Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15

bei uns veröffentlicht am16.02.2016

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung.
Die Antragsteller sind jeweils hälftige Miteigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... (... und ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. 2012 beschloss die Antragsgegnerin, für den nördlich der Grundstücke der Antragsteller liegenden Bereich zwischen der südlichen Zufahrtsstraße und der Wohnbebauung In der Hessel einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde das Plangebiet unter anderem auf die Belastung mit Schwermetallen untersucht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 30.7.2014 den Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ als Satzung. Dieser setzt für das genannte Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und enthält u.a. Festsetzungen zur Behandlung des Bodenaushubs.
Die Antragsgegnerin erteilte am 18.5.2015 der Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von Wohngebäuden betreffend die Häuser 3 bis 9 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verbunden mit einer Ausnahme und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung von Baugrenzen mit Teilen des Vorhabens. Ziff. 23 der besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen enthält die Bestimmung, dass aufgrund des Verdachts der Belastung mit Schwermetallen der Bodenaushub zu untersuchen sei. An den jeweiligen Untersuchungsergebnissen orientiere sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - Untere Bodenschutzbehörde - vorzulegen.
Über die Widersprüche der Antragsteller vom 26.6.2015 gegen die Baugenehmigung ist noch nicht entschieden.
Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung seines Hänge-Beschlusses vom 5.10.2015 mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zwar in bauplanungsrechtlicher Hinsicht objektiv-rechtlich rechtswidrig, die Antragsteller würden dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt.
Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ sei wegen durchgreifender Abwägungsmängel unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Folgen der Schadstoffbelastung des Bodens und eine damit einhergehende Gefährdung sowie eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der insofern bestehende Abwägungsfehler sei im Hinblick auf das Abwägungsergebnis auch beachtlich und führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Zudem seien die Festsetzungen zum Bodenaushub zu unbestimmt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich daher nach § 34 oder § 35 BauGB, da auch der Bebauungsplan „Aufbauplan-Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ nicht zur Anwendung komme, weil dessen räumlicher Geltungsbereich erst südlich des Vorhabengrundstücks beginne.
Ob das Vorhabengrundstück dem Innenbereich zugeordnet werden könne und sich dessen Zulässigkeit daher nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, könne ohne Inaugenscheinnahme im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Das Vorhaben wäre jedoch, auch wenn es im Innenbereich läge, objektiv nicht genehmigungsfähig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung offensichtlich nicht einfügte. Würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richten, weil es dem Außenbereich zuzurechnen wäre, wäre es gleichfalls nicht genehmigungsfähig. Denn es handle sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben, das öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige.
Die Anträge der Antragsteller hätten jedoch trotz der bauplanerischen Unzulässigkeit keinen Erfolg, weil die Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten berührt würden. Richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, so bestehe Drittschutz nur insoweit, als das im Merkmal des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und die mit den Terrassen und Balkonen einhergehende Einblicknahmemöglichkeit noch aufgrund des geplanten Kinderspielplatzes komme eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in Betracht. Zwar überschreite das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung. Mit den geplanten Mehrfamilienhäusern würde den Antragstellern jedoch kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenüber gesetzt. Eine das Rücksichtnahmegebot verletzende Einblicknahmemöglichkeit bestehe nicht. Die Antragsteller könnten sich auch nicht gegen den geplanten Kinderspielplatz wenden. Schließlich führe auch die Schadstoffbelastung des Vorhabengrundstücks nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Denn es stehe nicht fest, dass durch die Baugenehmigung eine Gesundheitsgefahr für die Antragsteller entstehe. Soweit durch den Wiedereinbau des Bodens auch eine Gefahr für weitere Kontaminierungen des Grundstücks der Antragsteller bestehen könnte, sei darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung selbst keinen Wiedereinbau gestatte.
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Sollte das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen sein, gelte für den durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vermittelten Drittschutz in Form des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots nichts anderes. Auch insofern sei zu beachten, dass die Gefahr von schädlichen Umwelteinwirkungen nur in Bezug auf das Vorhabengrundstück selbst bestehe und nicht für die Antragsteller.
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Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem Nachbargrundstück durch Baulast gesichert nachgewiesen. Ein Suchverkehr in der Straße der Antragsteller sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Straße In der Hessel keine direkte Verbindung zur Erschließungsstraße des Vorhabens habe. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Standsicherheit der Gebäude aufgrund etwaiger Bergbaustollen seien nicht hinreichend substantiiert.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 23.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.
II.
13 
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
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Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
15 
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.5.2015 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage werden die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die von ihnen angegriffene Baugenehmigung verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
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1. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilt. Die Vereinbarkeit des Verfahrens der Beigeladenen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist in diesem Verfahren nur in einem gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren eingeschränkten Umfang zu prüfen.
17 
Für das normale Baugenehmigungsverfahren ergibt sich der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Nach Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Satz 2 bestimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Die auf dieser Grundlage erteilte (positive) bauaufsichtliche Genehmigung regelt nach dem Bauordnungsrecht nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84).
18 
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung dagegen grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - nach Nr. 3 - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (Buchst. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (Buchst. b). Das Bauordnungsrecht gehört somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
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Ansonsten gelten keine Besonderheiten. Die Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter ebenso wie im normalen Baugenehmigungsverfahren nur dann verlangen, wenn sie - in objektiv-rechtlicher Hinsicht - gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht -in seinen Rechten verletzt wird (OVG Sachsen, Beschl. v. 25.3.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 Nr. 134; BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683; Sauter, LBO, § 52 Rn. 38; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 20; Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380).
20 
2. Nach Maßgabe dessen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen von der Baurechtsbehörde nach § 52 Abs. 2 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
21 
a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt hinsichtlich des Bauplanungsrechts, das gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört, keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller.
22 
Die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans „Westliche Zufahrt“ der Antragsgegnerin vom 30.7.2014 bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei Ungültigkeit des Bebauungsplans zu verneinen. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB. Mit dem Verwaltungsgericht kann die Frage, ob das Vorhabengrundstück bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, gleichfalls unerörtert bleiben. Denn das Vorhaben verstößt nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das einerseits in § 34 BauGB im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert ist und andererseits einen im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu beachtenden unbenannten öffentlichen Belang darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336; Urt. v 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, Urt. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 - NuR 2003, 173; Beschl. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 147; Dürr, VBlBW 2015, 319). Gleiches gilt im Übrigen bei Gültigkeit des Bebauungsplans für das durch § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelte Gebot der Rücksichtnahme.
23 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
24 
aa) Die Antragsteller sind der Meinung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Baugrundstück eine bereits im Zuge der Aufstellung des Ortsstraßenplanes Nr. 5 im Gewann Hessel im Jahr 1926 beschlossene und in den 1950er Jahren im Ortsbauplan „Nessel“ bauplanerisch festgesetzte Schutzzone für die damalige Heil- und Pflegeanstalt (heute: Psychiatrisches Zentrum Nordbaden - PZN - Wiesloch) darstelle, die unbebaut bleiben sollte. Ohne die im öffentlichen Interesse erfolgte Festsetzung einer Schutzzone im Ortsbauplan „Nessel“ und ihre Umsetzung durch eine für die beteiligten Grundstückseigentümer unumgängliche Grundstücksflächenabgabe im anschließenden Umlegungsverfahren stünde das nun streitige Baugrundstück noch im Eigentum der ursprünglichen Grundstückseigentümer. Die gewinnorientierte Vermarktung der Schutzzone laufe nicht nur den öffentlichen Interessen an deren Beibehaltung und den privaten Interessen der Eigentümer südlich gelegener Grundstücke entgegen, sondern hebe auch die Legitimation für die seinerzeitige Geländemehrzuteilung auf, die ohne Planungsänderung nicht zulässig sei.
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Dieses Vorbringen begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens den Antragstellern gegenüber.
26 
(1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vorhabengrundstück schon nicht im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Aufbauplan - Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ einschließlich des Ergänzungsplans liegen dürfte, da dieser erst südlich des Vorhabengrundstücks - markiert durch eine rote Linie - beginne. Zudem träten Bebauungspläne, die entsprechend der damaligen Rechtslage als Polizeiverordnung erlassen worden seien, nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der damals geltenden Fassung vom 21.11.1955 (GBI. S. 249) spätestens nach 20 Jahren außer Kraft. Die Befristung des § 18 Abs. 1 PolG a.F. gelte ungeachtet des Umstands, dass das Bundesbaugesetz eine nur begrenzte zeitliche Geltungsdauer von Bebauungsplänen nicht kenne (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - juris.). Diesen in sich schlüssigen Ausführungen sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
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(2) Zudem tragen die Antragsteller selbst vor, die angebliche Schutzzone sei im öffentlichen Interesse der seinerzeitigen Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, die von ihnen bezeichnete Schutzzone sei auch im Interesse der südlich gelegenen Grundstücke errichtet worden, legen die Antragsteller nicht dar; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragsteller können sich deshalb nicht auf ein Vertrauen darauf berufen, die von ihnen bezeichnete Schutzzone bleibe auch in Zukunft frei von Bebauung. Selbst wenn die nicht bebaubare Fläche möglicherweise auch ergänzend davor schützen wollte, dass Nutzungen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses näher an die Wohnbebauung heranrückten, ist es jedenfalls den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos, wenn eine bisher unbebaute Fläche einem Nutzungszweck - hier: Errichtung von Wohngebäuden - zugeführt wird, der dem der anschließenden Grundstücke entspricht.
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bb) Die Antragsteller sehen das Rücksichtnahmegebot ferner dadurch verletzt, dass der Boden des Vorhabengrundstücks mit Schwermetallen belastet sei. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer Grundstücke und deren Bewohner durch einen Wiedereinbau des kontaminierten Bodenaushubs gerade im südlichen Grundstücksbereich. Das gelte sowohl im Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung als auch im Hinblick auf eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation. Insbesondere beim Verbleib des stellenweise erheblich schadstoffbelasteten Bodenaushubs auf dem Baugrundstück und seinem Wiedereinbau im südlichen Grundstücksbereich unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zu ihrem Wohngrundstück, wie er vorliegend geplant und von der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werde, bestehe bei ungenügender Überdeckung mit unbelastetem Erdreich eine Gesundheitsgefährdung für sie und ihre minderjährigen Kinder. Weiterhin könne schadstoffbelastetes Erdreich auf ihr tiefer gelegenes Nachbargrundstück durch Wind oder abfließendes Regenwasser abgetragen werden. Gerade im Hinblick auf die Arsenbelastung sei dies für sie und ihre Kinder nicht hinnehmbar. Hinzu komme, dass die Mobilisierung von Schadstoffen infolge der Bautätigkeit und deren Eintrag in bislang unter Umständen geringer belastete oder sogar unbelastete Bereiche auf Nachbargrundstücken zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder die dort bereits vorhandene Belastungssituation verschlechtern könne mit der Folge des Entstehens entsprechender Sanierungspflichten. Hierbei sei zu beachten, dass eine Freisetzung der Schadstoffe nicht nur in die Luft, sondern auch in angrenzende Bodenbereiche beispielsweise durch die Bodenluft oder dem natürlichen Gefälle folgendes Bodenwasser möglich sei.
29 
Dieses Vorbringen der Antragsteller begründet in planungsrechtlicher Hinsicht gleichfalls keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot.
30 
(1) Die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung gestattet die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens. Hierzu gehört auch die Aushebung der Baugrube für die Erstellung des Untergeschosses. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gestattet die Baugenehmigung jedoch weder die Lagerung des Bodenaushubs auf dem Vorhabengrundstück noch dessen dortige Verwendung in Form des Wiedereibaus. Hierzu äußert sich die Baugenehmigung nicht.
31 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Ziff. 23 der „Besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen“ zur Baugenehmigung. Diese enthält zunächst die Aussage, beim Baugrundaushub sei damit zu rechnen, dass schwermetallhaltige Schlacken und Böden aus dem historischen Bergbau sowie geogen belastetes Erdreich angetroffen werde. Sie ordnet im Weiteren an, dass vor Beginn der Erdarbeiten durch einen Sachverständigen eine Mischprobe pro 200 m² überbauter Grundfläche aus der Oberbodenzone zu entnehmen und die Parameter Arsen, Thallium, Cadmium, Blei und Zink im Feststoff und Eluat zu untersuchen seien. Außerdem sei pro 100 m² überbauter Fläche eine Probe aus der Zone von 0,3 m unter Gelände bis Aushubsohle zu entnehmen und ebenfalls auf o.g. Parameter zu untersuchen. Für die Probenahme und Analytik seien die aktuellen Vorgaben der Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zugrunde zu legen. Würden bei den hierfür erforderlichen Sondierungen unterschiedliche Baugrundschichten angetroffen, seien diese jeweils gesondert auf die genannten chemischen Parameter zu untersuchen. Schließlich bestimmt sie, dass an den jeweiligen Untersuchungsergebnissen sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials orientiere. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - untere Bodenschutzbehörde vorzulegen.
32 
Mit dieser Nebenbestimmung hat die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten des Geologen Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 eine Schwermetallbelastung des Bodens im Bereich des Vorhabengrundstücks aufgezeigt hat. Mit dieser Bestimmung hat sich die Antragsgegnerin erkennbar vorbehalten, je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die zuständige untere Bodenschutzbehörde weitere Anordnungen hinsichtlich der Verwendung des Bodenaushubs entsprechend den materiellen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes (zu deren Berücksichtigung im Baurecht vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG und Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § 3 Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64) entweder selbst zu treffen oder sie der Bodenschutzbehörde zu überlassen. Weitergehende Anordnungen durch die Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zur Sicherstellung der der Beigeladenen obliegenden Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 BBodSchG waren, soweit diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 7 B 16.10 - NuR 2010, 713; Urt. v. 14.4.2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247; VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2005 - W 4 K 03.1056 - juris; VG Gera, Beschl. v. 27.8 2003 - 2 E 762/03.GE - juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erforderlich. Denn die „Orientierende Untersuchung der Schwermetallbelastung sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entsorgung des Aushubs in 69168 Wiesloch, PZN“ von Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 kam ungeachtet erhöhter Vorsorge- und Prüfwerte für Böden nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu dem Ergebnis, dass das untersuchte Material nicht als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Ferner könnten in Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.3.2007 (VwV Boden) die Oberböden und Muschelkalkaushübe auf dem Gelände wieder eingebaut werden. Eine der späteren Nutzung angemessene Überdeckung mit unbelastetem Material sei obligatorisch.
33 
(2) Der Gutachter hat allerdings auch ausgeführt, die Prüfwerte „Parkanlagen“ und „Wohngebiete“ sowie der Maßnahmewert „Grünlandnutzung“ der Bundesbodenschutzverordnung würden bezüglich Arsen in den Oberböden sehr deutlich und flächenhaft überschritten. Somit müssten auch in späteren Freiflächen die Oberböden entweder entsorgt oder überdeckt werden. Diese Aussage brauchte die Antragsgegnerin indessen noch nicht zum Anlass nehmen, zugunsten der Antragsteller weitergehende Anordnungen in Bezug auf den Bodenaushub zu treffen. Denn diese Aussage bezieht sich allein auf das Vorhabengrundstück und der reine Befund lässt noch keine aktuelle Gefährdung für die Antragsteller erkennen. Es dürfte überdies viel dafür sprechen, dass auf ihren Grundstücken In der Hessel aufgrund der für Wiesloch bekannten bergbaulichen Aktivitäten in den vergangen Jahrhunderten gleichfalls mit einer Belastung durch Schwermetalle zu rechnen ist.
34 
Wenn die Beigeladene entgegen der Bestimmung in Ziffer 23 der Baugenehmigung und entgegen ihren Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 BBodSchG Bodenaushub auf dem Vorhabengrundstück gelagert hat, wobei insoweit - ohne dies abschließend zu erörtern - § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV in den Blick zu nehmen ist, kann dies der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Überdies hat Dr. Hildebrand in seiner Gutachterlichen Dokumentation über den Zustand der Baustelle PZN, Westallee „Handtuchgrundstück“ vom 29.12.2015 festgestellt, dass beim jetzigen Zustand der Baustelle keine erkennbaren Gefährdungen für die nachbarlichen Grundstücke vorlägen, da die einzigen angetroffenen Anschüttungen aus Muschelkalk bestünden, der nachweislich deutlich geringere Schwermetallgehalte als die von ihm überdeckten Oberböden aufweise.
35 
(3) Auch die Auffassung der Antragsteller zum Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie meinen, im Einzelfall sei die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren berechtigt, auch aus außerhalb des eingeschränkten Prüfprogramms nach § 52 Abs. 2 LBO liegenden Gründen die beantragte Baugenehmigung zu versagen oder auf der Grundlage des § 47 LBO Maßnahmen anzuordnen. Dies ergebe sich aus § 52 Abs. 3 LBO, wonach Bauvorhaben, auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dieser Auffassung (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.1.2009 - 10 A 1075/08 - BauR 2009, 802; HessVGH, Beschl. v. 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - BauR 2011, 993; Sauter, LBO § 52 Rn. 24), wird entgegenhalten, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich nicht befugt sei, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799; Sauter, LBO, § 52 Rn. 22).
36 
Die Streitfrage bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn aus den vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 23 der Baugenehmigung folgt, dass die Antragsgegnerin sich nicht nur auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt hat, sondern mit dieser Bestimmung der Sache nach eine sich aus § 3 Abs. 1 LBO - und damit außerhalb des Prüfprogramms - ergebende und bezogen auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung ausreichende Schutzmaßnahme getroffen hat (siehe zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96; Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; Sauter, LBO § 3 Rn. 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 3 Rn. 66).
37 
cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht auch keine optisch erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller festzustellen.
38 
Für eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, wie sie in der Rechtsprechung nur bei besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -; Urt. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383) sieht der Senat angesichts der lediglich zwei Vollgeschosse umfassenden Bebauung und des beträchtlichen Abstands von ca. 26 m der geplanten Wohngebäude zu den Wohngebäuden der Antragsteller keine Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Höhe der geplanten Wohngebäude, die sich zwischen ca. 11 m und 12 m bewegt.
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dd) Ferner entfaltet das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung keine einmauernde Wirkung. Soweit damit die Belange der Belichtung, Besonnung oder Belüftung angesprochen werden, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung zum Wohnhaus der Antragsteller ausgeschlossen werden.
40 
Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben - wie hier (vgl. unten 2.4) - die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2012, a.a.O.; Beschl. v. 7.9.1999 - 3 S 1932/99 - VBlBW 2000, 113; Beschl. v. 28.8.2006 - 3 S 724/06 -). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Gegenteiliges haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht vorgetragen.
41 
Die konkrete Grundstückssituation und die Lage sowie die Anordnung der Baukörper zueinander rechtfertigen auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine rücksichtslose Betroffenheit des Nachbarn in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht anzunehmen ist (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Ausnahme BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -). Der Senat vermag wie auch das Verwaltungsgericht vorliegend keine Besonderheit zu erkennen, die es gebietet, dem Antragsteller städtebaulich ein weitergehendes Schutzniveau bezüglich grenznaher Bebauung als nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zuzubilligen.
42 
Ferner weisen die geplanten Wohngebäude einen Abstand von ca. 6 m zueinander auf, sodass den Antragstellern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat, kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenübergesetzt wird.
43 
ee) Entgegen der Meinung der Antragsteller führt die Einsichtsmöglichkeit auf ihr Grundstück durch die künftigen Bewohner der geplanten Wohngebäude nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Die Antragsteller haben kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihr Grundstück gegen Einblicke von außen abgeschirmt bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1004, 686, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.1992 - 3 S 1199/92 - VBlBW 1992, 476). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen eingehalten werden und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens - wie dargelegt - erkennbar ausscheidet.
44 
ff) Das Vorbringen der Antragsteller zur Planungsbedürftigkeit des genehmigten Vorhabens verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.
45 
Die Antragsteller sind der Auffassung, das Bauvorhaben, das sich nach der von ihnen erteilten Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 BauGB einfüge und auch im Außenbereich bauplanerisch nicht genehmigungsfähig sei, löse zum Zwecke der von ihm aufgeworfenen Konflikte ein Planungsbedürfnis aus. Da die Konfliktbewältigung durch den hier zugrunde liegenden Bebauungsplan nicht gelungen sei, verletze die ohne abwägungsfehlerfreie Planungsgrundlage erteilte Baugenehmigung im vorliegenden Fall nachbarliche Interessen.
46 
Die Auffassung der Antragsteller trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung nur dann hat, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55/04 - BauR 2005, 832; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 142). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, bietet daher grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.1982 - 4 B 145.82 - DVBl 1982, 1096; Beschl. v. 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BauR 1997, 810; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.2014 - 10 S 1853/13 - ESVGH 65, 90).
47 
b) Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen andere dem Schutz der Antragsteller dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO), liegt gleichfalls nicht vor.
48 
„Anforderungen an eine Baugenehmigung“ im Sinne der § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO werden gestellt, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder wenn diese Vorschriften die Berücksichtigung eigener fachgesetzlicher Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorsehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683). Die Prüfung der Baurechtsbehörde bezieht sich in diesen Fällen auf diejenigen Anforderungen in Fachgesetzen, die in der entfallenden, ersetzten oder eingeschlossenen Entscheidung zu prüfen wären, wenn sie nicht wegen der Baugenehmigung entfiele, ersetzt oder eingeschlossen würde (Sauter, LBO, § 52 Rn. 17; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 10). Maßgebend ist, dass durch das jeweilige Fachgesetz die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf die Baurechtsbehörde verlagert wird.
49 
Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt, dass die erteilte Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfallen lässt oder diese ersetzt. Dies gilt namentlich für das Bundesbodenschutzgesetz. Denn dieses sieht keine Entscheidung vor, die durch eine Baugenehmigung ersetzt wird oder aufgrund dieser entfällt. Soweit die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64), hat die Antragsgegnerin diesen, soweit ihnen nachbarschützende Wirkung zukommt, durch die Nebenbestimmung in Ziffer 23 zur Baugenehmigung genügt; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter 1. b) aa).
50 
c) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die nach dem Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, ist ebenfalls nicht zu besorgen.
51 
§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO regelt das Prüfungsprogramm bei Vorhaben im Außenbereich. Die hier zu prüfenden „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ des Fachrechts werden jedoch - wie im normalen Baugenehmigungsverfahren - nur im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO geprüft. Danach sind von der Baurechtsbehörde allein diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten, die nicht eine andere Behörde (die Fachbehörde) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet Sauer, LBO, § 52 Rn. 21; § 58 Rn. 57; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 7; § 58 Rn. 32). Soweit auch in diesem Zusammenhang die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG zum Prüfungsprogramm rechnen, hat die Baugenehmigung diesen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausreichend entsprochen.
52 
d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht nicht nachbarschützende Rechte der Antragsteller.
53 
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO gehören zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 5 bis § 7 LBO. Das Verwaltungsgericht hat unter eingehender Begründung zutreffend angenommen, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Bemessung durch das Verwaltungsgericht.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15 zitiert 22 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hie

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 7 Vorsorgepflicht


Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet,

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach §

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2015 - 3 S 741/15

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2014 - 10 S 1853/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. März 2012 - 3 S 223/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Dez. 2009 - 8 S 1669/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Okt. 2008 - 8 A 10942/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2008

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juni 2008 wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 verpflichtet, der K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2007 - 3 S 1923/07

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 S 2167/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 ZB 16.2508

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 15 CS 16.1536

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 K 4014/15

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbegroßfläche.2 Am 06.

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verkleinerungsverfügung.
Die Klägerin ist Inhaber eines Erbbaurechts an den zusammen 3.745 m2 großen Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... in Heidelberg. Die Grundstücke wurden in den sechziger Jahren mit drei ursprünglich zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern (..., ... und ...) bebaut. Das Gebäude ... befindet sich ungefähr 3 m von dem nach Norden angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus (...) bebauten Grundstück Flst.Nr. ... entfernt.
Die Klägerin beantragte am 4.12.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau und Sanierung mit Ausbau der Dachgeschosse“ der drei Gebäude. Die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen auf der Nordseite den Anbau eines 1,50 m vor die nördliche Außenwand des bestehenden Gebäudes ... tretenden Balkons im Dachgeschoss vor. Der bei den Bauvorlagen befindliche Abstandsflächenplan stellt die erforderlichen Abstandsflächen auch auf der Nordseite des Gebäudes als eingehalten dar. Die Beklagte erteilte am 20.4.2010 die beantragte Baugenehmigung.
Auf die Beschwerde eines Bewohners des Wohngebäudes ... stellte die Beklagte im November 2011 fest, dass der genannte Balkon den erforderlichen Mindestabstand von 2 m zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht einhält. Nach vorheriger Anhörung verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 11.11.2011, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon so zurückzubauen, „dass er zur Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhält.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.2.2013 zurück.
Die Klägerin hat am 18.3.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der beanstandete Balkon sei zwar materiell baurechtswidrig, er werde jedoch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. In den Plänen werde der nördliche Balkon des Gebäudes ... genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden sei. Die Tatsache, dass der Balkon in dem Abstandsflächenplan unberücksichtigt geblieben sei, mache das Vorhaben zwar rechtswidrig, lasse jedoch den Regelungsumfang der Baugenehmigung unberührt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Baugenehmigung sei wegen der Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans widersprüchlich, da dieser die Aussage enthalte, die Abstandsflächen seien eingehalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Der beanstandete Balkon verstoße gegen materielles Baurecht, da er nicht mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sei und daher bei der Bemessung der Abstandsfläche zu berücksichtigen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe bestehe nicht. Das Vorhaben sei auch formell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Baugenehmigung nicht den Inhalt, dass die Errichtung des Balkons auch insoweit genehmigt sei, als dieser einen geringeren Grenzabstand als 2 m einhalte. Der Textteil der Baugenehmigung treffe hierzu keine Aussage, sondern verweise vielmehr darauf, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bestandteile der Genehmigung seien. Den genehmigten Bauvorlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Balkon im realisierten Ausmaß genehmigt worden sei. Maßgebend für die Auslegung einer Baugenehmigung sei der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Nach Maßgabe dessen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln, das ein Balkon genehmigt worden sei, der weniger als 2 m Grenzabstand einhalte. Der Abstandsflächenplan sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LBOVVO Teil des Lageplans. Ihm komme mit der Genehmigung der Erklärungswert zu, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt -, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Ausweisung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bauvorlagen widersprächen sich daher in der Darstellung des Balkons. Ob die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung die Teilnichtigkeit der Genehmigung nach sich ziehe, könne offen bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe die mangelnde Bestimmtheit dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass mit der Baugenehmigung der Balkon in einem Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze zugelassen worden sei, da die Unklarheiten und Widersprüche im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 25.3.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, der von ihr errichtete Balkon sei von der Baugenehmigung vom 20.4.2010 gedeckt. Denn nur wenn es Zweifel über die Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung gebe, gingen diese zu Lasten des Bauherrn. Solche Zweifel bestünden hier aber nicht, da der Balkon genauso errichtet worden sei, wie in den Plänen dargestellt. Ihr könne deshalb nicht vorgehalten werden, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen zu sein. Der mit der Erstellung des Abstandsflächenplans beauftragte Vermesser habe den Balkon übersehen oder jedenfalls nicht miteinberechnet. Deswegen sei die Baugenehmigung auf Grund der Zulassung des Balkons mit seinen Ausmaßen zwar rechtswidrig und hätte insoweit zurückgenommen werden können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Rückbauverfügung sei daher rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - zu ändern und Nr. 5 des Bescheids vom 11.11.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert, die LBOVVO verlange die Einreichung eines gesonderten Abstandsflächenplans. Seien Abstandsflächen nicht eingehalten, sei dies im Abstandsflächenplan zu vermerken. Damit komme einem Abstandsflächenplan, der die Einhaltung der Abstandsflächen auf allen Seiten des Vorhabens darstelle, der objektive Erklärungswert zu, dass die für das Vorhaben erforderlichen Abstandsflächen insgesamt eingehalten seien. Die Baurechtsbehörde habe dann nicht die Pflicht, die Übereinstimmung der Darstellungen des Abstandsflächenplans mit den Bauzeichnungen nachzumessen. Denn nach § 43 Abs. 1 LBO sei der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Damit komme es zu nicht durch eine Auslegung ausräumbaren Widersprüchen hinsichtlich des Inhalts der der Klägerin erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin könne sich deshalb im Hinblick auf die Ausmaße des Balkons an der Nordwand im Dachgeschoss jedenfalls nicht auf die Baugenehmigung vom 20.4.2010 berufen.
14 
Sei der Balkon somit nicht nur materiell, sondern auch formell rechtswidrig, habe sie mit einer Verkleinerungsverfügung den geringstmöglichen Eingriff gewählt. Denn durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächentiefe würden nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt. Die der Klägerin entstehenden Umbaukosten seien kein Gesichtspunkt, der einem Einschreiten entgegenstehe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.



Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juni 2008 wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Anbringung der beiden inneren Werbeanlagen am Gebäude Bubenpfad ... in L. zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die nach den Regeln des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu erteilende Baugenehmigung für die Errichtung zweier Werbeanlagen, die ihr wegen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots versagt wurde.

2

Mit Antrag vom 14. Juni 2006 begehrte sie die Genehmigung für vier beleuchtete Werbeanlagen im sogenannten Euro-Format (3,80 m x 2,70 m) an der Rückseite des Gebäudes Am Bubenpfad ..., die der Straße Kaiserwörthdamm zugewandt ist. Hierbei handelt es sich um eine Ein- und Ausfahrtstraße in die Stadt L., die in beiden Richtungen zweispurig ausgebaut ist. In der näheren Umgebung befinden sich eine Mercedes-Benz-Niederlassung, zwei Tankstellen und eine ATU-Werkstatt. Der Antragseingang wurde am 19. Juni 2006 unter dem Vorbehalt einer Vollständigkeitsüberprüfung der Bauunterlagen bestätigt. Anlässlich einer Ortsbesichtigung Ende September 2006 wurde festgestellt, dass die Werbetafeln sämtlich bereits angebracht wurden. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 wurde die Befestigung der beiden äußeren Werbetafeln genehmigt. Für die beiden inneren Werbetafeln wurde die Genehmigung im Wesentlichen aus Gründen der Stadtbildpflege untersagt, weil sie unsensibel in das Fensterband einschnitten und damit die gesamte Gebäudefassade verunstalteten.

3

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2008 zurück: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 LBauO deshalb nicht eingetreten, weil die Bearbeitungsfrist erst nach Bestätigung der Vollständigkeit der Bauunterlagen in Lauf gesetzt werde und eine solche Bestätigung hier nicht erfolgt sei. In der Sache sei die Baugenehmigung deshalb abzulehnen, weil mit den beiden inneren Werbeanlagen eine störende Häufung solcher Anlagen auftrete. Das Erscheinungsbild der klar gegliederten Fassade werde empfindlich gestört.

4

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 11. Juni 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bauordnungsrechtliche Frage der verunstaltenden Wirkung der beiden Werbeanlagen sei zu Recht ausschließlicher Streit und Prüfungsgegenstand des Verfahrens. Zwar unterlägen Werbeanlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, so dass bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Dennoch dürfte die Bauaufsichtsbehörde auch in einem solchen Verfahren einzelne bauordnungsrechtliche Fragen behandeln, die sich ihr zur Prüfung aufdrängten. Dies leite sich aus ihrer in § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO niedergelegten Verpflichtung ab, auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften hinzuwirken. Aufgrund der Entscheidung der Behörde werde der von Gesetzes wegen beschränkte Umfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens partiell bauordnungsrechtlich angereichert, was sich auch auf den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage erstrecke. In der Sache folge die Kammer der Einschätzung der Beklagten, dass die straßenseitige Front der Fassade des Gebäudes Am Bubenpfad ... durch das waagerecht verlaufende Fensterband geprägt und strukturiert werde. Dieses klare Erscheinungsbild werde durch die beiden vor dem Fensterband angebrachten großflächigen Werbeanlagen empfindlich gestört, und zwar derart, dass ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand entstehe.

5

Die Klägerin führt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen aus: Zunächst habe sie einen Anspruch darauf, den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 LBauO festzustellen. Die dreimonatige Entscheidungsfrist sei auch ohne Vollständigkeitsfeststellung der Behörde in Lauf gesetzt worden, weil diese es pflichtwidrig unterlassen habe, diese Feststellung innerhalb der vorgegebenen 10-Tage-Frist zu erklären. Es sei eine weit verbreitete Praxis der Baubehörden des Landes Rheinland-Pfalz, von dieser Vollständigkeitsfeststellung abzusehen, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern. Um dieses Verhalten effektiv zu sanktionieren, komme die entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB (Verhinderung des Bedingungseintritts) in Betracht. Jedenfalls sei aber der Hilfsantrag begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 66 LBauO, da ihr Vorhaben mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften vereinbar sei. Bauordnungsrecht sei nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung dieser Bestimmungen obliege der Eigenverantwortung des Bauherrn. Ob bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden, müsse zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage entschieden werden. Insofern könnten sich die Umstände im Laufe der Gültigkeit der Baugenehmigung durchaus auch zugunsten des Bauherrn ändern, weshalb er ein berechtigtes Interesse an der vorherigen Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens habe. Es stelle einen rechtswidrigen Kunstgriff dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde das Prüfungsprogramm um das Bauordnungsrecht erweitern dürfe. Die dahingehende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stehe insofern im Kreis der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allein. Auch das Abstellen auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag bzw. auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage stelle eine unzulässige Umgehung der mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren bezweckten Einschränkung des präventiven Prüfungsprogramms dar.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juni 2008

8

1. festzustellen, dass die Baugenehmigung für die beiden inneren Werbeanlagen am Gebäude Bubenpfad ... in L. als erteilt gilt ,

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hilfsweise,

10

2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2008 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Anbringung der beiden inneren Werbeanlagen am Gebäude Bubenpfad ... in L. zu erteilen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung führt sie aus, dass die Genehmigungsfiktion aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen nicht eingetreten sei. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens sei es unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses zulässig, auch bauordnungsrechtliche Vorschriften zu prüfen. Hier liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot vor. Die Ausdehnung des Prüfungsprogramms sei gerade bei Werbeanlagen sinnvoll, weil die Verlagerung bauordnungsrechtlicher Fragen in das repressive baubehördliche Verfahren dem Betreiber ungerechtfertigte Vorteile einer zwischenzeitlichen Nutzungsmöglichkeit verleihe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat hinsichtlich des hilfsweise erhobenen Verpflichtungsbegehrens Erfolg.

I.

16

Der Hauptantrag ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

17

Bei dem erst im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion für die beiden inneren Werbeanlagen handelt es sich um eine Klageerweiterung, die jedoch nach § 91 Abs. 1 VwGO wegen der Einwilligung des Beklagten zulässig ist.

18

Der Antrag ist indes nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Der Beginn der hiernach maßgeblichen Bearbeitungsfrist ist in § 66 Abs. 4 Satz 2 eindeutig dahin geregelt, dass die Frist erst „nach Feststellung der Vollständigkeit“ in Lauf gesetzt wird, was aufgrund des systematischen Zusammenhangs dahin zu verstehen ist, dass es sich - entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO - um eine schriftliche Feststellung der Vollständigkeit handeln muss (vgl. die Urteile des Senats vom 20. Februar 2002, DVBl. 2002, 724 und vom 4. Juli 2007, BauR 2007, 1718; zuletzt: Beschluss des Senats vom 5. September 2008 - 8 A 10701/08.OVG -). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung reicht es nicht aus, dass die Behörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO verpflichtet gewesen wäre, die Vollständigkeit innerhalb der dort vorgesehenen Prüfpflicht „binnen 10 Werktagen“ festzustellen. Denn der Gesetzgeber hat diese 10-Werktage-Frist ausdrücklich nicht „fiktionsbewehrt“ ausgestaltet (vgl. das Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Hat der Gesetzgeber aber lediglich an das Verstreichen der Entscheidungsfrist nach § 66 Abs. 4 LBauO eine Fiktionswirkung geknüpft, nicht aber an das Verstreichen der Prüffrist für die Vollständigkeit des Bauantrags, kommt ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB (Vereitelung des Bedingungseintritts) entgegen der Auffassung des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Dies bedeutet nicht, dass das gesetzwidrige Unterlassen der Vollständigkeitsprüfung und -bestätigung sanktionslos bleibt. So kann die pflichtwidrige Unterlassung der Vollständigkeitserklärung Amtshaftungsansprüche wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung auslösen (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Im Übrigen ist es Sache des Gesetzgebers, auch die 10-Werktage-Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO um eine Fiktionswirkung zu ergänzen, sollte er den Eindruck gewinnen, die in § 66 Abs. 4 LBauO angeordnete Entscheidungsfrist werde von den Baubehörden durch pflichtwidriges Unterlassen der Vollständigkeitserklärung in großem Umfang unterlaufen, wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen wird, wofür dem Senat indes bislang ausreichende Anhaltspunkte fehlen.

II.

19

Mit dem Hilfsantrag hat die Klage indessen Erfolg.

20

Das Verpflichtungsbegehren ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der eingeschränkten Baugenehmigung nach § 66 LBauO nicht abgesprochen werden. Der Verpflichtungsantrag ist auch begründet, weil die eingeschränkten Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

1. Zum Prüfungsprogramm für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer nach den Regeln des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu erlassenden Baugenehmigung führt der Senat zunächst aus:

22

Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die beantragte Genehmigung im Hinblick auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Unrecht verweigert worden ist, mithin nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 121 Rn. 28).

23

Der Beklagte ist zum Erlass der beantragten Baugenehmigung verpflichtet, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die danach umfassende Prüfungspflicht der Behörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren ist (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO); bauordnungsrechtliche Bestimmungen gehören nicht hierzu (vgl. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999, MinBl. S. 90 zu § 66 Abs. 3). Werbeanlagen unterfallen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LBauO dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Zurücknahme der präventiven Kontrolle verfolgt den Zweck der Verfahrenserleichterung bei gleichzeitiger Stärkung der Verantwortung des Bauherrn und seiner qualifizierten Beauftragten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur LBauO 1986, LT-Drucks. 10/1344, S. 90; das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2002 - 8 A 10994/02.OVG -, S. 7 d.U., ESOVGRP; Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 57).

24

Der gesetzlichen Einschränkung der präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde korrespondiert ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen der entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen, d.h. der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den zum gesetzlichen Prüfungsprogramm gehörenden Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern. Dies hat zur Folge, dass Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach § 66 LBauO und Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können. Diese Konsequenz der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens haben die mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Gerichts bereits in den Urteilen vom 17. Juli 1996 (AS 26, 227 - LS 3 -, 8. Senat) und vom 26. September 1996 (AS 26, 267 [274 f.], 1. Senat) näher erläutert.

25

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Erweiterung des Regelungsgehalts der - ablehnenden - Behördenentscheidung mit entsprechender Erweiterung des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage im anschließenden Verwaltungsprozess findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr kann der Bauherr die Erteilung der Genehmigung verlangen, sofern die im Gesetz geregelten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und nicht ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen ist.

26

Lediglich im umgekehrten Fall der Erteilung der Baugenehmigung nach § 66 LBauO ist es denkbar, dass die Behörde die - entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm - beschränkte Feststellungswirkung des Bescheids um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften ergänzt, und zwar mit entsprechenden Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anschließenden Verwaltungsprozesses. Denn die in diesem Fall in Betracht kommende Anfechtungsklage eines Nachbarn hat sämtliche Regelungsteile (Feststellungswirkungen) der Baugenehmigung zum Gegenstand. Der Nachbar ist in einem solchen Fall auch gehalten, die Baugenehmigung in vollem Umfang anzugreifen, um zu verhindern, dass hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Feststellungen Bestandskraft eintritt. Auf diese prozessuale Folgewirkung hat der Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 23. Oktober 2002 hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine solche Verfahrensweise der Behörde aus Gründen der Verfahrensvereinfachung gerechtfertigt sein kann, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen (vgl. a.a.O., S. 7 f. d.U.).

27

Erkennt die Behörde im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hingegen Umstände, die für eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Bauordnungsrecht sprechen, so ist ihr aus den oben dargelegten Gründen zwar eine Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen untersagt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie deshalb jedoch nicht verpflichtet, diese bauordnungsrechtlichen Fragen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gänzlich auszublenden. So entspricht es ihrer allgemeinen Aufgabe zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 59 Abs. 1 LBauO), wenn sie die Baugenehmigung nach § 66 LBauO um Hinweise zu möglichen Verletzungen bauordnungsrechtlicher Vorschriften ergänzt (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 18. November 1991, AS 23, 321 [323]; auch: BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2002, BauR 2003, 683 - zusätzliche Anordnungen, die mit der Baugenehmigung verbunden werden können -).

28

Darüber hinaus entspricht es langjähriger Rechtsprechung der beiden Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren abgelehnt werden kann, wenn das Bauvorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Grundlage hierfür ist nicht die Erweiterung des gesetzlichen Prüfungsprogramms und der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Baugenehmigung, sondern die davon zu trennende verfahrensrechtliche Anforderung des Sachbescheidungsinteresses, dem im gerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzinteresse entspricht. Der Bauherr hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung eines Vorhabens, von dem ausgeschlossen ist, dass er es legal verwirklichen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, a.a.O., LS 1; Urteil vom 26. September 1996, a.a.O., S. 275; Urteil vom 23. Oktober 2002, a.a.O., S. 8 d.U.; auch bereits: Urteil vom 9. Juni 1993 - 8 A 10876/92.OVG -, S. 10 d.U.; ferner: Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Anforderungen an das Bauvorhaben außerhalb des gesetzlichen Prüfungsprogramms der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Sachbescheidungsinteresses ist ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, der nicht auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren beschränkt ist, sondern ebenso etwa bei der eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde wegen paralleler Genehmigungsvorbehalte zugunsten anderer Behörden Anwendung findet (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen kann, wenn das Bauvorhaben in Widerspruch zu Anforderungen steht, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungsprogramms sind, entspricht entgegen der Auffassung der Klägerin der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur einschließlich der von ihr selbst vorgelegten Urteile (vgl. Jäde, BayVBl. 2005, 301 m.w.N.; Schretter/Schenk, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 14. Kapitel, Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 23. März 2006, BayVBl. 2006, 537 und juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 3. September 2007 – 1 ZB 07.151 -, juris Rn. 14; VG Gießen, Urteil vom 31. März 2008 - 1 K 99/08.Gi - S. 8 d.U.).

29

Fehlendes Sachbescheidungsinteresse kann freilich nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das nach § 66 LBauO zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht verwirklicht werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O., Rn. 18). Weil die Anwendung der sonstigen Vorschriften nicht zum Prüfungsprogramm der Behörde gehört, ist deren Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des Sachbescheidungsinteresses auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.

30

2. Nach dem so vorgegebenen Prüfungsrahmen hat die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren Erfolg.

31

a) Zunächst ist der Verpflichtungsantrag zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden.

32

Das Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtung zur Erteilung der eingeschränkten Baugenehmigung nach § 66 LBauO würde fehlen, wenn ausgeschlossen wäre, dass die Klägerin mit dieser Baugenehmigung etwas anfangen könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehörenden Gründen dauerhaft nicht verwirklicht werden dürfte. Dies haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht hier mit der Begründung bejaht, dass die beiden inneren Werbeanlagen auf die Straßenfront des Gebäudes Am Bubenpfad ... verunstaltend wirkten und damit bauordnungsrechtlich unzulässig seien. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

33

Werbeanlagen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1/§ 52 Abs. 2 Satz 1 LBauO mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Als Sondertatbestand einer Verunstaltung verbietet § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO die störende Häufung von Werbeanlagen.

34

Verunstaltung bedeutet nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also nicht jede Unschönheit, sondern nur einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Maßgeblich ist dabei, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, NJW 1995, 2648). Das Verunstaltungsverbot bezweckt, krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete durch das Hinzutreten störender baulicher Anlagen abzuwehren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ob eine Werbeanlage in diesem Sinne verunstaltend wirkt und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Standorts der Anlage, der Art und Struktur der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2007 - 26 B 05.3020 -, juris, Rn. 11).

35

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier nach Auffassung des Senats noch nicht von einer verunstaltenden Wirkung der streitgegenständlichen beiden inneren Werbeanlagen auf das Orts- und Straßenbild auszugehen . Hiergegen spricht zunächst die Lage des Gebäudes Am Bubenpfad ... in einem faktischen Gewerbegebiet. In einem solchen Gebiet sind Werbeanlagen grundsätzlich allgemein zulässig und entfalten auch nur ausnahmsweise störende Wirkung. Eine solche Ausnahme mit verunstaltender Wirkung ist hier auch nicht im Hinblick auf den Anbringungsort der Anlagen gegeben. Wie sich aus den zu den Akten gereichten Fotografien ohne weiteres ergibt, ist die nähere Umgebung des Gebäudes Am Bubenpfad ... nicht bereits durch sonstige Werbeanlagen überfrachtet. Auch das Erscheinungsbild der Straßenfront des Gebäudes wird durch die beiden zusätzlichen Werbeanlagen nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzenden Zustand gesprochen werden könnte. Dabei erkennt auch der Senat wie bereits die Beklagte und das Verwaltungsgericht, dass die mit dem Fensterband bewirkte Strukturierung der Fassade und die damit verfolgte architektonische Harmonie durch die davor angebrachten Werbetafeln gestört wird. Indes genügt dies noch nicht, um eine verunstaltende Wirkung anzunehmen. Gemessen am gesamten Erscheinungsbild der Straßenfront des Gebäudes Am Bubenpfad ... erweist sich die konkrete Platzierung der beiden inneren Werbeanlagen nach Auffassung des Senats noch nicht als in krassem Sinne störend.

36

b) Der Verpflichtungsantrag ist auch begründet.

37

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 und 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO.

38

Die beiden Werbeanlagen sind nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Wie der Stadtrechtsausschuss bereits zutreffend ausgeführt hat, sind solche gewerblichen Anlagen in einer als Gewerbegebiet zu qualifizierenden Umgebung allgemein zulässig. Von ihnen gehen auch keine unzumutbaren Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO aus. Aus den oben dargelegten Gründen führen sie auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, zumal insofern ohnehin auf einen größeren maßstabbildenden Bereich abgestellt werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000, NVwZ 2000, 1169). Die Verletzung sonstiger zum Prüfungsprogramm der Genehmigung nach § 66 LBauO gehörender öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt, wobei sich die Klageerweiterung wegen des mit dem Verpflichtungsbegehren identischen wirtschaftlichen Interesse nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.10.2008 in Gestalt der Baugenehmigung vom 09.04.2009 zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten, einer Büroeinheit sowie einer Tiefgarage anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu Lasten der Antragsteller § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verletzt. Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die vor dem Vorhaben teilweise auf der ... - einer beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne der genannten Vorschrift - liegenden Abstandsflächen mit den Bezeichnungen AF 3 bis 5 die Mittellinie der ... überschritten und damit gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verstießen.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die genannten Abstandsflächen die ... über die Mittellinie hinaus in Anspruch nehmen. Denn nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO ist nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche nachbarschützend, sondern lediglich ein bestimmter Teil hiervon. Im Falle des Vorhabens der Beigeladenen beträgt der nachbarschützende Teil 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO). Der danach nachbarschützende Teil der Abstandsflächen vor dem Vorhaben der Beigeladenen erreicht die Mittellinie der ... nicht; anderes macht auch die Beschwerde selbst nicht geltend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird das Ausmaß der Ansprüche des Nachbarn hinsichtlich der Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen auch nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO erweitert. Die Antragsteller meinen, sie könnten als Nachbarn eine Überschreitung der Mittellinie einer öffentlichen Verkehrsfläche auch insoweit geltend machen, als diese Mittellinie nicht vom nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche, sondern nur von deren in objektiv-rechtlicher Hinsicht einzuhaltenden Tiefe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO) erreicht wird. Darin ist den Antragstellern nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.1992 - 3 S 3026/91 - VBlBW 1992, 295). Ihre Auffassung findet im Gesetz keine Stütze, denn § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO legt den nachbarschützenden Teil der Abstandsflächen fest, ohne dabei zwischen bestimmten Typen von Abstandsflächen zu unterscheiden. Namentlich eine Differenzierung des Umfangs des Nachbarschutzes von Abstandsflächen auf privaten Grundstücken einerseits und auf öffentlichen Verkehrsflächen andererseits, wie sie die Antragsteller wohl für richtig halten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig entnehmen wie den Materialien zu den Vorschriften der Landesbauordnung über die nachbarschützende Tiefe der Abstandsflächen (vgl. LT-Drucks. 9/1067). Angesichts dieser Sonderregelungen der Landesbauordnung führt die von der Beschwerde erwähnte Auslegung der Abstandsflächenvorschriften anderer Länder in der Rechtsprechung der für das jeweilige Landesrecht zuständigen Oberverwaltungsgerichte nicht zu einem anderen Ergebnis. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der aus den Abstandsflächenvorschriften folgende Nachbarschutz zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, weiter reichen sollte als die Rechtsposition der Eigentümer anderer Grundstücke.
2. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass die Baugenehmigung unter Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Baulinien, die in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15 der Antragsgegnerin aus den Jahren 1901 und 1906 festgesetzt wurden, erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in diesen Plänen festgesetzten Baulinien keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller entfalten (a) und die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (b).
a) Die genannten Baulinien entfalten keine Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller. Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Das gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baulinie oder Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, kann einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112). Anhaltspunkte für eine derartige Zielsetzung der hier maßgeblichen Baulinien sind nicht erkennbar. Für die von den Antragstellern angenommene Schutzwirkung der Baulinien zugunsten ihres Grundstücks fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, diese Baulinien sollten jedenfalls zum Teil eine freie Sichtbeziehung von Gebäuden auf ihrem Grundstück ermöglichen, handelt es sich um Vermutungen ohne gesicherte tatsächliche Grundlage, zumal die Bebauungspläne Nr. 2 und 15 keine baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller erkennen lassen. Vielmehr ist - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - das erste Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller im Jahre 1909 genehmigt worden, so dass die Annahme einer Schutzwirkung der Baulinien zugunsten von Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller fern liegt.
b) Soweit die Antragsgegnerin von den in Rede stehenden, nicht nachbarschützenden Festsetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat, erfolgte dies nicht unter Verstoß gegen eine gerade dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschrift. Anhaltspunkte hierfür lassen sich der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht entnehmen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.). Das damit den rechtlichen Maßstab bildende Rücksichtnahmegebot ist durch die Erteilung der Befreiung nicht verletzt worden. Dass diese zu einer Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller durch einen Einsturz der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen führen könnte, stellt lediglich eine Vermutung der Antragsteller dar; abgesehen davon könnte eine derartige Verletzung des Eigentums der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene begründen.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folgt auch nicht daraus, dass den Antragstellern durch die Realisierung des Vorhabens eine Fläche entzogen würde, die - wie sie meinen - abstandsflächenrechtlich als Teil ihres Grundstücks anzusehen ist. Dies leiten sie daraus ab, dass ihrer Auffassung nach durch die Befreiung im Bereich der ... eine beidseitig anbaubare Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO entstehe und sie deswegen bei einem Vorhaben auf ihrem Grundstück mit der Abstandsfläche die Straßenmitte nicht überschreiten dürften. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der derzeit in keiner Weise konkretisierten Möglichkeit, mit einer Anbaufläche die gesamte öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nehmen zu können, überhaupt um eine schutzwürdige und im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigungsfähige bodenordnungsrechtliche Rechtsposition handelt, stellt die Verschlechterung der Möglichkeit, eine öffentliche Verkehrsfläche mit Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen, deswegen keine unzumutbare Belastung dar, weil etwaige Härten im Hinblick auf die notwendige Tiefe der Abstandsflächen vor einem zukünftigen Vorhaben der Antragsteller im Wege einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 oder § 56 LBO ausgeglichen werden könnten.
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt ferner keine subjektiven Rechte der Antragsteller aus § 34 Abs. 1 BauGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Doch pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit den rechtlichen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch über die bereits unter 2. erörterten Aspekte hinaus im Einklang steht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Maßzahlen der baulichen Nutzung die entsprechenden Werte der vorhandenen Bebauung überschreiten mag. Allein dies führt jedoch noch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern. Eine solche liegt auch aus Sicht des Senats deswegen nicht vor, weil zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller auch nach deren Angaben ein Abstand von mindestens zehn Metern liegt. Hinzu kommt, dass sich das Vorhaben nicht direkt gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller befindet und dass das Gebäude der Antragsteller etwas höher liegt als das Vorhaben der Beigeladenen. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt dazu, dass eine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller nicht feststellbar ist.
10 
4. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgt auch nicht - über das Rücksichtnahmegebot hinaus - daraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Verpflichtung zum Erhalt der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen verstieße.
11 
a) Insoweit teilt der Senat zunächst die erheblichen Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Existenz eines subjektiven öffentlichen Rechts der Antragsteller, das auf den Erhalt der Platane bezogen wäre. So lässt sich zunächst nicht feststellen, dass mit der Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 06.05.1981, die gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben wurde, oder dem im Jahre 1982 abgeschlossenen Vergleich zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Anwohnern der ... und ... Rechte gerade der Antragsteller begründet werden sollten, die als von der Antragsgegnerin nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen könnten. Dazu bedarf es keiner Entscheidung der vom Senat (Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 - NuR 2001, 583) schon bisher offen gelassenen Frage, ob zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO auch Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer Verpflichtungserklärung, wie sie die Antragsgegnerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben hat, gehören. Denn jedenfalls ist den genannten Vereinbarungen ein auf die Begründung eines Anspruchs gerade der Antragsteller auf Erhalt der Platane, der gegebenenfalls die Versagung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen einschlösse, nicht zu entnehmen. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen gibt hierfür - wie das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie sonstige Umstände. Soweit die Antragsteller auf die Umstände bei der Errichtung des Bürgerzentrums „Graf-Zeppelin-Haus“ hinweisen, mag es sich dabei um Motive der seinerzeit Betroffenen handeln; eine rechtliche Bindung der Antragsgegnerin zu Lasten der Beigeladenen folgt daraus nicht.
12 
b) Nichts anderes folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Uferstraße West und Uferzentrum“ der Beigeladenen vom 24. März 1980. Nach Nr. 7 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen dieses Plans sind zwar die in den Plan eingetragenen Einzelbäume, zu denen auch die Platane gehört, zu erhalten oder bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25b BBauG ergangene Festsetzung Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller entfalten würde. Anhaltspunkte hierfür, die sich aus dem Plan selbst oder seiner Begründung ergeben könnten, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf.
13 
Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin auch ihren aus der erwähnten Festsetzung jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht folgenden Pflichten nachgekommen. Denn die Beigeladene ist von der Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung verpflichtet worden, die im gutachtlichen Erläuterungsbericht vom 27.09.2008 geforderten Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Sicherung des Baumes „zwingend umzusetzen“. Damit ist der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erhaltungspflicht Genüge getan. Dass die Antragsteller die danach gebotenen Maßnahmen für nicht ausreichend erachten, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, woraus sich eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Anordnung gerade der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Maßnahmen ergeben könnte, zumal das Bauplanungsrecht nur ausnahmsweise einen Planvollziehungsanspruch gewährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2009 - 5 S 149/08, ESVGH 59, 181).
14 
5. Soweit die Antragsteller ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen geltend machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass daraus eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgen könnte.
15 
6. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Antragsteller bedarf es nicht. Dieser ist nur für den Fall einer „isolierten Weitergeltung“ der unter dem 07.10.2008 erteilten Baugenehmigung gestellt. Hiervon ist indessen aus den von den Antragstellern selbst dargelegten Gründen nicht auszugehen; vielmehr wird diese früher erteilte Baugenehmigung durch die Genehmigung vom 09.04.2009 ergänzt und modifiziert. Die Baugenehmigung soll ersichtlich nur in dieser Gestalt, die sie durch den Bescheid vom 09.04.2009 gefunden hat, rechtlich wirksam sein.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2013 hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 12.08.2011 für die Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles sowie weiterer Anlagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Er mache überwiegend die Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend, die keine drittschützende Wirkung hätten. Er werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose vom 06.05.2011 des Ingenieursbüros K. werde der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 15 % Jahresgeruchsstunden eingehalten; am Ortseingang von B. liege die zu erwartende Geruchsbelastung einschließlich Vorbelastung bei 8 % bis 13 %. Nach dem Schallgutachten vom 25.04.2011 würden die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei Durchführung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen, zu denen sich die Beigeladene verpflichtet habe, gelte dies auch zur Nachtzeit. Die Richtigkeit der Gutachten sei nicht erschüttert worden. Für seine Absicht, auf dem ca. 50 m vom Baugrundstück entfernt liegenden Flurstück Nr. 628/1 ein Wohnhaus zu errichten, sei der Kläger einen Nachweis schuldig geblieben.
Der Einwand des Zulassungsantrags, die Möglichkeit einer Bebauung des Flurstücks Nr. 628/1 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, greift nicht durch.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die umstrittene Anlage ausgesetzt. Der Kläger wohnt nach Aktenlage in der Ortsmitte von B. ca. 800 m vom Standort der Anlage entfernt. Nach den vorliegenden, auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellten Geruchs- und Schallimmissionsgutachten sind bereits an den ca. 400 - 500 m entfernten Immissionsorten 1 bis 3 am Ortseingang von B. keine schädlichen Geruchs- und Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Fehl geht der Einwand des Zulassungsantrags, dass die Lärmgrenzwerte nachts am Dorfrand ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen überschritten seien. Das Lärmgutachten führt insoweit vielmehr aus, dass bei Einsatz eines elektrischen Gabelstaplers der maßgebliche Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten werde, so dass von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden könne (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm).
Das vom Kläger angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 628/1 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf diesem Grundstück tatsächlich wohnen oder auf Dauer arbeiten wird. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; dem Bauantrag waren aber keine Bauvorlagen beigefügt. Der Aufforderung der Baubehörde, seinen Antrag zu vervollständigen, ist er trotz mehrfacher Fristverlängerung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (und bis heute) nicht nachgekommen. Mittlerweile ist der Bauantrag mit baurechtlicher Entscheidung der Stadt Aalen aus formellen Gründen abgelehnt worden. Darüber hinaus wäre ein Wohnhaus auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 628/1 auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen; ein Privilegierungstatbestand ist nicht erkennbar (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der am 22.07.2013 gestellte Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle ist nach dem oben Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal auch diesbezüglich die Zulässigkeit des Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB fraglich ist, weil der Kläger nach Aktenlage kein Landwirt ist.
Der Einwand des Zulassungsantrags, das zu berücksichtigende nachbarliche Interesse setze nicht notwendig eigene aktuelle Bauabsichten voraus, sondern umfasse auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Die vom Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.05.2011 - 4 A 485.09 - juris) betraf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Lasten eines verpachteten Nachbargrundstücks, mithin die Ausübung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch Verpachtung. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die Anlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des gesamten Falles schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, hervorruft, was maßgeblich am Maßstab der Zumutbarkeit für die Betroffenen zu beurteilen ist. Ein völlig ungewisses, nach dem oben Gesagten nicht einmal theoretisch denkbares Betroffensein ist in diese Abwägung nicht einzustellen (vgl. zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 - juris). Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an nachträgliche Änderungen der Rechtslage ggf. anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 7 C 14.08 - juris).
10 
Auch der Einwand des Zulassungsantrags, der Masthähnchenstall sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und habe nicht ohne förmliche Bauleitplanung verwirklicht werden können, ermöglicht nicht die Zulassung der Berufung.
11 
Allerdings trifft es zu, dass die am 20.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die umstrittene Massentierhaltungsanlage im Ergebnis einem Planerfordernis unterwirft. Denn die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die - wie hier - einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage dürfte die Anlage jedoch noch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung privilegiert gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572.09 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - juris).
12 
Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung - wie der Zulassungsantrag geltend macht - schon vor der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr aufrechterhalten werden konnte (a.A. aber OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572/09 - a.a.O.). Denn selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger hieraus keine eigenen Rechte herleiten.
13 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2004 - 4 B 55/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09 - juris; anders nur ausnahmsweise für einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot: BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris, und für den Umweltrechtsbehelf: OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris).
14 
Auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen noch einen singulären Charakter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. hat oder wegen einer Vielzahl von entsprechenden Bauwünschen eine Bauleitplanung erforderlich ist, vermag dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und ausführlich begründet hat.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens jedoch 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und für sonstige Beeinträchtigungen, wozu die hier geltend gemachten Verstöße gegen § 5 BImSchG zählen, für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000,-- EUR als Streitwert anzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 B 46.09 - juris; Senatsbeschluss vom 03.01.2013 - 10 S 2421/12 - m.w.N.).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.