Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

bei uns veröffentlicht am27.10.2009

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09 zitiert 13 §§.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 10 K 2316/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Recht
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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2018 - M 26 K 18.381

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene Antragstelle

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juni 2012 - 10 S 230/11

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2010 - 5 K 553/10 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfah

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,
2.
zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder
3.
seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.

(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.

(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

(5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 10 K 2316/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1958 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm im Oktober 2005 in Polen erteilten Fahrerlaubnis.
Im Jahre 1981 war der Kläger zweimal wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt worden. Er hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille und 2,11 Promille Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Nach Ablauf der im letzten Urteil festgesetzten Sperrfrist wurde dem Kläger im Juni 1986 erneut die Fahrerlaubnis erteilt. Im November 1987 führte der Kläger wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille). Das Amtsgericht Waiblingen setzte für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 9 Monaten fest. Ein im Wiedererteilungsverfahren vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten von 06.12.1988 kam zu einem im Hinblick auf die Fahreignung des Klägers negativen Ergebnis. Da auch das Obergutachten vom 06.04.1989 ein negatives Ergebnis hatte, wurde der Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit Verfügung vom 20.02.1990 abgelehnt, nachdem der Kläger ein vom Landratsamt gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte. Auch ein weiterer Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 30.01.1999 wurde wegen Nichtvorlage des von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens am 06.03.2000 abgelehnt.
Am 14.10.2005 wurde dem Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt (Stadt Szczecin). Im Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 eine Adresse in Stettin (Szczecin) angegeben. Von der Erteilung der Fahrerlaubnis erhielt das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom Kraftfahrt-Bundesamt am 14.12.2005 Kenntnis. Mit Schreiben vom 10.01.2006 forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Das Landratsamt wies darauf hin, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung der Gutachtensaufforderung verwies das Landratsamt u. a. auf die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und die seither nicht nachgewiesene Fahreignung. In dem zu erstellenden Gutachten sei zu klären, ob zu erwarten sei, ob der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Mit für sofort vollziehbar erklärter (Ziff. 3) Verfügung vom 06.02.2006 entzog das Landratsamt Rems-Murr-Kreis dem Kläger die polnische Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1) und gab dem Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20.02.2006 beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins drohte das Landratsamt dem Kläger die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei im Rahmen des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 4). Für die Entscheidung wurde in Ziff. 5 eine Gebühr von 184,26 EUR festgesetzt. Gegen die Verfügung vom 06.02.2006 erhob der Kläger am 17.02.2006 Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben ist dem Landratsamt von Polen aus über-sandt worden und trägt eine polnische Adresse als Absender. Mit Verfügung vom 17.05.2006 hob das Landratsamt Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 06.02.2006 auf.
Am 14.06.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die Vorgehensweise des Landratsamtes mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehe und seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen sei.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen, dass aufgrund der im Führungszeugnis des Klägers enthaltenen Verurteilungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt gewesen sei. Die Überprüfung der Fahreignung erfolge im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung sei nicht sichergestellt, dass den polnischen Behörden die Tatsachen, aus denen sich die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Klägers ergeben, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewesen seien. Aus den Alkoholauffälligkeiten des Klägers im Straßenverkehr und den dabei erreichten erheblichen Blutalkoholkonzentrationen sei zu schließen, dass der Kläger über längere Zeit hinweg Alkoholmissbrauch betrieben habe. Hinweise für eine adäquate Aufarbeitung dieser Problematik gebe es nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass das massive Alkoholproblem des Klägers und die sich aus den Gutachten ergebenden Eignungsbedenken nach wie vor bestünden. Nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sei die Gutachtensanforderung rechtmäßig, weil die Eintragungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anforderung noch hätten verwertet werden dürfen.
Mit Urteil vom 23.07.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 17.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es auf die Frage der Vereinbarkeit der angefochtenen Verfügung mit dem europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nicht ankomme. Die Gutachtensaufforderung des Landratsamtes sei rechtswidrig. Damit sei der Beklagte nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, aus der Nichtbeibringung des medizinisch-psycho-logischen Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Klägers zu schließen. Der Kläger sei der Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens zu Recht nicht gefolgt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 03.02.1988 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unterliege dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Die zehnjährige Tilgungsfrist habe am 03.02.1993 begonnen und sei deshalb am 03.02.2003 abgelaufen. Damit sei die Verwertung des amtsgerichtlichen Strafbefehls über dieses Datum hinaus nicht mehr möglich. Die Versagungsentscheidung vom 06.03.2000 könne die Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahre 1988 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG nicht hinauszögern. Denn der Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn aus dem Jahre 1988 sei bereits vor der Eintragung der Versagungsentscheidung getilgt. Die Gutachtensaufforderung könne auch nicht auf die Regelung des § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV gestützt werden. Denn die weiteren Alkoholfahrten des Klägers lägen zeitlich noch vor der mit Strafbefehl vom 03.02.1988 abgeurteilten Alkoholfahrt und seien ebenfalls aus dem Verkehrszentralregister getilgt.
Der Beklagte hat am 21.08.2007 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag zugleich begründet. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Beklagten am 16.01.2008 zugestellt worden.
Am 07.02.2008 hat der Beklagte den Antrag auf Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart gestellt und die Berufung begründet. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Der Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen aus dem Jahre 1988 unterliege nicht dem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 StVG. Maßgeblich sei die Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG. Zu berücksichtigen sei die Regelung des § 29 Abs. 6 StVG über die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen. Nur auf diese Weise könne eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unter die Übergangsregelung fallenden Sachverhalte gegenüber Neufällen oder abgeschlossenen Altfällen vermieden werden. Daher sei die Tilgungsfrist erst fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Strafbefehls angelaufen. Die Tilgungsfrist sei durch die zwischenzeitlich einzutragende Versagung der Fahrerlaubnis aus dem Jahre 2000 gehemmt, so dass § 29 Abs. 8 StVG keine Anwendung finde. Das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG sei in Polen erst seit dem 21.10.2005 gültig gewesen. Damit sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2005 das Erfordernis der Führerscheinrichtlinie eines mindestens sechsmonatigen ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat noch nicht in polnisches Recht umgesetzt gewesen. Aus der Stellungnahme der polnischen Behörde ergebe sich, dass der Kläger lediglich vom 18.07. bis zum 15.10.2005 in Stettin gemeldet gewesen sei. Daher stehe aufgrund unbestreitbarer Informationen der polnischen Behörden fest, dass das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis an den Kläger nicht beachtet worden sei. Der ununterbrochen in Deutschland gemeldete Kläger habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Richtlinie in Polen gehabt. Dementsprechend könnten deutsche Behörden die Anerkennung der Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis verweigern. Die in der Verfügung vom 06.02.20006 festgesetzte Gebühr habe sich ausschließlich auf die in Ziff. 1 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis bezogen. Die Aufhebung von Ziff. 2 und 4 der Verfügung sei deshalb für die Höhe der Gebühr nicht von Bedeutung.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 10 K 2316/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der vom Beklagten auch herangezogene § 28 Abs. 5 FeV sei nach den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 gemeinschaftswidrig und ohne weiteres unanwendbar. Nach diesen Urteilen des EuGH liege die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis beim Ausstellermitgliedstaat. Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates sei es verwehrt, in eigener Machtvollkommenheit die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nachzuprüfen. Den Gesichtspunkten des fortwirkenden Eignungsmangels oder des Rechtsmissbrauchs habe der EuGH eine klare Absage erteilt. Die vom EuGH anerkannten Ausnahmen für den Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Verpflichtung zur Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis lägen hier nicht vor. Der Führerschein weise auf seinen Wohnsitz im Ausland hin. Unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates hinsichtlich des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis lägen nicht vor. Auch fehle es an den nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erforderlichen Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörde.
15 
Der Senat hat eine Mitteilung der Stadtverwaltung Stettin (Szczecin) vom 20.03.2008 über die Umstände der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger übersetzen lassen.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Fahrerlaubnisakte des Klägers sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
18 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung des Landratsamtes vom 17.05.2006 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Die auf die Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 10.01.2006 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützte Entziehung der dem Kläger in Polen am 14.10.2005 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1 der Verfügung vom 06.02.2006) ist rechtmäßig.
20 
a) aa) Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, steht der Entziehung der dem Kläger im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung von Umständen, dievor der Fahrerlaubniserteilung liegen, nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 27).
21 
Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist in dem dem Kläger in Polen ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 („Wohnort") eine Adresse in der Stadt Stettin (Szczecin) angegeben. Aus der an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichteten Mitteilung der Stadt Stettin vom 20.03.2008 ergibt sich aber, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis (14.10.2005) seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im polnischen Hoheitsgebiet hatte (Meldung in Stettin lediglich im Zeitraum vom 18.07. bis zum 15.10.2005). Aus dieser Nachricht der Stadt Stettin ist ferner zu schließen, dass das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erst am 21.10.2005 in nationales polnisches Recht umgesetzt worden ist. Als Wohnort im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und berufliche Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhaber ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als örtlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Im Hinblick auf die Angaben der Stadt Stettin zur dortigen Meldung des Klägers ist der Senat zu Gunsten des Klägers von der Möglichkeit ausgegangen, er sei im Juli 2005 nach Polen umgezogen und habe dort einen Aufenthalt beabsichtigt, der die Anforderungen eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Denn eine Person, die in Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit sich mit dieser Intention in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, muss berechtigt sein, eine Fahrerlaubnis in dem neuen Aufnahmemitgliedstaat zu beantragen und zu erhalten, auch wenn der Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf der Frist von 185 Tagen unvorhergesehen wieder beendet wird. Auf die Aufforderungen des Senats, die Umstände seiner lediglich dreimonatigen Meldung in Polen näher zu erläutern, hat der Kläger nicht reagiert. Die Anfrage bei dem erst beim Rentenversicherer des Klägers ermittelten Arbeitgeber hat dann ergeben (09.03.2009), dass der Kläger während des gesamtes Jahres 2005 durchgehend in Waiblingen-Hohenacker beschäftigt war und in der Zeit, in der er in Polen gemeldet war, tatsächlich nur wenige Wochen Urlaub hatte (11. bis 29.07. sowie 28.09. bis 05.10.2005).
22 
Dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in Polen erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 21.10.2005) eingeführt worden ist, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Polnische Republik zwingenden - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Unerheblich ist auch, dass der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01) den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG untersagt hat (vgl. im Anschluss daran Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058). Denn in seinen oben genannten Urteilen vom 26.06.2008 hat der EuGH diese Rechtsprechung in den dort aufgeführten beiden Fallvarianten wieder aufgegeben.
23 
bb) Nach Maßgabe des hier auch im Hinblick auf solche Umstände anwendbaren nationalen Rechts, die vor der im EU-Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung liegen, hat das Landratsamt als zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger zu Recht die polnische Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger hat das von ihm mit Schreiben vom 10.01.2006 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt. Dementsprechend war das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Nichteignung des Klägers mit der Folge auszugehen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV beschränkt sich die Entziehung im Falle einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis auf die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützte Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 rechtmäßig. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Waiblingen vom 03.02.1988 wegen der Trunkenheitsfahrt vom 26.11.1987 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille (Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs) war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung noch nicht getilgt und deshalb noch verwertbar (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). Hieran konnte das Landratsamt bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers unter Berufung auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV anknüpfen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6 StVG.
25 
Die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 als solche ist in das Verkehrszentralregister einzutragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG). Die Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) ist noch nicht abgelaufen. Wegen dieser Eintragung ist nach § 29 Abs. 6 StVG auch der Ablauf der Tilgungsfrist für die Eintragung des Strafbefehls vom 03.02.1988 gehemmt. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist, sofern im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 5 StVG sind hier nicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 war die Eintragung wegen des Strafbefehls vom 03.02.1988 noch nicht getilgt, weil auch insoweit die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (Anlaufhemmung) zu berücksichtigen ist. Die Verwertbarkeit von Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) am 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltenen Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne „entspricht“, ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DAR 2005, 578). Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind danach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 23.11.2005 - 11 Cs 05.1279 -, juris). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der gesetzlichen Systematik. Denn es besteht kein Anlass, zwar § 29 Abs. 6 StVG bei der Berechnung der Frist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zu berücksichtigen, nicht aber § 29 Abs. 5 StVG, wenn sich die Bestimmung der Frist nach dem jetzt geltenden Recht richten soll. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die uneingeschränkte Heranziehung des § 29 StVG auf die Berechnung der Tilgungsfrist. § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) eingefügt. Mit der Befristung der Tilgungsfrist auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit auch eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (BT-Drucks. 14/4304, S. 14 zu Nr. 18 Buchst. b). Wegen des gesetzgeberischen Ziels der Gleichbehandlung von „Alteinträgen“ im Verkehrszentralregister (vor dem 01.01.1999) und danach erfolgten (Neu-)Einträgen muss aber auch die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die Anlaufhemmung berücksichtigt werden, die - abweichend von der früheren Rechtslage - den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist hinausschiebt (spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung).
26 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamtes vom 10.01.2006 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht. Das Landratsamt hat sowohl die für die Anforderung maßgebliche Grundlage (§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV) als auch die tatsächlichen Umstände angegeben, die Anlass zu der Aufforderung gegeben hatten.
27 
b) Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 nicht zu folgen sein sollte, wäre die Klage gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 06.02.2006 abzuweisen. Denn hinsichtlich der dann als rechtswidrig zu bewertenden Entziehung der Fahrerlaubnis käme aufgrund von § 47 LVwVfG die Umdeutung in einen Verwaltungsakt in Betracht, der feststellt, dass der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 06.02.2006 aufgrund der in Polen erteilten Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Dieser feststellende Verwaltungsakt entspräche der bereits durch § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV bestimmten innerstaatlichen Rechtslage, die in der hier gegebenen Konstellation mit den Vorgaben des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG übereinstimmt. Denn nach diesen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung war der Kläger auf Grund der in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, so dass ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine behördliche Verfügung entzogen werden kann. Für diesen der - durch § 28 Abs. 4 FeV bestimmten - Rechtslage entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt ist die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht von Bedeutung.
28 
2) Auch die Festsetzung der „Gebühr“ in Ziff. 5 der Verfügung vom 06.02.2006 in Höhe von 184,26 EUR, die nach § 6a Abs. 3 StVG sowie § 6 GebOSt i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG ebenfalls Gegenstand der vom Kläger unbeschränkt erhobenen Anfechtungsklage ist, ist rechtmäßig.
29 
Das Landratsamt ist hinsichtlich der „Gebührenfestsetzung“ zutreffend von §§ 1 und 4 GebOSt und Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Auslagenersatz) ausgegangen. Entsprechend der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 StVG wird in Nr. 206 GebTSt der Fahrerlaubnisbehörde für die Bemessung der Gebühr ein Rahmen (33,20 bis 256,- EUR) eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landratsamt festgesetzte Gebühr in Höhe von 180,- EUR, die sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, ermessensfehlerhaft ist, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat das Landratsamt mit Verfügung vom 17.05.2006 Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 06.02.2006 aufgehoben. Das Landratsamt hat aber im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 18.03.2009 substantiiert dargelegt, dass für die Festsetzung der eigentlichen Gebühr allein die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der ursprünglichen Verfügung) maßgeblich war, weil es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins lediglich um eine rein akzessorische Anordnung zur Durchsetzung der im Vordergrund stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Dementsprechend kann die Festsetzung der Gebühr im Hinblick auf die Aufhebung von Ziff. 2 und 4 der Ausgangsverfügung nicht beanstandet werden.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. März 2009
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 5.184,26 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
18 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung des Landratsamtes vom 17.05.2006 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Die auf die Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 10.01.2006 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützte Entziehung der dem Kläger in Polen am 14.10.2005 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1 der Verfügung vom 06.02.2006) ist rechtmäßig.
20 
a) aa) Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, steht der Entziehung der dem Kläger im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung von Umständen, dievor der Fahrerlaubniserteilung liegen, nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 27).
21 
Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist in dem dem Kläger in Polen ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 („Wohnort") eine Adresse in der Stadt Stettin (Szczecin) angegeben. Aus der an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichteten Mitteilung der Stadt Stettin vom 20.03.2008 ergibt sich aber, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis (14.10.2005) seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im polnischen Hoheitsgebiet hatte (Meldung in Stettin lediglich im Zeitraum vom 18.07. bis zum 15.10.2005). Aus dieser Nachricht der Stadt Stettin ist ferner zu schließen, dass das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erst am 21.10.2005 in nationales polnisches Recht umgesetzt worden ist. Als Wohnort im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und berufliche Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhaber ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als örtlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Im Hinblick auf die Angaben der Stadt Stettin zur dortigen Meldung des Klägers ist der Senat zu Gunsten des Klägers von der Möglichkeit ausgegangen, er sei im Juli 2005 nach Polen umgezogen und habe dort einen Aufenthalt beabsichtigt, der die Anforderungen eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Denn eine Person, die in Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit sich mit dieser Intention in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, muss berechtigt sein, eine Fahrerlaubnis in dem neuen Aufnahmemitgliedstaat zu beantragen und zu erhalten, auch wenn der Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf der Frist von 185 Tagen unvorhergesehen wieder beendet wird. Auf die Aufforderungen des Senats, die Umstände seiner lediglich dreimonatigen Meldung in Polen näher zu erläutern, hat der Kläger nicht reagiert. Die Anfrage bei dem erst beim Rentenversicherer des Klägers ermittelten Arbeitgeber hat dann ergeben (09.03.2009), dass der Kläger während des gesamtes Jahres 2005 durchgehend in Waiblingen-Hohenacker beschäftigt war und in der Zeit, in der er in Polen gemeldet war, tatsächlich nur wenige Wochen Urlaub hatte (11. bis 29.07. sowie 28.09. bis 05.10.2005).
22 
Dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in Polen erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 21.10.2005) eingeführt worden ist, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Polnische Republik zwingenden - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Unerheblich ist auch, dass der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01) den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG untersagt hat (vgl. im Anschluss daran Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058). Denn in seinen oben genannten Urteilen vom 26.06.2008 hat der EuGH diese Rechtsprechung in den dort aufgeführten beiden Fallvarianten wieder aufgegeben.
23 
bb) Nach Maßgabe des hier auch im Hinblick auf solche Umstände anwendbaren nationalen Rechts, die vor der im EU-Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung liegen, hat das Landratsamt als zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger zu Recht die polnische Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger hat das von ihm mit Schreiben vom 10.01.2006 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt. Dementsprechend war das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Nichteignung des Klägers mit der Folge auszugehen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV beschränkt sich die Entziehung im Falle einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis auf die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützte Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 rechtmäßig. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Waiblingen vom 03.02.1988 wegen der Trunkenheitsfahrt vom 26.11.1987 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille (Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs) war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung noch nicht getilgt und deshalb noch verwertbar (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). Hieran konnte das Landratsamt bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers unter Berufung auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV anknüpfen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6 StVG.
25 
Die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 als solche ist in das Verkehrszentralregister einzutragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG). Die Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) ist noch nicht abgelaufen. Wegen dieser Eintragung ist nach § 29 Abs. 6 StVG auch der Ablauf der Tilgungsfrist für die Eintragung des Strafbefehls vom 03.02.1988 gehemmt. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist, sofern im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 5 StVG sind hier nicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 war die Eintragung wegen des Strafbefehls vom 03.02.1988 noch nicht getilgt, weil auch insoweit die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (Anlaufhemmung) zu berücksichtigen ist. Die Verwertbarkeit von Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) am 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltenen Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne „entspricht“, ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DAR 2005, 578). Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind danach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 23.11.2005 - 11 Cs 05.1279 -, juris). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der gesetzlichen Systematik. Denn es besteht kein Anlass, zwar § 29 Abs. 6 StVG bei der Berechnung der Frist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zu berücksichtigen, nicht aber § 29 Abs. 5 StVG, wenn sich die Bestimmung der Frist nach dem jetzt geltenden Recht richten soll. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die uneingeschränkte Heranziehung des § 29 StVG auf die Berechnung der Tilgungsfrist. § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) eingefügt. Mit der Befristung der Tilgungsfrist auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit auch eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (BT-Drucks. 14/4304, S. 14 zu Nr. 18 Buchst. b). Wegen des gesetzgeberischen Ziels der Gleichbehandlung von „Alteinträgen“ im Verkehrszentralregister (vor dem 01.01.1999) und danach erfolgten (Neu-)Einträgen muss aber auch die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die Anlaufhemmung berücksichtigt werden, die - abweichend von der früheren Rechtslage - den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist hinausschiebt (spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung).
26 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamtes vom 10.01.2006 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht. Das Landratsamt hat sowohl die für die Anforderung maßgebliche Grundlage (§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV) als auch die tatsächlichen Umstände angegeben, die Anlass zu der Aufforderung gegeben hatten.
27 
b) Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 nicht zu folgen sein sollte, wäre die Klage gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 06.02.2006 abzuweisen. Denn hinsichtlich der dann als rechtswidrig zu bewertenden Entziehung der Fahrerlaubnis käme aufgrund von § 47 LVwVfG die Umdeutung in einen Verwaltungsakt in Betracht, der feststellt, dass der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 06.02.2006 aufgrund der in Polen erteilten Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Dieser feststellende Verwaltungsakt entspräche der bereits durch § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV bestimmten innerstaatlichen Rechtslage, die in der hier gegebenen Konstellation mit den Vorgaben des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG übereinstimmt. Denn nach diesen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung war der Kläger auf Grund der in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, so dass ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine behördliche Verfügung entzogen werden kann. Für diesen der - durch § 28 Abs. 4 FeV bestimmten - Rechtslage entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt ist die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht von Bedeutung.
28 
2) Auch die Festsetzung der „Gebühr“ in Ziff. 5 der Verfügung vom 06.02.2006 in Höhe von 184,26 EUR, die nach § 6a Abs. 3 StVG sowie § 6 GebOSt i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG ebenfalls Gegenstand der vom Kläger unbeschränkt erhobenen Anfechtungsklage ist, ist rechtmäßig.
29 
Das Landratsamt ist hinsichtlich der „Gebührenfestsetzung“ zutreffend von §§ 1 und 4 GebOSt und Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Auslagenersatz) ausgegangen. Entsprechend der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 StVG wird in Nr. 206 GebTSt der Fahrerlaubnisbehörde für die Bemessung der Gebühr ein Rahmen (33,20 bis 256,- EUR) eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landratsamt festgesetzte Gebühr in Höhe von 180,- EUR, die sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, ermessensfehlerhaft ist, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat das Landratsamt mit Verfügung vom 17.05.2006 Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 06.02.2006 aufgehoben. Das Landratsamt hat aber im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 18.03.2009 substantiiert dargelegt, dass für die Festsetzung der eigentlichen Gebühr allein die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der ursprünglichen Verfügung) maßgeblich war, weil es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins lediglich um eine rein akzessorische Anordnung zur Durchsetzung der im Vordergrund stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Dementsprechend kann die Festsetzung der Gebühr im Hinblick auf die Aufhebung von Ziff. 2 und 4 der Ausgangsverfügung nicht beanstandet werden.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. März 2009
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 5.184,26 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.