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| Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.) |
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| Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig. |
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| a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15). |
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| b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). |
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| 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen. |
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| Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.) |
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| 1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. |
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| aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)). |
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| bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt. |
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| b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. |
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| Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. |
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| aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. |
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| (1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27). |
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| (2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang. |
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| § 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen. |
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| (a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten. |
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| (b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2). |
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| Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.) |
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| (c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.). |
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| (3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen. |
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| bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich. |
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| c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken. |
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| aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich. |
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| bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler. |
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| cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt. |
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| (1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). |
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| (2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen. |
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| d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet. |
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| aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147). |
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| bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet. |
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| (1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)). |
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| (2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet. |
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| Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat. |
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| Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu. |
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| cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate. |
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| (1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen. |
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| (2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet. |
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| dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich. |
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| e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang. |
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| aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.). |
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| bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten. |
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| f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. |
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| g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl. |
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| 2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam. |
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| Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712). |
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| Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen. |
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| Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. |
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| Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10). |
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| Beschluss vom 30. Oktober 2014 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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