Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2006 - 1 S 2216/06

bei uns veröffentlicht am27.11.2006

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn dem Zulassungsantrag fehlt - wie im folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, zu dessen Begründung die Klägerin in zulässiger Weise auf das Beschwerdevorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. der genannten Vorschrift; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>).
Dabei bedarf hier keiner näheren Klärung, wie das Klagebegehren im Einzelnen prozessual einzuordnen ist. Denn die Klägerin legt weder dar, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer jeweils auf mindestens drei Monate befristeten Duldung zusteht, noch dass ihr die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist (§ 40 VwVfG). Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitels zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Regierungspräsidiums im Sinne der von der Klägerin erstrebten Mindestdauer von drei Monaten verengt hat.
Der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht das Fehlen von Rückreisepapieren entgegen. Wann dieses Abschiebungshindernis beseitigt sein wird, ist unsicher. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beschaffung von Identitätspapieren - auch - von der Mitwirkung der Klägerin abhängig ist und sie diese zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2006 verweigert hat. Daraus kann von Rechts wegen nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin sich eines Besseren besinnt und den Pflichten nachzukommen bereit ist, die ihr von der deutschen Rechtsordnung - deren Schutz will sie in Anspruch nehmen - auferlegt werden (siehe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Es ist auch nicht rechtswidrig, dass das Regierungspräsidium sich über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Entscheidungsprozesses in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache der Klägerin bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern will. Soweit der Klägerin dabei ihre gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten vor Augen geführt werden, liegt darin nicht etwa eine funktionswidrige Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Duldung. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers lässt, darf zwar die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 132 <235 f., 238>; vom 31.03.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 <64 f.>). Ein gesetzwidriger ungeregelter Aufenthalt steht aber allein durch die Befristung nicht in Rede.
Die Ermessensentscheidung wird durch die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung nicht maßgeblich bestimmt. Denn diese Nebenbestimmung ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung überflüssig zu machen.
Ob bei einer extrem kurzen Befristung - etwa auf wenige Tage - die Grenzen des Ermessens überschritten wären und von einer reinen Schikane gesprochen werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn bei der hier verfügten Monatsfrist ist für einen im Vordergrund stehenden Sanktionscharakter nichts ersichtlich (siehe hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 20.06.2000 - 16 A 30/00 -, InfAuslR 2001, 19 <20>).
Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist berührt sein könnten; solche sind insbesondere deswegen nicht dargetan, weil die Klägerin nicht erwerbstätig sein darf und folglich durch einen prekären ausländerrechtlichen Status nicht an einer erfolgreichen Arbeitssuche gehindert wird.
Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, der zwingende Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV entgegen. Gegen diese entscheidungstragenden Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor; im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sie von Rechts wegen zu beanstanden sind. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers zu einer - ausländerrechtlich unerwünschten - faktischen Aufenthaltsverfestigung führen kann (vgl. hierzu zuletzt Zühlke, ZAR 2005, 317 <320>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 51 ff., jeweils m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG; denn bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um einen gegenüber der Frage der Befristung der Duldung eigenständigen Streitgegenstand.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2006 - 1 S 2216/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2006 - 1 S 2216/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.