Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Der Kläger, der seit dem 03.12.2009 im Besitz von Mietwagengenehmigungen der Beklagten ist und am Betriebssitz in Ludwigshafen seit 2012 Gelegenheitsverkehr mit Taxen betreibt, beantragte am 31.05.2010 bei der Beklagten unter Verwendung zehn behördlicher Vordrucke Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Zum beabsichtigten Beginn der Geltungsdauer der im Wege der Ersterteilung beantragten Genehmigungen vermerkte der Kläger in den amtlichen Formularen „sofort“.
Der Kläger fügte seinem Antrag - entsprechend der von der Beklagten bereits (vorausgefüllten) Ankreuzfelder - folgende Unterlagen bei: Fahrzeugliste, Bescheinigung der IHK Rhein-Neckar über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen vom 09.04.2009, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt vom 06.04.2010, testierte Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 09.11.2009, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 01.04.2010 sowie eine Bescheinigung der AOK vom 06.04.2010. Ferner versah der Kläger die Fahrzeugliste mit dem Zusatz, dass die bei Mercedes Benz bereit stehenden Pkw bei Konzessionserteilung abgerufen würden. Nähere Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge waren in dem Antrag nicht enthalten. Das vom 15.06.2010 datierende und mit dem Eingangsstempel 18.06.2010 versehene Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG des Bundesamts für Justiz enthielt - ebenso wie das beim Amtsgericht Mannheim geführte Schuldnerverzeichnis - keine Eintragungen. Eine interne Befragung des Amts 20.3 der Beklagten vom 14.06.2010 zur finanziellen Leistungsfähigkeit wurde am 23.06.2010 mit dem Vermerk „keine Rückstände“ versehen und an die für die Erteilung der Taxigenehmigung zuständige Sachbearbeiterin zurück übersandt.
Mit Schreiben vom 03.08.2010 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht, den Genehmigungsantrag wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen abzulehnen, an und gab ihm Gelegenheit, bis zum 23.08.2010 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 01.09.2010 - bei der Beklagten eingegangen am 06.09.2010 - richtete der Kläger diverse Fragen bezüglich der Vergabepraxis auf Grundlage der Wartelisten an die Beklagte, die diese mit Schreiben vom 16.09.2010 beantwortete. In dem Schreiben wurde die Frist zur Stellungnahme, ob eine förmliche Entscheidung gewünscht werde, bis zum 24.09.2010 verlängert. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte den Genehmigungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Person des Klägers zwar kein subjektiver Versagungsgrund vorliege, jedoch die objektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG derzeit nicht erfüllt sei. Die Erteilung weiterer Genehmigungen stelle - was im Einzelnen ausgeführt wurde - die Funktionsfähigkeit des Mannheimer Taxengewerbes infrage.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012, dem Kläger zugestellt am 28.06.2012, zurück. Im Stadtgebiet der Beklagten kämen bei derzeit 309 laufenden Konzessionen auf ein Taxi 1010 Einwohner. Damit zähle die Beklagte zu den drei baden-württembergischen Städten mit der höchsten Taxendichte. Die Zahl der Beförderungsaufträge stagniere in den letzten Jahren. Im Jahr 2015 sei zudem infolge des US-amerikanischen Truppenabzugs mit einem nicht unerheblichen Rückgang der Nachfrage zu rechnen. Auch die noch nicht abschätzbaren Auswirkungen des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Nachfragesituation seien eher negativer Natur. Zwar sei der Umsatz von Taxiunternehmen in den Jahren 2006 bis 2009 leicht gestiegen. Infolge höherer Kosten sei jedoch der Gewinn rückläufig, wobei sich dieser Trend in den Jahren 2010 und 2011 fortzusetzen scheine. Der allein fahrende Taxiunternehmer bewege sich finanziell an der Grenze zu den Hartz IV-Sätzen. Zudem stünde die Warteliste der Beklagten einer Genehmigung entgegen. Zuletzt sei im Jahr 2002 ein Bewerber auf die Warteliste gesetzt worden. Diese führe derzeit 23 Bewerber mit 55 Lizenzwünschen. Davon seien 43 Lizenzwünsche vor dem Antrag des Klägers zu berücksichtigen. Damit würde sich das Taxenaufkommen auf einen Schlag um 17 % erhöhen.
Der Kläger hat am 27.07.2012 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide beantragt, die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 31.05.2010 begehrten zehn Taxigenehmigungen zu erteilen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die beantragten Genehmigungen würden inzwischen nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gelten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden. Der Kläger habe zehn ordnungsgemäße Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gestellt. Diese seien mit den für einen Fiktionseintritt notwendigen Antragsdaten versehen gewesen. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geböten keine detaillierten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen. Namentlich erfordere der Fiktionseintritt nicht die Angabe der amtlichen Kennzeichen der Taxen. Diese seien erst bei Erteilung der Genehmigungsurkunde zu benennen. Es sei einem Antragsteller unzumutbar, bereits bei Antragstellung Fahrzeuge anzuschaffen und zuzulassen, wenn der Verlauf des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht abschätzbar sei. Auch spreche die Tatsache, dass § 12 Abs. 1 PBefG als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, dafür, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag nicht die Benennung von Fahrzeugart und Kennzeichen erfordere. Die Beklagte habe innerhalb der Fiktionsfrist keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit des Antrags geäußert. Schließlich scheitere der Fiktionseintritt auch nicht an dem bei Antragstellung fehlenden polizeilichen Führungszeugnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches als für ihre Entscheidung unerlässlich eingestuft habe. Im Übrigen sei der Kläger schon von Gesetzes wegen an der Vorlage eines Führungszeugnisses gehindert, da § 30 Abs. 5 BZRG nur einen unmittelbaren Versand an Behörden gestatte, weshalb eine Vorlage durch den Antragsteller nicht Voraussetzung eines vollständigen Antrags sein könne. Die Beklagte habe den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigt. Die ablehnende Sachentscheidung vom 06.10.2010 sei damit zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits eingetreten gewesen sei. In dem vorausgegangenen Schriftwechsel sei die ablehnende Sachentscheidung lediglich angekündigt, jedoch nicht getroffen worden. Den Bearbeitungszeitraum hätte die Beklagte durch Erlass eines Zwischenbescheids verlängern können und müssen. Eine entsprechende Verfügung sei nicht ergangen. Im Übrigen sei - was näher ausgeführt wird - der von der Beklagten angeführte Ablehnungsgrund auch in der Sache nicht gegeben.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, die Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten. Nach § 12 Abs. 3 PBefG könne die Behörde weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Hiervon habe sie Gebrauch gemacht und ein Führungszeugnis angefordert, das unter dem 23.08.2010 ausgestellt worden sei. Das Führungszeugnis vom 15.06.2010 sei nicht maßgeblich, da dieses in einem anderen Zusammenhang erstellt und an einen anderen Fachbereich adressiert worden sei. Deshalb seien die Antragsunterlagen frühestens am 23.08.2010 vollständig gewesen, so dass die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen sei. Die Ungewissheit über den Eingang des Zeugnisses habe der Kläger durch eine einfache Nachfrage beseitigen können. Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (3 Bs 206/10). Dort sei es ausreichend gewesen, dem Antrag die Gebührenquittung für das beantragte Führungszeugnis beizufügen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei dagegen stets das polizeiliche Führungszeugnis als notwendige Anlage vorzulegen. Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unvollständig, weil der Beklagten der erforderliche Gewerbezentralregisterauszug erst am 12.08.2010 vorgelegen habe. Dessen Vorlage sei nach dem einschlägigen Merkblatt, das dem Kläger (was dieser bestreitet) ausgehändigt worden sei, Voraussetzung eines vollständigen Antrags. Jedenfalls habe der Kläger mit Blick auf den von ihm "am Laufen" gehaltenen Schriftwechsel davon ausgehen müssen, dass sich die Frist zumindest um den Zeitraum des Schriftwechsels verlängere.
Mit Urteil vom 27.05.2014 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger die Aufhebung der ablehnenden Bescheide beantrage, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zwar gölten die beantragten Genehmigungen als nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erteilt, denn der Antrag des Klägers sei am 23.06.2010 vollständig gewesen und die Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG habe sich nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Daher sei die Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts abgelaufen. Dem Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde stehe jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam sei.
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Gegen das ihm am 11.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 11.11.2014, dem Kläger zugestellt am 24.11.2014, hat der Senat die Berufung im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung zu laufen beginne, sei grundsätzlich klärungsbedürftig.
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Mit seiner - nach Fristverlängerung durch den Senat - am 26.01.2015 schriftsätzlich begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Genehmigungsfiktion am 23.09.2010 eingetreten sei. Entgegen den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien die im Rahmen der Genehmigungsfiktion erteilten Konzessionen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen aber bereits im Zeitpunkt des Fiktionseintritts gemäß § 15 Abs. 2 PBefG unanfechtbar geworden. Die gegenteilige, vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung führe dazu, dass im Falle einer Genehmigungsfiktion die Beklagte sämtliche Neubewerber über den Eintritt der Genehmigungsfiktion informieren müsse. Sodann wäre abzuwarten, ob von Seiten der Neubewerber gegebenenfalls ein erneuter Antrag in entscheidungsfähiger Form gestellt werde und ob die jeweiligen Antragsteller ein Widerspruchsrecht gegen die durch die Genehmigungsfiktion entstandenen Genehmigungen ausübten. Dies erscheine bereits vom Ergebnis her sachfremd; jedenfalls vereitele diese Sichtweise den Gesetzeszweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, der gerade auf eine Beschleunigung der Verfahren ziele. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden gegen die Beklagte zu.
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Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht sodann davon aus, der zwischenzeitliche Ablauf der fingierten Genehmigungen stehe einer Aushändigung der Genehmigungsurkunden oder einem Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen entgegen. Insbesondere treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der fingierten Genehmigung den spätestmöglichen Beginn der Geltungsdauer darstelle. Einzig die Auffassung des Klägers, der Beginn der Geltungsdauer falle auf die Ausfertigung und Aushändigung der Genehmigungsurkunde, sei sachgerecht und auch im Sinne der Rechtsklarheit geboten. Denn Ausfertigung und Aushändigung der Urkunde seien Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Mit Erteilung der Genehmigungsurkunde definiere sich der Pflichtenkreis des Taxiunternehmers im Rahmen einer speziellen, durch das PBefG geregelten Verkehrsart und nach Maßgabe des § 47 PBefG. Aus dieser Vorschrift ergäben sich die Aufnahme der Betriebspflicht, die Beförderungspflicht von Fahrgästen, die Tarifpflicht und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Betriebssitzes. Erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung bzw. Aushändigung der Genehmigungsurkunde sei der Taxiunternehmer insbesondere mit Blick auf § 17 Abs. 4 PBefG in der Lage, Personen ordnungsgemäß zu befördern, da ohne den Besitz und die Aushändigung der Genehmigungsurkunde ein Taxiunternehmer gemäß § 61 PBefG bei jeder einzelnen Fahrt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Die Genehmigungsurkunde sei somit unabdingbare Voraussetzung der Personenbeförderung, zumindest soweit es den Gelegenheitsverkehr mit Taxen anlange, da dort in jedem Falle die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung im Fahrzeug dauernd mitzuführen und gegebenenfalls vorzuzeigen sei (§ 17 Abs. 4 PBefG). Es gebe daher für den Bereich des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nur einen einzigen eindeutig zu definierenden Zeitpunkt, zu welchem die Geltungsdauer der Genehmigung beginne, nämlich den Zeitpunkt der Aushändigung der Genehmigungsurkunde. Ab diesem Zeitpunkt träten die Pflichten aus § 47 PBefG in Kraft und es sei der Betrieb aufzunehmen. Eine Vorverlagerung setze einerseits die Norm des § 15 PBefG außer Kraft und widerspreche andererseits auch dem Gesetzeszweck.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - zu ändern und die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu verurteilen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit den Anträgen vom 31.05.2010 beantragten zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, eine Genehmigungsfiktion sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht eingetreten. Zu Unrecht lege das Verwaltungsgericht den 23.06.2010 für den Fristbeginn der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zugrunde. Die die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellende Dienststelle liege im Stadtzentrum der Beklagten, die Dienststelle des Aufgabenbereichs Lizenzwesen, die über die Taxigenehmigung entscheide, liege in einem Vorort. Es sei mit einer nicht unerheblichen Postlaufzeit zwischen diesen Dienststellen zu rechnen. Ein Posteingang vor dem 25.06.2010 sei sehr unwahrscheinlich. Zu diesem Zeitpunkt seien aber der (seit Jahrzehnten) alleinzuständige Sachbearbeiter wegen Krankheit (bis Oktober 2010) als auch dessen Vertreterin wegen Urlaubs (bis 13.07.2010) nicht im Dienst gewesen. Somit könne für den Beginn der Fiktionsfrist allenfalls der 14.07.2010 zugrunde gelegt werden. Die Ablehnung des Antrags am 06.10.2010 sei damit noch vor Eintritt der Fiktion erfolgt. Demnach sei der Erfolg der Klage davon abhängig, dass die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 PBefG vorlägen. Dies sei - was im Einzelnen dargelegt wird (Bl. 124 - 131 der Gerichtsakte) - nach Maßgabe des Gutachtens der Fa. TOKOM-Partner Rostock GmbH vom 05.12.2014 nicht der Fall. Für den Fall, dass der Senat von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung entweder ungültig geworden sei oder der Anspruch auf Ausstellung der Genehmigungsurkunde mangels Unanfechtbarkeit der Fiktionsgenehmigung noch nicht bestehe. Fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Vormerk- und Wartelisten mit seinem Begehren nicht zum Zug kommen könne.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der - nicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2016 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die Urteilsformel war im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bereits auf die Geschäftsstelle des Senats gelangt und somit für das erkennende Gericht bindend geworden. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn der Kläger hat mit seiner insgesamt zulässigen Klage (I.) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder einen Anspruch auf Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (II.) noch auf Erteilung der mit dem Antrag vom 31.05.2010 beantragten zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (III.).
I.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden gerichteten Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, bei der Genehmigungsurkunde handele es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., 2014, § 15 Rn. 34; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW - juris Rn. 20; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - juris RdNrn. 35 ff., insbes. Rn. 39; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris; dagegen VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016 - 8 K 3924/15 - juris Rn. 21; VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545 - NVwZ-RR 2005, 105: lediglich Nachweisfunktion) mit der Folge, dass das Begehren mit der Verpflichtungsklage zu verwirklichen wäre. Soweit für diese Auffassung überhaupt eine Begründung genannt wird, wird hierfür vornehmlich die Nachweisfunktion der Urkunde gemäß § 17 Abs. 3 PBefG angeführt (vgl. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 34: Funktion als Begründung einer widerleglichen Vermutung). Indes vermag der Senat eine in der Urkunde selbst liegende „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 PBefG, der von einer „Aushändigung“ spricht und diese ersichtlich mit der in Satz 1 genannten „Erteilung“ gleichsetzt. Das deutet eher auf ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter hin. Die Gesetzgebungshistorie und die Gesetzessystematik bestätigen diesen Befund. § 17 Abs. 1 PBefG sah noch in seiner Fassung vom 07.06.1978 vor, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkundeerteilt wird. Das ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1962) mit Wirkung zum 01.07.1990 nicht mehr der Fall (zutr. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 35; a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Band 1, Loseblattslg., § 15 Rn. 41). Erteilt wird die Genehmigung allein nach den besonderen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, namentlich dessen § 15; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG benennt seither nur noch die notwendigen Bestandteile der Genehmigungsurkunde. In systematischer Hinsicht wird die Trennung zwischen (regelnder) Genehmigung und (dokumentierender) Genehmigungsurkunde in § 17 Abs. 3 PBefG deutlich. Nach dieser Bestimmung kann die Erteilung der Genehmigung nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden. Anders als früher ist die Urkunde folglich nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung, sondern dient nur noch dem Nachweis des Vorhandenseins einer Genehmigung (a. A. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 41). Die Nachweisfunktion begründet aber für sich genommen nicht den Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (anders wohl Heinze/Fiedler, a.a.O., Rn. 34; unklar Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]). Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Urkundenausstellung Rechte mit unmittelbarer Wirkung begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Das findet seine Bestätigung auch in § 15 Abs. 2 PBefG, der die Erteilung der Genehmigungsurkunde (nur) an die Unanfechtbarkeit der Genehmigung knüpft und damit verdeutlicht, dass die Urkunde nicht (mehr) Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung ist. Im Gegenteil macht das allein an die Unanfechtbarkeit anknüpfende Normprogramm des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG deutlich, dass eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verfahren über die Urkundenausstellung nicht mehr stattfindet; es wird demnach nichts Neues geregelt, es wird lediglich das nunmehr Unanfechtbare zugrunde gelegt. Entsprechend verhält es sich bei der Aufnahme der notwendigen Angaben des § 17 Abs. 1 PBefG. Auch insoweit findet - mit Ausnahme der Benennung der amtlichen Kennzeichen (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG) - lediglich eine Übertragung der Genehmigungsinhalte statt. Es fehlt daher - ungeachtet des von der Beklagten verwendeten, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Formulars „Genehmigungsbescheid“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27.10.2016) - an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (zutr. VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016, a.a.O.). Dieser Auffassung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich beigetreten. Soweit er mit seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27.10.2016 nunmehr geltend macht, die Verwaltungsaktsqualität der Genehmigungsurkunde ergebe sich aus der Zuordnung einer Ordnungsnummer zu jedem einzelnen Fahrzeug, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Namentlich begründet allein die Vergabe einer Nummer noch keinen Regelungscharakter. Im Übrigen stellte sich - die Richtigkeit der nunmehr vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung unterstellt - die Frage der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Denn soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, hat der Kläger die Aushändigung der Genehmigungsurkunde bei der Beklagten nicht beantragt und insoweit auch kein Vorverfahren durchgeführt (vgl. hierzu statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 42 Rn. 6 m.w.N.).
22 
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat, vermag sich der Senat dem indes nicht anzuschließen. Bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) wird mit dem Leistungsantrag nur die Aushändigung der Genehmigungsurkunden beantragt. Zu diesem Begehren verhalten sich die ablehnenden Bescheide, die nur die Erteilung der Genehmigung betreffen, nicht. Das „Aufhebungsbegehren“ des Klägers steht erkennbar im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag. Soweit dieser zur Entscheidung anfallen sollte, wird neben der Genehmigungserteilung auch die Aufhebung der diese ablehnenden Bescheide beantragt. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nicht um einen eigenständigen Anfechtungsantrag. Vielmehr wird die Aufhebung der versagenden Bescheide - wie bei Verpflichtungsbegehren üblich (vgl. statt vieler: Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Loseblattslg., § 113 Rn. 64) - nur aus Gründen der Klarstellung beantragt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [23], und vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - BVerwGE 25, 357). Die entsprechende Antragsformulierung ändert insbesondere nichts daran, dass Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens allein der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts („Taxigenehmigung“) ist. Die den Anspruch versagenden Bescheide gehören nämlich nur zur Vorgeschichte des Anspruchs, werden aber nicht selbst Streitgegenstand der Verpflichtungsklage (vgl. näher Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., und Rn. 72).
II.
23 
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage unbegründet, denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden steht ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht (mehr) zu.
24 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Der Anspruch muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren bestehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 42), d.h. es muss eine Genehmigung wirksam geworden sein, die schon und noch gültig ist. Das ist hier nicht der Fall.
25 
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass zugunsten des Klägers seit dem 23.09.2010 zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz als erteilt galten.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen (Satz 4). Die Genehmigung gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Das ist hier der Fall. Denn der Antrag war am 23.06.2010 vollständig und hat damit die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Gang gesetzt (a). Diese Frist ist während ihres Laufs von der Beklagten nicht verlängert worden (b), und der Kläger ist auch nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Frist am 23.09.2010 zu berufen (c).
27 
a) Die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers begann am 23.06.2010 zu laufen. Zwar ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG keine spezifischen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, der lediglich bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein muss. In Rechtsprechung und Literatur wird jedoch zutreffend angenommen, dass erst die Vollständigkeit des Antrags den Beginn der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auslöst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 - BA S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - 13 B 875/15 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 - juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblattslg., § 15 Rn. 5, § 12 Rn. 3; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rn. 6; Heinze/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 27; Broscheit, GewArch 2015, 209 [210]; vgl. allg. auch Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 42a Rn. 58: objektive Vollständigkeit der Unterlagen). Insoweit ist mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Antrag der nach Maßgabe des § 12 PBefG vollständige Antrag gemeint (a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattslg., § 15 Rn. 13: Antrag mit den Angaben des § 17 PBefG).
28 
Diese Sichtweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Denn diese Bestimmung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145; s. allgemein auch Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 17), soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. der zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).
29 
aa) Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur freilich nicht einheitlich beurteilt. So wird zum Teil auf die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er den Anforderungen der §§ 12, 13 PBefG genügt (vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120).
30 
Der Auffassung, die Angaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 PBefG seien verzichtbar und es sei für den Eintritt des Laufs der Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ausreichend, wenn die für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben gemacht würden (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O., Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., Rn. 39; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001 - 11 A 482.01 - NZV 2002, 340; Fielitz/Grätz, a.a.O., §15 Rn. 5). Die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthält gemäß dessen Absatz 1 lediglich Angaben, die erforderlich sind, um Inhalt und Umfang der Genehmigung zu beschreiben; weitere Angaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen sind darin nicht vorgesehen. Damit kann es im Zusammenhang mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht sein Bewenden haben. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll dem Antragsteller um eine Genehmigung über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, dann tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein.
31 
bb) Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Klägers auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen am 23.06.2010 vollständig.
32 
(1) Das Verwaltungsgericht hat zurecht erkannt, dass es für die Vollständigkeit des Antrags auf die zwingend vorzulegenden Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG ankommt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25). Dieser Sichtweise entspricht auch das von der Beklagten mit Ankreuzfeldern vorverfügte Formular und ihre später im ablehnenden Bescheid vertretene Auffassung, dass die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die von der Beklagten nach ihrem Antragsformular für maßgeblich gehaltenen und gesetzlich zwingend vorzulegenden Unterlagen hat der Kläger vorgelegt. Namentlich hat er seinem Antrag eine Bescheinigung des Finanzamts vom 06.04.2010, eine solche des Trägers der Sozialversicherung vom 06.04.2010 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr vom 01.04.2010 beigefügt. Keine dieser Bescheinigungen war zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als drei Monate, sodass den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 - PBZugV - (BGBl. I S. 851) insoweit Rechnung getragen war. Dies gilt auch für die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV geforderte Vermögensübersicht, die unter dem 09.11.2009 von einer Steuerberaterin testiert worden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV a.E.).
33 
(2) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, fehlte bei Antragstellung die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1PBZugV erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, die die Beklagte - zugleich Wohnsitzgemeinde des Klägers - allerdings unter dem 14.06.2010 bei dem (eigenen) Amt 20.3 selbstständig angefordert hat und die mit dem Vermerk „keine Rückstände“ unter dem 23.06.2010 erstellt wurde. Der Senat neigt mit dem Verwaltungsgericht dazu, bereits dieses Datum für die Vollständigkeit des Antrags zugrunde zu legen und die Postlaufzeit von einigen Tagen zwischen den beiden Ämtern (Bürgerdienste und Amt 20.3) unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren folgen und eine Postlaufzeit zwischen den beteiligten Ämtern von zwei Arbeitstagen zugrunde legen wollte, wäre der Antrag hinsichtlich der nach § 12 Abs. 2 PBefG zwingenden Angaben am 25.06.2010 (Freitag) oder am 26.06.2010 (Samstag) vollständig gewesen. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren für die Vollständigkeit des Antrags und den Beginn der Entscheidungsfrist den 14.07.2010 zugrunde gelegt wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn für den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter der Beklagten längerfristig erkrankt ist und sich seine Vertreterin - wie hier offenbar bis 13.07.2010 - im Erholungsurlaub befindet. Denn bei der in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Frist handelt es sich nicht um eine Netto-Bearbeitungsfrist, die an die konkreten Bearbeitungsmöglichkeiten der zuständigen Sachbearbeiterin anknüpft (und deshalb ggf. um Urlaubs- und Krankheitstage zu verlängern ist), sondern um eine Entscheidungsfrist, die zudem bei unvorhergesehenen Erkrankungen oder sonstigen Schwierigkeiten der Sachbearbeitung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert werden kann. Deshalb kommt eine Erstreckung des Fristbeginns auf den 14.07.2010 - den Tag der Urlaubsrückkehr der Sachbearbeiterin - nicht in Betracht.
34 
(3) Das Verwaltungsgericht hat - wiederum zutreffend - ausgeführt, dass und warum die „Soll-Angaben“ des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 PBefG, soweit diese überhaupt fehlen und sich auch nicht „aus den Umständen“ ergeben, keinen Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG haben. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu eigen (UA S. 12 bis 15; juris Rn. 34 ff.) und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, zumal auch die Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen nichts mehr erinnert hat.
35 
b) Die am 23.06.2010 in Lauf gesetzte Entscheidungsfrist ist von der Beklagten nicht verlängert worden. Denn die Verlängerung ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG nur mittels Zwischenbescheid möglich, an dem es hier - nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach - gerade fehlt und dessen Erlass von der Beklagten auch erkennbar nicht beabsichtigt war. Insbesondere handelt es sich - was auf der Hand liegt und nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 und 16) keiner weiteren Vertiefung bedarf - bei den Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 und vom 16.09.2010 nicht um Zwischenbescheide in dem in § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG bezeichneten Sinne, was im Übrigen bereits daraus erhellt, dass darin die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG weder verlängert noch eine neue Frist gesetzt wird (vgl. zu den Anforderungen an die Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014 - 6 L 2238/14 - juris Rn. 26; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11 - juris Rn. 27; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 18 ff.; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 6).
36 
c) Der Kläger ist schließlich auch nicht mit Blick auf Treu und Glauben gehindert, sich auf den Ablauf der Entscheidungsfrist und den damit verbundenen Eintritt der Fiktionswirkung zu berufen. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, der Kläger habe das Verfahren bewusst in die Länge gezogen, um den Fiktionseintritt zu bewirken. Im Übrigen wäre es aber wohl ohnedies Aufgabe der Genehmigungsbehörde, auf ein solches - hier nicht gegebenes - Verhalten zu reagieren und etwa die Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG angemessen zu verlängern oder den Antrag wegen Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen abzulehnen. Schließlich gibt es auch für einen Verzicht des Klägers auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion keinen Anhaltspunkt (vgl. zur Verzichtbarkeit etwa VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012, a.a.O., juris Rn. 30; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 22; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; ablehnend VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 35).
37 
2. Allerdings haben sich die als erteilt geltenden zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zwischenzeitlich durch Zeitablauf im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
38 
Der Kläger geht einerseits davon aus, die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung sei bereits mit Eintritt der Fiktion unanfechtbar im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG geworden (Bl. 103 d.A.), meint aber andererseits, die Geltungsdauer der Genehmigung beginne erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei mag die Frage der Unanfechtbarkeit der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierten Genehmigung letztlich offen bleiben (vgl. hierzu unten 3.). Denn die - weithin vertretene (vgl. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9; Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]) - Auffassung, die Genehmigung werde erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam (so Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42) bzw. dürfe dann erst „ausgenutzt werden“ (so Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9), findet im Gesetz keine Stütze.
39 
a) Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung erfüllt zwar nicht die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, der fingierte Verwaltungsakt wird der erteilten Genehmigung aber in § 15 Abs. 1 PBefG gleichgestellt und zwar unabhängig von einer § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG entsprechenden Bestimmung (vgl. Uechtritz, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 41). Denn § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG enthält gleichsam die gesetzliche Wertung, dass als Genehmigung (Verwaltungsakt) auch die fingierten Genehmigungen gelten (Uechtritz, DVBl. 2010, 684 [687]; Jarass, NJW 1998, 1097 [1101]; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., 2013, § 42a Rn. 5; Dürig, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, § 42a Rn. 14). Gegenüber dem Adressaten (Antragsteller) wird die als erteilt geltende Genehmigung mit Fiktionseintritt wirksam; ab diesem Zeitpunkt kann er sich auf die Genehmigung berufen (vgl. statt vieler Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 42a Rn. 54; ebenso zu § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 - BA S. 6). Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung ist gegenüber dem Kläger somit am 23.09.2010 wirksam geworden.
40 
Der von Bidinger (a.a.O., § 15 Rn. 42) vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Wirksamwerden der Fiktionsgenehmigung auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde verlegen will, folgt der Senat nicht. Das Gesetz bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar wurde bis zum Inkrafttreten des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes zum 01.07.1990 „die Genehmigung (…) durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt“ (§ 17 Abs. 1 PBefG 1961). Seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG ist das aber nicht mehr der Fall. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Gesetzgeber an der früheren Rechtslage etwas ändern wollte (verneinend: Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118); entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber die Rechtslage insoweit objektiv geändert hat. Für ein im Wege der Auslegung zu korrigierendes Redaktionsversehen gibt es keinen Anhaltspunkt. Für eine Korrektur des eindeutigen Wortlauts des § 15 PBefG, der zwischen Genehmigung und Genehmigungsurkunde unterscheidet, besteht auch aus methodischen Gründen weder Veranlassung noch Möglichkeit. Insbesondere passt sich die Neufassung der §§ 15, 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz in die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Systematik ein, wonach die Bestandskraft eines Verwaltungsakts auf sein Wirksamwerden folgt. Es gibt deshalb im Fachrecht keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Wirksamkeit der Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängen soll (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - NVwZ-RR 2005, 105; VG Aachen, Beschluss vom 29.03.2005 - 2 L 111/05 - juris Rn. 19; Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 35). Vielmehr unterscheidet das Gesetz in wünschenswerter Eindeutigkeit zwischen der (wirksamen) Erteilung bzw. Fiktion der Genehmigung und deren Unanfechtbarkeit. Die Unanfechtbarkeit ist Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde, welche lediglich Nachweisfunktion hat (vgl. § 17 Abs. 3 PBefG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er rekurriert insoweit auf die den Pflichtenkreis des Taxiunternehmers regelnde Vorschrift des § 47 PBefG. Indes ergibt sich aus dieser Bestimmung nichts über das Wirksamwerden der Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 PBefG, insbesondere findet sich dort keine Aussage dazu, dass die Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängt. Gewichtiger erscheint der Hinweis des Klägers auf § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des PBefG über das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4) zuwiderhandelt. Der Kläger schließt aus dieser Bestimmung, der Unternehmer sei mit Blick auf § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Genehmigungsurkunde in der Lage, Personen ordnungsgemäß zu befördern, da er andernfalls bei jeder Fahrt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Diese Lesart des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG hält der Senat nicht für zwingend. Namentlich dürfte die Ordnungsgemäßheit der Beförderung - insoweit ähnlich wie im Verhältnis von Fahrerlaubnis und Führerschein - nicht davon abhängen, ob der Unternehmer die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung mit sich führt. Auch das Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgt nicht unerlaubt, wenn der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht mit sich führt, obwohl auch hierin eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 75 Nr. 4 FeV liegen kann. Der nämliche Bußgeldtatbestand dürfte daher eher den Verstoß gegen die Nachweisfunktion sanktionieren und spricht wohl nicht die Ordnungsgemäßheit der Beförderung an. Im Übrigen fehlt es seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 gerade an einer § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV entsprechenden Bestimmung („Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins.. erteilt“), aus der abzuleiten ist, dass die Genehmigungserteilung durch Aushändigung der Urkunde erfolgt. Dergleichen lässt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht herleiten. Insoweit erscheint auch ein Verständnis des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG dahingehend gerechtfertigt, dass ordnungswidrig nur derjenige handeln kann, dem eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 PBefG oder die ihr nach § 17 Abs. 4 PBefG gleichgestellte gekürzte amtliche Ausfertigung bereits ausgehändigt worden ist und damit nicht derjenige, dem die Genehmigungsurkunde von der Behörde zu Unrecht nicht ausgehändigt wurde.
41 
b) Die dem Kläger gegenüber am 23.09.2010 wirksam gewordene Genehmigung galt deshalb für die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG) und ist zwischenzeitlich - und zwar schon vor dem erstmaligen Berufen auf den Fiktionseintritt im Rahmen der Klagebegründung - unwirksam geworden. Von der Möglichkeit, eine abweichende Geltungsdauer zu bestimmen (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) PBefG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat er in seinem Antrag, der Grundlage der fingierten Genehmigung ist, eingetragen, die Genehmigung solle „sofort“ gelten. Damit hat er selbst bestimmt, dass die fingierte Genehmigung am 23.09.2010 wirksam und gültig geworden und am 22.09.2012 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde besteht deshalb nicht mehr (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., juris Rn. 42). Denn wenn sich der Zweck der Genehmigungsurkunde in deren Nachweisfunktion erschöpft, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger heute noch Anspruch auf eine Urkunde haben sollte, die sich auf eine Zeit bezieht, in der er im Stadtgebiet der Beklagten keinen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betrieben hat.
42 
c) Soweit der Kläger dieser Rechtsauffassung entgegen hält, er könne seinen Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde schwerlich durchsetzen, soweit - wie hier - die Genehmigungsbehörde den Fiktionseintritt bestreite, geht der Einwand fehl. Es ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass sich der Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde notfalls im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO durchsetzen lässt (vgl. etwa VG Oldenburg, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris Rn. 2, 8 und 9, und vom 24.08.2007 - 7 B 2197/07 - juris Rn. 7 ff.). Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, eine einstweilige Anordnung diesen Inhalts bereits erstritten zu haben. Inwieweit daneben auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG besteht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O.).
43 
3. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf demnach die Frage, ob die Genehmigungsurkunde - gleichsam alternativ - von der Beklagten mit der Begründung verweigert werden darf, die Genehmigung sei zwar noch nicht durch Zeitablauf erledigt, sie sei aber noch nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG unanfechtbar geworden. Soweit die zwischenzeitlich wohl mehrheitlich vertretene Auffassung zutreffen sollte, der Rang auf der Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen gebe dem Bewerber eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtige (vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 - NVwZ-RR 1991, 147 ; VG Sigmaringen, Urteil vom 11.11.2015 - 1 K 3511/14 - juris Rn. 43; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 13 Rn. 69; Jahn, in: Redeker/Uechtritz, Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2012, C. Personenbeförderungsrecht, Rn. 82; dagegen noch BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 - BVerwGE 16, 190 [194]), dürfte eine Unanfechtbarkeit der Genehmigung jedenfalls derzeit nicht gegeben sein. Denn nach der (bereinigten) Warteliste der Beklagten (Stand 19.07.2016) gehen dem Kläger zwei Bewerber rangstellenmäßig vor.
III.
44 
Bleibt die Klage hinsichtlich des Hauptantrags nach dem Vorstehenden ohne Erfolg, fällt der auf Genehmigungserteilung gerichtete Hilfsantrag zur Entscheidung an. Die Klage ist insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb unbegründet, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 infolge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Eintritts einer Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung beginnt, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist grundsätzlich klärungsbedürftig.
46 
Beschluss vom 27. Oktober 2016
47 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf150.000,-- EUR festgesetzt (15.000,-- je beantragter Genehmigung).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Der - nicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2016 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die Urteilsformel war im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bereits auf die Geschäftsstelle des Senats gelangt und somit für das erkennende Gericht bindend geworden. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn der Kläger hat mit seiner insgesamt zulässigen Klage (I.) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder einen Anspruch auf Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (II.) noch auf Erteilung der mit dem Antrag vom 31.05.2010 beantragten zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (III.).
I.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden gerichteten Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, bei der Genehmigungsurkunde handele es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., 2014, § 15 Rn. 34; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW - juris Rn. 20; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - juris RdNrn. 35 ff., insbes. Rn. 39; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris; dagegen VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016 - 8 K 3924/15 - juris Rn. 21; VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545 - NVwZ-RR 2005, 105: lediglich Nachweisfunktion) mit der Folge, dass das Begehren mit der Verpflichtungsklage zu verwirklichen wäre. Soweit für diese Auffassung überhaupt eine Begründung genannt wird, wird hierfür vornehmlich die Nachweisfunktion der Urkunde gemäß § 17 Abs. 3 PBefG angeführt (vgl. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 34: Funktion als Begründung einer widerleglichen Vermutung). Indes vermag der Senat eine in der Urkunde selbst liegende „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 PBefG, der von einer „Aushändigung“ spricht und diese ersichtlich mit der in Satz 1 genannten „Erteilung“ gleichsetzt. Das deutet eher auf ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter hin. Die Gesetzgebungshistorie und die Gesetzessystematik bestätigen diesen Befund. § 17 Abs. 1 PBefG sah noch in seiner Fassung vom 07.06.1978 vor, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkundeerteilt wird. Das ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1962) mit Wirkung zum 01.07.1990 nicht mehr der Fall (zutr. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 35; a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Band 1, Loseblattslg., § 15 Rn. 41). Erteilt wird die Genehmigung allein nach den besonderen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, namentlich dessen § 15; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG benennt seither nur noch die notwendigen Bestandteile der Genehmigungsurkunde. In systematischer Hinsicht wird die Trennung zwischen (regelnder) Genehmigung und (dokumentierender) Genehmigungsurkunde in § 17 Abs. 3 PBefG deutlich. Nach dieser Bestimmung kann die Erteilung der Genehmigung nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden. Anders als früher ist die Urkunde folglich nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung, sondern dient nur noch dem Nachweis des Vorhandenseins einer Genehmigung (a. A. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 41). Die Nachweisfunktion begründet aber für sich genommen nicht den Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (anders wohl Heinze/Fiedler, a.a.O., Rn. 34; unklar Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]). Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Urkundenausstellung Rechte mit unmittelbarer Wirkung begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Das findet seine Bestätigung auch in § 15 Abs. 2 PBefG, der die Erteilung der Genehmigungsurkunde (nur) an die Unanfechtbarkeit der Genehmigung knüpft und damit verdeutlicht, dass die Urkunde nicht (mehr) Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung ist. Im Gegenteil macht das allein an die Unanfechtbarkeit anknüpfende Normprogramm des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG deutlich, dass eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verfahren über die Urkundenausstellung nicht mehr stattfindet; es wird demnach nichts Neues geregelt, es wird lediglich das nunmehr Unanfechtbare zugrunde gelegt. Entsprechend verhält es sich bei der Aufnahme der notwendigen Angaben des § 17 Abs. 1 PBefG. Auch insoweit findet - mit Ausnahme der Benennung der amtlichen Kennzeichen (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG) - lediglich eine Übertragung der Genehmigungsinhalte statt. Es fehlt daher - ungeachtet des von der Beklagten verwendeten, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Formulars „Genehmigungsbescheid“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27.10.2016) - an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (zutr. VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016, a.a.O.). Dieser Auffassung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich beigetreten. Soweit er mit seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27.10.2016 nunmehr geltend macht, die Verwaltungsaktsqualität der Genehmigungsurkunde ergebe sich aus der Zuordnung einer Ordnungsnummer zu jedem einzelnen Fahrzeug, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Namentlich begründet allein die Vergabe einer Nummer noch keinen Regelungscharakter. Im Übrigen stellte sich - die Richtigkeit der nunmehr vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung unterstellt - die Frage der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Denn soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, hat der Kläger die Aushändigung der Genehmigungsurkunde bei der Beklagten nicht beantragt und insoweit auch kein Vorverfahren durchgeführt (vgl. hierzu statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 42 Rn. 6 m.w.N.).
22 
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat, vermag sich der Senat dem indes nicht anzuschließen. Bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) wird mit dem Leistungsantrag nur die Aushändigung der Genehmigungsurkunden beantragt. Zu diesem Begehren verhalten sich die ablehnenden Bescheide, die nur die Erteilung der Genehmigung betreffen, nicht. Das „Aufhebungsbegehren“ des Klägers steht erkennbar im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag. Soweit dieser zur Entscheidung anfallen sollte, wird neben der Genehmigungserteilung auch die Aufhebung der diese ablehnenden Bescheide beantragt. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nicht um einen eigenständigen Anfechtungsantrag. Vielmehr wird die Aufhebung der versagenden Bescheide - wie bei Verpflichtungsbegehren üblich (vgl. statt vieler: Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Loseblattslg., § 113 Rn. 64) - nur aus Gründen der Klarstellung beantragt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [23], und vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - BVerwGE 25, 357). Die entsprechende Antragsformulierung ändert insbesondere nichts daran, dass Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens allein der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts („Taxigenehmigung“) ist. Die den Anspruch versagenden Bescheide gehören nämlich nur zur Vorgeschichte des Anspruchs, werden aber nicht selbst Streitgegenstand der Verpflichtungsklage (vgl. näher Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., und Rn. 72).
II.
23 
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage unbegründet, denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden steht ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht (mehr) zu.
24 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Der Anspruch muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren bestehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 42), d.h. es muss eine Genehmigung wirksam geworden sein, die schon und noch gültig ist. Das ist hier nicht der Fall.
25 
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass zugunsten des Klägers seit dem 23.09.2010 zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz als erteilt galten.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen (Satz 4). Die Genehmigung gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Das ist hier der Fall. Denn der Antrag war am 23.06.2010 vollständig und hat damit die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Gang gesetzt (a). Diese Frist ist während ihres Laufs von der Beklagten nicht verlängert worden (b), und der Kläger ist auch nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Frist am 23.09.2010 zu berufen (c).
27 
a) Die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers begann am 23.06.2010 zu laufen. Zwar ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG keine spezifischen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, der lediglich bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein muss. In Rechtsprechung und Literatur wird jedoch zutreffend angenommen, dass erst die Vollständigkeit des Antrags den Beginn der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auslöst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 - BA S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - 13 B 875/15 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 - juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblattslg., § 15 Rn. 5, § 12 Rn. 3; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rn. 6; Heinze/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 27; Broscheit, GewArch 2015, 209 [210]; vgl. allg. auch Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 42a Rn. 58: objektive Vollständigkeit der Unterlagen). Insoweit ist mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Antrag der nach Maßgabe des § 12 PBefG vollständige Antrag gemeint (a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattslg., § 15 Rn. 13: Antrag mit den Angaben des § 17 PBefG).
28 
Diese Sichtweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Denn diese Bestimmung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145; s. allgemein auch Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 17), soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. der zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).
29 
aa) Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur freilich nicht einheitlich beurteilt. So wird zum Teil auf die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er den Anforderungen der §§ 12, 13 PBefG genügt (vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120).
30 
Der Auffassung, die Angaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 PBefG seien verzichtbar und es sei für den Eintritt des Laufs der Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ausreichend, wenn die für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben gemacht würden (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O., Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., Rn. 39; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001 - 11 A 482.01 - NZV 2002, 340; Fielitz/Grätz, a.a.O., §15 Rn. 5). Die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthält gemäß dessen Absatz 1 lediglich Angaben, die erforderlich sind, um Inhalt und Umfang der Genehmigung zu beschreiben; weitere Angaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen sind darin nicht vorgesehen. Damit kann es im Zusammenhang mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht sein Bewenden haben. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll dem Antragsteller um eine Genehmigung über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, dann tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein.
31 
bb) Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Klägers auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen am 23.06.2010 vollständig.
32 
(1) Das Verwaltungsgericht hat zurecht erkannt, dass es für die Vollständigkeit des Antrags auf die zwingend vorzulegenden Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG ankommt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25). Dieser Sichtweise entspricht auch das von der Beklagten mit Ankreuzfeldern vorverfügte Formular und ihre später im ablehnenden Bescheid vertretene Auffassung, dass die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die von der Beklagten nach ihrem Antragsformular für maßgeblich gehaltenen und gesetzlich zwingend vorzulegenden Unterlagen hat der Kläger vorgelegt. Namentlich hat er seinem Antrag eine Bescheinigung des Finanzamts vom 06.04.2010, eine solche des Trägers der Sozialversicherung vom 06.04.2010 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr vom 01.04.2010 beigefügt. Keine dieser Bescheinigungen war zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als drei Monate, sodass den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 - PBZugV - (BGBl. I S. 851) insoweit Rechnung getragen war. Dies gilt auch für die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV geforderte Vermögensübersicht, die unter dem 09.11.2009 von einer Steuerberaterin testiert worden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV a.E.).
33 
(2) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, fehlte bei Antragstellung die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1PBZugV erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, die die Beklagte - zugleich Wohnsitzgemeinde des Klägers - allerdings unter dem 14.06.2010 bei dem (eigenen) Amt 20.3 selbstständig angefordert hat und die mit dem Vermerk „keine Rückstände“ unter dem 23.06.2010 erstellt wurde. Der Senat neigt mit dem Verwaltungsgericht dazu, bereits dieses Datum für die Vollständigkeit des Antrags zugrunde zu legen und die Postlaufzeit von einigen Tagen zwischen den beiden Ämtern (Bürgerdienste und Amt 20.3) unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren folgen und eine Postlaufzeit zwischen den beteiligten Ämtern von zwei Arbeitstagen zugrunde legen wollte, wäre der Antrag hinsichtlich der nach § 12 Abs. 2 PBefG zwingenden Angaben am 25.06.2010 (Freitag) oder am 26.06.2010 (Samstag) vollständig gewesen. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren für die Vollständigkeit des Antrags und den Beginn der Entscheidungsfrist den 14.07.2010 zugrunde gelegt wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn für den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter der Beklagten längerfristig erkrankt ist und sich seine Vertreterin - wie hier offenbar bis 13.07.2010 - im Erholungsurlaub befindet. Denn bei der in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Frist handelt es sich nicht um eine Netto-Bearbeitungsfrist, die an die konkreten Bearbeitungsmöglichkeiten der zuständigen Sachbearbeiterin anknüpft (und deshalb ggf. um Urlaubs- und Krankheitstage zu verlängern ist), sondern um eine Entscheidungsfrist, die zudem bei unvorhergesehenen Erkrankungen oder sonstigen Schwierigkeiten der Sachbearbeitung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert werden kann. Deshalb kommt eine Erstreckung des Fristbeginns auf den 14.07.2010 - den Tag der Urlaubsrückkehr der Sachbearbeiterin - nicht in Betracht.
34 
(3) Das Verwaltungsgericht hat - wiederum zutreffend - ausgeführt, dass und warum die „Soll-Angaben“ des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 PBefG, soweit diese überhaupt fehlen und sich auch nicht „aus den Umständen“ ergeben, keinen Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG haben. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu eigen (UA S. 12 bis 15; juris Rn. 34 ff.) und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, zumal auch die Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen nichts mehr erinnert hat.
35 
b) Die am 23.06.2010 in Lauf gesetzte Entscheidungsfrist ist von der Beklagten nicht verlängert worden. Denn die Verlängerung ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG nur mittels Zwischenbescheid möglich, an dem es hier - nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach - gerade fehlt und dessen Erlass von der Beklagten auch erkennbar nicht beabsichtigt war. Insbesondere handelt es sich - was auf der Hand liegt und nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 und 16) keiner weiteren Vertiefung bedarf - bei den Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 und vom 16.09.2010 nicht um Zwischenbescheide in dem in § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG bezeichneten Sinne, was im Übrigen bereits daraus erhellt, dass darin die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG weder verlängert noch eine neue Frist gesetzt wird (vgl. zu den Anforderungen an die Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014 - 6 L 2238/14 - juris Rn. 26; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11 - juris Rn. 27; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 18 ff.; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 6).
36 
c) Der Kläger ist schließlich auch nicht mit Blick auf Treu und Glauben gehindert, sich auf den Ablauf der Entscheidungsfrist und den damit verbundenen Eintritt der Fiktionswirkung zu berufen. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, der Kläger habe das Verfahren bewusst in die Länge gezogen, um den Fiktionseintritt zu bewirken. Im Übrigen wäre es aber wohl ohnedies Aufgabe der Genehmigungsbehörde, auf ein solches - hier nicht gegebenes - Verhalten zu reagieren und etwa die Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG angemessen zu verlängern oder den Antrag wegen Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen abzulehnen. Schließlich gibt es auch für einen Verzicht des Klägers auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion keinen Anhaltspunkt (vgl. zur Verzichtbarkeit etwa VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012, a.a.O., juris Rn. 30; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 22; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; ablehnend VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 35).
37 
2. Allerdings haben sich die als erteilt geltenden zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zwischenzeitlich durch Zeitablauf im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
38 
Der Kläger geht einerseits davon aus, die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung sei bereits mit Eintritt der Fiktion unanfechtbar im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG geworden (Bl. 103 d.A.), meint aber andererseits, die Geltungsdauer der Genehmigung beginne erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei mag die Frage der Unanfechtbarkeit der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierten Genehmigung letztlich offen bleiben (vgl. hierzu unten 3.). Denn die - weithin vertretene (vgl. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9; Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]) - Auffassung, die Genehmigung werde erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam (so Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42) bzw. dürfe dann erst „ausgenutzt werden“ (so Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9), findet im Gesetz keine Stütze.
39 
a) Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung erfüllt zwar nicht die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, der fingierte Verwaltungsakt wird der erteilten Genehmigung aber in § 15 Abs. 1 PBefG gleichgestellt und zwar unabhängig von einer § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG entsprechenden Bestimmung (vgl. Uechtritz, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 41). Denn § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG enthält gleichsam die gesetzliche Wertung, dass als Genehmigung (Verwaltungsakt) auch die fingierten Genehmigungen gelten (Uechtritz, DVBl. 2010, 684 [687]; Jarass, NJW 1998, 1097 [1101]; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., 2013, § 42a Rn. 5; Dürig, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, § 42a Rn. 14). Gegenüber dem Adressaten (Antragsteller) wird die als erteilt geltende Genehmigung mit Fiktionseintritt wirksam; ab diesem Zeitpunkt kann er sich auf die Genehmigung berufen (vgl. statt vieler Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 42a Rn. 54; ebenso zu § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 - BA S. 6). Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung ist gegenüber dem Kläger somit am 23.09.2010 wirksam geworden.
40 
Der von Bidinger (a.a.O., § 15 Rn. 42) vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Wirksamwerden der Fiktionsgenehmigung auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde verlegen will, folgt der Senat nicht. Das Gesetz bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar wurde bis zum Inkrafttreten des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes zum 01.07.1990 „die Genehmigung (…) durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt“ (§ 17 Abs. 1 PBefG 1961). Seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG ist das aber nicht mehr der Fall. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Gesetzgeber an der früheren Rechtslage etwas ändern wollte (verneinend: Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118); entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber die Rechtslage insoweit objektiv geändert hat. Für ein im Wege der Auslegung zu korrigierendes Redaktionsversehen gibt es keinen Anhaltspunkt. Für eine Korrektur des eindeutigen Wortlauts des § 15 PBefG, der zwischen Genehmigung und Genehmigungsurkunde unterscheidet, besteht auch aus methodischen Gründen weder Veranlassung noch Möglichkeit. Insbesondere passt sich die Neufassung der §§ 15, 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz in die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Systematik ein, wonach die Bestandskraft eines Verwaltungsakts auf sein Wirksamwerden folgt. Es gibt deshalb im Fachrecht keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Wirksamkeit der Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängen soll (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - NVwZ-RR 2005, 105; VG Aachen, Beschluss vom 29.03.2005 - 2 L 111/05 - juris Rn. 19; Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 35). Vielmehr unterscheidet das Gesetz in wünschenswerter Eindeutigkeit zwischen der (wirksamen) Erteilung bzw. Fiktion der Genehmigung und deren Unanfechtbarkeit. Die Unanfechtbarkeit ist Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde, welche lediglich Nachweisfunktion hat (vgl. § 17 Abs. 3 PBefG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er rekurriert insoweit auf die den Pflichtenkreis des Taxiunternehmers regelnde Vorschrift des § 47 PBefG. Indes ergibt sich aus dieser Bestimmung nichts über das Wirksamwerden der Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 PBefG, insbesondere findet sich dort keine Aussage dazu, dass die Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängt. Gewichtiger erscheint der Hinweis des Klägers auf § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des PBefG über das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4) zuwiderhandelt. Der Kläger schließt aus dieser Bestimmung, der Unternehmer sei mit Blick auf § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Genehmigungsurkunde in der Lage, Personen ordnungsgemäß zu befördern, da er andernfalls bei jeder Fahrt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Diese Lesart des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG hält der Senat nicht für zwingend. Namentlich dürfte die Ordnungsgemäßheit der Beförderung - insoweit ähnlich wie im Verhältnis von Fahrerlaubnis und Führerschein - nicht davon abhängen, ob der Unternehmer die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung mit sich führt. Auch das Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgt nicht unerlaubt, wenn der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht mit sich führt, obwohl auch hierin eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 75 Nr. 4 FeV liegen kann. Der nämliche Bußgeldtatbestand dürfte daher eher den Verstoß gegen die Nachweisfunktion sanktionieren und spricht wohl nicht die Ordnungsgemäßheit der Beförderung an. Im Übrigen fehlt es seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 gerade an einer § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV entsprechenden Bestimmung („Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins.. erteilt“), aus der abzuleiten ist, dass die Genehmigungserteilung durch Aushändigung der Urkunde erfolgt. Dergleichen lässt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht herleiten. Insoweit erscheint auch ein Verständnis des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG dahingehend gerechtfertigt, dass ordnungswidrig nur derjenige handeln kann, dem eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 PBefG oder die ihr nach § 17 Abs. 4 PBefG gleichgestellte gekürzte amtliche Ausfertigung bereits ausgehändigt worden ist und damit nicht derjenige, dem die Genehmigungsurkunde von der Behörde zu Unrecht nicht ausgehändigt wurde.
41 
b) Die dem Kläger gegenüber am 23.09.2010 wirksam gewordene Genehmigung galt deshalb für die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG) und ist zwischenzeitlich - und zwar schon vor dem erstmaligen Berufen auf den Fiktionseintritt im Rahmen der Klagebegründung - unwirksam geworden. Von der Möglichkeit, eine abweichende Geltungsdauer zu bestimmen (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) PBefG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat er in seinem Antrag, der Grundlage der fingierten Genehmigung ist, eingetragen, die Genehmigung solle „sofort“ gelten. Damit hat er selbst bestimmt, dass die fingierte Genehmigung am 23.09.2010 wirksam und gültig geworden und am 22.09.2012 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde besteht deshalb nicht mehr (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., juris Rn. 42). Denn wenn sich der Zweck der Genehmigungsurkunde in deren Nachweisfunktion erschöpft, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger heute noch Anspruch auf eine Urkunde haben sollte, die sich auf eine Zeit bezieht, in der er im Stadtgebiet der Beklagten keinen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betrieben hat.
42 
c) Soweit der Kläger dieser Rechtsauffassung entgegen hält, er könne seinen Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde schwerlich durchsetzen, soweit - wie hier - die Genehmigungsbehörde den Fiktionseintritt bestreite, geht der Einwand fehl. Es ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass sich der Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde notfalls im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO durchsetzen lässt (vgl. etwa VG Oldenburg, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris Rn. 2, 8 und 9, und vom 24.08.2007 - 7 B 2197/07 - juris Rn. 7 ff.). Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, eine einstweilige Anordnung diesen Inhalts bereits erstritten zu haben. Inwieweit daneben auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG besteht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O.).
43 
3. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf demnach die Frage, ob die Genehmigungsurkunde - gleichsam alternativ - von der Beklagten mit der Begründung verweigert werden darf, die Genehmigung sei zwar noch nicht durch Zeitablauf erledigt, sie sei aber noch nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG unanfechtbar geworden. Soweit die zwischenzeitlich wohl mehrheitlich vertretene Auffassung zutreffen sollte, der Rang auf der Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen gebe dem Bewerber eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtige (vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 - NVwZ-RR 1991, 147 ; VG Sigmaringen, Urteil vom 11.11.2015 - 1 K 3511/14 - juris Rn. 43; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 13 Rn. 69; Jahn, in: Redeker/Uechtritz, Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2012, C. Personenbeförderungsrecht, Rn. 82; dagegen noch BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 - BVerwGE 16, 190 [194]), dürfte eine Unanfechtbarkeit der Genehmigung jedenfalls derzeit nicht gegeben sein. Denn nach der (bereinigten) Warteliste der Beklagten (Stand 19.07.2016) gehen dem Kläger zwei Bewerber rangstellenmäßig vor.
III.
44 
Bleibt die Klage hinsichtlich des Hauptantrags nach dem Vorstehenden ohne Erfolg, fällt der auf Genehmigungserteilung gerichtete Hilfsantrag zur Entscheidung an. Die Klage ist insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb unbegründet, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 infolge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Eintritts einer Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung beginnt, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist grundsätzlich klärungsbedürftig.
46 
Beschluss vom 27. Oktober 2016
47 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf150.000,-- EUR festgesetzt (15.000,-- je beantragter Genehmigung).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14 zitiert 28 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30 Antrag


(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschä

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung


(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Mon

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlau

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit


(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderli

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 57 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Euro

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde


(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,3. Geltungsdauer der

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder e

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2016 - 8 K 3924/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen.Ziffer 2 des Bescheids des Regie

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Nov. 2015 - 1 K 3511/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung von Taxigenehmigun

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2015 - 13 B 875/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahre

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. März 2015 - 7 B 11168/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antra

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6 L 2238/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Der K

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Apr. 2012 - 3 K 804/11.NW

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Jan. 2012 - 1 K 46/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 11 ZB 16.1703

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.500,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Juni 2018 - M 23 E 18.1325

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Genehmigungsurkunden zum Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern … … … … … … … … … … …

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigung

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Apr. 2017 - 3 K 2922/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG).
Der Kläger betreibt seit dem 03.12.2009 in ... bereits ein Mietwagenunternehmen auf Grundlage zweier Mietwagengenehmigungen. Darüber hinaus ist er ausweislich eines Abhilfebescheids der Stadt ... vom 11.06.2013 Inhaber von bis zum 01.08.2014 befristeten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet ... (Rheinland-Pfalz). Unter dem 31.05.2010 beantragte er bei der Beklagten unter Verwendung zehn behördlicher Vordrucke Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege der Ersterteilung. Die nicht weiter präzisierte Geltungsdauer der Genehmigungen sollte nach dem handschriftlichen Eintrag sofort beginnen. Auf den Antragsformularen waren die nachstehend genannten Anlagen bereits vorangekreuzt, die dem Antrag zwingend beigefügt werden sollten.
- Eigenkapitalbescheinigung
- Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
- Bescheinigungen, Dienstzeugnisse und Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, PKW), das amtliche Kennzeichen und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung.
Beigefügt waren den Anträgen unter anderem folgende Unterlagen:
- Bescheinigung der AOK, dass keine Mitarbeiter gemeldet sind und Beitragsrückstände nicht bestehen vom 06.04.2010
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts ... vom 06.04.2010
- Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 09.11.2009
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 01.04.2010.
Ferner verwies der Kläger unter Vorlage einer tabellarischen Übersicht auf bei Mercedes Benz bereitstehende acht PKW mit jeweils fünf, sowie zwei PKW Kombi mit jeweils neun Sitzplätzen, die bei Konzessionserteilung abgerufen werden sollten. Amtliche Kennzeichen gab er nicht an. Hinsichtlich seiner fachlichen Eignung kreuzte der Kläger das Feld "bestandene Fachkundeprüfung" an, ohne dafür einen Nachweis vorzulegen.
Auf Blatt 45 der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Beklagten adressiertes Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 15.06.2010, das laut Eingangsstempel am 18.06.2010 beim Bürgerdienst ... eingegangen ist. Als Verwendungszweck ist "Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung/Taxischein" angegeben. Weiter enthält Blatt 59 der Verfahrensakte ein vom 23.08.2010 datierendes und an die Führerscheinstelle der Beklagten adressiertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG mit dem Verwendungszweck "Beantragung für eine Taxikonzession". Dieses Zeugnis trägt keinen Eingangsstempel. Beide Zeugnisse enthalten keine Eintragungen.
Blatt 49 der Verfahrensakte enthält auf einer an das Amt 20.3 gerichteten Anfrage zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers den vom 23.06.2010 datierenden Vermerk „keine Rückstände“. Nach Auskunft der Beklagten handelte es sich hierbei um die in dem Antragsformular geforderte Bescheinigung "der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit".
Mit Schreiben vom 03.08.2010 informierte die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, die Genehmigungsanträge wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen abzulehnen und gab ihm Gelegenheit, bis zum 23.08.2010 Stellung zu nehmen. Sie verwies zudem auf die bei ihr geführte Warteliste, auf die der Kläger nach Antragsablehnung aufgenommen werde, um bei Zuteilung weiterer Genehmigungen zur erneuten Antragstellung aufgefordert werden zu können. Mit Schreiben vom 01.09.2010 richtete der Kläger diverse Fragen bezüglich der Vergabepraxis auf Grundlage der Wartelisten an die Beklagte, die diese mit Schreiben vom 16.09.2010 beantwortete. Unter anderem führte sie aus, dass seit dem Jahr 1967 eine Vormerkliste für Neubewerber, die derzeit 20 Antragsteller umfasse, und eine Vormerkliste für vorhandene Unternehmer aus dem Jahr 1970 mit derzeit 25 Antragstellern geführt würden. Innerhalb beider Gruppen würden die Antragsteller im Wechsel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt. In dem Schreiben wurde die Frist zur Stellungnahme, ob eine förmliche Entscheidung gewünscht werde, bis zum 24.09.2010 verlängert.
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Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte die Genehmigungsanträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Person des Klägers zwar kein subjektiver Versagungsgrund vorliege, jedoch die objektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG derzeit nicht erfüllt sei. Die Zulassung weiterer Genehmigungen stelle die Funktionsfähigkeit des ... Taxengewerbes infrage. Die Funktionsfähigkeit schließe die Existenzfähigkeit mit ein, wenn durch die Zulassung weiterer Taxigenehmigungen die Erwerbsbasis für das gesamte örtliche Gewerbe so geschmälert werde, dass ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten für alle unmittelbar bevorstünden. Dies sei der Fall, wenn die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen stagniere oder sinke, die Taxendichte zu hoch oder die Ertrags- und Kostenlage unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten einer ungünstigen Entwicklung unterworfen sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. In den letzten Jahren habe es keinerlei Beschwerden von Kunden über zu lange Wartezeiten gegeben, was gegen eine geringe Taxendichte spreche. Im Rahmen einer Anhörung der Vertreter des Verbandes des Verkehrsgewerbes ... e.V., der IHK ... und der beiden ... Taxizentralen sei auf eine allgemein angespannte Lage des örtlichen Taxengewerbes hingewiesen worden, die sich durch geringe Umsätze bei steigenden Kosten und hoher zeitlicher Belastung der Fahrer auszeichne. Eine Verbesserung dieser Situation sei nicht in Sicht, auch weil sich die Konkurrenzsituation durch den Ausbau von Verkehrswegen und Linienführungen im öffentlichen Verkehr stark verschärft habe.
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Am 14.10.2010 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid mit der Begründung Widerspruch ein, bei Erteilung der beantragten Genehmigungen werde die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in ... nicht infrage gestellt. § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG erlaube keine Bedürfnisprüfung. Maßgeblich sei allein das öffentliche Verkehrsinteresse. Eine objektive Zulassungsschranke sei zwar zum Schutz des Fortbestandes und der Existenzfähigkeit des Taxenverkehrs nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich möglich. Hierfür reiche ein bloßes Missverhältnis von Angebot und Nachfrage allerdings nicht aus, da dies auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinausliefe. Nur wenn das Missverhältnis einen ruinösen, das Taxengewerbe insgesamt in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerb zur Folge habe, sei ein Zulassungsstopp gerechtfertigt. Eine entsprechende Existenzgefährdung sei von der Verwaltungsbehörde unter Angabe objektivierbaren Datenmaterials konkret nachzuweisen, was hier nicht geschehen sei.
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Mit Bescheid vom 26.06.2012, dem Kläger am 28.06.2012 zugestellt, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Im Stadtgebiet der Beklagten kämen bei derzeit 309 laufenden Konzessionen auf ein Taxi 1010 Einwohner. Damit zähle die Beklagte zu den drei baden-württembergischen Städten mit der höchsten Taxendichte. Die Zahl der Beförderungsaufträge stagniere in den letzten Jahren. Im Jahr 2015 sei zudem infolge des US-amerikanischen Truppenabzugs mit einem nicht unerheblichen Rückgang der Nachfrage zu rechnen. Auch die noch nicht abschätzbaren Auswirkungen des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Nachfragesituation seien eher negativer Natur. Zwar sei der Umsatz von Taxiunternehmen in den Jahren 2006-2009 leicht gestiegen. Infolge höherer Kosten sei jedoch der Gewinn rückläufig, wobei sich dieser Trend in den Jahren 2010 und 2011 fortzusetzen scheine. Der allein fahrende Taxiunternehmer bewege sich finanziell an der Grenze zu den Hartz IV-Sätzen. Zudem verweist die Widerspruchsbehörde auf die bei der Beklagten geführten und im Zuge des Verwaltungsverfahrens aktualisierten Wartelisten. Zuletzt sei im Jahr 2002 ein Bewerber auf die Warteliste gesetzt worden. Diese führe derzeit 23 Bewerber mit 55 Lizenzwünschen. Davon seien 33 Lizenzwünsche vor dem Antrag des Klägers zu berücksichtigen. Damit würde sich das Taxiaufkommen auf einen Schlag um 14 % erhöhen.
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Der Kläger hat am 27.07.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, die beantragten Genehmigungen würden inzwischen nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt gelten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über die Genehmigungsanträge innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden. Der Kläger habe zehn ordnungsgemäße Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gestellt. Diese seien mit den für einen Fiktionseintritt notwendigen Antragsdaten versehen gewesen. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geböten keine detaillierten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (3 K 804/11) erfordere der Fiktionseintritt nicht die Angabe der amtlichen Kennzeichen. Diese seien erst bei Erteilung der Genehmigungsurkunde zu benennen. Es sei einem Antragsteller unzumutbar, bereits bei Antragstellung Fahrzeuge anzuschaffen und zuzulassen, wenn der Verlauf des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht abschätzbar sei. Auch spreche die Tatsache, dass § 12 PBefG als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, dafür, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag nicht die Benennung von Fahrzeugart und Kennzeichen erfordere. Die Beklagte habe innerhalb der Fiktionsfrist keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit des Antrags geäußert. Schließlich scheitere der Fiktionseintritt auch nicht an dem bei Antragstellung fehlenden polizeilichen Führungszeugnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches als für ihre Entscheidung unerlässlich eingestuft habe. Im Übrigen sei der Kläger schon von Gesetzes wegen an der Vorlage eines Führungszeugnisses gehindert, da § 30 Abs. 5 BZRG nur einen unmittelbaren Versand an Behörden gestatte, weshalb eine Vorlage durch den Antragsteller nicht Voraussetzung eines vollständigen Antrags sein könne. Die Beklagte habe den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigt. Die ablehnende Sachentscheidung vom 06.10.2010 sei damit zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 PBefG bereits eingetreten gewesen sei. In dem vorausgehenden Schriftwechsel sei die ablehnende Sachentscheidung lediglich angekündigt, jedoch nicht getroffen worden. Den Bearbeitungszeitraum hätte die Beklagte durch Erlass eines Zwischenbescheids verlängern können und müssen. Eine entsprechende Verfügung sei nicht ergangen.
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Im Übrigen sei auch der von der Beklagten angeführte Ablehnungsgrund in der Sache nicht gegeben. Sie habe bei ihrer Einschätzung eine Stellungnahme der ... Taxizentrale ungeprüft übernommen, obwohl die Frage der Existenzgefährdung einer genauen empirischen Untersuchung bedürfe, die offensichtlich nicht stattgefunden habe. Ferner seien die Wartelisten nicht aktuell und ordnungsgemäß geführt.
15 
Nachdem der Kläger schriftsätzlich zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Erteilung von zehn Taxigenehmigungen zu verpflichten, beantragt er mit Einwilligung der Beklagten nunmehr,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden zu verurteilen,
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hilfsweise,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Anträgen vom 31.05.2010 beantragten zehn Taxigenehmigungen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21 
Sie macht geltend, dass die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Nach § 12 Abs. 3 PBefG könne die Behörde weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Hiervon habe sie bezüglich des vom 23.08.2010 datierenden Führungszeugnisses Gebrauch gemacht, um die Zuverlässigkeit des Klägers überprüfen zu können. Das Führungszeugnis vom 15.06.2010 sei nicht maßgeblich, da dieses in einem anderen Zusammenhang erstellt und an einen anderen Fachbereich adressiert worden sei. Deshalb seien die Antragsunterlagen frühestens am 23.08.2010 vollständig gewesen, so dass die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen sei. Die Ungewissheit über den Eingang des Zeugnisses habe der Kläger durch eine einfache Nachfrage beseitigen können. Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg (3 Bs 206/10). Dort sei es ausreichend gewesen, dem Antrag die Gebührenquittung für das beantragte Führungszeugnis beizufügen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei dagegen stets das polizeiliche Führungszeugnis selbst als notwendige Anlage vorzulegen.
22 
Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unvollständig, weil der Beklagten der erforderliche Gewerbezentralregisterauszug erst am 12.08.2010 vorgelegen habe. Dessen Vorlage sei nach dem einschlägigen Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden sei, Voraussetzung eines vollständigen Antrags.
23 
Jedenfalls habe der Kläger mit Blick auf den von ihm "am Laufen" gehaltenen Schriftwechsel davon ausgehen müssen, dass sich die Frist zumindest um den Zeitraum des Schriftwechsels verlängere.
24 
Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ein Gutachten zur Frage der Funktionsfähigkeit des ... Taxigewerbes in Auftrag gegeben und für die Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2014 einen Beobachtungszeitraum eingeschaltet habe, in dem keine neuen Konzessionen erteilt würden. Zudem hat sie aktualisierte Fassungen der Wartelisten vorgelegt, deren ordnungsgemäße Erstellung der Kläger bestreitet. Auf der Warteliste für Neubewerber (Stand: 08.10.2013) sind insgesamt noch sechs Antragsteller für jeweils eine Konzession vorhanden. Vier von ihnen haben den Antrag zeitlich vor dem Kläger gestellt. Die Warteliste für Altunternehmer (Stand: 30.07.2013) weist noch zwei Antragsteller aus, von denen einer den Antrag vor dem Kläger gestellt hat. Auf der Rückseite der Liste findet sich ein Hinweis, dass zwischen 2003 und 2010 acht Konzessionen erteilt wurden, vier davon im Oktober 2010.
25 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums ... vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht dem Kläger der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte. Vom Nachweis seiner fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) war der Kläger als Inhaber einer Mietwagengenehmigung nach § 8 Nr. 5 PBZugV a. F. befreit. Die in diesem Zusammenhang ausgestellte Bescheinigung vom 09.04.2009 über seine fachliche Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit der Kläger in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
37 
I.2.2.3 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste der Kläger als Neubewerber nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihm ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
38 
I.2.2.4 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 45 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 59 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
39 
Nach alldem waren die Anträge des Klägers am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
40 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dieser habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
41 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
42 
I.4 Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das klägerische Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
44 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den dem Kläger nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
45 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem klägerischen Begehren der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerber anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Die vom Kläger gehaltenen Mietwagengenehmigungen lassen seinen Status als Neubewerber nicht entfallen. § 13 Abs. 5 PBefG bezieht sich seinem Regelungsgehalt nach ersichtlich nur auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
46 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
47 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
48 
Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
49 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
50 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht dem Kläger der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte. Vom Nachweis seiner fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) war der Kläger als Inhaber einer Mietwagengenehmigung nach § 8 Nr. 5 PBZugV a. F. befreit. Die in diesem Zusammenhang ausgestellte Bescheinigung vom 09.04.2009 über seine fachliche Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit der Kläger in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
37 
I.2.2.3 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste der Kläger als Neubewerber nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihm ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
38 
I.2.2.4 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 45 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 59 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
39 
Nach alldem waren die Anträge des Klägers am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
40 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dieser habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
41 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
42 
I.4 Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das klägerische Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
44 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den dem Kläger nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
45 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem klägerischen Begehren der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerber anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Die vom Kläger gehaltenen Mietwagengenehmigungen lassen seinen Status als Neubewerber nicht entfallen. § 13 Abs. 5 PBefG bezieht sich seinem Regelungsgehalt nach ersichtlich nur auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
46 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
47 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
48 
Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
49 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
50 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
2.
einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist;
3.
den Vorschriften dieses Gesetzes über
a)
die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),
b)
das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4),
c)
die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51),
d)
die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3),
e)
die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b),
f)
den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5),
g)
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder
h)
den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4)
zuwiderhandelt;
3a.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3b.
entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
4.
einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen oder
5.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Nummer 1 oder
b)
Nummer 2, 3 oder 3b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG).
Der Kläger betreibt seit dem 03.12.2009 in ... bereits ein Mietwagenunternehmen auf Grundlage zweier Mietwagengenehmigungen. Darüber hinaus ist er ausweislich eines Abhilfebescheids der Stadt ... vom 11.06.2013 Inhaber von bis zum 01.08.2014 befristeten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet ... (Rheinland-Pfalz). Unter dem 31.05.2010 beantragte er bei der Beklagten unter Verwendung zehn behördlicher Vordrucke Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege der Ersterteilung. Die nicht weiter präzisierte Geltungsdauer der Genehmigungen sollte nach dem handschriftlichen Eintrag sofort beginnen. Auf den Antragsformularen waren die nachstehend genannten Anlagen bereits vorangekreuzt, die dem Antrag zwingend beigefügt werden sollten.
- Eigenkapitalbescheinigung
- Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
- Bescheinigungen, Dienstzeugnisse und Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, PKW), das amtliche Kennzeichen und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung.
Beigefügt waren den Anträgen unter anderem folgende Unterlagen:
- Bescheinigung der AOK, dass keine Mitarbeiter gemeldet sind und Beitragsrückstände nicht bestehen vom 06.04.2010
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts ... vom 06.04.2010
- Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 09.11.2009
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 01.04.2010.
Ferner verwies der Kläger unter Vorlage einer tabellarischen Übersicht auf bei Mercedes Benz bereitstehende acht PKW mit jeweils fünf, sowie zwei PKW Kombi mit jeweils neun Sitzplätzen, die bei Konzessionserteilung abgerufen werden sollten. Amtliche Kennzeichen gab er nicht an. Hinsichtlich seiner fachlichen Eignung kreuzte der Kläger das Feld "bestandene Fachkundeprüfung" an, ohne dafür einen Nachweis vorzulegen.
Auf Blatt 45 der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Beklagten adressiertes Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 15.06.2010, das laut Eingangsstempel am 18.06.2010 beim Bürgerdienst ... eingegangen ist. Als Verwendungszweck ist "Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung/Taxischein" angegeben. Weiter enthält Blatt 59 der Verfahrensakte ein vom 23.08.2010 datierendes und an die Führerscheinstelle der Beklagten adressiertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG mit dem Verwendungszweck "Beantragung für eine Taxikonzession". Dieses Zeugnis trägt keinen Eingangsstempel. Beide Zeugnisse enthalten keine Eintragungen.
Blatt 49 der Verfahrensakte enthält auf einer an das Amt 20.3 gerichteten Anfrage zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers den vom 23.06.2010 datierenden Vermerk „keine Rückstände“. Nach Auskunft der Beklagten handelte es sich hierbei um die in dem Antragsformular geforderte Bescheinigung "der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit".
Mit Schreiben vom 03.08.2010 informierte die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, die Genehmigungsanträge wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen abzulehnen und gab ihm Gelegenheit, bis zum 23.08.2010 Stellung zu nehmen. Sie verwies zudem auf die bei ihr geführte Warteliste, auf die der Kläger nach Antragsablehnung aufgenommen werde, um bei Zuteilung weiterer Genehmigungen zur erneuten Antragstellung aufgefordert werden zu können. Mit Schreiben vom 01.09.2010 richtete der Kläger diverse Fragen bezüglich der Vergabepraxis auf Grundlage der Wartelisten an die Beklagte, die diese mit Schreiben vom 16.09.2010 beantwortete. Unter anderem führte sie aus, dass seit dem Jahr 1967 eine Vormerkliste für Neubewerber, die derzeit 20 Antragsteller umfasse, und eine Vormerkliste für vorhandene Unternehmer aus dem Jahr 1970 mit derzeit 25 Antragstellern geführt würden. Innerhalb beider Gruppen würden die Antragsteller im Wechsel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt. In dem Schreiben wurde die Frist zur Stellungnahme, ob eine förmliche Entscheidung gewünscht werde, bis zum 24.09.2010 verlängert.
10 
Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte die Genehmigungsanträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Person des Klägers zwar kein subjektiver Versagungsgrund vorliege, jedoch die objektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG derzeit nicht erfüllt sei. Die Zulassung weiterer Genehmigungen stelle die Funktionsfähigkeit des ... Taxengewerbes infrage. Die Funktionsfähigkeit schließe die Existenzfähigkeit mit ein, wenn durch die Zulassung weiterer Taxigenehmigungen die Erwerbsbasis für das gesamte örtliche Gewerbe so geschmälert werde, dass ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten für alle unmittelbar bevorstünden. Dies sei der Fall, wenn die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen stagniere oder sinke, die Taxendichte zu hoch oder die Ertrags- und Kostenlage unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten einer ungünstigen Entwicklung unterworfen sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. In den letzten Jahren habe es keinerlei Beschwerden von Kunden über zu lange Wartezeiten gegeben, was gegen eine geringe Taxendichte spreche. Im Rahmen einer Anhörung der Vertreter des Verbandes des Verkehrsgewerbes ... e.V., der IHK ... und der beiden ... Taxizentralen sei auf eine allgemein angespannte Lage des örtlichen Taxengewerbes hingewiesen worden, die sich durch geringe Umsätze bei steigenden Kosten und hoher zeitlicher Belastung der Fahrer auszeichne. Eine Verbesserung dieser Situation sei nicht in Sicht, auch weil sich die Konkurrenzsituation durch den Ausbau von Verkehrswegen und Linienführungen im öffentlichen Verkehr stark verschärft habe.
11 
Am 14.10.2010 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid mit der Begründung Widerspruch ein, bei Erteilung der beantragten Genehmigungen werde die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in ... nicht infrage gestellt. § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG erlaube keine Bedürfnisprüfung. Maßgeblich sei allein das öffentliche Verkehrsinteresse. Eine objektive Zulassungsschranke sei zwar zum Schutz des Fortbestandes und der Existenzfähigkeit des Taxenverkehrs nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich möglich. Hierfür reiche ein bloßes Missverhältnis von Angebot und Nachfrage allerdings nicht aus, da dies auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinausliefe. Nur wenn das Missverhältnis einen ruinösen, das Taxengewerbe insgesamt in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerb zur Folge habe, sei ein Zulassungsstopp gerechtfertigt. Eine entsprechende Existenzgefährdung sei von der Verwaltungsbehörde unter Angabe objektivierbaren Datenmaterials konkret nachzuweisen, was hier nicht geschehen sei.
12 
Mit Bescheid vom 26.06.2012, dem Kläger am 28.06.2012 zugestellt, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Im Stadtgebiet der Beklagten kämen bei derzeit 309 laufenden Konzessionen auf ein Taxi 1010 Einwohner. Damit zähle die Beklagte zu den drei baden-württembergischen Städten mit der höchsten Taxendichte. Die Zahl der Beförderungsaufträge stagniere in den letzten Jahren. Im Jahr 2015 sei zudem infolge des US-amerikanischen Truppenabzugs mit einem nicht unerheblichen Rückgang der Nachfrage zu rechnen. Auch die noch nicht abschätzbaren Auswirkungen des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Nachfragesituation seien eher negativer Natur. Zwar sei der Umsatz von Taxiunternehmen in den Jahren 2006-2009 leicht gestiegen. Infolge höherer Kosten sei jedoch der Gewinn rückläufig, wobei sich dieser Trend in den Jahren 2010 und 2011 fortzusetzen scheine. Der allein fahrende Taxiunternehmer bewege sich finanziell an der Grenze zu den Hartz IV-Sätzen. Zudem verweist die Widerspruchsbehörde auf die bei der Beklagten geführten und im Zuge des Verwaltungsverfahrens aktualisierten Wartelisten. Zuletzt sei im Jahr 2002 ein Bewerber auf die Warteliste gesetzt worden. Diese führe derzeit 23 Bewerber mit 55 Lizenzwünschen. Davon seien 33 Lizenzwünsche vor dem Antrag des Klägers zu berücksichtigen. Damit würde sich das Taxiaufkommen auf einen Schlag um 14 % erhöhen.
13 
Der Kläger hat am 27.07.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, die beantragten Genehmigungen würden inzwischen nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt gelten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über die Genehmigungsanträge innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden. Der Kläger habe zehn ordnungsgemäße Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gestellt. Diese seien mit den für einen Fiktionseintritt notwendigen Antragsdaten versehen gewesen. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geböten keine detaillierten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (3 K 804/11) erfordere der Fiktionseintritt nicht die Angabe der amtlichen Kennzeichen. Diese seien erst bei Erteilung der Genehmigungsurkunde zu benennen. Es sei einem Antragsteller unzumutbar, bereits bei Antragstellung Fahrzeuge anzuschaffen und zuzulassen, wenn der Verlauf des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht abschätzbar sei. Auch spreche die Tatsache, dass § 12 PBefG als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, dafür, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag nicht die Benennung von Fahrzeugart und Kennzeichen erfordere. Die Beklagte habe innerhalb der Fiktionsfrist keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit des Antrags geäußert. Schließlich scheitere der Fiktionseintritt auch nicht an dem bei Antragstellung fehlenden polizeilichen Führungszeugnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches als für ihre Entscheidung unerlässlich eingestuft habe. Im Übrigen sei der Kläger schon von Gesetzes wegen an der Vorlage eines Führungszeugnisses gehindert, da § 30 Abs. 5 BZRG nur einen unmittelbaren Versand an Behörden gestatte, weshalb eine Vorlage durch den Antragsteller nicht Voraussetzung eines vollständigen Antrags sein könne. Die Beklagte habe den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigt. Die ablehnende Sachentscheidung vom 06.10.2010 sei damit zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 PBefG bereits eingetreten gewesen sei. In dem vorausgehenden Schriftwechsel sei die ablehnende Sachentscheidung lediglich angekündigt, jedoch nicht getroffen worden. Den Bearbeitungszeitraum hätte die Beklagte durch Erlass eines Zwischenbescheids verlängern können und müssen. Eine entsprechende Verfügung sei nicht ergangen.
14 
Im Übrigen sei auch der von der Beklagten angeführte Ablehnungsgrund in der Sache nicht gegeben. Sie habe bei ihrer Einschätzung eine Stellungnahme der ... Taxizentrale ungeprüft übernommen, obwohl die Frage der Existenzgefährdung einer genauen empirischen Untersuchung bedürfe, die offensichtlich nicht stattgefunden habe. Ferner seien die Wartelisten nicht aktuell und ordnungsgemäß geführt.
15 
Nachdem der Kläger schriftsätzlich zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Erteilung von zehn Taxigenehmigungen zu verpflichten, beantragt er mit Einwilligung der Beklagten nunmehr,
16 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden zu verurteilen,
17 
hilfsweise,
18 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Anträgen vom 31.05.2010 beantragten zehn Taxigenehmigungen zu erteilen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie macht geltend, dass die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Nach § 12 Abs. 3 PBefG könne die Behörde weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Hiervon habe sie bezüglich des vom 23.08.2010 datierenden Führungszeugnisses Gebrauch gemacht, um die Zuverlässigkeit des Klägers überprüfen zu können. Das Führungszeugnis vom 15.06.2010 sei nicht maßgeblich, da dieses in einem anderen Zusammenhang erstellt und an einen anderen Fachbereich adressiert worden sei. Deshalb seien die Antragsunterlagen frühestens am 23.08.2010 vollständig gewesen, so dass die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen sei. Die Ungewissheit über den Eingang des Zeugnisses habe der Kläger durch eine einfache Nachfrage beseitigen können. Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg (3 Bs 206/10). Dort sei es ausreichend gewesen, dem Antrag die Gebührenquittung für das beantragte Führungszeugnis beizufügen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei dagegen stets das polizeiliche Führungszeugnis selbst als notwendige Anlage vorzulegen.
22 
Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unvollständig, weil der Beklagten der erforderliche Gewerbezentralregisterauszug erst am 12.08.2010 vorgelegen habe. Dessen Vorlage sei nach dem einschlägigen Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden sei, Voraussetzung eines vollständigen Antrags.
23 
Jedenfalls habe der Kläger mit Blick auf den von ihm "am Laufen" gehaltenen Schriftwechsel davon ausgehen müssen, dass sich die Frist zumindest um den Zeitraum des Schriftwechsels verlängere.
24 
Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ein Gutachten zur Frage der Funktionsfähigkeit des ... Taxigewerbes in Auftrag gegeben und für die Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2014 einen Beobachtungszeitraum eingeschaltet habe, in dem keine neuen Konzessionen erteilt würden. Zudem hat sie aktualisierte Fassungen der Wartelisten vorgelegt, deren ordnungsgemäße Erstellung der Kläger bestreitet. Auf der Warteliste für Neubewerber (Stand: 08.10.2013) sind insgesamt noch sechs Antragsteller für jeweils eine Konzession vorhanden. Vier von ihnen haben den Antrag zeitlich vor dem Kläger gestellt. Die Warteliste für Altunternehmer (Stand: 30.07.2013) weist noch zwei Antragsteller aus, von denen einer den Antrag vor dem Kläger gestellt hat. Auf der Rückseite der Liste findet sich ein Hinweis, dass zwischen 2003 und 2010 acht Konzessionen erteilt wurden, vier davon im Oktober 2010.
25 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums ... vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht dem Kläger der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte. Vom Nachweis seiner fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) war der Kläger als Inhaber einer Mietwagengenehmigung nach § 8 Nr. 5 PBZugV a. F. befreit. Die in diesem Zusammenhang ausgestellte Bescheinigung vom 09.04.2009 über seine fachliche Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit der Kläger in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
37 
I.2.2.3 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste der Kläger als Neubewerber nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihm ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
38 
I.2.2.4 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 45 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 59 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
39 
Nach alldem waren die Anträge des Klägers am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
40 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dieser habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
41 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
42 
I.4 Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das klägerische Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
44 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den dem Kläger nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
45 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem klägerischen Begehren der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerber anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Die vom Kläger gehaltenen Mietwagengenehmigungen lassen seinen Status als Neubewerber nicht entfallen. § 13 Abs. 5 PBefG bezieht sich seinem Regelungsgehalt nach ersichtlich nur auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
46 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
47 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
48 
Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
49 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
50 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht dem Kläger der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte. Vom Nachweis seiner fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) war der Kläger als Inhaber einer Mietwagengenehmigung nach § 8 Nr. 5 PBZugV a. F. befreit. Die in diesem Zusammenhang ausgestellte Bescheinigung vom 09.04.2009 über seine fachliche Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit der Kläger in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
37 
I.2.2.3 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste der Kläger als Neubewerber nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihm ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
38 
I.2.2.4 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 45 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 59 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
39 
Nach alldem waren die Anträge des Klägers am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
40 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dieser habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
41 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
42 
I.4 Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das klägerische Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
44 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den dem Kläger nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
45 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem klägerischen Begehren der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerber anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Die vom Kläger gehaltenen Mietwagengenehmigungen lassen seinen Status als Neubewerber nicht entfallen. § 13 Abs. 5 PBefG bezieht sich seinem Regelungsgehalt nach ersichtlich nur auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
46 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
47 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
48 
Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
49 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
50 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen.

Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Die Klägerin, ein Busunternehmen, war im Besitz mehrerer Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Darunter befanden sich eine Genehmigung vom 01.07.2009, befristet gültig bis zum 31.12.2014 für die Linien 501, 578, 579 und 612 sowie eine Genehmigung vom 12.12.2013, befristet gültig bis zum 31.12.2014 für die Linie 504.
Am 04.12.2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für die Linien 501 (...), 504 (...), 578 (...), 579 (...) und 612 (...) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024, mithin für 10 Jahre. Der vollständige Antrag ging am 19.12.2013 beim Regierungspräsidium Stuttgart ein.
Im Rahmen der Anhörung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG trug der Beigeladene als Aufgabenträger gegenüber dem Regierungspräsidium vor, die Linien 501, 504 und 612 gehörten dem Linienbündel 1 „...“ und die Linien 578 und 579 dem Linienbündel 12 „...“ an. Für beide sei als Harmonisierungszeitpunkt der 10.12.2017 vorgesehen. Dies sei der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen. Um den Verpflichtungen der im Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur unionsweiten wettbewerblichen Vergabe der Verkehrsleistungen ab dem 03.12.2019 gerecht zu werden, müsse die Genehmigung auf den Harmonisierungszeitpunkt befristet werden. Anderenfalls stehe zu befürchten, dass den gesetzlichen Pflichten, und darunter insbesondere der Umsetzung des Linienbündelungskonzepts als Bestandteil des Nahverkehrsplans, nicht ausreichend nachgekommen werden könne. Außerdem sei mit der Klägerin ein Finanzierungsvertrag (Kooperationsvertrag) geschlossen worden, der zum Fahrplanwechsel im Dezember 2019 auslaufe. Da bis zu diesem Zeitpunkt alle Verkehrsleistungen in wettbewerblichen Verfahren vergeben sein müssten, würden Ausgleichszahlungen ab Dezember 2019 nur noch für auf diese Weise vergebene Verkehre geleistet, nicht also für die von der Klägerin erbrachten Linienverkehre.
Mit Bescheid vom 19.11.2014 entsprach das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antrag der Klägerin auf Wiedererteilung der Genehmigungen, jedoch abweichend vom Antrag nur für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 10.12.2017. Zur Begründung dieser Befristung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Höchstlaufzeit von 10 Jahren. Die Geltungsdauer der Genehmigung sei gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3a PBefG vielmehr unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen sowie eines vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans zu bemessen. Bei einer Genehmigung bis 2024 würde jedoch die Umsetzung des im Nahverkehrsplan des Landkreises ... vom 06.12.2013 vorgesehenen Linienbündelungskonzepts bezüglich der Bündel Nr. 1 und Nr. 12 zum 10.12.2017 zumindest bis zum 31.12.2024 verzögert, wenn nicht gar unmöglich, da dann ein Teilnetz aus dem Gesamtnetz des Kreises herausgebrochen werden müsste. Dies gefährde auch die Umsetzung des Bündelungskonzepts insgesamt. Selbst aus einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ergebe sich nichts anderes, nachdem das OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 22.01.2014 (Az.: 7 LB 70/10) festgestellt habe, dass die Genehmigungsfiktion ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen könne, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gewesen wäre.
Den hiergegen am 18.12.2014 erhobenen und danach durch den Prozessbevollmächtigten ausführlich und im Einzelnen begründeten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015, zugestellt am 06.07.2015, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin stünde trotz Fiktion kein Anspruch auf Genehmigungserteilung für den gesamten beantragten Zeitraum zu. Für die Geltungsdauer der Genehmigung seien gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen maßgeblich, wobei der Genehmigungsbehörde noch nicht einmal Ermessen zustehe. Eine Berücksichtigung der Belange des Unternehmers - hier wirtschaftliche Interessen - sei dabei nicht vorgesehen. Die Höchstgeltungsdauer von 10 Jahren betreffe, wie der Superlativ deutlich mache, nur den Ausnahmefall. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte. Aus § 16 Abs. 1 Satz 1 PBefG sowie aus § 8 Abs. 3 PBefG lasse sich ebenfalls entnehmen, dass es bei der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 PBefG nicht auf die Interessen des Unternehmers ankommen könne. Maßgeblich sei der Nahverkehrsplan des Landkreises ... Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser in Bezug auf die im Streit stehenden Linien nicht mehr verfolgt würde. Sofern doch von einer Ermessensentscheidung auszugehen sei, überwiege die Umsetzung des Nahverkehrsplans, dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 3 PBefG hohe Priorität zukomme, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einer längstmöglichen Genehmigungsdauer. Der Harmonisierungszeitpunkt habe im Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung bereits festgestanden und sei bekannt gewesen. Soweit sich die Klägerin auf anstehende Investitionen berufe, hätten sich diese an der Genehmigung auszurichten und nicht umgekehrt. Aufgrund der überragenden öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Nahverkehrsplanung des Landkreises wäre eine bis 2024 gültige Genehmigungsfiktion ohnehin für den über den Harmonisierungszeitpunkt hinausgehenden Zeitraum zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.
Am 03.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie am 14.10.2015 im Wesentlichen wie folgt begründen ließ: Die Genehmigung sei im Wege der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erteilt worden, nachdem das Regierungspräsidium weder in der Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG entschieden, noch Maßnahmen zur Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG ergriffen habe. Ein Rücknahmegrund nach § 48 LVwVfG liege ungeachtet des Vertrauens der Klägerin nicht vor, da die Genehmigung nicht rechtswidrig sei. Zwar habe der Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der Befristung der Geltungsdauer der Genehmigung gemäß § 16 Abs. 2 PBefG ausgeübt, dies berühre aber allenfalls die Rechtmäßigkeit im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem beigeladenen Landkreis. Ein Widerruf scheitere an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 LVwVfG. Die fiktive Genehmigung gelte daher - wie beantragt - bis zum 31.12.2024. Die zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen betreffe einen anderen Fall, nämlich die Frage, ob die Genehmigung erst mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginne. Weiterhin lasse sich ihr nur entnehmen, dass die Fiktion nicht den Sinn verfolge, Verfahrenserleichterungen auch in Bezug auf die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen herbeizuführen. Zudem stehe gar nicht fest, dass die Genehmigung ohne Fiktionseintritt einen anderen Inhalt gehabt hätte. Ein Linienbündelungskonzept als Bestandteil eines Nahverkehrsplans wirke sich nicht automatisch auf die Entscheidung der Genehmigungsbehörde aus, sondern sei nur Bestandteil einer planerisch geprägten Abwägungsentscheidung. Da aber vor Fiktionseintritt überhaupt nicht abgewogen worden sei, sei der Nahverkehrsplan und mit ihm das Linienbündelungskonzept gar nicht Bestandteil des Abwägungsmaterials geworden.
Ungeachtet dessen sei die Genehmigung hier zwingend zumindest bis zum 07.12.2019 zu erteilen. Auf den Harmonisierungszeitpunkt (10.12.2017) könne es bei einer aufgabenträgerinitiierten Linienbündelung nach § 9 Abs. 2 PBefG infolge des Verweises auf die Zielsetzung des § 8 PBefG nur ankommen, wenn der Aufgabenträger beabsichtige, zur Umsetzung seiner gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 3a PBefG definierten Ziele Vergabeverfahren nach §§ 8a, 8b PBefG durchzuführen. Eine Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG habe aber nicht rechtzeitig stattgefunden. Die verbleibende Zeit reiche nicht mehr aus, um eine Vorabbekanntmachung rechtzeitig innerhalb der Frist von 27 Monaten nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG durchzuführen. Sonstige Zwecke der Linienbündelung gemäß § 9 Abs. 2 PBefG sprächen ebenfalls nicht für eine Verkürzung der Geltungsdauer der Genehmigung.
Vorliegend sei die Genehmigung aufgrund der Zielsetzung des § 8 PBefG in Bezug auf die wirtschaftlichen und betriebstechnischen Verhältnisse sogar für die Höchstdauer von 10 Jahren zu erteilen. Eine Abwägung im Rahmen des § 16 Abs. 2 PBefG hätte zu ihren Gunsten ausgehen müssen. Im Hinblick auf die gerade vorgenommenen und noch anstehenden Investitionsmaßnahmen sei es nicht hinnehmbar, dass sie in ihrem Unternehmen in großem Umfang Busse beschaffen und über acht Jahre abschreiben bzw. über zehn Jahre nutzen solle, während die Genehmigungen für einen erheblichen Teil der insgesamt beantragten Linienverkehre lediglich befristet bis zum 10.12.2017 - und damit für knapp weniger als drei Jahre - erteilt würden. Dadurch sei ihr durch § 16 Abs. 2 PBefG geschütztes Investitionsinteresse, die Qualität des Verkehrsangebots gemäß § 8 Abs. 3 PBefG sowie die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsgestaltung gemäß § 8 Abs. 3a PBefG beeinträchtigt.
10 
Das Auslaufen des Kooperationsvertrag mit dem Landkreis und dem Verband Region Stuttgart zum 10.12.2017 sei im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Satz 3 PBefG ohne Belang. Denn dieser werde in seinen wesentlichen Elementen durch die allgemeine Vorschrift des Verbands Region Stuttgart im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abgelöst. Die bisher auf Grundlage des Vertrags vergüteten Zusatzverkehre müssten Gegenstand einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden, da die streitbefangenen Linien mangels Wettbewerbsverfahren weiterhin von der Klägerin betrieben würden und das Verbot der Doppelgenehmigung eine anderweitige Vergabe verbiete. Der Betrieb der Zusatzverkehre durch einen Dritten sei zudem weder wirtschaftlich noch betriebstechnisch sinnvoll. Die vom Aufgabenträger mit der Linienbündelung und Harmonisierung verfolgten Zwecke müssten dahinter zurückstehen.
11 
Schließlich sei das Linienbündelungskonzept schon nicht mehr auf dem neuesten Stand, nachdem der Linienweg der Linie 578 erheblich verlängert worden sei, ohne dass eine Fortschreibung des Linienbündelungskonzepts stattgefunden habe.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Beklagten zu verurteilen, die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 578, 579, 612 und 504 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen und
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung vom 19.11.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagten noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zwar grundsätzlich auch vom Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ausgehe. Gleichwohl vertrete er aber die Auffassung, dass sich diese nur auf die Tatsache der Erteilung der Genehmigung als solcher, nicht aber auf deren Geltungsdauer beziehe. Diese müsse weiterhin durch die Genehmigungsbehörde anhand der gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden dürfen.
18 
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.01.2016 den Landkreis ..., vertreten durch den Landrat, zum Verfahren beigeladen. Der Vertreter des Beigeladenen stellt keinen Antrag.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakte des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
21 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG begehrt die Klägerin die Vornahme eines Realakts und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Erteilung der Genehmigungsurkunde stellt nämlich keinen Verwaltungsakt dar. Entgegen der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG i.d.F. vom 07.06.1978, der vorsah, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt wurde, ist dem Wortlaut des PBefG in der jetzt gültigen Fassung an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Erteilung der Genehmigung von der Erteilung oder Aushändigung der Urkunde abhinge. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG bedarf der Unternehmer für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zwar einer Genehmigung, deren Erteilung gemäß § 17 Abs. 3 PBefG nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann. Gleichwohl ergibt sich hieraus keine über die bloße Nachweisfunktion hinausgehende Bedeutung der Urkunde (so auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - juris; a.A.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 Anmerkung 41; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsrecht, § 15 Rn. 34). Auch der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG n.F. spricht gegen die Qualifizierung der Erteilung der Genehmigungsurkunde als Verwaltungsakt. Hiernach wird dem Antragsteller die Genehmigungsurkunde (bereits dann) erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist hierbei nicht vorgesehen. Es fehlt daher an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 88).
II.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit einer Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2014. Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 f. PBefG gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG versagt wird (Genehmigungsfiktion). Eine solche Fiktion ist hier eingetreten.
24 
Über den Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Diese Frist kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG durch Zwischenbescheid um maximal weitere drei Monate verlängert werden. Von dieser Möglichkeit hat das Regierungspräsidium im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Drei-Monats-Frist bleibt. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt, in dem ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Die in § 15 Abs. 1 PBefG durch die Novelle vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378) angefügten Sätze 2 bis 5 sollten der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dienen. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung ist die Stärkung der Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde. Die Fristenregelung in § 15 Abs. 1 PBefG dient damit in erster Linie dem Interesse der Antragsteller an einer schnellen Durchführung des Genehmigungsverfahrens (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -). Sie hat nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG und den - diese Regelung konkretisierenden - Vorgaben der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851) orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt (so OVG Niedersachsen, a.a.O.).
25 
Die Antragstellerin hat ihren, diesen Anforderungen genügenden, Antrag auf Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung am 19.12.2013 rechtzeitig gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG, spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums (01.01.2015), bei dem gemäß § 11 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 b PBefZuVO für die Genehmigungserteilung im kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt beginnende dreimonatige Entscheidungsfrist lief folglich am 19.03.2014 ab. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frist nicht zu laufen begonnen hätte oder im Ablauf gehemmt worden wäre. Die Genehmigungsbehörde hat zwar die Möglichkeit, dort, wo auch nur geringe Zweifel an der Begründetheit eines Antrags bestehen, den Antrag zu versagen, um nicht in die Genehmigungsfiktion zu laufen (vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zug, PBefG, § 15 Rn. 2). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass die Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die - verspätete - Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 19.11.2014 konnte hieran nichts ändern.
26 
Zutreffend ist der Beklagte in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 davon ausgegangen, dass die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung an den entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers anknüpft und ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen kann, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde hätte sein können. Das Gericht vermag dem Beklagten jedoch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung vorliegend nicht weitergehen kann, als die entsprechende Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart (vom 19.11.2014) mit einer Befristung der Laufzeit bis 10.12.2017. Zur Begründung seiner Auffassung beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 22.01.2014 (Az.: 7 LB 70/10), dort Leitsatz 3. Das OVG hat darin ausgeführt: „Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre“. Allerdings geht die hieraus für den vorliegenden Fall gezogene Schlussfolgerung des Beklagten fehl, hatte das OVG Niedersachsen im zugrunde liegenden Fall doch über eine ganz andere Frage zu befinden, als sie sich hier stellt. Dort stellte sich die Frage, ob die Genehmigungsfiktion für eine im Jahr 1999 beantragte Linienverkehrsgenehmigung ohne Angabe eines Geltungszeitraums erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu laufen beginnt. So hat das OVG in seiner Entscheidung weiter ausgeführt (juris Rn. 42): „Denn die fingierte Genehmigung könnte jedenfalls im für das Klagebegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Geltung mehr beanspruchen. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre. Was die Geltungsdauer einer fiktiven Genehmigung des Antrags der Klägerin vom 23. Januar 1999 anbelangt, kann der Klägerin deshalb nicht darin gefolgt werden, dass die fiktive Genehmigung im jetzigen Zeitpunkt einer noch vorzunehmenden Aushändigung einer entsprechenden Genehmigungsurkunde in Lauf gesetzt werden kann“. Die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion stand überhaupt nicht im Streit. Der Fall ist daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
27 
Die Auffassung des Beklagten lässt sich auch nicht dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG oder des allgemeineren § 42a LVwVfG entnehmen. Beide Vorschriften führen lediglich aus, dass die Genehmigung als erteilt gilt, treffen bezüglich des Inhalts und der Geltungsdauer hingegen keine Aussage.
28 
Daher kommt als Anknüpfungspunkt für die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion lediglich der Antrag der Klägerin in Betracht, der eine Geltungsdauer von 10 Jahren vorsieht. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Fiktionsvorschrift. Wie oben dargelegt, wurde die Vorschrift eingeführt, um eine Verfahrenserleichterung für den Antragsteller dahingehend zu bewirken, dass die Genehmigungsbehörde durch Untätigkeit nicht das Verfahren verzögern und damit den (wirtschaftlichen) Zweck des Unternehmers, den dieser mit der beantragten Linienverkehrsgenehmigung verfolgt, letztlich zu vereiteln. Die Vorschrift soll dem Unternehmer innerhalb absehbarer Zeit Rechts- und damit auch Planungssicherheit gewähren. Hiermit wäre es wiederum nicht vereinbar, wenn die Genehmigungsbehörde, obwohl sie nicht innerhalb der ihr bekannten Fristen entschieden hat, nachträglich die Geltungsdauer beschränken könnte. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion muss daher eine Regelung bezüglich der Geltungsdauer beinhalten, da es sich ansonsten um eine (noch) inhaltsleere, und daher dem Zweck nicht genügende, Hülle handeln würde.
29 
Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PBefG spricht gegen die Ansicht des Beklagten. Hiernach darf die Genehmigung nicht vorläufig oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Stünde man der Genehmigungsbehörde im Falle der Fiktion nun die nachträgliche Beschränkung der Geltungsdauer zu, würde die Genehmigungsfiktion, die wie dargelegt von Beginn an auch eine Regelung über die Geltungsdauer enthalten muss, zu einer vorläufigen Genehmigungsfiktion.
30 
Unter der Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf das, was auch Inhalt der Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde hätte sein können, ist nach alledem letztlich nur die Pflicht zur Wahrung der gesetzlichen Grenzen zu verstehen. So kann die Genehmigung nur als mit dem beantragten Inhalt erteilt gelten, wenn dieser sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, die Behörde daher genauso hätte entscheiden können. Die Geltungsdauer einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen darf gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG 10 Jahre nicht überschreiten. Die Klägerin hat die Wiedererteilung der Genehmigungen genau für 10 Jahre beantragt, so dass sich der Antrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Hierbei ist auch nicht etwa auf den konkreten Einzelfall abzustellen, sondern auf die generelle Befugnis der Behörde. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG geht hervor, dass die Geltungsdauer im konkreten Fall von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen ist. Ob der Behörde hierbei Ermessen zukommt und inwieweit gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers einzustellen wären, ist umstritten (vgl. nur Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, § 16 Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 K 6443/03 - juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 09.02.2010 - 8 K 1037/09 - und - 8 K 1038/09 - beide juris). Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an. Welche Entscheidung im konkreten Einzelfall rechtmäßig zu treffen wäre, kann schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil eine Bemessung durch die Genehmigungsbehörde erfolgen müsste. Hieran fehlt es bei einer Fiktion aber naturgemäß. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit kann auch nicht etwa „hilfsweise“ dergestalt erfolgen, dass nachträglich eine Bemessung der Geltungsdauer erfolgt, da diese bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion feststehen muss (s.o.). Daher ist nur entscheidend, ob die Behörde eine entsprechende Genehmigung (abstrakt) hätte erteilen dürfen, was bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstgeltungsdauer des § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG im Antrag nur dann nicht der Fall ist, wenn eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht bloß rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne des § 44 LVwVfG wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
31 
Die Anknüpfung des Inhalts der Genehmigungsfiktion an den Antrag und den gesetzlichen Rahmen ist auch nicht im Hinblick auf die Interessen des Beigeladenen als Aufgabenträger bedenklich. Zwar sind bei der Bemessung der Geltungsdauer im Falle einer gesetzlichen Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen und dabei insbesondere ein Nahverkehrsplan gemäß § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG zu beachten. Dies mag auch für den Nahverkehrsplan des Landkreises ... gelten, der unter Beteiligung der verschiedenen Verkehrsunternehmer des Landkreises zustande gekommen ist. Der Nahverkehrsplan einschließlich Linienbündelungskonzept war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits in Kraft getreten und hätte bei einer rechtzeitig vor Fristablauf getroffenen Entscheidung der Genehmigungsbehörde sicherlich Berücksichtigung finden können und müssen. Jedoch wird durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch zugleich deren Rechtmäßigkeit fingiert, so dass sie auch einen rechtswidrigen Inhalt haben kann. Dies wird in § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es, dass auch gegen die Genehmigungsfiktion die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend gelten. Somit kann auch eine Genehmigungsfiktion zurückgenommen oder widerrufen und auch aufgrund ihrer (materiellen) Rechtswidrigkeit - durch den beigeladenen Aufgabenträger - angefochten werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Die Interessen des Aufgabenträgers sind durch die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe hinreichend gewahrt.
32 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Harmonisierungszeitpunkt der Klägerin möglicherweise bekannt war. Eine zwingende und ausnahmslose Bindung der Genehmigungsbehörde an die im Nahverkehrsplan vorgesehenen Harmonisierungszeitpunkte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar sind die Normierungen des Nahverkehrsplans bei der Bemessung der Geltungsdauer deutlich in den Vordergrund gerückt, jedoch ist dadurch eine Abweichung von dem durch die öffentlichen Verkehrsinteressen gebotenen Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen nicht von vornherein ausgeschlossen. Vorstellbar wäre dies etwa dann, wenn die Berücksichtigung des Nahverkehrsplans zu einer sehr kurzen Genehmigungsdauer führen würde, der Unternehmer jedoch zwingend ungewöhnlich hohe Investitionen tätigen oder große Risiken auf sich nehmen müsste, so dass die Übernahme des Linienverkehrs für den Unternehmer praktisch unzumutbar würde. Wann eine solche Abweichung konkret in Betracht kommt, muss hier aber nicht erörtert werden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus als legitim anzusehen, wenn der Unternehmer auch in Kenntnis eines bestimmten Harmonisierungszeitpunkts eine darüber hinausgehende Genehmigung beantragt. Denn umgekehrt ist die Behörde an den Antrag gebunden und kann selbst beim Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls keine höhere Geltungsdauer für die Genehmigung festlegen, als sie der Unternehmer beantragt hat.
33 
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sich auch auf die Genehmigungsdauer erstreckt und hierbei einzig den Beschränkungen des Antrags und der gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Demgemäß gilt die Genehmigung im vorliegenden Fall als für 10 Jahre und damit bis zum 31.12.2024 als erteilt. Die Klägerin, die bereits zuvor im Besitz von zuletzt vom 01.07.2009 bzw. 12.12.2013 bis zum 31.12.2014 befristeten Linienverkehrsgenehmigungen war, erfüllt im Übrigen weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dies wird auch seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Klägerin ist somit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG die entsprechenden Genehmigungsurkunde mit Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024 zu erteilen.
2.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2014 stellt, soweit er in Ziffer 2 die Geltungsdauer der Genehmigung auf den 10.12.2017 befristet, eine rechtswidrige nachträgliche Beschränkung der eingetretenen Genehmigungsfiktion dar und ist somit aufzuheben. Dies gilt auch für den diese Befristung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015.
3.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4.
36 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Geltungsdauer der Fiktionsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, insbesondere die Möglichkeit der Befristung durch eine nachträgliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ist eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage. Ihre Klärung ist im Sinne der Rechtseinheit jedoch geboten. Aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) sind Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Personenverkehr ab dem 03.12.2019 zwingend durch wettbewerbliche Verfahren unter Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben. Dementsprechend bestehen in der Regel Bestrebungen der Aufgabenträger im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG, noch zuvor zur Vergabe anstehende Leistungen eines Linienbündels im Rahmen des Linienbündelungskonzepts ihres Nahverkehrsplans auf einen einheitlichen Zeitpunkt zu befristen. Diese Bestrebungen geraten dabei in Konflikt mit solchen Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung, die über die geplanten Harmonisierungszeitpunkte hinausgehen. Die Abweichungen zwischen beantragter Geltungsdauer und den Plänen der Aufgabenträger dürfte immer häufiger werden, je näher der in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannte Zeitpunkt rückt. Es ist auch weiterhin zu erwarten, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG nicht in jedem Fall von der mit dem Aufgabenträger nicht identischen Genehmigungsbehörde eingehalten wird. Die Beantwortung der Frage hat folglich Bedeutung über den hier zugrunde liegenden Fall hinaus und ist daher verallgemeinerungsfähig.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
21 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG begehrt die Klägerin die Vornahme eines Realakts und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Erteilung der Genehmigungsurkunde stellt nämlich keinen Verwaltungsakt dar. Entgegen der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG i.d.F. vom 07.06.1978, der vorsah, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt wurde, ist dem Wortlaut des PBefG in der jetzt gültigen Fassung an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Erteilung der Genehmigung von der Erteilung oder Aushändigung der Urkunde abhinge. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG bedarf der Unternehmer für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zwar einer Genehmigung, deren Erteilung gemäß § 17 Abs. 3 PBefG nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann. Gleichwohl ergibt sich hieraus keine über die bloße Nachweisfunktion hinausgehende Bedeutung der Urkunde (so auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - juris; a.A.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 Anmerkung 41; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsrecht, § 15 Rn. 34). Auch der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG n.F. spricht gegen die Qualifizierung der Erteilung der Genehmigungsurkunde als Verwaltungsakt. Hiernach wird dem Antragsteller die Genehmigungsurkunde (bereits dann) erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist hierbei nicht vorgesehen. Es fehlt daher an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 88).
II.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit einer Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2014. Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 f. PBefG gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG versagt wird (Genehmigungsfiktion). Eine solche Fiktion ist hier eingetreten.
24 
Über den Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Diese Frist kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG durch Zwischenbescheid um maximal weitere drei Monate verlängert werden. Von dieser Möglichkeit hat das Regierungspräsidium im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Drei-Monats-Frist bleibt. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt, in dem ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Die in § 15 Abs. 1 PBefG durch die Novelle vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378) angefügten Sätze 2 bis 5 sollten der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dienen. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung ist die Stärkung der Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde. Die Fristenregelung in § 15 Abs. 1 PBefG dient damit in erster Linie dem Interesse der Antragsteller an einer schnellen Durchführung des Genehmigungsverfahrens (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -). Sie hat nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG und den - diese Regelung konkretisierenden - Vorgaben der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851) orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt (so OVG Niedersachsen, a.a.O.).
25 
Die Antragstellerin hat ihren, diesen Anforderungen genügenden, Antrag auf Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung am 19.12.2013 rechtzeitig gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG, spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums (01.01.2015), bei dem gemäß § 11 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 b PBefZuVO für die Genehmigungserteilung im kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt beginnende dreimonatige Entscheidungsfrist lief folglich am 19.03.2014 ab. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frist nicht zu laufen begonnen hätte oder im Ablauf gehemmt worden wäre. Die Genehmigungsbehörde hat zwar die Möglichkeit, dort, wo auch nur geringe Zweifel an der Begründetheit eines Antrags bestehen, den Antrag zu versagen, um nicht in die Genehmigungsfiktion zu laufen (vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zug, PBefG, § 15 Rn. 2). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass die Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die - verspätete - Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 19.11.2014 konnte hieran nichts ändern.
26 
Zutreffend ist der Beklagte in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 davon ausgegangen, dass die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung an den entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers anknüpft und ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen kann, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde hätte sein können. Das Gericht vermag dem Beklagten jedoch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung vorliegend nicht weitergehen kann, als die entsprechende Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart (vom 19.11.2014) mit einer Befristung der Laufzeit bis 10.12.2017. Zur Begründung seiner Auffassung beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 22.01.2014 (Az.: 7 LB 70/10), dort Leitsatz 3. Das OVG hat darin ausgeführt: „Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre“. Allerdings geht die hieraus für den vorliegenden Fall gezogene Schlussfolgerung des Beklagten fehl, hatte das OVG Niedersachsen im zugrunde liegenden Fall doch über eine ganz andere Frage zu befinden, als sie sich hier stellt. Dort stellte sich die Frage, ob die Genehmigungsfiktion für eine im Jahr 1999 beantragte Linienverkehrsgenehmigung ohne Angabe eines Geltungszeitraums erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu laufen beginnt. So hat das OVG in seiner Entscheidung weiter ausgeführt (juris Rn. 42): „Denn die fingierte Genehmigung könnte jedenfalls im für das Klagebegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Geltung mehr beanspruchen. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre. Was die Geltungsdauer einer fiktiven Genehmigung des Antrags der Klägerin vom 23. Januar 1999 anbelangt, kann der Klägerin deshalb nicht darin gefolgt werden, dass die fiktive Genehmigung im jetzigen Zeitpunkt einer noch vorzunehmenden Aushändigung einer entsprechenden Genehmigungsurkunde in Lauf gesetzt werden kann“. Die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion stand überhaupt nicht im Streit. Der Fall ist daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
27 
Die Auffassung des Beklagten lässt sich auch nicht dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG oder des allgemeineren § 42a LVwVfG entnehmen. Beide Vorschriften führen lediglich aus, dass die Genehmigung als erteilt gilt, treffen bezüglich des Inhalts und der Geltungsdauer hingegen keine Aussage.
28 
Daher kommt als Anknüpfungspunkt für die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion lediglich der Antrag der Klägerin in Betracht, der eine Geltungsdauer von 10 Jahren vorsieht. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Fiktionsvorschrift. Wie oben dargelegt, wurde die Vorschrift eingeführt, um eine Verfahrenserleichterung für den Antragsteller dahingehend zu bewirken, dass die Genehmigungsbehörde durch Untätigkeit nicht das Verfahren verzögern und damit den (wirtschaftlichen) Zweck des Unternehmers, den dieser mit der beantragten Linienverkehrsgenehmigung verfolgt, letztlich zu vereiteln. Die Vorschrift soll dem Unternehmer innerhalb absehbarer Zeit Rechts- und damit auch Planungssicherheit gewähren. Hiermit wäre es wiederum nicht vereinbar, wenn die Genehmigungsbehörde, obwohl sie nicht innerhalb der ihr bekannten Fristen entschieden hat, nachträglich die Geltungsdauer beschränken könnte. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion muss daher eine Regelung bezüglich der Geltungsdauer beinhalten, da es sich ansonsten um eine (noch) inhaltsleere, und daher dem Zweck nicht genügende, Hülle handeln würde.
29 
Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PBefG spricht gegen die Ansicht des Beklagten. Hiernach darf die Genehmigung nicht vorläufig oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Stünde man der Genehmigungsbehörde im Falle der Fiktion nun die nachträgliche Beschränkung der Geltungsdauer zu, würde die Genehmigungsfiktion, die wie dargelegt von Beginn an auch eine Regelung über die Geltungsdauer enthalten muss, zu einer vorläufigen Genehmigungsfiktion.
30 
Unter der Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf das, was auch Inhalt der Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde hätte sein können, ist nach alledem letztlich nur die Pflicht zur Wahrung der gesetzlichen Grenzen zu verstehen. So kann die Genehmigung nur als mit dem beantragten Inhalt erteilt gelten, wenn dieser sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, die Behörde daher genauso hätte entscheiden können. Die Geltungsdauer einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen darf gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG 10 Jahre nicht überschreiten. Die Klägerin hat die Wiedererteilung der Genehmigungen genau für 10 Jahre beantragt, so dass sich der Antrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Hierbei ist auch nicht etwa auf den konkreten Einzelfall abzustellen, sondern auf die generelle Befugnis der Behörde. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG geht hervor, dass die Geltungsdauer im konkreten Fall von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen ist. Ob der Behörde hierbei Ermessen zukommt und inwieweit gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers einzustellen wären, ist umstritten (vgl. nur Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, § 16 Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 K 6443/03 - juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 09.02.2010 - 8 K 1037/09 - und - 8 K 1038/09 - beide juris). Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an. Welche Entscheidung im konkreten Einzelfall rechtmäßig zu treffen wäre, kann schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil eine Bemessung durch die Genehmigungsbehörde erfolgen müsste. Hieran fehlt es bei einer Fiktion aber naturgemäß. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit kann auch nicht etwa „hilfsweise“ dergestalt erfolgen, dass nachträglich eine Bemessung der Geltungsdauer erfolgt, da diese bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion feststehen muss (s.o.). Daher ist nur entscheidend, ob die Behörde eine entsprechende Genehmigung (abstrakt) hätte erteilen dürfen, was bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstgeltungsdauer des § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG im Antrag nur dann nicht der Fall ist, wenn eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht bloß rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne des § 44 LVwVfG wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
31 
Die Anknüpfung des Inhalts der Genehmigungsfiktion an den Antrag und den gesetzlichen Rahmen ist auch nicht im Hinblick auf die Interessen des Beigeladenen als Aufgabenträger bedenklich. Zwar sind bei der Bemessung der Geltungsdauer im Falle einer gesetzlichen Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen und dabei insbesondere ein Nahverkehrsplan gemäß § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG zu beachten. Dies mag auch für den Nahverkehrsplan des Landkreises ... gelten, der unter Beteiligung der verschiedenen Verkehrsunternehmer des Landkreises zustande gekommen ist. Der Nahverkehrsplan einschließlich Linienbündelungskonzept war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits in Kraft getreten und hätte bei einer rechtzeitig vor Fristablauf getroffenen Entscheidung der Genehmigungsbehörde sicherlich Berücksichtigung finden können und müssen. Jedoch wird durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch zugleich deren Rechtmäßigkeit fingiert, so dass sie auch einen rechtswidrigen Inhalt haben kann. Dies wird in § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es, dass auch gegen die Genehmigungsfiktion die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend gelten. Somit kann auch eine Genehmigungsfiktion zurückgenommen oder widerrufen und auch aufgrund ihrer (materiellen) Rechtswidrigkeit - durch den beigeladenen Aufgabenträger - angefochten werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Die Interessen des Aufgabenträgers sind durch die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe hinreichend gewahrt.
32 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Harmonisierungszeitpunkt der Klägerin möglicherweise bekannt war. Eine zwingende und ausnahmslose Bindung der Genehmigungsbehörde an die im Nahverkehrsplan vorgesehenen Harmonisierungszeitpunkte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar sind die Normierungen des Nahverkehrsplans bei der Bemessung der Geltungsdauer deutlich in den Vordergrund gerückt, jedoch ist dadurch eine Abweichung von dem durch die öffentlichen Verkehrsinteressen gebotenen Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen nicht von vornherein ausgeschlossen. Vorstellbar wäre dies etwa dann, wenn die Berücksichtigung des Nahverkehrsplans zu einer sehr kurzen Genehmigungsdauer führen würde, der Unternehmer jedoch zwingend ungewöhnlich hohe Investitionen tätigen oder große Risiken auf sich nehmen müsste, so dass die Übernahme des Linienverkehrs für den Unternehmer praktisch unzumutbar würde. Wann eine solche Abweichung konkret in Betracht kommt, muss hier aber nicht erörtert werden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus als legitim anzusehen, wenn der Unternehmer auch in Kenntnis eines bestimmten Harmonisierungszeitpunkts eine darüber hinausgehende Genehmigung beantragt. Denn umgekehrt ist die Behörde an den Antrag gebunden und kann selbst beim Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls keine höhere Geltungsdauer für die Genehmigung festlegen, als sie der Unternehmer beantragt hat.
33 
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sich auch auf die Genehmigungsdauer erstreckt und hierbei einzig den Beschränkungen des Antrags und der gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Demgemäß gilt die Genehmigung im vorliegenden Fall als für 10 Jahre und damit bis zum 31.12.2024 als erteilt. Die Klägerin, die bereits zuvor im Besitz von zuletzt vom 01.07.2009 bzw. 12.12.2013 bis zum 31.12.2014 befristeten Linienverkehrsgenehmigungen war, erfüllt im Übrigen weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dies wird auch seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Klägerin ist somit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG die entsprechenden Genehmigungsurkunde mit Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024 zu erteilen.
2.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2014 stellt, soweit er in Ziffer 2 die Geltungsdauer der Genehmigung auf den 10.12.2017 befristet, eine rechtswidrige nachträgliche Beschränkung der eingetretenen Genehmigungsfiktion dar und ist somit aufzuheben. Dies gilt auch für den diese Befristung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015.
3.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4.
36 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Geltungsdauer der Fiktionsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, insbesondere die Möglichkeit der Befristung durch eine nachträgliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ist eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage. Ihre Klärung ist im Sinne der Rechtseinheit jedoch geboten. Aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) sind Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Personenverkehr ab dem 03.12.2019 zwingend durch wettbewerbliche Verfahren unter Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben. Dementsprechend bestehen in der Regel Bestrebungen der Aufgabenträger im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG, noch zuvor zur Vergabe anstehende Leistungen eines Linienbündels im Rahmen des Linienbündelungskonzepts ihres Nahverkehrsplans auf einen einheitlichen Zeitpunkt zu befristen. Diese Bestrebungen geraten dabei in Konflikt mit solchen Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung, die über die geplanten Harmonisierungszeitpunkte hinausgehen. Die Abweichungen zwischen beantragter Geltungsdauer und den Plänen der Aufgabenträger dürfte immer häufiger werden, je näher der in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannte Zeitpunkt rückt. Es ist auch weiterhin zu erwarten, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG nicht in jedem Fall von der mit dem Aufgabenträger nicht identischen Genehmigungsbehörde eingehalten wird. Die Beantwortung der Frage hat folglich Bedeutung über den hier zugrunde liegenden Fall hinaus und ist daher verallgemeinerungsfähig.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 37.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insofern rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014, mit dem sie die fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …), die ihrer Auffassung zufolge aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1.). Es hätte jedoch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichten müssen, dem Antragsteller erneut fünf zeitlich begrenzte Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen; sie sind bis zum 30. November 2015 zu befristen, nachdem der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren so ausdrücklich hilfsweise beantragt und sein bereits erstinstanzlich verfolgtes Begehren entsprechend klargestellt hat (2.).

3

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mit Bescheid vom 28. November 2014 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …) wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller besaß keine Genehmigungen, die hätten widerrufen werden können, weil entgegen der Annahme der Antragsgegnerin weder bei Erlass des Bescheides vom 28. November 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – eingetreten war. Der Widerruf ging daher ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere, so dass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf nicht bestehender Genehmigungen kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen ist.

4

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Verkehr mit Taxen innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

5

Die Genehmigungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, mit der das Verfahren beschleunigt und die Positionen des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden sollen. Um in schutzwürdiger Weise auf eine Entscheidung der Behörde innerhalb der Frist vertrauen zu können, muss der Antragsteller die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen hierzu in die Lage versetzt haben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt festzustellen, dass nach dem genannten Schutzzweck der Genehmigungsfiktion jedenfalls nur ein hinreichend prüffähiger Antrag, der den Vorgaben des § 12 PBefG zum Inhalt eines Genehmigungsantrags entspricht, als vollständig angesehen werden kann (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Juni 2014, § 15 Rn. 5 m.w.N.). Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

6

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann nicht schon mit Eingang des Genehmigungsantrags des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 7. Juli 2014 zu laufen, da dieser unvollständig war. Er enthielt nicht die auf Seite 3 des Antragsformulars geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme der einzusetzenden Fahrzeuge. Diese Angaben bzw. Unterlagen wurden erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller nachgereicht, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2014 auf deren Fehlen hingewiesen hatte (vgl. Blatt 63 f. der Behördenakte). Dass die im Antragsformular der Antragsgegnerin geforderten Angaben bzw. Unterlagen mangels Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht zu einem vollständigen Genehmigungsantrag gehören, wird vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

7

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, er habe bereits am 17. Juli 2014 einen vollständigen Antrag abgegeben, was die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin schriftlich bestätigt habe. Am 21. Juli 2014 habe er lediglich weitere, von der Antragsgegnerin zusätzlich angeforderte Unterlagen eingereicht.

8

Dies trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 nicht nur „zusätzliche“ Angaben und Unterlagen – zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit – gefordert, sondern auch gebeten, die bereits im Antragsformular geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme nachzureichen. Diese von Anfang an geforderten Angaben bzw. Unterlagen wurden – wie oben bereits ausgeführt – erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Soweit auf dem vom Antragsteller erstellten Schreiben an die Antragsgegnerin betreffend „Übersicht Verlängerung Taxikonzessionen“ geschrieben steht, „Anträge wurden vollständig und entscheidungsfähig abgegeben und entgegengenommen“, stellt dies ersichtlich keine Bestätigung durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dar. Denn diese Aussage ist maschinenschriftlich geschrieben und stammt erkennbar nicht von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern vom Antragsteller selbst. Die Mitarbeiterin hat auf dem Schreiben handschriftlich nur vermerkt: „Abgegeben am 07.07.14“. Eine Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig seien, kann darin nicht gesehen werden.

9

Demnach wurde die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht bereits am 7. Juli 2014, sondern erst am 21. Juli 2014 in Gang gesetzt. Sie wurde daher rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 21. Oktober 2014 mit Zwischenbescheid vom 15. Oktober 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG verlängert bis 30. November 2014. Vor Ablauf dieser verlängerten Frist erließ die Antragsgegnerin am 28. November 2014 den vom Antragsteller angefochtenen Bescheid, der ihm am gleichen Tag per Telefax zugestellt wurde. In dem darin ausgesprochenen Widerruf ist zugleich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung der fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen zu sehen. Durch diese Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist ist die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG damit nicht eingetreten.

10

2. Der im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellte und damit das bereits erstinstanzlich verfolgte Begehren klarstellende Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (bisherige Ordnungsnummern …) zu erteilen, hat Erfolg.

11

Angesichts der über eine vorläufige Regelung hinausgehenden Vorwegnahme der Hauptsache und des in § 15 Abs. 4 PBefG enthaltenen Verbots der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die Erteilung einer im Vergleich zur im Verwaltungsverfahren regelmäßig beantragten Dauer deutlich kürzeren befristeten Genehmigung angeordnet werden (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 17 m.w.N.). Der auf einen Zeitraum bis 30. November 2015 begrenzte Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, der im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung seiner Genehmigungen um fünf Jahre beantragt hatte, hält sich in diesem Rahmen.

12

Der Antragsteller hat sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung seiner fünf Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch).

13

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich angeführten Tatsachen rechtfertigen voraussichtlich einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht.

14

a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in dem angegriffenen Bescheid zunächst vorgehalten, dass er im geprüften Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2014) seinen Betriebspflichten nicht in angemessenem Umfang nachgekommen sei. Aufgrund der Auswertung der von ihm vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler – die ausweislich der in den Akten befindlichen Kopien mit „Schichtzettel“ überschrieben sind – könne festgestellt werden, dass er an einer Vielzahl von Tagen seine Fahrzeuge nicht oder nur für einen oder zwei Beförderungsaufträge eingesetzt habe.

15

Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend hierzu ausgeführt, von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller nach § 21 PBefG obliegende Betriebspflicht könne derzeit nicht ausgegangen werden.

16

Nach 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Aufrechterhaltung des Betriebs bedeutet für Taxis, dass sie sich an den behördlich zugelassenen Stellen – nach Maßgabe der jeweiligen Taxiordnungen – bereitstellen. Die Betriebspflicht fordert beim Taxiverkehr nicht das Erreichen bestimmter Mindestbeförderungsleistungen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand April 1994, B § 21 Anm. 3 e und g). Nach der Taxiordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2013 sind die Unternehmer im Rahmen ihrer Betriebspflicht zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens acht Stunden verpflichtet.

17

Angesichts dessen, dass die Betriebspflicht für Taxen lediglich das Bereithalten der Fahrzeuge und dies auch nur an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr erfordert, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Betriebspflicht verletzt. Zum einen lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Taxen des Antragstellers an den Tagen, an denen ausweislich der vorgelegten „Schichtzettel“ lediglich ein oder zwei Beförderungsaufträge durchgeführt wurden, gleichwohl für die Dauer von wenigstens acht Stunden bereitgehalten wurden. Zum anderen rechtfertigt unabhängig davon die Auswertung der „Schichtzettel“ durch die Antragsgegnerin, selbst wenn es an den von ihr festgestellten Tagen nicht zu einer ausreichenden Bereitstellung der Taxen des Antragstellers gekommen sein sollte, nicht den Schluss, dass dies an so vielen Tagen geschehen wäre, dass der Antragsteller die Mindestanzahl von 235 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hätte. Dies lässt sich den Feststellungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

18

b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller des Weiteren vorgehalten, dass es in dem überprüften Zeitraum mehrfach zu Nichtnutzungen der Fahrzeuge von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen sei, ohne dass eine Mitteilung an sie erfolgt sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht nach § 2 Nr. 2 der genannten Taxiordnung der Antragsgegnerin verletzt habe. Danach hat der Unternehmer, wenn die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden kann, dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen. Selbst wenn der Antragsteller seiner Anzeigepflicht mehrfach nicht nachgekommen sein sollte, wäre es überdies fraglich, ob dieser Umstand allein seine Unzuverlässigkeit begründen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, wodurch § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG konkretisiert wird, sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die mehrfache Nichterfüllung der genannten Anzeigepflicht als ein solcher schwerer Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften angesehen werden kann.

19

c) Entscheidend spricht für eine Unzuverlässigkeit des Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre.

20

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten sind, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind von Unternehmen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dabei sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Indes genügen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich des Taxigewerbes die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 – XI R 25/02 –, juris, Rn. 32 f. = BFHE 205, 249). Die Schichtzettel sind dem Bundesfinanzhof zufolge Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O., Rn. 35).

21

Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat der Antragsteller nicht gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt. Vielmehr hat er gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Unterlagen um Schichtzettel handele. Andere Schichtzettel als diese vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler gebe es in seinem Unternehmen nicht. Die Taxifahrer kämen in der Regel einmal wöchentlich und legten diese Schichtzettel vor. Danach erfolge dann die Abrechnung (vgl. den Aktenvermerk vom 21. August 2014 über die Vorsprache des Antragstellers, Bl. 123 der Behördenakte sowie die Wiedergabe dieser Vorsprache im angefochtenen Bescheid vom 28. November 2014, S. 3).

22

Allerdings entsprechen die vom Antragsteller vorgelegten „Schichtzettel“ inhaltlich nicht den Anforderungen, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung an sie zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 S 3747/12 –, juris, Rn. 55; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 16), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. So fehlen beispielsweise Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr und Einnahmen aus Krankenfahrten.

23

Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats nach dem derzeitig erkennbaren Sachstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Einhaltung seiner steuerrechtlichen Buchführungspflichten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorgehalten werden können, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen.

24

Ob der Antragsteller eines personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens zuvor im Besteuerungsverfahren gegen abgabenrechtliche Buchführungsvorschriften verstoßen hat, ist eine Frage, die vom sachlich zuständigen Finanzamt beantwortet werden kann. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 49). Die Befürchtung der Gegenansicht, die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d PBZugV liefe leer (so die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 L 352/11 –, Rn. 14), erscheint demgegenüber unbegründet. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV läuft bereits deswegen nicht leer, weil zu den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne dieser Bestimmung nicht allein die genannten steuerrechtlichen Buchführungspflichten gehören. Außerdem ist die Genehmigungsbehörde nicht gehindert, Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Antragstellers aufgrund eigener Erkenntnisse hinsichtlich der Buchführungspflichten nachzugehen.

25

Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts M. vom 18. Juni 2014 keinerlei Anmerkungen zu etwaigen Verstößen gegen seine Buchführungspflichten enthält und ihm die pünktliche Einhaltung seiner Steuererklärungspflicht während der letzten 24 Monate bestätigt, gegen die Annahme, dass der Antragsteller schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durch Nichteinhaltung seiner Buchführungspflichten begangen hätte.

26

Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass allein Verstöße gegen die genannten Buchführungspflichten einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten von hinreichendem Gewicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV begründen. Die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungspflichten, das beharrliche Nichterfüllen der steuerlichen Erklärungspflichten sowie das (unter Umständen dem Finanzamt entgehende, aber für die Genehmigungsbehörde erkennbare) Erzielen unversteuerter Einnahmen durch „Schwarzfahrten“ können auch jeweils für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Im Vergleich dazu kommt der Verletzung allein der genannten steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften deutlich geringeres Gewicht zu, so dass sie jedenfalls nicht ohne weiteres einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV darstellen dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009, a.a.O., Rn 54). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Ausdrucken aus den Schichtkontrollzählern um Schichtzettel handeln würde, die den Anforderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu den Einnahmeaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entsprechen. Bislang ist er ersichtlich weder vom Finanzamt noch von der Antragsgegnerin auf Bedenken gegen diese Annahme hingewiesen worden. Auch dies spricht dagegen, aus dem Verhalten des Antragstellers auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen.

27

d) Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers folgen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass er gegen Strafnormen verstoßen hat.

28

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller wurde mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der geringen Höhe des verhängten Strafmaßes kann von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier keine Rede sein, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.

29

Allerdings stellen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung dar, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" ergibt (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 13). Nach der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers sind für die Frage seiner Zuverlässigkeit maßgebend (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 11).

30

Das Verwaltungsgericht hat eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet, im Falle des Antragstellers deswegen bejaht, weil der genannte Strafbefehl ein Verhalten betraf, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand, und weil gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB geführt wurde, auch wenn dies nach § 153 StPO eingestellt wurde.

31

Dem kann so nicht gefolgt werden. Es trifft allerdings zu, dass das Verhalten des Antragstellers, das dem Strafbefehl zugrunde lag, im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Er hatte der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen wider besseres Wissen eine Person als Fahrer eines seiner Taxis benannt, die tatsächlich das Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten hatte, nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung des Strafbefehls wollte er damit den tatsächlichen Fahrer vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Verhalten für die Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts von Bedeutung ist. Dieses einmalige Vergehen rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss auf einen charakterlichen Mangel oder eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, und schließt daher die Zuverlässigkeit nicht aus.

32

Etwas anderes lässt sich nicht aus dem nach § 153 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB herleiten. Zwar erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. Die hier verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO setzt aber voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung bejaht wurde. Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausgeführt hat, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist das diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, unabhängig davon, dass es von ihm im Beschwerdeverfahren bestritten wird, nicht geeignet, auch in der Zusammenschau mit dem Vergehen nach § 164 StGB eine Neigung des Antragstellers, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel zu begründen, der die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würde.

33

Andere Gesichtspunkte, die gegen eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten fünf Genehmigungen sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der erfolglos gebliebene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern weitergeht als der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, als mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, bezüglich seines Antrags auf Verlängerung der Genehmigungen um jeweils fünf Jahre sei die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten, während der Hilfsantrag nur den bis 30. November 2015 begrenzten Zeitraum umfasst.

35

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes – auch für das erstinstanzliche Verfahren – beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. LKRZ 2014, 169). Dabei hält der Senat die Hälfte des dem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 15.000,-- € je beantragter Genehmigung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen. Die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache durch die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung bezieht sich nur auf den Zeitraum bis 30. November 2015 und rechtfertigt daher nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
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Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
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Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
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Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
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Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
8.
entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 6, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,
11.
(weggefallen)
12.
entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 7 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt,
13.
entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung von Taxigenehmigungen.
Der Kläger kaufte am 10.01.2007 von einem anderen Unternehmer dessen Taxiunternehmen ohne den Firmennamen und ohne die Telefonnummer (BA 12/1). Darin verpflichtete sich der Verkäufer unter anderem, dem Kläger die Taxigenehmigungen Nr. Y, Y, YY, YY, YY und YY des Landratsamts X zu übertragen.
Für den 1. und 2. Genehmigungszeitraum vom 25.01.2007 bis 24.01.2009 beziehungsweise 25.01.2009 bis 24.01.2014 erhielt der Kläger jeweils Genehmigungsurkunden (BA 27 und 71) für den Betrieb von 6 Taxen.
Für den 3. Genehmigungszeitraum (25.01.2014 bis 24.01.2019) stellte der Kläger einen weiteren Verlängerungsantrag (eingegangen am 13.12.2013, BA 101/1). Er machte dazu die Angabe: „Weiterbetrieb wie bisher mit 6 Taxen“. Später (BA 109) teilte er mit, einzelne Genehmigungen seien bisher verpachtet worden. Derzeit führe man den Betrieb mit 3 Fahrzeugen als Haupttätigkeit weiter.
In einem Aktenvermerk des Landratsamts X vom 20.12.2013 (BA 110) ist festgehalten, dass die Verpachtung von 3 Genehmigungen der Wiedererteilung der Genehmigung für 6 Taxen nicht entgegenstehe.
Unter dem Datum 09.01.2014 (BA 114) wurde dem Kläger eine Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG für 6 Taxen befristet bis zum 24.01.2019 erteilt.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 (BA 126/1) legte der Beigeladene Widerspruch ein. Er trug vor, dass mindestens 3 der 6 Taxigenehmigungen dauerhaft verpachtet gewesen seien bzw. die wiedererteilten Genehmigungen direkt weiter verpachtet worden seien. Ein Besitzstandsschutz für weiterverpachtete Genehmigungen bestehe nicht. Die angemessene Berücksichtigung für Altunternehmer komme nicht zum Tragen, da der Kläger sein Unternehmen nicht selbst geführt habe. Seinen Widerspruch ergänzte er später mit E-Mail vom 20.06.2014, die mit einem nicht unterschriebenen PDF-Anhang versehen war (siehe Widerspruchsakte).
In seiner Stellungnahme (BA 131) vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, dass der Kläger die Genehmigung auch für die weiterverpachteten Taxigenehmigungen behalten dürfe, da ein Grund für deren Verpachtung vorliege. Der Kläger habe aufgrund einer Erkrankung seiner beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgehen können mit der Folge der Notwendigkeit der Verpachtung von 3 Taxigenehmigungen. In absehbarer Zeit werde der Kläger wieder voll leistungs- und damit voll arbeitsfähig sein, so dass er die 3 Taxigenehmigungen Zeit nicht mehr verpachten müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 traf das Regierungspräsidium Tübingen die folgende Entscheidung:
10 
1. „Die am 08.04.2014 fiktiv entstandene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Landratsamts X an Herrn Y wird insoweit geändert, als sie nur noch 3 Taxikonzessionen umfasst. Die Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 ist entsprechend zu ändern.
11 
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt das Land Baden-Württemberg“.
12 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Tübingen aus, der Beigeladene sei widerspruchsbefugt, da nicht auszuschließen sei, dass er durch die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen an den Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Denn der Beigeladene habe selbst einen Antrag auf die Erteilung weiterer Taxigenehmigungen gestellt und stehe seit langem auf der Warteliste der Altunternehmer. Der Widerspruch sei auch rechtzeitig eingelegt worden.
13 
Der Widerspruch sei bezüglich der bis vor kurzem verpachteten Taxigenehmigungen begründet. Da sich die Argumentation auf die verpachteten Taxigenehmigungen beschränke, sei davon auszugehen, dass sich der Widerspruch auch nur gegen diese richte.
14 
Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um den Fall einer Wiedererteilung und nicht um den Fall einer Neuerteilung handele. Das Landratsamt sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Wiedererteilung der verpachteten Taxigenehmigungen § 13 Abs. 4 und 5 PBefG nicht direkt anwendbar seien. Der Grundgedanke von § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG sei jedoch im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 3 PBefG zu berücksichtigen. § 13 Abs. 3 PBefG habe einerseits den Sinn, die Genehmigung bewährten Unternehmern zu erteilen, diene andererseits aber auch dem Schutz der Investitionen des Alt-Konzessionärs, nicht aber des Einkommens aus der Verpachtung der Taxigenehmigungen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, nur einzelne Taxigenehmigungen selbst zu nutzen, um weitere Taxigenehmigungen auf Dauer immer wieder erteilt zu bekommen, um sie zu verpachten.
15 
Folglich sei zu berücksichtigen, wie viele Taxigenehmigungen wie lange und aus welchem Grund verpachtet gewesen seien. Dem Landratsamt liege ein Pachtvertrag vom 10.01.2007 vor, mit dem vom 25.01.2007 für ein Jahr vier der sechs Taxigenehmigungen an die Person, von der der Kläger das Taxiunternehmen gekauft habe, zurückverpachtet worden seien. Von den verbleibenden Taxigenehmigungen Nr. Y und Nr. YY sei die Nr. Y nach eigenen Angaben seit 26.06.2007, also bereits nach fünf Monaten, an X X verpachtet worden, anschließend an X X. Nur knapp zwei Monate lang sei sie vom Kläger nach seinen Angaben damals selbst genutzt worden. Nur die Taxigenehmigung Nr. YY sei offensichtlich dauerhaft vom Kläger selbst genutzt worden. Die Taxigenehmigung Nr. YY werde seit 04.06.2013 wieder selbst genutzt. In der Akte dokumentiert sei dies allerdings erst ab 09.01.2014. Die Taxigenehmigung Nr. Y sei seit dem 08.08.2013 nicht mehr verpachtet und werde seit 23.05.2014 vom Kläger selbst genutzt. In der Zwischenzeit sei er der Betriebspflicht nicht nachgekommen. Drei Taxigenehmigungen seien durchgehend verpachtet worden.
16 
Ein zwingender Grund für die Verpachtung sei nicht nachvollziehbar nachgewiesen. Die Argumentation mit der Erkrankung des Klägers sei nicht schlüssig, weil er selbst maximal ein Fahrzeug habe fahren können und dies nicht rund um die Uhr. Er habe daher sowieso weitere Fahrer gebraucht. Für die Führung der Geschäfte sei seit 02.03.2007, also fast von Anfang an, seine Ehefrau bestellt gewesen, die auch die Geschäfte für die Pächter der Taxigenehmigungen geführt habe. Es sei also nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die Erkrankung den Kläger daran gehindert habe, die Taxigenehmigungen durch angestellte Fahrer selbst zu nutzen, statt sie zu verpachten.
17 
Selbst wenn die Erkrankung als zwingender Grund anzusehen wäre, würde die gerechte Abwägung der Interessen des Genehmigungsinhabers und Altunternehmers mit den Interessen der Bewerber um weitere Genehmigungen dazu führen, dass ihm nur die tatsächlich von ihm in letzter Zeit selbst genutzten Taxigenehmigungen wieder erteilt werden könnten. § 13 Abs. 3 PBefG schützte zwar die Investitionen des Altunternehmers. Zur Selbstnutzung der bislang verpachteten Taxigenehmigungen müsse er jedoch erst noch Investitionen tätigen. Auch der Grundsatz, die Taxigenehmigungen bevorzugt bewährten Taxiunternehmen zu erteilen, führe hier zu keinem anderen Ergebnis, da seit dem Erwerb der Taxigenehmigungen überwiegend nur eine selbst genutzt worden sei. Die Wiedererteilung auch der bislang verpachteten, nicht selbst genutzten drei Taxigenehmigungen sei daher rechtswidrig erfolgt.
18 
Dagegen sei die Wiedererteilung der selbst genutzten Taxigenehmigungen im Widerspruch nicht angegriffen worden. Hinsichtlich dieser Taxigenehmigungen wäre die Verweigerung der Wiedererteilung im Hinblick auf den Schutz des Altunternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG dagegen unverhältnismäßig gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.09.2014 zugestellt.
19 
Der Kläger hat am 10.10.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, im 1. Genehmigungszeitraum habe der Kläger die Taxigenehmigung Nr. YY selbst betrieben, die anderen Taxigenehmigungen (Nr. Y, Y, Y, YY und YY) habe er gegen Ende 2007, Anfang 2008 verpachtet. Im 2. Genehmigungszeitraum seien die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY durchgehend verpachtet gewesen. Die Taxigenehmigung Nr. YY habe er über den gesamten Zeitraum und die Taxigenehmigungen Nr. Y und YY am Ende des 2. Genehmigungszeitraums selbst betrieben. Im Zeitpunkt der Neuvergabe der Taxigenehmigungen für den 3. Genehmigungszeitraum habe er die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY selbst betrieben, die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY seien weiterhin verpachtet gewesen. Von der Betriebspflicht für die Taxigenehmigung Nr. Y sei er später vom Landratsamt X vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen befreit worden.
20 
Der Kläger habe einen Anspruch auch auf die 3 Taxigenehmigungen, die er durchgehend verpachtet gehabt habe. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 PBefG lägen unstreitig vor.
21 
Daneben gewähre § 13 Abs. 3 PBefG Bestandschutz für bewährte Unternehmer zum Schutz ihrer Investitionen. Dies gelte auch für die 3 verpachteten Taxigenehmigungen. Das Landratsamt X und das Regierungspräsidium Tübingen seien zu Recht davon ausgegangen, dass § 13 Abs. 4 und 5 PBefG zum Verhältnis von Neu- zu Altbewerbern nicht anwendbar sei und nur für die neue Erteilung der Genehmigung von Taxigenehmigungen gelten würden.
22 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund – Länder – Fachausschusses Personenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs vom 15. 07. 1987 sei die Genehmigung nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer neu zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 3 PBefG erfüllt seien. § 13 Abs. 4 und 5 PBefG finde keine Anwendung. Die Wiedererteilung der Genehmigung sei nur zu versagen, wenn der Betrieb des Taxiunternehmens ohne zwingende Gründe nach § 2 Abs. 2 PBefG auf einen anderen übertragen gewesen sei und der Genehmigungsinhaber den Betrieb nach Wiedererteilung nicht selbst fortführe. Dieser Versagungsgrund sei nicht gegeben.
23 
Der Kläger habe die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY nur verpachtet, er habe insoweit keinen Betrieb übertragen. Zudem habe die Ehefrau des Klägers auch die Geschäftsführung hinsichtlich der verpachteten Taxigenehmigungen übernommen. Die Verpachtung von Taxigenehmigungen sei in der Praxis nicht unüblich. Mit Beantragung der Wiedererteilung der 6 Taxigenehmigungen im Dezember 2013 habe der Kläger zugleich beantragt, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch Verpachtung bestehende Betriebsführerschaft der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY ebenfalls wieder zu erteilen. Dem habe das Landratsamt X auch entsprochen.
24 
Das Regierungspräsidium Tübingen lege den unbestimmten Rechtsbegriff des „Betriebs“ fehlerhaft aus. Es übertrage die Grundsätze, wonach bei Übertragung des Betriebs ohne sachlichen Grund die Wiedererteilung zu versagen sei, auch auf die Übertragung der einzelnen Taxigenehmigungen. Das Regierungspräsidium setze sich über die Differenzierung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG, wo zwischen dem Betrieb als solchen und der Betriebsführung unterschieden werde, ohne sachliche Gründe rechtsfehlerhaft hinweg.
25 
Selbst wenn man dem Regierungspräsidium Tübingen in seinem Ausgangspunkt folge, sei der Widerspruchsbescheid fehlerhaft. Denn es gebe zwingende Gründe für die Verpachtung der Taxigenehmigungen. Der Kläger sei bereits seit dem Jahr 2007 schwer erkrankt. Er leide an der chronischen X Erkrankung X X. Die Erkrankung habe dazu geführt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit seit Mitte des Jahres 2007 nur noch eingeschränkt habe nachgehen können mit der Folge der Notwendigkeit der Verpachtung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese Einschränkungen zu kompensieren.
26 
Seit August 2014 sei der Kläger wieder voll arbeitsfähig. Es sei ihm aber finanziell nicht möglich gewesen, zusätzliche Fahrzeuge anzuschaffen und Personal einzustellen, um sich nicht zu überschulden. Er habe zunächst einmal die Entwicklung seiner gesundheitlichen Situation abwarten wollen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger entschlossen, 3 der 6 Taxigenehmigungen zu verpachten. Mit Besserung seines Gesundheitszustandes im August 2014 sei der Kläger mit den Pächtern nunmehr so verblieben, dass die Pachtverträge als beendet angesehen würden. Eine Fortführung der Taxigenehmigungen durch eigene Fahrzeuge und eigenes Personal sei nunmehr möglich.
27 
Der Widerspruchsbescheid verstoße gegen Treu und Glauben und gegen den Vertrauensschutz. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Verpachtung von Taxigenehmigungen zulässig sei. Die Entziehung der 3 Taxigenehmigungen würde die wirtschaftliche Existenz des Klägers vernichten.
28 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY seien nach wie vor verpachtet. Die Taxigenehmigung Nr. Y betreibe er seit 3 oder 4 Monaten selbst. Er habe dafür ein Fahrzeug angeschafft. Man habe sich nach dem gerichtet, was das Landratsamt gesagt habe. Man müsse sich auf die Vorgaben des Landratsamts verlassen können.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.09.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
In der Vergangenheit sei die Praxis so gewesen, dass man § 13 Abs. 5 Nr. 2 PBefG nicht auf Wiedererteilungsfälle angewendet habe. Diese Praxis sei aufgrund von Einwänden eines Konkurrenten im Jahr 2013 für Genehmigungen ab 2014 geändert worden. Der Betriebsführerin des Betriebs des Klägers sei bereits vor Antragstellung mündlich mitgeteilt worden, dass verpachtete Taxigenehmigungen nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen für die Verpachtung wiedererteilt werden könnten. Die Beklagte habe die mitgeteilte Erkrankung als zwingenden Grund gewertet und daher erneut die Genehmigung erteilt. Das Landratsamt X folge den Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen zu § 13 Abs. 3 PBefG. Der Kläger habe aufgrund der Verpachtungen keine schutzwürdigen Investitionen getroffen, die dieser Vorschrift unterlägen. Hinzu komme, dass lediglich die Taxigenehmigung Nr. YY seit der Betriebsübernahme ausschließlich vom Kläger genutzt werde.
34 
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich gebe es 81 Taxigenehmigungen. Der Beigeladene nehme auf der Warteliste der Altunternehmer die Plätze … ein. Auf der Warteliste der Neuunternehmer stünden 10 bis 15 Bewerbungen. Neu zu vergebende Taxigenehmigungen würden zwischen den Neu- und Altunternehmern im Verhältnis 1 zu 1 vergeben. Bei der Führung der Warteliste richte man sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund – Länder – Fachausschusses Personenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs vom 15.07.1987. Werde eine Taxigenehmigung an einen Bewerber der Warteliste vergeben, erhalte er bei Vorhandensein weiterer Bewerber erst dann wieder eine Taxigenehmigung, wenn die anderen Bewerber ebenfalls eine Taxigenehmigung erhalten hätten. Das gelte auch dann, wenn er mit weiteren Bewerbungen vor den Mitbewerbern auf der Warteliste stehe.
35 
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er im Klageverfahren keinen Antrag stelle. Ihm sei vor einiger Zeit aufgrund seiner Position auf der Warteliste eine weitere Taxigenehmigung zugeteilt worden. Er sei derzeit Inhaber von 3 Taxigenehmigungen.
36 
Der Kammer haben die Akten des Klägers beim Landratsamt X und die Akten seiner Pächter sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, da dieser erstmalig für den Kläger eine Beschwer enthält, nämlich die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Die Nummern der abgelehnten Taxigenehmigungen werden zwar im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht genannt. Aus seiner Begründung wird aber hinreichend deutlich, dass der Widerspruch des Beigeladenen insoweit Erfolg hat, als er die Erteilung dieser Taxigenehmigungen durch den Widerspruch angreift. Insoweit wird der Antrag des Klägers (erstmals) durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt.
39 
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage eines Konkurrenten im Personenbeförderungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 - juris; siehe auch: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 15 RdNr. 3). Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der zunächst im Ausgangsverfahren erfolgreiche Bewerber (wie hier) im Widerspruchsverfahren unterliegt und nun seinerseits einen Anfechtungs-Rechtsbehelf einlegt, um die Ausgangsentscheidung wiederherzustellen.
40 
Aber auch dann, wenn man beim Rechtsbehelf des im Ausgangsverfahren zunächst erfolgreichen Konkurrenten wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es ihm letztendlich um den Erlass bzw. die Bewahrung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, würde sich jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY nichts anderes ergeben, weil sich die Sach- und Rechtslage für diese Genehmigungen nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers entwickelt hat (siehe dazu unten). Zudem spricht auch manches dafür, die Besitzstandsregelung in § 13 Abs. 3 PBefG, die hier für den Ausgang des vorliegenden Falles entscheidend ist, aus den Gründen des materiellen Rechts nur dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen bereits beim Ablauf der Taxigenehmigungen bzw. der Stellung des Verlängerungsantrags (in diesem Sinne wohl Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2007, § 13 Anm. 13 Absatz 8 in der Mitte) vorlagen. Entscheidungserheblich wäre diese Frage vorliegend aber jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. 14 und 17 nicht, weil sich im Vergleich zu dem eingangs genannten Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis ergäbe.
41 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil der Widerspruch des Beigeladenen zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY an den Kläger.
1.
42 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist zulässig. Er legte ihn gegen die Vergabe der streitigen Taxigenehmigungen rechtzeitig ein. Der anfechtbare Verwaltungsakt ist bereits konkludent in der regelwidrig vorzeitig ausgestellten und übersandten Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 zu sehen. Zwar darf eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG eigentlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ausgestellt werden. Wird die Urkunde aber - wie hier - übersandt, ohne dass bereits zuvor eine Genehmigung überhaupt erteilt, geschweige denn bestandskräftig geworden wäre, kann dies aus dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass Genehmigung und Erteilung der Urkunde zusammenfallen. Die angefochtene Genehmigung wurde dem Beilgeladenen nicht bekannt gegeben, so dass gegenüber ihm keine Widerspruchsfrist lief. Zudem war sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass im Falle ihrer Bekanntgabe eine Jahresfrist und nicht die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten gewesen wäre. Da die Genehmigung bereits konkludent mit der Übersendung der Urkunde erteilt wurde, ist kein Raum mehr für das zusätzliche Entstehen einer Genehmigungsfiktion. Es war daher auch nicht erforderlich, nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erneut Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 24.03.2014 wäre, wenn am 08.04.2014 eine Genehmigungsfiktion entstanden wäre, zu früh eingelegt worden und hätte schon deshalb gegen diese keinen Erfolg haben können. Die danach übersandte Ergänzung des Widerspruchs dürfte mangels Schriftform (der E-Mail-Anhang war nicht unterschrieben) nicht als erneute Einlegung des Widerspruchs gewertet werden können.
43 
Der Beigeladene ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Wartliste nach § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung einer Warteliste: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - juris RdNr. 10 ff.; vgl. zum „Schutz“ der durch die Warteliste vermittelten Position durch § 42 Abs. 2 VwGO: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2010, § 13 RdNr. 69). Eine Rechtsverletzung tritt nicht nur dann ein, wenn der Mitbewerber der nächste auf der Wartliste ist, dem eine Taxigenehmigung zu erteilen wäre. Sie liegt auch dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Vergabe ein Aufrücken des Mitbewerbers in der Warteliste verhindert wird. Soweit Taxigenehmigungen nach einer Warteliste im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG vergeben werden, besteht ein Anspruch des einzelnen Bewerbers auf der Warteliste auf ein korrektes Abarbeiten der Warteliste nach den dafür aufgestellten Grundsätzen. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht so weit hinten auf der Warteliste, dass keine Aussicht auf Zuteilung einer Taxigenehmigung bestand. Es sind darüber hinaus keine Umstände erkennbar, dass der Beigeladene aus sonstigen Gründen offensichtlich keine weitere Taxigenehmigung erhalten könnte, zumal er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, in der jüngeren Vergangenheit vom Landratsamt X seine dritte Taxigenehmigung erhalten zu haben. Auch wenn man auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hätte, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar hat der Beigeladene nach Ergehen des Widerspruchs eine Taxigenehmigung erhalten. Er steht aber auch weiterhin auf einer nicht aussichtslosen Stelle auf der Warteliste und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm aus sonstigen Gründen offensichtlich keine Taxigenehmigungen erteilt werden kann, so dass seine Widerspruchsbefugnis auch nicht nachträglich entfallen ist.
2.
44 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch begründet, weil § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift, die streitigen Taxigenehmigungen nach § 13 Abs. 5 zu vergeben sind und der Kläger aufgrund der Warteliste keine Taxigenehmigung erhalten kann.
45 
Der Betrieb eines Taxis ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 PBefG genehmigungspflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 PBefG. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG befassen sich mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der hier nicht vorliegt (vgl. § 8 PBefG).
46 
Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, ist nicht streitig.
47 
§ 13 Abs. 4 PBefG steht der Erteilung der Taxigenehmigung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beigeladene auf diese Vorschrift überhaupt berufen könnte. Die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die durch diese Vorschrift geschützt wird, wird durch die Vergabe bereits vorhandener Taxigenehmigungen in aller Regel nicht bedroht.
48 
§ 13 Abs. 3 PBefG gilt auch für den Taxenverkehr (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anmerkungen 80 und 81, Loseblattsammlung Stand der Kommentierung 3/95 und III/91). § 13 Abs. 3 PBefG bestimmt, dass der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, bei der Erteilung einer Genehmigung (in einer Konkurrenzsituation) angemessen zu berücksichtigen ist. Der Verweis dieser Vorschrift auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gilt nur bei der Erteilung von Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr, nicht aber für den Taxenverkehr. Anders als im Linienverkehr, der keine Vergabe nach Warteliste wie die Genehmigungsvergabe im Taxenverkehr kennt, erhält bei der Erteilung der Genehmigung für eine Linie der Bewerber mit dem besseren Angebot den Zuschlag, wobei der durch § 13 Abs. 3 PBefG geschützte „Altunternehmer“ im Einzelfall einen gewissen Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber einem konkurrierenden Anbieter aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG ausgleichen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 - juris). Diese eingeschränkte Bedeutung hat § 13 Abs. 3 PBefG im Taxenverkehr nicht. Im Taxenverkehr geht es nicht wie im Linienverkehr um die Auswahl eines besseren Angebots, sondern um den Besitzstandsschutz des „Altunternehmers“ oder um die Vergabe der Taxigenehmigung aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Stand 15.07.1987, abgedruckt in Fielitz, Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 RdNr. 67, Loseblattsammlung Stand Juni 2014) kommt § 13 Abs. 5 PBefG bei Altunternehmern, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, nicht zur Anwendung. Dies würde aber zu einem voraussetzungslosen Besitzstandsschutz für den Altunternehmer führen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Verneinung der Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG kann nur insoweit gefolgt werden, als ein bestehender Besitzstandsschutz für Altunternehmer nicht mit einem Konkurrenzangebot eines anderen Unternehmers abzuwägen ist. Die in der Kommentarliteratur nachgewiesene Rechtsprechung befasst sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG auch stets nur mit dem öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit dem Taxenverkehr. Das Gesetz geht davon aus, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 RdNr. 197; Rechtsprechung zur Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Verkehr mit Taxen ist der Kammer nicht bekannt). Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Vergabe der Taxigenehmigungen außerhalb der Besitzstandsregelungen aufgrund der Platzierung auf einer Warteliste erfolgt, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG eingreifen. Ein Qualitätswettbewerb findet bei der Aufstellung der Warteliste nicht statt. Maßgeblich ist in aller Regel („soll“) nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG nur die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung.
50 
Das Verhältnis des § 13 Abs. 5 PBefG zu § 13 Abs. 3 PBefG stellt sich wie folgt dar: § 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen nur dann, wenn die Vorschrift zum Schutz des Besitzstandes in § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift.
51 
Der Kläger kann sich für die drei streitigen Genehmigungen für den Taxenverkehr nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, weil die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für deren Erteilung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG müssen in Bezug auf den Verkehr vorliegen, dessen Verlängerung zur Genehmigung ansteht. Da für jedes Taxi eine eigene Genehmigung benötigt wird, müssen seine Voraussetzungen auch für jede der beantragten Genehmigungen gesondert geprüft werden. In den Fällen, in denen Genehmigungen für mehrere Taxen ausgestellt wurden, reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen für einzelne Taxen vorliegen, um diese Vorschriften auch auf die anderen Taxen anzuwenden.
52 
Für die streitigen Taxigenehmigungen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil sie der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nie selbst durch eigene Fahrzeuge betrieben hat. Sie waren im 1. Genehmigungszeitraum bis auf wenige Tage und im 2. Genehmigungszeitraum vollständig an andere Betriebsführer verpachtet. Der Zustand aus dem 2. Genehmigungszeitraum setzte sich im 3. Genehmigungszeitraum für alle 3 streitigen Taxigenehmigungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der für die Prüfung des Gerichts maßgeblich ist, fort. Die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY waren darüber hinaus auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verpachtet. Nur die Taxigenehmigung Nr. Y betreibt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit wenigen Monaten selbst, was aber wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich ist.
53 
Durch die Verpachtung der streitigen Taxigenehmigungen wurde die Betriebsführung vom Kläger auf seine Pächter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen. Dies erfolgte auch mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Die Übertragung der Betriebsführung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG zur Folge, dass der Pächter den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Da derselbe Verkehr nicht von zwei unterschiedlichen Personen in diesem Sinne betrieben werden kann, verdrängt der Pächter den Unternehmer, dem die Taxigenehmigung erteilt wurde, die er gepachtet hat. Der Verpächter bleibt zwar im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer, da die Person, die die Taxigenehmigung zugesprochen erhalten hat, vom Gesetz als Unternehmer definiert wird. Er betreibt den genehmigten Verkehr aber nicht mehr. Die Eigenschaft als Betreiber behält er auch nicht dadurch, dass er selbst bzw. durch die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 PBefG, hier in der Person der Ehefrau des Klägers) gewisse Dienstleitungen für Pächter erbringen lässt. Fallen Unternehmer und Betriebsführer auseinander, betreibt der Unternehmer den Verkehr nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. Dies hat zur Folge, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen und sich der Kläger nicht auf einen Besitzstandsschutz als „Altunternehmer“ berufen kann. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsführer hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 - juris RdNrn. 43 ff. insbesondere RdNr. 48) bereits entschieden, dass sich der Unternehmer gegenüber seinem Betriebsführer nicht auf den Bestandsschutz aus § 13 Abs. 3 PBefG berufen kann. Es hat dies damit begründet, dass der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, das Verdienst des Betriebsführers und nicht des Genehmigungsinhabers (Unternehmer) ist. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verpflichtet. Die Kammer überträgt diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall. Ein Verdienst des Genehmigungsinhabers und Unternehmers für den von ihm nicht selbst betriebenen Verkehr entsteht nicht allein dadurch, dass eine Konkurrenzsituation gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Pächter entsteht. Allenfalls das Verdienst, einen ordentlichen Pächter ausgewählt zu haben, kann er für sich verbuchen. Zum Betriebsführer im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG wird er dadurch aber nicht. Auch der Zweck dieser Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 13 Abs. 3 PBefG schützt das Vertrauen in Investitionen, die für die Durchführung des Betriebes erforderlich sind. Dafür hat der Kläger aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Aufwendungen gehabt. In Bezug auf die streitigen Taxigenehmigungen hatte er ausschließlich Aufwendungen für den Erwerb dieser Genehmigungen. Im Fall des Klägers sind dies die Aufwendungen für den Kaufpreis. Diese waren aber nicht so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie durch die Erlöse aus der Verpachtung in der Vergangenheit wieder refinanziert wurden.
54 
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen, bleibt kein Raum, die vom Kläger vorgetragene Erkrankung oder andere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
55 
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG sind die streitigen Taxigenehmigungen aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG zu vergeben. Danach kann der Kläger schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er nicht auf der Warteliste steht. Zudem wären auch die Nachrangigkeitsgründe des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG zu beachten.
56 
Wie die Frage des Besitzstandsschutzes zu behandeln ist, wenn ein Unternehmer seine Taxigenehmigungen durch den Betrieb eines entsprechenden Verkehrs zumindest für einen Teil der Geltungsdauer der Genehmigung selbst genutzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Beigeladene im Verfahren selbst das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen. Dieses Kostenrisiko ist der Beigeladene nicht eingegangen, weil er im Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Denn nur dann könnten ihm im Falle seines Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst Kosten auferlegt werden. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
58 
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist entbehrlich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
59 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Besitzstands in § 13 Abs. 3 PBefG ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, da dieser erstmalig für den Kläger eine Beschwer enthält, nämlich die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Die Nummern der abgelehnten Taxigenehmigungen werden zwar im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht genannt. Aus seiner Begründung wird aber hinreichend deutlich, dass der Widerspruch des Beigeladenen insoweit Erfolg hat, als er die Erteilung dieser Taxigenehmigungen durch den Widerspruch angreift. Insoweit wird der Antrag des Klägers (erstmals) durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt.
39 
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage eines Konkurrenten im Personenbeförderungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 - juris; siehe auch: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 15 RdNr. 3). Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der zunächst im Ausgangsverfahren erfolgreiche Bewerber (wie hier) im Widerspruchsverfahren unterliegt und nun seinerseits einen Anfechtungs-Rechtsbehelf einlegt, um die Ausgangsentscheidung wiederherzustellen.
40 
Aber auch dann, wenn man beim Rechtsbehelf des im Ausgangsverfahren zunächst erfolgreichen Konkurrenten wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es ihm letztendlich um den Erlass bzw. die Bewahrung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, würde sich jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY nichts anderes ergeben, weil sich die Sach- und Rechtslage für diese Genehmigungen nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers entwickelt hat (siehe dazu unten). Zudem spricht auch manches dafür, die Besitzstandsregelung in § 13 Abs. 3 PBefG, die hier für den Ausgang des vorliegenden Falles entscheidend ist, aus den Gründen des materiellen Rechts nur dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen bereits beim Ablauf der Taxigenehmigungen bzw. der Stellung des Verlängerungsantrags (in diesem Sinne wohl Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2007, § 13 Anm. 13 Absatz 8 in der Mitte) vorlagen. Entscheidungserheblich wäre diese Frage vorliegend aber jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. 14 und 17 nicht, weil sich im Vergleich zu dem eingangs genannten Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis ergäbe.
41 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil der Widerspruch des Beigeladenen zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY an den Kläger.
1.
42 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist zulässig. Er legte ihn gegen die Vergabe der streitigen Taxigenehmigungen rechtzeitig ein. Der anfechtbare Verwaltungsakt ist bereits konkludent in der regelwidrig vorzeitig ausgestellten und übersandten Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 zu sehen. Zwar darf eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG eigentlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ausgestellt werden. Wird die Urkunde aber - wie hier - übersandt, ohne dass bereits zuvor eine Genehmigung überhaupt erteilt, geschweige denn bestandskräftig geworden wäre, kann dies aus dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass Genehmigung und Erteilung der Urkunde zusammenfallen. Die angefochtene Genehmigung wurde dem Beilgeladenen nicht bekannt gegeben, so dass gegenüber ihm keine Widerspruchsfrist lief. Zudem war sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass im Falle ihrer Bekanntgabe eine Jahresfrist und nicht die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten gewesen wäre. Da die Genehmigung bereits konkludent mit der Übersendung der Urkunde erteilt wurde, ist kein Raum mehr für das zusätzliche Entstehen einer Genehmigungsfiktion. Es war daher auch nicht erforderlich, nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erneut Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 24.03.2014 wäre, wenn am 08.04.2014 eine Genehmigungsfiktion entstanden wäre, zu früh eingelegt worden und hätte schon deshalb gegen diese keinen Erfolg haben können. Die danach übersandte Ergänzung des Widerspruchs dürfte mangels Schriftform (der E-Mail-Anhang war nicht unterschrieben) nicht als erneute Einlegung des Widerspruchs gewertet werden können.
43 
Der Beigeladene ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Wartliste nach § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung einer Warteliste: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - juris RdNr. 10 ff.; vgl. zum „Schutz“ der durch die Warteliste vermittelten Position durch § 42 Abs. 2 VwGO: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2010, § 13 RdNr. 69). Eine Rechtsverletzung tritt nicht nur dann ein, wenn der Mitbewerber der nächste auf der Wartliste ist, dem eine Taxigenehmigung zu erteilen wäre. Sie liegt auch dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Vergabe ein Aufrücken des Mitbewerbers in der Warteliste verhindert wird. Soweit Taxigenehmigungen nach einer Warteliste im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG vergeben werden, besteht ein Anspruch des einzelnen Bewerbers auf der Warteliste auf ein korrektes Abarbeiten der Warteliste nach den dafür aufgestellten Grundsätzen. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht so weit hinten auf der Warteliste, dass keine Aussicht auf Zuteilung einer Taxigenehmigung bestand. Es sind darüber hinaus keine Umstände erkennbar, dass der Beigeladene aus sonstigen Gründen offensichtlich keine weitere Taxigenehmigung erhalten könnte, zumal er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, in der jüngeren Vergangenheit vom Landratsamt X seine dritte Taxigenehmigung erhalten zu haben. Auch wenn man auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hätte, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar hat der Beigeladene nach Ergehen des Widerspruchs eine Taxigenehmigung erhalten. Er steht aber auch weiterhin auf einer nicht aussichtslosen Stelle auf der Warteliste und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm aus sonstigen Gründen offensichtlich keine Taxigenehmigungen erteilt werden kann, so dass seine Widerspruchsbefugnis auch nicht nachträglich entfallen ist.
2.
44 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch begründet, weil § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift, die streitigen Taxigenehmigungen nach § 13 Abs. 5 zu vergeben sind und der Kläger aufgrund der Warteliste keine Taxigenehmigung erhalten kann.
45 
Der Betrieb eines Taxis ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 PBefG genehmigungspflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 PBefG. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG befassen sich mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der hier nicht vorliegt (vgl. § 8 PBefG).
46 
Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, ist nicht streitig.
47 
§ 13 Abs. 4 PBefG steht der Erteilung der Taxigenehmigung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beigeladene auf diese Vorschrift überhaupt berufen könnte. Die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die durch diese Vorschrift geschützt wird, wird durch die Vergabe bereits vorhandener Taxigenehmigungen in aller Regel nicht bedroht.
48 
§ 13 Abs. 3 PBefG gilt auch für den Taxenverkehr (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anmerkungen 80 und 81, Loseblattsammlung Stand der Kommentierung 3/95 und III/91). § 13 Abs. 3 PBefG bestimmt, dass der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, bei der Erteilung einer Genehmigung (in einer Konkurrenzsituation) angemessen zu berücksichtigen ist. Der Verweis dieser Vorschrift auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gilt nur bei der Erteilung von Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr, nicht aber für den Taxenverkehr. Anders als im Linienverkehr, der keine Vergabe nach Warteliste wie die Genehmigungsvergabe im Taxenverkehr kennt, erhält bei der Erteilung der Genehmigung für eine Linie der Bewerber mit dem besseren Angebot den Zuschlag, wobei der durch § 13 Abs. 3 PBefG geschützte „Altunternehmer“ im Einzelfall einen gewissen Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber einem konkurrierenden Anbieter aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG ausgleichen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 - juris). Diese eingeschränkte Bedeutung hat § 13 Abs. 3 PBefG im Taxenverkehr nicht. Im Taxenverkehr geht es nicht wie im Linienverkehr um die Auswahl eines besseren Angebots, sondern um den Besitzstandsschutz des „Altunternehmers“ oder um die Vergabe der Taxigenehmigung aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Stand 15.07.1987, abgedruckt in Fielitz, Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 RdNr. 67, Loseblattsammlung Stand Juni 2014) kommt § 13 Abs. 5 PBefG bei Altunternehmern, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, nicht zur Anwendung. Dies würde aber zu einem voraussetzungslosen Besitzstandsschutz für den Altunternehmer führen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Verneinung der Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG kann nur insoweit gefolgt werden, als ein bestehender Besitzstandsschutz für Altunternehmer nicht mit einem Konkurrenzangebot eines anderen Unternehmers abzuwägen ist. Die in der Kommentarliteratur nachgewiesene Rechtsprechung befasst sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG auch stets nur mit dem öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit dem Taxenverkehr. Das Gesetz geht davon aus, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 RdNr. 197; Rechtsprechung zur Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Verkehr mit Taxen ist der Kammer nicht bekannt). Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Vergabe der Taxigenehmigungen außerhalb der Besitzstandsregelungen aufgrund der Platzierung auf einer Warteliste erfolgt, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG eingreifen. Ein Qualitätswettbewerb findet bei der Aufstellung der Warteliste nicht statt. Maßgeblich ist in aller Regel („soll“) nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG nur die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung.
50 
Das Verhältnis des § 13 Abs. 5 PBefG zu § 13 Abs. 3 PBefG stellt sich wie folgt dar: § 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen nur dann, wenn die Vorschrift zum Schutz des Besitzstandes in § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift.
51 
Der Kläger kann sich für die drei streitigen Genehmigungen für den Taxenverkehr nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, weil die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für deren Erteilung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG müssen in Bezug auf den Verkehr vorliegen, dessen Verlängerung zur Genehmigung ansteht. Da für jedes Taxi eine eigene Genehmigung benötigt wird, müssen seine Voraussetzungen auch für jede der beantragten Genehmigungen gesondert geprüft werden. In den Fällen, in denen Genehmigungen für mehrere Taxen ausgestellt wurden, reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen für einzelne Taxen vorliegen, um diese Vorschriften auch auf die anderen Taxen anzuwenden.
52 
Für die streitigen Taxigenehmigungen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil sie der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nie selbst durch eigene Fahrzeuge betrieben hat. Sie waren im 1. Genehmigungszeitraum bis auf wenige Tage und im 2. Genehmigungszeitraum vollständig an andere Betriebsführer verpachtet. Der Zustand aus dem 2. Genehmigungszeitraum setzte sich im 3. Genehmigungszeitraum für alle 3 streitigen Taxigenehmigungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der für die Prüfung des Gerichts maßgeblich ist, fort. Die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY waren darüber hinaus auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verpachtet. Nur die Taxigenehmigung Nr. Y betreibt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit wenigen Monaten selbst, was aber wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich ist.
53 
Durch die Verpachtung der streitigen Taxigenehmigungen wurde die Betriebsführung vom Kläger auf seine Pächter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen. Dies erfolgte auch mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Die Übertragung der Betriebsführung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG zur Folge, dass der Pächter den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Da derselbe Verkehr nicht von zwei unterschiedlichen Personen in diesem Sinne betrieben werden kann, verdrängt der Pächter den Unternehmer, dem die Taxigenehmigung erteilt wurde, die er gepachtet hat. Der Verpächter bleibt zwar im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer, da die Person, die die Taxigenehmigung zugesprochen erhalten hat, vom Gesetz als Unternehmer definiert wird. Er betreibt den genehmigten Verkehr aber nicht mehr. Die Eigenschaft als Betreiber behält er auch nicht dadurch, dass er selbst bzw. durch die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 PBefG, hier in der Person der Ehefrau des Klägers) gewisse Dienstleitungen für Pächter erbringen lässt. Fallen Unternehmer und Betriebsführer auseinander, betreibt der Unternehmer den Verkehr nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. Dies hat zur Folge, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen und sich der Kläger nicht auf einen Besitzstandsschutz als „Altunternehmer“ berufen kann. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsführer hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 - juris RdNrn. 43 ff. insbesondere RdNr. 48) bereits entschieden, dass sich der Unternehmer gegenüber seinem Betriebsführer nicht auf den Bestandsschutz aus § 13 Abs. 3 PBefG berufen kann. Es hat dies damit begründet, dass der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, das Verdienst des Betriebsführers und nicht des Genehmigungsinhabers (Unternehmer) ist. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verpflichtet. Die Kammer überträgt diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall. Ein Verdienst des Genehmigungsinhabers und Unternehmers für den von ihm nicht selbst betriebenen Verkehr entsteht nicht allein dadurch, dass eine Konkurrenzsituation gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Pächter entsteht. Allenfalls das Verdienst, einen ordentlichen Pächter ausgewählt zu haben, kann er für sich verbuchen. Zum Betriebsführer im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG wird er dadurch aber nicht. Auch der Zweck dieser Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 13 Abs. 3 PBefG schützt das Vertrauen in Investitionen, die für die Durchführung des Betriebes erforderlich sind. Dafür hat der Kläger aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Aufwendungen gehabt. In Bezug auf die streitigen Taxigenehmigungen hatte er ausschließlich Aufwendungen für den Erwerb dieser Genehmigungen. Im Fall des Klägers sind dies die Aufwendungen für den Kaufpreis. Diese waren aber nicht so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie durch die Erlöse aus der Verpachtung in der Vergangenheit wieder refinanziert wurden.
54 
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen, bleibt kein Raum, die vom Kläger vorgetragene Erkrankung oder andere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
55 
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG sind die streitigen Taxigenehmigungen aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG zu vergeben. Danach kann der Kläger schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er nicht auf der Warteliste steht. Zudem wären auch die Nachrangigkeitsgründe des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG zu beachten.
56 
Wie die Frage des Besitzstandsschutzes zu behandeln ist, wenn ein Unternehmer seine Taxigenehmigungen durch den Betrieb eines entsprechenden Verkehrs zumindest für einen Teil der Geltungsdauer der Genehmigung selbst genutzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Beigeladene im Verfahren selbst das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen. Dieses Kostenrisiko ist der Beigeladene nicht eingegangen, weil er im Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Denn nur dann könnten ihm im Falle seines Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst Kosten auferlegt werden. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
58 
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist entbehrlich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
59 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Besitzstands in § 13 Abs. 3 PBefG ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen.

Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Die Klägerin, ein Busunternehmen, war im Besitz mehrerer Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Darunter befanden sich eine Genehmigung vom 01.07.2009, befristet gültig bis zum 31.12.2014 für die Linien 501, 578, 579 und 612 sowie eine Genehmigung vom 12.12.2013, befristet gültig bis zum 31.12.2014 für die Linie 504.
Am 04.12.2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für die Linien 501 (...), 504 (...), 578 (...), 579 (...) und 612 (...) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024, mithin für 10 Jahre. Der vollständige Antrag ging am 19.12.2013 beim Regierungspräsidium Stuttgart ein.
Im Rahmen der Anhörung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG trug der Beigeladene als Aufgabenträger gegenüber dem Regierungspräsidium vor, die Linien 501, 504 und 612 gehörten dem Linienbündel 1 „...“ und die Linien 578 und 579 dem Linienbündel 12 „...“ an. Für beide sei als Harmonisierungszeitpunkt der 10.12.2017 vorgesehen. Dies sei der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen. Um den Verpflichtungen der im Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur unionsweiten wettbewerblichen Vergabe der Verkehrsleistungen ab dem 03.12.2019 gerecht zu werden, müsse die Genehmigung auf den Harmonisierungszeitpunkt befristet werden. Anderenfalls stehe zu befürchten, dass den gesetzlichen Pflichten, und darunter insbesondere der Umsetzung des Linienbündelungskonzepts als Bestandteil des Nahverkehrsplans, nicht ausreichend nachgekommen werden könne. Außerdem sei mit der Klägerin ein Finanzierungsvertrag (Kooperationsvertrag) geschlossen worden, der zum Fahrplanwechsel im Dezember 2019 auslaufe. Da bis zu diesem Zeitpunkt alle Verkehrsleistungen in wettbewerblichen Verfahren vergeben sein müssten, würden Ausgleichszahlungen ab Dezember 2019 nur noch für auf diese Weise vergebene Verkehre geleistet, nicht also für die von der Klägerin erbrachten Linienverkehre.
Mit Bescheid vom 19.11.2014 entsprach das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antrag der Klägerin auf Wiedererteilung der Genehmigungen, jedoch abweichend vom Antrag nur für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 10.12.2017. Zur Begründung dieser Befristung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Höchstlaufzeit von 10 Jahren. Die Geltungsdauer der Genehmigung sei gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3a PBefG vielmehr unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen sowie eines vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans zu bemessen. Bei einer Genehmigung bis 2024 würde jedoch die Umsetzung des im Nahverkehrsplan des Landkreises ... vom 06.12.2013 vorgesehenen Linienbündelungskonzepts bezüglich der Bündel Nr. 1 und Nr. 12 zum 10.12.2017 zumindest bis zum 31.12.2024 verzögert, wenn nicht gar unmöglich, da dann ein Teilnetz aus dem Gesamtnetz des Kreises herausgebrochen werden müsste. Dies gefährde auch die Umsetzung des Bündelungskonzepts insgesamt. Selbst aus einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ergebe sich nichts anderes, nachdem das OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 22.01.2014 (Az.: 7 LB 70/10) festgestellt habe, dass die Genehmigungsfiktion ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen könne, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gewesen wäre.
Den hiergegen am 18.12.2014 erhobenen und danach durch den Prozessbevollmächtigten ausführlich und im Einzelnen begründeten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015, zugestellt am 06.07.2015, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin stünde trotz Fiktion kein Anspruch auf Genehmigungserteilung für den gesamten beantragten Zeitraum zu. Für die Geltungsdauer der Genehmigung seien gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen maßgeblich, wobei der Genehmigungsbehörde noch nicht einmal Ermessen zustehe. Eine Berücksichtigung der Belange des Unternehmers - hier wirtschaftliche Interessen - sei dabei nicht vorgesehen. Die Höchstgeltungsdauer von 10 Jahren betreffe, wie der Superlativ deutlich mache, nur den Ausnahmefall. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte. Aus § 16 Abs. 1 Satz 1 PBefG sowie aus § 8 Abs. 3 PBefG lasse sich ebenfalls entnehmen, dass es bei der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 PBefG nicht auf die Interessen des Unternehmers ankommen könne. Maßgeblich sei der Nahverkehrsplan des Landkreises ... Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser in Bezug auf die im Streit stehenden Linien nicht mehr verfolgt würde. Sofern doch von einer Ermessensentscheidung auszugehen sei, überwiege die Umsetzung des Nahverkehrsplans, dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 3 PBefG hohe Priorität zukomme, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einer längstmöglichen Genehmigungsdauer. Der Harmonisierungszeitpunkt habe im Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung bereits festgestanden und sei bekannt gewesen. Soweit sich die Klägerin auf anstehende Investitionen berufe, hätten sich diese an der Genehmigung auszurichten und nicht umgekehrt. Aufgrund der überragenden öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Nahverkehrsplanung des Landkreises wäre eine bis 2024 gültige Genehmigungsfiktion ohnehin für den über den Harmonisierungszeitpunkt hinausgehenden Zeitraum zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.
Am 03.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie am 14.10.2015 im Wesentlichen wie folgt begründen ließ: Die Genehmigung sei im Wege der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erteilt worden, nachdem das Regierungspräsidium weder in der Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG entschieden, noch Maßnahmen zur Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG ergriffen habe. Ein Rücknahmegrund nach § 48 LVwVfG liege ungeachtet des Vertrauens der Klägerin nicht vor, da die Genehmigung nicht rechtswidrig sei. Zwar habe der Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der Befristung der Geltungsdauer der Genehmigung gemäß § 16 Abs. 2 PBefG ausgeübt, dies berühre aber allenfalls die Rechtmäßigkeit im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem beigeladenen Landkreis. Ein Widerruf scheitere an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 LVwVfG. Die fiktive Genehmigung gelte daher - wie beantragt - bis zum 31.12.2024. Die zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen betreffe einen anderen Fall, nämlich die Frage, ob die Genehmigung erst mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginne. Weiterhin lasse sich ihr nur entnehmen, dass die Fiktion nicht den Sinn verfolge, Verfahrenserleichterungen auch in Bezug auf die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen herbeizuführen. Zudem stehe gar nicht fest, dass die Genehmigung ohne Fiktionseintritt einen anderen Inhalt gehabt hätte. Ein Linienbündelungskonzept als Bestandteil eines Nahverkehrsplans wirke sich nicht automatisch auf die Entscheidung der Genehmigungsbehörde aus, sondern sei nur Bestandteil einer planerisch geprägten Abwägungsentscheidung. Da aber vor Fiktionseintritt überhaupt nicht abgewogen worden sei, sei der Nahverkehrsplan und mit ihm das Linienbündelungskonzept gar nicht Bestandteil des Abwägungsmaterials geworden.
Ungeachtet dessen sei die Genehmigung hier zwingend zumindest bis zum 07.12.2019 zu erteilen. Auf den Harmonisierungszeitpunkt (10.12.2017) könne es bei einer aufgabenträgerinitiierten Linienbündelung nach § 9 Abs. 2 PBefG infolge des Verweises auf die Zielsetzung des § 8 PBefG nur ankommen, wenn der Aufgabenträger beabsichtige, zur Umsetzung seiner gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 3a PBefG definierten Ziele Vergabeverfahren nach §§ 8a, 8b PBefG durchzuführen. Eine Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG habe aber nicht rechtzeitig stattgefunden. Die verbleibende Zeit reiche nicht mehr aus, um eine Vorabbekanntmachung rechtzeitig innerhalb der Frist von 27 Monaten nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG durchzuführen. Sonstige Zwecke der Linienbündelung gemäß § 9 Abs. 2 PBefG sprächen ebenfalls nicht für eine Verkürzung der Geltungsdauer der Genehmigung.
Vorliegend sei die Genehmigung aufgrund der Zielsetzung des § 8 PBefG in Bezug auf die wirtschaftlichen und betriebstechnischen Verhältnisse sogar für die Höchstdauer von 10 Jahren zu erteilen. Eine Abwägung im Rahmen des § 16 Abs. 2 PBefG hätte zu ihren Gunsten ausgehen müssen. Im Hinblick auf die gerade vorgenommenen und noch anstehenden Investitionsmaßnahmen sei es nicht hinnehmbar, dass sie in ihrem Unternehmen in großem Umfang Busse beschaffen und über acht Jahre abschreiben bzw. über zehn Jahre nutzen solle, während die Genehmigungen für einen erheblichen Teil der insgesamt beantragten Linienverkehre lediglich befristet bis zum 10.12.2017 - und damit für knapp weniger als drei Jahre - erteilt würden. Dadurch sei ihr durch § 16 Abs. 2 PBefG geschütztes Investitionsinteresse, die Qualität des Verkehrsangebots gemäß § 8 Abs. 3 PBefG sowie die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsgestaltung gemäß § 8 Abs. 3a PBefG beeinträchtigt.
10 
Das Auslaufen des Kooperationsvertrag mit dem Landkreis und dem Verband Region Stuttgart zum 10.12.2017 sei im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Satz 3 PBefG ohne Belang. Denn dieser werde in seinen wesentlichen Elementen durch die allgemeine Vorschrift des Verbands Region Stuttgart im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abgelöst. Die bisher auf Grundlage des Vertrags vergüteten Zusatzverkehre müssten Gegenstand einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden, da die streitbefangenen Linien mangels Wettbewerbsverfahren weiterhin von der Klägerin betrieben würden und das Verbot der Doppelgenehmigung eine anderweitige Vergabe verbiete. Der Betrieb der Zusatzverkehre durch einen Dritten sei zudem weder wirtschaftlich noch betriebstechnisch sinnvoll. Die vom Aufgabenträger mit der Linienbündelung und Harmonisierung verfolgten Zwecke müssten dahinter zurückstehen.
11 
Schließlich sei das Linienbündelungskonzept schon nicht mehr auf dem neuesten Stand, nachdem der Linienweg der Linie 578 erheblich verlängert worden sei, ohne dass eine Fortschreibung des Linienbündelungskonzepts stattgefunden habe.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Beklagten zu verurteilen, die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 578, 579, 612 und 504 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen und
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung vom 19.11.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagten noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zwar grundsätzlich auch vom Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ausgehe. Gleichwohl vertrete er aber die Auffassung, dass sich diese nur auf die Tatsache der Erteilung der Genehmigung als solcher, nicht aber auf deren Geltungsdauer beziehe. Diese müsse weiterhin durch die Genehmigungsbehörde anhand der gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden dürfen.
18 
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.01.2016 den Landkreis ..., vertreten durch den Landrat, zum Verfahren beigeladen. Der Vertreter des Beigeladenen stellt keinen Antrag.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakte des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
21 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG begehrt die Klägerin die Vornahme eines Realakts und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Erteilung der Genehmigungsurkunde stellt nämlich keinen Verwaltungsakt dar. Entgegen der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG i.d.F. vom 07.06.1978, der vorsah, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt wurde, ist dem Wortlaut des PBefG in der jetzt gültigen Fassung an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Erteilung der Genehmigung von der Erteilung oder Aushändigung der Urkunde abhinge. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG bedarf der Unternehmer für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zwar einer Genehmigung, deren Erteilung gemäß § 17 Abs. 3 PBefG nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann. Gleichwohl ergibt sich hieraus keine über die bloße Nachweisfunktion hinausgehende Bedeutung der Urkunde (so auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - juris; a.A.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 Anmerkung 41; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsrecht, § 15 Rn. 34). Auch der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG n.F. spricht gegen die Qualifizierung der Erteilung der Genehmigungsurkunde als Verwaltungsakt. Hiernach wird dem Antragsteller die Genehmigungsurkunde (bereits dann) erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist hierbei nicht vorgesehen. Es fehlt daher an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 88).
II.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit einer Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2014. Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 f. PBefG gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG versagt wird (Genehmigungsfiktion). Eine solche Fiktion ist hier eingetreten.
24 
Über den Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Diese Frist kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG durch Zwischenbescheid um maximal weitere drei Monate verlängert werden. Von dieser Möglichkeit hat das Regierungspräsidium im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Drei-Monats-Frist bleibt. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt, in dem ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Die in § 15 Abs. 1 PBefG durch die Novelle vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378) angefügten Sätze 2 bis 5 sollten der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dienen. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung ist die Stärkung der Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde. Die Fristenregelung in § 15 Abs. 1 PBefG dient damit in erster Linie dem Interesse der Antragsteller an einer schnellen Durchführung des Genehmigungsverfahrens (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -). Sie hat nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG und den - diese Regelung konkretisierenden - Vorgaben der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851) orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt (so OVG Niedersachsen, a.a.O.).
25 
Die Antragstellerin hat ihren, diesen Anforderungen genügenden, Antrag auf Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung am 19.12.2013 rechtzeitig gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG, spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums (01.01.2015), bei dem gemäß § 11 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 b PBefZuVO für die Genehmigungserteilung im kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt beginnende dreimonatige Entscheidungsfrist lief folglich am 19.03.2014 ab. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frist nicht zu laufen begonnen hätte oder im Ablauf gehemmt worden wäre. Die Genehmigungsbehörde hat zwar die Möglichkeit, dort, wo auch nur geringe Zweifel an der Begründetheit eines Antrags bestehen, den Antrag zu versagen, um nicht in die Genehmigungsfiktion zu laufen (vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zug, PBefG, § 15 Rn. 2). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass die Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die - verspätete - Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 19.11.2014 konnte hieran nichts ändern.
26 
Zutreffend ist der Beklagte in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 davon ausgegangen, dass die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung an den entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers anknüpft und ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen kann, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde hätte sein können. Das Gericht vermag dem Beklagten jedoch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung vorliegend nicht weitergehen kann, als die entsprechende Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart (vom 19.11.2014) mit einer Befristung der Laufzeit bis 10.12.2017. Zur Begründung seiner Auffassung beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 22.01.2014 (Az.: 7 LB 70/10), dort Leitsatz 3. Das OVG hat darin ausgeführt: „Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre“. Allerdings geht die hieraus für den vorliegenden Fall gezogene Schlussfolgerung des Beklagten fehl, hatte das OVG Niedersachsen im zugrunde liegenden Fall doch über eine ganz andere Frage zu befinden, als sie sich hier stellt. Dort stellte sich die Frage, ob die Genehmigungsfiktion für eine im Jahr 1999 beantragte Linienverkehrsgenehmigung ohne Angabe eines Geltungszeitraums erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu laufen beginnt. So hat das OVG in seiner Entscheidung weiter ausgeführt (juris Rn. 42): „Denn die fingierte Genehmigung könnte jedenfalls im für das Klagebegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Geltung mehr beanspruchen. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre. Was die Geltungsdauer einer fiktiven Genehmigung des Antrags der Klägerin vom 23. Januar 1999 anbelangt, kann der Klägerin deshalb nicht darin gefolgt werden, dass die fiktive Genehmigung im jetzigen Zeitpunkt einer noch vorzunehmenden Aushändigung einer entsprechenden Genehmigungsurkunde in Lauf gesetzt werden kann“. Die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion stand überhaupt nicht im Streit. Der Fall ist daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
27 
Die Auffassung des Beklagten lässt sich auch nicht dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG oder des allgemeineren § 42a LVwVfG entnehmen. Beide Vorschriften führen lediglich aus, dass die Genehmigung als erteilt gilt, treffen bezüglich des Inhalts und der Geltungsdauer hingegen keine Aussage.
28 
Daher kommt als Anknüpfungspunkt für die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion lediglich der Antrag der Klägerin in Betracht, der eine Geltungsdauer von 10 Jahren vorsieht. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Fiktionsvorschrift. Wie oben dargelegt, wurde die Vorschrift eingeführt, um eine Verfahrenserleichterung für den Antragsteller dahingehend zu bewirken, dass die Genehmigungsbehörde durch Untätigkeit nicht das Verfahren verzögern und damit den (wirtschaftlichen) Zweck des Unternehmers, den dieser mit der beantragten Linienverkehrsgenehmigung verfolgt, letztlich zu vereiteln. Die Vorschrift soll dem Unternehmer innerhalb absehbarer Zeit Rechts- und damit auch Planungssicherheit gewähren. Hiermit wäre es wiederum nicht vereinbar, wenn die Genehmigungsbehörde, obwohl sie nicht innerhalb der ihr bekannten Fristen entschieden hat, nachträglich die Geltungsdauer beschränken könnte. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion muss daher eine Regelung bezüglich der Geltungsdauer beinhalten, da es sich ansonsten um eine (noch) inhaltsleere, und daher dem Zweck nicht genügende, Hülle handeln würde.
29 
Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PBefG spricht gegen die Ansicht des Beklagten. Hiernach darf die Genehmigung nicht vorläufig oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Stünde man der Genehmigungsbehörde im Falle der Fiktion nun die nachträgliche Beschränkung der Geltungsdauer zu, würde die Genehmigungsfiktion, die wie dargelegt von Beginn an auch eine Regelung über die Geltungsdauer enthalten muss, zu einer vorläufigen Genehmigungsfiktion.
30 
Unter der Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf das, was auch Inhalt der Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde hätte sein können, ist nach alledem letztlich nur die Pflicht zur Wahrung der gesetzlichen Grenzen zu verstehen. So kann die Genehmigung nur als mit dem beantragten Inhalt erteilt gelten, wenn dieser sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, die Behörde daher genauso hätte entscheiden können. Die Geltungsdauer einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen darf gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG 10 Jahre nicht überschreiten. Die Klägerin hat die Wiedererteilung der Genehmigungen genau für 10 Jahre beantragt, so dass sich der Antrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Hierbei ist auch nicht etwa auf den konkreten Einzelfall abzustellen, sondern auf die generelle Befugnis der Behörde. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG geht hervor, dass die Geltungsdauer im konkreten Fall von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen ist. Ob der Behörde hierbei Ermessen zukommt und inwieweit gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers einzustellen wären, ist umstritten (vgl. nur Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, § 16 Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 K 6443/03 - juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 09.02.2010 - 8 K 1037/09 - und - 8 K 1038/09 - beide juris). Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an. Welche Entscheidung im konkreten Einzelfall rechtmäßig zu treffen wäre, kann schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil eine Bemessung durch die Genehmigungsbehörde erfolgen müsste. Hieran fehlt es bei einer Fiktion aber naturgemäß. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit kann auch nicht etwa „hilfsweise“ dergestalt erfolgen, dass nachträglich eine Bemessung der Geltungsdauer erfolgt, da diese bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion feststehen muss (s.o.). Daher ist nur entscheidend, ob die Behörde eine entsprechende Genehmigung (abstrakt) hätte erteilen dürfen, was bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstgeltungsdauer des § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG im Antrag nur dann nicht der Fall ist, wenn eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht bloß rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne des § 44 LVwVfG wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
31 
Die Anknüpfung des Inhalts der Genehmigungsfiktion an den Antrag und den gesetzlichen Rahmen ist auch nicht im Hinblick auf die Interessen des Beigeladenen als Aufgabenträger bedenklich. Zwar sind bei der Bemessung der Geltungsdauer im Falle einer gesetzlichen Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen und dabei insbesondere ein Nahverkehrsplan gemäß § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG zu beachten. Dies mag auch für den Nahverkehrsplan des Landkreises ... gelten, der unter Beteiligung der verschiedenen Verkehrsunternehmer des Landkreises zustande gekommen ist. Der Nahverkehrsplan einschließlich Linienbündelungskonzept war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits in Kraft getreten und hätte bei einer rechtzeitig vor Fristablauf getroffenen Entscheidung der Genehmigungsbehörde sicherlich Berücksichtigung finden können und müssen. Jedoch wird durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch zugleich deren Rechtmäßigkeit fingiert, so dass sie auch einen rechtswidrigen Inhalt haben kann. Dies wird in § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es, dass auch gegen die Genehmigungsfiktion die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend gelten. Somit kann auch eine Genehmigungsfiktion zurückgenommen oder widerrufen und auch aufgrund ihrer (materiellen) Rechtswidrigkeit - durch den beigeladenen Aufgabenträger - angefochten werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Die Interessen des Aufgabenträgers sind durch die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe hinreichend gewahrt.
32 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Harmonisierungszeitpunkt der Klägerin möglicherweise bekannt war. Eine zwingende und ausnahmslose Bindung der Genehmigungsbehörde an die im Nahverkehrsplan vorgesehenen Harmonisierungszeitpunkte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar sind die Normierungen des Nahverkehrsplans bei der Bemessung der Geltungsdauer deutlich in den Vordergrund gerückt, jedoch ist dadurch eine Abweichung von dem durch die öffentlichen Verkehrsinteressen gebotenen Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen nicht von vornherein ausgeschlossen. Vorstellbar wäre dies etwa dann, wenn die Berücksichtigung des Nahverkehrsplans zu einer sehr kurzen Genehmigungsdauer führen würde, der Unternehmer jedoch zwingend ungewöhnlich hohe Investitionen tätigen oder große Risiken auf sich nehmen müsste, so dass die Übernahme des Linienverkehrs für den Unternehmer praktisch unzumutbar würde. Wann eine solche Abweichung konkret in Betracht kommt, muss hier aber nicht erörtert werden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus als legitim anzusehen, wenn der Unternehmer auch in Kenntnis eines bestimmten Harmonisierungszeitpunkts eine darüber hinausgehende Genehmigung beantragt. Denn umgekehrt ist die Behörde an den Antrag gebunden und kann selbst beim Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls keine höhere Geltungsdauer für die Genehmigung festlegen, als sie der Unternehmer beantragt hat.
33 
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sich auch auf die Genehmigungsdauer erstreckt und hierbei einzig den Beschränkungen des Antrags und der gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Demgemäß gilt die Genehmigung im vorliegenden Fall als für 10 Jahre und damit bis zum 31.12.2024 als erteilt. Die Klägerin, die bereits zuvor im Besitz von zuletzt vom 01.07.2009 bzw. 12.12.2013 bis zum 31.12.2014 befristeten Linienverkehrsgenehmigungen war, erfüllt im Übrigen weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dies wird auch seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Klägerin ist somit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG die entsprechenden Genehmigungsurkunde mit Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024 zu erteilen.
2.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2014 stellt, soweit er in Ziffer 2 die Geltungsdauer der Genehmigung auf den 10.12.2017 befristet, eine rechtswidrige nachträgliche Beschränkung der eingetretenen Genehmigungsfiktion dar und ist somit aufzuheben. Dies gilt auch für den diese Befristung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015.
3.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4.
36 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Geltungsdauer der Fiktionsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, insbesondere die Möglichkeit der Befristung durch eine nachträgliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ist eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage. Ihre Klärung ist im Sinne der Rechtseinheit jedoch geboten. Aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) sind Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Personenverkehr ab dem 03.12.2019 zwingend durch wettbewerbliche Verfahren unter Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben. Dementsprechend bestehen in der Regel Bestrebungen der Aufgabenträger im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG, noch zuvor zur Vergabe anstehende Leistungen eines Linienbündels im Rahmen des Linienbündelungskonzepts ihres Nahverkehrsplans auf einen einheitlichen Zeitpunkt zu befristen. Diese Bestrebungen geraten dabei in Konflikt mit solchen Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung, die über die geplanten Harmonisierungszeitpunkte hinausgehen. Die Abweichungen zwischen beantragter Geltungsdauer und den Plänen der Aufgabenträger dürfte immer häufiger werden, je näher der in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannte Zeitpunkt rückt. Es ist auch weiterhin zu erwarten, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG nicht in jedem Fall von der mit dem Aufgabenträger nicht identischen Genehmigungsbehörde eingehalten wird. Die Beantwortung der Frage hat folglich Bedeutung über den hier zugrunde liegenden Fall hinaus und ist daher verallgemeinerungsfähig.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
21 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG begehrt die Klägerin die Vornahme eines Realakts und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Erteilung der Genehmigungsurkunde stellt nämlich keinen Verwaltungsakt dar. Entgegen der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG i.d.F. vom 07.06.1978, der vorsah, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt wurde, ist dem Wortlaut des PBefG in der jetzt gültigen Fassung an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Erteilung der Genehmigung von der Erteilung oder Aushändigung der Urkunde abhinge. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG bedarf der Unternehmer für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zwar einer Genehmigung, deren Erteilung gemäß § 17 Abs. 3 PBefG nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann. Gleichwohl ergibt sich hieraus keine über die bloße Nachweisfunktion hinausgehende Bedeutung der Urkunde (so auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - juris; a.A.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 Anmerkung 41; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsrecht, § 15 Rn. 34). Auch der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG n.F. spricht gegen die Qualifizierung der Erteilung der Genehmigungsurkunde als Verwaltungsakt. Hiernach wird dem Antragsteller die Genehmigungsurkunde (bereits dann) erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist hierbei nicht vorgesehen. Es fehlt daher an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 88).
II.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit einer Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2014. Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 f. PBefG gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG versagt wird (Genehmigungsfiktion). Eine solche Fiktion ist hier eingetreten.
24 
Über den Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Diese Frist kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG durch Zwischenbescheid um maximal weitere drei Monate verlängert werden. Von dieser Möglichkeit hat das Regierungspräsidium im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Drei-Monats-Frist bleibt. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt, in dem ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Die in § 15 Abs. 1 PBefG durch die Novelle vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378) angefügten Sätze 2 bis 5 sollten der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dienen. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung ist die Stärkung der Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde. Die Fristenregelung in § 15 Abs. 1 PBefG dient damit in erster Linie dem Interesse der Antragsteller an einer schnellen Durchführung des Genehmigungsverfahrens (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -). Sie hat nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG und den - diese Regelung konkretisierenden - Vorgaben der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851) orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt (so OVG Niedersachsen, a.a.O.).
25 
Die Antragstellerin hat ihren, diesen Anforderungen genügenden, Antrag auf Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung am 19.12.2013 rechtzeitig gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG, spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums (01.01.2015), bei dem gemäß § 11 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 b PBefZuVO für die Genehmigungserteilung im kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt beginnende dreimonatige Entscheidungsfrist lief folglich am 19.03.2014 ab. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frist nicht zu laufen begonnen hätte oder im Ablauf gehemmt worden wäre. Die Genehmigungsbehörde hat zwar die Möglichkeit, dort, wo auch nur geringe Zweifel an der Begründetheit eines Antrags bestehen, den Antrag zu versagen, um nicht in die Genehmigungsfiktion zu laufen (vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zug, PBefG, § 15 Rn. 2). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass die Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die - verspätete - Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 19.11.2014 konnte hieran nichts ändern.
26 
Zutreffend ist der Beklagte in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 davon ausgegangen, dass die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung an den entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers anknüpft und ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen kann, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde hätte sein können. Das Gericht vermag dem Beklagten jedoch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung vorliegend nicht weitergehen kann, als die entsprechende Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart (vom 19.11.2014) mit einer Befristung der Laufzeit bis 10.12.2017. Zur Begründung seiner Auffassung beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 22.01.2014 (Az.: 7 LB 70/10), dort Leitsatz 3. Das OVG hat darin ausgeführt: „Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre“. Allerdings geht die hieraus für den vorliegenden Fall gezogene Schlussfolgerung des Beklagten fehl, hatte das OVG Niedersachsen im zugrunde liegenden Fall doch über eine ganz andere Frage zu befinden, als sie sich hier stellt. Dort stellte sich die Frage, ob die Genehmigungsfiktion für eine im Jahr 1999 beantragte Linienverkehrsgenehmigung ohne Angabe eines Geltungszeitraums erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu laufen beginnt. So hat das OVG in seiner Entscheidung weiter ausgeführt (juris Rn. 42): „Denn die fingierte Genehmigung könnte jedenfalls im für das Klagebegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Geltung mehr beanspruchen. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung knüpft an einen entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers an und kann ihrem Inhalt nach nicht über das hinausgehen, was auch Gegenstand einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wäre. Was die Geltungsdauer einer fiktiven Genehmigung des Antrags der Klägerin vom 23. Januar 1999 anbelangt, kann der Klägerin deshalb nicht darin gefolgt werden, dass die fiktive Genehmigung im jetzigen Zeitpunkt einer noch vorzunehmenden Aushändigung einer entsprechenden Genehmigungsurkunde in Lauf gesetzt werden kann“. Die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion stand überhaupt nicht im Streit. Der Fall ist daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
27 
Die Auffassung des Beklagten lässt sich auch nicht dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG oder des allgemeineren § 42a LVwVfG entnehmen. Beide Vorschriften führen lediglich aus, dass die Genehmigung als erteilt gilt, treffen bezüglich des Inhalts und der Geltungsdauer hingegen keine Aussage.
28 
Daher kommt als Anknüpfungspunkt für die Geltungsdauer der Genehmigungsfiktion lediglich der Antrag der Klägerin in Betracht, der eine Geltungsdauer von 10 Jahren vorsieht. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Fiktionsvorschrift. Wie oben dargelegt, wurde die Vorschrift eingeführt, um eine Verfahrenserleichterung für den Antragsteller dahingehend zu bewirken, dass die Genehmigungsbehörde durch Untätigkeit nicht das Verfahren verzögern und damit den (wirtschaftlichen) Zweck des Unternehmers, den dieser mit der beantragten Linienverkehrsgenehmigung verfolgt, letztlich zu vereiteln. Die Vorschrift soll dem Unternehmer innerhalb absehbarer Zeit Rechts- und damit auch Planungssicherheit gewähren. Hiermit wäre es wiederum nicht vereinbar, wenn die Genehmigungsbehörde, obwohl sie nicht innerhalb der ihr bekannten Fristen entschieden hat, nachträglich die Geltungsdauer beschränken könnte. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion muss daher eine Regelung bezüglich der Geltungsdauer beinhalten, da es sich ansonsten um eine (noch) inhaltsleere, und daher dem Zweck nicht genügende, Hülle handeln würde.
29 
Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PBefG spricht gegen die Ansicht des Beklagten. Hiernach darf die Genehmigung nicht vorläufig oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Stünde man der Genehmigungsbehörde im Falle der Fiktion nun die nachträgliche Beschränkung der Geltungsdauer zu, würde die Genehmigungsfiktion, die wie dargelegt von Beginn an auch eine Regelung über die Geltungsdauer enthalten muss, zu einer vorläufigen Genehmigungsfiktion.
30 
Unter der Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf das, was auch Inhalt der Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde hätte sein können, ist nach alledem letztlich nur die Pflicht zur Wahrung der gesetzlichen Grenzen zu verstehen. So kann die Genehmigung nur als mit dem beantragten Inhalt erteilt gelten, wenn dieser sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, die Behörde daher genauso hätte entscheiden können. Die Geltungsdauer einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen darf gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG 10 Jahre nicht überschreiten. Die Klägerin hat die Wiedererteilung der Genehmigungen genau für 10 Jahre beantragt, so dass sich der Antrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Hierbei ist auch nicht etwa auf den konkreten Einzelfall abzustellen, sondern auf die generelle Befugnis der Behörde. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG geht hervor, dass die Geltungsdauer im konkreten Fall von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen ist. Ob der Behörde hierbei Ermessen zukommt und inwieweit gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers einzustellen wären, ist umstritten (vgl. nur Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, § 16 Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 K 6443/03 - juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 09.02.2010 - 8 K 1037/09 - und - 8 K 1038/09 - beide juris). Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an. Welche Entscheidung im konkreten Einzelfall rechtmäßig zu treffen wäre, kann schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil eine Bemessung durch die Genehmigungsbehörde erfolgen müsste. Hieran fehlt es bei einer Fiktion aber naturgemäß. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit kann auch nicht etwa „hilfsweise“ dergestalt erfolgen, dass nachträglich eine Bemessung der Geltungsdauer erfolgt, da diese bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion feststehen muss (s.o.). Daher ist nur entscheidend, ob die Behörde eine entsprechende Genehmigung (abstrakt) hätte erteilen dürfen, was bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstgeltungsdauer des § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG im Antrag nur dann nicht der Fall ist, wenn eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht bloß rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne des § 44 LVwVfG wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
31 
Die Anknüpfung des Inhalts der Genehmigungsfiktion an den Antrag und den gesetzlichen Rahmen ist auch nicht im Hinblick auf die Interessen des Beigeladenen als Aufgabenträger bedenklich. Zwar sind bei der Bemessung der Geltungsdauer im Falle einer gesetzlichen Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen und dabei insbesondere ein Nahverkehrsplan gemäß § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG zu beachten. Dies mag auch für den Nahverkehrsplan des Landkreises ... gelten, der unter Beteiligung der verschiedenen Verkehrsunternehmer des Landkreises zustande gekommen ist. Der Nahverkehrsplan einschließlich Linienbündelungskonzept war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits in Kraft getreten und hätte bei einer rechtzeitig vor Fristablauf getroffenen Entscheidung der Genehmigungsbehörde sicherlich Berücksichtigung finden können und müssen. Jedoch wird durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch zugleich deren Rechtmäßigkeit fingiert, so dass sie auch einen rechtswidrigen Inhalt haben kann. Dies wird in § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es, dass auch gegen die Genehmigungsfiktion die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend gelten. Somit kann auch eine Genehmigungsfiktion zurückgenommen oder widerrufen und auch aufgrund ihrer (materiellen) Rechtswidrigkeit - durch den beigeladenen Aufgabenträger - angefochten werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 42a Rn. 16). Die Interessen des Aufgabenträgers sind durch die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe hinreichend gewahrt.
32 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Harmonisierungszeitpunkt der Klägerin möglicherweise bekannt war. Eine zwingende und ausnahmslose Bindung der Genehmigungsbehörde an die im Nahverkehrsplan vorgesehenen Harmonisierungszeitpunkte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar sind die Normierungen des Nahverkehrsplans bei der Bemessung der Geltungsdauer deutlich in den Vordergrund gerückt, jedoch ist dadurch eine Abweichung von dem durch die öffentlichen Verkehrsinteressen gebotenen Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen nicht von vornherein ausgeschlossen. Vorstellbar wäre dies etwa dann, wenn die Berücksichtigung des Nahverkehrsplans zu einer sehr kurzen Genehmigungsdauer führen würde, der Unternehmer jedoch zwingend ungewöhnlich hohe Investitionen tätigen oder große Risiken auf sich nehmen müsste, so dass die Übernahme des Linienverkehrs für den Unternehmer praktisch unzumutbar würde. Wann eine solche Abweichung konkret in Betracht kommt, muss hier aber nicht erörtert werden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus als legitim anzusehen, wenn der Unternehmer auch in Kenntnis eines bestimmten Harmonisierungszeitpunkts eine darüber hinausgehende Genehmigung beantragt. Denn umgekehrt ist die Behörde an den Antrag gebunden und kann selbst beim Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls keine höhere Geltungsdauer für die Genehmigung festlegen, als sie der Unternehmer beantragt hat.
33 
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sich auch auf die Genehmigungsdauer erstreckt und hierbei einzig den Beschränkungen des Antrags und der gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Demgemäß gilt die Genehmigung im vorliegenden Fall als für 10 Jahre und damit bis zum 31.12.2024 als erteilt. Die Klägerin, die bereits zuvor im Besitz von zuletzt vom 01.07.2009 bzw. 12.12.2013 bis zum 31.12.2014 befristeten Linienverkehrsgenehmigungen war, erfüllt im Übrigen weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 13 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dies wird auch seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Klägerin ist somit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG die entsprechenden Genehmigungsurkunde mit Geltungsdauer vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024 zu erteilen.
2.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2014 stellt, soweit er in Ziffer 2 die Geltungsdauer der Genehmigung auf den 10.12.2017 befristet, eine rechtswidrige nachträgliche Beschränkung der eingetretenen Genehmigungsfiktion dar und ist somit aufzuheben. Dies gilt auch für den diese Befristung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015.
3.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4.
36 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Geltungsdauer der Fiktionsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, insbesondere die Möglichkeit der Befristung durch eine nachträgliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ist eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage. Ihre Klärung ist im Sinne der Rechtseinheit jedoch geboten. Aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) sind Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Personenverkehr ab dem 03.12.2019 zwingend durch wettbewerbliche Verfahren unter Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben. Dementsprechend bestehen in der Regel Bestrebungen der Aufgabenträger im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG, noch zuvor zur Vergabe anstehende Leistungen eines Linienbündels im Rahmen des Linienbündelungskonzepts ihres Nahverkehrsplans auf einen einheitlichen Zeitpunkt zu befristen. Diese Bestrebungen geraten dabei in Konflikt mit solchen Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung, die über die geplanten Harmonisierungszeitpunkte hinausgehen. Die Abweichungen zwischen beantragter Geltungsdauer und den Plänen der Aufgabenträger dürfte immer häufiger werden, je näher der in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannte Zeitpunkt rückt. Es ist auch weiterhin zu erwarten, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG nicht in jedem Fall von der mit dem Aufgabenträger nicht identischen Genehmigungsbehörde eingehalten wird. Die Beantwortung der Frage hat folglich Bedeutung über den hier zugrunde liegenden Fall hinaus und ist daher verallgemeinerungsfähig.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 37.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insofern rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014, mit dem sie die fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …), die ihrer Auffassung zufolge aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1.). Es hätte jedoch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichten müssen, dem Antragsteller erneut fünf zeitlich begrenzte Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen; sie sind bis zum 30. November 2015 zu befristen, nachdem der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren so ausdrücklich hilfsweise beantragt und sein bereits erstinstanzlich verfolgtes Begehren entsprechend klargestellt hat (2.).

3

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mit Bescheid vom 28. November 2014 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …) wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller besaß keine Genehmigungen, die hätten widerrufen werden können, weil entgegen der Annahme der Antragsgegnerin weder bei Erlass des Bescheides vom 28. November 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – eingetreten war. Der Widerruf ging daher ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere, so dass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf nicht bestehender Genehmigungen kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen ist.

4

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Verkehr mit Taxen innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

5

Die Genehmigungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, mit der das Verfahren beschleunigt und die Positionen des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden sollen. Um in schutzwürdiger Weise auf eine Entscheidung der Behörde innerhalb der Frist vertrauen zu können, muss der Antragsteller die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen hierzu in die Lage versetzt haben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt festzustellen, dass nach dem genannten Schutzzweck der Genehmigungsfiktion jedenfalls nur ein hinreichend prüffähiger Antrag, der den Vorgaben des § 12 PBefG zum Inhalt eines Genehmigungsantrags entspricht, als vollständig angesehen werden kann (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Juni 2014, § 15 Rn. 5 m.w.N.). Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

6

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann nicht schon mit Eingang des Genehmigungsantrags des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 7. Juli 2014 zu laufen, da dieser unvollständig war. Er enthielt nicht die auf Seite 3 des Antragsformulars geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme der einzusetzenden Fahrzeuge. Diese Angaben bzw. Unterlagen wurden erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller nachgereicht, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2014 auf deren Fehlen hingewiesen hatte (vgl. Blatt 63 f. der Behördenakte). Dass die im Antragsformular der Antragsgegnerin geforderten Angaben bzw. Unterlagen mangels Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht zu einem vollständigen Genehmigungsantrag gehören, wird vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

7

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, er habe bereits am 17. Juli 2014 einen vollständigen Antrag abgegeben, was die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin schriftlich bestätigt habe. Am 21. Juli 2014 habe er lediglich weitere, von der Antragsgegnerin zusätzlich angeforderte Unterlagen eingereicht.

8

Dies trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 nicht nur „zusätzliche“ Angaben und Unterlagen – zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit – gefordert, sondern auch gebeten, die bereits im Antragsformular geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme nachzureichen. Diese von Anfang an geforderten Angaben bzw. Unterlagen wurden – wie oben bereits ausgeführt – erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Soweit auf dem vom Antragsteller erstellten Schreiben an die Antragsgegnerin betreffend „Übersicht Verlängerung Taxikonzessionen“ geschrieben steht, „Anträge wurden vollständig und entscheidungsfähig abgegeben und entgegengenommen“, stellt dies ersichtlich keine Bestätigung durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dar. Denn diese Aussage ist maschinenschriftlich geschrieben und stammt erkennbar nicht von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern vom Antragsteller selbst. Die Mitarbeiterin hat auf dem Schreiben handschriftlich nur vermerkt: „Abgegeben am 07.07.14“. Eine Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig seien, kann darin nicht gesehen werden.

9

Demnach wurde die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht bereits am 7. Juli 2014, sondern erst am 21. Juli 2014 in Gang gesetzt. Sie wurde daher rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 21. Oktober 2014 mit Zwischenbescheid vom 15. Oktober 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG verlängert bis 30. November 2014. Vor Ablauf dieser verlängerten Frist erließ die Antragsgegnerin am 28. November 2014 den vom Antragsteller angefochtenen Bescheid, der ihm am gleichen Tag per Telefax zugestellt wurde. In dem darin ausgesprochenen Widerruf ist zugleich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung der fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen zu sehen. Durch diese Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist ist die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG damit nicht eingetreten.

10

2. Der im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellte und damit das bereits erstinstanzlich verfolgte Begehren klarstellende Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (bisherige Ordnungsnummern …) zu erteilen, hat Erfolg.

11

Angesichts der über eine vorläufige Regelung hinausgehenden Vorwegnahme der Hauptsache und des in § 15 Abs. 4 PBefG enthaltenen Verbots der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die Erteilung einer im Vergleich zur im Verwaltungsverfahren regelmäßig beantragten Dauer deutlich kürzeren befristeten Genehmigung angeordnet werden (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 17 m.w.N.). Der auf einen Zeitraum bis 30. November 2015 begrenzte Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, der im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung seiner Genehmigungen um fünf Jahre beantragt hatte, hält sich in diesem Rahmen.

12

Der Antragsteller hat sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung seiner fünf Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch).

13

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich angeführten Tatsachen rechtfertigen voraussichtlich einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht.

14

a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in dem angegriffenen Bescheid zunächst vorgehalten, dass er im geprüften Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2014) seinen Betriebspflichten nicht in angemessenem Umfang nachgekommen sei. Aufgrund der Auswertung der von ihm vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler – die ausweislich der in den Akten befindlichen Kopien mit „Schichtzettel“ überschrieben sind – könne festgestellt werden, dass er an einer Vielzahl von Tagen seine Fahrzeuge nicht oder nur für einen oder zwei Beförderungsaufträge eingesetzt habe.

15

Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend hierzu ausgeführt, von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller nach § 21 PBefG obliegende Betriebspflicht könne derzeit nicht ausgegangen werden.

16

Nach 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Aufrechterhaltung des Betriebs bedeutet für Taxis, dass sie sich an den behördlich zugelassenen Stellen – nach Maßgabe der jeweiligen Taxiordnungen – bereitstellen. Die Betriebspflicht fordert beim Taxiverkehr nicht das Erreichen bestimmter Mindestbeförderungsleistungen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand April 1994, B § 21 Anm. 3 e und g). Nach der Taxiordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2013 sind die Unternehmer im Rahmen ihrer Betriebspflicht zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens acht Stunden verpflichtet.

17

Angesichts dessen, dass die Betriebspflicht für Taxen lediglich das Bereithalten der Fahrzeuge und dies auch nur an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr erfordert, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Betriebspflicht verletzt. Zum einen lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Taxen des Antragstellers an den Tagen, an denen ausweislich der vorgelegten „Schichtzettel“ lediglich ein oder zwei Beförderungsaufträge durchgeführt wurden, gleichwohl für die Dauer von wenigstens acht Stunden bereitgehalten wurden. Zum anderen rechtfertigt unabhängig davon die Auswertung der „Schichtzettel“ durch die Antragsgegnerin, selbst wenn es an den von ihr festgestellten Tagen nicht zu einer ausreichenden Bereitstellung der Taxen des Antragstellers gekommen sein sollte, nicht den Schluss, dass dies an so vielen Tagen geschehen wäre, dass der Antragsteller die Mindestanzahl von 235 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hätte. Dies lässt sich den Feststellungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

18

b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller des Weiteren vorgehalten, dass es in dem überprüften Zeitraum mehrfach zu Nichtnutzungen der Fahrzeuge von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen sei, ohne dass eine Mitteilung an sie erfolgt sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht nach § 2 Nr. 2 der genannten Taxiordnung der Antragsgegnerin verletzt habe. Danach hat der Unternehmer, wenn die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden kann, dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen. Selbst wenn der Antragsteller seiner Anzeigepflicht mehrfach nicht nachgekommen sein sollte, wäre es überdies fraglich, ob dieser Umstand allein seine Unzuverlässigkeit begründen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, wodurch § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG konkretisiert wird, sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die mehrfache Nichterfüllung der genannten Anzeigepflicht als ein solcher schwerer Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften angesehen werden kann.

19

c) Entscheidend spricht für eine Unzuverlässigkeit des Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre.

20

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten sind, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind von Unternehmen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dabei sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Indes genügen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich des Taxigewerbes die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 – XI R 25/02 –, juris, Rn. 32 f. = BFHE 205, 249). Die Schichtzettel sind dem Bundesfinanzhof zufolge Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O., Rn. 35).

21

Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat der Antragsteller nicht gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt. Vielmehr hat er gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Unterlagen um Schichtzettel handele. Andere Schichtzettel als diese vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler gebe es in seinem Unternehmen nicht. Die Taxifahrer kämen in der Regel einmal wöchentlich und legten diese Schichtzettel vor. Danach erfolge dann die Abrechnung (vgl. den Aktenvermerk vom 21. August 2014 über die Vorsprache des Antragstellers, Bl. 123 der Behördenakte sowie die Wiedergabe dieser Vorsprache im angefochtenen Bescheid vom 28. November 2014, S. 3).

22

Allerdings entsprechen die vom Antragsteller vorgelegten „Schichtzettel“ inhaltlich nicht den Anforderungen, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung an sie zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 S 3747/12 –, juris, Rn. 55; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 16), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. So fehlen beispielsweise Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr und Einnahmen aus Krankenfahrten.

23

Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats nach dem derzeitig erkennbaren Sachstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Einhaltung seiner steuerrechtlichen Buchführungspflichten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorgehalten werden können, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen.

24

Ob der Antragsteller eines personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens zuvor im Besteuerungsverfahren gegen abgabenrechtliche Buchführungsvorschriften verstoßen hat, ist eine Frage, die vom sachlich zuständigen Finanzamt beantwortet werden kann. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 49). Die Befürchtung der Gegenansicht, die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d PBZugV liefe leer (so die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 L 352/11 –, Rn. 14), erscheint demgegenüber unbegründet. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV läuft bereits deswegen nicht leer, weil zu den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne dieser Bestimmung nicht allein die genannten steuerrechtlichen Buchführungspflichten gehören. Außerdem ist die Genehmigungsbehörde nicht gehindert, Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Antragstellers aufgrund eigener Erkenntnisse hinsichtlich der Buchführungspflichten nachzugehen.

25

Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts M. vom 18. Juni 2014 keinerlei Anmerkungen zu etwaigen Verstößen gegen seine Buchführungspflichten enthält und ihm die pünktliche Einhaltung seiner Steuererklärungspflicht während der letzten 24 Monate bestätigt, gegen die Annahme, dass der Antragsteller schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durch Nichteinhaltung seiner Buchführungspflichten begangen hätte.

26

Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass allein Verstöße gegen die genannten Buchführungspflichten einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten von hinreichendem Gewicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV begründen. Die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungspflichten, das beharrliche Nichterfüllen der steuerlichen Erklärungspflichten sowie das (unter Umständen dem Finanzamt entgehende, aber für die Genehmigungsbehörde erkennbare) Erzielen unversteuerter Einnahmen durch „Schwarzfahrten“ können auch jeweils für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Im Vergleich dazu kommt der Verletzung allein der genannten steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften deutlich geringeres Gewicht zu, so dass sie jedenfalls nicht ohne weiteres einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV darstellen dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009, a.a.O., Rn 54). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Ausdrucken aus den Schichtkontrollzählern um Schichtzettel handeln würde, die den Anforderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu den Einnahmeaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entsprechen. Bislang ist er ersichtlich weder vom Finanzamt noch von der Antragsgegnerin auf Bedenken gegen diese Annahme hingewiesen worden. Auch dies spricht dagegen, aus dem Verhalten des Antragstellers auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen.

27

d) Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers folgen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass er gegen Strafnormen verstoßen hat.

28

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller wurde mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der geringen Höhe des verhängten Strafmaßes kann von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier keine Rede sein, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.

29

Allerdings stellen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung dar, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" ergibt (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 13). Nach der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers sind für die Frage seiner Zuverlässigkeit maßgebend (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 11).

30

Das Verwaltungsgericht hat eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet, im Falle des Antragstellers deswegen bejaht, weil der genannte Strafbefehl ein Verhalten betraf, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand, und weil gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB geführt wurde, auch wenn dies nach § 153 StPO eingestellt wurde.

31

Dem kann so nicht gefolgt werden. Es trifft allerdings zu, dass das Verhalten des Antragstellers, das dem Strafbefehl zugrunde lag, im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Er hatte der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen wider besseres Wissen eine Person als Fahrer eines seiner Taxis benannt, die tatsächlich das Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten hatte, nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung des Strafbefehls wollte er damit den tatsächlichen Fahrer vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Verhalten für die Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts von Bedeutung ist. Dieses einmalige Vergehen rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss auf einen charakterlichen Mangel oder eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, und schließt daher die Zuverlässigkeit nicht aus.

32

Etwas anderes lässt sich nicht aus dem nach § 153 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB herleiten. Zwar erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. Die hier verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO setzt aber voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung bejaht wurde. Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausgeführt hat, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist das diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, unabhängig davon, dass es von ihm im Beschwerdeverfahren bestritten wird, nicht geeignet, auch in der Zusammenschau mit dem Vergehen nach § 164 StGB eine Neigung des Antragstellers, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel zu begründen, der die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würde.

33

Andere Gesichtspunkte, die gegen eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten fünf Genehmigungen sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der erfolglos gebliebene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern weitergeht als der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, als mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, bezüglich seines Antrags auf Verlängerung der Genehmigungen um jeweils fünf Jahre sei die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten, während der Hilfsantrag nur den bis 30. November 2015 begrenzten Zeitraum umfasst.

35

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes – auch für das erstinstanzliche Verfahren – beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. LKRZ 2014, 169). Dabei hält der Senat die Hälfte des dem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 15.000,-- € je beantragter Genehmigung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen. Die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache durch die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung bezieht sich nur auf den Zeitraum bis 30. November 2015 und rechtfertigt daher nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
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Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
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Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
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Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
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Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
8.
entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 6, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,
11.
(weggefallen)
12.
entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 7 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt,
13.
entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung von Taxigenehmigungen.
Der Kläger kaufte am 10.01.2007 von einem anderen Unternehmer dessen Taxiunternehmen ohne den Firmennamen und ohne die Telefonnummer (BA 12/1). Darin verpflichtete sich der Verkäufer unter anderem, dem Kläger die Taxigenehmigungen Nr. Y, Y, YY, YY, YY und YY des Landratsamts X zu übertragen.
Für den 1. und 2. Genehmigungszeitraum vom 25.01.2007 bis 24.01.2009 beziehungsweise 25.01.2009 bis 24.01.2014 erhielt der Kläger jeweils Genehmigungsurkunden (BA 27 und 71) für den Betrieb von 6 Taxen.
Für den 3. Genehmigungszeitraum (25.01.2014 bis 24.01.2019) stellte der Kläger einen weiteren Verlängerungsantrag (eingegangen am 13.12.2013, BA 101/1). Er machte dazu die Angabe: „Weiterbetrieb wie bisher mit 6 Taxen“. Später (BA 109) teilte er mit, einzelne Genehmigungen seien bisher verpachtet worden. Derzeit führe man den Betrieb mit 3 Fahrzeugen als Haupttätigkeit weiter.
In einem Aktenvermerk des Landratsamts X vom 20.12.2013 (BA 110) ist festgehalten, dass die Verpachtung von 3 Genehmigungen der Wiedererteilung der Genehmigung für 6 Taxen nicht entgegenstehe.
Unter dem Datum 09.01.2014 (BA 114) wurde dem Kläger eine Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG für 6 Taxen befristet bis zum 24.01.2019 erteilt.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 (BA 126/1) legte der Beigeladene Widerspruch ein. Er trug vor, dass mindestens 3 der 6 Taxigenehmigungen dauerhaft verpachtet gewesen seien bzw. die wiedererteilten Genehmigungen direkt weiter verpachtet worden seien. Ein Besitzstandsschutz für weiterverpachtete Genehmigungen bestehe nicht. Die angemessene Berücksichtigung für Altunternehmer komme nicht zum Tragen, da der Kläger sein Unternehmen nicht selbst geführt habe. Seinen Widerspruch ergänzte er später mit E-Mail vom 20.06.2014, die mit einem nicht unterschriebenen PDF-Anhang versehen war (siehe Widerspruchsakte).
In seiner Stellungnahme (BA 131) vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, dass der Kläger die Genehmigung auch für die weiterverpachteten Taxigenehmigungen behalten dürfe, da ein Grund für deren Verpachtung vorliege. Der Kläger habe aufgrund einer Erkrankung seiner beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgehen können mit der Folge der Notwendigkeit der Verpachtung von 3 Taxigenehmigungen. In absehbarer Zeit werde der Kläger wieder voll leistungs- und damit voll arbeitsfähig sein, so dass er die 3 Taxigenehmigungen Zeit nicht mehr verpachten müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 traf das Regierungspräsidium Tübingen die folgende Entscheidung:
10 
1. „Die am 08.04.2014 fiktiv entstandene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Landratsamts X an Herrn Y wird insoweit geändert, als sie nur noch 3 Taxikonzessionen umfasst. Die Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 ist entsprechend zu ändern.
11 
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt das Land Baden-Württemberg“.
12 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Tübingen aus, der Beigeladene sei widerspruchsbefugt, da nicht auszuschließen sei, dass er durch die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen an den Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Denn der Beigeladene habe selbst einen Antrag auf die Erteilung weiterer Taxigenehmigungen gestellt und stehe seit langem auf der Warteliste der Altunternehmer. Der Widerspruch sei auch rechtzeitig eingelegt worden.
13 
Der Widerspruch sei bezüglich der bis vor kurzem verpachteten Taxigenehmigungen begründet. Da sich die Argumentation auf die verpachteten Taxigenehmigungen beschränke, sei davon auszugehen, dass sich der Widerspruch auch nur gegen diese richte.
14 
Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um den Fall einer Wiedererteilung und nicht um den Fall einer Neuerteilung handele. Das Landratsamt sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Wiedererteilung der verpachteten Taxigenehmigungen § 13 Abs. 4 und 5 PBefG nicht direkt anwendbar seien. Der Grundgedanke von § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG sei jedoch im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 3 PBefG zu berücksichtigen. § 13 Abs. 3 PBefG habe einerseits den Sinn, die Genehmigung bewährten Unternehmern zu erteilen, diene andererseits aber auch dem Schutz der Investitionen des Alt-Konzessionärs, nicht aber des Einkommens aus der Verpachtung der Taxigenehmigungen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, nur einzelne Taxigenehmigungen selbst zu nutzen, um weitere Taxigenehmigungen auf Dauer immer wieder erteilt zu bekommen, um sie zu verpachten.
15 
Folglich sei zu berücksichtigen, wie viele Taxigenehmigungen wie lange und aus welchem Grund verpachtet gewesen seien. Dem Landratsamt liege ein Pachtvertrag vom 10.01.2007 vor, mit dem vom 25.01.2007 für ein Jahr vier der sechs Taxigenehmigungen an die Person, von der der Kläger das Taxiunternehmen gekauft habe, zurückverpachtet worden seien. Von den verbleibenden Taxigenehmigungen Nr. Y und Nr. YY sei die Nr. Y nach eigenen Angaben seit 26.06.2007, also bereits nach fünf Monaten, an X X verpachtet worden, anschließend an X X. Nur knapp zwei Monate lang sei sie vom Kläger nach seinen Angaben damals selbst genutzt worden. Nur die Taxigenehmigung Nr. YY sei offensichtlich dauerhaft vom Kläger selbst genutzt worden. Die Taxigenehmigung Nr. YY werde seit 04.06.2013 wieder selbst genutzt. In der Akte dokumentiert sei dies allerdings erst ab 09.01.2014. Die Taxigenehmigung Nr. Y sei seit dem 08.08.2013 nicht mehr verpachtet und werde seit 23.05.2014 vom Kläger selbst genutzt. In der Zwischenzeit sei er der Betriebspflicht nicht nachgekommen. Drei Taxigenehmigungen seien durchgehend verpachtet worden.
16 
Ein zwingender Grund für die Verpachtung sei nicht nachvollziehbar nachgewiesen. Die Argumentation mit der Erkrankung des Klägers sei nicht schlüssig, weil er selbst maximal ein Fahrzeug habe fahren können und dies nicht rund um die Uhr. Er habe daher sowieso weitere Fahrer gebraucht. Für die Führung der Geschäfte sei seit 02.03.2007, also fast von Anfang an, seine Ehefrau bestellt gewesen, die auch die Geschäfte für die Pächter der Taxigenehmigungen geführt habe. Es sei also nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die Erkrankung den Kläger daran gehindert habe, die Taxigenehmigungen durch angestellte Fahrer selbst zu nutzen, statt sie zu verpachten.
17 
Selbst wenn die Erkrankung als zwingender Grund anzusehen wäre, würde die gerechte Abwägung der Interessen des Genehmigungsinhabers und Altunternehmers mit den Interessen der Bewerber um weitere Genehmigungen dazu führen, dass ihm nur die tatsächlich von ihm in letzter Zeit selbst genutzten Taxigenehmigungen wieder erteilt werden könnten. § 13 Abs. 3 PBefG schützte zwar die Investitionen des Altunternehmers. Zur Selbstnutzung der bislang verpachteten Taxigenehmigungen müsse er jedoch erst noch Investitionen tätigen. Auch der Grundsatz, die Taxigenehmigungen bevorzugt bewährten Taxiunternehmen zu erteilen, führe hier zu keinem anderen Ergebnis, da seit dem Erwerb der Taxigenehmigungen überwiegend nur eine selbst genutzt worden sei. Die Wiedererteilung auch der bislang verpachteten, nicht selbst genutzten drei Taxigenehmigungen sei daher rechtswidrig erfolgt.
18 
Dagegen sei die Wiedererteilung der selbst genutzten Taxigenehmigungen im Widerspruch nicht angegriffen worden. Hinsichtlich dieser Taxigenehmigungen wäre die Verweigerung der Wiedererteilung im Hinblick auf den Schutz des Altunternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG dagegen unverhältnismäßig gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.09.2014 zugestellt.
19 
Der Kläger hat am 10.10.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, im 1. Genehmigungszeitraum habe der Kläger die Taxigenehmigung Nr. YY selbst betrieben, die anderen Taxigenehmigungen (Nr. Y, Y, Y, YY und YY) habe er gegen Ende 2007, Anfang 2008 verpachtet. Im 2. Genehmigungszeitraum seien die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY durchgehend verpachtet gewesen. Die Taxigenehmigung Nr. YY habe er über den gesamten Zeitraum und die Taxigenehmigungen Nr. Y und YY am Ende des 2. Genehmigungszeitraums selbst betrieben. Im Zeitpunkt der Neuvergabe der Taxigenehmigungen für den 3. Genehmigungszeitraum habe er die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY selbst betrieben, die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY seien weiterhin verpachtet gewesen. Von der Betriebspflicht für die Taxigenehmigung Nr. Y sei er später vom Landratsamt X vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen befreit worden.
20 
Der Kläger habe einen Anspruch auch auf die 3 Taxigenehmigungen, die er durchgehend verpachtet gehabt habe. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 PBefG lägen unstreitig vor.
21 
Daneben gewähre § 13 Abs. 3 PBefG Bestandschutz für bewährte Unternehmer zum Schutz ihrer Investitionen. Dies gelte auch für die 3 verpachteten Taxigenehmigungen. Das Landratsamt X und das Regierungspräsidium Tübingen seien zu Recht davon ausgegangen, dass § 13 Abs. 4 und 5 PBefG zum Verhältnis von Neu- zu Altbewerbern nicht anwendbar sei und nur für die neue Erteilung der Genehmigung von Taxigenehmigungen gelten würden.
22 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund – Länder – Fachausschusses Personenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs vom 15. 07. 1987 sei die Genehmigung nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer neu zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 3 PBefG erfüllt seien. § 13 Abs. 4 und 5 PBefG finde keine Anwendung. Die Wiedererteilung der Genehmigung sei nur zu versagen, wenn der Betrieb des Taxiunternehmens ohne zwingende Gründe nach § 2 Abs. 2 PBefG auf einen anderen übertragen gewesen sei und der Genehmigungsinhaber den Betrieb nach Wiedererteilung nicht selbst fortführe. Dieser Versagungsgrund sei nicht gegeben.
23 
Der Kläger habe die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY nur verpachtet, er habe insoweit keinen Betrieb übertragen. Zudem habe die Ehefrau des Klägers auch die Geschäftsführung hinsichtlich der verpachteten Taxigenehmigungen übernommen. Die Verpachtung von Taxigenehmigungen sei in der Praxis nicht unüblich. Mit Beantragung der Wiedererteilung der 6 Taxigenehmigungen im Dezember 2013 habe der Kläger zugleich beantragt, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch Verpachtung bestehende Betriebsführerschaft der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY ebenfalls wieder zu erteilen. Dem habe das Landratsamt X auch entsprochen.
24 
Das Regierungspräsidium Tübingen lege den unbestimmten Rechtsbegriff des „Betriebs“ fehlerhaft aus. Es übertrage die Grundsätze, wonach bei Übertragung des Betriebs ohne sachlichen Grund die Wiedererteilung zu versagen sei, auch auf die Übertragung der einzelnen Taxigenehmigungen. Das Regierungspräsidium setze sich über die Differenzierung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG, wo zwischen dem Betrieb als solchen und der Betriebsführung unterschieden werde, ohne sachliche Gründe rechtsfehlerhaft hinweg.
25 
Selbst wenn man dem Regierungspräsidium Tübingen in seinem Ausgangspunkt folge, sei der Widerspruchsbescheid fehlerhaft. Denn es gebe zwingende Gründe für die Verpachtung der Taxigenehmigungen. Der Kläger sei bereits seit dem Jahr 2007 schwer erkrankt. Er leide an der chronischen X Erkrankung X X. Die Erkrankung habe dazu geführt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit seit Mitte des Jahres 2007 nur noch eingeschränkt habe nachgehen können mit der Folge der Notwendigkeit der Verpachtung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese Einschränkungen zu kompensieren.
26 
Seit August 2014 sei der Kläger wieder voll arbeitsfähig. Es sei ihm aber finanziell nicht möglich gewesen, zusätzliche Fahrzeuge anzuschaffen und Personal einzustellen, um sich nicht zu überschulden. Er habe zunächst einmal die Entwicklung seiner gesundheitlichen Situation abwarten wollen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger entschlossen, 3 der 6 Taxigenehmigungen zu verpachten. Mit Besserung seines Gesundheitszustandes im August 2014 sei der Kläger mit den Pächtern nunmehr so verblieben, dass die Pachtverträge als beendet angesehen würden. Eine Fortführung der Taxigenehmigungen durch eigene Fahrzeuge und eigenes Personal sei nunmehr möglich.
27 
Der Widerspruchsbescheid verstoße gegen Treu und Glauben und gegen den Vertrauensschutz. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Verpachtung von Taxigenehmigungen zulässig sei. Die Entziehung der 3 Taxigenehmigungen würde die wirtschaftliche Existenz des Klägers vernichten.
28 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY seien nach wie vor verpachtet. Die Taxigenehmigung Nr. Y betreibe er seit 3 oder 4 Monaten selbst. Er habe dafür ein Fahrzeug angeschafft. Man habe sich nach dem gerichtet, was das Landratsamt gesagt habe. Man müsse sich auf die Vorgaben des Landratsamts verlassen können.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.09.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
In der Vergangenheit sei die Praxis so gewesen, dass man § 13 Abs. 5 Nr. 2 PBefG nicht auf Wiedererteilungsfälle angewendet habe. Diese Praxis sei aufgrund von Einwänden eines Konkurrenten im Jahr 2013 für Genehmigungen ab 2014 geändert worden. Der Betriebsführerin des Betriebs des Klägers sei bereits vor Antragstellung mündlich mitgeteilt worden, dass verpachtete Taxigenehmigungen nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen für die Verpachtung wiedererteilt werden könnten. Die Beklagte habe die mitgeteilte Erkrankung als zwingenden Grund gewertet und daher erneut die Genehmigung erteilt. Das Landratsamt X folge den Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen zu § 13 Abs. 3 PBefG. Der Kläger habe aufgrund der Verpachtungen keine schutzwürdigen Investitionen getroffen, die dieser Vorschrift unterlägen. Hinzu komme, dass lediglich die Taxigenehmigung Nr. YY seit der Betriebsübernahme ausschließlich vom Kläger genutzt werde.
34 
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich gebe es 81 Taxigenehmigungen. Der Beigeladene nehme auf der Warteliste der Altunternehmer die Plätze … ein. Auf der Warteliste der Neuunternehmer stünden 10 bis 15 Bewerbungen. Neu zu vergebende Taxigenehmigungen würden zwischen den Neu- und Altunternehmern im Verhältnis 1 zu 1 vergeben. Bei der Führung der Warteliste richte man sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund – Länder – Fachausschusses Personenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs vom 15.07.1987. Werde eine Taxigenehmigung an einen Bewerber der Warteliste vergeben, erhalte er bei Vorhandensein weiterer Bewerber erst dann wieder eine Taxigenehmigung, wenn die anderen Bewerber ebenfalls eine Taxigenehmigung erhalten hätten. Das gelte auch dann, wenn er mit weiteren Bewerbungen vor den Mitbewerbern auf der Warteliste stehe.
35 
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er im Klageverfahren keinen Antrag stelle. Ihm sei vor einiger Zeit aufgrund seiner Position auf der Warteliste eine weitere Taxigenehmigung zugeteilt worden. Er sei derzeit Inhaber von 3 Taxigenehmigungen.
36 
Der Kammer haben die Akten des Klägers beim Landratsamt X und die Akten seiner Pächter sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, da dieser erstmalig für den Kläger eine Beschwer enthält, nämlich die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Die Nummern der abgelehnten Taxigenehmigungen werden zwar im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht genannt. Aus seiner Begründung wird aber hinreichend deutlich, dass der Widerspruch des Beigeladenen insoweit Erfolg hat, als er die Erteilung dieser Taxigenehmigungen durch den Widerspruch angreift. Insoweit wird der Antrag des Klägers (erstmals) durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt.
39 
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage eines Konkurrenten im Personenbeförderungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 - juris; siehe auch: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 15 RdNr. 3). Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der zunächst im Ausgangsverfahren erfolgreiche Bewerber (wie hier) im Widerspruchsverfahren unterliegt und nun seinerseits einen Anfechtungs-Rechtsbehelf einlegt, um die Ausgangsentscheidung wiederherzustellen.
40 
Aber auch dann, wenn man beim Rechtsbehelf des im Ausgangsverfahren zunächst erfolgreichen Konkurrenten wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es ihm letztendlich um den Erlass bzw. die Bewahrung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, würde sich jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY nichts anderes ergeben, weil sich die Sach- und Rechtslage für diese Genehmigungen nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers entwickelt hat (siehe dazu unten). Zudem spricht auch manches dafür, die Besitzstandsregelung in § 13 Abs. 3 PBefG, die hier für den Ausgang des vorliegenden Falles entscheidend ist, aus den Gründen des materiellen Rechts nur dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen bereits beim Ablauf der Taxigenehmigungen bzw. der Stellung des Verlängerungsantrags (in diesem Sinne wohl Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2007, § 13 Anm. 13 Absatz 8 in der Mitte) vorlagen. Entscheidungserheblich wäre diese Frage vorliegend aber jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. 14 und 17 nicht, weil sich im Vergleich zu dem eingangs genannten Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis ergäbe.
41 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil der Widerspruch des Beigeladenen zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY an den Kläger.
1.
42 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist zulässig. Er legte ihn gegen die Vergabe der streitigen Taxigenehmigungen rechtzeitig ein. Der anfechtbare Verwaltungsakt ist bereits konkludent in der regelwidrig vorzeitig ausgestellten und übersandten Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 zu sehen. Zwar darf eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG eigentlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ausgestellt werden. Wird die Urkunde aber - wie hier - übersandt, ohne dass bereits zuvor eine Genehmigung überhaupt erteilt, geschweige denn bestandskräftig geworden wäre, kann dies aus dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass Genehmigung und Erteilung der Urkunde zusammenfallen. Die angefochtene Genehmigung wurde dem Beilgeladenen nicht bekannt gegeben, so dass gegenüber ihm keine Widerspruchsfrist lief. Zudem war sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass im Falle ihrer Bekanntgabe eine Jahresfrist und nicht die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten gewesen wäre. Da die Genehmigung bereits konkludent mit der Übersendung der Urkunde erteilt wurde, ist kein Raum mehr für das zusätzliche Entstehen einer Genehmigungsfiktion. Es war daher auch nicht erforderlich, nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erneut Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 24.03.2014 wäre, wenn am 08.04.2014 eine Genehmigungsfiktion entstanden wäre, zu früh eingelegt worden und hätte schon deshalb gegen diese keinen Erfolg haben können. Die danach übersandte Ergänzung des Widerspruchs dürfte mangels Schriftform (der E-Mail-Anhang war nicht unterschrieben) nicht als erneute Einlegung des Widerspruchs gewertet werden können.
43 
Der Beigeladene ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Wartliste nach § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung einer Warteliste: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - juris RdNr. 10 ff.; vgl. zum „Schutz“ der durch die Warteliste vermittelten Position durch § 42 Abs. 2 VwGO: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2010, § 13 RdNr. 69). Eine Rechtsverletzung tritt nicht nur dann ein, wenn der Mitbewerber der nächste auf der Wartliste ist, dem eine Taxigenehmigung zu erteilen wäre. Sie liegt auch dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Vergabe ein Aufrücken des Mitbewerbers in der Warteliste verhindert wird. Soweit Taxigenehmigungen nach einer Warteliste im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG vergeben werden, besteht ein Anspruch des einzelnen Bewerbers auf der Warteliste auf ein korrektes Abarbeiten der Warteliste nach den dafür aufgestellten Grundsätzen. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht so weit hinten auf der Warteliste, dass keine Aussicht auf Zuteilung einer Taxigenehmigung bestand. Es sind darüber hinaus keine Umstände erkennbar, dass der Beigeladene aus sonstigen Gründen offensichtlich keine weitere Taxigenehmigung erhalten könnte, zumal er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, in der jüngeren Vergangenheit vom Landratsamt X seine dritte Taxigenehmigung erhalten zu haben. Auch wenn man auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hätte, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar hat der Beigeladene nach Ergehen des Widerspruchs eine Taxigenehmigung erhalten. Er steht aber auch weiterhin auf einer nicht aussichtslosen Stelle auf der Warteliste und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm aus sonstigen Gründen offensichtlich keine Taxigenehmigungen erteilt werden kann, so dass seine Widerspruchsbefugnis auch nicht nachträglich entfallen ist.
2.
44 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch begründet, weil § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift, die streitigen Taxigenehmigungen nach § 13 Abs. 5 zu vergeben sind und der Kläger aufgrund der Warteliste keine Taxigenehmigung erhalten kann.
45 
Der Betrieb eines Taxis ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 PBefG genehmigungspflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 PBefG. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG befassen sich mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der hier nicht vorliegt (vgl. § 8 PBefG).
46 
Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, ist nicht streitig.
47 
§ 13 Abs. 4 PBefG steht der Erteilung der Taxigenehmigung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beigeladene auf diese Vorschrift überhaupt berufen könnte. Die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die durch diese Vorschrift geschützt wird, wird durch die Vergabe bereits vorhandener Taxigenehmigungen in aller Regel nicht bedroht.
48 
§ 13 Abs. 3 PBefG gilt auch für den Taxenverkehr (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anmerkungen 80 und 81, Loseblattsammlung Stand der Kommentierung 3/95 und III/91). § 13 Abs. 3 PBefG bestimmt, dass der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, bei der Erteilung einer Genehmigung (in einer Konkurrenzsituation) angemessen zu berücksichtigen ist. Der Verweis dieser Vorschrift auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gilt nur bei der Erteilung von Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr, nicht aber für den Taxenverkehr. Anders als im Linienverkehr, der keine Vergabe nach Warteliste wie die Genehmigungsvergabe im Taxenverkehr kennt, erhält bei der Erteilung der Genehmigung für eine Linie der Bewerber mit dem besseren Angebot den Zuschlag, wobei der durch § 13 Abs. 3 PBefG geschützte „Altunternehmer“ im Einzelfall einen gewissen Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber einem konkurrierenden Anbieter aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG ausgleichen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 - juris). Diese eingeschränkte Bedeutung hat § 13 Abs. 3 PBefG im Taxenverkehr nicht. Im Taxenverkehr geht es nicht wie im Linienverkehr um die Auswahl eines besseren Angebots, sondern um den Besitzstandsschutz des „Altunternehmers“ oder um die Vergabe der Taxigenehmigung aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Stand 15.07.1987, abgedruckt in Fielitz, Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 RdNr. 67, Loseblattsammlung Stand Juni 2014) kommt § 13 Abs. 5 PBefG bei Altunternehmern, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, nicht zur Anwendung. Dies würde aber zu einem voraussetzungslosen Besitzstandsschutz für den Altunternehmer führen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Verneinung der Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG kann nur insoweit gefolgt werden, als ein bestehender Besitzstandsschutz für Altunternehmer nicht mit einem Konkurrenzangebot eines anderen Unternehmers abzuwägen ist. Die in der Kommentarliteratur nachgewiesene Rechtsprechung befasst sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG auch stets nur mit dem öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit dem Taxenverkehr. Das Gesetz geht davon aus, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 RdNr. 197; Rechtsprechung zur Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Verkehr mit Taxen ist der Kammer nicht bekannt). Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Vergabe der Taxigenehmigungen außerhalb der Besitzstandsregelungen aufgrund der Platzierung auf einer Warteliste erfolgt, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG eingreifen. Ein Qualitätswettbewerb findet bei der Aufstellung der Warteliste nicht statt. Maßgeblich ist in aller Regel („soll“) nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG nur die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung.
50 
Das Verhältnis des § 13 Abs. 5 PBefG zu § 13 Abs. 3 PBefG stellt sich wie folgt dar: § 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen nur dann, wenn die Vorschrift zum Schutz des Besitzstandes in § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift.
51 
Der Kläger kann sich für die drei streitigen Genehmigungen für den Taxenverkehr nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, weil die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für deren Erteilung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG müssen in Bezug auf den Verkehr vorliegen, dessen Verlängerung zur Genehmigung ansteht. Da für jedes Taxi eine eigene Genehmigung benötigt wird, müssen seine Voraussetzungen auch für jede der beantragten Genehmigungen gesondert geprüft werden. In den Fällen, in denen Genehmigungen für mehrere Taxen ausgestellt wurden, reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen für einzelne Taxen vorliegen, um diese Vorschriften auch auf die anderen Taxen anzuwenden.
52 
Für die streitigen Taxigenehmigungen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil sie der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nie selbst durch eigene Fahrzeuge betrieben hat. Sie waren im 1. Genehmigungszeitraum bis auf wenige Tage und im 2. Genehmigungszeitraum vollständig an andere Betriebsführer verpachtet. Der Zustand aus dem 2. Genehmigungszeitraum setzte sich im 3. Genehmigungszeitraum für alle 3 streitigen Taxigenehmigungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der für die Prüfung des Gerichts maßgeblich ist, fort. Die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY waren darüber hinaus auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verpachtet. Nur die Taxigenehmigung Nr. Y betreibt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit wenigen Monaten selbst, was aber wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich ist.
53 
Durch die Verpachtung der streitigen Taxigenehmigungen wurde die Betriebsführung vom Kläger auf seine Pächter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen. Dies erfolgte auch mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Die Übertragung der Betriebsführung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG zur Folge, dass der Pächter den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Da derselbe Verkehr nicht von zwei unterschiedlichen Personen in diesem Sinne betrieben werden kann, verdrängt der Pächter den Unternehmer, dem die Taxigenehmigung erteilt wurde, die er gepachtet hat. Der Verpächter bleibt zwar im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer, da die Person, die die Taxigenehmigung zugesprochen erhalten hat, vom Gesetz als Unternehmer definiert wird. Er betreibt den genehmigten Verkehr aber nicht mehr. Die Eigenschaft als Betreiber behält er auch nicht dadurch, dass er selbst bzw. durch die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 PBefG, hier in der Person der Ehefrau des Klägers) gewisse Dienstleitungen für Pächter erbringen lässt. Fallen Unternehmer und Betriebsführer auseinander, betreibt der Unternehmer den Verkehr nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. Dies hat zur Folge, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen und sich der Kläger nicht auf einen Besitzstandsschutz als „Altunternehmer“ berufen kann. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsführer hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 - juris RdNrn. 43 ff. insbesondere RdNr. 48) bereits entschieden, dass sich der Unternehmer gegenüber seinem Betriebsführer nicht auf den Bestandsschutz aus § 13 Abs. 3 PBefG berufen kann. Es hat dies damit begründet, dass der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, das Verdienst des Betriebsführers und nicht des Genehmigungsinhabers (Unternehmer) ist. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verpflichtet. Die Kammer überträgt diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall. Ein Verdienst des Genehmigungsinhabers und Unternehmers für den von ihm nicht selbst betriebenen Verkehr entsteht nicht allein dadurch, dass eine Konkurrenzsituation gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Pächter entsteht. Allenfalls das Verdienst, einen ordentlichen Pächter ausgewählt zu haben, kann er für sich verbuchen. Zum Betriebsführer im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG wird er dadurch aber nicht. Auch der Zweck dieser Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 13 Abs. 3 PBefG schützt das Vertrauen in Investitionen, die für die Durchführung des Betriebes erforderlich sind. Dafür hat der Kläger aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Aufwendungen gehabt. In Bezug auf die streitigen Taxigenehmigungen hatte er ausschließlich Aufwendungen für den Erwerb dieser Genehmigungen. Im Fall des Klägers sind dies die Aufwendungen für den Kaufpreis. Diese waren aber nicht so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie durch die Erlöse aus der Verpachtung in der Vergangenheit wieder refinanziert wurden.
54 
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen, bleibt kein Raum, die vom Kläger vorgetragene Erkrankung oder andere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
55 
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG sind die streitigen Taxigenehmigungen aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG zu vergeben. Danach kann der Kläger schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er nicht auf der Warteliste steht. Zudem wären auch die Nachrangigkeitsgründe des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG zu beachten.
56 
Wie die Frage des Besitzstandsschutzes zu behandeln ist, wenn ein Unternehmer seine Taxigenehmigungen durch den Betrieb eines entsprechenden Verkehrs zumindest für einen Teil der Geltungsdauer der Genehmigung selbst genutzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Beigeladene im Verfahren selbst das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen. Dieses Kostenrisiko ist der Beigeladene nicht eingegangen, weil er im Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Denn nur dann könnten ihm im Falle seines Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst Kosten auferlegt werden. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
58 
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist entbehrlich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
59 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Besitzstands in § 13 Abs. 3 PBefG ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, da dieser erstmalig für den Kläger eine Beschwer enthält, nämlich die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Die Nummern der abgelehnten Taxigenehmigungen werden zwar im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht genannt. Aus seiner Begründung wird aber hinreichend deutlich, dass der Widerspruch des Beigeladenen insoweit Erfolg hat, als er die Erteilung dieser Taxigenehmigungen durch den Widerspruch angreift. Insoweit wird der Antrag des Klägers (erstmals) durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt.
39 
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage eines Konkurrenten im Personenbeförderungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 - juris; siehe auch: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 15 RdNr. 3). Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der zunächst im Ausgangsverfahren erfolgreiche Bewerber (wie hier) im Widerspruchsverfahren unterliegt und nun seinerseits einen Anfechtungs-Rechtsbehelf einlegt, um die Ausgangsentscheidung wiederherzustellen.
40 
Aber auch dann, wenn man beim Rechtsbehelf des im Ausgangsverfahren zunächst erfolgreichen Konkurrenten wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es ihm letztendlich um den Erlass bzw. die Bewahrung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, würde sich jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY nichts anderes ergeben, weil sich die Sach- und Rechtslage für diese Genehmigungen nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers entwickelt hat (siehe dazu unten). Zudem spricht auch manches dafür, die Besitzstandsregelung in § 13 Abs. 3 PBefG, die hier für den Ausgang des vorliegenden Falles entscheidend ist, aus den Gründen des materiellen Rechts nur dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen bereits beim Ablauf der Taxigenehmigungen bzw. der Stellung des Verlängerungsantrags (in diesem Sinne wohl Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2007, § 13 Anm. 13 Absatz 8 in der Mitte) vorlagen. Entscheidungserheblich wäre diese Frage vorliegend aber jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. 14 und 17 nicht, weil sich im Vergleich zu dem eingangs genannten Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis ergäbe.
41 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil der Widerspruch des Beigeladenen zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY an den Kläger.
1.
42 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist zulässig. Er legte ihn gegen die Vergabe der streitigen Taxigenehmigungen rechtzeitig ein. Der anfechtbare Verwaltungsakt ist bereits konkludent in der regelwidrig vorzeitig ausgestellten und übersandten Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 zu sehen. Zwar darf eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG eigentlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ausgestellt werden. Wird die Urkunde aber - wie hier - übersandt, ohne dass bereits zuvor eine Genehmigung überhaupt erteilt, geschweige denn bestandskräftig geworden wäre, kann dies aus dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass Genehmigung und Erteilung der Urkunde zusammenfallen. Die angefochtene Genehmigung wurde dem Beilgeladenen nicht bekannt gegeben, so dass gegenüber ihm keine Widerspruchsfrist lief. Zudem war sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass im Falle ihrer Bekanntgabe eine Jahresfrist und nicht die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten gewesen wäre. Da die Genehmigung bereits konkludent mit der Übersendung der Urkunde erteilt wurde, ist kein Raum mehr für das zusätzliche Entstehen einer Genehmigungsfiktion. Es war daher auch nicht erforderlich, nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erneut Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 24.03.2014 wäre, wenn am 08.04.2014 eine Genehmigungsfiktion entstanden wäre, zu früh eingelegt worden und hätte schon deshalb gegen diese keinen Erfolg haben können. Die danach übersandte Ergänzung des Widerspruchs dürfte mangels Schriftform (der E-Mail-Anhang war nicht unterschrieben) nicht als erneute Einlegung des Widerspruchs gewertet werden können.
43 
Der Beigeladene ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Wartliste nach § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung einer Warteliste: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - juris RdNr. 10 ff.; vgl. zum „Schutz“ der durch die Warteliste vermittelten Position durch § 42 Abs. 2 VwGO: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2010, § 13 RdNr. 69). Eine Rechtsverletzung tritt nicht nur dann ein, wenn der Mitbewerber der nächste auf der Wartliste ist, dem eine Taxigenehmigung zu erteilen wäre. Sie liegt auch dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Vergabe ein Aufrücken des Mitbewerbers in der Warteliste verhindert wird. Soweit Taxigenehmigungen nach einer Warteliste im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG vergeben werden, besteht ein Anspruch des einzelnen Bewerbers auf der Warteliste auf ein korrektes Abarbeiten der Warteliste nach den dafür aufgestellten Grundsätzen. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht so weit hinten auf der Warteliste, dass keine Aussicht auf Zuteilung einer Taxigenehmigung bestand. Es sind darüber hinaus keine Umstände erkennbar, dass der Beigeladene aus sonstigen Gründen offensichtlich keine weitere Taxigenehmigung erhalten könnte, zumal er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, in der jüngeren Vergangenheit vom Landratsamt X seine dritte Taxigenehmigung erhalten zu haben. Auch wenn man auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hätte, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar hat der Beigeladene nach Ergehen des Widerspruchs eine Taxigenehmigung erhalten. Er steht aber auch weiterhin auf einer nicht aussichtslosen Stelle auf der Warteliste und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm aus sonstigen Gründen offensichtlich keine Taxigenehmigungen erteilt werden kann, so dass seine Widerspruchsbefugnis auch nicht nachträglich entfallen ist.
2.
44 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch begründet, weil § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift, die streitigen Taxigenehmigungen nach § 13 Abs. 5 zu vergeben sind und der Kläger aufgrund der Warteliste keine Taxigenehmigung erhalten kann.
45 
Der Betrieb eines Taxis ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 PBefG genehmigungspflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 PBefG. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG befassen sich mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der hier nicht vorliegt (vgl. § 8 PBefG).
46 
Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, ist nicht streitig.
47 
§ 13 Abs. 4 PBefG steht der Erteilung der Taxigenehmigung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beigeladene auf diese Vorschrift überhaupt berufen könnte. Die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die durch diese Vorschrift geschützt wird, wird durch die Vergabe bereits vorhandener Taxigenehmigungen in aller Regel nicht bedroht.
48 
§ 13 Abs. 3 PBefG gilt auch für den Taxenverkehr (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anmerkungen 80 und 81, Loseblattsammlung Stand der Kommentierung 3/95 und III/91). § 13 Abs. 3 PBefG bestimmt, dass der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, bei der Erteilung einer Genehmigung (in einer Konkurrenzsituation) angemessen zu berücksichtigen ist. Der Verweis dieser Vorschrift auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gilt nur bei der Erteilung von Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr, nicht aber für den Taxenverkehr. Anders als im Linienverkehr, der keine Vergabe nach Warteliste wie die Genehmigungsvergabe im Taxenverkehr kennt, erhält bei der Erteilung der Genehmigung für eine Linie der Bewerber mit dem besseren Angebot den Zuschlag, wobei der durch § 13 Abs. 3 PBefG geschützte „Altunternehmer“ im Einzelfall einen gewissen Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber einem konkurrierenden Anbieter aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG ausgleichen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 - juris). Diese eingeschränkte Bedeutung hat § 13 Abs. 3 PBefG im Taxenverkehr nicht. Im Taxenverkehr geht es nicht wie im Linienverkehr um die Auswahl eines besseren Angebots, sondern um den Besitzstandsschutz des „Altunternehmers“ oder um die Vergabe der Taxigenehmigung aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Stand 15.07.1987, abgedruckt in Fielitz, Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 RdNr. 67, Loseblattsammlung Stand Juni 2014) kommt § 13 Abs. 5 PBefG bei Altunternehmern, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, nicht zur Anwendung. Dies würde aber zu einem voraussetzungslosen Besitzstandsschutz für den Altunternehmer führen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Verneinung der Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG kann nur insoweit gefolgt werden, als ein bestehender Besitzstandsschutz für Altunternehmer nicht mit einem Konkurrenzangebot eines anderen Unternehmers abzuwägen ist. Die in der Kommentarliteratur nachgewiesene Rechtsprechung befasst sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG auch stets nur mit dem öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit dem Taxenverkehr. Das Gesetz geht davon aus, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 RdNr. 197; Rechtsprechung zur Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Verkehr mit Taxen ist der Kammer nicht bekannt). Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Vergabe der Taxigenehmigungen außerhalb der Besitzstandsregelungen aufgrund der Platzierung auf einer Warteliste erfolgt, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG eingreifen. Ein Qualitätswettbewerb findet bei der Aufstellung der Warteliste nicht statt. Maßgeblich ist in aller Regel („soll“) nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG nur die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung.
50 
Das Verhältnis des § 13 Abs. 5 PBefG zu § 13 Abs. 3 PBefG stellt sich wie folgt dar: § 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen nur dann, wenn die Vorschrift zum Schutz des Besitzstandes in § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift.
51 
Der Kläger kann sich für die drei streitigen Genehmigungen für den Taxenverkehr nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, weil die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für deren Erteilung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG müssen in Bezug auf den Verkehr vorliegen, dessen Verlängerung zur Genehmigung ansteht. Da für jedes Taxi eine eigene Genehmigung benötigt wird, müssen seine Voraussetzungen auch für jede der beantragten Genehmigungen gesondert geprüft werden. In den Fällen, in denen Genehmigungen für mehrere Taxen ausgestellt wurden, reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen für einzelne Taxen vorliegen, um diese Vorschriften auch auf die anderen Taxen anzuwenden.
52 
Für die streitigen Taxigenehmigungen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil sie der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nie selbst durch eigene Fahrzeuge betrieben hat. Sie waren im 1. Genehmigungszeitraum bis auf wenige Tage und im 2. Genehmigungszeitraum vollständig an andere Betriebsführer verpachtet. Der Zustand aus dem 2. Genehmigungszeitraum setzte sich im 3. Genehmigungszeitraum für alle 3 streitigen Taxigenehmigungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der für die Prüfung des Gerichts maßgeblich ist, fort. Die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY waren darüber hinaus auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verpachtet. Nur die Taxigenehmigung Nr. Y betreibt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit wenigen Monaten selbst, was aber wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich ist.
53 
Durch die Verpachtung der streitigen Taxigenehmigungen wurde die Betriebsführung vom Kläger auf seine Pächter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen. Dies erfolgte auch mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Die Übertragung der Betriebsführung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG zur Folge, dass der Pächter den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Da derselbe Verkehr nicht von zwei unterschiedlichen Personen in diesem Sinne betrieben werden kann, verdrängt der Pächter den Unternehmer, dem die Taxigenehmigung erteilt wurde, die er gepachtet hat. Der Verpächter bleibt zwar im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer, da die Person, die die Taxigenehmigung zugesprochen erhalten hat, vom Gesetz als Unternehmer definiert wird. Er betreibt den genehmigten Verkehr aber nicht mehr. Die Eigenschaft als Betreiber behält er auch nicht dadurch, dass er selbst bzw. durch die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 PBefG, hier in der Person der Ehefrau des Klägers) gewisse Dienstleitungen für Pächter erbringen lässt. Fallen Unternehmer und Betriebsführer auseinander, betreibt der Unternehmer den Verkehr nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. Dies hat zur Folge, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen und sich der Kläger nicht auf einen Besitzstandsschutz als „Altunternehmer“ berufen kann. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsführer hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 - juris RdNrn. 43 ff. insbesondere RdNr. 48) bereits entschieden, dass sich der Unternehmer gegenüber seinem Betriebsführer nicht auf den Bestandsschutz aus § 13 Abs. 3 PBefG berufen kann. Es hat dies damit begründet, dass der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, das Verdienst des Betriebsführers und nicht des Genehmigungsinhabers (Unternehmer) ist. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verpflichtet. Die Kammer überträgt diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall. Ein Verdienst des Genehmigungsinhabers und Unternehmers für den von ihm nicht selbst betriebenen Verkehr entsteht nicht allein dadurch, dass eine Konkurrenzsituation gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Pächter entsteht. Allenfalls das Verdienst, einen ordentlichen Pächter ausgewählt zu haben, kann er für sich verbuchen. Zum Betriebsführer im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG wird er dadurch aber nicht. Auch der Zweck dieser Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 13 Abs. 3 PBefG schützt das Vertrauen in Investitionen, die für die Durchführung des Betriebes erforderlich sind. Dafür hat der Kläger aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Aufwendungen gehabt. In Bezug auf die streitigen Taxigenehmigungen hatte er ausschließlich Aufwendungen für den Erwerb dieser Genehmigungen. Im Fall des Klägers sind dies die Aufwendungen für den Kaufpreis. Diese waren aber nicht so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie durch die Erlöse aus der Verpachtung in der Vergangenheit wieder refinanziert wurden.
54 
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen, bleibt kein Raum, die vom Kläger vorgetragene Erkrankung oder andere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
55 
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG sind die streitigen Taxigenehmigungen aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG zu vergeben. Danach kann der Kläger schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er nicht auf der Warteliste steht. Zudem wären auch die Nachrangigkeitsgründe des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG zu beachten.
56 
Wie die Frage des Besitzstandsschutzes zu behandeln ist, wenn ein Unternehmer seine Taxigenehmigungen durch den Betrieb eines entsprechenden Verkehrs zumindest für einen Teil der Geltungsdauer der Genehmigung selbst genutzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Beigeladene im Verfahren selbst das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen. Dieses Kostenrisiko ist der Beigeladene nicht eingegangen, weil er im Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Denn nur dann könnten ihm im Falle seines Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst Kosten auferlegt werden. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
58 
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist entbehrlich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
59 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Besitzstands in § 13 Abs. 3 PBefG ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.