Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09

bei uns veröffentlicht am08.09.2010

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Maßgabe seines Antrags vom 23.11.2005 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (D.... Straße ...) in Kirchzarten/Ortsteil Dietenbach. Das 2.765 m² große, am östlichen Ortsausgang von Dietenbach liegende Grundstück (Baugrundstück) ist im mittleren Teil, ca. 30 m von der Straße zurückversetzt, mit einem Wohngebäude mit angrenzendem Ökonomieteil (sog. M.-hof) bebaut. Nach Auffassung des Landesdenkmalamts handelt es sich um ein typisches Dreisamtälerhaus und ein Kulturdenkmal. Als Kulturdenkmal eingetragen ist das Gebäude jedoch nicht. Vor dem M.-hof befindet sich eine freie Wiesenfläche, auf der ein Bauerngarten angelegt ist. Der Kläger bewirtschaftet ca. 3,5 ha Grünland und hält Kleintiere (2 Esel sowie Schafe). Früher hielt er auch Rinder. Er ist zwischenzeitlich Rentner, den Hof hat er 2005 seinem Sohn übergeben. Nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts wird der Hof als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt (vgl. Stellungnahme im Verfahren der Klarstellungssatzung). Ein weiteres Wohnhaus befindet sich im Südosten des Baugrundstücks nahe der D.... Straße (künftig: Haus 1, Grundfläche von 5 x 7,50 m). Es wurde schon vor längerer Zeit als Altenteilerhaus errichtet und es beherbergt eine Wohnung. Das Dachgeschoss wurde 1996 ausgebaut. Ein weiteres Wohnhaus liegt westlich des M.-hof auf dem inzwischen abgetrennten Grundstück Flst.-Nr. .../... (künftig: Haus 2). Für Haus 2 wurde 2003 eine Bauvoranfrage eingereicht, am jetzigen Standort wurde es mit Bescheid vom 12.05.2005 genehmigt. Zwischen dem M.-hof und Haus 2 verläuft ein seit alters her bestehender Weg zu einem hangaufwärts liegenden Ökonomiegebäude, dem Pf.-hof. Dieser Weg dient auch als Zufahrt zum M.-hof und zu Haus 2. Westlich des Weges steht ein 2 1/2 - geschossiges Wohnhaus im Schwarzwälder Stil (Flst.-Nrn. .../... und .../...), andas sich nach Westen hin ein weiteres Wohnhaus anschließt (Flst.-Nr. ...).Südlich der D.... Straße, gegenüber von Haus 1, befinden sich das ehemalige Dietenbacher Rathaus, ein weiteres Wohnhaus sowie ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ mit örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen vom 06.03.2007. Zum Bebauungsplangebiet gehören außer dem M.-hof und den Häusern 1 und 2 auch die drei westlich davon liegenden Wohnhausgrundstücke sowie die südlich der D.... Straße liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet fest und trifft unter anderem Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Er weist im Bereich der bestehenden Wohnhäuser Baufenster aus. Das Baufenster des M.-hofs lässt eine Erweiterung nach Süden um ca. 5,00 m zu, das Baufenster von Haus 1 hat die Maße 14,00 m x 12,00 m. Einen Großteil der Fläche südlich des M.-hofs zwischen Haus 1, dem Fahrweg und der D.... Straße wird als private Grünfläche (Hausgarten) sowie als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgelegt. Die Flächen des vorhandenen Weges werden als Fläche eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für Flurstück-Nr. ... (Pf.-hof) festgesetzt. Die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal wird nachrichtlich („D“) übernommen.
Der Bebauungsplan hebt ferner eine Klarstellungssatzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vom 09.03.2004 auf. Darin wurde - grob umschrieben - die Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen den rückwärtigen Fassaden des M.-hofs und der westlich gelegenen Wohngebäude und der D.... Straße einschließlich zweier Wohngrundstücke südlich der Straße als innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Innerhalb dieser Fläche liegt auch das Baugrundstück. Die Grenze des Satzungsgebiets war im Laufe des Verfahrens u.a. auf Antrag des Klägers nach Norden verschoben worden, um seinem Wunsch nach Erstellung eines weiteren Wohnhauses (Haus 2) abgesetzt von der D.... Straße entsprechen zu können. Vorstellung der Beigeladenen war es zunächst gewesen, dem Kläger ein Baurecht südlich des M.-hofs an der D.... Straße zu verschaffen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung regte das Landesdenkmalamt an, die Grünfläche vor dem Hof mit dem - früher charakteristischen und heute nur noch sehr selten erhaltenen Bauerngarten - planungsrechtlich zu sichern.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die bauliche Entwicklung in dem sensiblen landwirtschafts- und ortstypischen Ortsteil Dietenbach zu steuern, um Fehlentwicklungen bezüglich Erweiterungen oder Neubauten zu vermeiden. Die Baumöglichkeiten im Satzungsbereich und in unmittelbarer Nachbarschaft des M.-hofs sollen so festgesetzt werden, dass die Belange der Eigentümer und die öffentlichen Belange an der Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes berücksichtigt werden. Die Freifläche mit Bauerngarten und der Blick auf den Schwarzwaldhof vom Typ des Dreisamtälerhauses sollen durch Ausweisung der Grünfläche frei von Bebauung bleiben. Der Ortsteil Dietenbach soll dadurch seine am Beginn eines engeren Taleinschnitts gelegene Leichtigkeit behalten. Der sonst entstehende Eindruck einer Zwei-reihigkeit und einer für diesen Ortsteil untypischen Verdichtung soll vermieden werden. Bauwünsche des Klägers an dieser Stelle sollen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Dem Wunsch nach weiteren Wohnflächen könne zumindest teilweise durch Ausweisung des großzügigen Baufensters im Bereich von Haus 1 Rechnung getragen werden. Die Festlegung des Geh- und Fahrrechts soll der Sicherung einer für den Pf.-hof und dessen Gebäude ausreichenden öffentlichen Zufahrt dienen. Der Bebauungsplan wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2004 aufgestellt. Anschließend fand eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Aufgrund eines Beschlusses vom 27.06.2006 und nach öffentlicher Bekanntmachung vom 20.07.2006 lag der Bebauungsplan vom 01.08. - 18.09.2006 öffentlich aus. Der Kläger erhob in beiden Verfahrensstadien Einwendungen. Das Regierungspräsidium Freiburg (Denkmalschutz) verwies auf seine frühere Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung auf den Schw.-hof und den Erhalt des Bauerngartens. Der früheren Stellungnahme komme gleiche Bedeutung wie damals zu. Allerdings sei der M.-hof kein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG und genieße keinen Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Gleichwohl würde das Freihalten der Fläche vor dem Hof und seine räumliche Erlebbarkeit von der D.... Straße aus den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und einer angemessenen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Die Freifläche vor dem Hof sollte demnach planungsrechtlich gesichert werden. Der Kläger verwies auf die damals bereits anhängige streitgegenständliche Bauvoranfrage, forderte die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens, rügte, dass es sich beim M.-hof um kein Kulturdenkmal handle und verlangte eine alternative Trassenführung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zum Pf.-hof außerhalb des Plangebiets im Außenbereich. Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers den Bebauungsplan als Satzung. Die am 04.04.2007 ausgefertigte Satzung wurde am 05.04.2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.
Am 18.11.2005 beantragte der Kläger den streitgegenständlichen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines eingeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... nach Art, Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Ausweislich eines beigefügten Lageplans liegt das beantragte Wohnhaus an der D.... Straße im Bereich zwischen M.-hof und Haus 2. Seine Grundfläche soll 11,00 x 9,00 m betragen. Die Abstandsfläche zur Straße und zu dem westlich verlaufenden Zu- und Abfahrtsweg soll jeweils 2,50 m betragen (zur Vorhabenbeschreibung vgl. Bl. 7 und 13 der Bauvorbescheidsakten). Das Vorhaben liegt ganz überwiegend innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald deswegen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31.01.2006 das Verfahren bis zum 23.09.2006 zurück. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht entschieden, das Widerspruchsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg eingestellt (Schreiben vom 06.12.2006). Am 25.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für das künftige Plangebiet eine Veränderungssperre, die am 03.08.2006 in Kraft trat.
Unter Hinweis auf die Veränderungssperre und die fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 09.02.2007 den Bauvorbescheidsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.02.2007 „fürsorglich“ Widerspruch ein, nachdem er bereits am 09.02.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Er machte geltend, die Untätigkeitsklage sei nach § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hätte bereits mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03.08.2006 über die Bauvoranfrage entscheiden müssen. Der Bebauungsplan sei vor allem im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht ansatzweise den eklatanten Eingriff in sein Eigentumsrecht durch Festsetzung der privaten Grünfläche. Seinem Grundstück werde insofern Baulandqualität entzogen und die dafür erforderlichen gewichtigen Belange des Gemeinwohls lägen nicht vor, wie sich insbesondere aus der Begründung der Klarstellungssatzung ergebe. Gründe für die jetzige diametral entgegengesetzte Auffassung zur Schutzwürdigkeit des Bauerngartens und der Blickbeziehung zum Schwarzwaldhof seien nicht ersichtlich. Dass er sein Haus 1 erweitern könne, reiche nicht aus. Auch seien die Baugrenzen für den M.-hof zu eng festgesetzt. Der Beklagte und die Beigeladene traten der Klage entgegen. Der Beigeladene hielt die Untätigkeitsklage bereits für unzulässig, da die Sperrfrist des § 75 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Eigentumsbelange des Klägers seien durch die ihm zugestandene Bebauung gewahrt. Innenbereichsqualität für das Baugrundstück bestehe bereits seit mindestens 1989.
Auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2008, die auf dem Grundstück des Klägers stattfand, wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei zulässig. Der Kläger habe die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Frage nach einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO stelle sich angesichts der Bescheidung der Bauvoranfrage nicht mehr und auch eine Aussetzung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.07.2005 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 95) nicht vorzunehmen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Bebauungsplan „Dietenbach, ehemaliges Schulhaus“, der dem Vorhaben entgegenstehe, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Plan sei erforderlich (Belang der Ortsbildsicherung) und auch abwägungsfehlerfrei. Die Beigeladene habe die Belange des Klägers erkannt und angemessen berücksichtigt. Sie habe auch die Frage von Entschädigungsansprüchen gesehen und sei dabei wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist zutreffend von der Anwendung des § 42 Abs. 3 BauGB ausgegangen. Der Entzug der Baulandqualität für einen Teil des Grundstücks sei auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht unangemessen. Der Kläger habe ein vergleichsweise großes Grundstück, die Grünfläche mache allenfalls ein Viertel davon aus. Das Grundstück werde durch den M.-hof und die Häuser 1 und 2 bereits in erheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt. Unter diesen Umständen rechtfertige die Sozialbindung des Eigentums einen Verzicht auf die Bebaubarkeit auch des Grünflächenbereichs wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz und an der Freihaltung des Blicks auf den imposanten M.-hof. Das öffentliche Freihalteinteresse werde auch nicht durch die Erwägungen im Rahmen der Klarstellungssatzung relativiert oder gar „verwirkt“. Die Rüge, Baufenster seien zu knapp festgesetzt, könne allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, die hier festgesetzte maßgebliche Grünfläche werde davon nicht berührt.
Auf den gegen dieses Urteil gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.06.2009 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 08.07.2009 begründet. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht er unter anderem geltend: Der Bebauungsplan sei aufgrund der von ihm - rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Klagbegründung - gerügten Fehler im Abwägungsergebnis unwirksam. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Teilfläche bedeute eine Teilenteignung. Ihm blieben Entschädigungsansprüche wegen der Merkmale des § 42 Abs. 2 BauGB versagt. Die Bebauung des Grundstücks führe keinesfalls zu einer „schrankenlosen“ Ausnutzung. Die derzeitige GRZ von 0,225 erhöhe sich dadurch nur auf den Wert 0,256. Durch die Bebauung werde das Erscheinungsbild des M.-hofs in keiner Weise beeinträchtigt. Worin das angeblich schützenswerte „Ortsbild“ bestehe und nach welchem Maßstab sich die Beurteilung richte, werde von der Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtslage nach der Klarstellungssatzung sei nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene selbst habe damals dem Ortsbildbelang bei gleicher Sachlage keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei der Abwägung habe die Beigeladene dem Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine Beachtung geschenkt. Dieser Grundsatz sei vor allem bei einem - wie hier - Teilentzug einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Nutzung bedeutsam. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit überzeugten nicht. Zwischen den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht getrennt werden.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche gemäß seinem Antrag vom 23.11.2005 zu erteilen.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beigeladene macht geltend: Bei Festsetzung der Grünfläche habe sie sich keinesfalls widersprüchlich zu vorangegangenen Planungen (Klarstellungssatzung) und Aussagen verhalten. Im Rahmen langjähriger Bemühungen um einen Standort für Haus 2 für seinen Sohn habe der Kläger immer einen Standort an der Straße wegen beeinträchtigter Sichtbeziehungen auf den M.-hof und den davorliegenden Bauerngarten abgelehnt. Der Kläger habe damals den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beantragt, um das geplante Haus in den hinteren Grundstücksbereich verschieben zu können. Dies habe die Beigeladene abgelehnt. Als Kompromiss - mit dem Ziel, dem Kläger ein Baurecht im hinteren Grundstücksbereich zu ermöglichen, ein Bauwerk in erster Reihe aber zu vermeiden - sei dann die Klarstellungssatzung verabschiedet worden. Dass der Kläger nach Realisierung von Haus 2 postwendend ein weiteres Wohnhaus an der Straße geplant habe, sei für die Gemeinde überraschend gewesen. Sie habe deswegen konsequenterweise baurechtliche Schritte zur Sicherung der Grünfläche eingeleitet. Bei der Abwägung habe die Beigeladene die Ortsbildbeeinträchtigung zutreffend gewürdigt und diesem Belang Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers einräumen dürfen. Die Abwägung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG. Sie habe beim Ortsbildschutz und dessen Abwägung mit den Interessen des Klägers auch auf die Entwicklungsgeschichte zurückgreifen dürfen. Über die teilenteignende Wirkung der Grünflächenfestsetzung sei sie sich bewusst gewesen. Sie habe auch nicht auf die selbst innerhalb der Denkmalverwaltung umstrittene Denkmaleigenschaft des M.-hofs abgestellt, sondern zu Recht nur den Ortsbildschutz in den Blick genommen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Augenscheinsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins schriftlich ergänzend Stellung zu nehmen. Insofern wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07 2010 und der Beigeladenen vom 19. und 21.07.2010 verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und dem Geschehensablauf verweist der Senat auf die Gerichtsakten und die ihm vorliegenden Akten des Landratsamts und der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
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Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
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Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
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Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
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In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
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Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
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1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
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2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - 3 S 1391/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juni 2010 - 1 S 585/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2008 - 3 S 2588/06

bei uns veröffentlicht am 12.03.2008

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zur Hälfte und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. zu je einem Viertel. Die Revision wird nicht zuge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juni 2007 - 3 S 881/06

bei uns veröffentlicht am 13.06.2007

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 5 S 1047/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2010 - 3 S 1666/08

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelas

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst.-Nr. 2314 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde Umkirch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 8.10.1984. Für das Baugrundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grundstücks für Gemeinschaftsgaragen. § 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bestimmt in Bezug auf Garagen u.a., dass diese auf den im Plan eingezeichneten Flächen zu errichten und dass bei Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind. Nach den Darstellungen des Bebauungsplans waren die Garagen den gegenüber liegenden Grundstücken 23 bis 25 und 42 zugeordnet. Für die nördlich anschließenden, seinerzeit als 21 und 22 bezeichneten Grundstücke war eine „Garage im Haus“ vorgesehen. An Stelle der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Häuser (auf den als Grundstücke 21 bis 25 bezeichneten Flurstücken) ist im Jahr 1991 die Errichtung von sieben Reihenhäusern auf den heutigen Flurstücken 2275 bis 2275/6 genehmigt worden. Die Stellplätze und Garagen für sämtliche der sieben Vorhaben wurden auf den Grundstücken selbst nachgewiesen und nach der Errichtung im Juli 1992 von der Bauaufsicht abgenommen. In der Folgezeit bot die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks dieses erfolglos zum Kauf an. Der Kläger, dessen Wohnhaus sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2313 (...) befindet, erwarb das Baugrundstück im Jahre 1994 und errichtete hierauf eine Garage, die seinem Grundstück Flst.-Nr. 2313 zugeschlagen wurde. Die ursprünglich bestellte Baulast zur Sicherung des Rechts der Grundstückseigentümer der nordöstlich gelegenen Reihenhausgrundstücke, auf dem Baugrundstück Stellplätze und Garagen herzustellen, wurde im Jahre 1997 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an deren Beibehaltung gelöscht.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur „Nutzungsänderung“ des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Verwendungszweck des Garagengrundstücks sei weggefallen, nachdem auf der gegenüber liegenden Straßenseite sieben statt fünf Reihenhäuser errichtet worden seien, die zudem über je eine Garage und einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügten. Nachdem das Baugrundstück jahrelang erfolglos allen Eigentümern der Reihenhäuser zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich als „Mülldeponie“ benutzt worden sei, habe er es im Jahre 1994 erworben. Seither liege es als einziges aller Grundstücke im Baugebiet brach. Da in dem Baugebiet ein Parkplatzüberangebot herrsche, sei das Vorhalten des Baugrundstücks für Parkraum sinnlos. Im Zuge einer Lückenbebauung solle nunmehr ein Wohnhaus errichtet werden. Falls es hierfür der Änderung der Satzung bedürfe, sei er damit einverstanden.
Unter dem 10.12.2003 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass das Einvernehmen der Gemeinde wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde.
Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben widerspreche dem geltenden Bebauungsplan, der für das Grundstück eine Garagenfläche vorschreibe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil die Abweichung einen Grundzug der Planung nachhaltig berühre. Der Bebauungsplan „Herrengarten“ zeichne sich mehrfach durch die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragenflächen aus. Hierin liege ein prägendes Element der städtebaulichen Konzeption. Außerdem habe die Gemeinde Umkirch das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, auf den sieben Reihenhausgrundstücken seien jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen, so dass der ursprüngliche Bedarf weggefallen sei. Die nun beantragte Lückenbebauung sei im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu genehmigen und städtebaulich wünschenswert. Nachbarliche Belange würden nicht verletzt. Im Gegenteil mindere eine Wohnbebauung die Schall- und Schadstoffemissionen und steigere somit den Wohnwert der benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 2313 und 2316. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Am 01.12.2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter geltend gemacht, mangels Nachfrage nach Stellplätzen habe er sich entschlossen, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Grundzüge der Planung würden durch sein Vorhaben nicht berührt. Es gebe einen Überhang an Stellplätzen im Gebiet. Die anderen im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenhöfe seien hergestellt worden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2274 seien noch Stellplätze zur Vermietung frei. Die ursprüngliche planerische Konzeption habe sich infolge der tatsächlichen Entwicklung geändert. Die befürchtete negative Vorbildwirkung durch sein Vorhaben könne sich nicht einstellen, da die anderen Garagenhöfe bereits errichtet seien und zweckentsprechend genutzt würden. Zudem befänden sich die betreffenden Grundstücke in der Regel im Eigentum mehrerer Miteigentümer. Sein Vorhaben sei ein Einzelfall, weil das Baugrundstück das einzige unbebaute Grundstück im Plangebiet sei und zudem im Alleineigentum stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen folglich vor. Das Festhalten am Bebauungsplan bedeute für ihn eine nicht beabsichtigte und auch nicht hinnehmbare Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die vom Kläger geplante Wohnbebauung auf dem Baugrundstück weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung als Garagenfläche ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB diene nicht dazu, eine Fehlplanung nachträglich zu korrigieren oder einen Bebauungsplan an geänderte tatsächliche Entwicklungen anzupassen oder geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Denn § 31 Abs. 2 BauGB erlaube lediglich Randkorrekturen eines Bebauungsplans. Vorliegend handele es sich bei der Festsetzung von Garagenflächen ohne jeden Zweifel um ein prägendes Element des Bebauungsplans und damit um eine Grundkonzeption dieses Planes. Die Grundzüge der Planung würden auch deshalb berührt, weil durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies gelte insbesondere für die Interessen des Eigentümers des unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. 2316. Denn es mache einen gravierenden Unterschied, ob ein Grundstück zur temporären Unterstellung eines Kraftfahrzeugs diene oder ob dort eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans zwischenzeitlich obsolet geworden sei.
Die mit Beschluss vom 15.02.2005 beigeladene Gemeinde Umkirch hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.
10 
Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei mit dem Beklagten und der Beigeladenen im Ansatz davon auszugehen, dass die mit den Festsetzungen im Bebauungsplan intendierte Herstellung der erforderlichen Stell- und Garagenplätze in Form von im Miteigentum stehenden Garagenhöfen zu den Grundzügen der Planung gehört habe. Diese in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelnde planerische Konzeption habe ihren Niederschlag im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gefunden, der auf dem klägerischen Grundstück Garagen ausweise, die konkreten Wohneinheiten zugewiesen worden seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Änderung der Plankonzeption dazu gekommen sei, dass der planerischen Konzeption der Gemeinde Umkirch die Grundlage entzogen worden sei. Denn bezüglich der ursprünglich begünstigten Grundstücke habe fortan kein Bedarf mehr für eine Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Errichtung von Garagen bestanden. Der Bebauungsplan sei bezüglich dieses Grundstücks insoweit faktisch obsolet geworden, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen gebe. Wegen der späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nähmen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht mehr an den Grundzügen der Planung teil, die im Übrigen im Baugebiet vollständig realisiert worden sei.
11 
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn für die Realisierung der ursprünglichen planerischen Festsetzung bestehe kein Bedarf mehr. Dafür, dass eine Wohnbebauung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht habe festgesetzt werden können, sei nichts ersichtlich. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans begegne auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auszuschließen, dass mit der Festsetzung einer Stellplatzfläche nachbarlichen Interessen habe gedient werden sollen. Demgemäß erscheine es auch ausgeschlossen, dass mit der Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen werde. Im Übrigen würde nachbarlichen Interessen durch die geplante Wohnnutzung weit mehr gedient als durch die ursprünglich geplante Garagen- und Stellplatznutzung zugunsten mehrerer benachbarter Wohneinheiten mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen und weder der Normzweck noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erforderten, stelle sich die Erteilung der Befreiung als die einzig sachgerechte Ermessensausübung dar.
12 
Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 11.04.2006 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Herrengarten I“ sei weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden. Der Bebauungsplan sei auf den meisten Grundstücken im Plangebiet entsprechend der planerischen Vorgaben verwirklicht worden. Offensichtlich habe der Bebauungsplan in der Vergangenheit die Nutzungen in dem Gebiet zu steuern vermocht und werde dies auch weiterhin tun. Dabei dürfe nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke abgestellt werden. Der Bebauungsplan entfalte seine Steuerungswirkung künftig selbstverständlich auch bezüglich bereits bebauter Grundstücke, soweit die auf diesen errichteten Gebäude baulich geändert oder abgerissen oder durch Neubebauungen ersetzt werden sollten. Soweit von den Gestaltungsvorschlägen des Bebauungsplans in Einzelfällen abgewichen worden sei, berühre dies nicht die Funktionsfähigkeit des Bebauungsplans als solchen. Auch die Festsetzung eines Garagenstandorts auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 sei nicht funktionslos geworden. Auf dem Grundstück könnten problemlos Garagen errichtet und damit die Festsetzung zur Art der Nutzung umgesetzt werden. Maßgeblich hierfür seien allein objektive Maßstäbe. Denn der Bebauungsplan als Norm gelte mit Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Der Wille eines Einzelnen, die Norm nicht zu befolgen, führe nicht zu deren Ungültigkeit. Nicht maßgeblich für die Frage, ob die Festsetzung funktionslos geworden sei, sei deshalb der Wille des Klägers, auf dem Grundstück eine andere als die festgesetzte Bebauung zu realisieren. Als objektiver Grund für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Garagenstandorts käme allenfalls der Nachweis in Frage, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage auf unabsehbare Zeit die Nutzung der Fläche als Garagenstandort ausschließe. Hiervon könne keine Rede sein. Denn nach wie vor nehme die Individualmotorisierung der Bevölkerung zu. Abgesehen davon, dass zahlreiche Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet regelmäßig im öffentlichen Straßenraum parkten und somit bereits heute ein Mangel an privaten Parkraum offensichtlich sei, bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation sich künftig noch verschärfe. Ob und wann das Grundstück Flst.-Nr. 2314 deshalb tatsächlich als Garagenstandort genutzt werde, hänge somit wesentlich von der Nachfrage und von den Preisvorstellungen des Klägers als potenziellem Vermieter oder Verkäufer von Garagenflächen ab. Auf eine optimale wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums habe dieser keinen Anspruch. Insofern sei auch nicht maßgeblich, dass in der Vergangenheit die Stellplatzbaulasten für das Grundstück zugunsten des gegenüberliegenden Reihenhauses aufgehoben worden seien und es sei ferner unerheblich, ob seitens der Eigentümer dieses Reihenhauses heute ein Bedarf an der Errichtung von Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 bestehe. Schließlich müsse der Bebauungsplan, wolle er seine Steuerungswirkung auch künftig wahrnehmen, nicht nur den baulichen Bestand in den Blick nehmen, sondern auch mögliche Veränderungen. So sei es nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen an den Reihenhäusern oder ein Ersatzbau für diese erfolge und die Stellplatzfrage anders gelöst werde. Hierfür könne ein Zugriff auf das Grundstück Flst.-Nr. 2314 erforderlich werden. Selbst bei einer Fokussierung der Bedarfsfrage allein auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser wäre somit die Festsetzung nicht funktionslos.
13 
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Diese sei nicht städtebaulich vertretbar, weil sie der konsequenten Struktur des Gebiets zur Bauweise widersprechen würde. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich ausschließlich größere zusammenhängende Baukörper in Form von Reihenhäusern oder Kettenhäusern. Weder das östliche Kettenhaus könne nach Westen auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert werden, noch das südliche Reihenhaus nach Norden. Dem stehe nicht nur die Länge des Baufensters entgegen, sondern ferner die Tatsache, dass der Kläger selbst an der Grundstücksgrenze seine eigene Garage errichtet habe. Auf dem Grundstück werde damit nur ein isoliertes Einzel- oder Doppelhaus bzw. ein Mehrfamilienhaus möglich, das als solitärer Baukörper der Struktur der gesamten Nachbarbebauung widersprechen würde. Schließlich würde durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück auch der aufgelockerte Wechsel von Wohngebäuden und Garagen in Nachbarschaft zu platzähnlichen Kreuzungs- und Kurvenbereichen gestört und an einer empfindlichen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Verdichtung vorgenommen, die der Bebauungsplan bewusst nicht vorgesehen habe.
14 
Ferner berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung. Die Festsetzung schaffe einen Ausgleich zwischen den Wohnbedürfnissen und den Bedarf an privatem Parkraum im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Wohnnutzung auf dieser Fläche würde den Ausgleich in doppelter Weise belasten, weil zusätzliche Parkraumnachfrage geschaffen würde und zugleich Parkraum verloren ginge. Eine Befreiung wäre darüber hinaus geeignet, zusätzliche Spannungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verursachen, weil sie eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Denn es gebe weitere Parkflächen in dem Bebauungsplan, die in Wohnbauflächen umgewandelt werden könnten. Es handele sich damit bei der Befreiungsentscheidung nicht um eine nur auf das Grundstück des Klägers bezogene Frage, sondern um einen Eingriff in die Nutzungsstruktur des gesamten Viertels. Daran ändere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Löschung der Stellplatzbaulast auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 nichts. Denn die Festsetzung einer Garagenfläche könne nicht allein auf die konkrete Zuordnung zum gegenüberliegenden Reihenhaus reduziert werden. Diese Zuordnung habe als Gestaltungsvorschlag nur Empfehlungscharakter. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Befreiungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sei.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen weiter aus, mit der Bauvoranfrage gehe es ihm nur um die Klärung der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es könne für ihn keine Verpflichtung geben, auf dem Grundstück Garagen und Stellplätze zu errichten und für deren Vermietung das wirtschaftliche Risiko zu tragen.
20 
Das beklagte Land stellt keinen Antrag, hält aber an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beigeladenen an.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
22 
Dem Senat liegen neben den Bebauungsplanakten der Beigeladenen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zur Hälfte und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. zu je einem Viertel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 (Satzungsbeschluss). Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ..., deren Töchter, die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3, sind Eigentümerinnen der daran östlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und .... Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist auf seiner Nordwestseite an der ... mit einem 1980 genehmigten Wohnhaus, das große Grundstück Flst.-Nr. ... ist im mittleren Teil mit einer freistehenden Villa mit Garagen und einem Nebengebäude bebaut; letzteres ragt teilweise in das Flurstück-Nr. ... hinein. Der nordwestliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... und die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... bestehen aus Wiesengelände mit Obstbäumen und Buschgruppen. Das Plangebiet liegt an einem nach Südosten abfallenden Hang; an dessen unterem Rand verläuft eine steile Hangkante, unterhalb derer sich das Krankenhaus Ebersteinburg und bestehende Wohnbebauung anschließen. Im Norden und Nordwesten wird das Plangebiet von der ..., der ... mit dem alten Friedhof von Ebersteinburg begrenzt. Die vorhandene aufgelockerte Bebauung im Plangebiet besteht aus 1- bis 2-geschossigen Wohnhäusern und Villen mit dazwischenliegenden unversiegelten naturbelassenen Freiflächen. Im Ost- und Westteil des Plangebiets ist die Wohnbebauung wesentlich dichter als in der Gebietsmitte im Bereich der Grundstücke der Antragstellerinnen.
Das Plangebiet ist Teil des räumlichen Geltungsbereichs des alten Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“ der ehemals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg. Dieser Bebauungsplan bestand aus einem Straßen- und Baufluchtenplan vom 14.08.1954 nebst Bebauungsvorschriften. Der Straßen- und Baufluchtenplan wurde vom Regierungspräsidium Südbaden mit Bescheid vom 14.12.1954 gemäß § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes als wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans „grundsätzlich genehmigt“. Mit Bescheid vom 27.11.1957 stellte das Landratsamt Rastatt den Straßen- und Baufluchtenplan als wesentlichen Bestandteil des Bebauungsplans aufgrund von § 3 Abs. 5 des Badischen Ortsstraßengesetzes fest. Die Bebauungsvorschriften wurden am 09.02.1961 vom Landratsamt Rastatt als Polizeiverordnung erlassen. Mit Schreiben vom 16.03.1965 erteilte das Regierungspräsidium Südbaden nachträglich die Genehmigung zu dem Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ gemäß § 7 Abs. 3 Bad. Aufbaugesetz i.V.m. § 174 BBauG. Diese Genehmigung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Am 09.09.1968 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Ebersteinburg mittels Satzung eine Änderung des Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“. Geändert wurden der Straßen- und Baufluchtenplan vom 14.08.1954 (durch einen Straßen- und Baulinienplan für das Gebiet „Herrenäcker und Zieläcker“), der Gestaltungsplan von 1954 (durch Gestaltungsplan vom 05.04.1964 für das Gebiet “Herrenäcker und Zieläcker“) sowie die Polizeiverordnung über Bebauungsvorschriften vom 09.02.1961 (durch Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 zur Ergänzung für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“). Die Planbegründung datiert vom 13.05.1968. Der geänderte Plan wurde vom Landratsamt Rastatt genehmigt und die Genehmigung wurde öffentlich bekannt gemacht.
Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 geriet nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Zuge der 1972 erfolgten Eingemeindung von Ebersteinburg in Vergessenheit und wurde erst 1992 wieder aufgefunden. Er setzt im westlichen Plangebiet zahlreiche Baufluchten zu den umgebenden Straßen hin fest. Im östlichen Plangebiet verläuft eine lange Bauflucht nahe der und parallel zur .... Für das mittlere Plangebiet weist der Plan lediglich drei Baufluchten aus, die zwischen ca. 75 und 85 m unterhalb der ... liegen. Entlang der mittleren und östlichen dieser Baufluchten ist seit langem Bebauung vorhanden (Wohnhäuser auf Flst.-Nrn. ... und ...). Ein in den 70er-Jahren bis zur Planoffenlegung fortgeschrittenes Verfahren zur Verabschiedung des Bebauungsplans „Luxenäcker, Großbühnäcker, Bühnel“ wurde nicht weiterverfolgt; dieser Entwurf sah eine bauliche Verdichtung im Plangebiet und talwärts anschließend eine Bebauung mit einem 18-geschossigen Terrassenhaus sowie zwei 7-geschossigen Hochhäusern vor.
Die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ wurde ausgelöst u.a. durch eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen zum Bau eines Wohnhauses auf den Flst.-Nrn. ...- ... nahe der .... Der Bebauungsplan setzt Baufenster und private Zufahrtsflächen fest. Die Baufenster knüpfen überwiegend an die vorhandenen Gebäude an und gewähren gewisse Erweiterungsmöglichkeiten, wobei Bauflächen vergleichbarer Größe angestrebt werden. Nur in drei Fällen werden neue Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Es handelt sich um ein Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) im ansonsten bebauten südöstlichen Planbereich, um ein Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... der Antragstellerin zu 1 (künftig Nr. ...) im mittleren Plangebiet sowie um ein Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig Nr. ...) im nordöstlichen Planbereich. Für das Baufenster Nr. 7 besteht ein 1984 erteilter und seither mehrfach verlängerter positiver Bauvorbescheid. Die Bebauung im Baufenster Nr. 10/2 wurde 2005 auf Grundlage eines 2003 erteilten Bauvorbescheids genehmigt. Die westlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (... … und …) sind aufgrund von Baugenehmigungen von 2000 und 2002 bebaut; diese fußen auf einem dem Ehemann der Antragstellerin zu 3. erteilten Bauvorbescheid von 1993, der unter der Bedingung erging, dass durch Baulast auf die Bebauung der Flst.-Nrn. ... und ... an der Bauflucht verzichtet werde; diese Verzichtsbaulast wurde übernommen, „sofern eine Bebauung nicht durch eine Änderung der planungsrechtlichen Situation künftig zulässig ist“. Im Übrigen bleibt der mittlere Planbereich wie bisher unbebaut, die vegetationsfähigen Freiflächen sind als solche herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Für die einzelnen Baufenster werden Festsetzungen über die maximalen Grund- und Geschossflächen sowie zur Höhenlage der Gebäude getroffen, die Zahl der Wohneinheiten wird jeweils auf zwei begrenzt. Zur inneren Erschließung des Plangebiets werden private Erschließungsflächen ausgewiesen und zahlreiche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Zusätzlich enthält der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften, u.a. zur Farbgebung von Dächern, zu Dachaufbauten, zur maximalen First- und Gebäudehöhe sowie zur Anzahl von Stellplätzen. Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Planbegründung unter anderem, im Plangebiet eine eindeutige Rechtssituation zu schaffen, unter Übernahme und Ergänzung des alten Ortsbauplans und unter Berücksichtigung der teilweise unveränderbaren Verkehrssituation die Gebietsstrukturen zu erhalten und zu sichern (locker bebautes Wohngebiet mit Ein- und höchstens Zweifamilienhäusern und Villen), das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, die örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem alten Friedhof, Lage des neuen Baufelds entlang der bestehenden Bauflucht) sowie den Siedlungsrand auszuformen. Das neue Baufenster Nr. 10/1 wird für vertretbar gehalten, da es die Baureihe oberhalb der steil abfallenden Hangkante vervollständige, zusammen mit dem Baubestand den südlichen Siedlungsrand darstelle und die Sichtbeziehungen von der Zimmerhardtstraße aus zum Merkur und den Höhenlagen des Schwarzwaldes an dieser Stelle nicht beeinträchtige.
Am 18.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und am 25.10.2004 die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Beide Beschlüsse wurden ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich umfasste seinerzeit auch die Rosen- und die Zimmerhardtstraße sowie die östlich des Friedhofs im Norden an die Zimmerhardtstraße angrenzenden Grundstücke. Dabei waren zwei Alternativen (A + B) angedacht und wurden zur Diskussion gestellt. Beide Alternativen sahen als Möglichkeit „maßvoller Nachverdichtung“ zwei bzw. drei zusätzliche Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vor. In der Alternative A war zusätzlich ein Baufenster im hinteren, hangabwärts gelegenen Teil der Flst.-Nrn. ... - ... vorgesehen. Gegen beide Alternativen wurden Einwendungen anderer Gebietsbewohner erhoben, die im Wesentlichen die unzureichende Erschließung beklagten und sich gegen das Nachverdichtungskonzept wandten. Die frühzeitige Unterrichtung der Nachbargemeinden und der beteiligten Behörden fand zwischen Dezember 2004 und März 2005 statt. Am 16.11.2005 billigte der Gemeinderat den - sowohl im räumlichen Geltungsbereich verkleinerten als auch unter überwiegender Aufgabe des Nachverdichtungskonzepts geänderten - Planentwurf. Dieser sah nur noch ein neues Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nrn. ... sowie den Wegfall des Baufensters aus den Flurstücken-Nrn. ... - ... vor, die Planalternativen A und B wurden nicht weiter verfolgt. Die beschlossenen Pläne lagen, entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.12.2005, vom 02.01. bis zum 03.02.2006 öffentlich aus (1. Offenlage). Die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 20.12.2005 eingeholt. Im Rahmen der Offenlage gingen Einwendungen ein, u.a. auch solche der Antragstellerinnen, die eine Bebauungsmöglichkeit auch auf den Freiflächen entlang der Zimmerhardtstraße „auf der Grundlage von § 34 BauGB“ forderten. Der daraufhin - an anderer Stelle (private Zufahrtsfläche im südwestlichen Plangebiet) - geringfügig geänderte Entwurf wurde im vereinfachten Verfahren vom 20.02. - 06.03.2006 ausgelegt, worauf am 11.02.2006 durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden war. Am 24.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen. Die Anregungen der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen. Auf den Grundstücken entlang der Zimmerhardtstraße sei eine Bebauung auch jetzt schon unzulässig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollten die bestehenden Festsetzungen des Ortsbauplans neu geregelt werden. Um die alten Planungsziele aufzugreifen, werde neben der Bestandssicherung eine Neubebauung nur entlang der Baufluchten des Ortsbauplans zugelassen. Der Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes mit seinen spezifischen örtlichen Sichtbeziehungen unter Einbezug der naturschutzrechtlichen Belange habe bei der neuen Planung Priorität. Die Grundstücke entlang der Zimmerhardtstraße seien demnach für eine Bebauung nicht geeignet. Es handle sich um eine exponiert liegende Fläche am Ortsrand gegenüber dem alten Friedhof von Ebersteinburg. Eine Bebauung an dieser Stelle hätte nachteilige Auswirkungen auf die freie Sichtbeziehung ins Tal, zum Merkur und in die freie Landschaft. Mit einer baulichen Verdichtung an dieser Stelle würde die heutige Siedlungsstruktur verändert mit erheblichen, nicht vertretbaren Eingriffen in das Orts- und Landschaftsbild. Die ortsbildprägende Grünzäsur würde aufgehoben und damit eine wichtige Zielsetzung des Bebauungsplans in Frage gestellt. Gleiches gelte auch bei einer von den Antragstellerinnen gewünschten weiteren Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 12.05.2006 ortsüblich bekannt gemacht, die Ergebnisse der Abwägung wurden den Einwendern mitgeteilt.
Am 06.11.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen zusammengefasst geltend: Als Grundstückseigentümerinnen im Plangebiet seien sie antragsbefugt und auch ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Dieses fehle nicht etwa deswegen, weil sich die Rechtslage für sie auf Grundlage des bei Plannichtigkeit wieder auflebenden alten Baufluchtenplans nicht verbessere. Denn dieser alte Baufluchtenplan sei seinerseits nichtig. Er sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht wirksam genehmigt worden und habe daher auch nicht wirksam zum 29.06.1961 nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet werden können; daran ändere die nachträgliche Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg von 1965 nichts. Unabhängig davon seien auch die Bebauungsvorschriften nach 20 Jahren außer Kraft getreten, was sich auch auf den Baufluchtenplan auswirke. Im Übrigen sei der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 aber aufgrund der Änderungssatzung der Gemeinde Ebersteinburg vom 09.09.1968 durch den neuen Straßen- und Baulinienplan vom 05.04.1964 ersetzt worden. Dies sei, auch wenn sich dieser neue Plan nur auf die Bereiche „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beziehe, zumindest konkludent so geschehen. Schließlich sei der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 auch wegen abweichender tatsächlicher Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... funktionslos geworden. Das Rechtsschutzinteresse müsse zumindest wegen der Chance bejaht werden, dass die Antragsgegnerin den Baufluchtenplan, seine Gültigkeit unterstellt, bei erfolgreichem Ausgang des Normenkontrollverfahrens ändern bzw. einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen werde.
Die Anträge seien auch begründet. Die Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen seien unverhältnismäßig hintangesetzt worden. Den Antragstellerinnen zu 2 und 3 (Eigentümerinnen der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ...) sei als einzigen Grundstückseigentümern im Plangebiet keine Bebauungsmöglichkeit eingeräumt worden. Auch die Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 1 an einer Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... seien unangemessen zurückgesetzt worden. Verglichen mit der sonstigen Bebauung im Plangebiet würden vier bis sechs Baufelder auf dieses große Grundstück „passen“. Der pauschale Ausschluss einer Bebauung entlang der Zimmerhardtstraße unter Hinweis auf Sichtbeziehungen und Landschaftsschutz stelle eine gleichheitswidrige und unverhältnismäßige Inanspruchnahme Privater für öffentliche Zwecke dar. Die ins Feld geführten Belange für die Freihaltung des Grundstücks seien objektiv nicht hinreichend gewichtig und es bestünden zudem auch die Eigentumsinteressen schonendere Alternativen. Dies habe auch die Antragstellerin in der früheren Planalternative A so gesehen. Die Sicht- und Blickbeziehungen ins Tal und zum Merkur erforderten es nicht, die Bebauung der Flurstücke entlang der Zimmerhardtstraße vollständig auszuschließen. Der Ausblick bleibe auch bei einer schonenden Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sowie des westlichen Teils des Flurstücks Nr. ... in mehr als ausreichendem Maß erhalten, und zwar sowohl von der Zimmerhardtstraße wie vom Sonnenweg (oberhalb des alten Friedhofs) aus. Dies ergebe sich aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Fotos und Fotomontagen, während die Lichtbilder und Modelle der Antragsgegnerin übertrieben und unrealistisch seien. Der Verzicht auf Baufluchten im alten Bebauungsplan, dessen Gültigkeit unterstellt, könnten einen Bebauungsausschluss nach heutigen städtebaulichen Vorstellungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) nicht mehr ohne weiteres rechtfertigen. Wenn der Gemeinderat auf den damaligen Plan abstelle, so könne dies nur als abwägungsdefizitär bezeichnet werden. Entgegen der Planbegründung würde mit einer randständigen und behutsamen Bebauung der betroffenen Grundstücke auch nicht erheblich in das Orts- und Landschaftsbild eingegriffen. Das Orts- und Landschaftsbild würde sich lediglich und in Übereinstimmung mit der vorhandenen Siedlungsstruktur verändern. Auch eine das Ortsbild prägende Grünzäsur würde nicht aufgegeben, sondern der Kernbereich der unbebauten Obstbaumwiese unterhalb des Friedhofs bliebe erhalten.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzulehnen.
12 
Sie hält die Anträge mangels Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig. Die Antragstellerinnen könnten ihre Grundstücke auch im Falle einer Plannichtigkeit nicht bebauen. Einer Bebauung stehe dann der 1957 festgestellte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 entgegen, der weiter gelte und auch nicht funktionslos geworden sei. Die Anträge seien jedenfalls aber unbegründet. Die Planziele - Erhaltung des Landschaftsbildes und der besonderen Blickbeziehungen - könnten angesichts der bestehenden Bebauung entlang der Zimmerhardtstraße nur durch eine weitgehende Freihaltung der Grundstücke der Antragstellerinnen erreicht werden. Dies schließe eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... aus. Die höhere Gewichtung eines freien Blicks gegenüber den Eigentümerbelangen halte sich in jedem Fall innerhalb des der Gemeinde eingeräumten Abwägungsspielraums. Die Freihalteplanung sei auch mit heutigen städtebaulichen Grundsätzen vereinbar. Der Gemeinderat habe auch keinesfalls die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans einfach übernommen, sondern sich anhand einer eigenständigen Abwägung für die Freihaltung des Bereichs unterhalb der Zimmerhardtstraße entschieden.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (3 Bände), auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt den wechselseitig vorgelegten Lichtbildern sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den dort vom Prozessbevollmächtigen der Antragstellerinnen gestellten Beweisantrag sowie auf die Gründe für dessen Ablehnung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
14 
Die Anträge der Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben.
I.
15 
Die Antragstellerinnen können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie sind sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung ihres Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerinnen wenden sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Sie beanstanden, dass auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits nicht, wie gewünscht, ein oder mehrere Baufenster ausgewiesen sind, sondern dass der Bebauungsplan diese Grundstücke vollständig (Flst.-Nrn. ... - ...) bzw. ganz überwiegend (Flst.-Nr. ... mit Ausnahme der bestehenden Villa und einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit) mit einem Bauverbot belegt (nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und den Eigentümern zudem aufgibt, sie als Vegetationsflächen zu unterhalten. Die Antragstellerinnen tragen, was für die an die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO angeglichene Antragsbefugnis ausreicht, auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Einschränkung der Bebaubarkeit in ihrem Grundeigentum verletzt sind (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 C N 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
II.
16 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellerinnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht abgesprochen werden.
17 
1. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt; eines unmittelbaren rechtlichen Vorteils bedarf es daher nicht. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hierfür genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zu all dem BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444; Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NV 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
18 
2. Gemessen daran hat der Senat hier am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses keinen Zweifel. Selbst wenn - bei Plannichtigkeit - der alte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wieder aufleben und keine zusätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerinnen zulassen sollte, wäre ein jedenfalls ausreichender tatsächlicher Vorteil an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zu bejahen. Bei prognostischer Betrachtung wäre dann zu erwarten, dass die Antragsgegnerin - zur Umsetzung ihres grundsätzlichen Planziels, gesicherte und aktualisierte Planungsgrundlagen samt maßvollen Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen - einen neuen Bebauungsplan aufstellen würde. Dabei lässt sich keinesfalls ausschließen, dass der neue Plan für die Antragstellerinnen möglicherweise (wenn auch nur teilweise) günstigere Festsetzungen zur Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke enthalten könnte. Im Übrigen wäre eine Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans wohl selbst dann für die Antragstellerinnen von - was ausreicht - praktischem Nutzen, wenn sich die planungsrechtliche Situation bei Unwirksamkeit des neuen Plans nicht ändern und es beim früheren Bebauungsplan mit nahezu denselben Festsetzungen bleiben würde. Denn dann wäre zumindest fraglich, ob die Antragstellerinnen mit einer Realisierung der Planung auf Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen und wegen rechtlicher Unsicherheiten rechnen müssten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O.).
B.
19 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
20 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch mit einer ausführlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung versehen. Ein Umweltbericht, wie er nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.d.F. des EAGBau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 2414) grundsätzlich verlangt wird, war vorliegend nicht erforderlich. Denn nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen, und die Erstellung eines Umweltberichts nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 BauGB a.F. (Fassung vom 27.07.2001) war mangels einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgeschrieben.
II.
21 
Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen keine Bedenken. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde immer schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die Wahl der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Damit handelt es sich beim Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 670.91 -, BVerwGE 92, 8).
22 
Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ ohne weiteres gerecht. Anlass der Planung ist es, den Erhalt und die Entwicklung des Plangebiets durch einen zeitgemäßen Bebauungsplan zu lenken und den alten Ortsbebauungsplan von 1954/57 zu überarbeiten. Dieser lasse den Willen des früheren Plangebers zum Teil nicht erkennen; zum Teil sei dieser Wille auf Grund von Rechtsänderungen oder der Rechtsprechung auch nicht mehr zu vermitteln und „z.B. mittels Baugenehmigungen durchzuhalten“. Der Antragsgegnerin geht es mithin darum, eine eindeutige Rechtslage im Plangebiet auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts des alten Ortsbebauungsplans zu schaffen. Die Gebietsstrukturen, der Wohnbestand und die große Freifläche in der Gebietsmitte sollen auf diese Weise erhalten und gesichert werden. Anliegen des Bebauungsplans ist es ferner, die teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den schmalen Erschließungsstraßen zu berücksichtigen, das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, den Siedlungsrand auszuformen, das Ortsbild zu bewahren sowie - durch Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem Friedhof und durch Positionierung des neuen Baufelds auf dem Flurstück-Nr. ... im Bereich der westlichsten alten Bauflucht - die bestehenden örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (vgl. dazu den Katalog der Planungsziele in Ziff. 4.5 der Planbegründung). Damit dient der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht dazu, gewichtige, vom Gesetzgeber anerkannte städtebauliche Belange umzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 5 und 7 BauGB). Diese Ziele rechtfertigen, wie unten darzulegen sein wird, auch die Planung.
III.
23 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und in ihren inhaltlichen Aussagen hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan trifft für jedes Baufenster gesonderte Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den Grund- und Geschossflächen und zur Höhenlage (vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO). Die Festsetzung der Wohnungshöchstzahl je Gebäude beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die der privaten Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die höchstzulässigen First- und Gebäudehöhen werden als landesrechtliche örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von § 74 Nr. 1 LBO detailliert festgelegt. Die Festsetzung über die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen schließlich beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
IV.
24 
Mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.).
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
26 
1. Gemessen daran vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen.
27 
a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war ersichtlich zur Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsbelangen der Antragstellerinnen bereit und hat letztere auch sowohl im geltend gemachten als auch im von Amts wegen gebotenen Umfang in seine Erwägungen eingestellt. Der Antragsgegnerin kann daher entgegen dem Vorwurf der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kein Abwägungsdefizit vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus der Planbegründung sowie der vom Gemeinderat gebilligten Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerinnen im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2006 (Anl. 5, A.4 der Vorlage zum Satzungsbeschluss). Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, die „vorgesehenen Freiflächen längs der Zimmerhardtstraße“ würden „so nicht akzeptiert“. Es handle sich um „Baulücken nach § 34 der Landesbauordnung“ (gemeint: nach § 34 BauGB), so dass „hier auch Baufenster vorzusehen“ seien; Gleiches gelte auch für das Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihrer Forderung nach Bebaubarkeit der Flächen „längs“ der Zimmerhardtstraße wollten die Antragstellerinnen ersichtlich das Fehlen von Baufenstern im nördlichen straßenseitigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... rügen. Damit bezogen sie sich auf ihre Bebauungswünsche aus der Bauvoranfrage vom 15.12.2003, die ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 198 qm und 5 m Straßenabstand zum Gegenstand hatte. Mit der Forderung nach straßennahen Baufenstern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... hat sich der Gemeinderat ausführlich und ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat erkennbar aber auch mit der Frage befasst, ob eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... (wenigstens) in deren rückwärtigem Bereich - entsprechend der früheren Planungsalternative A - in Betracht komme, obwohl die Antragstellerinnen eine solche zurückversetzte Bebauung im Bebauungsplanverfahren selbst nicht zur Sprache gebracht hatten. Denn ausweislich der Planbegründung wurde auf die in den Planalternativen A und B für die Grundstücke der Antragstellerinnen noch vorgesehene erhebliche Nachverdichtung bewusst verzichtet, um an die bisherigen Baufluchten mit ihrer lockeren Baustruktur und ihrem Freihaltekonzept anzuknüpfen und der Verkehrssituation, den landschaftsplanerischen Belangen und den erhaltenswerten Blickbeziehungen Rechnung zu tragen. Mit diesen Zielen hielt der Gemeinderat eine weitere, über eine angemessene Bestandssicherung hinausgehende Bebauung der zentralen Freiflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... offenkundig für nicht vereinbar.
28 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage unterlaufen. Der Gemeinderat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke der Antragstellerinnen im Wesentlichen schon bisher nicht bebaubar waren. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans richtete sich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... sowie des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB, so dass offen bleiben kann, ob diese Flächen ganz oder teilweise überhaupt noch dem unbeplanten Innenbereich (Baulücken) oder aber dem Außenbereich nach § 35 BauGB (Außenbereichsinsel) zuzurechnen wären. Denn maßgebliche und wirksame Rechtsgrundlage war damals nach wie vor der Straßen - und Baufluchtenplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“, der als Baulinienplan übergeleitet wurde und mit seinem zeichnerischen Teil für das im - Wesentlichen das (Gebiet „Großbühnäcker“) umfassende - Plangebiet weitergalt. Dies ergibt sich, wie auch die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend darlegt, aus der Entstehungsgeschichte des alten Plans und den nachfolgenden Verfahrensschritten. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
29 
aa) Am 14.08.1954 wurde der Straßen- und Baulinienplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ nebst Bebauungsvorschriften vom Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg nach § 3 Abs. 2 des Badischen Ortsstraßengesetzes (BadOStrG) vom 30.10.1936 beschlossen. Am 14.12.1954 wurde der Bebauungsplan vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich genehmigt“. Am 27.11.1957 beschloss das Landratsamt Rastatt gemäß § 3 Abs. 5 BadOStrG die Feststellung des Plans, und dieser Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Diese Verfahrensweise war in ihrer zeitlichen Reihenfolge allerdings nicht gesetzeskonform. Eine „grundsätzliche“ Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gab es nach damaligem Recht nicht, und die erforderliche (endgültige) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad. GVBl. 50 S. 29 - BadAufbauG -) konnte nach deren Sinn und Zweck erst nach ansonsten vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Feststellung des Bebauungsplans - erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1963 - IV 25/61 -, Urteil vom 03.05.1979 - III 31/79 -, BRS 35, Nr. 41 und juris). Der Straßen- und Baufluchtenplan war daher damals nichtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.10.1973 und vom 03.05.1979, a.a.O.) und damit am Stichtag 30.10.1960 (Inkrafttreten der §§ 173 ff. BBauG, vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) nicht „bestehend“ und infolgedessen nicht überleitungsfähig (vgl. dazu, dass „bestehende“ Vorschriften nur gültige Vorschriften sind, BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, DÖV 1982, 1032). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 16.03.1965 nachträglich seine (abschließende) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG für den Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ (Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften „für die Gewanne Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ vom 09.02.1961) erteilt. Dieses Verfahren entsprach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG. Danach wurden „eingeleitete“ Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Pläne nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne am Stichtag 30.10.1960 mindestens ausgelegt oder wenn mit ihrer Verlautbarung im Wege eines an Stelle der Auslegung gesetzlich vorgesehenen anderen Verfahrens begonnen worden war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.07.1962 - I 364/62 -, ESVGH 12, 149 ff.). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Straßen- und Baufluchtenplan (zeichnerischer Teil des Bebauungsplans) war zum Stichtag nicht nur aufgestellt, sondern auch längst nach § 3 Abs. 5 BadOStrG festgestellt. Lediglich die erforderliche abschließende Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde stand noch aus. Dass die Beteiligten dabei seinerzeit zu Unrecht von einem wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens und damit von der Überleitung des alten Plans nach § 173 Abs. 3 BBauG ausgingen, ist für die Anwendung des § 174 Abs. 1 BBauG unerheblich. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift auf den objektiven Verfahrensstand ab. Auch Bebauungsplanverfahren, die nach altem Recht begonnen worden, aber wegen eines Rechtsfehlers noch nicht abgeschlossen sind, sind (erst) „eingeleitet“. Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 1 BBauG, begonnene Bebauungsplanverfahren nicht nach Maßgabe der §§ 1 ff. BBauG neu beginnen zu müssen, sondern auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes beschleunigt zu Ende führen zu können. § 174 Abs. 1 BBauG findet daher auch Anwendung auf die Abwicklung von am Stichtag des Inkrafttretens des BBauG wegen Verfahrensfehlern noch nicht „geltenden“ Pläne (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, a.a.O. m.w.N.). Mithin konnte nicht nur, sondern musste vorliegend die Genehmigung des Regierungspräsidiums auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 BadAufbauG nachgeholt werden. Diese Vorgehensweise entsprach auch dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde Ebersteinburg. Diese hatte die Wahl, entweder einen völlig neuen Bebauungsplan nach dem BBauG aufzustellen oder das rechtlich bislang defizitäre Altverfahren nach § 174 Abs. 1 BBauG zum Abschluss zu bringen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung, welche auch die zwischenzeitlich am 09.02.1961 nach § 174 Abs. 1 BBauG nach altem Recht als Polizeiverordnung beschlossenen Bebauungsvorschriften umfasste, trat der Bebauungsplan am 04.04.1965 in Kraft (vgl. Vermerk Bl. 226 d.A.).
30 
bb) Ab dem Inkrafttreten am 04.04.1965 galt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (so zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.1994 - 3 S 1360/93 -, VGHBW-Ls. 1994, Beil. 8, B 8 und juris; ebenso OVG Münster, Urteil vom 08.05.1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff.). In seinem zeichnerischen Teil (Baufluchtenplan) legt der Bebauungsplan Straßen- und Baufluchten für die im Bereich dieser Straßen zulässige Bebauung fest. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG werden „Baufluchtenlinien“ umschrieben als „Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen. Die Baufluchtenlinien alten Rechts entsprechen damit Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F. und gelten als solche weiter (dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, VBlBW 2006, 191). Der Baufluchtenplan schrieb daher für das jetzige Plangebiet vor, dass an die eingezeichneten Baufluchtlinien (mit geringfügigen Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO a.F.) angebaut werden musste, außerhalb der Längsseiten und im Bereich bis zur jeweils vorgelagerten Straße (insbesondere also auch auf der Fläche bis zur Rosen- und zur Zimmerhardtstraße) aber ein Bauverbot bestand.
31 
cc) Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) galt für das Plangebiet auch ungeachtet des rechtlichen Schicksals der Bebauungsvorschriften und der Planänderung von 1968 weiter. Die durch Polizeiverordnung geregelten Bebauungsvorschriften von 1961 traten zwar gemäß § 18 Abs. 1 PolG 1955 nach 20 Jahren außer Kraft und diese Befristung der Geltungsdauer war auch im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG (analog) nicht entfallen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1993 - 8 S 3087/92 -, VBlBW 1994, 280 f.; Beschluss vom 02.02.1994 - 5 S 2927/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 8 sowie juris). Dadurch wurde die Fortgeltung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) aber nicht berührt. Dieser ist auch nicht nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen außer Kraft getreten, soweit diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden. Denn der Fortbestand der Baufluchten (der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Gebietsgrundstücke in Bezug auf die ihnen zugeordneten Straßenflächen) war auch ohne die Bebauungsvorschriften städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig und die Gemeinde Ebersteinburg wollte ersichtlich auch an diesem Gebietskonzept festhalten.
32 
dd) Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wurde für das hier maßgebliche Baugebiet „Großbühnäcker“ auch nicht durch den am 09.09.1968 beschlossenen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde Ebersteinburg aufgehoben. Der Senat folgt insoweit der in einem Vermerk vom 13.05.1992 niedergelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Nach § 1 der Satzung vom 09.09.1968 war Gegenstand der Änderung zwar der gesamte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 sowie die gesamten Bebauungsvorschriften. Inhalt und Umfang der Änderung sind jedoch § 2 der Satzung zu entnehmen. Danach bezog sich die Änderung auf einen neueren Straßen- und Baufluchtenplan, einen neueren Gestaltungsplan vom 05.04.1964 i.d.F. vom 13.05.1968 sowie auf neuere Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 und maßgeblich war die Planbegründung vom 13.5.1968. Die Pläne von 1964/1968 umfassten aber jeweils nur das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“ und wurden zudem wörtlich als „Ergänzung“ des ursprünglichen Bebauungsplans von 1957 gekennzeichnet. In gleicher Weise wurde auch in den Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 darauf abgehoben, dass die getroffenen Festsetzungen sich beziehen auf die „Ergänzung für das Umlegungsgebiet Herrenäcker und Zieläcker“. Schließlich betonte auch die Planbegründung vom 13.05.1968, dass es darum gehe, die Folgen der 1963 festgestellten Baulandumlegung der Gewanne „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ umzusetzen und dementsprechend den Bebauungsplan von 1957 „im Bereich der durchgeführten Baulandumlegung ergänzen zu lassen“. Aus diesen Formulierungen sowie dem klar definierten Planziel ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan von 1968 den Ursprungsplan nicht etwa in vollem Umfang „ersetzen“ wollte (vgl. § 2 der Satzung), sondern sich beschränkte Geltung nur für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beimaß. Im übrigen alten Plangebiet sollte es ersichtlich bei den bisherigen - und weiterhin städtebaulich sinnvollen - planungsrechtlichen Regelungen bleiben.
33 
ee) Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche im Baufluchtenplan von 1954/57 waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Plangebiet (Gebiet „Großbühnäcker“) schließlich auch nicht funktionslos geworden. Unwirksamkeit einer bauplanerischen Regelung kraft Funktionslosigkeit tritt dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Das einer Festsetzung zugrunde liegende Plankonzept wird mithin nicht schon dann sinnlos, wenn es nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Die Festsetzung muss mithin unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei gebietsbezogener Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 m.w.N. sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.).
34 
Gemessen daran sind (und waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) die Festsetzungen des Baufluchtenplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht funktionslos geworden. Die bisherige Entwicklung im Plangebiet „Großbühnäcker“ hat hinsichtlich der Bebauung des Gebiets keine Entwicklung genommen, die eine Realisierung der Absichten des Baufluchtenplans ausschließt. Bezüglich der Gebäudeabstände zur Zimmerhardt- und Rosenstraße hin sind die Planvorgaben jedenfalls im Grundsatz eingehalten. Dies gilt zunächst für das östliche und westliche Plangebiet. Im Westen sieht der Baufluchtenplan jeweils straßennah drei getrennte Baulinien vor, im Osten weist er eine lange durchgezogene Baulinie aus. An diesen Baufluchten orientieren sich die vorhandenen Wohnhäuser im Westen (... ... ..., ... …, … … und …) sowie die beiden Villen im Osten (... … und …). Auch im hier maßgeblichen mittleren Plangebiet unterhalb des alten Friedhofs ist die Konzeption des Baufluchtenplans im Kern noch gewahrt und daher auch weiterhin aussagekräftig und umsetzungsfähig. Der Baufluchtenplan setzt in diesem Bereich drei Baulinien fest, die anders als im sonstigen Plangebiet weit (ca. 70 - 80 m) von der Straße zurückversetzt sind. Die dazwischenliegende Fläche soll auch nach dem alten Plan von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der derzeitige Baubestand (Villen auf den Grundstücken ... … und …) orientiert sich an diesen Planvorgaben. Der Bereich der dritten (westlichsten) Baulinie ist überhaupt noch nicht bebaut. Durchbrochen wird der Baufluchtenplan lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... …), auf dem 1980 - damals in Unkenntnis des existierenden Baufluchtenplans - ein Wohnhaus in Verlängerung der Baufluchten der westlichen Nachbargebäude genehmigt wurde. Dieser einmalige „Ausreißer“ führte jedoch nicht dazu, die Gestaltungsfunktion des alten Plans insgesamt ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die sonstigen Abweichungen vom Konzept des Plans auf wenigen Grundstücken „in zweiter Reihe“ sind nicht von solchem Gewicht, dass dadurch die damaligen Planziele (lockere Bebauung, Freihaltung des mittleren Hangbereichs) irreparabel vereitelt würden.
35 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Satzungsbeschluss auch von in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist ihm insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung der Sichtbeziehungen keine Fehleinschätzung unterlaufen.
36 
aa) Die tatsächlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerinnen und deren Umgebung stellen sich wie folgt dar: Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden die unbebauten und unversiegelten Flächen im mittleren Plangebiet durch eine Obstbaumwiese mit teilweisem Gehölzbestand und Hecken genutzt. Diese Beschreibung wird durch die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere die jeweiligen Luftaufnahmen, nachdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 257 der Gerichtsakte sowie etwa das von den Antragstellerinnen vorgelegte Beiheft zu S. 267 der Gerichtsakte und die zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotos der Antragstellerinnen). Die Luftbilder belegen auch die weitere Feststellung in der Planbegründung, dass die unbebaute, dem alten Friedhof von Ebersteinburg gegenüberliegende Obstbaumwiese auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - ... der Antragstellerinnen den Gebietscharakter und das Ortsbild des Ortsteils Ebersteinburg maßgebend prägt. Ausweislich der Luftbilder und der übrigen Fotos fällt das Gelände vom Sonnenweg über die Grünflächen des alten Friedhofs bis zur Zimmerhardtstraße und von dort über den mit Obstbäumen bestandenen Hang weiter nach Südosten ab. Die Bebauung mit - wie dargestellt - zwei Villen setzt erst ca. 80 m unterhalb der Straße ein. Aus den Luftbildern wird auch deutlich, dass sich die an den alten Baufluchten orientierenden Gebäude ... … und … als Bestandteile einer den südöstlichen Ortsrand von Ebersteinburg markierenden Bebauungszeile darstellen. Diese Bebauungszeile wird nach Osten hin über die Gebäude ... ... ... ... (Flst.-Nr. ...), das bebaute Baufenster Nr. 10/2 auf Flst.-Nr. ... und das Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) fortgeführt; in Richtung Westen schließen sich die Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) und ... ... ... (Flst.-Nr. ...) an. Diese Ortsrandabgrenzung ist topographisch bedingt und erklärbar. Denn jenseits der genannten Bebauungszeile verläuft eine prägnante Hangkante, an deren Fuß sich das Krankenhaus Ebersteinburg befindet.
37 
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos der Beteiligten eröffnet sich sowohl vom Sonnenweg wie auch von der Zimmerhardtstraße (dem sog. „Panoramaweg“) aus zur Zeit ein weitgehend freier Blick über die landschaftstypische Obstbaumwiese hinab ins Tal, auf den gegenüberliegenden Merkur und auf die Kette der dahinterliegenden Schwarzwaldgipfel (zu diesem „Sicht-Bestand“ vgl. insbesondere die die gegenwärtigen Verhältnisse abbildenden Fotos der Antragstellerinnen [Standort Sonnenweg] und die mit Schriftsätzen vom 10. und 11.03.2008 vorgelegten und eingesehenen Lichtbilder der Antragsgegnerin [Standort Zimmerhardtstraße]). Der Blickausschnitt vom Bereich des alten Friedhofs aus ist landschaftlich besonders reizvoll, zeigt er doch exemplarisch die Einbettung Ebersteinburgs in das Schwarzwaldvorland. Diese hochwertige, nach Südosten gerichtete Sichtschneise ist gegenwärtig im Bereich zwischen den Gebäuden ... ... und ... auf einer Breite von ca. 100 m ganz überwiegend noch frei und unverstellt. Die entsprechend dem Baufluchtenplan weit zurückgesetzten und deutlich tieferliegenden Gebäude ... ... und ... treten sowohl vom Sonnenweg wie von der Zimmerhardtstraße aus räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Das Dach des Hauses ... ... wirkt völlig unauffällig. Die straßenseitige Front des Hauses ... ... tritt zwar farblich stärker hervor, nimmt aber nur den unteren äußeren Rand des Blickfeldes ein. Auch dies zeigen die von den Beteiligten vorgelegten und eingesehenen Fotos deutlich.
38 
bb) Die an diese tatsächliche Ausgangslage anknüpfenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ziel des Bebauungsplans ist es, das beschriebene gegenwärtig bestehende hochwertige Aussichtsniveau zu erhalten, d.h. es vor über den Status quo (den „Sündenfall“ des Wohnhauses ... ...) hinausgehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziff. 4.5 der Planbegründung). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bauverbote für die Grundstücke der Antragstellerinnen erforderlich sind, um dieses Planziel zu erreichen. Massive Beeinträchtigungen der Aussicht würden offenkundig dann eintreten, wenn die Obstbaumwiese unterhalb der Zimmerhardtstraße in Fortführung der östlichen und westlichen Baufluchten straßennah mit mehreren Wohnhäusern - seien diese auch nur eingeschossig - bebaut würde. Dies lässt sich jedenfalls vom Standort Zimmerhardtstraße aus ohne weiteres anhand der beiderseitigen Fotos feststellen, ohne dass hierbei auf die möglicherweise in ihren Dimensionen übertriebenen Fotomontagen der Antragsgegnerin zurückgegriffen werden muss. Die Aussicht von der Zimmerhardtstraße aus würde darüber hinaus ferner dann gravierend beschnitten, wenn entsprechend der Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... auch nur ein zusätzliches Gebäude straßennah (5 m Abstand) errichtet würde. Die bislang weitestgehend freie Blickschneise mit Fernblick würde auch dann zu einem ganz wesentlichen Teil verstellt und dadurch verschmälert werden. Umfang und Qualität der hochwertigen Sichtbeziehung von der Zimmerhardtstraße aus würden schließlich auch dann spürbar in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... (bzw. zusätzlich auch das Grundstück Flst.-Nr. ...) mit größerem Straßenabstand, also tieferliegend, bebaut würden. Insofern sind die frühere Planalternative A oder die dieser weitgehend nachgebildete Alternativplanung der Antragstellerinnen („Haus 1“) in den Blick zu nehmen. Art und Umfang der Auswirkungen einer derart zurückversetzten Bebauung lassen sich anhand der vorliegenden und eingesehenen Lichtbilder erkennen und sind letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Selbst wenn der Senat die Fotomontagen der Antragstellerinnen als zutreffend unterstellt, muss von einer wesentlichen und spürbaren Beeinträchtigung der vorhandenen Aussichtslage ausgegangen werden (vgl. etwa den Vergleich zwischen Original und Fotomontage bezüglich „Haus 1“ in dem Anlagenbeiheft zu Bl. 267 der Gerichtsakte und der zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotomontage). Zwar mag es in diesem Fall nach den Berechnungen der Antragstellerinnen zutreffen, dass ein auf der Zimmerhardtstraße stehender Betrachter noch über den First der nach Südosten gerückten Gebäude in gerader Blickrichtung hinwegblicken kann. Dessen ungeachtet würde aber auch dann die untere Hälfte des Sichtfeldes mit dem Blick auf die naturnahe Obstbaumwiese und das Tal durch querstehende Hausfassaden verstellt und dadurch das schon jetzt an den Rändern relativierte Erlebnis freier optischer Beziehung zur Landschaft deutlich gemindert (vgl. dazu wiederum die Fotomontage der Antragstellerinnen zu „Haus 1“, zum anderen aber auch die mit Schriftsatz vom 11.03.2008 vorgelegten Fotos der Antragsgegnerin, die den jetzigen Blick nach Südosten mit dem Wohnhaus ... ... links im Hintergrund zeigen). Die Fotomontage vom 11.03.2008 zu „Haus 1“ steht diesem Eindruck nicht entgegen. „Haus 1“ wird auch hier ungleich störender wahrgenommen als die Bestandsbebauung. Im Übrigen wird „Haus 1“ nur zur Hälfte und damit nur ein Teil des wirklichen Blickfeldes dargestellt. Die bestehenden Sichtbeziehungen sowie die hier offenen Landschaftsstrukturen, die der Bebauungsplan sichern soll, wären mithin auch dann noch deutlich beeinträchtigt. Eben dieser Gesichtspunkt war für die Antragsgegnerin u.a. auch Anlass, von der Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... gemäß Planalternative A wieder abzurücken (vgl. Planbegründung S. 7).
39 
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Senat, dem Beweisantrag der Antragstellerinnen auf Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zu entsprechen. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse vor und nach Realisierung der im Beweisantrag genannten Gebäude sind angesichts der zahlreichen und aussagekräftigen Fotos nicht beweisbedürftig. Soweit der Beweisantrag sich darauf bezieht, ob das Maß der Sichtbeeinträchtigung es rechtfertigt, eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen völlig auszuschließen, ist diese Frage nicht tatsächlicher Natur - und damit nicht des Beweises durch Augenschein zugänglich -, sondern betrifft eine Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgebots.
40 
2. Der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ kann auch im Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat - auf Grundlage seiner vorstehend dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen - das Interesse der Antragstellerinnen an einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 GG) ohne Überschreitung seines Planungsermessens mit den für die streitige Planung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei konnte er letzteren im Rahmen seines Planungsermessens den Vorrang einräumen.
41 
a) Die Antragstellerinnen müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., ... - wie ausführlich dargelegt - schon bisher außerhalb der Baufluchten/Baulinien nicht bebaut werden durften. Der streitige Bebauungsplan knüpft an dieses bestehende und wirksame Bauverbot lediglich an. Er verschlechtert die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen nicht. Die Abwägungsgrundsätze, die beim Entzug eines Baugrundstücks durch Bebauungsplan zugunsten dessen öffentlicher Nutzung (Verlust der Privatnützigkeit) gelten (vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris), sind daher vorliegend nicht anwendbar. Dies mindert das Gewicht und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Die Interessen der Antragstellerinnen an einer zusätzlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke werden vom Plangeber nicht missachtet, sondern im Rahmen des Plankonzepts angemessen berücksichtigt. Auf Höhe der bisherigen westlichsten Bauflucht setzt der Bebauungsplan ein geräumiges Baufenster fest. Zudem wird das bestehende und (irrtümlich) auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... durch Festsetzung eines weiteren Baufensters über seinen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich abgesichert. Bei Bewertung der Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen ist schließlich - mit der Planbegründung - auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Ursprünglich wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... (... ... ...) eine Baugenehmigung nur gegen Verzicht auf eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erteilt, um „per saldo“ den vorhandenen Baubestand im Interesse einer aufgelockerten landschaftstypischen Bebauung nicht zu überschreiten. Auf Grund einer entsprechenden Klausel in der den Verzicht sichernden Baulast ist die übernommene Verpflichtung entfallen. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans können die Antragstellerinnen das Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zusätzlich nutzen oder wirtschaftlich verwerten. Insgesamt wird die Ausnutzung ihres Grundstücksbestands durch den Bebauungsplan also erhöht.
42 
b) Wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund das Bauverbot auf den Wiesengrundstücken der Antragstellerinnen im mittleren Plangebiet fortgeschrieben und abgesichert hat, ist dies im Hinblick auf die für dieses Konzept sprechenden öffentlichen Belange weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen, anders als die dichter bebauten Grundstücke im westlichen und östlichen Plangebiet, auf einem - wie mehrfach dargelegt - städtebaulich besonders exponierten Hanggelände. Für dessen Freihaltung kann die Antragsgegnerin mehrere städtebaulich relevante öffentliche Belange ins Feld führen. Für die Sicherung der Freifläche spricht zunächst der Schutz des gewachsenen Orts- und Landschaftsbilds (Erhalt der hochwertigen Sichtbeziehungen und der ortsbildprägenden Grünzäsur, Sicherung der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur mit Villencharakter sowie Festigung der Ortsrandbebauungsgrenze). Darüber hinaus dient der Bebauungsplan aber in erheblichem Maße auch Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Erhalt und Sicherung der landschaftstypischen ökologisch wertvollen Streuobstwiese). Gegen eine weitere Verdichtung der Gebietsbebauung spricht schließlich die beengte und teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den gering dimensionierten öffentlichen und privaten Erschließungsstraßen; dieser Gesichtspunkt war auch Anlass, die zunächst in das Plangebiet einbezogenen Erschließungsstraßen wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich herauszunehmen.
43 
Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (§ 1 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB) steht dem Plankonzept nicht entgegen. Der gebotene schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan gerade gewährleistet. Bodenversiegelungen werden zugunsten der Erhaltung des natürlichen Bewuchses mit einer ökologisch wertvollen Obstbaumwiese verhindert. Auch das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begründet vorliegend keine Verpflichtung, die zwar ortsnah liegenden, aber natur- und landschaftsschutzrechtlich hochwertigen Freiflächen durch Ausweisung zusätzlichen Baulands zu verdichten. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass in Ebersteinburg dringender Bedarf nach derartigen Villengrundstücken besteht und dass ein solcher Bedarf notwendig zur Inanspruchnahme vergleichbar hochwertiger und schutzwürdiger Flächen an anderer Stelle führen würde.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je 10.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 1 und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
14 
Die Anträge der Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben.
I.
15 
Die Antragstellerinnen können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie sind sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung ihres Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerinnen wenden sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Sie beanstanden, dass auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits nicht, wie gewünscht, ein oder mehrere Baufenster ausgewiesen sind, sondern dass der Bebauungsplan diese Grundstücke vollständig (Flst.-Nrn. ... - ...) bzw. ganz überwiegend (Flst.-Nr. ... mit Ausnahme der bestehenden Villa und einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit) mit einem Bauverbot belegt (nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und den Eigentümern zudem aufgibt, sie als Vegetationsflächen zu unterhalten. Die Antragstellerinnen tragen, was für die an die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO angeglichene Antragsbefugnis ausreicht, auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Einschränkung der Bebaubarkeit in ihrem Grundeigentum verletzt sind (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 C N 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
II.
16 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellerinnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht abgesprochen werden.
17 
1. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt; eines unmittelbaren rechtlichen Vorteils bedarf es daher nicht. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hierfür genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zu all dem BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444; Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NV 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
18 
2. Gemessen daran hat der Senat hier am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses keinen Zweifel. Selbst wenn - bei Plannichtigkeit - der alte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wieder aufleben und keine zusätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerinnen zulassen sollte, wäre ein jedenfalls ausreichender tatsächlicher Vorteil an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zu bejahen. Bei prognostischer Betrachtung wäre dann zu erwarten, dass die Antragsgegnerin - zur Umsetzung ihres grundsätzlichen Planziels, gesicherte und aktualisierte Planungsgrundlagen samt maßvollen Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen - einen neuen Bebauungsplan aufstellen würde. Dabei lässt sich keinesfalls ausschließen, dass der neue Plan für die Antragstellerinnen möglicherweise (wenn auch nur teilweise) günstigere Festsetzungen zur Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke enthalten könnte. Im Übrigen wäre eine Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans wohl selbst dann für die Antragstellerinnen von - was ausreicht - praktischem Nutzen, wenn sich die planungsrechtliche Situation bei Unwirksamkeit des neuen Plans nicht ändern und es beim früheren Bebauungsplan mit nahezu denselben Festsetzungen bleiben würde. Denn dann wäre zumindest fraglich, ob die Antragstellerinnen mit einer Realisierung der Planung auf Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen und wegen rechtlicher Unsicherheiten rechnen müssten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O.).
B.
19 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
20 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch mit einer ausführlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung versehen. Ein Umweltbericht, wie er nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.d.F. des EAGBau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 2414) grundsätzlich verlangt wird, war vorliegend nicht erforderlich. Denn nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen, und die Erstellung eines Umweltberichts nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 BauGB a.F. (Fassung vom 27.07.2001) war mangels einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgeschrieben.
II.
21 
Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen keine Bedenken. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde immer schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die Wahl der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Damit handelt es sich beim Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 670.91 -, BVerwGE 92, 8).
22 
Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ ohne weiteres gerecht. Anlass der Planung ist es, den Erhalt und die Entwicklung des Plangebiets durch einen zeitgemäßen Bebauungsplan zu lenken und den alten Ortsbebauungsplan von 1954/57 zu überarbeiten. Dieser lasse den Willen des früheren Plangebers zum Teil nicht erkennen; zum Teil sei dieser Wille auf Grund von Rechtsänderungen oder der Rechtsprechung auch nicht mehr zu vermitteln und „z.B. mittels Baugenehmigungen durchzuhalten“. Der Antragsgegnerin geht es mithin darum, eine eindeutige Rechtslage im Plangebiet auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts des alten Ortsbebauungsplans zu schaffen. Die Gebietsstrukturen, der Wohnbestand und die große Freifläche in der Gebietsmitte sollen auf diese Weise erhalten und gesichert werden. Anliegen des Bebauungsplans ist es ferner, die teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den schmalen Erschließungsstraßen zu berücksichtigen, das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, den Siedlungsrand auszuformen, das Ortsbild zu bewahren sowie - durch Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem Friedhof und durch Positionierung des neuen Baufelds auf dem Flurstück-Nr. ... im Bereich der westlichsten alten Bauflucht - die bestehenden örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (vgl. dazu den Katalog der Planungsziele in Ziff. 4.5 der Planbegründung). Damit dient der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht dazu, gewichtige, vom Gesetzgeber anerkannte städtebauliche Belange umzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 5 und 7 BauGB). Diese Ziele rechtfertigen, wie unten darzulegen sein wird, auch die Planung.
III.
23 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und in ihren inhaltlichen Aussagen hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan trifft für jedes Baufenster gesonderte Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den Grund- und Geschossflächen und zur Höhenlage (vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO). Die Festsetzung der Wohnungshöchstzahl je Gebäude beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die der privaten Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die höchstzulässigen First- und Gebäudehöhen werden als landesrechtliche örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von § 74 Nr. 1 LBO detailliert festgelegt. Die Festsetzung über die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen schließlich beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
IV.
24 
Mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.).
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
26 
1. Gemessen daran vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen.
27 
a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war ersichtlich zur Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsbelangen der Antragstellerinnen bereit und hat letztere auch sowohl im geltend gemachten als auch im von Amts wegen gebotenen Umfang in seine Erwägungen eingestellt. Der Antragsgegnerin kann daher entgegen dem Vorwurf der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kein Abwägungsdefizit vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus der Planbegründung sowie der vom Gemeinderat gebilligten Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerinnen im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2006 (Anl. 5, A.4 der Vorlage zum Satzungsbeschluss). Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, die „vorgesehenen Freiflächen längs der Zimmerhardtstraße“ würden „so nicht akzeptiert“. Es handle sich um „Baulücken nach § 34 der Landesbauordnung“ (gemeint: nach § 34 BauGB), so dass „hier auch Baufenster vorzusehen“ seien; Gleiches gelte auch für das Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihrer Forderung nach Bebaubarkeit der Flächen „längs“ der Zimmerhardtstraße wollten die Antragstellerinnen ersichtlich das Fehlen von Baufenstern im nördlichen straßenseitigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... rügen. Damit bezogen sie sich auf ihre Bebauungswünsche aus der Bauvoranfrage vom 15.12.2003, die ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 198 qm und 5 m Straßenabstand zum Gegenstand hatte. Mit der Forderung nach straßennahen Baufenstern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... hat sich der Gemeinderat ausführlich und ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat erkennbar aber auch mit der Frage befasst, ob eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... (wenigstens) in deren rückwärtigem Bereich - entsprechend der früheren Planungsalternative A - in Betracht komme, obwohl die Antragstellerinnen eine solche zurückversetzte Bebauung im Bebauungsplanverfahren selbst nicht zur Sprache gebracht hatten. Denn ausweislich der Planbegründung wurde auf die in den Planalternativen A und B für die Grundstücke der Antragstellerinnen noch vorgesehene erhebliche Nachverdichtung bewusst verzichtet, um an die bisherigen Baufluchten mit ihrer lockeren Baustruktur und ihrem Freihaltekonzept anzuknüpfen und der Verkehrssituation, den landschaftsplanerischen Belangen und den erhaltenswerten Blickbeziehungen Rechnung zu tragen. Mit diesen Zielen hielt der Gemeinderat eine weitere, über eine angemessene Bestandssicherung hinausgehende Bebauung der zentralen Freiflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... offenkundig für nicht vereinbar.
28 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage unterlaufen. Der Gemeinderat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke der Antragstellerinnen im Wesentlichen schon bisher nicht bebaubar waren. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans richtete sich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... sowie des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB, so dass offen bleiben kann, ob diese Flächen ganz oder teilweise überhaupt noch dem unbeplanten Innenbereich (Baulücken) oder aber dem Außenbereich nach § 35 BauGB (Außenbereichsinsel) zuzurechnen wären. Denn maßgebliche und wirksame Rechtsgrundlage war damals nach wie vor der Straßen - und Baufluchtenplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“, der als Baulinienplan übergeleitet wurde und mit seinem zeichnerischen Teil für das im - Wesentlichen das (Gebiet „Großbühnäcker“) umfassende - Plangebiet weitergalt. Dies ergibt sich, wie auch die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend darlegt, aus der Entstehungsgeschichte des alten Plans und den nachfolgenden Verfahrensschritten. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
29 
aa) Am 14.08.1954 wurde der Straßen- und Baulinienplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ nebst Bebauungsvorschriften vom Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg nach § 3 Abs. 2 des Badischen Ortsstraßengesetzes (BadOStrG) vom 30.10.1936 beschlossen. Am 14.12.1954 wurde der Bebauungsplan vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich genehmigt“. Am 27.11.1957 beschloss das Landratsamt Rastatt gemäß § 3 Abs. 5 BadOStrG die Feststellung des Plans, und dieser Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Diese Verfahrensweise war in ihrer zeitlichen Reihenfolge allerdings nicht gesetzeskonform. Eine „grundsätzliche“ Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gab es nach damaligem Recht nicht, und die erforderliche (endgültige) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad. GVBl. 50 S. 29 - BadAufbauG -) konnte nach deren Sinn und Zweck erst nach ansonsten vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Feststellung des Bebauungsplans - erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1963 - IV 25/61 -, Urteil vom 03.05.1979 - III 31/79 -, BRS 35, Nr. 41 und juris). Der Straßen- und Baufluchtenplan war daher damals nichtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.10.1973 und vom 03.05.1979, a.a.O.) und damit am Stichtag 30.10.1960 (Inkrafttreten der §§ 173 ff. BBauG, vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) nicht „bestehend“ und infolgedessen nicht überleitungsfähig (vgl. dazu, dass „bestehende“ Vorschriften nur gültige Vorschriften sind, BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, DÖV 1982, 1032). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 16.03.1965 nachträglich seine (abschließende) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG für den Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ (Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften „für die Gewanne Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ vom 09.02.1961) erteilt. Dieses Verfahren entsprach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG. Danach wurden „eingeleitete“ Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Pläne nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne am Stichtag 30.10.1960 mindestens ausgelegt oder wenn mit ihrer Verlautbarung im Wege eines an Stelle der Auslegung gesetzlich vorgesehenen anderen Verfahrens begonnen worden war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.07.1962 - I 364/62 -, ESVGH 12, 149 ff.). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Straßen- und Baufluchtenplan (zeichnerischer Teil des Bebauungsplans) war zum Stichtag nicht nur aufgestellt, sondern auch längst nach § 3 Abs. 5 BadOStrG festgestellt. Lediglich die erforderliche abschließende Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde stand noch aus. Dass die Beteiligten dabei seinerzeit zu Unrecht von einem wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens und damit von der Überleitung des alten Plans nach § 173 Abs. 3 BBauG ausgingen, ist für die Anwendung des § 174 Abs. 1 BBauG unerheblich. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift auf den objektiven Verfahrensstand ab. Auch Bebauungsplanverfahren, die nach altem Recht begonnen worden, aber wegen eines Rechtsfehlers noch nicht abgeschlossen sind, sind (erst) „eingeleitet“. Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 1 BBauG, begonnene Bebauungsplanverfahren nicht nach Maßgabe der §§ 1 ff. BBauG neu beginnen zu müssen, sondern auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes beschleunigt zu Ende führen zu können. § 174 Abs. 1 BBauG findet daher auch Anwendung auf die Abwicklung von am Stichtag des Inkrafttretens des BBauG wegen Verfahrensfehlern noch nicht „geltenden“ Pläne (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, a.a.O. m.w.N.). Mithin konnte nicht nur, sondern musste vorliegend die Genehmigung des Regierungspräsidiums auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 BadAufbauG nachgeholt werden. Diese Vorgehensweise entsprach auch dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde Ebersteinburg. Diese hatte die Wahl, entweder einen völlig neuen Bebauungsplan nach dem BBauG aufzustellen oder das rechtlich bislang defizitäre Altverfahren nach § 174 Abs. 1 BBauG zum Abschluss zu bringen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung, welche auch die zwischenzeitlich am 09.02.1961 nach § 174 Abs. 1 BBauG nach altem Recht als Polizeiverordnung beschlossenen Bebauungsvorschriften umfasste, trat der Bebauungsplan am 04.04.1965 in Kraft (vgl. Vermerk Bl. 226 d.A.).
30 
bb) Ab dem Inkrafttreten am 04.04.1965 galt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (so zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.1994 - 3 S 1360/93 -, VGHBW-Ls. 1994, Beil. 8, B 8 und juris; ebenso OVG Münster, Urteil vom 08.05.1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff.). In seinem zeichnerischen Teil (Baufluchtenplan) legt der Bebauungsplan Straßen- und Baufluchten für die im Bereich dieser Straßen zulässige Bebauung fest. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG werden „Baufluchtenlinien“ umschrieben als „Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen. Die Baufluchtenlinien alten Rechts entsprechen damit Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F. und gelten als solche weiter (dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, VBlBW 2006, 191). Der Baufluchtenplan schrieb daher für das jetzige Plangebiet vor, dass an die eingezeichneten Baufluchtlinien (mit geringfügigen Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO a.F.) angebaut werden musste, außerhalb der Längsseiten und im Bereich bis zur jeweils vorgelagerten Straße (insbesondere also auch auf der Fläche bis zur Rosen- und zur Zimmerhardtstraße) aber ein Bauverbot bestand.
31 
cc) Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) galt für das Plangebiet auch ungeachtet des rechtlichen Schicksals der Bebauungsvorschriften und der Planänderung von 1968 weiter. Die durch Polizeiverordnung geregelten Bebauungsvorschriften von 1961 traten zwar gemäß § 18 Abs. 1 PolG 1955 nach 20 Jahren außer Kraft und diese Befristung der Geltungsdauer war auch im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG (analog) nicht entfallen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1993 - 8 S 3087/92 -, VBlBW 1994, 280 f.; Beschluss vom 02.02.1994 - 5 S 2927/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 8 sowie juris). Dadurch wurde die Fortgeltung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) aber nicht berührt. Dieser ist auch nicht nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen außer Kraft getreten, soweit diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden. Denn der Fortbestand der Baufluchten (der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Gebietsgrundstücke in Bezug auf die ihnen zugeordneten Straßenflächen) war auch ohne die Bebauungsvorschriften städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig und die Gemeinde Ebersteinburg wollte ersichtlich auch an diesem Gebietskonzept festhalten.
32 
dd) Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wurde für das hier maßgebliche Baugebiet „Großbühnäcker“ auch nicht durch den am 09.09.1968 beschlossenen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde Ebersteinburg aufgehoben. Der Senat folgt insoweit der in einem Vermerk vom 13.05.1992 niedergelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Nach § 1 der Satzung vom 09.09.1968 war Gegenstand der Änderung zwar der gesamte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 sowie die gesamten Bebauungsvorschriften. Inhalt und Umfang der Änderung sind jedoch § 2 der Satzung zu entnehmen. Danach bezog sich die Änderung auf einen neueren Straßen- und Baufluchtenplan, einen neueren Gestaltungsplan vom 05.04.1964 i.d.F. vom 13.05.1968 sowie auf neuere Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 und maßgeblich war die Planbegründung vom 13.5.1968. Die Pläne von 1964/1968 umfassten aber jeweils nur das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“ und wurden zudem wörtlich als „Ergänzung“ des ursprünglichen Bebauungsplans von 1957 gekennzeichnet. In gleicher Weise wurde auch in den Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 darauf abgehoben, dass die getroffenen Festsetzungen sich beziehen auf die „Ergänzung für das Umlegungsgebiet Herrenäcker und Zieläcker“. Schließlich betonte auch die Planbegründung vom 13.05.1968, dass es darum gehe, die Folgen der 1963 festgestellten Baulandumlegung der Gewanne „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ umzusetzen und dementsprechend den Bebauungsplan von 1957 „im Bereich der durchgeführten Baulandumlegung ergänzen zu lassen“. Aus diesen Formulierungen sowie dem klar definierten Planziel ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan von 1968 den Ursprungsplan nicht etwa in vollem Umfang „ersetzen“ wollte (vgl. § 2 der Satzung), sondern sich beschränkte Geltung nur für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beimaß. Im übrigen alten Plangebiet sollte es ersichtlich bei den bisherigen - und weiterhin städtebaulich sinnvollen - planungsrechtlichen Regelungen bleiben.
33 
ee) Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche im Baufluchtenplan von 1954/57 waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Plangebiet (Gebiet „Großbühnäcker“) schließlich auch nicht funktionslos geworden. Unwirksamkeit einer bauplanerischen Regelung kraft Funktionslosigkeit tritt dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Das einer Festsetzung zugrunde liegende Plankonzept wird mithin nicht schon dann sinnlos, wenn es nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Die Festsetzung muss mithin unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei gebietsbezogener Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 m.w.N. sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.).
34 
Gemessen daran sind (und waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) die Festsetzungen des Baufluchtenplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht funktionslos geworden. Die bisherige Entwicklung im Plangebiet „Großbühnäcker“ hat hinsichtlich der Bebauung des Gebiets keine Entwicklung genommen, die eine Realisierung der Absichten des Baufluchtenplans ausschließt. Bezüglich der Gebäudeabstände zur Zimmerhardt- und Rosenstraße hin sind die Planvorgaben jedenfalls im Grundsatz eingehalten. Dies gilt zunächst für das östliche und westliche Plangebiet. Im Westen sieht der Baufluchtenplan jeweils straßennah drei getrennte Baulinien vor, im Osten weist er eine lange durchgezogene Baulinie aus. An diesen Baufluchten orientieren sich die vorhandenen Wohnhäuser im Westen (... ... ..., ... …, … … und …) sowie die beiden Villen im Osten (... … und …). Auch im hier maßgeblichen mittleren Plangebiet unterhalb des alten Friedhofs ist die Konzeption des Baufluchtenplans im Kern noch gewahrt und daher auch weiterhin aussagekräftig und umsetzungsfähig. Der Baufluchtenplan setzt in diesem Bereich drei Baulinien fest, die anders als im sonstigen Plangebiet weit (ca. 70 - 80 m) von der Straße zurückversetzt sind. Die dazwischenliegende Fläche soll auch nach dem alten Plan von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der derzeitige Baubestand (Villen auf den Grundstücken ... … und …) orientiert sich an diesen Planvorgaben. Der Bereich der dritten (westlichsten) Baulinie ist überhaupt noch nicht bebaut. Durchbrochen wird der Baufluchtenplan lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... …), auf dem 1980 - damals in Unkenntnis des existierenden Baufluchtenplans - ein Wohnhaus in Verlängerung der Baufluchten der westlichen Nachbargebäude genehmigt wurde. Dieser einmalige „Ausreißer“ führte jedoch nicht dazu, die Gestaltungsfunktion des alten Plans insgesamt ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die sonstigen Abweichungen vom Konzept des Plans auf wenigen Grundstücken „in zweiter Reihe“ sind nicht von solchem Gewicht, dass dadurch die damaligen Planziele (lockere Bebauung, Freihaltung des mittleren Hangbereichs) irreparabel vereitelt würden.
35 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Satzungsbeschluss auch von in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist ihm insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung der Sichtbeziehungen keine Fehleinschätzung unterlaufen.
36 
aa) Die tatsächlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerinnen und deren Umgebung stellen sich wie folgt dar: Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden die unbebauten und unversiegelten Flächen im mittleren Plangebiet durch eine Obstbaumwiese mit teilweisem Gehölzbestand und Hecken genutzt. Diese Beschreibung wird durch die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere die jeweiligen Luftaufnahmen, nachdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 257 der Gerichtsakte sowie etwa das von den Antragstellerinnen vorgelegte Beiheft zu S. 267 der Gerichtsakte und die zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotos der Antragstellerinnen). Die Luftbilder belegen auch die weitere Feststellung in der Planbegründung, dass die unbebaute, dem alten Friedhof von Ebersteinburg gegenüberliegende Obstbaumwiese auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - ... der Antragstellerinnen den Gebietscharakter und das Ortsbild des Ortsteils Ebersteinburg maßgebend prägt. Ausweislich der Luftbilder und der übrigen Fotos fällt das Gelände vom Sonnenweg über die Grünflächen des alten Friedhofs bis zur Zimmerhardtstraße und von dort über den mit Obstbäumen bestandenen Hang weiter nach Südosten ab. Die Bebauung mit - wie dargestellt - zwei Villen setzt erst ca. 80 m unterhalb der Straße ein. Aus den Luftbildern wird auch deutlich, dass sich die an den alten Baufluchten orientierenden Gebäude ... … und … als Bestandteile einer den südöstlichen Ortsrand von Ebersteinburg markierenden Bebauungszeile darstellen. Diese Bebauungszeile wird nach Osten hin über die Gebäude ... ... ... ... (Flst.-Nr. ...), das bebaute Baufenster Nr. 10/2 auf Flst.-Nr. ... und das Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) fortgeführt; in Richtung Westen schließen sich die Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) und ... ... ... (Flst.-Nr. ...) an. Diese Ortsrandabgrenzung ist topographisch bedingt und erklärbar. Denn jenseits der genannten Bebauungszeile verläuft eine prägnante Hangkante, an deren Fuß sich das Krankenhaus Ebersteinburg befindet.
37 
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos der Beteiligten eröffnet sich sowohl vom Sonnenweg wie auch von der Zimmerhardtstraße (dem sog. „Panoramaweg“) aus zur Zeit ein weitgehend freier Blick über die landschaftstypische Obstbaumwiese hinab ins Tal, auf den gegenüberliegenden Merkur und auf die Kette der dahinterliegenden Schwarzwaldgipfel (zu diesem „Sicht-Bestand“ vgl. insbesondere die die gegenwärtigen Verhältnisse abbildenden Fotos der Antragstellerinnen [Standort Sonnenweg] und die mit Schriftsätzen vom 10. und 11.03.2008 vorgelegten und eingesehenen Lichtbilder der Antragsgegnerin [Standort Zimmerhardtstraße]). Der Blickausschnitt vom Bereich des alten Friedhofs aus ist landschaftlich besonders reizvoll, zeigt er doch exemplarisch die Einbettung Ebersteinburgs in das Schwarzwaldvorland. Diese hochwertige, nach Südosten gerichtete Sichtschneise ist gegenwärtig im Bereich zwischen den Gebäuden ... ... und ... auf einer Breite von ca. 100 m ganz überwiegend noch frei und unverstellt. Die entsprechend dem Baufluchtenplan weit zurückgesetzten und deutlich tieferliegenden Gebäude ... ... und ... treten sowohl vom Sonnenweg wie von der Zimmerhardtstraße aus räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Das Dach des Hauses ... ... wirkt völlig unauffällig. Die straßenseitige Front des Hauses ... ... tritt zwar farblich stärker hervor, nimmt aber nur den unteren äußeren Rand des Blickfeldes ein. Auch dies zeigen die von den Beteiligten vorgelegten und eingesehenen Fotos deutlich.
38 
bb) Die an diese tatsächliche Ausgangslage anknüpfenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ziel des Bebauungsplans ist es, das beschriebene gegenwärtig bestehende hochwertige Aussichtsniveau zu erhalten, d.h. es vor über den Status quo (den „Sündenfall“ des Wohnhauses ... ...) hinausgehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziff. 4.5 der Planbegründung). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bauverbote für die Grundstücke der Antragstellerinnen erforderlich sind, um dieses Planziel zu erreichen. Massive Beeinträchtigungen der Aussicht würden offenkundig dann eintreten, wenn die Obstbaumwiese unterhalb der Zimmerhardtstraße in Fortführung der östlichen und westlichen Baufluchten straßennah mit mehreren Wohnhäusern - seien diese auch nur eingeschossig - bebaut würde. Dies lässt sich jedenfalls vom Standort Zimmerhardtstraße aus ohne weiteres anhand der beiderseitigen Fotos feststellen, ohne dass hierbei auf die möglicherweise in ihren Dimensionen übertriebenen Fotomontagen der Antragsgegnerin zurückgegriffen werden muss. Die Aussicht von der Zimmerhardtstraße aus würde darüber hinaus ferner dann gravierend beschnitten, wenn entsprechend der Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... auch nur ein zusätzliches Gebäude straßennah (5 m Abstand) errichtet würde. Die bislang weitestgehend freie Blickschneise mit Fernblick würde auch dann zu einem ganz wesentlichen Teil verstellt und dadurch verschmälert werden. Umfang und Qualität der hochwertigen Sichtbeziehung von der Zimmerhardtstraße aus würden schließlich auch dann spürbar in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... (bzw. zusätzlich auch das Grundstück Flst.-Nr. ...) mit größerem Straßenabstand, also tieferliegend, bebaut würden. Insofern sind die frühere Planalternative A oder die dieser weitgehend nachgebildete Alternativplanung der Antragstellerinnen („Haus 1“) in den Blick zu nehmen. Art und Umfang der Auswirkungen einer derart zurückversetzten Bebauung lassen sich anhand der vorliegenden und eingesehenen Lichtbilder erkennen und sind letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Selbst wenn der Senat die Fotomontagen der Antragstellerinnen als zutreffend unterstellt, muss von einer wesentlichen und spürbaren Beeinträchtigung der vorhandenen Aussichtslage ausgegangen werden (vgl. etwa den Vergleich zwischen Original und Fotomontage bezüglich „Haus 1“ in dem Anlagenbeiheft zu Bl. 267 der Gerichtsakte und der zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotomontage). Zwar mag es in diesem Fall nach den Berechnungen der Antragstellerinnen zutreffen, dass ein auf der Zimmerhardtstraße stehender Betrachter noch über den First der nach Südosten gerückten Gebäude in gerader Blickrichtung hinwegblicken kann. Dessen ungeachtet würde aber auch dann die untere Hälfte des Sichtfeldes mit dem Blick auf die naturnahe Obstbaumwiese und das Tal durch querstehende Hausfassaden verstellt und dadurch das schon jetzt an den Rändern relativierte Erlebnis freier optischer Beziehung zur Landschaft deutlich gemindert (vgl. dazu wiederum die Fotomontage der Antragstellerinnen zu „Haus 1“, zum anderen aber auch die mit Schriftsatz vom 11.03.2008 vorgelegten Fotos der Antragsgegnerin, die den jetzigen Blick nach Südosten mit dem Wohnhaus ... ... links im Hintergrund zeigen). Die Fotomontage vom 11.03.2008 zu „Haus 1“ steht diesem Eindruck nicht entgegen. „Haus 1“ wird auch hier ungleich störender wahrgenommen als die Bestandsbebauung. Im Übrigen wird „Haus 1“ nur zur Hälfte und damit nur ein Teil des wirklichen Blickfeldes dargestellt. Die bestehenden Sichtbeziehungen sowie die hier offenen Landschaftsstrukturen, die der Bebauungsplan sichern soll, wären mithin auch dann noch deutlich beeinträchtigt. Eben dieser Gesichtspunkt war für die Antragsgegnerin u.a. auch Anlass, von der Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... gemäß Planalternative A wieder abzurücken (vgl. Planbegründung S. 7).
39 
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Senat, dem Beweisantrag der Antragstellerinnen auf Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zu entsprechen. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse vor und nach Realisierung der im Beweisantrag genannten Gebäude sind angesichts der zahlreichen und aussagekräftigen Fotos nicht beweisbedürftig. Soweit der Beweisantrag sich darauf bezieht, ob das Maß der Sichtbeeinträchtigung es rechtfertigt, eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen völlig auszuschließen, ist diese Frage nicht tatsächlicher Natur - und damit nicht des Beweises durch Augenschein zugänglich -, sondern betrifft eine Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgebots.
40 
2. Der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ kann auch im Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat - auf Grundlage seiner vorstehend dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen - das Interesse der Antragstellerinnen an einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 GG) ohne Überschreitung seines Planungsermessens mit den für die streitige Planung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei konnte er letzteren im Rahmen seines Planungsermessens den Vorrang einräumen.
41 
a) Die Antragstellerinnen müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., ... - wie ausführlich dargelegt - schon bisher außerhalb der Baufluchten/Baulinien nicht bebaut werden durften. Der streitige Bebauungsplan knüpft an dieses bestehende und wirksame Bauverbot lediglich an. Er verschlechtert die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen nicht. Die Abwägungsgrundsätze, die beim Entzug eines Baugrundstücks durch Bebauungsplan zugunsten dessen öffentlicher Nutzung (Verlust der Privatnützigkeit) gelten (vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris), sind daher vorliegend nicht anwendbar. Dies mindert das Gewicht und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Die Interessen der Antragstellerinnen an einer zusätzlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke werden vom Plangeber nicht missachtet, sondern im Rahmen des Plankonzepts angemessen berücksichtigt. Auf Höhe der bisherigen westlichsten Bauflucht setzt der Bebauungsplan ein geräumiges Baufenster fest. Zudem wird das bestehende und (irrtümlich) auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... durch Festsetzung eines weiteren Baufensters über seinen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich abgesichert. Bei Bewertung der Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen ist schließlich - mit der Planbegründung - auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Ursprünglich wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... (... ... ...) eine Baugenehmigung nur gegen Verzicht auf eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erteilt, um „per saldo“ den vorhandenen Baubestand im Interesse einer aufgelockerten landschaftstypischen Bebauung nicht zu überschreiten. Auf Grund einer entsprechenden Klausel in der den Verzicht sichernden Baulast ist die übernommene Verpflichtung entfallen. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans können die Antragstellerinnen das Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zusätzlich nutzen oder wirtschaftlich verwerten. Insgesamt wird die Ausnutzung ihres Grundstücksbestands durch den Bebauungsplan also erhöht.
42 
b) Wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund das Bauverbot auf den Wiesengrundstücken der Antragstellerinnen im mittleren Plangebiet fortgeschrieben und abgesichert hat, ist dies im Hinblick auf die für dieses Konzept sprechenden öffentlichen Belange weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen, anders als die dichter bebauten Grundstücke im westlichen und östlichen Plangebiet, auf einem - wie mehrfach dargelegt - städtebaulich besonders exponierten Hanggelände. Für dessen Freihaltung kann die Antragsgegnerin mehrere städtebaulich relevante öffentliche Belange ins Feld führen. Für die Sicherung der Freifläche spricht zunächst der Schutz des gewachsenen Orts- und Landschaftsbilds (Erhalt der hochwertigen Sichtbeziehungen und der ortsbildprägenden Grünzäsur, Sicherung der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur mit Villencharakter sowie Festigung der Ortsrandbebauungsgrenze). Darüber hinaus dient der Bebauungsplan aber in erheblichem Maße auch Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Erhalt und Sicherung der landschaftstypischen ökologisch wertvollen Streuobstwiese). Gegen eine weitere Verdichtung der Gebietsbebauung spricht schließlich die beengte und teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den gering dimensionierten öffentlichen und privaten Erschließungsstraßen; dieser Gesichtspunkt war auch Anlass, die zunächst in das Plangebiet einbezogenen Erschließungsstraßen wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich herauszunehmen.
43 
Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (§ 1 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB) steht dem Plankonzept nicht entgegen. Der gebotene schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan gerade gewährleistet. Bodenversiegelungen werden zugunsten der Erhaltung des natürlichen Bewuchses mit einer ökologisch wertvollen Obstbaumwiese verhindert. Auch das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begründet vorliegend keine Verpflichtung, die zwar ortsnah liegenden, aber natur- und landschaftsschutzrechtlich hochwertigen Freiflächen durch Ausweisung zusätzlichen Baulands zu verdichten. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass in Ebersteinburg dringender Bedarf nach derartigen Villengrundstücken besteht und dass ein solcher Bedarf notwendig zur Inanspruchnahme vergleichbar hochwertiger und schutzwürdiger Flächen an anderer Stelle führen würde.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je 10.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 1 und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage; er wendet sich zugleich gegen eine Rückbauanordnung.
Der Kläger ist Eigentümer des aus einem ehemaligen Pfarrhaus, einer Scheuer und einem Backhaus bestehenden Anwesens in Stuttgart-Botnang, ... .... Das Anwesen ist in der Liste der Kulturdenkmale nach § 2 DSchG aufgeführt. Bei der Bestandsaufnahme im Jahre 1984 wurde es wie folgt beschrieben: Es handele sich um ein stattliches, zweigeschossiges Pfarrhaus mit Krüppelwalmdach, einem profilierten Geschoss-, drei Giebelvorstößen und Kellerhals. Das Dokument heimischer Kunst um 1790, das auch im Inneren weitgehend erhalten sei, sei als Pfarrhaus ein Zeuge der Gemeinde- und somit der Ortsgeschichte. Zum Komplex gehöre eine am Eckpfosten „1790“ bezeichnete Pfarrscheuer in Sichtfachwerkkonstruktion; es handele sich dabei um ein selten in dieser Region erhaltenes Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise kurz vor der Jahrhundertwende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Der Gebäudekomplex, zu dem auch ein zeitgenössisches Backhaus gehöre, sei wesentlicher Bestandteil der historischen Bausubstanz des Ortskerns. Aus diesen heimatgeschichtlichen Gründen bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Anlage. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.11.1987 mitgeteilt und auf die daraus folgende denkmalrechtliche Genehmigungspflicht baulicher Veränderungen hingewiesen.
Nachdem der Kläger auf der Scheune eine aus insgesamt 44 Elementen bestehende Photovoltaikanlage angebracht hatte, die nahezu die gesamte nach Süden ausgerichtete Dachseite bedeckt, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme denkmalschutzrechtlich nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden sei. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2006, ihm nachträglich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die von ihm - auch im Inneren des Gebäudes - bereits durchgeführten Maßnahmen zu erteilen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 lehnte die Beklagte u.a. die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die bereits angebrachte Photovoltaikanlage in der ausgeführten Form ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaikelemente untypisch für das Dach seien und das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigten. Allenfalls in einem geringeren Umfang könnten sie zugelassen werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2006 Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung der Denkmaleigenschaft, was die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage erfolglos (VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2008 - 13 K 2447/07 -; Beschluss des erk. Senats vom 23.01.2009 - 1 S 3037/08 -).
Mit Bescheid vom 29.08.2007 ordnete die Beklagte den Rückbau von insgesamt 20 Elementen der Photovoltaikanlage an und legte fest, dass die oberste horizontale Reihe, zwei vertikale Reihen am Westgiebel und eine vertikale Reihe am Ostgiebel zu entfernen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaik-anlage das Erscheinungsbild der Scheune und der Sachgesamtheit insgesamt erheblich beeinträchtige. In der ausgeführten Form sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Rechtmäßige Zustände ließen sich nur durch den teilweisen Rückbau der Anlage erreichen. Durch die angeordnete Beseitigung von lediglich 20 der insgesamt 44 Elemente werde erreicht, dass mindestens die Hälfte der Ziegeldeckung sichtbar bleibe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde ebenso wie der bereits zuvor gegen die Versagung der Genehmigung erhobene Widerspruch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart stattgegeben. Einen zunächst zugleich verfolgten Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Scheune nicht (mehr) um ein Kulturdenkmal handele, sowie auf Genehmigung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses hat der Kläger im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Zur Begründung der Stattgabe hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtige Photovoltaikanlage genehmigungsfähig sei. Der Gesamteindruck des Kulturdenkmales werde vor dem Hintergrund des hier maßgeblichen Schutzgrundes der heimatgeschichtlichen Bedeutung nicht empfindlich gestört. Die Eigenschaft der Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise werde durch die Photovoltaikanlage nicht in Frage gestellt, da das Gebäude als solches und insbesondere die Fachwerkkonstruktion weiterhin sichtbar bleibe. Die Photo-voltaikanlage stelle ein letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen dar. Ein unvoreingenommener Betrachter empfinde die Scheune mit der auf der Südseite des Daches angebrachten Photovoltaikanlage nicht als belastend; dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Anlage nicht auf der zur ... ... hin zeigenden Dachfläche, sondern vielmehr auf der Rückseite angebracht worden sei.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 - 1 S 8/10 - zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die ungenehmigte Photovoltaikanlage störe den Gesamteindruck des Kulturdenkmals empfindlich und könne deswegen nicht genehmigt werden. Die über die gesamte Dachhälfte errichtete Photovol-taikanlage, die von der rückwärtigen Straße frei sichtbar sei und sich auch farblich deutlich von den Ziegeln abhebe, könne nicht als untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen eingestuft werden. Vielmehr stelle sie für einen für die Denkmalbelange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter einen in Form und Farbe ins Auge springenden Fremdkörper dar. Die Rückbauverfügung sei verhältnismäßig, da unter Abwägung der ökologischen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers der Erhalt von 24 Photovoltaikelementen gestattet werde.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Senat hat das Anwesen ... ... in Stuttgart-Botnang in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst.-Nr. 2314 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde Umkirch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 8.10.1984. Für das Baugrundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grundstücks für Gemeinschaftsgaragen. § 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bestimmt in Bezug auf Garagen u.a., dass diese auf den im Plan eingezeichneten Flächen zu errichten und dass bei Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind. Nach den Darstellungen des Bebauungsplans waren die Garagen den gegenüber liegenden Grundstücken 23 bis 25 und 42 zugeordnet. Für die nördlich anschließenden, seinerzeit als 21 und 22 bezeichneten Grundstücke war eine „Garage im Haus“ vorgesehen. An Stelle der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Häuser (auf den als Grundstücke 21 bis 25 bezeichneten Flurstücken) ist im Jahr 1991 die Errichtung von sieben Reihenhäusern auf den heutigen Flurstücken 2275 bis 2275/6 genehmigt worden. Die Stellplätze und Garagen für sämtliche der sieben Vorhaben wurden auf den Grundstücken selbst nachgewiesen und nach der Errichtung im Juli 1992 von der Bauaufsicht abgenommen. In der Folgezeit bot die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks dieses erfolglos zum Kauf an. Der Kläger, dessen Wohnhaus sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2313 (...) befindet, erwarb das Baugrundstück im Jahre 1994 und errichtete hierauf eine Garage, die seinem Grundstück Flst.-Nr. 2313 zugeschlagen wurde. Die ursprünglich bestellte Baulast zur Sicherung des Rechts der Grundstückseigentümer der nordöstlich gelegenen Reihenhausgrundstücke, auf dem Baugrundstück Stellplätze und Garagen herzustellen, wurde im Jahre 1997 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an deren Beibehaltung gelöscht.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur „Nutzungsänderung“ des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Verwendungszweck des Garagengrundstücks sei weggefallen, nachdem auf der gegenüber liegenden Straßenseite sieben statt fünf Reihenhäuser errichtet worden seien, die zudem über je eine Garage und einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügten. Nachdem das Baugrundstück jahrelang erfolglos allen Eigentümern der Reihenhäuser zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich als „Mülldeponie“ benutzt worden sei, habe er es im Jahre 1994 erworben. Seither liege es als einziges aller Grundstücke im Baugebiet brach. Da in dem Baugebiet ein Parkplatzüberangebot herrsche, sei das Vorhalten des Baugrundstücks für Parkraum sinnlos. Im Zuge einer Lückenbebauung solle nunmehr ein Wohnhaus errichtet werden. Falls es hierfür der Änderung der Satzung bedürfe, sei er damit einverstanden.
Unter dem 10.12.2003 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass das Einvernehmen der Gemeinde wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde.
Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben widerspreche dem geltenden Bebauungsplan, der für das Grundstück eine Garagenfläche vorschreibe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil die Abweichung einen Grundzug der Planung nachhaltig berühre. Der Bebauungsplan „Herrengarten“ zeichne sich mehrfach durch die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragenflächen aus. Hierin liege ein prägendes Element der städtebaulichen Konzeption. Außerdem habe die Gemeinde Umkirch das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, auf den sieben Reihenhausgrundstücken seien jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen, so dass der ursprüngliche Bedarf weggefallen sei. Die nun beantragte Lückenbebauung sei im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu genehmigen und städtebaulich wünschenswert. Nachbarliche Belange würden nicht verletzt. Im Gegenteil mindere eine Wohnbebauung die Schall- und Schadstoffemissionen und steigere somit den Wohnwert der benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 2313 und 2316. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Am 01.12.2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter geltend gemacht, mangels Nachfrage nach Stellplätzen habe er sich entschlossen, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Grundzüge der Planung würden durch sein Vorhaben nicht berührt. Es gebe einen Überhang an Stellplätzen im Gebiet. Die anderen im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenhöfe seien hergestellt worden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2274 seien noch Stellplätze zur Vermietung frei. Die ursprüngliche planerische Konzeption habe sich infolge der tatsächlichen Entwicklung geändert. Die befürchtete negative Vorbildwirkung durch sein Vorhaben könne sich nicht einstellen, da die anderen Garagenhöfe bereits errichtet seien und zweckentsprechend genutzt würden. Zudem befänden sich die betreffenden Grundstücke in der Regel im Eigentum mehrerer Miteigentümer. Sein Vorhaben sei ein Einzelfall, weil das Baugrundstück das einzige unbebaute Grundstück im Plangebiet sei und zudem im Alleineigentum stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen folglich vor. Das Festhalten am Bebauungsplan bedeute für ihn eine nicht beabsichtigte und auch nicht hinnehmbare Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die vom Kläger geplante Wohnbebauung auf dem Baugrundstück weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung als Garagenfläche ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB diene nicht dazu, eine Fehlplanung nachträglich zu korrigieren oder einen Bebauungsplan an geänderte tatsächliche Entwicklungen anzupassen oder geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Denn § 31 Abs. 2 BauGB erlaube lediglich Randkorrekturen eines Bebauungsplans. Vorliegend handele es sich bei der Festsetzung von Garagenflächen ohne jeden Zweifel um ein prägendes Element des Bebauungsplans und damit um eine Grundkonzeption dieses Planes. Die Grundzüge der Planung würden auch deshalb berührt, weil durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies gelte insbesondere für die Interessen des Eigentümers des unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. 2316. Denn es mache einen gravierenden Unterschied, ob ein Grundstück zur temporären Unterstellung eines Kraftfahrzeugs diene oder ob dort eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans zwischenzeitlich obsolet geworden sei.
Die mit Beschluss vom 15.02.2005 beigeladene Gemeinde Umkirch hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.
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Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei mit dem Beklagten und der Beigeladenen im Ansatz davon auszugehen, dass die mit den Festsetzungen im Bebauungsplan intendierte Herstellung der erforderlichen Stell- und Garagenplätze in Form von im Miteigentum stehenden Garagenhöfen zu den Grundzügen der Planung gehört habe. Diese in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelnde planerische Konzeption habe ihren Niederschlag im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gefunden, der auf dem klägerischen Grundstück Garagen ausweise, die konkreten Wohneinheiten zugewiesen worden seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Änderung der Plankonzeption dazu gekommen sei, dass der planerischen Konzeption der Gemeinde Umkirch die Grundlage entzogen worden sei. Denn bezüglich der ursprünglich begünstigten Grundstücke habe fortan kein Bedarf mehr für eine Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Errichtung von Garagen bestanden. Der Bebauungsplan sei bezüglich dieses Grundstücks insoweit faktisch obsolet geworden, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen gebe. Wegen der späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nähmen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht mehr an den Grundzügen der Planung teil, die im Übrigen im Baugebiet vollständig realisiert worden sei.
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Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn für die Realisierung der ursprünglichen planerischen Festsetzung bestehe kein Bedarf mehr. Dafür, dass eine Wohnbebauung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht habe festgesetzt werden können, sei nichts ersichtlich. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans begegne auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auszuschließen, dass mit der Festsetzung einer Stellplatzfläche nachbarlichen Interessen habe gedient werden sollen. Demgemäß erscheine es auch ausgeschlossen, dass mit der Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen werde. Im Übrigen würde nachbarlichen Interessen durch die geplante Wohnnutzung weit mehr gedient als durch die ursprünglich geplante Garagen- und Stellplatznutzung zugunsten mehrerer benachbarter Wohneinheiten mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen und weder der Normzweck noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erforderten, stelle sich die Erteilung der Befreiung als die einzig sachgerechte Ermessensausübung dar.
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Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 11.04.2006 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Herrengarten I“ sei weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden. Der Bebauungsplan sei auf den meisten Grundstücken im Plangebiet entsprechend der planerischen Vorgaben verwirklicht worden. Offensichtlich habe der Bebauungsplan in der Vergangenheit die Nutzungen in dem Gebiet zu steuern vermocht und werde dies auch weiterhin tun. Dabei dürfe nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke abgestellt werden. Der Bebauungsplan entfalte seine Steuerungswirkung künftig selbstverständlich auch bezüglich bereits bebauter Grundstücke, soweit die auf diesen errichteten Gebäude baulich geändert oder abgerissen oder durch Neubebauungen ersetzt werden sollten. Soweit von den Gestaltungsvorschlägen des Bebauungsplans in Einzelfällen abgewichen worden sei, berühre dies nicht die Funktionsfähigkeit des Bebauungsplans als solchen. Auch die Festsetzung eines Garagenstandorts auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 sei nicht funktionslos geworden. Auf dem Grundstück könnten problemlos Garagen errichtet und damit die Festsetzung zur Art der Nutzung umgesetzt werden. Maßgeblich hierfür seien allein objektive Maßstäbe. Denn der Bebauungsplan als Norm gelte mit Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Der Wille eines Einzelnen, die Norm nicht zu befolgen, führe nicht zu deren Ungültigkeit. Nicht maßgeblich für die Frage, ob die Festsetzung funktionslos geworden sei, sei deshalb der Wille des Klägers, auf dem Grundstück eine andere als die festgesetzte Bebauung zu realisieren. Als objektiver Grund für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Garagenstandorts käme allenfalls der Nachweis in Frage, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage auf unabsehbare Zeit die Nutzung der Fläche als Garagenstandort ausschließe. Hiervon könne keine Rede sein. Denn nach wie vor nehme die Individualmotorisierung der Bevölkerung zu. Abgesehen davon, dass zahlreiche Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet regelmäßig im öffentlichen Straßenraum parkten und somit bereits heute ein Mangel an privaten Parkraum offensichtlich sei, bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation sich künftig noch verschärfe. Ob und wann das Grundstück Flst.-Nr. 2314 deshalb tatsächlich als Garagenstandort genutzt werde, hänge somit wesentlich von der Nachfrage und von den Preisvorstellungen des Klägers als potenziellem Vermieter oder Verkäufer von Garagenflächen ab. Auf eine optimale wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums habe dieser keinen Anspruch. Insofern sei auch nicht maßgeblich, dass in der Vergangenheit die Stellplatzbaulasten für das Grundstück zugunsten des gegenüberliegenden Reihenhauses aufgehoben worden seien und es sei ferner unerheblich, ob seitens der Eigentümer dieses Reihenhauses heute ein Bedarf an der Errichtung von Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 bestehe. Schließlich müsse der Bebauungsplan, wolle er seine Steuerungswirkung auch künftig wahrnehmen, nicht nur den baulichen Bestand in den Blick nehmen, sondern auch mögliche Veränderungen. So sei es nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen an den Reihenhäusern oder ein Ersatzbau für diese erfolge und die Stellplatzfrage anders gelöst werde. Hierfür könne ein Zugriff auf das Grundstück Flst.-Nr. 2314 erforderlich werden. Selbst bei einer Fokussierung der Bedarfsfrage allein auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser wäre somit die Festsetzung nicht funktionslos.
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Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Diese sei nicht städtebaulich vertretbar, weil sie der konsequenten Struktur des Gebiets zur Bauweise widersprechen würde. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich ausschließlich größere zusammenhängende Baukörper in Form von Reihenhäusern oder Kettenhäusern. Weder das östliche Kettenhaus könne nach Westen auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert werden, noch das südliche Reihenhaus nach Norden. Dem stehe nicht nur die Länge des Baufensters entgegen, sondern ferner die Tatsache, dass der Kläger selbst an der Grundstücksgrenze seine eigene Garage errichtet habe. Auf dem Grundstück werde damit nur ein isoliertes Einzel- oder Doppelhaus bzw. ein Mehrfamilienhaus möglich, das als solitärer Baukörper der Struktur der gesamten Nachbarbebauung widersprechen würde. Schließlich würde durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück auch der aufgelockerte Wechsel von Wohngebäuden und Garagen in Nachbarschaft zu platzähnlichen Kreuzungs- und Kurvenbereichen gestört und an einer empfindlichen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Verdichtung vorgenommen, die der Bebauungsplan bewusst nicht vorgesehen habe.
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Ferner berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung. Die Festsetzung schaffe einen Ausgleich zwischen den Wohnbedürfnissen und den Bedarf an privatem Parkraum im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Wohnnutzung auf dieser Fläche würde den Ausgleich in doppelter Weise belasten, weil zusätzliche Parkraumnachfrage geschaffen würde und zugleich Parkraum verloren ginge. Eine Befreiung wäre darüber hinaus geeignet, zusätzliche Spannungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verursachen, weil sie eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Denn es gebe weitere Parkflächen in dem Bebauungsplan, die in Wohnbauflächen umgewandelt werden könnten. Es handele sich damit bei der Befreiungsentscheidung nicht um eine nur auf das Grundstück des Klägers bezogene Frage, sondern um einen Eingriff in die Nutzungsstruktur des gesamten Viertels. Daran ändere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Löschung der Stellplatzbaulast auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 nichts. Denn die Festsetzung einer Garagenfläche könne nicht allein auf die konkrete Zuordnung zum gegenüberliegenden Reihenhaus reduziert werden. Diese Zuordnung habe als Gestaltungsvorschlag nur Empfehlungscharakter. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Befreiungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sei.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen weiter aus, mit der Bauvoranfrage gehe es ihm nur um die Klärung der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es könne für ihn keine Verpflichtung geben, auf dem Grundstück Garagen und Stellplätze zu errichten und für deren Vermietung das wirtschaftliche Risiko zu tragen.
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Das beklagte Land stellt keinen Antrag, hält aber an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beigeladenen an.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
22 
Dem Senat liegen neben den Bebauungsplanakten der Beigeladenen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
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Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zur Hälfte und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. zu je einem Viertel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 (Satzungsbeschluss). Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ..., deren Töchter, die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3, sind Eigentümerinnen der daran östlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und .... Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist auf seiner Nordwestseite an der ... mit einem 1980 genehmigten Wohnhaus, das große Grundstück Flst.-Nr. ... ist im mittleren Teil mit einer freistehenden Villa mit Garagen und einem Nebengebäude bebaut; letzteres ragt teilweise in das Flurstück-Nr. ... hinein. Der nordwestliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... und die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... bestehen aus Wiesengelände mit Obstbäumen und Buschgruppen. Das Plangebiet liegt an einem nach Südosten abfallenden Hang; an dessen unterem Rand verläuft eine steile Hangkante, unterhalb derer sich das Krankenhaus Ebersteinburg und bestehende Wohnbebauung anschließen. Im Norden und Nordwesten wird das Plangebiet von der ..., der ... mit dem alten Friedhof von Ebersteinburg begrenzt. Die vorhandene aufgelockerte Bebauung im Plangebiet besteht aus 1- bis 2-geschossigen Wohnhäusern und Villen mit dazwischenliegenden unversiegelten naturbelassenen Freiflächen. Im Ost- und Westteil des Plangebiets ist die Wohnbebauung wesentlich dichter als in der Gebietsmitte im Bereich der Grundstücke der Antragstellerinnen.
Das Plangebiet ist Teil des räumlichen Geltungsbereichs des alten Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“ der ehemals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg. Dieser Bebauungsplan bestand aus einem Straßen- und Baufluchtenplan vom 14.08.1954 nebst Bebauungsvorschriften. Der Straßen- und Baufluchtenplan wurde vom Regierungspräsidium Südbaden mit Bescheid vom 14.12.1954 gemäß § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes als wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans „grundsätzlich genehmigt“. Mit Bescheid vom 27.11.1957 stellte das Landratsamt Rastatt den Straßen- und Baufluchtenplan als wesentlichen Bestandteil des Bebauungsplans aufgrund von § 3 Abs. 5 des Badischen Ortsstraßengesetzes fest. Die Bebauungsvorschriften wurden am 09.02.1961 vom Landratsamt Rastatt als Polizeiverordnung erlassen. Mit Schreiben vom 16.03.1965 erteilte das Regierungspräsidium Südbaden nachträglich die Genehmigung zu dem Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ gemäß § 7 Abs. 3 Bad. Aufbaugesetz i.V.m. § 174 BBauG. Diese Genehmigung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Am 09.09.1968 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Ebersteinburg mittels Satzung eine Änderung des Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“. Geändert wurden der Straßen- und Baufluchtenplan vom 14.08.1954 (durch einen Straßen- und Baulinienplan für das Gebiet „Herrenäcker und Zieläcker“), der Gestaltungsplan von 1954 (durch Gestaltungsplan vom 05.04.1964 für das Gebiet “Herrenäcker und Zieläcker“) sowie die Polizeiverordnung über Bebauungsvorschriften vom 09.02.1961 (durch Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 zur Ergänzung für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“). Die Planbegründung datiert vom 13.05.1968. Der geänderte Plan wurde vom Landratsamt Rastatt genehmigt und die Genehmigung wurde öffentlich bekannt gemacht.
Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 geriet nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Zuge der 1972 erfolgten Eingemeindung von Ebersteinburg in Vergessenheit und wurde erst 1992 wieder aufgefunden. Er setzt im westlichen Plangebiet zahlreiche Baufluchten zu den umgebenden Straßen hin fest. Im östlichen Plangebiet verläuft eine lange Bauflucht nahe der und parallel zur .... Für das mittlere Plangebiet weist der Plan lediglich drei Baufluchten aus, die zwischen ca. 75 und 85 m unterhalb der ... liegen. Entlang der mittleren und östlichen dieser Baufluchten ist seit langem Bebauung vorhanden (Wohnhäuser auf Flst.-Nrn. ... und ...). Ein in den 70er-Jahren bis zur Planoffenlegung fortgeschrittenes Verfahren zur Verabschiedung des Bebauungsplans „Luxenäcker, Großbühnäcker, Bühnel“ wurde nicht weiterverfolgt; dieser Entwurf sah eine bauliche Verdichtung im Plangebiet und talwärts anschließend eine Bebauung mit einem 18-geschossigen Terrassenhaus sowie zwei 7-geschossigen Hochhäusern vor.
Die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ wurde ausgelöst u.a. durch eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen zum Bau eines Wohnhauses auf den Flst.-Nrn. ...- ... nahe der .... Der Bebauungsplan setzt Baufenster und private Zufahrtsflächen fest. Die Baufenster knüpfen überwiegend an die vorhandenen Gebäude an und gewähren gewisse Erweiterungsmöglichkeiten, wobei Bauflächen vergleichbarer Größe angestrebt werden. Nur in drei Fällen werden neue Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Es handelt sich um ein Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) im ansonsten bebauten südöstlichen Planbereich, um ein Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... der Antragstellerin zu 1 (künftig Nr. ...) im mittleren Plangebiet sowie um ein Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig Nr. ...) im nordöstlichen Planbereich. Für das Baufenster Nr. 7 besteht ein 1984 erteilter und seither mehrfach verlängerter positiver Bauvorbescheid. Die Bebauung im Baufenster Nr. 10/2 wurde 2005 auf Grundlage eines 2003 erteilten Bauvorbescheids genehmigt. Die westlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (... … und …) sind aufgrund von Baugenehmigungen von 2000 und 2002 bebaut; diese fußen auf einem dem Ehemann der Antragstellerin zu 3. erteilten Bauvorbescheid von 1993, der unter der Bedingung erging, dass durch Baulast auf die Bebauung der Flst.-Nrn. ... und ... an der Bauflucht verzichtet werde; diese Verzichtsbaulast wurde übernommen, „sofern eine Bebauung nicht durch eine Änderung der planungsrechtlichen Situation künftig zulässig ist“. Im Übrigen bleibt der mittlere Planbereich wie bisher unbebaut, die vegetationsfähigen Freiflächen sind als solche herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Für die einzelnen Baufenster werden Festsetzungen über die maximalen Grund- und Geschossflächen sowie zur Höhenlage der Gebäude getroffen, die Zahl der Wohneinheiten wird jeweils auf zwei begrenzt. Zur inneren Erschließung des Plangebiets werden private Erschließungsflächen ausgewiesen und zahlreiche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Zusätzlich enthält der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften, u.a. zur Farbgebung von Dächern, zu Dachaufbauten, zur maximalen First- und Gebäudehöhe sowie zur Anzahl von Stellplätzen. Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Planbegründung unter anderem, im Plangebiet eine eindeutige Rechtssituation zu schaffen, unter Übernahme und Ergänzung des alten Ortsbauplans und unter Berücksichtigung der teilweise unveränderbaren Verkehrssituation die Gebietsstrukturen zu erhalten und zu sichern (locker bebautes Wohngebiet mit Ein- und höchstens Zweifamilienhäusern und Villen), das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, die örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem alten Friedhof, Lage des neuen Baufelds entlang der bestehenden Bauflucht) sowie den Siedlungsrand auszuformen. Das neue Baufenster Nr. 10/1 wird für vertretbar gehalten, da es die Baureihe oberhalb der steil abfallenden Hangkante vervollständige, zusammen mit dem Baubestand den südlichen Siedlungsrand darstelle und die Sichtbeziehungen von der Zimmerhardtstraße aus zum Merkur und den Höhenlagen des Schwarzwaldes an dieser Stelle nicht beeinträchtige.
Am 18.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und am 25.10.2004 die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Beide Beschlüsse wurden ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich umfasste seinerzeit auch die Rosen- und die Zimmerhardtstraße sowie die östlich des Friedhofs im Norden an die Zimmerhardtstraße angrenzenden Grundstücke. Dabei waren zwei Alternativen (A + B) angedacht und wurden zur Diskussion gestellt. Beide Alternativen sahen als Möglichkeit „maßvoller Nachverdichtung“ zwei bzw. drei zusätzliche Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vor. In der Alternative A war zusätzlich ein Baufenster im hinteren, hangabwärts gelegenen Teil der Flst.-Nrn. ... - ... vorgesehen. Gegen beide Alternativen wurden Einwendungen anderer Gebietsbewohner erhoben, die im Wesentlichen die unzureichende Erschließung beklagten und sich gegen das Nachverdichtungskonzept wandten. Die frühzeitige Unterrichtung der Nachbargemeinden und der beteiligten Behörden fand zwischen Dezember 2004 und März 2005 statt. Am 16.11.2005 billigte der Gemeinderat den - sowohl im räumlichen Geltungsbereich verkleinerten als auch unter überwiegender Aufgabe des Nachverdichtungskonzepts geänderten - Planentwurf. Dieser sah nur noch ein neues Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nrn. ... sowie den Wegfall des Baufensters aus den Flurstücken-Nrn. ... - ... vor, die Planalternativen A und B wurden nicht weiter verfolgt. Die beschlossenen Pläne lagen, entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.12.2005, vom 02.01. bis zum 03.02.2006 öffentlich aus (1. Offenlage). Die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 20.12.2005 eingeholt. Im Rahmen der Offenlage gingen Einwendungen ein, u.a. auch solche der Antragstellerinnen, die eine Bebauungsmöglichkeit auch auf den Freiflächen entlang der Zimmerhardtstraße „auf der Grundlage von § 34 BauGB“ forderten. Der daraufhin - an anderer Stelle (private Zufahrtsfläche im südwestlichen Plangebiet) - geringfügig geänderte Entwurf wurde im vereinfachten Verfahren vom 20.02. - 06.03.2006 ausgelegt, worauf am 11.02.2006 durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden war. Am 24.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen. Die Anregungen der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen. Auf den Grundstücken entlang der Zimmerhardtstraße sei eine Bebauung auch jetzt schon unzulässig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollten die bestehenden Festsetzungen des Ortsbauplans neu geregelt werden. Um die alten Planungsziele aufzugreifen, werde neben der Bestandssicherung eine Neubebauung nur entlang der Baufluchten des Ortsbauplans zugelassen. Der Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes mit seinen spezifischen örtlichen Sichtbeziehungen unter Einbezug der naturschutzrechtlichen Belange habe bei der neuen Planung Priorität. Die Grundstücke entlang der Zimmerhardtstraße seien demnach für eine Bebauung nicht geeignet. Es handle sich um eine exponiert liegende Fläche am Ortsrand gegenüber dem alten Friedhof von Ebersteinburg. Eine Bebauung an dieser Stelle hätte nachteilige Auswirkungen auf die freie Sichtbeziehung ins Tal, zum Merkur und in die freie Landschaft. Mit einer baulichen Verdichtung an dieser Stelle würde die heutige Siedlungsstruktur verändert mit erheblichen, nicht vertretbaren Eingriffen in das Orts- und Landschaftsbild. Die ortsbildprägende Grünzäsur würde aufgehoben und damit eine wichtige Zielsetzung des Bebauungsplans in Frage gestellt. Gleiches gelte auch bei einer von den Antragstellerinnen gewünschten weiteren Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 12.05.2006 ortsüblich bekannt gemacht, die Ergebnisse der Abwägung wurden den Einwendern mitgeteilt.
Am 06.11.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen zusammengefasst geltend: Als Grundstückseigentümerinnen im Plangebiet seien sie antragsbefugt und auch ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Dieses fehle nicht etwa deswegen, weil sich die Rechtslage für sie auf Grundlage des bei Plannichtigkeit wieder auflebenden alten Baufluchtenplans nicht verbessere. Denn dieser alte Baufluchtenplan sei seinerseits nichtig. Er sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht wirksam genehmigt worden und habe daher auch nicht wirksam zum 29.06.1961 nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet werden können; daran ändere die nachträgliche Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg von 1965 nichts. Unabhängig davon seien auch die Bebauungsvorschriften nach 20 Jahren außer Kraft getreten, was sich auch auf den Baufluchtenplan auswirke. Im Übrigen sei der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 aber aufgrund der Änderungssatzung der Gemeinde Ebersteinburg vom 09.09.1968 durch den neuen Straßen- und Baulinienplan vom 05.04.1964 ersetzt worden. Dies sei, auch wenn sich dieser neue Plan nur auf die Bereiche „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beziehe, zumindest konkludent so geschehen. Schließlich sei der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 auch wegen abweichender tatsächlicher Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... funktionslos geworden. Das Rechtsschutzinteresse müsse zumindest wegen der Chance bejaht werden, dass die Antragsgegnerin den Baufluchtenplan, seine Gültigkeit unterstellt, bei erfolgreichem Ausgang des Normenkontrollverfahrens ändern bzw. einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen werde.
Die Anträge seien auch begründet. Die Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen seien unverhältnismäßig hintangesetzt worden. Den Antragstellerinnen zu 2 und 3 (Eigentümerinnen der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ...) sei als einzigen Grundstückseigentümern im Plangebiet keine Bebauungsmöglichkeit eingeräumt worden. Auch die Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 1 an einer Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... seien unangemessen zurückgesetzt worden. Verglichen mit der sonstigen Bebauung im Plangebiet würden vier bis sechs Baufelder auf dieses große Grundstück „passen“. Der pauschale Ausschluss einer Bebauung entlang der Zimmerhardtstraße unter Hinweis auf Sichtbeziehungen und Landschaftsschutz stelle eine gleichheitswidrige und unverhältnismäßige Inanspruchnahme Privater für öffentliche Zwecke dar. Die ins Feld geführten Belange für die Freihaltung des Grundstücks seien objektiv nicht hinreichend gewichtig und es bestünden zudem auch die Eigentumsinteressen schonendere Alternativen. Dies habe auch die Antragstellerin in der früheren Planalternative A so gesehen. Die Sicht- und Blickbeziehungen ins Tal und zum Merkur erforderten es nicht, die Bebauung der Flurstücke entlang der Zimmerhardtstraße vollständig auszuschließen. Der Ausblick bleibe auch bei einer schonenden Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sowie des westlichen Teils des Flurstücks Nr. ... in mehr als ausreichendem Maß erhalten, und zwar sowohl von der Zimmerhardtstraße wie vom Sonnenweg (oberhalb des alten Friedhofs) aus. Dies ergebe sich aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Fotos und Fotomontagen, während die Lichtbilder und Modelle der Antragsgegnerin übertrieben und unrealistisch seien. Der Verzicht auf Baufluchten im alten Bebauungsplan, dessen Gültigkeit unterstellt, könnten einen Bebauungsausschluss nach heutigen städtebaulichen Vorstellungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) nicht mehr ohne weiteres rechtfertigen. Wenn der Gemeinderat auf den damaligen Plan abstelle, so könne dies nur als abwägungsdefizitär bezeichnet werden. Entgegen der Planbegründung würde mit einer randständigen und behutsamen Bebauung der betroffenen Grundstücke auch nicht erheblich in das Orts- und Landschaftsbild eingegriffen. Das Orts- und Landschaftsbild würde sich lediglich und in Übereinstimmung mit der vorhandenen Siedlungsstruktur verändern. Auch eine das Ortsbild prägende Grünzäsur würde nicht aufgegeben, sondern der Kernbereich der unbebauten Obstbaumwiese unterhalb des Friedhofs bliebe erhalten.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzulehnen.
12 
Sie hält die Anträge mangels Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig. Die Antragstellerinnen könnten ihre Grundstücke auch im Falle einer Plannichtigkeit nicht bebauen. Einer Bebauung stehe dann der 1957 festgestellte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 entgegen, der weiter gelte und auch nicht funktionslos geworden sei. Die Anträge seien jedenfalls aber unbegründet. Die Planziele - Erhaltung des Landschaftsbildes und der besonderen Blickbeziehungen - könnten angesichts der bestehenden Bebauung entlang der Zimmerhardtstraße nur durch eine weitgehende Freihaltung der Grundstücke der Antragstellerinnen erreicht werden. Dies schließe eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... aus. Die höhere Gewichtung eines freien Blicks gegenüber den Eigentümerbelangen halte sich in jedem Fall innerhalb des der Gemeinde eingeräumten Abwägungsspielraums. Die Freihalteplanung sei auch mit heutigen städtebaulichen Grundsätzen vereinbar. Der Gemeinderat habe auch keinesfalls die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans einfach übernommen, sondern sich anhand einer eigenständigen Abwägung für die Freihaltung des Bereichs unterhalb der Zimmerhardtstraße entschieden.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (3 Bände), auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt den wechselseitig vorgelegten Lichtbildern sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den dort vom Prozessbevollmächtigen der Antragstellerinnen gestellten Beweisantrag sowie auf die Gründe für dessen Ablehnung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
14 
Die Anträge der Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben.
I.
15 
Die Antragstellerinnen können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie sind sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung ihres Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerinnen wenden sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Sie beanstanden, dass auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits nicht, wie gewünscht, ein oder mehrere Baufenster ausgewiesen sind, sondern dass der Bebauungsplan diese Grundstücke vollständig (Flst.-Nrn. ... - ...) bzw. ganz überwiegend (Flst.-Nr. ... mit Ausnahme der bestehenden Villa und einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit) mit einem Bauverbot belegt (nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und den Eigentümern zudem aufgibt, sie als Vegetationsflächen zu unterhalten. Die Antragstellerinnen tragen, was für die an die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO angeglichene Antragsbefugnis ausreicht, auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Einschränkung der Bebaubarkeit in ihrem Grundeigentum verletzt sind (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 C N 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
II.
16 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellerinnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht abgesprochen werden.
17 
1. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt; eines unmittelbaren rechtlichen Vorteils bedarf es daher nicht. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hierfür genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zu all dem BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444; Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NV 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
18 
2. Gemessen daran hat der Senat hier am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses keinen Zweifel. Selbst wenn - bei Plannichtigkeit - der alte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wieder aufleben und keine zusätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerinnen zulassen sollte, wäre ein jedenfalls ausreichender tatsächlicher Vorteil an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zu bejahen. Bei prognostischer Betrachtung wäre dann zu erwarten, dass die Antragsgegnerin - zur Umsetzung ihres grundsätzlichen Planziels, gesicherte und aktualisierte Planungsgrundlagen samt maßvollen Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen - einen neuen Bebauungsplan aufstellen würde. Dabei lässt sich keinesfalls ausschließen, dass der neue Plan für die Antragstellerinnen möglicherweise (wenn auch nur teilweise) günstigere Festsetzungen zur Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke enthalten könnte. Im Übrigen wäre eine Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans wohl selbst dann für die Antragstellerinnen von - was ausreicht - praktischem Nutzen, wenn sich die planungsrechtliche Situation bei Unwirksamkeit des neuen Plans nicht ändern und es beim früheren Bebauungsplan mit nahezu denselben Festsetzungen bleiben würde. Denn dann wäre zumindest fraglich, ob die Antragstellerinnen mit einer Realisierung der Planung auf Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen und wegen rechtlicher Unsicherheiten rechnen müssten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O.).
B.
19 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
20 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch mit einer ausführlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung versehen. Ein Umweltbericht, wie er nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.d.F. des EAGBau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 2414) grundsätzlich verlangt wird, war vorliegend nicht erforderlich. Denn nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen, und die Erstellung eines Umweltberichts nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 BauGB a.F. (Fassung vom 27.07.2001) war mangels einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgeschrieben.
II.
21 
Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen keine Bedenken. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde immer schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die Wahl der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Damit handelt es sich beim Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 670.91 -, BVerwGE 92, 8).
22 
Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ ohne weiteres gerecht. Anlass der Planung ist es, den Erhalt und die Entwicklung des Plangebiets durch einen zeitgemäßen Bebauungsplan zu lenken und den alten Ortsbebauungsplan von 1954/57 zu überarbeiten. Dieser lasse den Willen des früheren Plangebers zum Teil nicht erkennen; zum Teil sei dieser Wille auf Grund von Rechtsänderungen oder der Rechtsprechung auch nicht mehr zu vermitteln und „z.B. mittels Baugenehmigungen durchzuhalten“. Der Antragsgegnerin geht es mithin darum, eine eindeutige Rechtslage im Plangebiet auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts des alten Ortsbebauungsplans zu schaffen. Die Gebietsstrukturen, der Wohnbestand und die große Freifläche in der Gebietsmitte sollen auf diese Weise erhalten und gesichert werden. Anliegen des Bebauungsplans ist es ferner, die teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den schmalen Erschließungsstraßen zu berücksichtigen, das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, den Siedlungsrand auszuformen, das Ortsbild zu bewahren sowie - durch Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem Friedhof und durch Positionierung des neuen Baufelds auf dem Flurstück-Nr. ... im Bereich der westlichsten alten Bauflucht - die bestehenden örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (vgl. dazu den Katalog der Planungsziele in Ziff. 4.5 der Planbegründung). Damit dient der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht dazu, gewichtige, vom Gesetzgeber anerkannte städtebauliche Belange umzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 5 und 7 BauGB). Diese Ziele rechtfertigen, wie unten darzulegen sein wird, auch die Planung.
III.
23 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und in ihren inhaltlichen Aussagen hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan trifft für jedes Baufenster gesonderte Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den Grund- und Geschossflächen und zur Höhenlage (vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO). Die Festsetzung der Wohnungshöchstzahl je Gebäude beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die der privaten Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die höchstzulässigen First- und Gebäudehöhen werden als landesrechtliche örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von § 74 Nr. 1 LBO detailliert festgelegt. Die Festsetzung über die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen schließlich beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
IV.
24 
Mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.).
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
26 
1. Gemessen daran vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen.
27 
a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war ersichtlich zur Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsbelangen der Antragstellerinnen bereit und hat letztere auch sowohl im geltend gemachten als auch im von Amts wegen gebotenen Umfang in seine Erwägungen eingestellt. Der Antragsgegnerin kann daher entgegen dem Vorwurf der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kein Abwägungsdefizit vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus der Planbegründung sowie der vom Gemeinderat gebilligten Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerinnen im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2006 (Anl. 5, A.4 der Vorlage zum Satzungsbeschluss). Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, die „vorgesehenen Freiflächen längs der Zimmerhardtstraße“ würden „so nicht akzeptiert“. Es handle sich um „Baulücken nach § 34 der Landesbauordnung“ (gemeint: nach § 34 BauGB), so dass „hier auch Baufenster vorzusehen“ seien; Gleiches gelte auch für das Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihrer Forderung nach Bebaubarkeit der Flächen „längs“ der Zimmerhardtstraße wollten die Antragstellerinnen ersichtlich das Fehlen von Baufenstern im nördlichen straßenseitigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... rügen. Damit bezogen sie sich auf ihre Bebauungswünsche aus der Bauvoranfrage vom 15.12.2003, die ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 198 qm und 5 m Straßenabstand zum Gegenstand hatte. Mit der Forderung nach straßennahen Baufenstern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... hat sich der Gemeinderat ausführlich und ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat erkennbar aber auch mit der Frage befasst, ob eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... (wenigstens) in deren rückwärtigem Bereich - entsprechend der früheren Planungsalternative A - in Betracht komme, obwohl die Antragstellerinnen eine solche zurückversetzte Bebauung im Bebauungsplanverfahren selbst nicht zur Sprache gebracht hatten. Denn ausweislich der Planbegründung wurde auf die in den Planalternativen A und B für die Grundstücke der Antragstellerinnen noch vorgesehene erhebliche Nachverdichtung bewusst verzichtet, um an die bisherigen Baufluchten mit ihrer lockeren Baustruktur und ihrem Freihaltekonzept anzuknüpfen und der Verkehrssituation, den landschaftsplanerischen Belangen und den erhaltenswerten Blickbeziehungen Rechnung zu tragen. Mit diesen Zielen hielt der Gemeinderat eine weitere, über eine angemessene Bestandssicherung hinausgehende Bebauung der zentralen Freiflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... offenkundig für nicht vereinbar.
28 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage unterlaufen. Der Gemeinderat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke der Antragstellerinnen im Wesentlichen schon bisher nicht bebaubar waren. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans richtete sich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... sowie des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB, so dass offen bleiben kann, ob diese Flächen ganz oder teilweise überhaupt noch dem unbeplanten Innenbereich (Baulücken) oder aber dem Außenbereich nach § 35 BauGB (Außenbereichsinsel) zuzurechnen wären. Denn maßgebliche und wirksame Rechtsgrundlage war damals nach wie vor der Straßen - und Baufluchtenplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“, der als Baulinienplan übergeleitet wurde und mit seinem zeichnerischen Teil für das im - Wesentlichen das (Gebiet „Großbühnäcker“) umfassende - Plangebiet weitergalt. Dies ergibt sich, wie auch die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend darlegt, aus der Entstehungsgeschichte des alten Plans und den nachfolgenden Verfahrensschritten. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
29 
aa) Am 14.08.1954 wurde der Straßen- und Baulinienplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ nebst Bebauungsvorschriften vom Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg nach § 3 Abs. 2 des Badischen Ortsstraßengesetzes (BadOStrG) vom 30.10.1936 beschlossen. Am 14.12.1954 wurde der Bebauungsplan vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich genehmigt“. Am 27.11.1957 beschloss das Landratsamt Rastatt gemäß § 3 Abs. 5 BadOStrG die Feststellung des Plans, und dieser Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Diese Verfahrensweise war in ihrer zeitlichen Reihenfolge allerdings nicht gesetzeskonform. Eine „grundsätzliche“ Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gab es nach damaligem Recht nicht, und die erforderliche (endgültige) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad. GVBl. 50 S. 29 - BadAufbauG -) konnte nach deren Sinn und Zweck erst nach ansonsten vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Feststellung des Bebauungsplans - erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1963 - IV 25/61 -, Urteil vom 03.05.1979 - III 31/79 -, BRS 35, Nr. 41 und juris). Der Straßen- und Baufluchtenplan war daher damals nichtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.10.1973 und vom 03.05.1979, a.a.O.) und damit am Stichtag 30.10.1960 (Inkrafttreten der §§ 173 ff. BBauG, vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) nicht „bestehend“ und infolgedessen nicht überleitungsfähig (vgl. dazu, dass „bestehende“ Vorschriften nur gültige Vorschriften sind, BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, DÖV 1982, 1032). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 16.03.1965 nachträglich seine (abschließende) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG für den Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ (Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften „für die Gewanne Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ vom 09.02.1961) erteilt. Dieses Verfahren entsprach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG. Danach wurden „eingeleitete“ Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Pläne nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne am Stichtag 30.10.1960 mindestens ausgelegt oder wenn mit ihrer Verlautbarung im Wege eines an Stelle der Auslegung gesetzlich vorgesehenen anderen Verfahrens begonnen worden war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.07.1962 - I 364/62 -, ESVGH 12, 149 ff.). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Straßen- und Baufluchtenplan (zeichnerischer Teil des Bebauungsplans) war zum Stichtag nicht nur aufgestellt, sondern auch längst nach § 3 Abs. 5 BadOStrG festgestellt. Lediglich die erforderliche abschließende Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde stand noch aus. Dass die Beteiligten dabei seinerzeit zu Unrecht von einem wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens und damit von der Überleitung des alten Plans nach § 173 Abs. 3 BBauG ausgingen, ist für die Anwendung des § 174 Abs. 1 BBauG unerheblich. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift auf den objektiven Verfahrensstand ab. Auch Bebauungsplanverfahren, die nach altem Recht begonnen worden, aber wegen eines Rechtsfehlers noch nicht abgeschlossen sind, sind (erst) „eingeleitet“. Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 1 BBauG, begonnene Bebauungsplanverfahren nicht nach Maßgabe der §§ 1 ff. BBauG neu beginnen zu müssen, sondern auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes beschleunigt zu Ende führen zu können. § 174 Abs. 1 BBauG findet daher auch Anwendung auf die Abwicklung von am Stichtag des Inkrafttretens des BBauG wegen Verfahrensfehlern noch nicht „geltenden“ Pläne (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, a.a.O. m.w.N.). Mithin konnte nicht nur, sondern musste vorliegend die Genehmigung des Regierungspräsidiums auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 BadAufbauG nachgeholt werden. Diese Vorgehensweise entsprach auch dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde Ebersteinburg. Diese hatte die Wahl, entweder einen völlig neuen Bebauungsplan nach dem BBauG aufzustellen oder das rechtlich bislang defizitäre Altverfahren nach § 174 Abs. 1 BBauG zum Abschluss zu bringen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung, welche auch die zwischenzeitlich am 09.02.1961 nach § 174 Abs. 1 BBauG nach altem Recht als Polizeiverordnung beschlossenen Bebauungsvorschriften umfasste, trat der Bebauungsplan am 04.04.1965 in Kraft (vgl. Vermerk Bl. 226 d.A.).
30 
bb) Ab dem Inkrafttreten am 04.04.1965 galt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (so zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.1994 - 3 S 1360/93 -, VGHBW-Ls. 1994, Beil. 8, B 8 und juris; ebenso OVG Münster, Urteil vom 08.05.1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff.). In seinem zeichnerischen Teil (Baufluchtenplan) legt der Bebauungsplan Straßen- und Baufluchten für die im Bereich dieser Straßen zulässige Bebauung fest. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG werden „Baufluchtenlinien“ umschrieben als „Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen. Die Baufluchtenlinien alten Rechts entsprechen damit Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F. und gelten als solche weiter (dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, VBlBW 2006, 191). Der Baufluchtenplan schrieb daher für das jetzige Plangebiet vor, dass an die eingezeichneten Baufluchtlinien (mit geringfügigen Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO a.F.) angebaut werden musste, außerhalb der Längsseiten und im Bereich bis zur jeweils vorgelagerten Straße (insbesondere also auch auf der Fläche bis zur Rosen- und zur Zimmerhardtstraße) aber ein Bauverbot bestand.
31 
cc) Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) galt für das Plangebiet auch ungeachtet des rechtlichen Schicksals der Bebauungsvorschriften und der Planänderung von 1968 weiter. Die durch Polizeiverordnung geregelten Bebauungsvorschriften von 1961 traten zwar gemäß § 18 Abs. 1 PolG 1955 nach 20 Jahren außer Kraft und diese Befristung der Geltungsdauer war auch im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG (analog) nicht entfallen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1993 - 8 S 3087/92 -, VBlBW 1994, 280 f.; Beschluss vom 02.02.1994 - 5 S 2927/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 8 sowie juris). Dadurch wurde die Fortgeltung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) aber nicht berührt. Dieser ist auch nicht nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen außer Kraft getreten, soweit diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden. Denn der Fortbestand der Baufluchten (der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Gebietsgrundstücke in Bezug auf die ihnen zugeordneten Straßenflächen) war auch ohne die Bebauungsvorschriften städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig und die Gemeinde Ebersteinburg wollte ersichtlich auch an diesem Gebietskonzept festhalten.
32 
dd) Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wurde für das hier maßgebliche Baugebiet „Großbühnäcker“ auch nicht durch den am 09.09.1968 beschlossenen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde Ebersteinburg aufgehoben. Der Senat folgt insoweit der in einem Vermerk vom 13.05.1992 niedergelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Nach § 1 der Satzung vom 09.09.1968 war Gegenstand der Änderung zwar der gesamte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 sowie die gesamten Bebauungsvorschriften. Inhalt und Umfang der Änderung sind jedoch § 2 der Satzung zu entnehmen. Danach bezog sich die Änderung auf einen neueren Straßen- und Baufluchtenplan, einen neueren Gestaltungsplan vom 05.04.1964 i.d.F. vom 13.05.1968 sowie auf neuere Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 und maßgeblich war die Planbegründung vom 13.5.1968. Die Pläne von 1964/1968 umfassten aber jeweils nur das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“ und wurden zudem wörtlich als „Ergänzung“ des ursprünglichen Bebauungsplans von 1957 gekennzeichnet. In gleicher Weise wurde auch in den Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 darauf abgehoben, dass die getroffenen Festsetzungen sich beziehen auf die „Ergänzung für das Umlegungsgebiet Herrenäcker und Zieläcker“. Schließlich betonte auch die Planbegründung vom 13.05.1968, dass es darum gehe, die Folgen der 1963 festgestellten Baulandumlegung der Gewanne „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ umzusetzen und dementsprechend den Bebauungsplan von 1957 „im Bereich der durchgeführten Baulandumlegung ergänzen zu lassen“. Aus diesen Formulierungen sowie dem klar definierten Planziel ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan von 1968 den Ursprungsplan nicht etwa in vollem Umfang „ersetzen“ wollte (vgl. § 2 der Satzung), sondern sich beschränkte Geltung nur für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beimaß. Im übrigen alten Plangebiet sollte es ersichtlich bei den bisherigen - und weiterhin städtebaulich sinnvollen - planungsrechtlichen Regelungen bleiben.
33 
ee) Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche im Baufluchtenplan von 1954/57 waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Plangebiet (Gebiet „Großbühnäcker“) schließlich auch nicht funktionslos geworden. Unwirksamkeit einer bauplanerischen Regelung kraft Funktionslosigkeit tritt dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Das einer Festsetzung zugrunde liegende Plankonzept wird mithin nicht schon dann sinnlos, wenn es nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Die Festsetzung muss mithin unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei gebietsbezogener Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 m.w.N. sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.).
34 
Gemessen daran sind (und waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) die Festsetzungen des Baufluchtenplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht funktionslos geworden. Die bisherige Entwicklung im Plangebiet „Großbühnäcker“ hat hinsichtlich der Bebauung des Gebiets keine Entwicklung genommen, die eine Realisierung der Absichten des Baufluchtenplans ausschließt. Bezüglich der Gebäudeabstände zur Zimmerhardt- und Rosenstraße hin sind die Planvorgaben jedenfalls im Grundsatz eingehalten. Dies gilt zunächst für das östliche und westliche Plangebiet. Im Westen sieht der Baufluchtenplan jeweils straßennah drei getrennte Baulinien vor, im Osten weist er eine lange durchgezogene Baulinie aus. An diesen Baufluchten orientieren sich die vorhandenen Wohnhäuser im Westen (... ... ..., ... …, … … und …) sowie die beiden Villen im Osten (... … und …). Auch im hier maßgeblichen mittleren Plangebiet unterhalb des alten Friedhofs ist die Konzeption des Baufluchtenplans im Kern noch gewahrt und daher auch weiterhin aussagekräftig und umsetzungsfähig. Der Baufluchtenplan setzt in diesem Bereich drei Baulinien fest, die anders als im sonstigen Plangebiet weit (ca. 70 - 80 m) von der Straße zurückversetzt sind. Die dazwischenliegende Fläche soll auch nach dem alten Plan von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der derzeitige Baubestand (Villen auf den Grundstücken ... … und …) orientiert sich an diesen Planvorgaben. Der Bereich der dritten (westlichsten) Baulinie ist überhaupt noch nicht bebaut. Durchbrochen wird der Baufluchtenplan lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... …), auf dem 1980 - damals in Unkenntnis des existierenden Baufluchtenplans - ein Wohnhaus in Verlängerung der Baufluchten der westlichen Nachbargebäude genehmigt wurde. Dieser einmalige „Ausreißer“ führte jedoch nicht dazu, die Gestaltungsfunktion des alten Plans insgesamt ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die sonstigen Abweichungen vom Konzept des Plans auf wenigen Grundstücken „in zweiter Reihe“ sind nicht von solchem Gewicht, dass dadurch die damaligen Planziele (lockere Bebauung, Freihaltung des mittleren Hangbereichs) irreparabel vereitelt würden.
35 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Satzungsbeschluss auch von in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist ihm insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung der Sichtbeziehungen keine Fehleinschätzung unterlaufen.
36 
aa) Die tatsächlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerinnen und deren Umgebung stellen sich wie folgt dar: Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden die unbebauten und unversiegelten Flächen im mittleren Plangebiet durch eine Obstbaumwiese mit teilweisem Gehölzbestand und Hecken genutzt. Diese Beschreibung wird durch die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere die jeweiligen Luftaufnahmen, nachdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 257 der Gerichtsakte sowie etwa das von den Antragstellerinnen vorgelegte Beiheft zu S. 267 der Gerichtsakte und die zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotos der Antragstellerinnen). Die Luftbilder belegen auch die weitere Feststellung in der Planbegründung, dass die unbebaute, dem alten Friedhof von Ebersteinburg gegenüberliegende Obstbaumwiese auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - ... der Antragstellerinnen den Gebietscharakter und das Ortsbild des Ortsteils Ebersteinburg maßgebend prägt. Ausweislich der Luftbilder und der übrigen Fotos fällt das Gelände vom Sonnenweg über die Grünflächen des alten Friedhofs bis zur Zimmerhardtstraße und von dort über den mit Obstbäumen bestandenen Hang weiter nach Südosten ab. Die Bebauung mit - wie dargestellt - zwei Villen setzt erst ca. 80 m unterhalb der Straße ein. Aus den Luftbildern wird auch deutlich, dass sich die an den alten Baufluchten orientierenden Gebäude ... … und … als Bestandteile einer den südöstlichen Ortsrand von Ebersteinburg markierenden Bebauungszeile darstellen. Diese Bebauungszeile wird nach Osten hin über die Gebäude ... ... ... ... (Flst.-Nr. ...), das bebaute Baufenster Nr. 10/2 auf Flst.-Nr. ... und das Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) fortgeführt; in Richtung Westen schließen sich die Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) und ... ... ... (Flst.-Nr. ...) an. Diese Ortsrandabgrenzung ist topographisch bedingt und erklärbar. Denn jenseits der genannten Bebauungszeile verläuft eine prägnante Hangkante, an deren Fuß sich das Krankenhaus Ebersteinburg befindet.
37 
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos der Beteiligten eröffnet sich sowohl vom Sonnenweg wie auch von der Zimmerhardtstraße (dem sog. „Panoramaweg“) aus zur Zeit ein weitgehend freier Blick über die landschaftstypische Obstbaumwiese hinab ins Tal, auf den gegenüberliegenden Merkur und auf die Kette der dahinterliegenden Schwarzwaldgipfel (zu diesem „Sicht-Bestand“ vgl. insbesondere die die gegenwärtigen Verhältnisse abbildenden Fotos der Antragstellerinnen [Standort Sonnenweg] und die mit Schriftsätzen vom 10. und 11.03.2008 vorgelegten und eingesehenen Lichtbilder der Antragsgegnerin [Standort Zimmerhardtstraße]). Der Blickausschnitt vom Bereich des alten Friedhofs aus ist landschaftlich besonders reizvoll, zeigt er doch exemplarisch die Einbettung Ebersteinburgs in das Schwarzwaldvorland. Diese hochwertige, nach Südosten gerichtete Sichtschneise ist gegenwärtig im Bereich zwischen den Gebäuden ... ... und ... auf einer Breite von ca. 100 m ganz überwiegend noch frei und unverstellt. Die entsprechend dem Baufluchtenplan weit zurückgesetzten und deutlich tieferliegenden Gebäude ... ... und ... treten sowohl vom Sonnenweg wie von der Zimmerhardtstraße aus räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Das Dach des Hauses ... ... wirkt völlig unauffällig. Die straßenseitige Front des Hauses ... ... tritt zwar farblich stärker hervor, nimmt aber nur den unteren äußeren Rand des Blickfeldes ein. Auch dies zeigen die von den Beteiligten vorgelegten und eingesehenen Fotos deutlich.
38 
bb) Die an diese tatsächliche Ausgangslage anknüpfenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ziel des Bebauungsplans ist es, das beschriebene gegenwärtig bestehende hochwertige Aussichtsniveau zu erhalten, d.h. es vor über den Status quo (den „Sündenfall“ des Wohnhauses ... ...) hinausgehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziff. 4.5 der Planbegründung). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bauverbote für die Grundstücke der Antragstellerinnen erforderlich sind, um dieses Planziel zu erreichen. Massive Beeinträchtigungen der Aussicht würden offenkundig dann eintreten, wenn die Obstbaumwiese unterhalb der Zimmerhardtstraße in Fortführung der östlichen und westlichen Baufluchten straßennah mit mehreren Wohnhäusern - seien diese auch nur eingeschossig - bebaut würde. Dies lässt sich jedenfalls vom Standort Zimmerhardtstraße aus ohne weiteres anhand der beiderseitigen Fotos feststellen, ohne dass hierbei auf die möglicherweise in ihren Dimensionen übertriebenen Fotomontagen der Antragsgegnerin zurückgegriffen werden muss. Die Aussicht von der Zimmerhardtstraße aus würde darüber hinaus ferner dann gravierend beschnitten, wenn entsprechend der Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... auch nur ein zusätzliches Gebäude straßennah (5 m Abstand) errichtet würde. Die bislang weitestgehend freie Blickschneise mit Fernblick würde auch dann zu einem ganz wesentlichen Teil verstellt und dadurch verschmälert werden. Umfang und Qualität der hochwertigen Sichtbeziehung von der Zimmerhardtstraße aus würden schließlich auch dann spürbar in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... (bzw. zusätzlich auch das Grundstück Flst.-Nr. ...) mit größerem Straßenabstand, also tieferliegend, bebaut würden. Insofern sind die frühere Planalternative A oder die dieser weitgehend nachgebildete Alternativplanung der Antragstellerinnen („Haus 1“) in den Blick zu nehmen. Art und Umfang der Auswirkungen einer derart zurückversetzten Bebauung lassen sich anhand der vorliegenden und eingesehenen Lichtbilder erkennen und sind letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Selbst wenn der Senat die Fotomontagen der Antragstellerinnen als zutreffend unterstellt, muss von einer wesentlichen und spürbaren Beeinträchtigung der vorhandenen Aussichtslage ausgegangen werden (vgl. etwa den Vergleich zwischen Original und Fotomontage bezüglich „Haus 1“ in dem Anlagenbeiheft zu Bl. 267 der Gerichtsakte und der zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotomontage). Zwar mag es in diesem Fall nach den Berechnungen der Antragstellerinnen zutreffen, dass ein auf der Zimmerhardtstraße stehender Betrachter noch über den First der nach Südosten gerückten Gebäude in gerader Blickrichtung hinwegblicken kann. Dessen ungeachtet würde aber auch dann die untere Hälfte des Sichtfeldes mit dem Blick auf die naturnahe Obstbaumwiese und das Tal durch querstehende Hausfassaden verstellt und dadurch das schon jetzt an den Rändern relativierte Erlebnis freier optischer Beziehung zur Landschaft deutlich gemindert (vgl. dazu wiederum die Fotomontage der Antragstellerinnen zu „Haus 1“, zum anderen aber auch die mit Schriftsatz vom 11.03.2008 vorgelegten Fotos der Antragsgegnerin, die den jetzigen Blick nach Südosten mit dem Wohnhaus ... ... links im Hintergrund zeigen). Die Fotomontage vom 11.03.2008 zu „Haus 1“ steht diesem Eindruck nicht entgegen. „Haus 1“ wird auch hier ungleich störender wahrgenommen als die Bestandsbebauung. Im Übrigen wird „Haus 1“ nur zur Hälfte und damit nur ein Teil des wirklichen Blickfeldes dargestellt. Die bestehenden Sichtbeziehungen sowie die hier offenen Landschaftsstrukturen, die der Bebauungsplan sichern soll, wären mithin auch dann noch deutlich beeinträchtigt. Eben dieser Gesichtspunkt war für die Antragsgegnerin u.a. auch Anlass, von der Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... gemäß Planalternative A wieder abzurücken (vgl. Planbegründung S. 7).
39 
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Senat, dem Beweisantrag der Antragstellerinnen auf Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zu entsprechen. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse vor und nach Realisierung der im Beweisantrag genannten Gebäude sind angesichts der zahlreichen und aussagekräftigen Fotos nicht beweisbedürftig. Soweit der Beweisantrag sich darauf bezieht, ob das Maß der Sichtbeeinträchtigung es rechtfertigt, eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen völlig auszuschließen, ist diese Frage nicht tatsächlicher Natur - und damit nicht des Beweises durch Augenschein zugänglich -, sondern betrifft eine Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgebots.
40 
2. Der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ kann auch im Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat - auf Grundlage seiner vorstehend dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen - das Interesse der Antragstellerinnen an einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 GG) ohne Überschreitung seines Planungsermessens mit den für die streitige Planung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei konnte er letzteren im Rahmen seines Planungsermessens den Vorrang einräumen.
41 
a) Die Antragstellerinnen müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., ... - wie ausführlich dargelegt - schon bisher außerhalb der Baufluchten/Baulinien nicht bebaut werden durften. Der streitige Bebauungsplan knüpft an dieses bestehende und wirksame Bauverbot lediglich an. Er verschlechtert die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen nicht. Die Abwägungsgrundsätze, die beim Entzug eines Baugrundstücks durch Bebauungsplan zugunsten dessen öffentlicher Nutzung (Verlust der Privatnützigkeit) gelten (vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris), sind daher vorliegend nicht anwendbar. Dies mindert das Gewicht und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Die Interessen der Antragstellerinnen an einer zusätzlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke werden vom Plangeber nicht missachtet, sondern im Rahmen des Plankonzepts angemessen berücksichtigt. Auf Höhe der bisherigen westlichsten Bauflucht setzt der Bebauungsplan ein geräumiges Baufenster fest. Zudem wird das bestehende und (irrtümlich) auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... durch Festsetzung eines weiteren Baufensters über seinen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich abgesichert. Bei Bewertung der Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen ist schließlich - mit der Planbegründung - auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Ursprünglich wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... (... ... ...) eine Baugenehmigung nur gegen Verzicht auf eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erteilt, um „per saldo“ den vorhandenen Baubestand im Interesse einer aufgelockerten landschaftstypischen Bebauung nicht zu überschreiten. Auf Grund einer entsprechenden Klausel in der den Verzicht sichernden Baulast ist die übernommene Verpflichtung entfallen. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans können die Antragstellerinnen das Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zusätzlich nutzen oder wirtschaftlich verwerten. Insgesamt wird die Ausnutzung ihres Grundstücksbestands durch den Bebauungsplan also erhöht.
42 
b) Wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund das Bauverbot auf den Wiesengrundstücken der Antragstellerinnen im mittleren Plangebiet fortgeschrieben und abgesichert hat, ist dies im Hinblick auf die für dieses Konzept sprechenden öffentlichen Belange weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen, anders als die dichter bebauten Grundstücke im westlichen und östlichen Plangebiet, auf einem - wie mehrfach dargelegt - städtebaulich besonders exponierten Hanggelände. Für dessen Freihaltung kann die Antragsgegnerin mehrere städtebaulich relevante öffentliche Belange ins Feld führen. Für die Sicherung der Freifläche spricht zunächst der Schutz des gewachsenen Orts- und Landschaftsbilds (Erhalt der hochwertigen Sichtbeziehungen und der ortsbildprägenden Grünzäsur, Sicherung der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur mit Villencharakter sowie Festigung der Ortsrandbebauungsgrenze). Darüber hinaus dient der Bebauungsplan aber in erheblichem Maße auch Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Erhalt und Sicherung der landschaftstypischen ökologisch wertvollen Streuobstwiese). Gegen eine weitere Verdichtung der Gebietsbebauung spricht schließlich die beengte und teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den gering dimensionierten öffentlichen und privaten Erschließungsstraßen; dieser Gesichtspunkt war auch Anlass, die zunächst in das Plangebiet einbezogenen Erschließungsstraßen wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich herauszunehmen.
43 
Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (§ 1 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB) steht dem Plankonzept nicht entgegen. Der gebotene schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan gerade gewährleistet. Bodenversiegelungen werden zugunsten der Erhaltung des natürlichen Bewuchses mit einer ökologisch wertvollen Obstbaumwiese verhindert. Auch das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begründet vorliegend keine Verpflichtung, die zwar ortsnah liegenden, aber natur- und landschaftsschutzrechtlich hochwertigen Freiflächen durch Ausweisung zusätzlichen Baulands zu verdichten. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass in Ebersteinburg dringender Bedarf nach derartigen Villengrundstücken besteht und dass ein solcher Bedarf notwendig zur Inanspruchnahme vergleichbar hochwertiger und schutzwürdiger Flächen an anderer Stelle führen würde.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je 10.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 1 und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
14 
Die Anträge der Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben.
I.
15 
Die Antragstellerinnen können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie sind sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung ihres Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerinnen wenden sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Sie beanstanden, dass auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits nicht, wie gewünscht, ein oder mehrere Baufenster ausgewiesen sind, sondern dass der Bebauungsplan diese Grundstücke vollständig (Flst.-Nrn. ... - ...) bzw. ganz überwiegend (Flst.-Nr. ... mit Ausnahme der bestehenden Villa und einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit) mit einem Bauverbot belegt (nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und den Eigentümern zudem aufgibt, sie als Vegetationsflächen zu unterhalten. Die Antragstellerinnen tragen, was für die an die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO angeglichene Antragsbefugnis ausreicht, auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Einschränkung der Bebaubarkeit in ihrem Grundeigentum verletzt sind (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 C N 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
II.
16 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellerinnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht abgesprochen werden.
17 
1. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt; eines unmittelbaren rechtlichen Vorteils bedarf es daher nicht. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hierfür genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zu all dem BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444; Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NV 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
18 
2. Gemessen daran hat der Senat hier am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses keinen Zweifel. Selbst wenn - bei Plannichtigkeit - der alte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wieder aufleben und keine zusätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerinnen zulassen sollte, wäre ein jedenfalls ausreichender tatsächlicher Vorteil an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zu bejahen. Bei prognostischer Betrachtung wäre dann zu erwarten, dass die Antragsgegnerin - zur Umsetzung ihres grundsätzlichen Planziels, gesicherte und aktualisierte Planungsgrundlagen samt maßvollen Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen - einen neuen Bebauungsplan aufstellen würde. Dabei lässt sich keinesfalls ausschließen, dass der neue Plan für die Antragstellerinnen möglicherweise (wenn auch nur teilweise) günstigere Festsetzungen zur Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke enthalten könnte. Im Übrigen wäre eine Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans wohl selbst dann für die Antragstellerinnen von - was ausreicht - praktischem Nutzen, wenn sich die planungsrechtliche Situation bei Unwirksamkeit des neuen Plans nicht ändern und es beim früheren Bebauungsplan mit nahezu denselben Festsetzungen bleiben würde. Denn dann wäre zumindest fraglich, ob die Antragstellerinnen mit einer Realisierung der Planung auf Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen und wegen rechtlicher Unsicherheiten rechnen müssten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O.).
B.
19 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
20 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch mit einer ausführlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung versehen. Ein Umweltbericht, wie er nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.d.F. des EAGBau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 2414) grundsätzlich verlangt wird, war vorliegend nicht erforderlich. Denn nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen, und die Erstellung eines Umweltberichts nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 BauGB a.F. (Fassung vom 27.07.2001) war mangels einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgeschrieben.
II.
21 
Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen keine Bedenken. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde immer schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die Wahl der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Damit handelt es sich beim Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 670.91 -, BVerwGE 92, 8).
22 
Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ ohne weiteres gerecht. Anlass der Planung ist es, den Erhalt und die Entwicklung des Plangebiets durch einen zeitgemäßen Bebauungsplan zu lenken und den alten Ortsbebauungsplan von 1954/57 zu überarbeiten. Dieser lasse den Willen des früheren Plangebers zum Teil nicht erkennen; zum Teil sei dieser Wille auf Grund von Rechtsänderungen oder der Rechtsprechung auch nicht mehr zu vermitteln und „z.B. mittels Baugenehmigungen durchzuhalten“. Der Antragsgegnerin geht es mithin darum, eine eindeutige Rechtslage im Plangebiet auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts des alten Ortsbebauungsplans zu schaffen. Die Gebietsstrukturen, der Wohnbestand und die große Freifläche in der Gebietsmitte sollen auf diese Weise erhalten und gesichert werden. Anliegen des Bebauungsplans ist es ferner, die teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den schmalen Erschließungsstraßen zu berücksichtigen, das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, den Siedlungsrand auszuformen, das Ortsbild zu bewahren sowie - durch Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem Friedhof und durch Positionierung des neuen Baufelds auf dem Flurstück-Nr. ... im Bereich der westlichsten alten Bauflucht - die bestehenden örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (vgl. dazu den Katalog der Planungsziele in Ziff. 4.5 der Planbegründung). Damit dient der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht dazu, gewichtige, vom Gesetzgeber anerkannte städtebauliche Belange umzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 5 und 7 BauGB). Diese Ziele rechtfertigen, wie unten darzulegen sein wird, auch die Planung.
III.
23 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und in ihren inhaltlichen Aussagen hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan trifft für jedes Baufenster gesonderte Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den Grund- und Geschossflächen und zur Höhenlage (vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO). Die Festsetzung der Wohnungshöchstzahl je Gebäude beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die der privaten Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die höchstzulässigen First- und Gebäudehöhen werden als landesrechtliche örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von § 74 Nr. 1 LBO detailliert festgelegt. Die Festsetzung über die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen schließlich beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
IV.
24 
Mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.).
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
26 
1. Gemessen daran vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen.
27 
a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war ersichtlich zur Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsbelangen der Antragstellerinnen bereit und hat letztere auch sowohl im geltend gemachten als auch im von Amts wegen gebotenen Umfang in seine Erwägungen eingestellt. Der Antragsgegnerin kann daher entgegen dem Vorwurf der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kein Abwägungsdefizit vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus der Planbegründung sowie der vom Gemeinderat gebilligten Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerinnen im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2006 (Anl. 5, A.4 der Vorlage zum Satzungsbeschluss). Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, die „vorgesehenen Freiflächen längs der Zimmerhardtstraße“ würden „so nicht akzeptiert“. Es handle sich um „Baulücken nach § 34 der Landesbauordnung“ (gemeint: nach § 34 BauGB), so dass „hier auch Baufenster vorzusehen“ seien; Gleiches gelte auch für das Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihrer Forderung nach Bebaubarkeit der Flächen „längs“ der Zimmerhardtstraße wollten die Antragstellerinnen ersichtlich das Fehlen von Baufenstern im nördlichen straßenseitigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... rügen. Damit bezogen sie sich auf ihre Bebauungswünsche aus der Bauvoranfrage vom 15.12.2003, die ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 198 qm und 5 m Straßenabstand zum Gegenstand hatte. Mit der Forderung nach straßennahen Baufenstern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... hat sich der Gemeinderat ausführlich und ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat erkennbar aber auch mit der Frage befasst, ob eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... (wenigstens) in deren rückwärtigem Bereich - entsprechend der früheren Planungsalternative A - in Betracht komme, obwohl die Antragstellerinnen eine solche zurückversetzte Bebauung im Bebauungsplanverfahren selbst nicht zur Sprache gebracht hatten. Denn ausweislich der Planbegründung wurde auf die in den Planalternativen A und B für die Grundstücke der Antragstellerinnen noch vorgesehene erhebliche Nachverdichtung bewusst verzichtet, um an die bisherigen Baufluchten mit ihrer lockeren Baustruktur und ihrem Freihaltekonzept anzuknüpfen und der Verkehrssituation, den landschaftsplanerischen Belangen und den erhaltenswerten Blickbeziehungen Rechnung zu tragen. Mit diesen Zielen hielt der Gemeinderat eine weitere, über eine angemessene Bestandssicherung hinausgehende Bebauung der zentralen Freiflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... offenkundig für nicht vereinbar.
28 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage unterlaufen. Der Gemeinderat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke der Antragstellerinnen im Wesentlichen schon bisher nicht bebaubar waren. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans richtete sich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... sowie des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB, so dass offen bleiben kann, ob diese Flächen ganz oder teilweise überhaupt noch dem unbeplanten Innenbereich (Baulücken) oder aber dem Außenbereich nach § 35 BauGB (Außenbereichsinsel) zuzurechnen wären. Denn maßgebliche und wirksame Rechtsgrundlage war damals nach wie vor der Straßen - und Baufluchtenplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“, der als Baulinienplan übergeleitet wurde und mit seinem zeichnerischen Teil für das im - Wesentlichen das (Gebiet „Großbühnäcker“) umfassende - Plangebiet weitergalt. Dies ergibt sich, wie auch die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend darlegt, aus der Entstehungsgeschichte des alten Plans und den nachfolgenden Verfahrensschritten. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
29 
aa) Am 14.08.1954 wurde der Straßen- und Baulinienplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ nebst Bebauungsvorschriften vom Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg nach § 3 Abs. 2 des Badischen Ortsstraßengesetzes (BadOStrG) vom 30.10.1936 beschlossen. Am 14.12.1954 wurde der Bebauungsplan vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich genehmigt“. Am 27.11.1957 beschloss das Landratsamt Rastatt gemäß § 3 Abs. 5 BadOStrG die Feststellung des Plans, und dieser Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Diese Verfahrensweise war in ihrer zeitlichen Reihenfolge allerdings nicht gesetzeskonform. Eine „grundsätzliche“ Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gab es nach damaligem Recht nicht, und die erforderliche (endgültige) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad. GVBl. 50 S. 29 - BadAufbauG -) konnte nach deren Sinn und Zweck erst nach ansonsten vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Feststellung des Bebauungsplans - erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1963 - IV 25/61 -, Urteil vom 03.05.1979 - III 31/79 -, BRS 35, Nr. 41 und juris). Der Straßen- und Baufluchtenplan war daher damals nichtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.10.1973 und vom 03.05.1979, a.a.O.) und damit am Stichtag 30.10.1960 (Inkrafttreten der §§ 173 ff. BBauG, vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) nicht „bestehend“ und infolgedessen nicht überleitungsfähig (vgl. dazu, dass „bestehende“ Vorschriften nur gültige Vorschriften sind, BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, DÖV 1982, 1032). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 16.03.1965 nachträglich seine (abschließende) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG für den Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ (Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften „für die Gewanne Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ vom 09.02.1961) erteilt. Dieses Verfahren entsprach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG. Danach wurden „eingeleitete“ Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Pläne nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne am Stichtag 30.10.1960 mindestens ausgelegt oder wenn mit ihrer Verlautbarung im Wege eines an Stelle der Auslegung gesetzlich vorgesehenen anderen Verfahrens begonnen worden war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.07.1962 - I 364/62 -, ESVGH 12, 149 ff.). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Straßen- und Baufluchtenplan (zeichnerischer Teil des Bebauungsplans) war zum Stichtag nicht nur aufgestellt, sondern auch längst nach § 3 Abs. 5 BadOStrG festgestellt. Lediglich die erforderliche abschließende Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde stand noch aus. Dass die Beteiligten dabei seinerzeit zu Unrecht von einem wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens und damit von der Überleitung des alten Plans nach § 173 Abs. 3 BBauG ausgingen, ist für die Anwendung des § 174 Abs. 1 BBauG unerheblich. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift auf den objektiven Verfahrensstand ab. Auch Bebauungsplanverfahren, die nach altem Recht begonnen worden, aber wegen eines Rechtsfehlers noch nicht abgeschlossen sind, sind (erst) „eingeleitet“. Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 1 BBauG, begonnene Bebauungsplanverfahren nicht nach Maßgabe der §§ 1 ff. BBauG neu beginnen zu müssen, sondern auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes beschleunigt zu Ende führen zu können. § 174 Abs. 1 BBauG findet daher auch Anwendung auf die Abwicklung von am Stichtag des Inkrafttretens des BBauG wegen Verfahrensfehlern noch nicht „geltenden“ Pläne (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, a.a.O. m.w.N.). Mithin konnte nicht nur, sondern musste vorliegend die Genehmigung des Regierungspräsidiums auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 BadAufbauG nachgeholt werden. Diese Vorgehensweise entsprach auch dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde Ebersteinburg. Diese hatte die Wahl, entweder einen völlig neuen Bebauungsplan nach dem BBauG aufzustellen oder das rechtlich bislang defizitäre Altverfahren nach § 174 Abs. 1 BBauG zum Abschluss zu bringen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung, welche auch die zwischenzeitlich am 09.02.1961 nach § 174 Abs. 1 BBauG nach altem Recht als Polizeiverordnung beschlossenen Bebauungsvorschriften umfasste, trat der Bebauungsplan am 04.04.1965 in Kraft (vgl. Vermerk Bl. 226 d.A.).
30 
bb) Ab dem Inkrafttreten am 04.04.1965 galt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (so zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.1994 - 3 S 1360/93 -, VGHBW-Ls. 1994, Beil. 8, B 8 und juris; ebenso OVG Münster, Urteil vom 08.05.1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff.). In seinem zeichnerischen Teil (Baufluchtenplan) legt der Bebauungsplan Straßen- und Baufluchten für die im Bereich dieser Straßen zulässige Bebauung fest. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG werden „Baufluchtenlinien“ umschrieben als „Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen. Die Baufluchtenlinien alten Rechts entsprechen damit Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F. und gelten als solche weiter (dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, VBlBW 2006, 191). Der Baufluchtenplan schrieb daher für das jetzige Plangebiet vor, dass an die eingezeichneten Baufluchtlinien (mit geringfügigen Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO a.F.) angebaut werden musste, außerhalb der Längsseiten und im Bereich bis zur jeweils vorgelagerten Straße (insbesondere also auch auf der Fläche bis zur Rosen- und zur Zimmerhardtstraße) aber ein Bauverbot bestand.
31 
cc) Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) galt für das Plangebiet auch ungeachtet des rechtlichen Schicksals der Bebauungsvorschriften und der Planänderung von 1968 weiter. Die durch Polizeiverordnung geregelten Bebauungsvorschriften von 1961 traten zwar gemäß § 18 Abs. 1 PolG 1955 nach 20 Jahren außer Kraft und diese Befristung der Geltungsdauer war auch im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG (analog) nicht entfallen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1993 - 8 S 3087/92 -, VBlBW 1994, 280 f.; Beschluss vom 02.02.1994 - 5 S 2927/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 8 sowie juris). Dadurch wurde die Fortgeltung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) aber nicht berührt. Dieser ist auch nicht nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen außer Kraft getreten, soweit diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden. Denn der Fortbestand der Baufluchten (der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Gebietsgrundstücke in Bezug auf die ihnen zugeordneten Straßenflächen) war auch ohne die Bebauungsvorschriften städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig und die Gemeinde Ebersteinburg wollte ersichtlich auch an diesem Gebietskonzept festhalten.
32 
dd) Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wurde für das hier maßgebliche Baugebiet „Großbühnäcker“ auch nicht durch den am 09.09.1968 beschlossenen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde Ebersteinburg aufgehoben. Der Senat folgt insoweit der in einem Vermerk vom 13.05.1992 niedergelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Nach § 1 der Satzung vom 09.09.1968 war Gegenstand der Änderung zwar der gesamte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 sowie die gesamten Bebauungsvorschriften. Inhalt und Umfang der Änderung sind jedoch § 2 der Satzung zu entnehmen. Danach bezog sich die Änderung auf einen neueren Straßen- und Baufluchtenplan, einen neueren Gestaltungsplan vom 05.04.1964 i.d.F. vom 13.05.1968 sowie auf neuere Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 und maßgeblich war die Planbegründung vom 13.5.1968. Die Pläne von 1964/1968 umfassten aber jeweils nur das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“ und wurden zudem wörtlich als „Ergänzung“ des ursprünglichen Bebauungsplans von 1957 gekennzeichnet. In gleicher Weise wurde auch in den Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 darauf abgehoben, dass die getroffenen Festsetzungen sich beziehen auf die „Ergänzung für das Umlegungsgebiet Herrenäcker und Zieläcker“. Schließlich betonte auch die Planbegründung vom 13.05.1968, dass es darum gehe, die Folgen der 1963 festgestellten Baulandumlegung der Gewanne „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ umzusetzen und dementsprechend den Bebauungsplan von 1957 „im Bereich der durchgeführten Baulandumlegung ergänzen zu lassen“. Aus diesen Formulierungen sowie dem klar definierten Planziel ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan von 1968 den Ursprungsplan nicht etwa in vollem Umfang „ersetzen“ wollte (vgl. § 2 der Satzung), sondern sich beschränkte Geltung nur für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beimaß. Im übrigen alten Plangebiet sollte es ersichtlich bei den bisherigen - und weiterhin städtebaulich sinnvollen - planungsrechtlichen Regelungen bleiben.
33 
ee) Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche im Baufluchtenplan von 1954/57 waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Plangebiet (Gebiet „Großbühnäcker“) schließlich auch nicht funktionslos geworden. Unwirksamkeit einer bauplanerischen Regelung kraft Funktionslosigkeit tritt dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Das einer Festsetzung zugrunde liegende Plankonzept wird mithin nicht schon dann sinnlos, wenn es nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Die Festsetzung muss mithin unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei gebietsbezogener Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 m.w.N. sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.).
34 
Gemessen daran sind (und waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) die Festsetzungen des Baufluchtenplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht funktionslos geworden. Die bisherige Entwicklung im Plangebiet „Großbühnäcker“ hat hinsichtlich der Bebauung des Gebiets keine Entwicklung genommen, die eine Realisierung der Absichten des Baufluchtenplans ausschließt. Bezüglich der Gebäudeabstände zur Zimmerhardt- und Rosenstraße hin sind die Planvorgaben jedenfalls im Grundsatz eingehalten. Dies gilt zunächst für das östliche und westliche Plangebiet. Im Westen sieht der Baufluchtenplan jeweils straßennah drei getrennte Baulinien vor, im Osten weist er eine lange durchgezogene Baulinie aus. An diesen Baufluchten orientieren sich die vorhandenen Wohnhäuser im Westen (... ... ..., ... …, … … und …) sowie die beiden Villen im Osten (... … und …). Auch im hier maßgeblichen mittleren Plangebiet unterhalb des alten Friedhofs ist die Konzeption des Baufluchtenplans im Kern noch gewahrt und daher auch weiterhin aussagekräftig und umsetzungsfähig. Der Baufluchtenplan setzt in diesem Bereich drei Baulinien fest, die anders als im sonstigen Plangebiet weit (ca. 70 - 80 m) von der Straße zurückversetzt sind. Die dazwischenliegende Fläche soll auch nach dem alten Plan von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der derzeitige Baubestand (Villen auf den Grundstücken ... … und …) orientiert sich an diesen Planvorgaben. Der Bereich der dritten (westlichsten) Baulinie ist überhaupt noch nicht bebaut. Durchbrochen wird der Baufluchtenplan lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... …), auf dem 1980 - damals in Unkenntnis des existierenden Baufluchtenplans - ein Wohnhaus in Verlängerung der Baufluchten der westlichen Nachbargebäude genehmigt wurde. Dieser einmalige „Ausreißer“ führte jedoch nicht dazu, die Gestaltungsfunktion des alten Plans insgesamt ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die sonstigen Abweichungen vom Konzept des Plans auf wenigen Grundstücken „in zweiter Reihe“ sind nicht von solchem Gewicht, dass dadurch die damaligen Planziele (lockere Bebauung, Freihaltung des mittleren Hangbereichs) irreparabel vereitelt würden.
35 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Satzungsbeschluss auch von in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist ihm insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung der Sichtbeziehungen keine Fehleinschätzung unterlaufen.
36 
aa) Die tatsächlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerinnen und deren Umgebung stellen sich wie folgt dar: Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden die unbebauten und unversiegelten Flächen im mittleren Plangebiet durch eine Obstbaumwiese mit teilweisem Gehölzbestand und Hecken genutzt. Diese Beschreibung wird durch die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere die jeweiligen Luftaufnahmen, nachdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 257 der Gerichtsakte sowie etwa das von den Antragstellerinnen vorgelegte Beiheft zu S. 267 der Gerichtsakte und die zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotos der Antragstellerinnen). Die Luftbilder belegen auch die weitere Feststellung in der Planbegründung, dass die unbebaute, dem alten Friedhof von Ebersteinburg gegenüberliegende Obstbaumwiese auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - ... der Antragstellerinnen den Gebietscharakter und das Ortsbild des Ortsteils Ebersteinburg maßgebend prägt. Ausweislich der Luftbilder und der übrigen Fotos fällt das Gelände vom Sonnenweg über die Grünflächen des alten Friedhofs bis zur Zimmerhardtstraße und von dort über den mit Obstbäumen bestandenen Hang weiter nach Südosten ab. Die Bebauung mit - wie dargestellt - zwei Villen setzt erst ca. 80 m unterhalb der Straße ein. Aus den Luftbildern wird auch deutlich, dass sich die an den alten Baufluchten orientierenden Gebäude ... … und … als Bestandteile einer den südöstlichen Ortsrand von Ebersteinburg markierenden Bebauungszeile darstellen. Diese Bebauungszeile wird nach Osten hin über die Gebäude ... ... ... ... (Flst.-Nr. ...), das bebaute Baufenster Nr. 10/2 auf Flst.-Nr. ... und das Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) fortgeführt; in Richtung Westen schließen sich die Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) und ... ... ... (Flst.-Nr. ...) an. Diese Ortsrandabgrenzung ist topographisch bedingt und erklärbar. Denn jenseits der genannten Bebauungszeile verläuft eine prägnante Hangkante, an deren Fuß sich das Krankenhaus Ebersteinburg befindet.
37 
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos der Beteiligten eröffnet sich sowohl vom Sonnenweg wie auch von der Zimmerhardtstraße (dem sog. „Panoramaweg“) aus zur Zeit ein weitgehend freier Blick über die landschaftstypische Obstbaumwiese hinab ins Tal, auf den gegenüberliegenden Merkur und auf die Kette der dahinterliegenden Schwarzwaldgipfel (zu diesem „Sicht-Bestand“ vgl. insbesondere die die gegenwärtigen Verhältnisse abbildenden Fotos der Antragstellerinnen [Standort Sonnenweg] und die mit Schriftsätzen vom 10. und 11.03.2008 vorgelegten und eingesehenen Lichtbilder der Antragsgegnerin [Standort Zimmerhardtstraße]). Der Blickausschnitt vom Bereich des alten Friedhofs aus ist landschaftlich besonders reizvoll, zeigt er doch exemplarisch die Einbettung Ebersteinburgs in das Schwarzwaldvorland. Diese hochwertige, nach Südosten gerichtete Sichtschneise ist gegenwärtig im Bereich zwischen den Gebäuden ... ... und ... auf einer Breite von ca. 100 m ganz überwiegend noch frei und unverstellt. Die entsprechend dem Baufluchtenplan weit zurückgesetzten und deutlich tieferliegenden Gebäude ... ... und ... treten sowohl vom Sonnenweg wie von der Zimmerhardtstraße aus räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Das Dach des Hauses ... ... wirkt völlig unauffällig. Die straßenseitige Front des Hauses ... ... tritt zwar farblich stärker hervor, nimmt aber nur den unteren äußeren Rand des Blickfeldes ein. Auch dies zeigen die von den Beteiligten vorgelegten und eingesehenen Fotos deutlich.
38 
bb) Die an diese tatsächliche Ausgangslage anknüpfenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ziel des Bebauungsplans ist es, das beschriebene gegenwärtig bestehende hochwertige Aussichtsniveau zu erhalten, d.h. es vor über den Status quo (den „Sündenfall“ des Wohnhauses ... ...) hinausgehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziff. 4.5 der Planbegründung). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bauverbote für die Grundstücke der Antragstellerinnen erforderlich sind, um dieses Planziel zu erreichen. Massive Beeinträchtigungen der Aussicht würden offenkundig dann eintreten, wenn die Obstbaumwiese unterhalb der Zimmerhardtstraße in Fortführung der östlichen und westlichen Baufluchten straßennah mit mehreren Wohnhäusern - seien diese auch nur eingeschossig - bebaut würde. Dies lässt sich jedenfalls vom Standort Zimmerhardtstraße aus ohne weiteres anhand der beiderseitigen Fotos feststellen, ohne dass hierbei auf die möglicherweise in ihren Dimensionen übertriebenen Fotomontagen der Antragsgegnerin zurückgegriffen werden muss. Die Aussicht von der Zimmerhardtstraße aus würde darüber hinaus ferner dann gravierend beschnitten, wenn entsprechend der Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... auch nur ein zusätzliches Gebäude straßennah (5 m Abstand) errichtet würde. Die bislang weitestgehend freie Blickschneise mit Fernblick würde auch dann zu einem ganz wesentlichen Teil verstellt und dadurch verschmälert werden. Umfang und Qualität der hochwertigen Sichtbeziehung von der Zimmerhardtstraße aus würden schließlich auch dann spürbar in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... (bzw. zusätzlich auch das Grundstück Flst.-Nr. ...) mit größerem Straßenabstand, also tieferliegend, bebaut würden. Insofern sind die frühere Planalternative A oder die dieser weitgehend nachgebildete Alternativplanung der Antragstellerinnen („Haus 1“) in den Blick zu nehmen. Art und Umfang der Auswirkungen einer derart zurückversetzten Bebauung lassen sich anhand der vorliegenden und eingesehenen Lichtbilder erkennen und sind letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Selbst wenn der Senat die Fotomontagen der Antragstellerinnen als zutreffend unterstellt, muss von einer wesentlichen und spürbaren Beeinträchtigung der vorhandenen Aussichtslage ausgegangen werden (vgl. etwa den Vergleich zwischen Original und Fotomontage bezüglich „Haus 1“ in dem Anlagenbeiheft zu Bl. 267 der Gerichtsakte und der zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotomontage). Zwar mag es in diesem Fall nach den Berechnungen der Antragstellerinnen zutreffen, dass ein auf der Zimmerhardtstraße stehender Betrachter noch über den First der nach Südosten gerückten Gebäude in gerader Blickrichtung hinwegblicken kann. Dessen ungeachtet würde aber auch dann die untere Hälfte des Sichtfeldes mit dem Blick auf die naturnahe Obstbaumwiese und das Tal durch querstehende Hausfassaden verstellt und dadurch das schon jetzt an den Rändern relativierte Erlebnis freier optischer Beziehung zur Landschaft deutlich gemindert (vgl. dazu wiederum die Fotomontage der Antragstellerinnen zu „Haus 1“, zum anderen aber auch die mit Schriftsatz vom 11.03.2008 vorgelegten Fotos der Antragsgegnerin, die den jetzigen Blick nach Südosten mit dem Wohnhaus ... ... links im Hintergrund zeigen). Die Fotomontage vom 11.03.2008 zu „Haus 1“ steht diesem Eindruck nicht entgegen. „Haus 1“ wird auch hier ungleich störender wahrgenommen als die Bestandsbebauung. Im Übrigen wird „Haus 1“ nur zur Hälfte und damit nur ein Teil des wirklichen Blickfeldes dargestellt. Die bestehenden Sichtbeziehungen sowie die hier offenen Landschaftsstrukturen, die der Bebauungsplan sichern soll, wären mithin auch dann noch deutlich beeinträchtigt. Eben dieser Gesichtspunkt war für die Antragsgegnerin u.a. auch Anlass, von der Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... gemäß Planalternative A wieder abzurücken (vgl. Planbegründung S. 7).
39 
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Senat, dem Beweisantrag der Antragstellerinnen auf Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zu entsprechen. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse vor und nach Realisierung der im Beweisantrag genannten Gebäude sind angesichts der zahlreichen und aussagekräftigen Fotos nicht beweisbedürftig. Soweit der Beweisantrag sich darauf bezieht, ob das Maß der Sichtbeeinträchtigung es rechtfertigt, eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen völlig auszuschließen, ist diese Frage nicht tatsächlicher Natur - und damit nicht des Beweises durch Augenschein zugänglich -, sondern betrifft eine Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgebots.
40 
2. Der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ kann auch im Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat - auf Grundlage seiner vorstehend dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen - das Interesse der Antragstellerinnen an einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 GG) ohne Überschreitung seines Planungsermessens mit den für die streitige Planung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei konnte er letzteren im Rahmen seines Planungsermessens den Vorrang einräumen.
41 
a) Die Antragstellerinnen müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., ... - wie ausführlich dargelegt - schon bisher außerhalb der Baufluchten/Baulinien nicht bebaut werden durften. Der streitige Bebauungsplan knüpft an dieses bestehende und wirksame Bauverbot lediglich an. Er verschlechtert die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen nicht. Die Abwägungsgrundsätze, die beim Entzug eines Baugrundstücks durch Bebauungsplan zugunsten dessen öffentlicher Nutzung (Verlust der Privatnützigkeit) gelten (vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris), sind daher vorliegend nicht anwendbar. Dies mindert das Gewicht und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Die Interessen der Antragstellerinnen an einer zusätzlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke werden vom Plangeber nicht missachtet, sondern im Rahmen des Plankonzepts angemessen berücksichtigt. Auf Höhe der bisherigen westlichsten Bauflucht setzt der Bebauungsplan ein geräumiges Baufenster fest. Zudem wird das bestehende und (irrtümlich) auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... durch Festsetzung eines weiteren Baufensters über seinen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich abgesichert. Bei Bewertung der Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen ist schließlich - mit der Planbegründung - auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Ursprünglich wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... (... ... ...) eine Baugenehmigung nur gegen Verzicht auf eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erteilt, um „per saldo“ den vorhandenen Baubestand im Interesse einer aufgelockerten landschaftstypischen Bebauung nicht zu überschreiten. Auf Grund einer entsprechenden Klausel in der den Verzicht sichernden Baulast ist die übernommene Verpflichtung entfallen. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans können die Antragstellerinnen das Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zusätzlich nutzen oder wirtschaftlich verwerten. Insgesamt wird die Ausnutzung ihres Grundstücksbestands durch den Bebauungsplan also erhöht.
42 
b) Wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund das Bauverbot auf den Wiesengrundstücken der Antragstellerinnen im mittleren Plangebiet fortgeschrieben und abgesichert hat, ist dies im Hinblick auf die für dieses Konzept sprechenden öffentlichen Belange weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen, anders als die dichter bebauten Grundstücke im westlichen und östlichen Plangebiet, auf einem - wie mehrfach dargelegt - städtebaulich besonders exponierten Hanggelände. Für dessen Freihaltung kann die Antragsgegnerin mehrere städtebaulich relevante öffentliche Belange ins Feld führen. Für die Sicherung der Freifläche spricht zunächst der Schutz des gewachsenen Orts- und Landschaftsbilds (Erhalt der hochwertigen Sichtbeziehungen und der ortsbildprägenden Grünzäsur, Sicherung der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur mit Villencharakter sowie Festigung der Ortsrandbebauungsgrenze). Darüber hinaus dient der Bebauungsplan aber in erheblichem Maße auch Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Erhalt und Sicherung der landschaftstypischen ökologisch wertvollen Streuobstwiese). Gegen eine weitere Verdichtung der Gebietsbebauung spricht schließlich die beengte und teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den gering dimensionierten öffentlichen und privaten Erschließungsstraßen; dieser Gesichtspunkt war auch Anlass, die zunächst in das Plangebiet einbezogenen Erschließungsstraßen wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich herauszunehmen.
43 
Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (§ 1 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB) steht dem Plankonzept nicht entgegen. Der gebotene schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan gerade gewährleistet. Bodenversiegelungen werden zugunsten der Erhaltung des natürlichen Bewuchses mit einer ökologisch wertvollen Obstbaumwiese verhindert. Auch das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begründet vorliegend keine Verpflichtung, die zwar ortsnah liegenden, aber natur- und landschaftsschutzrechtlich hochwertigen Freiflächen durch Ausweisung zusätzlichen Baulands zu verdichten. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass in Ebersteinburg dringender Bedarf nach derartigen Villengrundstücken besteht und dass ein solcher Bedarf notwendig zur Inanspruchnahme vergleichbar hochwertiger und schutzwürdiger Flächen an anderer Stelle führen würde.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je 10.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 1 und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage; er wendet sich zugleich gegen eine Rückbauanordnung.
Der Kläger ist Eigentümer des aus einem ehemaligen Pfarrhaus, einer Scheuer und einem Backhaus bestehenden Anwesens in Stuttgart-Botnang, ... .... Das Anwesen ist in der Liste der Kulturdenkmale nach § 2 DSchG aufgeführt. Bei der Bestandsaufnahme im Jahre 1984 wurde es wie folgt beschrieben: Es handele sich um ein stattliches, zweigeschossiges Pfarrhaus mit Krüppelwalmdach, einem profilierten Geschoss-, drei Giebelvorstößen und Kellerhals. Das Dokument heimischer Kunst um 1790, das auch im Inneren weitgehend erhalten sei, sei als Pfarrhaus ein Zeuge der Gemeinde- und somit der Ortsgeschichte. Zum Komplex gehöre eine am Eckpfosten „1790“ bezeichnete Pfarrscheuer in Sichtfachwerkkonstruktion; es handele sich dabei um ein selten in dieser Region erhaltenes Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise kurz vor der Jahrhundertwende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Der Gebäudekomplex, zu dem auch ein zeitgenössisches Backhaus gehöre, sei wesentlicher Bestandteil der historischen Bausubstanz des Ortskerns. Aus diesen heimatgeschichtlichen Gründen bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Anlage. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.11.1987 mitgeteilt und auf die daraus folgende denkmalrechtliche Genehmigungspflicht baulicher Veränderungen hingewiesen.
Nachdem der Kläger auf der Scheune eine aus insgesamt 44 Elementen bestehende Photovoltaikanlage angebracht hatte, die nahezu die gesamte nach Süden ausgerichtete Dachseite bedeckt, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme denkmalschutzrechtlich nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden sei. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2006, ihm nachträglich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die von ihm - auch im Inneren des Gebäudes - bereits durchgeführten Maßnahmen zu erteilen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 lehnte die Beklagte u.a. die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die bereits angebrachte Photovoltaikanlage in der ausgeführten Form ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaikelemente untypisch für das Dach seien und das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigten. Allenfalls in einem geringeren Umfang könnten sie zugelassen werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2006 Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung der Denkmaleigenschaft, was die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage erfolglos (VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2008 - 13 K 2447/07 -; Beschluss des erk. Senats vom 23.01.2009 - 1 S 3037/08 -).
Mit Bescheid vom 29.08.2007 ordnete die Beklagte den Rückbau von insgesamt 20 Elementen der Photovoltaikanlage an und legte fest, dass die oberste horizontale Reihe, zwei vertikale Reihen am Westgiebel und eine vertikale Reihe am Ostgiebel zu entfernen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaik-anlage das Erscheinungsbild der Scheune und der Sachgesamtheit insgesamt erheblich beeinträchtige. In der ausgeführten Form sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Rechtmäßige Zustände ließen sich nur durch den teilweisen Rückbau der Anlage erreichen. Durch die angeordnete Beseitigung von lediglich 20 der insgesamt 44 Elemente werde erreicht, dass mindestens die Hälfte der Ziegeldeckung sichtbar bleibe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde ebenso wie der bereits zuvor gegen die Versagung der Genehmigung erhobene Widerspruch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart stattgegeben. Einen zunächst zugleich verfolgten Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Scheune nicht (mehr) um ein Kulturdenkmal handele, sowie auf Genehmigung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses hat der Kläger im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Zur Begründung der Stattgabe hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtige Photovoltaikanlage genehmigungsfähig sei. Der Gesamteindruck des Kulturdenkmales werde vor dem Hintergrund des hier maßgeblichen Schutzgrundes der heimatgeschichtlichen Bedeutung nicht empfindlich gestört. Die Eigenschaft der Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise werde durch die Photovoltaikanlage nicht in Frage gestellt, da das Gebäude als solches und insbesondere die Fachwerkkonstruktion weiterhin sichtbar bleibe. Die Photo-voltaikanlage stelle ein letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen dar. Ein unvoreingenommener Betrachter empfinde die Scheune mit der auf der Südseite des Daches angebrachten Photovoltaikanlage nicht als belastend; dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Anlage nicht auf der zur ... ... hin zeigenden Dachfläche, sondern vielmehr auf der Rückseite angebracht worden sei.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 - 1 S 8/10 - zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die ungenehmigte Photovoltaikanlage störe den Gesamteindruck des Kulturdenkmals empfindlich und könne deswegen nicht genehmigt werden. Die über die gesamte Dachhälfte errichtete Photovol-taikanlage, die von der rückwärtigen Straße frei sichtbar sei und sich auch farblich deutlich von den Ziegeln abhebe, könne nicht als untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen eingestuft werden. Vielmehr stelle sie für einen für die Denkmalbelange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter einen in Form und Farbe ins Auge springenden Fremdkörper dar. Die Rückbauverfügung sei verhältnismäßig, da unter Abwägung der ökologischen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers der Erhalt von 24 Photovoltaikelementen gestattet werde.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Senat hat das Anwesen ... ... in Stuttgart-Botnang in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.