Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 S 221/09

bei uns veröffentlicht am23.02.2010

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2008 - 4 K 3906/07 - geändert.

Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entziehungsverfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung, mit der ihm eine niederländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde.
Dem 1963 geborenen Kläger wurde mit Verfügung vom 17.03.1993 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er ein wegen zahlreicher Verkehrsverstöße angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Mit Verfügung vom 23.01.1997 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab, weil er der erneuten Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiederum nicht nachgekommen war. Am 06.06.2000 wurde dem Kläger in Tilburg eine niederländische Fahrerlaubnis erteilt. Als Wohnort ist im Führerschein eine Adresse in Tilburg eingetragen.
Seit dem Jahre 1978 ist der Kläger fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahre 2007 hatte er 42 Eintragungen im Bundeszentralregister und 24 Eintragungen im Verkehrszentralregister, davon 13 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis trat der Kläger im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 11.07.2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen, Geldstrafe von 130 Tagessätzen, isolierte Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis 11.10.2001.
- Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 06.06.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 160 Tagessätzen, Fahrerlaubnissperre bis 22.11.2002,
- Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 09.08.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Fahrerlaubnissperre bis 18.12.2002 (Bewährungswiderruf),
- Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.08.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen und Urkundenfälschung, Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,
- Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 28.02.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 4 Monaten,
- Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2004 wegen fahrlässigen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 15 Tagessätzen,
10 
- Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, isolierte Sperrfrist von 2 Jahren.
11 
- Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 30 Tagessätzen
12 
Mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger auf dessen Vorsprache hin, dass ihn die niederländische Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtige, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Der Kläger wurde anlässlich seiner Vorsprache darüber informiert, dass das Landratsamt eine Überprüfung seiner Kraftfahreignung in Form eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen werde.
13 
Mit Schreiben vom 29.09.2004 forderte das Landratsamt Karlsruhe den Kläger erstmals zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Mit Schreiben vom 20.06.2005 wurde der Kläger erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit folgender Fragestellung aufgefordert: “Ist zu erwarten, dass der zu Untersuchende erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei der Kläger insgesamt siebenmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts bestünden bei der Fahrerlaubnisbehörde nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung, die durch die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis nicht ausgeräumt seien. Es sei deshalb in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV abzuklären, ob der Kläger auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Der Kläger wurde auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen.
14 
Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 13.10.2005 die niederländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV. Der Kläger legte Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 03.01.2006 - 4 K 262/05 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab; daraufhin nahm der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 21.02.2006 zurück.
15 
Am 04.07.2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die Entscheidung vom 13.10.2005 aufzuheben. Mit Bescheid vom 30.07.2007 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG, weil sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Entscheidung vom 13.10.2005 zu. Die Rücknahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung ergebe sich nur dann, wenn sich das Ermessen der Behörde auf null reduziert habe. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, weil der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde sei. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts könne zwar dazu führen, dass seine Aufrechterhaltung als schlechthin unerträglich angesehen werde. Die Offensichtlichkeit fehle, wenn der Rechtsfehler erst später ersichtlich werde.
16 
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die Vorgehensweise des Landratsamts verstoße gegen Treu und Glauben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 stehe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, weil der Kläger nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis wiederholt Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen habe. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher zu Recht ergangen. Da der Kläger das Gutachten nicht beigebracht habe, habe das Landratsamt Karlsruhe auf seine Nichteignung schließen können. Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers. Die Rücknahme der Entziehungsverfügung scheide aus, weil die Verfügung rechtmäßig sei. Ein Widerruf komme ebenfalls nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsse.
17 
Der Kläger hat am 19.11.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die in einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis unabhängig davon anzuerkennen, ob der Betroffene nach Auffassung des Aufnahmestaates seine Fahreignung ausreichend nachgewiesen habe. Er hat beantragt, die Verfügungen des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 und vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
18 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe durch die zwischenzeitlich vom Landgericht Karlsruhe und vom Amtsgericht Kempten geahndeten erneuten Verstöße wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis seine nicht gegebene charakterliche Kraftfahreignung bestätigt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 habe keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Bewertung der Eignungszweifel gehabt, die sich aus der Vielzahl von Verkehrsverstößen ergeben hätten. Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit der niederländischen Fahrerlaubnis sei damals eindeutig strafbar gewesen, worüber sich der Kläger bewusst hinweggesetzt habe.
19 
Mit Urteil vom 11. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Sach- und Rechtslage i. S. des § 51 Abs. 1 LVwVfG darstelle. Der Kläger könne auch keine Aufhebung der Entziehungsverfügung verlangen. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG komme nicht in Betracht, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtmäßig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften über den Entzug einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins anzuwenden. Nur die Umstände vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins könnten nicht die Aufforderung zu einer neuerlichen Fahreignungsprüfung rechtfertigen. Vorliegend habe das Landratsamt die Entziehungsverfügung auf nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsstraftaten gestützt, nämlich auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 09.08.2001 wegen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und den Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2004 wegen fahrlässigen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Straftaten seien durchaus geeignet, Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zu begründen und damit die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Offen bleiben könne daher, ob das Landratsamt Karlsruhe auch die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe heranziehen dürfen. Aus dem Schreiben des Landratsamts vom 19.08.2004 ergebe sich nichts Abweichendes. Dieses sei dahingehend zu verstehen, dass die niederländische Fahrerlaubnis des Klägers zwar grundsätzlich in der Bundesrepublik gelte, was aber nachträgliche Maßnahmen, denen Vorfälle nach der Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde lägen, nicht ausschließe. Auch ein Widerruf der Verfügung vom 13.10.2005 komme nicht in Betracht.
20 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 25.06.2008 zugestellt worden. Am 16.07.2008 hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 02.12.2008 - 10 S 2025/08 -, dem Kläger zugestellt am 12.12.2008, hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Am 18.12.2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.06.2008 gestellt. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 28.01.2009 zugestellt. Am 18.02.2009 hat der Kläger einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag verwiesen. Er hat vorgetragen, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 sei rechtswidrig und nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen. Eine Entziehung nach § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV komme nur in Betracht, wenn die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hätten die deutschen Behörden nur das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins berücksichtigen dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Entziehungsverfügung nicht nur auf die beiden genannten Strafbefehle, sondern auf das Gesamtverhalten des Klägers einschließlich sämtlicher Straftatbestände wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung lasse sich der Entziehungsverfügung nicht entnehmen. Darüber hinaus rechtfertigten die beiden Straftatbestände nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hätte die Fahrerlaubnisbehörde diese beiden Straftatbestände gemeint, so hätte sie hierzu nähere Ausführungen in Kenntnis der Ermittlungsakten machen müssen. Auch das Verwaltungsgericht begnüge sich damit festzustellen, dass die Straftaten geeignet seien, Eignungszweifel zu begründen.
21 
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.06.2008 - 4 K 3906/07 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er macht geltend, der Kläger lege nicht dar, weshalb die Entscheidung vom 30.07.2007 ermessensfehlerhaft sei. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genüge insoweit regelmäßig der Hinweis auf die bestandskräftige frühere Entscheidung mit dem Bemerken, dass für eine andere Entscheidung kein Anlass bestehe. Auch im vorliegenden Fall dürften die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vor den Interessen des Klägers realisiert werden, weil dies hier nicht zu unzumutbaren, unerträglichen Folgen führe. Im Übrigen sei die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 nicht rechtswidrig; insbesondere sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen. Der Kläger sei wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafrechtlich verurteilt worden; er bagatellisiere diese Straftaten. Im Übrigen offenbarten die weiteren Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis seit 2001 zumindest in subjektiver Hinsicht die Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung. Dies zeige sich insbesondere in den Verurteilungen aus dem Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Taten, die nach dem bestandskräftigen Entzug der Fahrerlaubnis begangen worden seien.
26 
Dem Senat liegen die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts (2 Hefte), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2632/05) sowie die Strafakten des Amtsgerichts Karlsruhe (5 Cs 46 Js 35796/03), des Amtsgerichts Ettlingen (1 Ds 45 Js 2577/01), des Amtsgerichts Kempten (2 Ds 233 Js 22549/06) und des Landgerichts Karlsruhe (9 Ns 450 Js 4309/06) vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null).
1.
30 
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen.
31 
Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen.
33 
Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden.
2.
34 
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
36 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist.
37 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris).
38 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris).
39 
Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig.
40 
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung.
41 
Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern.
42 
War danach die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, durfte die Behörde den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht nach § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV untersagen.
43 
b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt.
44 
Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris).
45 
c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist.
46 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris).
47 
Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
48 
Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten.
49 
Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich.
3.
50 
Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum.
51 
Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
27 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null).
1.
30 
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen.
31 
Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen.
33 
Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden.
2.
34 
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
36 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist.
37 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris).
38 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris).
39 
Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig.
40 
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung.
41 
Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern.
42 
War danach die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, durfte die Behörde den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht nach § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV untersagen.
43 
b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt.
44 
Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris).
45 
c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist.
46 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris).
47 
Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
48 
Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten.
49 
Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich.
3.
50 
Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum.
51 
Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 S 221/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 S 221/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 S 221/09 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung


(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzli

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 S 221/09 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2009 - 5 S 575/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2008 - 10 S 994/07

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
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Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 24. Juli 2018 - B 1 K 17.717

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am … geborene Klägerin wendet sich geg

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Sept. 2017 - B 1 S 17.566

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen d

Verwaltungsgericht Bayreuth GeB, 24. Juli 2018 - B 1 K 17.717

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am … geborene Klägerin wendet sich gegen die Entzi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2016 - 10 S 77/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 - 7 K 1121/13 - geändert.Die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 13.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stut

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. November 2008 - 2 K 4042/07 - wird hinsichtlich des die Verpflichtungsklage abweisenden Teils geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im „Kreisel Durlacher Straße“ zurückzunehmen und die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 241) zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für einen Kreisverkehr.
Am 10.11.2005 ordnete das Ordnungsamt der Beklagten zur Vorfahrtregelung des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ unter Bezugnahme auf einen Verkehrszeichenplan die Beschilderung u. a. mit dem Zeichen 241-30 (getrennter Rad- und Fußweg) an. Entsprechend der Beschilderung wird der Radverkehr (u. a. auch in Richtung Durlach) unmittelbar vor dem Kreisverkehrsplatz auf gesondert angelegten Geh- und Radwegen um diesen herumgeführt. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde am 19.11.2005 vom Tiefbauamt der Beklagten vollzogen.
Mit E-Mail vom 15.05.2007 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, wann der Kreisverkehr angelegt und die entsprechenden Verkehrszeichen angeordnet und aufgestellt worden seien. Er beabsichtige, gegen die Radverkehrsführung, namentlich gegen die ausschließlich im Kreisverkehr angeordnete Radwegebenutzungspflicht Widerspruch einzulegen. Mit Schreiben vom 28.05.2007 wiederholte er diese Bitte und bat darüber hinaus um Mitteilung, aufgrund welcher besonderen Umstände die Anordnung des Zeichens für zwingend geboten gehalten werde.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2007 die erbetenen Daten mit. Die den Minikreisel Durlacher Straße/Hutten-kreuzstraße/Steigenhohlstraße betreffende Anordnung sei in Absprache mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe, dem Stadtbauamt als Straßenbaulastträger und dem Stadtplanungsamt getroffen worden, um eine einheitliche Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln zu erreichen. Aufgrund der Ergebnisse einer Unfallbilanz sei eine Regelung, die den Radverkehr an innerörtlichen Kreisverkehren auf Geh- und Radwegen um den Kreis führe, grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung. So hätten sich auf ihrer Gemarkung bislang keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet.
Mit Schreiben vom 19./20.06.2007 erhob der Kläger „förmlich Widerspruch“. Eine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Umstände sei nach wie vor nicht erkennbar. Verkehrsbeschränkungen seien nach § 45 Abs. 9 StVO nur zulässig, wenn sie sich als zwingend erforderlich aufdrängten und begründen ließen. Lediglich allgemeine Erwägungen genügten insofern nicht. Einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegebenen Veröffentlichung zufolge zeichne sich in der Fachliteratur zudem bei kleinen Kreisverkehrsplätzen eine Bevorzugung des Mischprinzips ab. Auch widerspreche die angeordnete Radverkehrsführung den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (ERA 95), die insoweit den Stand der Wissenschaft und Technik wiedergäben. Da der Kreisverkehr auf seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ liege, sei er auch persönlich betroffen. Seit dessen Einrichtung habe er die Strecke erstmals Anfang Mai 2007 mit seinem neuen Fahrrad befahren.
Im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium Karlsruhe führte die Beklagte u. a. aus, dass aufgrund der etwas beengten Platzverhältnisse im Kreisverkehr, der Vielzahl an Ein- und Ausfahrten und des Umstands, dass der Schwerverkehr aufgrund der Bemaßungen über die überfahrbare Mittelinsel schleppen müsse, zwingender Handlungsbedarf für eine Entmischung bestanden habe. Hinzukomme, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuzstraße und Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers (als unzulässig) zurück, da er nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Anfechtungsfrist sei für alle Verkehrsteilnehmer bereits durch Aufstellen der Verkehrszeichen in Gang gesetzt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt. Mit Randerlass wies das Regierungspräsidium die Beklagte allerdings in der Sache darauf hin, dass aufgrund des baulichen Unterschieds (Minikreisverkehr) zu den anderen Kreisverkehren eine abweichende Entscheidung in Form einer Radverkehrsführung über die Kreisfahrbahn durchaus tragbar gewesen wäre, da der Radverkehr bei Minikreisverkehren entsprechend einem Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von 2006 grundsätzlich über die Kreisfahrbahn abgewickelt werden solle.
Am 22.11.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der er weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Anordnung, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der daraufhin aufgestellten Verkehrszeichen begehrt hat. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung habe die Widerspruchsfrist für ihn noch nicht mit Aufstellung des Verkehrszeichens zu laufen begonnen. Wäre dies der Fall, würde später Betroffenen der Rechtsschutz verwehrt. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht genüge auch nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO. Auch eine erhöhte abstrakte Gefahr rechtfertigte noch keine Beschränkung des fließenden Verkehrs. Eine solche läge freilich auch nicht vor, da in der Fachliteratur eine Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn als sicherste Alternative angesehen werde, wenn - wie hier - lediglich kleine Kreisverkehrsplätze mit schwacher bzw. mittlerer Kraftfahrzeugbelastung in Rede stünden. Bei Minikreisverkehren komme die Anlage von Radwegen nach dem Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gar nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Dass sich bislang keine Unfälle ereignet hätten, führe nicht weiter, da für die Alternative keine Zahlen vorlägen. Die von der Beklagten verfolgte einheitliche Verkehrsregelung könne die angeordnete Beschränkung ebenso wenig rechtfertigen. Eine solche liege auch nicht vor, da sich der in Rede stehende Kreisverkehr insbesondere dadurch von den anderen Kreisverkehren an der Karlsruher Straße unterscheide, dass der Radverkehr dort nicht vor und danach auf der Fahrbahn geführt werde. Schließlich entspreche die Gestaltung des Radweges nicht der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 241, da dieser weder baulich noch mit einer durchgehenden weißen Linie, sondern lediglich durch einzelne schwarze Pflastersteine von dem Gehweg abgetrennt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Anfechtungsklage sei mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens bereits unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet. Aus nördlicher Richtung erreiche der Radverkehr den Kreisverkehr bereits auf einem benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweg. Das Zeichen 241 sei nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO auch rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Gerade die besonderen örtlichen Gegebenheiten hätten die Verkehrsbehörde dazu bewogen, die Radfahrer außerhalb des Kreisverkehrs zu führen. Der erste und einzige Minikreisverkehr auf ihrer Gemarkung habe seit 2005 die bis dahin vollsignalisierte Kreuzung mit Fußgängerfurten ersetzt. Er werde von den Buslinien 107 und 112 befahren. Von der Huttenkreuzstraße werde auch der dortige Supermarkt angedient, sodass auch Liefer- und Kundenfahrzeuge den Minikreisel benutzten. Entlang der Durlacher Straße verlaufe schließlich der empfohlene Schulweg, weshalb von den Schülern die stark belastete Übereckbeziehung Durlacher Straße/Huttenkreuzstraße gekreuzt werden müsse. Nach Konversion des früheren Kasernengeländes zu einem reinen Wohngebiet habe sich zudem die Zahl der Familien mit Kindern wesentlich erhöht. Eine Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht und das Einfädeln des Radverkehrs in den fließenden Verkehr führe zu einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Unsicherheit. Schließlich wiesen auch die im Innenstadtbereich vorhandenen kleinen Kreisverkehre separate Radwege auf. Rad- und Autofahrer müssten sich daher nicht innerhalb weniger 100 m auf unterschiedliche Regelungen einstellen, was einen Gewinn an Verkehrssicherheit bedeute. Eine Radfahrer weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich, zumal diese gegenüber dem aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr Vorrang hätten. Auf die markierungstechnische Trennung sei aus gestalterischen Gründen verzichtet worden. Ihren Ermessensspielraum habe sie pflichtgemäß ausgeübt.
10 
Der Kläger hat daraufhin noch geltend gemacht, dass Radfahrer einen Minikreisel erfahrungsgemäß schneller durchfahren könnten als mehrspurige (Kraft-)Fahrzeuge. Der Busverkehr sei aufgrund des geringen Taktes für die Gefahrenlage zu vernachlässigen. Auch aus dem nach § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO zulässigen Überfahren der Mittelinsel folge im Hinblick auf § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO noch keine besondere Gefahrenlage. Auch die hohe Anzahl von Radfahrbeziehungen führe noch nicht zu einer erhöhten Gefährdung, da sich Kraftfahrzeugführer so eher auf Radfahrer einstellten. Auch nach Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht bleibe es Schulkindern - wie auch allen anderen Radfahrern - nach § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO unbenommen, den Radweg weiterhin zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssten nach § 2 Abs. 5 StVO ohnehin den Gehweg benutzen. Ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 11.01.2006 betrage das Verkehrsaufkommen in der Durlacher Straße schließlich nur knapp unter 5.000 Kfz/24 h. Schließlich sei die angefochtene Anordnung auch nicht geeignet, eine - wie auch immer geartete - Gefahr abzuwenden. Vielmehr führe sie gerade zu einer Gefährdung unerfahrener Radfahrer, die darauf vertrauten, dass ihnen beim Überqueren der Kreisverkehrsäste tatsächlich der ihnen eingeräumte Vorrang auch gewährt werde. Auch werde die Übersichtlichkeit des Kreisverkehrs durch die Führung von Verkehr auf Sonderwegen verringert, da so alle Verkehrsteilnehmer eine höhere Anzahl an Verkehrsströmen beachten müssten.
11 
Nach Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Kreisverkehrs und dessen näherer Umgebung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 03.11.2008 - 2 K 4042/07 - abgewiesen. Der Anfechtungsantrag sei bereits unzulässig, da die angefochtenen Verkehrszeichen 241 im Bereich des Kreisverkehrs bestandskräftig geworden seien. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO habe der Kläger versäumt. Mit dem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, die vorbezeichneten Verkehrszeichen wieder zu entfernen, sei die nach § 75 VwGO zulässige Klage unbegründet. Ein entsprechender Antrag sei dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, in dem der Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, sich gegen die Verpflichtung zu wenden, den separaten Fahrradweg im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ benutzen zu müssen. Insofern hätte bei einer nach §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden, am Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung klar sein müssen, dass er dieses Ziel nicht nur mit dem Mittel eines (Anfechtungs-)Widerspruchs habe erreichen wollen. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch, dass die Beklagte die Verkehrszeichen wieder entferne. Nach Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit 01.10.1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO sei es zwar grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden jedoch die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Allerdings seien nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Beschränkungen und Verbote dürften dabei nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter erheblich übersteige. Dies sei hier der Fall. Würden Radfahrer die Fahrbahn benutzen, wäre dies mit erheblichen Gefahren verbunden. Bei der Gefahrenprognose seien gerade auch unerfahrene und unbeholfene Radfahrer zu berücksichtigen. Mit dem „Entwicklungskonzept innerörtliche Hauptverkehrsstraßen", das eine einheitliche Verkehrsführung in den neu angelegten Kreisverkehren vorsehe, solle erreicht werden, dass sich Verkehrsteilnehmer nicht immer wieder auf andere Situationen einstellen müssten. So könnten Verkehrsteilnehmer ein gleichförmiges Verhalten antrainieren, wodurch Gefahrensituationen und Unfälle minimiert würden. Insbesondere Schüler fänden eine gleichförmige Verkehrsführung vor, die Unfälle verhindere. Wie sich das Gericht vor Ort habe überzeugen können, seien die Radfahrer auf den ihnen zugewiesenen Fahrspuren sicher um den Kreisverkehrsplatz geführt worden. Anderenfalls wäre es bei Begegnungen mit Lastkraftwagen zu gefährlichen Situationen gekommen; jene hätten sich zumindest subjektiv gefährdet gefühlt und ggf. ängstlich und nicht verkehrsgerecht reagiert. Durch die rot markierten Fahrstreifen würden die Radfahrer zudem optisch vor den in bzw. aus den Kreisverkehren fahrenden Fahrzeugen geschützt. Eine getrennte Verkehrsführung trage auch Ziffer II. 2 c der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO Rechnung, wonach die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für Ortsfremde eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und sicher zu gestalten sei. Dies habe gerade hier besondere Bedeutung, da alle zum Kreisverkehr führenden Straßen entsprechende Radfahrstreifen aufwiesen. Eine einheitliche Verkehrsführung in den Kreisverkehren der Beklagten wäre in Frage gestellt, würde der Klage stattgegeben. Dies führte auch zu einer erheblichen Gefährdung der Radfahrer. Die „Empfehlung für Radverkehrsanlagen“ und das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren" rechtfertigten keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese keine bindenden Normen darstellten, begründe das „Entwicklungskonzept innerörtliche Hauptverkehrsstraßen" einen Ausnahmefall. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere sei die Anordnung geeignet und verhältnismäßig, um Radfahrer in Kreisverkehren sicher zu führen und vor den andernfalls drohenden Gefahren zu schützen.
12 
Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit ihm am 16.03.2008 zugestelltem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel insoweit zugelassen, als sein Verpflichtungsantrag abgewiesen worden ist.
13 
Der Kläger hat die zugelassene Berufung am 16.04.2009 begründet und beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.11.2008 - 2 K 4042/07 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im „Kreisel Durlacher Straße“ zurückzunehmen und die entsprechenden Verkehrszeichen zu entfernen.
15 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der „Antrag auf Neubescheidung“ sei begründet. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 u. 2 StVO erfüllt seien. Dass Radfahrer ohne die angeordnete Benutzungspflicht die Fahrbahn benutzen könnten, sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall, der für sich allein noch keine das normale Maß erheblich übersteigenden Gefahren herbeiführe. Dass tatsächlich keine besondere Gefahren im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorlägen, werde letztlich durch die ergangenen Verwaltungsakte bestätigt. Auf ausdrückliche Nachfrage des Justitiariats der Beklagten, habe das Ordnungsamt erklärt, es habe sich um einen "politischen Wunsch des Gemeinderats und der Bürgermeisterin" gehandelt, Unfälle mit Radfahrern seien dort nicht bekannt. Die Beklagte habe außer ihm gegenüber auch nie mit Besonderheiten argumentiert. So habe sie auch in ihrem Vorlagebericht lediglich erklärt, dass Radwege der Fernhaltung der Radfahrer von der Fahrbahn und somit dem Schutz des Radverkehrs dienten. Sie wolle mithin etwas erreichen, was der Gesetzgeber mit der StVO-Novelle gerade, weil gemeingefährlich, verboten habe. Radfahren auf der Fahrbahn sei nach den Ergebnissen jahrzehntelanger Unfallforschung gerade weniger gefährlich als das Radfahren in Seitenräumen auf Sonderwegen, insbesondere, wenn nicht sämtliche qualitativen Mindestvoraussetzungen der Verwaltungsvorschrift für benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen vorlägen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO ließen sich auch nicht durch theoretische Überlegungen des Gerichts ersetzen. Dass dort auch "unerfahrene und unbeholfene Radfahrer" verkehrten, sei weder eine notwendige noch gar eine hinreichende Voraussetzung für eine alle Radfahrer betreffende Radwegebenutzungspflicht. Dies sei vielmehr der bundesweite Regelfall. Der Beklagten sei es im Übrigen unbenommen, nicht-benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen einzurichten, wie sie in § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO benannt und in der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO ausführlich geregelt seien. Dem entsprechend werde im Hinblick auf Radwege, die nicht sämtliche notwendigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO und der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO kumulativ erfüllten, in der Begründung der Gesetzesnovelle von 1997 auch ausgeführt, dass solche in der Regel nicht zumutbar seien und daher fortan nicht mehr benutzungspflichtig gemacht werden dürften. Danach sei es allenfalls vertretbar, die Benutzung solcher Radwege ohne eine Benutzungspflicht dort anzubieten, wo dies nach Abwägung der Interessen für einen Teil der Radfahrer, z.B. ältere Radfahrer, vorteilhaft sei. Verkehrsbeschränkungen seien schließlich rein rechtliche Entscheidungen und als solche keiner Mehrheitsentscheidung irgendwelcher Gremien zugänglich. Insofern vermöge ein "politischer Wunsch" eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht zu rechtfertigen, sondern mache diese in der Regel unheilbar nichtig. Abgesehen davon komme dem "Entwicklungskonzept" der Beklagten keinerlei Verbindlichkeit zu. Schließlich lasse sich mit der getroffenen Anordnung keine Verbesserung erreichen. Zwar seien die angeführten technischen Regelwerke nicht bindend, aber als "Stand der Technik" sehr wohl zu beachten. Eine Abweichung wäre insofern allenfalls aufgrund eines überzeugenden Sachverständigengutachtens gerechtfertigt. Erforderlich sei die Aufstellung eines Verkehrszeichens schließlich nur dann, wenn sich die Behörde durch folgerichtiges, systematisches Vorgehen zuvor vergewissert habe, dass eine Verkehrsbeschränkung die beste Lösung des Problems darstelle. Unter mehreren geeigneten Maßnahmen sei nur diejenige erforderlich, die in die Rechte der Verkehrsteilnehmer am wenigsten eingreife. Eine Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sei regelmäßig auch deshalb nicht erforderlich, weil die von schnellen Autofahrern ausgehende Gefahr mit einer allgemeinen Tempobegrenzung mindestens ebenso wirksam gemindert werden könne. Mit dem verfassungsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme von Störern setze sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die darin angeführte Einheitlichkeit und Stetigkeit der Verkehrsführung werde durch die getroffene Anordnung gerade unterbrochen, da Radfahrer erst im Kreisverkehr auf einen gesonderten Radweg gezwungen würden. Schließlich unterscheide sich der streitgegenständliche Kreisel in baulicher Hinsicht durchaus von den übrigen Kreiseln. Die Stetigkeit der Linienführung sei zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Radwegebenutzungspflicht. Zu einer einheitlichen, für alle innerstädtischen Kreisverkehre gleichermaßen geltenden Verkehrsregelung sei die Beklagte nicht ermächtigt. Das Streben danach stelle vielmehr eine sachfremde Erwägung dar und führe auf einen Ermessensfehlgebrauch. Als reines Gefahrenabwehrrecht enthalte die Straßenverkehrsordnung auch keine Planungsbefugnisse. Schließlich müssten für eine Radwegebenutzungspflicht auch die übrigen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO vorliegen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine einheitliche Verkehrsregelung an den innerstädtischen Kreiseln notwendig. 350 m von dem streitgegenständlichen Minikreisel entfernt gebe es zwei weitere Kreisverkehre mit benutzungspflichtigen Radfahrerfurten. Für die Verkehrsteilnehmer wäre es nicht praktikabel und einsichtig, unterschiedliche Verkehrsregelungen beachten zu müssen. Solchenfalls käme es zu Verkehrsunsicherheiten und Gefahren, die nach § 45 Abs. 9 StVO gerade zu vermeiden seien.
19 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen den die Verpflichtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde mit beim Verwaltungsgerichtshof am 16.04.2009 eingegangenem Faxschreiben insbesondere noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Diese endete erst mit Ablauf dieses Tages, nachdem der teilweise die Berufung zulassende Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Empfangsbekenntnisses dem Kläger-Vertreter erst am 16.03.2009 zugestellt worden war.
21 
Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.06.2007 dahin ausgelegt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.1997 – 5 S 1842/95 -, VBlBW 1998, 28), dass dieser sich jedenfalls gegen die auch ihn belastende, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen 241 verbundene Radwegebenutzungspflicht wenden und dieses Ziel ggf. auch mit einer auf deren „Entfernung“ - der Sache nach auf ein Wiederaufgreifen i.w.S. (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 – VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1, Urt. v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332) - gerichteten Verpflichtungsklage erreichen wollte, sollte eine Anfechtung der bereits Ende 2005 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mehr zulässig sein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht auch ohne ein ordnungsgemäßes Vorverfahren für zulässig erachtet (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist jedenfalls auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er durch Befahren des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ Adressat der ihn belastenden verkehrsbezogenen Ge- und Verbote in Form der Verkehrszeichen 241 - Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221) - geworden war, sodass er, da er den Kreisverkehr im Rahmen seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ auch künftig befährt, auch durch die unterlassene Entfernung dieser Zeichen in seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19; zur erforderlichen Beschwer für ein Wiederaufgreifen BVerwG, Urt. v. 23.07.1980 – 8 C 90.79 -, BVerwGE 60, 316). Der Klage fehlt aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung i.d.F. vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631), wonach einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen ist, auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob diese Verhaltenspflicht nicht ohnehin nur nach links abbiegende Radfahrer trifft (vgl. Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, StrVerkR 20. A. 2008, § 9 Rn. 25 zu § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO a.F.) und dass von einer Radverkehrsführung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine solche im Zuge eines Radweges markiert wurde (vgl. amtl. Begründung zur Fahrradnovelle 1997, VkBl. 1997, 688), hat ein abbiegender Radfahrer einer solchen nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 StVO nur noch dann zu folgen, wenn er auch über eine solche abbiegt.
22 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für den Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurücknimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die entsprechenden Verkehrszeichen 241 entfernt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspr.). Die Unterlassung der der Sache nach begehrten Rücknahmeentscheidung ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.
23 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 18.05.2004 – 4 K 414/02 -; a. A. Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003 - 12 LA 467/03 -, VerkMitt 2004, Nr. 46; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007 – 4 K 2130/05 -). Zu einer Entfernung der angegriffenen Verkehrszeichen ist die Beklagte erst gehalten, wenn sie verpflichtet ist, die mit deren Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2, 45 Abs. 4 StVO) öffentlich bekanntgegebene - inzwischen bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 -) - straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die den Rechtsgrund für das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen abgibt, zurückzunehmen. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach „im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind“, dient lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden beim (tatsächlichen) Aufstellen und Entfernen der Verkehrszeichen als Vollzug der diesen zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnungen (so wohl auch Nieders. OVG, Beschl. v. 12.09.2002 – 12 LA 576/02 -; Senat, Urt. v. 20.10.1994 – 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59) und stellt insofern keine die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. LVwVfG verdrängende Sonderregelung dar (offen gelassen von OVG Saarl., Urt. v. 21.06.1995 - 9 R 14/95 -). § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde schließlich nur zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen und stellt, da sie keine umfassende Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit enthält, ebenfalls - jedenfalls gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - keine Sonderregelung für die Rücknahme r e c h t s w i d r i g e r b e l a s t e n d e r straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen dar (anders Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 16.04.1991 – 2 UE 2858/88 -, NVwZ-RR 1992, 5; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007, a.a.O.). In der Sache wäre allerdings nicht anders zu entscheiden, wenn als Rechtsgrundlage für das Rücknahmebegehren die (ebenfalls Ermessen einräumenden) Vorschriften der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO heranzuziehen wären.
24 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG k a n n ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er - wie hier (vgl. den Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Letzteres kommt hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <2121>; OVG Saarl., Beschl. v. 21.06.1995 – 9 R 14/95 -). Aus dem der Behörde eröffneten Rücknahmeermessen folgt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5). Letzteres ist hier nicht der Fall; denn es gibt keinen Grund für die Annahme, das Ermessen bei der Entscheidung über die „Entfernung“ eines Verkehrszeichens erweise sich als positiv intendiert.
25 
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) - und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte die auch ihn belastende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, die seit der zum 01.10.1998 in Kraft getretenen sog. Fahrradnovelle (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1997 ) nicht mehr als allgemeine Regelung besteht, sondern der jeweiligen Anordnung im Einzelfall bedarf (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), zurücknimmt und die entsprechende Beschilderung mit den Zeichen 241 wieder entfernt (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
27 
Im Hinblick darauf, dass der Kläger die mit Aufstellen der Verkehrszeichen öffentlich bekanntgegebene straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels einer zunächst fehlenden Betroffenheit (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht rechtzeitig anfechten konnte, war ihm wegen Art. 19 Abs. 4 GG unter erleichterten Bedingungen (vgl. U. Stelkens, in Stelkens/BonkSachs, VwVfG, 7. A. 2008, § 41 Rn. 140 m.w.N.) ein Wiederaufgreifensanspruch i.w.S. (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 - VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1) zu gewähren. Hinzu kommt, dass einem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz nicht Rechnung getragen zu werden braucht, da es sich bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht schon um keinen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt handelte; die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte fänden freilich ohnehin keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1976 - VII B 158.76 -, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 1 zur Anwendung der Grundsätze über den Widerruf r e c h t m ä ß i g - b e g ü n s t i g e n d e r Verwaltungsakte; OVG NW, Urt. v. 21.07.1976 - XIII A 1320/75 -, NJW 1977, 597; Nieders. OVG, Urt. v. 04.11.1993 – 12 L 39/90 -). Radfahrer, die - anders als der Kläger - den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg benutzen wollen, können dies unabhängig von einer angeordneten Benutzungspflicht tun (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen bzw. Forschungsberichte, denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sprachen für eine erneute Sachprüfung, nachdem sie von der Beklagten seinerzeit gänzlich unberücksichtigt geblieben waren, sich aus ihnen jedoch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90). Nach alledem war bzw. ist die Beklagte jedenfalls zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet (zu dem auch hier angezeigten mehrstufigen Prüfungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. A. 2008, § 48 Rn. 166a).
28 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der auch den Kläger belastenden Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht liegen ersichtlich vor, da diese (offensichtlich) rechtswidrig ist. Da sich jede andere Entscheidung als die vom Kläger begehrte Rücknahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte, kann dieser auch ausnahmsweise unmittelbar die Rücknahme der ihn belastenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und damit auch die Entfernung der beanstandeten Beschilderung verlangen.
29 
Die aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnbenutzung verbunden ist, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtswidrig.
30 
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.). Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrsicherheit oder der Verkehrsablauf e r f o r d e r n (vgl. auch bereits die neugefasste Ziff. I der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO: „wo es nach den Umständen g e b o t e n ist“). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, dürfte sich dabei auch gegenüber §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als eine den fließenden Verkehr betreffende Spezialnorm darstellen (offen gelassen von BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.).
31 
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 19.71 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; auch Ziff. I. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO). Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221). Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Beschl. v. 04.07.2007 – 3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).
32 
Diese Voraussetzungen liegen hier - bezogen auf den „Kreisverkehr Durlacher Straße“ - offensichtlich nicht vor, nachdem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Umstände erkennbar geworden sind, die geeignet gewesen wären, auf eine besondere Gefahrenlage zu führen. Ob für die von der Beklagten angeführten weiteren innerstädtischen Kreisverkehre anderes oder gleiches zu gelten hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden.
33 
Es ist bereits keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurückzuführende Gefahrenlage zu erkennen. Soweit die Beklagte hierzu im Schreiben vom 08.06.2007 auf das mit der Beschilderung verfolgte Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln verwiesen hat, liegt solches auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Insofern ist auch ihr Hinweis auf das - naturgemäß nicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abstellende - „Entwicklungskonzept innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen“, auf das auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich abgehoben hat, verfehlt. Dieses mag, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausgeführt hat, Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Aus welcher Unfallbilanz schließlich hervorgehen soll, dass - entgegen fachlicher Empfehlungen - eine entsprechende Regelung in Kreisverkehren „grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung“ sei, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass sich seit Einrichtung des Kreisverkehrs keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet haben mögen, folgt dies ersichtlich noch nicht.
34 
Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht an das Regierungspräsidium auf die „etwas beengten Platzverhältnisse“ im Kreisverkehr, die „Vielzahl“ an Ein- und Ausfahrten und darauf, dass der Schwerverkehr über die befahrbare Mittelinsel „schleppen“ müsse, verwiesen hat, lässt auch dies keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage erkennen. Vielmehr handelt es sich um Verhältnisse, die letztlich in allen kleinen Kreisverkehren bestehen dürften. Über vier Ein- und Ausfahrten dürfte ohnehin nahezu jeder anstelle einer Kreuzung angelegte Kreisverkehrsplatz verfügen. Auch der Hinweis der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kreisverkehr auch noch von zwei – zudem nur in einem weit gestreckten Takt verkehrenden - Buslinien sowie aufgrund der Nähe zu einem Supermarkt von Liefer- und Kundenfahrzeugen befahren werde, vermag für sich genommen noch auf keine besonderen örtlichen Verhältnisse zu führen. Dies umso weniger, als auch die Durlacher Straße als Hauptverkehrsstraße mit knapp unter 5.000 Kfz/Tag eine eher geringe Verkehrsbelastung aufweist (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 11.01.2006, S. 5) und damit zu keiner besonderen Verkehrsdichte bzw. -belastung in dem hier in Rede stehenden Kreisverkehrsplatz führt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Rn. 25, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.; auch Ziff. I. 2. VwV-StVO: Anordnung „insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr“). Auch für einen überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.) ist nichts ersichtlich. Insofern lässt sich auch aus dem nachgeschobenen – nicht näher plausibilisierten - Umstand allein nichts herleiten, dass auch Schüler auf dem empfohlenen Schulweg entlang der Durlacher Straße (anders bei Radwegen, die wichtige Teilstrecken im Gesamtnetz, insbesondere für den Schulweg, darstellen, VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O. im Anschluss an die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen VwV zur StVO, Ausgabe 1998) sowie Kinder aus dem nahegelegenen Wohngebiet den Kreisverkehr benutzen mögen. Dass es sich um eine „für den Schulweg wichtige Teilstrecke“ (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O.) handeln könnte, ist schon nicht erkennbar, nachdem lediglich die Durlacher Straße und diese auch nur insoweit, als sie aus nördlicher Richtung auf den Kreisverkehr führt, über einen benutzungspflichtigen Radweg verfügt. Auch befindet sich in der Nähe des Kreisverkehrsplatzes keine Schule. Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich auf unerfahrene und unbeholfene Radfahrer verweist, sind solche schließlich überall im Straßenverkehr anzutreffen.
35 
Im Übrigen wäre auch nicht – auch nicht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts - zu erkennen, inwiefern die beschriebenen, auch nicht die „etwas beengten“ Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“, überhaupt auf eine Gefahrenlage führen sollten. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisverkehrsbahn ist ein Überholen durch Kraftfahrer dort gerade nicht (mehr) zu befürchten. Dem entsprechend wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren , S. 23; ähnlich bereits die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, S. 59; zu letzteren BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.) aber auch in dem 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausgegebenen Forschungsbericht „Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen“ (S. 73) die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn als sichere Lösung angesehen und bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/Tag auch empfohlen. Dem entspricht auch die im Bericht „Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten“ des Instituts für Verkehrswirtschaft, Straßenwesen und Städtebau der Universität Hannover wiedergegebene Erkenntnis, dass sich bei kleinen Kreisverkehrsplätzen (mit Belastungen bis etwa 15.000 Kfz/Tag) in der Fachliteratur - insbesondere aufbauend auf Erfahrungen aus der Schweiz - inzwischen eine Bevorzugung des Mischprinzips abzeichne. Bei Minikreisverkehren - wie er auch hier in Rede steht - wird im vorerwähnten Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (S. 24) die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn sogar als Regelfall dargestellt. Inwiefern für den vorliegenden, weit weniger belasteten Kreisverkehr gleichwohl eine Führung auf einem baulich angelegten Radweg angezeigt wäre, ist nicht zu erkennen. Solches folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Schwerverkehr ggf. die Mittelinsel überfahren muss (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO), zumal solches nur zulässig wäre, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO). Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht noch darauf verwiesen hat, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuz- bzw. Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne, ließe dies ggf. noch immer nicht erkennen, inwiefern auch im anschließenden Kreisverkehr eine besondere Gefahrenlage entstehen sollte, zumal in diesem - wie ausgeführt - ein Überholen durch Kraftfahrer gerade nicht mehr zu befürchten ist.
36 
Jedenfalls ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass eine etwa gleichwohl bestehende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich überstiege und deshalb die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend geboten wäre. Dies kann umso weniger angenommen werden, als es den vom Verwaltungsgericht besonders erwähnten unerfahrenen bzw. unbeholfenen Radfahrern - insbesondere Schülern - unbenommen bleibt, weiterhin den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr hätten ohnehin die Gehwege zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO).
37 
Die Argumentation der Beklagten, aber auch des Verwaltungsgerichts, läuft letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil (vgl. Schleswig-Holstein. VG, Urt. v. 23.09.2003 – 3 A 275/02 -, NZV 2005, 221).
38 
Ob, wie der Kläger darüber hinaus anführt, der Radweg auch nicht den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (etwa nach Ziff. II. 2. a u. c VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO sowie Ziff. I. zu Zeichen 241 a. F. „oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt“ Markierung etc.; vgl. demgegenüber die Neufassung der VwV „Zuordnung zweifelsfrei“) entspräche, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die verkehrsbehördliche Entscheidung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil sie offenbar maßgeblich auf dem politischen Wunsch der Oberbürgermeisterin der Beklagten und des (für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständigen) Gemeinderats, insbesondere auf dem von letzterem beschlossenen „Entwicklungskonzept“ beruhte und damit zumindest ermessensfehlerhaft wäre (vgl. hierzu OVG Saarland, Urt. v. 21.05.2002 - 9 W 9/02 -, VerkMitt 2003 Nr. 47). Auch der Frage, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht - insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Empfehlungen und Forschungsberichte - vorliegend überhaupt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, um einer etwa bestehenden konkreten Gefahrenlage zu begegnen, oder aber eine solche aus den vom Kläger angeführten Gründen eher noch erhöhte, ist nicht mehr nachzugehen.
39 
Erweist sich damit die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels ersichtlichen Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (bereits seit ihrer Bekanntgabe) als offensichtlich rechtswidrig, rechtfertigt dies auch die Annahme, dass ihre weitere Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O.), sodass die Anordnung schon deswegen zurückzunehmen ist.
40 
Im Übrigen sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise Gründe zu erkennen, die ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit für eine Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht sprechen könnten. Inwiefern etwa die Rechtssicherheit im Straßenverkehr solches erfordern könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Entfernung der beanstandeten Beschilderung lediglich zu einer marginalen Änderung führen wird – der Radweg bleibt als solcher bestehen und darf weiterhin benutzt werden -, wäre ein etwa schutzwürdiges „Vertrauen“ von Verkehrsteilnehmern auf den Fortbestand der bisherigen Regelung ohnehin durch den allgemeinen Grundsatz eingeschränkt, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316). Die Beklagte kann sich schließlich als an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundener Träger öffentlicher Verwaltung ohnehin nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2006 – 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7).
41 
Nach alldem war das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und der Verpflichtungsklage stattzugeben.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 19. November 2009
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen den die Verpflichtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde mit beim Verwaltungsgerichtshof am 16.04.2009 eingegangenem Faxschreiben insbesondere noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Diese endete erst mit Ablauf dieses Tages, nachdem der teilweise die Berufung zulassende Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Empfangsbekenntnisses dem Kläger-Vertreter erst am 16.03.2009 zugestellt worden war.
21 
Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.06.2007 dahin ausgelegt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.1997 – 5 S 1842/95 -, VBlBW 1998, 28), dass dieser sich jedenfalls gegen die auch ihn belastende, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen 241 verbundene Radwegebenutzungspflicht wenden und dieses Ziel ggf. auch mit einer auf deren „Entfernung“ - der Sache nach auf ein Wiederaufgreifen i.w.S. (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 – VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1, Urt. v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332) - gerichteten Verpflichtungsklage erreichen wollte, sollte eine Anfechtung der bereits Ende 2005 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mehr zulässig sein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht auch ohne ein ordnungsgemäßes Vorverfahren für zulässig erachtet (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist jedenfalls auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er durch Befahren des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ Adressat der ihn belastenden verkehrsbezogenen Ge- und Verbote in Form der Verkehrszeichen 241 - Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221) - geworden war, sodass er, da er den Kreisverkehr im Rahmen seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ auch künftig befährt, auch durch die unterlassene Entfernung dieser Zeichen in seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19; zur erforderlichen Beschwer für ein Wiederaufgreifen BVerwG, Urt. v. 23.07.1980 – 8 C 90.79 -, BVerwGE 60, 316). Der Klage fehlt aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung i.d.F. vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631), wonach einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen ist, auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob diese Verhaltenspflicht nicht ohnehin nur nach links abbiegende Radfahrer trifft (vgl. Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, StrVerkR 20. A. 2008, § 9 Rn. 25 zu § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO a.F.) und dass von einer Radverkehrsführung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine solche im Zuge eines Radweges markiert wurde (vgl. amtl. Begründung zur Fahrradnovelle 1997, VkBl. 1997, 688), hat ein abbiegender Radfahrer einer solchen nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 StVO nur noch dann zu folgen, wenn er auch über eine solche abbiegt.
22 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für den Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurücknimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die entsprechenden Verkehrszeichen 241 entfernt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspr.). Die Unterlassung der der Sache nach begehrten Rücknahmeentscheidung ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.
23 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 18.05.2004 – 4 K 414/02 -; a. A. Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003 - 12 LA 467/03 -, VerkMitt 2004, Nr. 46; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007 – 4 K 2130/05 -). Zu einer Entfernung der angegriffenen Verkehrszeichen ist die Beklagte erst gehalten, wenn sie verpflichtet ist, die mit deren Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2, 45 Abs. 4 StVO) öffentlich bekanntgegebene - inzwischen bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 -) - straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die den Rechtsgrund für das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen abgibt, zurückzunehmen. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach „im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind“, dient lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden beim (tatsächlichen) Aufstellen und Entfernen der Verkehrszeichen als Vollzug der diesen zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnungen (so wohl auch Nieders. OVG, Beschl. v. 12.09.2002 – 12 LA 576/02 -; Senat, Urt. v. 20.10.1994 – 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59) und stellt insofern keine die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. LVwVfG verdrängende Sonderregelung dar (offen gelassen von OVG Saarl., Urt. v. 21.06.1995 - 9 R 14/95 -). § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde schließlich nur zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen und stellt, da sie keine umfassende Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit enthält, ebenfalls - jedenfalls gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - keine Sonderregelung für die Rücknahme r e c h t s w i d r i g e r b e l a s t e n d e r straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen dar (anders Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 16.04.1991 – 2 UE 2858/88 -, NVwZ-RR 1992, 5; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007, a.a.O.). In der Sache wäre allerdings nicht anders zu entscheiden, wenn als Rechtsgrundlage für das Rücknahmebegehren die (ebenfalls Ermessen einräumenden) Vorschriften der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO heranzuziehen wären.
24 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG k a n n ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er - wie hier (vgl. den Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Letzteres kommt hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <2121>; OVG Saarl., Beschl. v. 21.06.1995 – 9 R 14/95 -). Aus dem der Behörde eröffneten Rücknahmeermessen folgt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5). Letzteres ist hier nicht der Fall; denn es gibt keinen Grund für die Annahme, das Ermessen bei der Entscheidung über die „Entfernung“ eines Verkehrszeichens erweise sich als positiv intendiert.
25 
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) - und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte die auch ihn belastende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, die seit der zum 01.10.1998 in Kraft getretenen sog. Fahrradnovelle (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1997 ) nicht mehr als allgemeine Regelung besteht, sondern der jeweiligen Anordnung im Einzelfall bedarf (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), zurücknimmt und die entsprechende Beschilderung mit den Zeichen 241 wieder entfernt (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
27 
Im Hinblick darauf, dass der Kläger die mit Aufstellen der Verkehrszeichen öffentlich bekanntgegebene straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels einer zunächst fehlenden Betroffenheit (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht rechtzeitig anfechten konnte, war ihm wegen Art. 19 Abs. 4 GG unter erleichterten Bedingungen (vgl. U. Stelkens, in Stelkens/BonkSachs, VwVfG, 7. A. 2008, § 41 Rn. 140 m.w.N.) ein Wiederaufgreifensanspruch i.w.S. (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 - VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1) zu gewähren. Hinzu kommt, dass einem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz nicht Rechnung getragen zu werden braucht, da es sich bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht schon um keinen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt handelte; die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte fänden freilich ohnehin keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1976 - VII B 158.76 -, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 1 zur Anwendung der Grundsätze über den Widerruf r e c h t m ä ß i g - b e g ü n s t i g e n d e r Verwaltungsakte; OVG NW, Urt. v. 21.07.1976 - XIII A 1320/75 -, NJW 1977, 597; Nieders. OVG, Urt. v. 04.11.1993 – 12 L 39/90 -). Radfahrer, die - anders als der Kläger - den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg benutzen wollen, können dies unabhängig von einer angeordneten Benutzungspflicht tun (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen bzw. Forschungsberichte, denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sprachen für eine erneute Sachprüfung, nachdem sie von der Beklagten seinerzeit gänzlich unberücksichtigt geblieben waren, sich aus ihnen jedoch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90). Nach alledem war bzw. ist die Beklagte jedenfalls zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet (zu dem auch hier angezeigten mehrstufigen Prüfungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. A. 2008, § 48 Rn. 166a).
28 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der auch den Kläger belastenden Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht liegen ersichtlich vor, da diese (offensichtlich) rechtswidrig ist. Da sich jede andere Entscheidung als die vom Kläger begehrte Rücknahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte, kann dieser auch ausnahmsweise unmittelbar die Rücknahme der ihn belastenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und damit auch die Entfernung der beanstandeten Beschilderung verlangen.
29 
Die aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnbenutzung verbunden ist, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtswidrig.
30 
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.). Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrsicherheit oder der Verkehrsablauf e r f o r d e r n (vgl. auch bereits die neugefasste Ziff. I der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO: „wo es nach den Umständen g e b o t e n ist“). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, dürfte sich dabei auch gegenüber §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als eine den fließenden Verkehr betreffende Spezialnorm darstellen (offen gelassen von BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.).
31 
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 19.71 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; auch Ziff. I. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO). Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221). Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Beschl. v. 04.07.2007 – 3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).
32 
Diese Voraussetzungen liegen hier - bezogen auf den „Kreisverkehr Durlacher Straße“ - offensichtlich nicht vor, nachdem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Umstände erkennbar geworden sind, die geeignet gewesen wären, auf eine besondere Gefahrenlage zu führen. Ob für die von der Beklagten angeführten weiteren innerstädtischen Kreisverkehre anderes oder gleiches zu gelten hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden.
33 
Es ist bereits keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurückzuführende Gefahrenlage zu erkennen. Soweit die Beklagte hierzu im Schreiben vom 08.06.2007 auf das mit der Beschilderung verfolgte Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln verwiesen hat, liegt solches auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Insofern ist auch ihr Hinweis auf das - naturgemäß nicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abstellende - „Entwicklungskonzept innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen“, auf das auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich abgehoben hat, verfehlt. Dieses mag, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausgeführt hat, Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Aus welcher Unfallbilanz schließlich hervorgehen soll, dass - entgegen fachlicher Empfehlungen - eine entsprechende Regelung in Kreisverkehren „grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung“ sei, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass sich seit Einrichtung des Kreisverkehrs keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet haben mögen, folgt dies ersichtlich noch nicht.
34 
Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht an das Regierungspräsidium auf die „etwas beengten Platzverhältnisse“ im Kreisverkehr, die „Vielzahl“ an Ein- und Ausfahrten und darauf, dass der Schwerverkehr über die befahrbare Mittelinsel „schleppen“ müsse, verwiesen hat, lässt auch dies keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage erkennen. Vielmehr handelt es sich um Verhältnisse, die letztlich in allen kleinen Kreisverkehren bestehen dürften. Über vier Ein- und Ausfahrten dürfte ohnehin nahezu jeder anstelle einer Kreuzung angelegte Kreisverkehrsplatz verfügen. Auch der Hinweis der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kreisverkehr auch noch von zwei – zudem nur in einem weit gestreckten Takt verkehrenden - Buslinien sowie aufgrund der Nähe zu einem Supermarkt von Liefer- und Kundenfahrzeugen befahren werde, vermag für sich genommen noch auf keine besonderen örtlichen Verhältnisse zu führen. Dies umso weniger, als auch die Durlacher Straße als Hauptverkehrsstraße mit knapp unter 5.000 Kfz/Tag eine eher geringe Verkehrsbelastung aufweist (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 11.01.2006, S. 5) und damit zu keiner besonderen Verkehrsdichte bzw. -belastung in dem hier in Rede stehenden Kreisverkehrsplatz führt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Rn. 25, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.; auch Ziff. I. 2. VwV-StVO: Anordnung „insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr“). Auch für einen überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.) ist nichts ersichtlich. Insofern lässt sich auch aus dem nachgeschobenen – nicht näher plausibilisierten - Umstand allein nichts herleiten, dass auch Schüler auf dem empfohlenen Schulweg entlang der Durlacher Straße (anders bei Radwegen, die wichtige Teilstrecken im Gesamtnetz, insbesondere für den Schulweg, darstellen, VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O. im Anschluss an die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen VwV zur StVO, Ausgabe 1998) sowie Kinder aus dem nahegelegenen Wohngebiet den Kreisverkehr benutzen mögen. Dass es sich um eine „für den Schulweg wichtige Teilstrecke“ (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O.) handeln könnte, ist schon nicht erkennbar, nachdem lediglich die Durlacher Straße und diese auch nur insoweit, als sie aus nördlicher Richtung auf den Kreisverkehr führt, über einen benutzungspflichtigen Radweg verfügt. Auch befindet sich in der Nähe des Kreisverkehrsplatzes keine Schule. Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich auf unerfahrene und unbeholfene Radfahrer verweist, sind solche schließlich überall im Straßenverkehr anzutreffen.
35 
Im Übrigen wäre auch nicht – auch nicht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts - zu erkennen, inwiefern die beschriebenen, auch nicht die „etwas beengten“ Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“, überhaupt auf eine Gefahrenlage führen sollten. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisverkehrsbahn ist ein Überholen durch Kraftfahrer dort gerade nicht (mehr) zu befürchten. Dem entsprechend wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren , S. 23; ähnlich bereits die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, S. 59; zu letzteren BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.) aber auch in dem 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausgegebenen Forschungsbericht „Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen“ (S. 73) die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn als sichere Lösung angesehen und bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/Tag auch empfohlen. Dem entspricht auch die im Bericht „Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten“ des Instituts für Verkehrswirtschaft, Straßenwesen und Städtebau der Universität Hannover wiedergegebene Erkenntnis, dass sich bei kleinen Kreisverkehrsplätzen (mit Belastungen bis etwa 15.000 Kfz/Tag) in der Fachliteratur - insbesondere aufbauend auf Erfahrungen aus der Schweiz - inzwischen eine Bevorzugung des Mischprinzips abzeichne. Bei Minikreisverkehren - wie er auch hier in Rede steht - wird im vorerwähnten Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (S. 24) die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn sogar als Regelfall dargestellt. Inwiefern für den vorliegenden, weit weniger belasteten Kreisverkehr gleichwohl eine Führung auf einem baulich angelegten Radweg angezeigt wäre, ist nicht zu erkennen. Solches folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Schwerverkehr ggf. die Mittelinsel überfahren muss (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO), zumal solches nur zulässig wäre, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO). Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht noch darauf verwiesen hat, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuz- bzw. Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne, ließe dies ggf. noch immer nicht erkennen, inwiefern auch im anschließenden Kreisverkehr eine besondere Gefahrenlage entstehen sollte, zumal in diesem - wie ausgeführt - ein Überholen durch Kraftfahrer gerade nicht mehr zu befürchten ist.
36 
Jedenfalls ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass eine etwa gleichwohl bestehende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich überstiege und deshalb die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend geboten wäre. Dies kann umso weniger angenommen werden, als es den vom Verwaltungsgericht besonders erwähnten unerfahrenen bzw. unbeholfenen Radfahrern - insbesondere Schülern - unbenommen bleibt, weiterhin den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr hätten ohnehin die Gehwege zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO).
37 
Die Argumentation der Beklagten, aber auch des Verwaltungsgerichts, läuft letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil (vgl. Schleswig-Holstein. VG, Urt. v. 23.09.2003 – 3 A 275/02 -, NZV 2005, 221).
38 
Ob, wie der Kläger darüber hinaus anführt, der Radweg auch nicht den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (etwa nach Ziff. II. 2. a u. c VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO sowie Ziff. I. zu Zeichen 241 a. F. „oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt“ Markierung etc.; vgl. demgegenüber die Neufassung der VwV „Zuordnung zweifelsfrei“) entspräche, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die verkehrsbehördliche Entscheidung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil sie offenbar maßgeblich auf dem politischen Wunsch der Oberbürgermeisterin der Beklagten und des (für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständigen) Gemeinderats, insbesondere auf dem von letzterem beschlossenen „Entwicklungskonzept“ beruhte und damit zumindest ermessensfehlerhaft wäre (vgl. hierzu OVG Saarland, Urt. v. 21.05.2002 - 9 W 9/02 -, VerkMitt 2003 Nr. 47). Auch der Frage, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht - insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Empfehlungen und Forschungsberichte - vorliegend überhaupt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, um einer etwa bestehenden konkreten Gefahrenlage zu begegnen, oder aber eine solche aus den vom Kläger angeführten Gründen eher noch erhöhte, ist nicht mehr nachzugehen.
39 
Erweist sich damit die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels ersichtlichen Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (bereits seit ihrer Bekanntgabe) als offensichtlich rechtswidrig, rechtfertigt dies auch die Annahme, dass ihre weitere Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O.), sodass die Anordnung schon deswegen zurückzunehmen ist.
40 
Im Übrigen sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise Gründe zu erkennen, die ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit für eine Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht sprechen könnten. Inwiefern etwa die Rechtssicherheit im Straßenverkehr solches erfordern könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Entfernung der beanstandeten Beschilderung lediglich zu einer marginalen Änderung führen wird – der Radweg bleibt als solcher bestehen und darf weiterhin benutzt werden -, wäre ein etwa schutzwürdiges „Vertrauen“ von Verkehrsteilnehmern auf den Fortbestand der bisherigen Regelung ohnehin durch den allgemeinen Grundsatz eingeschränkt, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316). Die Beklagte kann sich schließlich als an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundener Träger öffentlicher Verwaltung ohnehin nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2006 – 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7).
41 
Nach alldem war das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und der Verpflichtungsklage stattzugeben.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 19. November 2009
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. November 2008 - 2 K 4042/07 - wird hinsichtlich des die Verpflichtungsklage abweisenden Teils geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im „Kreisel Durlacher Straße“ zurückzunehmen und die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 241) zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für einen Kreisverkehr.
Am 10.11.2005 ordnete das Ordnungsamt der Beklagten zur Vorfahrtregelung des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ unter Bezugnahme auf einen Verkehrszeichenplan die Beschilderung u. a. mit dem Zeichen 241-30 (getrennter Rad- und Fußweg) an. Entsprechend der Beschilderung wird der Radverkehr (u. a. auch in Richtung Durlach) unmittelbar vor dem Kreisverkehrsplatz auf gesondert angelegten Geh- und Radwegen um diesen herumgeführt. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde am 19.11.2005 vom Tiefbauamt der Beklagten vollzogen.
Mit E-Mail vom 15.05.2007 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, wann der Kreisverkehr angelegt und die entsprechenden Verkehrszeichen angeordnet und aufgestellt worden seien. Er beabsichtige, gegen die Radverkehrsführung, namentlich gegen die ausschließlich im Kreisverkehr angeordnete Radwegebenutzungspflicht Widerspruch einzulegen. Mit Schreiben vom 28.05.2007 wiederholte er diese Bitte und bat darüber hinaus um Mitteilung, aufgrund welcher besonderen Umstände die Anordnung des Zeichens für zwingend geboten gehalten werde.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2007 die erbetenen Daten mit. Die den Minikreisel Durlacher Straße/Hutten-kreuzstraße/Steigenhohlstraße betreffende Anordnung sei in Absprache mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe, dem Stadtbauamt als Straßenbaulastträger und dem Stadtplanungsamt getroffen worden, um eine einheitliche Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln zu erreichen. Aufgrund der Ergebnisse einer Unfallbilanz sei eine Regelung, die den Radverkehr an innerörtlichen Kreisverkehren auf Geh- und Radwegen um den Kreis führe, grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung. So hätten sich auf ihrer Gemarkung bislang keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet.
Mit Schreiben vom 19./20.06.2007 erhob der Kläger „förmlich Widerspruch“. Eine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Umstände sei nach wie vor nicht erkennbar. Verkehrsbeschränkungen seien nach § 45 Abs. 9 StVO nur zulässig, wenn sie sich als zwingend erforderlich aufdrängten und begründen ließen. Lediglich allgemeine Erwägungen genügten insofern nicht. Einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegebenen Veröffentlichung zufolge zeichne sich in der Fachliteratur zudem bei kleinen Kreisverkehrsplätzen eine Bevorzugung des Mischprinzips ab. Auch widerspreche die angeordnete Radverkehrsführung den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (ERA 95), die insoweit den Stand der Wissenschaft und Technik wiedergäben. Da der Kreisverkehr auf seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ liege, sei er auch persönlich betroffen. Seit dessen Einrichtung habe er die Strecke erstmals Anfang Mai 2007 mit seinem neuen Fahrrad befahren.
Im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium Karlsruhe führte die Beklagte u. a. aus, dass aufgrund der etwas beengten Platzverhältnisse im Kreisverkehr, der Vielzahl an Ein- und Ausfahrten und des Umstands, dass der Schwerverkehr aufgrund der Bemaßungen über die überfahrbare Mittelinsel schleppen müsse, zwingender Handlungsbedarf für eine Entmischung bestanden habe. Hinzukomme, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuzstraße und Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers (als unzulässig) zurück, da er nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Anfechtungsfrist sei für alle Verkehrsteilnehmer bereits durch Aufstellen der Verkehrszeichen in Gang gesetzt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt. Mit Randerlass wies das Regierungspräsidium die Beklagte allerdings in der Sache darauf hin, dass aufgrund des baulichen Unterschieds (Minikreisverkehr) zu den anderen Kreisverkehren eine abweichende Entscheidung in Form einer Radverkehrsführung über die Kreisfahrbahn durchaus tragbar gewesen wäre, da der Radverkehr bei Minikreisverkehren entsprechend einem Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von 2006 grundsätzlich über die Kreisfahrbahn abgewickelt werden solle.
Am 22.11.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der er weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Anordnung, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der daraufhin aufgestellten Verkehrszeichen begehrt hat. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung habe die Widerspruchsfrist für ihn noch nicht mit Aufstellung des Verkehrszeichens zu laufen begonnen. Wäre dies der Fall, würde später Betroffenen der Rechtsschutz verwehrt. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht genüge auch nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO. Auch eine erhöhte abstrakte Gefahr rechtfertigte noch keine Beschränkung des fließenden Verkehrs. Eine solche läge freilich auch nicht vor, da in der Fachliteratur eine Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn als sicherste Alternative angesehen werde, wenn - wie hier - lediglich kleine Kreisverkehrsplätze mit schwacher bzw. mittlerer Kraftfahrzeugbelastung in Rede stünden. Bei Minikreisverkehren komme die Anlage von Radwegen nach dem Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gar nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Dass sich bislang keine Unfälle ereignet hätten, führe nicht weiter, da für die Alternative keine Zahlen vorlägen. Die von der Beklagten verfolgte einheitliche Verkehrsregelung könne die angeordnete Beschränkung ebenso wenig rechtfertigen. Eine solche liege auch nicht vor, da sich der in Rede stehende Kreisverkehr insbesondere dadurch von den anderen Kreisverkehren an der Karlsruher Straße unterscheide, dass der Radverkehr dort nicht vor und danach auf der Fahrbahn geführt werde. Schließlich entspreche die Gestaltung des Radweges nicht der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 241, da dieser weder baulich noch mit einer durchgehenden weißen Linie, sondern lediglich durch einzelne schwarze Pflastersteine von dem Gehweg abgetrennt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Anfechtungsklage sei mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens bereits unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet. Aus nördlicher Richtung erreiche der Radverkehr den Kreisverkehr bereits auf einem benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweg. Das Zeichen 241 sei nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO auch rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Gerade die besonderen örtlichen Gegebenheiten hätten die Verkehrsbehörde dazu bewogen, die Radfahrer außerhalb des Kreisverkehrs zu führen. Der erste und einzige Minikreisverkehr auf ihrer Gemarkung habe seit 2005 die bis dahin vollsignalisierte Kreuzung mit Fußgängerfurten ersetzt. Er werde von den Buslinien 107 und 112 befahren. Von der Huttenkreuzstraße werde auch der dortige Supermarkt angedient, sodass auch Liefer- und Kundenfahrzeuge den Minikreisel benutzten. Entlang der Durlacher Straße verlaufe schließlich der empfohlene Schulweg, weshalb von den Schülern die stark belastete Übereckbeziehung Durlacher Straße/Huttenkreuzstraße gekreuzt werden müsse. Nach Konversion des früheren Kasernengeländes zu einem reinen Wohngebiet habe sich zudem die Zahl der Familien mit Kindern wesentlich erhöht. Eine Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht und das Einfädeln des Radverkehrs in den fließenden Verkehr führe zu einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Unsicherheit. Schließlich wiesen auch die im Innenstadtbereich vorhandenen kleinen Kreisverkehre separate Radwege auf. Rad- und Autofahrer müssten sich daher nicht innerhalb weniger 100 m auf unterschiedliche Regelungen einstellen, was einen Gewinn an Verkehrssicherheit bedeute. Eine Radfahrer weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich, zumal diese gegenüber dem aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr Vorrang hätten. Auf die markierungstechnische Trennung sei aus gestalterischen Gründen verzichtet worden. Ihren Ermessensspielraum habe sie pflichtgemäß ausgeübt.
10 
Der Kläger hat daraufhin noch geltend gemacht, dass Radfahrer einen Minikreisel erfahrungsgemäß schneller durchfahren könnten als mehrspurige (Kraft-)Fahrzeuge. Der Busverkehr sei aufgrund des geringen Taktes für die Gefahrenlage zu vernachlässigen. Auch aus dem nach § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO zulässigen Überfahren der Mittelinsel folge im Hinblick auf § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO noch keine besondere Gefahrenlage. Auch die hohe Anzahl von Radfahrbeziehungen führe noch nicht zu einer erhöhten Gefährdung, da sich Kraftfahrzeugführer so eher auf Radfahrer einstellten. Auch nach Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht bleibe es Schulkindern - wie auch allen anderen Radfahrern - nach § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO unbenommen, den Radweg weiterhin zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssten nach § 2 Abs. 5 StVO ohnehin den Gehweg benutzen. Ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 11.01.2006 betrage das Verkehrsaufkommen in der Durlacher Straße schließlich nur knapp unter 5.000 Kfz/24 h. Schließlich sei die angefochtene Anordnung auch nicht geeignet, eine - wie auch immer geartete - Gefahr abzuwenden. Vielmehr führe sie gerade zu einer Gefährdung unerfahrener Radfahrer, die darauf vertrauten, dass ihnen beim Überqueren der Kreisverkehrsäste tatsächlich der ihnen eingeräumte Vorrang auch gewährt werde. Auch werde die Übersichtlichkeit des Kreisverkehrs durch die Führung von Verkehr auf Sonderwegen verringert, da so alle Verkehrsteilnehmer eine höhere Anzahl an Verkehrsströmen beachten müssten.
11 
Nach Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Kreisverkehrs und dessen näherer Umgebung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 03.11.2008 - 2 K 4042/07 - abgewiesen. Der Anfechtungsantrag sei bereits unzulässig, da die angefochtenen Verkehrszeichen 241 im Bereich des Kreisverkehrs bestandskräftig geworden seien. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO habe der Kläger versäumt. Mit dem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, die vorbezeichneten Verkehrszeichen wieder zu entfernen, sei die nach § 75 VwGO zulässige Klage unbegründet. Ein entsprechender Antrag sei dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, in dem der Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, sich gegen die Verpflichtung zu wenden, den separaten Fahrradweg im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ benutzen zu müssen. Insofern hätte bei einer nach §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden, am Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung klar sein müssen, dass er dieses Ziel nicht nur mit dem Mittel eines (Anfechtungs-)Widerspruchs habe erreichen wollen. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch, dass die Beklagte die Verkehrszeichen wieder entferne. Nach Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit 01.10.1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO sei es zwar grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden jedoch die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Allerdings seien nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Beschränkungen und Verbote dürften dabei nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter erheblich übersteige. Dies sei hier der Fall. Würden Radfahrer die Fahrbahn benutzen, wäre dies mit erheblichen Gefahren verbunden. Bei der Gefahrenprognose seien gerade auch unerfahrene und unbeholfene Radfahrer zu berücksichtigen. Mit dem „Entwicklungskonzept innerörtliche Hauptverkehrsstraßen", das eine einheitliche Verkehrsführung in den neu angelegten Kreisverkehren vorsehe, solle erreicht werden, dass sich Verkehrsteilnehmer nicht immer wieder auf andere Situationen einstellen müssten. So könnten Verkehrsteilnehmer ein gleichförmiges Verhalten antrainieren, wodurch Gefahrensituationen und Unfälle minimiert würden. Insbesondere Schüler fänden eine gleichförmige Verkehrsführung vor, die Unfälle verhindere. Wie sich das Gericht vor Ort habe überzeugen können, seien die Radfahrer auf den ihnen zugewiesenen Fahrspuren sicher um den Kreisverkehrsplatz geführt worden. Anderenfalls wäre es bei Begegnungen mit Lastkraftwagen zu gefährlichen Situationen gekommen; jene hätten sich zumindest subjektiv gefährdet gefühlt und ggf. ängstlich und nicht verkehrsgerecht reagiert. Durch die rot markierten Fahrstreifen würden die Radfahrer zudem optisch vor den in bzw. aus den Kreisverkehren fahrenden Fahrzeugen geschützt. Eine getrennte Verkehrsführung trage auch Ziffer II. 2 c der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO Rechnung, wonach die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für Ortsfremde eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und sicher zu gestalten sei. Dies habe gerade hier besondere Bedeutung, da alle zum Kreisverkehr führenden Straßen entsprechende Radfahrstreifen aufwiesen. Eine einheitliche Verkehrsführung in den Kreisverkehren der Beklagten wäre in Frage gestellt, würde der Klage stattgegeben. Dies führte auch zu einer erheblichen Gefährdung der Radfahrer. Die „Empfehlung für Radverkehrsanlagen“ und das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren" rechtfertigten keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese keine bindenden Normen darstellten, begründe das „Entwicklungskonzept innerörtliche Hauptverkehrsstraßen" einen Ausnahmefall. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere sei die Anordnung geeignet und verhältnismäßig, um Radfahrer in Kreisverkehren sicher zu führen und vor den andernfalls drohenden Gefahren zu schützen.
12 
Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit ihm am 16.03.2008 zugestelltem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel insoweit zugelassen, als sein Verpflichtungsantrag abgewiesen worden ist.
13 
Der Kläger hat die zugelassene Berufung am 16.04.2009 begründet und beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.11.2008 - 2 K 4042/07 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im „Kreisel Durlacher Straße“ zurückzunehmen und die entsprechenden Verkehrszeichen zu entfernen.
15 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der „Antrag auf Neubescheidung“ sei begründet. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 u. 2 StVO erfüllt seien. Dass Radfahrer ohne die angeordnete Benutzungspflicht die Fahrbahn benutzen könnten, sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall, der für sich allein noch keine das normale Maß erheblich übersteigenden Gefahren herbeiführe. Dass tatsächlich keine besondere Gefahren im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorlägen, werde letztlich durch die ergangenen Verwaltungsakte bestätigt. Auf ausdrückliche Nachfrage des Justitiariats der Beklagten, habe das Ordnungsamt erklärt, es habe sich um einen "politischen Wunsch des Gemeinderats und der Bürgermeisterin" gehandelt, Unfälle mit Radfahrern seien dort nicht bekannt. Die Beklagte habe außer ihm gegenüber auch nie mit Besonderheiten argumentiert. So habe sie auch in ihrem Vorlagebericht lediglich erklärt, dass Radwege der Fernhaltung der Radfahrer von der Fahrbahn und somit dem Schutz des Radverkehrs dienten. Sie wolle mithin etwas erreichen, was der Gesetzgeber mit der StVO-Novelle gerade, weil gemeingefährlich, verboten habe. Radfahren auf der Fahrbahn sei nach den Ergebnissen jahrzehntelanger Unfallforschung gerade weniger gefährlich als das Radfahren in Seitenräumen auf Sonderwegen, insbesondere, wenn nicht sämtliche qualitativen Mindestvoraussetzungen der Verwaltungsvorschrift für benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen vorlägen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO ließen sich auch nicht durch theoretische Überlegungen des Gerichts ersetzen. Dass dort auch "unerfahrene und unbeholfene Radfahrer" verkehrten, sei weder eine notwendige noch gar eine hinreichende Voraussetzung für eine alle Radfahrer betreffende Radwegebenutzungspflicht. Dies sei vielmehr der bundesweite Regelfall. Der Beklagten sei es im Übrigen unbenommen, nicht-benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen einzurichten, wie sie in § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO benannt und in der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO ausführlich geregelt seien. Dem entsprechend werde im Hinblick auf Radwege, die nicht sämtliche notwendigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO und der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO kumulativ erfüllten, in der Begründung der Gesetzesnovelle von 1997 auch ausgeführt, dass solche in der Regel nicht zumutbar seien und daher fortan nicht mehr benutzungspflichtig gemacht werden dürften. Danach sei es allenfalls vertretbar, die Benutzung solcher Radwege ohne eine Benutzungspflicht dort anzubieten, wo dies nach Abwägung der Interessen für einen Teil der Radfahrer, z.B. ältere Radfahrer, vorteilhaft sei. Verkehrsbeschränkungen seien schließlich rein rechtliche Entscheidungen und als solche keiner Mehrheitsentscheidung irgendwelcher Gremien zugänglich. Insofern vermöge ein "politischer Wunsch" eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht zu rechtfertigen, sondern mache diese in der Regel unheilbar nichtig. Abgesehen davon komme dem "Entwicklungskonzept" der Beklagten keinerlei Verbindlichkeit zu. Schließlich lasse sich mit der getroffenen Anordnung keine Verbesserung erreichen. Zwar seien die angeführten technischen Regelwerke nicht bindend, aber als "Stand der Technik" sehr wohl zu beachten. Eine Abweichung wäre insofern allenfalls aufgrund eines überzeugenden Sachverständigengutachtens gerechtfertigt. Erforderlich sei die Aufstellung eines Verkehrszeichens schließlich nur dann, wenn sich die Behörde durch folgerichtiges, systematisches Vorgehen zuvor vergewissert habe, dass eine Verkehrsbeschränkung die beste Lösung des Problems darstelle. Unter mehreren geeigneten Maßnahmen sei nur diejenige erforderlich, die in die Rechte der Verkehrsteilnehmer am wenigsten eingreife. Eine Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sei regelmäßig auch deshalb nicht erforderlich, weil die von schnellen Autofahrern ausgehende Gefahr mit einer allgemeinen Tempobegrenzung mindestens ebenso wirksam gemindert werden könne. Mit dem verfassungsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme von Störern setze sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die darin angeführte Einheitlichkeit und Stetigkeit der Verkehrsführung werde durch die getroffene Anordnung gerade unterbrochen, da Radfahrer erst im Kreisverkehr auf einen gesonderten Radweg gezwungen würden. Schließlich unterscheide sich der streitgegenständliche Kreisel in baulicher Hinsicht durchaus von den übrigen Kreiseln. Die Stetigkeit der Linienführung sei zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Radwegebenutzungspflicht. Zu einer einheitlichen, für alle innerstädtischen Kreisverkehre gleichermaßen geltenden Verkehrsregelung sei die Beklagte nicht ermächtigt. Das Streben danach stelle vielmehr eine sachfremde Erwägung dar und führe auf einen Ermessensfehlgebrauch. Als reines Gefahrenabwehrrecht enthalte die Straßenverkehrsordnung auch keine Planungsbefugnisse. Schließlich müssten für eine Radwegebenutzungspflicht auch die übrigen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO vorliegen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine einheitliche Verkehrsregelung an den innerstädtischen Kreiseln notwendig. 350 m von dem streitgegenständlichen Minikreisel entfernt gebe es zwei weitere Kreisverkehre mit benutzungspflichtigen Radfahrerfurten. Für die Verkehrsteilnehmer wäre es nicht praktikabel und einsichtig, unterschiedliche Verkehrsregelungen beachten zu müssen. Solchenfalls käme es zu Verkehrsunsicherheiten und Gefahren, die nach § 45 Abs. 9 StVO gerade zu vermeiden seien.
19 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen den die Verpflichtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde mit beim Verwaltungsgerichtshof am 16.04.2009 eingegangenem Faxschreiben insbesondere noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Diese endete erst mit Ablauf dieses Tages, nachdem der teilweise die Berufung zulassende Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Empfangsbekenntnisses dem Kläger-Vertreter erst am 16.03.2009 zugestellt worden war.
21 
Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.06.2007 dahin ausgelegt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.1997 – 5 S 1842/95 -, VBlBW 1998, 28), dass dieser sich jedenfalls gegen die auch ihn belastende, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen 241 verbundene Radwegebenutzungspflicht wenden und dieses Ziel ggf. auch mit einer auf deren „Entfernung“ - der Sache nach auf ein Wiederaufgreifen i.w.S. (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 – VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1, Urt. v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332) - gerichteten Verpflichtungsklage erreichen wollte, sollte eine Anfechtung der bereits Ende 2005 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mehr zulässig sein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht auch ohne ein ordnungsgemäßes Vorverfahren für zulässig erachtet (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist jedenfalls auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er durch Befahren des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ Adressat der ihn belastenden verkehrsbezogenen Ge- und Verbote in Form der Verkehrszeichen 241 - Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221) - geworden war, sodass er, da er den Kreisverkehr im Rahmen seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ auch künftig befährt, auch durch die unterlassene Entfernung dieser Zeichen in seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19; zur erforderlichen Beschwer für ein Wiederaufgreifen BVerwG, Urt. v. 23.07.1980 – 8 C 90.79 -, BVerwGE 60, 316). Der Klage fehlt aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung i.d.F. vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631), wonach einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen ist, auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob diese Verhaltenspflicht nicht ohnehin nur nach links abbiegende Radfahrer trifft (vgl. Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, StrVerkR 20. A. 2008, § 9 Rn. 25 zu § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO a.F.) und dass von einer Radverkehrsführung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine solche im Zuge eines Radweges markiert wurde (vgl. amtl. Begründung zur Fahrradnovelle 1997, VkBl. 1997, 688), hat ein abbiegender Radfahrer einer solchen nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 StVO nur noch dann zu folgen, wenn er auch über eine solche abbiegt.
22 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für den Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurücknimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die entsprechenden Verkehrszeichen 241 entfernt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspr.). Die Unterlassung der der Sache nach begehrten Rücknahmeentscheidung ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.
23 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 18.05.2004 – 4 K 414/02 -; a. A. Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003 - 12 LA 467/03 -, VerkMitt 2004, Nr. 46; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007 – 4 K 2130/05 -). Zu einer Entfernung der angegriffenen Verkehrszeichen ist die Beklagte erst gehalten, wenn sie verpflichtet ist, die mit deren Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2, 45 Abs. 4 StVO) öffentlich bekanntgegebene - inzwischen bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 -) - straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die den Rechtsgrund für das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen abgibt, zurückzunehmen. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach „im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind“, dient lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden beim (tatsächlichen) Aufstellen und Entfernen der Verkehrszeichen als Vollzug der diesen zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnungen (so wohl auch Nieders. OVG, Beschl. v. 12.09.2002 – 12 LA 576/02 -; Senat, Urt. v. 20.10.1994 – 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59) und stellt insofern keine die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. LVwVfG verdrängende Sonderregelung dar (offen gelassen von OVG Saarl., Urt. v. 21.06.1995 - 9 R 14/95 -). § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde schließlich nur zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen und stellt, da sie keine umfassende Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit enthält, ebenfalls - jedenfalls gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - keine Sonderregelung für die Rücknahme r e c h t s w i d r i g e r b e l a s t e n d e r straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen dar (anders Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 16.04.1991 – 2 UE 2858/88 -, NVwZ-RR 1992, 5; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007, a.a.O.). In der Sache wäre allerdings nicht anders zu entscheiden, wenn als Rechtsgrundlage für das Rücknahmebegehren die (ebenfalls Ermessen einräumenden) Vorschriften der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO heranzuziehen wären.
24 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG k a n n ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er - wie hier (vgl. den Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Letzteres kommt hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <2121>; OVG Saarl., Beschl. v. 21.06.1995 – 9 R 14/95 -). Aus dem der Behörde eröffneten Rücknahmeermessen folgt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5). Letzteres ist hier nicht der Fall; denn es gibt keinen Grund für die Annahme, das Ermessen bei der Entscheidung über die „Entfernung“ eines Verkehrszeichens erweise sich als positiv intendiert.
25 
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) - und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte die auch ihn belastende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, die seit der zum 01.10.1998 in Kraft getretenen sog. Fahrradnovelle (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1997 ) nicht mehr als allgemeine Regelung besteht, sondern der jeweiligen Anordnung im Einzelfall bedarf (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), zurücknimmt und die entsprechende Beschilderung mit den Zeichen 241 wieder entfernt (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
27 
Im Hinblick darauf, dass der Kläger die mit Aufstellen der Verkehrszeichen öffentlich bekanntgegebene straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels einer zunächst fehlenden Betroffenheit (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht rechtzeitig anfechten konnte, war ihm wegen Art. 19 Abs. 4 GG unter erleichterten Bedingungen (vgl. U. Stelkens, in Stelkens/BonkSachs, VwVfG, 7. A. 2008, § 41 Rn. 140 m.w.N.) ein Wiederaufgreifensanspruch i.w.S. (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 - VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1) zu gewähren. Hinzu kommt, dass einem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz nicht Rechnung getragen zu werden braucht, da es sich bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht schon um keinen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt handelte; die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte fänden freilich ohnehin keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1976 - VII B 158.76 -, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 1 zur Anwendung der Grundsätze über den Widerruf r e c h t m ä ß i g - b e g ü n s t i g e n d e r Verwaltungsakte; OVG NW, Urt. v. 21.07.1976 - XIII A 1320/75 -, NJW 1977, 597; Nieders. OVG, Urt. v. 04.11.1993 – 12 L 39/90 -). Radfahrer, die - anders als der Kläger - den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg benutzen wollen, können dies unabhängig von einer angeordneten Benutzungspflicht tun (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen bzw. Forschungsberichte, denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sprachen für eine erneute Sachprüfung, nachdem sie von der Beklagten seinerzeit gänzlich unberücksichtigt geblieben waren, sich aus ihnen jedoch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90). Nach alledem war bzw. ist die Beklagte jedenfalls zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet (zu dem auch hier angezeigten mehrstufigen Prüfungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. A. 2008, § 48 Rn. 166a).
28 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der auch den Kläger belastenden Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht liegen ersichtlich vor, da diese (offensichtlich) rechtswidrig ist. Da sich jede andere Entscheidung als die vom Kläger begehrte Rücknahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte, kann dieser auch ausnahmsweise unmittelbar die Rücknahme der ihn belastenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und damit auch die Entfernung der beanstandeten Beschilderung verlangen.
29 
Die aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnbenutzung verbunden ist, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtswidrig.
30 
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.). Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrsicherheit oder der Verkehrsablauf e r f o r d e r n (vgl. auch bereits die neugefasste Ziff. I der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO: „wo es nach den Umständen g e b o t e n ist“). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, dürfte sich dabei auch gegenüber §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als eine den fließenden Verkehr betreffende Spezialnorm darstellen (offen gelassen von BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.).
31 
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 19.71 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; auch Ziff. I. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO). Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221). Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Beschl. v. 04.07.2007 – 3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).
32 
Diese Voraussetzungen liegen hier - bezogen auf den „Kreisverkehr Durlacher Straße“ - offensichtlich nicht vor, nachdem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Umstände erkennbar geworden sind, die geeignet gewesen wären, auf eine besondere Gefahrenlage zu führen. Ob für die von der Beklagten angeführten weiteren innerstädtischen Kreisverkehre anderes oder gleiches zu gelten hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden.
33 
Es ist bereits keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurückzuführende Gefahrenlage zu erkennen. Soweit die Beklagte hierzu im Schreiben vom 08.06.2007 auf das mit der Beschilderung verfolgte Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln verwiesen hat, liegt solches auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Insofern ist auch ihr Hinweis auf das - naturgemäß nicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abstellende - „Entwicklungskonzept innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen“, auf das auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich abgehoben hat, verfehlt. Dieses mag, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausgeführt hat, Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Aus welcher Unfallbilanz schließlich hervorgehen soll, dass - entgegen fachlicher Empfehlungen - eine entsprechende Regelung in Kreisverkehren „grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung“ sei, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass sich seit Einrichtung des Kreisverkehrs keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet haben mögen, folgt dies ersichtlich noch nicht.
34 
Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht an das Regierungspräsidium auf die „etwas beengten Platzverhältnisse“ im Kreisverkehr, die „Vielzahl“ an Ein- und Ausfahrten und darauf, dass der Schwerverkehr über die befahrbare Mittelinsel „schleppen“ müsse, verwiesen hat, lässt auch dies keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage erkennen. Vielmehr handelt es sich um Verhältnisse, die letztlich in allen kleinen Kreisverkehren bestehen dürften. Über vier Ein- und Ausfahrten dürfte ohnehin nahezu jeder anstelle einer Kreuzung angelegte Kreisverkehrsplatz verfügen. Auch der Hinweis der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kreisverkehr auch noch von zwei – zudem nur in einem weit gestreckten Takt verkehrenden - Buslinien sowie aufgrund der Nähe zu einem Supermarkt von Liefer- und Kundenfahrzeugen befahren werde, vermag für sich genommen noch auf keine besonderen örtlichen Verhältnisse zu führen. Dies umso weniger, als auch die Durlacher Straße als Hauptverkehrsstraße mit knapp unter 5.000 Kfz/Tag eine eher geringe Verkehrsbelastung aufweist (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 11.01.2006, S. 5) und damit zu keiner besonderen Verkehrsdichte bzw. -belastung in dem hier in Rede stehenden Kreisverkehrsplatz führt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Rn. 25, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.; auch Ziff. I. 2. VwV-StVO: Anordnung „insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr“). Auch für einen überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.) ist nichts ersichtlich. Insofern lässt sich auch aus dem nachgeschobenen – nicht näher plausibilisierten - Umstand allein nichts herleiten, dass auch Schüler auf dem empfohlenen Schulweg entlang der Durlacher Straße (anders bei Radwegen, die wichtige Teilstrecken im Gesamtnetz, insbesondere für den Schulweg, darstellen, VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O. im Anschluss an die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen VwV zur StVO, Ausgabe 1998) sowie Kinder aus dem nahegelegenen Wohngebiet den Kreisverkehr benutzen mögen. Dass es sich um eine „für den Schulweg wichtige Teilstrecke“ (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O.) handeln könnte, ist schon nicht erkennbar, nachdem lediglich die Durlacher Straße und diese auch nur insoweit, als sie aus nördlicher Richtung auf den Kreisverkehr führt, über einen benutzungspflichtigen Radweg verfügt. Auch befindet sich in der Nähe des Kreisverkehrsplatzes keine Schule. Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich auf unerfahrene und unbeholfene Radfahrer verweist, sind solche schließlich überall im Straßenverkehr anzutreffen.
35 
Im Übrigen wäre auch nicht – auch nicht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts - zu erkennen, inwiefern die beschriebenen, auch nicht die „etwas beengten“ Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“, überhaupt auf eine Gefahrenlage führen sollten. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisverkehrsbahn ist ein Überholen durch Kraftfahrer dort gerade nicht (mehr) zu befürchten. Dem entsprechend wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren , S. 23; ähnlich bereits die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, S. 59; zu letzteren BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.) aber auch in dem 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausgegebenen Forschungsbericht „Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen“ (S. 73) die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn als sichere Lösung angesehen und bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/Tag auch empfohlen. Dem entspricht auch die im Bericht „Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten“ des Instituts für Verkehrswirtschaft, Straßenwesen und Städtebau der Universität Hannover wiedergegebene Erkenntnis, dass sich bei kleinen Kreisverkehrsplätzen (mit Belastungen bis etwa 15.000 Kfz/Tag) in der Fachliteratur - insbesondere aufbauend auf Erfahrungen aus der Schweiz - inzwischen eine Bevorzugung des Mischprinzips abzeichne. Bei Minikreisverkehren - wie er auch hier in Rede steht - wird im vorerwähnten Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (S. 24) die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn sogar als Regelfall dargestellt. Inwiefern für den vorliegenden, weit weniger belasteten Kreisverkehr gleichwohl eine Führung auf einem baulich angelegten Radweg angezeigt wäre, ist nicht zu erkennen. Solches folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Schwerverkehr ggf. die Mittelinsel überfahren muss (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO), zumal solches nur zulässig wäre, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO). Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht noch darauf verwiesen hat, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuz- bzw. Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne, ließe dies ggf. noch immer nicht erkennen, inwiefern auch im anschließenden Kreisverkehr eine besondere Gefahrenlage entstehen sollte, zumal in diesem - wie ausgeführt - ein Überholen durch Kraftfahrer gerade nicht mehr zu befürchten ist.
36 
Jedenfalls ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass eine etwa gleichwohl bestehende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich überstiege und deshalb die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend geboten wäre. Dies kann umso weniger angenommen werden, als es den vom Verwaltungsgericht besonders erwähnten unerfahrenen bzw. unbeholfenen Radfahrern - insbesondere Schülern - unbenommen bleibt, weiterhin den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr hätten ohnehin die Gehwege zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO).
37 
Die Argumentation der Beklagten, aber auch des Verwaltungsgerichts, läuft letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil (vgl. Schleswig-Holstein. VG, Urt. v. 23.09.2003 – 3 A 275/02 -, NZV 2005, 221).
38 
Ob, wie der Kläger darüber hinaus anführt, der Radweg auch nicht den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (etwa nach Ziff. II. 2. a u. c VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO sowie Ziff. I. zu Zeichen 241 a. F. „oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt“ Markierung etc.; vgl. demgegenüber die Neufassung der VwV „Zuordnung zweifelsfrei“) entspräche, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die verkehrsbehördliche Entscheidung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil sie offenbar maßgeblich auf dem politischen Wunsch der Oberbürgermeisterin der Beklagten und des (für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständigen) Gemeinderats, insbesondere auf dem von letzterem beschlossenen „Entwicklungskonzept“ beruhte und damit zumindest ermessensfehlerhaft wäre (vgl. hierzu OVG Saarland, Urt. v. 21.05.2002 - 9 W 9/02 -, VerkMitt 2003 Nr. 47). Auch der Frage, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht - insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Empfehlungen und Forschungsberichte - vorliegend überhaupt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, um einer etwa bestehenden konkreten Gefahrenlage zu begegnen, oder aber eine solche aus den vom Kläger angeführten Gründen eher noch erhöhte, ist nicht mehr nachzugehen.
39 
Erweist sich damit die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels ersichtlichen Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (bereits seit ihrer Bekanntgabe) als offensichtlich rechtswidrig, rechtfertigt dies auch die Annahme, dass ihre weitere Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O.), sodass die Anordnung schon deswegen zurückzunehmen ist.
40 
Im Übrigen sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise Gründe zu erkennen, die ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit für eine Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht sprechen könnten. Inwiefern etwa die Rechtssicherheit im Straßenverkehr solches erfordern könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Entfernung der beanstandeten Beschilderung lediglich zu einer marginalen Änderung führen wird – der Radweg bleibt als solcher bestehen und darf weiterhin benutzt werden -, wäre ein etwa schutzwürdiges „Vertrauen“ von Verkehrsteilnehmern auf den Fortbestand der bisherigen Regelung ohnehin durch den allgemeinen Grundsatz eingeschränkt, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316). Die Beklagte kann sich schließlich als an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundener Träger öffentlicher Verwaltung ohnehin nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2006 – 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7).
41 
Nach alldem war das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und der Verpflichtungsklage stattzugeben.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 19. November 2009
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen den die Verpflichtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde mit beim Verwaltungsgerichtshof am 16.04.2009 eingegangenem Faxschreiben insbesondere noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Diese endete erst mit Ablauf dieses Tages, nachdem der teilweise die Berufung zulassende Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Empfangsbekenntnisses dem Kläger-Vertreter erst am 16.03.2009 zugestellt worden war.
21 
Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.06.2007 dahin ausgelegt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.1997 – 5 S 1842/95 -, VBlBW 1998, 28), dass dieser sich jedenfalls gegen die auch ihn belastende, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen 241 verbundene Radwegebenutzungspflicht wenden und dieses Ziel ggf. auch mit einer auf deren „Entfernung“ - der Sache nach auf ein Wiederaufgreifen i.w.S. (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 – VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1, Urt. v. 15.12.1987 – 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332) - gerichteten Verpflichtungsklage erreichen wollte, sollte eine Anfechtung der bereits Ende 2005 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mehr zulässig sein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht auch ohne ein ordnungsgemäßes Vorverfahren für zulässig erachtet (§ 75 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist jedenfalls auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er durch Befahren des Kreisverkehrs „Durlacher Straße“ Adressat der ihn belastenden verkehrsbezogenen Ge- und Verbote in Form der Verkehrszeichen 241 - Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221) - geworden war, sodass er, da er den Kreisverkehr im Rahmen seiner „regelmäßigen Trainingsrunde“ auch künftig befährt, auch durch die unterlassene Entfernung dieser Zeichen in seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19; zur erforderlichen Beschwer für ein Wiederaufgreifen BVerwG, Urt. v. 23.07.1980 – 8 C 90.79 -, BVerwGE 60, 316). Der Klage fehlt aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung i.d.F. vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zul. geänd. durch Art. 1 der Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631), wonach einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen ist, auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob diese Verhaltenspflicht nicht ohnehin nur nach links abbiegende Radfahrer trifft (vgl. Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, StrVerkR 20. A. 2008, § 9 Rn. 25 zu § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO a.F.) und dass von einer Radverkehrsführung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine solche im Zuge eines Radweges markiert wurde (vgl. amtl. Begründung zur Fahrradnovelle 1997, VkBl. 1997, 688), hat ein abbiegender Radfahrer einer solchen nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 StVO nur noch dann zu folgen, wenn er auch über eine solche abbiegt.
22 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für den Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurücknimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die entsprechenden Verkehrszeichen 241 entfernt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspr.). Die Unterlassung der der Sache nach begehrten Rücknahmeentscheidung ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.
23 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 18.05.2004 – 4 K 414/02 -; a. A. Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003 - 12 LA 467/03 -, VerkMitt 2004, Nr. 46; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007 – 4 K 2130/05 -). Zu einer Entfernung der angegriffenen Verkehrszeichen ist die Beklagte erst gehalten, wenn sie verpflichtet ist, die mit deren Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2, 45 Abs. 4 StVO) öffentlich bekanntgegebene - inzwischen bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 -) - straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die den Rechtsgrund für das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen abgibt, zurückzunehmen. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach „im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind“, dient lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden beim (tatsächlichen) Aufstellen und Entfernen der Verkehrszeichen als Vollzug der diesen zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnungen (so wohl auch Nieders. OVG, Beschl. v. 12.09.2002 – 12 LA 576/02 -; Senat, Urt. v. 20.10.1994 – 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59) und stellt insofern keine die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. LVwVfG verdrängende Sonderregelung dar (offen gelassen von OVG Saarl., Urt. v. 21.06.1995 - 9 R 14/95 -). § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde schließlich nur zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen und stellt, da sie keine umfassende Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit enthält, ebenfalls - jedenfalls gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - keine Sonderregelung für die Rücknahme r e c h t s w i d r i g e r b e l a s t e n d e r straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen dar (anders Nieders. OVG, Urt. v. 05.12.2003, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 16.04.1991 – 2 UE 2858/88 -, NVwZ-RR 1992, 5; VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2007, a.a.O.). In der Sache wäre allerdings nicht anders zu entscheiden, wenn als Rechtsgrundlage für das Rücknahmebegehren die (ebenfalls Ermessen einräumenden) Vorschriften der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO heranzuziehen wären.
24 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG k a n n ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er - wie hier (vgl. den Senatsbeschluss v. 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Letzteres kommt hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <2121>; OVG Saarl., Beschl. v. 21.06.1995 – 9 R 14/95 -). Aus dem der Behörde eröffneten Rücknahmeermessen folgt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5). Letzteres ist hier nicht der Fall; denn es gibt keinen Grund für die Annahme, das Ermessen bei der Entscheidung über die „Entfernung“ eines Verkehrszeichens erweise sich als positiv intendiert.
25 
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) - und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte die auch ihn belastende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, die seit der zum 01.10.1998 in Kraft getretenen sog. Fahrradnovelle (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1997 ) nicht mehr als allgemeine Regelung besteht, sondern der jeweiligen Anordnung im Einzelfall bedarf (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), zurücknimmt und die entsprechende Beschilderung mit den Zeichen 241 wieder entfernt (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
27 
Im Hinblick darauf, dass der Kläger die mit Aufstellen der Verkehrszeichen öffentlich bekanntgegebene straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels einer zunächst fehlenden Betroffenheit (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht rechtzeitig anfechten konnte, war ihm wegen Art. 19 Abs. 4 GG unter erleichterten Bedingungen (vgl. U. Stelkens, in Stelkens/BonkSachs, VwVfG, 7. A. 2008, § 41 Rn. 140 m.w.N.) ein Wiederaufgreifensanspruch i.w.S. (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.1977 - VIII C 79.76 -, Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1) zu gewähren. Hinzu kommt, dass einem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz nicht Rechnung getragen zu werden braucht, da es sich bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht schon um keinen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt handelte; die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte fänden freilich ohnehin keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1976 - VII B 158.76 -, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 1 zur Anwendung der Grundsätze über den Widerruf r e c h t m ä ß i g - b e g ü n s t i g e n d e r Verwaltungsakte; OVG NW, Urt. v. 21.07.1976 - XIII A 1320/75 -, NJW 1977, 597; Nieders. OVG, Urt. v. 04.11.1993 – 12 L 39/90 -). Radfahrer, die - anders als der Kläger - den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg benutzen wollen, können dies unabhängig von einer angeordneten Benutzungspflicht tun (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen bzw. Forschungsberichte, denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sprachen für eine erneute Sachprüfung, nachdem sie von der Beklagten seinerzeit gänzlich unberücksichtigt geblieben waren, sich aus ihnen jedoch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90). Nach alledem war bzw. ist die Beklagte jedenfalls zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet (zu dem auch hier angezeigten mehrstufigen Prüfungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. A. 2008, § 48 Rn. 166a).
28 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der auch den Kläger belastenden Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht liegen ersichtlich vor, da diese (offensichtlich) rechtswidrig ist. Da sich jede andere Entscheidung als die vom Kläger begehrte Rücknahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte, kann dieser auch ausnahmsweise unmittelbar die Rücknahme der ihn belastenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und damit auch die Entfernung der beanstandeten Beschilderung verlangen.
29 
Die aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht, mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnbenutzung verbunden ist, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtswidrig.
30 
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.). Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrsicherheit oder der Verkehrsablauf e r f o r d e r n (vgl. auch bereits die neugefasste Ziff. I der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO: „wo es nach den Umständen g e b o t e n ist“). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, dürfte sich dabei auch gegenüber §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als eine den fließenden Verkehr betreffende Spezialnorm darstellen (offen gelassen von BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.).
31 
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 19.71 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; auch Ziff. I. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO). Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221). Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Beschl. v. 04.07.2007 – 3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).
32 
Diese Voraussetzungen liegen hier - bezogen auf den „Kreisverkehr Durlacher Straße“ - offensichtlich nicht vor, nachdem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Umstände erkennbar geworden sind, die geeignet gewesen wären, auf eine besondere Gefahrenlage zu führen. Ob für die von der Beklagten angeführten weiteren innerstädtischen Kreisverkehre anderes oder gleiches zu gelten hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden.
33 
Es ist bereits keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“ zurückzuführende Gefahrenlage zu erkennen. Soweit die Beklagte hierzu im Schreiben vom 08.06.2007 auf das mit der Beschilderung verfolgte Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung in den innerörtlichen Kreiseln verwiesen hat, liegt solches auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Insofern ist auch ihr Hinweis auf das - naturgemäß nicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abstellende - „Entwicklungskonzept innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen“, auf das auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich abgehoben hat, verfehlt. Dieses mag, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08 - ausgeführt hat, Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Aus welcher Unfallbilanz schließlich hervorgehen soll, dass - entgegen fachlicher Empfehlungen - eine entsprechende Regelung in Kreisverkehren „grundsätzlich die sicherste Verkehrsführung“ sei, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass sich seit Einrichtung des Kreisverkehrs keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ereignet haben mögen, folgt dies ersichtlich noch nicht.
34 
Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht an das Regierungspräsidium auf die „etwas beengten Platzverhältnisse“ im Kreisverkehr, die „Vielzahl“ an Ein- und Ausfahrten und darauf, dass der Schwerverkehr über die befahrbare Mittelinsel „schleppen“ müsse, verwiesen hat, lässt auch dies keine gerade auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage erkennen. Vielmehr handelt es sich um Verhältnisse, die letztlich in allen kleinen Kreisverkehren bestehen dürften. Über vier Ein- und Ausfahrten dürfte ohnehin nahezu jeder anstelle einer Kreuzung angelegte Kreisverkehrsplatz verfügen. Auch der Hinweis der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass der Kreisverkehr auch noch von zwei – zudem nur in einem weit gestreckten Takt verkehrenden - Buslinien sowie aufgrund der Nähe zu einem Supermarkt von Liefer- und Kundenfahrzeugen befahren werde, vermag für sich genommen noch auf keine besonderen örtlichen Verhältnisse zu führen. Dies umso weniger, als auch die Durlacher Straße als Hauptverkehrsstraße mit knapp unter 5.000 Kfz/Tag eine eher geringe Verkehrsbelastung aufweist (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 11.01.2006, S. 5) und damit zu keiner besonderen Verkehrsdichte bzw. -belastung in dem hier in Rede stehenden Kreisverkehrsplatz führt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Rn. 25, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.; auch Ziff. I. 2. VwV-StVO: Anordnung „insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr“). Auch für einen überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.) ist nichts ersichtlich. Insofern lässt sich auch aus dem nachgeschobenen – nicht näher plausibilisierten - Umstand allein nichts herleiten, dass auch Schüler auf dem empfohlenen Schulweg entlang der Durlacher Straße (anders bei Radwegen, die wichtige Teilstrecken im Gesamtnetz, insbesondere für den Schulweg, darstellen, VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O. im Anschluss an die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen VwV zur StVO, Ausgabe 1998) sowie Kinder aus dem nahegelegenen Wohngebiet den Kreisverkehr benutzen mögen. Dass es sich um eine „für den Schulweg wichtige Teilstrecke“ (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003, a.a.O.) handeln könnte, ist schon nicht erkennbar, nachdem lediglich die Durlacher Straße und diese auch nur insoweit, als sie aus nördlicher Richtung auf den Kreisverkehr führt, über einen benutzungspflichtigen Radweg verfügt. Auch befindet sich in der Nähe des Kreisverkehrsplatzes keine Schule. Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich auf unerfahrene und unbeholfene Radfahrer verweist, sind solche schließlich überall im Straßenverkehr anzutreffen.
35 
Im Übrigen wäre auch nicht – auch nicht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts - zu erkennen, inwiefern die beschriebenen, auch nicht die „etwas beengten“ Verhältnisse im Kreisverkehr „Durlacher Straße“, überhaupt auf eine Gefahrenlage führen sollten. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisverkehrsbahn ist ein Überholen durch Kraftfahrer dort gerade nicht (mehr) zu befürchten. Dem entsprechend wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren , S. 23; ähnlich bereits die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, S. 59; zu letzteren BayVGH, Urt. v. 11.08.2009, a.a.O.) aber auch in dem 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausgegebenen Forschungsbericht „Fußgänger- und Radverkehrsführung an Kreisverkehrsplätzen“ (S. 73) die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn als sichere Lösung angesehen und bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/Tag auch empfohlen. Dem entspricht auch die im Bericht „Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten“ des Instituts für Verkehrswirtschaft, Straßenwesen und Städtebau der Universität Hannover wiedergegebene Erkenntnis, dass sich bei kleinen Kreisverkehrsplätzen (mit Belastungen bis etwa 15.000 Kfz/Tag) in der Fachliteratur - insbesondere aufbauend auf Erfahrungen aus der Schweiz - inzwischen eine Bevorzugung des Mischprinzips abzeichne. Bei Minikreisverkehren - wie er auch hier in Rede steht - wird im vorerwähnten Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (S. 24) die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn sogar als Regelfall dargestellt. Inwiefern für den vorliegenden, weit weniger belasteten Kreisverkehr gleichwohl eine Führung auf einem baulich angelegten Radweg angezeigt wäre, ist nicht zu erkennen. Solches folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Schwerverkehr ggf. die Mittelinsel überfahren muss (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO), zumal solches nur zulässig wäre, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. § 9a Abs. 2 Satz 3 StVO). Soweit die Beklagte in ihrem Vorlagebericht noch darauf verwiesen hat, dass Radfahrer aus Richtung Huttenkreuz- bzw. Durlacher Straße zunächst einen kleinen Anstieg überwinden müssten, was zu ausholenden Lenkbewegungen führen könne, ließe dies ggf. noch immer nicht erkennen, inwiefern auch im anschließenden Kreisverkehr eine besondere Gefahrenlage entstehen sollte, zumal in diesem - wie ausgeführt - ein Überholen durch Kraftfahrer gerade nicht mehr zu befürchten ist.
36 
Jedenfalls ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass eine etwa gleichwohl bestehende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich überstiege und deshalb die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend geboten wäre. Dies kann umso weniger angenommen werden, als es den vom Verwaltungsgericht besonders erwähnten unerfahrenen bzw. unbeholfenen Radfahrern - insbesondere Schülern - unbenommen bleibt, weiterhin den von der Beklagten angelegten (rechten) Radweg zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr hätten ohnehin die Gehwege zu benutzen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO).
37 
Die Argumentation der Beklagten, aber auch des Verwaltungsgerichts, läuft letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil (vgl. Schleswig-Holstein. VG, Urt. v. 23.09.2003 – 3 A 275/02 -, NZV 2005, 221).
38 
Ob, wie der Kläger darüber hinaus anführt, der Radweg auch nicht den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (etwa nach Ziff. II. 2. a u. c VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO sowie Ziff. I. zu Zeichen 241 a. F. „oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt“ Markierung etc.; vgl. demgegenüber die Neufassung der VwV „Zuordnung zweifelsfrei“) entspräche, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die verkehrsbehördliche Entscheidung auch deshalb rechtswidrig wäre, weil sie offenbar maßgeblich auf dem politischen Wunsch der Oberbürgermeisterin der Beklagten und des (für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständigen) Gemeinderats, insbesondere auf dem von letzterem beschlossenen „Entwicklungskonzept“ beruhte und damit zumindest ermessensfehlerhaft wäre (vgl. hierzu OVG Saarland, Urt. v. 21.05.2002 - 9 W 9/02 -, VerkMitt 2003 Nr. 47). Auch der Frage, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht - insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Empfehlungen und Forschungsberichte - vorliegend überhaupt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, um einer etwa bestehenden konkreten Gefahrenlage zu begegnen, oder aber eine solche aus den vom Kläger angeführten Gründen eher noch erhöhte, ist nicht mehr nachzugehen.
39 
Erweist sich damit die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels ersichtlichen Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (bereits seit ihrer Bekanntgabe) als offensichtlich rechtswidrig, rechtfertigt dies auch die Annahme, dass ihre weitere Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O.), sodass die Anordnung schon deswegen zurückzunehmen ist.
40 
Im Übrigen sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise Gründe zu erkennen, die ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit für eine Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht sprechen könnten. Inwiefern etwa die Rechtssicherheit im Straßenverkehr solches erfordern könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Entfernung der beanstandeten Beschilderung lediglich zu einer marginalen Änderung führen wird – der Radweg bleibt als solcher bestehen und darf weiterhin benutzt werden -, wäre ein etwa schutzwürdiges „Vertrauen“ von Verkehrsteilnehmern auf den Fortbestand der bisherigen Regelung ohnehin durch den allgemeinen Grundsatz eingeschränkt, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316). Die Beklagte kann sich schließlich als an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundener Träger öffentlicher Verwaltung ohnehin nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2006 – 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7).
41 
Nach alldem war das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und der Verpflichtungsklage stattzugeben.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 19. November 2009
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.