den Betreibern öffentlicher Verkehrsanlagen und Gewinnungsbetrieben , die den Zugriff auf die Vorschriften über die Enteignungsentschädigung verhindert. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 124 BBergG regeln lediglich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Bodenschätzen , nicht aber die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau weicht. § 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grundsätzlichen Vorrang der Verkehrsinteressen in den Fällen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Ausschöpfung der im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme durchzuführenden Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist (Boldt/Weller, aaO, § 124 Rn. 70). Die Priorität der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmefällen gilt jedoch nicht stets. Nach § 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genießt der Bergbau den Vorrang, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allgemeinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. Boldt/Weller aaO, § 79 Rn. 19).
13
b) Das Leitungsrecht der Klägerin ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - folgende Befugnis berechtigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen Verkehrswegegrundstücke. Sie hielt die Parzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung für ein entschädigungspflichtiges Recht nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Klägerin übte die tat- sächliche Sachherrschaft über die Grundstücke zumindest auf den Teilen aus, auf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen.
14
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Leitungsrechts nicht, dass es nicht von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in erster Linie private Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht (Boldt/Weller aaO, § 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Klägerin unabhängig von ihrer zwischen den Parteien strittigen Aktionärsstruktur genießt (BVerwGE 114, 160, 189, 192), weiter auszulegen, zumal §§ 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung der enteignungsfähigen und damit zu entschädigenden Rechte enthalten (Boldt/Weller aaO, § 78 Rn. 6).
15
Eigentumsgarantie Die umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf privatem oder - wie das Leitungsrecht nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - (Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 82 ff) - auf öffentlichem Recht beruht (Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 - WM 1980, 118, 119 m.w.N.). Zu diesen geschützten Positionen gehört insbesondere auch das Recht, ein Grundstück für die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen (Senat aaO; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 - WM 1981, 1222, 1223). Für das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes.
16
Dass es vom Bund abgeleitet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004, siehe auch Senatsbeschluss BGHZ aaO, S. 84), ändert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines Leitungsrechts lässt seine eigentumsrechtliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO). Ebenso beraubt die in § 53 Abs. 2, 3 TKG 1996 statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des Lizenznehmers das Leitungsrecht nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese Pflichten bestehen nicht einschränkungslos, so dass der Lizenznehmer keine gesicherte Rechtsstellung hätte. §§ 53 ff TKG 1996 gelten nur im Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben a aa), so dass Dritte aus diesen Bestimmungen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten können. Überdies können auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter besonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationslinien nur unter den in §§ 53 ff TKG 1996 bestimmten Voraussetzungen verlangen.
17
c) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als eine enteignende Maßnahme darstellt und dementsprechend ein Entschädigungsanspruch aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Versetzung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegenüber dem Wegebaulastpflichtigen bestehenden Änderungspflicht erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1979 aaO und vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/78 - WM 1980, 686, 687 sowie BGH, Urteil vom 25. September 1981 aaO, S. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war dem Wegebaulastträger gegenüber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen.

18
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 53 TKG 1996 hat ihren Grund in dem Schutz des durch den Straßenbaulastträger repräsentierten Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (Biletzki, MMR 1999, 80, 81). Die sich aus § 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Verkehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffenden herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; Schütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Maßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt.
19
Der d) zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beklagte veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war.
20
aa) Zwar gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (z.B.: Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.N.). Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (Senat aaO m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine bestandskräftige Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der Bundesstraße 112 zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Klägerin, die als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, zum Erlöschen gebracht wurde. Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, 321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inanspruchnahme von später freihändig veräußerten Grundstücken in einem Planfeststellungsbeschluss vorgesehen. Diese führte zu Einschränkungen des Jagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungsentschädigungsvorschriften ist in diesen Fällen trotz der freihändigen Veräußerung der Grundstücke gerechtfertigt. Der Rechtsverlust der Berechtigten ist bereits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam unentrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG) den Rechtsinhabern gegenüber bindend war. Stellt sich in diesen Fällen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, macht es für die Frage der sich hieraus ergebenden Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung dem Berechtigten freihändig veräußert wird (Senat aaO, S. 325).
21
Es liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzunehmen. Hierzu sind jedoch noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der Straßenparzellen durch die Beklagte stellt sich der Sache nach als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das Eigentum an den Grundstücken ohne die freihändige Veräußerung im Wege der Enteignung hätte erlangen können oder dies bei einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigentümer auf eine Auseinandersetzung über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen verzichtet hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Bergbauunternehmens auf Grundabtretung richten sich nach §§ 77 ff BBergG. Sie sind eigenständig zu prüfen; der bergrechtlichen Zulassung von Betriebsplänen kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtretung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Verfahren handelt, die voneinander nicht abhängen (BVerwGE 87, 241, 256; OVG Frankfurt ZfB 2000, 297, 304).
22
An den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in beiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Flächen zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das Landgericht hat zwar demgegenüber ausgeführt, "wenn es nicht zu einem freihändigen Verkauf der Parzellen gekommen wäre, hätte die Beklagte zwangsläufig von ihrem nach dem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht, weil sonst ein Braunkohleabbau in dem Bereich gar nicht möglich gewesen wäre". Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das Abbaggern der Straßenparzellen der Kohleabbau in dem betroffenen Bereich nicht möglich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbesondere die weitere Feststellung, dass der Abbau in dem betroffenen Gebiet unter Inanspruchnahme der Verkehrswegegrundstücke für die sachgemäße Führung des Betriebs der Rechtsvorgängerin der Beklagten notwendig war (§ 77 Abs. 1 BBergG, siehe hierzu BVerwG und OVG Frankfurt aaO) und das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen das Interesse an dem Betrieb der Verkehrsanlage überwog (§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 BBergG). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Ergänzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen.
23
bb) Ist der freihändige Erwerb der Straßengrundstücke zur Vermeidung einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungsrecht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zuvor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53 Abs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63). Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).
24
Geht das Recht eines Betroffenen nicht durch den Übergang des Eigentums an einem Grundstück auf den Enteignungsbegünstigten unter, sondern durch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte miteinander inhaltlich zusammen hängen und sämtlich notwendig sind, den mit der Eigentumsübertragung verfolgten Gemeinwohlbelang zu verwirklichen. In diesen Fällen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren gehende Recht dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 143 aaO S. 326 f).
25
Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwidmung und der Verlust des Leitungsrechts der Klägerin sind unselbständige Teile eines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Gemeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohleabbau zu ermöglichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin verursachende Entwidmung der Straßengrundstücke hätte die Eigentumsübertragung den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen können, ebenso wie die Entwidmung ohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos gewesen wäre. Diese im Hinblick auf das verfolgte Gemeinwohlziel enge Verzahnung der drei Vorgänge macht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das Leitungsrecht der Klägerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist.
26
e) Allerdings ist der Anspruch aus § 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekostenoder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der Se- nat nicht näher einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der Anspruchsgrund ist.
27
2. Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 scheiden hingegen aus. §§ 53 ff TKG 1996 enthalten abschließende Regelungen für die Sonderrechtsverhältnisse zwischen dem Lizenznehmer , dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben 1 a aa). In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar geregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem § 56 TKG 1996 entsprechenden § 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Telekommunikations - und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fernmelderecht /Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb sich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikationsrechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 a aa m.w.N.).
28
3. Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz inhaltlich näher thematisierte Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zu berücksichtigen.
29
a) Die L. forderte die Klägerin unter dem 28. August 2001 mit Hinweis auf die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zur Beseitigung ihrer Anlagen im Bereich des früheren Verlaufs der B 112 auf. Mit ihrer Berufung auf die Plangenehmigung nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf die darin möglicherweise zugunsten der Klägerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast Bezug. Diesem Schreiben könnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten der verlangten Versetzung der Telefonleitung zu übernehmen. Mit der Ausführung der geforderten Arbeiten könnte die Klägerin das Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung über die Kostenlast tatsächlich zustande gekommen ist, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien und ihr Verständnis der Plangenehmigung nicht vollständig vorgetragen sind und sich hieraus möglicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Vertragsschluss entgegen stehen.
30
Das b) Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher Grundlage nicht besteht, weiter zu prüfen haben, ob sich aus der Plangenehmigung vom 10. Mai 2000, die dem Senat nicht vollständig vorliegt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Leitungsverlegung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enthält, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat.
31
aa) Zwar wäre eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in ihren Rechtswirkungen gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG gleichsteht , Auflagen nur zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber zum Nachteil planbetroffener Dritter zulässig sind (BVerwGE 58, 281, 285 f; Kodal/ Krämer/Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 50.2 m.w.N.), sofern nicht eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht (BVerwG aaO), was hier nicht der Fall ist. Dies folgt unter anderem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende Re- gelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen und dem Träger des Vorhabens, der im Fernstraßenrecht der Träger der Baulast ist (Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17 Rn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche Bedeutung grundsätzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen das Vorhaben, insbesondere aus §§ 861, 862, 906, 907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, ausschließt (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rn. 48 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.N.; vgl. ferner auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 298 ff m.w.N. zu Ansprüchen auf enteignungsrechtlicher Grundlage, die über die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimmten Ausgleichszahlungen hinausgehen).
32
Sollte die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 gleichwohl ihrem Entscheidungsinhalt nach der L. die Kostenlast für die Verlegung der Leitung der Klägerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf stützen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die getroffene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit für die Beteiligten verbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskräftigen rechtsgestaltenden Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschlägigen Einschränkungen abgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: BGHZ 122, 1, 5 m.w.N.).
33
Ein bb) Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Plangenehmigung setzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausführungen im Erläuterungsbericht und im Bauwerksverzeichnis den mit rechtsgestaltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Folgen des geplanten Vorhabens dienen, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der Problembewältigung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 285, 290, 298 f; BVerwGE 109, 192, 201). In diesem Fall gäben die betreffenden Passagen nur die Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbehörde wieder. Hierzu werden gegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein.
Schlick Wurm Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 -

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 229/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 75 Abs. 1 Satz 1

a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke
- sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG.
Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung
als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs
- hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs
- hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an
BVerwGE 109, 192).

b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund
der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn
- als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1
VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land
auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge
dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch
genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und
der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6
Abs. 1 FStrG).
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2002 - 7 U 116/01 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 54.002,36 DM).

Gründe


I.


Im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit stellte das Regierungspräsidium H. mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 14 M. -H. zwischen dem Planfeststellungsabschnitt L. und der Anschlußstelle H. /T. fest. Im Zuge dieser Neubaumaßnahme mußten drei Telekommunikationslinien der Beklag-
ten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im Beschwerdeverfah- ren allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der Landesstraße L 145. Die "Baufreimachung" der Gründung einer der Stützen der die neue Bundesautobahn über die Landesstraße L 145 führenden G. -Brücke machte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.
Am 6./26. März 1998 trafen die klagende Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen Telekommunikationslinien Vorfinanzierungsvereinbarungen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin sich dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klärung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend den getroffenen Vorfinanzierungsvereinbarungen aufgewendeten Beträge nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin die Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Umverlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. Hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Telekommunikationslinie haben beide Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen der Auffassung der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß die Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig gewordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlaufenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf eigene Kosten zu bewirken hatte.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese Vorschrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzutritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der G. -Brücke gehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.

a) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien. Vorliegend benutzte - unstreitig - die ursprünglich vorhandene Leitung der Beklagten die Landesstraße L 145. Das ist nicht deshalb zweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben der Fahrbahn der L 145 verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahrbahndecke ), sondern der Straßengrund insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, s. dazu Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 6; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).

b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192, 196).
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen , Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. Diese - nicht abschließende - Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinne dieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teil des (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesondere auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestandteile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom 3. Februar 2000 aaO).
aa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, wonach eine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 TWG) auch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete
Grundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß diese Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behandeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße wesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).
bb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die G. -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiteren selbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Konstellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und nicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vorliegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Errichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, während der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt so gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Verhältnisse wiederhergestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung der Folge- und Folgekostenfrage nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist, ob die von der Telekommunikationslinie benutzte Straße nach der Erreichung des mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).
Ist - wie hier - die ˜nderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Be- deutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des Widerlagers ) zur Folge hat, daß - wie naheliegend - bezüglich des hierbei in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1975, BGBl. I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 LStrG LSA).
2. Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Errichtung der G. -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper der Landesstraße L 145 als eine von dem Unterhaltungspflichtigen - dem Land Sachsen-Anhalt - beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegs nach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten ist.

a) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der L 145 allein auf den Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der Frage , ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung "beabsichtigt" , kommt es nicht notwendig auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt, dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des
Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff, insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).

b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.
Vergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im Bauwerksverzeichnis bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist "keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der G. -Brücke beachten Kreuzungswinkel = 53 gon". Im Planfeststellungsbeschluß selbst ist ausgeführt , daß die Neubautrasse (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert und die Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungseinrichtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus entstehenden rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und dem Vorhabenträger vertraglich zu regeln sind.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daß sie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angegeben , daß im Bereich der G. -Brücke am künftigen Brückenpfeiler (Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.
Dies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststel- lungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.