Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

bei uns veröffentlicht am04.04.2012

Tenor

Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. -Teiländerung und Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 13.05.2009.
Das Plangebiet liegt im Osten der Kernstadt von Ü. an einem Südhang mit vielfältigen Blickbeziehungen zum Bodensee. Es wird im Norden von der R.-straße und im Süden von der Trasse des ehemaligen Riedmühlenkanals begrenzt. Im Westen grenzt es an die Parkanlage des Schlosses R. sowie die K.. Der östliche Siedlungsrand wird durch ein Rebgelände und die Straße Z.R. markiert. Das Plangebiet ist weitgehend mit Wohngebäuden bebaut.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 896 qm großen Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, welches mit einem Wohngebäude nebst Anbau sowie einem überdachten Schwimmbad bebaut ist. Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand des Plangebiets und im Geltungsbereich des Vorgängerbebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin vom 12.03.1975. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, offene Bauweise und eine Dachneigung von 12 bis 32 Grad fest. Die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ergaben ein großzügiges “Baufenster“, das die vorhandene Bebauung einschloss.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest und nimmt das zulässige Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet deutlich zurück. Das Plangebiet wird in 17 verschiedene Quartiere aufgeteilt, in denen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. In dem aus dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken xxx xx, xx und xx sowie xxx xxx und xxx bestehenden Quartier 3 setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Vollgeschoss sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von jeweils nur noch 0,2 fest. Die “Baufenster“ wurden verkleinert. Der Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin wird nicht mehr vollständig erfasst. Das Planungserfordernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass der langjährig gewachsene Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen, der in Teilen villenartigen Bebauung und der Höhenstaffelung der Gebäude am Hang erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets verhindert werden solle. Ebenso solle die Anpassung der Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik und eine Verbesserung der fußläufigen Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten erreicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Ein erster Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans wurde bereits im Jahre 1984 gefasst, das Verfahren allerdings nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 nicht weitergeführt. Mit Blick auf einen steigenden Trend zu einer verdichteten Bebauung wurde das Verfahren später wieder aufgenommen. Es wurde die Dichte des vorhandenen Baubestands, bezogen auf die Grundflächen, Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse untersucht und das Plangebiet in verschiedene Quartiere eingeteilt, denen hinsichtlich der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte unterschiedliche städtebauliche Gegebenheiten beispielsweise in Bezug auf die Topografie, die Erschließung, den Grundstückszuschnitt und andere Kriterien zugeschrieben wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut frühzeitig beteiligt. Ein Satzungsentwurf in einer Fassung von April 2006 lag vom 18.09. bis zum 17.10.2006 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob neben anderen betroffenen Grundstückseigentümern verschiedene Einwendungen. Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und sodann in seiner Fassung von Januar 2009 nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung vom 16.02. bis zum 06.03.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erneut Einwendungen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche ihres Grundstücks.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan unter Zurückweisung der eingegangenen Bedenken als Satzung. Die Beschlussfassung wurde nach Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin am 20.05.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2009, eingegangen am 05.06.2009, Normenkontrollantrag gestellt und dargelegt, dass den von ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen „Einwendungen nicht entsprochen worden“ sei; insoweit hat sie auf eine dem Normenkontrollantragsschriftsatz beigefügte Kopie des Anwaltsschriftsatzes vom 04.03.2009 verwiesen. Mit einem am 20.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen weiteren Schriftsatz hat sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie bezweifelt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und beanstandet die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats. Dieser habe nicht der aktuelle Gebäudebestand zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe nicht berücksichtigt, dass sich im Plangebiet, insbesondere im Quartier 3, noch während der Planungsphase eine rege Bautätigkeit entwickelt habe, die im Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinausgehe. Insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft seien noch verschiedene mehrgeschossige Wohngebäude genehmigt worden, ohne dass irgendwelche Plansicherungsinstrumente eingesetzt worden seien. Dadurch hätten für die Planung sprechende Allgemeinbelange an Gewicht verloren. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem zweigeschossig bebauten Nachbargrundstück, xxx xx. Die Lage der Grundstücke sei von der Höhe her identisch. Die Sichtbarkeit der Gebäude vom Bodensee aus unterscheide sich nicht. Das Gebäude auf ihrem Grundstück sei das einzige eingeschossige Gebäude im Plangebiet. Das Ziel der Planung erfordere eine so starke Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss und eine GFZ und GRZ von 0,2 auf ihrem Grundstück nicht. Eine Aufstockung ihres Gebäudes müsse auch deshalb möglich bleiben, damit sie und ihr Ehemann bei Pflegebedürftigkeit Pflegepersonen unterbringen könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „W.-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Ü. vom 13.05.2009 für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegeben. Der Bebauungsplan verfolge ein positives städtebauliches Ziel. Mit ihm solle einer aus Sicht der Antragsgegnerin negativen Entwicklung, die seit Ende der 1990er Jahre verstärkt zu beobachten gewesen sei, entgegengetreten werden, nämlich einer immer stärkeren Nachverdichtung in einem gewachsenen Gebiet, dessen städtebauliche Qualität durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern mit verhältnismäßig großen Grundstücken gekennzeichnet sei. Zudem solle die Erschließung verbessert werden. Speziell für Grundstücke wie dasjenige der Antragstellerin, die sich an der Grenze von Bebauung zu offener Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan ein „sanfter“ Übergang sichergestellt werden. Mit dem Vollzug des Bebauungsplans sei auch innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans einige neue Bauvorhaben genehmigt worden seien, die aufgrund höherer Nutzungsmaße der städtebaulichen Zielsetzung widersprächen. Durch Einnahme eines Augenscheins lasse sich feststellen, dass der Gesamtcharakter des Plangebiets dadurch nicht insgesamt so beeinträchtigt werde, dass das primäre städtebauliche Ziel - Erhaltung der moderaten Bebauung auf großzügigen durchgrünten Grundstücken - nicht mehr erreicht werden könne. Die Tatsache, dass eine Entwicklung eingeleitet worden sei, die unerwünscht sei und dazu führe, dass das Ziel stellenweise nicht mehr vollständig erreicht werden könne, lasse das Planungserfordernis nicht insgesamt entfallen, sondern mache im Gegenteil eine Steuerung der weiteren Entwicklung durch Bebauungsplan gerade erforderlich. Dies gelte auch mit Blick auf das Quartier 3. Hier sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans neue zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen worden, die der Zielsetzung des Bebauungsplans teilweise entgegenstehe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, das durch seine Lage an der „Süd-Ost-Ecke“ des Bebauungsplans besonders exponiert sei, sei dieses Ziel aber kurzfristig erreichbar. Wegen der besonders exponierten Lage dieses Grundstücks trage die Festsetzung dort in besonderem Maße zur Zielerreichung bei. Dass das Ziel an anderer Stelle bereits beeinträchtigt worden sei, bedeute nicht, dass auf dem besonders exponiert liegenden Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Beeinträchtigung zugelassen werden müsse.
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Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Nutzungsrechten durch Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Antragsgegnerin habe, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse, die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Sie habe die Auswirkungen auf die planbetroffenen Grundstücke, insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin untersucht und die Bedeutung der erheblichen Reduzierung des zulässigen Nutzungsmaßes und des damit möglicherweise einhergehenden Wertverlustes des Grundstücks für das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Die erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit sei durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragstellerin sei im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, durch restriktive Festsetzungen einen sanften Übergang von freier Landschaft zur Wohnbebauung zu realisieren, durch eine Sondersituation geprägt. Es befinde sich an einem steil abfallenden Hang und sei südlich und östlich von freier Landschaft umgeben. Dadurch sei der Beitrag zur Erreichung des städtebaulichen Ziels größer als bei den angrenzenden Grundstücken. Dem Grundstückseigentümer bleibe aber nach wie vor die Möglichkeit, sein Grundstück substantiell baulich zu nutzen. Eine GRZ und GFZ von 0,2 bei eingeschossiger Bauweise seien für ein reines Wohngebiet mit gehobenem Wohnanspruch keineswegs untypisch und unzumutbar niedrig. Bei der Größe des Grundstücks ergebe sich eine Grund- und Geschossfläche von 180 qm, die zusätzlich dadurch deutlich erweitert werden könne, dass Untergeschoss und Dachgeschoss, die nicht Vollgeschosse seien, errichtet werden könnten.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten einschließlich der Akten der Vorgängerbebauungspläne und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
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Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
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II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
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1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
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Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
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a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
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Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
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Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
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Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
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Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
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Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
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Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
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b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
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aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
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bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2011 - 3 S 895/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Der Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof“ der Gemeinde Affalterbach vom 20.04.2009 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grund
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jewei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2018 - 15 N 16.2373, 15 N 17.1598

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Tenor I. Der am 19. September 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr …  der Stadt … ist unwirksam II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2018 - 3 S 2041/17

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor Der Bebauungsplan „Weinhalde“ der Gemeinde Albershausen vom 28. April 2017 und der Bebauungsplan „Weinhalde“ der Gemeinde Albershausen vom 24. Juli 2015 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sich diese Bebauungspläne auf das Grundstück Fl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Okt. 2014 - 8 S 940/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebie

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Maßgabe seines Antrags vom 23.11.2005 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (D.... Straße ...) in Kirchzarten/Ortsteil Dietenbach. Das 2.765 m² große, am östlichen Ortsausgang von Dietenbach liegende Grundstück (Baugrundstück) ist im mittleren Teil, ca. 30 m von der Straße zurückversetzt, mit einem Wohngebäude mit angrenzendem Ökonomieteil (sog. M.-hof) bebaut. Nach Auffassung des Landesdenkmalamts handelt es sich um ein typisches Dreisamtälerhaus und ein Kulturdenkmal. Als Kulturdenkmal eingetragen ist das Gebäude jedoch nicht. Vor dem M.-hof befindet sich eine freie Wiesenfläche, auf der ein Bauerngarten angelegt ist. Der Kläger bewirtschaftet ca. 3,5 ha Grünland und hält Kleintiere (2 Esel sowie Schafe). Früher hielt er auch Rinder. Er ist zwischenzeitlich Rentner, den Hof hat er 2005 seinem Sohn übergeben. Nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts wird der Hof als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt (vgl. Stellungnahme im Verfahren der Klarstellungssatzung). Ein weiteres Wohnhaus befindet sich im Südosten des Baugrundstücks nahe der D.... Straße (künftig: Haus 1, Grundfläche von 5 x 7,50 m). Es wurde schon vor längerer Zeit als Altenteilerhaus errichtet und es beherbergt eine Wohnung. Das Dachgeschoss wurde 1996 ausgebaut. Ein weiteres Wohnhaus liegt westlich des M.-hof auf dem inzwischen abgetrennten Grundstück Flst.-Nr. .../... (künftig: Haus 2). Für Haus 2 wurde 2003 eine Bauvoranfrage eingereicht, am jetzigen Standort wurde es mit Bescheid vom 12.05.2005 genehmigt. Zwischen dem M.-hof und Haus 2 verläuft ein seit alters her bestehender Weg zu einem hangaufwärts liegenden Ökonomiegebäude, dem Pf.-hof. Dieser Weg dient auch als Zufahrt zum M.-hof und zu Haus 2. Westlich des Weges steht ein 2 1/2 - geschossiges Wohnhaus im Schwarzwälder Stil (Flst.-Nrn. .../... und .../...), andas sich nach Westen hin ein weiteres Wohnhaus anschließt (Flst.-Nr. ...).Südlich der D.... Straße, gegenüber von Haus 1, befinden sich das ehemalige Dietenbacher Rathaus, ein weiteres Wohnhaus sowie ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ mit örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen vom 06.03.2007. Zum Bebauungsplangebiet gehören außer dem M.-hof und den Häusern 1 und 2 auch die drei westlich davon liegenden Wohnhausgrundstücke sowie die südlich der D.... Straße liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet fest und trifft unter anderem Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Er weist im Bereich der bestehenden Wohnhäuser Baufenster aus. Das Baufenster des M.-hofs lässt eine Erweiterung nach Süden um ca. 5,00 m zu, das Baufenster von Haus 1 hat die Maße 14,00 m x 12,00 m. Einen Großteil der Fläche südlich des M.-hofs zwischen Haus 1, dem Fahrweg und der D.... Straße wird als private Grünfläche (Hausgarten) sowie als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgelegt. Die Flächen des vorhandenen Weges werden als Fläche eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für Flurstück-Nr. ... (Pf.-hof) festgesetzt. Die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal wird nachrichtlich („D“) übernommen.
Der Bebauungsplan hebt ferner eine Klarstellungssatzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vom 09.03.2004 auf. Darin wurde - grob umschrieben - die Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen den rückwärtigen Fassaden des M.-hofs und der westlich gelegenen Wohngebäude und der D.... Straße einschließlich zweier Wohngrundstücke südlich der Straße als innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Innerhalb dieser Fläche liegt auch das Baugrundstück. Die Grenze des Satzungsgebiets war im Laufe des Verfahrens u.a. auf Antrag des Klägers nach Norden verschoben worden, um seinem Wunsch nach Erstellung eines weiteren Wohnhauses (Haus 2) abgesetzt von der D.... Straße entsprechen zu können. Vorstellung der Beigeladenen war es zunächst gewesen, dem Kläger ein Baurecht südlich des M.-hofs an der D.... Straße zu verschaffen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung regte das Landesdenkmalamt an, die Grünfläche vor dem Hof mit dem - früher charakteristischen und heute nur noch sehr selten erhaltenen Bauerngarten - planungsrechtlich zu sichern.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die bauliche Entwicklung in dem sensiblen landwirtschafts- und ortstypischen Ortsteil Dietenbach zu steuern, um Fehlentwicklungen bezüglich Erweiterungen oder Neubauten zu vermeiden. Die Baumöglichkeiten im Satzungsbereich und in unmittelbarer Nachbarschaft des M.-hofs sollen so festgesetzt werden, dass die Belange der Eigentümer und die öffentlichen Belange an der Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes berücksichtigt werden. Die Freifläche mit Bauerngarten und der Blick auf den Schwarzwaldhof vom Typ des Dreisamtälerhauses sollen durch Ausweisung der Grünfläche frei von Bebauung bleiben. Der Ortsteil Dietenbach soll dadurch seine am Beginn eines engeren Taleinschnitts gelegene Leichtigkeit behalten. Der sonst entstehende Eindruck einer Zwei-reihigkeit und einer für diesen Ortsteil untypischen Verdichtung soll vermieden werden. Bauwünsche des Klägers an dieser Stelle sollen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Dem Wunsch nach weiteren Wohnflächen könne zumindest teilweise durch Ausweisung des großzügigen Baufensters im Bereich von Haus 1 Rechnung getragen werden. Die Festlegung des Geh- und Fahrrechts soll der Sicherung einer für den Pf.-hof und dessen Gebäude ausreichenden öffentlichen Zufahrt dienen. Der Bebauungsplan wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2004 aufgestellt. Anschließend fand eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Aufgrund eines Beschlusses vom 27.06.2006 und nach öffentlicher Bekanntmachung vom 20.07.2006 lag der Bebauungsplan vom 01.08. - 18.09.2006 öffentlich aus. Der Kläger erhob in beiden Verfahrensstadien Einwendungen. Das Regierungspräsidium Freiburg (Denkmalschutz) verwies auf seine frühere Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung auf den Schw.-hof und den Erhalt des Bauerngartens. Der früheren Stellungnahme komme gleiche Bedeutung wie damals zu. Allerdings sei der M.-hof kein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG und genieße keinen Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Gleichwohl würde das Freihalten der Fläche vor dem Hof und seine räumliche Erlebbarkeit von der D.... Straße aus den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und einer angemessenen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Die Freifläche vor dem Hof sollte demnach planungsrechtlich gesichert werden. Der Kläger verwies auf die damals bereits anhängige streitgegenständliche Bauvoranfrage, forderte die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens, rügte, dass es sich beim M.-hof um kein Kulturdenkmal handle und verlangte eine alternative Trassenführung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zum Pf.-hof außerhalb des Plangebiets im Außenbereich. Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers den Bebauungsplan als Satzung. Die am 04.04.2007 ausgefertigte Satzung wurde am 05.04.2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.
Am 18.11.2005 beantragte der Kläger den streitgegenständlichen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines eingeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... nach Art, Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Ausweislich eines beigefügten Lageplans liegt das beantragte Wohnhaus an der D.... Straße im Bereich zwischen M.-hof und Haus 2. Seine Grundfläche soll 11,00 x 9,00 m betragen. Die Abstandsfläche zur Straße und zu dem westlich verlaufenden Zu- und Abfahrtsweg soll jeweils 2,50 m betragen (zur Vorhabenbeschreibung vgl. Bl. 7 und 13 der Bauvorbescheidsakten). Das Vorhaben liegt ganz überwiegend innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald deswegen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31.01.2006 das Verfahren bis zum 23.09.2006 zurück. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht entschieden, das Widerspruchsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg eingestellt (Schreiben vom 06.12.2006). Am 25.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für das künftige Plangebiet eine Veränderungssperre, die am 03.08.2006 in Kraft trat.
Unter Hinweis auf die Veränderungssperre und die fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 09.02.2007 den Bauvorbescheidsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.02.2007 „fürsorglich“ Widerspruch ein, nachdem er bereits am 09.02.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Er machte geltend, die Untätigkeitsklage sei nach § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hätte bereits mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03.08.2006 über die Bauvoranfrage entscheiden müssen. Der Bebauungsplan sei vor allem im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht ansatzweise den eklatanten Eingriff in sein Eigentumsrecht durch Festsetzung der privaten Grünfläche. Seinem Grundstück werde insofern Baulandqualität entzogen und die dafür erforderlichen gewichtigen Belange des Gemeinwohls lägen nicht vor, wie sich insbesondere aus der Begründung der Klarstellungssatzung ergebe. Gründe für die jetzige diametral entgegengesetzte Auffassung zur Schutzwürdigkeit des Bauerngartens und der Blickbeziehung zum Schwarzwaldhof seien nicht ersichtlich. Dass er sein Haus 1 erweitern könne, reiche nicht aus. Auch seien die Baugrenzen für den M.-hof zu eng festgesetzt. Der Beklagte und die Beigeladene traten der Klage entgegen. Der Beigeladene hielt die Untätigkeitsklage bereits für unzulässig, da die Sperrfrist des § 75 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Eigentumsbelange des Klägers seien durch die ihm zugestandene Bebauung gewahrt. Innenbereichsqualität für das Baugrundstück bestehe bereits seit mindestens 1989.
Auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2008, die auf dem Grundstück des Klägers stattfand, wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei zulässig. Der Kläger habe die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Frage nach einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO stelle sich angesichts der Bescheidung der Bauvoranfrage nicht mehr und auch eine Aussetzung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.07.2005 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 95) nicht vorzunehmen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Bebauungsplan „Dietenbach, ehemaliges Schulhaus“, der dem Vorhaben entgegenstehe, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Plan sei erforderlich (Belang der Ortsbildsicherung) und auch abwägungsfehlerfrei. Die Beigeladene habe die Belange des Klägers erkannt und angemessen berücksichtigt. Sie habe auch die Frage von Entschädigungsansprüchen gesehen und sei dabei wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist zutreffend von der Anwendung des § 42 Abs. 3 BauGB ausgegangen. Der Entzug der Baulandqualität für einen Teil des Grundstücks sei auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht unangemessen. Der Kläger habe ein vergleichsweise großes Grundstück, die Grünfläche mache allenfalls ein Viertel davon aus. Das Grundstück werde durch den M.-hof und die Häuser 1 und 2 bereits in erheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt. Unter diesen Umständen rechtfertige die Sozialbindung des Eigentums einen Verzicht auf die Bebaubarkeit auch des Grünflächenbereichs wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz und an der Freihaltung des Blicks auf den imposanten M.-hof. Das öffentliche Freihalteinteresse werde auch nicht durch die Erwägungen im Rahmen der Klarstellungssatzung relativiert oder gar „verwirkt“. Die Rüge, Baufenster seien zu knapp festgesetzt, könne allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, die hier festgesetzte maßgebliche Grünfläche werde davon nicht berührt.
Auf den gegen dieses Urteil gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.06.2009 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 08.07.2009 begründet. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht er unter anderem geltend: Der Bebauungsplan sei aufgrund der von ihm - rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Klagbegründung - gerügten Fehler im Abwägungsergebnis unwirksam. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Teilfläche bedeute eine Teilenteignung. Ihm blieben Entschädigungsansprüche wegen der Merkmale des § 42 Abs. 2 BauGB versagt. Die Bebauung des Grundstücks führe keinesfalls zu einer „schrankenlosen“ Ausnutzung. Die derzeitige GRZ von 0,225 erhöhe sich dadurch nur auf den Wert 0,256. Durch die Bebauung werde das Erscheinungsbild des M.-hofs in keiner Weise beeinträchtigt. Worin das angeblich schützenswerte „Ortsbild“ bestehe und nach welchem Maßstab sich die Beurteilung richte, werde von der Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtslage nach der Klarstellungssatzung sei nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene selbst habe damals dem Ortsbildbelang bei gleicher Sachlage keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei der Abwägung habe die Beigeladene dem Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine Beachtung geschenkt. Dieser Grundsatz sei vor allem bei einem - wie hier - Teilentzug einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Nutzung bedeutsam. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit überzeugten nicht. Zwischen den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht getrennt werden.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche gemäß seinem Antrag vom 23.11.2005 zu erteilen.
11 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beigeladene macht geltend: Bei Festsetzung der Grünfläche habe sie sich keinesfalls widersprüchlich zu vorangegangenen Planungen (Klarstellungssatzung) und Aussagen verhalten. Im Rahmen langjähriger Bemühungen um einen Standort für Haus 2 für seinen Sohn habe der Kläger immer einen Standort an der Straße wegen beeinträchtigter Sichtbeziehungen auf den M.-hof und den davorliegenden Bauerngarten abgelehnt. Der Kläger habe damals den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beantragt, um das geplante Haus in den hinteren Grundstücksbereich verschieben zu können. Dies habe die Beigeladene abgelehnt. Als Kompromiss - mit dem Ziel, dem Kläger ein Baurecht im hinteren Grundstücksbereich zu ermöglichen, ein Bauwerk in erster Reihe aber zu vermeiden - sei dann die Klarstellungssatzung verabschiedet worden. Dass der Kläger nach Realisierung von Haus 2 postwendend ein weiteres Wohnhaus an der Straße geplant habe, sei für die Gemeinde überraschend gewesen. Sie habe deswegen konsequenterweise baurechtliche Schritte zur Sicherung der Grünfläche eingeleitet. Bei der Abwägung habe die Beigeladene die Ortsbildbeeinträchtigung zutreffend gewürdigt und diesem Belang Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers einräumen dürfen. Die Abwägung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG. Sie habe beim Ortsbildschutz und dessen Abwägung mit den Interessen des Klägers auch auf die Entwicklungsgeschichte zurückgreifen dürfen. Über die teilenteignende Wirkung der Grünflächenfestsetzung sei sie sich bewusst gewesen. Sie habe auch nicht auf die selbst innerhalb der Denkmalverwaltung umstrittene Denkmaleigenschaft des M.-hofs abgestellt, sondern zu Recht nur den Ortsbildschutz in den Blick genommen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Augenscheinsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins schriftlich ergänzend Stellung zu nehmen. Insofern wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07 2010 und der Beigeladenen vom 19. und 21.07.2010 verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und dem Geschehensablauf verweist der Senat auf die Gerichtsakten und die ihm vorliegenden Akten des Landratsamts und der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
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1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
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2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
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a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
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b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
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c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
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d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
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3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof“ der Gemeinde Affalterbach vom 20.04.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009. Er ist Eigentümer der bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (künftig: Betriebsgrundstück) der Gemarkung Affalterbach. Pächterin der Grundstücke ist die ... ... ..., deren Komplementär der Antragsteller ist. Die ... ... ... betreibt dort in einem am 11.01.1976 nach § 76 BImSchG angezeigten Stall (alter Stall) und einem mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.02.1986 immissionsschutzrechtlich genehmigten Stall (neuer Stall) einen Geflügelhof. Genehmigt ist ein Bestand von 23.500 Legehennenplätzen in Käfighaltung. Derzeit befinden sich keine Hühner in den Ställen, der Bestand soll aber alsbald in Bodenhaltung wieder aufgebaut werden. Die baulichen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück befinden sich durchweg im östlichen Teil der Flurstücke, dem Bittenfelder Weg zugewandt. Der Antragsteller bzw. die ... ... haben seit Jahren die Erweiterung des Betriebs auf 36.000 Legehennenplätze geltend gemacht.
Nördlich des Betriebsgrundstücks befindet sich das Plangebiet „Näherer Grund“, in dem ein Wohn- und Gewerbegebiet festsetzt ist. Die nächstgelegene bebaubare Fläche liegt von der nördlichen Grenze des Betriebsgrundstücks knapp 150 m entfernt, die Entfernung vom Mittelpunkt des nördlichen Stallgebäudes zum nächstgelegenen Baufenster im allgemeinen Wohngebiet beträgt etwa 230 m. Der Bebauungsplan wurde in seinen ersten beiden Fassungen vom Senat durch Urteile vom 17.09.1999 (3 S 2899/98) und vom 26.09.2001 (3 S 1628/00) jeweils wegen Abwägungsfehlern für unwirksam erklärt. Den gegen die dritte Planfassung vom 02.03.2006 gestellten Normenkontrollantrag der Familie ... wies der Senat mit Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - ab. Fehler im Abwägungsvorgang seien nicht unterlaufen, die herangezogenen Gutachten, darunter Geruchsgutachten des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 und vom 13.05.2008 seien methodisch fehlerfrei und böten eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Die auf Grundlage der Gutachten ergangene Abwägungsentscheidung trage dem Bestandsschutz - wie dem Erweiterungsinteresse des Geflügelhofs - Rechnung. Mit dem Gutachter sei der Gemeinderat davon ausgegangen, dass das Erweiterungsinteresse "wohngebietsabgewandt" zu verfolgen und im Einzelnen im Bebauungsplan "Sondergebiet" zu steuern sei. Ein Stallneubau für nahezu 36.000 Legehennen könne realistisch jedenfalls mit einem Stallneubau westlich der vorhandenen baulichen Anlagen verwirklicht werden.
Nordöstlich des Betriebsgrundstücks liegt das - mehrfach erweiterte - Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg". Dessen räumlicher Geltungsbereich wurde am 01.07.1993 (Satzungsbeschluss) nach Südwesten bis zum Bittenfelder Weg erweitert. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest, Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (betriebsbezogenes Wohnen) sind zulässig. Eine in der Südwestecke liegende Fläche von ca. 135 x 85 m ist als Fläche für Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausgewiesen und im Südteil mit einem Parkhaus bebaut. Östlich des Stellplatzgeländes liegt ein Wohnhaus (...-... ...). Das Parkhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/4), das Wohnhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/1) und das dazwischen liegende Grundstück Flst.-Nr. 1975 sind jeweils mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Betriebsgrundstücks belastet, mit der sich die Eigentümer u.a. verpflichten, „alle von dort über § 906 BGB hinausgehenden Einwirkungen der baulichen Anlagen und des landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich Lärm und Geruch“ zu dulden. Die Parkhausfläche liegt ca. 60 m vom nächstgelegenen Stall auf dem Betriebsgrundstück entfernt. Südlich des Gebiets „Bittenfelder Weg“ schließt das aus dem Vorgängerplan "Sondergebiet Bittenfelder Weg" hervorgegangene Gewerbegebiet „Rotland“ an (Bebauungsplan vom 16.10.2008). Dort befinden sich bisher eine große Reithalle mit Stallungen, eine Dressurhalle und ein Wohnhaus. Über das gegen diesen Bebauungsplan eingeleitete Normenkontrollverfahren des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 - entschieden.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" teilt das Plangebiet in ein SO 1 im Osten und ein SO 2 im Westen und weist in der Mitte und im Süden des Plangebiets ein Baufenster aus. Dessen östlicher Teil, in dem sich alle Bestandsgebäude befinden, liegt im SO 1. In beiden Sondergebieten sind Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Geflügel zulässig. Im SO 1 ist zusätzlich ein Betriebswohnhaus sowie als untergeordnete Nutzung ein Gewerbebetrieb (Nudelproduktion) zulässig, der die Tiere und deren Eier zu neuen Produkten - insbesondere Nudelproduktion - auch unter Verwendung erforderlicher Fremdprodukte verarbeitet (Convenience-Produkte). Ziff. 1.1.2 des Textteils lautet:
„lm Freien und innerhalb von Gebäuden dürfen so viele Tiere gehalten werden, dass durch den Betrieb des Geflügelhofs die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft vom 24.07.2002 an den im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Bezugslinien für die Ermittlung zulässiger Immissionen eingehalten werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“.
Die Bezugslinien verlaufen zum einen entlang der Südgrenze der Wohngrundstücke im Wohngebiet "Näherer Grund", zum anderen entlang der Außengrenzen der an den Bittenfelder Weg angrenzenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet "Bittenfelder Weg". Ferner werden für beide Sondergebiete unter anderem maximal zulässige Grundflächen und Gebäudehöhen festgesetzt. Planziel ist es, den Bestand des vorhandenen Geflügelhofs und Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu sichern und so zu steuern, dass sie zu keinen Einschränkungen des Wohn- und Gewerbegebiets "Näherer Grund" führen. Deshalb sollen Erweiterungsmöglichkeiten im südlichen Teil des Betriebsgeländes stattfinden, der nördliche, dem Wohngebiet zugewandte Teil des Geländes steht für Erweiterungen nicht zur Verfügung. Die Zahl der Tiere soll nicht direkt, sondern nur mittelbar durch Bezugnahme auf die Werte und Messmethoden der TA Luft festgelegt werden, damit durch eine entsprechende Stallhaltung Einfluss auf die zulässige Art der Tiere genommen werden kann. Grundlage sind gutachterliche Stellungnahmen des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 (zum Bebauungsplanverfahren "Näherer Grund") und vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung zum vorliegenden Plan). In den Bebauungsplanakten befindet sich ferner ein Gutachten des Büros Dr. ... vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan "Rotland" Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Marbach in der Fassung vom 28.03.2007 ist das Plangebiet als Sonderbaufläche "Geflügelhof" dargestellt.
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung vom 07.04.2004 wurde am 15.04.2004 - zusammen mit der ersten Veränderungssperre - ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Behördenbeteiligung wurde durchgeführt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 08.08. bis 09.09.2005 statt, worauf öffentlich hingewiesen wurde. Die Familie des Antragstellers erhob Einwendungen. Nach ergebnislosem Ende eines Mediationsverfahrens beim VG Stuttgart beschloss der Gemeinderat am 18.09.2008 die öffentliche Auslegung, die - nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 09.10.2008 - vom 20.10. bis 21.11 2008 im Bauamt der Antragsgegnerin stattfand. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Familie des Antragstellers erhob erneut Einwendungen. Sie trug u.a. vor, die Immissionsbezugslinie unter Einbeziehung des Parkplatzgrundstücks sei nicht nachvollziehbar und das auf die TA Luft gestützte Gutachten sei fehlerhaft. Auch das Landratsamt Ludwigsburg und das Regierungspräsidium Stuttgart trugen Bedenken vor. Das Landratsamt kritisierte u.a. dass die Anwendung des auf Wohnbebauung zugeschnittenen Abstands nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft auf lediglich ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen problematisch sei. Bestandteil der Auslegung waren der Plan mit Begründung und Umweltbericht sowie u.a. die eingeholten Gutachten. Am 05.03.2009 beschloss der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen. Ferner beschloss er, den Plan in einzelnen Punkten zu ändern. Bezüglich der Änderungen wurde vom 20.03. bis zum 03.04.2009 eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt, die verkürzte Bekanntmachung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte am 12.03.2009, die einzelnen Änderungen wurden in der Bekanntmachung mitgeteilt. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.
Am 20.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan sowie die örtliche Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 29.04.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 26.04.2010 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, seine Einwendungen seien nur teilweise berücksichtigt worden. Bei der Abwägung habe man vergessen, dass im Südosten des Plangebiets ein Höhenunterschied von ca. 5 m bestehe. Aus betriebswirtschaftlicher und hygienischer Sicht müssten 3 neue Einzelställe mit je 12.000 Hühnern nebeneinander angelegt werden. Dies sei zu teuer und das Baufenster reiche dafür nicht aus. Ein neuer Stall in der Südwestecke des Betriebsgrundstücks, wie ihn die Machbarkeitsstudie Dr. ... vorsehe, sei betriebswirtschaftlich nicht zumutbar. Dies habe auch der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - so gesehen. Der Bebauungsplan berücksichtige auch den seit Jahren vorhandenen und geduldeten Hofladen nicht und sehe für die Teigwarenproduktion keine angemessene Erweiterung vor.
10 
Bei den Abluftvorschriften habe der Gutachter beim Vorschlag, die Abluft an der Giebelseite zu sammeln und dann vertikal nach Süden abzuleiten sowie einen Geruchsfilter einzubauen, die Kosten nicht bedacht und zudem zu Unrecht hier die TA Luft 2002 und nicht die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zugrunde gelegt. Schließlich werde der Betrieb durch die festgelegten Bezugslinien als Immissionsgrenzlinien nach der TA Luft eingeschränkt, ohne zu wissen, wie viele Hühner er in welchem Abstand halten dürfe. Eingeschränkt werde er insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Flst.-Nr. 1975/4, auf dem nur Parkplätze/Parkhäuser gebaut werden dürften. Dessen Schutz durch die Immissionsgrenzlinie sei nicht gerechtfertigt; es müsse vielmehr als Pufferzone erhalten bleiben. Dies sei unzumutbar. Insgesamt sei der Abstand zwischen Hühnerhaltung und Abstandslinien für die zugesagten 36.000 Hühner nicht ausreichend. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 hat der Antragsteller ergänzend gerügt, dass die Gebäudehöhe von 6 m angesichts des Geländeunterschieds zu gering sei, weil 11 m mindestens zu fordern seien.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
den Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie erwidert zusammengefasst: Mit der Konfliktsituation zwischen dem vorliegenden Baugebiet und dem Baugebiet "Näherer Grund" habe sich der Senat ausführlich schon im Urteil vom 04.03.2009 befasst. Ihres Wissens betreibe der Antragsteller zurzeit ohnehin keine Hühnerhaltung mehr. Die Einwendungen des Antragstellers bezüglich des Abwägungsgebots seien sämtlich unbegründet. Der Höhenunterschied des Betriebsgrundstücks sei dem Gemeinderat bekannt gewesen. Er habe die ausgewiesenen Grundflächen aber als für die Betriebserweiterung ausreichend angesehen. Auch der Senat habe den Standort eines dritten Stalls im Südosten des Betriebsgrundstücks für geeignet gehalten. Der Bebauungsplan setze keine Ställe fest, sondern weise Flächen für Ställe aus. Diese seien ausreichend dimensioniert, Erweiterungsbedarf sei stets berücksichtigt worden. Abwägungsfehlerfrei habe man die vom Antragsteller gewünschten Ställe im Norden des Grundstücks ausschließen dürfen. Der existierende Hofladen sei gesehen worden; es handle sich aber um einen nicht integrierten Standort im Außenbereich. Man habe den Antragsteller daher zu Recht auf Bestandsschutz reduziert. Der Gemeinderat habe auch den Nutzungswunsch bezüglich der Teigwarenproduktion gesehen und habe eine Ausweisung von 180 m² Grundfläche als ausreichend erachtet. Der Antragsteller habe konkret nur 140 m² Grundfläche vorgetragen. Die Nudelproduktion sei bisher rechtswidrig ausgeübt worden. Die Abluftvorschriften seien sehr wohl durchdacht. Der Bebauungsplan lege nur Flächen fest, um dem Betreiber weite Nutzungsmöglichkeiten und Freiheit bei Lage und Ausgestaltung der Einrichtungen zu belassen. Die Anwendung der TA Luft sei auch vom Senat gebilligt worden. Die Festlegung der Bezugslinien sei nicht zu beanstanden. Es handle sich dabei um keine „Immissionsgrenzlinien“. Sie eröffneten weitestmögliche Spielräume, davon hänge dann die zulässige Zahl an Tieren ab. Die Vereinbarkeit der Tierzahlen und der Tierhaltung mit dem Bebauungsplan und sonstigen Vorschriften seien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. In diesem Verfahren könne gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung auch die geringere Schutzwürdigkeit der außerhalb der Bezugslinie liegenden Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ berücksichtigt werden, wo die Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 957/4, 957 und 975/1 grundbuchrechtlich gesicherte Duldungspflichten übernommen hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die Gerichtsakten, des Sitzungsprotokolls sowie auf die Bebauungsplanakten des Verfahrens 3 S 2302/09 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Maßgabe seines Antrags vom 23.11.2005 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (D.... Straße ...) in Kirchzarten/Ortsteil Dietenbach. Das 2.765 m² große, am östlichen Ortsausgang von Dietenbach liegende Grundstück (Baugrundstück) ist im mittleren Teil, ca. 30 m von der Straße zurückversetzt, mit einem Wohngebäude mit angrenzendem Ökonomieteil (sog. M.-hof) bebaut. Nach Auffassung des Landesdenkmalamts handelt es sich um ein typisches Dreisamtälerhaus und ein Kulturdenkmal. Als Kulturdenkmal eingetragen ist das Gebäude jedoch nicht. Vor dem M.-hof befindet sich eine freie Wiesenfläche, auf der ein Bauerngarten angelegt ist. Der Kläger bewirtschaftet ca. 3,5 ha Grünland und hält Kleintiere (2 Esel sowie Schafe). Früher hielt er auch Rinder. Er ist zwischenzeitlich Rentner, den Hof hat er 2005 seinem Sohn übergeben. Nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts wird der Hof als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt (vgl. Stellungnahme im Verfahren der Klarstellungssatzung). Ein weiteres Wohnhaus befindet sich im Südosten des Baugrundstücks nahe der D.... Straße (künftig: Haus 1, Grundfläche von 5 x 7,50 m). Es wurde schon vor längerer Zeit als Altenteilerhaus errichtet und es beherbergt eine Wohnung. Das Dachgeschoss wurde 1996 ausgebaut. Ein weiteres Wohnhaus liegt westlich des M.-hof auf dem inzwischen abgetrennten Grundstück Flst.-Nr. .../... (künftig: Haus 2). Für Haus 2 wurde 2003 eine Bauvoranfrage eingereicht, am jetzigen Standort wurde es mit Bescheid vom 12.05.2005 genehmigt. Zwischen dem M.-hof und Haus 2 verläuft ein seit alters her bestehender Weg zu einem hangaufwärts liegenden Ökonomiegebäude, dem Pf.-hof. Dieser Weg dient auch als Zufahrt zum M.-hof und zu Haus 2. Westlich des Weges steht ein 2 1/2 - geschossiges Wohnhaus im Schwarzwälder Stil (Flst.-Nrn. .../... und .../...), andas sich nach Westen hin ein weiteres Wohnhaus anschließt (Flst.-Nr. ...).Südlich der D.... Straße, gegenüber von Haus 1, befinden sich das ehemalige Dietenbacher Rathaus, ein weiteres Wohnhaus sowie ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ mit örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen vom 06.03.2007. Zum Bebauungsplangebiet gehören außer dem M.-hof und den Häusern 1 und 2 auch die drei westlich davon liegenden Wohnhausgrundstücke sowie die südlich der D.... Straße liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet fest und trifft unter anderem Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Er weist im Bereich der bestehenden Wohnhäuser Baufenster aus. Das Baufenster des M.-hofs lässt eine Erweiterung nach Süden um ca. 5,00 m zu, das Baufenster von Haus 1 hat die Maße 14,00 m x 12,00 m. Einen Großteil der Fläche südlich des M.-hofs zwischen Haus 1, dem Fahrweg und der D.... Straße wird als private Grünfläche (Hausgarten) sowie als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgelegt. Die Flächen des vorhandenen Weges werden als Fläche eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für Flurstück-Nr. ... (Pf.-hof) festgesetzt. Die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal wird nachrichtlich („D“) übernommen.
Der Bebauungsplan hebt ferner eine Klarstellungssatzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vom 09.03.2004 auf. Darin wurde - grob umschrieben - die Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen den rückwärtigen Fassaden des M.-hofs und der westlich gelegenen Wohngebäude und der D.... Straße einschließlich zweier Wohngrundstücke südlich der Straße als innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Innerhalb dieser Fläche liegt auch das Baugrundstück. Die Grenze des Satzungsgebiets war im Laufe des Verfahrens u.a. auf Antrag des Klägers nach Norden verschoben worden, um seinem Wunsch nach Erstellung eines weiteren Wohnhauses (Haus 2) abgesetzt von der D.... Straße entsprechen zu können. Vorstellung der Beigeladenen war es zunächst gewesen, dem Kläger ein Baurecht südlich des M.-hofs an der D.... Straße zu verschaffen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung regte das Landesdenkmalamt an, die Grünfläche vor dem Hof mit dem - früher charakteristischen und heute nur noch sehr selten erhaltenen Bauerngarten - planungsrechtlich zu sichern.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die bauliche Entwicklung in dem sensiblen landwirtschafts- und ortstypischen Ortsteil Dietenbach zu steuern, um Fehlentwicklungen bezüglich Erweiterungen oder Neubauten zu vermeiden. Die Baumöglichkeiten im Satzungsbereich und in unmittelbarer Nachbarschaft des M.-hofs sollen so festgesetzt werden, dass die Belange der Eigentümer und die öffentlichen Belange an der Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes berücksichtigt werden. Die Freifläche mit Bauerngarten und der Blick auf den Schwarzwaldhof vom Typ des Dreisamtälerhauses sollen durch Ausweisung der Grünfläche frei von Bebauung bleiben. Der Ortsteil Dietenbach soll dadurch seine am Beginn eines engeren Taleinschnitts gelegene Leichtigkeit behalten. Der sonst entstehende Eindruck einer Zwei-reihigkeit und einer für diesen Ortsteil untypischen Verdichtung soll vermieden werden. Bauwünsche des Klägers an dieser Stelle sollen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Dem Wunsch nach weiteren Wohnflächen könne zumindest teilweise durch Ausweisung des großzügigen Baufensters im Bereich von Haus 1 Rechnung getragen werden. Die Festlegung des Geh- und Fahrrechts soll der Sicherung einer für den Pf.-hof und dessen Gebäude ausreichenden öffentlichen Zufahrt dienen. Der Bebauungsplan wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2004 aufgestellt. Anschließend fand eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Aufgrund eines Beschlusses vom 27.06.2006 und nach öffentlicher Bekanntmachung vom 20.07.2006 lag der Bebauungsplan vom 01.08. - 18.09.2006 öffentlich aus. Der Kläger erhob in beiden Verfahrensstadien Einwendungen. Das Regierungspräsidium Freiburg (Denkmalschutz) verwies auf seine frühere Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung auf den Schw.-hof und den Erhalt des Bauerngartens. Der früheren Stellungnahme komme gleiche Bedeutung wie damals zu. Allerdings sei der M.-hof kein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG und genieße keinen Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Gleichwohl würde das Freihalten der Fläche vor dem Hof und seine räumliche Erlebbarkeit von der D.... Straße aus den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und einer angemessenen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Die Freifläche vor dem Hof sollte demnach planungsrechtlich gesichert werden. Der Kläger verwies auf die damals bereits anhängige streitgegenständliche Bauvoranfrage, forderte die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens, rügte, dass es sich beim M.-hof um kein Kulturdenkmal handle und verlangte eine alternative Trassenführung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zum Pf.-hof außerhalb des Plangebiets im Außenbereich. Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers den Bebauungsplan als Satzung. Die am 04.04.2007 ausgefertigte Satzung wurde am 05.04.2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.
Am 18.11.2005 beantragte der Kläger den streitgegenständlichen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines eingeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... nach Art, Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Ausweislich eines beigefügten Lageplans liegt das beantragte Wohnhaus an der D.... Straße im Bereich zwischen M.-hof und Haus 2. Seine Grundfläche soll 11,00 x 9,00 m betragen. Die Abstandsfläche zur Straße und zu dem westlich verlaufenden Zu- und Abfahrtsweg soll jeweils 2,50 m betragen (zur Vorhabenbeschreibung vgl. Bl. 7 und 13 der Bauvorbescheidsakten). Das Vorhaben liegt ganz überwiegend innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald deswegen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31.01.2006 das Verfahren bis zum 23.09.2006 zurück. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht entschieden, das Widerspruchsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg eingestellt (Schreiben vom 06.12.2006). Am 25.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für das künftige Plangebiet eine Veränderungssperre, die am 03.08.2006 in Kraft trat.
Unter Hinweis auf die Veränderungssperre und die fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 09.02.2007 den Bauvorbescheidsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.02.2007 „fürsorglich“ Widerspruch ein, nachdem er bereits am 09.02.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Er machte geltend, die Untätigkeitsklage sei nach § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hätte bereits mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03.08.2006 über die Bauvoranfrage entscheiden müssen. Der Bebauungsplan sei vor allem im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht ansatzweise den eklatanten Eingriff in sein Eigentumsrecht durch Festsetzung der privaten Grünfläche. Seinem Grundstück werde insofern Baulandqualität entzogen und die dafür erforderlichen gewichtigen Belange des Gemeinwohls lägen nicht vor, wie sich insbesondere aus der Begründung der Klarstellungssatzung ergebe. Gründe für die jetzige diametral entgegengesetzte Auffassung zur Schutzwürdigkeit des Bauerngartens und der Blickbeziehung zum Schwarzwaldhof seien nicht ersichtlich. Dass er sein Haus 1 erweitern könne, reiche nicht aus. Auch seien die Baugrenzen für den M.-hof zu eng festgesetzt. Der Beklagte und die Beigeladene traten der Klage entgegen. Der Beigeladene hielt die Untätigkeitsklage bereits für unzulässig, da die Sperrfrist des § 75 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Eigentumsbelange des Klägers seien durch die ihm zugestandene Bebauung gewahrt. Innenbereichsqualität für das Baugrundstück bestehe bereits seit mindestens 1989.
Auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2008, die auf dem Grundstück des Klägers stattfand, wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei zulässig. Der Kläger habe die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Frage nach einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO stelle sich angesichts der Bescheidung der Bauvoranfrage nicht mehr und auch eine Aussetzung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.07.2005 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 95) nicht vorzunehmen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Bebauungsplan „Dietenbach, ehemaliges Schulhaus“, der dem Vorhaben entgegenstehe, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Plan sei erforderlich (Belang der Ortsbildsicherung) und auch abwägungsfehlerfrei. Die Beigeladene habe die Belange des Klägers erkannt und angemessen berücksichtigt. Sie habe auch die Frage von Entschädigungsansprüchen gesehen und sei dabei wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist zutreffend von der Anwendung des § 42 Abs. 3 BauGB ausgegangen. Der Entzug der Baulandqualität für einen Teil des Grundstücks sei auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht unangemessen. Der Kläger habe ein vergleichsweise großes Grundstück, die Grünfläche mache allenfalls ein Viertel davon aus. Das Grundstück werde durch den M.-hof und die Häuser 1 und 2 bereits in erheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt. Unter diesen Umständen rechtfertige die Sozialbindung des Eigentums einen Verzicht auf die Bebaubarkeit auch des Grünflächenbereichs wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz und an der Freihaltung des Blicks auf den imposanten M.-hof. Das öffentliche Freihalteinteresse werde auch nicht durch die Erwägungen im Rahmen der Klarstellungssatzung relativiert oder gar „verwirkt“. Die Rüge, Baufenster seien zu knapp festgesetzt, könne allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, die hier festgesetzte maßgebliche Grünfläche werde davon nicht berührt.
Auf den gegen dieses Urteil gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.06.2009 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 08.07.2009 begründet. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht er unter anderem geltend: Der Bebauungsplan sei aufgrund der von ihm - rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Klagbegründung - gerügten Fehler im Abwägungsergebnis unwirksam. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Teilfläche bedeute eine Teilenteignung. Ihm blieben Entschädigungsansprüche wegen der Merkmale des § 42 Abs. 2 BauGB versagt. Die Bebauung des Grundstücks führe keinesfalls zu einer „schrankenlosen“ Ausnutzung. Die derzeitige GRZ von 0,225 erhöhe sich dadurch nur auf den Wert 0,256. Durch die Bebauung werde das Erscheinungsbild des M.-hofs in keiner Weise beeinträchtigt. Worin das angeblich schützenswerte „Ortsbild“ bestehe und nach welchem Maßstab sich die Beurteilung richte, werde von der Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtslage nach der Klarstellungssatzung sei nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene selbst habe damals dem Ortsbildbelang bei gleicher Sachlage keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei der Abwägung habe die Beigeladene dem Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine Beachtung geschenkt. Dieser Grundsatz sei vor allem bei einem - wie hier - Teilentzug einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Nutzung bedeutsam. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit überzeugten nicht. Zwischen den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht getrennt werden.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche gemäß seinem Antrag vom 23.11.2005 zu erteilen.
11 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beigeladene macht geltend: Bei Festsetzung der Grünfläche habe sie sich keinesfalls widersprüchlich zu vorangegangenen Planungen (Klarstellungssatzung) und Aussagen verhalten. Im Rahmen langjähriger Bemühungen um einen Standort für Haus 2 für seinen Sohn habe der Kläger immer einen Standort an der Straße wegen beeinträchtigter Sichtbeziehungen auf den M.-hof und den davorliegenden Bauerngarten abgelehnt. Der Kläger habe damals den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beantragt, um das geplante Haus in den hinteren Grundstücksbereich verschieben zu können. Dies habe die Beigeladene abgelehnt. Als Kompromiss - mit dem Ziel, dem Kläger ein Baurecht im hinteren Grundstücksbereich zu ermöglichen, ein Bauwerk in erster Reihe aber zu vermeiden - sei dann die Klarstellungssatzung verabschiedet worden. Dass der Kläger nach Realisierung von Haus 2 postwendend ein weiteres Wohnhaus an der Straße geplant habe, sei für die Gemeinde überraschend gewesen. Sie habe deswegen konsequenterweise baurechtliche Schritte zur Sicherung der Grünfläche eingeleitet. Bei der Abwägung habe die Beigeladene die Ortsbildbeeinträchtigung zutreffend gewürdigt und diesem Belang Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers einräumen dürfen. Die Abwägung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG. Sie habe beim Ortsbildschutz und dessen Abwägung mit den Interessen des Klägers auch auf die Entwicklungsgeschichte zurückgreifen dürfen. Über die teilenteignende Wirkung der Grünflächenfestsetzung sei sie sich bewusst gewesen. Sie habe auch nicht auf die selbst innerhalb der Denkmalverwaltung umstrittene Denkmaleigenschaft des M.-hofs abgestellt, sondern zu Recht nur den Ortsbildschutz in den Blick genommen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Augenscheinsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins schriftlich ergänzend Stellung zu nehmen. Insofern wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07 2010 und der Beigeladenen vom 19. und 21.07.2010 verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und dem Geschehensablauf verweist der Senat auf die Gerichtsakten und die ihm vorliegenden Akten des Landratsamts und der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
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1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof“ der Gemeinde Affalterbach vom 20.04.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009. Er ist Eigentümer der bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (künftig: Betriebsgrundstück) der Gemarkung Affalterbach. Pächterin der Grundstücke ist die ... ... ..., deren Komplementär der Antragsteller ist. Die ... ... ... betreibt dort in einem am 11.01.1976 nach § 76 BImSchG angezeigten Stall (alter Stall) und einem mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.02.1986 immissionsschutzrechtlich genehmigten Stall (neuer Stall) einen Geflügelhof. Genehmigt ist ein Bestand von 23.500 Legehennenplätzen in Käfighaltung. Derzeit befinden sich keine Hühner in den Ställen, der Bestand soll aber alsbald in Bodenhaltung wieder aufgebaut werden. Die baulichen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück befinden sich durchweg im östlichen Teil der Flurstücke, dem Bittenfelder Weg zugewandt. Der Antragsteller bzw. die ... ... haben seit Jahren die Erweiterung des Betriebs auf 36.000 Legehennenplätze geltend gemacht.
Nördlich des Betriebsgrundstücks befindet sich das Plangebiet „Näherer Grund“, in dem ein Wohn- und Gewerbegebiet festsetzt ist. Die nächstgelegene bebaubare Fläche liegt von der nördlichen Grenze des Betriebsgrundstücks knapp 150 m entfernt, die Entfernung vom Mittelpunkt des nördlichen Stallgebäudes zum nächstgelegenen Baufenster im allgemeinen Wohngebiet beträgt etwa 230 m. Der Bebauungsplan wurde in seinen ersten beiden Fassungen vom Senat durch Urteile vom 17.09.1999 (3 S 2899/98) und vom 26.09.2001 (3 S 1628/00) jeweils wegen Abwägungsfehlern für unwirksam erklärt. Den gegen die dritte Planfassung vom 02.03.2006 gestellten Normenkontrollantrag der Familie ... wies der Senat mit Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - ab. Fehler im Abwägungsvorgang seien nicht unterlaufen, die herangezogenen Gutachten, darunter Geruchsgutachten des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 und vom 13.05.2008 seien methodisch fehlerfrei und böten eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Die auf Grundlage der Gutachten ergangene Abwägungsentscheidung trage dem Bestandsschutz - wie dem Erweiterungsinteresse des Geflügelhofs - Rechnung. Mit dem Gutachter sei der Gemeinderat davon ausgegangen, dass das Erweiterungsinteresse "wohngebietsabgewandt" zu verfolgen und im Einzelnen im Bebauungsplan "Sondergebiet" zu steuern sei. Ein Stallneubau für nahezu 36.000 Legehennen könne realistisch jedenfalls mit einem Stallneubau westlich der vorhandenen baulichen Anlagen verwirklicht werden.
Nordöstlich des Betriebsgrundstücks liegt das - mehrfach erweiterte - Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg". Dessen räumlicher Geltungsbereich wurde am 01.07.1993 (Satzungsbeschluss) nach Südwesten bis zum Bittenfelder Weg erweitert. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest, Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (betriebsbezogenes Wohnen) sind zulässig. Eine in der Südwestecke liegende Fläche von ca. 135 x 85 m ist als Fläche für Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausgewiesen und im Südteil mit einem Parkhaus bebaut. Östlich des Stellplatzgeländes liegt ein Wohnhaus (...-... ...). Das Parkhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/4), das Wohnhausgrundstück (Flst.-Nr. 1975/1) und das dazwischen liegende Grundstück Flst.-Nr. 1975 sind jeweils mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Betriebsgrundstücks belastet, mit der sich die Eigentümer u.a. verpflichten, „alle von dort über § 906 BGB hinausgehenden Einwirkungen der baulichen Anlagen und des landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich Lärm und Geruch“ zu dulden. Die Parkhausfläche liegt ca. 60 m vom nächstgelegenen Stall auf dem Betriebsgrundstück entfernt. Südlich des Gebiets „Bittenfelder Weg“ schließt das aus dem Vorgängerplan "Sondergebiet Bittenfelder Weg" hervorgegangene Gewerbegebiet „Rotland“ an (Bebauungsplan vom 16.10.2008). Dort befinden sich bisher eine große Reithalle mit Stallungen, eine Dressurhalle und ein Wohnhaus. Über das gegen diesen Bebauungsplan eingeleitete Normenkontrollverfahren des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 - entschieden.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" teilt das Plangebiet in ein SO 1 im Osten und ein SO 2 im Westen und weist in der Mitte und im Süden des Plangebiets ein Baufenster aus. Dessen östlicher Teil, in dem sich alle Bestandsgebäude befinden, liegt im SO 1. In beiden Sondergebieten sind Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Geflügel zulässig. Im SO 1 ist zusätzlich ein Betriebswohnhaus sowie als untergeordnete Nutzung ein Gewerbebetrieb (Nudelproduktion) zulässig, der die Tiere und deren Eier zu neuen Produkten - insbesondere Nudelproduktion - auch unter Verwendung erforderlicher Fremdprodukte verarbeitet (Convenience-Produkte). Ziff. 1.1.2 des Textteils lautet:
„lm Freien und innerhalb von Gebäuden dürfen so viele Tiere gehalten werden, dass durch den Betrieb des Geflügelhofs die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft vom 24.07.2002 an den im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Bezugslinien für die Ermittlung zulässiger Immissionen eingehalten werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“.
Die Bezugslinien verlaufen zum einen entlang der Südgrenze der Wohngrundstücke im Wohngebiet "Näherer Grund", zum anderen entlang der Außengrenzen der an den Bittenfelder Weg angrenzenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet "Bittenfelder Weg". Ferner werden für beide Sondergebiete unter anderem maximal zulässige Grundflächen und Gebäudehöhen festgesetzt. Planziel ist es, den Bestand des vorhandenen Geflügelhofs und Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu sichern und so zu steuern, dass sie zu keinen Einschränkungen des Wohn- und Gewerbegebiets "Näherer Grund" führen. Deshalb sollen Erweiterungsmöglichkeiten im südlichen Teil des Betriebsgeländes stattfinden, der nördliche, dem Wohngebiet zugewandte Teil des Geländes steht für Erweiterungen nicht zur Verfügung. Die Zahl der Tiere soll nicht direkt, sondern nur mittelbar durch Bezugnahme auf die Werte und Messmethoden der TA Luft festgelegt werden, damit durch eine entsprechende Stallhaltung Einfluss auf die zulässige Art der Tiere genommen werden kann. Grundlage sind gutachterliche Stellungnahmen des Büros Dr. ... vom 24.08.2004 (zum Bebauungsplanverfahren "Näherer Grund") und vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung zum vorliegenden Plan). In den Bebauungsplanakten befindet sich ferner ein Gutachten des Büros Dr. ... vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan "Rotland" Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Marbach in der Fassung vom 28.03.2007 ist das Plangebiet als Sonderbaufläche "Geflügelhof" dargestellt.
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung vom 07.04.2004 wurde am 15.04.2004 - zusammen mit der ersten Veränderungssperre - ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Behördenbeteiligung wurde durchgeführt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 08.08. bis 09.09.2005 statt, worauf öffentlich hingewiesen wurde. Die Familie des Antragstellers erhob Einwendungen. Nach ergebnislosem Ende eines Mediationsverfahrens beim VG Stuttgart beschloss der Gemeinderat am 18.09.2008 die öffentliche Auslegung, die - nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 09.10.2008 - vom 20.10. bis 21.11 2008 im Bauamt der Antragsgegnerin stattfand. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Familie des Antragstellers erhob erneut Einwendungen. Sie trug u.a. vor, die Immissionsbezugslinie unter Einbeziehung des Parkplatzgrundstücks sei nicht nachvollziehbar und das auf die TA Luft gestützte Gutachten sei fehlerhaft. Auch das Landratsamt Ludwigsburg und das Regierungspräsidium Stuttgart trugen Bedenken vor. Das Landratsamt kritisierte u.a. dass die Anwendung des auf Wohnbebauung zugeschnittenen Abstands nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft auf lediglich ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen problematisch sei. Bestandteil der Auslegung waren der Plan mit Begründung und Umweltbericht sowie u.a. die eingeholten Gutachten. Am 05.03.2009 beschloss der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen. Ferner beschloss er, den Plan in einzelnen Punkten zu ändern. Bezüglich der Änderungen wurde vom 20.03. bis zum 03.04.2009 eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt, die verkürzte Bekanntmachung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte am 12.03.2009, die einzelnen Änderungen wurden in der Bekanntmachung mitgeteilt. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.
Am 20.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan sowie die örtliche Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 29.04.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 26.04.2010 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, seine Einwendungen seien nur teilweise berücksichtigt worden. Bei der Abwägung habe man vergessen, dass im Südosten des Plangebiets ein Höhenunterschied von ca. 5 m bestehe. Aus betriebswirtschaftlicher und hygienischer Sicht müssten 3 neue Einzelställe mit je 12.000 Hühnern nebeneinander angelegt werden. Dies sei zu teuer und das Baufenster reiche dafür nicht aus. Ein neuer Stall in der Südwestecke des Betriebsgrundstücks, wie ihn die Machbarkeitsstudie Dr. ... vorsehe, sei betriebswirtschaftlich nicht zumutbar. Dies habe auch der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/07 - so gesehen. Der Bebauungsplan berücksichtige auch den seit Jahren vorhandenen und geduldeten Hofladen nicht und sehe für die Teigwarenproduktion keine angemessene Erweiterung vor.
10 
Bei den Abluftvorschriften habe der Gutachter beim Vorschlag, die Abluft an der Giebelseite zu sammeln und dann vertikal nach Süden abzuleiten sowie einen Geruchsfilter einzubauen, die Kosten nicht bedacht und zudem zu Unrecht hier die TA Luft 2002 und nicht die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zugrunde gelegt. Schließlich werde der Betrieb durch die festgelegten Bezugslinien als Immissionsgrenzlinien nach der TA Luft eingeschränkt, ohne zu wissen, wie viele Hühner er in welchem Abstand halten dürfe. Eingeschränkt werde er insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Flst.-Nr. 1975/4, auf dem nur Parkplätze/Parkhäuser gebaut werden dürften. Dessen Schutz durch die Immissionsgrenzlinie sei nicht gerechtfertigt; es müsse vielmehr als Pufferzone erhalten bleiben. Dies sei unzumutbar. Insgesamt sei der Abstand zwischen Hühnerhaltung und Abstandslinien für die zugesagten 36.000 Hühner nicht ausreichend. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 hat der Antragsteller ergänzend gerügt, dass die Gebäudehöhe von 6 m angesichts des Geländeunterschieds zu gering sei, weil 11 m mindestens zu fordern seien.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
den Bebauungsplan "Sondergebiet Geflügelhof" der Antragsgegnerin vom 20.04.2009 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie erwidert zusammengefasst: Mit der Konfliktsituation zwischen dem vorliegenden Baugebiet und dem Baugebiet "Näherer Grund" habe sich der Senat ausführlich schon im Urteil vom 04.03.2009 befasst. Ihres Wissens betreibe der Antragsteller zurzeit ohnehin keine Hühnerhaltung mehr. Die Einwendungen des Antragstellers bezüglich des Abwägungsgebots seien sämtlich unbegründet. Der Höhenunterschied des Betriebsgrundstücks sei dem Gemeinderat bekannt gewesen. Er habe die ausgewiesenen Grundflächen aber als für die Betriebserweiterung ausreichend angesehen. Auch der Senat habe den Standort eines dritten Stalls im Südosten des Betriebsgrundstücks für geeignet gehalten. Der Bebauungsplan setze keine Ställe fest, sondern weise Flächen für Ställe aus. Diese seien ausreichend dimensioniert, Erweiterungsbedarf sei stets berücksichtigt worden. Abwägungsfehlerfrei habe man die vom Antragsteller gewünschten Ställe im Norden des Grundstücks ausschließen dürfen. Der existierende Hofladen sei gesehen worden; es handle sich aber um einen nicht integrierten Standort im Außenbereich. Man habe den Antragsteller daher zu Recht auf Bestandsschutz reduziert. Der Gemeinderat habe auch den Nutzungswunsch bezüglich der Teigwarenproduktion gesehen und habe eine Ausweisung von 180 m² Grundfläche als ausreichend erachtet. Der Antragsteller habe konkret nur 140 m² Grundfläche vorgetragen. Die Nudelproduktion sei bisher rechtswidrig ausgeübt worden. Die Abluftvorschriften seien sehr wohl durchdacht. Der Bebauungsplan lege nur Flächen fest, um dem Betreiber weite Nutzungsmöglichkeiten und Freiheit bei Lage und Ausgestaltung der Einrichtungen zu belassen. Die Anwendung der TA Luft sei auch vom Senat gebilligt worden. Die Festlegung der Bezugslinien sei nicht zu beanstanden. Es handle sich dabei um keine „Immissionsgrenzlinien“. Sie eröffneten weitestmögliche Spielräume, davon hänge dann die zulässige Zahl an Tieren ab. Die Vereinbarkeit der Tierzahlen und der Tierhaltung mit dem Bebauungsplan und sonstigen Vorschriften seien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. In diesem Verfahren könne gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung auch die geringere Schutzwürdigkeit der außerhalb der Bezugslinie liegenden Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ berücksichtigt werden, wo die Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 957/4, 957 und 975/1 grundbuchrechtlich gesicherte Duldungspflichten übernommen hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die Gerichtsakten, des Sitzungsprotokolls sowie auf die Bebauungsplanakten des Verfahrens 3 S 2302/09 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben. Der Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Baugrundstücks und als Komplementär des Betreibers, der Auhof KG, ist ferner nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass gegenwärtig im Betrieb keine Hühner gehalten werden. Denn der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass es sich nur um einen wirtschaftlich bedingten vorübergehenden Zustand handelt und er beabsichtigt, die bestehenden und gegebenenfalls zusätzliche Ställe wieder - nach Maßgabe der §§ 12 ff. TierSchNutztV - mit Legehennen zu bestücken. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). Ob die Einwendungen, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihnen in der Abwägung auseinander gesetzt hat, in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise dargelegt worden sind (dazu unten), berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris).
B.
18 
Der Antrag ist auch begründet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt und dürften auch durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Ferner ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan leidet aber bezüglich der Konfliktbewältigung zwischen dem Plangebiet und dem nordöstlich gelegenen Plangebiet “Bittenfelder Weg“ nach Maßgabe der Festsetzung Ziff. 1.1.2 des Textteils an einem zu Lasten des Geflügelhofs gehenden Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt. Zur Begründung verweist der Senat insofern - in Kenntnis, dass die Ermittlungspflicht als Verfahrenspflicht ausgestaltet ist - aus Gründen besserer Verständlichkeit insgesamt auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot. Rechtliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang häufig - und so auch hier - nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
I.
19 
Rügen bezüglich fehlender Ermächtigungsgrundlagen für die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Bestimmtheit sind nicht erhoben worden und dürften auch nicht vorliegen. Die "maßgeschneiderten" Festsetzungen zu Zweckbestimmung, Art und Umfang des betroffenen Tierhaltungsbetriebs rechtfertigen, ja gebieten die Wahl eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Das Gebiet „Geflügelhof“ unterscheidet sich wesentlich von einem der Plangebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO; insbesondere lässt sich die angestrebte Beschränkung auf den Hühnerhaltungsbetrieb einschließlich der zugestandenen Nebennutzung einer Nudelproduktion weder über ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) noch über ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umsetzen.
20 
Die Festsetzungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Nach Ziff. 1.1.1 sind im SO 1 wie im SO 2 sämtliche Anlagen und Einrichtungen eines Betriebs zur Geflügelhaltung und -aufzucht zulässig, deren wichtigste (Stallgebäude, Lagergebäude, Maschinenlager, Garagen) zusätzlich beispielhaft aufgeführt sind. Im SO 1 sind zusätzlich ein Wohnhaus mit zwei betriebsbezogenen Wohnungen sowie der erwähnte Nebenbetrieb zulässig, in dem sowohl die Tiere als auch die Eier zu neuen Produkten (Nudelprodukte, Convenienceprodukte) verarbeitet werden. Inhalt und Umfang der Produktionspalette dieses Nebenbetriebs sind noch ausreichend konturiert, zumal er in ähnlicher Gestalt bereits Gegenstand des im Mediationsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags war.
21 
Zur Betriebsgröße des Geflügelhofs besagt Ziff. 1.11 des Textteils allerdings nichts. Insbesondere wird die dem Antragsteller zugestandene Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf der Grundlage von Käfighaltung alten Rechts) nicht in den Textteil aufgenommen. Dies macht die Festsetzung aber nicht unbestimmt. Denn die zulässige Zahl an Hennenplätzen (in der jeweils vorgeschriebenen Haltungsart) ergibt sich für den Regelfall nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils - mittels Rückrechnung - daraus, dass die Mindestabstände der TA Luft an den im zeichnerischen Plan eingezeichneten Bezugslinien eingehalten werden müssen. Dies dürfte als Regelung zur Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet zulässig sein und keine Normierung grenzüberschreitender Immissions“zaunwerte“ darstellen, die weder auf § 1 Abs. 4 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden können (zu einer vergleichbaren Festsetzung von „Emissionsradien“ als Parameter der Nutzungsart für einzelne Betriebsstandorte in einem „Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls] sowie bestätigend BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 ff.).
22 
Für eine unzulässige „Immissionsschutzgrenze“ könnte allerdings die Planbegründung sprechen, wonach die im Lageplan eingezeichneten Bezugslinien den Zweck haben, die Baugebiete „Näherer Grund“ und “Bittenfelder Weg“ vor störenden Geruchsimmissionen zu schützen. Zudem weist Ziff. 1.1.2 Satz 2, wonach Überschreitungen der Bezugslinien nach Satz 1 als Abweichung zulässig sind, „wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen“ begriffliche Unschärfen auf, die unter Bestimmtheitskriterien allerdings noch hinnehmbar sein dürften. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen braucht der Senat aber nicht zu treffen, da sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
II.
23 
Der Bebauungsplan ist allerdings nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Er ist von nachvollziehbaren städtebaulich begründeten Absichten der Antragsgegnerin getragen. Ziel der Ausweisung des Sondergebiets ist es, den vorhandenen Geflügelbetrieb planungsrechtlich abzusichern und seine Erweiterung einerseits zu ermöglichen, andererseits aber auch zu steuern. In Ansehung der Konfliktlage mit anderen Baugebieten (Wohngebiet "Näherer Grund" im Norden, Gewerbegebiet "Bittenfelder Weg" im Nordosten) sollen zum einen Nutzungskonflikte bewältigt (§ 50 BImSchG), gesunde Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet und Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. Nr. 7 c) und i) BauGB). Zum anderen soll der Bebauungsplan, durch Absicherung des Betriebsbestands und dem Zugeständnis einer Erweiterung auf bis zu 36.000 Legehennen (auf Basis der Käfighaltung) auch den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB sowie den Eigentums- und Betriebsinteressen des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dienen. Dass letzteres Ziel mit der Festsetzung Ziff. 1.2.1 des Textteils in Verbindung teilweise fehlerhaft umgesetzt wird, stellt seine Erforderlichkeit nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, sondern schlägt erst auf der Ermittlungs- bzw. der Abwägungsebene durch.
III.
24 
Der Bebauungsplan verstößt aber gegen das Abwägungsgebot.
25 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
26 
Gemessen daran beruht der Bebauungsplan entgegen dem Einwand des Antragstellers zwar auf fehlerfreien methodischen Ermittlungen des Gutachters Dr. ... und sind auch die mittels Bezugslinien ermittelten Abstände zum Wohn- und Gewerbegebiet „Näherer Grund“ nicht zu beanstanden (1.). Jedoch beruht die Festlegung der Bezugslinie in Richtung des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ auf einem Ermittlungsfehler und schränkt in Verbindung mit dem Regelungssystem in Ziff. 1.1.2 des Textteils auch im Ergebnis die Rechte des Antragstellers unangemessen ein (2.).
27 
1. Der Antragsteller rügt, der Gutachter Dr. ... sei bei Bewertung der Immissionslage zu Unrecht von den Abständen nach TA Luft statt nach der Methodik der GIRL vorgegangen. Dadurch sei er zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Dies trifft nicht zu.
28 
a) Der Gutachter Dr. ... ist im Gutachten vom 13.05.2008 (Machbarkeitsuntersuchung) methodisch in zulässiger Weise vorgegangen (vgl. auch Gutachten vom 24.08.2004, Bl. 14). Er war entgegen der Rüge des Antragstellers nicht verpflichtet, die Geruchsimmissionen nach dem Verfahren der GIRL (Berechnung oder olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen im Ausbreitungsverfahren nach Kenngrößen) zu untersuchen. Denn nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008 und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 kann die Genehmigungsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach GIRL verzichten. Stattdessen kann sie das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms in Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Auf diese Ermittlungsmethode nach der TA Luft 2002 weist auch der Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur GIRL vom 18.06.2007 - 4-8828-02/87 - ausdrücklich hin.
29 
Nr. 4.5.7.1 TA Luft 2002 regelt zwar, wie die TA Luft generell, die Vorsorge gegen schädliche Geruchsemissionen. Durch den Anwendungshinweis in Nr. 1 Abs. 6 GIRL wird sie aber auch als Maßstab zur Vorsorge gegen schädliche Umweltimmissionen durch Gerüche aus Tierhaltung „von der Emissionsseite her“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie zugleich als starkes Indiz zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) anerkannt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, NUR 2006, 524 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015.09 -, UPR 2011, 33 ff. und BayVGH, Beschluss vom 18.08.2011 - 22 Cs 10.1686 -, juris). Insofern eignet sich die Vorschrift in besonderer Weise auch als methodisches Instrument zur - vorsorglichen - Bewältigung von Geruchskonflikten im Bebauungsplanverfahren. Dementsprechend hat auch der Senat das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft bereits als aussagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft (Urteil vom 04.03.2009 a.a.O., vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -).
30 
Besondere Umstände i. S. von Nr. 1 Abs. 6 GIRL, die eine vom Abstandsschema in Nr. 4.5.7.1 TA Luft abweichende Einzelfallprüfung erfordern, hat der Gutachter ausführlich und sowohl mit Blick auf die Topographie (nur geringe Reliefenergie, nur leichtes Gefälle) als auch hinsichtlich des Einflusses von Windrichtungsverteilung und Kaltluftabflüssen unter Bezugnahme auf umfangreiche Untersuchungen überzeugend verneint (vgl. Nr. 3; siehe dazu auch Nr. 5.1.2 Bl. 23 bis 25 des Gutachtens vom 06.03.2007 im Verfahren „Gewerbegebiet Rotland“). Insofern wird auch auf die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Höhenunterschiede im Plangebietsteil SO 2 seien nicht berücksichtigt worden, greift damit nicht durch. Der Gutachter ist bei seinen Abstandsberechnungen auch von zutreffenden Umrechnungsfaktoren ausgegangen (mittlere Einzeltiermasse pro Legehenne, GV/Tier, vgl. Tabelle 10 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft).
31 
b.) Die nach dieser Methode erstellten Berechnungen des Gutachters sind, was das Wohngebiet „Näherer Grund“ betrifft, auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat bei einer Erweiterung auf 36.000 Legehennenplätze in Käfighaltung eine Abstandlinie nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft von 261 m errechnet. Laut Gutachten vom 13.05.2008 wird dieser Emissionsradius gegenüber den Grenzen der südlichsten Wohngrundstücke allerdings nur dann eingehalten, wenn der Antragsteller die beiden vorhandenen und genehmigten Ställe im SO 1 aufgibt und stattdessen einen einzigen neuen Stall im Südwesten des SO 2 errichtet und diesen mit einem zentralen Abluftkamin in der äußersten Südwestecke ausstattet. Diese „Neustall“-Variante ist, wie der Senat im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1451/06 - bereits entschieden hat, für den Antragsteller aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Ausschlaggebender „Zwangspunkt“ für die vorgeschlagene „Neustall“-Variante ist jedoch die nächstgelegene Bezugslinie an der Grenze des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“. Nur mit Rücksicht auf diesen Emissionsmittelpunkt wird der neue Stall in die äußerste abgelegenste Grundstücksecke gedrängt. Darauf weist auch der Gutachter hin (vgl. Gutachten vom 13.05.2008, Nr. 4, Bl. 8).
32 
In Richtung auf das Plangebiet „Näherer Grund“ lässt sich der Emissionsradius hingegen auch mit anderen Erweiterungsvarianten einhalten. Eine Aufstockung des Tierbestands auf bis zu 36.000 Tiere ist insbesondere mit der „3-Ställe-Variante“ möglich. Sie besteht darin, dass die bestehenden Ställe erhalten bleiben und um einen zusätzlichen Stall westlich oder südwestlich davon ergänzt werden. Die aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1415/06 -. Der Senat hat entschieden, dass diese Variante zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen im Wohngebiet „Näherer Grund“ führt und dass ein Stallneubau betriebswirtschaftlich wie topographisch möglich und trotz baulicher Erfordernisse (Aufständerung) auch finanziell noch zumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist festzuhalten (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -), zumal der Antragsteller sie substantiiert nicht in Frage gestellt hat. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 3 S 2302/09 -, der Neubau eines dritten „Mediationsstalls“ sei zu teuer, reicht nicht aus. Dass mit der „3-Ställe-Variante“ der erforderliche Emissionsradius zur schützenswerten Wohnbebauung im Wohngebiet „Näherer Grund“ eingehalten werden kann, wird vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2011 überzeugend bestätigt. Danach ist eine Erweiterung auf nahezu 36.000 Hennenplätze möglich, wenn der Stall und sein Emissionsmittelpunkt nach Süden verlegt werden (vgl. Abbildung Bl. 5). Des Weiteren wird im Gutachten vom 06.03.2007 zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rotland“ bescheinigt, dass der Ausbau mit einem dritten Stall („neuer Stall südwestlich“) und insgesamt nahezu 36.000 Hennenplätzen bewerkstelligt werden kann, ohne dass der Mindestabstand nach TA Luft zum Wohngebiet „Näherer Grund“ unterschritten wird. Die „3-Ställe-Variante“ wollte der Gemeinderat dem Antragsteller dabei auch zugestehen, sie entsprach seinem Planungsziel (vgl. Urteil vom heutigen Tag - 3 S 2302/09 -). Für die Durchführbarkeit der „3-Ställe-Variante“ im Hinblick auf das Plangebiet „Näherer Grund“ spricht schließlich auch die vom Gutachter Dr. ... im Gutachten vom 24.08.2004 nach GIRL - im Wege einer Doppelprüfung - durchgeführte Geruchsimmissionsberechnung. Er hat für das Gebiet „Näherer Grund“ mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt, dass der für Wohngebiete geltende Geruchsstundenanteil von 10 % im Wohngebiet „Näherer Grund“ sowohl durch den damaligen Bestand als auch bei Aufstockung auf bis zu 36.000 Hennenplätze eingehalten werden kann. Diesem Gutachten ist der Gemeinderat gefolgt. Er hat dem Antragsteller damit auch im Verfahren „Näherer Grund“ die Erweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ zugebilligt.
33 
2. Im Hinblick auf das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ ist die Abstandsbemessung aber fehlerhaft. Sie beruht auf einer unrichtigen Bewertung der Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets und beeinträchtigt die betrieblichen Interessen des Antragstellers unangemessen.
34 
a) Die Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft dienen dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungsanlagen gegenüber der „nächsten „vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ zu treffen. Eine Abstufung nach städtebaulicher Schutzwürdigkeit und Zweckbestimmung sieht die TA Luft, anders als die auf Immissions(dritt)schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerichtete GIRL nicht vor. Die Vorsorgeabstände der TA Luft erfordern aber zumindest, dass irgendeine Art von Wohnbebauung zulässig oder vorhanden ist und die Gebiete und betroffenen Flächen nach ihrem Widmungszweck zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein müssen. Auf andere Flächen sind die Emissionsradien der TA Luft nicht zugeschnitten, ihrer bedarf es in diesen Fällen aus Vorsorgegründen nicht. Dass Flächen ohne Aufenthaltsbezug geringeren Schutzes bedürfen ergibt sich auch aus der GIRL. So geht der Einführungserlass vom 18.06.2007 des Umweltministeriums Baden-Württemberg etwa davon aus, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche unterhalb einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sind (S. 5, Fußn. 2).
35 
b) Gemessen daran rückt die Bezugslinie aus Richtung des Gebiets „Bittenfelder Weg“ zu nahe an das Plangebiet „Geflügelhof“ und die Hofstelle heran. Die Bezugslinie verläuft im Westen/Südwesten des Plangebiets entlang der Außengrenzen der dortigen Grundstücke zum Bittenfelder Weg. Die Bezugslinie liegt mit ihrem südwestlichen Eckpunkt (Ecke Bittenfelder Weg) nur etwa 10 m vom Plangebiet „Geflügelhof“ und dem Betriebsgrundstück entfernt. Die Abstände zur Trocken-Kot-Lagerhalle betragen nur etwa 30 m und zu den vorhandenen Ställen nur etwa 35 und 50 m. Rechtlich ist die Bezugslinie aber verbindlicher „Endpunkt“ des Abstandsradius nach 5.4.7.1 TA Luft und damit entscheidender Parameter für die Berechnung des Emissionsmittelpunkts der Stallanlagen im Plangebiet „Geflügelhof“ nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils. Dies führt dazu, dass bereits der derzeitig genehmigte Bestand an Hennenplätzen nach Nr. 1.1.2 Satz 1 des Textteils regelmäßig unzulässig wäre. Nach Berechnung des Gutachters Dr. ... greift die Abstandskurve nämlich schon bei einer Bestandsgröße von 18.800 weit in das Gewerbegebiet „Bittenfelder Weg“ hinein. Bei einer Betriebserweiterung nach dem „3-Ställe-Modell“ wäre der Überlappungsbereich noch wesentlich größer (Gutachten vom 06.03.2007, Abb. 3, im Verfahren „Rotland“). Eine mit Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils konforme Erweiterung des Tierbestands auf 36.000 Legehennen ohne Bezugslinienüberschreitung wäre nur in der „Neustall“-Variante in der äußersten Südwestecke des Plangebiets möglich (vgl. auch Nr. 4 und Abb. 2 des Gutachtens vom 13.05.2008).
36 
c) Dieses Ergebnis widerspricht einer gerechten Interessenabwägung.
37 
aa) Es beruht auf einer Fehleinschätzung der Schutzwürdigkeit des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ Denn dieser Bebauungsplan setzt im Südwesten, dem Geflügelhof zugewandt, eine Stellplatzfläche von ca. 135 x 85 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fest, ihr südlicher Teil ist mit einem Parkhaus bebaut. Auf der gesamten Fläche sind andere Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gestatten, planungsrechtlich nicht zulässig; insbesondere ist jegliche Art der Wohnbebauung (auch betriebliches Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen. Dies hat der Gemeinderat verkannt. Er hat zwar gesehen, dass die Stellplatzfläche im Süden (Grundstück Flst.-Nr. 1975/4) mit einem Parkhaus bebaut ist, ihre Schutzwürdigkeit gleichwohl aber tragend damit begründet, dass sie innerhalb des Baufensters liege, in dem auch betriebsbezogenes Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sei. Gleichlautend heißt es auch im Gutachten vom 13.05.2008, dass auf der „gesamten Bebauungsplanfläche“ Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig seien. Diese Bewertung ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans jedoch unzutreffend. Tatsächlich ist die Stellplatzfläche weder nach den Vorgaben der TA Luft (keine „festgesetzte Wohnbebauung“) noch nach den Regelungen der GIRL (keine Nutzung mit Anlagen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt) schutzwürdig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Gedanken trägt - und diesbezügliche bauplanungsrechtliche Schritte unternommen hat -, die Stellplatzfläche später „umzuwidmen“ und in eine Fläche für Wohnzwecke „aufzuzonen“, (so der Sachverhalt im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, ESVGH 51,60 [Ls]).
38 
bb) Die zu nahe heranrückende Bezugslinie führt auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers und zugleich zu einer unangemessenen Verlagerung der Konfliktlösung vom Bauplanungsplan in das nachfolgende Planvollzugsverfahren. Denn bauplanungsrechtlich wäre schon jede Bestandserneuerung (etwa nach Untergang oder wesentlicher Änderung einer bestehenden Stallanlage) mit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 Satz 1 des Textteils unvereinbar, d.h. regelmäßig unzulässig. Unzulässig nach Ziff. 1.1.2 Satz 1 wären erst recht auch Betriebserweiterungen nach dem „3-Ställe-Modell“.
39 
Zwar sieht Nr. 1.1.2 Satz 2 des Textteils vor, dass Abweichungen zulässig sind, wenn sie sich im Rahmen einer Sonderfallprüfung gemäß TA Luft rechtfertigen lassen. Mit dieser Regelung lassen sich die Nachteile für den Antragsteller aber nicht ausreichend kompensieren. Sie führt dazu, dass der Antragsteller sich bei praktisch jeder Betriebsänderung auf das Planvollzugsverfahren verweisen lassen muss. Im Planvollzugsverfahren darf die Genehmigung aber nur erteilt werden, wenn auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 BImSchG). Ob eine bauplanungsrechtliche Abweichung nach Ziff. 1.1.2 Satz 2 des Textteils zulässig ist, weil sie sich „im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Luft rechtfertigen“ lässt, ist angesichts des unklaren Bedeutungsgehalts dieser Vorgabe, aber auch wegen der wenig bestimmten Kriterien des Sonderfallprüfungsverfahrens nach Nr. 4.8 der TA Luft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur das Prüfprogramm nach Nr. 4.8 der TA Luft als „tendenziell dem berechtigten Interesse nach Rechtssicherheit“ widersprechend bezeichnet (vgl. dazu Hansmann, Komm. zur TA Luft, 2. Aufl., 2004, Rn. 2 zu Nr. 4.8). Deshalb schreibt die TA Luft in Nr. 4.8 dieses Sonderverfahren auch nur vor, wenn es „erforderlich“ ist, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vorliegend werden durch die zu eng festgelegte Bezugslinie in Verbindung mit Ziff. 1.1.2 des Textteils aber auch Fälle in das Genehmigungsverfahren gezwungen, in denen es an dieser Erforderlichkeit fehlt, etwa dann, wenn der Emissionsradius lediglich die Stellplatzfläche anschneidet, hinter den schutzwürdigen Flächen des Gewerbegebiets „Bittenfelder Weg“ aber deutlich zurückbleibt.
40 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht alle auf Luftverunreinigungen zugeschnittenen Kriterien in Nr. 4.8 der TA Luft ohne weiteres auch als Parameter für die Konfliktbewältigung bei Geruchsimmissionen auf städtebaulicher Ebene geeignet sind. Hierbei ist insbesondere auf das Kriterium der „vereinbarte(n) oder angeordnete(n) Nutzungsbeschränkungen“ hinzuweisen (Nr. 4.8 Abs. 2 6. Spiegelstrich). Sollten damit auch privatrechtlich „vereinbarte“ Beschränkungen von Abwehransprüchen gegen Geruchsimmissionen mittels Grunddienstbarkeiten gemeint sein, wie sie hier von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 1975/4, 1975 und 1975/1 übernommen worden sind, wären diese kein taugliches Mittel zur städtebaulichen Bewältigung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflügelhof und dem Bebauungsplan „Bittenfelder Weg“. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 26.09.2001 - 3 S 1628/00 - [betreffend den Bebauungsplan „Näherer Grund in der Fassung vom 12.10.2000]) unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird verwiesen.
41 
3. Die übrigen Abwägungsrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.
42 
a) Die Rüge, das Baufenster im Südosten des Plangebiets (SO 2) sei zu klein bemessen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbingen angemessen berücksichtigt, indem das Baufenster im SO 2 von zunächst 2000 m² auf 3.400 m² vergrößert und damit dem Wunsch des Antragstellers bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen entsprochen worden ist (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/5). Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass diese Fläche nicht auch für drei - neue - Einzelställe im Südosten des Plangebiets ausreicht. Zudem muss er nicht notwendig diese drei neuen Einzelställe errichten, sondern hat, wie dargelegt, auch andere Standortalternativen.
43 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der bestehende Hofladen werde „nicht ausreichend gewichtet“. Dieser Einwand ist schon nicht ausreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt.
44 
aa) Rügen von Ermittlungsfehlern und von Fehlern im Abwägungsvorgang unterliegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen. Sie müssen jeweils gegenüber der Gemeinde unter "Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts" geltend gemacht, d.h. konkret und substantiiert dargelegt werden (Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Diese Darlegung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf Grundlage des Rügevorbringens zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll und ob der Fehler sich in diesem Verfahren überhaupt beheben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58 - zu § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F.; vgl. auch Beschluss vom 08.051995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, Buchholz 406.11, § 244 BauGB Nr. 1). Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht (so OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 -). Wurde der betroffene Belang vom Satzungsgeber in der Abwägung gesehen und gewürdigt, reicht es nicht aus, wenn der Einwender den Belang lediglich (erneut) benennt. Er muss dann vielmehr auf die Abwägungsentscheidung der Gemeinde eingehen, sich mit ihr zumindest in Grundzügen auseinandersetzen (BayVGH, Urteil vom 25.05.2011, a.a.O.). Nur durch einen derart argumentativ angereicherten Vortrag wird die Gemeinde in die Lage versetzt, ihre Abwägungsentscheidung substanziell zu überprüfen. Für die Bemessung der Darlegungsanforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann mit Vorsicht und Zurückhaltung auf die Kriterien zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden. Wie dort, reicht die bloße Wiederholung einer Einwendung aus dem Bebauungsplanverfahren, mit der sich der Gemeinderat argumentativ auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht aus.
45 
bb) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Antragstellers nicht gerecht. Denn er geht auf die detaillierten Abwägungsargumente des Gemeinderats zu seinen gleichgerichteten Einwendungen im Bebauungsplanverfahren (vgl. Synopse 2009, Nr. 4/8) mit keinem Wort ein. Seine Rüge greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Gemeinderat hat den Bestandsschutz des Hofladens berücksichtigt. Soweit dieser genehmigt ist, wird der Bestandsschutz nicht in Frage gestellt. Soweit er ungenehmigt vorhanden ist, hat der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Forderungen auf rechtliche Absicherung geltend gemacht. Nach Ansicht des Gemeinderats soll der Bestandsschutz nicht überschritten werden, da der Hofladen in nicht integrierter Lage liegt und - in Gesamtschau mit der Nudelproduktion - sonst das an sich außenbereichsfremde Vermarktungsgewerbe zu starkes Gewicht erhalte. Diese Erwägung, den bisher im Außenbereich liegenden Betrieb möglichst auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Betriebsart der Massenhühnerhaltung zu beschränken und "mitgezogene" Betriebsteile nur in untergeordnetem Umfang zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
46 
c) Die Rüge, der Gemeinderat habe keine ausreichende Erweiterung der Nudelproduktion zugelassen, geht ebenfalls fehl. Auch insofern fehlt es hier schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da der Antragsteller sich mit den Gründen der Abwägungsentscheidung (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/9) nicht ansatzweise auseinandersetzt. Im Übrigen liegt aber auch hier kein Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan lässt im SO 1 als untergeordnete Nutzung eine gewerbliche Nudelproduktion zu, wie sie schon im Mediationsvergleich vorgesehen war. Hierfür wird eine Grundfläche von 180 m² eingeräumt (Nr. 2.1 Satz 2 Textteil). Diese Fläche geht nach Angaben der Antragsgegnerin über die Fläche von 140 m² hinaus, die der Antragsteller in einem Antrag auf Umnutzung bestehender Räume für die Teigwarenproduktion selbst vorgesehen hat (so Synopse, a.a.O.). Dem hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht widersprochen. Substantiierte Gründe, weshalb seine privaten Belange trotz dieses Entgegenkommens unangemessen hinter das öffentliche Interesse einer Größenbeschränkung zurückgesetzt sein sollten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
47 
d) Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit der Rüge durchdringen, der Gemeinderat habe die „Abluftvorschriften nicht durchdacht“. Insofern wiederholt er lediglich seine Einwendung aus dem Schreiben vom 02.04.2009, ohne sich mit den in der ausführlichen Abwägungsentscheidung hierzu vorgetragenen Tatsachen des Gemeinderats (vgl. Synopse 2009, Nr. 3/6) auch nur annähernd zu befassen. Die Abwägungsentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 6 m eine vorschriftsmäßige Entlüftungskonstruktion nicht zulässt. Nach Nr. 2.2.3 des Textteils dürfen u.a. Lüftungsanlagen diese Höhe ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten.
48 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Ziff. 1.1.2 als zentrale Regelung zur Art der baulichen Nutzung und zur Konfliktbewältigung gegenüber den benachbarten Baugebieten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Ohne diese Festsetzung bleiben die restlichen Festsetzungen bei objektiver Betrachtung ein städtebaulich (im Bereich der Konfliktbewältigung) unvollständiger Torso. Zudem erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Abwägungsfehlers die Bezugslinie an anderer Stelle festgesetzt oder eine andere Regelung zur Betriebsgröße und zur Umgebungsverträglichkeit getroffen hätte. Auch abweichende Regelungen bei den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, ZfBR 1997, 210, 213).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 30.11.2011
52 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.