Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2006 - 10 S 2519/05

bei uns veröffentlicht am27.03.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 - 3 K 2989/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte die Antragsgegnerin zu Recht angenommen haben.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) fahrungeeignet ist. Diesen sieht der Senat bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme als gegeben an (Senatsbeschl. v. 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -, DAR 2003, 481 = VBlBW 2003, 397; v. 16.06.2003 - 10 S 430/03 -, NJW 2003, 3004 = VBlBW 2004, 149; Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170; vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2002 - 11 CS 02.1082 -, Blutalkohol 2004, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187, 188). Der Antragsteller hat anlässlich der Polizeikontrolle vom 26.07.2005 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, „jeden zweiten oder dritten Tag Marihuana“ zu konsumieren. Bei der Bewertung von Angaben von Drogenkonsumenten zum Umfang ihres Konsums gegenüber Polizeibeamten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung besondere Zurückhaltung geboten, weil die Konsumenten die Einnahme von Drogen wegen der nachteiligen rechtlichen Konsequenzen zu verharmlosen suchen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben sich vorliegend aus seiner Behauptung, letztmals in der Nacht von Sonntag auf Montag Cannabis konsumiert zu haben. Denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist THC im Blut des Konsumenten grundsätzlich lediglich 24 Stunden nachweisbar (vgl. der vom OVG Rh-Pf, Urt. v. 13.01.2004 - 7 A 10206/03 -, Rn. 23, DAR 2004, 413 f. angehörte Sachverständige). Lediglich bei chronischen Konsumenten ist ein Nachweis von THC bis zu maximal 48 Stunden möglich, dann ist aber die Konzentration von THC-COOH erhöht (vgl. Eisenmenger, NZV 2006, 24). Hiermit lassen sich die Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers (THC 1,0 ng/ml und THC-COOH 10,0 ng/ml) kaum in Einklang bringen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bereits von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist. Denn der Antragsteller ist jedenfalls nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums und des fehlenden Vermögens, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, fahrungeeignet.
Bei der Beurteilung der bei der Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 1 ng/ml (Gutachten vom 05.08.2005) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Abend des 26.07.2005 höher war als der im Gutachten genannte Wert von 1 ng/ml. Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Aus dem in der Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart befindlichen Protokoll der Blutentnahme ergibt sich, dass diese um 19.05 Uhr erfolgte. Da die Autofahrt nach den Angaben des Antragstellers „kurz nach 18 Uhr“ begann, lag zwischen der Fahrt und der Blutentnahme bereits ca. eine Stunde Zeit, in der die THC-Konzentration weiter abgesunken ist.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Konsumenten ausgegangen wird (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen). Auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349) kann gerade nicht abgestellt werden. Denn dieser betraf eine Verurteilung des dortigen Beschwerdeführers nach § 24a Abs. 2 StVG im Hinblick auf den Nachweis von THC im Spurenbereich (< 0,5 ng/ml). Ohnehin hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (Rn. 27) auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hingewiesen, die von einem Wert von 1 ng/ml ausgehen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG hat das Bundesverfassungsgericht eine THC-Konzentration gefordert, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (Rn. 26). Im Rahmen einer an der Universität Maastricht mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durchgeführten Studie wurden - weltweit erstmals - über sechs Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen. Die THC-Konzentrationen lagen sechs Stunden nach der Einnahme unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von sechs Stunden beeinträchtigt (vgl. M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.). Damit erscheinen im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a Abs. 2 StVG Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml zumindest als möglich.
Der Senat hat im Beschluss vom 15.11.2004 (- 10 S 2194/04 -, VRS 108,157 = Blutalkohol 2005, 187) das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss auch dann als belegt angesehen, wenn eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt worden ist. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (BayVGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, SVR 2004, 152 f.; Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris) fest. Zum einen lässt sich der vorstehend erwähnten Studie entnehmen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind. Der hohe Rang der gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer macht das mit dieser THC-Konzentration verbundene signifikant erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar. Zum anderen machen Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers, ab der seine fahreignungsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigt sind oder sein können, nur Sinn, wenn der Betreffende in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Trennungsvermögens darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin der exakte Wirkstoffgehalt der konsumierten Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -). Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis - durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut - beeinträchtigt ist. Wie oben dargelegt, kann er nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die THC-Konzentration unter eine bestimmte Konzentrationsgrenze gefallen sei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2006 - 10 S 2519/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2006 - 10 S 2519/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2006 - 10 S 2519/05 zitiert 12 §§.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005, mit welcher ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde.
Der Antragsteller war am Dienstag, den 26.07.2005 gegen 18.00 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Betäubungsmittelkontrolle von Beamten der Verkehrsüberwachung angehalten und kontrolliert worden. Auf etwaigen BTM-Konsum angesprochen gab er, zuletzt in der Nacht von Sonntag auf Montag 2 Joints geraucht zu haben. Ansonsten würde er jeden zweiten oder dritten Tag Marihuana konsumieren. Daraufhin wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. In dem über die Blutentnahme angefertigten ärztlichen Protokoll vermerkte der untersuchende Arzt, der Antragsteller scheine äußerlich nicht merkbar unter Drogeneinfluss zu stehen. Im Blut des Antragstellers wurde nach dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. W. - Universität T. - vom 05.08.2005 folgende Substanzen nachgewiesen:
Tetrahydrocannabinol (THC): 1,0 ng/ml
Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (PHC-COOH): 10,0 ng/ml
Dieses Ergebnis wertete der Sachverständige als Nachweis eines akuten Cannabis-Konsums, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen des § 24 a StVG gegeben seien.
Mit Verfügung vom 17.08.2005 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, nachdem sie ihn zuvor unter dem 27. Juli 2005 zur beabsichtigten Entziehung angehört hatte. Mit Schreiben vom 29.08.2005 erhob der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch. Am 12. September 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt.
II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwar das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sind nämlich für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.08.1976 - 10 S 1318/76 -, NVW 1977, 165 und Beschl. v. 31.01.1984 - 5 S 3142/83 -, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, RdNr. 57 m.w.N.).
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und, dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen.
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Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Dagegen berührt der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Von einem regelmäßigen Cannabiskonsum kann beim Antragsteller nicht ausgegangen werden, da ein solcher nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., nur bei täglichem oder nahezu täglichen Konsum gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - DAR 2004, 170). Auch der festgestellte THC-COOH-Wert von 10,0 ng/ml spricht gegen einen regelmäßigen Konsum von Cannabis (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003, NVwZ 2003 S. 899).
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Aber auch der festgestellte THC-Wert von 1 ng/ml lässt allein noch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und Fahren zu trennen. Die Berichterstatterin schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Bayer. VGH an, der mit Beschluss vom 11.11.2004 entschieden hat, dass allein aufgrund eines solchen Befundes ein Cannabiskonsument, der gelegentlich konsumiert, nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als fahrungeeignet angesehen werden könne mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei (Bayer. VGH, Beschl. v. 11.11.2004 11 Cs 04.2348 - zitiert nach Juratek). Dabei geht er davon aus, dass sich dem Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 nicht entnehmen lässt, eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit von Cannabiskonsumenten liege schon ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut vor. Dies dürfte deshalb zutreffend sein, weil es sich bei diesem Grenzwert nicht um einen Gefahrengrenzwert oder einen Wert, ab dem die Leistungsfähigkeit gemindert ist, handelt, sondern lediglich um einen rein analytischen Grenzwert, bei dem der Nachweis aus analytischer Sicht als gesichert gelten kann (vgl. TO Bönke, Blutalkohol Vol. 41-2004 S. 4-6 und Weitbrecht, Blutalkohol Vol. 40-2003 S. 130, 135).
12 
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 ff.) entschieden, dass „unter der Wirkung“ eines berauschenden Mittels wie Cannabis i.S.d. § 24 a Abs. 2 StVG nicht derjenige ein Kraftfahrzeug führe, bei dem ein THC-Wert< als 1 ng/ml im Blut festgestellt werde. Es hat dies damit begründet, dass die Annahme des Gesetzgebers, Wirkungs- und Nachweisdauer stimme überein, nicht mehr zutreffe. Vielmehr habe sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht, was zur Folge habe, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden könne, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgt sei und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden könne. Ob von einer solchen Wirkung bereits ab 1 ng/ml im Blut auszugehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden müssen. Es hat sich deshalb mit dem Hinweis begnügen können, dass sich dies aus gutachterlichen Äußerungen ergebe, die vom Bundesverkehrsministerium in diesem Verfahren vorgelegt worden seien (die aber offenbar nicht veröffentlicht worden sind), während es gleichzeitig aber auch auf die im Verfahren 1 BvR 2062/96 (vgl. NJW 2002, 2373) eingeholten Gutachten von Berghaus und Krüger verwiesen hat, wonach eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab 2 ng/ml angenommen werde. Im Übrigen hat es auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, die im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde lege, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Die dort zitierte Rechtsprechung enthält aber keinerlei wissenschaftliche Belege dafür, dass von einer Leistungsbeeinträchtigung ab 1 ng/ml THC im Blut mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Zum Teil wird dort lediglich auf den durch die Grenzwertwertkommission festgelegten - aber fälschlicher Weise als Gefahrenwert verstandenen - Grenzwert von 1 ng/ml Bezug genommen (so OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.07.2003 NVwZ-RR 2003, 899, 900 und VG München, Beschl. v. 26. Mai 2004 - M Ca S 04.2632, auf ersteres Bezug nehmend) oder aber darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten von Prof. K. vom 15.08.2001, welches im Verfahren 1 BvR 2062/96 vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) eingeholt worden sei, bei einer THC-Konzentration unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolge (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 - VRS Band 107 S. 234, 236). Hingegen hat das ebenfalls zitierte OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG - DAR 2004, 413 gerade nicht allein auf die Überschreitung des Grenzwertes von 1 ng/ml abgestellt. Vielmehr hat es unter Hinweis auf die Ausführung eines von ihm beauftragten Gutachters, wonach derzeit kein Grenzwert als wissenschaftlich gesichert angesehen werden könne, bei dem von einem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogeneinfluss ausgegangen werden könne, eine Beeinträchtigung der Fahreignung in diesen Fällen nur dann bejaht, wenn bei einem THC-Nachweis im Blut von mindestens 1 ng/ml zusätzlich beim Fahrer cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Die Berichterstatterin schließt sich dieser Auffassung an. Da beim Antragsteller nach dem Urteil des die Blutentnahme durchführenden Arztes keinerlei cannabisbedingten Beeinträchtigungen aufgetreten sind und auch von Seiten der Polizei keinerlei Auffälligkeiten festgehalten worden sind, kann allein aufgrund des festgestellten THC-Wertes von 1 ng/mg nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, weil er nicht in ausreichendem Maße zwischen Konsum und Fahren zu Trennen in der Lage wäre. Es erschiene bedenklich, allein aufgrund eines charakterlich sittlichen Mangels, der in der unzureichenden Bereitschaft liegt, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nicht zugleich objektiv festgestellt werden kann, dass tatsächlich eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2004 - 10 K 2454/04 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, soweit darin nicht die Androhung der Wegnahme des Führerscheins geregelt wird, und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die Androhung der Wegnahme des Führerscheins wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, M und L entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung des Landratsamtes vom 03.06.2004 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht angenommen haben. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt. Gemessen hieran kann die Einschätzung des Landratsamtes, der Antragsteller sei im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV ungeeignet, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht beanstandet werden. Denn der Antragsteller konsumiert gelegentlich Cannabis (1) und verfügt nicht über das erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen (2).
1) Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gelegentlich Cannabis konsumiert und die zugestandene und auch später nicht bestrittene Einnahme am 05.03.2004 kein singuläres Ereignis darstellt. Nach dem Vermerk der Verkehrspolizeiinspektion Erlangen vom 06.03.2004 hat der Antragsteller gegenüber dem Polizeihauptkommissar G. eingeräumt, am 05.03. sowie am 04.03.2004 jeweils einen Joint mitgeraucht zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Aktenvermerks in Bezug auf die Angaben des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zu zweifeln. Zwar hat der Antragsteller nach Bekanntgabe der Entziehungsverfügung vom 03.06.2004 diese Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004 bestreiten lassen. Dieses Vorbringen ist aber unsubstantiiert geblieben. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist insbesondere deshalb von der Richtigkeit des Aktenvermerks auszugehen, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Antragsteller keine Zweifel bestehen.
2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Geschehen vom 06.03.2004 auch der Nachweis des unzureichenden Vermögens des Antragstellers, im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen.
a) Hinsichtlich der Frage, bei welcher Konzentration der psychoaktiven Substanz D9-Tetrahydrocannabinol (THC) im Serum eines Fahrzeugführers dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.09.2003 - 10 S 1537/04 -; v. 08.10.2003 - 10 S 842/03 -; v. 03.11.2003 - 10 S 2281/03 -; v. 19.01.2004 - 10 S 1495/03 -; v. 15.04.2004 - 10 S 107/04 -; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604; v. 02.06.2004 - 10 S 1880/03 -). Dort wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Die genannten Senatsentscheidungen betrafen aber sämtlich Fälle, bei denen die konkret festgestellte THC-Konzentration den Wert von 2 ng/ml weit überstieg. Der Senat hat aber auch regelmäßig darauf hingewiesen, im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Der Schluss vom Nachweis der jeweiligen Substanz auf die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ist dabei durch Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG vorgegeben (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/3764 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8979).
Hinsichtlich des Antragstellers ist ohnehin davon auszugehen, dass die Konzentration von THC in seinem Blut zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004 (bis 2.30 Uhr) höher war als der im Untersuchungsbericht vom 03.05.2004 genannte Wert von 1,4 ng/ml. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist zwar in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist aber allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Wegen des zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Autofahrt (2.30 Uhr) und der Blutentnahme (3.01 Uhr) ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004, deren Beginn nicht bekannt ist, THC im Blut des Antragstellers noch mit einer Konzentration von 2 ng/ml vorhanden war.
b) Ob die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt tatsächlich noch den Wert von 2 ng/ml erreichte, kann für die Frage des ausreichenden Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs bei summarischer Prüfung jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird.
Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -).
10 
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC festgestellt wird, hat nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
11 
Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. Senatsbeschl. v. 07.03.2003 - 10  323/03 -, DAR 2003, 236 = ZfSch 2003, 266; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604).
12 
Nach § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 FeV führt die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wirtschaftlichen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.